Archiv des Monats Oktober 2006

Gesetzentwurf der Grünen zur Reform der Telekommunikationsüberwachung

Die Grünen haben einen Gesetzentwurf zur Reform der Telekommunikationsüberwachung erarbeitet. Er soll verbesserten Grundrechtsschutz und eine Eindämmung der Telefonüberwachungen bewirken. In der Tat steigt die Anzahl der TK-Überwachungsmaßnahmen Jahr für Jahr rasant. Alle fünf Jahre tritt derzeit eine Verdoppelung der Fallzahlen ein.

Im einzelnen hat der Gesetzentwurf der Grünen die folgende Zielrichtung:

  • Weg von einem sich immer weiter aufblähenden Straftatenkatalog hin zu klaren Kriterien bei Überwachungsmaßnahmen.
  • Ärzte, Rechtsanwälte, Journalisten und andere Berufsgeheimnisträger sollen genauso wie ihre Berufshelfer sowie Familienangehörige umfassend vor Bespitzelung ihrer Kommunikation geschützt werden.
  • Der Kernbereich privater Lebensgestaltung soll vor Überwachung geschützt werden.
  • Die Gerichte sollen in die Pflicht genommen werden, den Ermittlungsbehörden effektiv bei der Überwachung auf die Finger zu schauen.
  • Durch Benachrichtigung der Betroffenen soll ermöglicht werden, erlittene Überwachung gesetzlich überprüfen zu lassen.
  • Der Bundestag soll jährlich über alle Telekommunikationsüberwachungen differenziert unterrichtet werden.

Nähere Details finden sich in einer Kurzinformation.

M.E. geht das Papier in vielen Punkten in die richtige Richtung und enthält wichtige Fortschritte. Gleichzeitig sind einige Aspekte aber auch noch verbesserungsfähig. Ich habe deswegen eine Reihe von Verbesserungsvorschlägen erarbeitet.

Am 10.11.2006 veranstalten die Grünen ein „Fachgespräch“, bei dem der Gesetzentwurf diskutiert werden soll. Bedauerlich ist, dass „aus Sicherheitsgründen“ eine persönliche Anmeldung unter Angabe des Geburtsdatums gefordert wird!

Das Bundesjustizministerium arbeitet derweil ebenfalls an einer Gesamtregelung der strafprozessualen heimlichen Ermittlungsmaßnahmen, die die Vorschriften zur Telekommunikationsüberwachung umfassen. Wie das Bundesverfassungsgericht süffisant anmerkte, dauern diese Arbeiten allerdings nunmehr schon seit Jahren an. Der Gesetzentwurf des Justizministeriums soll auch eine Regelung zur Einführung der Vorratsdatenspeicherung enthalten.

Update vom 22.12.2006:

Der letztendlich in den Bundestag eingebrachte Gesetzentwurf der Grünen vom 13.12.2006 findet sich hier.

Kommentare (1)

Ulrich Kelber (SPD) zur Vorratsdatenspeicherung

Ulrich Kelber, stellvertretender Vorsitzender der SPD-Bundestagsfraktion, nimmt in einer Email Stellung zur geplanten systematischen und anlasslosen Protokollierung der Telekommunikation der gesamten Bevölkerung:

vielen Dank für Ihre E-Mail gegen die Verlängerung der Vorratsdatenspeicherung auf sechs Monate. Ihre Bedenken gegenüber der gesetzgeberischen Umsetzung der europäischen Richtlinie kann ich durchaus verstehen, haben wir uns im Bundestag doch mehrmals gegen eine verlängerte Speicherung ausgesprochen.

Dass wir nun eine Mindestspeicherung von „nur“ sechs Monaten in der Richtlinie haben, ist vor allem der deutschen Delegation zu verdanken, die eine Mindestspeicherung von zwölf Monaten verhindert hat.

Die SPD-Bundestagsfraktion nimmt sowohl ihre Verantwortung für eine wirksame Kriminalitätsbekämpfung als auch ihre Verpflichtung für Bürgerrechte ernst. Sie hat ihren Vorbehalt gegen die EU-Regelung zur „Vorratsdatenspeicherung“ erst aufgegeben, nachdem die Bundesregierung in Brüssel einen Kompromiss erzielt hat, dem letztlich auch das Europäische Parlament zustimmte. Der deutschen Regierung ist es auf europäischer Ebene gelungen, die „Vorratsdatenspeicherung“ auf das zu reduzieren, was zur Bekämpfung von Terrorismus und Kriminalität maximal – wenn überhaupt – erforderlich ist. Dabei muss es auch unbedingt bleiben.

Ursprünglich sollten auch so genannte „erfolglose Anrufversuche“gespeichert werden. Damit konnten wir nicht einverstanden sein, denn neben den Datenschutzaspekten wäre die Speicherung dieser Daten für die Telekommunikations- unternehmen sehr teuer geworden. Zudem gibt es keinen Bedarf für die Speicherung einer solchen Flut von Daten. Auch hier hat sich Deutschland durchgesetzt.

