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	<title>Daten-Speicherung.de - minimum data, maximum privacy &#187; Datenschutz im Privatsektor</title>
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		<title>„Internetmarke“: Post vorratsspeichert Seriennummern aller Marken bis zum Sankt-Nimmerleinstag</title>
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		<pubDate>Fri, 03 Feb 2012 12:26:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>bj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Datenschutz im Privatsektor]]></category>
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		<description><![CDATA[Aus Briefen des betrieblichen Datenschutzbeauftragten der Deutschen Post geht hervor, dass der Dienst „Internetmarke“ offenbar unter eklatanten Datenschutzm&#228;ngeln leidet. Demnach werden die eindeutigen Seriennummern, mit denen alle Marken versehen sind und die auch im digitalen Barcode enthalten sind, von der Post unbefristet auf Vorrat gespeichert – angeblich zur Betrugsverhinderung. Das gilt auch nach Entwertung jeder [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img src="http://www.daten-speicherung.de/wp-content/uploads/Internetmarke-Postgeh.jpg" alt="Post" /></p>
<p>Aus <a href="http://www.daten-speicherung.de/wp-content/uploads/Internetmarke.pdf">Briefen</a> des betrieblichen Datenschutzbeauftragten der Deutschen Post geht hervor, dass der Dienst „Internetmarke“ offenbar unter eklatanten Datenschutzm&#228;ngeln leidet. Demnach werden die eindeutigen Seriennummern, mit denen alle Marken versehen sind und die auch im digitalen Barcode enthalten sind, von der Post <strong>unbefristet auf Vorrat gespeichert</strong> – angeblich zur Betrugsverhinderung. Das gilt auch nach Entwertung jeder Marke, wobei dieser Vorgang gleichfalls unbefristet gespeichert wird. Auch wenn die Empf&#228;nger-Adressen jedenfalls bei Internetmarken f&#252;r Briefe nicht zum Portokauf eingetippt werden m&#252;ssen und wohl auch danach nicht erfasst und gespeichert werden, erstellt die Post doch im &#220;brigen <strong>umfassende Kauf- und Versandprofile</strong> des Internetmarke-Kunden. Damit r&#252;ckt der gl&#228;serne Postkunde n&#228;her und die Post h&#246;hlt, weil auch die Entwertung und damit Versandvorg&#228;nge gespeichert werden, das Postgeheimnis teilweise aus. Denn diesem unterliegt nicht nur der Inhalt von Sendungen, sondern schon der Versandvorgang als solcher (<a href="http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv085386.html">BVerfGE 85, 386</a>). Es handelt sich bei den gespeicherten Informationen auch ohne Weiteres um personenbezogene Daten, da sich die Seriennummern problemlos auf den Account und somit auf die Person des angemeldeten K&#228;ufers zur&#252;ckf&#252;hren lassen, wie die mitver&#246;ffentlichte Selbstauskunft eines Kunden (siehe oben) zeigt. Eine anonyme Anmeldung und Bezahlung hat die Post bei der Internetmarke, wie bei s&#228;mtlichen Internetleistungen der Post &#252;blich, nicht vorgesehen. Dabei gibt es solche M&#246;glichkeiten, etwa <a href="http://www.paysafecard.com/">Paysafecard </a>oder <a href="http://www.ukash.com/">Ukash</a>.</p>
<p><img src="http://www.daten-speicherung.de/wp-content/uploads/Internetmarke-Symb.jpg" alt="Internetmarke Foto" align="right" />Ein Mitarbeiter des <strong>Bundesbeauftragten f&#252;r Datenschutz und Informationsfreiheit</strong> teilte auf eine Beschwerde hin mit, er wolle gegen die unbefristete Vorratsspeicherung der Post nichts unternehmen. Als Begr&#252;ndung f&#252;hrt er in rechtlich abenteuerlicher Weise neben angeblichen Betrugsf&#228;llen an, dass der Dienst erst seit zwei Jahren bestehe und es der Post in dieser Zeit nicht zugemutet werden k&#246;nne, sich tiefere Gedanken zum Datenschutz zu machen. Au&#223;erdem fehle es am Personenbezug der Markennummern, weil ja theoretisch denkbar sei, dass der Kunde die Internetmarke verschenkt habe [sic!]. Mit demselben Argument k&#246;nnte man freilich auch eine unbefristete Vorratsdatenspeicherung aller Telefondaten legitimieren.</p>
<p>Das Betrugsargument &#252;berzeugt weder rechtlich (Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit) noch sonst. Es ist einer der grundlegendsten Gedanken des Datenschutzrechts &#252;berhaupt, dass selbstverst&#228;ndlich nicht alle Daten gespeichert werden d&#252;rfen, die potenziell irgendwann einmal von Bedeutung sein k&#246;nnten. Das l&#228;sst sich bei keinem Datum ausschlie&#223;en, so dass alles auf Vorrat gespeichert werden k&#246;nnte und das Datenschutzrecht obsolet w&#228;re. Dasselbe gilt, wenn man, wie anscheinend die Post, die eigenen Kunden standardm&#228;&#223;ig f&#252;r Straft&#228;ter h&#228;lt. Die Post k&#246;nnte nach Entwertung der Marken die Seriennummern einfach l&#246;schen, so dass bei einer erneuten Verwendung der Marke die Bef&#246;rderung abgelehnt werden kann und der Post kein Schaden entsteht. Wenn in einem solchen Fall die Absenderangabe fehlt, kann die Post mit ihrer Datenspeicherung ohnehin maximal den ehrlichen K&#228;ufer der Marke ermitteln, der nicht mit dem vermeintlichen Betr&#252;ger, dem Absender, identisch sein muss. Beispielsweise kommt man auch als Postempf&#228;nger an fremde Internetmarken. Bei manipulierten, erfundenen oder wegen schlechten Drucks nicht lesbaren Seriennummern und Barcodes, im &#220;brigen auch bei herk&#246;mmlichen Briefmarken, die die Post nicht in ihrer Datenbank gespeichert hat, bleibt ihr ohnehin nichts anderes &#252;brig. Es ist &#252;berzogen, dass die Post den Datenschutz s&#228;mtlicher Kunden opfert, weil sie f&#228;lschlich meint, ein Recht auf l&#252;ckenlose Aufkl&#228;rung einzelner Betrugsf&#228;lle zu haben, von denen nicht einmal die statistische Signifikanz bekannt ist.</p>
<p>Datenschutzbewussten B&#252;rgern bleibt somit nur, sich auch weiterhin in unterbesetzten Postagenturen oder an Briefmarkenautomaten gew&#246;hnliche Briefmarken zu kaufen. Bei Briefmarkenautomaten ist allerdings auch zu beachten, dass Geldkarten jedenfalls dann nicht anonym sind, wenn sie, wie fast immer, mit einer personenbezogenen Maestro- oder &#228;hnlichen Karte verbunden sind.</p>
<p>Jonas</p>]]></content:encoded>
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		<title>Meinpaket.de petzt Bestelldaten routinem&#228;&#223;ig an Auskunftei</title>
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		<pubDate>Wed, 04 Jan 2012 11:52:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>bj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Datenschutz im Privatsektor]]></category>
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		<category><![CDATA[Buchführungspflichten]]></category>
		<category><![CDATA[Deutsche Post]]></category>

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		<description><![CDATA[Seit einiger Zeit ist die Internet-Zahlungs- und Shopping-Plattform Meinpaket.de aktiv. Auch in diversen Preisvergleichen tauchen zunehmend Produkte auf, die &#252;ber Meinpaket.de angeboten werden. Bei dem Angebot handelt es sich um eine Marke der in Bonn ans&#228;ssigen DHL Vertriebs GmbH &#38; Co. OHG, einer Tochter des Post-Konzerns. Kundenfreundlich ist immerhin, dass Meinpaket.de neben Kreditkarte als eine [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Seit einiger Zeit ist die <strong>Internet-Zahlungs- und Shopping-Plattform</strong> <a href="http://www.Meinpaket.de"><em>Meinpaket.de</em></a> aktiv. Auch in diversen Preisvergleichen tauchen zunehmend Produkte auf, die &#252;ber <em>Meinpaket.de</em> angeboten werden. Bei dem Angebot handelt es sich um eine Marke der in Bonn ans&#228;ssigen DHL Vertriebs GmbH &amp; Co. OHG, einer Tochter des Post-Konzerns. Kundenfreundlich ist immerhin, dass Meinpaket.de neben Kreditkarte als eine der wenigen Plattformen auch Lastschrift als Zahlungsart anbietet. Lastschriften lassen sich leichter widerrufen, falls es zu &#196;rgernissen kommt; oft l&#228;sst sich schon im Vorfeld damit Druck auf einen wenig bem&#252;hten H&#228;ndler aus&#252;ben, so dass es erst gar nicht zu Problemen kommt.</p>
<p>Weniger kundenfreundlich ist, dass die Plattform offenbar routinem&#228;&#223;ig und unabh&#228;ngig von der gew&#228;hlten Zahlungsart Transaktionsdaten des Kaufs an die zu Bertelsmann geh&#246;rende Wirtschaftsauskunftei <strong>Arvato</strong> (&#228;hnlich der Schufa) meldet. Zu den Daten geh&#246;ren neben <strong>Name, Anschrift und Datum etwa der Wert des Einkaufs</strong>. Dies best&#228;tigten Mitarbeiter auf E-Mail-Anfrage. Auch die <a href="https://www.meinpaket.de/de/article/privacyPolicy/view.html">Datenschutz-Policy</a> best&#228;tigt eine entsprechende Datenweitergabe. Angeblich werden die Daten dann bei Arvato <strong>mindestens ein Jahr auf Vorrat gespeichert</strong>, auch wenn der Kunde angemeldet ist und es nie Probleme gab. Auf diese Weise entstehen bei Arvato Kaufprofile, auch wenn <em>Meinpaket.de</em> dies mit dem Hinweis bestreitet, die gekauften Waren w&#252;rden nicht &#252;bermittelt. &#220;blich ist eine Bonit&#228;tsanfrage normalerweise nur einmalig bei der Anmeldung und nur, wenn der H&#228;ndler in Vorleistung tritt. Bei Kreditkartenzahlungen ist das nicht immer der Fall. Das Versandhaus Amazon oder der Buchh&#228;ndler Buch24.de bieten als Zahlungsart auch Lastschrift an, trotzdem erfolgt nicht bei jedem Kauf eine Bonit&#228;tsabfrage, verbunden mit einer solchen Daten&#252;bermittlung.</p>
<p>Zudem &#252;bermittelt Meinpaket.de nach eigenen Angaben zur <strong>„Betrugspr&#228;vention“</strong> personenbezogene Kundendaten in unbekanntem Unfang und zu unbekannten Anl&#228;ssen an ein Unternehmen namens „ReD Europe“ mit Sitz in England.</p>
<p>Des Weiteren verweist Meinpaket.de darauf, man sei verpflichtet, die Transaktionsdaten nach <a href="http://dejure.org/gesetze/HGB/254.html" title="&sect; 254 HGB: Bildung von Bewertungseinheiten">§ 254 HGB</a> zu speichern. Diese handelsrechtliche Vorschrift verlangt die Aufbewahrung ausgestellter Rechnungen f&#252;r eine zehnj&#228;hrige Dauer. Dies deutet darauf hin, dass <em>Meinpaket.de</em> selbst eine elektronische <strong>zehnj&#228;hrige Vorratsdatenspeicherung von Kaufdaten</strong> betreibt, obwohl <em>Meinpaket.de</em> nicht einmal der Verk&#228;ufer der Ware ist, obwohl das Handelsgesetzbuch keineswegs eine so weitreichende Speicherung vorschreibt, will man es im Bereich personenbezogener Daten &#252;berhaupt als einschl&#228;gig ansehen.</p>
<p>&#220;berdies <strong>zweckentfremdet <em>Meinpaket.de</em> die im Rahmen der Bestellung angegebenen Bestelldaten zu Werbezwecken</strong>. In den Datenschutzbedingungen hei&#223;t es:</p>
<blockquote><p>„Soweit Sie eingewilligt haben, wird DHL Ihnen zus&#228;tzlich per E-Mail einen MeinPaket Newsletter zusenden.“</p></blockquote>
<p>Eigenen Erfahrungen zufolge wird von dem Werbe-Newsletter auch heimgesucht, wer nicht eingewilligt und sogar ausdr&#252;cklich widersprochen hat. Das ist klar <strong>datenschutzrechtswidrig</strong>. Eine Einwilligung in elektronische Werbung kann nach der Rechtsprechung des <a href="http://heise.de/-187427">Bundesgerichtshofs</a> nicht wirksam im Wege vorformulierter Gesch&#228;ftsbedigungen herbeigef&#252;hrt werden. Da <em>Meinpaket.de</em> gewerblich handelt, d&#252;rfte darin ein <strong>strafbarer Datenmissbrauch, mindestens eine Ordnungswidrigkeit</strong> liegen (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BDSG/43.html" title="&sect; 43 BDSG: Bu&szlig;geldvorschriften">43 Abs. 2 Nr. 3</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BDSG/44.html" title="&sect; 44 BDSG: Strafvorschriften">§ 44 Abs. 1 BDSG</a>). Dar&#252;ber hinaus begeht Meinpaket.de eine weitere Ordnungswidrigkeit, indem im Newsletter ein Hinweis darauf unterbleibt, dass der Kunde der Nutzung und &#220;bermittlung seiner Daten zu Zwecken der Werbung, Markt- und Meinungsforschung widersprechen kann (<a href="http://dejure.org/gesetze/BDSG/43.html" title="&sect; 43 BDSG: Bu&szlig;geldvorschriften">§ 43 Abs. 1 Nr. 3 BDSG</a>).</p>
<p>Es geht weiter: <em>Meinpaket.de</em> m&#246;chte die Kundendaten anscheinend optimal ausschlachten und Kunden auch mit <strong>Postwerbung</strong> drangsalieren. In der Datenschutzpolicy hei&#223;t es dazu:</p>
<blockquote><p>„DHL nutzt Ihre postalische Anschrift, um Ihnen regelm&#228;&#223;ig ein MeinPaket.de Kundenmagazin zukommen zu lassen.“</p></blockquote>
<p>In meinem Fall sandte <em>Meinpaket.de</em> mir das Magazin sogar <strong>trotz ausdr&#252;cklichen Widerspruchs</strong> und Best&#228;tigung desselben zu.</p>
<p>Es ist absehbar, dass im Fall einer Beschwerde bei der Datenschutzaufsichtsbeh&#246;rde DHL das Vorgehen wie &#252;blich als Einzelfall darstellt, statt einer grundlegenden &#196;nderung diesen Einzelfall bedauert und damit wird die Akte geschlossen. Ich habe <em>Meinpaket.de</em> deshalb <strong>abgemahnt</strong> und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl&#228;rung aufgefordert – aus rechtlichen Gr&#252;nden allerdings nur meinen Fall und zun&#228;chst nur die werbliche Datennutzung betreffend. Dass <em>Meinpaket.de</em> hierauf mehr &#228;ndert als unbedingt n&#246;tig, ist unwahrscheinlich.</p>
<p>Der Dienst <em>Meinpaket.de</em> soll in K&#252;rze neben Paypal die einzige Bezahlm&#246;glichkeit bei der <strong>DHL-Onlinefrankierung</strong> sein. DHL bietet damit keine halbwegs datenschutzfreundliche M&#246;glichkeit zum Online-Portokauf an.</p>
<p>Jonas</p>]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>Umfrage: Datenmissbrauch gr&#246;&#223;eres Risiko als Terroranschl&#228;ge</title>
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		<pubDate>Tue, 06 Dec 2011 05:00:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Webmaster</dc:creator>
				<category><![CDATA[Datenschutz im Privatsektor]]></category>
		<category><![CDATA[Datenschutz im Staatssektor]]></category>
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		<category><![CDATA[Zahlen und Fakten]]></category>
		<category><![CDATA[Umfrage]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach einer repr&#228;sentativen Umfrage des Meinungsforschungsinstituts Allensbach im Juli 2011 machen sich 74% der Menschen in Deutschland Sorgen &#252;ber den Missbrauch pers&#246;nlicher Daten (z.B. unerlaubte Weitergabe pers&#246;nlicher Daten). 64% sehen darin sogar ein „gro&#223;es Risiko“. Inflation, Krankheiten, Verkehrsunfall, Gewaltverbrechen, Terroranschl&#228;ge oder Arbeitslosigkeit werden allesamt als weniger gro&#223;e Risiken eingesch&#228;tzt. Der Missbrauch pers&#246;nlicher Daten wird als [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach einer repr&#228;sentativen <a href="http://www.download-telekom.de/dt/StaticPage/10/84/08/T-Systems_Sicherheitsreport_2011.pdf_1084082.pdf" class="broken_link">Umfrage</a> des Meinungsforschungsinstituts Allensbach im Juli 2011 machen sich 74% der Menschen in Deutschland <strong>Sorgen &#252;ber den Missbrauch pers&#246;nlicher Daten</strong> (z.B. unerlaubte Weitergabe pers&#246;nlicher Daten). 64% sehen darin sogar ein „gro&#223;es Risiko“. Inflation, Krankheiten, Verkehrsunfall, Gewaltverbrechen, Terroranschl&#228;ge oder Arbeitslosigkeit werden allesamt als weniger gro&#223;e Risiken eingesch&#228;tzt. Der Missbrauch pers&#246;nlicher Daten wird als die gr&#246;&#223;te Gefahr, die vom Internet ausgeht, angesehen (81%). 70% der Menschen meinen, der Missbrauch pers&#246;nlicher Daten werde k&#252;nftig weiter zunehmen.</p>
<p>Auch die <strong>Nutzung pers&#246;nlicher Daten zwecks Internetbetrug</strong> (z.B. illegaler Zugriff auf Bankkonten) wird von 67% als gro&#223;es Risiko angesehen, das auch k&#252;nftig weiter wachsen wird (meinen 70%). 42% der Entscheidungstr&#228;ger in Politik und Wirtschaft sind der Meinung, Internet- und Computer-Kriminalit&#228;t werde k&#252;nftig „stark zunehmen“. 37% meinen, der Missbrauch pers&#246;nlicher Daten werde stark zunehmen. Dass das Risiko terroristischer Anschl&#228;ge oder von Gewaltverbrechen stark zunehmen werde, meinen demgegen&#252;ber nur 8 bzw. 4% der Entscheidungstr&#228;ger.</p>
<p>Entscheidungstr&#228;ger aus Politik und Wirtschaft wurden auch befragt, in welchen Bereichen beim Thema Sicherheit die <strong>Politik etwas ver&#228;ndern</strong> sollte. An erster Stelle wurde eine Verbesserung von Datenschutz und Datensicherheit gefordert (23%), erst an zweiter Stelle ein verst&#228;rktes Vorgehen gegen Internet-Kriminalit&#228;t (19%) und an dritter Stelle ein verst&#228;rktes Vorgehen gegen sonstige Kriminalit&#228;t (15%). Interessanterweise tut die Politik das Gegenteil: Sie treibt die Pl&#228;ne einer Vorratsdatenspeicherung voran, unterl&#228;sst aber dringend erforderliche Verbesserungen von Datenschutz und Datensicherheit.</p>
<p><strong>Boykott nicht-anonymer Angebote</strong></p>
<p>Die Internetnutzer ziehen daraus ihre Konsequenzen: Jeder Vierte (27%) verzichtet auf alle Aktivit&#228;ten im Internet, bei denen man seinen richtigen Namen angeben muss und nicht anonym bleiben kann. Das sollte Anbietern, die ihren Nutzern eine Registrierung oder Klarnamennennung abverlangen, wirtschaftlich zu denken geben.</p>
<p>16% verzichten sogar generell auf Online-Shopping, weil sie Sicherheitsbedenken haben oder ihre pers&#246;nlichen Daten nicht angeben m&#246;chten. 34-46% verzichten immerhin auf bestimmte Bezahlmethoden (z.B. Kreditkarte, Bankverbindung), auf Online-Banking oder Online-Shopping bei weniger bekannten H&#228;ndlern.</p>
<p><strong>Exzessive &#220;berwachung</strong></p>
