Archiv zur Kategorie Vorratsdatenspeicherung

Schlagabtausch über die Vorratsdatenspeicherung

Am 15. Dezember 2009 verhandelte das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe über unsere Verfassungsbeschwerden gegen die verdachtslose Erfassung unseres Telefon-, Handy-, E-Mail- und Internetzugangsverhaltens (Vorratsdatenspeicherung). Da ich Gelegenheit hatte, persönlich an der Verhandlung teilzunehmen, möchte ich hier einige Eindrücke wiedergeben.

Der Präsident

Der Präsident des Gerichts, Prof. Dr. Dres. h.c. Papier, sagte in seiner Einführung, die Verfassungsbeschwerden würden grundlegende Fragen zum Verhältnis von Freiheit und Sicherheit aufwerfen. Im Mittelpunkt stehe die Frage, ob die Vorratsdatenspeicherung mit den Grundrechten vereinbar sei. Es sei ein Grundsatzproblem, ob eine anlasslose Datenspeicherung mit dem in Art. 10 GG garantierten Fernmeldegeheimnis vereinbar sein könne. Falls ja, seien die Voraussetzungen zu klären, unter denen eine anlasslose Datenspeicherung verfassungsgemäß sei; die Zugriffsnormen müssten in diesem Fall verhältnismäßig sein. Es stelle sich auch die Frage, inwieweit der Bundesgesetzgeber die Modalitäten der Speicherung regeln müsse.

Im weiteren Verlauf der Verhandlung merkte der Präsident an, im Unterschied zu den früheren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sei zu bedenken, dass hier nicht eine staatliche Datensammlung in Rede stehe, sondern eine private.

Wir vertreten allerdings die Auffassung, dass die Auslagerung (Outsourcing) der Verbindungsdatensammlung auf Private die Eingriffsintensität nicht mindert, weil der Staat Zugriff auf die Daten hat. Auch im Fall einer staatlichen Datensammlung könnte eine richterliche Anordnung zur Voraussetzung eines Zugriffs gemacht werden; darin liegt keine Minderung der Eingriffstiefe der privaten Vorratsdatenspeicherung. Umgekehrt gehen mit einer Speicherung bei hunderten kleiner Unternehmen höhere Datensicherheitsrisiken einher.

Nach der Mittagspause kritisierte der Präsident, unter den Richtern stoße es auf Verwunderung, dass sich kein politisch Verantwortlicher bereit gefunden habe, das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung zu verteidigen. Die Bundesjustizministerin sei damit nicht gemeint.

Der Berichterstatter

Der zuständige Berichterstatter des Senats, Richter am Bundesverfassungsgericht Prof. Dr. Masing, merkte an, dass die EG-Richtlinie 2006/24/EG zur Vorratsdatenspeicherung keine Vorgaben hinsichtlich der Nutzung der zu speichernden Daten mache. Eine Beschwerdeführerin halte die mit der Vorratsdatenspeicherung verbundenen Kosten für unverhältnismäßig (Anm.: Tatsächlich geht es dieser Beschwerdeführerin – ein Anonymisierungsdienst – nicht nur um die Kosten; vielmehr wirkt die Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung für deutsche Anonymisierungsdienste annähernd wie ein Berufsverbot).

Im weiteren Verlauf der Verhandlung wies Prof. Dr. Masing darauf hin, dass mobile Internetdienste den Standort des Nutzers nicht speichern dürften. Nach einer Untersuchung des Bundesdatenschutzbeauftragten geschieht eben dies in der gegenwärtigen Praxis.

Der Vertreter der Bundesregierung

Der Vertreter der Bundesregierung Prof. Dr. Möllers vertrat die Auffassung, elektronische Spuren bedürften der besonderen Sicherung, weil sie einfacher zu verändern und zu löschen seien als andere Spuren.

Dem hielt ein späterer Redner zutreffend entgegen, dass elektronische Spuren umgekehrt schwerer von dem Betroffenen zu kontrollieren sind, weil sie bei Unternehmen anfallen und außerhalb der Kontrolle des Betroffenen gespeichert werden. Außerdem geht es bei der Vorratsdatenspeicherung nicht um Zufallsspuren, sondern um bewusst angelegte Protokolle. Die mündliche und postalische Kommunikation hinterlässt außerhalb der Kommunikationsnetze typischerweise überhaupt keine Spuren und schon gar keine, auf die der Staat bei wenigen Unternehmen gebündelt geheim zugreifen könnte.

Herr Prof. Dr. Möllers meinte weiter, durch Einführung von Flatrates verschwänden früher vorhandene Verbindungsdaten zunehmend.

Richtig ist, dass bis in die 90er Jahre überhaupt keine Verbindungsdaten gespeichert wurden und Internetzugangsdaten auch danach nur unter Verstoß gegen das Gesetz erfasst wurden, welches ihre Löschung mit Verbindungsende vorschreibt (§ 96 TKG). Überdies wird der Datenverlust durch Flatrates mehr als ausgeglichen durch die insgesamt zunehmende Nutzung von Telefon, Handy, E-Mail und Internet. Insgesamt stehen dem Staat heute so viele Informationen über unser Kommunikations- und Bewegungsverhalten zur Verfügung wie nie zuvor, und der Staat nutzt diese Informationen so häufig wie noch nie.

Prof. Dr. Möllers führte noch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs gegen Finnland an. Der Entscheidung lag der Fall zugrunde, dass jemand eine sexuelle Kontaktanzeige im Namen eines Minderjährigen mit dessen Foto in das Internet eingestellt hatte. Der Gerichtshof entschied, dass Finnland kein Gesetz verabschieden durfte, welches die Identifizierung des Anschlussinhabers durch dessen Zugangsanbieter verbot.

Diese Entscheidung verlangt aber keine Vorratsdatenspeicherung, sondern lediglich die Herausgabe ohnehin vorhandener Daten zur Ermittlung wegen schwerer Straftaten. In dem entschiedenen Fall verfügte der finnische Internetanbieter ohnehin über die Daten, die eine Identifizierung des mutmaßlichen Täters ermöglicht hätten; das finnische Recht erlaubte nur die Herausgabe dieser Daten nicht. Der Gerichtshof hat mit seiner Entscheidung beanstandet, dass das finnische Recht einen Zugriff auf ohnehin vorhandene Daten selbst zur Aufklärung einer vom Gerichtshof als schwer angesehenen Straftat (sexuelle Verleumdung eines Kindes in der Öffentlichkeit, welche das Kind der Gefahr sexueller Übergriffe aussetzte) nicht zuließ. Dass der Staat zur Aufklärung schwerer Straftaten auf ohnehin zu betrieblichen Zwecken gespeicherte Daten zugreifen darf, stellen wir nicht in Frage. Der Gerichtshof hat in der genannten Entscheidung demgegenüber nicht gefordert oder zugelassen, zur Aufklärung möglicher zukünftiger Straftaten rein vorsorglich das Kommunikations- und Bewegungsverhalten der gesamten Bevölkerung erfassen zu lassen. Gegen diese Annahme spricht auch die Anmerkung des Gerichtshofs, wonach Finnland das „Defizit“ in seinem Prozessrecht in einem späteren „Gesetz über die Ausübung der Meinungsfreiheit in Massenmedien“ angegangen sei. Dieses Gesetz sah eine Befugnis zur Identifizierung von Kommunikationsteilnehmern auf richterliche Anordnung vor, nicht jedoch eine anlasslose und flächendeckende Vorratsdatenspeicherung.

Schließlich führte Prof. Dr. Möllers an, eine abschreckende Wirkung der Vorratsdatenspeicherung sei nicht nachgewiesen. Auch ein Richter stellte später einem Sachverständigen die Frage, ob es wissenschaftliche, empirische Nachweise für eine abschreckende Wirkung der Vorratsdatenspeicherung gebe. Der Sachverständige sagte, ihm seien keine solchen Nachweise bekannt. Herr Dr. Hirsch äußerte die Vermutung, das Kommunikationsverhalten ändere sich vielleicht nur deswegen nicht, weil die Betroffenen von der Vorratsdatenspeicherung nicht wüssten.

Leider wurde als Beleg nicht die Forsa-Umfrage genannt, derzufolge sieben von zehn Befragten von der Vorratsdatenspeicherung wussten und die Mehrheit der Befragten angab, sie würde wegen der Vorratsdatenspeicherung davon absehen, per Telefon, E-Mail oder Handy Kontakt zu einer Eheberatungsstelle, einem Psychotherapeuten oder einer Drogenberatungsstelle aufzunehmen, wenn sie deren Rat benötigten. Hochgerechnet entspricht dies über 43 Mio. Deutschen. Jede dreizehnte Person hatte wegen der Verbindungsdatenspeicherung bereits mindestens einmal darauf verzichtet, Telefon, Handy oder E-Mail zu benutzen. Hochgerechnet entspricht dies 6,5 Mio. Deutschen. Des weiteren hat der Deutsche Fachjournalistenverband eine Online-Befragung (Vollerhebung) freier Journalisten in Auftrag gegeben. Jeder vierzehnte Journalist erklärte, die Vorratsdatenspeicherung habe sich bereits negativ auf die Kommunikation mit seinen Informanten ausgewirkt.

Über solche unabhängigen Umfragen hinaus könnte letztlich nur experimentelle Forschung darüber Aufschluss geben, ob eine Verbindungsdatenspeicherung tatsächlich von der Telefon-, Handy-, E-Mail- und Internetnutzung abschreckt. Dass solche Nachweise für die Vorratsdatenspeicherung nicht vorliegen, liegt ausschließlich daran, dass entsprechende Experimente mangels Finanzierung bislang nicht durchgeführt worden sind. Dies ist ein Versäumnis der Bundesregierung, nicht der Beschwerdeführer, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügen. Dort, wo Experimente durchgeführt worden sind, konnten Auswirkungen von Überwachung eindeutig nachgewiesen werden: Unter dem Eindruck eines Augenpaars zahlen Studenten etwa williger in eine Kaffeekasse ein; bei Erfassung ihrer Arbeitszeit machen Arbeitnehmer nur noch Dienst nach Vorschrift.

Zahlen

Der Präsident der Bundesnetzagentur Kurth nannte in der Verhandlung interessante Zahlen: Seiner Behörde lägen 550 Sicherheitskonzepte von Anbietern öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste vor. Darunter befänden sich 23 Anbieter von Telefonie, 4 Mobilfunkanbieter, 9 Anbieter von Internetzugängen und 92 E-Mail-Anbieter. Allerdings deckten 9 Telefonieanbieter 98% des Telefoniemarktes ab und 20 E-Mail-Anbieter 95% des E-Mail-Marktes. 150 Unternehmen speicherten insgesamt Verkehrsdaten auf Vorrat. Was die Datenmenge angehe, speichere ein Festnetz- und Mobilfunkanbieter 8 TB an Festnetz-Verbindungsdaten und 12 TB an Mobilfunk-Verkehrsdaten.

Der Direktor am Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht Prof. Dr. Dr. Albrecht berichtete als Sachverständiger von seiner Untersuchung über „Die Auskunftserteilung über Telekommunikationsverbindungsdaten nach §§ 100g, 100h StPO“. Im Rahmen der Vorratsdatenspeicherung komme auf 10.000 erfasste Personen eine Person, deren Verkehrsdaten später tatsächlich abgefragt würden. 70% der Strafverfahren, in denen Verkehrsdaten abgefragt werden, würden später wieder eingestellt. Es handele sich hauptsächlich um Strafverfahren gegen Unbekannt. Untersuchungen zeigten, dass Strafverfahren gegen Unbekannt selbst dann zumeist erfolglos blieben, wenn sehr viel in die Ermittlungen investiert werde. Von den mittels Telekommunikation begangenen Straftaten seien 80% ohne Verkehrsdaten nicht aufklärbar (Anm.: Auch ohne Vorratsdatenspeicherung werden Abrechnungsdaten erfasst und können im Verdachtsfall weitere Verbindungsdaten gespeichert werden).

Der Vertreter des Telekommunikationsverbands VATM berichtete von den Erfahrungen eines Mitgliedsunternehmens mit der Vorratsdatenspeicherung. Im Laufe eines Jahres seien 26mal Verbindungsdaten des Unternehmens angefordert worden, wobei sämtliche Anfragen mithilfe ohnehin gespeicherter Abrechnungsdaten hätten beantwortet werden können. Ferner sei 300mal die Identität von Internetnutzern anhand von dynamischen IP-Adressen erfragt worden, wobei nahezu sämtliche dieser Ermittlungsverfahren leichte Straftaten betroffen hätten.

Berichterstatter Prof. Dr. Masing fragte einen Sachverständigen, ob es technisch möglich sei, Verbindungen zu anonymen Beratungseinrichtungen (§ 99 Abs. 2 TKG) von der Übermittlung an staatliche Stellen auszunehmen. Die Frage wurde bejaht.

Identifizierung von Internetnutzern

Diskutiert wurde auch die Befugnis zur Identifizierung von Kommunikationspartnern ohne richterliche Anordnung (§ 113 TKG). Präsident Prof. Dr. Dres. h.c. Papier erklärte dazu eingangs, Auskünfte über bestimmte Verbindungen würden nach dieser Vorschrift nicht erteilt.

Die Praxis scheint allerdings von einem anderen Verständnis der Vorschrift auszugehen. Erstens wird nach dieser Vorschrift beispielsweise angefragt, wer eine bestimmte Telefonverbindung zu einer bestimmten Zeit hergestellt habe. Zweitens betreffen auch Anfragen nach der Identität von Internetnutzern „bestimmte Verbindungen“, nämlich eine bestimmte Internetverbindung.

Dass es § 113 TKG ermöglicht, Internetnutzer schon zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten anhand ihrer dynamischen IP-Adresse und der Verbindungszeit zu identifizieren, bestätigte der Verfassungsrichter Prof. Dr. Masing in seinem Bericht. Er äußerte die Auffassung, die Abfrage von IP-Adressen ähnele der Abfrage einer Telefonnummer. Im weiteren Verlauf der Verhandlung erklärte er, im Bereich der Vorratsdatenspeicherung erlaube es § 113 TKG ausschließlich, eine IP-Adresse der Person des Kunden zuzuordnen. In anderen Fällen sei die Identifizierung anhand von Verbindungsdaten nicht gestattet.

Demgegenüber findet sich in § 113 TKG meiner Ansicht nach kein Anhaltspunkt dafür, eine Internetverbindung anders zu behandeln als eine Telefonverbindung. Der Teilnehmer an einer bestimmten Telefonverbindung muss vor Identifizierung ebenso geschützt sein wie der Teilnehmer an einer bestimmten Internetverbindung. Die Identifizierung des Inhabers eines Festnetzanschlusses anhand der Rufnummer des Kommunikationspartners und der Zeit der Verbindung („Wer hat am 01.01.2010 um 12 Uhr den Anschluss 0161-xxxxxx angerufen?“) unterscheidet sich auch nicht darin von der Internetverbindung, dass bei dieser bereits Verbindungsdaten bekannt sind, die eine Individualisierung des Teilnehmers ermöglichen (dynamische IP-Adresse und Verbindungszeit). Denn auch im Festnetzfall sind Verbindungsdaten bekannt, die eine Individualisierung des Teilnehmers ermöglichen (Zielanschluss und Verbindungszeit). Es bleibt abzuwarten, wie sich das Verfassungsgericht zu dieser Frage positionieren wird.

Die Zukunft unseres Rechts auf informationelle Selbstbestimmung

Höhepunkt der bis zum späten Nachmittag dauernden Verhandlung war, als kurz vor der Mittagspause Richterin Dr. Hohmann-Dennhardt und Richter Prof. Dr. Masing den Bevollmächtigten der Bundesregierung zu der Frage ins Kreuzverhör nahmen, ob bei Zulassung der Vorratsdatenspeicherung nicht auch jegliche andere Erfassung des Verhaltens der gesamten Bevölkerung zulässig sei und wo die Grenze zu ziehen sei. In Bedrängnis geraten, gestand der Vertreter der Bundesregierung schließlich ein, dass eine solche Grenze nicht zu ziehen ist.

In der Tat wäre die Zulassung der Vorratsdatenspeicherung – selbst unter strengsten Bedingungen – ein Dammbruch mit weitreichendsten Konsequenzen für unsere Zukunft. Die vorsorgliche Protokollierung personenbezogener Daten ist für den Staat stets und in allen Bereichen nützlich. Wenn eine Erfassung persönlicher Lebenssachverhalte ins Blaue hinein selbst bei der verfassungsrechtlich besonders geschützten (Art. 10 GG) Telekommunikation verfassungsrechtlich zulässig wäre, wäre sie auch überall sonst zulässig. Die Vorratsspeicherung von Flugreisen und Nahverkehrsfahrten, von Fahrzeugbewegungen auf Autobahnen, von Aufzeichnungen privater Überwachungskameras, von Einkäufen in Geschäften und Ausleihvorgängen in Büchereien sind allesamt Beispiele einer Vorratsspeicherung, die im Ausland geplant oder bereits realisiert sind und in Deutschland auch schrittweise eingeführt würden. Es droht auch eine Totalerfassung von Schiffs- und Bahnreisen, des Brief- und Postverkehrs einschließlich der bestellten Zeitschriften und Zeitungen, der Stromnutzung und von Warenbestellungen. Gestattet das Bundesverfassungsgericht dem Staat die permanente Aufzeichnung des Verhaltens sämtlicher seiner Bürger ohne Anlass, werden schrittweise sämtliche Lebensbereiche in einer Weise registriert werden, wie es selbst unter früheren totalitären Regimes wie der DDR undenkbar war.

Das Bundesverfassungsgericht wird mit seinem Urteil in Sachen Vorratsdatenspeicherung über die Zukunft unseres Rechts auf informationelle Selbstbestimmung entscheiden.

