Archiv des Monats Juli 2008

Buchbesprechung: Wege zu einer aufgeklärten Innenpolitik – Zeit für eine neue Bürgerrechtsbewegung

Der Bundestagsabgeordnete Jan Korte stellt in seinem Buch „Zeit für eine neue Bürgerrechtsbewegung“ (Aurel Verlag, 2007) Analysen und Gegenstrategien zur aktuellen Innenpolitik vor.

Der 30-jährige Herausgeber wechselte 1999 von den Grünen zur Linkspartei und zog 2005 für diese in den Bundestag ein. Als Innenexperte seiner Fraktion setzt sich Jan Korte besonders für die Grund- und Bürgerrechte ein. Dementsprechend liegt der Schwerpunkt seines 100-seitigen Sammelbandes in einer kritischen Darstellung von Facetten der Innenpolitik der letzten Jahre und Jahrzehnte. Neben der bundesdeutschen Entwicklung findet sich auch eine Zusammenstellung der weniger bekannten europäischen Entwicklungen wie SIS, VIS, Europol, Frontex, Vertrag von Prüm und Europäisches Sicherheitsforschungsprogramm.

Der aktuellen Spirale innerer Aufrüstung des Staates will Korte – in Übereinstimmung mit Wissenschaft und Bürgerrechtlern – eine breite, unabhängige Untersuchung und Evaluierung der bestehenden „Sicherheitsgesetze“ und -maßnahmen entgegen setzen. Die Wirksamkeit und schädlichen Nebenwirkungen der bestehenden Sicherheitsarchitektur umfassend zu untersuchen, wird wohl nur eine Deutsche Grundrechteagentur leisten können. Eine solche Institution könnte auch helfen, die Verfassungskonformität der Gesetzgebung zu verbessern, indem neue Pläne schon im Entwurfsstadium von unabhängiger Seite an unseren Grundrechten gemessen werden. Mit dem Ziel einer verbesserten Verfassungskonformität der Gesetzgebung sollte auch die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts erweitert werden, etwa indem zwei Fraktionen oder dem Bundespräsidenten die Möglichkeit gegeben wird, zweifelhafte Gesetze in Karlsruhe vorzulegen. Auf institutioneller Ebene ist ferner eine Demokratisierung europäischer und internationaler Verhandlungen, die bisher weitgehend den Wünschen und Wunschträumen der Exekutive überlassen sind, zu fordern.

Inhaltlich richtig ist auch der von Korte befürwortete sicherheitspolitische Ansatz, wieder auf „Menschen statt Technik“ zu setzen, also etwa den Personalabbau bei der Polizei rückgängig zu machen, anstatt weiter auf teure und ineffiziente elektronische Massenüberwachung der Bürger zu setzen. Zu kurz kommt in dem Buch jedoch die Frage, wie sich die geforderte „aufgeklärte Innenpolitik“ politisch durchsetzen lassen könnte. Von zentraler Bedeutung erscheint hier zunächst, das Innen- und Justizministerium den Staatsparteien CDU/CSU und SPD zu entreißen und mit freiheitsfreundlichen Minister/innen zu besetzen. Dazu muss der Konflikt „freie Gesellschaft vs. Überwachungsstaat“ zu einem Hauptwahlkampfthema der Bürgerrechtsparteien werden. Außerdem wird eine strategische Zusammenarbeit freiheitsfreundlicher Kräfte über ideologische Grenzen hinweg erforderlich sein, etwa zwischen FDP, Grünen und der Linken. Kortes zutreffende Kritik an sicherheitspolitischen Entscheidungen der anderen Bürgerrechtsparteien übergeht, dass auch die Linkspartei in der Regierungsverantwortung beispielsweise eine erhebliche Verschärfung des Berliner Polizeigesetzes ermöglicht hat.

Wo solche Verschärfungen politisch nicht zu vermeiden sind, müssen sich Bürgerrechtsparteien ihre Zustimmung wenigstens mit Verbesserungen in anderen Bereichen abkaufen lassen. Als Voraussetzung einer rationalen Meinungsbildung ist etwa die Finanzierung einer kriminalwissenschaftlichen Aufklärung der Öffentlichkeit sinnvoll, die sich auch massenmedialen Formaten wie Kolumnen und Talkshows bedienen könnte. Wer Sicherheit fordert, muss den Menschen an erster Stelle überzogene Kriminalitätsängste nehmen und das Vertrauen in ihre Sicherheit in einer freiheitlichen Gesellschaft stärken. Dies erfordert Aufklärung über den Wert und Nutzen der Freiheitsrechte und über die Überlegenheit einer freiheitlichen Gesellschaft gegenüber autoritären Staaten. Zugleich ist es erforderlich, den Menschen überzogenes Vertrauen in die Möglichkeiten und Absichten des Staates und seiner Akteure zu nehmen, ohne aber in undifferenzierte Politikerschelte und Politikverdrossenheit zu verfallen.

