Archiv des Monats Dezember 2008

Notrufer als gläserne „Belastung“

Wer die 110 oder 112 wählt, soll künftig neben seiner Rufnummer auch seinen Standort an die Notrufzentrale bzw. Polizei übermitteln lassen. Die Bundesregierung will zudem Handy-Notrufe ohne SIM-Karte nicht mehr entgegen nehmen lassen.

Standortübermittlung geplant

Schon heute werden Notrufzentrale und Polizei die Rufnummern der Anrufer von 110 oder 112 angezeigt, selbst wenn sie die Rufnummernübermittlung unterdrückt haben. Anhand der Rufnummer kann die Behörde innerhalb von 45 Sekunden Name, Anschrift und Geburtsdatum des Anschlussinhabers abfragen. Nach einem Verordnungsentwurf vom 17.12.2008 soll der Notrufstelle künftig auch der Standort der Anrufer angezeigt werden – mit der Genauigkeit „kommerzieller Ortungsdienste“.

Einerseits mag diese Identifizierung und Lokalisierung zwar Sinn machen, wo der Anrufer nicht (mehr) in der Lage ist, seinen Standort selbst mitzuteilen. Andererseits kann ein solch „gläserner Notruf“ aber auch Anrufe abschrecken und damit Menschenleben in Gefahr bringen. Beispielsweise ist vorstellbar, dass jemand einen Unglücksfall sieht, aber nicht in Ermittlungen verwickelt werden oder in einen falschen Verdacht geraten möchte. Ebenso ist anzunehmen, dass Straftäter mitunter keine Vorwarnung (z.B. Bombendrohung) aussprechen oder Hilfe für ihr Opfer rufen werden, wenn sie damit rechnen müssen, dass ihr Standort sogleich den Behörden bekannt gegeben wird (mithilfe auf Vorrat gespeicherter Verbindungsdaten ist er allerdings nachträglich ohnehin zu ermitteln).

Es gibt daher ein Bedürfnis für einen anonymen Notruf. Er könnte Menschenleben retten und diente damit unserer Sicherheit. Da der herkömmliche, „nicht-anonyme“ Notruf in Fällen Sinn macht, in denen der Anrufer seinen Standort nicht mitteilen kann, könnte eine zusätzliche, anonyme Notrufnummer eingerichtet werden. Dies wäre auch unbürokratisch mittels einer bundeseinheitlichen Nummer möglich. Solange es einen solchen anonymen Notruf nicht gibt, kann man mit gleichem Ergebnis bei der örtlichen Polizeiwache anrufen – wenn man ihre Nummer kennt.

Kein Notruf unter dieser Nummer

Der Verordnungsentwurf der Bundesregierung sieht außerdem vor, dass Handy-Notrufe künftig nur noch mit registrierter SIM-Karte möglich sein sollen. Ohne SIM-Karte oder nach endgültiger Kartensperrung soll künftig nicht mehr die Möglichkeit bestehen, Hilfe zu rufen. Selbst wenn man beispielsweise auf einer einsamen Straße ausgeraubt worden ist und das Glück hat, zufällig noch ein altes Handy im Auto zu finden, wäre Hilfe damit nicht mehr zu erreichen.

Diese geplante Hilfeverweigerung begründet die Regierung mit einer „sehr häufigen missbräuchlichen Anwahl der Notrufnummern von Mobilfunktelefonen ohne Mobilfunkkarte und der damit verbundenen Belastung der Notrufabfragestellen“. Symptomatisch für die Politik der letzten Jahre werden also Missbrauchsfälle zum Anlass genommen, ein Recht einfach für alle abzuschaffen – auch für diejenigen, die es nicht missbrauchen und umgekehrt dringend darauf angewiesen sind.

Dabei könnte die „Belastung der Notrufabfragestellen“ durch kartenlose Notrufe auch dadurch gemildert werden, dass solche Notrufe nachrangig angenommen werden. Wenn keine anderen Notrufe anliegen, ist es den Notrufstellen zumutbar, Missbrauch zu tolerieren, um echte Hilferufe weiterhin entgegen nehmen zu können. Der Missbrauch von Notrufen ist schon heute strafbar, und anhand des übermittelten Standorts wird er künftig noch einfacher verfolgt werden können.

Wegen Missbrauchsfällen Menschenleben auf das Spiel zu setzen, ist jedenfalls unverantwortlich.

Weitere Informationen:

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E-Mail-Anbieter trotzt Vorratsdatenspeicherung

Mit dem mit Anonyphone.de verbundenen Dienst Privacybox.de bietet der Berliner German Privacy Foundation e.V. seit Juni einen kosten- und speicherfreien quelloffenen E-Mail-Dienst zur öffentlichen Nutzung an. Wie der Anbieter nun mitteilt, werden auch ab 2009 mit Inkrafttreten der Bußgeldbewehrung für die Vorratsdatenspeicherpflicht für E-Mail-Dienste keine personenbezogenen Vorratsdaten gespeichert. Zur Begründung verweist Privacybox.de darauf, unentgeltlich erbrachte Angebote seien kein Telekommunikationsdienst im Sinne des § 113a TKG und damit nicht der Speicherpflicht unterworfen.

Der mit dem Datenschutz-Gütesiegel „Wir speichern nicht“ ausgezeichnete Dienst Privacybox.de erfordert nur für den Mail-Empfang eine Anmeldung. Die Anmeldung erfordert keine Angabe personenbezogener Daten. Eingehende Mails können entweder über einen E-Mail-Client (wie Thunderbird) über POP3s verschlüsselt abgerufen oder wahlweise automatisch an eine beliebige E-Mail-Adresse, optional PGP-verschlüsselt, mit zufälliger Zeitverzögerung weitergeleitet werden. Ein Abruf per Web-Interface ist nicht möglich.

Leider ist der Mail-Versand dagegen nur per Web-Interface und nur an angemeldete Benutzer als Empfänger möglich. Ein Versand etwa an Web.de- oder GMX-Adressen ist ausgeschlossen. Dies wird den Nutzen des Diensts zum Alltagsgebrauch stark einschränken, zumal man insoweit für den Versand weiterhin auf externe und damit regelmäßig vorratsdatenspeichernde Anbieter angewiesen sein wird. Immerhin sind kleine Dateianhänge vorgesehen, und die Privacybox.de-Absenderadresse und Absender-IP werden nicht notwendig dem Empfänger übermittelt. Eingehende E-Mails werden auf dem Server verschlüsselt gespeichert, so dass bei richtiger Umsetzung selbst eine Beschlagnahme und in gewissen Grenzen Hacking ins Leere laufen dürften.

Zu bedenken ist, dass die Anonymität auch für eingehende Post dann unterminiert werden dürfte, wenn die Privacybox.de-Absenderadresse bekannt ist und im dortigen Account eine nicht anonyme Weiterleitungsadresse oder ein auf einen bestimmten Namen oder eine bestimmte E-Mail-Adresse angemeldeter PGP-Schlüssel hinterlegt ist.

Wenngleich das – wohl primär für die anonyme Erreichbarkeit von Journalisten konzipierte – Angebot für die alltägliche Nutzung wenig geeignet sein wird, gilt: Tamen est laudanda voluntas – der gute Wille ist zu loben.

Jonas

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Ein Grundrecht auf Sicherheit?