Anhang: Argumentationspapier

Es folgt eine Zusammenfassung unserer Argumentation zu den einzelnen Punkten der Verhandlungsgliederung:

C. Europarecht

Unsere Position

  • Wir beantragen,dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorzulegen, ob die Richtlinie 2006/24/EG gültig ist.
  • Das BVerfG ist nach Artikel 267 AEUV (ex-Artikel 234 EGV) zur Vorlage verpflichtet. Denn wenn die Richtlinie 2006/24/EG ungültig ist, ist unsere Verfassungsbeschwerde gegen § 113a TKG insgesamt zulässig und begründet.
  • Die Richtlinie 2006/24/EG ist ungültig.
    • Die Richtlinie ist mit den Gemeinschaftsgrundrechten aus Art. 7 (Privatleben), 8 (Datenschutz), 11 (Meinungsfreiheit), 15 (Berufsfreiheit), 17 (Eigentum) und 20 (Gleichheitssatz) der Grundrechte-Charta unvereinbar.
      • Sie verletzt das in Art. 52 GRCh verankerte Verhältnismäßigkeitsgebot
      • Der Verfassungsgerichtshof Rumäniens hat bereits einen Verstoß gegen die EMRK angenommen. Nach Art. 52 GRCh folgt daraus zugleich ein Verstoß gegen die Gemeinschaftsgrundrechte.
      • Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (S. und Marper gg. das Vereinigte Königreich, Urteil vom 4.12.2008) hat schon in der Vorratsspeicherung von Fingerabdrücken eine Grundrechtsverletzung gesehen, weil eine solche „umfassende und wahllose Befugnis zur Speicherung […] einen unverhältnismäßigen Eingriff“ begründe. Erst recht muss dies für die weit tiefer eingreifende Totalprotokollierung des Telekommunikations-, Bewegungs- und Internetnutzungsverhaltens gelten.
    • Die Richtlinie mangels Rechtsgrundlage ungültig.

      • Entgegen der Meinung des EuGH rechtfertigt Art. 114 AEUV (ex-Artikel 95 EGV) nicht den Erlass der Richtlinie. Das Fernmeldegeheimnis und die Strafverfolgung gehören nicht zu den „Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, welche die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zum Gegenstand haben“. Andernfalls könnte die EU weite Teile des Straf- und Strafprozessrechts mit der Begründung harmonisieren, Unterschiede begründeten Wettbewerbsverzerrungen.
      • Auch der EU-Vertrag rechtfertigt die Richtlinie nicht. Sie betrifft nicht die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Polizei.

Gegenargumente widerlegt

Die Verfassungsbeschwerde gegen Umsetzungsrecht ist unzulässig. Anderweitiger Rechtsschutz ist durch Anrufung der Fachgerichte eröffnet, die ihrerseits den EuGH befassen können.“

  • Eine Abweisung als unzulässig ist mit Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 93 Abs. 3 BVerfGG unvereinbar, wo eine unmittelbare Gesetzesverfassungsbeschwerde ausdrücklich vorgesehen ist, weil gegen Gesetze „ein Rechtsweg nicht offensteht“.
  • Die Beschwerde ist „von allgemeiner Bedeutung“ und daher vor Erschöpfung des Rechtswegs zulässig (§ 90 Abs. 2 BVerfGG).
  • Die Vorratsdatenspeicherung zieht „schwere und unabwendbare Nachteile“ (§ 90 Abs. 2 BVerfGG) für die Beschwerdeführer nach sich, weil sie sich bei vertraulichen Aktivitäten der Telekommunikation nicht mehr geschützt vor Nachteilen bedienen können. Falls sie auf die Fachgerichte verwiesen würden, müssten sie unzumutbar lange auf Abhilfe warten.
  • Die lange Verfahrensdauer, die eingeschränkte Qualität und Autorität einer Vorlage durch ein Amts- oder Landgericht wäre mit dem Recht auf effektiven Rechtsschutz unvereinbar (Art. 19 Abs. 4 GG).
  • Das italienische Verfassungsgericht hat die Zulässigkeit von Verfassungsbeschwerden gegen Umsetzungsgesetze inzwischen anerkannt und legt in solchen Fällen vor.

D.I.1. Gewicht der Datenspeicherung

Unsere Position

  • Die Vorratsdatenspeicherung zieht nicht wiedergutzumachende Nachteile für die Betroffenen nach sich.
    • Bürger können Beratung, Informationen und Hilfsangebote am Telefon und im Internet (z.B. Telefonseelsorge, Eheberatung, Suchtberatung, AIDS-Beratung) nicht mehr ohne das Risiko eines Bekanntwerdens ihres Problems in Anspruch nehmen. Dies kann schwerste Folgen nach sich ziehen, bis hin zu schweren Straftaten (z.B. Kindesmissbrauch durch Pädophilen, der sich zu einer Behandlung hätte überzeugen lassen).
    • Die Arbeit regierungs- und staatskritischer Personen und Gruppierungen wird beeinträchtigt, wenn sie Ermittlungen aufgrund ihrer elektronischen Kontakte befürchten müssen. Der Beschwerdeführer zu 2 ist allein wegen Kontakten zu „linksradikalen Gruppen“ vom Verfassungsschutz beobachtet worden. Die Furcht vor staatlichen Ermittlungen kann etwa die Vorbereitung von Demonstrationen beeinträchtigen.
    • Die Informationsfreiheit im Internet ist nicht mehr gewährleistet, weil man zurzeit Nachteile durch den Aufruf „potenziell verdächtiger“ Seiten oder die Verwendung „potenziell verdächtiger“ Suchwörter befürchten muss. Bis 2008 ermittelte das Bundeskriminalamt gegen Personen, die „auffällig oft“ auf Internetseiten über die „militante gruppe“ zugriffen, obwohl dies aus vielerlei Gründen, etwa journalistischer Art, legitim sein kann. 2007 ist eine – ergebnislose – Wohnungsdurchsuchung bei Globalisierungskritikern damit begründet worden, der Betroffene habe eine „umfassende Internetrecherche“ zu einer Firma vorgenommen, die später Ziel eines Brandanschlags wurde.
    • Journalisten verlieren Informanten und damit Informationen, mit deren Hilfe Missstände in Staat und Gesellschaft aufgedeckt werden können.
    • Strafverfolgungsbehörden und Aufsichtsbehörden entgehen wichtige Informationen über Rechtsverletzer, weil Voraussetzung einer Übermittlung solcher Insider-Informationen oft die absolute Anonymität des Informanten ist („Whistleblower“).
    • Insgesamt führt die Vorratsdatenspeicherung teilweise dazu, dass sensible Kontakte und Kommunikationen auf umständlichere Kanäle verlegt werden müssen und dadurch erschwert werden oder sogar insgesamt enden. Dies fügt nicht nur den Betroffenen, sondern auch ihren Mitmenschen und der Gesellschaft gravierenden Schaden zu.

Zahlen und Fakten

  • Die mit Schriftsatz vom 11.02.2008 vorgetragene Umfrage des Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung ergab, dass die Vorratsdatenspeicherung die Nutzung von Telefon, Handy, E-Mail und Internet in weiten Teilen der Gesellschaft behindert:
    • Bürger, die keine E-Mails mehr versenden, Journalisten, die den Kontakt zu Informanten verlieren, Unternehmer, die Unterlagen wieder per Post verschicken müssen – die Vorratsdatenspeicherung führt in weiten Bereichen der Gesellschaft zurück in die Zeit, als es weder Telefon noch Internet gab.
    • Eine Bürgerin berichtet, ein Selbsthilfeforum von Missbrauchsopfern im Internet werde nicht mehr genutzt.
    • Ein Journalist berichtet, ein Informant aus einer Sicherheitsbehörde habe ihm bereits in der Neujahrsnacht mitgeteilt, er möchte „ab heute nie mehr unter dieser Nummer“ angerufen werden. Auch SMS mit „Sitzungsergebnissen“ erhalte der Journalist seit Jahresbeginn nicht mehr.
    • Ein Steuerberater teilt mit, seine Mandanten würden seit Jahresanfang telefonische Rückfragen bei ihm scheuen. Er befürchte, „dass sich die Mandanten mangels Beratung strafbar machen“ könnten.
    • Ein Unternehmer aus Süddeutschland klagt, seine Kunden würden „sicherheitsrelevante Beschreibungen“ nur noch persönlich übergeben wollen, was dem Unternehmen große Schwierigkeiten bereite. Seine Firma habe dadurch vor wenigen Tagen „einen Großkunden verloren“, was den Verlust von 2-3 Arbeitsplätzen nach sich ziehen werde.
    • Drogenberater und Psychotherapeuten beklagen, dass Anrufe ausbleiben oder inhaltslos verlaufen.
    • Ein Rettungsassistent berichtet gar von einem Patienten, der nicht wollte, dass sein Zustand telefonisch an die Klinik durchgegeben wird, in die er eingeliefert werden sollte.
    • Berichte über nachteilige Auswirkungen kamen auch von Anwälten, Forschern, betrieblichen Vertrauenspersonen, Ärzten, Seelsorgern und Geistlichen.
  • Eine repräsentative Umfrage des Meinungsforschungsinstituts Forsa unter 1.002 Bundesbürgern am 27./28. Mai 2008 ergab:
    • Die Mehrheit der Befragten würde wegen der Vorratsdatenspeicherung davon absehen, per Telefon, E-Mail oder Handy Kontakt zu einer Eheberatungsstelle, einem Psychotherapeuten oder einer Drogenberatungsstelle aufzunehmen, wenn sie deren Rat benötigten (517 der Befragten). Hochgerechnet entspricht dies über 43 Mio. Deutschen.
    • Jede dreizehnte Person hat wegen der Verbindungsdatenspeicherung bereits mindestens einmal darauf verzichtet, Telefon, Handy oder E-Mail zu benutzen (79 der Befragten). Hochgerechnet entspricht dies 6,5 Mio. Deutschen.
    • Jede sechzehnte Person hat den Eindruck, dass andere Menschen seit Beginn der Vorratsdatenspeicherung seltener per Telefon, Handy oder E-Mail Kontakt mit ihr aufnehmen (62 der Befragten). Hochgerechnet entspricht dies 5 Mio. Deutschen.
    • Besonders stark ist die Veränderung des Kommunikationsverhaltens unter Menschen mit geringem Bildungsniveau (Haupt- oder Grundschulabschluss), die annehmbar besonders hohen Beratungsbedarf haben.
  • 96% der deutschen Haushalte verfügen über mindestens einen Telefonanschluss. 71% der Haushalte verfügen über einen Internetzugang.
  • Nach Angaben der Deutschen Telekom AG fallen jährlich 120 Mrd. Verbindungsdaten von Telefongesprächen bei ihr an, unter Einschluss von Fehlverbindungen 180 Mrd. Datensätze.
  • Laut MIT entspricht der Informationsgehalt der von 95 Personen in neun Monaten erzeugten Verkehrsdaten dem Ergebnis einer 35-jährigen Beobachtung der Personengruppe. Im Vergleich zu den traditionellen Befugnissen ist der Zugriff auf Verkehrsdaten also 46mal eingriffsintensiver.
  • Die Verkehrsdaten von 8% der Mitglieder einer Gruppe genügen, um die Beziehungen sämtlicher Mitglieder der Gruppe zueinander aufzudecken.
  • In einem Versuch des US-amerikanischen Forschungszentrums MIT wurden Telekommunikations-Verbindungsdaten und auf 10m genaue Standortdaten von 100 Versuchspersonen erhoben. Mithilfe dieser Daten gelang es mit einer 90%igen Genauigkeit, die Arbeitskollegen, Bekannten und Freunde einer jeden Person zu identifizieren. Ferner waren umfangreiche Vorhersagen möglich. Anhand der Bewegungsdaten einer Person während eines Monats konnte mit einer 95%igen Genauigkeit vorhergesagt werden, wann sich die Person am Arbeitsplatz, zu Hause oder an einem anderen Ort aufhalten würde. Weiter konnte mit einer 90%igen Genauigkeit vorhergesagt werden, ob sich zwei Personen innerhalb der nächsten Stunde begegnen würden. Anhand der Aktivitäten einer Person während der ersten 12 Stunden eines Tages konnten die Aktivitäten während der verbleibenden 12 Stunden mit etwa 80% Genauigkeit vorhergesagt werden.

Gegenargumente widerlegt

Durch strikte Begrenzung der Zugriffsrechte und hohe Datensicherheitsanforderungen lässt sich das Vertrauen der Bürger und damit eine unbefangene Telekommunikation wieder herstellen.“

  • Falsch. Ungeachtet striktester Vorkehrungen beeinträchtigt das mit der Vorratsdatenspeicherung notwendig verbundene Risiko von Nachteilen infolge eines Bekanntwerdens vertraulicher Kontakte, Aktivitäten und Interessen die Fernmeldefreiheit unzumutbar.
  • Im Bereich der legalen Datennutzung begründen Verkehrsdaten ein hohes Risiko von Falschverdächtigungen. Immer wieder lenken sie den Verdacht auf Unschuldige. So wurde 2007 die Wohnung eines deutschen Professors durchsucht und seine Computer beschlagnahmt, weil er Kinderpornografie über das Internet verbreitet haben soll. Tatsächlich hatte sein Internet-Zugangsanbieter der Polizei eine falsche Auskunft erteilt. Häufig sind auch Fälle, in denen Anschlüsse von Dritten genutzt werden und der Inhaber zu Unrecht in Verdacht gerät.
  • Auch außerhalb des Bereichs der legalen Datennutzung begründet die Vorratsdatenspeicherung unzumutbare Risiken.
    • Die mit der Vorratsdatenspeicherung verbundenen Risiken übersteigen das allgemeine Datensicherheitsrisiko, weil die Vorratsdatenspeicherung eine so große Menge an so sensiblen Informationen bei so vielen Unternehmen anfallen lässt. Dementsprechend ist die Gefahr eines unerwünschten Bekanntwerdens von Vorratsdaten besonders groß.
    • Es besteht das Risiko illegaler Zugriffe durch das speichernde Unternehmen. So wertete die Deutsche Telekom AG über einen Zeitraum von insgesamt anderthalb Jahren missbräuchlich 250.000 Telefonverbindungsdaten von Journalisten sowie von Arbeitnehmer-Aufsichtsräten, Managern und Betriebsräten des Unternehmens aus. Anhand von Handy-Standortdaten wurden auch die Bewegungen der Betroffenen nachverfolgt.
    • Europaweit erfolgten in den letzten Jahren wiederholt versehentliche und absichtliche Weitergaben und Missbräuche von Informationen über unsere Telekommunikation, so in Italien, Griechenland, Lettland, Bulgarien, der Slowakei und in Ungarn.
    • Es besteht das Risiko illegaler Zugriffe durch Alleingänge einzelner Mitarbeiter eines der speichernden Unternehmen.
      • Im Jahr 2006 verkaufte ein Mitarbeiter von T-Mobile die Daten der 17 Mio. Prepaid- und Postpaid-Kunden des Mobilfunkunternehmens, darunter eine erstaunliche Anzahl geheimer Nummern und Privatadressen von bekannten Politikern, Ministern, Ex-Bundespräsidenten, Wirtschaftsführern, Milliardären und Glaubensvertretern, für die die Verbreitung ihrer Kontaktdaten in kriminellen Kreisen eine Bedrohung ihrer Sicherheit darstellt (etwa Charlotte Knobloch, Präsidentin des Zentralrats der Juden).
      • Im Jahr 2009 veranlassten zwei rheinland-pfälzische CDU-Politiker Polizistinnen zu illegalen Datenabrufen aus dem Polizeicomputer. Ähnliche Kontakte zu TK-Unternehmen sind nicht auszuschließen. Zugriffe werden zurzeit nicht einmal protokolliert; selbst dann aber wäre keine effektive Überprüfung der vielen Protokolle möglich.
    • Es besteht das Risiko einer versehentlichen Bekanntgabe der Daten (Datenpanne). So waren im Januar 2009 bei der Deutschen Telekom Vertragsdaten für jedermann über das Internet abrufbar. In der letzten Zeit sind immer wieder Datenpannen verschiedenster Wirtschaftsunternehmen bekannt geworden.
    • Es besteht das Risiko illegaler Zugriffe Dritter (Hacker).
    • Es besteht das Risiko illegaler staatlicher Datenzugriffe. Oft wird die Rechtswidrigkeit erst nachträglich oder nie festgestellt, denn der Betroffene kann Rechtsmittel erst einlegen, wenn die Informationen bereits bekannt geworden sind.
    • Es besteht das Risiko von Missbrauch durch einzelne Staatsbeamte, besonders, wo kein Richtervorbehalt existiert (Identifizierung von Internetnutzern).
  • Letztlich sind nur nicht gespeicherte Daten sichere Daten. Deswegen lässt sich nur durch strikte Datensparsamkeit und die Aufhebung der Vorratsdatenspeicherung selbst eine spurenlose und furchlose Telekommunikation wieder herstellen.

Etwaige Beeinträchtigungen der unbefangenen Telekommunikation sind dem Staat nicht zuzurechnen, weil sie auf politischen Kampagnen oder unbegründeten Ängsten beruhen.“

  • Falsch. Sowohl die Bürgerinitiativen wie auch die Ängste der Bürger sind begründet, wie die o.g. Beispiele zeigen.

