Archiv des Monats April 2009

Gericht befreit auch E-Mail-Anbieter von Vorratsdatenspeicherung [ergänzt am 07.12.2009]

Neben Festnetz- und Mobilfunkanbietern hat das Verwaltungsgericht Berlin mit der Domain Factory GmbH den ersten Hoster und E-Mail-Anbieter einstweilig von der Vorratsdatenspeicherung befreit. Die Bundesnetzagentur darf bis zur Klärung des Hauptsacheverfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht insoweit keine Zwangsmaßnahmen gegen den Anbieter einleiten, wie bei Hansenet („Alice“) geschehen. Das ist in einem von Domain Factory erwirkten Beschluss vom 15.01.2009 nachzulesen (Az. 27 A 316.08).

Hoster haben die Funktion, Speicherplatz für Internetseiten und in diesem Zusammenhang auch E-Mail-Postfächer unter der gebuchten Domain bereitzustellen. Für das Erstere gilt die Vorratsdatenspeicherpflicht nicht, wohl aber für die E-Mail-Adressen. Seit 2009 speichern entgeltliche E-Mail-Dienste daher nach § 113a TKG auch ohne Anhaltspunkte auf ein Vorliegen irgendeines Rechtsverstoßes für 6 Monate bei jedem Zugriff auf das Postfach

  • IP-Adresse und
  • Zeit,

ferner bei jeder ein- und ausgehenden E-Mail

  • die beteiligten E-Mail-Adressen,
  • die jeweilige Absender-IP-Adresse und
  • die Zeit.

Da IP-Adressen der eindeutigen Adressierung von Daten im Internet dienen, werden sie zu einem bestimmten Zeitpunkt internetweit nur einmalig vergeben und es ist nachträglich eine Zuordnung des Surfverhaltens zu einem physischen Internetanschluss möglich.

In seiner Begründung stellt das Gericht wie zuvor bei Netzbetreibern und Mobilfunk-Resellern darauf ab, dass es verfassungswidrig sei, dass die Anbieter die Kosten für die Umsetzung und den Betrieb der Vorratsdatenspeicherung selbst tragen müssen, zumal der Bestand der Vorratsspeicherpflicht ungewiss sei. Gegen das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung sind derzeit mehrere Anträge beim Bundesverfassungsgericht anhängig, darunter eine vom Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung unterstützte Grundrechtsbeschwerde von über 34.000 besorgten Bürgern sowie eine Vorlage des Verwaltungsgerichts Berlin.

Auf Rückfrage erklärte die Geschäftsführerin des Anbieters, Tobia Sara Marburg, derzeit speichere man E-Mail-Verbindungsdaten regelmäßig nicht länger als 1 Tag. Das Gleiche gelte für Zugriffe auf die gehosteten Webseiten (logging). Das ist im Vergleich zu anderen Hostern wie Strato, der eigenen Angaben zufolge 48 Tage lang speichert, immerhin eine Verbesserung. Darüber hinaus denkt der Anbieter darüber nach, so Marburg, IP-Adressen der Besucher aus den den Kunden bereitgestellten Logdateien ganz zu entfernen.

Jonas

Ergänzung vom 07.12.2009:

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat den Beschluss
am 02.12.2009 bestätigt. Es bestünden Zweifel, ob das Unternehmen überhaupt der Vorratsdatenspeicherungspflicht unterliegt. Außerdem wäre das (Klein-)Unternehmen voraussichtlich zur Einstellung seines Geschäftsbetriebs gezwungen, müsste es auf Vorrat speichern.

Kommentare (1)

Weitere Anbieter von Vorratsdatenspeicherung befreit [ergänzt am 07.12.2009]

Das Verwaltungsgericht Berlin hat neben den Telekommunikationsanbietern BT Germany und QSC auch die Freenet-Mobilfunktöchter Mobilcom, Debitel (inklusive Talkline), Klarmobil und Callmobile einstweilen von der Vorratsdatenspeicherung befreit. Das geht aus einem Beschluss vom 16.01.2009 im Verfahren VG 27 A 331.08, hervor. In seiner Begründung bezeichnet das Gericht die Umsetzung der umstrittenen Vorratsdatenspeicherung auf Kosten der Unternehmen als verfassungswidrig, erst recht, weil sie reine Reseller ohne eigenes Netz seien. Auch ein geplantes Entschädigungsgesetz sei absehbar verfassungswidrig, weil es weder die hohen Anschaffungs- noch laufenden Unterhaltskosten berücksichtige, die bei Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung zu erwarten seien.