Der 11. Septemer 2001 verbreitete weltweit Schrecken und Hysterie; Angst und Lähmung machten sich breit. Die Welt taumelte; die Normalität eines geordneten Lebens in Freiheit war ihr zu einem kostbaren Gut geworden. Seit diesem Datum gilt als realitätsferner Nörgler aus dem Elfenbeinturm, wer sich für Freiheit und Rechtsstaatlichkeit ausspricht. Wahlen sind nur noch mit Sicherheitsversprechen, mithin Einschränkungen der Freiheit zu gewinnen. Dabei nimmt der Bürger die Inhalte der komplexen Sicherheitsgesetze nur schemenhaft wahr und kann ihre Folgen maximal erahnen.

In den letzten Jahren offenbarte sich der Gesetzgeber in seiner Maßlosigkeit beim Verabschieden neuer, teils evident verfassungswidriger Sicherheitsgesetze. Genannt seien hier nur:

  • Onlinekontenabfrage,
  • zentrale Steuernummer und Steuerdatei,
  • Erschießung unschuldiger Flugzeugpassagiere,
  • europaweite DNA-Datenbank,
  • Antiterrordatei,
  • Vorratsdatenspeicherung,
  • Übermittlung von Fluggastdaten in die USA,
  • Ausdehung der anlasslosen öffentlichen Videoaufzeichnung,
  • Lauschangriff in Privatwohnungen,
  • Onlinezugriff auf Melde-Passbilder,
  • präventive Telekommunikationsüberwachung oder
  • biometrische Reisepässe.

Einzelne Straftaten ersetzen zunehmend eine Begründung der Freiheitseinschränkungen. Es wird nicht mehr, wie verfassungsrechtlich geboten, gefragt, ob ein Gesetz zur Erreichung eines Ziels erforderlich ist, sondern es genügt bereits die abstrakte Behauptung, dass es dafür in unbekanntem Maß geeignet sein könnte. Nach Bundesminister Schily äußert nun auch Bundesminister Schäuble, Sicherheit sei Voraussetzung für Freiheit. Ist das so?

Freiheit kraft Menschenwürde

Im 18. Jahrhundert herrschte in Europa aus Sicht des Staats Sicherheit: die Sicherheit eines ungerechten Feudalsystems, das Wohlstand und Rechte verlässlich unter sich selbst verteilte, dem Bürger aber nichts gewährte. Die Sicherheit des Staats bedeutete für den Bürger Unsicherheit. Rousseau und Montesquieu kritisierten diesen Zustand und hielten ihm entgegen, der Mensch werde frei geboren. Dadurch, dass der Mensch ferner einen freien Willen habe und auch unbequeme Entscheidungen treffen könne, habe er eine eigene Würde. Diese Würde ende erst dort, wo die Würde des anderen beginnt. Dabei ist mit dem „anderen“ der anders Denkende, anders Lebende und anders Handelnde gemeint. Durch die gegenseitige Achtung der Würde und damit der Freiheit des anderen entsteht Montesquieu zufolge ein Band, das auch die Sicherheit beinhaltet, die jeder Mensch zu seiner freien Entfaltung benötigt. Sicherheit ist demnach die ausbalancierte Freiheit aller.

Kant geht sogar noch weiter und hält die Freiheit des Menschen für dessen einzigen Lebenszweck. Dabei ist diese Freiheit oft anstrengend und unbequem: Aus der Willensfreiheit der Menschen resultiere auch deren Verantwortlichkeit, bestehende Probleme miteinander zu lösen. Kant spricht hierbei von der „praktischen Vernunft“. Auch kein Staat sei berechtigt, die Menschen bei dieser Ausübung ihrer Freiheit zu hindern.

Natürlich kommt es dabei immer wieder zu Grenzüberschreitungen und Konflikten Einzelner, die nicht mit dem Recht des Stärkeren lösbar sind. Rousseau und Locke entwickelten daher die Idee des Gesellschaftsvertrags, wonach die Beteiligten eigene Gewaltmittel an einen neutralen Dritten, den Staat, zum Zweck der Konfliktbewältigung abtreten. Er stellt sicher, dass die Mittel zur Konfliktlösung gleich verteilt werden, und hat die Aufgabe, im Notfall die Freiheit des Einzelnen geregelt zu schützen und somit Sicherheit zu gewährleisten. So tritt der Mensch von einem anarchieähnlichen Naturzustand in einen Zustand des Rechts ein. Dabei legitimiert den Staat nach Kant ausschließlich menschliche Freiheit; er darf Gewalt nicht zu anderen Zwecken ausüben. Heute ist der Gesellschaftsvertrag nicht nur ein abstraktes Konstrukt, sondern findet Ausdruck in der Verfassung. Die dort normierten Grundrechte dienen zugleich als Abwehrrecht gegen den Staat, der als „Gewaltinhaber“ besonders in Ketten zu legen ist. Wie für alle Verträge gilt auch für den Gesellschaftsvertrag: pacta sunt servanda – Verträge sind einzuhalten.

Der Staat ist demnach verpflichtet, gegen Freiheitsbedrohungen einzuschreiten. Die Handlungspflicht erstarkt, je mehr Individuen in ihren Rechten bedroht sind. Sie wird schwächer, je abstrakter die Bedrohung ist. Dabei ist immer zu bedenken, dass Eingriffe des Staats nur im Notfall erfolgen dürfen und stets dem Schutz der individuellen Freiheit dienen. Nur so lässt sich seine Macht und Gewalt – in Wirklichkeit die Macht und Gewalt des Menschen – legitimieren.

Verlust der Freiheit

So zerbrechlich diese Freiheit heute ist, so selbstverständlich war sie auch immer wieder nach schlimmen Erfahrungen mit ihrem Verlust, in Deutschland etwa nach dem Zweiten Weltkrieg oder nach dem Niedergang der DDR. Schon in der Weimarer Republik sorgten der Fortbestand kaiserlicher Eliten, gesellschaftliche Demokratiedefizite und Verfassungsschwächen für Instabilität. Mit „Notverordnungen“ versuchten die Regierungen Brüning, von Papen und von Schleicher, staatlichen Behörden einschließlich der Justiz mehr Befugnisse zwecks Sicherheitsgewinn im Sinne von Machterhalt zu sichern. Bereits seinerzeit feierte die SPD als führende Partei große Wahlerfolge mit kurzsichtigen Sicherheitsversprechen. Sie ebnete so maßgeblich den Boden für den Nationalsozialismus. Auch nach dem Zweiten Weltkrieg hat sich die SPD als führend im Verabschieden verfassungswidriger Sicherheitsgesetze erwiesen.

In den Jahren 1933-39 erweiterte Hitler, ähnlich wie unter dem heutigen Vorwand der „Terrorbekämpfung“, staatliche Befugnisse unter dem Vorwand des so genannten „gesunden Volksempfindens“. Rechtsvergleichend fällt auf, dass beides abstrakte und unscharfe Begriffe sind, die sich von der jeweils zuständigen Staatsgewalt beliebig mit Inhalt füllen lassen. Ein weiteres Merkmal des NS-Strafrechts war das Täterstrafrecht, das den Menschen nach seinem vermeintlichen Wesen statt nach seinen Taten behandelte. Auf diese Dogmatik greift auch die heutige Politik zurück, wenn sie den Menschen als abstrakte Gefahrenquelle ansieht und mittels Videoüberwachung und Vorratsdatenspeicherung überwachen lässt, ohne, dass dieser Anlass dazu gegeben hätte. Erneut hatte der Staat damals seine Aufgabe und Legitimationsgrundlage vergessen. Nicht anders ist es zu beurteilen, wenn wiederum heutige Sicherheitspolitiker Freiheit der Sicherheit unterordnen.

