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	<title>Daten-Speicherung.de - minimum data, maximum privacy &#187; Internet-Zugangsprovider</title>
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		<title>EuGH zu Freiheit vs. Rechtsschutz im Internet</title>
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		<pubDate>Fri, 25 Nov 2011 14:26:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Webmaster</dc:creator>
				<category><![CDATA[Datenschutz im Privatsektor]]></category>
		<category><![CDATA[Internet-Unternehmen]]></category>
		<category><![CDATA[Internet-Zugangsprovider]]></category>
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		<description><![CDATA[Der Europ&#228;ische Gerichtshof hat dieses Jahr wichtige Entscheidungen zum Verh&#228;ltnis der Freiheit unbescholtener Internetnutzer und dem Rechtsschutz gegen Rechtsverletzungen im Internet getroffen. Allgemeine Filterung verboten Gestern ist eine Entscheidung des EuGH zur Filterung von Internetzug&#228;ngen verk&#252;ndet worden (Az. C-70/10). In dem Ausgangsfall hatte ein belgisches Gericht auf Antrag eines Rechteinhabers den Internet-Zugangsanbieter Scarlet verurteilt, die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Europ&#228;ische Gerichtshof hat dieses Jahr wichtige Entscheidungen zum Verh&#228;ltnis der Freiheit unbescholtener Internetnutzer und dem Rechtsschutz gegen Rechtsverletzungen im Internet getroffen.</p>
<p><strong>Allgemeine Filterung verboten<br />
</strong></p>
<p>Gestern ist eine Entscheidung des EuGH zur Filterung von Internetzug&#228;ngen verk&#252;ndet worden (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=C-70/10" title="C-70/10 (2 zugeordnete Entscheidungen)">C-70/10</a>). In dem Ausgangsfall hatte ein belgisches Gericht auf Antrag eines Rechteinhabers den Internet-Zugangsanbieter Scarlet verurteilt, die Verletzung von Urheberrechten abzustellen, indem der Anbieter es seinen Kunden unm&#246;glich machen sollte, urheberrechtlich gesch&#252;tzte Dateien mit Hilfe von &#8222;Peer-to-Peer&#8220;-Programmen zu senden oder zu empfangen. Das Gericht st&#252;tzte sich auf ein belgisches Gesetz, demzufolge Gerichte &#8222;eine Unterlassungsanordnung gegen Vermittler erlassen [k&#246;nnen], deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Rechte genutzt werden&#8220;. Das belgische Rechtsmittelgericht legte dem EuGH die Frage vor, ob die Gerichtsentscheidung unter anderem mit der eCommerce-Richtlinie <a target="_blank" href="http://europa.eu.int/eur-lex/lex/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32000L0031:DE:HTML">2000/31/EG</a> vereinbar sei.</p>
<p>Laut EuGH verpflichte die im Streit stehende Entscheidung den Provider zu einer allgemeinen &#220;berwachung seiner Nutzer, die nach Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 verboten sei. Dar&#252;ber hinaus stellt der EuGH die Unvereinbarkeit des belgischen Urteils mit den Grundrechten auf unternehmerische Freiheit, auf Schutz personenbezogener Daten und auf freien Empfang oder freie Sendung der Informationen fest.</p>
<p>Diese grundrechtliche Herleitung ist deshalb wichtig, weil die EU-Kommission bei der Novellierung der eCommerce-Richtlinie <a href="http://daten-speicherung.de/wp-content/uploads/2010/11/Contribution_electronic_commerce_2010-11-05.pdf">erw&#228;gt</a>, eine &#8222;gezielte Filterung&#8220; zur Verh&#252;tung von Rechtsverletzungen vorzuschreiben oder zu beg&#252;nstigen.</p>
<p><strong>Vorbeugungsanordnungen zugelassen<br />
</strong></p>
<p>Auf der anderen Seite hat der EuGH aus Art. 11 Satz 3 der &#8222;Durchsetzungsrichtlinie&#8220; 2004/48 abgeleitet (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=C-324/09" title="C-324/09 (2 zugeordnete Entscheidungen)">C-324/09</a>), dass Inhaber von Immaterialg&#252;terrechten im Fall der Verletzung ihrer Rechte unter Verwendung eines Internetdienstes die M&#246;glichkeit haben m&#252;ssten, eine richterliche Anordnung zu beantragen, die den Anbieter verpflichtet, erneuten Rechtsverletzungsen vorzubeugen. Gegenstand der Anordnung k&#246;nnten selbst solche Rechtsverletzungen sein, f&#252;r welche der Anbieter laut eCommerce-Richtlinie nicht verantwortlich ist.</p>
<p>Diese Rechtsprechung des EuGH ist mangels hinreichend pr&#228;ziser und vorhersehbarer Rechtsgrundlage abzulehnen. Art. 11 Satz 3 der Richtlinie 2004/48 ist viel zu unbestimmt, um die Grundlage f&#252;r derart weitreichende Anordnungen bilden zu k&#246;nnen.</p>
<p>Immerhin stellt der EuGH mehrere Anforderungen an pr&#228;ventive Vorbeugungsanordnungen auf:</p>
<ol>
<li>Es muss sich nach Art. 11 RiL 2004/48/EG um richterliche Anordnungen handeln.</li>
<li>
<div>Die Modalit&#228;ten solcher Anordnungen &#8211; also die zu erf&#252;llenden Voraussetzungen und das einzuhaltende Verfahren &#8211; m&#252;ssten in einzelstaatlichen Rechtsvorschriften geregelt sein (Abs. 135). (An einer solchen Regelung fehlt es in Deutschland bislang.)</div>
</li>
<li>Zul&#228;ssig seien nur Anordnungen, die wirksam und abschreckend zur Verhinderung von Rechtsverletzungen seien (vgl. Abs. 136). (Im Fall kostenfreier anonymer Ver&#246;ffentlichungsdienste <a href="http://www.daten-speicherung.de/index.php/verkehrssicherungspflichten-von-internetdiensten-im-lichte-der-grundrechte/">scheitern</a> bereits an diesem Kriterium alle denkbaren Anordnungsarten.)</li>
<li>
<div>Vom Anbieter des betreffenden Onlinedienstes d&#252;rfe nicht verlangt werden, aktiv alle Angaben eines jeden seiner Kunden zu &#252;berwachen, um jeder k&#252;nftigen Rechtsverletzung vorzubeugen (Abs. 139).</div>
</li>
<li>Anordnungen d&#252;rften keine &#252;berm&#228;&#223;igen Kosten f&#252;r den Anbieter nach sich ziehen (Abs. 139).</li>
<li>Anordnungen d&#252;rften die rechtm&#228;&#223;ige Nutzung des Angebots nicht beschr&#228;nken (Abs. 140).</li>
<li>Insgesamt seien Anordnungen nur im Rahmen der Grundrechte zul&#228;ssig und m&#252;ssten insbesondere das Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeitsgebot beachten (Abs. 139). Sie m&#252;ssten einen angemessenen Ausgleich zwischen den verschiedenen Rechten und Interessen des Rechteinhabers, des Anbieters und der Nutzer herstellen (Abs. 144). (Im Fall kostenfreier anonymer Ver&#246;ffentlichungsdienste <a href="http://www.daten-speicherung.de/index.php/verkehrssicherungspflichten-von-internetdiensten-im-lichte-der-grundrechte/">scheitern</a> auch an diesem Kriterium alle denkbaren Anordnungsarten.)</li>
</ol>
<p><strong>Identifizierungszwang f&#252;r Internetnutzer?</strong></p>
<p>Konkret k&#246;nne beispielsweise angeordnet werden, dass der Anbieter einen Nutzer, dem Rechtsverletzungen zu Last fallen, auszuschlie&#223;en hat (Abs. 141). (Eine solche schwerwiegende Anordnung wird allerdings regelm&#228;&#223;ig erst nach einer erfolglosen Abmahnung des Nutzers, also im Wiederholungsfall, und nur befristet in Betracht kommen.)</p>
<p>Zweitens k&#246;nne ein Gericht anordnen, dass der Betreiber eines Online-Marktplatzes Ma&#223;nahmen ergreift, die die Identifizierung seiner im gesch&#228;ftlichen Verkehr und nicht als Privatperson als Verk&#228;ufer auftretenden Kunden, die den Onlinedienst zwecks Verletzung von Immaterialg&#252;terrechten benutzt haben, erleichtern (Abs. 142).</p>
<p>Die vom EuGH angenommene Identifizierungspflicht ist somit in mehrfacher Weise begrenzt:</p>
<ol>
<li>Erste Voraussetzung einer Identifizierungspflicht ist die Verletzung eines Immaterialg&#252;terrechts durch einen im gesch&#228;ftlichen Verkehr auftretenden Kunden eines Online-Marktplatzes. Andere Dienste als kommerzielle Online-Marktpl&#228;tze betrifft die Entscheidung des EuGH nicht.</li>
<li>Zweite Voraussetzung einer Identifizierungspflicht ist eine besondere richterliche Anordnung, die sich nur gegen im gesch&#228;ftlichen Verkehr auftretende Kunden eines Online-Marktplatzes richten darf. Entgegen der <a href="http://www.daten-speicherung.de/index.php/anmerkung-zu-olg-hamburg-anonymer-internet-veroeffentlichungsdienst-sharehoster-ii/">Auffassung</a> etwa des OLG Hamburg besteht ohne vorg&#228;ngige richterliche Anordnung keine Pflicht von Dienstanbietern zur Aufhebung der Anonymit&#228;t der Nutzer. In keinem Fall kann die Anonymit&#228;t privater Nutzer, die nicht im Gesch&#228;ftsverkehr auftreten, aufgehoben werden.</li>
<li>Drittens ist aus den Erw&#228;gungen des EuGH abzuleiten, dass die an eine Rechtsverletzung ankn&#252;pfende Identifizierungsanordnung nur anlassbezogen diejenigen Nutzer betreffen darf, die den Onlinedienst bereits zwecks Verletzung von Immaterialg&#252;terrechten &#8222;benutzt haben&#8220;. Die Anonymit&#228;t der Nutzer, die sich bislang keine Rechtsverletzung haben zuschulden kommen lassen, muss unangetastet bleiben.</li>
</ol>
<p>So verstanden, kann ein Ausgleich der einschl&#228;gigen Grundrechte der Rechteinhaber einerseits und der Masse unbescholtener Nutzer andererseits gelingen.</p>
<p><strong>Die Rechtslage in Deutschland</strong></p>
<p>Soweit die Durchsetzungsrichtlinie 2004/48/EG laut EuGH die Mitgliedsstaaten verpflichten soll, ihre Gerichte zum Erlass vorbeugender Anordnungen zur Verhinderung von Verletzungen von Immaterialg&#252;terrechten zu erm&#228;chtigen, ist die Richtlinie in Deutschland meines Erachtens aktuell nicht umgesetzt. Ohne Versto&#223; gegen das Erfordernis einer hinreichend bestimmten, pr&#228;zisen und vorhersehbaren gesetzlichen Regelung kann den in Deutschland bestehenden Gesetzen keine Erm&#228;chtigung zum Erlass vorbeugender Anordnungen entnommen werden. In Zivilrechtsstreitigkeiten entfaltet die Durchsetzungsrichtlinie 2004/48/EG auch keine unmittelbare Wirkung.</p>
<p>Es ist allerdings zu bef&#252;rchten, dass die Rechtsprechung diese Bedenken nicht teilen wird. Umso mehr wird es darauf ankommen, dass wenigstens die materiellen Anforderungen der Grundrechte bei der Auferlegung von Pr&#228;ventivpflichten (Verkehrspflichten) beachtet werden. Welche Anforderungen dies sind, ist bereits an anderer Stelle er&#246;rtert <a href="http://www.daten-speicherung.de/index.php/verkehrssicherungspflichten-von-internetdiensten-im-lichte-der-grundrechte/">worden</a>.</p>]]></content:encoded>
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		<title>(Un-)Zul&#228;ssigkeit einer anlasslosen, siebent&#228;gigen Vorratsdatenspeicherung nach geltendem Recht</title>
		<link>http://www.daten-speicherung.de/index.php/un-zulassigkeit-einer-anlasslosen-siebentagigen-vorratsdatenspeicherung-nach-geltendem-recht/</link>
		<comments>http://www.daten-speicherung.de/index.php/un-zulassigkeit-einer-anlasslosen-siebentagigen-vorratsdatenspeicherung-nach-geltendem-recht/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 08 Nov 2011 22:43:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Webmaster</dc:creator>
				<category><![CDATA[Datenschutz im Privatsektor]]></category>
		<category><![CDATA[Internet-Zugangsprovider]]></category>
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		<category><![CDATA[IP-Vorratsdatenspeicherung]]></category>

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		<description><![CDATA[Der folgende Aufsatz ist erstmals erschienen in Multimedia und Recht (MMR) 2011, 573 – alle Rechte vorbehalten. D&#252;rfen Anbieter von Internetzug&#228;ngen ohne Anlass und fl&#228;chendeckend auf Vorrat protokollieren, welcher ihrer Kunden wann unter welcher Kennung (IP-Adresse) das Internet genutzt hat? Der Verfasser untersucht die gesetzlichen, verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Grenzen des Rechts auf Anonymit&#228;t im Internet. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Der folgende Aufsatz ist erstmals erschienen in Multimedia und Recht (<a href="http://www.beck.de/cms/main?site=MMR">MMR</a>) 2011, 573 – alle Rechte vorbehalten.</strong></p>
<p>D&#252;rfen Anbieter von Internetzug&#228;ngen ohne Anlass und fl&#228;chendeckend auf Vorrat protokollieren, welcher ihrer Kunden wann unter welcher Kennung (IP-Adresse) das Internet genutzt hat? Der Verfasser untersucht die gesetzlichen, verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Grenzen des Rechts auf Anonymit&#228;t im Internet.</p>
<h3><strong>I. Einleitung</strong></h3>
<p>Der <em>BGH</em> hatte am 13.1.2011 erstmals &#252;ber die Klage eines Internetnutzers gegen einen Internet-Zugangsanbieter (<em>Deutsche Telekom AG</em>) auf L&#246;schung der jeweils zur Nutzung zugewiesenen Internetkennung zu entscheiden.<sup><a id="FNA1" name="FNA1" href="#FN1">1</a></sup> Die Entscheidung k&#246;nnte man mit Fug und Recht mit „Vorratsdatenspeicherung II” betiteln, geht sie doch in entscheidenden Punkten &#252;ber die Grenzen hinaus, die das <em>BVerfG</em> am 2.3.2010 einer Vorratsdatenspeicherung gezogen hatte:<sup><a id="FNA2" name="FNA2" href="#FN2">2</a></sup> Der <em>BGH</em> h&#228;lt eine Vorratsspeicherung von Internetverbindungsdaten nun nicht mehr nur f&#252;r Zugriffe &#246;ffentlicher Strafverfolgungs- und Gefahrenabwehrbeh&#246;rden f&#252;r verfassungsm&#228;&#223;ig, sondern schon zur Nutzung durch private TK-Unternehmen f&#252;r deren eigenen Bedarf. Diese Auffassung stellt das „Recht des Internetnutzers auf Anonymit&#228;t”<sup><a id="FNA3" name="FNA3" href="#FN3">3</a></sup> im Verh&#228;ltnis zu seinem Internet-Zugangsanbieter, zu &#246;ffentlichen Stellen (§ 113 TKG) und zu privaten Urhebern (§ 101 UrhG) grundlegend in Frage und macht eine n&#228;here Untersuchung der Rechtslage erforderlich.</p>
<h3><strong>II. Bedeutung von Internetkennungen (IP-Adressen)</strong></h3>
<p>Zur Fernkommunikation per Internet wie auch per Telefon bedarf es aus technischen Gr&#252;nden einer eindeutigen Kennung der Kommunikationspartner. W&#228;hrend z.B. ein pers&#246;nliches Gespr&#228;ch auf der Stra&#223;e, der Kauf einer Zeitung oder der Empfang von Rundfunk keine Identifizierung der Beteiligten erfordert, erfordern vergleichbare T&#228;tigkeiten im Internet die Bekanntgabe einer eindeutigen Kennziffer (IP-Adresse) des Teilnehmers an den Kommunikationspartner. Anders als bei Telefonnummern l&#228;sst sich die &#220;bermittlung solcher Internetkennungen an den Empf&#228;nger nicht unterdr&#252;cken.</p>
<p>Anbieter von Internetdiensten wie dem <em>T-Online-Portal</em>, dem Marktplatz <em>eBay</em> oder dem E-Mail-Dienst <em>web.de</em> protokollieren nun regelm&#228;&#223;ig unter Versto&#223; gegen § 15 TMG<sup><a id="FNA4" name="FNA4" href="#FN4">4</a></sup> oder au&#223;erhalb dessen territorialen Anwendungsbereichs jede Eingabe und jeden Klick im Internet mitsamt der Internetkennung des jeweiligen Nutzers. Die Anonymit&#228;t der Internetkennung entscheidet deshalb regelm&#228;&#223;ig dar&#252;ber, ob Strafverfolgungsbeh&#246;rden, Gefahrenabwehrbeh&#246;rden, Nachrichtendienste und Urheberrechtsinhaber die Internetnutzung einer Person rekonstruieren und zum Anlass f&#252;r Abmahnungen, Ermittlungen (z.B. Hausdurchsuchung) und sonstige Eingriffe nehmen k&#246;nnen, welche schwere Nachteile auch f&#252;r unschuldig Verd&#228;chtigte nach sich ziehen k&#246;nnen. Die Anonymit&#228;t der Internetadresse als Schl&#252;ssel zu Internet-Nutzungsprotokollen h&#228;ngt davon ab, ob es Internet-Zugangsanbietern erlaubt ist, jede Internetverbindung samt der dem Teilnehmer zur Internetnutzung zugewiesenen Kennung zu protokollieren.</p>
<h3><strong>III. L&#246;schungspflicht (§ 96 TKG)</strong></h3>
<p>Die dem TK-Anbieter bei seiner T&#228;tigkeit bekannt gewordene Information, wer wann unter welcher IP-Adresse mit dem Internet verbunden ist oder war, ist als TK-Verkehrsdatum einzuordnen (§ 3 Nr. 30 TKG).<sup><a id="FNA5" name="FNA5" href="#FN5">5</a></sup> Es handelt sich zugleich um einen n&#228;heren Umstand der Telekommunikation, der den Schutz des verfassungsrechtlichen (Art. 10 GG) und des einfachgesetzlichen (§ 88 TKG) Fernmeldegeheimnisses genie&#223;t.<sup><a id="FNA6" name="FNA6" href="#FN6">6</a></sup></p>
<p>Ein TK-Anbieter hat Verkehrsdaten nach § 96 Abs. 2 Satz 2 TKG grunds&#228;tzlich sofort<sup><a id="FNA7" name="FNA7" href="#FN7">7</a></sup> mit Verbindungsende zu l&#246;schen, wenn er <!--********** start pagebreak******************-->nicht nachweist, dass er zu einer l&#228;ngeren Aufbewahrung berechtigt ist.<sup><a id="FNA8" name="FNA8" href="#FN8">8</a></sup> Soweit <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/96.html" title="&sect; 96 TKG: Verkehrsdaten">§ 96 Abs. 2 Satz 2 TKG</a> dem Teilnehmer seinem Wortlaut nach nur einen Anspruch auf „unverz&#252;gliche” L&#246;schung nach Verbindungsende gibt, liegt im Zeitalter automatisierter Datenverarbeitung jeder Verz&#246;gerung bei der L&#246;schung ein Verschulden des Anbieters zu Grunde. Anbieter k&#246;nnen Verkehrsdaten, die nur zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung der Telekommunikation ben&#246;tigt werden, durch zumutbare datenschutzfreundliche technische Gestaltung<sup><a id="FNA9" name="FNA9" href="#FN9">9</a></sup> sofort mit Verbindungsende l&#246;schen, indem diese nur in einem fl&#252;chtigen Speicher vorgehalten werden und keine Aufnahme in Protokolle erfolgt.<sup><a id="FNA10" name="FNA10" href="#FN10">10</a></sup> <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/96.html" title="&sect; 96 TKG: Verkehrsdaten">§ 96 Abs. 2 Satz 2 TKG</a> muss schon wegen Art. 6 Abs. 1 RL <a target="_blank" href="http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexapi!prod!CELEXnumdoc&#038;numdoc=32002L0058&#038;model=guichett&#038;lg=de">2002/58/EG</a> europarechtskonform als Pflicht zur sofortigen L&#246;schung ausgelegt werden.</p>
<p>Soweit <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/96.html" title="&sect; 96 TKG: Verkehrsdaten">§ 96 Abs. 2 Satz 1 TKG</a> eine l&#228;ngere Verkehrsdatenaufbewahrung „f&#252;r die durch andere gesetzliche Vorschriften begr&#252;ndeten Zwecke” gestattet, ist die Norm wegen Verletzung des verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebots ung&#252;ltig.<sup><a id="FNA11" name="FNA11" href="#FN11">11</a></sup> Sie ist in dieser Allgemeinheit auch mit den Art. 6, 15 RL <a target="_blank" href="http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexapi!prod!CELEXnumdoc&#038;numdoc=32002L0058&#038;model=guichett&#038;lg=de">2002/58/EG</a> nicht vereinbar. Zumindest ist wegen <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/88.html" title="&sect; 88 TKG: Fernmeldegeheimnis">§ 88 Abs. 3 Satz 3 TKG</a> und unter Ber&#252;cksichtigung des historischen Willens des Gesetzgebers<sup><a id="FNA12" name="FNA12" href="#FN12">12</a></sup> eine einschr&#228;nkende Auslegung dahin geboten, dass als „andere gesetzliche Vorschrift” nur spezialgesetzlich vorgesehene Auskunftspflichten, die sich ausdr&#252;cklich auf TK-Vorg&#228;nge beziehen, in Betracht kommen.<sup><a id="FNA13" name="FNA13" href="#FN13">13</a></sup> Zur Erf&#252;llung solcher Auskunftspflichten d&#252;rfen Verkehrsdaten nur gespeichert werden, soweit ein entsprechendes Auskunftsersuchen bereits vorliegt.<sup><a id="FNA14" name="FNA14" href="#FN14">14</a></sup></p>
<h3><strong>IV. Abrechnung (<a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/97.html" title="&sect; 97 TKG: Entgeltermittlung und Entgeltabrechnung">§ 97 TKG</a>) und Missbrauchsunterbindung (<a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 Abs. 3 TKG</a>)</strong></h3>
<p><a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/97.html" title="&sect; 97 TKG: Entgeltermittlung und Entgeltabrechnung">§ 97 TKG</a> rechtfertigt bei nutzungsunabh&#228;ngiger Verg&#252;tung („flatrate”) keine Verkehrsdatenspeicherung,<sup><a id="FNA15" name="FNA15" href="#FN15">15</a></sup> weil f&#252;r die Berechnung eines pauschalen Entgelts keine Verkehrsdaten erforderlich sind (<a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/97.html" title="&sect; 97 TKG: Entgeltermittlung und Entgeltabrechnung">§ 97 Abs. 3 Satz 1 TKG</a>). Soweit ein Anbieter teils nutzungsabh&#228;ngig, teils nutzungsunabh&#228;ngig abrechnet, hat er durch zumutbare datenschutzfreundliche technische Gestaltung<sup><a id="FNA16" name="FNA16" href="#FN16">16</a></sup> zu gew&#228;hrleisten, dass nur abrechnungsrelevante Verbindungsdaten protokolliert werden. Ist Abrechnungsrelevanz nur in bestimmten F&#228;llen gegeben, so rechtfertigt dies keine generelle Speicherung von Verkehrsdaten auch in anderen F&#228;llen.<sup><a id="FNA17" name="FNA17" href="#FN17">17</a></sup> Die zugewiesene Internetkennung darf in keinem Fall zu Abrechnungszwecken gespeichert werden,<sup><a id="FNA18" name="FNA18" href="#FN18">18</a></sup> denn auch bei zeit- oder volumenabh&#228;ngiger Verg&#252;tung ist das geschuldete Entgelt von der Internetkennung unabh&#228;ngig.<sup><a id="FNA19" name="FNA19" href="#FN19">19</a></sup> Auch zum Nachweis der Richtigkeit der Entgelte f&#252;r TK-Dienste gestattet das Gesetz nur die Aufbewahrung der f&#252;r die Berechnung dieser Entgelte erforderlichen Verkehrsdaten (<a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/97.html" title="&sect; 97 TKG: Entgeltermittlung und Entgeltabrechnung">§ 97 Abs. 3 Satz 3 TKG</a>).<sup><a id="FNA20" name="FNA20" href="#FN20">20</a></sup></p>
<p>Zutreffend spricht der <em>BGH</em> <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 Abs. 3 TKG</a> nicht als Rechtsgrundlage f&#252;r eine anlassunabh&#228;ngige Vorratsspeicherung von Verkehrsdaten an. Die Vorschrift setzt tats&#228;chliche Anhaltspunkte f&#252;r eine rechtswidrige Inanspruchnahme der TK-Netze und -Dienste voraus. Allgemeine Erfahrungss&#228;tze z.B. des Inhalts, dass TK-Dienste teilweise rechtswidrig in Anspruch genommen werden, begr&#252;nden noch keine tats&#228;chlichen Anhaltspunkte.<sup><a id="FNA21" name="FNA21" href="#FN21">21</a></sup> Gefordert ist vielmehr ein greifbarer, auf den Einzelfall bezogener Anlass<sup><a id="FNA22" name="FNA22" href="#FN22">22</a></sup> in Form eines auf Tatsachen beruhenden Verdachts.<sup><a id="FNA23" name="FNA23" href="#FN23">23</a></sup> Auch ein solcher Verdacht rechtfertigt nach <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 Abs. 3 TKG</a> keine dauerhafte und generelle Verkehrsdatenspeicherung, sondern nur die zur Aufkl&#228;rung des konkreten Verdachts erforderliche Verkehrsdatenverarbeitung.</p>
<p>Es kommt hinzu, dass als rechtswidrige Inanspruchnahme von TK-Einrichtungen i.S.d. <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 Abs. 3 TKG</a> nur diejenige Inanspruchnahme anzusehen ist, die gegen eine dem Schutz des in Anspruch genommenen TK-Anbieters in seiner Funktion als Kommunikationsmittler dienende Vorschrift verst&#246;&#223;t.<sup><a id="FNA24" name="FNA24" href="#FN24">24</a></sup> Art. 15 Abs. 1 RL <a target="_blank" href="http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexapi!prod!CELEXnumdoc&#038;numdoc=32002L0058&#038;model=guichett&#038;lg=de">2002/58/EG</a> erlaubt Ausnahmen von der Pflicht zur L&#246;schung mit Verbindungsende nur wegen eines rechtswidrigen Gebrauchs, der die Integrit&#228;t oder Sicherheit „des elektronischen Kommunikationssystems”<sup><a id="FNA25" name="FNA25" href="#FN25">25</a></sup> des Anbieters in Frage stellt.<sup><a id="FNA26" name="FNA26" href="#FN26">26</a></sup> Den Schutz des Anbieters vor Betriebsst&#246;rungen regelt das deutsche Recht bereits in <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 Abs. 1 TKG</a>, sodass f&#252;r <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 Abs. 3 TKG</a> der in Art. 6 Abs. 5 RL <a target="_blank" href="http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexapi!prod!CELEXnumdoc&#038;numdoc=32002L0058&#038;model=guichett&#038;lg=de">2002/58/EG</a> zugelassene Schutz des Entgeltanspruchs des Anbieters verbleibt. Die <em>Bundesregierung</em> will <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 Abs. 3 TKG</a> k&#252;nftig dahin klarstellen, dass er dem Anbieter Ma&#223;nahmen ausdr&#252;cklich nur „zur Sicherung seines Entgeltanspruchs” gestattet.<sup><a id="FNA27" name="FNA27" href="#FN27">27</a></sup></p>
<p><a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 Abs. 3 TKG</a> erfasst dementsprechend nicht Telekommunikation, die gegen eine blo&#223; dem Schutz des Kommunikationspartners oder der Allgemeinheit dienende Vorschrift verst&#246;&#223;t (z.B. Versand rechtswidriger Nachrichten oder Computersabotage). Eine technisch ordnungsgem&#228;&#223;e und vereinbarungsgem&#228;&#223; verg&#252;tete Inanspruchnahme der Einrichtungen eines TK-Anbieters wird nicht dadurch rechtswidrig i.S.d. <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 Abs. 3 TKG</a>, dass sie zu rechtswidrigen Zwecken erfolgt.<sup><a id="FNA28" name="FNA28" href="#FN28">28</a></sup> Systematisch best&#228;tigt <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/101.html" title="&sect; 101 TKG: Mitteilen ankommender Verbindungen">§ 101 Abs. 1 Satz 3 TKG</a> diese Auslegung. <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/101.html" title="&sect; 101 TKG: Mitteilen ankommender Verbindungen">§ 101 Abs. 1 Satz 3 TKG</a> h&#228;tte es nicht bedurft, wenn der Gesetzgeber bedrohende oder bel&#228;stigende Anrufe schon als rechtswidrige Inanspruchnahme i.S.d. <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 Abs. 3 TKG</a> angesehen h&#228;tte. Teleologisch kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber TK-Unternehmen erm&#228;chtigen wollte, nach Art einer Privatpolizei eigenm&#228;chtig und zu betriebsfremden Zwecken in das Fernmeldegeheimnis einzugreifen, um beliebige vermeintliche Rechtsverletzungen in ihren Netzen (z.B. Beleidigungen) zu „unterbinden”.<sup><a id="FNA29" name="FNA29" href="#FN29">29</a></sup> Derartige Ma&#223;nahmen unter dem Deckmantel der „Konzernsicherheit” haben sich gerade im Fall der <em>Deutschen Telekom AG</em> als untragbar erwiesen. Sie m&#252;ssen daher den zust&#228;ndigen, demokratisch legitimierten und kontrollierten Beh&#246;rden vorbehalten bleiben. Diese Entscheidung des Gesetzgebers kann auch nicht durch „selbstregulierende” Vertragsklauseln der Anbieter umgangen werden.<sup><a id="FNA30" name="FNA30" href="#FN30">30</a></sup></p>
<h3><strong>V. St&#246;rungen von TK-Anlagen (<a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 Abs. 1 TKG</a>)</strong></h3>
<p>Nach Auffassung des <em>BGH</em> soll <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 Abs. 1 TKG</a> zu einer anlasslosen, siebent&#228;gigen systematischen Vorratsspeicherung der Zuordnung aller Internetkennungen erm&#228;chtigen, wenn dies erforderlich sei, um u.a. der „Versendung von Spam-Mails, Schad- und Spionageprogrammen” und „Denial-of-Service (DoS)-Attacken” entgegenzuwirken.<sup><a id="FNA31" name="FNA31" href="#FN31">31</a></sup> Der <em>BGH</em> nimmt an, ein Verzicht auf Gegenma&#223;nahmen w&#252;rde auf Dauer zum Schaden der <em>Deutschen Telekom AG</em> und aller ihrer Nutzer „zu einer schwerwiegenden und nachhaltigen Beeintr&#228;chtigung der Kommunikationsinfrastruktur f&#252;hren”,<sup><a id="FNA32" name="FNA32" href="#FN32">32</a></sup> ohne dass diese Annahme von einer entsprechenden Feststellung in den Tatsacheninstanzen getragen w&#228;re. Der Auffassung des <em>BGH</em> kann auch in der Sache nicht gefolgt werden:</p>
<h4><strong>1. Verfassungsm&#228;&#223;igkeit</strong></h4>
<p><a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 Abs. 1 TKG</a> ist bereits wegen Verletzung der aus Art. 10 GG erwachsenden Schutzpflicht des Gesetzgebers ung&#252;ltig. Der Staat ist verpflichtet, Telekommunizierende vor Zugriffen privater Dritter einschlie&#223;lich der Kommunikationsmittler zu sch&#252;tzen.<sup><a id="FNA33" name="FNA33" href="#FN33">33</a></sup></p>
<p>Das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot fordert vom Gesetzgeber, Anlass, Zweck und Grenzen von Eingriffen in diesen Vertraulichkeitsschutz bereichsspezifisch, pr&#228;zise und normenklar festzulegen.<sup><a id="FNA34" name="FNA34" href="#FN34">34</a></sup> Obwohl eine anlasslose, siebent&#228;gige systematische Vorratsspeicherung aller Internet-Verbindungsdaten einen tiefgreifenden Eingriff in den Schutzanspruch der Grundrechtstr&#228;ger darstellt, l&#228;sst sich <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 Abs. 1 TKG</a> nicht eindeutig entnehmen, ob die Norm zu einer solchen systematischen Vorratsdatenspeicherung erm&#228;chtigen soll<sup><a id="FNA35" name="FNA35" href="#FN35">35</a></sup> oder nicht.<sup><a id="FNA36" name="FNA36" href="#FN36">36</a></sup> Der Gesetzgeber hat es dementsprechend unter Verletzung des Bestimmtheitsgebots vers&#228;umt, Anlass und Grenzen der Befugnis nach <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 Abs. 1 TKG</a> normenklar festzulegen.</p>
<h4>2. Anwendungsbereich</h4>
<p>Hielte man <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 Abs. 1 TKG</a> dagegen f&#252;r g&#252;ltig, so stellte sich zun&#228;chst die Frage nach der Bedeutung des Merkmals der „St&#246;rungen oder Fehler an TK-Anlagen”. Systematisch verdeutlicht <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/88.html" title="&sect; 88 TKG: Fernmeldegeheimnis">§ 88 Abs. 3 Satz 1 TKG</a>, dass nur eigene TK-Anlagen der Anbieter von TK-Diensten gemeint sind („f&#252;r die gesch&#228;ftsm&#228;&#223;ige Erbringung der TK-Dienste einschlie&#223;lich des Schutzes ihrer technischen Systeme”).</p>
<p>Auch der <em>BGH</em> bezieht in seine Definition nur die „vom Diensteanbieter [&#8230;] f&#252;r sein TK-Angebot genutzten technischen Einrichtungen” ein.<sup><a id="FNA37" name="FNA37" href="#FN37">37</a></sup> Anlagen Dritter sind danach nicht erfasst. Diensteanbieter sind nach § 8 TMG f&#252;r von ihnen blo&#223; durchgeleitete fremde Informationen nicht verantwortlich. Der Gesetzgeber hat damit zum Ausdruck gebracht, dass ein Einschreiten gegen im Verh&#228;ltnis zu Dritten rechtswidrige Informationen nicht Aufgabe von Kommunikationsmittlern sein soll. Der Gesetzgeber hat in <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 Abs. 1 TKG</a> auch bewusst nicht den Begriff des „TK-Netzes” (<a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/3.html" title="&sect; 3 TKG: Begriffsbestimmungen">§ 3 Nr. 27 TKG</a>) verwendet. Gegenstand des <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 Abs. 1 TKG</a> ist dementsprechend nicht pauschal der Schutz der „Netzsicherheit” oder gar der gesamten „Kommunikationsinfrastruktur”,<sup><a id="FNA38" name="FNA38" href="#FN38">38</a></sup> sondern nur der TK-Anlagen des in Anspruch genommenen TK-Anbieters.<sup><a id="FNA39" name="FNA39" href="#FN39">39</a></sup></p>
<p>Diensteanbieter i.S.d. <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 Abs. 1 TKG</a> ist &#252;berdies nur der Anbieter von Telekommunikation f&#252;r Dritte (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/3.html" title="&sect; 3 TKG: Begriffsbestimmungen">3</a> Nr. 6 und <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/10.html" title="&sect; 10 TKG: Marktdefinition">10 TKG</a>). Nicht von <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 Abs. 1 TKG</a> erfasst sind Anbieter eigener Telemedien samt ihrer Erf&#252;llungsgehilfen. Daran kann sich auch dann nichts &#228;ndern, wenn ein TK-Diensteanbieter zugleich Telemedien bereitstellt. TK-Diensteanbieter d&#252;rfen die ihnen zur Kommunikationsvermittlung f&#252;r Dritte anvertrauten Kenntnisse nicht zum Schutz von Anlagen zweckentfremden, die ganz anderen Zwecken als der Kommunikationsvermittlung f&#252;r Dritte dienen.</p>
<p>Was den Begriff des Fehlers in <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 Abs. 1 TKG</a> angeht, so ist dieser richtlinienkonform im Einklang mit Erw&#228;gungsgrund 29 der RL <a target="_blank" href="http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexapi!prod!CELEXnumdoc&#038;numdoc=32002L0058&#038;model=guichett&#038;lg=de">2002/58/EG</a> als „Fehler bei der &#220;bertragung von Nachrichten” auszulegen. Bei der Auslegung des Begriffs der St&#246;rung von TK-Anlagen in <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 Abs. 1 TKG</a> ist i.S.d. Einheitlichkeit der Rechtsordnung eine Orientierung an dem entsprechenden Merkmal in <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/303b.html" title="&sect; 303b StGB: Computersabotage">§ 303b StGB</a> angezeigt. Hier ist anerkannt, dass eine Anlage dann gest&#246;rt ist, wenn der reibungslose Ablauf einer Datenverarbeitung nicht nur unerheblich beeintr&#228;chtigt ist.<sup><a id="FNA40" name="FNA40" href="#FN40">40</a></sup> Dies kann der Fall sein, wenn ein sonst m&#246;glicher Datenverarbeitungsvorgang nicht in bisheriger Form durchf&#252;hrbar ist, z.B. durch Beeintr&#228;chtigung der technischen Funktion einer Anlage oder Unterbrechung des Datenflusses.<sup><a id="FNA41" name="FNA41" href="#FN41">41</a></sup> Nur solche technischen St&#246;rungen unter <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 Abs. 1 TKG</a> zu fassen, gebietet auch die europarechtskonforme Auslegung der Vorschrift im Einklang mit der englischen und franz&#246;sischen Sprachfassung des Erw&#228;gungsgrunds 29 der RL <a target="_blank" href="http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexapi!prod!CELEXnumdoc&#038;numdoc=32002L0058&#038;model=guichett&#038;lg=de">2002/58/EG</a> („technical failure”, „défaillance technique”).</p>
