Autoren müssen dem Verlag nicht ihre Steuernummer offenbaren

Ein Verlag schrieb an einen Autor:

unsere Buchhaltung hat uns mehrmals darauf hingewiesen, dass in der Honorarabrechnung auch bei nicht umsatzsteuerpflichtigen Autoren eine Steuernummer anzugeben ist (siehe Anhang).

Gemäß § 14 (4) Nr. 2 UStG muss eine Rechnung „die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer“ enthalten. Diese Regelung gilt auch für Rechnungen von Kleinunternehmern, von deren Umsätzen keine Umsatzsteuer erhoben wird gemäß § 19 (1) S. 4 UStG.

Aus der Antwort vom 09.01.2010:

ich bitte um Ihr Verständnis für meinen Widerstand in der Frage der Steuernummer. Ich will Ihnen keine unnötigen Umstände bereiten, sehe es aber als grundsätzliche Frage an, ob Autoren gegenüber Verlagen ihre Steuernummer offen legen müssen.

Meines Erachtens ergibt sich das nicht aus § 14 UStG. Erstens gilt die Vorschrift nur für Dokumente, mit denen über eine Leistung abgerechnet wird. Eine Honorarabrechnung des Verlags stellt keine Rechnung in diesem Sinne dar. Ihr Verlag erbringt keine Leistung mir gegenüber, wenn er das Entgelt für einen von mir verfassten Aufsatz auszahlt. Die Leistung erbringe ich und nicht der Verlag. Eine Abrechnung des Verlags über das ausgezahlte Entgelt ist nicht erforderlich und wird auch von anderen Verlagen nicht erstellt. Zweitens hat auch eine Rechnung nur „die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer“ zu enthalten, also die Steuernummer des Ausstellers der Rechnung – und nicht etwa die Steuernummer ihres Empfängers.

Das Honorar ist daraufhin ohne Angabe der Steuernummer ausgezahlt worden.

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2 Kommentare »


  1. Anonymous — 19. März 2010 @ 16.02 Uhr

    Gutschrift = Rechnung und damit ist die Steuernummer anzugeben!

    Webmaster: Quelle? Und wessen Steuernummer – des Ausstellers?


  2. Mumpakl — 18. Februar 2010 @ 11.53 Uhr

    Dann widerspricht sich der Autor aber selbst. Denn er ist der Erbringer der Leistung und dementsprechend würde er eigentlich eine Rechnung stellen, wobei das hier wahrscheinlich der Verlag im Rahmen einer Gutschrift macht. Eine Gutschrift dreht aber das Leistungsverhältnis nicht um, sondern nur den Weg der Rechnung/Gutschrift.

    Webmaster: Mag sein, aber mir ist keine Vorschrift bekannt, wonach eine Gutschrift eine Steuernummer enthalten müsste.

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