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	<title>Daten-Speicherung.de - minimum data, maximum privacy &#187; Kfz-Kennzeichenscanning</title>
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		<title>Bericht &#252;ber Kfz-Massenabgleich geleakt [erg&#228;nzt am 19.01.2012]</title>
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		<pubDate>Fri, 13 Jan 2012 18:06:35 +0000</pubDate>
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		<category><![CDATA[Kfz-Kennzeichenscanning]]></category>
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		<description><![CDATA[Auf der US-Enth&#252;llungsplattform &#8222;Public Intelligence&#8220; ist ein hochinteressanter Forschungsbericht nebst Pr&#228;sentation &#252;ber &#8222;Recht und Praxis der anlassbezogenen automatischen Kennzeichenfahndung, Verkehrsdatenabfrage und Mobilfunkortung zur Gefahrenabwehr in Brandenburg&#8220; aufgetaucht &#8211; leider erst, nachdem die entsprechenden Gesetze vom Landtag bereits verl&#228;ngert worden sind. Der Bericht gibt wichtige Einblicke in die Praxis des umstrittenen Kfz-Massenabgleichs. So funktioniert der Kfz-Massenabgleich [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Auf der US-Enth&#252;llungsplattform &#8222;Public Intelligence&#8220; ist ein hochinteressanter <a href="http://info.publicintelligence.net/MaxPlanckInstitute-Report.pdf">Forschungsbericht</a> nebst <a href="http://info.publicintelligence.net/MaxPlanckInstitute-Presentation.pdf">Pr&#228;sentation</a> &#252;ber &#8222;Recht und Praxis der anlassbezogenen automatischen Kennzeichenfahndung, Verkehrsdatenabfrage und Mobilfunkortung zur Gefahrenabwehr in Brandenburg&#8220; aufgetaucht &#8211; leider erst, nachdem die entsprechenden Gesetze vom Landtag bereits verl&#228;ngert worden <a href="http://www.daten-speicherung.de/index.php/rot-rot-in-brandenburg-plant-dauerhaften-kfz-massenabgleich/">sind</a>. Der Bericht gibt wichtige Einblicke in die Praxis des umstrittenen Kfz-Massenabgleichs.</p>
<p><strong>So funktioniert der Kfz-Massenabgleich</strong></p>
<p>Dem Bericht zufolge kommen in Brandenburg zurzeit f&#252;nf station&#228;re und drei mobile Ger&#228;te zum massenhaften Abgleich von Kfz-Kennzeichen zum Einsatz. In 98% der F&#228;lle werden die ortsfesten Ger&#228;te aktiviert, in 2% der F&#228;lle werden die <del>station&#228;ren</del> mobilen Ger&#228;te herangezogen. Brandenburg nennt seine Technik &#8222;Kraftfahrzeug-Kennzeichen-Erkennungssystem (KESY)&#8220;.</p>
<p>Das Erkennungssystem speichert von jedem vorbeifahrenden Fahrzeug</p>
<ol>
<li>ein Foto (von hinten aufgenommen),</li>
<li>das eingelesene Kfz-Kennzeichen,</li>
<li>das Ausstellungsland des Kennzeichens,</li>
<li>das Trefferdatum mit Uhrzeit,</li>
<li>den Standort,</li>
<li>eine interne Identifikationsnummer (LD) und</li>
<li>den Status (Treffer).</li>
</ol>
<p>Das brandenburgische Gesetz erlaubt allerdings nur, &#8222;die Kennzeichen von Fahrzeugen&#8220; zu erheben. In der Sachverst&#228;ndigenanh&#246;rung im brandenburgischen Landtag habe ich ohne Erfolg darauf <a href="http://www.daten-speicherung.de/index.php/rot-rot-in-brandenburg-plant-dauerhaften-kfz-massenabgleich/">hingewiesen</a>, dass die Erhebung der weiteren Daten (z.B. Foto, Zeit, Ort) ohne besondere gesetzliche Erm&#228;chtigung unzul&#228;ssig ist.</p>
<p>Die erfassten Daten werden von den station&#228;ren Ger&#228;ten in Echtzeit an einen Zentralserver &#252;bermittelt. Wie die &#220;bermittlung erfolgt und ob sie gesichert ist, gibt der Bericht nicht an. Wenn der Zentralserver die &#220;bereinstimmung eines eingelesenen Kennzeichens mit der Fahndungsliste zu erkennen glaubt, werden die Daten an eine Zentralstelle in Frankfurt/Oder weitergeleitet. Andernfalls werden die Daten gel&#246;scht.</p>
<p><strong>Verzehnfachung des Kfz-Massenabgleichs binnen zwei Jahren</strong></p>
<p>Mithilfe dieser Technik rasterte die Brandenburger Polizei im Jahr 2009 545mal den Fahrzeugverkehr, 2010 schon 2.479mal. Die Einsatzh&#228;ufigkeit habe &#8222;nahezu kontinuierlich von Monat zu Monat zugenommen&#8220;, so der Bericht. Im Vergleich von Januar 2009 zu Dezember 2010 h&#228;tte sich die Zahl der Eins&#228;tze mehr als Verzehnfacht. Inzwischen gebe es &#8222;praktisch keine v&#246;llig &#252;berwachungsfreien Tage mehr&#8220;. Dies spricht den Aussagen von Politikern der rot-roten Landeskoalition, aber auch der Auftragsforscher des Max-Planck-Instituts Hohn, wonach von der Befugnis &#8222;zur&#252;ckhaltend&#8220; oder &#8222;ma&#223;voll&#8220; Gebrauch gemacht werde.</p>
<p style="text-align: center;"><img src="/data/brandenburg1.PNG" alt="" width="500" height="347" /></p>
<p><strong>Massenabgleich wegen Diebst&#228;hlen?</strong></p>
<p>Brandenburg ist stolz auf sein vermeintlich restriktives Gesetz zum Kfz-Massenabgleich, das eine Anwendung der Ma&#223;nahme nur in bestimmten F&#228;llen &#8211; beispielsweise zur Abwehr von Gefahren f&#252;r Leib und Leben &#8211; erlaubt. Wer meint, der Kfz-Massenabgleich werde dementsprechend schwerpunktm&#228;&#223;ig zum Schutz von Menschen oder zur Verfolgung schwerer Straftaten eingesetzt, der irrt: Fast durchweg (zu 93%) wird der Fahrzeugverkehr zur Suche nach gestohlenen Fahrzeugen gerastert. Nur 5% der Abgleiche dienen der Abwehr von Gefahren, 2% der Eins&#228;tze der Verfolgung einer anderen Straftat als Kfz-Diebstahl.</p>
<p style="text-align: center;"><img src="/data/brandenburg2.PNG" alt="" width="504" height="457" /></p>
<p>Wird in Brandenburg ein Kfz-Diebstahl gemeldet, so wird 24 Stunden lang mithilfe des Massenabgleichs nach diesem Kennzeichen gefahndet (sog. &#8222;Eilfahndung&#8220;). &#220;ber 1.800 solcher Diebstahlsfahndungen verzeichneten die Forscher im Untersuchungszeitraum &#8211; doch nur 28mal wurde das gesuchte Fahrzeug gemeldet. Zu 98% war die Diebstahlsfahndung also von vornherein erfolglos. Dies ist nicht weiter verwunderlich, denn kein halbwegs intelligender Autodieb wird sich mit dem Originalkennzeichen des gestohlenen Fahrzeugs auf die Autobahn begeben.</p>
<p><strong>Erfolge &#8222;nicht in hinreichender Anzahl&#8220; feststellbar</strong></p>
<p>Wenn in der Zentrale ein Treffer angezeigt wird, bedeutet dies noch nicht die Sicherstellung des gestohlenen Fahrzeugs. Die Frage, in wievielen der 28 Trefferf&#228;llen eine Sicherstellung gelang, beantwortet der teure Forschungsbericht wie folgt:</p>
<p style="padding-left: 30px;">&#8222;Folgema&#223;nahmen [&#8230;] konnten auf der Basis der verf&#252;gbaren Unterlagen nicht in hinreichender Anzahl erkannt werden.&#8220;</p>
<p>Im Klartext: Es ist nur vereinzelt ersichtlich, dass auf Treffermeldungen &#252;berhaupt reagiert wurde. Ob aufgrund des Kfz-Massenabgleichs auch nur ein Fahrzeug beschlagnahmt wurde, ist nicht bekannt.</p>
<p><strong>Illegale Praxis</strong></p>
<p>Der Einsatz des Kfz-Massenabgleichs zur Aufkl&#228;rung blo&#223;er Fahrzeugdiebst&#228;hle in Brandenburg ist rechtswidrig. Die Polizei und auch die Forscher des Max-Planck-Instituts wollen die Praxis mit § <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/100h.html" title="&sect; 100h StPO">100h Abs. 1 S. 1 Nr. 2</a> der Strafprozessordnung rechtfertigen, der eine &#8222;Observation&#8220; mit &#8222;technischen Mitteln&#8220; erlaubt. Diese Vorschrift deckt aber keinen Kfz-Massenabgleichs ab. <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/100h.html" title="&sect; 100h StPO">§ 100h StPO</a> erf&#252;llt nicht ansatzweise die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Anforderungen an eine gesetzliche Erm&#228;chtigung zum Kfz-Massenabgleich. Dies zuzulassen, war nie die Absicht des Gesetzgebers gewesen. Vielmehr hat die Bundesregierung <a href="http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/16/029/1602938.pdf">ausgef&#252;hrt</a>, der Einsatz eines Kennzeichenlesesystems k&#246;nne (nur) &#8222;im Rahmen der Einrichtung einer Kontrollstelle nach <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/111.html" title="&sect; 111 StPO">§ 111 StPO</a> unter den dort genannten Voraussetzungen in Betracht kommen, wenn es sich im Einzelfall um eine geeignete, erforderliche und angemessene Ma&#223;nahme handelt&#8220;. Kfz-Diebst&#228;hle erf&#252;llen die Voraussetzungen des <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/111.html" title="&sect; 111 StPO">§ 111 StPO</a> nicht. Der Bundesgesetzgeber hat zurecht keinen Massenabgleich von Kfz-Kennzeichen in F&#228;llen eines blo&#223;en Diebstahls zugelassen.</p>
<p><strong>Durchleuchtung von Fu&#223;ballfans</strong></p>
<p>Neben der Suche nach entwendeten Fahrzeugen werden Kfz-Kennzeichen teilweise auch zu weitaus diffuseren Zwecken abgeglichen, n&#228;mlich an Orten und bei Veranstaltungen, die als &#8222;gef&#228;hrdet&#8220; oder als &#8222;gef&#228;hrlich&#8220; angesehen werden. Abgeglichen wird beispielsweise vor Fu&#223;ballspielen, weil &#8222;rivalisierende Gruppen der konkurrierenden Vereine aufeinandertreffen k&#246;nnten&#8220;. Aber auch an &#8222;Rockertreffpunkten&#8220; werden die Anreisenden gescannt, so etwa w&#228;hrend einer &#8222;Jack Daniels Night&#8220; oder eines &#8222;Memory Run&#8220; des Bandidos MC, w&#228;hrend Gr&#252;ndungsfeiern, &#8222;City Runs&#8220; oder gar einer Geburtstagsfeier der &#8222;Hells Angels&#8220; und sogar vor einer &#8222;Rockerhochzeit&#8220;.</p>
<p>Bei solchen Gelegenheiten wird keineswegs gezielt nach einer Person gesucht, die man festnehmen oder des Platzes verweisen will. Gesucht wird vielmehr allgemein nach Personen, welche die Polizei &#8222;Risikogruppen&#8220; wie &#8222;Gewaltt&#228;ter Sport&#8220;, &#8222;Hooligans&#8220;, &#8222;Rechtsradikale&#8220; oder &#8222;Rocker&#8220; zurechnet. Eine Durchsuchung dieser Personen k&#246;nnte zu interessanten Ergebnissen f&#252;hren, so das Kalk&#252;l der Polizei.</p>
<p>Beispielsweise wurde unter den am 6.3.2009 zu einem Fu&#223;ballspiel zwischen Hertha BSC und dem FC Energie Cottbus Anreisenden nach einer Rekordzahl von 4.192 &#8222;verd&#228;chtigen Kennzeichen&#8220; gesucht, wobei es sich wohl um einen Auszug aus der Datei &#8222;Gewaltt&#228;ter Sport&#8220; gehandelt hat. Auch vor einem &#8222;Rockertreffen&#8220; wurde einmal pauschal nach 3.615 &#8222;Risikopersonen&#8220; gesucht.</p>
<p>Bei einer so breitfl&#228;chigen Fahndung verwundert es nicht, dass es &#8222;teilweise zu mehreren Hundert Treffermeldungen&#8220; kam. Ob und wie oft die Polizei auf die Meldungen allerdings reagierte und Folgema&#223;nahmen einleitete, ist nicht bekannt. Dass mithilfe solcher breitfl&#228;chiger Ma&#223;nahmen jemals eine konkrete Gefahr abgewendet worden sei, bet&#228;tigt der Bericht nicht. Sicher ist nur, dass Folgema&#223;nahmen den Unterlagen nicht in &#8222;hinreichender Zahl&#8220; zu entnehmen waren.</p>
<p>Dass Brandenburg vor vermeintlich &#8222;gef&#228;hrlichen&#8220; oder &#8222;gef&#228;hrdeten&#8220; Veranstaltungen vollkommen ungezielt nach angeblichen &#8222;Risikopersonen&#8220; sucht, halte ich f&#252;r rechtswidrig. In diesen F&#228;llen fehlt es an der in Brandenburg gesetzlich vorausgesetzten (§ 36a bbgPolG) &#8222;gegenw&#228;rtigen Gefahr&#8220;. Die auf blo&#223;e Erfahrungss&#228;tze und Wahrscheinlichkeiten gest&#252;tzte Annahme, Personen k&#246;nnten gewaltt&#228;tig werden, ersetzt nicht konkrete, einzelfallbezogene Anhaltspunkte f&#252;r das Bestehen einer gegenw&#228;rtigen Gefahr, die von bestimmten Personen ausgeht. Gegenw&#228;rtige Gefahr ist nur eine solche, die gegenw&#228;rtig besteht und sich jederzeit realisieren kann (nicht erst auf einer sp&#228;teren Versammlung). Es gen&#252;gt nach dem brandenburgischen Gesetz nicht, dass anl&#228;sslich eines allgemeinen Abgleichs mit Fahndungsdateien gegenw&#228;rtige Gefahren erst festgestellt werden k&#246;nnten. Auch &#8222;unmittelbar bevor&#8220; steht eine Straftat nur, wenn sie bereits geplant ist, nicht aber, wenn nur m&#246;glicherweise der Entschluss zu einer Straftat (K&#246;rperverletzung usw.) erst noch gefasst werden k&#246;nnte. Von § 36a bbgPolG gedeckt ist sodann nur die gezielte Suche nach einem (tats&#228;chlichen und bekannten) St&#246;rer, nicht nach angeblichen &#8222;Risikopersonen&#8220;. Die &#8222;zur Abwehr der Gefahr gespeicherten Daten&#8220; d&#252;rfen laut Gesetz nur Kfz-Kennzeichen von Personen sein, von denen tats&#228;chlich eine im Einzelfall bestehende Gefahr ausgeht oder die eine Straftat vorhaben. Von der Einhaltung dieser gesetzlichen Vorgaben ist die Brandenburgische Polizei weit entfernt.</p>
<p><strong>Bewegungsprofile: Der &#8222;Aufzeichnungsmodus&#8220;</strong></p>
<p>Sehr problematisch ist auch, dass die Kfz-Scanner &#252;ber 20mal nicht zum Abgleich der passierenden Fahrzeuge mit einer Fahndungsliste, sondern zur Aufzeichnung der Kfz-Kennzeichen s&#228;mtlicher passierender Fahrzeuge eingesetzt wurde (sog. &#8222;Aufzeichnungsmodus&#8220;). Ziel dieser Praxis seien &#8222;l&#228;ngerfristige Observationen&#8220;, meist im Zusammenhang mit Ermittlungen im Bereich der organisierten Kriminalit&#228;t. Die Kennzeichenerfassung erfolge in solchen F&#228;llen &#252;ber Tage, Wochen oder Monate hinweg. Rechtsgrundlage soll die Strafprozessordnung sein. Es sollen richterliche Anordnungen der Ma&#223;nahmen vorgelegen haben.</p>
<p><strong>Fehleranf&#228;llige Technik</strong></p>
<p>4% der Kennzeichen werden falsch eingelesen, etwa wegen Verschmutzung oder Abdeckung von Kennzeichen, aber auch, weil Leerzeichen und Bindestriche nicht erkannt werden. &#8222;BI-N 1&#8243; wird beispielsweise als identisch mit &#8222;B-IN 1&#8243; angesehen. 4% h&#246;rt sich nicht nach einer hohen Fehlerquote an, jedoch erfasst jedes Ger&#228;t st&#252;ndlich 2.000 Kennzeichen. Bei f&#252;nf &#252;ber 24 Stunden eingesetzten Ger&#228;ten kommt es so zu 9.600 falsch eingelesenen Kennzeichen.</p>
<p>Die fehleranf&#228;llige Technik f&#252;hrt nicht nur dazu, dass die Arbeitszeit von Polizeibeamte immer wieder durch Fehlmeldungen von vermeintlich gesuchten Kennzeichen in Anspruch genommen wird (wie viele Falschmeldungen es sind, hat der Forscher nicht festgestellt). Vielmehr werden immer wieder auch die Kennzeichen von Fahrzeugen, die tats&#228;chlich zur Fahndung ausgeschrieben sind, trotz Passierens der Scanner nicht erkannt und gemeldet.</p>
<p><strong>Versteckspiel</strong></p>
<p>Niemand erf&#228;hrt, wann sein Kennzeichen wo abgeglichen wird. Die Polizei sieht darin kein Problem. Es handele sich um eine offene Ma&#223;nahme, weil &#8222;f&#252;r die B&#252;rger ersichtlich ist, dass &#252;berhaupt irgendeine polizeiliche Ma&#223;nahme durchgef&#252;hrt wird. Um welche Ma&#223;nahme es sich dabei genau handelt, muss f&#252;r den B&#252;rger nicht erkennbar sein.&#8220; Mit anderen Worten: Wenn die Polizei am Stra&#223;enrand steht oder ein Ger&#228;t aufh&#228;ngt, hat es den B&#252;rger nicht zu interessieren, was da eigentlich genau mit den eigenen Daten geschieht.</p>
<p><strong>Katastrophale Bilanz</strong></p>
<p>Wo gezielt nach gef&#228;hrdeten Personen oder Tatverd&#228;chtigen gesucht wird, f&#252;hrt der Abgleich vereinzelt zum Erfolg. So konnte eine &#8222;suizidgef&#228;hrdete Person&#8220; aufgegriffen werden. Auch eine Person, die im Verdacht einer T&#246;tung stand, wurde gefasst. Ferner wird berichtet, ein Waffendiebstahl sei verhindert und ein mutma&#223;licher Bandendieb festgenommen worden. Dabei kann es sich aber auch um Zufallstreffer gehandelt haben, wie sie bei zuf&#228;lligen Kontrollen immer wieder auftreten. Ob der Waffendieb wegen eines entsprechenden Verdachts zur Fahndung ausgeschrieben war oder ob er nur zuf&#228;llig anl&#228;sslich eines anderweitigen Treffers angetroffen wurde, erschlie&#223;t sich aus dem Bericht beispielsweise nicht.</p>
<p>Insgesamt ist die Erfolgsbilanz des Kfz-Massenabgleichs katastrophal: Nur 54 von &#252;ber 2.000 Abgleichen erbrachten &#252;berhaupt Treffermeldungen, so dass 98% der Eins&#228;tze von vornherein erfolglos blieben. Selbst die beauftragten Forscher bezeichnen dies als &#8222;insgesamt geringe Trefferquote&#8220;. Und auf wieviele dieser sp&#228;rlichen Treffer die Polizei reagierte, wie viele Fahrzeuge sie kontrollierte und wie h&#228;ufig dadurch letztlich eine Gefahr abgewendet oder eine Straftat aufgekl&#228;rt wurde, bleibt vollends im Dunkeln.</p>
<p>Dem mangelnden Nutzen steht ein hoher Einsatz an finanziellen Mitteln und Personal gegen&#252;ber, das zu anderen Zwecken sinnvoller eingesetzt werden k&#246;nnte. Hinzu kommt ein massiver Eingriff in B&#252;rgerrechte unbescholtener Autofahrer, der etwa im Vorfeld vermeintlich &#8222;gef&#228;hrlicher&#8220; Demonstrationen eine rechtsstaatlich gef&#228;hrliche Abschreckungswirkung entfalten kann. Wenn man zu Demonstrationen nur noch nach Erfassung des eigenen Kfz-Kennzeichens anreisen kann, werden viele Menschen zuhause bleiben.</p>
<p>Ungeachtet einiger interessanter Erkenntnisse ist das Max-Planck-Institut f&#252;r ausl&#228;ndisches und internationales Strafrecht mit seinem Forschungsbericht weit hinter seinen eigenen Zielen zur&#252;ckgeblieben. Geplant war urspr&#252;nglich eine Untersuchung der folgenden Fragen:</p>
<ol>
<li>Wie gro&#223; war der durch den Massenabgleich ausgel&#246;ste Personalaufwand?</li>
<li>Wieviele Treffermeldungen gab es? Wieviele davon waren Falschmeldungen? (Wieviele Fahrzeuge abgeglichen wurden, sollte von vornherein nicht in Erfahrung gebracht werden.)</li>
<li>Welche Trefferquote wurde erzielt?</li>
<li>F&#252;hrten Treffermeldungen zu einer Anschlussma&#223;nahme?</li>
<li type="_moz">F&#252;hrten Anschlussma&#223;nahmen zu irgend einem konkreten Ergebnis, z.B. zur Abwehr einer Gefahr, Verhinderung einer Straftat, Festnahme einer Person oder sonstigen weiteren Ma&#223;nahme?</li>
</ol>
<p>Keine dieser Fragen beantwortet das Gutachten. Damit ist in gerade einmal einem Fall (suizidgef&#228;hrdete Person) nachgewiesen, dass der Kfz-Massenabgleich dazu gef&#252;hrt hat, dass eine Gefahr, welche den Anlass f&#252;r einen Kennzeichenabgleich gebildet hat, tats&#228;chlich abgewendet worden ist.</p>
<p>Andere Bundesl&#228;nder ziehen daraus Konsequenzen: Berlin, Bremen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein erm&#228;chtigen ihre Polizei nicht zum Kfz-Massenabgleich. Weitere Bundesl&#228;nder wenden entsprechende Befugnisse nicht an und setzen ihre Ressourcen f&#252;r erfolgversprechendere, gezieltere Ma&#223;nahmen ein. Leider hat die rot-rote Koalition in Brandenburg diese Chance verpasst.</p>
<p><strong>Exkurs: Neues zur Vorratsdatenspeicherung</strong></p>
<p>Am Rande erw&#228;hnt der Bericht vom April 2011 auch interessante Fakten zur Vorratsdatenspeicherung: Die vom Bundesjustizministerium 2010 in Auftrag gegebene und bis heute unter Verschluss gehaltene Untersuchung des Max-Planck-Instituts zur Vorratsdatenspeicherung tr&#228;gt den Titel &#8222;Schutzl&#252;cken durch Wegfall der Vorratsdatenspeicherung?&#8220;. Das vorl&#228;ufige Ergebnis der Forscher:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><strong></strong>&#8222;Die inzwischen deutlich verk&#252;rzten Speicherfristen d&#252;rften sich auf die F&#228;lle der unmittelbaren Gefahrenabwehr freilich nicht in nennenswertem Umfang auswirken. Denn f&#252;r eine kurze Zeitspanne von etwa sieben Tagen sind die Daten bei den allermeisten Anbietern auch heute noch verf&#252;gbar, sodass die Standortdatenabfrage, die im Gefahrenfall ja in aller Regel auf Echtzeitdaten bezogen ist, als Ma&#223;nahme der Gefahrenabwehr jedenfalls grunds&#228;tzlich auch weiterhin verf&#252;gbar sein d&#252;rfte.&#8220;</p>
<p><strong>Die Dokumente im Volltext</strong></p>
<ul>
<li><a href="http://info.publicintelligence.net/MaxPlanckInstitute-Presentation.pdf">Die Pr&#228;sentation (Zusammenfassung)</a></li>
<li><a href="http://info.publicintelligence.net/MaxPlanckInstitute-Report.pdf">Der Forschungsbericht</a></li>
</ul>
<p>Erg&#228;nzung vom 17.01.2012:</p>
<p>Die auf der US-Enth&#252;llungsplattform &#8222;Public Intelligence&#8220; ver&#246;ffentlichten Dokumente sind inzwischen auch auf der Internetseite des Landtags Brandenburg aufgefunden <a href="http://www.parldok.brandenburg.de/parladoku//w5/apr/AI/23-1.pdf#page=56">worden</a>. Dort findet sich auch ein <a href="http://www.parldok.brandenburg.de/parladoku//w5/apr/AI/23-1.pdf">Protokoll</a> &#252;ber die Vorstellung und Erl&#228;uterung des Forschungsberichts im Innenausschuss des Brandenburgischen Landtags. Darin finden sich erstaunlich kritische Nachfragen der Linken, die jedoch ohne Folge blieben. Der Gutachter musste eingestehen, dass er nicht &#252;berpr&#252;ft hat, ob der pr&#228;ventive Kfz-Massenabgleich tats&#228;chlich nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen (z.B. zur Abwehr &#8222;gegenw&#228;rtiger Gefahren&#8220;) zum Einsatz kam (was nicht der Fall war, siehe oben).</p>
<p>Die Potsdamer Neuen Nachrichten berichten heute: <a href="http://www.pnn.de/brandenburg-berlin/614536/">Polizei schweigt zu zweifelhafter Massenfahndung</a> (17.01.2012).</p>
<p>Zweite Erg&#228;nzung vom 17.01.2012:</p>
<p>Das Max-Planck-Institut als Verfasser des Gutachtens hat eine <a href="http://www.mpicc.de/shared/data/pdf/pm_01_12_kennzeichenfahndung_heise_online.pdf">Pressemitteilung</a> zu der diesbez&#252;glichen <a href="http://www.heise.de/newsticker/meldung/Interne-Papiere-ueber-Rasterfahndung-in-Brandenburg-geleakt-1413299.html">Berichterstattung</a> auf Heise Online herausgegeben. Darin hei&#223;t es, die Zahl der Fehltreffer habe nicht untersucht werden k&#246;nnen, weil falsch erkannte Kennzeichen sogleich wieder gel&#246;scht w&#252;rden. Wieviele Kennzeichen falsch erkannt werden, h&#228;tte aber auch ohne Speicherung des Kennzeichens anonym statistisch erfasst werden k&#246;nnen. So ist man beispielsweise in Bayern verfahren und hat herausgefunden, dass die Ger&#228;te zu fast 99% (!) Fehlalarm <a href="http://www.daten-speicherung.de/index.php/bayern-kfz-massenabgleich-verursacht-in-99-von-100-fallen-fehlalarm/">geben</a>.</p>
<p>Erg&#228;nzung vom 19.01.2012:</p>
<p>Die Potsdamer Neuen Nachrichten berichten heute: <a href="http://www.pnn.de/brandenburg-berlin/615233/">Fehlerhaftes Gutachten f&#252;hrte zu Gesetzes&#228;nderung</a>.</p>]]></content:encoded>
