Archiv des Monats Februar 2009

Datenschutzfreundlich surfen mit QSC [ergänzt am 07.12.2009]

Die Unternehmen BT Germany und QSC mitsamt Tochtergesellschaft haben vor dem Verwaltungsgericht Berlin erwirkt, dass sie die Vorratsdatenspeicherung bis auf Weiteres nicht umsetzen müssen. Das gilt jedenfalls solange, bis entweder das Bundesverfassungsgericht im Hauptsacheverfahren über die Verfassungsmäßigkeit der Vorratsdatenspeicherung entschieden hat oder die Berliner Anordnung in höherer Instanz aufgehoben wird. Aus dieser Situation ergibt sich für Kunden die Möglichkeit, die 6-monatige Vorratsdatenspeicherung zu umgehen, ohne einen Anonymisierungsdienst nutzen zu müssen.

Bei BT Germany besteht insoweit das Problem, dass das Unternehmen keine Produkte für Privatkunden, sondern nur für Geschäftskunden wie Internetprovider im Portfolio hat. Auch die Idee, auf BT Germanys Infrastruktur aufsetzende Reseller zu nutzen, dürfte daran scheitern, dass die Reseller eine eigenständige Vorratsdatenspeicherpflicht treffen wird, so dass eine Löschung seitens BT Germany nichts nützen würde, was auch BT Germanys Pressestelle bestätigte.

Konkret verbleibt jedoch die Möglichkeit, die „Q-DSL home“-Anschlüsse von QSC zu nutzen, um der seit 2009 gesetzlich angeordneten 6-monatigen Vorratsdatenspeicherung zu entgehen. QSC bietet die DSL-Anschlüsse ab 29 € monatlich inklusive Flatrate und bietet Geschwindigkeiten bis 16.000 KBit/s, soweit verfügbar. „Achillesfersen“ der Produktlinie sind die im Vergleich zu TDSL (also ADSL der Deutschen Telekom) deutlich geringere örtliche Verfügbarkeit in nur etwa 200 Städten, die mindestens 12-monatige Vertragslaufzeit sowie der Wegfall des Telefonanschlusses, an dessen Stelle allenfalls Internettelefonie tritt. Zwar basiert der Geschäftskundenanschluss „Q-DSL pro“ tatsächlich auf TDSL, so dass die Probleme „Telefonanschluss“ und „Verfügbarkeit“ gelöst wären, jedoch kommen hier feste IP-Adressen zur Anwendung, was den Datenschutzvorteil zunichte macht. Andererseits wird QSC in den verfügbaren Gebieten regelmäßig höhere Geschwindigkeiten als die Deutsche Telekom erzielen. Dies ergibt sich aus mehreren Gründen:

  • Die Anschlüsse „Q-DSL home 3072“ und „Q-DSL home 1536“ basieren technisch auf SDSL, was neben identischer Sende- und Empfangsdatenrate bedeutet, dass auch die reichweitenstarken, niederen Telefon-Leitungsfrequenzen für DSL genutzt werden.
  • Der Anschluss „Q-DSL home 16.000“ basiert auf der ADSL2+-Technik und verzichtet zwar auf die Nutzung der reichweitenstarken niederen Telefonfrequenzen. Der Anschluss wird aber, ebenso wie die beiden obigen SDSL-Anschlüsse und anders als viele ADSL1-Anschlüsse der Deutschen Telekom ratenadaptiv geschaltet. Das heißt, dass die Geschwindigkeit für jede Verbindung neu ausgehandelt und auf etwaige Eventualitäten wie Einstreuungen angepasst wird, so dass auf den festen Sicherheitsabstand der Deutschen Telekom verzichtet werden kann, auf Grund dessen viele Leitungskapazitäten aus übertriebener Vorsicht und mangelnder Anpassungsfähigkeit generell brachliegen. Die Deutsche Telekom bietet ADSL2+ regulär nur bei ihren 16.000-KBit/s-Anschlüssen an, die sie aber anders als QSC erst ab einer tatsächlich verfügbaren Datenrate von 6.304 KBit/s schaltet. Allein mit ratenadaptiver Schaltung kann die effektive DSL-Geschwindigkeit häufig verdreifacht werden.

Auf Anfrage, welche Daten denn nun genau wie lange gespeichert würden, erklärte QSCs Pressestelle, IP-Adressen würden kürzer als 1 Woche gespeichert. Sonstige Verbindungsdaten würden bei echten Flatratetarifen genauso lang, im Übrigen (etwa das Verbindungsvolumen bei sog. Fair-Flat-Tarifen) bis zu 6 Monate gespeichert. Beides gilt auch für QSCs VoIP-Produkt „IPfonie privat“. Aus alledem folgt als Fazit für den Nutzer, dass Internet-Nutzungsspuren immerhin in der Regel nicht länger als 1 Woche lang einem Anschluss zugeordnet werden können.

Jonas

Ergänzung vom 02.04.2009:

Laut Pressebericht nimmt QSC keine Privatkunden mehr an.

Ergänzung vom 07.12.2009:

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin mit Beschluss vom 02.12.2009 aufgehoben. Damit müssen die Unternehmen die Vorratsdatenspeicherung einstweilen umsetzen.

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Zwangsweise Hotline-Aufzeichnung rechtswidrig

Die zwangsweise Aufzeichnung jeglicher Telefongespräche an einer Hotline verstößt gegen das Bundesdatenschutzgesetz. Dies geht aus einer Entscheidung des Regierungspräsidiums Darmstadt gegen die Frankfurter Credit-Europe-Bank N.V. hervor (Az. I 17-3v-04/03-944/08).

Zuvor hatte die oben bezeichnete Bank alle Hotline-Gespräche für unbekannte Dauer und mit unbekanntem Nutzungszweck aufgezeichnet, auch soweit es nur um unverbindliche Auskünfte an Nichtkunden ging. Mangels bestehendem Vertragsverhältnis bei Neuinteressenten konnte sich die Bank aber weder auf eine vorab erfolgte Einwilligung des Anrufers berufen noch bestand seitens der Bank ein berechtigtes Interesse an einer Aufzeichnung, wenn es sich nicht um Telefonbanking handelte. Daran änderte auch nichts, dass eine Ansage der Bank frech behauptete, die zwangsweise Aufzeichnung erfolge „gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes“. Nachdem die Bank kein Einsehen zeigen wollte, setzte nun die Datenschutzaufsichtsbehörde dem Treiben nach einer Beschwerde ein Ende. Auf Wunsch sollen nun auch aufzeichnungsfreie Anrufe möglich sein.

Die anlasslose „Aufzeichneritis“ von Hotlinegesprächen durch Banken und sonstige Unternehmen grassiert zunehmend. Nicht selten erhoffen sich die Unternehmen dadurch unter dem pauschalen Vorwand, die Daten aus Beweisgründen zu benötigen, Fehler auf Grund eigener Desorganisation oder mangelhafter Mitarbeiterqualifikation auf Kosten der Anrufer zu kompensieren. Dass Telefonaufzeichnungen selbst bei Auftragsannahmen nicht erforderlich sind, beweist etwa die Kundenhotline der Deutschen Telekom, dem größten deutschen Telekommunikationsanbieter. Welcher Missbrauch umgekehrt auch mit scheinbar zu legitimen Zwecken erfolgten Telefonaufzeichnungen getrieben werden kann und getrieben wird, beweist ein Notruf bei der Mannheimer Polizei, der im Mai 2008 auf Youtube landete und daraufhin unter anderem den Fernsehsender RTL auf den Plan rief.