Ebenfalls gespeichert werden sollten Standortdaten am Ende von Mobilfunkverbindungen. Der Vorschlag wurde gekippt und somit verhindert, dass durch das Anlegen von engmaschigen Bewegungsprofilen in die Rechte der Bürgerinnen und Bürger eingegriffen wird.

Beim Internet wird gespeichert, dass sich der Nutzer online befindet. Es werden ebenfalls Daten zur Internettelefonie und bezüglich der E-Mail-Dienste gespeichert. Inhalte, wie immer behauptet wird, also auch Informationen, welche Websites benutzt werden, werden auch hier nicht gespeichert. Denn Daten, die Aufschluss über den Inhalt einer Kommunikation (z.B. E-Mail oder Telefongespräch oder Seiten, die ein Nutzer aufgerufen hat) geben, dürfen nach der Richtlinie nicht gespeichert werden.

Die Richtlinie enthält Vorgaben für Regelungen zum Datenschutz und zur Datensicherheit, die mit Sanktionen bewehrt werden müssen. Die Sanktionen sollen insbesondere einen unbefugten Zugriff oder Umgang mit den Daten verhindern und die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen sichern.

Richtig ist, dass die Frage strittig war und ist, ob die Richtlinie oder ein Rahmenbeschluss das richtige Rechtsinstrument zur Regelung der „Vorratsdatenspeicherung“ ist. Richtig ist auch, dass wir Bedenken hatten, die „Vorratsdatenspeicherung“ auf eine Richtlinie zu stützen. Rechtsgutachten der Kommission und des Rates sprachen jedoch für eine Richtlinie.

Irland hält die Richtlinie nicht für die richtige Grundlage und hat beim Europäischen Gerichtshof Klage erhoben. Die Slowakei teilt wohl die Auffassung Irlands, hat sich der Klage allerdings bislang nicht angeschlossen. Ob die Klageerhebung zum Schutz von Bürgerrechten erfolgte, darf bezweifelt werden: Irland hat derzeit bereits eine Vorratsdatenspeicherfrist von 36 Monaten.

Mit freundlichen Grüßen

Meine Antwort:

Sehr geehrter Herr Kelber,

vielen Dank für Ihre Nachricht. Es freut mich, dass Sie einer der wenigen sind, die sich noch daran erinnern wollen, dass der Bundestag eine Vorratsdatenspeicherung mehrfach einstimmig abgelehnt hatte, während die Bundesregierung auf EU-Ebene unbeeindruckt weiter verhandelte, lediglich mit dem Ziel einiger Einschränkungen.

Dass die Einschränkungen erreicht wurden, die Sie aufzählen, ist sicherlich richtig. Dies ändert aber nichts daran, dass

a) die Richtlinie mangels Rechtsgrundlage nichtig ist und deswegen nicht umgesetzt werden muss,

b) eine Vorratsdatenspeicherung in Deutschland auch nicht „freiwillig“ eingeführt werden darf, weil sie gegen das Grundgesetz verstößt. Es ist grob unverhältnismäßig, das komplette Telekommunikationsverhalten vom 82 Mio. Menschen zwangsweise zu protokollieren, nur weil es irgendwann vielleicht einmal gebraucht werden könnte. Tatsächlich werden Untersuchungen zufolge weniger als 0,001% der anfallenden Verkehrsdaten von den Behörden angefordert; mehr als 99% der Kommunizierenden sind also nicht einmal einer Straftat verdächtig. Selbst die Bundesjustizministerin erklärte auf dem diesjährigen Juristentag, es mache keinen Sinn, „über eine Vielzahl von Bürgern einfach Daten anzuhäufen“.

Das Bundesverfassungsgericht hat am 04.04.2006 erneut das „außerhalb statistischer Zwecke bestehende strikte Verbot der Sammlung personenbezogener Daten auf Vorrat“ betont und schon am 12.03.2003 entschieden: „Voraussetzung der Erhebung von Verbindungsdaten ist ein konkreter Tatverdacht.“ Wenn Sie die Pläne zur Vorratsdatenspeicherung weiter verfolgen, erwartet Sie somit das gleiche Waterloo wie beim Europäischen Haftbefehl und beim Luftsicherheitsgesetz.

Ich verstehe nicht, welches Interesse die Koalition daran haben kann, ein evident verfassungswidriges Gesetz zu verabschieden, das vom Bundesverfassungsgericht anschließend wieder aufgehoben wird. So stärkt man weder das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung noch ihr Vertrauen in die Politik. Setzen Sie das Vorhaben wenigstens aus, bis der EuGH über die Rechtmäßigkeit der Richtlinie entschieden hat!

Mit freundlichen Grüßen,

Im Internet kann man weiterhin Offene Protestbriefe an alle Abgeordneten der Koalition versenden, um sie umzustimmen.