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		<title>Rot-rot in Brandenburg plant dauerhaften Kfz-Massenabgleich [erg&#228;nzt am 23.01.2012]</title>
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		<pubDate>Fri, 02 Dec 2011 19:32:51 +0000</pubDate>
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		<category><![CDATA[Brandenburg]]></category>

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		<description><![CDATA[Die von einer schwarz-roten Koalition eingef&#252;hrte Erm&#228;chtigung zum massenhaften Abgleich von Kfz-Kennzeichen durch die brandenburgische Polizei sollte eigentlich zum Ende des Jahres 2011 auslaufen. Ausgerechnet die rot-rote Regierungskoalition will die Befristung jetzt ersatzlos streichen und die Ma&#223;nahmen dadurch dauerhaft zulassen. Au&#223;erdem soll die Erhebung von Telekommunikations-Verkehrsdaten in erheblich weiterem Umfang zugelassen werden als bisher. Datei [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die von einer schwarz-roten Koalition eingef&#252;hrte Erm&#228;chtigung zum massenhaften Abgleich von Kfz-Kennzeichen durch die brandenburgische Polizei sollte eigentlich zum Ende des Jahres 2011 auslaufen. Ausgerechnet die rot-rote Regierungskoalition will die Befristung jetzt ersatzlos streichen und die Ma&#223;nahmen dadurch dauerhaft zulassen. Au&#223;erdem soll die Erhebung von Telekommunikations-Verkehrsdaten in erheblich weiterem Umfang zugelassen werden als bisher. Datei hatte der innenpolitische Sprecher der Linken im Landtag von Brandenburg Dr. Hans-J&#252;rgen Scharfenber 2008 noch selbst <a href="http://www.dielinke-fraktion.brandenburg.de/index.php?id=17&amp;no_cache=1&amp;tx_ttnews%5Bcat%5D=21&amp;tx_ttnews%5Bpointer%5D=1&amp;tx_ttnews%5BbackPid%5D=25&amp;tx_ttnews%5Btt_news%5D=737">erkl&#228;rt</a>: „<em>Eine zwingende Notwendigkeit f&#252;r die Beibehaltung derart einschneidender Ma&#223;nahmen, wie die automatische Kennzeichenerfassung &#8230;, ist nicht ersichtlich.</em>“</p>
<p>Ich habe gegen&#252;ber dem Innenausschuss des Brandenburgischen Landtags eine Stellungnahme zu dem <a title="http://www.parldok.brandenburg.de/parladoku/w5/drs/ab_4100/4163.pdf" href="http://www.parldok.brandenburg.de/parladoku/w5/drs/ab_4100/4163.pdf" rel="nofollow" target="_top">Gesetzentwurf</a> abgegeben. Sie erl&#228;utert,</p>
<ul>
<li>dass die durchgef&#252;hrte Evaluierung die Erforderlichkeit des Kfz-Massenabgleichs nicht belegt,</li>
<li>dass die geplante Erm&#228;chtigung zum Kfz-Massenabgleich in verschiedenen Punkten verfassungswidrig w&#228;re,</li>
<li>dass der gegenw&#228;rtige Einsatz des Kfz-Massenabgleichs im Vorfeld von Veranstaltungen und Versammlungen sowie zur Strafverfolgung rechtswidrig ist.</li>
</ul>
<p>Meine Stellungnahme zum Entwurf eines Achten Gesetzes zur &#196;nderung des Brandenburgischen Polizeigesetzes (Drs. 5/4163) im Wortlaut:</p>
<h2>I. Eingriffe in die Telekommunikation (§ 33b bbgPolG-E)</h2>
<ol>
<li>W&#228;hrend die geplante Einf&#252;hrung eines Richtervorbehalts zu begr&#252;&#223;en ist, sieht der Gesetzentwurf eine deutliche Ausweitung der Erhebung von Informationen &#252;ber die Telekommunikation vor, ohne die Notwendigkeit zu begr&#252;nden. Eingriffe in das Telekommunikationsgeheimnis waren nach § 33b Abs. 1 i.V.m. § 33a Abs. 1 Nr. 1 bbgPolG bislang nur zugelassen, „<em>wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dadurch Erkenntnisse erlangt werden, die f&#252;r die Gefahrenabwehr von Bedeutung sind und dies zur Abwehr einer dringenden Gefahr f&#252;r Leib, Leben oder Freiheit einer Person unerl&#228;sslich ist</em>“. Dass „<em>bestimmte Tatsachen</em>“ als Grundlage der polizeilichen Entscheidung k&#252;nftig nicht mehr gefordert werden sollen, eine „<em>dringende Gefahr</em>“ nicht mehr vorausgesetzt werden soll und der praxisirrelevante „<em>Bestand oder die Sicherheit des Landes</em>“ Eingriffe in vertrauliche Kommunikation rechtfertigen sollen, ist im Gesetzentwurf nicht begr&#252;ndet, aus meiner Sicht nicht notwendig und daher zu kritisieren.</li>
<li>Eigenm&#228;chtige Eingriffe der Polizei in die Telekommunikation ohne Mitwirkung der Netzbetreiber durch sog. IMSI-Catcher sind in zwei Jahren nur zweimal erfolgt. Es wird nicht mitgeteilt, ob die beiden Ma&#223;nahmen erfolgreich waren und weshalb sie gegebenenfalls nicht durch eine Inanspruchnahme des Netzbetreibers h&#228;tten ersetzt werden k&#246;nnen. In dem Fall, in dem der Verdacht einer Kindesentziehung bestand, war die Strafprozessordnung einschl&#228;gig und ausreichend. Vor diesem Hintergrund halte ich die Notwendigkeit und Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit des § 33b Abs. 3 Nr. 1 und 2 bbgPolG nicht f&#252;r nachgewiesen. Diese Regelung kann auslaufen, ohne dass eine Regelungsl&#252;cke entsteht. Der Gesetzgeber sollte dabei auch bedenken, dass Anschaffung und Unterhaltung der Technik Mittel in siebenstelliger H&#246;he erfordert und dass diese Mittel, etwa in mehr Personal zur z&#252;gigeren Bearbeitung von Notrufen investiert, an anderer Stelle Menschenleben retten k&#246;nnten (alternative Effizienz).</li>
<li>&#220;ber die Verfassungsm&#228;&#223;igkeit einer Erm&#228;chtigung zur Unterbrechung oder Verhinderung von Telekommunikation ist bislang nicht entschieden. Von der brandenburgischen Erm&#228;chtigung (§ 33b Abs. 3 Nr. 3 bbgPolG) ist bislang nie Gebrauch gemacht worden. Diese Regelung kann dementsprechend auslaufen, ohne dass eine Regelungsl&#252;cke entsteht. Dem fehlenden Bedarf steht ein tiefgreifender Grundrechtseingriff gegen&#252;ber, wie schon der letzte Landesdatenschutzbeauftragte erl&#228;uterte: „<em>Durch eine Unterbrechung der Kommunikation wird auf unbestimmte Dauer einer unbestimmten Anzahl von Teilnehmern die Aus&#252;bung eines Grundrechts verwehrt. Besonders problematisch ist, dass es im Unterbrechungszeitraum nicht m&#246;glich ist, Notrufe abzusetzen, was zu weiteren schweren Beeintr&#228;chtigungen f&#252;hren kann.</em>“ Werden Notrufe vereitelt, kann dies Menschenleben kosten. Die „Kollateralsch&#228;den“ dieser Befugnis sind unabsehbar. Unter Abw&#228;gung des fehlenden praktischen Nutzens einerseits und der Gefahren der Ma&#223;nahme andererseits halte ich die Notwendigkeit und Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit des § 33b Abs. 3 Nr. 3 bbgPolG nicht f&#252;r gegeben.</li>
</ol>
<p><a name="II._Massenabgleich_von_Kraftfahrzeugen_.28.C2.A7_36a_bbgPolG.29"></a></p>
<h2>II. Massenabgleich von Kraftfahrzeugen (§ 36a bbgPolG)</h2>
<p><a name="A._Sollte_die_Erm.C3.A4chtigung_auslaufen.3F"></a></p>
<h3>A. Sollte die Erm&#228;chtigung auslaufen?</h3>
<ol>
<li>Die Ma&#223;nahme des massenhaften Kfz-Kennzeichenabgleichs f&#252;r Fahndungszwecke ist wegen der gro&#223;en Streubreite &#228;u&#223;erst umstritten. Der letzte brandenburgische Datenschutzbeauftragte kritisierte die in § 36a bbgPolG vorgesehene Ma&#223;nahme, <em>„weil &#252;ber eine Vielzahl von Personen Daten erhoben werden, die dazu durch ihr eigenes Verhalten keinen Anlass gegeben haben. Sie ist wie die Rasterfahndung ein Verdachtsgewinnungsinstrument, gerichtet gegen einen unbestimmten Personenkreis, von dem zum Zeitpunkt der Datenerfassung keine Gefahr im Sinne des Polizeirechts ausgeht.</em>“ An keiner anderen Stelle erm&#228;chtigt das Polizeigesetz zu einer automatisierten Massenkontrolle beliebiger B&#252;rger, die sich nichts haben zuschulden kommen lassen. Ein Kfz-Massenabgleich, besonders wenn er nahezu t&#228;glich eingesetzt wird, erzeugt das Gef&#252;hr st&#228;ndiger Kontrolle und wird als Pr&#228;zedenzfall f&#252;r eine immer weiter reichende Kontrolle beliebiger B&#252;rger, die mit gleicher Begr&#252;ndung k&#252;nftig etwa auch durch Gesichtserkennung erfolgen k&#246;nnte, kritisiert.</li>
<li>Eine Erm&#228;chtigung zur polizeilichen &#220;berwachung von B&#252;rgern ist nur dann zweckm&#228;&#223;ig und verh&#228;ltnism&#228;&#223;ig, wenn sie den folgenden drei Anforderungen gen&#252;gt:<br />
a) Auf sie kann nicht ohne Einbu&#223;e an Sicherheit verzichtet werden; hierbei ist nicht die N&#252;tzlichkeit f&#252;r die Sicherheitsbeh&#246;rden ma&#223;geblich, sondern der messbare Einfluss auf die Kriminalit&#228;tsrate.<br />
b) Die dadurch gebundenen Mittel (z.B. f&#252;r &#220;berwachungstechnik und -personal) k&#246;nnten nicht an anderer Stelle mehr Schutz vor Kriminalit&#228;t leisten (insbesondere im Rahmen gezielter Kriminalpr&#228;ventionsprojekte).<br />
c) Die Wirksamkeit des Instruments steht nicht au&#223;er Verh&#228;ltnis zu seinen unerw&#252;nschten Nebenwirkungen. Als unerw&#252;nschte Nebenwirkungen kommen in Frage: staatliche Fehlurteile und falscher Verdacht (z.B. falsche Treffer), Missbrauch des Instruments zu anderen Zwecken, abschreckende Wirkung des Instruments auf die Betroffenen (z.B. Kfz-Massenabgleich vor Demonstrationen).</li>
<li>Es ist sehr zu begr&#252;&#223;en, dass der Landtag zur Kl&#228;rung dieser Fragen eine unabh&#228;ngige Untersuchung u.a. a) der Ergebnisse des Kfz-Massenabgleichs, b) der Anzahl der Betroffenen und c) der Auswirkungen der Ma&#223;nahme (Evaluierung) gefordert hat. Leider beantwortet das Gutachten des Max-Planck-Instituts diese Fragen nicht:</li>
<li>Die mitgeteilte Zahl der Treffermeldungen sagt nichts dar&#252;ber aus, a) wieviele dieser Treffermeldungen sich nach manueller &#220;berpr&#252;fung best&#228;tigten, b) in wievielen der best&#228;tigten F&#228;llen die Polizei etwas veranlasste und c) in wievielen dieser F&#228;lle tats&#228;chlich die Gefahr, wegen der der Abgleich erfolgt ist, abgewendet werden konnte. In Bayern macht die Zahl der tats&#228;chlichen &#220;bereinstimmungen, welchen die Polizei auch nachgeht, nur 1% der gemeldeten Treffer aus. Dort ist kein einziger Fall bekannt, in welchem die Gefahr, zu welcher ein Kfz-Massenabgleich erfolgt ist, tats&#228;chlich abgewendet werden konnte. Auch im Fall Brandenburgs konnten „Folgema&#223;nahmen &#8230; nicht in hinreichender Zahl erkannt werden“ (S. 146).</li>
<li>Nicht untersucht worden ist auch die Zahl der Betroffenen. Aus anderen Untersuchungen ist bekannt, dass auf einen gemeldeten (angeblichen) Treffer &#252;ber 3.000 Fahrzeuge kommen, die kontrolliert worden sind, ohne jegliche Veranlassung dazu gegeben zu haben. Dies entspricht einer gemeldeten Trefferquote von 0,03%, wenn mit dem gesamten Fahndungsbestand abgeglichen wird. Wird – wie in Brandenburg – gezielt gesucht, ist die Trefferquote noch weit geringer.</li>
<li>Nicht untersucht worden sind schlie&#223;lich die Auswirkungen der Ma&#223;nahme, insbesondere ihre sch&#228;dlichen Nebenwirkungen auf das Gebrauchmachen von der Versammlungsfreiheit. Im Vorfeld der Proteste gegen den G8-Gipfel in Heiligendamm wurde etwa in Mecklenburg-Vorpommern ein Kfz-Massenabgleich praktiziert. Da die Betroffenen eine Aufzeichnung oder sonstige Nachteile infolge ihres Antreffens bef&#252;rchten m&#252;ssen, geht von einem Kfz-Massenabgleich eine abschreckende Wirkung aus, welche die Aus&#252;bung der Versammlungsfreiheit behindern oder vereiteln kann.</li>
<li>Der Gutachter des Max-Planck-Instituts f&#252;r ausl&#228;ndisches und internationales Strafrecht l&#228;sst ausdr&#252;cklich offen, ob und welche Ma&#223;nahmen auf der Grundlage von Treffermeldungen erfolgten, und zwar entgegen dem „urspr&#252;nglichen Forschungsplan“ (S. 146). Dies macht deutlich, dass die vorliegende Evaluierung keine Grundlage f&#252;r eine unbefristete Verl&#228;ngerung der Erm&#228;chtigung bilden kann. Sie belegt keinen konkreten Nutzen der Ma&#223;nahme auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr und hat die negativen Auswirkungen nicht zum Gegenstand. Auf der Grundlage dieser Evaluierung sollte man die Regelung auslaufen lassen, allenfalls f&#252;r die Dauer einer Vervollst&#228;ndigung der Evaluierung (gesch&#228;tzt ein Jahr) nochmals befristet verl&#228;ngern.</li>
<li>F&#252;r ein Auslaufen der Regelung sprechen die Erfahrungen aus anderen Bundesl&#228;ndern. Danach rechtfertigt der praktische Nutzen eines Kfz-Massenabgleichs bei der Abwehr von Gefahren nicht den damit verbundenen Aufwand, die damit verbundenen Kosten und die Eingriffsintensit&#228;t der Ma&#223;nahme. Es ist nicht bekannt, dass ein Kfz-Massenscanning jemals konkret eine schwere Gefahr abgewendet oder eine schwere Straftat verhindert h&#228;tte. Anschaffung und Unterhaltung der Technik binden Mittel in betr&#228;chtlicher H&#246;he, die etwa in mehr Personal zur z&#252;gigeren polizeilichen Bearbeitung von Notrufen oder in Kriminalpr&#228;ventionsprojekte investiert werden k&#246;nnten (alternative Effizienz). Es ist beispielsweise wissenschaftlich belegt, dass bestimmte Kriminalpr&#228;ventionsprojekte die Straff&#228;lligkeit von Jugendlichen deutlich senken. Demgegen&#252;ber fehlt es an einem Nachweis daf&#252;r, dass ein Kfz-Massenabgleich die Zahl der begangenen Straftaten reduziere. Der damalige innenpolitische Sprecher der Linken im Landtag von Brandenburg Dr. Hans-J&#252;rgen Scharfenberg kam dementsprechend 2008 zu dem folgenden Schluss, dem ich mich anschlie&#223;e: „<em>Eine zwingende Notwendigkeit f&#252;r die Beibehaltung derart einschneidender Ma&#223;nahmen, wie die automatische Kennzeichenerfassung &#8230;, ist nicht ersichtlich.</em>“</li>
<li>Im L&#228;ndervergleich ist zu beachten, dass einige L&#228;nder wie Berlin nie &#252;ber eine entsprechende Erm&#228;chtigung verf&#252;gten, andere L&#228;nder eine fr&#252;here Erm&#228;chtigung ersatzlos gestrichen haben (Bremen, Rheinland-Pfalz, Saarland), Hamburg seine Regelung nicht anwendet und Schleswig-Holstein auf eine Neuregelung nach Nichtigerkl&#228;rung verzichtete. Der damalige Innenminister Hay (SPD) begr&#252;ndete dies damit, dass das Kfz-Scanning Personal binde, das an anderen Stellen sinnvoller f&#252;r operative Polizeiarbeit eingesetzt werden k&#246;nne. „<em>Das Kfz-Scanning hat sich als ungeeignetes Instrument zur Abwehr von Gefahren f&#252;r die &#246;ffentliche Sicherheit erwiesen</em>“, so Hay damals. Auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse gilt diese Einsch&#228;tzung bis heute.</li>
</ol>
<p><a name="B._Verfassungskonforme_Neuregelung"></a></p>
<h3>B. Verfassungskonforme Neuregelung</h3>
<ol>
<li>Falls der Gesetzgeber gleichwohl weiterhin zu einem Kfz-Massenabgleich in Brandenburg erm&#228;chtigen will, w&#228;re jedenfalls die nun geplante Neuregelung in dieser Formulierung verfassungswidrig:</li>
<li>Es fehlt an der verfassungsrechtlich gebotenen pr&#228;zisen Regelung der Frage, welche Daten erhoben werden d&#252;rfen. Erhoben und verarbeitet wird n&#228;mlich nicht nur ein Kfz-Kennzeichen, sondern eine Bildaufnahme, die Fahrtrichtung, Ort und Zeit des Antreffens.</li>
<li>Es fehlt an der verfassungsrechtlich gebotenen pr&#228;zisen Regelung, ob die Suche anhand unvollst&#228;ndiger Zeichenfolgen (&#8222;Jokersuche&#8220;, z.B. &#8222;B-A 1???&#8220;) zugelassen oder ausgeschlossen werden soll. Materiell w&#228;re eine solche Suche nur unter erh&#246;hten Anforderungen zul&#228;ssig, weil sie die Trefferzahl vervielfacht.</li>
<li>Es fehlt an der verfassungsrechtlich gebotenen pr&#228;zisen Regelung der Verwendung von Treffermeldungen. Zu regeln w&#228;re, ob und ggf. in welchen F&#228;llen und zu welchem Zweck Treffermeldungen gespeichert werden d&#252;rfen, etwa zum Zweck der polizeilichen Beobachtung oder zur Erstellung von Bewegungsprofilen. Materiell ist dies nur unter hohen Voraussetzungen zul&#228;ssig. Es w&#228;re die Dauer der weiteren Speicherung, die Verwendungsm&#246;glichkeiten der gespeicherten Bewegungsdaten (Zweckbindung) und ihre L&#246;schung pr&#228;zise zu regeln. Die Verwendung der in Trefferf&#228;llen gewonnenen Informationen darf nur zu dem Zweck zugelassen werden, zu dem die jeweilige Kontrolle eingerichtet worden ist (Zweckbindung). Die allgemeine Zweckbindungsvorschrift des Polizeigesetzes, die vielfach durchbrochen ist, wird der Eingriffsintensit&#228;t des Kfz-Massenabgleichs nicht gerecht. Eine enge und konkrete Zweckbindung von Trefferdaten aus dem Kfz-Massenabgleich sieht § 36a bbgPolG nicht vor und schr&#228;nkt die weitere Verwendung der Trefferdaten in keiner Weise ein, was mit dem Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeitsgebot nicht vereinbar ist. Um die Zweckbindung l&#228;nger gespeicherter Daten zu gew&#228;hrleisten, muss der Zweck der Speicherung festgehalten werden. Entf&#228;llt der Zweck der zugrunde liegenden Fahndungsausschreibung, m&#252;ssen auch die dazu erhobenen Daten gel&#246;scht werden.</li>
<li>Weil die dem Bundesverfassungsgericht vorliegenden Regelungen schon das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verletzten, musste das Bundesverfassungsgericht &#252;ber die Vereinbarkeit mit <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/19.html" title="Art. 19 GG">Artikel 19 Abs. 4 GG</a> – dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes – noch nicht entscheiden. Aus anderen Urteilen sind die daraus abzuleitenden Anforderungen aber bekannt. Die Betroffenen m&#252;ssen danach von dem Kfz-Massenabgleich in Kenntnis gesetzt werden, damit sie sich gegen unzul&#228;ssige Kontrollen zur Wehr setzen k&#246;nnen. Dazu sind entsprechende Hinweisschilder erforderlich, die hinter der Kontrollstelle aufgestellt werden k&#246;nnen, um den Zweck der Ma&#223;nahme nicht zu gef&#228;hrden. Die blo&#223; offene Datenerhebung gen&#252;gt nicht, weil die Betroffenen die entsprechenden Ger&#228;te von blo&#223;en Geschwindigkeitsmessungen nicht unterscheiden k&#246;nnen. Auch Prof. Alexander Ro&#223;nagel, der im Auftrag des ADAC bundesweit alle Erm&#228;chtigungen zur Vornahme eines Kfz-Massenabgleichs untersucht hat, stellt in diesem Punkt einen Verfassungsversto&#223; der brandenburgischen Regelung fest: „<em>Diese Regelung l&#228;sst den Kontrolleingriff zwar nur unter erheblich engeren Voraussetzungen als in Bayern zu, enth&#228;lt aber keine spezifischen Anforderungen an die Heimlichkeit der Ma&#223;nahme, sondern sieht die Kontrolle &#8218;ohne Wissen der Person&#8216; als Regelfall vor. Somit stellt diese Vorschrift nicht sicher, dass die Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit der zus&#228;tzlichen Eingriffsintensit&#228;t durch Heimlichkeit der Ma&#223;nahme in jedem Anwendungsfall gewahrt ist</em>“.</li>
<li>Ohne dass dies verfassungsrechtlich zwingend geboten w&#228;re, sollte man die Grundrechte nicht bis an die Grenze des verfassungsrechtlich Zul&#228;ssigen einschr&#228;nken. Wenn das Instrument &#252;berhaupt beibehalten werden soll, sollte es schon aus Effizienzgr&#252;nden auf die gezielte Suche nach bestimmten Kennzeichen zur Abwendung einer gegenw&#228;rtigen Gefahr f&#252;r Leib, Leben oder Freiheit beschr&#228;nkt werden.</li>
<li>Ein Formulierungsvorschlag, welcher den verfassungsrechtlichen Anforderungen gen&#252;gen d&#252;rfte, wird unten unterbreitet.</li>
</ol>
<p><a name="C._Exkurs:_Legalit.C3.A4t_der_Praxis_des_Kfz-Massenabgleichs_in_Brandenburg"></a></p>
<h3>C. Exkurs: Legalit&#228;t der Praxis des Kfz-Massenabgleichs in Brandenburg</h3>
<ol>
<li>Der in Brandenburg praktizierte Kfz-Massenabgleich im Vorfeld von Versammlungen (z.B. Sportveranstaltungen) und Treffen (z.B. von Rockergruppen), auf denen es zu Ausschreitungen kommen k&#246;nnte, ist nach meiner Ansicht rechtswidrig. In diesem F&#228;llen fehlt es an einer gegenw&#228;rtigen Gefahr. Die auf blo&#223;e Erfahrungss&#228;tze und Wahrscheinlichkeiten gest&#252;tzte Annahme, Personen k&#246;nnten gewaltt&#228;tig werden, ersetzt nicht konkrete, einzelfallbezogene Anhaltspunkte f&#252;r das Bestehen einer gegenw&#228;rtigen Gefahr, die von bestimmten Personen ausgeht. Gegenw&#228;rtige Gefahr ist nur eine solche, die gegenw&#228;rtig besteht und sich jederzeit realisieren kann (nicht erst auf einer sp&#228;teren Versammlung). Es gen&#252;gt bei § 36a bbgPolG nicht, dass anl&#228;sslich eines allgemeinen Abgleichs mit Fahndungsdateien gegenw&#228;rtige Gefahren erst festgestellt werden k&#246;nnten. Unmittelbar bevor steht eine Straftat nur, wenn sie bereits geplant ist, nicht aber, wenn nur m&#246;glicherweise der Entschluss zu einer Straftat (K&#246;rperverletzung usw.) erst noch gefasst werden k&#246;nnte. Von § 36a bbgPolG gedeckt ist sodann nur die gezielte Suche nach einem (tats&#228;chlichen und bekannten) St&#246;rer. Es darf kein allgemeiner Abgleich mit polizeilichen Dateien erfolgen. Die „zur Abwehr der Gefahr gespeicherten Daten“ d&#252;rfen nur Kfz-Kennzeichen von Personen sein, von denen tats&#228;chlich eine im Einzelfall bestehende Gefahr ausgeht oder die eine Straftat vorhaben.</li>
<li>Die Kennzeichen s&#228;mtlicher passierender Kraftfahrzeuge aufzuzeichnen („Aufzeichnungsmodus“), ist rechtswidrig. Es gibt daf&#252;r keine gesetzliche Erm&#228;chtigung. Im Vorfeld von Demonstrationen wie etwa in Finsterwalde verst&#246;&#223;t diese Praxis gegen die Versammlungsfreiheit (<a href="http://dejure.org/gesetze/GG/8.html" title="Art. 8 GG">Art. 8 GG</a>).</li>
<li>Die Auffassung, § <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/100h.html" title="&sect; 100h StPO">100h</a> der Strafprozessordnung k&#246;nne den Einsatz von Kfz-Kennzeichenscannern zur Verfolgung von Diebstahl und anderen Straftaten legitimieren, halte ich f&#252;r falsch. Die Vorschrift erm&#228;chtigt nicht zur Vornahme eines Kfz-Massenabgleichs und sollte dies nach dem Willen des Gesetzgebers auch nicht. Sie erf&#252;llt auch nicht ansatzweise die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Anforderungen an eine entsprechende Erm&#228;chtigung. Entgegen der Auffassung von Dr. Kilchling sind die L&#228;nder auch nicht befugt, selbst einen Kfz-Massenabgleich zur Suche nach entwendeten Fahrzeugen zuzulassen. Die Fahndung nach entwendeten Fahrzeugen, deren Sicherstellung und Herausgabe an den Eigent&#252;mer sind in der Strafprozessordnung abschlie&#223;end geregelt. Der Bundesgesetzgeber hat bewusst keinen Massenabgleich von Kfz-Kennzeichen in F&#228;llen eines blo&#223;en Diebstahls zugelassen, was von den L&#228;ndern zu respektieren ist. Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts &#252;ber die Frage steht an. Aus anderen Bundesl&#228;ndern ist im &#220;brigen bekannt, dass nur sehr wenige gestohlene Fahrzeuge mithilfe eines Kfz-Massenabgleichs sichergestellt werden k&#246;nnen.</li>
