Brief zum Stopp der Datenauslieferung an die USA [ergänzt am 13.11.2009]

Schreiben an die Mitglieder des Bundesrates vom 07.07.2009:

Sehr geehrte…,

am Freitag entscheidet der Bundesrat über ein Gesetz zur Ratifizierung des deutsch-amerikanischen Abkommens vom 01.10.2008 (BR-Drs. 637/09, TOP 85a). Die Übereinkunft sieht vor, einer ungenannten Zahl US-amerikanischer Behörden (darunter US-Strafverfolger, US-Grenzbehörden und US-Geheimdienste) einen direkten Online-Abgleich von Fingerabdrücken und DNA-Körperproben mit deutschen Datenbanken zu ermöglichen – ein europaweit einzigartiges Vorhaben. Außerdem sollen deutsche Behörden den USA ungefragt melden dürfen, welche Personen sie der Beteiligung an oder Planung von terroristischen Aktivitäten verdächtigen. Bisher erlaubt das Rechtshilfegesetz eine Weitergabe persönlicher Daten nur an Staaten mit angemessenem Datenschutzniveau (§ 61a IRG).

Ich bitte Sie, diesem Abkommen Ihre Zustimmung zu verweigern, weil es unsere Grundrechte verletzt. Unverhältnismäßigkeit, mangelnde Bestimmtheit und Vorhersehbarkeit, unzureichende Zweckbindung, fehlende Sicherungen, kein effektiver Rechtsschutz – diese Übereinkunft verfehlt in nahezu allen Punkten die Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts an Grundrechtsbeschränkungen. Nach den spektakulären Fehltritten des Gesetzgebers in den letzten Jahren (z.B. Wohnraumüberwachung, Luftsicherheitsgesetz, Europäischer Haftbefehl, Vorratsdatenspeicherung) sollte er nicht risikieren, dass auch dieses Abkommen wieder für verfassungswidrig erklärt wird. Dies würde das deutsch-amerikanische Verhältnis weit schwerer belasten als wenn jetzt rechtzeitig die Ratifizierung gestoppt wird.

Im Einzelnen verletzt das Abkommen die Grundrechte in den folgenden Punkten:

  1. Die Abfrage der deutschen Datenbanken soll keinerlei Verdachtsgrad oder Anlass voraus setzen – sie soll willkürlich bei beliebigen Personen möglich sein, beispielsweise bei der Einreise von Touristen in die USA. Dies verletzt das Verhältnismäßigkeitsgebot.
  2. Die Übereinkunft legt nicht fest, welche US-Behörden Zugriff erhalten sollen. Dies verletzt das Bestimmtheitsgebot.
  3. Die Informationen aus Deutschland dürfen in den USA keineswegs nur zu dem Zweck, zu dem die Abfrage erfolgte, oder nur im Rahmen von Strafverfahren eingesetzt werden. Sie dürfen vielmehr für unbegrenzte Zeit in Massendatenbanken eingestellt und an andere US-Behörden weiter gestreut werden, wann immer die USA dies für richtig halten. Dies verletzt das verfassungsrechtliche Gebot einer engen und konkreten Zweckbindung.
  4. Die Betroffenen erfahren niemals von dem Informationsaustausch. Selbst wenn sie davon Kenntnis erhielten, wird ihnen keine wirksame Möglichkeit garantiert, die weiter gegebenen Informationen einzusehen oder die Berichtigung oder Löschung falscher oder überflüssiger Daten durchzusetzen. Dies verletzt das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz.
  5. Europäer erhalten kein Recht, unabhängige Gerichte anzurufen, um sich gegen irrtümliche oder illegale Maßnahmen der US-Behörden zu wehren. Nicht einmal unabhängige Datenschutzbeauftragte existieren in den USA. Dies verletzt die Grundrechte auf effektiven Rechtsschutz und auf informationelle Selbstbestimmung.
  6. In Verkennung des geringen Grundrechtsschutzes in den USA haben Innenminister Schäuble und Justizministerin Zypries den europäischen Vertrag zu Prüm, der ausschließlich für Mitgliedsstaaten der Europäischen Menschenrechtskonvention konzipiert worden war, einfach auf die USA übertragen, in denen vergleichbare Sicherungen vollkommen fehlen.
  7. Barry Steinhardt, Direktor der renommierten US-amerikanischen Bürgerrechtsorganisation ACLU, warnte erst neulich: „Falls Europa einem Datenaustausch mit den USA […] zustimmt, werden Europäer einen weitaus geringeren Schutz ihrer Daten in den USA genießen als US-Bürger in Europa. Die US-Datenschutzgesetze sind schwach; sie bieten den eigenen Staatsbürgern wenig Schutz und Nichtamerikanern praktisch überhaupt keinen.“ [1] Die USA sind auf dem Gebiet des Grundrechtsschutzes ein Entwicklungsland. Von 47 Staaten weltweit schützten einer Untersuchung der britischen Bürgerrechtsorganisation Privacy International zufolge nur Singapur, Malaysia, Russland und China persönliche Daten schlechter als die USA. [2]
  8. Zahllose Beispiele dokumentieren, was gängige Praktiken US- amerikanischer Behörden und Dienste sind: Die Inhaftierung Einreisender aus Europa ohne Angabe von Gründen, ohne Kontakt zur Außenwelt und ohne medizinische Versorgung; die flächendeckende Überwachung rechtschaffener Privatpersonen und Unternehmen aus Europa mithilfe von Finanzdaten (SWIFT) und globaler Telekommunikationsüberwachung (ECHELON); die Verhängung von Flugverboten und Finanzsperren ohne gerichtliche Verfahren; die Hinrichtung von Europäern (Todesstrafe); die Verschleppung von Menschen aus Europa in Lager außerhalb der USA, in denen sie auf unbegrenzte Zeit, ohne gerichtlichen Haftbefehl und unter Anwendung von Foltermethoden festgehalten werden. Wenn Deutschland solche Menschenrechtsverletzungen in den USA durch Datenauslieferungen ermöglicht, verletzt es die Grundrechte der Betroffenen.

