Archiv des Monats Mai 2009

Gericht: Hansenet muss Vorratsdatenspeicherung zunächst nicht umsetzen [ergänzt am 18.11.2009]

Die Bundesnetzagentur darf den bundesweit tätigen Telekommunikationsanbieter Hansenet, auch bekannt unter der Marke Alice, einstweilen nicht dazu verpflichten, die Vorratsdatenspeicherung umzusetzen. Das hat das Verwaltungsgericht Köln mit Beschluss vom 20.05.2009 (Az. 21 L 234/09) entschieden.

Hansenet weigert sich bislang, die IP-Adressen seiner Internetkunden auf Vorrat zu speichern, so dass die Nutzer weitgehend anonym im Netz surfen. Per Verfügung vom 27.01.2009 hatte die Bundesnetzagentur Hansenet daher zur sofortigen Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung verpflichtet. Dagegen hat Hansenet erfolgreich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Die Gerichtsentscheidung bedeutet, dass gegen Hansenet einstweilen keine Zwangsmittel wegen Nichtumsetzung der Vorratsdatenspeicherung verhängt werden dürfen.

Gerichtssprecher und Verwaltungsrichter Uhlenberg zufolge lag der Grund der Entscheidung allerdings in formalen Ermessensfehlern: Die Bundesnetzagentur habe pflichtwidrig keine Abwägung für und wider die Verfügung durchgeführt. Zu Fragen über die Rechtsmäßigkeit der Vorratsdatenspeicherung sei es so erst gar nicht gekommen, weswegen man das Gesetz – im Unterschied zum Verwaltungsgericht Berlin im Fall BT Germany – auch nicht dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt habe. Uhlenberg räumte ein, dass die Bundesnetzagentur die beanstandeten Mängel ihrer Verfügung vom 27.01.2009 noch nachträglich beheben könne. Weist die Bundesnetzagentur Hansenets Widerspruch zurück, müsste Hansenet dagegen erneut das Verwaltungsgericht anrufen. Ob das Gericht in diesem Fall zu einer Überprüfung der Vorratsspeicherpflicht kommen werde, ließ Uhlenberg offen.

Nach dem Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung gemäß §§ 113a, b TKG müssen Telekommunikationsanbieter Verbindungsdaten aller Bürger, unbesehen dessen, ob auch nur der Verdacht einer rechtswidrigen Handlung vorliegt, für 6 Monate auf Vorrat speichern. Seit 2009 drohen Anbietern bei Nichtumsetzung hohe Bußgelder. Das Bundesverfassungsgericht prüft derzeit eine vom Bürgerrechtsbündnis Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung initiierte Grundrechtsbeschwerde, die von 34.000 Bürgern wegen Verletzung ihres informationellen Selbstbestimmungsrechts mitgetragen wird und damit eine der größten in der Geschichte Deutschlands ist. Letzter Verfahrensstand ist, dass das Bundesverfassungsgericht im April 2009 einen weiteren kritischen Fragenkatalog zur Wirksamkeit der Vorratsdatenspeicherung versandt hat. Mehrere Anbieter haben ferner vor dem Verwaltungsgericht Berlin durchgesetzt, die Vorratsdatenspeicherung bis zur Hauptsacheentscheidung des Bundesverfassungsgerichts wegen unverhältnismäßiger Kosten nicht umsetzen zu müssen. Auch das Verwaltungsgericht Wiesbaden meldete Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Totalerfassung des Telekommunikationsverhaltens aller Bürger an. Das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung beruht zwar auf einer Europäischen Richtlinie, die allerdings von der deutschen Bundesregierung, namentlich Bundesjustizministerin Zypries (SPD), aktiv mit vorangetrieben worden war.

Jonas

Ergänzung vom 13.10.2009:

Ich wurde zu den Folgen gefragt, sollte die Verfassungsbeschwerde gegen die Vorratsdatenspeicherung (Az. 1 BvR 256/08 und 1 BvR 508/08) ganz oder teilweise abgewiesen werden. Vorab halte ich diesen Fall für unwahrscheinlich, weil ich von der Unvereinbarkeit einer anlasslosen Totalprotokollierung unseres Telekommunikationsverhaltens mit unseren Grund- und Menschenrechten überzeugt bin. Sollte der Fall gleichwohl eintreten, werde ich die weiteren Möglichkeiten des Rechtsschutzes ausschöpfen. Dazu zählt erstens eine Beschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Dass die Vorratsdatenspeicherung die Europäische Menschenrechtskonvention verletzt, habe ich bereits ausführlich begründet. Sollte das Bundesverfassungsgericht die Beschwerde ganz oder teilweise abweisen, ohne zuvor den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) angerufen zu haben, kommt zweitens auch eine Klage vor den Zivilgerichten in Frage, um die EG-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung endlich auf ihre Vereinbarkeit mit den Gemeinschaftsgrundrechten überprüfen zu lassen. Einstweilen gehen wir aber davon aus, dass das Bundesverfassungsgericht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) anrufen wird und die Vorratsdatenspeicherung in der Folge auf europäischer und deutscher Ebene für verfassungswidrig erklärt wird.

