Archiv des Monats Mai 2007

Anwaltverein gegen Verschärfung der Sicherheitsgesetze

Im Wortlaut (Hervorhebungen von mir):

Resolution des Deutschen Anwaltvereins zur geplanten Verschärfung der Sicherheitsgesetze

58. Deutscher Anwaltstag in Mannheim

16. Mai 2007

Präambel

Freiheit und Sicherheit gehören zu den Grundpfeilern eines demokratischen Rechtsstaats. Seit dem 11. September 2001 sind zahlreiche Gesetze verabschiedet worden, die Sicherheit geben sollen, tatsächlich aber Freiheit nehmen. Diese Gesetze scheinen davon auszugehen, dass man Sicherheit nur erreicht, wenn man Freiheit beschneidet. Die sorgsam austarierte Balance zwischen den beiden Grundwerten droht aus dem Gleichgewicht zu geraten. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) stellt mit großer Sorge fest, dass durch die von der Bundesregierung geplante Verschärfung der Sicherheitsgesetze Freiheit weiter verloren geht. Der DAV ist sich der Schutzpflicht des Staates durchaus bewusst. Er wehrt sich dennoch dagegen, dass die Bundesrepublik Deutschland von einem Freiheits- und Rechtstaat zu einem Sicherheits- und Überwachungsstaat zu werden droht.

Freiheitsrechte dulden grundsätzlich keinen Kompromiss. Die in den letzten Jahren angehäufte Summe der Eingriffe in die Freiheitsrechte ist schon jetzt unerträglich.

Aus Sorge um das mühsam errungene Gut der Freiheit fordert der Vorstand des DAV daher Folgendes:

1. Die Verfassungsmäßigkeit eines verfassungswidrigen Gesetzes darf nicht dadurch hergestellt werden, dass man die Verfassung ihm anpasst.

Das Grundgesetz steht nicht in der Beliebigkeit der gerade aktuellen politischen Stimmung, sondern verpflichtet den Gesetzgeber, verfassungskonforme Gesetze vorzulegen. Der Gesetzgeber steht in der Pflicht, das Grundgesetz zu wahren und zu schützen. Wer gegen die Verfassung verstoßende Gesetze dadurch verfassungskonform machen will, dass er leichtfertig Verfassungsänderungen vorschlägt, verstößt zumindest gegen die Grundwerte unserer Verfassung.

2. Verdachtslose Onlinedurchsuchungen, insbesondere Staatshacking, sind ein nicht hinnehmbarer Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung.

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung wird ausgehöhlt, wenn Persönlichkeit und Intimität der Bürger zur Disposition gestellt werden. Dies ist der Fall, wenn heimlich und ohne weiteres auf private Daten zugegriffen werden darf. Es muss einen unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung geben. Das Grundgesetz darf nicht zum Zwecke der besseren Beobachtbarkeit der Bürger geändert werden.

3. Die freie und vertrauensvolle Kommunikation ist Grundvoraussetzung für eine freiheitliche Gesellschaftsordnung.

Mit Maßnahmen, wie beispielsweise der Vorratsdatenspeicherung, greift der Staat unverhältnismäßig und ohne Not in diesen geschützten Vertrauensraum der Kommunikation ein. Nach den Plänen der Bundesregierung sollen beispielsweise Telefon- und Internetdaten unabhängig von einem Verdacht ein halbes Jahr lang gespeichert werden. Damit setzt der Staat alle Bürgerinnen und Bürger dem Generalverdacht aus, sie seien Straftäter. Das ist unerträglich!

In dem grundgesetzlich verankerten Schutz der Privatsphäre spiegelt sich letztlich auch die rechtstaatlich verankerte „Unschuldsvermutung“. Die Pläne wollen diesen Grundsatz jedoch dahingehend umkehren, dass alle Bürgerinnen und Bürger verdächtig sind und sie ihre Unschuld beweisen müssen. Dies bedeutet eine Abkehr von rechtstaatlichen Grundsätzen.

4. Bürgerinnen und Bürger dürfen nicht in Verdachtskarteien geführt werden, die zu einer lückenlosen Überwachung des Einzelnen führt.

Die Speicherung und der automatische Abgleich von Fotos, von Fingerabdrücken, der Telefon- und Internetverbindungen, von Videoüberwachung, von Mautdaten etc. ermöglichen es, präzise Bewegungsprofile zu erstellen. Durch diese automatisierte Zusammenführung von Datenbeständen über die Bürgerinnen und Bürger kommt es zu einer nicht hinnehmbaren Einschränkung der Freiheit des Bürgers. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verlangt, dass der Bürger mit hinreichender Sicherheit überschauen kann, welche ihn betreffenden Informationen bekannt sind. Wenn der Bürger weder weiß, welche Daten von ihm erfasst werden, noch er wissen kann, wie die Daten von den Behörden verknüpft und ausgewertet werden, dann ist das mit den Anforderungen, welche das Bundesverfassungsgericht im Volkszählungsurteil zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung aufgestellt hatte, nicht zu vereinbaren.

5. Über Art und Umfang konkreter Eingriffe zur Gefahrenabwehr muss in jedem Fall nach Abschluss der Maßnahmen jeder, der von ihnen betroffen war, aktiv informiert werden, jedermann muss ein Recht auf nachträgliche richterliche Überprüfung haben, und es muss Sanktionen geben, wenn ein Eingriff rechtswidrig war.