<p>59% der Menschen machen sich Sorgen, dass der Staat die B&#252;rger zu sehr &#252;berwacht, z.B. Internet- oder Telefonverbindungen. 21% sehen dies als „gro&#223;es Risiko“ an &#8211; erheblich mehr als die Zahl der Menschen, die in Terroranschl&#228;gen (14%) oder Gewaltverbrechen (10%) ein gro&#223;es Risiko f&#252;r Deutschland sehen. 42% sind der Meinung, das Risiko exzessiver &#220;berwachung werde k&#252;nftig weiter zunehmen.</p>
<p><strong>Sicherheit vs. Freiheit</strong></p>
<p>Interessant ist der Generationenkonflikt bei der Frage, ob im Zweifel Freiheit oder Sicherheit wichtiger ist. Bis zum Alter von 60 Jahren halten die Menschen in Deutschland Freiheit f&#252;r wichtiger, jenseits der 60 wird  Sicherheit deutlich h&#246;her bewertet &#8211; angesichts des fortschreitenden demographischen Wandels ein bedenkliches Ergebnis. Offensichtlich hat die B&#252;rgerrechtsbewegung bei Senioren noch deutlichen Nachholbedarf. Immerhin hat seit den Anschl&#228;gen vom 11. September 2001 die Wertsch&#228;tzung der Freiheit gegen&#252;ber der Sicherheit wieder zugenommen.</p>
<p>Entscheidungstr&#228;ger aus Wirtschaft und Politik messen der Freiheit weitaus gr&#246;&#223;ere Bedeutung bei als andere Menschen: Zwei Drittel der Entscheidungstr&#228;ger w&#252;rden sich im Zweifelsfall eher f&#252;r ein H&#246;chstma&#223; an pers&#246;nlicher Freiheit, nur 28 Prozent f&#252;r gr&#246;&#223;tm&#246;gliche Sicherheit entscheiden.</p>]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>EuGH zu Freiheit vs. Rechtsschutz im Internet</title>
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		<pubDate>Fri, 25 Nov 2011 14:26:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Webmaster</dc:creator>
				<category><![CDATA[Datenschutz im Privatsektor]]></category>
		<category><![CDATA[Internet-Unternehmen]]></category>
		<category><![CDATA[Internet-Zugangsprovider]]></category>
		<category><![CDATA[Juristisches]]></category>
		<category><![CDATA[ip-retention]]></category>
		<category><![CDATA[Telemediengesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Telemedienrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Europ&#228;ische Gerichtshof hat dieses Jahr wichtige Entscheidungen zum Verh&#228;ltnis der Freiheit unbescholtener Internetnutzer und dem Rechtsschutz gegen Rechtsverletzungen im Internet getroffen. Allgemeine Filterung verboten Gestern ist eine Entscheidung des EuGH zur Filterung von Internetzug&#228;ngen verk&#252;ndet worden (Az. C-70/10). In dem Ausgangsfall hatte ein belgisches Gericht auf Antrag eines Rechteinhabers den Internet-Zugangsanbieter Scarlet verurteilt, die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Europ&#228;ische Gerichtshof hat dieses Jahr wichtige Entscheidungen zum Verh&#228;ltnis der Freiheit unbescholtener Internetnutzer und dem Rechtsschutz gegen Rechtsverletzungen im Internet getroffen.</p>
<p><strong>Allgemeine Filterung verboten<br />
</strong></p>
<p>Gestern ist eine Entscheidung des EuGH zur Filterung von Internetzug&#228;ngen verk&#252;ndet worden (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=C-70/10" title="C-70/10 (2 zugeordnete Entscheidungen)">C-70/10</a>). In dem Ausgangsfall hatte ein belgisches Gericht auf Antrag eines Rechteinhabers den Internet-Zugangsanbieter Scarlet verurteilt, die Verletzung von Urheberrechten abzustellen, indem der Anbieter es seinen Kunden unm&#246;glich machen sollte, urheberrechtlich gesch&#252;tzte Dateien mit Hilfe von &#8222;Peer-to-Peer&#8220;-Programmen zu senden oder zu empfangen. Das Gericht st&#252;tzte sich auf ein belgisches Gesetz, demzufolge Gerichte &#8222;eine Unterlassungsanordnung gegen Vermittler erlassen [k&#246;nnen], deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Rechte genutzt werden&#8220;. Das belgische Rechtsmittelgericht legte dem EuGH die Frage vor, ob die Gerichtsentscheidung unter anderem mit der eCommerce-Richtlinie <a target="_blank" href="http://europa.eu.int/eur-lex/lex/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32000L0031:DE:HTML">2000/31/EG</a> vereinbar sei.</p>
<p>Laut EuGH verpflichte die im Streit stehende Entscheidung den Provider zu einer allgemeinen &#220;berwachung seiner Nutzer, die nach Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 verboten sei. Dar&#252;ber hinaus stellt der EuGH die Unvereinbarkeit des belgischen Urteils mit den Grundrechten auf unternehmerische Freiheit, auf Schutz personenbezogener Daten und auf freien Empfang oder freie Sendung der Informationen fest.</p>
<p>Diese grundrechtliche Herleitung ist deshalb wichtig, weil die EU-Kommission bei der Novellierung der eCommerce-Richtlinie <a href="http://daten-speicherung.de/wp-content/uploads/2010/11/Contribution_electronic_commerce_2010-11-05.pdf">erw&#228;gt</a>, eine &#8222;gezielte Filterung&#8220; zur Verh&#252;tung von Rechtsverletzungen vorzuschreiben oder zu beg&#252;nstigen.</p>
<p><strong>Vorbeugungsanordnungen zugelassen<br />
</strong></p>
<p>Auf der anderen Seite hat der EuGH aus Art. 11 Satz 3 der &#8222;Durchsetzungsrichtlinie&#8220; 2004/48 abgeleitet (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=C-324/09" title="C-324/09 (2 zugeordnete Entscheidungen)">C-324/09</a>), dass Inhaber von Immaterialg&#252;terrechten im Fall der Verletzung ihrer Rechte unter Verwendung eines Internetdienstes die M&#246;glichkeit haben m&#252;ssten, eine richterliche Anordnung zu beantragen, die den Anbieter verpflichtet, erneuten Rechtsverletzungsen vorzubeugen. Gegenstand der Anordnung k&#246;nnten selbst solche Rechtsverletzungen sein, f&#252;r welche der Anbieter laut eCommerce-Richtlinie nicht verantwortlich ist.</p>
<p>Diese Rechtsprechung des EuGH ist mangels hinreichend pr&#228;ziser und vorhersehbarer Rechtsgrundlage abzulehnen. Art. 11 Satz 3 der Richtlinie 2004/48 ist viel zu unbestimmt, um die Grundlage f&#252;r derart weitreichende Anordnungen bilden zu k&#246;nnen.</p>
<p>Immerhin stellt der EuGH mehrere Anforderungen an pr&#228;ventive Vorbeugungsanordnungen auf:</p>
<ol>
<li>Es muss sich nach Art. 11 RiL 2004/48/EG um richterliche Anordnungen handeln.</li>
<li>
<div>Die Modalit&#228;ten solcher Anordnungen &#8211; also die zu erf&#252;llenden Voraussetzungen und das einzuhaltende Verfahren &#8211; m&#252;ssten in einzelstaatlichen Rechtsvorschriften geregelt sein (Abs. 135). (An einer solchen Regelung fehlt es in Deutschland bislang.)</div>
</li>
<li>Zul&#228;ssig seien nur Anordnungen, die wirksam und abschreckend zur Verhinderung von Rechtsverletzungen seien (vgl. Abs. 136). (Im Fall kostenfreier anonymer Ver&#246;ffentlichungsdienste <a href="http://www.daten-speicherung.de/index.php/verkehrssicherungspflichten-von-internetdiensten-im-lichte-der-grundrechte/">scheitern</a> bereits an diesem Kriterium alle denkbaren Anordnungsarten.)</li>
<li>
<div>Vom Anbieter des betreffenden Onlinedienstes d&#252;rfe nicht verlangt werden, aktiv alle Angaben eines jeden seiner Kunden zu &#252;berwachen, um jeder k&#252;nftigen Rechtsverletzung vorzubeugen (Abs. 139).</div>
</li>
<li>Anordnungen d&#252;rften keine &#252;berm&#228;&#223;igen Kosten f&#252;r den Anbieter nach sich ziehen (Abs. 139).</li>
<li>Anordnungen d&#252;rften die rechtm&#228;&#223;ige Nutzung des Angebots nicht beschr&#228;nken (Abs. 140).</li>
<li>Insgesamt seien Anordnungen nur im Rahmen der Grundrechte zul&#228;ssig und m&#252;ssten insbesondere das Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeitsgebot beachten (Abs. 139). Sie m&#252;ssten einen angemessenen Ausgleich zwischen den verschiedenen Rechten und Interessen des Rechteinhabers, des Anbieters und der Nutzer herstellen (Abs. 144). (Im Fall kostenfreier anonymer Ver&#246;ffentlichungsdienste <a href="http://www.daten-speicherung.de/index.php/verkehrssicherungspflichten-von-internetdiensten-im-lichte-der-grundrechte/">scheitern</a> auch an diesem Kriterium alle denkbaren Anordnungsarten.)</li>
</ol>
<p><strong>Identifizierungszwang f&#252;r Internetnutzer?</strong></p>
<p>Konkret k&#246;nne beispielsweise angeordnet werden, dass der Anbieter einen Nutzer, dem Rechtsverletzungen zu Last fallen, auszuschlie&#223;en hat (Abs. 141). (Eine solche schwerwiegende Anordnung wird allerdings regelm&#228;&#223;ig erst nach einer erfolglosen Abmahnung des Nutzers, also im Wiederholungsfall, und nur befristet in Betracht kommen.)</p>
<p>Zweitens k&#246;nne ein Gericht anordnen, dass der Betreiber eines Online-Marktplatzes Ma&#223;nahmen ergreift, die die Identifizierung seiner im gesch&#228;ftlichen Verkehr und nicht als Privatperson als Verk&#228;ufer auftretenden Kunden, die den Onlinedienst zwecks Verletzung von Immaterialg&#252;terrechten benutzt haben, erleichtern (Abs. 142).</p>
<p>Die vom EuGH angenommene Identifizierungspflicht ist somit in mehrfacher Weise begrenzt:</p>
<ol>
<li>Erste Voraussetzung einer Identifizierungspflicht ist die Verletzung eines Immaterialg&#252;terrechts durch einen im gesch&#228;ftlichen Verkehr auftretenden Kunden eines Online-Marktplatzes. Andere Dienste als kommerzielle Online-Marktpl&#228;tze betrifft die Entscheidung des EuGH nicht.</li>
<li>Zweite Voraussetzung einer Identifizierungspflicht ist eine besondere richterliche Anordnung, die sich nur gegen im gesch&#228;ftlichen Verkehr auftretende Kunden eines Online-Marktplatzes richten darf. Entgegen der <a href="http://www.daten-speicherung.de/index.php/anmerkung-zu-olg-hamburg-anonymer-internet-veroeffentlichungsdienst-sharehoster-ii/">Auffassung</a> etwa des OLG Hamburg besteht ohne vorg&#228;ngige richterliche Anordnung keine Pflicht von Dienstanbietern zur Aufhebung der Anonymit&#228;t der Nutzer. In keinem Fall kann die Anonymit&#228;t privater Nutzer, die nicht im Gesch&#228;ftsverkehr auftreten, aufgehoben werden.</li>
<li>Drittens ist aus den Erw&#228;gungen des EuGH abzuleiten, dass die an eine Rechtsverletzung ankn&#252;pfende Identifizierungsanordnung nur anlassbezogen diejenigen Nutzer betreffen darf, die den Onlinedienst bereits zwecks Verletzung von Immaterialg&#252;terrechten &#8222;benutzt haben&#8220;. Die Anonymit&#228;t der Nutzer, die sich bislang keine Rechtsverletzung haben zuschulden kommen lassen, muss unangetastet bleiben.</li>
</ol>
<p>So verstanden, kann ein Ausgleich der einschl&#228;gigen Grundrechte der Rechteinhaber einerseits und der Masse unbescholtener Nutzer andererseits gelingen.</p>
<p><strong>Die Rechtslage in Deutschland</strong></p>
<p>Soweit die Durchsetzungsrichtlinie 2004/48/EG laut EuGH die Mitgliedsstaaten verpflichten soll, ihre Gerichte zum Erlass vorbeugender Anordnungen zur Verhinderung von Verletzungen von Immaterialg&#252;terrechten zu erm&#228;chtigen, ist die Richtlinie in Deutschland meines Erachtens aktuell nicht umgesetzt. Ohne Versto&#223; gegen das Erfordernis einer hinreichend bestimmten, pr&#228;zisen und vorhersehbaren gesetzlichen Regelung kann den in Deutschland bestehenden Gesetzen keine Erm&#228;chtigung zum Erlass vorbeugender Anordnungen entnommen werden. In Zivilrechtsstreitigkeiten entfaltet die Durchsetzungsrichtlinie 2004/48/EG auch keine unmittelbare Wirkung.</p>
<p>Es ist allerdings zu bef&#252;rchten, dass die Rechtsprechung diese Bedenken nicht teilen wird. Umso mehr wird es darauf ankommen, dass wenigstens die materiellen Anforderungen der Grundrechte bei der Auferlegung von Pr&#228;ventivpflichten (Verkehrspflichten) beachtet werden. Welche Anforderungen dies sind, ist bereits an anderer Stelle er&#246;rtert <a href="http://www.daten-speicherung.de/index.php/verkehrssicherungspflichten-von-internetdiensten-im-lichte-der-grundrechte/">worden</a>.</p>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Arbeitnehmer&#252;berwachungsgesetz stoppen!</title>
		<link>http://www.daten-speicherung.de/index.php/arbeitnehmeruberwachungsgesetz-stoppen/</link>
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		<pubDate>Sun, 13 Nov 2011 10:02:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Webmaster</dc:creator>
				<category><![CDATA[Datenschutz im Privatsektor]]></category>
		<category><![CDATA[Metaowl-Watchblog]]></category>
		<category><![CDATA[Videoüberwachung]]></category>
		<category><![CDATA[Beschäftigtendatenschutzgesetz]]></category>

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		<description><![CDATA[Im Oktober habe ich berichtet, dass mit dem geplanten &#8222;Besch&#228;ftigtendatenschutzgesetz&#8220; in Wahrheit ein &#8222;Besch&#228;ftigten&#252;berwachungsgesetz&#8220; droht, das eine umfassende &#220;berwachung am Arbeitsplatz legalisieren w&#252;rde. Ich habe nun die schwarz-gelben Abgeordneten meines Wahlkreises &#252;ber die Plattform Abgeordnetenwatch gefragt, ob sie diesem Gesetzentwurf zustimmen k&#246;nnen und werden. Hier die Anfrage im Wortlaut: Sehr geehrte&#8230;, der Gesetzentwurf der Bundesregierung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Im Oktober habe ich <a href="http://www.daten-speicherung.de/index.php/beschaftigtendatenschutzgesetz-umfassende-uberwachung-am-arbeitsplatz-droht/">berichtet</a>, dass mit dem geplanten &#8222;Besch&#228;ftigtendatenschutzgesetz&#8220; in Wahrheit ein &#8222;Besch&#228;ftigten&#252;berwachungsgesetz&#8220; droht, das eine umfassende &#220;berwachung am Arbeitsplatz legalisieren w&#252;rde.</p>
<p>Ich habe nun die schwarz-gelben Abgeordneten meines Wahlkreises &#252;ber die Plattform Abgeordnetenwatch gefragt, ob sie diesem Gesetzentwurf zustimmen k&#246;nnen und werden. Hier die Anfrage im Wortlaut:</p>
<blockquote><p>Sehr geehrte&#8230;,</p>
<p>der Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Besch&#228;ftigtendatenschutz sieht einen dramatischen Abbau des Datenschutzes am Arbeitsplatz vor. So kann Video&#252;berwachung am Arbeitsplatz gegenw&#228;rtig nur bei konkretem Verdacht gegen bestimmte Personen als letztes Mittel zul&#228;ssig sein. Nach dem geplanten „Besch&#228;ftigtendatenschutzgesetz“ k&#246;nnte jeder Arbeitsplatz hingegen permanent und ohne jeden Anlass video&#252;berwacht werden. Zudem w&#252;rde der anlass- und verdachtslose Abgleich von Besch&#228;ftigtendaten, um etwaige Pflichtverletzungen aufzusp&#252;ren, erstmals legalisiert werden („Screening“). Dies w&#252;rde gro&#223;fl&#228;chige, verdachtsunabh&#228;ngige Datenabgleiche &#252;ber alle Besch&#228;ftigten zulassen. Derzeit ist ein solches Stochern im Nebel ohne jeglichen Verdachtsmoment verboten.</p>
<p>„Im Ergebnis w&#252;rden die vorgesehenen &#196;nderungen in zentralen Bereichen des Arbeitslebens eine Verschlechterung des Datenschutzes f&#252;r die Besch&#228;ftigten zur Folge haben“, warnen die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der L&#228;nder. Die Gewerkschaften laufen schon seit Monaten Sturm gegen das Vorhaben.</p>
<p>„Formulierungsvorschl&#228;gen“ des Bundesinnenministeriums vom 07.09.2011 zufolge ist &#252;berdies die Abschaffung des Fernmeldegeheimnisses f&#252;r Privatgespr&#228;che am Arbeitsplatz, die Legalisierung eines permanenten Mith&#246;rens dienstlicher Telefongespr&#228;che und Mitlesens dienstlicher E-Mails, die Zulassung einer permanenten Video&#252;berwachung von Besch&#228;ftigten „zur Wahrung wichtiger betrieblicher Interessen“ sowie ein Vorrang von Betriebsvereinbarungen und Tarifvertr&#228;ge selbst vor dem geringen gesetzlichen Schutzniveau geplant.</p>
<p>Nutzt mein Arbeitgeber diese Spielr&#228;ume, werde ich am Arbeitsplatz k&#252;nftig st&#228;ndig kontrolliert werden, etwa durch permanente Video&#252;berwachung und regelm&#228;&#223;ige Aufzeichnung, Mitschnitte oder Mith&#246;ren meiner Telefonate und E-Mails.</p>
<p>Als betroffener B&#252;rger Ihres Wahlkreises bitte ich Sie um Mitteilung, ob Sie diesem Gesetzentwurf zustimmen werden.</p>
<p>Mit freundlichem Gru&#223;</p></blockquote>
<p><strong>Wenn dir die Anfrage gef&#228;llt, stelle sie bitte auch den <a href="http://www.abgeordnetenwatch.de/#einstieg">schwarz-gelben Bundestagsabgeordneten deines Wahlkreises</a>.</strong> &#220;ber Abgeordnetenwatch geht das ganz einfach. Noch haben wir die Chance, die Zulassung umfassender Arbeitnehmer&#252;berwachung zu verhindern.</p>]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>(Un-)Zul&#228;ssigkeit einer anlasslosen, siebent&#228;gigen Vorratsdatenspeicherung nach geltendem Recht</title>
		<link>http://www.daten-speicherung.de/index.php/un-zulassigkeit-einer-anlasslosen-siebentagigen-vorratsdatenspeicherung-nach-geltendem-recht/</link>
		<comments>http://www.daten-speicherung.de/index.php/un-zulassigkeit-einer-anlasslosen-siebentagigen-vorratsdatenspeicherung-nach-geltendem-recht/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 08 Nov 2011 22:43:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Webmaster</dc:creator>
				<category><![CDATA[Datenschutz im Privatsektor]]></category>
		<category><![CDATA[Internet-Zugangsprovider]]></category>
		<category><![CDATA[Juristisches]]></category>
		<category><![CDATA[Metaowl-Watchblog]]></category>
		<category><![CDATA[IP-Vorratsdatenspeicherung]]></category>

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		<description><![CDATA[Der folgende Aufsatz ist erstmals erschienen in Multimedia und Recht (MMR) 2011, 573 – alle Rechte vorbehalten. D&#252;rfen Anbieter von Internetzug&#228;ngen ohne Anlass und fl&#228;chendeckend auf Vorrat protokollieren, welcher ihrer Kunden wann unter welcher Kennung (IP-Adresse) das Internet genutzt hat? Der Verfasser untersucht die gesetzlichen, verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Grenzen des Rechts auf Anonymit&#228;t im Internet. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Der folgende Aufsatz ist erstmals erschienen in Multimedia und Recht (<a href="http://www.beck.de/cms/main?site=MMR">MMR</a>) 2011, 573 – alle Rechte vorbehalten.</strong></p>