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Fernsehdokumentation „Alltag Überwachung“

Seit Juni 2006 gibt es eine 45-minütige Fernsehdokumentation mit dem Titel „Alltag Überwachung – Zwischen Terror, Sicherheit und digitaler Kontrolle“. In dem Dokumentarfilm lassen die Autoren Befürworter wie Gegner von Überwachung zu Wort kommen, darunter August Hanning (Bundesinnenministerium), Michael Arzt (Leipziger Kamera), Alexander Alvaro (FDP), Ralf Stegner (SPD), Rena Tangens (Foebud), Konrad Freiberg (Gewerkschaft der Polizei) und Thilo Weichert (Landesdatenschutzbeauftragter).

Eine andere Fernsehdokumentation mit dem Titel „Wer hat meine Daten?“ steht hier zum Download bereit. Diese Dokumentation untersucht die Praktiken von Adresshändlern und anderen privaten Datensammlern.

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Kriminalität reduzieren ohne Überwachung

Ein für die Stadt Düsseldorf im Jahr 2003 erstelltes „Meta-Gutachten“ wertet verschiedene Studien zur Kriminalprävention aus. Die Studien untersuchen wissenschaftlich, welche Projekte zur Reduktion von Kriminalität taugen und welche nicht.

Erfolgreich sind danach Projekte, die an Schulen, bei Drogenberatungsstellen, in einem Stadtteil oder in einer Stadt laufen und die sich gegen Drogen, Agressivität und Gewalt, Vandalismus, Einbruchskriminalität oder allgemeine Kriminalität richten (Seite 20). Als ineffektiv haben sich dagegen Projekte erwiesen, die Diebstahl vermindern wollen oder auf Aufklärung in Massenmedien setzen (Seite 21).

Aus dem Bereich der Überwachung ist bekannt, dass Videoüberwachung keinen nennenswerten Nutzen entfaltet. Wo Videoüberwachung etwa Vandalismus reduziert, übersteigen ihre Kosten die verhinderten Schäden um ein vielfaches. Auch für sonstige Überwachungsmaßnahmen konnte eine kriminalitätssenkende Wirkung nicht festgestellt werden. Umgekehrt zeigt eine vergleichende Untersuchung aus den USA, dass zwischen der Kriminalitätsrate einerseits und den Befugnissen der Sicherheitsbehörden andererseits kein Zusammenhang besteht (Quelle). Das bedeutet, dass mehr Überwachungskompetenzen für Polizei und Geheimdienste die Kriminalitätsrate nicht senken und nicht mehr Sicherheit bringen.

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Marcus Weinberg (CDU) zur Vorratsdatenspeicherung – und meine Antwort

Sehr geehrter Herr …,

vielen Dank für Ihre E-Mail, in der Sie sich zur geplanten Vorratsdatenspeicherung von Telekommunikationsdaten äußern.

Unabhängig von der Frage der Regelungskompetenz der EU sollten wir uns im Klaren darüber sein, ob wir die Vorratsdatenspeicherung in Deutschland als Mittel zur Aufklärung von Straftaten nutzen wollen oder nicht. Ich glaube, dass eine vertretbare Lösung gefunden worden ist.

Meines Erachtens würde ein Verzicht auf dieses Mittel die Aufklärung von Straftaten erheblich erschweren – dies haben Beispiele aus der Vergangenheit gezeigt. Straftaten im Bereich des Kindesmissbrauchs, der organisierten Kriminalität, des Rechtsradikalismus und auch des internationalen Terrorismus hätten in der Vergangenheit effektiver und einfacher aufgeklärt werden können, wenn es bereits eine entsprechende Regelung gegeben hätte.

Es ist sicherlich unstrittig, dass die Regelung der Vorratsdatenspeicherung in ein Spannungsfeld unterschiedlicher Interessen und Grundrechte eingreift. Den Interessen des Bürgers auf Schutz der Privatsphäre steht das staatliche Interesse der Kriminalitätsbekämpfung gegenüber. Zwischen diesen Punkten muss ein Interessensausgleich gefunden werden. Dabei darf man nicht vergessen, dass der Staat die Pflicht hat, Leib, Leben und Eigentum seiner Staatsbürger zu schützen. Eine effektive Strafverfolgung ist auch ein Mittel zum Zweck, damit die Menschen in unserem Land ein wenig sicherer leben können. Der Staat darf nicht tatenlos zusehen, wie seine Staatsbürger zu Opfern werden – hier muss auch eine Abwägung dahingehend stattfinden, dass der Datenschutz nicht auf Kosten des Opferschutzes zum Täterschutz wird.

