Archiv des Monats März 2007

Automatisiertes Quick-Freeze statt genereller IP-Speicherung?

Zu der Idee, dass Internet-Zugangsanbieter ein System zur anlassbezogenen Speicherung von IP-Adressen installieren könnten, auch verbunden mit einer vollautomatischen Erkennung von „Missbrauch“:

Was die Zumutbarkeit einer sofortigen Löschung bzw. Nichtprotokollierung von IP-Adressen angeht, muss man zunächst festhalten, dass eine ganze Reihe von Providern das bereits so handhabt, auch bundesweite Anbieter wie Lycos (http://www.heise.de/tp/r4/artikel/24/24705/1.html), und offenbar ohne größere Probleme damit zurecht kommen. Wenn weitere Provider ihre Praxis entsprechend ändern, sehe ich nicht, dass ihnen das schaden könnte.

Bekanntlich ist nicht nachgewiesen, dass eine generelle IP-Speicherung im Endeffekt zu weniger Hacking, Spam, Abuse, Betrug usw. führt. Einzelfallerfolge, die insgesamt nicht ins Gewicht fallen, rechtfertigen keine generelle Datensammlung. Ich meine auch nicht, dass das Internet ohne IP-Speicherung zum „rechtsfreien Raum“ würde, genausowenig wie die protokollierungsfreie Briefpost einen „rechtsfreien Raum“ darstellt. Wenn eine Straftat passiert ist, muss man geeignete Ermittlungen einleiten. Die durchschnittliche Aufklärungsquote aller registrierten Straftaten liegt bei 55%. Es ist also keine Besonderheit des Internet, dass viele Straftaten nicht aufgeklärt werden können. Man darf auch nicht vergessen, dass die wenigsten Straftaten im Netz schwere Straftaten sind, die Leib oder Leben gefährden. Meist ist nur das Vermögen betroffen, und das ist versicherbar (wird z.B. auf Ebay angeboten).

Was die Idee einer automatisierten Aufdeckung von Auffälligkeiten verbunden mit einer anlassbezogenen Speicherung der betroffenen IP-Adressen anbelangt, ist zu unterscheiden:

a) Monitoring beim Provider

Wenn ein solches Erkennungssystem beim Provider installiert werden soll, dann ist dies grundsätzlich von § 100 TKG gedeckt. Es muss allerdings dem Bundesdatenschutzbeauftragten mitgeteilt werden (Abs. 3). Außerdem müsste darauf geachtet werden, dass die IP-Speicherung wirklich nur bei solchen „Auffälligkeiten“ erfolgt, die den Verdacht einer Störung oder einer rechtswidrigen Nutzung begründen. Es muss sicher gestellt sein, dass jemand, der das Internet rechtmäßig nutzt, nicht erfasst wird.

Auch werden Provider nur berechtigt sein, eine rechtswidrige Nutzung zu ihren Lasten oder zulasten ihrer Kunden aufzudecken. Es ginge zu weit, wenn allgemein nach Straftaten oder Verletzungen von Urheberrechten usw. gesucht würde. Es ist zu beachten, dass § 100 TKG keine Übermittlung personenbezogener Daten an Dritte erlaubt. Der Provider darf nach dieser Norm zwar anlassbezogen speichern. Es ginge aber zu weit, wenn der Provider Auffälligkeiten routinemäßig der Polizei oder etwa Rechtsinhabern mitteilen würde.

Vor allem ist zu beachten, dass § 100 TKG nur die Verwendung von Bestandsdaten und Verkehrsdaten zum Aufdecken einer „rechtswidrigen Inanspruchnahme“ erlaubt. Provider dürfen also nicht die Inhalte analysieren. Zu den Inhalten gehören auch die Header-Requests, insbesondere die aufgerufenen URLs.

Ob und in welchen Fällen eine rechtswidrige Nutzung automatisiert einigermaßen zuverlässig feststellbar ist, können Sie sicher besser beurteilen als ich. DDoS-Angriffe und Botnetzwerke werden sich vielleicht noch einigermaßen zuverlässig identifizieren lassen.

b) IP-Speicherung auf Veranlassung dritter Personen

Anfragen Dritter müssten ausreichend schlüssige Hinweise auf einen Missbrauch enthalten; die bloße Nutzung von P2P genügt z.B. nicht. § 100 Abs. 3 TKG verlangt eine Dokumentation der tatsächlichen Anhaltspunkte beim Provider. Ein vollautomatisches Freeze-System ist also nur dann zulässig, wenn auch wirklich Anhaltspunkte für einen Missbrauchsfall vorliegen und diese (auch automatisiert) dem Provider mitgeteilt werden. Es ist dann Sache desjenigen, der die Aufbewahrung verlangt hat, die Vorlage eines richterlichen Beschlusses zu veranlassen. Wenn das nicht erfolgt, müssen die Daten nach angemessener Frist wieder gelöscht werden (in den USA glaube ich 30 Tage).

So ein gezieltes Freeze-Verfahren hielte ich der Sache nach durchaus für einen Fortschritt, weil es dazu führen würde, dass nicht mehr 100% der IP-Adressen protokolliert würden, sondern wahrscheinlich unter 1% der Adressen. Natürlich dürfen die gespeicherten Daten auch nur auf richterliche Anordnung herausgegeben werden.

Insofern halte ich es auch für eine gute Idee, ein solches System als Alternative zu generellen Mindestspeicherfristen zu präsentieren. …

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Wollt ihr das totale Protokoll?

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Bundesregierung verteidigt Telekommunikationsüberwachung in Karlsruhe

Die gesetzliche Identifizierungspflicht für Telefon- und Handynutzer steht auf dem Prüfstand der Bundesverfassungsrichter. In der Verfassungsbeschwerde gegen das Telekommunikationsgesetz liegen nun die Stellungnahmen der Bundesregierung und der Datenschutzbeauftragten vor. Die Datenschutzbeauftragten bezeichnen die leichte Identifizierbarkeit aller Telekommunikationsnutzer als verfassungswidrig. Die Bundesregierung verteidigt die Regelungen demgegenüber als unverzichtbares Ermittlungsinstrument und will ab Herbst auch Verbindungsdaten speichern lassen.

In der über 100-seitigen Stellungnahme der Bundesregierung gegenüber dem Bundesverfassungsgericht heißt es, der Zugriff auf „Telekommunikationsspuren“ sei heute zu einem unverzichtbaren Ermittlungsinstrument in der täglichen Arbeit der Sicherheitsbehörden geworden. Das Instrument habe sich in langjähriger Praxis bewährt. Es „würde jegliche effektive Sicherheitsgewährleistung lähmen, wenn man den Staat selbst bezüglich derartiger grundlegender Identifikationsdaten darauf verweisen würde, diese Daten nicht systematisch und ohne weiteres abrufbar vorzuhalten, sondern in jedem Einzelfall mühsam zu ermitteln.“ Weiter heißt es in der Stellungnahme: „Gerade die – jedermann unterschiedslos treffende – völlige Verdachtslosigkeit der Datenvorhaltung […] hat […] zur Folge, dass mit der Einstellung in den entsprechenden Datensatz nicht die geringste abstempelnde oder stigmatisierende Wirkung verknüpft ist […] Gerade weil der Eingriff verdachtslos ist, ist er auch von so geringer Intensität.“

Das Telekommunikationsgesetz aus dem Jahr 2004 schreibt vor, dass Telefon- und Handynummern nur noch gegen Angabe von Namen, Anschrift und Geburtsdatum zugeteilt werden dürfen. Auch vorausbezahlte Handykarten dürfen nicht mehr anonym verkauft werden. Die Kundendaten werden in eine Datenbank eingestellt, auf die eine Vielzahl von Behörden direkten Zugriff hat. Die amtliche Statistik zählt mittlerweile 9.000 Datenabfragen am Tag. Diese Zahl hat sich innerhalb von vier Jahren mehr als verdoppelt. Die Bundesregierung nennt dem Bundesverfassungsgericht nun zehn konkrete Beispielsfälle, in denen Telekommunikationsdaten zur Aufklärung von Straftaten beigetragen haben, darunter Drogenhandel, Mord, Falschgeldproduktion und „geheimdienstliche Agententätigkeit“. Ein Netzwerk Pädophiler habe aufgedeckt werden können, Ermittlungen wegen der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung seien gefördert worden.

