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	<title>Daten-Speicherung.de - minimum data, maximum privacy &#187; Datenschutz im Privatsektor</title>
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		<title>Kritik: OLG Frankfurt zur Vorratsspeicherung von IP-Adressen</title>
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		<pubDate>Sat, 03 Jul 2010 05:29:16 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Datenschutz im Privatsektor]]></category>
		<category><![CDATA[Internet-Zugangsprovider]]></category>
		<category><![CDATA[Juristisches]]></category>
		<category><![CDATA[Metaowl-Watchblog]]></category>
		<category><![CDATA[ip-retention]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach dem Ende der verpflichtenden Vorratsdatenspeicherung in Deutschland speichern verschiedene Internet-Zugangsanbieter gleichwohl noch freiwillig bis zu sieben Tage lang auf Vorrat, welcher Kunden wann mit welcher IP-Adresse im Internet unterwegs war. Diese freiwillige Vorratsdatenspeicherung kann Abmahnungen wegen angeblicher Urheberrechtsverst&#246;&#223;e und polizeiliche Ermittlungen wegen Straftaten nach sich ziehen &#8211; oftmals zu Unrecht. Deshalb sollte man nur [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach dem <a href="http://www.vorratsdatenspeicherung.de/content/view/355/79/lang,de/">Ende</a> der verpflichtenden Vorratsdatenspeicherung in Deutschland speichern verschiedene Internet-Zugangsanbieter gleichwohl noch freiwillig <strong>bis zu sieben Tage lang auf Vorrat</strong>, welcher Kunden wann mit welcher IP-Adresse im Internet unterwegs war. Diese freiwillige Vorratsdatenspeicherung kann Abmahnungen wegen angeblicher Urheberrechtsverst&#246;&#223;e und polizeiliche Ermittlungen wegen Straftaten nach sich ziehen &#8211; <a href="http://www.daten-speicherung.de/index.php/faelle-von-datenmissbrauch-und-irrtuemern/">oftmals zu Unrecht</a>. Deshalb sollte man nur Internet-Zugangsanbieter nutzen, die nicht auf Vorrat speichern (z.B. Hansenet/Alice oder Arcor).</p>
<p>Man kann von seinem Zugangsanbieter <strong>Auskunft </strong>&#252;ber den Umfang der Datenspeicherung verlangen (<a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/93.html" title="&sect; 93 TKG: Informationspflichten">§ 93 TKG</a> und <a href="http://dejure.org/gesetze/BDSG/34.html" title="&sect; 34 BDSG: Auskunft an den Betroffenen">§ 34 BDSG</a>), wobei man meist nur vom betrieblichen Datenschutzbeauftragten eine korrekte Antwort erh&#228;lt. Die Anfrage sollte man so formulieren, dass eine ungenaue Antwort nicht m&#246;glich ist, etwa so:</p>
<blockquote><p>An den betrieblichen Datenschutzbeauftragen von &#8230;</p>
<p>Sehr geehrte Damen und Herren,</p>
<p>ich nutze unter der Kundennr. &#8230; einen Internetzugang Ihres Unternehmens. Bei jeder Einwahl wird mir dynamisch eine IP-Adresse zur Nutzung zugewiesen. Einige Internet-Zugangsanbieter speichern einige Tage lang, welchem Kunden wann welche IP-Adresse zugewiesen war. Bei anderen Internet-Zugangsanbietern (Resellern) erfolgt eine solche Speicherung durch Vorleister.</p>
<p>Bitte erteilen Sie mir Auskunft dar&#252;ber, ob und wie lange bei Ihnen oder bei von Ihnen genutzten Vorleistern gespeichert wird, welche IP-Adressen mir wann zugewiesen waren. Bitte beachten Sie, dass Sie zur Auskunfterteilung verpflichtet sind (<a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/93.html" title="&sect; 93 TKG: Informationspflichten">§ 93 TKG</a> und <a href="http://dejure.org/gesetze/BDSG/34.html" title="&sect; 34 BDSG: Auskunft an den Betroffenen">§ 34 BDSG</a>). Sollte die Auskunft nicht bis zum &#8230; (3 Wochen) erteilt sein, muss ich mich an den Bundesdatenschutzbeauftragten wenden.</p></blockquote>
<p>W&#228;hrend das Landgericht Darmstadt (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=25 S 118/2005" title="LG Darmstadt, 25.01.2006 - 25 S 118/05">25 S 118/2005</a>) und das Oberlandesgericht Karlsruhe (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 U 86/07" title="OLG Karlsruhe, 04.12.2008 - 4 U 86/07">4 U 86/07</a>) die Vorratsspeicherung von IP-Adressen &#252;ber das Verbindungsende hinaus rechtskr&#228;ftig f&#252;r unzul&#228;ssig erkl&#228;rt haben, halten der <a href="http://www.vorratsdatenspeicherung.de/content/view/89/79/lang,de/">Bundesdatenschutzbeauftragte,</a> das Amtsgericht Bonn (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=9 C 177/07" title="AG Bonn, 05.07.2007 - 9 C 177/07">9 C 177/07</a>) und jetzt auch ein nicht rechtskr&#228;ftiges <strong>Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt</strong> (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=13 U 105/07" title="OLG Frankfurt, 16.06.2010 - 13 U 105/07">13 U 105/07</a>) die siebent&#228;gige Vorratsspeicherung von IP-Adressen durch die Deutsche Telekom (betrifft auch Kunden von <a href="http://www.teltarif.de/arch/2007/kw31/s26739.html?page=3">T-DSL-Resellern</a>) f&#252;r zul&#228;ssig. Weil das nicht rechtskr&#228;ftige Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt gr&#246;&#223;ere Aufmerksamkeit gefunden hat, wird hier ein Schreiben an den Rechtsanwalt des Kl&#228;gers dokumentiert, das die M&#228;ngel und Fehler des Urteils aufzeigt. Der Bundesgerichtshof wird &#252;ber die gegen das Urteil eingelegte Revision voraussichtlich 2011 entscheiden (Az. III ZR 146/10).</p>
<blockquote><p>Seite 5 <a href="http://www.kanzlei-w&#252;stenberg.de/OLG%20Frankfurt%20Main%20Urt.%20v.%2016.6.2010.pdf">UA</a>: Dass Anfang und Ende der Verbindung, Datenmenge, Einwahlart und Netzvermittlungspunkt <strong>abrechnungsrelevant </strong>sei, wird als unstreitig dargestellt („Zur Erm&#246;glichung einer Abrechnung&#8230;“), d&#252;rfte aber bestritten oder von der Beklagten nicht vorgetragen worden sein (Tatbestandsberichtigungsantrag).</p>
<p>Seite 24 <a href="http://www.kanzlei-w%C3%BCstenberg.de/OLG%20Frankfurt%20Main%20Urt.%20v.%2016.6.2010.pdf">UA</a>: Der Senat hat keinen Grund gesehen, an der <strong>Verfassungsm&#228;&#223;igkeit des <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 TKG</a> </strong>zu zweifeln. Das ist rechtsfehlerhaft. Die Norm ist verfassungswidrig (siehe im Einzelnen <a href="http://www.starostik.de/downloads/anwalt-berlin-tkg-verfassungsbeschwerde.pdf">http://www.starostik.de/&#8230;</a> Seite 8 ff.) und h&#228;tte nach <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/100.html">Art. 100 GG</a> dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt werden m&#252;ssen. Insbesondere ist verfassungswidrig eine Auslegung und Anwendung der Norm dergestalt, dass sie permanent und f&#252;r alle Kunden ohne jeden Anlass ins Blaue hinein eine rein prophylaktische Aufbewahrung von Verkehrsdaten &#252;ber das Verbindungsende hinaus rechtfertige. <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 Abs. 1 TKG</a> ist verfassungskonform im Lichte des <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/10.html">Art. 10 GG</a> und des Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeitsgebots dahin auszulegen, dass er eine solche Speicherung nicht rechtfertigt. Die Ausstrahlungswirkung des grundrechtlichen Fernmeldegeheimnisses hat der Senat weder erw&#228;hnt noch erkannt. Der Bundesrat hat mit Entschlie&#223;ung vom 06.03.2009 (BR-Drs. 62/09) diese verfassungsrechtlichen Bedenken geteilt: „<em>Satz 1 Halbsatz 1 verdeutlicht den Einzelfall- und Anlassbezug der weiteren Datenverwendung, um Auslegungsschwierigkeiten bei der Normanwendung vorzubeugen. Dies erscheint insbesondere deshalb veranlasst, weil die zu <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 Absatz 1 TKG</a> ergangene Rechtsprechung in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise die vorbeugende Speicherung von IP-Adressen zur St&#246;rungseingrenzung und -beseitigung zul&#228;sst, ohne dass tats&#228;chliche Anhaltspunkte bei einem bestimmten Nutzer vorliegen (vgl. LG Darmstadt, Urteil vom 06.06.2007 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=10 O 562/03" title="LG Darmstadt, 06.06.2007 - 10 O 562/03">10 O 562/03</a> &#8211;, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=CR 2007, 574" title="LG Darmstadt, 06.06.2007 - 10 O 562/03">CR 2007, 574</a>).</em>“</p>
<p>Seite 27 <a href="http://www.kanzlei-w%c3%bcstenberg.de/OLG%20Frankfurt%20Main%20Urt.%20v.%2016.6.2010.pdf">UA</a>: Soweit die <strong>Nutzung von Sonderdiensten</strong> oder die Einrichtung von Mitbenutzern in Rechnung gestellt wird, begr&#252;ndet eine solche Nutzung ein neues Vertragsverh&#228;ltnis. Der Senat hat nicht festgestellt, dass die Nutzung von Sonderdiensten nicht Gegenstand des Vertragsverh&#228;ltnisses mit dem Kl&#228;ger sei. Das Gegenteil ergibt sich aus der <a href="http://www.t-home.de/dlp/agb/pdf/34014.pdf">Preis- und Leistungsbeschreibung</a>, welche im Tatbestand in Bezug genommen worden ist (Seite 6 <a href="http://www.kanzlei-w%c3%bcstenberg.de/OLG%20Frankfurt%20Main%20Urt.%20v.%2016.6.2010.pdf">UA</a>).</p>
<p>Seite 29 <a href="http://www.kanzlei-w%c3%bcstenberg.de/OLG%20Frankfurt%20Main%20Urt.%20v.%2016.6.2010.pdf">UA</a>: Der Senat meint, ohne IP-Adresse sei eine <strong>Abrechnung von Internetzug&#228;ngen</strong> nicht m&#246;glich, weil die IP-Adresse das einzige auf den Teilnehmer bezogene Merkmal sei. Erstens kann dieses Argument f&#252;r pauschal tarifierte Vertr&#228;ge keine Geltung beanspruchen, die sich auch mit zumutbaren Ma&#223;nahmen von der Datenspeicherung ausnehmen lassen (s.u.). Zweitens kann zur Abrechnung zeit- oder volumenbasierter Vertr&#228;ge die genutzte T-Online-Kennung in den Einwahldatensatz aufgenommen werden, um die abrechnungsrelevanten Verkehrsdaten dem Teilnehmer zuzuordnen. Wie sich aus dem Urteil des BVerfG von 2006 (<a href="http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20061027_1bvr181199.html">http://www.bverfg.de/&#8230;</a>) ergibt, muss der Anbieter zumutbare M&#246;glichkeiten zur datensparsamen Technikgestaltung nutzen.  Mit <a href="http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/gettext.pl?where=&amp;lang=de&amp;num=79929281C19060275&amp;doc=T&amp;ouvert=T&amp;seance=CONCL">Schlussantr&#228;gen</a> vom 18. Juli 2007 (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=C-275/06" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">C-275/06</a>) hat die Generalanw&#228;ltin Kokott am EuGH ausgef&#252;hrt: „<em>Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2002/58 l&#228;sst als Ausnahme die Verarbeitung dieser Verkehrsdaten zu, soweit und solange sie zum Zwecke der Geb&#252;hrenabrechnung und der Bezahlung von Zusammenschaltungen erforderlich sind. Es ist bereits zweifelhaft, ob diese Ausnahme es &#252;berhaupt erlaubt, zu speichern, wem zu welcher Zeit eine dynamische IP-Adresse zugewiesen wurde. Regelm&#228;&#223;ig bedarf es dieser Information nicht, um Geb&#252;hren des Zugangsanbieters abzurechnen. Die g&#228;ngigen Abrechnungsverfahren beruhen auf der Dauer der Einwahl beim Zugangsanbieter oder auf dem Volumen des vom Nutzer erzeugten Datenverkehrs, falls nicht sogar die uneingeschr&#228;nkte Nutzung des Zugangs gegen einen Pauschalbetrag vereinbart wurde. Wenn aber die Verarbeitung der IP-Adresse f&#252;r die Abrechnung nicht n&#246;tig ist, darf sie auch daf&#252;r nicht gespeichert werden.</em>“</p>
<p>Im &#220;brigen ist es nicht m&#246;glich, dass – wie der Senat auf Seite 29 <a href="http://www.kanzlei-w%c3%bcstenberg.de/OLG%20Frankfurt%20Main%20Urt.%20v.%2016.6.2010.pdf">UA</a> meint – die Beklagte im <strong>Einwahldatensatz </strong>nur die zugewiesene IP-Adresse und nicht die Kundenkennung festh&#228;lt. Alleine anhand der IP-Adresse kann der Kunde, dem diese zugewiesen war, nicht identifiziert werden. Von daher kann die Feststellung des Senats, diese Gestaltung der Session-Daten sei unstreitig, nicht zutreffen (Tatbestandsberichtigungsantrag).</p>
<p>Seite 29 <a href="http://www.kanzlei-w%c3%bcstenberg.de/OLG%20Frankfurt%20Main%20Urt.%20v.%2016.6.2010.pdf">UA</a>: Haben Sie wirklich nicht bestritten, dass sich die speicherfreien Internet-Access-Provider in der Regel eines Telekommunikationsanbieters als <strong>Vorleister</strong> bedienten? Speicherfrei sind z.B. auch Arcor und Hansenet, die keinen Vorleister nutzen. Selbst auf der Grundlage der Feststellung des Senats ist nicht festgestellt, dass der jeweilige Vorleister IP-Adressen speichere. Nach den Feststellungen des Senats gibt es also Internet-Access-Provider, die ihre Dienste ohne Speicherung von IP-Adressen &#252;ber die Verbindungsdauer hinaus – auch nicht durch einen Vorleister – erbringen. Danach steht fest, dass die Protokollierung von IP-Adressen nicht erforderlich ist. Dasselbe ergibt sich daraus, dass die Beklagte [Deutsche Telekom] den Kunden Voss unstreitig ohne Protokollierung von IP-Adressen abrechnet.</p>
<p>Seite 30 <a href="http://www.kanzlei-w%c3%bcstenberg.de/OLG%20Frankfurt%20Main%20Urt.%20v.%2016.6.2010.pdf">UA</a>: Der Senat vertritt die Meinung, es sei nicht schl&#252;ssig dargelegt worden, dass die Beklagte IP-Adressen mit <strong>zumutbarem Aufwand</strong> mit Verbindungsende l&#246;schen k&#246;nne. Dass dies schl&#252;ssig dargelegt wurde, ergibt sich jedoch aus dem Vortrag, die Beklagte k&#246;nne durch eine blo&#223;e Software&#228;nderung eine sofortige L&#246;schung erreichen. N&#228;her kann der Kl&#228;ger – auch als Informatiker – schon mangels Einsichtsm&#246;glichkeit in den Gesch&#228;ftsbetrieb der Beklagten nicht vortragen, was die technischen und wirtschaftlichen M&#246;glichkeiten der Beklagten zur Nichtprotokollierung von IP-Adressen angeht. Mehr ist von Rechts wegen f&#252;r eine schl&#252;ssige Darlegung auch nicht zu fordern. Der BGH hat dazu ausgef&#252;hrt (NJW 1992, 2427): „<em>Nach der Rechtsprechung des Senats ist ein Sachvortrag zur Begr&#252;ndung eines Klageanspruchs schl&#252;ssig und damit erheblich, wenn der Kl. Tatsachen vortr&#228;gt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person des Kl. entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe n&#228;herer Einzelheiten ist nur dann erforderlich, wenn diese f&#252;r die Rechtsfolgen von Bedeutung sind.</em>“ Wenn die Beklagte durch eine sofortige Software&#228;nderung eine sofortige L&#246;schung der IP-Adresse des Kl&#228;gers mit Verbindungsende bewirken kann – wie auch bei dem Kunden Voss &#8211;, dann ist schl&#252;ssig dargelegt, dass eine dar&#252;ber hinaus reichende Aufbewahrung keine „unverz&#252;gliche“ L&#246;schung darstellt.</p>
<p>Aber auch auf der Grundlage der gegenteiligen Auffassung des Berufungsgerichts h&#228;tte dieses auf den angeblichen Darlegungsmangel nach <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/139.html" title="&sect; 139 ZPO: Materielle Prozessleitung">§ 139 Abs. 1 ZPO</a> hinweisen m&#252;ssen – nach <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/139.html" title="&sect; 139 ZPO: Materielle Prozessleitung">§ 139 Abs. 5 ZPO</a> zu protokollieren &#8211; und h&#228;tte der Kl&#228;ger wie folgt n&#228;her vorgetragen: Die Beklagte kann unschwer ihre <strong>Radius-Server</strong> so einrichten, dass sie die vergebene IP-Adresse von vornherein nicht mit protokollieren. Diese ist generell nicht abrechnungsrelevant (siehe Kokott a.a.O.). Auch wenn man irrig der Auffassung w&#228;re, dass die IP-Adresse nur bei Pauschaltarifen irrelevant w&#228;re, dann k&#246;nnte die Beklagte ihren Flatratekunden eine bestimmte Kennung – F-Kennung o.&#228;. &#8211; zuweisen, anhand derer der Radius-Server den Tarif erkennen und die Zuweisung von der Speicherung ausnehmen k&#246;nnte; der Server wei&#223; &#252;brigens auch, ob die Verbindung &#252;ber Breitband – dann Flatrate – oder Schmalband – dann zeitabh&#228;ngig – hergestellt wird.</p>
<p>Ich nehme an, Sie haben die M&#246;glichkeit einer sofortigen L&#246;schung mit Verbindungsende unter <strong>Sachverst&#228;ndigenbeweis </strong>gestellt. Andernfalls hat es der Senat vers&#228;umt, Sie auf dieses Erfordernis hinzuweisen (<a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/139.html" title="&sect; 139 ZPO: Materielle Prozessleitung">§ 139 Abs. 1 ZPO</a>), und Sie h&#228;tten im Fall des gebotenen Hinweises Sachverst&#228;ndigenbeweis angeboten.</p>
<p>Im &#220;brigen gibt das Gesetz dem Kl&#228;ger einen Anspruch auf unverz&#252;gliche L&#246;schung mit Verbindungsende (§§ <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/96.html" title="&sect; 96 TKG: Verkehrsdaten">96</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/97.html" title="&sect; 97 TKG: Entgeltermittlung und Entgeltabrechnung">97 TKG</a>). Meines Erachtens ist darauf <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/280.html" title="&sect; 280 BGB: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB</a> analog anzuwenden (vgl. auch BGH, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2007, 2118" title="BGH, 14.05.2007 - II ZR 48/06: Gesellschaftsrecht - Erstattungspflicht gem. &sect; 92 Abs. 3 AktG?">NJW 2007, 2118</a>) mit der Folge, dass die Beklagte darlegen und nachweisen muss, warum ein Z&#246;gern nicht schuldhaft sein soll. Diese <strong>Beweislastverteilung</strong> hat der Senat verkannt.</p>
<p>Ferner verkennt die Auslegung des Begriffs „unverz&#252;glich“ die <strong>europarechtlichen Vorgaben</strong>, die im Wege richtlinienkonformer Auslegung zu ber&#252;cksichtigen sind. Art. 6 Abs. 1 RiL <a target="_blank" href="http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexapi!prod!CELEXnumdoc&#038;numdoc=32002L0058&#038;model=guichett&#038;lg=de">2002/58/EG</a> bestimmt: „<em>Verkehrsdaten, die sich auf Teilnehmer und Nutzer beziehen und vom Betreiber eines &#246;ffentlichen Kommunikationsnetzes oder eines &#246;ffentlich zug&#228;nglichen Kommunikationsdienstes verarbeitet und gespeichert werden, sind unbeschadet der Abs&#228;tze 2, 3 und 5 des vorliegenden Artikels und des Artikels 15 Absatz 1 zu l&#246;schen oder zu anonymisieren, sobald sie f&#252;r die &#220;bertragung einer Nachricht nicht mehr ben&#246;tigt werden.</em>“ Hier ist von „unverz&#252;glich“ keine Rede, sondern von „sobald“. Falls der Senat dies entgegen dem Wortlaut nicht als Pflicht zur sofortigen L&#246;schung versteht, h&#228;tte er die Auslegung der Bestimmung dem EuGH vorlegen m&#252;ssen.</p>
<p>Seite 31 <a href="http://www.kanzlei-w%c3%bcstenberg.de/OLG%20Frankfurt%20Main%20Urt.%20v.%2016.6.2010.pdf">UA</a>: Der Senat meint, die Verkn&#252;pfung der IP-Adresse mit den Sitzungsdaten sei ein <strong>geringerer Eingriff als die Aufzeichnung der Nutzerkennung</strong>. Erstens kann es nicht sein, dass sich die IP-Adresse ihrerseits nicht der Nutzerkennung zuordnen l&#228;sst, denn eine nicht zuzuordnende IP-Adresse ist f&#252;r Abrechnungs- und sonstige Zwecke nutzlos. Dann aber ist die Speicherung von IP-Adresse und Nutzerkennung nat&#252;rlich eingreifender als die Speicherung nur der Nutzerkennung. Zweitens ist die Aufzeichnung der vergebenen IP-Adresse nat&#252;rlich ein weit tieferer Grundrechtseingriff, weil sich anhand dieser Kennung Internet-Nutzungsdaten auf den Kl&#228;ger zur&#252;ckf&#252;hren und dadurch sein gesamtes Surfverhalten personenbezogen rekonstruieren l&#228;sst. Der Kl&#228;ger muss mit Abmahnungen oder Strafverfolgungsma&#223;nahmen rechnen, wenn ihn eine Auskunft der Beklagten nach <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/113.html" title="&sect; 113 TKG: Manuelles Auskunftsverfahren">§ 113 TKG</a> oder <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/101.html" title="&sect; 101 UrhG: Anspruch auf Auskunft">§ 101 UrhG</a> als Verd&#228;chtigen einer unerlaubten Handlung usw. verd&#228;chtigt, was durchaus zu Unrecht erfolgen kann.</p>
<p>Seite 31 <a href="http://www.kanzlei-w%c3%bcstenberg.de/OLG%20Frankfurt%20Main%20Urt.%20v.%2016.6.2010.pdf">UA</a>: Dass die Speicherung von IP-Adressen dem Datenschutz oder der <strong>Netzsicherheit </strong>diene, ist rechtlich schon unerheblich, weil diese Fragen in <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 TKG</a> speziell und abschlie&#223;end geregelt sind (systematische Auslegung) und auch nach der Richtlinie <a target="_blank" href="http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexapi!prod!CELEXnumdoc&#038;numdoc=32002L0058&#038;model=guichett&#038;lg=de">2002/58/EG</a> keine weiteren Speicherbefugnisse in den Begriff „unverz&#252;glich“, den <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/97.html" title="&sect; 97 TKG: Entgeltermittlung und Entgeltabrechnung">§ 97 TKG</a> verwendet, hineininterpretiert werden k&#246;nnen (richtlinienkonforme Auslegung). Im &#220;brigen hat bereits das AG Darmstadt, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=MMR 2005, 634" title="AG Darmstadt, 30.06.2005 - 300 C 397/04">MMR 2005, 634</a> &#252;berzeugend widerlegt, der Datenschutz oder die Netzsicherheit die Speicherung von IP-Adressen rechtfertige: „<em>Allerdings ist das Gericht nicht der Auffassung, dass die Speicherung der IP-Adressen im Rahmen des Sicherheitskonzepts durch die Beklagte zur Erf&#252;llung dieser Anforderungen geeignet und erforderlich ist. Es mag durchaus sein, dass eine effektive Zugriffskontrolle zwingend voraussetzt, dass die Information dar&#252;ber verf&#252;gbar ist, wem die fragliche IP-Adresse zum konkreten Zeitpunkt zugeteilt war. Auch mag die Vielzahl der m&#246;glichen Angriffe auf ihr System einen entsprechenden Schutz erfordern. Dennoch ist damit der Anwendungsbereich des <a href="http://dejure.org/gesetze/BDSG/9.html" title="&sect; 9 BDSG: Technische und organisatorische Ma&szlig;nahmen">§ 9 BDSG</a> deutlich &#252;berschritten. Denn man w&#252;rde den Zweck der Vorschrift, die bei einer Stelle gespeicherten personenbezogenen Daten vor unberechtigten Zugriffen zu sch&#252;tzen, genau in sein Gegenteil verkehren, wenn man daraus die Befugnis zur Speicherung weiterer personenbezogener Daten &#252;ber die Kunden der Beklagten ableiten wollte. Eine solche Mehrspeicherung w&#252;rde n&#228;mlich noch weitere Daten &#252;ber den Betroffenen der Gefahr missbr&#228;uchlicher Zugriffe aussetzen. Nach dem Grundsatz der Datensparsamkeit (<a href="http://dejure.org/gesetze/BDSG/3a.html" title="&sect; 3a BDSG: Datenvermeidung und Datensparsamkeit">§ 3a BDSG</a>) stellt den besten Schutz vor missbr&#228;uchlichen Zugriffen auf pers&#246;nliche Daten dar, diese erst gar nicht zu speichern. Dann ist es auch &#252;berfl&#252;ssig, Vorkehrungen zu ihrem Schutz zu treffen, wobei die Ausf&#252;hrungen der Beklagten zur Gr&#246;&#223;e des Personenkreises, der Zugriff auf die gespeicherten IP-Adressen hat, mehr als d&#252;rftig gewesen sind.</em>“</p>
<p>S. 32 f. <a href="http://www.kanzlei-w%c3%bcstenberg.de/OLG%20Frankfurt%20Main%20Urt.%20v.%2016.6.2010.pdf">UA</a>: Es soll im Wesentlichen unstreitig geblieben sein, dass die Beklagte ohne die Speicherung von IP-Adressen einen relevanten Teil von <strong>St&#246;rungen und Fehlern</strong> an Telekommunikationsanlagen nicht erkennen, eingrenzen oder beseitigen k&#246;nnte. Muss hier ein Tatbestandsberichtigungsantrag gestellt werden? Im &#220;brigen d&#252;rfte unstreitig sein, dass jedenfalls die Speicherung der dem Kl&#228;ger zugewiesenen IP-Adressen nicht zu diesen Zwecken erforderlich ist, weil vom Anschluss des Kl&#228;gers keinerlei St&#246;rungen oder Fehler ausgehen; jedenfalls hat das Berufungsgericht dies nicht festgestellt. Dementsprechend rechtfertigt <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 I TKG</a> jedenfalls nicht die Speicherung der IP-Adressen des Kl&#228;gers. Das hat der Senat rechtsfehlerhaft verkannt.</p>
<p>S. 33 <a href="http://www.kanzlei-w%c3%bcstenberg.de/OLG%20Frankfurt%20Main%20Urt.%20v.%2016.6.2010.pdf">UA</a>: Anhand gespeicherter IP-Adressen selbst kann man <strong>keine St&#246;rung erkennen</strong>, weil die blo&#223;e IP-Adresse keinen R&#252;ckschluss auf eine etwaige St&#246;rung erlaubt.</p>
<p>Wenn von dritter Seite ein <strong>Hinweis auf eine St&#246;rung</strong> eingeht, mag die Beklagte anlassbezogen im Rahmen des <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 TKG</a> reagieren. <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 TKG</a> rechtfertigt es aber nicht, generalpr&#228;ventiv s&#228;mtliche Einwahldaten s&#228;mtlicher Kunden ins Blaue hinein auf Vorrat zu erfassen, nur weil diese in nicht einmal einem von einer Million F&#228;llen erforderlich sein k&#246;nnten, um einem etwaigen Hinweis auf eine St&#246;rung nachzugehen.</p>
<p>Der Gesetzgeber hat mit <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 TKG</a> keineswegs eine Totalprotokollierung s&#228;mtlicher IP-Adressen legitimieren wollen. Vielmehr hei&#223;t es in der <strong>Begr&#252;ndung des Gesetzentwurfs </strong>w&#246;rtlich: (<a href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/15/023/1502316.pdf">BT-Drs. 15/2316</a>, 90)<br />
<em>„Zur Verhinderung von Missbrauch und zur Datensicherheit k&#246;nnen hiervon auch IP-Adressen erfasst sein, sofern sie der Erbringung von Telekommunikationsdiensten dienen.</em>“</p>
<p>Dass von <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 TKG</a> auch IP-Adressen erfasst sein k&#246;nnen, ist unbestritten. Mit keinem Wort spricht die Gesetzesbegr&#252;ndung aber davon, dass eine anlasslose Totalprotokollierung s&#228;mtlicher IP-Adressen von <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 TKG</a> abgedeckt sein soll. Erm&#246;glichen wollte der Gesetzgeber vielmehr eine <strong>einzelfallbezogene Protokollierung im St&#246;rungs- oder Missbrauchsfall</strong>.</p>
<p><a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 TKG</a> ist mit dem <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=25%20S%20118/2005">Landgericht Darmstadt</a> zutreffend so auszulegen, dass er dem <strong>verfassungsrechtlichen Verbot der Speicherung personenbezogener Daten auf Vorrat</strong> Rechnung tr&#228;gt, von welchem das Bundesverfassungsgericht nur f&#252;r den Fall einer Datenspeicherung zur Vorsorge f&#252;r die Bek&#228;mpfung schwerer Straftaten – und keineswegs blo&#223;er technischer Fehler – eine Ausnahme gemacht hat.</p>