Vor diesem Hintergrund halte ich die Regelung der Datenvorratsspeicherung für verhältnismäßig – zumal es bei der Vorratsdatenspeicherung lediglich um ausgewählte Verkehrsdaten, die für die Strafverfolgung unerlässlich sind, geht und nicht um Daten, die über den Inhalt einer Kommunikation Auskunft geben. Das heißt: Es wird bei der Internetnutzung die IP-Adresse gespeichert, aber nicht die aufgerufenen Seiten. Bei einem Telefonat werden Telefonnummer, Verbindungsdauer und die Standortdaten zu Gesprächsbeginn gespeichert und nicht der Inhalt des Gespräches. Zum Teil werden diese Daten heute bereits gespeichert, wenn es sich um Daten handelt, die die Dienstanbieter aus abrechnungstechnischen Gründen benötigen. Hier sieht die Datenvorratsspeicherung also zum Teil lediglich eine Verlängerung der Speicherfristen vor, um die Strafverfolgung weniger zum Wettlauf mit der Zeit werden zu lassen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen kurzen Ausführungen ein wenig die Angst vor dem gläsernen Telekommunikationsnutzer nehmen kann. Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Marcus Weinberg MdB

Meine Antwort:

Sehr geehrter Herr Weinberg,

es freut mich, dass Sie sich mit dem Thema der Vorratsdatenspeicherung auseinandergesetzt und eine Stellungnahme dazu verfasst haben. Allerdings möchte ich Sie auf drei Punkte aufmerksam machen, die in Ihrer Stellungnahme nicht angesprochen werden:

a) Erstens war der Bundestag bis zum letzten Jahr stets parteiübergreifend gegen Speicherpflichten, also auch die Union. Geändert hat sich dies erst mit dem Beschluss der EG-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung. Diese Richtlinie ist aber – wie bereits erwähnt – nichtig und muss daher keineswegs von Deutschland umgesetzt werden.

b) Zweitens kommen die Sicherheitsbehörden sehr gut auch ohne eine anlasslose Vorratsdatenspeicherung aus, und zwar schon seit Jahren. Nach einer Studie des Bundeskriminalamts, die dem Bundestag zur Verfügung gestellt worden ist, fehlen Verkehrsdaten im Wesentlichen nur bei der Verfolgung des Austauschs von Kinderpornografie im Internet sowie bei der Ahndung von Betrugsdelikten. Bei diesen Straftaten werden allerdings bereits ohne Vorratsdatenspeicherung die meisten positiven Ermittlungsergebnisse aller Straftaten erreicht! Das Bundeskriminalamt nennt in seiner Untersuchung 361 Fälle, in denen den Ermittlungsbehörden Verkehrsdaten fehlten – gemessen an der Gesamtheit der Straftaten eine verschwindend geringe Zahl.

Hinzu kommt, dass eine Vorratsdatenspeicherung allenfalls der Aufklärung, nicht aber der Verhinderung von Straftaten dienen könnte. Die Sicherheit der Bevölkerung würde sie nur dann erhöhen, wenn sie zu einer Absenkung der Kriminalitätsrate – zumindest in bestimmten Kriminalitätsbereichen wie dem Austausch von Kinderpornografie – führen würde. Dies ist aber nicht der Fall. Staaten mit Vorratsdatenspeicherung (z.B. Irland) konnten ihre Kriminalitätsrate keineswegs senken. Weitergehende Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden erhöhen eben nicht per se die Sicherheit. Im Gegenteil zeigen vergleichende Studien aus den USA, dass ein Zusammenhang zwischen Eingriffsbefugnissen und Kriminalitätsrate nicht besteht.

c) Drittens darf Deutschland eine Vorratsdatenspeicherung auch nicht einführen, weil sie gegen das Grundgesetz verstößt. Es ist grob unverhältnismäßig, das komplette Telekommunikationsverhalten vom 82 Mio. Menschen zwangsweise zu protokollieren, nur weil es vielleicht einmal gebraucht werden könnte. Tatsächlich werden Untersuchungen zufolge weniger als 0,001% der anfallenden Verkehrsdaten von den Behörden angefordert; mehr als 99% der Kommunizierenden sind vollkommen unschuldig.

Das Bundesverfassungsgericht hat am 04.04.2006 erneut das „außerhalb statistischer Zwecke bestehende strikte Verbot der Sammlung personenbezogener Daten auf Vorrat“ betont und schon am 12.03.2003 entschieden: „Voraussetzung der Erhebung von Verbindungsdaten ist ein konkreter Tatverdacht.“ Bei der Vorratsdatenspeicherung erwartet Sie somit das gleiche Waterloo wie beim Europäischen Haftbefehl und beim Luftsicherheitsgesetz.

Ich verstehe nicht, welches Interesse die Union daran haben kann, ein evident verfassungswidriges Gesetz zu verabschieden, das vom Bundesverfassungsgericht anschließend wieder aufgehoben wird. So stärkt man weder das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung noch ihr Vertrauen in die Politik. Setzen Sie das Vorhaben wenigstens aus, bis der EuGH über die Rechtmäßigkeit der Richtlinie entschieden hat!

Mit freundlichen Grüßen,

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EU lässt „Identifizierungs- und Überwachungssystem“ entwickeln

Die EU gibt nächstes Jahr 15 Mio. Euro für „Anti-Terror-Forschung“ aus. Aus Datenschutzsicht scheinen mir die folgenden beiden Projekte problematisch:

Das i-TRACS-Projekt dient der Entwicklung eines Systems zur „Identifizierung und Überwachung durch Analyse von Kommunikations-, Finanz- und Reisedaten“. Die verschiedenen Datenquellen sollen zusammengeführt werden.

