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	<title>Daten-Speicherung.de - minimum data, maximum privacy &#187; Juristisches</title>
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		<title>Bericht &#252;ber Kfz-Massenabgleich geleakt [erg&#228;nzt am 19.01.2012]</title>
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		<pubDate>Fri, 13 Jan 2012 18:06:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Webmaster</dc:creator>
				<category><![CDATA[Datenschutz im Staatssektor]]></category>
		<category><![CDATA[Juristisches]]></category>
		<category><![CDATA[Kfz-Kennzeichenscanning]]></category>
		<category><![CDATA[Metaowl-Watchblog]]></category>
		<category><![CDATA[Vorratsdatenspeicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Zahlen und Fakten]]></category>
		<category><![CDATA[Brandenburg]]></category>

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		<description><![CDATA[Auf der US-Enth&#252;llungsplattform &#8222;Public Intelligence&#8220; ist ein hochinteressanter Forschungsbericht nebst Pr&#228;sentation &#252;ber &#8222;Recht und Praxis der anlassbezogenen automatischen Kennzeichenfahndung, Verkehrsdatenabfrage und Mobilfunkortung zur Gefahrenabwehr in Brandenburg&#8220; aufgetaucht &#8211; leider erst, nachdem die entsprechenden Gesetze vom Landtag bereits verl&#228;ngert worden sind. Der Bericht gibt wichtige Einblicke in die Praxis des umstrittenen Kfz-Massenabgleichs. So funktioniert der Kfz-Massenabgleich [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Auf der US-Enth&#252;llungsplattform &#8222;Public Intelligence&#8220; ist ein hochinteressanter <a href="http://info.publicintelligence.net/MaxPlanckInstitute-Report.pdf">Forschungsbericht</a> nebst <a href="http://info.publicintelligence.net/MaxPlanckInstitute-Presentation.pdf">Pr&#228;sentation</a> &#252;ber &#8222;Recht und Praxis der anlassbezogenen automatischen Kennzeichenfahndung, Verkehrsdatenabfrage und Mobilfunkortung zur Gefahrenabwehr in Brandenburg&#8220; aufgetaucht &#8211; leider erst, nachdem die entsprechenden Gesetze vom Landtag bereits verl&#228;ngert worden <a href="http://www.daten-speicherung.de/index.php/rot-rot-in-brandenburg-plant-dauerhaften-kfz-massenabgleich/">sind</a>. Der Bericht gibt wichtige Einblicke in die Praxis des umstrittenen Kfz-Massenabgleichs.</p>
<p><strong>So funktioniert der Kfz-Massenabgleich</strong></p>
<p>Dem Bericht zufolge kommen in Brandenburg zurzeit f&#252;nf station&#228;re und drei mobile Ger&#228;te zum massenhaften Abgleich von Kfz-Kennzeichen zum Einsatz. In 98% der F&#228;lle werden die ortsfesten Ger&#228;te aktiviert, in 2% der F&#228;lle werden die <del>station&#228;ren</del> mobilen Ger&#228;te herangezogen. Brandenburg nennt seine Technik &#8222;Kraftfahrzeug-Kennzeichen-Erkennungssystem (KESY)&#8220;.</p>
<p>Das Erkennungssystem speichert von jedem vorbeifahrenden Fahrzeug</p>
<ol>
<li>ein Foto (von hinten aufgenommen),</li>
<li>das eingelesene Kfz-Kennzeichen,</li>
<li>das Ausstellungsland des Kennzeichens,</li>
<li>das Trefferdatum mit Uhrzeit,</li>
<li>den Standort,</li>
<li>eine interne Identifikationsnummer (LD) und</li>
<li>den Status (Treffer).</li>
</ol>
<p>Das brandenburgische Gesetz erlaubt allerdings nur, &#8222;die Kennzeichen von Fahrzeugen&#8220; zu erheben. In der Sachverst&#228;ndigenanh&#246;rung im brandenburgischen Landtag habe ich ohne Erfolg darauf <a href="http://www.daten-speicherung.de/index.php/rot-rot-in-brandenburg-plant-dauerhaften-kfz-massenabgleich/">hingewiesen</a>, dass die Erhebung der weiteren Daten (z.B. Foto, Zeit, Ort) ohne besondere gesetzliche Erm&#228;chtigung unzul&#228;ssig ist.</p>
<p>Die erfassten Daten werden von den station&#228;ren Ger&#228;ten in Echtzeit an einen Zentralserver &#252;bermittelt. Wie die &#220;bermittlung erfolgt und ob sie gesichert ist, gibt der Bericht nicht an. Wenn der Zentralserver die &#220;bereinstimmung eines eingelesenen Kennzeichens mit der Fahndungsliste zu erkennen glaubt, werden die Daten an eine Zentralstelle in Frankfurt/Oder weitergeleitet. Andernfalls werden die Daten gel&#246;scht.</p>
<p><strong>Verzehnfachung des Kfz-Massenabgleichs binnen zwei Jahren</strong></p>
<p>Mithilfe dieser Technik rasterte die Brandenburger Polizei im Jahr 2009 545mal den Fahrzeugverkehr, 2010 schon 2.479mal. Die Einsatzh&#228;ufigkeit habe &#8222;nahezu kontinuierlich von Monat zu Monat zugenommen&#8220;, so der Bericht. Im Vergleich von Januar 2009 zu Dezember 2010 h&#228;tte sich die Zahl der Eins&#228;tze mehr als Verzehnfacht. Inzwischen gebe es &#8222;praktisch keine v&#246;llig &#252;berwachungsfreien Tage mehr&#8220;. Dies spricht den Aussagen von Politikern der rot-roten Landeskoalition, aber auch der Auftragsforscher des Max-Planck-Instituts Hohn, wonach von der Befugnis &#8222;zur&#252;ckhaltend&#8220; oder &#8222;ma&#223;voll&#8220; Gebrauch gemacht werde.</p>
<p style="text-align: center;"><img src="/data/brandenburg1.PNG" alt="" width="500" height="347" /></p>
<p><strong>Massenabgleich wegen Diebst&#228;hlen?</strong></p>
<p>Brandenburg ist stolz auf sein vermeintlich restriktives Gesetz zum Kfz-Massenabgleich, das eine Anwendung der Ma&#223;nahme nur in bestimmten F&#228;llen &#8211; beispielsweise zur Abwehr von Gefahren f&#252;r Leib und Leben &#8211; erlaubt. Wer meint, der Kfz-Massenabgleich werde dementsprechend schwerpunktm&#228;&#223;ig zum Schutz von Menschen oder zur Verfolgung schwerer Straftaten eingesetzt, der irrt: Fast durchweg (zu 93%) wird der Fahrzeugverkehr zur Suche nach gestohlenen Fahrzeugen gerastert. Nur 5% der Abgleiche dienen der Abwehr von Gefahren, 2% der Eins&#228;tze der Verfolgung einer anderen Straftat als Kfz-Diebstahl.</p>
<p style="text-align: center;"><img src="/data/brandenburg2.PNG" alt="" width="504" height="457" /></p>
<p>Wird in Brandenburg ein Kfz-Diebstahl gemeldet, so wird 24 Stunden lang mithilfe des Massenabgleichs nach diesem Kennzeichen gefahndet (sog. &#8222;Eilfahndung&#8220;). &#220;ber 1.800 solcher Diebstahlsfahndungen verzeichneten die Forscher im Untersuchungszeitraum &#8211; doch nur 28mal wurde das gesuchte Fahrzeug gemeldet. Zu 98% war die Diebstahlsfahndung also von vornherein erfolglos. Dies ist nicht weiter verwunderlich, denn kein halbwegs intelligender Autodieb wird sich mit dem Originalkennzeichen des gestohlenen Fahrzeugs auf die Autobahn begeben.</p>
<p><strong>Erfolge &#8222;nicht in hinreichender Anzahl&#8220; feststellbar</strong></p>
<p>Wenn in der Zentrale ein Treffer angezeigt wird, bedeutet dies noch nicht die Sicherstellung des gestohlenen Fahrzeugs. Die Frage, in wievielen der 28 Trefferf&#228;llen eine Sicherstellung gelang, beantwortet der teure Forschungsbericht wie folgt:</p>
<p style="padding-left: 30px;">&#8222;Folgema&#223;nahmen [&#8230;] konnten auf der Basis der verf&#252;gbaren Unterlagen nicht in hinreichender Anzahl erkannt werden.&#8220;</p>
<p>Im Klartext: Es ist nur vereinzelt ersichtlich, dass auf Treffermeldungen &#252;berhaupt reagiert wurde. Ob aufgrund des Kfz-Massenabgleichs auch nur ein Fahrzeug beschlagnahmt wurde, ist nicht bekannt.</p>
<p><strong>Illegale Praxis</strong></p>
<p>Der Einsatz des Kfz-Massenabgleichs zur Aufkl&#228;rung blo&#223;er Fahrzeugdiebst&#228;hle in Brandenburg ist rechtswidrig. Die Polizei und auch die Forscher des Max-Planck-Instituts wollen die Praxis mit § <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/100h.html" title="&sect; 100h StPO">100h Abs. 1 S. 1 Nr. 2</a> der Strafprozessordnung rechtfertigen, der eine &#8222;Observation&#8220; mit &#8222;technischen Mitteln&#8220; erlaubt. Diese Vorschrift deckt aber keinen Kfz-Massenabgleichs ab. <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/100h.html" title="&sect; 100h StPO">§ 100h StPO</a> erf&#252;llt nicht ansatzweise die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Anforderungen an eine gesetzliche Erm&#228;chtigung zum Kfz-Massenabgleich. Dies zuzulassen, war nie die Absicht des Gesetzgebers gewesen. Vielmehr hat die Bundesregierung <a href="http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/16/029/1602938.pdf">ausgef&#252;hrt</a>, der Einsatz eines Kennzeichenlesesystems k&#246;nne (nur) &#8222;im Rahmen der Einrichtung einer Kontrollstelle nach <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/111.html" title="&sect; 111 StPO">§ 111 StPO</a> unter den dort genannten Voraussetzungen in Betracht kommen, wenn es sich im Einzelfall um eine geeignete, erforderliche und angemessene Ma&#223;nahme handelt&#8220;. Kfz-Diebst&#228;hle erf&#252;llen die Voraussetzungen des <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/111.html" title="&sect; 111 StPO">§ 111 StPO</a> nicht. Der Bundesgesetzgeber hat zurecht keinen Massenabgleich von Kfz-Kennzeichen in F&#228;llen eines blo&#223;en Diebstahls zugelassen.</p>
<p><strong>Durchleuchtung von Fu&#223;ballfans</strong></p>
<p>Neben der Suche nach entwendeten Fahrzeugen werden Kfz-Kennzeichen teilweise auch zu weitaus diffuseren Zwecken abgeglichen, n&#228;mlich an Orten und bei Veranstaltungen, die als &#8222;gef&#228;hrdet&#8220; oder als &#8222;gef&#228;hrlich&#8220; angesehen werden. Abgeglichen wird beispielsweise vor Fu&#223;ballspielen, weil &#8222;rivalisierende Gruppen der konkurrierenden Vereine aufeinandertreffen k&#246;nnten&#8220;. Aber auch an &#8222;Rockertreffpunkten&#8220; werden die Anreisenden gescannt, so etwa w&#228;hrend einer &#8222;Jack Daniels Night&#8220; oder eines &#8222;Memory Run&#8220; des Bandidos MC, w&#228;hrend Gr&#252;ndungsfeiern, &#8222;City Runs&#8220; oder gar einer Geburtstagsfeier der &#8222;Hells Angels&#8220; und sogar vor einer &#8222;Rockerhochzeit&#8220;.</p>
<p>Bei solchen Gelegenheiten wird keineswegs gezielt nach einer Person gesucht, die man festnehmen oder des Platzes verweisen will. Gesucht wird vielmehr allgemein nach Personen, welche die Polizei &#8222;Risikogruppen&#8220; wie &#8222;Gewaltt&#228;ter Sport&#8220;, &#8222;Hooligans&#8220;, &#8222;Rechtsradikale&#8220; oder &#8222;Rocker&#8220; zurechnet. Eine Durchsuchung dieser Personen k&#246;nnte zu interessanten Ergebnissen f&#252;hren, so das Kalk&#252;l der Polizei.</p>
<p>Beispielsweise wurde unter den am 6.3.2009 zu einem Fu&#223;ballspiel zwischen Hertha BSC und dem FC Energie Cottbus Anreisenden nach einer Rekordzahl von 4.192 &#8222;verd&#228;chtigen Kennzeichen&#8220; gesucht, wobei es sich wohl um einen Auszug aus der Datei &#8222;Gewaltt&#228;ter Sport&#8220; gehandelt hat. Auch vor einem &#8222;Rockertreffen&#8220; wurde einmal pauschal nach 3.615 &#8222;Risikopersonen&#8220; gesucht.</p>