Der Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar beanstandet in seiner Stellungnahme, die allgemeine Identifizierungspflicht stehe „in keinem Verhältnis zu einem völlig ungewissen und unbestimmten möglichen Nutzen der Speicherung“. Straftäter könnten die Maßnahme durch den Einsatz von Strohleuten und den Tausch von Prepaidkarten leicht umgehen. Im Ausland gebe es eine derartige „Datenerhebung auf Vorrat“ nicht. Die staatlichen Zugriffsrechte seien „zu weitgehend und zu unbestimmt“. Sie könnten vor den Grundrechten daher keinen Bestand haben. 13 Landesdatenschutzbeauftragte pflichten dieser Auffassung in einem eigenen Positionspapier bei.

Die Beschwerdeführer führen an, wer eine politische Demonstration vorbereite oder gegenüber der Presse vertraulich Missstände aufdecken wolle, habe ein berechtigtes Interesse an der Nutzung einer anonymen Mobiltelefonkarte. Das Telekommunikationsgesetz erlaube die Identifizierung von Anrufern und Internetnutzern schon zur Verfolgung von Parksündern. Geheimdienste dürften ohne richterliche Genehmigung Passwörter für E-Mail-Postfächer abfragen. „Immer öfter verabschiedet die Politik verfassungswidrige Gesetze“, erklärt der Jurist Patrick Breyer, der die Verfassungsbeschwerde initiiert hat. „Niemand will dem Staat zielgerichtete Ermittlungen wegen schwerer Straftaten verbieten. Der Gesetzgeber verliert aber zunehmend jedes Maß und stellt blindwütig alle unter Generalverdacht. Der permanente Sicherheitsaktionismus der Politik vergeudet Geld und politische Energie, die anderswo fehlen.“

Unterdessen bereitet die Bundesregierung die nächste Ausdehnung der Telekommunikationsüberwachung vor. Ab Herbst sollen sämtliche Telefon-, Handy-, E-Mail- und Internet-Verbindungsdaten sechs Monate lang auf Vorrat gespeichert werden. Bei Handy-Telefonaten und SMS soll auch der jeweilige Standort des Benutzers nachvollziehbar sein. Anonyme E-Mail-Konten und Anonymisierungsdienste sollen verboten werden. Der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung, ein Zusammenschluss von Bürgerrechtlern, sieht in den Plänen einen „klaren Verfassungsbruch“. In einer Gemeinsamem Erklärung vom Januar haben über 30 Verbände die Koalition aufgefordert, die Pläne auszusetzen, bis die Gerichte über die Rechtmäßigkeit der „Abbildung des Telekommunikationsverhaltens der gesamten Bevölkerung“ entschieden haben.

Weitere Informationen:

Die Stellungnahmen der Bundesregierung und der Datenschutzbeauftragten
http://www.daten-speicherung.de/data/TKG-StN.pdf

Die Erwiderung der Beschwerdeführer
http://www.daten-speicherung.de/data/TKG-StN_03-2007.pdf

Gemeinsame Erklärung zur Vorratsdatenspeicherung
http://www.vorratsdatenspeicherung.de/?/content/view/80/55/

Siehe auch:

heise online: Bundesregierung verteidigt Identifikationszwang für Telefon- und Handynutzer (23.03.2007)

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Datenkrake eBay mauert bei Auskunftersuchen

Seit 2003 versuche ich, von eBay Auskunft über die Daten zu erhalten, die dort im Laufe der Jahre über mich angesammelt worden sind. Seit ebenso vielen Jahren weigert sich eBay mit wechselnden Begründungen. Jetzt liegt eine neue Stellungnahme von eBay vor:

„Den Ausführungen von […] habe ich entnommen, dass es ihm vor allem darum geht, Auskunft über seinen angeblich durch uns gespeicherten „Klickstream“, sowie die verschickten und empfangenen Nachrichten zu erhalten. Offensichtlich unterliegt […] hinsichtlich des „Klickstreams“ einem profundem Missverständnis.

Er zitiert mehrmals aus der Ziffer 2 der eBay Datenschutzinformationen „Allgemeine Hinweise zum Umgang mit Ihren Daten“. Dort heißt es:

„Hinzu kommt, dass ihr Computer automatisch Informationen wie IP-Adresse, Browser-Typ, und Zugriffszeit an eBay übermittelt, wenn Sie die eBay-Website benutzen. Auch diese Informationen werden von uns, zum Teil in anonymisierter Form, gespeichert. Sie helfen uns, das Navigationsverhalten unserer Mitglieder besser zu verstehen. Weiterhin helfen Sie uns bei der Durchsetzung unserer AGB, bei der Unterbindung betrügerischen Verhaltens und werden unter Umständen für Beweiszwecke benötigt.“

Offenbar hat […] bedauerlicherweise den Nebensatz „zum Teil in anonymisierter Form“ übersehen und unterstellt uns wohl daher, dass wir jedwede Nutzung der eBay Seite personenbezogen speichern. Dies ist jedoch unzutreffend.

Bei über 19 Millionen unterschiedlichen Nutzern alleine auf www.ebay.de z.B. in November 2006 wäre es vollkommen abwegig, die aufgerufenen eBay Seiten oder eingegebene Suchworte personenbezogen zu speichern. Genau diese Informationen werden schon aus wirtschaftlichen Gründen nur anonymisiert und akkumuliert gespeichert.

Da wir die Daten, die […] als „Klickstream“ bezeichnet, allenfalls anonymisiert speichern, können wir auch keine Auskunft hierüber erteilen.

Eine personenbezogene Speicherung der IP-Adresse findet dagegen statt, soweit die Nutzung der eBay Seite in Zusammenhang mit einer konkreten Transaktion oder einer rechtlich oder einer unter Sicherheitsaspekten relevanten Handlung steht, so zum Beispiel bei der Einstellung eines Angebots, bei der Abgabe eine Gebots, der Änderung des Passworts oder der Registrierung eines Mitgliedskontos. Insoweit dient die personenbezogene Speicherung dieser Daten sehr wohl der Einhaltung gesetzlicher Aufbewahrungsfristen und Zwecken der Datensicherheit.

Was die empfangenen und verschickten Nachrichten und eMails angeht, kann […] sich problemlos selbst über „Mein eBay“ unter „Meine Nachrichten“ einen Überblick verschaffen. Unabhängig davon, dass diese Informationen nicht unter den Auskunftsanspruch nach BDSG fallen, gehe ich davon aus, dass sich […] Anfrage insoweit erledigt hat, da er selbst in seinem Auskunftsersuchen Informationen ausgenommen hat, die über „Mein eBay“ für ihn einsehbar sind.

Der Vollständigkeit halber erlaube ich mir noch den Hinweis, dass die von […] zitierte Aussage im Urteil des LG Ulm und der Kommentierung von Gola/Schomerus, dass „Auskunftsersuchen erfahrungsgemäß die seltene Ausnahme sind“, für eBay unzutreffend ist. Alleine bei eBay Deutschland sind mehr als 20 Millionen Mitglieder registriert. Insoweit ist es nicht verwunderlich, dass sich die Anzahl der Auskunftsersuchen im Jahr 2006 im vierstelligen Bereich bewegt hat und insoweit ein erheblicher Aufwand mit der Bearbeitung verbunden war.“

Meine Antwort an die Datenschutzaufsicht:

1. eBay betreibt Desinformation, wenn es behauptet, es speichere nur anonymisierte und keine personenbezogenen Nutzungsdaten.

