Schlagabtausch über die Vorratsdatenspeicherung
Am 15. Dezember 2009 verhandelte das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe über unsere Verfassungsbeschwerden gegen die verdachtslose Erfassung unseres Telefon-, Handy-, E-Mail- und Internetzugangsverhaltens (Vorratsdatenspeicherung). Da ich Gelegenheit hatte, persönlich an der Verhandlung teilzunehmen, möchte ich hier einige Eindrücke wiedergeben.
Der Präsident
Der Präsident des Gerichts, Prof. Dr. Dres. h.c. Papier, sagte in seiner Einführung, die Verfassungsbeschwerden würden grundlegende Fragen zum Verhältnis von Freiheit und Sicherheit aufwerfen. Im Mittelpunkt stehe die Frage, ob die Vorratsdatenspeicherung mit den Grundrechten vereinbar sei. Es sei ein Grundsatzproblem, ob eine anlasslose Datenspeicherung mit dem in Art. 10 GG garantierten Fernmeldegeheimnis vereinbar sein könne. Falls ja, seien die Voraussetzungen zu klären, unter denen eine anlasslose Datenspeicherung verfassungsgemäß sei; die Zugriffsnormen müssten in diesem Fall verhältnismäßig sein. Es stelle sich auch die Frage, inwieweit der Bundesgesetzgeber die Modalitäten der Speicherung regeln müsse.
Im weiteren Verlauf der Verhandlung merkte der Präsident an, im Unterschied zu den früheren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sei zu bedenken, dass hier nicht eine staatliche Datensammlung in Rede stehe, sondern eine private.
Wir vertreten allerdings die Auffassung, dass die Auslagerung (Outsourcing) der Verbindungsdatensammlung auf Private die Eingriffsintensität nicht mindert, weil der Staat Zugriff auf die Daten hat. Auch im Fall einer staatlichen Datensammlung könnte eine richterliche Anordnung zur Voraussetzung eines Zugriffs gemacht werden; darin liegt keine Minderung der Eingriffstiefe der privaten Vorratsdatenspeicherung. Umgekehrt gehen mit einer Speicherung bei hunderten kleiner Unternehmen höhere Datensicherheitsrisiken einher.
Nach der Mittagspause kritisierte der Präsident, unter den Richtern stoße es auf Verwunderung, dass sich kein politisch Verantwortlicher bereit gefunden habe, das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung zu verteidigen. Die Bundesjustizministerin sei damit nicht gemeint.
Der Berichterstatter
Der zuständige Berichterstatter des Senats, Richter am Bundesverfassungsgericht Prof. Dr. Masing, merkte an, dass die EG-Richtlinie 2006/24/EG zur Vorratsdatenspeicherung keine Vorgaben hinsichtlich der Nutzung der zu speichernden Daten mache. Eine Beschwerdeführerin halte die mit der Vorratsdatenspeicherung verbundenen Kosten für unverhältnismäßig (Anm.: Tatsächlich geht es dieser Beschwerdeführerin – ein Anonymisierungsdienst – nicht nur um die Kosten; vielmehr wirkt die Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung für deutsche Anonymisierungsdienste annähernd wie ein Berufsverbot).
Im weiteren Verlauf der Verhandlung wies Prof. Dr. Masing darauf hin, dass mobile Internetdienste den Standort des Nutzers nicht speichern dürften. Nach einer Untersuchung des Bundesdatenschutzbeauftragten geschieht eben dies in der gegenwärtigen Praxis.
Der Vertreter der Bundesregierung
Der Vertreter der Bundesregierung Prof. Dr. Möllers vertrat die Auffassung, elektronische Spuren bedürften der besonderen Sicherung, weil sie einfacher zu verändern und zu löschen seien als andere Spuren.
Dem hielt ein späterer Redner zutreffend entgegen, dass elektronische Spuren umgekehrt schwerer von dem Betroffenen zu kontrollieren sind, weil sie bei Unternehmen anfallen und außerhalb der Kontrolle des Betroffenen gespeichert werden. Außerdem geht es bei der Vorratsdatenspeicherung nicht um Zufallsspuren, sondern um bewusst angelegte Protokolle. Die mündliche und postalische Kommunikation hinterlässt außerhalb der Kommunikationsnetze typischerweise überhaupt keine Spuren und schon gar keine, auf die der Staat bei wenigen Unternehmen gebündelt geheim zugreifen könnte.
