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	<title>Daten-Speicherung.de - minimum data, maximum privacy &#187; Kfz-Kennzeichenscanning</title>
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		<title>Verfassungsbeschwerde gegen automatischen Pkw-Kennzeichen-Massenabgleich in Baden-W&#252;rttemberg eingereicht</title>
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		<pubDate>Mon, 30 Nov 2009 07:12:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Webmaster</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Juristisches]]></category>
		<category><![CDATA[Kfz-Kennzeichenscanning]]></category>
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		<description><![CDATA[Presseerkl&#228;rung der Humanistischen Union, Landesverband Baden-W&#252;rttemberg, vom 30.11.2009:
Verfassungsbeschwerde gegen automatischen Pkw-Kennzeichen-Massenabgleich in Baden-W&#252;rttemberg eingereicht
Zwei Autofahrer und eine Autofahrerin haben bei dem Bundesverfassungsgericht Beschwerde gegen ein Gesetz eingereicht, das der Polizei in Baden-W&#252;rttemberg seit einem Jahr erlaubt, Pkw-Kennzeichen automatisiert und massenhaft zu erfassen. Die in Freiburg und im Schwarzwald wohnhaften Autofahrer monieren in ihrer Beschwerde,1 das [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Presseerkl&#228;rung der Humanistischen Union, Landesverband Baden-W&#252;rttemberg, vom 30.11.2009:</p>
<p><strong>Verfassungsbeschwerde gegen automatischen Pkw-Kennzeichen-Massenabgleich in Baden-W&#252;rttemberg eingereicht</strong></p>
<p>Zwei Autofahrer und eine Autofahrerin haben bei dem Bundesverfassungsgericht Beschwerde gegen ein Gesetz eingereicht, das der Polizei in Baden-W&#252;rttemberg seit einem Jahr erlaubt, Pkw-Kennzeichen automatisiert und massenhaft zu erfassen. Die in Freiburg und im Schwarzwald wohnhaften Autofahrer monieren in ihrer Beschwerde,<a href="http://www.daten-speicherung.de/data/Beschwerdeschrift_Kfz-Massenscanning_BW_2009-11-13.pdf"><span><sup>1</sup></span></a> das von der schwarz-gelben Landtagsmehrheit 2008 beschlossene Polizeigesetz lasse &#8222;in Abwesenheit jeder Gefahr&#8220; eine automatisierte Massenkontrolle des &#246;ffentlichen Stra&#223;enverkehrs zu. Autofahrer, an denen Polizei oder Geheimdienste interessiert seien, m&#252;ssten aufgrund des Kennzeichenabgleichs &#8222;mit der Erstellung von Bewegungsprofilen rechnen&#8220;.</p>
<p>Automatische Kennzeichenleseger&#228;te erm&#246;glichen es, den gesamten Fahrzeugverkehr auf einer Stra&#223;e auf ausgeschriebene Kennzeichen hin zu durchsuchen. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 11.03.2008 vergleichbare Regelungen der L&#228;nder Schleswig-Holstein und Hessen als mit dem Grundgesetz unvereinbar und daher nichtig aufgehoben.<a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg08-027.html"><span><sup>2</sup></span></a> Nach &#220;berpr&#252;fung des am 18.11.2008 beschlossenen baden-w&#252;rttembergischen Gesetzes zur Einf&#252;hrung eines Kfz-Massenabgleichs sind wir zu dem Ergebnis gekommen, dass auch dieses Gesetz mit den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichtes zum Schutz unbescholtener B&#252;rger unvereinbar ist:</p>
<ol>
<li>In Baden-W&#252;rttemberg soll die automatische Kennzeichenlesung auch zur Strafverfolgung eingesetzt werden. Dies widerspricht der im Grundgesetz festgelegten Kompetenzverteilung, die die Gesetzgebungszust&#228;ndigkeit f&#252;r diesen Bereich ausschlie&#223;lich dem Bund, also dem Deutschen Bundestag, zuweist. In der Strafprozessordnung ist ein massenhafter Abgleich des Stra&#223;enverkehrs aus gutem Grund nicht vorgesehen.</li>
<li>Die baden-w&#252;rttembergische Befugnis ist so unbestimmt und weit<br />
gefasst, dass nicht vorhersehbar ist, wann und wie die Polizei von ihr Gebrauch macht. Diese Frage der polizeilichen Willk&#252;r zu &#252;berlassen, verst&#246;&#223;t gegen das Bestimmtheitsgebot des Grundgesetzes.</li>
<li>Wird der B&#252;rger nicht angehalten, erf&#228;hrt er nicht, wann und unter welchen Umst&#228;nden sein Kennzeichen erfasst und gegebenenfalls festgehalten worden ist. Daher k&#246;nnen die Gerichte die Rechtm&#228;&#223;igkeit der Ma&#223;nahme im Regelfall nicht &#252;berpr&#252;fen. Nach dem Grundgesetz muss staatliches Handeln aber stets durch die Gerichte &#252;berpr&#252;fbar sein.</li>
</ol>
<p>Dem Bundesverfassungsgericht liegt bereits eine Beschwerde gegen ein &#228;hnliches Gesetz in Niedersachsen vor (Az. 1 BvR 1443/08).<a href="http://www.daten-speicherung.de/?p=262"><span><sup>3</sup></span></a> Gegen den Kfz-Massenabgleich in Bayern ist bei dem Verwaltungsgerichtshof in M&#252;nchen eine vom ADAC unterst&#252;tzte Klage anh&#228;ngig (Az. 10 BV 09.2641).<a href="http://www.daten-speicherung.de/?p=1697"><span><sup>4</sup></span></a> Der bayerische Landtag hat der Landesregierung im Oktober 20 kritische Fragen<a href="http://www.daten-speicherung.de/?p=1813"><span><sup>5</sup></span></a> zu der Ma&#223;nahme gestellt, etwa in wie vielen F&#228;llen &#8222;&#252;berhaupt Folgema&#223;nahmen, die nicht nur auf Zufallsfunden beruhten, ergriffen&#8220; wurden. Die neue schwarz-gelb-gr&#252;ne Koalition im Saarland hat in ihrem Koalitionsvertrag vereinbart, den Kfz-Massenabgleich im Saarland zu &#8222;streichen&#8220;.<a href="http://bildungsthema.de/__oneclick_uploads/2009/11/sl_dokument.pdf"><span><sup>6</sup></span></a></p>
<p>Mit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts &#252;ber die nun erhobene Beschwerde kann f&#252;r 2010 oder 2011 gerechnet werden. Die Beschwerdef&#252;hrer fordern den Baden-W&#252;rttembergischen Landtag unabh&#228;ngig davon auf, das Gesetz zum Kfz-Massenabgleich freiwillig wieder aufzuheben, oder zumindest dessen Vollzug auszusetzen. &#8222;Das Kfz-Scanning liefert nur Zufallsfunde vornehmlich aus dem Bagetallbereich. Und es bindet Personal, das an anderen Stellen sinnvoller eingesetzt werden k&#246;nnte&#8220;, begr&#252;ndet Rechtsanwalt Udo Kau&#223; von der Humanistischen Union, der die Beschwerdef&#252;hrer vor dem Bundesverfassungsgericht vertritt.</p>]]></content:encoded>
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		<title>Volksvertreter hinterfragen Kfz-Massenabgleich</title>
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		<pubDate>Wed, 11 Nov 2009 23:56:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Webmaster</dc:creator>
				<category><![CDATA[Datenschutz im Staatssektor]]></category>
		<category><![CDATA[Kfz-Kennzeichenscanning]]></category>
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		<category><![CDATA[Bayern]]></category>

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		<description><![CDATA[Nachdem schon der Landtag in Brandenburg eine Evaluierung des Massenabgleichs von Kfz-Kennzeichen verlangt hatte, hat am 22.10.2009 nun auch der Bayerische Landtag eine Vielzahl kritischer Fragen zum Kfz-Massenabgleich gestellt [1, 2]:
Die Staatsregierung wird aufgefordert, dem Landtag im Ausschuss f&#252;r Kommunale Fragen und Innere Sicherheit &#252;ber die bisherigen Erfahrungen der automatisierten Kennzeichenerfassung zu berichten und hierbei [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nachdem schon der Landtag in Brandenburg eine Evaluierung des Massenabgleichs von Kfz-Kennzeichen verlangt <a href="http://www.daten-speicherung.de/index.php/evaluierung-von-ueberwachungsbefugnissen-in-brandenburg/">hatte</a>, hat am 22.10.2009 nun auch der Bayerische Landtag eine Vielzahl kritischer Fragen zum Kfz-Massenabgleich gestellt [<a href="http://www.bayern.landtag.de/cps/rde/papp/Vorgangsmappe/www/servlet/Vorgangsmappe?wp=16&amp;typ=V&amp;drsnr=1321&amp;intranet=#pagemode=bookmarks">1</a>, <a href="http://www.bayern.landtag.de/cps/rde/papp/Vorgangsmappe/www/servlet/Vorgangsmappe?wp=16&amp;typ=V&amp;drsnr=1949&amp;intranet=#pagemode=bookmarks">2</a>]:</p>
<blockquote><p>Die Staatsregierung wird aufgefordert, dem Landtag im Ausschuss f&#252;r Kommunale Fragen und Innere Sicherheit &#252;ber die bisherigen Erfahrungen der automatisierten Kennzeichenerfassung zu berichten und hierbei folgende Fragen zu beantworten:</p>
<p>1. Wie verteilt sich die Vornahme eines Kfz-Kennzeichenabgleichs auf die <strong>F&#228;lle</strong> des Art. 13 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 <a target="_blank" href="http://www.verwaltung.bayern.de/Titelsuche-.116.htm?purl=http%3A%2F%2Fby.juris.de%2Fby%2Fgesamt%2FPolAufgG_BY_1990.htm#PolAufgG_BY_1990_rahmen">PAG</a> (in Prozent)?</p>
<p>2. Wie wird technisch sicher gestellt, dass die eingesetzte Technik nur das Kennzeichen erfasst und nicht auch ein <strong>Foto</strong>?</p>
<p>3. In wie vielen F&#228;llen wurden 2008/2009 erfasste Kennzeichen zu einem <strong>Bewegungsbild</strong> verbunden?</p>
<p>4. Erfolgte 2008/2009 ein Abgleich anhand unvollst&#228;ndi-ger Zeichenfolgen („<strong>Jokersuche</strong>“, z.B. „B − A 1???“)?</p>
<p>5. Wie viele <strong>Treffermeldungen</strong> gab es 2008/2009? Wie setzten sich die Treffermeldungen zusammen, aufgeschl&#252;sselt nach den Tatbest&#228;nden des Art. 33 Abs. 2 S&#228;tze 3 und 4 <a target="_blank" href="http://www.verwaltung.bayern.de/Titelsuche-.116.htm?purl=http%3A%2F%2Fby.juris.de%2Fby%2Fgesamt%2FPolAufgG_BY_1990.htm#PolAufgG_BY_1990_rahmen">PAG</a>?</p>
<p>6. In wie vielen F&#228;llen wurde auf eine Treffermeldung mit einem Anhalten des Fahrzeugs oder mit einer sonstigen Folgema&#223;nahme <strong>reagiert</strong>?</p>
<p>7. In wie vielen F&#228;llen wurde das <strong>Ziel der gemeldeten Fahndungsausschreibung erreicht</strong> (z.B. Sicherstellung, Festnahme, Identit&#228;tsfeststellung, Gefahrenabwehr)? In wie vielen Trefferf&#228;llen wurden &#252;berhaupt Folgema&#223;nahmen, die nicht nur auf Zufallsfunden beruhten, ergriffen?</p>
<p>8. In wie vielen F&#228;llen hat der Kfz-Kennzeichenabgleich 2008/2009 zur <strong>Abwehr einer gegenw&#228;rtigen Gefahr</strong> gef&#252;hrt?</p>
<p>9. In wie vielen F&#228;llen wurde ein Kfz-Kennzeichenabgleich 2008/2009 <strong>im Vorfeld von Versammlungen</strong> vorgenommen? In wie vielen dieser F&#228;lle erm&#246;glichte die Ma&#223;nahme die Abwehr einer konkreten Gefahr? Wird der Kfz-Kennzeichenabgleich eingesetzt, um im Vorfeld von Versammlungen festzustellen, aus welchen Regionen die Teilnehmer kommen?</p>
<p>10. <strong>In wie vielen F&#228;llen entfaltete die Ma&#223;nahme 2008/2009 &#252;berhaupt einen konkreten Nutzen</strong> (in Prozent)? In wie vielen F&#228;llen entfaltet demgegen&#252;ber eine zuf&#228;llige Kontrolle von Fahrzeugen (z.B. Schleierfahndung) einen Nutzen (in Prozent)?</p>
<p>11. Welche <strong>Dateien </strong>gem. Art. 33 Abs. 2 S&#228;tze 3 und 4 <a target="_blank" href="http://www.verwaltung.bayern.de/Titelsuche-.116.htm?purl=http%3A%2F%2Fby.juris.de%2Fby%2Fgesamt%2FPolAufgG_BY_1990.htm#PolAufgG_BY_1990_rahmen">PAG</a> werden abgeglichen? W&#228;re es aus Rechtssicherheitsgr&#252;nden nicht sinnvoll, die Dateien namentlich zu nennen?</p>
<p>12. Wie definiert die Staatsregierung den Begriff <strong>„fl&#228;chendeckend“ </strong>in Art. 33 Abs. 2 Satz 5 <a target="_blank" href="http://www.verwaltung.bayern.de/Titelsuche-.116.htm?purl=http%3A%2F%2Fby.juris.de%2Fby%2Fgesamt%2FPolAufgG_BY_1990.htm#PolAufgG_BY_1990_rahmen">PAG</a>?</p>
<p>13. Findet nach Ansicht der Staatsregierung in Bayern eine <strong>anlasslose </strong>Erfassung von Kennzeichen statt?</p>
<p>14. In durchschnittlich wie vielen F&#228;llen am Tag erfolgte eine <strong>Falschmeldung </strong>wegen Fehlerkennung? Welchen personellen Aufwand verursachen Falschmeldungen pro Tag?</p>
<p>15. Welche Stelle bzw. welche Sachverst&#228;ndige w&#228;ren nach Ansicht der Staatsregierung f&#252;r eine externe <strong>Evaluierung </strong>geeignet?</p>
<p>Die Staatsregierung wird aufgefordert, im Ausschuss Kommunale Fragen und Innere Sicherheit m&#252;ndlich und schriftlich zu den bisherigen Erfahrungen mit der Durchf&#252;hrung des Kfz-Kennzeichenscannings zu berichten und dabei auf folgende Fragen einzugehen:</p>
<p>1. <strong>In welchem Umfang</strong> wurde bzw. wird in 2008 und in 2009 von diesem Instrument Gebrauch gemacht?</p>
<ul>
<li> Welche Aufzeichnungen und Statistiken wurden und werden &#252;ber die Anordnung, den Einsatz und die Erfolge des Kennzeichenscannings, die Einsatzzeiten der Anlagen und die L&#246;schung der erhobenen Daten gef&#252;hrt?</li>
<li>Wie viele Anlagen zur automatisierten Kennzeichenerfassung waren bzw. sind in 2008 und 2009 mit welcher Laufzeit im Einsatz?</li>
<li> Wie viele Kennzeichen wurden bzw. werden in der jeweiligen Laufzeit erfasst bzw. abgeglichen?</li>
<li> Wie lange laufen die Anlagen in der Regel pro Vor-gang eines Abgleichs mit einem polizeilichen Fahndungsbestand oder einer polizeilichen Datei?</li>
<li> Nach welchen Kriterien erfolgt die Auswahl des Standortes der Anlagen?</li>
</ul>
<p>2. <strong>Welche konkreten Anl&#228;sse</strong> in welcher − gegebenenfalls ungef&#228;hren − Anzahl haben bisher zur Anwendung des Kennzeichenscannings gef&#252;hrt und welchen Rechtsgrundlagen sind diese jeweils zuzuordnen?</p>
<p>3. Welche <strong>Ermittlungserfolge</strong> konnten mittels des Kennzeichenscannings bislang erzielt werden?</p>
<ul>
<li> Werden die Ergebnisse der automatisierten Kennzeichenerfassung evaluiert?</li>
<li> Welche und wie viele Straftaten wurden durch die automatisierte Kennzeichenerfassung verhindert bzw. aufgedeckt, welche Gefahrensituationen konnten abgewehrt werden?</li>
</ul>
<p>4. Wie wird der <strong>Datenschutz</strong> f&#252;r die betroffenen B&#252;rgerinnen und B&#252;rger sichergestellt?</p>
<ul>
<li> Wie l&#228;uft das technische Verfahren der Kennzeichenerfassung und des Abgleichs im Einzelnen ab?</li>
<li> Wie wird sichergestellt, dass die Daten der erfassten Kennzeichen, bei denen es sich nicht um „Treffer“ handelt, ohne Datenspuren zu hinterlassen unverz&#252;glich gel&#246;scht werden?</li>
<li> Wie wird mit Daten von Kennzeichen und Personen umgegangen, die zun&#228;chst als „Treffer“ gewertet wurden, bei denen sich jedoch herausstellt, dass kein Anlass f&#252;r die Speicherung der Daten bestanden hat?</li>
</ul>
<p>5. Mit welchen <strong>Kosten </strong>war und ist das Kennzeichenscanning seit seiner Einf&#252;hrung (Pilotversuch) verbunden, wie werden sich diese in den n&#228;chsten Jahren entwickeln und wie viel Personal wurde und wird f&#252;r diesen Bereich eingesetzt?</p></blockquote>
<p>Die Antworten der Landesregierung stehen noch aus.</p>
<p>Aus meiner Sicht w&#228;ren dar&#252;ber hinaus die folgenden, grunds&#228;tzlicheren Fragen zu stellen gewesen:</p>
<blockquote>
<ol>
<li>Wenn die f&#252;r den Kfz-Massenabgleich eingesetzten Sach- und Personalmittel stattdessen in andere Projekte investiert w&#252;rden (insbesondere <strong>Kriminalpr&#228;vention</strong>), w&#252;rde der Rechtsg&#252;terschutz darunter leiden, insbesondere: W&#228;re die Kriminalit&#228;tsrate messbar h&#246;her oder Aufkl&#228;rungsquote messbar geringer?</li>
<li>Teilt die Landesregierung die folgende Einsch&#228;tzung des schleswig-holsteinischen Innenministers vom 11.03.2008: &#8222;Das Kfz-Scanning hat sich als <strong>ungeeignetes Instrument </strong>zur Abwehr von Gefahren f&#252;r die &#246;ffentliche Sicherheit erwiesen. Es bindet Personal, das an anderen Stellen sinnvoller f&#252;r operative Polizeiarbeit eingesetzt werden kann.&#8220;</li>
<li>Stellt die Landesregierung sicher, dass der Sicherheitshaushalt im Sinne eines <strong>bestm&#246;glichen Rechtsg&#252;terschutzes </strong>eingesetzt wird? Wie pr&#252;ft sie, welche Programme/Ma&#223;nahmen in welchem Ma&#223; zum Rechtsg&#252;terschutz (Kriminalit&#228;tsrate) beitragen?</li>
<li>Wie beurteilt die Landesregierung die Forderung, alle bestehenden Befugnisse und Programme der Sicherheitsbeh&#246;rden systematisch und nach wissenschaftlichen Kriterien auf ihre Wirksamkeit, Kosten, sch&#228;dlichen Nebenwirkungen, auf Alternativen und auf ihre Vereinbarkeit mit unseren Grundrechten zu untersuchen (<strong>systematische Evaluierung</strong>)? Welche Institution w&#228;re geeignet, eine solche Untersuchung durchzuf&#252;hren? Was ist der Landesregierung &#252;ber entsprechende Evaluierungsinstitutionen im Ausland bekannt (z.B. Law Commissions)?</li>
</ol>
</blockquote>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Urteil zu Kfz-Massenabgleich in Bayern ver&#246;ffentlicht [erg&#228;nzt am 10.02.2010]</title>
		<link>http://www.daten-speicherung.de/index.php/urteil-zu-kfz-massenabgleich-in-bayern-veroeffentlicht/</link>
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		<pubDate>Fri, 30 Oct 2009 08:06:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Webmaster</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Kfz-Kennzeichenscanning]]></category>
		<category><![CDATA[Metaowl-Watchblog]]></category>

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		<description><![CDATA[Pressemitteilung vom 30.10.2009:
In einem heute ver&#246;ffentlichten Urteil bezeichnet das Verwaltungsgericht M&#252;nchen den dauerhaften und anlasslosen Abgleich von Kfz-Nummernschildern auf bayerischen Stra&#223;en als rechtm&#228;&#223;ig. Mit Unterst&#252;tzung des ADAC und mithilfe eines Spendenaufrufs will der klagende Autofahrer Benjamin Erhart Berufung gegen das Urteil einlegen.
