Archiv des Monats März 2006

Dr. Günter Krings (CDU) zur Vorratsdatenspeicherung

Email an guenter.krings(a)bundestag.de gesandt:

Sehr geehrter Herr Dr. Krings,

mit Interesse habe ich Ihre Rede im Bundestag am 16. Februar zum Thema Vorratsdatenspeicherung verfolgt. Unsere Position zu dem Thema ist Ihnen vielleicht durch die „Gemeinsame Erklaerung zur Vorratsdatenspeicherung in Deutschland“ bekannt, die von ueber 10 Gruppen der Zivilgesellschaft unterstuetzt wird (http://www.vorratsdatenspeicherung.de.vu).

Auf einige Argumente in Ihrer Rede vor dem Bundestag moechte ich kurz erwidern:

1. Sie wollen, dass die Buerger in Sicherheit leben koennen, und Sie erwarten, dass sie „mit dieser Vorratsdatenspeicherung ein Stueck sicherer leben“ werden. Diese Erwartung waere nur dann gerechtfertigt, wenn eine Vorratsdatenspeicherung zu einer Absenkung der Kriminalitaetsrate – zumindest in bestimmten Deliktsgruppen – fuehren wuerde. Dies ist aber nicht der Fall. Staaten mit Vorratsdatenspeicherung (z.B. Irland) konnten ihre Kriminalitaetsrate keineswegs senken. Weitergehende Befugnisse der Strafverfolgungsbehoerden erhoehen eben nicht per se die Sicherheit. Vielmehr zeigen vergleichende Studien aus den USA, dass ein Zusammenhang zwischen Eingriffsbefugnissen und Kriminalitaetsrate nicht besteht. Der Weg hin zu immer weiter gehenden Befugnissen der Strafverfolgungsbehoerden wird daher nicht zu mehr Sicherheit fuehren, die Vorratsdatenspeicherung nicht zu einer Absenkung der Kriminalitaetsrate.

2. Sie argumentieren mit der verfassungsrechtlichen Schutzpflicht des Staates. In seiner neuesten Entscheidung zum Luftsicherheitsgesetz stellt das Bundesverfassungsgericht jedoch klar: Schutzpflichten koennen nur im Rahmen des verfassungsrechtlich Zulaessigen bestehen. Eine Grundrechtsverletzung kann nicht unter Berufung auf eine Schutzpflicht gerechtfertigt werden. Die Abwehrfunktion der Grundrechte hat absoluten Vorrang. Die „unaufgeklaerte Tat“, die Sie beklagen, ist daher nicht nur eine traurige, sondern auch eine notwendige Folge der Grundrechte und der Verfassung. Es darf keine Strafverfolgung um jeden Preis geben.

3. Wenn Sie ankuendigen, dass Sie die „Vorgaben aus Bruessel nicht ueberschreiten“ wollten, ist das unzutreffend. Entgegen der Richtlinie wollen Sie den Zugriff auf die Daten keineswegs nur zur Verfolgung schwerer Straftaten zulassen, sondern zur Verfolgung jeglicher mittels Telekommunikation begangener Straftaten. Dies laesst sich nicht damit rechtfertigen, dass Netzkriminalitaet ohne Verkehrsdaten nicht aufgeklaert werden koenne. Denn eine Vielzahl von Straftaten kann nicht aufgeklaert werden, weil der Buerger nicht permanent ueberwacht und bespitzelt wird. Wenn jemand Sie muendlich beleidigt und keine Zeugen anwesend sind, laesst sich das auch nicht nachweisen. Ebensowenig, wenn Ihnen jemand eine anonyme Beleidigung per Post schickt. Nur, wenn Sie jemand per Email beleidigt, soll das nachvollziehbar sein muessen. Ich halte das fuer eine ungerechtfertigte Diskriminierung der Telekommunikation gegenueber anderen Kommunikationsformen.

Auch in weiteren Punkten geht das deutsche Recht ueber die Vorgaben aus Bruessel hinaus: In Deutschland soll die Identifizierungspflicht von TK-Nutzern fortbestehen (§ 111 TKG), die die Richtlinie bewusst nicht vorsieht. Bruessel ging davon aus, dass man durch Prepaid-Handys eine Zurueckverfolgung vertraulicher Aktivitaeten (z.B. von Rechtsanwaelten wie Sie, von Journalisten oder von Wirtschaftsmanagern) verhindern kann. In Deutschland wird dies auf legalem Wege nicht moeglich sein.

Wenn Sie wirklich eine Uebererfuellung der Vorgaben aus Bruessel vermeiden wollen, finden Sie die dazu erforderlichen Regelungen auf http://www.vorratsdatenspeicherung.de.vu.