<li>Bei Einhaltung der gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Voraussetzungen h&#228;tte sich in Brandenburg kein Anwendungsfall des Kfz-Massenscanning ergeben, so dass die Ma&#223;nahme verzichtbar ist.</li>
</ol>
<p><a name="III._Formulierungsvorschl.C3.A4ge"></a></p>
<h2>III. Formulierungsvorschl&#228;ge</h2>
<p><a name=".C2.A7_33b_Datenerhebung_durch_Eingriffe_in_die_Telekommunikation"></a></p>
<h3>§ 33b Datenerhebung durch Eingriffe in die Telekommunikation</h3>
<p>(6) Die Polizei kann <span style="text-decoration: underline;">unter den Voraussetzungen des § 33a Abs. 1 Nr. 1</span> Diensteanbieter verpflichten, unverz&#252;glich Auskunft &#252;ber vorhandene Verkehrsdaten der in Absatz 2 genannten Personen sowie &#252;ber die f&#252;r die Ermittlung des Standortes eines Mobilfunkendger&#228;tes dieser Personen erforderlichen spezifischen Kennungen, insbesondere die Ger&#228;te- und Kartennummer sowie die Zellinformation, zu erteilen. Eine Auskunftsanordnung &#252;ber k&#252;nftig anfallende Verkehrs- oder Standortdaten ist nach Ma&#223;gabe des Absatzes 5 Satz 5 Nummer 1 zu befristen. Eine Verl&#228;ngerung um jeweils den gleichen Zeitraum ist zul&#228;ssig, sofern die Anordnungsvoraussetzungen fortbestehen. Die Ma&#223;nahme darf nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch den Beh&#246;rdenleiter oder seinen Vertreter im Amt, angeordnet werden; in diesem Fall ist unverz&#252;glich eine richterliche Best&#228;tigung einzuholen; Gefahr im Verzug ist insbesondere anzunehmen, wenn f&#252;r die</p>
<p>1. Beseitigung einer Suizidgefahr,</p>
<p>2. Suche nach gef&#228;hrdeten Vermissten,</p>
<p>3. Suche nach minderj&#228;hrigen Vermissten oder</p>
<p>4. die Befreiung aus einer hilflosen Lage</p>
<p>aufgrund einer Pr&#252;fung im Einzelfall die Zeit fehlt, vor dem Auskunftsersuchen einen Richter zu erreichen. Im &#220;brigen gelten die Bestimmungen des Absatzes 5 zur Zust&#228;ndigkeit und zum Verfahren entsprechend.</p>
<p><a name=".C2.A7_36a_Anlassbezogene_automatische_Kennzeichenfahndung"></a></p>
<h3>§ 36a Anlassbezogene automatische Kennzeichenfahndung</h3>
<p>(1) Die Polizei kann <span style="text-decoration: underline;">auf &#246;ffentlichen Stra&#223;en und Pl&#228;tzen</span> die Kennzeichen von Fahrzeugen <span style="text-decoration: underline;">sowie Ort, Datum, Uhrzeit und Fahrtrichtung</span> durch den Einsatz technischer Mittel automatisiert erheben, wenn <span style="text-decoration: underline;">dies zur Abwehr einer gegenw&#228;rtigen Gefahr f&#252;r Leib oder Leben einer Person erforderlich ist</span>.</p>
<p>(2) Die erhobenen Daten <span style="text-decoration: underline;">sind</span> mit zur Abwehr der Gefahr nach Absatz 1 gespeicherten <span style="text-decoration: underline;">vollst&#228;ndigen Fahrzeugkennzeichen unverz&#252;glich</span> automatisch <span style="text-decoration: underline;">abzugleichen</span>. <span style="text-decoration: underline;">Bleibt der Abgleich ohne Ergebnis, so sind die erhobenen Daten sofort automatisch zu l&#246;schen.</span> Im Trefferfall ist unverz&#252;glich die Daten&#252;bereinstimmung zu &#252;berpr&#252;fen. <span style="text-decoration: underline;">Bei fehlender &#220;bereinstimmung sind die erhobenen Daten sofort zu l&#246;schen.</span> Bei Daten&#252;bereinstimmung k&#246;nnen die Daten polizeilich <span style="text-decoration: underline;">ausschlie&#223;lich zu dem Zweck, zu dem sie erhoben worden sind, </span>verarbeitet und im Falle des Absatzes 1 Nummer 3 zusammen mit den gewonnenen Erkenntnissen an die ausschreibende Stelle &#252;bermittelt werden. <span style="text-decoration: underline;">Der Zweck der Datenerhebung ist festzuhalten. Sind die Daten zu dem Zweck, zu dem sie erhoben worden sind, nicht mehr erforderlich, sind sie unverz&#252;glich zu l&#246;schen. Die Erstellung von Bewegungsprofilen ist unzul&#228;ssig. Der Umstand des Abgleichs und die verantwortliche Stelle sind f&#252;r die Betroffenen durch geeignete Ma&#223;nahmen erkennbar zu machen.</span></p>
<p>(3) Das f&#252;r Inneres zust&#228;ndige Mitglied der Landesregierung erstattet dem Ausschuss f&#252;r Inneres des Landtages j&#228;hrlich einen Bericht &#252;ber jede Ma&#223;nahme, der Angaben enth&#228;lt &#252;ber deren Anlass, Ort und Dauer.</p>
<p><a name="IV._Zusammenfassende_Beantwortung_der_Fragen"></a></p>
<h2>IV. Zusammenfassende Beantwortung der Fragen</h2>
<ol>
<li><strong>Inwieweit entst&#252;nde eine Regelungsl&#252;cke, wenn die Regelungen zum Jahresende ausliefen?</strong><br />
Lie&#223;e man die befristeten Regelungen der §§ 33b Abs. 3 und 36a bbgPolG auslaufen, entst&#252;nde keine Regelungsl&#252;cke.</li>
<li><strong>Wie beurteilen Sie die f&#252;r die Entfristung vorgesehenen Regelungen in Bezug auf Eingriffstiefe und Eingriffsanlass?</strong><br />
Die Erm&#228;chtigung zum Kfz-Massenabgleich weist mit die gr&#246;&#223;te Streubreite unter allen polizeirechtlichen Ma&#223;nahmen auf. Auch die Erm&#228;chtigung zur Verhinderung von Telekommunikation greift tief in B&#252;rgerrechte ein.</li>
<li><strong>Wie bewerten Sie den Nutzen der Ma&#223;nahmen im Verh&#228;ltnis zur Eingriffsintensit&#228;t in die Rechte der betroffenen B&#252;rger?</strong><br />
Ich gehe hier nur auf den Kfz-Massenabgleich ein. Der praktische Nutzen eines Kfz-Massenabgleichs bei der Abwehr von Gefahren rechtfertigt nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht den damit verbundenen Aufwand, die damit verbundenen Kosten und die Eingriffsintensit&#228;t der Ma&#223;nahme. Es ist nicht bekannt, dass ein Kfz-Massenscanning in Brandenburg jemals konkret eine schwere Gefahr abgewendet oder eine schwere Straftat verhindert h&#228;tte. Anschaffung und Unterhaltung der Technik bindet Mittel in betr&#228;chtlicher H&#246;he, die etwa in mehr Personal zur z&#252;gigeren Bearbeitung von Notrufen oder in Kriminalpr&#228;ventionsprojekte investiert, an anderer Stelle Menschenleben retten k&#246;nnten (alternative Effizienz). Es ist wissenschaftlich belegt, dass bestimmte Kriminalpr&#228;ventionsprojekte die Straff&#228;lligkeit von Jugendlichen deutlich senken. Demgegen&#252;ber fehlt es an einem Nachweis daf&#252;r, dass ein Kfz-Massenabgleich die Zahl der begangenen Straftaten reduziere.</li>
<li><strong>Sind die Ma&#223;nahmen der automatischen Kennzeichenfahndung, Handy-Ortung und Verkehrsdatenabfrage f&#252;r die pr&#228;ventive Polizeiarbeit notwendig?</strong><br />
Die Verkehrsdatenabfrage bei Netzbetreibern kann in F&#228;llen einer dringenden Gefahr f&#252;r Leib, Leben oder Freiheit einer Person als notwendig angesehen werden. Demgegen&#252;ber ist nicht belegt, dass die §§ 33b Abs. 3 und 36a bbgPolG zur Abwehr von Gefahren erforderlich w&#228;ren.</li>
<li><strong>Wie hoch ist der mit den Ma&#223;nahmen verbundene Personaleinsatz?</strong><br />
Es w&#228;re Aufgabe der Evaluierung gewesen, zu ermitteln, welchen Zeitaufwand insbesondere der Kfz-Massenabgleich nach sich zieht.</li>
<li><strong>Wie sch&#228;tzen Sie den erwarteten Erkenntnisgewinn der Beh&#246;rden im Verh&#228;ltnis zum Datenerhebungsaufwand ein?</strong><br />
Es w&#228;re Aufgabe der Evaluierung gewesen, zu ermitteln, a) wieviele der Treffermeldungen sich nach manueller &#220;berpr&#252;fung best&#228;tigten, b) in wievielen der best&#228;tigten F&#228;llen die Polizei etwas veranlasst hat und c) in wievielen dieser F&#228;lle tats&#228;chlich die Gefahr, welche die Ma&#223;nahme veranlasst hat, abgewendet werden konnte. Nachdem diese Fragen nicht untersucht worden sind, ist nicht nachgewiesen, dass ein Kfz-Massenabgleich auch nur in einem Fall dazu gef&#252;hrt hat, dass die Gefahr, welche den Anlass f&#252;r die Einrichtung gebildet hat, tats&#228;chlich abgewendet worden w&#228;re.</li>
<li><strong>Welche Alternativen gibt es, die genauso wirksam sind?</strong><br />
Diese Fragestellung setzt voraus, dass die Ma&#223;nahmen &#252;berhaupt wirksam sind, was bislang nicht belegt ist. W&#252;rden die durch den Kfz-Massenabgleich gebundenen Mittel und der dadurch verursachte Zeitaufwand in die z&#252;gigere Bearbeitung von Notrufen oder in Kriminalpr&#228;ventionsprojekte investiert, k&#246;nnten sie Menschenleben retten. Es ist wissenschaftlich belegt, dass bestimmte Kriminalpr&#228;ventionsprojekte die Straff&#228;lligkeit von Jugendlichen deutlich senken. Demgegen&#252;ber fehlt es an einem Nachweis daf&#252;r, dass ein Kfz-Massenabgleich die Zahl der begangenen Straftaten reduziere.</li>
<li><strong>Wie bewerten Sie die Missbrauchsgefahr?</strong><br />
Sch&#228;dliche Nebenwirkungen des Kfz-Massenabgleichs sind insbesondere staatliche Fehlurteile und falscher Verdacht (z.B. falsche Treffer), Missbrauch des Instruments zu anderen Zwecken und abschreckende Wirkung des Instruments auf die Betroffenen (z.B. Kfz-Massenabgleich vor Demonstrationen).</li>
<li><strong>Die Einf&#252;hrung der Ma&#223;nahmen wurde 2006 mit der Bek&#228;mpfung des internationalen Terrorismus und der Bek&#228;mpfung der organisierten Kriminalit&#228;t begr&#252;ndet – inwiefern d&#252;rfen die Ma&#223;nahmen auch f&#252;r andere Zwecke verwendet werden?</strong><br />
Keine der Erm&#228;chtigungen ist auf die Abwehr von Gefahren beschr&#228;nkt, die von internationalem Terrorismus oder organisierter Kriminalit&#228;t ausgehen.</li>
<li><strong>In welchen Bundesl&#228;ndern stehen diese Befugnisse der Polizei nicht (mehr) zur Verf&#252;gung? Gibt es dort wegen der fehlenden Befugnisse Probleme bei der Gefahrenabwehr?</strong><br />
Unter anderem Berlin, Bremen, Hamburg, Nordrhein-Westfalen, das Saarland und Schleswig-Holstein erm&#228;chtigen nicht zu einem Kfz-Massenabgleich oder wenden bestehende Regelungen nicht an. Es ist nicht bekannt, dass dies die Abwehr von Gefahren beeintr&#228;chtigte. Umgekehrt kann es der Abwehr von Gefahren dienen, wenn Zeit und Mittel nicht durch den ineffizienten Kfz-Massenabgleich gebunden werden.</li>
<li><strong>Wie bewerten Sie die Tatsache, dass die automatische Kennzeichenfahndung mittlerweise fast t&#228;glich eingesetzt wird? Wie bewerten Sie die Tatsache, dass sie zu ca. 94% bei Kfz-Diebst&#228;hlen (also im Rahmen der Strafverfolgung) eingesetzt wird? Wie bewerten Sie die Trefferquote von 2,62%?</strong><br />
Der Einsatz des Kfz-Massenabgleichs zur Suche nach gestohlenen Kraftfahrzeugen ist mit dem geltenden Recht nicht vereinbar. Der Ertrag steht nach meiner Einsch&#228;tzung &#252;berdies au&#223;er Verh&#228;ltnis zu dem mit einem Kfz-Massenabgleich verbundenen Aufwand und Nachteilen. Der fr&#252;here schleswig-holsteinische Innenminister Lothar Hay (SPD) erkl&#228;rte, dass das Kfz-Scanning Personal binde, das an anderen Stellen sinnvoller f&#252;r operative Polizeiarbeit eingesetzt werden k&#246;nne. „<em>Das Kfz-Scanning hat sich als ungeeignetes Instrument zur Abwehr von Gefahren f&#252;r die &#246;ffentliche Sicherheit erwiesen</em>“, so Hay. Der damalige innenpolitische Sprecher der Linken im Landtag von Brandenburg Dr. Hans-J&#252;rgen Scharfenberg erkl&#228;rte 2008: „<em>Eine zwingende Notwendigkeit f&#252;r die Beibehaltung derart einschneidender Ma&#223;nahmen, wie die automatische Kennzeichenerfassung &#8230;, ist nicht ersichtlich.</em>“ Diesen Einsch&#228;tzungen schlie&#223;e ich mich an.</li>
</ol>
<p>01.12.11</p>
<p><strong>Weitere Informationen:</strong></p>
<ul>
<li>Gr&#252;ne Fraktion Landtag Brandenburg: <a href="https://www.pressrelations.de/new/standard/result_main.cfm?pfach=1&amp;n_firmanr_=124849&amp;sektor=pm&amp;detail=1&amp;r=475868&amp;sid=&amp;aktion=jour_pm&amp;quelle=0">Anh&#246;rung zur Polizeigesetznovelle hat unsere Bedenken best&#228;tigt</a> (02.12.2011)</li>
<li>M&#228;rkische Allgemeine Zeitung: <a href="http://www.maerkischeallgemeine.de/cms/beitrag/12214463/62249/Der-Innenminister-will-mehr-Polizeibefugnisse-doch-es-gibt.html">Der Innenminister will mehr Polizeibefugnisse – doch es gibt Widerstand</a> (10.11.2011)</li>
</ul>
<p>Erg&#228;nzung vom 07.01.2012:</p>
<p>Der Brandenburgische Landtag hat die Polizeibefugnisse zur Telekommunikations&#252;berwachung und zum Kfz-Massenabgleich nicht auslaufen lassen, sondern &#8211; gegen die Stimmen von FDP und Gr&#252;nen &#8211; um weitere vier Jahre verl&#228;ngert. Im &#220;brigen sind SPD und Linke auf die Kritik der Sachverst&#228;ndigen in der Anh&#246;rung nicht eingegangen. Dass die Verl&#228;ngerung der &#220;berwachungsma&#223;nahmen befristet erfolgt, ist sinnlos, weil innerhalb der Frist keine n&#228;here Evaluierung vorgesehen ist, die n&#228;here Erkenntnisse liefern k&#246;nnte.</p>
<p>Der Innenexperte Dr. Scharfenberg der Linken sagte bei der zweiten Lesung, es sei kaum m&#246;glich, eine einmal eingef&#252;hrte Befugnis wieder zu streichen. Einer Streichung h&#228;tte es aber auch nicht bedurft, sondern blo&#223; eines Auslaufenlassens. Die Linke h&#228;tte eine Verl&#228;ngerung einfach ablehnen k&#246;nnen. Dass sie nun das Gegenteil von dem entschieden hat, was noch in der Opposition gepredigt worden war, macht sie unglaubw&#252;rdig.</p>
<p>Weitere Informationen</p>
<ul>
<li><a href="https://www.rbb-online.de/imparlament/brandenburg/16__dezember_2011/16__Dezember_2011_-_47__Sitzung_des_Brandenburger_Landtags.html">Video der Landtagsdebatte &#252;ber das Gesetz am 16.12.2011</a></li>
<li><a href="http://www.parldok.brandenburg.de/parladoku/w5/drs/ab_4400/4411.pdf">&#196;nderungsantrag der Gr&#252;nen, den Kfz-Massenabgleich zu streichen</a></li>
</ul>
<p>Erg&#228;nzung vom 20.01.2012:</p>
<p>Kritische <a href="/data/StN-GI-BbgPolG-rev.pdf">Stellungnahme zum Gesetzentwurf von Dr. Heiko Stamer</a>, Gesellschaft f&#252;r Informatik (pdf)</p>
<p>Erg&#228;nzung vom 23.01.2012:</p>
<p>Das Protokoll der Sachverst&#228;ndigenanh&#246;rung und die schriftlichen Stellungnahmen der Sachverst&#228;ndigen zum Gesetzentwurf sind jetzt <a href="http://www.parldok.brandenburg.de/parladoku//w5/apr/AI/25-1.pdf">abrufbar (pdf)</a>.</p>]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>Bayern: Kfz-Massenabgleich verursacht in 99 von 100 F&#228;llen Fehlalarm</title>
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		<pubDate>Tue, 25 Oct 2011 22:09:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Webmaster</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Kfz-Kennzeichenscanning]]></category>
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		<category><![CDATA[Bayern]]></category>

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		<description><![CDATA[Unglaublich, aber &#8211; wenn man Bayern glauben darf &#8211; wahr: Wenn die 22 bayerischen Kfz-Kennzeichenleseger&#228;te das Passieren eines zur Fahndung ausgeschriebenen Fahrzeugs an die Polizei melden, ist die Meldung nur in einem von 100 F&#228;llen korrekt. Zu fast 99% geben die Ger&#228;te Fehlalarm, im Wesentlichen bedingt durch &#8222;Syntaxfehler des Systems&#8220;. So gaben es die Vertreter [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Unglaublich, aber &#8211; wenn man Bayern glauben darf &#8211; wahr: Wenn die 22 bayerischen Kfz-Kennzeichenleseger&#228;te das Passieren eines zur Fahndung ausgeschriebenen Fahrzeugs an die Polizei melden, ist die Meldung nur in einem von 100 F&#228;llen korrekt. Zu fast 99% geben die Ger&#228;te Fehlalarm, im Wesentlichen bedingt durch &#8222;Syntaxfehler des Systems&#8220;. So gaben es die Vertreter Bayerns vergangene Woche vor Gericht zu Protokoll.</p>
<p>Am Montag, den 17.10.11 <a href="http://www.daten-speicherung.de/?p=3680">verhandelte</a> der Verwaltungsgerichtshof M&#252;nchen &#252;ber die Klage eines Autofahrers gegen den millionenfachen verdachtslosen Abgleich von Kfz-Kennzeichen in Bayern. Aus dem jetzt vorliegenden <a href="/data/Gericht_Kfz-Massenscanning_By_2011-10-17.pdf">Verhandlungsprotokoll</a> ergibt sich, dass Autofahrer in Bayern zurzeit an 12 Standorten auf 30 Fahrspuren &#252;berwacht werden (11 Standorte auf Autobahnen, ein Standort an einer Bundestra&#223;e). Monat f&#252;r Monat werden so 8 Mio. Fahrer ohne jeden Anlass darauf &#252;berpr&#252;ft, ob ihr Fahrzeug vielleicht zur Fahndung oder zur &#8222;polizeilichen Registrierung&#8220; oder Beobachtung ausgeschrieben ist. 185 Fahrzeuge pro Minute werden so in Bayern gerastert.</p>
<p>40.000-50.000mal monatlich (56-69mal pro Stunde) melden die Ger&#228;te der Polizei das Antreffen eines gesuchten Fahrzeugs. Nur 500-600mal monatlich (also zu maximal 1,5%) liegt aber tats&#228;chlich ein Treffer vor und wird eine polizeiliche Ma&#223;nahme veranlasst, erkl&#228;rten die Vertreter Bayerns vor Gericht.</p>
<p>Dies bedeutet umgerechnet, dass die bayerische Polizei sich nahezu jede Minute mit einer falschen Treffermeldung besch&#228;ftigen muss. Praktisch eine gesamte Einsatzkraft der Polizei muss rund um die Uhr fast nur mit dem Verwerfen falscher Kfz-Treffermeldungen besch&#228;ftigt sein. Diese Ineffizienz &#252;bertrifft die schlimmsten Bef&#252;rchtungen der Kritiker des Kfz-Massenabgleichs noch.</p>
<p>Die konkreten Ergebnisse der Ma&#223;nahme sind demgegen&#252;ber mager: 30-40 gestohlene Fahrzeuge k&#246;nnten monatlich sichergestellt werden, berichteten die Vertreter Bayerns. Ber&#252;cksichtigt man allerdings die Kosten der Anschaffung und Unterhaltung der Kfz-Scanner und den Personalaufwand, den diese nach sich ziehen, w&#228;re es f&#252;r das Land m&#246;glicherweise g&#252;nstiger, die betroffenen Fahrzeugeigent&#252;mer zu entsch&#228;digen, zumal die wenigsten Sicherstellungen bayerischen B&#252;rgern zugute kommen d&#252;rften.</p>
<p>Neben den juristischen Fragen ist es zuallererst eine politische Frage, ob ein ungezielter Kfz-Massenabgleich ins Blaue hinein &#252;berhaupt einen Nutzen bringt, der in einem sinnvollen Verh&#228;ltnis zu dem damit verbundenen finanziellen und personellen Aufwand steht. Bei n&#252;chterner Abw&#228;gung, bei Ber&#252;cksichtigung des damit verbundenen Freiheitsverlusts und auch der rechtlichen Risiken wird man wie der ehemalige schleswig-holsteinische Innenminister zu dem <a href="http://www.cop2cop.de/2008/03/11/automatisierte-kennzeichenerfassung-urteil-ist-mahnung-und-auftrag-zugleich/">Ergebnis</a> kommen, dass ein Kfz-Massenabgleich Ressourcen bindet, die &#8222;an anderen Stellen sinnvoller f&#252;r operative Polizeiarbeit eingesetzt werden&#8220; k&#246;nnen.</p>
<p>Das Gericht wird die Verhandlung &#252;ber die Klage im kommenden Jahr fortsetzen.</p>
<p>Unterdessen hat die schwarz-gelbe Koalition in Sachsen einen Kfz-Massenabgleich erstmals zugelassen (§ 19a S&#228;chsPolG). Die Norm leidet an den bekannten M&#228;ngeln der mangelnden L&#228;nderzust&#228;ndigkeit, der fehlenden Pr&#228;zision und der Unverh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit. Da ein Viertel der Abgeordneten des Landtags die Vorschrift durch den Verfassungsgerichtshof &#252;berpr&#252;fen lassen k&#246;nnen (z.B. die Abgeordneten der Linken und der Gr&#252;nen gemeinsam), ist zu hoffen, dass von dieser M&#246;glichkeit Gebrauch gemacht wird, bevor auf der Grundlage einer ung&#252;ltigen Norm teure Kfz-Massenscanner angeschafft werden.</p>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Gerichtsverhandlung &#252;ber Kfz-Massenabgleich in Bayern [erg&#228;nzt am 23.11.2011]</title>
		<link>http://www.daten-speicherung.de/index.php/gerichtsverhandlung-uber-kfz-massenabgleich-in-bayern/</link>
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		<pubDate>Fri, 14 Oct 2011 10:13:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Webmaster</dc:creator>
				<category><![CDATA[Datenschutz im Staatssektor]]></category>
		<category><![CDATA[Juristisches]]></category>
		<category><![CDATA[Kfz-Kennzeichenscanning]]></category>
		<category><![CDATA[Metaowl-Watchblog]]></category>
		<category><![CDATA[Bayern]]></category>

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		<description><![CDATA[Pressemitteilung des Beschwerdef&#252;hrers vom 14.10.2011: Am Montag, den 17.10.11 um 14 Uhr, Sitzungssaal 3 im EG, wird der Verwaltungsgerichtshof M&#252;nchen &#246;ffentlich &#252;ber die Berufungsklage eines Autofahrers gegen den millionenfachen verdachtslosen Abgleich von Kfz-Kennzeichen in Bayern verhandeln. Der Kl&#228;ger Benjamin Erhart will verhindern, dass Autofahrer auf bayerischen Stra&#223;en massenhaft und ohne jeden Anlass von automatischen Kfz-Kennzeichenleseger&#228;ten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung des Beschwerdef&#252;hrers vom 14.10.2011:</p>
<p>Am Montag, den 17.10.11 um 14 Uhr, Sitzungssaal 3 im EG, wird der Verwaltungsgerichtshof M&#252;nchen &#246;ffentlich &#252;ber die Berufungsklage eines Autofahrers gegen den millionenfachen verdachtslosen Abgleich von Kfz-Kennzeichen in Bayern verhandeln. Der Kl&#228;ger Benjamin Erhart will verhindern, dass Autofahrer auf bayerischen Stra&#223;en massenhaft und ohne jeden Anlass von automatischen Kfz-Kennzeichenleseger&#228;ten &#252;berwacht werden.</p>
<p>Durch den Massenabgleich k&#246;nne er jederzeit irrt&#252;mlich angehalten und kontrolliert werden, so Erhart, der Informatiker ist. Je nach Lichtverh&#228;ltnissen w&#252;rden bis zu 40% der gemeldeten Autofahrer Einlesefehlern zum Opfer fallen. Selbst wenn die Fehlerkennungsrate nur 5% betr&#252;ge, k&#228;me es aufgrund des massenhaften Abgleichs st&#252;ndlich zu Falschmeldungen. Bereits die Ausschreibung von Kennzeichen zur Fahndung erfolge oft zu Unrecht. Der Massenabgleich, mit dessen Hilfe auch verdeckte Bewegungsprofile f&#252;r Polizei und Geheimdienste erstellt w&#252;rden, entfalte insgesamt eine sch&#228;dliche und abschreckende Wirkung auf unsere Gesellschaft, etwa im Vorfeld von Demonstrationen. So seien die Kennzeichen der Teilnehmer an den Protesten gegen den G8-Gipfel in Heiligendamm 2007 abgeglichen worden. Erhart warnt, ein routinem&#228;&#223;iger Abgleich beliebiger Kfz-Kennzeichen ebne den Weg auch f&#252;r eine zuk&#252;nftige elektronische Gesichtskontrolle beliebiger B&#252;rger.</p>
<p>Der Verwaltungsgerichtshof hat 32 detaillierte Fragen zusammengestellt <a href="http://www.daten-speicherung.de/data/Gericht_Kfz-Massenscanning_By_2011-10-13.pdf">[1]</a>, welche der Landesanwalt in der m&#252;ndlichen Verhandlung beantworten soll. Die Fragen betreffen beispielsweise Fehlerquote und Effektivit&#228;t des Kfz-Massenabgleichs. F&#252;r das weitere Verfahren zieht das Gericht eine Befragung des bayerischen Landesdatenschutzbeauftragten Dr. Thomas Petri in Betracht.</p>