<p>D&#252;rfen Anbieter von Internetzug&#228;ngen ohne Anlass und fl&#228;chendeckend auf Vorrat protokollieren, welcher ihrer Kunden wann unter welcher Kennung (IP-Adresse) das Internet genutzt hat? Der Verfasser untersucht die gesetzlichen, verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Grenzen des Rechts auf Anonymit&#228;t im Internet.</p>
<h3><strong>I. Einleitung</strong></h3>
<p>Der <em>BGH</em> hatte am 13.1.2011 erstmals &#252;ber die Klage eines Internetnutzers gegen einen Internet-Zugangsanbieter (<em>Deutsche Telekom AG</em>) auf L&#246;schung der jeweils zur Nutzung zugewiesenen Internetkennung zu entscheiden.<sup><a id="FNA1" name="FNA1" href="#FN1">1</a></sup> Die Entscheidung k&#246;nnte man mit Fug und Recht mit „Vorratsdatenspeicherung II” betiteln, geht sie doch in entscheidenden Punkten &#252;ber die Grenzen hinaus, die das <em>BVerfG</em> am 2.3.2010 einer Vorratsdatenspeicherung gezogen hatte:<sup><a id="FNA2" name="FNA2" href="#FN2">2</a></sup> Der <em>BGH</em> h&#228;lt eine Vorratsspeicherung von Internetverbindungsdaten nun nicht mehr nur f&#252;r Zugriffe &#246;ffentlicher Strafverfolgungs- und Gefahrenabwehrbeh&#246;rden f&#252;r verfassungsm&#228;&#223;ig, sondern schon zur Nutzung durch private TK-Unternehmen f&#252;r deren eigenen Bedarf. Diese Auffassung stellt das „Recht des Internetnutzers auf Anonymit&#228;t”<sup><a id="FNA3" name="FNA3" href="#FN3">3</a></sup> im Verh&#228;ltnis zu seinem Internet-Zugangsanbieter, zu &#246;ffentlichen Stellen (§ 113 TKG) und zu privaten Urhebern (§ 101 UrhG) grundlegend in Frage und macht eine n&#228;here Untersuchung der Rechtslage erforderlich.</p>
<h3><strong>II. Bedeutung von Internetkennungen (IP-Adressen)</strong></h3>
<p>Zur Fernkommunikation per Internet wie auch per Telefon bedarf es aus technischen Gr&#252;nden einer eindeutigen Kennung der Kommunikationspartner. W&#228;hrend z.B. ein pers&#246;nliches Gespr&#228;ch auf der Stra&#223;e, der Kauf einer Zeitung oder der Empfang von Rundfunk keine Identifizierung der Beteiligten erfordert, erfordern vergleichbare T&#228;tigkeiten im Internet die Bekanntgabe einer eindeutigen Kennziffer (IP-Adresse) des Teilnehmers an den Kommunikationspartner. Anders als bei Telefonnummern l&#228;sst sich die &#220;bermittlung solcher Internetkennungen an den Empf&#228;nger nicht unterdr&#252;cken.</p>
<p>Anbieter von Internetdiensten wie dem <em>T-Online-Portal</em>, dem Marktplatz <em>eBay</em> oder dem E-Mail-Dienst <em>web.de</em> protokollieren nun regelm&#228;&#223;ig unter Versto&#223; gegen § 15 TMG<sup><a id="FNA4" name="FNA4" href="#FN4">4</a></sup> oder au&#223;erhalb dessen territorialen Anwendungsbereichs jede Eingabe und jeden Klick im Internet mitsamt der Internetkennung des jeweiligen Nutzers. Die Anonymit&#228;t der Internetkennung entscheidet deshalb regelm&#228;&#223;ig dar&#252;ber, ob Strafverfolgungsbeh&#246;rden, Gefahrenabwehrbeh&#246;rden, Nachrichtendienste und Urheberrechtsinhaber die Internetnutzung einer Person rekonstruieren und zum Anlass f&#252;r Abmahnungen, Ermittlungen (z.B. Hausdurchsuchung) und sonstige Eingriffe nehmen k&#246;nnen, welche schwere Nachteile auch f&#252;r unschuldig Verd&#228;chtigte nach sich ziehen k&#246;nnen. Die Anonymit&#228;t der Internetadresse als Schl&#252;ssel zu Internet-Nutzungsprotokollen h&#228;ngt davon ab, ob es Internet-Zugangsanbietern erlaubt ist, jede Internetverbindung samt der dem Teilnehmer zur Internetnutzung zugewiesenen Kennung zu protokollieren.</p>
<h3><strong>III. L&#246;schungspflicht (§ 96 TKG)</strong></h3>
<p>Die dem TK-Anbieter bei seiner T&#228;tigkeit bekannt gewordene Information, wer wann unter welcher IP-Adresse mit dem Internet verbunden ist oder war, ist als TK-Verkehrsdatum einzuordnen (§ 3 Nr. 30 TKG).<sup><a id="FNA5" name="FNA5" href="#FN5">5</a></sup> Es handelt sich zugleich um einen n&#228;heren Umstand der Telekommunikation, der den Schutz des verfassungsrechtlichen (Art. 10 GG) und des einfachgesetzlichen (§ 88 TKG) Fernmeldegeheimnisses genie&#223;t.<sup><a id="FNA6" name="FNA6" href="#FN6">6</a></sup></p>
<p>Ein TK-Anbieter hat Verkehrsdaten nach § 96 Abs. 2 Satz 2 TKG grunds&#228;tzlich sofort<sup><a id="FNA7" name="FNA7" href="#FN7">7</a></sup> mit Verbindungsende zu l&#246;schen, wenn er <!--********** start pagebreak******************-->nicht nachweist, dass er zu einer l&#228;ngeren Aufbewahrung berechtigt ist.<sup><a id="FNA8" name="FNA8" href="#FN8">8</a></sup> Soweit <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/96.html" title="&sect; 96 TKG: Verkehrsdaten">§ 96 Abs. 2 Satz 2 TKG</a> dem Teilnehmer seinem Wortlaut nach nur einen Anspruch auf „unverz&#252;gliche” L&#246;schung nach Verbindungsende gibt, liegt im Zeitalter automatisierter Datenverarbeitung jeder Verz&#246;gerung bei der L&#246;schung ein Verschulden des Anbieters zu Grunde. Anbieter k&#246;nnen Verkehrsdaten, die nur zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung der Telekommunikation ben&#246;tigt werden, durch zumutbare datenschutzfreundliche technische Gestaltung<sup><a id="FNA9" name="FNA9" href="#FN9">9</a></sup> sofort mit Verbindungsende l&#246;schen, indem diese nur in einem fl&#252;chtigen Speicher vorgehalten werden und keine Aufnahme in Protokolle erfolgt.<sup><a id="FNA10" name="FNA10" href="#FN10">10</a></sup> <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/96.html" title="&sect; 96 TKG: Verkehrsdaten">§ 96 Abs. 2 Satz 2 TKG</a> muss schon wegen Art. 6 Abs. 1 RL <a target="_blank" href="http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexapi!prod!CELEXnumdoc&#038;numdoc=32002L0058&#038;model=guichett&#038;lg=de">2002/58/EG</a> europarechtskonform als Pflicht zur sofortigen L&#246;schung ausgelegt werden.</p>
<p>Soweit <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/96.html" title="&sect; 96 TKG: Verkehrsdaten">§ 96 Abs. 2 Satz 1 TKG</a> eine l&#228;ngere Verkehrsdatenaufbewahrung „f&#252;r die durch andere gesetzliche Vorschriften begr&#252;ndeten Zwecke” gestattet, ist die Norm wegen Verletzung des verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebots ung&#252;ltig.<sup><a id="FNA11" name="FNA11" href="#FN11">11</a></sup> Sie ist in dieser Allgemeinheit auch mit den Art. 6, 15 RL <a target="_blank" href="http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexapi!prod!CELEXnumdoc&#038;numdoc=32002L0058&#038;model=guichett&#038;lg=de">2002/58/EG</a> nicht vereinbar. Zumindest ist wegen <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/88.html" title="&sect; 88 TKG: Fernmeldegeheimnis">§ 88 Abs. 3 Satz 3 TKG</a> und unter Ber&#252;cksichtigung des historischen Willens des Gesetzgebers<sup><a id="FNA12" name="FNA12" href="#FN12">12</a></sup> eine einschr&#228;nkende Auslegung dahin geboten, dass als „andere gesetzliche Vorschrift” nur spezialgesetzlich vorgesehene Auskunftspflichten, die sich ausdr&#252;cklich auf TK-Vorg&#228;nge beziehen, in Betracht kommen.<sup><a id="FNA13" name="FNA13" href="#FN13">13</a></sup> Zur Erf&#252;llung solcher Auskunftspflichten d&#252;rfen Verkehrsdaten nur gespeichert werden, soweit ein entsprechendes Auskunftsersuchen bereits vorliegt.<sup><a id="FNA14" name="FNA14" href="#FN14">14</a></sup></p>
<h3><strong>IV. Abrechnung (<a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/97.html" title="&sect; 97 TKG: Entgeltermittlung und Entgeltabrechnung">§ 97 TKG</a>) und Missbrauchsunterbindung (<a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 Abs. 3 TKG</a>)</strong></h3>
<p><a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/97.html" title="&sect; 97 TKG: Entgeltermittlung und Entgeltabrechnung">§ 97 TKG</a> rechtfertigt bei nutzungsunabh&#228;ngiger Verg&#252;tung („flatrate”) keine Verkehrsdatenspeicherung,<sup><a id="FNA15" name="FNA15" href="#FN15">15</a></sup> weil f&#252;r die Berechnung eines pauschalen Entgelts keine Verkehrsdaten erforderlich sind (<a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/97.html" title="&sect; 97 TKG: Entgeltermittlung und Entgeltabrechnung">§ 97 Abs. 3 Satz 1 TKG</a>). Soweit ein Anbieter teils nutzungsabh&#228;ngig, teils nutzungsunabh&#228;ngig abrechnet, hat er durch zumutbare datenschutzfreundliche technische Gestaltung<sup><a id="FNA16" name="FNA16" href="#FN16">16</a></sup> zu gew&#228;hrleisten, dass nur abrechnungsrelevante Verbindungsdaten protokolliert werden. Ist Abrechnungsrelevanz nur in bestimmten F&#228;llen gegeben, so rechtfertigt dies keine generelle Speicherung von Verkehrsdaten auch in anderen F&#228;llen.<sup><a id="FNA17" name="FNA17" href="#FN17">17</a></sup> Die zugewiesene Internetkennung darf in keinem Fall zu Abrechnungszwecken gespeichert werden,<sup><a id="FNA18" name="FNA18" href="#FN18">18</a></sup> denn auch bei zeit- oder volumenabh&#228;ngiger Verg&#252;tung ist das geschuldete Entgelt von der Internetkennung unabh&#228;ngig.<sup><a id="FNA19" name="FNA19" href="#FN19">19</a></sup> Auch zum Nachweis der Richtigkeit der Entgelte f&#252;r TK-Dienste gestattet das Gesetz nur die Aufbewahrung der f&#252;r die Berechnung dieser Entgelte erforderlichen Verkehrsdaten (<a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/97.html" title="&sect; 97 TKG: Entgeltermittlung und Entgeltabrechnung">§ 97 Abs. 3 Satz 3 TKG</a>).<sup><a id="FNA20" name="FNA20" href="#FN20">20</a></sup></p>
<p>Zutreffend spricht der <em>BGH</em> <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 Abs. 3 TKG</a> nicht als Rechtsgrundlage f&#252;r eine anlassunabh&#228;ngige Vorratsspeicherung von Verkehrsdaten an. Die Vorschrift setzt tats&#228;chliche Anhaltspunkte f&#252;r eine rechtswidrige Inanspruchnahme der TK-Netze und -Dienste voraus. Allgemeine Erfahrungss&#228;tze z.B. des Inhalts, dass TK-Dienste teilweise rechtswidrig in Anspruch genommen werden, begr&#252;nden noch keine tats&#228;chlichen Anhaltspunkte.<sup><a id="FNA21" name="FNA21" href="#FN21">21</a></sup> Gefordert ist vielmehr ein greifbarer, auf den Einzelfall bezogener Anlass<sup><a id="FNA22" name="FNA22" href="#FN22">22</a></sup> in Form eines auf Tatsachen beruhenden Verdachts.<sup><a id="FNA23" name="FNA23" href="#FN23">23</a></sup> Auch ein solcher Verdacht rechtfertigt nach <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 Abs. 3 TKG</a> keine dauerhafte und generelle Verkehrsdatenspeicherung, sondern nur die zur Aufkl&#228;rung des konkreten Verdachts erforderliche Verkehrsdatenverarbeitung.</p>
<p>Es kommt hinzu, dass als rechtswidrige Inanspruchnahme von TK-Einrichtungen i.S.d. <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 Abs. 3 TKG</a> nur diejenige Inanspruchnahme anzusehen ist, die gegen eine dem Schutz des in Anspruch genommenen TK-Anbieters in seiner Funktion als Kommunikationsmittler dienende Vorschrift verst&#246;&#223;t.<sup><a id="FNA24" name="FNA24" href="#FN24">24</a></sup> Art. 15 Abs. 1 RL <a target="_blank" href="http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexapi!prod!CELEXnumdoc&#038;numdoc=32002L0058&#038;model=guichett&#038;lg=de">2002/58/EG</a> erlaubt Ausnahmen von der Pflicht zur L&#246;schung mit Verbindungsende nur wegen eines rechtswidrigen Gebrauchs, der die Integrit&#228;t oder Sicherheit „des elektronischen Kommunikationssystems”<sup><a id="FNA25" name="FNA25" href="#FN25">25</a></sup> des Anbieters in Frage stellt.<sup><a id="FNA26" name="FNA26" href="#FN26">26</a></sup> Den Schutz des Anbieters vor Betriebsst&#246;rungen regelt das deutsche Recht bereits in <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 Abs. 1 TKG</a>, sodass f&#252;r <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 Abs. 3 TKG</a> der in Art. 6 Abs. 5 RL <a target="_blank" href="http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexapi!prod!CELEXnumdoc&#038;numdoc=32002L0058&#038;model=guichett&#038;lg=de">2002/58/EG</a> zugelassene Schutz des Entgeltanspruchs des Anbieters verbleibt. Die <em>Bundesregierung</em> will <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 Abs. 3 TKG</a> k&#252;nftig dahin klarstellen, dass er dem Anbieter Ma&#223;nahmen ausdr&#252;cklich nur „zur Sicherung seines Entgeltanspruchs” gestattet.<sup><a id="FNA27" name="FNA27" href="#FN27">27</a></sup></p>
<p><a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 Abs. 3 TKG</a> erfasst dementsprechend nicht Telekommunikation, die gegen eine blo&#223; dem Schutz des Kommunikationspartners oder der Allgemeinheit dienende Vorschrift verst&#246;&#223;t (z.B. Versand rechtswidriger Nachrichten oder Computersabotage). Eine technisch ordnungsgem&#228;&#223;e und vereinbarungsgem&#228;&#223; verg&#252;tete Inanspruchnahme der Einrichtungen eines TK-Anbieters wird nicht dadurch rechtswidrig i.S.d. <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 Abs. 3 TKG</a>, dass sie zu rechtswidrigen Zwecken erfolgt.<sup><a id="FNA28" name="FNA28" href="#FN28">28</a></sup> Systematisch best&#228;tigt <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/101.html" title="&sect; 101 TKG: Mitteilen ankommender Verbindungen">§ 101 Abs. 1 Satz 3 TKG</a> diese Auslegung. <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/101.html" title="&sect; 101 TKG: Mitteilen ankommender Verbindungen">§ 101 Abs. 1 Satz 3 TKG</a> h&#228;tte es nicht bedurft, wenn der Gesetzgeber bedrohende oder bel&#228;stigende Anrufe schon als rechtswidrige Inanspruchnahme i.S.d. <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 Abs. 3 TKG</a> angesehen h&#228;tte. Teleologisch kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber TK-Unternehmen erm&#228;chtigen wollte, nach Art einer Privatpolizei eigenm&#228;chtig und zu betriebsfremden Zwecken in das Fernmeldegeheimnis einzugreifen, um beliebige vermeintliche Rechtsverletzungen in ihren Netzen (z.B. Beleidigungen) zu „unterbinden”.<sup><a id="FNA29" name="FNA29" href="#FN29">29</a></sup> Derartige Ma&#223;nahmen unter dem Deckmantel der „Konzernsicherheit” haben sich gerade im Fall der <em>Deutschen Telekom AG</em> als untragbar erwiesen. Sie m&#252;ssen daher den zust&#228;ndigen, demokratisch legitimierten und kontrollierten Beh&#246;rden vorbehalten bleiben. Diese Entscheidung des Gesetzgebers kann auch nicht durch „selbstregulierende” Vertragsklauseln der Anbieter umgangen werden.<sup><a id="FNA30" name="FNA30" href="#FN30">30</a></sup></p>
<h3><strong>V. St&#246;rungen von TK-Anlagen (<a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 Abs. 1 TKG</a>)</strong></h3>
<p>Nach Auffassung des <em>BGH</em> soll <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 Abs. 1 TKG</a> zu einer anlasslosen, siebent&#228;gigen systematischen Vorratsspeicherung der Zuordnung aller Internetkennungen erm&#228;chtigen, wenn dies erforderlich sei, um u.a. der „Versendung von Spam-Mails, Schad- und Spionageprogrammen” und „Denial-of-Service (DoS)-Attacken” entgegenzuwirken.<sup><a id="FNA31" name="FNA31" href="#FN31">31</a></sup> Der <em>BGH</em> nimmt an, ein Verzicht auf Gegenma&#223;nahmen w&#252;rde auf Dauer zum Schaden der <em>Deutschen Telekom AG</em> und aller ihrer Nutzer „zu einer schwerwiegenden und nachhaltigen Beeintr&#228;chtigung der Kommunikationsinfrastruktur f&#252;hren”,<sup><a id="FNA32" name="FNA32" href="#FN32">32</a></sup> ohne dass diese Annahme von einer entsprechenden Feststellung in den Tatsacheninstanzen getragen w&#228;re. Der Auffassung des <em>BGH</em> kann auch in der Sache nicht gefolgt werden:</p>
<h4><strong>1. Verfassungsm&#228;&#223;igkeit</strong></h4>
<p><a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 Abs. 1 TKG</a> ist bereits wegen Verletzung der aus Art. 10 GG erwachsenden Schutzpflicht des Gesetzgebers ung&#252;ltig. Der Staat ist verpflichtet, Telekommunizierende vor Zugriffen privater Dritter einschlie&#223;lich der Kommunikationsmittler zu sch&#252;tzen.<sup><a id="FNA33" name="FNA33" href="#FN33">33</a></sup></p>
<p>Das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot fordert vom Gesetzgeber, Anlass, Zweck und Grenzen von Eingriffen in diesen Vertraulichkeitsschutz bereichsspezifisch, pr&#228;zise und normenklar festzulegen.<sup><a id="FNA34" name="FNA34" href="#FN34">34</a></sup> Obwohl eine anlasslose, siebent&#228;gige systematische Vorratsspeicherung aller Internet-Verbindungsdaten einen tiefgreifenden Eingriff in den Schutzanspruch der Grundrechtstr&#228;ger darstellt, l&#228;sst sich <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 Abs. 1 TKG</a> nicht eindeutig entnehmen, ob die Norm zu einer solchen systematischen Vorratsdatenspeicherung erm&#228;chtigen soll<sup><a id="FNA35" name="FNA35" href="#FN35">35</a></sup> oder nicht.<sup><a id="FNA36" name="FNA36" href="#FN36">36</a></sup> Der Gesetzgeber hat es dementsprechend unter Verletzung des Bestimmtheitsgebots vers&#228;umt, Anlass und Grenzen der Befugnis nach <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 Abs. 1 TKG</a> normenklar festzulegen.</p>
<h4>2. Anwendungsbereich</h4>
<p>Hielte man <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 Abs. 1 TKG</a> dagegen f&#252;r g&#252;ltig, so stellte sich zun&#228;chst die Frage nach der Bedeutung des Merkmals der „St&#246;rungen oder Fehler an TK-Anlagen”. Systematisch verdeutlicht <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/88.html" title="&sect; 88 TKG: Fernmeldegeheimnis">§ 88 Abs. 3 Satz 1 TKG</a>, dass nur eigene TK-Anlagen der Anbieter von TK-Diensten gemeint sind („f&#252;r die gesch&#228;ftsm&#228;&#223;ige Erbringung der TK-Dienste einschlie&#223;lich des Schutzes ihrer technischen Systeme”).</p>
