Archiv des Monats Februar 2010

Anmerkung zu OLG Hamburg: Anonymer Internet-Veröffentlichungsdienst – Sharehoster II

Das Oberlandesgericht Hamburg hat mit Urteil vom 30.9.2009 – 5 U 111/08 (nicht rechtskräftig, Revision anhängig unter I ZR 177/09) zu dem anonymen Internet-Veröffentlichungsdienst Rapidshare entschieden:

Orientierungssatz 4: Ein Geschäftsmodell, das auf Grund seiner Struktur durch die Möglichkeit des anonymen Hochladens in Pakete zerlegter, gepackter und mit Kennwort gegen den Zugriff geschützter Dateien der massenhaften Begehung von Urheberrechtsverletzungen wissentlich Vorschub leistet, kann von der Rechtsordnung nicht gebilligt werden. Die vom BGH zum Schutze des Dienstbetreibers vorgesehenen Begrenzungen von Prüfungspflichten greifen insbesondere nicht ein, wenn der Betreiber ihm zumutbare und naheliegende Möglichkeiten, die Identität des Nutzers zum Nachweis einer etwaigen Wiederholungshandlung festzustellen, willentlich und systematisch ungenutzt lässt (Bestätigung von HansOLG NJOZ 2008, 4927 – Rapidshare).

Orientierungssatz 5: Lässt der Betreiber eines Sharehosting-Dienstes in Kenntnis begangener Urheberrechtsverletzungen weiterhin einschränkungslos eine anonyme Nutzung seines Dienstes zu, kann er sich zur Vermeidung seiner Verantwortlichkeit als Störer unter bestimmten Voraussetzungen nicht mehr auf eine ansonsten gegebenenfalls bestehende Unzumutbarkeit umfangreicher Prüfungspflichten berufen (Bestätigung von HansOLG NJOZ 2008, 4927 – Rapidshare).

Die folgende Anmerkung zu dem Urteil ist erschienen in MMR 2010, 65 – alle Rechte vorbehalten.

Mit der vorliegenden Entscheidung schreibt der Urheberrechtssenat des OLG Hamburg seine im vergangenen Jahr eingeleitete Rspr. (MMR 2008, 823) fort, deren erklärtes Ziel es ist, das „Unwesen von Raubkopierern“ durch ein „Generalverbot“ anonymer Internet-Veröffentlichungsdienste zu „unterbinden“. Zur Begründung führt der Senat aus, ein anonymer Dienst zur Veröffentlichung von Dateien im Internet („Sharehoster“) leiste „der massenhaften Begehung z.B. von Urheberrechtsverletzungen Vorschub“ und stelle die über Art. 14 GG geschützten Interessen der Schutzrechtsinhaber „vollständig schutzlos“. Die gesetzliche Pflicht zur unverzüglichen Löschung rechtswidriger Inhalte nach Kenntniserlangung (§§ 7 ff. TMG) ändere daran nichts.

Auf die grundlegende und unverändert zutreffende Kritik an dieser Rspr. (Breyer, MMR 2009, 14 m.w.Nw.) geht der Senat nicht ausdrücklich ein. Wenngleich der Senat einige seiner früheren Forderungen zur Vorbeugung von Rechtsverletzungen nun differenzierter darstellt (z.B. Anmeldepflicht), nominell einen „Grundsatz der Anonymität“ anerkennt und die Unzulässigkeit einer generellen, personenbeziehbaren Nutzerprotokollierung ins Blaue hinein nach den §§ 13, 15 TMG (so BGH MMR 2009, 608 m. Anm. Greve/Schärdel – spickmich.de) immerhin als möglich anerkennt, hält er am Kern seiner Rspr. fest, wonach anonyme, protokollierungsfreie Internet-Veröffentlichungsdienste ohne Vorabüberprüfung der Veröffentlichungen verboten sein sollen.

Die Auswirkungen, die ein solches Verbot hätte, sind kaum zu überschätzen: Neben Diensten zur Veröffentlichung von Dateien (z.B. Sharehoster, Webhoster) wären auch Dienste zur anonymen Veröffentlichung von Texten im Internet (z.B. Wikis, Foren) betroffen, weil auch diese zur massenhaften Veröffentlichung etwa urheberrechtlich geschützter Liedtexte genutzt werden können.

Eine Privilegierung von „Meinungsforen“ ist nicht möglich, weil inhaltsneutrale Dienstleistungen immer sowohl zum grundrechtlich geschützten Meinungsaustausch als auch für Rechtsverletzungen genutzt werden können. In veröffentlichten Dateien können beispielsweise meinungsrelevante Dokumente (vgl. etwa LG Hamburg MMR 2010, 60 (Ls.) – in diesem Heft) oder Video-Interviews zu Fragen von öffentlichem Interesse gespeichert sein.

Neben Speicherplatzanbietern wären von einem Verbot auch die Anbieter anonymer Internetzugänge betroffen (z.B. kostenlose Hotspots, öffentliche Internetterminals, Internetcafés), denn auch deren Dienstleistungen ermöglichen „massenhafte Urheberrechtsverletzungen“. Gleiches gälte für jegliche Tauschgelegenheit auch außerhalb des Internet (z.B. Computerclub, Universitätscampus oder Flohmarkt) und für jedes Vervielfältigungsgerät (z.B. Tonbandgeräte, Fotokopiergeräte und CD-Brenner). Nicht erst das Internet, sondern die elektronische Technologie überhaupt ermöglicht einen massenhaften Informationsaustausch, sei er legal oder illegal. Nach der Markteinführung privater Tonbandgeräte hat der BGH erkannt, dass ein Verbot des anonymen Angebots solcher Technologien den Beteiligten unzumutbar wäre; er hat die Rechteinhaber stattdessen darauf verwiesen, ein „angemessenes Pauschalentgelt“ zu liquidieren (BGH NJW 1964, 2157 – Personalausweise/Tonbandgeräte-Händler II). Erst infolge dieses Urteils hat es der Deutsche Bundestag vermocht, gegen die Interessen der Rechteinhaber die private Vervielfältigung von Werken zu legalisieren und für eine angemessene Pauschalvergütung zu sorgen (§§ 53, 54 UrhG). Nachfolgend hat auch das BVerfG die Forderung nach einer unmittelbaren Inanspruchnahme der Verbraucher verworfen, „besonders weil eine solche Verpflichtung ohne Eingriffe in die private Sphäre nicht durchsetzbar“ wäre und die dazu erforderlichen „Kontrollmaßnahmen im persönlichen Bereich des Besitzers“ grundrechtswidrig wären (BVerfGE 31, 255, 267 f.).

Heute stehen BGH und BVerfG vor der vergleichbaren Aufgabe, den Hamburger Forderungen nach einem gläsernen Internet eine Absage zu erteilen und Rechteinhaber auf Vergütungsansprüche gegen diejenigen zu verweisen, die gewerblich von dem rechteeingreifenden Informationsaustausch profitieren. Nur so ist ein angemessener Ausgleich zwischen dem Freiheits- und Datenschutzinteresse der überwältigenden Mehrheit rechtstreuer Internetnutzer (nach dem besprochenen Urteil über 90% der Nutzer), der Berufsfreiheit der technischen Dienstleister und dem Eigentumsinteresse der Rechteinhaber herzustellen.

Der Gesetzgeber muss dabei Schützenhilfe leisten, indem er die von der Rspr. auferlegten exzessiven Überwachungspflichten im TMG normenklar ausschließt (näher Breyer, MMR 2009, 14). Nachdem der Bundestag bereits 2009 eine Anhörung ( http://twiturl.de/bt-tmg ) zu einem Gesetzentwurf der FDP mit dieser Zielrichtung (BT-Drs. 16/11173) durchgeführt hatte, will die neue schwarz-gelbe Regierungskoalition ausweislich ihres Koalitionsvertrags nun Ernst machen und die „Regelungen zur Verantwortlichkeit im TMG fortentwickeln“.

Die Hamburger Gerichte sind schon seit langem der Kritik ausgesetzt, systematisch Interessen von Rechteinhabern den Vorrang ggü. dem Allgemeininteresse an einem freien Informations- und Meinungsaustausch in Presse und Internet einzuräumen (Stichwort Forenhaftung, Linkhaftung oder Bildersuche). Während Rechteinhaber Entscheidungen wie die besprochene als „Durchbruch im Kampf“ gegen Rechtsverletzungen feiern ( http://kurzurl.net/GEMA ), warnen Beobachter im Hinblick auf den „fliegenden Gerichtsstand“ des § 32 ZPO bereits vor einer „Hamburger Schere im Kopf“ der Bürger ( http://twiturl.de/ndr-32zpo ). Der zur Abhilfe unterbreitete Vorschlag des BMJ, den Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach § 32 ZPO einzuschränken ( http://twiturl.de/gipeh ), ist vielfach auf Ablehnung gestoßen. In der Tat dürfte eine inhaltliche Korrektur der beanstandeten Rspr. dringender geboten sein als Versuche, deren Auswirkungen durch eine Zuständigkeitsänderung zu begrenzen. In diesem Sinne sind nun der BGH und der Gesetzgeber aufgerufen, für eine ausgewogene und freiheitsgerechte Lösung zu sorgen.

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Petition zur Schaffung eines Akteneinsichtsrechts bei dem EuGH

Heute wurde folgende Petition bei dem Europäischen Parlament eingereicht:

Einsichtsrecht in Akten des EU-Gerichtshofs

Aus verschiedenen Gründen können Personen, die an einem Gerichtsverfahren vor dem EU-Gerichtshof nicht beteiligt sind, ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in die Verfahrensakten haben. Ein berechtigtes Interesse kann bestehen, wenn die Akteneinsicht zur Durchsetzung von Grundrechten oder sonstigen Rechten erforderlich ist. Es kann auch ein wissenschaftliches Interesse an dem Akteninhalt zu Forschungszwecken bestehen, etwa für wissenschaftliche Untersuchungen oder Publikationen. Schließlich kann im Einzelfall ein berechtigtes Interesse der Presse und Öffentlichkeit anzuerkennen sein.

Auf einen Einsichtsantrag, der auf den ersten Grund (Rechtsverfolgung) gestützt war, teilte mir die Kanzlei des EU-Gerichtshofs am 12.11.2009 mit: „I have been instructed by the deputy-registrar to inform you that there is no rule in the Statute of the Court or in the Rules of procedure of the Court that prohibits access to the written pleadings to third parties and there is no rule in the said texts that allows such access. The practice of the Court is and has always been not to grant access to the non-public documents of a case to third parties.“

Diese rigide Praxis halte ich nicht für sachgerecht. Ich bitte darum, die Satzung des Gerichtshofs so zu ändern, dass die Einsicht Dritter in Verfahrensakten ermöglicht wird, wenn sie ein berechtigtes Interesse an dem Akteninhalt glaubhaft machen können. Dafür führe ich die folgenden Gründe an:

1. In Art. 1 Abs. 2 EU ist der Grundsatz der Offenheit der Union verankert, mit dem sich die generelle Versagung von Einsicht in Akten des EU-Gerichtshofs nicht in Einklang bringen lässt.

2. Wie der Generalanwalt erst kürzlich ausgeführt hat (Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen C‑514/07 P, C‑528/07 P and C‑532/07 P), sind Schriftsätze der Beteiligten an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte grundsätzlich öffentlich (Art. 33 der Verfahrensordnung). Auch dem EU-Gerichtshof kommt heute zunehmend die Funktion eines Verfassungsgerichts zu.

3. Die Rechtstraditionen der Mitgliedsstaaten erfordern eine allgemeine Geheimhaltung von Akten des EU-Gerichtshofs nicht. Die mit Abstand häufigste Regelung in den Mitgliedsstaaten sieht vor, dass die Gerichte Zugang zu Verfahrensakten nach Ermessen oder nach einer Abwägung der einschlägigen Interessen gewähren können. Nur eine Minderheit der Mitgliedsstaaten verwehrt jeden Zugang zu nicht-öffentlichen Dokumenten in Verfahrensakten.

4. Artikel 5 (7) der Dienstanweisung für den Kanzler des Gerichts Erster Instanz sieht schon heute die Möglichkeit vor, Akteneinsicht zu gewähren. Die Vorschrift ist aber auf das Gericht Erster Instanz beschränkt und läuft zurzeit leer, weil das eröffnete Ermessen dahin ausgeübt wird, dass nie Einsicht gewährt wird. Das freie Ermessen des Gerichtshofs muss durch ein Einsichtsrecht ersetzt werden.

5. Gegebenenfalls kann ein Recht auf Akteneinsicht von weiteren Sicherungen abhängig gemacht werden, beispielsweise von der vorherigen Anhörung der Beteiligten, von dem Verfahrensstadium, von einer teilweisen Schwärzung usw. Nicht akzeptabel ist aber die gegenwärtige Situation, in der keinerlei Einsicht gewährt wird. Dies wird der gestiegenen Bedeutung der Verfahren vor dem EU-Gerichtshof für die Gesellschaft nicht mehr gerecht.

Infolgedessen bitte ich darum, die Satzung des Gerichtshofs so zu ändern, dass die Einsicht Dritter in Verfahrensakten ermöglicht wird, wenn sie ein berechtigtes Interesse an dem Akteninhalt glaubhaft machen können. Das Europäische Parlament möge die Kommission um Vorlage eines entsprechenden Vorschlags zur Ergänzung der Satzung des EU-Gerichtshofs ersuchen (Art. 281 AEUV).

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Keine Streithilfe in Vorabentscheidungsverfahren?

Legt ein nationales Gericht dem Europäischen Gerichtshof die Frage vor, ob EU-Recht gültig oder wie es auszulegen ist, so besteht ein allgemeines Interesse an der Antwort des Gerichtshofs. Dessen Antwort ist nämlich für sämtliche zukünftige Verfahren verbindlich, solange nicht der Gerichtshof selbst ein abweichendes Urteil fällt.

Trotz der großen Bedeutung von Vorabentscheidungen für Verfahrensunbeteiligte lässt der Gerichtshof einen Beitritt als Streithelfer nicht zu. Seit 1996 hat der Gerichtshof entsprechende Anträge stets zurückgewiesen (Beschluss vom 26. Februar 1996, Rechtssache C-181/95; Beschluss vom 25 Mai 2004, Rechtssache C-458/03; Beschluss vom 12. September 2007, Rechtssache C-73/07).

Im vergangenen Jahr haben wir einen Versuch gestartet, den Gerichtshof zu einer Änderung seiner Meinung zu überzeugen. Wir haben den Beitritt zu zwei Vorabentscheidungsverfahren beantragt, in welchen das Verwaltungsgericht Wiesbaden nach der Zulässigkeit der Vorratsdatenspeicherung fragt (Az. 6 K 1045/08.WI und 6 K 1352/08.WI). Dabei haben wir unter anderem argumentiert (näher Antragsschrift vom Juni 2009 und weiterer Schriftsatz vom Juli 2009):

Beitritt zum Ausgangsverfahren unmöglich

Der Präsident vertrat in früheren Nichtzulassungsentscheidungen viertens die Auffassung, Erklärungen vor dem Gerichtshof könne in Vorabentscheidungsverfahren nur abgeben, wer die Zulassung seines Beitritts bei dem nationalen Gericht erfolgreich beantragt habe.

Der Präsident berücksichtigte hier indes nicht, dass eine Person zwar ein berechtigtes Interesse am Ausgang eines Vorabentscheidungsersuchens haben kann, nicht aber am Ergebnis des Ausgangsverfahrens. In dieser Konstellation besteht keine Möglichkeit, dem Ausgangsverfahren beizutreten, so dass dem Grundrecht auf rechtliches Gehör nur durch Beitritt zum Vorlageverfahren Rechnung getragen werden kann. […]

Neue Konstellation: Vorabentscheidungen über die Gültigkeit von Grund­rechts­eingriffen

Vor allem hatte der Präsident bislang noch nicht über den Beitritt von Personen zu Vorabentscheidungsverfahren zu entscheiden, die nicht nur ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung geltend machten, sondern auch eine drohende Verletzung ihrer eigenen Grundrechte durch die anstehende Vorabentscheidung des Gerichtshofs. In einem solchen Fall muss eine Analogie zu Art. 40 der Satzung schon deshalb angenommen werden, um nicht die Grundrechte des von der Entscheidung Drittbetroffenen zu verletzen.

In seinen bisherigen Entscheidungen hat der Präsident erklärt, Art. 234 EG diene der einheitlichen Auslegung des Gemeinschaftsrechts. Er hat dabei aber nicht bedacht, dass Art. 234 EG daneben auch der Entscheidung über die Gültigkeit von Gemeinschaftsrecht und insbesondere dessen Vereinbarkeit mit den Gemeinschaftsgrundrechten dient – und zwar auch über die Vereinbarkeit mit den Grundrechten nicht am Ausgangsverfahren beteiligter Dritter.

Die Zulassung des Antragstellers als Streithelfer der Kläger vor dem EuGH ist danach grundrechtlich geboten. Als allgemeiner Rechtsgrundsatz des Gemeinschaftsrechts ist anerkannt, dass jeder Bürger Anspruch auf rechtliches Gehör hat, bevor über einen Eingriff in seine Grundrechte entschieden wird (vgl. Art. 6 (1) EMRK). Wie die Antragsschrift im Einzelnen ausführt, greift die Richtlinie 2006/24/EG tief in die Grundrechte des Antragstellers auf Achtung seiner Privatsphäre und Meinungsfreiheit (vgl. Art. 8 und 10 EMRK) ein. Der EG-Vertrag sieht keinen direkten Rechtsweg zum EuGH gegen diesen Grundrechtseingriff vor, sondern erlaubt einzig die Anrufung der nationalen Gerichte, die sodann nach Art. 234 EG gegebenenfalls ein Vorabentscheidungsverfahren einzuleiten haben. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist ein Vorabentscheidungsersuchen allerdings unzulässig, wenn der Gerichtshof die Vorlagefrage bereits geklärt hat. Mit Ausnahme des vorliegenden Beitritts hat der Antragsteller daher keine Möglichkeit, die Verletzung seiner Grundrechte durch die Richtlinie 2006/24/EG geltend zu machen, denn nach Entscheidung über die Vereinbarkeit der Richtlinie mit den Gemeinschaftsgrundrechten in den vorliegenden Verfahren wird sich der EuGH nicht ein zweites Mal mit der Frage befassen. Würde der EuGH dem Antragsteller die Möglichkeit versagen, vor einer Entscheidung über die Vereinbarkeit der Richtlinie 2006/24/EG mit den Gemeinschaftsgrundrechten des Antragstellers gehört zu werden, verletzte er den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör. […]

In Artikel 36 sieht die EMRK ausdrücklich vor, dass der Präsident des Ge­richtshofs im Interesse der Rechtspflege jeder betroffenen Person, die nicht Be­schwerde­führer ist, Gele­genheit geben kann, schriftlich Stellung zu nehmen. Diese Interventionsmöglichkeit ist gemeinsames Rechtsprinzip aller Mitgliedsstaaten seit Inkrafttreten der Bestimmung am 01.11.1998. Dass der seit 1951 im wesentlichen unveränderte Art. 40 der Satzung des EuGH diese Rechtsentwicklung nicht berücksichtigt, begründet eine planwidrige Regelungslücke, die im Wege der Analogie zu schließen ist. […]

Sollte der Gerichtshof den Betritt des Antragstellers zum vorliegenden Verfahren nicht zulassen, die Richtlinie 2006/46/EG für mit den Grundrechten vereinbar erklären und sollte auch die Verfassungsbeschwerde des Antragsstellers gegen die Umsetzung der Richtlinie in Deutschland ohne Erfolg bleiben, so müsste der Antragsteller vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte neben der Verletzung der Art. 8 und 10 EMRK auch die Verletzung der Rechte auf rechtliches Gehör (Art. 6 EMRK) und auf wirksame Abhilfe (Art. 13 EMRK) rügen, weil sich der Antragsteller zur Gültigkeit der grundrechtsverletzenden Richtlinie nicht vor dem EuGH als zuständigem Gericht äußern konnte. […]

Funktionswandel zum Verfassungsgericht grundrechtskonform gestalten

Mit der fortschreitenden Integration der Gemeinschaft hat sich die Funktion des EuGH gewandelt. Ihm kommt heute zunehmend die Funktion eines Verfassungsgerichts zu, das über die Zulässigkeit von Grundrechtseingriffen nicht nur in wirtschaftlichen Freiheiten, sondern auch in die persönlichen Freiheitsrechte einer Vielzahl von Bürgern entscheidet – und zwar ausschließlich im Wege von Vorabentscheidungen, wenn die Gültigkeit abstrakt-generellen Eingriffsrechts in Rede steht. Diese gewandelte Bedeutung des Vorabentscheidungsverfahrens konnte zu dem Zeitpunkt, als der heutige Art. 40 in die Satzung aufgenommen wurde, noch nicht vorhergesehen werden. Um die Grundrechte der Unionsbürger dennoch zu wahren, kann dies den Gerichtshof nicht daran hindern, die erforderliche Fortentwicklung im Wege der Auslegung oder Analogie selbst vorzunehmen.

Der Antragsteller ersucht den Präsidenten des Gerichtshofes daher, ihn als Streithelfer zuzulassen, um seinem Grundrecht auf rechtliches Gehör vor der anstehenden Entscheidung über einen tiefgreifenden Eingriff in die Grundrechte des Antragstellers Rechnung zu tragen. Er ermutigt den Präsidenten, durch die Anerkennung des Interventionsrechts in Vorabentscheidungsverfahren die Grundrechte zu stärken und Vorabentscheidungsverfahren für eine breitere Erörterung zu öffnen. Die Anerkennung des Interventionsrechts in grundrechtsrelevanten Vorabentscheidungsverfahren würde in Wissenschaft und Rechtsprechung zweifellos begrüßt werden und im Laufe der Zeit die Qualität und Akzeptanz der grundrechtsrelevanten Rechtsprechung des Gerichtshofes stärken.

Leider vermochte es keines dieser Argumente, den Präsidenten des Gerichtshofs zu überzeugen. Mit Beschluss vom 13. Januar 2010 (Rechtssachen C-92/09 und C-93/09) wies er den Antrag mit der Begründung zurück, die Satzung lasse einen Beitritt in Vorabentscheidungsverfahren nicht zu und sei insoweit auch einer erweiternden Auslegung nicht zugänglich.

Dass die Satzung mit diesem Inhalt aber der Europäischen Menschenrechtskonvention widerspricht, stellt der Präsident nicht in Abrede. Folglich bedarf es einer Änderung der Satzung (Art. 281 AEUV). Ich habe heute eine entsprechende Petition bei dem Europäischen Parlament eingereicht:

Öffnung von Vorabentscheidungsverfahren für die Beteiligung Dritter

Legt ein nationales Gericht dem Europäischen Gerichtshof die Frage vor, ob EU-Recht gültig oder wie es auszulegen ist, so besteht ein allgemeines Interesse an der Antwort des Gerichtshofs. Dessen Antwort ist nämlich für sämtliche zukünftige Verfahren verbindlich, solange nicht der Gerichtshof selbst ein abweichendes Urteil fällt.

Trotz der großen Bedeutung von Vorabentscheidungen für Verfahrensunbeteiligte lässt der Gerichtshof einen Beitritt Dritter, die ein berechtigtes Interesse an dem Verfahrensausgang haben, nicht zu. Seit 1996 hat der Gerichtshof entsprechende Anträge stets mit der Begründung zurückgewiesen, die Satzung lasse einen solchen Beitritt in Vorabentscheidungsverfahren nicht zu (z.B. Beschluss vom 26. Februar 1996, Rechtssache C-181/95; Beschluss vom 25 Mai 2004, Rechtssache C-458/03; Beschluss vom 12. September 2007, Rechtssache C-73/07). Ein sachlicher Grund für diese Sonderbehandlung von Vorabentscheidungsverfahren ist nicht ersichtlich.

Ich bitte darum, die Satzung des Gerichtshofs so zu ändern, dass die Beteiligung Dritter an Vorabentscheidungsverfahren ermöglicht wird, und zwar sowohl als Streithelfer als auch als Freunde des Gerichts (amicus curiae). Dafür führe ich die folgenden Gründe an:

1. Mit der fortschreitenden Integration der Gemeinschaft hat sich die Funktion des EU-Gerichtshofs gewandelt. Ihm kommt heute zunehmend die Funktion eines Verfassungsgerichts zu, das über die Zulässigkeit von Grundrechtseingriffen nicht nur in wirtschaftliche Freiheiten, sondern auch in die persönlichen Freiheitsrechte einer Vielzahl von Bürgern entscheidet – und zwar ausschließlich im Wege von Vorabentscheidungen, wenn die Gültigkeit abstrakt-generellen Eingriffsrechts in Rede steht. Diese gewandelte Bedeutung des Vorabentscheidungsverfahrens konnte zu dem Zeitpunkt, als der heutige Art. 40 in die Satzung aufgenommen wurde, noch nicht vorhergesehen werden.

2. In Artikel 36 sieht die Europäische Menschenrechtskonvention vor, dass der Präsident des Ge­richtshofs für Menschenrechte im Interesse der Rechtspflege jeder betroffenen Person, die nicht Be­schwerde­führer ist, Gele­genheit geben kann, schriftlich Stellung zu nehmen. Dem EU-Gerichtshof kommt heute zunehmend eine dem Menschenrechtsgerichtshof vergleichbare Funktion zu.

3. Die Zulassung Drittbetroffener als Streithelfer ist grundrechtlich geboten. Als allgemeiner Rechtsgrundsatz des Gemeinschaftsrechts ist anerkannt, dass jeder Bürger Anspruch auf rechtliches Gehör hat, bevor über einen Eingriff in seine Grundrechte entschieden wird (vgl. Art. 6 (1) EMRK). Entscheidet der EU-Gerichtshof über die Gültigkeit oder Auslegung einer grundrechtseingreifenden Rechtsnorm, so muss Drittbetroffenen eine Interventionsmöglichkeit eingeräumt werden.

4. Solange sich nur die Parteien des Ausgangsverfahrens und staatliche Institutionen an Vorabentscheidungsverfahren beteiligen können, sind die Interessen wichtiger gesellschaftlicher Gruppen, die von Vorabentscheidungen mitbetroffen sind, nicht repräsentiert.

5. Die Einführung eines Interventionsrechts auch in Vorabentscheidungsverfahren würde diese Verfahren für eine breitere Erörterung öffnen. Dies würde zweifellos allgemein begrüßt werden und im Laufe der Zeit die Qualität und Akzeptanz der Rechtsprechung des Gerichtshofes stärken.

Infolgedessen bitte ich darum, die Satzung des Gerichtshofs so zu ändern, dass die Beteiligung Dritter an Vorabentscheidungsverfahren möglich wird. Das Europäische Parlament möge die Kommission um Vorlage eines entsprechenden Vorschlags zur Ergänzung der Satzung des EU-Gerichtshofs ersuchen (Art. 281 AEUV).

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Deutschland muss Datenschutz in der Telekommunikation verbessern

Aus einem Schreiben an die Vertragsverletzungsabteilung der EU-Kommission vom 19.02.2010:

Nichtumsetzung der Richtlinie 2002/58/EG in Deutschland

Sehr geehrte Damen und Herren,

Deutschland hat die Richtlinie 2002/58/EG (bereits in ihrer ursprünglichen Fassung) in mehreren Punkten nicht ordnungsgemäß umgesetzt:

1. Art. 5 Abs. 3 RiL 2002/58/EG ist im deutschen Recht nicht ordnungsgemäß umgesetzt. Zwar sehen TKG und TMG Informationspflichten vor (etwa § 13 Abs. 1 S. 2 TMG). Sie machen die Zulässigkeit der „Speicherung von Informationen oder den Zugriff auf Informationen, die im Endgerät eines Teilnehmers oder Nutzers gespeichert sind“, aber nicht von einer ordnungsgemäßen Information abhängig, wie es Art. 5 Abs. 3 RiL 2002/58/EG vorschreibt. Ein Formulierungsvorschlag zur ordnungsgemäßen Richtlinienumsetzung findet sich auf Seite 34 meiner ausführlichen Stellungnahme gegenüber dem Bundestag (http://www.daten-speicherung.de/data/Forderungen_Telemedienrecht_26-02-2009_publ.pdf).

2. § 100 des Telekommunikationsgesetzes verstößt gegen Art. 6 Abs. 1 RiL 2002/58/EG, soweit er die generelle Aufbewahrung von Verkehrsdaten zu Zwecken der Störungs- und Missbrauchsbekämpfung über das Verbindungsende hinaus legalisiert. Anders als die Vorgängervorschrift des § 9 TDSV (http://www.netlaw.de/gesetze/tdsv.htm) erlaubt § 100 TKG die Erhebung und Speicherung von Verkehrsdaten zur Störungs- und Missbrauchsbekämpfung nicht mehr nur „im Einzelfall“. Eine generelle, bedarfsunabhängige Vorratsspeicherung sämtlicher Verkehrsdaten, damit sie im Bedarfsfall zur Störungs- und Missbrauchsbekämpfung zur Verfügung stehen, ist nicht mehr „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, angemessen und verhältnismäßig“ im Sinne des Art. 15 Abs. 1 RiL 2002/58/EG. Der Bundesrat hat dazu ausgeführt (BR-Drs. 62/09, 10): „Dies erscheint insbesondere deshalb veranlasst, weil die zu § 100 Absatz 1 TKG ergangene Rechtsprechung in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise die vorbeugende Speicherung von IP-Adressen zur Störungseingrenzung und -beseitigung zulässt, ohne dass tatsächliche Anhaltspunkte bei einem bestimmten Nutzer vorliegen (vgl. LG Darmstadt, Urteil vom 06.06.2007 – 10 O 562/03 –, CR 2007, 574).“ Zwar wird die Vorschrift von anderen Teilen der Rechtsprechung und Literatur einschränkend dahin ausgelegt, dass sie tatsächliche Anhaltspunkte bei einem bestimmten Nutzer voraus setzte (etwa LG Darmstadt, Urteil vom 07.12.2005, 25 S 118/2005). Die ordnungsgemäße Umsetzung von Richtlinien erfordert aber, dass der Gesetzgeber solche Fragen normenklar selbst regelt.

Dazu muss § 100 TKG einschränkend formuliert werden, wobei Absatz 1 etwa wie folgt formuliert werden könnte:

(1) Liegen dem Diensteanbieter im Einzelfall zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte vor, dass bestimmte Nutzer seine zur Bereitstellung seines Dienstes genutzten technischen Einrichtungen stören, darf er Bestands- und Verkehrsdaten dieser Nutzer nur erheben, speichern und nutzen, soweit dies zur Beseitigung der Störung erforderlich ist; eine Verwendung der Daten für andere Zwecke ist unzulässig. Der Diensteanbieter hat die Daten unverzüglich zu löschen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr vorliegen oder die Daten zur Störungsbeseitigung nicht mehr benötigt werden. Der betroffene Nutzer ist zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des mit der Maßnahme verfolgten Zweckes möglich ist.“

Absatz 3 könnte in Anlehnung an § 15 TMG wie folgt formuliert werden:

(3) Liegen dem Diensteanbieter im Einzelfall zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte vor, dass seine Dienste von bestimmten Nutzern in der Absicht in Anspruch genommen werden, das Entgelt nicht oder nicht vollständig zu entrichten, darf er Bestands- und Verkehrsdaten dieser Nutzer nur verwenden, soweit dies zur Geltendmachung seiner Ansprüche gegen die Nutzer erforderlich ist. Der Diensteanbieter hat die Daten unverzüglich zu löschen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr vorliegen oder die Daten für die Rechtsverfolgung nicht mehr benötigt werden. Der betroffene Nutzer ist zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des mit der Maßnahme verfolgten Zweckes möglich ist.“

3. Art. 13 Abs. 2 RiL 2002/58/EG ist in § 95 Abs. 2 S. 2 TKG nicht korrekt umgesetzt: Emailwerbung ist nach der Richtlinie nur zulässig, wenn das Unternehmen die Emailadresse „im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Produkts oder einer Dienstleistung […] erhalten hat“. Es reicht also – anders als in § 95 TKG vorgesehen – beispielsweise nicht, wenn sich ein Kunde wegen einer Reklamation per Email an das Unternehmen wendet, denn in einem solchen Fall kann von einem Einverständnis mit Werbung nicht ausgegangen werden.

Die Richtlinie erlaubt eine Nutzung von E-Mail-Adressen zu Werbezwecken ferner nur, wenn Kunden „die Möglichkeit erhalten, eine solche Nutzung ihrer elektronischen Kontaktinformationen bei deren Erhebung und bei jeder Übertragung gebührenfrei und problemlos abzulehnen“. Das nach § 95 Abs. 2 S. 2 TKG bestehende Widerspruchsrecht ermöglicht dies nicht. Vielmehr setzt ein Widerspruch voraus, mit dem Anbieter umständlich in Verbindung zu treten, indem man eine Kontaktmöglichkeit sucht und eine gesonderte Nachricht verfasst.

Schließlich ist Emailwerbung nach der Richtlinie nur für „eigene ähnliche Produkte oder Dienstleistungen“ zulässig. Die beworbenen Produkte müssen also denjenigen vergleichbar sein, für die sich der Verbraucher im Rahmen eines Verkaufsgesprächs interessiert hat. § 95 TKG setzt auch dies nicht um.

Einen Formulierungsvorschlag zur ordnungsgemäßen Umsetzung des Art. 13 Abs. 2 RiL 2002/58/EG in das deutsche Recht findet sich auf Seite 64 meiner Stellungnahme gegenüber dem Bundestag (http://www.daten-speicherung.de/data/Forderungen_Telemedienrecht_26-02-2009_publ.pdf).

Da das Bundeswirtschaftsministerium zurzeit eine „TKG-Novelle 2010″ vorbereitet, in deren Rahmen das 2009 beschlossene „Telekom-Paket“ umgesetzt werden soll, würde es mich freuen, wenn Sie darauf dringen könnten, dass im Zuge dieser Novelle auch die vorbestehenden Umsetzungsdefizite beseitigt werden.

Mit freundlichem Gruß,

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Autoren müssen dem Verlag nicht ihre Steuernummer offenbaren

Ein Verlag schrieb an einen Autor:

unsere Buchhaltung hat uns mehrmals darauf hingewiesen, dass in der Honorarabrechnung auch bei nicht umsatzsteuerpflichtigen Autoren eine Steuernummer anzugeben ist (siehe Anhang).

Gemäß § 14 (4) Nr. 2 UStG muss eine Rechnung „die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer“ enthalten. Diese Regelung gilt auch für Rechnungen von Kleinunternehmern, von deren Umsätzen keine Umsatzsteuer erhoben wird gemäß § 19 (1) S. 4 UStG.

Aus der Antwort vom 09.01.2010:

ich bitte um Ihr Verständnis für meinen Widerstand in der Frage der Steuernummer. Ich will Ihnen keine unnötigen Umstände bereiten, sehe es aber als grundsätzliche Frage an, ob Autoren gegenüber Verlagen ihre Steuernummer offen legen müssen.

Meines Erachtens ergibt sich das nicht aus § 14 UStG. Erstens gilt die Vorschrift nur für Dokumente, mit denen über eine Leistung abgerechnet wird. Eine Honorarabrechnung des Verlags stellt keine Rechnung in diesem Sinne dar. Ihr Verlag erbringt keine Leistung mir gegenüber, wenn er das Entgelt für einen von mir verfassten Aufsatz auszahlt. Die Leistung erbringe ich und nicht der Verlag. Eine Abrechnung des Verlags über das ausgezahlte Entgelt ist nicht erforderlich und wird auch von anderen Verlagen nicht erstellt. Zweitens hat auch eine Rechnung nur „die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer“ zu enthalten, also die Steuernummer des Ausstellers der Rechnung – und nicht etwa die Steuernummer ihres Empfängers.

Das Honorar ist daraufhin ohne Angabe der Steuernummer ausgezahlt worden.

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Dient Anonymität dem Terrorisieren, Mobben und Verunglimpfen?

Am 13.02.2010 meldete c’t magazin.tv:

Anonym terrorisieren, mobben und verunglimpfen

Den ungeliebten Nachbarn zum Terroristen erklären, die Polizei in Atem halten, groben Unfug anstellen – all das ist leichter als man denkt. Eine schon fast fahrlässige Lücke ermöglicht dies jedermann, völlig anonym und ohne großes Risiko. SIM-Karten von Supermarktketten und Elektronikmärkten lassen sich nämlich telefonisch oder per Internet unter falschem Namen freischalten. Die Verursacher dieses Problems? Die interessiert anscheinend nur der kurzfristige Profit.

Aus der E-Mail von Datenopfer Holger Voss vom 13.02.2010 an den Heise-Verlag (Hervorhebungen und Links redaktionell hinzugefügt):

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit kündige ich mein Abonnement Ihrer Zeitschrift c’t zum nächstmöglichen Termin.

Begründung:

Seit circa fünfzehn Jahren lese ich die c’t regelmäßig, seit vielen Jahren beziehe ich die c’t im Abonnement. Dabei habe ich an der c’t nicht nur die hohe Sachkompetenz und die kritische Beurteilung von Hardware, Software und EDV-Dienstleistungen geschätzt, sondern vor allem die kritische Beurteilung von gesellschaftlichen Fragen mit Computer-Bezug, seien es Software-Patente, Urheberrecht, Kopierverbote oder staatliche Überwachung.

Mit dem Artikel „Inkognito. Lebensmittel-Discounter schlampen bei der Identitätsprüfung für SIM-Karten“ in der heute erschienen c’t 5/2010 haben Sie dieser Überwachungs-kritischen Grundhaltung sehr deutlich den Rücken gekehrt. Noch schlimmer waren m. E. der entsprechende Beitrag in der heutigen c‘t-TV-Sendung und die dazugehörige Newsticker-Meldung.

c’t 2010, Heft 5, S. 82-84
http://www.heise.de/ct-tv/video/Sendung-vom-13-Februar-2010-922427.html
http://www.heise.de/newsticker/meldung/c-t-magazin-tv-Anonym-terrorisieren-mobben-und-verunglimpfen-928232.html

Das Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 10 Abs. 1 GG) ist ein wichtiges Grundrecht. Es schützt nicht nur die Inhalte von Briefen und Telefonaten, sondern auch die näheren Umstände von Telefonaten, zum Beispiel wer mit wem telefoniert hat. In das Post- und Fernmeldegeheimnis wird nicht erst dann eingegriffen, wenn Daten genutzt werden, sondern bereits dann, wenn Daten ohne konkreten Grund (etwa, weil sie für die Telefonrechnung benötigt werden oder, weil gegen einzelne Personen ein konkreter Straftatsverdacht besteht) erhoben werden.

Dementsprechend kann und konnte in der BRD schon immer anonym telefoniert werden, seit den 1940er Jahren durch Nutzung öffentlicher Fernsprecher (Telefonzellen), später zusätzlich durch Mobiltelefone mit Prepaid-Karte.

Bis 2004 war es sogar verboten, beim Verkauf von Prepaid-Verträgen zu verlangen, dass der Käufer/die Käuferin sich identifiziert: Die Mobilfunkanbieter waren nicht verpflichtet, die entsprechenden Daten zu verlangen (http://www.heise.de/newsticker/meldung/Mobilfunkanbieter-muessen-Daten-von-Handynutzern-nicht-speichern-87249.html), entsprechend war es ihnen auch nicht erlaubt, die entsprechenden Daten zu verlangen (Grundsatz der Datensparsamkeit, § 3a BDSG).

Im Jahr 2004 wurde § 111 TKG so geändert, dass Mobilfunkanbieter seither die Identität ihrer Kundinnen und Kunden erfassen müssen. Diese Gesetzesänderung war verfassungswidrig, weil der geänderte § 111 TKG unverhältnismäßig in das Grundrecht auf Post- und Fernmeldegeheimnis eingreift. Entsprechend wurde im Sommer 2005 Verfassungsbeschwerde eingelegt (http://www.tkg-verfassungsbeschwerde.de/). Das BVerfG hat die Beschwerde zur Entscheidung angenommen, aber bis heute – viereinhalb Jahre später – noch nicht über diese Beschwerde entschieden.

Wer sich vor der immer weiter ausufernden staatlichen Telekommunikationsüberwachung schützen will, kann dazu auf Prepaid-Karten zurückgreifen und die anonym gekaufte Prepaid-Karte mit falschen personenbezogenen Daten registrieren. Das ist ebenso legal wie die anonyme Benutzung einer Telefonzelle oder das anonyme Versenden von Briefen per Post.

Soweit zur juristischen Situation.

Darüber hinaus haben c’t und c‘t-TV in ihren aktuellen Ausgabe weitere Behauptungen aufgestellt, die ich nicht unkommentiert lassen will:

Straftäter mit anonymer Prepaid-Karte seien nicht zu identifizieren. Diese Behauptung ist falsch. Bei der Mobiltelefonie wird sowohl eine eindeutige Nummer des verwendeten Handys (IMEI) als auch die Nummer der verwendeten SIM-Karte an den Mobilfunkbetreiber übermittelt. Telefone oder SIM-Karten, die im Zusammenhang mit Straftaten bereits aufgefallen sind, lassen sich so ermitteln und orten, sobald sie das nächste Mal eingeschaltet werden und sich entsprechend beim Mobilfunkanbieter anmelden. Die Ortung eines Handys ist natürlich aufwändiger als eine Datenbankabfrage beim Mobilfunbetreiber. Das ist allerdings kein Nachteil, sondern ein Vorteil, denn so ist sichergestellt, dass dieser Eingriff in das Telekommunikationsgeheimnis nicht bei jeder Lappalie, sondern nur bei besonders schweren Straftaten erfolgen kann.

Falsch personalisierte Prepaid-Karten brächten Unschuldige in Verdacht. Man kann Briefe und Pakete mit falscher Absender-Adresse beschriften, man kann sich beim Telefonieren aus der Telefonzelle mit falschem Namen melden, man kann Prepaid-Karten unter falschem Namen registrieren. Das alles ist kein Geheimnis, das alles ist auch der Polizei bekannt. Entsprechend muss die Polizei bei ihren Ermittlungen berücksichtigen, dass der scheinbare Absender eines Briefes oder die scheinbare Anruferin noch lange nicht der tatsächliche Absender bzw. die tatsächliche Anruferin sein muss. Wenn die Polizei das nicht ausreichend berücksichtigt, dann haben wir ein Problem bei der Polizei, nicht bei den Mobilfunkanbietern.

Wir werden fast lückenlos überwacht, Mobiltelefonie solle deshalb keine Ausnahme bilden. Spätestens seit Einführung der Vorratsdatenspeicherung werden wir bei unserer Telekommunikation fast lückenlos überwacht. Das ist schlimm, das muss sich dringend wieder ändern. c’t und c‘t-TV aber ziehen einen gegenteiligen Schluss: Wenn wir schon fast lückenlos überwacht werden, dann sollen die noch vorhandenen Lücken dringend geschlossen werden. Ich war zunächst sprachlos, als ich diesen unverhohlenen Ruf nach einem lückenlosen Überwachungsstaat sowohl in c‘t-TV gesehen als auch in der c’t gelesen habe.

Anonymes Telefonieren begünstige Terrorismus, Kinderpornographie, Nazis. Es liegt in der Natur von Grund- und Menschenrechten, dass sie die Menschen vor staatlicher Kontrolle und/oder Einflussnahme schützen. Genau dafür sind sie da! Es soll und muss in einer Demokratie möglich sein, Dinge zu tun, von denen der Staat nichts mitkriegt. Dass die Grund- und Menschenrechte vor allem als Chance für Terroristen, Kinderpornographen und Nazis dargestellt werden, ist in Medien wie der BILD-Zeitung gang und gäbe. Dass die c’t (und noch wesentlich übler: c‘t-TV) sich auf dieses Niveau begeben, hat mich schwer enttäuscht.

Im c‘t-TV-Beitrag bleibt die sehr eindeutige Kernaussage, dass das Telefongeheimnis böse und gefährlich ist. Im c‘t-Artikel gibt es immerhin drei Absätze („Viele Falschregistrierer […]“ und die beiden letzten Absätze), die eine Identifizierungspflicht kritisch erscheinen lassen. Diese Absätze können aber nicht darüber hinweg täuschen, dass die Kernaussagen des Artikels sind: Anonyme Handys sind gefährlich. Staatliche Überwachung muss jedes Telefonat erfassen können. Discounter sollen sich O2 zum Vorbild nehmen und anonyme SIM-Karten nachträglich Personen zuordnen. Staatliche Stellen sollen sehr hohe Bußgelder verhängen, um die Mobilfunkanbieter dazu zu bringen, anonyme Prepaid-Karten abzuschaffen.

Vermutlich werde ich die c’t auch nach meiner Abonnements-Kündigung gelegentlich lesen. Aber die genannten Beiträge in c‘t, c‘t-TV und dem Heise-Newsticker waren m. E. so üble Propaganda gegen das Menschenrecht auf geheime Telekommunikation (Post- und Fernmeldegeheimnis), dass ich die c’t bis auf Weiteres nicht mehr durch mein Abonnement mitfinanzieren möchte.

Trotzdem vielen Dank für den oft herausragenden Journalismus der vergangenen Jahre, mit freundlichen Grüßen

Holger Voss

P. S.: Diese Schreiben habe ich auch im Forum des Heise-Newstickers veröffentlicht: [URL]

Weitere Informationen:

  • Kartentausch – Tauschbörse für vorausbezahlte Handykarten mit Hinweisen für die anonyme Registrierung von Handykarten
  • TKG-Verfassungsbeschwerde gegen die Identifizierungspflicht bei Prepaid-Handykarten
  • Diskussion der Frage im registrierungspflichtigen Heise-Forum

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Untersuchung: Ministerien erfassen illegal unser Surfverhalten

Über das Informationsfreiheitsgesetz konnten die bislang unveröffentlichten Ergebnisse einer Umfrage (pdf) des Bundesdatenschutzbeauftragten bei allen Bundesbehörden über die Erfassung des Internet-Nutzungsverhaltens erlangt werden. Aus den Antworten der Behörden ergibt sich, dass die meisten Bundesministerien und Bundesbehörden illegal in identifizierbarer Form aufzeichnen (lassen), wer sich für welche Informationen auf ihren Internetportalen interessiert und wer dort nach welchen Stichworten gesucht hat. Diese gesetzlich verbotene Erfassung praktizieren etwa das Kanzleramt, der Bundesnachrichtendienst und der Deutsche Bundestag.

Diejenigen Ministerien und Behörden, die IP-Adresse, Zugriffszeitpunkt
und URL (Seitenadresse) der Besucher ihrer Internetportale aufzeichnen, können daraus rekonstruieren, wer sich für welche Informationen auf ihren Internetportalen interessiert und wer nach welchen Stichworten sucht (die Suchworte sind Bestandteil der URL). Über die IP-Adresse kann der Inhaber des genutzten Internetzugangs ermittelt werden. Bei Universitäten, Presseunternehmen usw. ist dies unmittelbar über Verzeichnisse im Internet möglich („statische IP-Adresse“). Bei Privatpersonen, die keinen Anonymisierungsdienst nutzen, ist dies über deren Internet-Zugangsanbieter sechs Monate lang möglich. So erlaubt § 113 TKG eine Identifizierung ohne richterliche Anordnung u.a. „für die Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes oder des Militärischen Abschirmdienstes“. Gerade Bundesbehörden verfügen also über weitreichende Möglichkeiten, die Nutzer ihrer Portale zu identifizieren und nachzuverfolgen. Dies kann unter Umständen unangenehme Ermittlungen nach sich ziehen (z.B. nach Abruf von Informationen über illegale Drogen).

In der Vergangenheit nutzte etwa das Bundeskriminalamt seine Surfprotokolle, um Ermittlungen gegen Besucher seiner öffentlichen Internetseiten über kriminelle Vereinigungen anzustrengen – übrigens ohne Ergebnis. Nachdem das Bundesjustizministerium diese Praxis als rechtswidrig erkannte, stoppte das Bundeskriminalamt das Verfahren. Ob andere Ministerien – etwa Nachrichtendienste – ihre Surfprotokolle weiterhin zum Anlass zu Ermittlungen gegen Internetsurfer nehmen, ist nicht bekannt. Solange Surfprotokolle erstellt werden, ist dieses Risiko nicht auszuschließen.

Das Bundesjustizministerium protokollierte zunächst selbst das
Surfverhalten der Besucher seiner Internetpräsenz, musste dies auf eine gerichtliche Verurteilung hin aber einstellen, da andernfalls der Bundesjustizministerin Ordnungshaft droht. Das Ministerium bietet sein Portal seither sicher und zuverlässig ohne Aufzeichnung personenbezogener Daten an.

Aus den nun veröffentlichten Umfrageergebnissen geht indes hervor, dass viele der übrigen Ministerien die Rechtslage bewusst ignorieren und weiterhin personenbezogen das Surfverhalten aufzeichnen. Obwohl die Umfrage aus dem Jahr 2008 stammt, ergibt eine stichprobenartige Prüfung der aktuellen Datenschutzhinweise, dass sich wenig geändert hat.

§ 15 Absatz 3 Telemediengesetz bildet keine Rechtsgrundlage für die Erfassung der Internetnutzung, weil die Vorschrift ein Widerspruchsrecht gegen die Erstellung pseudonymer Nutzungsprofile vorsieht und die Behörden ihre Protokollierung – wie bereits getestet – trotz Widerspruchs fortsetzen.

Auch § 5 BSIG 2009 hat die Praxis nicht legalisiert. Die Vorschrift ermächtigt nur das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zur Datenspeicherung, nicht aber die einzelnen Ministerien. Abgesehen davon ist die Vorschrift in einer Auslegung, wonach sie eine permanente und flächendeckende Surfprotokollierung rechtfertige, verfassungswidrig. Verfassungsbeschwerde gegen die Ermächtigung ist bereits angekündigt (Seite 17 f.).

Der Gesetzentwurf des Bundesinnenministeriums sah zwar ursprünglich eine Ermächtigung zur Surfprotokollierung vor. Diese Änderung wurde aber auf öffentlichen Druck hin aus dem Gesetzentwurf gestrichen. Damit ist klar, dass die gegenwärtige Surfprotokollierung rechtswidrig ist. Weitere Informationen zum Thema „Surfprotokollierung“ bietet der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung.

Dass die Aufzeichnungspraxis gegen die §§ 13 Abs. 4 Nr. 2, 15 Telemediengesetz verstößt, bestätigen unter anderem

Mehreren der angefragten Behörden handeln sogar bewusst illegal. Sie teilten dem Bundesdatenschutzbeauftragten auf die Frage nach der Rechtsgrundlage ihrer Surfprotokollierung beispielsweise mit: „keine spezifische“ (Bundesamt für Naturschutz), „Lücke“ (Presse- und Informationsamt) oder „nicht erkennbar“ (Bundesnetzagentur). Es ist ein Skandal, dass Beamte, die auf die Einhaltung der Gesetze geschworen haben (§ 64 BBG), diese wider besseres Wissen brechen. Abhilfe ist leider nicht in Sicht.

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Was änderte das SWIFT-Abkommen? [ergänzt am 17.02.2010]

Aus einer E-Mail vom 08.02.2010:

der Zugriff auf Bankdaten ist bisher in Art. 4 des US-EU-Rechtshilfeübereinkommens geregelt: eur-lex.europa.eu/…
Danach dürfen nur Bankdaten von Personen übermittelt werden, die in Straftaten „verwickelt“ sind. Die Übermittlung erfolgt nicht direkt durch eine Bank, sondern nur nach Prüfung des Ersuchens durch die europäische Rechtshilfestelle. Art. 9 sieht eine Zweckbindung vor und erlaubt es nicht, die erhobenen Daten in Massendatenbanken aufzunehmen (z.B. Terrorliste, No-Fly-Liste) oder an Drittstaaten weiterzugeben.

Das SWIFT-Abkommen aus 2009 (register.consilium.europa.eu/…) dagegen beschränkt die Abfrage von Daten keineswegs auf Personen, die an Straftaten beteiligt waren, sondern erlaubt auch die Anforderung der Daten völlig unverdächtiger und ungefährlicher Personen, wenn die US-Behörden die Daten für ihre vagen Terror-Suchoperationen zu benötigen meinen. Außerdem erfolgt keine Prüfung durch eine Rechtshilfestelle. Die Verwendung der Daten ist nicht auf ein bestimmtes Ermittlungsverfahren wegen einer bestimmten Straftat beschränkt; das neue Abkommen erlaubt die Aufnahme der erhobenen Daten in Massendatenbanken (z.B. Terrorliste, No-Fly-Liste) und die Weitergabe an Drittstaaten.

Nimmt man dazu, dass das bisherige Rechtshilfeabkommen durch das neue Abkommen nicht abgelöst, sondern nur ergänzt würde, ist offensichtlich, dass die Ratifizierung des neuen Abkommens weniger Daten- und Grundrechtsschutz für uns bedeuten würde (es würden unvergleichlich viel mehr Daten bei weniger Prüfung und weniger Verwendungsbeschränkungen ausgeliefert).

Schon das Rechtshilfeübereinkommen aus 2003 enthält nicht die erforderlichen Grundrechtssicherungen.

Siehe auch:

Parlamentsdokumente zum SWIFT-Abkommen (englisch)

Ergänzung vom 17.02.2010:

Europarlamentarier haben einen Vergleich des SWIFT-Abkommens mit dem bestehenden US-EU-Rechtshilfeabkommen erstellt und im EP verteilt, um nachzuweisen, dass es keine von Rat und Kommission behauptete Verschlechterung des Datenschutzes gibt, wenn das SWIFT-Abkommen scheitert:

Rechtsschutz und Datenschutz bei der Kooperation mit den USA

Was passiert im Falle einer Ablehnung des SWIFT-Abkommens?

Im Vorfeld der Abstimmung über das Übergangsabkommen zur SWIFT-Bankdatenweitergabe kursiert u.a. in der Rats-Erklärung vom 9.2.20101 das Gerücht, das allgemeine Rechtshilfeabkommen zwischen der EU und den USA beinhalte ein geringeres Niveau an Datenschutz im Vergleich zum Interims-Abkommen über TFTP/SWIFT. Dies ist nicht der Fall.

Das Rechtshilfeabkommen2 erlaubt einen Zugriff auf weitere Datentypen als das SWIFT-Abkommen3, da es auch andere Arten von Finanztransaktionen behandelt. Die angefragten Daten sind aber hinsichtlich der Spezifizierung des Personenkreises, des nötigen Anfangsverdachtes, der Übertragung überschüssiger Daten unbeteiligter Dritter, der Zweckbindung und der Weitergabe der Daten an Drittstaaten und andere Behörden besser geschützt als nach dem SWIFT-Abkommen.

Da das Rechtshilfeabkommen durch das neue SWIFT-Abkommen nicht abgelöst, sondern ergänzt würde, ist offensichtlich, dass die Ratifizierung des neuen Abkommens weniger Daten- und Grundrechtsschutz für EU-Bürger bedeuten würde: Es würden mehr Daten bei weniger Prüfung und weniger Verwendungsbeschränkungen ausgeliefert.

Art der abgefragten Bankdaten: Der Zugriff auf Bankdaten ist in Art. 4 des Rechtshilfeabkommens geregelt. Dabei handelt es sich laut Abs. 1 um die Information, ob „eine Person Inhaber eines oder mehrerer Bankkonten ist“, erfragt werden können darüber hinaus auch „Informationen im Besitz von nicht dem Bankenwesen angehörenden Finanzeinrichtungen und nicht mit Bankkonten verbundene finanzielle Transaktionen. Übermittelt werden laut Abs. 6 „Aufzeichnungen über die (…) ermittelten Bankguthaben oder Transaktionen“. Das Bankgeheimnis ist mit Abs. 5 insofern aufgehoben. Damit ist es weiterhin möglich, Daten über Finanztransaktionen mit US-Strafverfolgungsbehörden auszutauschen. Dies kann über die SWIFT-Transaktionen hinausgehen und z.B. auch SEPA-Überweisungen, Kreditkartentransaktionen oder Transaktionen via Western Union betreffen. Insofern ist was die Datentypen betrifft ein Zugriff im Vergleich mit dem SWIFT-Abkommen möglicherweise erweitert. Dies lässt sich allerdings nicht mit Bestimmtheit sagen, da die betroffenen Finanzdienstleister laut Art. 3 des SWIFT-Abkommens nicht explizit genannt werden, sondern in einem geheimen Anhang spezifiziert werden, der sich der Kontrolle des Parlaments entzieht.

Betroffener Personenkreis: Nach Art. 4 des Rechtshilfeabkommens dürfen nur Bankdaten von Personen übermittelt werden, die „einer Straftat verdächtigt oder wegen einer solchen angeklagt“ sind, darüber hinaus Daten über „verurteilte oder in sonstiger Weise in Straftaten verwickelte“ Personen. Das SWIFT-Abkommen dagegen erlaubt auch die Anforderung der Daten völlig unverdächtiger und ungefährlicher Personen, wenn die US-Behörden die Daten für ihre Terror-Suchoperationen zu benötigen meinen. Damit ist mit dem Rechtshilfeabkommen eine deutlich engere Beschränkung des betroffenen Personenkreises als in dem SWIFT-Abkommen vorgesehen. Mit dem SWIFT-Abkommen können auch Daten über unverdächtige Personen ohne jeden Bezug zu einer Straftat abgefragt werden.

Begrenzung der Daten: Nach Art. 4 des Rechtshilfeabkommens müssen die Auskunftsersuchen sich auf bestimmte Personen beziehen, und nur über diese Personen dürfen Daten übermittelt werden. Eine überschüssige Datenweitergabe durch Pakete („Bulk“), die auch Daten über unbeteiligte Dritte beinhaltet, ist damit im Gegensatz zum Art. 4(6) des SWIFT-Abkommens ausgeschlossen.

Zweckbindung der Daten: Art. 9 des Rechtshilfeabkommens sieht eine Zweckbindung vor. Die Daten dürfen nur für kriminalpolizeiliche Ermittlungen, für Strafverfahren und zur Abwendung einer unmittelbaren und ernsthaften Bedrohung [der] öffentlichen Sicherheit“ verwendet werden. Beim SWIFT-Abkommen ist die Verwendung der Daten nicht auf ein bestimmtes Ermittlungsverfahren wegen einer bestimmten Straftat beschränkt. Die Daten können laut Art. 5(2)(b) abgefragt werden, solange aufgrund von „Informationen“ ein „Bezug“ zum Terrorismus angenommen wird. Damit ist besteht beim SWIFT-Abkommen eine wesentlich geringere Schwelle für Datenabfragen.

Weitere Verwendung und Weitergabe: Nach Art. 9 des Rechtshilfeabkommens ist es nicht erlaubt, die erhobenen Daten an andere Behörden oder an Drittstaaten weiterzugeben. Das SWIFT-Abkommen erlaubt dagegen in Art. 5(2)(h) die Weitergabe von aus den Daten gewonnenen „terroristischen Anhaltspunkte“. Diese beinhalten üblicherweise auch personenbezogene Daten. Diese können ohne weiteren Rechtsschutz und ohne eine Informationspflicht an die betroffenen Personen an „die für Strafverfolgung, öffentliche Sicherheit und Terrorismusbekämpfung zuständigen Behörden in den Vereinigten Staaten, in der Europäischen Union oder in Drittstaaten zur Verwendung für die Zwecke der Ermittlung, Aufdeckung, Verhütung oder Verfolgung von Terrorismus oder Terrorismusfinanzierung“ weitergegeben werden. Damit ist eine Aufnahme personenbezogener Daten in Massendatenbanken (z.B. Terrorliste, No-Fly-Liste) möglich. Eine Kontrolle ihrer weiteren Verwendung in Drittstaaten, einschließlich Diktaturen, mit denen die USA bei der Terrorbekämpfung zusammenarbeiten, dürfte kaum möglich sein.

Fußnoten:

1 Council Presidency: Council of the European Union (COREPER): Draft Declaration on the EU-US-Agreement on the Transfer of Financial Messaging Data for Purposes of the Terrorist Finance Tracking Programme, 9.2.2010

2 Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über Rechtshilfe 19.7.2003, OJ L 181/34, http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2003:181:0034:0042:DE:PDF

3 Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verarbeitung von Zahlungsverkehrsdaten und deren Übermittlung aus der Europäischen Union an die Vereinigten Staaten für die Zwecke des Programms zum Aufspüren der Finanzierung des Terrorismus, 30.11.2009, OJ L 8/11, http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2010:008:0011:0016:DE:PDF

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Vereinbarkeit einer Informationsweitergabe an das Ausland mit den Menschenrechten

Die Europäische Kommission bittet um Meinungen zu dem Vorhaben, in weitem Umfang Informationen jeglicher Art über uns US-amerikanischen Sicherheitsbehörden und Diensten zugänglich zu machen.

Aus einer E-Mail vom 06.02.2010 zu diesem Thema:

wir haben miteinander diskutiert, welche juristischen Mindestbedingungen für die Weitergabe persönlicher Daten an Drittstaaten gelten. Meines Erachtens gelten die folgenden Grundsätze:

  • A. Personendaten dürfen allgemein an Staaten ausgeliefert werden, welche ihrerseits die Grundrechte schützen – und zwar sowohl durch materielle Regeln als auch durch ein Verfahren zur Kontrolle ihrer Einhaltung – in einer Art, die wenigstens als gleichwertig zu dem von der EMRK gewährten Schutz anzusehen ist, soweit nicht trotz des generell gleichwertigen Schutzniveaus im Einzelfall gleichwohl eine Grundrechtsverletzung durch den ausländischen Staat zu befürchten ist.
  • B. An andere Staaten dürfen Personendaten nur ausgeliefert werden, wenn im Einzelfall gesichert ist, dass die Informationsweitergabe keine in der EMRK garantierten Menschenrechte verletzt und auch keine Menschenrechtsverletzung nach sich zieht. Dazu muss folgendes sichergestellt sein:
    • 1. Die Schwere des in der Informationsbeschaffung liegenden Grundrechtseingriffs darf nicht außer Verhältnis zu dem Interesse der Allgemeinheit daran stehen (Verhältnismäßigkeitsgebot):
      • a) Es sollten nur Informationen über Personen übermittelt werden, die aufgrund konkreter Tatsachen im Verdacht stehen, eine schwere Straftat (Definition: im Einzelfall zu erwartende Freiheitsstrafe von über vier Jahren) begangen zu haben.
      • b) Es dürfen nur Informationen übermittelt werden, die zur Aufklärung des Tatverdachts geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sind.
      • c) Die Übermittlung und Verwendung besonders schutzwürdiger personenbezogener Daten muss erhöhten Anforderungen unterliegen. Dazu gehören sensible Daten (über Herkunft, politische Meinung, religiöse oder philosophische Überzeugung oder Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit, Sexualleben), Daten aus Eingriffen in die Unverletzlichkeit der Wohnung, in das Fernmeldegeheimnis, in berufliche Vertrauensverhältnisse, in persönliche Vertrauensverhältnisse.
      • d) Die Übermittlung und Verwendung von Informationen aus dem Kernbereich der privaten Lebensgestaltung muss ausgeschlossen sein.
      • e) Um abzusichern, dass diese Anforderungen erfüllt sind, sollte die Entscheidung über die Informationsübermittlung und -verwertbarkeit einem unabhängigen Gericht obliegen.
    • 2. Die ausgelieferten Informationen dürfen nur zu dem konkreten Zweck (Ermittlungsverfahren) verwendet werden, zu dem sie erhoben worden sind (enge und konkrete Zweckbindung). Die Informationen sind sofort zu vernichten, wenn sie zu dem Erhebungszweck nicht oder nicht mehr erforderlich sind.
    • 3. Die Rechtmäßigkeit der Beschaffung und Verwertung der Informationen ist von einer unabhängigen und an keine Weisung gebundenen staatlichen Aufsichtsbehörde zu kontrollieren.
    • 4. Wenn die Informationsbeschaffung ohne Wissen des Betroffenen erfolgt ist, ist dieser von ihr in Kenntnis zu setzen, sobald dies ohne Gefährdung des Untersuchungserfolgs möglich ist.
    • 5. Jeder muss das Recht haben, Auskunft über, Berichtigung und Löschung der ihn betreffenden Informationen zu verlangen.
    • 6. Die Informationsauslieferung darf keine Verletzung in der EMRK garantierter Menschenrechte (z.B. Verbot von Folter und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung; Recht auf Leben und Verbot der Todesstrafe; Recht auf ein faires Verfahren einschließlich des Schutzes vor ungesetzlicher Freiheitsentziehung) nach sich ziehen.
    • 7. Jedem muss effektiver Rechtsschutz vor unabhängigen Gerichten gegen die Verletzung der oben genannten Grundsätze zustehen (etwa gegen die Zweckentfremdung von Daten, gegen Verletzungen des Benachrichtigungs-, Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsanspruchs sowie des Anspruchs auf eine unabhängige Kontrollstelle). Eine Beschränkung des Rechtsschutzes mit dem Argument der nationalen Sicherheit ist unzulässig.
  • C. Ansonsten ist die Auslieferung von Personendaten nur im Notstandsfall zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit zulässig, soweit nicht eine Verletzung der Menschenwürde durch den ausländischen Staat zu befürchten ist.
  • D. In anderen Fällen dürfen Personendaten nicht an Drittstaaten ausgeliefert werden.
  • E. Privatunternehmen darf die Verschaffung von Personendaten in den Machtbereich nur solcher ausländischer Staaten gestattet werden, in denen ein vergleichbares Grundrechtsschutzniveau wie in Europa gegeben ist.

Eine juristische Herleitung der einzelnen Bedingungen und ihre Anwendung auf die USA findet sich auf
daten-speicherung.de/…. Da ich es für ausgeschlossen halte, dass ein Abkommen mit den USA die erforderlichen Mindestanforderungen erfüllen könnte, lehne ich jede Informationsauslieferung dorthin ab (erst Recht jede über die bestehenden Rechtshilfeabkommen hinaus gehende Informationsauslieferung).

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EuGH: Kommt der gläserne Leistungsbezieher?

Am 02. Februar verhandelte der EU-Gerichtshof (EuGH) über die Frage, ob die EU berechtigt ist, die Identität aller Bezieher von EU-Beihilfen veröffentlichen zu lassen. Gegen diese Praxis geklagt haben drei der 6 Mio. von der EU unterstützten Landwirte, deren Name, Wohnort und Leistungshöhe seit 2008 im Internet veröffentlicht wird. Über den Fall verhandelte die Große Kammer des Gerichtshofs, die für Verfahren von besonderer Bedeutung zuständig ist.

Eingangsplädoyers

Nach einem Eingangsplädoyer des Klägervertreters (pdf) äußerten sich Vertreter des Landes Hessen, des EU-Rates, der EU-Kommission, Griechenlands und Schwedens zu dem Verfahren. Im Wesentlichen wurde das wiederholt, was bereits schriftlich vorgetragen worden war.

Der Klägervertreter warnte, den gläsernen Agrarleistungsbeziehern würden weitere Personen folgen. Mit demselben Argument der Transparenz könne man etwa auch die Bezieher von Sozialleistungen oder auch sämtliche Steuerbescheide publik machen. Der Vertreter der Kommission entgegnete, Steuerzahler nähmen keine öffentlichen Mittel in Anspruch. Tatsächlich könnte aber auch bei Steuerzahlern argumentiert werden, es bestehe ein öffentliches Interesse daran, wer von welcher Steuervergünstigung profitiert und wer wie viele Steuern zahlt; nur so sei eine informierte Steuerdebatte möglich. Letztlich führt diese Argumentation dazu, dass sämtliche dem Staat zu einem bestimmten Zweck anvertraute Informationen veröffentlicht und damit der beliebigen Zweckentfremdung freigegeben würden, warnte der Klägervertreter.

Einwilligung durch Beihilfeantrag?

Die anschließenden Fragen von Richtern und der Generalanwältin betrafen zwei Themenkomplexe: Können sich die Kläger gegen die Veröffentlichung ihrer Bezüge wehren, obwohl sie die Zahlungen in Kenntnis der beabsichtigten Veröffentlichung freiwillig beantragt haben? Würde andererseits nicht auch eine anonyme Veröffentlichung von Informationen über die Mittelempfänger dem berechtigten öffentlichen Interesse an Transparenz genügen?

Zur ersten Frage argumentierte der Klägervertreter, eine Einwilligung der Antragsteller liege nicht vor. Das Antragsformular enthalte nur eine Information über die beabsichtigte Veröffentlichung, nicht aber eine Einwilligungserklärung. Ein Richter fragte daraufhin, ob in der Antragstellung nicht eine implizite Einwilligungserklärung liegen könne. Der Klägervertreter äußerte die Auffassung, dass in der bloßen Hinnahme oder Duldung der Veröffentlichung keine Einwilligungserklärung liege.

Anträge würden überdies regelmäßig nicht freiwillig gestellt. Für einen Teil der Antragsteller seien die EU-Mittel Voraussetzung für den dauerhaften Erhalt ihrer Lebensgrundlage als Landwirte. Ohne die Beihilfen wären viele landwirtschaftliche Betriebe auf Dauer nicht überlebensfähig. Selbst wenn man eine Einwilligung annehmen wollte, sei diese daher mangels Freiwilligkeit unwirksam. Die Generalanwältin stellte in diesem Zusammenhang die pointierte Frage, ob das Folterverbot (Art. 3 EMRK) nicht auch Fälle erfasse, in denen Gefolterte etwa aus wirtschaftlicher Not ihrer Folterung zustimmten.

Der Klägervertreter warnte weiter, dass man das Grundrecht auf Datenschutz seines wesentlichen Schutzgehalts berauben würde, wenn es nur vor unvermeidbaren Datenverarbeitungen schützte. Viele staatliche Informationseingriffe könne man irgendwie verhindern, beispielsweise indem man kein Telefon benutzt (Vorratsdatenspeicherung), kein Kraftfahrzeug besitzt (Nummernschild) usw.

Ein Richter fragte, ob Freiwilligkeit anzunehmen wäre, wenn eine Bank die Kreditvergabe daran knüpfte, dass sich der Darlehensnehmer mit der Veröffentlichung seiner Daten einverstanden erkläre. Der Klägervertreter hielt dem erstens entgegen, dass solche vorformulierten Einwilligungsklauseln nach dem Recht der Mitgliedsstaaten einer Angemessenheitskontrolle unterliegen, selbst wenn sich die Beteiligten freiwillig auf ihre Geltung geeinigt hätten (§§ 305 ff. BGB). Zweitens sei der Fall mit der vorliegenden Konstellation nicht vergleichbar, weil sich die Empfänger von Agrarbeihilfen nicht aussuchen können, an welche Stelle sie sich wenden.

Schließlich argumentierte der Klägervertreter, selbst wenn man das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nicht für einschlägig hielte, weil sich die Leistungsbezieher freiwillig auf die Veröffentlichung ihrer Daten eingelassen hätten, müsse sich ein Leistungsausschluss für Personen, die mit einer Veröffentlichung ihrer Daten nicht einverstanden sind, am Gleichbehandlungsgebot (Art. 20 Grundrechtecharta) messen lassen. Die EU dürfe mit Ausschlusskriterien nur legitime und verhältnismäßige Ziele verfolgen. Im Ergebnis verlagerte sich die Problematik dadurch lediglich auf ein anderes Grundrecht.

Die Vertreter von Kommission und Rat erklärten, dass die Veröffentlichung nicht auf eine Einwilligung der Betroffenen gestützt werde. Die Ratsvertreterin teilte die Auffassung der Kläger, dass eine solche Einwilligung nicht vorliege. Der Klägervertreter wies darauf hin, dass die einschlägigen Verordnungen eine Einwilligung nicht zur Voraussetzung der Veröffentlichung machten. Die Veröffentlichung erfolge selbst dann, wenn der Landwirt bei Antragstellung der beabsichtigten Veröffentlichung ausdrücklich widerspreche.

Mildere Mittel?

In einem zweiten Fragenkomplex äußerten der berichterstattende Richter und die Generalanwältin schwere Zweifel daran, ob es zur Transparenz beitrage, die Namen der 6 Mio. Leistungsbezieher zu veröffentlichen. Sei dem öffentlichen Interesse nicht sogar besser gedient, wenn anstelle des Namens anonyme Informationen über den jeweiligen Betrieb veröffentlicht würden? Der Vertreter der Kommission entgegnete, eine derartige Veröffentlichung anonymer Betriebsprofile verursachte einen untragbaren Verwaltungsaufwand. Außerdem sei es rechtlich unzulässig, derartige Betriebsgeheimnisse zu veröffentlichen (sic!).

Überzeugender war das Argument, dass teilweise auch ein öffentliches Interesse an der Identität der Leistungsbezieher bestehe, etwa an dem Umstand, dass die höchsten EU-Agrarsubventionen an bestimmte Großkonzerne fließen. Der Richter entgegnete, dass derartiges auch einem anonymen Profil des Leistungsbeziehers entnommen werden könnte und dass man Kapitalgesellschaften von der Anonymisierung eventuell auch ausnehmen könnte. Der Vertreter der Kommission hielt dem entgegen, dass der größte Leistungsbezieher in Österreich beispielsweise ein Graf sei, was durchaus auch Gegenstand einer öffentlichen Debatte sei. Selbst dieser Fall ließe sich indes abdecken, indem man sehr große Leistungsbezieher wegen des besonderen öffentlichen Interesses von dem Schutz der Anonymität ausnehmen könnte. Insgesamt hat der Vertreter der Kommission nicht darzulegen vermocht, was die Namen sämtlicher 6 Mio. Landwirte zu der öffentlichen Debatte über Agrarsubventionen beitragen sollten.

Die Vertreterin des Rates ergänzte, bei der Veröffentlichung gehe es neben der öffentlichen Debatte auch um eine öffentliche Kontrolle der Haushaltsführung. Hierzu hatte der Vertreter der Kommission allerdings schon eingangs ausgeräumt, dass die wenigen veröffentlichten Angaben eine Nachprüfung der Förderungskriterien nicht ermöglichten und nicht ermöglichen sollten; ein „Spitzelsystem“ solle nicht eingerichtet werden. Dies sei auch nicht erforderlich, weil ein Kontrollsystem bereits vorhanden sei und gut funktioniere.

Auf die Frage einer Richterin erklärte einer der Kläger persönlich, was ihn an der Veröffentlichung störe: Er sei gerne bereit, öffentlich zu begründen, weshalb er die Leistungen beziehe, aber die aus dem Kontext gerissene Veröffentlichung der Subventionshöhe ziehe eine unsachliche Neiddebatte in seiner Gemeinde nach sich. Mancherorts würden die Listen der Landwirte und ihrer Bezüge sogar in Wirtshäusern ausgehängt. Außerdem verschlechtere die Veröffentlichung der Bezüge seine Position in Vertragsverhandlungen und treibe geforderte Pachtzinsen in die Höhe.

Vorratsdatenspeicherung

Die Frage, ob die Vorratsspeicherung von Verkehrsdaten und IP-Adressen zulässig ist, wurde im Wesentlichen nur vom Klägervertreter thematisiert. Die Generalanwältin erklärte, die Vorratsdatenspeicherung stelle zwar ein Problem dar, der Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren sei ihr aber nicht einsichtig. Der Klägervertreter antwortete, wenn die Kläger die über sie veröffentlichten Daten zum Zwecke der etwaigen Berichtigung oder Löschung einsehen wollten, müssten sie eine Vorratsspeicherung ihrer Internetnutzung in Kauf nehmen. Der Vertreter der Kommission hielt dem entgegen, die veröffentlichten Daten könnten auch über ein Auskunftsersuchen an die Veröffentlichungsstelle eingesehen werden.

Zuletzt kündigte die Generalanwältin ihr Gutachten für den 29. April an.

Diskussion: Einwilligung durch Beihilfeantrag?

Können sich die Kläger gegen die Veröffentlichung ihrer Bezüge wehren, obwohl sie die Zahlungen in Kenntnis der beabsichtigten Veröffentlichung freiwillig beantragt haben? Mit dieser vor dem EuGH diskutierten Frage hat sich das Bundesverwaltungsgericht schon in anderem Zusammenhang beschäftigt und ausgeführt (Az. 6 C 23.02 vom 22.10.2003):

Die Beeinträchtigung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung der Kunden entbehrt nicht etwa deshalb der Eingriffsqualität, weil die Kunden in den Eingriff durch die Bereitschaft einwilligen würden, mit dem Diensteanbieter einen zivilrechtlichen Vertrag abzuschließen, dessen Zustandekommen von der Preisgabe personenbezogener Daten abhängt. Ein wirksamer „Grundrechtsverzicht“ kommt nur in Betracht, wenn dieser freiwillig erfolgt (vgl. BVerfG Vorprüfungsausschuss, Beschluss vom 18. August 1981, 2 BvR 166/81, NJW 1982, 375; Jarass/Pieroth, GG, 6. Aufl., Vorb. vor Art. 1 Rn. 36; Sachs in: ders. (Hrsg.), GG, 3. Aufl., Vor Art. 1 Rn. 56). Von einer freiwilligen Einwilligung in die Grundrechtsbeeinträchtigung kann hier nicht gesprochen werden. Die Sprachtelefonie, auf die sich § 90 Abs. 1 TKG im Wesentlichen bezieht, ist ein unverzichtbares Medium der Kommunikation. Um in ausreichender Weise an Kommunikationsvorgängen teilhaben und um diese veranlassen zu können, ist es auch notwendig, einen Vertrag mit einem Anbieter von Sprachtelefondienst zu schließen oder sich des Endgerätes eines Dritten zu bedienen, der einen solchen Vertrag abgeschlossen hat. Deshalb kann in dem Abschluss eines Vertrags, der mit der Pflicht zur Offenbarung personenbezogener Daten verknüpft ist, kein freiwilliger Verzicht auf das durch die Datenerhebung beeinträchtigte Recht auf informationelle Selbstbestimmung gesehen werden.

Auch im Fall der Agrarbeihilfen, die vielen Landwirten überhaupt erst das Überleben sichern, kann in der eine Veröffentlichung personenbezogener Daten nach sich ziehenden Antragstellung kein freiwilliger Verzicht auf das durch die Veröffentlichung beeinträchtigte Recht auf informationelle Selbstbestimmung gesehen werden.

§ 12 Abs. 3 TMG bestimmt:

Der Diensteanbieter darf die Bereitstellung von Telemedien nicht von der Einwilligung des Nutzers in eine Verwendung seiner Daten für andere Zwecke abhängig machen, wenn dem Nutzer ein anderer Zugang zu diesen Telemedien nicht oder in nicht zumutbarer Weise möglich ist.

Dieses Prinzip gilt allgemein für Einwilligungen (Simitis, § 4a BDSG, Rn. 63). Einwilligungen, die gegen das Koppelungsverbot verstoßen, sind unwirksam (Simitis, § 4a BDSG, Rn. 64). Das ergibt sich auch aus § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, wonach vorformulierte Bedingungen nicht von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen abweichen dürfen. Wesentlicher Grundgedanke des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ist es, dass persönliche Angaben nur zu dem Zweck verwendet werden dürfen, zu dem sie erhoben worden sind (Zweckbindung). Eine Veröffentlichung und damit Freigabe von Daten zur beliebigen Verwendung ist mit diesem Grundgedanken unvereinbar. Auch wenn der Betroffene einer entsprechenden Bedingung zustimmt, ist sie unwirksam (§ 307 Abs. 1 BGB).

Im Fall der Agrarsubventionen läge ein Verstoß gegen das Koppelungsverbot vor, würde eine Einwilligung aller Antragsteller in die Veröffentlichung ihrer Daten gefordert. Man würde die Bereitstellung der Fördermittel nämlich von der Einwilligung des Antragstellers in eine Verwendung seiner Daten für andere Zwecke abhängig machen, obwohl dem Antragsteller ein anderer Zugang zu diesen Fördermitteln nicht möglich ist.

Der ehemalige Bundesinnenminister Dr. Wolfgang Schäuble kommentierte eine Warnung vor der Überwachbarkeit von Handys mit den Worten: „Dann schmeißen Sie doch Ihr Handy weg!“ Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung soll aber die Handlungsfähigkeit und Mitwirkungsfähigkeit der Bürger gewährleisten. Dieses Ziel würde verfehlt, wenn wir uns auf die Möglichkeit verweisen lassen müssten, auf öffentliche Leistungen – insbesondere Monopolleistungen – zu verzichten, um unsere Durchleuchtung zu verhindern. Individuelle Selbstbestimmung setzt voraus, dass dem Einzelnen Entscheidungsfreiheit über vorzunehmende oder zu unterlassende Handlungen gegeben ist (BVerfGE 65, 1, 42). Ist die Entscheidung des Einzelnen über seine Daten an den Erhalt einer Leistung oder den Ausschluss davon gekoppelt, so ist er in seiner Entscheidung nicht frei.

Ein weiteres Argument ergibt sich in Anlehnung an das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 65, 1, 50) aus der Sache: Dürften personenbezogene Daten, die zur Gewährung einer Subvention erhoben werden, gegen den Willen des Betroffenen zu anderen Zwecken verwendet werden, so würde das nicht nur das verfassungsrechtlich gesicherte Recht auf informationelle Selbstbestimmung unzulässig einschränken, sondern auch die in den EU-Verträgen vorgesehenen Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik (Art. 8 ff., 39 AEUV) gefährden. Die EU verfolgt ihre Ziele auf dem Gebiet der Agrarpolitik wesentlich dadurch, dass sie erwünschte Verhaltensweisen (z.B. umweltfreundliche Produktion) mit Beihilfen belohnt. Die Lenkungsziele dieser Fördermittel können nur erreicht werden, wenn die finanziellen Anreize auch in Anspruch genommen werden. Eine Staatspraxis, die sich nicht um die strikte Abschottung der erhobenen Daten bemühte, drohte auf längere Sicht zu weniger Förderanträgen zu führen, was wiederum ein wichtiges Instrument zur Erreichung der Ziele der EU in Frage stellte. Können mithin nur durch eine Abschottung der erhobenen Daten die Aufgaben der EU im Agrarbereich erfüllt werden, ist das Prinzip der Geheimhaltung der erhobenen Daten nicht nur zum Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung des Einzelnen von den Grundrechten gefordert, sondern auch für die Agrarpolitik der EU selbst konstitutiv.

Übersicht der veröffentlichten Dokumente in diesem Verfahren

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