<p>Das Verwaltungsgericht M&#252;nchen hatte die Klage 2009 in erster Instanz noch abgewiesen.<a href="https://openjur.de/u/31581.html">[2]</a> Der ADAC unterst&#252;tzt die Berufung gegen dieses Urteil finanziell. Die Vertretung des Kl&#228;gers vor dem Verwaltungsgerichtshof hat der Freiburger Rechtsanwalt Dr. Udo Kau&#223; &#252;bernommen, der bereits f&#252;r die erfolgreichen Kl&#228;ger gegen den Kfz- Massenabgleich in Hessen und Schleswig-Holstein vor dem Bundesverfassungsgericht aufgetreten war.</p>
<p>Die im Internet ver&#246;ffentlichte Berufungsschrift <a href="http://www.daten-speicherung.de/data/Berufungsbegruendung_Kfz-Massenscanning_By_2009-11-30.pdf">[3]</a> r&#252;gt, das bayerische Polizeigesetz erm&#246;gliche einen &#8222;dauerhaften, systematischen und gro&#223;fl&#228;chigen Abgleich aller Kraftfahrzeuge an einer unbestimmten Vielzahl von Orten und Stra&#223;en&#8220; in Bayern. Das bayerische Gesetz umgehe die Strafprozessordnung, welche Kontrollstellen etwa zum Stellen von Autodieben nur in sehr engen Grenzen zulasse.</p>
<p>Hintergrund:</p>
<p>Bayern setzt zurzeit 25 Anlagen zum Kfz-Massenabgleich ein, f&#252;r die 1 Mio. Euro ausgegeben wurde: 22 Anlagen werden an 12 festen Standorten eingesetzt, w&#228;hrend 3 Anlagen mobil eingesetzt werden. Auf diese Weise werden in Bayern monatlich 5 Mio. Fahrzeuge abgeglichen – so viele wie in keinem anderen Bundesland. Die gemeldete Trefferquote liegt lediglich bei 0,03%, w&#228;hrend der Abgleich zu 99,97% ohne Ergebnis bleibt. Die Erfolgsquote liegt nicht nachweislich h&#246;her als bei einer zuf&#228;lligen Kontrolle beliebiger Fahrzeuge (z.B. Schleierfahndung). An konkreten Erfolgen wurde die Sicherstellung einiger gestohlener Fahrzeuge und das Aufgreifen einzelner gesuchter Personen vermeldet, wobei diese auch durch eine gezielte, anlassbezogene Suche h&#228;tten gestellt werden k&#246;nnen. Die Ma&#223;nahme f&#252;hrt im statistischen Mittel st&#252;ndlich zu Falschmeldungen wegen Fehlerkennungen, was einen hohen personellen Aufwand verursacht.</p>
<p>2008 erkl&#228;rte das Bundesverfassungsgericht das hessische und ein schleswig-holsteinisches Gesetz zum Kfz-Massenabgleich f&#252;r verfassungswidrig und nichtig. Der schleswig-holsteinische Innenminister Lothar Hay gab daraufhin bekannt, er verzichte auf eine Neuregelung, denn das Kfz-Scanning binde Personal, das an anderen Stellen sinnvoller f&#252;r operative Polizeiarbeit eingesetzt werden k&#246;nne. &#8222;Das Kfz-Scanning hat sich als ungeeignetes Instrument zur Abwehr von Gefahren f&#252;r die &#246;ffentliche Sicherheit erwiesen&#8220;, so Hay damals. Bremen, Saarland und Rheinland-Pfalz haben entsprechende Regelungen seither ersatzlos gestrichen. Gegen verbleibende Gesetze in Baden-W&#252;rttemberg, Bayern, Niedersachsen und Hessen sind Verfassungsbeschwerden bzw. Klagen anh&#228;ngig.</p>
<p>Die Zahl der gestohlenen Fahrzeuge ist stark r&#252;ckl&#228;ufig: W&#228;hrend 1993 noch etwa 230.000 Diebst&#228;hle von Kraftfahrzeugen polizeilich registriert wurden, waren es 2010 nur noch rund 42.000 Kfz- Diebst&#228;hle, was einem R&#252;ckgang um 82% entspricht.</p>
<p>Der Automobilclub ADAC fordert ein &#8222;Recht auf datenfreie Fahrt&#8220;.<a href="http://www1.adac.de/Verkehr/verkehrsexperten/glaeserner_autofahrer/default.asp?quer=verkehr&amp;ComponentID=166170&amp;SourcePageID=251288">[4]</a> ADAC-Vizepr&#228;sident Ulrich Becker kritisiert: &#8222;Die Kontrollen finden zum ersten Mal verdachtsfrei und bei allen Fahrzeugen statt. Der B&#252;rger wird also unter Generalverdacht gestellt.&#8220;<a href="http://www.adac.de/_mm/pdf/ga_ks_10_statement0108_notwendige_praevention_49301.pdf" class="broken_link">[5]</a> Ein vom ADAC im Fr&#252;hjahr in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten<a href="http://www.adac.de/_mm/pdf/ga_ks_05_expertise0409_adac_gutachten_kurzfassung_49296.pdf" class="broken_link">[6]</a> des Kasseler Rechtswissenschaftlers Prof. Dr. Alexander Ro&#223;nagel kommt zu dem Ergebnis, dass keines der bestehenden Gesetze zum Kfz-Massenabgleich mit dem Grundgesetz vereinbar ist.</p>
<p>Diese Pressemitteilung und weitere Informationen im Internet: <a href="http://www.daten-speicherung.de/index.php/category/datenschutz-im-staat/kfz-kennzeichenscanning/">http://www.daten-speicherung.de/index.php/category/datenschutz-im-staat/kfz-kennzeichenscanning/</a></p>
<p>Dokumente zum Verfahren:</p>
<ul>
<li>Die Berufungsbegr&#252;ndung des Kl&#228;gers vom 30.11.2009: <a href="http://www.daten-speicherung.de/data/Berufungsbegruendung_Kfz-Massenscanning_By_2009-11-30.pdf">http://www.daten-speicherung.de/data/Berufungsbegruendung_Kfz-Massenscanning_By_2009-11-30.pdf</a></li>
<li>Die Berufungserwiderung Bayerns vom 26.01.2010: <a href="http://daten-speicherung.de/data/Berufungserwiderung_Kfz-Massenscanning_By_2010-01-26.pdf">http://daten-speicherung.de/data/Berufungserwiderung_Kfz-Massenscanning_By_2010-01-26.pdf</a></li>
<li>Der Schriftsatz des Kl&#228;gers vom 11.08.2011: <a href="http://www.daten-speicherung.de/data/Bf_Schriftsatz_Kfz-Massenscanning_By_2011-08-11.pdf">http://www.daten-speicherung.de/data/Bf_Schriftsatz_Kfz-Massenscanning_By_2011-08-11.pdf</a></li>
<li>Bericht des Staatsministeriums des Innern &#252;ber die automatisierte Kennzeichenerfassung vom 03.02.2010: <a href="http://www.daten-speicherung.de/data/Bf_Schriftsatz_Kfz-Massenscanning_By_2011-08-11_Anlage.pdf">http://www.daten-speicherung.de/data/Bf_Schriftsatz_Kfz-Massenscanning_By_2011-08-11_Anlage.pdf</a></li>
<li>Fragenkatalog des Verwaltungsgerichtshofs vom 13.10.2011: <a href="http://www.daten-speicherung.de/data/Gericht_Kfz-Massenscanning_By_2011-10-13.pdf">http://www.daten-speicherung.de/data/Gericht_Kfz-Massenscanning_By_2011-10-13.pdf</a></li>
</ul>
<p>Erg&#228;nzung vom 18.10.2011:</p>
<p>Nach der Verhandlung am Montag ist der Prozess zun&#228;chst vertagt worden, nachdem vier Stunden lang der Fragenkatalog des Gerichts durchgegangen worden ist. Das Land hat nun bis Ende November Zeit f&#252;r eine schriftliche Beantwortung. Dann kann der Kl&#228;ger bis zum 31.01.2011 erwidern.</p>
<p>Presseberichte gibt es von <a href="http://www.nordbayern.de/nuernberger-nachrichten/region-bayern/verwaltungsgerichtshof-pruft-uberwachung-von-autokennzeichen-1.1588812">dpa</a> und dem <a href="http://www.merkur-online.de/nachrichten/bayern/ueberwachung-autofahrer-klagt-1451196.html">M&#252;nchener Merkur</a>.</p>
<p>Erg&#228;nzung vom 26.10.2011:</p>
<p>Einen weiteren Pressebericht gibt es von der <a href="http://www.sueddeutsche.de/l5D381/266526/Angst-vor-Ueberwachung.html">S&#252;ddeutschen Zeitung</a>.</p>
<p>Auch die Abendschau des Bayerischen Rundfunks hat nun <a href="http://www.br.de/fernsehen/bayerisches-fernsehen/sendungen/abendschau/auto_ueberwachung_hilmer100.html">berichtet</a>.</p>
<p>tc-fm hat den Kl&#228;ger am 20.10.2011 interviewt (<a href="http://www.tc-fm.de/downloads/2011_10_19_Kfz_Kennzeichenerfassung.mp3">mp3</a>).</p>
<p>Erg&#228;nzung vom 23.11.2011:</p>
<p>Interview mit dem Kl&#228;ger zur Kfz-Kennzeichen-Massenerfassung in Bayern und seiner Klage dagegen (<a href="http://www.freie-radios.net/mp3/20111123-kfzmassener-44508.mp3">mp3</a>)</p>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Kfz-Massenabgleich in Niedersachsen gesetzeswidrig</title>
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		<pubDate>Sun, 23 Jan 2011 22:42:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Webmaster</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Einem Schriftsatz in der Verfassungsbeschwerde gegen den massenhaften Abgleich von Kfz-Kennzeichen in Niedersachsen zufolge ist auch das 2009 nachgebesserte Gesetz zum Kfz-Massenabgleich in Niedersachsen verfassungswidrig. Zu diesem Vorwurf hat nun die nieders&#228;chsische Staatskanzlei Stellung genommen. Interessant ist vor allem die Beschreibung, wie die zurzeit eingesetzten Kfz-Scanner funktionieren: Bei den in Niedersachsen eingesetzten AKLS handelt es [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Einem <a href="http://daten-speicherung.de/index.php/kfz-massenabgleich-in-niedersachsen-weiterhin-illegal/">Schriftsatz</a> in der <a href="../index.php/klagen-gegen-kfz-massenabgleich-in-bayern-und-niedersachsen/">Verfassungsbeschwerde</a> gegen den massenhaften Abgleich von Kfz-Kennzeichen in Niedersachsen  zufolge ist auch das 2009 nachgebesserte Gesetz zum Kfz-Massenabgleich  in Niedersachsen verfassungswidrig. Zu diesem Vorwurf hat nun die <strong>nieders&#228;chsische Staatskanzlei </strong>Stellung <a href="http://www.daten-speicherung.de/wp-content/uploads/2011/01/Schriftsatz_Kfz-Massenscanning_Nds_2011-01-11_anon.pdf">genommen</a>.</p>
<p>Interessant ist vor allem die Beschreibung, <strong>wie die zurzeit eingesetzten Kfz-Scanner funktionieren</strong>:</p>
<blockquote><p>Bei den in Niedersachsen eingesetzten AKLS handelt es sich um ein Digital-Video-System, das mit digitalen Kameraaufnahmen mit separatem Infrarotblitz arbeitet. Mittels einer Software werden die kontinuierlich von der Kamera gelieferten Bilder auf Ver&#228;nderungen hin ausgewertet, die durch die Bewegung von Kfz entstehen. Wird ein Kfz erkannt, ermittelt der Kennzeichenleser, ein Unterprogramm der AKLS-Software, das Fahrzeugkennzeichen. Das Leseergebnis wird anschlie&#223;end mit der Fahndungsdatei abgeglichen. Die AKLS verf&#252;gen zwar auch &#252;ber einen <strong>Aufzeichnungsmodus zur Erstellung von Durchfahrtlisten</strong>, diese technische Option ist jedoch nicht f&#252;r Zwecke des § 32 Abs. 5 Nds. SOG vorgesehen. Deshalb sind die AKLS so eingestellt, dass sie sich nach dem Hochfahren stets im Abgleich­modus befinden, in dem alle Kennzeichen sofort mit dem Fahndungsbestand abgeglichen und nur Treffer gespeichert werden. Manuell kann in den Aufzeichnungsmodus umgeschaltet werden, um eine Durchfahrtsliste s&#228;mtlicher das Ger&#228;t passierender Fahrzeuge zu erstellen; diese Form des AKLS-Einsatzes darf jedoch nicht auf der Grundlage von § 32 Abs. 5 Nds. SOG erfolgen. Gegen Rechtsanwendungsfehler in diesem Zusammenhang sind durch die Gestaltung der Ger&#228;teoberfl&#228;che und durch einen gesondert zu best&#228;tigenden Hinweis, der beim Umschalten vom Abgleichs- in den Aufzeichnungsmodus eingeblendet wird, Vorkehrungen getroffen worden.</p>
<p>W&#228;hrend des Betriebs im Abgleichmodus ist auf dem Bildschirm ein Live-Bild der Kamera zu senen; darunter werden die <strong>Leseergebnisse der letzten elf erfassten Kennzeichen eingeblendet</strong>. Diese Leseergebnisse sind nicht speicherbar und werden ab dem zw&#246;lften Kennzeichen &#252;berschrieben. Wie lange sie auf dem Bildschirm zu sehen sind, h&#228;ngt vom jeweiligen Verkehrsaufkommen ab. Beim Herunterfahren des Ger&#228;ts werden auch die letzten Leseergebnisse aus dem Bildspeicher des Displays automatisch gel&#246;scht. Live-Bild und Lese­ergebnisse dienen der Kontrolle der Ausrichtung und Funktion des Ger&#228;ts; die Beamten k&#246;nnen anhand dieser Anzeigen pr&#252;fen, ob das Ger&#228;t Kennzeichen erfasst und mit korrektem Ergebnis ausliest.</p>
<p>Unter durchschnittlichen Bedingungen liegt die Erfassungsrate bei ca. <strong>einem Fahrzeug pro Sekunde</strong>.</p></blockquote>
<p>Das nieders&#228;chsische Gesetz zum Kfz-Massenabgleich bestimmt: <em>&#8222;Das Kennzeichen ist sofort automatisiert mit vorhandenen Dateien abzugleichen, die der Suche nach Personen oder Sachen dienen oder in denen Kennzeichen nach § 37 oder nach anderen Rechtsvorschriften zur Kontrollmeldung ausgeschrieben sind. Ist das Kennzeichen nicht in diesen Dateien enthalten, so sind die nach den S&#228;tzen 1 und 2 erhobenen Daten <strong>sofort automatisiert zu l&#246;schen</strong>.&#8220;</em></p>
<p>Mit &#220;berraschung stellt man bei Lekt&#252;re der tats&#228;chlichen Funktionsweise fest, dass erfasste Kennzeichen („Leseergebnisse“), die nicht im Vergleichsdatenbestand enthalten sind, entgegen der ausdr&#252;cklichen gesetzlichen Anordnung <strong>in Niedersachsen nicht &#8222;sofort&#8220; nach dem Abgleich automatisiert gel&#246;scht werden</strong>, sondern weiterhin auf dem Bildschirm angezeigt und erst nach dem Einlesen weiterer elf Kennzeichen &#252;berschrieben werden. Wenngleich sich dies unter normalen Bedingungen nicht nachteilig auswirken wird, stellt es doch einen eklatanten Gesetzesbruch dar und l&#228;sst f&#252;r die Einhaltung der sonstigen Vorschriften des Gesetzes nicht Gutes erahnen.</p>
<p>Interessant ist auch die Schilderung der <strong>Personen, zu deren Auffinden in Niedersachsen der Verkehr gerastert wird</strong>:</p>
<blockquote><p>So werden Kraft­fahrzeuge aus Gr&#252;nden der Beweissicherung, der Eigentumssicherung nach Totalentwendung, der Verm&#246;gensabsch&#246;pfung oder der Gefahrenabwehr zur Sicherstellung oder Beschlagnahme ausgeschrieben, wenn der Halter oder Besitzer sie vors&#228;tzlich dem Zugriff der Polizei entzieht oder wenn er anders nicht erreicht werden kann, z.B. weil er sich an seinem Wohnort nicht ordnungsgem&#228;&#223; angemeldet hat. Gleiches gilt, wenn Fahrzeuge wegen Pflichtversicherungsverst&#246;&#223;en <strong>zur Entstempelung </strong>ausgeschrieben sind. Zur Ermittlung des Eigent&#252;mers oder Besitzers und gegebenenfalls auch zur Identit&#228;tsfeststellung aus­geschrieben werden z.B. Fahrzeuge, die nach einer Ver&#228;u&#223;erung nicht umgemeldet worden sind oder die zur Begehung von Straftaten benutzt werden. Grundlage f&#252;r eine Ausschreibung zur Kontrolle im Rahmen der polizeirechtlichen Befugnisse [&#8230;] ist ein gegen den Betroffenen gerichteter auf Tatsachen gegr&#252;ndeter Verdacht, dass er eine Straftat begehen wird oder von ihm sonst eine Gefahr ausgeht. Dient die Ausschreibung eines Fahrzeugs der Unterst&#252;tzung der Personen­fahndung, so entzieht sich die gesuchte Person vors&#228;tzlich polizeilichen oder beh&#246;rdlichen Ma&#223;nahmen wie z.B. der Festnahme, erkennungsdienstlichen Behandlung oder der Durch­f&#252;hrung ausl&#228;nderrechtlicher Ma&#223;nahmen oder ist z.B. aufgrund von Meldeverst&#246;&#223;en nicht greifbar.</p></blockquote>
<p><strong>Zusammenstellung des bisherigen Schriftverkehrs</strong> in der <a href="../index.php/klagen-gegen-kfz-massenabgleich-in-bayern-und-niedersachsen/">Verfassungsbeschwerde</a> gegen den massenhaften Abgleich von Kfz-Kennzeichen in Niedersachsen:</p>
<ol>
<li><a href="http://daten-speicherung.de/data/Klageschrift_Kfz-Massenscanning_Nds_2008-05-26_anon.pdf">Beschwerdeschrift vom 26.05.2008</a></li>
<li><a href="http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMV14-1914.pdf">Schreiben des Bundesverfassungsgerichts vom 17.06.2008</a></li>
<li><a href="http://daten-speicherung.de/wp-content/uploads/2010/10/Beschwerdeerwiderung_Kfz-Massenscanning_Nds_2008-10-01_anon.pdf">Stellungnahme der nieders&#228;chsischen Staatskanzlei vom 01.10.2008</a></li>
<li><a href="http://daten-speicherung.de/wp-content/uploads/2010/10/Schriftsatz_Kfz-Massenscanning_Nds_2019-09-26_anon1.pdf">Schriftsatz des Beschwerdef&#252;hrers vom 26.09.2010</a></li>
<li><a href="http://daten-speicherung.de/wp-content/uploads/2011/01/Schriftsatz_Kfz-Massenscanning_Nds_2011-01-11_anon.pdf">Stellungnahme der nieders&#228;chsischen Staatskanzlei vom 11.01.2011<br />
</a></li>
</ol>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Verfassungsbeschwerde gegen Kfz-Massenabgleich in Hessen</title>
		<link>http://www.daten-speicherung.de/index.php/verfassungsbeschwerde-gegen-kfz-massenabgleich-in-hessen/</link>
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		<pubDate>Wed, 12 Jan 2011 11:29:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Webmaster</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Hessen]]></category>

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		<description><![CDATA[Pressemitteilung vom 12.01.2011: Nur Tage, nachdem der hessische Innenminister Boris Rhein (CDU) die Wiederaufnahme des umstrittenen Massenabgleichs von Fahrzeugkennzeichen auf hessischen Stra&#223;en bekannt gab,[1] best&#228;tigt das Bundesverfassungsgericht mit Schreiben vom 10.01.2011 den Eingang einer Verfassungsbeschwerde gegen das entsprechende hessische Landesgesetz (Az. 1 BvR 3187/10). Beschwerdef&#252;hrer ist ein hessischer Autofahrer, aus dessen Sicht das Gesetz unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.flickr.com/photos/abeerarts/4314973921/"><img class="alignright" title="von Piyush's Space" src="http://farm5.static.flickr.com/4001/4314973921_b6eb29183a_m.jpg" alt="" width="240" height="180" align="right" /></a>Pressemitteilung vom 12.01.2011:</p>
<p>Nur Tage, nachdem der hessische Innenminister Boris Rhein (CDU) die Wiederaufnahme des umstrittenen Massenabgleichs von Fahrzeugkennzeichen auf hessischen Stra&#223;en bekannt gab,<a href="http://www.fr-online.de/rhein-main/mit-scanner-gegen-terroristen/-/1472796/5117320/-/index.html">[1]</a> best&#228;tigt das Bundesverfassungsgericht mit Schreiben vom 10.01.2011 den Eingang einer Verfassungsbeschwerde gegen das entsprechende hessische Landesgesetz (Az. 1 BvR 3187/10). Beschwerdef&#252;hrer ist ein hessischer Autofahrer, aus dessen Sicht das Gesetz unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig weit in die Grundrechte von Millionen unbescholtener Autofahrer eingreift.</p>
<p>Der heute im Internet ver&#246;ffentlichten Beschwerdeschrift<a href="http://www.daten-speicherung.de/wiki/images/e/e0/Beschwerdeschrift_HSOG_2010-12-21_anon.pdf">[2]</a> zufolge erm&#246;gliche das Gesetz einen &#8222;dauerhaften, systematischen und gro&#223;fl&#228;chigen Abgleich aller Kraftfahrzeuge an einer unbestimmten Vielzahl von Orten und Stra&#223;en&#8220; in Hessen. Selbst zum Schutz beliebiger &#8222;privater Rechte&#8220; werde ein Kfz-Massenabgleich zugelassen. Das hessische Gesetz umgehe die Strafprozessordnung, welche Kontrollstellen etwa zum Stellen von Autodieben nur in sehr engen Grenzen zulasse.</p>
<p>Der Beschwerdef&#252;hrer warnt, die eingesetzte Technik weise Fehlerquoten von 5-40% auf, weshalb es mindestens st&#252;ndlich zu Falschmeldungen von nicht gesuchten Fahrzeugen komme. Das Gesetz erlaube &#252;berdies die verdeckte Erstellung von Bewegungsprofilen. Dies k&#246;nne Menschen von der Teilnahme an Demonstrationen abschrecken. W&#228;hrend der Proteste gegen den G8-Gipfel in Heiligendamm 2007 etwa sei im Umfeld ein Kfz-Massenabgleich vorgenommen worden. Der Beschwerdef&#252;hrer bef&#252;rchtet, ein routinem&#228;&#223;iger Abgleich beliebiger Kfz-Kennzeichen ebne den Weg auch f&#252;r eine zuk&#252;nftige elektronische <a href="http://en.wikipedia.org/wiki/Facial_recognition_system">Gesichtskontrolle</a> beliebiger B&#252;rger.</p>
<p>Neben dem Kfz-Massenabgleich richtet sich die Verfassungsbeschwerde auch gegen eine Erm&#228;chtigung hessischer Polizisten zur Auslieferung polizeilicher Daten an das europ&#228;ische Ausland. Der Beschwerdef&#252;hrer moniert, dass hiervon hochsensible Daten etwa aus Wohnungs&#252;berwachungen oder Telefon&#252;berwachungen betroffen sein k&#246;nnen, ohne dass die Weiterverwendung im Ausland ausreichenden Schutzvorkehrungen unterliege. Beispielsweise k&#246;nnte es dort zur Weiterreichung der Daten an die USA oder China kommen, wo unbegr&#252;ndete &#220;berwachung, Festnahmen oder sogar die Verh&#228;ngung der Todesstrafe die Folge sein k&#246;nnten.<strong></strong></p>
<p><strong>Hintergrund:</strong></p>
<p>Hessen gleicht Kfz-Kennzeichen nicht zum ersten Mal automatisiert ab. Bereits von Januar bis April 2007 sind in Hessen nach Angaben der Staatskanzlei<a href="http://www.daten-speicherung.de/data/Schriftsatz_Staatskanzlei_2007-06-01.pdf">[3]</a> 360.000 Kfz-Kennzeichen abgeglichen worden. Die Zahl der Treffer belief sich auf 123, was einer Trefferquote von 0,03% entspricht. Unter den Treffern befanden sich zu 67% s&#228;umige Versicherungszahler, zu 19% Fahrzeuge mit verlorenem oder gestohlenem Kennzeichen und zu 14% Personen, die zur Beobachtung oder Festnahme ausgeschrieben waren. Eine Festnahme erfolgte allerdings nicht. Auch in anderen Bundesl&#228;ndern sind die Ergebnisse derartiger Kfz-Massenabgleiche mager geblieben.</p>
<p>2008 erkl&#228;rte das Bundesverfassungsgericht das hessische und ein schleswig-holsteinisches Gesetz zum Kfz-Massenabgleich f&#252;r verfassungswidrig und nichtig. Der schleswig-holsteinische Innenminister Lothar Hay gab daraufhin <a href="http://www.schleswig-holstein.de/ArchivSH/PI/IM/2008/080311_im_kfzScanning.html">bekannt</a>, er verzichte auf eine Neuregelung, denn das Kfz-Scanning binde Personal, das an anderen Stellen sinnvoller f&#252;r operative Polizeiarbeit eingesetzt werden k&#246;nne. &#8222;Das Kfz-Scanning hat sich als ungeeignetes Instrument zur Abwehr von Gefahren f&#252;r die &#246;ffentliche Sicherheit erwiesen&#8220;, so Hay. Bremen, Saarland und Rheinland- Pfalz haben entsprechende Regelungen seither ersatzlos gestrichen. Gegen verbleibende Gesetze in Baden-W&#252;rttemberg, Bayern und Niedersachsen sind Verfassungsbeschwerden bzw. Klagen anh&#228;ngig. Der Landtag von Mecklenburg- Vorpommern ber&#228;t zurzeit &#252;ber eine entsprechende <a href="http://www.landtag-mv.de/dokumentenarchiv/drucksachen/5_Wahlperiode/D05-3000/Drs05-3735.pdf">Regelung</a>.</p>
<p>F&#252;r Hessen sah der von Andrea Ypsilanti ausgehandelte rot-gr&#252;ne Koalitionsvertrag aus dem Jahr 2008 den Verzicht auf die umstrittene Ma&#223;nahme <a href="http://www.daten-speicherung.de/index.php/hessen-lehnt-kfz-massenabgleich-ab/">vor</a>, w&#228;hrend die Koalition von CDU und FDP sie Ende 2009 doch wieder <a href="http://www.daten-speicherung.de/index.php/fdp-und-cdu-muessen-hessisches-polizeigesetz-nachbessern/">einf&#252;hrte</a>. Zur Begr&#252;ndung erkl&#228;rte der damalige Innenminister Volker Bouffier (CDU): &#8222;Unser Auftrag ist es, gestohlene Autos zu suchen und sie nach M&#246;glichkeit zu finden.&#8220; Die Zahl der gestohlenen Fahrzeuge ist allerdings ohnehin stark r&#252;ckl&#228;ufig: W&#228;hrend 1993 noch etwa 230.000 Diebst&#228;hle von Kraftfahrzeugen polizeilich registriert wurden, waren es 2009 nur noch rund 40.000 Kfz-Diebst&#228;hle, was einem R&#252;ckgang um 83% entspricht.</p>