Die Einbeziehung und Stärkung gesellschaftlicher Kräfte erkennt Korte als Bedingung politischer Verbesserungen. In seinem Buch werden erste Ansätze aufgezeigt, wie eine „neue Bürgerrechtsbewegung“ aussehen könnte: Der Bürgerrechtler Rolf Gössner weist in seinem Vorwort darauf hin, dass jede politisch starke Bürgerbewegung neben ihren originären Zielen immer auch auf ihre demokratischen Rechte pochen wird. Mut mache hier etwa die Anti-Globalisierungsbewegung. Korte hebt das Potenzial einer Zusammenarbeit zwischen politischen und sozialen Bürgerbewegungen hervor. Politische und soziale Freiheit seien letztendlich zwei Seiten derselben Medaille und bedingten einander. Der Bürgerrechtsbewegung sind auf dem Weg zu einer freieren und lebenswerteren Zukunft noch viele weiterer solcher Impulse zu wünschen.

Das Buch:

Jan Korte (Hrsg.): Zeit für eine neue Bürgerrechtsbewegung. Analysen und Gegenstrategien zur aktuellen Innenpolitik. 2007, 100 Seiten, ISBN 3938759062. Preisvergleich

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Das weltfremde Streben nach Unverwundbarkeit

Der Politikwissenschaftler John Mueller von der Ohio State University hat unter dem Titel „Das weltfremde Streben nach Unverwundbarkeit – Überprüfung der Kosten, des Nutzens und der Wahrscheinlichkeiten des Heimatschutzes“ interessante Thesen über den Schutz vor terroristischen Anschlägen vorgelegt. Mueller ist Autor des Buches „Overblown: How Politicians and the Terrorism Industry Inflate National Security Threats, and Why We Believe Them“.

In seinem Papier zitiert Mueller zunächst kritische Beobachter, die darauf hinweisen, dass keine Überprüfung der Wirksamkeit von Maßnahmen auf dem Gebiet der inneren Sicherheit stattfinde. Das Ziel seines Aufsatzes sei es, zur Lösung dieses Problems beizutragen.

Er formuliert dann fünf Thesen über den Schutz vor terroristischen Anschlägen:

  1. Die Anzahl potenzieller Ziele terroristischer Anschläge ist letztlich unbegrenzt.
  2. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein potenzielles Ziel tatsächlich angegriffen wird, ist praktisch 0.
  3. Wenn ein potenzielles Ziel zu einem gewissen Grade geschützt ist, kann der flexible Terrorist normalerweise problemlos zu einem anderen Ziel übergehen.
  4. Die meisten Ziele sind „verletzlich“ in dem Sinne, dass es nicht sehr schwierig ist, sie zu beschädigen, aber „unverletzlich“ in dem Sinne, dass sie kurzfristig und kostengünstig wieder aufgebaut werden können.
  5. Es ist letztlich unmöglich, eine sehr große Vielfalt potenzieller terroristischer Ziele unverletzlich zu machen, es sei denn, man schließt die Einrichtungen insgesamt.

Aus diesen Thesen leitet Mueller die folgenden Schlussfolgerungen ab:

  1. Jede vorgeschlagene Maßnahme sollte mit der Nullalternative verglichen werden: Nichts zu tun und mit dem gesparten Geld wiederaufzubauen und Opfer zu entschädigen.
  2. Versuche, eine Liste potenzieller terroristischer Ziele zusammenzustellen, sollten aufgegeben werden – eine solche Liste wäre endlos lang.
  3. Die negativen Auswirkungen von Schutzmaßnahmen sollten berücksichtigt werden, nicht nur ihre Kosten, sondern auch ihre Belästigungswirkungen, ihre angsteinflößende Wirkung, ihre nachteiligen Auswirkungen auf die Wirtschaft und ihre Einschränkung der Freiheitsrechte.

Als Beispiel negativer Auswirkungen von Schutzmaßnahmen nennt Mueller, dass die mit Sicherheitsmaßnahmen auf Flughäfen verbundenen Verzögerungen und Unbequemlichkeiten dazu führen, dass Menschen lieber mit dem Pkw reisen. Dies kostet Menschenleben, weil beim Reisen im Straßenverkehr viel mehr Menschen verunglücken als beim Reisen mit dem Flugzeug. Die „Sicherheitsmaßnahmen“ auf Flughäfen kosten hier also letztlich selbst Menschenleben. Erst wenn jeden Monat ein Anschlag im Ausmaß des 11. September 2001 stattfände, würde Fliegen gefährlicher als auf der Straße zu reisen.