Ein Projekt namens GATE soll Geldwäsche und die finanzielle Unterstützung von Terrorismus bekämpfen, indem „verdächtige menschliche Aktivitäten“ automatisch erkannt und gemeldet werden. Dies soll mithilfe von Data Mining-Techniken geschehen. Erfasst werden sollen auch „komplexere menschliche Verhaltensweisen“, indem nicht nur Daten über den Zahlungsverkehr genutzt werden, sondern auch Erkenntnisse über „Demografie, soziale Netzwerke, Lifestyle und kulturelle Verhaltensweisen“.

Quelle (englisch)

siehe auch EU erforscht und forciert Überwachungstechnologie

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Der überwachte Flugpassagier

Britische Forscher arbeiten derzeit an einem System namens „Optag“, mit dem sich jederzeit feststellen lässt, wo sich ein Fluggast aufhält. Dazu müssen Passagiere eine Karte um den Hals tragen (Halsband?), in die ein RFID-Funkchip integriert ist. Im Flughafen eingebaute Empfangsgeräte erkennen, wo sich jede Karte befindet, und zwar auf einen Meter Entfernung genau. Außerdem sollen Flughäfen überall videoüberwacht werden. Das System soll es unter anderem ermöglichen, „verdächtige Bewegungsmuster“ festzustellen. Die Technologie wird in Kürze am ungarischen Debrecen-Flughafen getestet und könnte in zwei Jahren auf allen Flughäfen eingeführt werden. Die EU fördert das Projekt mit 2 Mio. Euro.

Quelle (englisch)

Ab Februar 2008 soll außerdem ein System getestet werden, bei dem in Flugzeugen Kameras und Mikrofone installiert werden. Diese sollen mithilfe von Spracherkennungs- und Bewegungsanalyse verdächtige Bewegungen und Konversationen automatisch erkennen und melden. Verdächtig ist etwa, wenn jemand nervös erscheint oder während des Starts aufsteht. Befindet sich ein Passagier unbefugt in der Bordküche oder spricht von Entführung, soll dies als Gefahr erkannt werden. Auch, wer unerlaubt ein Handy benutzt oder raucht, wird gemeldet. Auch Gebete sollen anhand von Schlüsselwörtern erkannt werden. Ist ein vorher eingestellter Wert überschritten, kommt ein Alarm. Die aufgezeichneten Bilder und Gespräche sollen den gesamten Flug über gespeichert bleiben.

Quelle 1, Quelle 2

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Kommentar: Bundesverfassungsgericht zum IMSI-Catcher

Mit Beschluss vom 22.08.2006 (Az. 2 BvR 1345/03) hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass § 100i der Strafprozessordnung (StPO) verfassungsgemäß ist. Die Vorschrift erlaubt es der Polizei, ein technisches Gerät („IMSI-Catcher“) einzusetzen, um die Geräte- und Kartennummer oder den Standort eines eingeschalteten Mobiltelefons zu ermitteln. Die Entscheidung der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat Auswirkungen weit über die Frage des IMSI-Catchers hinaus.

Schutzbereich des Fernmeldegeheimnisses

So entwickelt der Beschluss die Dogmatik zum Schutzbereich des Fernmeldegeheimnisses (Art. 10 GG) weiter. Übrigens spricht die Kammer an einer Stelle nicht mehr vom Fernmeldegeheimnis, sondern von der „Telekommunikationsfreiheit“. Dieses Grundrecht schütze „die Vertraulichkeit der individuellen Kommunikation“, was die Frage aufwirft, ob auch Massenkommunikation im Internet (z.B. Empfang von Newslettern, Abruf einer Website) „individuelle Kommunikation“ in diesem Sinne sein soll. Es gibt keinen Grund, die elektronische Massenkommunikation aus dem Schutzbereich des Art. 10 GG auszunehmen. Die besonderen Gefahren der Telekommunikationstechnik realisieren sich, wenn ihretwegen Dritte heimlich feststellen können, welche Medien man nutzt und wofür man sich interessiert.

Das Fernmeldegeheimnis schütze außerdem nur aktuelle Kommunikationsvorgänge, nicht aber Daten, die in keiner Beziehung zu bestimmten Kommunikationsvorgängen stehen. Damit scheinen Bestandsdaten nach Ansicht der Richter nicht dem Fernmeldegeheimnis zu unterfallen. Ausdrücklich ausgesprochen hat es dies für die Geräte- und die Kartennummer (IMEI und IMSI).

Auch schütze das Fernmeldegeheimnis nur Kommunikation unter menschlicher Beteiligung, nicht aber bloße Datenübertragung zwischen Maschinen. Das Fernmeldegeheimnis schütze nicht davor, dass der Standort eines betriebs- und empfangsbereiten Mobiltelefons ermittelt wird. Mit dieser Ansicht stellen sich die Richter gegen die ganz herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur – bis hin zum Bundesgerichtshof –, die davon ausgeht, dass jede Telekommunikation im technischen Sinne von Art. 10 GG geschützt ist.