<p>Auch der <em>BGH</em> bezieht in seine Definition nur die „vom Diensteanbieter [&#8230;] f&#252;r sein TK-Angebot genutzten technischen Einrichtungen” ein.<sup><a id="FNA37" name="FNA37" href="#FN37">37</a></sup> Anlagen Dritter sind danach nicht erfasst. Diensteanbieter sind nach § 8 TMG f&#252;r von ihnen blo&#223; durchgeleitete fremde Informationen nicht verantwortlich. Der Gesetzgeber hat damit zum Ausdruck gebracht, dass ein Einschreiten gegen im Verh&#228;ltnis zu Dritten rechtswidrige Informationen nicht Aufgabe von Kommunikationsmittlern sein soll. Der Gesetzgeber hat in <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 Abs. 1 TKG</a> auch bewusst nicht den Begriff des „TK-Netzes” (<a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/3.html" title="&sect; 3 TKG: Begriffsbestimmungen">§ 3 Nr. 27 TKG</a>) verwendet. Gegenstand des <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 Abs. 1 TKG</a> ist dementsprechend nicht pauschal der Schutz der „Netzsicherheit” oder gar der gesamten „Kommunikationsinfrastruktur”,<sup><a id="FNA38" name="FNA38" href="#FN38">38</a></sup> sondern nur der TK-Anlagen des in Anspruch genommenen TK-Anbieters.<sup><a id="FNA39" name="FNA39" href="#FN39">39</a></sup></p>
<p>Diensteanbieter i.S.d. <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 Abs. 1 TKG</a> ist &#252;berdies nur der Anbieter von Telekommunikation f&#252;r Dritte (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/3.html" title="&sect; 3 TKG: Begriffsbestimmungen">3</a> Nr. 6 und <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/10.html" title="&sect; 10 TKG: Marktdefinition">10 TKG</a>). Nicht von <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 Abs. 1 TKG</a> erfasst sind Anbieter eigener Telemedien samt ihrer Erf&#252;llungsgehilfen. Daran kann sich auch dann nichts &#228;ndern, wenn ein TK-Diensteanbieter zugleich Telemedien bereitstellt. TK-Diensteanbieter d&#252;rfen die ihnen zur Kommunikationsvermittlung f&#252;r Dritte anvertrauten Kenntnisse nicht zum Schutz von Anlagen zweckentfremden, die ganz anderen Zwecken als der Kommunikationsvermittlung f&#252;r Dritte dienen.</p>
<p>Was den Begriff des Fehlers in <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 Abs. 1 TKG</a> angeht, so ist dieser richtlinienkonform im Einklang mit Erw&#228;gungsgrund 29 der RL <a target="_blank" href="http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexapi!prod!CELEXnumdoc&#038;numdoc=32002L0058&#038;model=guichett&#038;lg=de">2002/58/EG</a> als „Fehler bei der &#220;bertragung von Nachrichten” auszulegen. Bei der Auslegung des Begriffs der St&#246;rung von TK-Anlagen in <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 Abs. 1 TKG</a> ist i.S.d. Einheitlichkeit der Rechtsordnung eine Orientierung an dem entsprechenden Merkmal in <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/303b.html" title="&sect; 303b StGB: Computersabotage">§ 303b StGB</a> angezeigt. Hier ist anerkannt, dass eine Anlage dann gest&#246;rt ist, wenn der reibungslose Ablauf einer Datenverarbeitung nicht nur unerheblich beeintr&#228;chtigt ist.<sup><a id="FNA40" name="FNA40" href="#FN40">40</a></sup> Dies kann der Fall sein, wenn ein sonst m&#246;glicher Datenverarbeitungsvorgang nicht in bisheriger Form durchf&#252;hrbar ist, z.B. durch Beeintr&#228;chtigung der technischen Funktion einer Anlage oder Unterbrechung des Datenflusses.<sup><a id="FNA41" name="FNA41" href="#FN41">41</a></sup> Nur solche technischen St&#246;rungen unter <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 Abs. 1 TKG</a> zu fassen, gebietet auch die europarechtskonforme Auslegung der Vorschrift im Einklang mit der englischen und franz&#246;sischen Sprachfassung des Erw&#228;gungsgrunds 29 der RL <a target="_blank" href="http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexapi!prod!CELEXnumdoc&#038;numdoc=32002L0058&#038;model=guichett&#038;lg=de">2002/58/EG</a> („technical failure”, „défaillance technique”).</p>
<p>Schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist eine Anlage nicht bereits dadurch „gest&#246;rt”, dass sie ohne oder gegen den Willen des Berechtigten eingesetzt wird. Der <em>BGH</em> will aus der Begr&#252;ndung eines Gesetzentwurfs der <em>Bundesregierung</em> das Gegenteil ableiten,<sup><a id="FNA42" name="FNA42" href="#FN42">42</a></sup> obwohl der Gesetzentwurf eine &#196;nderung des Telemediengesetzes zum Gegenstand hatte und der <em>Bundestag</em> diesen &#196;nderungsvorschlag im Gesetzgebungsverfahren ausdr&#252;cklich abgelehnt hat. Es ist methodisch nicht haltbar, den Willen des Gesetzgebers aus der Begr&#252;ndung eines von diesem abgelehnten Gesetzentwurfs ableiten zu wollen. Der Gesetzgeber wollte F&#228;lle der rechtswidrigen Inanspruchnahme von TK-Netzen und -Diensten erkennbar abschlie&#223;end in <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 Abs. 3 TKG</a> regeln. Es w&#228;re auch mit dem Zweck des Fernmeldegeheimnisses (<a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/88.html" title="&sect; 88 TKG: Fernmeldegeheimnis">§ 88 TKG</a>) unvereinbar, den Betreibern von TK-Anlagen das Recht zu geben, dar&#252;ber zu bestimmen, wer mit wem wie kommunizieren darf.</p>
<p>Nach Auffassung des <em>BGH</em> soll es eine St&#246;rung an den TK-Anlagen eines TK-Anbieters darstellen, wenn diese nicht zur Kommunikation mit einem Dritten genutzt werden k&#246;nnen, weil der Dritte bewusst und gewollt eine Kommunikation verweigert („IP-Sperrung”).<sup><a id="FNA43" name="FNA43" href="#FN43">43</a></sup> Eine solche bewusste Weigerung stellt indes weder eine technische St&#246;rung der Anlagen des Gesperrten noch einen &#220;bertragungsfehler dar. Selbst wenn man mit dem <em>BGH</em> schon „jede vom Diensteanbieter nicht gewollte Ver&#228;nderung der von ihm f&#252;r sein TK-Angebot genutzten technischen Einrichtungen” als St&#246;rung i.S.d. <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 Abs. 1 TKG</a> ansehen wollte, ist eine Kommunikationsverweigerung Dritter keine Ver&#228;nderung der technischen Einrichtungen des gesperrten Anbieters.</p>
<p>Auch die Inanspruchnahme von TK-Anlagen zum Versand unerw&#252;nschter Nachrichten oder sonst zu rechtswidrigen Zwecken stellt keine St&#246;rung und keinen Fehler an den TK-Anlagen des Kommunikationsmittlers dar, solange deren technische Funktionsf&#228;higkeit unber&#252;hrt bleibt. Die vom <em>BGH</em> genannte Versendung von Spam-Mails, Schad- und Spionageprogrammen sowie „DoS-Attacken” fallen dementsprechend bereits nicht in den Anwendungsbereich des <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 Abs. 1 TKG</a>.</p>
<h4>3. Erforderlichkeit</h4>
<p>Generelle Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis sind auch nicht erforderlich, um einen angemessenen Schutz vor mittels Telekommunikation begangenen Rechtsverletzungen zu gew&#228;hrleisten. Bereits am 6./7.11.2008 hat die <em>Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der L&#228;nder </em>festgestellt, es sei „nicht erforderlich, zur Gew&#228;hrleistung der Netz- und Informationssicherheit einzelfallunabh&#228;ngig personenbezogene Verkehrsdaten zu speichern”.<sup><a id="FNA44" name="FNA44" href="#FN44">44</a></sup></p>
<p>Jeder Internetnutzer hat es zuv&#246;rderst selbst in der Hand, die erforderlichen Vorkehrungen zu seinem Schutz zu treffen. Einen ausreichenden Selbstschutz vor Empfang und Ausf&#252;hrung unerw&#252;nschter und gef&#228;hrlicher Nachrichten und Programme erm&#246;glichen etwa deaktivierbare Wegwerf-E-Mail-Adressen, Spamfilter, Schutzprogramme, regelm&#228;&#223;ige System-Updates und gesunder Menschenverstand im Umgang mit eingehenden Nachrichten.<sup><a id="FNA45" name="FNA45" href="#FN45">45</a></sup> Die Verf&#252;gbarkeit, Integrit&#228;t und Vertraulichkeit informationstechnischer Systeme k&#246;nnen deren Betreiber ungeachtet etwaiger Angriffe durch fachgerechte Einrichtung und Instandhaltung hinreichend gew&#228;hrleisten.<sup><a id="FNA46" name="FNA46" href="#FN46">46</a></sup> Neben Ma&#223;nahmen des Selbstschutzes k&#246;nnen die zust&#228;ndigen Beh&#246;rden und Gerichte in Einzelf&#228;llen gegen St&#246;rer einschreiten und dazu erforderlichenfalls auch eine gezielte Datenspeicherung anordnen.</p>
<p>Wenn ein Betreiber trotz dieser M&#246;glichkeiten auf einzelne Missbrauchsf&#228;lle &#252;berreagiert und seine Systeme f&#252;r ganze Netze sperrt (IP-Sperrung), so muss sich sein Handeln an den vertraglichen und gesetzlichen Rechten der Betroffenen und am Wettbewerbsrecht<sup><a id="FNA47" name="FNA47" href="#FN47">47</a></sup> messen lassen. Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis Unbeteiligter rechtfertigen Sperrungen nicht. Der Gesetzgeber wollte es privaten Dritten nicht erm&#246;glichen, durch Aussperrung von TK-Anbietern diese zu Eingriffen in das Fernmeldegeheimnis ihrer Kunden zu n&#246;tigen.</p>
<h4>4. Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit</h4>
<p>Der <em>BGH</em> h&#228;lt nicht nur Eingriffe von Kommunikationsmittlern in das Fernmeldegeheimnis f&#252;r erforderlich i.S.d. <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 Abs. 1 TKG</a>, um die „Kommunikationsinfrastruktur” zu sch&#252;tzen, sondern h&#228;lt erforderlichenfalls sogar eine anlasslose, siebent&#228;gige systematische Vorratsspeicherung der Identit&#228;t s&#228;mtlicher Nutzer von Internetkennungen f&#252;r verh&#228;ltnism&#228;&#223;ig. Er hat die Sache gleichwohl an das <em>OLG Frankfurt/M.</em> zur&#252;ckverwiesen, weil dieses noch keinen Beweis &#252;ber die Frage der Erforderlichkeit einer solchen Vorratsdatenspeicherung erhoben hatte.</p>
<p>Richtig daran ist, dass die Befugnis zur Verkehrsdatenverarbeitung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 Abs. 1 TKG</a> anders als nach Abs. 3 der Vorschrift keine „tats&#228;chlichen Anhaltspunkte” f&#252;r das Vorliegen einer St&#246;rung voraussetzt. Offen bleibt aber, ob unterhalb der Schwelle tats&#228;chlicher Anhaltspunkte ein einzelfallbezogener Anlass zu fordern ist,<sup><a id="FNA48" name="FNA48" href="#FN48">48</a></sup> wie es § 9 Abs. 1 TDSV noch ausdr&#252;cklich tat. Dass <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 Abs. 1 und 3 TKG</a> im Vergleich zu § 9 TDSV nicht mehr ausdr&#252;cklich auf eine Erforderlichkeit „im Einzelfall” beschr&#228;nkt sind, bedeutet nicht, dass der Gesetzgeber damit eine inhaltliche &#196;nderung beabsichtigt haben muss. In den Materialien<sup><a id="FNA49" name="FNA49" href="#FN49">49</a></sup> wird die abweichende Formulierung im Vergleich zu § 9 TDSV nicht begr&#252;ndet. Das Merkmal der Erforderlichkeit ist schon aus sich heraus einzelfallbezogen zu verstehen.<sup><a id="FNA50" name="FNA50" href="#FN50">50</a></sup> Wie § 9 Abs. 1 TDSV zeigt, schlie&#223;t auch das Merkmal des „Erkennens” von St&#246;rungen in <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 Abs. 1 TKG</a> eine Auslegung nicht aus, wonach nur bei entsprechendem Anlass eine Verkehrsdatenverarbeitung zum Erkennen einer zun&#228;chst nur vermuteten St&#246;rung zugelassen werden soll. Das <em>BVerfG</em> hat dementsprechend angenommen, <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 TKG</a> aktualisiere sich lediglich „in einzelnen datenbezogenen Ma&#223;nahmen”.<sup><a id="FNA51" name="FNA51" href="#FN51">51</a></sup></p>
<p>Selbst wenn man davon ausgehen wollte, der Gesetzgeber habe eine anlasslose Verkehrsdatenverarbeitung gestatten wollen, kann dies im Sinne einer automatisierten &#220;berpr&#252;fung nur ohnehin w&#228;hrend einer bestehenden Verbindung gespeicherter Verkehrsdaten auf St&#246;rungshinweise bei anschlie&#223;ender sofortiger Datenl&#246;schung gemeint gewesen sein.<sup><a id="FNA52" name="FNA52" href="#FN52">52</a></sup> Der Gesetzgeber kann jedenfalls nicht gewollt haben, den in <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/96.html" title="&sect; 96 TKG: Verkehrsdaten">§ 96 TKG</a> verankerten Grundsatz der Datenl&#246;schung mit Verbindungsende dadurch gegenstandslos zu machen, dass <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 Abs. 1 TKG</a> rein „prophylaktisch” eine permanente, allgemeine Verkehrsdatenspeicherung &#252;ber das Verbindungsende hinaus gestatten sollte.</p>
<p>In verfassungskonformer Auslegung ist au&#223;erdem dem rechtsstaatlichen Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeitsgebot Rechnung zu tragen. Nach der Rechtsprechung des <em>BVerfG</em> k&#246;nnen auf eine Norm, welche die Erhebung personenbezogener Daten lediglich durch das Gebot der Erforderlichkeit zur Erf&#252;llung bestimmter Aufgaben begrenzt, keine Grundrechtseingriffe von erheblichem Gewicht gest&#252;tzt werden.<sup><a id="FNA53" name="FNA53" href="#FN53">53</a></sup> Fraglich ist, ob eine siebent&#228;gige Vorratsspeicherung der Information, welcher Kunde wann unter welcher Kennung (IP-Adresse) das Internet genutzt hat, einen erheblichen Grundrechtseingriff darstellt.</p>
<p>Die hohe Eingriffsintensit&#228;t einer permanenten Vorratsspeicherung aller IP-Zuordnungen ergibt sich bereits daraus, dass eine solche Speicherung massenhaft erfolgt und fast ausschlie&#223;lich Internetnutzer erfasst, die dazu keinen Anlass gegeben haben.<sup><a id="FNA54" name="FNA54" href="#FN54">54</a></sup> &#220;berdies sind Nutzbarkeit und Verwendungsm&#246;glichkeiten der Zuordnung von Internetkennungen in den Blick zu nehmen.<sup><a id="FNA55" name="FNA55" href="#FN55">55</a></sup></p>
<p>Die Kenntnis der Identit&#228;t eines Internetnutzers macht in Verbindung mit Nutzungsprotokollen der Internet-Diensteanbieter potenziell die gesamte Internetnutzung des Betroffenen nachvollziehbar, also die Inhalte, f&#252;r die er sich im Netz interessiert (gelesene Internetseiten, eingegebene Suchbegriffe), die er ver&#246;ffentlicht oder per E-Mail versandt hat. Eine Vorratsspeicherung von Internetkennungen hebt damit die Anonymit&#228;t der Internetnutzung auf,<sup><a id="FNA56" name="FNA56" href="#FN56">56</a></sup> die in vielen Situationen Voraussetzung f&#252;r die Kommunikationsbereitschaft der Beteiligten ist (z.B. anonyme Information von Journalisten per E-Mail, anonyme Meinungs&#228;u&#223;erung im Internet, vertraulicher Austausch von Gesch&#228;ftsgeheimnissen, vertrauliche Koordinierung politischer Proteste, psychologische, medizinische und juristische Beratung oder Selbsthilfegruppen von Menschen in besonderen Situationen wie Notlagen und Krankheiten).</p>
<p>Aus der Internetkennung l&#228;sst sich &#252;berdies der ungef&#228;hre Aufenthaltsort des Nutzers ableiten, nach neuen Forschungsergebnissen sogar mit hoher Treffsicherheit, ob sich der Nutzer zu Hause, in der Arbeit oder unterwegs aufh&#228;lt.<sup><a id="FNA57" name="FNA57" href="#FN57">57</a></sup></p>
<p>In der Praxis nutzen Internet-Zugangsanbieter gespeicherte Internetkennungen haupts&#228;chlich zur Namhaftmachung von Internetnutzern gegen&#252;ber Strafverfolgungsbeh&#246;rden, Gefahrenabwehrbeh&#246;rden, Nachrichtendiensten (<a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/113.html" title="&sect; 113 TKG: Manuelles Auskunftsverfahren">§ 113 TKG</a>) und Urheberrechtsinhabern (§ 101 UrhG). Im statistischen Mittel identifizierte alleine die <em>Deutsche Telekom AG</em> im vergangenen Jahr t&#228;glich 50 Internet-Anschlussinhaber auf Anfragen von Beh&#246;rden und 6.500 Internet-Anschlussinhaber auf Anfragen von Urheberrechtsinhabern.<sup><a id="FNA58" name="FNA58" href="#FN58">58</a></sup> Solche Ausk&#252;nfte k&#246;nnen im letzteren Fall zu Abmahnungen, im ersteren Fall aber zu staatlichen Ermittlungs- und &#220;berwachungsma&#223;nahmen, Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmen bis hin zur Festnahme f&#252;hren, nicht selten auch zu Lasten Unschuldiger auf Grund eines falschen Verdachts.</p>
<p>Strafrechtliche Ermittlungsverfahren richten sich schon allgemein zu einem gro&#223;en Teil gegen Unschuldige, wie die Einstellungsquote nahe legt. TK-Daten wohnt dar&#252;ber hinaus eine im Vergleich zu anderen Spuren besonders hohe Gefahr inne, den Verdacht auf Unschuldige zu lenken, weil sie sich nur auf den Inhaber des genutzten Anschlusses beziehen und keinen Aufschluss &#252;ber den konkreten Nutzer geben. Nicht nur in Familie und Betrieb werden Internetanschl&#252;sse gemeinsam genutzt.<sup><a id="FNA59" name="FNA59" href="#FN59">59</a></sup> &#220;ber offene WLAN-Funknetze oder Dienste wie <em>TOR</em> kann jeder Internetnutzer zum Internetanbieter f&#252;r die &#214;ffentlichkeit werden, ohne dass dies aus der genutzten Internetkennung hervorginge und vor unbegr&#252;ndeten Ermittlungen sch&#252;tzte. Auch in anderer Hinsicht ist die Zuordnung dynamisch vergebener Internetkennungen besonders fehleranf&#228;llig (z.B. Zahlendreher, Zeitstempel).<sup><a id="FNA60" name="FNA60" href="#FN60">60</a></sup></p>
<p>Neben dem erh&#246;hten Risiko von Abmahnungen oder strafrechtlichen Ermittlungen zu Lasten Unschuldiger schafft eine Internetverbindungsdatenspeicherung Risiken missbr&#228;uchlicher Datennutzung (z.B. „Telekom-Skandal”<sup><a id="FNA61" name="FNA61" href="#FN61">61</a></sup>) sowie Risiken von Datenverlust infolge von Datenpannen und Datenverkauf (z.B. „T-Mobile-Skandal”<sup><a id="FNA62" name="FNA62" href="#FN62">62</a></sup>). M&#252;ssen Internetnutzer aber nicht ohne Grund bef&#252;rchten,<sup><a id="FNA63" name="FNA63" href="#FN63">63</a></sup> durch blo&#223;e Inanspruchnahme ihrer grundrechtlich gesch&#252;tzten Freiheiten Nachteile zu erleiden, so werden sie sich nur noch eingeschr&#228;nkt &#252;ber das Internet informieren und dar&#252;ber kommunizieren. Dies kann nicht nur Gefahren f&#252;r Gesundheit, Leib und Leben einzelner Internetnutzer und ihres Umfelds nach sich ziehen, etwa wenn mutma&#223;lich HIV-Infizierte sich nicht &#252;ber Testm&#246;glichkeiten zu informieren trauen oder wenn gewaltt&#228;tige Ehem&#228;nner vor einer Kontaktaufnahme zu Internet-Beratungsstellen zur&#252;ckschrecken. Letztlich leidet unser freiheitliches demokratisches Gemeinwesen insgesamt, wenn etwa Informanten die Presse oder auch staatliche Stellen nicht mehr ohne Furcht vor R&#252;ckverfolgung &#252;ber Missst&#228;nde in Kenntnis setzen oder wenn politische Aktionen nicht mehr &#252;ber das Internet koordiniert werden k&#246;nnen.</p>