<p>Schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist eine Anlage nicht bereits dadurch „gest&#246;rt”, dass sie ohne oder gegen den Willen des Berechtigten eingesetzt wird. Der <em>BGH</em> will aus der Begr&#252;ndung eines Gesetzentwurfs der <em>Bundesregierung</em> das Gegenteil ableiten,<sup><a id="FNA42" name="FNA42" href="#FN42">42</a></sup> obwohl der Gesetzentwurf eine &#196;nderung des Telemediengesetzes zum Gegenstand hatte und der <em>Bundestag</em> diesen &#196;nderungsvorschlag im Gesetzgebungsverfahren ausdr&#252;cklich abgelehnt hat. Es ist methodisch nicht haltbar, den Willen des Gesetzgebers aus der Begr&#252;ndung eines von diesem abgelehnten Gesetzentwurfs ableiten zu wollen. Der Gesetzgeber wollte F&#228;lle der rechtswidrigen Inanspruchnahme von TK-Netzen und -Diensten erkennbar abschlie&#223;end in <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 Abs. 3 TKG</a> regeln. Es w&#228;re auch mit dem Zweck des Fernmeldegeheimnisses (<a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/88.html" title="&sect; 88 TKG: Fernmeldegeheimnis">§ 88 TKG</a>) unvereinbar, den Betreibern von TK-Anlagen das Recht zu geben, dar&#252;ber zu bestimmen, wer mit wem wie kommunizieren darf.</p>
<p>Nach Auffassung des <em>BGH</em> soll es eine St&#246;rung an den TK-Anlagen eines TK-Anbieters darstellen, wenn diese nicht zur Kommunikation mit einem Dritten genutzt werden k&#246;nnen, weil der Dritte bewusst und gewollt eine Kommunikation verweigert („IP-Sperrung”).<sup><a id="FNA43" name="FNA43" href="#FN43">43</a></sup> Eine solche bewusste Weigerung stellt indes weder eine technische St&#246;rung der Anlagen des Gesperrten noch einen &#220;bertragungsfehler dar. Selbst wenn man mit dem <em>BGH</em> schon „jede vom Diensteanbieter nicht gewollte Ver&#228;nderung der von ihm f&#252;r sein TK-Angebot genutzten technischen Einrichtungen” als St&#246;rung i.S.d. <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 Abs. 1 TKG</a> ansehen wollte, ist eine Kommunikationsverweigerung Dritter keine Ver&#228;nderung der technischen Einrichtungen des gesperrten Anbieters.</p>
<p>Auch die Inanspruchnahme von TK-Anlagen zum Versand unerw&#252;nschter Nachrichten oder sonst zu rechtswidrigen Zwecken stellt keine St&#246;rung und keinen Fehler an den TK-Anlagen des Kommunikationsmittlers dar, solange deren technische Funktionsf&#228;higkeit unber&#252;hrt bleibt. Die vom <em>BGH</em> genannte Versendung von Spam-Mails, Schad- und Spionageprogrammen sowie „DoS-Attacken” fallen dementsprechend bereits nicht in den Anwendungsbereich des <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 Abs. 1 TKG</a>.</p>
<h4>3. Erforderlichkeit</h4>
<p>Generelle Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis sind auch nicht erforderlich, um einen angemessenen Schutz vor mittels Telekommunikation begangenen Rechtsverletzungen zu gew&#228;hrleisten. Bereits am 6./7.11.2008 hat die <em>Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der L&#228;nder </em>festgestellt, es sei „nicht erforderlich, zur Gew&#228;hrleistung der Netz- und Informationssicherheit einzelfallunabh&#228;ngig personenbezogene Verkehrsdaten zu speichern”.<sup><a id="FNA44" name="FNA44" href="#FN44">44</a></sup></p>
<p>Jeder Internetnutzer hat es zuv&#246;rderst selbst in der Hand, die erforderlichen Vorkehrungen zu seinem Schutz zu treffen. Einen ausreichenden Selbstschutz vor Empfang und Ausf&#252;hrung unerw&#252;nschter und gef&#228;hrlicher Nachrichten und Programme erm&#246;glichen etwa deaktivierbare Wegwerf-E-Mail-Adressen, Spamfilter, Schutzprogramme, regelm&#228;&#223;ige System-Updates und gesunder Menschenverstand im Umgang mit eingehenden Nachrichten.<sup><a id="FNA45" name="FNA45" href="#FN45">45</a></sup> Die Verf&#252;gbarkeit, Integrit&#228;t und Vertraulichkeit informationstechnischer Systeme k&#246;nnen deren Betreiber ungeachtet etwaiger Angriffe durch fachgerechte Einrichtung und Instandhaltung hinreichend gew&#228;hrleisten.<sup><a id="FNA46" name="FNA46" href="#FN46">46</a></sup> Neben Ma&#223;nahmen des Selbstschutzes k&#246;nnen die zust&#228;ndigen Beh&#246;rden und Gerichte in Einzelf&#228;llen gegen St&#246;rer einschreiten und dazu erforderlichenfalls auch eine gezielte Datenspeicherung anordnen.</p>
<p>Wenn ein Betreiber trotz dieser M&#246;glichkeiten auf einzelne Missbrauchsf&#228;lle &#252;berreagiert und seine Systeme f&#252;r ganze Netze sperrt (IP-Sperrung), so muss sich sein Handeln an den vertraglichen und gesetzlichen Rechten der Betroffenen und am Wettbewerbsrecht<sup><a id="FNA47" name="FNA47" href="#FN47">47</a></sup> messen lassen. Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis Unbeteiligter rechtfertigen Sperrungen nicht. Der Gesetzgeber wollte es privaten Dritten nicht erm&#246;glichen, durch Aussperrung von TK-Anbietern diese zu Eingriffen in das Fernmeldegeheimnis ihrer Kunden zu n&#246;tigen.</p>
<h4>4. Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit</h4>
<p>Der <em>BGH</em> h&#228;lt nicht nur Eingriffe von Kommunikationsmittlern in das Fernmeldegeheimnis f&#252;r erforderlich i.S.d. <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 Abs. 1 TKG</a>, um die „Kommunikationsinfrastruktur” zu sch&#252;tzen, sondern h&#228;lt erforderlichenfalls sogar eine anlasslose, siebent&#228;gige systematische Vorratsspeicherung der Identit&#228;t s&#228;mtlicher Nutzer von Internetkennungen f&#252;r verh&#228;ltnism&#228;&#223;ig. Er hat die Sache gleichwohl an das <em>OLG Frankfurt/M.</em> zur&#252;ckverwiesen, weil dieses noch keinen Beweis &#252;ber die Frage der Erforderlichkeit einer solchen Vorratsdatenspeicherung erhoben hatte.</p>
<p>Richtig daran ist, dass die Befugnis zur Verkehrsdatenverarbeitung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 Abs. 1 TKG</a> anders als nach Abs. 3 der Vorschrift keine „tats&#228;chlichen Anhaltspunkte” f&#252;r das Vorliegen einer St&#246;rung voraussetzt. Offen bleibt aber, ob unterhalb der Schwelle tats&#228;chlicher Anhaltspunkte ein einzelfallbezogener Anlass zu fordern ist,<sup><a id="FNA48" name="FNA48" href="#FN48">48</a></sup> wie es § 9 Abs. 1 TDSV noch ausdr&#252;cklich tat. Dass <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 Abs. 1 und 3 TKG</a> im Vergleich zu § 9 TDSV nicht mehr ausdr&#252;cklich auf eine Erforderlichkeit „im Einzelfall” beschr&#228;nkt sind, bedeutet nicht, dass der Gesetzgeber damit eine inhaltliche &#196;nderung beabsichtigt haben muss. In den Materialien<sup><a id="FNA49" name="FNA49" href="#FN49">49</a></sup> wird die abweichende Formulierung im Vergleich zu § 9 TDSV nicht begr&#252;ndet. Das Merkmal der Erforderlichkeit ist schon aus sich heraus einzelfallbezogen zu verstehen.<sup><a id="FNA50" name="FNA50" href="#FN50">50</a></sup> Wie § 9 Abs. 1 TDSV zeigt, schlie&#223;t auch das Merkmal des „Erkennens” von St&#246;rungen in <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 Abs. 1 TKG</a> eine Auslegung nicht aus, wonach nur bei entsprechendem Anlass eine Verkehrsdatenverarbeitung zum Erkennen einer zun&#228;chst nur vermuteten St&#246;rung zugelassen werden soll. Das <em>BVerfG</em> hat dementsprechend angenommen, <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 TKG</a> aktualisiere sich lediglich „in einzelnen datenbezogenen Ma&#223;nahmen”.<sup><a id="FNA51" name="FNA51" href="#FN51">51</a></sup></p>
<p>Selbst wenn man davon ausgehen wollte, der Gesetzgeber habe eine anlasslose Verkehrsdatenverarbeitung gestatten wollen, kann dies im Sinne einer automatisierten &#220;berpr&#252;fung nur ohnehin w&#228;hrend einer bestehenden Verbindung gespeicherter Verkehrsdaten auf St&#246;rungshinweise bei anschlie&#223;ender sofortiger Datenl&#246;schung gemeint gewesen sein.<sup><a id="FNA52" name="FNA52" href="#FN52">52</a></sup> Der Gesetzgeber kann jedenfalls nicht gewollt haben, den in <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/96.html" title="&sect; 96 TKG: Verkehrsdaten">§ 96 TKG</a> verankerten Grundsatz der Datenl&#246;schung mit Verbindungsende dadurch gegenstandslos zu machen, dass <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 Abs. 1 TKG</a> rein „prophylaktisch” eine permanente, allgemeine Verkehrsdatenspeicherung &#252;ber das Verbindungsende hinaus gestatten sollte.</p>
<p>In verfassungskonformer Auslegung ist au&#223;erdem dem rechtsstaatlichen Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeitsgebot Rechnung zu tragen. Nach der Rechtsprechung des <em>BVerfG</em> k&#246;nnen auf eine Norm, welche die Erhebung personenbezogener Daten lediglich durch das Gebot der Erforderlichkeit zur Erf&#252;llung bestimmter Aufgaben begrenzt, keine Grundrechtseingriffe von erheblichem Gewicht gest&#252;tzt werden.<sup><a id="FNA53" name="FNA53" href="#FN53">53</a></sup> Fraglich ist, ob eine siebent&#228;gige Vorratsspeicherung der Information, welcher Kunde wann unter welcher Kennung (IP-Adresse) das Internet genutzt hat, einen erheblichen Grundrechtseingriff darstellt.</p>
<p>Die hohe Eingriffsintensit&#228;t einer permanenten Vorratsspeicherung aller IP-Zuordnungen ergibt sich bereits daraus, dass eine solche Speicherung massenhaft erfolgt und fast ausschlie&#223;lich Internetnutzer erfasst, die dazu keinen Anlass gegeben haben.<sup><a id="FNA54" name="FNA54" href="#FN54">54</a></sup> &#220;berdies sind Nutzbarkeit und Verwendungsm&#246;glichkeiten der Zuordnung von Internetkennungen in den Blick zu nehmen.<sup><a id="FNA55" name="FNA55" href="#FN55">55</a></sup></p>
<p>Die Kenntnis der Identit&#228;t eines Internetnutzers macht in Verbindung mit Nutzungsprotokollen der Internet-Diensteanbieter potenziell die gesamte Internetnutzung des Betroffenen nachvollziehbar, also die Inhalte, f&#252;r die er sich im Netz interessiert (gelesene Internetseiten, eingegebene Suchbegriffe), die er ver&#246;ffentlicht oder per E-Mail versandt hat. Eine Vorratsspeicherung von Internetkennungen hebt damit die Anonymit&#228;t der Internetnutzung auf,<sup><a id="FNA56" name="FNA56" href="#FN56">56</a></sup> die in vielen Situationen Voraussetzung f&#252;r die Kommunikationsbereitschaft der Beteiligten ist (z.B. anonyme Information von Journalisten per E-Mail, anonyme Meinungs&#228;u&#223;erung im Internet, vertraulicher Austausch von Gesch&#228;ftsgeheimnissen, vertrauliche Koordinierung politischer Proteste, psychologische, medizinische und juristische Beratung oder Selbsthilfegruppen von Menschen in besonderen Situationen wie Notlagen und Krankheiten).</p>
<p>Aus der Internetkennung l&#228;sst sich &#252;berdies der ungef&#228;hre Aufenthaltsort des Nutzers ableiten, nach neuen Forschungsergebnissen sogar mit hoher Treffsicherheit, ob sich der Nutzer zu Hause, in der Arbeit oder unterwegs aufh&#228;lt.<sup><a id="FNA57" name="FNA57" href="#FN57">57</a></sup></p>
<p>In der Praxis nutzen Internet-Zugangsanbieter gespeicherte Internetkennungen haupts&#228;chlich zur Namhaftmachung von Internetnutzern gegen&#252;ber Strafverfolgungsbeh&#246;rden, Gefahrenabwehrbeh&#246;rden, Nachrichtendiensten (<a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/113.html" title="&sect; 113 TKG: Manuelles Auskunftsverfahren">§ 113 TKG</a>) und Urheberrechtsinhabern (§ 101 UrhG). Im statistischen Mittel identifizierte alleine die <em>Deutsche Telekom AG</em> im vergangenen Jahr t&#228;glich 50 Internet-Anschlussinhaber auf Anfragen von Beh&#246;rden und 6.500 Internet-Anschlussinhaber auf Anfragen von Urheberrechtsinhabern.<sup><a id="FNA58" name="FNA58" href="#FN58">58</a></sup> Solche Ausk&#252;nfte k&#246;nnen im letzteren Fall zu Abmahnungen, im ersteren Fall aber zu staatlichen Ermittlungs- und &#220;berwachungsma&#223;nahmen, Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmen bis hin zur Festnahme f&#252;hren, nicht selten auch zu Lasten Unschuldiger auf Grund eines falschen Verdachts.</p>
<p>Strafrechtliche Ermittlungsverfahren richten sich schon allgemein zu einem gro&#223;en Teil gegen Unschuldige, wie die Einstellungsquote nahe legt. TK-Daten wohnt dar&#252;ber hinaus eine im Vergleich zu anderen Spuren besonders hohe Gefahr inne, den Verdacht auf Unschuldige zu lenken, weil sie sich nur auf den Inhaber des genutzten Anschlusses beziehen und keinen Aufschluss &#252;ber den konkreten Nutzer geben. Nicht nur in Familie und Betrieb werden Internetanschl&#252;sse gemeinsam genutzt.<sup><a id="FNA59" name="FNA59" href="#FN59">59</a></sup> &#220;ber offene WLAN-Funknetze oder Dienste wie <em>TOR</em> kann jeder Internetnutzer zum Internetanbieter f&#252;r die &#214;ffentlichkeit werden, ohne dass dies aus der genutzten Internetkennung hervorginge und vor unbegr&#252;ndeten Ermittlungen sch&#252;tzte. Auch in anderer Hinsicht ist die Zuordnung dynamisch vergebener Internetkennungen besonders fehleranf&#228;llig (z.B. Zahlendreher, Zeitstempel).<sup><a id="FNA60" name="FNA60" href="#FN60">60</a></sup></p>
<p>Neben dem erh&#246;hten Risiko von Abmahnungen oder strafrechtlichen Ermittlungen zu Lasten Unschuldiger schafft eine Internetverbindungsdatenspeicherung Risiken missbr&#228;uchlicher Datennutzung (z.B. „Telekom-Skandal”<sup><a id="FNA61" name="FNA61" href="#FN61">61</a></sup>) sowie Risiken von Datenverlust infolge von Datenpannen und Datenverkauf (z.B. „T-Mobile-Skandal”<sup><a id="FNA62" name="FNA62" href="#FN62">62</a></sup>). M&#252;ssen Internetnutzer aber nicht ohne Grund bef&#252;rchten,<sup><a id="FNA63" name="FNA63" href="#FN63">63</a></sup> durch blo&#223;e Inanspruchnahme ihrer grundrechtlich gesch&#252;tzten Freiheiten Nachteile zu erleiden, so werden sie sich nur noch eingeschr&#228;nkt &#252;ber das Internet informieren und dar&#252;ber kommunizieren. Dies kann nicht nur Gefahren f&#252;r Gesundheit, Leib und Leben einzelner Internetnutzer und ihres Umfelds nach sich ziehen, etwa wenn mutma&#223;lich HIV-Infizierte sich nicht &#252;ber Testm&#246;glichkeiten zu informieren trauen oder wenn gewaltt&#228;tige Ehem&#228;nner vor einer Kontaktaufnahme zu Internet-Beratungsstellen zur&#252;ckschrecken. Letztlich leidet unser freiheitliches demokratisches Gemeinwesen insgesamt, wenn etwa Informanten die Presse oder auch staatliche Stellen nicht mehr ohne Furcht vor R&#252;ckverfolgung &#252;ber Missst&#228;nde in Kenntnis setzen oder wenn politische Aktionen nicht mehr &#252;ber das Internet koordiniert werden k&#246;nnen.</p>
<p>Soweit der <em>BGH</em> diese Einsch&#252;chterungswirkungen mit dem Argument verneint, eine Datenspeicherung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 Abs. 1 TKG</a> ziele nicht auf Ma&#223;nahmen hoheitlicher Repression oder Verhaltens&#252;berwachung ab,<sup><a id="FNA64" name="FNA64" href="#FN64">64</a></sup> verkennt er, dass eine in freier Entscheidung eines TK-Anbieters vorgenommene Datensammlung nicht weniger hoheitliche Zugriffe etwa gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/113.html" title="&sect; 113 TKG: Manuelles Auskunftsverfahren">§ 113 TKG</a> nach sich zieht als eine dem Anbieter staatlich auferlegte Speicherpflicht. Wo Vorratsdatenspeicherung Kommunikation nicht insgesamt verhindert, f&#246;rdert sie die Inanspruchnahme von Verschleierungstechniken (z.B. Anonymisierungsdienste, ausl&#228;ndische Anbieter) und alternativen Kommunikationskan&#228;len, deren Einsatz strafprozessuale Ermittlungsma&#223;nahmen (etwa nach §§ 100g, <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/100a.html">100a StPO</a>) selbst bei konkretem Verdacht einer schweren Straftat unm&#246;glich machen kann.</p>
<p>Diese sch&#228;dlichen Nebenwirkungen einer allgemeinen Vorratsdatenspeicherung stehen letztlich in keinem Verh&#228;ltnis zu dem praktischen Zusatznutzen einer solchen Ma&#223;nahme f&#252;r die vom <em>BGH</em> genannten Zwecke. Eine ganze Reihe von Internet-Zugangsanbietern arbeitet seit Jahren erfolgreich ohne anlasslose Vorratsspeicherung von Internetkennungen (z.B. <em>Arcor</em>, <em>Freenet</em>, <em>Hansenet</em>).<sup><a id="FNA65" name="FNA65" href="#FN65">65</a></sup> Mobile Internet-Zugangsanbieter vergeben Internetkennungen gleichzeitig an mehrere Teilnehmer und k&#246;nnen deswegen ebenfalls keine nachtr&#228;gliche Zuordnung vornehmen (z.B. <em>T-Mobile</em>,<em> E-Plus</em>,<em> Telefonica</em>/<em>o2</em>). Es ist empirisch nicht zu belegen, dass die Netze dieser Anbieter h&#228;ufiger gest&#246;rt w&#228;ren oder Fehler aufwiesen, dass aus den Netzen dieser Anbieter mehr rechtswidrige Nachrichten versandt oder Angriffe ver&#252;bt w&#252;rden oder dass diese Netze h&#228;ufiger oder l&#228;nger von Dritten gesperrt w&#228;ren als die Netze von Anbietern, die eine anlasslose Vorratsspeicherung aller Internetkennungen praktizieren. Die Funktionsf&#228;higkeit des TK-Betriebs ist dementsprechend in der Praxis auch ohne generelle Vorratsdatenspeicherung in vollem Umfang gew&#228;hrleistet.</p>
<p>Bei dieser Sachlage ergibt die Abw&#228;gung eindeutig, dass Speicherinteressen in Einzelf&#228;llen hinter den Grundrechtsschutz der nahezu ausschlie&#223;lich unbeteiligten Internetnutzer zur&#252;cktreten m&#252;ssen. Dementsprechend hat auch das <em>BVerfG</em> eine systematische Vorratsspeicherung u.a. der Zuordnung von Internetkennungen wegen der bisher ungekannten Schwere eines solchen Grundrechtseingriffs nur f&#252;r mit dem Grundgesetz vereinbar gehalten, wenn der Gesetzgeber striktere Vorkehrungen zur Datensicherheit als bisher tr&#228;fe und die Verwendung der Daten strikt auf die Erteilung von Ausk&#252;nften an Strafverfolgungsbeh&#246;rden, Gefahrenabwehrbeh&#246;rden und Nachrichtendienste beschr&#228;nkte.<sup><a id="FNA66" name="FNA66" href="#FN66">66</a></sup> <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 Abs. 1 TKG</a> in einer Auslegung als Erm&#228;chtigung zur Vorratsdatenspeicherung f&#252;r private Zwecke der TK-Anbieter gen&#252;gte diesen Anforderungen nicht und w&#228;re dementsprechend verfassungswidrig.<sup><a id="FNA67" name="FNA67" href="#FN67">67</a></sup></p>
<p>Zum selben Ergebnis wie die (m&#246;glichst) verfassungskonforme Auslegung des <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 Abs. 1 TKG</a> f&#252;hrt die europarechtskonforme Auslegung. Art. 15 Abs. 1 RL <a target="_blank" href="http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexapi!prod!CELEXnumdoc&#038;numdoc=32002L0058&#038;model=guichett&#038;lg=de">2002/58/EG</a> erlaubt zwar Ausnahmen von der Pflicht zur L&#246;schung von Verkehrsdaten mit Verbindungsende, sofern dies f&#252;r die Verh&#252;tung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung des unzul&#228;ssigen Gebrauchs von elektronischen Kommunikationssystemen in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, angemessen und verh&#228;ltnism&#228;&#223;ig ist. Diese Vorschrift hat der deutsche Gesetzgeber aber abschlie&#223;end in <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 Abs. 3 TKG</a> umgesetzt und dort tats&#228;chliche Anhaltspunkte f&#252;r einen Missbrauch gefordert.</p>
<p>Die englische und franz&#246;sische Sprachfassung des Art. 15 Abs. 1 RL <a target="_blank" href="http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexapi!prod!CELEXnumdoc&#038;numdoc=32002L0058&#038;model=guichett&#038;lg=de">2002/58/EG</a> ergibt &#252;berdies, dass nur Handlungen erfasst sein sollen, die die Integrit&#228;t oder Sicherheit „des elektronischen Kommunikationssystems” des Anbieters in Frage stellen,<sup><a id="FNA68" name="FNA68" href="#FN68">68</a></sup> was – wie bereits ausgef&#252;hrt – bei inhaltlich rechtswidriger Telekommunikation nicht der Fall ist. Auch ist die mangelnde Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit einer Vorratsdatenspeicherung<sup><a id="FNA69" name="FNA69" href="#FN69">69</a></sup> bereits ausgef&#252;hrt worden.</p>
<p>Dass der Richtliniengeber eine permanente Vorratsdatenspeicherung zur St&#246;rungsbeseitigung nicht zulassen wollte, ergibt sich eindeutig aus Erw&#228;gungsgrund 29 der RL <a target="_blank" href="http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexapi!prod!CELEXnumdoc&#038;numdoc=32002L0058&#038;model=guichett&#038;lg=de">2002/58/EG</a>, wonach Verkehrsdaten nur „in Einzelf&#228;llen” zur Ermittlung von St&#246;rungen und Fehlern verarbeitet werden k&#246;nnen. Nach der Rechtsprechung des <em>EuGH</em> ist ein Erw&#228;gungsgrund, der genauere Vorgaben als der Richtlinientext enth&#228;lt, bei der Auslegung des Rechtsakts zu ber&#252;cksichtigen.<sup><a id="FNA70" name="FNA70" href="#FN70">70</a></sup> Historisch kommt hinzu, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber bei den Beratungen &#252;ber die RL 2009/136/EG einen Vorschlag<sup><a id="FNA71" name="FNA71" href="#FN71">71</a></sup> des <em>Rates</em> zur &#196;nderung der RL <a target="_blank" href="http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexapi!prod!CELEXnumdoc&#038;numdoc=32002L0058&#038;model=guichett&#038;lg=de">2002/58/EG</a> abgelehnt hat, der TK-Anbieter ohne Beschr&#228;nkung auf Einzelf&#228;lle zur Verkehrsdatenverarbeitung zwecks Gew&#228;hrleistung der „Netz- und Informationssicherheit” erm&#228;chtigt h&#228;tte. &#220;berdies findet Art. 15 RL <a target="_blank" href="http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexapi!prod!CELEXnumdoc&#038;numdoc=32002L0058&#038;model=guichett&#038;lg=de">2002/58/EG</a> nach dessen Abs. 1a auf Internetkennungen keine Anwendung, weil die RL <a target="_self" href="http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32006L0024:DE:HTML">2006/24/EG</a> deren Vorratsspeicherung nur zur Weitergabe an f&#252;r die Strafverfolgung zust&#228;ndige „Beh&#246;rden” zul&#228;sst (Art. 4 RL <a target="_self" href="http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32006L0024:DE:HTML">2006/24/EG</a>).<sup><a id="FNA72" name="FNA72" href="#FN72">72</a></sup></p>
<p>Vor diesem Hintergrund ist es offensichtlich unhaltbar und verletzt das Recht des Kl&#228;gers auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 GG), dass der <em>BGH</em> in offenbarer Unkenntnis der aufgezeigten grammatikalischen, historischen und systematischen Hintergr&#252;nde nicht einmal „vern&#252;nftige Zweifel”<sup><a id="FNA73" name="FNA73" href="#FN73">73</a></sup> an seiner abweichenden Auslegung des Art. 15 Abs. 1 RL <a target="_blank" href="http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexapi!prod!CELEXnumdoc&#038;numdoc=32002L0058&#038;model=guichett&#038;lg=de">2002/58/EG</a> gesehen und gem. Art. 267 AEUV den <em>EuGH</em> um Vorabentscheidung ersucht hat. Aus der vom <em>BGH</em> einzig zitierten <em>EuGH</em>-Entscheidung in Sachen Promusicae<sup><a id="FNA74" name="FNA74" href="#FN74">74</a></sup> ergibt sich nichts f&#252;r die Annahme der Zul&#228;ssigkeit einer Vorratsdatenspeicherung,<sup><a id="FNA75" name="FNA75" href="#FN75">75</a></sup> weil diese Entscheidung lediglich die Frage eines Auskunftsanspruchs von Rechteinhabern behandelte, der eine anlasslose Vorratsdatenspeicherung &#252;ber das Verbindungsende hinaus nicht voraussetzt. Ob eine anlasslose Vorratsdatenspeicherung eine Verletzung der Grundrechte darstellt, hat der <em>EuGH</em> bislang ausdr&#252;cklich offen gelassen.<sup><a id="FNA76" name="FNA76" href="#FN76">76</a></sup></p>
<h3><strong>VI. Technische Schutzma&#223;nahmen (<a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/109.html" title="&sect; 109 TKG: Technische Schutzma&szlig;nahmen">§ 109 TKG</a>)</strong></h3>
<p>Zuletzt ergibt sich auch aus den in <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/109.html" title="&sect; 109 TKG: Technische Schutzma&szlig;nahmen">§ 109 TKG</a> verankerten Pflichten zu Schutzvorkehrungen keine Zul&#228;ssigkeit einer generellen Vorratsdatenspeicherung. <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/109.html" title="&sect; 109 TKG: Technische Schutzma&szlig;nahmen">§ 109 TKG</a> begr&#252;ndet bereits keine Befugnis zur Verarbeitung von Verkehrsdaten,<sup><a id="FNA77" name="FNA77" href="#FN77">77</a></sup> wie sich aus <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/96.html" title="&sect; 96 TKG: Verkehrsdaten">§ 96 Abs. 2 TKG</a> ergibt. Soweit der Gesetzgeber im Jahr 2007 die misslungene, mit dem Gebot der Normenklarheit unvereinbare Alternative der „durch andere gesetzliche Vorschriften begr&#252;ndeten Zwecke” in <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/96.html" title="&sect; 96 TKG: Verkehrsdaten">§ 96 Abs. 2 TKG</a> eingef&#252;gt hat, ergibt die Begr&#252;ndung<sup><a id="FNA78" name="FNA78" href="#FN78">78</a></sup> dieser &#196;nderung, dass nur spezialgesetzliche Auskunftspflichten erfasst sein sollen, zu denen <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/109.html" title="&sect; 109 TKG: Technische Schutzma&szlig;nahmen">§ 109 TKG</a> nicht geh&#246;rt.<sup><a id="FNA79" name="FNA79" href="#FN79">79</a></sup> Dass eine Vorratsdatenspeicherung auch inhaltlich keine angemessene Ma&#223;nahme zum Schutz gegen St&#246;rungen darstellt, ist bereits ausgef&#252;hrt worden. Beurteilte man dies anders, w&#228;ren s&#228;mtliche Internet-Zugangsanbieter nach <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/109.html" title="&sect; 109 TKG: Technische Schutzma&szlig;nahmen">§ 109 TKG</a> zu einer siebent&#228;gigen Vorratsspeicherung von Internetkennungen verpflichtet, weil die Vorschrift eine Pflicht und nicht nur ein Recht zu angemessenen Schutzma&#223;nahmen vorsieht. Dass eine Pflicht zur Vorratsspeicherung von IP-Zuordnungen bestehe, will wohl auch der <em>BGH</em> nicht vertreten.</p>
<h3><strong>VII. Ergebnis</strong></h3>
<p>Das TKG verpflichtet Internet-Zugangsanbieter somit im Regelfall, die ihren Kunden zur Internetnutzung zugewiesene Internetkennung (IP-Adresse) mit dem Ende der Internetverbindung sofort zu l&#246;schen. Es tr&#228;gt damit der zentralen Bedeutung der M&#246;glichkeit anonymer Information und Kommunikation f&#252;r den Einzelnen und die Gesellschaft insgesamt Rechnung. Auch mit dem Ziel, die Versendung von Spam-Mails, Schad- und Spionageprogrammen und „DoS-Attacken” zu unterbinden, ist Internet-Zugangsanbietern eine anlasslose und systematische Vorratsspeicherung von Verkehrsdaten s&#228;mtlicher Nutzer nicht gestattet.</p>
<p>Im Zuge der laufenden Novellierung des TKG sollte der Gesetzgeber diese Rechtslage durch normenklare Neufassung des <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 Abs. 1 TKG</a> klarstellen. Sollten <em>OLG Frankfurt/M.</em> und <em>BGH</em> an ihrer abweichenden Auslegung der Vorschrift festhalten und einem Internet-Zugangsanbieter ein Recht zur permanenten Vorratsspeicherung s&#228;mtlicher IP-Adressen zusprechen, k&#246;nnte dagegen mit hohen Erfolgsaussichten Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung der Art. 10 und <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/101.html">101 GG</a> erhoben werden.</p>
<dl>
<dt><a id="FN1" name="FN1"></a><sup>1</sup> <em>BGH</em> <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=MMR 2011, 341" title="BGH, 13.01.2011 - III ZR 146/10: Telekommunikationsrecht - Speicherung von IP-Adressen">MMR 2011, 341</a> m. Anm. <em>Karg</em>.<a href="#FNA1">^</a></dt>
<dt><a id="FN2" name="FN2"></a><sup>2</sup> <em>BVerfG</em> <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=MMR 2010, 356" title="BVerfG, 02.03.2010 - 1 BvR 256/08: Vorratsdatenspeicherung">MMR 2010, 356</a> m. Anm. <em>B&#228;r</em>.<a href="#FNA2">^</a></dt>
<dt><a id="FN3" name="FN3"></a><sup>3</sup> <em>BGH</em> <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=MMR 2009, 608" title="BGH, 23.06.2009 - VI ZR 196/08: Personengebundenen Daten im Internet (Bewertungsforum)">MMR 2009, 608</a> m. Anm. <em>Greve</em>/<em>Sch&#228;rdel</em>.<a href="#FNA3">^</a></dt>
<dt><a id="FN4" name="FN4"></a><sup>4</sup> <em>Breyer</em>, NJW-aktuell 11/2010, 18.<a href="#FNA4">^</a></dt>
<dt><a id="FN5" name="FN5"></a><sup>5</sup> <em>BGH</em> (o. Fu&#223;n. 1), Rdnr. 28.<a href="#FNA5">^</a></dt>
<dt><a id="FN6" name="FN6"></a><sup>6</sup> <em>BGH</em> (o. Fu&#223;n. 1), Rdnr. 32.<a href="#FNA6">^</a></dt>
<dt><a id="FN7" name="FN7"></a><sup>7</sup> <em>BGH</em> (o. Fu&#223;n. 1), Rdnr. 15.<a href="#FNA7">^</a></dt>
<dt><a id="FN8" name="FN8"></a><sup>8</sup> <em>BGH</em> (o. Fu&#223;n. 1), Rdnr. 17.<a href="#FNA8">^</a></dt>
<dt><a id="FN9" name="FN9"></a><sup>9</sup> <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGK 9, 399" title="BVerfG, 27.10.2006 - 1 BvR 1811/99">BVerfGK 9, 399</a> Rdnr. 26 und 29.<a href="#FNA9">^</a></dt>
<dt><a id="FN10" name="FN10"></a><sup>10</sup> Vgl. auch <em>BVerfG</em> <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=MMR 2008, 308" title="BVerfG, 11.03.2008 - 1 BvR 2074/05: Automatisierte Kennzeichenerfassung">MMR 2008, 308</a> zu der M&#246;glichkeit, Daten „sofort spurenlos” zu l&#246;schen.<a href="#FNA10">^</a></dt>
<dt><a id="FN11" name="FN11"></a><sup>11</sup> <em>Munz</em>, in: Taeger/Gabel, 2010, § 96 TKG Rdnr. 12; <em>Gola</em>/<em>Klug</em>/<em>Reif</em>, NJW 2007, <a href="http://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=300&amp;z=NJW&amp;b=2007&amp;s=2599">2599</a>, <a href="http://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=300&amp;z=NJW&amp;b=2007&amp;s=2601">2601</a>.<a href="#FNA11">^</a></dt>
<dt><a id="FN12" name="FN12"></a><sup>12</sup> BT-Drs. 16/2581, S. 27 f.<a href="#FNA12">^</a></dt>
<dt><a id="FN13" name="FN13"></a><sup>13</sup> <em>Klesczewski</em>, in: S&#228;cker, BerlKommTKG, 2. Aufl., § 96 TKG Rdnr. 13.<a href="#FNA13">^</a></dt>
<dt><a id="FN14" name="FN14"></a><sup>14</sup> <em>Klesczewski </em>(o. Fu&#223;n. 13).<a href="#FNA14">^</a></dt>
<dt><a id="FN15" name="FN15"></a><sup>15</sup> <em>BGH</em> (o. Fu&#223;n. 1), Rdnr. 22.<a href="#FNA15">^</a></dt>
<dt><a id="FN16" name="FN16"></a><sup>16</sup> <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGK 9, 399" title="BVerfG, 27.10.2006 - 1 BvR 1811/99">BVerfGK 9, 399</a> Rdnr. 16 und 29.<a href="#FNA16">^</a></dt>
<dt><a id="FN17" name="FN17"></a><sup>17</sup> <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGK 9, 399" title="BVerfG, 27.10.2006 - 1 BvR 1811/99">BVerfGK 9, 399</a> Rdnr. 31.<a href="#FNA17">^</a></dt>
<dt><a id="FN18" name="FN18"></a><sup>18</sup> <em>Jlussi</em>, Studienarbeiten im IT-Recht, 2007, S. 82.<a href="#FNA18">^</a></dt>
<dt><a id="FN19" name="FN19"></a><sup>19</sup> EuGH-Generalanw&#228;ltin <em>Kokott</em>, Schlussantr&#228;ge v. 18.7.2007 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=C-275/06" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">C-275/06</a>, Rdnr. 69.<a href="#FNA19">^</a></dt>
<dt><a id="FN20" name="FN20"></a><sup>20</sup> <em>Eckhardt</em>, K&amp;R 2006, 293 m.w.Nw.; <em>K&#252;hling</em>/<em>Neumann</em>, K&amp;R 2005, 478, 479.<a href="#FNA20">^</a></dt>
<dt><a id="FN21" name="FN21"></a><sup>21</sup> Vgl. <em>BVerfG</em> <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=MMR 2008, 315" title="BVerfG, 27.02.2008 - 1 BvR 370/07: Grundrecht auf Computerschutz">MMR 2008, 315</a> m. Anm. <em>B&#228;r</em>.<a href="#FNA21">^</a></dt>
<dt><a id="FN22" name="FN22"></a><sup>22</sup> Vgl. <em>BVerfG</em> <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=MMR 2006, 531" title="BVerfG, 04.04.2006 - 1 BvR 518/02: Rasterfahndung II">MMR 2006, 531</a> m. Anm.<em> Geis</em>/<em>Geis</em>.<a href="#FNA22">^</a></dt>
<dt><a id="FN23" name="FN23"></a><sup>23</sup> <em>Klesczewski</em> (o. Fu&#223;n. 13), § 100 TKG Rdnr. 16; <em>B&#252;chner</em>, in: Beck’scher TKG-Komm., 2. Aufl. 2000, § 89 TKG a.F. Rdnr. 28.<a href="#FNA23">^</a></dt>
<dt><a id="FN24" name="FN24"></a><sup>24</sup> <em>LG M&#252;nchen I</em> <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=MMR 2010, 111" title="LG M&uuml;nchen I, 14.05.2009 - 7 O 5535/09">MMR 2010, 111</a>, 113 m. Anm. <em>v. Petersdorff-Campen</em>; vgl. auch <em>Jlussi</em> (o. Fu&#223;n. 18), S. 93.<a href="#FNA24">^</a></dt>
<dt><a id="FN25" name="FN25"></a><sup>25</sup> So die englische und franz&#246;sische Sprachfassung von Art. 15 Abs. 1 RL <a target="_blank" href="http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexapi!prod!CELEXnumdoc&#038;numdoc=32002L0058&#038;model=guichett&#038;lg=de">2002/58/EG</a>.<a href="#FNA25">^</a></dt>
<dt><a id="FN26" name="FN26"></a><sup>26</sup> <em>EuGH</em> <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=MMR 2008, 227" title="EuGH, 29.01.2008 - C-275/06: Productores de M&uacute;sica de Espa&ntilde;a (Promusicae) ./. Telef&oacute;nica de Esp...">MMR 2008, 227</a>; <em>Spindler</em>, GRUR 2008, <a href="http://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=300&amp;z=GRUR&amp;b=2008&amp;s=574">574</a>, <a href="http://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=300&amp;z=GRUR&amp;b=2008&amp;s=575">575</a>; <em>Ohlenburg</em>, MMR 2003, <a href="http://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=300&amp;z=MMR&amp;b=2003&amp;s=82">82</a>, <a href="http://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=300&amp;z=MMR&amp;b=2003&amp;s=84">84</a>.<a href="#FNA26">^</a></dt>
<dt><a id="FN27" name="FN27"></a><sup>27</sup> BR-Drs. 129/11, S. 44.<a href="#FNA27">^</a></dt>
<dt><a id="FN28" name="FN28"></a><sup>28</sup> <em>LG Bonn</em>, U. v. 30.11.2010 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=23 KLs 10/10" title="LG Bonn, 30.11.2010 - 23 KLs 10/10">23 KLs 10/10</a>; a.A. wohl <em>BGH</em> (o. Fu&#223;n. 1), Rdnr. 38; <em>Wittern</em>, in: Beck’scher TKG-Komm., 3. Aufl. 2006, § 100 TKG Rdnr. 10.<a href="#FNA28">^</a></dt>
<dt><a id="FN29" name="FN29"></a><sup>29</sup> <em>Dann</em>/<em>Gastell</em>, NJW 2008, <a href="http://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=300&amp;z=NJW&amp;b=2008&amp;s=2945">2945</a>, <a href="http://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=300&amp;z=NJW&amp;b=2008&amp;s=2946">2946</a>.<a href="#FNA29">^</a></dt>
<dt><a id="FN30" name="FN30"></a><sup>30</sup> <em>Jlussi</em> (o. Fu&#223;n. 18), S. 93; a.A. <em>Wittern</em> (o. Fu&#223;n. 28), Rdnr. 10.<a href="#FNA30">^</a></dt>