Mit Urteil vom 23. September wies das Verwaltungsgericht M&#252;nchen die Klage Erharts gegen den [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung vom 30.10.2009:</p>
<p>In einem heute ver&#246;ffentlichten Urteil bezeichnet das Verwaltungsgericht M&#252;nchen den dauerhaften und anlasslosen Abgleich von Kfz-Nummernschildern auf bayerischen Stra&#223;en als rechtm&#228;&#223;ig. Mit Unterst&#252;tzung des ADAC und mithilfe eines <a href="http://blog.tladesignz.com/kennzeichenscanning/">Spendenaufrufs</a> will der klagende Autofahrer Benjamin Erhart Berufung gegen das Urteil einlegen.</p>
<p>Mit Urteil vom 23. September wies das Verwaltungsgericht M&#252;nchen die Klage Erharts gegen den Dauereinsatz von Kennzeichenleseger&#228;ten<sup id="cite_ref-0" class="reference"><a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Automatische_Nummernschilderkennung">[1]</a></sup> in Bayern ab (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=M 7 K 08.3052" title="VG M&uuml;nchen, 23.09.2009 - M 7 K 08.3052">M 7 K 08.3052</a>). In der inzwischen vorliegenden schriftlichen Urteilsbegr&#252;ndung<sup id="cite_ref-1" class="reference"><a href="#Urteil">[2]</a></sup> erkennt das Gericht zwar das Risiko an, dass ein unschuldiger Autofahrer als &#8222;fehlerhafter Trefferfall erfasst wird&#8220;. Der Massenabgleich habe auch eine &#8222;pr&#228;ventive Datenerhebung ohne konkreten Anlass&#8220; zum Gegenstand und stelle &#8222;eine ereignis- und verdachtsunabh&#228;ngig ausgestaltete und deshalb im Sinn einer Pr&#228;vention wenig zielgenaue Befugnis&#8220; dar. Obwohl der erfasste Autofahrer &#8222;keinen ihm zurechenbaren Anlass durch sein Verhalten&#8220; setze, sei die Ma&#223;nahme &#8222;als Vorsorge zur Verfolgung von bzw. Verh&#252;tung von Straftaten&#8220; zul&#228;ssig. Selbst der &#8222;Einsatz station&#228;rer Anlagen an Kriminalit&#228;tsschwerpunkten im Dauerbetrieb&#8220; sei f&#252;r die abgeglichenen Fahrer im Regelfall &#8222;lediglich eine Grundrechtsbeeintr&#228;chtigung und kein Grundrechtseingriff&#8220;.</p>
<p>Der Kl&#228;ger Benjamin Erhart, Informatiker und ehrenamtlich als „Freiheitsredner“<sup id="cite_ref-2" class="reference"><a href="http://www.freiheitsredner.de">[3]</a></sup> engagiert, will Berufung gegen das Urteil einlegen: „50 Millionen Autofahrer in Deutschland d&#252;rfen nicht als potenzielle Verbrecher unter Generalverdacht gestellt werden.“ Erhart bef&#252;rchtet, Autofahrer k&#246;nnten durch den Massenabgleich jederzeit irrt&#252;mlich angehalten und kontrolliert werden. Selbst wenn die Fehlerkennungsrate nur 5% betr&#252;ge, k&#228;me es aufgrund des massenhaften Abgleichs st&#252;ndlich zu Falschmeldungen. Der Massenabgleich, mit dessen Hilfe auch verdeckte Bewegungsprofile f&#252;r Polizei und Geheimdienste erstellt w&#252;rden, entfalte insgesamt eine sch&#228;dliche und abschreckende Wirkung auf unsere Gesellschaft, besonders etwa im Vorfeld von Demonstrationen. Dem stehe kein nennenswerter Nutzen gegen&#252;ber, kritisiert auch ADAC-Vizepr&#228;sident Ulrich Becker: „Anlass- und verdachtslose Video-Rasterfahndung brachte bisher keine erw&#228;hnenswerten Erfolge.“</p>
<p>Der ADAC unterst&#252;tzt die Berufung finanziell. Daneben bittet Benjamin Erhart auf seiner Internet-Homepage<sup id="cite_ref-3" class="reference"><a href="http://blog.tladesignz.com/kennzeichenscanning/">[4]</a></sup> um Spenden zur Finanzierung der Berufung, &#252;ber die der Bayerische Verwaltungsgerichtshof voraussichtlich im n&#228;chsten Jahr entscheiden wird. Die Vertretung des Kl&#228;gers wird der Freiburger Rechtsanwalt Udo Kauss &#252;bernehmen, der bereits f&#252;r die erfolgreichen Kl&#228;ger gegen den Kfz-Massenabgleich in Hessen und Schleswig-Holstein vor dem Bundesverfassungsgericht aufgetreten war.</p>
<p>Hintergrund:</p>
<p>Bayern setzt zurzeit 25 Anlagen zum Kfz-Massenabgleich ein: 22 Anlagen werden an 12 festen Standorten eingesetzt, w&#228;hrend 3 Anlagen mobil eingesetzt werden. Auf diese Weise werden in Bayern monatlich 5 Mio. Fahrzeuge abgeglichen &#8211; so viele wie in keinem anderen Bundesland. Die gemeldete Trefferquote liegt lediglich bei 0,03%, w&#228;hrend der Abgleich zu 99,97% ohne Ergebnis bleibt. An konkreten Erfolgen wurde bisher nur die Sicherstellung einiger Fahrzeuge und das Aufgreifen eines Mordverd&#228;chtigen vermeldet, wobei der Verd&#228;chtige auch durch eine gezielte, anlassbezogene Suche h&#228;tte gestellt werden k&#246;nnen.</p>
<p>Im vergangenen Jahr erkl&#228;rte das Bundesverfassungsgericht den Kfz-Massenabgleich in Hessen und Schleswig-Holstein f&#252;r verfassungswidrig und entschied: &#8222;Die automatisierte Erfassung von Kraftfahrzeugkennzeichen darf nicht anlasslos erfolgen oder fl&#228;chendeckend durchgef&#252;hrt werden. Der Grundsatz der Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit im engeren Sinne ist im &#220;brigen nicht gewahrt, wenn die gesetzliche Erm&#228;chtigung die automatisierte Erfassung und Auswertung von Kraftfahrzeugkennzeichen erm&#246;glicht, ohne dass konkrete Gefahrenlagen oder allgemein gesteigerte Risiken von Rechtsgutgef&#228;hrdungen oder -verletzungen einen Anlass zur Einrichtung der Kennzeichenerfassung geben.&#8220;<sup id="cite_ref-4" class="reference"><a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20080311_1bvr207405.html">[5]</a></sup> Nach dem Urteil stellte Innenminister Lothar Hay den Kfz-Massenabgleich in Schleswig-Holstein ein und erkl&#228;rte: &#8222;Das Kfz-Scanning hat sich als ungeeignetes Instrument zur Abwehr von Gefahren f&#252;r die &#246;ffentliche Sicherheit erwiesen&#8220;.<sup id="cite_ref-5" class="reference"><a href="http://www.schleswig-holstein.de/IM/DE/Service/Presse/PI/2008/080311__im__kfzScanning.html">[6]</a></sup> Es binde Personal, das an anderen Stellen sinnvoller f&#252;r operative Polizeiarbeit eingesetzt werden k&#246;nne. W&#228;hrend auch andere L&#228;nder auf den bedenklichen Massenabgleich verzichten oder entsprechende Gesetze nicht anwenden, wird der Kfz-Massenabgleich gerade in Bayern aufgrund eines noch von der CSU alleine beschlossenen Gesetzes ungebremst und massenhaft praktiziert.</p>
<p>Der Kfz-Massenabgleich ist in der letzten Zeit zunehmend in die Kritik geraten: Bei dem Bundesverfassungsgericht ist Verfassungsbeschwerde gegen den Kfz-Massenabgleich in Niedersachsen anh&#228;ngig (Az. 1 BvR 1443/08).<sup id="cite_ref-6" class="reference"><a href="http://www.daten-speicherung.de/?p=262">[7]</a></sup> Gegen die neu eingef&#252;hrte Erm&#228;chtigung zum Kfz-Massenabgleich in Baden-W&#252;rttemberg soll in K&#252;rze ebenfalls Verfassungsbeschwerde erhoben werden. Der Automobilclub ADAC fordert ein &#8222;Recht auf datenfreie Fahrt&#8220;.<sup id="cite_ref-7" class="reference"><a href="http://www1.adac.de/Verkehr/verkehrsexperten/glaeserner_autofahrer/default.asp?quer=verkehr&amp;ComponentID=166170&amp;SourcePageID=251288">[8]</a></sup> ADAC-Vizepr&#228;sident Ulrich Becker kritisiert: &#8222;Die Kontrollen finden zum ersten Mal verdachtsfrei und bei allen Fahrzeugen statt. Der B&#252;rger wird also unter Generalverdacht gestellt.&#8220;<sup id="cite_ref-8" class="reference"><a href="http://www.adac.de/images/MG-Statement-ADAC-VP-Becker-23April09-final_tcm8-251692.pdf">[9]</a></sup> Ein vom ADAC im Fr&#252;hjahr in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten<sup id="cite_ref-9" class="reference"><a href="http://www1.adac.de/images/2009-03-Expertise-Umsetzung-des-BVerfG-Urteils-Kennzeichenscanning-Kurzfassung_tcm8-251695.pdf">[10]</a></sup> des Kasseler Rechtswissenschaftlers Prof. Dr. Alexander Ro&#223;nagel kommt zu dem Ergebnis, dass keines der bestehenden Gesetze zum Kfz-Massenabgleich mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Hessen plant aktuell trotz Warnungen von Rechtsexperten die Wiedereinf&#252;hrung des Kfz-Massenabgleichs.</p>
<p>Siehe auch:</p>
<ul>
<li><a href="http://www.verkehrsrundschau.de/massenabgleich-von-kfz-kennzeichen-rechtens-886299.html">dpa-Meldung vom 23.09.2009</a></li>
<li><strong><a href="http://blog.tladesignz.com/kennzeichenscanning/"><strong>Spendenaufruf des Kl&#228;gers zur Finanzierung der Berufung</strong></a><br />
</strong></li>
</ul>
<h4 style="text-align: left;">Urteil</h4>
<p><a name="Urteil"></a>Das erstinstanzliche <strong>Urteil </strong>des Verwaltungsgerichts M&#252;nchen im Volltext:</p>
<blockquote><p><a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=M 7 K 08.3052" title="VG M&uuml;nchen, 23.09.2009 - M 7 K 08.3052">M 7 K 08.3052</a><br />
Verk&#252;ndet am 23. September 2009</p>
<p style="text-align: center;">Bayerisches Verwaltungsgericht M&#252;nchen<br />
Im Namen des Volkes</p>
<p>In der Verwaltungsstreitsache<br />
Benjamin Erhart<br />
[&#8230;]<br />
- Kl&#228;ger -<br />
gegen<br />
Freistaat Bayern<br />
vertreten durch:<br />
Bayerisches Staatsministerium des Innern<br />
Odeonsplatz 3, 80539 M&#252;nchen<br />
- Beklagter -<br />
wegen<br />
polizeiliche Ma&#223;nahmen<br />
erl&#228;sst das Bayerische Verwaltungsgericht M&#252;nchen, 7. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Wiens, die Richterin am Verwaltungsgericht Winkler, die Richterin am Verwaltungsgericht Lindauer, die ehrenamtliche Richterin Full, die ehrenamtliche Richterin Foerst aufgrund der m&#252;ndlichen Verhandlung vom 23. September 2009 folgendes</p>
<p style="text-align: center;">Urteil:</p>
<p style="padding-left: 30px;">I. Die Klage wird abgewiesen.<br />
II. Der Kl&#228;ger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.<br />
III.  Die Kostenentscheidung ist vorl&#228;ufig vollstreckbar.<br />
IV.   Die Berufung wird zugelassen.</p>
<p style="text-align: center;">Tatbestand:</p>
<p>Der Kl&#228;ger wendet sich im Wege einer vorbeugenden Unterlassungsklage gegen die nach Art. 33 Abs. 2 <a target="_blank" href="http://www.verwaltung.bayern.de/Titelsuche-.116.htm?purl=http%3A%2F%2Fby.juris.de%2Fby%2Fgesamt%2FPolAufgG_BY_1990.htm#PolAufgG_BY_1990_rahmen">PAG</a> m&#246;gliche automatisierte Kennzeichenerfassung.</p>
<p>Die Bayerische Polizei testete ab Oktober 2002 im Rahmen eines Pilotversuches sechs Monate lang intensiv die technische Leistungsf&#228;higkeit von Autokennzeichen-Leseger&#228;ten zu Fahndungszwecken an den damaligen bayerisch-tschechischen Grenz&#252;berg&#228;ngen Waidhaus und Schirnding sowie gekoppelt mit der Geschwindig­keits&#252;berwachung etwa auf der Autobahn M&#252;nchen-Salzburg. Im Rahmen einer No­vellierung des Polizeiaufgabengesetzes (Gesetz zur &#196;nderung des Polizeiaufgabengesetzes und des Parlamentarischen Kontrollgremium-Gesetzes vom 24.12.2005, GVBl. S. 641) hat der Gesetzgeber die Befugnis f&#252;r den verdeckten Einsatz automati­sierter Kennzeichenerkennungssysteme in das Polizeiaufgabengesetz in die Art. 33 Abs. 2 S&#228;tze 2 und 3, Art. 38 Abs. 3 und Art. 46 Abs. 2 Satz 4 <a target="_blank" href="http://www.verwaltung.bayern.de/Titelsuche-.116.htm?purl=http%3A%2F%2Fby.juris.de%2Fby%2Fgesamt%2FPolAufgG_BY_1990.htm#PolAufgG_BY_1990_rahmen">PAG</a> aufgenommen, die zum 1. Januar 2006 in Kraft trat.</p>
<p>Die automatisierten Kennzeichenerkennungssysteme erfassen das Kfz — Kennzeichen eines vorbeifahrenden Fahrzeuges per Video und in Text umgewandelt. Die Kenn­zeichendaten werden im Anschluss automatisch per Computer mit Fahndungsdaten abgeglichen. Im Falle eines &#8222;Nicht-Treffers&#8220; werden die erhobenen Daten (Bild und Kennzeichendaten) unverz&#252;glich gel&#246;scht (Art. 38 Abs. 3 Satz 1 <a target="_blank" href="http://www.verwaltung.bayern.de/Titelsuche-.116.htm?purl=http%3A%2F%2Fby.juris.de%2Fby%2Fgesamt%2FPolAufgG_BY_1990.htm#PolAufgG_BY_1990_rahmen">PAG</a>). Im Trefferfall werden die Kennzeichendaten und das Bild an den polizeilichen Sachbearbeiterplatz &#252;bertragen, wo das Bild und das Kennzeichen nochmals manuell &#252;berpr&#252;ft werden. Stimmen Kennzeichendaten und Fahndungsdaten nicht &#252;berein, werden die Daten (Bild und Kennzeichendaten) ebenfalls gel&#246;scht. Stimmen die Daten hingegen &#252;ber­ein, werden weiterf&#252;hrende polizeiliche Ma&#223;nahmen veranlasst. Der Fahrzeugf&#252;hrer wird &#252;ber die automatisierte Kennzeichenerfassung nicht informiert.</p>
<p>Die bayerische Polizei besitzt aktuell 25 Anlagen zur automatisierten Kennzeichenerfassung. Davon sind 22 Anlagen an 12 festen Standorten im Einsatz. Von den &#252;brigen drei mobilen Anlagen wird derzeit nur eine Anlage eingesetzt. Die Anlagen kamen urspr&#252;nglich &#252;berwiegend an den ehemaligen bayerisch­tschechischen Grenz&#252;berg&#228;ngen zum Einsatz und wurden mit dem Inkrafttreten des Schengen-Abkommens f&#252;r die Tschechische Republik abgebaut. Teilstation&#228;re Anlagen kamen u.a. bei der Fu&#223;ball-WM 2006 und dem Papstbesuch zum Einsatz.</p>
<p>Mit Urteil vom 11. M&#228;rz 2008 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 2074/05" title="(3 zugeordnete Entscheidungen)">1 BvR 2074/05</a> und <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 1254/07" title="(4 zugeordnete Entscheidungen)">1 BvR 1254/07</a>) erkl&#228;rte das Bundesverfassungsgericht die gesetzlichen Regelungen der L&#228;nder Hessen und Schleswig-Holstein zur automatisierten Kennzeichenerfassung f&#252;r mit dem Grundge­setz unvereinbar und nichtig.</p>
<p>Mit Schreiben vom 29. Mai 2008, beim Bayerischen Verwaltungsgericht M&#252;nchen nach Verweisungsbeschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 23 Juni 2008 am 26. Juni 2008 eingegangen, erhob der Kl&#228;ger Klage und beantragt,</p>
<p style="padding-left: 30px;">das beklagte Land zu verurteilen, es zu unterlassen, durch den verdeckten Einsatz automatisierter Kennzeichenerkennungs­systeme Kennzeichen von Kraftfahrzeugen, die auf den Kl&#228;ger zugelassen sind, zu erfassen und mit polizeilichen Dateien ab­zugleichen.</p>
<p>Zur Begr&#252;ndung f&#252;hrt der Kl&#228;ger aus, er benutze den auf ihn zugelassenen PKW mit dem amtlichen Kennzeichen [&#8230;]. Neben seinem Hauptwohnsitz in A. habe er einen weiteren Wohnsitz in S./&#214;sterreich. Er pendele regelm&#228;&#223;ig zwischen den beiden Wohnsitzen. Des Weiteren fahre er oft nach M., F. und andere St&#228;dte in Bay­ern sowie den angrenzenden Bundesl&#228;ndern. Er sei h&#228;ufig im bayerischen Staats­gebiet unterwegs und fahre ca. 25 000 km im Jahr. Da sich sein Zweitwohnsitz kurz hinter der bayerisch-&#246;sterreichischen Grenze befinde, sei er entsprechend h&#228;ufig im bayerischen Grenzgebiet unterwegs. Es sei daher zu bef&#252;rchten, dass er regelm&#228;&#223;ig von standortfesten oder mobilen Anlagen erfasst werde. Auch die bayerische Rege­lung halte den Kriterien des Bundesverfassungsgerichts nicht stand. Die bayerischen Vorschriften seien nicht bestimmt genug, da weder der Verwendungszweck ausrei­chend spezifisch und pr&#228;zise festgelegt sei noch die weitere Verwendung der Daten. Die Regelungen verstie&#223;en zudem gegen das Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeitsgebot, da die sta­tion&#228;ren Anlagen dauerhaft im Einsatz seien und nicht nur die vom Bundesverfas­sungsgericht f&#252;r zul&#228;ssig erkl&#228;rten Stichproben stattf&#228;nden. Au&#223;erdem verstie&#223;en die Regelungen gegen <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/19.html">Art. 19 Abs. 4 GG</a>, da sie verdeckt erfolgten und weder ein Hin­weis auf die durchgef&#252;hrte Kontrolle noch eine nachtr&#228;gliche Benachrichtigung vor­gesehen sei. Zudem fehle dem Land die n&#246;tige Gesetzgebungskompetenz, da es sich um repressive Ma&#223;nahmen handele, welche der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes nach <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/74.html">Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG</a> unterfielen. Es liege daher ein Eingriff in sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung vor, der nicht gerechtfertigt sei.</p>
<p>Der Beklagte beantragt,</p>
<p style="padding-left: 30px;">die Klage abzuweisen.</p>
<p>Zur Begr&#252;ndung f&#252;hrt der Beklagte aus, dass bereits die bisherigen Regelungen den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts entsprochen h&#228;tten. Mit dem Gesetz zur &#196;nderung des Polizeiaufgabengesetzes vom 8 7. 2008 (GVBI S. 365), das zum 1. August 2008 in Kraft getreten sei, habe der Gesetzgeber die bisherigen Regelun­gen noch weiter den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts angepasst. Es liege bereits kein Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung vor. Dies sei nach dem Bundesverfassungsgericht gerade dann nicht der Fall, wenn der Ab gleich mit den Datenbest&#228;nden unverz&#252;glich vorgenommen und im Nichttreffer-Fall rechtlich und technisch gesichert sei, dass die Daten anonym blieben und sofort spurlos und ohne die M&#246;glichkeit, einen Personenbezug herzustellen, gel&#246;scht w&#252;rden. Dies schreibe Art. 38 Abs. 3 Satz 1 <a target="_blank" href="http://www.verwaltung.bayern.de/Titelsuche-.116.htm?purl=http%3A%2F%2Fby.juris.de%2Fby%2Fgesamt%2FPolAufgG_BY_1990.htm#PolAufgG_BY_1990_rahmen">PAG</a> bereits in der alten Fassung vor. Auch bei fehlerhaften Treffern &#8211; die technische Fehlerquote betrage weniger als 5 % -w&#252;rden die Daten unverz&#252;glich und ohne Herstellung eines Personenbezuges ge­l&#246;scht. Nur im echten Trefferfall liege nach dem Bundesverfassungsgericht ein Ein­griff in das Grundrecht vor. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung sei jedoch nicht schrankenlos gew&#228;hrleistet. Der Kl&#228;ger m&#252;sse Beschr&#228;nkungen, welche auf einer verfassungsm&#228;&#223;igen gesetzlichen Grundlage beruhten, hinnehmen. Der Charakter des Einsatzes automatisierter Kennzeichenerfassungssysteme sei prim&#228;r gefahrenabwehrend und nicht strafverfolgend, so dass eine Gesetzgebungskompe­tenz des Landes gegeben sei. Der Datenbestand mit dem abgeglichen werde, sei durch die Neuregelung nochmals konkretisiert worden und gen&#252;ge nun jedenfalls dem Bestimmtheitsgrundsatz, Durch die Verweisung auf Art. 13 <a target="_blank" href="http://www.verwaltung.bayern.de/Titelsuche-.116.htm?purl=http%3A%2F%2Fby.juris.de%2Fby%2Fgesamt%2FPolAufgG_BY_1990.htm#PolAufgG_BY_1990_rahmen">PAG</a> sei auch klar­gestellt, welche Anwendungsf&#228;lle erfasst seien. Auch das Bundesverfassungsgericht verlange keine offene Ma&#223;nahme oder nachtr&#228;gliche Benachrichtigung in jedem Fall. Es reiche aus, dass im Falle weiterf&#252;hrender polizeilicher Ma&#223;nahmen der Rechts­schutz gegen diese gew&#228;hrleistet sei.</p>
