Brandenburg will verfassungswidrige und unnötige Überwachungsermächtigungen verlängern [2. Ergänzung]

Aus einer E-Mail zur aktuell geplanten Verlängerung des Kfz-Massenabgleichs in Brandenburg:

Für ein „Auslaufenlassen“ der Regelung lassen sich die folgenden Argumente anführen:

  • Es ist zweifelhaft, ob eine verfassungskonforme Lösung gefunden werden kann. Eine Neuregelung oder Verlängerung ist mit dem Risiko einer Verfassungsbeschwerde und Nichtigerklärung verbunden. In der Zwischenzeit ist auch gegen die entsprechenden Regelungen in Niedersachsen und Bayern Klage eingereicht worden.
  • Es ist zweifelhaft, ob der Ertrag den Aufwand und die Eingriffsintensität rechtfertigt. Hat das Kfz-Massenscanning in Brandenburg konkret eine schwere Gefahr abgewendet oder eine schwere Straftat verhindert? Solange hierfür keine konkreten Beispiele bekannt sind, dürfte die Einschätzung der Ländermehrheit zutreffen, wonach der Ertrag dieses Instruments den Aufwand und auch die Eingriffsintensität nicht rechtfertigt.
  • Schleswig-Holstein hat bewusst auf das Instrument verzichtet. Der Innenminister argumentiert, dass der Ertrag den Aufwand aus polizeilicher Sicht nicht rechtfertigt.
  • Am 6.6.08 hat nun auch Bremen mit einer breiten Mehrheit aus SPD, Grüne, FDP und Linke seine entsprechende Regelung aufgehoben mit der Begründung, ein entsprechender Bedarf bestehe nicht.
  • Berlin, Nordrhein-Westfalen, das Saarland, Sachsen-Anhalt und der Bund hatten noch nie eine entsprechende Regelung eingeführt oder geplant. Weitere Länder wie Rheinland-Pfalz haben das Instrument trotz entsprechender Ermächtigungen nie eingesetzt.

Wenn trotz dieser Umstände die Regelung Ihres Landes beibehalten und verfassungskonform umgestaltet werden soll, wären aus meiner Sicht die folgenden Änderungen erforderlich:

  1. Es wäre präzise zu regeln, welche Daten erhoben werden dürfen. Dies sollte ausschließlich die Zeichenfolge des Kfz-Kennzeichens, Fahrtrichtung, Ort und Zeit sein, nicht aber eine Bildaufnahme, insbesondere nicht des Fahrzeuginnenraums.
  2. Es wäre präzise zu regeln, ob und ggf. in welchen der Fälle Ihrer Regelung die „Treffer“ gespeichert werden dürfen, etwa zum Zweck der polizeilichen Beobachtung und zur Erstellung von Bewegungsprofilen. Materiell ist dies nur unter hohen Voraussetzungen zulässig. Zudem wäre die Dauer der weiteren Speicherung, die Verwendungsmöglichkeiten der gespeicherten Bewegungsdaten (Zweckbindung) und ihre Löschung präzise zu regeln.
  3. Es wäre präzise zu regeln, ob die Suche anhand unvollständiger Zeichenfolgen („Jokersuche“, z.B. „B-A 1???“) zugelassen oder ausgeschlossen werden soll. Materiell ist eine solche Suche nur unter erhöhten Anforderungen zulässig.
  4. Meiner Überzeugung nach – insoweit noch nicht vom Verfassungsgericht entschieden – muss vorgeschrieben werden, dass die Betroffenen durch Hinweisschilder vor oder hinter der Kontrollstelle über den Abgleich in Kenntnis gesetzt werden.

Einige dieser Punkte hat die hessische FDP aufgegriffen und auf der Grundlage Ihrer Regelung eine überarbeitete Fassung erstellt. Diese Fassung ist besser, genügt aber noch immer nicht allen genannten Erfordernissen.

Ohnehin stellt sich die Frage, ob man in der genannten Weise bis an die Grenze der Verfassung gehen möchte. Wenn das Instrument überhaupt beibehalten werden soll, sollte es schon aus Effizienzgründen auf die gezielte Suche nach bestimmten Kennzeichen zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit beschränkt werden.

Aus einer weiteren E-Mail zum Evaluierungsbericht des Brandenburgischen Innenministeriums über die derzeit bis 2008 befristeten Regelungen:

1. Von den verdeckten Befugnissen wurde kein oder kaum Gebrauch gemacht. Schon daraus ergibt sich für mich, dass sie verzichtbar sind, wie auch die erfolgreiche polizeiliche Aufgabenwahrnehmung vor ihrer Einführung zeigt.

