Archiv des Monats September 2008

Illegale Staatsauskünfte: Was hat die Telekom zu verbergen? [ergänzt]

In der Affäre um die Herausgabe von Verbindungsdaten ohne richterliche Anordnung durch die Deutsche Telekom AG hat das Unternehmen nun ein Gericht eingeschaltet, um die Herausgabe eines Beweismittels zu verhindern.

Vor kurzem hatte sich herausgestellt, dass die Telekom unter Verstoß gegen das Fernmeldegeheimnis ohne richterliche Anordnung Verbindungsdaten einer Staatsanwaltschaft mitgeteilt hat, die nicht einmal darum gebeten hatte. Auf meine entsprechende Mitteilung an den Bundesdatenschutzbeauftragten bestätigt mir dessen zuständige Mitarbeiterin nun, dass in der Tat ein Verstoß gegen das Fernmeldegeheimnis vorliegt. Die Telekom habe auf Anfrage zugesagt, das Verfahren in derartigen Fällen zu ändern, so dass zukünftig keine Verbindungsdaten (Beginn und Ende der Internetsitzung) mehr herausgeben würden. Wegen der kaum geschützten Übermittlung der sensiblen Staatsauskünfte per E-Mail sei man noch im Gespräch, um eine „datenschutzfreundliche Lösung“ zu finden.

Nach einer Heise-Meldung über den Vorgang haben Leser Strafanzeige gegen die Telekom wegen Bruchs des Fernmeldegeheimnisses erstattet. Die Telekom verwies daraufhin auf einen Verwaltungsakt der Bundesnetzagentur (AZ: BNetzA Z 21cB 6313-3 hamm 005), demzufolge Verkehrsdaten auch ohne richterlichen Beschluss herausgeben werden müssten. Ich habe diesen Verwaltungsakt nach dem Informationsfreiheitsgesetz bei der Bundesnetzagentur angefordert.

Brisanterweise hat die Telekom nun ein Gerichtsverfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln eingeleitet, um zu versuchen, die Herausgabe des Dokuments zu verhindern. Für mich macht das nur Sinn, wenn die Telekom selbst weiß, dass ihre Rechtfertigung nicht trägt und der von ihr genannte Verwaltungsakt mitnichten zum Gesetzesbruch auffordert. Die Telekom will wohl einen zweiten Telekomskandal mit strafrechtlichen Konsequenzen verhindern, indem sie die Veröffentlichung dieses Dokuments blockiert.

Dem Vernehmen nach besagt das Dokument lediglich, dass die Identifizierung der Nutzer dynamischer IP-Adressen nicht von einem Gerichtsbeschluss abhängig gemacht werden darf (§ 113 TKG). Dies aber rechtfertigt es in keiner Weise, dass die Telekom über die Identifizierung hinaus auch noch ungefragt Verbindungsdaten der Internetnutzer herausgibt, ohne dass die gesetzlich vorgeschriebene richterliche Anordnung vorliegt. Im Übrigen: Selbst wenn der Verwaltungsakt den von der Telekom behaupteten Inhalt hätte, kann die Bundesnetzagentur gesetzliche Vorschriften nicht außer Kraft setzen und könnte der Verwaltungsakt die Herausgabe von Verbindungsdaten ohne richterliche Anordnung nicht rechtfertigen.

Die unbefugte Offenbarung von Verbindungsdaten ist strafbar und wird nach § 206 Strafgesetzbuch mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Siehe auch:

Ergänzung vom 28.09.2008:

Die taz berichtet, die Deutsche Telekom AG gehe nun gerichtlich gegen die Verfügung der Bundesnetzagentur vor, derzufolge sie Auskünfte über die Identität von Internetnutzern ohne richterliche Anordnung erteilen müsse, selbst wenn zur Auskunfterteilung die interne Auswertung von Verbindungsdaten erforderlich ist.

Die Telekom, der Bundesdatenschutzbeauftragte und einige Rechtsexperten sind der Meinung, die Verwendung der Einwahlprotokolle zur Nachverfolgung einer dynamischen IP-Adresse sei nur mit richterlicher Anordnung zulässig. Richtigerweise ist aber zu unterscheiden: Nach dem Wortlaut des Gesetzes, dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers und der einschlägigen Rechtsprechung erlaubt § 113 TKG die Identifizierung des Nutzers einer dynamischen IP-Adresse unter Verwendung von Verbindungsdaten auch ohne richterlichen Beschluss. Diese Gesetzeslage entspricht aber nicht dem Grundgesetz. § 113 TKG verstößt gegen die Grundrechte. Deswegen ist eine Verfassungsbeschwerde dagegen anhängig. Diese Streitfrage wird also das Bundesverfassungsgericht entscheiden.

Nichts zu tun hat dieser Streit mit der Tatsache, dass die Telekom Verbindungsdaten nicht nur intern verwendet, sondern darüber hinaus an die Staatsanwaltschaft herausgegeben hat. Hier ist vollkommen unstreitig, dass dies das Fernmeldegeheimnis verletzt hat. Die Telekom hat diese Praxis auf Intervention des Bundesdatenschutzbeauftragten inzwischen eingestellt.

Demgegenüber heißt es im letzten Absatz des taz-Artikels, die Telekom sei dazu gezwungen gewesen, die Verbindungsdaten an die Staatsanwaltschaft herauszugeben. Wie oben beschrieben, kann ich mir nicht vorstellen, dass die Verfügung der Bundesnetzagentur auch die Herausgabe von Verbindungsdaten ohne richterlichen Beschluss – und nicht nur ihre interne Verwendung – anordnete. Selbst wenn das aber so wäre, hätte das gesetzliche Fernmeldegeheimnis Vorrang vor einer derart falschen Verfügung. Die Telekom hätte dann sofort Widerspruch gegen die Verfügung einlegen müssen und nicht erst jetzt.

Wenn die taz zudem schreibt, die Telekom habe ein Gerichtsverfahren angestrengt, um sich gegen die Verfügung der Bundesnetzagentur zu wehren, so ändert dies nichts daran, dass sie nach meinen Informationen (auch) ein Verfahren angestrengt hat, um die Herausgabe der Verfügung an mich zu verhindern. Die Informationen in dem Beitrag oben bleiben also richtig.

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Verwaltungsgericht: Entschädigungslose Überwachungspflichten verfassungswidrig [ergänzt am 18.11.2009]

Das Verwaltungsgericht Berlin hat dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die entschädigungslose Verpflichtung von Telekommunikationsunternehmen, Vorkehrung für Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen vorzuhalten, mit der Berufsfreiheit und Eigentumsgarantie des Grundgesetzes vereinbar ist. Der Beschluss vom 02.07.2008 (Az. VG 27 A 3.07) könnte den Beginn einer allgemeinen Entschädigung von TK-Anbietern für die Einrichtung und Vorhaltung von Überwachungsvorrichtungen markieren.

Meine Leitsätze:

  1. Art. 10 GG und § 88 TKG gewährleisten den anonymen, abhörfreien Telekommunikationsverkehr.
  2. Die sich aus § 110 TKG ergebende Pflicht eines Telekommunikationsunternehmens, auf eigene Kosten bestimmte Vorrichtungen zur Telekommunikationsüberwachung vorzuhalten, ist verfassungswidrig und verstößt gegen Art. 12 Abs. 1, 14 Abs. 1 GG. Die Frage wird dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
  3. Die Bereitstellung von Abhörmöglichkeiten für vermittelte Telekommunikation ist eine genuin hoheitliche Aufgabe und unternehmensfremd.
  4. Ein Telekommunikationsanbieter ist weder als Störer noch als Zweckveranlasser verantwortlich, wenn seine Dienste zu rechtswidrigen Zwecken genutzt werden.

Wichtige Passagen des Beschlusses:

  1. Das Verfahren wird gemäß Art 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt zur Entscheidung über die Frage, ob die sich aus § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 lit. c, Abs. 9 Satz 2 TKG ergebende Pflicht, auf Kosten des Telekommunikationsunternehmens an den sog. „Auslandsköpfen“ seines Telekommunikationsnetzes Vorrichtungen zur Überwachung der Telekommunikation vorzuhalten, mit Art. 12 Abs. 1, 14 Abs. 1 GG vereinbar ist.
  2. Das Klageverfahren wird bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgesetzt. […]

Das vorlegende Gericht hält die sich [aus] § 110 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs 2 Nr 2c, Abs. 9 Satz 2 TKG ergebende Pflicht, auf Kosten des Telekommunikationsunternehmens an den sog. „Auslandsköpfen“ seines Telekommunikationsnetzes Vorrichtungen zur Überwachung der Telekommunikation vorzuhalten, für verfassungswidrig, da sie gegen Art. 12 Abs. 1, 14 Abs. 1 GG verstößt. […]

Mit der Inpflichtnahme der Telekommunikationsanbieter für Sicherheits- und Strafverfolgungsmaßnahmen zugunsten des Schutzgüterkomplexes der öffentlichen Sicherheit werden dieser Berufsgruppe genuin hoheitliche Aufgaben übertragen, die Allgemeinbezug aufweisen […]. Der Tatsache, dass es sich um der Allgemeinheit dienende Schutzgüter handelt, korrespondiert das verfassungsrechtlich garantierte Generalprinzip der Steuerstaatlichkeit […]. Dessen Durchbrechung zulasten einzelner oder einzelner Gruppen ist nur zulässig, sofern normative Zurechnungskriterien eine Belastung eben dieser Einzelnen oder Gruppen anstelle der Allgemeinheit und des von ihr aufgebrachten Steueraufkommens rechtfertigen. […]

Bei einer inhaltlichen Betrachtungsweise stellt sich die Bereitstellung von Abhörmöglichkeiten für vermittelte Telekommunikation als das genaue Gegenteil der dem Telekommunikationsanbieter gegenüber dem Kunden obliegenden Verpflichtung dar: Art. 10 GG, § 88 TKG und der mit dem Kunden bestehende Vertrag gebieten die abhörsichere Weitergabe der Telekommunikation […]. Die hier dem Telekommunikationsanbieter auferlegte Verpflichtung stellt sich in inhaltlicher Hinsicht weder als mit dem unternehmerischen Handeln identisch noch als an dieses angelehnt, sondern als unternehmensfremd dar. […]

Eine solche Sach- und Verantwortungsnähe vermag das vorlegende Gericht indes nicht zu erkennen. Der Dienst des Telekommunikationsanbieters ist neutral. Er stellt lediglich die Netze zur Verfügung, die zur Übermittlung von Kommunikation erforderlich sind. Verantwortlich für den Inhalt der Kommunikation sind die Nutzer. Die Anknüpfung der Zurechnung an die Zurverfügungstellung einer neutralen Leistung wurde, wollte man sie als Zurechnungskriterium gelten lassen, den Kreis der danach Verantwortlichen unüberschaubar weit ziehen; denn vergleichbare Missbrauchsmöglichkeiten wohnen einer Vielzahl von Produkten oder Leistungen der Industriegesellschaft inne, beispielhaft sei­en Waffen und Automobile genannt […]. Im bloßen Zurverfügungstellen liegt daher kein normatives Element, das die Heranziehung des Telekommunikationsanbieters rechtfertigen könnte […]. Insofern ist der Betreiber des Telekommunikationsnetzes auch weder Störer – denn der Missbrauch des Netzes erfolgt durch die für den Inhalt der Kommunikation verantwortlichen Nutzer – noch Zweckveranlasser; denn dieser Rechtsgedanke lässt sich nicht auf einen beliebig großen Kreis von Unternehmen erweitern […].

Das Zurverfügungstellen des Netzes fordert auch für sich genommen keinen Missbrauch heraus […]. Das „Tarnkappenargument“ führt schon inso­fern in die Irre, als es den Eindruck erweckt, die Gefährlichkeit und damit Überwachungsbedürftigkeit von Telekommunikation ergebe sich aus der durch die Telekommunikationsanbieter ermöglichten Nichtidentifizierbarkeit von Rufnummern. Die Telekommunikationsüberwachung knüpft jedoch vielmehr am vermuteten straf- oder sicherheitsrechtlich relevanten, nutzerverantworteten Inhalt von Telekommunikation an. Es stellt zudem „die Funktion der Grundrechte auf den Kopf“ […], denn Art. 10 GG und seine einfachgesetzliche Umsetzung in § 88 TKG gewährleisten den anonymen, abhörfreien Telefonverkehr. Der Rechtfertigung bedarf nicht derjenige, der in Umsetzung des grundgesetzlichen Auftrages diesen ermöglicht […].

Nachdem das Verwaltungsgericht zunächst die Pflicht zur Überwachbarmachung von Auslandsverbindungen im Eilverfahren ausgesetzt hatte, hat es nun darauf hingewiesen, dass die Vorratsdatenspeicherung ähnlich zu beurteilen sein dürfte. Es wird daher voraussichtlich dem Antrag eines Unternehmens auf Aussetzung der Vorratsdatenspeicherung stattgeben. Vor diesem Hintergrund ist allen Unternehmen zu empfehlen, ebenfalls einen Antrag auf einstweilige Aussetzung der Vorratsdatenspeicherung vor dem Verwaltungsgericht in Betracht zu ziehen.

Bei dem Bundesverfassungsgericht steht ein Antrag auf Aussetzung der Vorratsdatenspeicherung gegenwärtig zur Entscheidung an. Falls er Erfolg hat, würde die Aussetzung für alle Anbieter und Kunden gelten. Falls nicht, muss jeder Anbieter selbst klagen.

Weitere Informationen:

Ergänzung vom 18.11.2009:

Das Bundesverfassungsgericht hat die Vorlage als unzulässig zurückgewiesen (Az. 1 BvL 7/08). Das Verwaltungsgericht habe nicht ausreichend ermittelt, welche Kosten dem Unternehmen durch die Umsetzung der Überwachungspflicht tatsächlich entstünden.

Das Verfahren ist nun wieder bei dem Verwaltungsgericht Berlin anhängig. Dieses wird vermutlich die dem Unternehmen drohenden Kosten genau ermitteln und das Bundesverfassungsgericht danach erneut befassen.

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EU-Gerichtshof: EU muss Grundrechte auch nach außen beachten

Der Europäische Gerichtshof hat am 3. September entschieden, dass EU-Maßnahmen auch dann mit den Grundrechten vereinbar sein müssen, wenn sie der Umsetzung internationaler Verträge oder Verpflichtungen dienen. Diese Entscheidung ist von grundsätzlicher Bedeutung, etwa auch für EU-Abkommen mit den USA über die Übermittlung personenbezogener Daten.

Aus der Urteilsbegründung des Europäischen Gerichtshofs:

Zudem sind nach ständiger Rechtsprechung die Grundrechte integraler Bestandteil der allgemeinen Rechtsgrundsätze, deren Wahrung der Gerichtshof zu sichern hat. Der Gerichtshof lässt sich dabei von den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten sowie von den Hinweisen leiten, die die völkerrechtlichen Verträge über den Schutz der Menschenrechte geben, an deren Abschluss die Mitgliedstaaten beteiligt waren oder denen sie beigetreten sind. Hierbei kommt der EMRK besondere Bedeutung zu […].

Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich auch, dass die Achtung der Menschenrechte eine Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Gemeinschaft ist […] und dass Maßnahmen, die mit der Achtung dieser Rechte unvereinbar sind, in der Gemeinschaft nicht als rechtens anerkannt werden können […].

Aus alledem folgt, dass die Verpflichtungen aufgrund einer internationalen Übereinkunft nicht die Verfassungsgrundsätze des EG‑Vertrag beeinträchtigen können, zu denen auch der Grundsatz zählt, dass alle Handlungen der Gemeinschaft die Menschenrechte achten müssen, da die Achtung dieser Rechte eine Voraussetzung für ihre Rechtmäßigkeit ist, die der Gerichtshof im Rahmen des umfassenden Systems von Rechtsbehelfen, das dieser Vertrag schafft, überprüfen muss. […]

Wie bereits in den Randnrn. 281 bis 284 des vorliegenden Urteils ausgeführt, ist die Kontrolle der Gültigkeit einer jeden Handlung der Gemeinschaft im Hinblick auf die Grundrechte durch den Gerichtshof nämlich als Ausdruck einer Verfassungsgarantie in einer Rechtsgemeinschaft zu betrachten, einer Garantie, die sich aus dem EG‑Vertrag als autonomem Rechtssystem ergibt und durch ein völkerrechtliches Abkommen nicht beeinträchtigt werden kann.

Von grundsätzlicher Bedeutung ist auch die Begründung des Gerichtshofs, weshalb das System zur Überprüfung von UN-Maßnahmen gegen angebliche Terroristen keinen wirksamen Grundrechtsschutz sichert. Der Gerichtshof argumentiert mit dem Fehlen von Rechtsschutz durch unabhängige Gerichte. Eben dieses Manko besteht auch bei jeder Zusammenarbeit mit den USA, in denen Maßnahmen auf dem Gebiet der „nationalen Sicherheit“ keiner gerichtlichen Überprüfung unterliegen.

Der Gerichtshof:

Eine solche Nichtjustiziabilität, die eine erhebliche Abweichung von dem im EG‑Vertrag vorgesehenen System des gerichtlichen Rechtsschutzes der Grundrechte darstellen würde, erscheint nämlich in Anbetracht dessen, dass das betreffende Verfahren der Überprüfung offenkundig nicht die Garantien eines gerichtlichen Rechtsschutzes bietet, nicht gerechtfertigt. […]

Aus alledem ergibt sich, dass die Gemeinschaftsgerichte im Einklang mit den Befugnissen, die ihnen aufgrund des EG‑Vertrags zustehen, eine grundsätzlich umfassende Kontrolle der Rechtmäßigkeit sämtlicher Handlungen der Gemeinschaft im Hinblick auf die Grundrechte als Bestandteil der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts gewährleisten müssen, und zwar auch in Bezug auf diejenigen Handlungen der Gemeinschaft, die wie die streitige Verordnung der Umsetzung von Resolutionen des Sicherheitsrats nach Kapitel VII der UN‑Charta dienen sollen.

Rechtslage in Deutschland

In Deutschland hat das Bundesverfassungsgericht schon immer deutlich gemacht, dass Gesetze zur Umsetzung internationaler Verträge an den Grundrechten zu messen sind und gegebenenfalls für nichtig erklärt werden.

Schon 1957 hat das Gericht entschieden:

Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mehrfach entschieden, daß auch Zustimmungsgesetze zu Verträgen mit auswärtigen Staaten, sogenannte Vertragsgesetze, der verfassungsgerichtlichen Prüfung im Normenkontrollverfahren unterliegen […]. Die rechtliche Bedeutung solcher Gesetze erschöpft sich nicht darin, daß von ihrem Erlaß das verfassungsgemäße Zustandekommen des Vertrages abhängt. Sie transformieren zugleich den Inhalt des völkerrechtlichen Vertrages insoweit in innerstaatliches Recht, als sie ihn sowohl für die staatlichen Organe als auch – falls er sich auf das rechtliche Verhalten der Staatsbürger bezieht – für diese verbindlich machen. Über die Zustimmung zum Vertrag hinaus können – wie das hier geschehen ist – im Rahmen desselben Gesetzes unmittelbar Rechte und Pflichten des Einzelnen begründet werden. In beiden Fällen können durch das Vertragsgesetz Grundrechte verletzt werden. Deshalb unterliegen sie der verfassungsgerichtlichen Prüfung auch im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde, die dem Bürger einen wirksamen Grundrechtsschutz geben soll. Das gilt selbst dann, wenn die Bundesregierung einem völkerrechtlichen Vertrag zustimmt, der – wie hier – im Ausland zu vollziehen ist, denn die Grundrechte binden die deutsche öffentliche Gewalt auch, soweit Wirkungen ihrer Betätigung im Ausland eintreten.

Die verfassungsrechtliche Prüfung des Vertragsgesetzes wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Vertrag inzwischen völkerrechtlich wirksam geworden ist.

Ebenso heißt es in der Entscheidung zum EU-Vertrag von Maastricht:

Insoweit gilt nichts anderes als bei einem herkömmlichen völkerrechtlichen Vertrag: Soweit dessen innerstaatliche Durchführung Grundrechte verletzen würde, ist sie verfassungsrechtlich untersagt.

Ausblick

Leider haben die EU und die Bundesregierung ihre internationalen Übereinkünfte der letzten Monate und Jahre (z.B. Rechtshilfeabkommen EU-USA, Fluggastdatenübermittlung und -sammlung, Vertrag von Prüm, Cybercrime-Konvention, deutsch-amerikanisches Abkommen zur Terrorismusbekämpfung) nicht an den Grundrechten ausgerichtet. Es ist daher zu erwarten, dass die Gerichte die Exekutiven noch öfters an ihre Pflichten werden erinnern müssen. Langfristig kann nur der Wähler Abhilfe schaffen, wenn er Politiker mit Respekt vor unseren Grundrechten an die Stelle der derzeit Verantwortlichen setzt.

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Bayern verteidigt Kfz-Massenscanning vor Gericht [ergänzt]

Der Klage eines bayerischen Bürgers gegen den automatisierten Massenabgleich von Kfz-Kennzeichen auf Straßen ist die Landesregierung nun entgegen getreten.

In ihrem Schriftsatz an das Gericht heißt es, Bayern verfüge über 25 automatisierte Kennzeichenerkennungssysteme, von denen derzeit zehn Anlagen an vier Autobahnstandorten stationär betrieben würden. Weitere vier Anlagen stünden aktuell für den mobilen Betrieb zur Verfügung. Die verbleibenden elf Anlagen seien im Rahmen der Grenzöffnung zur Tschechischen Republik zum 21.12.2007 an den Grenzübergängen abgebaut worden und befänden sich derzeit nicht im Einsatz. Die Fehlerkennungsrate betrage unter 5%. Wieviele Fahrzeuge erfasst werden und in welche Erfolge erzielt werden, werde in Bayern nicht statistisch erfasst. Die gesetzliche Ermächtigung zur Vornahme des Kfz-Massenabgleichs sei mit Gesetz vom 08.07.2008 an die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts angepasst worden und nicht zu beanstanden.

In seiner Erwiderung entgegnet der Kläger, auch die neugefasste Regelung über das Kfz-Massenscanning sei verfassungswidrig. Das Land sei für die Fahndung nach gestohlenen Fahrzeugen und Straftätern schon nicht zuständig. Das bayerische Gesetz regele die Verwendung der Trefferdaten auch nicht hinreichend präzise. Der Einsatz des Massenabgleichs werde so weitreichend zugelassen, dass quasi auf jeder Straße und permanent ein Abgleich vorgenommen werden könne. Das Bundesverfassungsgericht habe hingegen nur einen anlassbezogenen oder stichprobenartigen Abgleich zugelassen. Schließlich sei unzulässig, dass die Kontrollen nicht durch eine Informationstafel kenntlich gemacht, sondern verdeckt durchgeführt würden. Selbst wenn die Fehlerkennungsrate nur 5% betrüge, käme es aufgrund des massenhaften Abgleichs stündlich zu Falschmeldungen.

Zuvor hatte der Projektleiter Kennzeichenerkennung in Bayern, Polizeioberrat Schmelzer vom Polizeipräsidium Oberfranken, in einer Anhörung erklärt: „Wir haben sieben Grenzübergänge zu Tschechien mit automatisierter Kennzeichenerkennung überwacht und an vier kriminaltaktischen Routen im Inland mit stationären Anlagen überwacht. Das sind Bundesautobahnen, und wir werden nach Wegfall der systematischen Grenzkontrollen zu Tschechien diese sieben Anlagen an den Grenzen ebenfalls im Inland einsetzen, so dass unterm Strich künftig elf Standorte in Bayern mit Kennzeichenerkennung ausgerüstet sind.“

Die Maßnahme werde überwiegend im Rahmen der verdachtslosen Schleierfahndung eingesetzt, und zwar überwiegend vor Großveranstaltungen wie der Fußball-WM oder Rockertreffen, „wo mit bewaffneten Auseinandersetzungen zu rechnen war“. Hier sei ein Abgleich der Anreisenden mit „sonstigen polizeilichen Dateien“ wichtig, darunter einer „Rockerdatei“. „Die Aufgriffe – auch wenn sie möglicherweise, nach Meinung einiger, prozentual nicht in dem Verhältnis stehen, was tatsächlich gelesen und überprüft wird – zeigen, welch große Bedeutung dieses Hilfsmittel hat.“

Nach Darstellung des Projektleiters würden die stationären Anlagen nicht in Verbindung mit polizeilichen Kontrollstellen eingesetzt. Vielmehr würden Treffer der Einsatzzentrale gemeldet, die dann entscheide, ob eine Streife losgeschickt werde. Allein eine Anlage auf der Autobahn habe 2007 2.600 Fahrzeuge gemeldet. In der Einsatzzentrale sei eine Person allein damit beschäftigt, die Treffer dieser Anlage zu bearbeiten. Schmelzer: „Darunter sind natürlich auch Treffer, die von minderer Qualität sind, wo auch einmal eine fehlerhafte Lösung möglich ist. Es besteht nach wie vor das Syntax-Problem, zum Beispiel mit Stuttgarter und Salzburger Kennzeichen. Dadurch kann es sein, dass eine fehlerhafte Lesung erfolgt.“

Der Kläger hat bei dem Verwaltungsgericht München beantragt, das Bundesverfassungsgericht mit der Frage zu befassen, ob die bayerische Regelung verfassungskonform ist. Eine Beschwerde gegen das niedersächsische Gesetz zum Kfz-Massenscanning liegt Karlsruhe bereits vor. In Sachsen, Baden-Württemberg und Hessen entscheiden die Landtage demnächst über Gesetzentwürfe, welche die Zulassung eines Kfz-Massenabgleichs vorsehen.

Ergänzung vom 21.01.2009:

Die Grünen im bayerischen Landtag haben beantragt, den Massenabgleich von Kfz-Kennzeichen durch die bayerische Polizei zu stoppen – ohne Erfolg. Selbst SPD und FDP waren gegen den Vorschlag. Die FDP will nur noch einmal die verschwindende Trefferquote genau ermitteln lassen. Mit dieser Herangehensweise wird die FDP ein böses Erwachen vor dem Bundesverfassungsgericht erleben.

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Staatsauskünfte: Telekom bricht erneut Kommunikationsgeheimnis

Nach der strafbaren Nutzung von Verbindungs- und Standortdaten zum Ausspionieren von Pressekontakten durch die Deutsche Telekom AG liegt nun ein Beleg für einen erneuten Bruch des Kommunikationsgeheimnisses durch die Deutsche Telekom AG vor. Die Telekom hat danach im Mai 2008 Verbindungsdaten ohne richterliche Anordnung herausgegeben, einer Staatsanwaltschaft mehr Daten als angefordert mitgeteilt und personenbezogene Daten so unsicher über das Internet übermittelt, dass Unbefugte darauf Zugriff hatten.

Bei dem vorliegenden Beleg (pdf-Datei) handelt es sich um den anonymisierten Auszug aus einer staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte. Die Staatsanwaltschaft ermittelte wegen des Verdachts des Angebots von Hörbüchern in Internet-Tauschbörsen. Die Bundestagsmehrheit hat die Nutzung von Tauschbörsen selbst zu privaten Zwecken unter Strafe gestellt.

Die Staatsanwaltschaft forderte die Deutschen Telekom AG deswegen auf, „die Feststellung derjenigen Person [zu ermöglichen], der zu folgender Uhrzeit die folgende IP-Adresse zugewiesen war […]“ Als Rechtsgrundlage gab die Staatsanwaltschaft „§§ 111 Abs. 1, 113 in Verbindung mit 95 u. 111 TKG“ an.

Die Deutsche Telekom Telekom AG antwortete darauf in mehrfacher Hinsicht datenschutzwidrig:

1. Unbefugte Herausgabe von Verbindungsdaten

Die Telekom teilte der Staatsanwaltschaft nicht nur – wie angefordert – die Personalien der betroffenen Internetnutzer mit. Sie teilte vielmehr auch Verbindungsdaten mit, nämlich den Zeitpunkt des Beginns und Endes der Internetsitzung der jeweiligen Nutzer. Diese Daten waren weder erfragt worden, noch lag eine diesbezügliche richterliche Anordnung vor.

Verbindungsdaten dürften Telekommunikationsunternehmen nur mit richterlicher Anordnung herausgeben (§ 100g StPO). Die unbefugte Offenbarung von Verbindungsdaten ist strafbar (§ 206 StGB). Dass die Telekom wusste, dass es sich um Verbindungsdaten handelt, ergibt sich aus dem Vermerk „Bei den Verbindungsdaten sind alle Zeitangaben in deutscher Ortszeit.“

2. Ungeschützte Datenübermittlung

Die personenbezogenen Daten der Internetnutzer übersandte die Telekom der Staatsanwaltschaft sodann per E-Mail. Dadurch konnte jeder, über dessen Server die Nachricht lief, auf die Datei zugreifen. Außerdem ermöglichte es die maschinenlesbare Auskunfterteilung, die Daten in Analysesysteme einzuspeisen, wie sie einige Polizeien einsetzen.

Zum Schutz der Daten hat die Telekom offenbar lediglich die ZIP-Verschlüsselung eingesetzt, die mit kostenlosen Programmen aus dem Internet in weniger als einer Sekunde überwunden werden kann. Noch dazu wurde als Passwort offenbar ein aus vier Buchstaben bestehendes, in Wikipedia aufgeführtes Standardwort gewählt, welches befürchten lässt, dass für sämtliche Auskünfte der Telekom dasselbe Kennwort Verwendung findet.

Fazit

Da die Deutsche Telekom AG jährlich Auskünfte über mehr als 100.000 Internetnutzer erteilt, ist anzunehmen, dass das Unternehmen stets wie in der beschriebenen Art und Weise verfährt und damit tausendfach gegen das Kommunikationsgeheimnis verstößt. Der Bundesdatenschutzbeauftragte ist heute informiert worden.

Der Vorgang bestätigt, dass Telekommunikationsdaten nur dann sicher sind, wenn sie nicht erfasst und gespeichert werden. Die 2008 eingeführte Vorratsdatenspeicherung setzt dagegen große Mengen an sensibelster Kommunikations-, Bewegungs- und Internetdaten der Gefahr fahrlässiger oder missbräuchlicher Weitergabe aus. Solange dieses Gesetz nicht aufgehoben ist, kann nur empfohlen werden, möglichst datenfrei zu kommunizieren und den Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung zu unterstützen.

Kommentare (4)


 
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