<p>Mit Schreiben vom 4. September 2008 bezog der Kl&#228;ger seine Klage ausdr&#252;cklich auch auf die ge&#228;nderte Regelung des <a target="_blank" href="http://www.verwaltung.bayern.de/Titelsuche-.116.htm?purl=http%3A%2F%2Fby.juris.de%2Fby%2Fgesamt%2FPolAufgG_BY_1990.htm#PolAufgG_BY_1990_rahmen">PAG</a>.</p>
<p>Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Niederschrift &#252;ber die m&#252;ndliche Verhandlung vom 23. September 2009 sowie die vorgelegte Beh&#246;rden­akte Bezug genommen.</p>
<p style="text-align: center;">Entscheidungsgr&#252;nde:</p>
<p>Die zul&#228;ssige Klage bleibt ohne Erfolg.</p>
<p>Die Klage ist als vorbeugende Unterlassungsklage zul&#228;ssig. Der Kl&#228;ger macht einen m&#246;glichen Eingriff in sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/2.html">Art. 2 Abs. 1</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/1.html">1 Abs. 1 GG</a> geltend und leitet daraus einen Unterlassungsspruch ab. Ein m&#246;glicher Grundrechtseingriff ist grunds&#228;tzlich nicht auszuschlie&#223;en, im &#220;brigen aber eine Frage der Begr&#252;ndetheit. Da die automatisierte Kennzeichenerfassung verdeckt erfolgt und auch keine nachtr&#228;gliche Bekanntgabe gegen&#252;ber den erfassten Fahrzeughaltern vorgesehen ist, besteht zudem das besondere Rechtsschutzbed&#252;rf­nis f&#252;r den Kl&#228;ger. Weder ist eine drohende Rechtsverletzung &#252;berhaupt nicht ab­sehbar, denn der Kl&#228;ger ist nach eigenem, unwiderlegtem Vortrag in ganz Bayern auf Bundesautobahnen regelm&#228;&#223;ig unterwegs. Noch reicht aufgrund der Heimlichkeit der Ma&#223;nahme ein nachtr&#228;glicher Rechtsschutz durch eine Anfechtungsklage gegen eine konkrete Erfassung des Kennzeichens aus.</p>
<p>Die Klage ist jedoch unbegr&#252;ndet. Der Kl&#228;ger kann aus seinem allgemeinen Pers&#246;n­lichkeitsrecht in seiner Auspr&#228;gung als Grundrecht auf informationelle Selbstbestim­mung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/2.html">Art. 2 Abs. 1</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/1.html">1 Abs. 1 GG</a> keinen Anspruch dahingehend ableiten, dass der Beklagte es unterl&#228;sst, durch den verdeckten Einsatz von automatisierten Kenn­zeichenerfassungsger&#228;ten Kennzeichen von auf den Kl&#228;ger zugelassenen Kraftfahr­zeugen zu erfassen und mit polizeilichen Daten abzugleichen. Ein solcher Unterlas­sungsanspruch best&#252;nde nur dann, wenn ein Eingriff in das genannte Grundrecht vorliegt und dieser nicht durch ein verfassungsgem&#228;&#223;es Gesetz (hier: Art. 33 Abs. 2 Satz 2 bis 5, 38 Abs. 3 <a target="_blank" href="http://www.verwaltung.bayern.de/Titelsuche-.116.htm?purl=http%3A%2F%2Fby.juris.de%2Fby%2Fgesamt%2FPolAufgG_BY_1990.htm#PolAufgG_BY_1990_rahmen">PAG</a>) gerechtfertigt ist.</p>
<p>Ohne Zweifel liegt eine pers&#246;nliche und gegenw&#228;rtige Betroffenheit des Kl&#228;gers in seinem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung durch die verdeckte automatisierte Kennzeichenerfassung vor. Der Kl&#228;ger ist Halter eines auf ihn zugelasse­nen Kraftfahrzeuges, mit welchem er im gesamten bayerischen Staatsgebiet, insbe­sondere auch auf Bundesautobahnen, unterwegs ist. Dies reicht f&#252;r die Annahme ei­ner eigenen und gegenw&#228;rtigen Betroffenheit aus. Die M&#246;glichkeit, einer Kennzei­chenerfassung unterzogen zu werden, besteht praktisch f&#252;r jeden Kraftfahrzeughal­ter, dessen Fahrzeug auf den Stra&#223;en des betroffenen Bundeslandes unterwegs ist (BVerfG v. 11. 3. 2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 2074/05" title="(3 zugeordnete Entscheidungen)">1 BvR 2074/05</a> und <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 1254/07" title="(4 zugeordnete Entscheidungen)">1 BvR 1254/07</a> &#8211; Absatz 60).</p>
<p>F&#252;r einen Unterlassungsanspruch reicht jedoch die Betroffenheit in einem Grund­recht noch nicht aus. Voraussetzung hierf&#252;r ist ein Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts. Die automatisierte Kennzeichenerfassung greift aber in den Schutzbe­reich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung nur dann ein, wenn das Kennzeichen nicht unverz&#252;glich mit dem Fahndungsbestand abgeglichen und ohne weitere Auswertung sofort wieder gel&#246;scht wird (BVerfG v. 11.3.2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 2074/05" title="(3 zugeordnete Entscheidungen)">1 BvR 2074/05</a> und <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 1254/07" title="(4 zugeordnete Entscheidungen)">1 BvR 1254/07</a> &#8211; Absatz 62). Zwar kann bereits die Informations­erhebung einen Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts darstellen, soweit sie die Informationen f&#252;r die Beh&#246;rden verf&#252;gbar macht und die Basis f&#252;r einen nachfol­genden Abgleich mit Suchkriterien bildet (BVerfG v. 11.3. 2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 2074/05" title="(3 zugeordnete Entscheidungen)">1 BvR 2074/05</a> und <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 1254/07" title="(4 zugeordnete Entscheidungen)">1 BvR 1254/07</a> &#8211; Absatz 65 m.w.N.). Ma&#223;geblich ist aber, ob sich bei einer Gesamt­betrachtung mit Blick auf den durch den &#220;berwachungs- und Verwendungszweck bestimmten Zusammenhang das beh&#246;rdliche Interesse an den betroffenen Daten be­reits derart verdichtet hat, dass ein Betroffensein in einer einen Grundrechtseingriff ausl&#246;senden Qualit&#228;t zu bejahen ist. Andererseits begr&#252;nden Datenerfassungen kei­nen Gef&#228;hrdungstatbestand, soweit die Daten unmittelbar nach der Erfassung tech­nisch wieder spurenlos, anonym und ohne die M&#246;glichkeit, einen Personenbezug herzustellen, ausgesondert werden. Zu einem Eingriff in den Schutzbereich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung kommt es daher in den F&#228;llen der elektronischen Kennzeichenerfassung dann nicht, wenn der Abgleich mit dem Fahn­dungsdatenbestand unverz&#252;glich vorgenommen wird und negativ ausf&#228;llt (soge­nannter Nichttrefferfall) sowie zus&#228;tzlich rechtlich und technisch gesichert ist, dass die Daten anonym bleiben und sofort spurenlos und ohne die M&#246;glichkeit, einen Personenbezug herzustellen, gel&#246;scht werden (BVerfG v. 11.3. 2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 2074/05" title="(3 zugeordnete Entscheidungen)">1 BvR 2074/05</a> und <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 1254/07" title="(4 zugeordnete Entscheidungen)">1 BvR 1254/07</a> &#8211; Absatz 68).</p>
<p>Art. 38 Abs. 3 Satz 1 <a target="_blank" href="http://www.verwaltung.bayern.de/Titelsuche-.116.htm?purl=http%3A%2F%2Fby.juris.de%2Fby%2Fgesamt%2FPolAufgG_BY_1990.htm#PolAufgG_BY_1990_rahmen">PAG</a> stellt hingegen gerade entsprechend den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts rechtlich sicher, dass im Nichttrefferfall die erfassten Daten (Bild und Kennzeichen) unverz&#252;glich nach Durchf&#252;hrung des Datenabgleichs gel&#246;scht werden. Dass dies auch technisch so umgesetzt wird, hat Kl&#228;ger grunds&#228;tz­lich nicht bestritten.</p>
<p>Bei einem Nichttrefferfall ist mit dem Bundesverfassungsgericht davon auszugehen, dass lediglich eine Beeintr&#228;chtigung, aber kein Eingriff in das Grundrecht auf infor­mationelle Selbstbestimmung vorliegt.</p>
<p>Ein Eingriff liegt nur im sogenannter Trefferfall vor, d.h. wenn ein erfasstes Kennzei­chen im Speicher festgehalten wird und gegebenenfalls Grundlage weiterer Ma&#223;­nahmen werden kann. Dies ist auch dann der Fall, wenn das Kennzeichen f&#228;lschli­cherweise als Trefferfall erkannt und erst nach manuellem Abgleich mit dem Daten­bestand ausgeschieden wird. Denn auch in diesem Fall erfolgt kein automatisierter Abgleich mit anschlie&#223;ender automatischer L&#246;schung, Vielmehr erfolgt eine Kontrolle durch eine Person, den sachbearbeitenden Polizeibeamten, der im Falle einer feh­lerhaften Treffermeldung die erfassten Daten manuell l&#246;scht. In diesem Fall kann je­doch durch das Dazwischenschalten des sachbearbeitenden Polizeibeamten ein Personenbezug hergestellt werden.</p>
<p>Zwar ist das Kennzeichen des auf den Kl&#228;ger zugelassenen Fahrzeuges unbestritten in keinem denkbaren Fahndungsdatenbestand gespeichert, so dass grunds&#228;tzlich bei Durchfahren einer automatisierten Kennzeichenerfassung von einem Nichttrefferfall und damit lediglich von einer Grundrechtsbeeintr&#228;chtigung auszugehen ist. Je­doch r&#228;umt auch der Beklagte ein, dass die automatisierten Kennzeichenerfassungssysteme eine technische Fehlerquote bei der Erkennung aufweisen, wenn­gleich diese mit weniger als 5 % nur sehr gering ist. Es ist jedoch nicht auszuschlie­&#223;en, dass der Kl&#228;ger einmal als solch fehlerhafter Trefferfall erfasst wird. Im Ergebnis ist daher vorliegend von einem Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbst­bestimmung hinsichtlich des Kl&#228;gers auszugehen</p>
<p>Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ist aber nicht schrankenlos gew&#228;hrleistet. Der Einzelne muss jedoch nur solche Beschr&#228;nkungen seines Rechts hinnehmen, die auf einer verfassungsm&#228;&#223;igen gesetzlichen Grundlage beruhen. Die Anforderungen an die Erm&#228;chtigungsgrundlage richten sich nach der Art und Inten­sit&#228;t des Grundrechtseingriffs. Sie betreffen zum einen die gebotene Normbestimmt­heit und Normenklarheit und zum anderen den Grundsatz der Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit (BVerfG v. 11.3.2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 2074/05" title="(3 zugeordnete Entscheidungen)">1 BvR 2074/05</a> und <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 1254/07" title="(4 zugeordnete Entscheidungen)">1 BvR 1254/07</a> &#8211; Absatz 75). Zudem muss der Landesgesetzgeber f&#252;r den Erlass der Erm&#228;chtigung zust&#228;ndig sein.</p>
<p>Der Beklagte ist f&#252;r den Erlass der verfahrensgegenst&#228;ndlichen Regelungen, Art. 33 Abs. 2 Satz 2 bis 5 und 38 Abs. 3 Satz 1 <a target="_blank" href="http://www.verwaltung.bayern.de/Titelsuche-.116.htm?purl=http%3A%2F%2Fby.juris.de%2Fby%2Fgesamt%2FPolAufgG_BY_1990.htm#PolAufgG_BY_1990_rahmen">PAG</a> als Landesgesetzgeber zust&#228;ndig, <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/30.html">Art. 30</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/70.html">70 GG</a>. Die Regelung der automatisierten Kennzeichenerfassung unterf&#228;llt nicht der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes nach <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/74.html">Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG</a>. Die Polizei kann sowohl repressiv, d.h. strafverfolgend, als auch pr&#228;ventiv, d.h. ge­fahrenabwehrend, t&#228;tig werden. Im Bereich der repressiven T&#228;tigkeit der Polizei liegt die Gesetzgebungskompetenz nach <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/74.html">Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG</a> beim Bund, im Fall der pr&#228;ventiven T&#228;tigkeit nach <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/30.html">Art. 30</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/70.html">70 GG</a> beim Land. Art. 33 Abs. 2 Satz 2 bis 5 und 38 Abs. 3 Satz 1 <a target="_blank" href="http://www.verwaltung.bayern.de/Titelsuche-.116.htm?purl=http%3A%2F%2Fby.juris.de%2Fby%2Fgesamt%2FPolAufgG_BY_1990.htm#PolAufgG_BY_1990_rahmen">PAG</a> regeln jedoch nicht, wie vom Kl&#228;ger angenommen, die straf­verfolgende, repressive T&#228;tigkeit der Polizei, sondern ihre pr&#228;ventive T&#228;tigkeit, ins­besondere die vorbeugende Bek&#228;mpfung von Straftaten. Zweck der automatisierten Kennzeichenerfassung ist die pr&#228;ventive Datenerhebung ohne konkreten Anlass als Vorsorge zur Verfolgung von bzw. Verh&#252;tung von Straftaten (vgl. LT-Drs. 15/2096, S. 16). Es handelt sich gerade um eine ereignis- und verdachtsunabh&#228;ngig ausge­staltete und deshalb im Sinn einer Pr&#228;vention wenig zielgenaue Befugnis (vgl. BayVerfGH v. 28. 3. 2003 &#8211; Vf. 7-VII-OO und Vf 8-VIII-OO &#8211; Absatz 98). Auch wenn der praktische Einsatz Ergebnisse bringt, die auch der Strafverfolgung zu Gute kommen, etwa zur Festnahme eines gesuchten Straft&#228;ters beitragen, ist die Ma&#223;nahme im Kern pr&#228;ventiv zweckbestimmt, n&#228;mlich zur vorbeugenden Bek&#228;mpfung von Straftaten (vgl. zur sog. Schleierfahndung BayVerfGH v. 28 3. 2003, a.a.O.; Ber­ner/K&#246;hler, Kommentar zum <a target="_blank" href="http://www.verwaltung.bayern.de/Titelsuche-.116.htm?purl=http%3A%2F%2Fby.juris.de%2Fby%2Fgesamt%2FPolAufgG_BY_1990.htm#PolAufgG_BY_1990_rahmen">PAG</a>, Art 33 RdNr. 14; Schmidbauer. Kommentar zum <a target="_blank" href="http://www.verwaltung.bayern.de/Titelsuche-.116.htm?purl=http%3A%2F%2Fby.juris.de%2Fby%2Fgesamt%2FPolAufgG_BY_1990.htm#PolAufgG_BY_1990_rahmen">PAG</a>, Art. 33 RdNr. 13; Martinez Soria, D&#214;V 2007, 779/781). Durch die Ankn&#252;pfung an die Gefahrengeneigtheit eines Ortes, an die Beschr&#228;nkung auf die Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung bzw. die allgemeine Verkehrskontrolle &#252;ber den Verweis auf Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 <a target="_blank" href="http://www.verwaltung.bayern.de/Titelsuche-.116.htm?purl=http%3A%2F%2Fby.juris.de%2Fby%2Fgesamt%2FPolAufgG_BY_1990.htm#PolAufgG_BY_1990_rahmen">PAG</a> ist der pr&#228;ventive Zweck der Kenn­zeichenerfassung definiert (Martinez Soria, a.a.O.). Solche Vorfeldbefugnisse sind gerade der Gefahrenabwehr und nicht der Strafverfolgung zuzurechnen. Ferner wer­den durch die Ma&#223;nahme auch bereits eingetretene St&#246;rungen der &#246;ffentlichen Si­cherheit beseitigt, was einen Unterfall der Gefahrenabwehr darstellt (vgl. Schmid­bauer, a.a.O.).</p>
<p>Die Regelungen sind auch materiell verfassungsm&#228;&#223;ig.</p>
<p>Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Regelungen der Art. 33 Abs. 2 Satz 2 bis 5. 38 Abs. 3 <a target="_blank" href="http://www.verwaltung.bayern.de/Titelsuche-.116.htm?purl=http%3A%2F%2Fby.juris.de%2Fby%2Fgesamt%2FPolAufgG_BY_1990.htm#PolAufgG_BY_1990_rahmen">PAG</a> richten sich nach dem Gewicht des Eingriffs, das insbe­sondere von der Art der erfassten Informationen, dem Anlass und den Umst&#228;nden der Erhebung, dem betroffenen Personenkreis und der Art der m&#246;glichen Verwen­dung der Daten beeinflusst wird (BVerfG v. 11.3.2008 &#8211; 1 BvR 2074/06 und <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 1254/07" title="(4 zugeordnete Entscheidungen)">1 BvR 1254/07</a> &#8211; Absatz 76). Unstreitig hat im Fall der automatisierten Kennzeichen­erfassung der Kl&#228;ger keinen ihm zurechenbaren Anlass durch sein Verhalten f&#252;r die Erhebung geschaffen. Informationserhebungen gegen&#252;ber Personen, die den Eingriff durch ihr Verhalten nicht veranlasst haben, sind daher grunds&#228;tzlich von h&#246;herer Eingriffsqualit&#228;t als anlassbezogene (BVerfG v. 11.3. 2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 2074/05" title="(3 zugeordnete Entscheidungen)">1 BvR 2074/05</a> und <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 1254/07" title="(4 zugeordnete Entscheidungen)">1 BvR 1254/07</a> &#8211; Absatz 78). Die Tatsache, dass die automatisierte Kennzeichener­fassung verdeckt und damit heimlich erfolgt, f&#252;hrt ebenfalls zu einer Erh&#246;hung des Gewichts der gesetzgeberischen Freiheitsbeeintr&#228;chtigung (BVerfG v. 11.3. 2008 -<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 2074/05" title="(3 zugeordnete Entscheidungen)">1 BvR 2074/05</a> und <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 1254/07" title="(4 zugeordnete Entscheidungen)">1 BvR 1254/07</a> &#8211; Absatz 79), da dem Betroffenen durch die Heimlichkeit des Eingriffs ein vorheriger Rechtsschutz verwehrt und ein nachtr&#228;gli­cher Rechtsschutz zumindest erschwert werden kann. Die Grundrechtsbeschr&#228;nkung ist jedoch auch im Hinblick auf den Verwendungskontext zu beurteilen und zu gewichten. So steht das Bundesverfassungsgericht ausdr&#252;cklich fest (BVerfG v. 11.3. 2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 2074/05" title="(3 zugeordnete Entscheidungen)">1 BvR 2074/05</a> und <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 1254/07" title="(4 zugeordnete Entscheidungen)">1 BvR 1254/07</a> &#8211; Absatz 82), dass, wenn die auto­matisierte Kennzeichenerfassung lediglich dem Zweck dient, gestohlene Fahrzeuge ausfindig zu machen oder Fahrzeuge ohne ausreichenden Versicherungsschutz, die Pers&#246;nlichkeitsrelevanz vergleichsweise gering ist. Auch reduziert sich das Gewicht des Eingriffs durch die Tatsache, dass die Erfassung nur in bestimmten, im Art. 13 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 <a target="_blank" href="http://www.verwaltung.bayern.de/Titelsuche-.116.htm?purl=http%3A%2F%2Fby.juris.de%2Fby%2Fgesamt%2FPolAufgG_BY_1990.htm#PolAufgG_BY_1990_rahmen">PAG</a> genannten Fallgruppen, d.h. z.B. im Rahmen von Verkehrs­kontrollen oder an gefahrgeneigten Orten bzw. im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von 30 km, und immer in der &#214;ffentlichkeit stattfindet. Insbesondere die grunds&#228;tzliche M&#246;glichkeit, ein Bewegungsprofil von Personen zu erstellen, f&#252;hrt wieder zu einer Erh&#246;hung der Eingriffsintensit&#228;t.</p>
