Archiv des Monats August 2008

Landesregierung Baden-Württembergs will Demonstrationsrecht beschränken

Das Innenministerium des von CDU und FDP regierten Landes Baden-Württemberg hat einen Gesetzentwurf zur Verschärfung des Versammlungsrechts vorgelegt, der unter anderem folgendes vorsieht:

  • Die Polizei soll das Recht erhalten, ohne jede Voraussetzung auf jeglicher Versammlung unter freiem Himmel mit Videokameras Übersichtsaufnahmen von der Versammlung und ihrem Umfeld anzufertigen und die Videoaufnahmen aufzuzeichnen. Voraussetzung soll nicht mehr sein, dass tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass von bestimmten Personen erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen. Die Identifizierung von Teilnehmern mithilfe der Aufnahmen ist zulässig.
  • Die Polizei darf Daten über Teilnehmer aufschreiben, diese anhalten und befragen, ihren Ausweis kontrollieren und auf die Polizeidienststelle mitnehmen sowie sie filmen, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass von ihnen erhebliche Gefahren ausgehen. Sogar „verdeckte Bild- und Tonaufnahmen“ werden zugelassen. All dies soll ihn ähnlicher Form auch für Versammlungen in geschlossenen Räumen gelten.
  • In der Anmeldung von Versammlungen unter freiem Himmel muss künftig angegeben werden:
    1. der Ort der Versammlung,
    2. der Zeitpunkt des Beginns der Versammlung,
    3. das Versammlungsthema,
    4. Name, Anschrift und telefonische Erreichbarkeit des Veranstalters,
    5. Name, Anschrift und telefonische Erreichbarkeit der Person, die die Versammlung
    leitet, auf Anforderung auch Geburtsort und Geburtstag,
    6. die erwartete Zahl der teilnehmenden Personen,
    7. der beabsichtigte Ablauf der Versammlung,
    8. die zur Durchführung der Versammlung mitgeführten Gegenstände oder die verwendeten
    technischen Hilfsmittel und
    9. die vorgesehene Zahl von Ordnern,
    10. der beabsichtigte Streckenverlauf,
    11. auf Anforderung Familiennamen, Vornamen, Geburtsnamen, Geburtsdaten, Geburtsorte und Anschriften der Ordner (diese Personen sollen wohl gegen diverse Dateien abgeglichen werden; es ist nicht festgelegt, was mit diesen Daten geschehen soll).
  • Bei allen Einladungen zu öffentlichen Versammlungen soll der Name des Veranstalters angegeben werden müssen, auch bei privaten Einladungen über Telefonketten, SMS oder E-Mail.

Die Auflistung oben zählt nur die datenschutzrechtlichen Verschlechterungen auf, nicht die geplanten Einschränkungen der Versammlungsfreiheit selbst. Siehe dazu CDU will in Baden-Württemberg das Versammlungsrecht aushöhlen (23.08.2008).

Das CDU-geführte Innenministerium, das den Gesetzentwurf ausgearbeitet hat, gibt interessierten Kreisen bis zum 17.10.2008 Gelegenheit, Stellung zu nehmen (Kontakt). Eine Kopie sollte man sicherlich auch an die FDP-Fraktion senden.

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Baden-Württemberg plant drastisch verschärftes Polizeirecht

Das Innenministerium des von CDU und FDP regierten Landes Baden-Württemberg hat einen Gesetzentwurf zur Verschärfung des Polizeigesetzes vorgelegt, der unter anderem folgendes vorsieht:

  • Erweiterte Auskunftspflicht von Bürgern und Einschränkung des Auskunftsverweigerungsrechts
  • Ausweitung polizeilicher Videoüberwachung
  • Feststellung des Aufenthaltsortes und der Bewegungen von Personen und Sachen mit GPS-Peilsendern
  • Zulassung des Einsatzes automatisierter Kennzeichenlesesysteme zum Zweck eines massenhaften Abgleichs mit dem Fahndungsbestand
  • Die Polizei soll Zugriff auf Telekommunikationsdaten erhalten, also wer mit wem wann an welchem Ort kommuniziert hat, aber auch auf die Position eingeschalteter Handys, mit denen nicht telefoniert wird. Zugriff soll sogar auf anlasslos auf Vorrat gespeicherte Daten gewährt werden.
  • Die Polizei soll das Recht erhalten, Telekommunikationsverbindungen zu unterbrechen und zu unterbinden
  • Die Polizei soll das Recht erhalten, Personen und Kraftfahrzeuge zur gezielten Kontrolle auszuschreiben sowie europaweit ausgeschriebene Personen und Kraftfahrzeuge zur gezielten Kontrolle anzuhalten
  • Die Polizei soll das Recht erhalten, Personen und mitgeführte Sachen zum Zwecke der Identitätsfeststellung zu durchsuchen
  • Die Polizei soll das Recht erhalten, Platzverweise, Aufenthaltsverbote, Wohnungsverweise, Rückkehrverbote und Annäherungsverbote zu erteilen; Verstöße sollen bußgeldpflichtig werden
  • Die Festnahme einer Person soll keiner richterlichen Überprüfung bedürfen, „wenn anzunehmen ist, dass die Entscheidung erst nach Wegfall des Grundes des Gewahrsams ergehen würde“. Richterliche Entscheidungen sollen künftig auch mündlich ergehen dürfen und ohne Mitteilung an den Betroffenen wirksam sein.
  • Die Polizei soll das Recht erhalten, Geld und andere Vermögensgegenstände zu beschlagnahmen, die zur Begehung von Straftaten eingesetzt werden sollen
  • Speicherung personenbezogener Daten von Tatverdächtigen auch ohne Wiederholungsprognose für zwei Jahre
  • Zulassung gemeinsamer Dateien von Polizei und Verfassungsschutz
  • Erweiterter Einsatz ausländischer Polizeibeamter in Baden-Württemberg

Nähere Informationen finden sich in einer Zusammenfassung von Beck Online und im Gesetzentwurf selbst. Wer sich einbringen möchte, schreibt seine Meinung am besten den Mitgliedern des Innenausschusses des Landtages, der über den Gesetzentwurf entscheiden wird.

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Bundesregierung: Telekommunikationsdatenzugriff ist unverhältnismäßig [ergänzt]

Nachdem die Bundesregierung im letzten Jahr gegen alle Widerstände das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung durchgepeitscht hat, muss sie nun selbst erste Korrekturen vornehmen.

Ausnahme für kleine E-Mail-Anbieter geplant

Zur Erinnerung: Seit 2008 müssen nicht nur Telefon- und Handyanbieter sondern auch sämtliche E-Mail-Anbieter Daten über ihre Nutzer (Name, Anschrift, Geburtsdatum, Mailadresse) einer Vielzahl von Behörden im Wege eines Online-Verfahrens zum Abruf zur Verfügung stellen (§ 112 TKG). Zugriff auf die Daten haben laut Bericht der Bundesnetzagentur (Seite 211) über 1.000 Behörden; jeden Tag wird fast 10.000mal auf die Daten zugegriffen – ohne qualifizierte Eingriffsschwelle und ohne das Erfordernis einer richterlichen Erlaubnis. Die Vorschrift ist schon seit geraumer Zeit Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde.

E-Mail-Anbieter müssen ihre Kunden der Neuregelung zufolge zwar nicht identifizieren. Nach lautem Protest gegen entsprechende Pläne von Justizministerin Zypries (SPD) blieben anonyme E-Mail-Konten doch zulässig (§ 111 TKG). Eine Identifizierung von Kunden zu fordern ist meines Erachtens sogar nur dann zulässig, wenn dies zur Abrechnung erforderlich ist (vgl. § 95 TKG).

Wenn ein E-Mail-Anbieter aber – wie leider fast alle – Daten über seine Nutzer erhebt, dann ist ein teurer Anschluss an den Datenstaubsauger der Bundesnetzagentur vorgeschrieben – selbst für einen privaten, unentgeltlichen E-Mail-Anbieter mit 100 Nutzern, dessen Daten aller Wahrscheinlichkeit nach niemals abgefragt werden. Alle E-Mail-Anbieter für die Öffentlichkeit, die noch nicht an die Bundesnetzagentur angeschlossen sind, handeln ordnungswidrig und müssen mit einem Bußgeld bis zu 500.000 Euro rechnen (§ 149 TKG).

Vor dem Bundestag habe ich zu dieser Regelung schon vor ihrem Beschluss wie folgt Stellung genommen:

Die geplante Änderung wird erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen haben. Laut Gesetzesbegründung wird eine „Verfünffachung der anzuschließenden Unternehmen“ die Folge der Einbeziehung von E-Mail-Diensten in den Anwendungsbereich des § 111 TKG sein (S. 6 f.). Jeder E-Mail-Dienst für die Öffentlichkeit soll erfasst sein. Selbst kleinste Dienste werden verpflichtet, an dem Online-Verfahren teilzunehmen. E-Mail-Dienste werden verbreitet kostenlos und werbefinanziert angeboten. Die Kosten des automatisierten Abrufverfahrens werden viele Anbieter nicht tragen können. § 111 Abs. 1 S. 3 TKG-E vernichtet deswegen nicht nur wirtschaftliche Existenzen, sondern beeinträchtigt auch den Wettbewerb und das Angebot von E-Mail-Diensten an Verbraucher und Unternehmen in Deutschland.

Diese Warnung wurde – wie auch alle anderen Warnungen in der Stellungnahme – von CDU, CSU und SPD ignoriert. Inzwischen hat die Praxis die Kritik bestätigt und die Bundesregierung gezwungen, ihre eigene Vorschrift zu korrigieren. Aus der Begründung eines neuen Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes vom 08.08.2008:

Mit Doppelbuchstabe cc wird in § 112 Abs. 3 Satz 1 eine neue Nummer 4 angefügt, mit der die Ermächtigungsgrundlage für die Verordnung über das automatisierte Auskunftsverfahren dahingehend erweitert wird, dass dort – ähnlich wie in der Telekommunikations-Überwachungsverordnung – geregelt werden kann, dass kleine Unternehmen von der Pflicht zur Teilnahme an dem automatisierten Auskunftsverfahren befreit werden können. Eine solche Regelung ist insbesondere vor dem Hintergrund des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3198) erforderlich geworden, weil durch die mit diesem Gesetz durchgeführten Änderungen der §§ 111 und 112 seit 01. Januar 2008 auch die Anbieter von Diensten der elektronischen Post mit in den Regelungsbereich für das automatisierte Auskunftsverfahren einbezogen worden sind (§ 111 Abs. 1 Satz 3 und § 112 Abs. 1 Satz 1 TKG). Das bisherige Fehlen einer unteren Grenze für die Anwendung des § 112 führt dazu, dass kleine Diensteanbieter unverhältnismäßig hohe Aufwendungen treffen müssen und dass das von der Bundesnetzagentur betriebene Verfahren in Folge der verhältnismäßig großen Zahl kleiner Anbieter (nach derzeitigen Untersuchungen über 3.000 Stück) nicht mehr handhabbar wird. Aus diesen Gründen ist die Einführung einer unteren Grenze für die Teilnahme an dem automatisierten Auskunftsverfahren unausweichlich.

Ab welcher Kundenzahl künftig ein Anschluss verlangt werden soll, wird nicht mitgeteilt. Löblich ist aber immerhin, dass das Wirtschaftsministerium mit diesem Regelungsvorschlag überhaupt späte Einsicht gezeigt hat, wenngleich die Regelung aus den Gründen der Verfassungsbeschwerde gleichwohl verfassungswidrig bleibt.

Die jetzt geplante Ausnahme soll nur für die Pflicht zum Online-Anschluss an die Bundesnetzagentur gelten. Zur Vorratsdatenspeicherung hingegen sollen öffentliche E-Mail-Anbieter weiterhin ab 2009 vollkommen ohne Einschränkung verpflichtet sein, selbst kleinste oder private Anbieter. Dieses Problem greift der aktuelle Antrag auf einstweilige Aussetzung der Vorratsdatenspeicherung auf.

Identifizierung durch Bundesnetzagentur geplant

Abzulehnen ist eine andere im Gesetzentwurf vorgesehene Neuerung:

Um eine effektive Verfolgung von Verstößen gegen das Verbot unerlaubter Telefonwerbung zu ermöglichen, ist die Teilnahme der Dienststellen der Bundesnetzagentur, die Ordnungswidrigkeiten nach dem Telekommunikationsgesetz und dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verfolgen, am automatisierten Auskunftsverfahren unerlässlich. Dem trägt der neue § 112 Abs. 1 Satz 6 Rechnung.

Bei der Verfolgung von Verstößen gegen § 3 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG wird die dem Angerufenen zukünftig zu übermittelnde Rufnummer des Anrufers häufig der einzige zielführende Ermittlungsansatz für die Bundesnetzagentur sein. Da die zuständigen Dienststellen keine Kenntnis darüber haben, zu welchem Diensteanbieter eine Rufnummer aktuell gehört, müssten im Rahmen des manuellen Auskunftsverfahrens bei mehreren oder sogar allen Diensteanbietern Abfragen durchgeführt werden. Jede dieser Abfragen verursacht neben einem hohen Verwaltungsaufwand auf Seiten der Bundesnetzagentur und der Unternehmen auch einen Entschädigungsanspruch nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz. Für die zu erwartenden nicht unerheblichen Fallzahlen von Anzeigen bei der Bundesnetzagentur ist das manuelle Auskunftsverfahren deshalb nicht geeignet. Darüber hinaus hat sich gezeigt, dass zur Verfolgung der ebenfalls vorwiegend nummernbezogenen Ordnungswidrigkeiten im Telekommunikationsgesetz durch die Bundesnetzagentur das manuelle Auskunftsverfahren ungeeignet ist.

Kritik

Der Gesetzentwurf setzt diese Absicht des Ministeriums schon nicht korrekt um. Die Bundesnetzagentur soll nämlich ganz allgemein „für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz oder nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb“ Zugriff auf die Kundenregister erhalten. Die Regelung ist also keineswegs auf die Verfolgung von Telefonwerbung beschränkt.

Vor allem ist die Identifizierung von Gesprächspartnern zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten unverhältnismäßig und ineffektiv. Unverhältnismäßig ist die Regelung, weil die Vertraulichkeit der Telekommunikation – und dazu gehören auch Kundendaten – nur zur Verfolgung schwerer Straftaten durchbrochen werden darf. Es wird der Bedeutung der vertraulichen Telekommunikation für unsere Gesellschaft nicht gerecht, wenn bei der Ermittlung von Kleinkram unkontrolliert auf ganze Kundendateien von Telekommunikationsanbietern zugegriffen werden darf. Die Abfrageberechtigung soll nicht einmal auf Nummern beschränkt werden, bei denen aufgrund mehrerer Beschwerden der konkrete Verdacht besteht, dass sie für illegale Telefonwerbung eingesetzt werden; es fehlt jede Eingriffsschwelle.

Ineffektiv ist die Regelung, weil Personen, die illegal am Telefon werben wollen, nur im dümmsten Fall die Rufnummernübermittlung aktivieren werden. Ohne Rufnummernübermittlung nutzt der Bundesnetzagentur auch ein Zugriff auf Kundendateien nichts. Zudem ist es ein Leichtes, Handykarten auf falsche Namen zu registrieren und nur einmal zu benutzen. Selbst wenn man dann die Kundendatei ausläse, könnte man die Verantwortlichen nicht identifizieren. Vollends untauglich ist das Vorhaben der Bundesregierung, weil Unternehmen einfach Call-Center in Indien oder im sonstigen Ausland beauftragen können, die Telefonwerbung durchzuführen. Hier greift kein deutsches Gesetz oder Verfahren.