<p>Bei einer so breitfl&#228;chigen Fahndung verwundert es nicht, dass es &#8222;teilweise zu mehreren Hundert Treffermeldungen&#8220; kam. Ob und wie oft die Polizei auf die Meldungen allerdings reagierte und Folgema&#223;nahmen einleitete, ist nicht bekannt. Dass mithilfe solcher breitfl&#228;chiger Ma&#223;nahmen jemals eine konkrete Gefahr abgewendet worden sei, bet&#228;tigt der Bericht nicht. Sicher ist nur, dass Folgema&#223;nahmen den Unterlagen nicht in &#8222;hinreichender Zahl&#8220; zu entnehmen waren.</p>
<p>Dass Brandenburg vor vermeintlich &#8222;gef&#228;hrlichen&#8220; oder &#8222;gef&#228;hrdeten&#8220; Veranstaltungen vollkommen ungezielt nach angeblichen &#8222;Risikopersonen&#8220; sucht, halte ich f&#252;r rechtswidrig. In diesen F&#228;llen fehlt es an der in Brandenburg gesetzlich vorausgesetzten (§ 36a bbgPolG) &#8222;gegenw&#228;rtigen Gefahr&#8220;. Die auf blo&#223;e Erfahrungss&#228;tze und Wahrscheinlichkeiten gest&#252;tzte Annahme, Personen k&#246;nnten gewaltt&#228;tig werden, ersetzt nicht konkrete, einzelfallbezogene Anhaltspunkte f&#252;r das Bestehen einer gegenw&#228;rtigen Gefahr, die von bestimmten Personen ausgeht. Gegenw&#228;rtige Gefahr ist nur eine solche, die gegenw&#228;rtig besteht und sich jederzeit realisieren kann (nicht erst auf einer sp&#228;teren Versammlung). Es gen&#252;gt nach dem brandenburgischen Gesetz nicht, dass anl&#228;sslich eines allgemeinen Abgleichs mit Fahndungsdateien gegenw&#228;rtige Gefahren erst festgestellt werden k&#246;nnten. Auch &#8222;unmittelbar bevor&#8220; steht eine Straftat nur, wenn sie bereits geplant ist, nicht aber, wenn nur m&#246;glicherweise der Entschluss zu einer Straftat (K&#246;rperverletzung usw.) erst noch gefasst werden k&#246;nnte. Von § 36a bbgPolG gedeckt ist sodann nur die gezielte Suche nach einem (tats&#228;chlichen und bekannten) St&#246;rer, nicht nach angeblichen &#8222;Risikopersonen&#8220;. Die &#8222;zur Abwehr der Gefahr gespeicherten Daten&#8220; d&#252;rfen laut Gesetz nur Kfz-Kennzeichen von Personen sein, von denen tats&#228;chlich eine im Einzelfall bestehende Gefahr ausgeht oder die eine Straftat vorhaben. Von der Einhaltung dieser gesetzlichen Vorgaben ist die Brandenburgische Polizei weit entfernt.</p>
<p><strong>Bewegungsprofile: Der &#8222;Aufzeichnungsmodus&#8220;</strong></p>
<p>Sehr problematisch ist auch, dass die Kfz-Scanner &#252;ber 20mal nicht zum Abgleich der passierenden Fahrzeuge mit einer Fahndungsliste, sondern zur Aufzeichnung der Kfz-Kennzeichen s&#228;mtlicher passierender Fahrzeuge eingesetzt wurde (sog. &#8222;Aufzeichnungsmodus&#8220;). Ziel dieser Praxis seien &#8222;l&#228;ngerfristige Observationen&#8220;, meist im Zusammenhang mit Ermittlungen im Bereich der organisierten Kriminalit&#228;t. Die Kennzeichenerfassung erfolge in solchen F&#228;llen &#252;ber Tage, Wochen oder Monate hinweg. Rechtsgrundlage soll die Strafprozessordnung sein. Es sollen richterliche Anordnungen der Ma&#223;nahmen vorgelegen haben.</p>
<p><strong>Fehleranf&#228;llige Technik</strong></p>
<p>4% der Kennzeichen werden falsch eingelesen, etwa wegen Verschmutzung oder Abdeckung von Kennzeichen, aber auch, weil Leerzeichen und Bindestriche nicht erkannt werden. &#8222;BI-N 1&#8243; wird beispielsweise als identisch mit &#8222;B-IN 1&#8243; angesehen. 4% h&#246;rt sich nicht nach einer hohen Fehlerquote an, jedoch erfasst jedes Ger&#228;t st&#252;ndlich 2.000 Kennzeichen. Bei f&#252;nf &#252;ber 24 Stunden eingesetzten Ger&#228;ten kommt es so zu 9.600 falsch eingelesenen Kennzeichen.</p>
<p>Die fehleranf&#228;llige Technik f&#252;hrt nicht nur dazu, dass die Arbeitszeit von Polizeibeamte immer wieder durch Fehlmeldungen von vermeintlich gesuchten Kennzeichen in Anspruch genommen wird (wie viele Falschmeldungen es sind, hat der Forscher nicht festgestellt). Vielmehr werden immer wieder auch die Kennzeichen von Fahrzeugen, die tats&#228;chlich zur Fahndung ausgeschrieben sind, trotz Passierens der Scanner nicht erkannt und gemeldet.</p>
<p><strong>Versteckspiel</strong></p>
<p>Niemand erf&#228;hrt, wann sein Kennzeichen wo abgeglichen wird. Die Polizei sieht darin kein Problem. Es handele sich um eine offene Ma&#223;nahme, weil &#8222;f&#252;r die B&#252;rger ersichtlich ist, dass &#252;berhaupt irgendeine polizeiliche Ma&#223;nahme durchgef&#252;hrt wird. Um welche Ma&#223;nahme es sich dabei genau handelt, muss f&#252;r den B&#252;rger nicht erkennbar sein.&#8220; Mit anderen Worten: Wenn die Polizei am Stra&#223;enrand steht oder ein Ger&#228;t aufh&#228;ngt, hat es den B&#252;rger nicht zu interessieren, was da eigentlich genau mit den eigenen Daten geschieht.</p>
<p><strong>Katastrophale Bilanz</strong></p>
<p>Wo gezielt nach gef&#228;hrdeten Personen oder Tatverd&#228;chtigen gesucht wird, f&#252;hrt der Abgleich vereinzelt zum Erfolg. So konnte eine &#8222;suizidgef&#228;hrdete Person&#8220; aufgegriffen werden. Auch eine Person, die im Verdacht einer T&#246;tung stand, wurde gefasst. Ferner wird berichtet, ein Waffendiebstahl sei verhindert und ein mutma&#223;licher Bandendieb festgenommen worden. Dabei kann es sich aber auch um Zufallstreffer gehandelt haben, wie sie bei zuf&#228;lligen Kontrollen immer wieder auftreten. Ob der Waffendieb wegen eines entsprechenden Verdachts zur Fahndung ausgeschrieben war oder ob er nur zuf&#228;llig anl&#228;sslich eines anderweitigen Treffers angetroffen wurde, erschlie&#223;t sich aus dem Bericht beispielsweise nicht.</p>
<p>Insgesamt ist die Erfolgsbilanz des Kfz-Massenabgleichs katastrophal: Nur 54 von &#252;ber 2.000 Abgleichen erbrachten &#252;berhaupt Treffermeldungen, so dass 98% der Eins&#228;tze von vornherein erfolglos blieben. Selbst die beauftragten Forscher bezeichnen dies als &#8222;insgesamt geringe Trefferquote&#8220;. Und auf wieviele dieser sp&#228;rlichen Treffer die Polizei reagierte, wie viele Fahrzeuge sie kontrollierte und wie h&#228;ufig dadurch letztlich eine Gefahr abgewendet oder eine Straftat aufgekl&#228;rt wurde, bleibt vollends im Dunkeln.</p>
<p>Dem mangelnden Nutzen steht ein hoher Einsatz an finanziellen Mitteln und Personal gegen&#252;ber, das zu anderen Zwecken sinnvoller eingesetzt werden k&#246;nnte. Hinzu kommt ein massiver Eingriff in B&#252;rgerrechte unbescholtener Autofahrer, der etwa im Vorfeld vermeintlich &#8222;gef&#228;hrlicher&#8220; Demonstrationen eine rechtsstaatlich gef&#228;hrliche Abschreckungswirkung entfalten kann. Wenn man zu Demonstrationen nur noch nach Erfassung des eigenen Kfz-Kennzeichens anreisen kann, werden viele Menschen zuhause bleiben.</p>
<p>Ungeachtet einiger interessanter Erkenntnisse ist das Max-Planck-Institut f&#252;r ausl&#228;ndisches und internationales Strafrecht mit seinem Forschungsbericht weit hinter seinen eigenen Zielen zur&#252;ckgeblieben. Geplant war urspr&#252;nglich eine Untersuchung der folgenden Fragen:</p>
<ol>
<li>Wie gro&#223; war der durch den Massenabgleich ausgel&#246;ste Personalaufwand?</li>
<li>Wieviele Treffermeldungen gab es? Wieviele davon waren Falschmeldungen? (Wieviele Fahrzeuge abgeglichen wurden, sollte von vornherein nicht in Erfahrung gebracht werden.)</li>
<li>Welche Trefferquote wurde erzielt?</li>
<li>F&#252;hrten Treffermeldungen zu einer Anschlussma&#223;nahme?</li>
<li type="_moz">F&#252;hrten Anschlussma&#223;nahmen zu irgend einem konkreten Ergebnis, z.B. zur Abwehr einer Gefahr, Verhinderung einer Straftat, Festnahme einer Person oder sonstigen weiteren Ma&#223;nahme?</li>
</ol>
<p>Keine dieser Fragen beantwortet das Gutachten. Damit ist in gerade einmal einem Fall (suizidgef&#228;hrdete Person) nachgewiesen, dass der Kfz-Massenabgleich dazu gef&#252;hrt hat, dass eine Gefahr, welche den Anlass f&#252;r einen Kennzeichenabgleich gebildet hat, tats&#228;chlich abgewendet worden ist.</p>
<p>Andere Bundesl&#228;nder ziehen daraus Konsequenzen: Berlin, Bremen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein erm&#228;chtigen ihre Polizei nicht zum Kfz-Massenabgleich. Weitere Bundesl&#228;nder wenden entsprechende Befugnisse nicht an und setzen ihre Ressourcen f&#252;r erfolgversprechendere, gezieltere Ma&#223;nahmen ein. Leider hat die rot-rote Koalition in Brandenburg diese Chance verpasst.</p>
<p><strong>Exkurs: Neues zur Vorratsdatenspeicherung</strong></p>
<p>Am Rande erw&#228;hnt der Bericht vom April 2011 auch interessante Fakten zur Vorratsdatenspeicherung: Die vom Bundesjustizministerium 2010 in Auftrag gegebene und bis heute unter Verschluss gehaltene Untersuchung des Max-Planck-Instituts zur Vorratsdatenspeicherung tr&#228;gt den Titel &#8222;Schutzl&#252;cken durch Wegfall der Vorratsdatenspeicherung?&#8220;. Das vorl&#228;ufige Ergebnis der Forscher:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><strong></strong>&#8222;Die inzwischen deutlich verk&#252;rzten Speicherfristen d&#252;rften sich auf die F&#228;lle der unmittelbaren Gefahrenabwehr freilich nicht in nennenswertem Umfang auswirken. Denn f&#252;r eine kurze Zeitspanne von etwa sieben Tagen sind die Daten bei den allermeisten Anbietern auch heute noch verf&#252;gbar, sodass die Standortdatenabfrage, die im Gefahrenfall ja in aller Regel auf Echtzeitdaten bezogen ist, als Ma&#223;nahme der Gefahrenabwehr jedenfalls grunds&#228;tzlich auch weiterhin verf&#252;gbar sein d&#252;rfte.&#8220;</p>
<p><strong>Die Dokumente im Volltext</strong></p>
<ul>
<li><a href="http://info.publicintelligence.net/MaxPlanckInstitute-Presentation.pdf">Die Pr&#228;sentation (Zusammenfassung)</a></li>
<li><a href="http://info.publicintelligence.net/MaxPlanckInstitute-Report.pdf">Der Forschungsbericht</a></li>
</ul>
<p>Erg&#228;nzung vom 17.01.2012:</p>
<p>Die auf der US-Enth&#252;llungsplattform &#8222;Public Intelligence&#8220; ver&#246;ffentlichten Dokumente sind inzwischen auch auf der Internetseite des Landtags Brandenburg aufgefunden <a href="http://www.parldok.brandenburg.de/parladoku//w5/apr/AI/23-1.pdf#page=56">worden</a>. Dort findet sich auch ein <a href="http://www.parldok.brandenburg.de/parladoku//w5/apr/AI/23-1.pdf">Protokoll</a> &#252;ber die Vorstellung und Erl&#228;uterung des Forschungsberichts im Innenausschuss des Brandenburgischen Landtags. Darin finden sich erstaunlich kritische Nachfragen der Linken, die jedoch ohne Folge blieben. Der Gutachter musste eingestehen, dass er nicht &#252;berpr&#252;ft hat, ob der pr&#228;ventive Kfz-Massenabgleich tats&#228;chlich nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen (z.B. zur Abwehr &#8222;gegenw&#228;rtiger Gefahren&#8220;) zum Einsatz kam (was nicht der Fall war, siehe oben).</p>
<p>Die Potsdamer Neuen Nachrichten berichten heute: <a href="http://www.pnn.de/brandenburg-berlin/614536/">Polizei schweigt zu zweifelhafter Massenfahndung</a> (17.01.2012).</p>
<p>Zweite Erg&#228;nzung vom 17.01.2012:</p>