4. Wenn Sie eine Entschaedigung der Unternehmen fuer die Kosten fordern, die „bei einem konkreten Auskunftverlangen der Behoerde entstehen“, dann wollen Sie offenbar die bisherige Rechtslage fortschreiben, wonach Investitions-, Vorhalte- und Personalkosten nicht entschaedigt werden, weil sich diese nicht auf ein „konkretes Auskunftverlangen“ zurueckfuehren lassen. Die konkreten Mehrkosten fuer Auskunftverlangen machen jedoch nur 3% der Gesamtkosten der TK-Ueberwachung fuer Unternehmen aus. Momentan ist eine Verfassungsbeschwerde gegen § 110 TKG anhaengig, der eine Entschaedigung fuer Vorhaltekosten ausschliesst. Ich erwarte, dass dieser Ausschluss fuer verfassungswidrig erklaert wird, wie es bereits die Verfassungsgerichte Oesterreichs und Frankreichs mit vergleichbaren Regelungen getan haben.

5. Es wuerde mich freuen, wenn der Bundestag – wie von Ihnen angekuendigt – eine Nichtigkeitsklage gegen die Richtlinie anstrengen wuerde. Dann aber bitte nicht nur wegen der Kompetenzfrage, sondern auch wegen der Frage der Verhaeltnismaessigkeit des Eingriffs in die Grundrechte. Wir werden gegen ein deutsches Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung Verfassungsbeschwerde erheben und auf diesem Wege unsererseits fuer eine Ueberpruefung sorgen. Ich erwarte, dass Bundesverfassungsgericht und EuGH eine anlassunabhaengige Speicherung auf den blossen Verdacht, die Daten koennten einmal nuetzlich sein, fuer unverhaeltnismaessig erklaeren werden. Denn mit dieser Argumentation kann man eine Totalueberwachung der Buerger – selbst eine Videoueberwachung jeder Wohnung – rechtfertigen. Es koennte ja immer sein, dass dadurch einmal ein Terroranschlag verhindert werden kann. Und nuetzlich fuer die Strafverfolgung ist der glaeserne Buerger ohnehin.

Weitere Informationen zum Thema finden Sie in meiner Dissertation (http://www.vorratsspeicherung.de.vu).

Mit freundlichen Gruessen

Antwort:

Sehr geehrter Herr …,

vielen Dank für Ihre Email zum Thema Vorratsdatenspeicherung.

Ich gebe Ihnen recht, daß die Einführung der Vorratsdatenspeicherung nicht zwangsläufig zu einer spürbaren Senkung der Kriminalitätsrate führen muß. Dies hängt aber weniger mit der vermeintliche Ineffizienz der Vorratsdatenspeicherung zusammen, denn Massendelikte wie beispielsweise Diebstahl oder Köperverletzung sind mit der Vorratsdatenspeicherung nicht zu bekämpfen. Aber besonders schwerwiegende Straftaten aus dem Bereich der organisierten Kriminalität oder die Verbreitung von Kinderpornographie im Internet können so aufgedeckt werden, auch wenn sich das nicht spürbar in der Statistik auswirkt. Jedes dieser schweren Verbrechen, das verhindert wird, ist es schon wert, die Vorratsdatenspeicherung für die Kriminalitätsbekämpfung
einzusetzen.

Der Vergleich mit dem Luftsicherheitsgesetz ist an dieser Stelle nicht zutreffend. Richtig ist, daß Schutzpflichten nur im Rahmen des verfassungsrechtlich Zulässigen bestehen. Das Fernmeldegeheimnis ist nicht absolut geschützt, sondern der Gesetzgeber kann Eingriffe vornehmen, sofern sie verhältnismäßig sind. Dies sah beim Luftsicherheitsgesetz anders aus, weil es hier um die Abwägung Leben gegen Leben ging. Der Eingriff in das Fernmeldegeheimnis ist verhältnismäßig, da letztendlich nur Verkehrsdaten abgespeichert werden, die noch nicht einmal ein Bewegungsprofil zulassen und der Inhalt der Kommunikation völlig außen vor bleibt.

Die Telekommunikation darf kein rechtsfreier Raum sein, was aber die die Konsequenz Ihrer Forderung wäre. Eine Beleidigung unter Ausschluss von Zeugen heißt noch lange nicht, dass dies ohne strafrechtliche Konsequenzen sein muss. Entscheidend hängt hier eine Verurteilung davon ab, wie glaubwürdig er die Aussage des Beleidigten einschätzt. Zumal mir nicht einleuchtend ist, warum es ein Recht auf diskriminierungsfreie Beleidigung geben soll.