Ergänzung vom 27.10.2009:

Nach der oben genannten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln hat die Bundesnetzagentur am 06.07.2009 einen weiteren Bescheid erlassen, der Hansenet wieder zur Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung verpflichtet. Einen Antrag auf Aussetzung dieser Verfügung hat das Verwaltungsgericht Köln am 08.09.2009 abgelehnt (Az. 21 L 1107/09). Hansenet hat gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt, über die das Oberverwaltungsgericht noch nicht entschieden hat. In der Zwischenzeit muss das Unternehmen der Verfügung Folge leisten. Auf Anfrage wegen der aktuellen Speicherpraxis teilte mir Hansenet am 27.10.2009 mit:

Wir werden die Vorratsdatenspeicherung bis zu einer endgültigen Entscheidung nicht vollumfänglich umsetzen. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir Ihnen bis dahin auch keine weiteren Details geben können.

Ergänzung vom 31.12.2009:

Laut WirtschaftsWoche speichert Hansenet die IP-Adressen seiner Internetkunden weiterhin nicht auf Vorrat.

Ergänzung vom 18.11.2009:

Die Beschwerde von Hansenet gegen die Entscheidung des VG Köln war ohne Erfolg (OVG Münster, Az. 13 B 1392/09).

Das OVG Münster betont in seiner Entscheidung zwar, dass offen ist, ob die Vorratsdatenspeicherung mit den Grundrechten vereinbar ist. Es bezeichnet die Vorratsdatenspeicherung als „anlasslose Überwachung, mithin eine ohne Vorliegen eines Anfangsverdachts oder eines konkreten Hinweises eingeleitete Kontrolle“.

Gleichwohl müsse Hansenet den Speicherzwang bis zur Klärung umsetzen.
Dies gelte selbst dann, wenn dadurch „finanzielle Folgen drohen, die nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht im Wege der Staatshaftung rückgängig gemacht werden könnten“.

Anderen Anbietern kann man nur raten, vor das grundrechtsfreundlichere Verwaltungsgericht Berlin zu ziehen, bevor die Bundesnetzagentur mit Sitz in Bonn einen Verpflichtungsbescheid erlässt, der nur noch vor den Gerichten Nordrhein-Westfalens anfechtbar ist. Die Bundesnetzagentur hat gegen die Entscheidungen des VG Berlin allesamt Beschwerde eingelegt, über die noch nicht entschieden ist.

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Teldafax wegen werblicher E-Mail-Anhänge verurteilt

Das Troisdorfer Telekommunikationsunternehmen Teldafax Systems darf einem Voice-over-IP-Kunden mit der monatlichen Rechnungsbenachrichtigung keine unerwünschten werblichen E-Mail-Dateianhänge schicken. Das geht aus einem Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts Siegburg vom 20.05.2009 (Az. 105 C 3/09) hervor (pdf-Dokument).

Der Kunde hatte dem Unternehmen zuvor mehrfach mitgeteilt, dass er keine Nutzung seiner Kundendaten zu Werbezwecken wünsche, unter anderem, weil er seine E-Mails häufig mobil abrufe und nicht bereit sei, hohe Datenkosten für bekanntermaßen unerwünschte PDF-Werbung für Versicherungsangebote zahlen zu müssen. Auch eine berechtigte E-Mail-Benachrichtigung, die über das Bereitstehen neuer Onlinerechnungen informiert, gebe keinen Anlass zum Beimengen von Werbung. Daran wollte sich Teldafax nicht halten.

Nachdem eine Abmahnung erfolglos verlief, wurde Unterlassungsklage eingereicht. Dagegen verteidigte sich Teldafax bis zuletzt und bezeichnete die Werbung als rechtmäßig, weil die Gestaltung von Rechnungsbenachrichtigungen nicht Sache des Kunden sei und das individuelle Ausnehmen von Werbung einzelner Kunden zu aufwändig sei. Diese Ansicht gab Teldafax jedoch kurz vor Ablauf der maßgeblichen Frist auf und erkannte die Klage an. Bei Zuwiderhandlungen droht dem Unternehmen nun die Festsetzung von Ordnungsgeld bis 250.000 Euro, ersatzweise bis zu 6 Monate Ordnungshaft der Geschäftsführung. In einer Stellungnahme zum Urteil erklärte Teldafax-Sprecherin Tanja Gerlach, das Unternehmen habe den Fehler selbst lange Zeit nicht identifizieren können und man bedauere die Störungen. Demgegenüber hatte Teldafax noch kurz zuvor vorgetragen, der Versand sei planmäßig erfolgt, stelle keine verbotene werbliche Datennutzung dar und man lehne eine Umstellung wegen unverhältnismäßigen Aufwands ab.

Ein Missbrauch personenbezogener Daten zu anderen als den vereinbarten Zwecken ist in Staat wie Wirtschaft ein Problem. Der Fall Teldafax zeigt einmal mehr, dass nur nicht gespeicherte Daten sichere Daten sind und man, wo immer möglich, keine oder falsche Daten angeben sollte. Durch zweckfremde Datennutzung und -übermittlung können teils irreparable Schäden entstehen, wenn Daten etwa an Dritte weiterverkauft werden und unkontrolliert in Umlauf geraten.

Gemäß § 28 Abs. 4 S. 1 BDSG, § 95 Abs. 2 S. 2 TKG hat jeder Kunde jederzeit das Recht, seinem Anbieter die Nutzung und Übermittlung seiner personenbezogenen Daten zu Werbezwecken zu untersagen. Das Unternehmen ist daran gebunden, Zuwiderhandlungen können auf Kosten des Verletzers abgemahnt und gerichtlich unterbunden werden. Eine mildere, oft aber auch weniger wirksame Möglichkeit ist es, sich an die Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder, bei Telekommunikationsunternehmen den Bundesdatenschutzbeauftragten oder die Bundesnetzagentur oder allgemein an die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs zu wenden.

