Archiv des Monats März 2008

Mehr Videoüberwachung in Bayern

Dem bayerischen Landtag liegt ein Gesetzentwurf vor, der den Einsatz von Videoüberwachungssystemen durch sämtliche Behörden und öffentliche Stellen zulassen soll (nicht nur durch die Polizei). Der Einsatz wird quasi in jedem öffentlichen Gebäude zugelassen, solange er mit dem Schutz öffentlicher Gebäude und Verkehrsmittel vor Sachbeschädigung begründet wird. Die Aufnahmen sollen sogar aufgezeichnet werden dürfen. Erst nach zwei Monaten sollen sie gelöscht werden. Auch Strafgefangene sollen der Dauerüberwachung ausgesetzt werden.

Das Bundesverfassungsgericht hatte zuvor gefordert, dass für eine Videoüberwachung stets ein „hinreichender Anlass“ bestehen muss. Der bayerische Gesetzentwurf bestimmt dagegen nicht, dass ein bestimmter Anlass erforderlich ist und welche Anlässe ausreichen sollen, um ein Überwachungssystem zu installieren.

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Aufrüstung des Bayerischen Verfassungsschutzes geplant [ergänzt]

Dem bayerischen Landtag liegt ein Gesetzentwurf vor, der folgendes vorsieht:

  • Das Landesamt für Verfassungsschutz soll geheime Online-Spionage auf Computern betreiben dürfen.
  • Erheblich öfters soll der Einsatz technischer Mittel zur Lokalisierung und Identizifierung von Handys (IMSI-Catcher) zum Einsatz kommen.
  • Der Verfassungsschutz soll das Recht erhalten, außerhalb von Wohnungen Abhörwanzen anzubringen.
  • Welche „nachrichtendienstlichen Mittel“ im Einzelnen angewendet werden dürfen, soll nicht im Gesetz, sondern in einem Geheimverfahren festgelegt werden.
  • Der Verfassungsschutz soll unbeschränkt Zugriff auf Telekommunikations-Bestandsdaten und Postbestandsdaten (z.B. von Postfächern) erhalten.
  • Der Verfassungsschutz soll Zugriff auf Bestandsdaten der Nutzer von Telemedien (einschließlich Passwörtern) und Standortdaten von nur betriebsbereiten Handys erhalten. Erstmals soll auch auf Nutzungsdaten öffentlicher Mediendienste (z.B. Spiegel Online) zugegriffen werden dürfen.
  • Abfragen von Bank- und Flugdaten, Postdaten und Internetdaten (z.B. eBay) sollen weniger kontrolliert werden.
  • Der Verfassungsschutz soll die Herausgabe ganzer Passagierlisten von Flugzeugen verlangen können.
  • Privatunternehmen sollen erstmals verpflichtet werden, Auskunftsersuchen des Geheimdienstes Folge zu leisten. Bisher war dies freiwillig.
  • Der Verfassungsschutz soll als erste Länderbehörde bundesweit Zugriff auf die Telekommunikationsdaten der letzten sechs Monate erhalten, die seit dem 01.01.2008 auf Vorrat gespeichert werden müssen.
  • Greift der Verfassungsschutz auf Bank- oder Flugdaten zu, so soll keine nachträgliche Benachrichtigung der Betroffenen mehr erfolgen.
  • Der Verfassungsschutz soll Auskunft nur noch über gespeicherte Daten erteilen müssen, aber nicht mehr darüber, woher die Daten kommen und an wen er sie weiter gegeben hat (letzteres dürfte verfassungswidrig sein). Personen, zu denen mehrere hundert Einzelinformationen vorliegen, soll Auskunft nicht mehr über alle Daten erteilt werden; es soll eine „zusammengefasste“ Auskunft genügen.
  • Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis sowie das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung würden durch die neuen Befugnisse weiter eingeschränkt.

Ergänzung vom 20.07.2008:

Die CSU-Mehrheit im bayerischen Landtag hat das Gesetz beschlossen.

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Online-Zugriff der USA auf deutsche Fingerabdruck- und DNA-Daten

Ein von Bundesinnenminister Dr. Wolfgang Schäuble und Bundesjustizministerin Brigitte Zypries am 11.03.2008 unterschriebener Vertrag soll den USA einen direkten Zugriff auf die deutschen DNA- und Fingerabdruckdatenbanken ermöglichen. Das Abkommen tritt nur in Kraft, wenn ihm der Bundestag zustimmt.