Schon heute nehmen die TK-Unternehmen Speicherungen vor, die sie aus abrechnungstechnischen Gründen vornehmen müssen. Bei den Unternehmen gibt es daher eine entsprechende Infrastruktur und daher ist es nicht ersichtlich, warum der Staat an dieser Stelle eine Kostenerstattung vornehmen soll.

Der Bundestag wird keine Nichtigkeitsklage gegen die Richtlinie anstrengen. Insoweit müssen Sie meine Rede missverstanden haben. Ich habe lediglich darauf hingewiesen, daß die Republik Irland gegen die Richtlinie vorgehen will und es daher zu einer Überprüfung durch den EuGH kommen wird, der ich durchaus auch mit Spannung entgegensehe.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Günter Krings

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Kommissionsanfrage Vorratsspeicherung

Mail an apickartalvaro(a)europarl.eu.int gesandt:

Sehr geehrter Herr Alvaro,

ich möchte Sie bitten, der Kommission die folgende Anfrage zu
unterbreiten:

> In Deutschland wird erwogen, die Richtlinie zur
> Vorratsdatenspeicherung dahin gehend umzusetzen, dass der Zugriff auf
> vorratsgespeicherte Daten zur „Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung
> erheblicher oder mittels Telekommunikation begangener Straftaten“
> zulässig sein soll (siehe
> http://dip.bundestag.de/btd/16/005/1600545.pdf und § 100g
> Strafprozessordnung).

> 1. Gebietet Art. 1 Abs. 1 der Vorratsspeicherungsrichtlinie nach
> Auffassung der Kommission eine katalogisierende Aufzählung der
> „schweren Straftaten“ im nationalen Recht, oder ist eine generelle
> Umschreibung wie in Deutschland geplant zulässig? Falls eine
> genererelle Umschreibung zulässig ist, müssen die „schweren
> Straftaten“ anhand der Umschreibung eindeutig und zweifelsfrei
> bestimmbar sein (z.B. anhand des Strafrahmens), oder darf die
> Bestimmung der Rechtsprechung überlassen werden?

> 2. Ist es mit der Vorratsspeicherungsrichtlinie und der Richtlinie
> 2002/58/EG vereinbar, wenn der Zugriff auf vorratsgespeicherte Daten
> nach der eigenen Einschätzung eines Mitgliedsstaats nicht nur zur
> Verfolgung „schwerer Straftaten“ erlaubt wird, sondern bereits zur
> Verfolgung „erheblicher“ oder jeglicher „mittels Telekommunikation
> begangener Straftaten“ (z.B. auch Beleidigung per E-Mail)?

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage und Antwort sind hier abrufbar.

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Nichtigkeitsklage gegen Vorratsdatenspeicherung

Mail an einige Bundestagsabgeordnete gesandt:

Sehr geehrte…,

mit Interesse habe ich Ihren Redebeitrag vom 16.02.2006 zum Thema
Vorratsdatenspeicherung verfolgt. Der Debatte dieses Tages zufolge
(http://dip.bundestag.de/btp/16/16019.pdf) sind sich alle Fraktionen einig,
dass die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung gegen EU-Recht verstößt. Die
einen halten die Richtlinie wegen mangelnder Rechtsgrundlage für nichtig,
die anderen wegen Verletzung des Gemeinschaftsgrundrechts auf
informationelle Selbstbestimmung.

Nachdem die Richtlinie am 21.02.2006 dennoch beschlossen worden ist, ist es
an der Zeit, die Bundesregierung zur Einreichung einer Nichtigkeitsklage
aufzufordern. Die Klagefrist beträgt nur zwei Monate (Art. 230 EG).

Die Nichtigkeitsklage sollte in erster Linie auf die Unverhältnismäßigkeit
einer verdachtsunabhängigen Registrierung des
Telekommunikationsverhaltens der gesamten Bevölkerung gestützt werden (so
auch die Entschließung der Datenschutzbeauftragten vom 27.10.2005,
http://cdl.niedersachsen.de/blob/images/C14104231_L20.pdf).
Teilt der EuGH diese Auffassung, dann kommt es auf die Kompetenzfrage nicht
mehr an und eine Regelung in der dritten Säule macht keinen Sinn mehr. Erst
in zweiter Linie sollte gerügt werden, dass eine Richtlinienkompetenz der EG
nicht gegeben ist.

Bis zur Entscheidung des EuGH darf die Richtlinie nicht in deutsches Recht
umgesetzt werden. Kein Mitgliedsstaat ist zur Umsetzung einer nichtigen
Richtlinie verpflichtet. Eine systematische und anlasslose
Vorratsdatenspeicherung verstößt nach zutreffender Ansicht gegen das
Grundgesetz.