Diese sehr engen Definition des Fernmeldegeheimnisses führt dazu, dass der Schutzzweck dieses Grundrechts nicht erreicht werden kann. Das Fernmeldegeheimnis soll – so auch die 1. Kammer – die Beteiligten so stellen wie sie bei einer Kommunikation unter Anwesenden stünden. Die Nutzung des Kommunikationsmediums soll in allem vertraulich sein. Der unmittelbar kommunizierende Mensch ist grundsätzlich immer „empfangsbereit“, kann also immer angesprochen werden, ohne dass sein Aufenthaltsort heimlich und aus großer Entfernung lokalisiert werden kann, wie es bei Nutzern von Mobiltelefonen möglich ist. Wer ein empfangsbereites Mobiltelefon bei sich trägt, meldet seinen Standort immerzu an den Netzbetreiber. Darin realisiert sich durchaus die spezifische Gefahr der Telekommunikationstechnik.

Dass das Fernmeldegeheimnis nur die näheren Umstände aktueller Kommunikationsvorgänge schütze, überzeugt nicht. Denn die Kommunikation mittels Mobiltelefon setzt voraus, dass das Handy des Angerufenen betriebsbereit ist. Wer damit rechnen muss, dass das Mitführen eines empfangsbereiten Mobiltelefons die Feststellung seines Aufenthaltsortes und sogar die Erstellung von Bewegungsprofilen ermöglicht, wird in bestimmten Situationen sein Handy ausschalten oder zuhause lassen. Dann aber ist seine Kommunikationsfreiheit ganz erheblich eingeschränkt. Er ist für Anrufer nicht mehr erreichbar und kann folglich nicht mit ihnen kommunizieren. Diese Gefahr erkennt auch die 1. Kammer (Rn. 59 ff.), ohne aber Konsequenzen hieraus zu ziehen.

Nach der Rechtsprechung der 1. Kammer sind Positionsdaten eines empfangsbereiten Mobiltelefons mithin nicht von Art. 10 GG geschützt. Diese Rechtsprechung beschränkt sich keineswegs auf den Einsatz des IMSI-Catchers, sondern greift auch, wenn Behörden bei den Netzbetreibern anfragen, wo in Deutschland sich ein Mobiltelefon befindet. Es ist zu hoffen, dass der Senat dieser Kammerentscheidung nicht folgt.

Gesetzgebungsverfahren

Die Beschwerdeführer hatten gerügt, das Gesetzgebungsverfahren sei fehlerhaft gewesen. § 100i StPO war im ursprünglichen Gesetzentwurf nicht enthalten. Erst am 15.05.2002 schlug der Rechtsausschuss des Bundestags seine Einführung vor. Beschlossen hat der Bundestag die Vorschrift dann am 17.05.2002, also nur zwei Tage später. Die (interessierte) Öffentlichkeit hatte so keinerlei Gelegenheit, den Vorschlag zu diskutieren.

Das Bundesverfassungsgericht meint, diese Verfahrensweise sei zulässig, weil der Einsatz des „IMSI-Catchers“ bereits Gegenstand eines Änderungsvorschlags des Bundesrats im Jahr 1997 war. Diese Begründung überzeugt nicht, zumal der Vorschlag des Bundesrats fünf Jahre zurück lag. Zumindest bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen ist zu fordern, dass eine angemessene Zeitdauer zwischen der Vorlage des Gesetzentwurfs und dessen Beschluss liegt. Ob § 100i StPO einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff in diesem Sinne darstellt, sei dahingestellt.

Verhältnismäßigkeit

Dass der Einsatz des IMSI-Catchers materiell verhältnismäßig ist, dürfte zutreffen. Denn die Maßnahme wird nur im Einzelfall aus konkretem Anlass eingesetzt. Der IMSI-Catcher stellt keine Massenüberwachung dar. Allerdings ist diskutabel, ob die in § 100i StPO vorgesehenen Eingriffsvoraussetzungen höher angesetzt werden müssten.

Grundsätzliche Bedeutung hat die folgende Passage des Beschlusses:

Andererseits ist in Rechnung zu stellen, dass die vermehrte Nutzung elektronischer oder digitaler Kommunikationsmittel und deren Vordringen in nahezu alle Lebensbereiche die Strafverfolgung erschwert hat. Moderne Kommunikationstechniken werden bei der Begehung unterschiedlichster Straftaten zunehmend eingesetzt und tragen dort zur Effektivierung krimineller Handlungen bei (vgl. Hofmann, NStZ 2005, S. 121). Das Schritthalten der Strafverfolgungsbehörden mit dem technischen Fortschritt kann daher nicht lediglich als sinnvolle Abrundung des Arsenals kriminalistischer Ermittlungsmethoden begriffen werden, die weiterhin wirkungsvolle herkömmliche Ermittlungsmaßnahmen ergänzt, sondern ist vor dem Hintergrund der Verlagerung herkömmlicher Kommunikationsformen hin zum elektronischen Nachrichtenverkehr einschließlich der anschließenden digitalen Verarbeitung und Speicherung zu sehen (vgl. Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2006 – 2 BvR 2099/04 –, NJW 2006, S. 976 <980 f.>).