<p>Soweit der <em>BGH</em> diese Einsch&#252;chterungswirkungen mit dem Argument verneint, eine Datenspeicherung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 Abs. 1 TKG</a> ziele nicht auf Ma&#223;nahmen hoheitlicher Repression oder Verhaltens&#252;berwachung ab,<sup><a id="FNA64" name="FNA64" href="#FN64">64</a></sup> verkennt er, dass eine in freier Entscheidung eines TK-Anbieters vorgenommene Datensammlung nicht weniger hoheitliche Zugriffe etwa gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/113.html" title="&sect; 113 TKG: Manuelles Auskunftsverfahren">§ 113 TKG</a> nach sich zieht als eine dem Anbieter staatlich auferlegte Speicherpflicht. Wo Vorratsdatenspeicherung Kommunikation nicht insgesamt verhindert, f&#246;rdert sie die Inanspruchnahme von Verschleierungstechniken (z.B. Anonymisierungsdienste, ausl&#228;ndische Anbieter) und alternativen Kommunikationskan&#228;len, deren Einsatz strafprozessuale Ermittlungsma&#223;nahmen (etwa nach §§ 100g, <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/100a.html">100a StPO</a>) selbst bei konkretem Verdacht einer schweren Straftat unm&#246;glich machen kann.</p>
<p>Diese sch&#228;dlichen Nebenwirkungen einer allgemeinen Vorratsdatenspeicherung stehen letztlich in keinem Verh&#228;ltnis zu dem praktischen Zusatznutzen einer solchen Ma&#223;nahme f&#252;r die vom <em>BGH</em> genannten Zwecke. Eine ganze Reihe von Internet-Zugangsanbietern arbeitet seit Jahren erfolgreich ohne anlasslose Vorratsspeicherung von Internetkennungen (z.B. <em>Arcor</em>, <em>Freenet</em>, <em>Hansenet</em>).<sup><a id="FNA65" name="FNA65" href="#FN65">65</a></sup> Mobile Internet-Zugangsanbieter vergeben Internetkennungen gleichzeitig an mehrere Teilnehmer und k&#246;nnen deswegen ebenfalls keine nachtr&#228;gliche Zuordnung vornehmen (z.B. <em>T-Mobile</em>,<em> E-Plus</em>,<em> Telefonica</em>/<em>o2</em>). Es ist empirisch nicht zu belegen, dass die Netze dieser Anbieter h&#228;ufiger gest&#246;rt w&#228;ren oder Fehler aufwiesen, dass aus den Netzen dieser Anbieter mehr rechtswidrige Nachrichten versandt oder Angriffe ver&#252;bt w&#252;rden oder dass diese Netze h&#228;ufiger oder l&#228;nger von Dritten gesperrt w&#228;ren als die Netze von Anbietern, die eine anlasslose Vorratsspeicherung aller Internetkennungen praktizieren. Die Funktionsf&#228;higkeit des TK-Betriebs ist dementsprechend in der Praxis auch ohne generelle Vorratsdatenspeicherung in vollem Umfang gew&#228;hrleistet.</p>
<p>Bei dieser Sachlage ergibt die Abw&#228;gung eindeutig, dass Speicherinteressen in Einzelf&#228;llen hinter den Grundrechtsschutz der nahezu ausschlie&#223;lich unbeteiligten Internetnutzer zur&#252;cktreten m&#252;ssen. Dementsprechend hat auch das <em>BVerfG</em> eine systematische Vorratsspeicherung u.a. der Zuordnung von Internetkennungen wegen der bisher ungekannten Schwere eines solchen Grundrechtseingriffs nur f&#252;r mit dem Grundgesetz vereinbar gehalten, wenn der Gesetzgeber striktere Vorkehrungen zur Datensicherheit als bisher tr&#228;fe und die Verwendung der Daten strikt auf die Erteilung von Ausk&#252;nften an Strafverfolgungsbeh&#246;rden, Gefahrenabwehrbeh&#246;rden und Nachrichtendienste beschr&#228;nkte.<sup><a id="FNA66" name="FNA66" href="#FN66">66</a></sup> <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 Abs. 1 TKG</a> in einer Auslegung als Erm&#228;chtigung zur Vorratsdatenspeicherung f&#252;r private Zwecke der TK-Anbieter gen&#252;gte diesen Anforderungen nicht und w&#228;re dementsprechend verfassungswidrig.<sup><a id="FNA67" name="FNA67" href="#FN67">67</a></sup></p>
<p>Zum selben Ergebnis wie die (m&#246;glichst) verfassungskonforme Auslegung des <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 Abs. 1 TKG</a> f&#252;hrt die europarechtskonforme Auslegung. Art. 15 Abs. 1 RL <a target="_blank" href="http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexapi!prod!CELEXnumdoc&#038;numdoc=32002L0058&#038;model=guichett&#038;lg=de">2002/58/EG</a> erlaubt zwar Ausnahmen von der Pflicht zur L&#246;schung von Verkehrsdaten mit Verbindungsende, sofern dies f&#252;r die Verh&#252;tung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung des unzul&#228;ssigen Gebrauchs von elektronischen Kommunikationssystemen in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, angemessen und verh&#228;ltnism&#228;&#223;ig ist. Diese Vorschrift hat der deutsche Gesetzgeber aber abschlie&#223;end in <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 Abs. 3 TKG</a> umgesetzt und dort tats&#228;chliche Anhaltspunkte f&#252;r einen Missbrauch gefordert.</p>
<p>Die englische und franz&#246;sische Sprachfassung des Art. 15 Abs. 1 RL <a target="_blank" href="http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexapi!prod!CELEXnumdoc&#038;numdoc=32002L0058&#038;model=guichett&#038;lg=de">2002/58/EG</a> ergibt &#252;berdies, dass nur Handlungen erfasst sein sollen, die die Integrit&#228;t oder Sicherheit „des elektronischen Kommunikationssystems” des Anbieters in Frage stellen,<sup><a id="FNA68" name="FNA68" href="#FN68">68</a></sup> was – wie bereits ausgef&#252;hrt – bei inhaltlich rechtswidriger Telekommunikation nicht der Fall ist. Auch ist die mangelnde Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit einer Vorratsdatenspeicherung<sup><a id="FNA69" name="FNA69" href="#FN69">69</a></sup> bereits ausgef&#252;hrt worden.</p>
<p>Dass der Richtliniengeber eine permanente Vorratsdatenspeicherung zur St&#246;rungsbeseitigung nicht zulassen wollte, ergibt sich eindeutig aus Erw&#228;gungsgrund 29 der RL <a target="_blank" href="http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexapi!prod!CELEXnumdoc&#038;numdoc=32002L0058&#038;model=guichett&#038;lg=de">2002/58/EG</a>, wonach Verkehrsdaten nur „in Einzelf&#228;llen” zur Ermittlung von St&#246;rungen und Fehlern verarbeitet werden k&#246;nnen. Nach der Rechtsprechung des <em>EuGH</em> ist ein Erw&#228;gungsgrund, der genauere Vorgaben als der Richtlinientext enth&#228;lt, bei der Auslegung des Rechtsakts zu ber&#252;cksichtigen.<sup><a id="FNA70" name="FNA70" href="#FN70">70</a></sup> Historisch kommt hinzu, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber bei den Beratungen &#252;ber die RL 2009/136/EG einen Vorschlag<sup><a id="FNA71" name="FNA71" href="#FN71">71</a></sup> des <em>Rates</em> zur &#196;nderung der RL <a target="_blank" href="http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexapi!prod!CELEXnumdoc&#038;numdoc=32002L0058&#038;model=guichett&#038;lg=de">2002/58/EG</a> abgelehnt hat, der TK-Anbieter ohne Beschr&#228;nkung auf Einzelf&#228;lle zur Verkehrsdatenverarbeitung zwecks Gew&#228;hrleistung der „Netz- und Informationssicherheit” erm&#228;chtigt h&#228;tte. &#220;berdies findet Art. 15 RL <a target="_blank" href="http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexapi!prod!CELEXnumdoc&#038;numdoc=32002L0058&#038;model=guichett&#038;lg=de">2002/58/EG</a> nach dessen Abs. 1a auf Internetkennungen keine Anwendung, weil die RL <a target="_self" href="http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32006L0024:DE:HTML">2006/24/EG</a> deren Vorratsspeicherung nur zur Weitergabe an f&#252;r die Strafverfolgung zust&#228;ndige „Beh&#246;rden” zul&#228;sst (Art. 4 RL <a target="_self" href="http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32006L0024:DE:HTML">2006/24/EG</a>).<sup><a id="FNA72" name="FNA72" href="#FN72">72</a></sup></p>
<p>Vor diesem Hintergrund ist es offensichtlich unhaltbar und verletzt das Recht des Kl&#228;gers auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 GG), dass der <em>BGH</em> in offenbarer Unkenntnis der aufgezeigten grammatikalischen, historischen und systematischen Hintergr&#252;nde nicht einmal „vern&#252;nftige Zweifel”<sup><a id="FNA73" name="FNA73" href="#FN73">73</a></sup> an seiner abweichenden Auslegung des Art. 15 Abs. 1 RL <a target="_blank" href="http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexapi!prod!CELEXnumdoc&#038;numdoc=32002L0058&#038;model=guichett&#038;lg=de">2002/58/EG</a> gesehen und gem. Art. 267 AEUV den <em>EuGH</em> um Vorabentscheidung ersucht hat. Aus der vom <em>BGH</em> einzig zitierten <em>EuGH</em>-Entscheidung in Sachen Promusicae<sup><a id="FNA74" name="FNA74" href="#FN74">74</a></sup> ergibt sich nichts f&#252;r die Annahme der Zul&#228;ssigkeit einer Vorratsdatenspeicherung,<sup><a id="FNA75" name="FNA75" href="#FN75">75</a></sup> weil diese Entscheidung lediglich die Frage eines Auskunftsanspruchs von Rechteinhabern behandelte, der eine anlasslose Vorratsdatenspeicherung &#252;ber das Verbindungsende hinaus nicht voraussetzt. Ob eine anlasslose Vorratsdatenspeicherung eine Verletzung der Grundrechte darstellt, hat der <em>EuGH</em> bislang ausdr&#252;cklich offen gelassen.<sup><a id="FNA76" name="FNA76" href="#FN76">76</a></sup></p>
<h3><strong>VI. Technische Schutzma&#223;nahmen (<a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/109.html" title="&sect; 109 TKG: Technische Schutzma&szlig;nahmen">§ 109 TKG</a>)</strong></h3>
<p>Zuletzt ergibt sich auch aus den in <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/109.html" title="&sect; 109 TKG: Technische Schutzma&szlig;nahmen">§ 109 TKG</a> verankerten Pflichten zu Schutzvorkehrungen keine Zul&#228;ssigkeit einer generellen Vorratsdatenspeicherung. <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/109.html" title="&sect; 109 TKG: Technische Schutzma&szlig;nahmen">§ 109 TKG</a> begr&#252;ndet bereits keine Befugnis zur Verarbeitung von Verkehrsdaten,<sup><a id="FNA77" name="FNA77" href="#FN77">77</a></sup> wie sich aus <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/96.html" title="&sect; 96 TKG: Verkehrsdaten">§ 96 Abs. 2 TKG</a> ergibt. Soweit der Gesetzgeber im Jahr 2007 die misslungene, mit dem Gebot der Normenklarheit unvereinbare Alternative der „durch andere gesetzliche Vorschriften begr&#252;ndeten Zwecke” in <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/96.html" title="&sect; 96 TKG: Verkehrsdaten">§ 96 Abs. 2 TKG</a> eingef&#252;gt hat, ergibt die Begr&#252;ndung<sup><a id="FNA78" name="FNA78" href="#FN78">78</a></sup> dieser &#196;nderung, dass nur spezialgesetzliche Auskunftspflichten erfasst sein sollen, zu denen <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/109.html" title="&sect; 109 TKG: Technische Schutzma&szlig;nahmen">§ 109 TKG</a> nicht geh&#246;rt.<sup><a id="FNA79" name="FNA79" href="#FN79">79</a></sup> Dass eine Vorratsdatenspeicherung auch inhaltlich keine angemessene Ma&#223;nahme zum Schutz gegen St&#246;rungen darstellt, ist bereits ausgef&#252;hrt worden. Beurteilte man dies anders, w&#228;ren s&#228;mtliche Internet-Zugangsanbieter nach <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/109.html" title="&sect; 109 TKG: Technische Schutzma&szlig;nahmen">§ 109 TKG</a> zu einer siebent&#228;gigen Vorratsspeicherung von Internetkennungen verpflichtet, weil die Vorschrift eine Pflicht und nicht nur ein Recht zu angemessenen Schutzma&#223;nahmen vorsieht. Dass eine Pflicht zur Vorratsspeicherung von IP-Zuordnungen bestehe, will wohl auch der <em>BGH</em> nicht vertreten.</p>
<h3><strong>VII. Ergebnis</strong></h3>
<p>Das TKG verpflichtet Internet-Zugangsanbieter somit im Regelfall, die ihren Kunden zur Internetnutzung zugewiesene Internetkennung (IP-Adresse) mit dem Ende der Internetverbindung sofort zu l&#246;schen. Es tr&#228;gt damit der zentralen Bedeutung der M&#246;glichkeit anonymer Information und Kommunikation f&#252;r den Einzelnen und die Gesellschaft insgesamt Rechnung. Auch mit dem Ziel, die Versendung von Spam-Mails, Schad- und Spionageprogrammen und „DoS-Attacken” zu unterbinden, ist Internet-Zugangsanbietern eine anlasslose und systematische Vorratsspeicherung von Verkehrsdaten s&#228;mtlicher Nutzer nicht gestattet.</p>
<p>Im Zuge der laufenden Novellierung des TKG sollte der Gesetzgeber diese Rechtslage durch normenklare Neufassung des <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 Abs. 1 TKG</a> klarstellen. Sollten <em>OLG Frankfurt/M.</em> und <em>BGH</em> an ihrer abweichenden Auslegung der Vorschrift festhalten und einem Internet-Zugangsanbieter ein Recht zur permanenten Vorratsspeicherung s&#228;mtlicher IP-Adressen zusprechen, k&#246;nnte dagegen mit hohen Erfolgsaussichten Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung der Art. 10 und <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/101.html">101 GG</a> erhoben werden.</p>
<dl>
<dt><a id="FN1" name="FN1"></a><sup>1</sup> <em>BGH</em> <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=MMR 2011, 341" title="BGH, 13.01.2011 - III ZR 146/10: Telekommunikationsrecht - Speicherung von IP-Adressen">MMR 2011, 341</a> m. Anm. <em>Karg</em>.<a href="#FNA1">^</a></dt>
<dt><a id="FN2" name="FN2"></a><sup>2</sup> <em>BVerfG</em> <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=MMR 2010, 356" title="BVerfG, 02.03.2010 - 1 BvR 256/08: Vorratsdatenspeicherung">MMR 2010, 356</a> m. Anm. <em>B&#228;r</em>.<a href="#FNA2">^</a></dt>
<dt><a id="FN3" name="FN3"></a><sup>3</sup> <em>BGH</em> <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=MMR 2009, 608" title="BGH, 23.06.2009 - VI ZR 196/08: Personengebundenen Daten im Internet (Bewertungsforum)">MMR 2009, 608</a> m. Anm. <em>Greve</em>/<em>Sch&#228;rdel</em>.<a href="#FNA3">^</a></dt>
<dt><a id="FN4" name="FN4"></a><sup>4</sup> <em>Breyer</em>, NJW-aktuell 11/2010, 18.<a href="#FNA4">^</a></dt>
<dt><a id="FN5" name="FN5"></a><sup>5</sup> <em>BGH</em> (o. Fu&#223;n. 1), Rdnr. 28.<a href="#FNA5">^</a></dt>
<dt><a id="FN6" name="FN6"></a><sup>6</sup> <em>BGH</em> (o. Fu&#223;n. 1), Rdnr. 32.<a href="#FNA6">^</a></dt>
<dt><a id="FN7" name="FN7"></a><sup>7</sup> <em>BGH</em> (o. Fu&#223;n. 1), Rdnr. 15.<a href="#FNA7">^</a></dt>
<dt><a id="FN8" name="FN8"></a><sup>8</sup> <em>BGH</em> (o. Fu&#223;n. 1), Rdnr. 17.<a href="#FNA8">^</a></dt>
<dt><a id="FN9" name="FN9"></a><sup>9</sup> <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGK 9, 399" title="BVerfG, 27.10.2006 - 1 BvR 1811/99">BVerfGK 9, 399</a> Rdnr. 26 und 29.<a href="#FNA9">^</a></dt>
<dt><a id="FN10" name="FN10"></a><sup>10</sup> Vgl. auch <em>BVerfG</em> <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=MMR 2008, 308" title="BVerfG, 11.03.2008 - 1 BvR 2074/05: Automatisierte Kennzeichenerfassung">MMR 2008, 308</a> zu der M&#246;glichkeit, Daten „sofort spurenlos” zu l&#246;schen.<a href="#FNA10">^</a></dt>
<dt><a id="FN11" name="FN11"></a><sup>11</sup> <em>Munz</em>, in: Taeger/Gabel, 2010, § 96 TKG Rdnr. 12; <em>Gola</em>/<em>Klug</em>/<em>Reif</em>, NJW 2007, <a href="http://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=300&amp;z=NJW&amp;b=2007&amp;s=2599">2599</a>, <a href="http://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=300&amp;z=NJW&amp;b=2007&amp;s=2601">2601</a>.<a href="#FNA11">^</a></dt>
<dt><a id="FN12" name="FN12"></a><sup>12</sup> BT-Drs. 16/2581, S. 27 f.<a href="#FNA12">^</a></dt>
<dt><a id="FN13" name="FN13"></a><sup>13</sup> <em>Klesczewski</em>, in: S&#228;cker, BerlKommTKG, 2. Aufl., § 96 TKG Rdnr. 13.<a href="#FNA13">^</a></dt>
<dt><a id="FN14" name="FN14"></a><sup>14</sup> <em>Klesczewski </em>(o. Fu&#223;n. 13).<a href="#FNA14">^</a></dt>
<dt><a id="FN15" name="FN15"></a><sup>15</sup> <em>BGH</em> (o. Fu&#223;n. 1), Rdnr. 22.<a href="#FNA15">^</a></dt>
<dt><a id="FN16" name="FN16"></a><sup>16</sup> <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGK 9, 399" title="BVerfG, 27.10.2006 - 1 BvR 1811/99">BVerfGK 9, 399</a> Rdnr. 16 und 29.<a href="#FNA16">^</a></dt>
<dt><a id="FN17" name="FN17"></a><sup>17</sup> <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGK 9, 399" title="BVerfG, 27.10.2006 - 1 BvR 1811/99">BVerfGK 9, 399</a> Rdnr. 31.<a href="#FNA17">^</a></dt>
<dt><a id="FN18" name="FN18"></a><sup>18</sup> <em>Jlussi</em>, Studienarbeiten im IT-Recht, 2007, S. 82.<a href="#FNA18">^</a></dt>
<dt><a id="FN19" name="FN19"></a><sup>19</sup> EuGH-Generalanw&#228;ltin <em>Kokott</em>, Schlussantr&#228;ge v. 18.7.2007 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=C-275/06" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">C-275/06</a>, Rdnr. 69.<a href="#FNA19">^</a></dt>
<dt><a id="FN20" name="FN20"></a><sup>20</sup> <em>Eckhardt</em>, K&amp;R 2006, 293 m.w.Nw.; <em>K&#252;hling</em>/<em>Neumann</em>, K&amp;R 2005, 478, 479.<a href="#FNA20">^</a></dt>
<dt><a id="FN21" name="FN21"></a><sup>21</sup> Vgl. <em>BVerfG</em> <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=MMR 2008, 315" title="BVerfG, 27.02.2008 - 1 BvR 370/07: Grundrecht auf Computerschutz">MMR 2008, 315</a> m. Anm. <em>B&#228;r</em>.<a href="#FNA21">^</a></dt>
<dt><a id="FN22" name="FN22"></a><sup>22</sup> Vgl. <em>BVerfG</em> <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=MMR 2006, 531" title="BVerfG, 04.04.2006 - 1 BvR 518/02: Rasterfahndung II">MMR 2006, 531</a> m. Anm.<em> Geis</em>/<em>Geis</em>.<a href="#FNA22">^</a></dt>
<dt><a id="FN23" name="FN23"></a><sup>23</sup> <em>Klesczewski</em> (o. Fu&#223;n. 13), § 100 TKG Rdnr. 16; <em>B&#252;chner</em>, in: Beck’scher TKG-Komm., 2. Aufl. 2000, § 89 TKG a.F. Rdnr. 28.<a href="#FNA23">^</a></dt>