<p>Im Fall des Art. 33 Abs. 2 Satz 2 bis 5, 38 Abs. 3 <a target="_blank" href="http://www.verwaltung.bayern.de/Titelsuche-.116.htm?purl=http%3A%2F%2Fby.juris.de%2Fby%2Fgesamt%2FPolAufgG_BY_1990.htm#PolAufgG_BY_1990_rahmen">PAG</a> werden diese Normen aber den rechtsstaatlichen Anforderungen der Bestimmtheit und Klarheit gerecht. Das Be­stimmtheitsgebot soll sicherstellen, dass der demokratisch legitimierte Parlaments­gesetzgeber die wesentlichen Entscheidungen &#252;ber Grundrechtseingriffe und deren Reichweite selbst trifft, dass Regierung und Verwaltung im Gesetz steuernde und begrenzende Handlungsma&#223;st&#228;be vorfinden und dass die Gerichte eine wirksame Rechtskontrolle durchf&#252;hren k&#246;nnen (BVerfG v. 11.3.2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 2074/05" title="(3 zugeordnete Entscheidungen)">1 BvR 2074/05</a> und <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 1254/07" title="(4 zugeordnete Entscheidungen)">1 BvR 1254/07</a> &#8211; Absatz 94). Ferner erlauben die Bestimmtheit und Klarheit der Norm, dass der betroffene B&#252;rger sich auf m&#246;gliche belastende Ma&#223;nahmen ein­stellen kann. Der Gesetzgeber hat daher Anlass, Zweck und Grenzen des Eingriffs hinreichend bereichsspezifisch, pr&#228;zise und normenklar festzulegen. Erm&#228;chtigt eine gesetzliche Regelung zu einem Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbst­bestimmung, so hat das Gebot der Bestimmtheit und Klarheit auch die spezifische Funktion, eine Umgrenzung des Anlasses der Ma&#223;nahme und auch des m&#246;glichen Verwendungszwecks der betroffenen Informationen sicherzustellen (BVerfG v. 11.3.2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 2074/05" title="(3 zugeordnete Entscheidungen)">1 BvR 2074/05</a> und <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 1254/07" title="(4 zugeordnete Entscheidungen)">1 BvR 1254/07</a> &#8211; Absatz 96). Ist der Verwendungs­zweck nicht festgelegt, entsteht das Risiko einer Nutzung der Daten f&#252;r Zwecke, f&#252;r die sie nicht erhoben wurden. Fehlt es an einer Zweckbindung, k&#246;nnen erhobene Daten nach ihrer Speicherung Anlass f&#252;r unvorhersehbare Ma&#223;nahmen in der Zu­kunft schaffen, insbesondere nach ihrer Verkn&#252;pfung mit anderen Daten, etwa nach ihrer Aufnahme auch in Datensammlungen, die sonstigen Zwecken dienen (BVerfG v  11.3.2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 2074/05" title="(3 zugeordnete Entscheidungen)">1 BvR 2074/05</a> und <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 1254/07" title="(4 zugeordnete Entscheidungen)">1 BvR 1254/07</a> &#8211; Absatz 97).</p>
<p>Die vom Bundesverfassungsgericht f&#252;r verfassungswidrig erkl&#228;rten gesetzlichen Re­gelungen der L&#228;nder Hessen und Schleswig-Holstein erlaubten die Kennzeichener­fassung &#8222;zum Zwecke&#8220; des Abgleichs mit dem Fahndungsdatenbestand. Insoweit f&#252;hrt das Bundesverfassungsgericht aus, dass damit weder der Anlass noch der Ermitt­lungszweck benannt wird, dem sowohl die Erhebung als auch der Abgleich letztlich dienen soll (BVerfG v. 11.3.2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 2074/05" title="(3 zugeordnete Entscheidungen)">1 BvR 2074/05</a> und <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 1254/07" title="(4 zugeordnete Entscheidungen)">1 BvR 1254/07</a> &#8211; Absatz 99). Erw&#228;hnt wurde in diesen Regelungen lediglich das Mittel, mit dem ein Ermittlungs­zweck nach der Erhebung weiter verfolgt werden soll. Im Gegensatz dazu ist nach Art. 33 Abs. 2 Satz 2 <a target="_blank" href="http://www.verwaltung.bayern.de/Titelsuche-.116.htm?purl=http%3A%2F%2Fby.juris.de%2Fby%2Fgesamt%2FPolAufgG_BY_1990.htm#PolAufgG_BY_1990_rahmen">PAG</a> eine automatisierte Kennzeichenerfassung nur bei Vorlie­gen entsprechender Lageerkenntnisse und nur in den F&#228;llen des Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 <a target="_blank" href="http://www.verwaltung.bayern.de/Titelsuche-.116.htm?purl=http%3A%2F%2Fby.juris.de%2Fby%2Fgesamt%2FPolAufgG_BY_1990.htm#PolAufgG_BY_1990_rahmen">PAG</a> zul&#228;ssig. Damit sind hier gerade Anlass, Zweck und Grenzen der Daten­erhebung durch automatisierte Kennzeichenerfassungssysteme im Gesetz definiert. Die Verweisung auf die Fallgruppen des Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 <a target="_blank" href="http://www.verwaltung.bayern.de/Titelsuche-.116.htm?purl=http%3A%2F%2Fby.juris.de%2Fby%2Fgesamt%2FPolAufgG_BY_1990.htm#PolAufgG_BY_1990_rahmen">PAG</a> als Eingriffsanlass bestimmt gerade im Gegensatz zu den Regelungen von Hessen und Schles­wig-Holstein, den Anwendungsbereich der gesetzlichen Erm&#228;chtigung pr&#228;zise. Zu­dem m&#252;ssen &#8211; selbst wenn eine Fallgruppe des Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 <a target="_blank" href="http://www.verwaltung.bayern.de/Titelsuche-.116.htm?purl=http%3A%2F%2Fby.juris.de%2Fby%2Fgesamt%2FPolAufgG_BY_1990.htm#PolAufgG_BY_1990_rahmen">PAG</a> gege­ben ist &#8211; noch entsprechende Lageerkenntnisse vorliegen. Dem Bestimmtheitsgebot steht es nicht entgegen, dass auch die in Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 <a target="_blank" href="http://www.verwaltung.bayern.de/Titelsuche-.116.htm?purl=http%3A%2F%2Fby.juris.de%2Fby%2Fgesamt%2FPolAufgG_BY_1990.htm#PolAufgG_BY_1990_rahmen">PAG</a> genannten Fallgruppen nicht bis ins Detail aufgelistet und genannt sind. Eine gesetzliche Regelung wird immer in gewissem Ma&#223;e auslegungsf&#228;hige und auslegungsbed&#252;rftige Begriffe enthalten.</p>
<p>Im Rahmen der Neuregelung des Art. 33 Abs. 3 Satz 3 <a target="_blank" href="http://www.verwaltung.bayern.de/Titelsuche-.116.htm?purl=http%3A%2F%2Fby.juris.de%2Fby%2Fgesamt%2FPolAufgG_BY_1990.htm#PolAufgG_BY_1990_rahmen">PAG</a> hat der bayerische Ge­setzgeber zudem den vom Bundesverfassungsgericht als zu offenen und zu pau­schalen Begriff des &#8222;Fahndungsbestands&#8220; bzw. der &#8222;Fahndungsnotierung&#8220; durch Nennung konkreter Fallgruppen von Fahndungsdaten ausreichend pr&#228;zisiert. Da Datenbest&#228;nde von Natur aus variabel sind und ebenso Datensammlungen, wider­spricht es nach Auffassung des Gerichts nicht dem Bestimmtheitsgebot, wenn die Daten als solche inhaltlich im Gesetz beschrieben werden und nicht konkret der Name einer bestehenden Datensammlung genannt wird. Der Name einer Daten­sammlung kann sich jederzeit &#228;ndern oder auch neue Datensammlung mit &#228;hnlichem Inhalt aufgebaut werden. Der Gesetzgeber hat das Recht, in gewissem Ma&#223;e solche F&#228;lle durch Umschreibungen statt der Nennung der konkreten Bezeichnung der Da­tensammlung zu regeln. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG v. 11.3.2008 -<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 2074/05" title="(3 zugeordnete Entscheidungen)">1 BvR 2074/05</a> und <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 1254/07" title="(4 zugeordnete Entscheidungen)">1 BvR 1254/07</a> &#8211; Absatz 131 ff.) schlie&#223;t eine derartige dynami­sche Verweisung nicht grunds&#228;tzlich aus. Lediglich eine dynamische Verweisung in der Art, durch die nicht ausgeschlossen wird, dass sich der Umfang der einbezoge­nen Datenbest&#228;nde laufend und in gegenw&#228;rtig nicht vorhersehbarer Weise ver&#228;n­dert, verst&#246;&#223;t nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts gegen das Gebot der Normklarheit. In den F&#228;llen der L&#228;nder Hessen und Schleswig-Holstein war durch die Begriffe &#8222;Fahnungsbestand&#8220; und &#8222;Fahndungsnotierung&#8220; die Einbeziehung jeglicher Art von Datensammlung m&#246;glich. Art. 33 Abs. 2 Satz 3 <a target="_blank" href="http://www.verwaltung.bayern.de/Titelsuche-.116.htm?purl=http%3A%2F%2Fby.juris.de%2Fby%2Fgesamt%2FPolAufgG_BY_1990.htm#PolAufgG_BY_1990_rahmen">PAG</a> definiert nunmehr die Datensammlungen, mit welchen die erfassten Kennzeichen abgeglichen werden k&#246;nnen, konkret inhaltlich. Auch die Tatsache, dass solche Daten u.U. in Mischda­teien enthalten sind, die sowohl repressiven als auch pr&#228;ventiven Zwecken dienen, widerspricht dem Gebot der Normenbestimmtheit und Normenklarheit nicht, sofern jedenfalls die Zugriffszwecke bestimmt sind. Es muss erkennbar sein, ob der Zugriff selbst ausschlie&#223;lich oder im Schwerpunkt pr&#228;ventiven oder repressiven Zwecken oder beiden dient (BVerfG v. 11.3. 2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 2074/05" title="(3 zugeordnete Entscheidungen)">1 BvR 2074/05</a> und <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 1254/07" title="(4 zugeordnete Entscheidungen)">1 BvR 1254/07</a> &#8211; Absatz 151). Die Regelung des Art. 33 Abs. 2 Satz 2 bis 5 <a target="_blank" href="http://www.verwaltung.bayern.de/Titelsuche-.116.htm?purl=http%3A%2F%2Fby.juris.de%2Fby%2Fgesamt%2FPolAufgG_BY_1990.htm#PolAufgG_BY_1990_rahmen">PAG</a> hat jedoch gerade pr&#228;­ventiven Charakter und dient nach dem Gesetzeszweck nicht rein repressiven Zwecken. Dies ergibt sich insbesondere aus der Verweisung auf die Fallgruppen des Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 <a target="_blank" href="http://www.verwaltung.bayern.de/Titelsuche-.116.htm?purl=http%3A%2F%2Fby.juris.de%2Fby%2Fgesamt%2FPolAufgG_BY_1990.htm#PolAufgG_BY_1990_rahmen">PAG</a>. Des Weiteren erlaubt Art. 38 Abs. 3 Satz 2 <a target="_blank" href="http://www.verwaltung.bayern.de/Titelsuche-.116.htm?purl=http%3A%2F%2Fby.juris.de%2Fby%2Fgesamt%2FPolAufgG_BY_1990.htm#PolAufgG_BY_1990_rahmen">PAG</a> eine Speicherung der erhobenen Daten im Trefferfall nur zur Abwehr einer Gefahr oder f&#252;r Zwecke, zu denen die Fahndungsbest&#228;nde erstellt oder die Dateien errichtet wurden.</p>
<p>Auch die weitere Verwendung der Daten ist in Art 38 Abs. 3 <a target="_blank" href="http://www.verwaltung.bayern.de/Titelsuche-.116.htm?purl=http%3A%2F%2Fby.juris.de%2Fby%2Fgesamt%2FPolAufgG_BY_1990.htm#PolAufgG_BY_1990_rahmen">PAG</a> hinreichend gere­gelt. Im Nichttreffer-Fall sind die erhoben Daten nach Art. 38 Abs. 3 Satz 1 <a target="_blank" href="http://www.verwaltung.bayern.de/Titelsuche-.116.htm?purl=http%3A%2F%2Fby.juris.de%2Fby%2Fgesamt%2FPolAufgG_BY_1990.htm#PolAufgG_BY_1990_rahmen">PAG</a> un­verz&#252;glich automatisch zu l&#246;schen. Dies gilt auch f&#252;r den Fall eines fehlerhaften Treffers (Umkehrschluss aus Art. 38 Abs. 3 Satz 2 <a target="_blank" href="http://www.verwaltung.bayern.de/Titelsuche-.116.htm?purl=http%3A%2F%2Fby.juris.de%2Fby%2Fgesamt%2FPolAufgG_BY_1990.htm#PolAufgG_BY_1990_rahmen">PAG</a>). Nur im Fall des echten Treffers darf eine weitere Speicherung der Daten nach Art. 36 Abs. 3 Satz 2 <a target="_blank" href="http://www.verwaltung.bayern.de/Titelsuche-.116.htm?purl=http%3A%2F%2Fby.juris.de%2Fby%2Fgesamt%2FPolAufgG_BY_1990.htm#PolAufgG_BY_1990_rahmen">PAG</a> i.V.m. mit Art. 38 Abs. 1 und 2 <a target="_blank" href="http://www.verwaltung.bayern.de/Titelsuche-.116.htm?purl=http%3A%2F%2Fby.juris.de%2Fby%2Fgesamt%2FPolAufgG_BY_1990.htm#PolAufgG_BY_1990_rahmen">PAG</a> bzw. den Vorschriften der Strafprozessordnung erfolgen. Die Datenspeicherung erfolgt dabei nicht als eigenst&#228;ndige Datensamm­lung sondern im Zusammenhang mit der weiteren polizeilichen Ma&#223;nahme. Die Speicherung unterliegt dann den &#252;blichen L&#246;schungsfristen, im Fall des Art. 38 Abs. 2 Satz 3 <a target="_blank" href="http://www.verwaltung.bayern.de/Titelsuche-.116.htm?purl=http%3A%2F%2Fby.juris.de%2Fby%2Fgesamt%2FPolAufgG_BY_1990.htm#PolAufgG_BY_1990_rahmen">PAG</a> in der Regel bei Erwachsenen also zehn Jahre. Die Erstellung von Bewegungsprofilen ist nur unter den engen Voraussetzungen des Art. 38 Abs. 3 Satz 3 <a target="_blank" href="http://www.verwaltung.bayern.de/Titelsuche-.116.htm?purl=http%3A%2F%2Fby.juris.de%2Fby%2Fgesamt%2FPolAufgG_BY_1990.htm#PolAufgG_BY_1990_rahmen">PAG</a> zul&#228;ssig, d.h. nur in den F&#228;llen, in welchen eine Person zur polizeilichen Beobachtung, gezielten Kontrolle oder verdeckten Registrierung ausgeschrieben ist. Auch dies hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG v. 11.3.2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 2074/05" title="(3 zugeordnete Entscheidungen)">1 BvR 2074/05</a> und <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 1254/07" title="(4 zugeordnete Entscheidungen)">1 BvR 1254/07</a> &#8211; Absatz 143) nicht grunds&#228;tzlich ausgeschlossen, sondern lediglich eine ausdr&#252;ckliche gesetzliche Erm&#228;chtigung gefordert, weiche gerade mit Art. 33 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2a, 38 Abs. 3 Satz 3 <a target="_blank" href="http://www.verwaltung.bayern.de/Titelsuche-.116.htm?purl=http%3A%2F%2Fby.juris.de%2Fby%2Fgesamt%2FPolAufgG_BY_1990.htm#PolAufgG_BY_1990_rahmen">PAG</a> geschaffen wurde.</p>
<p>Die Vorschriften des Art. 33 Abs. 2 Satz 2 bis 5, 38 Abs. 3 <a target="_blank" href="http://www.verwaltung.bayern.de/Titelsuche-.116.htm?purl=http%3A%2F%2Fby.juris.de%2Fby%2Fgesamt%2FPolAufgG_BY_1990.htm#PolAufgG_BY_1990_rahmen">PAG</a> gen&#252;gen auch dem verfassungsrechtlichen Gebot der Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit. Dieses verlangt, dass der Staat mit dem Grundrechtseingriff einen legitimen Zweck mit geeigneten, erforderli­chen und angemessenen Mitteln verfolgt (BVerfG v. 11.3.2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 2074/05" title="(3 zugeordnete Entscheidungen)">1 BvR 2074/05</a> und <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 1254/07" title="(4 zugeordnete Entscheidungen)">1 BvR 1254/07</a> &#8211; Absatz 163). Das Gebot der Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit im engeren Sinne verlangt, dass die Schwere der gesetzgeberischen Grundrechtsbeschr&#228;nkung bei einer Gesamtabw&#228;gung nicht au&#223;er Verh&#228;ltnis steht zu dem Gewicht der sie rechtfertigenden Gr&#252;nde. In dem Spannungsverh&#228;ltnis zwischen der Pflicht des Staates zum Rechtsg&#252;terschutz und dem Interesse des Einzelnen an der Wahrung seiner von der Verfassung verb&#252;rgten Rechte ist es dabei zun&#228;chst Aufgabe des Gesetzgebers, in abstrakter Weise einen Ausgleich der widerstreitenden Interessen zu erreichen. Dies kann dazu f&#252;hren, dass Grundrechtseingriffe einer bestimmten Eingriffsintensit&#228;t erst von bestimmten Verdachts- und Gefahrenstufen an vorgese­hen werden d&#252;rfen. Entsprechende Eingriffsschwellen sind durch eine gesetzliche Regelung zu gew&#228;hrleisten (BVerfG v. 11.3.2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 2074/05" title="(3 zugeordnete Entscheidungen)">1 BvR 2074/05</a> und <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 1254/07" title="(4 zugeordnete Entscheidungen)">1 BvR 1254/07</a>-Absatz 168).</p>
<p>Das Mittel der Kennzeichenerfassung ist nach Auffassung des Bundesverfassungs­gerichts (BVerfG v. 11.3.2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 2074/05" title="(3 zugeordnete Entscheidungen)">1 BvR 2074/05</a> und <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 1254/07" title="(4 zugeordnete Entscheidungen)">1 BvR 1254/07</a> &#8211; Absatz 165) zur Verfolgung pr&#228;ventiver und gegebenenfalls repressiver Zwecke jedenfalls inso­weit geeignet, als die Erfassung des Kennzeichens die Durchf&#252;hrung weiterer auf die Zweckverfolgung bezogener Ma&#223;nahmen erm&#246;glicht oder erleichtert. Da die auto­matisierte Kennzeichenerfassung aufgrund der m&#246;glichen Zahl der Erfassungsvor­g&#228;nge eine neuartige Reichweite der Beobachtung erm&#246;glicht, ist anzunehmen, dass f&#252;r eine Reihe polizeilicher Ma&#223;nahmen mildere Mittel zudem nicht ersichtlich sind (BVerfG v. 11. 3. 2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 2074/05" title="(3 zugeordnete Entscheidungen)">1 BvR 2074/05</a> und <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 1254/07" title="(4 zugeordnete Entscheidungen)">1 BvR 1254/07</a> &#8211; Absatz 166).</p>
<p>Auch die Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit im engeren Sinne ist gegeben. Im Gegensatz zu den beanstandeten Regelungen der L&#228;nder Hessen und Schleswig-Holstein ist nach den bayerischen Regelungen gerade kein anlass- und verdachtsunabh&#228;ngiger Abgleich mit beliebigen Dateien m&#246;glich. Eine automatisierte Kennzeichenerfassung ist nach Art. 33 Abs. 2 Satz 2 <a target="_blank" href="http://www.verwaltung.bayern.de/Titelsuche-.116.htm?purl=http%3A%2F%2Fby.juris.de%2Fby%2Fgesamt%2FPolAufgG_BY_1990.htm#PolAufgG_BY_1990_rahmen">PAG</a> vielmehr nur bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraus­setzungen des Art 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 <a target="_blank" href="http://www.verwaltung.bayern.de/Titelsuche-.116.htm?purl=http%3A%2F%2Fby.juris.de%2Fby%2Fgesamt%2FPolAufgG_BY_1990.htm#PolAufgG_BY_1990_rahmen">PAG</a> m&#246;glich. Damit ist die automatisierte Kennzeichenerfassung gerade auf Situationen begrenzt, in denen Umst&#228;nde der konkreten   &#214;rtlichkeit   oder   dokumentierte   Lageerkenntnisse   &#252;ber   Kriminalit&#228;tsschwerpunkte einen Ankn&#252;pfungspunkt geben, der auf gesteigerte Risiken der Rechtsgutgef&#228;hrdung oder -Verletzung und zugleich auf eine hinreichende Wahr­scheinlichkeit hinweist, dass diesen Risiken mit Hilfe der automatisierten Kernzei­chenerfassung begegnet werden kann (BVerfG v. 11.3. 2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 2074/05" title="(3 zugeordnete Entscheidungen)">1 BvR 2074/05</a> und <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 1254/07" title="(4 zugeordnete Entscheidungen)">1 BvR 1254/07</a> &#8211; Absatz 175). Erg&#228;nzend verbietet Art. 33 Abs. 2 Satz 5 <a target="_blank" href="http://www.verwaltung.bayern.de/Titelsuche-.116.htm?purl=http%3A%2F%2Fby.juris.de%2Fby%2Fgesamt%2FPolAufgG_BY_1990.htm#PolAufgG_BY_1990_rahmen">PAG</a> aus­dr&#252;cklich den fl&#228;chendeckenden Einsatz von automatisierten Kennzeichenerfas­sungssystemen und grenzt dadurch den Umfang der Kennzeichenerfassung ein (BVerfG v. 11.3.2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 2074/05" title="(3 zugeordnete Entscheidungen)">1 BvR 2074/05</a> und <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 1254/07" title="(4 zugeordnete Entscheidungen)">1 BvR 1254/07</a> &#8211; Absatz 171).</p>
