Archiv des Monats November 2008

Berlin plant „Totalerhebung“ von Schülern

Ein Berliner Gesetzentwurf zur Einrichtung einer zentralen Schülerdatei sieht vor, berlinweit eine Reihe von personenbezogenen Daten in einem automatisierten System zu erfassen und zu speichern. Das betrifft nicht nur Namen von Schülern, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht und Anschrift, sondern auch Namen, Adressen und Telefonnummern der Erziehungsberechtigten. Auch Name, Anschrift und Nummer der Schule sollen in das Dossier, dazu Klasse, Lerngruppe und Jahrgangsstufe. Nicht zu vergessen, in welcher Weise der Delinquent der Schulpflicht nachkommt, Aufnahme- und Abgangsdatum, Bildungsgang einschließlich Abschluss. Hinzu kommen die Teilnahme an der ärztlichen Schuleingangsuntersuchung, Art und Umfang außerunterrichtlicher Förderung und Betreuung, nichtdeutsche Herkunftssprache, inwieweit der Schüler zur Zahlung von Lernmitteln verpflichtet ist, Details zum sonderpädagogischen Förderbedarf, Angaben zum beruflichen Bildungsweg. Schüler/innen sollen eine lebenslängliche ID-Nummer erhalten.

Die geplante zentrale Erfassung personenbezogener Daten zu nicht-deutscher Herkunftssprache, Angaben zu ärztlichen Untersuchungen, Details der individuellen sozialen Situation, außerunterrichtlicher Förderung und Betreuung sowie eventuellem Fernbleiben vom Unterricht öffnet Tür und Tor für Datenabgleiche mit anderen Behörden, insbesondere den Polizei- und Ausländerbehörden. Bereits jetzt ist der Datenaustausch mit den Strafverfolgungsbehörden, der Polizei, den Jugendämtern einschließlich der Jugendgerichtshilfe, der Bewährungshilfe für Jugendliche und Heranwachsende sowie den Gesundheitsämtern geplant.

Weitere Informationen im Wiki

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Erleichterte Überwachung von Schuldnern geplant

Dem Bundestag liegt seit Oktober ein Gesetzentwurf zur erleichterten Überwachung von Schuldnern vor, also von Personen, die fällige Schulden nicht bezahlen (Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung).

Geplant ist unter anderem folgendes:

Schuldnerverzeichnis

Schon bisher führen die Amtsgerichte Verzeichnisse von Schuldnern, die die eidesstattliche Versicherung abgegeben haben (Schuldnerverzeichnis). Auskünfte aus dem Verzeichnis werden erteilt

  • zur Zwangsvollstreckung,
  • zur staatlichen Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit,
  • um Voraussetzungen für die Gewährung von öffentlichen Leistungen zu prüfen
  • um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die daraus entstehen können, dass Schuldner ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen,
  • soweit dies zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.

Diverse Stellen erhalten Neueintragungen auch unaufgefordert zugesandt („laufender Bezug“), unter anderem Auskunfteien wie die Schufa.

In der Praxis wird das Verzeichnis regelmäßig in Papierform geführt, was die Datenübermittlung in Grenzen hält.

Nach dem neuen Gesetzentwurf soll das Schuldnerverzeichnis elektronisch und landesweit von einem zentralen Vollstreckungsgericht geführt werden. Auch eine bundesweite Vernetzung ist geplant. Aufgenommen werden auch Personen mit Steuerschulden oder im Insolvenzverfahren. Der Inhalt des Schuldnerverzeichnisses soll über das Internet zugänglich sein. In das Internet-Register soll jeder Einsicht nehmen können, der angibt, diese Information „zu einem legitimen Zweck“ zu benötigen. Dazu gehören

  • andere Gläubiger
  • Behörden, die die „wirtschaftliche Zuverlässigkeit“ einer Person überprüfen,
  • Behörden vor der Bewilligung von Sozialleistungen
  • Private zur Überprüfung, ob potenzielle Kunden zahlungskräftig sind
  • Behörden zur Ermittlung von Straftaten

Vermögensermittlung

Schon bisher haben Schuldner ein genaues Verzeichnis über ihr Vermögen vorzulegen und dessen Richtigkeit und Vollständigkeit an Eides statt zu versichern. Eine falsche Versicherung ist strafbar. Anzugeben sind sämtliches Sachvermögen sowie Forderungen und andere Vermögensrechte.

In Zukunft soll es möglich werden, über diese Erklärung hinaus von verschiedenen Stellen Auskunft über mögliches Schuldnervermögen einzuholen:

  1. zur Ermittlung von Arbeitseinkommen bei Sozialleistungsträgern, privaten Versicherungen und Rentenversicherern,
  2. zur Ermittlung von Konten und Depots des Schuldners durch eine Abfrage des elektronischen Kontenregisters,
  3. zur Ermittlung von Kraftfahrzeugen des Schuldners durch Abfrage des Zentralen Fahrzeugregisters.

Die Auskunftsrechte sollen keine Anhaltspunkte für verschwiegenes Vermögen voraus setzen.

Bei diesen Stellen soll außerdem der Aufenthaltsort des Schuldners erfragt werden können.

Vermögenstransparenz

Bisher werden die Vermögensverzeichnisse in Papierform bei dem jeweiligen Amtsgericht aufbewahrt. Dieses kann bei berechtigtem Interesse auch anderen Gläubigern Einsicht gewähren.

Dem Gesetzentwurf zufolge sollen die Vermögensverzeichnisse künftig elektronisch erfasst und in landesweite Datenbanken eingestellt werden; deren bundesweite Vernetzung ist geplant. Damit verbunden soll ein Online-Abruf der Vermögensdaten möglich werden. Zugriff erhalten sollen:

  • Gerichtsvollzieher,
  • Vollstreckungsgerichte,
  • Insolvenzgerichte,
  • Registergerichte und
  • Staatsanwaltschaften zur Strafverfolgung.

Bewertung

Die Erfahrung lehrt, dass die elektronische Erfassung der Schuldnerdaten im weiteren Verlauf letztlich dazu führen wird, dass alle staatlichen und privaten Stellen Zugriff erhalten, die gerne Zugriff auf Schuldner und die Zusammensetzung ihres Vermögens hätten. Die elektronische Speicherung und Übermittlung der Daten wird zu einer Vervielfachung der Anzahl von Auskunftsersuchen führen. Da nur Vermögensinteressen in Frage stehen und nicht erkennbar ist, weshalb das bisherige Papierverfahren nicht ausreichen sollte, ist das Vorhaben abzulehnen.

Auch die neuen Auskunftsrechte im Interesse von Gläubigern sind nicht begründet. Wer einen Vertrag schließt, ist in erster Linie selbst dafür verantwortlich, sich gegen Zahlungsausfall abzusichern. Dafür gibt es genügend Möglichkeiten, die bisher auch stets ausgereicht haben (z.B. Schufa-Abfrage, Ausfallversicherungen).

Die Datenschutzbehörden scheinen sich mit dem Vorhaben bislang noch nicht ausreichend auseinandergesetzt zu haben.

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Video: Generalabrechnung mit Bundesjustizministerin Zypries (SPD)

Mehrere Bundestagsabgeordnete haben neulich die Rolle der SPD-Bundesjustizministerin bei dem Abbau unserer Freiheitsrechte im Namen der Sicherheit diskutiert. Unten ein Zusammenschnitt der interessantesten Ausschnitte als Video.

Am 16. September (Protokoll) begann Wolfgang Nescovic (Die Linke) mit einer Generalabrechnung. Er ließ Revue passieren, wie oft Frau Zypries zunächst scheinbar vor Grundrechtseinschränkungen gewarnt hat, nur um wenig später doch zuzustimmen oder – wie bei der Vorratsdatenspeicherung – selbst unsere Verfassung zu brechen. Frau Zypries stehe „genauso wie Herr Steinmeier und Herr Steinbrück für die Generation der Technokraten und Politikbeamten in der SPD“, sei beliebig einsetzbar – im Innen- oder im Justizministerium – und habe keine eigenen rechtsstaatlichen Überzeugungen. Zitat:

Es handelt sich sowieso nur um ein täuschendes Verzögern. Und auf dem Weg in die falsche Richtung ist das Bremsen nur ein Mittel, um langsamer falsch anzukommen. Zur Abwendung eines Überwachungsstaates ist das Bremsen daher ein untaugliches Mittel. Das, was wir dringend benötigen, ist nicht das Bremsen oder Verzögern. Vielmehr brauchen wir einen Fahrtrichtungswechsel.

Am 27. November (Protokoll) kritisierte dann auch Hans-Christian Ströbele Frau Zypries in sechs Punkten. Er sprach dabei vor allem die Vorratsdatenspeicherung und die Proteste dagegen an und schließt mit dem Satz: „Eine gute Ministerin für die Verfassung und für die Grundrechte und Freiheitsrechte sind Sie leider nicht gewesen.“ Es folgt eine kurze Antwort von Frau Zypries, in der sie sich in Formalien flüchtet, ohne sich inhaltlich zu verteidigen.

Im Anschluss empört sich der rechtspolitische Sprecher der CDU/CSU, Herr Gehb, über den Präsidenten des Deutschen Anwaltsvereins Axel Filges. Dieser hatte kritisiert, dass SPD und Union das Land in ihrem Kontrollwahn allmählich den Zuständen in Guantanamo annähern.

Zum Abschluss greift Wolfgang Nescovic noch einmal seine Kritik vom 16. September auf und teilt dabei unter anderem das interessante Detail mit, dass Frau Zypries auf die Kritik beleidigt reagiert habe und ihn nicht mehr grüße. Er erinnert sie gleichwohl erneut daran, „dass es in der Anatomie einer Partei etwas gibt, das man Rückgrat nennt.“

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Umfragen: Kontrolle macht nicht glücklich [ergänzt]

Eine wahre Schatztruhe an Informationen über unsere Einstellungen ist das Eurobarometer. Hier einige ausgewählte Ergebnisse für Deutschland aus der letzten Befragung 2008, soweit sie den Themenkreis Kriminalität und Freiheit betrifft:

Zu den zwei wichtigsten Herausforderungen, denen Deutschland zurzeit gegenüber steht, zählen für

  • 44% steigende Preise
  • 35% die Arbeitslosigkeit
  • 21% das Gesundheitssystem
  • 16% das Bildungssystem
  • 16% die Kriminalität
  • 16% die Renten
  • 14% die wirtschaftliche Lage
  • 3% der Terrorismus
  • weniger Personen Steuern, Verteidigung und Außenpolitik, Wohnungsbau, Einwanderung, Umweltschutz, Energie.

Es vertrauen 79% der Polizei, 69% der Bundeswehr und 58% der Justiz bzw. dem deutschen Rechtssystem.

Nur 27% meinen, ihre Meinung zu europäischen Themen werde von der Bundesregierung berücksichtigt. Ein wichtiges Argument für die Forderung, der Bundesregierung die Zustimmung zu neuen EU-Sicherheitsgesetzen nur noch mit Genehmigung des Bundestages zu erlauben.

Die EU soll sich nach Meinung der Befragten verstärkt kümmern um

  • Europäische Energiepolitik (47%)
  • Umweltfragen (42%)
  • Bekämpfung der Kriminalität (39%)
  • Einwanderungsfragen (35%)

63% meinen, der Staat mische sich zu sehr in unser Leben ein; anderer Meinung sind 35%.

65% glauben, wir bräuchten mehr Gleichheit und Gerechtigkeit, auch wenn das weniger Freiheit für den Einzelnen bedeute; anderer Meinung sind 30%.

81% sind der Meinung, heutzutage gebe es zu viel Toleranz und Kriminelle sollten härter bestraft werden; anders sehen das nur 18%.

Zu den drei persönlich wichtigsten Werten zählen für

  • 62% Frieden
  • 48% Menschenrechte
  • 37% Respekt vor dem menschlichen Leben
  • 37% Demokratie
  • 22% Rechtsstaatlichkeit
  • 21% die Freiheit des Einzelnen
  • 16% Toleranz
  • weniger Gleichheit, Solidarität und Unterstützung anderer, Religion, Selbstverwirklichung, Respekt gegenüber anderen Kulturen

Auf die Frage, welche Werte für das persönliche Glück am wichtigsten sind, wurden genannt die Gesundheit von 43%, die Liebe von 17%, die Arbeit von 11%, der Friede von 7%, Geld von 4%, Freiheit von 3% und Ordnung von 1% (leider wurde nicht nach Sicherheit vor Straftaten gefragt).

Politische Prioritäten

Zur Frage der politischen Prioritäten liegen zwei weitere Umfragen vor:

Auf die Frage nach den Problemen mit der höchsten politischen Priorität nannten 2006 78% die Arbeitslosigkeit, 46% das Gesundheitswesen, 42% die Altersversorgung, 40% die Bildungspolitik, 33% die Wirtschaftslage, 20% die Einwanderung, 18% die Haushaltslage und nur 7% die innere Sicherheit. Die letzte Zahl ist mekrwürdig gering. Möglicherweise wurde nur nach Terrorismus gefragt, der in der Tat kaum relevant ist.

