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	<title>Daten-Speicherung.de - minimum data, maximum privacy &#187; Internet-Zugangsprovider</title>
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		<title>Kritik: OLG Frankfurt zur Vorratsspeicherung von IP-Adressen</title>
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		<pubDate>Sat, 03 Jul 2010 05:29:16 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Datenschutz im Privatsektor]]></category>
		<category><![CDATA[Internet-Zugangsprovider]]></category>
		<category><![CDATA[Juristisches]]></category>
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		<description><![CDATA[Nach dem Ende der verpflichtenden Vorratsdatenspeicherung in Deutschland speichern verschiedene Internet-Zugangsanbieter gleichwohl noch freiwillig bis zu sieben Tage lang auf Vorrat, welcher Kunden wann mit welcher IP-Adresse im Internet unterwegs war. Diese freiwillige Vorratsdatenspeicherung kann Abmahnungen wegen angeblicher Urheberrechtsverst&#246;&#223;e und polizeiliche Ermittlungen wegen Straftaten nach sich ziehen &#8211; oftmals zu Unrecht. Deshalb sollte man nur [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach dem <a href="http://www.vorratsdatenspeicherung.de/content/view/355/79/lang,de/">Ende</a> der verpflichtenden Vorratsdatenspeicherung in Deutschland speichern verschiedene Internet-Zugangsanbieter gleichwohl noch freiwillig <strong>bis zu sieben Tage lang auf Vorrat</strong>, welcher Kunden wann mit welcher IP-Adresse im Internet unterwegs war. Diese freiwillige Vorratsdatenspeicherung kann Abmahnungen wegen angeblicher Urheberrechtsverst&#246;&#223;e und polizeiliche Ermittlungen wegen Straftaten nach sich ziehen &#8211; <a href="http://www.daten-speicherung.de/index.php/faelle-von-datenmissbrauch-und-irrtuemern/">oftmals zu Unrecht</a>. Deshalb sollte man nur Internet-Zugangsanbieter nutzen, die nicht auf Vorrat speichern (z.B. Hansenet/Alice oder Arcor).</p>
<p>Man kann von seinem Zugangsanbieter <strong>Auskunft </strong>&#252;ber den Umfang der Datenspeicherung verlangen (<a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/93.html" title="&sect; 93 TKG: Informationspflichten">§ 93 TKG</a> und <a href="http://dejure.org/gesetze/BDSG/34.html" title="&sect; 34 BDSG: Auskunft an den Betroffenen">§ 34 BDSG</a>), wobei man meist nur vom betrieblichen Datenschutzbeauftragten eine korrekte Antwort erh&#228;lt. Die Anfrage sollte man so formulieren, dass eine ungenaue Antwort nicht m&#246;glich ist, etwa so:</p>
<blockquote><p>An den betrieblichen Datenschutzbeauftragen von &#8230;</p>
<p>Sehr geehrte Damen und Herren,</p>
<p>ich nutze unter der Kundennr. &#8230; einen Internetzugang Ihres Unternehmens. Bei jeder Einwahl wird mir dynamisch eine IP-Adresse zur Nutzung zugewiesen. Einige Internet-Zugangsanbieter speichern einige Tage lang, welchem Kunden wann welche IP-Adresse zugewiesen war. Bei anderen Internet-Zugangsanbietern (Resellern) erfolgt eine solche Speicherung durch Vorleister.</p>
<p>Bitte erteilen Sie mir Auskunft dar&#252;ber, ob und wie lange bei Ihnen oder bei von Ihnen genutzten Vorleistern gespeichert wird, welche IP-Adressen mir wann zugewiesen waren. Bitte beachten Sie, dass Sie zur Auskunfterteilung verpflichtet sind (<a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/93.html" title="&sect; 93 TKG: Informationspflichten">§ 93 TKG</a> und <a href="http://dejure.org/gesetze/BDSG/34.html" title="&sect; 34 BDSG: Auskunft an den Betroffenen">§ 34 BDSG</a>). Sollte die Auskunft nicht bis zum &#8230; (3 Wochen) erteilt sein, muss ich mich an den Bundesdatenschutzbeauftragten wenden.</p></blockquote>
<p>W&#228;hrend das Landgericht Darmstadt (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=25 S 118/2005" title="LG Darmstadt, 25.01.2006 - 25 S 118/05">25 S 118/2005</a>) und das Oberlandesgericht Karlsruhe (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 U 86/07" title="OLG Karlsruhe, 04.12.2008 - 4 U 86/07">4 U 86/07</a>) die Vorratsspeicherung von IP-Adressen &#252;ber das Verbindungsende hinaus rechtskr&#228;ftig f&#252;r unzul&#228;ssig erkl&#228;rt haben, halten der <a href="http://www.vorratsdatenspeicherung.de/content/view/89/79/lang,de/">Bundesdatenschutzbeauftragte,</a> das Amtsgericht Bonn (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=9 C 177/07" title="AG Bonn, 05.07.2007 - 9 C 177/07">9 C 177/07</a>) und jetzt auch ein nicht rechtskr&#228;ftiges <strong>Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt</strong> (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=13 U 105/07" title="OLG Frankfurt, 16.06.2010 - 13 U 105/07">13 U 105/07</a>) die siebent&#228;gige Vorratsspeicherung von IP-Adressen durch die Deutsche Telekom (betrifft auch Kunden von <a href="http://www.teltarif.de/arch/2007/kw31/s26739.html?page=3">T-DSL-Resellern</a>) f&#252;r zul&#228;ssig. Weil das nicht rechtskr&#228;ftige Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt gr&#246;&#223;ere Aufmerksamkeit gefunden hat, wird hier ein Schreiben an den Rechtsanwalt des Kl&#228;gers dokumentiert, das die M&#228;ngel und Fehler des Urteils aufzeigt. Der Bundesgerichtshof wird &#252;ber die gegen das Urteil eingelegte Revision voraussichtlich 2011 entscheiden (Az. III ZR 146/10).</p>
<blockquote><p>Seite 5 <a href="http://www.kanzlei-w&#252;stenberg.de/OLG%20Frankfurt%20Main%20Urt.%20v.%2016.6.2010.pdf">UA</a>: Dass Anfang und Ende der Verbindung, Datenmenge, Einwahlart und Netzvermittlungspunkt <strong>abrechnungsrelevant </strong>sei, wird als unstreitig dargestellt („Zur Erm&#246;glichung einer Abrechnung&#8230;“), d&#252;rfte aber bestritten oder von der Beklagten nicht vorgetragen worden sein (Tatbestandsberichtigungsantrag).</p>
<p>Seite 24 <a href="http://www.kanzlei-w%C3%BCstenberg.de/OLG%20Frankfurt%20Main%20Urt.%20v.%2016.6.2010.pdf">UA</a>: Der Senat hat keinen Grund gesehen, an der <strong>Verfassungsm&#228;&#223;igkeit des <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 TKG</a> </strong>zu zweifeln. Das ist rechtsfehlerhaft. Die Norm ist verfassungswidrig (siehe im Einzelnen <a href="http://www.starostik.de/downloads/anwalt-berlin-tkg-verfassungsbeschwerde.pdf">http://www.starostik.de/&#8230;</a> Seite 8 ff.) und h&#228;tte nach <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/100.html">Art. 100 GG</a> dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt werden m&#252;ssen. Insbesondere ist verfassungswidrig eine Auslegung und Anwendung der Norm dergestalt, dass sie permanent und f&#252;r alle Kunden ohne jeden Anlass ins Blaue hinein eine rein prophylaktische Aufbewahrung von Verkehrsdaten &#252;ber das Verbindungsende hinaus rechtfertige. <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 Abs. 1 TKG</a> ist verfassungskonform im Lichte des <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/10.html">Art. 10 GG</a> und des Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeitsgebots dahin auszulegen, dass er eine solche Speicherung nicht rechtfertigt. Die Ausstrahlungswirkung des grundrechtlichen Fernmeldegeheimnisses hat der Senat weder erw&#228;hnt noch erkannt. Der Bundesrat hat mit Entschlie&#223;ung vom 06.03.2009 (BR-Drs. 62/09) diese verfassungsrechtlichen Bedenken geteilt: „<em>Satz 1 Halbsatz 1 verdeutlicht den Einzelfall- und Anlassbezug der weiteren Datenverwendung, um Auslegungsschwierigkeiten bei der Normanwendung vorzubeugen. Dies erscheint insbesondere deshalb veranlasst, weil die zu <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 Absatz 1 TKG</a> ergangene Rechtsprechung in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise die vorbeugende Speicherung von IP-Adressen zur St&#246;rungseingrenzung und -beseitigung zul&#228;sst, ohne dass tats&#228;chliche Anhaltspunkte bei einem bestimmten Nutzer vorliegen (vgl. LG Darmstadt, Urteil vom 06.06.2007 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=10 O 562/03" title="LG Darmstadt, 06.06.2007 - 10 O 562/03">10 O 562/03</a> &#8211;, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=CR 2007, 574" title="LG Darmstadt, 06.06.2007 - 10 O 562/03">CR 2007, 574</a>).</em>“</p>
<p>Seite 27 <a href="http://www.kanzlei-w%c3%bcstenberg.de/OLG%20Frankfurt%20Main%20Urt.%20v.%2016.6.2010.pdf">UA</a>: Soweit die <strong>Nutzung von Sonderdiensten</strong> oder die Einrichtung von Mitbenutzern in Rechnung gestellt wird, begr&#252;ndet eine solche Nutzung ein neues Vertragsverh&#228;ltnis. Der Senat hat nicht festgestellt, dass die Nutzung von Sonderdiensten nicht Gegenstand des Vertragsverh&#228;ltnisses mit dem Kl&#228;ger sei. Das Gegenteil ergibt sich aus der <a href="http://www.t-home.de/dlp/agb/pdf/34014.pdf">Preis- und Leistungsbeschreibung</a>, welche im Tatbestand in Bezug genommen worden ist (Seite 6 <a href="http://www.kanzlei-w%c3%bcstenberg.de/OLG%20Frankfurt%20Main%20Urt.%20v.%2016.6.2010.pdf">UA</a>).</p>
<p>Seite 29 <a href="http://www.kanzlei-w%c3%bcstenberg.de/OLG%20Frankfurt%20Main%20Urt.%20v.%2016.6.2010.pdf">UA</a>: Der Senat meint, ohne IP-Adresse sei eine <strong>Abrechnung von Internetzug&#228;ngen</strong> nicht m&#246;glich, weil die IP-Adresse das einzige auf den Teilnehmer bezogene Merkmal sei. Erstens kann dieses Argument f&#252;r pauschal tarifierte Vertr&#228;ge keine Geltung beanspruchen, die sich auch mit zumutbaren Ma&#223;nahmen von der Datenspeicherung ausnehmen lassen (s.u.). Zweitens kann zur Abrechnung zeit- oder volumenbasierter Vertr&#228;ge die genutzte T-Online-Kennung in den Einwahldatensatz aufgenommen werden, um die abrechnungsrelevanten Verkehrsdaten dem Teilnehmer zuzuordnen. Wie sich aus dem Urteil des BVerfG von 2006 (<a href="http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20061027_1bvr181199.html">http://www.bverfg.de/&#8230;</a>) ergibt, muss der Anbieter zumutbare M&#246;glichkeiten zur datensparsamen Technikgestaltung nutzen.  Mit <a href="http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/gettext.pl?where=&amp;lang=de&amp;num=79929281C19060275&amp;doc=T&amp;ouvert=T&amp;seance=CONCL">Schlussantr&#228;gen</a> vom 18. Juli 2007 (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=C-275/06" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">C-275/06</a>) hat die Generalanw&#228;ltin Kokott am EuGH ausgef&#252;hrt: „<em>Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2002/58 l&#228;sst als Ausnahme die Verarbeitung dieser Verkehrsdaten zu, soweit und solange sie zum Zwecke der Geb&#252;hrenabrechnung und der Bezahlung von Zusammenschaltungen erforderlich sind. Es ist bereits zweifelhaft, ob diese Ausnahme es &#252;berhaupt erlaubt, zu speichern, wem zu welcher Zeit eine dynamische IP-Adresse zugewiesen wurde. Regelm&#228;&#223;ig bedarf es dieser Information nicht, um Geb&#252;hren des Zugangsanbieters abzurechnen. Die g&#228;ngigen Abrechnungsverfahren beruhen auf der Dauer der Einwahl beim Zugangsanbieter oder auf dem Volumen des vom Nutzer erzeugten Datenverkehrs, falls nicht sogar die uneingeschr&#228;nkte Nutzung des Zugangs gegen einen Pauschalbetrag vereinbart wurde. Wenn aber die Verarbeitung der IP-Adresse f&#252;r die Abrechnung nicht n&#246;tig ist, darf sie auch daf&#252;r nicht gespeichert werden.</em>“</p>
<p>Im &#220;brigen ist es nicht m&#246;glich, dass – wie der Senat auf Seite 29 <a href="http://www.kanzlei-w%c3%bcstenberg.de/OLG%20Frankfurt%20Main%20Urt.%20v.%2016.6.2010.pdf">UA</a> meint – die Beklagte im <strong>Einwahldatensatz </strong>nur die zugewiesene IP-Adresse und nicht die Kundenkennung festh&#228;lt. Alleine anhand der IP-Adresse kann der Kunde, dem diese zugewiesen war, nicht identifiziert werden. Von daher kann die Feststellung des Senats, diese Gestaltung der Session-Daten sei unstreitig, nicht zutreffen (Tatbestandsberichtigungsantrag).</p>
<p>Seite 29 <a href="http://www.kanzlei-w%c3%bcstenberg.de/OLG%20Frankfurt%20Main%20Urt.%20v.%2016.6.2010.pdf">UA</a>: Haben Sie wirklich nicht bestritten, dass sich die speicherfreien Internet-Access-Provider in der Regel eines Telekommunikationsanbieters als <strong>Vorleister</strong> bedienten? Speicherfrei sind z.B. auch Arcor und Hansenet, die keinen Vorleister nutzen. Selbst auf der Grundlage der Feststellung des Senats ist nicht festgestellt, dass der jeweilige Vorleister IP-Adressen speichere. Nach den Feststellungen des Senats gibt es also Internet-Access-Provider, die ihre Dienste ohne Speicherung von IP-Adressen &#252;ber die Verbindungsdauer hinaus – auch nicht durch einen Vorleister – erbringen. Danach steht fest, dass die Protokollierung von IP-Adressen nicht erforderlich ist. Dasselbe ergibt sich daraus, dass die Beklagte [Deutsche Telekom] den Kunden Voss unstreitig ohne Protokollierung von IP-Adressen abrechnet.</p>
<p>Seite 30 <a href="http://www.kanzlei-w%c3%bcstenberg.de/OLG%20Frankfurt%20Main%20Urt.%20v.%2016.6.2010.pdf">UA</a>: Der Senat vertritt die Meinung, es sei nicht schl&#252;ssig dargelegt worden, dass die Beklagte IP-Adressen mit <strong>zumutbarem Aufwand</strong> mit Verbindungsende l&#246;schen k&#246;nne. Dass dies schl&#252;ssig dargelegt wurde, ergibt sich jedoch aus dem Vortrag, die Beklagte k&#246;nne durch eine blo&#223;e Software&#228;nderung eine sofortige L&#246;schung erreichen. N&#228;her kann der Kl&#228;ger – auch als Informatiker – schon mangels Einsichtsm&#246;glichkeit in den Gesch&#228;ftsbetrieb der Beklagten nicht vortragen, was die technischen und wirtschaftlichen M&#246;glichkeiten der Beklagten zur Nichtprotokollierung von IP-Adressen angeht. Mehr ist von Rechts wegen f&#252;r eine schl&#252;ssige Darlegung auch nicht zu fordern. Der BGH hat dazu ausgef&#252;hrt (NJW 1992, 2427): „<em>Nach der Rechtsprechung des Senats ist ein Sachvortrag zur Begr&#252;ndung eines Klageanspruchs schl&#252;ssig und damit erheblich, wenn der Kl. Tatsachen vortr&#228;gt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person des Kl. entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe n&#228;herer Einzelheiten ist nur dann erforderlich, wenn diese f&#252;r die Rechtsfolgen von Bedeutung sind.</em>“ Wenn die Beklagte durch eine sofortige Software&#228;nderung eine sofortige L&#246;schung der IP-Adresse des Kl&#228;gers mit Verbindungsende bewirken kann – wie auch bei dem Kunden Voss &#8211;, dann ist schl&#252;ssig dargelegt, dass eine dar&#252;ber hinaus reichende Aufbewahrung keine „unverz&#252;gliche“ L&#246;schung darstellt.</p>
<p>Aber auch auf der Grundlage der gegenteiligen Auffassung des Berufungsgerichts h&#228;tte dieses auf den angeblichen Darlegungsmangel nach <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/139.html" title="&sect; 139 ZPO: Materielle Prozessleitung">§ 139 Abs. 1 ZPO</a> hinweisen m&#252;ssen – nach <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/139.html" title="&sect; 139 ZPO: Materielle Prozessleitung">§ 139 Abs. 5 ZPO</a> zu protokollieren &#8211; und h&#228;tte der Kl&#228;ger wie folgt n&#228;her vorgetragen: Die Beklagte kann unschwer ihre <strong>Radius-Server</strong> so einrichten, dass sie die vergebene IP-Adresse von vornherein nicht mit protokollieren. Diese ist generell nicht abrechnungsrelevant (siehe Kokott a.a.O.). Auch wenn man irrig der Auffassung w&#228;re, dass die IP-Adresse nur bei Pauschaltarifen irrelevant w&#228;re, dann k&#246;nnte die Beklagte ihren Flatratekunden eine bestimmte Kennung – F-Kennung o.&#228;. &#8211; zuweisen, anhand derer der Radius-Server den Tarif erkennen und die Zuweisung von der Speicherung ausnehmen k&#246;nnte; der Server wei&#223; &#252;brigens auch, ob die Verbindung &#252;ber Breitband – dann Flatrate – oder Schmalband – dann zeitabh&#228;ngig – hergestellt wird.</p>
<p>Ich nehme an, Sie haben die M&#246;glichkeit einer sofortigen L&#246;schung mit Verbindungsende unter <strong>Sachverst&#228;ndigenbeweis </strong>gestellt. Andernfalls hat es der Senat vers&#228;umt, Sie auf dieses Erfordernis hinzuweisen (<a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/139.html" title="&sect; 139 ZPO: Materielle Prozessleitung">§ 139 Abs. 1 ZPO</a>), und Sie h&#228;tten im Fall des gebotenen Hinweises Sachverst&#228;ndigenbeweis angeboten.</p>
<p>Im &#220;brigen gibt das Gesetz dem Kl&#228;ger einen Anspruch auf unverz&#252;gliche L&#246;schung mit Verbindungsende (§§ <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/96.html" title="&sect; 96 TKG: Verkehrsdaten">96</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/97.html" title="&sect; 97 TKG: Entgeltermittlung und Entgeltabrechnung">97 TKG</a>). Meines Erachtens ist darauf <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/280.html" title="&sect; 280 BGB: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB</a> analog anzuwenden (vgl. auch BGH, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2007, 2118" title="BGH, 14.05.2007 - II ZR 48/06: Gesellschaftsrecht - Erstattungspflicht gem. &sect; 92 Abs. 3 AktG?">NJW 2007, 2118</a>) mit der Folge, dass die Beklagte darlegen und nachweisen muss, warum ein Z&#246;gern nicht schuldhaft sein soll. Diese <strong>Beweislastverteilung</strong> hat der Senat verkannt.</p>
<p>Ferner verkennt die Auslegung des Begriffs „unverz&#252;glich“ die <strong>europarechtlichen Vorgaben</strong>, die im Wege richtlinienkonformer Auslegung zu ber&#252;cksichtigen sind. Art. 6 Abs. 1 RiL <a target="_blank" href="http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexapi!prod!CELEXnumdoc&#038;numdoc=32002L0058&#038;model=guichett&#038;lg=de">2002/58/EG</a> bestimmt: „<em>Verkehrsdaten, die sich auf Teilnehmer und Nutzer beziehen und vom Betreiber eines &#246;ffentlichen Kommunikationsnetzes oder eines &#246;ffentlich zug&#228;nglichen Kommunikationsdienstes verarbeitet und gespeichert werden, sind unbeschadet der Abs&#228;tze 2, 3 und 5 des vorliegenden Artikels und des Artikels 15 Absatz 1 zu l&#246;schen oder zu anonymisieren, sobald sie f&#252;r die &#220;bertragung einer Nachricht nicht mehr ben&#246;tigt werden.</em>“ Hier ist von „unverz&#252;glich“ keine Rede, sondern von „sobald“. Falls der Senat dies entgegen dem Wortlaut nicht als Pflicht zur sofortigen L&#246;schung versteht, h&#228;tte er die Auslegung der Bestimmung dem EuGH vorlegen m&#252;ssen.</p>
<p>Seite 31 <a href="http://www.kanzlei-w%c3%bcstenberg.de/OLG%20Frankfurt%20Main%20Urt.%20v.%2016.6.2010.pdf">UA</a>: Der Senat meint, die Verkn&#252;pfung der IP-Adresse mit den Sitzungsdaten sei ein <strong>geringerer Eingriff als die Aufzeichnung der Nutzerkennung</strong>. Erstens kann es nicht sein, dass sich die IP-Adresse ihrerseits nicht der Nutzerkennung zuordnen l&#228;sst, denn eine nicht zuzuordnende IP-Adresse ist f&#252;r Abrechnungs- und sonstige Zwecke nutzlos. Dann aber ist die Speicherung von IP-Adresse und Nutzerkennung nat&#252;rlich eingreifender als die Speicherung nur der Nutzerkennung. Zweitens ist die Aufzeichnung der vergebenen IP-Adresse nat&#252;rlich ein weit tieferer Grundrechtseingriff, weil sich anhand dieser Kennung Internet-Nutzungsdaten auf den Kl&#228;ger zur&#252;ckf&#252;hren und dadurch sein gesamtes Surfverhalten personenbezogen rekonstruieren l&#228;sst. Der Kl&#228;ger muss mit Abmahnungen oder Strafverfolgungsma&#223;nahmen rechnen, wenn ihn eine Auskunft der Beklagten nach <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/113.html" title="&sect; 113 TKG: Manuelles Auskunftsverfahren">§ 113 TKG</a> oder <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/101.html" title="&sect; 101 UrhG: Anspruch auf Auskunft">§ 101 UrhG</a> als Verd&#228;chtigen einer unerlaubten Handlung usw. verd&#228;chtigt, was durchaus zu Unrecht erfolgen kann.</p>
<p>Seite 31 <a href="http://www.kanzlei-w%c3%bcstenberg.de/OLG%20Frankfurt%20Main%20Urt.%20v.%2016.6.2010.pdf">UA</a>: Dass die Speicherung von IP-Adressen dem Datenschutz oder der <strong>Netzsicherheit </strong>diene, ist rechtlich schon unerheblich, weil diese Fragen in <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 TKG</a> speziell und abschlie&#223;end geregelt sind (systematische Auslegung) und auch nach der Richtlinie <a target="_blank" href="http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexapi!prod!CELEXnumdoc&#038;numdoc=32002L0058&#038;model=guichett&#038;lg=de">2002/58/EG</a> keine weiteren Speicherbefugnisse in den Begriff „unverz&#252;glich“, den <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/97.html" title="&sect; 97 TKG: Entgeltermittlung und Entgeltabrechnung">§ 97 TKG</a> verwendet, hineininterpretiert werden k&#246;nnen (richtlinienkonforme Auslegung). Im &#220;brigen hat bereits das AG Darmstadt, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=MMR 2005, 634" title="AG Darmstadt, 30.06.2005 - 300 C 397/04">MMR 2005, 634</a> &#252;berzeugend widerlegt, der Datenschutz oder die Netzsicherheit die Speicherung von IP-Adressen rechtfertige: „<em>Allerdings ist das Gericht nicht der Auffassung, dass die Speicherung der IP-Adressen im Rahmen des Sicherheitskonzepts durch die Beklagte zur Erf&#252;llung dieser Anforderungen geeignet und erforderlich ist. Es mag durchaus sein, dass eine effektive Zugriffskontrolle zwingend voraussetzt, dass die Information dar&#252;ber verf&#252;gbar ist, wem die fragliche IP-Adresse zum konkreten Zeitpunkt zugeteilt war. Auch mag die Vielzahl der m&#246;glichen Angriffe auf ihr System einen entsprechenden Schutz erfordern. Dennoch ist damit der Anwendungsbereich des <a href="http://dejure.org/gesetze/BDSG/9.html" title="&sect; 9 BDSG: Technische und organisatorische Ma&szlig;nahmen">§ 9 BDSG</a> deutlich &#252;berschritten. Denn man w&#252;rde den Zweck der Vorschrift, die bei einer Stelle gespeicherten personenbezogenen Daten vor unberechtigten Zugriffen zu sch&#252;tzen, genau in sein Gegenteil verkehren, wenn man daraus die Befugnis zur Speicherung weiterer personenbezogener Daten &#252;ber die Kunden der Beklagten ableiten wollte. Eine solche Mehrspeicherung w&#252;rde n&#228;mlich noch weitere Daten &#252;ber den Betroffenen der Gefahr missbr&#228;uchlicher Zugriffe aussetzen. Nach dem Grundsatz der Datensparsamkeit (<a href="http://dejure.org/gesetze/BDSG/3a.html" title="&sect; 3a BDSG: Datenvermeidung und Datensparsamkeit">§ 3a BDSG</a>) stellt den besten Schutz vor missbr&#228;uchlichen Zugriffen auf pers&#246;nliche Daten dar, diese erst gar nicht zu speichern. Dann ist es auch &#252;berfl&#252;ssig, Vorkehrungen zu ihrem Schutz zu treffen, wobei die Ausf&#252;hrungen der Beklagten zur Gr&#246;&#223;e des Personenkreises, der Zugriff auf die gespeicherten IP-Adressen hat, mehr als d&#252;rftig gewesen sind.</em>“</p>
<p>S. 32 f. <a href="http://www.kanzlei-w%c3%bcstenberg.de/OLG%20Frankfurt%20Main%20Urt.%20v.%2016.6.2010.pdf">UA</a>: Es soll im Wesentlichen unstreitig geblieben sein, dass die Beklagte ohne die Speicherung von IP-Adressen einen relevanten Teil von <strong>St&#246;rungen und Fehlern</strong> an Telekommunikationsanlagen nicht erkennen, eingrenzen oder beseitigen k&#246;nnte. Muss hier ein Tatbestandsberichtigungsantrag gestellt werden? Im &#220;brigen d&#252;rfte unstreitig sein, dass jedenfalls die Speicherung der dem Kl&#228;ger zugewiesenen IP-Adressen nicht zu diesen Zwecken erforderlich ist, weil vom Anschluss des Kl&#228;gers keinerlei St&#246;rungen oder Fehler ausgehen; jedenfalls hat das Berufungsgericht dies nicht festgestellt. Dementsprechend rechtfertigt <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 I TKG</a> jedenfalls nicht die Speicherung der IP-Adressen des Kl&#228;gers. Das hat der Senat rechtsfehlerhaft verkannt.</p>
<p>S. 33 <a href="http://www.kanzlei-w%c3%bcstenberg.de/OLG%20Frankfurt%20Main%20Urt.%20v.%2016.6.2010.pdf">UA</a>: Anhand gespeicherter IP-Adressen selbst kann man <strong>keine St&#246;rung erkennen</strong>, weil die blo&#223;e IP-Adresse keinen R&#252;ckschluss auf eine etwaige St&#246;rung erlaubt.</p>
<p>Wenn von dritter Seite ein <strong>Hinweis auf eine St&#246;rung</strong> eingeht, mag die Beklagte anlassbezogen im Rahmen des <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 TKG</a> reagieren. <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 TKG</a> rechtfertigt es aber nicht, generalpr&#228;ventiv s&#228;mtliche Einwahldaten s&#228;mtlicher Kunden ins Blaue hinein auf Vorrat zu erfassen, nur weil diese in nicht einmal einem von einer Million F&#228;llen erforderlich sein k&#246;nnten, um einem etwaigen Hinweis auf eine St&#246;rung nachzugehen.</p>
<p>Der Gesetzgeber hat mit <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 TKG</a> keineswegs eine Totalprotokollierung s&#228;mtlicher IP-Adressen legitimieren wollen. Vielmehr hei&#223;t es in der <strong>Begr&#252;ndung des Gesetzentwurfs </strong>w&#246;rtlich: (<a href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/15/023/1502316.pdf">BT-Drs. 15/2316</a>, 90)<br />
<em>„Zur Verhinderung von Missbrauch und zur Datensicherheit k&#246;nnen hiervon auch IP-Adressen erfasst sein, sofern sie der Erbringung von Telekommunikationsdiensten dienen.</em>“</p>
<p>Dass von <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 TKG</a> auch IP-Adressen erfasst sein k&#246;nnen, ist unbestritten. Mit keinem Wort spricht die Gesetzesbegr&#252;ndung aber davon, dass eine anlasslose Totalprotokollierung s&#228;mtlicher IP-Adressen von <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 TKG</a> abgedeckt sein soll. Erm&#246;glichen wollte der Gesetzgeber vielmehr eine <strong>einzelfallbezogene Protokollierung im St&#246;rungs- oder Missbrauchsfall</strong>.</p>
<p><a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 TKG</a> ist mit dem <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=25%20S%20118/2005">Landgericht Darmstadt</a> zutreffend so auszulegen, dass er dem <strong>verfassungsrechtlichen Verbot der Speicherung personenbezogener Daten auf Vorrat</strong> Rechnung tr&#228;gt, von welchem das Bundesverfassungsgericht nur f&#252;r den Fall einer Datenspeicherung zur Vorsorge f&#252;r die Bek&#228;mpfung schwerer Straftaten – und keineswegs blo&#223;er technischer Fehler – eine Ausnahme gemacht hat.</p>
<p><strong>Das Merkmal des „Erkennens“ von St&#246;rungen</strong> macht auch in der genannten Auslegung des <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 TKG</a> Sinn. Denn <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 TKG</a> erlaubt nicht nur die Erhebung von Bestands- und Verkehrsdaten, sondern auch ihre Verwendung. Die Verwendung ohnehin zu Abrechnungszwecken gespeicherter Daten zum Erkennen von St&#246;rungen mag angehen. Die Erhebung weiterer Daten ist m&#246;glicherweise im Einzelfall und zeitlich befristet bei besonders st&#246;ranf&#228;lligen Diensten erforderlich, um immer wieder kehrende St&#246;rungen erkennen und ihre Ursachen beseitigen zu k&#246;nnen. Keinesfalls ist dem Wortlaut des <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 TKG</a> aber zu entnehmen, dass eine einzelfallunabh&#228;ngige, globale und pauschale Aufzeichnung der Vergabe jeder IP-Adresse zugelassen werden soll. Dies w&#228;re mit dem Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeitsgebot des Grundgesetzes nicht in Einklang zu bringen und w&#252;rde auch systematisch dem Grundsatz des <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/96.html" title="&sect; 96 TKG: Verkehrsdaten">§ 96 Abs. 2 S. 2 TKG</a> widersprechen, wonach „Verkehrsdaten vom Diensteanbieter nach Beendigung der Verbindung unverz&#252;glich zu l&#246;schen“ sind. Dieser Vorschrift h&#228;tte es nicht bedurft, wenn der Gesetzgeber mit <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 TKG</a> eine generelle Protokollierung h&#228;tte zulassen wollen.</p>
<p>Soweit das Berufungsgericht die <strong>Kommentierung</strong> zu <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 TKG</a> im Beck&#8217;schen TKG-Kommentar anf&#252;hrt, ist darauf hinzuweisen, dass der Kommentator Dr. Graf die Kommentierung von Dr. Felix Wittern aus der Vorauslage &#252;bernommen hat. Dieser ist von Beruf betrieblicher Datenschutzbeauftrager der Firma AOL Deutschland Medien GmbH.(<a href="http://misc-apache.aol.de/template/DECorp05">Quelle</a>) Das Unternehmen AOL, das im Eigentum einer US-amerikanischen Muttergesellschaft steht, verdient sein Geld unter anderem als Anbieter von Internet-Zugangsdiensten. In den USA unterliegt AOL keinerlei Datenschutzgesetzen und praktiziert eine zeitlich unbegrenzte Speicherung des Nutzerverhaltens. Es liegt auf der Hand, dass der betriebliche Datenschutzbeauftragte von AOL ein berufliches Interesse daran hat, <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 TKG</a> eine m&#246;glichst weit gehende Zul&#228;ssigkeit der Erhebung personenbezogener Daten auch in Deutschland zu entnehmen.</p>
<p>Wie der Senat selbst unter Bezugnahme auf Erw&#228;gungsgrund 29 der RiL <a target="_blank" href="http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexapi!prod!CELEXnumdoc&#038;numdoc=32002L0058&#038;model=guichett&#038;lg=de">2002/58/EG</a> ausf&#252;hrt, hat der <strong>Richtliniengeber </strong>eine Datenspeicherung zur St&#246;rungserkennung nur „in Einzelf&#228;llen“ f&#252;r zul&#228;ssig erachtet. In Erw&#228;gungsgrund 29 hei&#223;t es w&#246;rtlich: „<em>Der Diensteanbieter kann Verkehrsdaten in Bezug auf Teilnehmer und Nutzer in Einzelf&#228;llen verarbeiten, um technische Versehen oder Fehler bei der &#220;bertragung von Nachrichten zu ermitteln.</em>“ Im Richtlinientext findet diese Erw&#228;gung keine Entsprechung. In Art. 6 RiL <a target="_blank" href="http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexapi!prod!CELEXnumdoc&#038;numdoc=32002L0058&#038;model=guichett&#038;lg=de">2002/58/EG</a> ist keine Ausnahme von der sofortigen L&#246;schungspflicht vorgesehen, die eine Norm wie <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 Abs. 1 TKG</a> rechtfertigen w&#252;rde. <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 Abs. 1 TKG</a> ist daher wegen Verletzung vorrangigen Europarechts nicht anzuwenden, in keinem Fall jedenfalls in einer Auslegung als einzelfallunabh&#228;ngige Erm&#228;chtigung.</p>
<p>Seite 34 <a href="http://www.kanzlei-w%c3%bcstenberg.de/OLG%20Frankfurt%20Main%20Urt.%20v.%2016.6.2010.pdf">UA</a>: <strong>Denial-of-Service-Verf&#252;gbarkeitsangriffe</strong> betreffen nicht die Fernmeldeanlagen der Beklagten. <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 Abs. 1 TKG</a> erm&#228;chtigt den Diensteanbieter nach seinem Zweck nur zum Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von St&#246;rungen oder Fehlern an Anlagen, welche dem Diensteanbieter zur Vermittlung von Telekommunikation dienen. <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 Abs. 1 TKG</a> erm&#228;chtigt den Diensteanbieter dagegen nicht zum Schutz anderer von ihm betriebener Anlagen, etwa Webserver, die nicht der Vermittlung von Telekommunikation dienen, sondern ebenso wie von Nicht-Telekommunikationsanbietern unter dem abschlie&#223;enden Telemediengesetz betrieben werden (<a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/12.html" title="&sect; 12 TMG: Grunds&auml;tze">§§ 12 Abs. 1, 15 TMG</a>). Die tats&#228;chlichen Fernmeldeanlagen der Beklagten, welche der Vermittlung fremder Telekommunikation dienen (z.B. Radius-Server), sind nicht &#252;ber IP-Adressen aus dem Internet erreichbar und k&#246;nnen deswegen nicht Ziel von Verf&#252;gbarkeitsangriffen sein.</p>
<p>Im &#220;brigen gehen jedenfalls von der IP-Adresse des Kl&#228;gers keine solchen Angriffe aus. Der Senat hat nicht einmal festgestellt, dass solche Angriffe auf Anlagen der Beklagten &#252;berhaupt von deren eigenen Kunden ausgehen; nur dann k&#246;nnte die Speicherung der IP-Adressen ihrer eigenen Kunden weiter helfen. <strong>Dass etwaige Angreifer einen Internetzugang von T-Online nutzen</strong>, um dar&#252;ber einen Denial-of-Service-Angriff auf T-Online auszu&#252;ben, kann realistischerweise ausgeschlossen werden.</p>