<dt><a id="FN31" name="FN31"></a><sup>31</sup> <em>BGH</em> (o. Fu&#223;n. 1), Rdnr. 27.<a href="#FNA31">^</a></dt>
<dt><a id="FN32" name="FN32"></a><sup>32</sup> <em>BGH</em> (o. Fu&#223;n. 1), Rdnr. 35.<a href="#FNA32">^</a></dt>
<dt><a id="FN33" name="FN33"></a><sup>33</sup> <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGK 9, 399" title="BVerfG, 27.10.2006 - 1 BvR 1811/99">BVerfGK 9, 399</a> Rdnr. 13. <a href="#FNA33">^</a></dt>
<dt><a id="FN34" name="FN34"></a><sup>34</sup> Vgl. <em>BVerfG</em> <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NVwZ 2007, 688" title="BVerfG, 23.02.2007 - 1 BvR 2368/06: Verfahrensrecht - Anh&ouml;rungsr&uuml;ge: Wann ist Zur&uuml;ckweisung wil...">NVwZ 2007, 688</a> Rdnr. 46 m.w.Nw.<a href="#FNA34">^</a></dt>
<dt><a id="FN35" name="FN35"></a><sup>35</sup> So <em>BGH</em> (o. Fu&#223;n. 1), Rdnr. 27 und die Vorinstanzen <em>OLG Frankfurt/M.</em> <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=MMR 2010, 645" title="OLG Frankfurt, 16.06.2010 - 13 U 105/07">MMR 2010, 645</a> sowie <em>LG Darmstadt</em> <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=CR 2007, 574" title="LG Darmstadt, 06.06.2007 - 10 O 562/03">CR 2007, 574</a>; ebenso <em>AG Bonn</em> <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=MMR 2008, 203" title="AG Bonn, 05.07.2007 - 9 C 177/07">MMR 2008, 203</a>; wohl auch <em>Wittern</em> (o. Fu&#223;n. 28), Rdnr. 2.<a href="#FNA35">^</a></dt>
<dt><a id="FN36" name="FN36"></a><sup>36</sup> So <em>OLG Karlsruhe</em> <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=MMR 2009, 412" title="OLG Karlsruhe, 04.12.2008 - 4 U 86/07">MMR 2009, 412</a> m. Anm. <em>Sankol</em>; <em>LG Darmstadt</em> <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=MMR 2006, 330" title="LG Darmstadt, 25.01.2006 - 25 S 118/05">MMR 2006, 330</a> und als Vorinstanz <em>AG Darmstadt</em> <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=MMR 2005, 634" title="AG Darmstadt, 30.06.2005 - 300 C 397/04">MMR 2005, 634</a> m. Anm. <em>Kazemi</em>; Entschlie&#223;ung der <em>Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der L&#228;nder</em> v. 6./7.11.2008, <a href="http://www.datenschutz-bayern.de/dsbk-ent/DSK_76-ElektronischeKommunikation.html;">http://www.datenschutz-bayern.de/dsbk-ent/DSK_76-ElektronischeKommunikation.html;</a> <em>Klesczewski</em> (o. Fu&#223;n. 13), § 100 TKG Rdnr. 8; <em>K&#252;hling</em>/<em>Elbracht</em>, TK-Recht, 2008, S. 212; <em>K&#252;hling</em>/<em>Neumann</em>, K&amp;R 2005, 478, 480 m.w.Nw.; <em>Mantz</em>, Rechtsfragen offener Netze, 2008, S. 60 f.; wohl auch <em>BVerfG</em>, B. v. 21.6.2006 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 1299/05" title="BVerfG, 21.06.2006 - 1 BvR 1299/05">1 BvR 1299/05</a>, Rdnr. 3; <em>Bundesrat</em>, BR-Drs. 62/09.<a href="#FNA36">^</a></dt>
<dt><a id="FN37" name="FN37"></a><sup>37</sup> <em>BGH</em> (o. Fu&#223;n. 1), Rdnr. 29.<a href="#FNA37">^</a></dt>
<dt><a id="FN38" name="FN38"></a><sup>38</sup> Dies verkennend <em>BGH</em> (o. Fu&#223;n. 1), Rdnr. 35.<a href="#FNA38">^</a></dt>
<dt><a id="FN39" name="FN39"></a><sup>39</sup> <em>Jlussi</em> (o. Fu&#223;n. 18), S. 89; vgl. auch <em>LG Darmstadt</em> <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=CR 2007, 574" title="LG Darmstadt, 06.06.2007 - 10 O 562/03">CR 2007, 574</a> Rdnr. 32.<a href="#FNA39">^</a></dt>
<dt><a id="FN40" name="FN40"></a><sup>40</sup> BT-Drs. 16/3656, S. 13; BT-Drs. 10/5058, S. 35.<a href="#FNA40">^</a></dt>
<dt><a id="FN41" name="FN41"></a><sup>41</sup> <em>Sch&#246;nke</em>/<em>Schr&#246;der</em>, 28. Aufl., § 303b StGB Rdnr. 9 m.w.Nw.<a href="#FNA41">^</a></dt>
<dt><a id="FN42" name="FN42"></a><sup>42</sup> <em>BGH</em> (o. Fu&#223;n. 1), Rdnr. 29.<a href="#FNA42">^</a></dt>
<dt><a id="FN43" name="FN43"></a><sup>43</sup> <em>BGH</em> (o. Fu&#223;n. 1), Rdnr. 29.<a href="#FNA43">^</a></dt>
<dt><a id="FN44" name="FN44"></a><sup>44</sup> <a href="http://www.sachsen-anhalt.de/index.php?id=32188.">http://www.sachsen-anhalt.de/index.php?id=32188.</a><a href="#FNA44">^</a></dt>
<dt><a id="FN45" name="FN45"></a><sup>45</sup> N&#228;her <em>Bundesamt f&#252;r Sicherheit in der Informationstechnik</em>, Basisschutz f&#252;r den Computer, <a href="https://www.bsi-fuer-buerger.de/BSIFB/DE/MeinPC/BasisschutzComputer/basisschutzComputer_node.html.">https://www.bsi-fuer-buerger.de/BSIFB/DE/MeinPC/BasisschutzComputer/basisschutzComputer_node.html.</a><a href="#FNA45">^</a></dt>
<dt><a id="FN46" name="FN46"></a><sup>46</sup> <em>Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der L&#228;nder</em> (o. Fu&#223;n. 44).<a href="#FNA46">^</a></dt>
<dt><a id="FN47" name="FN47"></a><sup>47</sup> Zur wettbewerbsrechtlichen Unzul&#228;ssigkeit von Sperrlisten <em>LG L&#252;neburg</em> <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=MMR 2008, 61" title="LG L&uuml;neburg, 27.09.2007 - 7 O 80/07">MMR 2008, 61</a> m. Anm. <em>Heidrich</em>.<a href="#FNA47">^</a></dt>
<dt><a id="FN48" name="FN48"></a><sup>48</sup> Nw. f&#252;r diese Ansicht s.o. Fu&#223;n. 36.<a href="#FNA48">^</a></dt>
<dt><a id="FN49" name="FN49"></a><sup>49</sup> Gesetzentwurf der <em>Bundesregierung</em>, BT-Drs. 15/2316, S. 90.<a href="#FNA49">^</a></dt>
<dt><a id="FN50" name="FN50"></a><sup>50</sup> <em>Sokol</em>, in: Simitis, 7. Aufl., § 13 BDSG Rdnr. 26 m.w.Nw.<a href="#FNA50">^</a></dt>
<dt><a id="FN51" name="FN51"></a><sup>51</sup> <em>BVerfG</em>, B. v. 21.6.2006 – BvR 1299/05 Rdnr. 3.<a href="#FNA51">^</a></dt>
<dt><a id="FN52" name="FN52"></a><sup>52</sup> So <em>Klesczewski</em> (o. Fu&#223;n. 13), § 100 TKG Rdnr. 8.<a href="#FNA52">^</a></dt>
<dt><a id="FN53" name="FN53"></a><sup>53</sup> <em>BVerfG</em> <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NVwZ 2007, 688" title="BVerfG, 23.02.2007 - 1 BvR 2368/06: Verfahrensrecht - Anh&ouml;rungsr&uuml;ge: Wann ist Zur&uuml;ckweisung wil...">NVwZ 2007, 688</a> Rdnr. 53 f.<a href="#FNA53">^</a></dt>
<dt><a id="FN54" name="FN54"></a><sup>54</sup> Vgl. <em>BVerfG</em> <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=MMR 2006, 531" title="BVerfG, 04.04.2006 - 1 BvR 518/02: Rasterfahndung II">MMR 2006, 531</a> m. Anm. <em>Geis</em>/<em>Geis</em>; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 113, 29" title="BVerfG, 12.04.2005 - 2 BvR 1027/02: Anwaltsdaten">BVerfGE 113, 29</a>, 53.<a href="#FNA54">^</a></dt>
<dt><a id="FN55" name="FN55"></a><sup>55</sup> Vgl. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 65, 1" title="BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83: Volksz&auml;hlung">BVerfGE 65, 1</a>, 44.<a href="#FNA55">^</a></dt>
<dt><a id="FN56" name="FN56"></a><sup>56</sup> Vgl. <em>BVerfG</em> <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=MMR 2010, 356" title="BVerfG, 02.03.2010 - 1 BvR 256/08: Vorratsdatenspeicherung">MMR 2010, 356</a> m. Anm. <em>B&#228;r</em>.<a href="#FNA56">^</a></dt>
<dt><a id="FN57" name="FN57"></a><sup>57</sup> <em>Pitsillidis</em>/<em>Xie</em>/<em>Yu</em>/<em>Abadi</em>/<em>Voelker</em>/<em>Savage</em>, How to Tell an Airport from a Home, 2010, <a href="http://research.microsoft.com/pubs/139079/hotnets10.pdf.">http://research.microsoft.com/pubs/139079/hotnets10.pdf.</a><a href="#FNA57">^</a></dt>
<dt><a id="FN58" name="FN58"></a><sup>58</sup> <em>Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung</em>, <a href="http://www.vorratsdatenspeicherung.de/images/auskuenfte_ueber_internetnutzer.pdf.">http://www.vorratsdatenspeicherung.de/images/auskuenfte_ueber_internetnutzer.pdf.</a><a href="#FNA58">^</a></dt>
<dt><a id="FN59" name="FN59"></a><sup>59</sup> N&#228;her <em>Breyer</em>, NJOZ 2010, 1085.<a href="#FNA59">^</a></dt>
<dt><a id="FN60" name="FN60"></a><sup>60</sup> <em>Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung</em>, <a href="http://wiki.vorratsdatenspeicherung.de/images/Bericht_Sicherheit-vor-Sammelwut.pdf,">http://wiki.vorratsdatenspeicherung.de/images/Bericht_Sicherheit-vor-Sammelwut.pdf,</a> 7.<a href="#FNA60">^</a></dt>
<dt><a id="FN61" name="FN61"></a><sup>61</sup> Spiegel 22/2008 v. 26.5.2008, S. 88: Verkehrsdaten von Journalisten, Managern und Aufsichtsr&#228;ten ausgewertet.<a href="#FNA61">^</a></dt>
<dt><a id="FN62" name="FN62"></a><sup>62</sup> Spiegel 41/2008 v. 6.10.2008, S. 72: Bestandsdaten aller 17 Millionen Kunden gestohlen.<a href="#FNA62">^</a></dt>
<dt><a id="FN63" name="FN63"></a><sup>63</sup> Zu diesem Kriterium <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 118, 168" title="BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 1550/03: Abruf von Kontostammdaten">BVerfGE 118, 168</a>, 197; <em>BVerfG</em> <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=MMR 2006, 531" title="BVerfG, 04.04.2006 - 1 BvR 518/02: Rasterfahndung II">MMR 2006, 531</a> m. Anm. <em>Geis</em>/<em>Geis</em>; <em>BVerfG</em> <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=MMR 2005, 674" title="BVerfG, 27.07.2005 - 1 BvR 668/04: Vorbeugende Telekommunikations&uuml;berwachung">MMR 2005, 674</a>; st. Rspr.<a href="#FNA63">^</a></dt>
<dt><a id="FN64" name="FN64"></a><sup>64</sup> <em>BGH</em> (o. Fu&#223;n. 1), Rdnr. 34.<a href="#FNA64">^</a></dt>
<dt><a id="FN65" name="FN65"></a><sup>65</sup> <em>BfDI</em>, Stellungnahme v. 10.6.2009, <a href="http://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Publikationen/Allgemein/StellungnahmeVorratsdaten100609.pdf?__blob=publicationFile,">http://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Publikationen/Allgemein/StellungnahmeVorratsdaten100609.pdf?__blob=publicationFile,</a> 3.<a href="#FNA65">^</a></dt>
<dt><a id="FN66" name="FN66"></a><sup>66</sup> <em>BVerfG</em> <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=MMR 2010, 356" title="BVerfG, 02.03.2010 - 1 BvR 256/08: Vorratsdatenspeicherung">MMR 2010, 356</a> m. Anm. <em>B&#228;r</em>.<a href="#FNA66">^</a></dt>
<dt><a id="FN67" name="FN67"></a><sup>67</sup> Vgl. <em>Breyer</em>, RDV 2004, 147 f.<a href="#FNA67">^</a></dt>
<dt><a id="FN68" name="FN68"></a><sup>68</sup> <em>EuGH</em> <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=MMR 2008, 227" title="EuGH, 29.01.2008 - C-275/06: Productores de M&uacute;sica de Espa&ntilde;a (Promusicae) ./. Telef&oacute;nica de Esp...">MMR 2008, 227</a>.<a href="#FNA68">^</a></dt>
<dt><a id="FN69" name="FN69"></a><sup>69</sup> Zweifelnd auch EuGH-Generalanw&#228;ltin <em>Kokott</em>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=Slg. 2008 S. I-271" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">Slg. 2008 S. I-271</a>, 296 Rdnr. 82.<a href="#FNA69">^</a></dt>
<dt><a id="FN70" name="FN70"></a><sup>70</sup> <em>EuGH</em> <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=EuZW 2004, 400" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">EuZW 2004, 400</a> Rdnr. 22.<a href="#FNA70">^</a></dt>
<dt><a id="FN71" name="FN71"></a><sup>71</sup> Gemeinsamer Standpunkt des <em>Rates</em> v. 9.2.2009, 2007/0248 (COD).<a href="#FNA71">^</a></dt>
<dt><a id="FN72" name="FN72"></a><sup>72</sup> Vgl. <em>Kitz</em>, ZUM 2006, 444, 449; Erw&#228;gungsgrund 25 der RL <a target="_self" href="http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32006L0024:DE:HTML">2006/24/EG</a> kann den offensichtlich davon abweichenden Wortlaut von Art. 15 Abs. 1a RL <a target="_blank" href="http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexapi!prod!CELEXnumdoc&#038;numdoc=32002L0058&#038;model=guichett&#038;lg=de">2002/58/EG</a> nicht einschr&#228;nken, vgl. <em>EuGH</em>, U. v. 2.4.2009 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=C-134/08" title="EuGH, 02.04.2009 - C-134/08: Tyson Parketthandel">C-134/08</a> m.w.Nw.<a href="#FNA72">^</a></dt>
<dt><a id="FN73" name="FN73"></a><sup>73</sup> <em>EuGH</em> <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 1983, 1257" title="EuGH, 06.10.1982 - 283/81: CILFIT /  Ministero della Sanit&agrave;">NJW 1983, 1257</a>, 1258.<a href="#FNA73">^</a></dt>
<dt><a id="FN74" name="FN74"></a><sup>74</sup> <em>EuGH</em> <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=MMR 2008, 227" title="EuGH, 29.01.2008 - C-275/06: Productores de M&uacute;sica de Espa&ntilde;a (Promusicae) ./. Telef&oacute;nica de Esp...">MMR 2008, 227</a>.<a href="#FNA74">^</a></dt>
<dt><a id="FN75" name="FN75"></a><sup>75</sup> Entgegen <em>BGH</em> (o. Fu&#223;n. 1), Rdnr. 39.<a href="#FNA75">^</a></dt>
<dt><a id="FN76" name="FN76"></a><sup>76</sup> <em>EuGH</em> <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=MMR 2009, 244" title="EuGH, 10.02.2009 - C-301/06: Irland / Parlament und Rat">MMR 2009, 244</a>; vgl. <em>Breyer</em>, StV 2007, 214.<a href="#FNA76">^</a></dt>
<dt><a id="FN77" name="FN77"></a><sup>77</sup> <em>Jlussi</em> (o. Fu&#223;n. 18), S. 95.<a href="#FNA77">^</a></dt>
<dt><a id="FN78" name="FN78"></a><sup>78</sup> BT-Drs. 16/2581, S. 27 f.<a href="#FNA78">^</a></dt>
<dt><a id="FN79" name="FN79"></a><sup>79</sup> <em>Klesczewski</em> (o. Fu&#223;n. 13), § 96 TKG Rdnr. 13.<a href="#FNA79">^</a></dt>
</dl>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>OLG Frankfurt: Freiwillige IP-Vorratsdatenspeicherung allenfalls f&#252;r 6-24 Stunden? [erg&#228;nzt am 30.09.2011]</title>
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		<pubDate>Fri, 08 Jul 2011 08:01:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Webmaster</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Nach dem Ende der verpflichtenden Vorratsdatenspeicherung in Deutschland speichern verschiedene Internet-Zugangsanbieter gleichwohl noch freiwillig bis zu sieben Tage lang auf Vorrat, welcher Kunden wann mit welcher IP-Adresse im Internet unterwegs war (siehe Anbietervergleich). Diese freiwillige Vorratsdatenspeicherung kann Abmahnungen wegen angeblicher Urheberrechtsverst&#246;&#223;e und polizeiliche Ermittlungen wegen angeblicher Straftaten nach sich ziehen – oftmals gegen Unschuldige. Unter [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach dem Ende der verpflichtenden Vorratsdatenspeicherung in Deutschland speichern  verschiedene Internet-Zugangsanbieter gleichwohl noch <strong>freiwillig bis zu sieben Tage lang auf Vorrat</strong>,  welcher Kunden wann mit welcher IP-Adresse im Internet unterwegs war (siehe <a href="http://wiki.vorratsdatenspeicherung.de/Speicherdauer">Anbietervergleich</a>).  Diese freiwillige Vorratsdatenspeicherung kann <a href="http://www.1aparty.de/">Abmahnungen</a> wegen  angeblicher Urheberrechtsverst&#246;&#223;e und polizeiliche Ermittlungen wegen angeblicher Straftaten nach sich ziehen – <a href="/index.php/faelle-von-datenmissbrauch-und-irrtuemern/">oftmals gegen Unschuldige</a>. Unter anderem die Telekom rechtfertigt ihre einw&#246;chige Vorratsspeicherung aller IP-Adressen mit dem Argument, dies sei zur &#8222;Erkennung&#8220; von &#8222;St&#246;rungen&#8220; erforderlich (<a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 TKG</a>). Tats&#228;chlich nutzt die Telekom die Daten aber, um <a href="http://www.download-telekom.de/dt/StaticPage/10/22/87/dtag_datenschutz_2010.pdf_1022876.pdf" class="broken_link">j&#228;hrlich 2,2 Mio. Ausk&#252;nfte</a> (t&#228;glich &#252;ber 6.000 Ausk&#252;nfte) an Abmahnanw&#228;lte zu erteilen.</p>
<p>Ein Telekom-Kunde hat das Unternehmen auf sofortige L&#246;schung der Zuordnung seiner IP-Adressen mit Verbindungsende <strong>verklagt</strong>. Das Oberlandesgericht Frankfurt <a href="http://daten-speicherung.de/index.php/kritik-olg-frankfurt-zur-vorratsspeicherung-von-ip-adressen/">wollte</a> mit Urteil vom  16.06.2010 (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=13 U 105/07" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">13 U 105/07</a>) die Vorratsdatensammlung absegnen und die Klage abweisen. Im Januar 2011 hat der Bundesgerichtshof dieses Urteil aber aufgehoben (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=III ZR 146/10" title="BGH, 13.01.2011 - III ZR 146/10: Telekommunikationsrecht - Speicherung von IP-Adressen">III ZR 146/10</a>) und entschieden, das OLG Frankfurt m&#252;sse zuerst ein Sachverst&#228;ndigengutachten zu der Frage einholen, ob eine generalprophylaktische IP-Vorratsdatenspeicherung erforderlich sei, um der Versendung unerw&#252;nschter Nachrichten (Spam), Hackerangriffen (z.B. Denial-of-Service-Attacken) und der Verbreitung  von Viren und Trojanern entgegen zu wirken. Falls die Erforderlichkeit festgestellt werde, dann sei unter Gesichtspunkten des Datenschutzes und der Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit nichts gegen eine siebent&#228;gige fl&#228;chendeckende Vorratsdatenspeicherung der IP-Adressen aller Kunden einzuwenden.</p>
<p>Das Urteil des Bundesgerichtshofs st&#252;tzt sich ma&#223;geblich auf die im Beck&#8217;schen TKG-Kommentar ver&#246;ffentlichte <strong>Meinung des <a href="http://misc-apache.aol.de/template/DECorp05">AOL-Rechtsanwalts</a> </strong><a href="http://www.ffw.com/people/all/w/felix-wittern.aspx">Dr. Felix Wittern</a>. Da AOL selbst s&#228;mtliche IP-Adressen seiner Kunden ohne Anlass f&#252;nf Tage lang auf Vorrat speichert, ist es wenig verwunderlich, dass der Anwalt und ehemalige &#8222;Deputy General Counsel&#8220; des Unternehmens dies f&#252;r zul&#228;ssig h&#228;lt.</p>
<p>Mit eingehender Begr&#252;ndung hat schon kurze Zeit nach Bekanntwerden des BGH-Urteils ein Amtsgericht <strong>ausdr&#252;cklich anders entschieden </strong>(Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=81 C 1403/10" title="AG Meldorf, 29.03.2011 - 81 C 1403/10">81 C 1403/10</a>) und sich damit dem Oberlandesgericht Karlsruhe (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 U 86/07" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">4 U 86/07</a>), dem Landgericht Darmstadt (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=25 S 118/2005" title="LG Darmstadt, 25.01.2006 - 25 S 118/05">25 S 118/2005</a>) und der <a href="http://www.sachsen-anhalt.de/index.php?id=32188">Konferenz der Datenschutzbeauftragten</a> angeschlossen, die eine fl&#228;chendeckende und permanente Erfassung aller Nutzer schon bisher f&#252;r unzul&#228;ssig hielten. Das Amtsgericht sieht in der BGH-Entscheidung einen Versto&#223; gegen Gesetzesrecht, Verfassungsrecht und Europarecht.</p>
<p>Der Rechtsstreit, mit dem der Bundesgerichtshof befasst war, geht unterdessen vor dem <strong>Oberlandesgericht Frankfurt </strong>weiter (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=13 U 105/07" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">13 U 105/07</a>). In einem Verhandlungstermin am 08.06.2011 unterbreitete das OLG Frankfurt den Parteien nun den Vorschlag, die Telekom solle sich durch Vergleich verpflichten,</p>
<blockquote><p>die dem Kl&#228;ger zugewiesenen dynamischen IP-Adressen &#8222;unverz&#252;glich nach Beendigung der Internetverbindung zu l&#246;schen, l&#228;ngstens aber in einem Zeitrahmen von 6-24 Stunden&#8220;, wobei die genaue Stundenzahl noch auszuhandeln w&#228;re. Die Parteien sollten sich des weiteren verpflichten, den Inhalt des Vergleiches gegen&#252;ber Dritten nicht offenzulegen.</p></blockquote>
<p>Die Telekom lehnte den Vorschlag mit dem Argument der &#8222;Pr&#228;zedenzwirkung einer solchen Einigung&#8220; ab. Termin zur Verk&#252;ndung einer Entscheidung wurde daraufhin auf den 21.09.2011 bestimmt.</p>
<p>Der <strong>Vergleichsvorschlag </strong>des OLG Frankfurt macht deutlich, dass das BGH-Urteil vom 13.01.2011 <a href="http://abmahnung-blog.de/urteile/bgh-erlaubt-7-tage-speicherung-dynamischer-ip-adressen">entgegen</a> <a href="http://www.anwaltsbuero47.de/newsartikel/internetrecht/672-ip-adressen-speicherung-bis-zu-7-tage-zulaessig.html">verbreiteter</a> <a href="http://www.dury.de/urheber-und-medienrecht/bgh-kurzfristige-speicherung-dynamischer-ip-adressen-ist-zulaessig" class="broken_link">Falschmeldungen</a> keineswegs bedeutet, dass eine 7-t&#228;gige Vorratsspeicherung dynamischer IP-Adressen zul&#228;ssig sei, sondern dass der Ausgang des Rechtsstreits nach wie vor vollkommen offen ist. Aus dem Vergleichsvorschlag d&#252;rfte sich bereits ergeben, dass das OLG Frankfurt die gesetzlich geforderte &#8222;unverz&#252;gliche&#8220; L&#246;schung mit Verbindungsende (<a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/96.html" title="&sect; 96 TKG: Verkehrsdaten">§ 96 TKG</a>) dahin auslegt, dass alle Spuren sp&#228;testens nach 6-24 Stunden gel&#246;scht sein m&#252;ssen.</p>
<p>Unterdessen hat das Bundesjustizministerium einen <strong><a href="http://wiki.vorratsdatenspeicherung.de/images/DiskE_.pdf">Gesetzentwurf</a></strong> vorgelegt, welcher s&#228;mtliche Internet-Zugangsanbieter zu einer siebent&#228;gigen IP-Vorratsdatenspeicherung zwingen soll. Der Gesetzentwurf ist in der Netzgemeinde auf entschiedenen Protest <a href="http://www.daten-speicherung.de/data/ip-vorratsdatenspeicherung_stoppen.pdf">gesto&#223;en</a>, weil er weithin das Ende der Anonymit&#228;t im Internet bedeuten w&#252;rde, die oftmals Voraussetzung einer freien Informationsrecherche, Informations&#252;bermittlung und Meinungs&#228;u&#223;erung im Netz ist. Das Problem des <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 TKG</a> w&#252;rde sich durch das vorgeschlagene Gesetz nicht erledigen: Der Gesetzentwurf sieht eine Vorratsdatenspeicherung einzig zu staatlichen Zwecken vor. F&#252;r die Datensammlung zu Unternehmenszwecken w&#252;rde <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 TKG</a> unver&#228;ndert weiter gelten.</p>
<p>Es wird sich also auch in Zukunft die Frage stellen, ob Internet-Zugangsanbieter zu eigenen Zwecken und zur Weitergabe an Abmahnanw&#228;lte ohne jeden Anlass Daten sammeln d&#252;rfen, welche die <strong>Nachverfolgung unserer Internetnutzung</strong> erm&#246;glichen.</p>
<p>Siehe auch:</p>
<ul>
<li><a title="Test: Internet-Anonymisierungsdienste" href="../index.php/test-internet-anonymisierungsdienste/">Test: Internet-Anonymisierungsdienste</a></li>
<li><a title="Musterklage Internetzug&#228;nge" href="http://daten-speicherung.de/index.php/datenspeicherung/musterklage-ip-speicherung/">Musterklage Internetzug&#228;nge</a></li>
</ul>
<p>Erg&#228;nzung vom 30.09.2011:</p>
<p>Das OLG Frankfurt hat am 21.09.2011 einen Beweisbeschluss verk&#252;ndet zu der Behauptung der Telekom, eine 7-t&#228;gige IP-Datenspeicherung sei f&#252;r die Zwecke des <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 Abs. 1 TKG</a> erforderlich.</p>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Umfrage: B&#252;rger fordern besseren Datenschutz im Internet</title>
		<link>http://www.daten-speicherung.de/index.php/umfrage-buerger-fordern-besseren-datenschutz-im-internet/</link>
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		<pubDate>Fri, 01 Jul 2011 10:16:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Webmaster</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Neue repr&#228;sentative Meinungsumfragen der BITKOM vom Januar 2011 und der EU vom November/Dezember 2010 liefern Argumente f&#252;r einen besseren Datenschutz im Internet: 81% der befragten Internetnutzer in Deutschland fordern, die Unternehmen m&#252;ssten f&#252;r einen besseren Datenschutz sorgen. 72% fordern, der Staat m&#252;sse strengere Regeln f&#252;r den Datenschutz im Internet erlassen. 43% f&#252;hlen sich im Internet [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Neue repr&#228;sentative Meinungsumfragen <a href="http://www.webcitation.org/query?url=http%3A%2F%2Fwww.bitkom.org%2Ffiles%2Fdocuments%2FBITKOM_Publikation_Datenschutz_im_Internet.pdf&amp;date=2011-07-01">der BITKOM</a> vom Januar 2011 und <a href="http://ec.europa.eu/public_opinion/archives/ebs/ebs_359_en.pdf">der EU</a> vom November/Dezember 2010 liefern Argumente f&#252;r einen besseren Datenschutz im Internet:</p>
<ul>
<li>81% der befragten Internetnutzer in Deutschland fordern, die Unternehmen m&#252;ssten f&#252;r einen <strong>besseren Datenschutz</strong> sorgen.</li>
<li>72% fordern, der Staat m&#252;sse <strong>strengere Regeln </strong>f&#252;r den Datenschutz im Internet erlassen.</li>
<li>43% f&#252;hlen sich im Internet wegen des Risikos der <strong>Aussp&#228;hung und illegalen Nutzung pers&#246;nlicher Daten</strong> &#8222;bedroht&#8220;.</li>
<li>6% geben an, durch Schadprogramme oder infolge eines <strong>Datendiebstahls </strong>im Internet bereits einen finanziellen Schaden erlitten zu haben. 3% sagen, ihre pers&#246;nlichen Daten seien bereits &#8222;ausgesp&#228;ht und illegal genutzt worden&#8220;.</li>
<li>70% der <strong>Internetnutzer verzichten aus Sicherheitsgr&#252;nden</strong> bewusst auf bestimmte Aktivit&#228;ten im Internet wie E-Mail-Dokumentenversand, Online-Banking oder Online-Shopping.</li>
<li>78% meinen, der Staat solle zum <strong>Verbraucherschutz </strong>st&#228;rker im Internet eingreifen.</li>
<li>51% meinen, der Staat solle zum <strong>Schutz personenbezogener Daten</strong> st&#228;rker im Internet eingreifen.</li>
<li>51% der Europ&#228;er und 62% der Deutschen sagen, es mache ihnen etwas aus, wenn sie zur <strong>Nutzung kostenfreier Dienste</strong> (z.B. E-Mail-Konto) personenbezogene Daten angeben m&#252;ssten.</li>
<li>64% der Europ&#228;er mussten bereits <strong>mehr pers&#246;nliche Daten preisgeben </strong>als zur Nutzung des Dienstes erforderlich gewesen w&#228;ren. 72% (73% der Deutschen) sind dar&#252;ber ziemlich oder sehr besorgt.</li>
<li>Die wichtigsten <strong>Risiken einer Preisgabe pers&#246;nlicher Daten</strong> werden darin gesehen, dass diese ohne Wissen des Betroffenen genutzt, an Dritte weiter gegeben oder zu anderen Zwecken als gewollt verwendet werden k&#246;nnen, dass man Opfer eines Betrugs oder eines Identit&#228;tsdiebstahls werden kann und dass man unerw&#252;nschte Werbung erhalten kann.</li>
<li>49% der Europ&#228;er (55% der Deutschen) sind besorgt, dass bei der Nutzung von Handy oder mobilem Internet ihr <strong>Verhalten erfasst </strong>wird (z.B. Gespr&#228;chsinhalt, Aufenthaltsort). 41% (54% der Deutschen) besorgt, dass ihr Verhalten auf Privatgel&#228;nde (z.B. Restaurant, Arbeitsplatz) z.B. mithilfe von Kameras aufgezeichnet wird; f&#252;r 34% (37% der Deutschen) gilt dies auch auf &#246;ffentlichem Gel&#228;nde (z.B. Stra&#223;e, U-Bahn, Flugh&#228;fen). 51% der Internetnutzer (62% der deutschen Internetnutzer) machen sich Sorgen dar&#252;ber, dass ihr Verhalten im Internet (z.B. beim Surfen) erfasst wird.</li>
<li>54% (69% der Deutschen) f&#252;hlen sich nicht wohl bei dem Gedanken, dass Internetunternehmen ihr <strong>Internet-Nutzungsverhalten aufzeichnen</strong>, um ihnen Inhalte zu pr&#228;sentieren, die auf ihre pers&#246;nlichen Interessen zugeschnitten sein sollen.</li>
<li>Um ihre Anonymit&#228;t zu sch&#252;tzen, machen 7% der Europ&#228;er (8% der Deutschen) bei Fragen nach ihren pers&#246;nlichen Daten teilweise <strong>falsche Angaben</strong>.</li>
<li>12% (10% der Deutschen) berichteten, sie selbst, Verwandte oder Bekannte seien schon von <strong>Datenverlust und Identit&#228;tsdiebstahl </strong>betroffen gewesen.</li>
<li>63% (78% der Deutschen) <strong>misstrauen Telekommunikationsunternehmen </strong>beim Umgang mit ihren pers&#246;nlichen Daten. Internetunternehmen (z.B. Suchmaschinen, soziale Netzwerke, E-Mail-Dienste) misstrauen 62% (74% der Deutschen).</li>
<li>74% (95% der Deutschen) sagen, die Sammlung und Verarbeitung jeglicher pers&#246;nlicher Daten sollte eine <strong>konkrete Einwilligung </strong>voraus setzen.</li>
<li><strong>In F&#228;llen von Datenmissbrauch sollte eine Aufsichtsbeh&#246;rde </strong>eine Geldbu&#223;e verh&#228;ngen (51%, 49% der Deutschen), die Datenverwendung k&#252;nftig untersagen (40%, 42% der Deutschen), den Verarbeiter zur Entsch&#228;digung der Betroffenen verpflichten (39%, 40% der Deutschen) und bessere technische M&#246;glichkeiten zum Datenschutz und zur Datensicherheit finden (30%, 46% der Deutschen).</li>
</ul>
<p>Auch <strong>Argumente gegen staatliche &#220;berwachung </strong>lassen sich aus den Umfragen ableiten:</p>
<ul>
<li>52% der deutschen Internetnutzer machen sich laut BITKOM-Umfrage <strong>Sorgen um die Freiheit im Internet</strong>.</li>
<li><strong>62% der Internetnutzer sprechen sich laut BITKOM-Umfrage dagegen aus, dass der Staat  verst&#228;rkt Internet-Verbindungsdaten f&#252;r polizeiliche Zwecke (auf Vorrat) speichern  l&#228;sst.</strong></li>
<li>Laut EU-Umfrage sind 63% der B&#252;rger (65% der Deutschen) der Meinung, <strong>Zugriffe der Polizei auf personenbezogene Daten</strong> sollten nur bei bestimmten Daten und nur im Rahmen konkreter Ermittlungsverfahren oder sogar nur mit richterlicher Genehmigung zugelassen sein. Nur 33% der B&#252;rger finden, die Polizei sollte allgemein zur Kriminalit&#228;tsverh&#252;tung Zugriff auf personenbezogene Daten haben.</li>
</ul>
<p>Nach dem B&#252;rgerwillen bez&#252;glich der vorsorglichen Massenerfassung von Telekommunikations- oder Flugreisedaten der gesamten Bev&#246;lkerung fragte die EU leider nicht. Die EU-Kommission plant aber eine Umfrage zur Vorratsdatenspeicherung.</p>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof hebt Urteil zur Vorratsspeicherung von IP-Adressen auf [erg&#228;nzt am 19.01.2011]</title>
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		<pubDate>Fri, 14 Jan 2011 14:36:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Webmaster</dc:creator>
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		<category><![CDATA[IP-Vorratsdatenspeicherung]]></category>

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		<description><![CDATA[Im vergangenen Jahr sorgte ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt (Az. 13 U 105/07) f&#252;r Aufruhr, demzufolge die Deutsche Telekom berechtigt sei, eine Woche lang auf Vorrat zu speichern, unter welcher IP-Adresse Internetnutzer surfen. Diese Vorratsspeicherungspraxis der Telekom erm&#246;glicht in vielen F&#228;llen die R&#252;ckverfolgung der Internetnutzung und f&#252;hrt immer wieder zu unberechtigten Ermittlungen und Abmahnungen. Mithilfe [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Im vergangenen Jahr sorgte ein <strong>Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt</strong> (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=13 U 105/07" title="OLG Frankfurt, 16.06.2010 - 13 U 105/07">13 U 105/07</a>) f&#252;r <a href="http://daten-speicherung.de/index.php/kritik-olg-frankfurt-zur-vorratsspeicherung-von-ip-adressen/">Aufruhr</a>, demzufolge die Deutsche Telekom berechtigt sei, eine Woche lang auf Vorrat zu speichern, unter welcher IP-Adresse Internetnutzer surfen. Diese Vorratsspeicherungspraxis der Telekom erm&#246;glicht in vielen F&#228;llen die R&#252;ckverfolgung der Internetnutzung und <a href="http://daten-speicherung.de/index.php/faelle-von-datenmissbrauch-und-irrtuemern/">f&#252;hrt</a> immer wieder zu unberechtigten Ermittlungen und Abmahnungen. Mithilfe der Daten identifiziert die Telekom jeden Tag <a href="http://www.faz.net/s/Rub8B6110197CA94CE3AAD9FA59359AC411/Doc%7EEEE153C82F5C547FEA0682EE31C9F2EAD%7EATpl%7EEcommon%7EScontent.html">tausende</a> von Internetnutzern gegen&#252;ber Abmahnanw&#228;lten und Strafverfolgern.</p>
<p><strong>Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt nun aufgehoben </strong>und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG Frankfurt zur&#252;ckzuverwiesen (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=III ZR 146/10" title="BGH, 13.01.2011 - III ZR 146/10: Telekommunikationsrecht - Speicherung von IP-Adressen">III ZR 146/10</a>). Endg&#252;ltig gekl&#228;rt hat der Bundesgerichtshof die (Un-)Zul&#228;ssigkeit der Vorratsspeicherung von IP-Adressen nicht, weil der Sachverhalt noch n&#228;herer Aufkl&#228;rung bed&#252;rfe. Die Urteilsbegr&#252;ndung des Bundesgerichtshofs liegt noch nicht vor.</p>
<p><strong>Erste Schl&#252;sse</strong></p>
<p>Aus der Aufhebung und Zur&#252;ckverweisung d&#252;rfte sich auch ohne Kenntnis der Begr&#252;ndung ergeben, dass der Bundesgerichtshof die <strong>&#8222;freiwillige Vorratsdatenspeicherung&#8220; der Telekom unter bestimmten Voraussetzungen f&#252;r unzul&#228;ssig </strong>h&#228;lt. Das erste Argument des aufgehobenen Urteils des OLG Frankfurt lautete, die Telekom ben&#246;tige Internetadressen zur Abrechnung. Da die Rechnungssumme aber in keinem Tarif von der zugewiesenen IP-Adresse abh&#228;ngt, wird dieses Argument nicht haltbar sein. Das zweite Argument des aufgehobenen Urteils lautete, die Telekom ben&#246;tige Internetadressen, um St&#246;rungen und Fehler an ihren Telekommunikationsanlagen zu erkennen, einzugrenzen und zu beseitigen. Dies hatte der Kl&#228;ger durch Sachverst&#228;ndigengutachten widerlegen lassen wollen. Das Oberlandesgericht hatte sich aber geweigert, ein Gutachten einzuholen. M&#246;glicherweise verlangt der Bundesgerichtshof von dem Oberlandesgericht nun, dies nachzuholen.</p>
<p>Meiner &#220;berzeugung nach w&#252;rde ein Sachverst&#228;ndigengutachten ergeben, dass eine permanente und fl&#228;chendeckende Vorratsdatenspeicherung <strong>zur St&#246;rungserkennung nicht erforderlich, jedenfalls aber ganz unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig</strong> <a href="http://daten-speicherung.de/index.php/kritik-olg-frankfurt-zur-vorratsspeicherung-von-ip-adressen/">ist</a>. Andere Internet-Zugangsanbieter wie Arcor oder Vodafone belegen, dass sich Internetzug&#228;nge problemlos auch ohne Vorratsdatenspeicherung anbieten lassen.</p>