<p><strong>Das Merkmal des „Erkennens“ von St&#246;rungen</strong> macht auch in der genannten Auslegung des <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 TKG</a> Sinn. Denn <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 TKG</a> erlaubt nicht nur die Erhebung von Bestands- und Verkehrsdaten, sondern auch ihre Verwendung. Die Verwendung ohnehin zu Abrechnungszwecken gespeicherter Daten zum Erkennen von St&#246;rungen mag angehen. Die Erhebung weiterer Daten ist m&#246;glicherweise im Einzelfall und zeitlich befristet bei besonders st&#246;ranf&#228;lligen Diensten erforderlich, um immer wieder kehrende St&#246;rungen erkennen und ihre Ursachen beseitigen zu k&#246;nnen. Keinesfalls ist dem Wortlaut des <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 TKG</a> aber zu entnehmen, dass eine einzelfallunabh&#228;ngige, globale und pauschale Aufzeichnung der Vergabe jeder IP-Adresse zugelassen werden soll. Dies w&#228;re mit dem Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeitsgebot des Grundgesetzes nicht in Einklang zu bringen und w&#252;rde auch systematisch dem Grundsatz des <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/96.html" title="&sect; 96 TKG: Verkehrsdaten">§ 96 Abs. 2 S. 2 TKG</a> widersprechen, wonach „Verkehrsdaten vom Diensteanbieter nach Beendigung der Verbindung unverz&#252;glich zu l&#246;schen“ sind. Dieser Vorschrift h&#228;tte es nicht bedurft, wenn der Gesetzgeber mit <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 TKG</a> eine generelle Protokollierung h&#228;tte zulassen wollen.</p>
<p>Soweit das Berufungsgericht die <strong>Kommentierung</strong> zu <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 TKG</a> im Beck&#8217;schen TKG-Kommentar anf&#252;hrt, ist darauf hinzuweisen, dass der Kommentator Dr. Graf die Kommentierung von Dr. Felix Wittern aus der Vorauslage &#252;bernommen hat. Dieser ist von Beruf betrieblicher Datenschutzbeauftrager der Firma AOL Deutschland Medien GmbH.(<a href="http://misc-apache.aol.de/template/DECorp05">Quelle</a>) Das Unternehmen AOL, das im Eigentum einer US-amerikanischen Muttergesellschaft steht, verdient sein Geld unter anderem als Anbieter von Internet-Zugangsdiensten. In den USA unterliegt AOL keinerlei Datenschutzgesetzen und praktiziert eine zeitlich unbegrenzte Speicherung des Nutzerverhaltens. Es liegt auf der Hand, dass der betriebliche Datenschutzbeauftragte von AOL ein berufliches Interesse daran hat, <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 TKG</a> eine m&#246;glichst weit gehende Zul&#228;ssigkeit der Erhebung personenbezogener Daten auch in Deutschland zu entnehmen.</p>
<p>Wie der Senat selbst unter Bezugnahme auf Erw&#228;gungsgrund 29 der RiL <a target="_blank" href="http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexapi!prod!CELEXnumdoc&#038;numdoc=32002L0058&#038;model=guichett&#038;lg=de">2002/58/EG</a> ausf&#252;hrt, hat der <strong>Richtliniengeber </strong>eine Datenspeicherung zur St&#246;rungserkennung nur „in Einzelf&#228;llen“ f&#252;r zul&#228;ssig erachtet. In Erw&#228;gungsgrund 29 hei&#223;t es w&#246;rtlich: „<em>Der Diensteanbieter kann Verkehrsdaten in Bezug auf Teilnehmer und Nutzer in Einzelf&#228;llen verarbeiten, um technische Versehen oder Fehler bei der &#220;bertragung von Nachrichten zu ermitteln.</em>“ Im Richtlinientext findet diese Erw&#228;gung keine Entsprechung. In Art. 6 RiL <a target="_blank" href="http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexapi!prod!CELEXnumdoc&#038;numdoc=32002L0058&#038;model=guichett&#038;lg=de">2002/58/EG</a> ist keine Ausnahme von der sofortigen L&#246;schungspflicht vorgesehen, die eine Norm wie <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 Abs. 1 TKG</a> rechtfertigen w&#252;rde. <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 Abs. 1 TKG</a> ist daher wegen Verletzung vorrangigen Europarechts nicht anzuwenden, in keinem Fall jedenfalls in einer Auslegung als einzelfallunabh&#228;ngige Erm&#228;chtigung.</p>
<p>Seite 34 <a href="http://www.kanzlei-w%c3%bcstenberg.de/OLG%20Frankfurt%20Main%20Urt.%20v.%2016.6.2010.pdf">UA</a>: <strong>Denial-of-Service-Verf&#252;gbarkeitsangriffe</strong> betreffen nicht die Fernmeldeanlagen der Beklagten. <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 Abs. 1 TKG</a> erm&#228;chtigt den Diensteanbieter nach seinem Zweck nur zum Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von St&#246;rungen oder Fehlern an Anlagen, welche dem Diensteanbieter zur Vermittlung von Telekommunikation dienen. <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 Abs. 1 TKG</a> erm&#228;chtigt den Diensteanbieter dagegen nicht zum Schutz anderer von ihm betriebener Anlagen, etwa Webserver, die nicht der Vermittlung von Telekommunikation dienen, sondern ebenso wie von Nicht-Telekommunikationsanbietern unter dem abschlie&#223;enden Telemediengesetz betrieben werden (<a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/12.html" title="&sect; 12 TMG: Grunds&auml;tze">§§ 12 Abs. 1, 15 TMG</a>). Die tats&#228;chlichen Fernmeldeanlagen der Beklagten, welche der Vermittlung fremder Telekommunikation dienen (z.B. Radius-Server), sind nicht &#252;ber IP-Adressen aus dem Internet erreichbar und k&#246;nnen deswegen nicht Ziel von Verf&#252;gbarkeitsangriffen sein.</p>
<p>Im &#220;brigen gehen jedenfalls von der IP-Adresse des Kl&#228;gers keine solchen Angriffe aus. Der Senat hat nicht einmal festgestellt, dass solche Angriffe auf Anlagen der Beklagten &#252;berhaupt von deren eigenen Kunden ausgehen; nur dann k&#246;nnte die Speicherung der IP-Adressen ihrer eigenen Kunden weiter helfen. <strong>Dass etwaige Angreifer einen Internetzugang von T-Online nutzen</strong>, um dar&#252;ber einen Denial-of-Service-Angriff auf T-Online auszu&#252;ben, kann realistischerweise ausgeschlossen werden.</p>
<p><strong>Unerw&#252;nsche Nachrichten (Spam)</strong> stellen f&#252;r sich genommen keine St&#246;rung und keinen Fehler einer Telekommunikationsanlage der Beklagten dar (<a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 I TKG</a>). Es handelt sich um normale E-Mails, die die Funktionsf&#228;higkeit der Fernmeldeanlagen der Beklagten nicht ber&#252;hren. Anderes hat der Senat nicht festgestellt. Mit Schlussantr&#228;gen vom 18. Juli 2007 (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=C-275/06" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">C-275/06</a>) hat die Generalanw&#228;ltin Kokott am EuGH ausgef&#252;hrt, dass Art. 15 der Richtlinie <a target="_blank" href="http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexapi!prod!CELEXnumdoc&#038;numdoc=32002L0058&#038;model=guichett&#038;lg=de">2002/58/EG</a> Abweichungen von der Pflicht zur sofortigen Verkehrsdatenl&#246;schung bei „unzul&#228;ssigem Gebrauch von elektronischen Kommunikationssystemen“ rechtfertigen k&#246;nne. Dieser Begriff erfasse jedoch nur F&#228;lle eines systemwidrigen Gebrauchs durch Manipulation des Kommunikationssystems. Nicht erfasst sei dagegen der systemgerechte Gebrauch zu rechtswidrigen Zwecken. Der Versand unerw&#252;nschter Nachrichten stellt eindeutig einen systemgerechten Gebrauch von Kommunikationsanlagen nur zu (m&#246;glicherweise) rechtswidrigen Zwecken dar, der eine Speicherung von Verkehrsdaten nach der Richtlinie <a target="_blank" href="http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexapi!prod!CELEXnumdoc&#038;numdoc=32002L0058&#038;model=guichett&#038;lg=de">2002/58/EG</a> nicht rechtfertigen kann; im Wege der richtlinienkonformen Auslegung ist dies bei Anwendung des <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 TKG</a> zu ber&#252;cksichtigen. Der richtlinienkonformen Rechtsanwendung l&#228;sst sich nach der Rechtsprechung des BGH auch nicht entgegenhalten, sie laufe auf eine horizontale Direktwirkung hinaus (BGH, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2009, 427" title="BGH, 26.11.2008 - VIII ZR 200/05: Kaufrecht - Wertersatz f&uuml;r Nutzung, wenn Kaufsache mangelhaft...">NJW 2009, 427</a>).</p>
<p>Auch &#8222;<strong>Schadsoftware</strong>&#8220; stellt keine St&#246;rung von TK-Anlagen dar. Das Landgericht [in erster Instanz] argumentiert hier ausgehend von N&#252;tzlichkeitserw&#228;gungen, subsumiert aber nicht unter <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 TKG</a>. <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 Abs. 1 TKG</a> erlaubt keine generelle Protokollierung der Nutzungskennung, um Nutzer vor Viren zu warnen (das macht die Beklagte sowieso nicht), sondern er erlaubt nur die Beseitigung von St&#246;rungen an den TK-Anlagen der Beklagten. <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 TKG</a> erlaubt eine Datenspeicherung nur im Anbieterinteresse (vgl. auch Bundesverfassungsgericht <a href="http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20061027_1bvr181199.html">a.a.O.</a>, Ziff. 33: &#8222;<em>Nach § 6 TDSV und jetzt nach <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/97.html" title="&sect; 97 TKG: Entgeltermittlung und Entgeltabrechnung">§ 97 TKG</a> wird eine Speicherung von Verkehrsdaten lediglich zu eigenen Zwecken der Telekommunikationsunternehmen erm&#246;glicht.</em>&#8220;), nicht im vermeintlichen Kundeninteresse ohne Einwilligung des Kunden – erst Recht nicht gegen dessen Widerspruch. Insgesamt w&#252;nscht der Kl&#228;ger weder eine Hilfestellung von T-Online beim Schutz seines Computers, noch gehen von seinem Anschluss Spam, DDos-Angriffe oder sonstige St&#246;rungen aus. Deshalb ist jedenfalls die Speicherung der Daten des Kl&#228;gers nicht erforderlich.</p>
<p>Der Senat nimmt auf einen Fall Bezug, in dem der <strong>US-amerikanische Telekommunikationsanbieter Bellsouth </strong>E-Mails von Kunden der Beklagten nicht mehr entgegen genommen habe, weil Schadsoftware &#252;ber die Beklagte infizierte E-Mails versandt habe. In einem zweiten Fall habe das US Patent- und Markenamt seine Server f&#252;r Zugriffe von Kunden der Beklagten gesperrt, weil bei wenigen Kunden der Beklagten Schadsoftware aktiv gewesen sei. Um auf diese beiden F&#228;lle zu reagieren, h&#228;tte es erstens gen&#252;gt, wenn die Beklagte anlassbezogen reagiert h&#228;tte. Eine dauerhafte Speicherung s&#228;mtlicher IP-Adressen wegen zweier Vorf&#228;lle in den letzten 10 Jahren ist nicht erforderlich und unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig. Zweitens konnte die Beklagte der Forderung von Bellsouth, betroffene Kunden zu informieren, bereits durch ein Rundschreiben an alle Kunden als milderes Mittel nachkommen. Drittens sind Flatratenutzer wie der Kl&#228;ger so lange mit dem Netz verbunden, dass Bellsouth und das US Patent- und Markenamt auch in Echtzeit die betroffenen IP-Adressen der Beklagten h&#228;tte melden k&#246;nnen und die Beklagte die betroffenen Kunden noch w&#228;hrend der bestehenden Verbindung &#8211; ohne Speicherung &#252;ber das Verbindungsende hinaus &#8211; h&#228;tte identifizieren k&#246;nnen. Viertens k&#246;nnen willk&#252;rliche Forderungen einzelner ausl&#228;ndischer Unternehmen oder Beh&#246;rden keinen Vorrang vor dem deutschen Datenschutzrecht haben. Die Kunden von Bellsouth h&#228;tten sich schon selbst dar&#252;ber beschwert, dass sie nicht mehr mit ihren deutschen Kontakten kommunizieren konnten. Gegen US-Beh&#246;rden h&#228;tte man wegen der v&#246;llig unverh&#228;ltnism&#228;&#223;igen Aussperrung s&#228;mtlicher Kunden der Beklagten rechtliche Schritte ergreifen k&#246;nnen. Es steht im Widerspruch zum &#246;ffentlichen Auftrag von Beh&#246;rden, ihre Informationen Millionen von Menschen vorzuenthalten, nur weil einige wenige den Zugang missbrauchen. Der Versand von Schadsoftware l&#228;sst sich durch Sperrung von IP-Adressen nicht verhindern, weil dazu wechselnde Botnetze eingesetzt werden, die Millionen verschiedener IP-Adressen kontrollieren k&#246;nnen. Einen wirksamen Schutz bietet einzig eine Einrichtung von Computersystemen, die einen Befall mit Schadsoftware unm&#246;glich macht (H&#228;rtung) und eine regelm&#228;&#223;ige Pr&#252;fung auf ungewollte Ver&#228;nderungen (Integrit&#228;tspr&#252;fung).</p>
<p><a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 TKG</a> ist im Einklang mit der Richtlinie <a target="_blank" href="http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexapi!prod!CELEXnumdoc&#038;numdoc=32002L0058&#038;model=guichett&#038;lg=de">2002/58/EG</a> <strong>europarechtskonform dahin auszulegen</strong>, dass er eine Datenspeicherung nur in F&#228;llen der Manipulation von Kommunikationssystemen erlaubt, nicht aber in F&#228;llen, in denen die Systeme nur zu rechtswidrigen Zwecken (aber technisch ordnungsgem&#228;&#223;) eingesetzt werden. Damit rechtfertigen Missbrauchsf&#228;lle wie Trojaner/Botnetze, Spamversand per E-Mail, Versand von Schadsoftware per E-Mail, DDoS-Angriffe allesamt keine Datenspeicherung, weil sie keine Manipulation des Kommunikationsnetzes – des Internet – darstellen. Es werden weder Passw&#246;rter f&#252;r fremde Computer verschafft noch wird fremden Computern eine falsche Identit&#228;t vorgespiegelt. Das Internet wird ordnungsgem&#228;&#223; genutzt, nur eben zu rechtswidrigen Zwecken. Spam, der Versand von Viren, Botnetze und DDoS-Angriffe sind allesamt keine St&#246;rungen im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 Abs. 1 TKG</a>, denn sie beeintr&#228;chtigen die Funktionsf&#228;higkeit der TK-Anlagen der Beklagten nicht, wie die t&#228;gliche Praxis und auch die der nicht speichernden Internet-Zugangsanbieter beweist. Au&#223;erdem m&#252;ssen jedenfalls die Daten des Kl&#228;gers nicht zur Spambek&#228;mpfung usw. gespeichert werden, weil der Kl&#228;ger keinen Spam versendet und seinen Zugang nicht missbraucht. Dass sie die Daten gerade des Kl&#228;gers ben&#246;tige, behauptet nicht einmal die Beklagte.</p>
<p>Es ist jedenfalls <strong>unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig</strong>, die Speicherung s&#228;mtlicher Nutzerdaten zu erlauben, nur weil die Daten eines kleinen Bruchteils der Nutzer einmal ben&#246;tigt werden. T-Online hat selbst ausgerechnet, dass nur auf 0,0004% aller gespeicherten IP-Adressen jemals zugegriffen wird (Uhe/Herrmann, &#220;berwachung im Internet, 161, <a href="http://ig.cs.tu-berlin.de/oldstatic/da/2003-08/UheHerrmann-Diplomarbeit-082003.pdf">http://ig.cs.tu-berlin.de/&#8230;</a>). Wenn aber nur ein Kunde von 250.000 rechtswidrig handelt, ist es grob unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig, alle Kunden unter Generalverdacht zu stellen. 99,9% der T-Online-Kunden missbrauchen ihren Zugang nicht. Ausf&#252;hrlich zur Unverh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit einer &#8211; auch &#8222;freiwilligen&#8220; &#8211; Vorratsdatenspeicherung: Breyer (2005), 150 ff., <a href="http://www.vorratsspeicherung.de.vu/">http://www.vorratsspeicherung.de.vu/</a></p>
<p>Wie eine Speicherung von IP-Adressen irgend einen Zusammenhang mit St&#246;rungen des <strong>Fakturierungssystems </strong>der Beklagten aufweisen k&#246;nnte, hat der Senat nicht auch nur ansatzweise festgestellt.</p>
<p>Seite 35 <a href="http://www.kanzlei-w%c3%bcstenberg.de/OLG%20Frankfurt%20Main%20Urt.%20v.%2016.6.2010.pdf">UA</a>: Prozessual grob fehlerhaft ist es, dass der Senat nicht dem Beweisangebot nachgegangen ist, „dass es zumutbare technische Mittel zur <strong>unwiderbringlichen Anonymisierung </strong>von Datenbest&#228;nden (gebe), deren Einsatz gleichwohl die Nutzbarkeit der Daten“ im Sinne der Netzsicherheit gew&#228;hrleiste. Es handelt sich dabei keinesfalls um einen Ausforschungsbeweis. „<em>Von einer Ausforschung kann nur die Rede sein, wenn die beweisbelastete Partei ohne greifbare Anhaltspunkte f&#252;r das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willk&#252;rliche Behauptungen aufs Geratewohl oder ins Blaue hinein aufstellt, um durch die Beweisaufnahme beweiserhebliche Tatsachen erst zu erfahren und sie dann zur Grundlage ihres Parteivortrags zu machen</em>“ (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ 168, 368" title="BGH, 27.07.2006 - VII ZR 202/04: Bauvertrag - Welche Leistung ist vom Vertrag erfasst, welche i...">BGHZ 168, 368</a>). Das ist hier erkennbar nicht der Fall.</p>
<p>Soweit der Senat darauf abstellt, nicht speichernde Internet-Zugangsanbieter hielten keine „<strong>zus&#228;tzlichen Dienstangebote</strong>“ vor, ist nicht festgestellt, dass zus&#228;tzliche Dienstangebote Gegenstand des Vertragsverh&#228;ltnisses mit dem Kl&#228;ger seien. Wenn die Beklagte nicht anders als Nicht-Telekommunikationsanbieter Nicht-Telekommunikationsdienste (z.B. Telemediendienste) anbietet, kann sie nicht von Regelungen wie <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 TKG</a> profitieren, die ausschlie&#223;lich  Telekommunikationsanbieter beg&#252;nstigen.</p>
<p>Seite 36 <a href="http://www.kanzlei-w%c3%bcstenberg.de/OLG%20Frankfurt%20Main%20Urt.%20v.%2016.6.2010.pdf">UA</a>: Mit <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/156.html" title="&sect; 156 ZPO: Wiederer&ouml;ffnung der Verhandlung">§ 156 ZPO</a> unvereinbar ist die Nichtber&#252;cksichtigung der Tatsache, dass die Inanspruchnahme von <strong>Premium-Content-Telemedien </strong>der Beklagten [Deutsche Telekom] nicht Gegenstand des Vertragsverh&#228;ltnisses zum Kl&#228;ger ist, sondern den Abschluss eines gesonderten Vertrags voraus setzt. Dieses Vorbringen kann nicht versp&#228;tet sein, weil schon im Zeitpunkt der m&#252;ndlichen Verhandlung niemand behauptet hatte, die  Inanspruchnahme von Premium-Content-Telemedien der Beklagten sei Gegenstand des Vertragsverh&#228;ltnisses mit dem Kl&#228;ger. Der Senat hat derartiges nicht festgestellt. Im Tatbestand hei&#223;t es nur, die Beklagte stelle die Inanspruchnahme solcher Dienste gesondert in Rechnung (Seite 3 f.), aber nicht, dass das Angebot dieser Dienste Gegenstand des Vertragsverh&#228;ltnisses mit dem Kl&#228;ger sei. Umgekehrt nimmt der Tatbestand auf die vereinbarte <a href="http://www.t-home.de/dlp/agb/pdf/34014.pdf">Preis- und Leistungsbeschreibung</a> Bezug, in welcher Premium Content oder Telemediendienste gerade nicht als Vertragsbestandteil aufgef&#252;hrt sind.</p>
<p>Wenn der Senat beklagt, die vom Kl&#228;ger in Bezug genommenen <strong>AGB </strong>seien nicht vorgelegt worden, verkennt er, dass der Kl&#228;ger mit den AGB der Beklagten eben die im Prozess vorgelegte Preis- und Leistungsbeschreibung meint, bei welcher es sich unzweifelhaft um allgemeine Gesch&#228;ftsbedingungen handelt.</p>
<p>Das Urteil widerspricht der Rechtsprechung des <strong>OLG Karlsruhe</strong>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=MMR 2009, 412" title="OLG Karlsruhe, 04.12.2008 - 4 U 86/07">MMR 2009, 412</a>: &#8222;<em>Der Internetprovider V. S&#252;d-Deutschland GmbH konnte der Polizei &#252;ber die Zuordnung der IP-Nummern nur deshalb Auskunft erteilen, weil er die entsprechenden Daten zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung am 29.8.2006 &#8230; gespeichert hatte. Diese Speicherung war unzul&#228;ssig. Der Internetprovider verstie&#223; mit der Speicherung gegen <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/96.html" title="&sect; 96 TKG: Verkehrsdaten">§ 96 TKG</a>. [&#8230;] Eine Speicherung der genannten Daten f&#252;r Abrechnungszwecke (<a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/97.html" title="&sect; 97 TKG: Entgeltermittlung und Entgeltabrechnung">§ 97 TKG</a>) ist nach Beendigung einer bestimmten TK-Verbindung grds. nicht erforderlich (vgl. LG Darmstadt, a.a.O. und die dort zit. Stellungnahme des BfD). Dies gilt insb. dann, wenn der Internetnutzer – wie vorliegend der Bekl. – eine sog. Flatrate vereinbart hat, bei welcher ein Pauschalpreis f&#252;r die Vermittlung der Kommunikationsvorg&#228;nge bezahlt wird, ohne dass es auf Art und Dauer der einzelnen Kommunikationsvorg&#228;nge ank&#228;me. Schlie&#223;lich rechtfertigt auch <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 TKG</a> (St&#246;rungen von TK-Anlagen und Missbrauch von TK-Diensten) im vorliegenden Fall keine Speicherung der Zuordnung von IP-Nummern und konkreten Personen, da eine solche Speicherung gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 Absatz 3 TKG</a> nur zur Abwehr konkreter St&#246;rungen erfolgen darf, und zwar nur i.R.d. Erforderlichkeit. Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass auf Grund bestimmter Vorf&#228;lle eine Speicherung der Verbindungsdaten durch den Internetprovider erforderlich gewesen w&#228;re (vgl. zu den Voraussetzungen einer Speicherung gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 Absatz 1 TKG</a> LG Darmstadt, a.a.O.; Dietrich, GRUR-RR 2006, Seite 145).&#8220;</em></p>
<p>Auch der BGH hat inzwischen ein &#8222;<strong>Recht des Internetnutzers auf Anonymit&#228;t</strong>&#8220; anerkannt (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2009, 2888" title="BGH, 23.06.2009 - VI ZR 196/08: IT-Recht - Personengebundenen Daten im Internet (Bewertungsforu...">NJW 2009, 2888</a>). Da sich deutsche Telemedienanbieter verbreitet nicht an das Speicherverbot des Telemediengesetzes halten und ausl&#228;ndische Anbieter wie Google dazu auch nicht verpflichtet sind, kann das &#8222;Recht des Internetnutzers auf Anonymit&#228;t&#8220; nur auf der Ebene des Zugangsanbieters gew&#228;hrleistet werden.</p>
<p>Insgesamt habe ich den Eindruck, dass dem Senat die <strong>Brisanz der Vorratsspeicherung </strong>der Zuordnung von IP-Adressen nicht bewusst war. Der Tatbestand erw&#228;hnt sie mit keinem Wort. Gegen&#252;ber dem Bundesgerichtshof sollte man dies nachholen:</p>
<p>1. Die Vorratsspeicherung der Zuordnung von IP-Adressen erh&#246;ht die <strong>Gefahr, unschuldig einer Straftat verd&#228;chtigt</strong> zu werden oder Abmahnungen zu erhalten.</p>
<ul>
<li>So wurde die <strong>Wohnung </strong>eines deutschen Professors durchsucht und seine Computer beschlagnahmt, weil er Kinderpornografie &#252;ber das Internet verbreitet haben soll. Erst sp&#228;ter stellte sich heraus, dass sein Internet-Zugangsanbieter der Polizei eine falsche Auskunft erteilt hatte (<a href="http://www.lawblog.de/index.php/archives/2008/03/11/provider-liefert-falsche-daten-ans-bka/">http://www.lawblog.de/&#8230;</a>).</li>
<li>Im Jahr 2008 drang die britische Polizei in ein Haus ein und <strong>nahm einen Mann fest</strong>, der beschuldigt wurde, Kinder einem Ring von P&#228;dophilen zuf&#252;hren zu wollen. Sp&#228;ter stellte sich heraus, dass der Mann unschuldig war und lediglich eine Internet-Protokolladresse wegen unterschiedlicher Zeitzonen falsch zugeordnet worden war (<a href="http://www.official-documents.gov.uk/document/hc0809/hc09/0901/0901.pdf">http://www.official-documents.gov.uk/&#8230;</a>).</li>
<li>In Schweden gab es F&#228;lle, in denen unschuldige Personen im Zusammenhang mit Ermittlungen wegen Netzkriminalit&#228;t <strong>festgenommen </strong>wurden. Sp&#228;ter stellte sich heraus, dass die wirklichen Straft&#228;ter den Internet-Zugangscode der festgenommenen Personen ohne deren Kenntnis missbraucht hatten (<a href="http://europa.eu.int/ISPO/eif/InternetPoliciesSite/Crime/PublicHearingPresentations/Kronqvist.html">http://europa.eu.int/&#8230;</a>).</li>
</ul>
<p>Derartige Fehler kommen immer wieder vor. <strong>IP-Adressen sind besonders fehleranf&#228;llig. </strong>Die gesammelten Kommunikationsdaten beziehen sich stets nur auf den Inhaber eines Anschlusses. Wird der Anschluss von anderen Personen genutzt, dann kann der Inhaber leicht unschuldig in einen falschen Verdacht geraten.</p>
<p>2. <strong>Risiko von Datenpannen und des Missbrauchs durch Private:</strong> Die Aufzeichnung der Zuordnung von IP-Adressen schafft unvermeidbare Risiken eines gesetzwidrigen Missbrauchs dieser Informationen.</p>
<p>Im Jahr 2008 ist bekannt geworden, dass die <strong>Deutsche Telekom AG </strong>als gr&#246;&#223;ter Anbieter von Telekommunikationsdiensten in Deutschland in den Jahren 2005 und 2006 &#252;ber einen Zeitraum von insgesamt anderthalb Jahren missbr&#228;uchlich die Telefonverbindungsdaten von Journalisten sowie von Arbeitnehmer-Aufsichtsr&#228;ten und Managern des Unternehmens ausgewertet hat, um undichte Stellen im Unternehmen aufzudecken. Ziel der Operation war die Auswertung der Festnetz- und Mobilfunk-Verbindungsdatens&#228;tze der wichtigsten &#252;ber die Telekom berichtenden deutschen Journalisten und deren privater Kontaktpersonen. Ausgewertet wurden nicht weniger als 250.000 Verbindungen. Anhand von Handy-Standortdaten wurden selbst die Bewegungen der Betroffenen nachverfolgt, um m&#246;gliche Zusammentreffen zu ermitteln.</p>
<p>Bereits im Jahr 1997 hatte die Telekom Verbindungsdaten und Kommunikationsinhalte <strong>mutma&#223;licher „Hacker“ </strong>ausgewertet. Sp&#228;ter stellte sich heraus, dass der Verd&#228;chtigte ein legal t&#228;tiger Mitarbeiter des Tochterunternehmens T-Mobile war (<a href="http://www.spiegel.de/wirtschaft/0,1518,561076,00.html">http://www.spiegel.de/&#8230;</a>).</p>
<p>Das Risiko eines derartigen Missbrauchs ist mit der Vorratsspeicherung von IP-Adressen notwendig verbunden und <strong>l&#228;sst sich nicht ausschlie&#223;en</strong>. Dies zeigt sich bereits daran, dass das Vorgehen der Deutschen Telekom AG gegen Telekommunikationsgesetz und Strafgesetzbuch verstie&#223; und dennoch stattgefunden hat. Nach Auskunft der Bundesregierung sind bei Kontrollen der Deutschen Telekom AG durch die Aufsichtsbeh&#246;rden keine Auff&#228;lligkeiten festgestellt worden; das Sicherheitskonzept war nicht zu beanstanden. Dies zeigt, dass Sicherungsvorkehrungen auch in Zukunft weitere F&#228;lle von Datenmissbrauch nicht werden verhindern k&#246;nnen. Einen wirksamen Schutz vor Missbrauch erm&#246;glicht somit alleine die Unterbindung der Protokollierung des Verhaltens selbst entsprechend dem Gebot der Datensparsamkeit. Nur nicht gespeicherte Daten sind sichere Daten.</p>
<p>Eine Vorratsspeicherung von IP-Adressen begr&#252;ndet <strong>im einzelnen </strong>das Risiko von</p>
<ul>
<li> illegalen Zugriffen des speichernden Unternehmens</li>
<li> illegalen Zugriffen einzelner Mitarbeiter des speichernden Unternehmens</li>