Die einzige Möglichkeit, Art und Umfang der konkreten Eingriffe sichtbar zu machen, besteht darin, jedem Einzelnen diese Eingriffe konkret vor Augen zu führen. Die bisherigen Diskussionen konzentrieren sich zu sehr darauf, welche Kriterien an einen bestimmten Eingriff zu stellen sind. Vorherige richterliche Genehmigungen sind kein wirksamer Schutz. Kein Richter kann es im Ernstfall wagen, eine bestimmte Maßnahme zu verbieten, wenn sie nicht völlig abwegig ist: Er wird nicht das Risiko auf sich nehmen wollen, eine konkrete Gefahr nicht verhindert zu haben. Daher müssen alle staatlichen Stellen gezwungen werden, nach Abschluss ihrer Maßnahmen jeden, der damit in Berührung gekommen ist, aktiv darüber zu informieren, wie in seine Privatsphäre eingegriffen wurde und welche Rechtfertigung dafür bestand.

6. Ohne den überzeugenden Nachweis der Eignung zur Gefahrenabwehr darf es keine gesetzlichen Eingriffe in Freiheitsrechte geben. Sie müssen zudem befristet sein.

Der Staat muss die Interessen seiner Bürger sachgerecht abwägen bei der Entscheidung zwischen der Beschneidung der Freiheit und dem möglichen – und vor allem dem wahrscheinlich erreichbaren – Nutzen der Eingriffe in Freiheitsrechte. Bei den bisherigen und bei den geplanten Maßnahmen ist der Nachweis der Tauglichkeit nicht erbracht. Auch die Schutzpflicht des Staates entbindet ihn hiervon nicht.

Quelle

Weitere Informationen:

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Gerichte prüfen Kfz-Massenscanning in Hessen und Schleswig-Holstein [3. Update]

Der Hessische Staatsgerichtshof hat für August Termin zur mündlichen Verhandlung über eine Klage gegen den verdachtslosen Abgleich von Kfz-Kennzeichen mit Fahndungsdateien anberaumt. Gegen eine ähnliche Regelung in Schleswig-Holstein ist letzte Woche Verfassungsbeschwerde eingereicht worden.

Über die Klage eines hessischen Bürgers gegen die massenhafte Kfz-Kennzeichenfahndung auf öffentlichen Straßen wird der Hessische Staatsgerichtshof im August mündlich verhandeln. Zur Vorbereitung des Termins hat der Gerichtshof der hessischen Staatskanzlei einen umfassenden Fragenkatalog vorgelegt. Unter anderem wird nach dem technischen Ablauf des Abgleichs, den erfassten Daten (nur Kennzeichen oder auch Gesichtsfoto?), der Zusammensetzung der Fahndungsdateien und dem „tatsächlichen Erfolg“ der Maßnahme gefragt. Die Vertretung des Beschwerdeführers vor Gericht wird voraussichtlich der Berliner Polizeirechtsexperte Prof. Dr. Clemens Arzt übernehmen, der das „Recht auf datenfreie Fahrt“ verletzt sieht.

Zeitgleich ist gegen eine vergleichbare Regelung im neuen Schleswig-Holsteinischen Polizeigesetz Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe erhoben worden. In der Beschwerdeschrift heißt es, in den Fahndungssystemen sei eine „Ausschreibung zur Beobachtung“ vorgesehen, so dass jeder Fahrzeugführer damit rechnen müsse, dass „sein Fahrverhalten erfasst und gespeichert wird.“ Der dadurch erzeugte „psychische Druck“ führe „zu Störungen der Handlungs- und Bewegungsfreiheit“. Zahlen aus Bayern zeigten, dass sich bei 99,97% der Betroffenen keinerlei Anhaltspunkte für eine Gefahr oder Straftat ergäben. Die Maßnahme habe „ihren Schwerpunkt im Bagatellbereich“ und diene „nur dem Schutz von Eigentumsrechten und Vermögensinteressen“.

Zur Rasterfahndung nach dem 11. September 2001 urteilte das Bundesverfassungsgericht im letzten Jahr: „Insbesondere lässt die Verfassung grundrechtseingreifende Ermittlungen ‚ins Blaue hinein‘ nicht zu“. Die Beschwerdeführer halten ein systematisches Massenscanning von Kfz-Kennzeichen für eine solche Ermittlung „ins Blaue hinein“. Der Kfz-Kennzeichenabgleich stelle „im Kern einen Präzedenzfall einer allgemeinen, vorsorglichen Überwachung der Bevölkerung dar“. „Erlaubte man eine generelle, verdachtslose Kennzeichenüberwachung, mit welcher Begründung wollte man dann einer sonstigen generellen, verdachtslosen Überwachung der Bevölkerung zwecks ‚Abgleichs mit dem Fahndungsbestand‘ entgegen treten, etwa einer automatischen Überprüfung aller Inhaber eingeschalteter Mobiltelefone, einer permanenten, kontaktlosen Fahndung anhand von RFID-Chips in mitgeführten Ausweispapieren oder einer generellen biometrischen Gesichtserkennung an jeder Straßenecke?“, so die Beschwerdeschrift.

Die Anfang 2005 in Hessen beschlossene Polizeirechtsnovelle erlaubte der Polizei erstmals, Kraftfahrzeugkennzeichen auf beliebigen Straßen automatisch zu erfassen und mit Fahndungsdaten abzugleichen. 300.000 Euro kosteten die in Hessen dafür gekauften Geräte – Geld, das nach Ansicht der Kläger für gezielte Kriminalpräventionsarbeit an Schulen oder in Stadtvierteln wirksamer hätte verwendet werden können. Das hessische Innenministerium kaufte die Kfz-Lesegeräte pikanterweise von einer in Wiesbaden ansässigen Firma. Das hessische Gesetz wurde zum Exportschlager: Bayern, Bremen, Hamburg, Rheinland-Pfalz, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein haben seither vergleichbare Gesetze beschlossen.