Auf Anfrage teilte das Verwaltungsgericht mit, im ersten Verfahren von BT Germany habe es die Frage der Verfassungsmäßigkeit dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt, dem damit nunmehr mehrere Anträge zur Vorratsdatenspeicherung vorliegen. Solange das Bundesverfassungsgericht nicht abschließend über die Verfassungsmäßigkeit der Vorratsdatenspeicherung entschieden habe, werde das Gericht die Befreiungen voraussichtlich auch nicht aufheben. Befreiungsanträge noch weiterer Unternehmen lägen der ausschließlich zuständigen Kammer nicht vor und würden auch nicht erwartet. Die Bundesnetzagentur habe nämlich Anbietern, die die Speicherung ohne Gerichtsbeschluss verweigerten, Ende Januar die Speicherung per Verfügung angeordnet.

Das ist insofern ungünstig, als ein davon betroffener Anbieter auf diese Weise erstens in die Defensive gerät und binnen eines Monats gegen die Verfügung vorgehen muss, da sie andernfalls ungeachtet ihrer möglichen Rechtswidrigkeit bestandskräftig wird (§ 43 Abs. 2 VwVfG). Zweitens ist für die hiergegen gerichtete Klage nicht mehr das den Unternehmen bislang wohlgesonnene Berliner Verwaltungsgericht zuständig, sondern das Verwaltungsgericht Köln (§ 52 Nr. 2 VwGO).

Hansenet vorratsspeichert nicht…

Von den Pressestellen der Bundesnetzagentur, Hansenets und des Verwaltungsgerichts Köln war zu erfahren, dass die Bundesnetzagentur mit Verfügung vom 27.01.2009 tatsächlich Hansenet zur Vorratsdatenspeicherung verpflichtet hat, weil Hansenet nicht wie vorgesehen vorratsspeichert. Gegen die Verfügung klagt Hansenet derzeit vor dem Verwaltungsgericht Köln (Az. 21 L 234/09). Eine Entscheidung, auch über den Eilantrag des Anbieters vom 20.02.2009, steht laut Gerichtssprecher Uhlenberg noch aus.

Bis dahin speichert Hansenet seit 2008 keinerlei IP-Adressen, auch nicht für die früher übliche Dauer von 5 Tagen, so Hansenets Pressesprecher Carsten Nillies. Alle übrigen Verbindungsdaten würden aber gespeichert. Das hat für Hansenets Kunden zur Folge, dass ihr Surfverhalten nach Verbindungsende nicht mehr ohne Weiteres auf ihren Anschluss zurückgeführt werden kann.

…und einige Mobilfunkanbieter ebenfalls nicht

Von Interesse ist, welche Verbindungsdaten die vom Verwaltungsgericht Berlin befreiten Mobilfunkanbieter nun tatsächlich speichern. Denn sie haben die Wahl, in welchem Maß sie die Vorratsdatenspeicherung umsetzen. Bei Talkline vermeldete ein Mitarbeiter der Datenschutzabteilung auf Anfrage, Verbindungsdaten würden in der Regel wie bisher 80 Tage lang gespeichert, auf Wunsch auch nur bis Rechnungsversand. IP-Adressen mobiler Internetverbindungen würden überhaupt nicht gespeichert. Genau die gleiche Speicherpraxis praktiziert Debitel laut Kundenbetreung. Mobilcom speichert die Daten laut Kundenbetreuung 90 Tage; ob eine Löschung mit Rechnungsversand möglich ist, blieb unklar. Zumindest vor Einführung der Vorratsdatenspeicherung musste diese Möglichkeit kraft Gesetzes angeboten werden. Ein vorliegender Vertragsbogen von 2006 bestätigt, dass Mobilcom dies auch anbot. Klarmobil spricht und sprach in den Geschäftsbedingungen von einer 180-tätigen Speicherung, aber mit der Möglichkeit der Löschung bei Rechnungsversand. Callmobile speichert laut AGB und Kundenbetreuung stets 180 Tage ohne Wahlmöglichkeit.

Leider werden, soweit ersichtlich, alle online wie in Offline-Shops bezogenen Karten sämtlicher der genannten Anbieter auf die Personalausweisdaten registriert, so dass man allenfalls durch den Kartentausch an eine anonyme Mobilfunkkarte kommen könnte. Das gilt selbst für die wenig bekannte und nur in Freenet-Filialen erhältliche Klarmobil-Prepaidkarte. Mindestens Callmobile fordert auch noch zwingend die Angabe einer Bankverbindung.