<p>Siehe auch (aktualisiert am 14.01.2011):</p>
<ul>
<li>Video von RTL aktuell: <a href="http://rtl-hessen.de/videos.php?video=12772&amp;kategorie=4">Interview</a> mit Dragan Pavlovic, der 2005 die erste Verfassungsbeschwerde gegen den Massenabgleich von Kfz-Kennzeichen in Hessen eingereicht hatte (11.01.2011, 2 min.)</li>
<li>SPD: <a href="http://www.spd-fraktion-hessen.de/meldungen/23229/93170/Automatisches-Kennzeichen-Scannen-verfassungsrechtlich-nicht-geregelt.html">Kritik der SPD-Fraktion</a> (10.01.2011)</li>
<li>Julis: <a href="http://www.fuldainfo.de/index.php?area=1&amp;p=news&amp;newsid=14772">Kritik der Jungen Liberalen</a> (11.01.2011)</li>
<li>Piratenpartei: <a href="http://www.piratenpartei-hessen.de/pressemitteilung/2011-01-12-kennzeichenscanner-weiterhin-ueberfluessig?utm_source=twitterfeed&amp;utm_medium=twitter&amp;utm_campaign=Hessen">Kritik der Piratenpartei</a> (12.01.2011)</li>
<li>Audio von hr info: <a href="http://www.hr-online.de/website/rubriken/nachrichten/indexhessen34938.jsp?rubrik=34954&amp;key=standard_document_40577579">Polizeirechtler h&#228;lt Gesetz teils f&#252;r verfassungswidrig</a> (12.01.2011, 3 min.)</li>
<li>Video von RTL aktuell: <a href="http://www.rtl-hessen.de/videos.php?video=12801&amp;kategorie=1">Klage gegen Kennzeichen-Scanner </a>(12.01.2011, 0.30 min.)</li>
<li>Die Linke: <a href="http://www.linksfraktion-hessen.de/cms/abgeordnete/die-abgeordneten/dr-ulrich-wilken/pressemitteilungen/2006-wider-die-datensammelwut-gegen-kennzeichenerfassung-und-vorratsdatenspeicherung-.html">Kritik der Linken</a> (13.01.2011)</li>
<li>Gr&#252;ne: <a href="http://www.gruene-hessen.de/landtag/pressemitteilungen/gruene-kennzeichener/">Kritik der Gr&#252;nen</a> (13.01.2011)</li>
<li>SPD: <a href="http://www.spd-fraktion-hessen.de/meldungen/23229/93282/Nancy-Faeser-SPD-Regelung-zur-Kennzeichenerfassung-verfassungswidrig.html">SPD-Fraktion k&#252;ndigt eigene Verfassungsklage an</a> (13.01.2011)</li>
<li>fuldainfo: <a href="http://www.fuldainfo.de/index.php?area=1&amp;p=news&amp;newsid=14807">Stand der Diskussion um Kennzeichen-Scanner</a> (14.01.2011)</li>
</ul>]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>Kfz-Massenabgleich in Niedersachsen weiterhin illegal</title>
		<link>http://www.daten-speicherung.de/index.php/kfz-massenabgleich-in-niedersachsen-weiterhin-illegal/</link>
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		<pubDate>Fri, 01 Oct 2010 21:27:30 +0000</pubDate>
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		<guid isPermaLink="false">http://www.daten-speicherung.de/?p=2602</guid>
		<description><![CDATA[Einem Schriftsatz in der Verfassungsbeschwerde gegen den massenhaften Abgleich von Kfz-Kennzeichen in Niedersachsen zufolge ist auch das 2009 nachgebesserte Gesetz zum Kfz-Massenabgleich in Niedersachsen verfassungswidrig. Der nieders&#228;chsische Autofahrer, der sich 2008 wegen der verdachtslosen Kennzeichenrasterung an das Bundesverfassungsgericht gewandt hatte, kritisiert die Neuregelung als unklar und unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig weitreichend. Niedersachsen erlaube einen dauerhaften, systematischen und gro&#223;fl&#228;chigen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Einem <a href="http://www.daten-speicherung.de/wp-content/uploads/2010/10/Schriftsatz_Kfz-Massenscanning_Nds_2019-09-26_anon1.pdf">Schriftsatz</a> in der <a href="http://www.daten-speicherung.de/index.php/klagen-gegen-kfz-massenabgleich-in-bayern-und-niedersachsen/">Verfassungsbeschwerde</a> gegen den massenhaften Abgleich von Kfz-Kennzeichen in Niedersachsen zufolge ist auch das 2009 nachgebesserte Gesetz zum Kfz-Massenabgleich in Niedersachsen verfassungswidrig. Der nieders&#228;chsische Autofahrer, der sich 2008 wegen der verdachtslosen Kennzeichenrasterung an das Bundesverfassungsgericht gewandt <a href="http://www.daten-speicherung.de/index.php/klagen-gegen-kfz-massenabgleich-in-bayern-und-niedersachsen/">hatte</a>, kritisiert die Neuregelung als unklar und unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig weitreichend. Niedersachsen erlaube einen dauerhaften, systematischen und gro&#223;fl&#228;chigen Abgleich aller Kraftfahrzeuge an einer unbestimmten Vielzahl von Orten und Stra&#223;en. Die Regelung setze keinen einzelfallbezogenen Anlass voraus und gen&#252;ge damit den <a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg08-027.html">Vorgaben</a> des Bundesverfassungsgerichts nicht. Tats&#228;chlich <a href="http://www.mi.niedersachsen.de/live/live.php?navigation_id=14797&amp;article_id=62500&amp;_psmand=33">erkl&#228;rte</a> Innenminister Uwe Sch&#252;nemann im Landtag, die fr&#252;here Einsatzpraxis werde unver&#228;ndert fortgef&#252;hrt.</p>
<p>Aus einer <a href="http://www.daten-speicherung.de/wp-content/uploads/2010/10/Beschwerdeerwiderung_Kfz-Massenscanning_Nds_2008-10-01_anon.pdf">Stellungnahme</a> der nieders&#228;chsischen Staatskanzlei gegen&#252;ber dem Bundesverfassungsgericht ergibt sich, dass 2008 zw&#246;lf automatisierte Kennzeichenlesesysteme im mobilen Einsatz auf nieders&#228;chsischen Durchgangsstra&#223;en waren:</p>
<blockquote><p>Seit Anfang des Jahres 2008 sind in Niedersachsen insgesamt zw&#246;lf automatisierte Kennzeichenlesesysteme (zwei in jeder Fl&#228;chen-Polizeidirektion) im Einsatz. [&#8230;] Der Einsatz der automatisierten Kennzeichenlesesysteme erfolgte &#252;berwiegend im mobilen Betrieb aus einem fahrenden Fahrzeug heraus; im Trefferfall wurden stets unmittelbar anschlie&#223;ende Anhaltekontrollen durchgef&#252;hrt und ggf. dem Ausschreibungszweck entsprechende Ma&#223;nahmen ergriffen. &#220;ber fest installierte station&#228;re automatisierte Kennzeichenlesesysteme verf&#252;gt die nieders&#228;chsische Polizei nicht. Automatisierte Kennzeichenlesesysteme wurden insbesondere auf Bundesautobahnen und solchen Durchgangsstra&#223;en eingesetzt, die als Transportrouten f&#252;r grenz&#252;berschreitend agierende Diebes- oder Schleuserbanden oder den Drogenhandel in Betracht kommen. [&#8230;]</p>
<p>Zum Abgleich herangezogen wird nach der bestehenden Erlasslage [&#8230;] ein tagesaktueller Auszug aus der Sachfahndungsdatei des polizeilichen Informationssystems INPOL, die als Verbunddatei auf der Grundlage der §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BKAG/7.html" title="&sect; 7 BKAG: F&uuml;hrung kriminalpolizeilicher personenbezogener Sammlungen der Zentralstelle">7 Abs. 1</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BKAG/8.html" title="&sect; 8 BKAG: Dateien der Zentralstelle">8 Abs. 4 und 9 Abs. 1 BKAG</a> beim Bundeskriminalamt gef&#252;hrt wird. Der f&#252;r den Kennzeichenabgleich verwendete Auszug enth&#228;lt Ausschreibungen von Kraftfahrzeugkennzeichen und Kraftfahrzeugen, die schergestellt oder beschlagnahmt werden sollen, deren Eigent&#252;mer oder Besitzer ermittelt werden sollen oder die wegen stra&#223;enverkehrsrechtlicher Verst&#246;&#223;e entstempelt werden sollen. Dar&#252;ber hinaus enth&#228;lt der Auszug aus der Sachfahndungsdatei auch Ausschreibungen, die der Unterst&#252;tzung der Personenfahndung dienen. Dies betrifft Personen, nach denen zur Festnahme, Aufenthaltsermittlung, Identit&#228;tsfeststellung, Durchf&#252;hrung erkennungsdienstlicher Ma&#223;nahmen oder DNA-Probenentnahme, Sicherstellung von F&#252;hrerscheinen, Durchsetzung eines Fahrverbots oder Durchf&#252;hrung ausl&#228;nderrechtlicher Ma&#223;nahmen gesucht wird.</p></blockquote>
<p>Nach einer <a href="http://www.landtag-niedersachsen.de/Drucksachen/Drucksachen_16_2500/2001-2500/16-2386neu.pdf">Auskunft</a> des Innenministeriums vom 13.04.2010 sind aktuell 13 Kennzeichenerfassungssysteme im Einsatz. Im Jahr 2009 setzte die nieders&#228;chsische Polizei die Ger&#228;te 489mal ein, und zwar stets heimlich und verdeckt. 835.211 Kfz-Kennzeichen wurden dabei abgeglichen, was &#252;ber 2.000 Fahrzeugen t&#228;glich entspricht. Die Ausbeute war mager: Eine Fahndungsnotiz wurde in 208 F&#228;llen gemeldet, was einem Trefferanteil von 0,02% entspricht. Gemeldet wurden zu 88% T&#220;V-Termin-&#220;berzieher und s&#228;umige Kfz-Steuerzahler, zu 12% als gestohlen ausgeschriebene Kennzeichen/Fahrzeuge und in einem Fall eine zur Festnahme ausgeschriebene Person. Ob es auf der Grundlage der Meldungen allerdings tats&#228;chlich zu Sicherstellungen, Festnahmen oder Verurteilungen kam, kann die Landesregierung nicht sagen. Der Verfassungsbeschwerde zufolge ist das Land ohnehin f&#252;r die Suche nach gestohlenen Fahrzeugen  und Straft&#228;tern nicht zust&#228;ndig, weil die Strafverfolgung bundesrechlich in der Strafprozessordnung geregelt sei.</p>
<p>Wann das Bundesverfassungsgericht &#252;ber die Verfassungsbeschwerde (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 1443/08" title="BVerfG, anh&auml;ngiges Verfahren - 1 BvR 1443/08">1 BvR 1443/08</a>) gegen den Kfz-Massenabgleich in Niedersachsen entscheiden wird, ist unbekannt.</p>
<p>Der Kfz-Massenabgleich ist in der letzten Zeit zunehmend in die Kritik  geraten: Bei dem Oberverwaltungsgericht M&#252;nchen ist eine Klage den Kfz-Massenabgleich in Bayern <a href="http://www.daten-speicherung.de/index.php/tag/bayern/">anh&#228;ngig</a>. Gegen die neu eingef&#252;hrte Erm&#228;chtigung zum Kfz-Massenabgleich in  Baden-W&#252;rttemberg ist Verfassungsbeschwerde erhoben <a href="http://www.daten-speicherung.de/index.php/verfassungsbeschwerde-gegen-automatischen-pkw-kennzeichen-massenabgleich-in-baden-wuerttemberg-eingereicht/">worden</a>. Auch Hessen hat trotz Warnungen von Rechtsexperten den Kfz-Massenabgleich wieder <a href="http://www.daten-speicherung.de/index.php/fdp-und-cdu-muessen-hessisches-polizeigesetz-nachbessern/">eingef&#252;hrt</a>; eine Verfassungsbeschwerde ist geplant. Demgegen&#252;ber will Rheinland-Pfalz &#8211; wie zuvor bereits Bremen und das Saarland &#8211; sein Gesetz zum Kfz-Massenabgleich <a href="http://www.heise.de/newsticker/meldung/Rheinland-pfaelzische-Landesregierung-bringt-Regelung-zur-Online-Durchsuchung-auf-den-Weg-983051.html">streichen</a>.</p>]]></content:encoded>
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		<title>Verfassungsbeschwerde gegen automatischen Pkw-Kennzeichen-Massenabgleich in Baden-W&#252;rttemberg eingereicht [erg&#228;nzt am 21.08.2011]</title>
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		<pubDate>Mon, 30 Nov 2009 07:12:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Webmaster</dc:creator>
				<category><![CDATA[Datenschutz im Staatssektor]]></category>
		<category><![CDATA[Juristisches]]></category>
		<category><![CDATA[Kfz-Kennzeichenscanning]]></category>
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		<description><![CDATA[Presseerkl&#228;rung der Humanistischen Union, Landesverband Baden-W&#252;rttemberg, vom 30.11.2009: Verfassungsbeschwerde gegen automatischen Pkw-Kennzeichen-Massenabgleich in Baden-W&#252;rttemberg eingereicht Zwei Autofahrer und eine Autofahrerin haben bei dem Bundesverfassungsgericht Beschwerde gegen ein Gesetz eingereicht, das der Polizei in Baden-W&#252;rttemberg seit einem Jahr erlaubt, Pkw-Kennzeichen automatisiert und massenhaft zu erfassen. Die in Freiburg und im Schwarzwald wohnhaften Autofahrer monieren in ihrer [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Presseerkl&#228;rung der Humanistischen Union, Landesverband Baden-W&#252;rttemberg, vom 30.11.2009:</p>
<p><strong>Verfassungsbeschwerde gegen automatischen Pkw-Kennzeichen-Massenabgleich in Baden-W&#252;rttemberg eingereicht</strong></p>
<p>Zwei Autofahrer und eine Autofahrerin haben bei dem Bundesverfassungsgericht Beschwerde gegen ein Gesetz eingereicht, das der Polizei in Baden-W&#252;rttemberg seit einem Jahr erlaubt, Pkw-Kennzeichen automatisiert und massenhaft zu erfassen. Die in Freiburg und im Schwarzwald wohnhaften Autofahrer monieren in ihrer Beschwerde,<a href="http://www.daten-speicherung.de/data/Beschwerdeschrift_Kfz-Massenscanning_BW_2009-11-13.pdf"><span><sup>1</sup></span></a> das von der schwarz-gelben Landtagsmehrheit 2008 beschlossene Polizeigesetz lasse &#8222;in Abwesenheit jeder Gefahr&#8220; eine automatisierte Massenkontrolle des &#246;ffentlichen Stra&#223;enverkehrs zu. Autofahrer, an denen Polizei oder Geheimdienste interessiert seien, m&#252;ssten aufgrund des Kennzeichenabgleichs &#8222;mit der Erstellung von Bewegungsprofilen rechnen&#8220;.</p>
<p>Automatische Kennzeichenleseger&#228;te erm&#246;glichen es, den gesamten Fahrzeugverkehr auf einer Stra&#223;e auf ausgeschriebene Kennzeichen hin zu durchsuchen. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 11.03.2008 vergleichbare Regelungen der L&#228;nder Schleswig-Holstein und Hessen als mit dem Grundgesetz unvereinbar und daher nichtig aufgehoben.<a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg08-027.html"><span><sup>2</sup></span></a> Nach &#220;berpr&#252;fung des am 18.11.2008 beschlossenen baden-w&#252;rttembergischen Gesetzes zur Einf&#252;hrung eines Kfz-Massenabgleichs sind wir zu dem Ergebnis gekommen, dass auch dieses Gesetz mit den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichtes zum Schutz unbescholtener B&#252;rger unvereinbar ist:</p>
<ol>
<li>In Baden-W&#252;rttemberg soll die automatische Kennzeichenlesung auch zur Strafverfolgung eingesetzt werden. Dies widerspricht der im Grundgesetz festgelegten Kompetenzverteilung, die die Gesetzgebungszust&#228;ndigkeit f&#252;r diesen Bereich ausschlie&#223;lich dem Bund, also dem Deutschen Bundestag, zuweist. In der Strafprozessordnung ist ein massenhafter Abgleich des Stra&#223;enverkehrs aus gutem Grund nicht vorgesehen.</li>
<li>Die baden-w&#252;rttembergische Befugnis ist so unbestimmt und weit<br />
gefasst, dass nicht vorhersehbar ist, wann und wie die Polizei von ihr Gebrauch macht. Diese Frage der polizeilichen Willk&#252;r zu &#252;berlassen, verst&#246;&#223;t gegen das Bestimmtheitsgebot des Grundgesetzes.</li>
<li>Wird der B&#252;rger nicht angehalten, erf&#228;hrt er nicht, wann und unter welchen Umst&#228;nden sein Kennzeichen erfasst und gegebenenfalls festgehalten worden ist. Daher k&#246;nnen die Gerichte die Rechtm&#228;&#223;igkeit der Ma&#223;nahme im Regelfall nicht &#252;berpr&#252;fen. Nach dem Grundgesetz muss staatliches Handeln aber stets durch die Gerichte &#252;berpr&#252;fbar sein.</li>
</ol>
<p>Dem Bundesverfassungsgericht liegt bereits eine Beschwerde gegen ein &#228;hnliches Gesetz in Niedersachsen vor (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 1443/08" title="BVerfG, anh&auml;ngiges Verfahren - 1 BvR 1443/08">1 BvR 1443/08</a>).<a href="http://www.daten-speicherung.de/?p=262"><span><sup>3</sup></span></a> Gegen den Kfz-Massenabgleich in Bayern ist bei dem Verwaltungsgerichtshof in M&#252;nchen eine vom ADAC unterst&#252;tzte Klage anh&#228;ngig (Az. 10 BV 09.2641).<a href="http://www.daten-speicherung.de/?p=1697"><span><sup>4</sup></span></a> Der bayerische Landtag hat der Landesregierung im Oktober 20 kritische Fragen<a href="http://www.daten-speicherung.de/?p=1813"><span><sup>5</sup></span></a> zu der Ma&#223;nahme gestellt, etwa in wie vielen F&#228;llen &#8222;&#252;berhaupt Folgema&#223;nahmen, die nicht nur auf Zufallsfunden beruhten, ergriffen&#8220; wurden. Die neue schwarz-gelb-gr&#252;ne Koalition im Saarland hat in ihrem Koalitionsvertrag vereinbart, den Kfz-Massenabgleich im Saarland zu &#8222;streichen&#8220;.<a href="http://bildungsthema.de/__oneclick_uploads/2009/11/sl_dokument.pdf"><span><sup>6</sup></span></a></p>
<p>Mit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts &#252;ber die nun erhobene Beschwerde kann f&#252;r 2010 oder 2011 gerechnet werden. Die Beschwerdef&#252;hrer fordern den Baden-W&#252;rttembergischen Landtag unabh&#228;ngig davon auf, das Gesetz zum Kfz-Massenabgleich freiwillig wieder aufzuheben, oder zumindest dessen Vollzug auszusetzen. &#8222;Das Kfz-Scanning liefert nur Zufallsfunde vornehmlich aus dem Bagetallbereich. Und es bindet Personal, das an anderen Stellen sinnvoller eingesetzt werden k&#246;nnte&#8220;, begr&#252;ndet Rechtsanwalt Udo Kau&#223; von der Humanistischen Union, der die Beschwerdef&#252;hrer vor dem Bundesverfassungsgericht vertritt.</p>
<p><strong>Erg&#228;nzung vom 03.08.2011:</strong></p>
<p>Audio: <a href="http://www.freie-radios.net/portal/content.php?id=31241">Interview mit Udo Kau&#223;, Rechtsanwalt und Vorsitzender der Humanistischen Union in Baden-W&#252;rttemberg, der die Beschwerdef&#252;hrer vor dem Bundesverfassungsgericht vertritt</a> (17.12.2009)</p>
<p><strong>Erg&#228;nzung vom 21.08.2011:</strong></p>
<p>Das Bundesverfassungsgericht f&#252;hrt die Verfassungsbeschwerde gegen den Kfz-Massenabgleich in Baden-W&#252;rttemberg unter dem Az. 1 BvR 2795/09.</p>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Volksvertreter hinterfragen Kfz-Massenabgleich</title>
		<link>http://www.daten-speicherung.de/index.php/volksvertreter-hinterfragen-kfz-massenabgleich/</link>
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		<pubDate>Wed, 11 Nov 2009 23:56:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Webmaster</dc:creator>
				<category><![CDATA[Datenschutz im Staatssektor]]></category>
		<category><![CDATA[Kfz-Kennzeichenscanning]]></category>
		<category><![CDATA[Metaowl-Watchblog]]></category>
		<category><![CDATA[Bayern]]></category>

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		<description><![CDATA[Nachdem schon der Landtag in Brandenburg eine Evaluierung des Massenabgleichs von Kfz-Kennzeichen verlangt hatte, hat am 22.10.2009 nun auch der Bayerische Landtag eine Vielzahl kritischer Fragen zum Kfz-Massenabgleich gestellt [1, 2]: Die Staatsregierung wird aufgefordert, dem Landtag im Ausschuss f&#252;r Kommunale Fragen und Innere Sicherheit &#252;ber die bisherigen Erfahrungen der automatisierten Kennzeichenerfassung zu berichten und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nachdem schon der Landtag in Brandenburg eine Evaluierung des Massenabgleichs von Kfz-Kennzeichen verlangt <a href="http://www.daten-speicherung.de/index.php/evaluierung-von-ueberwachungsbefugnissen-in-brandenburg/">hatte</a>, hat am 22.10.2009 nun auch der Bayerische Landtag eine Vielzahl kritischer Fragen zum Kfz-Massenabgleich gestellt [<a href="http://www.bayern.landtag.de/cps/rde/papp/Vorgangsmappe/www/servlet/Vorgangsmappe?wp=16&amp;typ=V&amp;drsnr=1321&amp;intranet=#pagemode=bookmarks">1</a>, <a href="http://www.bayern.landtag.de/cps/rde/papp/Vorgangsmappe/www/servlet/Vorgangsmappe?wp=16&amp;typ=V&amp;drsnr=1949&amp;intranet=#pagemode=bookmarks">2</a>]:</p>
<blockquote><p>Die Staatsregierung wird aufgefordert, dem Landtag im Ausschuss f&#252;r Kommunale Fragen und Innere Sicherheit &#252;ber die bisherigen Erfahrungen der automatisierten Kennzeichenerfassung zu berichten und hierbei folgende Fragen zu beantworten:</p>
<p>1. Wie verteilt sich die Vornahme eines Kfz-Kennzeichenabgleichs auf die <strong>F&#228;lle</strong> des Art. 13 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 <a target="_blank" href="http://www.verwaltung.bayern.de/Titelsuche-.116.htm?purl=http%3A%2F%2Fby.juris.de%2Fby%2Fgesamt%2FPolAufgG_BY_1990.htm#PolAufgG_BY_1990_rahmen">PAG</a> (in Prozent)?</p>
<p>2. Wie wird technisch sicher gestellt, dass die eingesetzte Technik nur das Kennzeichen erfasst und nicht auch ein <strong>Foto</strong>?</p>
<p>3. In wie vielen F&#228;llen wurden 2008/2009 erfasste Kennzeichen zu einem <strong>Bewegungsbild</strong> verbunden?</p>
<p>4. Erfolgte 2008/2009 ein Abgleich anhand unvollst&#228;ndi-ger Zeichenfolgen („<strong>Jokersuche</strong>“, z.B. „B − A 1???“)?</p>
<p>5. Wie viele <strong>Treffermeldungen</strong> gab es 2008/2009? Wie setzten sich die Treffermeldungen zusammen, aufgeschl&#252;sselt nach den Tatbest&#228;nden des Art. 33 Abs. 2 S&#228;tze 3 und 4 <a target="_blank" href="http://www.verwaltung.bayern.de/Titelsuche-.116.htm?purl=http%3A%2F%2Fby.juris.de%2Fby%2Fgesamt%2FPolAufgG_BY_1990.htm#PolAufgG_BY_1990_rahmen">PAG</a>?</p>
<p>6. In wie vielen F&#228;llen wurde auf eine Treffermeldung mit einem Anhalten des Fahrzeugs oder mit einer sonstigen Folgema&#223;nahme <strong>reagiert</strong>?</p>
<p>7. In wie vielen F&#228;llen wurde das <strong>Ziel der gemeldeten Fahndungsausschreibung erreicht</strong> (z.B. Sicherstellung, Festnahme, Identit&#228;tsfeststellung, Gefahrenabwehr)? In wie vielen Trefferf&#228;llen wurden &#252;berhaupt Folgema&#223;nahmen, die nicht nur auf Zufallsfunden beruhten, ergriffen?</p>
<p>8. In wie vielen F&#228;llen hat der Kfz-Kennzeichenabgleich 2008/2009 zur <strong>Abwehr einer gegenw&#228;rtigen Gefahr</strong> gef&#252;hrt?</p>
<p>9. In wie vielen F&#228;llen wurde ein Kfz-Kennzeichenabgleich 2008/2009 <strong>im Vorfeld von Versammlungen</strong> vorgenommen? In wie vielen dieser F&#228;lle erm&#246;glichte die Ma&#223;nahme die Abwehr einer konkreten Gefahr? Wird der Kfz-Kennzeichenabgleich eingesetzt, um im Vorfeld von Versammlungen festzustellen, aus welchen Regionen die Teilnehmer kommen?</p>
<p>10. <strong>In wie vielen F&#228;llen entfaltete die Ma&#223;nahme 2008/2009 &#252;berhaupt einen konkreten Nutzen</strong> (in Prozent)? In wie vielen F&#228;llen entfaltet demgegen&#252;ber eine zuf&#228;llige Kontrolle von Fahrzeugen (z.B. Schleierfahndung) einen Nutzen (in Prozent)?</p>
<p>11. Welche <strong>Dateien </strong>gem. Art. 33 Abs. 2 S&#228;tze 3 und 4 <a target="_blank" href="http://www.verwaltung.bayern.de/Titelsuche-.116.htm?purl=http%3A%2F%2Fby.juris.de%2Fby%2Fgesamt%2FPolAufgG_BY_1990.htm#PolAufgG_BY_1990_rahmen">PAG</a> werden abgeglichen? W&#228;re es aus Rechtssicherheitsgr&#252;nden nicht sinnvoll, die Dateien namentlich zu nennen?</p>
<p>12. Wie definiert die Staatsregierung den Begriff <strong>„fl&#228;chendeckend“ </strong>in Art. 33 Abs. 2 Satz 5 <a target="_blank" href="http://www.verwaltung.bayern.de/Titelsuche-.116.htm?purl=http%3A%2F%2Fby.juris.de%2Fby%2Fgesamt%2FPolAufgG_BY_1990.htm#PolAufgG_BY_1990_rahmen">PAG</a>?</p>
<p>13. Findet nach Ansicht der Staatsregierung in Bayern eine <strong>anlasslose </strong>Erfassung von Kennzeichen statt?</p>
<p>14. In durchschnittlich wie vielen F&#228;llen am Tag erfolgte eine <strong>Falschmeldung </strong>wegen Fehlerkennung? Welchen personellen Aufwand verursachen Falschmeldungen pro Tag?</p>