D.I.3.a. Datenabruf zur Strafverfolgung

Unsere Position

  • Eine Nutzung von Vorratsdaten zur Strafverfolgung muss dem Staat schon deswegen insgesamt untersagt werden, weil die Vorratsdatenspeicherung selbst verfassungswidrig ist.
    • Die Richtlinie 2006/24/EG steht nicht entgegen. Sie regelt laut EuGH nicht, ob und unter welchen Voraussetzungen Datenzugriffe zugelassen werden.
  • Die Vorratsdatenspeicherung ist aus empirischer Sicht bei der Strafverfolgung problemlos verzichtbar. Eine angemessene und wirksame Strafverfolgung ist auch ohne Vorratsdatenspeicherung möglich.
    • Dies belegt die Situation in Deutschland vor Einführung der Vorratsdatenspeicherung (bis 2007)
    • Dies belegt die Situation in Staaten ohne Vorratsdatenspeicherung noch heute (z.B. Österreich)
  • Insbesondere genügt die Möglichkeit von Speicher- und Aufbewahrungsanordnungen im Verdachtsfall.
  • Die Vorratsdatenspeicherung erhöht die Aufklärungsrate oder senkt die Kriminalitätsrate nicht in einem statistisch signifikanten Maß.
  • Umgekehrt gefährdet die Vorratsdatenspeicherung Menschenleben, indem sie Straftätern, Kranken und Hilfsbedürftigen die Möglichkeit nimmt, sich anonym und ohne Furcht vor Nachteilen helfen zu lassen. So hat ein Schüler, der einen Amoklauf an seiner Schule plante, vor Beginn der Vorratsdatenspeicherung noch ohne Furcht vor Verhaftung die Telefonseelsorge anrufen können und konnte überzeugt werden, sein Vorhaben aufzugeben.
  • Dass es der Vorratsspeicherung in der Telekommunikation nicht bedarf, zeigt sich daran, dass auch mündliche und schriftliche Kontakte sowie unsere Bewegungen noch nie nachvollziehbar gewesen sind und trotzdem entsprechende Straftaten ausreichend verfolgt werden können.

Zahlen und Fakten

  • Die durchschnittliche Aufklärungsquote unter den polizeilich registrierten Straftaten beträgt 55%. Mittels Telekommunikation begangene Straftaten müssen ebensowenig immer aufklärbar sein wie andere Straftaten, zumal es sich – wenn es bei einem einmaligen Kontakt bleibt – typischerweise um leichte Vergehen handelt.
  • Das Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht hat festgestellt, dass schon die nach bisherigem Recht verfügbaren Kommunikationsdaten eine effektive Strafverfolgung sicher stellen: Bei nur 4% der Zielanschlüsse konnten die begehrten Verkehrsdaten nicht erlangt werden. Selbst wenn man mit Rheinland-Pfalz davon ausginge, dass die Zahl das 2,5-fache betrage, weil gelöschte Verkehrsdaten zum Teil schon nicht abgefragt würden, so wären Abfragen doch zu 90% erfolgreich. Das reicht vollauf, um die Aufklärungsquote von 55% zu sichern.
  • 70% der vom Max-Planck-Institut untersuchten, abgeschlossenen Verfahren mit Zugriffen auf Verkehrsdaten wurden trotz vorhandener Verkehrsdaten eingestellt.
  • Unter Berücksichtigung aller Umstände ergibt sich, dass die Verfolgung von Straftaten zu bestenfalls 0,006% durch eine Vorratsspeicherung von Verkehrsdaten effektiviert werden kann (näher Schriftsatz vom 17.03.2008).
  • Das Bundeskriminalamt nennt in einer Studie 381 Ermittlungsverfahren, in denen den Behörden Verbindungsdaten fehlten – gemessen an den 6 Mio. pro Jahr begangenen Straftaten ein verschwindend geringer Bruchteil von nicht einmal 0,01%.

Gegenargumente widerlegt

Wegen der zunehmenden Verbreitung von Flatrates werden immer weniger Abrechnungsdaten gespeichert.“

  • Diese Entwicklung wird durch andere Entwicklungen mehr als ausgeglichen:
    • Im Informationszeitalter spielt sich ein immer größerer Teil unseres Lebens an Telefon, Handy und im Internet ab. Unter dem Strich werden heute daher so viele Abrechnungsdaten gespeichert wie noch nie.
    • Auch die staatlichen Zugriffsmöglichkeiten sind beständig ausgeweitet worden. Unter dem Strich eignet sich der Staat Verkehrsdaten heute so häufig an wie noch nie (2008 in über 8.000 Ermittlungsverfahren).
    • Es ist daher falsch, dass die Ermittlungsmöglichkeiten heute geringer wären als früher; das Gegenteil ist der Fall. Bis 1990 fielen überhaupt keine Telekommunikations-Verbindungsdaten an.
  • Außerdem hat die Verbreitung von Flatrates in der Praxis keinerlei messbare Auswirkung auf die Aufklärungsquote gehabt. So hat die Zahl der Internet-Flatrates schon vor Einführung der Internet-Vorratsdatenspeicherung 2009 rasant zugenommen; gleichwohl belegen die Statistiken des Bundeskriminalamts keinen merklichen Rückgang der weit überdurchschnittlichen Aufklärungsquote bei Internetkriminalität.

Schwerste Straftaten (z.B. Stalking, Betrug, Bombendrohungen) können ohne Vorratsdatenspeicherung nicht aufgeklärt werden.“

  • Falsch. Es stehen mildere Mittel zur Verfügung (Fangschaltung im Verdachtsfall).
  • Es ist nicht gesagt, ob Vorratsdaten die Überführung des Täters ermöglicht hätten. 70% der Verfahren werden ausweislich der Studie des Max-Planck-Instituts trotz vorhandener Verkehrsdaten eingestellt.
  • Insgesamt gesehen hat die Vorratsdatenspeicherung keinen statistisch signifikanten Einfluss auf die Aufklärungsrate.
  • Die Situation in Deutschland vor Einführung der Vorratsdatenspeicherung wie auch in Staaten, die bis heute keine Vorratsdatenspeicherung kennen, zeigt, dass die Vorratsdatenspeicherung problemlos verzichtbar ist.
  • Die durchschnittliche Aufklärungsrate liegt bei 55%, in anderen Rechtsstaaten teils erheblich darunter. Es ist normal, dass viele Straftaten nicht aufklärbar sind. Es gibt keinen Grund, warum gerade mittels Telekommunikation begangene Straftaten total aufklärbar sein müssten, zumal es sich ganz regelmäßig um minderschwere Vergehen handelt.
  • Der Zugriff auf Daten über die Telekommunikation von Bürgern in der Vergangenheit ist ebensowenig „unverzichtbar“ wie Aufzeichnungen über das sonstige Kommunikations-, Bewegungs- und Informationsverhalten der Bürger.
  • Das Interesse an einer strafrechtlichen Verfolgung einzelner Täter muss hinter die Telekommunikationsfreiheit der unzähligen rechtmäßig handelnden Nutzer zurücktreten.

Ohne Vorratsdatenspeicherung ist die Sicherheit der Bevölkerung bedroht.“

  • Falsch. Umgekehrt gefährdet die Vorratsdatenspeicherung Menschenleben, indem sie Straftätern, Kranken und Hilfsbedürftigen die Möglichkeit nimmt, sich anonym und ohne Furcht vor Nachteilen helfen zu lassen. Schon zahlenmäßig wiegt diese jeden TK-Nutzer treffende Gefährdung schwerer als die von vereinzelten Straftätern schon immer ausgehenden Gefahren.

D.I.3.b. Datenabruf zur Gefahrenabwehr

Unsere Position

  • Eine präventive Nutzung von Vorratsdaten muss dem Staat schon deswegen versagt bleiben, weil die Vorratsdatenspeicherung selbst verfassungswidrig ist.
    • Die Richtlinie 2006/24/EG steht nicht entgegen. Sie regelt laut EuGH nicht, ob und unter welchen Voraussetzungen Datenzugriffe zugelassen werden.
    • Besonders Nachrichtendienste dürfen keinen Zugriff erhalten:
      • Sie operieren in Abwesenheit jeder Gefahr.
      • Sie handeln im Geheimen, benötigen keine richterlichen Anordnungen und sind zur nachträglichen Benachrichtigung der Betroffenen nicht verpflichtet, weswegen eine effektive Kontrolle ihres Handelns nicht zu gewährleisten ist. Dies zeigen schon die Skandale um illegale Überwachungsmaßnahmen des Bundesnachrichtendienstes.
      • Die Beschwerdegegner haben in ihren Stellungnahmen nicht einen konkreten Fall aufzuzeigen vermocht, in dem ein Nachrichtendienst über vorhandene Abrechnungsdaten hinaus weitere Verkehrsdaten benötigt hätte.
  • Die Vorratsdatenspeicherung ist aus empirischer Sicht problemlos verzichtbar. Eine angemessene und wirksame Gefahrenabwehr ist auch ohne Vorratsdatenspeicherung möglich.
    • Dies belegt die Situation in Deutschland vor Einführung der Vorratsdatenspeicherung (bis 2007)
    • Dies belegt die Situation in Staaten ohne Vorratsdatenspeicherung (z.B. Österreich)
  • Insbesondere genügt die Möglichkeit von Speicheranordnungen und Ortungen im Verdachtsfall.
  • Die Vorratsdatenspeicherung erhöht die Zahl abgewehrter Gefahren nicht in einem statistisch signifikanten Maß.
  • Umgekehrt gefährdet die Vorratsdatenspeicherung Menschenleben, indem sie Straftätern, Kranken und Hilfsbedürftigen die Möglichkeit nimmt, sich anonym und ohne Furcht vor Nachteilen helfen zu lassen. So hat ein Schüler, der einen Amoklauf an seiner Schule plante, vor Beginn der Vorratsdatenspeicherung noch ohne Furcht vor Verhaftung die Telefonseelsorge anrufen können und konnte überzeugt werden, sein Vorhaben aufzugeben.
  • Dass es der Vorratsspeicherung in der Telekommunikation nicht bedarf, zeigt sich daran, dass auch mündliche und schriftliche Kontakte sowie unsere Bewegungen noch nie nachvollziehbar gewesen sind und trotzdem entsprechende Gefahren ausreichend abgewehrt werden können.

D.I.4. Nutzung der Daten zur Auskunftserteilung nach § 113 Abs. 1 TKG

Unsere Position

  • Die §§ 113b, 113 TKG ermöglichen es einer Vielzahl von Sicherheitsbehörden, ohne Eingriffsschwelle (schon zur Abwehr von Bagatellgefahren oder Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten) und ohne richterliche Kontrolle, das Fernmeldegeheimnis durch „Bestandsdatenanfragen“ der folgenden Art zu durchbrechen:
    • Welcher Kunde Ihres Unternehmens hat am 01.01.2009 um 12:01 an der Internetverbindung mit der IP-Adresse 101.101.101.101 teilgenommen (über die auf ein AIDS-Beratungsportal zugegriffen wurde)?
    • Welche Kunden Ihres Unternehmens haben am 01.01.2009 zwischen 9.00 Uhr und 14.00 Uhr in den Funkzellen mobil telefoniert, welche den Schloßbezirk 3 in Karlsruhe abdecken?
    • Mit welchen Kunden Ihres Unternehmens sind in den letzten sechs Monaten über den Anschluss 072191010 Verbindungen hergestellt worden?
  • Mit solche Anfragen zwingt der Staat Kommunikationsmittler, durch eine Rasterung von Verkehrsdaten die Identität der Teilnehmer an bestimmten Kommunikationsvorgängen zu ermitteln und dem Staat offen zu legen.
  • Es ist offensichtlich, dass solche Anfragen der Ausforschung des Fernmeldeverkehrs dienen. Das Fernmeldegeheimnis schützt nämlich nach st. Rspr. des BVerfG die Information, „zwischen welchen Personen oder Fernmeldeanschlüssen Fernmeldeverkehr stattgefunden hat“
  • Die Information, wer kommuniziert hat, ist auch nicht weniger schutzwürdig wie die Information, wie lange man kommuniziert hat oder worüber. Sie ist integraler Bestandteil des Fernmeldevorgangs.
  • Deswegen müssen solche Anfragen denselben gesetzlichen Anforderungen unterworfen werden wie die sonstige Ausforschung der Telekommunikation.
  • Österreich hat dies bereits erkannt und will die Bestandsdatenabfrage entsprechend regeln (näher Schriftsatz vom 11.12.2009).
  • Der deutsche Gesetzgeber hat den Eingriff in das Fernmeldegeheimnis verkannt. Deswegen ist § 113 TKG verfassungswidrig.
  • Viele Anbieter von Internet-Portalen protokollieren zurzeit dem deutschen Telemediengesetz zuwider anhand der Internet-Kennung (IP-Adresse), wer welche Texte gelesen oder geschrieben, wer welche Videos betrachtet oder welche Suchwörter eingegeben hat. Die Zuordnung von Internetkennungen muss nach § 113a TKG sechs Monate lang gespeichert werden.
  • Wer seine Zeitung statt gedruckt im Internet liest oder Informationen statt in der Bibliothek im Internet recherchiert, muss gegenwärtig – unter den lächerlich geringen Voraussetzungen des § 113 TKG – sechs Monate lang damit rechnen, in einen falschen Verdacht oder unter Beobachtung zu geraten.
  • Was speziell die Vorratsdatenspeicherung angeht, muss die Nutzung von Vorratsdaten dem Staat schon deswegen generell versagt bleiben, weil die Vorratsdatenspeicherung selbst verfassungswidrig ist.

Zahlen und Fakten

  • § 113 Abs. 1 TKG lautet: „Wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, hat im Einzelfall den zuständigen Stellen auf deren Verlangen unverzüglich Auskünfte über die nach den §§ 95 und 111 erhobenen Daten zu erteilen, soweit dies für die Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes oder des Militärischen Abschirmdienstes erforderlich ist. Auskünfte über Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder in diesen oder im Netz eingesetzte Speichereinrichtungen geschützt wird, insbesondere PIN oder PUK, hat der nach Satz 1 Verpflichtete auf Grund eines Auskunftsersuchens nach § 161 Abs. 1 Satz 1, § 163 Abs. 1 der Strafprozessordnung, der Datenerhebungsvorschriften der Polizeigesetze des Bundes oder der Länder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, § 8 Abs. 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, der entsprechenden Bestimmungen der Landesverfassungsschutzgesetze, § 2 Abs. 1 des BND-Gesetzes oder § 4 Abs. 1 des MAD-Gesetzes zu erteilen; an andere öffentliche oder nicht öffentliche Stellen dürfen diese Daten nicht übermittelt werden. Ein Zugriff auf Daten, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, ist nur unter den Voraussetzungen der hierfür einschlägigen gesetzlichen Vorschriften zulässig. Über die Auskunftserteilung hat der Verpflichtete gegenüber seinen Kundinnen und Kunden sowie Dritten gegenüber Stillschweigen zu wahren.“

  • § 113 TKG stellt wegen seiner unzureichenden Voraussetzungen den Schwerpunkt der Nutzung von Vorratsdaten dar. Der Deutsche Telekom-Konzern hat schon 2006 94.417 Auskünfte nach § 113 TKG erteilt und rechnete für 2007 mit über 210.000 Auskünften. Nach § 100g StPO erfolgten im Jahr 2008 hingegen nur knapp 14.000 Anfragen (Beschlüsse).
  • Über § 113 TKG wird im Internetbereich massenhaft Kleinkriminalität verfolgt. Bei der Deutschen Telekom AG erfolgten die Anfragen
    • wegen Betrug und Computerbetrug zu 54,44%
    • wegen Beleidigungen zu 6,19%
    • wegen Ausspähens von Daten zu 6,18%
    • wegen Urheberrechtsdelikten zu 3,94%
    • wegen der Verbreitung pornographischer Schriften zu 3,15%
    • wegen sexuellen Missbrauchs zu 1,31%
  • Laut polizeilicher Kriminalstatistik setzten sich die 2008 im Internet begangenen und registrierten Straftaten wie folgt zusammen:
    • zu 76,7% Betrug, vor allem Warenbetrug und Warenkreditbetrug (Aufklärungsquote 82%)
    • zu 5,9% Urheberrechtsdelikte (Aufklärungsquote 62%)
    • zu 6,2% die Verbreitung pornografischer Schriften (Aufklärungsquote 64%)
  • Die Aufklärungsquote betrug 2008 – also vor Inkrafttreten der Vorratsdatenspeicherung für Internet-Zugangsanbieter – knapp 80% und überstieg die durchschnittliche Aufklärungsquote von 54,8% in allen Bereichen.
  • Das Bundeskriminalamt ermittelte mit § 113 TKG seit 2004 insgesamt 417 Personen, die „auffällig oft“ auf Internetseiten über die „militante gruppe“ zugriffen. Die Personen stellten sich hauptsächlich als Pressemitglieder und Behörden heraus. Ermittlungen gegen die übrigen Personen verliefen im Sande.
  • 2007 ist eine – ergebnislose – Wohnungsdurchsuchung bei Globalisierungskritikern damit begründet worden, der Betroffene habe eine „umfassende Internetrecherche“ zu einer Firma vorgenommen, die später Ziel eines Brandanschlags wurde.

Gegenargumente widerlegt

Ohne die Speicherung von IP-Adressen ist die Aufklärung schwerster Straftaten im Internet/die Durchsetzung des Urheberrechts im Internet von vornherein unmöglich.“

Falsch. Auch ohne Vorratsdatenspeicherung ist eine angemessen wirksame Verfolgung von Internetdelikten möglich.