<dt><a id="FN24" name="FN24"></a><sup>24</sup> <em>LG M&#252;nchen I</em> <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=MMR 2010, 111" title="LG M&uuml;nchen I, 14.05.2009 - 7 O 5535/09">MMR 2010, 111</a>, 113 m. Anm. <em>v. Petersdorff-Campen</em>; vgl. auch <em>Jlussi</em> (o. Fu&#223;n. 18), S. 93.<a href="#FNA24">^</a></dt>
<dt><a id="FN25" name="FN25"></a><sup>25</sup> So die englische und franz&#246;sische Sprachfassung von Art. 15 Abs. 1 RL <a target="_blank" href="http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexapi!prod!CELEXnumdoc&#038;numdoc=32002L0058&#038;model=guichett&#038;lg=de">2002/58/EG</a>.<a href="#FNA25">^</a></dt>
<dt><a id="FN26" name="FN26"></a><sup>26</sup> <em>EuGH</em> <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=MMR 2008, 227" title="EuGH, 29.01.2008 - C-275/06: Productores de M&uacute;sica de Espa&ntilde;a (Promusicae) ./. Telef&oacute;nica de Esp...">MMR 2008, 227</a>; <em>Spindler</em>, GRUR 2008, <a href="http://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=300&amp;z=GRUR&amp;b=2008&amp;s=574">574</a>, <a href="http://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=300&amp;z=GRUR&amp;b=2008&amp;s=575">575</a>; <em>Ohlenburg</em>, MMR 2003, <a href="http://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=300&amp;z=MMR&amp;b=2003&amp;s=82">82</a>, <a href="http://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=300&amp;z=MMR&amp;b=2003&amp;s=84">84</a>.<a href="#FNA26">^</a></dt>
<dt><a id="FN27" name="FN27"></a><sup>27</sup> BR-Drs. 129/11, S. 44.<a href="#FNA27">^</a></dt>
<dt><a id="FN28" name="FN28"></a><sup>28</sup> <em>LG Bonn</em>, U. v. 30.11.2010 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=23 KLs 10/10" title="LG Bonn, 30.11.2010 - 23 KLs 10/10">23 KLs 10/10</a>; a.A. wohl <em>BGH</em> (o. Fu&#223;n. 1), Rdnr. 38; <em>Wittern</em>, in: Beck’scher TKG-Komm., 3. Aufl. 2006, § 100 TKG Rdnr. 10.<a href="#FNA28">^</a></dt>
<dt><a id="FN29" name="FN29"></a><sup>29</sup> <em>Dann</em>/<em>Gastell</em>, NJW 2008, <a href="http://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=300&amp;z=NJW&amp;b=2008&amp;s=2945">2945</a>, <a href="http://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=300&amp;z=NJW&amp;b=2008&amp;s=2946">2946</a>.<a href="#FNA29">^</a></dt>
<dt><a id="FN30" name="FN30"></a><sup>30</sup> <em>Jlussi</em> (o. Fu&#223;n. 18), S. 93; a.A. <em>Wittern</em> (o. Fu&#223;n. 28), Rdnr. 10.<a href="#FNA30">^</a></dt>
<dt><a id="FN31" name="FN31"></a><sup>31</sup> <em>BGH</em> (o. Fu&#223;n. 1), Rdnr. 27.<a href="#FNA31">^</a></dt>
<dt><a id="FN32" name="FN32"></a><sup>32</sup> <em>BGH</em> (o. Fu&#223;n. 1), Rdnr. 35.<a href="#FNA32">^</a></dt>
<dt><a id="FN33" name="FN33"></a><sup>33</sup> <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGK 9, 399" title="BVerfG, 27.10.2006 - 1 BvR 1811/99">BVerfGK 9, 399</a> Rdnr. 13. <a href="#FNA33">^</a></dt>
<dt><a id="FN34" name="FN34"></a><sup>34</sup> Vgl. <em>BVerfG</em> <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NVwZ 2007, 688" title="BVerfG, 23.02.2007 - 1 BvR 2368/06: Verfahrensrecht - Anh&ouml;rungsr&uuml;ge: Wann ist Zur&uuml;ckweisung wil...">NVwZ 2007, 688</a> Rdnr. 46 m.w.Nw.<a href="#FNA34">^</a></dt>
<dt><a id="FN35" name="FN35"></a><sup>35</sup> So <em>BGH</em> (o. Fu&#223;n. 1), Rdnr. 27 und die Vorinstanzen <em>OLG Frankfurt/M.</em> <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=MMR 2010, 645" title="OLG Frankfurt, 16.06.2010 - 13 U 105/07">MMR 2010, 645</a> sowie <em>LG Darmstadt</em> <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=CR 2007, 574" title="LG Darmstadt, 06.06.2007 - 10 O 562/03">CR 2007, 574</a>; ebenso <em>AG Bonn</em> <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=MMR 2008, 203" title="AG Bonn, 05.07.2007 - 9 C 177/07">MMR 2008, 203</a>; wohl auch <em>Wittern</em> (o. Fu&#223;n. 28), Rdnr. 2.<a href="#FNA35">^</a></dt>
<dt><a id="FN36" name="FN36"></a><sup>36</sup> So <em>OLG Karlsruhe</em> <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=MMR 2009, 412" title="OLG Karlsruhe, 04.12.2008 - 4 U 86/07">MMR 2009, 412</a> m. Anm. <em>Sankol</em>; <em>LG Darmstadt</em> <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=MMR 2006, 330" title="LG Darmstadt, 25.01.2006 - 25 S 118/05">MMR 2006, 330</a> und als Vorinstanz <em>AG Darmstadt</em> <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=MMR 2005, 634" title="AG Darmstadt, 30.06.2005 - 300 C 397/04">MMR 2005, 634</a> m. Anm. <em>Kazemi</em>; Entschlie&#223;ung der <em>Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der L&#228;nder</em> v. 6./7.11.2008, <a href="http://www.datenschutz-bayern.de/dsbk-ent/DSK_76-ElektronischeKommunikation.html;">http://www.datenschutz-bayern.de/dsbk-ent/DSK_76-ElektronischeKommunikation.html;</a> <em>Klesczewski</em> (o. Fu&#223;n. 13), § 100 TKG Rdnr. 8; <em>K&#252;hling</em>/<em>Elbracht</em>, TK-Recht, 2008, S. 212; <em>K&#252;hling</em>/<em>Neumann</em>, K&amp;R 2005, 478, 480 m.w.Nw.; <em>Mantz</em>, Rechtsfragen offener Netze, 2008, S. 60 f.; wohl auch <em>BVerfG</em>, B. v. 21.6.2006 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 1299/05" title="BVerfG, 21.06.2006 - 1 BvR 1299/05">1 BvR 1299/05</a>, Rdnr. 3; <em>Bundesrat</em>, BR-Drs. 62/09.<a href="#FNA36">^</a></dt>
<dt><a id="FN37" name="FN37"></a><sup>37</sup> <em>BGH</em> (o. Fu&#223;n. 1), Rdnr. 29.<a href="#FNA37">^</a></dt>
<dt><a id="FN38" name="FN38"></a><sup>38</sup> Dies verkennend <em>BGH</em> (o. Fu&#223;n. 1), Rdnr. 35.<a href="#FNA38">^</a></dt>
<dt><a id="FN39" name="FN39"></a><sup>39</sup> <em>Jlussi</em> (o. Fu&#223;n. 18), S. 89; vgl. auch <em>LG Darmstadt</em> <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=CR 2007, 574" title="LG Darmstadt, 06.06.2007 - 10 O 562/03">CR 2007, 574</a> Rdnr. 32.<a href="#FNA39">^</a></dt>
<dt><a id="FN40" name="FN40"></a><sup>40</sup> BT-Drs. 16/3656, S. 13; BT-Drs. 10/5058, S. 35.<a href="#FNA40">^</a></dt>
<dt><a id="FN41" name="FN41"></a><sup>41</sup> <em>Sch&#246;nke</em>/<em>Schr&#246;der</em>, 28. Aufl., § 303b StGB Rdnr. 9 m.w.Nw.<a href="#FNA41">^</a></dt>
<dt><a id="FN42" name="FN42"></a><sup>42</sup> <em>BGH</em> (o. Fu&#223;n. 1), Rdnr. 29.<a href="#FNA42">^</a></dt>
<dt><a id="FN43" name="FN43"></a><sup>43</sup> <em>BGH</em> (o. Fu&#223;n. 1), Rdnr. 29.<a href="#FNA43">^</a></dt>
<dt><a id="FN44" name="FN44"></a><sup>44</sup> <a href="http://www.sachsen-anhalt.de/index.php?id=32188.">http://www.sachsen-anhalt.de/index.php?id=32188.</a><a href="#FNA44">^</a></dt>
<dt><a id="FN45" name="FN45"></a><sup>45</sup> N&#228;her <em>Bundesamt f&#252;r Sicherheit in der Informationstechnik</em>, Basisschutz f&#252;r den Computer, <a href="https://www.bsi-fuer-buerger.de/BSIFB/DE/MeinPC/BasisschutzComputer/basisschutzComputer_node.html.">https://www.bsi-fuer-buerger.de/BSIFB/DE/MeinPC/BasisschutzComputer/basisschutzComputer_node.html.</a><a href="#FNA45">^</a></dt>
<dt><a id="FN46" name="FN46"></a><sup>46</sup> <em>Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der L&#228;nder</em> (o. Fu&#223;n. 44).<a href="#FNA46">^</a></dt>
<dt><a id="FN47" name="FN47"></a><sup>47</sup> Zur wettbewerbsrechtlichen Unzul&#228;ssigkeit von Sperrlisten <em>LG L&#252;neburg</em> <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=MMR 2008, 61" title="LG L&uuml;neburg, 27.09.2007 - 7 O 80/07">MMR 2008, 61</a> m. Anm. <em>Heidrich</em>.<a href="#FNA47">^</a></dt>
<dt><a id="FN48" name="FN48"></a><sup>48</sup> Nw. f&#252;r diese Ansicht s.o. Fu&#223;n. 36.<a href="#FNA48">^</a></dt>
<dt><a id="FN49" name="FN49"></a><sup>49</sup> Gesetzentwurf der <em>Bundesregierung</em>, BT-Drs. 15/2316, S. 90.<a href="#FNA49">^</a></dt>
<dt><a id="FN50" name="FN50"></a><sup>50</sup> <em>Sokol</em>, in: Simitis, 7. Aufl., § 13 BDSG Rdnr. 26 m.w.Nw.<a href="#FNA50">^</a></dt>
<dt><a id="FN51" name="FN51"></a><sup>51</sup> <em>BVerfG</em>, B. v. 21.6.2006 – BvR 1299/05 Rdnr. 3.<a href="#FNA51">^</a></dt>
<dt><a id="FN52" name="FN52"></a><sup>52</sup> So <em>Klesczewski</em> (o. Fu&#223;n. 13), § 100 TKG Rdnr. 8.<a href="#FNA52">^</a></dt>
<dt><a id="FN53" name="FN53"></a><sup>53</sup> <em>BVerfG</em> <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NVwZ 2007, 688" title="BVerfG, 23.02.2007 - 1 BvR 2368/06: Verfahrensrecht - Anh&ouml;rungsr&uuml;ge: Wann ist Zur&uuml;ckweisung wil...">NVwZ 2007, 688</a> Rdnr. 53 f.<a href="#FNA53">^</a></dt>
<dt><a id="FN54" name="FN54"></a><sup>54</sup> Vgl. <em>BVerfG</em> <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=MMR 2006, 531" title="BVerfG, 04.04.2006 - 1 BvR 518/02: Rasterfahndung II">MMR 2006, 531</a> m. Anm. <em>Geis</em>/<em>Geis</em>; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 113, 29" title="BVerfG, 12.04.2005 - 2 BvR 1027/02: Anwaltsdaten">BVerfGE 113, 29</a>, 53.<a href="#FNA54">^</a></dt>
<dt><a id="FN55" name="FN55"></a><sup>55</sup> Vgl. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 65, 1" title="BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83: Volksz&auml;hlung">BVerfGE 65, 1</a>, 44.<a href="#FNA55">^</a></dt>
<dt><a id="FN56" name="FN56"></a><sup>56</sup> Vgl. <em>BVerfG</em> <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=MMR 2010, 356" title="BVerfG, 02.03.2010 - 1 BvR 256/08: Vorratsdatenspeicherung">MMR 2010, 356</a> m. Anm. <em>B&#228;r</em>.<a href="#FNA56">^</a></dt>
<dt><a id="FN57" name="FN57"></a><sup>57</sup> <em>Pitsillidis</em>/<em>Xie</em>/<em>Yu</em>/<em>Abadi</em>/<em>Voelker</em>/<em>Savage</em>, How to Tell an Airport from a Home, 2010, <a href="http://research.microsoft.com/pubs/139079/hotnets10.pdf.">http://research.microsoft.com/pubs/139079/hotnets10.pdf.</a><a href="#FNA57">^</a></dt>
<dt><a id="FN58" name="FN58"></a><sup>58</sup> <em>Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung</em>, <a href="http://www.vorratsdatenspeicherung.de/images/auskuenfte_ueber_internetnutzer.pdf.">http://www.vorratsdatenspeicherung.de/images/auskuenfte_ueber_internetnutzer.pdf.</a><a href="#FNA58">^</a></dt>
<dt><a id="FN59" name="FN59"></a><sup>59</sup> N&#228;her <em>Breyer</em>, NJOZ 2010, 1085.<a href="#FNA59">^</a></dt>
<dt><a id="FN60" name="FN60"></a><sup>60</sup> <em>Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung</em>, <a href="http://wiki.vorratsdatenspeicherung.de/images/Bericht_Sicherheit-vor-Sammelwut.pdf,">http://wiki.vorratsdatenspeicherung.de/images/Bericht_Sicherheit-vor-Sammelwut.pdf,</a> 7.<a href="#FNA60">^</a></dt>
<dt><a id="FN61" name="FN61"></a><sup>61</sup> Spiegel 22/2008 v. 26.5.2008, S. 88: Verkehrsdaten von Journalisten, Managern und Aufsichtsr&#228;ten ausgewertet.<a href="#FNA61">^</a></dt>
<dt><a id="FN62" name="FN62"></a><sup>62</sup> Spiegel 41/2008 v. 6.10.2008, S. 72: Bestandsdaten aller 17 Millionen Kunden gestohlen.<a href="#FNA62">^</a></dt>
<dt><a id="FN63" name="FN63"></a><sup>63</sup> Zu diesem Kriterium <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 118, 168" title="BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 1550/03: Abruf von Kontostammdaten">BVerfGE 118, 168</a>, 197; <em>BVerfG</em> <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=MMR 2006, 531" title="BVerfG, 04.04.2006 - 1 BvR 518/02: Rasterfahndung II">MMR 2006, 531</a> m. Anm. <em>Geis</em>/<em>Geis</em>; <em>BVerfG</em> <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=MMR 2005, 674" title="BVerfG, 27.07.2005 - 1 BvR 668/04: Vorbeugende Telekommunikations&uuml;berwachung">MMR 2005, 674</a>; st. Rspr.<a href="#FNA63">^</a></dt>
<dt><a id="FN64" name="FN64"></a><sup>64</sup> <em>BGH</em> (o. Fu&#223;n. 1), Rdnr. 34.<a href="#FNA64">^</a></dt>
<dt><a id="FN65" name="FN65"></a><sup>65</sup> <em>BfDI</em>, Stellungnahme v. 10.6.2009, <a href="http://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Publikationen/Allgemein/StellungnahmeVorratsdaten100609.pdf?__blob=publicationFile,">http://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Publikationen/Allgemein/StellungnahmeVorratsdaten100609.pdf?__blob=publicationFile,</a> 3.<a href="#FNA65">^</a></dt>
<dt><a id="FN66" name="FN66"></a><sup>66</sup> <em>BVerfG</em> <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=MMR 2010, 356" title="BVerfG, 02.03.2010 - 1 BvR 256/08: Vorratsdatenspeicherung">MMR 2010, 356</a> m. Anm. <em>B&#228;r</em>.<a href="#FNA66">^</a></dt>
<dt><a id="FN67" name="FN67"></a><sup>67</sup> Vgl. <em>Breyer</em>, RDV 2004, 147 f.<a href="#FNA67">^</a></dt>
<dt><a id="FN68" name="FN68"></a><sup>68</sup> <em>EuGH</em> <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=MMR 2008, 227" title="EuGH, 29.01.2008 - C-275/06: Productores de M&uacute;sica de Espa&ntilde;a (Promusicae) ./. Telef&oacute;nica de Esp...">MMR 2008, 227</a>.<a href="#FNA68">^</a></dt>
<dt><a id="FN69" name="FN69"></a><sup>69</sup> Zweifelnd auch EuGH-Generalanw&#228;ltin <em>Kokott</em>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=Slg. 2008 S. I-271" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">Slg. 2008 S. I-271</a>, 296 Rdnr. 82.<a href="#FNA69">^</a></dt>
<dt><a id="FN70" name="FN70"></a><sup>70</sup> <em>EuGH</em> <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=EuZW 2004, 400" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">EuZW 2004, 400</a> Rdnr. 22.<a href="#FNA70">^</a></dt>
<dt><a id="FN71" name="FN71"></a><sup>71</sup> Gemeinsamer Standpunkt des <em>Rates</em> v. 9.2.2009, 2007/0248 (COD).<a href="#FNA71">^</a></dt>
<dt><a id="FN72" name="FN72"></a><sup>72</sup> Vgl. <em>Kitz</em>, ZUM 2006, 444, 449; Erw&#228;gungsgrund 25 der RL <a target="_self" href="http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32006L0024:DE:HTML">2006/24/EG</a> kann den offensichtlich davon abweichenden Wortlaut von Art. 15 Abs. 1a RL <a target="_blank" href="http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexapi!prod!CELEXnumdoc&#038;numdoc=32002L0058&#038;model=guichett&#038;lg=de">2002/58/EG</a> nicht einschr&#228;nken, vgl. <em>EuGH</em>, U. v. 2.4.2009 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=C-134/08" title="EuGH, 02.04.2009 - C-134/08: Tyson Parketthandel">C-134/08</a> m.w.Nw.<a href="#FNA72">^</a></dt>
<dt><a id="FN73" name="FN73"></a><sup>73</sup> <em>EuGH</em> <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 1983, 1257" title="EuGH, 06.10.1982 - 283/81: CILFIT /  Ministero della Sanit&agrave;">NJW 1983, 1257</a>, 1258.<a href="#FNA73">^</a></dt>
<dt><a id="FN74" name="FN74"></a><sup>74</sup> <em>EuGH</em> <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=MMR 2008, 227" title="EuGH, 29.01.2008 - C-275/06: Productores de M&uacute;sica de Espa&ntilde;a (Promusicae) ./. Telef&oacute;nica de Esp...">MMR 2008, 227</a>.<a href="#FNA74">^</a></dt>
<dt><a id="FN75" name="FN75"></a><sup>75</sup> Entgegen <em>BGH</em> (o. Fu&#223;n. 1), Rdnr. 39.<a href="#FNA75">^</a></dt>
<dt><a id="FN76" name="FN76"></a><sup>76</sup> <em>EuGH</em> <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=MMR 2009, 244" title="EuGH, 10.02.2009 - C-301/06: Irland / Parlament und Rat">MMR 2009, 244</a>; vgl. <em>Breyer</em>, StV 2007, 214.<a href="#FNA76">^</a></dt>
<dt><a id="FN77" name="FN77"></a><sup>77</sup> <em>Jlussi</em> (o. Fu&#223;n. 18), S. 95.<a href="#FNA77">^</a></dt>
<dt><a id="FN78" name="FN78"></a><sup>78</sup> BT-Drs. 16/2581, S. 27 f.<a href="#FNA78">^</a></dt>
<dt><a id="FN79" name="FN79"></a><sup>79</sup> <em>Klesczewski</em> (o. Fu&#223;n. 13), § 96 TKG Rdnr. 13.<a href="#FNA79">^</a></dt>
</dl>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Fehlalarm: Keine Vorratsdatenspeicherung durch die Hintert&#252;r</title>
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		<pubDate>Fri, 28 Oct 2011 15:51:46 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Als diese Woche die Neufassung des Telekommunikationsgesetzes in einem umstrittenen Schnellverfahren vom Bundestag beschlossen wurde, warnten einige Politiker und Medien, das Gesetz erlaube eine &#8222;unbegrenzte Speicherung von Verkehrsdaten&#8220;. Was war passiert? Nach § 97 Abs. 4 TKG d&#252;rfen TK-Diensteanbieter Verkehrsdaten verwenden, &#8222;soweit es f&#252;r die Abrechnung des Diensteanbieters mit anderen Diensteanbietern oder mit deren Teilnehmern [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Als diese Woche die Neufassung des Telekommunikationsgesetzes in einem umstrittenen Schnellverfahren vom Bundestag beschlossen wurde, warnten einige Politiker und <a href="http://news.google.de/news/story?cf=all&amp;ned=de&amp;num=100&amp;cf=all&amp;ncl=doSeZ7Yzdrf8ZaMWDth23dW5CCqFM">Medien</a>, das Gesetz erlaube eine &#8222;unbegrenzte Speicherung von Verkehrsdaten&#8220;.</p>
<p><strong>Was war passiert?<br />
</strong></p>
<p>Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/97.html" title="&sect; 97 TKG: Entgeltermittlung und Entgeltabrechnung">§ 97 Abs. 4 TKG</a> d&#252;rfen TK-Diensteanbieter Verkehrsdaten verwenden, &#8222;soweit es f&#252;r die Abrechnung des Diensteanbieters mit anderen Diensteanbietern oder mit deren Teilnehmern sowie anderer Diensteanbieter mit ihren Teilnehmern erforderlich ist&#8220;. Gemeint ist beispielsweise die Abrechnung der Anbieter untereinander. Nutzt ein Anbieter etwa Leitungen der Telekom, um ein Gespr&#228;ch durchzustellen, muss er daf&#252;r zahlen.</p>
<p>Die Bundesregierung wollte die Datenspeicherung zur Abrechnung mit Nichtkunden im Zuge der TKG-Novelle auf die Dauer von 90 Tagen begrenzen. Der Bundestag hat diesen Vorschlag nun wieder gestrichen.</p>
<p><strong>Bedeutet dies, dass eine &#8222;unbegrenzte Speicherung von Verkehrsdaten&#8220; zul&#228;ssig ist? </strong></p>