Weiter führt Mueller an, dass außerhalb von Kriegsgebieten weltweit nur 200-300 Menschen pro Jahr terroristischen Anschlägen zum Opfer fallen. Dies entspricht der Zahl an Menschen, die jährlich in Badewannen ertrinken oder an Bienenstichen sterben. Die Wahrscheinlichkeit, einem terroristischen Anschlag zum Oper zu fallen, entspricht dem Risiko, von einem Meteor getroffen zu werden. Selbst wenn in den nächsten fünf Jahren alle vier Monate ein Anschlag im Ausmaß des 11. September stattfände, läge das Risiko, dabei ums Leben zu kommen, nur bei 0,0002%.

Mueller zitiert Studien, denen zufolge die Angst vor Kriminalität die Gesundheit beeinträchtigen kann. So ist eine israelische Studie zu dem Ergebnis gekommen, dass ein Indikator für Herzkrankheiten bei Personen, die Angst vor terroristischen Anschlägen haben, doppelt so hoch ist wie bei Personen, die keine Angst davor haben. Eine US-amerikanische Studie kam zu dem Ergebnis, dass das Risiko einer Herzkrankheit bei Menschen mit Angst vor Terrorismus 3-5mal so hoch ist wie bei Menschen ohne diese Angst. Einer Umfrage zufolge gaben zwei Monate nach den Anschlägen am 11. September 2001 noch 17% der befragten US-Amerikaner außerhalb von New York an, wegen der Anschläge gesundheitlich beeinträchtigt zu sein. Diese Angstsymptome haben vermutlich weit mehr gesunde Lebenszeit gekostet als die Anschläge selbst. In der Folge der Nuklearkatastrophe in Tschernobyl wurde festgestellt, dass die Anwohner weit häufiger wegen psychischer Probleme und aus Angst vor Krebs starben als an den körperlichen Folgen des Unfalls selbst. Eine weitere Studie stellte fest, dass sichtbare Maßnahmen zum Schutz vor Terrorismus zu Nervosität, Misstrauen und Ängsten führen, weil die Menschen den jeweiligen Platz für gefährdet einstufen.

4. Berücksichtigung der Opportunitätskosten von Schutzmaßnahmen

Jede sinnvolle Politik muss eine Prüfung der Frage einschließen, was mit dem Arbeitsaufwand und den Kosten einer vorgeschlagenen Maßnahme sonst angefangen werden könnte.

Eine Studie hat versucht, dieser Frage nachzugehen. Den Kosten von Maßnahmen im Bereich innerer Sicherheit wurde die Anzahl an Menschenleben gegenüber gestellt, die man hoffte, mit der jeweiligen Maßnahme zu retten. Das Ergebnis: Im Rahmen von Programmen auf dem Gebiet der inneren Sicherheit wurden 64-600 Mio. US-$ für jedes zu rettende Menschenleben ausgegeben. Diese Höhe an Ausgaben „fällt bei einer Kosten-Nutzen-Analyse eindeutig und dramatisch durch“ (Mueller). Es gibt eine Vielzahl anderer Möglichkeiten, um sehr viel kostengünstiger Menschenleben zu retten. Durch Verteilung von Rauchmeldern etwa lässt sich ein Menschenleben bereits für 200.000 US-$ retten.

Mueller hält eine Analyse, die Alternativen nicht einbezieht, für „zutiefst fehlerhaft, ja sogar unmoralisch“.

Bewertung

Muellers Analyse ist treffend, die von ihm angeführten Belege eindeutig. Die gegenwärtige Sicherheitspolitik ist auch in Deutschland und Europa nicht rational, weil ihre Auswirkungen nicht überprüft werden.

Eine rationale Sicherheitspolitik würde die folgenden Fragen systematisch, wissenschaftlich und unabhängig prüfen lassen:

  1. Senkt eine vorgeschlagene oder bereits umgesetzte „Sicherheitsmaßnahme“ tatsächlich die Kriminalitätsrate, erhöht sie also wirklich unsere Sicherheit?
  2. Ließe sich eine vergleichbare oder größere Senkung der Kriminalitätsrate bzw. Rettung von Menschenleben auch ohne Grundrechtseingriffe erreichen (z.B. durch Kriminalprävention, durch verbesserte Ausstattung der Behörden)?
  3. Insbesondere: Könnte mit den in Grundrechtseingriffe investierten Mitteln (z.B. Personal wie „Anti-Terror-Zentrum“, Technik wie Videoüberwachung und Biometrie) an anderer Stelle eine größere Auswirkung auf die Kriminalitätsrate bzw. die Sterberate erzielt werden?
  4. Können beschlossene „Sicherheitsgesetze“ ohne Auswirkung auf die Kriminalitätsrate wieder abgeschafft werden?

