Archiv des Monats Oktober 2007

Überwachung macht unsicher – Misstrauen erzeugt Widerstand

Unter dem Titel „Überwachung macht unsicher“ hat Kai Biermann in der ZEIT einen hervorragenden Beitrag über die Auswirkungen von Überwachung geschrieben. Er widerlegt darin auch die Argumentation von Bundesinnenminister Wolfgang Schäuble.

Einige Zitate:

  • Kontrolle statt Vertrauen – die neue Strategie der Inneren Sicherheit schadet vor allem sich selbst. Denn, wer beobachtet wird, ist nicht mehr frei. Und wird widerspenstig.
  • Letztlich führe [Überwachung] zu mehr Selbstkontrolle und stärkerer Kontrolle anderer. Das Ergebnis sei Konformität. Monokultur.
  • Nur im Privaten können Entscheidungen frei getroffen werden und Werte sich entwickeln. Ohne diese Möglichkeit, sagt Gaycken, „fehlen die wesentlichen Grundlagen von Freiheit“. Solche „rechtsfreien“ Räume, wie sie das Innenministerium nennt, soll es aber nicht mehr geben. Die Begründung: Datenschutz sei immer auch Täterschutz. Wer es möglich mache, beispielsweise im Internet anonym zu surfen, mache dies auch Kriminellen möglich. Dabei wird gern unterschlagen, dass es genug Möglichkeiten für Strafverfolger gibt, Kriminelle anhand ihres Verhaltens aufzuspüren.
  • Es spräche vieles dafür, „dass in Staaten, in denen der Datenschutz hoch gehalten wird (…), die Kriminalität deutlich geringer ist als in solchen, in denen gesetzliche Datenschutzvorschriften lockerer sind oder gar nicht existieren.“ Und hierfür gibt es einen Grund, grob umschrieben mit dem Begriff Vertrauen. Denn auch Vertrauen ändert Verhalten, nicht nur Kontrolle. Langfristig sind Strategien, die auf Vertrauen basieren und zu Kooperation führen, sogar viel erfolgreicher – für beide Seiten. Auch das belegt die Psychologie. „Tit for tat“ heißt ein Konzept aus der Spieltheorie – sinngemäß für: „Wie du mir, so ich dir“. In einem Experiment namens „Gefangenendilemma“ lässt sich belegen, dass beide Seiten auf lange Sicht am meisten gewinnen, wenn sie einander vertrauen und miteinander arbeiten, statt gegeneinander.
  • Mit der Begründung, einige Terroristen bedrohten den Staat, geht er dazu über, all seinen Bürgern zu misstrauen. […] Die Folgen sind für beide Seiten schlecht. Einem Staat, der seinen Bürgern misstraut, wird auch kein Vertrauen mehr entgegen gebracht. Dem wird nichts verziehen und nichts geglaubt, der erzeugt immer stärkeren Widerstand. Seine Bürger mögen stur die Regeln befolgen, freiwillig und aus Überzeugung aber werden sie nichts mehr tun wollen. Und auch nicht mehr können. Alles muss vorgeschrieben werden, da Kontrolle auch abhängig macht. Wie ein bockiges Kind, das bei jeder Gelegenheit Widerstand leistet und nichts richtig zu können scheint. Was natürlich noch mehr Kontrolle notwendig macht, die wiederum stärkeren Widerstand erzeugt. Ein Kreislauf.
  • Wer den durchbrechen will, muss vertrauen. Und dazu braucht es unter anderem unbeobachtete Bereiche, rechtsfreie Räume, wenn man denn will. Regionen, in denen lediglich die Hoffnung existiert, dass schon nicht allzu viel Böses in ihnen geschehen wird und alle von sich aus bereit sind, sich an ein paar Regeln zu halten. Auch wenn es schwer fällt. „Überwachung destabilisiert Demokratien und stabilisiert totalitäre Systeme“, sagt Gaycken hierzu.

Übrigens beschrieb Wilhelm von Humboldt schon vor über 200 Jahren die kontraproduktive Wirkung staatlicher Kontrolle.

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Bundeskriminalamt und Ministerien: Wir speichern doch! [7. Ergänzung]

Gestern musste die Bundesregierung dem Bundestag Rede und Antwort stehen, weil viele Behörden personenbeziehbar speichern, wer wann welche ihrer Internetseiten betrachtet und nach welchen Suchworten durchsucht hat. Anlass der parlamentarischen Anfrage waren zwei Urteile, die deutlich gemacht haben, dass eine solche anlasslose, generelle Vorratsprotokollierung des Internet-Nutzungsverhaltens unzulässig ist, egal für welchen Zeitraum und egal für welchen Zweck.

Aus der Stellungnahme des Innenministeriums ergibt sich: Nur das Bundesjustizministerium und das Bundesfinanzministerium haben aus den Urteilen Konsequenzen gezogen und protokollieren Besuche ihrer Webseiten nicht mehr in personenbezogener Form. Die Mehrzahl der Bundesbehörden und Bundesgerichte – ebenso wie der Bundestag selbst – führen in ihren Besuchsprotokollen weiterhin die IP-Adressen der Besucher, welche die nachträgliche Identifizierung der Anschlussinhaber ermöglichen. Angeblich „prüfen“ diese Stellen zurzeit, welche Konsequenzen aus den Urteilen zu ziehen sind, obwohl doch die einzige Konsequenz sein kann, sich an die geltenden Gesetze zu halten und die Protokollierung personenbezogener Daten zu beenden. Staatssekretär Peter Altmeier (CDU) führte Sicherheits- und Statistikzwecke an, um die Speicherung zu rechtfertigen. Diese Argumente sind schon an anderer Stelle ausführlich juristisch und inhaltlich widerlegt worden.

Gleichzeitig bestätigt die Bundesregierung, dass das Bundeskriminalamt speichert, wer sich auf dem BKA-Portal über „manche Straftaten“ informiert. Die Informationsseite über die „militante Gruppe“ ist also nicht die einzige „Fangschaltung“, die Ermittlungsmaßnahmen gegen hunderte von Internetsurfern nach sich ziehen kann. Man hofft, dass sich unter den Besuchern solcher Seiten auch die Täter befinden. Bundeskriminalamt und Generalbundesanwalt halten die Speicherung für rechtmäßig und beabsichtigen offensichtlich, sie fortzusetzen. Juristisch wird die Maßnahme auf § 161 und § 163 der Strafprozessordnung gestützt. Dabei ist unter Juristen praktisch unstreitig, dass das Telemediengesetz den Umgang mit Nutzerdaten abschließend regelt. Und im Telemediengesetz heißt es bekanntlich (§ 15 TMG): „Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines Nutzers nur erheben und verwenden, soweit dies erforderlich ist, um die Inanspruchnahme von Telemedien zu ermöglichen und abzurechnen“. Damit ist die Datenspeicherung des Bundeskriminalamts illegal. Wer dagegen klagt, wird nach meiner Überzeugung Erfolg haben.

Diskussion

In der Diskussion der Berliner Urteile zum Verbot der Speicherung von IP-Adressen haben sich erstaunlich viele Betreiber von Webseiten, die sich gegen eine staatlich verordnete Datensammlung (Vorratsdatenspeicherung) die Finger wund schreiben, plötzlich die Argumente der Befürworter einer Datenspeicherung zueigen gemacht, um ihre eigene Sammlung personenbezogener Daten zu rechtfertigen. Sie übersehen dabei allerdings, dass es für Internetnutzer keinen Unterschied macht, ob Anbieter unser Verhalten im Internet „freiwillig“ protokollieren oder aufgrund einer staatlichen Verpflichtung. In beiden Fällen zieht die Datenspeicherung dasselbe Missbrauchs- und Irrtumsrisiko nach sich und beeinträchtigt die unbefangene Internetnutzung. Auch auf „freiwillig“ gespeicherte Nutzungsprotokolle hat der Staat Zugriff.

Wer sich gegen eine staatlich angeordnete Vorratsdatenspeicherung einsetzt, ist nur dann glaubwürdig, wenn er selbst auf die Sammlung personenbezogener Kommunikationsspuren verzichtet, auch wenn sie in bestimmten Situationen „nützlich“ sein könnten. Gerade mit dieser Nützlichkeit argumentieren nämlich auch die Befürworter einer Vorratsdatenspeicherung. Wird die „freiwillige“ Protokollierung der Internetnutzung beibehalten, wird Bundesjustizministerin Zypries in einem Jahr sagen können: „Die Speicherung von Access-Logs im Internet machen schon heute 90% aller Betreiber. Wir wollen nur die Aufbewahrungsdauer verlängern.“ Und schon bekommen wir eine Speicherpflicht auch für Internet-Anbieter.

Der Ausweg kann nur ein konsequenter Protokollierungsverzicht sein, ein Verzicht auf jede „freiwillige“ Vorratsdatenspeicherung. Insofern soll Webmastern nochmals die Kampagne des Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung „Wir speichern nicht!“ ans Herz gelegt werden. Hoffen wir, dass sich bald auch Bundeskriminalamt und Ministerien dafür anmelden.

Video

Video: Stellungnahme und Befragung des Staatssekretärs Peter Altmeier zur IP-Speicherung (9 min., real stream)

Wortprotokoll (Auszug)

Welche Behörden und Einrichtungen des Bundes protokollieren die IP-Adressen – Internet-Protocol-Adressen – oder weitere Daten der Personen, die die Internetseiten dieser Behörden und Einrichtungen aufrufen? Auf welcher Rechtsgrundlage hat das Bundeskriminalamt die IP-Adressen von Besuchern der Internetseite der Behörde gespeichert, und auf welcher Rechtsgrundlage wurde von deren Internetprovidern Auskunft über die zugehörigen Anschlussinhaber verlangt?