<p><strong>Unerw&#252;nsche Nachrichten (Spam)</strong> stellen f&#252;r sich genommen keine St&#246;rung und keinen Fehler einer Telekommunikationsanlage der Beklagten dar (<a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 I TKG</a>). Es handelt sich um normale E-Mails, die die Funktionsf&#228;higkeit der Fernmeldeanlagen der Beklagten nicht ber&#252;hren. Anderes hat der Senat nicht festgestellt. Mit Schlussantr&#228;gen vom 18. Juli 2007 (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=C-275/06" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">C-275/06</a>) hat die Generalanw&#228;ltin Kokott am EuGH ausgef&#252;hrt, dass Art. 15 der Richtlinie <a target="_blank" href="http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexapi!prod!CELEXnumdoc&#038;numdoc=32002L0058&#038;model=guichett&#038;lg=de">2002/58/EG</a> Abweichungen von der Pflicht zur sofortigen Verkehrsdatenl&#246;schung bei „unzul&#228;ssigem Gebrauch von elektronischen Kommunikationssystemen“ rechtfertigen k&#246;nne. Dieser Begriff erfasse jedoch nur F&#228;lle eines systemwidrigen Gebrauchs durch Manipulation des Kommunikationssystems. Nicht erfasst sei dagegen der systemgerechte Gebrauch zu rechtswidrigen Zwecken. Der Versand unerw&#252;nschter Nachrichten stellt eindeutig einen systemgerechten Gebrauch von Kommunikationsanlagen nur zu (m&#246;glicherweise) rechtswidrigen Zwecken dar, der eine Speicherung von Verkehrsdaten nach der Richtlinie <a target="_blank" href="http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexapi!prod!CELEXnumdoc&#038;numdoc=32002L0058&#038;model=guichett&#038;lg=de">2002/58/EG</a> nicht rechtfertigen kann; im Wege der richtlinienkonformen Auslegung ist dies bei Anwendung des <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 TKG</a> zu ber&#252;cksichtigen. Der richtlinienkonformen Rechtsanwendung l&#228;sst sich nach der Rechtsprechung des BGH auch nicht entgegenhalten, sie laufe auf eine horizontale Direktwirkung hinaus (BGH, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2009, 427" title="BGH, 26.11.2008 - VIII ZR 200/05: Kaufrecht - Wertersatz f&uuml;r Nutzung, wenn Kaufsache mangelhaft...">NJW 2009, 427</a>).</p>
<p>Auch &#8222;<strong>Schadsoftware</strong>&#8220; stellt keine St&#246;rung von TK-Anlagen dar. Das Landgericht [in erster Instanz] argumentiert hier ausgehend von N&#252;tzlichkeitserw&#228;gungen, subsumiert aber nicht unter <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 TKG</a>. <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 Abs. 1 TKG</a> erlaubt keine generelle Protokollierung der Nutzungskennung, um Nutzer vor Viren zu warnen (das macht die Beklagte sowieso nicht), sondern er erlaubt nur die Beseitigung von St&#246;rungen an den TK-Anlagen der Beklagten. <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 TKG</a> erlaubt eine Datenspeicherung nur im Anbieterinteresse (vgl. auch Bundesverfassungsgericht <a href="http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20061027_1bvr181199.html">a.a.O.</a>, Ziff. 33: &#8222;<em>Nach § 6 TDSV und jetzt nach <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/97.html" title="&sect; 97 TKG: Entgeltermittlung und Entgeltabrechnung">§ 97 TKG</a> wird eine Speicherung von Verkehrsdaten lediglich zu eigenen Zwecken der Telekommunikationsunternehmen erm&#246;glicht.</em>&#8220;), nicht im vermeintlichen Kundeninteresse ohne Einwilligung des Kunden – erst Recht nicht gegen dessen Widerspruch. Insgesamt w&#252;nscht der Kl&#228;ger weder eine Hilfestellung von T-Online beim Schutz seines Computers, noch gehen von seinem Anschluss Spam, DDos-Angriffe oder sonstige St&#246;rungen aus. Deshalb ist jedenfalls die Speicherung der Daten des Kl&#228;gers nicht erforderlich.</p>
<p>Der Senat nimmt auf einen Fall Bezug, in dem der <strong>US-amerikanische Telekommunikationsanbieter Bellsouth </strong>E-Mails von Kunden der Beklagten nicht mehr entgegen genommen habe, weil Schadsoftware &#252;ber die Beklagte infizierte E-Mails versandt habe. In einem zweiten Fall habe das US Patent- und Markenamt seine Server f&#252;r Zugriffe von Kunden der Beklagten gesperrt, weil bei wenigen Kunden der Beklagten Schadsoftware aktiv gewesen sei. Um auf diese beiden F&#228;lle zu reagieren, h&#228;tte es erstens gen&#252;gt, wenn die Beklagte anlassbezogen reagiert h&#228;tte. Eine dauerhafte Speicherung s&#228;mtlicher IP-Adressen wegen zweier Vorf&#228;lle in den letzten 10 Jahren ist nicht erforderlich und unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig. Zweitens konnte die Beklagte der Forderung von Bellsouth, betroffene Kunden zu informieren, bereits durch ein Rundschreiben an alle Kunden als milderes Mittel nachkommen. Drittens sind Flatratenutzer wie der Kl&#228;ger so lange mit dem Netz verbunden, dass Bellsouth und das US Patent- und Markenamt auch in Echtzeit die betroffenen IP-Adressen der Beklagten h&#228;tte melden k&#246;nnen und die Beklagte die betroffenen Kunden noch w&#228;hrend der bestehenden Verbindung &#8211; ohne Speicherung &#252;ber das Verbindungsende hinaus &#8211; h&#228;tte identifizieren k&#246;nnen. Viertens k&#246;nnen willk&#252;rliche Forderungen einzelner ausl&#228;ndischer Unternehmen oder Beh&#246;rden keinen Vorrang vor dem deutschen Datenschutzrecht haben. Die Kunden von Bellsouth h&#228;tten sich schon selbst dar&#252;ber beschwert, dass sie nicht mehr mit ihren deutschen Kontakten kommunizieren konnten. Gegen US-Beh&#246;rden h&#228;tte man wegen der v&#246;llig unverh&#228;ltnism&#228;&#223;igen Aussperrung s&#228;mtlicher Kunden der Beklagten rechtliche Schritte ergreifen k&#246;nnen. Es steht im Widerspruch zum &#246;ffentlichen Auftrag von Beh&#246;rden, ihre Informationen Millionen von Menschen vorzuenthalten, nur weil einige wenige den Zugang missbrauchen. Der Versand von Schadsoftware l&#228;sst sich durch Sperrung von IP-Adressen nicht verhindern, weil dazu wechselnde Botnetze eingesetzt werden, die Millionen verschiedener IP-Adressen kontrollieren k&#246;nnen. Einen wirksamen Schutz bietet einzig eine Einrichtung von Computersystemen, die einen Befall mit Schadsoftware unm&#246;glich macht (H&#228;rtung) und eine regelm&#228;&#223;ige Pr&#252;fung auf ungewollte Ver&#228;nderungen (Integrit&#228;tspr&#252;fung).</p>
<p><a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 TKG</a> ist im Einklang mit der Richtlinie <a target="_blank" href="http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexapi!prod!CELEXnumdoc&#038;numdoc=32002L0058&#038;model=guichett&#038;lg=de">2002/58/EG</a> <strong>europarechtskonform dahin auszulegen</strong>, dass er eine Datenspeicherung nur in F&#228;llen der Manipulation von Kommunikationssystemen erlaubt, nicht aber in F&#228;llen, in denen die Systeme nur zu rechtswidrigen Zwecken (aber technisch ordnungsgem&#228;&#223;) eingesetzt werden. Damit rechtfertigen Missbrauchsf&#228;lle wie Trojaner/Botnetze, Spamversand per E-Mail, Versand von Schadsoftware per E-Mail, DDoS-Angriffe allesamt keine Datenspeicherung, weil sie keine Manipulation des Kommunikationsnetzes – des Internet – darstellen. Es werden weder Passw&#246;rter f&#252;r fremde Computer verschafft noch wird fremden Computern eine falsche Identit&#228;t vorgespiegelt. Das Internet wird ordnungsgem&#228;&#223; genutzt, nur eben zu rechtswidrigen Zwecken. Spam, der Versand von Viren, Botnetze und DDoS-Angriffe sind allesamt keine St&#246;rungen im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 Abs. 1 TKG</a>, denn sie beeintr&#228;chtigen die Funktionsf&#228;higkeit der TK-Anlagen der Beklagten nicht, wie die t&#228;gliche Praxis und auch die der nicht speichernden Internet-Zugangsanbieter beweist. Au&#223;erdem m&#252;ssen jedenfalls die Daten des Kl&#228;gers nicht zur Spambek&#228;mpfung usw. gespeichert werden, weil der Kl&#228;ger keinen Spam versendet und seinen Zugang nicht missbraucht. Dass sie die Daten gerade des Kl&#228;gers ben&#246;tige, behauptet nicht einmal die Beklagte.</p>
<p>Es ist jedenfalls <strong>unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig</strong>, die Speicherung s&#228;mtlicher Nutzerdaten zu erlauben, nur weil die Daten eines kleinen Bruchteils der Nutzer einmal ben&#246;tigt werden. T-Online hat selbst ausgerechnet, dass nur auf 0,0004% aller gespeicherten IP-Adressen jemals zugegriffen wird (Uhe/Herrmann, &#220;berwachung im Internet, 161, <a href="http://ig.cs.tu-berlin.de/oldstatic/da/2003-08/UheHerrmann-Diplomarbeit-082003.pdf">http://ig.cs.tu-berlin.de/&#8230;</a>). Wenn aber nur ein Kunde von 250.000 rechtswidrig handelt, ist es grob unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig, alle Kunden unter Generalverdacht zu stellen. 99,9% der T-Online-Kunden missbrauchen ihren Zugang nicht. Ausf&#252;hrlich zur Unverh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit einer &#8211; auch &#8222;freiwilligen&#8220; &#8211; Vorratsdatenspeicherung: Breyer (2005), 150 ff., <a href="http://www.vorratsspeicherung.de.vu/">http://www.vorratsspeicherung.de.vu/</a></p>
<p>Wie eine Speicherung von IP-Adressen irgend einen Zusammenhang mit St&#246;rungen des <strong>Fakturierungssystems </strong>der Beklagten aufweisen k&#246;nnte, hat der Senat nicht auch nur ansatzweise festgestellt.</p>
<p>Seite 35 <a href="http://www.kanzlei-w%c3%bcstenberg.de/OLG%20Frankfurt%20Main%20Urt.%20v.%2016.6.2010.pdf">UA</a>: Prozessual grob fehlerhaft ist es, dass der Senat nicht dem Beweisangebot nachgegangen ist, „dass es zumutbare technische Mittel zur <strong>unwiderbringlichen Anonymisierung </strong>von Datenbest&#228;nden (gebe), deren Einsatz gleichwohl die Nutzbarkeit der Daten“ im Sinne der Netzsicherheit gew&#228;hrleiste. Es handelt sich dabei keinesfalls um einen Ausforschungsbeweis. „<em>Von einer Ausforschung kann nur die Rede sein, wenn die beweisbelastete Partei ohne greifbare Anhaltspunkte f&#252;r das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willk&#252;rliche Behauptungen aufs Geratewohl oder ins Blaue hinein aufstellt, um durch die Beweisaufnahme beweiserhebliche Tatsachen erst zu erfahren und sie dann zur Grundlage ihres Parteivortrags zu machen</em>“ (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ 168, 368" title="BGH, 27.07.2006 - VII ZR 202/04: Bauvertrag - Welche Leistung ist vom Vertrag erfasst, welche i...">BGHZ 168, 368</a>). Das ist hier erkennbar nicht der Fall.</p>
<p>Soweit der Senat darauf abstellt, nicht speichernde Internet-Zugangsanbieter hielten keine „<strong>zus&#228;tzlichen Dienstangebote</strong>“ vor, ist nicht festgestellt, dass zus&#228;tzliche Dienstangebote Gegenstand des Vertragsverh&#228;ltnisses mit dem Kl&#228;ger seien. Wenn die Beklagte nicht anders als Nicht-Telekommunikationsanbieter Nicht-Telekommunikationsdienste (z.B. Telemediendienste) anbietet, kann sie nicht von Regelungen wie <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 TKG</a> profitieren, die ausschlie&#223;lich  Telekommunikationsanbieter beg&#252;nstigen.</p>
<p>Seite 36 <a href="http://www.kanzlei-w%c3%bcstenberg.de/OLG%20Frankfurt%20Main%20Urt.%20v.%2016.6.2010.pdf">UA</a>: Mit <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/156.html" title="&sect; 156 ZPO: Wiederer&ouml;ffnung der Verhandlung">§ 156 ZPO</a> unvereinbar ist die Nichtber&#252;cksichtigung der Tatsache, dass die Inanspruchnahme von <strong>Premium-Content-Telemedien </strong>der Beklagten [Deutsche Telekom] nicht Gegenstand des Vertragsverh&#228;ltnisses zum Kl&#228;ger ist, sondern den Abschluss eines gesonderten Vertrags voraus setzt. Dieses Vorbringen kann nicht versp&#228;tet sein, weil schon im Zeitpunkt der m&#252;ndlichen Verhandlung niemand behauptet hatte, die  Inanspruchnahme von Premium-Content-Telemedien der Beklagten sei Gegenstand des Vertragsverh&#228;ltnisses mit dem Kl&#228;ger. Der Senat hat derartiges nicht festgestellt. Im Tatbestand hei&#223;t es nur, die Beklagte stelle die Inanspruchnahme solcher Dienste gesondert in Rechnung (Seite 3 f.), aber nicht, dass das Angebot dieser Dienste Gegenstand des Vertragsverh&#228;ltnisses mit dem Kl&#228;ger sei. Umgekehrt nimmt der Tatbestand auf die vereinbarte <a href="http://www.t-home.de/dlp/agb/pdf/34014.pdf">Preis- und Leistungsbeschreibung</a> Bezug, in welcher Premium Content oder Telemediendienste gerade nicht als Vertragsbestandteil aufgef&#252;hrt sind.</p>
<p>Wenn der Senat beklagt, die vom Kl&#228;ger in Bezug genommenen <strong>AGB </strong>seien nicht vorgelegt worden, verkennt er, dass der Kl&#228;ger mit den AGB der Beklagten eben die im Prozess vorgelegte Preis- und Leistungsbeschreibung meint, bei welcher es sich unzweifelhaft um allgemeine Gesch&#228;ftsbedingungen handelt.</p>
<p>Das Urteil widerspricht der Rechtsprechung des <strong>OLG Karlsruhe</strong>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=MMR 2009, 412" title="OLG Karlsruhe, 04.12.2008 - 4 U 86/07">MMR 2009, 412</a>: &#8222;<em>Der Internetprovider V. S&#252;d-Deutschland GmbH konnte der Polizei &#252;ber die Zuordnung der IP-Nummern nur deshalb Auskunft erteilen, weil er die entsprechenden Daten zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung am 29.8.2006 &#8230; gespeichert hatte. Diese Speicherung war unzul&#228;ssig. Der Internetprovider verstie&#223; mit der Speicherung gegen <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/96.html" title="&sect; 96 TKG: Verkehrsdaten">§ 96 TKG</a>. [&#8230;] Eine Speicherung der genannten Daten f&#252;r Abrechnungszwecke (<a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/97.html" title="&sect; 97 TKG: Entgeltermittlung und Entgeltabrechnung">§ 97 TKG</a>) ist nach Beendigung einer bestimmten TK-Verbindung grds. nicht erforderlich (vgl. LG Darmstadt, a.a.O. und die dort zit. Stellungnahme des BfD). Dies gilt insb. dann, wenn der Internetnutzer – wie vorliegend der Bekl. – eine sog. Flatrate vereinbart hat, bei welcher ein Pauschalpreis f&#252;r die Vermittlung der Kommunikationsvorg&#228;nge bezahlt wird, ohne dass es auf Art und Dauer der einzelnen Kommunikationsvorg&#228;nge ank&#228;me. Schlie&#223;lich rechtfertigt auch <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 TKG</a> (St&#246;rungen von TK-Anlagen und Missbrauch von TK-Diensten) im vorliegenden Fall keine Speicherung der Zuordnung von IP-Nummern und konkreten Personen, da eine solche Speicherung gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 Absatz 3 TKG</a> nur zur Abwehr konkreter St&#246;rungen erfolgen darf, und zwar nur i.R.d. Erforderlichkeit. Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass auf Grund bestimmter Vorf&#228;lle eine Speicherung der Verbindungsdaten durch den Internetprovider erforderlich gewesen w&#228;re (vgl. zu den Voraussetzungen einer Speicherung gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 Absatz 1 TKG</a> LG Darmstadt, a.a.O.; Dietrich, GRUR-RR 2006, Seite 145).&#8220;</em></p>
<p>Auch der BGH hat inzwischen ein &#8222;<strong>Recht des Internetnutzers auf Anonymit&#228;t</strong>&#8220; anerkannt (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2009, 2888" title="BGH, 23.06.2009 - VI ZR 196/08: IT-Recht - Personengebundenen Daten im Internet (Bewertungsforu...">NJW 2009, 2888</a>). Da sich deutsche Telemedienanbieter verbreitet nicht an das Speicherverbot des Telemediengesetzes halten und ausl&#228;ndische Anbieter wie Google dazu auch nicht verpflichtet sind, kann das &#8222;Recht des Internetnutzers auf Anonymit&#228;t&#8220; nur auf der Ebene des Zugangsanbieters gew&#228;hrleistet werden.</p>
<p>Insgesamt habe ich den Eindruck, dass dem Senat die <strong>Brisanz der Vorratsspeicherung </strong>der Zuordnung von IP-Adressen nicht bewusst war. Der Tatbestand erw&#228;hnt sie mit keinem Wort. Gegen&#252;ber dem Bundesgerichtshof sollte man dies nachholen:</p>
<p>1. Die Vorratsspeicherung der Zuordnung von IP-Adressen erh&#246;ht die <strong>Gefahr, unschuldig einer Straftat verd&#228;chtigt</strong> zu werden oder Abmahnungen zu erhalten.</p>
<ul>
<li>So wurde die <strong>Wohnung </strong>eines deutschen Professors durchsucht und seine Computer beschlagnahmt, weil er Kinderpornografie &#252;ber das Internet verbreitet haben soll. Erst sp&#228;ter stellte sich heraus, dass sein Internet-Zugangsanbieter der Polizei eine falsche Auskunft erteilt hatte (<a href="http://www.lawblog.de/index.php/archives/2008/03/11/provider-liefert-falsche-daten-ans-bka/">http://www.lawblog.de/&#8230;</a>).</li>
<li>Im Jahr 2008 drang die britische Polizei in ein Haus ein und <strong>nahm einen Mann fest</strong>, der beschuldigt wurde, Kinder einem Ring von P&#228;dophilen zuf&#252;hren zu wollen. Sp&#228;ter stellte sich heraus, dass der Mann unschuldig war und lediglich eine Internet-Protokolladresse wegen unterschiedlicher Zeitzonen falsch zugeordnet worden war (<a href="http://www.official-documents.gov.uk/document/hc0809/hc09/0901/0901.pdf">http://www.official-documents.gov.uk/&#8230;</a>).</li>
<li>In Schweden gab es F&#228;lle, in denen unschuldige Personen im Zusammenhang mit Ermittlungen wegen Netzkriminalit&#228;t <strong>festgenommen </strong>wurden. Sp&#228;ter stellte sich heraus, dass die wirklichen Straft&#228;ter den Internet-Zugangscode der festgenommenen Personen ohne deren Kenntnis missbraucht hatten (<a href="http://europa.eu.int/ISPO/eif/InternetPoliciesSite/Crime/PublicHearingPresentations/Kronqvist.html">http://europa.eu.int/&#8230;</a>).</li>
</ul>
<p>Derartige Fehler kommen immer wieder vor. <strong>IP-Adressen sind besonders fehleranf&#228;llig. </strong>Die gesammelten Kommunikationsdaten beziehen sich stets nur auf den Inhaber eines Anschlusses. Wird der Anschluss von anderen Personen genutzt, dann kann der Inhaber leicht unschuldig in einen falschen Verdacht geraten.</p>
<p>2. <strong>Risiko von Datenpannen und des Missbrauchs durch Private:</strong> Die Aufzeichnung der Zuordnung von IP-Adressen schafft unvermeidbare Risiken eines gesetzwidrigen Missbrauchs dieser Informationen.</p>
<p>Im Jahr 2008 ist bekannt geworden, dass die <strong>Deutsche Telekom AG </strong>als gr&#246;&#223;ter Anbieter von Telekommunikationsdiensten in Deutschland in den Jahren 2005 und 2006 &#252;ber einen Zeitraum von insgesamt anderthalb Jahren missbr&#228;uchlich die Telefonverbindungsdaten von Journalisten sowie von Arbeitnehmer-Aufsichtsr&#228;ten und Managern des Unternehmens ausgewertet hat, um undichte Stellen im Unternehmen aufzudecken. Ziel der Operation war die Auswertung der Festnetz- und Mobilfunk-Verbindungsdatens&#228;tze der wichtigsten &#252;ber die Telekom berichtenden deutschen Journalisten und deren privater Kontaktpersonen. Ausgewertet wurden nicht weniger als 250.000 Verbindungen. Anhand von Handy-Standortdaten wurden selbst die Bewegungen der Betroffenen nachverfolgt, um m&#246;gliche Zusammentreffen zu ermitteln.</p>
<p>Bereits im Jahr 1997 hatte die Telekom Verbindungsdaten und Kommunikationsinhalte <strong>mutma&#223;licher „Hacker“ </strong>ausgewertet. Sp&#228;ter stellte sich heraus, dass der Verd&#228;chtigte ein legal t&#228;tiger Mitarbeiter des Tochterunternehmens T-Mobile war (<a href="http://www.spiegel.de/wirtschaft/0,1518,561076,00.html">http://www.spiegel.de/&#8230;</a>).</p>
<p>Das Risiko eines derartigen Missbrauchs ist mit der Vorratsspeicherung von IP-Adressen notwendig verbunden und <strong>l&#228;sst sich nicht ausschlie&#223;en</strong>. Dies zeigt sich bereits daran, dass das Vorgehen der Deutschen Telekom AG gegen Telekommunikationsgesetz und Strafgesetzbuch verstie&#223; und dennoch stattgefunden hat. Nach Auskunft der Bundesregierung sind bei Kontrollen der Deutschen Telekom AG durch die Aufsichtsbeh&#246;rden keine Auff&#228;lligkeiten festgestellt worden; das Sicherheitskonzept war nicht zu beanstanden. Dies zeigt, dass Sicherungsvorkehrungen auch in Zukunft weitere F&#228;lle von Datenmissbrauch nicht werden verhindern k&#246;nnen. Einen wirksamen Schutz vor Missbrauch erm&#246;glicht somit alleine die Unterbindung der Protokollierung des Verhaltens selbst entsprechend dem Gebot der Datensparsamkeit. Nur nicht gespeicherte Daten sind sichere Daten.</p>
<p>Eine Vorratsspeicherung von IP-Adressen begr&#252;ndet <strong>im einzelnen </strong>das Risiko von</p>
<ul>
<li> illegalen Zugriffen des speichernden Unternehmens</li>
<li> illegalen Zugriffen einzelner Mitarbeiter des speichernden Unternehmens</li>
<li> illegalen Zugriffen staatlicher Stellen</li>
<li> illegalen Zugriffen einzelner Mitarbeiter staatlicher Stellen</li>
<li> illegalen Zugriffen Dritter wie etwa Hacker</li>
<li> versehentlicher Offenlegung durch das speichernde Unternehmen</li>
<li> versehentlicher Offenlegung durch einzelne Mitarbeiter des speichernden Unternehmens</li>
<li> versehentlicher Offenlegung durch staatliche Stellen</li>
<li> versehentlicher Offenlegung durch einzelne Mitarbeiter staatlicher Stellen.</li>
</ul>
<p>3. <strong>Abschreckungswirkung</strong>: Da mit der Aufzeichnung der Zuordnung von IP-Adressen in Verbindung mit der im Internet verbreiteten Surfprotokollierung notwendig das Risiko verbunden ist, dass dem Betroffenen aus dem Bekanntwerden seines Surfverhaltens, seiner Kontakte und Interessen Nachteile entstehen k&#246;nnen, entfaltet die Speicherung der Zuordnung von IP-Adressen eine Abschreckungswirkung. Sie schreckt in bestimmten Situationen davon ab, E-Mail oder Internet zu nutzen. Dies hat teilweise schwere Nachteile f&#252;r Einzelne und f&#252;r unsere Gesellschaft insgesamt zur Folge.</p>
<ul>
<li>So <a href="http://www.vorratsdatenspeicherung.de/images/schriftsatz_2008-02-11_anon.pdf">berichtet</a> [&#8230;] aus Niedersachsen, sie schr&#228;nke sich stark in der E-Mail-Kommunikation mit ihrer Familie in <strong>Marokko </strong>ein, weil sie bef&#252;rchtet, durch ihre Kontakte in diesen Staat verd&#228;chtig zu erscheinen. Anna T. (Name ge&#228;ndert) ist Opfer sexuellen Missbrauchs und tauschte sich fr&#252;her in entsprechenden Foren und Chatrooms aus. Seit anhand ihrer IP-Adresse ihre Identit&#228;t ermittelt werden kann, hat sie sich aus diesem Austausch zur&#252;ckgezogen und somit keine M&#246;glichkeit mehr, sich mit anderen anonymen Opfern auszutauschen.</li>
<li>Die Vorratsdatenspeicherung schreckt weiters <strong>Informanten</strong> davon ab, vertrauliche Informationen an die Presse weiterzugeben, weil ihr Kontakt und ihre Identit&#228;t anhand der Telekommunikationsdaten nachvollzogen werden kann. Selbst wenn eine „anonyme“ E-Mail-Adresse registriert wird, erm&#246;glicht die in jeder E-Mail enthaltene IP-Adresse gleichwohl die Identifizierung von Informanten, die Kunden der Beklagten sind. Ohne Informanten kann die Presse &#246;ffentliche Missst&#228;nde nicht aufdecken und ihrer Kontrollfunktion gegen&#252;ber dem Staat nicht mehr nachkommen. Die Rundfunkjournalistin [&#8230;] aus Th&#252;ringen <a href="http://www.vorratsdatenspeicherung.de/images/schriftsatz_2008-02-11_anon.pdf">schrieb</a> dem Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung, sie recherchiere die Unterbringung von Fl&#252;chtlingen und Asylbewerbern in Th&#252;ringen, habe aber seit Inkrafttreten der Vorratsdatenspeicherung Probleme, per E-Mail Auskunft &#252;ber sensible Daten wie illegale Fl&#252;chtlinge, Namen und Adressen zu erhalten. Der Journalist [&#8230;] aus Nordrhein-Westfalen befasst sich im Rahmen seiner Arbeit unter anderem mit Menschenrechtsverletzungen der EU-Agentur Frontex. Schon in den ersten Wochen nach Inkrafttreten der Vorratsdatenspeicherung lehnten zwei Kontaktpersonen den Informationsaustausch via E-Mail ab.</li>
<li>Kommunikationsst&#246;rungen treten auch im Bereich der <strong>wirtschaftlichen und rechtlichen Beratung</strong> auf, wo oftmals schon der Kontakt zu einem – m&#246;glicherweise auf ein bestimmtes Gebiet wie Steuerstrafrecht spezialisierten – Berater vertraulich bleiben muss. Der Rechtsanwalt und Notar Dr. [&#8230;] aus Hessen hat wegen der Vorratsdatenspeicherung von IP-Adressen Mandanten ernsthaft davor gewarnt, durch E-Mail mit ihm Kontakt aufzunehmen oder Schriftst&#252;cke zu &#252;bermitteln. Dies habe zu einem R&#252;ckgang von Anfragen gef&#252;hrt, weil pers&#246;nliche Besuche mit h&#246;herem Aufwand verbunden sind.</li>
<li><strong>Im Bereich der Wirtschaft</strong> bringt die Vorratsspeicherung von IP-Adressen ebenfalls schwere Probleme mit sich. Bei Vertragsverhandlungen und Gesch&#228;ftsbeziehungen ist absolute Vertraulichkeit schon der Kommunikationsbeziehung oftmals essentiell. Unternehmen kommunizieren beispielsweise anonym, um Wirtschaftsspionage im Zusammenhang mit Vertragsverhandlungen zu verhindern, aber auch um sich selbst bei Wettbewerbern zu informieren, ohne ihre Identit&#228;t preisgeben zu m&#252;ssen. [&#8230;] aus Bayern berichtet, Kunden oder Interessenten h&#228;tten technische Zeichnungen oder sicherheitsrelevante Beschreibungen, die f&#252;r die Fertigung von Prototypen ben&#246;tigt werden, fr&#252;her per E-Mail oder Telefax &#252;bersandt. Seit Inkrafttreten der Vorratsdatenspeicherung werde dies zunehmend verweigert und m&#252;ssten die Unterlagen pers&#246;nlich bei den Gesch&#228;ftspartnern in ganz Europa abgeholt werden. Dies sei oftmals nicht zu leisten. Das Unternehmen habe deswegen bereits einen Gro&#223;kunden verloren, von dem 2-3 Arbeitspl&#228;tze abhingen. Der Betriebsrat [&#8230;] aus Bayern berichtet, dass sich Mitarbeiter nicht mehr per E-Mail an ihn wenden, obwohl einige arbeitsrechtlich relevante F&#228;lle m&#246;glichst unverz&#252;glich gekl&#228;rt werden m&#252;ssten.</li>
<li>Schlie&#223;lich sind <strong>Menschen in besonderen Situationen (z.B. Notlagen, Krankheiten)</strong> zur Suche nach Informationen, zur Inanspruchnahme von Beratung und Hilfe sowie zum Austausch untereinander (z.B. Chatrooms f&#252;r Opfer sexuellen Missbrauchs) nur bereit, wenn dies anonym und nicht r&#252;ckverfolgbar m&#246;glich ist. Oftmals l&#228;sst sich bereits aus dem Kontakt zu einer bestimmten Beratungsstelle oder zu einem bestimmten Arzt auf die zugrunde liegende Erkrankung, Abh&#228;ngigkeit o.&#228;. schlie&#223;en.</li>
</ul>
<p>4. <strong>Bedeutung von Anonymit&#228;t f&#252;r unsere Gesellschaft</strong></p>
<p>Gary Marx <a href="http://web.mit.edu/gtmarx/www/anon.html">nennt</a> insgesamt 15 Funktionen von Anonymit&#228;t in unserer Gesellschaft, welche die IP-Protokollierung der Beklagten beeintr&#228;chtigt:</p>
<ol>
<li>Erleichterung des Informations- und Kommunikationsflusses &#252;ber &#246;ffentliche Angelegenheiten durch Schutz des Informationsgebers (z.B. Hotlines zur anonymen Anzeige von Problemen oder Verst&#246;&#223;en durch Whistle Blower, anonyme Informanten der Presse).</li>
<li>Erm&#246;glichung der wissenschaftlichen Erforschung von Sachverhalten, &#252;ber die nur im Schutz der Anonymit&#228;t Auskunft gegeben wird (z.B. Telefonstudien &#252;ber Sexualverhalten, strafbares Verhalten, Gesundheit).</li>
<li>Zu verhindern, dass die Offenlegung des Urhebers einer Nachricht die Wahrnehmung ihres Inhalts verhindert oder beeinflusst (z.B. wegen Vorurteilen gegen den Autor).</li>
<li>F&#246;rderung des Meldens, Informierens, Kommunizierens, Austauschs und der Selbsthilfe im Hinblick auf Zust&#228;nde oder Handlungen, die stigmatisieren, nachteilig sind oder intim (z.B. Hilfe f&#252;r und Austausch der Betroffenen von Drogenmissbrauch, Gewalt in der Familie, abweichender sexueller Identit&#228;t, psychischer oder physischer Krankheiten, AIDS oder anderer Sexualkrankheiten, Schwangerschaft; Kauf von Verh&#252;tungsmitteln, Medikamenten oder bestimmten Magazinen).</li>
<li>Erm&#246;glichung von Hilfe trotz Strafbarkeit oder gesellschaftlicher Verachtung (z.B. anonyme Beratung von Drogenabh&#228;ngigen, anwaltliche Beratung von Beschuldigten).</li>
<li>Schutz der Unterst&#252;tzer unbeliebter Handlungen vor Verpflichtungen, Forderungen, Vorverurteilung, Verwicklungen oder Rache (z.B. Schutz der Identit&#228;t verdeckter Ermittler oder von Polizist/innen oder von Menschenrechtsorganisationen).</li>
<li>Wahrnehmung wirtschaftlicher Interessen durch Einschaltung von Mittelsm&#228;nnern/-frauen, um zu vermeiden, dass der Hintergrund einer gesch&#228;ftlichen Transaktion bekannt wird (z.B. anonyme Testk&#228;ufe, anonyme Versteigerungen).</li>
<li>Schutz der eigenen Zeit, des eigenen Raums und der eigenen Person vor unerw&#252;nschtem Eindringen (z.B. durch Stalker, Fans oder Werbetreibende).</li>
<li>Daf&#252;r zu sorgen, dass Entscheidungen ohne Ansehung der Person getroffen werden (z.B. anonyme Bewerbung).</li>
<li>Schutz der eigenen Reputation und Ressourcen vor Identit&#228;tsdiebstahl (Handeln anderer unter dem eigenen Namen).</li>
<li>Verfolgten Personen die sichere Teilnahme am &#246;ffentlichen Leben erm&#246;glichen (z.B. sich illegal aufhaltende Fl&#252;chtlinge).</li>
<li>Durchf&#252;hrung von Ritualen, Spielen und Feiern, welche das Verbergen der eigenen Identit&#228;t oder das Annehmen einer fremden Identit&#228;t zum Gegenstand haben und denen eine f&#246;rderliche Wirkung auf die Pers&#246;nlichkeitsentwicklung und psychische Gesundheit zugeschrieben wird (z.B. Rollenspiele).</li>
<li>F&#246;rderung des Experimentierens und Eingehens von Risiken ohne Furcht vor Konsequenzen, Scheitern oder Gesichtsverlust (z.B. Auftreten unter dem anderen Geschlecht in einem Chatroom).</li>
<li>Schutz der eigenen Pers&#246;nlichkeit, weil die eigene Identit&#228;t andere schlichtweg nichts angeht.</li>
<li>Erf&#252;llung traditioneller Erwartungen (z.B. die traditionelle M&#246;glichkeit, nicht r&#252;ckverfolgbare und anonyme Briefe schreiben zu k&#246;nnen).<br />
In all diesen Situationen kann eine freie, unbefangene und im allem vertrauliche Kommunikation nur im Schutz fehlender R&#252;ckverfolgbarkeit erfolgen und verhindert die Vorratsspeicherung von IP-Adressen das Gebrauchmachen von grundrechtlich gesch&#252;tzten Freiheiten.</li>
</ol>
<p>In all diesen Situationen kann eine freie, unbefangene und im allem vertrauliche Kommunikation <strong>nur im Schutz fehlender R&#252;ckverfolgbarkeit </strong>erfolgen und verhindert die Vorratsspeicherung von IP-Adressen das Gebrauchmachen von grundrechtlich gesch&#252;tzten Freiheiten.</p></blockquote>
<p>Ich gehe davon aus, dass der Bundesgerichtshof oder sp&#228;testens das Bundesverfassungsgericht die nicht rechtskr&#228;ftige Fehlentscheidung des OLG Frankfurt aufheben und die gegenteilige Rechtsprechung der 25. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=25 S 118/2005" title="LG Darmstadt, 25.01.2006 - 25 S 118/05">25 S 118/2005</a>) und des Oberlandesgerichts  Karlsruhe (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 U 86/07" title="OLG Karlsruhe, 04.12.2008 - 4 U 86/07">4 U 86/07</a>) best&#228;tigen wird.</p>
<p>Siehe auch:<a title="7-t&#228;gige Speicherung von IP-Adressen zul&#228;ssig? [erg&#228;nzt am  16.08.2009]" href="../index.php/7-taegige-speicherung-von-ip-adressen-zulaessig/"></a></p>
<ul>
<li><a title="7-t&#228;gige Speicherung von IP-Adressen zul&#228;ssig? [erg&#228;nzt am  16.08.2009]" href="../index.php/7-taegige-speicherung-von-ip-adressen-zulaessig/">daten-speicherung.de: 7-t&#228;gige Speicherung von IP-Adressen zul&#228;ssig? [erg&#228;nzt am 16.08.2009]</a></li>
</ul>]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.daten-speicherung.de/index.php/kritik-olg-frankfurt-zur-vorratsspeicherung-von-ip-adressen/feed/</wfw:commentRss>
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		</item>
		<item>
		<title>Die Haftung f&#252;r Mitbenutzer von Telekommunikationsanschl&#252;ssen</title>
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		<comments>http://www.daten-speicherung.de/index.php/die-haftung-fuer-mitbenutzer-von-telekommunikationsanschluessen/#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 29 May 2010 18:52:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Webmaster</dc:creator>
				<category><![CDATA[Datenschutz im Privatsektor]]></category>
		<category><![CDATA[Internet-Zugangsprovider]]></category>
		<category><![CDATA[Juristisches]]></category>
		<category><![CDATA[Metaowl-Watchblog]]></category>
		<category><![CDATA[Telemediengesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Telemedienrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[1. Einleitung
Mit gro&#223;er Spannung erwartet wurde das f&#252;r den 12. 5. 2010 angek&#252;ndigte Urteil des BGH zur Haftung des Inhabers eines Internetanschlusses f&#252;r Rechtsverletzungen eines Mitbenutzers1. Verbreitet wird bef&#252;rchtet, dass die Entscheidung das Ende der von Anschlussinhabern mit Dritten geteilten Internetzug&#228;nge („offene WLANs“) nach sich ziehen k&#246;nnte.