Jonas

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Das Fernmeldegeheimnis gewährleistet die Anonymität der Telekommunikation

Aus Anlass des Beschlusses des OVG Münster vom 17.02.2009 (Az. 13 B 33/09) schreiben die Beschwerdeführer der TKG-Verfassungsbeschwerde dem Bundesverfassungsgericht, weshalb das Fernmeldegeheimnis auch die Anonymität der Kommunizierenden und ihrer Kommunikationskennungen (z.B. Rufnummer, E-Mail-Adresse, IP-Adresse) gewährleisten müsse.

Während das OVG Münster in der Identifizierung eines Internetnutzers keinen Eingriff in dessen Fernmeldegeheimnis sieht, kommt der Schriftsatz der Beschwerdeführer vom 05.05.2009 nach eingehender Untersuchung zu dem folgenden Ergebnissen:

Es ist gezeigt worden, dass das Fernmeldegeheimnis jedenfalls insoweit vor der staatlichen Erhebung von Bestandsdaten bei einem Kommunikationsmittler schützt, wie die Auskunft unmittelbar noch unbekannte Fernmeldevorgänge aufdeckt oder bereits bekannte Fernmeldevorgänge näher beschreibt, insbesondere die an einem Fernmeldevorgang Beteiligten identifiziert. Insoweit ist das Fernmeldegeheimnis in seiner klassischen Funktion als Garant der Vertraulichkeit der näheren Umstände einzelner Fernmeldevorgänge einschlägig.

Es ist gezeigt worden, dass das Fernmeldegeheimnis vor der staatlichen Erhebung von Bestandsdaten bei einem Kommunikationsmittler auch dann schützt, wenn die Daten es ermöglichen, durch weitere Datenerhebungen Fernmeldevorgänge aufzudecken oder näher auszuforschen. Ein wirksamer Schutz der Vertraulichkeit der Fernkommunikation erfordert schon die Einbeziehung dieser Schlüsseldaten in den Schutzbereich des Fernmeldegeheimnisses. Das Fernmeldegeheimnis schützt danach erstens davor, dass der Staat einen Kommunikationsmittler zu der Auskunft zwingt, welcher Teilnehmer unter welcher Kennung kommuniziert oder kommuniziert hat. Das Fernmeldegeheimnis schützt zweitens davor, dass der Staat bei einem Kommunikationsmittler einen Schlüssel beschafft, der ihm unmittelbaren Zugriff auf zwischengespeicherte Nachrichten eröffnet. In beiden Fällen überwindet der Staat die entscheidende technische Hürde für eine Ausspähung der Fernkommunikation des Betroffenen.

Es ist gezeigt worden, dass das Fernmeldegeheimnis auch unabhängig von einzelnen Fernmeldevorgängen davor schützt, dass sich der Staat bei einem Kommunikationsmittler Kenntnisse verschafft, über die der Mittler lediglich zur Ermöglichung und Abrechnung der Fernkommunikation verfügt. Insoweit kann sich das Fernmeldegeheimnis nicht von anderen Berufsgeheimnissen unterscheiden, bei denen die gesamte Vertrags- und Vertrauensbeziehung einen besonderen Schutz genießt, um die Unbefangenheit der geschützten Kommunikation zu gewährleisten.

Abschließend ist gezeigt worden, dass das Fernmeldegeheimnis davor schützt, dass der Staat Kommunikationsmittler zur Erhebung der Personalien von Teilnehmern und zur Vorhaltung dieser Daten für staatliche Zugriffe zwingt. Ein solches „Outsourcing“ kann nicht anders zu beurteilen sein als wenn der Staat die Daten selbst erheben und vorhalten würde.

Da der Gesetzgeber in Auskünften über „Bestandsdaten“ keinen Eingriff in das Fernmeldegeheimnis gesehen hat, seien die §§ 111-113 TKG verfassungswidrig, in denen folgendes vorgesehen ist:

  • die Pflicht zur Angabe von Name, Anschrift und Geburtsdatum bei der Anmeldung eines Telefon- oder Internetanschlusses, selbst wenn man ein kostenfreies oder vorausbezahltes Angebot wie eine Prepaid-Handykarte nutzen möchte (§ 111 TKG),
  • die Ermächtigung vieler Behörden, ohne richterliche Anordnung in weitem Umfang Auskünfte über Name, Anschrift, Rufnummern, PINs, Passwörter und weitere persönliche Daten von Telefon-, Handy-, E-Mail- und Internetnutzern verlangen zu können (§§ 112, 113 TKG).

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Zugriff der USA auf Fingerabdrücke und DNA von Deutschen geplant

Ohne parlamentarische Beteiligung, hinter verschlossenen Türen und im deutschen Alleingang haben Wolfgang Schäuble (CDU) und Brigitte Zypries (SPD) mit den USA ein Abkommen ausgehandelt, welches einer ungenannten Zahl US-amerikanischer Behörden (darunter US-Strafverfolger, US-Grenzbehörden und US-Geheimdienste) einen direkten Online-Abgleich von Fingerabdrücken und DNA-Körperproben mit deutschen Datenbanken ermöglichen soll. Außerdem sollen deutsche Behörden den USA ungefragt melden dürfen, welche Personen sie der Beteiligung an oder Planung von terroristischen Aktivitäten verdächtigen. Bisher erlaubt das Rechtshilfegesetz eine Weitergabe persönlicher Daten nur an Staaten mit angemessenem Datenschutzniveau (§ 61a IRG).

Noch vor der Bundestagswahl im Herbst soll der Bundestag nun dem Abkommen zustimmen. Das sieht ein Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 16. April 2009 vor.