Herr Prof. Dr. Möllers meinte weiter, durch Einführung von Flatrates verschwänden früher vorhandene Verbindungsdaten zunehmend.
Richtig ist, dass bis in die 90er Jahre überhaupt keine Verbindungsdaten gespeichert wurden und Internetzugangsdaten auch danach nur unter Verstoß gegen das Gesetz erfasst wurden, welches ihre Löschung mit Verbindungsende vorschreibt (§ 96 TKG). Überdies wird der Datenverlust durch Flatrates mehr als ausgeglichen durch die insgesamt zunehmende Nutzung von Telefon, Handy, E-Mail und Internet. Insgesamt stehen dem Staat heute so viele Informationen über unser Kommunikations- und Bewegungsverhalten zur Verfügung wie nie zuvor, und der Staat nutzt diese Informationen so häufig wie noch nie.
Prof. Dr. Möllers führte noch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs gegen Finnland an. Der Entscheidung lag der Fall zugrunde, dass jemand eine sexuelle Kontaktanzeige im Namen eines Minderjährigen mit dessen Foto in das Internet eingestellt hatte. Der Gerichtshof entschied, dass Finnland kein Gesetz verabschieden durfte, welches die Identifizierung des Anschlussinhabers durch dessen Zugangsanbieter verbot.
Diese Entscheidung verlangt aber keine Vorratsdatenspeicherung, sondern lediglich die Herausgabe ohnehin vorhandener Daten zur Ermittlung wegen schwerer Straftaten. In dem entschiedenen Fall verfügte der finnische Internetanbieter ohnehin über die Daten, die eine Identifizierung des mutmaßlichen Täters ermöglicht hätten; das finnische Recht erlaubte nur die Herausgabe dieser Daten nicht. Der Gerichtshof hat mit seiner Entscheidung beanstandet, dass das finnische Recht einen Zugriff auf ohnehin vorhandene Daten selbst zur Aufklärung einer vom Gerichtshof als schwer angesehenen Straftat (sexuelle Verleumdung eines Kindes in der Öffentlichkeit, welche das Kind der Gefahr sexueller Übergriffe aussetzte) nicht zuließ. Dass der Staat zur Aufklärung schwerer Straftaten auf ohnehin zu betrieblichen Zwecken gespeicherte Daten zugreifen darf, stellen wir nicht in Frage. Der Gerichtshof hat in der genannten Entscheidung demgegenüber nicht gefordert oder zugelassen, zur Aufklärung möglicher zukünftiger Straftaten rein vorsorglich das Kommunikations- und Bewegungsverhalten der gesamten Bevölkerung erfassen zu lassen. Gegen diese Annahme spricht auch die Anmerkung des Gerichtshofs, wonach Finnland das „Defizit“ in seinem Prozessrecht in einem späteren „Gesetz über die Ausübung der Meinungsfreiheit in Massenmedien“ angegangen sei. Dieses Gesetz sah eine Befugnis zur Identifizierung von Kommunikationsteilnehmern auf richterliche Anordnung vor, nicht jedoch eine anlasslose und flächendeckende Vorratsdatenspeicherung.
Schließlich führte Prof. Dr. Möllers an, eine abschreckende Wirkung der Vorratsdatenspeicherung sei nicht nachgewiesen. Auch ein Richter stellte später einem Sachverständigen die Frage, ob es wissenschaftliche, empirische Nachweise für eine abschreckende Wirkung der Vorratsdatenspeicherung gebe. Der Sachverständige sagte, ihm seien keine solchen Nachweise bekannt. Herr Dr. Hirsch äußerte die Vermutung, das Kommunikationsverhalten ändere sich vielleicht nur deswegen nicht, weil die Betroffenen von der Vorratsdatenspeicherung nicht wüssten.