2. Ausgangspunkt 
Ausgangspunkt der Rechtsprechung zu diesem Themenkreis ist [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>1. Einleitung</strong></p>
<p>Mit gro&#223;er Spannung erwartet wurde das f&#252;r den 12. 5. 2010 angek&#252;ndigte <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I%20ZR%20121/08">Urteil</a> des <em>BGH</em> zur Haftung des Inhabers eines Internetanschlusses f&#252;r Rechtsverletzungen eines Mitbenutzers<a name="sdfootnote2anc" href="#sdfootnote2sym"><sup>1</sup></a>. Verbreitet wird bef&#252;rchtet, dass die Entscheidung das Ende der von Anschlussinhabern mit Dritten geteilten Internetzug&#228;nge („offene WLANs“) nach sich ziehen k&#246;nnte.</p>
<p><strong>2. Ausgangspunkt </strong></p>
<p>Ausgangspunkt der Rechtsprechung zu diesem Themenkreis ist <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/97.html" title="&sect; 97 UrhG: Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz">§ 97 UrhG</a> oder <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1004.html" title="&sect; 1004 BGB: Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch">§ 1004 BGB</a> in analoger Anwendung. Wer das Recht eines anderen widerrechtlich beeintr&#228;chtigt (hat), kann danach verschuldensunabh&#228;ngig auf Beseitigung und Unterlassung in Anspruch genommen werden. Dem unmittelbar handelnden Beeintr&#228;chtiger oder St&#246;rer wird gleich gesetzt, wer pflichtwidrig mittelbar zu der Beeintr&#228;chtigung beigetragen oder diese zu verhindern unterlassen hat. Nach st&#228;ndiger Rechtsprechung hat insbesondere derjenige, der in seinem eigenen Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle er&#246;ffnet oder andauern l&#228;sst, das ihm M&#246;gliche und Zumutbare zu unternehmen, um zu verhindern, dass sich die er&#246;ffnete Gefahr in einer Verletzung fremder Rechtsg&#252;ter realisiert. In diesem Rahmen sollen selbst vors&#228;tzliche Taten anderer zu verhindern sein<a name="sdfootnote3anc" href="#sdfootnote3sym"><sup>2</sup></a>. Als weitere Verkehrspflicht ist die Aufsichtspflicht &#252;ber Minderj&#228;hrige von Bedeutung (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1631.html" title="&sect; 1631 BGB: Inhalt und Grenzen der Personensorge">§ 1631 BGB</a>).</p>
<p><strong>3. Bisherige Rechtsprechung zu gemeinsam benutzten Telekommunikationsanschl&#252;ssen </strong></p>
<p>Aus diesen Grunds&#228;tzen hat die unter- und obergerichtliche Rechtsprechung weit reichende Pflichten der Inhaber gemeinsam benutzter Telekommunikationsanschl&#252;sse abgeleitet: Teilweise wurde angenommen, der Inhaber eines Telekommunikationsanschlusses sei verpflichtet, die Benutzung seines Anschlusses durch Dritte &#252;berhaupt im Rahmen des M&#246;glichen und Zumutbaren zu verhindern<a name="sdfootnote4anc" href="#sdfootnote4sym"><sup>3</sup></a>. Andere Gerichte verlangten, Mitbenutzer zu belehren, ihre Nutzung stichprobenartig zu kontrollieren und die Nutzung von „Tauschb&#246;rsen“ im Internet technisch zu verhindern<a name="sdfootnote5anc" href="#sdfootnote5sym"><sup>4</sup></a>, wozu erforderlichenfalls auch die kostenpflichtige Hilfe sachkundiger Dritter in Anspruch zu nehmen sei<a name="sdfootnote6anc" href="#sdfootnote6sym"><sup>5</sup></a>. Der eigene Computer d&#252;rfe Dritten nur nach Einrichtung eines gesonderten Benutzerkontos &#252;berlassen werden, um Verletzer identifizieren<a name="sdfootnote7anc" href="#sdfootnote7sym"><sup>6</sup></a> oder eine Installation von Filesharing-Software verhindern zu k&#246;nnen<a name="sdfootnote8anc" href="#sdfootnote8sym"><sup>7</sup></a>. Eltern h&#228;tten ihre Kinder einweisend zu belehren<a name="sdfootnote9anc" href="#sdfootnote9sym"><sup>8</sup></a>, ihnen die Rechtsordnung vor Augen zu f&#252;hren<a name="sdfootnote10anc" href="#sdfootnote10sym"><sup>9</sup></a> und das Herunterladen urheberrechtlich gesch&#252;tzter Inhalte mittels Filesharing-Software zu untersagen<a name="sdfootnote11anc" href="#sdfootnote11sym"><sup>10</sup></a>. Teils wurde sogar gefordert, die Internetnutzung Minderj&#228;hriger laufend zu &#252;berwachen<a name="sdfootnote12anc" href="#sdfootnote12sym"><sup>11</sup></a>. Nach anderer Ansicht sollen Pr&#252;fungs- und &#220;berwachungspflichten erst einsetzen, wenn der Anschlussinhaber von einer konkreten Rechtsverletzung erfahren hat<a name="sdfootnote13anc" href="#sdfootnote13sym"><sup>12</sup></a>. Welche Pr&#252;fung oder &#220;berwachung in diesem Fall vorzunehmen sei, bleibt offen. &#220;ber die Revision gegen die letztgenannte Entscheidung des <em>OLG Frankfurt a. M</em>. hatte der <em>BGH</em> am 12. 5. 2010 zu entscheiden. Er entschied, dass der private Betreiber eines nicht-&#246;ffentlichen, mit dem Internet verbundenen WLAN-Funknetzes auch ohne Anhaltspunkte f&#252;r Rechtsverletzungen verpflichtet sei, &#8222;unberechtigte Dritte&#8220; durch Verwendung eines pers&#246;nlichen Passworts von der Mitbenutzung seines Internetanschlusses auszuschlie&#223;en.</p>
<p><strong>4. Kritik</strong></p>
<p>a) Die skizzierte Rechtsprechung zur &#220;berlassung von Telekommunikationsanschl&#252;ssen setzt sich leider kaum mit der Werteordnung des Grundgesetzes auseinander und begegnet diesbez&#252;glich durchgreifenden Bedenken. So ist schon im Ausgangspunkt ungekl&#228;rt, ob es mit dem grundrechtlichen Gesetzesvorbehalt in Einklang zu bringen ist, im Wege des nachkonstitutionellen Richterrechts ohne gesetzliche Grundlage weitreichende Verkehrspflichten wie eine Pflicht zur Hinderung anderer an der vors&#228;tzlichen Begehung von Straftaten zu schaffen<a name="sdfootnote14anc" href="#sdfootnote14sym"><sup>13</sup></a>.</p>
<p>b) Zweitens nehmen die <a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/7.html" title="&sect; 7 TMG: Allgemeine Grunds&auml;tze">§§ 7</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/8.html" title="&sect; 8 TMG: Durchleitung von Informationen">8 TMG</a> Internet-Zugangsanbieter von anderen als zumutbaren Sperrungspflichten von vornherein aus. Der Inhaber eines Internetanschlusses, der Dritten den Zugang zum Internet vermittelt, ist Diensteanbieter i. S. dieser Vorschriften. Entgegen der Auffassung des <em>BGH</em> sind die <a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/7.html" title="&sect; 7 TMG: Allgemeine Grunds&auml;tze">§§ 7 ff. TMG</a> auf Unterlassungsanspr&#252;che anwendbar<a name="sdfootnote15anc" href="#sdfootnote15sym"><sup>14</sup></a>. Die Wertungen des Telemediengesetzes d&#252;rfen von der Rechtsprechung nicht unterlaufen werden. Der Gesetzgeber hat mehrfach erkl&#228;rt, dass Zugangsvermittler f&#252;r blo&#223; durchgeleitete Inhalte nicht einzustehen haben<a name="sdfootnote16anc" href="#sdfootnote16sym"><sup>15</sup></a>.</p>
<p>c) Drittens stellt sich die Frage, ob der &#220;berlasser eines Telekommunikationsanschlusses eine Gefahrenquelle in seinem eigenen Verantwortungsbereich er&#246;ffnet und damit tatbestandlich &#252;berhaupt zur Verkehrssicherung verpflichtet sein kann. Der Austausch von Informationen ist der menschlichen Natur eigen, grundrechtlich besonders gesch&#252;tzt (<a href="http://dejure.org/gesetze/GG/5.html">Art. 5 GG</a>) und kann f&#252;r sich genommen daher nicht als „Gefahrenquelle“ angesehen werden<a name="sdfootnote17anc" href="#sdfootnote17sym"><sup>16</sup></a>. Die Vermittlung von Telekommunikation erh&#246;ht das Risiko einer Rechtsgutsverletzung nicht &#252;ber das bei jeder Ware und Dienstleistung bestehende Risiko hinaus<a name="sdfootnote18anc" href="#sdfootnote18sym"><sup>17</sup></a>. Dass die scheinbare Anonymit&#228;t, die M&#246;glichkeiten des Fernabsatzes oder eine „herabgesetzte Hemmschwelle” Rechtsverletzungen im Internet besonders beg&#252;nstigten<a name="sdfootnote19anc" href="#sdfootnote19sym"><sup>18</sup></a>, trifft im Vergleich zu mindestens ebenso anonymen und gesch&#252;tzten Wohnungen, Flohm&#228;rkten, Schulh&#246;fen, Heim-CD-Brennern oder Kopierl&#228;den nicht zu. Verhinderungspflichten begr&#252;ndet ein Verhalten nur, wenn es pflichtwidrig ist, also schon als solches zu missbilligen ist<a name="sdfootnote20anc" href="#sdfootnote20sym"><sup>19</sup></a>. Dritten den technisch gest&#252;tzten Austausch von Informationen zu erm&#246;glichen, ist nicht pflichtwidrig<a name="sdfootnote21anc" href="#sdfootnote21sym"><sup>20</sup></a>. Umgekehrt liegt das Angebot von Telekommunikationsdiensten im Interesse s&#228;mtlicher Nutzer und zugleich im &#246;ffentlichen Interesse. Berufstypische, sozialad&#228;quate und daher erlaubte Lebensrisiken begr&#252;nden keine Garantenstellung, die zum Einschreiten gegen eigenverantwortliche Handlungen Dritter verpflichtete.</p>
<p>d) Wollte man entgegen dieser Ausf&#252;hrungen eine Verantwortlichkeit der &#220;berlasser von Telekommunikationsanschl&#252;ssen f&#252;r Mitbenutzer annehmen, so w&#228;re viertens zu fragen, welche Ma&#223;nahmen den Anschlussinhabern zur Vorbeugung von Rechtsverletzungen m&#246;glich und zumutbar seien. Die Zumutbarkeit ist im Lichte der Grundrechte und daher insbesondere auch mit R&#252;cksicht auf die Grundrechte Dritter – hier: der Mitbenutzer – zu beurteilen<a name="sdfootnote22anc" href="#sdfootnote22sym"><sup>21</sup></a>. Die Annahme einer Verkehrssicherungspflicht setzt stets voraus, dass die fragliche Ma&#223;nahme die Gefahr einer Rechtsverletzung ernsthaft mindert<a name="sdfootnote23anc" href="#sdfootnote23sym"><sup>22</sup></a> und weniger eingreifende, gleicherma&#223;en geeignete Mittel nicht verf&#252;gbar sind. Auch d&#252;rfen wegen <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/3.html">Art. 3 GG</a> Zugangsanbietern keine Pflichten auferlegt werden, die Anbieter vergleichbarer Dienste au&#223;erhalb der Telekommunikation nicht treffen<a name="sdfootnote24anc" href="#sdfootnote24sym"><sup>23</sup></a>.</p>
<p>aa) Die M&#246;glichkeit, einen Telekommunikationsanschluss durch Ausschluss Dritter von der Benutzung zu „sichern“, ist danach unzumutbar, und zwar auch dann, wenn der Anbieter von Rechtsverletzungen eines Nutzers wei&#223;. Dass es gewerblichen Zugangsanbietern nicht zuzumuten ist, Kunden wegen ihres vor Kenntnisnahme gesch&#252;tzten (<a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/88.html" title="&sect; 88 TKG: Fernmeldegeheimnis">§ 88 TKG</a>), eigenverantwortlichen Nutzungsverhaltens zu k&#252;ndigen und dadurch an Wettbewerber zu verlieren, liegt auf der Hand<a name="sdfootnote25anc" href="#sdfootnote25sym"><sup>24</sup></a>. Ein Ausschluss von der Nutzung w&#228;re zur Verhinderung vors&#228;tzlicher Verletzungen schon nicht nennenswert geeignet, weil der St&#246;rer sein Verhalten &#252;ber einen anderen Anbieter (z. B. Prepaidkarte) oder &#252;ber &#246;ffentliche Telefonzellen und Internetterminals fortsetzen k&#246;nnte<a name="sdfootnote26anc" href="#sdfootnote26sym"><sup>25</sup></a>. Entgegen der franz&#246;sischen Praxis ist ein Ausschluss von der Telekommunikation auch den Nutzern nicht zumutbar. Weder als Sanktion noch als Vorbeugema&#223;nahme ist es verh&#228;ltnism&#228;&#223;ig, einen Menschen wegen mittels Telekommunikation begangener Rechtsverletzungen insgesamt von der Telekommunikation oder Internetnutzung auszuschlie&#223;en<a name="sdfootnote27anc" href="#sdfootnote27sym"><sup>26</sup></a>. Die Rechtsordnung sieht f&#252;r solche F&#228;lle gezielte Ma&#223;nahmen etwa straf- und zivilrechtlicher Art vor. Dies stellt den Verletzten in der Praxis nicht schutzlos: Werden beispielsweise urheberrechtswidrig Werke im Internet zum Abruf bereit gehalten, kann die Staatsanwaltschaft auf Anzeige des Verletzten den betroffenen Anschluss ermitteln und durch weitere Ermittlungen im Umkreis selbst bei drahtlosen, anonymen Verbindungen den T&#228;ter identifizieren. H&#228;lt der Gesetzgeber die bestehenden M&#246;glichkeiten im Bereich von Urheberrechtsverst&#246;&#223;en im Internet nicht f&#252;r ausreichend, kann er f&#252;r eine Entsch&#228;digung der Rechteinhaber sorgen, etwa im Wege einer Pauschalabgabe.</p>
<p>Haftet danach der gewerbliche, von der Nutzung profitierende Zugangsanbieter nicht f&#252;r Handlungen seiner Kunden, so kann erst recht keine Haftung einer Privatperson bestehen, die ihren Zugang aus altruistischen Motiven Dritten zur Verf&#252;gung stellt<a name="sdfootnote28anc" href="#sdfootnote28sym"><sup>27</sup></a>. Gemeinsam genutzte Telekommunikationsanschl&#252;sse sind nicht nur im Familienkreis unverzichtbar, sondern bilden heutzutage einen wichtigen Baustein der telekommunikativen Infrastruktur Deutschlands<a name="sdfootnote29anc" href="#sdfootnote29sym"><sup>28</sup></a>. Privaten Anschlussinhabern, die ihren Anschluss Dritten zur Verf&#252;gung stellen, d&#252;rfen auch wegen <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/3.html">Art. 3 GG</a> keine weiter reichenden Pflichten auferlegt werden als gewerblichen Telekommunikationsanbietern. Dass der konkrete Benutzer eines Anschlusses typischerweise nachtr&#228;glich nicht festzustellen ist, ist jeder Fernkommunikation immanent (z. B. Telefonzellen, Hotspots, Internetcafés, Briefk&#228;sten).</p>
<p>Soweit der <em>BGH</em> dem Inhaber eines eBay-Kundenkontos die Nutzung des Kontos durch Dritte zurechnet<a name="sdfootnote30anc" href="#sdfootnote30sym"><sup>29</sup></a>, ist diese Fallgestaltung mit der vorliegenden nicht vergleichbar: eBay-Nutzer treten im entgeltlichen, elektronischen Rechtsverkehr unter ihrem Pseudonym auf. In dieser Situation sch&#252;tzt der BGH das Vertrauen des Rechtsverkehrs darauf, dass sich der unter einem eBay-Pseudonym Handelnde mittels der bei eBay hinterlegten Daten eindeutig identifizieren l&#228;sst. Wer telefoniert oder im Internet surft, tritt demgegen&#252;ber nicht im entgeltlichen Rechtsverkehr unter seiner Anschlusskennung als Pseudonym auf. Dritte vertrauen nicht darauf, dass Telekommunikationsanschl&#252;sse stets nur von ihren Inhabern genutzt w&#252;rden<a name="sdfootnote31anc" href="#sdfootnote31sym"><sup>30</sup></a>, zumal die Anschlusskennung oft schon nicht sichtbar (z. B. Rufnummernunterdr&#252;ckung) oder tats&#228;chlich (z. B. Internetcafé, dynamische IP-Adresse) wie rechtlich (<a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/95.html" title="&sect; 95 TKG: Vertragsverh&auml;ltnisse">§ 95 I 2 TKG</a>) nicht zuzuordnen ist. Au&#223;erhalb geschlossener Handelsplattformen und kostenpflichtiger Rufnummern (vgl. <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/45i.html" title="&sect; 45i TKG: Beanstandungen">§ 45i IV TKG</a>) wird im elektronischen Rechtsverkehr erforderlichenfalls die Identit&#228;t des Nutzers gesondert abgefragt und gegebenenfalls verifiziert. Im Unterschied zu eBay, wo sich jeder kostenlos ein eigenes Mitgliedskonto einrichten lassen kann, besteht im Bereich von Telekommunikationsanschl&#252;ssen ein gro&#223;es finanzielles und praktisches Bed&#252;rfnis nach einer gemeinsamen Benutzung von Telekommunikationsanschl&#252;ssen.</p>
<p>bb) Auch die weiteren von der Rechtsprechung teilweise angenommenen Sicherungspflichten von Anschlussinhabern bestehen nicht: Die Installation von Tauschb&#246;rsensoftware technisch zu verhindern, ist bereits weitgehend unm&#246;glich (z. B. auf fremden Computern) und mindert daher die Gefahr einer Rechtsverletzung nicht ernsthaft. Solche Ma&#223;nahmen sind den Nutzern auch nicht zumutbar, weil „peer-to-peer“-Software zu einem erheblichen Teil legal, teilweise auch kommerziell und damit unter dem Schutz des <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/12.html">Art. 12 GG</a> eingesetzt wird<a name="sdfootnote32anc" href="#sdfootnote32sym"><sup>31</sup></a>. Die Verwendung von Benutzerkonten und Benutzerrechten schlie&#223;t Mitbenutzer eines Computers von der Installation jeglicher Software aus und ist ihnen daher unzumutbar. Was Minderj&#228;hrige angeht, so besteht allenfalls bei konkreten Anhaltspunkten f&#252;r rechtswidriges Handeln eine Aufkl&#228;rungspflicht. Eine &#220;berwachungspflicht ist nicht anzuerkennen. Im Grundsatz muss man Eltern zubilligen, ihren Kindern zu vertrauen und sie aus etwaigen Fehlern selbst lernen zu lassen. Kindern und Jugendlichen ist das Urheberrecht aus der Schule, aus dem Freundeskreis oder aus dem Internet bekannt. Eine Belehrung durch die Eltern ist daher &#252;berfl&#252;ssig<a name="sdfootnote33anc" href="#sdfootnote33sym"><sup>32</sup></a>, wenn nicht sogar kontraproduktiv. Das fehlende Unrechtsbewusstsein in Bezug auf die Nutzung privater Tauschb&#246;rsen beruht nicht auf mangelnder Kenntnis der Rechtslage, sondern ist Ausdruck eines unter Erwachsenen nicht weniger verbreiteten Wertewandels, dem durch ein Pauschalentgelt auf kostenpflichtige Internetzug&#228;nge als milderes Mittel gegen&#252;ber &#220;berwachungspflichten hinreichend Rechnung getragen werden kann<a name="sdfootnote34anc" href="#sdfootnote34sym"><sup>33</sup></a>.</p>
<p>e) Etwaige Pflichten zur Vorbeugung vors&#228;tzlicher Rechtsverletzungen Dritter stellen im &#220;brigen richterrechtliche Handlungspflichten dar, deren Verletzung nicht dazu f&#252;hren kann, den Pflichtigen uneingeschr&#228;nkt zu verurteilen, es k&#252;nftig zu unterlassen, das fragliche Rechtsgut durch Dritte beeintr&#228;chtigen zu lassen<a name="sdfootnote35anc" href="#sdfootnote35sym"><sup>34</sup></a>.</p>
<p><strong>5. Fazit</strong></p>
<p class="sdfootnote-western">Der freie und ubiquit&#228;re Zugang zu Telekommunikationsnetzen bildet heutzutage das Fundament der weltweiten Informationsgesellschaft. In Anbetracht der bisherigen deutschen Rechtsprechung zur &#220;berlassung von Telekommunikationszug&#228;ngen an Mitbenutzer liegt es an dem <em>BGH</em>, dem <em>BVerfG</em> und dem Gesetzgeber, einen ausgewogenen und freiheitsgerechten Ausgleich der einschl&#228;gigen Interessen auf diesem Gebiet herbeizuf&#252;hren.<a class="sdfootnotesym-western" name="sdfootnote1sym" href="#sdfootnote1anc"><br />
</a></p>
<p class="sdfootnote-western">Fu&#223;noten:</p>
<div id="sdfootnote2">
<p class="sdfootnote-western"><a class="sdfootnotesym-western" name="sdfootnote2sym" href="#sdfootnote2anc">1</a><span lang="en-GB"> <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I ZR 121/08" title="BGH, 12.05.2010 - I ZR 121/08: Sommer unseres Lebens">I ZR 121/08</a>.</span></p>
</div>
<div id="sdfootnote3">
<p class="sdfootnote-western"><a class="sdfootnotesym-western" name="sdfootnote3sym" href="#sdfootnote3anc">2</a><span lang="en-GB"> </span><span lang="en-GB"><em>BGH</em></span><span lang="en-GB">, 	<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW-RR 2010, 110" title="BGH, 17.09.2009 - Xa ZR 2/08: MP3-Player-Import">NJW-RR 2010, 110</a>.</span></p>
</div>
<div id="sdfootnote4">
<p class="sdfootnote-western"><a class="sdfootnotesym-western" name="sdfootnote4sym" href="#sdfootnote4anc">3</a> F&#252;r drahtlose Internetzug&#228;nge <em>OLG D&#252;sseldorf</em>, 	<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=MMR 2008, 256" title="OLG D&uuml;sseldorf, 27.12.2007 - 20 W 157/07">MMR 2008, 256</a>; <em>LG Mannheim</em>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=MMR 2007, 537" title="LG Mannheim, 25.01.2007 - 7 O 65/06">MMR 2007, 537</a>.</p>
</div>
<div id="sdfootnote5">
<p class="sdfootnote-western"><a class="sdfootnotesym-western" name="sdfootnote5sym" href="#sdfootnote5anc">4</a> <em>LG Hamburg</em>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=CR 2006, 780" title="LG Hamburg, 02.08.2006 - 308 O 509/06">CR 2006, 780</a>.</p>
</div>
<div id="sdfootnote6">
<p class="sdfootnote-western"><a class="sdfootnotesym-western" name="sdfootnote6sym" href="#sdfootnote6anc">5</a> <em>OLG Hamburg</em>, <span lang="en-GB"><a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BeckRS 2008, 14864" title="OLG Hamburg, 11.10.2006 - 5 W 152/06">BeckRS 2008, 14864</a>; </span><span lang="en-GB"><em>LG 	Hamburg</em></span><span lang="en-GB">, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=MMR 2006, 763" title="LG Hamburg, 26.07.2006 - 308 O 407/06">MMR 2006, 763</a>.</span></p>
</div>
<div id="sdfootnote7">
<p class="sdfootnote-western"><a class="sdfootnotesym-western" name="sdfootnote7sym" href="#sdfootnote7anc">6</a><span lang="en-GB"> </span><span lang="en-GB"><em>OLG D&#252;sseldorf</em></span><span lang="en-GB">, 	<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=MMR 2008, 256" title="OLG D&uuml;sseldorf, 27.12.2007 - 20 W 157/07">MMR 2008, 256</a>.</span></p>
</div>
<div id="sdfootnote8">
<p class="sdfootnote-western"><a class="sdfootnotesym-western" name="sdfootnote8sym" href="#sdfootnote8anc">7</a><span lang="en-GB"> </span><span lang="en-GB"><em>LG K&#246;ln</em></span><span lang="en-GB">, 	<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BeckRS 2007, 14889" title="LG K&ouml;ln, 22.11.2006 - 28 O 150/06">BeckRS 2007, 14889</a> = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=CR 2008, 184" title="LG K&ouml;ln, 22.11.2006 - 28 O 150/06">CR 2008, 184</a>.</span></p>
</div>
<div id="sdfootnote9">
<p class="sdfootnote-western"><a class="sdfootnotesym-western" name="sdfootnote9sym" href="#sdfootnote9anc">8</a> <em>LG M&#252;nchen I</em>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=MMR 2008, 619" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">MMR 2008, 619</a> (621).</p>
</div>
<div id="sdfootnote10">
<p class="sdfootnote-western"><a class="sdfootnotesym-western" name="sdfootnote10sym" href="#sdfootnote10anc">9</a> <em>OLG Hamburg</em>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BeckRS 2008, 14864" title="OLG Hamburg, 11.10.2006 - 5 W 152/06">BeckRS 2008, 14864</a>.</p>
</div>
<div id="sdfootnote11">
<p class="sdfootnote-western"><a class="sdfootnotesym-western" name="sdfootnote11sym" href="#sdfootnote11anc">10</a> <em>LG K&#246;ln</em>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BeckRS 2007, 14889" title="LG K&ouml;ln, 22.11.2006 - 28 O 150/06">BeckRS 2007, 14889</a> = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=CR 2008, 184" title="LG K&ouml;ln, 22.11.2006 - 28 O 150/06">CR 2008, 184</a>.</p>
</div>
<div id="sdfootnote12">
<p class="sdfootnote-western"><a class="sdfootnotesym-western" name="sdfootnote12sym" href="#sdfootnote12anc">11</a> <em>OLG K&#246;ln</em>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=MMR 2010, 281" title="OLG K&ouml;ln, 23.12.2009 - 6 U 101/09">MMR 2010, 281</a> (282); <em>LG M&#252;nchen I</em>, 	<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=MMR 2008, 619" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">MMR 2008, 619</a> (621).</p>
</div>
<div id="sdfootnote13">
<p class="sdfootnote-western"><a class="sdfootnotesym-western" name="sdfootnote13sym" href="#sdfootnote13anc">12</a> <em>OLG Frankfurt a. M</em>., <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=MMR 2008, 603" title="OLG Frankfurt, 01.07.2008 - 11 U 52/07">MMR 2008, 603</a>; <em>LG Mannheim</em>, MMR 	2007, 459.</p>
</div>
<div id="sdfootnote14">
<p class="sdfootnote-western"><a class="sdfootnotesym-western" name="sdfootnote14sym" href="#sdfootnote14anc">13</a> Vgl. <em>BVerfG</em>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 1996, 3146" title="BVerfG, 14.08.1996 - 2 BvR 2088/93">NJW 1996, 3146</a>; <em>Breyer</em>, MMR 2009, 14 	(15).</p>
</div>
<div id="sdfootnote15">
<p class="sdfootnote-western"><a class="sdfootnotesym-western" name="sdfootnote15sym" href="#sdfootnote15anc">14</a> N&#228;her <em>Breyer</em>, MMR 2009, 14 (15).</p>
</div>
<div id="sdfootnote16">
<p class="sdfootnote-western"><a class="sdfootnotesym-western" name="sdfootnote16sym" href="#sdfootnote16anc">15</a> BT-Dr 13/7385, S. 20; BT-Dr 14/6098, S. 24.</p>
</div>
<div id="sdfootnote17">
<p class="sdfootnote-western"><a class="sdfootnotesym-western" name="sdfootnote17sym" href="#sdfootnote17anc">16</a> Vgl. <em>BGH</em>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2000, 213" title="BGH, 18.05.1999 - X ZR 156/97">NJW 2000, 213</a> (214).</p>
</div>
<div id="sdfootnote18">
<p class="sdfootnote-western"><a class="sdfootnotesym-western" name="sdfootnote18sym" href="#sdfootnote18anc">17</a> Vgl. <em>OLG Frankfurt a. M</em>., <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=MMR 2008, 166" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">MMR 2008, 166</a> (167); <em>LG 	D&#252;sseldorf</em>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=MMR 2008, 349" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">MMR 2008, 349</a>; <em>LG Kiel</em>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=MMR 2008, 123" title="LG Kiel, 23.11.2007 - 14 O 125/07">MMR 2008, 123</a> 	(124); <em>VG Berlin</em>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=MMR 2008, 851" title="VG Berlin, 02.07.2008 - 27 A 3.07">MMR 2008, 851</a> (853); <em>Leistner</em><span style="font-style: normal;">, 	GRUR-Beil. 2010, 1 (31)</span>.</p>
</div>
<div id="sdfootnote19">
<p class="sdfootnote-western"><a class="sdfootnotesym-western" name="sdfootnote19sym" href="#sdfootnote19anc">18</a> So f&#252;r eBay <em>BGHZ</em> 173, 188 = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2008, 758" title="BGH, 12.07.2007 - I ZR 18/04: Wettbewerbsrecht - Verbot des Versands von jugendgef&auml;hrdenden Med...">NJW 2008, 758</a> (760).</p>
</div>
<div id="sdfootnote20">
<p class="sdfootnote-western"><a class="sdfootnotesym-western" name="sdfootnote20sym" href="#sdfootnote20anc">19</a> <em>Sch&#246;nke/Schr&#246;der</em>, StGB, § 13 Rdnr. 35 m. w. 	Nachw..</p>
</div>
<div id="sdfootnote21">
<p class="sdfootnote-western"><a class="sdfootnotesym-western" name="sdfootnote21sym" href="#sdfootnote21anc">20</a> <em>Conradi</em>, NStZ 1996, 472 (476).</p>
</div>
<div id="sdfootnote22">
<p class="sdfootnote-western"><a class="sdfootnotesym-western" name="sdfootnote22sym" href="#sdfootnote22anc">21</a> Vgl. <em>BGHZ</em> 42, 118 = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 1964, 2157" title="BGH, 29.05.1964 - Ib ZR 4/63">NJW 1964, 2157</a>.</p>
</div>
<div id="sdfootnote23">
<p class="sdfootnote-western"><a class="sdfootnotesym-western" name="sdfootnote23sym" href="#sdfootnote23anc">22</a> <em>BGHZ</em> 88, 260 = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 1984, 116" title="BGH, 27.09.1983 - VI ZR 294/81">NJW 1984, 116</a> (117).</p>
</div>
<div id="sdfootnote24">
<p class="sdfootnote-western"><a class="sdfootnotesym-western" name="sdfootnote24sym" href="#sdfootnote24anc">23</a> N&#228;her <em>Breyer</em>, MMR 2009, 14.</p>
</div>
<div id="sdfootnote25">
<p class="sdfootnote-western"><a class="sdfootnotesym-western" name="sdfootnote25sym" href="#sdfootnote25anc">24</a> Vgl. <em>BGH</em>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 1984, 1106" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">NJW 1984, 1106</a> (1107); <em>BGHZ</em> 42, 118 = NJW 	1964, 2157 (2160 f.).</p>
</div>
<div id="sdfootnote26">
<p class="sdfootnote-western"><a class="sdfootnotesym-western" name="sdfootnote26sym" href="#sdfootnote26anc">25</a> Vgl. <em>BGHZ</em> 88, 260 = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 1984, 116" title="BGH, 27.09.1983 - VI ZR 294/81">NJW 1984, 116</a> (117).</p>
</div>
<div id="sdfootnote27">
<p class="sdfootnote-western"><a class="sdfootnotesym-western" name="sdfootnote27sym" href="#sdfootnote27anc">26</a> Vgl. <em>BGHZ</em> 42, 118 = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 1964, 2157" title="BGH, 29.05.1964 - Ib ZR 4/63">NJW 1964, 2157</a> (2159).</p>
</div>
<div id="sdfootnote28">
<p class="sdfootnote-western"><a class="sdfootnotesym-western" name="sdfootnote28sym" href="#sdfootnote28anc">27</a> Vgl. <em>BGH</em>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2004, 1793" title="BGH, 19.02.2004 - I ZR 82/01: IT-Recht - Sperrung eines Domain-Namens f&uuml;r Dritte">NJW 2004, 1793</a>; <em>Mantz</em>, Rechtsfragen offener 	Netze, S. 280 ff..</p>
</div>
<div id="sdfootnote29">
<p class="sdfootnote-western"><a class="sdfootnotesym-western" name="sdfootnote29sym" href="#sdfootnote29anc">28</a> Z. B. „Freifunk“, Gastronomie-Hotspots; vgl. <em>Ernst</em>, 	<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=MMR 2007, 539" title="VG K&ouml;ln, 20.12.2006 - 21 L 1413/06">MMR 2007, 539</a>.</p>
</div>
<div id="sdfootnote30">
<p class="sdfootnote-western"><a class="sdfootnotesym-western" name="sdfootnote30sym" href="#sdfootnote30anc">29</a> <em>BGHZ</em> 180, 134 = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2009, 1960" title="BGH, 11.03.2009 - I ZR 114/06: Halzband">NJW 2009, 1960</a>.</p>
</div>
<div id="sdfootnote31">
<p class="sdfootnote-western"><a class="sdfootnotesym-western" name="sdfootnote31sym" href="#sdfootnote31anc">30</a> Vgl. <em>BGH</em>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2006, 1971" title="BGH, 16.03.2006 - III ZR 152/05: Telekommunikationsrecht - Entgegennahme von R-Gespr&auml;chen durch...">NJW 2006, 1971</a> (1972).</p>
</div>
<div id="sdfootnote32">
<p class="sdfootnote-western"><a class="sdfootnotesym-western" name="sdfootnote32sym" href="#sdfootnote32anc">31</a> <em>M&#252;hlberger</em>, GRUR 2009, 1022 (1025); <em>Leistner</em>, 	GRUR 2006, 801 (803).</p>
</div>
<div id="sdfootnote33">
<p class="sdfootnote-western"><a class="sdfootnotesym-western" name="sdfootnote33sym" href="#sdfootnote33anc">32</a> <em>M&#252;hlberger</em>, GRUR 2009, 1022 (1026); vgl. auch <em>BGHZ</em> 42, 118 = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 1964, 2157" title="BGH, 29.05.1964 - Ib ZR 4/63">NJW 1964, 2157</a> (2158).</p>
</div>
<div id="sdfootnote34">
<p class="sdfootnote-western"><a class="sdfootnotesym-western" name="sdfootnote34sym" href="#sdfootnote34anc">33</a> Vgl. <em>BGHZ</em> 42, 118 = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 1964, 2157" title="BGH, 29.05.1964 - Ib ZR 4/63">NJW 1964, 2157</a> (2161).</p>
</div>
<div id="sdfootnote35">
<p class="sdfootnote-western"><a class="sdfootnotesym-western" name="sdfootnote35sym" href="#sdfootnote35anc">34</a> Vgl. <em>BGH</em>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2004, 1793" title="BGH, 19.02.2004 - I ZR 82/01: IT-Recht - Sperrung eines Domain-Namens f&uuml;r Dritte">NJW 2004, 1793</a> (1794); <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 1984, 1106" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">NJW 1984, 1106</a> (1107); n&#228;her 	<em>Breyer</em>, MMR 2009, 14 (18).</p>
</div>
<p><em>Anmerkung: Dieser Aufsatz ist in leicht ver&#228;nderter Fassung erschienen in der Neuen Juristischen Online-Zeitschrift <a href="http://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2Fzeits%2FNJOZ%2F2010%2Fcont%2FNJOZ.2010.H20.GL1.htm">NJOZ 2010, 1085</a>. Das Urteil des Bundesgerichtshofs ist <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I%20ZR%20121/08">hier</a> abrufbar.</em></p>
<p>Siehe auch:</p>
<ul>
<li><a href="http://www.tagesschau.de/multimedia/video/ondemand100_id-video703326.html">Video-Interview zum Urteil</a></li>
<li>Garcia: <a href="http://www.heise.de/tp/r4/artikel/32/32466/1.html">Grundrecht auf Freifunken: Warum der BGH offenes WLAN nicht verbieten kann</a></li>
<li>Mantz: <a href="http://www.jurpc.de/aufsatz/20100095.htm">Die Haftung des Betreibers eines WLAN-Zugangs f&#252;r die Handlungen seiner Nutzer</a></li>
</ul>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>WLAN-Haftung mit Anonymisierungsdiensten umgehen</title>
		<link>http://www.daten-speicherung.de/index.php/wlan-haftung-mit-anonymisierungsdiensten-umgehen/</link>
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		<pubDate>Fri, 21 May 2010 13:57:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>bj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Datenschutz im Privatsektor]]></category>
		<category><![CDATA[Internet-Zugangsprovider]]></category>
		<category><![CDATA[Metaowl-Watchblog]]></category>
		<category><![CDATA[Vorratsdatenspeicherung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.daten-speicherung.de/?p=2143</guid>
		<description><![CDATA[Richten Sie einen anonymisierten drahtlosen Internetzugang (WLAN) ein, indem Sie einen WLAN-Router mit einem Anonymisierungsdienst verbinden. So geht&#8217;s:
Inhalts&#252;bersicht
1. Anonymisierungsdienste und Vorratsdatenspeicherung
2. Wann ist eine Anonymisierung mehrerer Rechner sinnvoll?
3. Welche Anonymisierungsdienste sind f&#252;r den Router geeignet?
4. Die DrayTek-Vigor-Modelle im Test
5. Der Linksys WRT54GL mit FreedomRouter-Firmware im Test
6. Fazit
1. Anonymisierungsdienste und Vorratsdatenspeicherung
Vor einiger Zeit hatte ich einen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Richten Sie einen anonymisierten drahtlosen Internetzugang (WLAN) ein, indem Sie einen WLAN-Router mit einem Anonymisierungsdienst verbinden. So geht&#8217;s:</p>
<p><strong>Inhalts&#252;bersicht</strong><br />
<strong>1. <a href="#1">Anonymisierungsdienste und Vorratsdatenspeicherung</a><br />
2. <a href="#2">Wann ist eine Anonymisierung mehrerer Rechner sinnvoll?</a><br />
3. <a href="#3">Welche Anonymisierungsdienste sind f&#252;r den Router geeignet?</a><br />
4. <a href="#4">Die DrayTek-Vigor-Modelle im Test</a><br />
5. <a href="#5">Der Linksys WRT54GL mit FreedomRouter-Firmware im Test</a><br />
6. <a href="#6">Fazit</a></strong></p>
<p><a name="1"></a><strong>1. Anonymisierungsdienste und Vorratsdatenspeicherung</strong></p>
<p>Vor einiger Zeit hatte ich einen <a href="http://www.daten-speicherung.de/index.php/test-internet-anonymisierungsdienste/ ">Test</a> zahlreicher Internet-Vollanonymisierungsdienste ver&#246;ffentlicht, den ich seitdem immer wieder fortgeschrieben habe. Der Schwerpunkt liegt dabei auf solchen Diensten, die den gesamten Datenverkehr m&#246;glichst verschl&#252;sselt &#252;ber einen Mittler-Server des Anonymisierungsanbieters leiten. Man spricht dabei von einem VPN-Tunnel (<a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Virtual_Private_Network">Virtual Private Network</a>). Vorteil dessen ist, dass nach au&#223;en hin die eindeutige Kennung des Nutzers, die IP-Adresse, nicht mehr sichtbar ist, sondern nur die IP-Adresse des Anonymisierungsanbieters.</p>
<p>Nach der <a href="http://www.vorratsdatenspeicherung.de/content/view/46/42/lang,de/">Vorratsdatenspeicherung</a>, die nach dem <a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20100302_1bvr025608.html">Urteil</a> des Bundesverfassungsgerichts in ihrer urspr&#252;nglichen Form zwar wegen mangelnder Schutzvorkehrungen <a href="http://www.sueddeutsche.de/politik/577/504786/text/">f&#252;r verfassungswidrig erkl&#228;rt</a> wurde, aber grunds&#228;tzlich wieder eingef&#252;hrt werden kann und <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Richtlinie_2006/24/EG_&#252;ber_die_Vorratsspeicherung_von_Daten">europarechtlich</a> sogar <a href="http://www.daten-speicherung.de/index.php/keine-eu-pflicht-zur-wiedereinfuehrung-einer-vorratsdatenspeicherung/">m&#246;glicherweise</a> eingef&#252;hrt werden muss, mussten die Internetanbieter IP-Adresse und Zeit jeder Internetverbindung des Nutzers f&#252;r 6 Monate speichern &#8211; und werden dies m&#246;glicherweise auch wieder m&#252;ssen. Das l&#228;sst sich mit Anonymisierungsdiensten zwar nicht direkt verhindern, weil man dazu in das Rechenzentrum des Internetanbieters eingreifen m&#252;sste. Wenn man aber im Internet st&#228;ndig mit anderer IP-Adresse auftritt als mit der vom Internetanbieter gespeicherten, werden quasi mehrere Identit&#228;ten geschaffen und die Speicherung der Erstidentit&#228;t mit Original-IP f&#252;hrt ins Leere. Das setzt voraus, dass der Anonymisierungsanbieter seinerseits nicht auch vorratsspeichert oder zumindest Sammel-IP-Adressen f&#252;r mehrere Nutzer verwendet (IP-Sharing), so dass eine IP-Speicherung zu keiner einzelnen Person f&#252;hrt. Auch sonst sollte man Anonymisierungsanbieter, zumal wenn rechtlich schwer greifbar, nicht in &#8222;Daten-Versuchung&#8220; f&#252;hren und von einer Datenangabe, auch indirekt durch Bezahlung per Kreditkarte oder Paypal, absehen.</p>
<p>Weiterer Vorteil von solchen VPN-Anonymisierungsdiensten ist es, dass die seit einiger Zeit m&#246;glichen Internetsperren kraft Zugangserschwernisgesetz dadurch unterlaufen werden; selbst ohne Zugangserschwernisgesetz bleiben die Seitensperrungen <a href="http://www.heise.de/newsticker/meldung/Bezirksregierung-Duesseldorf-geht-gegen-Gluecksspielseiten-vor-188667.html">gem&#228;&#223; Rundfunkstaatsvertrag</a>. Es werden mit Anonymisierungsdienst n&#228;mlich zur URL-Abfrage nicht die Server des eigenen, sperrpflichtigen Internetanbieters zu Rate gezogen, sondern die des Anonymisierungsanbieters, der sich mit Sitz beispielsweise in Panama wenig um deutsche Sperrvorgaben scheren wird. Die Benutzung von Anonymisierungsdiensten ist legal.</p>
<p><a name="2"></a><strong>2. Wann ist eine Anonymisierung mehrerer Rechner sinnvoll?</strong></p>
<p>Problematisch ist, dass die genannten Anonymisierungsdienste gew&#246;hnlich nur von einem Rechner aus nutzbar sind: Mit einer Software wird eine verschl&#252;sselte Datenverbindung zum Anonymisierungsdiensteanbieter aufgebaut und fortan werden alle Daten des PCs dar&#252;ber geleitet.</p>
<ul>
<li>Oft gibt es pro Haushalt aber mehr als einen Rechner, der anonymisiert werden soll, etwa den PC der Eltern und den der Kinder. Das gilt im Besonderen, da die insoweit <a href="http://www.jurpc.de/rechtspr/20080026.htm">fehlgeleitete</a> <a href="http://www.jurpc.de/rechtspr/20070078.htm">Rechtsprechung</a> <a href="http://www.jurpc.de/rechtspr/20080131.htm">zur</a> <a href="http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=1695">Haftung</a> <a href="http://www.jurpc.de/rechtspr/20100018.htm">offener</a> <a href="http://www.jurpc.de/rechtspr/20080006.htm">WLAN-Netze</a> eine ungesch&#252;tzte Nutzung selbst durch die eigenen Kinder ohne vorheriges Informatikstudium der Eltern zu einem nicht vertretbaren Risiko werden lassen. Selbst wenn nun der Bundesgerichtshof die Haftung des WLAN-Betreibers auf Unterlassungsanspr&#252;che <a href="http://www.heise.de/newsticker/meldung/BGH-schraenkt-Folgen-der-Stoererhaftung-fuer-WLAN-Betreiber-ein-998591.html">begrenzt</a> hat, bleiben erstens die Abmahnkosten, zweitens gilt deren Deckelung bei 100 € ausschlie&#223;lich im Fall von Urheberrechtsverst&#246;&#223;en (<a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/97.html" title="&sect; 97 UrhG: Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz">§§ 97</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/97a.html" title="&sect; 97a UrhG: Abmahnung">97a UrhG</a>). Gern arbeiten Rechteinhaber hier auch mit <a href="http://www.lawblog.de/index.php/archives/2008/03/11/provider-liefert-falsche-daten-ans-bka/">zweifelhaften</a> <a href="http://www.heise.de/ix/meldung/IP-Adressen-nur-mit-sicherem-Routing-eindeutig-999457.html">Beweisen</a> mit <a href="http://www.internet-law.de/2009/11/filesharing-abmahnungen-digiprotect-und-kornmeier-eine-juristische-analyse.html">noch zweifelhafteren Zielen</a>, so dass der Anschlussinhaber unter Umst&#228;nden in Beweisnot ger&#228;t und selbst Schaden erleidet.</li>
<li>Au&#223;erdem hat sich etwa die Initiative <a href="http://start.freifunk.net/">Freifunk</a> zum Ziel gesetzt, aus altruistischen Motiven heraus die Internetzug&#228;nge ihrer Mitglieder kostenlos Dritten zur Verf&#252;gung zu stellen, um so auch internetlose Gebiete zu versorgen, eigentlich ein <a href="http://www.heise.de/newsticker/meldung/Breitband-Internet-soll-bis-Ende-2010-ueberall-verfuegbar-sein-197720.html">erkl&#228;rtes</a> Ziel der Bundesregierung. Laut obiger Rechtsprechung kann der Betreiber aber selbst dann haften und Opfer teurer Rechtsstreitigkeiten werden, wenn er eigentlich nur helfen wollte und von den Verst&#246;&#223;en Dritter weder etwas wusste noch diese wollte noch sie zumutbar verhindern konnte.</li>
<li>Weitere Vorteile auch bei Einzelplatznutzung sind, dass man durch Anonymisierung schon des Routers nicht mehr an den Aufbau der VPN-Verbindung denken muss und der eigene Rechner entlastet wird – was bei besseren Verschl&#252;sselungen wie OpenVPN mit AES 256 nicht ganz unerheblich ist, zumal, wenn man mit Laptops arbeitet, die konstruktionsbedingt nicht so leistungsf&#228;hig wie Desktop-PCs sind. Gerade bei nicht brandaktuellen Rechnern kann es sogar die beim Rechner ankommende Bandbreite erh&#246;hen, wenn die Verschl&#252;sselungsarbeit nicht vom Rechner erledigt werden muss.</li>
<li>Nicht zuletzt muss man, wenn man alle Rechner zu einem Anonymisierungszugang b&#252;ndelt, diesen nur einmal zahlen. Da die meisten Betreiber Flatrates anbieten, kommt es auf die Nutzungsintensit&#228;t nicht an, solange der Anonymisierungsanbieter eine geb&#252;ndelte Nutzung in seinen Nutzungsbedingungen nicht verbietet.</li>
</ul>
<p>Gew&#246;hnlich verwendet man f&#252;r die „Verteilung“ eines Internetzugangs an mehrere Rechner einen sog. <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Router">Router</a>. Wenn sich ein Router nun nicht nur wie &#252;blich &#252;ber einen DSL-Anschluss einw&#228;hlt, sondern au&#223;erdem anschlie&#223;end bei einem Anonymisierungsdienst und den Verkehr aller angeschlossenen Rechner dar&#252;ber leitet, so sind alle angeschlossenen Rechner automatisch anonymisiert. Fortan kann man seinen Zugang z.B. f&#252;r Nachbarn oder Passanten &#246;ffnen, Beschwerden der Verwertungsgesellschaften wegen angeblicher Rechtsverst&#246;&#223;e wandern direkten Wegs nach Panama o.&#228;.</p>
<p>Einerseits ist diese L&#246;sung nicht ganz befriedigend, weil so auch schwere Rechtsverst&#246;&#223;e kaum mehr verfolgt oder unterbunden werden k&#246;nnen. Andererseits zwingt die fehlgeleitete und letztlich keinen rechten Halt im Gesetz findende St&#246;rerrechtsprechung der deutschen Zivilgerichte zu dieser L&#246;sung, weil sonst nicht nur alle WLAN-Bereitsteller, sondern in der Konsequenz auch alle Internetanbieter schlie&#223;en m&#252;ssten oder Sperrzust&#228;nde wie in China best&#252;nden, weil die Nutzung des Internets ebenso wie aller anderen Mittel zu rechtswidrigen Taten nie ganz ausgeschlossen werden kann. Eine Software zur gezielten Verhinderung solcher Handlungen ist nicht konstruierbar: Solange irgendein Kommunikationskanal offen ist, k&#246;nnen dar&#252;ber stets beispielsweise harmlose Informationen oder urheberrechtswidrige Texte verbreitet werden. Eine Beobachtung des Datenverkehrs w&#228;re sinnlos, weil mit Verschl&#252;sselung ein Einblick verwehrt wird. Die Unterbindung von Verschl&#252;sselungen ist unm&#246;glich, weil mit Steganografie Verschl&#252;sselung nicht mehr nachweisbar ist. Man denke an fr&#252;here Telefonate zwischen der DDR und Westdeutschland: Hie&#223; es, das Wetter sei schlecht, konnte das ein Hinweis auf die politische Lage sein, aber nachweisbar war das nicht. Man h&#228;tte also entweder verbieten m&#252;ssen, &#252;ber das Wetter zu reden, oder man h&#228;tte Telefonate nicht zulassen d&#252;rfen. &#220;bertragen auf die heutige Zeit hei&#223;t das: Man m&#252;sste das Internet verbieten, um Rechtsverst&#246;&#223;e im Internet sicher zu verhindern. Unabh&#228;ngig davon scheint es bei Abmahnungen immer &#246;fter entweder um die Abmahnkosten zu gehen, oder sie sind sogar <a href="http://www.internet-law.de/2009/11/filesharing-abmahnungen-digiprotect-und-kornmeier-eine-juristische-analyse.html">betr&#252;gerisch motiviert</a>.</p>
<p><a name="3"></a><strong>3. Welche Anonymisierungsdienste sind f&#252;r den Router geeignet?</strong></p>
<p>Die Einwahl bei einem Anonymisierungsdienst per Router setzt voraus, dass sich der Anonymisierungsdienst an einheitliche technische Standards h&#228;lt. Das schlie&#223;t Dienste mit einer eigenen, inkompatiblen Software, die sich nicht auf Router installieren l&#228;sst, aus. Von vornherein scheiden daher Anonymisierungsdienste wie Jondonym, Tor, SAD Cyberghost, Steganos Internet Anonym VPN, Safersurf oder Your Freedom aus.</p>
<p>Es muss eine Einwahl &#252;ber die Standards OpenVPN, PPTP oder L2TP angeboten werden. <strong>OpenVPN</strong> setzt auf eine SSL-Verschl&#252;sselung &#228;hnlich wie beim Onlinebanking, die sehr sicher, aber etwas langsamer ist. Das Protokoll <strong>L2TP</strong> ist dann sicher, wenn es in Verbindung mit IPSec-Verschl&#252;sselung eingesetzt wird, wobei IPSec wieder verschiedene Algorithmen zwecks Verschl&#252;sselung unterst&#252;tzt. Als wohl sicher gilt insoweit AES. Auch der &#228;ltere 3DES (&#8222;Triple-DES&#8220;), der etwas unsicherer ist und mehr Rechenleistung ben&#246;tigt, sollte f&#252;r Nicht-Topterroristen ausreichen. <strong>PPTP</strong> mit MPPE-Verschl&#252;sselung ist unsicherer, daf&#252;r leicht zu bedienen und schnell. Wir erinnern uns: Hauptziel sollte nicht sein, auf dem Weg zum Anonymisierungsdienst eine sichere Verschl&#252;sselung zu erreichen und damit st&#252;mperhaft gegen Geheimdienste anzuk&#228;mpfen, zumal die Daten hinter dem Anonymisierungsdienst ohnehin im Klartext ins Internet wandern, sondern die viel dringlichere Vorratsdatenspeicherung zu umgehen. Dazu reicht es, dass die Daten &#252;berhaupt &#252;ber einen Anonymisierungsserver geleitet werden – wie hochwertig auf dem Weg dorthin verschl&#252;sselt wird, ist meines Erachtens nachrangig. Und der Anonymisierungsanbieter sieht die Klartextdaten ohnehin, wenn er denn will, denn an seinem Knoten flie&#223;en die Daten unverschl&#252;sselt ins Internet, und er kennt auch die Zuordnung zwischen Original- und Deck-IP, weswegen man zumindest auf vorratsspeicherfreie Anonymisierungsanbieter achten sollte. Der Anbieter Jondonym meint, man k&#246;nne auch dem Anonymisierungsanbieter nicht trauen, und hat ein dezentrales Konzept entwickelt, wonach jede Verbindung &#252;ber 3 Anbieter l&#228;uft, die nur bei kollusivem Zusammenwirken mitlauschen k&#246;nnten. Das Verfahren ist gut und dank ver&#246;ffentlichter Quelltexte auch transparent, kann aber wie erw&#228;hnt hier schon mangels Router-Kompatibilit&#228;t keine Ber&#252;cksichtigung finden.</p>
<p>Die M&#246;glichkeit, Daten unterwegs zwischen dem eigenen Anschluss und dem Anonymisierungsanbieter abzuh&#246;ren, haben au&#223;er dem Anonymisierungsanbieter selbst in erster Linie Geheimdienste, nicht Polizei- und Strafverfolgungsbeh&#246;rden (allerdings auch korrupte Telekom-Mitarbeiter). Wer sich diesen entziehen will, kommt mit einem Billig-Anonymisierungsdienst ohnehin nicht weit. Es n&#252;tzt auch nichts, eine m&#246;glichst starke Verschl&#252;sselung zu w&#228;hlen, da die meisten erfolgreichen Krypto-Attacken <a href="http://en.wikipedia.org/wiki/Brute_force_attack">ganz</a> <a href="http://en.wikipedia.org/wiki/Side_channel_attack">anders</a> funktionieren. Wer sicher gehen will, sollte lieber entweder etwas h&#246;herwertige Anonymisierungsdienste wie Xerobank bzw. Onyx oder Cryptohippie (oder ohne Router Jondonym) mit mehreren transnationalen Serverketten verwenden oder anderenfalls einfache Anonymisierungsserver in nahegelegenen, demokratischen, kontinentaleurop&#228;ischen Staaten mit gez&#252;gelten Geheimdiensten w&#228;hlen. Wer andererseits einen Anonymisierungsserver in dubiosen Staaten mit schwacher Verschl&#252;sselung verwendet, wird sich kaum darauf verlassen k&#246;nnen, dass alle Geheimdienste, sonstigen Beh&#246;rden und Unternehmen unterwegs gesittet wegh&#246;ren. Aus demselben Grund sind auch bei Filesharern beliebte russische Server ein zweischneidiges Schwert: Einerseits schert sich Russland zwar derzeit noch wenig um Urheberrechte, andererseits setzt man sich dem Wohlwollen der russischen Regierung und Wirtschaft aus, und in Russland und sonstigen abenteuerlichen Staaten stehen zwar nicht Urheberrechte, auch eben auch nicht Datenschutz und Menschenrechte weit oben auf der politischen Agenda. Au&#223;erdem haben Entwicklungsl&#228;nder tendenziell eine lausige Internetanbindung, worunter die Geschwindigkeit leidet. Hier sollte man also sinnvolle Priorit&#228;ten setzen, f&#252;r alles gibt es ein F&#252;r und Wider. Eine gute Geschwindigkeit von Deutschland aus, g&#252;nstige Preise und auch sonst keine mir bekannten sicherheitspolitischen Desaster weisen beispielsweise die Niederlanden auf, weswegen auch sehr viele Anonymisierungsdienste dort Server betreiben.</p>
<p><a name="4"></a><strong>4. Die DrayTek-Vigor-Modelle im Test</strong></p>
<p>Eine Befragung verschiedener Hersteller ergab, dass es kaum Router gibt, die sich ins Internet einw&#228;hlen und sich dar&#252;ber als Client bei einem Anonymisierungsdienst einw&#228;hlen k&#246;nnen. Zwar gibt es <a href="http://www.heise.de/ct/artikel/Nach-Hause-tunneln-796611.html">diverse</a> VPN-f&#228;hige Router. Damit ist aber meist nur gemeint, dass sich ferne Rechner &#252;ber das Internet beispielsweise in das Firmennetzwerk des Routers einw&#228;hlen k&#246;nnen, der Router also als VPN-Server agiert. Bei Anonymisierungsdiensten muss sich aber der Router aber selbst einw&#228;hlen, das Gegenteil ist also n&#246;tig. Soweit mir ersichtlich, bietet das nur der taiwanesische Hersteller Draytek mit seinen <a href="http://www.draytek.de/Produkte.htm">Vigor-Modellen</a> an. Eine Auswahl:</p>
<ul>
<li>Draytek bietet mit der <strong>Vigor-2820</strong>-Serie einen Router mit &#8211; nicht abschaltbarem &#8211; ADSL-2+-Modem an, wahlweise mit WLAN („n“, siehe Modellbezeichnungen), VoIP („v“) und sogar, z.B. f&#252;r DSL-Ausf&#228;lle, ISDN-kompatibel („i“). Bei derzeit (April 2010) 163 € geht es los.</li>
<li>Die <strong>Vigor-2710</strong>-Reihe mit ADSL-Modem d&#252;rfte ebenfalls &#252;ber die genannten Features verf&#252;gen und ist g&#252;nstiger, ein Modell ist sogar DECT-kompatibel. Preislich beginnen sie derzeit bei 96 €.</li>
<li><img src="http://www.daten-speicherung.de/wiki/images/8/85/Vigor2110.jpg" alt="Draytek Vigor 2110vn" align="right" />Ohne DSL-Modem kommt die <strong>Vigor-2110</strong>-Serie (Foto) aus, auch hier optional mit WLAN („n“) und VoIP („v“). ISDN wird hier nirgends unterst&#252;tzt, daf&#252;r gibt es einen USB-Druckserver. Preisstart: 84 €. Leider st&#252;rzte im Test das Modell &#246;fter ab und zeigte sich leistungsschwach; rubuster war die 2910-Reihe.</li>
<li>Nennenswert ist noch die modemlose <strong>Vigor-2910</strong>-Reihe, die sich au&#223;er per DSL auch &#252;ber einen angeschlossenen UMTS-/HSPA-Stick per Mobilfunk ins Internet einw&#228;hlen kann, was ich leider mangels <a href="http://www.draytek.com/user/SupportFAQDetail.php?ID=258">kompatiblem UMTS-Stick</a> nicht testen konnte. Auch hier gibt es wie &#252;blich Modelle mit WLAN, VoIP, ISDN oder Kombinationen dessen. Untere Preisgrenze: 142 €.</li>
</ul>
<p>Generell ist eine <strong>Voice-over-IP</strong>-Unterst&#252;tzung jedenfalls dann nicht sinnvoll, wenn der VoIP-Verkehr ebenfalls anonymisiert werden soll, Gespr&#228;che laufen n&#228;mlich nicht &#252;ber den anonymen Tunnel. Dabei w&#228;re das sinnvoll, die Vorratsdatenspeicherung verpflichtet n&#228;mlich auch VoIP-Anbieter zur Speicherung der IP-Adresse. Man k&#246;nnte versuchen, ein VoIP-Telefon an den LAN-Anschluss des Routers anzuschlie&#223;en – denn dort wird der Verkehr anonymisiert. Mir ist es nicht gelungen, eine VoIP-f&#228;hige <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Fritz!Box">Fritzbox</a> dort so anzuschlie&#223;en, dass an sie angeschlossene VoIP-Ger&#228;te funktionieren. Andererseits ist gegen&#252;ber dem VoIP-Anbieter wirkliche Anonymit&#228;t ohnehin schwer herzustellen, weil zum einen als einziger mir bekannter VoIP-Anbieter <a href="http://www.simply-connect.de/">SimplyConnect</a> mit Ukash &#252;berhaupt eine anonyme Zahlungsm&#246;glichkeit anbietet, und weil zum anderen ja auch die Rufnummern ein- und ausgehender Telefonate gespeichert werden und sp&#228;testens deren Abtelefonieren Hinweise auf die Identit&#228;t ergeben d&#252;rfte.</p>
<p>Konkret testete ich von den Vigor-Routern den:</p>
<ul>
<li>Vigor-2820n-Router mit ADSL-2+-Modem und WLAN (n), den g&#252;nstigeren</li>
<li>Vigor-2110vn ohne Modem, mit WLAN (n) und VoIP</li>
<li>Vigor-2910vg ohne Modem, mit WLAN (nur g) und VoIP.</li>
</ul>
<p><img src="http://www.daten-speicherung.de/wiki/images/e/ef/Vigor2820.jpg" alt="Draytek Vigor 2820n" align="right" />Die VPN-Konfiguration ist in den Vigor-Routern praktisch identisch, so dass die folgenden Angaben des 2820-Modells (Bild) einheitlich gelten. Zun&#228;chst gelang eine DSL-Einwahl problemfrei (einzurichten wie bei allen anderen Routern auch). Nach einigem Probieren war auch eine verschl&#252;sselte VPN-Verbindung &#252;ber PPTP hergestellt und der Datenverkehr aller angeschlossenen Rechner dar&#252;ber geleitet. Die <strong>VPN-Einrichtung</strong> &#8211; siehe auch die Bilder unten &#8211; funktioniert folgenderma&#223;en: Man w&#228;hlt in der per Internetbrowser erreichbaren Benutzeroberfl&#228;che im Men&#252; „VPN“ den nicht ganz selbsterkl&#228;renden Eintrag „LAN to LAN“ an. Dort kann man VPN-Profile verschiedener VPN-Anbieter verwalten, die man dann je nach Wunsch auch gleichzeitig im Men&#252;punkt „Connection Management“ aktivieren kann. Im VPN-Profil muss man zun&#228;chst einen beliebigen Namen eingeben, dann „Enable“ anklicken, bei „Call Direction“ „out“ anklicken (denn der Router soll sich beim Anonymisierungsdienst einw&#228;hlen und nicht umgekehrt), und wenn man „Always on“ anklickt, baut der Router die VPN-Verbindung automatisch immer neu auf. Da DSL-Verbindungen in der Regel alle 24 Stunden zwangsgetrennt werden und damit nat&#252;rlich auch die VPN-Verbindung unterbrochen wird, empfiehlt sich die Funktion „Always on“, wenn dauerhaft anonymisiert werden soll. Als nachteilig hat sie sich erwiesen, wenn der VPN-Server ausf&#228;llt, der Vigor aber ungeachtet dessen erfolglos versucht sich einzuw&#228;hlen. Unter „Dial-out-Settings“ werden die Daten des VPN-Anbieters eingetragen. Bei PPTP (was der Anonymisierungsanbieter im Zweifel anbietet) kann man in diesem Abschnitt einfach „PPTP“ anklicken und links den Server und rechts Benutzername und Passwort eintragen. Bei L2TP-Zug&#228;ngen mit IPSec-Verschl&#252;sselung, wie z.B. vom speicherfreien Anbieter <a href="http://www.daten-speicherung.de/index.php/test-internet-anonymisierungsdienste/#vpnuk">VPNUK</a> angeboten, muss man auf „L2TP with IPSec Policy“ und daneben auf „Must“ klicken. Dann m&#252;ssen Benutzername und Passwort und der vom Anbieter mitgeteilte „Pre-Shared-Key“ eingegeben werden, au&#223;erdem bei „IPSec Security Method“ „High“ sowie eine unterst&#252;tzte Verschl&#252;sselung. Im Fall von VPNUK waren das „3DES with Authentication“ und „AES with Authentication“. Im Zweifel liefert <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Advanced_Encryption_Standard">AES</a> die bessere Sicherheit und Geschwindigkeit. Wer nicht wei&#223;, welche Verschl&#252;sselungsalgorithmen sein Anbieter unterst&#252;tzt, kann nach einem Klick auf den Button „Advanced“ bei „IKE phase 1 proposal“ den mit Abstand l&#228;ngsten Eintrag ausw&#228;hlen, der automatisch die beste vom VPN-Dienst unterst&#252;tzte Verschl&#252;sselung aushandelt.</p>
<p>Abschlie&#223;end muss man noch im Abschnitt „TCP/IP Network Settings“ bei „From first subnet to remote network, you have to do“ „NAT“ einstellen, sonst d&#252;rften die meisten Anonymisierungsanbieter nicht funktionieren. Au&#223;erdem muss der Haken bei „Change default route to this VPN tunnel“ gesetzt werden, damit der Router den Verkehr auch &#252;ber den Anonymisierungstunnel leitet. Gespeichert werden die Einstellungen mit „OK“. Wenn man alles richtig gemacht hat und „Always on“ aktiviert hat, sollte der Router den Tunnel in den n&#228;chsten Sekunden automatisch aufbauen, und alle an den Router per LAN und WLAN angeschlossenen Computer sollten automatisch dar&#252;ber surfen. Man merkt das, indem man seine <a href="http://anonymous-proxy-servers.net/de/anontest">IP-Adresse pr&#252;ft</a>, die dann nicht mehr von T-Online, Arcor oder dem sonst gewohnten Internetanbieter kommen sollte, sondern je nach gew&#228;hltem VPN-Dienst eine nichtssagende IP-Adresse eines Rechenzentrums irgendwo auf der Welt. Unter dem Men&#252;punkt „Connection Management“ am linken Rand des Routermen&#252;s kann man daneben eine &#220;bersicht aller VPN-Tunnel sehen und sie bei Bedarf auch manuell auf- und abbauen. Vollends l&#252;ckenlos ist die Anonymisierung durch den Vigor leider nicht: W&#228;hrend des Aufbaus des VPN-Tunnels wird unter der Real-IP-Adresse gesurft, obwohl im VPN-Profil das Gegenteil eingestellt ist. Besonders &#228;rgerlich ist das, wenn der VPN-Server abst&#252;rzt und der Router deshalb endlos versucht sich einzuw&#228;hlen. Allerdings k&#246;nnen solche Zwischenf&#228;lle mit zuverl&#228;ssigen Anonymisierungsdiensten vermindert werden.</p>
<p><img src="http://www.daten-speicherung.de/wiki/images/4/4f/Vigor2820_pptp.jpg" alt="VPN-Konfiguration PPTP im Vigor 2820" /><br />
<em>VPN-Konfiguration einer PPTP-Verbindung mit MPPE-Verschl&#252;sselung, beispielhaft im Vigor-2820-Router</em></p>
<p><img src="http://www.daten-speicherung.de/wiki/images/5/5a/Vigor2110_l2tp.jpg" alt="VPN-Konfiguration L2TP im Vigor 2110" /><br />
<em>VPN-Konfiguration einer L2TP-Verbindung mit IP-Sec-Verschl&#252;sselung, beispielhaft im Vigor-2110-Router</em></p>
<p>Man k&#246;nnte meinen, dass der schwache Router-Prozessor bei Verschl&#252;sselungen rasch an seine Grenzen ger&#228;t und die Datenrate dr&#252;ckt, was ich aber nur bei den g&#252;nstigen 2110-Modellen best&#228;tigt fand: Im Test des Vigor-2820n konnte ich bei einem deutschen VPN-Server sowohl per PPTP als auch per L2TP/IPSec/AES256 (schw&#228;chere Verschl&#252;sselungen wie AES192 und 3DES brachten keinen Geschwindigkeitsvorteil) ohne Weiteres und bei vernachl&#228;ssigbaren Latenzen einen <strong>Datendurchsatz</strong> von 8.600 KBit/s im Downstream messen – und hier kann der Flaschenhals mein Internetanschluss sein, der m&#246;gliche Durchsatz des Routers d&#252;rfte tats&#228;chlich h&#246;her liegen, wenn der jeweilige Internetanschluss eine h&#246;here effektive Bandbreite hergibt. Der Geschwindigkeitstest mit dem Vigor-2110vn ergab mit rund 5.900 KBit/s etwas weniger, woran das verwendete externe Modem unschuldig sein sollte. Doch selbst, wenn hier tats&#228;chlich der Vigor-2110 am Ende seiner Leistung ist, w&#228;re die um DSL 6.000 herum liegende Geschwindigkeit beim aktuellen Script- und Plugin-Verseuchungsgrad vieler Webseiten noch brauchbar. Wer anders als per DSL ins Internet geht, dem bleibt ohnehin nichts anderes &#252;brig, als einen modemfreien Router zu verwenden (also keine Vigor-2820-Variante), weil die eingebauten DSL-Modems der Vigor-Modelle zwar gut, aber nicht abschaltbar sind.</p>
<p><strong>Achtung:</strong> Oben habe ich geschrieben, dass sich durch VPNs auch die DNS-<strong><a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Zugangserschwerungsgesetz">Internetzensur</a></strong> deutscher Internetprovider umgehen l&#228;sst, indem der Router einfach andere DNS-Server zu Rate zieht. DNS-Server sind daf&#252;r zust&#228;ndig, bei Eingabe einer Internetadresse die IP-Adresse des dahinter stehenden Servers mitzuteilen, &#252;ber die dieser technisch nur erreichbar ist. Das k&#246;nnen die Vigor-Router zwar, aber nicht automatisch. Ich musste feststellen, dass trotz aufgebauter VPN-Verbindung eingegebene URLs &#252;ber die DNS-Server des Original-Internetproviders statt die des Anonymisierungsanbieters geleitet wurden. Besonders, wenn man sein Netz f&#252;r Dritte &#246;ffnet, kann das au&#223;er Sperrungen die Folge haben, dass beispielsweise Aufrufe kinderpornografischer URLs dem Anschlussinhaber m&#246;glicherweise zugerechnet werden k&#246;nnten. Man sollte deshalb sicherheitshalber im Router-Men&#252; „LAN“ und „General Setup“ im Abschnitt „DNS Server“ die Option „Force DNS manual setting“ aktivieren, <a href="http://wiki.ak-zensur.de/index.php/Unzensierte_DNS_Server">alternative</a> <a href="http://www.dnsserverlist.org/">DNS-Server</a> eintragen und den Router neu starten. Obwohl die Funktion unter dem Men&#252;punkt „LAN“ steht, gilt die Einstellung meinem Test zufolge auch f&#252;r &#252;ber WLAN angeschlossene Rechner. Zwar habe ich schon <a href="http://www.daten-speicherung.de/index.php/internetsperren-umgehen/">beschrieben</a>, wie man die DNS-Server unter Windows zwecks Zensurumgehung wechselt. Diese Einstellung w&#252;rde aber nur f&#252;r den jeweiligen Rechner gelten und daher bei mehreren an den Router angeschlossenen Rechnern nicht ausreichen.</p>
<p>Ein kleiner Wermutstropfen lag darin, dass es mir nicht gelang, <strong><a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Portweiterleitung">Port-Weiterleitungen</a></strong> einzurichten. Port-Weiterleitungen bedeuten, dass der hinter dem Router stehende Rechner aus dem Internet auch dann erreichbar ist, wenn er keine Anfrage gesendet hat. N&#246;tig ist das beispielsweise f&#252;r einige Online-Spiele, das Anbieten von Servern und f&#252;r dezentrale Peer-to-peer-Anwendungen wie Tauschb&#246;rsen. Das Problem ergibt sich daraus, dass ein Router, an dem mehrere Rechner angeschlossen sind oder zumindest sein k&#246;nnten, bei ungefragten eingehenden Verbindungen nicht wei&#223;, welchem angeschlossenen Rechner er diese ungefragt ankommenden Daten zuordnen soll, also verwirft er sie. Mit Port-Weiterleitungen kann man einstellen, dass Daten, die auf bestimmten Kan&#228;len (Ports) eingehen, an bestimmte angeschlossene Rechner weitergeleitet werden, so dass der Rechner auf diesen Ports aus dem Internet ansprechbar ist. Zwar bieten die Vigor-Router im Men&#252;punkt „NAT“ eine Funktion „Open Ports“ zur Portweiterleitung zu einem bestimmten Rechner an. Diese scheint aber nur darauf eingestellt zu sein, Ports aus dem „normalen“ Internetzugang weiterzuleiten, nicht aber solche aus dem VPN-Tunnel. Selbst eine individuelle IP-Adresse des VPN-Anbieters wird „<a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Network_Address_Translation#Funktionsweise">geNATtet</a>“. Der einzige Ausweg, der bei mir funktionierte, war, vom Rechner aus noch einen weiteren OpenVPN-Tunnel aufzubauen, so dass man sich sozusagen „durch den Tunnel tunnelt“. Das funktioniert zwar, d&#252;rfte aber wenig begeistern, weil der VPN-Router ja gerade Mehrfach-Anonymisierungs-Accounts &#252;berfl&#252;ssig machen soll. F&#252;r wen die genannten Anwendungen allerdings b&#246;hmische D&#246;rfer sind, der wird sich an diesem Manko wohl nicht st&#246;ren – zumal man es auch als zus&#228;tzliche Firewall betrachten kann, wenn fremde Verbindungen aus dem Internet abgeblockt werden. Gew&#246;hnliches Surfen, Downloaden, E-Mailen, Skypen etc. ist davon nicht betroffen.</p>
<p>Im Gro&#223;en und Ganzen also eine feine L&#246;sung: Wer es einfach mag oder wessen VPN-Anbieter nur PPTP unterst&#252;tzt (z.B. <a href="http://www.daten-speicherung.de/index.php/test-internet-anonymisierungsdienste/#anonine">Anonine</a>, <a href="http://www.daten-speicherung.de/index.php/test-internet-anonymisierungsdienste/#linkideo">Linkideo</a>), der kann sich mit dem Vigor auf diesem Wege einw&#228;hlen; wer die Verbindung zum VPN-Anbieter dagegen stark verschl&#252;sseln will oder muss, kann den Standard L2TP w&#228;hlen (z.B. <a href="http://www.daten-speicherung.de/index.php/test-internet-anonymisierungsdienste/#vpnuk">VPNUK</a>, <a href="http://www.daten-speicherung.de/index.php/test-internet-anonymisierungsdienste/#roadwarrior">Roadwarrior</a>).</p>
<p><a name="5"></a><strong>5. Der Linksys WRT54GL mit FreedomRouter-Firmware im Test</strong></p>
<p><img src="http://www.daten-speicherung.de/wiki/images/0/03/Wrt54gl.jpg" alt="Linksys WRT54GL" align="right" />Unter Bastlern beliebt ist der Linksys WRT54GL mit WLAN (ohne VoIP), weil der Hersteller dort aus rechtlichen Gr&#252;nden den Firmware-Programmcode offenlegen musste, was jedermann &#196;nderungen erm&#246;glichte. Die „Firmware“ ist das Betriebssystem des Routers. Wer den Quellcode kennt und programmieren kann, kann relativ leicht Funktionen ver&#228;ndern und hinzuf&#252;gen, das Aufspielen der Firmware („Flashen“) ist nicht weiter schwierig. Diese Besonderheit des WRT54GL hat in der Vergangenheit in der Programmiererszene zu einer Vielzahl von variierten Firmwares gef&#252;hrt, darunter <a href="http://polarcloud.com/tomato">„Tomato“</a>, <a href="http://www.dd-wrt.com/">„DD-WRT“</a>, <a href="http://openwrt.org/">„OpenWRT“</a> und <a href="http://www.freewrt.org/">FreeWRT</a>. Einige von ihnen unterst&#252;tzen zwar nicht nur eine Einwahl per DSL, sondern auch den Aufbau einer Anonymisierungsverbindung und das Umleiten des Datenverkehrs dar&#252;ber, im Test musste ich aber feststellen, dass alle genannten Firmwares hinsichtlich des Aufbaus einer Anonymisierungsverbindung entweder fehlerhaft sind oder die Eingabem&#246;glichkeit f&#252;r wichtige Parameter fehlt oder es – auf Grund doch begrenzter Produktivit&#228;t der Open-Source-Community – selbst nach Jahren an einer Benutzeroberfl&#228;che f&#252;r den VPN-Teil fehlt, was die Bedienung unzumutbar erschwert, weil eine Bedienung dann nur &#252;ber <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Telnet">Telnet</a> m&#246;glich ist. Da sich in den betreffenden Kreisen niemand verantwortlich, geschweige denn verpflichtet f&#252;hlt, einen Finger krumm zu machen, gibt es keinen Support, und die Weiterentwicklung stagniert in vielen F&#228;llen seit Jahren bzw. steht und f&#228;llt faktisch mit dem Gusto einzelner Privatpersonen. Das oben erw&#228;hnte Freifunk-Projekt, das eine Verkettung von Freifunk-Routern erlaubt, basiert ebenfalls auf einer umprogrammierten Firmware f&#252;r den WRT54GL. Vorteil des Routers ist jedenfalls sein relativ niedriger Preis: Im Internet ist er aktuell ab 44 € zu haben, das ist weniger als alle Vigor-VPN-Router.</p>
<p>Im „Kaufzustand“ hat der WRT54GL mit Anonymisierungsnetzwerken wenig am Hut. Jedoch hat der fr&#228;nkische Informatiker Thomas Lehner eine quelloffene Firmware namens <a href="http://www.freedomrouter.de/">„FreedomRouter“</a> kreiert, die eine Einwahl zu Anonymisierungsdiensten &#252;ber das verbreitete und von den Vigor-Modellen nicht beherrschte Protokoll OpenVPN erm&#246;glicht. Im Gegensatz zu den oben genannten Bastler-Firmwares bietet FreedomRouter auch eine vollst&#228;ndige Benutzeroberfl&#228;che. Prim&#228;r will Lehner mit seinem Projekt „FreedomRouter“ zwar seine eigenen Wimondo-Netzleistungen an Hotels etc. verkaufen, die an sicheren Hotspots interessiert sind, es lassen sich aber ohne Weiteres andere Zugangsdaten eintragen.</p>