<p>Dementsprechend haben die 25. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=25 S 118/2005" title="LG Darmstadt, 25.01.2006 - 25 S 118/05">25 S 118/2005</a>) und das Oberlandesgericht  Karlsruhe (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 U 86/07" title="OLG Karlsruhe, 04.12.2008 - 4 U 86/07">4 U 86/07</a>) bereits rechtskr&#228;ftig entschieden, dass Internet-Zugangsanbietern eine <strong>Vorratsprotokollierung der von ihren Kunden tempor&#228;r genutzten Internetadressen untersagt</strong> ist. Es ist zu erwarten, dass das vom Bundesgerichtshof und OLG Frankfurt nun behandelte Verfahren letztlich zum selben Ergebnis f&#252;hren wird.</p>
<p><strong>Vorratsdatenspeicherung</strong></p>
<p>Gleichzeitig besteht das Risiko, dass das Urteil in der aktuellen politischen Diskussion um Forderungen nach Wiedereinf&#252;hrung einer Vorratsdatenspeicherung missbraucht werden wird f&#252;r die Behauptung, ohne wenigstens 7-t&#228;gige Vorratsspeicherung von IP-Adressen werde das Internet zu einem <strong>&#8222;rechtsfreien Raum&#8220;</strong>. Tats&#228;chlich ist das Gegenteil der Fall:</p>
<ol>
<li><strong>Internetdelikte sind auch ohne Vorratsdatenspeicherung eher leichter nachverfolgbar</strong> als vergleichbare Delikte au&#223;erhalb des Internet. Ohne Internet-Vorratsdatenspeicherung <a href="http://www.bka.de/pks/pks2008/download/pks-jb_2008_bka.pdf">wurden</a> 2008 fast 80% aller bekannt gewordenen Internetdelikte aufgekl&#228;rt, von den sonstigen Straftaten nur 55%. &#220;brigens werden nur 3% aller bekannt gewordenen Straftaten im Internet begangen.</li>
<li><strong>Auch ohne Vorratsspeicherung von Internetadressen bleiben gezielte Ermittlungen in den weitaus meisten F&#228;llen m&#246;glich</strong>, etwa die  Identifizierung von Tatverd&#228;chtigen noch w&#228;hrend der bestehenden  Internetverbindung (&#8222;Quick Freeze&#8220;, von der Unterhaltungsindustrie gegen  Tauschb&#246;rsennutzer erfolgreich angewandt), Fangschaltungen f&#252;r den Fall, dass sich der Tatverd&#228;chtige erneut anmeldet (vom BKA bereits erfolgreich <a href="http://www.vorratsdatenspeicherung.de/images/bka_fallbeispiele_2010-03-24.pdf">angewandt</a>) oder die Verfolgung von Spuren unbarer Geldtransaktionen.</li>
<li><strong>In befreundeten Staaten wie &#214;sterreich, Schweden, Norwegen oder Kanada gilt schon lange ein striktes Verbot der Vorratsspeicherung</strong> von IP-Adressen &#252;ber das Verbindungsende hinaus (siehe Urteil des &#246;sterreichischen Obersten Gerichtshofs vom 14.7.2009, Az. <a href="http://www.i4j.at/entscheidungen/ogh4_41_09x.htm">4 Ob 41/09x</a>), ohne dass das Internet dort deswegen ein &#8222;rechtsfreier Raum&#8220; w&#228;re.</li>
<li>Schon der <strong>Blick auf unser t&#228;gliches Leben</strong> zeigt, dass die meisten (ca.  55%) dem Staat bekannt gewordenen Straftaten aufgekl&#228;rt werden k&#246;nnen,  obwohl niemand mitschreibt, mit wem wir geredet, wo wir uns aufgehalten  oder wor&#252;ber wir informiert haben.</li>
<li><strong>Eine Internet-Vorratsdatenspeicherung l&#228;sst sich ohnehin auf vielf&#228;ltige Weise umgehen</strong> (z.B. WLAN, Internetcafe, Anonymisierungsdienst), wovon gerade professionelle Straft&#228;ter routinem&#228;&#223;ig Gebrauch machen.</li>
</ol>
<p><strong>Wer sich wirklich wirksam gegen Internetdelikte einsetzen wollte</strong>, m&#252;sste sich um die echten Probleme in diesem Bereich k&#252;mmern: <a href="http://wiki.vorratsdatenspeicherung.de/images/Bericht_Sicherheit-vor-Sammelwut.pdf">Ausbildung, Ausstattung, Pr&#228;vention</a>. Dies w&#252;rde allerdings mehr Nachdenken und Einsatz erfordern als plakativ auf einer f&#252;r den Staat kosten- und m&#252;helosen Totalprotokollierung zu insistieren.</p>
<p>Aus vier Gr&#252;nden ist das geltende <strong>Protokollierungsverbot f&#252;r unsere freiheitliche Gesellschaft &#228;u&#223;erst wichtig</strong>:</p>
<ol>
<li>Zum Schutz vor der<strong> </strong>gesteigerten <strong>Gefahr, unschuldig einer Straftat verd&#228;chtigt</strong> zu werden oder Abmahnungen zu erhalten.</li>
<li>Zum Schutz vor dem gesteigerten <strong>Risiko von Datenpannen und Missbrauch</strong> der angeh&#228;uften Daten<strong>.</strong></li>
<li>Zur Gew&#228;hrleistung der <strong>unbefangenen Inanspruchnahme des Internet </strong>in Notlagen und sensiblen Situationen ohne Furcht vor Bekanntwerden privater und intimer Probleme.</li>
<li>Aufgrund der hohen <strong>Bedeutung von Anonymit&#228;t f&#252;r unsere Gesellschaft insgesamt.</strong></li>
</ol>
<p>An anderer Stelle habe ich diese Punkte ausf&#252;hrlich <a href="http://daten-speicherung.de/index.php/kritik-olg-frankfurt-zur-vorratsspeicherung-von-ip-adressen/">erl&#228;utert</a>.</p>
<p><strong>Solange sich diverse Internet-Zugangsanbieter noch nicht an das geltende Protokollierungsverbot (<a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/96.html" title="&sect; 96 TKG: Verkehrsdaten">§ 96 TKG</a>) halten</strong>, kann man nur empfehlen, die<a href="http://wiki.vorratsdatenspeicherung.de/Speicherdauer"> </a>Speicherpraxis des eigenen Internet-Zugangsanbieters in Erfahrung zu <a href="http://wiki.vorratsdatenspeicherung.de/Speicherdauer">bringen</a> und gegebenenfalls den Anbieter zu wechseln und/oder einen <a href="http://daten-speicherung.de/index.php/test-internet-anonymisierungsdienste/">Anonymisierungsdienst</a> nutzen &#8211; und nat&#252;rlich bei dem Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung <a href="http://www.vorratsdatenspeicherung.de/content/view/16/39/lang,de/">mitzumachen</a>.</p>
<p>Weitere Informationen:</p>
<ul>
<li><a title="Kritik: OLG Frankfurt zur Vorratsspeicherung von IP-Adressen" href="http://daten-speicherung.de/index.php/kritik-olg-frankfurt-zur-vorratsspeicherung-von-ip-adressen/">Kritik: OLG Frankfurt zur Vorratsspeicherung von IP-Adressen</a> (3.7.2010)</li>
<li><a title="Staatsausk&#252;nfte: Telekom bricht erneut Kommunikationsgeheimnis" href="http://daten-speicherung.de/index.php/staatsauskuenfte-telekom-bricht-erneut-kommunikationsgeheimnis/">Staatsausk&#252;nfte: Telekom bricht erneut Kommunikationsgeheimnis</a> (2.9.2008)</li>
<li><a title="Zehn Argumente f&#252;r sofortige L&#246;schung von Verbindungsdaten" href="http://daten-speicherung.de/index.php/zehn-argumente-fuer-sofortige-loeschung-von-verbindungsdaten/">Zehn Argumente f&#252;r sofortige L&#246;schung von Verbindungsdaten</a> (11.3.2007)</li>
<li><a title="7-t&#228;gige Speicherung von IP-Adressen zul&#228;ssig? [erg&#228;nzt am 15.11.2010]" href="http://daten-speicherung.de/index.php/7-taegige-speicherung-von-ip-adressen-zulaessig/">7-t&#228;gige Speicherung von IP-Adressen zul&#228;ssig? [erg&#228;nzt am 15.11.2010]</a> (2.3.2007)</li>
</ul>
<p>Erg&#228;nzung vom 19.01.2011:</p>
<p>Das Urteil des Bundesgerichtshofs ist am 13.01.2011 verk&#252;ndet worden.</p>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesinnenministerium h&#228;lt Speicherdauer von IP-Adressen geheim</title>
		<link>http://www.daten-speicherung.de/index.php/bundesinnenministerium-haelt-speicherdauer-von-ip-adressen-geheim/</link>
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		<pubDate>Mon, 20 Sep 2010 19:17:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Webmaster</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das Bundesinnenministerium meint, die &#8222;&#246;ffentliche Sicherheit&#8220; w&#228;re in Gefahr, wenn wir w&#252;ssten, wie lange unsere Internetnutzung &#252;ber unseren Internet-Zugangsanbieter nachverfolgbar ist. So begr&#252;ndete heute das Ministerium seine Weigerung, eine Liste der Speicherdauer von IP-Adressen herauszugeben. Auf diese Weise konterkariert das Ministerium das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, mit dem es nicht vereinbar ist, wenn &#8222;B&#252;rger nicht [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesinnenministerium meint, die &#8222;&#246;ffentliche Sicherheit&#8220; w&#228;re in Gefahr, wenn wir w&#252;ssten, wie lange unsere Internetnutzung &#252;ber unseren Internet-Zugangsanbieter nachverfolgbar ist. So begr&#252;ndete heute das Ministerium seine Weigerung, eine Liste der Speicherdauer von IP-Adressen herauszugeben. Auf diese Weise konterkariert das Ministerium das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, mit dem es nicht vereinbar ist, wenn &#8222;B&#252;rger nicht mehr wissen k&#246;nnen, wer was wann und bei welcher Gelegenheit &#252;ber sie wei&#223;&#8220; (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 65, 1" title="BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83: Volksz&auml;hlung">BVerfGE 65, 1</a>, 43).</p>
<p><strong>Ich rufe die Netzgemeinde hiermit auf, die &#246;ffentliche Sicherheit zu gef&#228;hrden, indem wir selbst in Erfahrung bringen, ob und wie lange Internet-Zugangsanbieter gegenw&#228;rtig speichern, mit welcher IP-Adresse wir im Netz unterwegs sind.</strong> Bitte tragt die Antworten ein auf <a href="http://wiki.vorratsdatenspeicherung.de/Speicherdauer">http://wiki.vorratsdatenspeicherung.de/Speicherdauer</a>. Dort findet sich auch ein Musteranschreiben an euren Internetprovider (einschlie&#223;lich mobiles Internet).</p>
<p>Aus dem Schreiben des Bundesinnenministeriums vom 20.08.2010:</p>
<blockquote><p>AZ Z4-004 294-2211 [&#8230;]</p>
<p>Sehr geehrte[&#8230;],</p>
<p>mit E-Mail vom 31. August 2010 haben Sie um &#220;bersendung des Ergebnisses einer Umfrage gebeten, die das Bundesministerium des Innern nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 2. M&#228;rz 2010 unter den Internet-Zugangsanbietern zur Dauer der Speicherung von IP-Adressen durchgef&#252;hrt haben soll. Sie haben sich dabei auf eine Aussage des Bundesministers des Innern bezogen, die im Rahmen der Diskussion zu der 4. Dialogveranstaltung deutscher Netzpolitik getroffen wurde.</p>
<p>Wie bereits in meinem Bescheid vom 14. Juni 2010 ausgef&#252;hrt, wurde &#8222;eine Umfrage unter Intemet-Zugangsanbietem &#252;ber die Dauer der Speicherung von IP-Adressen&#8220; seitens des Bundesministeriums des Innern <strong>nicht</strong> durchgef&#252;hrt.</p>
<p>Die Aussage von Herrn Bundesinnenminister De Maiziere &#8222;<em>wir haben dazu mal ein bisschen versucht das zu erheben &#8211; ist sehr unterschiedlich</em>&#8220; in der Audioaufzeichnung der Diskussion zu der 4. Dialogveranstaltung deutscher Netzpolitik, die sie in Ihrem Antrag als Beleg f&#252;r eine Erhebung anf&#252;hren, bezieht sich auf Informationen, die dem Bundesministerium des Innem im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit mit den Landespolizeibeh&#246;rden zur Verf&#252;gung gestellt worden sind. Dabei handelt es sich um Erfahrungswerte aus der polizeilichen Praxis, die das Speicherverhalten einzelner Provider jedoch nur in Grundz&#252;gen wiedergeben. Da es sich nicht um durch das Bundesministerium des Innern selbst erhobene, sondern von einer anderen Stelle zur Verf&#252;gung gestellte Informationen handelt, die mit dem Vorbehalt der Nichtweitergabe verkn&#252;pft worden sind, fehlt dem Bundesministerium des Innern die nach <a href="http://dejure.org/gesetze/IFG/7.html" title="&sect; 7 IFG: Antrag und Verfahren">§ 7 Abs. 1 IFG</a> erforderliche Verf&#252;gungsberechtigung.</p>
<p>Dennoch nehme ich zum Vorliegen der Ausnahmetatbest&#228;nde wie folgt Stellung:</p>
<p>Gem&#228;&#223; <a href="http://dejure.org/gesetze/IFG/3.html" title="&sect; 3 IFG: Schutz von besonderen &ouml;ffentlichen Belangen">§ 3 Nr. 3b IFG</a> besteht der Anspruch auf Informationszugang nach dem IFG nicht, wenn und solange die Beratungen von Beh&#246;rden beeintr&#228;chtigt werden.</p>
<p>Die Informationen wurden dem Bundesministerium des Innern vertraulich &#252;bermittelt, das Interesse an der vertraulichen Behandlung besteht dort fort. Es besteht die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass im Falle eines Bruchs der Vertraulichkeitsabrede die weiteren fachlichen Beratungen beeintr&#228;chtigt werden. Dar&#252;ber hinaus erhalten diese Informationen Daten Dritter, bei denen davon auszugehen ist, dass die Betroffenen mit einer Weitergabe dieser Daten ebenfalls nicht einverstanden w&#228;ren.</p>
<p>Gem&#228;&#223; <a href="http://dejure.org/gesetze/IFG/3.html" title="&sect; 3 IFG: Schutz von besonderen &ouml;ffentlichen Belangen">§ 3 Nr. 2 IFG</a> besteht ein Anspruch auf Informationszugang ebenfalls nicht, wenn das Bekanntwerden der Information die &#246;ffentliche Sicherheit gef&#228;hrden kann. Die Ver&#246;ffentlichung der Speicherpraxis von Internet Service Providern w&#252;rde insbesondere Internetkriminelle in die Lage versetzen, ihre Taten so zu planen, dass die Strafverfolgung erheblich erschwert werden w&#252;rde. Dies begr&#252;ndet das besondere Interesse der Landespolizeibeh&#246;rden an der Vertraulichkeit der dem Bundesministerium des Innern zur Verf&#252;gung gestellten Informationen.</p>
<p>Dieser Bescheid ergeht auslagen- und geb&#252;hrenfrei.</p>
<p>Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen beim Bundesministerium des Innern, Alt-Moabit 101 0, 10559 Berlin. Eine einfache E-Mail gen&#252;gt der Schriftform nicht.</p>
<p>Mit freundlichen Gr&#252;&#223;en<br />
im Auftrag [&#8230;]</p></blockquote>
<p>Schreiben vom 20.08.2010 an den Bundesbeauftragten f&#252;r Datenschutz und Informationsfreiheit:</p>
<blockquote><p>Sehr geehrte Damen und Herren,</p>
<p>ich m&#246;chte mich dar&#252;ber beschweren, dass das Bundesinnenministerium seine Erkenntnisse &#252;ber die Dauer der Speicherung von IP-Adressen bei Internet-Zugangsanbietern auf meinen Antrag nicht herausgibt (Bescheid anbei). Zu den Ablehnungsgr&#252;nden in dem beigef&#252;gten Schreiben nehme ich wie folgt Stellung:</p>
<p>Die Weigerung kann nicht darauf gest&#252;tzt werden, dass die Informationen dem BMI unter dem Vorbehalt der Nichtweitergabe &#252;bermittelt worden seien und dem Bundesministerium des Innern deshalb die nach <a href="http://dejure.org/gesetze/IFG/7.html" title="&sect; 7 IFG: Antrag und Verfahren">§ 7 Abs. 1 IFG</a> erforderliche Verf&#252;gungsberechtigung fehle. Eine solche Auslegung, wonach eine beh&#246;rdeninterne Zusicherung von Vertraulichkeit die Verf&#252;gungsberechtigung entfallen lie&#223;e, w&#252;rde dem Zweck des IFG diametra<span style="text-decoration: line-through;">g</span>l zuwider laufen und eine systematische Umgehung des Gesetzes erm&#246;glichen. Das IFG erlaubt die Zusicherung von Vertraulichkeit nur im Rahmen der dort vorgesehenen Ausnahmetatbest&#228;nde.</p>
<p>Das Ministerium behauptet, es bestehe die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass im Falle eines Bruchs der Vertraulichkeitsabrede die weiteren fachlichen Beratungen beeintr&#228;chtigt werden. Dies setzte zun&#228;chst voraus, dass Beratungen mit der Quelle der Informationen &#252;berhaupt noch andauern. Tats&#228;chlich sind solche Beratungen aber nicht ersichtlich. Au&#223;erdem wird bestritten und ist durch nichts belegt, dass die Erf&#252;llung der Verpflichtungen nach dem IFG etwaige Beratungen tats&#228;chlich beeintr&#228;chtigen w&#252;rde (nicht: &#8222;k&#246;nnte&#8220;).</p>
<p>Die Informationen enthielten Daten Dritter, bei denen davon auszugehen sei, dass die Betroffenen mit einer Weitergabe dieser Daten nicht einverstanden w&#228;ren. Soweit nat&#252;rliche Personen gemeint sind, kann eine Schw&#228;rzung erfolgen. Soweit die Namen der Internet-Zugangsanbieter gemeint sind, bedarf es deren Einwilligung nach dem IFG nicht.</p>
<p>Gem&#228;&#223; <a href="http://dejure.org/gesetze/IFG/3.html" title="&sect; 3 IFG: Schutz von besonderen &ouml;ffentlichen Belangen">§ 3 Nr. 2 IFG</a> besteht ein Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information die &#246;ffentliche Sicherheit gef&#228;hrden kann. Die Ver&#246;ffentlichung der Speicherpraxis von Internet Service Providern w&#252;rde laut BMI &#8222;Internetkriminelle in die Lage versetzen, ihre Taten so zu planen, dass die Strafverfolgung erheblich erschwert werden w&#252;rde&#8220;. Tats&#228;chlich ist eine zus&#228;tzliche Gef&#228;hrdung der &#246;ffentlichen Sicherheit durch die Bekanntgabe der begehrten Informationen nicht zu besorgen. Diensteanbieter haben ihre Teilnehmer schon nach <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/93.html" title="&sect; 93 TKG: Informationspflichten">§ 93 TKG</a> bei Vertragsabschluss &#252;ber den Umfang der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten zu unterrichten. Laut Gesetzesbegr&#252;ndung schlie&#223;t dies die Information &#252;ber die typische Speicherdauer personenbezogener Daten ein. Auch &#252;ber <a href="http://dejure.org/gesetze/BDSG/34.html" title="&sect; 34 BDSG: Auskunft an den Betroffenen">§ 34 BDSG</a> kann in Erfahrung gebracht werden, welcher Internet-Zugangsprovider IP-Adressen f&#252;r welche Dauer speichert. Sind die begehrten Informationen mithin ohnehin allgemein zug&#228;nglich, so kann ihre Zusammenstellung keine Gefahr f&#252;r die &#246;ffentliche Sicherheit begr&#252;nden.</p>
<p>Bitte fordern Sie das Bundesinnenministerium zur Auskunftserteilung auf und r&#252;gen Sie seine Weigerung &#246;ffentlich.</p>
<p>Mit freundlichem Gru&#223;,</p></blockquote>
<p>Weitere Informationen:<br />
<a href="http://wiki.vorratsdatenspeicherung.de/Speicherdauer">http://wiki.vorratsdatenspeicherung.de/Speicherdauer</a></p>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Kritik: OLG Frankfurt zur Vorratsspeicherung von IP-Adressen</title>
		<link>http://www.daten-speicherung.de/index.php/kritik-olg-frankfurt-zur-vorratsspeicherung-von-ip-adressen/</link>
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		<pubDate>Sat, 03 Jul 2010 05:29:16 +0000</pubDate>
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		<category><![CDATA[DTAG]]></category>
		<category><![CDATA[IP-Vorratsdatenspeicherung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.daten-speicherung.de/?p=2395</guid>
		<description><![CDATA[Nach dem Ende der verpflichtenden Vorratsdatenspeicherung in Deutschland speichern verschiedene Internet-Zugangsanbieter gleichwohl noch freiwillig bis zu sieben Tage lang auf Vorrat, welcher Kunden wann mit welcher IP-Adresse im Internet unterwegs war. Diese freiwillige Vorratsdatenspeicherung kann Abmahnungen wegen angeblicher Urheberrechtsverst&#246;&#223;e und polizeiliche Ermittlungen wegen Straftaten nach sich ziehen &#8211; oftmals zu Unrecht. Deshalb sollte man nur [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach dem <a href="http://www.vorratsdatenspeicherung.de/content/view/355/79/lang,de/">Ende</a> der verpflichtenden Vorratsdatenspeicherung in Deutschland speichern verschiedene Internet-Zugangsanbieter gleichwohl noch freiwillig <strong>bis zu sieben Tage lang auf Vorrat</strong>, welcher Kunden wann mit welcher IP-Adresse im Internet unterwegs war. Diese freiwillige Vorratsdatenspeicherung kann Abmahnungen wegen angeblicher Urheberrechtsverst&#246;&#223;e und polizeiliche Ermittlungen wegen Straftaten nach sich ziehen &#8211; <a href="http://www.daten-speicherung.de/index.php/faelle-von-datenmissbrauch-und-irrtuemern/">oftmals zu Unrecht</a>. Deshalb sollte man nur Internet-Zugangsanbieter nutzen, die nicht auf Vorrat speichern (z.B. Hansenet/Alice oder Arcor).</p>
<p>Man kann von seinem Zugangsanbieter <strong>Auskunft </strong>&#252;ber den Umfang der Datenspeicherung verlangen (<a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/93.html" title="&sect; 93 TKG: Informationspflichten">§ 93 TKG</a> und <a href="http://dejure.org/gesetze/BDSG/34.html" title="&sect; 34 BDSG: Auskunft an den Betroffenen">§ 34 BDSG</a>), wobei man meist nur vom betrieblichen Datenschutzbeauftragten eine korrekte Antwort erh&#228;lt. Die Anfrage sollte man so formulieren, dass eine ungenaue Antwort nicht m&#246;glich ist, etwa so:</p>
<blockquote><p>An den betrieblichen Datenschutzbeauftragen von &#8230;</p>
<p>Sehr geehrte Damen und Herren,</p>
<p>ich nutze unter der Kundennr. &#8230; einen Internetzugang Ihres Unternehmens. Bei jeder Einwahl wird mir dynamisch eine IP-Adresse zur Nutzung zugewiesen. Einige Internet-Zugangsanbieter speichern einige Tage lang, welchem Kunden wann welche IP-Adresse zugewiesen war. Bei anderen Internet-Zugangsanbietern (Resellern) erfolgt eine solche Speicherung durch Vorleister.</p>
<p>Bitte erteilen Sie mir Auskunft dar&#252;ber, ob und wie lange bei Ihnen oder bei von Ihnen genutzten Vorleistern gespeichert wird, welche IP-Adressen mir wann zugewiesen waren. Bitte beachten Sie, dass Sie zur Auskunfterteilung verpflichtet sind (<a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/93.html" title="&sect; 93 TKG: Informationspflichten">§ 93 TKG</a> und <a href="http://dejure.org/gesetze/BDSG/34.html" title="&sect; 34 BDSG: Auskunft an den Betroffenen">§ 34 BDSG</a>). Sollte die Auskunft nicht bis zum &#8230; (3 Wochen) erteilt sein, muss ich mich an den Bundesdatenschutzbeauftragten wenden.</p></blockquote>
<p>W&#228;hrend das Landgericht Darmstadt (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=25 S 118/2005" title="LG Darmstadt, 25.01.2006 - 25 S 118/05">25 S 118/2005</a>) und das Oberlandesgericht Karlsruhe (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 U 86/07" title="OLG Karlsruhe, 04.12.2008 - 4 U 86/07">4 U 86/07</a>) die Vorratsspeicherung von IP-Adressen &#252;ber das Verbindungsende hinaus rechtskr&#228;ftig f&#252;r unzul&#228;ssig erkl&#228;rt haben, halten der <a href="http://www.vorratsdatenspeicherung.de/content/view/89/79/lang,de/">Bundesdatenschutzbeauftragte,</a> das Amtsgericht Bonn (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=9 C 177/07" title="AG Bonn, 05.07.2007 - 9 C 177/07">9 C 177/07</a>) und jetzt auch ein nicht rechtskr&#228;ftiges <strong>Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt</strong> (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=13 U 105/07" title="OLG Frankfurt, 16.06.2010 - 13 U 105/07">13 U 105/07</a>) die siebent&#228;gige Vorratsspeicherung von IP-Adressen durch die Deutsche Telekom (betrifft auch Kunden von <a href="http://www.teltarif.de/arch/2007/kw31/s26739.html?page=3">T-DSL-Resellern</a>) f&#252;r zul&#228;ssig. Weil das nicht rechtskr&#228;ftige Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt gr&#246;&#223;ere Aufmerksamkeit gefunden hat, wird hier ein Schreiben an den Rechtsanwalt des Kl&#228;gers dokumentiert, das die M&#228;ngel und Fehler des Urteils aufzeigt. Der Bundesgerichtshof wird &#252;ber die gegen das Urteil eingelegte Revision voraussichtlich 2011 entscheiden (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=III ZR 146/10" title="BGH, 13.01.2011 - III ZR 146/10: Telekommunikationsrecht - Speicherung von IP-Adressen">III ZR 146/10</a>).</p>
<blockquote><p>Seite 5 <a href="http://daten-speicherung.de/wp-content/uploads/2011/03/OLG-Frankfurt-Main-Urt.-v.-16.6.2010.pdf">UA</a>: Dass Anfang und Ende der Verbindung, Datenmenge, Einwahlart und Netzvermittlungspunkt <strong>abrechnungsrelevant </strong>sei, wird als unstreitig dargestellt („Zur Erm&#246;glichung einer Abrechnung&#8230;“), d&#252;rfte aber bestritten oder von der Beklagten nicht vorgetragen worden sein (Tatbestandsberichtigungsantrag).</p>
<p>Seite 24 <a href="http://daten-speicherung.de/wp-content/uploads/2011/03/OLG-Frankfurt-Main-Urt.-v.-16.6.2010.pdf">UA</a>: Der Senat hat keinen Grund gesehen, an der <strong>Verfassungsm&#228;&#223;igkeit des <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 TKG</a> </strong>zu zweifeln. Das ist rechtsfehlerhaft. Die Norm ist verfassungswidrig (siehe im Einzelnen <a href="http://www.starostik.de/downloads/anwalt-berlin-tkg-verfassungsbeschwerde.pdf" class="broken_link">http://www.starostik.de/&#8230;</a> Seite 8 ff.) und h&#228;tte nach <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/100.html">Art. 100 GG</a> dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt werden m&#252;ssen. Insbesondere ist verfassungswidrig eine Auslegung und Anwendung der Norm dergestalt, dass sie permanent und f&#252;r alle Kunden ohne jeden Anlass ins Blaue hinein eine rein prophylaktische Aufbewahrung von Verkehrsdaten &#252;ber das Verbindungsende hinaus rechtfertige. <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 Abs. 1 TKG</a> ist verfassungskonform im Lichte des <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/10.html">Art. 10 GG</a> und des Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeitsgebots dahin auszulegen, dass er eine solche Speicherung nicht rechtfertigt. Die Ausstrahlungswirkung des grundrechtlichen Fernmeldegeheimnisses hat der Senat weder erw&#228;hnt noch erkannt. Der Bundesrat hat mit Entschlie&#223;ung vom 06.03.2009 (BR-Drs. 62/09) diese verfassungsrechtlichen Bedenken geteilt: „<em>Satz 1 Halbsatz 1 verdeutlicht den Einzelfall- und Anlassbezug der weiteren Datenverwendung, um Auslegungsschwierigkeiten bei der Normanwendung vorzubeugen. Dies erscheint insbesondere deshalb veranlasst, weil die zu <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 Absatz 1 TKG</a> ergangene Rechtsprechung in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise die vorbeugende Speicherung von IP-Adressen zur St&#246;rungseingrenzung und -beseitigung zul&#228;sst, ohne dass tats&#228;chliche Anhaltspunkte bei einem bestimmten Nutzer vorliegen (vgl. LG Darmstadt, Urteil vom 06.06.2007 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=10 O 562/03" title="LG Darmstadt, 06.06.2007 - 10 O 562/03">10 O 562/03</a> &#8211;, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=CR 2007, 574" title="LG Darmstadt, 06.06.2007 - 10 O 562/03">CR 2007, 574</a>).</em>“</p>
<p>Seite 27 <a href="http://daten-speicherung.de/wp-content/uploads/2011/03/OLG-Frankfurt-Main-Urt.-v.-16.6.2010.pdf">UA</a>: Soweit die <strong>Nutzung von Sonderdiensten</strong> oder die Einrichtung von Mitbenutzern in Rechnung gestellt wird, begr&#252;ndet eine solche Nutzung ein neues Vertragsverh&#228;ltnis. Der Senat hat nicht festgestellt, dass die Nutzung von Sonderdiensten [&#8230;] Gegenstand des Vertragsverh&#228;ltnisses mit dem Kl&#228;ger sei. Das Gegenteil ergibt sich aus der <a href="http://www.t-home.de/dlp/agb/pdf/34014.pdf">Preis- und Leistungsbeschreibung</a>, welche im Tatbestand in Bezug genommen worden ist (Seite 6 <a href="http://daten-speicherung.de/wp-content/uploads/2011/03/OLG-Frankfurt-Main-Urt.-v.-16.6.2010.pdf">UA</a>).</p>
<p>Seite 29 <a href="http://daten-speicherung.de/wp-content/uploads/2011/03/OLG-Frankfurt-Main-Urt.-v.-16.6.2010.pdf">UA</a>: Der Senat meint, ohne IP-Adresse sei eine <strong>Abrechnung von Internetzug&#228;ngen</strong> nicht m&#246;glich, weil die IP-Adresse das einzige auf den Teilnehmer bezogene Merkmal sei. Erstens kann dieses Argument f&#252;r pauschal tarifierte Vertr&#228;ge keine Geltung beanspruchen, die sich auch mit zumutbaren Ma&#223;nahmen von der Datenspeicherung ausnehmen lassen (s.u.). Zweitens kann zur Abrechnung zeit- oder volumenbasierter Vertr&#228;ge die genutzte T-Online-Kennung in den Einwahldatensatz aufgenommen werden, um die abrechnungsrelevanten Verkehrsdaten dem Teilnehmer zuzuordnen. Wie sich aus dem Urteil des BVerfG von 2006 (<a href="http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20061027_1bvr181199.html">http://www.bverfg.de/&#8230;</a>) ergibt, muss der Anbieter zumutbare M&#246;glichkeiten zur datensparsamen Technikgestaltung nutzen.  Mit <a href="http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/gettext.pl?where=&amp;lang=de&amp;num=79929281C19060275&amp;doc=T&amp;ouvert=T&amp;seance=CONCL">Schlussantr&#228;gen</a> vom 18. Juli 2007 (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=C-275/06" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">C-275/06</a>) hat die Generalanw&#228;ltin Kokott am EuGH ausgef&#252;hrt: „<em>Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2002/58 l&#228;sst als Ausnahme die Verarbeitung dieser Verkehrsdaten zu, soweit und solange sie zum Zwecke der Geb&#252;hrenabrechnung und der Bezahlung von Zusammenschaltungen erforderlich sind. Es ist bereits zweifelhaft, ob diese Ausnahme es &#252;berhaupt erlaubt, zu speichern, wem zu welcher Zeit eine dynamische IP-Adresse zugewiesen wurde. Regelm&#228;&#223;ig bedarf es dieser Information nicht, um Geb&#252;hren des Zugangsanbieters abzurechnen. Die g&#228;ngigen Abrechnungsverfahren beruhen auf der Dauer der Einwahl beim Zugangsanbieter oder auf dem Volumen des vom Nutzer erzeugten Datenverkehrs, falls nicht sogar die uneingeschr&#228;nkte Nutzung des Zugangs gegen einen Pauschalbetrag vereinbart wurde. Wenn aber die Verarbeitung der IP-Adresse f&#252;r die Abrechnung nicht n&#246;tig ist, darf sie auch daf&#252;r nicht gespeichert werden.</em>“</p>
<p>Im &#220;brigen ist es nicht m&#246;glich, dass – wie der Senat auf Seite 29 <a href="http://daten-speicherung.de/wp-content/uploads/2011/03/OLG-Frankfurt-Main-Urt.-v.-16.6.2010.pdf">UA</a> meint – die Beklagte im <strong>Einwahldatensatz </strong>nur die zugewiesene IP-Adresse und nicht die Kundenkennung festh&#228;lt. Alleine anhand der IP-Adresse kann der Kunde, dem diese zugewiesen war, nicht identifiziert werden. Von daher kann die Feststellung des Senats, diese Gestaltung der Session-Daten sei unstreitig, nicht zutreffen (Tatbestandsberichtigungsantrag).</p>
<p>Seite 29 <a href="http://daten-speicherung.de/wp-content/uploads/2011/03/OLG-Frankfurt-Main-Urt.-v.-16.6.2010.pdf">UA</a>: Haben Sie wirklich nicht bestritten, dass sich die speicherfreien Internet-Access-Provider in der Regel eines Telekommunikationsanbieters als <strong>Vorleister</strong> bedienten? Speicherfrei sind z.B. auch Arcor und Hansenet, die keinen Vorleister nutzen. Selbst auf der Grundlage der Feststellung des Senats ist nicht festgestellt, dass der jeweilige Vorleister IP-Adressen speichere. Nach den Feststellungen des Senats gibt es also Internet-Access-Provider, die ihre Dienste ohne Speicherung von IP-Adressen &#252;ber die Verbindungsdauer hinaus – auch nicht durch einen Vorleister – erbringen. Danach steht fest, dass die Protokollierung von IP-Adressen nicht erforderlich ist. Dasselbe ergibt sich daraus, dass die Beklagte [Deutsche Telekom] den Kunden Voss unstreitig ohne Protokollierung von IP-Adressen abrechnet.</p>
<p>Seite 30 <a href="http://daten-speicherung.de/wp-content/uploads/2011/03/OLG-Frankfurt-Main-Urt.-v.-16.6.2010.pdf">UA</a>: Der Senat vertritt die Meinung, es sei nicht schl&#252;ssig dargelegt worden, dass die Beklagte IP-Adressen mit <strong>zumutbarem Aufwand</strong> mit Verbindungsende l&#246;schen k&#246;nne. Dass dies schl&#252;ssig dargelegt wurde, ergibt sich jedoch aus dem Vortrag, die Beklagte k&#246;nne durch eine blo&#223;e Software&#228;nderung eine sofortige L&#246;schung erreichen. N&#228;her kann der Kl&#228;ger – auch als Informatiker – schon mangels Einsichtsm&#246;glichkeit in den Gesch&#228;ftsbetrieb der Beklagten nicht vortragen, was die technischen und wirtschaftlichen M&#246;glichkeiten der Beklagten zur Nichtprotokollierung von IP-Adressen angeht. Mehr ist von Rechts wegen f&#252;r eine schl&#252;ssige Darlegung auch nicht zu fordern. Der BGH hat dazu ausgef&#252;hrt (NJW 1992, 2427): „<em>Nach der Rechtsprechung des Senats ist ein Sachvortrag zur Begr&#252;ndung eines Klageanspruchs schl&#252;ssig und damit erheblich, wenn der Kl. Tatsachen vortr&#228;gt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person des Kl. entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe n&#228;herer Einzelheiten ist nur dann erforderlich, wenn diese f&#252;r die Rechtsfolgen von Bedeutung sind.</em>“ Wenn die Beklagte durch eine sofortige Software&#228;nderung eine sofortige L&#246;schung der IP-Adresse des Kl&#228;gers mit Verbindungsende bewirken kann – wie auch bei dem Kunden Voss &#8211;, dann ist schl&#252;ssig dargelegt, dass eine dar&#252;ber hinaus reichende Aufbewahrung keine „unverz&#252;gliche“ L&#246;schung darstellt.</p>
<p>Aber auch auf der Grundlage der gegenteiligen Auffassung des Berufungsgerichts h&#228;tte dieses auf den angeblichen Darlegungsmangel nach <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/139.html" title="&sect; 139 ZPO: Materielle Prozessleitung">§ 139 Abs. 1 ZPO</a> hinweisen m&#252;ssen – nach <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/139.html" title="&sect; 139 ZPO: Materielle Prozessleitung">§ 139 Abs. 5 ZPO</a> zu protokollieren &#8211; und h&#228;tte der Kl&#228;ger wie folgt n&#228;her vorgetragen: Die Beklagte kann unschwer ihre <strong>Radius-Server</strong> so einrichten, dass sie die vergebene IP-Adresse von vornherein nicht mit protokollieren. Diese ist generell nicht abrechnungsrelevant (siehe Kokott a.a.O.). Auch wenn man irrig der Auffassung w&#228;re, dass die IP-Adresse nur bei Pauschaltarifen irrelevant w&#228;re, dann k&#246;nnte die Beklagte ihren Flatratekunden eine bestimmte Kennung – F-Kennung o.&#228;. &#8211; zuweisen, anhand derer der Radius-Server den Tarif erkennen und die Zuweisung von der Speicherung ausnehmen k&#246;nnte; der Server wei&#223; &#252;brigens auch, ob die Verbindung &#252;ber Breitband – dann Flatrate – oder Schmalband – dann zeitabh&#228;ngig – hergestellt wird.</p>
<p>Ich nehme an, Sie haben die M&#246;glichkeit einer sofortigen L&#246;schung mit Verbindungsende unter <strong>Sachverst&#228;ndigenbeweis </strong>gestellt. Andernfalls hat es der Senat vers&#228;umt, Sie auf dieses Erfordernis hinzuweisen (<a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/139.html" title="&sect; 139 ZPO: Materielle Prozessleitung">§ 139 Abs. 1 ZPO</a>), und Sie h&#228;tten im Fall des gebotenen Hinweises Sachverst&#228;ndigenbeweis angeboten.</p>