<li> illegalen Zugriffen staatlicher Stellen</li>
<li> illegalen Zugriffen einzelner Mitarbeiter staatlicher Stellen</li>
<li> illegalen Zugriffen Dritter wie etwa Hacker</li>
<li> versehentlicher Offenlegung durch das speichernde Unternehmen</li>
<li> versehentlicher Offenlegung durch einzelne Mitarbeiter des speichernden Unternehmens</li>
<li> versehentlicher Offenlegung durch staatliche Stellen</li>
<li> versehentlicher Offenlegung durch einzelne Mitarbeiter staatlicher Stellen.</li>
</ul>
<p>3. <strong>Abschreckungswirkung</strong>: Da mit der Aufzeichnung der Zuordnung von IP-Adressen in Verbindung mit der im Internet verbreiteten Surfprotokollierung notwendig das Risiko verbunden ist, dass dem Betroffenen aus dem Bekanntwerden seines Surfverhaltens, seiner Kontakte und Interessen Nachteile entstehen k&#246;nnen, entfaltet die Speicherung der Zuordnung von IP-Adressen eine Abschreckungswirkung. Sie schreckt in bestimmten Situationen davon ab, E-Mail oder Internet zu nutzen. Dies hat teilweise schwere Nachteile f&#252;r Einzelne und f&#252;r unsere Gesellschaft insgesamt zur Folge.</p>
<ul>
<li>So <a href="http://www.vorratsdatenspeicherung.de/images/schriftsatz_2008-02-11_anon.pdf">berichtet</a> [&#8230;] aus Niedersachsen, sie schr&#228;nke sich stark in der E-Mail-Kommunikation mit ihrer Familie in <strong>Marokko </strong>ein, weil sie bef&#252;rchtet, durch ihre Kontakte in diesen Staat verd&#228;chtig zu erscheinen. Anna T. (Name ge&#228;ndert) ist Opfer sexuellen Missbrauchs und tauschte sich fr&#252;her in entsprechenden Foren und Chatrooms aus. Seit anhand ihrer IP-Adresse ihre Identit&#228;t ermittelt werden kann, hat sie sich aus diesem Austausch zur&#252;ckgezogen und somit keine M&#246;glichkeit mehr, sich mit anderen anonymen Opfern auszutauschen.</li>
<li>Die Vorratsdatenspeicherung schreckt weiters <strong>Informanten</strong> davon ab, vertrauliche Informationen an die Presse weiterzugeben, weil ihr Kontakt und ihre Identit&#228;t anhand der Telekommunikationsdaten nachvollzogen werden kann. Selbst wenn eine „anonyme“ E-Mail-Adresse registriert wird, erm&#246;glicht die in jeder E-Mail enthaltene IP-Adresse gleichwohl die Identifizierung von Informanten, die Kunden der Beklagten sind. Ohne Informanten kann die Presse &#246;ffentliche Missst&#228;nde nicht aufdecken und ihrer Kontrollfunktion gegen&#252;ber dem Staat nicht mehr nachkommen. Die Rundfunkjournalistin [&#8230;] aus Th&#252;ringen <a href="http://www.vorratsdatenspeicherung.de/images/schriftsatz_2008-02-11_anon.pdf">schrieb</a> dem Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung, sie recherchiere die Unterbringung von Fl&#252;chtlingen und Asylbewerbern in Th&#252;ringen, habe aber seit Inkrafttreten der Vorratsdatenspeicherung Probleme, per E-Mail Auskunft &#252;ber sensible Daten wie illegale Fl&#252;chtlinge, Namen und Adressen zu erhalten. Der Journalist [&#8230;] aus Nordrhein-Westfalen befasst sich im Rahmen seiner Arbeit unter anderem mit Menschenrechtsverletzungen der EU-Agentur Frontex. Schon in den ersten Wochen nach Inkrafttreten der Vorratsdatenspeicherung lehnten zwei Kontaktpersonen den Informationsaustausch via E-Mail ab.</li>
<li>Kommunikationsst&#246;rungen treten auch im Bereich der <strong>wirtschaftlichen und rechtlichen Beratung</strong> auf, wo oftmals schon der Kontakt zu einem – m&#246;glicherweise auf ein bestimmtes Gebiet wie Steuerstrafrecht spezialisierten – Berater vertraulich bleiben muss. Der Rechtsanwalt und Notar Dr. [&#8230;] aus Hessen hat wegen der Vorratsdatenspeicherung von IP-Adressen Mandanten ernsthaft davor gewarnt, durch E-Mail mit ihm Kontakt aufzunehmen oder Schriftst&#252;cke zu &#252;bermitteln. Dies habe zu einem R&#252;ckgang von Anfragen gef&#252;hrt, weil pers&#246;nliche Besuche mit h&#246;herem Aufwand verbunden sind.</li>
<li><strong>Im Bereich der Wirtschaft</strong> bringt die Vorratsspeicherung von IP-Adressen ebenfalls schwere Probleme mit sich. Bei Vertragsverhandlungen und Gesch&#228;ftsbeziehungen ist absolute Vertraulichkeit schon der Kommunikationsbeziehung oftmals essentiell. Unternehmen kommunizieren beispielsweise anonym, um Wirtschaftsspionage im Zusammenhang mit Vertragsverhandlungen zu verhindern, aber auch um sich selbst bei Wettbewerbern zu informieren, ohne ihre Identit&#228;t preisgeben zu m&#252;ssen. [&#8230;] aus Bayern berichtet, Kunden oder Interessenten h&#228;tten technische Zeichnungen oder sicherheitsrelevante Beschreibungen, die f&#252;r die Fertigung von Prototypen ben&#246;tigt werden, fr&#252;her per E-Mail oder Telefax &#252;bersandt. Seit Inkrafttreten der Vorratsdatenspeicherung werde dies zunehmend verweigert und m&#252;ssten die Unterlagen pers&#246;nlich bei den Gesch&#228;ftspartnern in ganz Europa abgeholt werden. Dies sei oftmals nicht zu leisten. Das Unternehmen habe deswegen bereits einen Gro&#223;kunden verloren, von dem 2-3 Arbeitspl&#228;tze abhingen. Der Betriebsrat [&#8230;] aus Bayern berichtet, dass sich Mitarbeiter nicht mehr per E-Mail an ihn wenden, obwohl einige arbeitsrechtlich relevante F&#228;lle m&#246;glichst unverz&#252;glich gekl&#228;rt werden m&#252;ssten.</li>
<li>Schlie&#223;lich sind <strong>Menschen in besonderen Situationen (z.B. Notlagen, Krankheiten)</strong> zur Suche nach Informationen, zur Inanspruchnahme von Beratung und Hilfe sowie zum Austausch untereinander (z.B. Chatrooms f&#252;r Opfer sexuellen Missbrauchs) nur bereit, wenn dies anonym und nicht r&#252;ckverfolgbar m&#246;glich ist. Oftmals l&#228;sst sich bereits aus dem Kontakt zu einer bestimmten Beratungsstelle oder zu einem bestimmten Arzt auf die zugrunde liegende Erkrankung, Abh&#228;ngigkeit o.&#228;. schlie&#223;en.</li>
</ul>
<p>4. <strong>Bedeutung von Anonymit&#228;t f&#252;r unsere Gesellschaft</strong></p>
<p>Gary Marx <a href="http://web.mit.edu/gtmarx/www/anon.html">nennt</a> insgesamt 15 Funktionen von Anonymit&#228;t in unserer Gesellschaft, welche die IP-Protokollierung der Beklagten beeintr&#228;chtigt:</p>
<ol>
<li>Erleichterung des Informations- und Kommunikationsflusses &#252;ber &#246;ffentliche Angelegenheiten durch Schutz des Informationsgebers (z.B. Hotlines zur anonymen Anzeige von Problemen oder Verst&#246;&#223;en durch Whistle Blower, anonyme Informanten der Presse).</li>
<li>Erm&#246;glichung der wissenschaftlichen Erforschung von Sachverhalten, &#252;ber die nur im Schutz der Anonymit&#228;t Auskunft gegeben wird (z.B. Telefonstudien &#252;ber Sexualverhalten, strafbares Verhalten, Gesundheit).</li>
<li>Zu verhindern, dass die Offenlegung des Urhebers einer Nachricht die Wahrnehmung ihres Inhalts verhindert oder beeinflusst (z.B. wegen Vorurteilen gegen den Autor).</li>
<li>F&#246;rderung des Meldens, Informierens, Kommunizierens, Austauschs und der Selbsthilfe im Hinblick auf Zust&#228;nde oder Handlungen, die stigmatisieren, nachteilig sind oder intim (z.B. Hilfe f&#252;r und Austausch der Betroffenen von Drogenmissbrauch, Gewalt in der Familie, abweichender sexueller Identit&#228;t, psychischer oder physischer Krankheiten, AIDS oder anderer Sexualkrankheiten, Schwangerschaft; Kauf von Verh&#252;tungsmitteln, Medikamenten oder bestimmten Magazinen).</li>
<li>Erm&#246;glichung von Hilfe trotz Strafbarkeit oder gesellschaftlicher Verachtung (z.B. anonyme Beratung von Drogenabh&#228;ngigen, anwaltliche Beratung von Beschuldigten).</li>
<li>Schutz der Unterst&#252;tzer unbeliebter Handlungen vor Verpflichtungen, Forderungen, Vorverurteilung, Verwicklungen oder Rache (z.B. Schutz der Identit&#228;t verdeckter Ermittler oder von Polizist/innen oder von Menschenrechtsorganisationen).</li>
<li>Wahrnehmung wirtschaftlicher Interessen durch Einschaltung von Mittelsm&#228;nnern/-frauen, um zu vermeiden, dass der Hintergrund einer gesch&#228;ftlichen Transaktion bekannt wird (z.B. anonyme Testk&#228;ufe, anonyme Versteigerungen).</li>
<li>Schutz der eigenen Zeit, des eigenen Raums und der eigenen Person vor unerw&#252;nschtem Eindringen (z.B. durch Stalker, Fans oder Werbetreibende).</li>
<li>Daf&#252;r zu sorgen, dass Entscheidungen ohne Ansehung der Person getroffen werden (z.B. anonyme Bewerbung).</li>
<li>Schutz der eigenen Reputation und Ressourcen vor Identit&#228;tsdiebstahl (Handeln anderer unter dem eigenen Namen).</li>
<li>Verfolgten Personen die sichere Teilnahme am &#246;ffentlichen Leben erm&#246;glichen (z.B. sich illegal aufhaltende Fl&#252;chtlinge).</li>
<li>Durchf&#252;hrung von Ritualen, Spielen und Feiern, welche das Verbergen der eigenen Identit&#228;t oder das Annehmen einer fremden Identit&#228;t zum Gegenstand haben und denen eine f&#246;rderliche Wirkung auf die Pers&#246;nlichkeitsentwicklung und psychische Gesundheit zugeschrieben wird (z.B. Rollenspiele).</li>
<li>F&#246;rderung des Experimentierens und Eingehens von Risiken ohne Furcht vor Konsequenzen, Scheitern oder Gesichtsverlust (z.B. Auftreten unter dem anderen Geschlecht in einem Chatroom).</li>
<li>Schutz der eigenen Pers&#246;nlichkeit, weil die eigene Identit&#228;t andere schlichtweg nichts angeht.</li>
<li>Erf&#252;llung traditioneller Erwartungen (z.B. die traditionelle M&#246;glichkeit, nicht r&#252;ckverfolgbare und anonyme Briefe schreiben zu k&#246;nnen).<br />
In all diesen Situationen kann eine freie, unbefangene und im allem vertrauliche Kommunikation nur im Schutz fehlender R&#252;ckverfolgbarkeit erfolgen und verhindert die Vorratsspeicherung von IP-Adressen das Gebrauchmachen von grundrechtlich gesch&#252;tzten Freiheiten.</li>
</ol>
<p>In all diesen Situationen kann eine freie, unbefangene und im allem vertrauliche Kommunikation <strong>nur im Schutz fehlender R&#252;ckverfolgbarkeit </strong>erfolgen und verhindert die Vorratsspeicherung von IP-Adressen das Gebrauchmachen von grundrechtlich gesch&#252;tzten Freiheiten.</p></blockquote>
<p>Ich gehe davon aus, dass der Bundesgerichtshof oder sp&#228;testens das Bundesverfassungsgericht die nicht rechtskr&#228;ftige Fehlentscheidung des OLG Frankfurt aufheben und die gegenteilige Rechtsprechung der 25. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=25 S 118/2005" title="LG Darmstadt, 25.01.2006 - 25 S 118/05">25 S 118/2005</a>) und des Oberlandesgerichts  Karlsruhe (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 U 86/07" title="OLG Karlsruhe, 04.12.2008 - 4 U 86/07">4 U 86/07</a>) best&#228;tigen wird.</p>
<p>Siehe auch:<a title="7-t&#228;gige Speicherung von IP-Adressen zul&#228;ssig? [erg&#228;nzt am  16.08.2009]" href="../index.php/7-taegige-speicherung-von-ip-adressen-zulaessig/"></a></p>
<ul>
<li><a title="7-t&#228;gige Speicherung von IP-Adressen zul&#228;ssig? [erg&#228;nzt am  16.08.2009]" href="../index.php/7-taegige-speicherung-von-ip-adressen-zulaessig/">daten-speicherung.de: 7-t&#228;gige Speicherung von IP-Adressen zul&#228;ssig? [erg&#228;nzt am 16.08.2009]</a></li>
</ul>]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.daten-speicherung.de/index.php/kritik-olg-frankfurt-zur-vorratsspeicherung-von-ip-adressen/feed/</wfw:commentRss>
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		</item>
		<item>
		<title>&#8222;Intelligente Stromz&#228;hler&#8220; mit dummem Datenschutzkonzept [erg&#228;nzt]</title>
		<link>http://www.daten-speicherung.de/index.php/intelligente-stromzaehler-mit-dummem-datenschutzkonzept/</link>
		<comments>http://www.daten-speicherung.de/index.php/intelligente-stromzaehler-mit-dummem-datenschutzkonzept/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 02 Jun 2010 19:18:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Webmaster</dc:creator>
				<category><![CDATA[Datenschutz im Privatsektor]]></category>
		<category><![CDATA[Metaowl-Watchblog]]></category>
		<category><![CDATA[smart meter]]></category>

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		<description><![CDATA[Seit Jahresbeginn sollen in Neubauten und renovierte Wohnungen nur noch digitale Stromz&#228;hler eingebaut werden &#8211; ohne Wahlrecht der Betroffenen. Wie diese &#8222;intelligenten Stromz&#228;hler&#8220; genau aufgebaut sein sollen, ergibt sich aus VDE-Standards:

Alle  digitalen Stromz&#228;hler zeichnen &#8222;st&#252;ndlich&#8220; den Stromverbrauch auf. Die  Speicherung erfolgt auf Vorrat f&#252;r mindestens ein Jahr. Eine  H&#246;chstspeicherfrist ist nicht vorgesehen. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.flickr.com/photos/traftery/4493063693/"><img title="Digitaler Stromz&#228;hler der Marke &quot;Echelon&quot;" src="http://www.daten-speicherung.de/wp-content/uploads/2010/06/zaehler1.jpg" alt="" width="240" height="215" align="right" /></a>Seit Jahresbeginn sollen in Neubauten und renovierte Wohnungen nur noch digitale Stromz&#228;hler eingebaut werden &#8211; ohne Wahlrecht der Betroffenen. Wie diese &#8222;intelligenten Stromz&#228;hler&#8220; genau aufgebaut sein sollen, ergibt sich aus <a href="http://www.vde.com/de/fnn/arbeitsgebiete/messwesen/Seiten/zaehler.aspx">VDE-Standards</a>:</p>
<ul>
<li>Alle  digitalen Stromz&#228;hler zeichnen &#8222;<strong>st&#252;ndlich</strong>&#8220; den Stromverbrauch auf. Die  Speicherung erfolgt auf Vorrat f&#252;r mindestens ein Jahr. Eine  H&#246;chstspeicherfrist ist nicht vorgesehen. Wird der Z&#228;hler ausgebaut, so  bleiben die Werte noch mindestens acht Jahre lang im Z&#228;hler gespeichert, wenn sie der Anbieter nicht manuell l&#246;scht.</li>
<li>Die  <strong>Anzeige </strong>der aktuellen Leistung sowie des historischen Verbrauchs  (letzter Tag, letzte Woche, letztes Jahr) auf dem Display kann der  Anbieter aus Datenschutzgr&#252;nden deaktivieren &#8211; nicht aber die st&#252;ndliche  Aufzeichnung. Der Anbieter kann die Anzeige der Werte auf dem Display auch von der Eingabe einer PIN abh&#228;ngig machen; Standard ist dies jedoch nicht. Da  der Z&#228;hler nur &#252;ber eine einzige Taste verf&#252;gt, muss man die  vierstellige PIN dann vor jedem Ablesen &#8222;morsen&#8220;. Dieses umst&#228;ndliche  Verfahren wird jeden Energiespareffekt zunichte machen, weil es das  Auslesen des Verbrauchs zu umst&#228;ndlich macht. Ist die PIN hingegen nicht  aktiviert, so k&#246;nnen beliebige Personen (z.B. Ehegatte, Vermieter,  Besucher) am Z&#228;hler den Stromverbrauch des letzten Tages, der letzten Woche  und des letzten Jahres ablesen.</li>
<li>&#220;ber eine &#8222;Info&#8220;-<strong>Infrarotschnittstelle </strong>stellen die Z&#228;hler den Energieverbrauch &#8222;permanent&#8220; zur Auslesung  bereit, und zwar &#8222;ohne Zugriffsschutz (Passwort)&#8220;. Jeder, der physischen  Zugang zu einem intelligenten Z&#228;hler hat, kann also mit einem  geeigneten  Ger&#228;t die  Verbrauchskurve &#8222;mitschneiden&#8220; lassen. Die  &#8222;Info-Schnittstelle&#8220; kann vom Anbieter softwarem&#228;&#223;ig deaktiviert  werden, standardm&#228;&#223;ig ist sie aktiv.</li>
<li>Alle Digitalz&#228;hler verf&#252;gen zudem &#252;ber eine f&#252;r den Anbieter gedachte, verplombte  MSB-Infrarot-Schnittstelle, &#252;ber die der Z&#228;hler mindestens alle drei Minuten  unverschl&#252;sselt und ohne Passwort den Stromverbrauch aussendet.  &#220;ber diese Schnittstelle kann der Anbieter an den Z&#228;hler ein   &#8222;Kommunikationsmodul&#8220; anschlie&#223;en, das die Verbrauchswerte direkt an den Anbieter fern&#252;bertr&#228;gt (z.B. &#252;ber die Stromleitung). Derzeit ist vorgesehen, dass komplette, <strong>hochaufgel&#246;ste  Lastg&#228;nge </strong>an den Anbieter &#252;bermittelt werden,  dass dieser also eine auf mindestens drei  Minuten genaue <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Intelligenter_Z%C3%A4hler#Nachteile">Lastkurve</a> jedes Haushalts mit einem &#8222;intelligenten Z&#228;hler&#8220; erh&#228;lt &#8211; selbst wenn der Kunde einen Einheitstarif nutzt.</li>
<li>Das  <strong>Thema Datenschutz </strong>behandeln die <a href="http://www.vde.com/de/fnn/arbeitsgebiete/messwesen/Documents/FNN_Lastenheft-EDL_1-0_2010-01-13.pdf">Spezifikationen</a> mit einem Satz in einem unverbindlichen  Anhang: &#8222;Damit Dritte nicht unzul&#228;ssig Zugang zu den per  INFO-Schnittstelle bereitgestellten Messwerten / Daten erhalten, sind  wirtschaftlich vertretbare Schutzma&#223;nahmen vorzusehen.&#8220; Definieren  wollte man entsprechende Ma&#223;nahmen &#8222;mangels konkreter Vorgaben&#8220; des  Gesetzgebers nicht. Im Klartext: Datenschutz wird nicht verlangt, weil  es keine gesetzlichen Vorgaben dazu gibt.</li>
</ul>
<p><a href="http://www.flickr.com/photos/hekman2007/3441561189/"><img title="Herk&#246;mmlicher Ferraris-Stromz&#228;hler" src="http://www.daten-speicherung.de/wp-content/uploads/2010/06/zaehler2.jpg" alt="" width="180" height="240" align="right" /></a>Im April hat  das niederl&#228;ndische Parlament einen Gesetzentwurf zur fl&#228;chendeckenden  Einf&#252;hrung &#8222;intelligenter Stromz&#228;hler&#8220; <a href="http://vortex.uvt.nl/TILTblog/?p=54">abgelehnt</a>, weil das Gesetz nicht  gew&#228;hrleistete, dass man weiterhin einen herk&#246;mmlichen Analogz&#228;hler  einbauen lassen kann. In Berlin ist man leider noch nicht so weit,  Stromkunden ein <strong>Recht auf die bew&#228;hrten,  sicheren und datenschutzfreundlichen Analogz&#228;hler </strong>einzur&#228;umen. Die  vorliegenden, vollkommen unzureichenden Spezifikationen f&#252;r  &#8222;intelligente Z&#228;hler&#8220; befeuern den Ruf nach einem solchen Recht weiter.</p>
<p><strong>Erg&#228;nzung vom 17.06.2010:</strong></p>
<p>Das Handelsblatt wird mit der Aussage <a href="http://www.heise.de/tp/r4/artikel/32/32810/1.html">zitiert</a>, &#8222;digitale Z&#228;hler erleichtern Angriffe auf das Stromnetz&#8220;. Ein  Manager von ABB erkl&#228;rt, dass sogar Call Center Mitarbeiter Zugriff auf Verbrauchsdaten  haben.</p>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Umfrage: &#8222;Gro&#223;e Bedenken&#8220; gegen &#8222;intelligente Stromz&#228;hler&#8220;</title>
		<link>http://www.daten-speicherung.de/index.php/umfrage-grosse-bedenken-gegen-intelligente-stromzaehler/</link>
		<comments>http://www.daten-speicherung.de/index.php/umfrage-grosse-bedenken-gegen-intelligente-stromzaehler/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 02 Jun 2010 10:36:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Webmaster</dc:creator>
				<category><![CDATA[Datenschutz im Privatsektor]]></category>
		<category><![CDATA[Metaowl-Watchblog]]></category>
		<category><![CDATA[Zahlen und Fakten]]></category>
		<category><![CDATA[smart meter]]></category>

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		<description><![CDATA[Eine aktuelle Forsa-Umfrage zum Thema &#8222;intelligente Stromz&#228;hler&#8220; kommt u.a. zu den folgenden Ergebnissen:

59% der Befragten &#228;u&#223;erten &#8222;gro&#223;e&#8220; oder &#8222;sehr gro&#223;e&#8220; Bedenken, dass sie bei Einbau eines digitalen Z&#228;hlers nicht kontrollieren k&#246;nnen, was mit ihren Stromverbrauchsdaten passiert.
56% bef&#252;rchten sogar, dass es aufgrund eines digitalen Stromz&#228;hlers zu einer missbr&#228;uchlichen Verwendung der Stromverbrauchsdaten kommt.
48% bef&#252;rchten, dass ein digitaler [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Eine aktuelle <a href="http://www.vzbv.de/mediapics/smart_metering_studie_05_2010.pdf">Forsa-Umfrage</a> zum Thema &#8222;intelligente Stromz&#228;hler&#8220; kommt u.a. zu den folgenden Ergebnissen:</p>
<ul>
<li>59% der Befragten &#228;u&#223;erten &#8222;gro&#223;e&#8220; oder &#8222;sehr gro&#223;e&#8220; Bedenken, dass sie bei Einbau eines digitalen Z&#228;hlers nicht kontrollieren k&#246;nnen, was mit ihren Stromverbrauchsdaten passiert.</li>
<li>56% bef&#252;rchten sogar, dass es aufgrund eines digitalen Stromz&#228;hlers zu einer missbr&#228;uchlichen Verwendung der Stromverbrauchsdaten kommt.</li>
<li>48% bef&#252;rchten, dass ein digitaler Z&#228;hler dazu genutzt w&#252;rde, ihr Stromverbrauchsverhalten zu kontrollieren.</li>
<li>Fragt man spontan nach den Nachteilen digitaler Z&#228;hler, so ist der von den Verbrauchern am h&#228;ufigsten genannte Nachteil das Problem des Schutzes pers&#246;nlicher Daten.</li>
<li>72% aller privaten Strom(mit)entscheider gaben an, sie k&#246;nnten sich die Nutzung eines digitalen Z&#228;hlers grunds&#228;tzlich gut vorstellen. Bei n&#228;herer Nachfrage ergab sich aber, dass 54% nur einen kostenlosen Basisz&#228;hler wollen, der au&#223;er einer Anzeige des aktuellen Stromverbrauchs sowie (auf Knopfdruck) des Tages-, Wochen- und Monatsverbrauchs keine weitergehenden Funktionalit&#228;ten bietet. Insbesondere erfolgt nach diesem Modell kein automatischer Datenaustausch mit dem Stromanbieter, es sei denn, der Kunde w&#252;nscht den Einbau eines entsprechenden Zusatzmoduls.</li>
<li>Knapp jeder zehnte Verbraucher lehnt es generell ab, einen digitalen Z&#228;hler in seine Wohnung einbauen zu lassen.</li>
<li>Die Umfrage spricht einen weiteren Nachteil an, der oft aus dem Blickfeld ger&#228;t: &#8222;Intelligente Z&#228;hler&#8220; k&#246;nnen es dem Netzbetreiber (also eventuell auch Polizei oder Hackern) erm&#246;glichen, die Stromversorgung aus der Ferne abzuschalten. Ein Teilnehmer sagte: „[W]enn z.B. der Strom automatisch abgeschaltet  wird, k&#246;nnten meine Fische im Aquarium sterben“. Die M&#246;glichkeit der Fernauslesung und Fernabschaltung findet weniger als die H&#228;lfte der Verbraucher gut. F&#252;r viele handelt es sich bei dem Fernzugriff laut Forsa um &#8222;eine Form extremer Fremdbestimmung und ein Leck f&#252;r Daten&#8220;.</li>
</ul>
<p><strong>Bewertung</strong></p>
<p>Die Risiken und Nachteile digitaler Stromz&#228;hler sind bekannt. Trotzdem werden digitale Stromz&#228;hler von den meisten Menschen akzeptiert &#8211; wenn sie zu einer Daten&#252;bermittlung technisch nicht in der Lage sind (&#8222;Basisz&#228;hler&#8220;).</p>
<p>Forsa hat den Umfrageteilnehmern leider nicht ein Modell zur Auswahl angeboten, in dem ein solcher digitaler Z&#228;hler <strong>nur auf Wunsch</strong> ein- und auf Wunsch auch wieder ausgebaut wird. Ich bin sicher, dass diese M&#246;glichkeit die mehrheitliche Akzeptanz eines fl&#228;chendeckenden Einf&#252;hrungszwangs h&#228;tte entfallen lassen. Viele Menschen m&#246;gen einen digitalen Z&#228;hler f&#252;r sich selbst als n&#252;tzlich ansehen, wollen anderen aber eine eigene Entscheidung dar&#252;ber nicht absprechen, zumal die Datenschutzprobleme digitaler Z&#228;hler mehrheitlich anerkannt sind.</p>
<p>Jeder Zehnte lehnt es generell ab, einen digitalen Z&#228;hler in seine Wohnung einbauen zu lassen. Das entspricht &#252;ber 4 Millionen Haushalten in Deutschland. Die Politik muss die Entscheidung dieser Menschen jetzt ernst nehmen und ein <strong>Recht auf Ersatz eines bereits eingebauten digitalen Z&#228;hlers</strong> durch einen herk&#246;mmlichen Z&#228;hler einf&#252;hren. Das ist im Fall eines Nutzerwechsels von zentraler Bedeutung.</p>
<p>Aber auch f&#252;r das von der Mehrheit akzeptierte Modell eines Basisz&#228;hlers sind die <strong>rechtlichen Rahmenbedingungen nicht vorhanden</strong>: Zurzeit kann man sich nicht wehren, wenn in der Wohnung ein Z&#228;hler mit Fernauslesung und -abschaltung eingebaut worden ist. Findet etwa ein Mieter einen solchen Z&#228;hler in seiner neuen Wohnung vor, hat er keinen klaren gesetzlichen Anspruch auf dessen Austausch gegen einen Basisz&#228;hler. Wohlgemerkt: Das von einer knappen Mehrheit favorisierte Modell ist das eines Basisz&#228;hlers, der <em>technisch </em>zu einer automatisierten Daten&#252;bertragung nicht in der Lage ist. Die Akzeptanz bezieht sich nicht auf ein Modell, in dem ein Fernzugriff nur angeblich &#8222;deaktiviert&#8220; oder rechtlich untersagt wird. Der voraus gesetzte Datenschutz durch Technik ist zurzeit nicht gesetzlich festgeschrieben.</p>
<p>Das von einer Mehrheit akzeptierte Modell sieht au&#223;erdem eine historische Verbrauchsaufzeichnung <strong>nur auf Tagesbasis </strong>und keineswegs im Viertelstundentakt vor, wie es die Bundesnetzagentur <a href="http://daten-speicherung.de/index.php/bundesnetzagentur-fordert-zwingende-aufzeichnung-des-energie-verbrauchsverhaltens-in-wohnungen/">fordert</a>. Auch gegen eine solch genaue detaillierte Verbrauchsprotokollierung gibt es zurzeit keinen Schutz.</p>
<p>Wie eine gesetzliche Regelung zum Schutz von Wohnungsinhabern aussehen k&#246;nnte, habe ich in einem <a href="http://daten-speicherung.de/data/Intelligente_Stromzaehler_2010-05-29.pdf"><strong>Argumentationspapier</strong></a> skizziert. Am 17. Juni findet in Berlin eine vom Bundeswirtschaftsministerium veranstaltete <a href="http://www.e-energy.de/de/Datenschutz.php">Konferenz</a> zum Datenschutz bei digitalen Z&#228;hlern statt.</p>]]></content:encoded>
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		<slash:comments>1</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Die Haftung f&#252;r Mitbenutzer von Telekommunikationsanschl&#252;ssen</title>
		<link>http://www.daten-speicherung.de/index.php/die-haftung-fuer-mitbenutzer-von-telekommunikationsanschluessen/</link>
		<comments>http://www.daten-speicherung.de/index.php/die-haftung-fuer-mitbenutzer-von-telekommunikationsanschluessen/#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 29 May 2010 18:52:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Webmaster</dc:creator>
				<category><![CDATA[Datenschutz im Privatsektor]]></category>
		<category><![CDATA[Internet-Zugangsprovider]]></category>
		<category><![CDATA[Juristisches]]></category>
		<category><![CDATA[Metaowl-Watchblog]]></category>
		<category><![CDATA[Telemediengesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Telemedienrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.daten-speicherung.de/?p=2336</guid>
		<description><![CDATA[1. Einleitung
Mit gro&#223;er Spannung erwartet wurde das f&#252;r den 12. 5. 2010 angek&#252;ndigte Urteil des BGH zur Haftung des Inhabers eines Internetanschlusses f&#252;r Rechtsverletzungen eines Mitbenutzers1. Verbreitet wird bef&#252;rchtet, dass die Entscheidung das Ende der von Anschlussinhabern mit Dritten geteilten Internetzug&#228;nge („offene WLANs“) nach sich ziehen k&#246;nnte.