Der frühere Verfassungsrichter Prof. Dr. Hoffmann-Riem hat erst letzte Woche wieder die Regierungen in Bund und Ländern aufgefordert, der Öffentlichkeit Rechenschaft über Erfolg und Misserfolg zahlreicher Sicherheitsgesetze abzulegen. Die Öffentlichkeit müsse darüber informiert werden, ob mit den neuen Gesetzen Anschläge verhindert oder Täter überführt worden seien oder nicht. Die bisher nur mangelhafte Information könne die Schlussfolgerung nahe legen, man wolle den „Befund der relativen Erfolglosigkeit“ überspielen. „Wollen Regierung und Parlament die Freiheit der Bürger im Interesse ihrer Sicherheit einschränken, haben sie eine Bringschuld, dass der Eingriff in die Freiheit durch einen hinreichenden Gewinn an Sicherheit aufgewogen wird“, sagte der Jurist. Derzeit sei die Politik nicht bereit, dieser Bringschuld hinreichend nachzukommen. Das immer neue Ausmalen der Bedrohungssituation genüge nicht, denn Bedrohungen rechtfertigten nur Gegenmaßnahmen, die auch wirklich Erfolg versprächen: „Alles andere wäre Symbolhandeln oder – noch problematischer – Ausdruck einer überzogenen Sicherheitsgesetzgebung.“

Um Abhilfe zu schaffen, fordern wir die Einrichtung einer unabhängigen, mit Experten besetzten deutschen Grundrechteagentur.

Auf dem Gebiet der Entwicklungshilfe- und Umweltpolitik hat bereits ein erster Versuch stattgefunden, den Nutzen verschiedener Programme miteinander zu vergleichen (Kopenhagener Konsens 2004). An das – umstrittene – Projekt könnte man anknüpfen und daraus lernen. Schon jetzt bin ich sicher, dass Programme zum Schutz vor Krankheiten oder Unfällen ein Vielfaches der Menschenleben retten könnten wie Maßnahmen auf dem Gebiet der inneren Sicherheit, und zwar ohne deren unerwünschte Nebenwirkungen auf unsere Gesellschaft.

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Neuregelung des Kfz-Massenscannings in Bayern

Neben der hoch umstrittenen Regelung zum geheimen Ausspionieren von Privatcomputern enthält die am 03.07.2008 beschlossene Änderung des bayerischen Polizeigesetzes auch eine Ermächtigung zum Zugriff auf anlasslos gespeicherte Verbindungs- und Standortdaten sowie eine Neuregelung der Ermächtigung zum Massenabgleich von Kfz-Kennzeichen.

Die Neuregelung des Kfz-Massenscanning hat die Vorschriften präzisiert, der dagegen erhobenen Klage aber nicht abgeholfen, weil die Regelung weiterhin unverhältnismäßig weit geht. Der Abgleich erfolgt nach wie vor permanent und ohne hinreichend schweren Anlass. In Bayern wird der Kfz-Massenabgleich so intensiv wie in keinem anderen Bundesland praktiziert. 35 Scanner gleichen im Dauerbetrieb 5 Mio. Fahrzeuge pro Monat ab. Die gemeldete Trefferquote liegt lediglich bei 0,03%.

Die neugefasste Regelung lautet:

Artikel 33 Abs. 2 bayPAG

(2) 1Die längerfristige Observation oder der verdeckte Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen oder -aufzeichnungen ist zulässig, wenn die Erfüllung einer polizeilichen Aufgabe auf andere Weise gefährdet oder erheblich erschwert würde. 2Darüber hinaus kann die Polizei unbeschadet des Art. 30 Abs. 3 Satz 2 durch den verdeckten Einsatz automatisierter Kennzeichenerkennungssysteme bei Vorliegen entsprechender Lageerkenntnisse in den Fällen des Art. 13 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 Kennzeichen von Kraftfahrzeugen sowie Ort, Datum, Uhrzeit und Fahrtrichtung erfassen. 3Zulässig ist der Abgleich der Kennzeichen mit polizeilichen Fahndungsbeständen, die erstellt wurden
1. über Kraftfahrzeuge oder Kennzeichen, die durch Straftaten oder sonst abhanden gekommen sind,
2. über Personen, die ausgeschrieben sind
a) zur polizeilichen Beobachtung, gezielten Kontrolle oder verdeckten Registrierung,
b) aus Gründen der Strafverfolgung, Strafvollstreckung, Auslieferung oder Überstellung,
c) zum Zweck der Durchführung ausländerrechtlicher Maßnahmen,
d) wegen gegen sie veranlasster polizeilicher Maßnahmen der Gefahrenabwehr.