Das unbefugte Aufzeichnen von Telefonaten greift jenseits des datenschutzrechtlichen Aspekts in das Persönlichkeitsrecht des Anrufers ein und kann eine Straftat gemäß § 201 StGB darstellen – das gilt grundsätzlich auch für Banken und Unternehmen. Genauso wenig, wie die vorherige Ankündigung sonstiger Straftaten diese zu rechtfertigen vermag, genügt es auch, einfach per Ansage auf die bevorstehende Zwangsaufzeichnung hinzuweisen.

Jonas

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Sicherheit in Freiheit – Vorschläge aus Sicht der Bürgerrechte

Als Formulierungshilfe für Wahlprogramme habe ich einige Vorschläge formuliert und an die Parteien versandt: Wie kann man die gefährliche Aufrüstung der Staatsmacht und die fortschreitende Zerstörung unserer Grundrechte stoppen und gleichzeitig unsere Sicherheit besser gewährleisten als gegenwärtig?

Vorschläge für Bundeswahlprogramme aus Sicht der Bürgerrechte:

  1. Bewahrung und Ausbau unserer Bürger- und Freiheitsrechte in Zeiten des internationalen Terrorismus sind für uns zentrale politische Herausforderungen. Die steigende Zahl von Überwachungsgesetzen und Überwachungsmaßnahmen, der mangelnde Bestand solcher Gesetze vor der Verfassung, die teils für rechtswidrig erklärten Maßnahmen gegen Globalisierungskritiker im Zusammenhang mit dem G8-Gipfel in Heiligendamm und die wiederkehrenden Rechtsverstöße etwa bei dem Bundesnachrichtendienst belegen gravierenden Handlungsbedarf. Als Bürgerrechtspartei wollen wir die politische Verantwortung übernehmen, indem wir den/die Bundesinnenminister/in und den/die Bundesjustizminister/in stellen wollen. Auf diese Weise wollen wir unmittelbar eine freiheitsfreundliche Innen- und Justizpolitik in Bund und Europa gestalten.

  2. Wir wollen einen Schwerpunkt unserer Sicherheitspolitik auf die Förderung von Präventionsmaßnahmen und -projekten legen, deren Wirksamkeit wissenschaftlich erwiesen ist. Nur so kann schon den Ursachen von Kriminalität entgegengewirkt werden. Besonders wichtig ist uns dies bei Jugendlichen. Wir wollen dazu eine nationale Präventionsstrategie entwickeln und die bisher zersplitterten Ministerialzuständigkeiten für Kriminalprävention auf das Bundesinnenministerium vereinen.

  3. Die gefühlte Sicherheit ist eine wichtige Voraussetzung für unser persönliches Wohlbefinden. Forschungsergebnisse zeigen aber, dass das hohe Maß an Sicherheit in Deutschland verbreitet unbekannt ist und dass das Kriminalitätsrisiko teilweise weit überschätzt wird. Wir wollen ein Programm zur Stärkung des Sicherheitsbewusstseins und zur sachlichen Information über Kriminalität in Deutschland auflegen, um verzerrten Einschätzungen und Darstellungen der Sicherheitslage entgegen zu wirken.

  4. Ein angemessener Schutz vor Kriminalität ist eine wichtige staatliche Aufgabe, die nach unserer Überzeugung nur durch eine intelligente, rationale und evidenzbasierte Sicherheitspolitik auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse erfüllt werden kann. Um kluge Sicherheitsmaßnahmen fördern und schädliche Maßnahmen beenden zu können, wollen wir, dass eine dem Bundestag unterstellte Deutsche Grundrechteagentur alle bestehenden Befugnisse und Programme der Sicherheitsbehörden systematisch und nach wissenschaftlichen Kriterien auf ihre Wirksamkeit, Kosten, schädlichen Nebenwirkungen, auf Alternativen und auf ihre Vereinbarkeit mit unseren Grundrechten untersucht (systematische Evaluierung). Auf dieser Grundlage können wir sodann Grundrechtseingriffe aufheben, wo dies ohne Einbußen an Sicherheit – also ohne Einfluss auf die Kriminalitätsrate – möglich ist. Wir wollen auch auf Maßnahmen verzichten, deren Effizienz so gering ist, dass die dadurch gebundenen Mittel an anderer Stelle mehr zu unserer Sicherheit beitragen können.

  5. Wir wollen, dass Bundesinnen- und Bundesjustizministerium künftig jeden Vorschlag für neue Sicherheitsgesetze noch im Entwurfsstadium von der Deutschen Grundrechteagentur auf seine Vereinbarkeit mit unseren Grundrechten, auf seine Wirksamkeit, seine Kosten, seine schädlichen Nebenwirkungen und auf Alternativen begutachten lassen. Nur durch einen solchen „Gesetzes-TÜV“ nach dem Vorbild des Normenkontrollrats kann der zunehmenden Rechtsunsicherheit über die Bestandskraft von Sicherheitsgesetzen, der fortschreitenden Erosion unserer Grundrechte und dem Fehleinsatz von Sicherheitsressourcen wirksam entgegen gewirkt werden.

  6. Wir wollen dem fortschreitenden Abbau der Bürgerrechte entgegentreten, der seit 2001 dramatische Ausmaße angenommen hat. Unnötige und exzessive Überwachungsgesetze der letzten Jahre wollen wir mit einem „Freiheitspaket“ wieder aufheben, darunter die Totalprotokollierung des Telekommunikationsverhaltens der gesamten Bevölkerung (Vorratsdatenspeicherung), die Übertragung von Polizeibefugnissen einschließlich Online-Durchsuchung auf das Bundeskriminalamt, die gemeinsame Datei aller Sicherheitsbehörden, die elektronische Speicherung biometrischer Körpermerkmale in Pass und Personalausweis, die Vernetzung der örtlichen Ausweisregister, die lebenslängliche Steuer-Identifikationsnummer, das elektronische Bankkontenverzeichnis, die verpflichtende elektronische Gesundheitskarte sowie die Überwachung von Wohnungen, Ärzten, Rechtsanwälten und anderer Vertrauenspersonen.

  7. Solange nicht eine systematische Revision der bestehenden Sicherheitsgesetze erfolgt ist, treten wir für ein Moratorium für weitere Eingriffe in unsere Rechte im Namen der Kriminalitätsbekämpfung ein. Wir sprechen uns insbesondere gegen einen Zugriff der USA auf deutsche Datenbanken, gegen bundesweit elektronisch abrufbare Einkommensdaten, gegen die Einführung einer elektronischen Flugreiseakte für jeden Fluggast, gegen ein Bundesmelderegister und gegen die Erprobung sogenannter „Nackt-Scanner“ aus. Zur Gewährleistung unserer Sicherheit brauchen wir keine neuen Gesetze; die vorhandenen Gesetze reichen aus.