Leider wurde als Beleg nicht die Forsa-Umfrage genannt, derzufolge sieben von zehn Befragten von der Vorratsdatenspeicherung wussten und die Mehrheit der Befragten angab, sie würde wegen der Vorratsdatenspeicherung davon absehen, per Telefon, E-Mail oder Handy Kontakt zu einer Eheberatungsstelle, einem Psychotherapeuten oder einer Drogenberatungsstelle aufzunehmen, wenn sie deren Rat benötigten. Hochgerechnet entspricht dies über 43 Mio. Deutschen. Jede dreizehnte Person hatte wegen der Verbindungsdatenspeicherung bereits mindestens einmal darauf verzichtet, Telefon, Handy oder E-Mail zu benutzen. Hochgerechnet entspricht dies 6,5 Mio. Deutschen. Des weiteren hat der Deutsche Fachjournalistenverband eine Online-Befragung (Vollerhebung) freier Journalisten in Auftrag gegeben. Jeder vierzehnte Journalist erklärte, die Vorratsdatenspeicherung habe sich bereits negativ auf die Kommunikation mit seinen Informanten ausgewirkt.
Über solche unabhängigen Umfragen hinaus könnte letztlich nur experimentelle Forschung darüber Aufschluss geben, ob eine Verbindungsdatenspeicherung tatsächlich von der Telefon-, Handy-, E-Mail- und Internetnutzung abschreckt. Dass solche Nachweise für die Vorratsdatenspeicherung nicht vorliegen, liegt ausschließlich daran, dass entsprechende Experimente mangels Finanzierung bislang nicht durchgeführt worden sind. Dies ist ein Versäumnis der Bundesregierung, nicht der Beschwerdeführer, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügen. Dort, wo Experimente durchgeführt worden sind, konnten Auswirkungen von Überwachung eindeutig nachgewiesen werden: Unter dem Eindruck eines Augenpaars zahlen Studenten etwa williger in eine Kaffeekasse ein; bei Erfassung ihrer Arbeitszeit machen Arbeitnehmer nur noch Dienst nach Vorschrift.
Zahlen
Der Präsident der Bundesnetzagentur Kurth nannte in der Verhandlung interessante Zahlen: Seiner Behörde lägen 550 Sicherheitskonzepte von Anbietern öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste vor. Darunter befänden sich 23 Anbieter von Telefonie, 4 Mobilfunkanbieter, 9 Anbieter von Internetzugängen und 92 E-Mail-Anbieter. Allerdings deckten 9 Telefonieanbieter 98% des Telefoniemarktes ab und 20 E-Mail-Anbieter 95% des E-Mail-Marktes. 150 Unternehmen speicherten insgesamt Verkehrsdaten auf Vorrat. Was die Datenmenge angehe, speichere ein Festnetz- und Mobilfunkanbieter 8 TB an Festnetz-Verbindungsdaten und 12 TB an Mobilfunk-Verkehrsdaten.
Der Direktor am Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht Prof. Dr. Dr. Albrecht berichtete als Sachverständiger von seiner Untersuchung über „Die Auskunftserteilung über Telekommunikationsverbindungsdaten nach §§ 100g, 100h StPO“. Im Rahmen der Vorratsdatenspeicherung komme auf 10.000 erfasste Personen eine Person, deren Verkehrsdaten später tatsächlich abgefragt würden. 70% der Strafverfahren, in denen Verkehrsdaten abgefragt werden, würden später wieder eingestellt. Es handele sich hauptsächlich um Strafverfahren gegen Unbekannt. Untersuchungen zeigten, dass Strafverfahren gegen Unbekannt selbst dann zumeist erfolglos blieben, wenn sehr viel in die Ermittlungen investiert werde. Von den mittels Telekommunikation begangenen Straftaten seien 80% ohne Verkehrsdaten nicht aufklärbar (Anm.: Auch ohne Vorratsdatenspeicherung werden Abrechnungsdaten erfasst und können im Verdachtsfall weitere Verbindungsdaten gespeichert werden).
Der Vertreter des Telekommunikationsverbands VATM berichtete von den Erfahrungen eines Mitgliedsunternehmens mit der Vorratsdatenspeicherung. Im Laufe eines Jahres seien 26mal Verbindungsdaten des Unternehmens angefordert worden, wobei sämtliche Anfragen mithilfe ohnehin gespeicherter Abrechnungsdaten hätten beantwortet werden können. Ferner sei 300mal die Identität von Internetnutzern anhand von dynamischen IP-Adressen erfragt worden, wobei nahezu sämtliche dieser Ermittlungsverfahren leichte Straftaten betroffen hätten.