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Bayerisches Versammlungsgesetz [ergänzt]

Bayern will als erstes Bundesland das bisher bundesweit einheitlich garantierte Versammlungsrecht einschränken und verschärfen. Es ist zu erwarten, dass andere Bundesländer die bayerische Vorlage übernehmen werden, falls sie beschlossen wird. Bisher handelt es sich nur um einen Entwurf des bayerischen Innenministeriums, zu dem Kommentare abgegeben werden können.

Der bayerische Gesetzentwurf sieht unter anderem vor:

  • Die Polizei soll das Recht erhalten, mit Videokameras Übersichtsaufnahmen von der Versammlung und ihrem Umfeld anzufertigen und die Videoaufnahmen aufzuzeichnen. Voraussetzung soll nicht mehr sein, dass tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass von bestimmten Personen erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen. Die Aufnahmen sollen bis zu drei Jahre lang aufbewahrt werden dürfen.
  • Anmeldungen von Versammlungen sollen künftig Ort, Zeit, Thema und Name des Veranstalters enthalten müssen, sonst Geldbuße bis zu €3.000.
  • Nur noch der Einsatzleiter muss sich auf Versammlungen zu erkennen geben, andere Polizeibeamte sollen verdeckt operieren und teilnehmen dürfen.
  • Der Veranstalter einer geschlossenen Versammlung soll verpflichtet werden, auf Anforderung Familiennamen, Vornamen, Geburtsnamen, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift des Leiters mitzuteilen, ebenso die Anzahl der Ordner sowie deren persönliche Daten (diese Personen sollen wohl gegen diverse Dateien abgeglichen werden; es ist nicht festgelegt, was mit diesen Daten geschehen soll).
  • In der Anmeldung einer öffentlichen Versammlung sollen nicht mehr nur die verantwortliche Person angegeben werden, sondern auch: 1. der Ort der Versammlung, 2. der Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Versammlung, 3. das Versammlungsthema, 4. der Veranstalter und der Leiter mit ihren persönlichen Daten im Sinn des Art. 10 Abs. 3 Satz 1 und telefonischer Erreichbarkeit, 5. die erwartete Anzahl der teilnehmenden Personen, 6. der beabsichtigte Ablauf der Versammlung, 7. die zur Durchführung der Versammlung mitgeführten Gegenstände oder die verwendeten technischen Hilfsmittel und 8. die vorgesehene Anzahl von Ordnern. Bei sich fortbewegenden Versammlungen ist auch der beabsichtigte Streckenverlauf mitzuteilen.
  • Der Veranstalter einer öffentlichen Versammlung soll verpflichtet werden, auf Anforderung Familiennamen, Vornamen, Geburtsnamen, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift der Ordner mitzuteilen (diese Personen sollen wohl gegen diverse Dateien abgeglichen werden; es ist nicht festgelegt, was mit diesen Daten geschehen soll).

Ergänzung vom 20.07.2008:

Die CSU-Mehrheit im bayerischen Landtag hat das Gesetz beschlossen.

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Urteil zum Kfz-Massenabgleich muss Folgen haben

Pressemitteilung der Beschwerdeführer vom 11.03.2008:

Das Bundesverfassungsgericht hat am heutigen Dienstag den heimlichen und verdachtslosen Abgleich von Kfz-Kennzeichen mit polizeilichen Fahndungsdateien für verfassungswidrig erklärt. Die Beschwerde­führer begrüßen das Urteil und fordern auch von den nicht unmittelbar betroffenen Bundes­ländern (Bayern, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz) die Abschaffung ihrer entsprechenden, zu weit gehenden Ermächtigungen. Darüber hinaus bedeutet das Urteil nach unserer Überzeugung das endgültige Aus für Pläne, an Flughäfen oder Bahnhöfen beliebige Menschen unter Verwendung biometrischer oder anderer Verfahren mit Fahndungsdateien abzugleichen oder zu orten.

Dem heutigen Urteil des Bundesverfassungsgerichts zufolge sind die Vorschriften über den Kfz-Massenabgleich zu unbestimmt und gehen unverhältnismäßig weit. Anders als von den Ländern gewollt, darf der massenhafte Abgleich von Nummerschildern nicht ohne besonderen Anlass routinemäßig vorgenommen werden. Wörtlich heißt es in dem Urteil: „Die automatisierte Erfassung von Kraftfahrzeugkennzeichen darf nicht anlasslos erfolgen oder flächendeckend durchgeführt werden. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne ist im Übrigen nicht gewahrt, wenn die gesetzliche Ermächtigung die automatisierte Erfassung und Auswertung von Kraftfahrzeugkennzeichen ermöglicht, ohne dass konkrete Gefahrenlagen oder allgemein gesteigerte Risiken von Rechtsgutgefährdungen oder -verletzungen einen Anlass zur Einrichtung der Kennzeichenerfassung geben.“