2. Das Argument, die geringe Relevanz zeige eine „verantwortungsvolle Anwendung“, geht fehl. Nach dieser Argumentation könnte man jegliche Beschränkungen aufheben mit der Begründung, von den Möglichkeiten würde schon nur „verantwortungsvoll“ Gebrauch gemacht. Für zukünftige Regierungen kann man dies keineswegs als sicher voraus setzen. Die damalige Befristung der Befugnisse macht nur Sinn, wenn man vorhatte, sie bei fehlender Relevanz wieder aufzuheben.

Zum Kfz-Scanning:

3. Die drei Anwendungsfälle hatten allesamt nicht die Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr zum Gegenstand, wie es gesetzlich voraus gesetzt ist. Die Polizei war nur allgemein der Meinung, dass es zu Gefahren kommen könnte. Die auf bloße Erfahrungssätze und Wahrscheinlichkeiten gestützte Annahme, Personen könnten gewalttätig werden, ersetzt nicht konkrete, einzelfallbezogene Anhaltspunkte für das Bestehen einer gegenwärtigen Gefahr, die von bestimmten Personen ausgeht. Gegenwärtige Gefahr ist nur eine solche, deren Realisierung unmittelbar bevor steht.

4. In keinem der drei Anwendungsfälle erfolgte eine gezielte Suche nach einem (tatsächlichen und bekannten) Störer. Es erfolgte vielmehr ein allgemeiner Abgleich mit polizeilichen Dateien. Das steht mit dem Gesetz nicht in Einklang. Die „zur Abwehr der Gefahr gespeicherten Daten“ dürfen nur Kfz-Kennzeichen von Personen sein, von denen tatsächlich eine im Einzelfall bestehende Gefahr ausgeht.

5. In keinem der Fälle hat der Kfz-Kennzeichenabgleich offenbar zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr geführt. Die allgemeine Angabe im Bericht, gewalttätige Auseinandersetzungen hätten verhindert werden können, ist nicht näher begründet und daher nicht nachvollziehbar.

6. Ein Einsatz des Kfz-Massenscanning zur bloßen Unterstützung von Kontrollen ist nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts unzulässig. Es hat die schleswig-holsteinische Ermächtigung, die derartiges vorsah, verworfen. Zu der Kontrolle muss stets eine gegenwärtige Gefahr hinzu kommen, und der Abgleich muss gezielt zur Suche nach dem Störer erfolgen.

7. Bei Einhaltung der gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Voraussetzungen hätte sich kein Anwendungsfall des Kfz-Massenscanning ergeben, so dass die Maßnahme verzichtbar ist.

8. Im Fall von Finsterwalde wurden offensichtlich alle Kfz-Kennzeichen der Besucher einer grundrechtlich geschützten Demonstration erfasst und gespeichert, um die Herkunft der Demonstrationsteilnehmer zu erfahren. Das verstößt sowohl gegen das Gesetz wie auch gegen Artikel 8 Grundgesetz. Das Gesetz erlaubt einen Abgleich mit „Kennzeichenfragmenten“ keinesfalls; ich hatte bereits darauf hingewiesen, dass diese Frage gesetzlich geregelt werden müsste, wenn die Ermächtigung nicht aufgehoben würde. Auch erlaubt das Gesetz nur die Abwehr gegenwärtiger Gefahren, keinesfalls die Aufdeckung der Herkunft von Demonstrationsteilnehmern. Darin liegt ein schwerer Verstoß gegen Art. 8 GG. Ich frage mich, was die Landesdatenschutzbeauftragte dazu gesagt hat. Es würde mich freuen, wenn Sie ihr den Bericht zukommen lassen könnten.

Videoüberwachung gefährdeter Objekte

9. Die Praxis belegt weder Erfolge noch einen Bedarf nach dieser Befugnis.

Videoüberwachung öffentlicher Plätze

10. Die berichtete Kriminalitätsentwicklung in videoüberwachten Bereichen lässt keinen Rückschluss auf eine Wirksamkeit von Videoüberwachung zu, weil
a) ein Vergleich mit ähnlichen Plätzen ohne Videoüberwachung fehlt (die Kriminalität ist wohl allgemein zurück gegangen) und
b) nicht überprüft wird, ob ein etwaiger Rückgang nicht ausschließlich auf Begleitmaßnahmen der Videoüberwachung (z.B. verbesserte Beleuchtung oder bauliche Maßnahmen, verstärkte Polizeipräsenz) zurückzuführen ist.

