Archiv des Monats Juni 2006

Hessen verteidigt automatisierten Kfz-Kennzeichenabgleich vor Gericht [2. Update]

Im September letzten Jahres meldete der Staatsgerichtshof des Landes Hessen den Eingang einer Grundrechtsklage gegen das automatisierte Kennzeichenscanning auf öffentlichen Straßen in Hessen. Das Verfahren ist auch jenseits von Hessen relevant, weil andere Länder ähnliche Regelungen bereits eingeführt haben (Bayern, Bremen, Hamburg, Rheinland-Pfalz) oder in Kürze einzuführen beabsichtigen (z.B. Schleswig-Holstein).

Die Anfang 2005 in Hessen beschlossene Polizeirechtsnovelle erlaubt der Polizei erstmals, Kraftfahrzeugkennzeichen auf beliebigen Straßen automatisch zu erfassen und mit Fahndungsdaten abzugleichen. Moderne Kennzeichenlesegeräte sind in der Lage, jede Stunde tausende von Kennzeichen vorbeifahrender Fahrzeuge zu erkennen und abzugleichen. Die Hessische Staatskanzlei teilt nun mit, dass die erfassten Kennzeichen lediglich mit der bundesweiten INPOL-Sachfahndungsdatei abgeglichen werden sollen. Eine Fahndung nach ausgeschriebenen Personen sei nicht geplant. Kennzeichenlesegeräte seien derzeit noch nicht im Einsatz. Die Staatskanzlei räumt gegenüber dem Gericht ein, dass das Gesetz „die Kennzeichenerfassung weder auf besondere Anlässe […] noch auf bestimmt qualifizierte Straßen beschränkt“. Der Kennzeichenabgleich dürfe „jederzeit auf jeder öffentlichen Straße oder jedem öffentlichen Platz in Hessen ohne besonderen Anlass oder eine konkrete Gefahr oder einen bestimmten Verdacht stattfinden“. Die Maßnahme sei aber erforderlich, um gestohlene Fahrzeuge auffinden und Straftaten verhindern zu können. Weil nicht gesuchte Kennzeichen nach wenigen Minuten wieder gelöscht würden, sei die Maßnahme nur mit einem „geringfügigen Grundrechtseingriff“ im „Minimalbereich“ verbunden.

Der Kläger hält demgegenüber einen permanenten, verdachtslosen Abgleich beliebiger Fahrzeuge mit Fahndungsdaten für unverhältnismäßig. Er stützt sich auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Rasterfahndung, in der „Ermittlungen ins Blaue hinein“ für unzulässig erklärt werden. Der Kfz-Kennzeichenabgleich stelle „im Kern einen Präzedenzfall einer allgemeinen, vorsorglichen Überwachung der Bevölkerung dar“. „Erlaubte man eine generelle, verdachtslose Kennzeichenüberwachung, mit welcher Begründung wollte man dann einer sonstigen generellen, verdachtslosen Überwachung der Bevölkerung zwecks ‚Abgleichs mit dem Fahndungsbestand‘ entgegen treten, etwa einer automatischen Überprüfung aller Inhaber eingeschalteter Mobiltelefone, einer permanenten, kontaktlosen Fahndung anhand von RFID-Chips in mitgeführten Ausweispapieren oder einer generellen biometrischen Gesichtserkennung an jeder Straßenecke?“ Ohnehin sei der Nutzen eines allgemeinen Kennzeichenabgleichs zur Bekämpfung organisierter Kriminalität „als äußerst gering bis nicht gegeben einzuschätzen“.

Einen Termin zur mündlichen Verhandlung über die Klage hat der Staatsgerichtshof noch nicht bekannt gegeben.

Für Interessierte ist die Stellungnahme der Staatskanzlei und die Erwiderung des Klägers im Internet abrufbar.

Update:

Genauere Zahlen liefert ein Papier des ADAC für Bayern: Unter 5 Mio. abgeglichenen Kennzeichen waren 1.500 im Fahndungsbestand verzeichnet, was einer Trefferquote von 0,03% entspricht. Unter den Treffern befanden sich 40% säumige Versicherungszahler, 20% Fahrzeuge mit verlorenem oder gestohlenem Kennzeichen, 15% Ausschreibungen von Personen zur Beobachtung oder Festnahme und 25% sonstige Ausschreibungen (z.B. Ausschreibungen gestohlener Pkw).