Peter Altmaier, Parl. Staatssekretär beim Bundesminister des Innern:

Ich möchte Ihre Fragen wie folgt beantworten: Wir müssen zunächst einmal zwischen der Speicherung von IP-Adressen zu statistischen Zwecken bzw. aus IT-Sicherheitsgründen einerseits und der Speicherung von IP-Adressen als erste Ermittlungsmaßnahme andererseits unterscheiden.

Die generelle Speicherung der IP-Adressen zu Sicherheitsgründen oder aus statistischen Zwecken wird von der überwiegenden Zahl der Ressorts und des nachgeordneten Bereichs vorgenommen. An diese generelle Speicherung der IP-Adressen schließt sich keine Ermittlung der dahinter stehenden Personen an. Das heißt, es findet keine Personalisierung, also keine Zuordnung der Adresse zu einer konkreten Person, statt.

Es gibt Gründe für diese Speicherung. Sie wird zum einen unter Sicherheitsgesichtspunkten zur Ermöglichung effizienter Reaktionen auf Angriffe aus dem Internet für erforderlich gehalten. Dies wird unter anderem in dem vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik herausgegebenen Maßnahmenkatalog „Sicherheit von Webanwendungen“ vorausgesetzt. Unter Statistikgesichtspunkten dient die Speicherung der IP-Adressen dazu, feststellen zu können, wie das Internetangebot angenommen wird und welche Themenbereiche besonders gefragt sind. Im Übrigen erhalten wir häufig Anfragen von Parlamentariern zur Nutzungshäufigkeit und zum Kosten-Nutzen-Verhältnis von Internetangeboten. Die Beantwortung setzt natürlich eine entsprechende Speicherung voraus.

Das BMJ und das BMBF haben die Speicherung infolge eines Urteils des Amtsgerichts Berlin vom 23. November 2006 und der Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 6. September 2007 nun allerdings gestoppt. Das bedeutet ganz konkret, dass beim Bundesministerium der Justiz derzeit weder IP-Adressen noch andere personenbezogene Daten der Personen protokolliert werden, die die Internetseite dieses Ministeriums aufrufen.

Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz werden IP-Adressen derzeit noch beim Bundesgerichtshof, beim Bundesfinanzhof, beim Bundesverwaltungsgericht, beim Bundespatentgericht und beim Deutschen Patent- und Markenamt für die Zwecke der Abrechnung kostenpflichtiger Internetangebote und/oder für die genannten statistischen Zwecke protokolliert. In welcher Weise sich das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. September 2007 auf diese Speicherungspraxis auswirkt, wird zurzeit geprüft. Dies gilt im Übrigen auch für alle anderen Ressorts der Bundesregierung und den nachgeordneten Bereich.

Die nur anlassbezogene Speicherung von IP-Adressen als erste Ermittlungsmaßnahme durch das BKA beruht auf der kriminalistischen Erfahrung, dass sich Täter bei manchen Straftaten, insbesondere bei solchen, die ein großes öffentliches Interesse geweckt haben, regelmäßig über den Fortgang der Ermittlungen informiert haben. Nur in solchen Fällen speichert das BKA die IP-Adressen unter Berufung auf die allgemeine Ermittlungsbefugnis aus § 161 und § 163 Strafprozessordnung. Diese Rechtsauffassung wird vom Generalbundesanwalt laut Vermerk vom 4. April 2005 gestützt. Das BKA ist im Verantwortungsbereich der Bundesregierung die einzige Behörde im nachgeordneten Bereich, die so verfährt.

Wolfgang Wieland (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): […]

Meine zweite Zusatzfrage bezieht sich auf das BKA. Halten Sie es nicht für kritikwürdig, dass eine staatliche Institution Informationen der Öffentlichkeit bewusst zur Verfügung stellt, quasi ein Lockangebot macht, indem sie sagt: „Hier kann man sich informieren“ – hier ging es um die sogenannte militante Gruppe –, und dass derjenige, der davon Gebrauch macht, gespeichert wird und hinterher geforscht wird, wer er denn ist, und er damit rechnen muss, in die Falle gegangen zu sein, weil man nämlich nunmehr polizeilich gegen ihn ermittelt? Kann ein solches Vorgehen das Vertrauen in staatliches Handeln fördern? Kann auf dem Weg zu E-Government, den wir ja gemeinsam beschreiten wollen, der Bürger beim Kommunizieren eigentlich noch Vertrauen haben, wenn er demnächst Trojaner befürchten muss und wenn er schon jetzt befürchten muss, dass es, wenn er beim BKA auch nur nachsieht, weitere Ermittlungsschritte gegen ihn zur Folge hat?

Peter Altmaier, Parl. Staatssekretär beim Bundesminister des Innern:

Herr Kollege Wieland, ich möchte zunächst in aller Form sagen, dass ich nicht glaube, dass irgendein Internetangebot staatlicher Stellen als Lockvogelangebot bezeichnet werden kann; vielmehr sind es Internetangebote, die sich an die Gesamtheit der Bürgerinnen und Bürger richten und von denen auch in erfreulich wachsender Zahl Gebrauch gemacht wird.

Ich habe vorhin gesagt – wenn Sie genau zugehört hätten, wüssten Sie das –, dass es bei manchen Straftaten, insbesondere solchen, die großes öffentliches Interesse geweckt haben, möglich ist, dass die Täter sich auf diesem Wege informieren. Ich halte es für nachvollziehbar, dass man in solchen einzelnen, abgegrenzten Fällen zu ermitteln versucht, wer hinter einer bestimmten IP-Adresse steht. Jedenfalls wird diese Praxis bislang auch von der Generalbundesanwaltschaft gestützt. Wir gehen davon aus, dass sie auf einer einwandfreien Rechtsgrundlage beruht.

Silke Stokar von Neuforn (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):

Herr Staatssekretär, die Website des BKA war bei mir bislang unter „Favoriten“ abgelegt. Ich finde sie höchst informativ, und von Zeit zu Zeit mache ich mich als innenpolitische Sprecherin sachkundig, indem ich auf die Website des BKA zurückgreife.

Ich muss jetzt das Geständnis ablegen, dass mich nach Rostock und den Auseinandersetzungen um den G-8-Gipfel auch die Internetseite zur militanten Gruppe interessiert hat. Daher meine Frage an Sie als Staatssekretär: Zähle ich jetzt zu den Verdächtigen? Bin ich jetzt beim BKA als gefährliche Linksextremistin gespeichert, oder hat die Analyse meines Zugriffs auf die BKA-Website in diesem Fall vielleicht ergeben, dass ich tatsächlich ein Informationsinteresse hatte?

Peter Altmaier, Parl. Staatssekretär beim Bundesminister des Innern:

Frau Kollegin, da Sie nach allen mir bekannten Informationen bei den Vorgängen in Heiligendamm nicht im Umfeld krimineller Handlungen, sondern sehr wohl staatstragend in Erscheinung getreten sind, können Sie davon ausgehen, dass Sie weder beim BKA noch irgendwo sonst als Verdächtige geführt werden.

Die Frage des Abgeordneten Hans-Christian Ströbele wird noch schriftlich beantwortet. Sie lautet: Welche Bundesministerien nebst nachgeordnetem Bereich speichern von Besuchern ihrer Internetseiten deren IP-Adressen, abgefragte Dateien oder Zugriffszeiten über die Dauer des jeweiligen Besuchs hinaus, wie etwa das Bundeskriminalamt es bei 417 Interessenten für die „militante gruppe“ allein binnen drei Wochen im März/April 2007 tat, und wird die Bundesregierung derartige Fangschaltungen sowie etwaige sicherheitsbehördliche Nachermittlungen über die Besucher – wie im genannten Fall des Bundeskriminalamts – nun kurzfristig und vollständig unterbinden, nachdem das Landgericht Berlin mit Berufungsurteil vom 6. September 2007 (Az. 23 S 3/07) dem Bundesministerium der Justiz derlei rechtskräftig verboten hat?

Vollständiges Protokoll als pdf-Dokument (ab S. 22)

Ergänzung vom 24.10.2007:

Das Innenministeriums hat die Frage von Hans-Christian Ströbele am 11.10.2007 beantwortet. Danach nehmen auch das Bildungsministerium, das Arbeitsministerium, der Bundesrechnungshof und das Bundeskriminalamt keine generelle Speicherung der IP-Adressen vor.

Unterdessen haben die FDP und die Linke ebenfalls ausführliche Fragen an die Bundesregierung gerichtet.

2. Ergänzung vom 07.11.2007:

Die Antwort der Bundesregierung auf die Anfrage der FDP liegt vor. Sie ist zusammengefasst bei Heise.

3. Ergänzung vom 26.11.2007:

Die Antwort der Bundesregierung auf die Anfrage der Linken liegt jetzt vor.

Wenn die Bundesregierung mitteilt, sie prüfe die Auswirkungen des Urteils intensiv, ist zu befürchten, dass sie nicht etwa ihre illegale Speicherpraxis an das geltende Recht, sondern das Recht an ihre illegale Speicherpraxis anpassen will, also eine Gesetzesänderung beabsichtigt, um die Speicherung von IP-Adressen zu legalisieren. Allerdings würde eine Regelung ähnlich § 100 TKG nichts an dem Verbot der Vorratsspeicherung von IP-Adressen ändern. Denn die Gerichte legen diese Vorschrift zutreffend so aus, dass sie nur eine anlassbezogene Speicherung rechtfertigt, der Normalbetrieb aber speicherfrei zu erfolgen hat.

4. Ergänzung vom 15.12.2007:

In den Handlungsempfehlungen der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder für E-Government wird die Protokollierung von IP-Adressen mehrfach angesprochen.

Seite 13:

Die Frage, ob IP-Nummern personenbezogen sind, ist von großer Bedeutung, weil an verschiedenen Stellen des Internets IP-Adressen – teilweise zusammen mit anderen Nutzungsdaten – protokolliert werden und durch Zusammenführen dieser Daten Profile über das Nutzungsverhalten erstellt werden können. Auf jeden Fall sind statische IP-Adressen personenbezogene Daten, da diese einen direkten und andauernden Bezug zu dem Nutzenden enthalten und auf diesen ohne weiteres rückschließen lassen. Mit Hilfe Dritter ist es darüber hinaus aber bereits jetzt in vielen Fällen möglich, Internet-Nutzer und -Nutzerinnen auch bei nicht-statischen IP-Adressen zu identifizieren. Dynamische IP-Adressen müssen daher ebenfalls als personenbezogene Daten behandelt werden, da sie durch Zusammenführung mit den dahinter stehenden Zuordnungstabellen den Rückschluss auf bestimmbare Personen zulassen (vgl. §§ 3 Abs. 1 BDSG, 1 Abs. 2 TDDSG). Als Folge dieser Zuordnung sind für das Erheben, Verarbeiten, Nutzen und auch Löschen von IP-Adressen die Vorschriften für Verbindungs- bzw. Nutzungsdaten anzuwenden.

S. 33:

  • Bei reinen Informationsangeboten sollte auf eine vollständige Erfassung der IP-Adressen der Nutzer verzichtet werden, da diese für die Erbringung des Angebots und seine Abrechnung nicht erforderlich sind. Für die statistische Auswertung reichen gekürzte IP-Adressen aus.
  • Bei E-Government-Dienstleistungen dürfen nur diejenigen Nutzungsvorgänge protokolliert werden, bei denen dies aufgrund gesetzlicher Vorgaben erforderlich ist (z. B. automatisierte Abrufverfahren). Darüber hinaus dürfen Daten dann gespeichert werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Inanspruchnahme vorliegen und soweit die Daten zur Missbrauchsaufklärung erforderlich sind. Diese Daten dürfen nicht für andere Zwecke genutzt werden.

S. 39:

Wenn die Nutzung eines Angebots die Erhebung personenbezogener Daten voraussetzt, sind die Nutzer über die Zweckbestimmung der Verarbeitung, für die die Daten bestimmt sind, zu unterrichten. Wenn Daten in Log-Dateien gespeichert werden, könnte eine Information folgendermaßen aussehen:

Mit Ihrem Zugriff auf diese Seite werden die um die letzten drei Ziffern verkürzte IP-Adresse Ihres Rechners und weitere Angaben (Datum, Uhrzeit, betrachtete Seite) auf unserem Server für Zwecke der Datensicherheit für zwei Monate gespeichert. Die Daten werden außerdem für statistische Zwecke ausgewertet. Durch die Verkürzung der IP-Adresse ist der Bezug der gespeicherten Daten auf Ihre Person ausgeschlossen.
Wir verwenden keine Cookies, Java-Applets oder Active-X-Controls. Sollten Sie noch Fragen zum Datenschutz haben, wenden Sie sich bitte an: […]

S. 40 (Elektronischer Behördenwegweiser/Informationsangebote):

  • Elektronische Behördenwegweiser müssen so gestaltet werden, dass die Bürgerinnen und Bürger grundsätzlich ohne Nennung ihres Namens die erforderlichen Informationen erhalten.
  • Eine personenbezogene Protokollierung der Abfragen hat zu unterbleiben.

S. 49 (Protokollierungen der Nutzung):

Die Protokolldaten werden bei kostenfreier Nutzung des Online-Dienstes nach Ende der jeweiligen Nutzung gelöscht; bei kostenpflichtiger Nutzbarkeit sind die Protokolldaten spätestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Versendung der Rechnung und des Einzelnachweises zu löschen, soweit es nicht zu Einwendungen gekommen ist oder nach bereichsspezifischen Regelungen besondere Aufbewahrungsfristen zu beachten sind.

S. 55 (Schutz des Web-Angebots und der Infrastruktur des Anbieters):

Es ist technisch prinzipiell möglich, neben der Protokollierung der Administrationstätigkeiten auch die gesamte Kommunikation mit dem Webserver sehr detailliert durch die Firewall oder den Webserver selbst zu protokollieren.

Datenschutzrechtlich unproblematisch sind Verkehrs-Log-Dateien, die zum Beispiel der Optimierung des Webserver-Angebotes dienen, sofern folgende Randbedingungen eingehalten werden:

  • lediglich statistische Auswertung der Protokolle,
  • Anonymisierung der Logdaten z. B. durch gezielte Veränderung der IP-Adressen,
  • Auswertung der Daten innerhalb von drei Werktagen,
  • Löschen der Verkehrs-Log-Dateien sofort nach der Auswertung.

Leider beachtet der Bundesdatenschutzbeauftragte diese Grundsätze selbst nicht. Er protokolliert Zugriffe auf sein Internetportal über die Dauer des Nutzungsvorgangs hinaus in personenbezogener Form. Außerdem hat er eine Protokollierung sämtlicher Zugriffe auf Internetangebote des „Informationsverbunds Berlin-Bonn (IVBB)“ unbeanstandet gelassen (21. Tätigkeitsbericht 2005-2006, pdf-Seite 56). Eine Löschfrist ist offenbar nicht festgelegt worden – lediglich die Auswertung ist auf die Daten der letzten sechs Monate beschränkt worden!

Ergänzung vom 13.07.2008:

Zur Speicherung von Verkehrsdaten im Rahmen des Informationsverbunds Berlin-Bonn (IVBB) durch T-Systems siehe jetzt näher die Auskunft der Bundesregierung vom 01.07.2008.

Ergänzung vom 21.03.2009:

Das Bundeskriminalamt musste jetzt die Aufzeichnung der Besucher seiner Homepage einstellen (Quelle).

Der Bundesdatenschutzbeauftragte registriert auf Besucher seiner Homepage auch nicht mehr.

Ergänzung vom 01.04.2009:

Das Bundeskriminalamt hat versucht, Mitglieder der militanten gruppe (mg) auf seine Homepage zu locken und sie zu identifizieren. Es wurden 417 IP-Adressen ermittelt. Zum Gros dieser IP-Adressen konnten keine Nutzerdaten ermittelt werden. Weitere Daten gehörten Behörden und Presseorganen. Nur die deutsche Telekom konnte für 120 IP-Adressen Nutzerdaten vorlegen, die im späteren Verfahren jedoch keine Rolle spielten. Quelle 1, Quelle 2

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Von Linksextremisten und Bürgerrechtlern

Einiges Aufsehen erregte vor einiger Zeit die folgende Passage des Tätigkeitsberichts des Bundesamts für Verfassungsschutz für 2006:

Linksextremisten werten die Verschärfung der Sicherheitsgesetze nach den Terroranschlägen vom 11. September 2001 als eine neue Qualität „staatlicher Repression“. Sie nehmen auch die Sicherheitsmaßnahmen zur Fußballweltmeisterschaft 2006 und zum bevorstehenden G8-Gipfel 2007 in Heiligendamm […] zum Anlass, den aus ihrer Sicht permanenten Ausbau des Überwachungsstaates und die repressive Wirkung der dabei eingesetzten neuen Technologien anzuprangern, wie zum Beispiel RFID-Chips, Gen- und biometrische Datenbanken oder Kameraüberwachung öffentlicher Plätze.

Bürgerrechtler und Netzaktivisten empörten sich über diese Formulierung, weil auch sie diese Entwicklungen kritisieren, ohne aber Linksextremisten zu sein. Hier zeigt sich, dass es gemeinsame Berührungspunkte zwischen der Agenda von Bürgerrechtlern und Linksextremisten gibt.

Gemeinsame Berührungspunkte

Im Zusammenhang mit dem G8-Gipfel in Heiligendamm kam es etwa zu Ermittlungs- und Überwachungsmaßnahmen, die von beiden Gruppen kritisiert wurden, z.B. Hausdurchsuchungen wegen des Verdachts einer terroristischen Vereinigung, die ohne Ergebnis blieben, Briefkontrollen, Geruchsprobenentnahmen, Einsatz von Tornado-Flugzeugen der Bundeswehr. Bürgerrechtler äußerten sich allerdings differenziert und lehnten nur exzessive Maßnahmen ab, während sie berechtigten Ermittlungs- und Sicherheitsmaßnahmen aufgrund konkreter Anhaltspunkte zustimmten. Auch das Bundesverfassungsgericht hat das weiträumige Demonstrationsverbot für rechtmäßig erklärt, nachdem es zu schwerwiegenden Ausschreitungen von Seiten linksextremistischer Demonstrationsteilnehmer gekommen war.

Im Zusammenhang mit der Festnahme des Berliner Wissenschaftlers Andrej H. sowie weiterer drei Personen wegen des Verdachts der Bildung einer terroristischen Vereinigung kam es wiederum zu Aufrufen, die teilweise gemeinsam von Wissenschaftlern und Linksextremisten unterstützt wurden. Den Wissenschaftlern ging es um den Soziologen Andrej H., der unter anderem mit der Begründung inhaftiert worden war, in Bekennerschreiben der „militanten gruppe“ seien ähnliche Worte verwendet worden wie in wissenschaftlichen Arbeiten des festgenommenen Sozialwissenschaftlers. Bürgerrechtler teilten diese Sorge und kritisierten teilweise auch den § 129a StGB (Strafbarkeit terroristischer Vereinigungen) selbst, der von den Behörden vor allem als Ermittlungsinstrument genutzt wird. 90% der Verfahren nach dieser Vorschrift werden ohne Verurteilung eingestellt. Die Linksextremisten gingen dagegen sehr viel weiter und forderten etwa die Freilassung auch der anderen drei festgenommenen Personen, obwohl diese unstreitig auf frischer Tat dabei festgenommen wurden, Brandsätze an Fahrzeugen der Bundeswehr anzubringen. Schon im letzten Jahr gab es linksextremistische Anschläge auf Fahrzeuge und Gebäude staatlicher Stellen und von Wirtschaftsunternehmen.

Über 50 Organisationen aus allen Bereichen der Zivilgesellschaft riefen im Herbst zu einer Demonstration „Freiheit statt Angst – Stoppt den Überwachungswahn!“ auf, auf der 15.000 Teilnehmerinnen und Teilnehmer gegen die exzessive Datensammlung und Überwachung in Wirtschaft und Staat demonstrierten. Linksextremistische Gruppierungen veröffentlichten unter dem Titel „Kein Friede mit dem deutschen Polizeistaat“ einen eigenen Aufruf zu der Demonstration, dem 1.000-2.000 Personen folgten. In diesem Aufruf wurden die Berliner Brandanschläge verharmlost und wiederum die Freilassung der Täter sowie „aller politischer Gefangener“ einschließlich der „Gefangenen aus der RAF“ gefordert.

Mögliche Zusammenarbeit

Sowohl unter den Linksextremisten wie unter den Bürgerrechtlern gibt es Personen, die eine – zumindest „taktische“ – Zusammenarbeit befürworten. Oft werden gemeinsame Ziele und Kritikpunkte im Bereich staatlicher Sicherheits- und Überwachungsmaßnahmen angeführt. Es wird auf eine Ausdehnung der Unterstützerbasis gehofft, Begriffe wie „ziviler Ungehorsam“ oder gar das in Artikel 20 des Grundgesetzes festgelegte Widerstandsrecht angeführt.

Aus Sicht der meisten Linksextremisten betrifft die Kritik von Bürgerrechtlern dagegen nur „einzelne Auswüchse“ eines „korrupten Staates“, den sie insgesamt ablehnen. Die Ursache liege im System, also in dem, was wir parlamentarische Demokratie, Rechtsstaat und freiheitlich-demokratische Grundordnung nennen. Vonnöten sei eine Revolution. Der „Kapitalismus“ müsse „zerschlagen“ werden. An Bürgerrechtlern wird kritisiert, sie würden um den Schutz der Freiheitsrechte „betteln“, anstatt sie sich zu „erkämpfen“ oder „einfach zu nehmen“, was ihnen zustehe. Bürgerrechtler seien naiv, blind für die eigentlichen Ursachen der staatlichen Repression und erreichten ohnehin nichts, so die Kritik der Linksextremisten.

Vor dem Hintergrund der genannten Differenzen stellt sich die Frage, ob es eine Zusammenarbeit von Bürgerrechtlern und Linksextremisten überhaupt geben kann.

Die Datenschutz- und Bürgerrechtsbewegung versteht sich grundsätzlich als politisch neutral und vereinigt Menschen unterschiedlichster politischer Überzeugung. Auf der Berliner Demonstration „Freiheit statt Angst“ demonstrierten etwa Jungliberale ebenso wie Anhänger der Partei Die Linke. Auch wer seiner politischen Überzeugung nach eine sozialistische, kommunistische oder anarchistische Gesellschaft anstrebt, kann sich in der Bürgerrechtsbewegung engagieren. Diese weist stets darauf hin, dass die Freiheitsrechte die gemeinsame Grundlage für jedes friedliche Zusammenleben und für jede Verbesserung unserer Gesellschaft bilden. Deswegen müssten sich Menschen jeder politischen Überzeugung für ihren Erhalt einsetzen. Auch das Bundesverfassungsgericht stuft nur solche Gruppierungen als verfassungsfeindlich ein, die aggressiv-kämpferisch gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung agieren. Wer dagegen auf friedlichem und demokratischem Wege eine andere Ordnung anstrebt, ist in unserem Land frei, das zu tun.

Bürgerrechtler setzen sich traditionell besonders für die Rechte von Minderheiten ein, zu denen auch die Anhänger politisch extremer Meinungen gehören. Bürgerrechtler verteidigen Grundrechte wie Meinungs- und Versammlungsfreiheit auch für Extremisten, für Links- wie für Rechtsextremisten. Der konsequente Einsatz für die Bürgerrechte macht schon deshalb Sinn, weil Maßnahmen, die der Staat an Nichtdeutschen, Extremisten, Muslimen, Fußballfans usw. austestet, erfahrungsgemäß mit der Zeit immer häufiger und gegen immer mehr Gruppen eingesetzt werden. Bürgerrechtler setzen sich auch für die Wahrung der Rechte von Straftätern und Terroristen ein.

Wenn wir uns dafür einsetzen, dass die allgemeinen Grund- und Freiheitsrechte auch für solche Personen und Gruppierungen zu gelten haben, bedeutet das allerdings nicht, dass wir ihre Ziele teilen. Wir sind lediglich der Überzeugung, dass es grundsätzlich der politischen und gesellschaftlichen Auseinandersetzung überlassen bleiben soll, die Ziele dieser Gruppierungen zu diskutieren. Dies ist auch politisch die richtige Strategie, weil nur in der offenen Auseinandersetzung die Anhänger dieser Gruppierungen eines besseren überzeugt und ihre Argumente entkräftet werden können. Dass Extremisten in Deutschland eine – auch im europäischen Vergleich – eher kleine Minderheit stellen, zeigt, dass diese Strategie im großen und ganzen funktioniert. Jedenfalls funktioniert sie besser als mit Verboten zu arbeiten, die lediglich dazu führen, dass die entsprechenden Gruppierungen im Untergrund weiter arbeiten und sich weiter radikalisieren.

Was speziell Linksextremisten angeht, haben die meisten Menschen selbst genug Formen des „real existierenden Sozialismus“ oder Kommunismus erlebt, um zu wissen, wie es um die Freiheitsrechte der Bürger solcher Staaten bestellt ist. Es ist noch nicht lange her, dass Bürgerrechtler und Kritiker in Stasi-Gefängnissen einsaßen und Flüchtlinge an der Mauer erschossen wurden. Und was im „modernen“ Kommunismus an der Tagesordnung ist, lässt sich an dem Schicksal von Regierungskritikern und Bloggern in China ablesen. Solche Beispiele wirken besser als jedes staatliche Verbot.

Grenze der Zusammenarbeit

Der entscheidende Unterschied zwischen den politisch neutralen Bürgerrechtsgruppen und Linksextremisten liegt nicht in ihren Zielen, sondern in den Methoden, deren Einsatz für legitim gehalten wird, um diese zu erreichen. Hier muss jenseits aller politischen Neutralität eine Grenze der Zusammenarbeit gezogen werden, die einen offenen und unbefangenen Diskurs überhaupt erst ermöglicht. Auf der Webseite des Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung heißt es dazu etwa:

Der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung ist politisch unabhängig und überparteilich. Wir distanzieren uns jedoch ausdrücklich von menschenverachtenden, gewaltbereiten und demokratiefeindlichen Positionen.

Anhand der drei Merkmale „menschenverachtend, gewaltbereit und demokratiefeindlich“ lassen sich recht gut die Grenzen einer möglichen Zusammenarbeit darstellen:

  • Eine menschenverachtende Position liegt vor, wenn die Tötung von Personen als legitimes Mittel zur Erreichung politischer Zwecke angesehen wird, wie es etwa bei der RAF der Fall war. Aktuell fordern Linksextremisten die Freilassung von RAF-Mitgliedern, wobei es ihnen nicht um die Frage einer angemessenen Haftdauer geht, sondern um „Freiheit für alle politischen Gefangenen“. Sie akzeptieren die Bestrafung selbst schwerster politisch motivierter Straftaten nicht.
  • Demokratiefeindlich ist die Position der Linksextremisten, wo sie eine „revolutionäre Umwälzung“ des bestehenden Systems fordern, um an seiner Stelle ein ihren Zielen entsprechendes System zu installieren. Das Wort „Revolution“ definiert Langenscheidts Fremdwörterbuch in seiner Hauptbedeutung als „gewaltsamer Umsturz einer politischen Ordnung, eines Systems“. Wenn man größere Gruppen von Linksextremisten beobachtet, bestätigt sich, dass nicht etwa eine „friedliche Revolution“ gemeint ist, sondern tatsächlich ein Umsturz, und zwar auch gegen den Willen der angeblich bürgerlichen oder „rechten“ Bevölkerung. Es soll den Menschen ohne demokratisches Mitspracherecht gewaltsam eine andere Staats- und Gesellschaftsordnung aufgezwungen werden.
  • Gewaltbereit ist die Position der Linksextremisten schließlich, wo sie zumindest die Zerstörung von Sachen als legitimes Mittel zur Erreichung ihrer Ziele ansehen, etwa Anschläge auf Staatseigentum oder Sachen von Wirtschaftsunternehmen. Linksextremisten akzeptieren nicht das Gewaltmonopol des Staates. Das Gewaltmonopol ist laut Wikipedia ein Grundprinzip moderner Staaten und besagt, dass ausschließlich staatliche Organe physische Gewalt anwenden dürfen. Es handelt sich um einen Grundkonsens zur Sicherung von Frieden und Freiheit in unserer Gesellschaft, der von Linksextremisten nicht geteilt wird.

Mit dem Begriff des „zivilen Ungehorsams“ lassen sich die Methoden der Linksextremisten nicht rechtfertigen. Dieses Wort meint nämlich nur gewaltfreien Ungehorsam (Wikipedia). Gandhi beispielsweise hat für den Protest gegen die britische Besatzung festgelegt, dass zivil Ungehorsame sich passiv zu verhalten haben, Festnahmen und sonstige polizeiliche Maßnahmen zu erdulden haben. Sie hatten sogar Mitglieder der britischen Besatzungsmacht ihrerseits von Beleidigungen und Angriffen zu schützen. Der zivile Ungehorsam hat mit den von Linksextremisten gebilligten Methoden also nichts gemein.

Ebenfalls fehl geht der Hinweis auf das Widerstandsrecht nach Artikel 20 Absatz 4 GG. Dieses setzt nämlich einen Verfassungsverstoß voraus, gegen den andere Abhilfe nicht möglich ist. Wenn der Staat in die Freiheitsrechte der Bürger eingreift, wird oft schon die erste Voraussetzung fehlen, denn Grundrechtseingriffe sind in einem gewissen Umfang gerechtfertigt. Vor allem aber kann das Widerstandsrecht solange nicht aktiviert werden, wie die Gerichte und speziell das Bundesverfassungsgericht bestehen, weil diese stets legale und friedliche Abhilfe gegen Grundrechtsverletzungen ermöglichen.

Schlussfolgerung

Bei aller Kritik an staatlichen Sicherheitsexzessen, an der zunehmend allgegenwärtigen Überwachung, aber auch an Auslandseinsätzen der Bundeswehr gegen den Willen der betroffenen Bevölkerung: Keiner dieser Missstände kann eine Rechtfertigung bilden für die Anwendung von Gewalt. Auch ohne überzogene Sicherheitsgesetze hätten die Täter politisch motivierter Gewalttaten ihre gerechte Strafe zu erwarten. Denn genauso wie der Einsatz verfassungswidriger Mittel für den Staat selbst zu den edelsten Zwecken tabu ist, ist für politische Gruppierungen und ihre Anhänger jedwede Anwendung von Gewalt tabu. Gewalt anzuwenden, ist im Übrigen auch dumm und kontraproduktiv, weil solche Taten von Sicherheitspolitikern gerade zur Legitimierung ihrer Kontrollexzesse genutzt werden und zu weiteren Verschärfungen der von uns zurecht beklagten Sicherheits- und Überwachungsgesetze führen. Die Menschen wollen keine Gewalt durch Linksextremisten. Man kann Unrecht nicht mit Unrecht bekämpfen.

Eine Zusammenarbeit zwischen solchen Linksextremisten und Bürgerrechtlern kann es daher nicht geben. Soweit teilweise gemeinsame Ziele zu existieren scheinen, stellen diese für Linksextremisten nur kurzfristige Zwischenziele dar. Bürgerrechtliche Plattformen werden letztlich dazu ausgenutzt, um eigene, ganz andere Ziele zu propagieren. Die Hoffnung einiger Bürgerrechtler, durch eine Zusammenarbeit mit Linksextremisten ihre Unterstützerbasis stärken zu können, trügt. Denn eine solche Zusammenarbeit hat unweigerlich den Verlust von Unterstützung aus der Mitte der Gesellschaft zur Folge und damit auch den Verlust der Möglichkeit, wirklich etwas verändern und bewegen zu können.

Falsch ist aber auch der Vorwurf der Extremisten, Bürgerrechtler würden nichts erreichen. In Wahrheit sind es die Extremisten, deren Gewalttaten die Menschen niemals von ihren Zielen überzeugen werden, sondern stattdessen nur zu noch mehr Repression führen. Alleine die langfristige Bildungs- und Überzeugungsarbeit von Bürgerrechtsorganisationen ermöglicht es, die Sicherheitspolitik nachhaltig zu beeinflussen und zu verändern. Begegnungen mit Politikerinnen und Politikern machen immer wieder deutlich, wie sehr sie Frauen und Männer „des Volkes“ sind und die Ansichten der Mehrheit ihrer Wählerinnen und Wähler teilen. Solange also die Mehrheit der Bürgerinnen und Bürger hinter weiteren Verschärfungen der Sicherheitsgesetze steht, wird sich auch die Meinung der Abgeordneten dazu nicht ändern. Die Menschen zu überzeugen, ist der Schlüssel zum Erfolg, nicht eine Zusammenarbeit mit Linksextremisten.

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Urteil: Vorratsspeicherung von Kommunikationsspuren verboten [2. Update]

Ein Berliner Gericht hat dem Bundesjustizministerium in einem Grundsatzurteil untersagt, das Verhalten der Besucher des Internetportals des Ministeriums aufzuzeichnen. Ein Urteil mit Folgen für Internetbranche und Politik.

Mit Urteil vom 27.03.2007 hat das Amtsgericht Berlin Mitte dem Bundesjustizministerium untersagt, „[personenbezogene] Daten des Klägers, die im Zusammenhang mit der Nutzung des Internetportals ‚http://www.bmj.bund.de‚ übertragen wurden, über das Ende des jeweiligen Nutzungsvorgangs hinaus zu speichern“. Die Aufbewahrung solcher Kommunikationsspuren ermöglicht es, das Surf- und Suchverhalten von Internetnutzern detailliert nachzuvollziehen. In einer solchen Vorratsprotokollierung liegt aber eine „Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung“ der Betroffenen, so das Gericht. Insbesondere dürften sogenannte IP-Adressen nicht gespeichert werden, weil „es durch die Zusammenführung der personenbezogenen Daten mit Hilfe Dritter bereits jetzt ohne großen Aufwand in den meisten Fällen möglich [ist], Internetnutzer aufgrund ihrer IP-Adresse zu identifizieren.“ Auch Sicherheitsgründe rechtfertigten eine personenbeziehbare Erfassung des Verhaltens sämtlicher Nutzer nicht, auch nicht für kurze Zeit.

Das nunmehr rechtskräftige Urteil hat Signalwirkung für die gesamte Internetbranche, in der die personenbeziehbare Aufzeichnung des Nutzerverhaltens weithin üblich ist (sogenannte „Logfiles“ oder „Clickstream“), etwa bei Großunternehmen wie Google, Amazon und eBay. Der Jurist Patrick Breyer, der das Verfahren initiiert hatte, stellt auf seiner Internetseite Daten-Speicherung.de eine Musterklage bereit, mit deren Hilfe sich jeder gegen die Protokollierung seiner Internetnutzung wehren kann. Breyer: „Selbst der Deutsche Bundestag protokolliert gegenwärtig das Verhalten der Nutzer seines Internetportals auf Vorrat – unter Verstoß gegen seine eigenen Gesetze. Ich fordere alle öffentlichen Stellen des Bundes und der Länder auf, die rechtswidrige Vorratsspeicherung spätestens bis zum Jahresende abzustellen. Andernfalls müssen weitere Gerichtsverfahren eingeleitet werden.“ Das Bundesjustizministerium erstellt inzwischen nur noch anonyme Statistiken über die Nutzung seines Internetportals (ohne IP-Adressen).

Dass das Urteil dem Bundesjustizministerium eine „Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung als Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß der Art. 1 und 2 GG“ attestiert, ist besonders pikant, weil die Koalition unter Führung von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) ab 2008 eine allgemeine Vorratsspeicherung von Telefon-, Handy-, E-Mail- und Internetdaten einführen will. Dadurch würden Kommunikationskontakte und Bewegungen der gesamten Bevölkerung nachvollziehbar. Rechtsexperten warnen seit langem, dass CDU, CSU und SPD damit massiv gegen das im Grundgesetz verbriefte Recht auf informationelle Selbstbestimmung aller 82 Mio. Bundesbürger verstoßen würden. Über 40 Datenschutz-, Berufs- und Wirtschaftsverbände haben die Koalition bereits aufgefordert, das Vorhaben auf Eis zu legen, bis der Europäische Gerichtshof über eine dagegen anhängige Klage entschieden hat. Breyer: „Das vorliegende Urteil zeigt, dass das Bundesjustizministerium nicht in der Lage ist, die rechtlichen Vorgaben zum Schutz unserer Privatsphäre einzuhalten. Mit der aktuell geplanten Zwangsprotokollierung jeglicher Telekommunikation in Deutschland (Vorratsdatenspeicherung) wird sich dies verheerend auswirken. Ich beobachte mit Sorge, dass auf Seiten des Staates zunehmend eine Nützlichkeitslogik an die Stelle der strikten Beachtung und Respektierung von Gesetz und Verfassung tritt. Das Bundesverfassungsgericht musste in den letzten Jahren immer öfter verfassungswidrige Gesetze der Politik aufheben. Wie kann die Politik vom Bürger glaubwürdig die strenge Einhaltung der Gesetze verlangen (‚Null Toleranz‘), wenn sie selbst immer häufiger die Gesetze bricht?“

Das Urteil gegen das Bundesjustizministerium ist inzwischen rechtskräftig. Das Amtsgericht hatte die Berufung zwar zugelassen. Das Ministerium wollte vor dem Landgericht Berlin aber lediglich klargestellt wissen, dass die nicht personenbeziehbare Protokollierung des Nutzungsverhaltens (ohne IP-Adressen) zulässig bleibt. Auch die von der Koalition geplante Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung würde ausschließlich für Telekommunikationsunternehmen gelten und deswegen an dem Speicherverbot für Internetangebote nichts ändern. Breyer: „Das Urteil ist eine weitere Schlappe für den Bundesdatenschutzbeauftragten, der die Speicherpraxis des Bundesjustizministeriums zuvor als zulässig bezeichnet hatte. Auch eine Vorratsdatenspeicherung durch Internet-Zugangsprovider hält der Bundesdatenschutzbeauftragte für rechtmäßig, obwohl die Gerichte das Gegenteil festgestellt haben. Wenn sich die Datenschutzbeauftragten auf politische Reden und Sanktionen in einzelnen Missbrauchsfällen beschränken, anstatt gegen die massenhaft rechtswidrige Datensammlung in Wirtschaft und Staat vorzugehen, machen sie sich letztlich überflüssig. Ich plädiere für die Einführung eines Verbandsklagerechts für private Datenschutzverbände.“

Das Urteil des Amtsgerichts im Volltext:
www.daten-speicherung.de/?p=197#ag

Das Urteil des Landgerichts im Volltext:
www.daten-speicherung.de/?p=197#lg

Musterklage:
www.daten-speicherung.de/?page_id=198

Informationen für Anbieter:
www.wir-speichern-nicht.de

Gemeinsame Erklärung von über 40 Datenschutz-, Berufs- und Wirtschaftsverbänden zur geplanten Vorratsdatenspeicherung:
http://erklaerung.vorratsdatenspeicherung.de

Update vom 02.10.2007:

Leider wird die folgende Passage im Berufungsurteil in vielen Berichten fehlinterpretiert:

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern, § 543 Abs. 2 ZPO. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung in einer Sonderkonstellation.

Wie sich bei genauem Lesen des Berufungsurteils ergibt, wollte das Justizministerium vor dem Landgericht von vornherein nur klarstellen lassen, dass es genügt, wenn die Speicherung von IP-Adressen deaktiviert wird, dass die sonstigen Logdaten aber weiterhin aufgezeichnet werden dürfen (URLs, Referrer usw.). Diesen Antrag habe ich anerkannt, weil ich von vornherein nur die Speicherung personenbezogener Daten verhindern wollte. Das Amtsgericht hatte über meine Absicht hinaus die Speicherung sämtlicher Daten in Logfiles verboten.

Das Landgericht hat nun geurteilt: Weil ich zu der zu weit gehenden Formulierung des Amtsgerichts keine Veranlassung gegeben hatte, muss die Gegenseite auch die Kosten des Berufungsverfahrens tragen, obwohl ihre Berufung Erfolg hatte. Nur diese Frage behandelt das Landgericht in seinem Urteil, und nur auf diese Kostenentscheidung bezieht sich die Aussage, es handele sich um eine „Einzelfallentscheidung“.

Das Verbot der Speicherung von IP-Adressen hat das Justizministerium mit seiner Berufung nicht mehr angegriffen. Damit hat sich das Landgericht deswegen auch nicht beschäftigt. Dass diese Frage keine „Sonderkonstellation“ betrifft, ergibt sich aus dem Urteil des Amtsgerichts:

Die streitentscheidende Frage, ob Betreiber von Informationsquellen im Internet berechtigt sind, sogenannte dynamische IP-Adressen von Interessenten zu speichern, auch wenn die Speicherung zu Abrechnungszwecken nicht erforderlich ist, hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 511 Abs. 4 Satz 1 Ziff. 1 ZPO. Eine höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Frage ist – soweit ersichtlich – bislang nicht ergangen.

2. Update:

English summary: Local court in Berlin prohibits retention of personal data (2007-10-02)

Das Urteil des Amtsgerichts

Leitsätze (nicht amtlich):

  1. Anbieter von Telemedien im Internet dürfen nicht systematisch die Kennungen (IP-Adressen) der Nutzer ihrer Dienste protokollieren.
  2. Zur Entscheidung von Streitigkeiten über die Verarbeitung von Internet-Nutzungsdaten durch eine öffentliche Stelle ist die ordentliche Gerichtsbarkeit berufen.
  3. Kann zwar nicht die speichernde Stelle, aber ein Dritter eine Angabe der Person des Betroffenen zuordnen, so ist das Datum personenbezogen.
  4. Die von einem Internet-Zugangsanbieter temporär zugewiesene Internetkennung (dynamische IP-Adresse) stellt nicht nur für den Internet-Zugangsanbieter, sondern auch für Anbieter von Telemedien im Internet ein personenbezogenes Datum dar.

Ausfertigung

Amtsgericht Mitte
Beschluss

Geschäftsnummer: 5 C 314/06
23.11.2006

In Sachen
[…] ./. Bundesrepublik Deutschland
[…]
3. Die Parteien werden gemäß § 139 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass die Zuständigkeit der Zivilgerichte für die seitens des Klägers geltend gemachten Ansprüche, soweit diese auf die Vorschriften des Teledienstedatenschutzgesetzes (TDDSG) in Verbindung mit §§ 823, 1004 BGB gestützt werden, als gegeben erachtet wird. Hingegen wird das Zivilgericht nicht als befugt erachtet, die seitens des Klägers zur Begründung seiner Forderungen ebenfalls erwähnte Anspruchsgrundlage des § 20 BDSG zu prüfen, da es sich hierbei eindeutig um eine öffentlichrechtliche Norm handelt und Verstöße gegen das Bundesdatenschutzgesetz durch den Staat beziehungsweise seine Organe nur im Verwaltungsrechtsweg beanstandet werden können. […]
Berlin, den 23.11.2006
Bröckling
Richter am Amtsgericht
Ausgefertigt
Justizsekretärin

Ausfertigung

Amtsgericht Mitte
Im Namen des Volkes
Urteil

Geschäftsnummer: 5 C 314/06 verkündet am : 27.03.2007

In dem Rechtsstreit […]

Klägers,

gegen
die Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch d. Bundesministerium der Justiz,
Mohrenstraße 37, 10117 Berlin,

Beklagte,

hat das Amtsgericht Mitte, Zivilprozessabteilung 5, Littenstraße 12-17, 10179 Berlin, im schriftlichen Verfahren, bei dem Schriftsätze bis zum 06.03.2007 eingereicht werden konnten, durch den Richter am Amtsgericht Bröckling
für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, es künftig zu unterlassen, die nachfolgend aufgelisteten personenbezogenen Daten des Klägers, die im Zusammenhang mit der Nutzung des Internetportals „http://www.bmj.bund.de“ übertragen wurden, über das Ende des jeweiligen Nutzungsvorgangs hinaus zu speichern:
Name der abgerufenen Datei bzw. Seite; Datum und Uhrzeit des Abrufs; übertragene Datenmenge; Meldung, ob der Abruf erfolgreich war sowie die Internetprotokolladresse (IP-Adresse) des zugreifenden Hostsystems.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100,00 € abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Berufung gegen dieses Urteil wird zugelassen.
5. Der Streitwert wird auf 600,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Mit der Klage verlangt der Kläger die Unterlassung der Speicherung personenbezogener Daten, die im Zusammenhang mit der Nutzung des Internetportals des Bundesministerium für Justiz „www.bmj.bund.de“ gespeichert wurden. Bis zum 11.12.2006 wurde bei jedem Zugriff auf die genannte Internetseite eine Reihe von Daten für einen Zeitraum von 14 Tagen gespeichert, unter anderem die Internetprotokoll-Adresse (IP-Adresse) des Nutzers. Wegen der technischen Einzelheiten hierzu wird auf die Ausführungen auf Seite 1 bis 3 der Klageschrift vom 26.08.2006, Blatt 14 bis 17 der Akte, Bezug genommen.

Der Kläger behauptet, er habe das Internetportal des Bundesjustizministeriums mehrfach zu verschiedenen Zeiten besucht. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte sei nicht berechtigt, personenbezogene Daten des Klägers, wie zum Beispiel die IP-Adresse, über den Nutzungsvorgang hinaus zu speichern.

Der Kläger hat ursprünglich ebenfalls beantragt, die über seine Nutzung des Internetportals gespeicherten Daten zu löschen. Insoweit haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.

Der Kläger beantragt zuletzt,

die Beklagte zu verurteilen, es künftig zu unterlassen, personenbezogene Daten des Klägers über die Nutzung des Internetportals „http://www.bmj.bund.de“ über das Ende des jeweiligen Nutzungsvorgangs hinaus zu speichern.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass dynamische IP-Adressen keine personenbezogenen Daten seien. Eine Speicherung sei aus Sicherheitsgründen notwendig gewesen. Angesichts der Änderung der Speicherungspraxis bestehe auch keine Wiederholungsgefahr mehr, so dass der Kläger auch aus diesem Grunde eine Unterlassung nicht verlangen könne. Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass der Kläger das Internetportal des Bundesjustizministeriums besucht hat.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Klageantrag des Klägers auf Unterlassung ist dahingehend auszulegen, dass der Kläger mit dem Begriff „personenbezogene Daten“ diejenigen in der Klageschrift konkret aufgelisteten Daten meint, die seitens der Beklagten ursprünglich gespeichert wurden.

Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung der Speicherung personenbezogener Daten im Sinne des § 6 Abs. 1 TDDSG beziehungsweise im Sinne des ab dem 01.03.2007 in Kraft getretenen § 15 Abs. 1 Telemediengesetzes (TMG). Der Anspruch ergibt sich aus § 15 Abs. 4 TMG in Verbindung mit § 1004 BGB in entsprechender Anwendung unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung als Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß der Art. 1 und 2 GG. Da die genannte Vorschrift des Telemediengesetzes beziehungsweise § 6 des außer Kraft getretenen Teledienstedatenschutzgesetzes auch als Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB anzusehen sind, ergibt sich dieser Anspruch auch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1004 BGB in entsprechender Anwendung.

Die Daten, die die Beklagte bis zum 11.12.2006 anlässlich der Nutzung des Internetportals des Bundesjustizministerium 14 Tage speicherte (insbesondere auch die dynamische IP-Adresse) stellen nach zutreffender Ansicht personenbezogene Daten im Sinne des § 15 Abs. 1 TMG dar. Nach zutreffender Ansicht sind IP-Adressen personenbezogene Daten; (vgl. LG Berlin, Urteil vom 10.11.2005, 27 O 616/05 und des AG Darmstadt, Urteil vom 30.06.2005, 300 C 397/04; ebenso der Hessische Datenschutzbeauftragte, Orientierungshilfe zum Umgang mit personenbezogenen Daten bei Internetdiensten vom 18.01.2005, (www.datenschutz.hessen.de/Tb31/K25P03.htm); Schmitz in Spindler/Schmitz/Geis, Kommentar zum TDG. § 1 TDDSG Rn. 26). Nach Auffassung des Gerichts gilt das auch im Verhältnis zur Beklagten und sonstigen Betreibern von Internetportalen, auf die Zugriff genommen werden kann, (so auch der Hessische Datenschutzbeauftragte aaO, a.A. zum Beispiel Schmitz in Spindler/Schmitz/Geis aaO).

Dynamische IP-Adressen stellen in Verbindung mit den weiteren von der Beklagten ursprünglich gespeicherten Daten personenbezogene Daten im Sinne des § 15 TMG dar, da es sich um Einzelangaben über bestimmbare natürliche Personen im Sinne des § 3 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz handelt. Die EG-Richtlinie 95/46/EG (Datenschutzrichtlinie-Erwägungsgründe) bestimmt unter Ziffer 26, dass bei der Entscheidung, ob eine Person bestimmbar ist, alle Mittel berücksichtigt werden müssen, die vernünftiger Weise entweder von dem Verantwortlichen für die Verarbeitung oder von einem Dritten eingesetzt werden können, um die betreffende Person zu bestimmen. Nach zutreffender Ansicht des Hessischen Datenschutzbeauftragten (aaO) ist es durch die Zusammenführung der personenbezogenen Daten mit Hilfe Dritter bereits jetzt ohne großen Aufwand in den meisten Fällen möglich, Internetnutzer aufgrund ihrer IP-Adresse zu identifizieren. Eine Verneinung des Personenbezuges von dynamischen IP-Adressen mit der Folge der Nichtanwendbarkeit des TDDSG und TDSV, beziehungsweise jetzt des TMG und des TKG, hätte zur Folge, dass diese Daten ohne Restriktionen an Dritte z.B. den Access-Provider übermittelt werden könnten, die ihrerseits die Möglichkeit haben, den Nutzer aufgrund der IP-Adresse zu identifizieren, was mit dem Grundgedanken des Datenschutzrechts nicht vereinbar ist. Abgesehen davon wird die Rechtsauffassung der Beklagten insoweit nicht geteilt, als vorgetragen wird, dass eine Bestimmbarkeit der Person nur gegeben sei, wenn der Betroffene mit legalen Mitteln identifiziert werden könne. Zu Recht weist der Kläger darauf hin, dass das Datenschutzrecht gerade vor dem Missbrauch von Daten schützen soll, so dass eine derartige Einschränkung des Begriffs der Bestimmbarkeit von Personen seitens des Gerichts als nicht gerechtfertigt erachtet wird.

Es bestand vorliegend auch keine Rechtfertigung für die Speicherung der Daten seitens der Beklagten. Nach § 15 Abs. 1, Abs. 4 TMG ist eine Speicherung zur Ermöglichung der Inanspruchnahme und zu Zwecken der Abrechnung zulässig; gemäß Absatz 8 der Vorschrift auch dann, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass entgeltliche Leistungen nicht oder nicht vollständig vergütet werden sollen. Keine dieser Voraussetzungen ist vorliegend gegeben. Eine Rechtfertigung für die Speicherung ergibt sich auch nicht aus § 9 BDSG. Zu Recht weist Schmitz in Spindler/Schmitz/Geis § 6 TDDSG Rn. 86 darauf hin, dass die Verweisung des TKG und des TDDSG auf den allgemeinen Teil des BDSG bezüglich § 9 BDSG nur so verstanden werden kann, dass diese Vorschrift die Umsetzung der Vorschriften des TKG bzw. des TDDSG bewirken soll und nicht deren „Aufhebung“.

Gemäß § 286 Abs. 1 ZPO steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger zumindest einmalig vor Änderung der Speicherungspraxis durch die Beklagte die Internetseite des Bundesjustizministeriums besucht hatte, was sich aus der e-Mail des Klägers vom 29.09.2006 (Anlage 1 zum Schriftsatz vom 17.12.2006) entnehmen lässt. Denn dort wird Bezug genommen auf eine Rede der Bundesjustizministerin, die auf besagter Internetseite des Bundesjustizministeriums wiedergeben war. Die theoretisch bestehende Möglichkeit, dass die Informationen vom Kläger nicht über seinen Internetanschluss erlangt wurden, sondern dem Kläger von Dritten zur Verfügung gestellt wurden; der Kläger dennoch beruhend auf einer wahrheitswidrigen Behauptung, er habe selbst die Internetseite über seinen Internetanschluss besucht, ein Klageverfahren einleitet, wird als derart fernliegend erachtet, dass sie nicht geeignet ist, die Überzeugungsbildung des Gerichts maßgeblich zu beeinflussen.

Die für die Begründetheit des Unterlassungsanspruches gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB in entsprechender Anwendung erforderliche Wiederholungsgefahr wird vorliegend trotz der unstreitig erfolgten Änderung der Speicherungspraxis ab dem 11.12.2006 als gegeben erachtet. Durch die vorangegangene, nach Auffassung des Gerichts rechtswidriges Speicherungspraxis, wurde eine tatsächliche Vermutung für das Bestehen einer Wiederholungsgefahr begründet, (vgl. hierzu Palandt-Bassenge, 65. Aufl., § 1004 Rn. 32 mit weiteren Nachweisen), an deren Widerlegung hohe Anforderungen zu stellen sind. Allein der Hinweis der Beklagten darauf, dass die Daten künftig nicht mehr gespeichert werden, da Angriffe auf die Internetseite durch andere Sicherungsmaßnahmen abgewendet werden könnten, wird zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr nicht als ausreichend erachtet. Insoweit hätte es einer strafbewehrten Unterlassungserklärung der Beklagten bedurft, (vgl. Palandt aaO).

Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 91, 91 a, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Beklagten sind auch die anteiligen Kosten aufzuerlegen, die auf den übereinstimmend für erledigt erklärten Teil der Klageforderung entfallen. Gemäß § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO wird die Kostenentscheidung nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes getroffen. Maßgeblich ist grundsätzlich der Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt des Eingangs der letzten Erledigungserklärung, (vgl. Zöller-Vollkommer § 91 a ZPO Rn. 26 m.w.N.). Aufgrund der durch § 91 a Abs. 1 Satz 2 ZPO begründeten gesetzlichen Fiktion galt der Rechtsstreit hinsichtlich des Löschungsantrages vorliegend mit Ablauf des 05.01.2007 als übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem der Beklagten die gerichtliche Verfügung vom 18.12.2006 am 22.12.2006 zugestellt worden war. Dass gerade mit Ablauf des 05.01.2007 aufgrund der früheren Speicherpraxis der Beklagten noch personenbezogene Daten des Kläger gespeichert waren, lässt sich anhand des Sachvortrages des Klägers nicht feststellen. Aufgrund der Besonderheit der Fallgestaltung, dass bis zur Änderung der Speicherpraxis bei jedem Besuch der Internetseite die dynamische IP-Adresse erfasst und jeweils 14 Tage gespeichert wurde und es der Kläger mithin in der Hand gehabt hätte, jeweils durch erneute Besuche der Internetseite rechtzeitig vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung für eine Speicherung seiner Daten Sorge zu tragen, kann jedoch nach billigem Ermessen davon ausgegangen werden, dass zu löschende Daten des Klägers zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt noch vorhanden gewesen wären, falls die Beklagte ihre Speicherungspraxis nicht geändert hatte. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass dem Kläger aufgrund der jeweils dokumentierten nachträglichen Besuche auf der Internetseite diese Problematik bekannt war. Dafür spricht, dass der Kläger sich gerade auf das nachträgliche Aufrufen der Internetseite für die Begründung einer ihn günstigen Kostenentscheidung beruft. Angesichts dieser Besonderheiten der vorliegenden Fallgestaltung wird es als gerechtfertigt erachtet, bei der aufgrund billigem Ermessens zu treffenden Prognoseentscheidung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der letzten Erledigungserklärung die weitere prozessuale Entwicklung mit einzubeziehen, also den Umstand zu berücksichtigen, dass aller Voraussicht nach zum maßgeblichen Zeitpunkt der zu treffenden gerichtlichen Entscheidung noch gespeicherte Daten vorhanden gewesen wären.

Die Voraussetzungen des § 713 ZPO werden vorliegend nicht als gegeben erachtet, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht möglich ist. Lediglich vorsorglich für den Fall, dass sich das Berufungsgericht der Einschätzung des Amtsgerichts anschließen sollte, dass die Berufungssumme des § 511 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO nicht erreicht ist, wird die Berufung zugelassen. Die streitentscheidende Frage, ob Betreiber von Informationsquellen im Internet berechtigt sind, sogenannte dynamische IP-Adressen von Interessenten zu speichern, auch wenn die Speicherung zu Abrechnungszwecken nicht erforderlich ist, hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 511 Abs. 4 Satz 1 Ziff. 1 ZPO. Eine höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Frage ist – soweit ersichtlich – bislang nicht ergangen.

Bröckling
Ausgefertigt
Justizangestellte

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Das Urteil des Landgerichts

Ausfertigung

Landgericht Berlin
Im Namen des Volkes
Anerkenntnisteil- und Schlussurteil

Geschäftsnummer: 23 S 3/07
5 C 314/06 Amtsgericht Mitte
verkündet am : 06.09.2007
[…], Justizsekretär z.A.

In dem Rechtsstreit

der Bundesrepublik Deutschland, vertreten d.d. Bundesministerium der Justiz, Mohrenstraße 37, 10117 Berlin,

Beklagten und Berufungsklägerin,

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Wendler, Tremml, Fasanenstraße 61, 10719 Berlin -

gegen

[…]

Kläger und Berufungsbeklagten,

- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Meinhard Starostik, Schillstraße 9, 10785 Berlin -

hat die Zivilkammer 23 des Landgerichts Berlin in Berlin-Charlottenburg, Tegeler Weg 17-21, 10589 Berlin, im schriftlichen Verfahren, bei dem Schriftsätze bis zum 23. August 2007 eingereicht werden konnten, durch den Richter am Landgericht Niebisch als Einzelrichter

für Recht erkannt:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27. März 2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mitte zu 5 C 314/06 abgeändert und wird der Tenor zu 1. wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, es künftig zu unterlassen, die nachfolgend aufgelisteten personenbezogenen Daten des Klägers, die im Zusammenhang mit der Nutzung des Internetportals „http://www.bmj.bund.de“ übertragen wurden, über das Ende des jeweiligen Nutzungsvorgangs hinaus zu speichern:

a) die Internetprotokolladresse (IP-Adresse) des zugreifenden Hostsystems;

b) sofern auch die Internetprotokolladresse (IP-Adresse) des zugreifenden Hostsystems gespeichert wird, den Namen der abgerufenen Datei bzw. Seite, Datum und Uhrzeit des Abrufs, die übertragene Datenmenge sowie die Meldung, ob der Abruf erfolgreich war.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger hat vor dem Amtsgericht Mitte zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es künftig zu unterlassen, personenbezogene Daten des Klägers über die Nutzung des Internetportals „http://www.bmj.bund.de“ über das Ende des jeweiligen Nutzungsvorgangs hinaus zu speichern. Er hat dies damit begründet, dass durch die Speicherung der IP-Adresse bei der Beklagten nachvollzogen werden könne, welche Informationen er auf dem Internetportal der Beklagten betrachtet und wofür er sich interessiert habe, so dass je nach dem Inhalt der betrachteten Internetseiten unter Umständen Rückschlüsse auf seine politische Meinung, Krankheiten, Religion, Gewerkschaftszugehörigkeit usw. abgeleitet werden könnten. Gegen die Fassung des Antrages hat das Amtsgericht keine Bedenken geäußert. Am 27. März 2007 hat das Amtsgericht Mitte im schriftlichen Verfahren ein Urteil mit folgendem Tenor in der Hauptsache erlassen:

„1. Die Beklagte wird verurteilt, es künftig zu unterlassen, die nachfolgend aufgelisteten personenbezogenen Daten des Klägers, die im Zusammenhang mit der Nutzung des Internetportals „http://www.bmj.bund.de“ übertragen wurden, über das Ende des jeweiligen Nutzungsvorgangs hinaus zu speichern:

Name der abgerufenen Datei bzw. Seite; Datum und Uhrzeit des Abrufs; übertragene Datenmenge; Meldung, ob der Abruf erfolgreich war sowie die Internetprotokolladresse (IP-Adresse) des zugreifenden Hostsystems.“

Gegen das ihr am 2. April 2007 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 30. April 2007 die vom Amtsgericht zugelassene Berufung eingelegt und die Berufung am 1. Juni 2007 begründet.

Die Beklagte beantragt,

das am 27. März 2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mitte – 5 C 314/06 – abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit die Beklagte verurteilt wurde, es zu unterlassen, den Namen der abgerufenen Datei bzw. Seite, Datum und Uhrzeit des Abrufs, die übertragene Datenmenge sowie die Meldung, ob der Abruf erfolgreich war, über das Ende des jeweiligen Nutzungsvorgangs hinaus zu speichern, auch wenn diese Daten ohne die IP-Adresse des zugreifenden Hostsystems gespeichert werden.

Der Kläger hat die Berufung in der Berufungserwiderung insoweit anerkannt, wie beantragt ist, das am 27.03.2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mitte – 5 C 314/06 – abzuändern, soweit die Beklagte verurteilt wurde, es zu unterlassen, den Namen der abgerufenen Datei bzw. Seite, Datum und Uhrzeit des Abrufs, die übertragene Datenmenge sowie die Meldung, ob der Abruf erfolgreich war, über das Ende des jeweiligen Nutzungsvorgangs hinaus zu speichern, auch wenn diese Daten ohne die IP-Adresse des zugreifenden Hostsystems gespeichert werden.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen, soweit die Beklagte weiter beantragt, die Klage insoweit abzuweisen,

sowie

der Beklagten die Kosten der Berufung aufzuerlegen.

Die Parteien haben mit Schriftsatz vom 12. bzw. 31. Juli 2007 einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt. Mit Beschluss vom 6. August 2007 hat das Gericht das schriftliche Verfahren angeordnet.

II.

1.

Mit Zustimmung der Parteien konnte im schriftlichen Verfahren entschieden werden, § 128 Abs. 2 ZPO.

2.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie wegen der Zulassung durch das Amtsgericht statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden.

3.

In der Sache hat die Berufung nur insoweit Erfolg, als der Kläger sie anerkannt hat.

a)

Die von der Beklagten begehrte Abänderung des erstinstanzlichen Urteils war wegen des Anerkenntnisses des Klägers auszusprechen. Zwar ist § 307 S. 1 ZPO nicht direkt anwendbar, weil der Kläger nicht einen Anspruch, sondern nur einen prozessualen Antrag anerkannt hat. Soweit in der Literatur vertreten wird, dass im „Anerkenntnis“ des Berufungsantrags des Beklagten durch den Berufungskläger ein Verzicht im Sinne von § 306 ZPO liege (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 65. Aufl., § 307 Rn. 10; Vollkommer in Zöller, ZPO, 26. Aufl., Vor §§ 306, 307 Rn. 4 sowie § 307 Rn. 3), kann dies jedenfalls im hiesigen speziellen Fall nicht gelten, weil der Verzicht gemäß § 306 ZPO zur vom Kläger ausdrücklich nicht gewollten Teilabweisung der Klage führen würde und die Erklärung des Klägers daher nicht als Verzichtserklärung ausgelegt werden kann. Wegen der insoweit bestehenden Regelungslücke ist es sach- und interessengerecht, in dieser Sonderkonstellation entsprechend § 307 ZPO das Anerkenntnis eines prozessualen Antrags zuzulassen.

b)

Soweit die Beklagte begehrt, die Klage im Umfang der Abänderung abzuweisen, war dem nicht zu entsprechen, da dem Kläger erstinstanzlich etwas zugesprochen worden ist, was er nicht beantragt hatte. Das erstinstanzliche Urteil ist unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 S. 1 ZPO ergangen, da das Amtsgericht den vom Kläger tatsächlich gestellten Antrag offenbar als nicht sachdienlich angesehen und, anstatt gemäß § 139 Abs. 1 S. 2 ZPO auf sachdienliche Anträge hinzuwirken, den Antrag des Klägers ausgelegt und ihm dabei eine Reichweite gegeben hat, die er tatsächlich nicht hatte. Der Kläger hatte erstinstanzlich lediglich begehrt, der Beklagten die Speicherung „personenbezogener Daten“ zu untersagen. Aus seinen erstinstanzlichen Schriftsätzen ergibt sich auch, dass der Kläger Rückschlüsse aus den gespeicherten Informationen auf seine Person nur im Zusammenhang mit der Speicherung seiner IP-Adresse befürchtete, woraus folgt, dass er den Namen der abgerufenen Datei bzw. Seite, das Datum und die Uhrzeit des Abrufs, die übertragene Datenmenge und die Meldung, ob der Abruf erfolgreich war, für sich genommen ohne Speicherung seiner IP-Adresse nicht als „personenbezogene Daten“ im Sinne seines Klageantrages angesehen hatte.

4.

Die Kosten des Berufungsverfahrens waren der Beklagten aufzuerlegen. Soweit die Berufung zurückgewiesen worden ist, ergibt sich dies bereits aus § 97 Abs. 1 ZPO. Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf entsprechender Anwendung von § 93 ZPO.

a)

Der Kläger hat seine prozessuale Erklärung innerhalb der Frist zur Berufungserwiderung vor Stellung eines die Berufung zurückweisenden Antrages und damit „sofort“ abgegeben.

b)

Er hat auch nicht durch sein Verhalten zur Berufung Anlass gegeben, weil er einen so weit reichenden Klageantrag erstinstanzlich gar nicht gestellt hatte. Unerheblich ist auch, dass der Kläger vor Begründung der Berufung nicht von sich aus angeboten hatte, auf die Vollstreckung aus dem Urteil teilweise zu verzichten. Der damals nicht anwaltlich vertretene Kläger musste den Verstoß des Amtsgerichts gegen § 308 ZPO nicht erkennen.

c)

§ 93 ZPO ist entsprechend anwendbar, da die kostenrechtlichen Folgen des Anerkenntnisses eines prozessualen Antrags nicht gesetzlich geregelt sind und die Interessenlage vergleichbar mit der Interessenlage im Fall des Anerkenntnisses eines Anspruchs ist. Die Argumentation der Beklagten hiergegen greift nicht durch.

aa)

Unzutreffend ist zunächst, dass die entsprechende Anwendung von § 93 ZPO auf den Fall des Anerkenntnisses eines Berufungsantrags dazu führen würde, dass jeder Berufungskläger bei vermeintlich offensichtlichen Rechtsfehlern der ersten Instanz den Berufungsbeklagten um einen Vollstreckungsverzicht bitten musste, um einer nachteiligen Kostenfolge zu entgehen. Dies ist allein dann der Fall, wenn die erste Instanz unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO entscheidet. In allen anderen Fällen lägen die Voraussetzungen des § 93 ZPO nicht vor, da der Berufungsbeklagte dann schon deshalb mit Veranlassung zur Einlegung der Berufung gegeben hat, weil er erstinstanzlich einen entsprechenden Antrag gestellt hat.

bb)

Zudem gehen die Vergleiche der Beklagten mit der Rechtsprechung zur Zulässigkeit einer Vollstreckungsabwehrklage bei Vollstreckungsverzicht fehl. Die zitierte Rechtsprechung (BGH NJW 1955, 1556; OLG Karlsruhe NJWE-FER 2000, 98) behandelt die Frage, ob ein Rechtsschutzinteresse als Zulässigkeitsvoraussetzung für ein gerichtliches Vorgehen verneint oder bejaht werden muss. Darum geht es hier nicht. § 93 ZPO setzt nicht voraus, dass das gerichtliche Vorgehen der Gegenpartei des Anerkennenden mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig war.

Es kommt auch nicht darauf an, ob die Beklagte gute Gründe hatte, trotz der Möglichkeit des Vollstreckungsverzichts die Berufung durchzuführen. Maßgeblich ist, dass der Kläger hierzu keine Veranlassung gegeben hatte. Es besteht kein Anlass, ihn mit Kosten zu belasten, nur weil die Beklagte verhindern will, dass die Entscheidung des Amtsgerichts in dieser Form veröffentlicht und zitiert wird.

5.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet in §§ 708 Nr. 1 und Nr. 11, 713 ZPO seine Grundlage.

6.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern, § 543 Abs. 2 ZPO. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung in einer Sonderkonstellation.

Niebisch

Ausgefertigt

Justizangestellte

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