<p>15. Welche Stelle bzw. welche Sachverst&#228;ndige w&#228;ren nach Ansicht der Staatsregierung f&#252;r eine externe <strong>Evaluierung </strong>geeignet?</p>
<p>Die Staatsregierung wird aufgefordert, im Ausschuss Kommunale Fragen und Innere Sicherheit m&#252;ndlich und schriftlich zu den bisherigen Erfahrungen mit der Durchf&#252;hrung des Kfz-Kennzeichenscannings zu berichten und dabei auf folgende Fragen einzugehen:</p>
<p>1. <strong>In welchem Umfang</strong> wurde bzw. wird in 2008 und in 2009 von diesem Instrument Gebrauch gemacht?</p>
<ul>
<li> Welche Aufzeichnungen und Statistiken wurden und werden &#252;ber die Anordnung, den Einsatz und die Erfolge des Kennzeichenscannings, die Einsatzzeiten der Anlagen und die L&#246;schung der erhobenen Daten gef&#252;hrt?</li>
<li>Wie viele Anlagen zur automatisierten Kennzeichenerfassung waren bzw. sind in 2008 und 2009 mit welcher Laufzeit im Einsatz?</li>
<li> Wie viele Kennzeichen wurden bzw. werden in der jeweiligen Laufzeit erfasst bzw. abgeglichen?</li>
<li> Wie lange laufen die Anlagen in der Regel pro Vor-gang eines Abgleichs mit einem polizeilichen Fahndungsbestand oder einer polizeilichen Datei?</li>
<li> Nach welchen Kriterien erfolgt die Auswahl des Standortes der Anlagen?</li>
</ul>
<p>2. <strong>Welche konkreten Anl&#228;sse</strong> in welcher − gegebenenfalls ungef&#228;hren − Anzahl haben bisher zur Anwendung des Kennzeichenscannings gef&#252;hrt und welchen Rechtsgrundlagen sind diese jeweils zuzuordnen?</p>
<p>3. Welche <strong>Ermittlungserfolge</strong> konnten mittels des Kennzeichenscannings bislang erzielt werden?</p>
<ul>
<li> Werden die Ergebnisse der automatisierten Kennzeichenerfassung evaluiert?</li>
<li> Welche und wie viele Straftaten wurden durch die automatisierte Kennzeichenerfassung verhindert bzw. aufgedeckt, welche Gefahrensituationen konnten abgewehrt werden?</li>
</ul>
<p>4. Wie wird der <strong>Datenschutz</strong> f&#252;r die betroffenen B&#252;rgerinnen und B&#252;rger sichergestellt?</p>
<ul>
<li> Wie l&#228;uft das technische Verfahren der Kennzeichenerfassung und des Abgleichs im Einzelnen ab?</li>
<li> Wie wird sichergestellt, dass die Daten der erfassten Kennzeichen, bei denen es sich nicht um „Treffer“ handelt, ohne Datenspuren zu hinterlassen unverz&#252;glich gel&#246;scht werden?</li>
<li> Wie wird mit Daten von Kennzeichen und Personen umgegangen, die zun&#228;chst als „Treffer“ gewertet wurden, bei denen sich jedoch herausstellt, dass kein Anlass f&#252;r die Speicherung der Daten bestanden hat?</li>
</ul>
<p>5. Mit welchen <strong>Kosten </strong>war und ist das Kennzeichenscanning seit seiner Einf&#252;hrung (Pilotversuch) verbunden, wie werden sich diese in den n&#228;chsten Jahren entwickeln und wie viel Personal wurde und wird f&#252;r diesen Bereich eingesetzt?</p></blockquote>
<p>Die Antworten der Landesregierung stehen noch aus.</p>
<p>Aus meiner Sicht w&#228;ren dar&#252;ber hinaus die folgenden, grunds&#228;tzlicheren Fragen zu stellen gewesen:</p>
<blockquote>
<ol>
<li>Wenn die f&#252;r den Kfz-Massenabgleich eingesetzten Sach- und Personalmittel stattdessen in andere Projekte investiert w&#252;rden (insbesondere <strong>Kriminalpr&#228;vention</strong>), w&#252;rde der Rechtsg&#252;terschutz darunter leiden, insbesondere: W&#228;re die Kriminalit&#228;tsrate messbar h&#246;her oder Aufkl&#228;rungsquote messbar geringer?</li>
<li>Teilt die Landesregierung die folgende Einsch&#228;tzung des schleswig-holsteinischen Innenministers vom 11.03.2008: &#8222;Das Kfz-Scanning hat sich als <strong>ungeeignetes Instrument </strong>zur Abwehr von Gefahren f&#252;r die &#246;ffentliche Sicherheit erwiesen. Es bindet Personal, das an anderen Stellen sinnvoller f&#252;r operative Polizeiarbeit eingesetzt werden kann.&#8220;</li>
<li>Stellt die Landesregierung sicher, dass der Sicherheitshaushalt im Sinne eines <strong>bestm&#246;glichen Rechtsg&#252;terschutzes </strong>eingesetzt wird? Wie pr&#252;ft sie, welche Programme/Ma&#223;nahmen in welchem Ma&#223; zum Rechtsg&#252;terschutz (Kriminalit&#228;tsrate) beitragen?</li>
<li>Wie beurteilt die Landesregierung die Forderung, alle bestehenden Befugnisse und Programme der Sicherheitsbeh&#246;rden systematisch und nach wissenschaftlichen Kriterien auf ihre Wirksamkeit, Kosten, sch&#228;dlichen Nebenwirkungen, auf Alternativen und auf ihre Vereinbarkeit mit unseren Grundrechten zu untersuchen (<strong>systematische Evaluierung</strong>)? Welche Institution w&#228;re geeignet, eine solche Untersuchung durchzuf&#252;hren? Was ist der Landesregierung &#252;ber entsprechende Evaluierungsinstitutionen im Ausland bekannt (z.B. Law Commissions)?</li>
</ol>
</blockquote>]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>Urteil zu Kfz-Massenabgleich in Bayern ver&#246;ffentlicht [erg&#228;nzt am 21.08.2011]</title>
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		<pubDate>Fri, 30 Oct 2009 08:06:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Webmaster</dc:creator>
				<category><![CDATA[Datenschutz im Staatssektor]]></category>
		<category><![CDATA[Juristisches]]></category>
		<category><![CDATA[Kfz-Kennzeichenscanning]]></category>
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		<category><![CDATA[Bayern]]></category>

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		<description><![CDATA[Pressemitteilung vom 30.10.2009: In einem heute ver&#246;ffentlichten Urteil bezeichnet das Verwaltungsgericht M&#252;nchen den dauerhaften und anlasslosen Abgleich von Kfz-Nummernschildern auf bayerischen Stra&#223;en als rechtm&#228;&#223;ig. Mit Unterst&#252;tzung des ADAC und mithilfe eines Spendenaufrufs will der klagende Autofahrer Benjamin Erhart Berufung gegen das Urteil einlegen. Mit Urteil vom 23. September wies das Verwaltungsgericht M&#252;nchen die Klage Erharts [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung vom 30.10.2009:</p>
<p>In einem heute ver&#246;ffentlichten Urteil bezeichnet das Verwaltungsgericht M&#252;nchen den dauerhaften und anlasslosen Abgleich von Kfz-Nummernschildern auf bayerischen Stra&#223;en als rechtm&#228;&#223;ig. Mit Unterst&#252;tzung des ADAC und mithilfe eines <a href="http://blog.tladesignz.com/kennzeichenscanning/">Spendenaufrufs</a> will der klagende Autofahrer Benjamin Erhart Berufung gegen das Urteil einlegen.</p>
<p>Mit Urteil vom 23. September wies das Verwaltungsgericht M&#252;nchen die Klage Erharts gegen den Dauereinsatz von Kennzeichenleseger&#228;ten<sup id="cite_ref-0" class="reference"><a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Automatische_Nummernschilderkennung">[1]</a></sup> in Bayern ab (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=M 7 K 08.3052" title="VG M&uuml;nchen, 23.09.2009 - M 7 K 08.3052">M 7 K 08.3052</a>). In der inzwischen vorliegenden schriftlichen Urteilsbegr&#252;ndung<sup id="cite_ref-1" class="reference"><a href="#Urteil">[2]</a></sup> erkennt das Gericht zwar das Risiko an, dass ein unschuldiger Autofahrer als &#8222;fehlerhafter Trefferfall erfasst wird&#8220;. Der Massenabgleich habe auch eine &#8222;pr&#228;ventive Datenerhebung ohne konkreten Anlass&#8220; zum Gegenstand und stelle &#8222;eine ereignis- und verdachtsunabh&#228;ngig ausgestaltete und deshalb im Sinn einer Pr&#228;vention wenig zielgenaue Befugnis&#8220; dar. Obwohl der erfasste Autofahrer &#8222;keinen ihm zurechenbaren Anlass durch sein Verhalten&#8220; setze, sei die Ma&#223;nahme &#8222;als Vorsorge zur Verfolgung von bzw. Verh&#252;tung von Straftaten&#8220; zul&#228;ssig. Selbst der &#8222;Einsatz station&#228;rer Anlagen an Kriminalit&#228;tsschwerpunkten im Dauerbetrieb&#8220; sei f&#252;r die abgeglichenen Fahrer im Regelfall &#8222;lediglich eine Grundrechtsbeeintr&#228;chtigung und kein Grundrechtseingriff&#8220;.</p>
<p>Der Kl&#228;ger Benjamin Erhart, Informatiker und ehrenamtlich als „Freiheitsredner“<sup id="cite_ref-2" class="reference"><a href="http://www.freiheitsredner.de">[3]</a></sup> engagiert, will Berufung gegen das Urteil einlegen: „50 Millionen Autofahrer in Deutschland d&#252;rfen nicht als potenzielle Verbrecher unter Generalverdacht gestellt werden.“ Erhart bef&#252;rchtet, Autofahrer k&#246;nnten durch den Massenabgleich jederzeit irrt&#252;mlich angehalten und kontrolliert werden. Selbst wenn die Fehlerkennungsrate nur 5% betr&#252;ge, k&#228;me es aufgrund des massenhaften Abgleichs st&#252;ndlich zu Falschmeldungen. Der Massenabgleich, mit dessen Hilfe auch verdeckte Bewegungsprofile f&#252;r Polizei und Geheimdienste erstellt w&#252;rden, entfalte insgesamt eine sch&#228;dliche und abschreckende Wirkung auf unsere Gesellschaft, besonders etwa im Vorfeld von Demonstrationen. Dem stehe kein nennenswerter Nutzen gegen&#252;ber, kritisiert auch ADAC-Vizepr&#228;sident Ulrich Becker: „Anlass- und verdachtslose Video-Rasterfahndung brachte bisher keine erw&#228;hnenswerten Erfolge.“</p>
<p>Der ADAC unterst&#252;tzt die Berufung finanziell. Daneben bittet Benjamin Erhart auf seiner Internet-Homepage<sup id="cite_ref-3" class="reference"><a href="http://blog.tladesignz.com/kennzeichenscanning/">[4]</a></sup> um Spenden zur Finanzierung der Berufung, &#252;ber die der Bayerische Verwaltungsgerichtshof voraussichtlich im n&#228;chsten Jahr entscheiden wird. Die Vertretung des Kl&#228;gers wird der Freiburger Rechtsanwalt Udo Kauss &#252;bernehmen, der bereits f&#252;r die erfolgreichen Kl&#228;ger gegen den Kfz-Massenabgleich in Hessen und Schleswig-Holstein vor dem Bundesverfassungsgericht aufgetreten war.</p>
<p>Hintergrund:</p>
<p>Bayern setzt zurzeit 25 Anlagen zum Kfz-Massenabgleich ein: 22 Anlagen werden an 12 festen Standorten eingesetzt, w&#228;hrend 3 Anlagen mobil eingesetzt werden. Auf diese Weise werden in Bayern monatlich 5 Mio. Fahrzeuge abgeglichen &#8211; so viele wie in keinem anderen Bundesland. Die gemeldete Trefferquote liegt lediglich bei 0,03%, w&#228;hrend der Abgleich zu 99,97% ohne Ergebnis bleibt. An konkreten Erfolgen wurde bisher nur die Sicherstellung einiger Fahrzeuge und das Aufgreifen eines Mordverd&#228;chtigen vermeldet, wobei der Verd&#228;chtige auch durch eine gezielte, anlassbezogene Suche h&#228;tte gestellt werden k&#246;nnen.</p>
<p>Im vergangenen Jahr erkl&#228;rte das Bundesverfassungsgericht den Kfz-Massenabgleich in Hessen und Schleswig-Holstein f&#252;r verfassungswidrig und entschied: &#8222;Die automatisierte Erfassung von Kraftfahrzeugkennzeichen darf nicht anlasslos erfolgen oder fl&#228;chendeckend durchgef&#252;hrt werden. Der Grundsatz der Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit im engeren Sinne ist im &#220;brigen nicht gewahrt, wenn die gesetzliche Erm&#228;chtigung die automatisierte Erfassung und Auswertung von Kraftfahrzeugkennzeichen erm&#246;glicht, ohne dass konkrete Gefahrenlagen oder allgemein gesteigerte Risiken von Rechtsgutgef&#228;hrdungen oder -verletzungen einen Anlass zur Einrichtung der Kennzeichenerfassung geben.&#8220;<sup id="cite_ref-4" class="reference"><a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20080311_1bvr207405.html">[5]</a></sup> Nach dem Urteil stellte Innenminister Lothar Hay den Kfz-Massenabgleich in Schleswig-Holstein ein und erkl&#228;rte: &#8222;Das Kfz-Scanning hat sich als ungeeignetes Instrument zur Abwehr von Gefahren f&#252;r die &#246;ffentliche Sicherheit erwiesen&#8220;.<sup id="cite_ref-5" class="reference"><a href="http://www.schleswig-holstein.de/ArchivSH/PI/IM/2008/080311_im_kfzScanning.html">[6]</a></sup> Es binde Personal, das an anderen Stellen sinnvoller f&#252;r operative Polizeiarbeit eingesetzt werden k&#246;nne. W&#228;hrend auch andere L&#228;nder auf den bedenklichen Massenabgleich verzichten oder entsprechende Gesetze nicht anwenden, wird der Kfz-Massenabgleich gerade in Bayern aufgrund eines noch von der CSU alleine beschlossenen Gesetzes ungebremst und massenhaft praktiziert.</p>
<p>Der Kfz-Massenabgleich ist in der letzten Zeit zunehmend in die Kritik geraten: Bei dem Bundesverfassungsgericht ist Verfassungsbeschwerde gegen den Kfz-Massenabgleich in Niedersachsen anh&#228;ngig (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 1443/08" title="BVerfG, anh&auml;ngiges Verfahren - 1 BvR 1443/08">1 BvR 1443/08</a>).<sup id="cite_ref-6" class="reference"><a href="http://www.daten-speicherung.de/?p=262">[7]</a></sup> Gegen die neu eingef&#252;hrte Erm&#228;chtigung zum Kfz-Massenabgleich in Baden-W&#252;rttemberg soll in K&#252;rze ebenfalls Verfassungsbeschwerde erhoben werden. Der Automobilclub ADAC fordert ein &#8222;Recht auf datenfreie Fahrt&#8220;.<sup id="cite_ref-7" class="reference"><a href="http://www1.adac.de/Verkehr/verkehrsexperten/glaeserner_autofahrer/default.asp?quer=verkehr&amp;ComponentID=166170&amp;SourcePageID=251288">[8]</a></sup> ADAC-Vizepr&#228;sident Ulrich Becker kritisiert: &#8222;Die Kontrollen finden zum ersten Mal verdachtsfrei und bei allen Fahrzeugen statt. Der B&#252;rger wird also unter Generalverdacht gestellt.&#8220;<sup id="cite_ref-8" class="reference"><a href="http://www.adac.de/_mm/pdf/ga_ks_10_statement0108_notwendige_praevention_49301.pdf" class="broken_link">[9]</a></sup> Ein vom ADAC im Fr&#252;hjahr in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten<sup id="cite_ref-9" class="reference"><a href="http://www.adac.de/_mm/pdf/ga_ks_05_expertise0409_adac_gutachten_kurzfassung_49296.pdf" class="broken_link">[10]</a></sup> des Kasseler Rechtswissenschaftlers Prof. Dr. Alexander Ro&#223;nagel kommt zu dem Ergebnis, dass keines der bestehenden Gesetze zum Kfz-Massenabgleich mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Hessen plant aktuell trotz Warnungen von Rechtsexperten die Wiedereinf&#252;hrung des Kfz-Massenabgleichs.</p>
<p>Siehe auch:</p>
<ul>
<li><a href="http://www.verkehrsrundschau.de/massenabgleich-von-kfz-kennzeichen-rechtens-886299.html">dpa-Meldung vom 23.09.2009</a></li>
<li><strong><a href="http://blog.tladesignz.com/kennzeichenscanning/"><strong>Spendenaufruf des Kl&#228;gers zur Finanzierung der Berufung</strong></a><br />
</strong></li>
</ul>
<h4 style="text-align: left;">Urteil</h4>
<p><a name="Urteil"></a>Das erstinstanzliche <strong>Urteil </strong>des Verwaltungsgerichts M&#252;nchen im Volltext:</p>
<blockquote><p><a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=M 7 K 08.3052" title="VG M&uuml;nchen, 23.09.2009 - M 7 K 08.3052">M 7 K 08.3052</a><br />
Verk&#252;ndet am 23. September 2009</p>
<p style="text-align: center;">Bayerisches Verwaltungsgericht M&#252;nchen<br />
Im Namen des Volkes</p>
<p>In der Verwaltungsstreitsache<br />
Benjamin Erhart<br />
[&#8230;]<br />
- Kl&#228;ger -<br />
gegen<br />
Freistaat Bayern<br />
vertreten durch:<br />
Bayerisches Staatsministerium des Innern<br />
Odeonsplatz 3, 80539 M&#252;nchen<br />
- Beklagter -<br />
wegen<br />
polizeiliche Ma&#223;nahmen<br />
erl&#228;sst das Bayerische Verwaltungsgericht M&#252;nchen, 7. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Wiens, die Richterin am Verwaltungsgericht Winkler, die Richterin am Verwaltungsgericht Lindauer, die ehrenamtliche Richterin Full, die ehrenamtliche Richterin Foerst aufgrund der m&#252;ndlichen Verhandlung vom 23. September 2009 folgendes</p>
<p style="text-align: center;">Urteil:</p>
<p style="padding-left: 30px;">I. Die Klage wird abgewiesen.<br />
II. Der Kl&#228;ger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.<br />
III.  Die Kostenentscheidung ist vorl&#228;ufig vollstreckbar.<br />
IV.   Die Berufung wird zugelassen.</p>
<p style="text-align: center;">Tatbestand:</p>
<p>Der Kl&#228;ger wendet sich im Wege einer vorbeugenden Unterlassungsklage gegen die nach Art. 33 Abs. 2 <a target="_blank" href="http://www.verwaltung.bayern.de/Titelsuche-.116.htm?purl=http%3A%2F%2Fby.juris.de%2Fby%2Fgesamt%2FPolAufgG_BY_1990.htm#PolAufgG_BY_1990_rahmen">PAG</a> m&#246;gliche automatisierte Kennzeichenerfassung.</p>
<p>Die Bayerische Polizei testete ab Oktober 2002 im Rahmen eines Pilotversuches sechs Monate lang intensiv die technische Leistungsf&#228;higkeit von Autokennzeichen-Leseger&#228;ten zu Fahndungszwecken an den damaligen bayerisch-tschechischen Grenz&#252;berg&#228;ngen Waidhaus und Schirnding sowie gekoppelt mit der Geschwindig­keits&#252;berwachung etwa auf der Autobahn M&#252;nchen-Salzburg. Im Rahmen einer No­vellierung des Polizeiaufgabengesetzes (Gesetz zur &#196;nderung des Polizeiaufgabengesetzes und des Parlamentarischen Kontrollgremium-Gesetzes vom 24.12.2005, GVBl. S. 641) hat der Gesetzgeber die Befugnis f&#252;r den verdeckten Einsatz automati­sierter Kennzeichenerkennungssysteme in das Polizeiaufgabengesetz in die Art. 33 Abs. 2 S&#228;tze 2 und 3, Art. 38 Abs. 3 und Art. 46 Abs. 2 Satz 4 <a target="_blank" href="http://www.verwaltung.bayern.de/Titelsuche-.116.htm?purl=http%3A%2F%2Fby.juris.de%2Fby%2Fgesamt%2FPolAufgG_BY_1990.htm#PolAufgG_BY_1990_rahmen">PAG</a> aufgenommen, die zum 1. Januar 2006 in Kraft trat.</p>
<p>Die automatisierten Kennzeichenerkennungssysteme erfassen das Kfz — Kennzeichen eines vorbeifahrenden Fahrzeuges per Video und in Text umgewandelt. Die Kenn­zeichendaten werden im Anschluss automatisch per Computer mit Fahndungsdaten abgeglichen. Im Falle eines &#8222;Nicht-Treffers&#8220; werden die erhobenen Daten (Bild und Kennzeichendaten) unverz&#252;glich gel&#246;scht (Art. 38 Abs. 3 Satz 1 <a target="_blank" href="http://www.verwaltung.bayern.de/Titelsuche-.116.htm?purl=http%3A%2F%2Fby.juris.de%2Fby%2Fgesamt%2FPolAufgG_BY_1990.htm#PolAufgG_BY_1990_rahmen">PAG</a>). Im Trefferfall werden die Kennzeichendaten und das Bild an den polizeilichen Sachbearbeiterplatz &#252;bertragen, wo das Bild und das Kennzeichen nochmals manuell &#252;berpr&#252;ft werden. Stimmen Kennzeichendaten und Fahndungsdaten nicht &#252;berein, werden die Daten (Bild und Kennzeichendaten) ebenfalls gel&#246;scht. Stimmen die Daten hingegen &#252;ber­ein, werden weiterf&#252;hrende polizeiliche Ma&#223;nahmen veranlasst. Der Fahrzeugf&#252;hrer wird &#252;ber die automatisierte Kennzeichenerfassung nicht informiert.</p>
<p>Die bayerische Polizei besitzt aktuell 25 Anlagen zur automatisierten Kennzeichenerfassung. Davon sind 22 Anlagen an 12 festen Standorten im Einsatz. Von den &#252;brigen drei mobilen Anlagen wird derzeit nur eine Anlage eingesetzt. Die Anlagen kamen urspr&#252;nglich &#252;berwiegend an den ehemaligen bayerisch­tschechischen Grenz&#252;berg&#228;ngen zum Einsatz und wurden mit dem Inkrafttreten des Schengen-Abkommens f&#252;r die Tschechische Republik abgebaut. Teilstation&#228;re Anlagen kamen u.a. bei der Fu&#223;ball-WM 2006 und dem Papstbesuch zum Einsatz.</p>
<p>Mit Urteil vom 11. M&#228;rz 2008 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 2074/05" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">1 BvR 2074/05</a> und <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 1254/07" title="(3 zugeordnete Entscheidungen)">1 BvR 1254/07</a>) erkl&#228;rte das Bundesverfassungsgericht die gesetzlichen Regelungen der L&#228;nder Hessen und Schleswig-Holstein zur automatisierten Kennzeichenerfassung f&#252;r mit dem Grundge­setz unvereinbar und nichtig.</p>
<p>Mit Schreiben vom 29. Mai 2008, beim Bayerischen Verwaltungsgericht M&#252;nchen nach Verweisungsbeschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 23 Juni 2008 am 26. Juni 2008 eingegangen, erhob der Kl&#228;ger Klage und beantragt,</p>
<p style="padding-left: 30px;">das beklagte Land zu verurteilen, es zu unterlassen, durch den verdeckten Einsatz automatisierter Kennzeichenerkennungs­systeme Kennzeichen von Kraftfahrzeugen, die auf den Kl&#228;ger zugelassen sind, zu erfassen und mit polizeilichen Dateien ab­zugleichen.</p>
<p>Zur Begr&#252;ndung f&#252;hrt der Kl&#228;ger aus, er benutze den auf ihn zugelassenen PKW mit dem amtlichen Kennzeichen [&#8230;]. Neben seinem Hauptwohnsitz in A. habe er einen weiteren Wohnsitz in S./&#214;sterreich. Er pendele regelm&#228;&#223;ig zwischen den beiden Wohnsitzen. Des Weiteren fahre er oft nach M., F. und andere St&#228;dte in Bay­ern sowie den angrenzenden Bundesl&#228;ndern. Er sei h&#228;ufig im bayerischen Staats­gebiet unterwegs und fahre ca. 25 000 km im Jahr. Da sich sein Zweitwohnsitz kurz hinter der bayerisch-&#246;sterreichischen Grenze befinde, sei er entsprechend h&#228;ufig im bayerischen Grenzgebiet unterwegs. Es sei daher zu bef&#252;rchten, dass er regelm&#228;&#223;ig von standortfesten oder mobilen Anlagen erfasst werde. Auch die bayerische Rege­lung halte den Kriterien des Bundesverfassungsgerichts nicht stand. Die bayerischen Vorschriften seien nicht bestimmt genug, da weder der Verwendungszweck ausrei­chend spezifisch und pr&#228;zise festgelegt sei noch die weitere Verwendung der Daten. Die Regelungen verstie&#223;en zudem gegen das Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeitsgebot, da die sta­tion&#228;ren Anlagen dauerhaft im Einsatz seien und nicht nur die vom Bundesverfas­sungsgericht f&#252;r zul&#228;ssig erkl&#228;rten Stichproben stattf&#228;nden. Au&#223;erdem verstie&#223;en die Regelungen gegen <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/19.html">Art. 19 Abs. 4 GG</a>, da sie verdeckt erfolgten und weder ein Hin­weis auf die durchgef&#252;hrte Kontrolle noch eine nachtr&#228;gliche Benachrichtigung vor­gesehen sei. Zudem fehle dem Land die n&#246;tige Gesetzgebungskompetenz, da es sich um repressive Ma&#223;nahmen handele, welche der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes nach <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/74.html">Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG</a> unterfielen. Es liege daher ein Eingriff in sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung vor, der nicht gerechtfertigt sei.</p>
<p>Der Beklagte beantragt,</p>
<p style="padding-left: 30px;">die Klage abzuweisen.</p>