2. Update:

Ein Bericht und ein Video (3 min.) des Fernsehsenders hr3 vom 25.01.2007 informieren über die Problematik und den aktuellen Stand. Die ersten Lesegeräte in Hessen sind nun im Einsatz. Bis zu 40% der gemeldeten „Treffer“ sind fehlerhaft. 300.000 Euro kosteten die Geräte – Geld, das für gezielte Kriminalpräventionsarbeit an Schulen oder in Stadtvierteln hätte verwendet werden können.

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Bundesregierung zu vorformulierten Einwilligungserklärungen

Es gibt eine Stellungnahme der Bundesregierung zu vorformulierten Einwilligungserklärungen, wie sie insbesondere im Internet verwandt werden.

Wie beurteilt die Bundesregierung aus datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten die Praxis der Unternehmen, von ihren Kunden durch die Verwendung von allgemeinen Geschäftsbedingungen die Einwilligung zur Nutzung und Erfassung von Kundendaten zu erhalten?

Nach § 307 Abs. 1 BGB darf die Einwilligung die betroffenen Kunden nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, wenn sie durch die Verwendung von allgemeinen Geschäftsbedingungen erteilt werden soll. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Darüber hinaus ist die Einwilligung zur Nutzung und Erfassung personenbezogener Kundendaten nach § 4a Abs. 1 Satz 4 BDSG besonders hervorzuheben, wenn sie zusammen mit anderen Erklärungen, etwa zu weiteren allgemeinen Geschäftsbedingungen, erteilt werden soll. Diese besondere Hervorhebung muss sich insbesondere aus dem Schriftbild ergeben.

Wie beurteilt die Bundesregierung die Tatsache, dass eine Einwilligung des Kunden zur weiteren Bearbeitung seiner persönlichen Daten zu Marketingzwecken auch den Verkauf dieser Daten und eine Verwendung im Ausland einschließen kann?

Die wirksame Einwilligung des Kunden setzt voraus, dass dieser über den Zweck der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung unterrichtet ist. Er muss daher vor Erteilung der Einwilligung insbesondere über eine etwa beabsichtigte Datenübermittlung gegen Entgelt informiert werden. Eine Datenübermittlung ins Ausland setzt voraus, dass entweder dort ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet ist, oder der Kunde vor Erteilung seiner Einwilligung auf das Fehlen eines solchen Schutzniveaus besonders hingewiesen wurde. Diese Rechtslage ist nach Ansicht der Bundesregierung sachgerecht.

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Frattini: Vorratsdatenspeicherung „theoretisch nicht in der ersten Säule möglich“

Kommissionspräsident Frattini erklärt in einem Interview zur EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung: „Es war ein Fall, in dem eine Entscheidung in der ersten Säule theoretisch nicht möglich wäre, und wir haben sie dennoch erreicht.“ (engl. Original: „It was a case, where in theory it would not be possible to have a first pillar, European, decision and we got it.“)

Die Äußerung bestätigt die Auffassung, dass die Vorratsdatenspeicherung nicht als Richtlinie in der ersten Säule der EU hätte beschlossen werden dürfen. Wegen dieser fehlerhaften Rechtsgrundlage werden die Klagen Irlands und der Slowakei gegen die Richtlinie voraussichtlich Erfolg haben.

Bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs gilt es, eine Umsetzung der Richtlinie in Deutschland zu verhindern. Die Bundesregierung hält derzeit in ihren Plänen fest, die Richtlinie umzusetzen.

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Datenschutz-Fehler in TKG-Änderungsgesetz [Update]

Mail an Ausschüsse des Bundesrats geschickt:

Sehr geehrte Damen und Herren,

den Ausschüssen des Bundesrats liegt derzeit ein „Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften“ zur Beratung vor (BR-Drs. 359/06). Ich möchte Sie bitten, einen wohl unbeabsichtigten aber folgeschweren Fehler in dem Entwurf zu bereinigen. Dieser betrifft die Datenschutzvorschrift des § 96 TKG, der den Umgang mit Verbindungsdaten regelt.

