Archiv des Monats Juli 2009

BlackHat: Trojaner für alle

Die Mitarbeiter des panamischen Internet-Anonymisierungsdiensts Xerobank, Steve Topletz, Kyle Williams und Jonathan Logan wollen auf der anstehenden Hackerkonferenz BlackHat in Las Vegas öffentlich ein bisher unerkanntes, weltweites Spionagenetzwerk enttarnen, das möglicherweise im Regierungsauftrag betrieben wird. Geplant ist der Vortrag „Global Spying“ am 29.07.2009 um 15.15 Uhr.

Das Netzwerk, das in vollem Gange sei, zeige eindrucksvoll, was bereits heute in puncto Massenüberwachung technisch möglich sei, so Topletz. Das Überwachungsprogramm sei seit mindestens 7 Jahren unerkannt im Einsatz, weil es hinter einer anderen, verbreiteten Freeware stecke, über deren Subventionierung sogar offen diskutiert werde. Die Freeware wird hierzulande unter anderem von Computerbild, Sueddeutsche.de, GMX oder MSN angepriesen. Das weltweit aktive Netzwerk spioniere einerseits die infizierten Rechner aus und versende die gesammelten Daten und greife gleichzeitig andere Rechner an. Die Referenten wollen auf der Konferenz unter anderem Logdateien und Videos zeigen. Angriffsziel des Netzwerks seien sowohl fremde Regierungs- als auch private Rechner. Die Referenten glauben, dass die Software auch eine heimliche Fernsteuerung des Rechners ermögliche, für die unter anderem authentifizierte Sessions und Cookies ausgenutzt würden. Die Spionagesoftware sei sogar so fortgeschritten, dass sie selbst die von der NSA und dem Department of Homeland Security entwickelte, noch nicht veröffentlichte Antispionagesoftware Einstein 3 unterlaufe.

Weitere Details, die anschließend hier ergänzt werden sollen, wollen die Referenten noch nicht veröffentlicht wissen, nachdem dies in einem ähnlichen Fall zu einer gerichtlichen Verhinderung des Vortrags geführt habe.

Auch in Deutschland erlaubt unter anderem § 20k des BKA-Gesetzes den heimlichen Einsatz von Online-Trojanern auf Computern, wobei die Vorschrift derzeit noch das Vorliegen einer Gefahr voraussetzt. Der Verdacht einer Straftat ist nicht notwendig. 2007 hatte BKA-Präsident Ziercke nach einem Bericht von Heise online noch verkündet, es gebe „keine Alternative zur Onlinedurchsuchung“. Nachdem die gesetzliche Grundlage dann geschaffen war, äußerte Ziercke noch Ende Mai, die Onlinedurchsuchung noch gar nicht eingesetzt zu haben, weil die bisherigen Befugnisse ausreichten.

Ergänzung vom 2009-08-04: Laut BlackHat-Referent Topletz verbergen sich die trojanischen Pferde hinter den „Antizensurprogrammen“ Ultrasurf und Gtunnel, wie auch aus seiner Präsentation hervorgehend. Beide Anwendungen würden vom sogenannten Global Internet Freedom Consortium herausgegeben, das sich für Informationsfreiheit einzusetzen vorgibt. Topletz vermutet hinter der Organisation einen privaten Ableger des chinesischen Geheimdiensts. Zum Beweis für die Aktivitäten der Software Ultrasurf hat Topletz unter anderem ein Video veröffentlicht, das mit Hilfe des Netzwerkanalysetools Wireshark zeigt, wie das Programm Verbindungen aufbaut, ohne, dass der Nutzer Anlass dazu gegeben hat. Zum Abspielen ist der Videocodec VMware Movie Decoder erforderlich.

Jonas

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EU plant Zweckentfremdung von biometrischen Merkmalen

Die EU-Kommission plant den Aufbau einer Zentralstelle zur Datensammlung. Damit bekämen Polizei- und andere Sicherheitsbehörden Zugriff auf Informationsbereiche, die ihnen bislang gesetzlich versperrt sind:

  1. Informationen über Personen und Sachen, die zur Fahndung ausgeschrieben sind, aus dem „Schengener Informationssystem“ (SIS);
  2. biometrische Merkmale von Visa-Antragstellern („Visa-Informationssystem“);
  3. Fingerabdrücke von Asylbewerbern („Eurodac“);
  4. später sollen weitere Informationssammelstellen angegliedert werden.

Für über 100 Millionen Euro soll die „Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Bereich Freiheit, Sicherheit und Justiz“ errichtet werden, umschreibt ein Kommissions-Papier vom 24. Juni das Vorhaben.

Der Vorschlag bedarf der Zustimmung des Europäischen Parlaments. Besorgte Bürger sollten sich an die dortigen Abgeordneten im Innenausschuss werden.

Weitere Informationen:

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ADAC: Kfz-Massenabgleich durchweg verfassungswidrig

Nach einem vom ADAC in Auftrag gegebenen Gutachten ermächtigen 10 Bundesländer ihre Polizei zum Massenabgleich von Kfz-Kennzeichen im öffentlichen Straßenverkehr. Keine einzige der Regelungen ist mit dem Grundgesetz vereinbar.


Hinweis: Auch die grün markierten Länder haben laut ADAC nur „im Wesentlichen“ verfassungsgemäße Regelungen.

Verfassungswidrige Ermächtigungen bestehen in Bayern, Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern, Baden-Württemberg, Hamburg, Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Brandenburg und Thüringen. Berlin nutzt das Videoscanning sogar ohne spezielle gesetzliche Grundlage. Hamburg wird sein Gesetz wahrscheinlich auslaufen lassen, während Hessen zurzeit eine verfassungswidrige Wiedereinführung des Kfz-Massenscannings plant.

Gar kein Thema mehr ist Kennzeichenscanning in vier Bundsländern – Bremen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein. Diese Länder verzichten bewusst aus verfassungsrechtlichen Bedenken auf diese umstrittene Überwachungsmaßnahme. In Sachsen ist es ebenfalls noch kein Thema.

ADAC-Vizepräsident Ulrich Becker kritisiert den Kfz-Massenabgleich mit den folgenden Worten: „Bereits seit 2006 führen manche Bundesländer Kontrollen mittels automatischer Kennzeichenerfassung mit Videoscanning durch. Mit diesem Schritt wurde eine neue Qualität in der Überwachung öffentlicher Räume geschaffen. Die Kontrollen finden zum ersten Mal verdachtsfrei und bei allen Fahrzeugen statt. Der Bürger wird also unter Generalverdacht gestellt.“

Eine Klage gegen den Kfz-Massenabgleich in Bayern und eine Verfassungsbeschwerde gegen die Regelung in Niedersachsen ist bereits eingereicht. Eine Verfassungsbeschwerde gegen den Kfz-Massenabgleich in Baden-Württemberg ist in Vorbereitung. Die übrigen Länder warten noch auf Kläger/innen, die ihre Grundrechte vor Gericht durchzusetzen bereit sind.

Nähere Informationen:

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Gericht: Quick Freeze statt Vorratsdatenspeicherung [ergänzt am 19.09.2009]

Ein Urteil des Landgerichts Hamburg belebt die Diskussion um Alternativen zur Totalprotokollierung der Telekommunikation (Vorratsdatenspeicherung).

Hintergrund

Als SPD, CDU und CSU die verfassungswidrige Vorratsdatenspeicherung einführten, legten sie fest, dass die anlasslos für die gesamte Bevölkerung erfassten Informationen nur für staatliche Zwecke genutzt werden dürfen (§ 113b TKG). Eine Nutzung zur Auskunfterteilung an private Rechteinhaber scheidet daher aus.

Als bisher einziger Internet-Zugangsanbieter weigert sich Hansenet („Alice DSL“) bereits, überhaupt ohne Anlass zu speichern, welcher seiner Kunden wann unter welcher IP-Adresse im Netz unterwegs war. Hansenet erteilt darüber folglich auch keine Auskünfte an private Tauschbörsenjäger.

Eine der betroffenen Firmen hat daraufhin vor dem Landgericht Hamburg geklagt und verlangt, dass Hansenet künftig auf ihr Verlangen die Daten von Nutzern, welche die Firma einer Urheberrechtsverletzung verdächtigt, notiert. Dabei meldet die Firma allein über 100 Hansenet-Nutzer pro Tag.

Das Urteil des Landgerichts Hamburg

Der Antrag der Firma hatte vorläufig Erfolg: Das Landgericht Hamburg ordnete in erster Instanz an, dass in Fällen, in denen

  • der Rechteinhaber eine Rechtsverletzung feststellt,
  • er die IP-Adresse des Verletzers Hansenet während der Geschäftszeiten mitteilt und
  • die Internetverbindung des Verletzers noch nicht getrennt ist

Hansenet die zur etwaigen späteren Auskunfterteilung erforderlichen Verkehrsdaten festzuhalten hat (Urteil vom 11.03.2009, Az. 308 O 75/09).

Die Anordnung des Landgerichts entspricht exakt dem Quick-Freeze-Verfahren („schnell einfrieren“), das Datenschützer seit Jahren als Alternative zur flächendeckenden Vorratsdatenspeicherung empfehlen.

Urteil falsch

Das Urteil des Landgerichts Hamburg widerspricht allerdings nach meiner Überzeugung der aktuellen Gesetzeslage und dürfte daher in den höheren Instanzen keinen Bestand haben. Die bestehenden Gesetze sehen ein Quick-Freeze-Verfahren nicht vor. Bei Einführung des urheberrechtlichen Auskunftsanspruchs in § 101 UrhG war von einem Quick-Freeze-Verfahren keine Rede.

Das Landgericht begründet seine Entscheidung mit dem Argument, nach § 96 Abs. 2 Satz 1 TKG dürften Verkehrsdaten über das Ende der Verbindung hinaus verwendet werden, soweit sie für die durch § 101 Abs. 2 UrhG begründeten Zwecke erforderlich seien.

Die Formulierung des § 96 Abs. 2 TKG, an die das Landgericht anknüpft, hat aber eine andere Bedeutung. Zur Begründung der Vorschrift schrieb die Bundesregierung:

Die bestehende Formulierung in § 96 Abs. 2 Satz 1 TKG „Die…Verkehrsdaten dürfen…nur verwendet werden, sofern …“ führt durch das Wort „nur“ in Verbindung mit der nach dem Wort „sofern“ folgenden abschließenden Aufzählung der zulässigen Zwecke zu dem nicht beabsichtigten Rückschluss, dass die Daten nicht für die durch die §§ 100g, 100h der Strafprozessordnung (StPO), § 8 Abs. 8 und 10 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG), § 10 Abs. 3 des Gesetzes über den Militärischen Abschirmdienst (MAD-Gesetz) und § 8 Abs. 3a des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst (BND-Gesetz) sowie durch Landesrecht geregelte Erteilung von Auskünften über Verkehrsdaten an die Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden verwendet werden dürften. Eine derartige Interpretation steht allerdings im Widerspruch zu dem eindeutig erkennbaren Willen des Gesetzgebers, dem bis zum Inkrafttreten des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 durch § 3 TDSV Rechnung getragen wurde. Zur Klarstellung des Gewollten wird daher die Aufzählung der zulässigen Zwecke um die Wörter „oder für die durch andere gesetzliche Vorschriften begründeten“ ergänzt.

Der Gesetzgeber wollte mit der Bezugnahme auf andere gesetzliche Vorschriften also nur klarstellen, dass Auskünfte über ohnehin vorhandene Daten erteilt werden dürfen, wenn andere Gesetze dies vorschreiben. Er wollte aber nicht zur Datenspeicherung für mögliche künftige Auskünfte ermächtigen.