4Ein Abgleich mit polizeilichen Dateien, die zur Abwehr von im Einzelfall oder im Hinblick auf bestimmte Ereignisse allgemein bestehenden Gefahren errichtet wurden, ist nur zulässig, wenn dies zur Abwehr einer solchen Gefahr erforderlich ist und diese Gefahr Anlass für die Kennzeichenerfassung war. Die Kennzeichenerfassung darf nicht flächendeckend eingesetzt werden.

Arttikel 38 Abs. 1-3 bayPAG

(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten in Akten oder Dateien speichern, verändern und nutzen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben, zu einer zeitlich befristeten Dokumentation oder zur Vorgangsverwaltung erforderlich ist.

(2) 1Die Polizei kann insbesondere personenbezogene Daten, die sie im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungsverfahren oder von Personen gewonnen hat, die verdächtig sind, eine Straftat begangen zu haben, speichern, verändern und nutzen, soweit dies zur Gefahrenabwehr, insbesondere zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist. 2Entfällt der der Speicherung zugrunde liegende Verdacht, sind die Daten zu löschen. 3Die nach Art. 37 Abs. 3 festzulegenden Prüfungstermine oder Aufbewahrungsfristen betragen in der Regel bei Erwachsenen zehn Jahre, bei Jugendlichen fünf Jahre und bei Kindern zwei Jahre (Regelfristen). 4In Fällen von geringerer Bedeutung sind kürzere Fristen festzusetzen. 5Die Frist beginnt regelmäßig mit dem Ende des Jahres, in dem das letzte Ereignis erfaßt worden ist, das zur Speicherung der Daten geführt hat, jedoch nicht vor Entlassung des Betroffenen aus einer Justizvollzugsanstalt oder der Beendigung einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Besserung und Sicherung. 6Werden innerhalb der Frist der Sätze 3 bis 5 weitere personenbezogene Daten über dieselbe Person gespeichert, so gilt für alle Speicherungen gemeinsam der Prüfungstermin, der als letzter eintritt, oder die Aufbewahrungsfrist, die als letzte endet.

(3) 1Die nach Art. 33 Abs. 2 Satz 2 erfassten Kennzeichen sind nach Durchführung des Datenabgleichs unverzüglich zu löschen. 2Soweit ein Kennzeichen in den abgeglichenen Fahndungsbeständen oder Dateien enthalten und seine Speicherung oder Nutzung im Einzelfall zur Abwehr einer Gefahr oder für Zwecke, zu denen die Fahndungsbestände erstellt oder die Dateien errichtet wurden, erforderlich ist, gelten abweichend hiervon Abs. 1 und 2 sowie die Vorschriften der Strafprozessordnung. 3Außer in den Fällen des Art. 33 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 Buchst. a dürfen Einzelerfassungen nicht zu einem Bewegungsbild verbunden werden.

Art. 30 Abs. 3 Satz 2 bayPAG

Eine Datenerhebung, die nicht als polizeiliche Maßnahme erkennbar sein soll, ist zulässig, wenn die Erfüllung polizeilicher Aufgaben auf andere Weise gefährdet oder erheblich erschwert würde oder wenn anzunehmen ist, daß dies den überwiegenden Interessen des Betroffenen entspricht.

Art. 13 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 bayPAG

1.
zur Abwehr einer Gefahr,
2.
wenn die Person sich an einem Ort aufhält,
a)
von dem auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, daß dort
aa)
Personen Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben,
bb)
sich Personen ohne erforderliche Aufenthaltserlaubnis treffen, oder
cc)
sich Straftäter verbergen, oder
b)
an dem Personen der Prostitution nachgehen,
3.
wenn sie sich in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder -einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder einem anderen besonders gefährdeten Objekt oder in unmittelbarer Nähe hiervon aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß in oder an Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen, durch die in oder an diesen Objekten befindliche Personen oder diese Objekte selbst unmittelbar gefährdet sind,
4.
an einer Kontrollstelle, die von der Polizei eingerichtet worden ist, um Straftaten im Sinn von § 100a der Strafprozeßordnung (StPO) oder § 27 des Versammlungsgesetzes zu verhindern,
5.
im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von 30 km sowie auf Durchgangsstraßen (Bundesautobahnen, Europastraßen und andere Straßen von erheblicher Bedeutung für den grenzüberschreitenden Verkehr) und in öffentlichen Einrichtungen des internationalen Verkehrs zur Verhütung oder Unterbindung der unerlaubten Überschreitung der Landesgrenze oder des unerlaubten Aufenthalts und zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität oder