Als einer der erfolgreichen Beschwerdeführer gibt der Datenschutzexperte und Bürgerrechtler Roland Schäfer zu bedenken: „Die vorliegende Entscheidung korrigiert nur eine der zahlreichen überzogenen gesetzlichen Eingriffsbefugnisse. Andere Befugnisse werden nicht oder nicht erfolgreich vor den Verfassungsgerichten angefochten. Es ist daher dringend geboten, dass sich Bürger vermehrt zusammenschließen, um auch auf der politischen Ebene diesen machthungrigen Staat in seine Grenzen zu verweisen.“

Der Jurist Patrick Breyer, der den schleswig-holsteinischen Landtag vergeblich vor der Ein­führung des verfassungswidrigen Kfz-Massenabgleichs gewarnt hatte, erklärt: „Das heutige Urteil ist ein Armutszeugnis für die Landesregierungen von CDU, CSU und SPD, denen die Unvereinbarkeit dieser Regelung mit unserer Verfassung bekannt sein musste. Wir brauchen Verbesserungen des Gesetzgebungsverfahrens, um die Besorgnis erregende Zunahme verfassungswidriger Gesetze zu bremsen.“

Die dem heutigen Urteil zugrunde liegenden Verfassungsbeschwerden richteten sich gegen das hessische und das schleswig-holsteinische Polizeigesetz, die beide den zügellosen Einsatz automatischer Kennzeichenlesegeräte erlaubten, um Fahrzeuge zu melden, nach denen gefahndet wird. Der automatisierte Kfz-Kennzeichenmassenabgleich erfolgte heimlich und ohne Anlass. Ein solches massenhaftes Stochern im Nebel behandelt jeden Autofahrer wie einen potenziellen Straftäter und legt den Grundstein für einen immer umfangreicheren maschinellen Abgleich der Bevölkerung mit polizeilichen Datenbanken. Konkrete mit den Geräten erzielte Erfolge waren kaum zu vermelden. Auch wenn die Polizei versichert, sie habe kein Interesse an den Daten der Verkehrsteilnehmer, für die keine Fahndungsnotierung vorliegt, so werden zunächst doch alle Verkehrsteilnehmer durchgesiebt. Allein durch die Möglichkeit automatischer Verkehrsüberwachung wird psychischer Druck erzeugt, der geeignet ist, die allgemeine Handlungs- und Bewegungsfreiheit zu beschränken.

Der Kfz-Kennzeichenmassenabgleich stellt im Kern einen Präzedenzfall einer allge­meinen, heimlichen und anlasslosen Überwachung der Bevölkerung dar. Wäre eine generelle, verdachtslose Kennzeichenüberwachung zugelassen worden, wäre der Überwachung der gesamten Bevölkerung durch permanenten Abgleich mit allen polizeilichen Fahndungsdateien Tür und Tor eröffnet worden. Solchen Überwachungsvorhaben hat das Bundesverfassungsgericht einen Riegel vorgeschoben und damit unseren Freiheitsrechte erneut einen großen Dienst erwiesen.

Alle drei Beschwerdeführer wurden durch den Freiburger Datenschutzexperten und Rechtsanwalt Dr. Kauß vertreten.

Zusammenstellung des wichtigsten Schriftverkehrs in dem Verfahren:

  1. Beschwerdeschrift vom 06.05.2007
  2. Verfügung des schleswig-holsteinischen Landespolizeiamts über den Probeeinsatz der Kfz-Scanner vom 14.08.2007
  3. Erwiderung für die schleswig-holsteinische Landesregierung vom 31.08.2007
  4. Erwiderung für die hessische Landesregierung vom 04.09.2007
  5. Fragen des Bundesverfassungsgerichts
  6. Antwort für das Land Schleswig-Holstein vom 16.10.2007
  7. Schriftsatz für das Land Schleswig-Holstein vom 17.10.2007
  8. Antwort für das Land Hessen vom 23.10.2007
  9. Schriftsatz für die Beschwerdeführer vom 12.11.2007
  10. Schriftsatz für die Beschwerdeführer vom 09.01.2008
  11. Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 11.03.2008

Medienberichte:

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Ergebnisse der BKA-Studie zur biometrischen Fahndung mit Videokameras