  8. Zur Bewahrung unseres historischen Erbes an Freiheitsrechten und zur Sicherung der Effektivität der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung treten wir dafür ein, dass eine staatliche Informationssammlung, Kontrolle und Überwachung künftig nur noch gezielt bei Personen erfolgt, die einer Straftat verdächtig sind. Zum Schutz unserer offenen Gesellschaft und im Interesse einer effizienten Sicherheitspolitik wollen wir auf anlasslose, massenhafte, automatisierte Datenerhebungen, Datenabgleichungen und Datenspeicherungen verzichten. In einem freiheitlichen Rechtsstaat ist eine derart breite Erfassung beliebiger Personen ins Blaue hinein nicht hinnehmbar und schädlich.

  9. Die Sicherheitsforschung aus Steuergeldern wollen wir demokratisieren und an den Bedürfnissen und Rechten der Bürgerinnen und Bürger ausrichten. In beratenden Gremien wie dem Wissenschaftlichen Programmausschuss sollen künftig neben Verwaltungs-, Wissenschafts- und Industrievertretern in gleicher Zahl auch Volksvertreter sämtlicher Fraktionen, Kriminologen, Opferverbände und Nichtregierungsorganisationen zum Schutz der Freiheitsrechte und Privatsphäre vertreten sein. Eine Entscheidung über die Ausschreibung eines Projekts soll erst getroffen werden, wenn eine öffentliche Untersuchung der Grundrechteagentur über die Auswirkungen des jeweiligen Forschungsziels auf unsere Grundrechte (impact assessment) vorliegt. Die Entwicklung von Technologien zur verstärkten Überwachung, Erfassung und Kontrolle von Bürgerinnen und Bürgern lehnen wir ab. Stattdessen muss die Sicherheitsforschung auf sämtliche Optionen zur Kriminal- und Unglücksverhütung erstreckt werden und eine unabhängige Untersuchung von Wirksamkeit, Kosten, schädlichen Nebenwirkungen und Alternativen zu den einzelnen Vorschlägen zum Gegenstand haben. Weil auch die gefühlte Sicherheit eine wichtige Voraussetzung für unser Wohlbefinden ist, wollen wir zudem erforschen lassen, wie das öffentliche Sicherheitsbewusstsein gestärkt und wie verzerrten Einschätzungen der Sicherheitslage entgegen gewirkt werden kann.

  10. In den letzten Jahren musste das Bundesverfassungsgericht immer häufiger Gesetze aufheben, die unsere Grund- und Freiheitsrechte verletzten. Damit solche Grundrechtsverstöße nicht wie bisher sanktionslos bleiben, wollen wir dem Bundesverfassungsgericht das Recht geben, den zwischenzeitlich von dem verfassungswidrigen Gesetz in ihren Grundrechten verletzten Bürgerinnen und Bürgern (nicht nur den Beschwerdeführer/innen) eine angemessene Entschädigung zuzusprechen.

  11. Zur präventiven Stärkung der Verfassungskonformität der Gesetzgebung wollen wir einem Drittel des Deutschen Bundestages oder zwei Fraktionen das Recht geben, ein Rechtsgutachten des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungskonformität eines Gesetzesvorhabens einzuholen. Der Bundespräsident soll darüber hinaus das Recht erhalten, bei verfassungsrechtlichen Zweifeln vor der Ausfertigung eines Gesetzes das Bundesverfassungsgericht anzurufen.

  12. Den Gerichten kommt eine zentrale Funktion bei der Durchsetzung der unserer Grund- und Menschenrechte zu. Wir wollen, dass die Durchsetzung der Grundrechte nicht länger allein von dem Engagement und den finanziellen Ressourcen einzelner Betroffener abhängt. Nach dem Vorbild anderer Verbandsklagerechte wollen wir Bürgerrechtsorganisationen die Möglichkeit eröffnen, stellvertretend für die Allgemeinheit vor den Fachgerichten und dem Bundesverfassungsgericht gegen Grundrechtsverletzungen zu klagen.

  13. Um die schleichende Verlagerung der Gesetzgebung in nichtöffentliche Regierungsverhandlungen auf europäischer und internationaler Ebene zu beenden, treten wir dafür ein, dass Deutschland Beschlüssen und Verträgen auf europäischer und internationaler Ebene, die der Umsetzung oder Ratifizierung durch den Bundestag bedürfen, künftig nur nach vorheriger Genehmigung der Vertreter des Volkes im Bundestag zustimmen darf. Der Bundestag oder sein zuständiger Ausschuss sollen künftig zu jedem solcher Vorhaben eine Stellungnahme abgeben. An die Stellungnahme des Parlaments soll der deutsche Vertreter bei den Verhandlungen und bei der Abstimmung gebunden sein.

Vorschläge für Europawahlprogramme aus Sicht der Bürgerrechte:

  1. Ein angemessener Schutz vor Kriminalität ist eine wichtige staatliche Aufgabe. Er ist nach unserer Überzeugung nur durch eine intelligente, rationale und evidenzbasierte Sicherheitspolitik auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse zu gewährleisten. Um kluge Sicherheitsmaßnahmen fördern und schädliche Maßnahmen beenden zu können, wollen wir, dass die Europäische Grundrechteagentur alle bestehenden europäischen Befugnisse und Programme der Sicherheitsbehörden systematisch und nach wissenschaftlichen Kriterien auf ihre Wirksamkeit, Kosten, schädlichen Nebenwirkungen, auf Alternativen und auf ihre Vereinbarkeit mit unseren Grundrechten untersucht (systematische Evaluierung). Die Grundrechteagentur wollen wir so ausstatten, dass sie diese Aufgabe erfüllen kann.

  2. Wir wollen den fortschreitenden Abbau der Bürgerrechte aufhalten, der seit 2001 dramatische Ausmaße angenommen hat. Wir treten für ein Moratorium für weitere Eingriffe in unsere Menschenrechte im Namen der inneren Sicherheit ein, solange nicht die systematische Überprüfung der bestehenden Befugnisse abgeschlossen ist. Zur Gewährleistung unserer Sicherheit brauchen wir keine neuen Gesetze; die vorhandenen Gesetze reichen aus.

  3. Wir wollen, dass die Europäische Kommission und der Rat künftig jeden Vorschlag für neue Sicherheitsmaßnahmen noch im Entwurfsstadium von der Europäischen Grundrechteagentur auf seine Vereinbarkeit mit unseren Grundrechten, seine Wirksamkeit, seine Kosten, seine schädlichen Nebenwirkungen und auf Alternativen begutachten lassen. Nur durch einen solchen „Gesetzes-TÜV“ kann der fortschreitenden Erosion unserer Grundrechte und dem Fehleinsatz von Sicherheitsressourcen wirksam entgegen gewirkt werden.

