Archiv des Monats Juli 2006

Verfassungsbeschwerde gegen Telekommunikationsgesetz zum Teil ohne Erfolg

In einem heute veröffentlichten Beschluss vom 21.06.2006 lehnte das Bundesverfassungsgericht aus formellen Gründen eine Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit einiger Datenspeicherungs- und Überwachungsvorschriften für Telekommunikationsunternehmen ab. Im letzten Jahr hatten zwei Privatpersonen und drei E-Mail-Provider beim Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde gegen das Telekommunikationsgesetz (TKG) eingelegt. Die E-Mail-Provider wehrten sich dagegen, dass sie laut TKG und der Telekommunikations-Überwachungsverordnung (TKÜV) teure Abhörboxen auf eigene Kosten vorhalten müssen, obwohl sie so gut wie nie Anfragen der Sicherheitsbehörden erhalten. Das Bundesverfassungsgericht entschied jetzt aber, dass vor anderen Gerichten geklagt werden muss, bevor eine Verfassungsbeschwerde möglich ist.

Einer weiteren Prüfung unterziehen will das Bundesverfassungsgericht die §§ 95 Abs. 3, 111, 112 und 113 des Telekommunikationsgesetzes. Diese Vorschriften sehen eine Pflicht zur Angabe persönlicher Daten (Name, Anschrift, Geburtsdatum) bei der Anmeldung eines Telefon- oder Handyanschlusses vor, auch etwa beim Kauf von Prepaidkarten. Die Telekommunikationsunternehmen müssen die Daten ihrer Kunden zusammen mit der zugeteilten Rufnummer in eine Datenbank einstellen, auf die eine Vielzahl staatlicher Stellen Zugriff hat, darunter Strafverfolgungsbehörden und Geheimdienste. Nach Angaben der Bundesnetzagentur wurde die Datenbank letztes Jahr 3,4 Mio. mal (9.000mal am Tag) abgefragt. Die Zahl der Abfragen verdoppelt sich alle drei Jahre.

Die Verfassungsbeschwerde moniert, eine Identifizierungspflicht für Telekommunikationsnutzer sei unverhältnismäßig. Wenn Personen wie Journalisten, Organisatoren staatskritischer Demonstrationen oder Vertreter von Wirtschaftsunternehmen, die Wirtschaftsspionage befürchten, nicht mehr anonym telefonieren können, könne dies zur Folge haben, dass auf den Austausch sensibler Informationen mittels Telekommunikation zunehmend verzichtet werde. Die Verfassungsbeschwerde rügt außerdem, die staatlichen Rechte zur Einsicht in Kundendaten gingen zu weit, weil keinerlei einschränkende Voraussetzungen vorgesehen seien. Der Jurist Patrick Breyer, der die Verfassungsbeschwerde initiiert hat, erklärt dazu: „Ich hoffe, dass das Bundesjustizministerium im Zuge der geplanten Reform der Telekommunikationsüberwachung ein einheitliches Schutzniveau für sämtliche Informationen über die Telekommunikation der Bürger etablieren wird, so dass staatliche Zugriffe nur ausnahmsweise zur Verhinderung und Verfolgung schwerer Straftaten erlaubt sein werden.“

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Österreichischer Verfassungsgerichtshof rügt Kfz-Kennzeichenscanning [Update]

Der Österreichische Verfassungsgerichtshof zweifelt in einem Beschluss die Verfassungsmäßigkeit des Kfz-Kennzeichenscannings im Rahmen von Geschwindigkeitsmessungen an. Eine endgültige Entscheidung steht noch aus.

Das österreichische Gesetz lautet: „Zur Feststellung einer Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten Höchstgeschwindigkeit können auch automatische Geschwindigkeitsmesssysteme verwendet werden, mit denen die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeuges auf einer bestimmten Wegstrecke gemessen werden kann.“

Der Verfassungsgerichtshof erklärt nun, dass diese Bestimmungen „verfassungswidrig sein dürften“. Das Gesetz ermögliche es, „dass jedes Kraftfahrzeug, das die Messpunkte passiert, unabhängig davon, ob die festgesetzte Höchstgeschwindigkeit überschritten wurde, derart gespeichert werden kann, dass der Halter und […] der Lenker des jeweiligen Kraftfahrzeuges festgestellt werden können.“ Der Verfassungsgerichtshof könne „vorerst“ nicht erkennen, dass die in Prüfung gezogenen Bestimmungen einen zulässigen Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz darstellten.