Telefonwerbung effektiv verhindern

Wenn der Gesetzgeber Telefonwerbung wirklich verhindern will, sind ganz andere Mittel tauglich:

  • Die Erhebung von Telefonnummern sollte allgemein nur mit dem Vermerk zulässig sein, dass die Angabe freiwillig ist. Wenn Kunden nämlich ihre Telefonnummer nicht mehr in allen möglichen Formularen angeben müssen, dann kann ihre Nummer auch nicht mehr für Werbezwecke missbraucht werden.
  • Außerdem sollte jeder Teilnehmer das Recht erhalten, Anrufe bestimmter Anschlüsse oder alle Anrufe ohne Rufnummernübermittlung kostenlos blockieren zu lassen oder auf einen elektronischen Anrufbeantworter zu leiten.
  • Am effektivsten ist es schließlich, Werbeanrufe unlukrativ zu machen. Wären alle am Telefon geschlossenen Verträge erst mit schriftlicher Bestätigung wirksam, wie es Verbraucherschützer seit langem fordern, würde sich illegale Telefonwerbung weniger lohnen und von selbst abnehmen.

Im Übrigen ist jeder, der sich an Werbeanrufen stört, selbst gefordert: Wer sich in ein öffentliches Telefonbuch eintragen lässt, provoziert Werbeanrufe. Wer seine Telefonnummer gegenüber Firmen angibt und sie in Gewinnspielformulare einträgt, ebenso. Solche Bürger kann keine Bundesregierung schützen.

Der vorliegende Gesetzentwurf verfolgt leider – wie allgemein diese Bundesregierung – einen repressiven und letztlich untauglichen Ansatz zur Eindämmung von Telefonwerbung.

Ergänzung vom 09.12.2008:

Der Journalist Günter Wallraff, der selbst undercover in Call-Centern gearbeitet hat, bestätigt: „Das mögen löbliche Ideen sein, doch am Kern des Problems gehen sie vorbei. Bußgelder sind in Wahrheit ein stumpfes Schwert im Kampf gegen Callcenter, die den Cold Call praktizieren.“

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Hessen muss Polizeigesetz nachbessern [2. Ergänzung]

Der am 06.05.2008 von der hessischen FDP-Fraktion vorgelegte Vorschlag zur Änderung des Polizeigesetzes (HSOG) sieht eine Stärkung der Grundrechte der hessischen Bürgerinnen und Bürger in den Bereichen Wohnraumüberwachung, Telefonüberwachung und Rasterfahndung vor, jedoch eine empfindliche Einschränkung der Grundrechte hessischer Autofahrerinnen und Autofahrer, die künftig wieder einem Kfz-Massenabgleich ausgesetzt werden sollen.

Der Innenausschuss des Landtags führt eine schriftliche Anhörung zu dem Gesetzentwurf durch. Meine Stellungnahme kommt zu den folgenden Ergebnissen:

  • Wegen des Missverhältnisses zwischen Aufwand und Ertrag und zur Vermeidung des Risikos einer erneuten verfassungsgerichtlichen Aufhebung ist zu einem Verzicht auf die Wiedereinführung einer Ermächtigung zum Kfz-Massenabgleich zu raten. Soll gleichwohl versucht werden, eine solche Eingriffsermächtigung verfassungskonform wiedereinzuführen, so wäre die Entwurfsformulierung in einer Reihe von Punkten zu präzisieren und zu ergänzen.
  • Um die Befugnisse zur akustischen Wohnraumüberwachung und zur Telefonüberwachung verfassungskonform zu gestalten, muss der im Gesetzentwurf vorgesehene Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung genauer geregelt werden und müssen verfahrensrechtliche Sicherungen eingeführt werden. Ein Formulierungsvorschlag wird unterbreitet. Wegen des Missverhältnisses zwischen Aufwand und Ertrag ist allerdings zu einem Verzicht auf die Befugnis zur präventiven Wohnraumüberwachung zu raten.
  • Um die übrigen Eingriffsermächtigungen des HSOG verfassungskonform zu gestalten, sind allgemeine Regelungen zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung, zum Schutz besonderer Vertrauensverhältnisse und zur verfahrensrechtlichen Absicherung bei verdeckten Datenerhebungen aufzunehmen. Ein Formulierungsvorschlag wird unterbreitet.
  • Um die Ermächtigung zur präventiven Rasterfahndung verfassungskonform zu gestalten, ist eine Änderung der Formulierung über den Gesetzantrag hinaus erforderlich. Wegen des Missverhältnisses zwischen Aufwand und Ertrag der Maßnahme ist jedoch zu empfehlen, die Befugnis zur präventiven Rasterfahndung insgesamt aufzuheben.

Da SPD und CDU in Hessen nicht zusammen arbeiten und jede Fraktion nur gemeinsam mit zwei kleinen Fraktionen (FDP, Grüne, Linke) über eine Mehrheit verfügt, liegt eine für die Grundrechte der Bürger günstige politische Konstellation vor, die auf eine reale Stärkung der Freiheitsrechte hoffen lässt.

Siehe auch:

Ergänzung vom 27.08.2008:

  • schriftliche Stellungnahmen zum aktuellen Gesetzentwurf der hessischen FDP: Teil 1, Teil 2, Teil 3, Teil 4, Teil 5, Teil 6
  • Protokoll über die Anhörung des Innenausschusses des sächsischen Landtags am 08.05.2008 über den sächsischen Entwurf zur Änderung des Polizeigesetzes, der ebenfalls eine Ermächtigung zum Kfz-Massenabgleich vorsieht

Ergänzung vom 25.09.2008:

Auch in der mündlichen Anhörung über den hessischen Gesetzentwurf wurde die Befugnis zum Kfz-Massenabgleich von Experten kritisiert.

Nach einer Auskunft des Hessischen Innenministeriums vom 20.08.2008 hat die hessische Polizei binnen eines Jahres 898mal automatische Nummernschild-Lesegeräte eingesetzt. 2007 wurden außerdem 35 präventive Telekommunikationsüberwachungen durchgeführt, jede vierte ohne richterliche Genehmigung. Seit der fehlgeschlagenen Schläfersuche wurde keine einzige präventive Rasterfahdnung mehr durchgeführt.

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Überarbeiteter baden-württembergischer Entwurf zu Kfz-Massenscanning verfassungswidrig

Die Koalition aus CDU und FDP in Baden-Württemberg will ihre Polizei ermächtigen, automatisierte Kfz-Massenabgleiche mit Fahndungsausschreibungen vorzunehmen.

Nachdem ursprünglich eine noch weiter gehende Regelung geplant war und das CDU-geführte Innenministerium nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 11. März 2008 verlautbaren ließ, dieses habe keine Auswirkungen auf das eigene Vorhaben, hat man nun doch eine Umgestaltung vorgenommen, die jedoch offensichtlich unzureichend ist. Die Vorschrift ist aus den Gründen der Klage gegen die bayerische Regelung, die ähnlich ausufernd ausgestaltet ist, klar verfassungswidrig. Insbesondere verstößt sie gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot und die Strafverfolgungszuständigkeit des Bundes. Eine Verfassungsbeschwerde ist vorprogrammiert; die Regelung wird nicht länger als zwei Jahre Bestand haben. Selbst die Gewerkschaft der Polizei forderte in ihrer Stellungnahme gegenüber der Landesregierung und in der Anhörung der Grünen, die enge brandenburgische Regelung als Vorlage heranzuziehen.

Die aktuelle baden-württembergische Entwurfsfassung, die noch nicht veröffentlicht ist und nach der Sommerpause als Gesetzentwurf dem Landtag vorgelegt werden soll, lautet:

§ 22a

Einsatz automatischer Kennzeichenlesesysteme

(1) Der Polizeivollzugsdienst kann zur Abwehr einer Gefahr oder zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten bei Kontrollen nach § 26 Abs. 1 durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel automatisch Bilder von Fahrzeugen aufzeichnen und deren Kennzeichen erfassen. Die Bildaufzeichnung nach Satz 1 darf auch erfolgen, wenn die Insassen der Fahrzeuge unvermeidbar betroffen werden. Datenerhebungen nach Satz 1 und 2 dürfen

1. nicht flächendeckend,

2. in den Fällen des § 26 Abs. 1 Nr. 2 und 3 nicht dauerhaft,

3. in den Fällen des § 26 Abs. 1 Nr. 4 und 5, wenn polizeiliche Erkenntnisse vorliegen, dass an der Kontrollstelle Straftaten oder im Kontrollbereich Straftaten nach § 100a der Strafprozessordnung stattfinden oder verhütet werden können, und

4. in den Fällen des § 26 Abs. 1 Nr. 6 nicht längerfristig

durchgeführt werden. Der Einsatz technischer Mittel nach Satz 1 ist in geeigneter Weise für Kontrollzwecke zu dokumentieren.

(2) Die ermittelten Kennzeichen dürfen automatisch mit dem Fahndungsbestand der Sachfahndungsdateien des beim Bundeskriminalamt nach den Vorschriften des Bundeskriminalamtgesetzes in der jeweils geltenden Fassung geführten polizeilichen Informationssystems abgeglichen werden. Die Sachfahndungsdateien des polizeilichen Informationssystems umfassen auch die nach den Vorschriften des Schengener Durchführungsübereinkommens zulässigen Ausschreibungen von Fahrzeugkennzeichen im Schengener Informationssystem. Der Abgleich nach Satz 1 beschränkt sich auf Kennzeichen von Fahrzeugen, die

1. zur polizeilichen Beobachtung, verdeckten Registrierung oder gezielten Kontrolle nach § 25, §§ 163e, 463a der Strafprozessordnung, Art. 99 des Schengener Durchführungsübereinkommens oder § 17 Abs. 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes,

2. auf Grund einer erheblichen Gefahr zur Abwehr einer Gefahr,

3. auf Grund des Verdachts einer Straftat für Zwecke der Strafverfolgung oder

4. aus Gründen der Strafvollstreckung

ausgeschrieben sind. Der Abgleich darf nur mit vollständigen Kennzeichen des Fahndungsbestands erfolgen.

(3) Die nach Absatz 1 Satz 1 erhobenen Daten sind, sofern die erfassten Kennzeichen nicht im Fahndungsbestand enthalten sind, unverzüglich nach Durchführung des Datenabgleichs automatisch zu löschen. Die Datenerhebung und der Datenabgleich im Falle des Satzes 1 dürfen nicht protokolliert werden.

(4) Ist das ermittelte Kennzeichen im Fahndungsbestand enthalten (Trefferfall), dürfen das Kennzeichen, die Bildaufzeichnung des Fahrzeugs sowie Angaben zu Ort, Fahrtrichtung, Datum und Uhrzeit gespeichert werden. Das Fahrzeug und die Insassen dürfen im Trefferfall angehalten werden. Weitere Maßnahmen dürfen erst nach Überprüfung des Trefferfalls anhand des aktuellen Fahndungsbestands erfolgen. Die nach Satz 1 gespeicherten sowie durch weitere Maßnahmen erlangten personenbezogenen Daten sind zu löschen, soweit sie nicht erforderlich sind

1. zu dem Zweck, für den das Kennzeichen in den Fahndungsbestand aufgenommen wurde,

2. zur Verfolgung von Straftaten oder

3. zur Abwehr einer Gefahr.

Begründung

(§ 22a PolG)

Die Vorschrift regelt den Einsatz automatischer Kennzeichenlesesysteme (AKLS) unter Beachtung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 11. März 2008 (BVerfG, 1 BvR 2074/05, 1 BvR 1254/07).

Das AKLS ist ein Fahndungshilfsmittel, um ausgeschriebene Fahrzeuge zu finden, diese sobald wie möglich anzuhalten und gegen die Fahrer oder die Insassen weitere polizeiliche Maßnahmen zu ergreifen. Bei der automatisierten Kennzeichenerfassung werden die Fahrzeuge, die den Standort des Kennzeichenlesesystems passieren, zunächst von einer Videokamera optisch erfasst. Die Erfassungsgeräte können standortfest oder mobil eingesetzt werden, wobei der standortfeste Einsatz nicht mit einem Dauerbetrieb des Erfassungsgeräts gleichzusetzen ist. Mit Hilfe von Software wird aus der Bildaufzeichnung des Fahrzeugs die Buchstaben- und Zeichenfolge des Kennzeichens ausgelesen. Das so ermittelte Kennzeichen wird automatisch mit den Sachfahndungsdateien des beim BKA geführten Informationssystems der deutschen Polizeien (INPOL-Sachfahndung) und des Schengener Informationssystems (NSIS-Sachfahndung) abgeglichen. In der Datei INPOL-Sachfahndung waren zum 01. Januar 2008 bundesweit rund 0,83 Mio. und in der Datei NSIS-Sachfahndung rund 2,74 Mio. Fahrzeugkennzeichen zur Fahndung ausgeschrieben. Ist ein Kennzeichen nicht im Fahndungsbestand enthalten (sogenannte Nichttrefferfälle), werden das Kennzeichen und die Bilddaten des erfassten Fahrzeugs umgehend gelöscht und zwar ohne, dass die Kontrollkräfte hiervon Kenntnis nehmen können. Dem Polizeivollzugsdienst sind somit keine personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der Nichttrefferfälle möglich. Ist ein Kennzeichen in den Sachfahndungsdateien enthalten, wird eine Treffermeldung ausgegeben. An die Treffermeldung schließen sich regelmäßig polizeiliche Maßnahmen an.

Der Einsatz des AKLS ist eine Maßnahme der Gefahrenabwehr und stützt sich auf die Gesetzgebungskompetenz der Länder für das Polizeirecht (Art. 70 Abs. 1 GG). Der Schwerpunkt des Einsatzes des AKLS liegt im präventiv-polizeilichen Bereich. Dies folgt aus dem in Bezug genommen § 26 Abs. 1 PolG, der präventiv-polizeilichen Zwecken dient. Da sich der Fahndungsbestand aus Fahndungsausschreibungen zusammensetzt, die sowohl auf repressiver als auch präventiver Rechtsgrundlage beruhen, kann die Kennzeichenüberprüfung im Ergebnis sowohl zu Strafverfolgungs- als auch zu Gefahrenabwehrmaßnahmen führen. Für die Bestimmung des Schwerpunktes der Maßnahme kommt es aber nicht auf das Verhältnis zwischen den repressiven und präventiven Ausschreibungen im Fahndungsbestand an. Entscheidend ist vielmehr die Zweckrichtung der Maßnahme an sich. Der Einsatz des AKLS ist eine verdachts- und ereignisunabhängige Kontrollmaßnahme. Anlass für den Einsatz des AKLS ist nicht ein konkretes Strafverfahren. Solche Vorfeldmaßnahmen sind der Gefahrenabwehr zuzurechnen. Der Einsatz automatischer Kennzeichenlesesysteme ist insoweit mit der sogenannten Schleierfahndung (§ 26 Abs. 1 Nr. 6 PolG) vergleichbar. Auch dort kann der Abgleich der Personalien mit dem Fahndungsbestand zu Trefferfällen führen, die auf einer repressiven Fahndungsausschreibung beruhen und daher Anlass zu Strafverfolgungsmaßnahmen geben. Für die Schleierfahndung hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof festgestellt, dass die Maßnahme dem Bereich der Gefahrenabwehr zuzurechnen und die Kompetenz des Landesgesetzgebers gegeben ist (Bayerischer Verfassungsgerichtshof, VerfGH 56,28ff.). Nichts anderes kann daher für die Befugnis zum Einsatz automatischer Kennzeichenerfassung gelten.