Bei dem Bundesverfassungsgericht ist eine Verfassungsbeschwerde gegen die Datenauslieferung an die USA im Rahmen der „Cybercrime-Konventionanhängig (Az. 2 BvR 637/09). Vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sollte einer noch weiter gehenden Informationsauslieferung nicht zugestimmt werden.

Es kommt hinzu, dass unsere EU-Partner äußerst irritiert darüber sind, dass Deutschland im Alleingang den europäischen Vertrag von Prüm auf die USA ausweiten will, obwohl in den USA die Mindestgarantien der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht gelten. Auch die europäischen Beziehungen erfordern es daher, die Ratifizierung des deutsch-amerikanischen Übereinkommens zu stoppen.

Vorsorglich weise ich darauf hin, dass die verfassungsrechtlichen Mängel des Abkommens nicht durch Nachverhandlungen behoben werden können. Beheben ließe sich nur die Verletzung des Verhältnismäßigkeits- und Bestimmtheitsgebotes. Nicht beheben lässt sich aber das Fehlen effektiven Rechtsschutzes in den USA wegen des Staatssicherheitsprivilegs und des Territorialprinzips, das Fehlen einer wirklich unabhängigen Datenschutzaufsichtsstelle in den USA und das allgemein ungenügende Grundrechtsschutzniveau bei Folgemaßnahmen der USA. Die USA sind nicht der Amerikanischen Menschenrechtskonvention beigetreten und haben den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte nur unter Nichtanwendungsvorbehalt ratifiziert. Dies genügt den Anforderungen des Grundgesetzes an die Weitergabe persönlicher Daten nicht. Nähere Informationen finden Sie in der Beschwerdeschrift gegen die Ratifizierung der Cybercrime-Konvention. [3]

Ich bitte Sie folglich, am Freitag den Vermittlungsausschuss anzurufen und in der Vermittlung Ihre Zustimmung zu dem Abkommen zu verweigern. Wir werden das Verfahren als Präzendenzfall mit großem Interesse beobachten und hoffen sehr, dass Sie im Bundesrat die drohende Verletzung unserer Grundrechte abwenden werden.

