Archiv des Monats Januar 2008

Wolfgang Schäuble: Der Staat bin ich

Das Bundesverfassungsgericht musste in den letzten Jahren immer häufiger Gesetze aufheben oder einschränken, weil die jeweilige Bundestagsmehrheit in Zusammenarbeit mit der Regierung die Grundrechte der Betroffenen missachtet hatten. So entschieden die Verfassungshüter, dass das Abhören einer Wohnung eingestellt werden muss, wenn intime Vorgänge stattfinden, und dass unschuldige Passagiere eines entführten Flugzeugs auf keinen Fall abgeschossen werden dürfen.

Bundesinnenminister Dr. Wolfgang Schäuble akzeptiert – mit Rückendeckung der Parteien CDU und CSU – diese verfassungsrechtlichen Grenzen zum Schutz unserer Rechte nicht. Beim Abhören von Wohnungen will er ein Band mitlaufen lassen, selbst wenn die Betroffenen beispielsweise Sex haben. Unschuldige Flugpassagiere will er nach einer Verfassungsänderung bei Bedarf doch abschießen lassen.

Der Präsident des Bundesverfassungsgerichts Prof. Hans-Jürgen Papier musste daher in einem Interview daran erinnern, dass die Menschenwürde unschuldiger Flugpassagiere unantastbar und daher auch einer Grundgesetzänderung entzogen ist. Anders als Schäuble behauptet, sei ein terroristischer Anschlag kein Angriff auf die Grundlagen unseres Staates wie etwa ein kriegerischer Angriff durch einen ausländischen Staat. Diese Äußerung des Gerichtspräsidenten bestätigt, dass die Pläne des Innenministers wieder einmal verfassungswidrig sind.

Das Interview des Bundesinnenministers

Wolfgang Schäuble jedoch wehrt sich gegen den Ausspruch dessen, was ohnehin offensichtlich war. Der konservativen Tageszeitung „Die Welt“ sagt er:

Alle grundrechtlich geschützten Bereiche enden irgendwo.

Diese Äußerung macht deutlich, dass Wolfgang Schäuble nicht bereit ist, anzuerkennen, dass Menschenwürde und Freiheit die obersten Werte unseres Staates sind, und dass die Verfassung Freiräume schafft, in die der Staat unter keinen Umständen eindringen darf – mit gutem Grund, wie die Erfahrung zeigt.

Wo diese Grenzen sind, wie man die gegensätzlichen Interessen abgrenzt, ist Sache des Gesetzgebers.

Erneut widerspricht der Bundesinnenminister dem Grundgesetz. Dieses bestimmt eindeutig: „Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.“ Dementsprechend entscheidet in unserem Staat der Gesetzgeber eben nicht über die Grenzen der staatlichen Befugnisse, sondern er hat die Grundrechte zu beachten, über deren Einhaltung das Bundesverfassungsgericht verbindlich entscheidet.

In Amerika und anderen reifen Demokratien gibt es den Spruch: Richter sprechen durch ihre Urteile.

Wolfgang Schäuble will mit dieser Sentenz Verfassungsrichtern außerhalb des Gerichtssaals den Mund verbieten. Die von ihm angesprochene Aufgabenteilung zwischen Gerichten und Gesetzgeber mag zwar klug sein, solange die Verfassungsorgane tatsächlich die gegenseitigen Kompetenzen beachten und respektieren. Wer hiergegen verstößt, ist aber niemand anders als Wolfgang Schäuble selbst, der selbst eindeutige Urteile des Gerichts nicht mehr anerkennt und in verfassungswidriger Weise zu umgehen versucht.

Herr Schäuble verkennt, dass der Gesetzgeber kein Recht hat, unsere Grundrechte bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu verletzen, sondern dass er die Grundrechte von vornherein einzuhalten und zu respektieren hat.

Im Übrigen bestimmt das Grundgesetz: „Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.“ Würden selbst Urteile des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr beachtet, träte dieser Fall ein. Wem an Sicherheit gelegen ist, kann genau dies nicht wollen.

Mit seiner entgrenzten Politik und Rhetorik hat Wolfgang Schäuble nicht nur Mahnungen des konservativen und sonst sehr zurückhaltenden Bundespräsidenten provoziert, sondern neuerdings auch mehrerer – konservativer – Verfassungsrichter. Der Protest aus der Gesellschaft wird immer lauter. Die Politik steht zunehmend alleine da mit ihrer verfassungswidrigen Gesetzgebung.