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Kommt die „Stiftung Datentest“? Möglichkeiten zur Verbesserung des Datenschutzes [ergänzt am 22.10.2009]

Aus einer E-Mail:

Sehr geehrter […],

am Freitag hatten wir das Vergnügen, gemeinsam am „Wortwechsel“ im Deutschlandradio teilzunehmen. Dabei haben wir erfreulicherweise ein übereinstimmendes Interesse an einer Verbesserung des Datenschutzes zumindest im privaten Bereich festgestellt.

Wie besprochen, möchte ich Ihnen einige Vorschläge noch einmal schriftlich übersenden:

1. Der Vorschlag, eine „Stiftung Datentest“ einzurichten, ist ja erfreulicherweise auch bei Herrn Binninger auf Interesse gestoßen, so dass hier hohe Realisierungschancen bestehen dürften. Die Stiftung könnte beispielsweise verschiedene Anbieter vergleichen im Hinblick auf die Menge der erhobenen Daten, die Datenverwendung und -weitergabe (etwa ins Ausland oder zu Werbezwecken) und die Datensicherheit. Man sollte auch den öffentlichen Bereich nicht ausnehmen. Beispielsweise könnten die Datenschutzvorkehrungen bei verschiedenen Arbeitsagenturen verglichen werden. – Die Stiftung Warentest verfügt derzeit über ein Stiftungskapital von 22 Mio. Euro; dies sollte auch für eine Stiftung Datentest machbar sein.

2. Weiter habe ich vorgeschlagen, Datenschutzvereinen ebenso ein Verbandsklagerecht einzuräumen wie es Verbraucherschutzvereine bereits haben. Bei von Einzelnen angestrengten Prozessen – etwa im Fall T-Online – gibt es bisher immer wieder Finanzierungsschwierigkeiten; außerdem wird das Urteil von der Gegenseite oftmals nur für den jeweiligen Kläger umgesetzt und nicht für alle Kunden. Dies ließe sich durch eine Ergänzung des Unterlassungsklagengesetzes beheben. – Übrigens sollten auch Verbraucherschutzvereine Datenschutzverstöße abmahnen können. Bisher sind die Gerichte der Meinung, dass Datenschutzvorschriften keine Verbraucherschutzregelungen im Sinne des UKlaG seien.

3. In ähnlicher Weise könnte der Gesetzgeber bestimmen, dass die Einhaltung des Datenschutzrechts auch wettbewerbsrelevant ist, weil sich hiergegen verstoßende Unternehmen im Wettbewerb einen unlauteren Vorteil durch Rechtsbruch verschaffen. Bisher sind die Gerichte der Meinung, dass Datenschutzvorschriften nicht wettbewerbsschützend seien. Das Wettbewerbsrecht ist aber ein effizientes, unbürokratisches und erfolgreiches Instrument, das auf den Bereich des Datenschutzes erstreckt werden sollte. Diesen Vorschlag hat auch schon Frau Philipp in der Debatte um den Telekom-Skandal aufgegriffen, so dass hier ebenfalls beträchtliche Realisierungschancen bestehen dürften.

4. Herr Schaar hat zurecht von Datenschutz durch Technikgestaltung gesprochen. Ich hielte eine gesetzliche Regelung für sinnvoll, derzufolge in Deutschland verkaufte Hard- und Software so voreingestellt sein muss, dass ihre Benutzer nicht gegen das Datenschutzrecht verstoßen. Computerprodukte müssen mit einer sicheren und datensparsamen Grundeinstellung ausgeliefert werden. Dies ist derzeit leider bei den – vorherrschenden – amerikanischen Produkten nicht der Fall, weil es in den USA bekanntlich im privaten Bereich keinerlei Datenschutz gibt.

5. Im Softwarebereich wäre es auch sinnvoll, das Produkthaftungsgesetz auf Vermögensschäden zu erstrecken, die dadurch entstehen, dass ein Produkt nicht wirksam (Stand der Technik) vor Computerattacken oder Datenverlust geschützt ist. Dann würden Softwarehersteller für die Folgen ihrer Sicherheitslücken („Bugs“) haften, die schon oft für Verluste persönlicher Daten und von Betriebsgeheimnissen gesorgt haben. Die Datenverarbeiter wiederum sollten den Betroffenen auch für immaterielle Schäden haften (s. §§ 7 und 8 BDSG), und zwar verschuldensunabhängig. Entschädigungszahlungen wegen Datenpannen könnten sie dann von den Hersteller als eigentlichen Verursachern ersetzt verlangen. – Das Haftungsrecht ist ein sehr effizientes Rechtsdurchsetzungsinstrument, wie sich etwa im Bereich der Arbeitssicherheit gezeigt hat. Es sollte auch für den Datenschutz nutzbar gemacht werden.