  4. Zur Bewahrung unseres historischen Erbes an Freiheitsrechten und zur Sicherung der Effektivität der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung treten wir dafür ein, dass eine staatliche Informationssammlung, Kontrolle und Überwachung künftig nur noch gezielt bei Personen erfolgt, die einer Straftat verdächtig sind. Zum Schutz unserer offenen Gesellschaft und im Interesse einer effizienten Sicherheitspolitik wollen wir auf anlasslose, massenhafte, automatisierte Datenerhebungen, Datenabgleichungen und Datenspeicherungen verzichten. In einem freiheitlichen Europa ist eine derart breite Erfassung beliebiger Personen ins Blaue hinein nicht hinnehmbar und schädlich.

  5. Die europäische Sicherheitsforschung aus Steuergeldern wollen wir demokratisieren und an den Bedürfnissen und Rechten der Bürgerinnen und Bürger ausrichten. In beratenden Gremien wie dem Europäischen Forum für Sicherheitsforschung und Innovation (ESRIF) sollen künftig neben Verwaltungs- und Industrievertretern in gleicher Zahl auch Volksvertreter sämtlicher Fraktionen, Kriminologen, Opferverbände und Nichtregierungsorganisationen zum Schutz der Freiheitsrechte und Privatsphäre vertreten sein. Eine Entscheidung über die Ausschreibung eines Projekts soll erst getroffen werden, wenn eine öffentliche Untersuchung der Europäischen Grundrechtsagentur über die Auswirkungen des jeweiligen Forschungsziels auf unsere Grundrechte (impact assessment) vorliegt. Die Entwicklung von Technologien zur verstärkten Überwachung, Erfassung und Kontrolle von Bürgerinnen und Bürgern lehnen wir ab. Stattdessen muss die Sicherheitsforschung auf sämtliche Optionen zur Kriminal- und Unglücksverhütung erstreckt werden und eine unabhängige Untersuchung von Wirksamkeit, Kosten, schädlichen Nebenwirkungen und Alternativen zu den einzelnen Vorschlägen zum Gegenstand haben. Weil auch die gefühlte Sicherheit eine wichtige Voraussetzung für unser Wohlbefinden ist, wollen wir zudem erforschen lassen, wie das öffentliche Sicherheitsbewusstsein gestärkt und wie verzerrten Einschätzungen und Darstellungen der Sicherheitslage entgegen gewirkt werden kann.

Weitere Informationen

Das Anschreiben, mit dem diese Vorschläge an die Parteien versandt worden sind:

Sehr geehrte[…],

vor einiger Zeit hatte ich dem Bundesvorstand für den Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung einen Brief zum Thema „Zukunft unserer Freiheitsrechte – Wünsche für Europa- und Bundestagswahlprogramme“ geschickt. Ich bin daraufhin (von anderer Seite) gebeten worden, einige Formulierungsvorschläge zu entwerfen.

Ich darf Ihnen die Vorschläge anbei für den Fall übersenden, dass sie auf Ihr Interesse stoßen. Der erste Teil des Dokuments bezieht sich auf das Europawahlprogramm, der zweite Teil auf das Bundeswahlprogramm.

Es würde mich freuen, einige der Punkte in Ihren Wahlprogrammen wiederzufinden. Wie bereits erwähnt, möchte der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung die Wahlprogramme der einzelnen Parteien an seinen bürgerrechtlichen Zielen messen und das Ergebnis im Rahmen einer Kampagne „Bürgerrechte wählen“ öffentlich bekannt machen.

Beste Grüße,
[…]

Die Vorschläge als pdf-Dokument

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Telekom kontrolliert Deutschlands Telekommunikation [1. Ergänzung]

Selbst die eindringlichsten Warner vor der Vorratsdatenspeicherung rieben sich letztes Jahr verwundert die Augen: Einem einzigen Mitarbeiter der Telekom-Konzernsicherheit war es möglich, an die Daten von 250.000 Telefon- und Handy-Verbindungen zu gelangen und diese von einem externen Unternehmen abgleichen zu lassen. Auf diese Weise wurden Dutzende von Journalisten, Arbeitnehmer-Aufsichtsräte, Manager, Gewerkschafter und Betriebsräte überwacht – einschließlich ihrer Bewegungen (Standortdaten).

Nachdem die Meldungen über immer neue Telekom-Skandale – mit langer Geschichte – nicht abrissen, wechselten die ersten Telekom-Kunden zur Konkurrenz, um ihre Daten zu schützen. Doch wie sich jetzt herausstellt, schützt das nicht vor der Telekom-sTasi.

Von den monatelangen Spitzelaktionen des Unternehmens waren nämlich auch Kunden von Telekom-Wettbewerbern wie Netcologne, E-Plus und O2 betroffen. Das Handelsblatt weist darauf hin, dass die Telekom jedes Telefonat über das Telekomnetz erfasst. Die Telekomanbieter berechnen sich gegenseitig Gebühren für die Weiterleitung von Gesprächen in ihr eigenes Netz. Für diese Abrechnung werden die Anrufdaten auch der Kunden von Wettbewerbern bei der Telekom gespeichert.

Wegen des flächendeckenden Telefonnetzes der Telekom dürfte die große Mehrzahl der Verbindungen Deutschlands – zumal bei Beteiligung eines Festnetzanschlusses – von der Telekom protokolliert werden. Ob und wann die Telekom ihre Aufzeichnungen über Fremdkunden wieder löscht, ist nicht bekannt.

Der zuständige Mitarbeiter des Bundesdatenschutzbeauftragten teilt nun mit, dass die Abrechnung zwischen Anbietern (Interconnection) zwar volumenabhängig erfolgt. Es sei jedoch erforderlich, auch die einzelnen Verbindungen festzuhalten für den Fall, dass „es Differenzen zwischen den Anbietern gibt“. Er halte dies „entsprechend § 97 Abs. 4 TKG für zulässig“ und sehe keinen Anlass, einzuschreiten.

Tatsächlich erlaubt § 97 Abs. 4 TKG die Erfassung von Verbindungen aber nur, „soweit es für die Abrechnung … erforderlich ist“ – und nicht, wenn es zur Klärung möglicher zukünftiger „Differenzen“ für erforderlich gehalten wird. Da die Abrechnung volumenabhängig erfolgt, ist die Erfassung der Verbindungen von Wettbewerbern illegal und mit einem Bußgeld bis zu 300.000 Euro bedroht (§ 149 Abs. 1 Nr. 17 TKG). Zur Klärung von Differenzen genügt es im Übrigen, wenn der Netzbetreiber die Gesprächszeiten und den genutzten Anbieter festhält – nicht aber die unverkürzten Rufnummern der beteiligten Anschlüsse. Auch die Vorratsdatenspeicherung berechtigt die Telekom nicht, Verbindungsdaten von Personen mitzuprotokollieren, die nicht ihre Kunden sind.

Falls der Bundesdatenschutzbeauftragte in dieser Sache erneut untätig bleibt, bleibt nur der Weg vor die Gerichte. Jeder Kunde eines Wettbewerbers kann die Telekom auf Unterlassung verklagen, wenn er nicht riskieren will, in die nächste Bespitzelungsaktion verwickelt zu werden. Die letzte Aktion ist gerade einmal wenige Monate her.