<p>Im &#220;brigen gibt das Gesetz dem Kl&#228;ger einen Anspruch auf unverz&#252;gliche L&#246;schung mit Verbindungsende (§§ <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/96.html" title="&sect; 96 TKG: Verkehrsdaten">96</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/97.html" title="&sect; 97 TKG: Entgeltermittlung und Entgeltabrechnung">97 TKG</a>). Meines Erachtens ist darauf <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/280.html" title="&sect; 280 BGB: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB</a> analog anzuwenden (vgl. auch BGH, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2007, 2118" title="BGH, 14.05.2007 - II ZR 48/06: Gesellschaftsrecht - Erstattungspflicht gem. &sect; 92 Abs. 3 AktG?">NJW 2007, 2118</a>) mit der Folge, dass die Beklagte darlegen und nachweisen muss, warum ein Z&#246;gern nicht schuldhaft sein soll. Diese <strong>Beweislastverteilung</strong> hat der Senat verkannt.</p>
<p>Ferner verkennt die Auslegung des Begriffs „unverz&#252;glich“ die <strong>europarechtlichen Vorgaben</strong>, die im Wege richtlinienkonformer Auslegung zu ber&#252;cksichtigen sind. Art. 6 Abs. 1 RiL <a target="_blank" href="http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexapi!prod!CELEXnumdoc&#038;numdoc=32002L0058&#038;model=guichett&#038;lg=de">2002/58/EG</a> bestimmt: „<em>Verkehrsdaten, die sich auf Teilnehmer und Nutzer beziehen und vom Betreiber eines &#246;ffentlichen Kommunikationsnetzes oder eines &#246;ffentlich zug&#228;nglichen Kommunikationsdienstes verarbeitet und gespeichert werden, sind unbeschadet der Abs&#228;tze 2, 3 und 5 des vorliegenden Artikels und des Artikels 15 Absatz 1 zu l&#246;schen oder zu anonymisieren, sobald sie f&#252;r die &#220;bertragung einer Nachricht nicht mehr ben&#246;tigt werden.</em>“ Hier ist von „unverz&#252;glich“ keine Rede, sondern von „sobald“. Falls der Senat dies entgegen dem Wortlaut nicht als Pflicht zur sofortigen L&#246;schung versteht, h&#228;tte er die Auslegung der Bestimmung dem EuGH vorlegen m&#252;ssen.</p>
<p>Seite 31 <a href="http://daten-speicherung.de/wp-content/uploads/2011/03/OLG-Frankfurt-Main-Urt.-v.-16.6.2010.pdf">UA</a>: Der Senat meint, die Verkn&#252;pfung der IP-Adresse mit den Sitzungsdaten sei ein <strong>geringerer Eingriff als die Aufzeichnung der Nutzerkennung</strong>. Erstens kann es nicht sein, dass sich die IP-Adresse ihrerseits nicht der Nutzerkennung zuordnen l&#228;sst, denn eine nicht zuzuordnende IP-Adresse ist f&#252;r Abrechnungs- und sonstige Zwecke nutzlos. Dann aber ist die Speicherung von IP-Adresse und Nutzerkennung nat&#252;rlich eingreifender als die Speicherung nur der Nutzerkennung. Zweitens ist die Aufzeichnung der vergebenen IP-Adresse nat&#252;rlich ein weit tieferer Grundrechtseingriff, weil sich anhand dieser Kennung Internet-Nutzungsdaten auf den Kl&#228;ger zur&#252;ckf&#252;hren und dadurch sein gesamtes Surfverhalten personenbezogen rekonstruieren l&#228;sst. Der Kl&#228;ger muss mit Abmahnungen oder Strafverfolgungsma&#223;nahmen rechnen, wenn ihn eine Auskunft der Beklagten nach <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/113.html" title="&sect; 113 TKG: Manuelles Auskunftsverfahren">§ 113 TKG</a> oder <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/101.html" title="&sect; 101 UrhG: Anspruch auf Auskunft">§ 101 UrhG</a> als Verd&#228;chtigen einer unerlaubten Handlung usw. verd&#228;chtigt, was durchaus zu Unrecht erfolgen kann.</p>
<p>Seite 31 <a href="http://daten-speicherung.de/wp-content/uploads/2011/03/OLG-Frankfurt-Main-Urt.-v.-16.6.2010.pdf">UA</a>: Dass die Speicherung von IP-Adressen dem Datenschutz oder der <strong>Netzsicherheit </strong>diene, ist rechtlich schon unerheblich, weil diese Fragen in <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 TKG</a> speziell und abschlie&#223;end geregelt sind (systematische Auslegung) und auch nach der Richtlinie <a target="_blank" href="http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexapi!prod!CELEXnumdoc&#038;numdoc=32002L0058&#038;model=guichett&#038;lg=de">2002/58/EG</a> keine weiteren Speicherbefugnisse in den Begriff „unverz&#252;glich“, den <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/97.html" title="&sect; 97 TKG: Entgeltermittlung und Entgeltabrechnung">§ 97 TKG</a> verwendet, hineininterpretiert werden k&#246;nnen (richtlinienkonforme Auslegung). Im &#220;brigen hat bereits das AG Darmstadt, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=MMR 2005, 634" title="AG Darmstadt, 30.06.2005 - 300 C 397/04">MMR 2005, 634</a> &#252;berzeugend widerlegt, der Datenschutz oder die Netzsicherheit die Speicherung von IP-Adressen rechtfertige: „<em>Allerdings ist das Gericht nicht der Auffassung, dass die Speicherung der IP-Adressen im Rahmen des Sicherheitskonzepts durch die Beklagte zur Erf&#252;llung dieser Anforderungen geeignet und erforderlich ist. Es mag durchaus sein, dass eine effektive Zugriffskontrolle zwingend voraussetzt, dass die Information dar&#252;ber verf&#252;gbar ist, wem die fragliche IP-Adresse zum konkreten Zeitpunkt zugeteilt war. Auch mag die Vielzahl der m&#246;glichen Angriffe auf ihr System einen entsprechenden Schutz erfordern. Dennoch ist damit der Anwendungsbereich des <a href="http://dejure.org/gesetze/BDSG/9.html" title="&sect; 9 BDSG: Technische und organisatorische Ma&szlig;nahmen">§ 9 BDSG</a> deutlich &#252;berschritten. Denn man w&#252;rde den Zweck der Vorschrift, die bei einer Stelle gespeicherten personenbezogenen Daten vor unberechtigten Zugriffen zu sch&#252;tzen, genau in sein Gegenteil verkehren, wenn man daraus die Befugnis zur Speicherung weiterer personenbezogener Daten &#252;ber die Kunden der Beklagten ableiten wollte. Eine solche Mehrspeicherung w&#252;rde n&#228;mlich noch weitere Daten &#252;ber den Betroffenen der Gefahr missbr&#228;uchlicher Zugriffe aussetzen. Nach dem Grundsatz der Datensparsamkeit (<a href="http://dejure.org/gesetze/BDSG/3a.html" title="&sect; 3a BDSG: Datenvermeidung und Datensparsamkeit">§ 3a BDSG</a>) stellt den besten Schutz vor missbr&#228;uchlichen Zugriffen auf pers&#246;nliche Daten dar, diese erst gar nicht zu speichern. Dann ist es auch &#252;berfl&#252;ssig, Vorkehrungen zu ihrem Schutz zu treffen, wobei die Ausf&#252;hrungen der Beklagten zur Gr&#246;&#223;e des Personenkreises, der Zugriff auf die gespeicherten IP-Adressen hat, mehr als d&#252;rftig gewesen sind.</em>“</p>
<p>S. 32 f. <a href="http://daten-speicherung.de/wp-content/uploads/2011/03/OLG-Frankfurt-Main-Urt.-v.-16.6.2010.pdf">UA</a>: Es soll im Wesentlichen unstreitig geblieben sein, dass die Beklagte ohne die Speicherung von IP-Adressen einen relevanten Teil von <strong>St&#246;rungen und Fehlern</strong> an Telekommunikationsanlagen nicht erkennen, eingrenzen oder beseitigen k&#246;nnte. Muss hier ein Tatbestandsberichtigungsantrag gestellt werden? Im &#220;brigen d&#252;rfte unstreitig sein, dass jedenfalls die Speicherung der dem Kl&#228;ger zugewiesenen IP-Adressen nicht zu diesen Zwecken erforderlich ist, weil vom Anschluss des Kl&#228;gers keinerlei St&#246;rungen oder Fehler ausgehen; jedenfalls hat das Berufungsgericht dies nicht festgestellt. Dementsprechend rechtfertigt <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 I TKG</a> jedenfalls nicht die Speicherung der IP-Adressen des Kl&#228;gers. Das hat der Senat rechtsfehlerhaft verkannt.</p>
<p>S. 33 <a href="http://daten-speicherung.de/wp-content/uploads/2011/03/OLG-Frankfurt-Main-Urt.-v.-16.6.2010.pdf">UA</a>: Anhand gespeicherter IP-Adressen selbst kann man <strong>keine St&#246;rung erkennen</strong>, weil die blo&#223;e IP-Adresse keinen R&#252;ckschluss auf eine etwaige St&#246;rung erlaubt.</p>
<p>Wenn von dritter Seite ein <strong>Hinweis auf eine St&#246;rung</strong> eingeht, mag die Beklagte anlassbezogen im Rahmen des <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 TKG</a> reagieren. <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 TKG</a> rechtfertigt es aber nicht, generalpr&#228;ventiv s&#228;mtliche Einwahldaten s&#228;mtlicher Kunden ins Blaue hinein auf Vorrat zu erfassen, nur weil diese in nicht einmal einem von einer Million F&#228;llen erforderlich sein k&#246;nnten, um einem etwaigen Hinweis auf eine St&#246;rung nachzugehen.</p>
<p>Der Gesetzgeber hat mit <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 TKG</a> keineswegs eine Totalprotokollierung s&#228;mtlicher IP-Adressen legitimieren wollen. Vielmehr hei&#223;t es in der <strong>Begr&#252;ndung des Gesetzentwurfs </strong>w&#246;rtlich: (<a href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/15/023/1502316.pdf">BT-Drs. 15/2316</a>, 90)<br />
<em>„Zur Verhinderung von Missbrauch und zur Datensicherheit k&#246;nnen hiervon auch IP-Adressen erfasst sein, sofern sie der Erbringung von Telekommunikationsdiensten dienen.</em>“</p>
<p>Dass von <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 TKG</a> auch IP-Adressen erfasst sein k&#246;nnen, ist unbestritten. Mit keinem Wort spricht die Gesetzesbegr&#252;ndung aber davon, dass eine anlasslose Totalprotokollierung s&#228;mtlicher IP-Adressen von <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 TKG</a> abgedeckt sein soll. Erm&#246;glichen wollte der Gesetzgeber vielmehr eine <strong>einzelfallbezogene Protokollierung im St&#246;rungs- oder Missbrauchsfall</strong>.</p>
<p><a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 TKG</a> ist mit dem <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=25%20S%20118/2005">Landgericht Darmstadt</a> zutreffend so auszulegen, dass er dem <strong>verfassungsrechtlichen Verbot der Speicherung personenbezogener Daten auf Vorrat</strong> Rechnung tr&#228;gt, von welchem das Bundesverfassungsgericht nur f&#252;r den Fall einer Datenspeicherung zur Vorsorge f&#252;r die Bek&#228;mpfung schwerer Straftaten – und keineswegs blo&#223;er technischer Fehler – eine Ausnahme gemacht hat.</p>
<p><strong>Das Merkmal des „Erkennens“ von St&#246;rungen</strong> macht auch in der genannten Auslegung des <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 TKG</a> Sinn. Denn <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 TKG</a> erlaubt nicht nur die Erhebung von Bestands- und Verkehrsdaten, sondern auch ihre Verwendung. Die Verwendung ohnehin zu Abrechnungszwecken gespeicherter Daten zum Erkennen von St&#246;rungen mag angehen. Die Erhebung weiterer Daten ist m&#246;glicherweise im Einzelfall und zeitlich befristet bei besonders st&#246;ranf&#228;lligen Diensten erforderlich, um immer wieder kehrende St&#246;rungen erkennen und ihre Ursachen beseitigen zu k&#246;nnen. Keinesfalls ist dem Wortlaut des <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 TKG</a> aber zu entnehmen, dass eine einzelfallunabh&#228;ngige, globale und pauschale Aufzeichnung der Vergabe jeder IP-Adresse zugelassen werden soll. Dies w&#228;re mit dem Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeitsgebot des Grundgesetzes nicht in Einklang zu bringen und w&#252;rde auch systematisch dem Grundsatz des <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/96.html" title="&sect; 96 TKG: Verkehrsdaten">§ 96 Abs. 2 S. 2 TKG</a> widersprechen, wonach „Verkehrsdaten vom Diensteanbieter nach Beendigung der Verbindung unverz&#252;glich zu l&#246;schen“ sind. Dieser Vorschrift h&#228;tte es nicht bedurft, wenn der Gesetzgeber mit <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 TKG</a> eine generelle Protokollierung h&#228;tte zulassen wollen.</p>
<p>Soweit das Berufungsgericht die <strong>Kommentierung</strong> zu <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 TKG</a> im Beck&#8217;schen TKG-Kommentar anf&#252;hrt, ist darauf hinzuweisen, dass der Kommentator Dr. Graf die Kommentierung von Dr. Felix Wittern aus der Vorauslage &#252;bernommen hat. Dieser ist von Beruf betrieblicher Datenschutzbeauftrager der Firma AOL Deutschland Medien GmbH.(<a href="http://misc-apache.aol.de/template/DECorp05">Quelle</a>) Das Unternehmen AOL, das im Eigentum einer US-amerikanischen Muttergesellschaft steht, verdient sein Geld unter anderem als Anbieter von Internet-Zugangsdiensten. In den USA unterliegt AOL keinerlei Datenschutzgesetzen und praktiziert eine zeitlich unbegrenzte Speicherung des Nutzerverhaltens. Es liegt auf der Hand, dass der betriebliche Datenschutzbeauftragte von AOL ein berufliches Interesse daran hat, <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 TKG</a> eine m&#246;glichst weit gehende Zul&#228;ssigkeit der Erhebung personenbezogener Daten auch in Deutschland zu entnehmen.</p>
<p>Wie der Senat selbst unter Bezugnahme auf Erw&#228;gungsgrund 29 der RiL <a target="_blank" href="http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexapi!prod!CELEXnumdoc&#038;numdoc=32002L0058&#038;model=guichett&#038;lg=de">2002/58/EG</a> ausf&#252;hrt, hat der <strong>Richtliniengeber </strong>eine Datenspeicherung zur St&#246;rungserkennung nur „in Einzelf&#228;llen“ f&#252;r zul&#228;ssig erachtet. In Erw&#228;gungsgrund 29 hei&#223;t es w&#246;rtlich: „<em>Der Diensteanbieter kann Verkehrsdaten in Bezug auf Teilnehmer und Nutzer in Einzelf&#228;llen verarbeiten, um technische Versehen oder Fehler bei der &#220;bertragung von Nachrichten zu ermitteln.</em>“ Im Richtlinientext findet diese Erw&#228;gung keine Entsprechung. In Art. 6 RiL <a target="_blank" href="http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexapi!prod!CELEXnumdoc&#038;numdoc=32002L0058&#038;model=guichett&#038;lg=de">2002/58/EG</a> ist keine Ausnahme von der sofortigen L&#246;schungspflicht vorgesehen, die eine Norm wie <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 Abs. 1 TKG</a> rechtfertigen w&#252;rde. <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 Abs. 1 TKG</a> ist daher wegen Verletzung vorrangigen Europarechts nicht anzuwenden, in keinem Fall jedenfalls in einer Auslegung als einzelfallunabh&#228;ngige Erm&#228;chtigung.</p>
<p>Seite 34 <a href="http://daten-speicherung.de/wp-content/uploads/2011/03/OLG-Frankfurt-Main-Urt.-v.-16.6.2010.pdf">UA</a>: <strong>Denial-of-Service-Verf&#252;gbarkeitsangriffe</strong> betreffen nicht die Fernmeldeanlagen der Beklagten. <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 Abs. 1 TKG</a> erm&#228;chtigt den Diensteanbieter nach seinem Zweck nur zum Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von St&#246;rungen oder Fehlern an Anlagen, welche dem Diensteanbieter zur Vermittlung von Telekommunikation dienen. <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 Abs. 1 TKG</a> erm&#228;chtigt den Diensteanbieter dagegen nicht zum Schutz anderer von ihm betriebener Anlagen, etwa Webserver, die nicht der Vermittlung von Telekommunikation dienen, sondern ebenso wie von Nicht-Telekommunikationsanbietern unter dem abschlie&#223;enden Telemediengesetz betrieben werden (<a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/12.html" title="&sect; 12 TMG: Grunds&auml;tze">§§ 12 Abs. 1, 15 TMG</a>). Die tats&#228;chlichen Fernmeldeanlagen der Beklagten, welche der Vermittlung fremder Telekommunikation dienen (z.B. Radius-Server), sind nicht &#252;ber IP-Adressen aus dem Internet erreichbar und k&#246;nnen deswegen nicht Ziel von Verf&#252;gbarkeitsangriffen sein.</p>
<p>Im &#220;brigen gehen jedenfalls von der IP-Adresse des Kl&#228;gers keine solchen Angriffe aus. Der Senat hat nicht einmal festgestellt, dass solche Angriffe auf Anlagen der Beklagten &#252;berhaupt von deren eigenen Kunden ausgehen; nur dann k&#246;nnte die Speicherung der IP-Adressen ihrer eigenen Kunden weiter helfen. <strong>Dass etwaige Angreifer einen Internetzugang von T-Online nutzen</strong>, um dar&#252;ber einen Denial-of-Service-Angriff auf T-Online auszu&#252;ben, kann realistischerweise ausgeschlossen werden.</p>
<p><strong>Unerw&#252;nsche Nachrichten (Spam)</strong> stellen f&#252;r sich genommen keine St&#246;rung und keinen Fehler einer Telekommunikationsanlage der Beklagten dar (<a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 I TKG</a>). Es handelt sich um normale E-Mails, die die Funktionsf&#228;higkeit der Fernmeldeanlagen der Beklagten nicht ber&#252;hren. Anderes hat der Senat nicht festgestellt. Mit Schlussantr&#228;gen vom 18. Juli 2007 (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=C-275/06" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">C-275/06</a>) hat die Generalanw&#228;ltin Kokott am EuGH ausgef&#252;hrt, dass Art. 15 der Richtlinie <a target="_blank" href="http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexapi!prod!CELEXnumdoc&#038;numdoc=32002L0058&#038;model=guichett&#038;lg=de">2002/58/EG</a> Abweichungen von der Pflicht zur sofortigen Verkehrsdatenl&#246;schung bei „unzul&#228;ssigem Gebrauch von elektronischen Kommunikationssystemen“ rechtfertigen k&#246;nne. Dieser Begriff erfasse jedoch nur F&#228;lle eines systemwidrigen Gebrauchs durch Manipulation des Kommunikationssystems. Nicht erfasst sei dagegen der systemgerechte Gebrauch zu rechtswidrigen Zwecken. Der Versand unerw&#252;nschter Nachrichten stellt eindeutig einen systemgerechten Gebrauch von Kommunikationsanlagen nur zu (m&#246;glicherweise) rechtswidrigen Zwecken dar, der eine Speicherung von Verkehrsdaten nach der Richtlinie <a target="_blank" href="http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexapi!prod!CELEXnumdoc&#038;numdoc=32002L0058&#038;model=guichett&#038;lg=de">2002/58/EG</a> nicht rechtfertigen kann; im Wege der richtlinienkonformen Auslegung ist dies bei Anwendung des <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 TKG</a> zu ber&#252;cksichtigen. Der richtlinienkonformen Rechtsanwendung l&#228;sst sich nach der Rechtsprechung des BGH auch nicht entgegenhalten, sie laufe auf eine horizontale Direktwirkung hinaus (BGH, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2009, 427" title="BGH, 26.11.2008 - VIII ZR 200/05: Kaufrecht - Wertersatz f&uuml;r Nutzung, wenn Kaufsache mangelhaft...">NJW 2009, 427</a>).</p>
<p>Auch &#8222;<strong>Schadsoftware</strong>&#8220; stellt keine St&#246;rung von TK-Anlagen dar. Das Landgericht [in erster Instanz] argumentiert hier ausgehend von N&#252;tzlichkeitserw&#228;gungen, subsumiert aber nicht unter <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 TKG</a>. <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 Abs. 1 TKG</a> erlaubt keine generelle Protokollierung der Nutzungskennung, um Nutzer vor Viren zu warnen (das macht die Beklagte sowieso nicht), sondern er erlaubt nur die Beseitigung von St&#246;rungen an den TK-Anlagen der Beklagten. <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 TKG</a> erlaubt eine Datenspeicherung nur im Anbieterinteresse (vgl. auch Bundesverfassungsgericht <a href="http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20061027_1bvr181199.html">a.a.O.</a>, Ziff. 33: &#8222;<em>Nach § 6 TDSV und jetzt nach <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/97.html" title="&sect; 97 TKG: Entgeltermittlung und Entgeltabrechnung">§ 97 TKG</a> wird eine Speicherung von Verkehrsdaten lediglich zu eigenen Zwecken der Telekommunikationsunternehmen erm&#246;glicht.</em>&#8220;), nicht im vermeintlichen Kundeninteresse ohne Einwilligung des Kunden – erst Recht nicht gegen dessen Widerspruch. Insgesamt w&#252;nscht der Kl&#228;ger weder eine Hilfestellung von T-Online beim Schutz seines Computers, noch gehen von seinem Anschluss Spam, DDos-Angriffe oder sonstige St&#246;rungen aus. Deshalb ist jedenfalls die Speicherung der Daten des Kl&#228;gers nicht erforderlich.</p>
<p>Der Senat nimmt auf einen Fall Bezug, in dem der <strong>US-amerikanische Telekommunikationsanbieter Bellsouth </strong>E-Mails von Kunden der Beklagten nicht mehr entgegen genommen habe, weil Schadsoftware &#252;ber die Beklagte infizierte E-Mails versandt habe. In einem zweiten Fall habe das US Patent- und Markenamt seine Server f&#252;r Zugriffe von Kunden der Beklagten gesperrt, weil bei wenigen Kunden der Beklagten Schadsoftware aktiv gewesen sei. Um auf diese beiden F&#228;lle zu reagieren, h&#228;tte es erstens gen&#252;gt, wenn die Beklagte anlassbezogen reagiert h&#228;tte. Eine dauerhafte Speicherung s&#228;mtlicher IP-Adressen wegen zweier Vorf&#228;lle in den letzten 10 Jahren ist nicht erforderlich und unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig. Zweitens konnte die Beklagte der Forderung von Bellsouth, betroffene Kunden zu informieren, bereits durch ein Rundschreiben an alle Kunden als milderes Mittel nachkommen. Drittens sind Flatratenutzer wie der Kl&#228;ger so lange mit dem Netz verbunden, dass Bellsouth und das US Patent- und Markenamt auch in Echtzeit die betroffenen IP-Adressen der Beklagten h&#228;tte melden k&#246;nnen und die Beklagte die betroffenen Kunden noch w&#228;hrend der bestehenden Verbindung &#8211; ohne Speicherung &#252;ber das Verbindungsende hinaus &#8211; h&#228;tte identifizieren k&#246;nnen. Viertens k&#246;nnen willk&#252;rliche Forderungen einzelner ausl&#228;ndischer Unternehmen oder Beh&#246;rden keinen Vorrang vor dem deutschen Datenschutzrecht haben. Die Kunden von Bellsouth h&#228;tten sich schon selbst dar&#252;ber beschwert, dass sie nicht mehr mit ihren deutschen Kontakten kommunizieren konnten. Gegen US-Beh&#246;rden h&#228;tte man wegen der v&#246;llig unverh&#228;ltnism&#228;&#223;igen Aussperrung s&#228;mtlicher Kunden der Beklagten rechtliche Schritte ergreifen k&#246;nnen. Es steht im Widerspruch zum &#246;ffentlichen Auftrag von Beh&#246;rden, ihre Informationen Millionen von Menschen vorzuenthalten, nur weil einige wenige den Zugang missbrauchen. Der Versand von Schadsoftware l&#228;sst sich durch Sperrung von IP-Adressen nicht verhindern, weil dazu wechselnde Botnetze eingesetzt werden, die Millionen verschiedener IP-Adressen kontrollieren k&#246;nnen. Einen wirksamen Schutz bietet einzig eine Einrichtung von Computersystemen, die einen Befall mit Schadsoftware unm&#246;glich macht (H&#228;rtung) und eine regelm&#228;&#223;ige Pr&#252;fung auf ungewollte Ver&#228;nderungen (Integrit&#228;tspr&#252;fung).</p>
<p><a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 TKG</a> ist im Einklang mit der Richtlinie <a target="_blank" href="http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexapi!prod!CELEXnumdoc&#038;numdoc=32002L0058&#038;model=guichett&#038;lg=de">2002/58/EG</a> <strong>europarechtskonform dahin auszulegen</strong>, dass er eine Datenspeicherung nur in F&#228;llen der Manipulation von Kommunikationssystemen erlaubt, nicht aber in F&#228;llen, in denen die Systeme nur zu rechtswidrigen Zwecken (aber technisch ordnungsgem&#228;&#223;) eingesetzt werden. Damit rechtfertigen Missbrauchsf&#228;lle wie Trojaner/Botnetze, Spamversand per E-Mail, Versand von Schadsoftware per E-Mail, DDoS-Angriffe allesamt keine Datenspeicherung, weil sie keine Manipulation des Kommunikationsnetzes – des Internet – darstellen. Es werden weder Passw&#246;rter f&#252;r fremde Computer verschafft noch wird fremden Computern eine falsche Identit&#228;t vorgespiegelt. Das Internet wird ordnungsgem&#228;&#223; genutzt, nur eben zu rechtswidrigen Zwecken. Spam, der Versand von Viren, Botnetze und DDoS-Angriffe sind allesamt keine St&#246;rungen im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 Abs. 1 TKG</a>, denn sie beeintr&#228;chtigen die Funktionsf&#228;higkeit der TK-Anlagen der Beklagten nicht, wie die t&#228;gliche Praxis und auch die der nicht speichernden Internet-Zugangsanbieter beweist. Au&#223;erdem m&#252;ssen jedenfalls die Daten des Kl&#228;gers nicht zur Spambek&#228;mpfung usw. gespeichert werden, weil der Kl&#228;ger keinen Spam versendet und seinen Zugang nicht missbraucht. Dass sie die Daten gerade des Kl&#228;gers ben&#246;tige, behauptet nicht einmal die Beklagte.</p>
<p>Es ist jedenfalls <strong>unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig</strong>, die Speicherung s&#228;mtlicher Nutzerdaten zu erlauben, nur weil die Daten eines kleinen Bruchteils der Nutzer einmal ben&#246;tigt werden. T-Online hat selbst ausgerechnet, dass nur auf 0,0004% aller gespeicherten IP-Adressen jemals zugegriffen wird (Uhe/Herrmann, &#220;berwachung im Internet, 161, <a href="http://ig.cs.tu-berlin.de/oldstatic/da/2003-08/UheHerrmann-Diplomarbeit-082003.pdf">http://ig.cs.tu-berlin.de/&#8230;</a>). Wenn aber nur ein Kunde von 250.000 rechtswidrig handelt, ist es grob unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig, alle Kunden unter Generalverdacht zu stellen. 99,9% der T-Online-Kunden missbrauchen ihren Zugang nicht. Ausf&#252;hrlich zur Unverh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit einer &#8211; auch &#8222;freiwilligen&#8220; &#8211; Vorratsdatenspeicherung: Breyer (2005), 150 ff., <a href="http://www.vorratsspeicherung.de.vu/">http://www.vorratsspeicherung.de.vu/</a></p>
<p>Wie eine Speicherung von IP-Adressen irgend einen Zusammenhang mit St&#246;rungen des <strong>Fakturierungssystems </strong>der Beklagten aufweisen k&#246;nnte, hat der Senat nicht auch nur ansatzweise festgestellt.</p>
<p>Seite 35 <a href="http://daten-speicherung.de/wp-content/uploads/2011/03/OLG-Frankfurt-Main-Urt.-v.-16.6.2010.pdf">UA</a>: Prozessual grob fehlerhaft ist es, dass der Senat nicht dem Beweisangebot nachgegangen ist, „dass es zumutbare technische Mittel zur <strong>unwiderbringlichen Anonymisierung </strong>von Datenbest&#228;nden (gebe), deren Einsatz gleichwohl die Nutzbarkeit der Daten“ im Sinne der Netzsicherheit gew&#228;hrleiste. Es handelt sich dabei keinesfalls um einen Ausforschungsbeweis. „<em>Von einer Ausforschung kann nur die Rede sein, wenn die beweisbelastete Partei ohne greifbare Anhaltspunkte f&#252;r das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willk&#252;rliche Behauptungen aufs Geratewohl oder ins Blaue hinein aufstellt, um durch die Beweisaufnahme beweiserhebliche Tatsachen erst zu erfahren und sie dann zur Grundlage ihres Parteivortrags zu machen</em>“ (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ 168, 368" title="BGH, 27.07.2006 - VII ZR 202/04: Bauvertrag - Welche Leistung ist vom Vertrag erfasst, welche i...">BGHZ 168, 368</a>). Das ist hier erkennbar nicht der Fall.</p>
<p>Soweit der Senat darauf abstellt, nicht speichernde Internet-Zugangsanbieter hielten keine „<strong>zus&#228;tzlichen Dienstangebote</strong>“ vor, ist nicht festgestellt, dass zus&#228;tzliche Dienstangebote Gegenstand des Vertragsverh&#228;ltnisses mit dem Kl&#228;ger seien. Wenn die Beklagte nicht anders als Nicht-Telekommunikationsanbieter Nicht-Telekommunikationsdienste (z.B. Telemediendienste) anbietet, kann sie nicht von Regelungen wie <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 TKG</a> profitieren, die ausschlie&#223;lich  Telekommunikationsanbieter beg&#252;nstigen.</p>
<p>Seite 36 <a href="http://daten-speicherung.de/wp-content/uploads/2011/03/OLG-Frankfurt-Main-Urt.-v.-16.6.2010.pdf">UA</a>: Mit <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/156.html" title="&sect; 156 ZPO: Wiederer&ouml;ffnung der Verhandlung">§ 156 ZPO</a> unvereinbar ist die Nichtber&#252;cksichtigung der Tatsache, dass die Inanspruchnahme von <strong>Premium-Content-Telemedien </strong>der Beklagten [Deutsche Telekom] nicht Gegenstand des Vertragsverh&#228;ltnisses zum Kl&#228;ger ist, sondern den Abschluss eines gesonderten Vertrags voraus setzt. Dieses Vorbringen kann nicht versp&#228;tet sein, weil schon im Zeitpunkt der m&#252;ndlichen Verhandlung niemand behauptet hatte, die  Inanspruchnahme von Premium-Content-Telemedien der Beklagten sei Gegenstand des Vertragsverh&#228;ltnisses mit dem Kl&#228;ger. Der Senat hat derartiges nicht festgestellt. Im Tatbestand hei&#223;t es nur, die Beklagte stelle die Inanspruchnahme solcher Dienste gesondert in Rechnung (Seite 3 f.), aber nicht, dass das Angebot dieser Dienste Gegenstand des Vertragsverh&#228;ltnisses mit dem Kl&#228;ger sei. Umgekehrt nimmt der Tatbestand auf die vereinbarte <a href="http://www.t-home.de/dlp/agb/pdf/34014.pdf">Preis- und Leistungsbeschreibung</a> Bezug, in welcher Premium Content oder Telemediendienste gerade nicht als Vertragsbestandteil aufgef&#252;hrt sind.</p>
<p>Wenn der Senat beklagt, die vom Kl&#228;ger in Bezug genommenen <strong>AGB </strong>seien nicht vorgelegt worden, verkennt er, dass der Kl&#228;ger mit den AGB der Beklagten eben die im Prozess vorgelegte Preis- und Leistungsbeschreibung meint, bei welcher es sich unzweifelhaft um allgemeine Gesch&#228;ftsbedingungen handelt.</p>
<p>Das Urteil widerspricht der Rechtsprechung des <strong>OLG Karlsruhe</strong>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=MMR 2009, 412" title="OLG Karlsruhe, 04.12.2008 - 4 U 86/07">MMR 2009, 412</a>: &#8222;<em>Der Internetprovider V. S&#252;d-Deutschland GmbH konnte der Polizei &#252;ber die Zuordnung der IP-Nummern nur deshalb Auskunft erteilen, weil er die entsprechenden Daten zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung am 29.8.2006 &#8230; gespeichert hatte. Diese Speicherung war unzul&#228;ssig. Der Internetprovider verstie&#223; mit der Speicherung gegen <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/96.html" title="&sect; 96 TKG: Verkehrsdaten">§ 96 TKG</a>. [&#8230;] Eine Speicherung der genannten Daten f&#252;r Abrechnungszwecke (<a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/97.html" title="&sect; 97 TKG: Entgeltermittlung und Entgeltabrechnung">§ 97 TKG</a>) ist nach Beendigung einer bestimmten TK-Verbindung grds. nicht erforderlich (vgl. LG Darmstadt, a.a.O. und die dort zit. Stellungnahme des BfD). Dies gilt insb. dann, wenn der Internetnutzer – wie vorliegend der Bekl. – eine sog. Flatrate vereinbart hat, bei welcher ein Pauschalpreis f&#252;r die Vermittlung der Kommunikationsvorg&#228;nge bezahlt wird, ohne dass es auf Art und Dauer der einzelnen Kommunikationsvorg&#228;nge ank&#228;me. Schlie&#223;lich rechtfertigt auch <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 TKG</a> (St&#246;rungen von TK-Anlagen und Missbrauch von TK-Diensten) im vorliegenden Fall keine Speicherung der Zuordnung von IP-Nummern und konkreten Personen, da eine solche Speicherung gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 Absatz 3 TKG</a> nur zur Abwehr konkreter St&#246;rungen erfolgen darf, und zwar nur i.R.d. Erforderlichkeit. Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass auf Grund bestimmter Vorf&#228;lle eine Speicherung der Verbindungsdaten durch den Internetprovider erforderlich gewesen w&#228;re (vgl. zu den Voraussetzungen einer Speicherung gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 Absatz 1 TKG</a> LG Darmstadt, a.a.O.; Dietrich, GRUR-RR 2006, Seite 145).&#8220;</em></p>
<p>Auch der BGH hat inzwischen ein &#8222;<strong>Recht des Internetnutzers auf Anonymit&#228;t</strong>&#8220; anerkannt (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2009, 2888" title="BGH, 23.06.2009 - VI ZR 196/08: IT-Recht - Personengebundenen Daten im Internet (Bewertungsforu...">NJW 2009, 2888</a>). Da sich deutsche Telemedienanbieter verbreitet nicht an das Speicherverbot des Telemediengesetzes halten und ausl&#228;ndische Anbieter wie Google dazu auch nicht verpflichtet sind, kann das &#8222;Recht des Internetnutzers auf Anonymit&#228;t&#8220; nur auf der Ebene des Zugangsanbieters gew&#228;hrleistet werden.</p>
<p>Insgesamt habe ich den Eindruck, dass dem Senat die <strong>Brisanz der Vorratsspeicherung </strong>der Zuordnung von IP-Adressen nicht bewusst war. Der Tatbestand erw&#228;hnt sie mit keinem Wort. Gegen&#252;ber dem Bundesgerichtshof sollte man dies nachholen:</p>
<p>1. Die Vorratsspeicherung der Zuordnung von IP-Adressen erh&#246;ht die <strong>Gefahr, unschuldig einer Straftat verd&#228;chtigt</strong> zu werden oder Abmahnungen zu erhalten.</p>
<ul>
<li>So wurde die <strong>Wohnung </strong>eines deutschen Professors durchsucht und seine Computer beschlagnahmt, weil er Kinderpornografie &#252;ber das Internet verbreitet haben soll. Erst sp&#228;ter stellte sich heraus, dass sein Internet-Zugangsanbieter der Polizei eine falsche Auskunft erteilt hatte (<a href="http://www.lawblog.de/index.php/archives/2008/03/11/provider-liefert-falsche-daten-ans-bka/">http://www.lawblog.de/&#8230;</a>).</li>
<li>Im Jahr 2008 drang die britische Polizei in ein Haus ein und <strong>nahm einen Mann fest</strong>, der beschuldigt wurde, Kinder einem Ring von P&#228;dophilen zuf&#252;hren zu wollen. Sp&#228;ter stellte sich heraus, dass der Mann unschuldig war und lediglich eine Internet-Protokolladresse wegen unterschiedlicher Zeitzonen falsch zugeordnet worden war (<a href="http://www.official-documents.gov.uk/document/hc0809/hc09/0901/0901.pdf">http://www.official-documents.gov.uk/&#8230;</a>).</li>
<li>In Schweden gab es F&#228;lle, in denen unschuldige Personen im Zusammenhang mit Ermittlungen wegen Netzkriminalit&#228;t <strong>festgenommen </strong>wurden. Sp&#228;ter stellte sich heraus, dass die wirklichen Straft&#228;ter den Internet-Zugangscode der festgenommenen Personen ohne deren Kenntnis missbraucht hatten (<a href="http://www.statewatch.org/news/2001/apr/12855.1.00.htm">http://www.statewatch.org/&#8230;</a>).</li>
</ul>
<p>Derartige Fehler kommen immer wieder vor. <strong>IP-Adressen sind besonders fehleranf&#228;llig. </strong>Die gesammelten Kommunikationsdaten beziehen sich stets nur auf den Inhaber eines Anschlusses. Wird der Anschluss von anderen Personen genutzt, dann kann der Inhaber leicht unschuldig in einen falschen Verdacht geraten.</p>
<p>2. <strong>Risiko von Datenpannen und des Missbrauchs durch Private:</strong> Die Aufzeichnung der Zuordnung von IP-Adressen schafft unvermeidbare Risiken eines gesetzwidrigen Missbrauchs dieser Informationen.</p>