§ 96 Abs. 2 S. 1 TKG lautet bisher: „Die gespeicherten Verkehrsdaten dürfen über das Ende der Verbindung hinaus nur verwendet werden, soweit sie zum Aufbau weiterer Verbindungen oder für die in den §§ 97, 99, 100 und 101 genannten Zwecke erforderlich sind.“

Diese Vorschrift soll nach Nummer 18 des Entwurfs wie folgt lauten: „Die gespeicherten Verkehrsdaten dürfen über das Ende der Verbindung hinaus nur verwendet werden, soweit sie zum Aufbau weiterer Verbindungen oder für die in den §§ 97, 99, 100 und 101 genannten _oder für die durch andere gesetzliche Vorschriften begründeten_ Zwecke erforderlich sind.“ Zur Begründung heißt es, die bisherige Formulierung führe „zu dem nicht beabsichtigten Rückschluss, dass die Daten nicht für die durch die §§ 100g, 100h StPO, § 8 Abs. 8 und 10 BVerfSchG, § 10 Abs. 3 MAD-Gesetz und § 8 Abs. 3a BND-Gesetz sowie durch Landesrecht geregelte Erteilung von Auskünften über Verkehrsdaten an die Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden verwendet werden dürften.“

So richtig und legitim das Anliegen ist, diese Frage klarzustellen, so ungeeignet und gefährlich ist die vorgesehene Umformulierung. Es ist vollkommen unklar und unbestimmt, was „durch andere gesetzliche Vorschriften begründete Zwecke“ sein sollen. Diese Formulierung würde die Auslegung erlauben, dass jegliche gesetzliche Auskunfts- oder Übermittlungsregelungen auch auf Telekommunikationsdaten Anwendung fänden. Dies darf aber mitnichten der Fall sein, weil Verkehrsdaten dem Fernmeldegeheimnis unterfallen. § 88 Abs. 3 TKG erlaubt eine Verwendung zu anderen Zwecken deshalb nur, „soweit dieses Gesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift dies vorsieht und sich dabei ausdrücklich auf Telekommunikationsvorgänge bezieht.“

Auch würde es die vorgesehene Formulierung undifferenziert erlauben, Daten zu spezialgesetzlichen Zwecken zu „verwenden“, also auch etwa zu speichern. Dies würde die Interpretation erlauben, dass Daten, die an sich zu löschen wären, für den Fall auf Vorrat gespeichert werden dürfen, dass sie irgendwann einmal für „durch andere gesetzliche Vorschriften begründete Zwecke erforderlich sind“. Es darf hier keine Vorratsdatenspeicherung durch die Hintertür eingeführt werden, zumal dies nach der Entwurfsbegründung nicht beabsichtigt ist.

Dem § 96 Abs. 2 TKG sollte daher einfach ein Satz 3 angehängt werden: „Die gespeicherten Verkehrsdaten dürfen über das Ende der Verbindung hinaus nur verwendet werden, soweit sie zum Aufbau weiterer Verbindungen oder für die in den §§ 97, 99, 100 und 101 genannten Zwecke erforderlich sind. Im Übrigen sind Verkehrsdaten vom Diensteanbieter nach Beendigung der Verbindung unverzüglich zu löschen. _Vorschriften in anderen Gesetzen, die sich ausdrücklich auf Telekommunikationsvorgänge beziehen, bleiben unberührt._“

Mit dieser Formulierung wird ohne Weiteres das Ziel des Gesetzentwurfs erreicht, klarzustellen, dass spezialgesetzliche Vorschriften unberührt bleiben. Gleichzeitig wird die Übereinstimmung mit § 88 Abs. 3 TKG gewährleistet und sichergestellt, dass Verkehrsdaten nur insoweit zu anderen Zwecken gespeichert oder übermittelt werden, wie es spezialgesetzlich auch vorgesehen ist.

Es würde mich freuen, wenn Sie eine entsprechende Korrektur des Entwurfs vorschlagen könnten.