Aus meiner E-Mail an den Bundesdatenschutzbeauftragten vom 20.12.2008:

Sehr geehrte…,

der Presse ist zu entnehmen, dass die „Konzernsicherheit“ der DTAG nicht nur Verbindungsdaten eigener Kunden missbraucht hat, sondern auch Verbindungsdaten von Wettbewerbern, soweit die Verbindungen über das Netz der DTAG geleitet wurden.

Die Speicherung solcher Interconnection-Verbindungsdaten durch die DTAG halte ich für rechtswidrig. § 97 TKG als Rechtsgrundlage wird meist schon deshalb ausscheiden, weil die Abrechnung mit den Wettbewerbern kaum volumenabhängig erfolgen dürfte. Selbst wenn dies der Fall wäre, ist keinesfalls eine Speicherung der Rufnummer erforderlich. Zur Berechnung des Entgelts genügt die Speicherung des Anbieters.

Ich bitte Sie, die Frage zu prüfen und ggf. dafür zu sorgen, dass die Speicherung vollständiger Interconnection-Verbindungsdaten künftig unterbleibt. Es ist höchst Besorgnis erregend, dass die DTAG praktisch über die Daten sämtlicher Verbindungen in der Republik zu verfügen scheint.

Mit freundlichem Gruß,

Aus der Antwort eines Mitarbeiters des Bundesdatenschutzbeauftragten vom 04.02.2009:

Sehr geehrte…,

vielen Dank für Ihre E-Mail. Die Abrechnung zwischen den TK-Anbietern erfolgt volumenabhängig. Sofern es Differenzen zwischen den Anbietern gibt, ist es erforderlich, die Verkehrsdaten zu nutzen. Bei Beratungs- und Kontrollbesuchen wurde dies mit mehreren Anbietern diskutiert. Übereinstimmend wurde ausgesagt, dass die Verkehrsdaten für eine Analyse erforderlich wären, wenn Abrechnungen differieren. Ich halte deshalb eine Speicherung von Verkehrsdaten für eine Abrechnung zwischen zwei Diensteanbietern entsprechend § 97 Abs. 4 TKG für zulässig.

Ergänzung vom 25.03.2009:

Aus meiner E-Mail an den Bundesdatenschutzbeauftragten vom 05.02.2009:

Sehr geehrte…,

vielen Dank für Ihre Stellungnahme und Informationen.

Ist Ihnen bekannt, wie lange die DTAG Verbindungsdaten von Fremdkunden speichert?

Die Heranziehung von § 97 Abs. 4 TKG als Rechtsgrundlage teile ich nicht. Diese Vorschrift rechtfertigt die Erfassung von Verbindungen nur, „soweit es für die Abrechnung … erforderlich ist“ – und nicht, wenn es zur Klärung möglicher zukünftiger „Differenzen“ für erforderlich gehalten wird. Da die Abrechnung volumenabhängig erfolgt, ist die Erfassung der Verbindungen von Wettbewerbern illegal und mit einem Bußgeld bis zu 300.000 Euro bedroht (§ 149 Abs. 1 Nr. 17 TKG).

Zur Klärung von Differenzen genügt es im Übrigen, wenn der Netzbetreiber die Gesprächszeiten und den genutzten Anbieter festhält – nicht aber die unverkürzten Rufnummern der beteiligten Anschlüsse.

Ich möchte Sie daher bitten, die Frage erneut zu prüfen und die gegenwärtige Speicherpraxis zu unterbinden.

Mit freundlichem Gruß,

Aus der Antwort eines Mitarbeiters des Bundesdatenschutzbeauftragten vom 12.03.2009 (Aktenzeichen: VIII-191 II#2919):

Sehr geehrte…,

vielen Dank für Ihre E-Mail. Zur Speicherdauer von Verkehrsdaten für Interconnection-Abrechnungen wurde mir bei einer zurückliegenden Besprechung 120 Tage genannt. Auch wenn mir hierzu eine Bestätigung fehlt, liegt dies in dem Bereich, der branchenüblich ist.

Eine reine Abrechnung von Minuten ist m. E. nicht ausreichend, da etwa die Zielrufnummer erforderlich sein kann, um das Entgelt zu bestimmen. Wenn etwa die Telekom für einen Stadtnetzbetreiber die Terminierung von Gesprächen zu Mobilfunknetzbetreibern übernimmt, hängt das Entgelt vom Netzbetreiber ab. Da eine Rufnummernportierung möglich ist, ist die individuelle Rufnummer erforderlich, um im Nachhinein noch festzustellen, zu welchem Netzbetreiber das Gespräch geleitet werden musste. Hier wären sicher eine Vielzahl weiterer Beispiele möglich.

Ich sehe nicht nur das Schreiben einer Rechnung als Abrechnung, sondern den gesamten Vorgang, zu dem auch die Klärung von Differenzen gehört. Dabei halte ich es für verhältnismäßig, dass nach einer Monatsrechnung noch 2 – 3 Monate für Reklamationen verbleiben.

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Ixquick: Nicht ganz protokollierungsfrei suchen

Die niederländische Metasuchmaschine Ixquick, die unter anderem Suchergebnisse von Google präsentiert, einen SSL-Zugang anbietet und Suchbegriffe nicht mittels „Referrer“ weiter übermittelt, kündigte am Europäischen Datenschutztag an, sie stelle „die Speicherung von IP-Adressen vollkommen ein“.

Richtig ist das nicht:

1. Protokollierung bei Ixquick

Ein Hashwert der IP-Adressen aller Nutzer wird von Ixquick weiterhin bis zu zwei Stunden lang im Arbeitsspeicher gehalten mitsamt der Zeit des Zugriffs, die aber um +/- fünf Minuten randomisiert wird. Die abgefragten Suchbegriffe werden in diesem Datensatz nicht gespeichert.

Die Zugriffsprotokollierung begründet der Betreiber damit, dass er automatisierte Massenabfragen verhindern will. Hierzu genügte es aber meines Erachtens, die IP-Adresse eine Minute lang zu speichern und zu blockieren, wenn innerhalb einer Minute unmenschlich viele Anfragen eingehen. Eine Abfrage pro Minute und IP-Adresse ist dem Betreiber auf jeden Fall zuzumuten. Auch könnte die IP-Protokollierung so eingerichtet werden, dass sie erst bei untragbar hoher Last einsetzt.

Im Übrigen sehe ich schon im Ausgangspunkt kein legitimes Interesse des Betreibers daran, automatisierte Anfragen zu verhindern. Ein nennenswerter Teil der Datenbank kann auf diese Weise nicht abgegriffen werden.

Zumindest nach deutschem Recht verstößt die Protokollierungspraxis überdies gegen das Telemediengesetz.