  • Im Bereich andauernder Straftaten (z.B. Urheberrechtsdelikte) genügt ein Anruf bei dem Anbieter, um noch während der bestehenden Verbindung die Identität des Anschlussinhabers gezielt zu sichern. Dieses Quick-Freeze-Verfahren ist in der Cybercrime-Konvention des Europarats vorgesehen und in Deutschland vertragswidrig noch nicht umgesetzt. Ein Urteil des Landgerichts Hamburg zeigt, dass gerade Urheberrechtsdelikte in diesem Verfahren wirksam verfolgt werden können.
  • Im Bereich von Wiederholungstaten (z.B. Stalking) genügt eine verdachtsbezogene Fangschaltung. Auf diese Weise konnte beispielsweise ein Erpresser in einem Internet-Café festgenommen werden.
  • Viele Fälle können trotz verfügbarer Daten nicht aufgeklärt werden, z.B. wegen der vielen Verschleierungsmöglichkeiten. Viele Verfahren werden trotz verfügbarer Daten eingestellt.
  • In den verbleibenden, sehr wenigen Fällen (weniger als 0,01% aller Straftaten) ist es normal, dass im Internet – wie sonst auch – viele Straftaten nicht aufgeklärt werden können. Die Aufklärungsquote liegt im Schnitt bei 55%; 45% der angezeigten Straftaten können auch außerhalb des Internet nicht aufgeklärt werden. Es gibt keine Gründe, die es rechtfertigen könnten, gerade das besonders grundrechtswichtige Internet zu einem Raum der Überwachbarkeit und Nachverfolgbarkeit auszugestalten.
  • Deutschland vor Einführung der Vorratsdatenspeicherung und ausländische Staaten ohne Vorratsdatenspeicherung (z.B. Österreich) belegen, dass auch ohne Vorratsdatenspeicherung eine angemessen wirksame Verfolgung von Internetdelikten möglich ist. Unternehmen, die nicht auf Vorrat speichern (z.B. Hansenet), und ausländische Anonymisierungsdienste ermöglichen schon heute eine spurenlose Internetnutzung, ohne dass dies zu untragbaren Folgen geführt hätte.
  • Empirisch betrachtet führt die Vorratsdatenspeicherung auch im Internet nicht zu einer höheren Aufklärungsquote oder gar geringeren Kriminalitätsrate als wo nicht auf Vorrat gespeichert wird.
  • Was Urheberrechtsdelikte angeht, kann der Gesetzgeber außerdem eine pauschale Abgeltung privater Vervielfältigungen in Betracht ziehen. Es ist nicht erforderlich und verhältnismäßig, wegen weniger Rechtsverletzer alle Internetnutzer erfassen zu lassen.
  • Das Interesse an einer zivil- oder strafrechtlichen Verfolgung einzelner Täter muss hinter die Telekommunikationsfreiheit der unzähligen rechtmäßig handelnden Nutzer zurücktreten.

Durch die Zunahme von Flatrates und eine veränderte Speicherpraxis der Internet-Zugangsanbieter stehen immer weniger Daten zur Verfolgung von Straftätern/‘Musik-Piraten‘ zur Verfügung.“

  • Diese Entwicklung hat nichts mit Flatrates zu tun. Internet-Zugangsanbieter durften die zugewiesene IP-Adresse noch nie zu Abrechnungszwecken speichern, weil sie abrechnungsirrelevant ist (§ 96 TKG).
  • Die Abnahme betrieblich gespeicherter Daten wird zudem durch andere Entwicklungen mehr als ausgeglichen:
    • Im Informationszeitalter wickeln immer mehr Menschen einen immer größeren Teil ihrer Aktivitäten im Internet ab. Unter dem Strich werden heute daher so viele Daten betrieblich gespeichert wie noch nie.
    • Auch die staatlichen Zugriffsmöglichkeiten sind beständig ausgeweitet worden. Unter dem Strich werden Internetnutzer heute so häufig identifiziert wie noch nie.
    • Es ist daher falsch, dass die Ermittlungsmöglichkeiten heute geringer wären als früher; das Gegenteil ist der Fall.
    • Was Urheberrechtsverletzungen angeht, ist die Benutzung eines Tonbandgeräts, CD-Brenners oder Fotokopiergeräts viel weniger nachvollziehbar als die Internetnutzung – selbst ohne Vorratsdatenspeicherung.
  • Außerdem hat die Verbreitung von Flatrates in der Praxis keinerlei messbare Auswirkung auf die Aufklärungsquote gehabt. So hat die Zahl der Internet-Flatrates schon vor Einführung der Internet-Vorratsdatenspeicherung 2009 rasant zugenommen; gleichwohl belegen die Statistiken des Bundeskriminalamts keinen merklichen Rückgang der (überdurchschnittlichen) Aufklärungsquote bei Internetkriminalität.

D.I.5. Transparenz, Rechtsschutz, Sanktionen

Unsere Position

  • Wirksam wäre die Beteiligung eines unabhängigen Repräsentanten des Betroffenen, also eines „Bürgeranwalts“, schon vor dem staatlichen Zugriff. Nur ein Bürgeranwalt könnte gegebenenfalls noch vor Durchführung der Maßnahme Rechtsmittel einlegen und dadurch Grundrechtsverletzungen verhindern. Im Ausland bestehen solche Institutionen teilweise bereits.

  • Nachschau: Der Richter sollte darüber informiert werden, zu welchem Ergebnis seine Anordnung geführt hat. Nur durch solche Rückmeldungen kann er die Erfolgsaussichten und damit die Verhältnismäßigkeit etwaiger künftiger Anordnungen beurteilen.

  • Benachrichtigung: Die Benachrichtigungspflicht des § 101 StPO hat der Gesetzgeber so ausgehöhlt, dass sie in der Praxis fast durchgehend keine Wirkung mehr entfaltet; dies ist zu ändern (näher Schriftsatz vom 09.06.2009). Daneben ist eine Pflicht zur Benachrichtigung der Betroffenen auch von Auskünften über ihre Bestandsdaten zu fordern (§§ 112, 113 TKG, 101a UrhG).

  • Verwertungsverbot: Zu fordern ist eine Pflicht zur sofortigen Vernichtung sowie ein Verwertungsverbot für Informationen, die durch rechtswidrige verdeckte Ermittlungsmaßnahmen erlangt worden sind.

  • Entschädigungsanspruch: Zu fordern ist ein Anspruch der von rechtswidrigen Ermittlungsmaßnahmen Betroffenen auf angemessene Entschädigung. Für die Verletzung immaterieller Rechte ist wiederum eine angemessene Pauschale als Entschädigung vorzusehen. Nur durch solche Anreize kann eine gerichtliche Befassung mit dem Zugriff auf Telekommunikationsdaten erreicht werden.

  • Verbandsklagerecht: Bürgerrechtsverbände sollten das Recht erhalten, gegen grundrechtsverletzende Praktiken von Behörden als Verband zu klagen. Der Individualrechtsschutz läuft oft aus finanziellen und fachlichen Gründen leer.

  • Erfolgskontrolle: Zur rechtsstaatlichen Einhegung des Zugriffs auf Telekommunikationsdaten ist es geboten, fortlaufend die Wirksamkeit der staatlichen Zugriffspraxis auszuwerten und die Ergebnisse zu veröffentlichen, zumal vor dem Hintergrund der explodierenden Zugriffszahlen der letzten Jahre.

D.II. Art. 12 Abs. 1 GG

Unsere Position

  • Die nach § 113a TKG zur Vorratsdatenspeicherung Verpflichteten müssen für die damit verbundenen Anschaffungs-, Investitions-, Speicher-, Vorhalte- und Personalkosten alleine aufkommen.

  • Die Beschwerde führenden und schriftsätzlich näher beschriebenen Anbieter von Anonymisierungs- und Telekommunikationsdiensten haben die Vorratsdatenspeicherung bis heute nicht umgesetzt – unter Inkaufnahme der damit verbundenen, hohen Risiken. Bliebe ihre Verfassungsbeschwerde ohne Erfolg, könnte ihr Dienst jedenfalls in Deutschland nicht fortbestehen. Dies würde nicht nur die Anbieter und ihre Angestellten treffen, sondern auch für die Kunden zu einer weiteren Marktkonzentration, weniger Wettbewerb und höheren Preisen führen.

  • Die entschädigungslose Speicherpflicht verletzt das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 GG. Es existiert kein Grund, der nach Art und Gewicht die Belastung der beteiligten Unternehmen oder mittelbar ihrer Kunden mit den Kosten einer Kommunikationsdatenspeicherung zu staatlichen Zwecken rechtfertigen könnte. Die Abwehr von Gefahren und die Ahndung von Straftaten ist eine Aufgabe der Allgemeinheit, deren Lasten nur die Allgemeinheit treffen dürfen und die deshalb im Wesentlichen nur aus Steuermitteln finanziert werden darf.

  • Besonders kleine Unternehmen sind ohne hinreichenden Grund stärker belastet als größere Wettbewerber. Eine Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung erfordert Fixkosten, die Kleinunternehmen überproportional viel stärker belasten als große Firmen.

  • Bei kleinen Unternehmen liegt auch ein unzumutbarer Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) vor, weil sie die hohen Fixkosten einer Vorratsdatenspeicherung nicht aufbringen können und andererseits praktisch niemals Auskunftsersuchen an sie gerichtet werden.

  • Die Verfassungsgerichte Österreichs und Frankreichs haben bereits entschieden, dass eine Entschädigung von Telekommunikationsunternehmen für die Erfüllung staatlicher Aufgaben geboten ist, ebenso das VG Berlin. Österreich will Kleinunternehmen überhaupt von der Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung befreien.

  • Die Richtlinie 2006/24/EG steht einer Entschädigung nicht entgegen. Umgekehrt spricht ihr Zweck, Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, gerade für eine Entschädigung, wie sie auch ausländische Staaten verbreitet gewähren.

  • Für Anonymisierungsdienste kommt § 113a TKG einem Berufsverbot nahe und verletzt Art. 12 GG.

    • Ein Anonymisierungsdienst ist definitionsgemäß ein Dienst, der eine Rückverfolgung der Internetnutzung verhindern soll. Wird hinter den vorratsspeichernden Internet-Zugangsanbieter bloß ein weiterer vorratsspeichernder Anonymisierungsdienst geschaltet, so wird der Dienst überflüssig und sein Geschäftsmodell obsolet.

    • Wie wichtig die Möglichkeit anonymer Kommunikation in vielen Lebenssituationen ist, ist schriftsätzlich – auch im Parallelverfahren – umfassend ausgeführt worden.

    • Die Richtlinie 2006/24/EG sieht keine Speicherpflichten für Anonymisierungsdienste vor, sondern setzt das Fortbestehen echter Anonymisierungsdienste voraus.

    • Mir ist kein anderes Land in Europa bekannt, das Anonymisierungsdiensten Speicherpflichten auferlegt hätte.

    • Diese Pflichten sind auch nicht zielführend, weil sich Dutzende oder Hunderte von Nutzern eines solchen Dienstes gleichzeitig eine IP-Adresse teilen und § 113a TKG daher keine Rückverfolgbarkeit gewährleistet.

Gegenargumente widerlegt

Die Beschwerdeführer haben eine unzumutbare Kostenbelastung nicht ausreichend dargelegt.“

  • Wir haben zu den drohenden wirtschaftlichen Auswirkungen sehr wohl vorgetragen.

  • Außerdem hat es das OVG Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 02.12.2009 (Az. 11 S 32.09) im Fall eines Webhosting-Unternehmens aus Bremen für glaubhaft gehalten, die Kosten einer Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung würden das Unternehmen „zur sofortigen Geschäftsaufgabe zwingen“ bzw. der Betrieb müsse „mangels Liquidität eingestellt werden“. Die Situation des Beschwerde führenden Anonymisierungsdienstes ist nicht anders.

Das Argumentationspapier als pdf-Dokument

Kommentare (1)

„Ein Mehr an Demokratie und ein Weniger der Räte“ – Interview mit Jörg Tauss

Von 1994 bis 2009 saß Jörg Tauss als Medien- und Datenschutzexperte für die SPD im Deutschen Bundestag, bis er im Bundestagswahlkampf über ein Ermittlungsverfahren wegen des Besitzes kinderpornografischen Materials stolperte. Kurz darauf lief der langjährige Sprecher der IG Metall und Abgeordnete unter Verzicht auf die bisherigen Parteiämter von der SPD zur Piratenpartei über. Im Interview spricht der twitternde Politiker, der außerdem unter www.tauss-gezwitscher.de ein Blog betreibt, über seine parlamentarische Arbeit, sein Zerwürfnis mit der SPD und die strafrechtlichen Vorwürfe gegen ihn.

Herr Tauss, wie haben Sie sich als Wechsler von der SPD bei den Piraten eingelebt?

Ich bin zur Zeit aktiv bei den Piraten Bretten-Bruchsal. Dort fühle ich mich sehr wohl. Das letzte Projekt an dem wir gearbeitet haben, war ein Nordbaden-Treffen, auch im Hinblick auf die Gründung unseres Bezirksverbands. Außerdem bringe ich mich beim Landtagswahlprogramm für unsere Landtagswahl 2011 ein und habe auch bundesweit viele Einladungen.

Können Sie sich vorstellen, erneut als Pirat in den Landtag oder Bundestag zu ziehen?

Man soll niemals „nie“ sagen, aber wahrscheinlich ist es nicht. Ich bin 56 Jahre alt. Das ist zwar noch nicht zu alt für den Bundestag, aber zu alt, um noch mal von vorne zu beginnen, besonders, wenn eine Partei viele junge qualifizierte Leute hat. Außerdem läuft noch das Strafverfahren wegen Kinderpornografie gegen mich, und solange das der Fall ist, wird das von politischen Gegnern gegen mich und meine Partei instrumentalisiert werden. So war es ja auch bei der Bundestagswahl, als drei Tage zuvor beispielsweise Report Mainz meine Akte bundesweit herumgeschickt hat. Und je nach Ausgang des Verfahrens kann die Sache in die zweite Instanz gehen, so dass eine Jahre lange politische Hängepartie droht.

Wie kam es im Einzelnen zu Ihrem Bruch mit der SPD?

Der Bruch begann schon im November 2008. Damals entband mich die Fraktionsführung von meiner Koordinatorenfunktion für den Datenschutz, als es just darum ging, einen besseren Datenschutz in Deutschland zu etablieren. Man ersetzte mich durch Herrn Bürsch, der erkennbar kein Interesse am Thema hatte. Schon seinerzeit überlegte ich kurzzeitig, mein Bundestagsmandat niederzulegen, allerdings begann dann die Vorwahlphase mit all ihrem Hype, und ich überlegte es mir noch einmal anders. Ich hätte auch noch einmal kandidiert. Der endgültige Bruch kam mit „Zensursula“, als die SPD von ihrer Jahre langen Linie der Bundestagsfraktion gegen Internetsperren abrückte. Auch fand ich den Umgang mit den 134.000 Petenten gegen Internetsperrungen nicht in Ordnung.

Es gab eine Jahre lange SPD-Linie gegen Internetsperren?

Die gab es. Ich habe mich etwa für die SPD Jahre lang gegen die Internetsperren des Düsseldorfer Regierungspräsidenten Büssow gewandt, mit denen das ganze Übel begann. Gut – wenn man so will, gab es nur eine „Tauss-Linie“, die allerdings in der Fraktion immer mitgetragen wurde. Genau bis zum 5. März, dem Tag meiner Hausdurchsuchung. Da kippte die Stimmung.

Ebenso wie gegen Internetsperren haben Sie sich gegen die Vorratsdatenspeicherung ausgesprochen, die vergangene Woche vor dem Bundesverfassungsgericht verhandelt wurde. Warum haben Sie an der Bundestagsabstimmung darüber nicht teilgenommen?

Ich war und bin ein scharfer Kritiker der Vorratsdatenspeicherung. Beispielsweise hatte ich in der vorletzten (15./Schröder II) Legislaturperiode einen fraktionsübergreifenden Antrag gegen die Vorratsdatenspeicherung eingebracht, sogar gemeinsam mit der Union, die sich wohlgemerkt in der Opposition befand. In der folgenden (16./Merkel I) Legislaturperiode folgte die Europäische Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung. Bei deren Umsetzung ins deutsche Recht war ich unmittelbar beteiligt, was zu viel Krach und Türenschlagen bei den Verhandlungen führte. Am Wochenende vor der Abstimmung verhandelte ich noch am Rande eines Parteitags mit Justizministerin Zypries, deren Beamte zu dieser Zeit nicht da waren. Dabei handelte ich nicht nur aus, dass die Europäische Richtlinie höchstens mit den Minimalvorgaben umgesetzt wird und ein Zugriff nur bei schweren statt bei allen über Telekommunikation begangenen Straftaten möglich ist, sondern auch ein Zeugnisverweigerungsrecht für Journalisten, um die Pressefreiheit etwas zu schonen. Davon war bei der Abstimmung absprachewidrig plötzlich nicht mehr viel übrig geblieben. Ein weiterer Grund war, dass viele SPD-Abgeordnete ja die Erklärung abgaben, sie würden zwar für die Vorratsdatenspeicherung stimmen, hielten sie aber für falsch und hofften, das Bundesverfassungsgericht werde sie kippen. Das fand ich eine völlig unparlamentarische, alberne Haltung dieser Kollegen meiner Fraktion, der ich mich nicht anschließen wollte. Deshalb bin ich aus Protest der Abstimmung ferngeblieben. Kurz vor der Abstimmung hat mich die Fraktionsführung noch angerufen, ich sollte gleich zur Abstimmung kommen; als ich aber sagte, ich würde entweder fernbleiben oder mit „nein“ stimmen, hieß es, dann sollte ich lieber doch nicht kommen. Ich hätte mich schwer getan, mit „nein“ zu stimmen, denn wenn man einen Kompromiss selbst mit ausgehandelt hat, muss man zu dem gemeinsamen Ergebnis stehen. Andernfalls ist man politikunfähig.

An den internen Verhandlungen zum BKA-Gesetz – Stichwort: Onlinedurchsuchung – waren Sie aber auch beteiligt und haben trotzdem dagegen gestimmt.

Das stimmt, dort war ich aber mit meinen Forderungen noch weniger durchgedrungen als bei der Vorratsdatenspeicherung. Bei der Vorratsdatenspeicherung hatten die Länder ja gefordert, die Speicherdauer auf 3 Jahre auszuweiten. Wenigstens das konnte ich verhindern, ungeachtet dessen, dass ich schon die Speicherung an sich für problematisch halte.

Wie hätte Ihr Kompromiss zum BKA-Gesetz aussehen können?

Man hätte die Onlinedurchsuchung streichen können. Software muss so gestaltet sein, dass sie gegen Trojaner abgesichert ist, alles andere ist ein unnötiges Sicherheitsrisiko.

Halten Sie die nun behauptete Kehrtwende der SPD im Bereich Internetsperren für glaubwürdig?