Moderne Kennzeichenlesegeräte sind in der Lage, jede Stunde tausende von Kennzeichen vorbeifahrender Fahrzeuge zu erkennen, abzugleichen und gegebenenfalls zu speichern. Im praktischen Einsatz sind allerdings bis zu 40% der gemeldeten „Treffer“ fehlerhaft. Im Ausland ist daher bereits eine Fahrzeugüberwachung per Satellit oder Funkchip in Planung.

Weitere Informationen:

Update vom 21.05.2007:

Die Verfassungsbeschwerde gegen das Kennzeichenscanning in Schleswig-Holstein hat das Aktenzeichen 1 BvR 1254/07 erhalten.

2. Update vom 12.06.2007:

Nun liegt die Antwort der Hessischen Staatskanzlei auf die Fragen des Gerichtshofs vor. Sie geht darauf ein, wie der Kennzeichenabgleich genau abläuft, welche Trefferquote erzielt wird (0,03%) und wie der Fahndungsdatenbestand – nämlich die INPOL-Dateien „Sachfahndung“ und „NSIS-Sachfahndung“ des Bundeskriminalamts – genau aufgebaut ist.

Weitere Informationen:

  • Antwort der Staatskanzlei vom 31.05.2007

3. Update vom 22.06.2007:

Als Stellungnahme zur Antwort der Staatskanzlei hat der Kläger eine ergänzte Fassung der Grundrechtsklage vorgelegt.

Weitere Informationen:

4. Update vom 27.09.2007:

Der Verhandlungstermin im August war aufgehoben worden. Neuer Termin ist bisher nicht bestimmt worden. Dies erfolgt möglicherweise vor dem Hintergrund, dass sich das Bundesverfassungsgericht nun mit der Frage befasst.

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FDP-Beschluss: Balance zwischen Freiheit und Sicherheit wahren

Zitate aus einem Beschluss der FDP-Bundestagsfraktion vom 23.04.2007:

  • Die FDP-Bundestagsfraktion fordert die Bundesregierung und die Koalitionsfraktionen zu einem unverzüglichen Kurswechsel in der Innen- und Sicherheitspolitik auf. Maßstab müssen die Prinzipien unserer Verfassung, insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel, und die vom Bundesverfassungsgericht nach dem 11. September 2001 in einer Vielzahl von Entscheidungen entwickelte Rechtsprechungslinie zum Verhältnis von Freiheit und Sicherheit sein.
  • Wiederholt haben die höchsten deutschen Gerichte korrigierend eingreifen müssen:
    - Luftsicherheitsgesetz
    - Europäischer Haftbefehl
    - Rasterfahndung
    - Online-Durchsuchungen von Computern
    - Durchsuchung von Redaktionsräumen (Cicero-Entscheidung).
  • Daraus folgt: An die Stelle von Gesetzesaktionismus müssen die Beseitigung von Vollzugsdefiziten, die konsequente Anwendung geltenden Rechts und eine bestmögliche personelle, technische und finanzielle Ausstattung der Sicherheitsbehörden treten, an die Stelle von Hysterie Besonnenheit und Entschlossenheit bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus. Bundeskanzlerin Angela Merkel muss den maßlosen Forderungen von Bundesinnenminister Wolfgang Schäuble, die von den eigentlichen Problemen, z.B. beim Digitalfunk, ablenken und eine sachliche Diskussion über notwendige Maßnahmen verhindern, Einhalt gebieten. …
  • Je mehr die Sicherheitsbehörden präventiv, insbesondere im Vorfeld von noch nicht konkretisierten Gefahrenlagen tätig werden, umso mehr droht die Tendenz zu einem Überwachungsstaat, in dem grundsätzlich jedermann verdächtig ist. Deshalb darf es prinzipiell keine verdachtslosen Eingriffe in Bürgerrechte geben auf Grund lediglich abstrakter Gefahrenprognosen. …
  • Die FDP-Bundestagsfraktion … fordert eine regelmäßige Überprüfung aller Eingriffsbefugnisse auf ihre Wirksamkeit und rechtsstaatliche Anwendung sowie eine Evaluation durch externe Sachverständige.

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Private Auskunftsansprüche gegen Internet-Zugangsprovider

Aus einer E-Mail zum Thema private Auskunftsansprüche von „Rechteinhabern“ gegen Internet-Zugangsprovider, über deren Einführung der Bundestag gerade berät („Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums“):

Es ist richtig, dass die Beschränkung auf gewerbliche Tätigkeiten sehr wichtig ist, um nicht einen Großteil aller Internetnutzer zu kriminalisieren. Hier zeigt sich, dass die Kriminalisierung des privaten Tauschs von Werken insgesamt verfehlt ist und stattdessen eine pauschale Vergütung („Internetsteuer“) eingeführt werden sollte.