2. Ausgangspunkt 
Ausgangspunkt der Rechtsprechung zu diesem Themenkreis ist [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>1. Einleitung</strong></p>
<p>Mit gro&#223;er Spannung erwartet wurde das f&#252;r den 12. 5. 2010 angek&#252;ndigte <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I%20ZR%20121/08">Urteil</a> des <em>BGH</em> zur Haftung des Inhabers eines Internetanschlusses f&#252;r Rechtsverletzungen eines Mitbenutzers<a name="sdfootnote2anc" href="#sdfootnote2sym"><sup>1</sup></a>. Verbreitet wird bef&#252;rchtet, dass die Entscheidung das Ende der von Anschlussinhabern mit Dritten geteilten Internetzug&#228;nge („offene WLANs“) nach sich ziehen k&#246;nnte.</p>
<p><strong>2. Ausgangspunkt </strong></p>
<p>Ausgangspunkt der Rechtsprechung zu diesem Themenkreis ist <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/97.html" title="&sect; 97 UrhG: Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz">§ 97 UrhG</a> oder <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1004.html" title="&sect; 1004 BGB: Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch">§ 1004 BGB</a> in analoger Anwendung. Wer das Recht eines anderen widerrechtlich beeintr&#228;chtigt (hat), kann danach verschuldensunabh&#228;ngig auf Beseitigung und Unterlassung in Anspruch genommen werden. Dem unmittelbar handelnden Beeintr&#228;chtiger oder St&#246;rer wird gleich gesetzt, wer pflichtwidrig mittelbar zu der Beeintr&#228;chtigung beigetragen oder diese zu verhindern unterlassen hat. Nach st&#228;ndiger Rechtsprechung hat insbesondere derjenige, der in seinem eigenen Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle er&#246;ffnet oder andauern l&#228;sst, das ihm M&#246;gliche und Zumutbare zu unternehmen, um zu verhindern, dass sich die er&#246;ffnete Gefahr in einer Verletzung fremder Rechtsg&#252;ter realisiert. In diesem Rahmen sollen selbst vors&#228;tzliche Taten anderer zu verhindern sein<a name="sdfootnote3anc" href="#sdfootnote3sym"><sup>2</sup></a>. Als weitere Verkehrspflicht ist die Aufsichtspflicht &#252;ber Minderj&#228;hrige von Bedeutung (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1631.html" title="&sect; 1631 BGB: Inhalt und Grenzen der Personensorge">§ 1631 BGB</a>).</p>
<p><strong>3. Bisherige Rechtsprechung zu gemeinsam benutzten Telekommunikationsanschl&#252;ssen </strong></p>
<p>Aus diesen Grunds&#228;tzen hat die unter- und obergerichtliche Rechtsprechung weit reichende Pflichten der Inhaber gemeinsam benutzter Telekommunikationsanschl&#252;sse abgeleitet: Teilweise wurde angenommen, der Inhaber eines Telekommunikationsanschlusses sei verpflichtet, die Benutzung seines Anschlusses durch Dritte &#252;berhaupt im Rahmen des M&#246;glichen und Zumutbaren zu verhindern<a name="sdfootnote4anc" href="#sdfootnote4sym"><sup>3</sup></a>. Andere Gerichte verlangten, Mitbenutzer zu belehren, ihre Nutzung stichprobenartig zu kontrollieren und die Nutzung von „Tauschb&#246;rsen“ im Internet technisch zu verhindern<a name="sdfootnote5anc" href="#sdfootnote5sym"><sup>4</sup></a>, wozu erforderlichenfalls auch die kostenpflichtige Hilfe sachkundiger Dritter in Anspruch zu nehmen sei<a name="sdfootnote6anc" href="#sdfootnote6sym"><sup>5</sup></a>. Der eigene Computer d&#252;rfe Dritten nur nach Einrichtung eines gesonderten Benutzerkontos &#252;berlassen werden, um Verletzer identifizieren<a name="sdfootnote7anc" href="#sdfootnote7sym"><sup>6</sup></a> oder eine Installation von Filesharing-Software verhindern zu k&#246;nnen<a name="sdfootnote8anc" href="#sdfootnote8sym"><sup>7</sup></a>. Eltern h&#228;tten ihre Kinder einweisend zu belehren<a name="sdfootnote9anc" href="#sdfootnote9sym"><sup>8</sup></a>, ihnen die Rechtsordnung vor Augen zu f&#252;hren<a name="sdfootnote10anc" href="#sdfootnote10sym"><sup>9</sup></a> und das Herunterladen urheberrechtlich gesch&#252;tzter Inhalte mittels Filesharing-Software zu untersagen<a name="sdfootnote11anc" href="#sdfootnote11sym"><sup>10</sup></a>. Teils wurde sogar gefordert, die Internetnutzung Minderj&#228;hriger laufend zu &#252;berwachen<a name="sdfootnote12anc" href="#sdfootnote12sym"><sup>11</sup></a>. Nach anderer Ansicht sollen Pr&#252;fungs- und &#220;berwachungspflichten erst einsetzen, wenn der Anschlussinhaber von einer konkreten Rechtsverletzung erfahren hat<a name="sdfootnote13anc" href="#sdfootnote13sym"><sup>12</sup></a>. Welche Pr&#252;fung oder &#220;berwachung in diesem Fall vorzunehmen sei, bleibt offen. &#220;ber die Revision gegen die letztgenannte Entscheidung des <em>OLG Frankfurt a. M</em>. hatte der <em>BGH</em> am 12. 5. 2010 zu entscheiden. Er entschied, dass der private Betreiber eines nicht-&#246;ffentlichen, mit dem Internet verbundenen WLAN-Funknetzes auch ohne Anhaltspunkte f&#252;r Rechtsverletzungen verpflichtet sei, &#8222;unberechtigte Dritte&#8220; durch Verwendung eines pers&#246;nlichen Passworts von der Mitbenutzung seines Internetanschlusses auszuschlie&#223;en.</p>
<p><strong>4. Kritik</strong></p>
<p>a) Die skizzierte Rechtsprechung zur &#220;berlassung von Telekommunikationsanschl&#252;ssen setzt sich leider kaum mit der Werteordnung des Grundgesetzes auseinander und begegnet diesbez&#252;glich durchgreifenden Bedenken. So ist schon im Ausgangspunkt ungekl&#228;rt, ob es mit dem grundrechtlichen Gesetzesvorbehalt in Einklang zu bringen ist, im Wege des nachkonstitutionellen Richterrechts ohne gesetzliche Grundlage weitreichende Verkehrspflichten wie eine Pflicht zur Hinderung anderer an der vors&#228;tzlichen Begehung von Straftaten zu schaffen<a name="sdfootnote14anc" href="#sdfootnote14sym"><sup>13</sup></a>.</p>
<p>b) Zweitens nehmen die <a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/7.html" title="&sect; 7 TMG: Allgemeine Grunds&auml;tze">§§ 7</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/8.html" title="&sect; 8 TMG: Durchleitung von Informationen">8 TMG</a> Internet-Zugangsanbieter von anderen als zumutbaren Sperrungspflichten von vornherein aus. Der Inhaber eines Internetanschlusses, der Dritten den Zugang zum Internet vermittelt, ist Diensteanbieter i. S. dieser Vorschriften. Entgegen der Auffassung des <em>BGH</em> sind die <a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/7.html" title="&sect; 7 TMG: Allgemeine Grunds&auml;tze">§§ 7 ff. TMG</a> auf Unterlassungsanspr&#252;che anwendbar<a name="sdfootnote15anc" href="#sdfootnote15sym"><sup>14</sup></a>. Die Wertungen des Telemediengesetzes d&#252;rfen von der Rechtsprechung nicht unterlaufen werden. Der Gesetzgeber hat mehrfach erkl&#228;rt, dass Zugangsvermittler f&#252;r blo&#223; durchgeleitete Inhalte nicht einzustehen haben<a name="sdfootnote16anc" href="#sdfootnote16sym"><sup>15</sup></a>.</p>
<p>c) Drittens stellt sich die Frage, ob der &#220;berlasser eines Telekommunikationsanschlusses eine Gefahrenquelle in seinem eigenen Verantwortungsbereich er&#246;ffnet und damit tatbestandlich &#252;berhaupt zur Verkehrssicherung verpflichtet sein kann. Der Austausch von Informationen ist der menschlichen Natur eigen, grundrechtlich besonders gesch&#252;tzt (<a href="http://dejure.org/gesetze/GG/5.html">Art. 5 GG</a>) und kann f&#252;r sich genommen daher nicht als „Gefahrenquelle“ angesehen werden<a name="sdfootnote17anc" href="#sdfootnote17sym"><sup>16</sup></a>. Die Vermittlung von Telekommunikation erh&#246;ht das Risiko einer Rechtsgutsverletzung nicht &#252;ber das bei jeder Ware und Dienstleistung bestehende Risiko hinaus<a name="sdfootnote18anc" href="#sdfootnote18sym"><sup>17</sup></a>. Dass die scheinbare Anonymit&#228;t, die M&#246;glichkeiten des Fernabsatzes oder eine „herabgesetzte Hemmschwelle” Rechtsverletzungen im Internet besonders beg&#252;nstigten<a name="sdfootnote19anc" href="#sdfootnote19sym"><sup>18</sup></a>, trifft im Vergleich zu mindestens ebenso anonymen und gesch&#252;tzten Wohnungen, Flohm&#228;rkten, Schulh&#246;fen, Heim-CD-Brennern oder Kopierl&#228;den nicht zu. Verhinderungspflichten begr&#252;ndet ein Verhalten nur, wenn es pflichtwidrig ist, also schon als solches zu missbilligen ist<a name="sdfootnote20anc" href="#sdfootnote20sym"><sup>19</sup></a>. Dritten den technisch gest&#252;tzten Austausch von Informationen zu erm&#246;glichen, ist nicht pflichtwidrig<a name="sdfootnote21anc" href="#sdfootnote21sym"><sup>20</sup></a>. Umgekehrt liegt das Angebot von Telekommunikationsdiensten im Interesse s&#228;mtlicher Nutzer und zugleich im &#246;ffentlichen Interesse. Berufstypische, sozialad&#228;quate und daher erlaubte Lebensrisiken begr&#252;nden keine Garantenstellung, die zum Einschreiten gegen eigenverantwortliche Handlungen Dritter verpflichtete.</p>
<p>d) Wollte man entgegen dieser Ausf&#252;hrungen eine Verantwortlichkeit der &#220;berlasser von Telekommunikationsanschl&#252;ssen f&#252;r Mitbenutzer annehmen, so w&#228;re viertens zu fragen, welche Ma&#223;nahmen den Anschlussinhabern zur Vorbeugung von Rechtsverletzungen m&#246;glich und zumutbar seien. Die Zumutbarkeit ist im Lichte der Grundrechte und daher insbesondere auch mit R&#252;cksicht auf die Grundrechte Dritter – hier: der Mitbenutzer – zu beurteilen<a name="sdfootnote22anc" href="#sdfootnote22sym"><sup>21</sup></a>. Die Annahme einer Verkehrssicherungspflicht setzt stets voraus, dass die fragliche Ma&#223;nahme die Gefahr einer Rechtsverletzung ernsthaft mindert<a name="sdfootnote23anc" href="#sdfootnote23sym"><sup>22</sup></a> und weniger eingreifende, gleicherma&#223;en geeignete Mittel nicht verf&#252;gbar sind. Auch d&#252;rfen wegen <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/3.html">Art. 3 GG</a> Zugangsanbietern keine Pflichten auferlegt werden, die Anbieter vergleichbarer Dienste au&#223;erhalb der Telekommunikation nicht treffen<a name="sdfootnote24anc" href="#sdfootnote24sym"><sup>23</sup></a>.</p>
<p>aa) Die M&#246;glichkeit, einen Telekommunikationsanschluss durch Ausschluss Dritter von der Benutzung zu „sichern“, ist danach unzumutbar, und zwar auch dann, wenn der Anbieter von Rechtsverletzungen eines Nutzers wei&#223;. Dass es gewerblichen Zugangsanbietern nicht zuzumuten ist, Kunden wegen ihres vor Kenntnisnahme gesch&#252;tzten (<a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/88.html" title="&sect; 88 TKG: Fernmeldegeheimnis">§ 88 TKG</a>), eigenverantwortlichen Nutzungsverhaltens zu k&#252;ndigen und dadurch an Wettbewerber zu verlieren, liegt auf der Hand<a name="sdfootnote25anc" href="#sdfootnote25sym"><sup>24</sup></a>. Ein Ausschluss von der Nutzung w&#228;re zur Verhinderung vors&#228;tzlicher Verletzungen schon nicht nennenswert geeignet, weil der St&#246;rer sein Verhalten &#252;ber einen anderen Anbieter (z. B. Prepaidkarte) oder &#252;ber &#246;ffentliche Telefonzellen und Internetterminals fortsetzen k&#246;nnte<a name="sdfootnote26anc" href="#sdfootnote26sym"><sup>25</sup></a>. Entgegen der franz&#246;sischen Praxis ist ein Ausschluss von der Telekommunikation auch den Nutzern nicht zumutbar. Weder als Sanktion noch als Vorbeugema&#223;nahme ist es verh&#228;ltnism&#228;&#223;ig, einen Menschen wegen mittels Telekommunikation begangener Rechtsverletzungen insgesamt von der Telekommunikation oder Internetnutzung auszuschlie&#223;en<a name="sdfootnote27anc" href="#sdfootnote27sym"><sup>26</sup></a>. Die Rechtsordnung sieht f&#252;r solche F&#228;lle gezielte Ma&#223;nahmen etwa straf- und zivilrechtlicher Art vor. Dies stellt den Verletzten in der Praxis nicht schutzlos: Werden beispielsweise urheberrechtswidrig Werke im Internet zum Abruf bereit gehalten, kann die Staatsanwaltschaft auf Anzeige des Verletzten den betroffenen Anschluss ermitteln und durch weitere Ermittlungen im Umkreis selbst bei drahtlosen, anonymen Verbindungen den T&#228;ter identifizieren. H&#228;lt der Gesetzgeber die bestehenden M&#246;glichkeiten im Bereich von Urheberrechtsverst&#246;&#223;en im Internet nicht f&#252;r ausreichend, kann er f&#252;r eine Entsch&#228;digung der Rechteinhaber sorgen, etwa im Wege einer Pauschalabgabe.</p>
<p>Haftet danach der gewerbliche, von der Nutzung profitierende Zugangsanbieter nicht f&#252;r Handlungen seiner Kunden, so kann erst recht keine Haftung einer Privatperson bestehen, die ihren Zugang aus altruistischen Motiven Dritten zur Verf&#252;gung stellt<a name="sdfootnote28anc" href="#sdfootnote28sym"><sup>27</sup></a>. Gemeinsam genutzte Telekommunikationsanschl&#252;sse sind nicht nur im Familienkreis unverzichtbar, sondern bilden heutzutage einen wichtigen Baustein der telekommunikativen Infrastruktur Deutschlands<a name="sdfootnote29anc" href="#sdfootnote29sym"><sup>28</sup></a>. Privaten Anschlussinhabern, die ihren Anschluss Dritten zur Verf&#252;gung stellen, d&#252;rfen auch wegen <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/3.html">Art. 3 GG</a> keine weiter reichenden Pflichten auferlegt werden als gewerblichen Telekommunikationsanbietern. Dass der konkrete Benutzer eines Anschlusses typischerweise nachtr&#228;glich nicht festzustellen ist, ist jeder Fernkommunikation immanent (z. B. Telefonzellen, Hotspots, Internetcafés, Briefk&#228;sten).</p>
<p>Soweit der <em>BGH</em> dem Inhaber eines eBay-Kundenkontos die Nutzung des Kontos durch Dritte zurechnet<a name="sdfootnote30anc" href="#sdfootnote30sym"><sup>29</sup></a>, ist diese Fallgestaltung mit der vorliegenden nicht vergleichbar: eBay-Nutzer treten im entgeltlichen, elektronischen Rechtsverkehr unter ihrem Pseudonym auf. In dieser Situation sch&#252;tzt der BGH das Vertrauen des Rechtsverkehrs darauf, dass sich der unter einem eBay-Pseudonym Handelnde mittels der bei eBay hinterlegten Daten eindeutig identifizieren l&#228;sst. Wer telefoniert oder im Internet surft, tritt demgegen&#252;ber nicht im entgeltlichen Rechtsverkehr unter seiner Anschlusskennung als Pseudonym auf. Dritte vertrauen nicht darauf, dass Telekommunikationsanschl&#252;sse stets nur von ihren Inhabern genutzt w&#252;rden<a name="sdfootnote31anc" href="#sdfootnote31sym"><sup>30</sup></a>, zumal die Anschlusskennung oft schon nicht sichtbar (z. B. Rufnummernunterdr&#252;ckung) oder tats&#228;chlich (z. B. Internetcafé, dynamische IP-Adresse) wie rechtlich (<a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/95.html" title="&sect; 95 TKG: Vertragsverh&auml;ltnisse">§ 95 I 2 TKG</a>) nicht zuzuordnen ist. Au&#223;erhalb geschlossener Handelsplattformen und kostenpflichtiger Rufnummern (vgl. <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/45i.html" title="&sect; 45i TKG: Beanstandungen">§ 45i IV TKG</a>) wird im elektronischen Rechtsverkehr erforderlichenfalls die Identit&#228;t des Nutzers gesondert abgefragt und gegebenenfalls verifiziert. Im Unterschied zu eBay, wo sich jeder kostenlos ein eigenes Mitgliedskonto einrichten lassen kann, besteht im Bereich von Telekommunikationsanschl&#252;ssen ein gro&#223;es finanzielles und praktisches Bed&#252;rfnis nach einer gemeinsamen Benutzung von Telekommunikationsanschl&#252;ssen.</p>
<p>bb) Auch die weiteren von der Rechtsprechung teilweise angenommenen Sicherungspflichten von Anschlussinhabern bestehen nicht: Die Installation von Tauschb&#246;rsensoftware technisch zu verhindern, ist bereits weitgehend unm&#246;glich (z. B. auf fremden Computern) und mindert daher die Gefahr einer Rechtsverletzung nicht ernsthaft. Solche Ma&#223;nahmen sind den Nutzern auch nicht zumutbar, weil „peer-to-peer“-Software zu einem erheblichen Teil legal, teilweise auch kommerziell und damit unter dem Schutz des <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/12.html">Art. 12 GG</a> eingesetzt wird<a name="sdfootnote32anc" href="#sdfootnote32sym"><sup>31</sup></a>. Die Verwendung von Benutzerkonten und Benutzerrechten schlie&#223;t Mitbenutzer eines Computers von der Installation jeglicher Software aus und ist ihnen daher unzumutbar. Was Minderj&#228;hrige angeht, so besteht allenfalls bei konkreten Anhaltspunkten f&#252;r rechtswidriges Handeln eine Aufkl&#228;rungspflicht. Eine &#220;berwachungspflicht ist nicht anzuerkennen. Im Grundsatz muss man Eltern zubilligen, ihren Kindern zu vertrauen und sie aus etwaigen Fehlern selbst lernen zu lassen. Kindern und Jugendlichen ist das Urheberrecht aus der Schule, aus dem Freundeskreis oder aus dem Internet bekannt. Eine Belehrung durch die Eltern ist daher &#252;berfl&#252;ssig<a name="sdfootnote33anc" href="#sdfootnote33sym"><sup>32</sup></a>, wenn nicht sogar kontraproduktiv. Das fehlende Unrechtsbewusstsein in Bezug auf die Nutzung privater Tauschb&#246;rsen beruht nicht auf mangelnder Kenntnis der Rechtslage, sondern ist Ausdruck eines unter Erwachsenen nicht weniger verbreiteten Wertewandels, dem durch ein Pauschalentgelt auf kostenpflichtige Internetzug&#228;nge als milderes Mittel gegen&#252;ber &#220;berwachungspflichten hinreichend Rechnung getragen werden kann<a name="sdfootnote34anc" href="#sdfootnote34sym"><sup>33</sup></a>.</p>
<p>e) Etwaige Pflichten zur Vorbeugung vors&#228;tzlicher Rechtsverletzungen Dritter stellen im &#220;brigen richterrechtliche Handlungspflichten dar, deren Verletzung nicht dazu f&#252;hren kann, den Pflichtigen uneingeschr&#228;nkt zu verurteilen, es k&#252;nftig zu unterlassen, das fragliche Rechtsgut durch Dritte beeintr&#228;chtigen zu lassen<a name="sdfootnote35anc" href="#sdfootnote35sym"><sup>34</sup></a>.</p>
<p><strong>5. Fazit</strong></p>
<p class="sdfootnote-western">Der freie und ubiquit&#228;re Zugang zu Telekommunikationsnetzen bildet heutzutage das Fundament der weltweiten Informationsgesellschaft. In Anbetracht der bisherigen deutschen Rechtsprechung zur &#220;berlassung von Telekommunikationszug&#228;ngen an Mitbenutzer liegt es an dem <em>BGH</em>, dem <em>BVerfG</em> und dem Gesetzgeber, einen ausgewogenen und freiheitsgerechten Ausgleich der einschl&#228;gigen Interessen auf diesem Gebiet herbeizuf&#252;hren.<a class="sdfootnotesym-western" name="sdfootnote1sym" href="#sdfootnote1anc"><br />
</a></p>
<p class="sdfootnote-western">Fu&#223;noten:</p>
<div id="sdfootnote2">
<p class="sdfootnote-western"><a class="sdfootnotesym-western" name="sdfootnote2sym" href="#sdfootnote2anc">1</a><span lang="en-GB"> <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I ZR 121/08" title="BGH, 12.05.2010 - I ZR 121/08: Sommer unseres Lebens">I ZR 121/08</a>.</span></p>
</div>
<div id="sdfootnote3">
<p class="sdfootnote-western"><a class="sdfootnotesym-western" name="sdfootnote3sym" href="#sdfootnote3anc">2</a><span lang="en-GB"> </span><span lang="en-GB"><em>BGH</em></span><span lang="en-GB">, 	<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW-RR 2010, 110" title="BGH, 17.09.2009 - Xa ZR 2/08: MP3-Player-Import">NJW-RR 2010, 110</a>.</span></p>
</div>
<div id="sdfootnote4">
<p class="sdfootnote-western"><a class="sdfootnotesym-western" name="sdfootnote4sym" href="#sdfootnote4anc">3</a> F&#252;r drahtlose Internetzug&#228;nge <em>OLG D&#252;sseldorf</em>, 	<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=MMR 2008, 256" title="OLG D&uuml;sseldorf, 27.12.2007 - 20 W 157/07">MMR 2008, 256</a>; <em>LG Mannheim</em>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=MMR 2007, 537" title="LG Mannheim, 25.01.2007 - 7 O 65/06">MMR 2007, 537</a>.</p>
</div>
<div id="sdfootnote5">
<p class="sdfootnote-western"><a class="sdfootnotesym-western" name="sdfootnote5sym" href="#sdfootnote5anc">4</a> <em>LG Hamburg</em>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=CR 2006, 780" title="LG Hamburg, 02.08.2006 - 308 O 509/06">CR 2006, 780</a>.</p>
</div>
<div id="sdfootnote6">
<p class="sdfootnote-western"><a class="sdfootnotesym-western" name="sdfootnote6sym" href="#sdfootnote6anc">5</a> <em>OLG Hamburg</em>, <span lang="en-GB"><a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BeckRS 2008, 14864" title="OLG Hamburg, 11.10.2006 - 5 W 152/06">BeckRS 2008, 14864</a>; </span><span lang="en-GB"><em>LG 	Hamburg</em></span><span lang="en-GB">, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=MMR 2006, 763" title="LG Hamburg, 26.07.2006 - 308 O 407/06">MMR 2006, 763</a>.</span></p>
</div>
<div id="sdfootnote7">
<p class="sdfootnote-western"><a class="sdfootnotesym-western" name="sdfootnote7sym" href="#sdfootnote7anc">6</a><span lang="en-GB"> </span><span lang="en-GB"><em>OLG D&#252;sseldorf</em></span><span lang="en-GB">, 	<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=MMR 2008, 256" title="OLG D&uuml;sseldorf, 27.12.2007 - 20 W 157/07">MMR 2008, 256</a>.</span></p>
</div>
<div id="sdfootnote8">
<p class="sdfootnote-western"><a class="sdfootnotesym-western" name="sdfootnote8sym" href="#sdfootnote8anc">7</a><span lang="en-GB"> </span><span lang="en-GB"><em>LG K&#246;ln</em></span><span lang="en-GB">, 	<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BeckRS 2007, 14889" title="LG K&ouml;ln, 22.11.2006 - 28 O 150/06">BeckRS 2007, 14889</a> = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=CR 2008, 184" title="LG K&ouml;ln, 22.11.2006 - 28 O 150/06">CR 2008, 184</a>.</span></p>
</div>
<div id="sdfootnote9">
<p class="sdfootnote-western"><a class="sdfootnotesym-western" name="sdfootnote9sym" href="#sdfootnote9anc">8</a> <em>LG M&#252;nchen I</em>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=MMR 2008, 619" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">MMR 2008, 619</a> (621).</p>
</div>
<div id="sdfootnote10">
<p class="sdfootnote-western"><a class="sdfootnotesym-western" name="sdfootnote10sym" href="#sdfootnote10anc">9</a> <em>OLG Hamburg</em>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BeckRS 2008, 14864" title="OLG Hamburg, 11.10.2006 - 5 W 152/06">BeckRS 2008, 14864</a>.</p>
</div>
<div id="sdfootnote11">
<p class="sdfootnote-western"><a class="sdfootnotesym-western" name="sdfootnote11sym" href="#sdfootnote11anc">10</a> <em>LG K&#246;ln</em>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BeckRS 2007, 14889" title="LG K&ouml;ln, 22.11.2006 - 28 O 150/06">BeckRS 2007, 14889</a> = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=CR 2008, 184" title="LG K&ouml;ln, 22.11.2006 - 28 O 150/06">CR 2008, 184</a>.</p>
</div>
<div id="sdfootnote12">
<p class="sdfootnote-western"><a class="sdfootnotesym-western" name="sdfootnote12sym" href="#sdfootnote12anc">11</a> <em>OLG K&#246;ln</em>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=MMR 2010, 281" title="OLG K&ouml;ln, 23.12.2009 - 6 U 101/09">MMR 2010, 281</a> (282); <em>LG M&#252;nchen I</em>, 	<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=MMR 2008, 619" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">MMR 2008, 619</a> (621).</p>
</div>
<div id="sdfootnote13">
<p class="sdfootnote-western"><a class="sdfootnotesym-western" name="sdfootnote13sym" href="#sdfootnote13anc">12</a> <em>OLG Frankfurt a. M</em>., <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=MMR 2008, 603" title="OLG Frankfurt, 01.07.2008 - 11 U 52/07">MMR 2008, 603</a>; <em>LG Mannheim</em>, MMR 	2007, 459.</p>
</div>
<div id="sdfootnote14">
<p class="sdfootnote-western"><a class="sdfootnotesym-western" name="sdfootnote14sym" href="#sdfootnote14anc">13</a> Vgl. <em>BVerfG</em>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 1996, 3146" title="BVerfG, 14.08.1996 - 2 BvR 2088/93">NJW 1996, 3146</a>; <em>Breyer</em>, MMR 2009, 14 	(15).</p>
</div>
<div id="sdfootnote15">
<p class="sdfootnote-western"><a class="sdfootnotesym-western" name="sdfootnote15sym" href="#sdfootnote15anc">14</a> N&#228;her <em>Breyer</em>, MMR 2009, 14 (15).</p>
</div>
<div id="sdfootnote16">
<p class="sdfootnote-western"><a class="sdfootnotesym-western" name="sdfootnote16sym" href="#sdfootnote16anc">15</a> BT-Dr 13/7385, S. 20; BT-Dr 14/6098, S. 24.</p>
</div>
<div id="sdfootnote17">
<p class="sdfootnote-western"><a class="sdfootnotesym-western" name="sdfootnote17sym" href="#sdfootnote17anc">16</a> Vgl. <em>BGH</em>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2000, 213" title="BGH, 18.05.1999 - X ZR 156/97">NJW 2000, 213</a> (214).</p>
</div>
<div id="sdfootnote18">
<p class="sdfootnote-western"><a class="sdfootnotesym-western" name="sdfootnote18sym" href="#sdfootnote18anc">17</a> Vgl. <em>OLG Frankfurt a. M</em>., <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=MMR 2008, 166" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">MMR 2008, 166</a> (167); <em>LG 	D&#252;sseldorf</em>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=MMR 2008, 349" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">MMR 2008, 349</a>; <em>LG Kiel</em>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=MMR 2008, 123" title="LG Kiel, 23.11.2007 - 14 O 125/07">MMR 2008, 123</a> 	(124); <em>VG Berlin</em>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=MMR 2008, 851" title="VG Berlin, 02.07.2008 - 27 A 3.07">MMR 2008, 851</a> (853); <em>Leistner</em><span style="font-style: normal;">, 	GRUR-Beil. 2010, 1 (31)</span>.</p>
</div>
<div id="sdfootnote19">
<p class="sdfootnote-western"><a class="sdfootnotesym-western" name="sdfootnote19sym" href="#sdfootnote19anc">18</a> So f&#252;r eBay <em>BGHZ</em> 173, 188 = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2008, 758" title="BGH, 12.07.2007 - I ZR 18/04: Wettbewerbsrecht - Verbot des Versands von jugendgef&auml;hrdenden Med...">NJW 2008, 758</a> (760).</p>
</div>
<div id="sdfootnote20">
<p class="sdfootnote-western"><a class="sdfootnotesym-western" name="sdfootnote20sym" href="#sdfootnote20anc">19</a> <em>Sch&#246;nke/Schr&#246;der</em>, StGB, § 13 Rdnr. 35 m. w. 	Nachw..</p>
</div>
<div id="sdfootnote21">
<p class="sdfootnote-western"><a class="sdfootnotesym-western" name="sdfootnote21sym" href="#sdfootnote21anc">20</a> <em>Conradi</em>, NStZ 1996, 472 (476).</p>
</div>
<div id="sdfootnote22">
<p class="sdfootnote-western"><a class="sdfootnotesym-western" name="sdfootnote22sym" href="#sdfootnote22anc">21</a> Vgl. <em>BGHZ</em> 42, 118 = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 1964, 2157" title="BGH, 29.05.1964 - Ib ZR 4/63">NJW 1964, 2157</a>.</p>
</div>
<div id="sdfootnote23">
<p class="sdfootnote-western"><a class="sdfootnotesym-western" name="sdfootnote23sym" href="#sdfootnote23anc">22</a> <em>BGHZ</em> 88, 260 = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 1984, 116" title="BGH, 27.09.1983 - VI ZR 294/81">NJW 1984, 116</a> (117).</p>
</div>
<div id="sdfootnote24">
<p class="sdfootnote-western"><a class="sdfootnotesym-western" name="sdfootnote24sym" href="#sdfootnote24anc">23</a> N&#228;her <em>Breyer</em>, MMR 2009, 14.</p>
</div>
<div id="sdfootnote25">
<p class="sdfootnote-western"><a class="sdfootnotesym-western" name="sdfootnote25sym" href="#sdfootnote25anc">24</a> Vgl. <em>BGH</em>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 1984, 1106" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">NJW 1984, 1106</a> (1107); <em>BGHZ</em> 42, 118 = NJW 	1964, 2157 (2160 f.).</p>
</div>
<div id="sdfootnote26">
<p class="sdfootnote-western"><a class="sdfootnotesym-western" name="sdfootnote26sym" href="#sdfootnote26anc">25</a> Vgl. <em>BGHZ</em> 88, 260 = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 1984, 116" title="BGH, 27.09.1983 - VI ZR 294/81">NJW 1984, 116</a> (117).</p>
</div>
<div id="sdfootnote27">
<p class="sdfootnote-western"><a class="sdfootnotesym-western" name="sdfootnote27sym" href="#sdfootnote27anc">26</a> Vgl. <em>BGHZ</em> 42, 118 = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 1964, 2157" title="BGH, 29.05.1964 - Ib ZR 4/63">NJW 1964, 2157</a> (2159).</p>
</div>
<div id="sdfootnote28">
<p class="sdfootnote-western"><a class="sdfootnotesym-western" name="sdfootnote28sym" href="#sdfootnote28anc">27</a> Vgl. <em>BGH</em>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2004, 1793" title="BGH, 19.02.2004 - I ZR 82/01: IT-Recht - Sperrung eines Domain-Namens f&uuml;r Dritte">NJW 2004, 1793</a>; <em>Mantz</em>, Rechtsfragen offener 	Netze, S. 280 ff..</p>
</div>
<div id="sdfootnote29">
<p class="sdfootnote-western"><a class="sdfootnotesym-western" name="sdfootnote29sym" href="#sdfootnote29anc">28</a> Z. B. „Freifunk“, Gastronomie-Hotspots; vgl. <em>Ernst</em>, 	<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=MMR 2007, 539" title="VG K&ouml;ln, 20.12.2006 - 21 L 1413/06">MMR 2007, 539</a>.</p>
</div>
<div id="sdfootnote30">
<p class="sdfootnote-western"><a class="sdfootnotesym-western" name="sdfootnote30sym" href="#sdfootnote30anc">29</a> <em>BGHZ</em> 180, 134 = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2009, 1960" title="BGH, 11.03.2009 - I ZR 114/06: Halzband">NJW 2009, 1960</a>.</p>
</div>
<div id="sdfootnote31">
<p class="sdfootnote-western"><a class="sdfootnotesym-western" name="sdfootnote31sym" href="#sdfootnote31anc">30</a> Vgl. <em>BGH</em>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2006, 1971" title="BGH, 16.03.2006 - III ZR 152/05: Telekommunikationsrecht - Entgegennahme von R-Gespr&auml;chen durch...">NJW 2006, 1971</a> (1972).</p>
</div>
<div id="sdfootnote32">
<p class="sdfootnote-western"><a class="sdfootnotesym-western" name="sdfootnote32sym" href="#sdfootnote32anc">31</a> <em>M&#252;hlberger</em>, GRUR 2009, 1022 (1025); <em>Leistner</em>, 	GRUR 2006, 801 (803).</p>
</div>
<div id="sdfootnote33">
<p class="sdfootnote-western"><a class="sdfootnotesym-western" name="sdfootnote33sym" href="#sdfootnote33anc">32</a> <em>M&#252;hlberger</em>, GRUR 2009, 1022 (1026); vgl. auch <em>BGHZ</em> 42, 118 = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 1964, 2157" title="BGH, 29.05.1964 - Ib ZR 4/63">NJW 1964, 2157</a> (2158).</p>
</div>
<div id="sdfootnote34">
<p class="sdfootnote-western"><a class="sdfootnotesym-western" name="sdfootnote34sym" href="#sdfootnote34anc">33</a> Vgl. <em>BGHZ</em> 42, 118 = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 1964, 2157" title="BGH, 29.05.1964 - Ib ZR 4/63">NJW 1964, 2157</a> (2161).</p>
</div>
<div id="sdfootnote35">
<p class="sdfootnote-western"><a class="sdfootnotesym-western" name="sdfootnote35sym" href="#sdfootnote35anc">34</a> Vgl. <em>BGH</em>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2004, 1793" title="BGH, 19.02.2004 - I ZR 82/01: IT-Recht - Sperrung eines Domain-Namens f&uuml;r Dritte">NJW 2004, 1793</a> (1794); <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 1984, 1106" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">NJW 1984, 1106</a> (1107); n&#228;her 	<em>Breyer</em>, MMR 2009, 14 (18).</p>
</div>
<p><em>Anmerkung: Dieser Aufsatz ist in leicht ver&#228;nderter Fassung erschienen in der Neuen Juristischen Online-Zeitschrift <a href="http://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2Fzeits%2FNJOZ%2F2010%2Fcont%2FNJOZ.2010.H20.GL1.htm">NJOZ 2010, 1085</a>. Das Urteil des Bundesgerichtshofs ist <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I%20ZR%20121/08">hier</a> abrufbar.</em></p>
<p>Siehe auch:</p>
<ul>
<li><a href="http://www.tagesschau.de/multimedia/video/ondemand100_id-video703326.html">Video-Interview zum Urteil</a></li>
<li>Garcia: <a href="http://www.heise.de/tp/r4/artikel/32/32466/1.html">Grundrecht auf Freifunken: Warum der BGH offenes WLAN nicht verbieten kann</a></li>
<li>Mantz: <a href="http://www.jurpc.de/aufsatz/20100095.htm">Die Haftung des Betreibers eines WLAN-Zugangs f&#252;r die Handlungen seiner Nutzer</a></li>
</ul>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Google protokolliert f&#252;r Polizei und Geheimdienste weltweit</title>
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		<pubDate>Fri, 28 May 2010 16:39:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Webmaster</dc:creator>
				<category><![CDATA[Datenschutz im Privatsektor]]></category>
		<category><![CDATA[Internet-Unternehmen]]></category>
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		<category><![CDATA[Surfprotokollierung]]></category>
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		<description><![CDATA[Google und Youtube speichern &#8211; wie fast alle US-amerikanischen Anbieter &#8211; jede Sucheingabe und jeden Klick des Nutzers in personenbezogener Form (IP-Adresse) monatelang auf Vorrat.