<p>Das Bundesverfassungsgericht fordert keine ausdr&#252;ckliche Beschr&#228;nkung auf eine stichprobenhafte Durchf&#252;hrung der Ma&#223;nahme in jedem Fall, wie es der Kl&#228;ger an­nimmt. Eine Begrenzung auf eine stichprobenhafte Durchf&#252;hrung der Ma&#223;nahme ist nach dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG v. 11.3.2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 2074/05" title="(3 zugeordnete Entscheidungen)">1 BvR 2074/05</a> und <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 1254/07" title="(4 zugeordnete Entscheidungen)">1 BvR 1254/07</a> -Absatz 174) lediglich eine beispielhafte M&#246;glichkeit, die Eingriffsin­tensit&#228;t im Rahmen der Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit zu begrenzen. Im Fall der bayerischen Regelung liegt zudem durch die Bezugnahme auf die Fallgruppen des Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 <a target="_blank" href="http://www.verwaltung.bayern.de/Titelsuche-.116.htm?purl=http%3A%2F%2Fby.juris.de%2Fby%2Fgesamt%2FPolAufgG_BY_1990.htm#PolAufgG_BY_1990_rahmen">PAG</a> sowie die Beschr&#228;nkung des Datenbestandes nach Art. 33 Abs. 2 Satz 3 <a target="_blank" href="http://www.verwaltung.bayern.de/Titelsuche-.116.htm?purl=http%3A%2F%2Fby.juris.de%2Fby%2Fgesamt%2FPolAufgG_BY_1990.htm#PolAufgG_BY_1990_rahmen">PAG</a> bereits insoweit eine stichprobenhafte Durchf&#252;hrung beschr&#228;nkt auf die genannten Fallgruppen und Datenbest&#228;nde vor. Eine stichprobenhafte Durchf&#252;hrung erfolgt hier aufgrund des Anlasses der Ma&#223;nahme. Dies schlie&#223;t gerade nicht aus, dass die Ma&#223;nahme durch Einsatz station&#228;rer Anlagen an Kriminalit&#228;tsschwerpunk­ten im Dauerbetrieb erfolgt. Auch dies stellt eine stichprobenhafte Durchf&#252;hrung der Ma&#223;nahme dar, zumal die Anlagen auch bei station&#228;rem Einbau abbaubar sind und jederzeit an einem anderen Ort zum Einsatz kommen k&#246;nnen</p>
<p>Das Gericht kann zudem keinen Versto&#223; der Regelungen des Art. 33 Abs. 2 Satz 2 bis 5, 38 Abs. 3 <a target="_blank" href="http://www.verwaltung.bayern.de/Titelsuche-.116.htm?purl=http%3A%2F%2Fby.juris.de%2Fby%2Fgesamt%2FPolAufgG_BY_1990.htm#PolAufgG_BY_1990_rahmen">PAG</a> gegen <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/19.html">Art. 19 Abs. 4 GG</a> erkennen durch die Tatsache, dass die Ma&#223;nahmen verdeckt erfolgen Im Nichttreffer-Fall werden die Daten nach Art. 38 Abs. 3 Satz 1 <a target="_blank" href="http://www.verwaltung.bayern.de/Titelsuche-.116.htm?purl=http%3A%2F%2Fby.juris.de%2Fby%2Fgesamt%2FPolAufgG_BY_1990.htm#PolAufgG_BY_1990_rahmen">PAG</a> automatisch ohne Herstellung eines Personenbezuges und un­verz&#252;glich gel&#246;scht. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts liegt in diesem Fall lediglich eine Grundrechtsbeeintr&#228;chtigung und kein Grundrechtseingriff vor (s.o.). Im Fall des fehlerhaften Treffers kommt es zwar zur Herstellung eines Perso­nenbezugs und damit zu einem Grundrechtseingriff. Aber auch in diesem Fall werden die Daten unverz&#252;glich nach Feststellung des Nichttreffer-Falls manuell gel&#246;scht und d&#252;rfen nach Art. 38 Abs. 3 Satz 2 <a target="_blank" href="http://www.verwaltung.bayern.de/Titelsuche-.116.htm?purl=http%3A%2F%2Fby.juris.de%2Fby%2Fgesamt%2FPolAufgG_BY_1990.htm#PolAufgG_BY_1990_rahmen">PAG</a> gerade nicht gespeichert werden, so dass die Eingriffsintensit&#228;t &#228;u&#223;erst gering ist. Auch ist in diesem Fall eine Benachrichtigung nicht erforderlich, da gerade kein Grundrechtseingriff von erheblichem Gewicht vor­liegt (BVerfG, Beschl. v. 10. 3. 2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 2388/03" title="BVerfG, 10.03.2008 - 1 BvR 2388/03">1 BvR 2388/03</a> &#8211; RdNr. 69). Im Trefferfall er­folgen in der Regel weitere polizeiliche Ma&#223;nahmen, gegen die der Rechtsschutz im vollen Umfange gegeben ist und im Rahmen dessen auch die Ma&#223;nahme der auto­matisierten Kennzeichenerfassung inzident &#252;berpr&#252;ft werden kann.</p>
<p>Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass die vorbeugende Unterlassungsklage unbe­gr&#252;ndet ist. Sie war daher mit der Kostenfolge des <a href="http://dejure.org/gesetze/VwGO/154.html">§ 154 Abs. 1 VwGO</a> abzuweisen. Die Entscheidung &#252;ber die vorl&#228;ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus <a href="http://dejure.org/gesetze/VwGO/167.html">§ 167 VwGO</a> i.V.m. <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/708.html" title="&sect; 708 ZPO: Vorl&auml;ufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung">§§708 ff. ZPO</a>. Die Berufung war nach <a href="http://dejure.org/gesetze/VwGO/124a.html">§§ 124a Abs. 1 Satz 1</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/VwGO/124.html">124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO</a> zuzulassen.</p></blockquote>
<p>Weitere Dokumente zum Verfahren:</p>
<ul>
<li><a href="http://www.daten-speicherung.de/data/Klageschrift_Kfz-Massenscanning_By_2008-06-02_anon.pdf">Klageschrift des Kl&#228;gers</a></li>
<li><a href="http://www.daten-speicherung.de/data/Klageerwiderung_Kfz-Massenscanning_By_2008-08-25_anon.pdf">Erwiderung der Landesregierung</a></li>
<li><a href="http://www.daten-speicherung.de/data/Schriftsatz_Kfz-Massenscanning_By_2008-09-04_anon.pdf">Replik des Kl&#228;gers</a></li>
<li><a href="http://daten-speicherung.de/data/Urteil_VG-Muenchen_23-09-2009_M_7_K_08-3052.pdf">Urteil als pdf-Dokument</a> (anonymisierter Scan)</li>
</ul>
<p>Erg&#228;nzung vom 28.11.2009:</p>
<p>Die Berufung gegen das Urteil ist eingelegt worden und bei dem Verwaltungsgerichtshof unter dem Aktenzeichen  10 BV 09.2641 anh&#228;ngig.</p>
<p>Dokumente zum Verfahren:</p>
<ul>
<li><a href="/data/Berufungsbegruendung_Kfz-Massenscanning_By_2009-11-30.pdf">Berufungsbegr&#252;ndung des Kl&#228;gers vom 30.11.2009</a></li>
</ul>
<p>Erg&#228;nzung vom 10.02.2010:</p>
<ul>
<li><a href="http://daten-speicherung.de/data/Berufungserwiderung_Kfz-Massenscanning_By_2010-01-26.pdf">Berufungserwiderung Bayerns vom 26.01.2010</a></li>
</ul>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>FDP und CDU m&#252;ssen Hessisches Polizeigesetz nachbessern [erg&#228;nzt am 09.12.2009]</title>
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		<pubDate>Sat, 03 Oct 2009 06:57:48 +0000</pubDate>
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		<category><![CDATA[Kfz-Kennzeichenscanning]]></category>
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		<description><![CDATA[Bei der Sachverst&#228;ndigenanh&#246;rung im Innenausschuss des hessischen Landtages am 30.09.2009 kritisierten alle Rechtsexperten das von FDP und CDU geplante neue Polizeirecht als in Teilen verfassungswidrig.
Prof. Dr. Christoph Gusy von der Universit&#228;t Bielefeld und S&#246;nke Hilbrans von der Deutschen Vereinigung f&#252;r Datenschutz kritisierten den geplanten Kfz-Massenabgleich und einen unzureichenden Schutz der Privatsph&#228;re. Prof. Dr. Dirk Heckmann [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bei der <a href="http://www.hessischer-landtag.de/icc/Internet/nav/99b/broker.cal?uMen=99b40b21-1512-5d11-b9b7-7912184e3734&amp;uCon=df8105b2-1bbc-b321-fcda-a0c32184e373&amp;uTem=aaaaaaaa-aaaa-aaaa-bbbb-000000000008&amp;cal_monthToDisplay=10.2009&amp;cal_startDate=30.9.2009&amp;cal_endDate=30.9.2009">Sachverst&#228;ndigenanh&#246;rung</a> im Innenausschuss des hessischen Landtages am 30.09.2009 kritisierten alle Rechtsexperten das von FDP und CDU geplante neue Polizeirecht als in Teilen <strong>verfassungswidrig</strong>.</p>
<p>Prof. Dr. Christoph Gusy von der Universit&#228;t Bielefeld und S&#246;nke Hilbrans von der Deutschen Vereinigung f&#252;r Datenschutz kritisierten den geplanten Kfz-Massenabgleich und einen <strong>unzureichenden Schutz der Privatsph&#228;re</strong>. Prof. Dr. Dirk Heckmann von der Universit&#228;t Passau bezeichnete die &#8222;undifferenzierte&#8220; Regelung zum Kfz-Massenabgleich als &#8222;verfehlt&#8220;. Sie &#252;berschreite zudem die Landeskompetenz. Der Hessische Datenschutzbeauftragte Prof. Dr. Michael Ronellenfitsch hielt die Regelung zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung f&#252;r unzureichend und &#228;u&#223;erte Zweifel, ob die vorgesehene Befugnis zum geheimen Betreten von Wohnungen verh&#228;ltnism&#228;&#223;ig sei.</p>
<p>Auch in meiner <a href="http://daten-speicherung.de/data/Stellungnahme_HSOG_2009-09-25.pdf">Stellungnahme</a> habe ich eine Vielzahl von M&#228;ngeln des Gesetzentwurfs genannt. Aus der Zusammenfassung:</p>
<blockquote>
<ol>
<li>Der am 	30.06.2009 vorgelegte Gesetzentwurf sieht erweiterte Eingriffsrechte 	der Polizei vor, von denen einige mit dem <strong>Grundgesetz</strong> nicht im Einklang stehen. Zum Teil verbessert der Gesetzentwurf den Grundrechtsschutz der B&#252;rger, tut dies allerdings nicht immer in dem verfassungsrechtlich gebotenen Ma&#223;.</li>
<li>Die 	Beauftragung der Polizei mit der &#8222;<strong>vorbeugenden Bek&#228;mpfung 	von Straftaten</strong>&#8220; in § 1 Abs. 4 HSOG (Nr. 2 des Gesetzentwurfs) muss zur Vermeidung eines Versto&#223;es gegen die <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/72.html">Art. 72</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/74.html">74 GG</a> auf die Aufgabe der Verh&#252;tung von Straftaten beschr&#228;nkt werden.</li>
<li>Die 	Erm&#228;chtigung zur <strong>Videobeobachtung</strong> und Filmaufzeichnung &#246;ffentlicher Stra&#223;en und Pl&#228;tze in § 14 Abs. 3 und 4 HSOG (vgl. Nr. 4 des Gesetzentwurfs) muss zur Vermeidung eines Versto&#223;es gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gestrichen werden.</li>
<li>Wegen des Missverh&#228;ltnisses zwischen Aufwand und Ertrag und zur Vermeidung des Risikos einer erneuten verfassungsgerichtlichen Aufhebung ist zu einem Verzicht auf die Wiedereinf&#252;hrung einer Erm&#228;chtigung zum <strong>Kfz-Massenabgleich</strong> zu raten (§ 14 Abs. 5 HSOG-E, Nr. 5 des Gesetzentwurfs). Soll gleichwohl versucht werden, eine solche Eingriffserm&#228;chtigung verfassungskonform wiedereinzuf&#252;hren, so w&#228;re die Entwurfsformulierung in einer Reihe von Punkten zu pr&#228;zisieren und zu erg&#228;nzen.</li>
<li>Um die 	Befugnisse zur <strong>akustischen Wohnraum&#252;berwachung</strong> (§ 	15 HSOG, Nr. 6 des Gesetzentwurfs) und zur <strong>Telefon&#252;berwachung</strong> (§ 15a HSOG, Nr. 7 des Gesetzentwurfs) verfassungskonform zu gestalten, muss der im Gesetzentwurf vorgesehene Kernbereichsschutz genauer geregelt werden und m&#252;ssen verfahrensrechtliche Sicherungen eingef&#252;hrt werden. Ein Formulierungsvorschlag wird unterbreitet. Wegen des Missverh&#228;ltnisses zwischen Aufwand und Ertrag ist allerdings zu einem Verzicht auf die Befugnis zur pr&#228;ventiven Wohnraum&#252;berwachung zu raten.</li>
<li>Die 	vorgeschlagene Erm&#228;chtigung zum <strong>verdeckten Betreten von 	Wohnungen</strong> zur Vorbereitung von &#220;berwachungsma&#223;nahmen (§ 15 Abs. 7 HSOG-E, Nr. 6c des Gesetzentwurfs) verletzt das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (<a href="http://dejure.org/gesetze/GG/13.html">Art. 13 GG</a>).</li>
<li>Die 	vorgeschlagene Erm&#228;chtigung zum Zugriff auf ohne Anlass auf 	Vorrat aufgezeichnete <strong>Kommunikationsdaten</strong> (§ 15a Abs. 2 	HSOG-E, Nr. 7 des Gesetzentwurfs) verletzt das Fernmeldegeheimnis 	und ist zu streichen.</li>
<li>Die 	vorgeschlagene Erm&#228;chtigung zur <strong>Unterbrechung der 	Telekommunikation</strong> (§ 15a Abs. 4 HSOG-E, Nr. 7 des 	Gesetzentwurfs) d&#252;rfte <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/2.html">Art. 2 Abs. 1 GG</a> verletzen und gef&#228;hrdet 	Menschenleben.</li>
<li>Die 	vorgeschlagene Erm&#228;chtigung zum verdeckten <strong>Eindringen in 	Computer</strong> zu &#220;berwachungszwecken (§ 15b HSOG-E, Nr. 8 des Gesetzentwurfs) sollte jedenfalls zum gegenw&#228;rtigen Zeitpunkt gestrichen werden.</li>
<li>Die 	vorgeschlagene Erm&#228;chtigung zur Erstellung und Aufbewahrung 	personenbezogener <strong>Lagebilder</strong> (§ 20 Abs. 9 HSOG-E, Nr. 9d 	des Gesetzentwurfs) verletzt in der Entwurfsfassung die <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/72.html">Art. 72</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/74.html">74</a>, 	2 und <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/1.html">1</a> des Grundgesetzes.</li>
<li>Die 	vorgeschlagene Erleichterung der <strong>Auslieferung personenbezogener 	Daten an das Ausland</strong> (§ 22 HSOG, Nr. 10 des Gesetzentwurfs) verletzt das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung in Form des verfassungsrechtlichen Gebots der grundrechtsschonenden Umsetzung von Rahmenbeschl&#252;ssen. Eine verfassungskonforme Umsetzung des EU-Rahmenbeschlusses 2006/960/JI erforderte umfangreiche &#196;nderungen des § 22 HSOG einschlie&#223;lich der Umsetzung des EU-Datenschutzbeschlusses 2008/977/JI.</li>
<li>Um die 	Erm&#228;chtigung zur pr&#228;ventiven <strong>Rasterfahndung</strong> (§ 26 HSOG-E, Nr. 12 des Gesetzentwurfs) verfassungskonform zu gestalten, ist eine &#196;nderung der Formulierung &#252;ber den Gesetzantrag hinaus erforderlich. Wegen des Missverh&#228;ltnisses zwischen Aufwand und Ertrag der Ma&#223;nahme ist jedoch zu empfehlen, die Befugnis zur pr&#228;ventiven Rasterfahndung insgesamt aufzuheben.</li>
<li>Die 	vorgeschlagene Erm&#228;chtigung zu <strong>zwangsweisen &#228;rztlichen 	Eingriffen</strong> in die k&#246;rperliche Unversehrtheit von Menschen (§ 36 Abs. 5 HSOG-E, Nr. 15 des Gesetzentwurfs) verletzt das Grundrecht auf k&#246;rperliche Unversehrtheit, ebenso allerdings der geltende § 36 Abs. 5 HSOG. Ein Vorschlag zur verfassungskonformen Umformulierung wird unterbreitet. Aus Zweckm&#228;&#223;igkeitsgr&#252;nden sollte auf die Befugnis allerdings insgesamt verzichtet werden.</li>
<li>Um alle 	Eingriffsbefugnisse der hessischen Polizei verfassungskonform zu 	gestalten, sind allgemeine Regelungen zum <strong>Schutz des</strong> <strong>Kernbereichs privater Lebensgestaltung</strong>, zum Schutz besonderer Vertrauensverh&#228;ltnisse und zur verfahrensrechtlichen Absicherung bei verdeckten Datenerhebungen aufzunehmen. Ein Formulierungsvorschlag wird unterbreitet.</li>
</ol>
</blockquote>
<p>Die ebenfalls zur Anh&#246;rung eingeladenen <strong>Praktiker </strong>aus Polizei und Innenministerien begr&#252;&#223;ten die vorgesehenen Befugniserweiterungen dagegen aus fachlicher Sicht, ohne substanziell auf ihre Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz einzugehen.</p>
<p><strong>FDP-Innenexperte Wolfgang Greilich</strong> <a href="http://rhein-main.business-on.de/parteien-streiten-weiter-ueber-reform-des-hessischen-polizeigesetzes_id7837.html">erkl&#228;rte</a> zu der Anh&#246;rung, das geplante Polizeigesetz sei &#8222;das liberalste seiner Geschichte&#8220;. Grunds&#228;tzliche &#196;nderungen an dem Entwurf w&#252;rden nicht mehr erfolgen. Ob allerdings kleinere Anpassungen erforderlich seien, m&#252;sse anhand der sachverst&#228;ndigen Stellungnahmen noch &#252;berpr&#252;ft werden.</p>
<p><strong>Weitere Informationen:</strong></p>
<ul>
<li>daten-speicherung.de: <a title="FDP will hessische Polizei aufr&#252;sten" href="../index.php/fdp-will-hessische-polizei-aufruesten/">FDP will hessische Polizei aufr&#252;sten</a> (11.7.2009)</li>
<li>Hessischer Landtag: <a href="http://www.hessischer-landtag.de/icc/Internet/nav/99b/broker.cal?uMen=99b40b21-1512-5d11-b9b7-7912184e3734&amp;uCon=df8105b2-1bbc-b321-fcda-a0c32184e373&amp;uTem=aaaaaaaa-aaaa-aaaa-bbbb-000000000008&amp;cal_monthToDisplay=10.2009&amp;cal_startDate=30.9.2009&amp;cal_endDate=30.9.2009">Die schriftlichen Stellungnahmen der Sachverst&#228;ndigen</a> (30.9.2009)</li>
<li>Hessischer Landtag: <a href="http://www.hessischer-landtag.de/icc/Internet/med/2f5/2f520161-0145-9421-b3cd-b48102184e37,11111111-1111-1111-1111-111111111111.pdf">Wortprotokoll der m&#252;ndlichen Anh&#246;rung</a> (30.9.2009)</li>
</ul>
<p><strong>Erg&#228;nzung vom 09.12.2009:</strong></p>
<p>Der Landtag hat den <a href="http://starweb.hessen.de/cache/DRS/18/1/00861.pdf">Gesetzentwurf</a> in <a href="http://starweb.hessen.de/cache/DRS/18/4/01604.pdf">abge&#228;nderter Fassung</a> beschlossen (Begr&#252;ndung <a href="http://starweb.hessen.de/cache/DRS/18/8/01248.pdf">hier</a>). Umfangreiche &#196;nderungsantr&#228;ge <a href="http://starweb.hessen.de/cache/DRS/18/1/00911.pdf">der Linken</a> und <a href="http://starweb.hessen.de/cache/DRS/18/9/01549.pdf">der SPD</a> blieben erfolglos.</p>
<ul>
<li>Hessischer Rundfunk: <a href="http://www.hr-online.de/website/specials/home/index.jsp?rubrik=52103&amp;startrubrik=30676">Die Landtagsdebatte als Video</a> (08.12.2009)</li>
</ul>]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>Kfz-Massenabgleich in Bayern bleibt umstritten</title>
		<link>http://www.daten-speicherung.de/index.php/kfz-massenabgleich-in-bayern-bleibt-umstritten/</link>
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		<pubDate>Wed, 23 Sep 2009 13:26:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Webmaster</dc:creator>
				<category><![CDATA[Datenschutz im Staatssektor]]></category>
		<category><![CDATA[Juristisches]]></category>
		<category><![CDATA[Kfz-Kennzeichenscanning]]></category>
		<category><![CDATA[Metaowl-Watchblog]]></category>
		<category><![CDATA[Bayern]]></category>

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		<description><![CDATA[Pressemitteilung vom 23.09.2009:
Das Verwaltungsgericht M&#252;nchen[1] hat heute in erster Instanz die Klage eines Autofahrers gegen den millionenfachen verdachtslosen Abgleich von Kfz-Kennzeichen in Bayern abgewiesen (Az. M 7 K 08.3052). Zur Begr&#252;ndung f&#252;hrte der Vorsitzende Richter aus, weil in Bayern derzeit nur an 13 Standorten kontrolliert w&#252;rde, liege lediglich eine stichprobenartige Kontrolle vor. Weil die Sache [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung vom 23.09.2009:</p>