Mit freundlichem Gruß,
[…] Patrick Breyer
Mitglied im Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung

Siehe auch:

Ergänzung vom 11.07.2009:

Schon der Bundestag hatte bei seiner Zustimmung zu dem Abkommen erklärt, er könne „nicht […] erkennen, dass die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft in Deutschland je die notwendige besondere Relevanz für die Bekämpfung und Verhinderung schwerwiegender Kriminalität haben kann.“ Im Widerspruch zur eigenen Erkenntnis hat er dennoch dem Abkommen zugestimmt, das eben dies vorsieht.

Am 6. Juli hat der Rechtsausschuss des Bundesrats dann ausführlich begründet, warum die geplante Datenauslieferung an die USA verfassungswidrig ist. Er forderte die Anrufung des Vermittlungsausschusses.

Ende vergangener Woche sind die meisten Gegner dann eingeknickt: Der Bundesrat winkte das Abkommen am 10. Juli durch mit der Begründung, „dass eine partnerschaftliche Zusammenarbeit der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten von wesentlicher Bedeutung ist“. Trotzdem schreibt er in einmaliger Klarheit: „In der derzeitigen Fassung genügt das Abkommen nicht den Anforderungen, die an einen grundrechtskonformen Umgang mit personenbezogenen Daten zu stellen sind.“ Mir ist bisher kein Fall bekannt, in dem der Bundesrat einem nach eigener Einsicht verfassungswidrigen Gesetz zugestimmt hat. Dies ist ein klarer Verfassungsbruch, der nach einer Verfassungsbeschwerde geradezu schreit.

Als Beschwerdeführer kommt jede/r in Betracht, deren/dessen Fingerabdruck oder DNA bei der deutschen Polizei gespeichert ist. Personen, bei denen dies der Fall ist, können sich bei mir melden.

Hamburg hält seinen Widerspruch gegen das Abkommen aufrecht. Ob die Bundesregierung seiner Forderung nachkommt, das Inkrafttreten des Abkommens zu verzögern, ist aber zu unsicher, als dass von einer Verfassungsbeschwerde abgesehen werden könnte.

2. Ergänzung vom 18.07.2009:

Antwort des bayerischen Wirtschaftsministeriums:

Sehr geehrte[…],

in Ihrer E-Mail vom 7. Juli 2009 haben Sie Herrn Staatsminister Zeil gebeten, in der Sitzung des Bundesrates am 10. Juli 2009 bei TOP 85a für eine Anrufung des Vermittlungsausschusses zu votieren. TOP 85a betraf das Ratifizierungsgesetz zum Abkommen vom 1. Oktober 2008 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerwiegender Kriminalität.

Herr Staatsminister Zeil hat mich gebeten, Ihnen das Abstimmungsverhalten Bayerns im Bundesrat und die Hintergründe zu erläutern. Genauso wie der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung hat auch das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie rechtsstaatliche Bedenken hinsichtlich des Gesetzes und hätte deshalb eine Anrufung des Vermittlungsausschusses für sinnvoll erachtet. Gleiches gilt für das in TOP 85b behandelte Umsetzungsgesetz zu oben genanntem Abkommmen. Auch wir sehen die Gefahr, dass unser hohes Datenschutzniveau durch diese Gesetze eingeschränkt wird. Die kritische Stellungnahme des Bundesrates im ersten Durchgang wurde vom Bundestag nicht berücksichtigt. Dies gilt beispielsweise hinsichtlich der vom Bundesrat geforderten Zustimmungspflicht des Bundeskriminalamtes vor der Übermittlung von besonderen personenbezogenen Daten (Rasse, politische Anschauung, Mitgliedschaft in Gewerkschaft u.a.).

Das vom Koalitionspartner geführte Staatsministerium des Inneren hat sich jedoch gegen die Anrufung des Vermittlungsausschusses ausgesprochen. Im Koalitionsvertrag ist vereinbart, dass sich Bayern bei der Stimmabgabe im Bundesrat enthält, wenn über einen bestimmten Punkt keine Einigkeit erzielt werden kann. Im Bundesrat ist die einheitliche Stimmabgabe eines Landes vorgeschrieben. Da eine Einigung nicht erzielt werden konnte, hat sich Bayern sowohl bei TOP 85a wie auch TOP 85b seiner Stimme enthalten. Im Ergebnis fanden beide Gesetze im Bundesrat eine Mehrheit.