<p>Im Jahr 2008 ist bekannt geworden, dass die <strong>Deutsche Telekom AG </strong>als gr&#246;&#223;ter Anbieter von Telekommunikationsdiensten in Deutschland in den Jahren 2005 und 2006 &#252;ber einen Zeitraum von insgesamt anderthalb Jahren missbr&#228;uchlich die Telefonverbindungsdaten von Journalisten sowie von Arbeitnehmer-Aufsichtsr&#228;ten und Managern des Unternehmens ausgewertet hat, um undichte Stellen im Unternehmen aufzudecken. Ziel der Operation war die Auswertung der Festnetz- und Mobilfunk-Verbindungsdatens&#228;tze der wichtigsten &#252;ber die Telekom berichtenden deutschen Journalisten und deren privater Kontaktpersonen. Ausgewertet wurden nicht weniger als 250.000 Verbindungen. Anhand von Handy-Standortdaten wurden selbst die Bewegungen der Betroffenen nachverfolgt, um m&#246;gliche Zusammentreffen zu ermitteln.</p>
<p>Bereits im Jahr 1997 hatte die Telekom Verbindungsdaten und Kommunikationsinhalte <strong>mutma&#223;licher „Hacker“ </strong>ausgewertet. Sp&#228;ter stellte sich heraus, dass der Verd&#228;chtigte ein legal t&#228;tiger Mitarbeiter des Tochterunternehmens T-Mobile war (<a href="http://www.spiegel.de/wirtschaft/0,1518,561076,00.html">http://www.spiegel.de/&#8230;</a>).</p>
<p>Das Risiko eines derartigen Missbrauchs ist mit der Vorratsspeicherung von IP-Adressen notwendig verbunden und <strong>l&#228;sst sich nicht ausschlie&#223;en</strong>. Dies zeigt sich bereits daran, dass das Vorgehen der Deutschen Telekom AG gegen Telekommunikationsgesetz und Strafgesetzbuch verstie&#223; und dennoch stattgefunden hat. Nach Auskunft der Bundesregierung sind bei Kontrollen der Deutschen Telekom AG durch die Aufsichtsbeh&#246;rden keine Auff&#228;lligkeiten festgestellt worden; das Sicherheitskonzept war nicht zu beanstanden. Dies zeigt, dass Sicherungsvorkehrungen auch in Zukunft weitere F&#228;lle von Datenmissbrauch nicht werden verhindern k&#246;nnen. Einen wirksamen Schutz vor Missbrauch erm&#246;glicht somit alleine die Unterbindung der Protokollierung des Verhaltens selbst entsprechend dem Gebot der Datensparsamkeit. Nur nicht gespeicherte Daten sind sichere Daten.</p>
<p>Eine Vorratsspeicherung von IP-Adressen begr&#252;ndet <strong>im einzelnen </strong>das Risiko von</p>
<ul>
<li> illegalen Zugriffen des speichernden Unternehmens</li>
<li> illegalen Zugriffen einzelner Mitarbeiter des speichernden Unternehmens</li>
<li> illegalen Zugriffen staatlicher Stellen</li>
<li> illegalen Zugriffen einzelner Mitarbeiter staatlicher Stellen</li>
<li> illegalen Zugriffen Dritter wie etwa Hacker</li>
<li> versehentlicher Offenlegung durch das speichernde Unternehmen</li>
<li> versehentlicher Offenlegung durch einzelne Mitarbeiter des speichernden Unternehmens</li>
<li> versehentlicher Offenlegung durch staatliche Stellen</li>
<li> versehentlicher Offenlegung durch einzelne Mitarbeiter staatlicher Stellen.</li>
</ul>
<p>3. <strong>Abschreckungswirkung</strong>: Da mit der Aufzeichnung der Zuordnung von IP-Adressen in Verbindung mit der im Internet verbreiteten Surfprotokollierung notwendig das Risiko verbunden ist, dass dem Betroffenen aus dem Bekanntwerden seines Surfverhaltens, seiner Kontakte und Interessen Nachteile entstehen k&#246;nnen, entfaltet die Speicherung der Zuordnung von IP-Adressen eine Abschreckungswirkung. Sie schreckt in bestimmten Situationen davon ab, E-Mail oder Internet zu nutzen. Dies hat teilweise schwere Nachteile f&#252;r Einzelne und f&#252;r unsere Gesellschaft insgesamt zur Folge.</p>
<ul>
<li>So <a href="http://www.vorratsdatenspeicherung.de/images/schriftsatz_2008-02-11_anon.pdf">berichtet</a> [&#8230;] aus Niedersachsen, sie schr&#228;nke sich stark in der E-Mail-Kommunikation mit ihrer Familie in <strong>Marokko </strong>ein, weil sie bef&#252;rchtet, durch ihre Kontakte in diesen Staat verd&#228;chtig zu erscheinen. Anna T. (Name ge&#228;ndert) ist<strong> </strong>Opfer sexuellen Missbrauchs und tauschte sich fr&#252;her in entsprechenden Foren und Chatrooms aus. Seit anhand ihrer IP-Adresse ihre Identit&#228;t ermittelt werden kann, hat sie sich aus diesem Austausch zur&#252;ckgezogen und somit keine M&#246;glichkeit mehr, sich mit anderen anonymen Opfern auszutauschen.</li>
<li>Die Vorratsdatenspeicherung schreckt weiters <strong>Informanten</strong> davon ab, vertrauliche Informationen an die Presse weiterzugeben, weil ihr Kontakt und ihre Identit&#228;t anhand der Telekommunikationsdaten nachvollzogen werden kann. Selbst wenn eine „anonyme“ E-Mail-Adresse registriert wird, erm&#246;glicht die in jeder E-Mail enthaltene IP-Adresse gleichwohl die Identifizierung von Informanten, die Kunden der Beklagten sind. Ohne Informanten kann die Presse &#246;ffentliche Missst&#228;nde nicht aufdecken und ihrer Kontrollfunktion gegen&#252;ber dem Staat nicht mehr nachkommen. Die Rundfunkjournalistin [&#8230;] aus Th&#252;ringen <a href="http://www.vorratsdatenspeicherung.de/images/schriftsatz_2008-02-11_anon.pdf">schrieb</a> dem Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung, sie recherchiere die Unterbringung von Fl&#252;chtlingen und Asylbewerbern in Th&#252;ringen, habe aber seit Inkrafttreten der Vorratsdatenspeicherung Probleme, per E-Mail Auskunft &#252;ber sensible Daten wie illegale Fl&#252;chtlinge, Namen und Adressen zu erhalten. Der Journalist [&#8230;] aus Nordrhein-Westfalen befasst sich im Rahmen seiner Arbeit unter anderem mit Menschenrechtsverletzungen der EU-Agentur Frontex. Schon in den ersten Wochen nach Inkrafttreten der Vorratsdatenspeicherung lehnten zwei Kontaktpersonen den Informationsaustausch via E-Mail ab.</li>
<li>Kommunikationsst&#246;rungen treten auch im Bereich der <strong>wirtschaftlichen und rechtlichen Beratung</strong> auf, wo oftmals schon der Kontakt zu einem – m&#246;glicherweise auf ein bestimmtes Gebiet wie Steuerstrafrecht spezialisierten – Berater vertraulich bleiben muss. Der Rechtsanwalt und Notar Dr. [&#8230;] aus Hessen hat wegen der Vorratsdatenspeicherung von IP-Adressen Mandanten ernsthaft davor gewarnt, durch E-Mail mit ihm Kontakt aufzunehmen oder Schriftst&#252;cke zu &#252;bermitteln. Dies habe zu einem R&#252;ckgang von Anfragen gef&#252;hrt, weil pers&#246;nliche Besuche mit h&#246;herem Aufwand verbunden sind.</li>
<li><strong>Im Bereich der Wirtschaft</strong> bringt die Vorratsspeicherung von IP-Adressen ebenfalls schwere Probleme mit sich. Bei Vertragsverhandlungen und Gesch&#228;ftsbeziehungen ist absolute Vertraulichkeit schon der Kommunikationsbeziehung oftmals essentiell. Unternehmen kommunizieren beispielsweise anonym, um Wirtschaftsspionage im Zusammenhang mit Vertragsverhandlungen zu verhindern, aber auch um sich selbst bei Wettbewerbern zu informieren, ohne ihre Identit&#228;t preisgeben zu m&#252;ssen. [&#8230;] aus Bayern berichtet, Kunden oder Interessenten h&#228;tten technische Zeichnungen oder sicherheitsrelevante Beschreibungen, die f&#252;r die Fertigung von Prototypen ben&#246;tigt werden, fr&#252;her per E-Mail oder Telefax &#252;bersandt. Seit Inkrafttreten der Vorratsdatenspeicherung werde dies zunehmend verweigert und m&#252;ssten die Unterlagen pers&#246;nlich bei den Gesch&#228;ftspartnern in ganz Europa abgeholt werden. Dies sei oftmals nicht zu leisten. Das Unternehmen habe deswegen bereits einen Gro&#223;kunden verloren, von dem 2-3 Arbeitspl&#228;tze abhingen. Der Betriebsrat [&#8230;] aus Bayern berichtet, dass sich Mitarbeiter nicht mehr per E-Mail an ihn wenden, obwohl einige arbeitsrechtlich relevante F&#228;lle m&#246;glichst unverz&#252;glich gekl&#228;rt werden m&#252;ssten.</li>
<li>Schlie&#223;lich sind <strong>Menschen in besonderen Situationen (z.B. Notlagen, Krankheiten)</strong> zur Suche nach Informationen, zur Inanspruchnahme von Beratung und Hilfe sowie zum Austausch untereinander (z.B. Chatrooms f&#252;r Opfer sexuellen Missbrauchs) nur bereit, wenn dies anonym und nicht r&#252;ckverfolgbar m&#246;glich ist. Oftmals l&#228;sst sich bereits aus dem Kontakt zu einer bestimmten Beratungsstelle oder zu einem bestimmten Arzt auf die zugrunde liegende Erkrankung, Abh&#228;ngigkeit o.&#228;. schlie&#223;en.</li>
</ul>
<p>4. <strong>Bedeutung von Anonymit&#228;t f&#252;r unsere Gesellschaft</strong></p>
<p>Gary Marx <a href="http://web.mit.edu/gtmarx/www/anon.html">nennt</a> insgesamt 15 Funktionen von Anonymit&#228;t in unserer Gesellschaft, welche die IP-Protokollierung der Beklagten beeintr&#228;chtigt:</p>
<ol>
<li>Erleichterung des Informations- und Kommunikationsflusses &#252;ber &#246;ffentliche Angelegenheiten durch Schutz des Informationsgebers (z.B. Hotlines zur anonymen Anzeige von Problemen oder Verst&#246;&#223;en durch Whistle Blower, anonyme Informanten der Presse).</li>
<li>Erm&#246;glichung der wissenschaftlichen Erforschung von Sachverhalten, &#252;ber die nur im Schutz der Anonymit&#228;t Auskunft gegeben wird (z.B. Telefonstudien &#252;ber Sexualverhalten, strafbares Verhalten, Gesundheit).</li>
<li>Zu verhindern, dass die Offenlegung des Urhebers einer Nachricht die Wahrnehmung ihres Inhalts verhindert oder beeinflusst (z.B. wegen Vorurteilen gegen den Autor).</li>
<li>F&#246;rderung des Meldens, Informierens, Kommunizierens, Austauschs und der Selbsthilfe im Hinblick auf Zust&#228;nde oder Handlungen, die stigmatisieren, nachteilig sind oder intim (z.B. Hilfe f&#252;r und Austausch der Betroffenen von Drogenmissbrauch, Gewalt in der Familie, abweichender sexueller Identit&#228;t, psychischer oder physischer Krankheiten, AIDS oder anderer Sexualkrankheiten, Schwangerschaft; Kauf von Verh&#252;tungsmitteln, Medikamenten oder bestimmten Magazinen).</li>
<li>Erm&#246;glichung von Hilfe trotz Strafbarkeit oder gesellschaftlicher Verachtung (z.B. anonyme Beratung von Drogenabh&#228;ngigen, anwaltliche Beratung von Beschuldigten).</li>
<li>Schutz der Unterst&#252;tzer unbeliebter Handlungen vor Verpflichtungen, Forderungen, Vorverurteilung, Verwicklungen oder Rache (z.B. Schutz der Identit&#228;t verdeckter Ermittler oder von Polizist/innen oder von Menschenrechtsorganisationen).</li>
<li>Wahrnehmung wirtschaftlicher Interessen durch Einschaltung von Mittelsm&#228;nnern/-frauen, um zu vermeiden, dass der Hintergrund einer gesch&#228;ftlichen Transaktion bekannt wird (z.B. anonyme Testk&#228;ufe, anonyme Versteigerungen).</li>
<li>Schutz der eigenen Zeit, des eigenen Raums und der eigenen Person vor unerw&#252;nschtem Eindringen (z.B. durch Stalker, Fans oder Werbetreibende).</li>
<li>Daf&#252;r zu sorgen, dass Entscheidungen ohne Ansehung der Person getroffen werden (z.B. anonyme Bewerbung).</li>
<li>Schutz der eigenen Reputation und Ressourcen vor Identit&#228;tsdiebstahl (Handeln anderer unter dem eigenen Namen).</li>
<li>Verfolgten Personen die sichere Teilnahme am &#246;ffentlichen Leben erm&#246;glichen (z.B. sich illegal aufhaltende Fl&#252;chtlinge).</li>
<li>Durchf&#252;hrung von Ritualen, Spielen und Feiern, welche das Verbergen der eigenen Identit&#228;t oder das Annehmen einer fremden Identit&#228;t zum Gegenstand haben und denen eine f&#246;rderliche Wirkung auf die Pers&#246;nlichkeitsentwicklung und psychische Gesundheit zugeschrieben wird (z.B. Rollenspiele).</li>
<li>F&#246;rderung des Experimentierens und Eingehens von Risiken ohne Furcht vor Konsequenzen, Scheitern oder Gesichtsverlust (z.B. Auftreten unter dem anderen Geschlecht in einem Chatroom).</li>
<li>Schutz der eigenen Pers&#246;nlichkeit, weil die eigene Identit&#228;t andere schlichtweg nichts angeht.</li>
<li>Erf&#252;llung traditioneller Erwartungen (z.B. die traditionelle M&#246;glichkeit, nicht r&#252;ckverfolgbare und anonyme Briefe schreiben zu k&#246;nnen).</li>
</ol>
<p>In all diesen Situationen kann eine freie, unbefangene und im allem vertrauliche Kommunikation <strong>nur im Schutz fehlender R&#252;ckverfolgbarkeit </strong>erfolgen und verhindert die Vorratsspeicherung von IP-Adressen das Gebrauchmachen von grundrechtlich gesch&#252;tzten Freiheiten.</p></blockquote>
<p>Ich gehe davon aus, dass der Bundesgerichtshof oder sp&#228;testens das Bundesverfassungsgericht die nicht rechtskr&#228;ftige Fehlentscheidung des OLG Frankfurt aufheben und die gegenteilige Rechtsprechung der 25. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=25 S 118/2005" title="LG Darmstadt, 25.01.2006 - 25 S 118/05">25 S 118/2005</a>) und des Oberlandesgerichts  Karlsruhe (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 U 86/07" title="OLG Karlsruhe, 04.12.2008 - 4 U 86/07">4 U 86/07</a>) best&#228;tigen wird.</p>
<p>Siehe auch:<a title="7-t&#228;gige Speicherung von IP-Adressen zul&#228;ssig? [erg&#228;nzt am  16.08.2009]" href="../index.php/7-taegige-speicherung-von-ip-adressen-zulaessig/"></a></p>
<ul>
<li><a title="7-t&#228;gige Speicherung von IP-Adressen zul&#228;ssig? [erg&#228;nzt am  16.08.2009]" href="../index.php/7-taegige-speicherung-von-ip-adressen-zulaessig/">daten-speicherung.de: 7-t&#228;gige Speicherung von IP-Adressen zul&#228;ssig? [erg&#228;nzt am 16.08.2009]</a></li>
</ul>]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.daten-speicherung.de/index.php/kritik-olg-frankfurt-zur-vorratsspeicherung-von-ip-adressen/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>13</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Die Haftung f&#252;r Mitbenutzer von Telekommunikationsanschl&#252;ssen</title>
		<link>http://www.daten-speicherung.de/index.php/die-haftung-fuer-mitbenutzer-von-telekommunikationsanschluessen/</link>
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		<pubDate>Sat, 29 May 2010 18:52:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Webmaster</dc:creator>
				<category><![CDATA[Datenschutz im Privatsektor]]></category>
		<category><![CDATA[Internet-Zugangsprovider]]></category>
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		<category><![CDATA[Metaowl-Watchblog]]></category>
		<category><![CDATA[Telemediengesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Telemedienrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[1. Einleitung Mit gro&#223;er Spannung erwartet wurde das f&#252;r den 12. 5. 2010 angek&#252;ndigte Urteil des BGH zur Haftung des Inhabers eines Internetanschlusses f&#252;r Rechtsverletzungen eines Mitbenutzers1. Verbreitet wird bef&#252;rchtet, dass die Entscheidung das Ende der von Anschlussinhabern mit Dritten geteilten Internetzug&#228;nge („offene WLANs“) nach sich ziehen k&#246;nnte. 2. Ausgangspunkt Ausgangspunkt der Rechtsprechung zu diesem [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>1. Einleitung</strong></p>
<p>Mit gro&#223;er Spannung erwartet wurde das f&#252;r den 12. 5. 2010 angek&#252;ndigte <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I%20ZR%20121/08">Urteil</a> des <em>BGH</em> zur Haftung des Inhabers eines Internetanschlusses f&#252;r Rechtsverletzungen eines Mitbenutzers<a name="sdfootnote2anc" href="#sdfootnote2sym"><sup>1</sup></a>. Verbreitet wird bef&#252;rchtet, dass die Entscheidung das Ende der von Anschlussinhabern mit Dritten geteilten Internetzug&#228;nge („offene WLANs“) nach sich ziehen k&#246;nnte.</p>
<p><strong>2. Ausgangspunkt </strong></p>
<p>Ausgangspunkt der Rechtsprechung zu diesem Themenkreis ist <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/97.html" title="&sect; 97 UrhG: Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz">§ 97 UrhG</a> oder <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1004.html" title="&sect; 1004 BGB: Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch">§ 1004 BGB</a> in analoger Anwendung. Wer das Recht eines anderen widerrechtlich beeintr&#228;chtigt (hat), kann danach verschuldensunabh&#228;ngig auf Beseitigung und Unterlassung in Anspruch genommen werden. Dem unmittelbar handelnden Beeintr&#228;chtiger oder St&#246;rer wird gleich gesetzt, wer pflichtwidrig mittelbar zu der Beeintr&#228;chtigung beigetragen oder diese zu verhindern unterlassen hat. Nach st&#228;ndiger Rechtsprechung hat insbesondere derjenige, der in seinem eigenen Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle er&#246;ffnet oder andauern l&#228;sst, das ihm M&#246;gliche und Zumutbare zu unternehmen, um zu verhindern, dass sich die er&#246;ffnete Gefahr in einer Verletzung fremder Rechtsg&#252;ter realisiert. In diesem Rahmen sollen selbst vors&#228;tzliche Taten anderer zu verhindern sein<a name="sdfootnote3anc" href="#sdfootnote3sym"><sup>2</sup></a>. Als weitere Verkehrspflicht ist die Aufsichtspflicht &#252;ber Minderj&#228;hrige von Bedeutung (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1631.html" title="&sect; 1631 BGB: Inhalt und Grenzen der Personensorge">§ 1631 BGB</a>).</p>
<p><strong>3. Bisherige Rechtsprechung zu gemeinsam benutzten Telekommunikationsanschl&#252;ssen </strong></p>
<p>Aus diesen Grunds&#228;tzen hat die unter- und obergerichtliche Rechtsprechung weit reichende Pflichten der Inhaber gemeinsam benutzter Telekommunikationsanschl&#252;sse abgeleitet: Teilweise wurde angenommen, der Inhaber eines Telekommunikationsanschlusses sei verpflichtet, die Benutzung seines Anschlusses durch Dritte &#252;berhaupt im Rahmen des M&#246;glichen und Zumutbaren zu verhindern<a name="sdfootnote4anc" href="#sdfootnote4sym"><sup>3</sup></a>. Andere Gerichte verlangten, Mitbenutzer zu belehren, ihre Nutzung stichprobenartig zu kontrollieren und die Nutzung von „Tauschb&#246;rsen“ im Internet technisch zu verhindern<a name="sdfootnote5anc" href="#sdfootnote5sym"><sup>4</sup></a>, wozu erforderlichenfalls auch die kostenpflichtige Hilfe sachkundiger Dritter in Anspruch zu nehmen sei<a name="sdfootnote6anc" href="#sdfootnote6sym"><sup>5</sup></a>. Der eigene Computer d&#252;rfe Dritten nur nach Einrichtung eines gesonderten Benutzerkontos &#252;berlassen werden, um Verletzer identifizieren<a name="sdfootnote7anc" href="#sdfootnote7sym"><sup>6</sup></a> oder eine Installation von Filesharing-Software verhindern zu k&#246;nnen<a name="sdfootnote8anc" href="#sdfootnote8sym"><sup>7</sup></a>. Eltern h&#228;tten ihre Kinder einweisend zu belehren<a name="sdfootnote9anc" href="#sdfootnote9sym"><sup>8</sup></a>, ihnen die Rechtsordnung vor Augen zu f&#252;hren<a name="sdfootnote10anc" href="#sdfootnote10sym"><sup>9</sup></a> und das Herunterladen urheberrechtlich gesch&#252;tzter Inhalte mittels Filesharing-Software zu untersagen<a name="sdfootnote11anc" href="#sdfootnote11sym"><sup>10</sup></a>. Teils wurde sogar gefordert, die Internetnutzung Minderj&#228;hriger laufend zu &#252;berwachen<a name="sdfootnote12anc" href="#sdfootnote12sym"><sup>11</sup></a>. Nach anderer Ansicht sollen Pr&#252;fungs- und &#220;berwachungspflichten erst einsetzen, wenn der Anschlussinhaber von einer konkreten Rechtsverletzung erfahren hat<a name="sdfootnote13anc" href="#sdfootnote13sym"><sup>12</sup></a>. Welche Pr&#252;fung oder &#220;berwachung in diesem Fall vorzunehmen sei, bleibt offen. &#220;ber die Revision gegen die letztgenannte Entscheidung des <em>OLG Frankfurt a. M</em>. hatte der <em>BGH</em> am 12. 5. 2010 zu entscheiden. Er entschied, dass der private Betreiber eines nicht-&#246;ffentlichen, mit dem Internet verbundenen WLAN-Funknetzes auch ohne Anhaltspunkte f&#252;r Rechtsverletzungen verpflichtet sei, &#8222;unberechtigte Dritte&#8220; durch Verwendung eines pers&#246;nlichen Passworts von der Mitbenutzung seines Internetanschlusses auszuschlie&#223;en.</p>
<p><strong>4. Kritik</strong></p>
<p>a) Die skizzierte Rechtsprechung zur &#220;berlassung von Telekommunikationsanschl&#252;ssen setzt sich leider kaum mit der Werteordnung des Grundgesetzes auseinander und begegnet diesbez&#252;glich durchgreifenden Bedenken. So ist schon im Ausgangspunkt ungekl&#228;rt, ob es mit dem grundrechtlichen Gesetzesvorbehalt in Einklang zu bringen ist, im Wege des nachkonstitutionellen Richterrechts ohne gesetzliche Grundlage weitreichende Verkehrspflichten wie eine Pflicht zur Hinderung anderer an der vors&#228;tzlichen Begehung von Straftaten zu schaffen<a name="sdfootnote14anc" href="#sdfootnote14sym"><sup>13</sup></a>.</p>
<p>b) Zweitens nehmen die §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/7.html" title="&sect; 7 TMG: Allgemeine Grunds&auml;tze">7</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/8.html" title="&sect; 8 TMG: Durchleitung von Informationen">8 TMG</a> Internet-Zugangsanbieter von anderen als zumutbaren Sperrungspflichten von vornherein aus. Der Inhaber eines Internetanschlusses, der Dritten den Zugang zum Internet vermittelt, ist Diensteanbieter i. S. dieser Vorschriften. Entgegen der Auffassung des <em>BGH</em> sind die <a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/7.html" title="&sect; 7 TMG: Allgemeine Grunds&auml;tze">§§ 7 ff. TMG</a> auf Unterlassungsanspr&#252;che anwendbar<a name="sdfootnote15anc" href="#sdfootnote15sym"><sup>14</sup></a>. Die Wertungen des Telemediengesetzes d&#252;rfen von der Rechtsprechung nicht unterlaufen werden. Der Gesetzgeber hat mehrfach erkl&#228;rt, dass Zugangsvermittler f&#252;r blo&#223; durchgeleitete Inhalte nicht einzustehen haben<a name="sdfootnote16anc" href="#sdfootnote16sym"><sup>15</sup></a>.</p>
<p>c) Drittens stellt sich die Frage, ob der &#220;berlasser eines Telekommunikationsanschlusses eine Gefahrenquelle in seinem eigenen Verantwortungsbereich er&#246;ffnet und damit tatbestandlich &#252;berhaupt zur Verkehrssicherung verpflichtet sein kann. Der Austausch von Informationen ist der menschlichen Natur eigen, grundrechtlich besonders gesch&#252;tzt (<a href="http://dejure.org/gesetze/GG/5.html">Art. 5 GG</a>) und kann f&#252;r sich genommen daher nicht als „Gefahrenquelle“ angesehen werden<a name="sdfootnote17anc" href="#sdfootnote17sym"><sup>16</sup></a>. Die Vermittlung von Telekommunikation erh&#246;ht das Risiko einer Rechtsgutsverletzung nicht &#252;ber das bei jeder Ware und Dienstleistung bestehende Risiko hinaus<a name="sdfootnote18anc" href="#sdfootnote18sym"><sup>17</sup></a>. Dass die scheinbare Anonymit&#228;t, die M&#246;glichkeiten des Fernabsatzes oder eine „herabgesetzte Hemmschwelle” Rechtsverletzungen im Internet besonders beg&#252;nstigten<a name="sdfootnote19anc" href="#sdfootnote19sym"><sup>18</sup></a>, trifft im Vergleich zu mindestens ebenso anonymen und gesch&#252;tzten Wohnungen, Flohm&#228;rkten, Schulh&#246;fen, Heim-CD-Brennern oder Kopierl&#228;den nicht zu. Verhinderungspflichten begr&#252;ndet ein Verhalten nur, wenn es pflichtwidrig ist, also schon als solches zu missbilligen ist<a name="sdfootnote20anc" href="#sdfootnote20sym"><sup>19</sup></a>. Dritten den technisch gest&#252;tzten Austausch von Informationen zu erm&#246;glichen, ist nicht pflichtwidrig<a name="sdfootnote21anc" href="#sdfootnote21sym"><sup>20</sup></a>. Umgekehrt liegt das Angebot von Telekommunikationsdiensten im Interesse s&#228;mtlicher Nutzer und zugleich im &#246;ffentlichen Interesse. Berufstypische, sozialad&#228;quate und daher erlaubte Lebensrisiken begr&#252;nden keine Garantenstellung, die zum Einschreiten gegen eigenverantwortliche Handlungen Dritter verpflichtete.</p>
<p>d) Wollte man entgegen dieser Ausf&#252;hrungen eine Verantwortlichkeit der &#220;berlasser von Telekommunikationsanschl&#252;ssen f&#252;r Mitbenutzer annehmen, so w&#228;re viertens zu fragen, welche Ma&#223;nahmen den Anschlussinhabern zur Vorbeugung von Rechtsverletzungen m&#246;glich und zumutbar seien. Die Zumutbarkeit ist im Lichte der Grundrechte und daher insbesondere auch mit R&#252;cksicht auf die Grundrechte Dritter – hier: der Mitbenutzer – zu beurteilen<a name="sdfootnote22anc" href="#sdfootnote22sym"><sup>21</sup></a>. Die Annahme einer Verkehrssicherungspflicht setzt stets voraus, dass die fragliche Ma&#223;nahme die Gefahr einer Rechtsverletzung ernsthaft mindert<a name="sdfootnote23anc" href="#sdfootnote23sym"><sup>22</sup></a> und weniger eingreifende, gleicherma&#223;en geeignete Mittel nicht verf&#252;gbar sind. Auch d&#252;rfen wegen <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/3.html">Art. 3 GG</a> Zugangsanbietern keine Pflichten auferlegt werden, die Anbieter vergleichbarer Dienste au&#223;erhalb der Telekommunikation nicht treffen<a name="sdfootnote24anc" href="#sdfootnote24sym"><sup>23</sup></a>.</p>
<p>aa) Die M&#246;glichkeit, einen Telekommunikationsanschluss durch Ausschluss Dritter von der Benutzung zu „sichern“, ist danach unzumutbar, und zwar auch dann, wenn der Anbieter von Rechtsverletzungen eines Nutzers wei&#223;. Dass es gewerblichen Zugangsanbietern nicht zuzumuten ist, Kunden wegen ihres vor Kenntnisnahme gesch&#252;tzten (<a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/88.html" title="&sect; 88 TKG: Fernmeldegeheimnis">§ 88 TKG</a>), eigenverantwortlichen Nutzungsverhaltens zu k&#252;ndigen und dadurch an Wettbewerber zu verlieren, liegt auf der Hand<a name="sdfootnote25anc" href="#sdfootnote25sym"><sup>24</sup></a>. Ein Ausschluss von der Nutzung w&#228;re zur Verhinderung vors&#228;tzlicher Verletzungen schon nicht nennenswert geeignet, weil der St&#246;rer sein Verhalten &#252;ber einen anderen Anbieter (z. B. Prepaidkarte) oder &#252;ber &#246;ffentliche Telefonzellen und Internetterminals fortsetzen k&#246;nnte<a name="sdfootnote26anc" href="#sdfootnote26sym"><sup>25</sup></a>. Entgegen der franz&#246;sischen Praxis ist ein Ausschluss von der Telekommunikation auch den Nutzern nicht zumutbar. Weder als Sanktion noch als Vorbeugema&#223;nahme ist es verh&#228;ltnism&#228;&#223;ig, einen Menschen wegen mittels Telekommunikation begangener Rechtsverletzungen insgesamt von der Telekommunikation oder Internetnutzung auszuschlie&#223;en<a name="sdfootnote27anc" href="#sdfootnote27sym"><sup>26</sup></a>. Die Rechtsordnung sieht f&#252;r solche F&#228;lle gezielte Ma&#223;nahmen etwa straf- und zivilrechtlicher Art vor. Dies stellt den Verletzten in der Praxis nicht schutzlos: Werden beispielsweise urheberrechtswidrig Werke im Internet zum Abruf bereit gehalten, kann die Staatsanwaltschaft auf Anzeige des Verletzten den betroffenen Anschluss ermitteln und durch weitere Ermittlungen im Umkreis selbst bei drahtlosen, anonymen Verbindungen den T&#228;ter identifizieren. H&#228;lt der Gesetzgeber die bestehenden M&#246;glichkeiten im Bereich von Urheberrechtsverst&#246;&#223;en im Internet nicht f&#252;r ausreichend, kann er f&#252;r eine Entsch&#228;digung der Rechteinhaber sorgen, etwa im Wege einer Pauschalabgabe.</p>
<p>Haftet danach der gewerbliche, von der Nutzung profitierende Zugangsanbieter nicht f&#252;r Handlungen seiner Kunden, so kann erst recht keine Haftung einer Privatperson bestehen, die ihren Zugang aus altruistischen Motiven Dritten zur Verf&#252;gung stellt<a name="sdfootnote28anc" href="#sdfootnote28sym"><sup>27</sup></a>. Gemeinsam genutzte Telekommunikationsanschl&#252;sse sind nicht nur im Familienkreis unverzichtbar, sondern bilden heutzutage einen wichtigen Baustein der telekommunikativen Infrastruktur Deutschlands<a name="sdfootnote29anc" href="#sdfootnote29sym"><sup>28</sup></a>. Privaten Anschlussinhabern, die ihren Anschluss Dritten zur Verf&#252;gung stellen, d&#252;rfen auch wegen <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/3.html">Art. 3 GG</a> keine weiter reichenden Pflichten auferlegt werden als gewerblichen Telekommunikationsanbietern. Dass der konkrete Benutzer eines Anschlusses typischerweise nachtr&#228;glich nicht festzustellen ist, ist jeder Fernkommunikation immanent (z. B. Telefonzellen, Hotspots, Internetcafés, Briefk&#228;sten).</p>
<p>Soweit der <em>BGH</em> dem Inhaber eines eBay-Kundenkontos die Nutzung des Kontos durch Dritte zurechnet<a name="sdfootnote30anc" href="#sdfootnote30sym"><sup>29</sup></a>, ist diese Fallgestaltung mit der vorliegenden nicht vergleichbar: eBay-Nutzer treten im entgeltlichen, elektronischen Rechtsverkehr unter ihrem Pseudonym auf. In dieser Situation sch&#252;tzt der BGH das Vertrauen des Rechtsverkehrs darauf, dass sich der unter einem eBay-Pseudonym Handelnde mittels der bei eBay hinterlegten Daten eindeutig identifizieren l&#228;sst. Wer telefoniert oder im Internet surft, tritt demgegen&#252;ber nicht im entgeltlichen Rechtsverkehr unter seiner Anschlusskennung als Pseudonym auf. Dritte vertrauen nicht darauf, dass Telekommunikationsanschl&#252;sse stets nur von ihren Inhabern genutzt w&#252;rden<a name="sdfootnote31anc" href="#sdfootnote31sym"><sup>30</sup></a>, zumal die Anschlusskennung oft schon nicht sichtbar (z. B. Rufnummernunterdr&#252;ckung) oder tats&#228;chlich (z. B. Internetcafé, dynamische IP-Adresse) wie rechtlich (<a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/95.html" title="&sect; 95 TKG: Vertragsverh&auml;ltnisse">§ 95 I 2 TKG</a>) nicht zuzuordnen ist. Au&#223;erhalb geschlossener Handelsplattformen und kostenpflichtiger Rufnummern (vgl. <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/45i.html" title="&sect; 45i TKG: Beanstandungen">§ 45i IV TKG</a>) wird im elektronischen Rechtsverkehr erforderlichenfalls die Identit&#228;t des Nutzers gesondert abgefragt und gegebenenfalls verifiziert. Im Unterschied zu eBay, wo sich jeder kostenlos ein eigenes Mitgliedskonto einrichten lassen kann, besteht im Bereich von Telekommunikationsanschl&#252;ssen ein gro&#223;es finanzielles und praktisches Bed&#252;rfnis nach einer gemeinsamen Benutzung von Telekommunikationsanschl&#252;ssen.</p>
<p>bb) Auch die weiteren von der Rechtsprechung teilweise angenommenen Sicherungspflichten von Anschlussinhabern bestehen nicht: Die Installation von Tauschb&#246;rsensoftware technisch zu verhindern, ist bereits weitgehend unm&#246;glich (z. B. auf fremden Computern) und mindert daher die Gefahr einer Rechtsverletzung nicht ernsthaft. Solche Ma&#223;nahmen sind den Nutzern auch nicht zumutbar, weil „peer-to-peer“-Software zu einem erheblichen Teil legal, teilweise auch kommerziell und damit unter dem Schutz des <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/12.html">Art. 12 GG</a> eingesetzt wird<a name="sdfootnote32anc" href="#sdfootnote32sym"><sup>31</sup></a>. Die Verwendung von Benutzerkonten und Benutzerrechten schlie&#223;t Mitbenutzer eines Computers von der Installation jeglicher Software aus und ist ihnen daher unzumutbar. Was Minderj&#228;hrige angeht, so besteht allenfalls bei konkreten Anhaltspunkten f&#252;r rechtswidriges Handeln eine Aufkl&#228;rungspflicht. Eine &#220;berwachungspflicht ist nicht anzuerkennen. Im Grundsatz muss man Eltern zubilligen, ihren Kindern zu vertrauen und sie aus etwaigen Fehlern selbst lernen zu lassen. Kindern und Jugendlichen ist das Urheberrecht aus der Schule, aus dem Freundeskreis oder aus dem Internet bekannt. Eine Belehrung durch die Eltern ist daher &#252;berfl&#252;ssig<a name="sdfootnote33anc" href="#sdfootnote33sym"><sup>32</sup></a>, wenn nicht sogar kontraproduktiv. Das fehlende Unrechtsbewusstsein in Bezug auf die Nutzung privater Tauschb&#246;rsen beruht nicht auf mangelnder Kenntnis der Rechtslage, sondern ist Ausdruck eines unter Erwachsenen nicht weniger verbreiteten Wertewandels, dem durch ein Pauschalentgelt auf kostenpflichtige Internetzug&#228;nge als milderes Mittel gegen&#252;ber &#220;berwachungspflichten hinreichend Rechnung getragen werden kann<a name="sdfootnote34anc" href="#sdfootnote34sym"><sup>33</sup></a>.</p>
<p>e) Etwaige Pflichten zur Vorbeugung vors&#228;tzlicher Rechtsverletzungen Dritter stellen im &#220;brigen richterrechtliche Handlungspflichten dar, deren Verletzung nicht dazu f&#252;hren kann, den Pflichtigen uneingeschr&#228;nkt zu verurteilen, es k&#252;nftig zu unterlassen, das fragliche Rechtsgut durch Dritte beeintr&#228;chtigen zu lassen<a name="sdfootnote35anc" href="#sdfootnote35sym"><sup>34</sup></a>.</p>
<p><strong>5. Fazit</strong></p>
<p class="sdfootnote-western">Der freie und ubiquit&#228;re Zugang zu Telekommunikationsnetzen bildet heutzutage das Fundament der weltweiten Informationsgesellschaft. In Anbetracht der bisherigen deutschen Rechtsprechung zur &#220;berlassung von Telekommunikationszug&#228;ngen an Mitbenutzer liegt es an dem <em>BGH</em>, dem <em>BVerfG</em> und dem Gesetzgeber, einen ausgewogenen und freiheitsgerechten Ausgleich der einschl&#228;gigen Interessen auf diesem Gebiet herbeizuf&#252;hren.<a class="sdfootnotesym-western" name="sdfootnote1sym" href="#sdfootnote1anc"><br />
</a></p>
<p class="sdfootnote-western">Fu&#223;noten:</p>
<div id="sdfootnote2">
<p class="sdfootnote-western"><a class="sdfootnotesym-western" name="sdfootnote2sym" href="#sdfootnote2anc">1</a><span lang="en-GB"> <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I ZR 121/08" title="BGH, 12.05.2010 - I ZR 121/08: Haftung auf Unterlassung wegen ungesicherten W-LAN-Routers">I ZR 121/08</a>.</span></p>
</div>
<div id="sdfootnote3">
<p class="sdfootnote-western"><a class="sdfootnotesym-western" name="sdfootnote3sym" href="#sdfootnote3anc">2</a><span lang="en-GB"> </span><span lang="en-GB"><em>BGH</em></span><span lang="en-GB">, 	<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW-RR 2010, 110" title="BGH, 17.09.2009 - Xa ZR 2/08: MP3-Player-Import">NJW-RR 2010, 110</a>.</span></p>
</div>
<div id="sdfootnote4">
<p class="sdfootnote-western"><a class="sdfootnotesym-western" name="sdfootnote4sym" href="#sdfootnote4anc">3</a> F&#252;r drahtlose Internetzug&#228;nge <em>OLG D&#252;sseldorf</em>, 	<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=MMR 2008, 256" title="OLG D&uuml;sseldorf, 27.12.2007 - 20 W 157/07">MMR 2008, 256</a>; <em>LG Mannheim</em>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=MMR 2007, 537" title="LG Mannheim, 25.01.2007 - 7 O 65/06">MMR 2007, 537</a>.</p>
</div>
<div id="sdfootnote5">