Das „Grundrecht auf Sicherheit“ vor diesem Hintergrund

Nach aufklärerischem Verständnis stellt der Staat Sicherheit her, indem er die individuelle Freiheit schützt. Zu etwas anderem ist er gesellschaftsvertraglich und damit verfassungsrechtlich nicht legitimiert. Sinngemäß versteht auch Art. 5 Abs. 1 EMRK den Begriff der Sicherheit. Behält man den Zusammenhang zwischen Freiheit, Sicherheit und Gesellschaftsvertrag im Blick, gibt es eigentlich keinen Bedarf nach einem Grundrecht auf Sicherheit. Denn sobald die Freiheit gefährdet ist, ist dies dem Staat Gebot genug zum Einschreiten.

Teile der modernen Sicherheitspolitik postulieren jedoch ein Grundrecht auf Sicherheit in dem Sinne, dass Sicherheit ein Wert an sich sei, der sich auch gegen die Freiheit des Individuums richten kann. Es erhebt die Sicherheit über die Freiheit, der sichere Staat löst den freiheitlichen Staat ab. Wo ein einklagbares Recht auf Sicherheit besteht, gilt es, auch das geringste humane Restrisiko auszuschalten. Dies ist mit Freiheit und Würde jedoch unvereinbar. Letztlich ist ohne Freiheit auch keine Demokratie denkbar, weil diese von furchtlosem und aufrichtigem Engagement ihrer Bürger lebt, so die ehemalige Präsidentin des Bundesverfassungsgerichts Jutta Limbach. Ein Grundrecht auf Sicherheit im Sinne moderner Sicherheitspolitik als abermaliger Vorwand zur Ausweitung staatlicher Befugnisse erweist sich vor diesem Hintergrund im besten Fall als uneinlösbares Paradoxon, im schlimmsten Fall als freiheits- und demokratiefeindliche Bestrebung wider die Verfassung.

(Unter Verwendung der Vorlage: „Peter-Alexis Albrecht, Die vergessene Freiheit“.)

Jonas

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Interview: Die abschreckende Wirkung der Vorratsdatenspeicherung ist real

Twister (Bettina Winsemann) interviewte mich zur aktuellen Diskussion über die Vorratsdatenspeicherung.

Prof. Dr. Heckmann, der auch schon die Sozialsphäre als Argument für die Onlinedurchsuchung anführte (wer ins Netz geht, ist nicht mehr privat und deshalb sollte man auf seinem Rechner auch kein Tagebuch führen), hat die Vorratsdatenspeicherung damit begründet, dass sie den Menschenrechtsschutz gewährleiste. Er führte hierzu ein jüngst veröffentlichtes Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte an. Dieses kritisiert die finnische Regierung in einem Fall mit kinderpornographischen Hintergrund, dass sie nicht schon 1999 ein Rahmenwerk zur Aufdeckung der Nutzer hinter einer IP-Adresse in Kraft gesetzt habe.

Wie siehst Du das, da Du ja der Initiator der Massenverfassungsbeschwerde gegen die Vorratsdatenspeicherung bist?

Das genannte Urteil des Menschenrechtsgerichtshofs kritisiert nur, dass Finnland im Jahr 1999 auch bei schweren Straftaten keinen Zugriff auf ohnehin vorhandene Kommunikationsdaten ermöglichte. Aus dem Urteil ergibt sich keineswegs eine Verpflichtung oder ein Recht zur ungezielten Erfassung des Kommunikationsverhaltens der gesamten Bevölkerung auf Vorrat. Umgekehrt hat der Menschenrechtsgerichtshof für die britische Fingerabdrucksammlung gerade entschieden, dass der „flächendeckende und unterschiedslose Charakter der Vorratsspeicherungsbefugnisse […] jedes akzeptable Maß an Ermessen überschreitet“ und „einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf Schutz des Privatlebens“ darstellt. Informationen über unsere Telekommunikation geben einen noch weit größeren Teil unseres Privatlebens preis als unsere Fingerabdrücke. Ich bin daher nach wie vor überzeugt, dass die verdachtslose Vorratsspeicherung des Kommunikationsverhaltens der gesamten Bevölkerung von den Gerichten als unverhältnismäßig und exzessiv verworfen werden wird.

Würde ein Verzicht auf die Vorratsdatenspeicherung nicht dazu führen, dass vielfach Daten nicht mehr vorhanden sind? Hier seien nur die Flatrateuser erwähnt, deren Datenerfassung ja nicht aus abrechnungstechnischen Gründen notwendig wäre. Peter Schaar hat ja z.B. eine siebentägige Aufbewahrungsfrist solcher Daten für akzeptabel erklärt.

Sobald die Vorratsdatenspeicherung fällt, werden die meisten Daten in der Tat nicht mehr erfasst werden dürfen, weil sie nicht zur Abrechnung erforderlich sind. Im Fall von T-Online hat das zuständige Gericht eine Speicherung von IP-Adressen auch für die Dauer von sieben Tagen nicht zugelassen.

Mit dem Verbot der Vorratsdatenspeicherung wird das wieder hergestellt, was bei anderen Kommunikations- und Informationsformen (z.B. persönliche Gespräche, Post, Buchläden) selbstverständlich ist: Dass in einer Demokratie niemand anlasslos Aufzeichnungen über die persönliche Kommunikation und Information aller Bürger anzufertigen hat. Gezielte Überwachungsmaßnahmen im Verdachtsfall bleiben möglich.

Heckmann meinte weiter: Die Datensammlung müsse aber rechtsstaatlich eingeschränkt werden. In diesem Sinne plädierte Heckmann für eine Selbstbegrenzung aller Akteure einschließlich des Staates, „um Vertrauen zurück zu gewinnen“. So dürfe es etwa nicht sein, dass etwa auch Informationen von Meldebehörden im Netz kursieren.

Dem kann ich nur zustimmen. Voraussetzung einer Selbstbegrenzung ist allerdings ein Bewusstsein für den Sinn und die segensreichen Wirkungen von Machtbeschränkungen. Daran fehlt es weithin noch. Wir arbeiten daran, etwa als Freiheitsredner. Erst, wenn alle verstehen, dass man in Überwachungsstaaten unsicherer lebt und nicht sicherer als in einem freiheitlichen Rechtsstaat, werden wir die Freiheit kurzsichtig erhofften Sicherheitsgewinnen vorziehen können.

Inwiefern lebt man in einem Überwachungsstaat unsicherer? Ein Argument derjenigen, die die Sicherheitsmaßnahmen vorantreiben ist ja gerade eine erhöhte Sicherheit.