Ich hoffe, Ihnen mit dieser Auskunft weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie
Referat Bundesgesetzgebung und Bundesrat

3. Ergänzung vom 24.07.2009:

Antwort des Justizministers der Stadt Hamburg:

Freie und Hansestadt Hamburg
Der Präses der Justizbehörde
Nur per E-Mail
Herrn
[…]
Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung
21. Juli 2009

Sehr geehrter Herr […],

ich danke Ihnen für Ihre E-Mail vom 7. Juli 2009 mit Ihren Ausführungen zu dem Gesetz zur Ratifiziemng des deutsch-amerikanischen Abkommens vom 1. Oktober 2003.

Wie Sie wissen, war das Gesetz zu dem Abkommen vom 1. Oktober 2008 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerwiegender Kriminalität in der Sitzung des Bundesrates am 10. Juli 2009 auf der Tagesordnung.

In dieser Sitzung hat der Bundesrat auf Antrag Hamburgs einen Entschließungsantrag angenommen.

Mit diesem Hamburger Antrag wird die Bundesregierung gebeten, mit der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika Nachverhandlungen zu dem Abkommen aufzunehmen. Weiter wird darin gefordert, die Aufnahme verbindlicher Definitionen der Begriffe „scnwer-wiegende Kriminalität“ und „terroristische Straftaten“ autzunehmen. Auch die Regelungen über die zu übermittelnden Daten Kategorien (z. B. Daten zur Gewerkschaftermitgliedschaft, die Gesundheit oder das Sexualleben) sollen überarbeitet werden. Insgesamt bedarf es einer Verbesserung des Datenschutzniveaus, insbesondere hinsichtlich der Gewährung von Rechten der Betroffenen auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschen ihrer Daten.

Der weitere Antrag auf Anrufung des Vermittlungsausschusses hat aber leider keine Mehrheit gefunden.

Ich meine, dass mit dem Antrag aus Hamburg, der im Bundesrat erfolgreich war, aber zumindest Aussicht besteht, durch Nachverhandlungen in den besonders kritischen Punkten des Abkommens eine Verbesserung zu erreichen.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Till Steffen

Senator Dr. Steffen hat seine Kritik in einer schriftlichen Erklärung zu Protokoll gegeben (pdf-Dokument Seite 83).

4. Ergänzung vom 18.10.2009:

Antwort des Innenministers von Rheinland-Pfalz vom 04.08.2009:

Sehr geehrter Herr […],

die Bundesländer haben im Vorfeld der Beschlussfassung im Bundesrat das o.a. Gesetz intensiv beraten. Im Mittelpunkt der Diskussionen standen dabei Fragen des Datenschutzes und der Datensicherheit, um einen sachgerechten Ausgleich zwischen der notwendigen Verbesserung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerwiegender Kriminalität und der Wahrung der Freiheitsrechte der Bürgerinnen und Bürger zu gewährleisten. In diese Beratungen hat sich auch Rheinland-Pfalz entsprechend eingebracht.

Im Ergebnis hat der Bundesrat in seiner 860. Sitzung beschlossen, zwar keinen Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2 GG zu stellen, wohl aber seine Erwartung protokolliert, dass die Bundesregierung Nachverhandlungen zu dem Abkommen aufnimmt. Ziel solle es sein, auf das Einhalten eines hohen Datenschutzniveaus hinzuwirken und die vom Bundesrat kritisch geltend gemachten Aspekte bei diesen Verhandlungen zu berücksichtigen.

Unter anderem bedürfe es insgesamt einer Verbesserung des Datenschutzniveaus, insbesondere hinsichtlich der Gewährleistung von Rechten der Betroffenen auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung ihrer Daten.

Der Bundesrat ist auch der Auffassung, dass verbindliche Definitionen der Begriffe „schwerwiegende Kriminalität“ und „terroristische Straftaten“ aufgenommen werden müssten.