Bitte bringen Sie den Entwurf einer entsprechenden Bundestagsentschließung
schnellstmöglichst auf den Weg.

Mit freundlichen Grüßen,

Update:

In ihren Antworten haben sich Abgeordnete der Fraktionen FDP, Grüne und Die Linke für eine Nichtigkeitsklage ausgesprochen. Herr Montag von den Grünen kündigt an, dass seine Fraktion einen entsprechenden Antrag auf den Weg bringen will. Die Abgeordneten von CDU und SPD haben nicht geantwortet.

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Zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2006

Email an RA Starostik gesandt wegen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2006:

Hallo, Herr Starostik,

wenn Sie wegen dem neuen Urteil noch einen Schriftsatz schreiben wollen, könnte man zum Beleg der Unverhältnismäßigkeit allgemeiner Vorratsspeicherungsrechte die folgenden Ausführungen des Gerichts zitieren (Rn. 91): „Die Menge und der Aussagegehalt anfallender Verbindungsdaten lassen ein immer klareres Bild von den Kommunikationsteilnehmern entstehen. Auf Grund der Konvergenzen der Übertragungswege, Dienste und Endgeräte kommt es in der Telekommunikation in zunehmendem Maße zu einer Komprimierung des Informationsflusses. Die Endgeräte, vor allem Mobiltelefon und Personalcomputer, dienen nicht nur dem persönlichen Austausch, sondern zunehmend auch der Abwicklung von Alltagsgeschäften, wie dem Einkaufen oder dem Bezahlen von Rechnungen, der Beschaffung und Verbreitung von Informationen und der Inanspruchnahme vielfältiger Dienste. Immer mehr Lebensbereiche werden von modernen Kommunikationsmitteln gestaltet. Damit erhöht sich nicht nur die Menge der anfallenden Verbindungsdaten, sondern auch deren Aussagegehalt. Sie lassen in zunehmendem Maße Rückschlüsse auf Art und Intensität von Beziehungen, auf Interessen, Gewohnheiten und Neigungen und nicht zuletzt auch auf den jeweiligen Kommunikationsinhalt zu und vermitteln – je nach Art und Umfang der angefallenen Daten – Erkenntnisse, die an die Qualität eines Persönlichkeitsprofils heranreichen können.“

Auf der Negativseite zu verbuchen ist, dass das BVerfG eine „wirksame Strafverfolgung“ weiterhin für sich genommen als Rechtfertigungsgrund für die Einschränkung von Grundrechten genügen lässt (Rn. 98), ohne zu prüfen, ob und inwieweit der jeweilige Eingriff den Rechtsgüterschutz tatsächlich fördert.

Was die EG-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung anbelangt, wird unser Verfahren wohl Präzedenzfall sein, weil es uns ebenfalls um die (Un-)Zulässigkeit einer systematischen und anlasslosen Vorratsdatenspeicherung geht. Man sollte das BVerfG vielleicht ergänzend auf folgendes hinweisen: Wenn es eine allgemeine Speicherung von TK-Daten in unserem Verfahren legalisiert (sei es auch „nur“ für sechs Monate, „nur“ von Bestandsdaten oder „nur“ zur Missbrauchsbekämpfung oder zu Nachweiszwecken), dann gibt es die bisherigen Grenzen von Grundrechtseingriffen (Verdachtsschwelle, Verbot der Vorratsspeicherung, Zweckbindung, Datensparsamkeit) allgemein auf und ebnet den Weg, dass in Zukunft immer mehr persönliche Daten (z.B. auch TK-Inhalte, Mautdaten, Videoaufzeichnungen) aufgezeichnet und zu immer vielfältigeren Zwecken vorgehalten werden.

Die Vorratsspeicherungsrichtlinie ist ein Lehrbeispiel für diese Entwicklung: Zuerst zur Bekämpfung von Terrorismus gedacht, dann auch von organisierter Kriminalität, dann sämtlicher „schwerer Straftaten“, in Deutschland schon zur Aufklärung „erheblicher Straftaten“ und sogar jeglicher mittels TK begangener Straftaten (http://dip.bundestag.de/btd/16/005/1600545.pdf), bald auch für zivilrechtliche Ansprüche wegen Urheberrechtsverletzungen (siehe http://youthful2.free.fr/data/DurchsetzungsG-E.pdf), in Zukunft sicherlich bereits zur Verfolgung und Aufdeckung von Ordnungswidrigkeiten, zum routinemäßigen Abgleich mit Daten von Sozialleistungsempfängern und zur Überprüfung von Steuererklärungen. Diese Entwicklung sollte dem Gericht zu denken geben.

Beste Grüße,

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