Erstmals r&#228;umt Google jetzt ein, dass es diese Daten auf Anfrage an Polizeien und Geheimdienste weltweit herausgibt, und zwar durchschnittlich

3mal t&#228;glich an deutsche Stellen
20mal t&#228;glich an US-amerikanische Stellen und
6mal t&#228;glich an [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Google und Youtube speichern &#8211; wie fast alle US-amerikanischen Anbieter &#8211; jede Sucheingabe und jeden Klick des Nutzers in personenbezogener Form (IP-Adresse) monatelang auf Vorrat.</p>
<p>Erstmals <a href="http://www.google.com/governmentrequests/">r&#228;umt</a> Google jetzt ein, dass es diese Daten auf Anfrage an Polizeien und Geheimdienste weltweit herausgibt, und zwar durchschnittlich</p>
<ul>
<li>3mal t&#228;glich an deutsche Stellen</li>
<li>20mal t&#228;glich an US-amerikanische Stellen und</li>
<li>6mal t&#228;glich an britische Stellen.</li>
</ul>
<p>Dadurch k&#246;nnen Sicherheitsbeh&#246;rden und Geheimdienste in den verschiedensten Staaten weltweit ermitteln, wer wann wonach auf Google gesucht hat, auf welche Suchergebnisse man geklickt hat, welche Videos man betrachtet hat usw.</p>
<p>Der Nutzer ist identifizierbar, auch wenn er Google nicht seinen Namen genannt hat: Deutsche Beh&#246;rden k&#246;nnen anhand der von Google gespeicherten IP-Adresse problemlos den Inhaber des genutzten Internetanschlusses ermitteln (<a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/113.html" title="&sect; 113 TKG: Manuelles Auskunftsverfahren">§ 113 TKG</a>), wenn der Internetprovider die Vergabe seiner IP-Adressen protokolliert. Die Deutsche Telekom tut dies beispielsweise und bewahrt die Protokolle sieben Tage lang auf, Hansenet/Alice protokolliert dagegen nicht (&#220;bersicht &#252;ber die Speicherpraxis weiterer Anbieter <a href="http://wiki.vorratsdatenspeicherung.de/Provider">hier</a>). Die Information, wonach man bei Google gesucht hat, hat schon zu Haftbefehlen <a href="http://www.taz.de/dx/2007/05/15/a0059.1/text">gef&#252;hrt</a>.</p>
<p>Aber auch ausl&#228;ndische Beh&#246;rden k&#246;nnen mit den Daten etwas anfangen: Sie k&#246;nnen den Nutzer im Wege der Rechtshilfe durch den deutschen Provider identifizieren lassen. Wer angemeldeter Benutzer bei Google ist und dort z.B. ein E-Mail-Konto unterh&#228;lt oder Dokumente speichert, kann gegebenenfalls schon anhand der bei Google gespeicherten Informationen selbst identifiziert werden. US-Regierungsbeh&#246;rden speisen private Daten unter anderem in Flugverbotslisten, Terrorverdachtslisten und das Einreisesystem ein.</p>
<p>Die EU-Datensch&#252;tzer <a href="http://ec.europa.eu/justice_home/fsj/privacy/docs/wpdocs/others/2010_05_26_letter_wp_google.pdf">verlangen</a> von Google nur, die Dauer der Datenspeicherung auf sechs Monate zu reduzieren, obwohl das deutsche Datenschutzrecht (<a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/15.html" title="&sect; 15 TMG: Nutzungsdaten">§ 15 TMG</a>) und die EU-Datenschutzrichtlinie <a target="_blank" href="http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31995L0046:DE:HTML">95/46/EG</a> die Speicherung des Internet-Nutzungsverhaltens ohne Einwilligung &#252;berhaupt verbieten. Um sich vor Haftbefehlen und sonstigen Nachteilen wegen missverstandener Suchanfragen zu sch&#252;tzen, bleibt vor diesem Hintergrund nur die Nutzung <a href="http://www.daten-speicherung.de/index.php/ixquick-datensparsame-und-gute-google-alternative/">speicherfreier Suchmaschinen</a>, die Nutzung von <a href="http://www.daten-speicherung.de/index.php/privat-surfen-meine-datenschutz-konfiguration/">Datenschutz-Browserplugins</a> und die Verwendung von <a href="http://www.daten-speicherung.de/index.php/test-internet-anonymisierungsdienste/">Anonymisierungsdiensten</a> zur Verschleierung der IP-Adresse.</p>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>WLAN-Haftung mit Anonymisierungsdiensten umgehen</title>
		<link>http://www.daten-speicherung.de/index.php/wlan-haftung-mit-anonymisierungsdiensten-umgehen/</link>
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		<pubDate>Fri, 21 May 2010 13:57:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>bj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Datenschutz im Privatsektor]]></category>
		<category><![CDATA[Internet-Zugangsprovider]]></category>
		<category><![CDATA[Metaowl-Watchblog]]></category>
		<category><![CDATA[Vorratsdatenspeicherung]]></category>

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		<description><![CDATA[Richten Sie einen anonymisierten drahtlosen Internetzugang (WLAN) ein, indem Sie einen WLAN-Router mit einem Anonymisierungsdienst verbinden. So geht&#8217;s:
Inhalts&#252;bersicht
1. Anonymisierungsdienste und Vorratsdatenspeicherung
2. Wann ist eine Anonymisierung mehrerer Rechner sinnvoll?
3. Welche Anonymisierungsdienste sind f&#252;r den Router geeignet?
4. Die DrayTek-Vigor-Modelle im Test
5. Der Linksys WRT54GL mit FreedomRouter-Firmware im Test
6. Fazit
1. Anonymisierungsdienste und Vorratsdatenspeicherung
Vor einiger Zeit hatte ich einen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Richten Sie einen anonymisierten drahtlosen Internetzugang (WLAN) ein, indem Sie einen WLAN-Router mit einem Anonymisierungsdienst verbinden. So geht&#8217;s:</p>
<p><strong>Inhalts&#252;bersicht</strong><br />
<strong>1. <a href="#1">Anonymisierungsdienste und Vorratsdatenspeicherung</a><br />
2. <a href="#2">Wann ist eine Anonymisierung mehrerer Rechner sinnvoll?</a><br />
3. <a href="#3">Welche Anonymisierungsdienste sind f&#252;r den Router geeignet?</a><br />
4. <a href="#4">Die DrayTek-Vigor-Modelle im Test</a><br />
5. <a href="#5">Der Linksys WRT54GL mit FreedomRouter-Firmware im Test</a><br />
6. <a href="#6">Fazit</a></strong></p>
<p><a name="1"></a><strong>1. Anonymisierungsdienste und Vorratsdatenspeicherung</strong></p>
<p>Vor einiger Zeit hatte ich einen <a href="http://www.daten-speicherung.de/index.php/test-internet-anonymisierungsdienste/ ">Test</a> zahlreicher Internet-Vollanonymisierungsdienste ver&#246;ffentlicht, den ich seitdem immer wieder fortgeschrieben habe. Der Schwerpunkt liegt dabei auf solchen Diensten, die den gesamten Datenverkehr m&#246;glichst verschl&#252;sselt &#252;ber einen Mittler-Server des Anonymisierungsanbieters leiten. Man spricht dabei von einem VPN-Tunnel (<a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Virtual_Private_Network">Virtual Private Network</a>). Vorteil dessen ist, dass nach au&#223;en hin die eindeutige Kennung des Nutzers, die IP-Adresse, nicht mehr sichtbar ist, sondern nur die IP-Adresse des Anonymisierungsanbieters.</p>
<p>Nach der <a href="http://www.vorratsdatenspeicherung.de/content/view/46/42/lang,de/">Vorratsdatenspeicherung</a>, die nach dem <a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20100302_1bvr025608.html">Urteil</a> des Bundesverfassungsgerichts in ihrer urspr&#252;nglichen Form zwar wegen mangelnder Schutzvorkehrungen <a href="http://www.sueddeutsche.de/politik/577/504786/text/">f&#252;r verfassungswidrig erkl&#228;rt</a> wurde, aber grunds&#228;tzlich wieder eingef&#252;hrt werden kann und <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Richtlinie_2006/24/EG_&#252;ber_die_Vorratsspeicherung_von_Daten">europarechtlich</a> sogar <a href="http://www.daten-speicherung.de/index.php/keine-eu-pflicht-zur-wiedereinfuehrung-einer-vorratsdatenspeicherung/">m&#246;glicherweise</a> eingef&#252;hrt werden muss, mussten die Internetanbieter IP-Adresse und Zeit jeder Internetverbindung des Nutzers f&#252;r 6 Monate speichern &#8211; und werden dies m&#246;glicherweise auch wieder m&#252;ssen. Das l&#228;sst sich mit Anonymisierungsdiensten zwar nicht direkt verhindern, weil man dazu in das Rechenzentrum des Internetanbieters eingreifen m&#252;sste. Wenn man aber im Internet st&#228;ndig mit anderer IP-Adresse auftritt als mit der vom Internetanbieter gespeicherten, werden quasi mehrere Identit&#228;ten geschaffen und die Speicherung der Erstidentit&#228;t mit Original-IP f&#252;hrt ins Leere. Das setzt voraus, dass der Anonymisierungsanbieter seinerseits nicht auch vorratsspeichert oder zumindest Sammel-IP-Adressen f&#252;r mehrere Nutzer verwendet (IP-Sharing), so dass eine IP-Speicherung zu keiner einzelnen Person f&#252;hrt. Auch sonst sollte man Anonymisierungsanbieter, zumal wenn rechtlich schwer greifbar, nicht in &#8222;Daten-Versuchung&#8220; f&#252;hren und von einer Datenangabe, auch indirekt durch Bezahlung per Kreditkarte oder Paypal, absehen.</p>
<p>Weiterer Vorteil von solchen VPN-Anonymisierungsdiensten ist es, dass die seit einiger Zeit m&#246;glichen Internetsperren kraft Zugangserschwernisgesetz dadurch unterlaufen werden; selbst ohne Zugangserschwernisgesetz bleiben die Seitensperrungen <a href="http://www.heise.de/newsticker/meldung/Bezirksregierung-Duesseldorf-geht-gegen-Gluecksspielseiten-vor-188667.html">gem&#228;&#223; Rundfunkstaatsvertrag</a>. Es werden mit Anonymisierungsdienst n&#228;mlich zur URL-Abfrage nicht die Server des eigenen, sperrpflichtigen Internetanbieters zu Rate gezogen, sondern die des Anonymisierungsanbieters, der sich mit Sitz beispielsweise in Panama wenig um deutsche Sperrvorgaben scheren wird. Die Benutzung von Anonymisierungsdiensten ist legal.</p>
<p><a name="2"></a><strong>2. Wann ist eine Anonymisierung mehrerer Rechner sinnvoll?</strong></p>
<p>Problematisch ist, dass die genannten Anonymisierungsdienste gew&#246;hnlich nur von einem Rechner aus nutzbar sind: Mit einer Software wird eine verschl&#252;sselte Datenverbindung zum Anonymisierungsdiensteanbieter aufgebaut und fortan werden alle Daten des PCs dar&#252;ber geleitet.</p>
<ul>
<li>Oft gibt es pro Haushalt aber mehr als einen Rechner, der anonymisiert werden soll, etwa den PC der Eltern und den der Kinder. Das gilt im Besonderen, da die insoweit <a href="http://www.jurpc.de/rechtspr/20080026.htm">fehlgeleitete</a> <a href="http://www.jurpc.de/rechtspr/20070078.htm">Rechtsprechung</a> <a href="http://www.jurpc.de/rechtspr/20080131.htm">zur</a> <a href="http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=1695">Haftung</a> <a href="http://www.jurpc.de/rechtspr/20100018.htm">offener</a> <a href="http://www.jurpc.de/rechtspr/20080006.htm">WLAN-Netze</a> eine ungesch&#252;tzte Nutzung selbst durch die eigenen Kinder ohne vorheriges Informatikstudium der Eltern zu einem nicht vertretbaren Risiko werden lassen. Selbst wenn nun der Bundesgerichtshof die Haftung des WLAN-Betreibers auf Unterlassungsanspr&#252;che <a href="http://www.heise.de/newsticker/meldung/BGH-schraenkt-Folgen-der-Stoererhaftung-fuer-WLAN-Betreiber-ein-998591.html">begrenzt</a> hat, bleiben erstens die Abmahnkosten, zweitens gilt deren Deckelung bei 100 € ausschlie&#223;lich im Fall von Urheberrechtsverst&#246;&#223;en (<a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/97.html" title="&sect; 97 UrhG: Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz">§§ 97</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/97a.html" title="&sect; 97a UrhG: Abmahnung">97a UrhG</a>). Gern arbeiten Rechteinhaber hier auch mit <a href="http://www.lawblog.de/index.php/archives/2008/03/11/provider-liefert-falsche-daten-ans-bka/">zweifelhaften</a> <a href="http://www.heise.de/ix/meldung/IP-Adressen-nur-mit-sicherem-Routing-eindeutig-999457.html">Beweisen</a> mit <a href="http://www.internet-law.de/2009/11/filesharing-abmahnungen-digiprotect-und-kornmeier-eine-juristische-analyse.html">noch zweifelhafteren Zielen</a>, so dass der Anschlussinhaber unter Umst&#228;nden in Beweisnot ger&#228;t und selbst Schaden erleidet.</li>
<li>Au&#223;erdem hat sich etwa die Initiative <a href="http://start.freifunk.net/">Freifunk</a> zum Ziel gesetzt, aus altruistischen Motiven heraus die Internetzug&#228;nge ihrer Mitglieder kostenlos Dritten zur Verf&#252;gung zu stellen, um so auch internetlose Gebiete zu versorgen, eigentlich ein <a href="http://www.heise.de/newsticker/meldung/Breitband-Internet-soll-bis-Ende-2010-ueberall-verfuegbar-sein-197720.html">erkl&#228;rtes</a> Ziel der Bundesregierung. Laut obiger Rechtsprechung kann der Betreiber aber selbst dann haften und Opfer teurer Rechtsstreitigkeiten werden, wenn er eigentlich nur helfen wollte und von den Verst&#246;&#223;en Dritter weder etwas wusste noch diese wollte noch sie zumutbar verhindern konnte.</li>
<li>Weitere Vorteile auch bei Einzelplatznutzung sind, dass man durch Anonymisierung schon des Routers nicht mehr an den Aufbau der VPN-Verbindung denken muss und der eigene Rechner entlastet wird – was bei besseren Verschl&#252;sselungen wie OpenVPN mit AES 256 nicht ganz unerheblich ist, zumal, wenn man mit Laptops arbeitet, die konstruktionsbedingt nicht so leistungsf&#228;hig wie Desktop-PCs sind. Gerade bei nicht brandaktuellen Rechnern kann es sogar die beim Rechner ankommende Bandbreite erh&#246;hen, wenn die Verschl&#252;sselungsarbeit nicht vom Rechner erledigt werden muss.</li>
<li>Nicht zuletzt muss man, wenn man alle Rechner zu einem Anonymisierungszugang b&#252;ndelt, diesen nur einmal zahlen. Da die meisten Betreiber Flatrates anbieten, kommt es auf die Nutzungsintensit&#228;t nicht an, solange der Anonymisierungsanbieter eine geb&#252;ndelte Nutzung in seinen Nutzungsbedingungen nicht verbietet.</li>
</ul>
<p>Gew&#246;hnlich verwendet man f&#252;r die „Verteilung“ eines Internetzugangs an mehrere Rechner einen sog. <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Router">Router</a>. Wenn sich ein Router nun nicht nur wie &#252;blich &#252;ber einen DSL-Anschluss einw&#228;hlt, sondern au&#223;erdem anschlie&#223;end bei einem Anonymisierungsdienst und den Verkehr aller angeschlossenen Rechner dar&#252;ber leitet, so sind alle angeschlossenen Rechner automatisch anonymisiert. Fortan kann man seinen Zugang z.B. f&#252;r Nachbarn oder Passanten &#246;ffnen, Beschwerden der Verwertungsgesellschaften wegen angeblicher Rechtsverst&#246;&#223;e wandern direkten Wegs nach Panama o.&#228;.</p>
<p>Einerseits ist diese L&#246;sung nicht ganz befriedigend, weil so auch schwere Rechtsverst&#246;&#223;e kaum mehr verfolgt oder unterbunden werden k&#246;nnen. Andererseits zwingt die fehlgeleitete und letztlich keinen rechten Halt im Gesetz findende St&#246;rerrechtsprechung der deutschen Zivilgerichte zu dieser L&#246;sung, weil sonst nicht nur alle WLAN-Bereitsteller, sondern in der Konsequenz auch alle Internetanbieter schlie&#223;en m&#252;ssten oder Sperrzust&#228;nde wie in China best&#252;nden, weil die Nutzung des Internets ebenso wie aller anderen Mittel zu rechtswidrigen Taten nie ganz ausgeschlossen werden kann. Eine Software zur gezielten Verhinderung solcher Handlungen ist nicht konstruierbar: Solange irgendein Kommunikationskanal offen ist, k&#246;nnen dar&#252;ber stets beispielsweise harmlose Informationen oder urheberrechtswidrige Texte verbreitet werden. Eine Beobachtung des Datenverkehrs w&#228;re sinnlos, weil mit Verschl&#252;sselung ein Einblick verwehrt wird. Die Unterbindung von Verschl&#252;sselungen ist unm&#246;glich, weil mit Steganografie Verschl&#252;sselung nicht mehr nachweisbar ist. Man denke an fr&#252;here Telefonate zwischen der DDR und Westdeutschland: Hie&#223; es, das Wetter sei schlecht, konnte das ein Hinweis auf die politische Lage sein, aber nachweisbar war das nicht. Man h&#228;tte also entweder verbieten m&#252;ssen, &#252;ber das Wetter zu reden, oder man h&#228;tte Telefonate nicht zulassen d&#252;rfen. &#220;bertragen auf die heutige Zeit hei&#223;t das: Man m&#252;sste das Internet verbieten, um Rechtsverst&#246;&#223;e im Internet sicher zu verhindern. Unabh&#228;ngig davon scheint es bei Abmahnungen immer &#246;fter entweder um die Abmahnkosten zu gehen, oder sie sind sogar <a href="http://www.internet-law.de/2009/11/filesharing-abmahnungen-digiprotect-und-kornmeier-eine-juristische-analyse.html">betr&#252;gerisch motiviert</a>.</p>
<p><a name="3"></a><strong>3. Welche Anonymisierungsdienste sind f&#252;r den Router geeignet?</strong></p>
<p>Die Einwahl bei einem Anonymisierungsdienst per Router setzt voraus, dass sich der Anonymisierungsdienst an einheitliche technische Standards h&#228;lt. Das schlie&#223;t Dienste mit einer eigenen, inkompatiblen Software, die sich nicht auf Router installieren l&#228;sst, aus. Von vornherein scheiden daher Anonymisierungsdienste wie Jondonym, Tor, SAD Cyberghost, Steganos Internet Anonym VPN, Safersurf oder Your Freedom aus.</p>
<p>Es muss eine Einwahl &#252;ber die Standards OpenVPN, PPTP oder L2TP angeboten werden. <strong>OpenVPN</strong> setzt auf eine SSL-Verschl&#252;sselung &#228;hnlich wie beim Onlinebanking, die sehr sicher, aber etwas langsamer ist. Das Protokoll <strong>L2TP</strong> ist dann sicher, wenn es in Verbindung mit IPSec-Verschl&#252;sselung eingesetzt wird, wobei IPSec wieder verschiedene Algorithmen zwecks Verschl&#252;sselung unterst&#252;tzt. Als wohl sicher gilt insoweit AES. Auch der &#228;ltere 3DES (&#8222;Triple-DES&#8220;), der etwas unsicherer ist und mehr Rechenleistung ben&#246;tigt, sollte f&#252;r Nicht-Topterroristen ausreichen. <strong>PPTP</strong> mit MPPE-Verschl&#252;sselung ist unsicherer, daf&#252;r leicht zu bedienen und schnell. Wir erinnern uns: Hauptziel sollte nicht sein, auf dem Weg zum Anonymisierungsdienst eine sichere Verschl&#252;sselung zu erreichen und damit st&#252;mperhaft gegen Geheimdienste anzuk&#228;mpfen, zumal die Daten hinter dem Anonymisierungsdienst ohnehin im Klartext ins Internet wandern, sondern die viel dringlichere Vorratsdatenspeicherung zu umgehen. Dazu reicht es, dass die Daten &#252;berhaupt &#252;ber einen Anonymisierungsserver geleitet werden – wie hochwertig auf dem Weg dorthin verschl&#252;sselt wird, ist meines Erachtens nachrangig. Und der Anonymisierungsanbieter sieht die Klartextdaten ohnehin, wenn er denn will, denn an seinem Knoten flie&#223;en die Daten unverschl&#252;sselt ins Internet, und er kennt auch die Zuordnung zwischen Original- und Deck-IP, weswegen man zumindest auf vorratsspeicherfreie Anonymisierungsanbieter achten sollte. Der Anbieter Jondonym meint, man k&#246;nne auch dem Anonymisierungsanbieter nicht trauen, und hat ein dezentrales Konzept entwickelt, wonach jede Verbindung &#252;ber 3 Anbieter l&#228;uft, die nur bei kollusivem Zusammenwirken mitlauschen k&#246;nnten. Das Verfahren ist gut und dank ver&#246;ffentlichter Quelltexte auch transparent, kann aber wie erw&#228;hnt hier schon mangels Router-Kompatibilit&#228;t keine Ber&#252;cksichtigung finden.</p>
<p>Die M&#246;glichkeit, Daten unterwegs zwischen dem eigenen Anschluss und dem Anonymisierungsanbieter abzuh&#246;ren, haben au&#223;er dem Anonymisierungsanbieter selbst in erster Linie Geheimdienste, nicht Polizei- und Strafverfolgungsbeh&#246;rden (allerdings auch korrupte Telekom-Mitarbeiter). Wer sich diesen entziehen will, kommt mit einem Billig-Anonymisierungsdienst ohnehin nicht weit. Es n&#252;tzt auch nichts, eine m&#246;glichst starke Verschl&#252;sselung zu w&#228;hlen, da die meisten erfolgreichen Krypto-Attacken <a href="http://en.wikipedia.org/wiki/Brute_force_attack">ganz</a> <a href="http://en.wikipedia.org/wiki/Side_channel_attack">anders</a> funktionieren. Wer sicher gehen will, sollte lieber entweder etwas h&#246;herwertige Anonymisierungsdienste wie Xerobank bzw. Onyx oder Cryptohippie (oder ohne Router Jondonym) mit mehreren transnationalen Serverketten verwenden oder anderenfalls einfache Anonymisierungsserver in nahegelegenen, demokratischen, kontinentaleurop&#228;ischen Staaten mit gez&#252;gelten Geheimdiensten w&#228;hlen. Wer andererseits einen Anonymisierungsserver in dubiosen Staaten mit schwacher Verschl&#252;sselung verwendet, wird sich kaum darauf verlassen k&#246;nnen, dass alle Geheimdienste, sonstigen Beh&#246;rden und Unternehmen unterwegs gesittet wegh&#246;ren. Aus demselben Grund sind auch bei Filesharern beliebte russische Server ein zweischneidiges Schwert: Einerseits schert sich Russland zwar derzeit noch wenig um Urheberrechte, andererseits setzt man sich dem Wohlwollen der russischen Regierung und Wirtschaft aus, und in Russland und sonstigen abenteuerlichen Staaten stehen zwar nicht Urheberrechte, auch eben auch nicht Datenschutz und Menschenrechte weit oben auf der politischen Agenda. Au&#223;erdem haben Entwicklungsl&#228;nder tendenziell eine lausige Internetanbindung, worunter die Geschwindigkeit leidet. Hier sollte man also sinnvolle Priorit&#228;ten setzen, f&#252;r alles gibt es ein F&#252;r und Wider. Eine gute Geschwindigkeit von Deutschland aus, g&#252;nstige Preise und auch sonst keine mir bekannten sicherheitspolitischen Desaster weisen beispielsweise die Niederlanden auf, weswegen auch sehr viele Anonymisierungsdienste dort Server betreiben.</p>
<p><a name="4"></a><strong>4. Die DrayTek-Vigor-Modelle im Test</strong></p>
<p>Eine Befragung verschiedener Hersteller ergab, dass es kaum Router gibt, die sich ins Internet einw&#228;hlen und sich dar&#252;ber als Client bei einem Anonymisierungsdienst einw&#228;hlen k&#246;nnen. Zwar gibt es <a href="http://www.heise.de/ct/artikel/Nach-Hause-tunneln-796611.html">diverse</a> VPN-f&#228;hige Router. Damit ist aber meist nur gemeint, dass sich ferne Rechner &#252;ber das Internet beispielsweise in das Firmennetzwerk des Routers einw&#228;hlen k&#246;nnen, der Router also als VPN-Server agiert. Bei Anonymisierungsdiensten muss sich aber der Router aber selbst einw&#228;hlen, das Gegenteil ist also n&#246;tig. Soweit mir ersichtlich, bietet das nur der taiwanesische Hersteller Draytek mit seinen <a href="http://www.draytek.de/Produkte.htm">Vigor-Modellen</a> an. Eine Auswahl:</p>
<ul>
<li>Draytek bietet mit der <strong>Vigor-2820</strong>-Serie einen Router mit &#8211; nicht abschaltbarem &#8211; ADSL-2+-Modem an, wahlweise mit WLAN („n“, siehe Modellbezeichnungen), VoIP („v“) und sogar, z.B. f&#252;r DSL-Ausf&#228;lle, ISDN-kompatibel („i“). Bei derzeit (April 2010) 163 € geht es los.</li>
<li>Die <strong>Vigor-2710</strong>-Reihe mit ADSL-Modem d&#252;rfte ebenfalls &#252;ber die genannten Features verf&#252;gen und ist g&#252;nstiger, ein Modell ist sogar DECT-kompatibel. Preislich beginnen sie derzeit bei 96 €.</li>
<li><img src="http://www.daten-speicherung.de/wiki/images/8/85/Vigor2110.jpg" alt="Draytek Vigor 2110vn" align="right" />Ohne DSL-Modem kommt die <strong>Vigor-2110</strong>-Serie (Foto) aus, auch hier optional mit WLAN („n“) und VoIP („v“). ISDN wird hier nirgends unterst&#252;tzt, daf&#252;r gibt es einen USB-Druckserver. Preisstart: 84 €. Leider st&#252;rzte im Test das Modell &#246;fter ab und zeigte sich leistungsschwach; rubuster war die 2910-Reihe.</li>
<li>Nennenswert ist noch die modemlose <strong>Vigor-2910</strong>-Reihe, die sich au&#223;er per DSL auch &#252;ber einen angeschlossenen UMTS-/HSPA-Stick per Mobilfunk ins Internet einw&#228;hlen kann, was ich leider mangels <a href="http://www.draytek.com/user/SupportFAQDetail.php?ID=258">kompatiblem UMTS-Stick</a> nicht testen konnte. Auch hier gibt es wie &#252;blich Modelle mit WLAN, VoIP, ISDN oder Kombinationen dessen. Untere Preisgrenze: 142 €.</li>
</ul>
<p>Generell ist eine <strong>Voice-over-IP</strong>-Unterst&#252;tzung jedenfalls dann nicht sinnvoll, wenn der VoIP-Verkehr ebenfalls anonymisiert werden soll, Gespr&#228;che laufen n&#228;mlich nicht &#252;ber den anonymen Tunnel. Dabei w&#228;re das sinnvoll, die Vorratsdatenspeicherung verpflichtet n&#228;mlich auch VoIP-Anbieter zur Speicherung der IP-Adresse. Man k&#246;nnte versuchen, ein VoIP-Telefon an den LAN-Anschluss des Routers anzuschlie&#223;en – denn dort wird der Verkehr anonymisiert. Mir ist es nicht gelungen, eine VoIP-f&#228;hige <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Fritz!Box">Fritzbox</a> dort so anzuschlie&#223;en, dass an sie angeschlossene VoIP-Ger&#228;te funktionieren. Andererseits ist gegen&#252;ber dem VoIP-Anbieter wirkliche Anonymit&#228;t ohnehin schwer herzustellen, weil zum einen als einziger mir bekannter VoIP-Anbieter <a href="http://www.simply-connect.de/">SimplyConnect</a> mit Ukash &#252;berhaupt eine anonyme Zahlungsm&#246;glichkeit anbietet, und weil zum anderen ja auch die Rufnummern ein- und ausgehender Telefonate gespeichert werden und sp&#228;testens deren Abtelefonieren Hinweise auf die Identit&#228;t ergeben d&#252;rfte.</p>
<p>Konkret testete ich von den Vigor-Routern den:</p>
<ul>
<li>Vigor-2820n-Router mit ADSL-2+-Modem und WLAN (n), den g&#252;nstigeren</li>
<li>Vigor-2110vn ohne Modem, mit WLAN (n) und VoIP</li>
<li>Vigor-2910vg ohne Modem, mit WLAN (nur g) und VoIP.</li>
</ul>
<p><img src="http://www.daten-speicherung.de/wiki/images/e/ef/Vigor2820.jpg" alt="Draytek Vigor 2820n" align="right" />Die VPN-Konfiguration ist in den Vigor-Routern praktisch identisch, so dass die folgenden Angaben des 2820-Modells (Bild) einheitlich gelten. Zun&#228;chst gelang eine DSL-Einwahl problemfrei (einzurichten wie bei allen anderen Routern auch). Nach einigem Probieren war auch eine verschl&#252;sselte VPN-Verbindung &#252;ber PPTP hergestellt und der Datenverkehr aller angeschlossenen Rechner dar&#252;ber geleitet. Die <strong>VPN-Einrichtung</strong> &#8211; siehe auch die Bilder unten &#8211; funktioniert folgenderma&#223;en: Man w&#228;hlt in der per Internetbrowser erreichbaren Benutzeroberfl&#228;che im Men&#252; „VPN“ den nicht ganz selbsterkl&#228;renden Eintrag „LAN to LAN“ an. Dort kann man VPN-Profile verschiedener VPN-Anbieter verwalten, die man dann je nach Wunsch auch gleichzeitig im Men&#252;punkt „Connection Management“ aktivieren kann. Im VPN-Profil muss man zun&#228;chst einen beliebigen Namen eingeben, dann „Enable“ anklicken, bei „Call Direction“ „out“ anklicken (denn der Router soll sich beim Anonymisierungsdienst einw&#228;hlen und nicht umgekehrt), und wenn man „Always on“ anklickt, baut der Router die VPN-Verbindung automatisch immer neu auf. Da DSL-Verbindungen in der Regel alle 24 Stunden zwangsgetrennt werden und damit nat&#252;rlich auch die VPN-Verbindung unterbrochen wird, empfiehlt sich die Funktion „Always on“, wenn dauerhaft anonymisiert werden soll. Als nachteilig hat sie sich erwiesen, wenn der VPN-Server ausf&#228;llt, der Vigor aber ungeachtet dessen erfolglos versucht sich einzuw&#228;hlen. Unter „Dial-out-Settings“ werden die Daten des VPN-Anbieters eingetragen. Bei PPTP (was der Anonymisierungsanbieter im Zweifel anbietet) kann man in diesem Abschnitt einfach „PPTP“ anklicken und links den Server und rechts Benutzername und Passwort eintragen. Bei L2TP-Zug&#228;ngen mit IPSec-Verschl&#252;sselung, wie z.B. vom speicherfreien Anbieter <a href="http://www.daten-speicherung.de/index.php/test-internet-anonymisierungsdienste/#vpnuk">VPNUK</a> angeboten, muss man auf „L2TP with IPSec Policy“ und daneben auf „Must“ klicken. Dann m&#252;ssen Benutzername und Passwort und der vom Anbieter mitgeteilte „Pre-Shared-Key“ eingegeben werden, au&#223;erdem bei „IPSec Security Method“ „High“ sowie eine unterst&#252;tzte Verschl&#252;sselung. Im Fall von VPNUK waren das „3DES with Authentication“ und „AES with Authentication“. Im Zweifel liefert <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Advanced_Encryption_Standard">AES</a> die bessere Sicherheit und Geschwindigkeit. Wer nicht wei&#223;, welche Verschl&#252;sselungsalgorithmen sein Anbieter unterst&#252;tzt, kann nach einem Klick auf den Button „Advanced“ bei „IKE phase 1 proposal“ den mit Abstand l&#228;ngsten Eintrag ausw&#228;hlen, der automatisch die beste vom VPN-Dienst unterst&#252;tzte Verschl&#252;sselung aushandelt.</p>