Die Grenzen der Politik

Passend zu den Äußerungen von Herrn Schäuble hat der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof am 16. Januar eine Stellungnahme vorgelegt, die den Vorrang der Grundrechte vor der Politik in Erinnerung ruft. Der folgenden Passage ist eigentlich nichts hinzu zu fügen:

Die Tatsache, dass die streitigen Maßnahmen zur Unterbindung des internationalen Terrorismus bestimmt sind, sollte den Gerichtshof nicht von der Erfüllung seiner Pflicht zur Gewährleistung der Rechtsstaatlichkeit abhalten. Damit greift der Gerichtshof keineswegs auf den Bereich der Politik über, sondern er bestätigt die Grenzen, die das Recht bestimmten politischen Entscheidungen setzt. Diese Aufgabe ist niemals einfach, und in der Tat stellt es eine große Herausforderung für ein Gericht dar, in Fragen der Bedrohung durch den Terrorismus Weisheit walten zu lassen. Allerdings gilt das Gleiche auch für die politischen Institutionen. Gerade wenn es um die öffentliche Sicherheit geht, neigt die Politik dazu, zu stark auf unmittelbare populäre Anliegen zu reagieren und die Behörden zu veranlassen, die Ängste Vieler auf Kosten der Rechte einiger Weniger zu besänftigen. An eben diesem Punkt müssen die Gerichte eingeschaltet werden, damit gewährleistet ist, dass die politischen Notwendigkeiten von heute nicht die rechtlichen Realitäten von morgen werden. Den Gerichten obliegt die Verantwortung, sicherzustellen, dass Maßnahmen, die zu einem bestimmten Zeitpunkt politisch zweckmäßig sein mögen, auch dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit entsprechen, ohne den auf lange Sicht keine demokratische Gesellschaft wirklich gedeihen kann. Um es mit den Worten von Aharon Barak, dem ehemaligen Präsidenten des Obersten Gerichts Israels, auszudrücken:

„Gerade wenn die Kanonen dröhnen, brauchen wir die Gesetze ganz besonders … Jeder Kampf des Staats – gegen Terrorismus oder gegen einen anderen Feind – wird nach Recht und Gesetz geführt. Es gibt immer Recht, das der Staat einzuhalten hat. Es gibt keine ‚schwarzen Löcher‘. … Das Prinzip, das diesem Ansatz zugrunde liegt, ist nicht nur eine pragmatische Konsequenz politischer und normativer Realität. Seine Wurzeln reichen viel tiefer. Es ist Ausdruck des Unterschieds zwischen einem demokratischen Staat, der um sein Leben kämpft, und dem Kampf von Terroristen, die sich gegen ihn auflehnen. Der Staat kämpft im Namen des Rechts und im Namen der Aufrechterhaltung des Rechts. Die Terroristen kämpfen gegen das Recht und verletzen es gleichzeitig. Der Kampf gegen den Terrorismus ist auch der Kampf des Rechts gegen diejenigen, die sich gegen das Recht auflehnen.“

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Personalausweisnummern-Hacks

Einige Internet-Anbieter verlangen bei der Anmeldung für Dienste die Angabe der eigenen Personalausweisnummer, obwohl sie diese nicht benötigen. Ebenso verhalten sich einige Anbieter von Prepaid-Handykarten.

Man kann sich gegen diese Erhebung unnötiger Daten wehren, indem man eine zufällige Personalausweisnummer angibt. Dazu gibt es einige Werkzeuge im Internet:

Übrigens: Lügen ist erlaubt bei unnötigen Datenabfragen.

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Zweite Verfassungsbeschwerde gegen Vorratsdatenspeicherung

Vor einer Woche, am 31. Dezember 2007, ist die vom Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung initiierte Verfassungsbeschwerde gegen die §§ 113a, 113b TKG (Vorratsdatenspeicherung) beim Bundesverfassungsgericht eingereicht worden. Mit der Beschwerde verbunden ist ein Antrag auf sofortige Aussetzung der Datenspeicherung wegen offensichtlicher Verfassungswidrigkeit. Die 150-seitige Beschwerdeschrift ist im Internet abrufbar.

Mir liegt jetzt eine weitere, Anfang Januar eingereichte Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz zur Neuregelung verdeckter Ermittlungsmaßnahmen vor. Interessanterweise richtet sich diese nicht nur gegen die Vorratsdatenspeicherung (§§ 113a, 113b TKG), sondern auch gegen § 100a Abs. 4 S. 1 StPO, § 100f Abs. 1 und 2 StPO, § 100g StPO, § 101 Abs. 5 und 6 StPO und § 160a Abs. 1 und 2 StPO. Im Einzelnen wird als verfassungswidrig gerügt

  1. die Verpflichtung zur anlasslosen Verkehrsdatenspeicherung in §§ 113a, 113b TKG,
  2. die Freigabe der Vorratsdaten schon zur Aufklärung „erheblicher“ und „mittels Telekommunikation begangener“ Straftaten in § 100g StPO,
  3. der fehlende Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung bei der Telefonüberwachung in § 100a Abs. 4 S. 1 StPO und bei der Observation mittels Filmens, Fotografie und Abhörens in § 100f StPO,
  4. übermäßige Ausnahmen von der Pflicht zur Benachrichtigung über geheime Ermittlungsmaßnahmen in § 101 Abs. 5 und 6 StPO,
  5. ein unzureichender Schutz von Rechtsanwälten vor geheimen Ermittlungsmaßnahmen in § 160a StPO.

Im Folgenden soll die Argumentation dieser Verfassungsbeschwerde kurz dargestellt werden, soweit sie sich nicht mit der Beschwerde des Arbeitskreises deckt.

Vorratsdatenspeicherung, §§ 113a, 113b TKG

Die Vorratsdatenspeicherung verletze die Menschenwürde, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und den Wesensgehalt des Fernmeldegeheimnisses.

