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Bestandsdatenspeicherung bei der Telekom

Mail an Bundesbeauftragten für Datenschutz gesandt (07.04.2006):

Sehr geehrte Frau …,

zumindest T-Com speichert Bestandsdaten über die gesetzlich zulässige Dauer hinaus, wie ich letzthin erfahren musste:

Im Jahr 2004 hatte ich meinen (einzigen) Telefonanschluss bei der T-Com gekündigt. Im März diesen Jahres (2006) meldete ich dann telefonisch einen neuen Anschluss an. Gefragt, ob ich schon einmal Kunde war und unter welcher Anschrift, gab ich die Anschrift aus dem Jahr 2004 an. Der Mitarbeiter sagte daraufhin, dass er den Datensatz gefunden habe, und fragte nur noch nach meiner neuen Anschrift.

Nach § 95 Abs. 3 TKG [1] waren meine Bestandsdaten spätestens Ende 2005 zu löschen. Hiergegen ist verstoßen worden.

Außerdem normiert § 95 Abs. 3 TKG [1] lediglich eine Höchstspeicherfrist. Dass eine Mindestspeicherpflicht bestehen soll, ist der Vorschrift nicht hinreichend normenklar zu entnehmen. Dies bedeutet, dass das allgemeine Erforderlichkeits- und Datensparsamkeitsprinzip des BDSG Anwendung findet. Danach sind Bestandsdaten nach Beendigung eines Vertrags unverzüglich zu löschen, wenn keine Rechnungsbeträge mehr offen sind. Demnach hätte in meinem Fall die Löschung bereits 2004 erfolgen müssen.

Der Fall deutet auf eine generell rechtswidrige Handhabung bei T-Com hin, so dass ich bitte, die Speicherpraxis dort einmal unter die Lupe zu nehmen. Außerdem ist zu befürchten, dass die anderen Unternehmen des DTAG-Konzerns ebenso rechtswidrig handeln, so dass ich bitte, auch die Dauer der Bestandsdatenspeicherung bei T-Mobile und T-Online zu überprüfen.

Bitte halten Sie mich über den Verfahrensstand auf dem Laufenden.

Mit freundlichen Grüßen,

Ich erhielt im Mai die Antwort, auf Anfrage habe die Telekom mitgeteilt, es habe sich um einen technischen Fehler gehandelt. Mein Datensatz sei zwar „zum Löschen markiert“ gewesen. Die Löschung sei aber wegen eines Fehlers nicht erfolgt. Die Daten seien jetzt gelöscht worden. Der Mitarbeiter des Bundesbeauftragten für Datenschutz sah daher keinen Handlungsbedarf. Ich aber frage mich: Bei wievielen anderen Personen ist dieser „Fehler“ auch aufgetreten? Ist er jetzt behoben worden? Diese Fragen bleiben offen.