Vorratsdatenspeicherung, die Zweite

Doch Vorsicht: Die Reseller ohne eigenes Netz wie alle genannten Freenet-Töchter bekommen die Verbindungsdaten lediglich von den Netzbetreibern übermittelt, die teilweise ihrerseits vorratsspeichern. Vodafone-Pressesprecher Dirk Ellenbeck räumte dies ein, meinte allerdings, solche Daten würden von Vodafone grundsätzlich nicht beauskunftet. Dabei fiel beiläufig auch die Information ab, dass Vodafone die gesetzliche Auflage, Rufnummern von Resellerkunden auf Wunsch verkürzt oder nur bis Rechnungsversand zu speichern, nie umgesetzt hatte. T-Mobiles Pressesprecher Philipp Blank gab dagegen an, man richte sich nach den Speicher- und Beauskunftungswünschen des beauftragenden Resellers. Diese konnte ich leider nicht ermitteln, anscheinend sind einige Anbieter abermals auf eine Auskunftsklage erpicht. Von den Netzbetreibern E-Plus und O2 war auch keine Stellungnahme zur Handhabung von Reseller-Verbindungsdaten zu erhalten. Hinsichtlich eigener Kundendaten bestätigten die Pressestellen der Netzbetreiber Deutsche Telekom einschließlich T-Online, T-Mobile, Vodafone, Arcor und Versatel, die Vorratsdatenspeicherung ohne juristischen Widerstand umgesetzt zu haben. Im Übrigen bestätigte United Internet dasselbe für 1&1, GMX und Web.de und deren E-Mail-Angebote, ebenso die E-Plus-Discounter Alditalk und Simyo.

Vorratsdatenspeicherung, die Dritte

Selbst, wenn der Netzbetreiber aber nicht speichert, können immer noch Vorratsdaten anfallen: Nach Angaben des Bundesdatenschutzbeauftragten werden üblicherweise 120 Tage lang Verbindungsdaten zur Interconnectionabrechnung in einer weiteren Datenbank gespeichert. Damit hat es die Bewandtnis, dass beispielsweise ein Gespräch eines Arcor-Anschlusses zu einem Telekom-Anschluss dazu führt, dass die Telekom von Arcor ein minütliches Entgelt für den Einlass in ihr Netz von Arcor verlangen kann, zu dessen Nachweis die Anbieter offenbar unterschiedslos die vollständigen Kundenverbindungsdaten speichern. Umfang und Zulässigkeit dieser „Vorratsdatenspeicherung durch die Hintertür“ waren kürzlich Erörterungsgegenstand beim Bundesdatenschutzbeauftragten.

Jonas

Ergänzung vom 07.12.2009:

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin mit Beschluss vom 02.12.2009 aufgehoben. Damit müssen die Unternehmen – mit Ausnahme eines Webhosters – die Vorratsdatenspeicherung einstweilen umsetzen.

Kommentare (2)

E-Mailen ohne Vorratsdatenspeicherung

Der neu gestartete E-Mail-Anbieter Privatdemail ermöglicht kostenloses, anonymes, verschlüsseltes und vorratsdatenspeicherfreies E-Mailen unter Verwendung von Mail-Clients wie Thunderbird oder Outlook über die Standards POP3, SMTP und IMAP4, auch mit SSL-Verschlüsselung.

Seit Einführung der Vorratsdatenspeicherung müssen nicht nur Internetprovider Verbindungsdaten speichern. Auch entgeltliche E-Mail-Anbieter, wozu auch werbefinanzierte Freemailer wie GMX oder Web.de zählen, speichern für 6 Monate von jedem Bürger ohne den geringsten Verdacht einer Straftat, wann wer mit wem aktiv und passiv korrespondiert hat. Das eröffnet Risiken von Missbrauch und falschen Verdächtigungen sowie von Verhaltensanpassungen unschuldiger Bürger. So würde einer Forsa-Umfrage von 2008 zufolge eine Mehrheit der Bürger auf Grund der Vorratsdatenspeicherung nicht mehr bei „Eheberatungsstellen, Psychotherapeuten oder Drogenberatungsstellen“ anrufen.