Die SPD weiß immer noch nicht, was sie will: „Löschen vor Sperren“ oder „Löschen statt sperren“ oder was auch immer. Auch ich bin beim Internetsperrgesetz getäuscht worden. Es war vereinbart, die Verhandlungen mit der Union mit dem Ziel zu führen, das Gesetz in die Diskontinuität zu führen und erst einmal auf die lange Bank zu schieben, um eine besonnene Debatte zu führen und den Internetprovidern den Rücken zu stärken. Denn die Provider gaben erst klein bei, als sich die Signale verdichteten, dass es bald ein Sperrgesetz gibt. Statt aber Druck auf die Union auszuüben, schwenkte die Fraktion nach meiner Hausdurchsuchung voll auf Frau von der Leyens Linie ein und fasste sogar einen ausdrücklichen Beschluss, sie zu unterstützen. Wenn führende SPD-Politiker wie Martin Dörmann, der das Gesetz mit ausgehandelt hat, nun eine Kehrtwende behaupten, halte ich das für unseriös.

Sicherheitsvorhaben kommen immer häufiger von Seiten der EU, die leider wegen des Rats sehr exekutivlastig ist und daher die justizbehördliche Arbeit oft mehr im Blick hat als Bürgerrechte. Neben der Stärkung der Parlamente wird deshalb auch ein Mehr direkter Demokratie durch mehr Volksabstimmungen gefordert. Wie stehen Sie dazu?

Ich befürworte das. Leider war es in der Vergangenheit so, dass entsprechende Anträge von der Union abgelehnt wurden, sobald das Wort „plebiszitär“ darin auch nur auftauchte.

Warum hat sich Ihre Fraktion dann gegen ein Referendum zum Europäischen Verfassungsvertrag gestellt, der das Europäische Parlament gestärkt und so das Europäische Demokratiedefizit gelindert hätte?

Die Union wollte damals in Wahrheit nicht über den Europäischen Verfassungsvertrag oder den Lissabon-Vertrag abstimmen, sondern die Bevölkerung aufputschen und eine reine Abstimmung über den EU-Beitritt der Türkei durchführen, der damals im Zusammenhang mit der Europawahl diskutiert wurde. Dagegen führte die Union eine regelrechte Kampagne. Die SPD wollte dagegen eine generelle Abstimmungsregel durchsetzen und keine als Lissabon getarnte „Türkei-Abstimmung“. Ich halte das für richtig.

Sie haben dem Lissabon-Vertrag als Nachfolger des Europäischen Verfassungsvertrags zugestimmt. Was können wir uns davon für die Bürger- und Freiheitsrechte erhoffen?

Er stärkt das Parlament, weswegen ich ihm zugestimmt habe. Die Frage ist allerdings, was das Europäische Parlament nun aus seinen Möglichkeiten macht. Macht das Parlament von seiner Macht Gebrauch, werden wir ein Mehr an Demokratie und ein Weniger der Räte haben. Denn vieles im Bereich der inneren Sicherheitspolitik auf europäischer Ebene wurde vom Rat initiiert, der seine Vorhaben oft genug gegen den Widerstand des Parlaments durchgesetzt hat. Lässt sich das Parlament dagegen zum Spielball von Lobbyisten machen, wie etwa im Bereich des Urheberrechts geschehen, dann wäre es ein Pyrrhussieg. Gleiches gilt übrigens für den Deutschen Bundestag, der durch das Lissabon-Urteil des Bundesverfassungsgerichts ebenfalls gestärkt wurde.

Als Abgeordneter des Deutschen Bundestags haben Sie mit für schärfere Strafgesetze gegen die Verbreitung von Kinderpornografie gesorgt, um Missbrauch entgegenzuwirken. Bis heute ist ein Kausalzusammenhang zwischen Nachfrage an Kinderpornografie und tatsächlichem Missbrauch nicht nachgewiesen. Laut Kriminalstatistik des Bundeskriminalamts finden nur 0,7% aller erfassten Missbrauchsfälle zum Zweck der Produktion von zu verbreitender Kinderpornografie (§ 176a Abs. 3 StGB) statt. Das lässt daran zweifeln, dass eine Strafbewehrung kinderpornografischer Darstellungen wirklich Missbrauch verhindert.

Ich bin natürlich gegen eine Freigabe von Kinderpornografie, sowohl hinsichtlich des Besitzes als auch der Verbreitung. Dieser Meinung sind auch viele Fachleute aus dem Jugendschutzbereich, mit denen ich darüber gesprochen habe. Das gilt jedenfalls für seriöse Jugendschützer, nicht Unicef und andere, die auf Frau von der Leyens Zug aufgesprungen sind. Wir haben vor allem durch die Änderung des Gesetzesbegriffs kinderpornografischer Schriften analoges mit digitalem Material gleichgestellt. Ich denke schon, dass das den Internetmarkt, soweit er existierte, ein Stück weit ausgetrocknet hat. Das ändert nichts daran, dass zumindest heute und entgegen der Aussage von Frau von der Leyen ein solcher Markt eine geringe Rolle spielt und die Verbreitung vielmehr derart stattfindet, dass in geschlossenen Zirkeln privat erstelltes Material getauscht wird.

Ihre Fraktion hat 2008 auch die Strafvorschrift zur sogenannten Jugendpornografie eingeführt, die selbst 18-jährige Darsteller erfasst, und das auch dann, wenn die Darsteller etwa im Rahmen eines Romans frei erfunden sind. Unter Umständen kriminalisiert das Gesetz auch Nacktaufnahmen minderjähriger Ehepartner. War das nötig?

In der Tat halte ich die Jugendpornografiebestimmung für überflüssig, suspekt und gefährlich. Jemand, der in der christlichen Jugendarbeit Zeltlager organisiert, erzählte mir, dass er deshalb Jugendliche inzwischen davon abhält, sich im Schwimmbad gegenseitig zu fotografieren. Das ist eine völlige Fehlentwicklung und Ausdruck einer kaum noch nachzuvollziehenden Hysterie, die mit den tatsächlichen Jugendgefährdungen nichts mehr zu tun hat. Die Vorschrift zur Jugendpornografie war ein populistischer Schnellschuss von Frau Zypries und den Jugend- und Familienpolitikern des Bundestags. Auch hier wurde allerdings auf Grund einer Europäischen Richtlinie des Rats gehandelt; auch hier hatte zuvor das Spiel stattgefunden „kann ich mein Anliegen national nicht durchsetzen, setze ich es über Europa durch“.

Wobei die gern vorgebrachte Entschuldigung der Bundesregierung „Europa hat es vorgegeben“ nicht zieht, weil die Bundesregierung ja selbst im Rat vertreten ist.

Das ist wahr. Nicht selten nimmt die deutsche Bundesregierung dabei sogar eine treibende Funktion ein. Wie Herr Schily oder Herr Schäuble, die in Europa für die Vorratsdatenspeicherung den nötigen Druck ausgeübt haben, um sich hinterher scheinheilig auf eine europäische Regelung zu berufen.

Nun sind Sie selbst wegen Besitzes kinderpornografischen Materials angeklagt. Darf ich nach dem Stand des Verfahrens fragen?

Der Stand des Verfahrens ist, dass unmittelbar vor der Bundestagswahl meine Immunität zum Zweck der Anklageerhebung aufgehoben wurde, dass unmittelbar vor der Bundestagswahl die sehr reißerisch geschriebene Anklageschrift publiziert wurde und man nach der Bundestagswahl hingegen nicht mehr sonderlich viel gehört hat. Zuletzt wurde Anklage erhoben. Ich rechne frühestens im Frühjahr mit einem Verhandlungstermin beim Landgericht Karlsruhe.

Medienberichten zufolge haben Sie eingeräumt, sich kinderpornografisches Material zu dienstlichen Zwecken per MMS beschafft zu haben, um damit neue Vertriebswege der Kinderpornografie zu recherchieren. Trifft das zu, und was gibt es dort zu recherchieren?

Das trifft zu. Ich habe im Zusammenhang mit der Internet-Sperrdebatte versucht nachzuweisen, dass der Austausch von Kinderpornografie über MMS wesentlich leichter als über das Internet möglich ist, um Frau von der Leyen den Wind aus den Segeln zu nehmen. Frau von der Leyen behauptet bis heute fälschlich, im Internet gäbe es gewissermaßen einen völlig freien Markt, über den Kinderpornografie hauptsächlich ausgetauscht wird, um ihr Internetsperrgesetz zu rechtfertigen. Ich denke, dieser Nachweis ist mir auch gelungen. Zu diesem Zweck stand ich in Kontakt mit einer Person, bei der eine Hausdurchsuchung stattfand. Dadurch stieß man auf mich, und so wurde ich zum „Kinderpornografen Tauss“.

Seit wann ist der Gesetzgeber für Ermittlungsarbeit zuständig?

Es ging um die Auseinandersetzung über die Rolle des Internets bei der Verbreitung von Kinderpornografie. Wäre mir das gelungen, wäre ich ziemlich unangreifbar gewesen.

Sie wollten also mit kinderpornografischen Fotos in Ihre Fraktion laufen und verkünden: „Seht her, diese Kinderpornos habe ich mir per MMS besorgt“?

Das hätte ich öffentlich getan, allerdings wollte ich den kompletten Kreislauf nachweisen, dass etwa auch die Erstellung von Kinderpornografie per Mobiltelefon organisiert wird. Das konnte ich nicht mehr beenden. Dass Bilder per MMS lediglich übermittelt werden, war bekannt, das allein wäre nicht so sehr spektakulär gewesen.

Wozu haben Sie die gar nicht so spektakulären Bilder dann abgespeichert?

Wenn man mit dieser Szene in Kontakt kommen will, geht das nicht, indem man sagt: „Guten Tag, ich bin Bundestagsabgeordneter und recherchiere gerade“, sondern es ist ein Tauschverfahren. Man muss eine Art Eintrittskarte vorzeigen. Dazu war das Material bestimmt. Die entscheidende Frage in meinem Verfahren ist nun, ob ich als Bundestagsabgeordneter dazu berechtigt bin (§ 184b Abs. 5 StGB) oder ob nur der Präsident des Bundeskriminalamts Kinderpornografie als Waffe in die politische Debatte einführen darf. Insofern verspricht das Verfahren auch unter parlamentsrechtlichen Gesichtspunkten interessant zu werden.

Herr Tauss, vielen Dank für das Interview.

 
Das Gespräch fand am 22.12.2009 statt.

Jonas

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Klageschrift gegen Vorratsdatenspeicherung weiterhin geheim [ergänzt am 24.02.2010]

Das Bundesjustizministerium weigert sich auch nach Abweisung der Klage Irlands gegen die Vorratsdatenspeicherung, die Klageschrift Irlands herauszugeben. Damit ist das Dokument, das für die anhängige Beschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht gegen die Vorratsdatenspeicherung von Bedeutung ist, weiterhin geheim.

Vorgeschichte

Im Jahr 2006 erhob Irland vor dem Europäischen Gerichtshof Klage gegen die EG-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung. Irland argumentierte, die Vorratsdatenspeicherung hätte nicht gegen seine Stimme beschlossen werden dürfen, weil im Bereich der Strafverfolgung das Einstimmigkeitsprinzip gelte.

Im Jahr 2007 verweigerte die Europäische Kommission die Herausgabe der irischen Klageschrift. Eine Beschwerde hiergegen beim Ombudsman führte nicht zum Erfolg.

Wenig später lehnte auch das Bundesjustizministerium einen Antrag auf Herausgabe der irischen Klageschrift mit dem Argument ab, im Fall des Bekanntwerdens der Klageschrift sei das anhängige Gerichtsverfahren gefährdet. „Kontroverse Diskussionen“ um die Vorratsdatenspeicherung könnten auf die Entscheidung des Gerichtshofs Einfluss nehmen – offensichtlich zuungunsten der damaligen Ministerin Brigitte Zypries, die trotz weitreichender Proteste der Totalprotokollierung unserer Kommunikation im EU-Rat zugestimmt hat. Die zuständige Mitarbeiterin des Beauftragten für Informationsfreiheit Peter Schaar erklärte auf eine Beschwerde, die Geheimniskrämerei des Ministeriums sei zwar rechtswidrig, aber nicht zu beanstanden.

Anfang 2009 wies der Europäische Gerichtshof die Klage Irlands ab. Die EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung habe nicht einstimmig verabschiedet werden müssen, weil sie lediglich wirtschaftliche Fragen regele („Binnenmarkt“). Der Gerichtshof stellte in seinem Urteil klar, „dass sich die von Irland erhobene Klage allein auf die Wahl der Rechtsgrundlage bezieht und nicht auf eine eventuelle Verletzung der Grundrechte als Folge von mit der Richtlinie 2006/24 verbundenen Eingriffen in das Recht auf Privatsphäre.“ Es ist abzusehen, dass sich der Gerichtshof erneut mit der Vorratsdatenspeicherung zu befassen haben wird.

Justizministerium verweigert Herausgabe weiterhin

Nach Erlass des Urteils habe ich bei dem Bundesjustizministerium erneut Herausgabe der irischen Klageschrift beantragt. Dieses Dokument ist in der Verfassungsbeschwerde gegen die Vorratsdatenspeicherung von Bedeutung. Denn das Bundesverfassungsgericht kontrolliert, ob die EU-Gremien ihre Kompetenzen überschritten haben. Die Klageschrift Irlands könnte dafür wichtige Argumente liefern.

Das Bundesjustizministerium fragte nun immerhin Irland, ob Einwände gegen die Herausgabe bestünden. Irland bejahte dies mit der folgenden Begründung:

If a request for Ireland’s submission to the European Court of Justice was submitted to this Department, it would be refused as our Freedom of Information legislation clearly states that it does not apply to a record is created by the Office of the Attorney General other than an administrative record. Section 46(1) refers. Whilst in this case the record was created on behalf of the AG, it is still the view of the section that should we receive a similar FOI then Section 4.6(1) would apply. It would not be appropriate for the record to be released on foot of an FOI request in Germany if the same request would be refused in Ireland.

Therefore in view of the foregoing please advise your counterparts in Germany that our view is that the record should be refused.

Irland argumentiert also, das Dokument falle nicht unter sein eigenes Informationsfreiheitsgesetz. Deshalb solle auch Deutschland es nicht herausgeben.

Das Bundesjustizministerium lehnte meinen Herausgabeantrag daraufhin mit Schreiben vom 30.06.2009 ab:

Ihrer erneuten Bitte auf Übersendung der Klageschrift und des sonstigen Schriftverkehrs in der Rechtssache C-301/06 nach Abschluss des Verfahrens vermag ich nicht zu entsprechen.

Dem Bundesministerium der Justiz liegt lediglich die Klageschrift der Republik Irland vor. Sonstiger Schriftverkehr der Beteiligten in dem Verfahren ist hier nicht bekannt.

Der Antrag auf Übersendung der Klageschrift der Republik Irlands in dem zwischenzeitlich abgeschlossenen Klageverfahren vor dem EuGH, Rechtssache C-301/06 ist abzulehnen, weil der Ausschlusstatbestand nach § 3 Nr. 1 lit. a des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) vorliegt. Danach besteht eine Ausnahme vom Informationszugang, wenn ein Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen haben kann.

Die Republik Irland hat gegenüber der Bundesrepublik Deutschland ihr Einverständnis zu einer Weitergabe der Klageschrift verweigert. Die bilateralen Beziehungen Deutschlands zur Republik Irland und die Zusammenarbeit in der Europäischen Union würden bei einem gleichwohl eröffneten Informationszugang nachhaltig beeinträchtigt. Aus Gründen des Schutzes der auswärtigen Belange der Bundesrepublik Deutschland ist demnach die Weitergabe der Klageschrift abzulehnen.

Beschwerde bei Beauftragtem für Informationsfreiheit

Ich beschwerte mich über die Weigerung bei dem Beauftragten für Informationsfreiheit Peter Schaar:

Die Begründung des BMJ halte ich für fehlerhaft. Das BMJ nimmt schon allein deshalb, weil sich Irland mit der Veröffentlichung nicht einverstanden erklärt hat, die Gefahr nachteiliger Auswirkungen auf internationale Beziehungen an (§ 3 IFG). Wenn der Gesetzgeber das gewollt hätte, hätte er bestimmt, dass internationale Dokumente nur mit Einwilligung des Urheberstaates freigegeben werden dürfen. Dies hat der Gesetzgeber jedoch nicht bestimmt, sondern er hat lediglich ein Anhörungsverfahren vorgesehen (§ 8 IFG). Daraus ergibt sich, dass die fehlende Zustimmung eines betroffenen Staats den Zugangsanspruch nicht stets ausschließen sollte. Entscheidend ist vielmehr, ob die Zugangsgewährung gegen den Willen des Drittstaats im konkreten Einzelfall nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen befürchten lässt.

Im vorliegenden Fall ist nicht dargetan oder sonst ersichtlich, wie das Bekanntwerden der irischen Klageschrift gegen die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung nachteilige Auswirkungen auf unsere internationalen Beziehungen zu Irland haben könnte. Die wesentlichen Gründe der Klage sind aus dem Urteil ohnehin bekannt. Wie soll Irland auf die Veröffentlichung schon reagieren? Die Gefahr, dass Irland solche Dokumente künftig zurückhält, besteht nicht, weil die Mitgliedsstaaten zu solchen Nichtigkeitsklagen ohnehin zwingend angehört werden. Wenn sich Irland an einem internationalen Gerichtsverfahren vor dem EuGH beteiligt, muss es damit rechnen, dass die Dokumente an die Mitgliedsstaaten weiter gereicht werden und dort den nationalen Informationszugangsrechten unterliegen.

Wenn die Klageschrift irische Staatsgeheimnisse enthalten sollte, mögen diese geschwärzt werden. Enthält die Klageschrift dagegen keine sensiblen Informationen, gibt es keinen Grund, weshalb ihre Veröffentlichung nachteilige Auswirkungen haben sollte.