<p>Das Max-Planck-Institut als Verfasser des Gutachtens hat eine <a href="http://www.mpicc.de/shared/data/pdf/pm_01_12_kennzeichenfahndung_heise_online.pdf">Pressemitteilung</a> zu der diesbez&#252;glichen <a href="http://www.heise.de/newsticker/meldung/Interne-Papiere-ueber-Rasterfahndung-in-Brandenburg-geleakt-1413299.html">Berichterstattung</a> auf Heise Online herausgegeben. Darin hei&#223;t es, die Zahl der Fehltreffer habe nicht untersucht werden k&#246;nnen, weil falsch erkannte Kennzeichen sogleich wieder gel&#246;scht w&#252;rden. Wieviele Kennzeichen falsch erkannt werden, h&#228;tte aber auch ohne Speicherung des Kennzeichens anonym statistisch erfasst werden k&#246;nnen. So ist man beispielsweise in Bayern verfahren und hat herausgefunden, dass die Ger&#228;te zu fast 99% (!) Fehlalarm <a href="http://www.daten-speicherung.de/index.php/bayern-kfz-massenabgleich-verursacht-in-99-von-100-fallen-fehlalarm/">geben</a>.</p>
<p>Erg&#228;nzung vom 19.01.2012:</p>
<p>Die Potsdamer Neuen Nachrichten berichten heute: <a href="http://www.pnn.de/brandenburg-berlin/615233/">Fehlerhaftes Gutachten f&#252;hrte zu Gesetzes&#228;nderung</a>.</p>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>EU-Regierungen planen grenzenlose Ermittlungsma&#223;nahmen</title>
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		<pubDate>Fri, 06 Jan 2012 15:26:14 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Ein Richtlinienvorschlag von sieben EU-Regierungen f&#252;r eine &#8222;Europ&#228;ische Ermittlungsanordnung&#8220; soll die grenz&#252;berschreitende Beschaffung von Personendaten und anderen Beweismitteln ausweiten. Polizei- oder Strafverfolgungsbeh&#246;rden k&#246;nnten dann von der Polizei in anderen EU-Staaten die Durchf&#252;hrung von Ermittlungs- und &#220;berwachungsma&#223;nahmen verlangen, ohne dass diese die verlangte Ma&#223;nahme gegebenenfalls noch ablehnen k&#246;nnte. Ausl&#228;ndische Beamte k&#246;nnten fast alle denkbaren grenz&#252;berschreitenden Ermittlungsma&#223;nahmen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein <a href="http://www.statewatch.org/news/2011/dec/eu-council-eio-gen-app-18918-11.pdf" rel="nofollow">Richtlinienvorschlag</a> von sieben EU-Regierungen f&#252;r eine &#8222;Europ&#228;ische Ermittlungsanordnung&#8220; soll die <strong>grenz&#252;berschreitende Beschaffung von Personendaten</strong> und anderen Beweismitteln ausweiten. Polizei- oder Strafverfolgungsbeh&#246;rden k&#246;nnten dann von der Polizei in anderen EU-Staaten die Durchf&#252;hrung von Ermittlungs- und &#220;berwachungsma&#223;nahmen verlangen, ohne dass diese die verlangte Ma&#223;nahme gegebenenfalls noch ablehnen k&#246;nnte.</p>
<p>Ausl&#228;ndische Beamte k&#246;nnten fast <strong>alle denkbaren grenz&#252;berschreitenden Ermittlungsma&#223;nahmen</strong> in Deutschland anordnen, etwa</p>
<ul>
<li>die Identifizierung von Internetnutzern mithilfe der IP-Adresse und die Ausforschung der Telefon-, Handy-, E-Mail- und Internetnutzung,</li>
<li>die Vernehmung von Personen,</li>
<li>die &#220;bermittlung von Polizeiinformationen, z.B. DNA-Daten, Fingerabdr&#252;cke, Informationen &#252;ber Verm&#246;gensverh&#228;ltnisse oder im Fall der Wohnraum&#252;berwachung Daten aus dem h&#246;chstpers&#246;nlichen Umfeld der betroffenen Personen,</li>
<li>die Durchsuchung von Personen, Sachen oder Wohnungen,</li>
<li>die Beschlagnahme von Sachen,</li>
<li>Telefon&#252;berwachung,</li>
<li>Handy-Standortdatenauswertung,</li>
<li>Observation, z.B. mit GPS-Wanzen</li>
<li>Infiltration mit verdeckten Ermittlern,</li>
<li>&#220;berwachung von Bankkonten,</li>
<li>erkennungsdienstliche Behandlung,</li>
<li>geheimes Fotografieren, Filmen und Abh&#246;ren, auch in Wohnungen,</li>
<li>Rasterfahndung,</li>
<li>Computer&#252;berwachung oder -durchsuchung.</li>
</ul>
<p>Eine Umsetzung des Vorhabens w&#252;rde bedeuten,</p>
<ol>
<li>dass ausl&#228;ndische Beamte Ermittlungsma&#223;nahmen in Deutschland anordnen k&#246;nnten, <strong>die nach deutschen Schutzvorschriften nicht zul&#228;ssig w&#228;ren</strong>, z.B. weil keine schwere Straftat vorliegt, weil sich die Anordnung gegen Unverd&#228;chtige richtet, weil die Ma&#223;nahme unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig w&#228;re, weil kein hinreichender Tatverdacht besteht, weil die Handlung in Deutschland nicht strafbar ist oder weil der Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen w&#228;re,</li>
<li>dass Ermittlungsma&#223;nahmen nicht mehr im bisherigen Umfang eine <strong>richterliche Anordnung</strong> voraussetzen w&#252;rden,</li>
<li>dass Ermittlungsanordnungen nicht nur zur Ermittlung von Straft&#228;tern, sondern auch <strong>f&#252;r Verwaltungsverfahren</strong> m&#246;glich w&#252;rden,</li>
<li>dass der anordnende Mitgliedsstaat die erlangten Informationen auch <strong>zu ganz anderen Zwecken weiter verwenden</strong> und weiter geben d&#252;rfte.</li>
</ol>
<p>Zurzeit besch&#228;ftigen sich die EU-Mitgliedsstaaten im Rat mit dem <a href="http://www.statewatch.org/news/2011/dec/eu-council-eio-gen-app-18918-11.pdf" rel="nofollow">Richtlinienentwurf</a>. Wer seine Meinung dazu sagen m&#246;chte, sollte sich an das Bundesjustizministerium oder an die Mitgliedes des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages wenden.</p>
<p>Kritische Stellungnahmen zu dem Vorhaben:</p>
<ul>
<li><a href="http://anwaltverein.de/downloads/Stellungnahmen-11/SN-29.pdf" rel="nofollow">Deutscher Anwaltverein (Mai 2011)</a></li>
<li><a href="http://anwaltverein.de/downloads/Stellungnahmen-11/SN-29.pdf" rel="nofollow">Bundesrechtsanwaltskammer (Januar 2011)</a></li>
<li><a href="http://www.drb.de/cms/index.php?id=740" rel="nofollow">Richterbund (Oktober 2011)</a></li>
<li><a href="http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2010:355:0001:0009:DE:PDF" rel="nofollow">Europ&#228;ischer Datenschutzbeauftragter (Oktober 2010)</a></li>
<li><a href="http://www.ccbe.eu/fileadmin/user_upload/NTCdocument/EN_221010_Comments_f1_1288172534.pdf" rel="nofollow">Europ&#228;ischer Anwaltsverein CCBE (Oktober 2010, englisch)</a></li>
<li><a href="http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/032/1703234.pdf" rel="nofollow">Bundestag (Oktober 2010)</a></li>
</ul>
<p>Weitere Informationen und Hinweise dazu bitte im Wiki <a href="http://www.daten-speicherung.de/wiki/index.php/Aktuelle_Gesetzesvorhaben#Europ.C3.A4ische_Ermittlungsanordnung">eintragen</a>.</p>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Meinpaket.de petzt Bestelldaten routinem&#228;&#223;ig an Auskunftei</title>
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		<pubDate>Wed, 04 Jan 2012 11:52:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>bj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Datenschutz im Privatsektor]]></category>
		<category><![CDATA[Internet-Unternehmen]]></category>
		<category><![CDATA[Juristisches]]></category>
		<category><![CDATA[Metaowl-Watchblog]]></category>
		<category><![CDATA[Buchführungspflichten]]></category>
		<category><![CDATA[Deutsche Post]]></category>

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		<description><![CDATA[Seit einiger Zeit ist die Internet-Zahlungs- und Shopping-Plattform Meinpaket.de aktiv. Auch in diversen Preisvergleichen tauchen zunehmend Produkte auf, die &#252;ber Meinpaket.de angeboten werden. Bei dem Angebot handelt es sich um eine Marke der in Bonn ans&#228;ssigen DHL Vertriebs GmbH &#38; Co. OHG, einer Tochter des Post-Konzerns. Kundenfreundlich ist immerhin, dass Meinpaket.de neben Kreditkarte als eine [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Seit einiger Zeit ist die <strong>Internet-Zahlungs- und Shopping-Plattform</strong> <a href="http://www.Meinpaket.de"><em>Meinpaket.de</em></a> aktiv. Auch in diversen Preisvergleichen tauchen zunehmend Produkte auf, die &#252;ber <em>Meinpaket.de</em> angeboten werden. Bei dem Angebot handelt es sich um eine Marke der in Bonn ans&#228;ssigen DHL Vertriebs GmbH &amp; Co. OHG, einer Tochter des Post-Konzerns. Kundenfreundlich ist immerhin, dass Meinpaket.de neben Kreditkarte als eine der wenigen Plattformen auch Lastschrift als Zahlungsart anbietet. Lastschriften lassen sich leichter widerrufen, falls es zu &#196;rgernissen kommt; oft l&#228;sst sich schon im Vorfeld damit Druck auf einen wenig bem&#252;hten H&#228;ndler aus&#252;ben, so dass es erst gar nicht zu Problemen kommt.</p>
<p>Weniger kundenfreundlich ist, dass die Plattform offenbar routinem&#228;&#223;ig und unabh&#228;ngig von der gew&#228;hlten Zahlungsart Transaktionsdaten des Kaufs an die zu Bertelsmann geh&#246;rende Wirtschaftsauskunftei <strong>Arvato</strong> (&#228;hnlich der Schufa) meldet. Zu den Daten geh&#246;ren neben <strong>Name, Anschrift und Datum etwa der Wert des Einkaufs</strong>. Dies best&#228;tigten Mitarbeiter auf E-Mail-Anfrage. Auch die <a href="https://www.meinpaket.de/de/article/privacyPolicy/view.html">Datenschutz-Policy</a> best&#228;tigt eine entsprechende Datenweitergabe. Angeblich werden die Daten dann bei Arvato <strong>mindestens ein Jahr auf Vorrat gespeichert</strong>, auch wenn der Kunde angemeldet ist und es nie Probleme gab. Auf diese Weise entstehen bei Arvato Kaufprofile, auch wenn <em>Meinpaket.de</em> dies mit dem Hinweis bestreitet, die gekauften Waren w&#252;rden nicht &#252;bermittelt. &#220;blich ist eine Bonit&#228;tsanfrage normalerweise nur einmalig bei der Anmeldung und nur, wenn der H&#228;ndler in Vorleistung tritt. Bei Kreditkartenzahlungen ist das nicht immer der Fall. Das Versandhaus Amazon oder der Buchh&#228;ndler Buch24.de bieten als Zahlungsart auch Lastschrift an, trotzdem erfolgt nicht bei jedem Kauf eine Bonit&#228;tsabfrage, verbunden mit einer solchen Daten&#252;bermittlung.</p>
<p>Zudem &#252;bermittelt Meinpaket.de nach eigenen Angaben zur <strong>„Betrugspr&#228;vention“</strong> personenbezogene Kundendaten in unbekanntem Unfang und zu unbekannten Anl&#228;ssen an ein Unternehmen namens „ReD Europe“ mit Sitz in England.</p>
<p>Des Weiteren verweist Meinpaket.de darauf, man sei verpflichtet, die Transaktionsdaten nach <a href="http://dejure.org/gesetze/HGB/254.html" title="&sect; 254 HGB: Bildung von Bewertungseinheiten">§ 254 HGB</a> zu speichern. Diese handelsrechtliche Vorschrift verlangt die Aufbewahrung ausgestellter Rechnungen f&#252;r eine zehnj&#228;hrige Dauer. Dies deutet darauf hin, dass <em>Meinpaket.de</em> selbst eine elektronische <strong>zehnj&#228;hrige Vorratsdatenspeicherung von Kaufdaten</strong> betreibt, obwohl <em>Meinpaket.de</em> nicht einmal der Verk&#228;ufer der Ware ist, obwohl das Handelsgesetzbuch keineswegs eine so weitreichende Speicherung vorschreibt, will man es im Bereich personenbezogener Daten &#252;berhaupt als einschl&#228;gig ansehen.</p>
<p>&#220;berdies <strong>zweckentfremdet <em>Meinpaket.de</em> die im Rahmen der Bestellung angegebenen Bestelldaten zu Werbezwecken</strong>. In den Datenschutzbedingungen hei&#223;t es:</p>
<blockquote><p>„Soweit Sie eingewilligt haben, wird DHL Ihnen zus&#228;tzlich per E-Mail einen MeinPaket Newsletter zusenden.“</p></blockquote>