Berichterstatter Prof. Dr. Masing fragte einen Sachverständigen, ob es technisch möglich sei, Verbindungen zu anonymen Beratungseinrichtungen (§ 99 Abs. 2 TKG) von der Übermittlung an staatliche Stellen auszunehmen. Die Frage wurde bejaht.
Identifizierung von Internetnutzern
Diskutiert wurde auch die Befugnis zur Identifizierung von Kommunikationspartnern ohne richterliche Anordnung (§ 113 TKG). Präsident Prof. Dr. Dres. h.c. Papier erklärte dazu eingangs, Auskünfte über bestimmte Verbindungen würden nach dieser Vorschrift nicht erteilt.
Die Praxis scheint allerdings von einem anderen Verständnis der Vorschrift auszugehen. Erstens wird nach dieser Vorschrift beispielsweise angefragt, wer eine bestimmte Telefonverbindung zu einer bestimmten Zeit hergestellt habe. Zweitens betreffen auch Anfragen nach der Identität von Internetnutzern „bestimmte Verbindungen“, nämlich eine bestimmte Internetverbindung.
Dass es § 113 TKG ermöglicht, Internetnutzer schon zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten anhand ihrer dynamischen IP-Adresse und der Verbindungszeit zu identifizieren, bestätigte der Verfassungsrichter Prof. Dr. Masing in seinem Bericht. Er äußerte die Auffassung, die Abfrage von IP-Adressen ähnele der Abfrage einer Telefonnummer. Im weiteren Verlauf der Verhandlung erklärte er, im Bereich der Vorratsdatenspeicherung erlaube es § 113 TKG ausschließlich, eine IP-Adresse der Person des Kunden zuzuordnen. In anderen Fällen sei die Identifizierung anhand von Verbindungsdaten nicht gestattet.
Demgegenüber findet sich in § 113 TKG meiner Ansicht nach kein Anhaltspunkt dafür, eine Internetverbindung anders zu behandeln als eine Telefonverbindung. Der Teilnehmer an einer bestimmten Telefonverbindung muss vor Identifizierung ebenso geschützt sein wie der Teilnehmer an einer bestimmten Internetverbindung. Die Identifizierung des Inhabers eines Festnetzanschlusses anhand der Rufnummer des Kommunikationspartners und der Zeit der Verbindung („Wer hat am 01.01.2010 um 12 Uhr den Anschluss 0161-xxxxxx angerufen?“) unterscheidet sich auch nicht darin von der Internetverbindung, dass bei dieser bereits Verbindungsdaten bekannt sind, die eine Individualisierung des Teilnehmers ermöglichen (dynamische IP-Adresse und Verbindungszeit). Denn auch im Festnetzfall sind Verbindungsdaten bekannt, die eine Individualisierung des Teilnehmers ermöglichen (Zielanschluss und Verbindungszeit). Es bleibt abzuwarten, wie sich das Verfassungsgericht zu dieser Frage positionieren wird.
Die Zukunft unseres Rechts auf informationelle Selbstbestimmung
Höhepunkt der bis zum späten Nachmittag dauernden Verhandlung war, als kurz vor der Mittagspause Richterin Dr. Hohmann-Dennhardt und Richter Prof. Dr. Masing den Bevollmächtigten der Bundesregierung zu der Frage ins Kreuzverhör nahmen, ob bei Zulassung der Vorratsdatenspeicherung nicht auch jegliche andere Erfassung des Verhaltens der gesamten Bevölkerung zulässig sei und wo die Grenze zu ziehen sei. In Bedrängnis geraten, gestand der Vertreter der Bundesregierung schließlich ein, dass eine solche Grenze nicht zu ziehen ist.