Der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung hat bereits im letzten Jahr erläutert, weshalb das Abkommen verfassungswidrig ist.

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Bundesverfassungsgericht prüft Informationsweitergabe an das Ausland

Unter dem Aktenzeichen 2 BvR 637/09 prüft das Bundesverfassungsgericht zurzeit die Verfassungsbeschwerde zweier Juristen gegen die Weitergabe persönlicher Informationen über Deutsche an das Ausland. Die Beschwerdeführer wollen die deutsche Zusammenarbeit etwa mit den USA stoppen, weil sie darin eine „Beihilfe zu nachfolgenden Menschenrechtsverletzungen“ im Ausland sehen.

Die am 23. März eingereichte Verfassungsbeschwerde richtet sich konkret gegen die Entscheidung des Bundestages, dem Übereinkommen des Europarats vom 23. November 2001 über Computerkriminalität beizutreten. Entgegen seines Titels ist dieses Abkommen weder auf Europa noch auf Computerkriminalität beschränkt. Mit dem Beitritt im Jahre 2008 hat sich Deutschland vielmehr verpflichtet, einer Vielzahl von Staaten „im größtmöglichen Umfang […] Beweismaterial in elektronischer Form für eine Straftat“ zu verschaffen. Auf Anforderung eines der zurzeit 25 Vertragsstaaten muss die deutsche Polizei beispielsweise Computer beschlagnahmen und Aufzeichnungen über Telefonverbindungen oder Handybewegungen sichern und an das Ausland weitergeben.

Die Beschwerdeführer befürchten, im Zuge dieser weitreichenden Zusammenarbeit könnten jederzeit sie betreffende Daten an unsichere Drittstaaten wie die USA oder Albanien gelangen, selbst wenn sich die Ermittlungen gegen ganz andere Personen richteten. Solche Informationsauslieferungen könnten eine weitere Überwachung, eine Aufnahme in Flugverbotslisten oder Terrorverdachtslisten, eine Vernehmung oder Festnahme bei der Einreise oder eine Bestrafung bis hin zur Todesstrafe oder Folterung nach sich ziehen, etwa im Zuge des US-amerikanischen „Krieges gegen Terror“. Die Zusammenarbeit des Bundeskriminalamts mit den USA habe bereits dazu geführt, dass der Deutsche Zammar im Jahr 2001 in ein syrisches Foltergefängnis verbracht worden sei.

Die 93-seitige Beschwerdeschrift kritisiert das Abkommen vom 23.11.2001 als verfassungswidrig, weil es Deutschen keinerlei Schutz vor Verletzungen ihrer Menschenrechte im Ausland biete. Informationen aus Deutschland dürften im Ausland unbegrenzt auf Vorrat gespeichert und nach Gutdünken zweckentfremdet werden, ohne dass eine Aufsicht durch unabhängige Datenschutzbeauftragte bestehe und gerichtlicher Rechtsschutz gegen illegale Maßnahmen in Anspruch genommen werden könne. Deutsche würden von einer Übermittlung ihrer Daten an das Ausland nicht einmal benachrichtigt. Ausländische Stellen könnten private Handydaten oder Wohnungsdurchsuchungen ohne Anlass „ins Blaue hinein“ fordern, selbst wenn der Betroffene mit der angeblichen Straftat nichts zu tun habe. Das Abkommen erlaube es ausländischen Staaten auch, von international tätigen Unternehmen wie SWIFT oder Vodafone beliebig Informationen über deutsche Kunden anzufordern.

Besonders scharf kritisiert die Beschwerdeschrift die Zusammenarbeit mit den USA. Die USA seien auf dem Gebiet des Schutzes der Grundrechte anderer Staatsangehöriger ein Entwicklungsland. Die USA inhaftierten Einreisende aus Europa ohne Angabe von Gründen, überwachten unbescholtene Europäer anhand ihres Zahlungsverkehrs (SWIFT) und ihrer Telekommunikation (ECHELON), verhängten Flugverbote und Finanzsperren ohne gerichtliche Verfahren, verschleppten Menschen aus Europa in Lager außerhalb der USA und vollstreckten die Todesstrafe an Europäern. Jede deutsche Auslieferung von Informationen über Europäer stelle eine „Beihilfe zu nachfolgenden Verletzungen ihrer Menschenrechte im Wege der beschriebenen US-Praktiken dar“. Von 47 Staaten weltweit schützten nur Singapur, Malaysia, Russland und China persönliche Daten schlechter als die USA.

Insgesamt möchten die Beschwerdeführer mit dem Verfahren erreichen, dass das Bundesverfassungsgericht die deutsche Zusammenarbeit mit Staaten ohne gleichwertigen Grundrechtsschutz verbietet. „Bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts warne ich den Deutschen Bundestag davor, einer noch weiter gehenden Informationsauslieferung an das Ausland zuzustimmen“, erklärt der Jurist Patrick Breyer als einer der Beschwerdeführer. „Insbesondere muss der neueste Vorstoß der Bundesregierung gestoppt werden, im europäischen Alleingang einer ungenannten Zahl US-amerikanischer Behörden und Geheimdienste einen direkten Online-Abgleich von Fingerabdrücken und DNA-Körperproben mit deutschen Datenbanken zu ermöglichen. Jede derartige Zusammenarbeit bringt Menschen in Deutschland in die Gefahr von Menschenrechtsverletzungen und verstößt gegen das Grundgesetz.“