<p>Eigenen Erfahrungen zufolge wird von dem Werbe-Newsletter auch heimgesucht, wer nicht eingewilligt und sogar ausdr&#252;cklich widersprochen hat. Das ist klar <strong>datenschutzrechtswidrig</strong>. Eine Einwilligung in elektronische Werbung kann nach der Rechtsprechung des <a href="http://heise.de/-187427">Bundesgerichtshofs</a> nicht wirksam im Wege vorformulierter Gesch&#228;ftsbedigungen herbeigef&#252;hrt werden. Da <em>Meinpaket.de</em> gewerblich handelt, d&#252;rfte darin ein <strong>strafbarer Datenmissbrauch, mindestens eine Ordnungswidrigkeit</strong> liegen (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BDSG/43.html" title="&sect; 43 BDSG: Bu&szlig;geldvorschriften">43 Abs. 2 Nr. 3</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BDSG/44.html" title="&sect; 44 BDSG: Strafvorschriften">§ 44 Abs. 1 BDSG</a>). Dar&#252;ber hinaus begeht Meinpaket.de eine weitere Ordnungswidrigkeit, indem im Newsletter ein Hinweis darauf unterbleibt, dass der Kunde der Nutzung und &#220;bermittlung seiner Daten zu Zwecken der Werbung, Markt- und Meinungsforschung widersprechen kann (<a href="http://dejure.org/gesetze/BDSG/43.html" title="&sect; 43 BDSG: Bu&szlig;geldvorschriften">§ 43 Abs. 1 Nr. 3 BDSG</a>).</p>
<p>Es geht weiter: <em>Meinpaket.de</em> m&#246;chte die Kundendaten anscheinend optimal ausschlachten und Kunden auch mit <strong>Postwerbung</strong> drangsalieren. In der Datenschutzpolicy hei&#223;t es dazu:</p>
<blockquote><p>„DHL nutzt Ihre postalische Anschrift, um Ihnen regelm&#228;&#223;ig ein MeinPaket.de Kundenmagazin zukommen zu lassen.“</p></blockquote>
<p>In meinem Fall sandte <em>Meinpaket.de</em> mir das Magazin sogar <strong>trotz ausdr&#252;cklichen Widerspruchs</strong> und Best&#228;tigung desselben zu.</p>
<p>Es ist absehbar, dass im Fall einer Beschwerde bei der Datenschutzaufsichtsbeh&#246;rde DHL das Vorgehen wie &#252;blich als Einzelfall darstellt, statt einer grundlegenden &#196;nderung diesen Einzelfall bedauert und damit wird die Akte geschlossen. Ich habe <em>Meinpaket.de</em> deshalb <strong>abgemahnt</strong> und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl&#228;rung aufgefordert – aus rechtlichen Gr&#252;nden allerdings nur meinen Fall und zun&#228;chst nur die werbliche Datennutzung betreffend. Dass <em>Meinpaket.de</em> hierauf mehr &#228;ndert als unbedingt n&#246;tig, ist unwahrscheinlich.</p>
<p>Der Dienst <em>Meinpaket.de</em> soll in K&#252;rze neben Paypal die einzige Bezahlm&#246;glichkeit bei der <strong>DHL-Onlinefrankierung</strong> sein. DHL bietet damit keine halbwegs datenschutzfreundliche M&#246;glichkeit zum Online-Portokauf an.</p>
<p>Jonas</p>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Europarechtler gesucht: L&#228;sst sich der EU-Zwang zur Vorratsdatenspeicherung aufheben? [erg&#228;nzt am 11.01.2012]</title>
		<link>http://www.daten-speicherung.de/index.php/europarechtler-gesucht-lasst-sich-der-eu-zwang-zur-vorratsdatenspeicherung-aufheben/</link>
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		<pubDate>Wed, 21 Dec 2011 13:22:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Webmaster</dc:creator>
				<category><![CDATA[Datenschutz im Staatssektor]]></category>
		<category><![CDATA[Juristisches]]></category>
		<category><![CDATA[Metaowl-Watchblog]]></category>
		<category><![CDATA[Vorratsdatenspeicherung]]></category>
		<category><![CDATA[EU-Binnenmarktkompetenz]]></category>

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		<description><![CDATA[Die EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung zwingt aktuell alle EU-Mitgliedsstaaten, die Verbindungsdaten s&#228;mtlicher B&#252;rger ohne Verdacht &#8222;auf Vorrat&#8220; speichern zu lassen. Im Sommer baten 44 europ&#228;ische Nichtregierungsorganisationen die EU-Kommission, an die Stelle der EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung ein europaweites Verbot anlassloser Vorratsdatenspeicherung zu setzen. Sollte dies nicht mehrheitsf&#228;hig sein, solle die EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung nur noch f&#252;r Staaten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung zwingt aktuell alle EU-Mitgliedsstaaten, die Verbindungsdaten s&#228;mtlicher B&#252;rger ohne Verdacht &#8222;auf Vorrat&#8220; speichern zu lassen. Im Sommer <a href="http://www.daten-speicherung.de/data/joint_position_15-07-2011.pdf">baten</a> 44 europ&#228;ische Nichtregierungsorganisationen die EU-Kommission, an die Stelle der EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung ein <strong>europaweites Verbot</strong> anlassloser Vorratsdatenspeicherung zu setzen. Sollte dies nicht mehrheitsf&#228;hig sein, solle die EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung nur noch f&#252;r Staaten gelten, deren Parlamente und Verfassungsgerichte &#252;berhaupt Telekommunikationsdaten ohne Anlass auf Vorrat speichern lassen wollen, und sollten diesen Staaten enge Grenzen gesetzt werden.</p>
<p>Aus Br&#252;ssel h&#246;rt man nun <strong>Erstaunliches</strong>: Der letztgenannte &#8222;Kompromissvorschlag&#8220; werde in die aktuell laufende Absch&#228;tzung der Folgen unterschiedlicher Handlungsm&#246;glichkeiten der EU-Kommission (impact assessment) nicht einbezogen, weil ihn der Juristische Dienst der EU-Kommission als unzul&#228;ssig bezeichnet habe mit der Begr&#252;ndung, den Mitgliedsstaaten d&#252;rfe die Anwendung einer EU-Richtlinie nicht freigestellt werden.</p>
<p>Diese Rechtsmeinung ist <strong>haneb&#252;chen</strong>: Es geht nicht darum, die Anwendung einer EU-Richtlinie freizustellen, sondern die Richtlinie soll sich darauf beschr&#228;nken, nationale Gesetze zur Vorratsdatenspeicherung zu harmonisieren, wo sie existieren.</p>
<p>Dass dies <strong>zul&#228;ssig</strong> ist, ergibt sich schon aus dem fr&#252;heren Artikel <a href="http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2002:201:0037:0047:de:PDF#page=10">15</a> RiL <a target="_blank" href="http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexapi!prod!CELEXnumdoc&#038;numdoc=32002L0058&#038;model=guichett&#038;lg=de">2002/58/EG</a>, der den Mitgliedsstaaten &#8211; optional &#8211; gestattete, Daten aufbewahren zu lassen, und der bestimmte Grenzen nur f&#252;r diesen Fall definierte (nur &#8222;aus den in diesem Absatz aufgef&#252;hrten Gr&#252;nden&#8220;, nur &#8222;w&#228;hrend einer begrenzten Zeit&#8220;).</p>
<p>Ein weiteres Beispiel solcher &#8222;<strong>alternativen Harmonisierung</strong>&#8220; ist die Entscheidung <a href="http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2003:226:0024:0026:EN:PDF">2003/641/EG</a>, die den Gebrauch von Bildern als Gesundheitswarnung auf Zigarettenpackungen nur f&#252;r solche Mitgliedsstaaten harmonisiert, die den Abdruck solcher Bilder vorschreiben. Artikel 1 Abs. 3 dieser Entscheidung lautet: &#8222;Where Member States require health warnings in the form of colour photographs or other illustrations, these shall be in accordance with the rules established by this Decision.&#8220; Dies entspricht genau dem Harmonisierungsmodell, das wir f&#252;r die Vorratsdatenspeicherung &#8211; hilfsweise &#8211; ins Spiel gebracht haben.</p>
<p>Wir d&#252;rfen nicht zulassen, dass sich die EU-Kommission bei der laufenden &#220;berarbeitung der Richtlinie unter Berufung auf <strong>vermeintliche Rechtszw&#228;nge</strong> nicht einmal mit der M&#246;glichkeit auseinandersetzt, eine Vorratsdatenspeicherung wenn nicht schon EU-weit zu verbieten, dann doch wenigstens nur in denjenigen Mitgliedsstaaten zu harmonisieren, deren Parlamente und Verfassungsgerichte sich f&#252;r ein entsprechendes Gesetz entscheiden, anstatt EU-weit s&#228;mtliche Staaten zur verdachtslosen Vorratsdatenspeicherung zu zwingen. Zwar <a href="http://ec.europa.eu/governance/impact/planned_ia/docs/2011_home_006_data_retention_2012_en.pdf">pr&#252;ft</a> die EU-Kommission im Rahmen der Folgenabsch&#228;tzung die M&#246;glichkeit einer ersatzlosen Aufhebung der Richtlinie. Dies w&#228;re aber ung&#252;nstiger als eine alternative Harmonisierung, weil die Mitgliedsstaaten dann ohne jede EU-rechtliche Begrenzung und Kostenerstattung auf Vorrat speichern lassen k&#246;nnten, weit &#252;ber die Grenzen der gegenw&#228;rtigen Richtlinie hinaus.</p>
<p><strong>Deshalb meine Fragen an alle Europarechtler:</strong></p>
<ol>
<li><strong>Gibt es weitere EU-Instrumente zur Harmonisierung des Binnenmarkts, die den Mitgliedsstaaten das &#8222;Ob&#8220; eines Eingriffs freistellen und nur das &#8222;Wie&#8220; regulieren?</strong></li>
<li><strong>Wie k&#246;nnen wir der rechtlichen Bewertung des juristischen Dienstes der EU-Kommission eine andere, zutreffende Bewertung der Rechtslage entgegen setzen? Wen k&#246;nnte man darum bitten oder damit beauftragen?</strong></li>
</ol>
<p>Ich bitte um sachdienliche <a href="http://www.daten-speicherung.de/index.php/about/">Hinweise</a>.</p>
<p>Erg&#228;nzung vom 06.01.2012:</p>
<p>Ich danke f&#252;r den Hinweis, dass Artikel 25 (2) der Richtlinie 2011/92/EU den Mitgliedsstaaten die Entscheidung &#252;berl&#228;sst, ob sie Internetsperren einf&#252;hren, ihnen jedoch f&#252;r diesen Fall bestimmte Grenzen setzt (nur innerhalb ihres Staatsgebiets, transparentes Verfahren, Information der Nutzer, Rechtsschutz). Dies ist ein weiteres Beispiel einer Ma&#223;nahme, die den Mitgliedsstaaten das &#8222;Ob&#8220; eines Eingriffs freistellt und nur das &#8222;Wie&#8220; reguliert.</p>
<p>Erg&#228;nzung vom 11.11.2012:</p>
<p>Ich danke f&#252;r den Hinweis, dass die Artikel 9 ff. der Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG den Mitgliedsstaaten die Entscheidung &#252;berlassen, ob sie die Aufnahme und die Aus&#252;bung einer Dienstleistungst&#228;tigkeit einer Genehmigung unterwerfen, ihnen jedoch f&#252;r diesen Fall bestimmte Grenzen setzen.</p>
<p>Ferner danke ich f&#252;r den Hinweis, dass Artikel 5 der Urheberrechtsrichtlinie 2001/29/EG den Mitgliedsstaaten die Entscheidung &#252;berl&#228;sst, ob sie das alleinige Vervielf&#228;ltigungsrecht der Urheber beschr&#228;nken, ihnen jedoch f&#252;r diesen Fall verschiedene Grenzen setzt.</p>
<p>Dies sind weitere Beispiel von Ma&#223;nahmen, die den Mitgliedsstaaten das &#8222;Ob&#8220; eines Eingriffs in den Binnenmarkt freistellen und nur das &#8222;Wie&#8220; regulieren.</p>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Rot-rot in Brandenburg plant dauerhaften Kfz-Massenabgleich [erg&#228;nzt am 23.01.2012]</title>
		<link>http://www.daten-speicherung.de/index.php/rot-rot-in-brandenburg-plant-dauerhaften-kfz-massenabgleich/</link>
		<comments>http://www.daten-speicherung.de/index.php/rot-rot-in-brandenburg-plant-dauerhaften-kfz-massenabgleich/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 02 Dec 2011 19:32:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Webmaster</dc:creator>