<p>Die Einrichtung erfordert zun&#228;chst das Aufspielen der Firmware im Router, die diesen erst zur Unterst&#252;tzung von VPN-Diensten bef&#228;higt. Dazu ruft man die Benutzeroberfl&#228;che des Routers im Browser auf (meist durch Eingabe von 192.168.1.1 in die URL-Leiste), klickt auf „Verwaltung“ und „Firmware aktualisieren“, w&#228;hlt dann die von der <a href="http://www.freedomrouter.de/download.php">FreedomRouter</a>-Seite heruntergeladene Firmware (eine .bin-Datei) aus und folgt den Anweisungen.</p>
<p><img src="http://www.daten-speicherung.de/wiki/images/8/86/Wrt54gl_flash.jpg" alt="Flashen der FreedomRouter-Firmware auf den Linksys WRT54GL" /><br />
<em>Flashen der FreedomRouter-Firmware auf den Linksys WRT54GL</em></p>
<p>Nach einem Neustart ist die neue Firmware aktiv. Man kann dann die Benutzeroberfl&#228;che des Routers neu aufrufen und unter „Setup“ und „VPNR“ die Konfigurationsdaten des VPN-Servers des gew&#252;nschten Anonymisierungsanbieters eintragen. Dazu geh&#246;ren meist je ein Server- und ein Client-Zertifikat („&#8212;&#8211;BEGIN CERTIFICATE&#8212;&#8211;&#8230;“), ein Client-Key („&#8212;&#8211;BEGIN RSA PRIVATE KEY&#8212;&#8211;&#8230;“) und eine HMAC-Signatur („&#8212;&#8211;BEGIN OpenVPN Static key V1&#8212;&#8211;&#8230;“). Teilweise m&#252;ssen die Daten aus den vom Anonymisierungsanbieter gelieferten Konfigurationsdaten extrahiert werden. Au&#223;erdem sind neben dem Servernamen und dem Port oft noch Benutzername und Passwort einzutragen. Weitere eventuell n&#246;tige Parameter, die in das Feld „Special Client Parameters“ eingetragen werden k&#246;nnen, finden sich meist nebst Servername und Port in einer vom Anonymisierungsanbieter gelieferten .ovpn-Datei, deren Inhalt man im Zweifel einfach vollst&#228;ndig in das Feld kopieren kann. Zu beachten ist noch, dass die gelieferten Zertifikatsdateien oft mit anderen Parametern vermengt sind, die nicht hineinkopiert werden d&#252;rfen. Ben&#246;tigt werden nur die Teile zwischen den und einschlie&#223;lich den „&#8212;&#8211;“. Letztlich bleibt es m&#246;glicherweise nicht ganz aus, hier etwas zu experimentieren, mein Screen-Shot mit den Daten des Anbieters Ivacy kann ein Ausgangspunkt dazu sein. Im &#220;brigen bieten viele Anonymisierungsanbieter eine Einrichtungsanleitung f&#252;r OpenVPN auf ihren Internetseiten an, die weiterhelfen k&#246;nnte, oder man fragt direkt an, wo sich welche Daten befinden.</p>
<p><img src="http://www.daten-speicherung.de/wiki/images/5/58/Wrt54gl_openvpn.jpg" alt="OpenVPN-Konfiguration mit dem Anonymisierungsdienst Ivacy unter der FreedomRouter-Firmware des Linksys WRT54GL" /><br />
<em>OpenVPN-Konfiguration mit dem Anonymisierungsdienst Ivacy unter der FreedomRouter-Firmware des Linksys WRT54GL</em></p>
<p>Die Einrichtung von <strong>Port-Weiterleitungen</strong> bei aktiviertem Anonymisierungstunnel gelang mir auch mit der FreedomRouter-Firmware nicht. Es kann sein, dass man hier weiterkommt, wenn man die richtigen Befehle in das untere Feld „Iptables-Postcommands“ eingibt. Programmierer Lehner schwieg sich dazu auf Anfrage aus.</p>
<p>Nachteil beim WRT54GL ist, dass der 200-MHz-Prozessor im Router der aufw&#228;ndigen OpenVPN-Verschl&#252;sselung nur bedingt gewachsen ist. So ist mit einem <strong>Datendurchsatz</strong> von ca. 2.200 KBit/s im Downstream das Ende der Fahnenstange erreicht. Mit anderen Worten: Viel mehr als DSL-2.000-Geschwindigkeit wird der WRT54GL unter Einsatz von Anonymisierungsdiensten nicht erreichen. Auch an Latenzzeit kommen ca. 45 ms im Vergleich zu sonst hinzu, das hei&#223;t, jede angeforderte Internetseite usw. verz&#246;gert sich zus&#228;tzlich um diese Zeit, bei fernen Anonymisierungsservern wie dem russischen von Ivacy noch l&#228;nger, erst recht, wenn ferne Anonymisierungsserver genutzt werden, um auf deutschen Seiten zu surfen, so dass die Strecke zwischen Deutschland und dem jeweiligen Ort auch noch zweimal zur&#252;ckgelegt werden muss. So brauchte bei Verbindung &#252;ber den russischen Ivacy-Server ein Ping zu einem deutschen Server in Berlin 85 ms l&#228;nger als sonst, insgesamt bei mir 135 ms. Befanden sich die aufgerufenen Seiten am selben Ort wie der VPN-Server, waren es immer noch 45 ms mehr als gewohnt. Fraglich ist, ob damit Telefonie und selbst Skype &amp; Co noch sinnvoll m&#246;glich sind, weil man sich bei zu starken Verz&#246;gerungen st&#228;ndig ins Wort fallen wird. Aber auch gew&#246;hnliches Surfen ist so nicht besonders schnell, zumal, wenn die Daten noch per WLAN gefunkt werden und weitere Verz&#246;gerungen und Verminderungen der Datenrate hinzukommen. Eine Schadenbegrenzung durch Unterst&#252;tzung des neuen, schnelleren „n“-Standards bei WLAN  bietet der WRT54GL auch nicht. Erfahrungsberichte in Foren zeugen davon, dass die m&#228;&#223;ige Geschwindigkeit nicht an der FreedomRouter-Firmware liegt, sondern bei anderen bedienerunfreundlicheren Firmwares &#228;hnlich ist. Es n&#252;tzt also in puncto Geschwindigkeit nichts, sich dort einer vorzeitlichen Bedienerf&#252;hrung per Kommandozeile auszusetzen.</p>
<p>Selbst mit der vermeintlich hohen <strong>Sicherheit</strong> von OpenVPN ist es mit dem WRT54GL eine ungewisse Angelegenheit: Laut Firmware-Entwickler Lehner ist in der Firmware noch die OpenSSL-Version 0.9.6 enthalten, die auf dem Sicherheitsstand von 2004 ist. OpenSSL ist die f&#252;r die Verschl&#252;sselung zust&#228;ndige Komponente in OpenVPN. In den letzten Jahren wurden zahlreiche kleinere und gr&#246;&#223;ere L&#252;cken bekannt und in neueren Versionen auch behoben. Ein Aktualisierung von OpenSSL in der Firmware scheitert aber selbst f&#252;r programmierbef&#228;higte Benutzer am zu geringen Speicherplatz im Router. Abgesehen von diesem Sicherheitsmangel machen die veralteten OpenSSL-Bibliotheken die Firmware leider auch <strong>inkompatibel</strong> zu vielen Anonymisierungsdiensten. Bei den meisten hat sich n&#228;mlich inzwischen der Verschl&#252;sselungsalgorithmus AES 256 durchgesetzt, der von der alten und nicht aktualisierbaren OpenSSL-Version in FreedomRouter aber noch nicht unterst&#252;tzt wird. Eine Einwahl beim Anonymisierer <a href="http://www.daten-speicherung.de/index.php/test-internet-anonymisierungsdienste/#perfectprivacy">Perfect Privacy</a> scheiterte deshalb beispielsweisweise konsequent. Lehner empfiehlt insoweit die Benutzung des US-amerikanischen Anonymisierungsdiensteanbieters StrongVPN. Nachdem sich in meinem <a href="http://www.daten-speicherung.de/index.php/test-internet-anonymisierungsdienste/#strongvpn">Test</a> herausstellte, dass StrongVPN nicht nur vorratsspeichert und nicht einmal Umfang und Speicherdauer nennen will, sondern nicht einmal dementieren wollte, sogar aufgerufene URLs vorratszuspeichern, wobei jeder Kundenaccount auch noch an eine individuelle IP-Adresse hat, was eine nachtr&#228;gliche Identifizierung und das Erstellen von Nutzungsprofilen selbst ohne Vorratsdaten stark beg&#252;nstigt, und weil StrongVPN nach eigenem Bekunden auch brav Daten an anfragende Beh&#246;rden herausgibt, kann ich mich dieser Empfehlung nicht anschlie&#223;en. Erfolgreich war jedoch eine Einwahl beim speicherfreien Anonymisierungsdienst <a href="http://www.daten-speicherung.de/index.php/test-internet-anonymisierungsdienste/#ivacy">Ivacy</a>, der in Russland einen OpenVPN-Server betreibt – der meinen Tests zufolge allerdings nicht ganz selten ausf&#228;llt; die anderen Server von Ivacy sind nicht OpenVPN-kompatibel. Allerdings d&#252;rfte sich wahrscheinlich nach einigem Suchen noch der eine oder andere OpenVPN-Anonymisierungsdienst finden, der mit der FreedomRouter-Firmware zusammenarbeitet, oder man &#252;berzeugt den eigenen Anonymisierungsanbieter, AES 128 zu unterst&#252;tzen, so dass die &#228;ltere OpenSSL-Version mitkommt. Sicherer als eine schlichte PPTP-Verbindung w&#228;re auch ein OpenVPN mit veralteten SSL-Versionen wohl noch immer.</p>
<p><a name="6"></a><strong>6. Fazit</strong></p>
<p>Welcher VPN-Router ist der richtige? F&#252;r den <strong>WRT54GL</strong> mit FreedomRouter-Firmware spricht der niedrige Preis von nur gut 40 €, f&#252;r den man bereits einen WLAN-f&#228;higen Router erh&#228;lt, mit dem man sich per OpenVPN beim Anonymisierungsdienst einw&#228;hlen kann – wenn der Anonymisierungsdienst mit den etwas betagten Verschl&#252;sselungstechniken zurecht kommt. Grunds&#228;tzlich hat OpenVPN die Vorz&#252;ge, verbreitet, flexibel und sicher zu sein. Auch kann, wer will und dazu in der Lage ist, die FreedomRouter-Software im Quelltext auf Fehler &#252;berpr&#252;fen und m&#246;glicherweise &#228;ndern, was gerade im Sicherheitsbereich nicht unwesentlich ist.</p>
<p>F&#252;r die <strong>Vigor-Modelle</strong> spricht, dass die Router einen h&#246;heren Datendurchsatz und schnellere Reaktionszeiten schaffen, nicht wegen Speicherplatzmangel auf veraltete Verschl&#252;sselungsversionen angewiesen sind, und dass sie die Standards PPTP mit MPPE-Verschl&#252;sselung und L2TP mit IPSec-Verschl&#252;sselung unterst&#252;tzen, von denen immerhin der eine verbreitet und einfach zu bedienen und der andere sicher ist. Als Ma&#223;nahme gegen die Vorratsdatenspeicherung oder die Erstellung von Nutzerprofilen eignen sich alle genannten VPN-f&#228;higen Router. Vorteil der Vigor-Router ist ferner, dass es sie in zahlreichen Varianten (mit und ohne DSL-Modem, WLAN, VoIP, ISDN, UMTS usw.) gibt, so dass f&#252;r alle Bed&#252;rfnisse etwas dabei sein sollte.</p>
<table border="1" cellspacing="0" cellpadding="1" bordercolor="#cccccc">
<tbody>
<tr>
<td width="50%"></td>
<td width="25%">
<div><img src="http://www.daten-speicherung.de/wiki/images/e/ec/Vpnrouter_tabelle1.gif" alt="Linksys WRT54GL mit FreedomRouter-Firmware" /></div>
</td>
<td width="25%">
<div><img src="http://www.daten-speicherung.de/wiki/images/d/df/Vpnrouter_tabelle2.gif" alt="DrayTek Vigor, z.B. 2820, 2710, 2110, 2910" /></div>
</td>
</tr>
<tr>
<td width="50%">Preis unter 50 €</td>
<td width="25%">
<div><img src="/data/ja.gif" alt="ja" width="11" height="10" /></div>
</td>
<td width="25%">
<div><img src="/data/nein.gif" alt="nein" width="9" height="7" /></div>
</td>
</tr>
<tr>
<td width="50%">Einwahl per OpenVPN</td>
<td width="25%">
<div><img src="/data/ja.gif" alt="ja" width="11" height="10" /></div>
</td>
<td width="25%">
<div><img src="/data/nein.gif" alt="nein" width="9" height="7" /></div>
</td>
</tr>
<tr>
<td width="50%">Einwahl per PPTP mit MPPE-Verschl&#252;sselung</td>
<td width="25%">
<div><img src="/data/nein.gif" alt="nein" width="9" height="7" /></div>
</td>
<td width="25%">
<div><img src="/data/ja.gif" alt="ja" width="11" height="10" /></div>
</td>
</tr>
<tr>
<td width="50%">Einwahl per L2TP mit IPSec-Verschl&#252;sselung inkl. Algorithmen<br />
AES/DES/3DES</td>
<td width="25%">
<div><img src="/data/nein.gif" alt="nein" width="9" height="7" /></div>
</td>
<td width="25%">
<div><img src="/data/ja.gif" alt="ja" width="11" height="10" /></div>
</td>
</tr>
<tr>
<td width="50%">Anonymisierung des Datenverkehrs aller angeschlossenen Ger&#228;te</td>
<td width="25%">
<div><img src="/data/ja.gif" alt="ja" width="11" height="10" /></div>
</td>
<td width="25%">
<div><img src="/data/ja.gif" alt="ja" width="11" height="10" /></div>
</td>
</tr>
<tr>
<td width="50%">Datendurchsatz &#252;ber 2.000 KBit/s m&#246;glich</td>
<td width="25%">
<div><img src="/data/nein.gif" alt="nein" width="9" height="7" /></div>
</td>
<td width="25%">
<div><img src="/data/ja.gif" alt="ja" width="11" height="10" /></div>
</td>
</tr>
<tr>
<td width="50%">ADSL-Modem eingebaut</td>
<td width="25%">
<div><img src="/data/nein.gif" alt="nein" width="9" height="7" /></div>
</td>
<td width="25%">
<div>m&#246;glich</div>
</td>
</tr>
<tr>
<td width="50%">WLAN</td>
<td width="25%">
<div><img src="/data/ja.gif" alt="ja" width="11" height="10" /><br />
(<a href="http://de.wikipedia.org/wiki/IEEE_802.11#Standard_802.11_und_seine_Erweiterungen">811.11 b, g</a>)</div>
</td>
<td width="25%">
<div>m&#246;glich<br />
(<a href="http://de.wikipedia.org/wiki/IEEE_802.11#Standard_802.11_und_seine_Erweiterungen">811.11 b, g, n</a>)</div>
</td>
</tr>
<tr>
<td width="50%">VoIP</td>
<td width="25%">
<div><img src="/data/nein.gif" alt="nein" width="9" height="7" /></div>
</td>
<td width="25%">
<div>m&#246;glich</div>
</td>
</tr>
<tr>
<td width="50%">ISDN</td>
<td width="25%">
<div><img src="/data/nein.gif" alt="nein" width="9" height="7" /></div>
</td>
<td width="25%">
<div>m&#246;glich</div>
</td>
</tr>
<tr>
<td width="50%">UMTS/HSPA-USB-Stick-Anschluss</td>
<td width="25%">
<div><img src="/data/nein.gif" alt="nein" width="9" height="7" /></div>
</td>
<td width="25%">
<div>m&#246;glich</div>
</td>
</tr>
<tr>
<td width="50%">Open Source</td>
<td width="25%">
<div><img src="/data/ja.gif" alt="ja" width="11" height="10" /></div>
</td>
<td width="25%">
<div><img src="/data/nein.gif" alt="nein" width="9" height="7" /></div>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>Jonas</p>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundestagsdebatte zum Telemediengesetz</title>
		<link>http://www.daten-speicherung.de/index.php/bundestagsdebatte-zum-telemediengesetz/</link>
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		<pubDate>Sun, 16 May 2010 07:28:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Webmaster</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Telemediengesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Telemedienrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Aus einer E-Mail an die Bundestagsabgeordnete Claudia B&#246;gel (FDP):
mit Interesse habe ich Ihre zu Protokoll gegebene Rede zur &#196;nderung des Telemediengesetzes gelesen. Ich habe dazu einige Anmerkungen, die Ihnen bei der weiteren Behandlung des Themas vielleicht n&#252;tzlich sein k&#246;nnen. Sie f&#252;hrten im Bundestag aus:
&#8222;Eine verpflichtende Vorabkontrolle der Inhalte durch Anbieter bei  Web-2.0-Angeboten soll definitiv [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Aus einer E-Mail an die Bundestagsabgeordnete Claudia B&#246;gel (FDP):</p>
<blockquote><p>mit Interesse habe ich Ihre zu Protokoll gegebene <a href="http://dipbt.bundestag.de/dip21/btp/17/17037.pdf#P.3637">Rede</a> zur <a href="http://dipbt.bundestag.de/dip21.web/searchProcedures/simple_search_list.do?selId=23312&amp;method=select&amp;offset=0&amp;anzahl=100&amp;sort=3&amp;direction=desc">&#196;nderung des Telemediengesetzes</a> gelesen. Ich habe dazu einige Anmerkungen, die Ihnen bei der weiteren Behandlung des Themas vielleicht n&#252;tzlich sein k&#246;nnen. Sie f&#252;hrten im Bundestag aus:</p>
<blockquote><p>&#8222;Eine verpflichtende <strong>Vorabkontrolle </strong>der Inhalte durch Anbieter bei  Web-2.0-Angeboten soll definitiv ausgeschlossen werden. Hierzu m&#246;chte ich <a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/7.html" title="&sect; 7 TMG: Allgemeine Grunds&auml;tze">§ 7 Abs. 2 TMG</a> zitieren:</p>
<p>Diensteanbieter im Sinne der §§ 8 bis 10 sind nicht verpflichtet, die von ihnen &#252;bermittelten oder gespeicherten Informationen zu &#252;berwachen oder nach Umst&#228;nden zu forschen, die auf  eine rechtswidrige T&#228;tigkeit hinweisen.</p>
<p>Anbieter von Web-2.0-Angeboten, die sie mit Ihrer Forderung hier  gesch&#252;tzt sehen wollen, sind das also bereits. Sie sind nach <a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/10.html" title="&sect; 10 TMG: Speicherung von Informationen">§ 10 TMG</a>  als regelm&#228;&#223;ige Hosting-Anbieter anzusehen und fallen damit unter diese  Norm.&#8220;</p></blockquote>
<p>Leider sieht die Rechtsprechung weder in § 7 Abs. 2 noch in <a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/10.html" title="&sect; 10 TMG: Speicherung von Informationen">§ 10 TMG</a> ein  Hindernis, Anbieter zu verurteilen, es zu unterlassen, ihre Nutzer  Rechtsverletzungen begehen &#8222;zu lassen&#8220;. Die Vorschriften werden auf  Unterlassungsanspr&#252;che schlichtweg nicht angewandt. Es werden  <strong>richterrechtliche &#8222;Verkehrspflichten&#8220; </strong>kreiert, die eine umfangreiche  Vorabfilterung und -kontrolle erforderlich machen, um nicht gegen  Unterlassungspflichten zu versto&#223;en. Die FDP-Fraktion hat daher bereits  in der vergangenen Legislaturperiode <a href="http://dipbt.bundestag.de/dip21.web/searchProcedures/simple_search_detail_vp.do?vorgangId=17142">vorgeschlagen</a>, eine Klarstellung  des Gesetzes in diesem Punkt vorzunehmen. Ich habe dies als  Sachverst&#228;ndiger positiv kommentiert, jedoch zus&#228;tzlichen  &#196;nderungsbedarf besonders im Datenschutzbereich ausgef&#252;hrt:  <a href="http://daten-speicherung.de/data/Forderungen_Telemedienrecht_26-02-2009_publ.pdf">http://www.daten-speicherung.de/&#8230;</a></p>
<p>Sie sagten ferner: &#8222;Zu den verschiedenen Punkten den Verbraucherschutz  und den <strong>Verbraucherdatenschutz </strong>betreffend ist von unserer Seite zu  sagen, dass die Verwendung von und der Handel mit Daten nur bei  ausdr&#252;cklicher Einwilligung bereits geregelt sind. Nach § 12 Abs. 1 ist  dies nur genehmigt, soweit es durch Gesetz erlaubt ist oder der &#8218;Nutzer  eingewilligt hat&#8216;.&#8220;</p>
<p>Leider durchbricht insgesondere <a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/15.html" title="&sect; 15 TMG: Nutzungsdaten">§ 15 Absatz 3 TMG</a> das  Einwilligungserfordernis und erlaubt die Erstellung personenbeziehbarer  <strong>Nutzungsprofile </strong>ohne Einwilligung des Betroffenen. In der Praxis wird  jeder Klick im Internet verdachtslos und permanent auf Vorrat  aufgezeichnet. Die Pseudonymisierung bildet keinen wirksamen Schutz,  weil sie jederzeit &#8211; auch von Polizei und Nachrichtendiensten &#8211;  aufgehoben werden kann. In seinem Urteil zur Vorratsdatenspeicherung hat  das Bundesverfassungsgericht betont, wie wichtig es ist, dass die  Internetnutzung nicht ihrem Inhalt nach festgehalten werden darf. <a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/15.html" title="&sect; 15 TMG: Nutzungsdaten">§ 15  Absatz 3 TMG</a> ist damit unvereinbar und muss durch eine  Einwilligungsl&#246;sung ersetzt werden.</p>
<p>Au&#223;erdem werden in der Praxis fast durchweg <strong>Einwilligungserkl&#228;rungen </strong>zur  Voraussetzung f&#252;r die Nutzung von Diensten gemacht, die die ausgewogenen  gesetzlichen Regelungen quasi insgesamt abbedingen und in ihr Gegenteil  verkehren. Hier habe ich in meinem o.g. <a href="http://daten-speicherung.de/data/Forderungen_Telemedienrecht_26-02-2009_publ.pdf">Gutachten</a> vorgeschlagen,  klarzustellen, dass sich vorgedruckte Einwilligungserkl&#228;rungen an den  allgemeinen Regelungen &#252;ber allgemeine Gesch&#228;ftsbedingungen messen  lassen m&#252;ssen.</p>
<p>Die erforderlichen &#196;nderungen des Telemediengesetzes haben inzwischen  nochmals an Dringlichkeit gewonnen, indem der Bundesgerichtshof offenbar  in dem Bereitstellen offener Internetzug&#228;nge &#252;ber <strong>WLAN </strong>einen Versto&#223;  gegen selbst geschaffene &#8222;Verkehrspflichten&#8220; <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2010&amp;Sort=3&amp;nr=51934&amp;pos=3&amp;anz=104&amp;Blank=1">sieht</a> und <a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/8.html" title="&sect; 8 TMG: Durchleitung von Informationen">§ 8 TMG</a> auch hier  nicht auf Unterlassungsanspr&#252;che anwendet.</p>
<p>Ich hoffe sehr, dass dem zunehmend dringenden <strong>&#196;nderungsbedarf </strong>am  Telemediengesetz nun z&#252;gig Rechnung getragen wird und nicht erst die  Ergebnisse der Enquete-Kommission abgewartet werden. Da das  Bundeswirtschaftsministerium nicht t&#228;tig zu werden scheint, muss aus  netzpolitischer Sicht die FDP-Fraktion die Initiative auf diesem Gebiet  &#252;bernehmen und die Freiheit und informationelle Selbstbestimmung der  Internetnutzer wieder herstellen. Wenn ich Sie dabei unterst&#252;tzen kann,  stehe ich gerne zur Verf&#252;gung.</p>
<p>Mit freundlichem Gru&#223;,</p></blockquote>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Gericht: Quick Freeze statt Vorratsdatenspeicherung [erg&#228;nzt am 19.09.2009]</title>
		<link>http://www.daten-speicherung.de/index.php/gericht-quick-freeze-statt-vorratsdatenspeicherung/</link>
		<comments>http://www.daten-speicherung.de/index.php/gericht-quick-freeze-statt-vorratsdatenspeicherung/#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 11 Jul 2009 18:01:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Webmaster</dc:creator>
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		<category><![CDATA[CCC]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein Urteil des Landgerichts Hamburg belebt die Diskussion um Alternativen zur Totalprotokollierung der Telekommunikation (Vorratsdatenspeicherung).
Hintergrund
Als SPD, CDU und CSU die verfassungswidrige Vorratsdatenspeicherung einf&#252;hrten, legten sie fest, dass die anlasslos f&#252;r die gesamte Bev&#246;lkerung erfassten Informationen nur f&#252;r staatliche Zwecke genutzt werden d&#252;rfen (§ 113b TKG). Eine Nutzung zur Auskunfterteilung an private Rechteinhaber scheidet daher aus.
Als [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Urteil des Landgerichts Hamburg belebt die Diskussion um Alternativen zur Totalprotokollierung der Telekommunikation (<a href="http://www.vorratsdatenspeicherung.de">Vorratsdatenspeicherung</a>).</p>
<p><strong>Hintergrund</strong></p>
<p>Als SPD, CDU und CSU die verfassungswidrige Vorratsdatenspeicherung einf&#252;hrten, legten sie fest, dass die anlasslos f&#252;r die gesamte Bev&#246;lkerung erfassten Informationen nur f&#252;r staatliche Zwecke genutzt werden d&#252;rfen (<a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/113b.html" title="&sect; 113b TKG: Verwendung der nach &sect; 113a gespeicherten Daten">§ 113b TKG</a>). Eine Nutzung zur Auskunfterteilung an private Rechteinhaber scheidet daher aus.</p>
<p>Als bisher einziger Internet-Zugangsanbieter <a href="http://www.daten-speicherung.de/index.php/gericht-hansenet-muss-vorratsdatenspeicherung-zunaechst-nicht-umsetzen/">weigert</a> sich Hansenet (&#8222;Alice DSL&#8220;) bereits, &#252;berhaupt ohne Anlass zu speichern, welcher seiner Kunden wann unter welcher IP-Adresse im Netz unterwegs war. Hansenet erteilt dar&#252;ber folglich auch keine Ausk&#252;nfte an private Tauschb&#246;rsenj&#228;ger.</p>
<p>Eine der betroffenen Firmen hat daraufhin vor dem Landgericht Hamburg geklagt und verlangt, dass Hansenet k&#252;nftig auf ihr Verlangen die Daten von Nutzern, welche die Firma einer Urheberrechtsverletzung verd&#228;chtigt, notiert. Dabei meldet die Firma allein &#252;ber 100 Hansenet-Nutzer pro Tag.</p>
<p><strong>Das Urteil des Landgerichts Hamburg<br />
</strong></p>
<p>Der Antrag der Firma hatte vorl&#228;ufig Erfolg: Das Landgericht Hamburg <a href="http://lrha.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=ha&amp;nr=2467">ordnete</a> in erster Instanz an, dass in F&#228;llen, in denen</p>
<ul>
<li>der Rechteinhaber eine Rechtsverletzung feststellt,</li>
<li>er die IP-Adresse des Verletzers Hansenet w&#228;hrend der Gesch&#228;ftszeiten mitteilt und</li>
<li>die Internetverbindung des Verletzers noch nicht getrennt ist</li>
</ul>
<p>Hansenet die zur etwaigen sp&#228;teren Auskunfterteilung erforderlichen Verkehrsdaten festzuhalten hat (Urteil vom 11.03.2009, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=308 O 75/09" title="LG Hamburg, 11.03.2009 - 308 O 75/09">308 O 75/09</a>).<strong><br />
</strong></p>
<p>Die Anordnung des Landgerichts entspricht exakt dem <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Quick_Freeze">Quick-Freeze-Verfahren</a> (&#8222;schnell einfrieren&#8220;), das Datensch&#252;tzer seit Jahren als Alternative zur fl&#228;chendeckenden Vorratsdatenspeicherung empfehlen. <strong><br />
</strong></p>
<p><strong>Urteil falsch</strong></p>
<p>Das Urteil des Landgerichts Hamburg widerspricht allerdings nach meiner &#220;berzeugung der aktuellen Gesetzeslage und d&#252;rfte daher in den h&#246;heren Instanzen keinen Bestand haben. Die bestehenden Gesetze sehen ein Quick-Freeze-Verfahren nicht vor. Bei Einf&#252;hrung des urheberrechtlichen Auskunftsanspruchs in <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/101.html" title="&sect; 101 UrhG: Anspruch auf Auskunft">§ 101 UrhG</a> war von einem Quick-Freeze-Verfahren keine Rede.</p>
<p>Das Landgericht begr&#252;ndet seine Entscheidung mit dem Argument, nach <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/96.html" title="&sect; 96 TKG: Verkehrsdaten">§ 96 Abs. 2 Satz 1 TKG</a> d&#252;rften Verkehrsdaten &#252;ber das Ende der Verbindung hinaus verwendet werden, soweit sie f&#252;r die durch <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/101.html" title="&sect; 101 UrhG: Anspruch auf Auskunft">§ 101 Abs. 2 UrhG</a> begr&#252;ndeten Zwecke erforderlich seien.</p>
<p>Die Formulierung des <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/96.html" title="&sect; 96 TKG: Verkehrsdaten">§ 96 Abs. 2 TKG</a>, an die das Landgericht ankn&#252;pft, hat aber eine andere Bedeutung. Zur Begr&#252;ndung der Vorschrift <a href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/025/1602581.pdf">schrieb</a> die Bundesregierung:</p>
<blockquote><p>Die bestehende Formulierung in <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/96.html" title="&sect; 96 TKG: Verkehrsdaten">§ 96 Abs. 2 Satz 1 TKG</a> &#8222;Die…Verkehrsdaten d&#252;rfen…nur verwendet werden, sofern …&#8220; f&#252;hrt durch das Wort &#8222;nur&#8220; in Verbindung mit der nach dem Wort &#8222;sofern&#8220; folgenden abschlie&#223;enden Aufz&#228;hlung der zul&#228;ssigen Zwecke zu dem nicht beabsichtigten R&#252;ckschluss, dass die Daten nicht f&#252;r die durch die <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/100g.html">§§ 100g</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/100h.html">100h</a> der Strafprozessordnung (StPO), § 8 Abs. 8 und 10 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG), § 10 Abs. 3 des Gesetzes &#252;ber den Milit&#228;rischen Abschirmdienst (MAD-Gesetz) und § 8 Abs. 3a des Gesetzes &#252;ber den Bundesnachrichtendienst (BND-Gesetz) sowie durch Landesrecht geregelte Erteilung von Ausk&#252;nften &#252;ber Verkehrsdaten an die Strafverfolgungs- und Sicherheitsbeh&#246;rden verwendet werden d&#252;rften. Eine derartige Interpretation steht allerdings im Widerspruch zu dem eindeutig erkennbaren Willen des Gesetzgebers, dem bis zum Inkrafttreten des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 durch § 3 TDSV Rechnung getragen wurde. Zur Klarstellung des Gewollten wird daher die Aufz&#228;hlung der zul&#228;ssigen Zwecke um die W&#246;rter &#8222;oder f&#252;r die durch andere gesetzliche Vorschriften begr&#252;ndeten&#8220; erg&#228;nzt.</p></blockquote>
<p>Der Gesetzgeber wollte mit der Bezugnahme auf andere gesetzliche Vorschriften also nur klarstellen, dass Ausk&#252;nfte &#252;ber ohnehin vorhandene Daten erteilt werden d&#252;rfen, wenn andere Gesetze dies vorschreiben. Er wollte aber nicht zur Datenspeicherung f&#252;r m&#246;gliche k&#252;nftige Ausk&#252;nfte erm&#228;chtigen.</p>
<p>Vor dem missverst&#228;ndlichen Wortlaut hatte ich gleichwohl schon damals <a href="http://www.daten-speicherung.de/index.php/datenschutz-fehler-in-tkg-aenderungsgesetz/">gewarnt</a>. Der zust&#228;ndige Referent der SPD-Bundestagsfraktion <a href="http://www.daten-speicherung.de/index.php/datenschutz-fehler-in-tkg-aenderungsgesetz/">versicherte</a> daraufhin: &#8222;Der Ausdruck &#8218;verwenden&#8216; erweitert die Speicherungsm&#246;glichkeiten nicht, da er sich nur auf ohnehin bereits legitim gespeicherte Daten bezieht.&#8220;</p>
<p>Selbst wenn man den Wortlaut des <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/96.html" title="&sect; 96 TKG: Verkehrsdaten">§ 96 Abs. 2 TKG</a> wie das Landgericht auslegen wollte, erm&#228;chtigt er nicht zu einer Speicherung f&#252;r m&#246;gliche zuk&#252;nftige Ausk&#252;nfte: Im Zeitpunkt des &#8222;Zurufs&#8220; steht n&#228;mlich noch nicht fest, ob die Speicherung der Nutzerdaten tats&#228;chlich zur Erf&#252;llung eines Auskunftsanspruchs &#8222;erforderlich&#8220; ist. Ein Auskunftsanspruch entsteht n&#228;mlich nur unter bestimmten Voraussetzungen. Die Bundesregierung <a href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/050/1605048.pdf">schrieb</a> im Gesetzentwurf: &#8222;Dabei ist die richterliche Anordnung der Auskunftspflicht &#252;ber Verkehrsdaten die Voraussetzung f&#252;r den Auskunftsanspruch des Rechtsinhabers gegen&#252;ber dem Internet-Provider.&#8220; Entsteht der Auskunftsanspruch danach erst mit einer richterlichen Auskunftsanordnung, so kann der Zugangsanbieter im Vorfeld weder verpflichtet noch berechtigt sein, Datenspeicherungen vorzunehmen.</p>
<p>Die Auslegung des LG Hamburg verst&#246;&#223;t folglich sowohl gegen den Willen des Gesetzgebers wie auch gegen den Wortlaut des Gesetzes.</p>
<p>Grob falsch ist die weitere, nicht begr&#252;ndete Meinung des Landgerichts, eine siebent&#228;gige Speicherung der Zuordnung von IP-Adressen sei &#8222;generell zul&#228;ssig&#8220;. Das Gegenteil ist der <a href="http://www.daten-speicherung.de/index.php/7-taegige-speicherung-von-ip-adressen-zulaessig/">Fall</a>.</p>
<p><strong>Grundidee richtig</strong></p>
<p>Wenngleich das Urteil im Widerspruch zur aktuellen Gesetzeslage steht, ist das angeordnete Quick-Freeze-Verfahren rechtspolitisch im Bereich schwerer Straftaten als Alternative zur fl&#228;chendeckenden, verdachtslosen Totalspeicherung zu begr&#252;&#223;en. Die  Cybercrime-Konvention des Europarats verpflichtet Deutschland sogar, ein Quick-Freeze-Verfahren einzuf&#252;hren. Nach Art. 17 des <a href="http://conventions.coe.int/Treaty/GER/Treaties/Html/185.htm">Abkommens &#252;ber Computerkriminalit&#228;t</a> muss Deutschland sicher stellen, &#8222;dass die  umgehende Sicherung von Verkehrsdaten [&#8230;] m&#246;g­lich ist&#8220;. Diese M&#246;glichkeit besteht bisher nicht.</p>
<p>Das Urteil des Landgerichts Hamburg widerlegt zugleich die <a href="https://www.abgeordnetenwatch.de/brigitte_zypries-650-5639--f79412.html#q79412">Argumentation</a>, dass das Quick-Freeze-Verfahren nicht funktioniere. In Zeiten von Flatrate-Internetzug&#228;ngen bleibt die Internetverbindung oft den ganzen Tag lang bestehen. Wenn Strafverfolger hier z&#252;gig agieren und mit dem Zugangsanbieter kooperieren, besteht eine betr&#228;chtliche Erfolgswahrscheinlichkeit auch ohne Vorratsdatenspeicherung.</p>
<p>Aufgabe der Politik ist es somit, die Vorratsdatenspeicherung zugunsten eines Quick-Freeze-Verfahrens abzuschaffen. Aufgabe der Gerichte wird es sein, das Landgericht Hamburg zu korrigieren, was die Auskunfterteilung an private Rechteinhaber angeht.</p>
<p><strong>Erg&#228;nzung vom 16.08.2009:</strong></p>
<p>Der &#246;sterreichische Oberste Gerichtshof (OGH) hat nunmehr entschieden, aus einer Auskunftspflicht k&#246;nne kein Recht und keine Pflicht zur Aufbewahrung von Daten zum Zwecke einer sp&#228;teren Auskunftserteilung abgeleitet werden (Urteil vom 14.7.2009, <a href="http://www.i4j.at/entscheidungen/ogh4_41_09x.htm">4 Ob 41/09x</a>). Zur Begr&#252;ndung hei&#223;t es:</p>
<blockquote><p>Zun&#228;chst fehlt es an einer ausdr&#252;cklichen Regelung, wonach die Speicherung und Verarbeitung von Verkehrsdaten zum Zweck der Erteilung von Ausk&#252;nften nach <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/87b.html" title="&sect; 87b UrhG: Rechte des Datenbankherstellers">§ 87b Abs 3 UrhG</a> zul&#228;ssig ist. Eine implizite Ableitung aus der urheberrechtlichen Bestimmung (so insb Schachter in Kucsko [Hrsg], urheber.recht [2008] 1273; Schanda, MR 2006, 215), ist nicht m&#246;glich. [&#8230;]</p>
<p>Zum anderen kann die Annahme einer blo&#223; impliziten Regelung dem gemeinschaftsrechtlichen Erfordernis einer Anordnung durch „Rechtsvorschrift“ nicht gen&#252;gen. Durch diesen formellen Gesetzesvorbehalt soll offenkundig Rechtssicherheit geschaffen werden, die bei Annahme einer blo&#223; impliziten Anordnung, wie auch das vorliegende Verfahren beweist, nicht gegeben ist. Dies schlie&#223;t &#8211; anders als bei einer Auskunft &#252;ber den Betreiber eines Mehrwertdienstes, die keine Verarbeitung von Verkehrsdaten erfordert (4 Ob 7/04i = SZ 2004/33) &#8211; auch eine Analogie zur F&#252;llung einer planwidrigen L&#252;cke im TKG 2003 aus.</p></blockquote>
<p><strong>Erg&#228;nzung vom 19.09.2009</strong></p>
<p>Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat entschieden, bis zur Entscheidung &#252;ber den Auskunftsantrag eines Rechteinhabers k&#246;nne das Gericht die einstweilige Aufbewahrung der zur Auskunfterteilung erforderlichen Verkehrsdaten anordnen (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 W 47/09" title="(3 zugeordnete Entscheidungen)">6 W 47/09</a>; ebenso OLG K&#246;ln, <span class="az"><a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 Wx 2/08" title="OLG K&ouml;ln, 21.10.2008 - 6 Wx 2/08">6 Wx 2/08</a></span>). Die Speicherung sei &#8222;f&#252;r die durch andere gesetzliche Vorschriften begr&#252;ndeten Zwecke erforderlich&#8220; (<a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/96.html" title="&sect; 96 TKG: Verkehrsdaten">§ 96 TKG</a>).</p>
<p>Dass das Landgericht Hamburg eine Speicherpflicht schon auf blo&#223;en Zuruf des Rechteinhabers sieht, hat inzwischen auch Dr. Jens Schulze zur Wiesche von JUCONOMY Rechtsanw&#228;lte als verfehlt bezeichnet (MMR 2009, 574; <a href="http://beck-online.beck.de/default.aspx?vpath=bibdata%2Fzeits%2FMMR%2F2009%2Fcont%2FMMR%2E2009%2E570%2E1%2Ehtm">Abruf</a> kostenpflichtig).</p>]]></content:encoded>
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		<title>Internetsperren umgehen</title>
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		<pubDate>Sat, 11 Jul 2009 16:34:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>bj</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Internet-Zugangsprovider]]></category>
		<category><![CDATA[Metaowl-Watchblog]]></category>
		<category><![CDATA[Sonstiges]]></category>

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		<description><![CDATA[In meinem vorigen Beitrag wurde dargelegt, weshalb es gute Gr&#252;nde gibt, die vom Bundestag beschlossenen Internetsperren zu umgehen. Hier wird erkl&#228;rt, wie das technisch m&#246;glich ist.