Im Hinblick auf die EG-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung heißt es, das Bundesverfassungsgericht könne ohne Anrufung des Europäischen Gerichtshofs entscheiden. Die Vorratsdatenspeicherung sei dem Bereich der Strafverfolgung zuzuordnen, welcher der Prüfungskompetenz des Bundesverfassungsgerichts unterfalle. In der Tat hat das Bundesverfassungsgericht entschieden:

Verpflichten gemeinsame Aktionen und Maßnahmen nach den Titeln V und VI des Unions-Vertrags die Mitgliedstaaten völkerrechtlich verbindlich zu grundrechtserheblichen Eingriffen, so können alle diese Eingriffe, wenn sie in Deutschland vorgenommen werden, von der deutschen Gerichtsbarkeit voll überprüft werden.

Durch den Beschluss der Vorratsdatenspeicherung als EG-Richtlinie habe der Gemeinschaftsgesetzgeber kompetenzwidrig (ultra vires) gehandelt, weswegen die Richtlinie in Deutschland keine Rechtswirkung entfalte. Auch der Europäische Gerichtshof könne den EG-Vertrag nicht über die übertragenen Hoheitsrechte hinaus auslegen, weswegen sich eine Vorlage an ihn erübrige. Eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs sei nicht entscheidungserheblich, weil in jedem Fall das Bundesverfassungsgericht zu Entscheidung berufen sei.

Weiter wird geltend gemacht, die Richtlinie verstoße gegen die Würde des Menschen (Artikel 1 GG), was eine ausschließliche Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts begründe. Dem Grundgesetz zufolge darf auch Europarecht niemals gegen die Menschenwürde verstoßen (Art. 23 Abs. 1 S. 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG). Der Verstoß gegen die Menschenwürde liege darin, dass die Vorratsdatenspeicherung jeden Menschen schon durch seine bloße Existenz dauerhaft als gefährlich betrachte. Dadurch würden die Betroffenen zum bloßen Objekt staatlichen Handelns, das rein vorsorglich überwacht und kontrolliert werden müsse. Eine solche Behandlung sei mit der Würde des Menschen nicht zu vereinbaren.

Die Vorratsdatenspeicherung sei ferner unverhältnismäßig und nehme selbst den Kernbereich privater Lebensgestaltung nicht von der Datenregistrierung aus. Für die Betroffenen sei auch nicht vorhersehbar, was mit ihren Daten geschehe. Wegen der dynamischen Verweisung in § 113b TKG sei für die Kommunizierenden nicht abzusehen, zu welchen Zwecken der Gesetzgeber die Verwendung der entstehenden Daten später freigebe.

Telefonüberwachung, Filmen, Fotografieren, Abhören

In Bezug auf die Regelungen zu Telefonüberwachung und Observierung heißt es, § 100a Abs. 4 S. 1 StPO und § 100f Abs. 1 und 2 StPO gewährleisteten keinen zureichenden Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung und verletzten damit das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und den Wesensgehalt des Fernmeldegeheimnisses. Dass eine Telefonüberwachung „allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung“ erbringen könne (§ 100a Abs. 4 S. 1 StPO), sei kaum denkbar und begründe keinen ausreichenden Schutz des Kernbereichs. Für Observationsmaßnahmen sehe das Gesetz sogar keinerlei Kernbereichsschutz vor (§ 100f StPO). Ein ordnungsgemäßer Schutz erfordere hingegen eine besondere gesetzliche Regelung: Wenn eine Verletzung des Kernbereichs in Betracht komme, müsse eine Vorlage an das zuständige Gericht erfolgen, weil die Ermittlungsbeamte die Erkenntnisse andernfalls dennoch zu weiteren Ermittlungen verwenden würden.

Fehlende Benachrichtigung

Als Ausgleich für die umfangreichen Befugnisse zu geheimen Ermittlungen muss der Betroffene zumindest nachträglich benachrichtigt werden, damit er überprüfen kann, ob seine Überwachung gerechtfertigt war (§ 101 StPO). § 101 Abs. 5 und 6 StPO sehen von diesem Grundsatz aber weit reichende Ausnahmen vor. Die Verfassungsbeschwerde rügt, dies verstoße gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2, 1 GG), das Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) und den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG). Die Gefährdung verdeckter Ermittler und von Vermögenswerten könne nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Wohnraumüberwachung keine Ausnahme von dem Benachrichtigungsanspruch rechtfertigen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts genüge es auch nicht, dass ein Gericht bereits nach einmaliger Befassung entscheidet, von einer Benachrichtigung endgültig abzusehen, wie es § 101 Abs. 6 StPO ermögliche.