<p>Abschlie&#223;end muss man noch im Abschnitt „TCP/IP Network Settings“ bei „From first subnet to remote network, you have to do“ „NAT“ einstellen, sonst d&#252;rften die meisten Anonymisierungsanbieter nicht funktionieren. Au&#223;erdem muss der Haken bei „Change default route to this VPN tunnel“ gesetzt werden, damit der Router den Verkehr auch &#252;ber den Anonymisierungstunnel leitet. Gespeichert werden die Einstellungen mit „OK“. Wenn man alles richtig gemacht hat und „Always on“ aktiviert hat, sollte der Router den Tunnel in den n&#228;chsten Sekunden automatisch aufbauen, und alle an den Router per LAN und WLAN angeschlossenen Computer sollten automatisch dar&#252;ber surfen. Man merkt das, indem man seine <a href="http://anonymous-proxy-servers.net/de/anontest">IP-Adresse pr&#252;ft</a>, die dann nicht mehr von T-Online, Arcor oder dem sonst gewohnten Internetanbieter kommen sollte, sondern je nach gew&#228;hltem VPN-Dienst eine nichtssagende IP-Adresse eines Rechenzentrums irgendwo auf der Welt. Unter dem Men&#252;punkt „Connection Management“ am linken Rand des Routermen&#252;s kann man daneben eine &#220;bersicht aller VPN-Tunnel sehen und sie bei Bedarf auch manuell auf- und abbauen. Vollends l&#252;ckenlos ist die Anonymisierung durch den Vigor leider nicht: W&#228;hrend des Aufbaus des VPN-Tunnels wird unter der Real-IP-Adresse gesurft, obwohl im VPN-Profil das Gegenteil eingestellt ist. Besonders &#228;rgerlich ist das, wenn der VPN-Server abst&#252;rzt und der Router deshalb endlos versucht sich einzuw&#228;hlen. Allerdings k&#246;nnen solche Zwischenf&#228;lle mit zuverl&#228;ssigen Anonymisierungsdiensten vermindert werden.</p>
<p><img src="http://www.daten-speicherung.de/wiki/images/4/4f/Vigor2820_pptp.jpg" alt="VPN-Konfiguration PPTP im Vigor 2820" /><br />
<em>VPN-Konfiguration einer PPTP-Verbindung mit MPPE-Verschl&#252;sselung, beispielhaft im Vigor-2820-Router</em></p>
<p><img src="http://www.daten-speicherung.de/wiki/images/5/5a/Vigor2110_l2tp.jpg" alt="VPN-Konfiguration L2TP im Vigor 2110" /><br />
<em>VPN-Konfiguration einer L2TP-Verbindung mit IP-Sec-Verschl&#252;sselung, beispielhaft im Vigor-2110-Router</em></p>
<p>Man k&#246;nnte meinen, dass der schwache Router-Prozessor bei Verschl&#252;sselungen rasch an seine Grenzen ger&#228;t und die Datenrate dr&#252;ckt, was ich aber nur bei den g&#252;nstigen 2110-Modellen best&#228;tigt fand: Im Test des Vigor-2820n konnte ich bei einem deutschen VPN-Server sowohl per PPTP als auch per L2TP/IPSec/AES256 (schw&#228;chere Verschl&#252;sselungen wie AES192 und 3DES brachten keinen Geschwindigkeitsvorteil) ohne Weiteres und bei vernachl&#228;ssigbaren Latenzen einen <strong>Datendurchsatz</strong> von 8.600 KBit/s im Downstream messen – und hier kann der Flaschenhals mein Internetanschluss sein, der m&#246;gliche Durchsatz des Routers d&#252;rfte tats&#228;chlich h&#246;her liegen, wenn der jeweilige Internetanschluss eine h&#246;here effektive Bandbreite hergibt. Der Geschwindigkeitstest mit dem Vigor-2110vn ergab mit rund 5.900 KBit/s etwas weniger, woran das verwendete externe Modem unschuldig sein sollte. Doch selbst, wenn hier tats&#228;chlich der Vigor-2110 am Ende seiner Leistung ist, w&#228;re die um DSL 6.000 herum liegende Geschwindigkeit beim aktuellen Script- und Plugin-Verseuchungsgrad vieler Webseiten noch brauchbar. Wer anders als per DSL ins Internet geht, dem bleibt ohnehin nichts anderes &#252;brig, als einen modemfreien Router zu verwenden (also keine Vigor-2820-Variante), weil die eingebauten DSL-Modems der Vigor-Modelle zwar gut, aber nicht abschaltbar sind.</p>
<p><strong>Achtung:</strong> Oben habe ich geschrieben, dass sich durch VPNs auch die DNS-<strong><a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Zugangserschwerungsgesetz">Internetzensur</a></strong> deutscher Internetprovider umgehen l&#228;sst, indem der Router einfach andere DNS-Server zu Rate zieht. DNS-Server sind daf&#252;r zust&#228;ndig, bei Eingabe einer Internetadresse die IP-Adresse des dahinter stehenden Servers mitzuteilen, &#252;ber die dieser technisch nur erreichbar ist. Das k&#246;nnen die Vigor-Router zwar, aber nicht automatisch. Ich musste feststellen, dass trotz aufgebauter VPN-Verbindung eingegebene URLs &#252;ber die DNS-Server des Original-Internetproviders statt die des Anonymisierungsanbieters geleitet wurden. Besonders, wenn man sein Netz f&#252;r Dritte &#246;ffnet, kann das au&#223;er Sperrungen die Folge haben, dass beispielsweise Aufrufe kinderpornografischer URLs dem Anschlussinhaber m&#246;glicherweise zugerechnet werden k&#246;nnten. Man sollte deshalb sicherheitshalber im Router-Men&#252; „LAN“ und „General Setup“ im Abschnitt „DNS Server“ die Option „Force DNS manual setting“ aktivieren, <a href="http://wiki.ak-zensur.de/index.php/Unzensierte_DNS_Server">alternative</a> <a href="http://www.dnsserverlist.org/">DNS-Server</a> eintragen und den Router neu starten. Obwohl die Funktion unter dem Men&#252;punkt „LAN“ steht, gilt die Einstellung meinem Test zufolge auch f&#252;r &#252;ber WLAN angeschlossene Rechner. Zwar habe ich schon <a href="http://www.daten-speicherung.de/index.php/internetsperren-umgehen/">beschrieben</a>, wie man die DNS-Server unter Windows zwecks Zensurumgehung wechselt. Diese Einstellung w&#252;rde aber nur f&#252;r den jeweiligen Rechner gelten und daher bei mehreren an den Router angeschlossenen Rechnern nicht ausreichen.</p>
<p>Ein kleiner Wermutstropfen lag darin, dass es mir nicht gelang, <strong><a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Portweiterleitung">Port-Weiterleitungen</a></strong> einzurichten. Port-Weiterleitungen bedeuten, dass der hinter dem Router stehende Rechner aus dem Internet auch dann erreichbar ist, wenn er keine Anfrage gesendet hat. N&#246;tig ist das beispielsweise f&#252;r einige Online-Spiele, das Anbieten von Servern und f&#252;r dezentrale Peer-to-peer-Anwendungen wie Tauschb&#246;rsen. Das Problem ergibt sich daraus, dass ein Router, an dem mehrere Rechner angeschlossen sind oder zumindest sein k&#246;nnten, bei ungefragten eingehenden Verbindungen nicht wei&#223;, welchem angeschlossenen Rechner er diese ungefragt ankommenden Daten zuordnen soll, also verwirft er sie. Mit Port-Weiterleitungen kann man einstellen, dass Daten, die auf bestimmten Kan&#228;len (Ports) eingehen, an bestimmte angeschlossene Rechner weitergeleitet werden, so dass der Rechner auf diesen Ports aus dem Internet ansprechbar ist. Zwar bieten die Vigor-Router im Men&#252;punkt „NAT“ eine Funktion „Open Ports“ zur Portweiterleitung zu einem bestimmten Rechner an. Diese scheint aber nur darauf eingestellt zu sein, Ports aus dem „normalen“ Internetzugang weiterzuleiten, nicht aber solche aus dem VPN-Tunnel. Selbst eine individuelle IP-Adresse des VPN-Anbieters wird „<a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Network_Address_Translation#Funktionsweise">geNATtet</a>“. Der einzige Ausweg, der bei mir funktionierte, war, vom Rechner aus noch einen weiteren OpenVPN-Tunnel aufzubauen, so dass man sich sozusagen „durch den Tunnel tunnelt“. Das funktioniert zwar, d&#252;rfte aber wenig begeistern, weil der VPN-Router ja gerade Mehrfach-Anonymisierungs-Accounts &#252;berfl&#252;ssig machen soll. F&#252;r wen die genannten Anwendungen allerdings b&#246;hmische D&#246;rfer sind, der wird sich an diesem Manko wohl nicht st&#246;ren – zumal man es auch als zus&#228;tzliche Firewall betrachten kann, wenn fremde Verbindungen aus dem Internet abgeblockt werden. Gew&#246;hnliches Surfen, Downloaden, E-Mailen, Skypen etc. ist davon nicht betroffen.</p>
<p>Im Gro&#223;en und Ganzen also eine feine L&#246;sung: Wer es einfach mag oder wessen VPN-Anbieter nur PPTP unterst&#252;tzt (z.B. <a href="http://www.daten-speicherung.de/index.php/test-internet-anonymisierungsdienste/#anonine">Anonine</a>, <a href="http://www.daten-speicherung.de/index.php/test-internet-anonymisierungsdienste/#linkideo">Linkideo</a>), der kann sich mit dem Vigor auf diesem Wege einw&#228;hlen; wer die Verbindung zum VPN-Anbieter dagegen stark verschl&#252;sseln will oder muss, kann den Standard L2TP w&#228;hlen (z.B. <a href="http://www.daten-speicherung.de/index.php/test-internet-anonymisierungsdienste/#vpnuk">VPNUK</a>, <a href="http://www.daten-speicherung.de/index.php/test-internet-anonymisierungsdienste/#roadwarrior">Roadwarrior</a>).</p>
<p><a name="5"></a><strong>5. Der Linksys WRT54GL mit FreedomRouter-Firmware im Test</strong></p>
<p><img src="http://www.daten-speicherung.de/wiki/images/0/03/Wrt54gl.jpg" alt="Linksys WRT54GL" align="right" />Unter Bastlern beliebt ist der Linksys WRT54GL mit WLAN (ohne VoIP), weil der Hersteller dort aus rechtlichen Gr&#252;nden den Firmware-Programmcode offenlegen musste, was jedermann &#196;nderungen erm&#246;glichte. Die „Firmware“ ist das Betriebssystem des Routers. Wer den Quellcode kennt und programmieren kann, kann relativ leicht Funktionen ver&#228;ndern und hinzuf&#252;gen, das Aufspielen der Firmware („Flashen“) ist nicht weiter schwierig. Diese Besonderheit des WRT54GL hat in der Vergangenheit in der Programmiererszene zu einer Vielzahl von variierten Firmwares gef&#252;hrt, darunter <a href="http://polarcloud.com/tomato">„Tomato“</a>, <a href="http://www.dd-wrt.com/">„DD-WRT“</a>, <a href="http://openwrt.org/">„OpenWRT“</a> und <a href="http://www.freewrt.org/">FreeWRT</a>. Einige von ihnen unterst&#252;tzen zwar nicht nur eine Einwahl per DSL, sondern auch den Aufbau einer Anonymisierungsverbindung und das Umleiten des Datenverkehrs dar&#252;ber, im Test musste ich aber feststellen, dass alle genannten Firmwares hinsichtlich des Aufbaus einer Anonymisierungsverbindung entweder fehlerhaft sind oder die Eingabem&#246;glichkeit f&#252;r wichtige Parameter fehlt oder es – auf Grund doch begrenzter Produktivit&#228;t der Open-Source-Community – selbst nach Jahren an einer Benutzeroberfl&#228;che f&#252;r den VPN-Teil fehlt, was die Bedienung unzumutbar erschwert, weil eine Bedienung dann nur &#252;ber <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Telnet">Telnet</a> m&#246;glich ist. Da sich in den betreffenden Kreisen niemand verantwortlich, geschweige denn verpflichtet f&#252;hlt, einen Finger krumm zu machen, gibt es keinen Support, und die Weiterentwicklung stagniert in vielen F&#228;llen seit Jahren bzw. steht und f&#228;llt faktisch mit dem Gusto einzelner Privatpersonen. Das oben erw&#228;hnte Freifunk-Projekt, das eine Verkettung von Freifunk-Routern erlaubt, basiert ebenfalls auf einer umprogrammierten Firmware f&#252;r den WRT54GL. Vorteil des Routers ist jedenfalls sein relativ niedriger Preis: Im Internet ist er aktuell ab 44 € zu haben, das ist weniger als alle Vigor-VPN-Router.</p>
<p>Im „Kaufzustand“ hat der WRT54GL mit Anonymisierungsnetzwerken wenig am Hut. Jedoch hat der fr&#228;nkische Informatiker Thomas Lehner eine quelloffene Firmware namens <a href="http://www.freedomrouter.de/">„FreedomRouter“</a> kreiert, die eine Einwahl zu Anonymisierungsdiensten &#252;ber das verbreitete und von den Vigor-Modellen nicht beherrschte Protokoll OpenVPN erm&#246;glicht. Im Gegensatz zu den oben genannten Bastler-Firmwares bietet FreedomRouter auch eine vollst&#228;ndige Benutzeroberfl&#228;che. Prim&#228;r will Lehner mit seinem Projekt „FreedomRouter“ zwar seine eigenen Wimondo-Netzleistungen an Hotels etc. verkaufen, die an sicheren Hotspots interessiert sind, es lassen sich aber ohne Weiteres andere Zugangsdaten eintragen.</p>
<p>Die Einrichtung erfordert zun&#228;chst das Aufspielen der Firmware im Router, die diesen erst zur Unterst&#252;tzung von VPN-Diensten bef&#228;higt. Dazu ruft man die Benutzeroberfl&#228;che des Routers im Browser auf (meist durch Eingabe von 192.168.1.1 in die URL-Leiste), klickt auf „Verwaltung“ und „Firmware aktualisieren“, w&#228;hlt dann die von der <a href="http://www.freedomrouter.de/download.php">FreedomRouter</a>-Seite heruntergeladene Firmware (eine .bin-Datei) aus und folgt den Anweisungen.</p>
<p><img src="http://www.daten-speicherung.de/wiki/images/8/86/Wrt54gl_flash.jpg" alt="Flashen der FreedomRouter-Firmware auf den Linksys WRT54GL" /><br />
<em>Flashen der FreedomRouter-Firmware auf den Linksys WRT54GL</em></p>
<p>Nach einem Neustart ist die neue Firmware aktiv. Man kann dann die Benutzeroberfl&#228;che des Routers neu aufrufen und unter „Setup“ und „VPNR“ die Konfigurationsdaten des VPN-Servers des gew&#252;nschten Anonymisierungsanbieters eintragen. Dazu geh&#246;ren meist je ein Server- und ein Client-Zertifikat („&#8212;&#8211;BEGIN CERTIFICATE&#8212;&#8211;&#8230;“), ein Client-Key („&#8212;&#8211;BEGIN RSA PRIVATE KEY&#8212;&#8211;&#8230;“) und eine HMAC-Signatur („&#8212;&#8211;BEGIN OpenVPN Static key V1&#8212;&#8211;&#8230;“). Teilweise m&#252;ssen die Daten aus den vom Anonymisierungsanbieter gelieferten Konfigurationsdaten extrahiert werden. Au&#223;erdem sind neben dem Servernamen und dem Port oft noch Benutzername und Passwort einzutragen. Weitere eventuell n&#246;tige Parameter, die in das Feld „Special Client Parameters“ eingetragen werden k&#246;nnen, finden sich meist nebst Servername und Port in einer vom Anonymisierungsanbieter gelieferten .ovpn-Datei, deren Inhalt man im Zweifel einfach vollst&#228;ndig in das Feld kopieren kann. Zu beachten ist noch, dass die gelieferten Zertifikatsdateien oft mit anderen Parametern vermengt sind, die nicht hineinkopiert werden d&#252;rfen. Ben&#246;tigt werden nur die Teile zwischen den und einschlie&#223;lich den „&#8212;&#8211;“. Letztlich bleibt es m&#246;glicherweise nicht ganz aus, hier etwas zu experimentieren, mein Screen-Shot mit den Daten des Anbieters Ivacy kann ein Ausgangspunkt dazu sein. Im &#220;brigen bieten viele Anonymisierungsanbieter eine Einrichtungsanleitung f&#252;r OpenVPN auf ihren Internetseiten an, die weiterhelfen k&#246;nnte, oder man fragt direkt an, wo sich welche Daten befinden.</p>
<p><img src="http://www.daten-speicherung.de/wiki/images/5/58/Wrt54gl_openvpn.jpg" alt="OpenVPN-Konfiguration mit dem Anonymisierungsdienst Ivacy unter der FreedomRouter-Firmware des Linksys WRT54GL" /><br />
<em>OpenVPN-Konfiguration mit dem Anonymisierungsdienst Ivacy unter der FreedomRouter-Firmware des Linksys WRT54GL</em></p>
<p>Die Einrichtung von <strong>Port-Weiterleitungen</strong> bei aktiviertem Anonymisierungstunnel gelang mir auch mit der FreedomRouter-Firmware nicht. Es kann sein, dass man hier weiterkommt, wenn man die richtigen Befehle in das untere Feld „Iptables-Postcommands“ eingibt. Programmierer Lehner schwieg sich dazu auf Anfrage aus.</p>
<p>Nachteil beim WRT54GL ist, dass der 200-MHz-Prozessor im Router der aufw&#228;ndigen OpenVPN-Verschl&#252;sselung nur bedingt gewachsen ist. So ist mit einem <strong>Datendurchsatz</strong> von ca. 2.200 KBit/s im Downstream das Ende der Fahnenstange erreicht. Mit anderen Worten: Viel mehr als DSL-2.000-Geschwindigkeit wird der WRT54GL unter Einsatz von Anonymisierungsdiensten nicht erreichen. Auch an Latenzzeit kommen ca. 45 ms im Vergleich zu sonst hinzu, das hei&#223;t, jede angeforderte Internetseite usw. verz&#246;gert sich zus&#228;tzlich um diese Zeit, bei fernen Anonymisierungsservern wie dem russischen von Ivacy noch l&#228;nger, erst recht, wenn ferne Anonymisierungsserver genutzt werden, um auf deutschen Seiten zu surfen, so dass die Strecke zwischen Deutschland und dem jeweiligen Ort auch noch zweimal zur&#252;ckgelegt werden muss. So brauchte bei Verbindung &#252;ber den russischen Ivacy-Server ein Ping zu einem deutschen Server in Berlin 85 ms l&#228;nger als sonst, insgesamt bei mir 135 ms. Befanden sich die aufgerufenen Seiten am selben Ort wie der VPN-Server, waren es immer noch 45 ms mehr als gewohnt. Fraglich ist, ob damit Telefonie und selbst Skype &amp; Co noch sinnvoll m&#246;glich sind, weil man sich bei zu starken Verz&#246;gerungen st&#228;ndig ins Wort fallen wird. Aber auch gew&#246;hnliches Surfen ist so nicht besonders schnell, zumal, wenn die Daten noch per WLAN gefunkt werden und weitere Verz&#246;gerungen und Verminderungen der Datenrate hinzukommen. Eine Schadenbegrenzung durch Unterst&#252;tzung des neuen, schnelleren „n“-Standards bei WLAN  bietet der WRT54GL auch nicht. Erfahrungsberichte in Foren zeugen davon, dass die m&#228;&#223;ige Geschwindigkeit nicht an der FreedomRouter-Firmware liegt, sondern bei anderen bedienerunfreundlicheren Firmwares &#228;hnlich ist. Es n&#252;tzt also in puncto Geschwindigkeit nichts, sich dort einer vorzeitlichen Bedienerf&#252;hrung per Kommandozeile auszusetzen.</p>
<p>Selbst mit der vermeintlich hohen <strong>Sicherheit</strong> von OpenVPN ist es mit dem WRT54GL eine ungewisse Angelegenheit: Laut Firmware-Entwickler Lehner ist in der Firmware noch die OpenSSL-Version 0.9.6 enthalten, die auf dem Sicherheitsstand von 2004 ist. OpenSSL ist die f&#252;r die Verschl&#252;sselung zust&#228;ndige Komponente in OpenVPN. In den letzten Jahren wurden zahlreiche kleinere und gr&#246;&#223;ere L&#252;cken bekannt und in neueren Versionen auch behoben. Ein Aktualisierung von OpenSSL in der Firmware scheitert aber selbst f&#252;r programmierbef&#228;higte Benutzer am zu geringen Speicherplatz im Router. Abgesehen von diesem Sicherheitsmangel machen die veralteten OpenSSL-Bibliotheken die Firmware leider auch <strong>inkompatibel</strong> zu vielen Anonymisierungsdiensten. Bei den meisten hat sich n&#228;mlich inzwischen der Verschl&#252;sselungsalgorithmus AES 256 durchgesetzt, der von der alten und nicht aktualisierbaren OpenSSL-Version in FreedomRouter aber noch nicht unterst&#252;tzt wird. Eine Einwahl beim Anonymisierer <a href="http://www.daten-speicherung.de/index.php/test-internet-anonymisierungsdienste/#perfectprivacy">Perfect Privacy</a> scheiterte deshalb beispielsweisweise konsequent. Lehner empfiehlt insoweit die Benutzung des US-amerikanischen Anonymisierungsdiensteanbieters StrongVPN. Nachdem sich in meinem <a href="http://www.daten-speicherung.de/index.php/test-internet-anonymisierungsdienste/#strongvpn">Test</a> herausstellte, dass StrongVPN nicht nur vorratsspeichert und nicht einmal Umfang und Speicherdauer nennen will, sondern nicht einmal dementieren wollte, sogar aufgerufene URLs vorratszuspeichern, wobei jeder Kundenaccount auch noch an eine individuelle IP-Adresse hat, was eine nachtr&#228;gliche Identifizierung und das Erstellen von Nutzungsprofilen selbst ohne Vorratsdaten stark beg&#252;nstigt, und weil StrongVPN nach eigenem Bekunden auch brav Daten an anfragende Beh&#246;rden herausgibt, kann ich mich dieser Empfehlung nicht anschlie&#223;en. Erfolgreich war jedoch eine Einwahl beim speicherfreien Anonymisierungsdienst <a href="http://www.daten-speicherung.de/index.php/test-internet-anonymisierungsdienste/#ivacy">Ivacy</a>, der in Russland einen OpenVPN-Server betreibt – der meinen Tests zufolge allerdings nicht ganz selten ausf&#228;llt; die anderen Server von Ivacy sind nicht OpenVPN-kompatibel. Allerdings d&#252;rfte sich wahrscheinlich nach einigem Suchen noch der eine oder andere OpenVPN-Anonymisierungsdienst finden, der mit der FreedomRouter-Firmware zusammenarbeitet, oder man &#252;berzeugt den eigenen Anonymisierungsanbieter, AES 128 zu unterst&#252;tzen, so dass die &#228;ltere OpenSSL-Version mitkommt. Sicherer als eine schlichte PPTP-Verbindung w&#228;re auch ein OpenVPN mit veralteten SSL-Versionen wohl noch immer.</p>
<p><a name="6"></a><strong>6. Fazit</strong></p>
<p>Welcher VPN-Router ist der richtige? F&#252;r den <strong>WRT54GL</strong> mit FreedomRouter-Firmware spricht der niedrige Preis von nur gut 40 €, f&#252;r den man bereits einen WLAN-f&#228;higen Router erh&#228;lt, mit dem man sich per OpenVPN beim Anonymisierungsdienst einw&#228;hlen kann – wenn der Anonymisierungsdienst mit den etwas betagten Verschl&#252;sselungstechniken zurecht kommt. Grunds&#228;tzlich hat OpenVPN die Vorz&#252;ge, verbreitet, flexibel und sicher zu sein. Auch kann, wer will und dazu in der Lage ist, die FreedomRouter-Software im Quelltext auf Fehler &#252;berpr&#252;fen und m&#246;glicherweise &#228;ndern, was gerade im Sicherheitsbereich nicht unwesentlich ist.</p>
<p>F&#252;r die <strong>Vigor-Modelle</strong> spricht, dass die Router einen h&#246;heren Datendurchsatz und schnellere Reaktionszeiten schaffen, nicht wegen Speicherplatzmangel auf veraltete Verschl&#252;sselungsversionen angewiesen sind, und dass sie die Standards PPTP mit MPPE-Verschl&#252;sselung und L2TP mit IPSec-Verschl&#252;sselung unterst&#252;tzen, von denen immerhin der eine verbreitet und einfach zu bedienen und der andere sicher ist. Als Ma&#223;nahme gegen die Vorratsdatenspeicherung oder die Erstellung von Nutzerprofilen eignen sich alle genannten VPN-f&#228;higen Router. Vorteil der Vigor-Router ist ferner, dass es sie in zahlreichen Varianten (mit und ohne DSL-Modem, WLAN, VoIP, ISDN, UMTS usw.) gibt, so dass f&#252;r alle Bed&#252;rfnisse etwas dabei sein sollte.</p>
<table border="1" cellspacing="0" cellpadding="1" bordercolor="#cccccc">
<tbody>
<tr>
<td width="50%"></td>
<td width="25%">
<div><img src="http://www.daten-speicherung.de/wiki/images/e/ec/Vpnrouter_tabelle1.gif" alt="Linksys WRT54GL mit FreedomRouter-Firmware" /></div>
</td>
<td width="25%">
<div><img src="http://www.daten-speicherung.de/wiki/images/d/df/Vpnrouter_tabelle2.gif" alt="DrayTek Vigor, z.B. 2820, 2710, 2110, 2910" /></div>
</td>
</tr>
<tr>
<td width="50%">Preis unter 50 €</td>
<td width="25%">
<div><img src="/data/ja.gif" alt="ja" width="11" height="10" /></div>
</td>
<td width="25%">
<div><img src="/data/nein.gif" alt="nein" width="9" height="7" /></div>
</td>
</tr>
<tr>
<td width="50%">Einwahl per OpenVPN</td>
<td width="25%">
<div><img src="/data/ja.gif" alt="ja" width="11" height="10" /></div>
</td>
<td width="25%">
<div><img src="/data/nein.gif" alt="nein" width="9" height="7" /></div>
</td>
</tr>
<tr>
<td width="50%">Einwahl per PPTP mit MPPE-Verschl&#252;sselung</td>
<td width="25%">
<div><img src="/data/nein.gif" alt="nein" width="9" height="7" /></div>
</td>
<td width="25%">
<div><img src="/data/ja.gif" alt="ja" width="11" height="10" /></div>
</td>
</tr>
<tr>
<td width="50%">Einwahl per L2TP mit IPSec-Verschl&#252;sselung inkl. Algorithmen<br />
AES/DES/3DES</td>
<td width="25%">
<div><img src="/data/nein.gif" alt="nein" width="9" height="7" /></div>
</td>
<td width="25%">
<div><img src="/data/ja.gif" alt="ja" width="11" height="10" /></div>
</td>
</tr>
<tr>
<td width="50%">Anonymisierung des Datenverkehrs aller angeschlossenen Ger&#228;te</td>
<td width="25%">
<div><img src="/data/ja.gif" alt="ja" width="11" height="10" /></div>
</td>
<td width="25%">
<div><img src="/data/ja.gif" alt="ja" width="11" height="10" /></div>
</td>
</tr>
<tr>
<td width="50%">Datendurchsatz &#252;ber 2.000 KBit/s m&#246;glich</td>
<td width="25%">
<div><img src="/data/nein.gif" alt="nein" width="9" height="7" /></div>
</td>
<td width="25%">
<div><img src="/data/ja.gif" alt="ja" width="11" height="10" /></div>
</td>
</tr>
<tr>
<td width="50%">ADSL-Modem eingebaut</td>
<td width="25%">
<div><img src="/data/nein.gif" alt="nein" width="9" height="7" /></div>
</td>
<td width="25%">
<div>m&#246;glich</div>
</td>
</tr>
<tr>
<td width="50%">WLAN</td>
<td width="25%">
<div><img src="/data/ja.gif" alt="ja" width="11" height="10" /><br />
(<a href="http://de.wikipedia.org/wiki/IEEE_802.11#Standard_802.11_und_seine_Erweiterungen">811.11 b, g</a>)</div>
</td>
<td width="25%">
<div>m&#246;glich<br />
(<a href="http://de.wikipedia.org/wiki/IEEE_802.11#Standard_802.11_und_seine_Erweiterungen">811.11 b, g, n</a>)</div>
</td>
</tr>
<tr>
<td width="50%">VoIP</td>
<td width="25%">
<div><img src="/data/nein.gif" alt="nein" width="9" height="7" /></div>
</td>
<td width="25%">
<div>m&#246;glich</div>
</td>
</tr>
<tr>
<td width="50%">ISDN</td>
<td width="25%">
<div><img src="/data/nein.gif" alt="nein" width="9" height="7" /></div>
</td>
<td width="25%">
<div>m&#246;glich</div>
</td>
</tr>
<tr>
<td width="50%">UMTS/HSPA-USB-Stick-Anschluss</td>
<td width="25%">
<div><img src="/data/nein.gif" alt="nein" width="9" height="7" /></div>
</td>
<td width="25%">
<div>m&#246;glich</div>
</td>
</tr>
<tr>
<td width="50%">Open Source</td>
<td width="25%">
<div><img src="/data/ja.gif" alt="ja" width="11" height="10" /></div>
</td>
<td width="25%">
<div><img src="/data/nein.gif" alt="nein" width="9" height="7" /></div>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>Jonas</p>]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>Bundestagsdebatte zum Telemediengesetz</title>
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		<pubDate>Sun, 16 May 2010 07:28:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Webmaster</dc:creator>
				<category><![CDATA[Datenschutz im Privatsektor]]></category>
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		<category><![CDATA[Telemediengesetz]]></category>
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		<description><![CDATA[Aus einer E-Mail an die Bundestagsabgeordnete Claudia B&#246;gel (FDP):
mit Interesse habe ich Ihre zu Protokoll gegebene Rede zur &#196;nderung des Telemediengesetzes gelesen. Ich habe dazu einige Anmerkungen, die Ihnen bei der weiteren Behandlung des Themas vielleicht n&#252;tzlich sein k&#246;nnen. Sie f&#252;hrten im Bundestag aus:
&#8222;Eine verpflichtende Vorabkontrolle der Inhalte durch Anbieter bei  Web-2.0-Angeboten soll definitiv [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Aus einer E-Mail an die Bundestagsabgeordnete Claudia B&#246;gel (FDP):</p>
