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Bundesverfassungsgericht: Keine Verbindungsdatenspeicherung bei Prepaidkarten

Der Nutzer einer vorausbezahlten Mobiltelefonkarte (Prepaid) klagt vor dem Amtsgericht Düsseldorf auf sofortige Löschung anfallender Verbindungsdaten. Er argumentiert, es genüge, wenn der Anbieter nach jedem Gespräch das angefallene Entgelt vom Kartenguthaben in Abzug bringe; eine längere Speicherung der Verbindungsdaten sei nicht erforderlich. Der Anbieter will die Daten demgegenüber einen Monat lang speichern.

Das Amtsgericht Düsseldorf hat die Klage im Jahr 1999 mit dem Argument abgewiesen, ein Recht auf sofortige Löschung sei nicht vorgesehen. Das Bundesverfassungsgericht hat das Urteil des Amtsgerichts jetzt aber aufgehoben. Das Amtsgericht muss nun klären, ob dem Anbieter eine sofortige Löschung möglich und zumutbar ist. Andere Argumente lässt das Bundesverfassungsgericht nicht gelten.

Kernaussagen der Entscheidung [1] des Bundesverfassungsgerichts sind:

Auch wenn das Bundesverfassungsgericht die letztendliche Entscheidung dem Amtsgericht Düsseldorf überlassen hat, kann kaum zweifelhaft sein, dass der Anbieter zur sofortigen Löschung der anfallenden Verbindungsdaten verurteilt wird. Denn dass der Anbieter die anfallenden Verbindungsdaten „ohne einen ins Gewicht fallenden technischen Aufwand löschen kann oder jedenfalls bei einer zumutbaren datenschutzfreundlichen technischen Gestaltung hätte löschen können“, liegt auf der Hand. Schon im Fall Voss gegen T-Online sind die Gerichte zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Datenlöschung mit Verbindungsende machbar ist.

Wer eine vorausbezahlte Mobiltelefonkarte nutzt, kann daher vom Anbieter die sofortige Löschung seiner Verbindungsdaten verlangen. Kommt der Anbieter dem nicht nach, kann man mit Aussicht auf Erfolg dagegen Klage erheben oder sich beim Bundesdatenschutzbeauftragten beschweren. Falls die für Herbst geplante Vorratsdatenspeicherung kommt, ist es mit der sofortigen Löschung freilich vorbei.