Daneben möchte ich noch kurz darauf aufmerksam machen, dass § 95 Abs. 2 TKG in seiner derzeitigen Formulierung nicht mit Art. 13 Abs. 2 der RiL 2002/58/EG vereinbar ist. Dies sollte im Rahmen des vorliegenden Gesetzentwurfs mit bereinigt werden. Während § 7 UWG die Richtlinie richtig umsetzt, ist dies bei § 95 Abs. 2 TKG nicht der Fall. Insbesondere ist Art. 13 Abs. 2 der RiL 2002/58/EG abschließend und darf im nationalen Recht nicht erweitert werden. Die folgende Formulierung des § 95 Abs. 2 TKG würde die Richtlinie korrekt umsetzen: „Der Diensteanbieter darf die Bestandsdaten der in Absatz 1 Satz 2 genannten Teilnehmer zur Beratung der Teilnehmer, zur Werbung für eigene Angebote und zur Marktforschung nur verwenden, soweit dies für diese Zwecke erforderlich ist und der Teilnehmer eingewilligt hat. Ein Diensteanbieter, der im _Zusammenhang mit dem Verkauf eines Produkts oder einer Dienstleistung_ rechtmäßig Kenntnis von der Rufnummer oder der Postadresse, auch der elektronischen, eines Teilnehmers erhalten hat, darf diese für die Versendung von Text- oder Bildmitteilungen an ein Telefon oder an eine Postadresse _zur Beratung der Teilnehmer, zur Werbung für eigene ähnliche Angebote und zur Marktforschung_ verwenden, es sei denn, dass der Teilnehmer einer solchen Verwendung widersprochen hat. Die Verwendung der Rufnummer oder Adresse nach Satz 2 ist nur zulässig, wenn der Teilnehmer bei der Erhebung oder der erstmaligen Speicherung der Rufnummer oder Adresse und bei jeder Versendung einer Nachricht an diese Rufnummer oder Adresse zu einem der in Satz 1 genannten Zwecke deutlich sichtbar und gut lesbar darauf hingewiesen wird, dass er der Versendung weiterer Nachrichten jederzeit schriftlich oder elektronisch widersprechen kann, _und wenn dem Teilnehmer unmittelbar und kostenfrei eine Widerspruchsmöglichkeit eingeräumt wird_.“

Mit freundlichen Grüßen,

Update vom 01.12.2006:

Die FDP-Fraktion setzte sich daraufhin für den Schutz der Nutzerrechte ein und brachte in der Ausschuss-Drucksache 16(9)511 den folgenden Änderungsantrag ein:

Der Bundestag wolle beschließen:

In Artikel 2 (Änderung des Telekommunikationsgesetzes) wird Nummer 18a) wie folgt geändert

a)§ 96 Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:

Die gespeicherten Verkehrsdaten dürfen über das Ende der Verbindung hinaus nur verwertet werden, soweit sie zum Aufbau weiterer Verbindungen oder für die in den §§ 97, 99, 100 und 101 genannten Zwecke erforderlich sind. Im Übrigen sind Verkehrsdaten vom Diensteanbieter nach Beendigung der Verbindung unverzüglich zu löschen. Vorschriften in anderen Gesetzen, die sich ausdrücklich auf Telekommunikationsvorgänge beziehen, bleiben unberührt.

Begründung:

Die in dem Gesetzentwurf vorgesehene neue Formulierung des § 96 Abs. 2 Satz 1 Telekommunikationsgesetz (TKG) ist zu unbestimmt und zu weitgehend. Sie verweist abstrakt auf „andere gesetzliche Vorschriften“, ohne diese zu benennen oder einzugrenzen. Dies hätte zur Folge, dass künftig jegliche gesetzliche Auskunfts- oder Übermittlungsregelungen auch auf Telekommunikationsdaten Anwendung fänden. Damit wird die Regelung in § 88 Abs. 3 Satz 3 TKG unterlaufen. Gemäß § 88 Abs. 3 Satz TKG ist eine Verwendung für andere Zwecke, insbesondere die Weitergabe an andere, nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift dies vorsieht und sich dabei ausdrücklich auf Telekommunikationsvorgänge bezieht. Die in § 88 Abs. 3 Satz 3 TKG vorgesehene Einschränkung der Verwendung auf Zwecke, die sich ausdrücklich auf Telekommunikationsvorgänge beziehen, würde mit § 96 Abs. 2 Satz 1 TKG-E ausgehebelt. Die neue Gesetzesfassung würde es erlauben, Daten zu spezialgesetzlichen Zwecken zu „verwenden“, also auch etwa zu speichern. Dies würde die Interpretation erlauben, dass Daten, die an sich zu löschen wären, für dem Fall auf Vorrat gespeichert werden dürfen, dass sie irgendwann für „durch andere gesetzliche Vorschriften begründete Zwecke erforderlich sind“. Zudem hat die Bundesregierung bislang nicht schlüssig dargelegt, dass die alte Fassung des § 96 Abs. 2 TKG zu Problemen in der Praxis geführt habe und für die Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden daher unpraktikabel gewesen wäre.