Dass die Telekommunikation – wie jede Technik – zu kriminellen Zwecken eingesetzt werden kann, ist richtig. Wenn es heißt, sie erschwere die Strafverfolgung, kann dies aber dahin missverstanden werden, dass die Strafverfolgung in Kommunikationsnetzen generell schwieriger sei als in anderen Bereichen. Dieses Verständnis wäre verfehlt. Auch räumlich-unmittelbar oder auch per Post begangene Straftaten hinterlassen oft keine Spuren. Umgekehrt gewährt die zunehmende Nutzung der Telekommunikation den Strafverfolgern vollkommen neue Möglichkeiten der zuverlässigen, heimlichen, unkomplizierten und kostengünstigen Gewinnung von Erkenntnissen. Telefonüberwachung ist bekanntlich auch zur Ermittlung von Straftaten zulässig, die in keinem Zusammenhang mit Telekommunikation stehen. Bei einer Gesamtabwägung ist daher nicht festzustellen, dass „die vermehrte Nutzung elektronischer oder digitaler Kommunikationsmittel und deren Vordringen in nahezu alle Lebensbereiche“ gegenüber früheren Zeiten „die Strafverfolgung erschwert“ habe.

Benachrichtigung

Die 1. Kammer hält eine Benachrichtigung der Betroffenen nicht für erforderlich. Dabei geht die Kammer irrtümlich davon aus, dass eine Benachrichtigung die Identifizierung der Betroffenen voraussetzen würde (Rn. 77). Tatsächlich ist es ohne weiteres möglich, mithilfe der ermittelten IMSI die Betroffenen per SMS zu benachrichtigen oder durch den Netzbetreiber benachrichtigen zu lassen.

Hinweise an den Gesetzgeber

Sehr interessant und aus meiner Sicht einmalig sind die abschließenden Hinweise der Kammer an den Gesetzgeber:

Das Bundesministerium der Justiz hat mitgeteilt, seit längerem an einer Gesamtregelung der strafprozessualen heimlichen Ermittlungsmaßnahmen zu arbeiten, die die Vorschriften zur Telekommunikationsüberwachung und somit auch § 100 i StPO umfassen. Bei der Umsetzung dieser Vorschläge wird der Gesetzgeber die technischen Entwicklungen wegen des schnellen und für den Grundrechtsschutz riskanten informationstechnischen Wandels aufmerksam beobachten und gegebenenfalls durch Rechtssetzung korrigierend eingreifen müssen (vgl. BVerfGE 112, 304 <320 f.> ). Dabei wird zu prüfen sein, ob verfahrensrechtliche Vorkehrungen – wie etwa Benachrichtigungspflichten oder Rechtsschutzmöglichkeiten – zu erweitern sind, um den Grundrechtsschutz effektiv zu gewährleisten. Es stellt sich auch die Frage, ob und in welchem Umfang von einer neuerlichen Ausdehnung heimlicher Ermittlungsmethoden im Hinblick auf Grundrechtspositionen unbeteiligter Dritter Abstand zu nehmen ist.

Besonders der letzte Satz ist pikant. Im Rahmen der beabsichtigten „Gesamtregelung der strafprozessualen heimlichen Ermittlungsmaßnahmen“ will das Bundesjustizministerium nämlich eine Pflicht zur Vorratsspeicherung von Verbindungs- und Standortdaten einführen (Vorratsdatenspeicherung). Auf dieses Vorhaben dürfte der letzte Satz des Beschlusses gemünzt sein. Dagegen scheint zwar zu sprechen, dass die Vorratsdatenspeicherung eher nicht als „heimliche Ermittlungsmethode“ bezeichnet werden kann. Die Datenspeicherung schafft erst die Voraussetzung für spätere Ermittlungen. Ein anderes Vorhaben, auf das sich die Warnung der Verfassungsrichter beziehen könnte, ist aber nicht ersichtlich. Dass die Vorratsdatenspeicherung in ganz besonderem Maße die „Grundrechtspositionen unbeteiligter Dritter“ einschränkt, weil die Daten der gesamten Bevölkerung gespeichert würden, trifft jedenfalls zu.