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Ergänzung vom 05.05.2009

Die Zusammenfassung der Verfassungsbeschwerde im Wortlaut:

a) Die Grundrechte schützen davor, dass die deutsche Staatsgewalt internationale Verpflichtungen eingeht, die sie ganz oder teilweise nur unter Verletzung der Grundrechte erfüllen kann. Die Grundrechte schützen außerdem davor, dass die deutsche Staatsgewalt Grundrechtsverletzungen durch ausländische Staaten zurechenbar herbeiführt.

b) Als Grundrechtseingriff der deutschen Staatsgewalt zuzurechnen sind solche Maßnahmen ausländischer Staaten, welche die typische und vorhersehbare Folge von Handlungen der deutschen Staatsgewalt sind oder in denen sich ein von Anfang an bestehendes „echtes Risiko“ einer solchen Folgemaßnahme verwirklicht.

c) Die Besonderheiten der internationalen Zusammenarbeit rechtfertigen es nicht, zurechenbare Folgemaßnahmen ausländischer Staaten an einem – im Vergleich zu unmittelbaren innerdeutschen Grundrechtseingriffen – von vornherein minderen Grundrechtsstandard zu messen.

d) In keinem Fall darf die deutsche Staatsgewalt Grundrechtseingriffe durch ausländische Staaten zurechenbar herbeiführen, die gegen Deutschlands bestehende völkerrechtliche Verpflichtungen zur Wahrung der Menschenrechte verstoßen, namentlich gegen die Europäische Menschenrechtskonvention.

e) Interessen der Allgemeinheit rechtfertigen eine grundrechtseingreifende Zusammenarbeit mit Staaten, welche ihrerseits die Grundrechte schützen – und zwar sowohl durch materielle Regeln als auch durch ein Verfahren zur Kontrolle ihrer Einhaltung – in einer Art, die wenigstens als gleichwertig zu dem vom Grundgesetz gewährten Schutz anzusehen ist, soweit nicht trotz des generell gleichwertigen Schutzniveaus im Einzelfall gleichwohl eine Grundrechtsverletzung durch den ausländischen Staat zu befürchten ist.

f) Grundrechtspositionen Dritter rechtfertigen eine Zusammenarbeit mit Staaten ohne gleichwertigen Grundrechtsschutz im Notstandsfall zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit, soweit nicht eine Verletzung der Menschenwürde durch den ausländischen Staat zu besorgen ist.

g) Im Übrigen ist eine Zusammenarbeit mit Staaten ohne gleichwertigen Grundrechtsschutz nicht gerechtfertigt.

h) Das hier angefochtene Zustimmungsgesetz verletzt das Zitiergebot (Art. 19 GG), weil es das Fernmeldegeheimnis und die Unverletzlichkeit der Wohnung einschränkt, ohne diese ausdrücklich zu benennen.

i) Das Zustimmungsgesetz verletzt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2, 1 GG), das Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG), die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG), das Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) und weitere Grundrechte, weil es Grundrechtsverletzungen zurechenbar nach sich zieht, die sich auch durch eine möglichst grundrechtsschonende Umsetzung und Anwendung des Abkommens vom 23.11.2001 nicht vermeiden lassen. Eine zweite Grundrechtsverletzung liegt darin, dass der Gesetzgeber nicht einmal seine wenigen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, für eine möglichst grundrechtsschonende Anwendung des Abkommens Sorge zu tragen.

j) Das angefochtene Zustimmungsgesetz beschränkt die genannten Grundrechte unverhältnismäßig weit gehend, indem es die deutschen Rechtshilfestellen zur unmittelbaren Vornahme (mangelnde Eingriffsschwelle für deutsche Rechtshilfehandlungen) und zur mittelbaren Herbeiführung (Informationsweitergabe an Staaten ohne Eingriffsschwelle, Zweckbindung, Protokollierung, Benachrichtigung, Auskunftsanspruch, Berichtigungsanspruch, Beaufsichtigung, Rechtsweg) unverhältnismäßiger Grundrechtseingriffe ohne die gebotenen Sicherungsvorkehrungen zwingt und ermächtigt sowie die übrigen Vertragsstaaten zu unmittelbaren Grundrechtsverletzungen ermächtigt.

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Bundesjustizministerium: Surfprotokollierung durch Webseitenbetreiber illegal [2. Ergänzung]

In einem erstmals an dieser Stelle veröffentlichten Schreiben vom 02.02.2009 bestätigt das Bundesjustizministerium, dass Betreiber von Internetportalen die Kennungen (IP-Adressen) der Besucher „nicht über den Zeitraum der Inanspruchnahme (Besuch der Webseite) hinaus“ speichern dürfen. IP-Adresse und Nutzungszeitpunkt stellten personenbezogene Nutzungsdaten dar, die dem Telemediengesetz unterliegen, so das Schreiben des Ministeriums.

Staatliche Surfprotokollierung

Das Bundesjustizministerium zeichnete ursprünglich – wie viele andere Ministerien – in personenbeziehbarer Form auf, welche Seiten die Nutzer seines Portals interessierten. 2007 wurde das Ministerium unter Strafandrohung verurteilt, diese illegale, globale und pauschale Surfprotokollierung zu unterlassen.

Das Bundeskriminalamt setzte dagegen zunächst seine Praxis fort, die Betrachter von Fahndungsausschreibungen auf der BKA-Homepage aufzuzeichnen und Ermittlungen gegen Personen einzuleiten, die „mit signifikanter Zugriffsfrequenz“ auf die offiziellen Informationen etwa über die „militante gruppe“ (mg) zugriffen. Zuletzt 16 BKA-Seiten waren mit einer derartigen Spionagefunktion versehen. Bei den nachverfolgten Internetnutzern handelte es sich allerdings massenhaft um Behörden und Pressevertreter. Auch die Ermittlung der Identität privater Besucher der Seiten führte bei der Suche nach Mitgliedern der Vereinigungen nicht weiter.