Ferner werden durch den Einsatz des AKLS bereits eingetretene Störungen der öffentlichen Sicherheit beseitigt. Die Unterbindung weiterer oder noch andauernder Störungen der öffentlichen Sicherheit ist ein Unterfall der Gefahrenabwehr. Straftaten, wie zum Beispiel der Diebstahl eines Kraftfahrzeugs, stellen eine fortdauernde Störung der öffentlichen Sicherheit dar, die den präventiv-polizeilichen Handlungsbereich eröffnen, z.B. durch Rückführung des gestohlenen Kraftfahrzeugs an den rechtmäßigen Eigentümer oder Besitzer. Gestohlene Kraftfahrzeuge oder ihre Kennzeichen werden zudem erfahrungsgemäß zur Begehung weiterer Straftaten oder im Zusammenhang mit weiteren Dauerdelikten (z.B. einer Geiselnahme) verwendet.

Zu Absatz 1

Absatz 1 regelt die Phase der Datenerhebung.

Mit dem AKLS dürfen alle vorbeifahrenden Fahrzeuge optisch erfasst und deren Kennzeichen ermittelt werden. Der Einsatz des AKLS darf verdeckt erfolgen, da es ansonsten leicht möglich wäre, den Kontrollbereich zu umgehen. Ein offener Einsatz des AKLS ist dadurch aber nicht ausgeschlossen. Auf dem aufgezeichneten Bild lassen sich Einzelheiten des Fahrzeugs, unter Umständen der Fahrzeuginnenraum oder die Fahrzeuginsassen, zumindest in Umrissen, erkennen. Satz 2 stellt daher klar, dass die Bildaufzeichnung des Fahrzeugs auch die Insassen umfassen darf, soweit dies unvermeidbar ist. Datenerhebung, die sich an einen Trefferfall anschließen, bedürfen einer eigenständigen Rechtsgrundlage.

Absatz 1 regelt ferner die Voraussetzungen und damit auch Anlass und Zweck des Einsatzes von AKLS. AKLS dürfen bei Kontrollen nach § 26 Abs. 1 eingesetzt werden. Daraus ergeben sich sechs Einsatzmöglichkeiten, die durch Satz 3 zusätzlich begrenzt werden. Dabei ist ein flächendeckender Einsatz von AKLS generell ausgeschlossen (vgl. Satz 3 Nr. 1).

Bei der ersten Einsatzmöglichkeit (§ 26 Abs. 1 Nr. 1) wird der Einsatz des AKLS an das Vorliegen einer konkreten Gefahr (BVerfG 1 BvR 2074/05, 1 BvR 1254/071 vom 11.März 2008, Absatz-Nr.174) geknüpft. Die Datenerhebung zum Zweck der Abwehr einer konkreten Gefahr im findet ihre Anwendung beispielsweise, wenn es Fahrtstrecken gefährdeter Personen zu überprüfen gilt. Hier kann eine mobile Kennzeichenerkennung zur schnellen Überprüfung der an der Strecke abgestellten Kraftfahrzeuge dienen.

Die zweite Einsatzmöglichkeit knüpft an gefährliche Orte und deren unmittelbare Umgebung an (vgl. § 26 Abs. 1 Nr. 2). Dabei handelt es sich um Orte, an denen erfahrungsgemäß Straftäter sich verbergen, Personen Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben, sich ohne erforderliche Aufenthaltserlaubnis treffen oder der Prostitution nachgehen. Die Durchführung der Maßnahme ist in diesen Fällen örtlich eng begrenzt. In zeitlicher Hinsicht ist es daher ausreichend die Einrichtung einer Dauerfahndungsstelle auszuschließen (vgl. Satz 3 Nr. 2). Der Einsatz von automatisierten Kennzeichenerkennungssystemen an gefährlichen Orten, wie beispielsweise Bahnhöfen, Gebäudepassagen, bestimmten Straßen oder Plätzen sowie Bordellen soll gegenüber dem an solchen Orten verkehrenden Personenkreis in erster Linie abschreckend wirken.

Die dritte Einsatzmöglichkeit knüpft an das Antreffen an bzw. in unmittelbarer Nähe von gefährdeten Objekten an (vgl. § 26 Abs. 1 Nr. 3). Dabei handelt es sich um bestimmte Objekte, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass in oder an Objekten dieser Art Straftaten begangen werden. Die Durchführung der Maßnahme ist örtlich eng begrenzt. In zeitlicher Hinsicht ist es daher ausreichend die Einrichtung einer Dauerfahndungsstelle auszuschließen (vgl. Satz 3 Nr. 2). Insbesondere vor dem Hintergrund der Gefahren des internationalen Terrorismus vermögen Kontrollen, Schutz- und Überwachungsmaßnahmen mittels automatisierter Kennzeichenerkennungstechniken einen effektiven Schutz gefährdeter Objekte zu bewirken.

Die vierte Einsatzvariante ermöglicht den Einsatz von AKLS im Zusammenhang mit Kontrollstellen, die nach § 26 Abs. 1 Nr. 4 zur Gefahrenabwehr eingerichtet werden können. Die Kontrollstelle zielt auf die Verhütung von Straftaten. Das AKLS darf nur an Kontrollstellen eingesetzt werden, die auf Grund entsprechender Lagebilder eingerichtet werden und deshalb zu erwarten ist, dass die Einrichtung der Kontrollstelle zur Verhütung von Straftaten beitragen wird. Hierdurch wird die Maßnahme zusätzlich örtlich und zeitlich begrenzt (vgl. Satz 3 Nr. 3). Von der Kontrollstelle nach § 26 Abs. 1 Nr. 4 wird zum Beispiel im Vorfeld von Großveranstaltungen und Großdemonstrationen Gebrauch gemacht, bei denen gewalttätige Auseinandersetzungen bzw. Straftaten nach § 27 VersammlG zu befürchten sind. Damit sollen polizeibekannte Störer und potentielle Straftäter auf dem Wege zur Veranstaltung bzw. Versammlung erkannt werden.

Die fünfte Einsatzvariante ermöglicht den Einsatz von AKLS im Zusammenhang mit der Einrichtung eines Kontrollbereichs nach § 26 Abs. 1 Nr. 5. Der Kontrollbereich zielt auf die Verhütung von Straftaten nach § 100a StPO. Das AKLS darf nur in Kontrollbereichen eingesetzt werden, die auf Grund entsprechender Lagebilder eingerichtet werden und deshalb zu erwarten ist, dass die Einrichtung der Kontrollstelle zur Verhütung von Straftaten nach § 100a StPO beitragen wird. Hierdurch wird die Maßnahme zusätzlich örtlich und zeitlich begrenzt (vgl. Satz 3 Nr. 3).

Schließlich ermöglicht die sechste Variante den Einsatz von AKLS zur Unterstützung der sogenannten Schleierfahndung (vgl. § 26 Abs. 1 Nr. 6). Diese Einsatzvariante ermöglicht eine relativ weiträumige Durchführung der Kennzeichenerfassung. Da die Befugnis einen Abgleich mit dem gesamten Fahndungsbestand der Sachfahndungsdateien, der auch eingriffsintensive Dauerfahndungen, wie die polizeiliche Beobachtung, enthält und eine weitere Verarbeitung von Erkenntnissen aus der Kontrollsituation, die mit grundrechtsintensiven Eingriffen verbunden ist, zulässt, wird der Einsatz des AKLS zusätzlich zeitlich beschränkt. Auf Durchgangsstraßen dürfen AKLS deshalb nicht längerfristig eingesetzt werden (vgl. Satz 3 Nr. 4). Ob der Einsatz von AKLS den kurzzeitigen Charakter verliert, hängt von der Gesamtzahl, den Einsatzorten und der Einsatzdauer der vom Polizeivollzugsdienst in Baden-Württemberg eingesetzten Geräte ab. Bezogen auf größere Straßenabschnitte muss sichergestellt sein, dass Fahrzeuge einen größeren Straßenabschnitt in der ganz überwiegenden Zeit durchfahren können, ohne ein im Betrieb befindliches AKLS zu passieren. Der unbestimmte Rechtsbegriff „längerfristig“ im Sinne des § 22a ist daher nicht gleichzusetzten mit der Definition, die für die längerfristige Observation in § 22 Abs. 1 Nr. 1 gewählt wurde.

Satz 4 regelt, dass der Einsatz von AKLS für Kontrollzwecke zu dokumentieren (v.a. Dienststelle, Ort und Zeit) ist.

Zu Absatz 2

Satz 1 regelt, dass die ermittelten Kennzeichen nur mit den Sachfahndungsdateien des beim Bundeskriminalamt nach den Vorschriften des Bundeskriminalamtgesetzes (§§ 2 Abs. 3, 9, 11 Abs. 1, 34 BKAG) geführten polizeilichen Informationssystems abgeglichen werden dürfen. Satz 2 stellt klar, dass die Sachfahndungsdateien des polizeilichen Informationssystems auch die nach dem Schengener Durchführungsübereinkommen erfolgten Ausschreibungen von Fahrzeugkennzeichen (Art. 92ff. SDÜ) im Schengener Informationssystem umfassen.

Die Sachfahndungsdateien sind sogenannte Mischdateien. Das heißt, die Sachfahndungsdateien umfassen Datenbestände, die aus unterschiedlichen Anlässen und zu unterschiedlichen Zwecken gespeichert werden. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts widerspricht eine Ermächtigung zum Zugriff auf Mischdateien dem Gebot der Normenbestimmtheit und Normenklarheit dann nicht, wenn jedenfalls die Zugriffszwecke gesetzlich bestimmt sind (BVerfG 1 BvR 2074/05, 1 BvR 1254/071 vom 11. März 2008, Absatz-Nr. 151). Das Kennzeichen eines Fahrzeugs wird stets aufgrund einer Einzelfallprüfung und nie anlass- oder verdachtslos in den Sachfahndungsdateien ausgeschrieben. Dies ergibt sich aus den Rechtsvorschriften, die Anlass, Zweck, Voraussetzungen sowie Dauer der Ausschreibungen regeln: § 25 PolG, § 163e, 463a StPO, Art. 99, 100 SDÜ, § 17 Abs. 3 BVerfSchG, §§ 2ff., 34 BKAG in Verbindung mit den konkretisierenden Verwaltungsvorschriften (Errichtungsanordnungen nach § 34 BKAG für die Sachfahndungsdateien INPOL-Sachfahndung und NSIS-Sachfahndung und die Polizeidienstvorschriften 384.1 (Fahndung), 384.2 (Polizeiliche Beobachtung) und 389 (Vermisste/unbekannte Tote).

In den Sachfahndungsdateien INPOL-Sachfahndung und NSIS-Sachfahndung werden Kennzeichen beispielsweise zu folgenden Anlässen und Zwecken ausgeschrieben:

Kennzeichen von Fahrzeugen, nach denen zum Zwecke der Gefahrenabwehr gefahndet wird, insbesondere weil die Kennzeichen bzw. Fahrzeuge

- stillgelegt oder deren Betrieb untersagt wurde,

- abhanden gekommen sind,

- von einer vermissten Person genutzt werden.

Die Fahndung hat in diesen Fällen u.a. das Ziel, das Kennzeichen zu entstempeln, wodurch auch eine missbräuchliche Verwendung ausgeschlossen werden soll, das Fahrzeug bzw. Kennzeichen für den rechtmäßigen Eigentümer sicherzustellen, Hinweise auf den Verbleib einer vermissten Person zu erlangen.

Kennzeichen von Fahrzeugen, nach denen zum Zwecke der Strafverfolgung gefahndet wird, insbesondere weil die Kennzeichen bzw. Fahrzeuge

- entwendet wurden oder sonst durch eine Straftat abhanden gekommen sind,

- von einem gesuchten Straftäter zur Begehung oder im Zusammenhang mit einer Straftat verwendet wurden,

- beweiserheblich für das Verfahren sind.

Die Fahndung hat in diesen Fällen u.a. das Ziel, Beweise und Spuren zu sichern, einen unbekannten Eigentümer oder Besitzer des Fahrzeugs bzw. Kennzeichens zu ermitteln, einen gesuchten Straftäter festzunehmen, das Fahrzeug oder das Kennzeichen für den rechtmäßigen Eigentümer oder Besitzer sicherzustellen oder – weil das Fahrzeug oder das Kennzeichen der Einziehung oder dem Verfall unterliegt – Hinweise auf den Aufenthaltsort oder die Identität des gesuchten Straftäters zu gewinnen.

Kennzeichen der auf den Namen von Personen zugelassen, von ihnen benutzten oder eingesetzten Fahrzeugen, wenn die Personen zur polizeilichen Beobachtung bzw. gezielten Kontrolle zum Zwecke der Strafverfolgung, Strafvollstreckung, Gefahrenabwehr oder nachrichtendienstliche Zwecke ausgeschrieben sind (vgl. § 25 PolG, §§ 163e, 463a StPO, Art. 99 SDÜ, § 17 Abs. 3 BVerfSchG). Bei den letztgenannten Ausschreibungen handelt es sich um „Dauerfahndungsaufträge“. Diese werden typischerweise auch nach einem Trefferfall aufrechterhalten. „Dauerfahndungsaufträge“ machen weniger als 1 % aller Ausschreibungen in den genannten Sachfahndungsdateien aus. Bei Dauerfahndungsaufträgen führt der Einsatz des AKLS zu einer Intensivierung des Grundrechtseingriffs, da der Fahndungsauftrag nicht nur effektiver erledigt werden kann. Die serielle Erfassung einer Vielzahl von Kennzeichen in kurzer Zeit durch das AKLS wird bei den Dauerfahndungsaufträgen häufiger zu Trefferfällen führen als dies bei einer stichprobenartigen Kontrolle durch Polizeibeamte ohne AKLS der Fall ist (BVerfG 1 BvR 2074/05, 1 BvR 1254/071 vom 11. März 2008, Absatz-Nr. 91). Im Falle der polizeilichen Beobachtung ergibt sich daher für den Polizeivollzugsdienst häufiger die Möglichkeit, Daten über den Betroffenen zu erheben. Die häufigeren Datenerhebungen kann die Erstellung von Bewegungsprofilen ermöglichen.

Die Regelungen des § 22a sind mit dem gesteigerten Grundrechtseingriff durch die polizeiliche Beobachtung und vergleichbarer Ausschreibungen abgestimmt (BVerfG 1 BvR 2074/05, 1 BvR 1254/071 vom 11. März 2008, Absatz-Nr. 136). Ausschreibungen zur polizeilichen Beobachtungen, verdeckten Registrierung oder gezielten Kontrolle führen nach den bisherigen Erfahrungen des Polizeivollzugsdienstes im Durchschnitt zu drei Trefferfällen je Ausschreibung innerhalb der Laufzeit der Fahndung von einem Jahr. Durch den Einsatz des AKLS besteht zwar die Möglichkeit einer systematischen, räumlich weitreichenden Sammlung von Informationen über das Bewegungsverhalten von Fahrzeugen. Selbst bei einem landesweiten Einsatz von zwei AKLS-Geräten je Polizeidirektion ist aber nicht mit einer Vervielfachung der Trefferzahlen durch den Einsatz des AKLS zu rechnen. Dies sichern zum einen die den Einsatz von AKLS begrenzenden Regelungen des Absatzes 1, zum anderen die vergleichsweise geringe Zahl von eingriffsintensiven Ausschreibungen. Der Fahndungsbestand betrug zum 1. Januar 2008 rund 1.800 Ausschreibungen zur polizeilichen Beobachtung in der INPOL-Sachfahndungsdatei und rund 15.400 Fahrzeuge zur verdeckten Registrierung im Schengerer Fahndungssystem. Die Wahrscheinlichkeit für einen Trefferfall hängt weniger stark von der seriellen Erfassung einer Vielzahl von Kennzeichen in kürzester Zeit ab, sondern vielmehr von der Wahrscheinlichkeit, dass gerade eines der ausgeschriebenen Fahrzeuge ein AKLS im Zeitpunkt der Kontrolle passiert. Auch die Erfahrungen anderer Bundesländer, die bereits das AKLS einsetzen, geben keine Veranlassung, von einer gegenteiligen Annahme auszugehen. In Hessen wurden zum Beispiel innerhalb von neun Monaten bei neun eingesetzten AKLS insgesamt 84 zusätzliche Trefferfälle bei Ausschreibungen zur polizeilichen Beobachtung registriert.