Beispielsweise in Großbritannien und den USA ist die Kriminalitätsrate erheblich höher als in Deutschland, obwohl die Eingriffsbehörden dort fast ungehindert überwachen und auswerten dürfen. Dass Deutschland mit vergleichsweise hohem Grundrechtsschutzniveau gleichzeitig zu den sichersten Ländern der Welt gehört, ist kein Zufall. Sicherheit wird nämlich nur zu einem geringen Maß von den Eingriffsbehörden hergestellt. Hauptsächlich hängt das Sicherheitsniveau von anderen Faktoren ab – und da wirkt es kontraproduktiv, wenn der Staat seinen Bürgern von vornherein mit Misstrauen begegnet. Exzessive Überwachung und Repression führen dazu, dass ein Staat von den Menschen nicht mehr anerkannt wird und Widerstand provoziert – bis hin zu terroristischen Anschlägen. Ein Extrembeispiel sind sicherlich die Bilder von Misshandlungen in Abu Ghuraib und Guantanamo, die in der muslimischen Welt Hass auf die USA ausgelöst und verstärkt haben. Aber auch der Umgang mit Globalisierungskritikern vor und während des G8-Gipfels in Heiligendamm hat die Ablehnung des Rechtsstaates durch extremistische Gruppen gestärkt und schadet damit mittelfristig unserer Sicherheit. Die Achtung der Freiheitsrechte der Menschen ist auf längere Sicht ein sehr wichtiger Sicherheitsfaktor.

Den Bürgern empfahl Heckmann, bei sozialen Netzwerken nicht „Hunderte Bekanntschaften“ zu pflegen. An die Wirtschaft appellierte er, „nicht alles, was nach Profit klingt, auszunutzen“. Ein besseres Geschäftsmodell könnte es sein, Vertrauensräume zu schaffen. Wie siehst Du insbesondere die Aufforderung in Bezug auf „Soziale Netzwerke“?

Informationelle Selbstbestimmung schließt das Recht ein, seine Daten freiwillig preiszugeben. Die freie Entscheidung Einiger kann aber nicht als Begründung eines Zwangs für alle dienen. Wie einige Menschen freiwillig mit ihren Daten umgehen, darf nicht davon ablenken, dass Staat und Wirtschaft uns gegen unseren Willen erfassen und kontrollieren. Von Zwangsmaßnahmen sind gerade auch Menschen mit gefährdeter Privatsphäre (z.B. Prominente), Menschen in Vertrauensberufen (z.B. Ärzte und Anwälte) und Menschen in Notlagen (z.B. Aidskranke) betroffen, die sich niemals freiwillig zu Schau stellen würden.

Übrigens halte ich nichts davon, dass der Staat nun beim Fingerabdruck im Personalausweis erstmals eine freiwillige Datenpreisgabe anbieten will. Erstens kann diese Methode schon deshalb keinen Sicherheitsgewinn bewirken, weil sich Straftäter wohl kaum freiwillig erfassen lassen werden. Zweitens handelt es sich mithin um eine Verschleuderung staatlicher Mittel in Millionenhöhe zur Subventionierung von Biometrieunternehmen. Für sinnvolle Maßnahmen, die etwa im Bereich von Kriminalpräventionsarbeit wirklich unsere Sicherheit stärken könnten, fehlt dieses Geld. Drittens geben Unionspolitiker offen zu, dass die Abgabe des Fingerabdrucks zum Zwang gemacht werden soll, sobald die Technik installiert und eine politische Mehrheit dafür vorhanden ist. Wer – wie angeblich die SPD – den Zwang verhindern will, muss schon die Vorstufe dazu stoppen.

Die Antworten auf eine kleine Anfrage der FDP zum Thema Vorratsdatenspeicherung haben lediglich die Zahlen wiederholt, die das Bundesverfassungsgericht bereits erhielt. Der AK Vorrat hat diese Zahlen bereits als nicht aussagekräftig kritisiert. Was sind die wichtigsten Kritikpunkte?

Die Zahlen besagen, wie häufig auf Vorratsdaten zugegriffen wurde und mit welchem Ziel. Sie sagen aber nichts darüber aus, ob nicht auch ohne Vorratsdatenspeicherung ausreichend Daten vorhanden wären und ob die Vorratsdaten das jeweilige Verfahren zum Erfolg geführt haben. Die Zahlen widerlegen nicht das Ergebnis der Studie des Max-Planck-Instituts, wonach in weniger als 0,01% aller Strafverfahren fehlende Verkehrsdaten überhaupt eine Rolle spielen. Die Zugriffszahlen sind im Verhältnis zur Gesamtzahl aller Ermittlungsverfahren (6 Mio. jährlich) und zur Anzahl der von der Vorratsdatenspeicherung Betroffenen (82 Mio. Menschen) mikroskopisch gering. Ein möglicher Erkenntnisgewinn durch die Vorratsdatenspeicherung steht in einem krassen Missverhältnis zu der Erfassung des Kommunikations- und Bewegungsverhaltens der gesamten Bevölkerung.

Kritiker sehen die Quick Freeze-Lösung nicht als Alternative an, weil sie nur eine Speicherung für 24 Stunden ermöglicht (so in der Zwischenzeit kein richterlicher Beschluss erfolgt, länger zu speichern). Wie siehst Du das?

Sicherlich kann eine Speicheranordnung nicht in jedem Fall zum Erfolg führen, in dem eine Vorratsdatenspeicherung greifen würde. Man darf aber nicht vor lauter Bäumen den Wald übersehen. Entscheidend sind nicht Einzelfälle, sondern unsere Sicherheit insgesamt. Und hier ist für kein Land erkennbar, dass die Einführung einer Vorratsdatenspeicherung zu einem Rückgang der Kriminalitätsrate geführt habe, selbst im Bereich der Internetkriminalität nicht. In Ländern mit Vorratsdatenspeicherung lebt man nicht sicherer. Umgekehrt begünstigt die Vorratsdatenspeicherung den Missbrauch der gesammelten Informationen wie bei der Telekom und birgt eine besondere Gefahr von Falschverdächtigungen, etwa wenn tausende unschuldiger Bürger ermittelt werden, nur weil sie zufällig in der Nähe einer Straftat telefoniert haben.

Der sogenannte „Holzklotzfall“ hat ja eine solche „Peilsuche“ mit sich gebracht. Auch hier wird von vielen die Ansicht vertreten, dass, solange ein Mörder gefasst werden kann, es möglich sein muss, Daten“halden“ zu durchforsten, zumal ja diejenigen, deren Daten quasi gleich wieder „aussortiert werden“, nichts von dieser Suche mitbekommen.

Allein für solche Fälle die Kommunikation der gesamten Bevölkerung auf Vorrat zu erfassen, ist unverhältnismäßig und exzessiv. Die Grundrechte, die im Zweifel der Freiheit den Vorzug geben, beruhen auf der historischen Erkenntnis, dass es auf Dauer nicht in unserem Interesse liegt, wenn der Staat „alles Menschenmögliche“ mit der Begründung unternimmt, unsere Sicherheit gewährleisten oder sonst in unserem Interesse handeln zu wollen. Nur der Vorrang der Freiheit bewahrt Unschuldige ausreichend vor staatlichen Vor- und Fehlurteilen sowie Missbrauch. Die neuere Forschung bestätigt in Spielexperimenten eindrucksvoll, dass auf gegenseitigem Vertrauen beruhende Spielregeln trotz einzelner Missbräuche den Beteiligten insgesamt weit höhere Vorteile bringen als Spielregeln, die auf präventiven Kontrollmechanismen basieren.