<p>Zur Begr&#252;ndung f&#252;hrt der Beklagte aus, dass bereits die bisherigen Regelungen den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts entsprochen h&#228;tten. Mit dem Gesetz zur &#196;nderung des Polizeiaufgabengesetzes vom 8 7. 2008 (GVBI S. 365), das zum 1. August 2008 in Kraft getreten sei, habe der Gesetzgeber die bisherigen Regelun­gen noch weiter den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts angepasst. Es liege bereits kein Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung vor. Dies sei nach dem Bundesverfassungsgericht gerade dann nicht der Fall, wenn der Ab gleich mit den Datenbest&#228;nden unverz&#252;glich vorgenommen und im Nichttreffer-Fall rechtlich und technisch gesichert sei, dass die Daten anonym blieben und sofort spurlos und ohne die M&#246;glichkeit, einen Personenbezug herzustellen, gel&#246;scht w&#252;rden. Dies schreibe Art. 38 Abs. 3 Satz 1 <a target="_blank" href="http://www.verwaltung.bayern.de/Titelsuche-.116.htm?purl=http%3A%2F%2Fby.juris.de%2Fby%2Fgesamt%2FPolAufgG_BY_1990.htm#PolAufgG_BY_1990_rahmen">PAG</a> bereits in der alten Fassung vor. Auch bei fehlerhaften Treffern &#8211; die technische Fehlerquote betrage weniger als 5 % -w&#252;rden die Daten unverz&#252;glich und ohne Herstellung eines Personenbezuges ge­l&#246;scht. Nur im echten Trefferfall liege nach dem Bundesverfassungsgericht ein Ein­griff in das Grundrecht vor. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung sei jedoch nicht schrankenlos gew&#228;hrleistet. Der Kl&#228;ger m&#252;sse Beschr&#228;nkungen, welche auf einer verfassungsm&#228;&#223;igen gesetzlichen Grundlage beruhten, hinnehmen. Der Charakter des Einsatzes automatisierter Kennzeichenerfassungssysteme sei prim&#228;r gefahrenabwehrend und nicht strafverfolgend, so dass eine Gesetzgebungskompe­tenz des Landes gegeben sei. Der Datenbestand mit dem abgeglichen werde, sei durch die Neuregelung nochmals konkretisiert worden und gen&#252;ge nun jedenfalls dem Bestimmtheitsgrundsatz, Durch die Verweisung auf Art. 13 <a target="_blank" href="http://www.verwaltung.bayern.de/Titelsuche-.116.htm?purl=http%3A%2F%2Fby.juris.de%2Fby%2Fgesamt%2FPolAufgG_BY_1990.htm#PolAufgG_BY_1990_rahmen">PAG</a> sei auch klar­gestellt, welche Anwendungsf&#228;lle erfasst seien. Auch das Bundesverfassungsgericht verlange keine offene Ma&#223;nahme oder nachtr&#228;gliche Benachrichtigung in jedem Fall. Es reiche aus, dass im Falle weiterf&#252;hrender polizeilicher Ma&#223;nahmen der Rechts­schutz gegen diese gew&#228;hrleistet sei.</p>
<p>Mit Schreiben vom 4. September 2008 bezog der Kl&#228;ger seine Klage ausdr&#252;cklich auch auf die ge&#228;nderte Regelung des <a target="_blank" href="http://www.verwaltung.bayern.de/Titelsuche-.116.htm?purl=http%3A%2F%2Fby.juris.de%2Fby%2Fgesamt%2FPolAufgG_BY_1990.htm#PolAufgG_BY_1990_rahmen">PAG</a>.</p>
<p>Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Niederschrift &#252;ber die m&#252;ndliche Verhandlung vom 23. September 2009 sowie die vorgelegte Beh&#246;rden­akte Bezug genommen.</p>
<p style="text-align: center;">Entscheidungsgr&#252;nde:</p>
<p>Die zul&#228;ssige Klage bleibt ohne Erfolg.</p>
<p>Die Klage ist als vorbeugende Unterlassungsklage zul&#228;ssig. Der Kl&#228;ger macht einen m&#246;glichen Eingriff in sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/2.html">2 Abs. 1</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/1.html">1 Abs. 1 GG</a> geltend und leitet daraus einen Unterlassungsspruch ab. Ein m&#246;glicher Grundrechtseingriff ist grunds&#228;tzlich nicht auszuschlie&#223;en, im &#220;brigen aber eine Frage der Begr&#252;ndetheit. Da die automatisierte Kennzeichenerfassung verdeckt erfolgt und auch keine nachtr&#228;gliche Bekanntgabe gegen&#252;ber den erfassten Fahrzeughaltern vorgesehen ist, besteht zudem das besondere Rechtsschutzbed&#252;rf­nis f&#252;r den Kl&#228;ger. Weder ist eine drohende Rechtsverletzung &#252;berhaupt nicht ab­sehbar, denn der Kl&#228;ger ist nach eigenem, unwiderlegtem Vortrag in ganz Bayern auf Bundesautobahnen regelm&#228;&#223;ig unterwegs. Noch reicht aufgrund der Heimlichkeit der Ma&#223;nahme ein nachtr&#228;glicher Rechtsschutz durch eine Anfechtungsklage gegen eine konkrete Erfassung des Kennzeichens aus.</p>
<p>Die Klage ist jedoch unbegr&#252;ndet. Der Kl&#228;ger kann aus seinem allgemeinen Pers&#246;n­lichkeitsrecht in seiner Auspr&#228;gung als Grundrecht auf informationelle Selbstbestim­mung nach Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/2.html">2 Abs. 1</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/1.html">1 Abs. 1 GG</a> keinen Anspruch dahingehend ableiten, dass der Beklagte es unterl&#228;sst, durch den verdeckten Einsatz von automatisierten Kenn­zeichenerfassungsger&#228;ten Kennzeichen von auf den Kl&#228;ger zugelassenen Kraftfahr­zeugen zu erfassen und mit polizeilichen Daten abzugleichen. Ein solcher Unterlas­sungsanspruch best&#252;nde nur dann, wenn ein Eingriff in das genannte Grundrecht vorliegt und dieser nicht durch ein verfassungsgem&#228;&#223;es Gesetz (hier: Art. 33 Abs. 2 Satz 2 bis 5, 38 Abs. 3 <a target="_blank" href="http://www.verwaltung.bayern.de/Titelsuche-.116.htm?purl=http%3A%2F%2Fby.juris.de%2Fby%2Fgesamt%2FPolAufgG_BY_1990.htm#PolAufgG_BY_1990_rahmen">PAG</a>) gerechtfertigt ist.</p>
<p>Ohne Zweifel liegt eine pers&#246;nliche und gegenw&#228;rtige Betroffenheit des Kl&#228;gers in seinem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung durch die verdeckte automatisierte Kennzeichenerfassung vor. Der Kl&#228;ger ist Halter eines auf ihn zugelasse­nen Kraftfahrzeuges, mit welchem er im gesamten bayerischen Staatsgebiet, insbe­sondere auch auf Bundesautobahnen, unterwegs ist. Dies reicht f&#252;r die Annahme ei­ner eigenen und gegenw&#228;rtigen Betroffenheit aus. Die M&#246;glichkeit, einer Kennzei­chenerfassung unterzogen zu werden, besteht praktisch f&#252;r jeden Kraftfahrzeughal­ter, dessen Fahrzeug auf den Stra&#223;en des betroffenen Bundeslandes unterwegs ist (BVerfG v. 11. 3. 2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 2074/05" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">1 BvR 2074/05</a> und <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 1254/07" title="(3 zugeordnete Entscheidungen)">1 BvR 1254/07</a> &#8211; Absatz 60).</p>
<p>F&#252;r einen Unterlassungsanspruch reicht jedoch die Betroffenheit in einem Grund­recht noch nicht aus. Voraussetzung hierf&#252;r ist ein Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts. Die automatisierte Kennzeichenerfassung greift aber in den Schutzbe­reich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung nur dann ein, wenn das Kennzeichen nicht unverz&#252;glich mit dem Fahndungsbestand abgeglichen und ohne weitere Auswertung sofort wieder gel&#246;scht wird (BVerfG v. 11.3.2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 2074/05" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">1 BvR 2074/05</a> und <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 1254/07" title="(3 zugeordnete Entscheidungen)">1 BvR 1254/07</a> &#8211; Absatz 62). Zwar kann bereits die Informations­erhebung einen Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts darstellen, soweit sie die Informationen f&#252;r die Beh&#246;rden verf&#252;gbar macht und die Basis f&#252;r einen nachfol­genden Abgleich mit Suchkriterien bildet (BVerfG v. 11.3. 2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 2074/05" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">1 BvR 2074/05</a> und <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 1254/07" title="(3 zugeordnete Entscheidungen)">1 BvR 1254/07</a> &#8211; Absatz 65 m.w.N.). Ma&#223;geblich ist aber, ob sich bei einer Gesamt­betrachtung mit Blick auf den durch den &#220;berwachungs- und Verwendungszweck bestimmten Zusammenhang das beh&#246;rdliche Interesse an den betroffenen Daten be­reits derart verdichtet hat, dass ein Betroffensein in einer einen Grundrechtseingriff ausl&#246;senden Qualit&#228;t zu bejahen ist. Andererseits begr&#252;nden Datenerfassungen kei­nen Gef&#228;hrdungstatbestand, soweit die Daten unmittelbar nach der Erfassung tech­nisch wieder spurenlos, anonym und ohne die M&#246;glichkeit, einen Personenbezug herzustellen, ausgesondert werden. Zu einem Eingriff in den Schutzbereich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung kommt es daher in den F&#228;llen der elektronischen Kennzeichenerfassung dann nicht, wenn der Abgleich mit dem Fahn­dungsdatenbestand unverz&#252;glich vorgenommen wird und negativ ausf&#228;llt (soge­nannter Nichttrefferfall) sowie zus&#228;tzlich rechtlich und technisch gesichert ist, dass die Daten anonym bleiben und sofort spurenlos und ohne die M&#246;glichkeit, einen Personenbezug herzustellen, gel&#246;scht werden (BVerfG v. 11.3. 2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 2074/05" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">1 BvR 2074/05</a> und <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 1254/07" title="(3 zugeordnete Entscheidungen)">1 BvR 1254/07</a> &#8211; Absatz 68).</p>
<p>Art. 38 Abs. 3 Satz 1 <a target="_blank" href="http://www.verwaltung.bayern.de/Titelsuche-.116.htm?purl=http%3A%2F%2Fby.juris.de%2Fby%2Fgesamt%2FPolAufgG_BY_1990.htm#PolAufgG_BY_1990_rahmen">PAG</a> stellt hingegen gerade entsprechend den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts rechtlich sicher, dass im Nichttrefferfall die erfassten Daten (Bild und Kennzeichen) unverz&#252;glich nach Durchf&#252;hrung des Datenabgleichs gel&#246;scht werden. Dass dies auch technisch so umgesetzt wird, hat Kl&#228;ger grunds&#228;tz­lich nicht bestritten.</p>
<p>Bei einem Nichttrefferfall ist mit dem Bundesverfassungsgericht davon auszugehen, dass lediglich eine Beeintr&#228;chtigung, aber kein Eingriff in das Grundrecht auf infor­mationelle Selbstbestimmung vorliegt.</p>
<p>Ein Eingriff liegt nur im sogenannter Trefferfall vor, d.h. wenn ein erfasstes Kennzei­chen im Speicher festgehalten wird und gegebenenfalls Grundlage weiterer Ma&#223;­nahmen werden kann. Dies ist auch dann der Fall, wenn das Kennzeichen f&#228;lschli­cherweise als Trefferfall erkannt und erst nach manuellem Abgleich mit dem Daten­bestand ausgeschieden wird. Denn auch in diesem Fall erfolgt kein automatisierter Abgleich mit anschlie&#223;ender automatischer L&#246;schung, Vielmehr erfolgt eine Kontrolle durch eine Person, den sachbearbeitenden Polizeibeamten, der im Falle einer feh­lerhaften Treffermeldung die erfassten Daten manuell l&#246;scht. In diesem Fall kann je­doch durch das Dazwischenschalten des sachbearbeitenden Polizeibeamten ein Personenbezug hergestellt werden.</p>
<p>Zwar ist das Kennzeichen des auf den Kl&#228;ger zugelassenen Fahrzeuges unbestritten in keinem denkbaren Fahndungsdatenbestand gespeichert, so dass grunds&#228;tzlich bei Durchfahren einer automatisierten Kennzeichenerfassung von einem Nichttrefferfall und damit lediglich von einer Grundrechtsbeeintr&#228;chtigung auszugehen ist. Je­doch r&#228;umt auch der Beklagte ein, dass die automatisierten Kennzeichenerfassungssysteme eine technische Fehlerquote bei der Erkennung aufweisen, wenn­gleich diese mit weniger als 5 % nur sehr gering ist. Es ist jedoch nicht auszuschlie­&#223;en, dass der Kl&#228;ger einmal als solch fehlerhafter Trefferfall erfasst wird. Im Ergebnis ist daher vorliegend von einem Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbst­bestimmung hinsichtlich des Kl&#228;gers auszugehen</p>
<p>Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ist aber nicht schrankenlos gew&#228;hrleistet. Der Einzelne muss jedoch nur solche Beschr&#228;nkungen seines Rechts hinnehmen, die auf einer verfassungsm&#228;&#223;igen gesetzlichen Grundlage beruhen. Die Anforderungen an die Erm&#228;chtigungsgrundlage richten sich nach der Art und Inten­sit&#228;t des Grundrechtseingriffs. Sie betreffen zum einen die gebotene Normbestimmt­heit und Normenklarheit und zum anderen den Grundsatz der Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit (BVerfG v. 11.3.2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 2074/05" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">1 BvR 2074/05</a> und <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 1254/07" title="(3 zugeordnete Entscheidungen)">1 BvR 1254/07</a> &#8211; Absatz 75). Zudem muss der Landesgesetzgeber f&#252;r den Erlass der Erm&#228;chtigung zust&#228;ndig sein.</p>
<p>Der Beklagte ist f&#252;r den Erlass der verfahrensgegenst&#228;ndlichen Regelungen, Art. 33 Abs. 2 Satz 2 bis 5 und 38 Abs. 3 Satz 1 <a target="_blank" href="http://www.verwaltung.bayern.de/Titelsuche-.116.htm?purl=http%3A%2F%2Fby.juris.de%2Fby%2Fgesamt%2FPolAufgG_BY_1990.htm#PolAufgG_BY_1990_rahmen">PAG</a> als Landesgesetzgeber zust&#228;ndig, Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/30.html">30</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/70.html">70 GG</a>. Die Regelung der automatisierten Kennzeichenerfassung unterf&#228;llt nicht der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes nach <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/74.html">Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG</a>. Die Polizei kann sowohl repressiv, d.h. strafverfolgend, als auch pr&#228;ventiv, d.h. ge­fahrenabwehrend, t&#228;tig werden. Im Bereich der repressiven T&#228;tigkeit der Polizei liegt die Gesetzgebungskompetenz nach <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/74.html">Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG</a> beim Bund, im Fall der pr&#228;ventiven T&#228;tigkeit nach Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/30.html">30</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/70.html">70 GG</a> beim Land. Art. 33 Abs. 2 Satz 2 bis 5 und 38 Abs. 3 Satz 1 <a target="_blank" href="http://www.verwaltung.bayern.de/Titelsuche-.116.htm?purl=http%3A%2F%2Fby.juris.de%2Fby%2Fgesamt%2FPolAufgG_BY_1990.htm#PolAufgG_BY_1990_rahmen">PAG</a> regeln jedoch nicht, wie vom Kl&#228;ger angenommen, die straf­verfolgende, repressive T&#228;tigkeit der Polizei, sondern ihre pr&#228;ventive T&#228;tigkeit, ins­besondere die vorbeugende Bek&#228;mpfung von Straftaten. Zweck der automatisierten Kennzeichenerfassung ist die pr&#228;ventive Datenerhebung ohne konkreten Anlass als Vorsorge zur Verfolgung von bzw. Verh&#252;tung von Straftaten (vgl. LT-Drs. 15/2096, S. 16). Es handelt sich gerade um eine ereignis- und verdachtsunabh&#228;ngig ausge­staltete und deshalb im Sinn einer Pr&#228;vention wenig zielgenaue Befugnis (vgl. BayVerfGH v. 28. 3. 2003 &#8211; Vf. 7-VII-OO und Vf 8-VIII-OO &#8211; Absatz 98). Auch wenn der praktische Einsatz Ergebnisse bringt, die auch der Strafverfolgung zu Gute kommen, etwa zur Festnahme eines gesuchten Straft&#228;ters beitragen, ist die Ma&#223;nahme im Kern pr&#228;ventiv zweckbestimmt, n&#228;mlich zur vorbeugenden Bek&#228;mpfung von Straftaten (vgl. zur sog. Schleierfahndung BayVerfGH v. 28 3. 2003, a.a.O.; Ber­ner/K&#246;hler, Kommentar zum <a target="_blank" href="http://www.verwaltung.bayern.de/Titelsuche-.116.htm?purl=http%3A%2F%2Fby.juris.de%2Fby%2Fgesamt%2FPolAufgG_BY_1990.htm#PolAufgG_BY_1990_rahmen">PAG</a>, Art 33 RdNr. 14; Schmidbauer. Kommentar zum <a target="_blank" href="http://www.verwaltung.bayern.de/Titelsuche-.116.htm?purl=http%3A%2F%2Fby.juris.de%2Fby%2Fgesamt%2FPolAufgG_BY_1990.htm#PolAufgG_BY_1990_rahmen">PAG</a>, Art. 33 RdNr. 13; Martinez Soria, D&#214;V 2007, 779/781). Durch die Ankn&#252;pfung an die Gefahrengeneigtheit eines Ortes, an die Beschr&#228;nkung auf die Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung bzw. die allgemeine Verkehrskontrolle &#252;ber den Verweis auf Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 <a target="_blank" href="http://www.verwaltung.bayern.de/Titelsuche-.116.htm?purl=http%3A%2F%2Fby.juris.de%2Fby%2Fgesamt%2FPolAufgG_BY_1990.htm#PolAufgG_BY_1990_rahmen">PAG</a> ist der pr&#228;ventive Zweck der Kenn­zeichenerfassung definiert (Martinez Soria, a.a.O.). Solche Vorfeldbefugnisse sind gerade der Gefahrenabwehr und nicht der Strafverfolgung zuzurechnen. Ferner wer­den durch die Ma&#223;nahme auch bereits eingetretene St&#246;rungen der &#246;ffentlichen Si­cherheit beseitigt, was einen Unterfall der Gefahrenabwehr darstellt (vgl. Schmid­bauer, a.a.O.).</p>
<p>Die Regelungen sind auch materiell verfassungsm&#228;&#223;ig.</p>
<p>Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Regelungen der Art. 33 Abs. 2 Satz 2 bis 5. 38 Abs. 3 <a target="_blank" href="http://www.verwaltung.bayern.de/Titelsuche-.116.htm?purl=http%3A%2F%2Fby.juris.de%2Fby%2Fgesamt%2FPolAufgG_BY_1990.htm#PolAufgG_BY_1990_rahmen">PAG</a> richten sich nach dem Gewicht des Eingriffs, das insbe­sondere von der Art der erfassten Informationen, dem Anlass und den Umst&#228;nden der Erhebung, dem betroffenen Personenkreis und der Art der m&#246;glichen Verwen­dung der Daten beeinflusst wird (BVerfG v. 11.3.2008 &#8211; 1 BvR 2074/06 und <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 1254/07" title="(3 zugeordnete Entscheidungen)">1 BvR 1254/07</a> &#8211; Absatz 76). Unstreitig hat im Fall der automatisierten Kennzeichen­erfassung der Kl&#228;ger keinen ihm zurechenbaren Anlass durch sein Verhalten f&#252;r die Erhebung geschaffen. Informationserhebungen gegen&#252;ber Personen, die den Eingriff durch ihr Verhalten nicht veranlasst haben, sind daher grunds&#228;tzlich von h&#246;herer Eingriffsqualit&#228;t als anlassbezogene (BVerfG v. 11.3. 2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 2074/05" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">1 BvR 2074/05</a> und <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 1254/07" title="(3 zugeordnete Entscheidungen)">1 BvR 1254/07</a> &#8211; Absatz 78). Die Tatsache, dass die automatisierte Kennzeichener­fassung verdeckt und damit heimlich erfolgt, f&#252;hrt ebenfalls zu einer Erh&#246;hung des Gewichts der gesetzgeberischen Freiheitsbeeintr&#228;chtigung (BVerfG v. 11.3. 2008 -<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 2074/05" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">1 BvR 2074/05</a> und <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 1254/07" title="(3 zugeordnete Entscheidungen)">1 BvR 1254/07</a> &#8211; Absatz 79), da dem Betroffenen durch die Heimlichkeit des Eingriffs ein vorheriger Rechtsschutz verwehrt und ein nachtr&#228;gli­cher Rechtsschutz zumindest erschwert werden kann. Die Grundrechtsbeschr&#228;nkung ist jedoch auch im Hinblick auf den Verwendungskontext zu beurteilen und zu gewichten. So steht das Bundesverfassungsgericht ausdr&#252;cklich fest (BVerfG v. 11.3. 2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 2074/05" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">1 BvR 2074/05</a> und <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 1254/07" title="(3 zugeordnete Entscheidungen)">1 BvR 1254/07</a> &#8211; Absatz 82), dass, wenn die auto­matisierte Kennzeichenerfassung lediglich dem Zweck dient, gestohlene Fahrzeuge ausfindig zu machen oder Fahrzeuge ohne ausreichenden Versicherungsschutz, die Pers&#246;nlichkeitsrelevanz vergleichsweise gering ist. Auch reduziert sich das Gewicht des Eingriffs durch die Tatsache, dass die Erfassung nur in bestimmten, im Art. 13 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 <a target="_blank" href="http://www.verwaltung.bayern.de/Titelsuche-.116.htm?purl=http%3A%2F%2Fby.juris.de%2Fby%2Fgesamt%2FPolAufgG_BY_1990.htm#PolAufgG_BY_1990_rahmen">PAG</a> genannten Fallgruppen, d.h. z.B. im Rahmen von Verkehrs­kontrollen oder an gefahrgeneigten Orten bzw. im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von 30 km, und immer in der &#214;ffentlichkeit stattfindet. Insbesondere die grunds&#228;tzliche M&#246;glichkeit, ein Bewegungsprofil von Personen zu erstellen, f&#252;hrt wieder zu einer Erh&#246;hung der Eingriffsintensit&#228;t.</p>
<p>Im Fall des Art. 33 Abs. 2 Satz 2 bis 5, 38 Abs. 3 <a target="_blank" href="http://www.verwaltung.bayern.de/Titelsuche-.116.htm?purl=http%3A%2F%2Fby.juris.de%2Fby%2Fgesamt%2FPolAufgG_BY_1990.htm#PolAufgG_BY_1990_rahmen">PAG</a> werden diese Normen aber den rechtsstaatlichen Anforderungen der Bestimmtheit und Klarheit gerecht. Das Be­stimmtheitsgebot soll sicherstellen, dass der demokratisch legitimierte Parlaments­gesetzgeber die wesentlichen Entscheidungen &#252;ber Grundrechtseingriffe und deren Reichweite selbst trifft, dass Regierung und Verwaltung im Gesetz steuernde und begrenzende Handlungsma&#223;st&#228;be vorfinden und dass die Gerichte eine wirksame Rechtskontrolle durchf&#252;hren k&#246;nnen (BVerfG v. 11.3.2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 2074/05" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">1 BvR 2074/05</a> und <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 1254/07" title="(3 zugeordnete Entscheidungen)">1 BvR 1254/07</a> &#8211; Absatz 94). Ferner erlauben die Bestimmtheit und Klarheit der Norm, dass der betroffene B&#252;rger sich auf m&#246;gliche belastende Ma&#223;nahmen ein­stellen kann. Der Gesetzgeber hat daher Anlass, Zweck und Grenzen des Eingriffs hinreichend bereichsspezifisch, pr&#228;zise und normenklar festzulegen. Erm&#228;chtigt eine gesetzliche Regelung zu einem Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbst­bestimmung, so hat das Gebot der Bestimmtheit und Klarheit auch die spezifische Funktion, eine Umgrenzung des Anlasses der Ma&#223;nahme und auch des m&#246;glichen Verwendungszwecks der betroffenen Informationen sicherzustellen (BVerfG v. 11.3.2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 2074/05" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">1 BvR 2074/05</a> und <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 1254/07" title="(3 zugeordnete Entscheidungen)">1 BvR 1254/07</a> &#8211; Absatz 96). Ist der Verwendungs­zweck nicht festgelegt, entsteht das Risiko einer Nutzung der Daten f&#252;r Zwecke, f&#252;r die sie nicht erhoben wurden. Fehlt es an einer Zweckbindung, k&#246;nnen erhobene Daten nach ihrer Speicherung Anlass f&#252;r unvorhersehbare Ma&#223;nahmen in der Zu­kunft schaffen, insbesondere nach ihrer Verkn&#252;pfung mit anderen Daten, etwa nach ihrer Aufnahme auch in Datensammlungen, die sonstigen Zwecken dienen (BVerfG v  11.3.2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 2074/05" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">1 BvR 2074/05</a> und <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 1254/07" title="(3 zugeordnete Entscheidungen)">1 BvR 1254/07</a> &#8211; Absatz 97).</p>