Speichern wie ein Ägypter

Das inzwischen stabil laufende Privatdemail speichert bei normaler Nutzung keinerlei Nutzungsdaten wie IP-Adressen, die erforderlich für die Identifizierung von Internetsurfern sind. Lediglich bei Fehlern wie Hackingangriffen werden die betreffenden Daten für 1 Tag gespeichert (errorlog). Betreiber ist ein Team 3 internationaler Privatpersonen, das zum Schutz vor behördlichen Sanktionen unerkannt bleiben will. Das ist einerseits ein Risiko für den Nutzer, andererseits garantieren letztlich auch behauptete Namen oder Firmen weder Unabhängigkeit von Behörden noch Professionalität. Im Gespräch ergab sich wenigstens der Eindruck umfangreicher technischer Kenntnisse. Zur weiteren Sicherheit vor unerwünschten Zugriffen steht der verschlüsselte Server in Ägypten. Verbindungen mit Israel sind leider blockiert.

Internationale Rechtshilfe

Ob man sich zu sehr auf die rechtliche Nichtkooperation ägyptischer mit deutschen Behörden verlassen sollte, erscheint indes fraglich. Zwar sind nur wenige völkerrechtliche Rechtshilfeabkommen mit Ägypten ersichtlich, etwa auf dem Gebiet des Drogenhandels. Nach Angaben des Bundesjustizministeriums kooperiert Ägypten aber auch „vertragslos“, so dass man letztlich auf technische Schutzmaßnahmen angewiesen bleibt. Auch eine umgekehrte Datenübermittlung Deutschlands an Ägypten ist prinzipiell möglich. Privatdemail will mit Behörden nur kooperieren, sofern der Verdacht einer schweren Straftat und ein gerichtlicher Beschluss vorliegen; denkbar wäre etwa die künftige Überwachung einer bestimmten E-Mail-Adresse. Im Gegensatz zur verdachtslosen Vorratsdatenspeicherung erscheint das noch hinnehmbar.

Bei der Anmeldung zum Dienst werden ein Pseudonym und eine externe E-Mail-Adresse zwecks Passwortversand abgefragt. Diese und die Anmelde-IP-Adresse werden unmittelbar nach dem wegen Spam-Missbrauchs nunmehr manuell erfolgenden Passwortversand gelöscht. Pro Mailbox stehen 100 MB, auf Anfrage auch mehr zur Verfügung, Dateianhänge dürfen 50 MB groß sein. Der Nutzer kann seine Mails jederzeit löschen. Von Seiten des Anbieters erfolgt keine Anfertigung von Sicherheitskopien.

IP-Übermittlung? Nein danke

Positiv ist, dass der Anbieter neuerdings auch IP-Stripping bietet, das heißt, bei ausgehenden E-Mails wird in den Kopfdaten die IP-Adresse des absendenden Rechners entfernt. Gleiches bietet auch der Anonymisierungsdienst Xerobank, allerdings gegen monatliche Grundgebühr. Ein Test bestätigte das Funktionieren des Features, es zeigten sich auch keine Probleme bei der Mailannahme seitens GMX oder Web.de. Weiterhin unterstützt der Anbieter den Anti-Spam-Standard DKIM. Darüber hinaus ist zur Spamvermeidung die Zahl ausgehender Mails pro Konto auf 1.000 pro Tag begrenzt und Anmeldungen aus Nigeria, Ukraine, Georgien und Rumänien sollen nicht möglich sein. Eingehende, von Spamhaus als Spam eingestufte Mails werden abgelehnt, von Spam Assassin beanstandete Mails werden mit „Spam“-Zusatz im Betreff zugestellt.

Alles in allem ist Privatdemail trotz einiger Eigenheiten eine schöne Möglichkeit, notfalls sogar ohne Anonymisierungsdienst vorratsspeicherfrei und datenschutzfreundlich zu e-mailen.

Jonas

Kommentare (8)

Auskunft über vorratsgespeicherte Kommunikationsdaten [ergänzt]

Seit 2008 müssen die Anbieter von Telefon-, Handy-, E-Mail-, Internetzugangs- und Anonymisierungsdiensten aufzeichnen, wer mit wem an welchem Standort in Kontakt gestanden hat (Vorratsdatenspeicherung). Zurzeit wird kontrovers diskutiert, ob man als Inhaber eines Telefon- oder Handyanschlusses, eines E-Mail-Kontos, eines Internetzugangsvertrags oder eines Anonymisierungsdienst-Zugangs von seinem Anbieter Auskunft über die auf Vorrat gespeicherten Kommunikationsdaten verlangen kann.