<p>Nein.</p>
<p>Erstens &#228;ndert sich durch die TKG-Novelle in diesem Punkt nichts. Es bleibt bei der schon seit Jahren geltenden Gesetzesfassung.</p>
<p>Zweitens ist f&#252;r die Speicherdauer die H&#246;chstfrist von sechs Monaten nach <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/97.html" title="&sect; 97 TKG: Entgeltermittlung und Entgeltabrechnung">§ 97 Abs. 3 TKG</a> zu beachten (Berliner TKG-Kommentar, § 97, Rn. 19).</p>
<p>Drittens darf der Diensteanbieter Verkehrsdaten nach dem Gesetz nur speichern, &#8222;soweit es f&#252;r die Abrechnung des Diensteanbieters mit anderen Diensteanbietern [&#8230;] erforderlich ist&#8220;. Wie in der <a href="http://www.vorratsdatenspeicherung.de/images/anzeige_verkehrsdatenspeicherung_anon.pdf">Anzeige</a> des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung an die Bundesnetzagentur erkl&#228;rt, ist zur Interconnection-Abrechnung nur die Speicherung der gespr&#228;chsbeteiligten Netzbetreiber und der Gespr&#228;chsdauer, nicht aber die Speicherung der Anschlusskennungen erforderlich (also wer mit wem telefoniert hat). W&#252;rde der Bundesdatenschutzbeauftragte, die Bundesnetzagentur oder die Gerichte dies durchsetzen, dann w&#228;re es egal, wie lange diese anonymen Daten gespeichert werden. Bisher <a href="http://www.daten-speicherung.de/index.php/telekom-kontrolliert-deutschlands-telekommunikation/">segnet</a> der Bundesdatenschutzbeauftragte aber die rechtswidrige Speicherung von Anschlussnummern ab, woran auch eine Begrenzung auf 90 Tage nichts ge&#228;ndert h&#228;tte.</p>
<p>Viertens speichert die Telekom Interconnection-Daten gegenw&#228;rtig <a href="http://www.daten-speicherung.de/index.php/telekom-kontrolliert-deutschlands-telekommunikation/">120 Tage</a> lang, eine Verk&#252;rzung auf 90 Tage h&#228;tte da keinen wirklichen Unterschied gemacht.</p>
<p><strong>Der eigentliche Skandal </strong></p>
<p>Der eigentliche Skandal an dem Gesetz liegt in ganz anderen Punkten:</p>
<ul>
<li>Die Au&#223;erlandesschaffung von Kommunikationsdaten<br />
in Staaten wie Bulgarien wird legalisiert (<a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/92.html" title="&sect; 92 TKG: Daten&uuml;bermittlung an ausl&auml;ndische nicht &ouml;ffentliche Stellen">§ 92 TKG</a>).</li>
<li>Die anlasslose Vorratsspeicherung u.a. von IP-Adressen zur „St&#246;rungserkennung“ (<a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 TKG</a>) wird nicht klar verboten.</li>
<li>Das fr&#252;here Wahlrecht auf L&#246;schung von Verbindungsdaten wird nicht wieder eingef&#252;hrt (<a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/97.html" title="&sect; 97 TKG: Entgeltermittlung und Entgeltabrechnung">§ 97 TKG</a>).</li>
<li>Die Polizei kann Inhaber von IP-Adressen weiterhin ohne richterliche Anordnung selbst zur Verfolgung von Bagatelltaten identifizieren lassen (§§ <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/88.html" title="&sect; 88 TKG: Fernmeldegeheimnis">88</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/112.html" title="&sect; 112 TKG: Automatisiertes Auskunftsverfahren">112</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/113.html" title="&sect; 113 TKG: Manuelles Auskunftsverfahren">113 TKG</a>).</li>
<li>Der verfassungswidrige Identifizierungszwang f&#252;r Prepaid-Mobiltelefonkarten bleibt bestehen (<a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/111.html" title="&sect; 111 TKG: Daten f&uuml;r Auskunftsersuchen der Sicherheitsbeh&ouml;rden">§ 111 TKG</a>).</li>
<li>Keine Information der Kunden &#252;ber die Dauer der Aufbewahrung ihrer Verkehrsdaten (<a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/95.html" title="&sect; 95 TKG: Vertragsverh&auml;ltnisse">§ 95 TKG</a>, siehe die <a href="http://www.malte-spitz.de/blog/index.html#anchor_4632564">Initiative</a> von Malte Spitz).</li>
<li>Keine Verpflichtung zur dynamischen Vergabe von IPv6-Adressen.</li>
<li>Kein Verbot der Zweckentfremdung von Verbindungsdaten (<a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/96.html" title="&sect; 96 TKG: Verkehrsdaten">§ 96 TKG</a>).</li>
<li>Kein Schutz vor Ausspionieren durch „Spyware“ und „Web-Bugs“.</li>
</ul>
<p>Neun Verb&#228;nde und Organisationen von Datensch&#252;tzern, Journalisten, Telefonseelsorge und Juristen hatten vom Bundestag in all diesen Punkten einen besseren Schutz vor Datenmissbrauch, Datenklau und Datenpannen bei Telekommunikationsunternehmen <a href="http://www.vorratsdatenspeicherung.de/content/view/452/79/lang,de/">gefordert</a>. Eine qualifizierte Antwort von Seiten des Bundestags darauf gab es aber nicht. Die Verfasser der <a href="http://www.vorratsdatenspeicherung.de/images/Stellungnahme_TKG-Novelle.pdf">Stellungnahme</a> wurden nicht zu der Expertenanh&#246;rung eingeladen, ihre Stellungnahme nicht auf die entsprechende <a href="http://www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse17/a09/anhoerungen/Archiv_der_Anhoerungen/8_Oeffentliche_Anhoerung/Stellungnahmen/index.html">Bundestagsseite</a> eingestellt. Man wollte sich mit dem Telekommunikationsdatenschutz ganz einfach nicht befassen, obwohl das dringend Not t&#228;te und auch vom Bundesdatenschutzbeauftragten <a href="http://www.heise.de/newsticker/meldung/Gemischte-Reaktionen-auf-Neujustierung-des-Telekommunikationsmarktes-1367979.html">gefordert</a> worden war. Das ist der eigentliche Skandal an der TKG-Novelle.</p>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Besch&#228;ftigtendatenschutzgesetz: Umfassende &#220;berwachung am Arbeitsplatz droht</title>
		<link>http://www.daten-speicherung.de/index.php/beschaftigtendatenschutzgesetz-umfassende-uberwachung-am-arbeitsplatz-droht/</link>
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		<pubDate>Sat, 22 Oct 2011 08:52:50 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Besch&#228;ftigtendatenschutz sieht einen dramatischen Abbau des Datenschutzes am Arbeitsplatz vor. So kann Video&#252;berwachung am Arbeitsplatz gegenw&#228;rtig nur bei konkretem Verdacht gegen bestimmte Personen als letztes Mittel zul&#228;ssig sein. Nach dem geplanten &#8222;Besch&#228;ftigtendatenschutzgesetz&#8220; k&#246;nnte jeder Arbeitsplatz hingegen permanent und ohne jeden Anlass video&#252;berwacht werden. Zudem w&#252;rde der anlass- und verdachtslose Abgleich [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Besch&#228;ftigtendatenschutz sieht einen dramatischen Abbau des Datenschutzes am Arbeitsplatz vor. So kann Video&#252;berwachung am Arbeitsplatz gegenw&#228;rtig nur bei konkretem Verdacht gegen bestimmte Personen als letztes Mittel zul&#228;ssig sein. Nach dem geplanten &#8222;Besch&#228;ftigtendatenschutzgesetz&#8220; k&#246;nnte jeder Arbeitsplatz hingegen permanent und ohne jeden Anlass video&#252;berwacht werden. Zudem w&#252;rde der anlass- und verdachtslose Abgleich von Besch&#228;ftigtendaten, um etwaige Pflichtverletzungen aufzusp&#252;ren, erstmals legalisiert werden (&#8222;Screening&#8220;). Dies w&#252;rde gro&#223;fl&#228;chige, verdachtsunabh&#228;ngige Datenabgleiche &#252;ber alle Besch&#228;ftigten zulassen. Derzeit ist ein solches Stochern im Nebel ohne jeglichen Verdachtsmoment verboten.</p>
<p>&#8222;Im Ergebnis w&#252;rden die vorgesehenen &#196;nderungen in zentralen Bereichen des Arbeitslebens eine Verschlechterung des Datenschutzes f&#252;r die Besch&#228;ftigten zur Folge haben&#8220;, <a href="http://www.bfdi.bund.de/cae/servlet/contentblob/1103732/publicationFile/88799/220610_Entschlie%C3%9Fung%20BeschaeftigtenDS.pdf">warnen</a> die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der L&#228;nder. Die Gewerkschaften laufen schon seit Monaten Sturm gegen das Vorhaben.</p>
<p><strong>Bundestag will noch mehr &#220;berwachung zulassen</strong></p>
<p>In der &#214;ffentlichkeit nahezu unbekannt ist, dass Union und FDP im Bundestag die Arbeitnehmer&#252;berwachung durch &#196;nderungen an dem Regierungsentwurf noch einmal deutlich ausweiten wollen. Dies geht aus bislang wenig beachteten &#8222;<a title="http://www.aus-portal.de/media/BeschDS_FV.pdf" href="http://www.viewdocsonline.com/download/z9xyd5" rel="nofollow" target="_top">Formulierungsvorschl&#228;gen</a>&#8220; des Bundesinnenministeriums vom 07.09.2011 hervor:</p>
<ul>
<li>Danach soll das Fernmeldegeheimnis f&#252;r <strong>private Gespr&#228;che und E-Mails</strong> am Arbeitsplatz insgesamt abgeschafft werden. Der Arbeitgeber soll auch private Gespr&#228;che mith&#246;ren und E-Mails lesen d&#252;rfen &#8211; um zu &#252;berpr&#252;fen, ob sie wirklich privat sind.</li>
<li>Das <strong>Mith&#246;ren dienstlicher Telefongespr&#228;che</strong> und das Mitlesen dienstlicher E-Mails soll permanent und st&#228;ndig zugelassen werden, nicht mehr nur stichprobenhaft in vorher mitzuteilenden Zeitr&#228;umen.</li>
<li>Die permanente <strong>Video&#252;berwachung von Besch&#228;ftigten</strong> soll ganz allgemein &#8222;zur Wahrung wichtiger betrieblicher Interessen&#8220; zugelassen werden.</li>
<li>Der anlass- und verdachtslose <strong>Abgleich von Besch&#228;ftigtendaten</strong> (&#8222;Screening&#8220;) soll nicht mehr nur zur Aufdeckung von Verfehlungen zugelassen werden, die eine fristlose K&#252;ndigung rechtfertigen, sondern auch zum Aufsp&#252;ren minder schwerer &#8222;Pflichtverletzungen&#8220;.</li>
<li>Innerhalb von Konzernen soll eine uneingeschr&#228;nkte <strong>&#220;bermittlung von Arbeitnehmerdaten</strong> zugelassen werden.</li>
<li><strong>Eignungs- und Einstellungstests</strong> nach Methoden, die wissenschaftlich nicht anerkannt sind, sollen zugelassen werden.</li>
<li><strong>Betriebsvereinbarungen und Tarifvertr&#228;ge</strong> sollen k&#252;nftig Vorrang vor den gesetzlichen &#220;berwachungsgrenzen erhalten und dadurch selbst das geringe gesetzliche Schutzniveau g&#228;nzlich aufheben d&#252;rfen. [aktualisiert am 28.10.2011]</li>
</ul>
<p>Nutzt ein Arbeitgeber seine neuen Spielr&#228;ume, wird das geplante Gesetz &#8211; in den Worten der Datenschutzbeauftragten &#8211; &#8222;zu einer st&#228;ndigen Kontrolle der Besch&#228;ftigten f&#252;hren oder den Betroffenen den Eindruck einer umfassenden &#220;berwachung am Arbeitsplatz vermitteln &#8211; etwa durch st&#228;ndige Video&#252;berwachung oder regelm&#228;&#223;ige Aufzeichnung, Mitschnitte oder Mith&#246;ren von Ferngespr&#228;chen&#8220;. Die Gewerkschaften und 3.000 Betriebsr&#228;te <a title="http://www.dgb.de/themen/++co++289c3c00-f57c-11e0-4ff5-00188b4dc422" href="http://www.dgb.de/themen/++co++289c3c00-f57c-11e0-4ff5-00188b4dc422" rel="nofollow" target="_top">wollen</a> den Gesetzentwurf stoppen. Die ehemalige Bundesjustizministerin Herta D&#228;ubler-Gmelin (SPD) best&#228;tigt in dem <a title="http://www.swr.de/report/-/id=233454/nid=233454/did=8717838/1fnhqc6/index.html" href="http://www.swr.de/report/-/id=233454/nid=233454/did=8717838/1fnhqc6/index.html" rel="nofollow" target="_top">SWR-Fernsehbeitrag &#8222;Ausgesp&#228;hte Mitarbeiter &#8211; Bundesregierung will Chefs das Spionieren erleichtern&#8220;</a> vom 11.10.2011, dass es f&#252;r Besch&#228;ftigte deutlich besser w&#228;re, wenn dieser Gesetzentwurf &#252;berhaupt nicht beschlossen w&#252;rde. Den Namen &#8222;Besch&#228;ftigtendatenschutzgesetz&#8220; hat er nicht verdient.</p>
<p><strong>Aktueller Stand</strong></p>
<p>Im Bundestag ist der Innenausschuss federf&#252;hrend mit dem Gesetzentwurf befasst. Er k&#246;nnte die endg&#252;ltige Fassung schon in der n&#228;chsten Woche beschlie&#223;en.</p>
<p><strong>Wer etwas gegen die drohende Zulassung umfassender Arbeitnehmer&#252;berwachung tun will, sollte sich an <a href="http://www.abgeordnetenwatch.de/#einstieg">seine schwarz-gelben Abgeordneten</a> wenden.</strong> Als Textvorlage eignet sich der <a href="http://www.dgb.de/themen/++co++e64161ca-64f6-11e0-77ab-00188b4dc422/@@dossier.html">DGB-Aufruf zum Stopp des Gesetzesvorhabens</a>.</p>
<p>Hintergrundinformationen:</p>
<ul>
<li><a title="http://www.aus-portal.de/gesetzgebung_16992.htm" href="http://www.aus-portal.de/gesetzgebung_16992.htm" rel="nofollow" target="_top" class="broken_link">Dokumente und Texte zum Gesetzgebungsverfahren von &#8222;Arbeit und Soziales&#8220;</a></li>
<li>DGB: <a href="http://einblick.dgb.de/themen/++co++528ff9fa-f64e-11e0-6eb9-00188b4dc422">Arbeitnehmerdatenschutz: Entwurf f&#252;r den M&#252;lleimer </a>(14.10.2011)</li>
</ul>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Datenschutzbeauftragte: Einbindungen in deutsche Websites weithin unzul&#228;ssig [erg&#228;nzt am 10.12.2011]us</title>
		<link>http://www.daten-speicherung.de/index.php/datenschutzbeauftragte-einbindungen-in-deutsche-websites-weithin-unzulaessig/</link>
		<comments>http://www.daten-speicherung.de/index.php/datenschutzbeauftragte-einbindungen-in-deutsche-websites-weithin-unzulaessig/#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 01 Oct 2011 10:46:40 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Schon 2009 stellten die Datenschutz-Aufsichtsbeh&#246;rden klar, dass Anbieter von Internetportalen und -diensten die IP-Adresse ihrer Nutzer nicht unverk&#252;rzt speichern d&#252;rfen. In einer Entschlie&#223;ung vom 28./29.09.2011 zu sozialen Netzwerken machen die Datenschutzbeauftragten nun deutlich, dass Anbieter auch Dritten eine unverk&#252;rzte Speicherung von IP-Adressen nicht erm&#246;glichen d&#252;rfen, indem sie deren Code in das eigene Portal einbinden: Die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Schon 2009 stellten die Datenschutz-Aufsichtsbeh&#246;rden <a href="http://daten-speicherung.de/index.php/datenschutzbeauftragte-protokollierung-von-ip-adressen-ist-unzulaessig/">klar</a>, dass Anbieter von Internetportalen und -diensten die IP-Adresse ihrer Nutzer nicht unverk&#252;rzt speichern d&#252;rfen. In einer <a href="http://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Publikationen/Entschliessungssammlung/DSBundLaender/82DSK_SozialeNetzwerke.pdf?__blob=publicationFile">Entschlie&#223;ung</a> vom 28./29.09.2011 zu sozialen Netzwerken machen die Datenschutzbeauftragten nun deutlich, dass Anbieter auch Dritten eine unverk&#252;rzte Speicherung von IP-Adressen nicht erm&#246;glichen d&#252;rfen, indem sie deren Code in das eigene Portal einbinden:</p>
<blockquote><p>Die aktuelle von Social-Plugin-Anbietern vorgesehene Funktionsweise ist unzul&#228;ssig, wenn bereits durch den Besuch einer Webseite und auch ohne Klick auf beispielsweise den „Gef&#228;llt-mir“-Knopf eine &#220;bermittlung von Nutzendendaten in die USA ausgel&#246;st wird, auch wenn die Nutzenden gar nicht bei der entsprechenden Plattform registriert sind. […] Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der L&#228;nder fordern daher alle &#246;ffentlichen Stellen auf, von der Nutzung von Social-Plugins abzusehen, die den geltenden Standards nicht gen&#252;gen.</p></blockquote>
<p>Obwohl die Datenschutzkonferenz nur f&#252;r &#246;ffentliche Stellen zust&#228;ndig ist, gilt f&#252;r Privatpersonen und Unternehmen nichts anderes. Besonders der schleswig-holsteinische Landesdatenschutzbeauftragte hat darauf aufmerksam <a href="https://www.datenschutzzentrum.de/facebook/index.html">gemacht</a>, dass die Verantwortung f&#252;r die Zul&#228;ssigkeit von Einbindungen bei dem einbindenden Portalbetreiber <a href="https://www.datenschutzzentrum.de/facebook/facebook-verantwortlichkeit.html">liegt</a> (sog. Auftragsdatenverarbeitung) und nicht bei Facebook und Co. Bei unzul&#228;ssigen Einbindungen drohen deutschen Betreibern Geldbu&#223;en bis zu 50.000 Euro (<a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/16.html" title="&sect; 16 TMG: Bu&szlig;geldvorschriften">§ 16 TMG</a>).</p>
<p>F&#252;r diese Rechtslage gibt es sehr gute Gr&#252;nde: Durch direkte Einbindungen erm&#246;glichen es deutsche Anbieter Facebook, Twitter, Google und Co., jedem ihrer Nutzer beim Surfen &#252;ber die Schulter schauen und personenbeziehbare Surfprotokolle z.B. in den USA anzulegen und unkontrollierbar weiterzuverwenden und weiterzuverkaufen, selbst wenn der Nutzer den externen Inhalt gar nicht nutzen m&#246;chte. Solange sich der Nutzer damit nicht einverstanden erkl&#228;rt hat (z.B. durch Klick auf einen externen Link), ist eine solche personenbeziehbare Surfprotokollierung unzul&#228;ssig. &#220;brigens <a href="http://www.daten-speicherung.de/index.php/umfrage-buerger-fordern-besseren-datenschutz-im-internet/">sehen</a> es 62% der deutschen Internetnutzer kritisch, dass ihr Verhalten im Internet (z.B. beim Surfen) erfasst wird.</p>
<p><strong>Rechtslage</strong></p>
<p>Das Telemediengesetz verpflichtet Anbieter von Internetportalen unter Bu&#223;geldandrohung dazu, &#8222;durch technische und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass [&#8230;] die anfallenden personenbezogenen Daten &#252;ber den Ablauf des Zugriffs oder der sonstigen Nutzung unmittelbar nach deren Beendigung gel&#246;scht [&#8230;] werden&#8220; (<a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/13.html" title="&sect; 13 TMG: Pflichten des Diensteanbieters">§ 13 TMG</a>). Dieses Verbot einer personenbeziehbaren Surfprotokollierung gilt nicht nur f&#252;r den eigenen Server der Anbieter bzw. den Server des von ihnen genutzten Hosters.</p>
<p>Auch Code von Drittanbietern darf nur dann in die eigene Website eingebunden werden, wenn sichergestellt ist, dass diese Drittanbieter die IP-Adressen der Nutzer oder personenbeziehbare Cookies nicht unverk&#252;rzt protokollieren. Selbst bei deutschen Drittanbietern wie Sevenload ist dies oft nicht gew&#228;hrleistet. Erst recht kann bei ausl&#228;ndischen Firmen nicht davon ausgegangen werden, dass diese deutsches Datenschutzrecht beachten.</p>