				<category><![CDATA[Datenschutz im Staatssektor]]></category>
		<category><![CDATA[Frühwarnsystem]]></category>
		<category><![CDATA[Juristisches]]></category>
		<category><![CDATA[Kfz-Kennzeichenscanning]]></category>
		<category><![CDATA[Metaowl-Watchblog]]></category>
		<category><![CDATA[Brandenburg]]></category>

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		<description><![CDATA[Die von einer schwarz-roten Koalition eingef&#252;hrte Erm&#228;chtigung zum massenhaften Abgleich von Kfz-Kennzeichen durch die brandenburgische Polizei sollte eigentlich zum Ende des Jahres 2011 auslaufen. Ausgerechnet die rot-rote Regierungskoalition will die Befristung jetzt ersatzlos streichen und die Ma&#223;nahmen dadurch dauerhaft zulassen. Au&#223;erdem soll die Erhebung von Telekommunikations-Verkehrsdaten in erheblich weiterem Umfang zugelassen werden als bisher. Datei [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die von einer schwarz-roten Koalition eingef&#252;hrte Erm&#228;chtigung zum massenhaften Abgleich von Kfz-Kennzeichen durch die brandenburgische Polizei sollte eigentlich zum Ende des Jahres 2011 auslaufen. Ausgerechnet die rot-rote Regierungskoalition will die Befristung jetzt ersatzlos streichen und die Ma&#223;nahmen dadurch dauerhaft zulassen. Au&#223;erdem soll die Erhebung von Telekommunikations-Verkehrsdaten in erheblich weiterem Umfang zugelassen werden als bisher. Datei hatte der innenpolitische Sprecher der Linken im Landtag von Brandenburg Dr. Hans-J&#252;rgen Scharfenber 2008 noch selbst <a href="http://www.dielinke-fraktion.brandenburg.de/index.php?id=17&amp;no_cache=1&amp;tx_ttnews%5Bcat%5D=21&amp;tx_ttnews%5Bpointer%5D=1&amp;tx_ttnews%5BbackPid%5D=25&amp;tx_ttnews%5Btt_news%5D=737">erkl&#228;rt</a>: „<em>Eine zwingende Notwendigkeit f&#252;r die Beibehaltung derart einschneidender Ma&#223;nahmen, wie die automatische Kennzeichenerfassung &#8230;, ist nicht ersichtlich.</em>“</p>
<p>Ich habe gegen&#252;ber dem Innenausschuss des Brandenburgischen Landtags eine Stellungnahme zu dem <a title="http://www.parldok.brandenburg.de/parladoku/w5/drs/ab_4100/4163.pdf" href="http://www.parldok.brandenburg.de/parladoku/w5/drs/ab_4100/4163.pdf" rel="nofollow" target="_top">Gesetzentwurf</a> abgegeben. Sie erl&#228;utert,</p>
<ul>
<li>dass die durchgef&#252;hrte Evaluierung die Erforderlichkeit des Kfz-Massenabgleichs nicht belegt,</li>
<li>dass die geplante Erm&#228;chtigung zum Kfz-Massenabgleich in verschiedenen Punkten verfassungswidrig w&#228;re,</li>
<li>dass der gegenw&#228;rtige Einsatz des Kfz-Massenabgleichs im Vorfeld von Veranstaltungen und Versammlungen sowie zur Strafverfolgung rechtswidrig ist.</li>
</ul>
<p>Meine Stellungnahme zum Entwurf eines Achten Gesetzes zur &#196;nderung des Brandenburgischen Polizeigesetzes (Drs. 5/4163) im Wortlaut:</p>
<h2>I. Eingriffe in die Telekommunikation (§ 33b bbgPolG-E)</h2>
<ol>
<li>W&#228;hrend die geplante Einf&#252;hrung eines Richtervorbehalts zu begr&#252;&#223;en ist, sieht der Gesetzentwurf eine deutliche Ausweitung der Erhebung von Informationen &#252;ber die Telekommunikation vor, ohne die Notwendigkeit zu begr&#252;nden. Eingriffe in das Telekommunikationsgeheimnis waren nach § 33b Abs. 1 i.V.m. § 33a Abs. 1 Nr. 1 bbgPolG bislang nur zugelassen, „<em>wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dadurch Erkenntnisse erlangt werden, die f&#252;r die Gefahrenabwehr von Bedeutung sind und dies zur Abwehr einer dringenden Gefahr f&#252;r Leib, Leben oder Freiheit einer Person unerl&#228;sslich ist</em>“. Dass „<em>bestimmte Tatsachen</em>“ als Grundlage der polizeilichen Entscheidung k&#252;nftig nicht mehr gefordert werden sollen, eine „<em>dringende Gefahr</em>“ nicht mehr vorausgesetzt werden soll und der praxisirrelevante „<em>Bestand oder die Sicherheit des Landes</em>“ Eingriffe in vertrauliche Kommunikation rechtfertigen sollen, ist im Gesetzentwurf nicht begr&#252;ndet, aus meiner Sicht nicht notwendig und daher zu kritisieren.</li>
<li>Eigenm&#228;chtige Eingriffe der Polizei in die Telekommunikation ohne Mitwirkung der Netzbetreiber durch sog. IMSI-Catcher sind in zwei Jahren nur zweimal erfolgt. Es wird nicht mitgeteilt, ob die beiden Ma&#223;nahmen erfolgreich waren und weshalb sie gegebenenfalls nicht durch eine Inanspruchnahme des Netzbetreibers h&#228;tten ersetzt werden k&#246;nnen. In dem Fall, in dem der Verdacht einer Kindesentziehung bestand, war die Strafprozessordnung einschl&#228;gig und ausreichend. Vor diesem Hintergrund halte ich die Notwendigkeit und Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit des § 33b Abs. 3 Nr. 1 und 2 bbgPolG nicht f&#252;r nachgewiesen. Diese Regelung kann auslaufen, ohne dass eine Regelungsl&#252;cke entsteht. Der Gesetzgeber sollte dabei auch bedenken, dass Anschaffung und Unterhaltung der Technik Mittel in siebenstelliger H&#246;he erfordert und dass diese Mittel, etwa in mehr Personal zur z&#252;gigeren Bearbeitung von Notrufen investiert, an anderer Stelle Menschenleben retten k&#246;nnten (alternative Effizienz).</li>
<li>&#220;ber die Verfassungsm&#228;&#223;igkeit einer Erm&#228;chtigung zur Unterbrechung oder Verhinderung von Telekommunikation ist bislang nicht entschieden. Von der brandenburgischen Erm&#228;chtigung (§ 33b Abs. 3 Nr. 3 bbgPolG) ist bislang nie Gebrauch gemacht worden. Diese Regelung kann dementsprechend auslaufen, ohne dass eine Regelungsl&#252;cke entsteht. Dem fehlenden Bedarf steht ein tiefgreifender Grundrechtseingriff gegen&#252;ber, wie schon der letzte Landesdatenschutzbeauftragte erl&#228;uterte: „<em>Durch eine Unterbrechung der Kommunikation wird auf unbestimmte Dauer einer unbestimmten Anzahl von Teilnehmern die Aus&#252;bung eines Grundrechts verwehrt. Besonders problematisch ist, dass es im Unterbrechungszeitraum nicht m&#246;glich ist, Notrufe abzusetzen, was zu weiteren schweren Beeintr&#228;chtigungen f&#252;hren kann.</em>“ Werden Notrufe vereitelt, kann dies Menschenleben kosten. Die „Kollateralsch&#228;den“ dieser Befugnis sind unabsehbar. Unter Abw&#228;gung des fehlenden praktischen Nutzens einerseits und der Gefahren der Ma&#223;nahme andererseits halte ich die Notwendigkeit und Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit des § 33b Abs. 3 Nr. 3 bbgPolG nicht f&#252;r gegeben.</li>
</ol>
<p><a name="II._Massenabgleich_von_Kraftfahrzeugen_.28.C2.A7_36a_bbgPolG.29"></a></p>
<h2>II. Massenabgleich von Kraftfahrzeugen (§ 36a bbgPolG)</h2>
<p><a name="A._Sollte_die_Erm.C3.A4chtigung_auslaufen.3F"></a></p>
<h3>A. Sollte die Erm&#228;chtigung auslaufen?</h3>
<ol>
<li>Die Ma&#223;nahme des massenhaften Kfz-Kennzeichenabgleichs f&#252;r Fahndungszwecke ist wegen der gro&#223;en Streubreite &#228;u&#223;erst umstritten. Der letzte brandenburgische Datenschutzbeauftragte kritisierte die in § 36a bbgPolG vorgesehene Ma&#223;nahme, <em>„weil &#252;ber eine Vielzahl von Personen Daten erhoben werden, die dazu durch ihr eigenes Verhalten keinen Anlass gegeben haben. Sie ist wie die Rasterfahndung ein Verdachtsgewinnungsinstrument, gerichtet gegen einen unbestimmten Personenkreis, von dem zum Zeitpunkt der Datenerfassung keine Gefahr im Sinne des Polizeirechts ausgeht.</em>“ An keiner anderen Stelle erm&#228;chtigt das Polizeigesetz zu einer automatisierten Massenkontrolle beliebiger B&#252;rger, die sich nichts haben zuschulden kommen lassen. Ein Kfz-Massenabgleich, besonders wenn er nahezu t&#228;glich eingesetzt wird, erzeugt das Gef&#252;hr st&#228;ndiger Kontrolle und wird als Pr&#228;zedenzfall f&#252;r eine immer weiter reichende Kontrolle beliebiger B&#252;rger, die mit gleicher Begr&#252;ndung k&#252;nftig etwa auch durch Gesichtserkennung erfolgen k&#246;nnte, kritisiert.</li>
<li>Eine Erm&#228;chtigung zur polizeilichen &#220;berwachung von B&#252;rgern ist nur dann zweckm&#228;&#223;ig und verh&#228;ltnism&#228;&#223;ig, wenn sie den folgenden drei Anforderungen gen&#252;gt:<br />
a) Auf sie kann nicht ohne Einbu&#223;e an Sicherheit verzichtet werden; hierbei ist nicht die N&#252;tzlichkeit f&#252;r die Sicherheitsbeh&#246;rden ma&#223;geblich, sondern der messbare Einfluss auf die Kriminalit&#228;tsrate.<br />
b) Die dadurch gebundenen Mittel (z.B. f&#252;r &#220;berwachungstechnik und -personal) k&#246;nnten nicht an anderer Stelle mehr Schutz vor Kriminalit&#228;t leisten (insbesondere im Rahmen gezielter Kriminalpr&#228;ventionsprojekte).<br />
c) Die Wirksamkeit des Instruments steht nicht au&#223;er Verh&#228;ltnis zu seinen unerw&#252;nschten Nebenwirkungen. Als unerw&#252;nschte Nebenwirkungen kommen in Frage: staatliche Fehlurteile und falscher Verdacht (z.B. falsche Treffer), Missbrauch des Instruments zu anderen Zwecken, abschreckende Wirkung des Instruments auf die Betroffenen (z.B. Kfz-Massenabgleich vor Demonstrationen).</li>
<li>Es ist sehr zu begr&#252;&#223;en, dass der Landtag zur Kl&#228;rung dieser Fragen eine unabh&#228;ngige Untersuchung u.a. a) der Ergebnisse des Kfz-Massenabgleichs, b) der Anzahl der Betroffenen und c) der Auswirkungen der Ma&#223;nahme (Evaluierung) gefordert hat. Leider beantwortet das Gutachten des Max-Planck-Instituts diese Fragen nicht:</li>
<li>Die mitgeteilte Zahl der Treffermeldungen sagt nichts dar&#252;ber aus, a) wieviele dieser Treffermeldungen sich nach manueller &#220;berpr&#252;fung best&#228;tigten, b) in wievielen der best&#228;tigten F&#228;llen die Polizei etwas veranlasste und c) in wievielen dieser F&#228;lle tats&#228;chlich die Gefahr, wegen der der Abgleich erfolgt ist, abgewendet werden konnte. In Bayern macht die Zahl der tats&#228;chlichen &#220;bereinstimmungen, welchen die Polizei auch nachgeht, nur 1% der gemeldeten Treffer aus. Dort ist kein einziger Fall bekannt, in welchem die Gefahr, zu welcher ein Kfz-Massenabgleich erfolgt ist, tats&#228;chlich abgewendet werden konnte. Auch im Fall Brandenburgs konnten „Folgema&#223;nahmen &#8230; nicht in hinreichender Zahl erkannt werden“ (S. 146).</li>
<li>Nicht untersucht worden ist auch die Zahl der Betroffenen. Aus anderen Untersuchungen ist bekannt, dass auf einen gemeldeten (angeblichen) Treffer &#252;ber 3.000 Fahrzeuge kommen, die kontrolliert worden sind, ohne jegliche Veranlassung dazu gegeben zu haben. Dies entspricht einer gemeldeten Trefferquote von 0,03%, wenn mit dem gesamten Fahndungsbestand abgeglichen wird. Wird – wie in Brandenburg – gezielt gesucht, ist die Trefferquote noch weit geringer.</li>
<li>Nicht untersucht worden sind schlie&#223;lich die Auswirkungen der Ma&#223;nahme, insbesondere ihre sch&#228;dlichen Nebenwirkungen auf das Gebrauchmachen von der Versammlungsfreiheit. Im Vorfeld der Proteste gegen den G8-Gipfel in Heiligendamm wurde etwa in Mecklenburg-Vorpommern ein Kfz-Massenabgleich praktiziert. Da die Betroffenen eine Aufzeichnung oder sonstige Nachteile infolge ihres Antreffens bef&#252;rchten m&#252;ssen, geht von einem Kfz-Massenabgleich eine abschreckende Wirkung aus, welche die Aus&#252;bung der Versammlungsfreiheit behindern oder vereiteln kann.</li>