<p>Die vom Bundesverfassungsgericht f&#252;r verfassungswidrig erkl&#228;rten gesetzlichen Re­gelungen der L&#228;nder Hessen und Schleswig-Holstein erlaubten die Kennzeichener­fassung &#8222;zum Zwecke&#8220; des Abgleichs mit dem Fahndungsdatenbestand. Insoweit f&#252;hrt das Bundesverfassungsgericht aus, dass damit weder der Anlass noch der Ermitt­lungszweck benannt wird, dem sowohl die Erhebung als auch der Abgleich letztlich dienen soll (BVerfG v. 11.3.2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 2074/05" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">1 BvR 2074/05</a> und <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 1254/07" title="(3 zugeordnete Entscheidungen)">1 BvR 1254/07</a> &#8211; Absatz 99). Erw&#228;hnt wurde in diesen Regelungen lediglich das Mittel, mit dem ein Ermittlungs­zweck nach der Erhebung weiter verfolgt werden soll. Im Gegensatz dazu ist nach Art. 33 Abs. 2 Satz 2 <a target="_blank" href="http://www.verwaltung.bayern.de/Titelsuche-.116.htm?purl=http%3A%2F%2Fby.juris.de%2Fby%2Fgesamt%2FPolAufgG_BY_1990.htm#PolAufgG_BY_1990_rahmen">PAG</a> eine automatisierte Kennzeichenerfassung nur bei Vorlie­gen entsprechender Lageerkenntnisse und nur in den F&#228;llen des Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 <a target="_blank" href="http://www.verwaltung.bayern.de/Titelsuche-.116.htm?purl=http%3A%2F%2Fby.juris.de%2Fby%2Fgesamt%2FPolAufgG_BY_1990.htm#PolAufgG_BY_1990_rahmen">PAG</a> zul&#228;ssig. Damit sind hier gerade Anlass, Zweck und Grenzen der Daten­erhebung durch automatisierte Kennzeichenerfassungssysteme im Gesetz definiert. Die Verweisung auf die Fallgruppen des Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 <a target="_blank" href="http://www.verwaltung.bayern.de/Titelsuche-.116.htm?purl=http%3A%2F%2Fby.juris.de%2Fby%2Fgesamt%2FPolAufgG_BY_1990.htm#PolAufgG_BY_1990_rahmen">PAG</a> als Eingriffsanlass bestimmt gerade im Gegensatz zu den Regelungen von Hessen und Schles­wig-Holstein, den Anwendungsbereich der gesetzlichen Erm&#228;chtigung pr&#228;zise. Zu­dem m&#252;ssen &#8211; selbst wenn eine Fallgruppe des Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 <a target="_blank" href="http://www.verwaltung.bayern.de/Titelsuche-.116.htm?purl=http%3A%2F%2Fby.juris.de%2Fby%2Fgesamt%2FPolAufgG_BY_1990.htm#PolAufgG_BY_1990_rahmen">PAG</a> gege­ben ist &#8211; noch entsprechende Lageerkenntnisse vorliegen. Dem Bestimmtheitsgebot steht es nicht entgegen, dass auch die in Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 <a target="_blank" href="http://www.verwaltung.bayern.de/Titelsuche-.116.htm?purl=http%3A%2F%2Fby.juris.de%2Fby%2Fgesamt%2FPolAufgG_BY_1990.htm#PolAufgG_BY_1990_rahmen">PAG</a> genannten Fallgruppen nicht bis ins Detail aufgelistet und genannt sind. Eine gesetzliche Regelung wird immer in gewissem Ma&#223;e auslegungsf&#228;hige und auslegungsbed&#252;rftige Begriffe enthalten.</p>
<p>Im Rahmen der Neuregelung des Art. 33 Abs. 3 Satz 3 <a target="_blank" href="http://www.verwaltung.bayern.de/Titelsuche-.116.htm?purl=http%3A%2F%2Fby.juris.de%2Fby%2Fgesamt%2FPolAufgG_BY_1990.htm#PolAufgG_BY_1990_rahmen">PAG</a> hat der bayerische Ge­setzgeber zudem den vom Bundesverfassungsgericht als zu offenen und zu pau­schalen Begriff des &#8222;Fahndungsbestands&#8220; bzw. der &#8222;Fahndungsnotierung&#8220; durch Nennung konkreter Fallgruppen von Fahndungsdaten ausreichend pr&#228;zisiert. Da Datenbest&#228;nde von Natur aus variabel sind und ebenso Datensammlungen, wider­spricht es nach Auffassung des Gerichts nicht dem Bestimmtheitsgebot, wenn die Daten als solche inhaltlich im Gesetz beschrieben werden und nicht konkret der Name einer bestehenden Datensammlung genannt wird. Der Name einer Daten­sammlung kann sich jederzeit &#228;ndern oder auch neue Datensammlung mit &#228;hnlichem Inhalt aufgebaut werden. Der Gesetzgeber hat das Recht, in gewissem Ma&#223;e solche F&#228;lle durch Umschreibungen statt der Nennung der konkreten Bezeichnung der Da­tensammlung zu regeln. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG v. 11.3.2008 -<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 2074/05" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">1 BvR 2074/05</a> und <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 1254/07" title="(3 zugeordnete Entscheidungen)">1 BvR 1254/07</a> &#8211; Absatz 131 ff.) schlie&#223;t eine derartige dynami­sche Verweisung nicht grunds&#228;tzlich aus. Lediglich eine dynamische Verweisung in der Art, durch die nicht ausgeschlossen wird, dass sich der Umfang der einbezoge­nen Datenbest&#228;nde laufend und in gegenw&#228;rtig nicht vorhersehbarer Weise ver&#228;n­dert, verst&#246;&#223;t nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts gegen das Gebot der Normklarheit. In den F&#228;llen der L&#228;nder Hessen und Schleswig-Holstein war durch die Begriffe &#8222;Fahnungsbestand&#8220; und &#8222;Fahndungsnotierung&#8220; die Einbeziehung jeglicher Art von Datensammlung m&#246;glich. Art. 33 Abs. 2 Satz 3 <a target="_blank" href="http://www.verwaltung.bayern.de/Titelsuche-.116.htm?purl=http%3A%2F%2Fby.juris.de%2Fby%2Fgesamt%2FPolAufgG_BY_1990.htm#PolAufgG_BY_1990_rahmen">PAG</a> definiert nunmehr die Datensammlungen, mit welchen die erfassten Kennzeichen abgeglichen werden k&#246;nnen, konkret inhaltlich. Auch die Tatsache, dass solche Daten u.U. in Mischda­teien enthalten sind, die sowohl repressiven als auch pr&#228;ventiven Zwecken dienen, widerspricht dem Gebot der Normenbestimmtheit und Normenklarheit nicht, sofern jedenfalls die Zugriffszwecke bestimmt sind. Es muss erkennbar sein, ob der Zugriff selbst ausschlie&#223;lich oder im Schwerpunkt pr&#228;ventiven oder repressiven Zwecken oder beiden dient (BVerfG v. 11.3. 2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 2074/05" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">1 BvR 2074/05</a> und <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 1254/07" title="(3 zugeordnete Entscheidungen)">1 BvR 1254/07</a> &#8211; Absatz 151). Die Regelung des Art. 33 Abs. 2 Satz 2 bis 5 <a target="_blank" href="http://www.verwaltung.bayern.de/Titelsuche-.116.htm?purl=http%3A%2F%2Fby.juris.de%2Fby%2Fgesamt%2FPolAufgG_BY_1990.htm#PolAufgG_BY_1990_rahmen">PAG</a> hat jedoch gerade pr&#228;­ventiven Charakter und dient nach dem Gesetzeszweck nicht rein repressiven Zwecken. Dies ergibt sich insbesondere aus der Verweisung auf die Fallgruppen des Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 <a target="_blank" href="http://www.verwaltung.bayern.de/Titelsuche-.116.htm?purl=http%3A%2F%2Fby.juris.de%2Fby%2Fgesamt%2FPolAufgG_BY_1990.htm#PolAufgG_BY_1990_rahmen">PAG</a>. Des Weiteren erlaubt Art. 38 Abs. 3 Satz 2 <a target="_blank" href="http://www.verwaltung.bayern.de/Titelsuche-.116.htm?purl=http%3A%2F%2Fby.juris.de%2Fby%2Fgesamt%2FPolAufgG_BY_1990.htm#PolAufgG_BY_1990_rahmen">PAG</a> eine Speicherung der erhobenen Daten im Trefferfall nur zur Abwehr einer Gefahr oder f&#252;r Zwecke, zu denen die Fahndungsbest&#228;nde erstellt oder die Dateien errichtet wurden.</p>
<p>Auch die weitere Verwendung der Daten ist in Art 38 Abs. 3 <a target="_blank" href="http://www.verwaltung.bayern.de/Titelsuche-.116.htm?purl=http%3A%2F%2Fby.juris.de%2Fby%2Fgesamt%2FPolAufgG_BY_1990.htm#PolAufgG_BY_1990_rahmen">PAG</a> hinreichend gere­gelt. Im Nichttreffer-Fall sind die erhoben Daten nach Art. 38 Abs. 3 Satz 1 <a target="_blank" href="http://www.verwaltung.bayern.de/Titelsuche-.116.htm?purl=http%3A%2F%2Fby.juris.de%2Fby%2Fgesamt%2FPolAufgG_BY_1990.htm#PolAufgG_BY_1990_rahmen">PAG</a> un­verz&#252;glich automatisch zu l&#246;schen. Dies gilt auch f&#252;r den Fall eines fehlerhaften Treffers (Umkehrschluss aus Art. 38 Abs. 3 Satz 2 <a target="_blank" href="http://www.verwaltung.bayern.de/Titelsuche-.116.htm?purl=http%3A%2F%2Fby.juris.de%2Fby%2Fgesamt%2FPolAufgG_BY_1990.htm#PolAufgG_BY_1990_rahmen">PAG</a>). Nur im Fall des echten Treffers darf eine weitere Speicherung der Daten nach Art. 36 Abs. 3 Satz 2 <a target="_blank" href="http://www.verwaltung.bayern.de/Titelsuche-.116.htm?purl=http%3A%2F%2Fby.juris.de%2Fby%2Fgesamt%2FPolAufgG_BY_1990.htm#PolAufgG_BY_1990_rahmen">PAG</a> i.V.m. mit Art. 38 Abs. 1 und 2 <a target="_blank" href="http://www.verwaltung.bayern.de/Titelsuche-.116.htm?purl=http%3A%2F%2Fby.juris.de%2Fby%2Fgesamt%2FPolAufgG_BY_1990.htm#PolAufgG_BY_1990_rahmen">PAG</a> bzw. den Vorschriften der Strafprozessordnung erfolgen. Die Datenspeicherung erfolgt dabei nicht als eigenst&#228;ndige Datensamm­lung sondern im Zusammenhang mit der weiteren polizeilichen Ma&#223;nahme. Die Speicherung unterliegt dann den &#252;blichen L&#246;schungsfristen, im Fall des Art. 38 Abs. 2 Satz 3 <a target="_blank" href="http://www.verwaltung.bayern.de/Titelsuche-.116.htm?purl=http%3A%2F%2Fby.juris.de%2Fby%2Fgesamt%2FPolAufgG_BY_1990.htm#PolAufgG_BY_1990_rahmen">PAG</a> in der Regel bei Erwachsenen also zehn Jahre. Die Erstellung von Bewegungsprofilen ist nur unter den engen Voraussetzungen des Art. 38 Abs. 3 Satz 3 <a target="_blank" href="http://www.verwaltung.bayern.de/Titelsuche-.116.htm?purl=http%3A%2F%2Fby.juris.de%2Fby%2Fgesamt%2FPolAufgG_BY_1990.htm#PolAufgG_BY_1990_rahmen">PAG</a> zul&#228;ssig, d.h. nur in den F&#228;llen, in welchen eine Person zur polizeilichen Beobachtung, gezielten Kontrolle oder verdeckten Registrierung ausgeschrieben ist. Auch dies hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG v. 11.3.2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 2074/05" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">1 BvR 2074/05</a> und <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 1254/07" title="(3 zugeordnete Entscheidungen)">1 BvR 1254/07</a> &#8211; Absatz 143) nicht grunds&#228;tzlich ausgeschlossen, sondern lediglich eine ausdr&#252;ckliche gesetzliche Erm&#228;chtigung gefordert, weiche gerade mit Art. 33 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2a, 38 Abs. 3 Satz 3 <a target="_blank" href="http://www.verwaltung.bayern.de/Titelsuche-.116.htm?purl=http%3A%2F%2Fby.juris.de%2Fby%2Fgesamt%2FPolAufgG_BY_1990.htm#PolAufgG_BY_1990_rahmen">PAG</a> geschaffen wurde.</p>
<p>Die Vorschriften des Art. 33 Abs. 2 Satz 2 bis 5, 38 Abs. 3 <a target="_blank" href="http://www.verwaltung.bayern.de/Titelsuche-.116.htm?purl=http%3A%2F%2Fby.juris.de%2Fby%2Fgesamt%2FPolAufgG_BY_1990.htm#PolAufgG_BY_1990_rahmen">PAG</a> gen&#252;gen auch dem verfassungsrechtlichen Gebot der Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit. Dieses verlangt, dass der Staat mit dem Grundrechtseingriff einen legitimen Zweck mit geeigneten, erforderli­chen und angemessenen Mitteln verfolgt (BVerfG v. 11.3.2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 2074/05" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">1 BvR 2074/05</a> und <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 1254/07" title="(3 zugeordnete Entscheidungen)">1 BvR 1254/07</a> &#8211; Absatz 163). Das Gebot der Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit im engeren Sinne verlangt, dass die Schwere der gesetzgeberischen Grundrechtsbeschr&#228;nkung bei einer Gesamtabw&#228;gung nicht au&#223;er Verh&#228;ltnis steht zu dem Gewicht der sie rechtfertigenden Gr&#252;nde. In dem Spannungsverh&#228;ltnis zwischen der Pflicht des Staates zum Rechtsg&#252;terschutz und dem Interesse des Einzelnen an der Wahrung seiner von der Verfassung verb&#252;rgten Rechte ist es dabei zun&#228;chst Aufgabe des Gesetzgebers, in abstrakter Weise einen Ausgleich der widerstreitenden Interessen zu erreichen. Dies kann dazu f&#252;hren, dass Grundrechtseingriffe einer bestimmten Eingriffsintensit&#228;t erst von bestimmten Verdachts- und Gefahrenstufen an vorgese­hen werden d&#252;rfen. Entsprechende Eingriffsschwellen sind durch eine gesetzliche Regelung zu gew&#228;hrleisten (BVerfG v. 11.3.2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 2074/05" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">1 BvR 2074/05</a> und <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 1254/07" title="(3 zugeordnete Entscheidungen)">1 BvR 1254/07</a>-Absatz 168).</p>
<p>Das Mittel der Kennzeichenerfassung ist nach Auffassung des Bundesverfassungs­gerichts (BVerfG v. 11.3.2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 2074/05" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">1 BvR 2074/05</a> und <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 1254/07" title="(3 zugeordnete Entscheidungen)">1 BvR 1254/07</a> &#8211; Absatz 165) zur Verfolgung pr&#228;ventiver und gegebenenfalls repressiver Zwecke jedenfalls inso­weit geeignet, als die Erfassung des Kennzeichens die Durchf&#252;hrung weiterer auf die Zweckverfolgung bezogener Ma&#223;nahmen erm&#246;glicht oder erleichtert. Da die auto­matisierte Kennzeichenerfassung aufgrund der m&#246;glichen Zahl der Erfassungsvor­g&#228;nge eine neuartige Reichweite der Beobachtung erm&#246;glicht, ist anzunehmen, dass f&#252;r eine Reihe polizeilicher Ma&#223;nahmen mildere Mittel zudem nicht ersichtlich sind (BVerfG v. 11. 3. 2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 2074/05" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">1 BvR 2074/05</a> und <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 1254/07" title="(3 zugeordnete Entscheidungen)">1 BvR 1254/07</a> &#8211; Absatz 166).</p>
<p>Auch die Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit im engeren Sinne ist gegeben. Im Gegensatz zu den beanstandeten Regelungen der L&#228;nder Hessen und Schleswig-Holstein ist nach den bayerischen Regelungen gerade kein anlass- und verdachtsunabh&#228;ngiger Abgleich mit beliebigen Dateien m&#246;glich. Eine automatisierte Kennzeichenerfassung ist nach Art. 33 Abs. 2 Satz 2 <a target="_blank" href="http://www.verwaltung.bayern.de/Titelsuche-.116.htm?purl=http%3A%2F%2Fby.juris.de%2Fby%2Fgesamt%2FPolAufgG_BY_1990.htm#PolAufgG_BY_1990_rahmen">PAG</a> vielmehr nur bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraus­setzungen des Art 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 <a target="_blank" href="http://www.verwaltung.bayern.de/Titelsuche-.116.htm?purl=http%3A%2F%2Fby.juris.de%2Fby%2Fgesamt%2FPolAufgG_BY_1990.htm#PolAufgG_BY_1990_rahmen">PAG</a> m&#246;glich. Damit ist die automatisierte Kennzeichenerfassung gerade auf Situationen begrenzt, in denen Umst&#228;nde der konkreten   &#214;rtlichkeit   oder   dokumentierte   Lageerkenntnisse   &#252;ber   Kriminalit&#228;tsschwerpunkte einen Ankn&#252;pfungspunkt geben, der auf gesteigerte Risiken der Rechtsgutgef&#228;hrdung oder -Verletzung und zugleich auf eine hinreichende Wahr­scheinlichkeit hinweist, dass diesen Risiken mit Hilfe der automatisierten Kernzei­chenerfassung begegnet werden kann (BVerfG v. 11.3. 2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 2074/05" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">1 BvR 2074/05</a> und <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 1254/07" title="(3 zugeordnete Entscheidungen)">1 BvR 1254/07</a> &#8211; Absatz 175). Erg&#228;nzend verbietet Art. 33 Abs. 2 Satz 5 <a target="_blank" href="http://www.verwaltung.bayern.de/Titelsuche-.116.htm?purl=http%3A%2F%2Fby.juris.de%2Fby%2Fgesamt%2FPolAufgG_BY_1990.htm#PolAufgG_BY_1990_rahmen">PAG</a> aus­dr&#252;cklich den fl&#228;chendeckenden Einsatz von automatisierten Kennzeichenerfas­sungssystemen und grenzt dadurch den Umfang der Kennzeichenerfassung ein (BVerfG v. 11.3.2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 2074/05" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">1 BvR 2074/05</a> und <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 1254/07" title="(3 zugeordnete Entscheidungen)">1 BvR 1254/07</a> &#8211; Absatz 171).</p>
<p>Das Bundesverfassungsgericht fordert keine ausdr&#252;ckliche Beschr&#228;nkung auf eine stichprobenhafte Durchf&#252;hrung der Ma&#223;nahme in jedem Fall, wie es der Kl&#228;ger an­nimmt. Eine Begrenzung auf eine stichprobenhafte Durchf&#252;hrung der Ma&#223;nahme ist nach dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG v. 11.3.2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 2074/05" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">1 BvR 2074/05</a> und <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 1254/07" title="(3 zugeordnete Entscheidungen)">1 BvR 1254/07</a> -Absatz 174) lediglich eine beispielhafte M&#246;glichkeit, die Eingriffsin­tensit&#228;t im Rahmen der Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit zu begrenzen. Im Fall der bayerischen Regelung liegt zudem durch die Bezugnahme auf die Fallgruppen des Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 <a target="_blank" href="http://www.verwaltung.bayern.de/Titelsuche-.116.htm?purl=http%3A%2F%2Fby.juris.de%2Fby%2Fgesamt%2FPolAufgG_BY_1990.htm#PolAufgG_BY_1990_rahmen">PAG</a> sowie die Beschr&#228;nkung des Datenbestandes nach Art. 33 Abs. 2 Satz 3 <a target="_blank" href="http://www.verwaltung.bayern.de/Titelsuche-.116.htm?purl=http%3A%2F%2Fby.juris.de%2Fby%2Fgesamt%2FPolAufgG_BY_1990.htm#PolAufgG_BY_1990_rahmen">PAG</a> bereits insoweit eine stichprobenhafte Durchf&#252;hrung beschr&#228;nkt auf die genannten Fallgruppen und Datenbest&#228;nde vor. Eine stichprobenhafte Durchf&#252;hrung erfolgt hier aufgrund des Anlasses der Ma&#223;nahme. Dies schlie&#223;t gerade nicht aus, dass die Ma&#223;nahme durch Einsatz station&#228;rer Anlagen an Kriminalit&#228;tsschwerpunk­ten im Dauerbetrieb erfolgt. Auch dies stellt eine stichprobenhafte Durchf&#252;hrung der Ma&#223;nahme dar, zumal die Anlagen auch bei station&#228;rem Einbau abbaubar sind und jederzeit an einem anderen Ort zum Einsatz kommen k&#246;nnen</p>
<p>Das Gericht kann zudem keinen Versto&#223; der Regelungen des Art. 33 Abs. 2 Satz 2 bis 5, 38 Abs. 3 <a target="_blank" href="http://www.verwaltung.bayern.de/Titelsuche-.116.htm?purl=http%3A%2F%2Fby.juris.de%2Fby%2Fgesamt%2FPolAufgG_BY_1990.htm#PolAufgG_BY_1990_rahmen">PAG</a> gegen <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/19.html">Art. 19 Abs. 4 GG</a> erkennen durch die Tatsache, dass die Ma&#223;nahmen verdeckt erfolgen Im Nichttreffer-Fall werden die Daten nach Art. 38 Abs. 3 Satz 1 <a target="_blank" href="http://www.verwaltung.bayern.de/Titelsuche-.116.htm?purl=http%3A%2F%2Fby.juris.de%2Fby%2Fgesamt%2FPolAufgG_BY_1990.htm#PolAufgG_BY_1990_rahmen">PAG</a> automatisch ohne Herstellung eines Personenbezuges und un­verz&#252;glich gel&#246;scht. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts liegt in diesem Fall lediglich eine Grundrechtsbeeintr&#228;chtigung und kein Grundrechtseingriff vor (s.o.). Im Fall des fehlerhaften Treffers kommt es zwar zur Herstellung eines Perso­nenbezugs und damit zu einem Grundrechtseingriff. Aber auch in diesem Fall werden die Daten unverz&#252;glich nach Feststellung des Nichttreffer-Falls manuell gel&#246;scht und d&#252;rfen nach Art. 38 Abs. 3 Satz 2 <a target="_blank" href="http://www.verwaltung.bayern.de/Titelsuche-.116.htm?purl=http%3A%2F%2Fby.juris.de%2Fby%2Fgesamt%2FPolAufgG_BY_1990.htm#PolAufgG_BY_1990_rahmen">PAG</a> gerade nicht gespeichert werden, so dass die Eingriffsintensit&#228;t &#228;u&#223;erst gering ist. Auch ist in diesem Fall eine Benachrichtigung nicht erforderlich, da gerade kein Grundrechtseingriff von erheblichem Gewicht vor­liegt (BVerfG, Beschl. v. 10. 3. 2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 2388/03" title="BVerfG, 10.03.2008 - 1 BvR 2388/03">1 BvR 2388/03</a> &#8211; RdNr. 69). Im Trefferfall er­folgen in der Regel weitere polizeiliche Ma&#223;nahmen, gegen die der Rechtsschutz im vollen Umfange gegeben ist und im Rahmen dessen auch die Ma&#223;nahme der auto­matisierten Kennzeichenerfassung inzident &#252;berpr&#252;ft werden kann.</p>
<p>Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass die vorbeugende Unterlassungsklage unbe­gr&#252;ndet ist. Sie war daher mit der Kostenfolge des <a href="http://dejure.org/gesetze/VwGO/154.html">§ 154 Abs. 1 VwGO</a> abzuweisen. Die Entscheidung &#252;ber die vorl&#228;ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus <a href="http://dejure.org/gesetze/VwGO/167.html">§ 167 VwGO</a> i.V.m. <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/708.html" title="&sect; 708 ZPO: Vorl&auml;ufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung">§§708 ff. ZPO</a>. Die Berufung war nach §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/VwGO/124a.html">124a Abs. 1 Satz 1</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/VwGO/124.html">124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO</a> zuzulassen.</p></blockquote>
<p>Weitere Dokumente zum Verfahren:</p>
<ul>
<li><a href="http://www.daten-speicherung.de/data/Klageschrift_Kfz-Massenscanning_By_2008-06-02_anon.pdf">Klageschrift des Kl&#228;gers</a></li>
<li><a href="http://www.daten-speicherung.de/data/Klageerwiderung_Kfz-Massenscanning_By_2008-08-25_anon.pdf">Erwiderung der Landesregierung</a></li>
<li><a href="http://www.daten-speicherung.de/data/Schriftsatz_Kfz-Massenscanning_By_2008-09-04_anon.pdf">Replik des Kl&#228;gers</a></li>
<li><a href="http://daten-speicherung.de/data/Urteil_VG-Muenchen_23-09-2009_M_7_K_08-3052.pdf">Urteil als pdf-Dokument</a> (anonymisierter Scan)</li>
</ul>
<p>Erg&#228;nzung vom 28.11.2009:</p>
<p>Die Berufung gegen das Urteil ist eingelegt worden und bei dem Verwaltungsgerichtshof unter dem Aktenzeichen  10 BV 09.2641 anh&#228;ngig.</p>
<p>Dokumente zum Verfahren:</p>
<ul>
<li><a href="/data/Berufungsbegruendung_Kfz-Massenscanning_By_2009-11-30.pdf">Berufungsbegr&#252;ndung des Kl&#228;gers vom 30.11.2009</a></li>
</ul>
<p>Erg&#228;nzung vom 10.02.2010:</p>
<ul>
<li><a href="http://daten-speicherung.de/data/Berufungserwiderung_Kfz-Massenscanning_By_2010-01-26.pdf">Berufungserwiderung Bayerns vom 26.01.2010</a></li>
</ul>
<p>Erg&#228;nzung vom 21.08.2011:</p>
<ul>
<li><a href="/data/Bf_Schriftsatz_Kfz-Massenscanning_By_2011-08-11.pdf">Schriftsatz des Kl&#228;gers vom 11.08.2011</a></li>
<li><a href="/data/Bf_Schriftsatz_Kfz-Massenscanning_By_2011-08-11_Anlage.pdf">Anlage zum Schriftsatz des Kl&#228;gers vom 11.08.2011: Bayerischer. Landtag, 22. Sitzung vom 03.02.2010 des Ausschusses f&#252;r Kommunale Fragen und Innere Sicherheit, TOP 1, Bericht des Staatsministeriums des Innern &#252;ber die automatisierte Kennzeichenerfassung nach Art. 33 Abs. 2 des Polizeiaufgabengesetzes, S. 1-16</a></li>
</ul>]]></content:encoded>
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