In § 96 Abs. 2 TKG ist daher klarzustellen, dass die Verwendung von Daten nur im Rahmen des § 88 Abs. 3 Satz 3 TKG zulässig ist.

Der Änderungsantrag hat jedoch keine Mehrheit gefunden. Letztlich ist die Fassung des Regierungsentwurfs unverändert Gesetz geworden.

Aus den Regierungsfraktionen erreichte mich am 25.10.2006 eine Stellungnahme von Eckhard Fischer, Referent der SPD-Fraktion, AG Wirtschaft und Technologie:

Änderungsvorschläge betreffend § 96 Abs.2 TKG-E und § 95 Abs.2 TKG

1. § 96 Abs.2 TKG

§ 96 II 1 TKG-E lautet: „Die gespeicherten Verkehrsdaten dürfen über das Ende der Verbindung hinaus nur verwendet werden, soweit sie zum Aufbau weiterer Verbindungen oder für die in den §§ 97, 99, 100 und 101 genannten oder für die durch andere gesetzliche Vorschriften begründeten Zwecke erforderlich sind.“

Ihr Vorschlag zu § 96 II TKG lautet: „Die gespeicherten Verkehrsdaten dürfen über das Ende der Verbindung hinaus nur verwendet werden, soweit sie zum Aufbau weiterer Verbindungen oder für die in den §§ 97, 99, 100 und 101 genannten Zwecke erforderlich sind. Im Übrigen sind Verkehrsdaten vom Diensteanbieter nach Beendigung der Verbindung unverzüglich zu löschen. Vorschriften in anderen Gesetzen, die sich ausdrücklich auf Telekommunikationsvorgänge beziehen, bleiben unberührt.“

Stellungnahme

  • Die im TKG-E vorgesehene Formulierung erlaubt keineswegs die Auslegung „dass jegliche gesetzliche Auskunfts- oder Übermittlungsregelungen auch auf Telekommunikationsdaten Anwendung finden“, denn selbstverständlich gilt § 69 Abs.2 Satz 1 TKG-E nur für verfassungskonforme – d.h. in diesem Fall insbesondere das Fernmeldegeheimnis (Art. 10 Abs.1 GG), das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs.1 in Verbindung mit Art. 1 Abs.1 GG) und ggf. Art. 13 Abs.1 GG wahrende – Gesetze. Die Gefahr einer Verletzung der Rechte des Teilnehmers aus § 88 Abs.3 TKG besteht somit nicht. [Vgl. dazu die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2006, 2 BvR 2099/04.]
  • Für Befürchtungen dahin, § 96 Abs. 2 TKG-E ermögliche es, dass „Daten, die an sich zu löschen wären, für den Fall auf Vorrat gespeichert werden dürfen, dass sie irgendwann einmal für durch andere gesetzliche Vorschriften begründete Zwecke erforderlich sind“ besteht kein Anlass. Der Ausdruck „verwenden“ erweitert die Speicherungsmöglichkeiten nicht, da er sich nur auf ohnehin bereits legitim gespeicherte Daten bezieht. Zudem macht die Formulierung („die durch andere gesetzliche Vorschriften begründeten Zwecke“) im TKG-E deutlich, dass ein „Verwenden“ nur für im Zeitpunkt der Speicherung bereits bestehende Vorschriften zugelassen ist; die Möglichkeit einer Vorratsspeicherung für unbestimmte Zwecke ist also vom Wortlaut eindeutig ausgeschlossen.