2. Protokollierung bei Google

Ixquick finanziert sich mit Werbeeinblendungen von Google. Gibt man bei Ixquick einen Suchbegriff ein, so verschlüsselt Ixquick die IP-Adresse des Nutzers zu einer Nutzer-Identifikationsnummer. Der hierzu verwendete Schlüssel wird von Ixquick alle sieben Tage gewechselt, nicht protokolliert und angeblich nicht weitergegeben. Die Nutzer-Identifikationsnummer wird zusammen mit den Suchbegriffen des Nutzers an Google übermittelt. Google übermittelt dann die einzublendende Werbeanzeige an Ixquick.

Auf diese Weise speichert Google letztlich, wonach wir auf Ixquick suchen. Eine Identifizierung des Nutzers ist möglich, wenn man über die Nutzer-ID und den Ixquick-Schlüssel verfügt. Man kann dann sämtliche mögliche IP-Adressen verschlüsseln, bis man die Identifikationsnummer gefunden hat. Das ist zwar mit einigem Aufwand verbunden, den aber beispielsweise Geheimdienste im Bedarfsfall nicht scheuen dürften. Diese haben auch die Möglichkeit, IP-Adresse und Zugriffszeitpunkt auf die Person des Anschlussinhabers zurückzuführen.

Ein legitimes Interesse an der Übermittlung einer aus der vollständigen IP-Adresse gebildeten Nutzer-ID an Google kann ich nicht erkennen. Zur Unterscheidung von Nutzern würde es genügen, wenn Ixquick jedem Besucher eine zufällige Sitzungsnummer („session ID“) zuweisen und diese an Google übermitteln würde.

Auch zur Verhinderung von Klickbetrug ist die Datenübermittlung an Google nicht erforderlich. Denn wer auf eine Werbeanzeige klickt, wird zunächst auf einen Google-Rechner umgeleitet. Dieser überprüft und registriert ohnehin die IP-Adresse des Benutzers. Unabhängig von der Frage, ob dies zur Verhinderung von Klickbetrug erforderlich ist, tut es jedenfalls nicht Not, dass Ixquick eine personenbeziehbare Nutzerkennung schon zum bloßen Einblenden einer Anzeige an Google übermittelt.

Auch verstößt die Übermittlung der personenbezogenen Nutzer-ID in die USA gegen europäisches Datenschutzrecht. Die USA stellen ein „unsicheres Drittland“ dar, weil US-amerikanische Unternehmen Nutzer nach Lust und Laune überwachen und ausspionieren dürfen. US-amerikanische Unternehmen sind dort an keinerlei Datenschutzgesetze und Datenschutzaufsicht gebunden.

Man kann Ixquick zwar abnehmen, dass mit Google eine datenschutzfreundlichere Lösung nicht auszuhandeln ist. In diesem Fall muss Ixquick aber die Zusammenarbeit mit der Datenkrake beenden, wie es ohnehin immer mehr europäische Unternehmen tun (z.B. durch Entfernen von Google Analytics).

Ixquick könnte stattdessen eigene Werbekunden akquirieren. Oder es könnte eine datenschutzkonforme Werbeagentur beauftragen. Falls es eine solche noch nicht gibt, steht hier deutschen und europäischen Unternehmen eine riesige Marktlücke offen, in die sie nur zu springen brauchen. Auf dem Gebiet der Webanalyse verdient das deutsche Unternehmen eTracker bereits gutes Geld mit einer datenschutzkonformen Lösung. Falls es eine datenschutzkonforme Werbeagentur noch nicht geben sollte, steht hier ein lukratives Betätigungsfeld offen.

Bewertung

Obwohl Ixquick noch einen weiten Weg vor sich hat, bis sein Dienst rechtskonform und anonym nutzbar ausgestaltet ist, ist es den meisten seiner Wettbewerber um Längen voraus. Von einer maximal 7-tägigen Rückverfolgbarkeit können Nutzer von Google und Co. nur träumen, deren Suchverhalten über Wochen und Monate hinweg rückverfolgbar aufgezeichnet wird.

Nichtsdestotrotz belebt Konkurrenz das Geschäft: Wer unbeobachtet suchen möchte, sollte auch einen Blick auf andere speicherarme Anbieter wie Scroogle, Metager, Yasni, Blackboxsearch, google.auth-o-mat.com und Cuil werfen. Und er sollte natürlich einen Anonymisierungsdienst nutzen.

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Gibt die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dem Staat die Chance, auf äußere Bedrohungen künftig besser zu reagieren?

In der letzten Ausgabe1 analysierte […] die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Online-Durchsuchung, Kfz-Massenabgleich und Vorratsdatenspeicherung. Dabei warf er Fragen auf, die zum Anlass einer vertieften Erörterung genommen werden sollen.

Waren vorgenannte Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu erwarten?

Aus verfassungsrechtlicher Sicht waren die Entscheidungen des Gerichts zu Online-Durchsuchung, Kfz-Massenabgleich und Vorratsdatenspeicherung zu erwarten. Bereits in den entsprechenden Gesetzgebungsverfahren hatte es fundierte, verfassungsrechtlich begründete Kritik an der Unverhältnismäßigkeit und Unbestimmtheit der Normen gegeben. In Schleswig-Holstein etwa wollten Landesregierung und Landtag den automatisierten Abgleich der Kennzeichen passierender Kraftfahrzeuge mit Fahndungslisten als allgemeines, ohne besonderen Anlass angewandtes Instrument zulassen (§ 184 Abs. 5 LVwG). Seit dem Rasterfahndungsbeschluss des Bundesverfassungsgerichts stand aber fest, dass solche Grundrechtseingriffe stets einer hinreichenden, über das Maß des Zufalls hinaus gehenden Wahrscheinlichkeit des Erfolgs bedürfen.2 Maßnahmen ins Blaue hinein sind unzulässig. Bereits jetzt ist absehbar, dass an diesem Kriterium auch die Erfassung des Telekommunikationsverhaltens der gesamten Bevölkerung (Vorratsdatenspeicherung) und die geplante Registrierung jeglicher Flugreisen in das außereuropäische Ausland scheitern werden.

Der Gesetzgeber kann weitere Niederlagen vor den Verfassungsgerichten mithin durchaus vermeiden, wenn er dies wirklich möchte. Die einfachste Möglichkeit liegt darin, der sukzessiven Einschränkung der grundrechtlich garantierten Freiheiten ein Ende zu setzen, zumal diese Politik keinen besseren Schutz vor Straftaten bewirkt. Leider ist die prima facie plausible Annahme, mit erweiterten Eingriffsbefugnissen ließe sich Kriminalität reduzieren, noch verbreiteter als der Glaube an den Nutzen härterer Strafen. Beides ist indes empirisch nicht zu belegen. Eine US-amerikanische Studie3 hat Ausmaß und Entwicklung der Kriminalitätsraten in den US-Bundesstaaten mit den jeweils eingeräumten Eingriffsbefugnissen der Sicherheitsbehörden vergleichen. Ergebnis der Untersuchung war, dass keinerlei Auswirkung von Eingriffsbefugnissen auf die Kriminalitätswirklichkeit feststellbar war. Umgekehrt ist festzustellen, dass die Kriminalität in dem eher freiheitlichen Deutschland erheblich geringer ist als in Kontrollstaaten wie den USA oder Großbritannien. Auch die „gefühlte“ Sicherheit einer Gesellschaft wird beeinträchtigt, wenn ständig der Eindruck erweckt wird, unsere Rechtsordnung sei unzulänglich und hindere die angemessene Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten.