<li>Der Gutachter des Max-Planck-Instituts f&#252;r ausl&#228;ndisches und internationales Strafrecht l&#228;sst ausdr&#252;cklich offen, ob und welche Ma&#223;nahmen auf der Grundlage von Treffermeldungen erfolgten, und zwar entgegen dem „urspr&#252;nglichen Forschungsplan“ (S. 146). Dies macht deutlich, dass die vorliegende Evaluierung keine Grundlage f&#252;r eine unbefristete Verl&#228;ngerung der Erm&#228;chtigung bilden kann. Sie belegt keinen konkreten Nutzen der Ma&#223;nahme auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr und hat die negativen Auswirkungen nicht zum Gegenstand. Auf der Grundlage dieser Evaluierung sollte man die Regelung auslaufen lassen, allenfalls f&#252;r die Dauer einer Vervollst&#228;ndigung der Evaluierung (gesch&#228;tzt ein Jahr) nochmals befristet verl&#228;ngern.</li>
<li>F&#252;r ein Auslaufen der Regelung sprechen die Erfahrungen aus anderen Bundesl&#228;ndern. Danach rechtfertigt der praktische Nutzen eines Kfz-Massenabgleichs bei der Abwehr von Gefahren nicht den damit verbundenen Aufwand, die damit verbundenen Kosten und die Eingriffsintensit&#228;t der Ma&#223;nahme. Es ist nicht bekannt, dass ein Kfz-Massenscanning jemals konkret eine schwere Gefahr abgewendet oder eine schwere Straftat verhindert h&#228;tte. Anschaffung und Unterhaltung der Technik binden Mittel in betr&#228;chtlicher H&#246;he, die etwa in mehr Personal zur z&#252;gigeren polizeilichen Bearbeitung von Notrufen oder in Kriminalpr&#228;ventionsprojekte investiert werden k&#246;nnten (alternative Effizienz). Es ist beispielsweise wissenschaftlich belegt, dass bestimmte Kriminalpr&#228;ventionsprojekte die Straff&#228;lligkeit von Jugendlichen deutlich senken. Demgegen&#252;ber fehlt es an einem Nachweis daf&#252;r, dass ein Kfz-Massenabgleich die Zahl der begangenen Straftaten reduziere. Der damalige innenpolitische Sprecher der Linken im Landtag von Brandenburg Dr. Hans-J&#252;rgen Scharfenberg kam dementsprechend 2008 zu dem folgenden Schluss, dem ich mich anschlie&#223;e: „<em>Eine zwingende Notwendigkeit f&#252;r die Beibehaltung derart einschneidender Ma&#223;nahmen, wie die automatische Kennzeichenerfassung &#8230;, ist nicht ersichtlich.</em>“</li>
<li>Im L&#228;ndervergleich ist zu beachten, dass einige L&#228;nder wie Berlin nie &#252;ber eine entsprechende Erm&#228;chtigung verf&#252;gten, andere L&#228;nder eine fr&#252;here Erm&#228;chtigung ersatzlos gestrichen haben (Bremen, Rheinland-Pfalz, Saarland), Hamburg seine Regelung nicht anwendet und Schleswig-Holstein auf eine Neuregelung nach Nichtigerkl&#228;rung verzichtete. Der damalige Innenminister Hay (SPD) begr&#252;ndete dies damit, dass das Kfz-Scanning Personal binde, das an anderen Stellen sinnvoller f&#252;r operative Polizeiarbeit eingesetzt werden k&#246;nne. „<em>Das Kfz-Scanning hat sich als ungeeignetes Instrument zur Abwehr von Gefahren f&#252;r die &#246;ffentliche Sicherheit erwiesen</em>“, so Hay damals. Auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse gilt diese Einsch&#228;tzung bis heute.</li>
</ol>
<p><a name="B._Verfassungskonforme_Neuregelung"></a></p>
<h3>B. Verfassungskonforme Neuregelung</h3>
<ol>
<li>Falls der Gesetzgeber gleichwohl weiterhin zu einem Kfz-Massenabgleich in Brandenburg erm&#228;chtigen will, w&#228;re jedenfalls die nun geplante Neuregelung in dieser Formulierung verfassungswidrig:</li>
<li>Es fehlt an der verfassungsrechtlich gebotenen pr&#228;zisen Regelung der Frage, welche Daten erhoben werden d&#252;rfen. Erhoben und verarbeitet wird n&#228;mlich nicht nur ein Kfz-Kennzeichen, sondern eine Bildaufnahme, die Fahrtrichtung, Ort und Zeit des Antreffens.</li>
<li>Es fehlt an der verfassungsrechtlich gebotenen pr&#228;zisen Regelung, ob die Suche anhand unvollst&#228;ndiger Zeichenfolgen (&#8222;Jokersuche&#8220;, z.B. &#8222;B-A 1???&#8220;) zugelassen oder ausgeschlossen werden soll. Materiell w&#228;re eine solche Suche nur unter erh&#246;hten Anforderungen zul&#228;ssig, weil sie die Trefferzahl vervielfacht.</li>
<li>Es fehlt an der verfassungsrechtlich gebotenen pr&#228;zisen Regelung der Verwendung von Treffermeldungen. Zu regeln w&#228;re, ob und ggf. in welchen F&#228;llen und zu welchem Zweck Treffermeldungen gespeichert werden d&#252;rfen, etwa zum Zweck der polizeilichen Beobachtung oder zur Erstellung von Bewegungsprofilen. Materiell ist dies nur unter hohen Voraussetzungen zul&#228;ssig. Es w&#228;re die Dauer der weiteren Speicherung, die Verwendungsm&#246;glichkeiten der gespeicherten Bewegungsdaten (Zweckbindung) und ihre L&#246;schung pr&#228;zise zu regeln. Die Verwendung der in Trefferf&#228;llen gewonnenen Informationen darf nur zu dem Zweck zugelassen werden, zu dem die jeweilige Kontrolle eingerichtet worden ist (Zweckbindung). Die allgemeine Zweckbindungsvorschrift des Polizeigesetzes, die vielfach durchbrochen ist, wird der Eingriffsintensit&#228;t des Kfz-Massenabgleichs nicht gerecht. Eine enge und konkrete Zweckbindung von Trefferdaten aus dem Kfz-Massenabgleich sieht § 36a bbgPolG nicht vor und schr&#228;nkt die weitere Verwendung der Trefferdaten in keiner Weise ein, was mit dem Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeitsgebot nicht vereinbar ist. Um die Zweckbindung l&#228;nger gespeicherter Daten zu gew&#228;hrleisten, muss der Zweck der Speicherung festgehalten werden. Entf&#228;llt der Zweck der zugrunde liegenden Fahndungsausschreibung, m&#252;ssen auch die dazu erhobenen Daten gel&#246;scht werden.</li>
<li>Weil die dem Bundesverfassungsgericht vorliegenden Regelungen schon das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verletzten, musste das Bundesverfassungsgericht &#252;ber die Vereinbarkeit mit <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/19.html" title="Art. 19 GG">Artikel 19 Abs. 4 GG</a> – dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes – noch nicht entscheiden. Aus anderen Urteilen sind die daraus abzuleitenden Anforderungen aber bekannt. Die Betroffenen m&#252;ssen danach von dem Kfz-Massenabgleich in Kenntnis gesetzt werden, damit sie sich gegen unzul&#228;ssige Kontrollen zur Wehr setzen k&#246;nnen. Dazu sind entsprechende Hinweisschilder erforderlich, die hinter der Kontrollstelle aufgestellt werden k&#246;nnen, um den Zweck der Ma&#223;nahme nicht zu gef&#228;hrden. Die blo&#223; offene Datenerhebung gen&#252;gt nicht, weil die Betroffenen die entsprechenden Ger&#228;te von blo&#223;en Geschwindigkeitsmessungen nicht unterscheiden k&#246;nnen. Auch Prof. Alexander Ro&#223;nagel, der im Auftrag des ADAC bundesweit alle Erm&#228;chtigungen zur Vornahme eines Kfz-Massenabgleichs untersucht hat, stellt in diesem Punkt einen Verfassungsversto&#223; der brandenburgischen Regelung fest: „<em>Diese Regelung l&#228;sst den Kontrolleingriff zwar nur unter erheblich engeren Voraussetzungen als in Bayern zu, enth&#228;lt aber keine spezifischen Anforderungen an die Heimlichkeit der Ma&#223;nahme, sondern sieht die Kontrolle &#8218;ohne Wissen der Person&#8216; als Regelfall vor. Somit stellt diese Vorschrift nicht sicher, dass die Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit der zus&#228;tzlichen Eingriffsintensit&#228;t durch Heimlichkeit der Ma&#223;nahme in jedem Anwendungsfall gewahrt ist</em>“.</li>
<li>Ohne dass dies verfassungsrechtlich zwingend geboten w&#228;re, sollte man die Grundrechte nicht bis an die Grenze des verfassungsrechtlich Zul&#228;ssigen einschr&#228;nken. Wenn das Instrument &#252;berhaupt beibehalten werden soll, sollte es schon aus Effizienzgr&#252;nden auf die gezielte Suche nach bestimmten Kennzeichen zur Abwendung einer gegenw&#228;rtigen Gefahr f&#252;r Leib, Leben oder Freiheit beschr&#228;nkt werden.</li>
<li>Ein Formulierungsvorschlag, welcher den verfassungsrechtlichen Anforderungen gen&#252;gen d&#252;rfte, wird unten unterbreitet.</li>
</ol>
<p><a name="C._Exkurs:_Legalit.C3.A4t_der_Praxis_des_Kfz-Massenabgleichs_in_Brandenburg"></a></p>
<h3>C. Exkurs: Legalit&#228;t der Praxis des Kfz-Massenabgleichs in Brandenburg</h3>
<ol>
<li>Der in Brandenburg praktizierte Kfz-Massenabgleich im Vorfeld von Versammlungen (z.B. Sportveranstaltungen) und Treffen (z.B. von Rockergruppen), auf denen es zu Ausschreitungen kommen k&#246;nnte, ist nach meiner Ansicht rechtswidrig. In diesem F&#228;llen fehlt es an einer gegenw&#228;rtigen Gefahr. Die auf blo&#223;e Erfahrungss&#228;tze und Wahrscheinlichkeiten gest&#252;tzte Annahme, Personen k&#246;nnten gewaltt&#228;tig werden, ersetzt nicht konkrete, einzelfallbezogene Anhaltspunkte f&#252;r das Bestehen einer gegenw&#228;rtigen Gefahr, die von bestimmten Personen ausgeht. Gegenw&#228;rtige Gefahr ist nur eine solche, die gegenw&#228;rtig besteht und sich jederzeit realisieren kann (nicht erst auf einer sp&#228;teren Versammlung). Es gen&#252;gt bei § 36a bbgPolG nicht, dass anl&#228;sslich eines allgemeinen Abgleichs mit Fahndungsdateien gegenw&#228;rtige Gefahren erst festgestellt werden k&#246;nnten. Unmittelbar bevor steht eine Straftat nur, wenn sie bereits geplant ist, nicht aber, wenn nur m&#246;glicherweise der Entschluss zu einer Straftat (K&#246;rperverletzung usw.) erst noch gefasst werden k&#246;nnte. Von § 36a bbgPolG gedeckt ist sodann nur die gezielte Suche nach einem (tats&#228;chlichen und bekannten) St&#246;rer. Es darf kein allgemeiner Abgleich mit polizeilichen Dateien erfolgen. Die „zur Abwehr der Gefahr gespeicherten Daten“ d&#252;rfen nur Kfz-Kennzeichen von Personen sein, von denen tats&#228;chlich eine im Einzelfall bestehende Gefahr ausgeht oder die eine Straftat vorhaben.</li>
<li>Die Kennzeichen s&#228;mtlicher passierender Kraftfahrzeuge aufzuzeichnen („Aufzeichnungsmodus“), ist rechtswidrig. Es gibt daf&#252;r keine gesetzliche Erm&#228;chtigung. Im Vorfeld von Demonstrationen wie etwa in Finsterwalde verst&#246;&#223;t diese Praxis gegen die Versammlungsfreiheit (<a href="http://dejure.org/gesetze/GG/8.html" title="Art. 8 GG">Art. 8 GG</a>).</li>
<li>Die Auffassung, § <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/100h.html" title="&sect; 100h StPO">100h</a> der Strafprozessordnung k&#246;nne den Einsatz von Kfz-Kennzeichenscannern zur Verfolgung von Diebstahl und anderen Straftaten legitimieren, halte ich f&#252;r falsch. Die Vorschrift erm&#228;chtigt nicht zur Vornahme eines Kfz-Massenabgleichs und sollte dies nach dem Willen des Gesetzgebers auch nicht. Sie erf&#252;llt auch nicht ansatzweise die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Anforderungen an eine entsprechende Erm&#228;chtigung. Entgegen der Auffassung von Dr. Kilchling sind die L&#228;nder auch nicht befugt, selbst einen Kfz-Massenabgleich zur Suche nach entwendeten Fahrzeugen zuzulassen. Die Fahndung nach entwendeten Fahrzeugen, deren Sicherstellung und Herausgabe an den Eigent&#252;mer sind in der Strafprozessordnung abschlie&#223;end geregelt. Der Bundesgesetzgeber hat bewusst keinen Massenabgleich von Kfz-Kennzeichen in F&#228;llen eines blo&#223;en Diebstahls zugelassen, was von den L&#228;ndern zu respektieren ist. Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts &#252;ber die Frage steht an. Aus anderen Bundesl&#228;ndern ist im &#220;brigen bekannt, dass nur sehr wenige gestohlene Fahrzeuge mithilfe eines Kfz-Massenabgleichs sichergestellt werden k&#246;nnen.</li>