Ob eine „Rasterfahndung“ unter Verwendung ohnehin vorhandener Abrechnungsdaten zulässig ist, ist eine Frage der Verhältnismäßigkeit. Eine Abfrage sämtlicher Personen, die im Umfeld der Tat telefoniert haben, halte ich nur für verhältnismäßig, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Täter dort tatsächlich ein Handy benutzt hat. Andernfalls wird man sich darauf beschränken müssen, die Verbindungs- und Positionsdaten konkret verdächtiger Personen zu überprüfen. Übrigens haben Kommunikationsdaten dem Spiegel zufolge nicht zur Aufklärung des Holzklotzfalls beigetragen.

In der Antwort der Bundesregierung, die auf zenzizenzizenzic zitiert wurde, wird der laut einer vom AK Vorrat finanzierten Forsa-Umfrage vorhandene Einschüchterungseffekt als Folge der irreführenden Berichterstattung der Kritiker der Vorratsdatenspeicherung gesehen. Gerade auch das Plakat „Flirten, Lästern, Tratschen… und alles wird protokolliert“ wird hier als irreführende Information bemängelt. Deine Meinung?

Wir informieren nicht falsch, anders als etwa Bundesjustizministerin Brigitte Zypries, die in der Öffentlichkeit fälschlich behauptet hat, Verbindungsdaten sollten künftig nur länger aufbewahrt werden, es würden nur die EU-Vorgaben umgesetzt oder Zugriff auf die Daten bestehe nur bei schweren Straftaten.

Einem Plakat auf unserer Homepage zufolge wird jedes „Flirten, Lästern und Tratschen“ am Telefon „protokolliert“. Entgegen Befürchtungen von Kritikern wurde dies noch nie dahin missverstanden, dass die Inhalte mitgeschrieben werden. Dass die Verbindungsdaten gemeint sind, ergibt sich auch aus dem nächsten Satz des Plakats und aus dem nebenstehenden Text. Übrigens ist das Plakat eine Parodie auf eine Anzeige des Deutschen Bundestags mit dem Slogan „Flirten, Lästern, Tratschen. Und niemand hört mit.“ Inwiefern diese Aussage bei zehntausenden von Überwachungsanordnungen jährlich zutrifft, kann jeder selbst beurteilen.

Die abschreckende Wirkung der Vorratsdatenspeicherung weist eine repräsentative Umfrage des renommierten und unabhängigen Forschungsinstituts Forsa nach. Die gestellten Fragen waren neutral, sachlich und korrekt formuliert. Die wenigsten der telefonisch Befragten werden mit den Informationen des Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung überhaupt in Berührung gekommen sein. Die abschreckende Wirkung der Vorratsdatenspeicherung ist real, wie auch das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat. Sie lässt sich nicht leugnen oder wegdiskutieren.

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Datenschutzfreundliche Prepaid-Mobilfunkkarten

Nicht nur die Vorratsdatenspeicherung bedroht die Privatsphäre telekommunizierender Bürger. Auch Datenabgleiche und -übermittlungen von und an zentrale Wirtschaftsauskunfteien wie der Schufa führen zu einer immer lückenloseren Überwachung durch Wirtschaftsunternehmen, zu Missbrauchs- und Fehlerpotenzial sowie zu Mehrkosten, die letztlich der Kunde zahlt. Speziell bei einem Benutzerwechsel, etwa bei Teilnahme am Kartentausch, können durch die Auswahl datenschutzfreundlicher Anbieter Risiken reduziert werden. Daten-speicherung.de hat deshalb das „Kleingedruckte“ 42 deutscher Prepaidanbieter überprüft.

Keine Kooperation mit Auskunfteien wie Schufa, Bürgel, FPP, Infoscore, Creditreform, Informa oder Solventec und keine anlasslosen Ausweiskontrollen lassen demnach erwarten:

  • Aldi Talk (verwendet E-Plus-E1-Netz)
  • Anonyphone (verwendet freigeschaltete Karten im Vodafone-D2-Netz, E-Plus-E1-Netz und O2-E2-Netz sowie auf Wunsch dänischer Netze)
  • Avantaje (verwendet E-Plus-E1-Netz)
  • Congstar (verwendet T-Mobile-D1-Netz)
  • Conrad Fairpay Prepaid (verwendet E-Plus-E1-Netz)
  • E-Plus Prepaid (verwendet E-Plus-E1-Netz)
  • igge & ko (verwendet E-Plus-E1-Netz)
  • ja!mobil (verwendet T-Mobile-D1-Netz)
  • Ortel Mobile (verwendet E-Plus-E1-Netz)
  • Penny Mobil (verwendet T-Mobile-D1-Netz)
  • Pluskom (verwendet E-Plus-E1-Netz)
  • PTT Mobile (verwendet E-Plus-E1-Netz)
  • Simply Free (verwendet T-Mobile-D1-Netz)
  • Simyo (verwendet E-Plus-E1-Netz)
  • Solomo (verwendet E-Plus-E1-Netz)
  • Tchibo Prepaid (verwendet O2-E2-Netz)
  • TouristMobile (verwendet E-Plus-E1-Netz)
  • Viva Prepaid (verwendet E-Plus-E1-Netz)

Nicht erfüllt werden diese Voraussetzungen von:

  • Alphatel (verwendet T-Mobile-D1-Netz, Vodafone-D2-Netz und E-Plus-E1-Netz)
  • Ay Yildiz (verwendet E-Plus-E1-Netz)
  • BildMobil (verwendet Vodafone-D2-Netz)
  • BiTel (verwendet Vodafone-D2-Netz)
  • Blau (verwendet E-Plus-E1-Netz)
  • Callmobile (verwendet T-Mobile-D1-Netz)
  • Crash Prepaid (verwendet T-Mobile-D1-Netz)
  • Debitel (verwendet T-Mobile-D1-Netz, Vodafone-D2-Netz und E-Plus-E1-Netz)
  • Edeka Mobil (verwendet Vodafone-D2-Netz)
  • Fonic (verwendet O2-E2-Netz)
  • Freenet (verwendet O2-E2-Netz)
  • MaXXim (verwendet T-Mobile-D1-Netz)
  • O2 Prepaid (verwendet O2-E2-Netz)
  • Phone House (verwendet T-Mobile-D1-Netz, Vodafone-D2-Netz und E-Plus-E1-Netz)
  • Ring (verwendet E-Plus-E1-Netz)
  • Schlecker Prepaid (verwendet O2-E2-Netz)
  • Simply, alle anderen (verwendet T-Mobile-D1-Netz)
  • Smobil (verwendet Vodafone-D2-Netz)
  • Sunsim (verwendet E-Plus-E1-Netz)
  • Sven (verwendet E-Plus-E1-Netz)
  • Talkline (verwendet T-Mobile-D1-Netz, Vodafone-D2-Netz und E-Plus-E1-Netz)
  • T-Mobile Prepaid (verwendet T-Mobile-D1-Netz)
  • Tourist Mobile (verwendet E-Plus-E1-Netz)
  • Weißfunk (verwendet E-Plus-E1-Netz)

Beachten Sie, dass damit allein nicht unbedingt anonymes Telefonieren möglich ist, soweit der Anbieter eine Versandadresse speichert. Es ist zu vermuten, dass viele Anbieter dies verknüpft mit Ruf- und/oder SIM-Kartennummer tun. Dies gilt selbst für Anonyphone, auf dessen Internetseite zwar steht, die Rufnummer sei nicht mit der Versandadresse in Verbindung zu bringen. Einem Interessenten soll Anonyphone jedoch mitgeteilt haben, Versandadresse und Rufnummer doch zu speichern. Auf Nachfrage von Daten-speicherung.de im Dezember 2008 dementierte Anonyphone dies nicht, sondern teilte lediglich mit, es erfolge keine elektronische Speicherung. Keine Datenspeicherung findet beim Kartentausch statt, wo Sie auch nähere Informationen und Links zu empfohlenen Anbietern finden.