Ein Jahr später nannten 63% die Bildungspolitik, ebenfalls 63% die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit, 54% die Gesundheitsversorgung, 51% die Alterssicherung, 50% soziale Gerechtigkeit, 50% den Klimawandel, 43% die Familienpolitik, 40% die innere Sicherheit, 32% der Abbau der Staatsschulden und 19% die Einwanderung als politische Priorität aus ihrer Sicht.

Gegenüber der EU-Umfrage weichen die Zahlen stark ab, weil man dort nur zwei Prioritäten nennen konnte. Wenn ein Thema bei unbegrenzten Antwortmöglichkeiten in der Rangfolge steigt, dann ist es für viele Menschen wichtig, zählt aber nicht zu den drängendsten Problemen.

Datenschutz

Eine Umfrage Anfang September 2008, die unmittelbar nach Meldungen über die illegale Weitergabe von persönlichen Daten durchgeführt wurde, hat ergeben:

  • 93% wollen künftig bei der Weitergabe persönlicher Daten vorsichtiger sein.
  • 56% der Bürger sieht aber in erster Linie die Politik bzw. den Gesetzgeber gefordert.
  • 95% fordern, dass die Weitergabe persönlicher Daten durch Unternehmen grundsätzlich verboten wird, wenn keine ausdrückliche Zustimmung vorliegt.
  • 87% unterstützen die Aufnahme eines Grundrechtes auf Datenschutz in das Grundgesetz.
  • 82% fühlen sich durch Werbeanrufe und Werbebriefe belästigt.

Wertschätzung der Freiheit

In einer Hintergrundstudie aus dem Jahr 2003 ist das Institut Allensbach zu dem Ergebnis gekommen, dass Freiheit in Deutschland abstrakt für wichtig gehalten wird, dass bei konkreten Entscheidungen in Abwägung mit Werten wie Gleichheit oder Sicherheit aber oft gegen die Freiheit entschieden wird.

Auf die Frage, ob ihnen die persönliche Freiheit oder die Sicherheit vor Kriminalität wichtiger ist, entschieden sich 2001 nur 34% für die Freiheit, dagegen 52% für die Sicherheit. In Ostdeutschland bevorzugten sogar nur 24% die Freiheit, während sich 61% für die Sicherheit entschieden.

Vom Staat konsequent kontrollieren lassen wollen

  • 76% Flughäfen und Bahnhöfen zur Verhinderung von Anschlägen,
  • 72% Sozialleistungen auf Missbrauchs,
  • 64% die Landesgrenzen,
  • 41% Wohngebiete, um Gewalttaten zu verhindern,
  • 33% die Kindererziehung, um zu verhindern, dass Kinder verwahrlosen oder falsch behandelt werden,
  • 31% Bankkonten,
  • 31% Familien, um Gewalt und Misshandlungen zu verhindern,
  • 25% öffentliche Plätze,
  • 18% Telefongespräche zur Verbrechensverhinderung,
  • 14% den Briefverkehr und von E-Mails.

70% der Befragten meinen, untrennbarer Bestandteil von Freiheit sei, vom Staat nicht überwacht zu werden. Dass man unbeobachtet sein kann und nicht ständig kontrolliert wird, betrachten 31% als Vorbedingung, um in einem Land zu leben, während 39% nur ein Land akzeptieren, in dem man keine Angst vor Straftaten zu haben braucht.

Nur 38% meinen, man könne den meisten Menschen vertrauen, während 41% dies verneinen.

Die Studie kann schließlich nachweisen, dass glücklicher ist, wer sich frei fühlt. Freiheit ist also eine wichtige Quelle von Glück. Auch umgekehrt sind glückliche Menschen eher bereit, ihr Leben selbst in die Hand zu nehmen.

Ergänzung vom 18.12.2008:

Im Jahr 2006 wurde eine ausführliche internationale Umfrage über „Einstellungen zum Datenschutz“ durchgeführt.

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Keine Vorratsdatenspeicherung für unentgeltliche Dienste [ergänzt am 05.03.2010]

Spätestens ab dem 01.01.2009 müssen Anbieter bestimmter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste Verkehrsdaten ihrer Nutzer auf Vorrat speichern (§ 113a TKG). Das gilt für Anbieter von Festnetztelefonie, Mobiltelefonie, Internettelefonie, E-Mail, Internetzugang und Anonymisierungsdiensten. Bisher noch unbeachtet ist aber, dass die Speicherpflicht nur für entgeltliche oder kommerzielle Dienste gilt. Unentgeltliche Dienste müssen nicht auf Vorrat speichern. Ihnen ist die Vorratsdatenspeicherung sogar unter Bußgeldandrohung verboten.

Gesetzeslage

Die Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung ergibt sich in Deutschland aus § 113a TKG. Diese Vorschrift ist nur auf „Telekommunikationsdienste“ anwendbar. Nach § 3 Nr. 24 TKG sind „Telekommunikationsdienste“ nur „in der Regel gegen Entgelt erbrachte Dienste“. Zur Erläuterung dieses Merkmals heißt es in der Begründung des entsprechenden Gesetzentwurfs: „Diese Definition entspricht Art. 2 Buchstabe c S. 1 RRL“.

Gemeint ist die EG-Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste. Diese Richtlinie definiert als „elektronische Kommunikationsdienste“ ebenfalls nur „gewöhnlich gegen Entgelt erbrachte Dienste“. Ursprünglich hatte die Kommission sogar nur „gegen Entgelt erbrachte Dienste“ einbeziehen wollen. Dies entsprach dem damals gültigen deutschen Telekommunikationsgesetz von 1996, das weitgehend nur für „das gewerbliche Angebot von Telekommunikation“ galt.

Das Europaparlament forderte jedoch eine Erweiterung der Rahmenrichtlinie auf alle Dienste, die „auf kommerzieller Basis“ erbracht werden. Zur Begründung führte es an: „Elektronische Kommunikationsdienste können auch ohne Entgelt, aber dennoch auf kommerzieller Basis angeboten werden“. Der Rat entschied sich schließlich für die jetzige Formulierung, wonach alle „gewöhnlich gegen Entgelt erbrachte[n] Dienste“ erfasst sind. Eine Begründung für diese Formulierung gab der Rat nicht.

Es liegt jedoch auf der Hand, dass als Kompromiss schlichtweg die Definition von Dienstleistungen aus dem EG-Vertrag übernommen wurde (Art. 50 EG). Der EG-Vertrag definiert Dienstleistungen in Artikel 50 wie folgt: „Dienstleistungen im Sinne dieses Vertrags sind Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die Freizügigkeit der Personen unterliegen. Als Dienstleistungen gelten insbesondere: a) gewerbliche Tätigkeiten, b) kaufmännische Tätigkeiten, c) handwerkliche Tätigkeiten, d) freiberufliche Tätigkeiten.“ Das Merkmal „in der Regel gegen Entgelt erbracht“ wurde also wortgleich in die TK-Rahmenrichtlinie übernommen, was sich auch an den anderen Sprachfassungen der Richtlinie zeigt. Diese Anlehnung an den EG-Vertrag war sinnvoll, denn die Rahmenrichtlinie ist auf Grundlage der Binnenmarktkompetenz der EG ergangen. Die EG darf keine Dienstleistungen regulieren, die nicht Gegenstand des Binnenmarktes sind.

Die Definition elektronischer Kommunikationsdienste in der Rahmenrichtlinie gilt nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/24/EG auch für die Vorratsdatenspeicherung. Die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung gilt nach ihrem Art. 3 nur für „elektronische Kommunikationsdienste“ in diesem Sinne. Weitere Dienste konnte die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung auch nicht einbeziehen, denn sie ist ebenfalls auf der Grundlage der Binnenmarktkompetenz ergangen (Art. 95 EG) und darf daher nur den Binnenmarkt regeln.

Die Reichweite des § 113a TKG ist somit letztlich identisch mit der Reichweite des Art. 50 EG. Der deutsche Gesetzgeber wollte nicht nur die Definition des „Telekommunikationsdienstes“ in § 3 TKG dem EG-Recht entnehmen (siehe Begründung). Auch die Vorratsdatenspeicherung selbst wollte er insoweit nur entsprechend der europarechtlichen Vorgaben umsetzen. Das ergibt sich schon aus dem Titel des Umsetzungsgesetzes, aber auch aus der Entwurfsbegründung (Seiten 30 und 69). Der Bundestag wollte (außer Anonymisierungsdiensten) nur diejenigen Anbieter zur Vorratsdatenspeicherung verpflichten, die er nach der EG-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung verpflichten musste. Das Bundesverfassungsgericht hat auch zum Europäischen Haftbefehl entschieden, dass Vorgaben des Europarechts möglichst grundrechtsfreundlich und restriktiv umzusetzen sind. Auch bei der Anwendung des Umsetzungsgesetzes ist eine grundrechtsfreundliche Auslegung vorzunehmen. Eine verfassungskonforme Auslegung des § 113a TKG verlangt, die Vorratsdatenspeicherung nicht – unter Verstoß gegen deutsche Grundrechte und das Verhältnismäßigkeitsgebot – weiter zu ziehen als europarechtlich geboten.

Rechtsprechung zum Merkmal „in der Regel gegen Entgelt“

Zu der Frage, wann eine Leistung „in der Regel gegen Entgelt erbracht“ wird, sind viele Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs ergangen. Im Grundsatzurteil „Humbel“ aus dem Jahr 1988 hat der Gerichtshof entschieden: „Nach Artikel 60 Absatz 1 EWG-Vertrag fallen unter das Kapitel über die Dienstleistungen nur ‚Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden‘. Selbst wenn der Begriff des Entgelts in den Artikeln 59 ff. EWG-Vertrag nicht ausdrücklich definiert worden ist, kann seine Bedeutung aus Artikel 60 Absatz 2 EWG-Vertrag erschlossen werden, wonach als Dienstleistungen insbesondere gewerbliche, kaufmännische, handwerkliche und freiberufliche Tätigkeiten gelten. Das Wesensmerkmal des Entgelts ist also, daß es die wirtschaftliche Gegenleistung für die betreffende Leistung darstellt, wobei die Gegenleistung in der Regel zwischen dem Erbringer und dem Empfänger der Leistung vereinbart wird.“

In späteren Urteilen hat der Gerichtshof klargestellt, dass eine solche Gegenleistung auch vorliegen kann, wenn sie von einer anderen Person als dem Empfänger der Leistung gezahlt wird. So wird das Privatfernsehen als gegen Entgelt erbrachte Leistung angesehen, weil es werbefinanziert ist. In der Tat kann man das Privatfernsehen als entgeltliche Leistung an die Werbekunden ansehen, die dazu dient, Zuschauer für die Werbeeinblendungen anzuziehen. Auch hat der Gerichtshof die Leistungen von Krankenhäusern als gegen Entgelt erbracht angesehen, weil die Krankenhäuser von den Krankenkassen – wenn auch im Wege von Pauschalen – finanziert werden.

Wichtig ist nun, dass der Gerichtshof auf den jeweiligen Dienst abstellt. Das Merkmal „in der Regel“ geht also nicht so weit, dass die Mehrzahl aller Dienste einer Art entscheidend wäre. Vielmehr hat der Gerichtshof beispielsweise bei Universitäten festgestellt, dass die Dienstleistungsfreiheit auf öffentliche, aus Steuergeldern finanzierte Universitäten keine Anwendung findet, auf Privathochschulen derselben Art aber doch. Entscheidend ist also, ob der jeweilige Anbieter seine Leistungen „in der Regel gegen Entgelt“ erbringt oder nicht. Entsprechend Art. 2 EG muss der Dienst dem „Wirtschaftsleben“ zuzuordnen sein.

Am Beispiel öffentlicher Schulen hat der Gerichtshof festgestellt, dass deren staatliche Finanzierung noch keine entgeltliche Leistung begründet. Bei der staatlichen Finanzierung handele es sich nicht um eine Gegenleistung gerade für die erbrachten Leistungen. Sogar ein zwingend erhobenes Schulgeld begründe keine entgeltliche Leistung, solange die Einrichtung im wesentlichen aus öffentlichen Mitteln finanziert werde. Dass ein Dienst (notwendig) auf die eine oder andere Weise finanziert werden muss, begründet also noch keine entgeltliche Leistung. Die Finanzierung muss vielmehr gerade als Gegenleistung für den Dienst angesehen werden können.

Anwendung auf die Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung

Für Telekommunikationsdienste und die Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung gilt danach folgendes:

In der Regel gegen Entgelt erbracht werden jedenfalls diejenigen Dienste, die sich im Wesentlichen aus Gegenleistungen der Nutzer finanzieren. Solche Dienste müssen also auf Vorrat speichern.

In der Regel gegen Entgelt erbracht werden auch diejenigen Dienste, die sich im Wesentlichen aus Werbeeinnahmen – etwa Bannerwerbung – finanzieren und die auf Gewinnerzielung gerichtet sind. Danach müssen etwa die kommerziellen Freemail-Dienste auf Vorrat speichern, auch wenn ihre Nutzer kein Entgelt zahlen müssen.