Vor dem missverständlichen Wortlaut hatte ich gleichwohl schon damals gewarnt. Der zuständige Referent der SPD-Bundestagsfraktion versicherte daraufhin: „Der Ausdruck ‚verwenden‘ erweitert die Speicherungsmöglichkeiten nicht, da er sich nur auf ohnehin bereits legitim gespeicherte Daten bezieht.“

Selbst wenn man den Wortlaut des § 96 Abs. 2 TKG wie das Landgericht auslegen wollte, ermächtigt er nicht zu einer Speicherung für mögliche zukünftige Auskünfte: Im Zeitpunkt des „Zurufs“ steht nämlich noch nicht fest, ob die Speicherung der Nutzerdaten tatsächlich zur Erfüllung eines Auskunftsanspruchs „erforderlich“ ist. Ein Auskunftsanspruch entsteht nämlich nur unter bestimmten Voraussetzungen. Die Bundesregierung schrieb im Gesetzentwurf: „Dabei ist die richterliche Anordnung der Auskunftspflicht über Verkehrsdaten die Voraussetzung für den Auskunftsanspruch des Rechtsinhabers gegenüber dem Internet-Provider.“ Entsteht der Auskunftsanspruch danach erst mit einer richterlichen Auskunftsanordnung, so kann der Zugangsanbieter im Vorfeld weder verpflichtet noch berechtigt sein, Datenspeicherungen vorzunehmen.

Die Auslegung des LG Hamburg verstößt folglich sowohl gegen den Willen des Gesetzgebers wie auch gegen den Wortlaut des Gesetzes.

Grob falsch ist die weitere, nicht begründete Meinung des Landgerichts, eine siebentägige Speicherung der Zuordnung von IP-Adressen sei „generell zulässig“. Das Gegenteil ist der Fall.

Grundidee richtig

Wenngleich das Urteil im Widerspruch zur aktuellen Gesetzeslage steht, ist das angeordnete Quick-Freeze-Verfahren rechtspolitisch im Bereich schwerer Straftaten als Alternative zur flächendeckenden, verdachtslosen Totalspeicherung zu begrüßen. Die Cybercrime-Konvention des Europarats verpflichtet Deutschland sogar, ein Quick-Freeze-Verfahren einzuführen. Nach Art. 17 des Abkommens über Computerkriminalität muss Deutschland sicher stellen, „dass die umgehende Sicherung von Verkehrsdaten […] mög­lich ist“. Diese Möglichkeit besteht bisher nicht.

Das Urteil des Landgerichts Hamburg widerlegt zugleich die Argumentation, dass das Quick-Freeze-Verfahren nicht funktioniere. In Zeiten von Flatrate-Internetzugängen bleibt die Internetverbindung oft den ganzen Tag lang bestehen. Wenn Strafverfolger hier zügig agieren und mit dem Zugangsanbieter kooperieren, besteht eine beträchtliche Erfolgswahrscheinlichkeit auch ohne Vorratsdatenspeicherung.

Aufgabe der Politik ist es somit, die Vorratsdatenspeicherung zugunsten eines Quick-Freeze-Verfahrens abzuschaffen. Aufgabe der Gerichte wird es sein, das Landgericht Hamburg zu korrigieren, was die Auskunfterteilung an private Rechteinhaber angeht.

Ergänzung vom 16.08.2009:

Der österreichische Oberste Gerichtshof (OGH) hat nunmehr entschieden, aus einer Auskunftspflicht könne kein Recht und keine Pflicht zur Aufbewahrung von Daten zum Zwecke einer späteren Auskunftserteilung abgeleitet werden (Urteil vom 14.7.2009, 4 Ob 41/09x). Zur Begründung heißt es:

Zunächst fehlt es an einer ausdrücklichen Regelung, wonach die Speicherung und Verarbeitung von Verkehrsdaten zum Zweck der Erteilung von Auskünften nach § 87b Abs 3 UrhG zulässig ist. Eine implizite Ableitung aus der urheberrechtlichen Bestimmung (so insb Schachter in Kucsko [Hrsg], urheber.recht [2008] 1273; Schanda, MR 2006, 215), ist nicht möglich. […]

Zum anderen kann die Annahme einer bloß impliziten Regelung dem gemeinschaftsrechtlichen Erfordernis einer Anordnung durch „Rechtsvorschrift“ nicht genügen. Durch diesen formellen Gesetzesvorbehalt soll offenkundig Rechtssicherheit geschaffen werden, die bei Annahme einer bloß impliziten Anordnung, wie auch das vorliegende Verfahren beweist, nicht gegeben ist. Dies schließt – anders als bei einer Auskunft über den Betreiber eines Mehrwertdienstes, die keine Verarbeitung von Verkehrsdaten erfordert (4 Ob 7/04i = SZ 2004/33) – auch eine Analogie zur Füllung einer planwidrigen Lücke im TKG 2003 aus.

Ergänzung vom 19.09.2009

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat entschieden, bis zur Entscheidung über den Auskunftsantrag eines Rechteinhabers könne das Gericht die einstweilige Aufbewahrung der zur Auskunfterteilung erforderlichen Verkehrsdaten anordnen (Az. 6 W 47/09; ebenso OLG Köln, 6 Wx 2/08). Die Speicherung sei „für die durch andere gesetzliche Vorschriften begründeten Zwecke erforderlich“ (§ 96 TKG).

Dass das Landgericht Hamburg eine Speicherpflicht schon auf bloßen Zuruf des Rechteinhabers sieht, hat inzwischen auch Dr. Jens Schulze zur Wiesche von JUCONOMY Rechtsanwälte als verfehlt bezeichnet (MMR 2009, 574; Abruf kostenpflichtig).

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Internetsperren umgehen

In meinem vorigen Beitrag wurde dargelegt, weshalb es gute Gründe gibt, die vom Bundestag beschlossenen Internetsperren zu umgehen. Hier wird erklärt, wie das technisch möglich ist.

Dabei beschränke ich mich nicht nur auf die hinreichend bekannte Änderungsmöglichkeit der genutzten DNS-Server. Denn seit Einführung der seit 2009 überwiegend praktizierten Vorratsdatenspeicherung empfiehlt sich für nicht netzexhibitionistisch veranlagte Surfer ohnehin die Benutzung von Internet-Anonymisierungsdiensten. Diese habe ich auf ihre Sperrfestigkeit und die Speicherpraxis von DNS-Abfragen (also Domaineingaben ihrer Nutzer) befragt. Dabei habe ich mich, wie nach meinem Test von Internet-Anonymisierungsdiensten vom Januar 2009 vielfach angeregt, auf vorratsspeicherfreie Anonymisierungsdienste beschränkt.

Stufe 1: Änderung des DNS-Servers

Nach § 2 Abs. 2 des beschlossenen Zugangserschwerungsgesetzes müssen Provider zumindest DNS-Anfragen, können aber auch URLs und IP-Adressen blockieren. „DNS“ bedeutet in diesem Zusammenhang „Domain Name System“. DNS-Server sind dafür verantwortlich, eingegebene Domains (z.B. www.wolfgang-schaeuble.de) ähnlich einem Telefonbuch in die tatsächliche IP-Adresse des Zielservers (z.B. 213.218.169.222) zu übersetzen, unter der dieser nur erreichbar ist. Die IP-Adresse kann man übrigens auch direkt in das Adressfeld des Browsers eingeben und wird, soweit unter der IP-Adresse nur eine einzelne Website erreichbar ist, zur selben Seite wie bei Eingabe der Internetadresse gelangen. Theoretisch könnte man also ohne DNS-Server auskommen, müsste die IP-Adresse dazu aber erst einmal kennen beziehungsweise mühsam bei den internationalen Registrys in Erfahrung bringen. In der Praxis ist man daher auf DNS-Server angewiesen, und zumindest solche DNS-Server der größeren Internetprovider werden künftig kraft Gesetzes die sogenannte Namensauflösung einer Domain in die zugehörige IP-Adresse verweigern. Allerdings ist der für die jeweilige Internetverbindung verwendete DNS-Server leicht austauschbar. Das heißt, der eigene Computer zieht einfach nicht mehr den korrupten DNS-Server des eigenen Providers zu Rate, sondern den eines Dritten, wahlweise außerhalb des deutschen Territoriums. Geht man davon aus, dass die Provider aus Kostengründen bis auf Weiteres nur DNS-Server und damit quasi nur die „Umleitung“, nicht aber die IP-Adressen selbst sperren werden, lassen sich die Sperren leicht umgehen.

Öffentliche DNS-Server zum Eintragen sind etwa hier, hier oder hier zu finden. Bei unbekannten IP-Adressen empfiehlt es sich, bei der regionalen Registry durch Eingabe der IP-Adresse des DNS-Servers in das WhoIs-Feld herauszufinden, wer der Betreiber des DNS-Servers ist. Wer etwa T-Online-Kunde ist und den andernorts empfohlenen DNS-Server 195.50.140.71 verwenden möchte, wird so herausfinden, dass es sich dabei um einen Server von Arcor handelt, mit dem er lediglich vom Regen in die Traufe gelangt. Zu bedenken ist bei der Auswahl fremder DNS-Servers ferner, dass der amtlichen Regierungsbegründung zufolge auch Staaten wie

  • Finnland und
  • Italien kraft Gesetzes;
  • Norwegen,
  • Dänemark und
  • Schweden kraft Sperrvertrags;
  • USA kraft Selbstverpflichtung;
  • Großbritannien,
  • Niederlande,
  • Schweiz,
  • Neuseeland,
  • Südkorea,
  • Kanada und
  • Taiwan auf unbekannter Rechtsgrundlage

staatlich gesperrte DNS-Server verwenden (obwohl zumindest keiner der von mir befragten Anonymisierungsdienste in diesen Ländern von entsprechenden Verpflichtungen weiß), so dass auch deren Benutzung nicht risikolos ist. Es ist mir auch nicht bekannt, inwieweit in diesen Ländern Anfragen oder Anfrageversuche der „falschen“ Seiten, was durchaus nicht kriminell motiviert sein muss, zur Strafverfolgung genutzt werden und fix eine polizeiliche Hausdurchsuchung nach sich ziehen können. Liegt der gewählte DNS-Server andererseits zu weit ab vom Schuss, können die Anfragen entsprechend länger dauern.

Benutzer von Anonymisierungs- oder sonstigen VPN-Diensten mit PPTP-Einwahl unter Windows sollten bedenken, dass sich Windows aus irgendeinem Grund trotz aktiver VPN-Verbindung teils nach wie vor der DNS-Server der Originalverbindung (z.B. T-Online) bedient, man also unnötig von Sperren betroffen sein könnte. Das sollte man überprüfen, auch nach der Änderung der DNS-Server, statt sich in falscher Sicherheit zu wiegen. Manchmal erkennt man den tatsächlich verwendeten DNS-Server daran, dass man bei URL-Vertippern zu einer anbieterspezifischen Fehlermeldung oder Suchmaschine umgeleitet wird. Ansonsten kann man unter Windows in der Dos-Box „nslookup“ eingeben. Die Zuteilungsnehmer der dann angezeigten IP-Adressen können wie oben beschrieben über die Registrys ermittelt werden.

Bild1/2: durchklicken.
Screenshot 1: Anleitung zur Änderung des DNS-Servers unter Windows

Bild2/2: durchklicken und anstelle der Zahlen 1.2.3.4 und 5.6.7.8 den gewünschten DNS- und gegebenenfalls Ersatz-DNS-Server eintragen.
Screenshot 2: Anleitung zur Änderung des DNS-Servers unter Windows

Der österreichische Anonymisierungsdiensteanbieter Surfonym empfiehlt gar, einen eigenen DNS-Server zu betreiben und hat dazu eine Anleitung veröffentlicht. Der Vorteil dessen liegt darin, dass man seine Daten dann keinem zentralen DNS-Server eines Dritten mehr anvertrauen muss, der theoretisch URL-Anfragen sperren oder mitschneiden könnte. Andererseits übernimmt ein fremder DNS-Server eine gewisse Pseudonymisierungsfunktion: Der Rootserver, an den jeder DNS-Server seine Anfragen rückreicht, sieht im einen Fall nur die IP-Adresse des anfragenden Dritt-DNS-Servers, im anderen ist diese aber, wenn man den DNS-Server selbst betreibt, die eigene. Zwar soll die Betreiberin der Rootserver, ICANN, derzeit wegen der großen Datenmengen (wohl praktisch alle URL-Eingaben weltweit) angeblich nicht die Absicht haben, Anfragen zu speichern. 1961 hatte aber auch niemand hat die Absicht, eine Mauer zu errichten.

Anfragen bei den Pressestellen der Internetanbieter

  • United Internet,
  • Arcor,
  • Hansenet,
  • Versatel,
  • QSC,
  • Manitu,
  • Kabel Deutschland und
  • Kabel BW

ergaben übereinstimmend, dass bislang weder DNS- noch IP-Sperrungen vorgenommen würden (was zumindest bei großen Providern mit Sitz in NRW auf Grund der Büssow’schen Sperrverfügungen erstaunlich erscheint). Nach Inkrafttreten der Sperrverpflichtung wolle man bis auf Weiteres nur auf DNS-Ebene sperren. Bislang würden DNS-Anfragen auch nicht vorratsgespeichert. Skepsis scheint bei Unitymedia angebracht: Dort sperre man zwar nichts. Unitymedia beschränkte sich hinsichtlich der DNS-Speicherung aber auf die etwas kärgliche Aussage, es würden „keine personenbezogenen Daten gespeichert“. Das ist nicht selten ein Euphemismus dafür, dass doch IP-Adressen gespeichert werden (deren Personenbezug geleugnet wird, weil das Speichern wegen des Personenbezugs in der Regel rechtswidrig ist). T-Online will zwar nicht speichern, bekennt sich aber als Sperrer rechtswidriger Inhalte zumindest auf den eigenen Servern. Der Geschäftsführer des Internetproviders Manitu äußerte auf Anfrage, heute wie künftig nichts zu speichern und nichts zu sperren; inwieweit das Vorhaben rechtlich Bestand haben wird, wird sich zeigen. Das Sperrgesetz sieht im Übrigen vor, Anbieter mit weniger als 10.000 Nutzern von der Verpflichtung auszunehmen (§ 2 Abs. 1), was man bei der Auswahl des DNS-Servers ebenfalls berücksichtigen sollte. Letztlich wird es aber wohl ohnehin keine Möglichkeit geben, alle DNS-Betreiber zu ermitteln, um die Sperrpflicht vollständig durchzusetzen.

Stufe 2: Anonymisierungsdienst

Wie lange sich die Internetprovider auf DNS-Filter beschränken und der nach eigener Einschätzung netzignorante Gesetzgeber nicht neuerlich auf dumme Gedanken kommt, ist ungewiss. Speziell Unternehmen des staatsnahen Telekom-Konzerns (der zu rund 32% der Bundesrepublik gehört) haben in der Vergangenheit Jahre lang eine Vorratsdatenspeicherung (wenn auch, hoffentlich, nicht von DNS-Anfragen) betrieben, ohne dazu verpflichtet oder auch nur berechtigt gewesen zu sein, oder die Aktivierung von Prepaidkarten ohne Not von der Vorlage eines Ausweises abhängig gemacht (zur Umgehung siehe Alternativanbieter sowie unseren Kartentausch). Es ist also nicht gesagt, dass alle Provider bei den Mindestanforderungen bleiben werden. Letztlich empfiehlt sich schon heute und allein zur Umgehung der Vorratsdatenspeicherung die Benutzung eines Internet-Anonymisierungsdiensts. Damit surft man im Internet nicht nur unter nicht zuordenbarer IP-Adresse, sondern es wird auch der DNS-Server des Anonymisierungsanbieters benutzt und IP- und URL-Sperren des Internet-Zugangsproviders laufen leer. Auch bekommt der Internetprovider praktisch den gesamten Datenverkehr mit dem Anonymisierungsdienst nur noch in verschlüsselter Form zu Gesicht. Das schadet auch unabhängig von Sperr- und Vorratsdatenspeichergesetzen nichts, da der Bundesnachrichtendienst bekanntlich gemäß §§ 1, 5 G10-Gesetz ohne gerichtliche Anordnung den gesamten dort auflaufenden Telekommunikationsverkehr direkt beim Provider abhören, aufzeichnen, nach Stichworten durchsuchen und weiterübermitteln kann, wobei schon der Verdacht auf Drogendelikte als Anlass genügt. In den USA haben Geheimdienste noch weitergehende Befugnisse.

Anlässlich des Sperrgesetzes habe ich daher alle im Januar getesteten, vorratsspeicherfreien Anonymisierungsdienste befragt, welche DNS-Server dort für die Nutzer zum Einsatz kommen und welche Praxis hinsichtlich der Speicherung von DNS-Anfragen und der Filterung jeweils gilt. Die Speicherung von DNS-Anfragen ist auch insofern relevant, als sich durch sie Surfprofile erstellen ließen, die in ihrer Aussagekraft die bisher auf Vorrat gespeicherten Verbindungsdaten deutlich übersteigen – jede Menge Stoff also für den geneigten Symbol- und Überwachungsgesetzgeber im Lauf der kommenden Legislaturperioden. Offen ist noch, ob dies unter der Überschrift „Terrorismus-“ oder „Kinderpornografiebekämpfung“ stattfinden wird. Bei der aktuellen Einschränkung durch das Sperrgesetz haben sich Bundesregierung und Gesetzgeber für Letzteres entschieden, so dass turnusmäßig als nächstes wieder die Terrorbekämpfung an der Reihe sein könnte.

a. ANON/Jondonym

Bei den Mixkaskaden von ANON/Jondonym ist der letzte Mix für die Wahl des DNS-Servers verantwortlich. In der Regel, aber nicht immer, komme der DNS-Server des jeweiligen Hosters zur Anwendung, so Jondos-Geschäftsführer Rolf Wendolsky, so dass Sperrungen nicht ausgeschlossen erscheinen. Es empfähle sich zumindest, darauf zu achten, dass der letzte Mix der Kaskade keiner eines sperrpflichtigen Staats ist. Leider gibt es zur Zeit keine Kaskade, deren letzter Mixserver nicht in einem der obigen gefährdeten Länder steht. Speicher- und – bis auf die Jondos-eigene empfohlene Sperrliste – sperrfreie DNS-Server erwarten die Nutzer bis auf Weiteres bei den Endmixen

  • „Jupiter“ (=Kaskade „Zeitwort-Speedpartner-Galaxyconsult“),
  • „Saturn“ (=Kaskade „Opossum-Unsu-Saturn“),
  • „GPF“ (=Kaskade „Jondos-GPF“),
  • „Exarkun“ (=Kaskade „Euklid-Rose-Exarkun“),
  • „Secure Internet 1″ (=Kaskade „Pimenidis-Behrens-Secure Internet“) und
  • „Nicole“ (=Kaskade „Circinus-Benda-Nicole“), wobei die beiden Letztgenannten aus der Schweiz auch die von Jondos empfohlenen Seiten nicht sperren.

Einige andere Mixbetreiber haben nicht geantwortet. Das Ausweichen auf fremde DNS-Server ist für Nutzer des Diensts leider nicht ohne Weiteres vorgesehen oder höchstens per aufwändiger SOCKS-Applikation, was ein Nachteil ist. Demnach bietet Jondonym zwar gute Anti-Sperr-Maßnahmen an, man muss aber die richtigen Kaskaden kennen und verwenden und kann sich nicht generell darauf verlassen. Andererseits ist eine dezentrale Netzarchitektur einem zentralistischen System letzten Endes überlegen.

Informationsfreiheits-Note: +.

b. Perfect Privacy

Der internationale Anonymisierungsdienst Perfect Privacy stellt seinen Nutzern automatisch von ihm selbst betriebene, sperr- und speicherfreie DNS-Server bereit. Nur ersatzweise kämen DNS-Server lokaler Netzbetreiber zum Einsatz, die nicht zwingend Perfect-Privacys Datenschutzstandards erfüllten. Allerdings sei ein Ausfall der eigenen DNS-Server selten und es sei wegen der großen Datenmenge bei DNS-Servern derzeit unüblich Zugriffe zu speichern. Damit ist Sperrfestigkeit bei Perfect Privacy insoweit gegeben, als die eigenen DNS-Server nicht ausfallen. Perfect Privacy weist darauf hin, dass Nutzer jederzeit andere DNS-Server eintragen können, und dass ein großer Teil der internationalen Netzbetreiber offene DNS-Server betreibt. OpenVPN-Nutzer sollten dazu in die .ovpn-Datei die Zeile „dhcp-option DNS x.x.x.x“ einfügen sollten, wobei „x.x.x.x“ für die IP-Adresse des DNS-Servers steht. Die Zeile kann auch mehrfach hintereinander eingefügt werden, wobei jene Server ersatzweise zum Einsatz kommen.

Informationsfreiheits-Note: +.

c. Linkideo

Der Low-cost-Anonymisierer Linkideo aus Jersey betreibt keine eigenen DNS-Server, sondern verwendet die DNS-Server seiner Hoster. Über Logging- und Sperrpraxis sei ihm nichts bekannt, bisher seien ihm keine Einschränkungen bekannt geworden. In meinem Test stellte ich Server in den Niederlanden, Großbritannien und den USA fest. Alle diese Länder sind sperrgefährdet. Linkideo-Nutzer, die auf eine Einwahl per PPTP angewiesen sind, können und sollten für die Verbindung abweichende DNS-Server einstellen.

Informationsfreiheits-Note: O.

d. Xerobank

Beim panamaischen Anonymisierungsspezialist Xerobank kommen nur eigene, selbst betriebene DNS-Server des jeweils letzten Mixservers zur Anwendung. Diese seien nach außen hin verschlüsselt und speicherfrei. Irgendeine Form von Sperrung finde nicht statt und werde strikt abgelehnt. Damit bleiben Xerobank-Nutzer von Sperrungen verschont. Ein Wechsel der DNS-Server sei für OpenVPN-Nutzer unter den gleichen Voraussetzungen wie bei Perfect Privacy möglich. Xerobank hält die eigenen DNS-Server aber für sicherer. Alles Genannte gilt in gleicher Weise für das Light-Produkt „ShadowVPN“.

Informationsfreiheits-Note: ++.

e. Trackbuster

Eigene DNS-Server betreibt auch der Anonymisierungsdienst Trackbuster, der seit einigen Wochen die Vorratsdatenspeicherung ausgesetzt hat und derzeit mit Hilfe einer Mannheimer Anwaltskanzlei daran arbeitet, dies rechtlich durchzusetzen. Wie auch bei den anderen Anbietern sind die DNS-Server nicht von Nichtkunden nutzbar. Eine Speicherung oder irgendeine Form von Sperrung finde nicht statt. Sperrfestigkeit erscheint zur Zeit gegeben, da der Anbieter zwar in Deutschland sitzt und operiert, derzeit aber nur eine dreistellige Zahl von Kunden hat. Die Verwendung eigener DNS-Server ist wie oben geschildert möglich.

Informationsfreiheits-Note: +.

f. Surfonym

Surfonym betreibt eigene DNS-Server in Österreich, die soft- und hardwaremäßig in der Kontrolle des Anbieters sind und nichts sperren oder speichern und ebenfalls nur für Kunden zugänglich sind. Für staatliche Sperrungen bleibt bei Surfonym sonach nach aktueller Kenntnis kein Raum. Die Verwendung eigener DNS-Server ist Kunden möglich.

Informationsfreiheits-Note: ++.

Keine Antwort erreichte mich vom Schweizer Anonymisierungsdienst Ivacy.

Jonas

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Schützen Internetsperren Kinder?

1. Unberechenbarkeit des Zugangserschwerungsgesetzes

Der Gesetzgeber hat am 25.06.2009 das „Zugangserschwerungsgesetz“ (ZugErschwG) [1] beschlossen, das Internetprovider verpflichten soll, den Zugriff auf Seiten mit kinderpornografischem Inhalt zu sperren. Angeblich soll dies geeignet sein Kindesmissbrauch zu reduzieren, obwohl ein Kausalzusammenhang zwischen Nachfrage kinderpornografischer Werke und Missbrauch bislang nicht nachgewiesen ist [2]. Problematisch ist auch, dass die strafgesetzliche Definition kinderpornografischer Schriften etwa in der Formulierung „von einiger Erheblichkeit“ unscharf ist, in der Praxis moralische Wertungen entscheiden [3] und die Behörden bereits die bisherigen Strafgesetze zur Kinder- und Jugendpornografie teils willkürlich auslegen [4]. Damit ist zwangsläufig auch das Ausmaß der daran anknüpfenden, geplanten Internetsperren und somit der Eingriff in die Grundrechte aller Internetnutzer unberechenbar.

Nicht erst die Prefetch-Funktion des Browsers, sondern bereits simple Werbeeinblendungen etwa von Freehostern aus Staaten mit abweichender Kinderpornografiedefinition kann dazu führen, dass ohne Wissen und Wollen des Nutzers hierzulande illegale Seiten aufgerufen werden. Ob der Abruf vorsätzlich erfolgte oder nicht, ist von außen nicht erkennbar.

Das verstößt in gewissem Umfang gegen das Herkunftslandprinzip, wonach sich die Zulässigkeit eines Angebots nach seinem Herkunftsstaat bemisst. Verstöße gegen das Herkunftslandprinzip können zu unauflösbaren Konflikten zwischen Rechtssystemen führen, wie bereits heute die exzessiv umgesetzt Vorratsdatenspeicherung zeigt: So verpflichtet § 3 Nr. 6b TKG auch Internetanbieter mit Sitz in Großbritannien, aber einer Infrastruktur in Deutschland zur 6-monatigen Vorratsdatenspeicherung. Dagegen verpflichtet Großbritannien alle Internetanbieter mit Sitz in Großbritannien zu einer 12-monatigen Vorratsdatenspeicherung [5], so dass britische Telekommunikationsanbieter, die auch in Deutschland tätig sein wollen, gegen mindestens eine Rechtsordnung verstoßen. Nach welchem Recht sollen sich gesetzestreue Pornografieanbieter künftig richten? Grenzfälle sind beispielsweise dort denkbar, wo Darsteller nicht unter 18 sein dürfen, in Deutschland aber schon nicht wie unter 18 aussehen dürfen. Ob das im Sinne der europäischen Dienstleistungsfreiheit ist, erscheint fraglich.

Schon der – sich hinterher als unbegründet herausstellende – Verdacht der Begehung kinderpornografischer Delikte kann die Vernichtung der beruflichen und privaten Existenz zur Folgen haben. Um nur einige Beispiele zu nennen, in denen Unschuldige von einem falschen Verdacht betroffen waren:

  • Ein 67-jähriger Wiesbadener geriet unter Verdacht, sich Kinderpornografie beschafft zu haben, weil von seinem Bankkonto entsprechende Abbuchungen vorgenommen wurden. Tatsächlich hatten aber Unbekannte seine Kreditkartendaten missbraucht. Am 15. Dezember 2006 sollten seine Computer im Büro und sämtliche Speichermedien beschlagnahmt werden. Seine private Wohnung, das Geschäft und das Auto sollten durchsucht werden. Nur weil sich der Betroffene nachhaltig beschwerte und ihm seine Bank schnell Belege faxte, brachen die Ermittler die Durchsuchung ab. Quelle
  • Die Wohnung eines deutschen Professors wurde durchsucht und seine Computer beschlagnahmt, weil er Kinderpornografie über das Internet verbreitet haben soll. Tatsächlich hatte sein Internet-Zugangsanbieter der Polizei eine falsche Auskunft erteilt. Quelle
  • Die US-amerikanische Polizei durchsuchte die Wohnung eines Unschuldigen nach Kinderpornografie. Der Betroffene berichtet, dass eine militärisch auftretende Einsatztruppe vor seiner Tür stand und ihn mit einer Waffe bedrohte. Es wurden Kameras, Computer, DVDs und VHS-Kassetten mitgenommen. Erst später stellte sich heraus, dass der Polizei die falsche IP-Adresse gegeben worden war. Quelle
  • Ein junger Navy-General und 38 weitere Personen aus England nahmen sich das Leben, nachdem sie aufgrund von Datenspuren beschuldigt und teilweise verurteilt worden waren, sich Kinderpornografie beschafft zu haben. Der junge Navy-General war vom Dienst suspendiert worden, obwohl sich die Vorwürfe gegen ihn in den Ermittlungen zuvor nicht erhärtet hatten (Quelle). Im April/Mai 2007 stellte sich heraus, dass ein großer Teil der 7.000 verdächtigen Briten Opfer von Kreditkartenbetrügern waren, darunter wohl auch mehrere der Menschen, die sich das Leben genommen hatten. Quelle Teil 1, Teil 2, Quelle 2, Quelle 3, Quelle 4, Quelle 5, Quelle 6.

Auch den SPD-Bundestagsabgeordneten Jörg Tauss kostete ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Besitzes kinderpornografischer Materialien alle Parteiämter, obwohl der Verfahrensausgang noch offen ist. Gerade hier bedürfte es also Rechtsklarheit.

Ein weiterer Faktor der Unberechenbarkeit sind Link-Ketten: Wird etwa ZEIT ONLINE indiziert, weil dort in einem Artikel zum Whistleblower-Portal Wikileaks verlinkt wurde und Wikileaks die dänische Kinderporno-Sperrliste veröffentlicht hat? Die Rechtsprechung zur Verantwortlichkeit fremder Web-Inhalte ist uneinheitlich. Das Landgericht Karlsruhe bejahte im März 2009 letztinstanzlich die Rechtmäßigkeit einer Hausdurchsuchung wegen mittelbarer Verlinkung auf die dänische Sperrliste.

2. Unkontrollierbarkeit des Zugangserschwerungsgesetzes

Der Grundrechtseingriff durch Internetsperren (der formaljuristisch in der Regel nicht als Zensur zu werten sein wird, weil die Indizierung erst nach der Veröffentlichung stattfindet) ist darüber hinaus weithin demokratisch unkontrollierbar. Denn die Sperrlisten sollen geheim bleiben, auch wenn die nächste Datenpanne, wie Berichten zufolge bereits bei der dänischen Sperrliste geschehen, auch hierzulande nicht lange auf sich warten lassen dürfte. Ein Durchsickern ist schon deshalb wahrscheinlich, weil laut § 1 Abs. 1 des Gesetzes täglich allen sperrpflichtigen Internetanbietern die Liste übermittelt werden soll und schon eine undichte Stelle für die Veröffentlichung der kompletten Sperrliste genügt. Dank dynamischer IP-Adressen kann im Grunde auch jeder DNS-Betreiber behaupten, 10.000 Nutzer zu haben und deshalb sperrpflichtig zu sein. Er benötigt nicht einmal eine Netzinfrastruktur, sondern jeder Windows-PC kann leicht einen DNS-Server betreiben, wie im Folgeartikel beschrieben. Über das nicht unerhebliche Risiko, auf diese Weise Pädophilen eine regelmäßig gepflegte Liste einschlägiger Seiten auf dem Silbertablett zu servieren, scheint man in Berlin nicht nachgedacht zu haben. Geradezu hilflos mutet § 3 des Gesetzes an, der offenbar Pannen per Gesetz verbieten will. Man bedenke, dass es selbst Microsoft als Einzelunternehmen nicht gelang, den eigenen Windows-Quellcode unter Verschluss zu halten, obwohl Microsoft angesichts potenziell existenzbedrohlicher Folgen hier gewiss nicht die Zügel schleifen ließ. Dass sich selbst Staatsanwaltschaften bislang fernmeldegeheimnisgeschützte Daten per passwortgeschützter ZIP-Datei beauskunften lassen, [6] zerstört auch jede Resthoffnung auf Sicherheitskenntnisse seitens der Behörden. Zwar eröffnet das Gesetz in § 12 TMG gesperrten Contentanbietern den Verwaltungsrechtsweg. Doch Internetnutzer dürften in die Röhre schauen, wenn sie verdutzt feststellen, dass ihre Tageszeitung aus welchem Grund auch immer gesperrt wurde.

Wie ferner der dänischen Sperrliste Berichten zufolge zu entnehmen war, waren jedenfalls zur Zeit ihrer Veröffentlichung mitnichten nur kinderpornografische Seiten indiziert, was gegen die Möglichkeit einer zielgenauen Filterung spricht. Realistisch betrachtet wird eine solche sogar ganz regelmäßig nicht möglich sein, da es unwahrscheinlich ist, dass eine Webseite ausschließlich maßgeschneidert rechtswidriges Material veröffentlicht – soweit eine klare Beurteilung selbst ohne länderübergreifenden Sachverhalt überhaupt machbar ist. Im Gegenteil sind etwa bestimmte Pflichtinformationen des Anbieters sogar vorgeschrieben und können folglich nicht rechtswidrig sein. Es ist deshalb zweifelhaft, ob das Gesetz die verfassungsmäßige Verhältnismäßigkeit wahrt. Eine weitere willkürliche Treffunsicherheit ergibt sich daraus, dass hinter Domain-Namen oft mehrere IP-Adressen völlig unterschiedlicher Angebote stehen, die dann in Mitleidenschaft gezogen werden. Rechtlich bemängelt wird daneben, dass das Gesetz formell auf verfassungswidrige Weise zustande gekommen sein soll, weil eine Lesung zu wenig stattgefunden habe.

3. Von der Leyen und die Kriminalstatistik

Von einem Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen der Nachfrage kinderpornografischer Werke und tatsächlichem Missbrauch und damit auch der kinderschützenden Wirkung von Internetsperren ist Bundesministerin von der Leyen weit entfernt. Man geht ja auch nicht davon aus, dass die boulevardmediale Veröffentlichung von Einbruchsfotos bei Dieter Bohlen kausal für Einbrüche ist.

Bereits von der Leyens kriminalstatistischen Argumente, die einen Handlungsbedarf suggerieren sollen, halten einer Überprüfung aus mehreren Gründen nicht stand. Verfahren wegen des Besitzes, der Verschaffung und der Verbreitung von Kinderpornografie haben 2008 laut amtlicher Kriminalstatistik um 18% abgenommen [7]. Zwar war die Verfahrenszahl 2007 um 57% gestiegen, das BKA äußert aber selbst, dass der Anstieg eine vorübergehende Tendenz auf Grund einiger Großermittlungsverfahren gewesen sei. [8]

Es ist außerdem eine kriminologische Binsenweisheit, dass die Kriminalstatistik allenfalls die Belastung der Justizbehörden, nicht aber die Kriminalitätsentwicklung belegt. [9] So können sich Taten vom – naturgemäß nicht erfassten – Dunkelfeld ins Hellfeld verlagern und umgekehrt, etwa durch eine höhere Kontrollintensität oder eine verstärkte Anzeigebereitschaft. Dadurch ergibt sich ein statistischer Anstieg, obwohl sich das tatsächliche Verhalten nicht verändert hat. [10] Gerade die Anzeigebereitschaft ist als beeinflussendes Element nicht zu unterschätzen, denn über 90% aller strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gehen auf Anzeigen von Zeugen oder Betroffenen zurück. [11] Als Nichtanzeigemotive kommen etwa Angst vor Problemkonfrontation oder vor Rache, fehlendes Vertrauen in die Justizbehörden, Angst vor Offenlegung der Privatsphäre, Scham, Resignation, Regelung auf anderem Wege oder auch schlicht Anwaltskosten in Betracht. [12] Gerade innerfamiliäre Gewalt wurde früher mangels gesellschaftlicher Ächtung seltener zur Anzeige gebracht, obwohl das Schlagen von Kindern oder Ehefrau damals verbreiteter als heute gewesen sein dürfte. Änderungen der Kriminalstatistik können weiterhin durch Veränderungen des Straf- oder Strafverfahrensrechts begründet sein. Beispielsweise führte das 2. Strafrechtsreformgesetz 1969 fast zu einer Halbierung der Verurteilungen innerhalb eines Jahres. [13] Selbst die Bundesregierung beeinflusst die Zahl der gerichtlichen Verurteilungen, indem sie in ihren Richtlinien an die Staansanwaltschaften (RiStBV) den Rechtsbegriff des „öffentlichen Interesses“ auslegt, der über die vorzeitige Einstellung von Ermittlungsverfahren entscheidet. [14] Auch erfassen die Statistiken die Schwere der Taten nicht, so dass es sein kann, dass eine Straftat hinsichtlich ihrer Häufigkeit zwar zu-, ihre durchschnittliche Schwere aber unbemerkt abnimmt. [15] Bleich/Kossel weisen schließlich zutreffend darauf hin, dass die Statistik nur die Ermittlungsverfahren, nicht aber die tatsächlichen Verurteilungen misst. In der Praxis führt aber weniger als ein Drittel aller Ermittlungsverfahren zu einer Verurteilung. Speziell bei den hier angeführten Großverfahren sprechen mehrere Staatsanwaltschaften von einer noch höheren Einstellungsquote.

Wenn man in die Kriminalstatistik, wie von der Leyen, unbedingt eine Kriminalitätsentwicklung hineininterpretieren will, spricht sie eher gegen einen Kausalzusammenhang zwischen Kinderpornografie und Missbrauch. Sind nämlich die Ermittlungsverfahren wegen kinder- und jugendpornografischer Schriften im Lauf der vergangenen 4 Jahre leicht um 7% angestiegen, sind die Ermittlungsverfahren wegen sexuellen Kindesmissbrauchs im selben Zeitraum um 14% gesunken. [16] In einem ZEIT-Interview darauf angesprochen, konterte von der Leyen, der (hier gesunkene) Missbrauch finde ja nicht nur in Deutschland statt. Gut – die (hier gestiegene) Internet-Kinderpornografie dann aber erst recht nicht.

Auch eine Gegenüberstellung der Fallzahlen der unterschiedlichen Tatbestandsschlüssel lässt keinen Raum für die Mutmaßung, dass Kindesmissbrauch maßgeblich zum Zweck der Kinderpornografieproduktion stattfinde, was im Fall der angeblich so problematischen „Kinderpornoindustrie“ aber der Fall sein müsste: Der sexuelle Missbrauch (auch) zum Zweck der Produktion zu verbreitender Kinderpornografie wird nämlich als eigenständiges Delikt erfasst (§ 176a Abs. 3 StGB) und macht nur 0,7% aller sexuellen Kindesmissbrauchsverfahren aus. Darin enthalten sind auch unentgeltliche Produktionen, so dass der Anteil der „Kinderpornoindustrie“, der eine Sperre theoretisch den wirtschaftlichen Wind aus dem Segel nehmen könnte, am sexuellen Missbrauch als noch geringer einzustufen ist. Der Düsseldorfer Rechtsanwalt Udo Vetter, der in vielen Fällen an kinderpornografischen Verfahren beteiligt war, bezweifelt ähnlich wie das Landeskriminalamt Bayern, dass es eine solche „Kinderpornoindustrie“ überhaupt gibt.

In der Tat schreibt die Bundesregierung in ihrer amtlichen Begründung zwar (mit erstaunlich runden Zahlen) etwa, man habe in Norwegen durch Internetsperren täglich 15.000, in Schweden 50.000 Zugriffe abgefangen, zur zeitgleichen Entwicklung der Missbrauchsverfahren in Norwegen und Schweden schweigt sich die Regierung aber aus. [17] Wie Vetter weiter berichtet, zählten zu den Verbreitungswegen von Kinderpornografie nach seiner Erfahrung auch E-Mail und Post. In diesem Bereich liefen aber selbst Sperren von IP-Adressen ins Leere, es sei denn, man würde den ganzen E-Mail-Dienst blockieren. Dass mit einem Wechsel des DNS-Servers, spätestens aber bei Verwendung eines Anonymisierungsdiensts (dessen Nutzung man notfalls auch unbeweisbar gestalten kann) ohnehin alle Sperrungen leerlaufen, liegt auf der Hand.

Selbst Gegner des Sperrgesetzes haben mit „Löschen statt Sperren“ nur die Flucht nach vorn gewagt und das Credo der – nach dem Verständnis eines freiheitlichen Rechtsstaats begründungspflichtigen – Bundesregierung nicht hinterfragt, wonach das Bannen kinderpornografischer Darstellungen zum Kinderschutz taugen soll. Andernfalls handelte es sich aber um nichts als billigen Aktionismus, der mangels Verhältnismäßigkeit verfassungswidrig ist. Zwar gehören Aufnahmen von Privatpersonen generell ohne deren Einwilligung nicht veröffentlicht, erst recht nicht Filme missbrauchter Kinder. Dies aber aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes der Dargestellten und nicht, weil erwiesen wäre, dass es künftige Missbrauchsfälle verhindere. Das ist aber ausweislich der amtlichen Regierungsbegründung [18] ausdrücklich die Motivation des Gesetzes.

Wer die Wirksamkeit von Verboten ungeprüft unterstellt, dem sollte das folgende Beispiel zu denken geben: In Dänemark gab es bis 1967 steigende Zahlen für die Herstellung und den Absatz verbotener pornographischer Literatur. Schon zwei Jahre nach der Aufhebung diesbezüglicher Verbotsbestimmungen gingen diese Zahlen rapide zurück. Es liegt nahe, dass dies auf einen Sättigungsprozess durch Befriedigung der diesbezüglichen Neugierde der Bevölkerung zurückzuführen ist. Dass in der Folge die Prostitution in Dänemark zugenommen habe, ist nicht ersichtlich. Ein zweites Beispiel: In den Niederlanden wird trotz der Legalisierung des Cannabis-Verkaufs nicht mehr, sondern weniger Cannabis konsumiert als in Deutschland. Die Zahl der Konsumenten geht dort trotz der legalen Verfügbarkeit der Droge zurück. Dementsprechend lässt sich auch in anderen Bereichen nicht von vornherein behaupten, dass die erschwerte Zugänglichkeit unerwünschten Materials sozial nützliche Auswirkungen habe. Der Soziologe Wolfgang Sofsky hat die gleichwohl allgemein vorherrschende „Politik des Verbots“ schon vortrefflich analysiert und kritisiert.

4. Internationale Verpflichtungen

Die Bundesregierung ist zur Sperrung von Internetseiten auch nicht völkerrechtlich verpflichtet. Der Rahmenbeschluss zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornografie [19], an dessen Zustandekommen die deutsche Bundesregierung maßgeblich mitgewirkt hat, verpflichtet ebenso wenig wie die Cybercrime-Convention [20] zu präventiven Sperrmaßnahmen. Was die dort festgelegte Strafbarkeit für kinderpornografische Tatbestände angeht, hat das Bundesverfassungsgericht im Lissabon-Urteil [21] entschieden, dass die Strafgesetzgebung nur unter besonderen Voraussetzungen völkerrechtlich ausgelagert werden darf. Eine Ausnahme nimmt das Gericht für staatenübergreifende schwere Kriminalität an, die bei sexueller Ausbeutung von Kindern auch als möglich angesehen wird. Je weniger aber die Verbreitung von Kinderpornografie jenseits von politischer Show mit tatsächlichem Missbrauch zu tun hat, desto verfassungswidriger ist die Umsetzungspflicht.

5. Der Tanz ums goldene Kalb

Im Zuge seiner modernen Form einer symbolpolitischen Hexenjagd der letzten Jahre auf alles, was um drei Ecken herum mit Kinder- oder Jugendpornografie assoziiert werden könnte (etwa Scheinpornografie), nimmt der Gesetzgeber mit dem Sperrgesetz einmal mehr kollaterale Grundrechtseingriffe von zweifelhaftem Nutzen in Kauf. Nicht ersichtlich ist beispielsweise, welchem Kind oder Jugendlichen dadurch geholfen wird, dass auch frei erfundene Sexualromane strafbar sein können oder dass Bilder von minderjährig aussehenden Volljährigen kriminalisiert werden [22]. Wenig sinnvoll erscheint auch, dass der 17-jährige Ehemann (übrigens seit jeher) gesetzlich zum Beischlaf mit seiner gleichaltrigen Ehefrau verpflichtet ist (sic!), sich aber wegen des Besitzes jugendpornografischer Schriften strafbar macht, wenn er seine Frau ohne deren Zustimmung in pornografischer Weise fotografiert. [23] Wegen Besitzverschaffung von Kinderpornografie strafbar wäre auch ein Journalist, der im Zusammenhang mit Kompetenzüberschreitungen des Bundeskriminalamts prüft oder darüber berichtet, inwieweit eine an die Öffentlichkeit gelangte Sperrliste wirklich nur kinderpornografisches Material enthält. Zwar enthält das Strafgesetzbuch in § 184b Abs. 5 eine etwas unverständliche Ausnahmeregelung für die ausschließliche „Erfüllung rechtmäßiger beruflicher Pflichten“. Freiberufliche Journalisten unterliegen aber keiner „Pflicht“ irgend etwas zu recherchieren, außerdem liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kein „Beruf“ vor, wenn die Tätigkeit nicht dem Lebensunterhalt dient (Blogbetreiber).

Ansonsten fällt mir zum Beitrag des Gesetzgebers in puncto Gewaltschutz von Kindern, welche den Staat noch nicht einmal einen Kita-Platz wert zu sein scheinen, noch ein, dass der Gesetzgeber es erst 2001 für an der Zeit hielt, die elterliche Prügelstrafe zu verbieten. Die nunmehr den Kinderschutz wiederentdeckende CDU stimmte dagegen. [24] Und auch, dass der Staat seit 2000 bei gleichzeitiger Verschärfung der Strafgesetze auch im Kinderpornografiebereich 4% der Stellen bei der Polizei gestrichen hat, die nun für Ermittlungen nicht mehr zur Verfügung stehen. Aber Gesetze schreiben kostet ja nichts.

6. Begehrlichkeiten werden geweckt

Die Erfahrung zeigt: Einmal vorhandene Daten und Infrastrukturen wecken Begehrlichkeiten. Es ist schon jetzt absehbar, dass die Beteuerungen der Bundesregierung, keine anderen als kinderpornografische Inhalte sperren zu wollen, spätestens unter künftigen Regierungen in sich zusammenfallen werden. Diese Salamitaktik ist hinlänglich bekannt.

  • Beispiel Verbindungsdaten: Bundesjustizministerin Zypries hatte Jahre lang behauptet, eine Nutzung von Verbindungsdaten zum Zweck der Auskunft an private Rechteinhaber sei mit ihr nicht zu machen. Dann wurde es still, und seit 2008 steht in § 101 UrhG das Gegenteil.
  • Beispiel Kontenabfrage: Die Einführung der Kontenabfrage wurde damit begründet, die Daten würden zur Bekämpfung von Terrorismus und Geldwäsche von der BaFin benötigt. [25] Tatsächlich wurden Abfragen zu 98% von Staatsanwaltschaften auch für Bagatellfälle getätigt. [26] 2005 wurde auch allen Finanzämtern, Sozialämtern, Arbeitsagenturen und Bafög-Stellen Zugriff gewährt. Vor Kurzem hat der Bundestag nun ein Gesetz beschlossen, wonach Gerichtsvollzieher nicht nur Meldedaten, das Ausländerzentralregister, Kfz-Halterdaten, Sozialversicherungsdaten und das Ausländerzentralregister anzapfen dürfen (alle für andere Zwecke eingerichtet), sondern eben auch Kontoabfragen durchführen dürfen, also im Auftrag privater Gläubiger.
  • Beispiel Industrie- und Handelskammern: Die IHKs erheben unter Berufung auf ihre staatlichen Aufgaben zwangsweise personenbezogene Daten ihrer Mitglieder oder besorgen sich diese von anderen Behörden. Seit einiger Zeit verhökern sie diese Daten auch mir nichts, dir nichts auf dem privaten Adressmarkt – die IHK Berlin gibt das offen zu.

Neue Nutzungszwecke eines Instruments sind also schnell erdacht, und gehe es nur darum, ein politisches Symbol gegen einen Terroranschlag in Timbuktu zu setzen. Gleiches gilt für die Absicht des Gesetzgebers, die Daten abrufender Nutzer nicht zur Strafverfolgung zu verwenden (§ 5 des Gesetzes). Zum einen dürfte die Halbwertszeit dieser Regelung kurz sein. Zum anderen ist sie trivial zu umgehen, indem Behörden einfach nicht die Sperrliste, sondern die „gesperrten“ Seiten überwachen, deren Daten wie gehabt ausgewertet werden dürfen. Das Zurückverfolgen einer IP-Adresse bedarf in Deutschland nicht einmal eines Gerichtsbeschlusses (§ 113 TKG). Das wurde bei Ermittlungen wegen des Verdachts von Kinderpornografie schon bisher so gemacht und funktioniert auch ohne Mitwirkung des Contentanbieters und nachträglich, etwa durch Serverbeschlagnahme, da die meisten Serverbetreiber illegal anlasslos in Logfiles das Verhalten ihrer Nutzer mitschneiden.

Das Land Hessen hat geäußert, nach Inkrafttreten des Sperrgesetzes wolle es dieses auch auf Glücksspielseiten ausweiten. Es ist absehbar, dass nicht nur die Inhaber gewerblicher Schutz- und Urheberrechte – gegebenenfalls vor der europäischen Hintertür – Schlange stehen und fleißig Lobbying betreiben werden, sondern schon bald ein Rattenschwanz von sperrfähigen Straftaten wie im über 10 mal erweiterten § 100a StPO folgt. Dieser erlaubte früher Telefonüberwachung nur wegen schwerer Straftaten wie Mord oder Hochverrat, heute unter Umständen schon wegen gemeinschaftlichen Haschischrauchens. Der schwere Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Beschuldigten (für die noch immer die Unschuldsvermutung gilt) wird zunehmend inflationär genutzt, und das – wohlgemerkt – bei einer Verurteilungsquote von schlussendlich unter einem Drittel.

7. Staatliche Willkür

Teils verstoßen staatliche Stellen offen gegen eigene Gesetze, weil sie schlicht keine Lust haben, den Pflichten, die sie anderen auferlegen, auch selbst nachzukommen. So sammelte das Bundesjustizministerium über Jahre hinweg illegal Daten über alle Besucher seines Internetportals. Weitere Bundesbehörden wie das für die zu sperrenden Seiten zuständige Bundesinnenministerium tun dies bis heute.

Eine auf Wikileaks 2008 veröffentlichte Kinderporno-Sperrliste dänischer Behörden zeigte Berichten zufolge, dass auch nicht kinderpornografische Seiten indiziert waren. Zuvor hatten finnische Internetaktivisten 785 gesperrte Internetportale untersucht und enthüllt, dass die Mehrzahl legale Pornografie abbildete. Das finnische BKA ließ beispielsweise auch das Portal einer Violinenfabrik und die Seiten eines Hörgeräteherstellers sperren.

Eine unabhängiges Handeln des BKA ist schon deshalb nicht möglich, weil es der Fachaufsicht, also auch politisch motivierten Weisungen, des Bundesinnenministeriums unterworfen ist. Damit kann der Bundesinnenminister ohne gerichtliche Beteiligung Internetseiten sperren lassen. Zwar sieht § 9 des Sperrgesetzes ein Kontrollgremium beim Bundesdatenschutzbeauftragen vor, dass eine Löschung veranlassen kann. Der schon bisher unter chronischer Ressourcenknappheit leidende Bundesdatenschutzbeauftragte ist jedoch auch im Ressort des Bundesinnenministeriums angesiedelt und wird sich hüten, sich mit diesem anzulegen. Es sind auch keine Sanktionen für den Fall vorgesehen, dass Beschlüsse des Bundesdatenschutzbeauftragten nicht umgesetzt werden.

8. Zentrale Sperrinfrastruktur

Nur teilweise nachvollziehbar ist allerdings die Kritik, durch das Gesetz werde erstmals eine staatliche Infrastruktur zur Internetsperrung errichtet. Denn eine solche gibt es längst. Richtig ist jedoch, dass zentrale (Bundes-)Maßnahmen grundsätzlich einschneidender sind als solche der Bundesländer, weil die Pluralität verloren geht und Fehler sich gleich bundesweit auswirken. Auch hatte bislang das Bundesinnenministerium keine Einflussmöglichkeiten auf Sperrungen der Länder.

9. Ergebnis

Nach alledem spricht vieles dafür, sich gegen das „ZugErschwG“ zu wehren. Gerade als unschuldiger Bürger hat man ein Recht auf die Freiheit eines Internetzugangs, der nicht den Vorstellungen von Supernanny Schäuble untersteht. Wie das geht, auch für Nutzer von Anonymisierungsdiensten, steht im folgenden Beitrag.

Jonas

Fußnoten:

[1] BT-Drs. 16/13411.
[2] Wüstenberg in: Archiv für Urheber- und Medienrecht, 2009, 497, 512.
[3] Wüstenberg in: Archiv für Urheber- und Medienrecht, 2009, 497, 501.
[4] Wüstenberg in: Archiv für Urheber- und Medienrecht, 2009, 497, 511.
[5] Data Retention Regulations 2007, Nr. 4 Abs. 2.
[6] Starostik in: Schriftsatz vom 09.06.2009 in BVerfG 1 BvR 256/08, S. 11.
[7] Polizeiliche Kriminalstatistik 2008, S. 41, Schlüssel 143200, 143300.
[8] Polizeiliche Kriminalstatistik 2008, S. 8.
[9] Eisenberg, Kriminologie, 6. Aufl. 2005, S. 147.
[10] Eisenberg, Kriminologie, 6. Aufl. 2005, S. 151.
[11] Albrecht, Kriminologie, 3. Aufl. 2005, S. 144.
[12] Albrecht, Kriminologie, 3. Aufl. 2005, S. 145.
[13] Albrecht, Kriminologie, 3. Aufl. 2005, S. 237.
[14] Eisenberg, Kriminologie, 6. Aufl. 2005, S. 147.
[15] Eisenberg, Kriminologie, 6. Aufl. 2005, S. 156.
[16] Polizeiliche Kriminalstatiktik 2006, S. 32, Schlüsselnr. 131000;
Polizeiliche Kriminalstatiktik 2007, S. 32, Schlüsselnr. 1310;
Polizeiliche Kriminalstatistik 2008, S. 40, Schlüsselnr. 1310.
[17] BT-Drs. 16/12850, S. 5.
[18] BT-Drs. 16/12850, S. 5.
[19] Rahmenbeschluss 2004/68/JI des Rats v. 22.12.2003, ABl. EU L 13 v. 20.01.2004, S. 44.
[20] Übereinkommen über Computerkriminalität v. 23.11.2001.
[21] BVerfG, Urt. v. 30.06.2009 – 2 BvE 2/08 Rn. 252 ff., 359 ff.
[22] So Reinbacher/Wincierz, ZRP 2007, 195, 197.
[23] Wüstenberg in: Archiv für Urheber- und Medienrecht, 2009, 497, 514.
[24] Bundestags-Plenarprotokoll.
[25] BT-Drs. 14/8017, S. 122.
[26] Reichling, DuD 2008, 670, 671 m.w.N.

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Umfrage: Internetnutzer nutzen Selbstdatenschutz

Eine aktuelle Umfrage unter über 100.000 Internetnutzern hat ergeben:

  • 79% der Nutzer halten einen Online-Shop nur dann für „sicher“, wenn der Datenschutz klar und deutlich gewährleistet ist.
  • Über die Hälfte der Internet-Nutzer fürchten den Missbrauch ihrer persönlichen Daten beim Online-Einkauf.
  • Nicht einmal 10% der Nutzer glauben, dass Internetunternehmen die Datenschutzbestimmungen einhalten.
  • Zwei von drei Nutzern glauben, dass ihre Daten zu Werbezwecken missbraucht werden.
  • Jeder vierte Internet-Nutzer ist zum Schutz seiner Daten immer oder vorwiegend unter Fantasienamen im Netz unterwegs.
  • Jeder fünfte Internetnutzer macht Fantasieangaben bei Online-Registrierungen.
  • Fantasieangaben werden aus den folgenden Gründen gemacht:
    • 66% wollen auf diese Weise die Zusendung unerwünschter Werbung verhindern.
    • 62% wollen auf diese Weise einen Verkauf ihrer Daten verhindern.
    • 58% wollen auf diese Weise ein Internetangebot anonym nutzen.
    • 53% wollen sich dagegen wehren, dass unangemessen viele Daten abgefragt werden.
    • 41% wollen im Internet überall anonym bleiben.

Anmerkungen:

  • Die meisten Internetnutzer sind sich bewusst, dass nur nicht angegebene Daten sichere Daten sind.
  • Es ist legal, gegenüber Unternehmen Fantasieangaben zu machen, wenn man kostenlose oder vorausbezahlte Leistungen ohne Angabe überflüssiger Daten nutzen möchte oder wenn kostenpflichtige Dienste Informationen abfragen, die nicht zur Abrechnung erforderlich sind.
  • Eine plausible Fantasieidentität kann man von fakenamegenerator.com erzeugen lassen.
  • Zugangsdaten zu anmeldepflichtigen Angeboten kann man bei bugmenot.com tauschen.
  • Internetnutzer müssen zur Selbsthilfe greifen, weil Forderungen und Vorschläge für eine gesetzliche Stärkung des Rechts auf Anonymität im Internet bisher ohne Erfolg geblieben sind.
  • Die bisherige Möglichkeit, Fantasieangaben zu machen, ist durch den elektronischen Personalausweis gefährdet. Es besteht die Gefahr, dass man Internetangebote künftig nur noch mit elektronischem Personalausweis nutzen kann. Um einen Ausweiszwang zu verhindern, müssen wir den elektronischen Personalausweis boykottieren, damit er sich nicht durchsetzt. Bei der Beantragung eines neuen Personalausweises muss man dazu angeben, dass man den „elektronischen Identitätsnachweis“ nicht nutzen will.
  • Übrigens braucht man keinen Personalausweis, wenn man einen Reisepass hat. Man muss auch keines von beiden Dokumenten bei sich führen.

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FDP will hessische Polizei aufrüsten

Mit einem am 30.06.2009 eingereichten Gesetzentwurf planen FDP und CDU in Hessen, die Eingriffsrechte der Polizei weiter auszudehnen.

1. Wiedereinführung des verfassungswidrigen Kfz-Massenabgleichs

Nachdem das Bundesverfassungsgericht 2008 die von der hessischen CDU eingeführte Ermächtigung zum massenhaften Abgleich von Kfz-Kennzeichen mit Fahndungsdaten verworfen hat und die damalige rot-grüne Koalition auf das ineffiziente Instrument verzichten wollte, haben sich FDP und CDU nun entschieden, erneut den Straßenverkehr rastern zu lassen. In das hessische Gesetz soll die baden-württembergische Ermächtigung, gegen die in Kürze Verfassungsbeschwerde eingereicht werden wird, wortgleich übernommen werden.

Hessen will mit der ineffizienten Maßnahme des Kfz-Massenabgleichs Straftaten verfolgen, wofür die Länder schon nicht zuständig sind. Geplant ist auch nicht etwa nur eine gezielte Suche aus besonderem Anlass, sondern eine dauerhaftes und praktisch landesweites Stochern im Nebel in der Hoffnung auf Zufallstreffer. Die geplante Ermächtigung ist daher sowohl verfassungswidrig als auch ineffizient.

Siehe auch: Weitere Beiträge zum Thema Kfz-Kennzeichenscanning

2. Heimlicher Einbau von Wanzen und Kameras

FDP und CDU wollen der hessischen Polizei erlauben, Wohnungen heimlich in Abwesenheit des Inhabers zu betreten, um Wanzen und Videokameras einzubauen. Nicht einmal das maßlose schwarz-rote BKA-Gesetz aus dem vergangenen Jahr erlaubt dies.

3. Nutzung anlasslos gespeicherter Verbindungs- und Standortdaten

FDP und CDU wollen der hessischen Polizei erlauben, auf anlasslos und flächendeckend gespeicherte Telekommunikationsdaten („Vorratsdaten“) präventiv zuzugreifen. Dabei ist die sogenannte „Vorratsdatenspeicherung“ verfassungswidrig und zurzeit Gegenstand der größten Verfassungsbeschwerde in der Geschichte der Bundesrepublik.

4. Unterbrechung des Mobilfunks

FDP und CDU wollen der hessischen Polizei künftig erlauben, die Handynutzung technisch zu blockieren. Dies kann dazu führen, dass sämtliche Mobiltelefone im Umfeld eines Blockiergeräts lahmgelegt werden – auch für Notrufe.

5. Bundestrojaner für Skype-Nutzer

FDP und CDU wollen der hessischen Polizei künftig erlauben, Spionageprogramme in Privatcomputer einzuschleusen, um Internettelefonate, E-Mails, Chats und Messager wie ICQ abzuhören.

6. Datenauslieferung an das Ausland

FDP und CDU wollen der hessischen Polizei erlauben, Informationen über Personen in Deutschland an Behörden im europäischen Ausland weiterzugeben. Bisher war eine Auslieferung von Informationen an das Ausland nur „zur Abwehr einer erheblichen Gefahr“ zulässig und ausgeschlossen, wenn im Ausland „gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen“ würde oder „schutzwürdige Belange der betroffenen Person beeinträchtigt“ würden. Gestrichen werden soll auch die Auflage, wonach das Ausland die ausgelieferten Informationen bislang nur zu dem Zweck nutzen darf, zu dem sie ausgeliefert werden.

7. Körperliche Zwangsuntersuchung und -behandlung

FDP und CDU wollen der hessischen Polizei erlauben, künftig auch ungefährdete Personen zwangsweise an ihrem Körper untersuchen und behandeln zu lassen. Beispielsweise sollen Personen, die Polizeibeamte verletzt haben, auf eine HIV-Infektion untersucht werden.

8. Mehr Videoüberwachung

FDP und CDU in Hessen wollen die erwiesenermaßen unwirksame Videoüberwachung öffentlicher Plätze auch dann bis zu zwei Jahre lang fortsetzen, wenn sich herausstellt, dass der überwachte Bereich keinen Kriminalitätsschwerpunkt mehr darstellt.

9. Vorsorgliche Erleichterung der Strafverfolgung

Obwohl die Länder dafür nicht zuständig sind, wollen FDP und CDU in Hessen die Polizei auch ohne jede Gefahr beauftragen, eine etwaige künftige, noch nicht abzusehende Verfolgung möglicher Straftaten zu erleichtern. Belegt wird dies mit dem martialischen Begriff der „vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten“.

10. Schwacher Schutz von Intimitäten

FDP und CDU wollen die Fehler des schwarz-roten BKA-Gesetzes, über welches eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ansteht, wiederholen und uns nur unzureichend vor einem Eindringen der Polizei in unsere Privatsphäre („Kernbereich privater Lebensgestaltung“) schützen.

Das Lauschen und Ausspähen soll der hessischen Polizei nur verboten werden, wenn als Ergebnis nichts als Intimitäten zu erwarten sind. Könnte hingegen beispielsweise während eines Geschlechtsverkehrs auch etwas relevantes gestöhnt werden, soll sich ein Richter die Aufzeichnung anhören.

Die FDP, deren Abgeordnete zu einem nicht geringen Teil Rechtsanwälte sind, hat zwar darauf bestanden, dass Rechtsanwälte und Journalisten künftig zuverlässig vor Ausforschung geschützt werden. Nicht mehr gereicht hat der Wille aber für einen zuverlässigen Schutz von Ärzten, Psychotherapeuten, Apothekern, Notaren, Steuerberatern, Schwangerschaftsberatern und Drogenberatungen vor Überwachung. Dadurch müssen auch die Patienten und Mandanten dieser Berufe mit einem Bekanntwerden ihrer Nöte rechnen.

11. Beibehaltung der untauglichen Rasterfahndung

Die FDP will die von der CDU unmäßig ausgeweitete Rasterfahndung beibehalten und lediglich auf Situationen einer „konkreten Gefahr“ beschränken. Nicht wieder hergestellt werden soll dagegen die Voraussetzung einer „gegenwärtigen“ – also akuten – Gefahr und das Erfordernis einer richterlichen Anordnung. Beides hatte die CDU gestrichen, nachdem die hessischen Gerichte die – später auch tatsächlich ohne Erfolg gebliebene – Rasterfahndung nach „Schläfern“ untersagt hatten.

Es ist bis heute kein einziger Fall bekannt, in dem eine präventive Rasterfahndung zur Abwendung einer Gefahr geführt hätte. Demgegenüber binden Rasterfahndungen erhebliche Ressourcen und behindern die gezielte Polizeiarbeit. Lehren daraus wollen die schwarz-gelben Abgeordneten in Hessen nicht ziehen.

Fazit

Wer bei der letzten hessischen Landtagswahl gehofft hat, die FDP in Hessen werde nicht nur den freiheitsrechtlichen Amoklauf der CDU stoppen, sondern eine Wende der Innenpolitik weg von Symbolgesetzen hin zu Wirksamkeit und Freiheit durchsetzen, den enttäuscht der vorliegende Gesetzentwurf. Anders als der vielversprechende rot-grüne Koalitionsvertrag scheint die hessische FDP einer abgeschwächten Schäuble-Doktrin zu folgen, wonach die Machtbefugnisse des Staates so weit auszudehnen sind, wie es unsere Verfassung gerade noch zulässt. Da der jetzige Gesetzentwurf selbst diese Grenzen in vielen Punkten sprengt, müssen sich Hessens Politiker auf eine weitere Aufhebung ihres Gesetzes durch das Bundesverfassungsgericht einrichten.

Siehe auch:

Kommentare (51)

Brief zum Stopp der Datenauslieferung an die USA [ergänzt am 13.11.2009]

Schreiben an die Mitglieder des Bundesrates vom 07.07.2009:

Sehr geehrte…,

am Freitag entscheidet der Bundesrat über ein Gesetz zur Ratifizierung des deutsch-amerikanischen Abkommens vom 01.10.2008 (BR-Drs. 637/09, TOP 85a). Die Übereinkunft sieht vor, einer ungenannten Zahl US-amerikanischer Behörden (darunter US-Strafverfolger, US-Grenzbehörden und US-Geheimdienste) einen direkten Online-Abgleich von Fingerabdrücken und DNA-Körperproben mit deutschen Datenbanken zu ermöglichen – ein europaweit einzigartiges Vorhaben. Außerdem sollen deutsche Behörden den USA ungefragt melden dürfen, welche Personen sie der Beteiligung an oder Planung von terroristischen Aktivitäten verdächtigen. Bisher erlaubt das Rechtshilfegesetz eine Weitergabe persönlicher Daten nur an Staaten mit angemessenem Datenschutzniveau (§ 61a IRG).

Ich bitte Sie, diesem Abkommen Ihre Zustimmung zu verweigern, weil es unsere Grundrechte verletzt. Unverhältnismäßigkeit, mangelnde Bestimmtheit und Vorhersehbarkeit, unzureichende Zweckbindung, fehlende Sicherungen, kein effektiver Rechtsschutz – diese Übereinkunft verfehlt in nahezu allen Punkten die Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts an Grundrechtsbeschränkungen. Nach den spektakulären Fehltritten des Gesetzgebers in den letzten Jahren (z.B. Wohnraumüberwachung, Luftsicherheitsgesetz, Europäischer Haftbefehl, Vorratsdatenspeicherung) sollte er nicht risikieren, dass auch dieses Abkommen wieder für verfassungswidrig erklärt wird. Dies würde das deutsch-amerikanische Verhältnis weit schwerer belasten als wenn jetzt rechtzeitig die Ratifizierung gestoppt wird.

Im Einzelnen verletzt das Abkommen die Grundrechte in den folgenden Punkten:

  1. Die Abfrage der deutschen Datenbanken soll keinerlei Verdachtsgrad oder Anlass voraus setzen – sie soll willkürlich bei beliebigen Personen möglich sein, beispielsweise bei der Einreise von Touristen in die USA. Dies verletzt das Verhältnismäßigkeitsgebot.
  2. Die Übereinkunft legt nicht fest, welche US-Behörden Zugriff erhalten sollen. Dies verletzt das Bestimmtheitsgebot.
  3. Die Informationen aus Deutschland dürfen in den USA keineswegs nur zu dem Zweck, zu dem die Abfrage erfolgte, oder nur im Rahmen von Strafverfahren eingesetzt werden. Sie dürfen vielmehr für unbegrenzte Zeit in Massendatenbanken eingestellt und an andere US-Behörden weiter gestreut werden, wann immer die USA dies für richtig halten. Dies verletzt das verfassungsrechtliche Gebot einer engen und konkreten Zweckbindung.
  4. Die Betroffenen erfahren niemals von dem Informationsaustausch. Selbst wenn sie davon Kenntnis erhielten, wird ihnen keine wirksame Möglichkeit garantiert, die weiter gegebenen Informationen einzusehen oder die Berichtigung oder Löschung falscher oder überflüssiger Daten durchzusetzen. Dies verletzt das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz.
  5. Europäer erhalten kein Recht, unabhängige Gerichte anzurufen, um sich gegen irrtümliche oder illegale Maßnahmen der US-Behörden zu wehren. Nicht einmal unabhängige Datenschutzbeauftragte existieren in den USA. Dies verletzt die Grundrechte auf effektiven Rechtsschutz und auf informationelle Selbstbestimmung.
  6. In Verkennung des geringen Grundrechtsschutzes in den USA haben Innenminister Schäuble und Justizministerin Zypries den europäischen Vertrag zu Prüm, der ausschließlich für Mitgliedsstaaten der Europäischen Menschenrechtskonvention konzipiert worden war, einfach auf die USA übertragen, in denen vergleichbare Sicherungen vollkommen fehlen.
  7. Barry Steinhardt, Direktor der renommierten US-amerikanischen Bürgerrechtsorganisation ACLU, warnte erst neulich: „Falls Europa einem Datenaustausch mit den USA […] zustimmt, werden Europäer einen weitaus geringeren Schutz ihrer Daten in den USA genießen als US-Bürger in Europa. Die US-Datenschutzgesetze sind schwach; sie bieten den eigenen Staatsbürgern wenig Schutz und Nichtamerikanern praktisch überhaupt keinen.“ [1] Die USA sind auf dem Gebiet des Grundrechtsschutzes ein Entwicklungsland. Von 47 Staaten weltweit schützten einer Untersuchung der britischen Bürgerrechtsorganisation Privacy International zufolge nur Singapur, Malaysia, Russland und China persönliche Daten schlechter als die USA. [2]
  8. Zahllose Beispiele dokumentieren, was gängige Praktiken US- amerikanischer Behörden und Dienste sind: Die Inhaftierung Einreisender aus Europa ohne Angabe von Gründen, ohne Kontakt zur Außenwelt und ohne medizinische Versorgung; die flächendeckende Überwachung rechtschaffener Privatpersonen und Unternehmen aus Europa mithilfe von Finanzdaten (SWIFT) und globaler Telekommunikationsüberwachung (ECHELON); die Verhängung von Flugverboten und Finanzsperren ohne gerichtliche Verfahren; die Hinrichtung von Europäern (Todesstrafe); die Verschleppung von Menschen aus Europa in Lager außerhalb der USA, in denen sie auf unbegrenzte Zeit, ohne gerichtlichen Haftbefehl und unter Anwendung von Foltermethoden festgehalten werden. Wenn Deutschland solche Menschenrechtsverletzungen in den USA durch Datenauslieferungen ermöglicht, verletzt es die Grundrechte der Betroffenen.

Bei dem Bundesverfassungsgericht ist eine Verfassungsbeschwerde gegen die Datenauslieferung an die USA im Rahmen der „Cybercrime-Konventionanhängig (Az. 2 BvR 637/09). Vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sollte einer noch weiter gehenden Informationsauslieferung nicht zugestimmt werden.

Es kommt hinzu, dass unsere EU-Partner äußerst irritiert darüber sind, dass Deutschland im Alleingang den europäischen Vertrag von Prüm auf die USA ausweiten will, obwohl in den USA die Mindestgarantien der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht gelten. Auch die europäischen Beziehungen erfordern es daher, die Ratifizierung des deutsch-amerikanischen Übereinkommens zu stoppen.

Vorsorglich weise ich darauf hin, dass die verfassungsrechtlichen Mängel des Abkommens nicht durch Nachverhandlungen behoben werden können. Beheben ließe sich nur die Verletzung des Verhältnismäßigkeits- und Bestimmtheitsgebotes. Nicht beheben lässt sich aber das Fehlen effektiven Rechtsschutzes in den USA wegen des Staatssicherheitsprivilegs und des Territorialprinzips, das Fehlen einer wirklich unabhängigen Datenschutzaufsichtsstelle in den USA und das allgemein ungenügende Grundrechtsschutzniveau bei Folgemaßnahmen der USA. Die USA sind nicht der Amerikanischen Menschenrechtskonvention beigetreten und haben den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte nur unter Nichtanwendungsvorbehalt ratifiziert. Dies genügt den Anforderungen des Grundgesetzes an die Weitergabe persönlicher Daten nicht. Nähere Informationen finden Sie in der Beschwerdeschrift gegen die Ratifizierung der Cybercrime-Konvention. [3]

Ich bitte Sie folglich, am Freitag den Vermittlungsausschuss anzurufen und in der Vermittlung Ihre Zustimmung zu dem Abkommen zu verweigern. Wir werden das Verfahren als Präzendenzfall mit großem Interesse beobachten und hoffen sehr, dass Sie im Bundesrat die drohende Verletzung unserer Grundrechte abwenden werden.

Mit freundlichem Gruß,
[…] Patrick Breyer
Mitglied im Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung

Siehe auch:

Ergänzung vom 11.07.2009:

Schon der Bundestag hatte bei seiner Zustimmung zu dem Abkommen erklärt, er könne „nicht […] erkennen, dass die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft in Deutschland je die notwendige besondere Relevanz für die Bekämpfung und Verhinderung schwerwiegender Kriminalität haben kann.“ Im Widerspruch zur eigenen Erkenntnis hat er dennoch dem Abkommen zugestimmt, das eben dies vorsieht.

Am 6. Juli hat der Rechtsausschuss des Bundesrats dann ausführlich begründet, warum die geplante Datenauslieferung an die USA verfassungswidrig ist. Er forderte die Anrufung des Vermittlungsausschusses.

Ende vergangener Woche sind die meisten Gegner dann eingeknickt: Der Bundesrat winkte das Abkommen am 10. Juli durch mit der Begründung, „dass eine partnerschaftliche Zusammenarbeit der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten von wesentlicher Bedeutung ist“. Trotzdem schreibt er in einmaliger Klarheit: „In der derzeitigen Fassung genügt das Abkommen nicht den Anforderungen, die an einen grundrechtskonformen Umgang mit personenbezogenen Daten zu stellen sind.“ Mir ist bisher kein Fall bekannt, in dem der Bundesrat einem nach eigener Einsicht verfassungswidrigen Gesetz zugestimmt hat. Dies ist ein klarer Verfassungsbruch, der nach einer Verfassungsbeschwerde geradezu schreit.

Als Beschwerdeführer kommt jede/r in Betracht, deren/dessen Fingerabdruck oder DNA bei der deutschen Polizei gespeichert ist. Personen, bei denen dies der Fall ist, können sich bei mir melden.

Hamburg hält seinen Widerspruch gegen das Abkommen aufrecht. Ob die Bundesregierung seiner Forderung nachkommt, das Inkrafttreten des Abkommens zu verzögern, ist aber zu unsicher, als dass von einer Verfassungsbeschwerde abgesehen werden könnte.

2. Ergänzung vom 18.07.2009:

Antwort des bayerischen Wirtschaftsministeriums:

Sehr geehrte[…],

in Ihrer E-Mail vom 7. Juli 2009 haben Sie Herrn Staatsminister Zeil gebeten, in der Sitzung des Bundesrates am 10. Juli 2009 bei TOP 85a für eine Anrufung des Vermittlungsausschusses zu votieren. TOP 85a betraf das Ratifizierungsgesetz zum Abkommen vom 1. Oktober 2008 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerwiegender Kriminalität.

Herr Staatsminister Zeil hat mich gebeten, Ihnen das Abstimmungsverhalten Bayerns im Bundesrat und die Hintergründe zu erläutern. Genauso wie der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung hat auch das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie rechtsstaatliche Bedenken hinsichtlich des Gesetzes und hätte deshalb eine Anrufung des Vermittlungsausschusses für sinnvoll erachtet. Gleiches gilt für das in TOP 85b behandelte Umsetzungsgesetz zu oben genanntem Abkommmen. Auch wir sehen die Gefahr, dass unser hohes Datenschutzniveau durch diese Gesetze eingeschränkt wird. Die kritische Stellungnahme des Bundesrates im ersten Durchgang wurde vom Bundestag nicht berücksichtigt. Dies gilt beispielsweise hinsichtlich der vom Bundesrat geforderten Zustimmungspflicht des Bundeskriminalamtes vor der Übermittlung von besonderen personenbezogenen Daten (Rasse, politische Anschauung, Mitgliedschaft in Gewerkschaft u.a.).

Das vom Koalitionspartner geführte Staatsministerium des Inneren hat sich jedoch gegen die Anrufung des Vermittlungsausschusses ausgesprochen. Im Koalitionsvertrag ist vereinbart, dass sich Bayern bei der Stimmabgabe im Bundesrat enthält, wenn über einen bestimmten Punkt keine Einigkeit erzielt werden kann. Im Bundesrat ist die einheitliche Stimmabgabe eines Landes vorgeschrieben. Da eine Einigung nicht erzielt werden konnte, hat sich Bayern sowohl bei TOP 85a wie auch TOP 85b seiner Stimme enthalten. Im Ergebnis fanden beide Gesetze im Bundesrat eine Mehrheit.

Ich hoffe, Ihnen mit dieser Auskunft weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie
Referat Bundesgesetzgebung und Bundesrat

3. Ergänzung vom 24.07.2009:

Antwort des Justizministers der Stadt Hamburg:

Freie und Hansestadt Hamburg
Der Präses der Justizbehörde
Nur per E-Mail
Herrn
[…]
Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung
21. Juli 2009

Sehr geehrter Herr […],

ich danke Ihnen für Ihre E-Mail vom 7. Juli 2009 mit Ihren Ausführungen zu dem Gesetz zur Ratifiziemng des deutsch-amerikanischen Abkommens vom 1. Oktober 2003.

Wie Sie wissen, war das Gesetz zu dem Abkommen vom 1. Oktober 2008 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerwiegender Kriminalität in der Sitzung des Bundesrates am 10. Juli 2009 auf der Tagesordnung.

In dieser Sitzung hat der Bundesrat auf Antrag Hamburgs einen Entschließungsantrag angenommen.

Mit diesem Hamburger Antrag wird die Bundesregierung gebeten, mit der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika Nachverhandlungen zu dem Abkommen aufzunehmen. Weiter wird darin gefordert, die Aufnahme verbindlicher Definitionen der Begriffe „scnwer-wiegende Kriminalität“ und „terroristische Straftaten“ autzunehmen. Auch die Regelungen über die zu übermittelnden Daten Kategorien (z. B. Daten zur Gewerkschaftermitgliedschaft, die Gesundheit oder das Sexualleben) sollen überarbeitet werden. Insgesamt bedarf es einer Verbesserung des Datenschutzniveaus, insbesondere hinsichtlich der Gewährung von Rechten der Betroffenen auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschen ihrer Daten.

Der weitere Antrag auf Anrufung des Vermittlungsausschusses hat aber leider keine Mehrheit gefunden.

Ich meine, dass mit dem Antrag aus Hamburg, der im Bundesrat erfolgreich war, aber zumindest Aussicht besteht, durch Nachverhandlungen in den besonders kritischen Punkten des Abkommens eine Verbesserung zu erreichen.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Till Steffen

Senator Dr. Steffen hat seine Kritik in einer schriftlichen Erklärung zu Protokoll gegeben (pdf-Dokument Seite 83).

4. Ergänzung vom 18.10.2009:

Antwort des Innenministers von Rheinland-Pfalz vom 04.08.2009:

Sehr geehrter Herr […],

die Bundesländer haben im Vorfeld der Beschlussfassung im Bundesrat das o.a. Gesetz intensiv beraten. Im Mittelpunkt der Diskussionen standen dabei Fragen des Datenschutzes und der Datensicherheit, um einen sachgerechten Ausgleich zwischen der notwendigen Verbesserung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerwiegender Kriminalität und der Wahrung der Freiheitsrechte der Bürgerinnen und Bürger zu gewährleisten. In diese Beratungen hat sich auch Rheinland-Pfalz entsprechend eingebracht.

Im Ergebnis hat der Bundesrat in seiner 860. Sitzung beschlossen, zwar keinen Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2 GG zu stellen, wohl aber seine Erwartung protokolliert, dass die Bundesregierung Nachverhandlungen zu dem Abkommen aufnimmt. Ziel solle es sein, auf das Einhalten eines hohen Datenschutzniveaus hinzuwirken und die vom Bundesrat kritisch geltend gemachten Aspekte bei diesen Verhandlungen zu berücksichtigen.

Unter anderem bedürfe es insgesamt einer Verbesserung des Datenschutzniveaus, insbesondere hinsichtlich der Gewährleistung von Rechten der Betroffenen auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung ihrer Daten.

Der Bundesrat ist auch der Auffassung, dass verbindliche Definitionen der Begriffe „schwerwiegende Kriminalität“ und „terroristische Straftaten“ aufgenommen werden müssten.

Schließlich sind die Länder der Meinung, dass, soweit besonders sensible Daten übermittelt werden sollen (Artikel 12 des Gesetzes), die Übermittlungsvoraussetzungen der Überarbeitung bedürfen.

Gleiches gilt für die dort aufgezählten Datenkategorien, insbesondere Daten, die die Gesundheit oder das Sexualleben oder eine Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft betreffen.

Ich bin bei diesem Votum zuversichtlich, dass die Nachverhandlungen zu Verbesserungen führen werden.

Mit freundlichen Grüßen

Karl Peter Bruch

Von Nachverhandlungen ist bisher nichts bekannt geworden.

Ergänzung vom 13.11.2009:

Die Justizminister der Länder haben am 05.11.2009 beschlossen:

  1. Die Justizministerinnen und Justizminister sind der Auffassung, dass das Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerwiegender Kriminalität dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht in allen Fällen Rechnung trägt. Sie verweisen auf die Entschließung des Bundesrates vom 10. Juli 2009 – BR-Drs. 637/09 -.
  2. Die Justizministerinnen und Justizminister bitten die Bundesregierung, vor Beginn der Datenübermittlung konkretisierende Absprachen zur Handhabung des Abkommens mit den Vereinigten Staaten von Amerika zu treffen und über den Fortgang zu berichten.

„Denn das Abkommen in seiner jetzigen Form öffnet willkürlichen Verdächtigungen und unkontrollierter Datenweitergabe Tür und Tor. Die Sammelwut von Informationen über Gesundheit, Sexualleben oder Gewerkschaftszugehörigkeit verhindert keine terroristischen Straftaten. Das Abkommen produziert kein Plus an Sicherheit, sondern ein Plus an Unsicherheit“, kritisierte Hamburgs Justizsenator Dr. Till Steffen.

Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger kündigte an, sich dafür einzusetzen, dass die Ausführungsbestimmungen des Abkommens entsprechend geändert werden.

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