Jonas

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Deutsches Internet-Veröffentlichungsverbot rechtwidrig [ergänzt]

Blogs sind in Deutschland verboten. Dies gilt jedenfalls bei einer wörtlichen Anwendung des Datenschutzgesetzes, wie sie etwa der Berliner Datenschutzbeauftragte vornimmt.

Regelung im Bundesdatenschutzgesetz

Wer ein Internetangebot wie ein Blog betreibt, berichtet wohl in nahezu jedem Beitrag über Personen: über Politiker, über Unternehmenschefs oder über seine Freunde. Deswegen hat praktisch jedes Internetangebot eine „geschäftsmäßige Übermittlung personenbezogener Daten“ zum Gegenstand. Nach § 29 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) ist eine solche Übermittlung aber nur an Personen zulässig, die ein „berechtigtes Interesse“ an den Daten „glaubhaft“ machen. Eine unkontrollierte Weitergabe an die Öffentlichkeit ist unzulässig. Sinn macht diese Regelung für Auskunfteien, für die sie auch entwickelt worden ist. Sie ist darauf jedoch nicht beschränkt.

Wegen § 29 BDSG hat etwa der Berliner Datenschutzbeauftragte dem Anbieter MeinProf.de verboten, Bewertungen von Professoren in Form von Zahlen oder Kommentaren öffentlich in das Internet einzustellen. Der Anbieter geht gerade gerichtlich gegen das Verbot vor.

Eine Ausnahme von dem Übermittlungsverbot des § 29 BDSG macht § 41 BDSG nur für „Unternehmen und Hilfsunternehmen der Presse ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen oder literarischen Zwecken“. Presseunternehmen dürfen also auch geschäftsmäßig Berichte über Personen per Internet übermitteln.

Nun sind die Betreiber von Blogs aber keine „Unternehmen der Presse“. Für sie gilt die Ausnahme nicht. Deswegen ist ihr Angebot nach dem Wortlaut des Gesetzes zurzeit verboten. Die Koalition hat dieses Problem bisher nicht erkannt und deswegen auch bei der aktuellen Überarbeitung des Bundesdatenschutzgesetzes nicht berücksichtigt.

Dass es aber nicht im Einklang mit den Grundrechten stehen kann, die Pressefreiheit nur „Presseunternehmen“ zu gewähren, liegt aber auf der Hand. Jeder hat ein Grundrecht auf freie Meinungsäußerung und auf freie Berichterstattung im Internet.

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs

Hilfreich ist nun ein neues Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 16.12.2008 (Az. C‑73/07).

Der Gerichtshof nimmt darin zunächst Bezug auf die EG-Richtlinie 95/46/EG zum Datenschutz. Diese Richtlinie gilt nach ihrem Artikel 3 zwar nicht für eine Datenverwendung, „die von einer natürlichen Person zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten vorgenommen wird.“ Der Gerichtshof stellt aber fest, dass diese Klausel nur Tätigkeiten erfasst, „die zum Privat- oder Familienleben von Privatpersonen gehören“. Bei Tätigkeiten, „durch die die erfassten Daten einer unbegrenzten Zahl von Personen zur Kenntnis gebracht werden“, sei dies nicht der Fall.

Der Gerichtshof untersucht weiter Artikel 9 der EG-Richtlinie 95/46/EG, der wie folgt lautet:

Die Mitgliedstaaten sehen für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die allein zu journalistischen, künstlerischen oder literarischen Zwecken erfolgt, Abweichungen und Ausnahmen von diesem Kapitel sowie von den Kapiteln IV und VI nur insofern vor, als sich dies als notwendig erweist, um das Recht auf Privatsphäre mit den für die Freiheit der Meinungsäusserung geltenden Vorschriften in Einklang zu bringen.

Der Gerichtshof hält dazu fest: In Anbetracht der Bedeutung, die der Freiheit der Meinungsäußerung in jeder demokratischen Gesellschaft zukomme, müssten die genannten Begriffe – einschließlich dem Begriff des Journalismus – „weit ausgelegt werden“. Der Gerichtshof stellt weiter fest, dass „die in Art. 9 der Richtlinie vorgesehenen Befreiungen und Ausnahmen […] nicht nur für Medienunternehmen [gelten], sondern für jeden, der journalistisch tätig ist.“ Weiter stellt der Gerichtshof fest, dass „der Träger, mit dem die verarbeiteten Daten übermittelt werden – ob es sich um einen klassischen Träger wie Papier oder Radiowellen oder aber um einen elektronischen Träger wie das Internet handelt –, nicht ausschlaggebend“ ist.

Ergebnis

Für Internet-Blogs folgt daraus, dass es sich ebenfalls um „journalistische“ Angebote handelt, für die das allgemeine Datenschutzrecht nicht gilt. § 41 BDSG setzt dies nicht ausreichend um und verstößt damit sowohl gegen Europa- wie auch gegen Verfassungsrecht (Art. 5 GG).

Eine journalistische Tätigkeit liegt meines Erachtens auch bei anderen Meinungsäußerungen im Internet vor, etwa bei Äußerungen in Form von Kommentaren, Bewertungen usw. Denn wer seine Meinung der Öffentlichkeit zur Verfügung stellt, handelt stets zu „journalistischen Zwecken“.

Die notwendige Erweiterung des § 41 BDSG muss daher nicht nur alle journalistischen Tätigkeiten abdecken, sondern jede Meinungsäußerung. Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung deckt auch die Nennung personenbezogener Angaben ab. Die Grenzen dieses Rechts sind dann nicht Sache des Datenschutzrechts, sondern des Persönlichkeitsrechts.

In der Zwischenzeit bis zur Korrektur des § 41 BDSG muss man die Vorschrift entsprechend auch auf die bisher nicht abgedeckten Fälle anwenden. Das „Internet-Veröffentlichungsverbot“ des § 29 BDSG gilt also schon heute nicht für Fälle der freien Meinungsäußerung, weil dies mit den Grundrechten nicht in Einklang zu bringen wäre.

Ergänzung vom 23.06.2009:

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass spickmich.de Bewertungen über Lehrer im Internet veröffentlichen darf (Urteil vom 23. Juni 2009 – VI ZR 196/08). Dies sei mit § 29 BDSG vereinbar. Für Datenabfragen aus Bewertungsforen führe die „wortgetreue Anwendung der Vorschriften in § 29 Abs. 2 Nr. 1 a und 2 BDSG zu einem Widerspruch zu dem sich aus Art. 5 Abs. 1 GG ergebenden Recht auf uneingeschränkte Kommunikationsfreiheit“. Es sei „eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift geboten, die das Grundrecht der Meinungsfreiheit gebührend berücksichtigt“.