Dabei beschr&#228;nke ich mich nicht nur auf die hinreichend bekannte &#196;nderungsm&#246;glichkeit der genutzten DNS-Server. Denn seit Einf&#252;hrung der seit 2009 &#252;berwiegend praktizierten Vorratsdatenspeicherung empfiehlt sich f&#252;r nicht netzexhibitionistisch veranlagte Surfer [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In meinem <a href="http://www.daten-speicherung.de/index.php/schuetzen-internetsperren-kinder/" target="_blank">vorigen Beitrag</a> wurde dargelegt, weshalb es gute Gr&#252;nde gibt, die vom Bundestag beschlossenen Internetsperren zu umgehen. Hier wird erkl&#228;rt, wie das technisch m&#246;glich ist.</p>
<p>Dabei beschr&#228;nke ich mich nicht nur auf die hinreichend bekannte <strong>&#196;nderungsm&#246;glichkeit der genutzten DNS-Server</strong>. Denn seit Einf&#252;hrung der seit 2009 &#252;berwiegend praktizierten <a href="http://www.vorratsdatenspeicherung.de/content/view/46/42/lang,de/" target="_blank">Vorratsdatenspeicherung</a> empfiehlt sich f&#252;r nicht netzexhibitionistisch veranlagte Surfer ohnehin die Benutzung von Internet-Anonymisierungsdiensten. Diese habe ich auf ihre Sperrfestigkeit und die Speicherpraxis von DNS-Abfragen (also Domaineingaben ihrer Nutzer) befragt. Dabei habe ich mich, wie nach meinem <a href="http://www.daten-speicherung.de/index.php/test-internet-anonymisierungsdienste/" target="_blank">Test von Internet-Anonymisierungsdiensten</a> vom Januar 2009 vielfach angeregt, auf <strong>vorratsspeicherfreie Anonymisierungsdienste</strong> beschr&#228;nkt.</p>
<p><strong>Stufe 1: &#196;nderung des DNS-Servers</strong></p>
<p>Nach § 2 Abs. 2 des beschlossenen <a href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/134/1613411.pdf" target="_blank">Zugangserschwerungsgesetzes</a> m&#252;ssen Provider zumindest DNS-Anfragen, k&#246;nnen aber auch URLs und IP-Adressen blockieren. &#8222;DNS&#8220; bedeutet in diesem Zusammenhang <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Domain_Name_System" target="_blank">&#8222;Domain Name System&#8220;</a>. DNS-Server sind daf&#252;r verantwortlich, eingegebene Domains (z.B. <em><a href="http://www.wolfgang-schaeuble.de">www.wolfgang-schaeuble.de</a></em>) &#228;hnlich einem Telefonbuch in die tats&#228;chliche IP-Adresse des Zielservers (z.B. 213.218.169.222) zu &#252;bersetzen, unter der dieser nur erreichbar ist. Die IP-Adresse kann man &#252;brigens auch direkt in das Adressfeld des Browsers eingeben und wird, soweit unter der IP-Adresse nur eine einzelne Website erreichbar ist, zur selben Seite wie bei Eingabe der Internetadresse gelangen. Theoretisch k&#246;nnte man also ohne DNS-Server auskommen, m&#252;sste die IP-Adresse dazu aber erst einmal kennen beziehungsweise m&#252;hsam bei den internationalen <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Regional_Internet_Registry" target="_blank">Registrys</a> in Erfahrung bringen. In der Praxis ist man daher auf DNS-Server angewiesen, und zumindest solche DNS-Server der gr&#246;&#223;eren Internetprovider werden k&#252;nftig kraft Gesetzes die sogenannte Namensaufl&#246;sung einer Domain in die zugeh&#246;rige IP-Adresse verweigern. Allerdings ist der f&#252;r die jeweilige Internetverbindung verwendete DNS-Server <strong>leicht austauschbar</strong>. Das hei&#223;t, der eigene Computer zieht einfach nicht mehr den korrupten DNS-Server des eigenen Providers zu Rate, sondern den eines Dritten, wahlweise au&#223;erhalb des deutschen Territoriums. Geht man davon aus, dass die Provider aus Kostengr&#252;nden bis auf Weiteres nur DNS-Server und damit quasi nur die &#8222;Umleitung&#8220;, nicht aber die IP-Adressen selbst sperren werden, lassen sich die Sperren leicht umgehen.</p>
<p>&#214;ffentliche DNS-Server zum Eintragen sind etwa <a href="http://www.thomasmoehle.de/zensur/index.php/Unzensierte_DNS_Server" target="_blank">hier</a>, <a href="http://www.dnsserverlist.org/" target="_blank">hier</a> oder <a href="http://www.stanar.de/" target="_blank">hier</a> zu finden. Bei unbekannten IP-Adressen empfiehlt es sich, bei der <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Regional_Internet_Registry" target="_blank">regionalen Registry</a> durch Eingabe der IP-Adresse des DNS-Servers in das WhoIs-Feld herauszufinden, wer der Betreiber des DNS-Servers ist. Wer etwa T-Online-Kunde ist und den andernorts empfohlenen DNS-Server 195.50.140.71 verwenden m&#246;chte, wird so herausfinden, dass es sich dabei um einen Server von Arcor handelt, mit dem er lediglich vom Regen in die Traufe gelangt. Zu bedenken ist bei der Auswahl fremder DNS-Servers ferner, dass der <a href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/128/1612850.pdf" target="_blank">amtlichen Regierungsbegr&#252;ndung</a> zufolge auch Staaten wie</p>
<ul>
<li>Finnland und</li>
<li>Italien kraft Gesetzes;</li>
<li>Norwegen,</li>
<li>D&#228;nemark und</li>
<li>Schweden kraft Sperrvertrags;</li>
<li>USA kraft Selbstverpflichtung;</li>
<li>Gro&#223;britannien,</li>
<li>Niederlande,</li>
<li>Schweiz,</li>
<li>Neuseeland,</li>
<li>S&#252;dkorea,</li>
<li>Kanada und</li>
<li>Taiwan auf unbekannter Rechtsgrundlage</li>
</ul>
<p>staatlich gesperrte DNS-Server verwenden (obwohl zumindest keiner der von mir befragten Anonymisierungsdienste in diesen L&#228;ndern von entsprechenden Verpflichtungen wei&#223;), so dass auch deren Benutzung nicht risikolos ist. Es ist mir auch nicht bekannt, inwieweit in diesen L&#228;ndern Anfragen oder Anfrageversuche der &#8222;falschen&#8220; Seiten, was <a href="http://www.lawblog.de/index.php/archives/2007/12/25/vom-himmel-in-die-holle/" target="_blank">durchaus nicht kriminell motiviert</a> sein muss, zur Strafverfolgung genutzt werden und fix eine polizeiliche Hausdurchsuchung nach sich ziehen k&#246;nnen. Liegt der gew&#228;hlte DNS-Server andererseits zu weit ab vom Schuss, k&#246;nnen die Anfragen entsprechend l&#228;nger dauern.</p>
<p>Benutzer von Anonymisierungs- oder sonstigen VPN-Diensten mit PPTP-Einwahl unter Windows sollten bedenken, dass sich Windows aus irgendeinem Grund trotz aktiver VPN-Verbindung teils nach wie vor der DNS-Server der Originalverbindung (z.B. T-Online) bedient, man also unn&#246;tig von Sperren betroffen sein k&#246;nnte. Das sollte man &#252;berpr&#252;fen, auch nach der &#196;nderung der DNS-Server, statt sich in falscher Sicherheit zu wiegen. Manchmal erkennt man den tats&#228;chlich verwendeten DNS-Server daran, dass man bei URL-Vertippern zu einer anbieterspezifischen Fehlermeldung oder Suchmaschine umgeleitet wird. Ansonsten kann man unter Windows in der Dos-Box &#8222;nslookup&#8220; eingeben. Die Zuteilungsnehmer der dann angezeigten IP-Adressen k&#246;nnen wie oben beschrieben &#252;ber die Registrys ermittelt werden.</p>
<p><em>Bild1/2: durchklicken.</em><br />
<img src="http://www.daten-speicherung.de/wiki/images/5/5b/Dnsserver1.jpg" alt="Screenshot 1: Anleitung zur &#196;nderung des DNS-Servers unter Windows" /></p>
<p><em>Bild2/2: durchklicken und anstelle der Zahlen 1.2.3.4 und 5.6.7.8 den gew&#252;nschten DNS- und gegebenenfalls Ersatz-DNS-Server eintragen.</em><br />
<img src="http://www.daten-speicherung.de/wiki/images/a/a7/Dnsserver2.jpg" alt="Screenshot 2: Anleitung zur &#196;nderung des DNS-Servers unter Windows" /></p>
<p>Der &#246;sterreichische Anonymisierungsdiensteanbieter Surfonym empfiehlt gar, einen <strong>eigenen DNS-Server</strong> zu betreiben und hat dazu eine <a href="http://surfonym.com/en/help/local_dns_server.html" target="_blank">Anleitung ver&#246;ffentlicht</a>. Der Vorteil dessen liegt darin, dass man seine Daten dann keinem zentralen DNS-Server eines Dritten mehr anvertrauen muss, der theoretisch URL-Anfragen sperren oder mitschneiden k&#246;nnte. Andererseits &#252;bernimmt ein fremder DNS-Server eine gewisse Pseudonymisierungsfunktion: Der <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/DNS_Root_Nameserver" target="_blank">Rootserver</a>, an den jeder DNS-Server seine Anfragen r&#252;ckreicht, sieht im einen Fall nur die IP-Adresse des anfragenden Dritt-DNS-Servers, im anderen ist diese aber, wenn man den DNS-Server selbst betreibt, die eigene. Zwar soll die Betreiberin der Rootserver, ICANN, derzeit wegen der gro&#223;en Datenmengen (wohl praktisch alle URL-Eingaben weltweit) angeblich nicht die Absicht haben, Anfragen zu speichern. 1961 hatte aber auch <a href="http://de.encarta.msn.com/media_81573934_721524708_-1_1/Walter_Ulbricht_„Niemand_hat_die_Absicht_eine_Mauer_zu_errichten”.html" target="_blank">niemand hat die Absicht, eine Mauer zu errichten</a>.</p>
<p><strong>Anfragen bei den Pressestellen</strong> der Internetanbieter</p>
<ul>
<li>United Internet,</li>
<li>Arcor,</li>
<li>Hansenet,</li>
<li>Versatel,</li>
<li>QSC,</li>
<li>Manitu,</li>
<li>Kabel Deutschland und</li>
<li>Kabel BW</li>
</ul>
<p>ergaben &#252;bereinstimmend, dass bislang weder DNS- noch IP-Sperrungen vorgenommen w&#252;rden (was zumindest bei gro&#223;en Providern mit Sitz in NRW auf Grund der <a href="http://www.heise.de/newsticker/meldung/30617" target="_blank">B&#252;ssow&#8217;schen</a> <a href="http://www.heise.de/newsticker/meldung/120252" target="_blank">Sperrverf&#252;gungen</a> erstaunlich erscheint). Nach Inkrafttreten der Sperrverpflichtung wolle man bis auf Weiteres nur auf DNS-Ebene sperren. Bislang w&#252;rden DNS-Anfragen auch nicht vorratsgespeichert. Skepsis scheint bei Unitymedia angebracht: Dort sperre man zwar nichts. Unitymedia beschr&#228;nkte sich hinsichtlich der DNS-Speicherung aber auf die etwas k&#228;rgliche Aussage, es w&#252;rden &#8222;keine personenbezogenen Daten gespeichert&#8220;. Das ist nicht selten ein Euphemismus daf&#252;r, dass <em>doch</em> IP-Adressen gespeichert werden (deren Personenbezug geleugnet wird, weil das Speichern wegen des Personenbezugs in der Regel <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/__15.html" target="_blank">rechtswidrig</a> ist). T-Online will zwar nicht speichern, bekennt sich aber als Sperrer rechtswidriger Inhalte zumindest auf den eigenen Servern. Der Gesch&#228;ftsf&#252;hrer des Internetproviders Manitu &#228;u&#223;erte auf Anfrage, heute wie k&#252;nftig nichts zu speichern und nichts zu sperren; inwieweit das Vorhaben rechtlich Bestand haben wird, wird sich zeigen. Das Sperrgesetz sieht im &#220;brigen vor, Anbieter mit <strong>weniger als 10.000 Nutzern</strong> von der Verpflichtung auszunehmen (§ 2 Abs. 1), was man bei der Auswahl des DNS-Servers ebenfalls ber&#252;cksichtigen sollte. Letztlich wird es aber wohl ohnehin keine M&#246;glichkeit geben, alle DNS-Betreiber zu ermitteln, um die Sperrpflicht vollst&#228;ndig durchzusetzen.</p>
<p><strong>Stufe 2: Anonymisierungsdienst</strong></p>
<p>Wie lange sich die Internetprovider auf DNS-Filter beschr&#228;nken und der nach eigener Einsch&#228;tzung <a href="http://www.heise.de/tp/blogs/8/141018" target="_blank">netzignorante</a> Gesetzgeber nicht neuerlich auf dumme Gedanken kommt, ist ungewiss. Speziell Unternehmen des staatsnahen Telekom-Konzerns (der zu rund 32% der Bundesrepublik geh&#246;rt) haben in der Vergangenheit Jahre lang eine Vorratsdatenspeicherung (wenn auch, hoffentlich, nicht von DNS-Anfragen) <a href="http://www.heise.de/newsticker/meldung/68801" target="_blank">betrieben</a>, ohne dazu verpflichtet oder auch nur berechtigt gewesen zu sein, oder die Aktivierung von Prepaidkarten <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2004/__111.html" target="_blank">ohne Not</a> von der Vorlage eines Ausweises <a href="http://www.t-mobile.de/T-D1/cds/AGB/0,1127,52691,00.html" target="_blank">abh&#228;ngig</a> gemacht (zur Umgehung siehe <a href="http://www.daten-speicherung.de/index.php/datenschutzfreundliche-prepaid-mobilfunkkarten/" target="_blank">Alternativanbieter</a> sowie unseren <a href="http://www.daten-speicherung.de/index.php/kartentausch/" target="_blank">Kartentausch</a>). Es ist also nicht gesagt, dass alle Provider bei den Mindestanforderungen bleiben werden. Letztlich empfiehlt sich schon heute und allein zur Umgehung der Vorratsdatenspeicherung die Benutzung eines <a href="http://www.daten-speicherung.de/index.php/test-internet-anonymisierungsdienste/" target="_blank">Internet-Anonymisierungsdiensts</a>. Damit surft man im Internet nicht nur unter nicht zuordenbarer IP-Adresse, sondern es wird auch der DNS-Server des Anonymisierungsanbieters benutzt und IP- und URL-Sperren des Internet-Zugangsproviders laufen leer. Auch bekommt der Internetprovider praktisch den gesamten Datenverkehr mit dem Anonymisierungsdienst nur noch in verschl&#252;sselter Form zu Gesicht. Das schadet auch unabh&#228;ngig von Sperr- und Vorratsdatenspeichergesetzen nichts, da der Bundesnachrichtendienst bekanntlich gem&#228;&#223; §§ <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/g10_2001/__1.html" target="_blank">1</a>, <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/g10_2001/__5.html" target="_blank">5 G10-Gesetz</a> ohne gerichtliche Anordnung <strong>den gesamten dort auflaufenden Telekommunikationsverkehr</strong> direkt beim Provider abh&#246;ren, aufzeichnen, nach Stichworten durchsuchen und weiter&#252;bermitteln kann, wobei schon der Verdacht auf Drogendelikte als Anlass gen&#252;gt. In den USA haben Geheimdienste <a href="http://www.heise.de/newsticker/meldung/140674" target="_blank">noch weitergehende</a> <a href="http://www.heise.de/newsticker/meldung/122287" target="_blank">Befugnisse</a>.</p>
<p>Anl&#228;sslich des Sperrgesetzes habe ich daher alle im Januar <a href="http://www.daten-speicherung.de/index.php/test-internet-anonymisierungsdienste/" target="_blank">getesteten</a>, vorratsspeicherfreien Anonymisierungsdienste befragt, welche DNS-Server dort f&#252;r die Nutzer zum Einsatz kommen und welche Praxis hinsichtlich der Speicherung von DNS-Anfragen und der Filterung jeweils gilt. Die Speicherung von DNS-Anfragen ist auch insofern relevant, als sich durch sie <strong>Surfprofile</strong> erstellen lie&#223;en, die in ihrer Aussagekraft die bisher auf Vorrat gespeicherten Verbindungsdaten deutlich &#252;bersteigen – jede Menge Stoff also f&#252;r den geneigten Symbol- und &#220;berwachungsgesetzgeber im Lauf der kommenden Legislaturperioden. Offen ist noch, ob dies unter der &#220;berschrift &#8222;Terrorismus-&#8220; oder &#8222;Kinderpornografiebek&#228;mpfung&#8220; stattfinden wird. Bei der aktuellen Einschr&#228;nkung durch das Sperrgesetz haben sich Bundesregierung und Gesetzgeber f&#252;r Letzteres entschieden, so dass turnusm&#228;&#223;ig als n&#228;chstes wieder die Terrorbek&#228;mpfung an der Reihe sein k&#246;nnte.</p>
<p><strong>a. ANON/Jondonym</strong></p>
<p>Bei den Mixkaskaden von <a href="http://www.daten-speicherung.de/index.php/test-internet-anonymisierungsdienste/#jondonym" target="_blank">ANON/Jondonym</a> ist der letzte Mix f&#252;r die Wahl des DNS-Servers verantwortlich. In der Regel, aber nicht immer, komme der DNS-Server des jeweiligen Hosters zur Anwendung, so Jondos-Gesch&#228;ftsf&#252;hrer Rolf Wendolsky, so dass Sperrungen nicht ausgeschlossen erscheinen. Es empf&#228;hle sich zumindest, darauf zu achten, dass der letzte Mix der Kaskade keiner eines sperrpflichtigen Staats ist. Leider gibt es zur Zeit keine Kaskade, deren letzter Mixserver nicht in einem der obigen gef&#228;hrdeten L&#228;nder steht. Speicher- und &#8211; bis auf die <a href="http://anon.inf.tu-dresden.de/operators/help/en/help/adminscripts/squid-block.acl" target="_blank">Jondos-eigene empfohlene Sperrliste</a> &#8211; sperrfreie DNS-Server erwarten die Nutzer bis auf Weiteres bei den Endmixen</p>
<ul>
<li>&#8222;Jupiter&#8220; (=Kaskade &#8222;Zeitwort-Speedpartner-Galaxyconsult&#8220;),</li>
<li>&#8222;Saturn&#8220; (=Kaskade &#8222;Opossum-Unsu-Saturn&#8220;),</li>
<li>&#8222;GPF&#8220; (=Kaskade &#8222;Jondos-GPF&#8220;),</li>
<li>&#8222;Exarkun&#8220; (=Kaskade &#8222;Euklid-Rose-Exarkun&#8220;),</li>
<li>&#8222;Secure Internet 1&#8243; (=Kaskade &#8222;Pimenidis-Behrens-Secure Internet&#8220;) und</li>
<li>&#8222;Nicole&#8220; (=Kaskade &#8222;Circinus-Benda-Nicole&#8220;), wobei die beiden Letztgenannten aus der Schweiz auch die von Jondos empfohlenen Seiten nicht sperren.</li>
</ul>
<p>Einige andere Mixbetreiber haben nicht geantwortet. Das Ausweichen auf fremde DNS-Server ist f&#252;r Nutzer des Diensts leider nicht ohne Weiteres vorgesehen oder h&#246;chstens per aufw&#228;ndiger SOCKS-Applikation, was ein Nachteil ist. Demnach bietet Jondonym zwar gute Anti-Sperr-Ma&#223;nahmen an, man muss aber die richtigen Kaskaden kennen und verwenden und kann sich nicht generell darauf verlassen. Andererseits ist eine dezentrale Netzarchitektur einem zentralistischen System letzten Endes &#252;berlegen.</p>
<p><em>Informationsfreiheits-Note: +.</em></p>
<p><strong>b. Perfect Privacy</strong></p>
<p>Der internationale Anonymisierungsdienst <a href="http://www.daten-speicherung.de/index.php/test-internet-anonymisierungsdienste/#perfectprivacy" target="_blank">Perfect Privacy</a> stellt seinen Nutzern automatisch von ihm selbst betriebene, sperr- und speicherfreie DNS-Server bereit. Nur ersatzweise k&#228;men DNS-Server lokaler Netzbetreiber zum Einsatz, die nicht zwingend Perfect-Privacys Datenschutzstandards erf&#252;llten. Allerdings sei ein Ausfall der eigenen DNS-Server selten und es sei wegen der gro&#223;en Datenmenge bei DNS-Servern derzeit un&#252;blich Zugriffe zu speichern. Damit ist Sperrfestigkeit bei Perfect Privacy insoweit gegeben, als die eigenen DNS-Server nicht ausfallen. Perfect Privacy weist darauf hin, dass Nutzer jederzeit andere DNS-Server eintragen k&#246;nnen, und dass ein gro&#223;er Teil der internationalen Netzbetreiber offene DNS-Server betreibt. <strong>OpenVPN</strong>-Nutzer sollten dazu in die .ovpn-Datei die Zeile &#8222;dhcp-option DNS x.x.x.x&#8220; einf&#252;gen sollten, wobei &#8222;x.x.x.x&#8220; f&#252;r die IP-Adresse des DNS-Servers steht. Die Zeile kann auch mehrfach hintereinander eingef&#252;gt werden, wobei jene Server ersatzweise zum Einsatz kommen.</p>
<p><em>Informationsfreiheits-Note: +.</em></p>
<p><strong>c. Linkideo</strong></p>
<p>Der Low-cost-Anonymisierer <a href="http://www.daten-speicherung.de/index.php/test-internet-anonymisierungsdienste/#linkideo" target="_blank">Linkideo</a> aus Jersey betreibt keine eigenen DNS-Server, sondern verwendet die DNS-Server seiner Hoster. &#220;ber Logging- und Sperrpraxis sei ihm nichts bekannt, bisher seien ihm keine Einschr&#228;nkungen bekannt geworden. In meinem Test stellte ich Server in den Niederlanden, Gro&#223;britannien und den USA fest. Alle diese L&#228;nder sind sperrgef&#228;hrdet. Linkideo-Nutzer, die auf eine Einwahl per PPTP angewiesen sind, k&#246;nnen und sollten f&#252;r die Verbindung abweichende DNS-Server einstellen.</p>
<p><em>Informationsfreiheits-Note: O.</em></p>
<p><strong>d. Xerobank</strong></p>
<p>Beim panamaischen Anonymisierungsspezialist <a href="http://www.daten-speicherung.de/index.php/test-internet-anonymisierungsdienste/#xerobankshadowvpn" target="_blank">Xerobank</a> kommen nur eigene, selbst betriebene DNS-Server des jeweils letzten Mixservers zur Anwendung. Diese seien nach au&#223;en hin verschl&#252;sselt und speicherfrei. Irgendeine Form von Sperrung finde nicht statt und werde strikt abgelehnt. Damit bleiben Xerobank-Nutzer von Sperrungen verschont. Ein Wechsel der DNS-Server sei f&#252;r OpenVPN-Nutzer unter den gleichen Voraussetzungen wie bei Perfect Privacy m&#246;glich. Xerobank h&#228;lt die eigenen DNS-Server aber f&#252;r sicherer. Alles Genannte gilt in gleicher Weise f&#252;r das Light-Produkt &#8222;ShadowVPN&#8220;.</p>
<p><em>Informationsfreiheits-Note: ++.</em></p>
<p><strong>e. Trackbuster</strong></p>
<p>Eigene DNS-Server betreibt auch der Anonymisierungsdienst <a href="http://www.daten-speicherung.de/index.php/test-internet-anonymisierungsdienste/#trackbuster" target="_blank">Trackbuster</a>, der seit einigen Wochen die Vorratsdatenspeicherung ausgesetzt hat und derzeit mit Hilfe einer Mannheimer Anwaltskanzlei daran arbeitet, dies rechtlich durchzusetzen. Wie auch bei den anderen Anbietern sind die DNS-Server nicht von Nichtkunden nutzbar. Eine Speicherung oder irgendeine Form von Sperrung finde nicht statt. Sperrfestigkeit erscheint zur Zeit gegeben, da der Anbieter zwar in Deutschland sitzt und operiert, derzeit aber nur eine dreistellige Zahl von Kunden hat. Die Verwendung eigener DNS-Server ist wie oben geschildert m&#246;glich.</p>
<p><em>Informationsfreiheits-Note: +.</em></p>
<p><strong>f. Surfonym</strong></p>
<p><a href="http://www.daten-speicherung.de/index.php/test-internet-anonymisierungsdienste/#surfonym" target="_blank">Surfonym</a> betreibt eigene DNS-Server in &#214;sterreich, die soft- und hardwarem&#228;&#223;ig in der Kontrolle des Anbieters sind und nichts sperren oder speichern und ebenfalls nur f&#252;r Kunden zug&#228;nglich sind. F&#252;r staatliche Sperrungen bleibt bei Surfonym sonach nach aktueller Kenntnis kein Raum. Die Verwendung eigener DNS-Server ist Kunden m&#246;glich.</p>
<p><em>Informationsfreiheits-Note: ++.</em></p>
<p>Keine Antwort erreichte mich vom Schweizer Anonymisierungsdienst Ivacy.</p>
<p>Jonas</p>]]></content:encoded>
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		<title>Sch&#252;tzen Internetsperren Kinder?</title>
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		<pubDate>Sat, 11 Jul 2009 14:54:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>bj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Internet-Zugangsprovider]]></category>
		<category><![CDATA[Metaowl-Watchblog]]></category>
		<category><![CDATA[Sonstiges]]></category>
		<category><![CDATA[BKA]]></category>

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		<description><![CDATA[1. Unberechenbarkeit des Zugangserschwerungsgesetzes
Der Gesetzgeber hat am 25.06.2009 das &#8222;Zugangserschwerungsgesetz&#8220; (ZugErschwG) [1] beschlossen, das Internetprovider verpflichten soll, den Zugriff auf Seiten mit kinderpornografischem Inhalt zu sperren. Angeblich soll dies geeignet sein Kindesmissbrauch zu reduzieren, obwohl ein Kausalzusammenhang zwischen Nachfrage kinderpornografischer Werke und Missbrauch bislang nicht nachgewiesen ist [2]. Problematisch ist auch, dass die strafgesetzliche Definition [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>1. Unberechenbarkeit des Zugangserschwerungsgesetzes</strong></p>
<p>Der Gesetzgeber hat am 25.06.2009 das &#8222;Zugangserschwerungsgesetz&#8220; (ZugErschwG) <a href="#fn">[1]</a> beschlossen, das Internetprovider verpflichten soll, den Zugriff auf Seiten mit kinderpornografischem Inhalt zu sperren. Angeblich soll dies geeignet sein Kindesmissbrauch zu reduzieren, obwohl ein Kausalzusammenhang zwischen Nachfrage kinderpornografischer Werke und Missbrauch bislang nicht nachgewiesen ist <a href="#fn">[2]</a>. Problematisch ist auch, dass die strafgesetzliche Definition kinderpornografischer Schriften etwa in der Formulierung &#8222;von einiger Erheblichkeit&#8220; unscharf ist, in der Praxis moralische Wertungen entscheiden <a href="#fn">[3]</a> und die Beh&#246;rden bereits die bisherigen Strafgesetze zur Kinder- und Jugendpornografie teils willk&#252;rlich auslegen <a href="#fn">[4]</a>. Damit ist zwangsl&#228;ufig auch das Ausma&#223; der daran ankn&#252;pfenden, geplanten Internetsperren und somit der Eingriff in die Grundrechte aller Internetnutzer <strong>unberechenbar</strong>.</p>
<p>Nicht erst die <a href="http://www.lawblog.de/index.php/archives/2008/07/16/prefetching/" target="_blank">Prefetch-Funktion</a> des Browsers, sondern bereits simple Werbeeinblendungen etwa von Freehostern aus Staaten mit abweichender Kinderpornografiedefinition kann dazu f&#252;hren, dass ohne Wissen und Wollen des Nutzers hierzulande illegale Seiten aufgerufen werden. Ob der Abruf vors&#228;tzlich erfolgte oder nicht, ist von au&#223;en nicht erkennbar.</p>
<p>Das verst&#246;&#223;t in gewissem Umfang gegen das <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/__3.html" target="_blank"><strong>Herkunftslandprinzip</strong></a>, wonach sich die Zul&#228;ssigkeit eines Angebots nach seinem Herkunftsstaat bemisst. Verst&#246;&#223;e gegen das Herkunftslandprinzip k&#246;nnen zu unaufl&#246;sbaren Konflikten zwischen Rechtssystemen f&#252;hren, wie bereits heute die exzessiv umgesetzt Vorratsdatenspeicherung zeigt: So verpflichtet <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/3.html" title="&sect; 3 TKG: Begriffsbestimmungen">§ 3 Nr. 6b TKG</a> auch Internetanbieter mit Sitz in Gro&#223;britannien, aber einer Infrastruktur in Deutschland zur 6-monatigen Vorratsdatenspeicherung. Dagegen verpflichtet Gro&#223;britannien alle Internetanbieter mit Sitz in Gro&#223;britannien zu einer 12-monatigen Vorratsdatenspeicherung [5], so dass britische Telekommunikationsanbieter, die auch in Deutschland t&#228;tig sein wollen, <strong>gegen mindestens eine Rechtsordnung versto&#223;en</strong>. Nach welchem Recht sollen sich gesetzestreue Pornografieanbieter k&#252;nftig richten? Grenzf&#228;lle sind beispielsweise dort denkbar, wo Darsteller nicht unter 18 sein d&#252;rfen, in Deutschland aber schon nicht <em>wie unter 18 aussehen</em> d&#252;rfen. Ob das im Sinne der <a href="http://dejure.org/gesetze/EG/49.html" target="_blank">europ&#228;ischen Dienstleistungsfreiheit</a> ist, erscheint fraglich.</p>
<p>Schon der – sich hinterher als unbegr&#252;ndet herausstellende – Verdacht der Begehung kinderpornografischer Delikte kann die Vernichtung der beruflichen und privaten Existenz <a href="http://www.lawblog.de/index.php/archives/2007/12/25/vom-himmel-in-die-holle/" target="_blank">zur Folgen haben</a>. Um nur einige Beispiele zu nennen, in denen Unschuldige von einem falschen Verdacht betroffen waren:</p>
<ul>
<li>Ein 67-j&#228;hriger Wiesbadener geriet unter Verdacht, sich Kinderpornografie beschafft zu haben, weil von seinem Bankkonto entsprechende Abbuchungen vorgenommen wurden. Tats&#228;chlich hatten aber Unbekannte seine Kreditkartendaten missbraucht. Am 15. Dezember 2006 sollten seine Computer im B&#252;ro und s&#228;mtliche Speichermedien beschlagnahmt werden. Seine private Wohnung, das Gesch&#228;ft und das Auto sollten durchsucht werden. Nur weil sich der Betroffene nachhaltig beschwerte und ihm seine Bank schnell Belege faxte, brachen die Ermittler die Durchsuchung ab. <a class="external text" title="http://www.faz.net/s/RubCD175863466D41BB9A6A93D460B81174/Doc~E213402745D034DD2985EC4BEB52EEB38~ATpl~Ecommon~Scontent.html" rel="nofollow" href="http://www.faz.net/s/RubCD175863466D41BB9A6A93D460B81174/Doc%7EE213402745D034DD2985EC4BEB52EEB38%7EATpl%7EEcommon%7EScontent.html">Quelle</a></li>
<li>Die Wohnung eines deutschen Professors wurde durchsucht und seine Computer beschlagnahmt, weil er Kinderpornografie &#252;ber das Internet verbreitet haben soll. Tats&#228;chlich hatte sein Internet-Zugangsanbieter der Polizei eine falsche Auskunft erteilt. <a href="http://www.lawblog.de/index.php/archives/2008/03/11/provider-liefert-falsche-daten-ans-bka/">Quelle</a></li>
<li>Die US-amerikanische Polizei durchsuchte die Wohnung eines Unschuldigen nach Kinderpornografie. Der Betroffene berichtet, dass eine milit&#228;risch auftretende Einsatztruppe vor seiner T&#252;r stand und ihn mit einer Waffe bedrohte. Es wurden Kameras, Computer, DVDs und VHS-Kassetten mitgenommen. Erst sp&#228;ter stellte sich heraus, dass der Polizei die falsche IP-Adresse gegeben worden war. <a class="external text" title="http://www.foxnews.com/wires/2006Oct25/0,4670,PeopleShaqBotchedRaid,00.html" rel="nofollow" href="http://www.foxnews.com/wires/2006Oct25/0,4670,PeopleShaqBotchedRaid,00.html">Quelle</a></li>
<li>Ein junger Navy-General und 38 weitere Personen aus England nahmen sich das Leben, nachdem sie aufgrund von Datenspuren beschuldigt und teilweise verurteilt worden waren, sich Kinderpornografie beschafft zu haben. Der junge Navy-General war vom Dienst suspendiert worden, obwohl sich die Vorw&#252;rfe gegen ihn in den Ermittlungen zuvor nicht erh&#228;rtet hatten (<a class="external text" title="http://www.heise.de/newsticker/meldung/64537" rel="nofollow" href="http://www.heise.de/newsticker/meldung/64537">Quelle</a>). Im April/Mai 2007 stellte sich heraus, dass ein gro&#223;er Teil der 7.000 verd&#228;chtigen Briten Opfer von Kreditkartenbetr&#252;gern waren, darunter wohl auch mehrere der Menschen, die sich das Leben genommen hatten. <a class="external text" title="http://www.berlinerumschau.com/index.php?set_language=de&amp;cccpage=10072007ArtikelMedien1" rel="nofollow" href="http://oraclesyndicate.twoday.net/stories/4122817/">Quelle Teil 1</a>, <a class="external text" title="http://www.berlinerumschau.com/index.php?set_language=de&amp;cccpage=12072007ArtikelMedien1" rel="nofollow" href="http://oraclesyndicate.twoday.net/stories/4125469/">Teil 2</a>, <a href="http://news.bbc.co.uk/2/hi/uk_news/6641321.stm">Quelle 2</a>, <a href="http://www.guardian.co.uk/crime/article/0,,2059880,00.html">Quelle 3</a>, <a href="http://www.dailymail.co.uk/pages/live/articles/news/news.html?in_article_id=453950&amp;in_page_id=1770&amp;in_page_id=1770&amp;expand=true">Quelle 4</a>, <a href="http://thescotsman.scotsman.com/ViewArticle.aspx?articleid=2665674">Quelle 5</a>, <a href="http://www.pcpro.co.uk/news/news/112514">Quelle 6</a>.</li>
</ul>
<p>Auch den SPD-Bundestagsabgeordneten J&#246;rg Tauss kostete ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Besitzes kinderpornografischer Materialien <a href="http://www.heise.de/newsticker/meldung/134104" target="_blank">alle Partei&#228;mter</a>, obwohl der Verfahrensausgang <a href="http://www.heise.de/tp/r4/artikel/29/29865/1.html">noch offen</a> ist. Gerade hier bed&#252;rfte es also Rechtsklarheit.</p>
<p>Ein weiterer Faktor der Unberechenbarkeit sind Link-Ketten: Wird etwa ZEIT ONLINE indiziert, weil dort in einem Artikel zum Whistleblower-Portal Wikileaks verlinkt wurde und Wikileaks die d&#228;nische Kinderporno-Sperrliste ver&#246;ffentlicht hat? Die Rechtsprechung zur Verantwortlichkeit fremder Web-Inhalte <a href="http://www.jurpc.de/rechtspr/20050079.htm" target="_blank">ist</a> <a href="http://www.heise.de/newsticker/meldung/119135" target="_blank">uneinheitlich</a>. Das Landgericht Karlsruhe <a href="http://www.heise.de/newsticker/meldung/135461" target="_blank">bejahte</a> im M&#228;rz 2009 letztinstanzlich die Rechtm&#228;&#223;igkeit einer Hausdurchsuchung wegen mittelbarer Verlinkung auf die d&#228;nische Sperrliste.</p>
<p><a name="2"></a><strong>2. Unkontrollierbarkeit des Zugangserschwerungsgesetzes</strong></p>