Letztes Jahr testete das Bundeskriminalamt mehrere Systeme zur automatischen Gesichtserkennung gesuchter Personen mithilfe von Videoüberwachungssystemen. Im Bahnhof von Mainz sollten die Systeme 200 Freiwillige unter allen Passanten identifizieren und melden. Die Ergebnisse des Versuchs:

  • Von den gesuchten Passanten wurden tagsüber 60%, nachts aber nur noch 10-20% erkannt. Insgesamt erkannte das beste der getesteten Systeme weniger als 30% der Zielpersonen.
  • 23mal täglich wurden Passanten von den Systemen als gesucht gemeldet, die in Wahrheit nicht gesucht waren (Fehlmeldung). Würde der Fahndungsbestand mehr als 200 Personen umfassen, wäre mit sehr viel häufigerem Fehlalarm zu rechnen.
  • Wenn Passanten nicht direkt in die Kamera sahen, konnten sie mithilfe der getesteten 2D-Systeme nur schlecht identifiziert werden.
  • Nicht getestet wurde, ob eine richtig erkannte Zielperson auch tatsächlich von den Einsatzkräften rechtzeitig hätte gestellt werden können. Wörtlich schreiben die Autoren der Studie: „Es gilt zu bedenken, dass sich eine Person im öffentlichen Raum in einer Minute bereits so weit vom Aufnahmebereich entfernen kann, dass ein Wiederauffinden nur schwer oder gar nicht möglich ist.“

Im Rahmen von EU-geförderten Forschungsprojekten werden zur Zeit 3D-Gesichtserkennungssysteme getestet. Erste Ergebnisse werden für 2009 erwartet.

Der Studienbericht ist im Volltext abrufbar. Dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts über die automatisierte Fahndung anhand von Kfz-Kennzeichen dürften die Mindestvoraussetzungen einer Zulassung auch von biometrischen Fahndungsmitteln zu entnehmen sein, wobei sich höhere Anforderungen daraus ergeben können, dass die biometrische Identifizierung von Personen anhand ihres Gesichts schwerer in die Grundrechte der Betroffenen eingreift als die Feststellung von Fahrzeug-Kennzeichen.

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Kein Stopp der Videoüberwachung in Nordrhein-Westfalen

In Nordrhein-Westfalen soll die Erlaubnis zur Videoüberwachung öffentlicher Plätze, die ursprünglich 2008 auslaufen sollte, verlängert werden. Es darf sogar eine Aufzeichnung stattfinden. Die Bänder müssen erst nach 14 Tagen gelöscht werden.

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Rasterfahndung funktioniert nur in einem von sieben Fällen [ergänzt am 06.11.2009]

Die Ergebnisse einer seltenen empirischen Untersuchung der Wirksamkeit von Rasterfahndungen liegen vor. 27 Verfahren aus dem Jahr 2002, in denen 31-mal gerastert wurde, untersuchte ein Forscher des Max-Planck-Instituts für internationales und ausländisches Strafrecht.

Das Ergebnis: Nur 13 Prozent der Rasterfahndungen führten zur Ermittlung des gesuchten Täters. In 58 Prozent der Fälle wurden Ermittlungsansätze gefunden, die aber nicht zur Aufklärung der Tat beigetragen haben. Zu weiteren 13 Prozent waren keine Angaben möglich, und 16 Prozent der Maßnahmen zeitigten keinerlei Ergebnisse.

Zu der Frage, wie man erfolglose Rasterfahndungen möglichst von vornherein vermeiden kann, heißt es, insbesondere die allgemeine Suche nach terroristischen „Schläfern“ sei nicht erfolgversprechend. Da es sich nicht um eine gezielte Suche handelt, ist ein ausreichend genaues Suchprofil nicht zu bilden.

Der Autor stellte ferner fest, dass in fast zwei Dritteln der Fälle selbst Personen, gegen die weitere Ermittlungen durchgeführt wurden, nie von der Maßnahme erfahren haben. Nach den Gründen gefragt, erklärten Staatsanwälte, für die Benachrichtigung sei die Polizei zuständig, während die Polizei die umgekehrte Meinung vertrat. Das Gesetz zur Neuregelung verdeckter Ermittlungsmaßnahmen klärt diese Zuständigkeitsfrage nicht. Es bleibt daher bei dem allgemeinen Grundsatz, wonach die Staatsanwaltschaft dafür verantwortlich ist, dass die Benachrichtigung erfolgt.

Weitere Informationen:

Ergänzung vom 6.11.2009:

Das Europäische Parlament hat eine ausführliche und in Teilen kritische Entschließung zu Wirksamkeit und Grenzen von Rasterfahndung und Massendatenbanken gefasst.

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