<p>Das Einbindungsverbot gilt nicht nur f&#252;r die von den Datenschutzbeauftragten jetzt angesprochenen Social Plugins etwa von Twitter und Facebook. Unzul&#228;ssig ist auch die Einbindung externer Bilder (z.B. von Flickr) und Videos (z.B. von Youtube) von Servern, die unzul&#228;ssig speichern. Bisher ist mir leider noch keine Foto- oder Videoplattform bekannt, die eine anonymisierte Einbindung erm&#246;glichte. &#220;brigens: Der auf daten-speicherung.de eingebundene Server vorratsdatenspeicherung.de speichert Ihre IP-Adresse nicht.</p>
<p><strong>L&#246;sungsm&#246;glichkeiten f&#252;r Anbieter</strong></p>
<p>Betreibern von Internetplattformen stehen verschiedene M&#246;glichkeiten zur Ersetzung rechtswidriger Einbindungen zur Verf&#252;gung:</p>
<ol>
<li><strong>Verschieben</strong>: Externe Inhalte k&#246;nnen auf den eigenen Server verschoben werden. Bei Bildern ist dies leicht m&#246;glich. Auch Videos kann man auf dem eigenen Server hosten, indem man einen kostenlosen Flash Video Player installiert (Auswahl <a href="http://www.greepit.com/2009/02/best-open-source-free-flv-players/">hier</a>). Wirspeichernnicht.de <a href="http://www.wirspeichernnicht.de/content/view/40/24/">verlinkt</a> zudem auf einige M&#246;glichkeiten, wie man die Buttons von Facebook, Twitter und Google+ &#252;ber den eigenen Server einbinden kann.</li>
<li><strong>Anonymisierung</strong>: Ein auf dem eigenen Server installiertes <a href="http://www.wirspeichernnicht.de/content/view/35/24/">Proxyskript</a> oder ein externer Anonymisierungsdienst wie <a href="http://anonymouse.org/anonwww_de.html">Anonymouse</a> kann eine anonymisierte Einbindung externer Inhalte erm&#246;glichen.</li>
<li><strong>Links</strong>: Einbindungen k&#246;nnen durch externe Links ersetzt werden. Jeder Nutzer kann dann selbst entscheiden, ob er dem Anbieter vertraut oder nicht. Bei Videos kann z.B. ein Vorschaubild auf den eigenen Server gelegt und mit dem Videohoster verlinkt werden.</li>
</ol>
<p>Sicherlich erfordern diese L&#246;sungsm&#246;glichkeiten eine Umgew&#246;hnung. Aber nur indem Deutschland die Einbindung von Anbietern verbietet, die jeden unserer Klicks personenbeziehbar aufzeichnen, k&#246;nnen diese dazu gezwungen werden, diese Praxis abzustellen. Schon gelungen ist dies beispielsweise bei Google Analytics, welches dazu gezwungen werden <a href="http://www.datenschutz-hamburg.de/news/detail/article/beanstandungsfreier-betrieb-von-google-analytics-ab-sofort-moeglich.html?tx_ttnews[backPid]=1&amp;cHash=1f795fd22e8f472680d834ed9699fc70">konnte</a>, eine M&#246;glichkeit zur datenschutzkonformen Einbindung ohne IP-Logging anzubieten.</p>
<p><strong>Marktl&#252;cke Einbindungen</strong></p>
<p>Bis die Branchengr&#246;&#223;en einlenken, werden findige Programmierer und Anbieter gebraucht, die die Marktl&#252;cke f&#252;r legale Einbindungen in Deutschland schlie&#223;en:</p>
<ul>
<li>So gibt es meines Wissens noch keinen Videohoster, der auf das Speichern von IP-Adressen verzichtete. Nur eine speicherfreie Videosuche wird schon angeboten (von <a href="https://ixquick.com/deu/">Ixquick</a> und <a href="https://startpage.com/">Startpage</a>).</li>
<li>Die f&#252;r Social Plugins entwickelte L&#246;sung, externe Inhalte erst nach einem Klick zu laden, muss auch f&#252;r die Einbettung von Videos (z.B. von Youtube) entwickelt werden.</li>
<li>F&#252;r technisch unbedarfte Anbieter und solche ohne Serverzugriff sollte auch eine installationsfreie L&#246;sung zur Klick-Einbindung externer Inhalte angeboten werden. Man k&#246;nnte dazu einen Dienst bereit stellen, der den Einbindungscode z.B. von Youtube in einen Einbindungscode umwandelt, welcher zun&#228;chst ausschlie&#223;lich Inhalte l&#228;dt, die auf einem IP-speicherfreien deutschen Server liegen. Erst nach einem Klick werden dann die externen Inhalte geladen.</li>
</ul>
<p><strong>Weitere Informationen f&#252;r Diensteanbieter</strong></p>
<ul>
<li><a href="http://www.wirspeichernnicht.de/content/view/4/21/">Was spricht gegen eine Protokollierung?</a></li>
<li><a href="http://www.wirspeichernnicht.de/content/view/4/21/">Anhand einer IP-Adresse k&#246;nnen Anbieter den Nutzer doch ohnehin nicht identifizieren?</a></li>
<li><a href="http://www.wirspeichernnicht.de/content/view/4/21/">Was habe ich als Anbieter davon, wenn ich die Protokollierung deaktiviere?</a></li>
<li>Netzwerk „<a href="http://www.wirspeichernnicht.de/">Wir speichern nicht!</a>“</li>
</ul>
<p><strong>Schutzm&#246;glichkeiten f&#252;r Nutzer</strong></p>
<p>Als Nutzer kann man Browser-Plugins wie <a href="https://addons.mozilla.org/de/firefox/addon/requestpolicy/">RequestPolicy</a>, <a href="https://addons.mozilla.org/de/firefox/addon/disconnect/" class="broken_link">Disconnect</a> oder <a href="https://addons.mozilla.org/de/firefox/addon/adblock-plus/">Adblock</a> (in Verbindung mit einer <a href="http://adblockplus.org/de/subscriptions">Privacy-Blocklist</a>) nutzen, um zu verhindern, dass Facebook und Co. beim Surfen &#252;ber die Schulter schauen.</p>
<p><strong>Erg&#228;nzung vom 10.12.2011:</strong></p>
<p>Nun hat auch der f&#252;r private Stellen zust&#228;ndige D&#252;sseldorfer Kreis der Aufsichtsbeh&#246;rden in einem <a href="https://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Publikationen/Entschliessungssammlung/DuesseldorferKreis/08122011DSInSozialenNetzwerken.pdf;jsessionid=68B713B586C48B5A98F71AF615F28915.1_cid136?__blob=publicationFile">Beschluss</a> vom 08. Dezember 2011 klargestellt:</p>
<blockquote><p>Das direkte Einbinden von Social Plugins, beispielsweise von Facebook, Google+ oder Twitter, in Websites deutscher Anbieter, wodurch eine Daten&#252;bertragungan den jeweiligen Anbieter des Social Plugins ausgel&#246;st wird, ist ohne hinreichende Information der Internetnutzerinnen und -nutzer und ohne ihnen die M&#246;glichkeit zu geben, die Daten&#252;bertragung zu unterbinden, unzul&#228;ssig. [&#8230;]</p>
<p>In Deutschland ans&#228;ssige Unternehmen, die durch das Einbinden von Social Plugins eines Netzwerkes auf sich aufmerksam machen wollen oder sich mit Fanpages in einem Netzwerk pr&#228;sentieren, haben eine eigene Verantwortung hinsichtlich der Daten von Nutzerinnen und Nutzern ihres Angebots. Es m&#252;ssen zuvor Erkl&#228;rungen eingeholt werden, die eine Verarbeitung von Daten ihrer Nutzerinnen und Nutzer durch den Betreiber des sozialen Netzwerkes rechtfertigen k&#246;nnen. Die Erkl&#228;rungen sind nur dann rechtswirksam, wenn verl&#228;ssliche Informationen &#252;ber die dem Netzwerkbetreiber zur Verf&#252;gung gestellten Daten und den Zweck der Erhebung der Daten durch den Netzwerkbetreiber gegeben werden k&#246;nnen.</p></blockquote>
<p>Im Klartext: Deutsche Anbieter d&#252;rfen Social Plugins und Fanpages nur mit Einwilligung des Nutzers verwenden. In dem blo&#223;en Aufruf einer Seite liegt keine Einwilligung in eine Verarbeitung der eigenen Daten &#252;ber die Dauer des Nutzungsvorgangs hinaus.</p>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Gericht: Creditreform darf nicht aussagekr&#228;ftige Score-Werte nicht &#252;bermitteln</title>
		<link>http://www.daten-speicherung.de/index.php/gericht-creditreform-darf-nicht-aussagekraeftige-score-werte-nicht-uebermitteln/</link>
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		<pubDate>Sat, 03 Sep 2011 09:02:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>bj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Datenschutz im Privatsektor]]></category>
		<category><![CDATA[Juristisches]]></category>
		<category><![CDATA[Metaowl-Watchblog]]></category>
		<category><![CDATA[scoring]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Neusser Wirtschaftsauskunftei Creditreform darf Score-Werte &#252;ber Personen nicht &#252;bermitteln, wenn als Berechnungsgrundlage der Bonit&#228;t neben dem Namen nur Alter und Wohnort der Person zur Verf&#252;gung stehen. Das Interesse des Kunden &#252;berwiegt dann das wirtschaftliche Interesse der Auskunftei. Dies hat das Amtsgericht Neuss in einem Erledigungsbeschluss entschieden (AG Neuss, Beschluss vom 11.08.2011, Az. 90 C [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Neusser Wirtschaftsauskunftei Creditreform darf <strong>Score-Werte</strong> &#252;ber Personen nicht &#252;bermitteln, wenn als Berechnungsgrundlage der Bonit&#228;t neben dem Namen nur Alter und Wohnort der Person zur Verf&#252;gung stehen. Das Interesse des Kunden <strong>&#252;berwiegt dann das wirtschaftliche Interesse der Auskunftei</strong>. Dies hat das Amtsgericht Neuss in einem Erledigungsbeschluss entschieden (AG Neuss, Beschluss vom 11.08.2011, Az. 90 C 4506/10; <a href="http://www.daten-speicherung.de/wiki/images/e/e1/AGNeussCreditreform.pdf">PDF</a>).</p>
<p>Im Vorfeld hatte der Frankfurter Jurist, Datensch&#252;tzer und Mitglied des <a href="http://www.vorratsdatenspeicherung.de/">Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung</a> Jonas Breyer von der Auskunftei Creditreform (&#228;hnlich der Schufa) anl&#228;sslich einer Gesetzes&#228;nderung eine <strong>Selbstauskunft</strong> &#252;ber die zu seiner Person gespeicherten Daten verlangt. Dem war Creditreform nur schleppend und unvollst&#228;ndig nachgekommen. Als Zahlungswahrscheinlichkeit waren <strong>89,69%</strong> ermittelt worden, was laut Creditreform nur als mittelm&#228;&#223;ig gilt (gelbe Ampel). Als Creditreform sich nicht kooperativ zeigte, klagte er sowohl auf Auskunft als auch auf Unterlassung der Score-&#220;bermittlung. Nachdem Creditreform unter dem Eindruck der laufenden Klage die Auskunft erteilte und alle fehlerhaften bzw. rechtswidrigen Eintr&#228;ge zu dessen Person l&#246;schen musste, blieben <strong>au&#223;er Alter und Wohnort keine Bonit&#228;tsdaten mehr &#252;brig</strong>. Creditreform beharrte dennoch darauf, den Score-Wert weiterhin auf Grundlage nur dieser Daten zu berechnen und an Dritte zu &#252;bermitteln.</p>
<p>Creditreform argumentierte, es l&#228;gen zwar keine Zahlungserfahrungen oder sonst weitergehende Informationen &#252;ber den Kl&#228;ger vor. Auch aus den Altdaten ergebe sich nichts konkret Negatives. Alter und Wohngegend gen&#252;gten aber, eine Zahlungsprognose von 89,69% aufzustellen. Der Landesdatenschutzbeauftragte habe das Berechnungsverfahren abgesegnet. Auch fordere der neue <a href="http://dejure.org/gesetze/BDSG/28b.html" title="&sect; 28b BDSG: Scoring">§ 28b BDSG</a> nur, dass der Score-Wert nicht ausschlie&#223;lich auf den Wohnort gest&#252;tzt werde, vorliegend werde immerhin auch das Alter ber&#252;cksichtigt. Dar&#252;ber hinaus seien Score-Werte nach einer aktuellen <a href="http://lexetius.com/2011,944">Entscheidung</a> des Bundesgerichtshofs als subjektives Werturteil durch die Meinungsfreiheit gesch&#252;tzt, kreditsch&#228;digend und damit nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/824.html" title="&sect; 824 BGB: Kreditgef&auml;hrdung">§ 824 BGB</a> unterlassungspflichtig k&#246;nnten nur Tatsachenbehauptungen sein.</p>
<p>Breyer hielt dagegen, allein auf Basis dieser Datenlage k&#246;nne <strong>unm&#246;glich eine auf ein Hunderstel Prozent genaue seri&#246;se Zahlungsprognose</strong> von 89,69% erstellt werden. Das berechtigte Interesse des Betroffenen &#252;berwiege das wirtschaftliche Interesse der Auskunftei an einer &#220;bermittlung (<a href="http://dejure.org/gesetze/BDSG/29.html" title="&sect; 29 BDSG: Gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;ige Datenerhebung und -speicherung zum Zweck der &Uuml;bermittlung">§ 29 BDSG</a>). Dabei sei auch zu ber&#252;cksichtigen, dass Creditreform reine Score-&#220;bermittlungen anbiete, wobei einem potenziellen Kreditgeber die d&#252;nne Datenbasis und die geringe Aussagekraft des Score-Werts nicht klar werde. Soweit Creditreform den Wohnort als strukturschwach bewerte, werde der Betroffene in Sippenhaft f&#252;r angebliche Bonit&#228;tsdaten von Nachbarn genommen. Soweit Creditreform sein Alter als risikobehaftet bewerte, sei dies eine <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/agg/">unzul&#228;ssige</a> Altersdiskriminierung, selbst, wenn die Risikoklassifizierung objektiv stimmen sollte. Im M&#228;rz hatte der Europ&#228;ische Gerichtshof in einem Verfahren gegen Belgien entschieden, dass es eine unzul&#228;ssige Geschlechterdiskriminierung sei, Frauen einer anderen Beitragsstufe in der Rentenversicherung zuzuweisen, auch wenn diese tats&#228;chlich ein gr&#246;&#223;eres „Risiko“ darstellten l&#228;nger zu leben (EuGH, <a href="http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:62009J0236:DE:HTML">Urteil</a> vom 01.03.2011, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=C-236/09" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">C-236/09</a>). Im &#220;brigen biete, so Breyer, die Schufa ebenfalls an, die &#220;bermittlung des Score-Werts auf Wunsch zu sperren, so dass eine Implementierung offenbar keine unzumutbare H&#252;rde darstelle. Was die Meinungsfreiheit angehe, stehe bei den Bonit&#228;tsbewertungen einer Wirtschaftsauskunftei das wirtschaftliche Interesse im Vordergrund.</p>
<p>Creditreform musste sich in der Folge im Verh&#228;ltnis zum Kl&#228;ger verpflichten, die &#220;bermittlung des Score-Werts an Dritte zu <strong>unterlassen</strong>. F&#252;r jede Zuwiderhandlung droht der Auskunftei eine <strong>Strafzahlung von 5.000 €</strong>. Dar&#252;ber hinaus wurden Creditreform laut der streitigen Kostenentscheidung des Gerichts die Kosten des Verfahrens auferlegt.</p>
<p>Zweck von Score-Werten ist es, die <strong>Wahrscheinlichkeit eines k&#252;nftigen Zahlungsausfalls zu prognostizieren und die Bonit&#228;t abzubilden</strong>. Sie werden von Auskunfteien wie der Schufa oder Creditreform berechnet und gegen Bezahlung an Unternehmen beauskunftet, die Kreditleistungen erbringen, also in Vorleistung treten. Das k&#246;nnen Banken sein, aber auch Versandh&#228;ndler, Telefonanbieter oder Vermieter. Zunehmend bedienen sich sogar Prepaid-Mobilfunkanbieter der Daten mit der Begr&#252;ndung, das Guthaben k&#246;nne &#252;berzogen werden, so dass der Anbieter unfreiwillig zum Kreditgeber werde. Die Unternehmen wollen sich durch Score-Werte vor illiquiden Schuldnern und Betr&#252;gern sch&#252;tzen und ihr Ausfallrisiko minimieren &#8211; an sich ein berechtigtes Anliegen. Sie verlassen sich jedoch oft bequemlichkeitshalber stark auf die teuren Daten der Auskunfteien. Dabei ist deren Unzuverl&#228;ssigkeit l&#228;ngst bekannt. So <a href="http://www.bmelv.de/SharedDocs/Standardartikel/Verbraucherschutz/Finanzen-Versicherungen/ScoringBerichtErgebnisse.html">ergab</a> ein Gutachten des Bundesministeriums f&#252;r Verbraucherschutz 2009, dass <strong>45%</strong> aller Schufa-Datens&#228;tze, auf denen auch Score-Werte beruhen, falsch sind. Die Zeitschrift Finanztest der <a href="http://www.test.de/">Stiftung Warentest</a> war 2003 gar zu einer Fehlerquote von <strong>69%</strong> gekommen (Ausgabe 4/2003, Seite 30). Auf Grund solcher Daten wird tagt&#228;glich &#252;ber den Abschluss von Konto- oder Mobilfunkvertr&#228;gen entschieden.</p>
<p>Die <strong>hohe Fehlerrate</strong> beruht unter anderem darauf, dass die von Unternehmen eingemeldeten Daten von Schufa &amp; Co &#8211; wie die Auskunfteien sogar einr&#228;umen &#8211; nicht gepr&#252;ft werden; Korrekturen und L&#246;schungen werden von den kreditgebenden Unternehmen vergessen. Nicht selten versto&#223;en diese auch gegen ihre eigene Schufa-Klausel und &#252;bermitteln Daten, die sie selbst eigentlich nicht &#252;bermitteln wollten, und umgekehrt. Auch der neue, noch unter der Gro&#223;en Koalition verabschiedete <a href="http://dejure.org/gesetze/BDSG/28a.html" title="&sect; 28a BDSG: Daten&uuml;bermittlung an Auskunfteien">§ 28a BDSG</a> schafft kaum Klarheit, weil er nur die &#220;bermittlung von Forderungen betrifft und selbst dort an schwammige Voraussetzungen ankn&#252;pft. Weitere Ursachen f&#252;r die fehlerhaften Daten sind Schreibfehler, Verwechslungen und unzul&#228;ngliche betriebsinterne Koordination, fehlende Schulungen sowie Lust- und Konzeptlosigkeit im Bereich des Unternehmensdatenschutzes. Regelm&#228;&#223;ig ist der betriebliche Datenschutzbeauftragte eigentlich ein im Unternehmen angestellter Jurist, der die Arbeit des betrieblichen Datenschutzbeauftragten nur als „Nebenjob“ macht, weil es laut BDSG eben einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten geben muss.</p>
<p>Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BDSG/34.html" title="&sect; 34 BDSG: Auskunft an den Betroffenen">§ 34 BDSG</a> hat jeder B&#252;rger das Recht, <strong>&#252;ber die zu seiner Person gespeicherten Daten und den Score-Wert Auskunft zu verlangen</strong>. Einmal im Jahr kann eine solche schriftliche Auskunft unentgeltlich verlangt werden. Kommen die Unternehmen dem nicht, nicht fristgem&#228;&#223; oder nicht vollst&#228;ndig nach, kann kostenlos die <strong>Datenschutzaufsichtsbeh&#246;rde</strong> angerufen werden, in deren Bundesland das Unternehmen sitzt. Alternativ kann <strong>geklagt</strong> werden. Die vom Unterlegenen zu tragenden Gerichts- und Anwaltskosten richten sich in Zivilsachen nach dem Wert des Streitgegenstands, d&#252;rften mithin bei den meisten derartigen Klagen unter Beantragung eines moderaten Streitwerts etwa bei 250 bis 500 € liegen. Daf&#252;r bekommt man bei Gericht, anders als bei den Aufsichtsbeh&#246;rden, aber auch eine relativ zeitnahe und verbindliche Entscheidung eines qualifizierten Volljuristen.</p>]]></content:encoded>
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