Auskunft auch über Vorratsdaten

Im Grundsatz gibt § 34 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) jeder Person einen Anspruch auf Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten (siehe Auskunftsrecht). § 93 Telekommunikationsgesetz (TKG) sieht eine Informationspflicht des TK-Anbieters vor und bestimmt: „Das Auskunftsrecht nach dem Bundesdatenschutzgesetz bleibt davon unberührt.“ Das Auskunftsrecht nach § 34 BDSG besteht also im Grundsatz auch gegenüber TK-Anbietern.

Teilweise wird die Auskunft über Verkehrsdaten, die auf Vorrat gespeichert werden (§ 113a TKG), verweigert mit dem Argument, die Verwendung dieser Daten sei gesetzlich nur für bestimmte staatliche Zwecke erlaubt, zu denen die Auskunfterteilung an den Betroffenen nicht gehöre (§ 113b TKG). Eine gesetzliche Verwendungsbeschränkung steht der Auskunfterteilung an den Betroffenen aber nicht entgegen. Es ist Voraussetzung jedes Eingriffs in unsere Privatsphäre, dass der Zweck der Daten verbindlich festgelegt wird. Eine solche Festlegung findet sich in jedem Gesetz über persönliche Daten, ohne dass damit der gesetzliche Auskunftsanspruch ausgeschlossen wäre. Dass in gesetzlichen Zweckbestimmungen nicht immer auch die Auskunfterteilung an den Betroffenen ausdrücklich erwähnt wird, schließt diese nicht aus.

Teilweise wird der Auskunft über vorratsgespeicherte Verkehrsdaten entgegen gehalten, Vorratsdaten seien nur aufgrund gesetzlicher Anordnung gespeichert, und eine Auskunfterteilung würde einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern (§§ 34 Abs. 4, 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BDSG). Die Auskunfterteilung über Verkehrsdaten kann aber schon deshalb keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, weil Deutschlands Telekommunikationsanbieter täglich über 100mal Verbindungsdaten an Staatsbehörden weitergeben. Wenn dem Staat routinemäßig Auskunft erteilt wird, können solche Auskünfte auch an den Betroffenen keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern. – Im Übrigen verstößt §§ 34 Abs. 4, 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BDSG gegen Art. 12 der Datenschutzrichtlinie 95/46/EG. Die Richtlinie befreit bei Unverhältnismäßigkeit nur von der Initiativbenachrichtigung (Art. 11 Abs. 2), nicht aber von dem Auskunftsanspruch (Art. 12, siehe auch die Begründung des Gesetzentwurfs auf S. 45).

Schutz von Mitbenutzern und anonymen Anrufern

Die einzige Einschränkung des Auskunftsanspruchs über Vorratsdaten, die – auch nach Ansicht des Bundesdatenschutzbeauftragten – besteht, betrifft Daten, die wegen eines überwiegenden Interesses anderer Personen geheim gehalten werden müssen (§§ 34 Abs. 4, 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BDSG). Wo die Vorratsdaten andere Personen neben dem Anschlussinhaber betreffen, können sie diesem nicht ohne Weiteres mitgeteilt werden.

Als andere Personen sind erstens die Mitbenutzer des Anschlusses zu berücksichtigen. Nach § 99 TKG kann der Inhaber eines Anschlussinhaber einen Einzelverbindungsnachweis nur verlangen, wenn er vor dem maßgeblichen Zeitraum alle zum Haushalt gehörenden Mitbenutzer des Anschlusses darüber informiert hat, dass ihm die Verkehrsdaten bekannt gegeben werden. Bei Anschlüssen in Betrieben und Behörden sind die Mitarbeiter zu informieren und der Betriebsrat zu beteiligen. Anrufe bei Beratungseinrichtungen wie der Telefonseelsorge dürfen in keinem Fall mitgeteilt werden, um vor dem Bekanntwerden der zugrunde liegenden Notlage zu schützen. Auf die Auskunft über Vorratsdaten übertragen bedeutet dies: Wenn der Anschlussinhaber bereits einen Einzelverbindungsnachweis erhält oder seinen Anschluss alleine nutzt, ist ihm umfassend Auskunft zu erteilen. Andernfalls erhält er Auskunft nur mit Einwilligung aller Mitbenutzer. Kontakte mit Beratungseinrichtungen sind von dem Auskunftsanspruch ausgenommen, wenn der Betroffene nicht ausnahmsweise ein besonderes Interesse an der Mitteilung gerade solcher Verbindungen hat.