Ergebnis: kein Änderungsbedarf

2. § 95 Abs.2 TKG

§ 95 II Sätze 2 und 3 TKG lautet: „Ein Diensteanbieter, der im Rahmen einer bestehenden Kundenbeziehung rechtmäßig Kenntnis von der Rufnummer oder der Postadresse, auch der elektronischen, eines Teilnehmers erhalten hat, darf diese für die Versendung von Text- oder Bildmitteilungen an ein Telefon oder an eine Postadresse zu den in Satz 1 genannten Zwecken verwenden, es sei denn, dass der Teilnehmer einer solchen Verwendung widersprochen hat. Die Verwendung der Rufnummer oder Adresse nach Satz 2 ist nur zulässig, wenn der Teilnehmer bei der Erhebung oder der erstmaligen Speicherung der Rufnummer oder Adresse und bei jeder Versendung einer Nachricht an diese Rufnummer oder Adresse zu einem der in Satz 1 genannten Zwecke deutlich sichtbar und gut lesbar darauf hingewiesen wird, dass er der Versendung weiterer Nachrichten jederzeit schriftlich oder elektronisch widersprechen kann.“

Ihr Vorschlag zu § 95 Sätze 2 und 3 TKG lautet: „Ein Diensteanbieter, der im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Produkts oder einer Dienstleistung rechtmäßig Kenntnis von der Rufnummer oder der Postadresse, auch der elektronischen, eines Teilnehmers erhalten hat, darf diese für die Versendung von Text- oder Bildmitteilungen an ein Telefon oder an eine Postadresse zur Beratung der Teilnehmer, zur Werbung für eigene ähnliche Angebote und zur Marktforschung verwenden, es sei denn, dass der Teilnehmer einer solchen Verwendung widersprochen hat. Die Verwendung der Rufnummer oder Adresse nach Satz 2 ist nur zulässig, wenn der Teilnehmer bei der Erhebung oder der erstmaligen Speicherung der Rufnummer oder Adresse und bei jeder Versendung einer Nachricht an diese Rufnummer oder Adresse zu einem der in Satz 1 genannten Zwecke deutlich sichtbar und gut lesbar darauf hingewiesen wird, dass er der Versendung weiterer Nachrichten jederzeit schriftlich oder elektronisch widersprechen kann, und wenn dem Teilnehmer unmittelbar und kostenfrei eine Widerspruchsmöglichkeit eingeräumt wird.“

Stellungnahme

  • „im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Produkts oder einer Dienstleistung“: Zwar greift dieser Formulierungsvorschlag den Wortlaut des Art. 13 Abs.2 DSRL auf. Allerdings handelt es sich bei dieser Formulierung um einen unbestimmten Rechtsbegriff, denn Art. 13 Abs.2 DSRL selbst lässt offen, was unter „im Zusammenhang“ zu verstehen ist. Fraglich ist insbesondere, ob der Diensteanbieter Rufnummer und Postadresse auch dann für die Versendung von Mitteilungen verwenden darf, wenn die Kenntniserlangung zwar im Rahmen einer Vertragsanbahnung erfolgt ist, es letztlich jedoch nicht zum Vertragsabschluss kam. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es daher erforderlich, den Begriff „im Zusammenhang“ europarechtsautonom zu konkretisieren. Aus Erwägungsgrund 41 der DSRL ist ersichtlich, dass „im Zusammenhang“ auf „bestehende Kundenbeziehungen“ abstellt, denn es ist (nur) dort „vertretbar, die Nutzung elektronischer Kontaktinformationen zuzulassen.“ Zudem wird in Erwägungsgrund 12 der DSRL festgestellt: „ [d]iese Richtlinie [DSRL] zielt … darauf ab, die Grundrechte natürlicher Personen, insbesondere ihr Recht auf Privatsphäre, … zu schützen.“ Vor diesem Hintergrund ist Art. 13 Abs.2 DSRL als Ausnahmeregelung zu Art. 13 Abs.1 DSRL restriktiv auszulegen, mit der Folge, dass „im Zusammenhang“ „bestehende Vertragsbeziehungen“ voraussetzt und der Wortlaut des § 95 II TKG die DSRL somit korrekt und rechtsklar umsetzt.
  • „eigene ähnliche Angebote“: auf die Aufnahme des Wortes „ähnliche“ in § 95 Abs.2 Satz1 TKG wurde aus Gründen der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit verzichtet.
  • „und wenn dem Teilnehmer unmittelbar und kostenfrei eine Widerspruchsmöglichkeit eingeräumt wird“: Die Anforderungen der DSRL an Widerspruchsmöglichkeiten sind im Erwägungsgrund 41 der DSRL konkretisiert: „Diese [Widerspruchs-]Möglichkeit sollte ferner mit jeder weiteren als Direktwerbung gesendeten Nachricht gebührenfrei angeboten werden, wobei die Kosten für die Übermittlung nicht unter die Gebührenfreiheit fallen.“ Die geltende Regelung des § 95 Abs.2 Satz 3 TKG entspricht diesen Vorgaben, denn der Teilnehmer kann jederzeit schriftlich oder elektronisch widersprechen, wobei bei schriftlichem oder elektronischem Widerspruch schon praktisch nicht die Gefahr besteht, dass gegenüber den reinen Übermittlungskosten zusätzliche Kosten anfallen. Der vorgeschlagene Zusatz enthält insofern nichts Neues.