Eine aussagekräftige Untersuchung könnte nur von unabhängiger Seite vorgenommen werden. In Großbritannien wurde eine derartige, groß angelegte Studie im Auftrag des Innenministeriums durchgeführt mit dem Ergebnis, dass nicht nachzuweisen ist, dass Videoüberwachungsanlagen einen signifikanten Einfluss auf die Kriminalitätsentwicklung in den überwachten Bereichen haben. Die Studie finden Sie auf http://www.homeoffice.gov.uk/rds/pdfs05/hors292.pdf .

11. Es ist nicht nachvollziehbar, wie die Polizei prüft, ob auf einem Platz tatsächlich „vermehrt“ Straftaten begangen werden. Eine Auswertung anderer Plätze wird offenbar nicht vorgenommen.

Überwachung von Wohnungen

12. Die Praxis belegt weder Erfolge noch einen Bedarf nach dieser Befugnis.

Abhören von Telefongesprächen

13. Den berichteten Ergebnissen (Seite 8 ) ist nicht zu entnehmen, dass die Telekommunikationsüberwachungen auch nur in einem Fall zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr von Leib oder Leben geführt hätten.

14. Was den Fall der Vollstreckung eines Haftbefehls anbelangt, so ist insoweit ausschließlich die Strafprozessordnung einschlägig und ausreichend.

15. Die Ermittlung einer Person, die in der Vergangenheit auf Sportereignissen gewalttätig geworden ist, stellt keine Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben dar. Die auf bloße Erfahrungssätze und Wahrscheinlichkeiten gestützte Annahme, die Person könne erneut gewalttätig werden, ersetzt nicht konkrete, einzelfallbezogene Anhaltspunkte für das Bestehen einer gegenwärtigen Gefahr. Gegenwärtige Gefahr ist nur eine solche, deren Realisierung unmittelbar bevor steht.

IMSI-Catcher

16. Ein konkreter Nutzen des ohnehin seltenen Einsatzes von IMSI-Catchern wird nicht mitgeteilt. Ergebnisse der Einsätze werden nicht mitgeteilt.

17. Falls eine Person sich das Leben nehmen könnte („Suizidgefahr“), begründet das noch keine Gefahr, die polizeiliche Maßnahmen rechtfertigen würde, solange die Person in freier Entscheidung handelt. Jede geistig gesunde Person hat das Recht, sich unbehelligt das Leben zu nehmen.

18. Wenn der Aufenthalt einer erwachsenen Person nicht bekannt ist („vermisst“), begründet das noch keine Gefahr, die polizeiliche Maßnahmen rechtfertigen könnte. Jeder hat das Recht, unbehelligt zu „verschwinden“.

19. In dem Fall, in dem der Verdacht einer Kindesentziehung bestand, war die Strafprozessordnung einschlägig und ausreichend.

Unterbrechung und Verhinderung der Telekommunikation

20. Hierzu wird weder ein Erfolg, noch ein Bedarf nach dieser Maßnahme dargelegt.

Auskunft über Telekommunikationsverbindungs- und -standortdaten

21. Ein konkreter Nutzen der Aufdeckung des Telekommunikations- und Bewegungsverhaltens wird nicht mitgeteilt. Ergebnisse der Maßnahmen werden nicht mitgeteilt.

22. Die brandenburgische Ermächtigung halte ich für verfassungswidrig, soweit sie keine richterliche Anordnung oder (im Eilfall) wenigstens Bestätigung voraus setzt. Diese Anforderung ist aus Artikel 10 GG abzuleiten.

Ich hoffe, diese Anmerkungen sind Ihnen bei der Bewertung des Berichts von Nutzen. Wenn der Landtag wirklich eine aussagekräftige Wirksamkeitsanalyse wollte, müsste er dies sicherlich extern bei einer unabhängigen Forschungseinrichtung in Auftrag geben.

Der Evaluierungsbericht ist bisher nicht öffentlich zugänglich. Es müsste aber möglich sein, einen Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz zu stellen.