Es sei zwar davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Aufdeckung von Geschwindigkeitsüberschreitungen nur auf „bestimmten Wegstrecken“ zulassen wollte „und eine totale Überwachung sämtlicher Wegstrecken nicht ohne weiteres zulässig wäre“. Das Gesetz lege aber weder fest, ob die überwachte Wegstrecke bestimmten Kriterien entsprechen muss, noch – wenn dies der Fall sein sollte – welche konkreten Anforderungen dies sind. Auch fehle die Regelung, was mit den ermittelten Daten geschehen dürfe.

Im Klartext hält der Verfassungsgerichtshof die österreichische Bestimmung für zu unbestimmt. Nicht direkt äußert er sich zu der Frage, ob es inhaltlich verhältnismäßig wäre, eine „totale Überwachung sämtlicher Wegstrecken“ zu erlauben. Indirekt macht der Gerichtshof aber deutlich, dass er im Gesetz einschränkende Bestimmungen über den Einsatz des automatisierten Kennzeichenscannings erwartet.

In Deutschland prüfen das Bundesverfassungsgericht und der Hessische Verfassungsgerichtshof zur Zeit ein hessisches Gesetz, demzufolge jederzeit und überall Kfz-Kennzeichenlesegeräte aufgestellt werden dürfen, um die Kennzeichen vorbeifahrender Fahrzeuge automatisch mit Fahndungslisten abzugleichen.

Update vom 15.06.2007:

In seinem Urteil hat der Verfassungsgerichtshof das österreichische Gesetz doch unbeanstandet gelassen. Schon aus der Verfassung ergebe sich, dass eine Überwachung sämtlicher Straßen unzulässig sei. Die überwachten Wegstrecken müssten jedoch in einer öffentlich bekannt zu machenden Rechtsverordnung festgelegt werden; es dürfe sich nur um gefahrenträchtige Strecken handeln. Darüber hinaus sei es erforderlich, die Datenerhebung auch an Ort und Stelle entsprechend anzukündigen.

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Schwerpunkt der Zeitschrift connect 08/2006: Wie Staat, Konzerne und Gauner Ihre Daten sammeln

Schwerpunkt der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift connect (08/2006):

Von wegen vertraulich: Kommunikation via Telefon und Internet wird allerorten belauscht. connect berichtet, wie Staat, Konzerne und Gauner Ihre privaten Daten sammeln und was sie damit machen.

Report O‘zapft is‘: Die vertrauliche Kommunikation via Telefon und Internet hat sich zur Illusion entwickelt. Dank Vorratsdatenspeicherung und umfassender Abhörmaßnahmen ist die Vision vom gläsernen Bürger inzwischen Realität. Lesen Sie, wie Staat, Konzerne und Gauner Ihre Daten sammeln und welche Gegenmaßnahmen noch legal sind.

Quelle

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Bundesinnenministerium zum Thema Computerkriminalität

Das Bundesinnenministerium geht in einem Schreiben vom 20. Juni 2001 auf das Thema Computerkriminalität ein. Wenngleich das Schreiben schon etwas betagt ist, werden interessante und weiterhin aktuelle Fragen behandelt, u.a.:

  • Häufigkeit, Aufklärungsquote und Bestrafung von Computerbetrug, Datenveränderung, Computersabotage, Straftaten gegen Urheberrechtsbestimmungen und Softwarepiraterie
  • Strafbarkeit des Eindringens in ein Computersystem (Hacking), des Verbreitens von Viren und Virenprogrammen, der Angabe einer unrichtigen Adresse vor dem Zugang ins Internet oder der Verwendung eines Pseudonyms im E-Mail-Verkehr (Spoofing), von DDos-Attacken und Spamming
  • Zulässigkeit einer Durchsuchung von Computersystemen mittels Netzwerk
  • Zulässigkeit des Abrufs von E-Mails von einem Mail-Server oder von Sprachnachrichten von einer Voice-Box
  • Reformbedarf im deutschen Recht wegen der Cybercrime-Konvention

Interessant sind auch die aufgezeigten Maßnahmen und Möglichkeiten der außerstrafrechtlichen Prävention gegen Computersabotage und -spionage:

  • Meldepflicht für Computerattacken
  • Hotlines für geschädigte Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen
  • Sensibilisierungskampagnen an Schulen und Hochschulen, Aufklärung in den Schulen und in den Medien
  • Computernotfallteams oder „Computer Emergency Response Teams“ (CERT)
  • gesetzliche Festschreibung von der Industrie vereinbarter Sicherheitsstandards und Selbstverpflichtungen einschließlich verwaltungs-, zivil- oder auch strafrechtlicher Sanktionen
  • Rolle des Produkthaftungsrechts für den Aufbau eines wirksamen Schutzes vor Computerattacken sowie Möglichkeiten, die Sicherheit von Soft- und Hardware, insbesondere im Bereich des Online-Banking, mittel- oder langfristig durch eine Ausweitung der Produkthaftung zu erhöhen und Einbeziehung von Dienstleistungen im Internet in ein solches Haftungssystem
  • Sensibilisierung der Öffentlichkeit für Fragen der IT-Sicherheit (z. B. Deutscher IT-Sicherheits-Kongress, Veröffentlichungen)
  • Erarbeitung von empfohlenen Maßnahmen (Grundschutzhandbuch, Grundschutztool)
  • Unterstützen des Einsatzes von Open-Source-Produkten
  • Unterstützen des Einsatzes sicherheitsgeprüfter Produkte
  • Entwicklung entsprechender Werkzeuge und Hilfsmittel (z. B. USEIT11)
  • Einsatz zertifizierter Komponenten in besonders sicherheitsempfindlichen Bereichen
  • Aufbau eines Meldewesens IT-Sicherheitsvorkommnisse in Deutschland unter Einbindung des CERT-BUND

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Andreas Lämmel (CDU) zur Vorratsdatenspeicherung

Der wirtschaftspolitische Sprecher der CDU Andreas Lämmel schrieb am 07.07.2006 zur Vorratsdatenspeicherung:

Für Ihre Email vom 19. Juni 2006, in dem Sie um Unterstützung für einen Antrag von Abgeordneten des Deutschen Bundestages (BT-Drs. 16/1622) werben, mit dem die Bundesregierung aufgefordert werden soll, gegen die EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung vor dem EuGH zu klagen, danke ich Ihnen. Die Lage stellt sich folgendermaßen dar:

Die Bundesregierung hat im Februar dieses Jahres der EG-Richtlinie vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten mit Unterstützung des Deutschen Bundestages zugestimmt. Dieser hat in dem Beschluss der Fraktionen von CDU/CSU und SPD vom 7. Februar 2006 (BT- Drs. 16/545) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Zugriff auf Telekommunikationsverkehrsdaten insbesondere bei Straftaten mit komplexen Täterstrukturen, wie sie für den internationalen Terrorismus und die organisierte Kriminalität kennzeichnend sind, und von mittels Telekommunikation begangenen Straftaten unverzichtbar ist.

Es kann auch nicht ernstlich von der Bundesregierung verlangt werden, dass sie gegen eine Richtlinie klagt, der sie vor drei Monaten mit Unterstützung des Deutschen Bundestages zugestimmt hat, zumal es in den Verhandlungen gelungen ist, in der Richtlinie Regelungen mit Augenmaß (z. B. keine Speicherung von Gesprächsinhalten, Beschränkung der Speicherungsfrist auf 6 Monate, Datenabfrage nur bei Verdacht erheblicher oder mittels Telekommunikation begangener Straftaten) zu erreichen. Damit wird sowohl dem Interesse an einer effektiven Strafverfolgung als auch dem Schutz der Grundrechte in ausgewogener Weise Rechnung getragen.

Deswegen kam für mich eine Unterstützung des Gruppenantrags nicht in Betracht.

Mit freundlichen Grüßen
Andreas Lämmel

Meine Antwort:

Sehr geehrter Herr Lämmel,

ich danke für Ihre Stellungnahme und möchte aus meiner Sicht noch einmal auf drei der von Ihnen angeführten Argumente eingehen:

1. Dass der Zugriff auf Verbindungsdaten für die Sicherheitsbehörden nützlich ist, steht außer Streit. Allerdings haben die Behörden bereits jetzt Zugriff auf Abrechnungsdaten und können zudem im Verdachtsfall eine weitergehende Speicherung der Verbindungen Verdächtiger anordnen. Die Behörden kamen mit diesen Daten in den letzten Jahren und Jahrzehnten gut zurecht, und auch im Ausland gibt es nur wenige Staaten, in denen abweichendes praktiziert wird.