<blockquote><p>mit Interesse habe ich Ihre zu Protokoll gegebene <a href="http://dipbt.bundestag.de/dip21/btp/17/17037.pdf#P.3637">Rede</a> zur <a href="http://dipbt.bundestag.de/dip21.web/searchProcedures/simple_search_list.do?selId=23312&amp;method=select&amp;offset=0&amp;anzahl=100&amp;sort=3&amp;direction=desc">&#196;nderung des Telemediengesetzes</a> gelesen. Ich habe dazu einige Anmerkungen, die Ihnen bei der weiteren Behandlung des Themas vielleicht n&#252;tzlich sein k&#246;nnen. Sie f&#252;hrten im Bundestag aus:</p>
<blockquote><p>&#8222;Eine verpflichtende <strong>Vorabkontrolle </strong>der Inhalte durch Anbieter bei  Web-2.0-Angeboten soll definitiv ausgeschlossen werden. Hierzu m&#246;chte ich <a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/7.html" title="&sect; 7 TMG: Allgemeine Grunds&auml;tze">§ 7 Abs. 2 TMG</a> zitieren:</p>
<p>Diensteanbieter im Sinne der §§ 8 bis 10 sind nicht verpflichtet, die von ihnen &#252;bermittelten oder gespeicherten Informationen zu &#252;berwachen oder nach Umst&#228;nden zu forschen, die auf  eine rechtswidrige T&#228;tigkeit hinweisen.</p>
<p>Anbieter von Web-2.0-Angeboten, die sie mit Ihrer Forderung hier  gesch&#252;tzt sehen wollen, sind das also bereits. Sie sind nach <a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/10.html" title="&sect; 10 TMG: Speicherung von Informationen">§ 10 TMG</a>  als regelm&#228;&#223;ige Hosting-Anbieter anzusehen und fallen damit unter diese  Norm.&#8220;</p></blockquote>
<p>Leider sieht die Rechtsprechung weder in § 7 Abs. 2 noch in <a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/10.html" title="&sect; 10 TMG: Speicherung von Informationen">§ 10 TMG</a> ein  Hindernis, Anbieter zu verurteilen, es zu unterlassen, ihre Nutzer  Rechtsverletzungen begehen &#8222;zu lassen&#8220;. Die Vorschriften werden auf  Unterlassungsanspr&#252;che schlichtweg nicht angewandt. Es werden  <strong>richterrechtliche &#8222;Verkehrspflichten&#8220; </strong>kreiert, die eine umfangreiche  Vorabfilterung und -kontrolle erforderlich machen, um nicht gegen  Unterlassungspflichten zu versto&#223;en. Die FDP-Fraktion hat daher bereits  in der vergangenen Legislaturperiode <a href="http://dipbt.bundestag.de/dip21.web/searchProcedures/simple_search_detail_vp.do?vorgangId=17142">vorgeschlagen</a>, eine Klarstellung  des Gesetzes in diesem Punkt vorzunehmen. Ich habe dies als  Sachverst&#228;ndiger positiv kommentiert, jedoch zus&#228;tzlichen  &#196;nderungsbedarf besonders im Datenschutzbereich ausgef&#252;hrt:  <a href="http://daten-speicherung.de/data/Forderungen_Telemedienrecht_26-02-2009_publ.pdf">http://www.daten-speicherung.de/&#8230;</a></p>
<p>Sie sagten ferner: &#8222;Zu den verschiedenen Punkten den Verbraucherschutz  und den <strong>Verbraucherdatenschutz </strong>betreffend ist von unserer Seite zu  sagen, dass die Verwendung von und der Handel mit Daten nur bei  ausdr&#252;cklicher Einwilligung bereits geregelt sind. Nach § 12 Abs. 1 ist  dies nur genehmigt, soweit es durch Gesetz erlaubt ist oder der &#8218;Nutzer  eingewilligt hat&#8216;.&#8220;</p>
<p>Leider durchbricht insgesondere <a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/15.html" title="&sect; 15 TMG: Nutzungsdaten">§ 15 Absatz 3 TMG</a> das  Einwilligungserfordernis und erlaubt die Erstellung personenbeziehbarer  <strong>Nutzungsprofile </strong>ohne Einwilligung des Betroffenen. In der Praxis wird  jeder Klick im Internet verdachtslos und permanent auf Vorrat  aufgezeichnet. Die Pseudonymisierung bildet keinen wirksamen Schutz,  weil sie jederzeit &#8211; auch von Polizei und Nachrichtendiensten &#8211;  aufgehoben werden kann. In seinem Urteil zur Vorratsdatenspeicherung hat  das Bundesverfassungsgericht betont, wie wichtig es ist, dass die  Internetnutzung nicht ihrem Inhalt nach festgehalten werden darf. <a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/15.html" title="&sect; 15 TMG: Nutzungsdaten">§ 15  Absatz 3 TMG</a> ist damit unvereinbar und muss durch eine  Einwilligungsl&#246;sung ersetzt werden.</p>
<p>Au&#223;erdem werden in der Praxis fast durchweg <strong>Einwilligungserkl&#228;rungen </strong>zur  Voraussetzung f&#252;r die Nutzung von Diensten gemacht, die die ausgewogenen  gesetzlichen Regelungen quasi insgesamt abbedingen und in ihr Gegenteil  verkehren. Hier habe ich in meinem o.g. <a href="http://daten-speicherung.de/data/Forderungen_Telemedienrecht_26-02-2009_publ.pdf">Gutachten</a> vorgeschlagen,  klarzustellen, dass sich vorgedruckte Einwilligungserkl&#228;rungen an den  allgemeinen Regelungen &#252;ber allgemeine Gesch&#228;ftsbedingungen messen  lassen m&#252;ssen.</p>
<p>Die erforderlichen &#196;nderungen des Telemediengesetzes haben inzwischen  nochmals an Dringlichkeit gewonnen, indem der Bundesgerichtshof offenbar  in dem Bereitstellen offener Internetzug&#228;nge &#252;ber <strong>WLAN </strong>einen Versto&#223;  gegen selbst geschaffene &#8222;Verkehrspflichten&#8220; <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2010&amp;Sort=3&amp;nr=51934&amp;pos=3&amp;anz=104&amp;Blank=1">sieht</a> und <a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/8.html" title="&sect; 8 TMG: Durchleitung von Informationen">§ 8 TMG</a> auch hier  nicht auf Unterlassungsanspr&#252;che anwendet.</p>
<p>Ich hoffe sehr, dass dem zunehmend dringenden <strong>&#196;nderungsbedarf </strong>am  Telemediengesetz nun z&#252;gig Rechnung getragen wird und nicht erst die  Ergebnisse der Enquete-Kommission abgewartet werden. Da das  Bundeswirtschaftsministerium nicht t&#228;tig zu werden scheint, muss aus  netzpolitischer Sicht die FDP-Fraktion die Initiative auf diesem Gebiet  &#252;bernehmen und die Freiheit und informationelle Selbstbestimmung der  Internetnutzer wieder herstellen. Wenn ich Sie dabei unterst&#252;tzen kann,  stehe ich gerne zur Verf&#252;gung.</p>
<p>Mit freundlichem Gru&#223;,</p></blockquote>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesnetzagentur fordert zwingende Aufzeichnung des Energie-Verbrauchsverhaltens in Wohnungen</title>
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		<pubDate>Sat, 15 May 2010 13:47:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Webmaster</dc:creator>
				<category><![CDATA[Datenschutz im Privatsektor]]></category>
		<category><![CDATA[Frühwarnsystem]]></category>
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		<category><![CDATA[smart meter]]></category>

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		<description><![CDATA[Stromkunden sollen dem Einbau elektronischer Verbrauchsaufzeichnungsger&#228;te (sog. &#8222;intelligente Z&#228;hler&#8220; oder &#8222;smart meter&#8220;) in ihre Wohnung k&#252;nftig nicht mehr widersprechen d&#252;rfen. Dies fordert die Bundesnetzagentur in einem Bericht an den Bundeswirtschaftsminister. Der Einbau der herk&#246;mmlichen, datenschutzfreundlichen Stromz&#228;hler soll nach den W&#252;nschen der Beh&#246;rde verboten werden. Stattdessen d&#252;rften nur noch digitale Stromverbrauchs-Aufzeichnungsger&#228;te eingebaut werden. Diese sollten mindestens [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Stromkunden sollen dem Einbau elektronischer Verbrauchsaufzeichnungsger&#228;te (sog. &#8222;intelligente Z&#228;hler&#8220; oder &#8222;smart meter&#8220;) in ihre Wohnung k&#252;nftig nicht mehr widersprechen d&#252;rfen. Dies fordert die Bundesnetzagentur in einem <a href="http://www.bundesnetzagentur.de/cae/servlet/contentblob/151968/publicationFile/6321/BerichtZaehlMesswesenpdf.pdf">Bericht</a> an den Bundeswirtschaftsminister. Der Einbau der herk&#246;mmlichen, datenschutzfreundlichen Stromz&#228;hler soll nach den W&#252;nschen der Beh&#246;rde verboten werden. Stattdessen d&#252;rften nur noch digitale Stromverbrauchs-Aufzeichnungsger&#228;te eingebaut werden. Diese sollten mindestens alle 15 Minuten den Z&#228;hlerstand aufzeichnen und eine Fernauslesung der Aufzeichnungen erm&#246;glichen. Das Bundeswirtschaftsministerium <a href="http://www.bmwi.de/BMWi/Navigation/Presse/tagesnachrichten,did=334628.html#334214">k&#252;ndigte</a> eine Pr&#252;fung der Vorschl&#228;ge an.</p>
<p><strong>Bedrohung der Unverletzlichkeit der Wohnung</strong></p>
<p>Anhand der von &#8222;intelligenten Z&#228;hlern&#8220; erstellten Verbrauchsaufzeichnungen kann nachvollzogen werden, wie hoch der Energieverbrauch in einer Wohnung zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Vergangenheit war. Da jeder Typ von Elektroger&#228;ten einen individuellen Stromverbrauch<strong> </strong>aufweist, k&#246;nnen es Verbrauchsdaten erm&#246;glichen, nachzuvollziehen, welche Art und Marke von Ger&#228;ten wir besitzen und wann wir welches Ger&#228;t benutzt haben. Beispielsweise kann festgestellt werden, wann wir aufstehen, zu welchen Zeiten wir fernsehen und wann wir zu Bett gehen (Licht), wie viele Personen anwesend sind, wann wir au&#223;er Haus oder in Urlaub sind. Auch lassen sich Regelm&#228;&#223;igkeiten und Unregelm&#228;&#223;igkeiten unseres Verhaltens in der eigenen Wohnung ermitteln.</p>
<p>Die Verwendungs- und Missbrauchsm&#246;glichkeiten dieser Informationen sind hoch: Der Ehepartner oder Vermieter kann Anwesenheit und Verhalten der (&#252;brigen) Bewohner &#252;berpr&#252;fen. Das Wissen &#252;ber die in einem Haushalt vorhandenen Ger&#228;te kann zu Werbezwecken genutzt werden. Polizei oder Geheimdienste k&#246;nnen anhand der Daten das Verhalten in Wohnungen nachvollziehen und daraus eventuell einen falschen Tatverdacht ableiten. Schlie&#223;lich k&#246;nnen die Daten zu kriminellen Zwecken verwendet werden. So k&#246;nnen Informationen dar&#252;ber, welche Ger&#228;te vorhanden sind und wann &#252;blicherweise niemand zu Hause ist, zur Vorbereitung eines Wohnungseinbruchsdiebstahls verwendet werden.</p>
<p><strong>Aktuelle Rechtslage<br />
</strong></p>
<p>Seit dem 01.01.2010 d&#252;rfen in Neubauten und renovierte Wohnungen nur noch Z&#228;hler eingebaut werden, &#8222;die dem jeweiligen Anschlussnutzer den tats&#228;chlichen Energieverbrauch und die tats&#228;chliche Nutzungszeit widerspiegeln&#8220; (<a href="http://dejure.org/gesetze/EnWG/21b.html" title="&sect; 21b EnWG: Messeinrichtungen">§ 21b EnWG</a>). Eigentlich erf&#252;llen schon die herk&#246;mmlichen Z&#228;hler diese Voraussetzungen, wenn sie mit einer Uhr versehen werden. Gemeint sind aber elektrische Verbrauchserfassungsger&#228;te.</p>
<p>Bei bestehenden Anschl&#252;ssen muss der Einbau digitaler Z&#228;hler lediglich angeboten werden. Nimmt der Kunde das Angebot an, muss das Unternehmen nicht &#252;berpr&#252;fen, ob auch Mitbewohner, Mieter usw. mit der Verbrauchserfassung einverstanden sind. Einem neuen Bewohner oder Mieter, der ein schon eingebautes Erfassungsger&#228;t in der Wohnung vorfindet, gibt das Gesetz kein Widerspruchsrecht. Selbst wenn sich alle Bewohner einer Wohnung einig sind, k&#246;nnen sie von ihrem Versorger gegenw&#228;rtig nicht verlangen, wieder einen herk&#246;mmlichen Z&#228;hler einzubauen.</p>
<p><strong>Energiesparwirkung fraglich</strong></p>
<p>Der gesetzliche Zwang zum Einbau solcher Ger&#228;te in Neubauten ist mit der Hoffnung begr&#252;ndet worden, dass Informationen &#252;ber den Energieverbrauch einen Anreiz zum Energiesparen geben k&#246;nnten. Die Bundesnetzagentur schreibt in ihrem Bericht jetzt aber, ob die Einf&#252;hrung digitaler Erfassungsger&#228;te &#8222;signifikant zur Energieeffizienz beigetragen wird, ist noch nicht ausreichend untersucht und belegt&#8220;.</p>
<p>Zun&#228;chst einmal erh&#246;hten elektronische Verbrauchserfassungsger&#228;te den Energieverbrauch sogar: Produktion, Einbau und Betrieb der Ger&#228;te k&#246;nne &#8222;im Vergleich zu einem herk&#246;mmlichen Ferraris-Z&#228;hler nicht unerhebliche Mehrverbr&#228;uche an Energie generieren&#8220;. Ob dieser Mehrverbrauch durch einen Einspareffekt ausgeglichen werde, lasse sich aufgrund der bisherigen Untersuchungen nicht sagen. Eine &#8222;&#246;kologische Gesamtbilanz&#8220; und eine aussagekr&#228;ftige Kosten-Nutzen-Analyse fehle bislang.</p>
<p>Insbesondere unterliege &#8222;erheblichen Zweifeln, ob der verpflichtend vorgegebene Einsatz neuer Messeinrichtungen bei Kunden, die sich nicht bewusst hierf&#252;r entschieden haben (oder m&#246;glicherweise sogar technische Vorbehalte gegen solche Z&#228;hler haben), &#252;berhaupt geeignet ist, eine &#196;nderung des Verbrauchsverhaltens und damit eine h&#246;here Energieeffizienz zu bewirken.&#8220; Das Einverst&#228;ndnis des Verbrauchers werde schon deswegen ben&#246;tigt, weil eine aussagekr&#228;ftige Verbrauchsdarstellung nur mit seiner Einwilligung zul&#228;ssig sei. Verbraucher zum Energiesparen zu motivieren w&#228;re m&#246;glicherweise effektiver als eine m&#246;glichst weite Verbreitung von Erfassungsger&#228;ten. Motivierte Verbraucher w&#252;rden &#8222;entsprechende Ger&#228;te wohl sowieso nachfragen&#8220; &#8211; auch ohne Einbauzwang.</p>
<p><strong>Enorme Mehrkosten</strong></p>
<p>Dem unbelegten Energiesparpotenzial elektronischer Erfassungsger&#228;te stehen hohe Anschaffungs- und Einbaukosten gegen&#252;ber. Selbst ein fl&#228;chendeckender Einbau w&#252;rde noch 5-7 Mrd. Euro oder 125 Euro pro Stromkunde kosten. Werden die Kosten auf den Strompreis umgelegt, k&#228;men &#8222;nicht unwesentliche Belastungen auf Verbraucher zu, die sich positiv f&#252;r ein solches Messsystem in keiner Weise entschieden h&#228;tten.&#8220; Bei einem fl&#228;chendeckenden Einbau digitaler Erfassungsger&#228;te w&#228;re laut Bundesnetzagentur gar &#8222;mit einem sprunghaften Anstieg der Netzentgelte zu rechnen&#8220;.</p>
<p><strong>Umgang mit den Verbrauchsaufzeichnungen</strong></p>
<p>Ein <a href="https://www.datenschutzzentrum.de/smartmeter/">Gutachten</a> des Unabh&#228;ngigen Landeszentrums f&#252;r Datenschutz in Schleswig-Holstein kommt zu dem Ergebnis, dass aus &#8222;intelligenten Z&#228;hlern&#8220; nur die zur Abrechnung erforderlichen Daten ausgelesen werden d&#252;rften, also &#8211; wie bisher &#8211; nur der Gesamtz&#228;hlerstand. Auch die Bundesnetzagentur will &#8222;darauf achten, dass Anschlussnutzer vor dem Einbau eines solchen Z&#228;hlers explizit und ausf&#252;hrlich &#252;ber die M&#246;glichkeiten zur Nutzung ihrer Daten aufgekl&#228;rt werden, um dann bewusst und freiwillig das Ausma&#223; der Nutzung zu bestimmen und in die Nutzung ihrer Daten einzuwilligen&#8220;.</p>
<p>Aus den folgenden Gr&#252;nden ist diese Situation nicht zufrieden stellend:</p>
<ul>
<li>Der Umgang mit Energieverbrauchsaufzeichnungen aus unseren Wohnungen ist nicht eindeutig gesetzlich geregelt. Ein Gutachten aus Schleswig-Holstein ist nicht verbindlich. Auch die Bundesnetzagentur hat kein Recht, verbindliche Datenschutzvorgaben zu machen.</li>
<li>Man kann nicht nachpr&#252;fen, ob sich die Energieversorger beim Auslesen eines Z&#228;hlers an Vorgaben halten. Wenn ein elektrischer Z&#228;hler ausgetauscht wird, werden ohnehin alle darauf gespeicherten Daten mitgenommen.</li>
<li>Ganz ausgeblendet wird die Frage des Datenschutzes der Wohnungsnutzer untereinander: Die Aufzeichnungen elektrischer Z&#228;hler sind auch f&#252;r Mitbewohner und Besucher abrufbar und auslesbar. Bei diesen kann man wohl kaum davon ausgehen, dass sie sich an datenschutzrechtliche Vorgaben halten.</li>
</ul>
<p>Wirksam unterbinden l&#228;sst sich ein illegales Auslesen letztlich nur, wenn die Ger&#228;te so hergestellt w&#252;rden, dass sie &#8211; wie herk&#246;mmliche Z&#228;hler &#8211; alleine den Gesamtverbrauch speichern (&#8222;privacy by design&#8220;). Es gibt aber bislang keine gesetzliche Vorschrift, die Hersteller &#8222;intelligenter Z&#228;hler&#8220; dazu verpflichtete.</p>
<p><strong>Fazit und Forderungen<br />
</strong></p>
<p>Die Politik hat f&#252;r Neubauten einen Zwang zum Einbau elektrischer Messger&#228;te eingef&#252;hrt, der die Verbraucher finanziell erheblich belastet, keinen nachgewiesenen Energiespareffekt aufweist und umgekehrt sogar einen Mehrverbrauch an Energie mit sich bringt. Die Bundesnetzagentur will den Einbauzwang gleichwohl noch ausweiten und bestehende Widerspruchsrechte der Nutzer abschaffen lassen, weil gegenw&#228;rtig &#8222;die latente Desinformation der Verbraucher zu einer Stimmung gegen moderne Messeinrichtungen genutzt werden&#8220; k&#246;nne. Die berechtigten Sorgen um den Schutz unserer Wohnungen sollen k&#252;nftig also g&#228;nzlich &#252;bergangen werden.</p>
<p>Zur Gew&#228;hrleistung der Unverletzlichkeit unserer Wohnungen ist vielmehr zu fordern, dass die folgenden gesetzlichen Schutzvorschriften eingef&#252;hrt werden:</p>
<ol>
<li>Digitale Verbrauchsaufzeichnungsger&#228;te d&#252;rfen in Wohnungen nur eingebaut und betrieben werden, wenn und solange die Einwilligung aller Bewohner vorliegt. An den Ger&#228;ten muss ein Hinweis auf das Recht zum Widerruf der Einwilligung angebracht werden.</li>
<li>Jeder Bewohner muss das Recht erhalten, ein digitales Verbrauchsaufzeichnungsger&#228;t kostenlos wieder gegen einen herk&#246;mmlichen Energiez&#228;hler austauschen zu lassen. Digitale Ger&#228;te m&#252;ssen mit einem Hinweis auf dieses Umtauschrecht versehen werden.</li>
<li>Digitale Verbrauchsaufzeichnungsger&#228;te d&#252;rfen im Grundsatz nur den zur Abrechnung erforderlichen Gesamtverbrauch aufzeichnen. Weitere Aufzeichnungen d&#252;rfen nur mit Einwilligung aller Bewohner der Wohnung erfolgen; die aktivierte Aufzeichnung muss durch eine verst&#228;ndliche Anzeige auf dem Ger&#228;t jederzeit erkennbar sein und sich am Ger&#228;t wieder abstellen lassen.</li>
<li>Digitale Verbrauchsaufzeichnungsger&#228;te d&#252;rfen Informationen im Grundsatz nur optisch &#252;ber ihre Anzeige (Display) &#252;bermitteln. Eine digitale Daten&#252;bertragung darf nur mit Einwilligung aller Bewohner der Wohnung erfolgen. Ger&#228;te, die eine digitale Daten&#252;bertragung erm&#246;glichen, m&#252;ssen mit einem entsprechenden Hinweis versehen sein.</li>
</ol>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Auskunft &#252;ber eigene Flugpassagierakte anfordern</title>
		<link>http://www.daten-speicherung.de/index.php/auskunft-ueber-eigene-flugpassagierakte-anfordern/</link>
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		<pubDate>Sun, 02 May 2010 15:49:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Webmaster</dc:creator>
				<category><![CDATA[Datenschutz im Privatsektor]]></category>
		<category><![CDATA[Datenschutz im Staatssektor]]></category>
		<category><![CDATA[Metaowl-Watchblog]]></category>
		<category><![CDATA[Auskunftsanspruch]]></category>
		<category><![CDATA[PNR]]></category>
		<category><![CDATA[USA]]></category>

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		<description><![CDATA[Flugreisen hinterlassen umfangreiche Datenspuren (&#8222;PNR&#8220;) bei dem gew&#228;hlten Reiseb&#252;ro, bei der gew&#228;hlten Fluglinie bzw. deren Computerreservierungssystem und eventuell auch bei dem US-amerikanischen &#8222;Heimatschutzministerium&#8220;.
Der Datenschutzaktivist Edward Hasbrouck stellt englischsprachige Formulare zur Verf&#252;gung, mit denen man eine Kopie seiner pers&#246;nlichen &#8222;Flugpassagierakte&#8220; anfordern kann:

Auskunft vom US-Heimatschutzministerium anfordern (OpenOffice, MS-Word)
Auskunft vom Reiseb&#252;ro oder Reiseveranstalter anfordern (OpenOffice, MS-Word, Text) &#8211; [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Flugreisen hinterlassen <a href="http://www.passagierrecht.de/html/fluggastdaten-pnr-kurzversion.html">umfangreiche Datenspuren</a> (&#8222;PNR&#8220;) bei dem gew&#228;hlten Reiseb&#252;ro, bei der gew&#228;hlten Fluglinie bzw. deren Computerreservierungssystem und eventuell auch bei dem US-amerikanischen &#8222;Heimatschutzministerium&#8220;.</p>
<p>Der Datenschutzaktivist Edward Hasbrouck <a href="http://hasbrouck.org/blog/archives/001607.html">stellt</a> englischsprachige <strong>Formulare </strong>zur Verf&#252;gung, mit denen man eine Kopie seiner pers&#246;nlichen &#8222;Flugpassagierakte&#8220; anfordern kann:</p>
<ol>
<li>Auskunft vom <strong>US-Heimatschutzministerium</strong> anfordern (<a href="http://hasbrouck.org/IDP/CBP_Privacy_Act_Request.odt">OpenOffice</a>, <a href="http://hasbrouck.org/IDP/CBP_Privacy_Act_Request.doc">MS-Word</a>)</li>
<li>Auskunft vom <strong>Reiseb&#252;ro oder Reiseveranstalter</strong> anfordern (<a href="http://hasbrouck.org/articles/UK-agency-request.odt">OpenOffice</a>, <a href="http://hasbrouck.org/articles/UK-agency-request.doc">MS-Word</a>, <a href="http://hasbrouck.org/articles/UK-agency-request.txt">Text</a>) &#8211; bitte Fotokopie des Personalausweises oder Reisepasses beif&#252;gen</li>
<li>Auskunft von der <strong>Fluggesellschaft</strong> anfordern (<a href="http://hasbrouck.org/articles/UK-airline-request.odt">OpenOffice</a>, <a href="http://hasbrouck.org/articles/UK-airline-request.doc">MS-Word</a>, <a href="http://hasbrouck.org/articles/UK-airline-request.txt">text</a>) &#8211; bitte Fotokopie des Personalausweises oder Reisepasses beif&#252;gen</li>
</ol>
<p>Die Formulartexte sind so formuliert, dass sich die Adressaten (hoffentlich) nicht durch Gemeinpl&#228;tze vor einer <strong>vollst&#228;ndigen Auskunft </strong>dr&#252;cken k&#246;nnen. In der Anfrage an das US-Heimatschutzministerium sind beispielsweise die folgenden m&#246;glichen Datenquellen aufgez&#228;hlt:</p>
<ul>
<li>Automated Targeting System (ATS)</li>
<li>Advance Passenger Information System (APIS)</li>
<li>Border Crossing Information System (BCIS)</li>
<li>U.S. Customs and Border Protection TECS</li>
<li>Non-Federal Entity Data System</li>
<li>DHS Automated Biometric Identification System (IDENT)</li>
<li>Arrival and Departure Information System (ADIS)</li>
<li>Electronic System for Travel Authorization (ESTA)</li>
<li>Nonimmigrant Information System (NIIS)</li>
</ul>
<p>Edward bittet, ihm <strong>erteilte Ausk&#252;nfte</strong> <a href="http://hasbrouck.org/contact.html">zuzusenden</a>; er hilft auch gerne dabei, zu verstehen, was sich hinter den gespeicherten Codes und Angaben verbirgt.</p>
<p>Wer eine deutschsprachige <strong>&#220;bersetzung </strong>der Anfrageformulare anfertigen kann, m&#246;ge sie bitte als Kommentar unten ver&#246;ffentlichen.</p>
<p>Hatte ich schon erw&#228;hnt, dass man <strong>nicht in die USA reisen </strong>und sich gegen die auch hierzulande <a href="http://daten-speicherung.de/index.php/das-eu-sicherheitsprogramm-stockholmer-programm/">geplante Flugpassagierakte</a> <a href="http://www.vorratsdatenspeicherung.de/content/view/16/39/lang,de/">wehren</a> sollte?</p>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Durchleuchtung von Bankkunden zur Geldw&#228;schebek&#228;mpfung?</title>
		<link>http://www.daten-speicherung.de/index.php/durchleuchtung-von-bankkunden-zur-geldwaeschebekaempfung/</link>
		<comments>http://www.daten-speicherung.de/index.php/durchleuchtung-von-bankkunden-zur-geldwaeschebekaempfung/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 27 Apr 2010 21:29:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Webmaster</dc:creator>
				<category><![CDATA[Datenschutz im Privatsektor]]></category>
		<category><![CDATA[Juristisches]]></category>
		<category><![CDATA[Metaowl-Watchblog]]></category>
		<category><![CDATA[Geldwäsche]]></category>

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		<description><![CDATA[Im Jahr 2008 teilte eine Bank allen Inhabern von Tagesgeldkonten (Sparkonten) mit, das ge&#228;nderte Geldw&#228;schegesetz mache die Einholung von Informationen erforderlich, damit die Bank ihre gesetzlichen Sorgfaltspflichten erf&#252;llen k&#246;nne (§ 3 GwG). Die Bank verlangte von ihren Kunden die Angabe der folgenden Daten:

(Berufs-) Titel
Berufsausbildung
Berufsbezeichnung
Arbeiter/ Angestellter/ Beamter/ Rentner/ Pension&#228;r/ Arbeitslos/ Gewerbetreibender/ Einzelfirma/ Freiberufler/ Landwirt/ Rentiers/ Privatiers/ [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Im Jahr 2008 teilte eine Bank allen Inhabern von Tagesgeldkonten (Sparkonten) mit, das ge&#228;nderte Geldw&#228;schegesetz mache die <strong>Einholung von Informationen</strong> erforderlich, damit die Bank ihre gesetzlichen Sorgfaltspflichten erf&#252;llen k&#246;nne (<a href="http://dejure.org/gesetze/GwG/3.html" title="&sect; 3 GwG: Allgemeine Sorgfaltspflichten">§ 3 GwG</a>). Die Bank verlangte von ihren Kunden die Angabe der folgenden Daten:</p>
<ol>
<li>(Berufs-) Titel</li>
<li>Berufsausbildung</li>
<li>Berufsbezeichnung</li>
<li>Arbeiter/ Angestellter/ Beamter/ Rentner/ Pension&#228;r/ Arbeitslos/ Gewerbetreibender/ Einzelfirma/ Freiberufler/ Landwirt/ Rentiers/ Privatiers/ Student/ Hausfrau/ in Ausbildung/ ohne Berufsangabe</li>
<li>Eink&#252;nfte pro Monat in Euro</li>
<li>Politisch exponierte Person: ja/nein</li>
</ol>
<p><strong>Ein Kontoinhaber beschwerte sich</strong> &#252;ber den Fragebogen bei der zust&#228;ndigen Landesbeauftragten f&#252;r Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen:</p>
<blockquote><p>Sehr geehrte Damen und Herren,</p>
<p>hiermit m&#246;chte ich mich beschweren &#252;ber die [&#8230;]</p>
<p>Ich unterhalte bei der Bank ein Tagesgeldkonto. Heute erhielt ich das anliegende Schreiben.</p>
<p>I. Die darin unter &#8222;Angaben zum beruflichen Hintergrund der Kontoinhaber und zu deren Eink&#252;nften&#8220; vorgesehene Datenerhebung halte ich f&#252;r <strong>unzul&#228;ssig</strong>. Als Rechtsgrundlage f&#252;hrt die Bank § 3 des neuen Geldw&#228;schebek&#228;mpfungsgesetzes an. Diese Vorschrift kann die Datenerhebung aber aus mehreren Gr&#252;nden nicht rechtfertigen:</p>
<p>1. Die Sorgfaltspflichten des § 3 sind nur in den F&#228;llen des Absatzes 2 zu erf&#252;llen. Ein solcher Fall ist bei mir nicht gegeben. Die Bank erhebt die Daten vielmehr bei allen ihren Kunden <strong>anlassunabh&#228;ngig</strong>. Das ist unzul&#228;ssig.</p>
<p>2. Auch inhaltlich sind die erhobenen Daten nicht von <a href="http://dejure.org/gesetze/GwG/3.html" title="&sect; 3 GwG: Allgemeine Sorgfaltspflichten">§ 3 Abs. 1 GwG</a> gedeckt:</p>
<p>a) Meine <strong>Identifizierung </strong>ist bereits bei Kontoer&#246;ffnung erfolgt.</p>
<p>b) Die Einholung von Informationen &#252;ber den <strong>Zweck </strong>und die angestrebte Art der Gesch&#228;ftsbeziehung ist nicht erforderlich, weil sich diese bereits zweifelsfrei aus der Gesch&#228;ftsbeziehung ergeben. Ich f&#252;hre n&#228;mlich ein Tagesgeldkonto, bei dem keine &#220;berweisungen o.&#228;., sondern nur &#220;berweisungen von und auf ein Referenzkonto m&#246;glich sind. F&#252;r dieses Konto wirbt die Bank dementsprechend auch als Geldanlagekonto ([&#8230;]). Bei einem Tagesgeldkonto stehen Zweck und Art der Gesch&#228;ftsbeziehung von vornherein fest und bed&#252;rfen keiner n&#228;heren Erhebung pers&#246;nlicher Daten.</p>