In der Regel unentgeltlich erbracht werden dagegen Dienste, für die keine wesentliche Gegenleistung erbracht wird, weder von den Nutzern noch von Dritten. Bietet beispielsweise eine Privatperson einen Freemaildienst, einen öffentlichen WLAN-Internetzugang oder einen Tor-Server unentgeltlich und aus eigenen Mitteln finanziert an, so liegt kein in der Regel gegen Entgelt erbrachter Telekommunikationsdienst vor und gilt die Vorratsdatenspeicherungspflicht nach § 113a TKG nicht.

In der Regel unentgeltlich erbracht werden auch staatliche Dienste. Manche Gemeinden bieten beispielsweise kostenlose Internetzugänge oder E-Mail-Konten an. Solche im Wesentlichen steuerfinanzierten Dienste sind von der Vorratsdatenspeicherung ausgenommen. Dies gilt selbst dann, wenn von den Nutzern zwar ein Unkostenbeitrag erhoben wird, dieser aber nur einen untergeordneten Teil der Kosten deckt. Diese Konstellation ist nicht anders zu beurteilen als die Erhebung von Schulgeld oder Studiengebühren, über die der Europäische Gerichtshof bereits entschieden hat.

Dementsprechend verliert auch ein privater unentgeltlicher Dienst seinen unentgeltlichen Charakter nicht stets dadurch, dass ein Unkostenbeitrag erhoben oder entgeltliche Werbung eingeblendet wird, solange die Einnahmen daraus nur einen untergeordneten Beitrag zu den Kosten des Dienstes ausmachen. Wer sicher gehen will, von der Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung ausgenommen zu sein, sollte auf solche Finanzierungsquellen allerdings verzichten.

Dienste, die von nicht-kommerziellen Anbietern (z.B. Privatpersonen oder Vereinen) ohne Gewinnerzielungsabsicht erbracht werden, die aber ihre Unkosten im Wesentlichen aus Zahlungen der Nutzer oder der Werbekunden decken, werden als „in der Regel gegen Entgelt erbracht“ anzusehen sein. Denn das Merkmal „gegen Entgelt“ fordert keine Gewinnerzielungsabsicht. Dementsprechend hat der Europäische Gerichtshof etwa Privatschulen oder Krankenhäuser als entgeltliche Anbieter angesehen, ohne eine Gewinnerzielungsabsicht vorauszusetzen. Auch nicht-kommerzielle Angebote unterfallen danach der Vorratsdatenspeicherung, wenn sie gegen Entgelt erbracht werden.

Zweifelhaft ist die Behandlung von Diensten, deren Unkosten zwar im Wesentlichen aus eigenen Mitteln gedeckt werden, die aber von kommerziellen Anbietern „nebenbei“ als Serviceleistung angeboten werden. Beispielsweise bieten einige Unternehmen neben ihren kostenpflichtigen Leistungen auch einen öffentlichen kostenlosen Webmail-Dienst an. Die Frage ist, ob schon in der Eigenwerbung, also der Werbung für die eigenen kommerziellen Angebote des Unternehmens, ein Entgelt für den an sich kostenlosen Dienst zu sehen ist. Art. 50 EG erfasst insbesondere gewerbliche Dienste, und ein kommerzielles Unternehmen dient stets der Gewinnerzielung. Zudem hat der Gerichtshof zur Tabakwerbung entschieden, dass kommerzielle Werbung dem Binnenmarkt unterfällt.

Unentgeltliche Dienste eines kommerziellen Unternehmens sind daher als „in der Regel gegen Entgelt erbracht“ anzusehen, wenn sie der Werbung für entgeltliche Angebote des Unternehmens dienen. Bei kommerziellen Unternehmen spricht ein gewisser Anschein dafür, dass ihre Dienstleistungen letztlich der eigenen Gewinnerzielung dienen. Gleichwohl muss nicht jeder Dienst eines kommerziellen Unternehmens der Werbung für die eigenen entgeltlichen Angebote dienen. Ist beispielsweise das unentgeltliche Angebot von der gewerblichen Tätigkeit des Anbieters klar getrennt, weil es etwa über ein gesondertes Portal ohne Eigenwerbung angeboten wird, so wird ein in der Regel unentgeltliches Angebot vorliegen, das nicht der Vorratsdatenspeicherung unterfällt. Ist das unentgeltliche Angebot hingegen in den kommerziellen Auftritt des Unternehmens eingebettet, so wird in der Regel ein Werbeinteresse und damit ein entgeltliches Angebot anzunehmen sein.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass von der Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung solche Angebote ausgenommen sind, die im Wesentlichen aus eigenen Mitteln des Anbieters finanziert werden und die auch nicht der Werbung für kostenpflichtige Leistungen dienen. Bietet beispielsweise eine Privatperson einen E-Mail-Dienst, einen öffentlichen WLAN-Internetzugang oder einen Tor-Server unentgeltlich an, den sie im Wesentlichen aus eigenen Mitteln und nicht aus Einnahmen der Nutzer oder von Werbekunden finanziert, so gilt die Vorratsdatenspeicherungspflicht nach § 113a TKG nicht.

Verbot der Vorratsdatenspeicherung für nicht-kommerzielle Angebote

Unentgeltliche Angebote sind nicht nur von der Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung ausgenommen. Der Anbieter darf auch nicht „freiwillig“ Daten auf Vorrat speichern. Dies ergibt sich aus § 96 Abs. 2 TKG, wonach Verkehrsdaten nach Beendigung der Verbindung unverzüglich zu löschen sind, wenn sie nicht „für die durch […] gesetzliche Vorschriften begründeten Zwecke erforderlich sind“. Diese Löschungspflicht gilt laut § 91 TKG für alle geschäftsmäßigen Anbieter von Telekommunikationsdiensten. Dies sind nach § 3 Nr. 10 TKG alle „nachhaltigen“ Anbieter von Telekommunikation, auch wenn ihr Angebot unentgeltlich ist.

Dass eine „freiwillige“ Vorratsdatenspeicherung, wie sie zur Zeit etwa Internetzugangsanbieter praktizieren, auch nicht aus „Sicherheitsgründen“ nach § 100 TKG vorgenommen werden darf, ist schon an anderer Stelle ausführlich erläutert worden.

Wer gegen das Verbot der Vorratsdatenspeicherung in § 96 TKG verstößt, handelt ordnungswidrig und kann von der Bundesnetzagentur mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro belegt werden (§ 149 Abs. 1 Nr. 17 TKG). Eine Anzeige kann jeder erstatten. Ordnungswidrig handelt allerdings auch, wer nicht auf Vorrat speichert, obwohl er dazu verpflichtet ist. Jeder Anbieter von Telefonie, E-Mail, Internetzugang oder Anonymisierung sollte daher sicher stellen, dass er sich korrekt verhält. Im Zweifelsfall sollte er bei der Bundesnetzagentur nachfragen.

Nichtöffentliche Dienste

Die Vorratsdatenspeicherung gilt nur für Angebote, die öffentlich zugänglich sind (§ 113a TKG). Es handelt sich um eine selbständige Einschränkung neben der oben genannten Entgeltlichkeit. Die Vorratsdatenspeicherungspflicht gilt also nur, wenn ein Dienst sowohl in der Regel entgeltlich erbracht wird als auch öffentlich zugänglich ist. Fehlt auch nur eine dieser beiden Voraussetzungen, ist die Vorratsdatenspeicherung nicht anwendbar und verboten.

Öffentlich zugänglich ist ein Dienst, wenn ihn jeder – und nicht nur bestimmte Benutzergruppen – nutzen kann. Dass ein Dienst nur Mitgliedern eines Vereins offen steht, ändert nichts an seiner öffentlichen Zugänglichkeit, wenn jeder Vereinsmitglied werden kann. Nicht öffentlich zugänglich sind dagegen Dienste etwa von Arbeitgebern oder Universitäten, weil diese nur von einer begrenzten Personengruppe in Anspruch genommen werden können. Diese Anbieter sind zur Vorratsdatenspeicherung weder verpflichtet noch berechtigt.

Ausweichmöglichkeiten für entgeltliche Dienste

Die deutsche Vorratsdatenspeicherungspflicht gilt nicht für Personen und Unternehmen, die ihren Sitz im Ausland haben. Sie müssen sich dann allerdings an das Recht in ihrem Sitzland halten.

Die FDP hat einen Gesetzentwurf vorgelegt, demzufolge in Deutschland auch über den 01.01.2009 hinaus keine Bußgelder wegen Nichtumsetzung der Vorratsdatenspeicherung verhängt werden sollen. Ob die Koalition Einsicht zeigt und diesem Entwurf zustimmt, muss aber bezweifelt werden.*

Deutsche Anbieter sind nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin solange nicht zur Vorratsdatenspeicherung verpflichtet, wie sich die Bundesnetzagentur nicht zur vollständigen Erstattung ihrer Umsetzungskosten verpflichtet für den Fall, dass das Bundesverfassungsgericht die Vorratsdatenspeicherung oder den Ausschluss der Kostenerstattung für verfassungswidrig erklärt.

Anbieter, die sich auf die fehlende Kostenerstattung berufen wollen, um auch 2009 nicht auf Vorrat speichern zu müssen, sollten die Bundesnetzagentur unter Fristsetzung auffordern, sich zu verpflichten, entweder ihre Kosten im Fall der Verfassungswidrigkeit zu erstatten oder aber von einer Erzwingung der Vorratsspeicherung abzusehen. Ein solches Aufforderungsschreiben könnte etwa so aussehen:

Bundesnetzagentur
Referat IS 16
Postfach 80 01
55003 Mainz
Fax: (06131) 18 5632

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich biete einen öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienst für Endnutzer an, nämlich … (Festnetztelefonie / Mobiltelefonie / Internettelefonie / E-Mail / Internetzugang / Anonymisierungsdienst). § 113a TKG verpflichtet mich daher, Verkehrsdaten auf Vorrat zu speichern. Die Anschaffung und Einrichtung der dazu erforderlichen Anlagen würde mir jedoch erhebliche Investitions- und Vorhaltekosten verursachen, die mir nicht erstattet würden (§ 110 TKG).

Unter Berufung auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17.10.2008 (Az. VG 27 A 232.08) fordere ich Sie daher auf, sich zu verpflichten

a) meine Investitions- und Vorhaltekosten zu erstatten, falls die Vorratsdatenspeicherungspflicht oder der Ausschluss der Kostenerstattung für verfassungswidrig erklärt werden oder

b) keine Maßnahmen zur Erzwingung der Vorratsdatenspeicherung gegen mich einzuleiten.

Falls Sie mir nicht bis zum … (zwei Wochen ab Briefdatum) eine solche Zusicherung übersenden, werde ich einen Antrag auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung bei dem Verwaltungsgericht Berlin einreichen lassen.

Mit freundlichem Gruß,

Falls diese Aufforderung keinen Erfolg hat, sollte man vor dem Verwaltungsgericht Berlin eine einstweilige Anordnung erwirken, wie sie die British Telecom bereits erhalten hat. Der Erfolg eines solchen Antrags ist nach der bereits ergangenen Entscheidung als nahezu sicher anzusehen.* Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts hebt nämlich nicht maßgeblich auf die Situation gerade der British Telecom ab, sondern nennt grundsätzliche Argumente, die für jeden Anbieter gelten. Das Verwaltungsgericht Berlin ist auch für Anbieter im gesamten Bundesgebiet zuständig, weil sich der Antrag gegen das Bundeswirtschaftsministerium mit Sitz in Berlin richtet (siehe den ungekürzten Beschluss).

Weitere Informationen:

Ergänzung vom 09.12.2008:

Für die hier vorgenommene Auslegung des Merkmals „in der Regel gegen Entgelt“ spricht auch die Parallele zu § 5 Telemediengesetz (TMG). Auch § 5 TMG erfasst nämlich nur „in der Regel gegen Entgelt“ angebotene Dienste. Dazu heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs, dass Angebote, „die keinen wirtschaftlichen Hintergrund haben“, ausgenommen seien. Auch das Oberlandesgericht Hamburg hat bereits entschieden, dass „nicht-kommerzielle Angebote“ nicht erfasst sind. Das Oberlandesgericht Düsseldorf meint sogar, selbst das Einblenden von Werbebannern begründe noch kein Handeln gegen Entgelt.