Insbesondere ist es nicht hinnehmbar, dass das BMJ den Zugang zu der Klageschrift auf Dauer auszuschließen versucht, obwohl es sich um ein Dokument handelt, das in der mündlichen Verhandlung des EuGH bereits öffentlich erörtert wurde und auch Gegenstand einer Zusammenfassung des EuGH war, die der Öffentlichkeit zu diesem Anlass zugänglich war. Würde man in solchen Fällen den Zugang immer von der Zustimmung des betroffenen Staates abhängig machen, würde man den gesamten Bereich der Gerichtsverfahren vor dem EuGH auf Dauer aus dem Zugangsanspruch herausbrechen. Dies entspräche dem Zweck des IFG und dem Willen des Gesetzgebers nicht.

Ich bitte Sie daher, das BMJ um Herausgabe zu ersuchen und im erneuten Weigerungsfall eine Rüge auszusprechen.

Die zuständige Mitarbeiterin des Beauftragten für Informationsfreiheit Peter Schaar forderte das Bundesjustizministerium zur Stellungnahme auf.

Das Bundesjustizministerium antwortete am 21.08.2009:

Der Anfrage von Herrn […] konnte nicht entsprochen werden, weil die Bekanntgabe der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Irland haben würde. Unabhängig von der gegebenen Verfügungsbefugnis legt das Bundesministerium der Justiz auf eine kooperative und einvernehmliche Zusammenarbeit wert. Da Irland der Weitergabe ausdrücklich widersprochen hatte (siehe Anlage zu meinem Schreiben vom 30. Juni 2009), konnte sich das BMJ darüber nicht hinweg setzen.

Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass Herr […] weder in ein Widerspruchs- noch in ein Klageverfahren eingetreten ist und somit die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung der Entscheidung des BMJ ungenutzt gelassen hat.

Die zuständige Mitarbeiterin des Beauftragten für Informationsfreiheit Peter Schaar antwortete dem Bundesjustizministerium:

vielen Dank für Ihre Stellungnahme.

Ihre Verfügungsbefugnis über die begehrten Dokumente sehen Sie darin zwar als gegeben an, führen aber weiter aus, dass Sie in internationalen Beziehungen auf eine kooperative und einvernehmliche Zusammenarbeit Wert legen. Da Irland der Weitergabe ausdrücklich widersprochen habe, könnten Sie sich nicht darüber hinwegsetzen.

Bei der Prognose der Nachteilswirkung durch die Information haben Bundesbehörden zwar einen weiten Spielraum, das im IFG normierte „nachteiligen Auswirkungen haben kann“ verpflichtet aber auf der anderen Seite die zugangsverpflichtete Behörde zu einer gründlichen Prognose der möglichen Nachteilswirkung (s. auch Berger/Roth/Scheel, Informationsfreiheitsgesetz,
zu § 3 Nr. 1 lit a). Eine solche Kontrolle durch das BMJ vermag ich bei der Bearbeitung der erneuten Anfrage von Herrn […] nicht zu erkennen. Es ist aber in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die Ablehnung des Antrags möglicherweise nur durch die allgemeine Besorgnis vor bestimmten negativen Auswirkungen auf das außenpolitische Interesse der Bundesregierung getragen wird. Insofern kann der ausdrückliche Widerspruch Irlands gegen eine Veröffentlichung lediglich ein Indiz sein.

Von einer förmlichen Beanstandung möchte ich dennoch zum jetzigen Zeitpunkt absehen, da von Ihnen und mir unterschiedliche Rechtsauffassungen vertreten werden, aber noch keine Gerichtsentscheidungen zur weiteren Auslegung herangezogen werden könnten. Im Übrigen ist Herr […] weder in ein Widerspruchs- noch in ein Klageverfahren eingetreten und somit besteht auch hier keine Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung der Entscheidung. Ich behalte mir aber vor, ggf. die Eingabe des Herrn […] zu einem späteren Zeitpunkt nochmals aufzugreifen, wenn zu dem Ausnahmetatbestand des § 3 Nr. 1 lit a) IFG und insbesondere zum Prüfungsumfang entsprechende Rechtssprechung vorliegt.

Gleichwohl beabsichtige ich, in meinem nächsten Tätigkeitsbericht den Vorgang und meine rechtliche Bewertung darzustellen.

Ergebnis

Im Ergebnis muss festgehalten werden, dass bisher alle Versuche gescheitert sind, an die wichtige Klageschrift Irlands gegen die Vorratsdatenspeicherung heranzukommen. Gesucht wird daher weiterhin eine Person, der es gelingt, über das Bundesjustizministerium – notfalls durch eine Klage –, die Europäische Kommission, einen anderen EU-Mitgliedsstaat oder sonst die Klageschrift Irlands gegen die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung in die Hände zu bekommen. Dies wäre für die Verfassungsbeschwerde gegen die Vorratsdatenspeicherung wichtig.

Ergänzung vom 13.11.2009:

Auch der Europäische Datenschutzbeauftragte und die Kanzlei des Europäischen Gerichtshofs haben es abgelehnt, den Schriftverkehr offenzulegen. Der Gerichtshof hat immerhin eine Zusammenfassung übersandt (englisch).

Ergänzung vom 27.11.2009:

Dank der Hilfe engagierter Internetnutzer liegen die Dokumente inzwischen im Wesentlichen vor. Sie werden demnächst in der Materialiensammlung des Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung veröffentlicht.

Ergänzung vom 12.12.2009:

Die Materialien sind nun im Internet verfügbar.

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Reporter ohne Grenzen: Vorratsdatenspeicherung gefährdet Pressefreiheit in Deutschland

Die Vorratsdatenspeicherung, nach der Telekommunikationsanbieter seit 2008 Verbindungsdaten für 6 Monate anlassunabhängig aufbewahren müssen, gefährdet die Pressefreiheit in Deutschland. Zu diesem Ergebnis kommt die Organisation „Reporter ohne Grenzen“ in der Begründung zu Ihrer internationalen Rangliste der Pressefreiheit 2009, in der Deutschland Platz 18 belegt.

Die Vorratsdatenspeicherung stellt nach Auffassung der Reporter eine „Gefahr für die Wahrung der Vertraulichkeit journalistischer Quellen“ dar, so Pressesprecherin Anja Viohl. Gleiches gelte für das BKA-Gesetz, das neben Onlinedurchsuchungen von Computern auch das heimliche Abhören von Telefonaten und E-Mails von Journalisten erlaubt. Zugleich schränkt es deren Zeugnisverweigerungsrecht ein. Beide Gesetze sind Gegenstand von Verfassungsbeschwerden. Die neue Bundesregierung sollte zunächst auf Druck der FDP im Koalitionsvertrag vereinbaren, Internetsperren aussetzen und die staatliche Nutzung der verfassungsrechtlich bedenklichen Vorratsdatenspeicherung zumindest einschränken zu wollen. Das hat sich jedoch leider nicht bewahrheitet.

Mit in Deutschlands ausbaufähiges Ergebnis eingeflossen seien auch Beschwerden von Journalisten über körperliche Übergriffe durch die Polizei. Etwa sei es beim Einsturz des historischen Stadtarchivs Köln am 03.03.2009 zu einem Angriff eines Polizisten auf einen freien Journalisten gekommen; ein Strafverfahren gegen den Beamten sei eingeleitet, aber wieder eingestellt worden. Am 16.06.2009 habe ein Hauptkommissar in Geldern einem freien Journalisten die Kamera aus der Hand geschlagen und ihn angegriffen, als dieser über einen Badeunfall berichten wollte.

Zur Abwertung führten außerdem Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmen von Recherchematerial, so etwa wegen Geheimnisverrats gegen einen Koblenzer Journalisten im Juni 2009, nachdem dieser kritisch über die überwiegend der öffentlichen Hand gehörende Nürnburgring GmbH berichtet hatte. Nach einer Entscheidung des Landgerichts Koblenz vom August 2009 waren beide Ermittlungsmaßnahmen rechtswidrig.

Negativpunkte sammele Deutschland ferner beim mangelhaften Zugang öffentlicher Informationen, der sogenannten Informationsfreiheit. Noch immer gebe es in fünf Bundesländern Deutschlands keine Informationsfreiheitsgesetze, in den übrigen Bundesländern und auf Bundesebene würden Anfragen häufig abschlägig beschieden.

Zunehmend gebe es auch Klagen von Journalisten über örtliche Zugangsbeschränkungen der Polizei bei Großereignissen sowie komplizierte Akkreditierungspraktiken.

Eine Gefahr für die Pressefreiheit in Deutschland seien auch mediale Konzentrationstendenzen. So seien in Mecklenburg-Vorpommern die Mantelredaktionen vom Nordkurier und der Schweriner Volkszeitung zusammengelegt worden; in Nordrhein-Westfalen seien die Mantelredaktionen der Neuen Ruhrzeitung, der Westdeutschen Allgemeinen Zeitung und der Westfälischen Rundschau zusammengelegt worden.

Positiv bewertet „Reporter ohne Grenzen“ in Deutschland die hohe Zahl von Journalisten und die im internationalen Vergleich noch immer regelmäßigen investigativen Medienberichte.

Die einzelnen Ergebnisse erhob „Reporter ohne Grenzen“ nach eigenen Angaben durch Befragungen von Behörden und mit Hilfe des Deutschen Journalistenverbands e.V., des Netzwerks Recherche e.V. und des Vereins der ausländischen Presse in Deutschland e.V. Die Organisation „Reporter ohne Grenzen“, die das Ranking jährlich durchführt, ist in Deutschland ein gemeinnütziger Verein und offizieller Berater des Europarats, der UNO und der UNESCO.

Jonas

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Bundestagswahl: Vorratsdatenspeicherung als Karrierebremse

Die Bundestagswahl hat die Karten im Streit um die Protokollierung unseres Kommunikations-, Bewegungs- und Internetnutzungsverhaltens neu gemischt. Der Stimmenanteil der „Bürgerrechtsparteien“, die 2007 gegen die Vorratsdatenspeicherung gestimmt hatten (FDP, Grüne und Linke), ist von 27% auf 38% der Sitze im Deutschen Bundestag hinaufkatapultiert worden.

Mit der FDP kommen erstmals wieder Befürworter einer protokollierungsfreien Kommunikation an die Macht. Die folgenden FDP-Bundespolitiker haben gemeinsam mit Burkhard Hirsch Verfassungsbeschwerde gegen die Vorratsdatenspeicherung eingereicht (Az. 1 BvR 263/08):

  1. Dr. Hermann Otto Solms (MdB, finanzpolitischer Sprecher der FDP und Mitglied der „großen Koalitionsrunde“)
  2. Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (MdB, rechtspolitische Sprecherin der FDP und Mitglied der „großen Koalitionsrunde“)
  3. Gisela Piltz (MdB, innenpolitische Sprecherin der FDP und Mitglied der Arbeitsgruppe Inneres der Koalitionsverhandlungen)
  4. Dr. Martin Lindner (MdB, Spitzenkandidat der Berliner FDP)
  5. Johannes Vogel (MdB, Bundesvorsitzender der Jungen Liberalen)

Auch Abgeordnete von Bündnis 90/Grüne und der Linken sind in anderen Verfahren (Az. 1 BvR 586/08 und 1 BvR 508/08) Beschwerdeführer gegen die Vorratsdatenspeicherung.

Die Ministerkarriere von Brigitte Zypries (SPD), der Hauptprotagonistin der Vorratsdatenspeicherung in Deutschland, hat die Bundestagswahl hingegen beendet. Frau Zypries trieb die Vorratsdatenspeicherung trotz eines ablehnenden Beschlusses des Deutschen Bundestages im EU-Ministerrat voran und setzte sie anschließend in Deutschland um, anstatt vor dem Europäischen Gerichtshof Klage dagegen einzureichen.

Auch für die „einfachen“ Bundestagsabgeordneten erwies sich eine Unterstützung der Vorratsdatenspeicherung als Karrierebremse: 135 der 366 Abgeordneten, die 2007 für das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung stimmten, sind nicht wieder in den Bundestag eingezogen (37%). Von den 156 Abgeordneten, die gegen die Vorratsdatenspeicherung stimmten, sind dagegen nur 34 nicht mehr im Bundestag vertreten (22%). Gegen Überwachung einzutreten, erweist sich also auch beruflich als cleverer Schachzug.

Die mutigen Dissidenten aus den Regierungsfraktionen übrigens – also die CDU-, CSU- und SPD-Abgeordneten, die trotz der Parteilinie gegen die Vorratsdatenspeicherung gestimmt haben – haben ihre Karrierechancen dadurch keineswegs verschlechtert: Nur 4 der 11 Dissidenten sind nun nicht mehr im Bundestag vertreten. Mit 36% war die Abwahlquote sogar noch etwas geringer als die der linientreuen Parteisoldaten (37%). Das sollte den eigenständigen Denkern unter den Abgeordneten Mut machen.

Ob die Bundestagswahl allerdings einen Politikwechsel hin zu einer freiheitsfreundlicheren Politik einläutet, wird vom Inhalt des Koalitionsvertrags, zu einem großen Teil aber auch von der Person des nächsten Bundesinnen- und Bundesjustizministers abhängen. Gerade in der Innenpolitik droht der Sicherheitsideologe Dr. Wolfgang Schäuble (CDU) seine grundrechtsfeindliche Arbeit fortzusetzen, wenn er nicht durch einen freiheitsfreundlicheren Minister ersetzt wird. Nur mit einem neuen Bundesinnenminister wird eine neue, intelligentere Innenpolitik zu machen sein.

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Entscheidet der Europäische Gerichtshof über die Vorratsdatenspeicherung? [ergänzt am 04.02.2010]

In zwei vielbeachteten Entscheidungen aus dem Februar diesen Jahres (Az.6 K 1045/08.WI und 6 K 1352/08.WI) über die Klagen dreier Landwirte aus Hessen hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden die Auffassung vertreten, die Veröffentlichung von Subventionsempfängern im Internet sowie die Vorratsdatenspeicherung seien grundrechtswidrig; auch sei die Aufzeichnung des Surfverhaltens in „logfiles“ unzulässig. Das Verwaltungsgericht unter Vorsitz von Hans-Hermann Schild hat die Fragen dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) zur Entscheidung vorgelegt (Az. C-92/09 und C-93/09).

In ihrer hier erstmals veröffentlichten Stellungnahme (pdf) gegenüber dem EuGH vom 23.06.2009 hält die Europäische Kommission die Fragen für teils unzulässig, teils unbegründet. Die Veröffentlichung von Name, Wohnort und Zuwendungshöhe von Millionen Subventionsempfängern – hauptsächlich Bauern – im Internet sei aus Transparenzgründen erforderlich und auch verhältnismäßig. Die Prüfung der Vereinbarkeit der Richtlinie 2006/24/EG zur Vorratsdatenspeicherung mit den Grundrechte der betroffenen Bevölkerung habe „nichts ergeben […], was die Gültigkeit der Richtlinie 2006/24/EG […] in Frage stellen würde“. Die Frage nach der Zulässigkeit der Aufzeichnung des Surfverhaltens durch Anbieter von Internetportalen sei „unzulässig“ und „nicht zu beantworten“. Die Regierungen Griechenlands, Schwedens und der Niederlande kommen in eigenen Stellungnahmen (pdf) zu ähnlich negativen Ergebnissen.

Demgegenüber unterstützen die Kläger in einer 57-seitigen Stellungnahme (pdf) vom 11.10.2009 die Auffassung des vorlegenden Verwaltungsgerichts. Die Veröffentlichung unzähliger Namen von Landwirten im Internet trage zur Transparenz von Agrarbeihilfen nichts bei und schaffe jedenfalls „keinen gerechten Ausgleich“ mit den Grundrechten der Betroffenen. Die globale und pauschale Aufzeichnung des Telekommunikationsverhaltens der gesamten Bevölkerung (Vorratsdatenspeicherung) verstoße gegen die in der Europäischen Menschenrechtskonvention garantierten Grundrechte auf Datenschutz und freie Meinungsäußerung. Die „flächendeckende und unterschiedslose“ Vorratsdatenspeicherung dringe noch weit tiefer in unser Privatleben ein als die vom Menschenrechtsgerichtshof bereits verworfene britische DNA-Datenbank (Az. 30562/04 und 30566/04). Sie sei „verzichtbar für die Strafverfolgung“ und begründe einen unzumutbaren Eingriff in die Rechte der Betroffenen. Ein Verbot sei auch deshalb erforderlich, weil „die globale Speicherung von Daten allein für eine mögliche künftige staatliche Verwendung“ sonst „allmählich alle Lebensbereiche erfassen“ würde. In der Aufzeichnung der IP-Adressen der Benutzer einer Homepage ohne deren ausdrückliche Einwilligung sehe das Verwaltungsgericht zu Recht einen Verstoß gegen die EG-Datenschutzrichtlinie. Anbieter von Internetportalen hätten kein berechtigtes Interesse an einer anlasslosen, globalen und pauschalen Surfprotokollierung. Jedenfalls müsse das Interesse der Betreiber an einem Vorgehen gegen einzelne missbräuchlich handelnde Personen „hinter das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der unzähligen rechtmäßig handelnden Nutzer zurücktreten“.

Auf Anfrage des Gerichtshofes haben die Kläger eine mündliche Verhandlung beantragt. Der Europäische Gerichtshof hat über diesen Antrag noch nicht entschieden.

Gestern meldete die taz, das Bundesverfassungsgericht werde voraussichtlich im Dezember 2009 über die Sammelbeschwerde von über 34.000 Menschen gegen die Vorratsdatenspeicherung mündlich verhandeln. Das Bundesverfassungsgericht könne in der Folge den Europäischen Gerichtshof mit der Frage befassen, ob die EG-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung mit unseren Grundrechten vereinbar ist. Mit Urteil vom 10.02.2009 (Az. C‑301/06) hatte der EuGH eine Klage Irlands gegen die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung abgewiesen, jedoch angemerkt, „dass sich die von Irland erhobene Klage allein auf die Wahl der Rechtsgrundlage bezieht und nicht auf eine eventuelle Verletzung der Grundrechte als Folge von mit der Richtlinie 2006/24 verbundenen Eingriffen in das Recht auf Privatsphäre.“

Weitere Informationen:

Ergänzung vom 14.11.2009:

Der Europäische Gerichtshof hat den Schriftsatz der Beschwerdeführer vom 11.10.2009 mit der Begründung zurückgeschickt, das schriftliche Verfahren sei bereits abgeschlossen. Beschäftigen wird er sich aber mit dem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. In deren Rahmen können die wichtigsten Argumente noch mündlich vorgebracht werden.