Ergänzung vom 06.12.2008:

Die SPD hat einer Verlängerung der befristeten Regelungen zu Handy-Ortung, Kfz-Kennzeichen-Scanning und Handy-Unterbrechung zugestimmt. Sie hat nur eine Zusage gefordert, dass die Befugnisse bis 2011 unabhängig und wissenschaftlich evaluiert werden. Dies wäre zwar eine wichtige Errungenschaft. Die Evaluierung hätte aber schon während der ersten Befristung durchgeführt werden müssen. Außerdem ist mit keinem Wort im neuen Gesetz festgehalten, dass eine solche Evaluierung durchzuführen ist. Dies findet sich nur in einer unverbindlichen Entschließung des Landtages. Die Landesregierung wird dazu also nicht verpflichtet. Auf Freiwilligkeit kann man bei einem CDU-geführten Innenministerium, das jede Evaluierung für überflüssig hält, nicht zählen. Es wird daher aller Voraussicht nach weiterhin keine unabhängige und wissenschaftliche Evaluierung geben.

Siehe näher:

Heise Online: Grünes Licht für Verlängerung umstrittener Polizeibefugnisse in Brandenburg (05.12.2008)

Ergänzung vom 08.01.2009:

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5 Kommentare »


  1. Daten-Speicherung.de – minimum data, maximum privacy » Evaluierung von Überwachungsbefugnissen in Brandenburg — 8. Januar 2009 @ 16.40 Uhr

    [...] Einen kritischen Kommentar zu dem Bericht, der die positive Einschätzung des Innenministeriums widerlegt und Rechtsverstöße aufdeckt, habe ich bereits veröffentlicht. [...]


  2. Sorgen um das verschwendete Geld? — 15. Januar 2012 @ 2.37 Uhr

    Da werden in Dresden Handydaten ausgespäht, in Brandenburg Kennzeichen, die Stasi würde vor Neid grün anlaufen bei solchen Möglichkeiten, und einem neuen Hitler präsentiert man damit gleich die einsatzbereite Technik und legitimierende Gesetze für die Erstellung einer Abschussliste seiner politischen Gegner.
    DIe Volkszählung, die die Nazis eingeführt haben, um die Juden zu erfassen auf den Holerit-Maschinen von IBM, die führt man weiter – altbewährtes sollte man ja nicht über Bord schmeissen.
    Die wirtschaftliche Lage verschärft sich immer mehr, für jeden, der seine Augen zum Sehen hat, steht der Zusammenbruch offensichtlich bevor, Bürgerrechte werden immer mehr eingeschränkt, statt UNO-Blauhelmen menschenrechtsbefreien wir andere Völker mit Depleted Uranium-Waffen von den Despoten, mit denen wir gestern noch glänzende Geschäfte gemacht haben, …

    und ihr macht euch Sorgen darum, dass das ein bischen GELD kostet?!?
    Das wird uns alle weit mehr kosten, als Geld, es wird uns nicht nur ein paar Millionen Tote in den kommenden Kriegen kosten, nicht nur die Gesundheit unserer Soldaten in Afghanistan und deren Kinder, die genauso missgebildet geboren werden, wie die Kinder im Irak, …

    das kostet uns eine gesund bewohnbare Umwelt – und ihr heult herum wegen ein paar überdehnter Gesetze und ein paar Euros, als wenn das die grössten Sorgen wären, die wir momentan auf dieser Erde haben.


  3. Bericht über Massenabgleich — 15. Januar 2012 @ 12.29 Uhr

    Das Geld wäre sicherlich besser angelegt, wenn man es in eine Autofreie Welt anlegen würde. Das Auto zerstört alles! Angefangen bei der frischen Luft. Schmeißt die Autos in den Müll.


  4. Ist garnichts im Vergleich zu USA — 15. Januar 2012 @ 12.59 Uhr

    Im Vergleich zu USA ist das garnichts.
    Da scannen private Unternehmen laufend Kennzeichen und verkaufen dann den Zugriff auf das Archiv.
    Da werden schon präventiv Kennzeichen von Leasingkunden gespeichert, damit man weiss, wo diese im Falle eines Zahlungsverzuges herumfahren und man so schnell Zugriff auf die Fahrzeuge hat..

    Lest mal den Artikel
    http://www.sfgate.com/cgi-bin/article.cgi?f=/c/a/2012/01/12/MN4M1MO45J.DTL&ao=all


  5. Gesetzesvorbehalt — 1. Februar 2012 @ 16.47 Uhr

    Wozu gibt es den Gesetzesvorbehalt bei Eingriffen in Grundrechte???

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