Will der Gesetzgeber gleichwohl nicht auf weitere Grundrechtsbeschränkungen verzichten, so kann er auch dabei Verfassungsverstöße effektiv vermeiden, wenn er sich ernstlich um die Wahrung der Grundrechte bemüht und auf entsprechende Hinweise im Gesetzgebungsverfahren reagiert. Die schleswig-holsteinische Regelung zum Kfz-Massenabgleich etwa war bereits im Vorfeld vom Unabhängigen Landeszentrum für den Datenschutz als verfassungswidrig erkannt und bezeichnet worden. Dem Landtag lag sogar die ausführliche verfassungsrechtliche Begründung der gegen die vergleichbare hessische Regelung erhobenen Grundrechtsklage vor. Gleichwohl beschloss der Landtag die Entwurfsfassung der Landesregierung im wesentlichen unverändert. Das Bundesverfassungsgericht nahm dies später zum Anlass für die ungewöhnlich scharfe Rüge, der Gesetzgeber habe die Regelung trotz der erhobenen Bedenken „bewusst unbestimmt“ gehalten.4

Sicherlich konnte im Gesetzgebungsverfahren niemand die genaue verfassungsrechtliche Grenze vorhersagen, die Karlsruhe später gezogen hat. Eine Vorwegnahme der Rechtsprechung ist nie möglich. Eine verfassungskonforme Gesetzgebung setzt daher die Bereitschaft voraus, gesetzliche Regelungen innerhalb des gesetzgeberischen Spielraums zu setzen, anstatt die Grenzen des verfassungsrechtlich eben noch Zulässigen maximal ausschöpfen zu wollen. Um die Verfassungskonformität zu gewährleisten, muss der Gesetzgeber bereit sein, auf eine Regelung bereits dann zu verzichten, wenn sie das ernsthafte Risiko birgt, die Grundrechte der Betroffenen zu verletzen. Zur Anerkennung dieses Vorsichtsprinzips, dem der verfassungsrechtliche Grundsatz „in dubio pro libertate“ entspricht, scheint die Mehrheit der heutigen politischen Akteure nicht mehr bereit zu sein. Verbreitet will man im Namen der Sicherheit „alles Menschenmögliche tun“5 oder sogar offen weitere Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts provozieren, um dessen Rechtsprechung zu „schleifen“.6

Wer aber die „Autobahn der Sicherheitsgesetze“ (Heribert Prantl) befährt, ohne einen Sicherheitsabstand zu den verfassungsrechtlichen Leitplanken einzuhalten, braucht sich nicht zu wundern, wenn er unter Schrammen und Blessuren immer wieder vom Abgrund des Überwachungsstaats weggestoßen wird. Blessuren erleidet bei diesem Kurs nicht nur das Vertrauen der Bürger in die Fähigkeit des Gesetzgebers zum Erlass bestandskräftiger Gesetze. Auch die Polizeiverbände kritisieren inzwischen lautstark die mangelnde Verfassungskonformität der Gesetzgebung der letzten Jahre.7 Sie weisen darauf hin, dass klar umgrenzte Befugnisse der Praxis nützlicher sind als weit gefasste Normen, die unter dem ständigen Vorbehalt der Nichtigerklärung durch die Verfassungsgerichte stehen.

Da der Gesetzgeber die Datenschutzbeauftragten als voreingenommen betrachtet und ihnen überdies ausreichende Ressourcen fehlen, wird institutionell die Schaffung einer unabhängigen, nur dem Parlament untergeordneten Einrichtung zur Prüfung der Verfassungskonformität von Gesetzesvorhaben unumgänglich sein. Gefordert wird dies unter Bezeichnungen wie „Gesetzes-TÜV“, „Verfassungs-Auditing“ oder „Deutsche Grundrechteagentur“. Um Gesichtsverluste zu vermeiden, sollte diese Agentur – ähnlich dem Normenkontrollrat der Bundesregierung – schon im Referentenstadium eines Gesetzentwurfs dessen Vereinbarkeit mit den Grundrechten zunächst nichtöffentlich begutachten. Das Gutachten sollte auch nicht – wie so oft – nur „Bedenken“ äußern, sondern mit klaren Voten versehen sein, ob die einzelnen Regelungen voraussichtlich für verfassungswidrig erklärt würden oder nicht. Dass die Verfassungsabteilungen der Ministerien und auch die juristischen Dienste der Parlamente eine solche frühzeitige Begutachtung durch unabhängige Verfassungsjuristen nicht ersetzen können, zeigt bereits die Serie der Urteile aus Karlsruhe. Die Schaffung einer solchen Grundrechteagentur verbunden mit einer stärkeren Bereitschaft zur verfassungskonformen Gesetzgebung würde weitere Niederlagen des Gesetzgebers in Karlsruhe weitestgehend vermeiden können.

Müssen Bund und Länder ihre Bemühungen um die Verbesserung des polizei- und ordnungsrechtlichen Instrumentariums zur Abwehr von Gefahren und zur Beseitigung von Störungen für die öffentliche Sicherheit aufgeben?

Die Gesetzgeber in Bund und Ländern müssen anerkennen, dass ihrer grundrechtsbeschränkenden Tätigkeit aus gutem Grund rechtsstaatliche Grenzen gesetzt sind. Dabei hilft ihnen die bereits angeführte Erkenntnis, dass sich das Ausmaß an Kriminalität durch Ausdehnungen der staatlichen Eingriffsbefugnisse nicht reduzieren lässt. Sicherlich kann das Instrumentarium der Eingriffsbehörden Verbesserungen gebrauchen, wenn auch nicht auf gesetzgeberischer Ebene: Der Bericht über den Einsatz gegen die Sauerländer Islamisten etwa zeigt erschreckende Lücken hinsichtlich der polizeilichen Ausstattung auf. So konnten die Einsatzkräfte teilweise nur unter Nutzung ihrer Privathandys miteinander kommunizieren. Die meisten Bundesländern haben in den letzten Jahren zudem einen erheblichen Personalabbau bei der Polizei betrieben. Zur Reduzierung von Kriminalität existiert eine Vielzahl von Konzepten. Programme zur Arbeit mit gefährdeten Jugendlichen und Erwachsenen können deren Delinquenz gegenüber Vergleichspersonen nachweislich erheblich vermindern. Leider sind die Mittel für solche Projekte in den letzten Jahren drastisch gekürzt worden, was auch daran liegen mag, dass der Erfolg solcher Programme der Öffentlichkeit zu wenig präsentiert wird. Eine klare Zuständigkeit der Innenressorts für diesen Bereich sollte erwogen werden, um ihnen neue Handlungs- und Profilierungsoptionen zu eröffnen.

Scheidet eine vorbeugende Bekämpfung erheblicher Straftaten aus?