<p class="sdfootnote-western"><a class="sdfootnotesym-western" name="sdfootnote5sym" href="#sdfootnote5anc">4</a> <em>LG Hamburg</em>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=CR 2006, 780" title="LG Hamburg, 02.08.2006 - 308 O 509/06">CR 2006, 780</a>.</p>
</div>
<div id="sdfootnote6">
<p class="sdfootnote-western"><a class="sdfootnotesym-western" name="sdfootnote6sym" href="#sdfootnote6anc">5</a> <em>OLG Hamburg</em>, <span lang="en-GB"><a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BeckRS 2008, 14864" title="OLG Hamburg, 11.10.2006 - 5 W 152/06">BeckRS 2008, 14864</a>; </span><span lang="en-GB"><em>LG 	Hamburg</em></span><span lang="en-GB">, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=MMR 2006, 763" title="LG Hamburg, 26.07.2006 - 308 O 407/06">MMR 2006, 763</a>.</span></p>
</div>
<div id="sdfootnote7">
<p class="sdfootnote-western"><a class="sdfootnotesym-western" name="sdfootnote7sym" href="#sdfootnote7anc">6</a><span lang="en-GB"> </span><span lang="en-GB"><em>OLG D&#252;sseldorf</em></span><span lang="en-GB">, 	<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=MMR 2008, 256" title="OLG D&uuml;sseldorf, 27.12.2007 - 20 W 157/07">MMR 2008, 256</a>.</span></p>
</div>
<div id="sdfootnote8">
<p class="sdfootnote-western"><a class="sdfootnotesym-western" name="sdfootnote8sym" href="#sdfootnote8anc">7</a><span lang="en-GB"> </span><span lang="en-GB"><em>LG K&#246;ln</em></span><span lang="en-GB">, 	<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BeckRS 2007, 14889" title="LG K&ouml;ln, 22.11.2006 - 28 O 150/06">BeckRS 2007, 14889</a> = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=CR 2008, 184" title="LG K&ouml;ln, 22.11.2006 - 28 O 150/06">CR 2008, 184</a>.</span></p>
</div>
<div id="sdfootnote9">
<p class="sdfootnote-western"><a class="sdfootnotesym-western" name="sdfootnote9sym" href="#sdfootnote9anc">8</a> <em>LG M&#252;nchen I</em>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=MMR 2008, 619" title="LG M&uuml;nchen I, 19.06.2008 - 7 O 16402/07">MMR 2008, 619</a> (621).</p>
</div>
<div id="sdfootnote10">
<p class="sdfootnote-western"><a class="sdfootnotesym-western" name="sdfootnote10sym" href="#sdfootnote10anc">9</a> <em>OLG Hamburg</em>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BeckRS 2008, 14864" title="OLG Hamburg, 11.10.2006 - 5 W 152/06">BeckRS 2008, 14864</a>.</p>
</div>
<div id="sdfootnote11">
<p class="sdfootnote-western"><a class="sdfootnotesym-western" name="sdfootnote11sym" href="#sdfootnote11anc">10</a> <em>LG K&#246;ln</em>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BeckRS 2007, 14889" title="LG K&ouml;ln, 22.11.2006 - 28 O 150/06">BeckRS 2007, 14889</a> = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=CR 2008, 184" title="LG K&ouml;ln, 22.11.2006 - 28 O 150/06">CR 2008, 184</a>.</p>
</div>
<div id="sdfootnote12">
<p class="sdfootnote-western"><a class="sdfootnotesym-western" name="sdfootnote12sym" href="#sdfootnote12anc">11</a> <em>OLG K&#246;ln</em>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=MMR 2010, 281" title="OLG K&ouml;ln, 23.12.2009 - 6 U 101/09">MMR 2010, 281</a> (282); <em>LG M&#252;nchen I</em>, 	<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=MMR 2008, 619" title="LG M&uuml;nchen I, 19.06.2008 - 7 O 16402/07">MMR 2008, 619</a> (621).</p>
</div>
<div id="sdfootnote13">
<p class="sdfootnote-western"><a class="sdfootnotesym-western" name="sdfootnote13sym" href="#sdfootnote13anc">12</a> <em>OLG Frankfurt a. M</em>., <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=MMR 2008, 603" title="OLG Frankfurt, 01.07.2008 - 11 U 52/07">MMR 2008, 603</a>; <em>LG Mannheim</em>, MMR 	2007, 459.</p>
</div>
<div id="sdfootnote14">
<p class="sdfootnote-western"><a class="sdfootnotesym-western" name="sdfootnote14sym" href="#sdfootnote14anc">13</a> Vgl. <em>BVerfG</em>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 1996, 3146" title="BVerfG, 14.08.1996 - 2 BvR 2088/93">NJW 1996, 3146</a>; <em>Breyer</em>, MMR 2009, 14 	(15).</p>
</div>
<div id="sdfootnote15">
<p class="sdfootnote-western"><a class="sdfootnotesym-western" name="sdfootnote15sym" href="#sdfootnote15anc">14</a> N&#228;her <em>Breyer</em>, MMR 2009, 14 (15).</p>
</div>
<div id="sdfootnote16">
<p class="sdfootnote-western"><a class="sdfootnotesym-western" name="sdfootnote16sym" href="#sdfootnote16anc">15</a> BT-Dr 13/7385, S. 20; BT-Dr 14/6098, S. 24.</p>
</div>
<div id="sdfootnote17">
<p class="sdfootnote-western"><a class="sdfootnotesym-western" name="sdfootnote17sym" href="#sdfootnote17anc">16</a> Vgl. <em>BGH</em>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2000, 213" title="BGH, 18.05.1999 - X ZR 156/97">NJW 2000, 213</a> (214).</p>
</div>
<div id="sdfootnote18">
<p class="sdfootnote-western"><a class="sdfootnotesym-western" name="sdfootnote18sym" href="#sdfootnote18anc">17</a> Vgl. <em>OLG Frankfurt a. M</em>., <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=MMR 2008, 166" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">MMR 2008, 166</a> (167); <em>LG 	D&#252;sseldorf</em>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=MMR 2008, 349" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">MMR 2008, 349</a>; <em>LG Kiel</em>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=MMR 2008, 123" title="LG Kiel, 23.11.2007 - 14 O 125/07">MMR 2008, 123</a> 	(124); <em>VG Berlin</em>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=MMR 2008, 851" title="VG Berlin, 02.07.2008 - 27 A 3.07">MMR 2008, 851</a> (853); <em>Leistner</em><span style="font-style: normal;">, 	GRUR-Beil. 2010, 1 (31)</span>.</p>
</div>
<div id="sdfootnote19">
<p class="sdfootnote-western"><a class="sdfootnotesym-western" name="sdfootnote19sym" href="#sdfootnote19anc">18</a> So f&#252;r eBay <em>BGHZ</em> 173, 188 = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2008, 758" title="BGH, 12.07.2007 - I ZR 18/04: Wettbewerbsrecht - Verbot des Versands von jugendgef&auml;hrdenden Med...">NJW 2008, 758</a> (760).</p>
</div>
<div id="sdfootnote20">
<p class="sdfootnote-western"><a class="sdfootnotesym-western" name="sdfootnote20sym" href="#sdfootnote20anc">19</a> <em>Sch&#246;nke/Schr&#246;der</em>, StGB, § 13 Rdnr. 35 m. w. 	Nachw..</p>
</div>
<div id="sdfootnote21">
<p class="sdfootnote-western"><a class="sdfootnotesym-western" name="sdfootnote21sym" href="#sdfootnote21anc">20</a> <em>Conradi</em>, NStZ 1996, 472 (476).</p>
</div>
<div id="sdfootnote22">
<p class="sdfootnote-western"><a class="sdfootnotesym-western" name="sdfootnote22sym" href="#sdfootnote22anc">21</a> Vgl. <em>BGHZ</em> 42, 118 = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 1964, 2157" title="BGH, 29.05.1964 - Ib ZR 4/63">NJW 1964, 2157</a>.</p>
</div>
<div id="sdfootnote23">
<p class="sdfootnote-western"><a class="sdfootnotesym-western" name="sdfootnote23sym" href="#sdfootnote23anc">22</a> <em>BGHZ</em> 88, 260 = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 1984, 116" title="BGH, 27.09.1983 - VI ZR 294/81">NJW 1984, 116</a> (117).</p>
</div>
<div id="sdfootnote24">
<p class="sdfootnote-western"><a class="sdfootnotesym-western" name="sdfootnote24sym" href="#sdfootnote24anc">23</a> N&#228;her <em>Breyer</em>, MMR 2009, 14.</p>
</div>
<div id="sdfootnote25">
<p class="sdfootnote-western"><a class="sdfootnotesym-western" name="sdfootnote25sym" href="#sdfootnote25anc">24</a> Vgl. <em>BGH</em>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 1984, 1106" title="BGH, 09.06.1983 - I ZR 70/81">NJW 1984, 1106</a> (1107); <em>BGHZ</em> 42, 118 = NJW 	1964, 2157 (2160 f.).</p>
</div>
<div id="sdfootnote26">
<p class="sdfootnote-western"><a class="sdfootnotesym-western" name="sdfootnote26sym" href="#sdfootnote26anc">25</a> Vgl. <em>BGHZ</em> 88, 260 = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 1984, 116" title="BGH, 27.09.1983 - VI ZR 294/81">NJW 1984, 116</a> (117).</p>
</div>
<div id="sdfootnote27">
<p class="sdfootnote-western"><a class="sdfootnotesym-western" name="sdfootnote27sym" href="#sdfootnote27anc">26</a> Vgl. <em>BGHZ</em> 42, 118 = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 1964, 2157" title="BGH, 29.05.1964 - Ib ZR 4/63">NJW 1964, 2157</a> (2159).</p>
</div>
<div id="sdfootnote28">
<p class="sdfootnote-western"><a class="sdfootnotesym-western" name="sdfootnote28sym" href="#sdfootnote28anc">27</a> Vgl. <em>BGH</em>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2004, 1793" title="BGH, 19.02.2004 - I ZR 82/01: IT-Recht - Sperrung eines Domain-Namens f&uuml;r Dritte">NJW 2004, 1793</a>; <em>Mantz</em>, Rechtsfragen offener 	Netze, S. 280 ff..</p>
</div>
<div id="sdfootnote29">
<p class="sdfootnote-western"><a class="sdfootnotesym-western" name="sdfootnote29sym" href="#sdfootnote29anc">28</a> Z. B. „Freifunk“, Gastronomie-Hotspots; vgl. <em>Ernst</em>, 	<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=MMR 2007, 539" title="VG K&ouml;ln, 20.12.2006 - 21 L 1413/06">MMR 2007, 539</a>.</p>
</div>
<div id="sdfootnote30">
<p class="sdfootnote-western"><a class="sdfootnotesym-western" name="sdfootnote30sym" href="#sdfootnote30anc">29</a> <em>BGHZ</em> 180, 134 = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2009, 1960" title="BGH, 11.03.2009 - I ZR 114/06: Halzband">NJW 2009, 1960</a>.</p>
</div>
<div id="sdfootnote31">
<p class="sdfootnote-western"><a class="sdfootnotesym-western" name="sdfootnote31sym" href="#sdfootnote31anc">30</a> Vgl. <em>BGH</em>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2006, 1971" title="BGH, 16.03.2006 - III ZR 152/05: Telekommunikationsrecht - Entgegennahme von R-Gespr&auml;chen durch...">NJW 2006, 1971</a> (1972).</p>
</div>
<div id="sdfootnote32">
<p class="sdfootnote-western"><a class="sdfootnotesym-western" name="sdfootnote32sym" href="#sdfootnote32anc">31</a> <em>M&#252;hlberger</em>, GRUR 2009, 1022 (1025); <em>Leistner</em>, 	GRUR 2006, 801 (803).</p>
</div>
<div id="sdfootnote33">
<p class="sdfootnote-western"><a class="sdfootnotesym-western" name="sdfootnote33sym" href="#sdfootnote33anc">32</a> <em>M&#252;hlberger</em>, GRUR 2009, 1022 (1026); vgl. auch <em>BGHZ</em> 42, 118 = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 1964, 2157" title="BGH, 29.05.1964 - Ib ZR 4/63">NJW 1964, 2157</a> (2158).</p>
</div>
<div id="sdfootnote34">
<p class="sdfootnote-western"><a class="sdfootnotesym-western" name="sdfootnote34sym" href="#sdfootnote34anc">33</a> Vgl. <em>BGHZ</em> 42, 118 = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 1964, 2157" title="BGH, 29.05.1964 - Ib ZR 4/63">NJW 1964, 2157</a> (2161).</p>
</div>
<div id="sdfootnote35">
<p class="sdfootnote-western"><a class="sdfootnotesym-western" name="sdfootnote35sym" href="#sdfootnote35anc">34</a> Vgl. <em>BGH</em>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2004, 1793" title="BGH, 19.02.2004 - I ZR 82/01: IT-Recht - Sperrung eines Domain-Namens f&uuml;r Dritte">NJW 2004, 1793</a> (1794); <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 1984, 1106" title="BGH, 09.06.1983 - I ZR 70/81">NJW 1984, 1106</a> (1107); n&#228;her 	<em>Breyer</em>, MMR 2009, 14 (18).</p>
</div>
<p><em>Anmerkung: Dieser Aufsatz ist in leicht ver&#228;nderter Fassung erschienen in der Neuen Juristischen Online-Zeitschrift <a href="http://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2Fzeits%2FNJOZ%2F2010%2Fcont%2FNJOZ.2010.H20.GL1.htm">NJOZ 2010, 1085</a>. Das Urteil des Bundesgerichtshofs ist <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I%20ZR%20121/08">hier</a> abrufbar.</em></p>
<p>Siehe auch:</p>
<ul>
<li><a href="http://www.tagesschau.de/multimedia/video/ondemand100_id-video703326.html">Video-Interview zum Urteil</a></li>
<li>Garcia: <a href="http://www.heise.de/tp/r4/artikel/32/32466/1.html">Grundrecht auf Freifunken: Warum der BGH offenes WLAN nicht verbieten kann</a></li>
<li>Mantz: <a href="http://www.jurpc.de/aufsatz/20100095.htm">Die Haftung des Betreibers eines WLAN-Zugangs f&#252;r die Handlungen seiner Nutzer</a></li>
</ul>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>WLAN-Haftung mit Anonymisierungsdiensten umgehen</title>
		<link>http://www.daten-speicherung.de/index.php/wlan-haftung-mit-anonymisierungsdiensten-umgehen/</link>
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		<pubDate>Fri, 21 May 2010 13:57:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>bj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Datenschutz im Privatsektor]]></category>
		<category><![CDATA[Internet-Zugangsprovider]]></category>
		<category><![CDATA[Metaowl-Watchblog]]></category>
		<category><![CDATA[Vorratsdatenspeicherung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.daten-speicherung.de/?p=2143</guid>
		<description><![CDATA[Richten Sie einen anonymisierten drahtlosen Internetzugang (WLAN) ein, indem Sie einen WLAN-Router mit einem Anonymisierungsdienst verbinden. So geht&#8217;s: Inhalts&#252;bersicht 1. Anonymisierungsdienste und Vorratsdatenspeicherung 2. Wann ist eine Anonymisierung mehrerer Rechner sinnvoll? 3. Welche Anonymisierungsdienste sind f&#252;r den Router geeignet? 4. Die DrayTek-Vigor-Modelle im Test 5. Der Linksys WRT54GL mit FreedomRouter-Firmware im Test 6. Fazit 1. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Richten Sie einen anonymisierten drahtlosen Internetzugang (WLAN) ein, indem Sie einen WLAN-Router mit einem Anonymisierungsdienst verbinden. So geht&#8217;s:</p>
<p><strong>Inhalts&#252;bersicht</strong><br />
<strong>1. <a href="#1">Anonymisierungsdienste und Vorratsdatenspeicherung</a><br />
2. <a href="#2">Wann ist eine Anonymisierung mehrerer Rechner sinnvoll?</a><br />
3. <a href="#3">Welche Anonymisierungsdienste sind f&#252;r den Router geeignet?</a><br />
4. <a href="#4">Die DrayTek-Vigor-Modelle im Test</a><br />
5. <a href="#5">Der Linksys WRT54GL mit FreedomRouter-Firmware im Test</a><br />
6. <a href="#6">Fazit</a></strong></p>
<p><a name="1"></a><strong>1. Anonymisierungsdienste und Vorratsdatenspeicherung</strong></p>
<p>Vor einiger Zeit hatte ich einen <a href="http://www.daten-speicherung.de/index.php/test-internet-anonymisierungsdienste/ ">Test</a> zahlreicher Internet-Vollanonymisierungsdienste ver&#246;ffentlicht, den ich seitdem immer wieder fortgeschrieben habe. Der Schwerpunkt liegt dabei auf solchen Diensten, die den gesamten Datenverkehr m&#246;glichst verschl&#252;sselt &#252;ber einen Mittler-Server des Anonymisierungsanbieters leiten. Man spricht dabei von einem VPN-Tunnel (<a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Virtual_Private_Network">Virtual Private Network</a>). Vorteil dessen ist, dass nach au&#223;en hin die eindeutige Kennung des Nutzers, die IP-Adresse, nicht mehr sichtbar ist, sondern nur die IP-Adresse des Anonymisierungsanbieters.</p>
<p>Nach der <a href="http://www.vorratsdatenspeicherung.de/content/view/46/42/lang,de/">Vorratsdatenspeicherung</a>, die nach dem <a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20100302_1bvr025608.html">Urteil</a> des Bundesverfassungsgerichts in ihrer urspr&#252;nglichen Form zwar wegen mangelnder Schutzvorkehrungen <a href="http://www.sueddeutsche.de/politik/577/504786/text/">f&#252;r verfassungswidrig erkl&#228;rt</a> wurde, aber grunds&#228;tzlich wieder eingef&#252;hrt werden kann und <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Richtlinie_2006/24/EG_&#252;ber_die_Vorratsspeicherung_von_Daten">europarechtlich</a> sogar <a href="http://www.daten-speicherung.de/index.php/keine-eu-pflicht-zur-wiedereinfuehrung-einer-vorratsdatenspeicherung/">m&#246;glicherweise</a> eingef&#252;hrt werden muss, mussten die Internetanbieter IP-Adresse und Zeit jeder Internetverbindung des Nutzers f&#252;r 6 Monate speichern &#8211; und werden dies m&#246;glicherweise auch wieder m&#252;ssen. Das l&#228;sst sich mit Anonymisierungsdiensten zwar nicht direkt verhindern, weil man dazu in das Rechenzentrum des Internetanbieters eingreifen m&#252;sste. Wenn man aber im Internet st&#228;ndig mit anderer IP-Adresse auftritt als mit der vom Internetanbieter gespeicherten, werden quasi mehrere Identit&#228;ten geschaffen und die Speicherung der Erstidentit&#228;t mit Original-IP f&#252;hrt ins Leere. Das setzt voraus, dass der Anonymisierungsanbieter seinerseits nicht auch vorratsspeichert oder zumindest Sammel-IP-Adressen f&#252;r mehrere Nutzer verwendet (IP-Sharing), so dass eine IP-Speicherung zu keiner einzelnen Person f&#252;hrt. Auch sonst sollte man Anonymisierungsanbieter, zumal wenn rechtlich schwer greifbar, nicht in &#8222;Daten-Versuchung&#8220; f&#252;hren und von einer Datenangabe, auch indirekt durch Bezahlung per Kreditkarte oder Paypal, absehen.</p>
<p>Weiterer Vorteil von solchen VPN-Anonymisierungsdiensten ist es, dass die seit einiger Zeit m&#246;glichen Internetsperren kraft Zugangserschwernisgesetz dadurch unterlaufen werden; selbst ohne Zugangserschwernisgesetz bleiben die Seitensperrungen <a href="http://www.heise.de/newsticker/meldung/Bezirksregierung-Duesseldorf-geht-gegen-Gluecksspielseiten-vor-188667.html">gem&#228;&#223; Rundfunkstaatsvertrag</a>. Es werden mit Anonymisierungsdienst n&#228;mlich zur URL-Abfrage nicht die Server des eigenen, sperrpflichtigen Internetanbieters zu Rate gezogen, sondern die des Anonymisierungsanbieters, der sich mit Sitz beispielsweise in Panama wenig um deutsche Sperrvorgaben scheren wird. Die Benutzung von Anonymisierungsdiensten ist legal.</p>
<p><a name="2"></a><strong>2. Wann ist eine Anonymisierung mehrerer Rechner sinnvoll?</strong></p>
<p>Problematisch ist, dass die genannten Anonymisierungsdienste gew&#246;hnlich nur von einem Rechner aus nutzbar sind: Mit einer Software wird eine verschl&#252;sselte Datenverbindung zum Anonymisierungsdiensteanbieter aufgebaut und fortan werden alle Daten des PCs dar&#252;ber geleitet.</p>
<ul>
<li>Oft gibt es pro Haushalt aber mehr als einen Rechner, der anonymisiert werden soll, etwa den PC der Eltern und den der Kinder. Das gilt im Besonderen, da die insoweit <a href="http://www.jurpc.de/rechtspr/20080026.htm">fehlgeleitete</a> <a href="http://www.jurpc.de/rechtspr/20070078.htm">Rechtsprechung</a> <a href="http://www.jurpc.de/rechtspr/20080131.htm">zur</a> <a href="http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=1695">Haftung</a> <a href="http://www.jurpc.de/rechtspr/20100018.htm">offener</a> <a href="http://www.jurpc.de/rechtspr/20080006.htm">WLAN-Netze</a> eine ungesch&#252;tzte Nutzung selbst durch die eigenen Kinder ohne vorheriges Informatikstudium der Eltern zu einem nicht vertretbaren Risiko werden lassen. Selbst wenn nun der Bundesgerichtshof die Haftung des WLAN-Betreibers auf Unterlassungsanspr&#252;che <a href="http://www.heise.de/newsticker/meldung/BGH-schraenkt-Folgen-der-Stoererhaftung-fuer-WLAN-Betreiber-ein-998591.html">begrenzt</a> hat, bleiben erstens die Abmahnkosten, zweitens gilt deren Deckelung bei 100 € ausschlie&#223;lich im Fall von Urheberrechtsverst&#246;&#223;en (§§ <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/97.html" title="&sect; 97 UrhG: Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz">97</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/97a.html" title="&sect; 97a UrhG: Abmahnung">97a UrhG</a>). Gern arbeiten Rechteinhaber hier auch mit <a href="http://www.lawblog.de/index.php/archives/2008/03/11/provider-liefert-falsche-daten-ans-bka/">zweifelhaften</a> <a href="http://www.heise.de/ix/meldung/IP-Adressen-nur-mit-sicherem-Routing-eindeutig-999457.html">Beweisen</a> mit <a href="http://www.internet-law.de/2009/11/filesharing-abmahnungen-digiprotect-und-kornmeier-eine-juristische-analyse.html">noch zweifelhafteren Zielen</a>, so dass der Anschlussinhaber unter Umst&#228;nden in Beweisnot ger&#228;t und selbst Schaden erleidet.</li>
<li>Au&#223;erdem hat sich etwa die Initiative <a href="http://start.freifunk.net/">Freifunk</a> zum Ziel gesetzt, aus altruistischen Motiven heraus die Internetzug&#228;nge ihrer Mitglieder kostenlos Dritten zur Verf&#252;gung zu stellen, um so auch internetlose Gebiete zu versorgen, eigentlich ein <a href="http://www.heise.de/newsticker/meldung/Breitband-Internet-soll-bis-Ende-2010-ueberall-verfuegbar-sein-197720.html">erkl&#228;rtes</a> Ziel der Bundesregierung. Laut obiger Rechtsprechung kann der Betreiber aber selbst dann haften und Opfer teurer Rechtsstreitigkeiten werden, wenn er eigentlich nur helfen wollte und von den Verst&#246;&#223;en Dritter weder etwas wusste noch diese wollte noch sie zumutbar verhindern konnte.</li>
<li>Weitere Vorteile auch bei Einzelplatznutzung sind, dass man durch Anonymisierung schon des Routers nicht mehr an den Aufbau der VPN-Verbindung denken muss und der eigene Rechner entlastet wird – was bei besseren Verschl&#252;sselungen wie OpenVPN mit AES 256 nicht ganz unerheblich ist, zumal, wenn man mit Laptops arbeitet, die konstruktionsbedingt nicht so leistungsf&#228;hig wie Desktop-PCs sind. Gerade bei nicht brandaktuellen Rechnern kann es sogar die beim Rechner ankommende Bandbreite erh&#246;hen, wenn die Verschl&#252;sselungsarbeit nicht vom Rechner erledigt werden muss.</li>
<li>Nicht zuletzt muss man, wenn man alle Rechner zu einem Anonymisierungszugang b&#252;ndelt, diesen nur einmal zahlen. Da die meisten Betreiber Flatrates anbieten, kommt es auf die Nutzungsintensit&#228;t nicht an, solange der Anonymisierungsanbieter eine geb&#252;ndelte Nutzung in seinen Nutzungsbedingungen nicht verbietet.</li>
</ul>
<p>Gew&#246;hnlich verwendet man f&#252;r die „Verteilung“ eines Internetzugangs an mehrere Rechner einen sog. <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Router">Router</a>. Wenn sich ein Router nun nicht nur wie &#252;blich &#252;ber einen DSL-Anschluss einw&#228;hlt, sondern au&#223;erdem anschlie&#223;end bei einem Anonymisierungsdienst und den Verkehr aller angeschlossenen Rechner dar&#252;ber leitet, so sind alle angeschlossenen Rechner automatisch anonymisiert. Fortan kann man seinen Zugang z.B. f&#252;r Nachbarn oder Passanten &#246;ffnen, Beschwerden der Verwertungsgesellschaften wegen angeblicher Rechtsverst&#246;&#223;e wandern direkten Wegs nach Panama o.&#228;.</p>
<p>Einerseits ist diese L&#246;sung nicht ganz befriedigend, weil so auch schwere Rechtsverst&#246;&#223;e kaum mehr verfolgt oder unterbunden werden k&#246;nnen. Andererseits zwingt die fehlgeleitete und letztlich keinen rechten Halt im Gesetz findende St&#246;rerrechtsprechung der deutschen Zivilgerichte zu dieser L&#246;sung, weil sonst nicht nur alle WLAN-Bereitsteller, sondern in der Konsequenz auch alle Internetanbieter schlie&#223;en m&#252;ssten oder Sperrzust&#228;nde wie in China best&#252;nden, weil die Nutzung des Internets ebenso wie aller anderen Mittel zu rechtswidrigen Taten nie ganz ausgeschlossen werden kann. Eine Software zur gezielten Verhinderung solcher Handlungen ist nicht konstruierbar: Solange irgendein Kommunikationskanal offen ist, k&#246;nnen dar&#252;ber stets beispielsweise harmlose Informationen oder urheberrechtswidrige Texte verbreitet werden. Eine Beobachtung des Datenverkehrs w&#228;re sinnlos, weil mit Verschl&#252;sselung ein Einblick verwehrt wird. Die Unterbindung von Verschl&#252;sselungen ist unm&#246;glich, weil mit Steganografie Verschl&#252;sselung nicht mehr nachweisbar ist. Man denke an fr&#252;here Telefonate zwischen der DDR und Westdeutschland: Hie&#223; es, das Wetter sei schlecht, konnte das ein Hinweis auf die politische Lage sein, aber nachweisbar war das nicht. Man h&#228;tte also entweder verbieten m&#252;ssen, &#252;ber das Wetter zu reden, oder man h&#228;tte Telefonate nicht zulassen d&#252;rfen. &#220;bertragen auf die heutige Zeit hei&#223;t das: Man m&#252;sste das Internet verbieten, um Rechtsverst&#246;&#223;e im Internet sicher zu verhindern. Unabh&#228;ngig davon scheint es bei Abmahnungen immer &#246;fter entweder um die Abmahnkosten zu gehen, oder sie sind sogar <a href="http://www.internet-law.de/2009/11/filesharing-abmahnungen-digiprotect-und-kornmeier-eine-juristische-analyse.html">betr&#252;gerisch motiviert</a>.</p>
<p><a name="3"></a><strong>3. Welche Anonymisierungsdienste sind f&#252;r den Router geeignet?</strong></p>
<p>Die Einwahl bei einem Anonymisierungsdienst per Router setzt voraus, dass sich der Anonymisierungsdienst an einheitliche technische Standards h&#228;lt. Das schlie&#223;t Dienste mit einer eigenen, inkompatiblen Software, die sich nicht auf Router installieren l&#228;sst, aus. Von vornherein scheiden daher Anonymisierungsdienste wie Jondonym, Tor, SAD Cyberghost, Steganos Internet Anonym VPN, Safersurf oder Your Freedom aus.</p>
<p>Es muss eine Einwahl &#252;ber die Standards OpenVPN, PPTP oder L2TP angeboten werden. <strong>OpenVPN</strong> setzt auf eine SSL-Verschl&#252;sselung &#228;hnlich wie beim Onlinebanking, die sehr sicher, aber etwas langsamer ist. Das Protokoll <strong>L2TP</strong> ist dann sicher, wenn es in Verbindung mit IPSec-Verschl&#252;sselung eingesetzt wird, wobei IPSec wieder verschiedene Algorithmen zwecks Verschl&#252;sselung unterst&#252;tzt. Als wohl sicher gilt insoweit AES. Auch der &#228;ltere 3DES (&#8222;Triple-DES&#8220;), der etwas unsicherer ist und mehr Rechenleistung ben&#246;tigt, sollte f&#252;r Nicht-Topterroristen ausreichen. <strong>PPTP</strong> mit MPPE-Verschl&#252;sselung ist unsicherer, daf&#252;r leicht zu bedienen und schnell. Wir erinnern uns: Hauptziel sollte nicht sein, auf dem Weg zum Anonymisierungsdienst eine sichere Verschl&#252;sselung zu erreichen und damit st&#252;mperhaft gegen Geheimdienste anzuk&#228;mpfen, zumal die Daten hinter dem Anonymisierungsdienst ohnehin im Klartext ins Internet wandern, sondern die viel dringlichere Vorratsdatenspeicherung zu umgehen. Dazu reicht es, dass die Daten &#252;berhaupt &#252;ber einen Anonymisierungsserver geleitet werden – wie hochwertig auf dem Weg dorthin verschl&#252;sselt wird, ist meines Erachtens nachrangig. Und der Anonymisierungsanbieter sieht die Klartextdaten ohnehin, wenn er denn will, denn an seinem Knoten flie&#223;en die Daten unverschl&#252;sselt ins Internet, und er kennt auch die Zuordnung zwischen Original- und Deck-IP, weswegen man zumindest auf vorratsspeicherfreie Anonymisierungsanbieter achten sollte. Der Anbieter Jondonym meint, man k&#246;nne auch dem Anonymisierungsanbieter nicht trauen, und hat ein dezentrales Konzept entwickelt, wonach jede Verbindung &#252;ber 3 Anbieter l&#228;uft, die nur bei kollusivem Zusammenwirken mitlauschen k&#246;nnten. Das Verfahren ist gut und dank ver&#246;ffentlichter Quelltexte auch transparent, kann aber wie erw&#228;hnt hier schon mangels Router-Kompatibilit&#228;t keine Ber&#252;cksichtigung finden.</p>
<p>Die M&#246;glichkeit, Daten unterwegs zwischen dem eigenen Anschluss und dem Anonymisierungsanbieter abzuh&#246;ren, haben au&#223;er dem Anonymisierungsanbieter selbst in erster Linie Geheimdienste, nicht Polizei- und Strafverfolgungsbeh&#246;rden (allerdings auch korrupte Telekom-Mitarbeiter). Wer sich diesen entziehen will, kommt mit einem Billig-Anonymisierungsdienst ohnehin nicht weit. Es n&#252;tzt auch nichts, eine m&#246;glichst starke Verschl&#252;sselung zu w&#228;hlen, da die meisten erfolgreichen Krypto-Attacken <a href="http://en.wikipedia.org/wiki/Brute_force_attack">ganz</a> <a href="http://en.wikipedia.org/wiki/Side_channel_attack">anders</a> funktionieren. Wer sicher gehen will, sollte lieber entweder etwas h&#246;herwertige Anonymisierungsdienste wie Xerobank bzw. Onyx oder Cryptohippie (oder ohne Router Jondonym) mit mehreren transnationalen Serverketten verwenden oder anderenfalls einfache Anonymisierungsserver in nahegelegenen, demokratischen, kontinentaleurop&#228;ischen Staaten mit gez&#252;gelten Geheimdiensten w&#228;hlen. Wer andererseits einen Anonymisierungsserver in dubiosen Staaten mit schwacher Verschl&#252;sselung verwendet, wird sich kaum darauf verlassen k&#246;nnen, dass alle Geheimdienste, sonstigen Beh&#246;rden und Unternehmen unterwegs gesittet wegh&#246;ren. Aus demselben Grund sind auch bei Filesharern beliebte russische Server ein zweischneidiges Schwert: Einerseits schert sich Russland zwar derzeit noch wenig um Urheberrechte, andererseits setzt man sich dem Wohlwollen der russischen Regierung und Wirtschaft aus, und in Russland und sonstigen abenteuerlichen Staaten stehen zwar nicht Urheberrechte, auch eben auch nicht Datenschutz und Menschenrechte weit oben auf der politischen Agenda. Au&#223;erdem haben Entwicklungsl&#228;nder tendenziell eine lausige Internetanbindung, worunter die Geschwindigkeit leidet. Hier sollte man also sinnvolle Priorit&#228;ten setzen, f&#252;r alles gibt es ein F&#252;r und Wider. Eine gute Geschwindigkeit von Deutschland aus, g&#252;nstige Preise und auch sonst keine mir bekannten sicherheitspolitischen Desaster weisen beispielsweise die Niederlanden auf, weswegen auch sehr viele Anonymisierungsdienste dort Server betreiben.</p>
<p><a name="4"></a><strong>4. Die DrayTek-Vigor-Modelle im Test</strong></p>
<p>Eine Befragung verschiedener Hersteller ergab, dass es kaum Router gibt, die sich ins Internet einw&#228;hlen und sich dar&#252;ber als Client bei einem Anonymisierungsdienst einw&#228;hlen k&#246;nnen. Zwar gibt es <a href="http://www.heise.de/ct/artikel/Nach-Hause-tunneln-796611.html">diverse</a> VPN-f&#228;hige Router. Damit ist aber meist nur gemeint, dass sich ferne Rechner &#252;ber das Internet beispielsweise in das Firmennetzwerk des Routers einw&#228;hlen k&#246;nnen, der Router also als VPN-Server agiert. Bei Anonymisierungsdiensten muss sich aber der Router aber selbst einw&#228;hlen, das Gegenteil ist also n&#246;tig. Soweit mir ersichtlich, bietet das nur der taiwanesische Hersteller Draytek mit seinen <a href="http://www.draytek.de/Produkte.htm" class="broken_link">Vigor-Modellen</a> an. Eine Auswahl:</p>
<ul>
<li>Draytek bietet mit der <strong>Vigor-2820</strong>-Serie einen Router mit &#8211; nicht abschaltbarem &#8211; ADSL-2+-Modem an, wahlweise mit WLAN („n“, siehe Modellbezeichnungen), VoIP („v“) und sogar, z.B. f&#252;r DSL-Ausf&#228;lle, ISDN-kompatibel („i“). Bei derzeit (April 2010) 163 € geht es los.</li>
<li>Die <strong>Vigor-2710</strong>-Reihe mit ADSL-Modem d&#252;rfte ebenfalls &#252;ber die genannten Features verf&#252;gen und ist g&#252;nstiger, ein Modell ist sogar DECT-kompatibel. Preislich beginnen sie derzeit bei 96 €.</li>
<li><img src="http://www.daten-speicherung.de/wiki/images/8/85/Vigor2110.jpg" alt="Draytek Vigor 2110vn" align="right" />Ohne DSL-Modem kommt die <strong>Vigor-2110</strong>-Serie (Foto) aus, auch hier optional mit WLAN („n“) und VoIP („v“). ISDN wird hier nirgends unterst&#252;tzt, daf&#252;r gibt es einen USB-Druckserver. Preisstart: 84 €. Leider st&#252;rzte im Test das Modell &#246;fter ab und zeigte sich leistungsschwach; rubuster war die 2910-Reihe.</li>
<li>Nennenswert ist noch die modemlose <strong>Vigor-2910</strong>-Reihe, die sich au&#223;er per DSL auch &#252;ber einen angeschlossenen UMTS-/HSPA-Stick per Mobilfunk ins Internet einw&#228;hlen kann, was ich leider mangels <a href="http://www.draytek.com/user/SupportFAQDetail.php?ID=258">kompatiblem UMTS-Stick</a> nicht testen konnte. Auch hier gibt es wie &#252;blich Modelle mit WLAN, VoIP, ISDN oder Kombinationen dessen. Untere Preisgrenze: 142 €.</li>
</ul>
<p>Generell ist eine <strong>Voice-over-IP</strong>-Unterst&#252;tzung jedenfalls dann nicht sinnvoll, wenn der VoIP-Verkehr ebenfalls anonymisiert werden soll, Gespr&#228;che laufen n&#228;mlich nicht &#252;ber den anonymen Tunnel. Dabei w&#228;re das sinnvoll, die Vorratsdatenspeicherung verpflichtet n&#228;mlich auch VoIP-Anbieter zur Speicherung der IP-Adresse. Man k&#246;nnte versuchen, ein VoIP-Telefon an den LAN-Anschluss des Routers anzuschlie&#223;en – denn dort wird der Verkehr anonymisiert. Mir ist es nicht gelungen, eine VoIP-f&#228;hige <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Fritz!Box">Fritzbox</a> dort so anzuschlie&#223;en, dass an sie angeschlossene VoIP-Ger&#228;te funktionieren. Andererseits ist gegen&#252;ber dem VoIP-Anbieter wirkliche Anonymit&#228;t ohnehin schwer herzustellen, weil zum einen als einziger mir bekannter VoIP-Anbieter <a href="http://www.simply-connect.de/">SimplyConnect</a> mit Ukash &#252;berhaupt eine anonyme Zahlungsm&#246;glichkeit anbietet, und weil zum anderen ja auch die Rufnummern ein- und ausgehender Telefonate gespeichert werden und sp&#228;testens deren Abtelefonieren Hinweise auf die Identit&#228;t ergeben d&#252;rfte.</p>
<p>Konkret testete ich von den Vigor-Routern den:</p>
<ul>
<li>Vigor-2820n-Router mit ADSL-2+-Modem und WLAN (n), den g&#252;nstigeren</li>
<li>Vigor-2110vn ohne Modem, mit WLAN (n) und VoIP</li>
<li>Vigor-2910vg ohne Modem, mit WLAN (nur g) und VoIP.</li>
</ul>