Ergänzung vom 18.11.2009:

Mit Beschluss vom 27.10.2009 ist das Verfahren an die mit 13 Richtern besetzte Große Kammer des EuGH verwiesen worden. Die Verfahrensordnung des Gerichtshofs sieht eine Entscheidung durch die Große Kammer vor, wenn „die Schwierigkeit oder die Bedeutung der Rechtssache oder besondere Umstände eine Verweisung an die Große Kammer erfordern.“

Zur zuständigen Generalanwältin ist Eleanor Sharpston bestimmt worden, die sich schon in anderem Zusammenhang für eine bürgerfreundliche Auslegung des Grundrechts auf Privatsphäre (Art. 8 EMRK) ausgesprochen hat.

Der Europäische Gerichtshof hat Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt für Dienstag, den 02.02.2010, 9.30 Uhr (rue du Fort Niedergrünewald, Luxemburg). Die mündliche Verhandlung ist öffentlich.

Ergänzung vom 04.02.2010:

Übersicht der veröffentlichten Verfahrensdokumente:

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Kompromissmöglichkeiten zur Vorratsdatenspeicherung

FDP, CDU und CSU verhandeln derzeit über die Forderung der Liberalen, die 2007 von schwarz-rot beschlossene globale und verdachtslose Aufzeichnung aller unserer elektronischen Kontakte und Handybewegungen (Vorratsdatenspeicherung) wieder einzustellen. Die FDP stellt allerdings nur 28% (93 von 332) der Koalitionsabgeordneten im Deutschen Bundestag. Für den Fall, dass sie damit die völlige Abschaffung der Vorratsdatenspeicherung nicht durchsetzen kann, ist es sinnvoll, sich über mögliche Kompromisslinien Gedanken zu machen.

Um die schädlichen Wirkungen der verfassungswidrigen Vorratsdatenspeicherung einzudämmen, ohne sie abschaffen zu können, bieten sich die folgenden Maßnahmen an:

  1. Abschaffung des Identifizierungszwangs in der Telekommunikation (§ 111 TKG). Dadurch könnten etwa Prepaid-Karten wieder anonym erworben werden. Eine Aufhebung durch das Bundesverfassungsgericht in der anhängigen Verfassungsbeschwerde (Az. 1 BvR 1299/05) würde so vermieden.
  2. Abschaffung des Verhängens von Bußgeldern oder Zwangsmitteln gegen Unternehmen, die sich der Vorratsdatenspeicherung verweigern. Auf diese Weise würde Wettbewerbsgleichheit hergestellt, nachdem das Verwaltungsgericht Berlin zurzeit ohnehin alle Anbieter, die dies beantragen, von der Speicherpflicht befreit. Die FDP hatte bereits einen Gesetzentwurf vorgelegt, der in diese Richtung ging.
  3. Abschaffung der Vorratsdatenspeicherung durch deutsche Anonymisierungsdienste (§ 113a Abs. 5 TKG), durch deutsche Reseller (§ 113a Abs. 1 S. 2 TKG) und der IP-Adressen von E-Mail-Nutzern (§ 113a Abs. 3 TKG). Es handelt sich dabei um deutsche Sonderwege, die den Rahmen der EG-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung sprengen, wie das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat.
  4. Nutzung der anlasslos gespeicherten Telekommunikationsdaten ausschließlich zur Verfolgung schwerer Straftaten, die eine Freiheitsstrafe von mindestens vier Jahren erwarten lassen (§ 113b TKG). Insbesondere muss die Nutzung der Protokolle über § 113 TKG zu Bagatellzwecken und ohne richterliche Anordnung gestoppt werden.
  5. Volle Entschädigung der Anbieter für Investitions- und Vorhaltekosten, die unabhängig von Auskunftsersuchen anfallen (vgl. § 110 Abs. 1 Nr. 1 TKG).
  6. Flankierende Maßnahmen: Verschlüsselung der Vorratsdaten mit Schlüsseln der Bedarfsträger. Zuverlässige Benachrichtigung aller von Zugriffen Betroffenen. Erhebungs- und Verwendungsverbot für rechtswidrig erhobene oder gespeicherte Daten. Pauschaler Entschädigungsanspruch bei rechtswidriger Datenerhebung oder -speicherung. Verbandsklagerecht für Datenschutzvereinigungen. Unabhängige Untersuchung von Wirksamkeit, Kosten, schädlichen Nebenwirkungen und Alternativen der Vorratsdatenspeicherung.

Die Umsetzung dieser Punkte entspräche einer möglichst grundrechtsfreundlichen, nicht überschießenden 1:1-Umsetzung der EG-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung.

Ungeachtet dieser Kompromissmöglichkeit muss die unverhältnismäßige, verdachtslose Aufzeichnung all unserer Kontakte, Bewegungen und Internetverbindungen selbst gestoppt werden. Eine flächendeckende Protokollierung des Kommunikationsverhaltens ohne Anlass ist verfassungswidrig und behindert vertrauliche Kontakte zu Journalisten, Beratungsstellen oder Geschäftspartnern unzumutbar. Die flächendeckende Vorratsdatenspeicherung könnte ersetzt werden durch eine Befugnis der Polizei, gezielt und unkompliziert die vorläufige Nichtlöschung der Verbindungsdaten von Verdächtigen anzuordnen (Art. 16, 17 Cybercrime-Convention), bis ein Richter über die Herausgabe der Daten entschieden hat.

Nach dem aktuellen Verhandlungsstand würde die Union bei der Vorratsdatenspeicherung gerne alles unverändert lassen, solange das Bundesverfassungsgericht nicht zu Veränderungen zwingt. Dagegen verlangt die FDP zurecht, dass die Union auch bei der Vorratsdatenspeicherung zumindest ein Stück weit – dem 28%igen Koalitionsanteil der FDP angemessen – nachgibt. Im FDP-Wahlprogramm heißt es dazu:

Seite 27:

Die FDP fordert […] die Abschaffung der Vorratsdatenspeicherung sowie den Verzicht auf heimliche Online-Durchsuchungen privater Computer.

Seite 30:

Der Staat darf in Freiheitsrechte der Bürger nur dann eingreifen, wenn die Maßnahme im Einzelfall geeignet, erforderlich und angemessen ist. Die FDP lehnt daher die anlasslose Gefahrenabwehr ab. Die anlass- und verdachtsunabhängige Vorratsdatenspeicherung hat die FDP von Anfang an abgelehnt.

Vor der Wahl sagte FDP-Parteichef Westerwelle dem SPIEGEL auf die Frage, ob die FDP die Vorratsdatenspeicherung akzeptieren werde: „Nein, die Vorratsdatenspeicherung muss auf den Verhandlungstisch.“

Nachdem das Versprechen, die Vorratsdatenspeicherung zu stoppen, ein zentrales Wahlkampfthema der FDP war und führende FDP-Mitglieder Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz erhoben haben, darf die FDP keine Koalition eingehen, die hier alles beim Alten lässt. Insbesondere ist der Vorschlag der Union inakzeptabel, man verzichte auf weitere Verschärfungen, wenn die FDP auf Veränderungen an den bestehenden Gesetzen verzichte. Mit dieser Nulllösung würde man Kernforderungen der Bürgerrechtsbewegung für bloß virtuelle „Nichtverschlechterungen“ aufgeben. Dass keine neuen Vorhaben gegen den Willen des Koalitionspartners beschlossen werden, ist eine Selbstverständlichkeit und kein Zugeständnis der Union an die FDP.

Erklärte sich die FDP mit der im Wesentlichen unveränderten Beibehaltung der Vorratsdatenspeicherung einverstanden, verlöre sie ihre Glaubwürdigkeit auf dem zentralen Themenfeld der Bürgerrechte. Insbesondere an der Vorratsdatenspeicherung wird sich entscheiden, ob die FDP „Bürgerrechtspartei“ genug ist, um das Zustandekommen einer Koalition von substanziellen Zugeständnissen der Union abhängig zu machen.

Eine FDP-Fraktionsmitarbeiterin empfiehlt, die verhandelnden Personen sollten „mitkriegen, dass Umfallen und Wackeln keine Option ist“. Sie meint, „dass es auf jeden Fall sinnvoll ist, das von allen Seiten ([Pressemitteilungen], Namensartikel, Mails, Briefe etc.) an die entscheidenden Personen nochmals deutlich heranzutragen.“ Der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung bietet fertige „Freiheitskarten“ mitsamt der Adressen der Verhandlungsführer/innen von FDP, CDU und CSU an, mit denen man den Stopp der Vorratsdatenspeicherung verlangen kann.

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Gericht: Quick Freeze statt Vorratsdatenspeicherung [ergänzt am 19.09.2009]

Ein Urteil des Landgerichts Hamburg belebt die Diskussion um Alternativen zur Totalprotokollierung der Telekommunikation (Vorratsdatenspeicherung).

Hintergrund

Als SPD, CDU und CSU die verfassungswidrige Vorratsdatenspeicherung einführten, legten sie fest, dass die anlasslos für die gesamte Bevölkerung erfassten Informationen nur für staatliche Zwecke genutzt werden dürfen (§ 113b TKG). Eine Nutzung zur Auskunfterteilung an private Rechteinhaber scheidet daher aus.

Als bisher einziger Internet-Zugangsanbieter weigert sich Hansenet („Alice DSL“) bereits, überhaupt ohne Anlass zu speichern, welcher seiner Kunden wann unter welcher IP-Adresse im Netz unterwegs war. Hansenet erteilt darüber folglich auch keine Auskünfte an private Tauschbörsenjäger.

Eine der betroffenen Firmen hat daraufhin vor dem Landgericht Hamburg geklagt und verlangt, dass Hansenet künftig auf ihr Verlangen die Daten von Nutzern, welche die Firma einer Urheberrechtsverletzung verdächtigt, notiert. Dabei meldet die Firma allein über 100 Hansenet-Nutzer pro Tag.

Das Urteil des Landgerichts Hamburg

Der Antrag der Firma hatte vorläufig Erfolg: Das Landgericht Hamburg ordnete in erster Instanz an, dass in Fällen, in denen

  • der Rechteinhaber eine Rechtsverletzung feststellt,
  • er die IP-Adresse des Verletzers Hansenet während der Geschäftszeiten mitteilt und
  • die Internetverbindung des Verletzers noch nicht getrennt ist

Hansenet die zur etwaigen späteren Auskunfterteilung erforderlichen Verkehrsdaten festzuhalten hat (Urteil vom 11.03.2009, Az. 308 O 75/09).

Die Anordnung des Landgerichts entspricht exakt dem Quick-Freeze-Verfahren („schnell einfrieren“), das Datenschützer seit Jahren als Alternative zur flächendeckenden Vorratsdatenspeicherung empfehlen.

Urteil falsch

Das Urteil des Landgerichts Hamburg widerspricht allerdings nach meiner Überzeugung der aktuellen Gesetzeslage und dürfte daher in den höheren Instanzen keinen Bestand haben. Die bestehenden Gesetze sehen ein Quick-Freeze-Verfahren nicht vor. Bei Einführung des urheberrechtlichen Auskunftsanspruchs in § 101 UrhG war von einem Quick-Freeze-Verfahren keine Rede.

Das Landgericht begründet seine Entscheidung mit dem Argument, nach § 96 Abs. 2 Satz 1 TKG dürften Verkehrsdaten über das Ende der Verbindung hinaus verwendet werden, soweit sie für die durch § 101 Abs. 2 UrhG begründeten Zwecke erforderlich seien.

Die Formulierung des § 96 Abs. 2 TKG, an die das Landgericht anknüpft, hat aber eine andere Bedeutung. Zur Begründung der Vorschrift schrieb die Bundesregierung:

Die bestehende Formulierung in § 96 Abs. 2 Satz 1 TKG „Die…Verkehrsdaten dürfen…nur verwendet werden, sofern …“ führt durch das Wort „nur“ in Verbindung mit der nach dem Wort „sofern“ folgenden abschließenden Aufzählung der zulässigen Zwecke zu dem nicht beabsichtigten Rückschluss, dass die Daten nicht für die durch die §§ 100g, 100h der Strafprozessordnung (StPO), § 8 Abs. 8 und 10 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG), § 10 Abs. 3 des Gesetzes über den Militärischen Abschirmdienst (MAD-Gesetz) und § 8 Abs. 3a des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst (BND-Gesetz) sowie durch Landesrecht geregelte Erteilung von Auskünften über Verkehrsdaten an die Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden verwendet werden dürften. Eine derartige Interpretation steht allerdings im Widerspruch zu dem eindeutig erkennbaren Willen des Gesetzgebers, dem bis zum Inkrafttreten des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 durch § 3 TDSV Rechnung getragen wurde. Zur Klarstellung des Gewollten wird daher die Aufzählung der zulässigen Zwecke um die Wörter „oder für die durch andere gesetzliche Vorschriften begründeten“ ergänzt.

Der Gesetzgeber wollte mit der Bezugnahme auf andere gesetzliche Vorschriften also nur klarstellen, dass Auskünfte über ohnehin vorhandene Daten erteilt werden dürfen, wenn andere Gesetze dies vorschreiben. Er wollte aber nicht zur Datenspeicherung für mögliche künftige Auskünfte ermächtigen.

Vor dem missverständlichen Wortlaut hatte ich gleichwohl schon damals gewarnt. Der zuständige Referent der SPD-Bundestagsfraktion versicherte daraufhin: „Der Ausdruck ‚verwenden‘ erweitert die Speicherungsmöglichkeiten nicht, da er sich nur auf ohnehin bereits legitim gespeicherte Daten bezieht.“

Selbst wenn man den Wortlaut des § 96 Abs. 2 TKG wie das Landgericht auslegen wollte, ermächtigt er nicht zu einer Speicherung für mögliche zukünftige Auskünfte: Im Zeitpunkt des „Zurufs“ steht nämlich noch nicht fest, ob die Speicherung der Nutzerdaten tatsächlich zur Erfüllung eines Auskunftsanspruchs „erforderlich“ ist. Ein Auskunftsanspruch entsteht nämlich nur unter bestimmten Voraussetzungen. Die Bundesregierung schrieb im Gesetzentwurf: „Dabei ist die richterliche Anordnung der Auskunftspflicht über Verkehrsdaten die Voraussetzung für den Auskunftsanspruch des Rechtsinhabers gegenüber dem Internet-Provider.“ Entsteht der Auskunftsanspruch danach erst mit einer richterlichen Auskunftsanordnung, so kann der Zugangsanbieter im Vorfeld weder verpflichtet noch berechtigt sein, Datenspeicherungen vorzunehmen.

Die Auslegung des LG Hamburg verstößt folglich sowohl gegen den Willen des Gesetzgebers wie auch gegen den Wortlaut des Gesetzes.

Grob falsch ist die weitere, nicht begründete Meinung des Landgerichts, eine siebentägige Speicherung der Zuordnung von IP-Adressen sei „generell zulässig“. Das Gegenteil ist der Fall.

Grundidee richtig

Wenngleich das Urteil im Widerspruch zur aktuellen Gesetzeslage steht, ist das angeordnete Quick-Freeze-Verfahren rechtspolitisch im Bereich schwerer Straftaten als Alternative zur flächendeckenden, verdachtslosen Totalspeicherung zu begrüßen. Die Cybercrime-Konvention des Europarats verpflichtet Deutschland sogar, ein Quick-Freeze-Verfahren einzuführen. Nach Art. 17 des Abkommens über Computerkriminalität muss Deutschland sicher stellen, „dass die umgehende Sicherung von Verkehrsdaten […] mög­lich ist“. Diese Möglichkeit besteht bisher nicht.

Das Urteil des Landgerichts Hamburg widerlegt zugleich die Argumentation, dass das Quick-Freeze-Verfahren nicht funktioniere. In Zeiten von Flatrate-Internetzugängen bleibt die Internetverbindung oft den ganzen Tag lang bestehen. Wenn Strafverfolger hier zügig agieren und mit dem Zugangsanbieter kooperieren, besteht eine beträchtliche Erfolgswahrscheinlichkeit auch ohne Vorratsdatenspeicherung.

Aufgabe der Politik ist es somit, die Vorratsdatenspeicherung zugunsten eines Quick-Freeze-Verfahrens abzuschaffen. Aufgabe der Gerichte wird es sein, das Landgericht Hamburg zu korrigieren, was die Auskunfterteilung an private Rechteinhaber angeht.

Ergänzung vom 16.08.2009:

Der österreichische Oberste Gerichtshof (OGH) hat nunmehr entschieden, aus einer Auskunftspflicht könne kein Recht und keine Pflicht zur Aufbewahrung von Daten zum Zwecke einer späteren Auskunftserteilung abgeleitet werden (Urteil vom 14.7.2009, 4 Ob 41/09x). Zur Begründung heißt es:

Zunächst fehlt es an einer ausdrücklichen Regelung, wonach die Speicherung und Verarbeitung von Verkehrsdaten zum Zweck der Erteilung von Auskünften nach § 87b Abs 3 UrhG zulässig ist. Eine implizite Ableitung aus der urheberrechtlichen Bestimmung (so insb Schachter in Kucsko [Hrsg], urheber.recht [2008] 1273; Schanda, MR 2006, 215), ist nicht möglich. […]

Zum anderen kann die Annahme einer bloß impliziten Regelung dem gemeinschaftsrechtlichen Erfordernis einer Anordnung durch „Rechtsvorschrift“ nicht genügen. Durch diesen formellen Gesetzesvorbehalt soll offenkundig Rechtssicherheit geschaffen werden, die bei Annahme einer bloß impliziten Anordnung, wie auch das vorliegende Verfahren beweist, nicht gegeben ist. Dies schließt – anders als bei einer Auskunft über den Betreiber eines Mehrwertdienstes, die keine Verarbeitung von Verkehrsdaten erfordert (4 Ob 7/04i = SZ 2004/33) – auch eine Analogie zur Füllung einer planwidrigen Lücke im TKG 2003 aus.