6. Das Datenschutz-Auditgesetz steht bereits auf der Agenda. Staatliche Stellen sollten zur Wahl zertifizierter Produkte verpflichtet werden, wo solche zur Verfügung stehen.

7. Die Einführung eines Benachrichtigungsanspruchs über Datenpannen steht ebenfalls bereits auf der Agenda.

8. In § 9 BDSG sollte angeordnet werden, dass technische und organisatorische Maßnahmen zum Datenschutz dem jeweiligen Stand der Technik zu entsprechen haben. Der Auskunftsanspruch des Betroffenen nach dem BDSG sollte auf die vorhandenen Mechanismen zur Gewährleistung der Sicherheit der Daten erstreckt werden.

9. Was speziell den Bereich des Internet anbelangt, habe ich gegenüber dem Wirtschaftsausschuss eine ganze Reihe von Vorschlägen vorgelegt (http://www.daten-speicherung.de/data/Forderungen_Telemedienrecht_03-12-2006.pdf). Der beste und einzige Weg, um Datenskandale wie in den letzten Monaten effektiv zu verhindern, ist Datenvermeidung. Die genannten Vorschläge zielen darauf ab, dass Internetanbieter so wenige persönliche Daten wie möglich erheben und lagern. – Übrigens macht dies trotz der internationalen Natur des Internet Sinn, weil Verbraucher gezielt deutsche Dienste wählen können, die unserem Datenschutzrecht unterliegen.

Wenn Sie Umfragewerte als Argumentationshilfe gebrauchen können: Nach einer EU-Umfrage aus diesem Jahr (http://ec.europa.eu/public_opinion/flash/fl_225_en.pdf) sind die Deutschen mehrheitlich der Meinung, ihre Daten seien in Deutschland nicht ausreichend geschützt. 67% sind besorgt, wenn sie persönliche Daten wie Name und Adresse im Internet angeben müssen. Nach der Bespitzelungsaffäre bei der Telekom sprachen sich 57% der Bundesbürger für eine Verschärfung der Datenschutzgesetze aus (http://www.presseportal.de/pdf.htx?nr=1204206).

Nicht verschweigen möchte ich, dass ich Verbesserungen im staatlichen Bereich für noch wichtiger halte. Zu oft sind in den letzten Jahren verfassungswidrige „Sicherheitsgesetze“ beschlossen worden. Auch die Polizeiverbände fordern inzwischen verbesserte Vorkehrungen zur Gewährleistung der Verfassungskonformität von Gesetzen, weil sie gegenwärtig einer ständigen Rechtsunsicherheit ausgesetzt sind (etwa http://www.gdp-bundeskriminalamt.de/?p=243).

Um einige Vorschläge im staatlichen Bereich zu nennen:

1. Verfassungskonformität sichern / Gesetzes-TÜV

In den letzten Jahren sind immer öfters verfassungswidrige Gesetze verabschiedet worden. In Zukunft muss eine verfassungsrechtliche Prüfung und ggf. Korrektur schon vor dem Beschluss neuer Sicherheitsgesetze erfolgen können. Dass die Verfassungsabteilungen der Ministerien und auch die juristischen Dienste der Parlamente eine solche frühzeitige Begutachtung durch unabhängige Verfassungsjuristen nicht ersetzen können, zeigt bereits die Serie der Urteile aus Karlsruhe in den letzten Jahren.

Deshalb wäre ein „Gesetzes-TÜV“ schon im Referentenstadium von Gesetzentwürfen wichtig. Dazu sollte eine unabhängige, nur dem Bundestag unterstellte und mit Verfassungsexperten besetzte Deutsche Grundrechteagentur die Gesetzentwürfe – ähnlich dem Normenkontrollrat – auf ihre Verfassungskonformität hin begutachten. Das Gutachten sollte nicht – wie bisher oft – nur „Bedenken“ äußern, sondern mit klaren Voten versehen sein, ob eine Regelung voraussichtlich für verfassungswidrig erklärt würde oder nicht.

Denkbar ist außerdem, einem Drittel des Bundestages oder drei Fraktionen das Recht zu geben, ein Rechtsgutachten des Bundesverfassungsgerichts zu einem Gesetzesvorhaben einzuholen, oder dem Bundespräsidenten das Recht zu geben, bei verfassungsrechtlichen Zweifeln vor der Unterzeichnung eines Gesetzes das Bundesverfassungsgericht anzurufen. So ist es etwa in Frankreich geregelt.