In der Tat wäre die Zulassung der Vorratsdatenspeicherung – selbst unter strengsten Bedingungen – ein Dammbruch mit weitreichendsten Konsequenzen für unsere Zukunft. Die vorsorgliche Protokollierung personenbezogener Daten ist für den Staat stets und in allen Bereichen nützlich. Wenn eine Erfassung persönlicher Lebenssachverhalte ins Blaue hinein selbst bei der verfassungsrechtlich besonders geschützten (Art. 10 GG) Telekommunikation verfassungsrechtlich zulässig wäre, wäre sie auch überall sonst zulässig. Die Vorratsspeicherung von Flugreisen und Nahverkehrsfahrten, von Fahrzeugbewegungen auf Autobahnen, von Aufzeichnungen privater Überwachungskameras, von Einkäufen in Geschäften und Ausleihvorgängen in Büchereien sind allesamt Beispiele einer Vorratsspeicherung, die im Ausland geplant oder bereits realisiert sind und in Deutschland auch schrittweise eingeführt würden. Es droht auch eine Totalerfassung von Schiffs- und Bahnreisen, des Brief- und Postverkehrs einschließlich der bestellten Zeitschriften und Zeitungen, der Stromnutzung und von Warenbestellungen. Gestattet das Bundesverfassungsgericht dem Staat die permanente Aufzeichnung des Verhaltens sämtlicher seiner Bürger ohne Anlass, werden schrittweise sämtliche Lebensbereiche in einer Weise registriert werden, wie es selbst unter früheren totalitären Regimes wie der DDR undenkbar war.
Das Bundesverfassungsgericht wird mit seinem Urteil in Sachen Vorratsdatenspeicherung über die Zukunft unseres Rechts auf informationelle Selbstbestimmung entscheiden.
Anhang: Argumentationspapier
Es folgt eine Zusammenfassung unserer Argumentation zu den einzelnen Punkten der Verhandlungsgliederung:
C. EuroparechtUnsere Position
Gegenargumente widerlegt „Die Verfassungsbeschwerde gegen Umsetzungsrecht ist unzulässig. Anderweitiger Rechtsschutz ist durch Anrufung der Fachgerichte eröffnet, die ihrerseits den EuGH befassen können.“
D.I.1. Gewicht der DatenspeicherungUnsere Position
Zahlen und Fakten
Gegenargumente widerlegt „Durch strikte Begrenzung der Zugriffsrechte und hohe Datensicherheitsanforderungen lässt sich das Vertrauen der Bürger und damit eine unbefangene Telekommunikation wieder herstellen.“
„Etwaige Beeinträchtigungen der unbefangenen Telekommunikation sind dem Staat nicht zuzurechnen, weil sie auf politischen Kampagnen oder unbegründeten Ängsten beruhen.“
D.I.3.a. Datenabruf zur StrafverfolgungUnsere Position
Zahlen und Fakten
Gegenargumente widerlegt „Wegen der zunehmenden Verbreitung von Flatrates werden immer weniger Abrechnungsdaten gespeichert.“
„Schwerste Straftaten (z.B. Stalking, Betrug, Bombendrohungen) können ohne Vorratsdatenspeicherung nicht aufgeklärt werden.“
„Ohne Vorratsdatenspeicherung ist die Sicherheit der Bevölkerung bedroht.“
D.I.3.b. Datenabruf zur GefahrenabwehrUnsere Position
D.I.4. Nutzung der Daten zur Auskunftserteilung nach § 113 Abs. 1 TKGUnsere Position
Zahlen und Fakten
Gegenargumente widerlegt „Ohne die Speicherung von IP-Adressen ist die Aufklärung schwerster Straftaten im Internet/die Durchsetzung des Urheberrechts im Internet von vornherein unmöglich.“ Falsch. Auch ohne Vorratsdatenspeicherung ist eine angemessen wirksame Verfolgung von Internetdelikten möglich.
„Durch die Zunahme von Flatrates und eine veränderte Speicherpraxis der Internet-Zugangsanbieter stehen immer weniger Daten zur Verfolgung von Straftätern/‘Musik-Piraten‘ zur Verfügung.“
D.I.5. Transparenz, Rechtsschutz, SanktionenUnsere Position
D.II. Art. 12 Abs. 1 GGUnsere Position
Gegenargumente widerlegt „Die Beschwerdeführer haben eine unzumutbare Kostenbelastung nicht ausreichend dargelegt.“
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Das Argumentationspapier als pdf-Dokument



Herr Tauss, wie haben Sie sich als Wechsler von der SPD bei den Piraten eingelebt?