<p>c) Die Fragen zum <strong>wirtschaftlich Berechtigten</strong> haben Bestandskunden bereits bei der Kontoer&#246;ffnung beantwortet, so auch ich.</p>
<p>In keinem Fall rechtfertigt das Geldw&#228;schebek&#228;mpfungsgesetz die Erhebung der im anliegenden Formular abgefragten Daten; diese stehen in <strong>keinerlei Zusammenhang</strong> mit dem Zweck der gezielten Aufdeckung von Geldw&#228;sche.</p>
<p>3. Die Datenerhebung nimmt die Bank in Wahrheit auch nicht zur Erf&#252;llung von Pflichten nach dem GwG vor. Vielmehr ergibt sich aus dem letzten Absatz des Formulars, dass der wahre Zweck der Datenerhebung deren Nutzung zu <strong>Werbezwecken </strong>ist. Hier hei&#223;t es n&#228;mlich ausdr&#252;cklich, dass die Daten &#8222;ausschlie&#223;lich zur Vermarktung&#8220; genutzt werden sollen und eine Weitergabe (etwa an Beh&#246;rden) gerade nicht erfolgen soll.</p>
<p>4. Schlie&#223;lich ist nach <a href="http://dejure.org/gesetze/GwG/3.html" title="&sect; 3 GwG: Allgemeine Sorgfaltspflichten">§ 3 Abs. 4 GwG</a> zu beachten, dass <strong>nur bei risikoreichen Gesch&#228;ften </strong>&#252;berhaupt Datenerhebungen nach Absatz 1 angezeigt sind. Ein solches Gesch&#228;ft liegt hier offensichtlich nicht vor. Die [&#8230;] Bank behandelt hier letztlich alle Kunden nach einem Sorgfaltsma&#223;stab, der nicht einmal bei einem konkreten terroristischen Verdacht angezeigt w&#228;re.</p>
<p>Ich bitte Sie, daf&#252;r zu sorgen, dass die Bank ihre Datenerhebung &#8211; nicht nur in meinem Fall &#8211; stoppt und bereits erhobene Daten vernichtet. In Anbetracht des neuen Geldw&#228;schegesetzes bietet sich eine <strong>grunds&#228;tzliche Kl&#228;rung</strong> der Reichweite der Datenerhebungspflichten, ggf. im Rahmen des D&#252;sseldorfer Kreises, an. Dabei muss das weitreichende neue Geldw&#228;schegesetz m&#246;glichst grundrechtsfreundlich und restriktiv ausgelegt werden. Den Banken sollten im Sinne der Rechtssicherheit entsprechende datenschutzrechtliche Leitlinien an die Hand gegeben werden, auf die sie sich gegen&#252;ber Sicherheitsbeh&#246;rden berufen k&#246;nnen.</p>
<p>II. F&#252;r unzul&#228;ssig halte ich au&#223;erdem die AGB des [&#8230;]Bank im Punkt &#8222;Datenschutz&#8220;. Denn dort ist die <strong>&#220;bermittlung </strong>von Daten im berechtigten Interesse Dritter und zur Strafverfolgung vorgesehen, ohne dass eine Abw&#228;gung mit dem Interesse des Kunden erfolgt. Eine solche Abw&#228;gung ist in <a href="http://dejure.org/gesetze/BDSG/28.html" title="&sect; 28 BDSG: Datenerhebung und -speicherung f&uuml;r eigene Gesch&auml;ftszwecke">§ 28 BDSG</a> aber vorgeschrieben. Die anders lautende AGB-Klausel verst&#246;&#223;t daher gegen <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/307.html" title="&sect; 307 BGB: Inhaltskontrolle">§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB</a>. Ich bitte Sie, daf&#252;r zu sorgen, dass die Bank die Klausel an <a href="http://dejure.org/gesetze/BDSG/28.html" title="&sect; 28 BDSG: Datenerhebung und -speicherung f&uuml;r eigene Gesch&auml;ftszwecke">§ 28 BDSG</a> anpasst.</p>
<p>Ich danke f&#252;r Ihre Hilfe.</p>
<p>Mit freundlichem Gru&#223;,</p></blockquote>
<p>Mit Schreiben vom 30.12.2008 nahm <strong>die Bank </strong>wie folgt Stellung:</p>
<blockquote><p>Sehr geehrte Damen und Herren</p>
<p>Angesichts der diversen Horrornachrichten &#252;ber den <strong>unkontrollierten Umgang mit Kundendaten</strong> ist es uns verst&#228;ndlich, dass B&#252;rger in besonderem Masse sensibel mit dem Thema Datenschutz umgehen. Insofern &#252;berrascht es uns auch nicht, dass man Sie um Auskunft ersucht, wenn ein Unternehmen in un&#252;blicher Form sensible Daten abfragt.</p>
<p>Die Form, in der dies in vorliegendem Fallerfolgte, erscheint uns jedoch weder als un&#252;blich, noch erkennen wir eine Notwendigkeit daf&#252;r, unsere Datenabfrage rechtlich zu begr&#252;nden. Bei urspr&#252;nglicher Kontoer&#246;ffnung hatten wir einen Teil dieser Daten &#8211; wie jede andere Bank in Deutschland auch &#8211; bereits abgefragt, in vielen F&#228;llen jedoch ergebnislos. Wir wissen von keinem Mitbewerber, der seine Datenabfrage im Wege der Kontoer&#246;ffnung rechtlich begr&#252;ndet. Immerhin ist es <strong>die Entscheidung des Kunden</strong>, diese Angaben zu liefern oder nicht und wir k&#246;nnen unserem Schreiben auch nicht entnehmen, dass wir die Angabe zur Pflichtangabe erkl&#228;rt haben. Im Gegensatz zu vielen Mitbewerbern haben wir die Datenabfrage unter Ber&#252;cksichtigung des Gesch&#228;ftszweckes auf das unseres Erachtens Notwendigste reduziert, und erheblich sensiblere Daten wie z.B. Informationen &#252;ber den Arbeitgeber gar nicht erst abgefragt.</p>
<p>Angaben zur Kundenklassifizierung, wie z.B. die Zugeh&#246;rigkeit zu bestimmten Kundengruppen, wie wirtschaftlich unselbst&#228;ndige Personen oder sonstige Privatpersonen geh&#246;ren zu den <strong>statistischen Angaben</strong> gem&#228;&#223; Kundenklassifizierung, wie sie die Deutsche Bundesbank seit Jahren zur Grundlage der statistischen Monatsmeldungen macht, zu deren korrekter Abgabe alle niedergelassenen Banken verpflichtet sind.</p>
<p>Anlass zur erneuten Datenabfrage ist jedoch neben unserem eigenen Interesse daran, mehr &#252;ber unsere Kunden zu erfahren, insbesondere Kritik an unserer bisherigen Arbeit, die durch die eigene <strong>Bankenaufsicht </strong>initialisiert wurde.</p>
<p>Eine im Auftrag der Bundesanstalt f&#252;r Finanzdienstleistungsaufsicht -BaFin- durchgef&#252;hrte Pr&#252;fung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/KWG/44.html" title="&sect; 44 KWG: Ausk&uuml;nfte und Pr&uuml;fungen von Instituten, Anbietern von Nebendienstleistungen, Finanzholding-Gesellschaften und in die Aufsicht auf zusammengefa&szlig;ter Basis einbezogenen Unternehmen">§ 44 Abs. 1 KWG</a> gab Anlass dazu, Fehlmengen an bis dato verf&#252;gbaren Informationen &#252;ber unsere Kunden sowohl f&#252;r Neukunden als auch f&#252;r Bestandkunden entsprechend zu erg&#228;nzen. Eine &#228;hnliche Pr&#252;fung in unserem Haupthaus in den Niederlanden durch die dort Aufsicht f&#252;hrende Niederl&#228;ndische Zentralbank erh&#228;rtete den Vorwurf, dass die &#252;ber Kunden verf&#252;gbaren Informationen keine ausreichende Basis zur Erstellung von <strong>Kundenprofilen und Gef&#228;hrdungsanalysen </strong>erm&#246;glichen.</p>
<p>Das neue <strong>Geldw&#228;schegesetz </strong>der BR Deutschland ist seit dem 21.8.2008 ohne &#220;bergangsfrist in Kraft gesetzt worden. Das neue GWG stellt die gesetzliche Umsetzung der Richtlinie 2006/70 der EU vom 1.8.2006 dar, die bereits Ende 2007 in nationales Recht h&#228;tte umgesetzt werden sollen. In Absatz 4 des § 3 hei&#223;t es, dass folgende Aufgaben zu den Sorgfaltspflichten der Banken geh&#246;ren:<br />
„die kontinuierliche &#220;berwachung der Gesch&#228;ftsbeziehung, einschlie&#223;lich der in ihrem Verlauf durchgef&#252;hrten Transaktionen, um sicherzustellen, dass diese <em>mit den beim Verpflichteten vorhandenen Informationen &#252;ber den Vertragspartner, deren Gesch&#228;ftst&#228;tigkeit und Kundenprofilund soweit erforderlich mit den vorhandenen Informationen &#252;ber die Herkunft der Verm&#246;genswerte</em> &#252;bereinstimmen;</p>
<p>Es erscheint uns <strong>unm&#246;glich</strong>, diese Auflagen zu erf&#252;llen, ohne &#252;ber ausreichende Kundeninformationen zu verf&#252;gen. Da wir auch keine Konten f&#252;hren, die am Zahlungsverkehr mit Dritten beteiligt sind, wie z.B. Girokonten, liegen insofern auch keine Daten vor, die ersatzweise herangezogen werden k&#246;nnten.</p>
<p>Eine Nutzung der Kundendaten zu <strong>Marketingzwecken </strong>durch das eigene Haus schlie&#223;en wir aus, da die [&#8230;] Bank neben den klassischen Anlageprodukten, die keiner besonderen Kundengruppe zugeordnet werden k&#246;nnen, weder Produkte vertreibt oder vermittelt, f&#252;r deren Vertrieb die abgefragten Daten n&#252;tzlich w&#228;ren, noch Pl&#228;ne oder Vorgaben verfolgt, dies in naher Zukunft zu tun.</p>
<p>Wie gew&#252;nscht erhalten Sie mit diesem Schreiben den Erhebungsbogen zur <strong>Kirchensteuer</strong>.</p>
<p>Banken sind ab 1.1.2009 verpflichtet, steuerpflichtige Kapitalertr&#228;ge ihrer Kunden auch mit Kirchensteuer zu belegen, sofern der Kunde entsprechende Informationen hierzu bereitgestellt hat und den Steuerabzug beantragt. F&#252;r die Jahre 2009 und 2010 besteht hierzu vor&#252;bergehend ein Wahlrecht des Kunden, dies selbst im Rahmen der Steuerveranlagung zu erkl&#228;ren.</p>
<p>Entgegenkommenderweise haben wir im Rahmen unseres Kundenanschreibens auch dieses Antragsformular beigelegt und allen Kunden somit eine rechtzeitige Antragserteilung erm&#246;glicht. Hiermit haben wir sowohl den gesetzlichen Auflagen entsprochen, als auch der Erwartungshaltung der betroffenen Kirchen, die ihre Mitglieder bereits im Vorfeld darauf vorbereitet haben, dass sie durch ihre Banken in besagter Angelegenheit angeschrieben werden.</p>
<p>Die [&#8230;] Bank ist nunmehr seit 1997 in Deutschland t&#228;tig. Eine <strong>Weitergabe von Kundendaten</strong>, beabsichtigt oder unbeabsichtigt, hat es seither nicht gegeben und wir k&#246;nnen versichern, dass auch intern der Zugriff auf solche Daten streng geregelt ist.</p>
<p>Mit freundlichen Gr&#252;&#223;en</p></blockquote>
<p>Am 30.03.2009 schrieb die Bank:</p>
<blockquote><p>Nach einem nochmaligen Review aller Ihrerseits aufgef&#252;hrten Argumente schlie&#223;en wir uns Ihrer Meinung an, dass wir die freiwillige Angabe einiger in unserem Erhebungsbogen angefragten Daten zur Person &#8211; im Detail die Angaben zum Wirtschaftsbereich und zu den Eink&#252;nften &#8211; mehr h&#228;tten betonen sollen. Wir werden in unseren Unterlagen sowie neuen Kontor&#246;ffnungsantr&#228;gen diese Datenfelder als freiwillige Angaben kenntlich machen. <strong>Verzichten auf die Abfrage k&#246;nnen und werden wir nicht</strong>, denn ohne diese Angaben wird die von uns gesetzlich verlangte Risiko orientierte Klassifizierung der Kunden nahezu unm&#246;glich. Der Bundesverband deutscher Banken e.V. hat im Leitfaden zur Erstellung der institutsinternen Risikoanalyse, der in Zusammenarbeit mit der Institute Risk &amp; Fraud Management Steinbeis-Hochschule-Berlin GmbH erstellt wurde, die Risikowerte f&#252;r die berufliche Stellung und den Wirtschaftsbereich der Kunden definiert. Wir m&#246;chten hiermit nochmals die Bedeutung dieser Angaben hervorheben, ohne die eine Kundenbezogene Risikoanalyse unvollst&#228;ndig sein muss. Letzterer Umstand f&#252;hrt zu Problemen mit der Bankenaufsicht, wie wir bedauerlicherweise selbst bereits feststellen mussten.</p>
<p>Die Abfrage der Kunden hinsichtlich der Zugeh&#246;rigkeit zur Gruppe der PeP wird unsererseits bei <strong>gebietsans&#228;ssigen Kunden </strong>nicht mehr erfolgen. Wir werden unsere Kontoer&#246;ffnungsunterlagen dahingehend kenntlich machen.</p>
<p>Die Aufkl&#228;rungspllicht der Kunden bez&#252;glich des Einbehalts der <strong>Kirchensteuer </strong>obliegt allen Banken. Da die [&#8230;] Bank selbst keine Girokonten f&#252;hrt, jedoch eine Kontoer&#246;ffnung in unserem Hause ohne Vorhandensein einer deutschen Hauptbankverbindung nicht m&#246;glich ist, sind wir davon ausgegangen, dass unsere Kunden bereits auch durch ihre Hausbank entsprechend aufgekl&#228;rt wurden. Wir sehen jedoch ein, dass hier die freiwillige Angabe mehr h&#228;tte betont werden m&#252;ssen. Unser im Internet abrufbarer Vordruck zum Kirchen Steuerabzug entspricht den freigegebenen Mustern.</p>
<p>Abschlie&#223;end sei noch bemerkt, dass alle Daten, die unsererseits abgefragt wurden, f&#252;r die [&#8230;] Bank <strong>gesch&#228;ftlich keinerlei Relevanz </strong>haben. Alle Kunden unseres Hauses unterhalten zumindest eines von insgesamt zwei angebotenen Anlageprodukten. Eine Ausweitung der Produktpalette ist nicht geplant.</p>
<p>Mit freundlichen Gr&#252;&#223;en</p></blockquote>
<p>Am 15.04.2010 schrieb die zust&#228;ndige Mitarbeiterin des <strong>Landesdatenschutzbeauftragten </strong>Nordrhein-Westfalen dem Beschwerdef&#252;hrer:</p>
<blockquote><p>Die [&#8230;] Bank hat zu dem Fragebogen &#8222;Angaben zum beruflichen Hintergrund der Kontoinhaber und zu deren Eink&#252;nften&#8220; und zu dem Fragebogen zur Religionszugeh&#246;rigkeit Stellung genommen. Die Schreiben habe ich zu Ihrer Information beigef&#252;gt.</p>
<p>Die grunds&#228;tzlichen Fragen, die sich im vorliegenden Fall stellen, hat der Landesbeauftragte f&#252;r Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen (LDI NRW) zudem an den zust&#228;ndigen <strong>Bankenverband </strong>und an die Arbeitsgruppe Kreditwirtschaft der Datenschutzaufsichtsbeh&#246;rden herangetragen, im Einzelnen ist aus datenschutzrechtlicher Sicht Folgendes anzumerken:</p>
<p><strong>1. Anschreiben und Fragebogen allgemein</strong></p>
<p>Den Stellungnahmen der [&#8230;] Bank k&#246;nnen Sie entnehmen, dass die Bank einr&#228;umt, nicht hinreichend auf die Freiwilligkeit der Angaben hingewiesen zu haben. Der LDI NRW hatte moniert, dass die im Anschreiben und im Fragebogen in Bezug genommenen Vorschriften nicht einschl&#228;gig sind und daher zu Unrecht der Eindruck erweckt wird, hieraus lie&#223;e sich eine Rechtspflicht zur Beantwortung der Fragen herleiten.</p>
<p><strong>2.  Frage nach der Zugeh&#246;rigkeit zur Kundengruppe der politisch exponierten Personen</strong></p>
<p>Des Weiteren hat die [&#8230;] Bank erkl&#228;rt, die Frage nach der Zugeh&#246;rigkeit zur Gruppe der politisch exponierten Personen &#8222;bei gebietsans&#228;ssigen Kunden&#8220; nicht mehr zu stellen. Der LDI NRW hatte u a. darauf hingewiesen, dass nach § 6 Abs. 2 Geldw&#228;schegesetz (GwG) nur nicht im Inland ans&#228;ssige nat&#252;rliche Personen hierzu z&#228;hlen.</p>
<p><strong>3.   Fragen   nach   dem  beruflichen  Hintergrund  und  dem  Einkommen</strong></p>
<p>Was die Frage nach Beruf und Einkommen betrifft, kommt als Rechtsgrundlage <a href="http://dejure.org/gesetze/GwG/3.html" title="&sect; 3 GwG: Allgemeine Sorgfaltspflichten">§3 Abs. 1 Nr. 4 GwG</a> in der seit dem 21.08.08 geltenden Fassung in Betracht. Nach dieser Vorschrift haben Verpflichtete im Sinne von <a href="http://dejure.org/gesetze/GwG/2.html" title="&sect; 2 GwG: Verpflichtete">§ 2 Abs. 1 GwG</a> in den in Absatz 2 genannten F&#228;llen die nachfolgenden algemeinen Sorgfaftspflichten zu erf&#252;llen:<br />
<em>[&#8230;]<br />
4.       die kontinuierliche &#220;berwachung der Gesch&#228;ftsbeziehung,<br />
einschlie&#223;lich der in ihrem Verlauf durchgef&#252;hrten Transaktionen,<br />
um sicherzustellen, dass diese mit den beim Verpflichteten vorhandenen Informationen &#252;ber den Vertragspartner und gegebenenfalls &#252;ber den wirtschaftlich Berechtigten, deren Gesch&#228;ftst&#228;tigkeit und Kundenprofil und soweit erforderlich mit den vorhandenen Informationen &#252;ber die Herkunft ihrer Verm&#246;genswerte &#252;bereinstimmen; die Verpflichteten haben im Rahmen der kontinuierlichen &#220;berwachung sicherzustellen, dass die jeweiligen Dokumente, Daten oder Informationen in angemessenen zeitlichen Abst&#228;nden aktualisiert werden.</em></p>
<p>Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/GwG/3.html" title="&sect; 3 GwG: Allgemeine Sorgfaltspflichten">§ 3 Absatz 2 GwG</a> ist die kontinuierliche &#220;berwachung zu erf&#252;llen bei der Begr&#252;ndung einer Gesch&#228;ftsbeziehung, bei einer Transaktion von mindestens 15.000 Euro au&#223;erhalb einer Gesch&#228;ftsbeziehung, bei einem konkreten Verdacht auf Geldw&#228;sche oder Terrorismusfinanzierung oder bei Zweifeln &#252;ber die Identit&#228;t des Vertragspartners bzw. wirtschaftlich Berechtigten.</p>
<p>Hier stellt sich die Frage, ob die Erhebung von Angaben zu Beruf und Einkommen geeignet und erforderlich war zur kontinuierlichen &#220;berwachung der Gesch&#228;ftsbeziehung gem&#228;&#223; <a href="http://dejure.org/gesetze/GwG/3.html" title="&sect; 3 GwG: Allgemeine Sorgfaltspflichten">§ 3 Abs. 1 Nr. 4 GwG</a>. Bei der Beurteilung der Frage stehen die Datenschutzaufsichtsbeh&#246;rden vorder Schwierigkeit, dass dem GwG ein so genannter risikobasierter Ansatz zu Grunde liegt. So regelt <a href="http://dejure.org/gesetze/GwG/3.html" title="&sect; 3 GwG: Allgemeine Sorgfaltspflichten">§ 3 Abs. 4 GwG</a>, dass die Verpflichteten bei Erf&#252;llung der Sorgfaltspflichten nach Absatz 1 den konkreten Umfang ihrer Ma&#223;nahmen entsprechend dem Risiko des jeweiligen Vertragspartners, der jeweiligen Gesch&#228;ftsbeziehung oder der jeweiligen Transaktion zu bestimmen haben. Verpflichtete m&#252;ssen gegen&#252;ber den nach <a href="http://dejure.org/gesetze/GwG/16.html" title="&sect; 16 GwG: Aufsicht">§ 16 Abs. 2 GwG</a> zust&#228;ndigen Beh&#246;rden auf Verfangen darlegen k&#246;nnen, dass der Umfang der von ihnen getroffenen Ma&#223;nahmen im Hinblick auf die Risiken der Geldw&#228;sche und der Terrorismusfinanzierung als angemessen anzusehen ist.</p>
<p>Das Gesetz er&#246;ffnet den Kreditinstituten insoweit einen Ermessensspielraum. Welche Ma&#223;nahmen angemessen sind zur kontinuierlichen &#220;berwachung der Gesch&#228;ftsbeziehung, ist mithin eine Frage des Einzelfalls. <strong>Der LDI NRW hat Zweifel</strong>, ob eine pauschale Abfrage unter allen Festgeldkunden, wie sie die [&#8230;] Bank offensichtlich durchgef&#252;hrt hat, erforderlich war. Eine abschlie&#223;ende Beurteilung ist ihm jedoch nicht m&#246;gfcch.</p>
<p>Da die Umsetzung der Vorgaben des GwG alle Kreditinstitute betrifft, hat der LDI NRW versucht, diese Frage mit dem zust&#228;ndigen <strong>Bankenverband </strong>zu er&#246;rtern. Zudem hat der LDI NRW das Thema in der Arbeitsgruppe Kreditwirtschaft des D&#252;sseldorfer Kreises zur Diskussion gestellt. Der D&#252;sseldorfer Kreis ist das Gremium der obersten Aufsichtsbeh&#246;rden f&#252;r den Datenschutz im nicht-&#246;ffentlichen Bereich. Leider waren die Versuche nicht zielf&#252;hrend. Im Januar dieses Jahres teilte dar&#252;ber hinaus der Zentrale Kreditausschuss mit, dass ein lange geplanter Praxisleitfaden zu den seit August 2008 geltenden &#196;nderungen im GwG immer noch nicht zwischen der Kreditwirtschaft, dem Bundesministerium der Finanzen und der Bundesanstalt f&#252;r Finanzdienstleistung abgestimmt werden konnte.</p>
<p><strong>4.  Verwendung zu Werbezwecken</strong></p>
<p>Der LDI NRW hat schlie&#223;lich folgenden Hinweis im Fragebogen kritisiert: &#8222;Die Bank verpflichtet sich ihrerseits, [&#8230;] ausschlie&#223;lich zur Vermarktung zu eigenen Zwecken vertriebener Finanzdienstleistungen auf diese [zus&#228;tzlich erhobenen] Daten zur&#252;ckzugreifen.&#8220;</p>
<p>Daten, die nicht unter das Listenprivileg nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BDSG/28.html" title="&sect; 28 BDSG: Datenerhebung und -speicherung f&uuml;r eigene Gesch&auml;ftszwecke">§ 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BDSG</a> (a. F.) fallen, d&#252;rfen zur Eigenwerbung nur im Rahmen des <a href="http://dejure.org/gesetze/BDSG/28.html" title="&sect; 28 BDSG: Datenerhebung und -speicherung f&uuml;r eigene Gesch&auml;ftszwecke">§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG</a> (a. F.) erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Danach ist das Erheben, Speichern, Ver&#228;ndern oder &#220;bermitteln personenbezogener Daten oder ihre Nutzung als Mittel f&#252;r die Erf&#252;llung eigener Gesch&#228;ftszwecke zul&#228;ssig, soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzw&#252;rdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung &#252;berwiegt.</p>
<p>Nach Auffassung des LDI NRW <strong>&#252;berwiegen die schutzw&#252;rdigen Interessen </strong>der Kunden an dem Ausschluss der Nutzung der im Fragebogen erhobenen Daten zu Werbezwecken. Ma&#223;geblich ist. dass es sich um Daten handelt, die die Bank aus einer (tats&#228;chlichen oder vermeintlichen) &#246;ffentlich-rechtlichen Verpflichtung nach dem GwG erhebt. Diese Daten stehen nicht in direktem Zusammenhang mit der zivilrechtlichen Durchf&#252;hrung des jeweiligen Vertrages zwischen Bank und Betroffenem. Die Kunden der [&#8230;] Bank haben ein schutzw&#252;rdiges Interesse, dass diese unterschiedlichen Zwecke nicht vermengt werden.</p>
<p>Die [&#8230;] Bank hat daraufhin best&#228;tigt, dass sie die im Fragebogen erhobenen Daten nicht zu Marketingzwecken nutzen wird.</p>
<p><strong>5.  Frage nach der Religionszugeh&#246;rigkeit</strong></p>
<p>Auch in Bezug auf die Frage nach der Religionszugeh&#246;rigkeit hatte der LDI NRW moniert, dass nicht deutlich wird, dass die Angaben freiwillig sind. Der entsprechende Hinweis in dem Anschreiben stellt die Rechtslage verk&#252;rzt dar. (&#8222;Wir sind daher verpflichtet, von Ihnen entsprechende Informationen einzuholen, bis der Gesetzgeber den Kreditinstituten den geplanten Zugriff auf solche Daten anderweitig erm&#246;glicht. Bitte vervollst&#228;ndigen Sie hierzu den beiliegenden Erhebungsbogen zur Kirchensteuer entsprechend.&#8220;) Es fehlt der Hinweis, dass der Kunde f&#252;r die Jahre 2009 und 2010 ein Wahlrecht hat, entweder seine Bank mit der Einbehaltung der Kirchensteuer zu beauftragen oder die Veranlagung selbst gegen&#252;ber seinem Finanzamt vorzunehmen. Insoweit hat die [&#8230;] Bank ebenfalls eine &#196;nderung zugesagt.</p>
<p>Ich hoffe, hiermit Ihre Fragen beantwortet zu haben, und verbleibe mit freundlichen Gr&#252;&#223;en</p></blockquote>
<p>Die Antwort des Beschwerdef&#252;hrers vom 27.04.2010:</p>
<blockquote><p>W&#228;hrend ich Ihrer Bewertung in vielen Bereichen zustimme, bin ich in  drei Punkten noch nicht zufrieden und bitte um weitere Pr&#252;fung:</p>
<p><strong>1. Fragen nach dem beruflichen Hintergrund und dem Einkommen </strong></p>
<p><a href="http://dejure.org/gesetze/GwG/3.html" title="&sect; 3 GwG: Allgemeine Sorgfaltspflichten">§ 3 Abs. 1 Nr. 4 GwG</a> bietet keinesfalls eine rechtliche Grundlage f&#252;r  Fragen nach dem beruflichen Hintergrund und dem Einkommen von Kunden der [&#8230;] Bank. Die Vorschrift stellt ausschlie&#223;lich auf die <strong>&#8222;beim  Verpflichteten vorhandenen Informationen&#8220; </strong>ab und stellt dadurch klar,  dass keine zus&#228;tzlichen Informationen zu erheben sind. Soweit dar&#252;ber  hinaus die &#8222;jeweiligen&#8220; Daten zu &#8222;aktualisieren&#8220; sind, ist keine  Erhebung neuer Informationen vorgesehen.</p>
<p>Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BDSG/4.html" title="&sect; 4 BDSG: Zul&auml;ssigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung">§ 4 BDSG</a> ist die Erhebung personenbezogener Daten nur zul&#228;ssig,  soweit eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der  Betroffene eingewilligt hat. Eine Einwilligung liegt hier nicht vor.  Eine gesetzliche Erm&#228;chtigung zur Erhebung personenbezogener Daten  wiederum muss <strong>normenklar </strong>sein, um mit dem Grundrecht auf informationelle  Selbstbestimmung vereinbar zu sein. <a href="http://dejure.org/gesetze/GwG/3.html" title="&sect; 3 GwG: Allgemeine Sorgfaltspflichten">§ 3 Abs. 1 Nr. 4 GwG</a> ist nicht mit  hinreichender Bestimmtheit zu entnehmen, dass die Norm zur Erhebung  weiterer personenbezogener Daten erm&#228;chtigen solle.</p>
<p>Ein Praxisleitfaden des <strong>Zentralen Kreditausschusses </strong>oder auch ein  Leitfaden des Bundesverbands Deutscher Banken ist von vornherein keine  Rechtsgrundlage zur Erhebung personenbezogener Daten im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/BDSG/4.html" title="&sect; 4 BDSG: Zul&auml;ssigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung">§ 4 BDSG</a>.</p>
<p>Im &#220;brigen weisen Sie zutreffend darauf hin, dass die Sorgfaltspflicht  der Bank nach <a href="http://dejure.org/gesetze/GwG/4.html" title="&sect; 4 GwG: Durchf&uuml;hrung der Identifizierung">§ 4 GwG</a> nur bei der Begr&#252;ndung einer Gesch&#228;ftsbeziehung  oder <strong>in besonderen F&#228;llen </strong>besteht. Die Aktion der [&#8230;] Bank richtete sich  dagegen an alle Bestandskunden, ohne dass einer der gesetzlichen F&#228;lle  gegeben gewesen w&#228;re.</p>
<p>Sollte die <strong>Bankenaufsicht </strong>die datenschutzrechtlichen Vorschriften  verkennen und unzul&#228;ssige Datenerhebungen fordern, wie es die Bank  behauptet, so mag die Bank gegen rechtswidrige Verf&#252;gungen der  Aufsichtsbeh&#246;rde den Rechtsweg beschreiten. Sie kann der  Aufsichtsbeh&#246;rde auch Ihre Stellungnahme vorlegen, wenn Sie die  Datenerhebung als rechtswidrig beurteilen.</p>
<p>Insofern bin ich der Meinung, dass dem LDI NRW eine abschlie&#223;ende  Bewertung dahin m&#246;glich ist, dass die Datenerhebung <strong>rechtswidrig </strong>war und  die zu Beruf und Einkommen erhobenen Daten zu l&#246;schen sind.</p>
<p><strong>2. Statistiken </strong></p>
<p>Die Bank f&#252;hrt aus, sie sei zu korrekten statistischen Angaben gegen&#252;ber  der Deutschen Bundesbank verpflichtet, darunter der Zugeh&#246;rigkeit zu  bestimmten Kundengruppen. Mir ist keine Rechtsgrundlage bekannt, die  eine Erhebung zus&#228;tzlicher personenbezogener Daten von Dritten zu  statistischen Zwecken normenklar vors&#228;he (<a href="http://dejure.org/gesetze/BDSG/4.html" title="&sect; 4 BDSG: Zul&auml;ssigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung">§ 4 BDSG</a>). In Abwesenheit  einer solchen Rechtsgrundlage muss die Bank der Bundesbank nur solche  Daten melden, die ihr bereits rechtm&#228;&#223;igerweise vorliegen.</p>
<p><strong>3. AGB </strong></p>
<p>Als unzul&#228;ssig ger&#252;gt hatte ich au&#223;erdem die AGB der Bank im Punkt  &#8222;Datenschutz&#8220;. Denn dort ist die &#220;bermittlung von Daten im berechtigten  Interesse Dritter und zur Strafverfolgung vorgesehen, ohne dass eine  Abw&#228;gung mit dem Interesse des Kunden erfolgt. Eine solche Abw&#228;gung ist  in <a href="http://dejure.org/gesetze/BDSG/28.html" title="&sect; 28 BDSG: Datenerhebung und -speicherung f&uuml;r eigene Gesch&auml;ftszwecke">§ 28 BDSG</a> aber vorgeschrieben. Die anders lautende AGB-Klausel  verst&#246;&#223;t daher gegen <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/307.html" title="&sect; 307 BGB: Inhaltskontrolle">§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB</a>. Ich bitte Sie, daf&#252;r zu  sorgen, dass die Bank die Klausel an <a href="http://dejure.org/gesetze/BDSG/28.html" title="&sect; 28 BDSG: Datenerhebung und -speicherung f&uuml;r eigene Gesch&auml;ftszwecke">§ 28 BDSG</a> anpasst.</p></blockquote>]]></content:encoded>
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