Unstreitig dürfte sein, dass eBay das gesamte Nutzungsverhalten der Besucher – also jeden Klick und jede Eingabe – mitsamt der vollständigen IP-Adresse des Nutzers speichert (sogenannter Klickstream). Eine Erläuterung des Begriffs „Klickstream“ findet sich auf http://www.wi3.uni-erlangen.de/anwendungen/wiwiki/wiki/Clickstream.

2. Diese Daten sind nicht „anonymisiert“, sondern personenbezogen, weil sie die Bestimmung des jeweiligen Nutzers ermöglichen können (gerade zu diesem Zweck speichert eBay ja die ungekürzte IP-Adresse mit!).

a) Verwendet der Nutzer eine gleichbleibende, „statische“ IP-Adresse, so ist die Zuordnung zur Person des Nutzers mithilfe öffentlicher Datenbanken im Internet problemlos möglich.

b) Verwendet der Nutzer eine temporäre, „dynamische“ IP-Adresse, so ist die Zuordnung unter Zuhilfenahme der Daten des jeweiligen Zugangsanbieters möglich. Solche Datenabfragen erlaubt § 113 TKG etwa der Polizei und Geheimdiensten.

Dass bei Anbietern von Telediensten gespeicherte IP-Adressen personenbezogene Daten darstellen, hat das Landgericht Berlin bereits entschieden (Az. 27 O 616/05 vom 10.11.2005, CR 2006, 418). In Bezug auf einen Anbieter von Inhalten im Internet hat es ausgeführt: „Bei den begehrten Daten Namen und Anschrift handelt es sich, anders als die dynamischen IP-Adressen, die als Nutzungsdaten anzusehen sind, auch um sogenannte Bestandsdaten (vgl. Spindler u.a., TDG, 2004, § 3 TDDSG, Rn. 5).“ Nach § 15 Telemediengesetz sind Nutzungsdaten stets personenbezogen.

Auch die „Orientierungshilfe zum Umgang mit personenbezogenen Daten bei Internetdiensten“ (http://www.datenschutz.hessen.de/Tb31/K25P03.htm) des Arbeitskreis Medien der deutschen Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder führt unter Punkt 3.1 zutreffend aus, dass bei Anbietern von Telediensten gespeicherte IP-Adressen personenbezogene Daten darstellen.

3. Entgegen den Behauptungen eBays besteht Grund zu der Annahme, dass nach dem Anmelden (Login) auf eBay nicht nur die IP-Adresse, sondern auch der Benutzername (oder eine Kennung, die auf diesen schließen lässt) generell im Klickstream mit gespeichert wird. Es liegt nämlich eine Auskunft der Firma Amazon über die dort gespeicherten Klickstreamdaten vor, die ich dieser E-Mail als Anhang beifüge. Aus dieser Auskunft ergibt sich, dass die jeweilige Kundenkennung („CUSTOMER_ID“) und die Sitzungsnummer („SESSION_ID“) bei jedem Seitenaufruf mit gespeichert werden. Aus beiden Datentypen kann die datenverarbeitende Stelle auf die Person des Nutzers bzw. auf dessen Pseudonym schließen.

Ich rege an, dass Sie sich von eBay einen repräsentativen Klickstream-Auszug vorlegen lassen, um kontrollieren zu können, welche personenbezogenen Daten hierin tatsächlich enthalten sind.

4. Unabhängig von dieser Frage gilt: Selbst wenn eBay mein Nutzungsverhalten nur „in Zusammenhang mit einer konkreten Transaktion oder einer rechtlich oder einer unter Sicherheitsaspekten relevanten Handlung“ speichern würde – dies immerhin räumt es ein –, dann soll es mir wenigstens über diese Daten Auskunft erteilen. Ich will selbst beurteilen können, ob es sich um „rechtlich relevante Handlungen“ gehandelt hat und wie viele Jahre die Daten zurück reichen. Dass die zu meinem Pseudonym […] gespeicherten Nutzungsdaten personenbezogen sind, kann eBay ja wohl schwerlich bestreiten. Diese Daten kann ich auch nicht über „Mein eBay“ abrufen.

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Kreditkartenfahndung „Operation Mikado“ bleibt datenschutzwidrig [ergänzt am 03.08.2009]

In der laufenden Datenschutzbeschwerde wegen der „Operation Mikado“ habe ich eine weitere E-Mail an die für meine Bank zuständige Datenschutz-Aufsichtsbehörde versandt:

Sehr geehrte Frau …,

zum oben genannten Verfahren möchte ich noch eine kurze Anmerkung machen:

Vor einigen Tagen ging durch die Presse, dass das Amtsgericht Halle das Vorgehen der Staatsanwaltschaft im Fall „Mikado“ als rechtmäßig bewertet hat. In dem Beschluss des Amtsgerichts ist die Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft detailliert dargestellt (http://udovetter.de/lawblog/070313a.pdf).

Unabhängig davon, dass diese Entscheidung nicht rechtskräftig ist und ihr nicht zuzustimmen ist, ist es vorliegend wichtig, zwischen der Rechtmäßigkeit des Vorgehens der Staatsanwaltschaft und der Rechtmäßigkeit des Vorgehens der Banken und ihrer Auftragnehmer zu unterscheiden. Selbst wenn die Staatsanwaltschaft die Strafprozessordnung und die Grundrechte nicht verletzt hätte (was anders zu sehen ist), bedeutete dies keineswegs, dass die Banken rechtmäßigerweise die Daten durchsucht und die Treffer ausgehändigt haben.

Wegen Datenschutzrecht und insbesondere dem Bankgeheimnis dürfen Banken den Strafverfolgungsbehörden nur zuarbeiten, wenn sie dazu verpflichtet sind, nicht freiwillig in vorauseilendem Gehorsam. Im vorliegenden Fall waren die Banken nicht zur Mitwirkung verpflichtet:

Als Rasterfahndung bewertet fehlte es der Operation bereits an einer richterlichen Anordnung.

Eine Pflicht zur Zeugenaussage bestand auch nicht. Erstens lag keine Vorladung an die Staatsanwaltschaft vor. Zweitens müssen Zeugen nur das aussagen, was sie aus eigener Wahrnehmung wissen. Sie müssen sich keinesfalls Kenntnisse erst noch beschaffen. Das steht so auch in den einschlägigen Kommentaren zur Strafprozessordnung (z.B. Meyer-Gossner).

Schließlich hat auch keine Beschlagnahmeanordnung vorgelegen. Eine Beschlagnahme hätte nämlich richterlich genehmigt werden müssen (§ 98 StPO). Datenverarbeitende Stellen dürfen nicht „zur Abwendung einer Beschlagnahme“, die noch überhaupt nicht angeordnet ist, schon personenbezogene Daten, die dem Bankgeheimnis unterliegen, durchsuchen und herausgeben. Es muss vielmehr die Vorlage eines richterlichen Herausgabe- bzw. Durchsuchungsbeschlusses abgewartet werden. Der Richter wird die beantragte Anordnung ablehnen, wenn sie rechtswidrig ist. Diese gesetzlich vorgesehene Prüfung darf nicht umgangen werden. Sie dient nicht nur dem (verzichtbaren) Schutz der Bank, sondern auch dem Schutz der eigentlich betroffenen Bankkunden.

Die Landesbank Berlin hat bei der „Operation Mikado“ als einzige die Vorlage eines richterlichen Beschlusses verlangt. Daraufhin hat die Staatsanwaltschaft Halle einen solchen erwirkt und vorgelegt. Zumindest dieses Vorgehen hätten alle Banken wählen müssen. (Allerdings hat auch die Landesbank Berlin rechtswidrig gehandelt, weil sie nur die Herausgabe von Namen und Anschriften von der Vorlage eines richterlichen Beschlusses abhängig gemacht hat. Die Datendurchsuchung und die Herausgabe der Kreditkartennummern hat sie ohne rechtliche Verpflichtung und damit illegal vorgenommen.)

Mit freundlichen Grüßen,

Ergänzung vom 21.04.2009:

E-Mail der Aufsichtsbehörde vom 17.04.2009:

Sehr geehrte[…],

in unserem letzten Schreiben haben wir Ihnen mitgeteilt, dass wir die datenschutzrechtliche Beurteilung der Nutzung der bei den Kreditkartenunternehmen gespeicherten personenbezogenen Kundendaten zurückstellen, bis die Zulässigkeit der Datenerhebung durch die Staatsanwaltschaft rechtskräftig entschieden ist. Nach dem in der Zwischenzeit veröffentlichen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Februar 2009 (2 BvR 1372/07, 2 BvR 1765/07, Pressemitteilung Nr. 34/2009 vom 02.04.2009) stellt die Einbeziehung derjenigen Kreditkarteninhaber, die die Suchkriterien nicht erfüllen, in die Abfrage der Kreditkartendaten durch die Staatsanwaltschaft keinen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstellt. Die Kreditkartendaten seien bei den Unternehmen nur maschinell geprüft worden, mangels Übereinstimmung mit den Suchkriterien aber nicht als Treffer angezeigt und der Staatsanwaltschaft daher auch nicht übermittelt worden. Für die Annahme eines Eingriffs genüge es nicht, dass die Daten bei den Unternehmen in einen maschinellen Suchlauf eingestellt werden. Im übrigen war der Eingriff zulässig.

Im Hinblick auf diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sind die Nutzung der bei den Kreditkartenunternehmen gespeicherten Daten für die Abfrage der Staatsanwaltschaft und die Übermittlung der Trefferdaten an die Staatsanwaltschaft datenschutzrechtlich zulässig.

Um Kenntnisnahme wird gebeten.

Soweit in Einzelfällen festgestellt wurde, dass die für die Kreditkartenunternehmen tätigen Auftragsdatenverarbeiter die im Auftrag gespeicherten Kontodaten ohne Weisung des Auftraggebers für die Abfrage der Staatsanwaltschaft genutzt haben, wurden die Unternehmen aufgefordert, hierzu künftig Regelungen in die nach dem BDSG abzuschließenden Verträge (§ 11 Abs. 2 BDSG) aufzunehmen.

Mit freundlichen Grüßen

Meine E-Mail vom 21.04.2009:

Sehr geehrte[…],

ich danke für Ihre Nachricht vom 17.04.2009.

Wie ich in meiner letzten E-Mail (s.u.) ausgeführt habe, hat das Bundesverfassungsgericht nur entschieden, dass die Datenerhebung durch die Staatsanwaltschaft rechtmäßig war. Es hat aber nicht darüber entschieden, ob die Datenübermittlung durch die Banken rechtmäßig war. Es brauchte nicht zu prüfen, ob die Banken gegen Datenschutzrecht oder Bankgeheimnis verstoßen haben.

Eben dies ist aber aus den in meiner E-Mail angeführten Gründen der Fall. Ich halte das Vorgehen der Banken, einem Auskunftersuchen nach § 161a StPO ohne Zwang nachzukommen, daher weiterhin für unzulässig und hoffe, dass Sie zu dem selben Ergebnis kommen.

Mit freundlichem Gruß

Ergänzung vom 03.08.2009:

E-Mail der Aufsichtsbehörde vom 03.08.2009:

Sehr geehrte[…],

für Ihren Hinweis in Ihrer E-Mail vom 14. Mai 2009 bedanken wir uns. Indessen vermögen wir Ihre Auffassung, dass ein schutzwürdiges Interesse der Bankkunden an einem Ausschluss der Rasterung der Kreditkartendaten so lange anzunehmen sei, wie die Bank zur Mitwirkung an der Strafverfolgung nicht verpflichtet ist, nicht zu teilen.

Ob ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Datenübermittlung oder -nutzung besteht, kann nicht alleine anhand des Bankgeheimnisses und danach, ob eine Mitwirkungspflicht der Bank vorliegt, beantwortet werden. Das Bankgeheimnis bedeutet eine Verschwiegenheitspflicht der Bank nach außen, betrifft indessen nicht bankinterne Vorgänge. Ein bankinterner Suchlauf ist daher zwar nach dem Bundesdatenschutzgesetz, nicht aber am Maßstab des Bankgeheimnisses zu bewerten. Darüber hinaus ist das Bankgeheimnis nicht von einer nur von gesetzlichen Mitwirkungspflichten überwundenen Absolutheit. Wäre dies anders, wäre es einer Bank im Extremfall selbst bei positivem Wissen um Tatsachen, die einen Kunden zweifelsfrei als Schwerkriminellen überführen, verboten, dies den Strafermittlungsbehörden mitzuteilen. Genau diese Möglichkeit räumt § 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BDSG der Bank aber grundsätzlich ein. Die Vorschrift liefe im Bankenbereich leer, wenn einer solchen Mitteilung schlechthin das Bankgeheimnis entgegen stünde.

Bezogen auf die Operation „Mikado“ ist bei einer Bewertung der rechtlichen Zulässigkeit eines bankinternen Suchlaufs unter Verwendung von Kreditkartendaten die Frage, ob Bankkunden ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss einer Übermittlung oder Nutzung ihrer Kreditkartendaten haben, am Maßstab der konkreten Ausgestaltung des durchgeführten Suchlaufs zu würdigen.

Danach können wir schutzwürdige Interessen der Bankkunden am Ausschluss der Nutzung ihrer Daten im Falle der Operation „Mikado“ nicht erkennen. Der Suchlauf war mit der Kombination von Überweisungen über genau 79,99 $ an einen bestimmten Empfänger bei einer bestimmten Bank in einer Art und Weise ausgestaltet, dass nur Treffer hinsichtlich Personen zu erwarten waren, für die eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für die Tatbegehung bestand. Nur diese Personen wurden identifiziert und nur deren personenbezogene Daten wurden an die Staatsanwaltschaft übermittelt. Im Übrigen blieb es bei einer rein maschinellen Überprüfung der Bankkunden, deren Daten anonym und spurenlos aus dem Suchlauf ausgeschieden wurden. Dies stellt – wie das Bundesverfassungsgericht entschieden hat – kein Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Bankkunden dar. Insoweit sehen wir nicht, wo im Sinne des § 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BDSG ein schutzwürdiges Interesse der Kunden am Ausschluss der Nutzung ihrer Daten für einen solchen Suchlauf liegen sollte.

Auch eine Verletzung des Bankgeheimnisses durch die Übermittlung der Treffer aus dem Suchlauf sehen wir nicht. Die Datenübermittlung war nach § 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BDSG zulässig. Das Bankgeheimnis ist zwar bei der Prüfung, ob ein schutzwürdiges Interesse der Betroffenen am Ausschluss der Übermittlung der Daten vorliegt, zu berücksichtigen. Solange aber nur personenbezogene Daten von Personen übermittelt werden, bei denen ein erheblicher Tatverdacht besteht, fehlt es an der Schutzwürdigkeit entgegenstehender Interessen der Betroffenen.

Mit freundlichen Grüßen

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Zehn Argumente für sofortige Löschung von Verbindungsdaten

Die lange Diskussion über die Speicherung von Verbindungsdaten auf Vorrat hat ihre Spuren hinterlassen. Viele haben sich schon so an die Idee gewöhnt, dass sie die von der Deutschen Telekom angekündigte 7tägige Speicherung von IP-Adressen oder gar die von der Bundesregierung geplante 180tägige Speicherung sämtlicher Telefon-, Handy-, E-Mail- und Internetdaten für einen ausgewogenen „Kompromiss“ halten.

Daher hier noch einmal zehn Argumente für die sofortige Löschung von Verbindungsdaten, die im Zusammenhang mit der Nutzung des Internet bei Zugangsanbietern und Betreibern von Internet-Servern anfallen:

1. Bei sofortiger Datenlöschung können die Nutzer unbefangen lesen, schreiben, diskutieren. Das nützt nicht nur ihnen (z.B. vertraulich Hilfe suchen bei Anwälten, Ärzten, Drogenberatung, AIDS-Beratung…), sondern allen (z.B. der Politik durch Kritik auf die Beine helfen, Missstände anonym gegenüber der Presse aufdecken).

2. Anlassbezogene Ermittlungen und Überwachung bleibt auch bei sofortiger Datenlöschung möglich und haben Missbrauch in der Vergangenheit stets auf erträglichem Niveau gehalten. Staaten/Provider, die Verbindungsdaten sofort löschen, zeigen, dass die sofortige Löschung auf Dauer machbar ist.

3. Darüber hinaus Daten auf Vorrat zu speichern, bringt letztendlich nichts, insbesondere gegen professionellen Missbrauch. Es nützt nur in Einzelfällen und gegen Unvorsichtige. Insgesamt lässt sich kein geringeres Spamniveau, höhere Serververfügbarkeit oder geringere Kriminalitätsquote nachweisen als mit den traditionellen Mitteln anlassbezogener Maßnahmen.

4. Das liegt an den vielfältigen leicht zu nutzenden Umgehungsmöglichkeiten (z.B. Anonymisierungstools, ausländische Server), die es immer geben wird.

5. Jedenfalls ist der Zusatznutzen einer Vorratsdatenspeicherung in Anbetracht ihrer Nachteile (Abschreckungseffekt, Irrtümer, Missbrauchsrisiko) unverhältnismäßig gering.

6. Vorratsdaten werden im Schwerpunkt gegen leichte Vergehen genutzt (z.B. Spam, Urheberrechtsverstöße), nicht gegen schwere Straftaten.

7. Mehr Daten produzieren mehr Irrtümer. Zur Aufklärung einer Brandstiftung in Schleswig-Holstein beispielsweise wurden anhand von Telekommunikationsdaten alle Besitzer eines Mobiltelefons ermittelt, die sich zur Tatzeit in der Nähe des Brandorts aufhielten. Die Polizei kündigte eine Vernehmung all dieser Personen an. Auch sind Fälle bekannt, in denen Mobiltelefone gestohlen oder Internetzugänge „gehackt“ wurden und dadurch die Anschlussinhaber in den falschen Verdacht einer Straftat gerieten. Eine generelle Speicherung von Telekommunikationsdaten erhöht die allgemeine Gefahr falscher Verdächtigungen erheblich, weil Kommunikationsdaten inhaltlich nur beschränkt aussagekräftig sind und der jeweilige Benutzer des Geräts nicht sicher feststellbar ist. Die Vorratsdatenspeicherung wird dadurch selbst zum Sicherheitsrisiko.

8. Lesen, schreiben, diskutieren ist außerhalb der Telekommunikationsnetze (direkter Kontakt, per Post) schon immer ohne Protokollierung möglich gewesen. Es ist nicht einzusehen, warum das im Internet anders sein soll.

9. Wer das Verbot der Vorratsdatenspeicherung aufweicht, bereitet den Weg für weitere Überwachung. Die Justiz- und Innenpolitik der vergangenen Jahre (z.B. TK-Überwachung, Mautdaten) zwingt zu der Prognose, dass eine Verlängerung der Speicherfristen, die Einbeziehung weiterer Datentypen sowie die Einführung von Auskunftsrechten für weitere Behörden und private „Rechteinhaber“ nicht lange auf sich warten lassen wird. Die Vorratsspeicherung von Bewegungen mit nur empfangsbereitem Handy, die Protokollierung von Internetnutzungsdaten und die Aufbewahrung von Inhaltsdaten (z.B. Betreffzeilen, SMS) ist absehbar. Aber auch in anderen Bereichen wird das Beispiel der Vorratsdatenspeicherung Schule machen. Die Vorratsspeicherung von Flugreisen und Nahverkehrsfahrten, von Fahrzeugbewegungen auf Autobahnen, von Aufzeichnungen privater Überwachungskameras, von Einkäufen in Geschäften und Ausleihvorgängen in Büchereien sind Beispiele einer Vorratsspeicherung, die im Ausland geplant oder bereits realisiert sind.

10. Aus den Grundrechten folgt das „strikte Verbot der Speicherung personenbezogener Daten auf Vorrat“, so das Bundesverfassungsgericht. Die Grundrechte sind von dem Hintergrund des Polizei- und Kontrollstaats des Dritten Reiches geschaffen worden. Es ist eben letztendlich nicht in unserem Interesse, „Sicherheit und Ordnung“ möglichst lückenlos durchzusetzen. Die Stärke einer freien Gesellschaft liegt gerade darin, dass man grundsätzlich frei von Protokollierung kommunizieren und seine Meinung sagen kann, solange man keine Veranlassung zu einer Überwachung gibt.

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Datenschutz bei Online-Tickets der Deutschen Bahn [Update]

Meine Mail vom 22.12.2006 an die hessische Datenschutzausicht:

Sehr geehrte Damen und Herren,

vor einigen Tagen habe ich zum Normaltarif ein DB-Online-Ticket (Zugfahrschein) über das Internet gekauft, und zwar bei der DB Fernverkehr AG/DB Regio AG, Stephensonstr. 1, 60326 Frankfurt. Verwundert hat mich, dass der Reisebegleiter bei der Kontrolle neben dem Ticket auch meine Kreditkarte sehen wollte und diese mit seinem Lesegerät eingelesen hat (den Magnetstreifen der Kreditkarte „durchgezogen“ hat). Überhaupt ist es verwunderlich, warum meine Personalien (…) und Kreditkartendaten („Ausweis: MasterCard1015″) auf dem Ticket abgedruckt waren.

Meiner Ansicht nach ist die Speicherung personenbezogener Daten zu einem Ticket nur dann erforderlich, wenn das Ticket nicht übertragbar ist. In meinem Fall war die Übertragbarkeit aber gegeben. In diesem Fall genügt es, dass sicher gestellt wird, dass mein Ausdruck keine Fälschung ist, das Ticket also tatsächlich gekauft wurde. Nicht erforderlich ist es aber, meinen Namen auf das Ticket zu drucken und eine Identifizierung des Ticketinhabers zu verlangen.

Die Deutsche Bahn sieht keine Veranlassung zu einer Änderung, obwohl ich sie dazu aufgefordert hatte (siehe Antwortschreiben unten).

Ich bitte Sie, dafür zu sorgen, dass die Deutsche Bahn Abrechnungsdaten nur zur Abrechnung nutzt und nicht unnötig auf Tickets druckt, die nicht personengebunden sind. Außerdem bitte ich Sie, dafür zu sorgen, dass eine Identifizierung der Inhaber nicht personengebundener Online-Tickets künftig unterbleibt, insbesondere durch elektronisches Einlesen der Kreditkarte.

Zu Ihrer Information füge ich mein Online-Ticket bei.

Mit freundlichem Gruß,
Patrick Breyer

> Sehr geehrte…,
> vielen Dank für Ihre eMail.
> Ihre Kreditkarte dient zur Identifikation Ihrer Person im Zug.
> Im Barcode werden Abgangsbahnhof, Zielbahnhof, Strecke, Züge, Anzahl
> der reisenden Personen, der Tarif (bspw. mit oder ohne BahnCard,
> Sparpreis….), das Reisedatum und die Wagenklasse in einem Datensatz
> gespeichert. Mit dem korrelierenden Kontrolldatensatz im Mobilen
> Terminal des Zugbegleiters überprüft der Zugbegleiter im Zug die
> Gültigkeit des Online-Tickets.
> Die Kontrolldaten enthalten Informationen zum Zug in dem das
> Online-Ticket kontrolliert wurde, aber keine personenbezogene Daten.
> Auch wird die Nummer der Ausweis-ID (hier Ihre Kreditkartennummer)
> werder erfasst noch gespeichert. Die personenbezogenen DAten werden
> nicht an Dritte übermittelt.
> Wir hoffen Sie Ihrem Wunsche entsprechend informieren zu können.
> Mit freundlichen Grüßen
>
> …
> Deutsche Bahn AG
> stv. Konzerndatenschutzbeauftragter (MZD)
> (Datenschutzrecht, Multimediadatenschutzrecht)

Antwort vom 05.03.2006:

Aktenzeichen: I 17 – 3v 04/03 – 898/06 (bitte immer angeben)

Sehr geehrte…,

im Nachgang zu meiner Mail vom 10. Januar 2007 teile ich Ihnen mit, dass mir die DB Fernverkehr AG mitgeteilt hat, dass die Online-Fahrkarten nicht übertragbar sind. Die auf der Fahrkarte abgedruckten Daten sind für eine Identifizierung der zu befördernden Person erforderlich. Ich mache Sie noch darauf aufmerksam, dass deutlich bei den Erläuterungen zu Online Fahrkarten ersichtlich ist, dass Online Fahrkarten nicht auf den Namen Dritter ausgestellt werden. Ihr Hinweis in Ihrer Mail an mich diese Fahrkarten seien übertragbar entspricht also in keiner Weise der Wahrheit. Somit ist die Sache abgeschlossen.

Mit freundlichen Grüssen
Im Auftrag

gez. …

Regierungspräsidium Darmstadt
Dez. Datenschutz
Rheinstraße 62
64283 Darmstadt

In den Bahn-AGB heißt es tatsächlich, dass Online-Tickets nicht übertragbar seien. Wer eine Fahrkarte zum Normaltarif kauft, bekommt für denselben Preis wie am Automaten oder am Schalter also nur eine nicht übertragbare Karte. Das sollte die Bahn ihren Kunden deutlicher sagen – und möglichst mit einer guten Begründung. Jedenfalls ist datenschutzfreundliches Reisen bei einer Online-Buchung im Internet derzeit nicht möglich.

Was man immerhin tun kann, ist eine E-Mail an die Bahn senden:

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit widerspreche ich der Verwendung meiner Daten zur Kundenbetreuung und verlange eine sofortige Löschung der Reisedaten.

Schließlich widerspreche ich der Nutzung oder Weitergabe meiner Daten zu Zwecken der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung.

Bitte bestätigen Sie mir, dass Sie dem Rechnung tragen werden.

Mit freundlichem Gruß

Auf eine Bestätigung warte ich seit Wochen vergeblich.

Update: Ich habe eine Antwort erhalten, indem ich dem stellvertretenden Konzerndatenschutzbeauftragten direkt geschrieben habe (Juergen[Punkt]Sack[ät]bahn[Punkt]de):

Sehr geehrte…,

gerne geben wir Ihnen die gewünschten Informationen in dem Rahmen, den das BDSG und andere Rechtvorschriften zulassen und vorsehen. Daher bitten wir um Verständnis, dass wir hier bei mehrern Millionen BahnCards und mehreren Millionen Onlinetickets keine handischen Prozesse entwickeln und zulassen können. Zunächst zum Online-Buchungssystem:

Auftragsdaten:
dem Wunsch, die Auftragsdaten mit Reisetag zu löschen, können wir nicht nachkommen. Auftragsdaten werden bis zu 6 Monate nach Abwicklung der Bestellung für Clearingzwecke etc. benötigt. Nach 6 Monaten erfolgt eine automatische Löschung. Außerdem müssen wir gem. HGB und AO Auftragsdaten für das Finanzamt archivieren
Kundenstammdaten:
Als Online-Kunde können Sie Ihren account bei uns jederzeit selbsttätig löschen:
1. auf bahn.de einloggen (s. im kleines Fenster im linken Bereich auf bahn.de)
2. im daraufhin erscheinenden Kundenaccount den Menüpunkt „persönliche Daten bearbeiten“ wählen
3. im nächsten Bildschirm „Abmelden“ anklicken
4. es erscheint ein Fenster zur Eingabe des Kundenaccount-Passowortes: mit Eingabe und Klick auf Löschen ist der Kundenaccount bei uns gelöscht (das umfasst übrigens auch Kundenbindungsmerkmale)

Eine automatische Löschung der Kundenstammdaten erfolgt nach 18 Monaten Inaktivität. Darüberhinaus können auf besonderen Wunsch nach Abwicklung aller Bestellungen Kundenstammdaten auch sofort manuell gelöscht werden. Hierzu bitten wir einen kurzen Hinweis wenn dies gewünscht ist.

Sollten Sie sich für den E-MailNewsletter im Double-Opt-In Verfahren angemeldet haben, können Sie sich dort auch jederzeit selbst wieder abmelden. Ihre Daten werden dann gelöscht.

Was Ihre BahnCard Daten angeht, können wir Ihnen mitteilen, dass eine Werbesperre und eine Kontoauszugssperre bereits gesetzt wurde. Von Ihnen sind keine Reisedaten und keine Bonuspunkte gespeichert. Ihre Stammdaten aus dem BahnCard Bestellschein können wir aus Vertragsgründen während der Vertragslaufzeit nicht löschen.

Wir hoffen, dass wir Sie nun umfassend informieren konnten.

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Bundesverfassungsgericht: Keine Verbindungsdatenspeicherung bei Prepaidkarten

Der Nutzer einer vorausbezahlten Mobiltelefonkarte (Prepaid) klagt vor dem Amtsgericht Düsseldorf auf sofortige Löschung anfallender Verbindungsdaten. Er argumentiert, es genüge, wenn der Anbieter nach jedem Gespräch das angefallene Entgelt vom Kartenguthaben in Abzug bringe; eine längere Speicherung der Verbindungsdaten sei nicht erforderlich. Der Anbieter will die Daten demgegenüber einen Monat lang speichern.

Das Amtsgericht Düsseldorf hat die Klage im Jahr 1999 mit dem Argument abgewiesen, ein Recht auf sofortige Löschung sei nicht vorgesehen. Das Bundesverfassungsgericht hat das Urteil des Amtsgerichts jetzt aber aufgehoben. Das Amtsgericht muss nun klären, ob dem Anbieter eine sofortige Löschung möglich und zumutbar ist. Andere Argumente lässt das Bundesverfassungsgericht nicht gelten.