Unzureichender Schutz des Berufsgeheimnisses

§ 160a Abs. 1 und 2 StPO verstoßen der Beschwerde zufolge gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das Fernmeldegeheimnis und die Berufsfreiheit der Rechtsanwälte. Die Ausnahmevorschrift für Rechtsanwälte in § 160a Abs. 2 StPO sei zu unbestimmt und müsse derjenigen für Strafverteidiger (§ 160a Abs. 1 StPO) angeglichen werden, zumal eine Unterscheidung der beiden Tätigkeiten oftmals nicht möglich sei. Mandanten müssten sich darauf verlassen können, dass ihr Kontakt mit einem Rechtsanwalt nicht abgehört oder sonst geheim ausgeforscht wird. Unzureichend sei auch, dass gleichwohl erlangte vertrauliche Informationen nur vor einer Verwendung zu Beweiszwecken geschützt seien (§ 160a Abs. 2 StPO), nicht aber vor einer Verwendung für weitere Ermittlungen. § 160a Abs. 4 StPO erlaube die Überwachung von Berufsgeheimnisträgern schon dann, wenn sie einer beliebigen Straftat verdächtig seien. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei aber der Verdacht einer schweren, in § 100a StPO genannten Straftat zu fordern.

Bewertung

Es ist zu begrüßen, dass neben der Vorratsdatenspeicherung auch andere Vorschriften des Gesetzes zur Neuregelung verdeckter Ermittlungsmaßnahmen auf den verfassungsrechtlichen Prüfstand gestellt werden. Schon in meinem Gutachten für den Bundestag habe ich auf eine Vielzahl bedenklicher Regelungen hingewiesen, darunter auch die jetzt in Karlsruhe gerügten. Die Bundestagsmehrheit hat es allerdings mit Ausnahme von Journalisten nicht für nötig befunden, die stark ausgeweiteten Überwachungsbefugnisse stärker einzugrenzen.

Zur Begründung erklärte der Berichterstatter der CDU Siegfried Kauder im Bundestag, man wolle den „gläsernen Verbrecher“. Davon abgesehen, dass das Gesetz schon leichte Vergehen erfasst, steht im Zeitpunkt geheimer Ausforschungsmaßnahmen gerade noch nicht fest, ob der Betroffene tatsächlich ein Straftäter ist. Zu einem großen Teil treffen solche Maßnahmen Unschuldige, die nie angeklagt werden. Daneben sind in großem Umfang auch Unbeteiligte mitbetroffen, die von vornherein nicht als Straftäter in Betracht kommen.

Vor allem aber vergisst die CDU/CSU, dass auch Straftäter Grundrechte und ein Recht auf Privatsphäre haben. Dies dient übrigens auch der Sicherheit. Das Gegenmodell der USA in Guantanamo führt dazu, dass dort selbst erwiesenermaßen unschuldige Insassen nicht entlassen werden mit der Begründung, durch den Aufenhalt in Guantanamo seien diese inzwischen zu einer Gefahr für die USA geworden. Diese Internierungspolitik, die nun auch Wolfgang Schäuble und die Union bei nichtdeutschen Straftätern anstreben, lenkt den Hass der betroffenen Gruppen auf den Staat und begründet damit die Gefahr von Anschlägen. Solche Maßnahmen dienen nicht unserer Sicherheit, sondern gefährden sie.

Es ist gut, dass wenigstens das Bundesverfassungsgericht noch darüber wacht, dass die Grundrechte jedes Menschen geachtet werden. Das Grundgesetz bekennt sich zutreffend „zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.“

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Exekutive darf weiterhin gegen das Parlament EU-Recht setzen

Aus einer an den Bundestag gerichteten Petition vom 20.03.2006:

In einer Demokratie ist die Rechtsetzung Sache der Volksvertreter, also der Parlamente, und nicht der Regierung. EU-Entscheidungen im Bereich der zweiten und dritten Säule werden dagegen bisher nur nachträglich demokratisch legitimiert, und zwar im Wege der nationalen Ausführungsgesetze. Zu diesem Zeitpunkt besteht jedoch nur noch die Illusion einer parlamentarischen Mitentscheidung. Der Inhalt des Rechtsakts ist bereits von der Exekutive hinter verschlossenen Türen und ohne Mitentscheidungsrecht des Europäischen Parlaments ausgehandelt worden. Dies hat sich z.B. beim Europäischen Haftbefehl verhängnisvoll ausgewirkt.

Erforderlich ist eine klare gesetzliche Bindung der Bundesregierung an den Willen des Bundestages. In anderen Staaten (Niederlande, Dänemark) existiert eine solche Bindung bereits, ohne dass der Entscheidungsprozess in der EU ungebührlich behindert würde. Es kann nicht angehen, dass die Bundesregierung – wie bisher – klare Beschlüsse des Bundestages auf EU-Ebene ignorieren darf (z.B. Softwarepatente, Vorratsdatenspeicherung).

EU-Entscheidungen sind schon lange keine Außenpolitik mehr. Sie müssen deswegen dringend der vorherigen parlamentarischen Mitwirkung unterworfen werden. In dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Europäischen Haftbefehl schreibt die Richterin Lübbe-Wolff ausdrücklich: „Vor allem dort, wo Rechtsetzung auf der europäischen Ebene, wie im Fall der Rahmenbeschlüsse, Einstimmigkeit im Rat voraussetzt (s. Art. 34 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe b i.V.m. Art. 23 Abs. 1 Satz 2 EU), kann und muss die noch ausstehende Entwicklung hin zu einer besseren demokratischen Fundierung auch dadurch erfolgen, dass auf nationaler Ebene in Recht und Praxis der parlamentarische Einfluss auf das Stimmverhalten der Regierungsvertreter im Rat verstärkt wird.“

Eine verstärkte demokratische Bindung der Bundesregierung im EU-Ministerrat wird also von allen Seiten gefordert. Es genügt nicht, dass die Position des Bundestages nur Verhandlungsgrundlage des deutschen Ratsvertreters ist.