<p>Das Verwaltungsgericht M&#252;nchen<a href="http://www.vgh.bayern.de/VGMuenchen/index.htm">[1]</a> hat heute in erster Instanz die Klage eines Autofahrers gegen den millionenfachen verdachtslosen Abgleich von Kfz-Kennzeichen in Bayern abgewiesen (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=M 7 K 08.3052" title="VG M&uuml;nchen, 23.09.2009 - M 7 K 08.3052">M 7 K 08.3052</a>). Zur Begr&#252;ndung f&#252;hrte der Vorsitzende Richter aus, weil in Bayern derzeit nur an 13 Standorten kontrolliert w&#252;rde, liege lediglich eine stichprobenartige Kontrolle vor. Weil die Sache von grunds&#228;tzlicher Bedeutung sei und man aufgrund der guten Argumente des Kl&#228;gers auch anderer Auffassung sein k&#246;nne, lie&#223; das Gericht aber die Berufung gegen sein Urteil zu.</p>
<p>Der Kl&#228;ger Benjamin Erhart, Informatiker und ehrenamtlich als &#8222;Freiheitsredner&#8220;<a href="http://www.freiheitsredner.de">[2]</a> engagiert, m&#246;chte Berufung gegen das Urteil einlegen: &#8222;Das Gericht hat mich ermutigt, in die Berufung zu gehen. Wenn die Finanzierung gesichert werden kann, werde ich das auf jeden Fall tun. 50 Millionen Autofahrer in Deutschland d&#252;rfen nicht als potenzielle Verbrecher unter Generalverdacht gestellt werden.&#8220; Um die Prozesskosten f&#252;r die Berufung von bis zu 2.500 Euro aufzubringen, ruft Benjamin Erhart auf seiner Homepage ab sofort zu Spenden auf: <a href="http://blog.tladesignz.com/kennzeichenscanning/">http://blog.tladesignz.com/kennzeichenscanning/</a></p>
<p>&#8222;Die m&#252;ndliche Begr&#252;ndung des heutigen Urteils &#252;berzeugt mich nicht&#8220;, kommentiert der Jurist Patrick Breyer, der den Kl&#228;ger am Mittwoch vor dem Verwaltungsgericht M&#252;nchen vertreten hat. &#8222;Im Gesetz ist nicht festgelegt, wie viele Ger&#228;te wo zum Einsatz kommen; das kann sich jederzeit &#228;ndern. In Gro&#223;britannien werden schon heute eine dreistellige Zahl von Kreuzungen im gesamten Land dauer&#252;berwacht und die passierenden Fahrzeuge f&#252;r die Dauer von zwei Jahren gespeichert.&#8220;</p>
<p>Ein Polizeidirektor erkl&#228;rte in der heutigen Verhandlung, Bayern verf&#252;ge zurzeit &#252;ber 25 Anlagen zum Kfz-Massenabgleich. 22 Anlagen w&#252;rden an 12 festen Standorten eingesetzt, 3 Anlagen k&#246;nnten mobil eingesetzt werden. Nach Berechnungen des Kl&#228;gers werden in Bayern 5 Mio. Fahrzeuge monatlich abgeglichen. Die gemeldete Trefferquote liegt lediglich bei 0,03%, w&#228;hrend der Abgleich zu 99,97% ohne Ergebnis bleibt. An konkreten Erfolgen wurde bisher nur die Sicherstellung einiger Fahrzeuge und das Aufgreifen eines Mordverd&#228;chtigen vermeldet, wobei der Verd&#228;chtige auch durch eine gezielte, anlassbezogene Suche h&#228;tte gestellt werden k&#246;nnen.</p>
<p>Der Kl&#228;ger Benjamin Erhart bef&#252;rchtet, Autofahrer k&#246;nnten durch den Massenabgleich jederzeit irrt&#252;mlich angehalten und kontrolliert werden. Je nach Lichtverh&#228;ltnissen w&#252;rden bis zu 40% der gemeldeten Autofahrer Einlesefehlern zum Opfer fallen. Selbst wenn die Fehlerkennungsrate nur 5% betr&#252;ge, k&#228;me es aufgrund des massenhaften Abgleichs st&#252;ndlich zu Falschmeldungen. Bereits die Ausschreibung von Kennzeichen zur Fahndung erfolge oft zu Unrecht. Der Massenabgleich, mit dessen Hilfe auch verdeckte Bewegungsprofile f&#252;r Polizei und Geheimdienste erstellt w&#252;rden, entfalte insgesamt eine sch&#228;dliche und abschreckende Wirkung auf unsere Gesellschaft, etwa im Vorfeld von Demonstrationen.</p>
<p>Der Vorsitzende Richter begr&#252;ndete die Klageabweisung heute im Einzelnen wie folgt: Bayern verf&#252;ge &#252;ber die n&#246;tige Gesetzgebungskompetenz. Selbst wenn die Ma&#223;nahme &#252;berwiegend dem Auffinden gestohlener Fahrzeuge diene, werde zumindest zu einem &#8222;bedeutenden Anteil&#8220; auch die Abwehr von Gefahren betrieben. Das bayerische Gesetz zum Kfz-Massenabgleich sei ausreichend pr&#228;zise, weil es auf die Regelung zur Identit&#228;tsfeststellung Bezug nehme. Die Erm&#228;chtigung sei verh&#228;ltnism&#228;&#223;ig, weil der Massenabgleich nur an 13 Standorten und nicht fl&#228;chendeckend erfolge. Au&#223;er im &#8222;Trefferfall&#8220; sei es auch nicht erforderlich, die Ma&#223;nahme offen durchzuf&#252;hren.</p>
<p>Im vergangenen Jahr erkl&#228;rte das Bundesverfassungsgericht den Kfz-Massenabgleich in Hessen und Schleswig-Holstein f&#252;r verfassungswidrig und entschied: &#8222;Die automatisierte Erfassung von Kraftfahrzeugkennzeichen darf nicht anlasslos erfolgen oder fl&#228;chendeckend durchgef&#252;hrt werden. Der Grundsatz der Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit im engeren Sinne ist im &#220;brigen nicht gewahrt, wenn die gesetzliche Erm&#228;chtigung die automatisierte Erfassung und Auswertung von Kraftfahrzeugkennzeichen erm&#246;glicht, ohne dass konkrete Gefahrenlagen oder allgemein gesteigerte Risiken von Rechtsgutgef&#228;hrdungen oder -verletzungen einen Anlass zur Einrichtung der Kennzeichenerfassung geben.&#8220;<a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20080311_1bvr207405.html">[3]</a> Nach dem Urteil stellte Innenminister Lothar Hay den Kfz-Massenabgleich in Schleswig-Holstein ein und erkl&#228;rte: &#8222;Das Kfz-Scanning hat sich als ungeeignetes Instrument zur Abwehr von Gefahren f&#252;r die &#246;ffentliche Sicherheit erwiesen&#8220;.<a href="http://www.schleswig-holstein.de/IM/DE/Service/Presse/PI/2008/080311__im__kfzScanning.html">[4]</a> Es binde Personal, das an anderen Stellen sinnvoller f&#252;r operative Polizeiarbeit eingesetzt werden k&#246;nne. W&#228;hrend auch andere L&#228;nder auf den bedenklichen Massenabgleich verzichten oder entsprechende Gesetze nicht anwenden, wird der Kfz-Massenabgleich gerade in Bayern aufgrund eines noch von der CSU alleine beschlossenen Gesetzes ungebremst und massenhaft praktiziert.</p>
<p>Der Kfz-Massenabgleich ist in der letzten Zeit zunehmend in die Kritik geraten: Bei dem Bundesverfassungsgericht ist Verfassungsbeschwerde gegen den Kfz-Massenabgleich in Niedersachsen eingereicht worden (Az. 1 BvR 1443/08).<a href="http://www.daten-speicherung.de/?p=262">[5]</a> Gegen die neu eingef&#252;hrte Erm&#228;chtigung zum Kfz-Massenabgleich in Baden-W&#252;rttemberg soll in K&#252;rze ebenfalls Verfassungsbeschwerde erhoben werden. Der Automobilclub ADAC fordert ein &#8222;Recht auf datenfreie Fahrt&#8220;.<a href="http://www1.adac.de/Verkehr/verkehrsexperten/glaeserner_autofahrer/default.asp?quer=verkehr&amp;ComponentID=166170&amp;SourcePageID=251288">[6]</a> ADAC-Vizepr&#228;sident Ulrich Becker kritisiert: &#8222;Die Kontrollen finden zum ersten Mal verdachtsfrei und bei allen Fahrzeugen statt. Der B&#252;rger wird also unter Generalverdacht gestellt.&#8220;<a href="http://www.adac.de/images/MG-Statement-ADAC-VP-Becker-23April09-final_tcm8-251692.pdf">[7]</a> Ein vom ADAC im Fr&#252;hjahr in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten<a href="http://www1.adac.de/images/2009-03-Expertise-Umsetzung-des-BVerfG-Urteils-Kennzeichenscanning-Kurzfassung_tcm8-251695.pdf">[8]</a> des Kasseler Rechtswissenschaftlers Prof. Dr. Alexander Ro&#223;nagel kommt zu dem Ergebnis, dass keines der bestehenden Gesetze zum Kfz-Massenabgleich mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Der hessische Landtag ber&#228;t in K&#252;rze &#252;ber einen Gesetzentwurf zur Wiedereinf&#252;hrung des Kfz-Massenabgleichs in Hessen.<a href="http://www.daten-speicherung.de/?p=1298">[9]</a></p>
<p>Links:</p>
<ul>
<li><a href="http://www.daten-speicherung.de/index.php/category/datenschutz-im-staat/kfz-kennzeichenscanning/">Diese Pressemitteilung und weitere Informationen im Internet</a></li>
<li><a href="http://blog.tladesignz.com/kennzeichenscanning/"><strong>Spendenaufruf des Kl&#228;gers</strong></a></li>
</ul>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Kfz-Massenabgleich in Bayern auf dem Pr&#252;fstand</title>
		<link>http://www.daten-speicherung.de/index.php/kfz-massenabgleich-in-bayern-auf-dem-pruefstand/</link>
		<comments>http://www.daten-speicherung.de/index.php/kfz-massenabgleich-in-bayern-auf-dem-pruefstand/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 21 Sep 2009 06:35:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Webmaster</dc:creator>
				<category><![CDATA[Datenschutz im Staatssektor]]></category>
		<category><![CDATA[Juristisches]]></category>
		<category><![CDATA[Kfz-Kennzeichenscanning]]></category>
		<category><![CDATA[Metaowl-Watchblog]]></category>
		<category><![CDATA[Bayern]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.daten-speicherung.de/?p=1544</guid>
		<description><![CDATA[Pressemitteilung vom 21.09.2008:

Am Mittwoch, den 23.09.2008 um 11 Uhr verhandelt das Verwaltungsgericht M&#252;nchen[1] &#246;ffentlich &#252;ber die Klage eines Autofahrers gegen den millionenfachen verdachtslosen Abgleich von Kfz-Kennzeichen in Bayern (Az. M 7 K 08.3052). Der Kl&#228;ger Benjamin Erhart, Informatiker und ehrenamtlich als &#8222;Freiheitsredner&#8220;[2] engagiert, will ausweislich seiner Klageschrift[3] verhindern, auf bayerischen Stra&#223;en regelm&#228;&#223;ig von automatischen Kfz-Kennzeichenleseger&#228;ten[4] [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung vom 21.09.2008:</p>
<p><a name="Kfz-Massenabgleich_in_Bayern_auf_dem_Pr.C3.BCfstand"></a></p>
<p>Am Mittwoch, den 23.09.2008 um 11 Uhr verhandelt das Verwaltungsgericht M&#252;nchen<sup id="cite_ref-0" class="reference"><a href="http://www.vgh.bayern.de/VGMuenchen/">[1]</a></sup> &#246;ffentlich &#252;ber die Klage eines Autofahrers gegen den millionenfachen verdachtslosen Abgleich von Kfz-Kennzeichen in Bayern (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=M 7 K 08.3052" title="VG M&uuml;nchen, 23.09.2009 - M 7 K 08.3052">M 7 K 08.3052</a>). Der Kl&#228;ger Benjamin Erhart, Informatiker und ehrenamtlich als &#8222;Freiheitsredner&#8220;<sup id="cite_ref-1" class="reference"><a href="http://www.freiheitsredner.de/">[2]</a></sup> engagiert, will ausweislich seiner Klageschrift<sup id="cite_ref-2" class="reference"><a href="http://www.daten-speicherung.de/data/Klageschrift_Kfz-Massenscanning_By_2008-06-02_anon.pdf">[3]</a></sup> verhindern, auf bayerischen Stra&#223;en regelm&#228;&#223;ig von automatischen Kfz-Kennzeichenleseger&#228;ten<sup id="cite_ref-3" class="reference"><a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Automatische_Nummernschilderkennung">[4]</a></sup> erfasst zu werden.</p>
<p>Durch den Massenabgleich k&#246;nne er jederzeit irrt&#252;mlich angehalten und kontrolliert werden, so Erhart. Je nach Lichtverh&#228;ltnissen w&#252;rden bis zu 40% der gemeldeten Autofahrer Einlesefehlern zum Opfer fallen. Selbst wenn die Fehlerkennungsrate nur 5% betr&#252;ge, k&#228;me es aufgrund des massenhaften Abgleichs st&#252;ndlich zu Falschmeldungen. Bereits die Ausschreibung von Kennzeichen zur Fahndung erfolge oft zu Unrecht. Der Massenabgleich, mit dessen Hilfe auch verdeckte Bewegungsprofile f&#252;r Polizei und Geheimdienste erstellt w&#252;rden, entfalte insgesamt eine sch&#228;dliche und abschreckende Wirkung auf unsere Gesellschaft, etwa im Vorfeld von Demonstrationen.</p>
<p>Bayern l&#228;sst Autofahrer so h&#228;ufig erfassen wie kein anderes Bundesland: Bis zu 35 bayerische Scanner gleichen im Dauerbetrieb 5 Mio. Fahrzeuge pro Monat ab. Die gemeldete Trefferquote liegt lediglich bei 0,03%, w&#228;hrend der Abgleich zu 99,97% ohne Ergebnis bleibt. An konkreten Erfolgen wurde bisher nur die Sicherstellung einiger Fahrzeuge und das Aufgreifen eines Mordverd&#228;chtigen vermeldet, wobei der Verd&#228;chtige auch durch eine gezielte, anlassbezogene Suche h&#228;tte gestellt werden k&#246;nnen.</p>
<p>Im vergangenen Jahr erkl&#228;rte das Bundesverfassungsgericht den Kfz-Massenabgleich in Hessen und Schleswig-Holstein f&#252;r verfassungswidrig und entschied: &#8222;Die automatisierte Erfassung von Kraftfahrzeugkennzeichen darf nicht anlasslos erfolgen oder fl&#228;chendeckend durchgef&#252;hrt werden. Der Grundsatz der Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit im engeren Sinne ist im &#220;brigen nicht gewahrt, wenn die gesetzliche Erm&#228;chtigung die automatisierte Erfassung und Auswertung von Kraftfahrzeugkennzeichen erm&#246;glicht, ohne dass konkrete Gefahrenlagen oder allgemein gesteigerte Risiken von Rechtsgutgef&#228;hrdungen oder -verletzungen einen Anlass zur Einrichtung der Kennzeichenerfassung geben.&#8220;<sup id="cite_ref-4" class="reference"><a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20080311_1bvr207405.html">[5]</a></sup> Nach dem Urteil stellte Innenminister Lothar Hay den Kfz-Massenabgleich in Schleswig-Holstein ein und erkl&#228;rte: &#8222;Das Kfz-Scanning hat sich als ungeeignetes Instrument zur Abwehr von Gefahren f&#252;r die &#246;ffentliche Sicherheit erwiesen&#8220;.<sup id="cite_ref-5" class="reference"><a href="http://www.schleswig-holstein.de/IM/DE/Service/Presse/PI/2008/080311__im__kfzScanning.html">[6]</a></sup> Es binde Personal, das an anderen Stellen sinnvoller f&#252;r operative Polizeiarbeit eingesetzt werden k&#246;nne. W&#228;hrend auch andere L&#228;nder auf den bedenklichen Massenabgleich verzichten oder entsprechende Gesetze nicht anwenden, wird der Kfz-Massenabgleich gerade in Bayern aufgrund eines noch von der CSU alleine beschlossenen Gesetzes ungebremst und massenhaft praktiziert.</p>
<p>&#8222;Bayerische B&#252;rger haben die selben Grundrechte wie alle anderen&#8220;, sagt der Kl&#228;ger Benjamin Erhart. &#8222;Ich m&#246;chte mit meiner Klage auch der Bayerischen Staatsregierung zu dieser Einsicht verhelfen. Leider rei&#223;t in den letzten Jahren immer mehr die Unsitte ein, Gesetze nach Gutd&#252;nken im Schnellverfahren zu erlassen, statt sie ordentlich auf Vertr&#228;glichkeit mit dem Grundgesetz zu pr&#252;fen. Wenn die Politik diese Aufgabe nicht mehr wahrnimmt, m&#252;ssen das eben die B&#252;rger &#252;bernehmen!&#8220;</p>
<p>Der Jurist Patrick Breyer, der den Kl&#228;ger am Mittwoch vor dem Verwaltungsgericht M&#252;nchen vertreten wird, kritisiert: &#8222;Die Gesetze zum verdachtslosen Massenabgleich unserer Kennzeichen sind ein Armutszeugnis f&#252;r die Parlamentarier in Deutschland, denen die Unvereinbarkeit ihrer Gesetze mit unserer Verfassung bekannt sein m&#252;sste. Um die Besorgnis erregende Zunahme verfassungswidriger Gesetze zu bremsen, brauchen wir einen unabh&#228;ngigen Grundrechts-T&#220;V f&#252;r Gesetzentw&#252;rfe.&#8220; Breyer h&#228;lt die bayerische Erm&#228;chtigung zum Kfz-Massenabgleich f&#252;r mehrfach verfassungswidrig: Die L&#228;nder seien f&#252;r die Fahndung nach gestohlenen Fahrzeugen und Straft&#228;tern schon nicht zust&#228;ndig. Der Einsatz des Massenabgleichs werde zudem so weitreichend zugelassen, dass quasi auf jeder Stra&#223;e und permanent ein Abgleich vorgenommen werden k&#246;nne. Das Bundesverfassungsgericht habe hingegen nur einen anlassbezogenen oder stichprobenhaften Abgleich als zul&#228;ssig bezeichnet.</p>
<p>Der Kfz-Massenabgleich ist in der letzten Zeit zunehmend in die Kritik geraten: Bei dem Bundesverfassungsgericht ist Verfassungsbeschwerde gegen den Kfz-Massenabgleich in Niedersachsen eingereicht worden (Az. 1 BvR 1443/08).<sup id="cite_ref-6" class="reference"><a href="http://www.daten-speicherung.de/?p=262">[7]</a></sup> Gegen die neu eingef&#252;hrte Erm&#228;chtigung zum Kfz-Massenabgleich in Baden-W&#252;rttemberg soll in K&#252;rze ebenfalls Verfassungsbeschwerde erhoben werden. Der Automobilclub ADAC fordert ein &#8222;Recht auf datenfreie Fahrt&#8220;.<sup id="cite_ref-7" class="reference"><a href="http://www1.adac.de/Verkehr/verkehrsexperten/glaeserner_autofahrer/default.asp?quer=verkehr&amp;ComponentID=166170&amp;SourcePageID=251288">[8]</a></sup> ADAC-Vizepr&#228;sident Ulrich Becker kritisiert: &#8222;Die Kontrollen finden zum ersten Mal verdachtsfrei und bei allen Fahrzeugen statt. Der B&#252;rger wird also unter Generalverdacht gestellt.&#8220;<sup id="cite_ref-8" class="reference"><a href="http://www.adac.de/images/MG-Statement-ADAC-VP-Becker-23April09-final_tcm8-251692.pdf">[9]</a></sup> Ein vom ADAC im Fr&#252;hjahr in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten<sup id="cite_ref-9" class="reference"><a href="http://www1.adac.de/images/2009-03-Expertise-Umsetzung-des-BVerfG-Urteils-Kennzeichenscanning-Kurzfassung_tcm8-251695.pdf">[10]</a></sup> des Kasseler Rechtswissenschaftlers Prof. Dr. Alexander Ro&#223;nagel kommt zu dem Ergebnis, dass keines der bestehenden Gesetze zum Kfz-Massenabgleich mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Der hessische Landtag ber&#228;t in K&#252;rze &#252;ber einen Gesetzentwurf zur Wiedereinf&#252;hrung des Kfz-Massenabgleichs in Hessen.<sup id="cite_ref-10" class="reference"><a href="http://www.daten-speicherung.de/?p=1298">[11]</a></sup></p>
<p><a href="http://daten-speicherung.de/index.php/category/datenschutz-im-staat/kfz-kennzeichenscanning/">Diese Pressemitteilung und weitere Informationen im Internet</a></p>]]></content:encoded>
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		<title>ADAC: Kfz-Massenabgleich durchweg verfassungswidrig</title>
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		<pubDate>Sun, 12 Jul 2009 09:00:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Webmaster</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Kfz-Kennzeichenscanning]]></category>
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		<description><![CDATA[Nach einem vom ADAC in Auftrag gegebenen Gutachten erm&#228;chtigen 10 Bundesl&#228;nder ihre Polizei zum Massenabgleich von Kfz-Kennzeichen im &#246;ffentlichen Stra&#223;enverkehr. Keine einzige der Regelungen ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

Hinweis: Auch die gr&#252;n markierten L&#228;nder haben laut ADAC nur &#8222;im Wesentlichen&#8220; verfassungsgem&#228;&#223;e Regelungen.