Es ist deshalb sowohl von der Art der erhobenen Informationen als auch der Anzahl der Trefferfälle nicht davon auszugehen, dass die Ausschreibungen zur polizeilichen Beobachtung, verdeckten Registrierung oder gezielten Kontrolle auch unter Einsatz des AKLS eine Beobachtungsintensität erreichen, die an die Beobachtungsintensität einer längerfristigen oder technischen Observation heranreicht. Ein Vergleich der Vorschrift zur polizeilichen Beobachtung, verdeckten Registrierung oder gezielten Kontrolle (§ 25 PolG, §§ 163e, 463a StPO, Art. 99 SDÜ, § 17 Abs. 3 BVerfSchG) mit den Vorschriften zur längerfristigen und technischen Observation (§ 22 Abs. 1 Nrn. 1 und 3, Abs. 3 PolG, §100f, § 100h StPO) zeigt, dass die Eingriffe an nahezu identische Eingriffsvoraussetzungen geknüpft sind. Trotz der gesteigerten Intensität des Grundrechtseingriffs, die sich aus dem Zusammenspiel der Befugnis zum Einsatz des AKLS und der polizeilichen Beobachtung bzw. gezielten Kontrolle ergibt, und selbst für den Fall, dass die Zahl der Trefferfälle so weit gesteigert wird, dass die Maßnahme an die längerfristige Observation heranreicht, sind daher die Eingriffsvoraussetzungen der polizeilichen Beobachtung bzw. gezielten Kontrolle auch geeignet, in diesen Fällen den Grundrechtseingriff durch die Fahndung unter Einsatz des AKLS zu rechtfertigen.

Um den für einen Abgleich heranziehbaren Fahndungsbestand hinreichend einzugrenzen und auszuschließen, dass sich der Umfang der einbezogenen Datenbestände laufend und in nicht vorhersehbarer Form verändert (BVerfG 1 BvR 2074/05, 1 BvR 1254/071 vom 11. März 2008, Absatz-Nr. 131, und 135), beschreibt Satz 3 den mittels AKLS abgleichbaren Fahndungsbestands zusätzlich in abstrakt genereller Weise.

Satz 4 regelt, dass der Abgleich nur mit vollständigen Kennzeichen des Fahndungsbestands erfolgen darf. Damit wird ausgeschlossen, dass von der Maßnahme möglicherweise in großer Zahl auch Fahrzeuge erfasst werden, die keinen Anlass für die Fahndung gegeben haben (BVerfG 1 BvR 2074/05, 1 BvR 1254/071 vom 11. März 2008, Absatz-Nr. 176)

Absatz 2 trägt somit insgesamt den Forderungen des Bundesverfassungsgerichts Rechnung, dass der Fahndungsbestand, mit dem die erhobenen Kennzeichen abgeglichen werden, vom Gesetzgeber näher definiert werden muss, damit die gesetzliche Ermächtigung den rechtsstaatlichen Anforderungen der Normenklarheit und -bestimmtheit genügt (BVerfG 1 BvR 2074/05, 1 BvR 1254/071 vom 11. März 2008, Absatz-Nr. 99). Die Regelungen schließen insbesondere aus, dass die erfassten Kennzeichen mit jedem polizeilichen Datenbestand abgeglichen werden dürfen, in dem Fahrzeugkennzeichen enthalten sind (BVerfG 1 BvR 2074/05, 1 BvR 1254/071 vom 11. März 2008, Absatz-Nr. 101). Durch die Bezugnahme auf die genannten Sachfahndungsdateien und der Regelung in Satz 3 wird auch der Forderung des Bundesverfassungsgericht Rechnung getragen, dass der Parlamentsgesetzgeber selbst darüber entscheiden müsse, ob eine Nutzung der automatisierten Kennzeichenerfassung für die polizeiliche Beobachtung möglich sein soll (BVerfG 1 BvR 2074/05, 1 BvR 1254/071 vom 11. März 2008, Absatz-Nr. 95 und 145).

Zu Absatz 3

Absatz 3 regelt die sogenannten Nichttrefferfälle. Zu einem Eingriff in den Schutzbereich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung in den Fällen der elektronischen Kennzeichenerfassung kommt es dann nicht, wenn der Abgleich mit dem Fahndungsbestand unverzüglich vorgenommen wird und negativ ausfällt und zusätzlich rechtlich und technisch gesichert ist, dass die Daten anonym bleiben und sofort spurenlos und ohne die Möglichkeit, einen Personenbezug herzustellen, gelöscht werden (BVerfG 1 BvR 2074/05, 1 BvR 1254/071 vom 11. März 2008, Absatz-Nr. 68). Dem wird durch die Regelungen in Absatz 3 entsprochen. In Nichttrefferfällen steht das erfasste Kennzeichen nicht zur Auswertung durch staatliche Stellen zur Verfügung. Damit können sich in einem Nichttrefferfall auch keine weiteren Folgemaßnahmen ergeben. Die Regelung stellt sicher, dass personenbezogene Daten im Zusammenhang mit der Kontrolle eines Fahrzeugs, das nicht im Fahndungsbestand enthalten ist, unverzüglich gelöscht wird. Zu löschen sind somit nicht nur das Kennzeichen sondern auch die Bildaufzeichnung, aus der das Kennzeichen gewonnen wurde. Die Datenerhebung und der Datenabgleich dürfen deshalb auch nicht protokolliert werden.

Zu Absatz 4

Absatz 4 regelt die weitere Datenverarbeitung für den Fall, in dem das Kennzeichen des Fahrzeugs im Fahndungsbestand enthalten ist (Trefferfall).

Satz 1 regelt, dass im Trefferfall das Kennzeichen, die Bildaufzeichnung des Fahrzeugs gespeichert werden darf. Auch wenn nur diese Daten unmittelbar durch das AKLS erhoben werden, wird im Trefferfall zusätzlich der Standort des technischen Mittels, die Fahrtrichtung des Fahrzeugs und der Zeitpunkt, an dem das Aufnahmegerät passiert wurde, gespeichert. Damit wird die Datenerhebung und -speicherung auch für den Trefferfall auf der Rechtsfolgenseite normenklar und hinreichend bestimmt begrenzt (BVerfG 1 BvR 2074/05, 1 BvR 1254/071 vom 11. März 2008, Absatz-Nr. 71). Die Speicherung der Bildaufzeichnung ist erforderlich, da die Bildinformationen den Kontrollkräften die Erkennung des zu kontrollierenden Fahrzeugs, insbesondere im fließenden Verkehr, erleichtert. Im Einzelfall kann die Bildaufzeichnung zu Beweiszwecken dienen.

Satz 2 regelt, dass im Trefferfall das betroffene Fahrzeug sowie die Insassen angehalten werden dürfen. Die Regelung ist notwendig, da es nicht immer möglich sein, die Überprüfung des Trefferfalls abzuschließen, bevor das Fahrzeug die abgesetzte Kontrollörtlichkeit erreicht.

Satz 3 regelt, dass weitergehende Maßnahmen erst nach Überprüfung des Trefferfalls anhand des aktuellen Fahndungsbestands erfolgen dürfen, um sicherzustellen, dass die Technik fehlerfrei gearbeitet hat bzw. die Ausschreibung noch besteht und zwischenzeitlich nicht gelöscht wurde (BVerfG 1 BvR 2074/05, 1 BvR 1254/071 vom 11. März 2008, Absatz-Nr. 177). Denkbar ist beispielsweise, dass vor Beginn des Einsatzes des AKLS der Fahndungsbestand auf einer CD-ROM gespeichert wird, weil an bestimmten Orten aus eine Online-Abfrage des aktuellen Fahndungsbestands beim BKA aus technischen Gründen nicht realisiert werden kann.

Satz 4 regelt die zulässige Datenverarbeitung in einem Trefferfall. Die Ermächtigungsgrundlage wird damit auch hinsichtlich der weiteren Datenverarbeitung auf die Eingriffe mit gesteigerter Intensität abgestimmt (BVerfG 1 BvR 2074/05, 1 BvR 1254/071 vom 11. März 2008, Absatz-Nr. 136). Das Bundesverfassungsgericht fordert aus Gründen der Bestimmtheit als auch der Verhältnismäßigkeit, dass die Ermächtigungsgrundlage auch die möglichen Verwendungszwecke der betroffenen Informationen sicherzustellen habe (BVerfG 1 BvR 2074/05, 1 BvR 1254/071 vom 11. März 2008, Absatz-Nr. 96). Fehle es an einer Zweckbindung können erhobene Daten nach ihrer Speicherung Anlass für unvorhersehbare Maßnahmen in der Zukunft schaffen, insbesondere nach ihrer Verknüpfung mit anderen Daten, etwa nach ihrer Aufnahme auch in Datensammlungen, die sonstigen Zwecken dienen (BVerfG 1 BvR 2074/05, 1 BvR 1254/071 vom 11. März 2008, Absatz-Nr. 97). Die Schwere des Eingriffs nimmt mit der Möglichkeit der Nutzung der Daten für Folgeingriffe in Grundrechtseingriffe der Betroffenen zu sowie mit der Möglichkeit der Verknüpfung mit anderen Daten, die wiederum andere Folgemaßnahme auslösen können (BVerfG 1 BvR 2074/05, 1 BvR 1254/071 vom 11. März 2008, Absatz-Nr. 80).

Satz 4 Nummer 1 beschränkt die weitere Verarbeitung der Daten auf den Fahndungszweck, der dem jeweiligen Trefferfall zu Grunde liegt. Die weitere Verarbeitung dieser Daten richtet sich nach den allgemeinen Datenverarbeitungsregeln. Darüber hinausgehende Erkenntnisse dürfen nicht weiter verarbeitet werden. Bei Ausschreibungen, die aufgrund eines Dauerauftrags oder der erlangten Erkenntnisse von besonderer Eingriffsintensivität sind, garantieren die Ausschreibungsvoraussetzungen hinreichende Eingriffsschwellen, so dass eine weitere Beschränkung der weitere Verarbeitung der im Rahmen eines Trefferfalls erlangten Daten nicht erforderlich ist.

Satz 4 Nummer 2 regelt, dass Erkenntnisse, die im Rahmen des Trefferfalls gewonnen wurden, zu Zwecken der Strafverfolgung weiterverarbeitet werden dürfen. Die Strafverfolgung ist ein ausreichend gewichtiger Belang (BVerfG 1 BvR 2074/05, 1 BvR 1254/071 vom 11. März 2008, Absatz-Nr. 164), um eine weitere Verwertung von Daten zu rechtfertigen, die mit einer besonderen Eingriffsintensität verbunden sind.

Satz 4 Nummer 3 regelt, dass die Erkenntnisse, die im Rahmen des Trefferfalls gewonnen wurden zu Zwecken der Abwehr einer konkreten Gefahr weiterverarbeitet werden dürfen. Die Abwehr konkreter Gefahren ist ebenfalls ein ausreichend gewichtiger Belang (BVerfG 1 BvR 2074/05, 1 BvR 1254/071 vom 11. März 2008, Absatz-Nr. 164), um eine weitere Verwertung von Daten zu rechtfertigen, die mit einer besonderen Eingriffsintensität verbunden sind.

Der Gesetzentwurf vom Februar, der im Übrigen wohl weitgehend unverändert bleiben wird, findet sich hier.

Siehe auch:

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Buchtipp: Jenseits der Angst

Der Autor Bruce SchneierDas Buch des US-amerikanischen Sicherheitsexperten Bruce Schneier mit dem Titel „Beyond Fear“ ist leider noch nicht in deutscher Übersetzung verfügbar, ist es aber definitiv wert, in Auszügen auf deutsch vorgestellt zu werden. Schneier schreibt in seinem Buch darüber, wie rationale Sicherheitsentscheidungen getroffen werden können, wenn wir erst einmal ein Stadium „jenseits der Angst“ vor Terrorismus und Straftaten erreicht haben.

Zu Beginn kritisiert Schneier die Sicherheitspolitik der letzten Jahre deutlich:

Seit dem 11. September haben wir uns an Ausweisprüfungen beim Betreten von Regierungs- und Firmengebäuden gewöhnt. Wir haben in langen Schlangen an Flughäfen gestanden und uns und unser Gepäck durchsuchen lassen. Im Februar 2003 wurde das farbkodierte US-Bedrohungslevel auf „orange“ erhöht und man sagte uns, wir sollten Paketband kaufen. Festnahmen sind erfolgt, Ausländer wurden deportiert. Leider haben uns die meisten dieser Änderungen nicht sicherer gemacht. Viele von ihnen können uns sogar unsicherer gemacht haben.

Das Problem liegt darin, dass die Effektivität von Sicherheitsmaßnahmen sehr schwer zu messen sein kann. Meistens hören wir von Sicherheitsmaßnahmen nur, wenn sie fehlschlagen. Wir wissen nicht, ob und wie viele terroristische Anschläge vor dem 11. September verhindert oder abgebrochen oder abgeschreckt wurden. Wir wissen nicht, was wir hätten tun können, um die Anschläge des 11. September zu vereiteln – und ob es überhaupt möglich gewesen wäre. Wir wissen nicht, welche zusätzlichen Sicherheitsmaßnahmen durch simple Veränderungen von Plänen hätten problemlos umgangen werden können. Wären die Anschläge fehlgeschlagen, wüssten wir nicht, ob die Ursache in guten Sicherheitsmaßnahmen oder auf einem ganz anderen Gebiet liegt. Wir könnten nie von den Plänen erfahren haben. Wenn Sicherheitsmaßnahmen funktionieren, sind sie oft nicht nur für diejenigen unsichtbar, die sie schützen, sondern auch für diejenigen, die Sicherheitssysteme planen, umsetzen und überwachen.

Aber es wird noch komplizierter. Nehmen wir an, die Sicherheitsmaßnahmen sind perfekt und es finden keine terroristischen Anschläge statt. Wir könnten annehmen, dass die Sicherheitsausgaben Verschwendung sind, weil die Erfolge unsichtbar bleiben. In ähnlicher Weise könnten Sicherheitsmaßnahmen fehlschlagen, ohne dass wir es merken, oder funktionieren im Hinblick auf bekannte Angriffe, aber fehlschlagen im Hinblick auf eine unvorhergesehene Gefahr. Eine Sicherheitsmaßnahme könnte die Wahrscheinlichkeit eines unwahrscheinlichen Terroranschlags senken, aber weitaus größere Verluste durch gewöhnliche Kriminalität nach sich ziehen. Wie hoch ist das tatsächliche Risiko einer Wiederholung des 11. September? Wie hoch ist das Risiko eines andersartigen aber ebenso schrecklichen Nachfolgeanschlags? Wir wissen es nicht.

Bei Sicherheitsmaßnahmen sind die Dinge selten wie sie scheinen. Menschen mit vollkommen guten Absichten befürworten oft ineffektive und manchmal sogar kontraproduktive Sicherheitsmaßnahmen. […] Wir müssen aufhören, unkritisch hinzunehmen, was uns Politiker und Experten erzählen. Wir müssen die Angst überwinden und anfangen, vernünftige Sicherheitskompromisse einzugehen.

Schneier weist darauf hin, dass wir alle ständig Sicherheitskompromisse eingehen. Tatsächlich setzen wir in unserem täglichen Leben nie auf die maximale, größtmögliche Sicherheit. Wir fahren mit dem Pkw, obwohl Zugfahren oder Fliegen sicherer wäre. Wir verzichten vielleicht auf Zähneputzen oder entscheiden uns zu rauchen, obwohl uns die Folgen bekannt sind. Wir schließen uns nicht in unserer Wohnung ein, obwohl wir dadurch am besten vor Kriminalität geschützt wären.

Weil wir andauernd Sicherheitsabwägungen treffen, ist Sicherheit keine komplizierte Angelegenheit, die am besten Experten überlassen werden sollte. Jeder kann solche Abwägungen treffen und tut es als täglicher Bestandteil seines Lebens.

Das Ziel dieses Buches ist es, Sicherheit zu entmystifizieren, Ihnen zu helfen, die Angst zu überwinden und Ihnen das Werkzeug zu geben, um vernünftige Sicherheitsabwägungen vornehmen zu können. Wenn Sie in Angst leben, ist es einfach, andere über Sicherheitsmaßnahmen entscheiden zu lassen. Sie würden vielleicht passiv jede Sicherheitsmaßnahme akzeptieren, die Ihnen angeboten wird. Der Grund dafür ist nicht, dass Sie aus irgend einem Grund außerstande wären, Sicherheitsabwägungen zu treffen, sondern dass Sie die Spielregeln nicht verstehen. Im Bereich Sicherheit ist Angst die Mauer zwischen Unverständnis und Verstehen. Um die Angst zu überwinden, müssen Sie anfangen, vernünftig über Ihre Sicherheitskompromisse nachzudenken. Sie müssen anfangen, vorhandene Risiken und die verfügbaren Möglichkeiten, mit diesen Risiken umzugehen, auszuwerten. Viele schlechte Sicherheitsmaßnahmen werden uns zum Kauf angeboten, und viele schlechte Sicherheitsmaßnahmen werden uns aufgezwungen. Wenn Sie die Angst überwunden haben und beginnen, vernünftig über Kompromisse nachzudenken, werden Sie schlechte oder überteuerte Sicherheitsmaßnahmen erkennen können. Sie werden auch unwirksame Sicherheitsmaßnahmen erkennen können – und erklären können, warum sie unwirksam sind. […]

Wir brauchen das Gefühl, die Dinge unter Kontrolle zu haben. Wir müssen uns positiv fühlen und nicht gejagt und ängstlich, damit Sicherheitsmaßnahmen eine positive Wirkung auf unser tägliches Leben entfalten können. In einem Zustand permanenter Angst zu leben, würde einen Großteil des Nutzens, den wir aus echten Sicherheitsmaßnahmen ziehen wollen, wieder zunichte machen. Gleichwohl ist es wichtig, dass diesem Sicherheitsgefühl auch reale Sicherheit zugrunde liegt und nicht nur Placebos.

In mancherlei Hinsicht lässt sich das mit unserer Gesundheit vergleichen. Wenn Sie zum Arzt gehen, weil Ihr Bein schwer verletzt ist, würde er nicht so tun, als könnte er Ihr Bein vollkommen heilen, wenn er es nicht kann. Er würde Ihnen die Wahrheit sagen, Ihnen die Behandlungsmöglichkeiten beschreiben und Ihnen helfen, die für Sie beste auszuwählen. Die Realität zu ignorieren, ist keine effektive Methode um gesünder, schlauer oder sicherer zu werden, auch wenn Sie sich dadurch vielleicht vorübergehend besser fühlen würden.

Schneier beschreibt, dass es viele mögliche Sicherheitsmaßnahmen gibt, dass diese aber nicht nur Geld kosten, sondern auch Zeit, Bequemlichkeit, Flexibilität oder Privatsphäre kosten können. Wann immer wir über Sicherheitsmaßnahmen entscheiden (z.B. den Einbau einer Alarmanlage), wägen wir ab, ob sie uns die Konsequenzen wert sind oder nicht.

Es gibt kostengünstige Sicherheitsmaßnahmen und teure Sicherheitsmaßnahmen. Es gibt unaufdringliche Sicherheitsmaßnahmen und Maßnahmen, die uns zwingen, unseren Lebensstil zu verändern. Es gibt Sicherheitsmaßnahmen, die unsere Freiheitsrechte respektieren und Maßnahmen, die es nicht tun. Es gibt Sicherheitsmaßnahmen, die uns wirklich sicherer machen, und Maßnahmen, wegen derer wir uns lediglich sicherer fühlen, ohne reale Grundlage.

Dieselben Herausforderungen stellen sich auch bei anderen Entscheidungen. Ihr Arzt kann Ihnen dringend nahe legen, das Rauchen aufzugeben, regelmäßig Sport zu treiben oder eine cholesterinarme Ernährung zu wählen. Aber jede dieser Möglichkeiten erfordert die Inkaufnahme von Nachteilen, und als Patient entscheiden Sie sich vielleicht gegen den Rat Ihres Arztes. Vielleicht möchten Sie die erforderliche Zeit nicht investieren. Möglicherweise wollen Sie die Nachteile, die mit einer Umstellung Ihres Lebensstils verbunden sind, nicht in Kauf nehmen. Vielleicht können Sie sich die Behandlungskosten nicht leisten. Oder Sie werden von einem Typen verführt, der im Abendfernsehen Diätsysteme oder Kräuterheilmittel verkauft.

Eine verbreitete Ursache schlechter Sicherheitsmaßnahmen sind Impulsreaktionen auf die Nachrichten des Tages. Ein zu großer Teil der Antworten der Regierung nach dem 11. September sind genau das. Uns wird gesagt, dass wir in einer größeren Gefahr schweben als je zuvor, und dass wir unser Leben drastisch und unbequem ändern müssen, um in Sicherheit zu leben. Uns wird gesagt, dass wir Privatsphäre und Anonymität aufgeben und Beschränkungen unserer Handlungen hinnehmen müssten. Uns wird gesagt, dass die Polizei neue, weitreichende Ermittlungsbefugnisse braucht, dass unser Militär gegen Länder, die Terrorismus unterstützen, vorgehen müsse und dass wir einander bespitzeln müssten. Die „Sicherheitsärzte“ sagen uns, wir sollen ihnen vertrauen, und all diese Veränderungen seien nur zu unserem Besten.

In Wirklichkeit führen die meisten Veränderungen, die wir über uns ergehen lassen sollen, nicht zu guten Sicherheitsmaßnahmen. Sie sind Pflaster, die die wirklichen Probleme überdecken. Einige der Veränderungen stärken möglicherweise unser Sicherheitsgefühl, würden uns in Wahrheit aber sogar unsicherer machen. Unsere Gesetzgeber verwenden nicht genug Zeit auf die Prüfung der Folgen dieser sogenannten Sicherheitsmaßnahmen. Wie Sie im nächsten Kapitel sehen werden, sind Sicherheitsmaßnahmen immer ein Kompromiss, und diese Kompromisse zu ignorieren oder verleugnen bringt die Gefahr mit sich, dass wir grundlegende Freiheiten und Lebensweisen verlieren, die uns heute selbstverständlich sind.

Wenn Sie Sicherheit verstehen und vernünftige Kompromisse eingehen lernen, werden Sie sich aktiv an diesen Sicherheitsentscheidungen beteiligen und nicht mehr unkritisch alles akzeptieren, was Ihnen gerade angeboten wird. Sie können vielleicht nicht direkt die Politik beeinflussen, aber Sie können entscheiden, ob Sie die angebotenen Sicherheitsmaßnahmen nutzen wollen oder anders handeln möchten. Sie werden in der Lage sein, intelligent Ihre eigenen Abwägungen zu treffen. Und gemeinsam werden Sie schließlich in der Lage sein, die Politik zu verändern.

Schneier setzt die Kriminalitätsgefahr in Verhältnis zu ihrer Bedeutung für unser tägliches Leben:

Die Welt ist gefährlich, aber sie ist auch gut und anständig. Menschen sind gut. Menschen sind nett. Selbst in den schlimmsten Stadtvierteln leben die meisten Menschen sicher. Wenn al Qaida 5.000 Mitglieder hat, ist das immer noch nur einer unter einer Million Menschen weltweit, und wenn sie alle in den USA wären, wäre es einer von 60.000 Menschen. Es ist schwer, einen Terroristen, Entführer oder Bankräuber zu finden, weil es schlichtweg nicht viele in unserer Gesellschaft gibt.

Was ich sagen möchte ist – und es ist wichtig, das im Hinterkopf zu behalten –, dass Sicherheitsmaßnahmen dazu dienen, mit ein paar faulen Äpfeln umzugehen. Wenn wir aber diesen unsozialen Typen erlauben, die Politik für alle zu diktieren, machen wir einen Fehler. Perfekte Sicherheit ist nicht machbar, weil die Kosten schlichtweg zu hoch wären. Wir würden die ganze Welt als eine Bedrohung und alle ihre Menschen als Übeltäter ansehen müssen, obwohl tatsächlich die wahren Gefahren nicht annähernd so verbreitet sind. Wir müssten ein extrem unterdrückendes Regime aufbauen. Freiheit ist aber Sicherheit. Offenheit ist Sicherheit. Wenn Sie einen Beweis wollen, schauen Sie sich um. Die freiheitlichen Demokratien dieser Welt sind die sichersten Gesellschaften auf der Erde. Länder wie die frühere Sowjetunion, das frühere Ostdeutschland, der Irak, Nordkorea und China haben versucht, großflächige Sicherheitssysteme auf ihre gesamte Bevölkerung anzuwenden. Würde jemand freiwillig die gefährliche Offenheit der USA oder der meisten europäischen Länder eintauschen gegen die Sicherheit eines Polizeistaates oder einer totalitären Regierung?

Wenn Sie Angst haben, ist es einfach, die Türen abzuschließen und in den Keller zu gehen. Es ist einfach, zu verlangen, dass „etwas geschehen muss“ und dass „die Verantwortlichen bezahlen müssen“. Es ist einfach, das Gefühl von Sicherheit anzustreben und ihre Realität zu ignorieren. Aber erinnern Sie sich, dass Sicherheitskatastrophen sehr seltene Ereignisse sind. Große Veränderungen im Anschluss an seltene Ereignisse vorzunehmen macht oftmals keinen Sinn, weil diese seltenen Vorkommnisse kaum etwas mit dem täglichen Leben zu tun haben. Menschen sollten ihr tägliches Leben nicht von ihren Ängsten dominieren lassen; es gibt einfach nicht genug faule Äpfel.

Der Sicherheitsexperte weist auch darauf hin, dass viele Sicherheitsmaßnahmen schon ihr eigenes Ziel verfehlen:

Leider sind viele Gegenmaßnahmen ineffektiv. Entweder sie verhindern die nachteiligen Auswirkungen der Straftaten nicht, oder die Nebenwirkungen sind es nicht wert, in Kauf genommen zu werden. Sie [Sicherheitsexperten] geben zu viel Geld für die falsche Art von Sicherheitsmaßnahmen aus. Sie machen wieder und wieder dieselben Fehler. Und sie sind andauernd überrascht, wenn sich die Dinge nicht so entwickeln wie sie es beabsichtigt hatten.

Die Ursache eines Problems ist die fehlende Bereitschaft auf Seiten der Ingenieure, Sicherheitsbehörden und politischen Entscheidungsträger, die Realitäten der Sicherheit anzuerkennen. Sie sind nicht bereit, der Öffentlichkeit zu sagen, dass sie akzeptieren muss, dass es keine einfachen Antworten und keine Gratisfahrten gibt. Sie müssen den Eindruck vermitteln, etwas zu tun, und werden oft von den Verheißungen der Technik verführt. Sie glauben, weil die Technik eine Vielzahl von Problemen lösen und unser Leben in zahlreichen Bereichen verbessern kann, könne sie auch Sicherheitsprobleme auf ähnliche Weise lösen. Das ist aber nicht dasselbe. Technologie ist meist ein Ermöglicher, der es Menschen erlaubt, Dinge zu tun. Sicherheitsmaßnahmen sind das Gegenteil: Sie versuchen, zu verhindern, dass etwas passiert oder dass Menschen etwas bestimmtes tun, selbst wenn sie es aktiv darauf anlegen, die Sicherheitsmaßnahme zu überwinden. Deswegen funktioniert Technik im Sicherheitsbereich nicht so wie in anderen Bereichen. Deshalb führt ein übermäßiges Vertrauen in Technik oft zu schlechten Sicherheitsmaßnahmen, oder sogar zum Gegenteil von Sicherheit.

Die traurige Wahrheit ist, dass schlechte Sicherheitsmaßnahmen schlechter sein können als keine Sicherheitsmaßnahmen, dass der fehlgeschlagene Versuch, uns sicherer zu machen, also uns unsicherer machen kann. Wir verwenden Zeit, Geld und Energie darauf, Systeme aufzubauen, die ihrerseits leicht angegriffen werden können und in einigen Fällen nicht einmal den wirklichen Gefahren begegnen. Wir gehen schlechte Tauschhandel ein, indem wir zu viel aufgeben im Tausch gegen sehr wenig Sicherheit. Wir umgeben uns mit Sicherheitsmaßnahmen, die uns das Gefühl von Sicherheit anstelle von tatsächlicher Sicherheit geben. Wir täuschen uns selbst, indem wir an Sicherheitsmaßnahmen glauben, die nicht funktionieren.

Schneier stellt dann ein Fünfpunkteschema vor, mit dessen Hilfe er Sicherheitsmaßnahmen evaluiert. Welche Güter sollen geschützt werden? Welche Gefahren bestehen für diese Güter? In welchem Maß begegnet die Sicherheitslösung diesen Gefahren? Welche neuen Gefahren bringt die Sicherheitslösung mit sich? Und welche Kosten und Nebenwirkungen bringt die Sicherheitslösung mit sich?

Diese fünf Schritte […] führen zu einer weiteren Frage: Ist es die Sicherheitslösung wert, umgesetzt zu werden? In anderen Worten, ist es der Vorteil der reduzierten Risiken (Schritt 3) wert, die neuen Risiken (Schritt 4) plus die Nebenwirkungen (Schritt 5) in Kauf zu nehmen? Es reicht nicht, dass eine Sicherheitsmaßnahme funktioniert. Wir haben keine unendlichen Ressourcen oder unendliche Geduld. Als Individuen und Gesellschaft müssen wir die sinnvollsten Dinge tun, die mit unserem Sicherheitsdollar das beste Ergebnis erzielen. […]

Sie werden feststellen, wie ineffektiv einige verbreitete Sicherheitssysteme sind: Dass sie das falsche Problem lösen oder mehr Probleme erzeugen als sie lösen. Sie werden anfangen, andere Sicherheitsentscheidungen zu treffen, mehr Sicherheit in einigen Situationen zu wählen und weniger in anderen. Sie werden sich der Nebenwirkungen von Sicherheitsmaßnahmen bewusster werden, die ihnen auferlegt werden.

Der Autor erläutert, dass Sicherheitskompromisse eine subjektive Angelegenheit sind. Es gibt kein „richtiges“ Sicherheitsniveau, sondern jeder muss für sich selbst entscheiden, was er aufzugeben bereit ist, um Sicherheit zu gewinnen. Diese Entscheidungen fallen naturgemäß unterschiedlich aus. In einer Demokratie entscheidet die Mehrheit – im Rahmen der Grundrechte.

Wegen der damit einher gehenden Nebenwirkungen ist mehr Sicherheit nicht immer besser. Beispielsweise wird sich niemand um der Sicherheit willen dauerhaft zuhause einschließen. Verbrauchermärkte könnten die Warenverluste durch ständige Kontrollen reduzieren, würden dadurch aber so viele Kunden verprellen, dass es sich für sie schlichtweg nicht lohnt.

Bedrohung ist eine Angriffsmöglichkeit auf ein System. Diebstahl aus Pkw, Autodiebstahl und Autoraub sind Bedrohungen – in der Reihenfolge der am wenigsten schweren bis hin zur schwersten (weil ein Fahrer betroffen ist). Wenn Sicherheitsexperten hingegen von Risiken sprechen, berücksichtigen sie sowohl die Wahrscheinlichkeit der Bedrohung wie auch die Folgen eines erfolgreichen Angriffs. In den USA ist Autodiebstahl ein größeres Risiko als Autoraub, weil die Wahrscheinlichkeit eines Autodiebstahls sehr viel größer ist. […]

Risikomanagement ist das Durchspielen von Wahrscheinlichkeiten. Es ist die Ermittlung derjenigen Angriffe, über die man sich Sorgen machen sollte, und derjenigen, die ignoriert werden können. Es ist die Investition von mehr Mitteln in ernsthafte Angriffe und von weniger Mitteln in nicht ernsthafte. Es geht darum, den besten Gebrauch von einem gegebenen Sicherheitsbudget zu machen. Wir tun dies, indem wir Risiken betrachten, nicht Bedrohungen. Ernsthaften Risiken – entweder, weil die Angriffe so wahrscheinlich sind oder weil ihre Folgen zu zerstörerisch sind – wird vorgesorgt, während triviale Risiken ignoriert werden. Das Ziel ist nicht, die Risiken zu eliminieren, sondern sie auf ein tragbares Maß zu reduzieren. Wir wissen, dass wir das Risiko von Wohnungseinbrüchen nicht eliminieren können, aber ein gutes Türschloss kombiniert mit einer effektiven Polizei können das Risiko beträchtlich senken. Und obwohl die Bedrohung, dass Ihre Wohnung von einer paramilitärischen Gruppe angegriffen wird, schwer wiegt, ist dieses Risiko so entfernt, dass Sie nicht einmal darüber nachdenken, Ihr Haus davor zu schützen.

Sicherheitskompromisse sind immer von Machtverhältnissen und den Zielen der Entscheidungsträger geprägt, betont Schneier. Beispielsweise kann eine starke Industrielobby verhindern, dass ihr Sicherheitsmaßnahmen auferlegt werden. Umgekehrt können Sicherheitsmaßnahmen auch selbst die Machtverteilung verschieben. „Die Frage ist nicht, welches System den besten Sicherheitskompromiss liefert, sondern welches System den besten Sicherheitskompromiss für welche Gruppe liefert“, so Schneier. Jeder an der Sicherheitsdebatte Beteiligte verfolgt seine eigenen Ziele. Dies dürfe man nie aus den Augen verlieren.

Im zweiten Teil seines Buches erklärt Bruce Schneier, „wie Sicherheitsmaßnahmen funktionieren“. Anhand vieler Beispiele aus Wirtschaft und Politik erläutert er, wie Sicherheitsentscheidungen getroffen werden, wie Sicherheitssysteme aufgebaut sind und wie sie gestaltet werden. Hier liegt der Schwerpunkt seines Buches. Man taucht quasi in die Normalität von Sicherheitsentscheidungen ein, in die Komplexität der Probleme und die Vielzahl der verfügbaren Optionen. Schneier bewertet dabei immer wieder beispielhaft einzelne Sicherheitssysteme wie etwa Gesichtserkennungssysteme. Über das Ergebnis einiger der Bewertungen kann man streiten. Über den Terrorismus schreibt er aber zutreffend:

Mögliche Bedrohungen aufzuzählen ist gut, um Menschen zu verängstigen. Es ermöglicht fesselnde Nachrichtensendungen und spannende Filmstories, aber wir müssen ordentliche Sicherheitskompromisse finden. Wir müssen die wahren Risiken verstehen. Die kritische Frage, die wir beantworten müssen, ist: Wie wahrscheinlich ist ein terroristische Angriff und wieviel Schaden wird er wahrscheinlich verursachen?

Terroristische Angriffe sind sehr selten. So selten, dass die Wahrscheinlichkeit, einem terroristischen Angriff zum Opfer zu fallen (in jedem Industrieland) praktisch Null ist. Ihr Leben wegen dieses Risikos zu verändern ist schlichtweg irrational. […] Mehrere Zeitungen haben darauf hingewiesen, dass Amerikaner durch eine längere Fahrt, um Plastikfolie und Klebeband zu kaufen, ein höheres Risiko eingehen als wenn sie diesen berüchtigten Ratschlag des Ministeriums für Heimatschutz ignorieren [wegen des Risikos von Verkehrsunfällen].

Nahezu alle terroristischen Angriffe sind geringfügiger Art und betreffen nur wenige Menschen. Flugzeuganschläge sind die klassische Ausnahme […]

Diese Diskussion soll die Risiken keineswegs verniedlichen oder leugnen – sie soll sie nur ins Verhältnis setzen. 2001 starben 3.029 Menschen in den USA an Terrorismus (den Anschlägen vom 11. September). In demselben Jahr starben 156.005 Menschen an Lungenkrebs, 71.252 an Diabetes, 41.967 an Verkehrsunfällen und 3.433 an Unterernäherung. Überlegen Sie, wieviel wir jährlich ausgeben, um Diabetes zu heilen oder die Sicherheit des Straßenverkehrs zu erhöhen, und vergleichen Sie das mit den 34 Mrd. $, die wir in die Terrorismusbekämpfung investieren. Die Reaktion auf die terroristische Gefahr steht außer Verhältnis zu dem Risiko. […]

Die Realität ist, dass die Risiken gering sind. Selbst wenn es einem Terrorist gelingt, eine schmutzige Atombombe im Zentrum einer vielbevölkerten Stadt zu zünden, ändert dies das Risiko eines einzelnen Menschen, von Terrorismus betroffen zu werden, nicht merklich.

Schneier erkennt, dass diese Position politisch schwer zu verkaufen ist, ohne allerdings Gegenvorschläge zu machen. Dazu habe ich mir an anderer Stelle Gedanken gemacht.

Diese Position politisch zu vertreten, ist riskant. Darin sehe ich die Ursache, weshalb sich die meisten Politiker davon fern halten. Für politische Führer ist es sicher, düstere Zukunftsprognosen zu machen und einen extremen Kurs zu empfehlen. Wenn ein weiterer terroristische Angriff erfolgt, kann er sagen, das Ereignis habe ihn bestätigt. Wenn kein Angriff erfolgt, kann er sagen, sein Sicherheitsprogramm sei ein Erfolg gewesen. (Und dass es auch die bösartigen rosa Drachen fernhält.) Ein Politiker befindet sich auf unsicherem Grund, wenn er sagt: „Macht euch keine Sorgen, so schlimm ist es nicht.“ Er erweckt einen nutzlosen Eindruck im Vergleich zu seinen Kollegen, die versuchen, etwas zu tun, um uns sicherer zu machen (selbst wenn das „etwas“ uns in Wahrheit nicht sicherer macht). Noch schlimmer: Er erweckt sogar den Eindruck, das Wohl seiner Wähler sei ihm egal. Und wenn ein Anschlag passiert, steht er noch schlechter da.

Bekannt geworden ist Schneiers Vergleich des Risikos von Anschlägen mit dem Risiko, an einem Bienenstich zu sterben:

Wenn Sie das Risiko eines terroristischen Anschlags für ihre persönliche Sicherheit realistisch und unemotional bewerten, kommen Sie zu dem folgenden Ergebnis: Wenn Sie nicht in einer großen Küstenstadt oder neben einem Kernkraftwerk oder einer Chemiefabrik leben, ist es wahrscheinlicher, dass Sie an einem Bienenstich sterben als an einem Terroranschlag. Selbst wenn Sie in einer großen Stadt oder neben einem Kernkraftwerk leben, ist die Wahrscheinlichkeit, einem terroristischen Anschlag zum Opfer zu fallen, noch immer verschwindend gering.

Schneier liefert dazu noch weitere Zahlen und Statistiken. Interessant ist auch, wie er Freiheit, Privatsphäre und Offenheit als Sicherheitsfaktoren bewertet:

Gegenmaßnahmen, die seltene terroristische Anschläge abschwächen, aber häufige Straftaten vervielfachen, sind insgesamt schädlich für die Gesellschaft. Ich nenne drei Beispiele. Erstens erleichtert es das gegenwärtige System zur Überprüfung von Passagieren auf Flughäfen Dieben, Laptops zu stehlen, indem sie Passagiere ablenkten und sie gleichzeitig von ihren Laptops trennen. Zweitens können sich Manager, die Betrug, Untreue oder Auflagenverstöße begehen, hinter den Sicherheitsbestimmungen einiger Anti-Terror-Maßnahmen verstecken. (Wenn die Abläufe in einer Chemiefabrik geheim sind, erfahren Sie vielleicht nie, dass sie den Fluss verschutzt.) Und drittens erleichtert die Sammlung von Informationen über uns in große Überwachungsdatenbanken Betrug durch Identitätsdiebstahl.

Ein weitaus größeres Risiko liegt in den Vertrauenspersonen, die für die Umsetzung der Sicherheitssysteme gebraucht werden: die Sicherheitsbeamte, die Angestellten für die Eingabe von Daten, die Computertechniker und die Legionen von Bürokraten. Viele der Gesetze, die in den USA zur Erleichterung der Bekämpfung des Terrorismus verabschieden wurden, vor allem das USA PATRIOT Gesetz, geben der Regierung weit reichende Überwachungs- und Ausspähbefugnisse und einen größeren Spielraum bei der Ermittlung, Festnahme und Inhaftierung Verdächtiger (sowohl In- wie auch Ausländer) ohne förmliche Anklage und mit weniger gerichtlicher Überprüfung. Dies alles ist in Ordnung, wenn wir annehmen, dass die Regierung vollkommen lauter ist und dass diese Befugnisse nur zum Guten genutzt werden. Die Geschichte hat uns aber immer wieder gelehrt, dass Macht ein korrumpierender Faktor ist. Solche Befugnisse dem Staat zu geben, zieht das Problem nach sich, dass sie weitaus wahrscheinlicher zum Nutzen der Machthaber genutzt werden als zum Schutz der Bürger. Die US-amerikanische Verfassung und das Gerichtssystem haben den Polizeibefugnissen Grenzen auferlegt, weil diese Grenzen die Bürger sicherer machen. Als Gesellschaft leben wir sicherer, weil die Polizei begrenzte Befugnisse hat. Als Gesellschaft leben wir sicherer, weil wir das Recht auf freie Meinungsäußerung haben – sogar das Recht, die Regierung zu kritisieren, die uns dieses Recht gewährleistet – und das Recht auf Pressefreiheit. Die Verfasser der US-Verfassung setzten einige neuartige Gegenmaßnahmen ein, um die aus ihrer Sicht gefährdeten Freiheiten vor vielerlei Bedrohungen zu schützen, vor allem vor Menschen, die versuchen, diktatorische oder monarchische Befugnisse zu erlangen oder eine „Schreckensherrschaft der Mehrheit“ auszuüben. Über 220 Jahre hinweg sind diese Gegenmaßnahmen so effektiv gewesen und haben so wenig Anpassungen erfordert, dass wir sie oft für selbstverständlich halten. Dies bedeutet aber nicht, dass die Gefahr verschwunden ist. Verfassungsrechtlich geschützte Freiheiten sind wichtiger für die individuelle Sicherheit als demokratische Wahlen, und Freiheiten im Namen von Sicherheit wegzunehmen ist ein schwerwiegender Tauschhandel. Wie Benjamin Franklin 1784 sagte: „Diejenigen, die unverzichtbare Freiheit aufgeben, um vorübergehend ein wenig Sicherheit zu gewinnen, verdienen weder Freiheit noch Sicherheit.“ […]

Ein Experte nach dem anderen sprach über das Gleichgewicht von Privatsphäre und Sicherheit und diskutierte, ob verschiedene Stärkungen der Sicherheit die Verluste an Privatsphäre und Grundfreiheiten wert sind. Diese Diskussion ist aus meiner Sicht seltsam, weil beides miteinander zu verknüpfen völlig falsch ist.

Sicherheit und Privatsphäre, oder Sicherheit und Freiheit, sind nicht zwei Seiten einer Wippe. Diese gedankliche Verbindung ist simplistisch und irreführend. Sicherheit ist immer ein Tauschhandel, durchaus, aber Privatsphäre und Freiheit sind nicht immer die Güter, die eingetauscht werden. Es ist einfach und schnell, aber nicht sehr kosteneffektiv, die Sicherheit zu stärken, indem man Privatsphäre wegnimmt. Die besten Möglichkeiten, die Sicherheit zu stärken, gehen nicht notwendigerweise auf Kosten der Privatsphäre und Freiheit. Nehmen wir zum Beispiel Fluglinien: Piloten zu bewaffnen, Cockpittüren zu verstärken und Flugbegleitern Karate beizubringen sind allesamt Beispiele von Sicherheitsmaßnahmen, die keine Auswirkungen auf die individuelle Privatsphäre oder Freiheit haben.

Den dritte Teil seines Buches hat Schneier „Das Sicherheitsspiel“ genannt. Bruce Schneier erörtert darin Möglichkeiten, auf Sicherheitsentscheidungen Einfluss zu nehmen. Sicherheit kann man als ein ständiges Spiel begreifen, in dem wir geschickte Züge machen müssen. Dafür gibt uns Schneier einige Hilfestellungen an die Hand:

Die Idee, dass es einen Heiligen Gral der Sicherheit gäbe, ist naiv. Sie verhindert jeglichen Fortschritt und zerstört die Freiheit. Diejenigen, die das Ideal einer bestmöglichen Sicherheit anstreben, tun dies zum Schaden alles anderen. Die Tauschhandel, die sie eingehen, können an das Absurde grenzen. Risiko ist ein integraler Bestandteil des Lebens, und der Preis der Freiheit ist die Möglichkeit von Straftaten. […]

Ich möchte Ihnen zum Abschluss drei Regeln an die Hand geben:

Schneier-Risiko-Entmystifizierung: Zahlen sind wichtig, und sie sind nicht einmal schwer zu verstehen. Stellen Sie sicher, dass Sie die Gefahren verstehen. Stellen Sie sicher, dass Sie die Risiken verstehen. Stellen Sie sicher, dass die die Effektivität einer Sicherheitsmaßnahme und all ihre Nebenwirkungen verstehen. Versuchen Sie, an unbeabsichtigte Folgen zu denken. Akzeptieren Sie es nicht, wenn jemand etwas sagt wie: „Es wäre schrecklich, wenn diese Art von Angriff jemals passieren würde; wir müssen alles in unserer Macht stehende tun, um dies zu verhindern.“ Dies ist blanker Unsinn und kommt aus dem Mund einer Person, die Angst hat. Sie müssen die Angst hinter sich lassen und damit anfangen, über vernünftige Kompromisse nachzudenken.

Schneier-Geheimhaltungs-Entmystifizierung: Geheimhaltung ist ein Gräuel aus Sicherheitssicht, und zwar aus drei Gründen: Sie ist zerbrechlich, sie verursacht zusätzliche Sicherheitsprobleme, weil Missbräuche verdeckt, und sie hindert Sie daran, an die Informationen zu gelangen, die Sie benötigen, um vernünftige Sicherheitskompromisse zu wählen. Akzeptieren Sie es nicht, wenn Ihnen jemand sagt, aus Sicherheitsgründen müssten die Details eines Sicherheitssystems geheim gehalten werden. Ich habe in meinem Berufsleben hunderte von Sicherheitssystemen evaluiert und festgestellt: Wenn jemand die Details eines Sicherheitssystems geheim halten will, tut er dies meist, weil es ihm peinlich ist, sie offen zu legen. Geheimhaltung trägt zu der „Vertrau uns und wir gehen die Kompromisse für dich ein“-Mentalität bei, die zu schlampigen Sicherheitssystemen führt. Offenheit entmystifiziert, Geheimhaltung verschleiert.

Schneier-Agenda-Entmystifizierung: Menschen treffen Sicherheitsentscheidungen oft aus Gründen, die mit Sicherheit nichts zu tun haben. Es ist deswegen entscheidend, die Agenda der an einer Sicherheitsverhandlung Beteiligten zu verstehen. Akzeptieren Sie nicht blind, etwas diene der Sicherheit, wenn jemand eine fragwürdige Maßnahme zu rechtfertigen versucht. Viel zu oft versuchen Beteiligte, ihre Vorgehensweise als sicherheitsbedingt zu tarnen. Verstehen Sie, wie Emotionen Menschen dazu bewegen, scheinbar irrationale Sicherheitskompromisse einzugehen. Eigene Ziele sind natürlich und überall zu finden – seien Sie sich dessen bewusst.

Angst ist die Mauer zwischen Unverständnis und Verstehen. Sie lähmt. Sie macht uns schicksalsergeben. Sie lässt uns dumme Dinge tun. Die Angst hinter sich zu lassen bedeutet, unsere Intelligenz zu befreien, unseren praktischen Realitätssinn und unsere Vorstellungskraft. Wenn man ohne Angst vernünftige Sicherheitsmaßnahmen versteht und umsetzt, kann man offen, intelligent und ehrlich Kompromisse eingehen. Sicherheit ist eine Geisteshaltung, aber die eines Geistes, der sich auf Problemlösung, Problemantizipierung und Problemvorhersehung konzentriert. Sicherheitsmaßnahmen sind flexibel. Angst ist auch eine innere Verfassung, aber eine zerbrechliche. Sie führt zu Paranoia, Lähmung und schlechten Sicherheitskompromissen. […]

Wenn Menschen daran denken, ihre Familie zu schützen, denken sie meist an Vorkehrungen gegen Eindringlinge. Sie denken daran, die schrecklichsten Dinge zu verhindern, die auf der Titelseite von Zeitungen zu lesen sind. Das sind aber nicht die wirklichen Risiken. Diese Verbrechen sind zwar schrecklich, aber sie sind nicht die Hauptursache der Kindersterblichkeit. Die Hauptgründe, die zum Tod von Kindern führen, sind Verkehrsunfälle, Waffenunfälle, Ertrinken und Selbstmord. Die Wahrscheinlichkeit jeder dieser Gefahren kann drastisch gesenkt werden, und zwar mit Mitteln, die jeder kennt. Schnallen Sie Ihre Kinder an. Schließen Sie Ihre Waffen ein. Bezahlen Sie Schwimmstunden und bringen Sie Ihren Kindern das Schwimmen bei. Behalten Sie den Gemütszustand Ihrer Kinder im Blick. Tolerieren Sie Missbrauch nicht.

Eine Empfehlung des Buches enthält der Klappentext:

Kinder und Großmütter zu durchsuchen, erhöht tatsächlich die Sicherheit von Flughäfen, aber die Bewaffnung von Piloten macht uns alle unsicherer.

Wahlzettel durch Wahlmaschinen zu ersetzen, ist eine schrecklich gefährliche Idee.

Mit einer Kreditkarte im Internet einzukaufen ist genauso sicher wie sie am Telefon oder per Post zu benutzen.

Personalausweise werden die staatliche und persönliche Sicherheit erheblich schwächen, und die meisten Identitätsprüfungen sind praktisch nutzlos.

Diese und dutzende weiterer überraschender Einsichten in diesem Buch werden Ihnen helfen, ein feines Gespür dafür zu entwickeln, was die heute meist-diskutierten Sicherheitsmaßnahmen können und was sie nicht können.

Sicherheit ist nicht geheimnisvoll, sagt uns Bruce Schneier, und entgegen einer verbreiteten Meinung ist sie nicht schwierig. Was schwierig ist, ist den Rummel von dem, auf das es wirklich ankommt, zu unterscheiden. An jedem Tag Ihres Lebens treffen Sie Sicherheitsentscheidungen, von der Straßenseite, auf der Sie laufen, bis hin zu der Frage, ob Sie Ihr Auto unter einer Straßenlaterne parken. Sie tun das von Natur aus. Dieses Buch führt Sie Schritt für Schritt durch das Verfahren, mit dem Sie alle Sicherheitsentscheidungen ebenso natürlich treffen können.

Schneier lädt uns ein, die Angst hinter uns zu lassen und anzufangen, vernünftig über Sicherheit nachzudenken. Er erklärt uns, weshalb Sicherheit sehr viel mehr ist als Kameras, Bewachungspersonal und Personalausweise und warum teurer Schnickschnack und technologische Allheilmittel oft die wirklichen Sicherheitsfragen verschleiern. Mithilfe von Anekdoten aus der Geschichte, der Wissenschaft, Sport, Filmen und den Abendnachrichten erklärt „Jenseits der Angst“ grundlegende Denkregeln und Vorgehensweisen, die jeder verstehen und vor allem nutzen kann.

Die Vorteile von Schneiers unalarmistischer Methode, Sicherheitsmaßnahmen mit gesundem Menschenverstand zu analysieren, werden sich sofort auswirken. Sie werden sich sicherer fühlen bei den Sicherheitsentscheidungen, die Sie treffen, und neue Einsichten in die Sicherheitsentscheidungen gewinnen, die andere für Sie treffen. Ob Ihr Ziel die Erhöhung Ihrer Sicherheit zuhause, am Arbeitsplatz oder auf der Straße ist, oder ob Sie kenntnisreicher und sicherer an den aktuellen Sicherheitsdebatten in unseren Städten und unserem Staat teilnehmen möchten – dieses Buch wird Ihr Verständnis von Sicherheit für den Rest Ihres Lebens verändern.

Letzteres ist natürlich dick aufgetragen für Personen, die sich mit dem Thema schon beschäftigt haben. Trotzdem ist das Buch eine große Empfehlung wert. Es zeigt, wie die angeblichen Sicherheitsexperten und -politiker mit ihren eigenen Waffen – nämlich mit wirklichen Sicherheitsargumenten – geschlagen werden können. Dieses Buch sollte man an Politiker kostenlos abgeben.

Das 2003 geschriebene Buch gibt es bisher leider nur in der Originalausgabe auf Englisch zu kaufen. Es kann für wenig Geld über das Internet bestellt werden.

Siehe auch:

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ACLU warnt Europäer vor Datenaustausch mit den USA

Übersetzung eines Briefs der American Civil Liberties Union an den Vorsitzenden des Ausschusses des Europäischen Parlaments für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres vom 09.08.2008:

Sehr geehrter Herr de Capitani,

ich schreibe den Mitgliedern des LIBE Ausschusses, wie zuvor bereits den Europäischen Datenschutzbeauftragten, in einer dringenden Angelegenheit, die Ihrer Aufmerksamkeit bedarf.

Die derzeitigen Verhandlungen zwischen US-Sicherheitsbehörden und ihren europäischen Gegenübern über die transatlantische Übermittlung personenbezogener Daten stellen nur die neueste Anstrengung dar, ein Problem zu lösen, dass beständig die Versuche der Bush-Regierung gestört hat, die persönlichen Daten eines immer größeren Teils der Weltbevölkerung zu sammeln.

Das Problem liegt in dem völligen Fehlen wirklicher und durchsetzbarer Gesetze zum Schutz der Privatsphäre in den Vereinigten Staaten.

Die Möglichkeiten von Beamte einer amerikanischen Sicherheitsbehörde, dieses Problem zu lösen, sind begrenzt – selbst von Beamte einer Verwaltung, der mehr an dem Schutz der Privatsphäre läge als der derzeitigen. Von der Europäischen Union, die starke Gesetze zum Schutz der Privatsphäre ihrer Bürger beschlossen hat, kann nicht verlangt werden, ihre Gesetzgebung gegenstandslos zu machen, indem sie die Übermittlung von Daten ihrer Bürger an einen Staat erlaubt, der im Hinblick auf den Schutz der Privatsphäre nahezu gesetzlos ist.

Obwohl es zweifellos Sicherheitsbeamte in Europa gibt, die nur darauf warten, ihre eigenen Gesetze zu verraten und einen Deal auszuhandeln, können Verwaltungsmaßnahmen und undurchsetzbare Verwaltungszusicherungen den Mangel an effektiven Gesetzen zum Schutz der Privatsphäre in den USA nicht ausgleichen. Die Vereinigten Staaten sollten keinen Druck auf Europa ausüben, Ihren Schutz der Privatsphäre zu schwächen, sondern wir sollten unseren eigenen Schutz der Privatsphäre stärken.

Falls Europa einem Datenaustausch mit den USA unter Geltung des gegenwärtigen „open records“-Gesetzes der USA zustimmt, werden Europäer einen weitaus geringeren Schutz ihrer Daten in den USA genießen als US-Bürger in Europa. Die US-Datenschutzgesetze sind schwach; sie bieten den eigenen Staatsbürgern wenig Schutz und Nichtamerikanern praktisch überhaupt keinen. Das „open records“-Gesetz der USA, der Freedom of Information Act, eröffnet allen Menschen, auch Ausländern, ein Recht auf Zugang zu ihren Daten. Das Durchsetzungsverfahren ist jedoch mühsam, und das US-amerikanische Recht sieht kein Verfahren vor, um falsche Daten berichtigen zu lassen.

Diese Probleme werden von den Erfahrungen Ihres eigenen Mitglieds Sophie in’t Veld bestätigt, die gezwungen war, eine Klage einzureichen, um Zugang zu den Daten zu erhalten, die US-Regierungsbehörden in den Bereichen Heimatschutz, Justiz und Inneres über sie speichern. Frau in’t Veld reichte im Oktober einen Informationsfreiheitsantrag auf Zugang zu ihren Daten ein. Das Innenministerium hat nicht geantwortet, das FBI (unter dem Justizministerium), die US-Grenz- und Einwanderungsbehörde, der Zoll- und Grenzschutz und der Einwanderungs- und Zollvollzug (alle Heimatschutz) haben sämtlich behauptet, keine Daten über Frau in’t Veld zu speichern. Dies erscheint kaum wahrscheinlich, da Frau in’t Veld häufig in die USA reist und an der Grenze oft für eine vertiefte „zweite Überprüfung“ ausgesondert wurde.

Wie Sie wissen, werden die USA im November einen neuen Präsidenten wählen. Unabhängig davon, wer die Wahl gewinnt, hoffen wir, dass der neue Präsident einem echten Dialog mit unseren Verbündeten offener gegenüber stehen und insbesondere unsere unterschiedliche Herangehensweise beim Schutz der Privatsphäre anerkennen wird. Wir hoffen, dass sich die USA den robusten europäischen Datenschutzgesetzen annähern werden.

Wir raten Ihnen dringend, die Versuche der Bush-Regierung zurückzuweisen, ein Abkommen mit Europa durchzupeitschen. Es ist nicht erforderlich, Kompromisse mit einer auslaufenden Regierung einzugehen, da der nächste Präsident schon im Januar sein Amt antreten wird.

Mit freundlichen Grüßen,

Barry Steinhardt

ACLU

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Agenda der EU-Innenminister veröffentlicht („future group“)

Die Staats- und Regierungschefs der EU wollen am 15. bis 17. Juli 2009 in Stockholm eine gemeinsame Agenda innenpolitischer Ziele für die nächsten fünf Jahre festlegen (Stockholmer Programm). Auf dieser Grundlage soll die EU-Kommission einen Aktionsplan ausarbeiten und konkrete Gesetzentwürfe vorlegen. Die innenpolitischen Mehrjahrespläne werden von Ministern und Ministerpräsidenten ohne demokratische Beteiligung festgelegt.

Zur Erinnerung: Der letzte Aktionsplan aus dem Jahr 2005 (Haager Programm) hat unter anderem die Einführung biometrischer Merkmale in Datenbanken und Reisedokumente vorgesehen, ebenso ein allgemeines Recht von Strafverfolgern zum Zugriff auf ausländische Daten („Grundsatz der Verfügbarkeit“) – gegebenenfalls auch durch Online-Zugriffe – und eine europäische Vorratsspeicherung von Fluggastdaten. Der erste Aktionsplan stammte aus dem Jahr 1999 (Tampere).

Sechs EU-Innenminister haben auf Initiative von Dr. Wolfgang Schäuble Vorarbeiten für den für 2009 geplanten, nächsten Aktionsplan geleistet. In ihrem Abschlussbericht fordern sie unter anderem:

1. „Optimaler Datenfluss“

Die Innenminister möchten persönliche Informationen, die zu einem bestimmten Zweck erhoben worden sind, in größtmöglichem Umfang anderen Staaten und zu anderen Zwecken zur Verfügung stellen. Das Ziel ist ausdrücklich ein „maximaler Informationsfluss zwischen den Mitgliedstaaten“. Dieser soll auch zwischen Polizei und Nachrichtendiensten stattfinden, wobei Deutschland sein Modell eines „Gemeinsamen Terrorabwehrzentrums“ vorschlägt. Zunächst nur bei Auslandseinsätzen sollen auch Polizei und Militär eng zusammen arbeiten. Es ist allerdings zu erwarten, dass dies bald auch auf das Inland ausgedehnt wird.

Die Innenminister wünschen sich den „Grundsatz der Verfügbarkeit“, demzufolge sämtliche in einem Mitgliedsstaat zugänglichen Daten auch allen anderen Staaten zur Verfügung gestellt werden müssen. Tatsächlich hat die EU-Kommission schon 2005 den Entwurf eines Rahmenbeschlusses vorgelegt, der genau dies vorsieht. Der Entwurf liegt seither jedoch auf Eis, wahrscheinlich weil die Beratungen zum Rahmenbeschluss über den Datenschutz nicht voran kommen. Der derzeitige Entwurf des Datenschutzbeschlusses – von Deutschland vorgelegt – weist ein katastrophales Schutzniveau auf, bei dem es besser wäre, auf den sogenannten „Datenschutzbeschluss“ ganz zu verzichten.

2. „Management sicherheitsrelevanter Informationen“

Die Innenminister wünschen sich ein „Management sicherheitsrelevanter Informationen“ (die deutsche Übersetzung verwendet fälschlich den Begriff „strafverfolgungsrelevanter Informationen“). Staatliche und private Datensammlungen möchte man im Wege einer „europäischen Strategie des Informationsmanagements“ erschließen. Den Strafverfolgern sollen also zu anderen Zwecken gespeicherte Daten EU-weit per Mausklick zur Verfügung gestellt werden. Der Staat soll Einblick in sämtliche Lebensbereiche der Bürger erhalten.