Ergebnis: Kein Änderungsbedarf

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Interview über Vorratsdatenspeicherung

Olaf vom Coloradio Dresden hat mit Patrick Breyer vom Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung gesprochen und ihn gefragt, was ihn an der Datenspeicherung stört (13:59 Minuten).

freie-radios.info/mp3/20060615-demofreihe-12965.mp3

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Kabinett beschließt Telemediengesetz-Entwurf – Verschlechterungen statt Verbesserungen

Das Bundeskabinett hat heute den Entwurf eines Telemediengesetzes beschlossen. Der Entwurf wird jetzt dem Bundestag zugeleitet.

Als einzige Veränderung gegenüber der vorigen Entwurfsfassung kann ich eine neue Anti-Spamregelung erkennen (§ 6 Abs. 2).

Ansonsten bleibt es unverändert dabei, dass dem Entwurf nicht nur die nötigen Verbesserungen der Verbraucherrechte fehlen (Datensparsamkeit, Anonymität, Freiwilligkeit von Einwilligungen), sondern gegenüber der bisherigen Rechtslage sogar erhebliche Verschlechterungen vorgesehen sind (uferloser Auskunftsanspruch zur Strafverfolgung, an Geheimdienste und an Inhaber geistigen Eigentums, erweiterte Datenspeicherung zur Missbrauchsbekämpfung, Zulassung der Datennutzung zu Werbezwecken, reduzierter Datenschutz bei Mehrwertdiensten, reduziertes Auskunftsrecht des Nutzers).

Unsere Forderungen aus Sicht der Nutzerinnen und Nutzer (http://www.telemediengesetz.de.vu/) gelten daher unverändert fort. Wir werden sie jetzt den zuständigen Bundestagsausschüssen vorlegen in der Hoffnung, dass die dringend notwendigen Verbesserungen der Verbraucherrechte dort vorgenommen werden.

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„Freiheit statt Sicherheitswahn“ – Demo in Berlin am Samstag, den 17. Juni

Pressemitteilung vom 07.06.2006

„Freiheit statt Sicherheitswahn“ – Demo in Berlin am Samstag, den 17. Juni

Der Überwachungswahn greift um sich. Staat und Unternehmen registrieren, überwachen und kontrollieren uns immer vollständiger. Egal, was wir tun, mit wem wir sprechen oder telefonieren, wohin wir uns bewegen, mit wem wir befreundet sind, wofür wir uns interessieren, in welchen Gruppen wir engagiert sind – der „Big Brother“ Staat und die „Little Brothers“ aus der Wirtschaft wissen es immer genauer. Diese Totalüberwachung bringt enorme Missbrauchs- und Fehlerrisiken mit sich. Die BND-Bespitzelung ist nur das neueste Beispiel dafür, dass die ausufernde Überwachung unserer freiheitlichen Demokratie insgesamt schadet.

Hinzu kommt: Wer sich ständig überwacht und beobachtet fühlt, kann sich nicht mehr unbefangen und mutig für seine Rechte und eine gerechte Gesellschaft einsetzen. Es entsteht eine unkritische Konsumgesellschaft von Menschen, die „nichts zu verbergen“ haben und vom Staat die Gewährleistung totaler Sicherheit fordern, koste es, was es wolle. Eine solche Gesellschaft wollen wir nicht!

Um gegen Sicherheitswahn und die ausufernde Überwachung zu protestieren, gehen wir am 17. Juni 2006 in Berlin unter dem Motto „Freiheit statt Sicherheitswahn“ auf die Straße. Treffpunkt ist der Alexanderplatz um 14 Uhr. Der Protestzug beginnt um 15 Uhr.