Andere Personen, deren Geheimhaltungsinteresse das Auskunftsinteresse des Anschlussinhabers überwiegen kann, sind dessen Kommunikationspartner. Die vom Anschluss aus gewählten Rufnummern sind nicht geheimhaltungsbedürftig, weil sie der Anschlussnutzer selbst gewählt hat. Auf Vorrat gespeichert werden jedoch auch Informationen über eingegangene Verbindungen (§ 113a TKG). Die Rufnummern, von denen aus der Anschluss des Auskunft ersuchenden Kunden angewählt worden ist, unterliegen dem Fernmeldegeheimnis. Man kann die Anzeige der eigenen Rufnummer bei dem Angerufenen aus gutem Grund verhindern (§ 102 TKG), um anonym anzurufen (z.B. bei der Presse). Diese wichtige Möglichkeit darf nicht unterlaufen werden, indem der Angerufene nachträglich eine Auskunft seines Anbieters über die eingegangene Verbindung einholt. Allerdings kann im Einzelfall das Auskunftsinteresse des Angerufenen höher zu bewerten sein als das Geheimhaltungsinteresse, insbesondere bei klar rechtswidrigen oder sogar strafbaren Anrufen. Der Telekommunikationsanbieter darf die Rufnummern eingehender Verbindungen also nicht beauskunften, solange nicht der Kunde ein besonderes Interesse daran glaubhaft macht. Andere Daten über eingehende Verbindungen sind dagegen ausnahmslos offenzulegen, etwa die Zeit eingehender Verbindungen und die Funkzelle des angerufenen Mobiltelefons.

Zusammenfassung

Als Ergebnis ist festzuhalten, dass jeder Inhaber eines Telefon- oder Handyanschlusses, eines E-Mail-Kontos, eines Internetzugangsvertrags oder eines Anonymisierungsdienst-Zugangs einen Anspruch auf Auskunft über die darüber ein- und ausgegangenen Verbindungen hat, wenn er 1. einen Einzelverbindungsnachweis erhält oder 2. seinen Zugang alleine benutzt oder 3. die Einwilligung aller Mitbenutzer vorlegt. Mitzuteilen sind ihm alle zu seinem Zugang gespeicherten Daten einschließlich der auf Vorrat gespeicherten Informationen nach § 113a TKG. Verbindungen zu Beratungsstellen und die Rufnummern eingehender Verbindungen dürfen im Normalfall nicht mitgeteilt werden.

Ergänzung vom 09.04.2009:

Eine Muster-Auskunftanforderung ist nun im Netz aufgetaucht:

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich mache hiermit von meinem Auskunftsrecht (nach Artikel 34 Bundesdatenschutzgesetz und insbesondere Artikel 93 Telekommunikationsgesetz (TKG)) Ihnen gegenüber Gebrauch. Bitte senden Sie mir alle, insbesondere auch die nach Artikel 113a des TKG (also im Rahmen der sogenannten Vorratsdatenspeicherung), zu meiner Person gespeicherten Daten. Ich nutze den Account XXX alleine, die Einwilligung eventueller Mitnutzer entfällt also.

Vielen Dank für Ihren Aufwand,

XXX

2. Ergänzung vom 19.04.2009:

OVG Münster, Urteil vom 11. 12. 1974 – IV A 1340/73, NJW 1975, 1335:

Daher haben die tatsächlichen Beteiligten eines Telefonats gegen die Post einen Anspruch darauf, daß das Fernmeldegeheimnis auch gegenüber dem Inhaber des Fernsprechanschlusses gewahrt bleibt, wenn dieser nicht selbst Gesprächsteilnehmer war. Die Post kann deshalb, wenn der Inhaber eines Fernsprechanschlusses Auskunft über sämtliche von seinem Anschluß aus geführte Telefongespräche begehrt, die Erteilung der Auskunft von dem Nachweis abhängig machen, daß in dem fraglichen Zeitraum nur der Anschlußinhaber selbst telefoniert hat oder daß sämtliche Mitbenutzer des Anschlusses die Post von der Wahrung des Fernmeldegeheimnisses entbinden. (Vgl. Aubert, aaO, S. 77.) Eine Ausnahme kann möglicherweise dann Platz greifen, wenn zwischen dem Anschlußinhaber und der Post Streit über die Höhe der Telefonrechnung entstanden ist, der nur durch die begehrte Auskunft ausgeräumt werden kann; ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben.

Kommentare (5)


 
Stoppt die Vorratsdatenspeicherung! Jetzt klicken & handeln!Willst du auch bei der Aktion teilnehmen? Hier findest du alle relevanten Infos und Materialien: