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Anwaltverein gegen Verschärfung der Sicherheitsgesetze

Im Wortlaut (Hervorhebungen von mir):

Resolution des Deutschen Anwaltvereins zur geplanten Verschärfung der Sicherheitsgesetze

58. Deutscher Anwaltstag in Mannheim

16. Mai 2007

Präambel

Freiheit und Sicherheit gehören zu den Grundpfeilern eines demokratischen Rechtsstaats. Seit dem 11. September 2001 sind zahlreiche Gesetze verabschiedet worden, die Sicherheit geben sollen, tatsächlich aber Freiheit nehmen. Diese Gesetze scheinen davon auszugehen, dass man Sicherheit nur erreicht, wenn man Freiheit beschneidet. Die sorgsam austarierte Balance zwischen den beiden Grundwerten droht aus dem Gleichgewicht zu geraten. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) stellt mit großer Sorge fest, dass durch die von der Bundesregierung geplante Verschärfung der Sicherheitsgesetze Freiheit weiter verloren geht. Der DAV ist sich der Schutzpflicht des Staates durchaus bewusst. Er wehrt sich dennoch dagegen, dass die Bundesrepublik Deutschland von einem Freiheits- und Rechtstaat zu einem Sicherheits- und Überwachungsstaat zu werden droht.

Freiheitsrechte dulden grundsätzlich keinen Kompromiss. Die in den letzten Jahren angehäufte Summe der Eingriffe in die Freiheitsrechte ist schon jetzt unerträglich.

Aus Sorge um das mühsam errungene Gut der Freiheit fordert der Vorstand des DAV daher Folgendes:

1. Die Verfassungsmäßigkeit eines verfassungswidrigen Gesetzes darf nicht dadurch hergestellt werden, dass man die Verfassung ihm anpasst.

Das Grundgesetz steht nicht in der Beliebigkeit der gerade aktuellen politischen Stimmung, sondern verpflichtet den Gesetzgeber, verfassungskonforme Gesetze vorzulegen. Der Gesetzgeber steht in der Pflicht, das Grundgesetz zu wahren und zu schützen. Wer gegen die Verfassung verstoßende Gesetze dadurch verfassungskonform machen will, dass er leichtfertig Verfassungsänderungen vorschlägt, verstößt zumindest gegen die Grundwerte unserer Verfassung.

2. Verdachtslose Onlinedurchsuchungen, insbesondere Staatshacking, sind ein nicht hinnehmbarer Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung.

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung wird ausgehöhlt, wenn Persönlichkeit und Intimität der Bürger zur Disposition gestellt werden. Dies ist der Fall, wenn heimlich und ohne weiteres auf private Daten zugegriffen werden darf. Es muss einen unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung geben. Das Grundgesetz darf nicht zum Zwecke der besseren Beobachtbarkeit der Bürger geändert werden.

3. Die freie und vertrauensvolle Kommunikation ist Grundvoraussetzung für eine freiheitliche Gesellschaftsordnung.

Mit Maßnahmen, wie beispielsweise der Vorratsdatenspeicherung, greift der Staat unverhältnismäßig und ohne Not in diesen geschützten Vertrauensraum der Kommunikation ein. Nach den Plänen der Bundesregierung sollen beispielsweise Telefon- und Internetdaten unabhängig von einem Verdacht ein halbes Jahr lang gespeichert werden. Damit setzt der Staat alle Bürgerinnen und Bürger dem Generalverdacht aus, sie seien Straftäter. Das ist unerträglich!

In dem grundgesetzlich verankerten Schutz der Privatsphäre spiegelt sich letztlich auch die rechtstaatlich verankerte „Unschuldsvermutung“. Die Pläne wollen diesen Grundsatz jedoch dahingehend umkehren, dass alle Bürgerinnen und Bürger verdächtig sind und sie ihre Unschuld beweisen müssen. Dies bedeutet eine Abkehr von rechtstaatlichen Grundsätzen.

4. Bürgerinnen und Bürger dürfen nicht in Verdachtskarteien geführt werden, die zu einer lückenlosen Überwachung des Einzelnen führt.

Die Speicherung und der automatische Abgleich von Fotos, von Fingerabdrücken, der Telefon- und Internetverbindungen, von Videoüberwachung, von Mautdaten etc. ermöglichen es, präzise Bewegungsprofile zu erstellen. Durch diese automatisierte Zusammenführung von Datenbeständen über die Bürgerinnen und Bürger kommt es zu einer nicht hinnehmbaren Einschränkung der Freiheit des Bürgers. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verlangt, dass der Bürger mit hinreichender Sicherheit überschauen kann, welche ihn betreffenden Informationen bekannt sind. Wenn der Bürger weder weiß, welche Daten von ihm erfasst werden, noch er wissen kann, wie die Daten von den Behörden verknüpft und ausgewertet werden, dann ist das mit den Anforderungen, welche das Bundesverfassungsgericht im Volkszählungsurteil zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung aufgestellt hatte, nicht zu vereinbaren.

5. Über Art und Umfang konkreter Eingriffe zur Gefahrenabwehr muss in jedem Fall nach Abschluss der Maßnahmen jeder, der von ihnen betroffen war, aktiv informiert werden, jedermann muss ein Recht auf nachträgliche richterliche Überprüfung haben, und es muss Sanktionen geben, wenn ein Eingriff rechtswidrig war.

Die einzige Möglichkeit, Art und Umfang der konkreten Eingriffe sichtbar zu machen, besteht darin, jedem Einzelnen diese Eingriffe konkret vor Augen zu führen. Die bisherigen Diskussionen konzentrieren sich zu sehr darauf, welche Kriterien an einen bestimmten Eingriff zu stellen sind. Vorherige richterliche Genehmigungen sind kein wirksamer Schutz. Kein Richter kann es im Ernstfall wagen, eine bestimmte Maßnahme zu verbieten, wenn sie nicht völlig abwegig ist: Er wird nicht das Risiko auf sich nehmen wollen, eine konkrete Gefahr nicht verhindert zu haben. Daher müssen alle staatlichen Stellen gezwungen werden, nach Abschluss ihrer Maßnahmen jeden, der damit in Berührung gekommen ist, aktiv darüber zu informieren, wie in seine Privatsphäre eingegriffen wurde und welche Rechtfertigung dafür bestand.

6. Ohne den überzeugenden Nachweis der Eignung zur Gefahrenabwehr darf es keine gesetzlichen Eingriffe in Freiheitsrechte geben. Sie müssen zudem befristet sein.

Der Staat muss die Interessen seiner Bürger sachgerecht abwägen bei der Entscheidung zwischen der Beschneidung der Freiheit und dem möglichen – und vor allem dem wahrscheinlich erreichbaren – Nutzen der Eingriffe in Freiheitsrechte. Bei den bisherigen und bei den geplanten Maßnahmen ist der Nachweis der Tauglichkeit nicht erbracht. Auch die Schutzpflicht des Staates entbindet ihn hiervon nicht.

Quelle [1]

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