In dem Urteil schreibt der Bundesgerichtshof, dass § 41 BDSG bereits jetzt für jede Pressetätigkeit im Sinne des Verfassungsrechts gelte. Die Befreiung vom Datenschutzrecht gelte, wenn die Daten „ausschließlich für eigene journalistisch-redaktionelle oder literarische Zwecke“ bestimmt seien. Die bloße automatische Auflistung redaktioneller Beiträge genüge noch nicht. Vielmehr müsse die meinungsbildende Wirkung für die Allgemeinheit „prägender Bestandteil des Angebots und nicht nur schmückendes Beiwerk“ sein. Konkret fordert der Gerichtshof eine „journalistisch-redaktionelle Bearbeitung“ der veröffentlichten Informationen. Im Fall des Bewertungsportals spickmich.de liege keine ausreichende „journalistisch-redaktionelle Bearbeitung“ der von Nutzern eingestellten Inhalte vor.

Nach diesen Maßstäben dürften Meinungsblogs als „journalistisch-redaktionelle Angebote“ anzusehen sein. Ihnen geht es um eine „meinungsbildende Wirkung für die Allgemeinheit“. Die
„journalistisch-redaktionelle Bearbeitung“ der veröffentlichten Informationen liegt beispielsweise darin, dass veröffentlichte Beiträge in verschiedene Kategorien (Rubriken) eingeordnet werden.

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Ausländer-Zentralregister verstößt gegen Grundrechte

Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 16.12.2008 (Az. C‑524/06) entschieden, dass das deutsche Ausländerzentralregister gegen das Gleichbehandlungsgebot und den Erforderlichkeitsgrundsatz verstößt.

Hintergrund

Schon 1938 führten die Nationalsozialisten eine systematische Erfassung Nichtdeutscher ein. Wie auch das Personalausweis- und das Meldewesen wurde dieses System nach dem Ende des Dritten Reiches nicht wieder abgeschafft. Vielmehr beschlossen CDU, CSU und FDP im Jahr 1994 ein Gesetz zur Legalisierung des vorher ohne gesetzliche Grundlage geführten Ausländerzentralregisters.

In der zentralen Ausländerdatenbank sind inzwischen über 20 Mio. Menschen erfasst. Damit ist das Register eine der größten staatlichen Informationssammlungen in Deutschland überhaupt. Direkten Online-Zugriff auf die Datenbank haben 6.000 Stellen, darunter u.a. alle Ausländerbehörden und die deutschen Polizei- und Zolldienststellen.

Das Register erhielt im Jahr 2000 einen Big Brother Award mit der folgenden Begründung:

Gespeichert werden nicht nur Daten zum Zweck der Identifzierung und Aktenerfassung, sondern Angaben zum gesamten Lebenslauf oder zu polizeilichen Erkenntnissen. Gespeichert werden zudem Begründungstexte von für die Person negativen, nicht aber von positiven ausländerrechtlichen Entscheidungen. Diese Daten werden allen Behörden in Deutschland zur Verfügung gestellt, allen voran neben den Ausländer- und Asylbehörden der Polizei und den deutschen Geheimdiensten. Die Betroffenen werden über die Erfassung nicht informiert. […]

Die Nutzungsmöglichkeiten – und Befugnisse zu Kontroll- und Überwachungszwecken sind dagegen fast ohne Begrenzung: Jede deutsche Behörde kann im AZR nach einer Ausländerin oder einem Ausländer per Suchvermerk-Ausschreibung fahnden lassen. Unter dem harmlosen Begriff “Gruppenauskunft” werden der Polizei und den Geheimdiensten Rasterfahndungen ermöglicht. Insbesondere die sog. Sicherheitsbehörden können den teilweise hochsensiblen Datenbestand des AZR online und ohne effektive Kontrolle abrufen und nutzen.

Einige Betroffene legten eine Petition bei dem Europäischen Parlament ein. Vom Parlament befragt, erklärte der Bundesdatenschutzbeauftragte, er halte eine generelle Ausländererfassung auf Vorrat nicht für erforderlich. Das Europäische Parlament schaffte allerdings keine Abhilfe, zumal es kein Initiativrecht für Richtlinien hat.

Eine Verfassungsbeschwerde gegen das Ausländerzentralregister lehnte das Bundesverfassungsgericht 2001 ab mit der Begründung, die Beschwerdeführer müssten zuerst vor die Untergerichte ziehen.

Der Österreicher Heinz Huber, der seit 1996 in Deutschland als Versicherungsmakler arbeitet, tat dies und klagte vor dem Verwaltungsgericht Köln auf Löschung seiner im Ausländerzentralregister gespeicherten Daten. Mit Urteil vom 19. Dezember 2002 gab ihm das Verwaltungsrecht Köln Recht und verurteilte die Bundesrepublik zur Löschung der Daten.

Die Bundesregierung zeigte jedoch keine Einsicht und legte Berufung ein. Auch das Berufungsgericht, das Oberverwaltungsgericht in Münster, hielt das Ausländerzentralregister jedoch für grundrechtswidrig und legte die Frage 2007 dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vor.

Die Entscheidung

Der Europäische Gerichtshof entschied nun, dass es Gründe der inneren Sicherheit nicht rechtfertigen, Informationen nur über Nichtdeutsche systematisch zu sammeln und elektronisch verfügbar zu halten. Die Bundesregierung wird daher zumindest für EU-Staatsangehörige den Sicherheitsbehörden eine systematische Datensammlung und -abfrage verwehren müssen. Darüber hinaus muss aber zumindest politisches Ziel sein, das Register überhaupt abzuschaffen, zumal ohnehin schon ein ausuferndes, meines Erachtens verfassungswidriges Melderegister besteht. Daneben das Ausländerzentralregister nur für Nicht-EU-Bürger aufrecht zu erhalten, dürfte auch gegen das Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes verstoßen, das eine Diskriminierung allein wegen der Herkunft verbietet (Art. 3 GG). Der Europäische Gerichtshof führt zurecht aus, dass Kriminalität alle Staatsbürger gleichermaßen betreffen kann.

Ferner hat der Gerichtshof festgehalten, dass statistische Zwecke nur eine anonymisierte Erfassung von Daten erfordern und keine personenbezogene.

Der Gerichtshof entschied schließlich, dass auch ausländerrechtliche Zwecke ein Zentralregister nur rechtfertigen, wenn die gespeicherten Angaben wirklich zu diesen Zwecken benötigt werden (zurzeit werden mehr Angaben gespeichert) und wenn nicht ein dezentrales Register ebenso effektiv ist. Außerdem dürfen nur Ausländerbehörden einen systematischen Zugriff auf das Register haben. Inwieweit das Ausländerzentralregister mit diesen Vorgaben vereinbar ist, sollen die deutschen Gerichte entscheiden.

Kritik

Kritisch zu betrachten sind die Ausführungen des Gerichtshofs zur Erforderlichkeit eines Zentralregisters zu ausländerrechtlichen Zwecken. In den letzten Jahren hat sich die merkwürdige Rechtspraxis beim Europäischen Gerichtshof eingebürgert, dass er Vorlagefragen nicht mehr beantwortet, sondern dem vorlegenden Gericht nur Hinweise gibt, wie es die Fragen selbst beantworten kann. Mit dem EG-Vertrag scheint mir dies nicht in Einklang zu stehen. Immerhin hat es aber den Vorteil, dass Gerichte mit höherem Grundrechtsbewusstsein – wie in Deutschland – ein höheres Schutzniveau garantieren können als es bei einer europaweit einheitlichen Entscheidung der Fall wäre.

Weiter ist zu bedauern, dass der Gerichtshof nicht überprüft hat, ob die nach EU-Recht über Ausländer zu erhebenden Daten erforderlich sind. Allerdings ist ihm diese Frage auch nicht gestellt worden.