<li>Bei Einhaltung der gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Voraussetzungen h&#228;tte sich in Brandenburg kein Anwendungsfall des Kfz-Massenscanning ergeben, so dass die Ma&#223;nahme verzichtbar ist.</li>
</ol>
<p><a name="III._Formulierungsvorschl.C3.A4ge"></a></p>
<h2>III. Formulierungsvorschl&#228;ge</h2>
<p><a name=".C2.A7_33b_Datenerhebung_durch_Eingriffe_in_die_Telekommunikation"></a></p>
<h3>§ 33b Datenerhebung durch Eingriffe in die Telekommunikation</h3>
<p>(6) Die Polizei kann <span style="text-decoration: underline;">unter den Voraussetzungen des § 33a Abs. 1 Nr. 1</span> Diensteanbieter verpflichten, unverz&#252;glich Auskunft &#252;ber vorhandene Verkehrsdaten der in Absatz 2 genannten Personen sowie &#252;ber die f&#252;r die Ermittlung des Standortes eines Mobilfunkendger&#228;tes dieser Personen erforderlichen spezifischen Kennungen, insbesondere die Ger&#228;te- und Kartennummer sowie die Zellinformation, zu erteilen. Eine Auskunftsanordnung &#252;ber k&#252;nftig anfallende Verkehrs- oder Standortdaten ist nach Ma&#223;gabe des Absatzes 5 Satz 5 Nummer 1 zu befristen. Eine Verl&#228;ngerung um jeweils den gleichen Zeitraum ist zul&#228;ssig, sofern die Anordnungsvoraussetzungen fortbestehen. Die Ma&#223;nahme darf nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch den Beh&#246;rdenleiter oder seinen Vertreter im Amt, angeordnet werden; in diesem Fall ist unverz&#252;glich eine richterliche Best&#228;tigung einzuholen; Gefahr im Verzug ist insbesondere anzunehmen, wenn f&#252;r die</p>
<p>1. Beseitigung einer Suizidgefahr,</p>
<p>2. Suche nach gef&#228;hrdeten Vermissten,</p>
<p>3. Suche nach minderj&#228;hrigen Vermissten oder</p>
<p>4. die Befreiung aus einer hilflosen Lage</p>
<p>aufgrund einer Pr&#252;fung im Einzelfall die Zeit fehlt, vor dem Auskunftsersuchen einen Richter zu erreichen. Im &#220;brigen gelten die Bestimmungen des Absatzes 5 zur Zust&#228;ndigkeit und zum Verfahren entsprechend.</p>
<p><a name=".C2.A7_36a_Anlassbezogene_automatische_Kennzeichenfahndung"></a></p>
<h3>§ 36a Anlassbezogene automatische Kennzeichenfahndung</h3>
<p>(1) Die Polizei kann <span style="text-decoration: underline;">auf &#246;ffentlichen Stra&#223;en und Pl&#228;tzen</span> die Kennzeichen von Fahrzeugen <span style="text-decoration: underline;">sowie Ort, Datum, Uhrzeit und Fahrtrichtung</span> durch den Einsatz technischer Mittel automatisiert erheben, wenn <span style="text-decoration: underline;">dies zur Abwehr einer gegenw&#228;rtigen Gefahr f&#252;r Leib oder Leben einer Person erforderlich ist</span>.</p>
<p>(2) Die erhobenen Daten <span style="text-decoration: underline;">sind</span> mit zur Abwehr der Gefahr nach Absatz 1 gespeicherten <span style="text-decoration: underline;">vollst&#228;ndigen Fahrzeugkennzeichen unverz&#252;glich</span> automatisch <span style="text-decoration: underline;">abzugleichen</span>. <span style="text-decoration: underline;">Bleibt der Abgleich ohne Ergebnis, so sind die erhobenen Daten sofort automatisch zu l&#246;schen.</span> Im Trefferfall ist unverz&#252;glich die Daten&#252;bereinstimmung zu &#252;berpr&#252;fen. <span style="text-decoration: underline;">Bei fehlender &#220;bereinstimmung sind die erhobenen Daten sofort zu l&#246;schen.</span> Bei Daten&#252;bereinstimmung k&#246;nnen die Daten polizeilich <span style="text-decoration: underline;">ausschlie&#223;lich zu dem Zweck, zu dem sie erhoben worden sind, </span>verarbeitet und im Falle des Absatzes 1 Nummer 3 zusammen mit den gewonnenen Erkenntnissen an die ausschreibende Stelle &#252;bermittelt werden. <span style="text-decoration: underline;">Der Zweck der Datenerhebung ist festzuhalten. Sind die Daten zu dem Zweck, zu dem sie erhoben worden sind, nicht mehr erforderlich, sind sie unverz&#252;glich zu l&#246;schen. Die Erstellung von Bewegungsprofilen ist unzul&#228;ssig. Der Umstand des Abgleichs und die verantwortliche Stelle sind f&#252;r die Betroffenen durch geeignete Ma&#223;nahmen erkennbar zu machen.</span></p>
<p>(3) Das f&#252;r Inneres zust&#228;ndige Mitglied der Landesregierung erstattet dem Ausschuss f&#252;r Inneres des Landtages j&#228;hrlich einen Bericht &#252;ber jede Ma&#223;nahme, der Angaben enth&#228;lt &#252;ber deren Anlass, Ort und Dauer.</p>
<p><a name="IV._Zusammenfassende_Beantwortung_der_Fragen"></a></p>
<h2>IV. Zusammenfassende Beantwortung der Fragen</h2>
<ol>
<li><strong>Inwieweit entst&#252;nde eine Regelungsl&#252;cke, wenn die Regelungen zum Jahresende ausliefen?</strong><br />
Lie&#223;e man die befristeten Regelungen der §§ 33b Abs. 3 und 36a bbgPolG auslaufen, entst&#252;nde keine Regelungsl&#252;cke.</li>
<li><strong>Wie beurteilen Sie die f&#252;r die Entfristung vorgesehenen Regelungen in Bezug auf Eingriffstiefe und Eingriffsanlass?</strong><br />
Die Erm&#228;chtigung zum Kfz-Massenabgleich weist mit die gr&#246;&#223;te Streubreite unter allen polizeirechtlichen Ma&#223;nahmen auf. Auch die Erm&#228;chtigung zur Verhinderung von Telekommunikation greift tief in B&#252;rgerrechte ein.</li>
<li><strong>Wie bewerten Sie den Nutzen der Ma&#223;nahmen im Verh&#228;ltnis zur Eingriffsintensit&#228;t in die Rechte der betroffenen B&#252;rger?</strong><br />
Ich gehe hier nur auf den Kfz-Massenabgleich ein. Der praktische Nutzen eines Kfz-Massenabgleichs bei der Abwehr von Gefahren rechtfertigt nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht den damit verbundenen Aufwand, die damit verbundenen Kosten und die Eingriffsintensit&#228;t der Ma&#223;nahme. Es ist nicht bekannt, dass ein Kfz-Massenscanning in Brandenburg jemals konkret eine schwere Gefahr abgewendet oder eine schwere Straftat verhindert h&#228;tte. Anschaffung und Unterhaltung der Technik bindet Mittel in betr&#228;chtlicher H&#246;he, die etwa in mehr Personal zur z&#252;gigeren Bearbeitung von Notrufen oder in Kriminalpr&#228;ventionsprojekte investiert, an anderer Stelle Menschenleben retten k&#246;nnten (alternative Effizienz). Es ist wissenschaftlich belegt, dass bestimmte Kriminalpr&#228;ventionsprojekte die Straff&#228;lligkeit von Jugendlichen deutlich senken. Demgegen&#252;ber fehlt es an einem Nachweis daf&#252;r, dass ein Kfz-Massenabgleich die Zahl der begangenen Straftaten reduziere.</li>
<li><strong>Sind die Ma&#223;nahmen der automatischen Kennzeichenfahndung, Handy-Ortung und Verkehrsdatenabfrage f&#252;r die pr&#228;ventive Polizeiarbeit notwendig?</strong><br />
Die Verkehrsdatenabfrage bei Netzbetreibern kann in F&#228;llen einer dringenden Gefahr f&#252;r Leib, Leben oder Freiheit einer Person als notwendig angesehen werden. Demgegen&#252;ber ist nicht belegt, dass die §§ 33b Abs. 3 und 36a bbgPolG zur Abwehr von Gefahren erforderlich w&#228;ren.</li>
<li><strong>Wie hoch ist der mit den Ma&#223;nahmen verbundene Personaleinsatz?</strong><br />
Es w&#228;re Aufgabe der Evaluierung gewesen, zu ermitteln, welchen Zeitaufwand insbesondere der Kfz-Massenabgleich nach sich zieht.</li>
<li><strong>Wie sch&#228;tzen Sie den erwarteten Erkenntnisgewinn der Beh&#246;rden im Verh&#228;ltnis zum Datenerhebungsaufwand ein?</strong><br />
Es w&#228;re Aufgabe der Evaluierung gewesen, zu ermitteln, a) wieviele der Treffermeldungen sich nach manueller &#220;berpr&#252;fung best&#228;tigten, b) in wievielen der best&#228;tigten F&#228;llen die Polizei etwas veranlasst hat und c) in wievielen dieser F&#228;lle tats&#228;chlich die Gefahr, welche die Ma&#223;nahme veranlasst hat, abgewendet werden konnte. Nachdem diese Fragen nicht untersucht worden sind, ist nicht nachgewiesen, dass ein Kfz-Massenabgleich auch nur in einem Fall dazu gef&#252;hrt hat, dass die Gefahr, welche den Anlass f&#252;r die Einrichtung gebildet hat, tats&#228;chlich abgewendet worden w&#228;re.</li>
<li><strong>Welche Alternativen gibt es, die genauso wirksam sind?</strong><br />
Diese Fragestellung setzt voraus, dass die Ma&#223;nahmen &#252;berhaupt wirksam sind, was bislang nicht belegt ist. W&#252;rden die durch den Kfz-Massenabgleich gebundenen Mittel und der dadurch verursachte Zeitaufwand in die z&#252;gigere Bearbeitung von Notrufen oder in Kriminalpr&#228;ventionsprojekte investiert, k&#246;nnten sie Menschenleben retten. Es ist wissenschaftlich belegt, dass bestimmte Kriminalpr&#228;ventionsprojekte die Straff&#228;lligkeit von Jugendlichen deutlich senken. Demgegen&#252;ber fehlt es an einem Nachweis daf&#252;r, dass ein Kfz-Massenabgleich die Zahl der begangenen Straftaten reduziere.</li>
<li><strong>Wie bewerten Sie die Missbrauchsgefahr?</strong><br />
Sch&#228;dliche Nebenwirkungen des Kfz-Massenabgleichs sind insbesondere staatliche Fehlurteile und falscher Verdacht (z.B. falsche Treffer), Missbrauch des Instruments zu anderen Zwecken und abschreckende Wirkung des Instruments auf die Betroffenen (z.B. Kfz-Massenabgleich vor Demonstrationen).</li>
<li><strong>Die Einf&#252;hrung der Ma&#223;nahmen wurde 2006 mit der Bek&#228;mpfung des internationalen Terrorismus und der Bek&#228;mpfung der organisierten Kriminalit&#228;t begr&#252;ndet – inwiefern d&#252;rfen die Ma&#223;nahmen auch f&#252;r andere Zwecke verwendet werden?</strong><br />
Keine der Erm&#228;chtigungen ist auf die Abwehr von Gefahren beschr&#228;nkt, die von internationalem Terrorismus oder organisierter Kriminalit&#228;t ausgehen.</li>
<li><strong>In welchen Bundesl&#228;ndern stehen diese Befugnisse der Polizei nicht (mehr) zur Verf&#252;gung? Gibt es dort wegen der fehlenden Befugnisse Probleme bei der Gefahrenabwehr?</strong><br />
Unter anderem Berlin, Bremen, Hamburg, Nordrhein-Westfalen, das Saarland und Schleswig-Holstein erm&#228;chtigen nicht zu einem Kfz-Massenabgleich oder wenden bestehende Regelungen nicht an. Es ist nicht bekannt, dass dies die Abwehr von Gefahren beeintr&#228;chtigte. Umgekehrt kann es der Abwehr von Gefahren dienen, wenn Zeit und Mittel nicht durch den ineffizienten Kfz-Massenabgleich gebunden werden.</li>
<li><strong>Wie bewerten Sie die Tatsache, dass die automatische Kennzeichenfahndung mittlerweise fast t&#228;glich eingesetzt wird? Wie bewerten Sie die Tatsache, dass sie zu ca. 94% bei Kfz-Diebst&#228;hlen (also im Rahmen der Strafverfolgung) eingesetzt wird? Wie bewerten Sie die Trefferquote von 2,62%?</strong><br />