Zunächst einmal sollte der martialische Begriff der „Bekämpfung von Straftaten“ aufgegeben werden. Unser Rechtsstaat führt keinen „war on terror“, sondern er greift gezielt und maßvoll ein, wenn dazu ein konkreter Anlass besteht. Mit dem Bundesverfassungsgericht kann der Begriff der „vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten“ nur als Verhinderung von Straftaten im Vorfeld einer Rechtsgutsverletzung verstanden werden. Die gezielte Verhinderung einer geplanten Straftat gehört sicherlich zu den klassischen Aufgaben rechtsstaatlicher Gefahrenabwehr. Dies gilt allerdings nicht für den Versuch, durch Massenüberwachung und -kontrolle schon im vornherein („präventiv“) zu erkennen, ob sich jemand zur Begehung einer Straftat entschließt. Wilhelm von Humboldt lehrt uns seit 1792, dass derartiges erstens außerhalb der staatlichen Möglichkeiten liegt und dass es zweitens eine schädliche, kontraproduktive Wirkung auf den Charakter der Menschen hat, sie als „Sicherheitsrisiko“ unter vorsorgliche Aufsicht zu stellen. Anstatt die Eingriffsbehörden weiter aufzurüsten, sollten wir uns der stabilen, international und historisch geringen Kriminalitätsrate erfreuen und die trotz rechtsstaatlicher Anstrengungen verbleibende Kriminalität – einschließlich etwaiger Anschläge – als Preis unserer offenen Gesellschaft verstehen, die ein tausendfaches dieses Preises wert ist. Um mit den Worten des Bundesverfassungsgerichts zu sprechen: „Nach dem Grundgesetz ist es vornehmste Pflicht des Rechtsstaates, die Würde des Menschen, die zu den tragenden Konstitutionsprinzipien gehört, und die freie menschliche Persönlichkeit als oberste Werte zu achten“.8

Liegt darin eine Selbstaufgabe des Staates, der islamistischem Terror nicht mehr wirksam zu begegnen vermag?

Dass unsere Gesellschaft – nicht nur der Staat – dem Terrorismus nicht wirksam begegnen könne, kann zumindest so lange nicht behauptet werden, wie noch kein einziger Anschlagsversuch in Deutschland Erfolg gehabt hat. Aber selbst, wenn sich dies einmal ändern sollte, bemisst sich die Wirksamkeit des Staates nicht daran, ob er jede Straftat verhindern kann. Dies kann kein Staat. Eine Selbstaufgabe des Staates läge allein in der Aufgabe unserer rechtsstaatlichen Eingriffsgrenzen zum Schutz Unschuldiger vor staatlichen Vor- und Fehlurteilen.

Müsste der Rechtsstaat eher Bürgeropfer verlangen?

Die Vorstellung, dass sich der Bürger zum Wohle der „Volksgemeinschaft“ oder der „sozialistischen Gemeinschaft“ aufopfern müsse, ist in Deutschland mit schlimmen Erinnerungen verbunden. Diese historischen Erfahrungen haben dazu geführt, dass wir seit 1949 „unverletzliche und unveräußerliche Menschenrechte als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt“ (Art. 1 GG) anerkennen und schützen. Damit nehmen wir bewusst in Kauf, dass der Staat in bestimmten Situationen keine Hilfe leisten kann. Im Extremfall kann der Staat etwa einen terroristischen Anschlag nicht durch Tötung unschuldiger Flugpassagiere verhindern, selbst wenn der Anschlag zahlreiche Menschen das Leben kosten sollte. Wollte man diesen – unwahrscheinlichen – Fall nicht ethisch, sondern arithmetisch beurteilen, so müsste man berücksichtigen, wie viele unschuldige Menschen durch das Abschussverbot gerettet werden, etwa in Fällen gescheiterter Attentate. Die rechtsstaatlichen Eingriffsgrenzen bewahren allgemein unzählige Unschuldige vor Überwachung, Kontrollen, Vernehmungen und Inhaftierungen. Wo diese Eingriffsgrenzen geschliffen werden, sind selbst irrtümliche Tötungen, wie etwa im Jahr 2005 in London geschehen, die Folge.

Dass der Staat das Leben und andere Grundrechte unbedingt respektiert, hat zugleich eine erzieherische Vorbildwirkung auf die Gesellschaft und stärkt soziale Normen, die Straftaten effektiver verhindern als jede Polizei. Macht sich der Staat verbrecherische Mittel zueigen wie die USA in Guantanamo, so braucht er sich über eine daraus resultierende Zunahme an Brutalität und Hass nicht zu wundern. Die heute selbst in Deutschland oft geforderte „Waffengleichheit“ von Staat und Straftätern darf es daher niemals geben. Das Oberste Gericht Israels führte dazu treffend aus: „Obwohl eine Demokratie oft mit einer Hand auf ihren Rücken gebunden kämpfen muss, behält sie trotzdem die Oberhand. Die Erhaltung der Rechtsstaatlichkeit und die Anerkennung der Freiheit des Einzelnen bilden einen wichtigen Bestandteil ihres Verständnisses von Sicherheit. Letztlich erhöht dies ihre Stärke.“

Erfordert die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine kritische Auseinandersetzung?

Dass die Hüter unserer Verfassung dem Gesetzgeber in den letzten Jahren immer häufiger Einhalt gebieten mussten, erfordert in der Tat eine kritische Auseinandersetzung, und zwar mit der Innenpolitik der letzten Jahre. Diese geht nicht nur an den empirischen Erkenntnissen der Sicherheitsforschung vorbei, sondern auch an dem – nicht nur kurzfristigen – Willen der Menschen. Umfragen zufolge ist eine große Mehrheit der Menschen der Meinung, die bestehenden Sicherheitsgesetze seien ausreichend oder gingen bereits zu weit.9 Die Innenpolitik muss daher jenseits der Gesetzblätter wieder Instrumente zur Stärkung von Sicherheit und Sicherheitsgefühl entwickeln. Dass der Innenminister unseres Landes auf die Wiedereinführung des zu weit gefassten Kfz-Massenabgleichs insgesamt verzichtet,10 ist ein bemerkenswerter und begrüßenswerter Schritt in die richtige Richtung.

1 Info 1/2008, 26 ff.: „Nimmt das Bundesverfassungsgericht dem Staat die Chance, auf äußere Bedrohungen zu reagieren?“

2 BVerfG, 1 BvR 518/02 vom 4.4.2006, Absatz-Nr. 136.

3 Zit. bei Rohe, Verdeckte Informationsgewinnung (1998), 47.

4 BVerfG, 1 BvR 2074/05 vom 11.3.2008, Absatz-Nr. 155.

5 Dr. Wolfgang Schäuble, Rede am 24.10.2007.

6 Jürgen Gehb, MdB, Welt vom 8.12.2007.

7 Pressemitteilung der GdP vom 11.03.2008; Pressemitteilung des BDK vom 11.03.2008; Resolution der DPolG vom 17.04.2008.

8 BVerfGE 72, 105 (115) m.w.N.

9 Etwa Forsa-Umfrage für n-tv vom 9./10. Juli 2007.

10 Pressemitteilung des Innenministeriums vom 11. März 2008.

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