Verfassungswidrige Erm&#228;chtigungen bestehen in Bayern, Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern, Baden-W&#252;rttemberg, Hamburg, Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Brandenburg und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach einem vom ADAC in Auftrag gegebenen <a href="http://www1.adac.de/images/2009-03-Expertise-Umsetzung-des-BVerfG-Urteils-Kennzeichenscanning-Kurzfassung_tcm8-251695.pdf">Gutachten</a> erm&#228;chtigen 10 Bundesl&#228;nder ihre Polizei zum Massenabgleich von Kfz-Kennzeichen im &#246;ffentlichen Stra&#223;enverkehr. <strong>Keine einzige der Regelungen</strong> ist mit dem Grundgesetz vereinbar.</p>
<p style="text-align: center;"><img class="aligncenter" title="&#220;bersicht" src="/data/kfz-scanning-adac-2009.png" alt="" width="404" height="624" /><br />
Hinweis: Auch die gr&#252;n markierten L&#228;nder haben laut ADAC nur &#8222;im Wesentlichen&#8220; verfassungsgem&#228;&#223;e Regelungen.</p>
<p style="text-align: left;"><strong>Verfassungswidrige Erm&#228;chtigungen bestehen in</strong> Bayern, Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern, Baden-W&#252;rttemberg, Hamburg, Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Brandenburg und Th&#252;ringen. Berlin nutzt das Videoscanning sogar ohne spezielle gesetzliche Grundlage. Hamburg wird sein Gesetz wahrscheinlich auslaufen lassen, w&#228;hrend Hessen zurzeit eine verfassungswidrige Wiedereinf&#252;hrung des Kfz-Massenscannings plant.</p>
<p style="text-align: left;">Gar kein Thema mehr ist Kennzeichenscanning in vier Bundsl&#228;ndern &#8211; Bremen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein. Diese L&#228;nder <strong>verzichten bewusst </strong>aus verfassungsrechtlichen Bedenken auf diese umstrittene &#220;berwachungsma&#223;nahme. In Sachsen ist es ebenfalls noch kein Thema.</p>
<p style="text-align: left;">ADAC-Vizepr&#228;sident Ulrich Becker <a href="http://www.adac.de/images/MG-Statement-ADAC-VP-Becker-23April09-final_tcm8-251692.pdf">kritisiert</a> den Kfz-Massenabgleich mit den folgenden Worten: &#8222;Bereits seit 2006 f&#252;hren manche Bundesl&#228;nder Kontrollen mittels automatischer Kennzeichenerfassung mit Videoscanning durch. Mit diesem Schritt wurde eine neue Qualit&#228;t in der &#220;berwachung &#246;ffentlicher R&#228;ume geschaffen. Die Kontrollen finden zum ersten Mal <strong>verdachtsfrei und bei allen Fahrzeugen </strong>statt. Der B&#252;rger wird also unter Generalverdacht gestellt.&#8220;</p>
<p style="text-align: left;">Eine <strong>Klage </strong>gegen den Kfz-Massenabgleich in Bayern und eine Verfassungsbeschwerde gegen die Regelung in Niedersachsen ist bereits <a href="http://www.daten-speicherung.de/index.php/klagen-gegen-kfz-massenabgleich-in-bayern-und-niedersachsen/">eingereicht</a>. Eine Verfassungsbeschwerde gegen den Kfz-Massenabgleich in Baden-W&#252;rttemberg ist in Vorbereitung. Die &#252;brigen L&#228;nder warten noch auf Kl&#228;ger/innen, die ihre Grundrechte vor Gericht durchzusetzen bereit sind.</p>
<p style="text-align: left;">N&#228;here Informationen:</p>
<ul>
<li><a href="http://www1.adac.de/images/2009-03-Expertise-Umsetzung-des-BVerfG-Urteils-Kennzeichenscanning-Kurzfassung_tcm8-251695.pdf">ADAC-Gutachten von Prof. Ro&#223;nagel</a> (April 2009)</li>
<li><a href="http://www1.adac.de/Search/SearchResult/RW_HighLight.asp?RWDoc2Show=40359&amp;RWLang=de&amp;RWCollectionID=adac&amp;RWQuery=generalverdacht&amp;RWURL=http://www1.adac.de/adac-im-einsatz/motorwelt/m_archiv/Pressemeldungen/Kennzeichenscanning.asp&amp;RWCookieValue=589F5C6DB83ADBA41DAD47C9EEF9786D00A0001843DF882C6EF9BB652B62D1E47B1D752EB79B136CB42B0D3B41B9B29CCA085114478D22420DF0B9D6EA597BDB25193B96761BD5B44CF0CE2C7B7FBCA75D8DD93A1CD6AC54B7E4ECE154DC4895F5E1576373F94C898633B3F844E81C5ECA0D54C5D66DB4CB8EEFCA54E2B17685D3D3AAC41117404B16606523524269D13E9A6F235B2D286B1B1012CD7EE43228DC407F25D81653ECE9E9BD8C5CC2943995D5C17C5F7C17BDF8F7617417BE00E3DF40045D3A07914014403407D002159F8F229DCA0BBB9CC91038CBBB7D3F">ADAC-Pressemitteilung: Aufofahrer unter Generalverdacht</a> (23.04.2009)</li>
<li><a href="http://www.adac.de/Verkehr/Verkehrsexperten/glaeserner_autofahrer/default.asp?ComponentID=166170&amp;SourcePageID=251288">ADAC-Informationen: Das Recht auf datenfreie Fahrt</a></li>
</ul>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>FDP will hessische Polizei aufr&#252;sten</title>
		<link>http://www.daten-speicherung.de/index.php/fdp-will-hessische-polizei-aufruesten/</link>
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		<pubDate>Sat, 11 Jul 2009 10:20:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Webmaster</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Kfz-Kennzeichenscanning]]></category>
		<category><![CDATA[Metaowl-Watchblog]]></category>
		<category><![CDATA[FDP]]></category>
		<category><![CDATA[Hessen]]></category>

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		<description><![CDATA[Mit einem am 30.06.2009 eingereichten Gesetzentwurf planen FDP und CDU in Hessen, die Eingriffsrechte der Polizei weiter auszudehnen.
1. Wiedereinf&#252;hrung des verfassungswidrigen Kfz-Massenabgleichs
Nachdem das Bundesverfassungsgericht 2008 die von der hessischen CDU eingef&#252;hrte Erm&#228;chtigung zum massenhaften Abgleich von Kfz-Kennzeichen mit Fahndungsdaten verworfen hat und die damalige rot-gr&#252;ne Koalition auf das ineffiziente Instrument verzichten wollte, haben sich FDP [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mit einem am 30.06.2009 eingereichten <a href="http://starweb.hessen.de/cache/DRS/18/1/00861.pdf">Gesetzentwurf</a> planen FDP und CDU in Hessen, die Eingriffsrechte der Polizei weiter auszudehnen.</p>
<p><strong>1. Wiedereinf&#252;hrung des verfassungswidrigen Kfz-Massenabgleichs</strong></p>
<p>Nachdem das Bundesverfassungsgericht 2008 die von der hessischen CDU eingef&#252;hrte Erm&#228;chtigung zum massenhaften Abgleich von Kfz-Kennzeichen mit Fahndungsdaten <a href="http://www.daten-speicherung.de/index.php/urteil-zum-kfz-massenabgleich-muss-folgen-haben/">verworfen</a> hat und die damalige rot-gr&#252;ne Koalition auf das ineffiziente Instrument <a href="http://www.daten-speicherung.de/index.php/hessen-lehnt-kfz-massenabgleich-ab/">verzichten</a> wollte, haben sich FDP und CDU nun entschieden, erneut den Stra&#223;enverkehr rastern zu lassen. In das hessische Gesetz soll die baden-w&#252;rttembergische Erm&#228;chtigung, gegen die in K&#252;rze Verfassungsbeschwerde eingereicht werden wird, wortgleich &#252;bernommen werden.</p>
<p>Hessen will mit der ineffizienten Ma&#223;nahme des Kfz-Massenabgleichs Straftaten verfolgen, wof&#252;r die L&#228;nder schon nicht zust&#228;ndig sind. Geplant ist auch nicht etwa nur eine gezielte Suche aus besonderem Anlass, sondern eine dauerhaftes und praktisch landesweites Stochern im Nebel in der Hoffnung auf Zufallstreffer. Die geplante Erm&#228;chtigung ist daher sowohl verfassungswidrig als auch ineffizient.</p>
<p>Siehe auch: <a title="Alle Artikel in Kfz-Kennzeichenscanning ansehen" rel="category tag" href="../index.php/category/datenschutz-im-staat/kfz-kennzeichenscanning/">Weitere Beitr&#228;ge zum Thema Kfz-Kennzeichenscanning</a></p>
<p><strong>2. Heimlicher Einbau von Wanzen und Kameras</strong></p>
<p>FDP und CDU wollen der hessischen Polizei erlauben, Wohnungen heimlich in Abwesenheit des Inhabers zu betreten, um Wanzen und Videokameras einzubauen. Nicht einmal das ma&#223;lose schwarz-rote <a href="http://www.daten-speicherung.de/index.php/bundeskriminalamt-soll-zentrale-staatspolizei-werden/">BKA-Gesetz</a> aus dem vergangenen Jahr erlaubt dies.</p>
<p><strong>3. Nutzung anlasslos gespeicherter Verbindungs- und Standortdaten</strong></p>
<p>FDP und CDU wollen der hessischen Polizei erlauben, auf anlasslos und fl&#228;chendeckend gespeicherte Telekommunikationsdaten (&#8222;Vorratsdaten&#8220;) pr&#228;ventiv zuzugreifen. Dabei ist die sogenannte &#8222;Vorratsdatenspeicherung&#8220; verfassungswidrig und zurzeit Gegenstand der gr&#246;&#223;ten <a href="http://verfassungsbeschwerde.vorratsdatenspeicherung.de">Verfassungsbeschwerde</a> in der Geschichte der Bundesrepublik.</p>
<p><strong>4. Unterbrechung des Mobilfunks<br />
</strong></p>
<p>FDP und CDU wollen der hessischen Polizei k&#252;nftig erlauben, die Handynutzung technisch zu blockieren. Dies kann dazu f&#252;hren, dass s&#228;mtliche Mobiltelefone im Umfeld eines Blockierger&#228;ts lahmgelegt werden &#8211; auch f&#252;r Notrufe.</p>
<p><strong>5. Bundestrojaner f&#252;r Skype-Nutzer</strong></p>
<p>FDP und CDU wollen der hessischen Polizei k&#252;nftig erlauben, Spionageprogramme in Privatcomputer einzuschleusen, um Internettelefonate, E-Mails, Chats und Messager wie ICQ abzuh&#246;ren.</p>
<p><strong>6. Datenauslieferung an das Ausland</strong></p>
<p>FDP und CDU wollen der hessischen Polizei erlauben, Informationen &#252;ber Personen in Deutschland an Beh&#246;rden im europ&#228;ischen Ausland weiterzugeben. Bisher war eine Auslieferung von Informationen an das Ausland nur „zur Abwehr einer erheblichen Gefahr“ zul&#228;ssig und ausgeschlossen, wenn im Ausland &#8222;gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes versto&#223;en&#8220; w&#252;rde oder &#8222;schutzw&#252;rdige Belange der betroffenen Person beeintr&#228;chtigt&#8220; w&#252;rden. Gestrichen werden soll auch die Auflage, wonach das Ausland die ausgelieferten Informationen bislang nur zu dem Zweck nutzen darf, zu dem sie ausgeliefert werden.</p>
<p><strong>7. K&#246;rperliche Zwangsuntersuchung und -behandlung</strong></p>
<p>FDP und CDU wollen der hessischen Polizei erlauben, k&#252;nftig auch ungef&#228;hrdete Personen zwangsweise an ihrem K&#246;rper untersuchen und behandeln zu lassen. Beispielsweise sollen Personen, die Polizeibeamte verletzt haben, auf eine HIV-Infektion untersucht werden.</p>
<p><strong>8. Mehr Video&#252;berwachung</strong></p>
<p>FDP und CDU in Hessen wollen die <a href="http://www.daten-speicherung.de/index.php/studie-videoueberwachung-kaum-von-nutzen/">erwiesenerma&#223;en unwirksame</a> Video&#252;berwachung &#246;ffentlicher Pl&#228;tze auch dann bis zu zwei Jahre lang fortsetzen, wenn sich herausstellt, dass der &#252;berwachte Bereich keinen Kriminalit&#228;tsschwerpunkt mehr darstellt.</p>
<p><strong>9. Vorsorgliche Erleichterung der Strafverfolgung</strong></p>
<p>Obwohl die L&#228;nder daf&#252;r nicht zust&#228;ndig <a href="http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv113348.html">sind</a>, wollen FDP und CDU in Hessen die Polizei auch ohne jede Gefahr beauftragen, eine etwaige k&#252;nftige, noch nicht abzusehende Verfolgung m&#246;glicher Straftaten zu erleichtern. Belegt wird dies mit dem martialischen Begriff der &#8222;vorbeugenden Bek&#228;mpfung von Straftaten&#8220;.</p>
<p><strong>10. Schwacher Schutz von Intimit&#228;ten</strong></p>
<p>FDP und CDU wollen die Fehler des schwarz-roten BKA-Gesetzes, &#252;ber welches eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts <a href="http://www.heise.de/tp/r4/artikel/29/29614/1.html">ansteht</a>, wiederholen und uns nur unzureichend vor einem Eindringen der Polizei in unsere Privatsph&#228;re (&#8222;Kernbereich privater Lebensgestaltung&#8220;) sch&#252;tzen.</p>
<p>Das Lauschen und Aussp&#228;hen soll der hessischen Polizei nur verboten werden, wenn als Ergebnis nichts als Intimit&#228;ten zu erwarten sind. K&#246;nnte hingegen beispielsweise w&#228;hrend eines Geschlechtsverkehrs auch etwas relevantes gest&#246;hnt werden, soll sich ein Richter die Aufzeichnung anh&#246;ren.</p>
<p>Die FDP, deren Abgeordnete zu einem nicht geringen Teil Rechtsanw&#228;lte sind, hat zwar darauf bestanden, dass Rechtsanw&#228;lte und Journalisten k&#252;nftig zuverl&#228;ssig vor Ausforschung gesch&#252;tzt werden. Nicht mehr gereicht hat der Wille aber f&#252;r einen zuverl&#228;ssigen Schutz von &#196;rzten, Psychotherapeuten, Apothekern, Notaren, Steuerberatern, Schwangerschaftsberatern und Drogenberatungen vor &#220;berwachung. Dadurch m&#252;ssen auch die Patienten und Mandanten dieser Berufe mit einem Bekanntwerden ihrer N&#246;te rechnen.</p>
<p><strong>11. Beibehaltung der untauglichen Rasterfahndung</strong></p>
<p>Die FDP will die von der CDU unm&#228;&#223;ig ausgeweitete Rasterfahndung beibehalten und lediglich auf Situationen einer &#8222;konkreten Gefahr&#8220; beschr&#228;nken. Nicht wieder hergestellt werden soll dagegen die Voraussetzung einer &#8222;gegenw&#228;rtigen&#8220; &#8211; also akuten &#8211; Gefahr und das Erfordernis einer richterlichen Anordnung. Beides hatte die CDU <a href="http://www.welt.de/print-welt/article375830/Gesetzesaenderung_soll_Rasterfahndung_ermoeglichen.html">gestrichen</a>, nachdem die hessischen Gerichte die &#8211; sp&#228;ter auch tats&#228;chlich ohne Erfolg gebliebene &#8211; Rasterfahndung nach &#8222;Schl&#228;fern&#8220; <a href="http://www.heise.de/tp/r4/artikel/11/11909/1.html">untersagt</a> hatten.</p>
<p>Es ist bis heute kein einziger Fall bekannt, in dem eine pr&#228;ventive Rasterfahndung zur Abwendung einer Gefahr gef&#252;hrt h&#228;tte. Demgegen&#252;ber binden Rasterfahndungen erhebliche Ressourcen und behindern die gezielte Polizeiarbeit. Lehren daraus wollen die schwarz-gelben <a href="http://www.abgeordnetenwatch.de/abgeordnete-490-0.html">Abgeordneten</a> in Hessen nicht ziehen.</p>
<p><strong>Fazit</strong></p>
<p>Wer bei der letzten hessischen Landtagswahl gehofft hat, die FDP in Hessen werde nicht nur den freiheitsrechtlichen Amoklauf der CDU stoppen, sondern eine Wende der Innenpolitik weg von Symbolgesetzen hin zu Wirksamkeit und Freiheit durchsetzen, den entt&#228;uscht der vorliegende Gesetzentwurf. Anders als der vielversprechende <a href="http://www.daten-speicherung.de/index.php/hessen-lehnt-kfz-massenabgleich-ab/">rot-gr&#252;ne Koalitionsvertrag</a> scheint die hessische FDP einer abgeschw&#228;chten Sch&#228;uble-Doktrin zu folgen, wonach die Machtbefugnisse des Staates so weit auszudehnen sind, wie es unsere Verfassung gerade noch zul&#228;sst. Da der jetzige Gesetzentwurf selbst diese Grenzen in vielen Punkten sprengt, m&#252;ssen sich Hessens Politiker auf eine weitere Aufhebung ihres Gesetzes durch das Bundesverfassungsgericht einrichten.</p>
<p>Siehe auch: <a title="Hessen muss Polizeigesetz nachbessern [2. Erg&#228;nzung]" href="../index.php/hessen-muss-polizeigesetz-nachbessern/"></a></p>
<ul>
<li>daten-speicherung.de: <a title="Hessen muss Polizeigesetz nachbessern [2. Erg&#228;nzung]" href="../index.php/hessen-muss-polizeigesetz-nachbessern/">Hessen muss Polizeigesetz nachbessern</a> (12.8.2008)</li>
<li>FDP: <a href="http://www.fdp-hessen.de/webcom/show_article_pm.php/_c-181/_cat-/_nr-1659/_p-/_ao-/_lkm-/i.html">Neuordnung des Polizeirechts</a> (23.06.2009)</li>
<li>Junge Liberale: <a href="http://www.junge-liberale.de/index.htx/4a4395bbd9fff73d84e2e554a616a934">Wechselbad der Gef&#252;hle beim Polizeigesetz</a> (25.06.2009)</li>
<li>Gr&#252;ne: <a href="http://www.gruene-fraktion-hessen.de/cms/presse/dok/293/293843.polizeigesetz_fdp_macht_einschraenkung_v.html">Polizeigesetz &#8211; FDP macht Einschr&#228;nkung von Grundrechten zum zentralen Debattenpunkt</a> (09.07.2009)</li>
<li>Die Linke: <a href="http://www.linksfraktion-hessen.de/cms/index.php?option=com_content&amp;task=view&amp;id=907&amp;Itemid=272">DIE LINKE lehnt Versch&#228;rfung des Polizeirechts entschieden ab – B&#252;rgerrechte sch&#252;tzen!</a> (09.07.2009)</li>
<li>SPD: <a href="http://www.spd-fraktion-hessen.de/Details.55.0.html?&amp;no_cache=1&amp;tx_ttnews[tt_news]=6092&amp;tx_ttnews[backPid]=49&amp;cHash=8e8ef38d20">Schwarz-Gelber Gesetzentwurf unzureichend</a> (09.07.2009)</li>
<li><a href="http://starweb.hessen.de/cache/DRS/18/1/00861.pdf">Der Gesetzentwurf im Volltext</a></li>
</ul>]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>Evaluierung von &#220;berwachungsbefugnissen in Brandenburg</title>
		<link>http://www.daten-speicherung.de/index.php/evaluierung-von-ueberwachungsbefugnissen-in-brandenburg/</link>
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		<pubDate>Thu, 08 Jan 2009 14:39:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Webmaster</dc:creator>
				<category><![CDATA[Datenschutz im Staatssektor]]></category>
		<category><![CDATA[Juristisches]]></category>
		<category><![CDATA[Kfz-Kennzeichenscanning]]></category>
		<category><![CDATA[Metaowl-Watchblog]]></category>
		<category><![CDATA[Sicherheitspolitik]]></category>

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		<description><![CDATA[Das brandenburgische Innenministerium hat nach dem Informationsfreiheitsgesetz einen Bericht &#252;ber &#220;berwachungsma&#223;nahmen der Polizei freigegeben. Der Bericht (pdf-Datei) schildert, in welchen F&#228;llen und in welchem Ausma&#223; die brandenburgische Polizei im Jahr 2007 Video&#252;berwachung, Abh&#246;ren von Wohnungen und Telefonaten und Kfz-Kennzeichenscanner eingesetzt hat.