Wenn die Richter den Gesetzgeber vor einer weiteren Niederlage bewahren wollen, würde dies erklären, warum sie sich in dieser ungewöhlichen Form an das Parlament wenden. Es ist nachvollziehbar, wenn das Bundesverfassungsgericht zunehmend daran verzweifelt, dass der Hunger der Innenpolitiker nach neuen Befugnissen nicht mehr zu bremsen ist. So hat das Bundesverfassungsgericht schon am 12.03.2003 entschieden: „Voraussetzung der Erhebung von Verbindungsdaten ist ein konkreter Tatverdacht.“ In der Rasterfahndungsentscheidung vom 04.04.2006 hat das Gericht erneut das „außerhalb statistischer Zwecke bestehende strikte Verbot der Sammlung personenbezogener Daten auf Vorrat“ betont. Nachdem das Justizministerium die Vorratsdatenspeicherung aber weiterhin vorantreibt, wundert es nicht, wenn die Richter zu dem letzten Mittel eines direkten Appells greifen.

Auch die Politik kann kein Interesse daran haben, ein evident verfassungswidriges Gesetz zu verabschieden, das vom Bundesverfassungsgericht anschließend wieder aufgehoben wird. So lässt sich weder das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung stärken noch das Vertrauen der Menschen in die Fähigkeit der Politik. Eine kluge Politik würde die Vorratsdatenspeicherung wenigstens solange aussetzen, bis der Europäische Gerichtshof über ihre Rechtmäßigkeit entschieden hat. Eine entsprechende Klage liegt dem Gerichtshof bereits vor.

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Das Parlament: 45 Artikel über Datenschutz, Überwachung und Terrorismus

Die Wochenzeitung Das Parlament hat im August 2006 zwei Ausgaben den Themen Datenschutz und Terrorismus gewidmet. Hochkarätige Autoren haben dazu sehr lesenswerte Beiträge verfasst, die im Internet nachgelesen werden können:

Inhaltsverzeichnisse: Datenschutz Teil 1, Datenschutz Teil 2, Terrorismus

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Schöne neue Welt der Videoerkennung

IBM stellte diese Woche in Wien Anwendungsbeispiele einer vollautomatischen Analyse von Videokamera-Aufnahmen vor. Derartige Systeme werden bereits vom Bundeskriminalamt getestet.

So soll also die schöne neue Welt der Videoerkennung aussehen:

  • Auf der Straße
    • Nicht erlaubtes oder unerwünschtes Parken von Fahrzeugen wird gemeldet. „Das Vergehen wird direkt erkannt und es kann eingegriffen werden. Die ‚lästige Fahrersuche‘ entfällt.“
    • Automatisch gemeldet werden auch Graffiti-Sprayer, „Menschenansammlungen (Dealer), Raufhandel, ‚Herumlungern‘“.
  • In Geschäften
    • Marktforschung: Gruppen vor Schaufenstern oder vor TV-Geräten mit Werbefilmen werden ebenso erkannt wie das Verhalten und die Wege der Kunden in einem Geschäft. Die Kunden und ihr Verhalten werden beobachtet und analysiert. Die aufgenommenen Daten können später ausgewertet werden.
    • „Besondere Kunden“ (VIP-Kunden) werden erkannt und der Kundenbeauftragte verständigt. Bevorzugte Marken und weitere Daten über den Kunden werden automatisch angezeigt.
    • „Unerwünschte Kunden oder Störenfriede“ werden erkannt und gemeldet.
  • Am Arbeitsplatz
    • „Verdächtige Situationen am Arbeitsplatz“ werden gemeldet, um Wirtschaftsspionage auf die Spur zu kommen.

Bewertung

Die Technik läuft auf eine vollautomatische Verhaltenskontrolle hinaus. Unerlaubtes oder auch nur unerwünschtes oder ungewöhnliches Verhalten wird erkannt, gemeldet und vielleicht auch sofort bestraft. Die Technik eignet sich vor allem zur Verfolgung von Bagatellvergehen (z.B. Parkverstöße). Gegen ernsthafte Kriminalität (z.B. Wirtschaftskriminalität, organisierte Kriminalität) kann sie nichts ausrichten. Umgekehrt bindet sie weitere Ressourcen für die Verfolgung von Bagatellübertretungen.

Die möglichen Konsequenzen für den Einzelnen werden deutlich: Unerwünschte Personen können ausgeschlossen werden. Sie dürfen Parkplätze nicht mehr benutzen, Geschäfte nicht mehr betreten usw. Es muss sich nicht um Straftäter handeln. Mithilfe von Schufa-Daten können schon finanzschwache Personen ferngehalten werden.

Vor diesem Hintergrund dürfte eine Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes erforderlich sein. Wo dieses den Einsatz von Videokameras regelt, geht es von einer menschlichen Auswertung der Aufnahmen aus und nicht von einer permanenten, vollautomatischen Auswertung, die „auffälliges“ Verhalten sofort meldet.

Zum Verkauf der neuen Systeme wird immerhin eingeräumt, wie ineffektiv die herkömmliche Videoüberwachung ist: Studien zufolge ist ein menschlicher Beobachter von Videobildern bereits nach 22 Minuten nicht mehr in der Lage, auch nur 5% des Geschehens im Auge zu behalten. Mehr dazu in Studie: Videoüberwachung kaum von Nutzen.

Weitere Informationen

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