Die Polizeibehörden sollen den Innenministern zufolge eine Wunschliste von Datenbanken erstellen, auf die sie gerne Zugriff hätten. Diese Verfügbarkeit soll dann EU-weit ermöglicht und erleichtert werden. Konkret hätten die Behörden gerne Zugriff auf DNA-Datenbanken, Fingerabdruckdatenbanken, Ballistikdatenbanken, Fahrzeugregister, Register der Inhaber von Telekommunikationsanschlüsse und Melderegister. Insgesamt existiert aber eine (nicht öffentliche) Liste von 49 Informationsquellen, auf die man gerne Zugriff hätte.

Neben der Erschließung neuer Datenbanken soll der EU-weite Austausch auch dazu dienen, „erweiterte Funktionen für bestehende Systeme“ im Inland durchzusetzen.

3. Mehr Videoüberwachung

Die Innenminister fordern „weitere Maßnahmen der Videoüberwachung“ und „spezielle Ermittlungstechniken“, ohne dass letzteres genauer erläutert wird.

4. Systematische Überwachung von Finanztransaktionen

…wobei eine mögliche zukünftige Maßnahme darin bestehen könnte, Finanztransaktionen in der Union systematisch zu überwachen.

Neben diesem Wunsch nach dem gläsernen Bankkunden wollen die Innenminister ohne Rücksicht auf das Bankgeheimnis den Eingriffsbehörden Zugriff auf den Zahlungsverkehr (SWIFT) eröffnen.

5. Massendatenanalyse

Die Vision der Innenminister ist die einer „zunehmend vernetzten Welt, in der Sicherheitsbehörden Zugang zu schier grenzenlosen Mengen an potenziell nützlichen Informationen haben werden.“ Ausweislich des portugiesischen Konzepts sind damit Daten gemeint, die in Zukunft etwa von RFID-Funkchips, Wimax-Internetfunknetzwerken und Technologien wie Bluetooth generiert werden könnten. Diese Daten sollen es den Eingriffsbehörden zunehmend ermöglichen, „Objekte in Echtzeit zu verfolgen und ihre Bewegungen und Aktivitäten nachträglich nachzuvollziehen.“ Beispielsweise bei Pkw und anderen Konsumgütern erwartet man eine technische Entwicklung, die entsprechende Daten verfügbar machen soll.

Die Minister planen den Einsatz von Techniken zur „automatisierten Datenanalyse“, um die selbst geschaffene „Datenflut“ auszuwerten. Solche Technologien sollen auf EU-Ebene gemeinsam erforscht und entwickelt werden. – Mit diesem Modell der Massendatenverarbeitung entfernt sich der Staat allerdings zunehmend von dem rechtsstaatlichen Modell gezielter Ermittlungen und geht zu ungezielter Suche und Massenüberwachung über.

Ausweislich des portugiesischen Konzepts soll Software „Ungewöhnlichkeiten“ melden, die dann von den Eingriffsbehörden untersucht werden sollen. Als Beispiel wird genannt, dass Videoüberwachungssysteme ungewöhnliche Bewegungen melden sollen. Auch soll eine „Serie ungewöhnlicher Telefonanrufe“ automatisch erkannt und gemeldet werden können.

6. „Überwachung des Internet“

Terroristen missbrauchen das Internet zunehmend auf verschiedene Arten, u. a. zur Hetze, Rekrutierung oder zur praktischen Unterstützung potenzieller Terroristen. Damit wurde es zu einem entscheidenden Mittel der Radikalisierung. Die Überwachung des Internet ist daher eine Aufgabe von höchster Bedeutung. Die Gruppe vertritt daher die Auffassung, dass weitere Überlegungen zu möglichen Maßnahmen gegen die terroristische Verwendung des Internet unerlässlich sind.

7. „Optimale Überwachungsverfahren“

Die Innenminister wollen sich untereinander und mit außereuropäischen Vertretern über ihre „besten Verfahren“ (best practices) austauschen, unter anderem über ihre Möglichkeiten „zur Ausweisung und Überwachung“. Auf dieser Grundlage sollen erweiterte Eingriffsbefugnisse aus dem Ausland übernommen und in weiteren Staaten eingeführt werden.

8. Standardisierung von Datenbanken und IT-Systemen

Die Innenminister möchten einen einheitlichen Aufbau von Datenbanken durchsetzen (Standards). Dieser soll einen weitreichenden Datenaustausch und Datenzugriff ermöglichen. Ziel ist die „Interoperabilität aller Polizeidatenbanken und anderer technischer Materialien […], insbesondere in den Bereichen Videoüberwachung, Internettelefonie und Verwendung von unbemanntem Fluggerät durch die Polizei“, letztendlich sogar die „Zusammenführung von Datenbanken“ und „alle[r] Datenströme“.

Langfristig kann nur ein gemeinsamer europäischer Standard zur Datenspeicherung und -übertragung, darunter Kompatibilitätsleitlinien und harmonisierte technische Datenformate, die Bedingungen für einen effizienteren Informationsaustausch verbessern.

Die EU soll zudem einen „kohärenten Ansatz bei der Entwicklung von Informationstechnologien (IT)“ entwickeln, so dass die Systeme schon von der Anlage her nicht auf den Schutz der Daten, sondern auf die weitest mögliche und kostengünstige Weiterverbreitung der Daten ausgelegt werden sollen.

9. Entwicklung neuer Technologie

Die Innenminister wollen die Förderung der Entwicklung von Überwachungs- und Kontrolltechniken im Rahmen des bestehenden „Sicherheitsforschungsprogramms“ verstärken. Unter anderem wird die Finanzierung von Forschung zur „Echtzeitüberwachung von Personen in Gebäuden“ laut Portugal gerade vorbereitet.

10. Zusammenarbeit mit Interpol

Die Innenminister wollen, dass Europol mit Interpol zusammen arbeitet. Dies würde bedeuten, dass die bei Europol gespeicherten europäischen Daten den Schutz den europäischen Daten- und Grundrechtsschutz verlieren würden.

Unter Berücksichtigung der externen Dimension der polizeilichen Zusammenarbeit sollte langfristig eine „Sicherheitspartnerschaft“ zwischen Europol und Interpol mittels gegenseitiger Information und Konsultation über Arbeitsprogramme ins Auge gefasst werden.

11. Allgemeiner Datenaustausch mit den USA

Die Innenminister streben im Verhältnis zu den USA eine „Angleichung“ der Datenschutzvorschriften an, also offenbar eine Anhebung des US-amerikanischen und Absenkung des europäischen Schutzniveaus. Ihr Ziel ist es, „einen gemeinsamen euroatlantischen Raum der Zusammenarbeit mit den Vereinigten Staaten zu schaffen“.

Dies würde bedeuten, dass die USA – wie bisher nur andere europäische Staaten – Zugriff auf Daten von Europäern erhalten würden. Die USA werden aber nicht durch die Europäische Menschenrechtskonvention oder ein anderes Instrument gezwungen, in unsere Privatsphäre nur insoweit einzugreifen, wie es gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist (Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention). In den USA gibt es keine Pflicht, persönliche Daten nur zu bestimmten und vorher festgelegten Zwecken zu verwenden und sie dann wieder zu löschen. Europäer können sich gegen Rechtsverletzungen durch US-amerikanische Behörden und Gesetze nicht vor Gericht wehren. Die USA sind im Bereich des Grundrechtsschutzes ein Entwicklungsland. Daran würde das zurzeit von der EU geplante „Datenschutzabkommen“ nichts ändern.

Ziel dieses „Datenschutzabkommens“ mit den USA ist in den Worten der Innenminister:

Die Sicherheit unserer Bürger zu gewährleisten, indem wir sicherstellen, dass Strafverfolgungsbehörden auf die Informationen zugreifen können, die sie für ihre Arbeit und den Schutz der Grundrechte sowie der Privatsphäre unserer Bürger benötigen. […] Ferner sollte die Schaffung eines gemeinsamen transatlantischen Raums erwogen werden, in dem mehr relevante Informationen ausgetauscht […] werden.

Entwaffnend ehrlich erklärt Großbritannien in seinem Beitrag:

Eine Einigung auf allgemeine Datenschutzprinzipien könnte nützlich sein bei Staaten, bei denen ein insgesamt angemessenes Schutzniveau unwahrscheinlich ist, mit denen aber gleichwohl erhebliche Mengen an Sicherheitsdaten ausgetauscht werden müssen, wie beispielsweise mit den USA.

12. Finanzierung

Zwischen 2007 und 2012 ist ein unglaublicher Zuwachs der EU-Ausgaben im Sicherheitsbereich um 968% vorgesehen.

13. „Anpassung“ des Datenschutzes

Die Datenschutzvorschriften der Mitgliedsstaaten sollen angeglichen werden, um „sie an die aktuellen Erfordernisse der Eingriffsbehörden anzupassen.“ Im Fall einer solchen Angleichung würden Staaten mit hohem Schutzniveau – wie Deutschland – dieses jedoch verlieren.

Kritik an ihren Plänen sehen die Innenminister bereits voraus:

Eine Priorität sollte sein, bei der Öffentlichkeit ein besseres Verständnis für die Vorteile des Datenaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten zu erreichen.

Es soll also keine Debatte geführt werden, sondern lediglich die öffentliche Meinung im Sinne der eigenen Ziele beeinflusst werden.

14. Positive Vorschläge

Zu begrüßen sind die folgenden Vorschläge:

  • Transparente Darstellung, Vereinfachung und Kodifizierung innenpolitischer Verträge und Vereinbarungen
  • Klare Darstellung, wer für welche Maßnahme politisch verantwortlich ist. Kein Schimpfen über „EU-Maßnahmen“, denen man selbst zugestimmt hat.
  • Verbesserte Abstimmung und Koordinierung der nationalen Behörden.
  • Terrorismus weniger attraktiv machen, indem „die zentralen europäischen Werte der good governance, der Grundrechte und des Schutzes von Frieden und Freiheit“ nach außen – auch über das Internet – vermittelt werden. Eine glaubwürdige Vermittlung dieser Werte setzt allerdings voraus, dass ausländische Staatsangehörige in Europa und an seinen Grenzen auch entsprechend diesen Werten behandelt werden.
  • Datenaustausch mit Drittstaaten nur, wenn „bestimmte Garantien“ hinsichtlich des Datenschutzes gegeben werden.

Eigene Kritik

In dem Abschlussbericht hat Wolfgang Schäuble sein Mantra verewigt, der Staat müsse einen „größtmöglichen Schutz gegen die terroristische Bedrohung“ gewährleisten. Dieses Motto ist mit den Grundrechten jedoch unvereinbar, weil die Gewährleistung der Menschenwürde und Freiheit des Menschen das oberste Ziel eines Rechtsstaats ist und das blinde Streben nach Sicherheit die eigentlichen Staatsziele zusehends gefährdet. Die Innenminister sehen sich „andauernden und vielfältigen Bedrohungen durch den Terrorismus“ ausgesetzt, ohne zu berücksichtigen, dass das Risiko, Opfer eines terroristischen Anschlags zu werden, verschwindend gering ist. Die tatsächlichen Herausforderungen und Risiken in unserem Leben sind andere, etwa Bildung, Gesundheit, Armut, Arbeitslosigkeit. Die natürliche Besorgnis um die eigene Sicherheit erlaubt es den Innenministern aber, eine „wachsende Vielfalt an Bedrohungen“ zu beschwören, um immer tiefere staatliche Eingriffe in unser Leben durchzusetzen. Tatsächlich geht das Kriminalitätsrisiko seit Jahren zurück. Für die Innenminister ist hingegen klar: „Terrorismus ist eine ständige Bedrohung.

Ausblick

Dass die Innenminister auf eine möglichst vollständige Überwachung und Kontrolle der Bürger bedacht sind, ist nichts Neues. Entscheidend wird sein, inwieweit sie ihre Agenda durchsetzen können. Mittelfristig wird dies maßgeblich davon abhängen, ob es gelingt, eine freiheitsfreundliche Innenpolitik als Alternative zu entwickeln.

Wenn es bei der Europawahl 2009 gelingt, die bisherige konservative Mehrheit im Europaparlament zu brechen und vielleicht sogar einen freiheitsfreundlichen Innenkommissar wählen zu lassen, sind Verbesserungen denkbar. Andererseits ist die EU-Innenpolitik schon vom System her undemokratisch aufgebaut. Es wird von Seiten der Gesellschaft nicht leicht fallen, die exekutiv dominierte EU-Innenpolitik im Sinne der Bürger zu beeinflussen.

Dokumente

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Einschränkung des Zugangs zu EU-Dokumenten geplant

Aus einer Mail an einige Presseverbände:

ich erlaube mir, Sie darauf aufmerksam zu machen, dass die EU-Kommission seit einigen Wochen eine Änderung der Verordnung über Informationsfreiheit, also über den Zugang zu EU-Dokumenten plant. Darin sind schwerwiegende Einschränkungen des Informationszugangs geplant, offensichtlich vor dem Hintergrund progressiver Gerichtsurteile der letzten Zeit – meist zugunsten von Journalist/innen. Im Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung können wir uns um dieses Vorhaben leider nicht auch noch kümmern, aber ich glaube, […] kann hier ohnehin mehr erreichen, gegebenenfalls gemeinsam mit den anderen Presseverbänden.

Die folgenden Dokumente könnten für Sie relevant sein:

- Entwurf der Kommission vom 30.04.2008:
http://ec.europa.eu/commission_barroso/wallstrom/pdf/com_2008_229_de.pdf

- Kritik der Schwedischen Journalistenunion:
http://kurzurl.net/yA2NI

- European Observer vom 29.04.2008:
http://euobserver.com/9/26059

- Ausführliche Analyse des Vorschlags von Statewatch:
http://kurzurl.net/2i2by

- Textvergleich von Statewatch:
http://www.statewatch.org/news/2008/apr/com-access-1049-table.pdf

Es würde mich freuen, wenn Sie gegenüber der Kommission und dem
Europaparlament eine kritische Stellungnahme dazu abgeben könnten.

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Herausgabe von Verbindungsdaten durch die Deutsche Telekom AG

Aus einer soeben abgesandten Mail an den Bundesdatenschutzbeauftragten:

ich bitte Sie, das folgende heute veröffentlichte Dokument der Deutschen Telekom AG zu überprüfen:

http://blogs.taz.de/ctrl/files/2008/08/frdabfrage.png

Dieses Schreiben lässt befürchten, dass die Telekom Verbindungsdaten („abgehende Gespräche der DTAG“) nicht als solche behandelt, sondern nach § 161a StPO ohne richterliche Anordnung Auskunft darüber erteilt. Wenn dies so ist, liegt ein krasser Bruch des Fernmeldegeheimnisses vor.

§ 161a StPO rechtfertigt im Übrigen überhaupt keine Übermittlung personenbezogener Daten durch die Telekom. Die Datenschutzvorschriften des TKG sind abschließend. Selbst wenn man einen Telekom-Mitarbeiter als Zeugen vorladen würde, dürfte er nur unter den Voraussetzungen des § 100g StPO (Verbindungsdaten) bzw. § 113 TKG (Bestandsdaten) Auskunft erteilen. Dies ergibt sich schon aus § 88 TKG:

„Eine Verwendung dieser Kenntnisse für andere Zwecke, insbesondere die Weitergabe an andere, ist nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift dies vorsieht und sich dabei ausdrücklich auf Telekommunikationsvorgänge bezieht.“

§ 161a StPO bezieht sich offensichtlich nicht ausdrücklich auf Telekommunikationsvorgänge. Im Übrigen erlaubt es § 161a StPO nur, einen Zeugen über seine Wahrnehmungen zu befragen, nicht über ihm bloß zugängliche Daten, von denen er keine Kenntnis hat. Kein Zeuge muss sich die Kenntnisse, zu denen er befragt werden soll, erst noch verschaffen.

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