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Bundesdatenschutzbeauftragter stoppt eigene IP-Speicherung [3. Ergänzung]

Der Bundesdatenschutzbeauftragte hat die personenbeziehbare Speicherung der Nutzung seiner Webseite gestoppt [1]. Die IP-Adressen der Nutzer werden ab sofort nur noch anonymisiert gespeichert. Peter Schaar befasst sich außerdem mit der Speicherpraxis anderer Bundesbehörden und von Internet-Unternehmen wie Google.

Nachdem die Webseite [2] des Bundesdatenschutzbeauftragten die IP-Adressen der Nutzer zunächst einige Tage lang, später noch einige Stunden lang speicherte, geht die Aufsichtsbehörde nun mit gutem Beispiel voran und speichert die IP-Adressen ihrer Besucher nur noch in anonymisierter Form.

Der Bundesdatenschutzbeauftragte teilt außerdem mit, er habe eine Umfrage [3] zur Speicherung von IP-Adressen durch Bundesbehörden gestartet und arbeite an einer einheitlichen Lösung „für den gesamten Informationsverbund-Bonn-Berlin“. Zuvor war Kritik daran laut [4] geworden, dass der Informationsverbund mit Schaars Segen offenbar auf unbegrenzte Zeit IP-Adressen protokolliert.

Die Praxis des Bundeskriminalamts, Ermittlungen gegen Personen einzuleiten [4], die sich auf der offiziellen Webpräsenz [5] der Behörde über kriminelle Vereinigungen informieren, sieht Schaar kritisch. Er habe „erhebliche Zweifel“, ob die Zugriffsprotokollierung durch das Bundeskriminalamt rechtmäßig ist.

Peter Schaar war bis vor kurzem Vorsitzender der Artikel 29-Datenschützergruppe der EU. Diese will in wenigen Wochen eine Stellungnahme zur Speicherung des Suchverhaltens von Internetnutzern abgeben. Die Datenschutzgruppe hat mittlerweile klargestellt [6], dass IP-Adressen auch für Content-Anbieter wie Google personenbezogene Daten darstellen. In einer Erklärung [7] vom 19. Februar heißt es:

Suchmaschinen fallen unter die EU-Datenschutzrichtlinie 95/46/EG [8], wenn sie die IP-Adressen oder Suchhistorie von Nutzern speichern. Sie müssen daher die einschlägigen Bestimmungen einhalten. Diese Bestimmungen gelten auch für diejenigen Stellen, deren Hauptsitz außerhalb der EU liegt, die aber eine Niederlassung in der EU haben oder automatisierte Datenverarbeitungseinrichungen nutzen, die sich in einem Mitgliedsstaat befinden.

Richtigerweise kann die anstehende Untersuchung der Datenschützer nur zu dem Ergebnis gelangen, dass Suchmaschinenbetreiber das Suchverhalten ihrer Nutzer gegen deren Willen nicht personenbeziehbar speichern dürfen. Diese Protokollierung ist für die Bereitstellung des Dienstes nicht erforderlich. Sie birgt umgekehrt erhebliche Gefahren für die Benutzer. Mit eingegebenen Suchbegriffen ist sogar schon ein Haftbefehl begründet worden [9].

Erste Suchmaschinen verzichten [10] bereits auf die Protokollierung von IP-Adressen oder schränken diese stark ein. Allmählich, aber unaufhaltsam setzt sich die Einsicht durch, dass die „freiwillige“ Vorratsdatenspeicherung im Internet ebenso rechtswidrig ist wie die verpflichtende Vorratsdatenspeicherung in der Telekommunikation.

Siehe auch:

1. Ergänzung vom 01.03.2008:

Gegenüber der Financial Times sagte [13] der Bundesdatenschutzbeauftragte, die Aufbewahrung des Nutzungsverhaltens für 18 Monate erscheine ihm persönlich „ziemlich lang“. „Sicherheitsgründe rechtfertigen nicht die langfristige Aufbewahrung dieser Daten.“

Diese Aussagen lassen befürchten, dass der Bundesdatenschutzbeauftragte nicht gegen die Speicherung selbst vorgehen will, sondern nur gegen ihre Dauer. Dabei ist es nicht gerechtfertigt, das Verhalten sämtlicher Nutzer überhaupt zu erfassen. Außerhalb des Internet wäre eine personenbeziehbare Aufzeichnung des Lese- und Suchverhaltens sämtlicher Personen undenkbar.

2. Ergänzung vom 10.03.2008:

Der Bundesdatenschutzbeauftragte erläutert die von ihm zur Anonymisierung der Logfiles verwendete Methode:

Die Anonymisierung erfolgt durch Ersetzen der IP-Adressen durch Nullen (0.0.0.0) on-the-fly beim Schreibvorgang, d.h. vor der Speicherung im Logfile.

3. Ergänzung vom 30.06.2008:

Das Bundesinnenministerium bestätigt [14] die Gespräche mit Schaar:

Im Falle der IP-Datenspeicherung wird – auch im Hinblick auf die in der Frage angeführte Rechtsprechung – eine einheitliche Praxis angestrebt, welche die datenschutzrechtlichen Anforderungen und die Fragen der IT-Sicherheit gleichermaßen berücksichtigt. Um hierfür eine Grundlage zu legen, hat sich der Beauftragte der Bundesregierung für Informationstechnik an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit gewandt, um eine gemeinsame Empfehlung für den Umgang der Bundesverwaltung mit diesen Daten zu erstellen.