Logfiles verboten

Mit dem nun veröffentlichten Schreiben setzt das Bundesjustizministerium der Homepageüberwachung zur Strafverfolgung ein Ende. Das Ministerium bestätigt in dem Schreiben vom 02.02.2009, dass die staatliche Homepageüberwachung mangels Rechtsgrundlage illegal war.

Im Einklang mit dem Amtsgericht Berlin, dem Landgericht Berlin und dem Verwaltungsgericht Wiesbaden bestätigt das Ministerium auch, dass IP-Adresse und Zeitstempel personenbezogene Daten sind, weil sie über die beim Zugangsanbieter gespeicherten Daten eine Identifizierung und Überwachung des Anschlussinhabers ermöglichen.

Um sich als Nutzer vor Internetüberwachung zu schützen, sollte man einen protokollierungsfreien Anonymisierungsdienst einsetzen. Wie Internet-Anbieter eine Erfassung ihrer Besucher verhindern können, erläutert die Aktion „Wir speichern nicht!“.

Bundesregierung plant Surfprotokollierung

Unterdessen treibt die Bundesregierung ein Vorhaben voran, das die Protokollierung des Surfverhaltens im Internet zukünftig legalisieren soll: das geplante „Gesetz zur Stärkung der Sicherheit in der Informationstechnik des Bundes“. Dieser Gesetzentwurf des Bundesinnenministers soll jedem Anbieter von Internetdiensten – damit auch dem BKA – das Recht geben, das Lese-, Schreib- und Suchverhalten seiner Besucher ohne Anlass aufzuzeichnen – vorgeblich zum „Erkennen“ von „Störungen“. Mit Hilfe der über alle Internetnutzer gespeicherten Daten würden Rückschlüsse auf unsere persönlichen Interessen, Lebenssituation und Schwächen möglich. Die Surfprotokolle sollen ohne richterliche Anordnung an Polizei, Bundeskriminalamt, Geheimdienste sowie an die Unterhaltungsindustrie herausgegeben werden dürfen.

Der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung betreibt eine Protestkampagne gegen den Vorstoß, der zurzeit im Bundestag beraten wird. In Kürze wird der Innenausschuss des Bundestages eine öffentliche Anhörung zu dem Vorhaben durchführen. Es bestehen gute Chancen, dass das Vorhaben noch verhindert oder abgeschwächt wird.

Schreiben des Bundesjustizministeriums

Das Schreiben des Bundesjustizministeriums vom 02.02.2009, das auch als eingescanntes pdf-Dokument verfügbar ist, im Wortlaut:

RB3 -zu 4104/8 – 1 – R5 39/2008

Berlin, 2, Februar 2009

Betreff: Homepageüberwachung
Hier: Maßnahmen des Bundeskriminalamtes im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren der Länder

Das Bundeskriminalamt (BKA) betreibt eine Internetseite (www.bka.de), auf der u. a. Fahndungsausschreibungen eingestellt werden. Hierbei wird das BKA nicht nur in eigener Sache, sondern auch für Ermittlungsbehörden der Länder tätig. Gegenwärtig ist dies – soweit zugleich eine Homepageüberwachung erfolgt – in 16 Verfahren der Fall (vgl. beigefügte tabellarische Aufstellung). Bei der Homepageüberwachung werden mit technischen Maßnahmen (u. a. sogenannten Cookies1 und Web Bugswww.bka.de), die URL des Web Bug GIFs, den Zeitpunkt, an dem der Web Bug "angeschaut" wurde, den vom "Nutzer eingesetzten Browsertyp (z. B. Internet Explorer) sowie die Informationen eines zuvor gesetzten Cookies an einen Server des Webseitenbetreibers.“ href=“#“>2) bei ausgewählten Fahndungsseiten die Zugriffe von Internetnutzern in einer Weise registriert, die Schlüsse darauf zulässt, ob von einem bestimmten Computer oder Anschluss aus auffällig oft eine bestimmte Fahndungsmeldung abgerufen wurde (= sog. Homepageüberwachung). Durch die dabei erfolgende Registrierung der zugreifenden IP-Adresse und die sich anschließende Bestandsdatenauskunft nach den §§ 161, 163 StPO i. V. m. § 113 TKG können Name und Anschrift des jeweiligen Anschlussinhaber ermittelt werden. Dahinter steht die Annahme, dass insbesondere die gesuchte Person an Informationen über die Fahndung nach ihr interessiert ist und deshalb die sie betreffende Fahndungsseite wiederholt aufrufen wird, so dass die Registrierung dieser Vorgänge zum Auffinden der Person beitragen kann.