Ferner ist der Richtervorbehalt prinzipiell zu begrüßen, wobei aber der Richter die Auskunft anordnen muss, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Eine materielle Einschränkung liegt darin also nicht. Immerhin wird es die Anzahl der Abfragen faktisch begrenzen und verhindern, dass die von den Rechteinhabern geforderte direkte, automatisierte Abfrage aus den Datenbanken der Zugangsprovider eingeführt wird (in diesem Zusammenhang sind auch die vorgesehenen Gerichtsgebühren wichtig). Und es wird einigermaßen sicher gestellt, dass tatsächlich eine „offensichtliche“ Rechtsverletzung gewerblichen Ausmaßes vorliegt und der Antragsteller Inhaber des angeblich verletzten Rechts ist. Diese Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs sind hochkomplex, so dass die richterliche Prüfung durchaus sinnvoll ist. Sie schützt den Auskunftsverpflichteten auch vor der Haftung infolge unberechtigter Auskunftserteilung. Die Daten über das Kommunikationsverhalten sind auch so sensibel, dass eine richterliche Prüfung angemessen ist.

All diese positiven Ansätze ändern aber nichts daran, dass scharf zu kritisieren ist, dass überhaupt ein direkter Auskunftsanspruch im Vorfeld eines Gerichtsverfahrens eingeführt wird. Das bisherige Verfahren, Verletzer über die Staatsanwaltschaft zu ermitteln, ist vollkommen ausreichend. Lücken sind in keiner Weise belegt. Auch die Enforcement-Richtlinie sieht Auskunftsansprüche nur im Rahmen laufender Gerichtsverfahren vor und nicht schon im Vorfeld. Mir ist nicht bekannt, dass Ähnliches im Ausland vorgesehen sei.

Hinzu kommt, dass der Auskunftsanspruch nur im Zusammenhang mit der Vorratsspeicherung durch Internetprovider Sinn macht und die Vorratsdatenspeicherung sich damit vollends von dem Anspruch entfernt, der Verfolgung „schwerer Straftaten“ dienen zu wollen. Übrigens erlaubt die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung die Übermittlung gespeicherter Daten nur an die „zuständigen staatlichen Stellen“, also gerade nicht an Private. Auch dies steht einem privaten Auskunftsanspruch entgegen.

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Forderungen für ein Umsteuern bei der Sicherheitspolitik

E-Mail an einige Mitglieder der Grünen:

Sehr geehrte…,

ich danke herzlich für die Einladung zu Ihrem Strategiegespräch am 14.5.07. Leider kann ich den Termin aus beruflichen Gründen nicht wahrnehmen. Ich finde Ihre Initiative „Für eine Rechtsstaats- und Demokratieoffensive – gegen Überwachungsphantasien und Abbau von Bürgerrechten“ aber sehr wichtig und möchte daher auf diesem Weg einige Anregungen geben, die Ihnen bei der Diskussion vielleicht hilfreich sein können:

1. Systematische Evaluierung / Grundrechteagentur

Wir fordern schon lange eine unabhängige, systematische Überprüfung aller seit 1968 beschlossenen Überwachungsgesetze auf ihre Wirksamkeit und schädlichen Nebenwirkungen. Auch neue Sicherheitsgesetze müssen noch vor ihrem Beschluss systematisch darauf überprüft werden,

a) ob auf sie nicht ohne Einbußen an Sicherheit verzichtet werden kann (hierbei sollte nicht die Nützlichkeit für die Sicherheitsbehörden maßgeblich sein, sondern der messbare Einfluss auf die Kriminalitätsrate),

b) ob die dadurch gebundenen Mittel (z.B. für Überwachungstechnik und -personal) nicht an anderer Stelle mehr Schutz vor Kriminalität leisten könnten (insbesondere im Rahmen gezielter Kriminalpräventionsprojekte).

Eine solche systematische, wissenschaftliche, unabhängige Evaluierung von Sicherheitsgesetzen kann nur eine ständige Deutsche Grundrechteagentur leisten. Diese dürfte nicht bei der Exekutive/Regierung angesiedelt sein, sondern müsste direkt dem Bundestag unterstehen.

Die Erforderlichkeit einer systematischen Überprüfung ergibt sich schon aus dem Zweiten Sicherheitsbericht der Bundesregierung von 2006, in dem die Kriminologen festgehalten haben: „Die inzwischen vorliegenden Hilfen zur Evaluation polizeilicher Arbeitsformen müssten ergänzt werden durch eine breite Evaluation strafrechtlicher Maßnahmen; hier liegt ein großes Evaluationsdefizit vor. … Wirkungsforschung muss schon aus verfassungsrechtlichen Vorgaben alle staatlichen Maßnahmen betreffen. … Umso wichtiger ist die systematische Evaluation sowohl präventiver wie auch klassisch-strafrechtlicher Reaktionsformen. … Ohne gesichertes Wissen lässt sich alles irgendwie rechtfertigen. Solange also verlässliche und abgesicherte Erkenntnisse darüber fehlen, welches Problem besteht, mit welchen Mitteln und unter welchen Bedingungen die besten Ergebnisse erzielt und schädliche Nebenwirkungen am ehesten vermieden werden können, ist eine rationale Entscheidung zwischen Alternativen nicht möglich.“

Solange die systematische Revision der neueren Sicherheitsgesetze noch nicht erfolgt ist, fordern wir einen allgemeinen Stopp für neue Grundrechtseingriffe in den Bereichen Strafverfolgung, Gefahrenabwehr und Nachrichtendienste.

2. Verfassungskonformität sichern

In den letzten Jahren sind immer öfters verfassungswidrige Gesetze verabschiedet worden. In Zukunft muss eine verfassungsrechtliche Prüfung und ggf. Korrektur schon vor dem Inkrafttreten neuer Sicherheitsgesetze erfolgen können.

Denkbar ist, einem Drittel des Bundestages oder drei Fraktionen das Recht zu geben, ein Rechtsgutachten des Bundesverfassungsgerichts zu einem Gesetzesvorhaben einzuholen.