2. Verbandsklagerecht

Datenschutzvereinen sollte ein Verbandsklagerecht auch gegen staatliche Maßnahmen vor den Verwaltungsgerichten und dem Verfassungsgericht eingeräumt werden. Die bisherigen Klagen und Verfassungsbeschwerden Einzelner haben stets mit Schwierigkeiten bei der Betroffenheit sowie mit finanziellen Schwierigkeiten zu kämpfen. Da die Sicherung der Verfassungskonformität im Interesse der Allgemeinheit liegt, sollte der Staat die juristische Klärung erleichtern und fördern.

3. Entschädigung

Die Erklärung einer Regelung für verfassungswidrig sollte nicht wie bisher folgenlos bleiben, sondern das Bundesverfassungsgericht sollte das Recht erhalten, den zwischenzeitlich von der Regelung Betroffenen (nicht nur den Beschwerdeführern) eine angemessene Entschädigung zuzusprechen.

4. Systematische Evaluierung / Grundrechteagentur

Es sollte eine unabhängige, systematische Überprüfung aller seit 1968 beschlossenen Überwachungsgesetze auf ihre Wirksamkeit und schädlichen Nebenwirkungen hin vorgenommen werden. Auch neue Sicherheitsgesetze sollten noch vor ihrem Beschluss systematisch darauf überprüft werden,

a) ob sie mit der Verfassung vereinbar sind,

b) ob auf sie nicht ohne Einbußen an Sicherheit verzichtet werden kann (hierbei sollte nicht die Nützlichkeit für die Sicherheitsbehörden maßgeblich sein, sondern der messbare Einfluss auf die Kriminalitätsrate),

c) ob die dadurch gebundenen Mittel (z.B. für Überwachungstechnik und -personal) nicht an anderer Stelle mehr Schutz vor Kriminalität leisten könnten (insbesondere im Rahmen gezielter Kriminalpräventionsprojekte).

Eine solche systematische, wissenschaftliche, unabhängige Evaluierung von Sicherheitsgesetzen kann nur eine ständige Deutsche Grundrechteagentur leisten. Diese dürfte nicht bei der Exekutive/Regierung angesiedelt sein, sondern müsste direkt dem
Bundestag unterstehen.

5. Internationale Verhandlungen demokratisieren

Grundrechtseingriffe, insbesondere auf europäischer und internationaler Ebene, sollten nur mit vorheriger parlamentarischer Zustimmung vereinbart und beschlossen werden dürfen. Bei internationalen Verhandlungen mit anderen Staaten sollten die Verhandlungsführer an die Vorgaben des Parlaments strikt gebunden sein.

Es würde mich freuen, wenn Sie einige dieser Vorschläge aufgreifen könnten. Ich bin gespannt auf das Ergebnis.

[…]

Ergänzung vom 31.08.2008:

Ein Papier der innenpolitische Sprecherin der FDP-Fraktion, Gisela Piltz, spricht sich nun für die Einrichtung einer „Stiftung Datenschutz“ aus. Nach dem Vorbild der Stiftung Warentest soll sie Produkte und Dienstleistungen von Unternehmen vergleichen und bewerten.

Ergänzung vom 14.09.2008:

Der Bundesvorstand der Grünen fordert die Einrichtung einer „Stiftung Datenschutz“.

Ergänzung vom 22.10.2009:

In ihren Koalitionsvertrag wollen CDU, CSU und FDP den Plan aufnehmen, eine „Stiftung Datenschutz“ zu errichten, die Produkte und Dienstleistungen auf Datenschutzfreundlichkeit prüfen und Aufklärung betreiben soll.

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Schleswig-Holstein will geheime Überwachung ausweiten

Ein Gesetzentwurf der schwarz-roten Landesregierung in Schleswig-Holstein soll dem Landesamt für Verfassungsschutz zu erheblich weiter gehenden Eingriffen in die Rechte der Bürger berechtigen als bisher.

Vorgesehen ist:

  • Der Verfassungsschutz soll künftig auch terroristische Aktivitäten im Ausland beobachten
  • Privatunternehmen sollen verpflichtet werden, an den Geheimdienst die folgenden Daten heraus zu geben:
    • Passagierdaten
    • Kontodaten
    • Brief- und Postdaten
    • Telekommunikationsdaten
  • Der Verfassungsschutz soll Mobiltelefone orten dürfen (IMSI-Catcher)

Weitere Informationen…

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