§ 5 Satz 3 EUZBBG sollte daher wie folgt gefasst werden: „Die Bundesregierung ist an die Stellungnahme des Bundestages gebunden.“ Durch diese Formulierung hätte der Bundestag weiterhin die Möglichkeit, der Bundesregierung nur die Verhandlungsgrundlage verbindlich vorzugeben. Er muss aber auch das Recht erhalten, die Bundesregierung zu verpflichten, bestimmte Änderungsvorschläge einzubringen oder ein bestimmtes Abstimmungsverhalten vorzuschreiben. Er muss auch verbindliche „rote Linien“ ziehen dürfen, die bei den Verhandlungen nicht überschritten werden dürfen. Die vorgeschlagene Formulierung würde dies sicherstellen.

Beschluss des Petitionsausschusses des Bundestags vom 25.10.2007:

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 25.10.2007 abschließend beraten und beschlossen:

Die Petition den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben.

Begründung

Der Petent fordert eine gesetzliche Bindung der Bundesregierung an die Stellungnahme des Bundestages zu Rechtsetzungsakten der Europäischen Union und schlägt eine entsprechende Neufassung des § 5 Satz 3 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union vor.

Er trägt vor, dass eine klare gesetzliche Bindung der Bundesregierung an den Willen des Bundestages nötig sei. In anderen Staaten wie den Niederlanden und Dänemark existiere eine solche Bindung bereits. Zum jetzigen Zeitpunkt gebe es lediglich die Illusion einer parlamentarischen Mitentscheidung. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Die öffentliche Petition wurde von 198 Mitzeichnern unterstützt. Zu ihr wurden im Internet 8 gültige Diskussionsbeiträge abgegeben.

Der Petitionsausschuss hat zu der Petition eine Stellungnahme des Auswärtigen Amts eingeholt. Unter Einbeziehung der Stellungnahme lässt sich das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung wie folgt zusammenfassen:

Nach Artikel 23 Abs. 3 Grundgesetz gibt die Bundesregierung dem Bundestag Gelegenheit zur Stellungnahme vor ihrer Mitwirkung an Rechtsetzungsakten der Europäischen Union. Die Bundesregierung berücksichtigt die Stellungnahme des Bundestages bei den Verhandlungen. Eine bindende Stellungnahme sieht das Grundgesetz jedoch nicht vor.

Hätte die Bundesregierung keinerlei Möglichkeit, bei Verhandlungen auf europäischer Ebene von der Stellungnahme des Bundestages abzuweichen, würde dies ihren Verhandlungsspielraum einengen. Die Meinungsbildung der Bundesregierung würde sehr verzögert, wenn zu jeder neuen Verhandlungslage die Stellungnahme des Bundestages abgewartet werden müsste. Eine deutsche Position würde möglicherweise zu spät in den Verhandlungen vorliegen. Als Folge würde drohen, dass die Meinungsbildung in Europa sehr schnell an Deutschland vorbeilaufen könnte. Festzustellen ist jedoch, dass der Bundestag immer schon starke Mitwirkungsrechte hatte. Nach § 5 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union legt die Bundesregierung die Stellungnahme des Bundestages ihren Verhandlungen zugrunde.

Ende September 2006 trat darüber hinaus die Vereinbarung zwischen dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung über die Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Europäischen Union in Kraft. Damit werden die Rechte des Bundestages weiter gestärkt. So muss die Bundesregierung sich im Falle einer abweichenden Stellungnahme des Bundestages um Einvernehmen bemühen. Wenn ein Einvernehmen nicht erzielt wird, darf die Bundesregierung nur aus „wichtigen außen- oder integrationspolitischen Gründen“ von der Stellungnahme abweichen. Die Bundesregierung kann sich nicht ohne weiteres über das Votum des Bundestages hinwegsetzen. Das Beispiel der Niederlande und Dänemarks lässt sich nicht ohne weiteres auf die Bundesrepublik übertragen, da es kleinere Staaten mit kleineren Parlamenten sind, die außerdem ihre Europakompetenz weitgehend auf die Europaausschüsse übertragen haben.

Allerdings ist der Petitionsausschuss der Auffassung, dass das Verfahren der Zusammenarbeit zwischen Bundestag und Bundesregierung in Angelegenheiten der Europäischen Union in der nächsten Zeit weiterhin aufmerksam beobachtet werden sollte, mit dem Ziel, die Rolle des Deutschen Bundestages als des obersten, einzig unmittelbar demokratisch legitimierten Verfassungsorgans zu sichern und, soweit es mit dem Ziel einer effektiven Mitgestaltung der internationalen Verhandlungen vereinbar ist, weiter zu stärken. In diesem Sinne empfiehlt der Ausschuss, die Petition den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben.