<p><img src="http://www.daten-speicherung.de/wiki/images/e/ef/Vigor2820.jpg" alt="Draytek Vigor 2820n" align="right" />Die VPN-Konfiguration ist in den Vigor-Routern praktisch identisch, so dass die folgenden Angaben des 2820-Modells (Bild) einheitlich gelten. Zun&#228;chst gelang eine DSL-Einwahl problemfrei (einzurichten wie bei allen anderen Routern auch). Nach einigem Probieren war auch eine verschl&#252;sselte VPN-Verbindung &#252;ber PPTP hergestellt und der Datenverkehr aller angeschlossenen Rechner dar&#252;ber geleitet. Die <strong>VPN-Einrichtung</strong> &#8211; siehe auch die Bilder unten &#8211; funktioniert folgenderma&#223;en: Man w&#228;hlt in der per Internetbrowser erreichbaren Benutzeroberfl&#228;che im Men&#252; „VPN“ den nicht ganz selbsterkl&#228;renden Eintrag „LAN to LAN“ an. Dort kann man VPN-Profile verschiedener VPN-Anbieter verwalten, die man dann je nach Wunsch auch gleichzeitig im Men&#252;punkt „Connection Management“ aktivieren kann. Im VPN-Profil muss man zun&#228;chst einen beliebigen Namen eingeben, dann „Enable“ anklicken, bei „Call Direction“ „out“ anklicken (denn der Router soll sich beim Anonymisierungsdienst einw&#228;hlen und nicht umgekehrt), und wenn man „Always on“ anklickt, baut der Router die VPN-Verbindung automatisch immer neu auf. Da DSL-Verbindungen in der Regel alle 24 Stunden zwangsgetrennt werden und damit nat&#252;rlich auch die VPN-Verbindung unterbrochen wird, empfiehlt sich die Funktion „Always on“, wenn dauerhaft anonymisiert werden soll. Als nachteilig hat sie sich erwiesen, wenn der VPN-Server ausf&#228;llt, der Vigor aber ungeachtet dessen erfolglos versucht sich einzuw&#228;hlen. Unter „Dial-out-Settings“ werden die Daten des VPN-Anbieters eingetragen. Bei PPTP (was der Anonymisierungsanbieter im Zweifel anbietet) kann man in diesem Abschnitt einfach „PPTP“ anklicken und links den Server und rechts Benutzername und Passwort eintragen. Bei L2TP-Zug&#228;ngen mit IPSec-Verschl&#252;sselung, wie z.B. vom speicherfreien Anbieter <a href="http://www.daten-speicherung.de/index.php/test-internet-anonymisierungsdienste/#vpnuk">VPNUK</a> angeboten, muss man auf „L2TP with IPSec Policy“ und daneben auf „Must“ klicken. Dann m&#252;ssen Benutzername und Passwort und der vom Anbieter mitgeteilte „Pre-Shared-Key“ eingegeben werden, au&#223;erdem bei „IPSec Security Method“ „High“ sowie eine unterst&#252;tzte Verschl&#252;sselung. Im Fall von VPNUK waren das „3DES with Authentication“ und „AES with Authentication“. Im Zweifel liefert <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Advanced_Encryption_Standard">AES</a> die bessere Sicherheit und Geschwindigkeit. Wer nicht wei&#223;, welche Verschl&#252;sselungsalgorithmen sein Anbieter unterst&#252;tzt, kann nach einem Klick auf den Button „Advanced“ bei „IKE phase 1 proposal“ den mit Abstand l&#228;ngsten Eintrag ausw&#228;hlen, der automatisch die beste vom VPN-Dienst unterst&#252;tzte Verschl&#252;sselung aushandelt.</p>
<p>Abschlie&#223;end muss man noch im Abschnitt „TCP/IP Network Settings“ bei „From first subnet to remote network, you have to do“ „NAT“ einstellen, sonst d&#252;rften die meisten Anonymisierungsanbieter nicht funktionieren. Au&#223;erdem muss der Haken bei „Change default route to this VPN tunnel“ gesetzt werden, damit der Router den Verkehr auch &#252;ber den Anonymisierungstunnel leitet. Gespeichert werden die Einstellungen mit „OK“. Wenn man alles richtig gemacht hat und „Always on“ aktiviert hat, sollte der Router den Tunnel in den n&#228;chsten Sekunden automatisch aufbauen, und alle an den Router per LAN und WLAN angeschlossenen Computer sollten automatisch dar&#252;ber surfen. Man merkt das, indem man seine <a href="http://anonymous-proxy-servers.net/de/anontest">IP-Adresse pr&#252;ft</a>, die dann nicht mehr von T-Online, Arcor oder dem sonst gewohnten Internetanbieter kommen sollte, sondern je nach gew&#228;hltem VPN-Dienst eine nichtssagende IP-Adresse eines Rechenzentrums irgendwo auf der Welt. Unter dem Men&#252;punkt „Connection Management“ am linken Rand des Routermen&#252;s kann man daneben eine &#220;bersicht aller VPN-Tunnel sehen und sie bei Bedarf auch manuell auf- und abbauen. Vollends l&#252;ckenlos ist die Anonymisierung durch den Vigor leider nicht: W&#228;hrend des Aufbaus des VPN-Tunnels wird unter der Real-IP-Adresse gesurft, obwohl im VPN-Profil das Gegenteil eingestellt ist. Besonders &#228;rgerlich ist das, wenn der VPN-Server abst&#252;rzt und der Router deshalb endlos versucht sich einzuw&#228;hlen. Allerdings k&#246;nnen solche Zwischenf&#228;lle mit zuverl&#228;ssigen Anonymisierungsdiensten vermindert werden.</p>
<p><img src="http://www.daten-speicherung.de/wiki/images/4/4f/Vigor2820_pptp.jpg" alt="VPN-Konfiguration PPTP im Vigor 2820" /><br />
<em>VPN-Konfiguration einer PPTP-Verbindung mit MPPE-Verschl&#252;sselung, beispielhaft im Vigor-2820-Router</em></p>
<p><img src="http://www.daten-speicherung.de/wiki/images/5/5a/Vigor2110_l2tp.jpg" alt="VPN-Konfiguration L2TP im Vigor 2110" /><br />
<em>VPN-Konfiguration einer L2TP-Verbindung mit IP-Sec-Verschl&#252;sselung, beispielhaft im Vigor-2110-Router</em></p>
<p>Man k&#246;nnte meinen, dass der schwache Router-Prozessor bei Verschl&#252;sselungen rasch an seine Grenzen ger&#228;t und die Datenrate dr&#252;ckt, was ich aber nur bei den g&#252;nstigen 2110-Modellen best&#228;tigt fand: Im Test des Vigor-2820n konnte ich bei einem deutschen VPN-Server sowohl per PPTP als auch per L2TP/IPSec/AES256 (schw&#228;chere Verschl&#252;sselungen wie AES192 und 3DES brachten keinen Geschwindigkeitsvorteil) ohne Weiteres und bei vernachl&#228;ssigbaren Latenzen einen <strong>Datendurchsatz</strong> von 8.600 KBit/s im Downstream messen – und hier kann der Flaschenhals mein Internetanschluss sein, der m&#246;gliche Durchsatz des Routers d&#252;rfte tats&#228;chlich h&#246;her liegen, wenn der jeweilige Internetanschluss eine h&#246;here effektive Bandbreite hergibt. Der Geschwindigkeitstest mit dem Vigor-2110vn ergab mit rund 5.900 KBit/s etwas weniger, woran das verwendete externe Modem unschuldig sein sollte. Doch selbst, wenn hier tats&#228;chlich der Vigor-2110 am Ende seiner Leistung ist, w&#228;re die um DSL 6.000 herum liegende Geschwindigkeit beim aktuellen Script- und Plugin-Verseuchungsgrad vieler Webseiten noch brauchbar. Wer anders als per DSL ins Internet geht, dem bleibt ohnehin nichts anderes &#252;brig, als einen modemfreien Router zu verwenden (also keine Vigor-2820-Variante), weil die eingebauten DSL-Modems der Vigor-Modelle zwar gut, aber nicht abschaltbar sind.</p>
<p><strong>Achtung:</strong> Oben habe ich geschrieben, dass sich durch VPNs auch die DNS-<strong><a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Zugangserschwerungsgesetz">Internetzensur</a></strong> deutscher Internetprovider umgehen l&#228;sst, indem der Router einfach andere DNS-Server zu Rate zieht. DNS-Server sind daf&#252;r zust&#228;ndig, bei Eingabe einer Internetadresse die IP-Adresse des dahinter stehenden Servers mitzuteilen, &#252;ber die dieser technisch nur erreichbar ist. Das k&#246;nnen die Vigor-Router zwar, aber nicht automatisch. Ich musste feststellen, dass trotz aufgebauter VPN-Verbindung eingegebene URLs &#252;ber die DNS-Server des Original-Internetproviders statt die des Anonymisierungsanbieters geleitet wurden. Besonders, wenn man sein Netz f&#252;r Dritte &#246;ffnet, kann das au&#223;er Sperrungen die Folge haben, dass beispielsweise Aufrufe kinderpornografischer URLs dem Anschlussinhaber m&#246;glicherweise zugerechnet werden k&#246;nnten. Man sollte deshalb sicherheitshalber im Router-Men&#252; „LAN“ und „General Setup“ im Abschnitt „DNS Server“ die Option „Force DNS manual setting“ aktivieren, <a href="http://wiki.ak-zensur.de/index.php/Unzensierte_DNS_Server">alternative</a> <a href="http://www.dnsserverlist.org/">DNS-Server</a> eintragen und den Router neu starten. Obwohl die Funktion unter dem Men&#252;punkt „LAN“ steht, gilt die Einstellung meinem Test zufolge auch f&#252;r &#252;ber WLAN angeschlossene Rechner. Zwar habe ich schon <a href="http://www.daten-speicherung.de/index.php/internetsperren-umgehen/">beschrieben</a>, wie man die DNS-Server unter Windows zwecks Zensurumgehung wechselt. Diese Einstellung w&#252;rde aber nur f&#252;r den jeweiligen Rechner gelten und daher bei mehreren an den Router angeschlossenen Rechnern nicht ausreichen.</p>
<p>Ein kleiner Wermutstropfen lag darin, dass es mir nicht gelang, <strong><a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Portweiterleitung">Port-Weiterleitungen</a></strong> einzurichten. Port-Weiterleitungen bedeuten, dass der hinter dem Router stehende Rechner aus dem Internet auch dann erreichbar ist, wenn er keine Anfrage gesendet hat. N&#246;tig ist das beispielsweise f&#252;r einige Online-Spiele, das Anbieten von Servern und f&#252;r dezentrale Peer-to-peer-Anwendungen wie Tauschb&#246;rsen. Das Problem ergibt sich daraus, dass ein Router, an dem mehrere Rechner angeschlossen sind oder zumindest sein k&#246;nnten, bei ungefragten eingehenden Verbindungen nicht wei&#223;, welchem angeschlossenen Rechner er diese ungefragt ankommenden Daten zuordnen soll, also verwirft er sie. Mit Port-Weiterleitungen kann man einstellen, dass Daten, die auf bestimmten Kan&#228;len (Ports) eingehen, an bestimmte angeschlossene Rechner weitergeleitet werden, so dass der Rechner auf diesen Ports aus dem Internet ansprechbar ist. Zwar bieten die Vigor-Router im Men&#252;punkt „NAT“ eine Funktion „Open Ports“ zur Portweiterleitung zu einem bestimmten Rechner an. Diese scheint aber nur darauf eingestellt zu sein, Ports aus dem „normalen“ Internetzugang weiterzuleiten, nicht aber solche aus dem VPN-Tunnel. Selbst eine individuelle IP-Adresse des VPN-Anbieters wird „<a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Network_Address_Translation#Funktionsweise">geNATtet</a>“. Der einzige Ausweg, der bei mir funktionierte, war, vom Rechner aus noch einen weiteren OpenVPN-Tunnel aufzubauen, so dass man sich sozusagen „durch den Tunnel tunnelt“. Das funktioniert zwar, d&#252;rfte aber wenig begeistern, weil der VPN-Router ja gerade Mehrfach-Anonymisierungs-Accounts &#252;berfl&#252;ssig machen soll. F&#252;r wen die genannten Anwendungen allerdings b&#246;hmische D&#246;rfer sind, der wird sich an diesem Manko wohl nicht st&#246;ren – zumal man es auch als zus&#228;tzliche Firewall betrachten kann, wenn fremde Verbindungen aus dem Internet abgeblockt werden. Gew&#246;hnliches Surfen, Downloaden, E-Mailen, Skypen etc. ist davon nicht betroffen.</p>
<p>Im Gro&#223;en und Ganzen also eine feine L&#246;sung: Wer es einfach mag oder wessen VPN-Anbieter nur PPTP unterst&#252;tzt (z.B. <a href="http://www.daten-speicherung.de/index.php/test-internet-anonymisierungsdienste/#anonine">Anonine</a>, <a href="http://www.daten-speicherung.de/index.php/test-internet-anonymisierungsdienste/#linkideo">Linkideo</a>), der kann sich mit dem Vigor auf diesem Wege einw&#228;hlen; wer die Verbindung zum VPN-Anbieter dagegen stark verschl&#252;sseln will oder muss, kann den Standard L2TP w&#228;hlen (z.B. <a href="http://www.daten-speicherung.de/index.php/test-internet-anonymisierungsdienste/#vpnuk">VPNUK</a>, <a href="http://www.daten-speicherung.de/index.php/test-internet-anonymisierungsdienste/#roadwarrior">Roadwarrior</a>).</p>
<p><a name="5"></a><strong>5. Der Linksys WRT54GL mit FreedomRouter-Firmware im Test</strong></p>
<p><img src="http://www.daten-speicherung.de/wiki/images/0/03/Wrt54gl.jpg" alt="Linksys WRT54GL" align="right" />Unter Bastlern beliebt ist der Linksys WRT54GL mit WLAN (ohne VoIP), weil der Hersteller dort aus rechtlichen Gr&#252;nden den Firmware-Programmcode offenlegen musste, was jedermann &#196;nderungen erm&#246;glichte. Die „Firmware“ ist das Betriebssystem des Routers. Wer den Quellcode kennt und programmieren kann, kann relativ leicht Funktionen ver&#228;ndern und hinzuf&#252;gen, das Aufspielen der Firmware („Flashen“) ist nicht weiter schwierig. Diese Besonderheit des WRT54GL hat in der Vergangenheit in der Programmiererszene zu einer Vielzahl von variierten Firmwares gef&#252;hrt, darunter <a href="http://polarcloud.com/tomato">„Tomato“</a>, <a href="http://www.dd-wrt.com/">„DD-WRT“</a>, <a href="http://openwrt.org/">„OpenWRT“</a> und <a href="http://www.freewrt.org/">FreeWRT</a>. Einige von ihnen unterst&#252;tzen zwar nicht nur eine Einwahl per DSL, sondern auch den Aufbau einer Anonymisierungsverbindung und das Umleiten des Datenverkehrs dar&#252;ber, im Test musste ich aber feststellen, dass alle genannten Firmwares hinsichtlich des Aufbaus einer Anonymisierungsverbindung entweder fehlerhaft sind oder die Eingabem&#246;glichkeit f&#252;r wichtige Parameter fehlt oder es – auf Grund doch begrenzter Produktivit&#228;t der Open-Source-Community – selbst nach Jahren an einer Benutzeroberfl&#228;che f&#252;r den VPN-Teil fehlt, was die Bedienung unzumutbar erschwert, weil eine Bedienung dann nur &#252;ber <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Telnet">Telnet</a> m&#246;glich ist. Da sich in den betreffenden Kreisen niemand verantwortlich, geschweige denn verpflichtet f&#252;hlt, einen Finger krumm zu machen, gibt es keinen Support, und die Weiterentwicklung stagniert in vielen F&#228;llen seit Jahren bzw. steht und f&#228;llt faktisch mit dem Gusto einzelner Privatpersonen. Das oben erw&#228;hnte Freifunk-Projekt, das eine Verkettung von Freifunk-Routern erlaubt, basiert ebenfalls auf einer umprogrammierten Firmware f&#252;r den WRT54GL. Vorteil des Routers ist jedenfalls sein relativ niedriger Preis: Im Internet ist er aktuell ab 44 € zu haben, das ist weniger als alle Vigor-VPN-Router.</p>
<p>Im „Kaufzustand“ hat der WRT54GL mit Anonymisierungsnetzwerken wenig am Hut. Jedoch hat der fr&#228;nkische Informatiker Thomas Lehner eine quelloffene Firmware namens <a href="http://www.freedomrouter.de/">„FreedomRouter“</a> kreiert, die eine Einwahl zu Anonymisierungsdiensten &#252;ber das verbreitete und von den Vigor-Modellen nicht beherrschte Protokoll OpenVPN erm&#246;glicht. Im Gegensatz zu den oben genannten Bastler-Firmwares bietet FreedomRouter auch eine vollst&#228;ndige Benutzeroberfl&#228;che. Prim&#228;r will Lehner mit seinem Projekt „FreedomRouter“ zwar seine eigenen Wimondo-Netzleistungen an Hotels etc. verkaufen, die an sicheren Hotspots interessiert sind, es lassen sich aber ohne Weiteres andere Zugangsdaten eintragen.</p>
<p>Die Einrichtung erfordert zun&#228;chst das Aufspielen der Firmware im Router, die diesen erst zur Unterst&#252;tzung von VPN-Diensten bef&#228;higt. Dazu ruft man die Benutzeroberfl&#228;che des Routers im Browser auf (meist durch Eingabe von 192.168.1.1 in die URL-Leiste), klickt auf „Verwaltung“ und „Firmware aktualisieren“, w&#228;hlt dann die von der <a href="http://www.freedomrouter.de/download.php">FreedomRouter</a>-Seite heruntergeladene Firmware (eine .bin-Datei) aus und folgt den Anweisungen.</p>
<p><img src="http://www.daten-speicherung.de/wiki/images/8/86/Wrt54gl_flash.jpg" alt="Flashen der FreedomRouter-Firmware auf den Linksys WRT54GL" /><br />
<em>Flashen der FreedomRouter-Firmware auf den Linksys WRT54GL</em></p>
<p>Nach einem Neustart ist die neue Firmware aktiv. Man kann dann die Benutzeroberfl&#228;che des Routers neu aufrufen und unter „Setup“ und „VPNR“ die Konfigurationsdaten des VPN-Servers des gew&#252;nschten Anonymisierungsanbieters eintragen. Dazu geh&#246;ren meist je ein Server- und ein Client-Zertifikat („&#8212;&#8211;BEGIN CERTIFICATE&#8212;&#8211;&#8230;“), ein Client-Key („&#8212;&#8211;BEGIN RSA PRIVATE KEY&#8212;&#8211;&#8230;“) und eine HMAC-Signatur („&#8212;&#8211;BEGIN OpenVPN Static key V1&#8212;&#8211;&#8230;“). Teilweise m&#252;ssen die Daten aus den vom Anonymisierungsanbieter gelieferten Konfigurationsdaten extrahiert werden. Au&#223;erdem sind neben dem Servernamen und dem Port oft noch Benutzername und Passwort einzutragen. Weitere eventuell n&#246;tige Parameter, die in das Feld „Special Client Parameters“ eingetragen werden k&#246;nnen, finden sich meist nebst Servername und Port in einer vom Anonymisierungsanbieter gelieferten .ovpn-Datei, deren Inhalt man im Zweifel einfach vollst&#228;ndig in das Feld kopieren kann. Zu beachten ist noch, dass die gelieferten Zertifikatsdateien oft mit anderen Parametern vermengt sind, die nicht hineinkopiert werden d&#252;rfen. Ben&#246;tigt werden nur die Teile zwischen den und einschlie&#223;lich den „&#8212;&#8211;“. Letztlich bleibt es m&#246;glicherweise nicht ganz aus, hier etwas zu experimentieren, mein Screen-Shot mit den Daten des Anbieters Ivacy kann ein Ausgangspunkt dazu sein. Im &#220;brigen bieten viele Anonymisierungsanbieter eine Einrichtungsanleitung f&#252;r OpenVPN auf ihren Internetseiten an, die weiterhelfen k&#246;nnte, oder man fragt direkt an, wo sich welche Daten befinden.</p>
<p><img src="http://www.daten-speicherung.de/wiki/images/5/58/Wrt54gl_openvpn.jpg" alt="OpenVPN-Konfiguration mit dem Anonymisierungsdienst Ivacy unter der FreedomRouter-Firmware des Linksys WRT54GL" /><br />
<em>OpenVPN-Konfiguration mit dem Anonymisierungsdienst Ivacy unter der FreedomRouter-Firmware des Linksys WRT54GL</em></p>
<p>Die Einrichtung von <strong>Port-Weiterleitungen</strong> bei aktiviertem Anonymisierungstunnel gelang mir auch mit der FreedomRouter-Firmware nicht. Es kann sein, dass man hier weiterkommt, wenn man die richtigen Befehle in das untere Feld „Iptables-Postcommands“ eingibt. Programmierer Lehner schwieg sich dazu auf Anfrage aus.</p>
<p>Nachteil beim WRT54GL ist, dass der 200-MHz-Prozessor im Router der aufw&#228;ndigen OpenVPN-Verschl&#252;sselung nur bedingt gewachsen ist. So ist mit einem <strong>Datendurchsatz</strong> von ca. 2.200 KBit/s im Downstream das Ende der Fahnenstange erreicht. Mit anderen Worten: Viel mehr als DSL-2.000-Geschwindigkeit wird der WRT54GL unter Einsatz von Anonymisierungsdiensten nicht erreichen. Auch an Latenzzeit kommen ca. 45 ms im Vergleich zu sonst hinzu, das hei&#223;t, jede angeforderte Internetseite usw. verz&#246;gert sich zus&#228;tzlich um diese Zeit, bei fernen Anonymisierungsservern wie dem russischen von Ivacy noch l&#228;nger, erst recht, wenn ferne Anonymisierungsserver genutzt werden, um auf deutschen Seiten zu surfen, so dass die Strecke zwischen Deutschland und dem jeweiligen Ort auch noch zweimal zur&#252;ckgelegt werden muss. So brauchte bei Verbindung &#252;ber den russischen Ivacy-Server ein Ping zu einem deutschen Server in Berlin 85 ms l&#228;nger als sonst, insgesamt bei mir 135 ms. Befanden sich die aufgerufenen Seiten am selben Ort wie der VPN-Server, waren es immer noch 45 ms mehr als gewohnt. Fraglich ist, ob damit Telefonie und selbst Skype &amp; Co noch sinnvoll m&#246;glich sind, weil man sich bei zu starken Verz&#246;gerungen st&#228;ndig ins Wort fallen wird. Aber auch gew&#246;hnliches Surfen ist so nicht besonders schnell, zumal, wenn die Daten noch per WLAN gefunkt werden und weitere Verz&#246;gerungen und Verminderungen der Datenrate hinzukommen. Eine Schadenbegrenzung durch Unterst&#252;tzung des neuen, schnelleren „n“-Standards bei WLAN  bietet der WRT54GL auch nicht. Erfahrungsberichte in Foren zeugen davon, dass die m&#228;&#223;ige Geschwindigkeit nicht an der FreedomRouter-Firmware liegt, sondern bei anderen bedienerunfreundlicheren Firmwares &#228;hnlich ist. Es n&#252;tzt also in puncto Geschwindigkeit nichts, sich dort einer vorzeitlichen Bedienerf&#252;hrung per Kommandozeile auszusetzen.</p>
<p>Selbst mit der vermeintlich hohen <strong>Sicherheit</strong> von OpenVPN ist es mit dem WRT54GL eine ungewisse Angelegenheit: Laut Firmware-Entwickler Lehner ist in der Firmware noch die OpenSSL-Version 0.9.6 enthalten, die auf dem Sicherheitsstand von 2004 ist. OpenSSL ist die f&#252;r die Verschl&#252;sselung zust&#228;ndige Komponente in OpenVPN. In den letzten Jahren wurden zahlreiche kleinere und gr&#246;&#223;ere L&#252;cken bekannt und in neueren Versionen auch behoben. Ein Aktualisierung von OpenSSL in der Firmware scheitert aber selbst f&#252;r programmierbef&#228;higte Benutzer am zu geringen Speicherplatz im Router. Abgesehen von diesem Sicherheitsmangel machen die veralteten OpenSSL-Bibliotheken die Firmware leider auch <strong>inkompatibel</strong> zu vielen Anonymisierungsdiensten. Bei den meisten hat sich n&#228;mlich inzwischen der Verschl&#252;sselungsalgorithmus AES 256 durchgesetzt, der von der alten und nicht aktualisierbaren OpenSSL-Version in FreedomRouter aber noch nicht unterst&#252;tzt wird. Eine Einwahl beim Anonymisierer <a href="http://www.daten-speicherung.de/index.php/test-internet-anonymisierungsdienste/#perfectprivacy">Perfect Privacy</a> scheiterte deshalb beispielsweisweise konsequent. Lehner empfiehlt insoweit die Benutzung des US-amerikanischen Anonymisierungsdiensteanbieters StrongVPN. Nachdem sich in meinem <a href="http://www.daten-speicherung.de/index.php/test-internet-anonymisierungsdienste/#strongvpn">Test</a> herausstellte, dass StrongVPN nicht nur vorratsspeichert und nicht einmal Umfang und Speicherdauer nennen will, sondern nicht einmal dementieren wollte, sogar aufgerufene URLs vorratszuspeichern, wobei jeder Kundenaccount auch noch an eine individuelle IP-Adresse hat, was eine nachtr&#228;gliche Identifizierung und das Erstellen von Nutzungsprofilen selbst ohne Vorratsdaten stark beg&#252;nstigt, und weil StrongVPN nach eigenem Bekunden auch brav Daten an anfragende Beh&#246;rden herausgibt, kann ich mich dieser Empfehlung nicht anschlie&#223;en. Erfolgreich war jedoch eine Einwahl beim speicherfreien Anonymisierungsdienst <a href="http://www.daten-speicherung.de/index.php/test-internet-anonymisierungsdienste/#ivacy">Ivacy</a>, der in Russland einen OpenVPN-Server betreibt – der meinen Tests zufolge allerdings nicht ganz selten ausf&#228;llt; die anderen Server von Ivacy sind nicht OpenVPN-kompatibel. Allerdings d&#252;rfte sich wahrscheinlich nach einigem Suchen noch der eine oder andere OpenVPN-Anonymisierungsdienst finden, der mit der FreedomRouter-Firmware zusammenarbeitet, oder man &#252;berzeugt den eigenen Anonymisierungsanbieter, AES 128 zu unterst&#252;tzen, so dass die &#228;ltere OpenSSL-Version mitkommt. Sicherer als eine schlichte PPTP-Verbindung w&#228;re auch ein OpenVPN mit veralteten SSL-Versionen wohl noch immer.</p>
<p><a name="6"></a><strong>6. Fazit</strong></p>
<p>Welcher VPN-Router ist der richtige? F&#252;r den <strong>WRT54GL</strong> mit FreedomRouter-Firmware spricht der niedrige Preis von nur gut 40 €, f&#252;r den man bereits einen WLAN-f&#228;higen Router erh&#228;lt, mit dem man sich per OpenVPN beim Anonymisierungsdienst einw&#228;hlen kann – wenn der Anonymisierungsdienst mit den etwas betagten Verschl&#252;sselungstechniken zurecht kommt. Grunds&#228;tzlich hat OpenVPN die Vorz&#252;ge, verbreitet, flexibel und sicher zu sein. Auch kann, wer will und dazu in der Lage ist, die FreedomRouter-Software im Quelltext auf Fehler &#252;berpr&#252;fen und m&#246;glicherweise &#228;ndern, was gerade im Sicherheitsbereich nicht unwesentlich ist.</p>
<p>F&#252;r die <strong>Vigor-Modelle</strong> spricht, dass die Router einen h&#246;heren Datendurchsatz und schnellere Reaktionszeiten schaffen, nicht wegen Speicherplatzmangel auf veraltete Verschl&#252;sselungsversionen angewiesen sind, und dass sie die Standards PPTP mit MPPE-Verschl&#252;sselung und L2TP mit IPSec-Verschl&#252;sselung unterst&#252;tzen, von denen immerhin der eine verbreitet und einfach zu bedienen und der andere sicher ist. Als Ma&#223;nahme gegen die Vorratsdatenspeicherung oder die Erstellung von Nutzerprofilen eignen sich alle genannten VPN-f&#228;higen Router. Vorteil der Vigor-Router ist ferner, dass es sie in zahlreichen Varianten (mit und ohne DSL-Modem, WLAN, VoIP, ISDN, UMTS usw.) gibt, so dass f&#252;r alle Bed&#252;rfnisse etwas dabei sein sollte.</p>
<table border="1" cellspacing="0" cellpadding="1" bordercolor="#cccccc">
<tbody>
<tr>
<td width="50%"></td>
<td width="25%">
<div><img src="http://www.daten-speicherung.de/wiki/images/e/ec/Vpnrouter_tabelle1.gif" alt="Linksys WRT54GL mit FreedomRouter-Firmware" /></div>
</td>
<td width="25%">
<div><img src="http://www.daten-speicherung.de/wiki/images/d/df/Vpnrouter_tabelle2.gif" alt="DrayTek Vigor, z.B. 2820, 2710, 2110, 2910" /></div>
</td>
</tr>
<tr>
<td width="50%">Preis unter 50 €</td>
<td width="25%">
<div><img src="/data/ja.gif" alt="ja" width="11" height="10" /></div>
</td>
<td width="25%">
<div><img src="/data/nein.gif" alt="nein" width="9" height="7" /></div>
</td>
</tr>
<tr>
<td width="50%">Einwahl per OpenVPN</td>
<td width="25%">
<div><img src="/data/ja.gif" alt="ja" width="11" height="10" /></div>
</td>
<td width="25%">
<div><img src="/data/nein.gif" alt="nein" width="9" height="7" /></div>
</td>
</tr>
<tr>
<td width="50%">Einwahl per PPTP mit MPPE-Verschl&#252;sselung</td>
<td width="25%">
<div><img src="/data/nein.gif" alt="nein" width="9" height="7" /></div>
</td>
<td width="25%">
<div><img src="/data/ja.gif" alt="ja" width="11" height="10" /></div>
</td>
</tr>
<tr>
<td width="50%">Einwahl per L2TP mit IPSec-Verschl&#252;sselung inkl. Algorithmen<br />
AES/DES/3DES</td>
<td width="25%">
<div><img src="/data/nein.gif" alt="nein" width="9" height="7" /></div>
</td>
<td width="25%">
<div><img src="/data/ja.gif" alt="ja" width="11" height="10" /></div>
</td>
</tr>
<tr>
<td width="50%">Anonymisierung des Datenverkehrs aller angeschlossenen Ger&#228;te</td>
<td width="25%">
<div><img src="/data/ja.gif" alt="ja" width="11" height="10" /></div>
</td>
<td width="25%">
<div><img src="/data/ja.gif" alt="ja" width="11" height="10" /></div>
</td>
</tr>
<tr>
<td width="50%">Datendurchsatz &#252;ber 2.000 KBit/s m&#246;glich</td>
<td width="25%">
<div><img src="/data/nein.gif" alt="nein" width="9" height="7" /></div>
</td>
<td width="25%">
<div><img src="/data/ja.gif" alt="ja" width="11" height="10" /></div>
</td>
</tr>
<tr>
<td width="50%">ADSL-Modem eingebaut</td>
<td width="25%">
<div><img src="/data/nein.gif" alt="nein" width="9" height="7" /></div>
</td>
<td width="25%">
<div>m&#246;glich</div>
</td>
</tr>
<tr>
<td width="50%">WLAN</td>
<td width="25%">
<div><img src="/data/ja.gif" alt="ja" width="11" height="10" /><br />
(<a href="http://de.wikipedia.org/wiki/IEEE_802.11#Standard_802.11_und_seine_Erweiterungen">811.11 b, g</a>)</div>
</td>
<td width="25%">
<div>m&#246;glich<br />
(<a href="http://de.wikipedia.org/wiki/IEEE_802.11#Standard_802.11_und_seine_Erweiterungen">811.11 b, g, n</a>)</div>
</td>
</tr>
<tr>
<td width="50%">VoIP</td>
<td width="25%">
<div><img src="/data/nein.gif" alt="nein" width="9" height="7" /></div>
</td>
<td width="25%">
<div>m&#246;glich</div>
</td>
</tr>
<tr>
<td width="50%">ISDN</td>
<td width="25%">
<div><img src="/data/nein.gif" alt="nein" width="9" height="7" /></div>
</td>
<td width="25%">
<div>m&#246;glich</div>
</td>
</tr>
<tr>
<td width="50%">UMTS/HSPA-USB-Stick-Anschluss</td>
<td width="25%">
<div><img src="/data/nein.gif" alt="nein" width="9" height="7" /></div>
</td>
<td width="25%">
<div>m&#246;glich</div>
</td>
</tr>
<tr>
<td width="50%">Open Source</td>
<td width="25%">
<div><img src="/data/ja.gif" alt="ja" width="11" height="10" /></div>
</td>
<td width="25%">
<div><img src="/data/nein.gif" alt="nein" width="9" height="7" /></div>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>Jonas</p>]]></content:encoded>
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		<title>Bundestagsdebatte zum Telemediengesetz</title>
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		<pubDate>Sun, 16 May 2010 07:28:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Webmaster</dc:creator>
				<category><![CDATA[Datenschutz im Privatsektor]]></category>
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		<category><![CDATA[Telemediengesetz]]></category>
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		<description><![CDATA[Aus einer E-Mail an die Bundestagsabgeordnete Claudia B&#246;gel (FDP): mit Interesse habe ich Ihre zu Protokoll gegebene Rede zur &#196;nderung des Telemediengesetzes gelesen. Ich habe dazu einige Anmerkungen, die Ihnen bei der weiteren Behandlung des Themas vielleicht n&#252;tzlich sein k&#246;nnen. Sie f&#252;hrten im Bundestag aus: &#8222;Eine verpflichtende Vorabkontrolle der Inhalte durch Anbieter bei Web-2.0-Angeboten soll [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Aus einer E-Mail an die Bundestagsabgeordnete Claudia B&#246;gel (FDP):</p>
<blockquote><p>mit Interesse habe ich Ihre zu Protokoll gegebene <a href="http://dipbt.bundestag.de/dip21/btp/17/17037.pdf#P.3637">Rede</a> zur <a href="http://dipbt.bundestag.de/dip21.web/searchProcedures/simple_search_list.do?selId=23312&amp;method=select&amp;offset=0&amp;anzahl=100&amp;sort=3&amp;direction=desc">&#196;nderung des Telemediengesetzes</a> gelesen. Ich habe dazu einige Anmerkungen, die Ihnen bei der weiteren Behandlung des Themas vielleicht n&#252;tzlich sein k&#246;nnen. Sie f&#252;hrten im Bundestag aus:</p>
<blockquote><p>&#8222;Eine verpflichtende <strong>Vorabkontrolle </strong>der Inhalte durch Anbieter bei  Web-2.0-Angeboten soll definitiv ausgeschlossen werden. Hierzu m&#246;chte ich <a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/7.html" title="&sect; 7 TMG: Allgemeine Grunds&auml;tze">§ 7 Abs. 2 TMG</a> zitieren:</p>
<p>Diensteanbieter im Sinne der §§ 8 bis 10 sind nicht verpflichtet, die von ihnen &#252;bermittelten oder gespeicherten Informationen zu &#252;berwachen oder nach Umst&#228;nden zu forschen, die auf  eine rechtswidrige T&#228;tigkeit hinweisen.</p>
<p>Anbieter von Web-2.0-Angeboten, die sie mit Ihrer Forderung hier  gesch&#252;tzt sehen wollen, sind das also bereits. Sie sind nach <a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/10.html" title="&sect; 10 TMG: Speicherung von Informationen">§ 10 TMG</a>  als regelm&#228;&#223;ige Hosting-Anbieter anzusehen und fallen damit unter diese  Norm.&#8220;</p></blockquote>
<p>Leider sieht die Rechtsprechung weder in § 7 Abs. 2 noch in <a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/10.html" title="&sect; 10 TMG: Speicherung von Informationen">§ 10 TMG</a> ein  Hindernis, Anbieter zu verurteilen, es zu unterlassen, ihre Nutzer  Rechtsverletzungen begehen &#8222;zu lassen&#8220;. Die Vorschriften werden auf  Unterlassungsanspr&#252;che schlichtweg nicht angewandt. Es werden  <strong>richterrechtliche &#8222;Verkehrspflichten&#8220; </strong>kreiert, die eine umfangreiche  Vorabfilterung und -kontrolle erforderlich machen, um nicht gegen  Unterlassungspflichten zu versto&#223;en. Die FDP-Fraktion hat daher bereits  in der vergangenen Legislaturperiode <a href="http://dipbt.bundestag.de/dip21.web/searchProcedures/simple_search_detail_vp.do?vorgangId=17142">vorgeschlagen</a>, eine Klarstellung  des Gesetzes in diesem Punkt vorzunehmen. Ich habe dies als  Sachverst&#228;ndiger positiv kommentiert, jedoch zus&#228;tzlichen  &#196;nderungsbedarf besonders im Datenschutzbereich ausgef&#252;hrt:  <a href="http://daten-speicherung.de/data/Forderungen_Telemedienrecht_26-02-2009_publ.pdf">http://www.daten-speicherung.de/&#8230;</a></p>
<p>Sie sagten ferner: &#8222;Zu den verschiedenen Punkten den Verbraucherschutz  und den <strong>Verbraucherdatenschutz </strong>betreffend ist von unserer Seite zu  sagen, dass die Verwendung von und der Handel mit Daten nur bei  ausdr&#252;cklicher Einwilligung bereits geregelt sind. Nach § 12 Abs. 1 ist  dies nur genehmigt, soweit es durch Gesetz erlaubt ist oder der &#8218;Nutzer  eingewilligt hat&#8216;.&#8220;</p>
<p>Leider durchbricht insgesondere <a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/15.html" title="&sect; 15 TMG: Nutzungsdaten">§ 15 Absatz 3 TMG</a> das  Einwilligungserfordernis und erlaubt die Erstellung personenbeziehbarer  <strong>Nutzungsprofile </strong>ohne Einwilligung des Betroffenen. In der Praxis wird  jeder Klick im Internet verdachtslos und permanent auf Vorrat  aufgezeichnet. Die Pseudonymisierung bildet keinen wirksamen Schutz,  weil sie jederzeit &#8211; auch von Polizei und Nachrichtendiensten &#8211;  aufgehoben werden kann. In seinem Urteil zur Vorratsdatenspeicherung hat  das Bundesverfassungsgericht betont, wie wichtig es ist, dass die  Internetnutzung nicht ihrem Inhalt nach festgehalten werden darf. <a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/15.html" title="&sect; 15 TMG: Nutzungsdaten">§ 15  Absatz 3 TMG</a> ist damit unvereinbar und muss durch eine  Einwilligungsl&#246;sung ersetzt werden.</p>
<p>Au&#223;erdem werden in der Praxis fast durchweg <strong>Einwilligungserkl&#228;rungen </strong>zur  Voraussetzung f&#252;r die Nutzung von Diensten gemacht, die die ausgewogenen  gesetzlichen Regelungen quasi insgesamt abbedingen und in ihr Gegenteil  verkehren. Hier habe ich in meinem o.g. <a href="http://daten-speicherung.de/data/Forderungen_Telemedienrecht_26-02-2009_publ.pdf">Gutachten</a> vorgeschlagen,  klarzustellen, dass sich vorgedruckte Einwilligungserkl&#228;rungen an den  allgemeinen Regelungen &#252;ber allgemeine Gesch&#228;ftsbedingungen messen  lassen m&#252;ssen.</p>
<p>Die erforderlichen &#196;nderungen des Telemediengesetzes haben inzwischen  nochmals an Dringlichkeit gewonnen, indem der Bundesgerichtshof offenbar  in dem Bereitstellen offener Internetzug&#228;nge &#252;ber <strong>WLAN </strong>einen Versto&#223;  gegen selbst geschaffene &#8222;Verkehrspflichten&#8220; <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2010&amp;Sort=3&amp;nr=51934&amp;pos=3&amp;anz=104&amp;Blank=1">sieht</a> und <a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/8.html" title="&sect; 8 TMG: Durchleitung von Informationen">§ 8 TMG</a> auch hier  nicht auf Unterlassungsanspr&#252;che anwendet.</p>
<p>Ich hoffe sehr, dass dem zunehmend dringenden <strong>&#196;nderungsbedarf </strong>am  Telemediengesetz nun z&#252;gig Rechnung getragen wird und nicht erst die  Ergebnisse der Enquete-Kommission abgewartet werden. Da das  Bundeswirtschaftsministerium nicht t&#228;tig zu werden scheint, muss aus  netzpolitischer Sicht die FDP-Fraktion die Initiative auf diesem Gebiet  &#252;bernehmen und die Freiheit und informationelle Selbstbestimmung der  Internetnutzer wieder herstellen. Wenn ich Sie dabei unterst&#252;tzen kann,  stehe ich gerne zur Verf&#252;gung.</p>
<p>Mit freundlichem Gru&#223;,</p></blockquote>]]></content:encoded>
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