Außerdem ist zu kritisieren, dass der Gerichtshof für die Frage, ob eine zentrale Datenerfassung zulässig ist, einzig auf die Effizienzfrage abstellt und keine Abwägung mit den damit verbundenen Nachteilen vornimmt. Zentrale Datensammlungen sind weiter vom Bürger entfernt. Fehler und Missbräuche wirken sich bei zentralen Sammlungen weit schwerer aus als bei dezentralen Sammlungen. Es ist zu hoffen, dass das Oberverwaltungsgericht dies erkennen und ein zentrales Register untersagen wird. Für ausländerrechtliche Zwecke genügt es, wenn die jeweils zuständige Ausländerbehörde die erforderlichen Informationen selbst und dezentral aufbewahrt.

Ergebnis

Insgesamt ist das Urteil zu begrüßen und als Konsequenz die Abschaffung des Ausländerzentralregisters zu fordern.

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Teilentwarnung bei Nacktkörperscannern an Flughäfen

Nach heftigen Protesten in der Öffentlichkeit – auch von Konservativen – musste die EU-Kommission ihr Vorhaben zurückziehen, den Einsatz von Scannern an Flughäfen zulassen, die mithilfe elektromagnetischer Strahlen den nackten Körper von Menschen – trotz getragener Kleidung – sichtbar machen. Auch das Europaparlament hatte eine kritische, aber nicht endgültig ablehnende Resolution zu den Geräten verabschiedet.

Bundesinnenminister Dr. Schäuble (CDU) lässt die Geräte allerdings trotz aller Proteste von der Bundespolizei in Deutschland testen. Nur „nach dem derzeitigen technischen Stand der Bilddarstellung des Flugpassagiers“ lehnt die Bundesregierung die Technik ab, so eine Stellungnahme der Regierung. Die Bundesregierung will die Darstellung des Körpers durch die Geräte verändern lassen, um „eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten auszuschließen“ und den Scanner schlussendlich doch noch einsetzen zu können. Beispielsweise ist in der Diskussion, nur den Körperumriss anzeigen zu lassen – was die Betroffenen aber noch immer als nackte Silhouette zeigen würde.

Selbst die Gewerkschaften der Polizei lehnen den Nacktscanner sowie die laufenden Tests ab.

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Entwarnung: FDP stoppt Schülerdatei in Bayern

Die Pläne der CSU, in Bayern alle Schüler und Lehrer zentral zu erfassen, hat die jetzt mitregierende FDP gestoppt. Die von der CSU bereits beschlossene Computerspionage („Online-Durchsuchung“) hat die FDP allerdings – unter etwas engeren Bedingungen – akzeptiert. Quelle

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Zypries fürchtet Diskussionen um Vorratsdatenspeicherung

Bundesjustizministerin Brigitte Zypries füchtet die Konsequenzen, wenn ihr Gesetz zur Totalprotokollierung der Telekommunikation (Vorratsdatenspeicherung) von den Gerichten aufgehoben wird. Dies zeigt nicht nur ihre Ankündigung, sie werde einer Vorratsspeicherung von Fluggastdaten nicht zustimmen, solange die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsbeschwerde gegen die Vorratsdatenspeicherung noch nicht vorliegt.

Wie sich jetzt heraus stellt, argumentierte das Bundesjustizministerium schon im Juli 2008 wie folgt, um keine Einsicht in die Klageschrift Irlands gegen die Vorratsdatenspeicherung gewähren zu müssen:

Im vorliegenden Fall muss durch einen nach dem IFG eröffneten Zugang zur Klageschrift in der Rechtssache C-301/06 mit kontroversen Diskussionen über die Rechtsgrundlage der Richtlinie 2006/24/EG sowie über die Frage des Prüfungsumfangs des EuGH gerechnet werden. Dies gilt umso mehr, als – wie Sie zu Recht bemerken – ähnliche Diskussionen in Deutschland bereits intensiv geführt worden sind. Daher besteht nach dem hiesigen Erkenntnisstand im Falle der Information die Gefahr der Einflussnahme auf den EuGH sowie der Störung des anhängigen Nichtigkeitsverfahrens.

Das Bundesjustizministerium befürchtet also, „kontroverse Diskussionen“ um die Vorratsdatenspeicherung könnten auf die Entscheidung des Gerichtshofs Einfluss nehmen – offensichtlich zuungunsten der Ministerin, die der Totalprotokollierung unserer Kommunikation zugestimmt hat.

Der zuständigen Mitarbeiterin des Beauftragten für Informationsfreiheit Peter Schaar zufolge ist die Geheimniskrämerei des Ministeriums rechtswidrig. In mehreren Schreiben führt sie aus, die Klageschrift unterliege dem Informationsfreiheitsgesetz, weil sie sich bei den Akten des Bundesjustizministeriums befinde. Unerheblich sei, dass das Ministerium nicht Verfasser der Klageschrift ist. Das Ministerium habe die Klageschrift über die EU rechtmäßig erhalten. Irland müsse daher der Herausgabe nicht zustimmen. Was das laufende Gerichtsverfahren anbelangt, seien „mögliche nachteilige Auswirkungen auf die Unabhängigkeit der Verfahrensführung, die über die ohnehin stattfindende öffentliche Berichterstattung hinausgehen, hier nicht zu erkennen.“

Die Schreiben des Beauftragten für Informationsfreiheit an das Bundesjustizministerium blieben indes ohne Erfolg. Der Beauftragte kündigt daraufhin an, er werde „über das Ergebnis des Verfahrens und meine rechtliche Bewertung in meinem nächsten Tätigkeitsbericht ausführlich berichten“. Beanstanden will er die rechtswidrige Weigerung des Justizministeriums aber nicht. Der umfangreiche Schriftverkehr zwischen dem Beauftragten für Informationsfreiheit und dem Bundesjustizministerium ist hier abrufbar.

Unterdessen hat die Europäische Kommission die Herausgabe der Klageschrift selbst nach Abschluss der mündlichen Verhandlung verweigert. Der Europäische Gerichtshof hatte in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil entschieden:

Nach der mündlichen Verhandlung ist die Kommission hingegen verpflichtet, jedes angeforderte Dokument konkret daraufhin zu überprüfen, ob es angesichts seines besonderen Inhalts freigegeben werden kann oder ob seine Freigabe das Gerichtsverfahren, auf das es sich bezieht, beeinträchtigen würde. […] Mit der Regelung, dass der Richter ausnahmsweise beschließen kann, eine Verhandlung nicht öffentlich abzuhalten, bestätigt Art. 31 der Satzung, dass eine Freigabe der Schriftsätze, die in der mündlichen Verhandlung bereits öffentlich erörtert wurden und auch Gegenstand einer Zusammenfassung sind, die der Öffentlichkeit zu diesem Anlass zugänglich ist, den ordnungsgemäßen Ablauf des fraglichen Verfahrens grundsätzlich nicht zu beeinträchtigen droht.

Zypries und EU-Kommission wollen also ein Gericht vor Störungen schützen, das in der Freigabe von Schriftsätzen selbst keine Beeinträchtigung seiner Arbeit sieht. Um das genannte Urteil zu umgehen, hat die EU-Kommission Rechtsmittel dagegen eingelegt und will zusätzlich die Informationsfreiheitsverordnung drastisch einschränken.

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