Aus dem Schreiben des Abgeordneten Axel Schäfer (SPD) vom 13.12.2007:

über das Büro des Ersten Parlamentarischen Geschäftsführers meiner Fraktion hat mich Mitte November 2007 Ihre Petition vom März 2006 zu den Mitwirkungsrechten des Bundestages in Angelegenheiten der Europäischen Union erreicht. Ihre Petition wurde entsprechend dem Beschluss des Deutschen Bundestages vom 25.10.2007 auf Drucksache 16/6619 den Fraktionen zur Kenntnis gegeben. Als Sprecher der zuständigen Arbeitsgruppe für die Angelegenheiten der Europäischen Union der SPD-Bundestagsfraktion bin ich um Prüfung gebetenworden, ob Ihre Petition als Anregung für eine parlamentarische Initiative geeignet ist.

Ihrem Anliegen, den Deutschen Bundestag in seinen Mitwirkungsrechten in europäischen Angelegenheiten, insbesondere bei der Rechtsetzung auf EU-Ebene, zu stärken, stimme ich voll zu. Es hat nicht der zum Teil kritischen Bemerkungen in Urteilen des Bundesverfassungsgerichts bedurft, um den Bundestag zu einer Überprüfung seiner Möglichkeiten in diesem Bereich zu veranlassen. Im Rahmen der Ratifikation des – leider gescheiterten – Vertrages über eine Verfassung für Europa zu Beginn des Jahres 2005 hat der Bundestag selbst Maßnahmen ergriffen, um seinen Einfluss zu stärken. Über die eingeleiteten und zum Teil erfolgreich umgesetzten Schritte berichtet ein Artikel in der Zeitschrift Europäische Integration, den ich zu Ihrer Kenntnis beilege.

Wie Sie dem Artikel entnehmen können, lagen die Probleme meiner Ansicht nach nicht so sehr auf der rechtlichen, sondern eher auf der praktisch-organisatorischen Ebene. Die eingeleiteten Reformen, insbesondere die deutlich ausgeweiteten Informationsrechte auf Grundlage einer im Sommer 2006 getroffenen Vereinbarung zwischen Bundestag und Bundesregierung haben deutliche Verbesserungen gebracht, auch wenn es noch Nachsteuerungsbedarf gibt. In dieser Vereinbarung (ebenfalls beigefügt) wurde auch endlich geregelt, wie der einschlägige Artikel 3 des Artikels 23 GG zu verstehen ist, dass die Bundesregierung die Stellungnahmen des Bundestages zu Rechtsetzungsakten der Europäischen Union zu berücksichtigen habe. Nun steht fest, dass die Bundesregierung ein Parlamentsvorbehalt im Ministerrat einlegen muss, falls eine der wesentlichen Anliegen der Stellungnahme des Bundestages nicht durchsetzbar ist, und erneut ein Votum des Bundestages abzuwarten hat.

Sie haben in Ihrer Petition vorgeschlagen, dass die Bundesregierung an die Stellungnahmen des Bundestages gebunden sein soll. Zum einen kann man sich fragen, ob dies wirklich angemessen wäre, da im Ministerrat zunehmend Mehrheitsentscheidungen getroffen werden. Ein zu enges Mandat kann eine Regierung daran hindern, durch Verhandlungen sinnvolle Kompromisse im wohlverstandenen nationalen Interesse herbeizuführen. Richtig ist meines Erachtens, dass ein klar abgesteckter Rahmen durch das Parlament vorgegeben werden kann, der aber kein imperatives Mandat beinhaltet. Die Regierung muss in der Lage sein, sich mit anderen Partnern zu verständigen, auch wenn sie teilweise von den Vorgaben des Parlaments abweicht. Andernfalls würde zugunsten der Illusion von parlamentarischem Einfluss der tatsächliche Gesamteinfluss Deutschlands geschmälert. Die Bundesregierung schließt einen solchen Kompromiss unter dem Vorbehalt, dass der Bundestag zu diesem noch seine Zustimmung geben muss. Damit sind die Mitwirkungsrechte des Parlaments gesichert.

Zum anderen ist die von Ihnen vorgeschlagene Lösung rechtlich nicht zulässig. Mit der von Ihnen vorgeschlagenen Formulierung im Zusammenarbeitsgesetz würde weit über die Vorschriften des Art. 23 GG hinausgegangen werden. Zuletzt war Art. 23 GG in der Föderalismuskommission Thema. Vertreter des Bundestages hatten darin für eine deutliche Vereinfachung des Art. 23 geworben, bei dem die Mitwirkungsrechte von Bundestag und Bundesrat gleich gewichtet werden sollten. Die Vertreter der Länder waren in dieser Grundsatzfrage zu keinerlei Bewegung bereit, so dass es nur zu zwingenden Folgeanpassungen wegen der veränderten innerstaatlichen Kompetenzverteilung kam. Eine erneute Initiative zur Reform des Art. 23 GG ist zumindest mittelfristig von vornherein zum Scheitern verurteilt.

Seien Sie abschließend versichert, dass ich das Ziel Ihres Anliegens teile, aber auch einen anderen, den von mir beschriebenen Weg für den sinnvollerenund auch alleine durchsetzbaren Weg halte. Ich bin mir sicher, dass der Bundestag die maßgeblich gestärkten Mitwirkungsmöglichkeiten zunehmend intensiver nutzen wird.