Kernaussagen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sind:

  • „Auch eine nur kurzfristige Speicherung von Verkehrsdaten berührt das Interesse des Betroffenen an der Wahrung seines Fernmeldegeheimnisses in nicht ganz unerheblichem Ausmaß. Aufgrund der Speicherung kann das Telekommunikationsunternehmen diese Daten zu eigenen Zwecken verwenden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit eines staatlichen Zugriffs, etwa aufgrund des § 100 g StPO. Auch das Risiko eines Missbrauchs der Verkehrsdaten durch das Telekommunikationsunternehmen oder durch Dritte, die sich unbefugt Zugang zu ihnen verschaffen, ist nicht völlig auszuschließen.“
  • „Aus dem angegriffenen Urteil ergibt sich nicht, dass die Beklagte [der Mobilfunkanbieter] überhaupt ein verfassungsrechtlich anerkennenswertes Interesse an einer Datenspeicherung bis zu einem fiktiven Rechnungstermin hatte.“
  • Wünscht ein Kunde die Löschung der angefallenen Verbindungsdaten, so ist der Anbieter für die Richtigkeit der berechneten Entgelte nicht mehr beweispflichtig. Für Beweiszwecke ist die Speicherung von Verbindungsdaten daher nicht erforderlich.
  • „Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die technische Funktionsfähigkeit der von der Beklagten angebotenen Telekommunikationsdienstleistung zumindest unerlässliche oder aus Gründen der Praktikabilität angezeigte Datenerhebungen und -speicherungen rechtfertigt. Allerdings wäre auch zu prüfen gewesen, ob die Beklagte dem technischen Aufwand dadurch hätte entgehen können, dass sie von vorneherein eine datenschutzfreundliche technische Gestaltung gewählt hätte. Das Gewicht des Speicherungsinteresses der Beklagten hinge insoweit nicht nur von den konkreten technischen Gegebenheiten, sondern auch von den allgemein möglichen und zumutbaren technischen Gestaltungen des Umgangs mit Verkehrsdaten ab.“
  • „Es ist nicht offenkundig, dass eine sofortige Löschung der Verkehrsdaten nach Gesprächsende nicht in Betracht kommt. Bei der von dem Beschwerdeführer genutzten Prepaid-Karte wird das geschuldete Entgelt unmittelbar nach Verbindungsende ermittelt und von dem Kartenguthaben abgezogen. Dementsprechend ist nicht ohne weiteres nachvollziehbar, warum eine bis zu einem fiktiven Abrechnungsdatum fortdauernde Speicherung der Verkehrsdaten erheblich kostengünstiger oder gar technisch erforderlich sein soll.“
  • „Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beklagte die Verkehrsdaten des Beschwerdeführers ohne einen ins Gewicht fallenden technischen Aufwand löschen kann oder jedenfalls bei einer zumutbaren datenschutzfreundlichen technischen Gestaltung hätte löschen können.“
  • „Wenn in einem Sonderfall bei der Nutzung bestimmter Telekommunikationsdienste das geschuldete Entgelt das auf der Karte noch vorhandene Guthaben übersteigt und dem Kunden erlaubt wird, gleichwohl die Leistung in Anspruch zu nehmen, kann allerdings ein Speicherungsinteresse der Beklagten bestehen. Dieses Interesse kann die Speicherung der Verkehrsdaten des Beschwerdeführers jedoch nicht generell, sondern allenfalls in einem derartigen Sonderfall rechtfertigen. Verzichtet der Nutzer aber auf diese Möglichkeit, so ist auch für eine Speicherung der Verkehrsdaten kein Raum.“
  • „Die Rechtsnachfolgerin der Beklagten beruft sich in ihrer Stellungnahme zu Unrecht auf das Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung, das einen Zugriff auf Telekommunikations-Verkehrsdaten erfordere. Hierbei handelt es sich um ein öffentliches Interesse, das gegebenenfalls entsprechende hoheitliche Befugnisse rechtfertigen kann. Weder nach der im Zeitpunkt des Ausgangsverfahrens maßgeblichen noch nach der gegenwärtigen Rechtslage wurden oder werden die Telekommunikationsunternehmen jedoch für einen solchen hoheitlichen Zugriff in die Pflicht genommen. Nach § 6 TDSV und jetzt nach § 97 TKG wird eine Speicherung von Verkehrsdaten lediglich zu eigenen Zwecken der Telekommunikationsunternehmen ermöglicht. Eine Speicherungspflicht im öffentlichen Interesse besteht dagegen nicht. Ob und unter welchen Voraussetzungen eine solche Speicherungspflicht verfassungsrechtlich zulässig wäre, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.“

Auch wenn das Bundesverfassungsgericht die letztendliche Entscheidung dem Amtsgericht Düsseldorf überlassen hat, kann kaum zweifelhaft sein, dass der Anbieter zur sofortigen Löschung der anfallenden Verbindungsdaten verurteilt wird. Denn dass der Anbieter die anfallenden Verbindungsdaten „ohne einen ins Gewicht fallenden technischen Aufwand löschen kann oder jedenfalls bei einer zumutbaren datenschutzfreundlichen technischen Gestaltung hätte löschen können“, liegt auf der Hand. Schon im Fall Voss gegen T-Online sind die Gerichte zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Datenlöschung mit Verbindungsende machbar ist.

Wer eine vorausbezahlte Mobiltelefonkarte nutzt, kann daher vom Anbieter die sofortige Löschung seiner Verbindungsdaten verlangen. Kommt der Anbieter dem nicht nach, kann man mit Aussicht auf Erfolg dagegen Klage erheben oder sich beim Bundesdatenschutzbeauftragten beschweren. Falls die für Herbst geplante Vorratsdatenspeicherung kommt, ist es mit der sofortigen Löschung freilich vorbei.

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7-tägige Speicherung von IP-Adressen zulässig? [ergänzt am 16.08.2009]

Die T-Com will ihre Speicherung der IP-Adressen von Internetnutzern dahingehend ändern, dass die ihren Kunden zugewiesenen IP-Adressen künftig statt 80 Tage nur noch sieben Tage lang gespeichert werden. Die geplante Änderung betrifft die Kunden von T-Online, Congster und 1&1.

Mithilfe der IP-Adresse können Strafverfolger, aber auch etwa Inhaber von Urheberrechten genau nachvollziehen, was eine Person im Internet gemacht hat: Welche Informationen wurden gelesen, geschrieben oder heruntergeladen?

Der Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar hält die siebentägige, verdachtslose und generelle Speicherung von IP-Adressen auf Vorrat für legal. Schaar meint, das Telekommunikationsgesetz (TKG) erlaube in den Paragraphen 96, 97 und 100 eine Verwendung von „Verkehrsdaten“ zur Entgeltberechnung und zur Missbrauchseingrenzung. Nach Paragraph 109 TKG sei der Anbieter ferner verpflichtet, angemessene Maßnahmen zum Schutz des Netzes gegen unerlaubte Zugriffe beziehungsweise äußere Angriffe zu treffen. „Bei einer siebentägigen Frist ist dies genau der Fall“, so Schaar.

Die Frage, ob eine siebentägige IP-Speicherung durch Zugangsprovider legal ist, lässt sich durch einfaches Lesen des Urteils des Landgerichts Darmstadt zum Fall Holger Voss klären.

Dem Argument der „Missbrauchseingrenzung“ hält das Landgericht Darmstadt klipp und klar entgegen:

„Auch die von der Beklagten angeführten Regelungen in § 100 Abs. 1 und Abs. 3 TKG bieten keine rechtliche Grundlage für die von ihr durchgeführte generelle Speicherung der IP-Adresse.

Nach § 100 Abs. 1 TKG darf der Diensteanbieter, soweit erforderlich, zum Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von Störungen oder Fehlern an Telekommunikationsanlagen die Bestandsdaten und Verkehrsdaten der Teilnehmer und Nutzer erheben und verwenden. Nach Abs. 3 kann der Diensteanbieter bei Vorliegen zu dokumentierender tatsächlicher Anhaltspunkte die Bestandsdaten und Verkehrsdaten erheben und verwenden, die zum Aufdecken sowie Unterbinden von Leistungserschleichungen und sonstigen rechtswidrigen Inanspruchnahmen der Telekommunikationsnetze und -dienste erforderlich sind.