Schließlich sind die Länder der Meinung, dass, soweit besonders sensible Daten übermittelt werden sollen (Artikel 12 des Gesetzes), die Übermittlungsvoraussetzungen der Überarbeitung bedürfen.

Gleiches gilt für die dort aufgezählten Datenkategorien, insbesondere Daten, die die Gesundheit oder das Sexualleben oder eine Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft betreffen.

Ich bin bei diesem Votum zuversichtlich, dass die Nachverhandlungen zu Verbesserungen führen werden.

Mit freundlichen Grüßen

Karl Peter Bruch

Von Nachverhandlungen ist bisher nichts bekannt geworden.

Ergänzung vom 13.11.2009:

Die Justizminister der Länder haben am 05.11.2009 beschlossen:

  1. Die Justizministerinnen und Justizminister sind der Auffassung, dass das Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerwiegender Kriminalität dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht in allen Fällen Rechnung trägt. Sie verweisen auf die Entschließung des Bundesrates vom 10. Juli 2009 – BR-Drs. 637/09 -.
  2. Die Justizministerinnen und Justizminister bitten die Bundesregierung, vor Beginn der Datenübermittlung konkretisierende Absprachen zur Handhabung des Abkommens mit den Vereinigten Staaten von Amerika zu treffen und über den Fortgang zu berichten.

„Denn das Abkommen in seiner jetzigen Form öffnet willkürlichen Verdächtigungen und unkontrollierter Datenweitergabe Tür und Tor. Die Sammelwut von Informationen über Gesundheit, Sexualleben oder Gewerkschaftszugehörigkeit verhindert keine terroristischen Straftaten. Das Abkommen produziert kein Plus an Sicherheit, sondern ein Plus an Unsicherheit“, kritisierte Hamburgs Justizsenator Dr. Till Steffen.

Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger kündigte an, sich dafür einzusetzen, dass die Ausführungsbestimmungen des Abkommens entsprechend geändert werden.

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8 Kommentare »


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  3. Weiterverwendung erlaubt? — 7. Juli 2009 @ 17.20 Uhr

    Sehr guter Brief!

    Darf man den im eigenen Namen auch an seine Vertreter im Bundesrat schicken?

    Webmaster: Sehr gerne, das ist ausdrücklich erwünscht!


  4. Ist Datenauslieferung an USA noch zu stoppen? « Freiheitskampf1984 — 7. Juli 2009 @ 18.14 Uhr

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  5. Bundesrat soll Datenauslieferung an die USA stoppen - WinBoard - Die Windows Community — 7. Juli 2009 @ 19.41 Uhr

    [...] [...]


  6. Warum kann hier nicht das Bundesverfassungsgericht nicht eingreifen? — 7. Juli 2009 @ 21.23 Uhr

    Warum zum Henker greift hier nicht mal das höchste deutsche Gericht ein? Es sollte endlich die Notbremse ziehen und zumindest ein Gesetzesmoratorium für Gesetze verlangen, deren Brüder schon vom Gericht überprüft werden sollen.
    Das Bundesverfassungsgericht wird mit offensichtlich verfassungswidrigen Gesetzen in den letzen Jahren ständig bombardiert, die Warteschlange wird immer länger und der Gesetzgeber schiebt ständig neue Gesetze nach! Karlsruhe prüft und prüft, und die rechtswidrigen Gesetze schaffen derweil Fakten. Und am Ende ist Karlsruhe nicht mal Manns genug, die Gesetz auch wirklich zu kassieren. Nein, Sie verwarnen den Gesetzgeber noch nicht mal richtig! Je mehr ich mir dieses Spiel ansehe, desto weniger glaube ich an die Demokratie in diesem Lande.-(


  7. Bundesrat soll Datenauslieferung an die USA stoppen « Robert’s Weblog — 8. Juli 2009 @ 5.07 Uhr

    [...] des Bundesverfassungsgerichts an Grundrechtsbeschränkungen”, wendet sich der Jurist in einem offenen Schreiben an die Länderkammer. Nach den “spektakulären Fehltritten des Gesetzgebers in den letzten [...]


  8. Wochenrückblick 27.06. – 08.07.2009 « Sikks Weblog — 9. Juli 2009 @ 0.27 Uhr

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