Aus der Antwort vom 04.01.2008:

Sie führen zunächst die mit der Bundesregierung geschlossene Vereinbarung vom 30.09.2006 an, die in der Tat nach Eingang meiner Petition getroffen worden ist. Diese ist allerdings erstens unverbindlich, weil sie nicht in das EUZBBG übernommen worden ist. Zweitens wird der Bundesregierung weiterhin das Recht eingeräumt, bei der Rechtsetzung auf EU-Ebene „aus wichtigen … Gründen“ Entscheidungen zu treffen, die vom Willen der Volksvertretung abweichen. Man stelle sich ein solches Recht bei der nationalen Gesetzgebung vor!

Diese Regelung ist zutiefst undemokratisch. Die Volksvertretung ist selbst in der Lage, „wichtige außenpolitische oder integrationspolitische Gründe“ bei ihrer Stellungnahme zu berücksichtigen. Sie hat es auch in der Hand, unter bestimmten Umständen Abweichungen von ihrer Stellungnahme zuzulassen. Regierungsmitgliedern kann es in einer Demokratie aber nicht gestattet sein, gegen den eindeutigen Willen der Volksvertretung zu handeln. Dieser Wille geht allen „wichtigen“ Erwägungen der Exekutive vor, die im Übrigen oftmals andere Interessen im Blick hat als die Bürger.

Entgegen der in Ihrem Aufsatz vertretenen Meinung wird dieses Problem nicht dadurch verdrängt, dass der Bundestag bisher nur selten Stellungnahmen in EU-Angelegenheiten abgibt. Zuerst einmal muss sicher gestellt sein, dass dort, wo er eine solche Stellungnahme für wichtig erachtet, sie auch beachtet wird. Solange dies nicht der Fall ist, macht es für den Bundestag wenig Sinn, mehr Stellungnahmen zu erarbeiten.

Sicherlich ist die mit der Bundesregierung getroffene Vereinbarung und vor allem der vorgesehene Informationsaustausch ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung, der aber aus den genannten Gründen unzureichend bleibt.

Ihre inhaltlichen Bedenken gegen ein Letztentscheidungsrecht des Bundestages halte ich schon dadurch für entkräftet, dass andere – auch integrationsfreundliche – Staaten dies erfolgreich eben so geregelt haben und handhaben. Die „Angst vor der Demokratie“ ist aus Sicht der exekutiv dominierten Praxis nachvollziehbar, aber unbegründet. Hier muss auch Beachtung finden, dass das Projekt Europa zunehmend die Unterstützung der Bürger zu verlieren droht und eine entschlossene Demokratisierung erforderlich ist, um die Unterstützung der Bürger zurückzugewinnen.

Sie meinen ferner, es sei mit Artikel 23 GG nicht vereinbar, der Stellungnahme des Bundestages Verbindlichkeit zu verleihen. Diese Auffassung teile ich nicht. Wenn es im Grundgesetz heißt, „Die Bundesregierung berücksichtigt die Stellungnahme des Bundestages bei den Verhandlungen“, so spricht dies vielmehr umgekehrt dafür, dass die Stellungnahme des Bundestags ohne Abweichungsrecht der Regierung in jedem Fall berücksichtigt werden muss. Das EUZBBG trägt dem bislang leider keine Rechnung.

Es bleibt abzuwarten, ob sich die Bundesregierung auch nach der Vereinbarung von 2006 über Positionen des Bundestags hinweg setzen wird. Mittelfristiges Ziel muss in jedem Fall eine weitere Demokratisierung sein.

Dies gilt übrigens auch für sonstige internationale Verhandlungen und Vereinbarungen. Auch hier ist es ein gravierender Missstand, dass keine maßgebliche Beteiligung der Volksvertretung vorgesehen ist, obwohl solche Vereinbarungen immer öfters innenpolitische Fragen betreffen und häufig tiefe Einschnitte in die Grundrechte vorsehen (z.B. Vertrag zu Prüm, Übereinkommen über Computerkriminalität). Es würde mich freuen, wenn Sie sich hier für eine enge und verbindliche Mitwirkung des Bundestages und damit der Vertreter der Bürgerinnen und Bürger einsetzen könnten.

(alle Hervorhebungen von mir)

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Brauchen wir ein neues Internet-Grundrecht?

Einige Politiker, unter anderem in der SPD, befürworten die Einführung eines „Grundrechts auf Informationsfreiheit im Internet“. Der SPD-Innenpolitiker Wiefelspütz meint: „Das Internet ist ein neuer Raum der Freiheit, der im Grundgesetz nicht vorkommt“. Tatsächlich haben Richter des Bundesverfassungsgerichts in der mündlichen Verhandlung über das nordrhein-westphälische Gesetz zur staatlichen Online-Spionage darauf hingewiesen, dass die Grundrechte des Grundgesetzes 1949 zwangsläufig noch nicht „auf die Besonderheiten der Internetkommunikation bezogen und abgestimmt“ werden konnten.