Das Bundesministerium des Innern und das Bundesministerium der Justiz haben Fragen der Zulässigkeit der Homepageüberwachung geprüft und sind hierbei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Homepageüberwachung durchgreifenden Bedenken begegnet. Die wesentlichen Gesichtspunkte hierbei sind:

  • Die Homepageüberwachung führt zu einer Speicherung und Verwendung personenbeziehbarer und damit personenbezogener Daten im Sinne des § 3 Abs. 1 BDSG, mithin zu einem Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, der dem Gesetzesvorbehalt unterliegt. Darüber hinaus erscheint auch das durch Art. 5 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten, beeinträchtigt.
  • Der Umstand, dass bei der Homepageüberwachung eine große Anzahl von Daten – sämtliche Internetzugriffe auf eine bestimmte Seiten der Homepage – erhoben, gespeichert und ausgewertet werden, lässt eine spezielle Befugnisnorm für dieses Vorgehen erforderlich erscheinen. Eine solche ist indessen nicht ersichtlich. Allenfalls könnte eine Anwendbarkeit der §§ 100a, 100b und 100g StPO in Erwägung gezogen werden. In den bislang bekannt gewordenen Fällen mangelt es aber schon an einer entsprechenden gerichtlichen Anordnung (§ 100b Abs. 1 StPO). Ohne etwaigen gerichtlichen Entscheidungen zu dieser Frage vorgreifen zu wollen, erscheint es auch zweifelhaft, ob diese Regelungen eine – gegenüber einer gewöhnliche Telekommunikationsüberwachung anders geartete – Homepageüberwachung rechtfertigen können (BKA als Nachrichtenmittler im Sinne von § 10Oa Abs. 3 StPO? Einsatz technischer Mittel, wie Cookies und Web Bugs, von TKÜ-Befugnis umfasst? Verhältnismäßigkeit?).
  • Die allgemeinen Befugnisse nach den §§ 161, 163 StPO bieten lediglich für solche Ermittlungshandlungen, die weniger intensiv in Grundrechte eingreifen, eine geeignete Rechtsgrundlage. Aus grundrechtlicher Sicht können diese Ermittlungsgeneralklauseln nicht die Speicherung einer großen Anzahl von – auch durch Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten – Daten erlauben, die bei den Zugriffen auf eine Homepage an den Homepagebetreiber übermittelt werden, um diese Daten als Ermittlungsansatz verwenden zu können. Es bedürfte, wie bereits ausgeführt, einer spezialgesetzlichen Norm, die – im Hinblick auf das Grundrecht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert unterrichten zu dürfen – zudem den Voraussetzungen des Artikels 5 Abs. 2 GG genügen müsste.
  • Selbst wenn man aber die §§ 161, 163 StPO hinsichtlich der Homepageüberwachung als in Betracht kommende Befugnisnormen ansehen wollte, könnten diese die Homepageüberwachung im Ergebnis nicht rechtfertigen. Denn § 160 Abs. 4 StPO bestimmt, dass eine (strafprozessuale) Maßnahme unzulässig ist, soweit besondere gesetzliche Verwendungsregelungen, entgegenstehen. Solche entgegenstehenden Verwendungsregelungen finden sich im Teiemediengesetz (TMG):
    Das Betreiben der (Fahndungs)Webseite ist ein Telemediendienst im Sinne des § 1 Abs. 1 TMG. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 TMG dürfen personenbezogene Daten eines Nutzers (Nutzungsdaten) nur erhoben und gespeichert werden, soweit dies erforderlich ist, um die Inanspruchnahme des Telemediendienstes zu ermöglichen und abzurechnen. Nutzungsdaten sind nach § 15 Abs. 1 Satz 2 TMG insbesondere Merkmale zur Identifikation des Nutzers, wie z. B. die IP-Adresse, Angaben über Beginn und Ende sowie des Umfangs der jeweiligen Nutzung (Zeitpunkte des Besuchs der Fahndungswebseite) und Angaben über die vom Nutzer in Anspruch genommenen Telemedien (Fahndungsseite).
    Zur Inanspruchname des Dienstes müssen diese Daten vorliegend nicht über den Zeitraum der Inanspruchnahme (Besuch der Webseite) hinaus gespeichert oder verwendet werden. Auch eine Abrechnung im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 TMG kommt bei unentgeltlich betriebenen Fahndungswebseiten nicht in Betracht. Da auch eine nach § 12 TMG grundsätzlich mögliche, nach § 13 TMG indessen an mehrere Voraussetzungen geknüpfte Einwilligung der Nutzer in die Erhebung und Verwendung der Daten regelmäßig nicht vorliegen wird, ist die Verwendung der vorgenannten Daten gemäß § 15 Abs. 4 TMG über das Ende des Nutzungsvorgangs hinaus nicht zulässig.

Aufgrund dieser rechtlichen Überlegungen veranlasst der Generalbundesanwalt keine Maßnahmen zur Homepageüberwachung.

Das Bundesministerium des Innern hat parallel zu diesem Schreiben das Bundeskriminalamt über die vorstehenden rechtlichen Gesichtspunkte informiert und das Unterlassen von Maßnahmen zur Homepageüberwachung veranlasst.

Ich rege an, dass Sie die Strafverfolgungsbehörden in Ihrem Zuständigkeitsbereich entsprechend unterrichten.

Im Auftrag

Das Ministerium gab das Schreiben auf Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz frei.

Ergänzung vom 05.05.2009:

Auch der Bundesdatenschutzbeauftragte schreibt in seinem Tätigkeitsbericht 2007/2008 (Seite 96):

Das Telemediengesetz setzt dem Anbieter einer Website für die Verwendbarkeit der technischen Nutzungsdaten (Protokolldaten), die der Nutzer beim Besuch eines Internet-Angebots hinterlässt, enge Grenzen. Erlaubt ist ihm danach die Verarbeitung für die technische Durchführung des Dienstes und für Abrechnungszwecke. Darüber hinaus dürfen die Nutzungsdaten im Einzelfall nur dann verwendet werden, wenn zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Leistungserschleichung vorliegen. Eine Verarbeitungsbefugnis für Datensicherheitszwecke oder – vorsorglich – für Strafverfolgungszwecke besteht nicht. Ebenso wenig zulässig ist die von einer Vielzahl der Website-Anbieter durchgeführte statistische Auswertung der Nutzungsdaten, da hierbei die IP-Adressen der Besucher, die als personenbezogene Daten anzusehen sind, verwendet werden.