Nach einer Studie des Bundeskriminalamts, die dem Bundestag zur Verfügung gestellt worden ist, fehlen Verkehrsdaten im Wesentlichen nur bei der Verfolgung des Austauschs von Kinderpornografie im Internet sowie bei der Ahndung von Betrugsdelikten. Bei diesen Straftaten werden allerdings bereits ohne Vorratsdatenspeicherung die meisten positiven Ermittlungsergebnisse aller Straftaten erreicht! Das Bundeskriminalamt nennt in seiner Untersuchung 361 Fälle, in denen den Ermittlungsbehörden Verkehrsdaten fehlten – gemessen an der Gesamtheit der Straftaten eine verschwindend geringe Zahl.

Hinzu kommt, dass eine Vorratsdatenspeicherung allenfalls der Aufklärung, nicht aber der Verhinderung von Straftaten dienen könnte. Die Sicherheit der Bevölkerung würde sie nur dann erhöhen, wenn sie zu einer Absenkung der Kriminalitätsrate – zumindest in bestimmten Kriminalitätsbereichen wie dem Austausch von Kinderpornografie – führen würde. Dies ist aber nicht der Fall. Staaten mit Vorratsdatenspeicherung (z.B. Irland) konnten ihre Kriminalitätsrate keineswegs senken. Weitergehende Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden erhöhen eben nicht per se die Sicherheit. Im Gegenteil zeigen vergleichende Studien aus den USA, dass ein Zusammenhang zwischen Eingriffsbefugnissen und Kriminalitätsrate nicht besteht.

2. Die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung ist nicht ausgewogen, sondern unverhältnismäßig. Die Anzahl von Verbindungsdaten, die in Strafverfahren nützlich sein könnten, steht in keinem Verhältnis zu der Menge von Daten vollkommen unschuldiger Bürger. Weit mehr als 99% der von einer Vorratsdatenspeicherung Betroffenen sind absolut unschuldig und haben keinerlei Veranlassung für eine Protokollierung ihrer Telekommunikation gegeben.

3. Was die Frage angeht, ob von der Bundesregierung verlangt werden kann, gegen die Richtlinie vorzugehen: Von Bundesregierung und Bundestag kann jedenfalls verlangt werden, die Grundrechte der Bürger zu achten. Das hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zum Europäischen Haftbefehl ja sehr deutlich in Erinnerung gerufen.

In Sachen Vorratsdatenspeicherung hat das Bundesverfassungsgericht bereits 2003 entschieden: „Insofern genügt es verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht, dass die Erfassung der Verbindungsdaten allgemein der Strafverfolgung dient (siehe oben aa). Vorausgesetzt sind vielmehr eine Straftat von erheblicher Bedeutung, ein konkreter Tatverdacht und eine hinreichend sichere Tatsachenbasis“ (https://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20030312_1bvr033096.html, Abs-Nr. 75). In der diesjährigen Rasterfahndungsentscheidung hat es nunmehr ausdrücklich „das außerhalb statistischer Zwecke bestehende strikte Verbot der Sammlung personenbezogener Daten auf Vorrat“ postuliert und bekräftigt (https://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20060404_1bvr051802.html, Abs-Nr. 105). Beide Entscheidungen beziehen sich nicht auf Inhaltsdaten, sondern sind bereits auf Verbindungsdaten anwendbar.

Die Koalition wäre daher gut beraten – sie ist dazu sogar verpflichtet –, die Vorratsdatenspeicherung in Deutschland zumindest solange nicht umzusetzen, bis der EuGH über die Klage Irlands gegen die Richtlinie entschieden hat. Dies ist der Koalition auch ohne Gesichtsverlust „zuzumuten“, denn erst nach dem Bundestagsbeschluss vom Februar hat der EuGH geurteilt, dass Maßnahmen zur Verbesserung der Strafverfolgung nicht im Wege einer Richtlinie erlassen werden dürfen. Falls Sie die Vorratsdatenspeicherung trotz allem einführen, setzen Sie sich dem sehr hohen Risiko einer verheerenden Niederlage vor dem Bundesverfassungsgericht aus.

Mit freundlichen Grüßen

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