Bewertung

Das Vorhaben, ein neues Grundrecht einzuführen, ist symbolisch. Selbst wenn es gelänge, würde es uns am Ende wenig bringen. Anders als Herr Wiefelspütz suggeriert, gewährleistet das Grundgesetz mit Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), Meinungs- und Informationsfreiheit (Artikel 5) und Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 und 1) schon heute ein Grundrecht auf freie und anonyme Nutzung auch des Internet. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.

Wirklich wichtig und nützlich für uns wären andere, konkrete Verbesserungen (z.B. systematische Evaluierung beschlossener Sicherheitsgesetze, unabhängige Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzesvorhaben, Deutsche Grundrechteagentur, Bindung der Bundesregierung an Bundestagsbeschlüsse bei internationalen Verhandlungen, Verbandsklagerecht für Datenschutzvereine usw. usf.). Wir brauchen konkrete Vorschläge zur Umsetzung dieser Punkte. Anstatt ein neues Grundrecht zu schaffen und damit die Erhaltung unserer Rechte noch weiter nach Karlsruhe zu verlagern, muss die Politik sich selbst bei ihren stakkatoartigen Sicherheits-Gesetzesschüben beherrschen lernen.

Selbst wenn eine Grundgesetzänderung mit guter Absicht angeschoben würde, bliebe zu befürchten, dass hinterher wieder enorme Verschlechterungen das Ergebnis wären, zumal Voraussetzung einer Grundgesetzänderung eine 2/3-Mehrheit im besonders kontrollwütigen Bundesrat ist. Bei dem derzeitigen politischen Klima sollte man möglichst nicht an der Verfassung rühren, weil sie den einzigen Damm bildet, der noch hält. Bei dem derzeitigen politischen Klima kann aus einem Gesetzgebungsprozess auf dem Gebiet der Inneren Sicherheit nichts Gutes heraus kommen.

Entschieden entgegen zu treten ist der Darstellung, das Grundgesetz müsse an veränderte Bedingungen wie die technische Entwicklung angepasst und „verbessert“ werden. Dies erweckt den Eindruck, das Grundgesetz sei nicht mehr auf der Höhe der Zeit und veränderungsbedürftig. Das aber ist Schäuble-Rhetorik, die wir uns nicht zueigen machen dürfen. Es wäre zwar möglicherweise nett, die Rechtsprechung des Verfassungsgerichts ins Grundgesetz zu schreiben, aber wirklich notwendig ist es nicht, denn sie gilt ohnehin. Wenn die Verfassungsrichter angesprochen haben, dass sich die staatliche Online-Spionage nicht ohne weiteres einem einzelnen Grundrecht zuordnen lasse, haben sie damit auch nur auf die „grundrechtsdogmatischen“ – also juristischen – Fragen hingewiesen, aber keineswegs ein neues Grundrecht gefordert.

Eine Verbesserung läge in dem Vorhaben nur, wenn man etwa Eingriffe in die Kommunikationsfreiheit nur noch auf richterliche Anordnung zulassen würde. Dann müssten sich die Nachrichtendienste massiv umstellen, die bislang ohne wirksame Kontrolle operieren. Die Realisierungschance einer solchen, wirklichen Verbesserung muss aber als nicht bestehend angesehen werden. Keiner der Befürworter eines neuen Grundrechts nennt auch nur eine konkrete Verbesserung, die mit dem Vorhaben gegenüber der heutigen Rechtslage erreicht werden soll. Wollte man den Staat wirklich wieder stärker an Wirksamkeit und Freiheitsrechten orientieren, wären Einschränkungen der Sicherheitsgesetze erforderlich und kein Basteln an unserer Verfassung.

Für eine staatliche Online-Spionage wird das Bundesverfassungsgericht aus dem Grundgesetz voraussichtlich ähnlich strenge Bedingungen ableiten wie beim großen Lauschangriff. In jedem Fall verfassungswidrig ist die Maßnahme wohl nicht. Entscheidend ist vielmehr, dass die Politik wieder den Mut und den Geist aufbringen muss, auf etwas verfassungsrechtlich noch Zulässiges zu verzichten, weil es schlichtweg nicht sinnvoll und angemessen ist. Dies zu begründen und durchzusetzen, liegt schon seit Jahren außerhalb der Möglichkeiten der Mainstreampolitiker.

Wer sich wirklich als Bürgerrechtspartei profilieren will, sollte für einen Stopp für
neue Sicherheitsgesetze und eine freiheitliche Besetzung von Justiz- und Innenministerium eintreten. Gerade die SPD aber kann niemals Glaubwürdigkeit als Bürgerrechtspartei zurückerlangen. Sie ist verantwortlich für eine beispiellose Aufrüstung des Staates im Innern seit 2001 einschließlich wiederholter Verfassungsverstöße, zuletzt der Vorratsdatenspeicherung. Ein Placebo wie ein neues Grundrecht wird nichts daran ändern, dass diese Partei unwählbar ist für jeden, dem seine Freiheit wichtig ist. Wahlentscheidend können nicht neue Worte im Grundgesetz sein, sondern nur die geschehenen Taten im Bundesgesetzblatt.

CDU-Politiker haben derweil schon deutlich gemacht, was sie mit der Idee eines neuen Grundrechts erreichen wollen: Die staatliche Online-Spionage soll selbst dort zugelassen werden, wo sie heute noch verfassungswidrig ist.

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