<p>Der Grundrechtseingriff durch Internetsperren (der formaljuristisch in der Regel nicht als Zensur zu werten sein wird, weil die Indizierung erst nach der Ver&#246;ffentlichung stattfindet) ist dar&#252;ber hinaus weithin <strong>demokratisch unkontrollierbar</strong>. Denn die Sperrlisten sollen geheim bleiben, auch wenn die n&#228;chste <a href="http://www.daten-speicherung.de/index.php/faelle-von-datenmissbrauch-und-irrtuemern/#Pannen" target="_blank">Datenpanne</a>, wie Berichten zufolge bereits bei der d&#228;nischen Sperrliste geschehen, auch hierzulande nicht lange auf sich warten lassen d&#252;rfte. Ein Durchsickern ist schon deshalb wahrscheinlich, weil laut § 1 Abs. 1 des Gesetzes t&#228;glich allen sperrpflichtigen Internetanbietern die Liste &#252;bermittelt werden soll und schon eine undichte Stelle f&#252;r die Ver&#246;ffentlichung der kompletten Sperrliste gen&#252;gt. Dank dynamischer IP-Adressen kann im Grunde auch jeder DNS-Betreiber behaupten, 10.000 Nutzer zu haben und deshalb sperrpflichtig zu sein. Er ben&#246;tigt nicht einmal eine Netzinfrastruktur, sondern jeder Windows-PC kann leicht einen DNS-Server betreiben, wie im <a href="http://www.daten-speicherung.de/index.php/internetsperren-umgeheninternetsperren-umgehen/" target="_blank">Folgeartikel</a> beschrieben. &#220;ber das nicht unerhebliche Risiko, auf diese Weise P&#228;dophilen eine regelm&#228;&#223;ig gepflegte Liste einschl&#228;giger Seiten <strong>auf dem Silbertablett zu servieren</strong>, scheint man in Berlin nicht nachgedacht zu haben. Geradezu hilflos mutet § 3 des Gesetzes an, der offenbar Pannen per Gesetz verbieten will. Man bedenke, dass es selbst Microsoft als Einzelunternehmen <a href="http://www.golem.de/0402/29743.html" target="_blank">nicht gelang</a>, den eigenen Windows-Quellcode unter Verschluss zu halten, obwohl Microsoft angesichts potenziell existenzbedrohlicher Folgen hier gewiss nicht die Z&#252;gel schleifen lie&#223;. Dass sich selbst Staatsanwaltschaften bislang fernmeldegeheimnisgesch&#252;tzte Daten per <a href="http://www.all-nettools.com/de/file-password-recovery-11/lastbit-zip-password-recovery-31033.htm" target="_blank">passwortgesch&#252;tzter ZIP-Datei</a> beauskunften lassen, <a href="#fn">[6]</a> zerst&#246;rt auch jede Resthoffnung auf Sicherheitskenntnisse seitens der Beh&#246;rden. Zwar er&#246;ffnet das Gesetz in <a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/12.html" title="&sect; 12 TMG: Grunds&auml;tze">§ 12 TMG</a> gesperrten Contentanbietern den Verwaltungsrechtsweg. Doch Internetnutzer d&#252;rften in die R&#246;hre schauen, wenn sie verdutzt feststellen, dass ihre Tageszeitung aus welchem Grund auch immer gesperrt wurde.</p>
<p>Wie ferner der d&#228;nischen Sperrliste Berichten zufolge zu entnehmen war, waren jedenfalls zur Zeit ihrer Ver&#246;ffentlichung mitnichten nur kinderpornografische Seiten indiziert, was <strong>gegen die M&#246;glichkeit einer zielgenauen Filterung</strong> spricht. Realistisch betrachtet wird eine solche sogar ganz regelm&#228;&#223;ig nicht m&#246;glich sein, da es unwahrscheinlich ist, dass eine Webseite ausschlie&#223;lich ma&#223;geschneidert rechtswidriges Material ver&#246;ffentlicht &#8211; soweit eine klare Beurteilung selbst ohne l&#228;nder&#252;bergreifenden Sachverhalt &#252;berhaupt machbar ist. Im Gegenteil sind etwa bestimmte <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/__6.html" target="_blank">Pflichtinformationen des Anbieters</a> sogar vorgeschrieben und k&#246;nnen folglich nicht rechtswidrig sein. Es ist deshalb zweifelhaft, ob das Gesetz die verfassungsm&#228;&#223;ige Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit wahrt. Eine weitere willk&#252;rliche Treffunsicherheit ergibt sich daraus, dass hinter Domain-Namen oft mehrere IP-Adressen v&#246;llig unterschiedlicher Angebote stehen, die dann in Mitleidenschaft gezogen werden. Rechtlich bem&#228;ngelt wird daneben, dass das Gesetz formell auf verfassungswidrige Weise zustande gekommen sein <a href="http://www.heise.de/newsticker/meldung/141425">soll</a>, weil eine Lesung zu wenig stattgefunden habe.</p>
<p><a name="3"></a><strong>3. Von der Leyen und die Kriminalstatistik</strong></p>
<p>Von einem Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen der Nachfrage kinderpornografischer Werke und tats&#228;chlichem Missbrauch und damit auch der kindersch&#252;tzenden Wirkung von Internetsperren ist Bundesministerin von der Leyen weit entfernt. Man geht ja auch nicht davon aus, dass die boulevardmediale Ver&#246;ffentlichung von Einbruchsfotos bei Dieter Bohlen kausal f&#252;r Einbr&#252;che ist.</p>
<p>Bereits von der Leyens kriminalstatistischen Argumente, die einen Handlungsbedarf suggerieren sollen, halten einer &#220;berpr&#252;fung aus mehreren Gr&#252;nden nicht stand. Verfahren wegen des Besitzes, der Verschaffung und der Verbreitung von Kinderpornografie haben 2008 laut amtlicher Kriminalstatistik <strong>um 18% abgenommen</strong> <a href="#fn">[7]</a>. Zwar war die Verfahrenszahl 2007 um 57% gestiegen, das BKA &#228;u&#223;ert aber selbst, dass der Anstieg eine vor&#252;bergehende Tendenz auf Grund einiger <a href="http://www.heise.de/newsticker/meldung/103152" target="_blank">Gro&#223;ermittlungsverfahren</a> gewesen sei. <a href="#fn">[8]</a></p>
<p>Es ist au&#223;erdem eine kriminologische Binsenweisheit, dass die Kriminalstatistik allenfalls die Belastung der Justizbeh&#246;rden, <strong>nicht aber die Kriminalit&#228;tsentwicklung belegt</strong>. <a href="#fn">[9]</a> So k&#246;nnen sich Taten vom &#8211; naturgem&#228;&#223; nicht erfassten &#8211; Dunkelfeld ins Hellfeld verlagern und umgekehrt, etwa durch eine h&#246;here Kontrollintensit&#228;t oder eine verst&#228;rkte Anzeigebereitschaft. Dadurch ergibt sich ein statistischer Anstieg, obwohl sich das tats&#228;chliche Verhalten nicht ver&#228;ndert hat. <a href="#fn">[10]</a> Gerade die Anzeigebereitschaft ist als beeinflussendes Element nicht zu untersch&#228;tzen, denn &#252;ber 90% aller strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gehen auf Anzeigen von Zeugen oder Betroffenen zur&#252;ck. <a href="#fn">[11]</a> Als Nichtanzeigemotive kommen etwa Angst vor Problemkonfrontation oder vor Rache, fehlendes Vertrauen in die Justizbeh&#246;rden, Angst vor Offenlegung der Privatsph&#228;re, Scham, Resignation, Regelung auf anderem Wege oder auch schlicht Anwaltskosten in Betracht. <a href="#fn">[12]</a> Gerade innerfamili&#228;re Gewalt wurde fr&#252;her mangels gesellschaftlicher &#196;chtung seltener zur Anzeige gebracht, obwohl das Schlagen von Kindern oder Ehefrau damals verbreiteter als heute gewesen sein d&#252;rfte. &#196;nderungen der Kriminalstatistik k&#246;nnen weiterhin durch Ver&#228;nderungen des Straf- oder Strafverfahrensrechts begr&#252;ndet sein. Beispielsweise f&#252;hrte das 2. Strafrechtsreformgesetz 1969 fast zu einer Halbierung der Verurteilungen innerhalb eines Jahres. <a href="#fn">[13]</a> Selbst die Bundesregierung beeinflusst die Zahl der gerichtlichen Verurteilungen, indem sie in ihren <a href="http://www.bmj.bund.de/enid/Fachinformationen/Richtlinien_fuer_das_Strafverfahren_und_das_Bu_geldverfahren__RiStBV__y9.html" target="_blank">Richtlinien an die Staansanwaltschaften (RiStBV)</a> den Rechtsbegriff des &#8222;&#246;ffentlichen Interesses&#8220; auslegt, der &#252;ber die vorzeitige Einstellung von Ermittlungsverfahren entscheidet. <a href="#fn">[14]</a> Auch erfassen die Statistiken die Schwere der Taten nicht, so dass es sein kann, dass eine Straftat hinsichtlich ihrer H&#228;ufigkeit zwar zu-, ihre durchschnittliche Schwere aber unbemerkt abnimmt. <a href="#fn">[15]</a> Bleich/Kossel weisen schlie&#223;lich zutreffend darauf <a href="http://www.heise.de/ct/artikel/135867" target="_blank">hin</a>, dass die Statistik nur die Ermittlungsverfahren, nicht aber die tats&#228;chlichen Verurteilungen misst. In der Praxis f&#252;hrt aber <a href="http://www.daten-speicherung.de/index.php/nichts-zu-verbergen-nichts-zu-befuerchten/" target="_blank">weniger als ein Drittel</a> aller Ermittlungsverfahren zu einer Verurteilung. Speziell bei den hier angef&#252;hrten Gro&#223;verfahren sprechen mehrere Staatsanwaltschaften von einer <a href="http://www.heise.de/newsticker/meldung/103152" target="_blank">noch h&#246;heren Einstellungsquote</a>.</p>
<p>Wenn man in die Kriminalstatistik, wie von der Leyen, unbedingt eine Kriminalit&#228;tsentwicklung hineininterpretieren will, spricht sie eher <strong>gegen einen Kausalzusammenhang zwischen Kinderpornografie und Missbrauch</strong>. Sind n&#228;mlich die Ermittlungsverfahren wegen kinder- und jugendpornografischer Schriften im Lauf der vergangenen 4 Jahre leicht um 7% angestiegen, sind die Ermittlungsverfahren wegen sexuellen Kindesmissbrauchs im selben Zeitraum um 14% gesunken. <a href="#fn">[16]</a> In einem <a href="http://www.zeit.de/online/2009/26/leyen-heine-netzsperren" target="_blank">ZEIT-Interview</a> darauf angesprochen, konterte von der Leyen, der (hier gesunkene) Missbrauch finde ja nicht nur in Deutschland statt. Gut &#8211; die (hier gestiegene) Internet-Kinderpornografie dann aber erst recht nicht.</p>
<p>Auch eine Gegen&#252;berstellung der Fallzahlen der unterschiedlichen Tatbestandsschl&#252;ssel l&#228;sst keinen Raum f&#252;r die Mutma&#223;ung, dass Kindesmissbrauch ma&#223;geblich zum Zweck der Kinderpornografieproduktion stattfinde, was im Fall der angeblich so problematischen &#8222;Kinderpornoindustrie&#8220; aber der Fall sein m&#252;sste: Der sexuelle Missbrauch (auch) zum Zweck der Produktion zu verbreitender Kinderpornografie wird n&#228;mlich als eigenst&#228;ndiges Delikt erfasst (<a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/176a.html" title="&sect; 176a StGB: Schwerer sexueller Mi&szlig;brauch von Kindern">§ 176a Abs. 3 StGB</a>) und macht <strong>nur 0,7%</strong> aller sexuellen Kindesmissbrauchsverfahren aus. Darin enthalten sind auch unentgeltliche Produktionen, so dass der Anteil der &#8222;Kinderpornoindustrie&#8220;, der eine Sperre theoretisch den wirtschaftlichen Wind aus dem Segel nehmen k&#246;nnte, am sexuellen Missbrauch als <strong>noch geringer</strong> einzustufen ist. Der D&#252;sseldorfer Rechtsanwalt Udo Vetter, der in vielen F&#228;llen an kinderpornografischen Verfahren beteiligt war, <a href="http://www.lawblog.de/index.php/archives/2009/03/25/die-legende-von-der-kinderpornoindustrie/" target="_blank">bezweifelt</a> &#228;hnlich wie das <a href="http://www.sueddeutsche.de/panorama/813/465404/text/19/" target="_blank">Landeskriminalamt Bayern</a>, dass es eine solche &#8222;Kinderpornoindustrie&#8220; &#252;berhaupt gibt.</p>
<p>In der Tat schreibt die Bundesregierung in ihrer amtlichen Begr&#252;ndung zwar (mit erstaunlich runden Zahlen) etwa, man habe in Norwegen durch Internetsperren t&#228;glich 15.000, in Schweden 50.000 Zugriffe abgefangen, zur zeitgleichen Entwicklung der Missbrauchsverfahren in Norwegen und Schweden schweigt sich die Regierung aber aus. <a href="#fn">[17]</a> Wie Vetter weiter berichtet, z&#228;hlten zu den Verbreitungswegen von Kinderpornografie nach seiner Erfahrung auch E-Mail und Post. In diesem Bereich liefen aber selbst Sperren von IP-Adressen ins Leere, es sei denn, man w&#252;rde den ganzen E-Mail-Dienst blockieren. Dass mit einem Wechsel des DNS-Servers, sp&#228;testens aber bei Verwendung eines Anonymisierungsdiensts (dessen Nutzung man notfalls auch unbeweisbar gestalten kann) ohnehin alle Sperrungen leerlaufen, liegt auf der Hand.</p>
<p>Selbst Gegner des Sperrgesetzes haben mit &#8222;L&#246;schen statt Sperren&#8220; nur die Flucht nach vorn gewagt und das Credo der – nach dem Verst&#228;ndnis eines freiheitlichen Rechtsstaats begr&#252;ndungspflichtigen – Bundesregierung nicht hinterfragt, wonach das Bannen kinderpornografischer Darstellungen zum Kinderschutz taugen soll. Andernfalls handelte es sich aber um nichts als <strong>billigen Aktionismus</strong>, der mangels Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit <strong>verfassungswidrig</strong> ist. Zwar geh&#246;ren Aufnahmen von Privatpersonen generell ohne deren Einwilligung nicht ver&#246;ffentlicht, erst recht nicht Filme missbrauchter Kinder. Dies aber aus Gr&#252;nden des Pers&#246;nlichkeitsschutzes der Dargestellten und nicht, weil erwiesen w&#228;re, dass es k&#252;nftige Missbrauchsf&#228;lle verhindere. Das ist aber ausweislich der amtlichen Regierungsbegr&#252;ndung <a href="#fn">[18]</a> ausdr&#252;cklich die Motivation des Gesetzes.</p>
<p>Wer die Wirksamkeit von Verboten ungepr&#252;ft unterstellt, dem sollte das folgende Beispiel zu denken geben: In D&#228;nemark gab es bis 1967 steigende Zahlen f&#252;r die Herstellung und den Absatz verbotener pornographischer Literatur. Schon zwei Jahre nach der Aufhebung diesbez&#252;glicher Verbotsbestimmungen gingen diese Zahlen rapide zur&#252;ck. Es liegt nahe, dass dies auf einen S&#228;ttigungsprozess durch Befriedigung der diesbez&#252;glichen Neugierde der Bev&#246;lkerung zur&#252;ckzuf&#252;hren ist. Dass in der Folge die Prostitution in D&#228;nemark zugenommen habe, ist nicht ersichtlich. Ein zweites Beispiel: In den Niederlanden <a href="http://www.cannabislegal.de/studien/euregio.htm">wird</a> trotz der Legalisierung des Cannabis-Verkaufs nicht mehr, sondern weniger Cannabis konsumiert als in Deutschland. Die Zahl der Konsumenten geht dort trotz der legalen Verf&#252;gbarkeit der Droge zur&#252;ck. Dementsprechend l&#228;sst sich auch in anderen Bereichen nicht von vornherein behaupten, dass die erschwerte Zug&#228;nglichkeit unerw&#252;nschten Materials sozial n&#252;tzliche Auswirkungen habe. Der Soziologe Wolfgang Sofsky hat die gleichwohl allgemein vorherrschende &#8222;Politik des Verbots&#8220; schon vortrefflich analysiert und <a href="http://www.dradio.de/dkultur/sendungen/signale/584691/">kritisiert</a>.<a href="http://www.dradio.de/dkultur/sendungen/signale/584691/"><br />
</a></p>
<p><a name="4"></a><strong>4. Internationale Verpflichtungen</strong></p>
<p>Die Bundesregierung ist zur Sperrung von Internetseiten auch nicht v&#246;lkerrechtlich verpflichtet. Der Rahmenbeschluss zur Bek&#228;mpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornografie <a href="#fn">[19]</a>, an dessen Zustandekommen die deutsche Bundesregierung ma&#223;geblich mitgewirkt hat, verpflichtet ebenso wenig wie die Cybercrime-Convention <a href="#fn">[20]</a> zu pr&#228;ventiven Sperrma&#223;nahmen. Was die dort festgelegte Strafbarkeit f&#252;r kinderpornografische Tatbest&#228;nde angeht, hat das Bundesverfassungsgericht im Lissabon-Urteil <a href="#fn">[21]</a> entschieden, dass die Strafgesetzgebung nur unter besonderen Voraussetzungen v&#246;lkerrechtlich ausgelagert werden darf. Eine Ausnahme nimmt das Gericht f&#252;r staaten&#252;bergreifende schwere Kriminalit&#228;t an, die bei sexueller Ausbeutung von Kindern auch als m&#246;glich angesehen wird. Je weniger aber die Verbreitung von Kinderpornografie jenseits von politischer Show mit tats&#228;chlichem Missbrauch zu tun hat, desto verfassungswidriger ist die Umsetzungspflicht.</p>
<p><a name="5"></a><strong>5. Der Tanz ums goldene Kalb</strong></p>
<p>Im Zuge seiner modernen Form einer <strong>symbolpolitischen Hexenjagd</strong> der letzten Jahre auf alles, was um drei Ecken herum mit Kinder- oder Jugendpornografie assoziiert werden k&#246;nnte (etwa Scheinpornografie), nimmt der Gesetzgeber mit dem Sperrgesetz einmal mehr kollaterale Grundrechtseingriffe von zweifelhaftem Nutzen in Kauf. Nicht ersichtlich ist beispielsweise, welchem Kind oder Jugendlichen dadurch geholfen wird, dass auch frei erfundene Sexualromane strafbar sein k&#246;nnen oder dass Bilder von minderj&#228;hrig aussehenden Vollj&#228;hrigen kriminalisiert werden <a href="#fn">[22]</a>. Wenig sinnvoll erscheint auch, dass der 17-j&#228;hrige Ehemann (&#252;brigens seit jeher) gesetzlich zum Beischlaf mit seiner gleichaltrigen Ehefrau <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1353.html" target="_blank">verpflichtet ist</a> (sic!), sich aber wegen des <a href="http://bundesrecht.juris.de/stgb/__184c.html" target="_blank">Besitzes jugendpornografischer Schriften</a> strafbar macht, wenn er seine Frau ohne deren Zustimmung in pornografischer Weise fotografiert. <a href="#fn">[23]</a> Wegen <a href="http://bundesrecht.juris.de/stgb/__184c.html" target="_blank">Besitzverschaffung von Kinderpornografie</a> strafbar w&#228;re auch ein Journalist, der im Zusammenhang mit Kompetenz&#252;berschreitungen des Bundeskriminalamts pr&#252;ft oder dar&#252;ber berichtet, inwieweit eine an die &#214;ffentlichkeit gelangte Sperrliste wirklich nur kinderpornografisches Material enth&#228;lt. Zwar enth&#228;lt das Strafgesetzbuch in § 184b Abs. 5 eine etwas unverst&#228;ndliche Ausnahmeregelung f&#252;r die ausschlie&#223;liche &#8222;Erf&#252;llung rechtm&#228;&#223;iger beruflicher Pflichten&#8220;. Freiberufliche Journalisten unterliegen aber keiner &#8222;Pflicht&#8220; irgend etwas zu recherchieren, au&#223;erdem liegt nach der <a href="http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv097228.html" target="_blank">Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts</a> kein &#8222;Beruf&#8220; vor, wenn die T&#228;tigkeit nicht dem Lebensunterhalt dient (Blogbetreiber).</p>
<p>Ansonsten f&#228;llt mir zum Beitrag des Gesetzgebers in puncto Gewaltschutz von Kindern, welche den Staat noch nicht einmal einen Kita-Platz <a href="http://www.focus.de/panorama/vermischtes/kita-streik-massenhafte-kita-streiks-in-sechs-bundeslaendern_aid_410336.html" target="_blank">wert</a> zu sein scheinen, noch ein, dass der Gesetzgeber es erst 2001 f&#252;r an der Zeit hielt, die elterliche Pr&#252;gelstrafe zu <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1631.html" target="_blank">verbieten</a>. Die nunmehr den Kinderschutz wiederentdeckende CDU stimmte dagegen. <a href="#fn">[24]</a> Und auch, dass der Staat seit 2000 bei gleichzeitiger Versch&#228;rfung der Strafgesetze auch im Kinderpornografiebereich <strong>4% der Stellen bei der Polizei <a href="http://www.daten-speicherung.de/index.php/weniger-polizei-wohin-fliesst-das-geld/" target="_blank">gestrichen</a></strong> hat, die nun f&#252;r Ermittlungen nicht mehr zur Verf&#252;gung stehen. Aber Gesetze schreiben kostet ja nichts.</p>
<p><a name="6"></a><strong>6. Begehrlichkeiten werden geweckt</strong></p>
<p>Die Erfahrung zeigt: Einmal vorhandene Daten und Infrastrukturen <strong>wecken Begehrlichkeiten</strong>. Es ist schon jetzt absehbar, dass die Beteuerungen der Bundesregierung, keine anderen als kinderpornografische Inhalte sperren zu wollen, sp&#228;testens unter k&#252;nftigen Regierungen in sich zusammenfallen werden. Diese Salamitaktik ist hinl&#228;nglich bekannt.</p>
<ul>
<li><strong>Beispiel Verbindungsdaten:</strong> Bundesjustizministerin Zypries hatte Jahre lang <a href="http://www.heise.de/meldung/50807" target="_blank">behauptet</a>, eine Nutzung von Verbindungsdaten zum Zweck der Auskunft an private Rechteinhaber sei mit ihr nicht zu machen. Dann wurde es still, und seit 2008 steht in <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__101.html" target="_blank">§ 101 UrhG</a> das Gegenteil.</li>
<li><strong>Beispiel Kontenabfrage:</strong> Die Einf&#252;hrung der <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/kredwg/__24c.html" target="_blank">Kontenabfrage</a> wurde damit begr&#252;ndet, die Daten w&#252;rden zur Bek&#228;mpfung von Terrorismus und Geldw&#228;sche von der BaFin ben&#246;tigt. <a href="#fn">[25]</a> Tats&#228;chlich wurden Abfragen zu 98% von Staatsanwaltschaften auch f&#252;r Bagatellf&#228;lle get&#228;tigt. <a href="#fn">[26]</a> 2005 wurde auch allen Finanz&#228;mtern, Sozial&#228;mtern, Arbeitsagenturen und Baf&#246;g-Stellen Zugriff <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__93.html" target="_blank">gew&#228;hrt</a>. Vor Kurzem hat der Bundestag nun ein Gesetz beschlossen, wonach Gerichtsvollzieher nicht nur Meldedaten, das Ausl&#228;nderzentralregister, Kfz-Halterdaten, Sozialversicherungsdaten und das Ausl&#228;nderzentralregister anzapfen d&#252;rfen (alle f&#252;r andere Zwecke eingerichtet), sondern eben auch Kontoabfragen durchf&#252;hren d&#252;rfen, also im Auftrag <strong>privater Gl&#228;ubiger</strong>.</li>
<li><strong>Beispiel Industrie- und Handelskammern:</strong> Die IHKs <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/ihkg/__9.html" target="_blank">erheben </a>unter Berufung auf ihre staatlichen Aufgaben zwangsweise personenbezogene Daten ihrer Mitglieder oder besorgen sich diese von anderen Beh&#246;rden. Seit einiger Zeit verh&#246;kern sie diese Daten auch mir nichts, dir nichts auf dem privaten Adressmarkt – die IHK Berlin <a href="http://www.daten-speicherung.de/wiki/images/2/22/Ihkberlin.pdf">gibt das offen zu</a>.</li>
</ul>
<p>Neue Nutzungszwecke eines Instruments sind also <strong>schnell erdacht</strong>, und gehe es nur darum, ein politisches Symbol gegen einen Terroranschlag in Timbuktu zu setzen. Gleiches gilt f&#252;r die Absicht des Gesetzgebers, die Daten abrufender Nutzer nicht zur Strafverfolgung zu verwenden (§ 5 des Gesetzes). Zum einen d&#252;rfte die Halbwertszeit dieser Regelung kurz sein. Zum anderen ist sie trivial zu umgehen, indem Beh&#246;rden einfach nicht die Sperrliste, sondern die &#8222;gesperrten&#8220; Seiten &#252;berwachen, deren Daten wie gehabt ausgewertet werden d&#252;rfen. Das Zur&#252;ckverfolgen einer IP-Adresse bedarf in Deutschland <a href="http://www.heise.de/newsticker/meldung/107197" target="_blank">nicht einmal</a> <a href="http://www.heise.de/newsticker/meldung/57111" target="_blank">eines Gerichtsbeschlusses</a> <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2004/__113a.html" target="_blank">(§ 113 TKG)</a>. Das wurde bei Ermittlungen wegen des Verdachts von Kinderpornografie <a href="http://www.lawblog.de/index.php/archives/2007/12/25/vom-himmel-in-die-holle/" target="_blank">schon bisher</a> so gemacht und funktioniert auch ohne Mitwirkung des Contentanbieters und nachtr&#228;glich, etwa durch Serverbeschlagnahme, da die meisten Serverbetreiber <a href="http://www.daten-speicherung.de/index.php/urteil-vorratsspeicherung-von-kommunikationsspuren-verboten/" target="_blank">illegal</a> anlasslos in Logfiles das Verhalten ihrer Nutzer mitschneiden.</p>
<p>Das Land Hessen hat <a href="http://www.heise.de/ct/artikel/138426" target="_blank">ge&#228;u&#223;ert</a>, nach Inkrafttreten des Sperrgesetzes wolle es dieses auch auf Gl&#252;cksspielseiten ausweiten. Es ist absehbar, dass nicht nur die Inhaber gewerblicher Schutz- und Urheberrechte – gegebenenfalls vor der europ&#228;ischen Hintert&#252;r – Schlange stehen und flei&#223;ig Lobbying betreiben werden, sondern schon bald ein <strong>Rattenschwanz von sperrf&#228;higen Straftaten</strong> wie im &#252;ber 10 mal erweiterten <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__100a.html" target="_blank">§ 100a StPO</a> folgt. Dieser erlaubte fr&#252;her Telefon&#252;berwachung nur wegen schwerer Straftaten wie Mord oder Hochverrat, heute unter Umst&#228;nden schon wegen gemeinschaftlichen Haschischrauchens. Der schwere Eingriff in das Pers&#246;nlichkeitsrecht der Beschuldigten (f&#252;r die noch immer die Unschuldsvermutung gilt) wird zunehmend inflation&#228;r genutzt, und das &#8211; wohlgemerkt &#8211; bei einer Verurteilungsquote von schlussendlich <a href="http://www.daten-speicherung.de/index.php/nichts-zu-verbergen-nichts-zu-befuerchten/" target="_blank">unter einem Drittel</a>.</p>
<p><a name="7"></a><strong>7. Staatliche Willk&#252;r</strong></p>
<p>Teils versto&#223;en staatliche Stellen offen gegen <strong>eigene Gesetze</strong>, weil sie schlicht keine Lust haben, den Pflichten, die sie anderen auferlegen, auch selbst nachzukommen. So <a href="http://www.daten-speicherung.de/index.php/urteil-vorratsspeicherung-von-kommunikationsspuren-verboten/" target="_blank">sammelte</a> das Bundesjustizministerium &#252;ber Jahre hinweg illegal Daten &#252;ber alle Besucher seines Internetportals. Weitere Bundesbeh&#246;rden wie das f&#252;r die zu sperrenden Seiten zust&#228;ndige Bundesinnenministerium tun dies <a href="http://www.heise.de/newsticker/meldung/99580" target="_blank">bis heute</a>.</p>
<p>Eine auf Wikileaks 2008 ver&#246;ffentlichte Kinderporno-Sperrliste d&#228;nischer Beh&#246;rden zeigte Berichten zufolge, dass auch nicht kinderpornografische Seiten indiziert waren. Zuvor hatten finnische Internetaktivisten 785 gesperrte Internetportale untersucht und <a href="http://en.wikipedia.org/wiki/Lapsiporno.info">enth&#252;llt</a>, dass die Mehrzahl legale Pornografie abbildete. Das finnische BKA lie&#223; beispielsweise auch das Portal einer Violinenfabrik und die Seiten eines H&#246;rger&#228;teherstellers sperren.</p>
<p>Eine unabh&#228;ngiges Handeln des BKA ist schon deshalb nicht m&#246;glich, weil es der Fachaufsicht, also auch politisch motivierten Weisungen, des Bundesinnenministeriums unterworfen ist. Damit kann der Bundesinnenminister ohne gerichtliche Beteiligung Internetseiten sperren lassen. Zwar sieht § 9 des Sperrgesetzes ein Kontrollgremium beim Bundesdatenschutzbeauftragen vor, dass eine L&#246;schung veranlassen kann. Der schon bisher unter chronischer Ressourcenknappheit leidende Bundesdatenschutzbeauftragte ist jedoch auch im Ressort des Bundesinnenministeriums angesiedelt und wird sich h&#252;ten, sich mit diesem anzulegen. Es sind auch keine Sanktionen f&#252;r den Fall vorgesehen, dass Beschl&#252;sse des Bundesdatenschutzbeauftragten nicht umgesetzt werden.</p>
<p><a name="8"></a><strong>8. Zentrale Sperrinfrastruktur</strong></p>
<p>Nur teilweise nachvollziehbar ist allerdings die Kritik, durch das Gesetz werde erstmals eine staatliche Infrastruktur zur Internetsperrung <a href="http://www.tagesschau.de/inland/interviewbeckedahl100.html" target="_blank">errichtet</a>. Denn eine solche gibt es <a href="http://www.heise.de/newsticker/meldung/24721" target="_blank">l&#228;ngst</a>. Richtig ist jedoch, dass zentrale (Bundes-)Ma&#223;nahmen grunds&#228;tzlich einschneidender sind als solche der Bundesl&#228;nder, weil die Pluralit&#228;t verloren geht und <a href="http://www.daten-speicherung.de/index.php/faelle-von-datenmissbrauch-und-irrtuemern/#Pannen" target="_blank">Fehler</a> sich gleich bundesweit auswirken. Auch hatte bislang das Bundesinnenministerium keine Einflussm&#246;glichkeiten auf Sperrungen der L&#228;nder.</p>
<p><a name="9"></a><strong>9. Ergebnis</strong></p>
<p>Nach alledem spricht vieles daf&#252;r, sich gegen das &#8222;ZugErschwG&#8220; zu wehren. <strong>Gerade als unschuldiger B&#252;rger</strong> hat man ein Recht auf die Freiheit eines Internetzugangs, der nicht den Vorstellungen von Supernanny Sch&#228;uble untersteht. Wie das geht, auch f&#252;r Nutzer von <a href="http://www.daten-speicherung.de/index.php/test-internet-anonymisierungsdienste/" target="_blank">Anonymisierungsdiensten</a>, steht im <a href="http://www.daten-speicherung.de/index.php/internetsperren-umgeheninternetsperren-umgehen/" target="_blank">folgenden Beitrag</a>.</p>
<p>Jonas</p>
<p><em><a name="fn">Fu&#223;noten</a>:</em></p>
<p>[1] <a href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/134/1613411.pdf">BT-Drs. 16/13411</a>.<br />
[2] W&#252;stenberg in: Archiv f&#252;r Urheber- und Medienrecht, 2009, 497, 512.<br />
[3] W&#252;stenberg in: Archiv f&#252;r Urheber- und Medienrecht, 2009, 497, 501.<br />
[4] W&#252;stenberg in: Archiv f&#252;r Urheber- und Medienrecht, 2009, 497, 511.<br />
[5] <a href="http://www.opsi.gov.uk/si/si2007/uksi_20072199_en.pdf">Data Retention Regulations 2007</a>, Nr. 4 Abs. 2.<br />
[6] Starostik in: <a href="http://www.vorratsdatenspeicherung.de/images/schriftsatz_2009-06-09.pdf">Schriftsatz vom 09.06.2009 in BVerfG 1 BvR 256/08</a>, S. 11.<br />
[7] <a href="http://www.bmi.bund.de/cae/servlet/contentblob/541740/publicationFile/26704/PKS2008.pdf">Polizeiliche Kriminalstatistik 2008</a>, S. 41, Schl&#252;ssel 143200, 143300.<br />
[8] <a href="http://www.bmi.bund.de/cae/servlet/contentblob/541740/publicationFile/26704/PKS2008.pdf">Polizeiliche Kriminalstatistik 2008</a>, S. 8.<br />
[9] Eisenberg, Kriminologie, 6. Aufl. 2005, S. 147.<br />
[10] Eisenberg, Kriminologie, 6. Aufl. 2005, S. 151.<br />
[11] Albrecht, Kriminologie, 3. Aufl. 2005, S. 144.<br />
[12] Albrecht, Kriminologie, 3. Aufl. 2005, S. 145.<br />
[13] Albrecht, Kriminologie, 3. Aufl. 2005, S. 237.<br />
[14] Eisenberg, Kriminologie, 6. Aufl. 2005, S. 147.<br />
[15] Eisenberg, Kriminologie, 6. Aufl. 2005, S. 156.<br />
[16] <a href="http://www.bka.de/pks/pks2006/download/pks-jb_2006_bka.pdf">Polizeiliche Kriminalstatiktik 2006</a>, S. 32, Schl&#252;sselnr. 131000;<br />
<a href="http://www.bka.de/pks/pks2007/download/pks-jb_2007_bka.pdf">Polizeiliche Kriminalstatiktik 2007</a>, S. 32, Schl&#252;sselnr. 1310;<br />
<a href="http://www.bmi.bund.de/cae/servlet/contentblob/541740/publicationFile/26704/PKS2008.pdf">Polizeiliche Kriminalstatistik 2008</a>, S. 40, Schl&#252;sselnr. 1310.<br />
[17] <a href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/128/1612850.pdf">BT-Drs. 16/12850</a>, S. 5.<br />
[18] <a href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/128/1612850.pdf">BT-Drs. 16/12850</a>, S. 5.<br />
[19] <a href="http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2004:013:0044:0048:DE:PDF">Rahmenbeschluss 2004/68/JI des Rats v. 22.12.2003</a>, ABl. EU L 13 v. 20.01.2004, S. 44.<br />
[20] <a href="http://www.conventions.coe.int/Treaty/GER/Treaties/Html/185.htm" target="_blank">&#220;bereinkommen &#252;ber Computerkriminalit&#228;t v. 23.11.2001</a>.<br />
[21] <a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/es20090630_2bve000208.html" target="_blank">BVerfG, Urt. v. 30.06.2009 &#8211; 2 BvE 2/08</a> Rn. 252 ff., 359 ff.<br />
[22] So Reinbacher/Wincierz, ZRP 2007, 195, 197.<br />
[23] W&#252;stenberg in: Archiv f&#252;r Urheber- und Medienrecht, 2009, 497, 514.<br />
[24] <a href="http://dip.bundestag.de/btp/14/108/14114108.99.pdf">Bundestags-Plenarprotokoll</a>.<br />
[25] <a href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/14/080/1408017.pdf">BT-Drs. 14/8017</a>, S. 122.<br />
[26] Reichling, DuD 2008, 670, 671 m.w.N.</p>]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>Gericht: Hansenet muss Vorratsdatenspeicherung zun&#228;chst nicht umsetzen [erg&#228;nzt am 18.11.2009]</title>
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		<pubDate>Wed, 27 May 2009 18:25:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>bj</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die Bundesnetzagentur darf den bundesweit t&#228;tigen Telekommunikationsanbieter Hansenet, auch bekannt unter der Marke Alice, einstweilen nicht dazu verpflichten, die Vorratsdatenspeicherung umzusetzen. Das hat das Verwaltungsgericht K&#246;ln mit Beschluss vom 20.05.2009 (Az. 21 L 234/09) entschieden.