Ergänzung vom 19.09.2009

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat entschieden, bis zur Entscheidung über den Auskunftsantrag eines Rechteinhabers könne das Gericht die einstweilige Aufbewahrung der zur Auskunfterteilung erforderlichen Verkehrsdaten anordnen (Az. 6 W 47/09; ebenso OLG Köln, 6 Wx 2/08). Die Speicherung sei „für die durch andere gesetzliche Vorschriften begründeten Zwecke erforderlich“ (§ 96 TKG).

Dass das Landgericht Hamburg eine Speicherpflicht schon auf bloßen Zuruf des Rechteinhabers sieht, hat inzwischen auch Dr. Jens Schulze zur Wiesche von JUCONOMY Rechtsanwälte als verfehlt bezeichnet (MMR 2009, 574; Abruf kostenpflichtig).

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Gericht: Hansenet muss Vorratsdatenspeicherung zunächst nicht umsetzen [ergänzt am 18.11.2009]

Die Bundesnetzagentur darf den bundesweit tätigen Telekommunikationsanbieter Hansenet, auch bekannt unter der Marke Alice, einstweilen nicht dazu verpflichten, die Vorratsdatenspeicherung umzusetzen. Das hat das Verwaltungsgericht Köln mit Beschluss vom 20.05.2009 (Az. 21 L 234/09) entschieden.

Hansenet weigert sich bislang, die IP-Adressen seiner Internetkunden auf Vorrat zu speichern, so dass die Nutzer weitgehend anonym im Netz surfen. Per Verfügung vom 27.01.2009 hatte die Bundesnetzagentur Hansenet daher zur sofortigen Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung verpflichtet. Dagegen hat Hansenet erfolgreich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Die Gerichtsentscheidung bedeutet, dass gegen Hansenet einstweilen keine Zwangsmittel wegen Nichtumsetzung der Vorratsdatenspeicherung verhängt werden dürfen.

Gerichtssprecher und Verwaltungsrichter Uhlenberg zufolge lag der Grund der Entscheidung allerdings in formalen Ermessensfehlern: Die Bundesnetzagentur habe pflichtwidrig keine Abwägung für und wider die Verfügung durchgeführt. Zu Fragen über die Rechtsmäßigkeit der Vorratsdatenspeicherung sei es so erst gar nicht gekommen, weswegen man das Gesetz – im Unterschied zum Verwaltungsgericht Berlin im Fall BT Germany – auch nicht dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt habe. Uhlenberg räumte ein, dass die Bundesnetzagentur die beanstandeten Mängel ihrer Verfügung vom 27.01.2009 noch nachträglich beheben könne. Weist die Bundesnetzagentur Hansenets Widerspruch zurück, müsste Hansenet dagegen erneut das Verwaltungsgericht anrufen. Ob das Gericht in diesem Fall zu einer Überprüfung der Vorratsspeicherpflicht kommen werde, ließ Uhlenberg offen.

Nach dem Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung gemäß §§ 113a, b TKG müssen Telekommunikationsanbieter Verbindungsdaten aller Bürger, unbesehen dessen, ob auch nur der Verdacht einer rechtswidrigen Handlung vorliegt, für 6 Monate auf Vorrat speichern. Seit 2009 drohen Anbietern bei Nichtumsetzung hohe Bußgelder. Das Bundesverfassungsgericht prüft derzeit eine vom Bürgerrechtsbündnis Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung initiierte Grundrechtsbeschwerde, die von 34.000 Bürgern wegen Verletzung ihres informationellen Selbstbestimmungsrechts mitgetragen wird und damit eine der größten in der Geschichte Deutschlands ist. Letzter Verfahrensstand ist, dass das Bundesverfassungsgericht im April 2009 einen weiteren kritischen Fragenkatalog zur Wirksamkeit der Vorratsdatenspeicherung versandt hat. Mehrere Anbieter haben ferner vor dem Verwaltungsgericht Berlin durchgesetzt, die Vorratsdatenspeicherung bis zur Hauptsacheentscheidung des Bundesverfassungsgerichts wegen unverhältnismäßiger Kosten nicht umsetzen zu müssen. Auch das Verwaltungsgericht Wiesbaden meldete Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Totalerfassung des Telekommunikationsverhaltens aller Bürger an. Das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung beruht zwar auf einer Europäischen Richtlinie, die allerdings von der deutschen Bundesregierung, namentlich Bundesjustizministerin Zypries (SPD), aktiv mit vorangetrieben worden war.

Jonas

Ergänzung vom 13.10.2009:

Ich wurde zu den Folgen gefragt, sollte die Verfassungsbeschwerde gegen die Vorratsdatenspeicherung (Az. 1 BvR 256/08 und 1 BvR 508/08) ganz oder teilweise abgewiesen werden. Vorab halte ich diesen Fall für unwahrscheinlich, weil ich von der Unvereinbarkeit einer anlasslosen Totalprotokollierung unseres Telekommunikationsverhaltens mit unseren Grund- und Menschenrechten überzeugt bin. Sollte der Fall gleichwohl eintreten, werde ich die weiteren Möglichkeiten des Rechtsschutzes ausschöpfen. Dazu zählt erstens eine Beschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Dass die Vorratsdatenspeicherung die Europäische Menschenrechtskonvention verletzt, habe ich bereits ausführlich begründet. Sollte das Bundesverfassungsgericht die Beschwerde ganz oder teilweise abweisen, ohne zuvor den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) angerufen zu haben, kommt zweitens auch eine Klage vor den Zivilgerichten in Frage, um die EG-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung endlich auf ihre Vereinbarkeit mit den Gemeinschaftsgrundrechten überprüfen zu lassen. Einstweilen gehen wir aber davon aus, dass das Bundesverfassungsgericht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) anrufen wird und die Vorratsdatenspeicherung in der Folge auf europäischer und deutscher Ebene für verfassungswidrig erklärt wird.

Ergänzung vom 27.10.2009:

Nach der oben genannten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln hat die Bundesnetzagentur am 06.07.2009 einen weiteren Bescheid erlassen, der Hansenet wieder zur Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung verpflichtet. Einen Antrag auf Aussetzung dieser Verfügung hat das Verwaltungsgericht Köln am 08.09.2009 abgelehnt (Az. 21 L 1107/09). Hansenet hat gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt, über die das Oberverwaltungsgericht noch nicht entschieden hat. In der Zwischenzeit muss das Unternehmen der Verfügung Folge leisten. Auf Anfrage wegen der aktuellen Speicherpraxis teilte mir Hansenet am 27.10.2009 mit:

Wir werden die Vorratsdatenspeicherung bis zu einer endgültigen Entscheidung nicht vollumfänglich umsetzen. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir Ihnen bis dahin auch keine weiteren Details geben können.

Ergänzung vom 31.12.2009:

Laut WirtschaftsWoche speichert Hansenet die IP-Adressen seiner Internetkunden weiterhin nicht auf Vorrat.

Ergänzung vom 18.11.2009:

Die Beschwerde von Hansenet gegen die Entscheidung des VG Köln war ohne Erfolg (OVG Münster, Az. 13 B 1392/09).

Das OVG Münster betont in seiner Entscheidung zwar, dass offen ist, ob die Vorratsdatenspeicherung mit den Grundrechten vereinbar ist. Es bezeichnet die Vorratsdatenspeicherung als „anlasslose Überwachung, mithin eine ohne Vorliegen eines Anfangsverdachts oder eines konkreten Hinweises eingeleitete Kontrolle“.

Gleichwohl müsse Hansenet den Speicherzwang bis zur Klärung umsetzen.
Dies gelte selbst dann, wenn dadurch „finanzielle Folgen drohen, die nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht im Wege der Staatshaftung rückgängig gemacht werden könnten“.

Anderen Anbietern kann man nur raten, vor das grundrechtsfreundlichere Verwaltungsgericht Berlin zu ziehen, bevor die Bundesnetzagentur mit Sitz in Bonn einen Verpflichtungsbescheid erlässt, der nur noch vor den Gerichten Nordrhein-Westfalens anfechtbar ist. Die Bundesnetzagentur hat gegen die Entscheidungen des VG Berlin allesamt Beschwerde eingelegt, über die noch nicht entschieden ist.

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Bundesverfassungsgericht prüft Informationsweitergabe an das Ausland

Unter dem Aktenzeichen 2 BvR 637/09 prüft das Bundesverfassungsgericht zurzeit die Verfassungsbeschwerde zweier Juristen gegen die Weitergabe persönlicher Informationen über Deutsche an das Ausland. Die Beschwerdeführer wollen die deutsche Zusammenarbeit etwa mit den USA stoppen, weil sie darin eine „Beihilfe zu nachfolgenden Menschenrechtsverletzungen“ im Ausland sehen.

Die am 23. März eingereichte Verfassungsbeschwerde richtet sich konkret gegen die Entscheidung des Bundestages, dem Übereinkommen des Europarats vom 23. November 2001 über Computerkriminalität beizutreten. Entgegen seines Titels ist dieses Abkommen weder auf Europa noch auf Computerkriminalität beschränkt. Mit dem Beitritt im Jahre 2008 hat sich Deutschland vielmehr verpflichtet, einer Vielzahl von Staaten „im größtmöglichen Umfang […] Beweismaterial in elektronischer Form für eine Straftat“ zu verschaffen. Auf Anforderung eines der zurzeit 25 Vertragsstaaten muss die deutsche Polizei beispielsweise Computer beschlagnahmen und Aufzeichnungen über Telefonverbindungen oder Handybewegungen sichern und an das Ausland weitergeben.

Die Beschwerdeführer befürchten, im Zuge dieser weitreichenden Zusammenarbeit könnten jederzeit sie betreffende Daten an unsichere Drittstaaten wie die USA oder Albanien gelangen, selbst wenn sich die Ermittlungen gegen ganz andere Personen richteten. Solche Informationsauslieferungen könnten eine weitere Überwachung, eine Aufnahme in Flugverbotslisten oder Terrorverdachtslisten, eine Vernehmung oder Festnahme bei der Einreise oder eine Bestrafung bis hin zur Todesstrafe oder Folterung nach sich ziehen, etwa im Zuge des US-amerikanischen „Krieges gegen Terror“. Die Zusammenarbeit des Bundeskriminalamts mit den USA habe bereits dazu geführt, dass der Deutsche Zammar im Jahr 2001 in ein syrisches Foltergefängnis verbracht worden sei.

Die 93-seitige Beschwerdeschrift kritisiert das Abkommen vom 23.11.2001 als verfassungswidrig, weil es Deutschen keinerlei Schutz vor Verletzungen ihrer Menschenrechte im Ausland biete. Informationen aus Deutschland dürften im Ausland unbegrenzt auf Vorrat gespeichert und nach Gutdünken zweckentfremdet werden, ohne dass eine Aufsicht durch unabhängige Datenschutzbeauftragte bestehe und gerichtlicher Rechtsschutz gegen illegale Maßnahmen in Anspruch genommen werden könne. Deutsche würden von einer Übermittlung ihrer Daten an das Ausland nicht einmal benachrichtigt. Ausländische Stellen könnten private Handydaten oder Wohnungsdurchsuchungen ohne Anlass „ins Blaue hinein“ fordern, selbst wenn der Betroffene mit der angeblichen Straftat nichts zu tun habe. Das Abkommen erlaube es ausländischen Staaten auch, von international tätigen Unternehmen wie SWIFT oder Vodafone beliebig Informationen über deutsche Kunden anzufordern.

Besonders scharf kritisiert die Beschwerdeschrift die Zusammenarbeit mit den USA. Die USA seien auf dem Gebiet des Schutzes der Grundrechte anderer Staatsangehöriger ein Entwicklungsland. Die USA inhaftierten Einreisende aus Europa ohne Angabe von Gründen, überwachten unbescholtene Europäer anhand ihres Zahlungsverkehrs (SWIFT) und ihrer Telekommunikation (ECHELON), verhängten Flugverbote und Finanzsperren ohne gerichtliche Verfahren, verschleppten Menschen aus Europa in Lager außerhalb der USA und vollstreckten die Todesstrafe an Europäern. Jede deutsche Auslieferung von Informationen über Europäer stelle eine „Beihilfe zu nachfolgenden Verletzungen ihrer Menschenrechte im Wege der beschriebenen US-Praktiken dar“. Von 47 Staaten weltweit schützten nur Singapur, Malaysia, Russland und China persönliche Daten schlechter als die USA.

Insgesamt möchten die Beschwerdeführer mit dem Verfahren erreichen, dass das Bundesverfassungsgericht die deutsche Zusammenarbeit mit Staaten ohne gleichwertigen Grundrechtsschutz verbietet. „Bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts warne ich den Deutschen Bundestag davor, einer noch weiter gehenden Informationsauslieferung an das Ausland zuzustimmen“, erklärt der Jurist Patrick Breyer als einer der Beschwerdeführer. „Insbesondere muss der neueste Vorstoß der Bundesregierung gestoppt werden, im europäischen Alleingang einer ungenannten Zahl US-amerikanischer Behörden und Geheimdienste einen direkten Online-Abgleich von Fingerabdrücken und DNA-Körperproben mit deutschen Datenbanken zu ermöglichen. Jede derartige Zusammenarbeit bringt Menschen in Deutschland in die Gefahr von Menschenrechtsverletzungen und verstößt gegen das Grundgesetz.“

Weitere Informationen:

Ergänzung vom 05.05.2009

Die Zusammenfassung der Verfassungsbeschwerde im Wortlaut:

a) Die Grundrechte schützen davor, dass die deutsche Staatsgewalt internationale Verpflichtungen eingeht, die sie ganz oder teilweise nur unter Verletzung der Grundrechte erfüllen kann. Die Grundrechte schützen außerdem davor, dass die deutsche Staatsgewalt Grundrechtsverletzungen durch ausländische Staaten zurechenbar herbeiführt.

b) Als Grundrechtseingriff der deutschen Staatsgewalt zuzurechnen sind solche Maßnahmen ausländischer Staaten, welche die typische und vorhersehbare Folge von Handlungen der deutschen Staatsgewalt sind oder in denen sich ein von Anfang an bestehendes „echtes Risiko“ einer solchen Folgemaßnahme verwirklicht.

c) Die Besonderheiten der internationalen Zusammenarbeit rechtfertigen es nicht, zurechenbare Folgemaßnahmen ausländischer Staaten an einem – im Vergleich zu unmittelbaren innerdeutschen Grundrechtseingriffen – von vornherein minderen Grundrechtsstandard zu messen.

d) In keinem Fall darf die deutsche Staatsgewalt Grundrechtseingriffe durch ausländische Staaten zurechenbar herbeiführen, die gegen Deutschlands bestehende völkerrechtliche Verpflichtungen zur Wahrung der Menschenrechte verstoßen, namentlich gegen die Europäische Menschenrechtskonvention.

e) Interessen der Allgemeinheit rechtfertigen eine grundrechtseingreifende Zusammenarbeit mit Staaten, welche ihrerseits die Grundrechte schützen – und zwar sowohl durch materielle Regeln als auch durch ein Verfahren zur Kontrolle ihrer Einhaltung – in einer Art, die wenigstens als gleichwertig zu dem vom Grundgesetz gewährten Schutz anzusehen ist, soweit nicht trotz des generell gleichwertigen Schutzniveaus im Einzelfall gleichwohl eine Grundrechtsverletzung durch den ausländischen Staat zu befürchten ist.

f) Grundrechtspositionen Dritter rechtfertigen eine Zusammenarbeit mit Staaten ohne gleichwertigen Grundrechtsschutz im Notstandsfall zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit, soweit nicht eine Verletzung der Menschenwürde durch den ausländischen Staat zu besorgen ist.

g) Im Übrigen ist eine Zusammenarbeit mit Staaten ohne gleichwertigen Grundrechtsschutz nicht gerechtfertigt.

h) Das hier angefochtene Zustimmungsgesetz verletzt das Zitiergebot (Art. 19 GG), weil es das Fernmeldegeheimnis und die Unverletzlichkeit der Wohnung einschränkt, ohne diese ausdrücklich zu benennen.

i) Das Zustimmungsgesetz verletzt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2, 1 GG), das Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG), die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG), das Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) und weitere Grundrechte, weil es Grundrechtsverletzungen zurechenbar nach sich zieht, die sich auch durch eine möglichst grundrechtsschonende Umsetzung und Anwendung des Abkommens vom 23.11.2001 nicht vermeiden lassen. Eine zweite Grundrechtsverletzung liegt darin, dass der Gesetzgeber nicht einmal seine wenigen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, für eine möglichst grundrechtsschonende Anwendung des Abkommens Sorge zu tragen.

j) Das angefochtene Zustimmungsgesetz beschränkt die genannten Grundrechte unverhältnismäßig weit gehend, indem es die deutschen Rechtshilfestellen zur unmittelbaren Vornahme (mangelnde Eingriffsschwelle für deutsche Rechtshilfehandlungen) und zur mittelbaren Herbeiführung (Informationsweitergabe an Staaten ohne Eingriffsschwelle, Zweckbindung, Protokollierung, Benachrichtigung, Auskunftsanspruch, Berichtigungsanspruch, Beaufsichtigung, Rechtsweg) unverhältnismäßiger Grundrechtseingriffe ohne die gebotenen Sicherungsvorkehrungen zwingt und ermächtigt sowie die übrigen Vertragsstaaten zu unmittelbaren Grundrechtsverletzungen ermächtigt.

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