Es handelt sich bereits nach dem Wortlaut der Regelungen um vorfallsbezogene Maßnahmen, die die von der Beklagten durchgeführte generelle Speicherung aller Verkehrsdaten aller Kunden nicht erlaubt.“

Herr Schaar rechtfertigt die Speicherung weiterhin mit § 109 TKG (Schutz gegen unerlaubte Datenabfragen). Auch dazu sagt das Landgericht Darmstadt:

„Die Beklagte hat es nicht darzulegen vermocht, warum die zusätzliche Speicherung der IP-Adresse über das Ende der jeweiligen Verbindung hinaus die Datensicherheit erhöhen soll.“

Das Amtsgericht Darmstadt als Vorinstanz urteilte zum vergleichbaren § 9 BDSG noch deutlicher:

„… man würde den Zweck der Vorschrift, die bei einer Stelle gespeicherten personenbezogenen Daten vor unberechtigten Zugriffen zu schützen, genau in sein Gegenteil verkehren, wenn man daraus die Befugnis zur Speicherung weiterer personenbezogener Daten über die Kunden der Beklagten ableiten wollte. Eine solche Mehrspeicherung würde nämlich noch weitere Daten über den Betroffenen der Gefahr missbräuchlicher Zugriffe aussetzen. Nach dem Grundsatz der Datensparsamkeit (§ 3a BDSG) stellt den besten Schutz vor missbräuchlichen Zugriffen auf persönliche Daten dar, diese erst gar nicht zu speichern. Dann ist es auch überflüssig, Vorkehrungen zu ihrem Schutz zu treffen“.

Es kommt also nicht darauf an, ob ein Zugangsprovider die IP-Adressen seiner Kunden 3, 5, 7 oder 80 Tage lang speichert. Es gilt das Gesetz, und das sagt bekanntlich:

„Der Diensteanbieter hat nach Beendigung der Verbindung aus den Verkehrsdaten nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 unverzüglich die für die Berechnung des Entgelts erforderlichen Daten zu ermitteln. Nicht erforderliche Daten sind unverzüglich zu löschen.“

Deswegen macht es weiterhin Sinn, die Musterklage zu verwenden, um sich gegen die IP-Speicherung durch den eigenen Zugangsanbieter zu wehren.

Bewertung

Es ist enttäuschend, dass der Bundesdatenschutzbeauftragte – noch dazu entgegen der Gesetzeslage – eine verdachtslose, generelle Speicherung von IP-Adressen auf Vorrat für zulässig hält und mit der Folge, dass das private Surfen im Internet nachvollziehbar ist. Das Argument, gespeichert werde „nur“ sieben Tage lang, ist verfehlt. Die Länge einer solchen Frist ist beliebig und würde im Lauf der Zeit zunehmend ausgedehnt werden. Wenn sieben Tage in Ordnung sind, warum dann nicht auch 10, 14, 30 oder 60 Tage? Entscheidend muss die Frage sein, ob es überhaupt verhältnismäßig ist, wegen vereinzelten Missbrauchs alle Nutzer unter Generalverdacht zu stellen. Gesetz und Gerichte beantworten diese Frage mit einem klaren „Nein“. Dies sollte auch der Bundesdatenschutzbeauftragte tun.

Weitere Informationen:

Ergänzung vom 22.07.2009:

Nach einigen abweichenden Urteilen, in denen eine siebentägige Speicherung von IP-Adressen für rechtmäßig gehalten worden war (AG Bonn, Az. 9 C 177/07; LG Darmstadt, Az. 25 S 118/2005 – nicht rechtskräftig –, LG Hamburg, Az. 308 O 75/09), hat nun erstmals ein Oberlandesgericht die Frage entschieden.

Aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 04.12.2008, Az. 4 U 86/07:

Der Internet-Provider V.… GmbH konnte der Polizei über die Zuordnung der IP-Nummern nur deshalb Auskunft erteilen, weil er die entsprechenden Daten zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung am 29.08.2006 (vgl. die Anlage LG K7) gespeichert hatte. Diese Speicherung war unzulässig. Der Internet-Provider verstieß mit der Speicherung gegen § 96 TKG.

Bei der Zuordnung von dynamischen IP-Nummern zu konkreten Personen handelt es sich um Verkehrsdaten im Sinne von § 96 Abs. 1 Nr. 1 TKG und nicht etwa um Bestandsdaten im Sinne von § 95 Abs. 1 TKG. Verkehrsdaten sind solche Daten, die einem konkreten Kommunikationsvorgang zuzuordnen sind und die dementsprechend personenbezogene Informationen zu einer konkreten Kommunikation enthalten (vgl. § 3 Nr. 30 TKG). Dies trifft auf die Zuordnung der dynamischen IP-Nummern zu; denn aus der Zuordnung einer IP-Nummer zu einer bestimmten Person ergibt sich, dass diese Person zu einem bestimmten Zeitpunkt unter der angegebenen IP-Nummer im Internet elektronisch kommuniziert hat (vgl. zum Begriff der Verkehrsdaten gemäß §§ 3 Nr. 30, 96 TKG LG Darmstadt, GRUR-RR 2006, 173). Der Internet-Provider hätte die fraglichen Daten (Zuordnung der IP-Nummern) gemäß § 96 Abs. 2 TKG unmittelbar nach dem Ende der Telekommunikationsverbindung löschen müssen. Die weitere Speicherung der Daten war rechtswidrig. Denn es lag keiner der in § 96 Abs. 2 TKG genannten Rechtfertigungsgründe für eine weitere Speicherung vor. […]

Eine Speicherung der genannten Daten für Abrechnungszwecke (§ 97 TKG) ist nach Beendigung einer bestimmten Telekommunikationsverbindung grundsätzlich nicht erforderlich (vgl. LG Darmstadt, GRUR-RR 2006, 173, 174 und die dort zitierte Stellungnahme des Bundesbeauftragten für Datenschutz). Dies gilt insbesondere dann, wenn der Internetnutzer – wie vorliegend der Beklagte – eine sogenannte Flatrate vereinbart hat, bei welcher ein Pauschalpreis für die Vermittlung der Kommunikationsvorgänge bezahlt wird, ohne dass es auf Art und Dauer der einzelnen Kommunikationsvorgänge ankäme. Schließlich rechtfertigt auch § 100 TKG (Störungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten) im vorliegenden Fall keine Speicherung der Zuordnung von IP-Nummern und konkreten Personen, da eine solche Speicherung gemäß § 100 Abs. 3 TKG nur zur Abwehr konkreter Störungen erfolgen darf, und zwar nur im Rahmen der Erforderlichkeit. Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass aufgrund bestimmter Vorfälle eine Speicherung der Verbindungsdaten durch den Internet-Provider erforderlich gewesen wäre (vgl. zu den Voraussetzungen einer Speicherung gemäß § 100 Abs. 1 TKG LG Darmstadt – GRUR-RR 2006, 173, 174; Dietrich, GRUR-RR 2006, 145).

Die Frage ist auch nach Inkrafttreten der Vorratsdatenspeicherung von Bedeutung. Denn auf Vorrat gespeicherte IP-Adressen dürfen nur zu staatlichen Zwecken und nicht zur Auskunfterteilung an private Rechteinhaber genutzt werden. Bisher erteilen viele Internet-Zugangsanbieter Auskünfte über ihre Kunden an Private mit dem Argument, es handele sich nicht um Vorratsdaten, sondern eine siebentägige Speicherung sei schon auf Grundlage des § 100 TKG zulässig. Diese Praxis ist rechtswidrig.

Ergänzung vom 16.08.2009:

Auch der Österreichische Oberste Gerichtshof hat nun festgestellt, dass Verbindungs- und Standortdaten, die nicht zur Abrechnung erforderlich sind, nicht gespeichert werden dürfen (Az. 4 Ob 41/09x). „Im Telekommunikationsgesetz (TKG) ist […] ein Verbot der Verkehrsdatenspeicherung und die Verpflichtung zur unverzüglichen Datenlöschung festgeschrieben“, so die Entscheidung. Gleichwohl rechtswidrig gespeicherte Daten dürften nicht verwendet werden. Quelle

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