Hansenet weigert sich bislang, die IP-Adressen seiner Internetkunden auf Vorrat zu speichern, so dass die Nutzer weitgehend anonym im Netz surfen. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Bundesnetzagentur darf den bundesweit t&#228;tigen Telekommunikationsanbieter <a href="http://www.hansenet.de/" target="_blank">Hansenet</a>, auch bekannt unter der Marke Alice, einstweilen nicht dazu verpflichten, die Vorratsdatenspeicherung umzusetzen. Das hat das Verwaltungsgericht K&#246;ln mit Beschluss vom 20.05.2009 (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=21 L 234/09" title="VG K&ouml;ln, 20.05.2009 - 21 L 234/09">21 L 234/09</a>) entschieden.</p>
<p>Hansenet weigert sich bislang, die IP-Adressen seiner Internetkunden auf Vorrat zu speichern, so dass die Nutzer weitgehend anonym im Netz surfen. Per <a href="http://www.daten-speicherung.de/wiki/images/6/64/Vfg_hansenet.pdf" target="_blank">Verf&#252;gung vom 27.01.2009</a> hatte die Bundesnetzagentur Hansenet daher zur <a href="http://bundesrecht.juris.de/tkg_2004/__137.html" target="_blank">sofortigen</a> Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung <a href="http://www.daten-speicherung.de/index.php/weitere-anbieter-von-vorratsdatenspeicherung-befreit/" target="_blank">verpflichtet</a>. Dagegen hat Hansenet erfolgreich die <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__80.html" target="_blank">Anordnung der aufschiebenden Wirkung</a> beantragt. Die Gerichtsentscheidung bedeutet, dass gegen Hansenet einstweilen keine Zwangsmittel wegen Nichtumsetzung der Vorratsdatenspeicherung verh&#228;ngt werden d&#252;rfen.</p>
<p>Gerichtssprecher und Verwaltungsrichter Uhlenberg zufolge lag der Grund der Entscheidung allerdings in formalen <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Ermessen#Ermessensgrenzen" target="_blank">Ermessensfehlern</a>: Die Bundesnetzagentur habe pflichtwidrig keine Abw&#228;gung f&#252;r und wider die Verf&#252;gung durchgef&#252;hrt. Zu Fragen &#252;ber die Rechtsm&#228;&#223;igkeit der Vorratsdatenspeicherung sei es so erst gar nicht gekommen, weswegen man das Gesetz – im Unterschied zum Verwaltungsgericht Berlin im <a href="http://www.daten-speicherung.de/index.php/weitere-anbieter-von-vorratsdatenspeicherung-befreit/" target="_blank">Fall BT Germany</a> – auch nicht dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt habe. Uhlenberg r&#228;umte ein, dass die Bundesnetzagentur die beanstandeten M&#228;ngel ihrer Verf&#252;gung vom 27.01.2009 noch nachtr&#228;glich beheben k&#246;nne. Weist die Bundesnetzagentur Hansenets Widerspruch zur&#252;ck, m&#252;sste Hansenet dagegen erneut das Verwaltungsgericht anrufen. Ob das Gericht in diesem Fall zu einer &#220;berpr&#252;fung der Vorratsspeicherpflicht kommen werde, lie&#223; Uhlenberg offen.</p>
<p>Nach dem Gesetz zur <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Vorratsdatenspeicherung" target="_blank">Vorratsdatenspeicherung</a> gem&#228;&#223; <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/113a.html" title="&sect; 113a TKG: Speicherungspflichten f&uuml;r Daten">§§ 113a, b TKG</a> m&#252;ssen Telekommunikationsanbieter Verbindungsdaten aller B&#252;rger, unbesehen dessen, ob auch nur der Verdacht einer rechtswidrigen Handlung vorliegt, f&#252;r 6 Monate auf Vorrat speichern. Seit 2009 drohen Anbietern bei Nichtumsetzung hohe Bu&#223;gelder. Das Bundesverfassungsgericht pr&#252;ft derzeit eine vom B&#252;rgerrechtsb&#252;ndnis <a href="http://www.vorratsdatenspeicherung.de/" target="_blank">Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung</a> initiierte <a href="http://www.vorratsdatenspeicherung.de/content/view/51/70/lang,de/" target="_blank">Grundrechtsbeschwerde</a>, die von 34.000 B&#252;rgern wegen Verletzung ihres informationellen Selbstbestimmungsrechts mitgetragen wird und damit eine der gr&#246;&#223;ten in der Geschichte Deutschlands ist. Letzter Verfahrensstand ist, dass das Bundesverfassungsgericht im April 2009 einen weiteren kritischen <a href="http://www.vorratsdatenspeicherung.de/images/vb_bverfg_2009-04-21.pdf">Fragenkatalog</a> zur Wirksamkeit der Vorratsdatenspeicherung versandt hat. <a href="http://www.daten-speicherung.de/index.php/verwaltungsgericht-entschaedigungslose-ueberwachungspflichten-verfassungswidrig/" target="_blank">Mehrere</a> <a href="http://www.daten-speicherung.de/index.php/datenschutzfreundlich-surfen-mit-qsc/" target="_blank">Anbieter</a> <a href="http://www.daten-speicherung.de/index.php/weitere-anbieter-von-vorratsdatenspeicherung-befreit/" target="_blank">haben</a> <a href="http://www.daten-speicherung.de/index.php/gericht-befreit-auch-e-mail-anbieter-von-vorratsdatenspeicherung/" target="_blank">ferner</a> vor dem Verwaltungsgericht Berlin durchgesetzt, die Vorratsdatenspeicherung bis zur Hauptsacheentscheidung des Bundesverfassungsgerichts wegen unverh&#228;ltnism&#228;&#223;iger Kosten nicht umsetzen zu m&#252;ssen. Auch das Verwaltungsgericht Wiesbaden meldete <a href="http://www.heise.de/newsticker/meldung/134616" target="_blank">Bedenken</a> hinsichtlich der Rechtm&#228;&#223;igkeit der Totalerfassung des Telekommunikationsverhaltens aller B&#252;rger an. Das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung beruht zwar auf einer Europ&#228;ischen Richtlinie, die allerdings von der deutschen Bundesregierung, namentlich Bundesjustizministerin Zypries (SPD), aktiv mit vorangetrieben worden war.</p>
<p>Jonas</p>
<p><strong>Erg&#228;nzung vom 13.10.2009:</strong></p>
<p>Ich wurde zu den Folgen gefragt, sollte die <a href="http://verfassungsbeschwerde.vorratsdatenspeicherung.de">Verfassungsbeschwerde gegen die Vorratsdatenspeicherung</a> (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 256/08" title="(6 zugeordnete Entscheidungen)">1 BvR 256/08</a> und <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 508/08" title="BVerfG, 22.03.2010 - 1 BvR 508/08">1 BvR 508/08</a>) ganz oder teilweise abgewiesen werden. Vorab halte ich diesen Fall f&#252;r unwahrscheinlich, weil ich von der Unvereinbarkeit einer anlasslosen Totalprotokollierung unseres Telekommunikationsverhaltens mit unseren Grund- und Menschenrechten &#252;berzeugt bin. Sollte der Fall gleichwohl eintreten, werde ich die weiteren M&#246;glichkeiten des Rechtsschutzes aussch&#246;pfen. Dazu z&#228;hlt erstens eine Beschwerde vor dem Europ&#228;ischen Gerichtshof f&#252;r Menschenrechte. Dass die Vorratsdatenspeicherung die Europ&#228;ische Menschenrechtskonvention verletzt, habe ich bereits ausf&#252;hrlich <a href="http://www.tkg-verfassungsbeschwerde.de/data_retention_and_human_rights_essay.pdf">begr&#252;ndet</a>. Sollte das Bundesverfassungsgericht die Beschwerde ganz oder teilweise abweisen, ohne zuvor den Gerichtshof der Europ&#228;ischen Gemeinschaften (EuGH) angerufen zu haben, kommt zweitens auch eine Klage vor den Zivilgerichten in Frage, um die EG-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung endlich auf ihre Vereinbarkeit mit den Gemeinschaftsgrundrechten &#252;berpr&#252;fen zu lassen. Einstweilen gehen wir aber davon aus, dass das Bundesverfassungsgericht den Gerichtshof der Europ&#228;ischen Gemeinschaften (EuGH) anrufen wird und die Vorratsdatenspeicherung in der Folge auf europ&#228;ischer und deutscher Ebene f&#252;r verfassungswidrig erkl&#228;rt wird.</p>
<p><strong>Erg&#228;nzung vom 27.10.2009:</strong></p>
<p>Nach der oben genannten Entscheidung des Verwaltungsgerichts K&#246;ln hat die Bundesnetzagentur am 06.07.2009 einen weiteren Bescheid erlassen, der Hansenet wieder zur Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung verpflichtet. Einen Antrag auf Aussetzung dieser Verf&#252;gung hat das Verwaltungsgericht K&#246;ln am 08.09.2009 abgelehnt (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=21 L 1107/09" title="VG K&ouml;ln, 08.09.2009 - 21 L 1107/09">21 L 1107/09</a>). Hansenet hat gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt, &#252;ber die das Oberverwaltungsgericht noch nicht entschieden hat. In der Zwischenzeit muss das Unternehmen der Verf&#252;gung Folge leisten. Auf Anfrage wegen der aktuellen Speicherpraxis teilte mir Hansenet am 27.10.2009 mit:</p>
<blockquote><p>Wir werden die Vorratsdatenspeicherung bis zu einer endg&#252;ltigen Entscheidung nicht vollumf&#228;nglich umsetzen. Bitte haben Sie Verst&#228;ndnis daf&#252;r, dass wir Ihnen bis dahin auch keine weiteren Details geben k&#246;nnen.</p></blockquote>
<p><strong>Erg&#228;nzung vom 31.12.2009:</strong></p>
<p>Laut WirtschaftsWoche <a href="http://www.wiwo.de/unternehmen-maerkte/keine-vorratsdatenspeicherung-bei-hansenet-412315/">speichert</a> Hansenet die IP-Adressen seiner Internetkunden weiterhin nicht auf Vorrat.</p>
<p><strong>Erg&#228;nzung vom 18.11.2009:</strong></p>
<p>Die Beschwerde von Hansenet gegen die Entscheidung des VG K&#246;ln war ohne Erfolg (OVG M&#252;nster, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=13 B 1392/09" title="OVG Nordrhein-Westfalen, 02.11.2009 - 13 B 1392/09">13 B 1392/09</a>).</p>
<p>Das OVG M&#252;nster betont in seiner Entscheidung zwar, dass offen ist, ob die Vorratsdatenspeicherung mit den Grundrechten vereinbar ist. Es bezeichnet die Vorratsdatenspeicherung als &#8222;anlasslose &#220;berwachung, mithin eine ohne Vorliegen eines Anfangsverdachts oder eines konkreten Hinweises eingeleitete Kontrolle&#8220;.</p>
<p>Gleichwohl m&#252;sse Hansenet den Speicherzwang bis zur Kl&#228;rung umsetzen.<br />
Dies gelte selbst dann, wenn dadurch &#8222;finanzielle Folgen drohen, die nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht im Wege der Staatshaftung r&#252;ckg&#228;ngig gemacht werden k&#246;nnten&#8220;.</p>
<p>Anderen Anbietern kann man nur raten, vor das grundrechtsfreundlichere Verwaltungsgericht Berlin zu ziehen, bevor die Bundesnetzagentur mit Sitz in Bonn einen Verpflichtungsbescheid erl&#228;sst, der nur noch vor den Gerichten Nordrhein-Westfalens anfechtbar ist. Die Bundesnetzagentur hat gegen die Entscheidungen des VG Berlin allesamt Beschwerde eingelegt, &#252;ber die noch nicht entschieden ist.</p>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesverfassungsgericht pr&#252;ft Informationsweitergabe an das Ausland</title>
		<link>http://www.daten-speicherung.de/index.php/bundesverfassungsgericht-prueft-informationsweitergabe-an-das-ausland/</link>
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		<pubDate>Mon, 04 May 2009 05:27:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Webmaster</dc:creator>
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		<category><![CDATA[USA]]></category>

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		<description><![CDATA[Unter dem Aktenzeichen 2 BvR 637/09 pr&#252;ft das Bundesverfassungsgericht zurzeit die Verfassungsbeschwerde zweier Juristen gegen die Weitergabe pers&#246;nlicher Informationen &#252;ber Deutsche an das Ausland. Die Beschwerdef&#252;hrer wollen die deutsche Zusammenarbeit etwa mit den USA stoppen, weil sie darin eine &#8222;Beihilfe zu nachfolgenden Menschenrechtsverletzungen&#8220; im Ausland sehen.
Die am 23. M&#228;rz eingereichte Verfassungsbeschwerde richtet sich konkret gegen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Unter dem Aktenzeichen 2 BvR 637/09 pr&#252;ft das Bundesverfassungsgericht zurzeit die Verfassungsbeschwerde zweier Juristen gegen die Weitergabe pers&#246;nlicher Informationen &#252;ber Deutsche an das Ausland. Die Beschwerdef&#252;hrer wollen die deutsche Zusammenarbeit etwa mit den USA stoppen, weil sie darin eine &#8222;Beihilfe zu nachfolgenden Menschenrechtsverletzungen&#8220; im Ausland sehen.</p>
<p>Die am 23. M&#228;rz eingereichte Verfassungsbeschwerde richtet sich konkret gegen die Entscheidung des Bundestages, dem &#220;bereinkommen des Europarats vom 23. November 2001 &#252;ber Computerkriminalit&#228;t <a href="http://www.bgbl.de/Xaver/media.xav?SID=&amp;bk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;name=bgbl%2FBundesgesetzblatt%20Teil%20II%2F2008%2FNr.%2030%20vom%2010.11.2008%2Fbgbl208s1242.pdf">beizutreten</a>. Entgegen seines Titels ist dieses Abkommen weder auf Europa noch auf Computerkriminalit&#228;t beschr&#228;nkt. Mit dem Beitritt im Jahre 2008 hat sich Deutschland vielmehr verpflichtet, einer Vielzahl von Staaten &#8222;im gr&#246;&#223;tm&#246;glichen Umfang [&#8230;] Beweismaterial in elektronischer Form f&#252;r eine Straftat&#8220; zu verschaffen. Auf Anforderung eines der zurzeit 25 <a href="http://conventions.coe.int/Treaty/Commun/ChercheSig.asp?NT=185&amp;CM=&amp;DF=&amp;CL=GER">Vertragsstaaten</a> muss die deutsche Polizei beispielsweise Computer beschlagnahmen und Aufzeichnungen &#252;ber Telefonverbindungen oder Handybewegungen sichern und an das Ausland weitergeben.</p>
<p>Die Beschwerdef&#252;hrer bef&#252;rchten, im Zuge dieser weitreichenden Zusammenarbeit k&#246;nnten jederzeit sie betreffende Daten an unsichere Drittstaaten wie die USA oder Albanien gelangen, selbst wenn sich die Ermittlungen gegen ganz andere Personen richteten. Solche Informationsauslieferungen k&#246;nnten eine weitere &#220;berwachung, eine Aufnahme in Flugverbotslisten oder Terrorverdachtslisten, eine Vernehmung oder Festnahme bei der Einreise oder eine Bestrafung bis hin zur Todesstrafe oder Folterung nach sich ziehen, etwa im Zuge des US-amerikanischen &#8222;Krieges gegen Terror&#8220;. Die Zusammenarbeit des Bundeskriminalamts mit den USA habe bereits dazu gef&#252;hrt, dass der Deutsche <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Muhammad_Haidar_Zammar">Zammar</a> im Jahr 2001 in ein syrisches Foltergef&#228;ngnis verbracht worden sei.</p>
<p>Die 93-seitige Beschwerdeschrift kritisiert das Abkommen vom 23.11.2001 als verfassungswidrig, weil es Deutschen keinerlei Schutz vor Verletzungen ihrer Menschenrechte im Ausland biete. Informationen aus Deutschland d&#252;rften im Ausland unbegrenzt auf Vorrat gespeichert und nach Gutd&#252;nken zweckentfremdet werden, ohne dass eine Aufsicht durch unabh&#228;ngige Datenschutzbeauftragte bestehe und gerichtlicher Rechtsschutz gegen illegale Ma&#223;nahmen in Anspruch genommen werden k&#246;nne. Deutsche w&#252;rden von einer &#220;bermittlung ihrer Daten an das Ausland nicht einmal benachrichtigt. Ausl&#228;ndische Stellen k&#246;nnten private Handydaten oder Wohnungsdurchsuchungen ohne Anlass &#8222;ins Blaue hinein&#8220; fordern, selbst wenn der Betroffene mit der angeblichen Straftat nichts zu tun habe. Das Abkommen erlaube es ausl&#228;ndischen Staaten auch, von international t&#228;tigen Unternehmen wie SWIFT oder Vodafone beliebig Informationen &#252;ber deutsche Kunden anzufordern.</p>
<p>Besonders scharf kritisiert die Beschwerdeschrift die Zusammenarbeit mit den USA. Die USA seien auf dem Gebiet des Schutzes der Grundrechte anderer Staatsangeh&#246;riger ein Entwicklungsland. Die USA inhaftierten Einreisende aus Europa ohne Angabe von Gr&#252;nden, &#252;berwachten unbescholtene Europ&#228;er anhand ihres Zahlungsverkehrs (SWIFT) und ihrer Telekommunikation (ECHELON), verh&#228;ngten Flugverbote und Finanzsperren ohne gerichtliche Verfahren, verschleppten Menschen aus Europa in Lager au&#223;erhalb der USA und vollstreckten die Todesstrafe an Europ&#228;ern. Jede deutsche Auslieferung von Informationen &#252;ber Europ&#228;er stelle eine &#8222;Beihilfe zu nachfolgenden Verletzungen ihrer Menschenrechte im Wege der beschriebenen US-Praktiken dar&#8220;. Von 47 Staaten weltweit sch&#252;tzten nur Singapur, Malaysia, Russland und China pers&#246;nliche Daten schlechter als die USA.</p>
<p>Insgesamt m&#246;chten die Beschwerdef&#252;hrer mit dem Verfahren erreichen, dass das Bundesverfassungsgericht die deutsche Zusammenarbeit mit Staaten ohne gleichwertigen Grundrechtsschutz verbietet. &#8222;Bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts warne ich den Deutschen Bundestag davor, einer noch weiter gehenden Informationsauslieferung an das Ausland zuzustimmen&#8220;, erkl&#228;rt der Jurist Patrick Breyer als einer der Beschwerdef&#252;hrer. &#8222;Insbesondere muss der neueste Vorsto&#223; der Bundesregierung gestoppt werden, im europ&#228;ischen Alleingang einer ungenannten Zahl US-amerikanischer Beh&#246;rden und Geheimdienste einen direkten Online-Abgleich von Fingerabdr&#252;cken und DNA-K&#246;rperproben mit deutschen Datenbanken zu erm&#246;glichen. Jede derartige Zusammenarbeit bringt Menschen in Deutschland in die Gefahr von Menschenrechtsverletzungen und verst&#246;&#223;t gegen das Grundgesetz.&#8220;</p>
<p>Weitere Informationen:</p>
<ul>
<li><a href="/data/Beschwerde_CCC_BVerfG_2009-03-17_anon.pdf">Die Beschwerdeschrift vom 17. M&#228;rz 2009</a></li>
<li><a href="http://conventions.coe.int/Treaty/Commun/QueVoulezVous.asp?NT=185&amp;CL=GER">Das &#220;bereinkommen vom 23. November 2001 &#252;ber Computerkriminalit&#228;t</a></li>
<li><a href="http://www.vorratsdatenspeicherung.de/content/view/154/55/lang,de/">Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung: Bundesregierung will deutsche Kommunikationsprofile an 52 ausl&#228;ndische Staaten weiter geben (25.10.2007)</a></li>
<li><a href="http://dip21.bundestag.de/extrakt/ba/WP16/193/19380.html">Das Abkommen vom 1. Oktober 2008 &#252;ber den Online-Zugriff der USA auf deutsche Datenbanken</a></li>
<li><a href="http://www.daten-speicherung.de/?p=143">Datensch&#252;tzer: Sch&#228;ubles Daten-Exhibitionismus gef&#228;hrdet die Sicherheit der Europ&#228;er (12.02.2007)</a></li>
<li><a href="http://www.vorratsdatenspeicherung.de/content/view/253/79/lang,de/">Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung: Alarmierendes Geheimabkommen zur Datenauslieferung an die USA ver&#246;ffentlicht (25.09.2008)</a></li>
</ul>
<p><strong>Erg&#228;nzung vom 05.05.2009</strong></p>
<p>Die Zusammenfassung der Verfassungsbeschwerde im Wortlaut:</p>
<blockquote><p>a) Die Grundrechte sch&#252;tzen davor, dass die deutsche Staatsgewalt internationale Verpflichtungen eingeht, die sie ganz oder teilweise nur unter Verletzung der Grundrechte erf&#252;llen kann. Die Grundrechte sch&#252;tzen au&#223;erdem davor, dass die deutsche Staatsgewalt Grundrechtsverletzungen durch ausl&#228;ndische Staaten zurechenbar herbeif&#252;hrt.</p>
<p>b) Als Grundrechtseingriff der deutschen Staatsgewalt zuzurechnen sind solche Ma&#223;nahmen ausl&#228;ndischer Staaten, welche die typische und vorhersehbare Folge von Handlungen der deutschen Staatsgewalt sind oder in denen sich ein von Anfang an bestehendes &#8222;echtes Risiko&#8220; einer solchen Folgema&#223;nahme verwirklicht.</p>
<p>c) Die Besonderheiten der internationalen Zusammenarbeit rechtfertigen es nicht, zurechenbare Folgema&#223;nahmen ausl&#228;ndischer Staaten an einem – im Vergleich zu unmittelbaren innerdeutschen Grundrechtseingriffen – von vornherein minderen Grundrechtsstandard zu messen.</p>
<p>d) In keinem Fall darf die deutsche Staatsgewalt Grundrechtseingriffe durch ausl&#228;ndische Staaten zurechenbar herbeif&#252;hren, die gegen Deutschlands bestehende v&#246;lkerrechtliche Verpflichtungen zur Wahrung der Menschenrechte versto&#223;en, namentlich gegen die Europ&#228;ische Menschenrechtskonvention.</p>
<p>e) Interessen der Allgemeinheit rechtfertigen eine grundrechtseingreifende Zusammenarbeit mit Staaten, welche ihrerseits die Grundrechte sch&#252;tzen &#8211; und zwar sowohl durch materielle Regeln als auch durch ein Verfahren zur Kontrolle ihrer Einhaltung &#8211; in einer Art, die wenigstens als gleichwertig zu dem vom Grundgesetz gew&#228;hrten Schutz anzusehen ist, soweit nicht trotz des generell gleichwertigen Schutzniveaus im Einzelfall gleichwohl eine Grundrechtsverletzung durch den ausl&#228;ndischen Staat zu bef&#252;rchten ist.</p>
<p>f) Grundrechtspositionen Dritter rechtfertigen eine Zusammenarbeit mit Staaten ohne gleichwertigen Grundrechtsschutz im Notstandsfall zur Abwendung einer gegenw&#228;rtigen Gefahr f&#252;r Leib, Leben oder Freiheit, soweit nicht eine Verletzung der Menschenw&#252;rde durch den ausl&#228;ndischen Staat zu besorgen ist.</p>
<p>g) Im &#220;brigen ist eine Zusammenarbeit mit Staaten ohne gleichwertigen Grundrechtsschutz nicht gerechtfertigt.</p>
<p>h) Das hier angefochtene <a href="http://www.bgbl.de/Xaver/media.xav?SID=&amp;bk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;name=bgbl%2FBundesgesetzblatt%20Teil%20II%2F2008%2FNr.%2030%20vom%2010.11.2008%2Fbgbl208s1242.pdf">Zustimmungsgesetz</a> verletzt das Zitiergebot (<a href="http://dejure.org/gesetze/GG/19.html">Art. 19 GG</a>), weil es das Fernmeldegeheimnis und die Unverletzlichkeit der Wohnung einschr&#228;nkt, ohne diese ausdr&#252;cklich zu benennen.</p>
<p>i) Das <a href="http://www.bgbl.de/Xaver/media.xav?SID=&amp;bk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;name=bgbl%2FBundesgesetzblatt%20Teil%20II%2F2008%2FNr.%2030%20vom%2010.11.2008%2Fbgbl208s1242.pdf">Zustimmungsgesetz</a> verletzt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (<a href="http://dejure.org/gesetze/GG/2.html">Art. 2</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/1.html">1 GG</a>), das Fernmeldegeheimnis (<a href="http://dejure.org/gesetze/GG/10.html">Art. 10 GG</a>), die Unverletzlichkeit der Wohnung (<a href="http://dejure.org/gesetze/GG/13.html">Art. 13 GG</a>), das Recht auf effektiven Rechtsschutz (<a href="http://dejure.org/gesetze/GG/19.html">Art. 19 Abs. 4 GG</a>) und weitere Grundrechte, weil es Grundrechtsverletzungen zurechenbar nach sich zieht, die sich auch durch eine m&#246;glichst grundrechtsschonende Umsetzung und Anwendung des Abkommens vom 23.11.2001 nicht vermeiden lassen. Eine zweite Grundrechtsverletzung liegt darin, dass der Gesetzgeber nicht einmal seine wenigen M&#246;glichkeiten ausgesch&#246;pft hat, f&#252;r eine m&#246;glichst grundrechtsschonende Anwendung des Abkommens Sorge zu tragen.</p>
<p>j) Das angefochtene <a href="http://www.bgbl.de/Xaver/media.xav?SID=&amp;bk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;name=bgbl%2FBundesgesetzblatt%20Teil%20II%2F2008%2FNr.%2030%20vom%2010.11.2008%2Fbgbl208s1242.pdf">Zustimmungsgesetz</a> beschr&#228;nkt die genannten Grundrechte unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig weit gehend, indem es die deutschen Rechtshilfestellen zur unmittelbaren Vornahme (mangelnde Eingriffsschwelle f&#252;r deutsche Rechtshilfehandlungen) und zur mittelbaren Herbeif&#252;hrung (Informationsweitergabe an Staaten ohne Eingriffsschwelle, Zweckbindung, Protokollierung, Benachrichtigung, Auskunftsanspruch, Berichtigungsanspruch, Beaufsichtigung, Rechtsweg) unverh&#228;ltnism&#228;&#223;iger Grundrechtseingriffe ohne die gebotenen Sicherungsvorkehrungen zwingt und erm&#228;chtigt sowie die &#252;brigen Vertragsstaaten zu unmittelbaren Grundrechtsverletzungen erm&#228;chtigt.</p></blockquote>]]></content:encoded>
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		<title>Weitere Anbieter von Vorratsdatenspeicherung befreit [erg&#228;nzt am 07.12.2009]</title>
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		<pubDate>Wed, 15 Apr 2009 05:53:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>bj</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das Verwaltungsgericht Berlin hat neben den Telekommunikationsanbietern BT Germany und QSC auch die Freenet-Mobilfunkt&#246;chter Mobilcom, Debitel (inklusive Talkline), Klarmobil und Callmobile einstweilen von der Vorratsdatenspeicherung befreit. Das geht aus einem Beschluss vom 16.01.2009 im Verfahren VG 27 A 331.08, hervor. In seiner Begr&#252;ndung bezeichnet das Gericht die Umsetzung der umstrittenen Vorratsdatenspeicherung auf Kosten der Unternehmen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Verwaltungsgericht Berlin hat neben den Telekommunikationsanbietern <a href="http://www.daten-speicherung.de/index.php/verwaltungsgericht-entschaedigungslose-ueberwachungspflichten-verfassungswidrig/" target="_blank">BT Germany</a> und <a href="http://www.daten-speicherung.de/index.php/datenschutzfreundlich-surfen-mit-qsc/" target="_blank">QSC</a> auch die Freenet-Mobilfunkt&#246;chter Mobilcom, Debitel (inklusive Talkline), Klarmobil und Callmobile einstweilen <strong>von der Vorratsdatenspeicherung befreit</strong>. Das geht aus einem <a href="http://www.vorratsdatenspeicherung.de/images/vg-berlin_2009-01-16_anon.pdf">Beschluss vom 16.01.2009</a> im Verfahren VG <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=27 A 331.08" title="VG Berlin, 16.01.2009 - 27 A 331.08">27 A 331.08</a>, hervor. In seiner Begr&#252;ndung bezeichnet das Gericht die Umsetzung der umstrittenen Vorratsdatenspeicherung auf Kosten der Unternehmen als verfassungswidrig, erst recht, weil sie reine Reseller ohne eigenes Netz seien. Auch ein <a href="http://www.heise.de/newsticker/meldung/120727">geplantes</a> Entsch&#228;digungsgesetz sei absehbar verfassungswidrig, weil es weder die hohen Anschaffungs- noch laufenden Unterhaltskosten ber&#252;cksichtige, die bei Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung zu erwarten seien.</p>
<p>Auf Anfrage teilte das Verwaltungsgericht mit, im ersten Verfahren von BT Germany habe es die Frage der Verfassungsm&#228;&#223;igkeit dem Bundesverfassungsgericht <a href="http://www.vorratsdatenspeicherung.de/content/view/270/79/">vorgelegt</a>, dem damit nunmehr <a href="http://www.vorratsdatenspeicherung.de/content/view/51/70/lang,de/" target="_blank">mehrere</a> <a href="http://www.heise.de/newsticker/meldung/134616" target="_blank">Antr&#228;ge</a> zur Vorratsdatenspeicherung vorliegen. Solange das Bundesverfassungsgericht nicht abschlie&#223;end &#252;ber die Verfassungsm&#228;&#223;igkeit der Vorratsdatenspeicherung entschieden habe, werde das Gericht die Befreiungen voraussichtlich auch nicht aufheben. Befreiungsantr&#228;ge noch weiterer Unternehmen l&#228;gen der ausschlie&#223;lich zust&#228;ndigen Kammer nicht vor und w&#252;rden auch nicht erwartet. Die Bundesnetzagentur habe n&#228;mlich Anbietern, die die Speicherung ohne Gerichtsbeschluss verweigerten,  Ende Januar die Speicherung per <strong>Verf&#252;gung</strong> angeordnet.</p>
<p>Das ist insofern ung&#252;nstig, als ein davon betroffener Anbieter auf diese Weise erstens in die Defensive ger&#228;t und binnen eines Monats gegen die Verf&#252;gung vorgehen muss, da sie andernfalls ungeachtet ihrer m&#246;glichen Rechtswidrigkeit bestandskr&#228;ftig wird (<a href="http://bundesrecht.juris.de/vwvfg/__43.html" target="_blank">§ 43 Abs. 2 VwVfG</a>). Zweitens ist f&#252;r die hiergegen gerichtete Klage nicht mehr das den Unternehmen bislang wohlgesonnene Berliner Verwaltungsgericht zust&#228;ndig, sondern das <strong>Verwaltungsgericht K&#246;ln</strong> (<a href="http://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__52.html" target="_blank">§ 52 Nr. 2 VwGO</a>).</p>
<p><strong>Hansenet vorratsspeichert nicht&#8230;</strong></p>
<p>Von den Pressestellen der Bundesnetzagentur, Hansenets und des Verwaltungsgerichts K&#246;ln war zu erfahren, dass die Bundesnetzagentur mit <a href="http://www.daten-speicherung.de/wiki/images/6/64/Vfg_hansenet.pdf" target="_blank">Verf&#252;gung vom 27.01.2009</a> tats&#228;chlich Hansenet zur Vorratsdatenspeicherung verpflichtet hat, weil Hansenet nicht wie vorgesehen vorratsspeichert. Gegen die Verf&#252;gung klagt Hansenet derzeit vor dem Verwaltungsgericht K&#246;ln (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=21 L 234/09" title="VG K&ouml;ln, 20.05.2009 - 21 L 234/09">21 L 234/09</a>). Eine Entscheidung, auch &#252;ber den Eilantrag des Anbieters vom 20.02.2009, steht laut Gerichtssprecher Uhlenberg noch aus.</p>
<p>Bis dahin speichert Hansenet seit 2008 <strong>keinerlei IP-Adressen</strong>, auch nicht f&#252;r die fr&#252;her &#252;bliche Dauer von 5 Tagen, so Hansenets Pressesprecher Carsten Nillies. Alle &#252;brigen Verbindungsdaten w&#252;rden aber gespeichert. Das hat f&#252;r Hansenets Kunden zur Folge, dass ihr Surfverhalten nach Verbindungsende nicht mehr ohne Weiteres auf ihren Anschluss zur&#252;ckgef&#252;hrt werden kann.</p>
<p><strong>&#8230;und einige Mobilfunkanbieter ebenfalls nicht</strong></p>
<p>Von Interesse ist, welche Verbindungsdaten die vom Verwaltungsgericht Berlin befreiten Mobilfunkanbieter nun tats&#228;chlich speichern. Denn sie haben die Wahl, in welchem Ma&#223; sie die Vorratsdatenspeicherung umsetzen. Bei <strong>Talkline</strong> vermeldete ein Mitarbeiter der Datenschutzabteilung auf Anfrage, Verbindungsdaten w&#252;rden in der Regel wie bisher 80 Tage lang gespeichert, auf Wunsch auch nur bis Rechnungsversand. IP-Adressen mobiler Internetverbindungen w&#252;rden &#252;berhaupt nicht gespeichert. Genau die gleiche Speicherpraxis praktiziert <strong>Debitel</strong> laut Kundenbetreung. <strong>Mobilcom</strong> speichert die Daten laut Kundenbetreuung 90 Tage; ob eine L&#246;schung mit Rechnungsversand m&#246;glich ist, blieb unklar. Zumindest vor Einf&#252;hrung der Vorratsdatenspeicherung musste diese M&#246;glichkeit kraft Gesetzes angeboten werden. Ein vorliegender Vertragsbogen von 2006 best&#228;tigt, dass Mobilcom dies auch anbot. <strong>Klarmobil</strong> <a href="http://www.klarmobil.de/agb/index.html" target="_blank">spricht</a> und <a href="http://web.archive.org/web/20071016065540/http://klarmobil.de/agb/index.html" target="_blank">sprach</a> in den Gesch&#228;ftsbedingungen von einer 180-t&#228;tigen Speicherung, aber mit der M&#246;glichkeit der L&#246;schung bei Rechnungsversand. <strong>Callmobile</strong> speichert laut AGB und Kundenbetreuung stets 180 Tage ohne Wahlm&#246;glichkeit.</p>
<p>Leider werden, soweit ersichtlich, alle online wie in Offline-Shops bezogenen Karten s&#228;mtlicher der genannten Anbieter auf die Personalausweisdaten registriert, so dass man allenfalls durch den <a href="http://www.daten-speicherung.de/index.php/kartentausch/" target="_blank">Kartentausch</a> an eine anonyme Mobilfunkkarte kommen k&#246;nnte. Das gilt selbst f&#252;r die wenig bekannte und nur in Freenet-Filialen erh&#228;ltliche Klarmobil-Prepaidkarte. Mindestens Callmobile fordert auch noch zwingend die Angabe einer Bankverbindung.</p>
<p><strong>Vorratsdatenspeicherung, die Zweite</strong></p>
<p>Doch Vorsicht: Die Reseller ohne eigenes Netz wie alle genannten Freenet-T&#246;chter bekommen die Verbindungsdaten lediglich von den <strong>Netzbetreibern</strong> &#252;bermittelt, die teilweise ihrerseits vorratsspeichern. Vodafone-Pressesprecher Dirk Ellenbeck r&#228;umte dies ein, meinte allerdings, solche Daten w&#252;rden von Vodafone grunds&#228;tzlich nicht beauskunftet. Dabei fiel beil&#228;ufig auch die Information ab, dass Vodafone die gesetzliche Auflage, Rufnummern von Resellerkunden auf Wunsch verk&#252;rzt oder nur bis Rechnungsversand zu speichern, <strong>nie umgesetzt</strong> hatte. T-Mobiles Pressesprecher Philipp Blank gab dagegen an, man richte sich nach den Speicher- und Beauskunftungsw&#252;nschen des beauftragenden Resellers. Diese konnte ich leider nicht ermitteln, anscheinend sind einige Anbieter abermals auf eine <a href="http://bundesrecht.juris.de/bdsg_1990/__34.html" target="_blank">Auskunftsklage</a> <a href="http://www.daten-speicherung.de/index.php/auskunft-ueber-vorratsgespeicherte-kommunikationsdaten/" target="_blank">erpicht</a>. Von den Netzbetreibern E-Plus und O2 war auch keine Stellungnahme zur Handhabung von Reseller-Verbindungsdaten zu erhalten. Hinsichtlich eigener Kundendaten best&#228;tigten die Pressestellen der Netzbetreiber Deutsche Telekom einschlie&#223;lich T-Online, T-Mobile, Vodafone, Arcor und Versatel, die Vorratsdatenspeicherung ohne juristischen Widerstand umgesetzt zu haben. Im &#220;brigen best&#228;tigte United Internet dasselbe f&#252;r 1&amp;1, GMX und Web.de und deren E-Mail-Angebote, ebenso die E-Plus-Discounter Alditalk und Simyo.</p>
<p><strong>Vorratsdatenspeicherung, die Dritte</strong></p>
<p>Selbst, wenn der Netzbetreiber aber nicht speichert, k&#246;nnen immer noch Vorratsdaten anfallen: Nach <a href="http://www.daten-speicherung.de/index.php/telekom-kontrolliert-deutschlands-telekommunikation/" target="_blank">Angaben</a> des Bundesdatenschutzbeauftragten werden &#252;blicherweise 120 Tage lang Verbindungsdaten zur <strong>Interconnectionabrechnung</strong> in einer weiteren Datenbank gespeichert. Damit hat es die Bewandtnis, dass beispielsweise ein Gespr&#228;ch eines Arcor-Anschlusses zu einem Telekom-Anschluss dazu f&#252;hrt, dass die Telekom von Arcor ein min&#252;tliches Entgelt f&#252;r den Einlass in ihr Netz von Arcor verlangen kann, zu dessen Nachweis die Anbieter offenbar unterschiedslos die vollst&#228;ndigen Kundenverbindungsdaten speichern. Umfang und Zul&#228;ssigkeit dieser „Vorratsdatenspeicherung durch die Hintert&#252;r“ waren k&#252;rzlich <a href="http://www.daten-speicherung.de/index.php/telekom-kontrolliert-deutschlands-telekommunikation/" target="_blank">Er&#246;rterungsgegenstand</a> beim Bundesdatenschutzbeauftragten.</p>
<p>Jonas</p>
<p><strong>Erg&#228;nzung vom 07.12.2009:</strong></p>
<p>Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin mit Beschluss vom 02.12.2009 <a href="http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/ovg/presse/archiv/20091207.1530.148812.html">aufgehoben</a>. Damit m&#252;ssen die Unternehmen &#8211; mit Ausnahme eines Webhosters &#8211; die Vorratsdatenspeicherung einstweilen umsetzen.</p>]]></content:encoded>
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