Einen kritischen Kommentar zu dem Bericht, der die positive Einsch&#228;tzung des Innenministeriums widerlegt und Rechtsverst&#246;&#223;e [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das brandenburgische Innenministerium hat nach dem Informationsfreiheitsgesetz einen <strong>Bericht </strong>&#252;ber &#220;berwachungsma&#223;nahmen der Polizei freigegeben. Der Bericht (<a href="/data/bericht_ueberwachung_brandenburg_2007-12-21.pdf">pdf-Datei</a>) schildert, in welchen F&#228;llen und in welchem Ausma&#223; die brandenburgische Polizei im Jahr 2007 Video&#252;berwachung, Abh&#246;ren von Wohnungen und Telefonaten und Kfz-Kennzeichenscanner eingesetzt hat.</p>
<p>Einen kritischen <strong>Kommentar </strong>zu dem Bericht, der die positive Einsch&#228;tzung des Innenministeriums widerlegt und Rechtsverst&#246;&#223;e aufdeckt, habe ich bereits <a href="http://www.daten-speicherung.de/?p=391#kommentar">ver&#246;ffentlicht</a>.</p>
<p>Der <strong>Landtag </strong>hatte dem Innenministerium die genannten &#220;berwachungsbefugnisse 2006 nur vorl&#228;ufig f&#252;r die Dauer von zwei Jahren einger&#228;umt und eine Berichtspflicht auferlegt, um eine Bewertung vornehmen zu k&#246;nnen. Der vorgelegte Bericht ist jedoch weder unabh&#228;ngig erstellt worden noch inhaltlich ausreichend aussagekr&#228;ftig. Dementsprechend hat der Landtag aus dem Bericht keinerlei inhaltliche Konsequenzen gezogen.</p>
<p>Ende 2008 haben SPD und CDU im brandenburgischen Landtag die pr&#228;ventiven &#220;berwachungsbefugnisse der Polizei um drei Jahre <strong>verl&#228;ngert </strong>und einen weiteren Bericht verlangt &#8211; auch diesmal wieder ohne gesetzliche Festlegung von <a href="http://www.daten-speicherung.de/?p=441">Mindestanforderungen</a> an eine aussagekr&#228;ftige und unabh&#228;ngige Evaluierung.</p>
<p><strong>Anforderungen an Evaluierung von Sicherheitsgesetzen</strong></p>
<p>Von dem Evaluierungsverfahren abgesehen scheint man sich nicht dar&#252;ber im klaren zu sein, unter welchen <strong>Voraussetzungen </strong>die Erm&#228;chtigungen &#252;berhaupt sinnvoll und gewollt sind. Die Befristung eines Gesetzes macht jedoch nur Sinn, wenn man es unter bestimmten Voraussetzungen auch auslaufen lassen will, und wenn man sich &#252;ber diese Voraussetzungen im klaren ist.</p>
<p>Welche <strong>Anforderungen </strong>an eine &#220;berwachungsbefugnis gestellt werden sollten, ist hier schon mehrfach dargestellt worden:</p>
<p>a) Auf sie kann nicht ohne Einbu&#223;en an Sicherheit <strong>verzichtet </strong>werden (hierbei ist nicht die N&#252;tzlichkeit f&#252;r die Sicherheitsbeh&#246;rden ma&#223;geblich, sondern der messbare Einfluss auf die Kriminalit&#228;tsrate),</p>
<p>b) Die dadurch gebundenen <strong>Mittel </strong>(z.B. f&#252;r &#220;berwachungstechnik und -personal) k&#246;nnten nicht an anderer Stelle mehr Schutz vor Kriminalit&#228;t leisten (insbesondere im Rahmen gezielter Kriminalpr&#228;ventionsprojekte),</p>
<p>c) Die Wirksamkeit des Instruments steht nicht au&#223;er Verh&#228;ltnis zu seinen unerw&#252;nschten <strong>Nebenwirkungen</strong>. Als Nebenwirkungen kommen in Frage: staatliche Fehlurteile und falscher Verdacht (z.B. falsche Treffer), Missbrauch des Instruments zu anderen Zwecken, abschreckende Wirkung des Instruments auf die Betroffenen (z.B. Kfz-Massenabgleich vor Demonstrationen).</p>
<p>Wie eine <strong>aussagekr&#228;ftige Evaluierung</strong> aussehen m&#252;sste, haben amerikanische Wissenschaftler bereits <a href="http://www.daten-speicherung.de/index.php/wissenschaftler-fordern-systematische-ueberpruefung-aller-ueberwachungsmassnahmen/">erarbeitet</a>.</p>
<p><strong>Evaluierungsauftrag in Brandenburg</strong></p>
<p>In einem unverbindlichen <a href="http://www.parldok.brandenburg.de/parladoku/w4/drs/ab%5F7000/7008.pdf">Entschlie&#223;ungsantrag</a> fordert der brandenburgische Landtag auf Initiative der SPD nun, die Landesregierung solle eine &#8222;Evaluation [&#8230;] unter Hinzuziehung eines <strong>wissenschaftlichen Sachverst&#228;ndigen</strong>, der im Einvernehmen mit dem Innenausschuss bestellt wird&#8220;, vornehmen lassen. Die Evaluierung soll allerdings &#8222;in enger Kooperation zwischen dem Sachverst&#228;ndigen und dem Ministerium des Innern&#8220; erfolgen, wodurch keine unabh&#228;ngige Evaluierung gesichert ist.</p>
<p><strong>Inhaltlich </strong>soll die Evaluierung aussagekr&#228;ftiger ausfallen als der letzte Bericht: &#8222;Die wissenschaftliche Untersuchung soll die Erhebungspraxis, den Nutzen der gewonnenen Daten f&#252;r die polizeiliche Arbeit sowie die Effektivit&#228;t und Effizienz der verdeckten Datenerhebung, auch in Kombination mit anderen Befugnissen auswerten; dabei ist unter anderem auf Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis und Anzahl der Betroffenen und auf die Wirkung der Befugnisse einzugehen. Dar&#252;ber hinaus sollen rechtliche und praktische Anwendungsprobleme erforscht sowie evtl. Verbesserungsvorschl&#228;ge unterbreitet werden.&#8220; Leider umfasst dieser Auftrag weder die Wirksamkeit der Instrumente gemessen an der Kriminalit&#228;tsrate, noch ihre Kosten, noch ihre unerw&#252;nschten Nebenwirkungen.</p>
<p><strong>Bewertung</strong></p>
<p>Grunds&#228;tzlich ist der Evaluierungsvorsto&#223; der brandenburgischen SPD sehr zu begr&#252;&#223;en. Brandenburg handelt damit augenscheinlich am <strong>fortschrittlichsten </strong>unter allen L&#228;ndern, was die Evaluierung von Grundrechtseingriffen angeht. Andererseits verspricht die mangelnde Unabh&#228;ngigkeit der Berichtsersteller, der zu eingeschr&#228;nkte Berichtsauftrag und die fehlende Klarheit &#252;ber Kriterien f&#252;r ein Auslaufenlassen der Regelungen keine Aufhebung &#252;berfl&#252;ssiger Befugnisse.</p>
<p>Die SPD-Innenexpertin Britta Stark, die die Evaluierung durchgesetzt hat, <a href="http://www.spd-fraktion.brandenburg.de/spd-fraktion.php/cat/15/aid/876/title/Britta_Stark:_Polizeigesetz_-_Evaluation_schon_Anfang_2009_beginnen">bef&#252;rchtete</a> noch am Tag des Beschlusses, der brandenburgische <strong>Innenminister </strong>Sch&#246;nbohm werde die Evaluierung bis nach den Wahlen im September 2009 aufschieben, um sie dann &#8211; je nach Ausgang &#8211; gegebenenfalls nicht mehr durchf&#252;hren zu m&#252;ssen. In dem Landtagsbeschluss ist nicht festgelegt, wann die Evaluierung beginnen soll. Es zeigt sich, dass eine Evaluierung vom Parlament selbst in Auftrag gegeben werden muss, um eine unabh&#228;ngige und umfassende &#220;berpr&#252;fung sicherzustellen.</p>
<p><strong>Siehe auch:</strong></p>
<ul>
<li><a href="http://www.rbb-online.de/_/imparlament/index_jsp/activeid=7005.html">Video: Aufzeichnung der Landtagsdebatte &#252;ber das Polizeigesetz am 17.12.2008</a></li>
<li><a href="http://www.dielinke-fraktion.brandenburg.de/index.php?id=17&amp;no_cache=1&amp;tx_ttnews%5Bpointer%5D=25&amp;tx_ttnews%5Btt_news%5D=29&amp;tx_ttnews%5BbackPid%5D=25">Die Linke: Gro&#223;er Lauschangriff in Brandenburg nicht erforderlich</a></li>
<li><a href="http://www.parldok.brandenburg.de/parladoku/w4/drs/ab%5F6800/6820.pdf">Landesregierung: Handyortung und Telekommunikations&#252;berwachung im Land Brandenburg</a></li>
<li><a href="http://www.parldok.brandenburg.de/parladoku/w4/drs/ab%5F6800/6819.pdf">Landesregierung: Automatische KfZ-Kennzeichen-Erfassung in Brandenburg &#8211; Grundrechtsschutz f&#252;r unbeteiligte Dritte</a></li>
<li><a href="http://www.parldok.brandenburg.de/parladoku/w4/drs/ab%5F6800/6817.pdf">Landesregierung: IMSI-Catcher und Kfz-Massenabgleich</a></li>
<li><a href="http://www.parldok.brandenburg.de/parladoku/w4/drs/ab%5F6800/6816.pdf">Landesregierung: Automatische KfZ-Kennzeichen-Erfassung in Brandenburg</a></li>
<li><a title="Brandenburg will verfassungswidrige und unn&#246;tige &#220;berwachungserm&#228;chtigungen verl&#228;ngern [erg&#228;nzt]" href="../index.php/brandenburg-will-verfassungswidrige-und-unnoetige-ueberwachungsermaechtigungen-verlaengern/">Daten-Speicherung.de: Brandenburg will verfassungswidrige und unn&#246;tige &#220;berwachungserm&#228;chtigungen verl&#228;ngern [erg&#228;nzt]</a> (7.10.2008)</li>
</ul>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Hessen lehnt Kfz-Massenabgleich ab [erg&#228;nzt]</title>
		<link>http://www.daten-speicherung.de/index.php/hessen-lehnt-kfz-massenabgleich-ab/</link>
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		<pubDate>Sun, 02 Nov 2008 07:57:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Webmaster</dc:creator>
				<category><![CDATA[Datenschutz im Staatssektor]]></category>
		<category><![CDATA[Kfz-Kennzeichenscanning]]></category>
		<category><![CDATA[Metaowl-Watchblog]]></category>
		<category><![CDATA[Sicherheitspolitik]]></category>
		<category><![CDATA[Hessen]]></category>

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		<description><![CDATA[Der neue Koalitionsvertrag von SPD und Gr&#252;nen in Hessen sieht vor, den vom Bundesverfassungsgericht verworfenen Massenabgleich von Kraftfahrzeugen mit Polizeidateien nicht wieder einzuf&#252;hren. Einem entsprechenden Gesetzentwurf der FDP wollen die Fraktionen insoweit nicht zustimmen. Einen ma&#223;geblichen Anteil hieran d&#252;rfte die Linksfraktion haben, die schon vor Wochen erkl&#228;rt hat, sie werde einer Wiedereinf&#252;hrung des Kfz-Massenabgleichs auf [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der neue Koalitionsvertrag von SPD und Gr&#252;nen in Hessen sieht vor, den vom Bundesverfassungsgericht <a href="http://www.daten-speicherung.de/index.php/urteil-zum-kfz-massenabgleich-muss-folgen-haben/">verworfenen</a> <strong>Massenabgleich von Kraftfahrzeugen </strong>mit Polizeidateien nicht wieder einzuf&#252;hren. Einem entsprechenden <a href="http://www.daten-speicherung.de/index.php/hessen-muss-polizeigesetz-nachbessern/">Gesetzentwurf</a> der FDP wollen die Fraktionen insoweit nicht zustimmen. Einen ma&#223;geblichen Anteil hieran d&#252;rfte die Linksfraktion haben, die schon vor Wochen erkl&#228;rt hat, sie werde einer Wiedereinf&#252;hrung des Kfz-Massenabgleichs auf keinen Fall zustimmen.</p>
<p>Nach Schleswig-Holstein und <a href="http://www.daten-speicherung.de/index.php/bremen-streicht-kfz-massenscanning-ersatzlos/">Bremen</a> ist Hessen damit das dritte Land, das bewusst auf die Technik verzichtet. Weitere L&#228;nder haben sie noch nie eingesetzt. Die Entscheidung Hessens ist aus kriminalpolitischer Sicht sehr zu begr&#252;&#223;en. Der automatisierte Massenabgleich kostet Zeit und Geld, die an anderer Stelle fehlen, und weist doch keine nennenswerten Ergebnisse auf.</p>
<p>W&#246;rtlich hei&#223;t es in dem hessischen <a href="http://www.gruene-hessen.de/cms/landesverband/dokbin/255/255596.koalitionsvertrag_20082013.pdf">Koalitionsvertrag</a>:</p>
<blockquote><p>Wir werden das hessische Gesetz &#252;ber die &#246;ffentliche Sicherheit und Ordnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anpassen und praktikabel gestalten. DNA-Tests f&#252;r unter Vierzehnj&#228;hrige sind unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig und werden ebenso wieder abgeschafft wie die automatische Kennzeichenerfassung.</p></blockquote>
<p>Anstelle von &#220;berwachung will die neue Landesregierung darauf fokussieren, den massiven Personalabbau bei der Polizei r&#252;ckg&#228;ngig zu machen. Vielversprechend ist der Wille, verst&#228;rkt auf <strong>Pr&#228;vention</strong> zu fokussieren, die tats&#228;chlich an den Wurzeln von Kriminalit&#228;t ansetzt:</p>
<blockquote><p>In Zusammenarbeit mit den Pr&#228;ventionsr&#228;ten werden wir die Pr&#228;ventionsarbeit neu konzipieren und ein Pr&#228;ventionsgesetz verabschieden. Wir wollen einen Schwerpunkt auf die Ursachenbek&#228;mpfung von Kriminalit&#228;t legen, ohne eine konsequente Strafverfolgung zu vernachl&#228;ssigen.</p></blockquote>
<p>Die geplante Rechtspolitik im Bereich der Innenpolitik wird wie folgt beschrieben:</p>
<blockquote><p>Eine von SPD und B&#220;NDNIS 90/DIE GR&#220;NEN gestellte Landesregierung sichert die Balance von Freiheit und Sicherheit und lehnt unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ige Eingriffsbefugnisse der Sicherheitsbeh&#246;rden ab.</p></blockquote>
<p>Die Koalition will weiter dem Trennungsgebot zwischen Polizei und <strong>Nachrichtendiensten </strong>und unseren Freiheitsrechten zum Schutz vor unveranlasster Beobachtung wieder besser zur Geltung verhelfen:</p>
<blockquote><p>Dar&#252;ber hinaus hat das Trennungsgebot von Verfassungsschutz und Polizei f&#252;r uns einen hohen Stellenwert. Wir werden daher dem Trennungsgebot bei der Ausgestaltung und Anwendung des Gesetzes &#252;ber das Landesamt f&#252;r Verfassungsschutz besondere Aufmerksamkeit widmen. Au&#223;erdem werden wir das Gesetz &#252;ber das Landesamt f&#252;r Verfassungsschutz an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anpassen, um den Schutz privater Lebensgestaltung in verfassungsgem&#228;&#223;er Weise sicherzustellen.</p></blockquote>
<p>Als eines der letzten L&#228;nder soll nun auch in Hessen ein Anspruch auf Unterlageneinsicht geschaffen werden (Informationsfreiheitsgesetz). Besonders interessant sind die Pl&#228;ne zur <strong>Organisation des Datenschutzes</strong>. Anders als in anderen L&#228;ndern plant Hessen nicht nur, die private Datenschutzaufsicht dem Datenschutzbeauftragten zu &#252;bertragen. Man hat vielmehr erkannt, dass die europarechtlich <a href="http://www.daten-speicherung.de/index.php/eu-verklagt-deutschland-innenminister-gewaehrleisten-keinen-unabhaengigen-datenschutz/">geforderte</a> Unabh&#228;ngigkeit institutioneller Schritte bedarf:</p>
<blockquote><p>Den Datenschutz in Hessen werden wir st&#228;rken, indem wir den &#246;ffentlichen und den privaten Bereich in einem unabh&#228;ngigen Zentrum zusammenf&#252;hren. Wir wollen damit erreichen, dass der Hessische Datenschutzbeauftragte auch f&#252;r die Kontrolle des Datenschutzes im privatrechtlichen Bereich zust&#228;ndig ist, und damit die europarechtlichen Datenschutzvorgaben in Hessen umsetzen. Die Stelle des Hessischen Datenschutzbeauftragten werden wir in eine hauptamtliche Position aufwerten.</p></blockquote>
<p><strong>Erg&#228;nzung vom 05.11.2008:</strong></p>
<p>Nachdem die Regierungsbildung in Hessen gescheitert ist, kommt der rot-gr&#252;ne Koalitionsvertrag zun&#228;chst nicht zur Geltung. Die W&#228;hlerinnen und W&#228;hler in Hessen entscheiden, ob sie mit CDU und FDP die Wiedereinf&#252;hrung des Kfz-Massenscanning w&#228;hlen. Ausweislich der Landtagsdebatte vom 14.05.2008 lehnt auch die SPD das Kfz-Massenscanning nicht ab, so dass auch im Fall einer &#8222;gro&#223;en Koalition&#8220; von CDU und SPD die Rasterung des Autoverkehrs wieder zu bef&#252;rchten w&#228;re (die CDU will der Polizei dar&#252;ber hinaus sogar das pr&#228;ventive, geheime Ausspionieren von Computern erlauben). Nur die Gr&#252;nen und die Linke sprechen sich grunds&#228;tzlich gegen ein Kfz-Massenscanning aus.</p>
<p>Die Redebeitr&#228;ge zur Novelle des Hessischen Polizeirechts k&#246;nnen als Video betrachtet werden: <a title="Wolfgang Greilich (FDP): „Im Zweifel f&#252;r die Freiheit“" href="http://www.hr-online.de/website/specials/home/index.jsp?rubrik=35686&amp;key=standard_document_34294724">Wolfgang Greilich (FDP)</a>, <a title="Peter Beuth (CDU): „Freiheit ohne Sicherheit gibt es nicht“" href="http://www.hr-online.de/website/specials/home/index.jsp?rubrik=35686&amp;key=standard_document_34294714">Peter Beuth (CDU)</a>, <a title="G&#252;nter Rudolph (SPD): „Sorgfalt und Augenma&#223; sind erforderlich“" href="http://www.hr-online.de/website/specials/home/index.jsp?rubrik=35686&amp;key=standard_document_34294718">G&#252;nter Rudolph (SPD)</a>, <a title="Hermann Schaus (Linke): „Durch die Neuen Medien ergeben sich ernste Gefahren“" href="http://www.hr-online.de/website/specials/home/index.jsp?rubrik=35686&amp;key=standard_document_34294726">Hermann Schaus (Linke)</a>, <a title="M&#252;rvet &#214;zt&#252;rk (Gr&#252;ne): „&#196;nderungen sind wichtig“" href="http://www.hr-online.de/website/specials/home/index.jsp?rubrik=35686&amp;key=standard_document_34294696">M&#252;rvet &#214;zt&#252;rk (Gr&#252;ne)</a>, <a title="Volker Bouffier (CDU): „Die Polizei ist nicht der Feind der B&#252;rger“" href="http://www.hr-online.de/website/specials/home/index.jsp?rubrik=35686&amp;key=standard_document_34294712">Volker Bouffier (CDU)</a>.</p>]]></content:encoded>
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