Die Praxis vieler Anbieter steht im Widerspruch zu diesen strengen gesetzlichen Vorgaben. So speichern und verwenden manche Anbieter Nutzungsdaten zu Datensicherheitszwecken und für statistische Auswertungen. Vorschläge, das Problem dadurch zu lösen, dass man IP-Adressen kurzerhand zu nicht personenbezogenen Daten erklärt, was dann für die gesamten Nutzungsdaten gelten würde, hätte fatale datenschutzrechtliche Konsequenzen. Damit wäre jede beliebige Verwendung der Nutzungsdaten unabhängig von der Zweckbestimmung für den Anbieter und letztlich sogar für jedermann möglich (vgl. Nr. 7.11). Unter Verwendung der beim Zugangsprovider vorhandenen Informationen ist jedoch immer ein Personenbezug herstellbar. Ebenso, wenn von einem Internet-Anbieter formularmäßig auch persönliche Daten, z. B. bei einer Bestellung, erhoben werden. Allein schon aus diesen Gründen sind IP-Adressen im Regelfall als personenbezogene Daten anzusehen. Dafür spricht aber vor allem, dass Strafverfolgungsbehörden gerade die IP-Adressen, die bei Internet-Anbietern anfallen, dazu verwenden, die Identität mutmaßlicher Täter zu ermitteln (s. u. Nr. 7.10).

Ich habe im Jahr 2008 eine Umfrage bei den Bundesbehörden durchgeführt, um einen Eindruck über die dortige Speicherungspraxis bezüglich der Internet-Nutzungsdaten zu gewinnen. Anlass war das Urteil des Amtsgerichts Berlin-Mitte vom 27. März 2007 (5 C 314/06) – bestätigt durch das Landgericht Berlin als Berufungsinstanz durch Urteil vom 6. September 2007 (23 S 3/07) –, das dem Bundesministerium der Justiz untersagt, Nutzungsdaten über das Ende des Nutzungsvorgangs hinaus zu speichern. Meine Umfrage umfasste auch die Frage, ob und wie die Bundesbehörden statistische Auswertungen der Zugriffe auf ihre Websites durchführen. Das Ergebnis ist in jeder Hinsicht gemischt: Einige Behörden verzichten ganz auf die Speicherung der Nutzungsdaten, andere führen Datensicherheitsgründe für ein teils mehrmonatiges Vorhalten der Protokolldaten an. In vielen Fällen werden statistische Untersuchungen durchgeführt, um das Angebot zu optimieren. Nur in wenigen Fällen stehen Gesetz und Praxis in Einklang.

Angesichts dieser Situation halte ich einen verbindlichen Leitfaden zur rechtskonformen Verarbeitung von Nutzungsdaten für die Bundesbehörden für erforderlich.

Unabhängig davon gibt es Bestrebungen, das Telemediengesetz zu ändern und eine dem Telekommunikationsgesetz entsprechende Regelung aufzunehmen, die eine Verarbeitung der Nutzungsdaten „zum Erkennen, Eingrenzen und Beseitigen von Störungen und Fehlern“ erlaubt. Ich bin von der Notwendigkeit einer zusätzlichen Speicherung nicht überzeugt. Zunächst ist zu prüfen, ob nicht bereits verwendete, erforderlichenfalls zu optimierende Mittel (Firewalls) zur Verhinderung und Abwehr von Angriffen genügen.

Was die Verarbeitung für statistische Zwecke betrifft, soll jedoch alles beim Alten bleiben. Deshalb kann ich den Website-Anbietern nur raten, die Nutzungsdaten vor der Auswertung in geeigneter Weise zu anonymisieren, wie das auch bei den Besucherdaten meiner eigenen Website geschieht. Auch wenn dadurch das Ergebnis der Auswertung ein wenig verzerrt wird, reichen die anonymen Daten zur Optimierung des Internet-Angebots aus.

Der Tätigkeitsbericht enthält auch interessante Details zur früheren Homepageüberwachung durch das Bundeskriminalamt (Seite 96). Ein Auszug:

Bei der Homepage-Überwachung werden Zugriffe auf Fahndungsseiten auf dem Webserver des BKA mit einem separaten Auswertungsserver protokolliert. Außerdem werden „Cookies“ oder „Web-Bugs“ auf dem Computer des Nutzers gespeichert. Damit wird es möglich, einen Nutzer wiederzuerkennen, wenn er die Seiten mehrfach mit zeitlichem Abstand betrachtet. Die Zugriffe werden u. a. mit Angaben über die Anzahl der aufgerufenen Seiten, Zeitpunkt und IP-Adresse der ersten und der letzten Nutzung sowie Informationen zum Provider aufgelistet. Zudem können weitere Informationen, etwa die aufgerufene Seite, aufgeführt werden. Damit wird eine exakte Rekonstruierung der Nutzung jedes einzelnen Absenders möglich. Die Nutzungsdaten bleiben auf dem Auswertungsserver bis zum Abschluss des jeweiligen Falles bzw. bis zur Beendigung der Maßnahme gespeichert.

2. Ergänzung vom 29.06.2009:

Der Focus veröffentlicht weitere Informationen zur Surfprotokollierung durch das Bundeskriminalamt.

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