In Österreich hat sich das OLG Innsbruck ausführlich mit dem Merkmal „in der Regel gegen Entgelt“ beschäftigt und stets einen kommerziellen Hintergrund des jeweiligen Angebots gefordert:

Laut den Gesetzesmaterialien (siehe dazu die EB-RV abgedruckt bei Burgstaller/Minichmayr E-Commerce-Gesetz Praxiskommentar zu § 3) handelt es sich bei den von der E-Commerce-Richtlinie (EC-RL) geregelten Diensten der Informationsgesellschaft – grob gesagt – um kommerzielle elektronische Dienste, um Dienste, die in Ertragsabsicht erbracht werden. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes muss das Entgelt die wirtschaftliche Gegenleistung für die bereitgestellte Leistung darstellen. Der Ausdruck „in der Regel gegen Entgelt“ wirft laut den Gesetzesmaterialien einige Verständnisfragen auf. Er wurde dennoch beibehalten. Auslegungsprobleme können sich demnach im Zusammenhang mit dem Entgeltlichkeitserfordernis dann ergeben, wenn – wie es gerade im Internet häufig der Fall ist – zunächst unentgeltlich Leistungen zur Verfügung gestellt werden und der Nutzer erst dann ein Entgelt entrichten muss, wenn er eine vorerst unentgeltlich in Anspruch genommene Leistung weiter beziehen will. Im Allgemeinen wird demnach hier eine Gesamtschau anzustellen sein, sodass auch die unentgeltlich angebotenen Leistungen schon Bestandteil eines Dienstes der Informationsgesellschaft sind. Ferner ist es nicht erforderlich, dass ein Nutzer für jede einzelne Dienstleistung ein Entgelt entrichtet. Vielmehr liegt auch dann ein Dienst der Informationsgesellschaft vor, wenn eine einzelne Leistung unentgeltlich abgerufen werden kann; diesem Abruf aber eine – entgeltliche – Rahmenbeziehung zugrundeliegt. Darüber hinaus ist es nicht geboten, dass die Dienste von demjenigen vergütet werden, der sie empfängt. Auch eine von einem Sponsor finanzierte, vom Nutzer unentgeltlich abrufbare Website kann beispielsweise ein Dienst der Informationsgesellschaft sein. Selbst ein content-Angebot, das zwar ohne Werbeeinschaltungen, aber als Eigenwerbung in einem Kommunikationsnetz bereit gestellt wird, ist ein Dienst der Informationsgesellschaft (EB-RV).

Ergänzung vom 13.12.2008:

Erwartungsgemäß hat der Rechtsausschuss des Bundestages mit den Stimmen von SPD und Union gegen die Stimmen von FDP, Grünen und Linken empfohlen, den Gesetzentwurf der FDP zur Verlängerung der Übergangsfrist zur Vorratsdatenspeicherung abzulehnen. SPD und Union haben es nicht für nötig gehalten, ihre Ablehnung zu begründen. Zu näheren Einzelheiten und zum Ausgang der Endabstimmung am 18.12.2008 siehe das Informationssystem des Bundestags.

Ergänzung vom 16.12.2008:

Nach Auskunft der Bundesregierung ist gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin, wonach die British Telecom nicht zur Vorratsdatenspeicherung verpflichtet sei, Beschwerde eingelegt worden. Eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts über die Beschwerde liegt noch nicht vor.

Ergänzung vom 15.01.2009:

Besser als aus der deutschen Fassung der Telekommunikationsrichtlinie 2002/21/EG ergibt sich aus den anderen Sprachfassungen, dass der jeweilige Dienst – und nicht die Mehrzahl der Dienste einer Art – gewöhnlich gegen Entgelt erbracht werden muss.

In der englischen Fassung lautet Art. 2 Buchst. c RiL 2002/21/EG:

„electronic communications service“ means a service normally provided for remuneration […]

Auch in der französischen Fassung definiert Art. 2 Buchst. c „service de communications électroniques“ als „le service fourni normalement contre rémunération […]“. Nur die deutsche Fassung verursacht Verwirrung, weil „elektronische Kommunikationsdienste“ im Plural als „gewöhnlich gegen Entgelt erbrachte Dienste“ definiert werden. Diese schlechte Übersetzung kann allerdings keinen Einfluss auf die einheitliche und zutreffende Auslegung des Begriffs haben.

Ergänzung vom 03.02.2009:

Das Verwaltungsgericht Berlin hat am 16.1.2009 auch einem Antrag des Anbieters QSC stattgegeben. Das Unternehmen dürfe nicht mit einem Bußgeld bestraft werden, wenn es die Infrastruktur zur Vorratsdatenspeicherung nicht bereithalte, entschied das VG Berlin.

Der Beschluss vom 16.01.2009 (Az. VG 27 A 322.08) steht im Volltext zum Abruf bereit. Er macht deutlich, dass er nicht auf den Besonderheiten des Einzelfalls beruht, sondern dass jeder Anbieter einen solchen Beschluss erwirken kann.

Ergänzung vom 21.04.2009:

Auf Anfrage des Europaabgeordneten Alexander Alvaro (FDP/ALDE) bestätigt die EU-Kommission in ihrer Antwort vom 16.04.2009:

Gemäß Artikel 2 der Richtlinie über die Datenvorratsspeicherung finden u. a. die Begriffsbestimmungen der Rahmenrichtlinie 2002/21/EG Anwendung. In Artikel 2 Buchstabe c) der Rahmenrichtlinie wird der Begriff „elektronische Kommunikationsdienste“ definiert. Eine Komponente der Begriffsbestimmung besteht darin, dass der Dienst „gewöhnlich gegen Entgelt erbracht“ wird. Dies gibt den Wortlaut von Artikel 50 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft wieder, der den Begriff „Dienstleistungen“ im Zusammenhang mit der Freizügigkeit und dem freien Dienstleistungs- und Kapitalverkehr definiert. Diese Begriffsbestimmung ist für die Auslegung der Rahmenrichtlinie und der Richtlinie über die Datenvorratsspeicherung maßgeblich, da sich beide Richtlinien auf Artikel 95 EG-Vertrag stützen, der Maßnahmen für das Funktionieren des Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalbinnenmarktes zum Gegenstand hat.

Die Begriffsbestimmung der Dienstleistung laut EG-Vertrag verlangt nicht, dass die Gebühr von dem Dienstleistungsnutzer oder –teilnehmer erhoben wird, sondern sie deckt auch Sachverhalte ab, bei denen Dritte die Gebühr bezahlen. Unter die Begriffsbestimmung fallen insbesondere Dienstleistungen kommerzieller Art. Andererseits handelt es sich bei einer Tätigkeit, die nicht selbst wirtschaftlicher oder kommerzieller Art ist oder mit einer solchen Tätigkeit in Verbindung steht, nicht um eine Dienstleistung im Sinne des EG-Vertrags.

Nicht die Kommission ist für die Auslegung des Gemeinschaftsrechts zuständig, sondern die Gerichte und in letzter Instanz der Europäische Gerichtshof. Um festzustellen, ob eine Tätigkeit eine Dienstleistung darstellt, muss jeder Fall einzeln geprüft werden.

Die EU-Kommission bestätigt damit erstens, dass die Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung nur für Angebote gilt, die wirtschaftlicher oder kommerzieller Art sind oder mit einer solchen Tätigkeit in Verbindung stehen, nicht aber für unentgeltliche Dienste ohne kommerziellen Hintergrund. Zweitens bestätigt sie, dass es auf das jeweilige Angebot ankommt und „jeder Fall einzeln geprüft werden“ muss. „In der Regel gegen Entgelt erbrachte Dienste“ bietet ein Anbieter daher nur an, wenn er selbst für seine Dienste regelmäßig ein Entgelt erhält, und nicht schon, wenn für Dienste dieser Art Entgelte branchenüblich sind. Bietet beispielsweise eine Privatperson oder ein Verein einen E-Mail-Dienst, einen öffentlichen WLAN-Internetzugang oder einen Tor-Server unentgeltlich an, den sie im Wesentlichen aus eigenen Mitteln und nicht aus Einnahmen der Nutzer oder von Werbekunden finanzieren, so gilt die Vorratsdatenspeicherungspflicht nicht.

Es ist zu hoffen, dass auf der Grundlage dieser Rechtslage viele private, speicherfreie Dienste entstehen werden, um die verfassungswidrige Vorratsdatenspeicherung bis zu ihrer Aufhebung zu umgehen.

Ergänzung vom 21.07.2009:

Das Bundesjustizministerium hat namens der Bundesregierung am 02.06.2009 wie folgt zu der Frage Stellung genommen (Az. IV B 1 – 1004 E (5968) – 46 426/2008):

Die tatsächliche Entgeltlichkeil des Telekommunikationsdienstes ist kein Tatbestandsmerkmal in § 113a TKG. Nach der Definition des § 3 Nr. 24 TKG reicht es für die Bejahung eines Telekommunikationsdienstes aus, dass dieser „in der Regel gegen Entgelt“ erbracht wird. Nach § 113a TKG ist zudem erforderlich, dass der Telekommunikationsdienst „öffentlich zugänglich ist“ und „für Endnutzer“ erbracht wird.

Das Merkmal „in der Regel gegen Entgelt“ in der Begriffsbestimmung gemäß § 3 Nr. 24 TKG wird von der BNetzA auf die Art des Dienstes (den Typus des Dienstes) und nicht auf das konkrete Dienstangebot bezogen ausgelegt. Da Telefonie-, Dienste der elektronischen Post oder Internetzugangsdienste „in der Regel gegen Entgelt“ erbracht werden (wenn auch häufig als Teil eines pauschalierten Entgelts oder um Kunden an ein Unternehmen zu binden oder auch nur um Werbung zu lancieren), handelt es sich bei diesen Diensten um einen Telekommunikationsdienst im Sinne von § 3 Nr. 24 TKG. Hiernach unterliegen die in § 113a TKG aufgeführten Dienste auch dann, wenn sie im individuellen Fall unentgeltlich (altruistisch) angeboten werden, grundsätzlich der Speicherpflicht, sofern sie für die Öffentlichkeit und für Endnutzer erbracht werden.

In der Praxis der BNetzA ist als konkretes Beispiel für z. T. auch unentgeltlich erbrachte Dienste insbesondere das Angebot von E-Mail-Diensten zu nennen, zumal diese Dienste häufig auch im Zusammenhang mit einer anderen Dienstleistung erbracht werden und dann als kostenlose Zusatzdienstleistung wahrgenommen werden. Dies ist z. B. häufig bei dem Angebot von Web-Space, Intemetauftritten von Foren, Vereinen und sonstiger Interessensvertretungen so. Bei Anfragen zur Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung bei E-Mail kommt regelmäßig der Aspekt der Unentgeltlichkeit dieser Dienste zur Sprache. In zahlreichen Foren im Internet wird demgegenüber die Meinung vertreten, dass keine Verpflichtung zur Speicherung von Vorratsdaten besteht, wenn das konkrete Dienstangebot unentgeltlich ist. Bei den anderen beiden Diensten des § 113a TKG (Telefonie und Internetzugänge) wurde die Unentgeltlichkeit bisher noch nicht als Argumentationsgrundlage für eine fehlende Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung herangezogen.
Bei den Anonymisierungsdiensten ist das Feld in der Praxis uneinheitlich. Es gibt vereinzelt auch unentgeltliche Angebote. Dem Grunde nach ist der Dienst aber in der Regel entgeltlich.

Die Europäische Kommission hat im April 2009 auf die Anfrage eines Mitgliedes des Europäischen Parlaments geantwortet, der in Artikel 3 Absatz 1 der RL 2006/24/EG verwendete Begriff „elektronische Kommunikationsdienste“ werde von Artikel 2 lit. c der RL 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie für elektronische Kommunikations netze und -dienste) definiert. Nach dieser Definition müsse es sich um „gewöhnlich gegen Entgelt erbrachte Dienste“ handeln. Das entspreche Artikel 50 EG. Elektronische Kommunikationsdienste, die weder selbst einen wirtschaftlichen oder gewerblichen Charakter hatten noch mit einer solchen Tätigkeit in Verbindung stünden, seien keine Dienste im Sinne von Artikel 50 EG. Um festzustellen, ob eine Tätigkeit als Dienstleistung einzustufen sei, müsse jeder Fall einzeln beurteilt werden, was letztlich Sache der Gerichte sei.

Ergänzung vom 29.07.2009:

Auf Anfrage der Bundestagsabgeordneten Grietje Staffelt (Bündnis 90/die Grünen) antwortete der Staatssekretär des Bundeswirtschaftsministeriums Dr. Otremba im Namen der Bundesregierung am 27.07.2009 (BT-Drs. 16/13855, Seite 17):

Frage:

Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Europäischen Kommission (Antwort E-0969/2009 vom 16. April 2009) sowie der Oberlandesgerichte Hamburg und Düsseldorf (OLG Hamburg vom 03.04.2007, 3 W 64/07; OLG Düsseldorf vom 18.12.2007, 1-20 U 17/07), wonach ein elektronischer Kommunikationsdienst, der „nicht selbst wirtschaftlicher oder kommerzieller Art ist oder mit einer solchen Tätigkeit in Verbindung steht“, nicht zum Kreis der „in der Regel gegen Entgelt erbrachte[n] Dienste“ im Rechtssinne gehört ?

Antwort:

Eine Komponente der Bestimmung des Begriffes „elektronische Kommunikationsdienste“ nach Artikel 2 Buchstabe c) der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Rahmenrichtlinie) besteht darin, dass der Dienst „gewöhnlich gegen Entgelt“ erbracht wird. Hierin entspricht die Definition dem Wortlaut der Definition des allgemeinen Dienstleistungsbegriffs in Art. 50 EG-Vertrag.

Die Bundesregierung teilt die in der Antwort E-0969/2009 der Europäischen Kommission vom 16. April 2009 geäußerte Auffassung, dass es sich bei einer Tätigkeit, die weder selbst einen wirtschaftlichen oder gewerblichen Charakter hat noch mit einer solchen Tätigkeit in Verbindung steht, bereits nicht um eine Dienstleistung im Sinne von Artikel 50 EG-Verfrag und damit erst Recht nicht um einen elektronischen Kommunikationsdienst handelt. Bei der Beurteilung des Charakters einer Tätigkeit ist daher im Einzelfall zu prüfen, ob derartige Tätigkeiten „gewöhnlich gegen Entgelt“ erbracht werden.

Auch im Einzelfall entgeltfrei erbrachte Dienste können damit von Artikel 50 EG erfasst sein, denn der EG-Vertrag verlangt, wie die EU-Kommission weiter ausführt, nicht „dass die Gebühr von dem Dienstleistungsnutzer oder —teilnehmer erhoben wird, sondern deckt auch Sachverhalte ab, bei denen Dritte die Gebühr bezahlen“.

Die Gerichtsentscheidungen des OLG Hamburg vom 03.04.2007, 3 W 64/07 und des OLG Düsseldorf vom 18.12.2007, 1-20 U l 7/07 betreffen Telemediendienste, die nach dem Telemediengesetz (TMG) zu beurteilen waren. Feststellungen zu Telekommunikationsdiensten, die im deutschen Recht den europarechtlichen Begriff der elektronischen Komimmikationsdienste ausfüllen, wurden in diesen Gerichtsentscheidungen nicht getroffen.

Frage:

Sind solche nicht-kommerziellen und nicht-wirtschaftlichen elektronischen Kommunikationsdienste von der Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung nach § 113a des Telekommunikationsgesetzes betroffen, wenn ja warum ?

Antwort:

Von der Pflicht zur Speicherung von Daten nach § 113a TKG ist derjenige betroffen, der öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste für Endnutzer erbringt. Telekommunikationsdienste sind nach § 3 Nr. 24 TKG in der Regel gegen Entgelt erbrachte Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, einschließlich Übertragungsdienste in Rundfunknetzen.

Ob nicht-kommerzielle und nicht-wirtschaftliche Tätigkeiten als elektronische Kommunikationsdienste im Sinne von Art. 2 Buchstabe c der Rahmenrichtline 2002/21/EG bzw. Telekommunikationsdienste im Sinne von § 3 Nr. 24 TKG einzustufen und damit von § 113a TKG betroffen sind, lässt sich nicht pauschal beantworten. Wie bereits im Hinblick auf die allgemeine Dienstleistungsdefinition in Art. 50 des EG-Vertrages, ist im Einzelfall im Hinblick auf die Art der Dienstleistung zu prüfen, ob eine Tätigkeit „gewöhnlich gegen Entgelt erbracht“ wird. Das Merkmal „in der Regel gegen Entgelt erbracht“ wird auch im Rahmen des Telekommunikationsgesetzes auf die Art der Diensteerbringung (mithin den Dienstetypus) und die Branchenüblichkeit, nicht jedoch auf die Entgeltlichkeit eines konkreten Dienstangebotes bezogen.

Zum Beispiel werden Internet-Telefoniedienste, E-Mail-Dienste und Internetzugangsdienste in der Regel gegen Entgelt erbracht (wenn auch häufig als Teil eines pauschalierten Entgelts oder werbefinanziert), weshalb es sich bei diesen Diensten um Telekommunikationsdienste im Sinne von § 3 Nr. 24 TKG handelt. Daher unterliegen solche Dienste grundsätzlich auch dann der Speicherpflicht, wenn sie im Einzelfall unentgeltlich angeboten werden.

Diese Auffassung der Bundesregierung und der Bundesnetzagentur ist aus den oben genannten Gründen falsch.

Ergänzung vom 02.10.2009:

Laut Bundesnetzagentur sind all diejenigen Webhoster von der Vorratsdatenspeicherung befreit, bei denen ein Kunde ein Email-Postfach erst einrichten muss, bevor es zur Verfügung steht. Weiter lesen…

Ergänzung vom 03.11.2009:

Auf Anfrage des Europaabgeordneten Alexander Alvaro (FDP) antwortete EU-Kommissarin Viviane Reding im Namen der EU-Kommission am 16.10.2009 (Auszug):

Die Begriffsbestimung in Artikel 2 Buchstabe c der Rahmenrichtlinie dient dazu, den Geltungsbereich des gesamten Rechtsrahmens für elektronische Kommunikationsnetze und Kommunikationsdienste im Sinne von Artikel 1 dieser Richtlinie zu definieren. Daher gelten für Dienste, auf die diese Begriffsbestimmung anwendbar ist, alle einschlägigen Bestimmungen der diesen Rechtsrahmen bildenden Richtlinien und anderer damit zusammenhängender Gemeinschaftsvorschriften, beispielsweise der Richtlinie 2006/24/EG über die Vorratsspeicherung von Daten, sowie die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Instrumente und die in diesen Instrumenten festgelegten Pflichten und Verfahren.

Die Begriffsbestimmung in Artikel 2 Buchstabe c der Rahmenrichtlinie spiegelt den Wortlaut von Artikel 50 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft wider, in dem der Begriff „Dienstleistungen“ in Bezug auf eine wirtschaftliche Tätigkeit sowie in Zusammenhang mit dem freien Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr definiert wird. Damit es sich um eine Dienstleistung im Sinne des EG-Vertrags handelt, muss vor allem – wie bereits in der vorhergehenden Antwort der Kommission und vom Herrn Abgeordneten selbst in seiner Anfrage gesagt – die Verbindung zu einer Tätigkeit wirtschaftlicher oder kommerzieller Art bestehen.

Die EU-Kommission bekräftigt damit erneut, dass nur solche Dienstleistungen unter die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung fallen, die eine „Verbindung zu einer Tätigkeit wirtschaftlicher oder kommerzieller Art“ aufweisen. Bei unentgeltlichen, nicht-kommerziellen Diensten besteht daher keine Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung.

Ergänzung vom 09.12.2009:

Zu der Frage, ob kommerzielle Webhoster zur Vorratsspeicherung von E-Mail-Daten verpflichtet und berechtigt sind, heißt es im Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 02.12.2009 (Az. OVG 11 S 32.09):

Gemäß § 113 a Abs. 1 TKG hat derjenige, der öffentlich zugängliche TK-Dienste für Endnutzer erbringt, von ihm bei der Nutzung erzeugte oder verarbeitete Verkehrsdaten für sechs Monate zu speichern bzw. im Falle nicht eigener Erzeugung oder Verarbeitung der Daten die Speicherung sicherzustellen und den Verantwortlichen zu benennen. Nach Absatz 3 sind hiervon erfasst auch Anbieter von Diensten der elektronischen Post. Nur insoweit behauptet die Antragsgegnerin vorliegend auch eine Verpflichtung der Antragstellerin nach § 113 a TKG. Hieran bestehen allerdings nach Auffassung des Senats erhebliche Zweifel.

Gemäß § 3 Nr. 24 TKG sind TK-Dienste in der Regel gegen Entgelt erbrachte Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über TK-Netze bestehen, einschließlich Übertragungsdienste in Rundfunknetzen. Diensteanbieter ist nach § 3 Nr. 6 TKG jeder, der ganz oder teilweise geschäftsmäßig TK-Dienste erbringt oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt. Nach Auffassung der Antragsgegnerin ist Anbieter der E-Mail-Funktionalität bzw. des E-Mail-Dienstes derjenige, der das elektronische Postfach (mailbox) einrichtet, d.h. die Kennung bestimmt, ohne Beteiligung des Webspace-Anbieters selbstständig die Homepage gestaltet und konfiguriert, Nachrichtendienste implementiert etc. sowie das Postfach aktiviert, und es betreibt. Erfolgt dies eigenverantwortlich durch den Kunden, dem vom Webspace-Anbieter lediglich die notwendige Hardware nebst der für die Internetpräsenz notwendigen Software – auch die für die Grundkonfiguration – zur Verfügung gestellt wird, ist jener der Anbieter (vgl. dazu die detaillierten Ausführungen im von der Antragstellerin vorgelegten Schreiben der Antragsgegnerin vom 24. August 2009 im Verfahren VG 27 L 180.09). Diese beruft sich insoweit darauf, dass das elektronische Postfach nach der Begründung des Gesetzentwurfs zu § 113 a TKG (BT-Drs. 16/5846, amtl. Abdruck S. 71 bzw. Internetabdruck S. 176 f.) die „entscheidende Quelle und Senke der E-Mail-Kommunikation“ sei. Dass diese Annahme unzutreffend ist, kann jedenfalls im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht festgestellt werden.

Wenn die Antragsgegnerin demgegenüber mit Schriftsatz vom 30. September im vorliegenden Verfahren darauf abstellt, die bloße „Unterstützung“ der Kunden durch das Zur-Verfügung-Stellen einer – die Einrichtung des Postfachs und die Verwaltung erleichternden – Konfigurationssoftware begründe die Anbieterstellung der Antragstellerin, dürfte das schon mit den eben genannten Ausführungen im Schriftsatz vom 24. August 2009 nicht zu vereinbaren sein, zumal auch der mit diesem Schreiben freigestellte Anbieter ein entsprechendes Konfigurationstool bereithält. Jedenfalls erscheint eine derartige Abgrenzung für die Frage, wer Anbieter im Sinne von Betreiber des E-Mail-Dienstes ist, wenig überzeugend. Denn die bloße Erleichterung der selbstständigen Einrichtung des Postfachs und des eigenverantwortlichen Betreibens dürfte keine Mitwirkung an der Erbringung des TK-Dienstes, d.h. der Signalübertragung über TK-Netze, sein. Welche Dienste im Bereich des Datentransfers die Antragstellerin anbietet, die auf der Grundlage ihrer vorherigen Abgrenzung unter § 113 a TKG fallen sollen, bezeichnet die Antragsgegnerin nicht. Vielmehr hält sie ihre eigene Einschätzung wohl selbst nicht für abschließend, wenn sie „zurzeit keinen Grund, von der getroffenen Einordnung des Diensteangebots abzuweichen“, sieht.

Im Übrigen lässt der Vergleich des Angebots an E-Mail-Dienstleistungen der Antragstellerin mit dem des Webhosting-Unternehmens im Verfahren VG 27 L 180.09, wie seitens der Antragstellerin zu Recht vorgetragen wird, in der Tat keine Unterschiede erkennen, stellt doch auch der dortige Anbieter seinen Kunden ein Konfigurationstool u.a. für E-Mail-Adressen zur Verfügung (vgl. die Angebote im Internet). Nach alledem spricht viel dafür, die Antragstellerin nicht als Anbieterin von TK-Dienstleistungen nach § 113 a TKG anzusehen. Dass sie sich selbst – wohl in Unkenntnis der von der Bundesnetzagentur als maßgeblich angesehenen Kriterien – als solche angesehen hat, ist unerheblich.

Siehe auch den Schriftsatz der Bundesnetzagentur vom 24.08.2009.

Ergänzung vom 05.03.2010:

Mit Urteil vom 02.03.2010 (Az. 1 BvR 256/08) hat das Bundesverfassungsgericht die Vorratsdatenspeicherung (§§ 113a und 113 TKG) aufgehoben und für nichtig erklärt. Obwohl deswegen zurzeit unerheblich ist, wie unentgeltliche Dienste zu behandeln sind, hat das Bundesverfassungsgericht auch diese Frage – entsprechend der hier vertretenen Auffassung – entschieden (Abs. 294):

Die Speicherungspflichten richten sich an solche Diensteanbieter, die öffentlich zugänglich Telekommunikationsdienste in der Regel gegen Entgelt für Endnutzer erbringen (vgl. § 113a Abs. 1, § 3 Nr. 24 TKG) und damit an Dienstleister, die die Dienste jedenfalls typischerweise zu Erwerbszwecken anbieten.

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Kein unabhängiger Datenschutz in Deutschland und den USA [ergänzt am 20.11.2009]

Bereits berichtet wurde von den Verhandlungen zwischen EU und USA über gemeinsame datenschutzrechtliche Mindeststandards. Die Mindeststandards, auf die man sich geeinigt hat, gewährleisten keinen wirksamen Schutz. Dies verwundert nicht, wenn man weiß, dass das Ziel der Verhandlungsführer nicht etwa ein angemessenes Datenschutzniveau in den USA war, sondern den Weg frei zu machen für eine breite Auslieferung von Informationen über Europäer an die USA. Dies ergibt sich aus einem Papier des französischen Ratsvorsitzes vom 22.02.2008.

Im Rahmen der Verhandlungen mit den USA hat die EU ein interessantes Papier erstellt, in dem erklärt wird, was die EU unter der „völligen Unabhängigkeit“ versteht, die Datenschutzbehörden in der EU gewährleistet werden muss (RiL 95/46/EG). Hier eine Übersetzung:

Europarechtliche Interpretation des Begriffs der „völligen Unabhängigkeit“ von Datenschutz-Aufsichtsbehörden

I. Weshalb „völlige Unabhängigkeit“?

1. Die Einrichtung einer Aufsichtsbehörde, die ihre Funktionen in völliger Unabhängigkeit von der Regierung wahrnimmt, ist ein unabdingbarer Bestandteil des Schutzes von Personen hinsichtlich der Verarbeitung persönlicher Daten. Eine Aufsichtsbehörde kann die Rechte und Freiheiten des Einzelnen nicht wirksam schützen, wenn sie nicht in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben völlig unabhängig ist. Dies gilt sowohl für den Datenschutz im öffentlichen wie auch im nicht-öffentlichen Bereich. Um den Besonderheiten verschiedener Rechtssysteme Rechnung zu tragen, kann mehr als eine Aufsichtsbehörde erforderlich sein.

II. Worin besteht die „völlige Unabhängigkeit“?

2. „Völlige Unabhängigkeit“ ist zu verstehen als volle, durchgehende und allumfassende Unabhängigkeit, als „Unabhängigkeit in jeder Hinsicht“. Jeder Versuch, eine solche Unabhängigkeit unmittelbar oder mittelbar zur vermindern oder einzuschränken, ist daher verboten.

3. „Völlige Unabhängigkeit“ schließt daher die folgenden Grundsätze ein:

a. institutionelle Unabhängigkeit, das heißt, die Aufsichtsbehörde ist keiner anderen Regierungsbehörde untergeordnet. Dies erlaubt keine Abhängigkeit von übergeordneten Behörden und keine Möglichkeit, dass andere oder höhere Behörden Anweisungen erteilen. Die Unabhängigkeit der Zielsetzungen von anderen staatlichen Einrichtungen muss gewährleistet sein. Volle Unabhängigkeit bedeutet, dass eine Aufsichtsbehörde mit Ausnahme der Gerichte die einzige öffentliche Stelle ist, in deren Zuständigkeit Datenschutzangelegenheiten fallen (z.B. können in föderalen Staaten mehr als eine Aufsichtsbehörde existieren). Jegliche Einflussnahme von außen auf die Entscheidungen und Verfahren der Aufsichtsbehörde muss ausgeschlossen werden. Ein Mitglied einer Aufsichtsbehörde hat von Handlungen abzusehen, die mit seinen Pflichten unvereinbar sind, und soll während seiner Amtszeit keiner anderen Beschäftigung nachgehen, sei sie auf Gewinnerzielung gerichtet oder nicht.

b. funktionale Unabhängigkeit, das heißt, die Aufsichtsbehörde ist Anweisungen der zu Kontrollierenden nicht unterworfen, sowohl hinsichtlich des Inhalts wie auch des Umfangs ihrer Tätigkeit. Diejenigen, die zu beaufsichtigen sind, dürfen weder einen direkten noch einen indirekten Einfluss nehmen. Mitglieder der Aufsichtsbehörde können nicht von ihren Pflichten entbunden werden wegen Meinungen oder Handlungen als Mitglieder der Aufsichtsbehörde. Sie können nicht von höheren politischen Einrichtungen ihres Amtes enthoben werden.

c. materielle Unabhängigkeit, das heißt, die Aufsichtsbehörde muss über eine Infrastruktur verfügen, die einer reibungslosen Ausführung ihrer Verrichtungen angemessen ist, insbesondere über eine ausreichende Finanzierung. Zweck dieser Finanzierung sollte sein, der Aufsichtsbehörde eigenes Personal und Büroräume zu ermöglichen, damit sie von der Regierung unabhängig und keinen finanziellen Kontrollen, die ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen könnten, unterworfen ist.

4. Eine Reihe von Bausteinen tragen zu der Sicherstellung der Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörde bei der Ausübung ihrer Tätigkeit bei. Dazu gehören:

a. die Zusammensetzung der Behörde

b. das Verfahren der Ernennung ihrer Mitglieder

c. die Dauer der Ausübung und die Bedingungen eines Erlöschens ihrer Ämter

d. die Zuweisung ausreichender Mittel an die Behörde

e. das Fällen von Entscheidungen ohne Anweisungen oder Verfügungen von außen ausgesetzt zu sein.

Dass diese europarechtlich vorgeschriebene Unabhängigkeit selbst in Deutschland nicht gewährleistet ist, soll nur an den folgenden Punkten verdeutlicht werden:

  • „die Aufsichtsbehörde ist keiner anderen Regierungsbehörde untergeordnet“ – in Deutschland liegt die Datenschutzaufsicht über Unternehmen und Private oftmals in der Hand von Verwaltungsbehörden, die etwa dem Innenministerium untergeordnet sind. Eine Klage der EU-Kommission vor dem Europäischen Gerichtshof ist anhängig.
  • „keine Möglichkeit, dass andere oder höhere Behörden Anweisungen erteilen“ – in Deutschland besteht vielfach eine sogenannte „Rechtsaufsicht“, wonach Regierungsbehörden den Datenschützern Anweisungen erteilen können, wenn sie meinen, diese handelten rechtswidrig.
  • „Ein Mitglied einer Aufsichtsbehörde […] soll während seiner Amtszeit keiner anderen Beschäftigung nachgehen, sei sie auf Gewinnerzielung gerichtet oder nicht“ – in Deutschland sind Datenschutzbeauftragte mitunter nur ehrenamtlich neben einem anderen Beruf tätig. So ist der Hessische Datenschutzbeauftragte Michael Ronellenfitsch weiterhin an der Universität Tübingen als Professor tätig. Das Hessische Datenschutzgesetz schließt dies nicht aus.
  • „Zweck dieser Finanzierung sollte sein, der Aufsichtsbehörde eigenes Personal und Büroräume zu ermöglichen“ – in Deutschland wird das Personal der Datenschutzstellen vielfach vom Innenministerium eingestellt. Beim Bundesdatenschutzbeauftragten etwa waren viele Mitarbeiter zuvor im Bundesinnenministerium tätig und wechseln später dorthin zurück. Ein eigener Haushalt, der die unabhängige Einstellung von Personal erlaubte, ist gesetzlich nicht gewährleistet. Dass ein Personalaustausch mit den überwachungswütigen Innenministerien deren wirksame Kontrolle untergräbt, liegt auf der Hand.
  • „keine finanziellen Kontrollen, die ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen könnten“ – die Kontrolltätigkeit der Rechnungshöfe ist zumindest dort bedenklich, wo sie sich – wie in Schleswig-Holstein – die Beurteilung anmaßen, wieviel Personal die Aufsichtsbehörde haben sollte und wie sie sich organisieren sollte.

Immerhin beginnen einige Bundesländer wie Rheinland-Pfalz allmählich, ihre Datenschutzaufsicht unabhängiger zu gestalten.

Keinerlei unabhängige Datenschutzbeauftragte gibt es in den USA. Es gibt dort nur eine Art „behördliche Datenschutzbeauftragte“, also Angehörige der zu kontrollierenden Behörde, die Datenschutzaufgaben wahrnehmen. In dem EU-USA-Papier hat die EU diese fehlende Unabhängigkeit tatsächlich hingenommen und als „unterschiedliche Rechtstradition“ verharmlost. Dass sich europäische Bürger deswegen nicht an einen einheitlichen und unabhängigen Datenschutzbeauftragten in den USA wenden können, war den Verhandlungsführern egal. Die USA hatten somit Erfolg mit einem Papier, welches die „Verantwortlichkeit und Aufsicht für Datenschutz-Informationen“ in den USA darstellt. Dabei lag der EU-USA-Gruppe der Aufsatz einer italienischen Professorin vor, demzufolge der „Privacy Act“ der USA keinen wirksamen Schutz unserer Daten bietet (siehe auch den ACLU-Brief zum Thema).

Der Europäische Datenschutzbeauftragte hat inzwischen eine erste kritische, leider aber nicht ablehnende Stellungnahme zur geplanten allgemeinen Auslieferung von Informationen an die USA vorgelegt.

Ergänzung vom 15.12.2008:

Mir sind weitere Informationen zur fehlenden personellen Unabhängigkeit der Mitarbeiter/innen des Bundesdatenschutzbeauftragten zugespielt worden. Danach gilt: Der BFDI ist in die Personalrotation des Bundesinnenministeriums eingegliedert. Mitarbeiter im BMI in Berlin, die den in Bonn untergebrachten BFDI als Station zugewiesen bekommen, tun oft alles, um schnell wieder dort weg zu kommen. Um im BMI einen unbefristeten Arbeitsplatz zu bekommen und vielleicht sogar Karriere zu machen, soll ein Engagement für Datenschutz nicht gerade förderlich sein. Die Mitarbeiter/innen, die beim BFDI Station machen, sollen wenig motiviert sein, was die Sache betrifft, und in der Regel wieder weg, wenn sie sich gerade richtig eingearbeitet haben (das dauere ca. 2 Jahre). Die Bearbeitung des Sachgebietes wird dann an die nächste Person, die noch keine Sachkenntnisse erworben hat, weitergegeben. Wieviele Stellen des BFDI rotiert werden, ist nicht bekannt.

Dem Vernehmen nach kann beim BFDI ein Vorgang „auch mal etwas länger dauern“, wenn er den Arbeitsbereich des BMI betrifft – ein Schelm, wer Böses glaubt.

Ergänzung vom 20.11.2009:

Rechtsanwalt Stefan Richter kommentierte am 26. September 2008:

Der Zugriff der Länder auf die datenschutzrechtlichen Entscheidungen verhindert wirkungsvollen Datenschutz insbesondere in der Privatwirtschaft. Dementsprechend kann auch hier ein race-to-the-bottom zwischen den Bundesländern stattfinden: Die Datenhändler siedeln sich an, wo sie möglichst unbehelligt von Datenschutzbehörden arbeiten können. […]

Die Behörden lassen sich nach Berichten einer Vielzahl von Betroffenen immer wieder von der Privatwirtschaft nach Strich und Faden belügen und an der Nase herumführen, ohne dass dies irgendwelche Sanktionen nach sich zieht. […]

Richter nennt auch interessante Zahlen zur mikroskopischen Zahl der verhängten Bußgelder.

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Informationsquellen der europäischen Polizeibehörden

Der EU-Rat hat auf Anfrage das Dokument 5815/2/05 REV 2 CRIMORG 7 COMIX 69 vom 17.02.2005 freigegeben (doc). Darin wird aufgelistet, auf welche Informationen die Polizei in den EU-Mitgliedsstaaten zugreifen kann – insgesamt 46 Informationsquellen. Deutschland hat an der Erhebung nicht teilgenommen. Selbstverständlich hat aber auch die deutsche Polizei Zugriff auf die genannten Informationsquellen.

Zugriffsverfahren:

Informationsquelle:

Die Polizei hat eigenständigen Zugriff Die Polizei hat Zugriff, aber nur mit Genehmigung einer Justizbehörde Kann die Polizei nur nach der Entscheidung einer Justizbehörde als Zwangsmaßmahme anwenden
1. Wegen Straftaten verurteilte Personen (Strafregister) BE- CZ- DK- EE- IE- CY- LV- LT- HU- AT- PL- SI- SE- UK- CH- NO- ES- NL- PL- PT- SK- FI – IS-
2. Einer (konkreten) Straftat verdächtigte Personen BE- CZ- DK- EE- ES- FR- IE- CY- LV- LT- LU- HU- NL- AT- PL- PT- SI- SK- FI – SE- UK- CH- NO- IS FR- LT-
3. Personen, die strafbaren Verhaltens verdächtigt werden (verbrechensbezogene Informationsverarbeitung) BE- CZ- DK- EE- ES- FR- IE-CY- LV- LT- LU- HU- AT- PL- PT- SI- SK- FI – SE- UK- CH- NO- IS FR- NL-
4. Entscheidungen, die den Zutritt zu Einrichtungen verbieten oder einstweilige Verfügungen BE- CZ- DK- IE- CY- LT- LU- HU- AT- PL- PT- SI- FI – SE- UK- CH- NO- IS- BE- ES- LT- NL-
5. Gesuchte/vermisste Personen BE- CZ- DK- EE- ES- FR – IE- CY- LV- LT- LU- HU- NL- AT- PL- PT- SI- SK- FI – SE- UK- CH- NO- IS
6. Fotografien BE- CZ- DK- EE- ES- FR- IE- CY- LV- LT- LU- HU- NL- AT- PL- PT- SI- SK- FI – SE- UK- CH- NO- IS PL- CH-
7. Fingerabdrücke BE- CZ- DK- EE- ES- FR- IE- CY- LV- LT- LU- HU- NL- AT- PL- PT- SI- SK- FI- SE- UK- CH- NO- IS
8. DNA CZ- DK- EE- ES- FR- IE- CY- LV- LT- HU- AT- PL- SI- SK- FI – SE- UK- CH- NO- IS PT- BE- ES- CH-
9. Identifikation (besondere Kennzeichen oder Zahnmaterial) BE- CZ- DK- FR- IE- LV- LT- HU- NL- AT- PL- PT- SI- SK- FI – SE- UK- CH- NO- ES- CY- PL- BE- DK- PT- IS- CH-
10. Modus operandi [besondere Verhaltensweisen] BE- CZ- DK- EE- ES- FR- IE- CY- LV- LT- LU- HU- NL- AT- PL- PT- SI- SK- FI – SE- UK- CH- NO- IS-
11. Andere Register über begangene Straftaten oder Arten von Straftaten BE- CZ- DK- EE- ES- IE- FR- CY- LV- LT- HU- NL- AT- PL- PT- SI- SK- FI – SE- UK- CH- NO- IS
12. Gestohlene Fahrzeuge oder Sachen BE- CZ- DK- EE- ES- FR- IE- CY- LV- LT- LU- NL- AT- PL- PT- SI- SK- FI – SE- UK- CH- NO- IS LU-
13. Verkaufswege von Schusswaffen BE- CZ- DK- EE- ES- FR- IE- CY- LV- LT- HU- AT- PL- PT- SI- SK- FI – SE- UK- CH- NO- LU-
14. Berichte (Anzeigen) von begangenen Straftaten BE- CZ- DK- EE- ES- FR- IE- CY- LV- LT- LU- HU- NL- AT- PL- PT- SI- SK- FI – SE- UK- CH- NO- IS PL-
15. Führerscheine BE- CZ- DK- EE- ES- FR- IE- CY- LV- LT- HU- NL- AT- PL- PT- SI- SK- FI – SE- UK- CH- NO- IS LU- PL-
16. Reisepässe BE- CZ- DK- EE- ES- FR- IE- CY- LV- LT- HU- NL- AT- PL- PT- SI- SK- FI – SE- UK- CH- NO- IS LU- PL-
17. Personalausweise BE- CZ- DK- EE- ES- FR- CY- HU- NL- AT- PL- PT- SI- SK- FI – SE- CH- IS LU-
18. Schusswaffen BE- CZ- DK- EE- ES- IE- CY- LV- LT- HU- NL- AT- PL- PT- SI- SK- FI – SE- UK- CH- IS LU-
19. Information (der Gefängnisverwaltung) über Gefängnisinsassen BE- CZ- DK- EE- ES- FR- IE- LV- LT- HU- NL- PL- PT- SI- FI – SE- UK- CH- NO- IS- LU- AT- SK-
20. Entscheidungen, Genehmigungen, Fingerabdrücke usw. betreffend Ausländer BE- CZ- DK- EE- ES- FR- IE- CY- LV- LT- HU- AT- PL- PT- SI- SK- FI – SE- UK- CH- NO- IS- LU- NL- LV
21. Fahrzeugdaten und Fahrzeughalter (Autos) BE- CZ- DK- EE- ES- FR- IE- CY- LV- LT- HU- NL- AT- PL- PT- SI- SK- FI – SE- UK- CH- NO- IS LU-
22. Daten über Flugzeuge und ihre Eigentümer CZ- DK- EE- ES- FR- IE- CY- LV- LT- HU- NL- AT- PT- SI- FI – SE- UK- CH- NO- IS- BE- SK- BE- LU-
23. Schiffsdaten und Schiffseigentümer CZ- DK- EE- ES- FR- IE- CY- LV- LT- HU- NL- AT- PL- PT- SI- FI – SE- UK- CH- NO- IS- BE- SK- BE- LU-
24. Informationen der Zollbehörden über die Einfuhr und Ausfuhr von Gütern CZ- DK- EE- FR- IE- CY- LV- LT- HU- AT- PT- SI- FI – SE- UK- CH- NO- IS- BE- ES- SK-UK LU-
22. Passagier- und Frachtlisten von Transportunternehmen CZ- EE- ES- FR- IE- CY- LV- LT- HU- AT- PL- PT- SI- FI – SE- UK- CH – NO- IS- BE- NL- SK- BE- DK- LU- CH- NO-
23. Verwaltungsregister über Personen (Volkszählung) BE- CZ- DK- EE- ES- FR- CY- LV- LT- HU- NL- AT- PL- SI- FI – SE- UK- NO- IS- LU- PT- SK-
24. Adresse und Unterkunft BE- CZ- DK- EE- ES- FR- IE- CY- LV- LT- HU- NL- AT- PL- PT- SI- SK- FI – SE- UK- CH- NO- IS LU-
25. Vorstand, Geschäftsberichte, Eigenkapital usw. von Unternehmen BE- CZ- DK- EE- ES- FR- IE- CY- LV- LT- HU- NL- PL- PT- SI- SK- FI – SE- UK- CH- NO- IS- BE- BE- LU- AT-
26. Eigentum an Grundstücken BE- CZ- DK- EE- ES- FR- IE- CY- LV- LT- HU- NL- AT- PL- PT- SI- FI – SE- UK- CH- NO- IS SK- LU-
27. Information über Einkommen und Vermögen DK- EE- FR- LV- LT- HU- PL- SI- FI – SE- NO- IS BE- CZ- ES-CY- PL- PT- SK- LU- AT- PL- PT- UK- CH-
28. Registrierte Schulden wie Steuern, Unterhaltungskosten, Strafen, Schulden gegenüber einzelnen Bürgen usw. DK- EE- FR- IE- LV- LT- PL- SI- FI – SE- UK- CH- NO – IS BE- CZ- ES- CY- HU- NL- SK- UK- DK- LU- AT- NO-
29. Observationen und Observationsberichte DK- EE- ES- FR- IE- LT- LV- LU- AT- PL- PT- SI- FI – SK- SE- UK – NO- CZ- LT- HU- NL- AT- PL- SK- UK- BE- SI- IS-
30. Fotografien BE- DK- EE- ES- FR- IE- LV- LT- LU- AT- PL- PT- SI- FI – SK- SE- UK- CH- NO- CZ- LV- LT- HU- NL- PL- SI- SK- UK- CH- BE- DK- LU- SI- IS-
31. Film- oder Videoaufzeichnungen BE- DK- EE- FR- IE- LV- LT- LU- AT- PL- SI- FI – SK- SE- UK- CH- NO- CZ- ES- LV- LT- HU- NL- PL- SI- SK- UK- CH BE- DK- LU- SI- CH- IS-
32. Vernehmung von oder andere Aufzeichnungen über Gespräche mit Personen, die mit Strafverfolgungsbehörden zusammenarbeiten CZ- DK- EE- ES- FR- IE- CY- LT- AT- PL- SI- FI – SK- SE- UK- CH- NO- BE- LT- HU- NL- PL- UK- PT- IS-
33. Aussagen verdeckter Ermittler DK- EE- FR- CY- LV- LT- AT- PL- SI- SK- FI – SE- UK- CH- NO- BE- CZ- ES- LT- HU- NL- IS- UK- PT- SI-
34. Andere Zusammenstellungen bewerteter oder unbewerteter Informationen über Straftaten oder strafbare Handlungen. CZ- DK- EE- ES- FR- IE- CY- LV- LT- HU- PL- PT- SI- FI – SE- UK- CH- NO-IS LT-
35. Einsatzauswertungen CZ- DK- EE- ES- FR- IE- LV- LT- HU- AT- PL- PT- SI- SK- FI – SE- UK- CH- NO- IS LT- NL-
36. Dokumentierte Befragungen von Verdächtigen, Zeugen, Anzeigenden, Sachverständigen usw. CZ- DK- EE- ES- FR- IE- CY- LV- PL- SI- SK- FI – SE- UK- NO- IS BE- LT- HU- NL- AT- PL- PT- UK- BE- PT- CH-
37. Durchsuchungsberichte einschließlich Berichte über die Anfrage von Telekommunikationsdaten, über Beschlagnahmen, verfallenes Eigentum oder Arreste DK- EE- ES- FR- IE- LV- SI- SK- FI – SE- UK- NO- LT- HU- NL- PL- SI- UK- BE- CZ- LU- AT- PT- CH- IS-
38. Berichte über das Abhören von Telefonen (einschließlich sogenannter zusätzlicher Informationen) DK- EE- FR- IE- LT- PL- SI- SK- FI – SE- NO- CZ- ES- LT- HU- NL- PL- SI- BE- LU- AT- PL- PT- SI- CH- IS-
39. Berichte über das Abhören von Räumen DK- EE- FR- LT- PL- SI- SK- FI – UK- CZ- ES- LT- HU- NL- PL- SI- UK- BE- LU- AT- PL- PT- SI- CH- IS-
40. Berichte über die Untersuchung von Tatorten BE- CZ- DK- EE- ES- FR- IE- CY- LV- LT- NL- PL- SI- FI – SE- UK- CH- NO-IS LT- HU- AT- PL- PT- UK- BE- PT-
41. Berichte über rechtsmedizinische Untersuchungen CZ- DK- EE- ES- FR- LV- NO- LT- LU- HU- AT- PL- PT- SI- UK- BE- PT- IS-
42. Inhaber (auch im Telefonbuch nicht aufgeführte) von Telefon-, Mobiltelefon-, Fax- oder Telex-, E-Mail- oder Website-Anschlüssen oder -Adressen. BE- DK- EE- IE- LV- LT- HU- NL- PL- PT- SI- SK- FI- SE- UK- CH- NO- BE- CZ- ES- FR- LT- PL- UK- DK- LU- AT- PL- CH- NO- IS-
43. Telekommunikationsüberwachung EE- IE- PL- SK- SE- UK- CZ- ES- FR- HU- LV- UK- BE- DK- LT- LU- AT- PL- PT- SI- FI – CH- NO- IS-
44. Speicherung und Erhebung des Telekommunikationsverkehrs (Kommunikationsdaten), der von verschiedenen IT-Systemen erzeugt und von Telekommunikationsanbietern und Internet-Zugangsanbietern verarbeitet wird. EE- IE- LV- HU- SE- CZ- ES- FR- NL- PT- SI- SK- UK- BE- DK- LT- LU- AT- PL- PT- FI – UK- CH- NO- IS-
45. Ungewöhnliche oder verdächtige Finanztransaktionen EE- ES- IE- LT- HU- NL -AT- PL- SK- FI – SE- UK- NO- BE- CZ- FR- CY- LV NL PL- PT- SI- UK- DK-LU- IS-
46. Informationen von Banken, Finanzinstitutionen und Versicherungen über Kontostand, Transaktionen, Inhaber von Kreditkarten oder Versicherungen. EE- FR- IE- LT- HU- PL- SK- FI – UK- BE- CZ- ES- FR- CY- LV- NL- PT- SI- SE- UK- BE- DK- LU- AT- PL- PT- UK- CH- NO- IS-

Durch die grenzüberschreitende Zusammenarbeit innerhalb der EU hat jede Polizei Zugriff auf die Informationen, die ihren Kollegen in anderen EU-Ländern zugänglich sind. Der Zugriff erfolgt bisher weitgehend in Zusammenarbeit mit der Polizei des Staates, in dem sich die Zielinformationen befinden. Die Innenminister arbeiten gerade daran, einen direkten Online-Zugriff auf Datenbanken in anderen EU-Mitgliedsstaaten durchzusetzen. Dadurch käme allerdings das volle Ausmaß des unterschiedlichen Grundrechtsverständnisses zum Tragen. Wir hätten keine Kontrolle mehr über die Nutzung der Informationen im Ausland. Bereits Realität ist ein Online-Zugriff auf DNA-Daten, Fingerabdrücke und Fahrzeughalter (Vertrag von Prüm). Den aktuellen Stand der Arbeiten am sogenannten „Verfügbarkeitsprinzip“ gibt ein Papier der „Zukunftsgruppe“ unter Vorsitz des deutschen Bundesinnenministers wieder.

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Endlich: SPD-Basis rebelliert gegen SPD-Innenpolitiker

Die Zukunft unserer Freiheit bewegt sich in einem Spannungsfeld: Auf der einen Seite stehen die Bürger, die in großer Mehrheit die bestehenden Überwachungs- und Kontrollbefugnisse des Staates für ausreichend oder bereits zu weit gehend halten. Auf der anderen Seite stehen Innenpolitiker, die jede Minute daran arbeiten, die Überwachungs- und Kontrollbefugnisse des Staates aufzurüsten.

Nachdem die SPD unter Bundesinnenminister Otto Schily und unter dem Eindruck der Anschläge vom 11. September 2001 die treibende Kraft hinter dem Abbau unserer Freiheitsrechte war, nahm sie in der Koalition mit den Konservativen, die auch das Bundesinnenministerium besetzten, tendenziell die Rolle des Bremsers ein. Die gelegentliche Bremsung der SPD änderte allerdings nichts am Kurs Deutschlands in Richtung Überwachungsstaat. Gerade die sogenannten „Fachpolitiker“ für Innenpolitik bei SPD und Union sind sich fast einig. Der CDU-Innenpolitiker Jürgen Gehb sagte vor kurzem: „Den Luxus, mit der FDP zu koalieren, können wir uns erst dann erlauben, wenn wir die Sicherheitsgesetze mit der SPD unter Dach und Fach haben.“

Dass sich der Wille des Volkes gegenüber diesen „Experten“ wieder Gehör verschaffen könnte, deutete sich erstmals auf dem SPD-Parteitag 2007 in Hannover an. Anträge aus Ortsvereinen und Kreisverbänden sprachen sich unter anderem gegen die Einführung von Fingerabdrücken in Personalausweise, gegen die polizeiliche Nutzung von Mautdaten, gegen Funkchips in Ausweisen und Pässen, gegen Videoüberwachung im öffentlichen Raum und gegen Computerdurchsuchungen aus (siehe Beschlussbuch ab Seite 131) und stellten sich damit gegen Positionen der eigenen Innenpolitiker. Leider ergriff auf dem Parteitag niemand das Wort für die Anträge, so dass es zu keiner Abstimmung kam. Man stimmte einem nichtssagenden Papier der „Antragskommission“ zu und überwies die kritischen Anträge lediglich zur Prüfung. Eine bayerische Rücktrittsforderung an Schäuble ließ man gänzlich unbehandelt.

Am 24.11.2007 überwies die Thüringer SPD den Antrag eines Ortsvereins gegen die Vorratsdatenspeicherung zur Prüfung (siehe auch den schleswig-holsteinischen Beschluss von 2002, der auf Antrag der Jusos ergangen ist).

Wie ein gezielter Paukenschlag erscheint nun der Beschluss der sächsischen SPD vom 16.11.2008, der verhindern konnte, dass das schwarz-rot regierte Sachsen dem gefährlichen BKA-Gesetz im Bundesrat zustimmt. Durch das gleichgerichtete Engagement von FDP, Grünen und Linke in den Ländern fehlt dem Gesetz nun die Mehrheit im Bundesrat.

Was nach einem gezielten Stopp des BKA-Gesetzes aussieht, erweist sich allerdings bei näherem Hinsehen als Anzeichen einer breiteren Rebellion. Der Antrag der sächsischen Jusos hatte ursprünglich nicht zum Ziel, das BKA-Gesetz im Bundesrat zu stoppen. Als er vor einigen Monaten eingebracht wurde, war das Schicksal dieses Gesetzes noch nicht absehbar. Die Antragsfristen auf Parteitagen sind so lange (drei Monate), dass ein kurzfristiges Agieren ausgeschlossen ist.

Außerdem geht der Beschluss der Sachsen-SPD viel weiter als das BKA-Gesetz. Er spricht sich gegen die folgenden Bausteine der aktuellen Überwachungspolitik aus:

  • kein Zugriff von Sicherheitsbehörden auf die Computer der Bürger(innen) über das Internet (Onlinedurchsuchung)
  • kein Einsatz der Bundeswehr im Innern
  • keine Missachtung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zum Luftsicherheitsgesetz
  • keine biometrische Gesichtsfelderkennung, weder am Mainzer Hauptbahnhof noch irgendwo anders
  • keine Ausweitung von Videoüberwachung
  • keine Verwendung von Mautdaten außerhalb der Mauterfassung, insbesondere nicht für die Verbrechensbekämpfung
  • keine Vorratsdatenspeicherung
  • keine Aufweichung der Trennung von Geheimdiensten und Polizei insbesondere bei der Verwertung von gespeicherten persönlichen Daten
  • kein Abweichen von der Unschuldsvermutung bei der Verbrechensbekämpfung
  • kein Abweichen vom Folterverbot
  • kein Zugriff von Verfassungsschutz und Geheimdiensten auf europaweite Datenbanken

Darüber hinaus müssen die in den letzten Jahren verabschiedeten Gesetzesänderungen kritisch auf ihren Sinn überprüft werden. Überflüssige Gesetze, die Grundrechte einschränken, aber keinen Nutzen für die Verbrechensbekämpfung haben, gehören schnellstmöglich abgeschafft.

Dazu gehören insbesondere:

  • die Telekommunikationsüberwachung
  • der große Lauschangriff
  • die Antiterrordatei

Obwohl der Beschluss die Überschrift „CDU stoppen – Abbau von Freiheitsrechten verhindern“ trägt, macht spätestens seine Begründung deutlich, dass er sich ebenso an die SPD-Innenpolitiker richtet:

Seit dem 11.09.2001 erlebt dieses Land einen beispiellosen Abbau von Freiheitsrechten. Was von Otto Schily begonnen wurde, setzt nun sein Nachfolger Wolfgang Schäuble fort. Jede terroristische Bedrohung, ob nun tatsächlich oder nur in der Phantasie diverser Sicherheitspolitiker(inne)n bestehend, wird zum Anlass genommen, weitere Verschärfungen zu fordern. Die derzeit in der Diskussion stehenden Ideen rücken unser Land wieder ein Stück in Richtung eines Überwachungsstaates.

Dass dieser Antrag fast einstimmig angenommen wurde, kommt einem Aufstand der SPD-Basis gegen den jahrelangen Raubbau der eigenen Innenpolitiker an unseren Grundrechten gleich. Dass sich nach dem Beschluss auch die Regierungen von Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Rheinland-Pfalz für Änderungen ausgesprochen haben, war dagegen nicht von Bürgern getragen, sondern eine bloße Unterstützung des ohnehin Unvermeidlichen.

Sachsen macht Hoffnung, dass es uns Bürgern gelingen kann, die Innenpolitik zu einer Rückbesinnung auf den Willen der Menschen zu zwingen, zu einer neuer Sicherheitspolitik, die Sicherheit ohne ständige Aufrüstung des Staates schafft. Zwar ist der sächsische Antrag nur negativ formuliert und enthält noch keine Bausteine einer freiheitsfreundlichen Innenpolitik. Auf ihn lässt sich aber aufbauen. Er zeigt in jedem Fall: Es lohnt sich, mit der Basis der Staatsparteien zu reden, um unseren Forderungen zum Durchbruch zu verhelfen. Auch die Mitglieder von SPD und – wie ich meine – CDU/CSU sind durchaus bereit, ihren Innenpolitikern zum Schutz unserer Freiheit Grenzen zu setzen (bei FDP, Grünen und der Linken ist dies übrigens nicht minder nötig).

Hoffen wir, dass sich der Wille des Volkes in Zukunft häufiger Gehör verschaffen wird – es geht um die Zukunft unserer Freiheit.

Grundsätzliche Kritik an der falschen Richtung der derzeitigen SPD-Innenpolitik hat zuletzt Wolfgang Neskovic treffend formuliert, und zwar am Beispiel von Justizministerin Brigitte Zypries (SPD):

(Download als mp4)

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Umfrage: Unsere Daten sind gefährdeter als wir

Nach einer Umfrage vom Oktober 2008 sind inzwischen 80% der Deutschen um die Sicherheit ihrer Daten vor unbefugtem Zugriff oder Missbrauch „extrem“ oder „sehr“ besorgt. Sonstige Kriminalität bereitet dagegen nur 48% Sorgen.

Nach den Skandalen um Überwachung am Arbeitsplatz und beim Einkaufen, dem Handel von Bankdaten und dem Missbrauch von Verbindungsdaten sind wir inzwischen aus einem naiven Vertrauen aufgewacht und hochsensibel geworden. Im Vorfeld des Wahlkampfes 2009 wird die Politik dem viel konsequenter als bisher Rechnung tragen müssen, wenn sie gewählt werden will.

Personenidentifikation mehrheitlich akzeptiert

Leider setzt eine Mehrheit auf mehr Kontrolle, um Missbrauch zu verhindern: Sie sind bereit, bei Banken, Behörden und anderen Organisationen persönliche Daten abzugeben, um eine verbesserte Identifizierung ihrer Person zu ermöglichen und Identitätsdiebstahl zu verhindern.

  • 62% der Deutschen sind dazu bereit, ihren Fingerabdruck scannen zu lassen
  • 61% sind bereit, ein persönliches Passwort anzugeben
  • 59% sind bereit, eine PIN anzugeben
  • 53% würden ein Gesichtsfoto abgeben
  • 48% würden einen Augenscan akzeptieren
  • 43% würden ihr Gesicht scannen lassen
  • 35% würden die Aufzeichnung ihrer Stimme genehmigen
  • 27% würden einem Scan ihrer Handfläche zustimmen (in der Umfrage „Blutgefäße“ genannt, weswegen die Zustimmung vermutlich so niedrig ausgefallen ist)

Die Bereitschaft zu solchen Überwachungsmaßnahmen ist tendenziell umso höher, je jünger die befragte Person ist. Am kritischsten sind Personen über 65 Jahre. Dies weist auf einen Gewöhnungseffekt bei den Jüngeren hin, der uns in Zukunft weitere Überwachung bescheren dürfte. Immerhin: Die Altersgruppe der 25-34-jährigen Deutschen ist kritischer eingestellt als die jüngeren und älteren. Hier hat ein Nachdenken eingesetzt. Im europäischen Ausland ist die Akzeptanz einer Identifizierung übrigens höher als in Deutschland.

Zu den Zahlen sollte man anmerken, dass Unisys als Auftraggeber mit Biometrie sein Geld verdient und die Fragen daher entsprechend suggestiv formuliert hat.

Wahrgenommene Sicherheit

Ausweislich der von Unisys in Auftrag gegebenen Umfrage bereitet den Deutschen folgendes „extrem“ oder „sehr“ Sorgen:

  • 48% die nationale Sicherheit
  • 40% die Möglichkeit des Ausbruchs einer schweren Epidemie
  • 73% das Risiko, dass andere die eigenen Bankkartendaten ermitteln und nutzen könnten
  • 33% die Gefahr, Schulden nicht mehr zurückzahlen zu können
  • 61% die Sicherheit von Computern vor Viren und Spam
  • 54% die Sicherheit beim Online-Einkauf und Online-Banking
  • 80% die Sicherheit ihrer Daten vor unbefugtem Zugriff oder Missbrauch
  • 27% ihre persönliche Sicherheit in den nächsten sechs Monaten

Die Kriminalität in Deutschland (nationale Sicherheit) halten interessanterweise 62% der Geringverdiener (bis 1.000 Euro), aber nur 28% der Topverdiener (ab 4.000 Euro) für gefährlich. Dieser starke Zusammenhang zwischen Sicherheitsgefühl und wirtschaftlicher Lage kann auf einer Bildungslücke oder auch auf unterschiedlichen Darstellungen in den Medien beruhen („Bild“-Zeitung).

Bedenklich ist auch, dass 38% der Männer, aber 62% der Frauen vor Kriminalität Angst haben. Die tatsächliche Gefährdung verhält sich genau umgekehrt: Männer werden weitaus häufiger Opfer von Gewalt als Frauen. Gewalt fügen sich meistens junge Männer untereinander zu.

Siehe auch:

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Video: Debatte und Abstimmung über das BKA-Gesetz

Am 12. November debattierte der Bundestag den Gesetzentwurf der Bundesregierung aus CDU/CSU und SPD, der erstmals nach dem Ende des Dritten Reiches eine zentrale Polizeibehörde mit exekutivischen Befugnissen im gesamten Bundesgebiet schaffen soll. Eine Aufzeichnung der beinahe zweistündigen Debatte ist hier verfügbar:

Video herunterladen

Protokoll nachlesen (ab Seite 19832)

Es sprechen: Dr. Hans-Peter Uhl (CDU/CSU), Gisela Piltz (FDP), Fritz Rudolf Körper (SPD), Ulla Jelpke (Die Linke), Wolfgang Wieland (Bündnis 90/Die Grünen), Dr. Wolfgang Schäuble (Bundesmin., CDU), Dr. Max Stadler (FDP), Frank Hofmann (SPD), Jan Korte (Die Linke), Helmut Brandt (CDU/CSU), Gert Winkelmeier (fraktionslos), Dr. Dieter Wiefelspütz (SPD).

Der Bundestag hat den Gesetzentwurf mit den Stimmen der Unionsfraktion und der SPD-Fraktion gegen die Stimmen der FDP-Fraktion, der Fraktion Die Linke und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen angenommen. Jedoch haben 20 Abgeordnete der SPD, darunter die ehemalige Bundesjustizministerin Dr. Herta Däubler-Gmelin, gegen das Gesetz gestimmt (Abstimmungsliste). In einer gemeinsamen Erklärung begründeten sie dies mit der mangelnden Beachtung des Trennungsgebots, dem fehlenden Richtervorbehalt in Eilfällen, der Online-Durchsuchung und dem mangelhaften Schutz von Vertrauensverhältnissen.

Das von der SPD-, CDU- und CSU-Mehrheit beschlossene Gesetz dürfte (zunächst) im Bundesrat scheitern. FDP, Grüne und Linke haben die Vertreter der Länder, in denen sie mitregieren, zur Stimmenthaltung gezwungen (ihr jeweiliger SPD- bzw. Unionskoalitionspartner ist dafür). Zusätzlich hat die sächsische SPD die Landesregierung ebenfalls zur Enthaltung im Bundesrat gezwungen. Danach hat auch die SPD in Sachsen-Anhalt und in Schleswig-Holstein erklärt, dem Gesetz in der derzeitigen Form nicht zuzustimmen. Damit wird keine Mehrheit für das Gesetz zustande kommen und der Vermittlungsausschuss angerufen werden. Dessen Vermittlungsvorschlag kann allerdings auch nur mit einer Mehrheit im Bundesrat angenommen werden. Das Gesetz könnte damit insgesamt gestoppt werden.

Wie die Fraktionen über die Überwachungsgesetze der letzten Jahre abgestimmt haben, ist in einer Übersicht zusammengestellt.

Siehe auch:

Video: PHOENIX Runde vom 13.11.2008 zum BKA-Gesetz. „Alles unter Kontrolle – Droht der Überwachungsstaat?“- Mit Wolfgang Bosbach (CDU), Dieter Wiefelspütz (SPD), Volker Beck (Bündnis 90/Die Grünen) und Hans-Ulrich Jörges (stern).

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