Denkbar ist auch, dem Bundespräsidenten das Recht zu geben, bei verfassungsrechtlichen Zweifeln vor der Unterzeichnung eines Gesetzes das Bundesverfassungsgericht anzurufen. So ist es etwa in Frankreich geregelt.

Das Bundesverfassungsgericht darf nicht mehr nur ein Reparaturbetrieb sein, sondern muss in die Lage versetzt werden, Grundrechtsverletzungen von vornherein zu verhindern.

3. Prinzipien zum Freiheitsschutz / Rote Linien entwickeln

Der Diskurs mit der Überwachungsproblematik darf sich nicht auf Einzelmaßnahmen und -techniken beschränken, die jeweils in der politischen Diskussion sind. Es müssen vielmehr allgemeine Prinzipien entwickelt werden, an denen einzelne Vorhaben dann gemessen werden können.

Ein besonders wichtiger Grundsatz zum Schutz unserer offenen Gesellschaft ist aus meiner Sicht das Absehen von jeder anlasslosen, massenhaften, automatisierten Datenerhebung (z.B. Identifizierungszwang für Handynutzer), Datenabgleichung (z.B. Kfz-Scanning, biometrische Gesichtsfahndung) oder Datenspeicherung (z.B. TK-Vorratsdatenspeicherung, biometrische Daten im Passregister). In einem freiheitlichen Rechtsstaat ist eine derart breite Erfassung beliebiger Personen ins Blaue hinein nicht hinnehmbar.

4. Alternativen präsentieren

Vor dem Hintergrund des unersättlichen Sicherheitsbedürfnisses ist es wichtig, Alternativen zu Überwachung zu präsentieren, die einen wirklichen Schutz vor Kriminalität gewährleisten können. Insbesondere gezielte Kriminalprävention ist wissenschaftlichen Untersuchungen zufolge wirksam. Nachgewiesenermaßen erfolgreich sind etwa Projekte, die an Schulen, bei Drogenberatungsstellen, in einem Stadtteil oder in einer Stadt durchgeführt werden und die sich gegen Drogen, Agressivität und Gewalt, Vandalismus, Einbruchskriminalität oder allgemeine Kriminalität richten. Die Mittel für solche Projekte werden aber seit Jahren gekürzt, zugunsten von immer mehr Überwachungsmaßnahmen ohne messbaren Sicherheitsgewinn.

5. Internationale Verhandlungen demokratisieren

Grundrechtseingriffe, insbesondere auf europäischer und internationaler Ebene, sollten nur mit vorheriger parlamentarischer Zustimmung vereinbart und beschlossen werden dürfen. Bei internationalen Verhandlungen mit anderen Staaten sollten die Verhandlungsführer an die Vorgaben des Parlaments strikt gebunden sein.

Es würde mich freuen, wenn Sie diese Ansätze auf politischer Ebene aufgreifen würden.

Nach der Lektüre Ihrer Papiere darf ich mir einige weitere Hinweise jenseits der Sachfragen erlauben.

Meines Erachtens ist es falsch und ein Fehler, die rot-grüne Innenpolitik quasi als Vorbild hinzustellen. Falsch ist es, weil inakzeptable und teilweise sogar verfassungswidrige Sicherheitsgesetze beschlossen worden sind (z.B. Luftsicherheitsgesetz, Europäischer Haftbefehl). Ein Fehler ist es, weil Sie in den Augen von Bürgerrechtlern nicht glaubwürdig sind, solange Sie der Periode der eigenen Regierungsbeteiligung nahezu kritiklos gegenüber treten. Viele Bürgerrechtler waren und sind enttäuscht davon, dass Sie damals entsprechende Gesetze mitgetragen haben.

Sicherlich hat Ihre Regierungsbeteiligung die Gesetze gegenüber einer SPD- oder auch CDU-Alleinregierung maßgeblich abgemildert. Trotzdem sollte man der Öffentlichkeit ehrlich sagen, dass man als kleiner Koalitionspartner nur einen Teil der eigenen Überzeugungen durchsetzen konnte, dass die tatsächlichen Ergebnisse also nicht selten erheblich hinter den eigenen Ansprüchen zurück geblieben sind.

Herr Ströbele hat inzwischen immerhin erkannt und öffentlich eingeräumt, dass es ein Fehler war, Schilys Sicherheitspaketen zuzustimmen. Dieses Eingeständnis stärkt seine Glaubwürdigkeit enorm. Die übrige Fraktion sollte ebenfalls zu solcher Selbstkritik in der Lage sein, um verlorenes Vertrauen zurückzugewinnen und die Fehler der Vergangenheit bei der nächsten Regierungsbeteiligung möglichst nicht zu wiederholen.

In rhetorischer Hinsicht darf ich noch anmerken, dass martialische Vokabeln wie „Kriminalitätsbekämpfung“ oder „terroristische Bedrohung“ (Fraktionbeschluss 8. Mai 2007) vermieden werden sollten, weil sie einen unzutreffenden Eindruck von der Sicherheitslage vermitteln. Die Sicherheitslage in Deutschland ist so gut wie nie zuvor. Deutschland ist mit das sicherste Land der Welt. Die Gefahren haben sich durch den Terrorismus zwar verändert, sie sind aber insgesamt geringer als früher. – Der Begriff „Rechtsstaats- und Demokratieoffensive“ ist wegen Schills „Rechtsstaatlicher Offensive“ negativ vorbesetzt und sollte ebenfalls
vermieden werden.

Ich wünsche Ihnen viel Erfolg und unterstütze Ihre Initiative auch weiterhin gerne.

Mit freundlichem Gruß,

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Das Überwachungsparadoxon: Warum verstärkte Überwachung nützlich und doch wirkungslos ist

Bei der Diskussion des Nutzens von Überwachung steht man einem scheinbaren Widerspruch gegenüber: Einerseits können die staatlichen Behörden für jede beliebige Überwachungsbefugnis belegen, dass sie genutzt wird und mitunter auch hilfreich bei der Aufklärung von Straftaten ist. Andererseits ist nicht nachweisbar, dass die Kriminalitätsrate – und damit auch das Kriminalitätsrisiko – von den verfügbaren Überwachungsmöglichkeiten abhängt. Ein solcher Zusammenhang ist weder im zeitlichen Verlauf innerhalb Deutschlands noch im Ländervergleich mit anderen Staaten festgestellt worden. Eine US-amerikanische Vergleichsstudie hat sich zunutze gemacht, dass in den USA die Bundesstaaten bestimmen, welche Eingriffsbefugnisse sie ihren Ermittlungsbehörden einräumen, und dass sich das Ergebnis von Staat zu Staat oft stark unterscheidet (zit. bei Peter Maria Rohe: Verdeckte Informationsgewinnung mit technischen Hilfsmitteln zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität, Frankfurt a.M. 1998). Die ausführliche Untersuchung hat jedoch nicht feststellen können, dass eine neue Eingriffsbefugnis zu einer geringeren oder eine fehlende Eingriffsbefugnis zu einer höheren Kriminalitätsrate geführt hätte.

Wie ist dies zu erklären, obwohl die Alltagserfahrung nahe legt, dass neue Befugnisse eigentlich immer nützlich sein müssten?

Erstens bedeutet ein Ermittlungserfolg, der mithilfe einer bestimmten Überwachungsbefugnis erzielt worden ist, nicht, dass die Ermittlung ohne die Befugnis erfolglos geblieben wäre. Viele Fälle sind auch mithilfe klassischer Ermittlungsarbeit aufklärbar, also durch gezieltes Nachverfolgen von Indizien und Spuren, anstatt aus einer Masse von Daten Relevantes auszufiltern. Umgekehrt führt auch der erfolgreiche Einsatz einer Überwachungsmaßnahme nur zum Teil zur Überführung des Täters.

Zweitens kann gerade Massenüberwachung Ressourcen von der Verfolgung schwerer Straftaten abziehen. Mithilfe automatisierter Filtertechnik lassen sich relativ einfach eine Vielzahl leichter Vergehen ausfindig machen. So hat der automatisierte Kfz-Kennzeichenabgleich auf bayrischen Straßen, der monatlich 5 Mio. Fahrzeugen abgleicht, im letzten Jahr tausende gestohlener Fahrzeuge und säumiger Versicherungszahler aufgedeckt. Die Verfolgung all dieser eher leichten Delikte, deren Drahtzieher und Hintermänner dafür umso seltener zu enttarnen sind, bindet enorme Ressourcen bei den Strafverfolgern, die ansonsten zu gezielten Ermittlungen wegen schwerer Delikte und gegen Schwerkriminelle genutzt werden könnten. Dieser Effekt erklärt einen weiteren Teil des insgesamt fehlenden Nutzens.

Drittens darf der Effekt der großen Zahl nicht unterschätzt werden. 6 Mio. Straftaten werden jährlich in Deutschland registriert, davon bleiben 2,8 Mio. Taten unaufgeklärt. Werden durch eine neue Überwachungsmaßnahme nun einige hundert Fälle mehr aufgeklärt, dann wirkt sich das auf Kriminalitätsrate und -statistik nur so minimalst aus, dass keine Rede davon sein kann, der einzelne Bürger sei durch die Maßnahme einem geringeren Kriminalitätsrisiko ausgesetzt,

Viertens ist ein Zusammenhang zwischen Aufklärungsquote und Kriminalitätsrate bislang nicht festgestellt. Selbst wenn also eine Maßnahme die Aufklärungsrate steigert, geht damit keineswegs automatisch eine Senkung der Kriminalitätsrate einher. Dies kann darauf beruhen, dass die Zahl der zusätzlich überführten Straftäter klein bleibt im Verhältnis zu allen in dem entsprechenden Bereich tätigen Kriminellen. Bei Drogendelikten liegt zudem auf der Hand, dass ein festgenommener Straftäter bald durch eine andere Person ersetzt wird, die die lukrative Lücke für sich besetzt. Ähnlich ist das bei anderer gewerbsmäßiger Kriminalität, aber auch bei organisiertem Terrorismus.

Fünftens kann exzessive Kontrolle die Sicherheit beeinträchtigen, weil sie Widerstand hervorruft. Lager wie auf Guantanamo und Kriege wie in Afghanistan sollen unserer Sicherheit dienen. Die tatsächliche oder wahrgenommene Unterdrückung von Muslimen schafft aber umgekehrt ein Rekrutierungsbecken für islamistische Terroristen.

Somit ist rational erklärbar, weshalb mehr Überwachung nicht mehr Sicherheit bewirkt. In der Kriminologie ist anerkannt, dass der Einfluss der staatlichen Strafverfolgung auf die Zahl der begangenen Straftaten begrenzt ist. Alltagstheorien und vermeintliches Erfahrungswissen sind wissenschaftlich nicht haltbar. Dies verdeutlicht die Forschung auf anderen Gebieten: Intuitiv würde man meinen, dass härtere Strafen – bis hin zu Freiheitsentziehung, Todesstrafe oder Verstümmelung – abschreckend wirken. Tatsächlich ist es heute gesicherte Erkenntnis der Kriminologie, dass Art und Maß der Strafe allenfalls bei einigen leichten Straftaten präventiv wirken. Im Regelfall sind sie ohne Bedeutung auf Rückfallwahrscheinlichkeit und Tatentschluss anderer. Entsprechendes gilt für den Zusammenhang zwischen Überwachung und Sicherheit.

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Bundesinnenministerium: Mehr Demokratie führt zu „abnehmendem Sachverstand“ [1. Ergänzung]

Letztes Jahr hatte ich in einer Petition an den Deutschen Bundestag gefordert, bei Bundestagswahlen die Erst- und Zweitstimme zu ersetzen durch mehrere Stimmen (z.B. 10), die jeder Wähler auf alle Kandidaten seines Bundeslandes verteilen kann. Die Begründung:

Das derzeitige Wahlrecht belässt dem Wähler de facto nur sehr geringe Wahlmöglichkeiten, weil die meisten Kandidaten und Listen von vornherein keine realistische Chance haben, ins Parlament zu kommen. Bei der Erststimme gibt es meist nur zwei Kandidaten, die ernsthaft eine Mehrheit erhalten können. Bei der Zweitstimme gibt es nur wenige Listen, die ersthaft die 5%-Hürde überwinden können. Außerdem können Parteien die Plätze auf den Landeslisten verteilen, wodurch „sichere Listenplätze“ zugeteilt werden können. Dies widerspricht demokratischen Grundprinzipien und erhöht die Abhängigkeit der Abgeordneten von ihrer Partei weiter.

Stattdessen sollte jeder Bürger mehrere Stimmen (z.B. 10) erhalten, die er frei auf alle Kandidaten sämtlicher Landeslisten verteilen kann („kumulieren und panaschieren“). Alternativ sollte es möglich bleiben, alle Stimmen einer Liste (Partei) zu geben. Die Sitzverteilung nach der Wahl bestimmt sich nach der Anzahl der insgesamt auf eine Liste abgegebenen Stimmen.

Durch ein solches Wahlsystem wird einerseits die Entscheidungsfreiheit des Bürgers enorm gestärkt und andererseits die Abhängigkeit der Kandidaten von ihrer Partei erheblich verringert.

Der Petitionsausschuss hat mir nun eine Stellungnahme des Bundesinnenministeriums übersandt:

Sehr geehrter …,

als Anlage übersende ich Ihnen die zu Ihrer Eingabe eingeholte Stellungnahme des Bundesministeriums des Innern mit der Bitte um Kenntnisnahme.

Die Ausführungen sind sachgerecht und nicht zu beanstanden. Es sind ferner in der Tat keine Bestrebungen im Deutschen Bundestag erkennbar, an den geltenden wahlrechtlichen Vorschriften etwas zu ändern.

Sofern Sie nichts Gegenteiliges mitteilen, gehe ich davon aus, dass Ihre Eingabe damit als erledigt angesehen werden kann.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

Anlage:
Bundesministerium des Innern
DATUM Berlin, 7. Dezember 2006
BETREFF Wahlrecht
BEZUG Ihr Schreiben vom 26.10.2006

Zu dem Vorschlag des Patenten, ein Wahlrecht mit lose gebundenen Listen einzuführen, nehme ich im Rahmen meiner Zuständigkeit wie folgt Stellung:

So genannte lose gebundene oder begrenzt offene Listen geben dem Wahlberechtigten nicht nur die Möglichkeit, die Landesliste der von ihm bevorzugten Partei zu wählen, sondern erlauben es ihm zugleich, mit seiner Stimme die parteiintern beschlossene Reihenfolge der Kandidaten unü Kandidatinnen auf der Liste zu verändern. Eine solche Möglichkeit ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfGE 12, 200, 204). Sie führt zu einer Verstärkung der Einflussmöglichkeiten des Bürgers auf die personelle Zusammensetzung des zu wählenden Parlaments und damit zu einer Verbesserung seiner Mitspracherechte (vgl. Schlußbericht der Enquete-Kommission Verfassungsreform vom 9. Dezember 1976, Bundestags-Drucksache 7/5924, Seite 17ff, und Protokollerklärung im Bericht der Gemeinsamen Verfassungskommission vom 5. November 1993, Bundestags-Drucksache 12/6000, Seite 99f).

Gegenüber lose gebundenen Listen haben aber insbesondere die folgenden gewichtigen Nachteile Anlass zur Zurückhaltung hinsichtlich der Einführung dieses Systems bei Bundestagswahlen gegeben:

  • Gefährdung der Ausgewogenheit der Listen unter fachlichen, regionalen, sozialen, innerparteilichen und anderen Gesichtspunkten;
  • daraus sich ergebende Folgen für die Zusammensetzung des Bundestages, dessen Sachverstand abnimmt, wenn wichtige Fachleute nicht vertreten sind;
  • Abschwächung der Fähigkeit der großen Parteien, alle Bevölkerungsgruppen zu integrieren;
  • Faktisches Leerlaufen der Möglichkeiten zur Reihenfolgeveränderung, wenn die Partei die ihr zustehenden Mandate bereits in den Wahlkreisen erlangt hat und daher keine (oder kaum) Sitze über die Landeslisten verteilt werden;
  • Gefahr verstärkter Einflussnahme der Landesverbände der Parteien auf die Aufstellung der Direktkandidaten im Wahlkreis als Ausgleich für den Einflussverlust bei der Listengestaltung;
  • Notwendigkeit der Schaffung überschaubarer regionaler Listen, um das Bekanntsein der Mehrzahl der Kandidaten für den Durchschnittswähler zu ermöglichen, d.h. im Ergebnis Aufgabe des Systems der Landeslisten;
  • als Folge davon Notwendigkeit der Anpassung der Parteiorganisation an die Listenregionalisierung;
  • überproportionaler Vorteil für prominente Kandidaten und damit Verstärkung der Tendenz von einer Programm- zu einer Personenorientierung bei Wahlen;
  • Verkomplizierung und Verteuerung des Wahlverfahrens durch größere Stimmzettel für die Listenwahl,
  • Erschwerung und Verzögerung der Feststellung des Wahlergebnisses sowie Gefahr der Zunahme von Fehlerquellen;
  • Ansteigen der Zahl ungültiger Stimmen;
  • Möglichkeit einer Verringerung der Wahlbeteiligung als Folge des komplizierten Stimmabgabeverfahrens.

Grundlegende Änderungen wahlrechtlicher Vorschriften werden im Übrigen in der Regel vom Deutschen Bundestag aufgrund von Initiativen aus dem politischen Raum vorgenommen. Mir sind von dort keine Änderungsbestrebungen in dem vom Petenten genannten Sinn bekannt geworden.

Im Auftrag

Meine Antwort:

Sehr geehrte…,

ich danke für die Übersendung der Stellungnahme des Bundesinnenministeriums.

Die angeführten Argumente gegen eine verstärkte Einflussmöglichkeit der Wähler auf das Wahlergebnis und damit gegen eine Stärkung der demokratischen Mitwirkungsmöglichkeiten greifen nicht durch.

Soweit befürchtet wird, das vor mir befürwortete Wahlsystem würde die fachliche, regionale und soziale Ausgewogenheit des Bundestages gefährden, hat sich diese Befürchtung dort als unbegründet erwiesen, wo das Wahlsystem erfolgreich praktiziert wird. Im Übrigen ist der Bundestag schon heute kein Spiegelbild der Gesellschaft. Der Einfluss der Parteien auf die Listen führt nicht zu einer höheren Ausgewogenheit, sondern wird nicht selten sachfremd genutzt, um „verdienten“ Parteimitgliedern ein Mandat zu sichern. Der Wähler kann solche Personen auf sicheren Listenplätzen bislang nicht abwählen, was dem Demokratieprinzip zuwider läuft.

Letztendlich gehen die Argumente dahin, dass die Parteien die Zusammensetzung des Bundestags besser bestimmen könnten als die Wählerinnen und Wähler. Mit diesem Argument lässt sich sogar die Abschaffung der Wahlen überhaupt rechtfertigen. Richtigerweise kann aber der Wähler noch immer selbst am besten entscheiden, wer ihn vertreten soll. Wie bereits erwähnt, zeigt die Praxis im In- und Ausland, dass sich die vorgeschlagene Änderung nicht nachteilig auf die Zusammensetzung der Parlamente auswirkt.

Auch hat sich die Befürchtung als unbegründet erwiesen, es könnten weniger Menschen zur Wahl gehen. Im Gegenteil fördert eine größere Einflussnahmemöglichkeit das Interesse der Bürgerinnen und Bürger an der Wahl und den einzelnen Kandidatinnen und Kandidaten. Mehr Fehler bei Stimmenabgabe und -zählung lassen sich in der Praxis ebenfalls nicht feststellen.

Ohnehin ist zu beachten, dass die Möglichkeit einer Listenwahl nach meinem Vorschlag beibehalten werden soll. Erfahrungsgemäß machen die meisten Wählerinnen und Wähler von dieser Möglichkeit auch dann Gebrauch, wenn sie stattdessen bestimmte Kandidatinnen und Kandidaten wählen könnten. Auf diese Weise behalten die Parteien einen wichtigen Einfluss auf die Wahl und das Wahlergebnis. Die dadurch erhofften Vorteile (Ausgewogenheit, Fachkompetenz) bleiben somit erhalten.

Soweit angeführt wird, es seien keine Änderungsbestrebungen erkennbar, ist dies unzutreffend, da in vielen Parteien (SPD, FDP, Grüne, Linke) eine verstärkte Demokratisierung des Wahlrechts gefordert wird. Im Übrigen dient meine Petition gerade dazu, einen Anstoß zu einer entsprechenden Initiative zu geben.

Offenbar hat der Petitionsausschuss noch nicht über die Behandlung meiner Eingabe entschieden, so dass ich Sie bitte, die Angelegenheit nunmehr dem Ausschuss vorzulegen.

Mit freundlichem Gruß,

1. Ergänzung vom 16.03.2008:

Der Deutsche Bundestag hat das Petitionsverfahren am 24.01.2008 mit der folgenden Begründung abgeschlossen:

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich wie folgt dar:

Die in der Stellungnahme des BMI aufgeführten Gründe gegen eine Einführung lose gebundener Listen sind für den Petitionsausschuss überzeugende Argumente dafür, das mit der Petition verfolgte Anliegen nicht zu unterstützen. Konkrete Aktivitäten einzelner Fraktionen der im Bundestag vertretenen Parteien sind nicht bekannt.

Es gibt zwar gelegentlich Diskussionen über die mit der Petition unterbreiteten Vorschläge, eine konkrete parlamentarische Umsetzung steht jedoch nicht im Raum. Der Petitionsausschuss sieht daher keine Möglichkeit, das Anliegen des Petenten aufzugreifen. Er empfiehlt, das Petitionsverfahren abzuschließen.

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