Wir rufen alle Bürgerinnen und Bürger auf, an der Demo teilzunehmen. Die Politiker sollen sehen, dass die Bürger für ihre Privatsphäre wieder auf die Straße gehen!

Auf der Demo-Homepage (http://www.FreiheitStattSicherheitswahn.de) finden sich jeweils die neuesten Infos zur Demo und zu Anreisemöglichkeiten. Wer mit dem Kfz anreist, möge freie Plätze für Mitfahrer/innen bitte melden. Es werden noch dringend Leute gesucht, die vor Ort mithelfen oder Material, Technik o.ä. zur Verfügung stellen können.

Unterstützer der Demo:

* Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung, http://initiative.stoppt-die-vorratsdatenspeicherung.de

* Attac, http://www.attac.de

* Chaos Computer Club e.V. http://www.ccc.de

* Forum InformatikerInnen für Frieden und gesellschaftliche Verantwortung (FIfF) e.V., http://www.fiff.de

* Netzwerk Neue Medien e.V., http://www.nnm-ev.de

* Verein zur Förderung des öffentlichen bewegten und unbewegten Datenverkehrs (FoeBuD) e.V., http://www.foebud.org

* FFII Regionalgruppe Berlin-Brandenburg, http://bb.ffii.org

Demo-Homepage: http://www.FreiheitStattSicherheitswahn.de

Nachtrag: Heise-Meldung mit Diskussionsbeiträgen

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Bestandsdatenspeicherung bei der Telekom

Mail an Bundesbeauftragten für Datenschutz gesandt (07.04.2006):

Sehr geehrte Frau …,

zumindest T-Com speichert Bestandsdaten über die gesetzlich zulässige Dauer hinaus, wie ich letzthin erfahren musste:

Im Jahr 2004 hatte ich meinen (einzigen) Telefonanschluss bei der T-Com gekündigt. Im März diesen Jahres (2006) meldete ich dann telefonisch einen neuen Anschluss an. Gefragt, ob ich schon einmal Kunde war und unter welcher Anschrift, gab ich die Anschrift aus dem Jahr 2004 an. Der Mitarbeiter sagte daraufhin, dass er den Datensatz gefunden habe, und fragte nur noch nach meiner neuen Anschrift.

Nach § 95 Abs. 3 TKG waren meine Bestandsdaten spätestens Ende 2005 zu löschen. Hiergegen ist verstoßen worden.

Außerdem normiert § 95 Abs. 3 TKG lediglich eine Höchstspeicherfrist. Dass eine Mindestspeicherpflicht bestehen soll, ist der Vorschrift nicht hinreichend normenklar zu entnehmen. Dies bedeutet, dass das allgemeine Erforderlichkeits- und Datensparsamkeitsprinzip des BDSG Anwendung findet. Danach sind Bestandsdaten nach Beendigung eines Vertrags unverzüglich zu löschen, wenn keine Rechnungsbeträge mehr offen sind. Demnach hätte in meinem Fall die Löschung bereits 2004 erfolgen müssen.

Der Fall deutet auf eine generell rechtswidrige Handhabung bei T-Com hin, so dass ich bitte, die Speicherpraxis dort einmal unter die Lupe zu nehmen. Außerdem ist zu befürchten, dass die anderen Unternehmen des DTAG-Konzerns ebenso rechtswidrig handeln, so dass ich bitte, auch die Dauer der Bestandsdatenspeicherung bei T-Mobile und T-Online zu überprüfen.

Bitte halten Sie mich über den Verfahrensstand auf dem Laufenden.

Mit freundlichen Grüßen,

Ich erhielt im Mai die Antwort, auf Anfrage habe die Telekom mitgeteilt, es habe sich um einen technischen Fehler gehandelt. Mein Datensatz sei zwar „zum Löschen markiert“ gewesen. Die Löschung sei aber wegen eines Fehlers nicht erfolgt. Die Daten seien jetzt gelöscht worden. Der Mitarbeiter des Bundesbeauftragten für Datenschutz sah daher keinen Handlungsbedarf. Ich aber frage mich: Bei wievielen anderen Personen ist dieser „Fehler“ auch aufgetreten? Ist er jetzt behoben worden? Diese Fragen bleiben offen.

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