Der Einsatz des Kfz-Massenabgleichs zur Suche nach gestohlenen Kraftfahrzeugen ist mit dem geltenden Recht nicht vereinbar. Der Ertrag steht nach meiner Einsch&#228;tzung &#252;berdies au&#223;er Verh&#228;ltnis zu dem mit einem Kfz-Massenabgleich verbundenen Aufwand und Nachteilen. Der fr&#252;here schleswig-holsteinische Innenminister Lothar Hay (SPD) erkl&#228;rte, dass das Kfz-Scanning Personal binde, das an anderen Stellen sinnvoller f&#252;r operative Polizeiarbeit eingesetzt werden k&#246;nne. „<em>Das Kfz-Scanning hat sich als ungeeignetes Instrument zur Abwehr von Gefahren f&#252;r die &#246;ffentliche Sicherheit erwiesen</em>“, so Hay. Der damalige innenpolitische Sprecher der Linken im Landtag von Brandenburg Dr. Hans-J&#252;rgen Scharfenberg erkl&#228;rte 2008: „<em>Eine zwingende Notwendigkeit f&#252;r die Beibehaltung derart einschneidender Ma&#223;nahmen, wie die automatische Kennzeichenerfassung &#8230;, ist nicht ersichtlich.</em>“ Diesen Einsch&#228;tzungen schlie&#223;e ich mich an.</li>
</ol>
<p>01.12.11</p>
<p><strong>Weitere Informationen:</strong></p>
<ul>
<li>Gr&#252;ne Fraktion Landtag Brandenburg: <a href="https://www.pressrelations.de/new/standard/result_main.cfm?pfach=1&amp;n_firmanr_=124849&amp;sektor=pm&amp;detail=1&amp;r=475868&amp;sid=&amp;aktion=jour_pm&amp;quelle=0">Anh&#246;rung zur Polizeigesetznovelle hat unsere Bedenken best&#228;tigt</a> (02.12.2011)</li>
<li>M&#228;rkische Allgemeine Zeitung: <a href="http://www.maerkischeallgemeine.de/cms/beitrag/12214463/62249/Der-Innenminister-will-mehr-Polizeibefugnisse-doch-es-gibt.html">Der Innenminister will mehr Polizeibefugnisse – doch es gibt Widerstand</a> (10.11.2011)</li>
</ul>
<p>Erg&#228;nzung vom 07.01.2012:</p>
<p>Der Brandenburgische Landtag hat die Polizeibefugnisse zur Telekommunikations&#252;berwachung und zum Kfz-Massenabgleich nicht auslaufen lassen, sondern &#8211; gegen die Stimmen von FDP und Gr&#252;nen &#8211; um weitere vier Jahre verl&#228;ngert. Im &#220;brigen sind SPD und Linke auf die Kritik der Sachverst&#228;ndigen in der Anh&#246;rung nicht eingegangen. Dass die Verl&#228;ngerung der &#220;berwachungsma&#223;nahmen befristet erfolgt, ist sinnlos, weil innerhalb der Frist keine n&#228;here Evaluierung vorgesehen ist, die n&#228;here Erkenntnisse liefern k&#246;nnte.</p>
<p>Der Innenexperte Dr. Scharfenberg der Linken sagte bei der zweiten Lesung, es sei kaum m&#246;glich, eine einmal eingef&#252;hrte Befugnis wieder zu streichen. Einer Streichung h&#228;tte es aber auch nicht bedurft, sondern blo&#223; eines Auslaufenlassens. Die Linke h&#228;tte eine Verl&#228;ngerung einfach ablehnen k&#246;nnen. Dass sie nun das Gegenteil von dem entschieden hat, was noch in der Opposition gepredigt worden war, macht sie unglaubw&#252;rdig.</p>
<p>Weitere Informationen</p>
<ul>
<li><a href="https://www.rbb-online.de/imparlament/brandenburg/16__dezember_2011/16__Dezember_2011_-_47__Sitzung_des_Brandenburger_Landtags.html">Video der Landtagsdebatte &#252;ber das Gesetz am 16.12.2011</a></li>
<li><a href="http://www.parldok.brandenburg.de/parladoku/w5/drs/ab_4400/4411.pdf">&#196;nderungsantrag der Gr&#252;nen, den Kfz-Massenabgleich zu streichen</a></li>
</ul>
<p>Erg&#228;nzung vom 20.01.2012:</p>
<p>Kritische <a href="/data/StN-GI-BbgPolG-rev.pdf">Stellungnahme zum Gesetzentwurf von Dr. Heiko Stamer</a>, Gesellschaft f&#252;r Informatik (pdf)</p>
<p>Erg&#228;nzung vom 23.01.2012:</p>
<p>Das Protokoll der Sachverst&#228;ndigenanh&#246;rung und die schriftlichen Stellungnahmen der Sachverst&#228;ndigen zum Gesetzentwurf sind jetzt <a href="http://www.parldok.brandenburg.de/parladoku//w5/apr/AI/25-1.pdf">abrufbar (pdf)</a>.</p>]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>EuGH zu Freiheit vs. Rechtsschutz im Internet</title>
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		<pubDate>Fri, 25 Nov 2011 14:26:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Webmaster</dc:creator>
				<category><![CDATA[Datenschutz im Privatsektor]]></category>
		<category><![CDATA[Internet-Unternehmen]]></category>
		<category><![CDATA[Internet-Zugangsprovider]]></category>
		<category><![CDATA[Juristisches]]></category>
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		<category><![CDATA[Telemediengesetz]]></category>
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		<description><![CDATA[Der Europ&#228;ische Gerichtshof hat dieses Jahr wichtige Entscheidungen zum Verh&#228;ltnis der Freiheit unbescholtener Internetnutzer und dem Rechtsschutz gegen Rechtsverletzungen im Internet getroffen. Allgemeine Filterung verboten Gestern ist eine Entscheidung des EuGH zur Filterung von Internetzug&#228;ngen verk&#252;ndet worden (Az. C-70/10). In dem Ausgangsfall hatte ein belgisches Gericht auf Antrag eines Rechteinhabers den Internet-Zugangsanbieter Scarlet verurteilt, die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Europ&#228;ische Gerichtshof hat dieses Jahr wichtige Entscheidungen zum Verh&#228;ltnis der Freiheit unbescholtener Internetnutzer und dem Rechtsschutz gegen Rechtsverletzungen im Internet getroffen.</p>
<p><strong>Allgemeine Filterung verboten<br />
</strong></p>
<p>Gestern ist eine Entscheidung des EuGH zur Filterung von Internetzug&#228;ngen verk&#252;ndet worden (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=C-70/10" title="C-70/10 (2 zugeordnete Entscheidungen)">C-70/10</a>). In dem Ausgangsfall hatte ein belgisches Gericht auf Antrag eines Rechteinhabers den Internet-Zugangsanbieter Scarlet verurteilt, die Verletzung von Urheberrechten abzustellen, indem der Anbieter es seinen Kunden unm&#246;glich machen sollte, urheberrechtlich gesch&#252;tzte Dateien mit Hilfe von &#8222;Peer-to-Peer&#8220;-Programmen zu senden oder zu empfangen. Das Gericht st&#252;tzte sich auf ein belgisches Gesetz, demzufolge Gerichte &#8222;eine Unterlassungsanordnung gegen Vermittler erlassen [k&#246;nnen], deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Rechte genutzt werden&#8220;. Das belgische Rechtsmittelgericht legte dem EuGH die Frage vor, ob die Gerichtsentscheidung unter anderem mit der eCommerce-Richtlinie <a target="_blank" href="http://europa.eu.int/eur-lex/lex/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32000L0031:DE:HTML">2000/31/EG</a> vereinbar sei.</p>
<p>Laut EuGH verpflichte die im Streit stehende Entscheidung den Provider zu einer allgemeinen &#220;berwachung seiner Nutzer, die nach Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 verboten sei. Dar&#252;ber hinaus stellt der EuGH die Unvereinbarkeit des belgischen Urteils mit den Grundrechten auf unternehmerische Freiheit, auf Schutz personenbezogener Daten und auf freien Empfang oder freie Sendung der Informationen fest.</p>
<p>Diese grundrechtliche Herleitung ist deshalb wichtig, weil die EU-Kommission bei der Novellierung der eCommerce-Richtlinie <a href="http://daten-speicherung.de/wp-content/uploads/2010/11/Contribution_electronic_commerce_2010-11-05.pdf">erw&#228;gt</a>, eine &#8222;gezielte Filterung&#8220; zur Verh&#252;tung von Rechtsverletzungen vorzuschreiben oder zu beg&#252;nstigen.</p>
<p><strong>Vorbeugungsanordnungen zugelassen<br />
</strong></p>
<p>Auf der anderen Seite hat der EuGH aus Art. 11 Satz 3 der &#8222;Durchsetzungsrichtlinie&#8220; 2004/48 abgeleitet (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=C-324/09" title="C-324/09 (2 zugeordnete Entscheidungen)">C-324/09</a>), dass Inhaber von Immaterialg&#252;terrechten im Fall der Verletzung ihrer Rechte unter Verwendung eines Internetdienstes die M&#246;glichkeit haben m&#252;ssten, eine richterliche Anordnung zu beantragen, die den Anbieter verpflichtet, erneuten Rechtsverletzungsen vorzubeugen. Gegenstand der Anordnung k&#246;nnten selbst solche Rechtsverletzungen sein, f&#252;r welche der Anbieter laut eCommerce-Richtlinie nicht verantwortlich ist.</p>
<p>Diese Rechtsprechung des EuGH ist mangels hinreichend pr&#228;ziser und vorhersehbarer Rechtsgrundlage abzulehnen. Art. 11 Satz 3 der Richtlinie 2004/48 ist viel zu unbestimmt, um die Grundlage f&#252;r derart weitreichende Anordnungen bilden zu k&#246;nnen.</p>
<p>Immerhin stellt der EuGH mehrere Anforderungen an pr&#228;ventive Vorbeugungsanordnungen auf:</p>
<ol>
<li>Es muss sich nach Art. 11 RiL 2004/48/EG um richterliche Anordnungen handeln.</li>
<li>
<div>Die Modalit&#228;ten solcher Anordnungen &#8211; also die zu erf&#252;llenden Voraussetzungen und das einzuhaltende Verfahren &#8211; m&#252;ssten in einzelstaatlichen Rechtsvorschriften geregelt sein (Abs. 135). (An einer solchen Regelung fehlt es in Deutschland bislang.)</div>
</li>
<li>Zul&#228;ssig seien nur Anordnungen, die wirksam und abschreckend zur Verhinderung von Rechtsverletzungen seien (vgl. Abs. 136). (Im Fall kostenfreier anonymer Ver&#246;ffentlichungsdienste <a href="http://www.daten-speicherung.de/index.php/verkehrssicherungspflichten-von-internetdiensten-im-lichte-der-grundrechte/">scheitern</a> bereits an diesem Kriterium alle denkbaren Anordnungsarten.)</li>
<li>
<div>Vom Anbieter des betreffenden Onlinedienstes d&#252;rfe nicht verlangt werden, aktiv alle Angaben eines jeden seiner Kunden zu &#252;berwachen, um jeder k&#252;nftigen Rechtsverletzung vorzubeugen (Abs. 139).</div>
</li>
<li>Anordnungen d&#252;rften keine &#252;berm&#228;&#223;igen Kosten f&#252;r den Anbieter nach sich ziehen (Abs. 139).</li>
<li>Anordnungen d&#252;rften die rechtm&#228;&#223;ige Nutzung des Angebots nicht beschr&#228;nken (Abs. 140).</li>
<li>Insgesamt seien Anordnungen nur im Rahmen der Grundrechte zul&#228;ssig und m&#252;ssten insbesondere das Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeitsgebot beachten (Abs. 139). Sie m&#252;ssten einen angemessenen Ausgleich zwischen den verschiedenen Rechten und Interessen des Rechteinhabers, des Anbieters und der Nutzer herstellen (Abs. 144). (Im Fall kostenfreier anonymer Ver&#246;ffentlichungsdienste <a href="http://www.daten-speicherung.de/index.php/verkehrssicherungspflichten-von-internetdiensten-im-lichte-der-grundrechte/">scheitern</a> auch an diesem Kriterium alle denkbaren Anordnungsarten.)</li>
</ol>
<p><strong>Identifizierungszwang f&#252;r Internetnutzer?</strong></p>
<p>Konkret k&#246;nne beispielsweise angeordnet werden, dass der Anbieter einen Nutzer, dem Rechtsverletzungen zu Last fallen, auszuschlie&#223;en hat (Abs. 141). (Eine solche schwerwiegende Anordnung wird allerdings regelm&#228;&#223;ig erst nach einer erfolglosen Abmahnung des Nutzers, also im Wiederholungsfall, und nur befristet in Betracht kommen.)</p>
<p>Zweitens k&#246;nne ein Gericht anordnen, dass der Betreiber eines Online-Marktplatzes Ma&#223;nahmen ergreift, die die Identifizierung seiner im gesch&#228;ftlichen Verkehr und nicht als Privatperson als Verk&#228;ufer auftretenden Kunden, die den Onlinedienst zwecks Verletzung von Immaterialg&#252;terrechten benutzt haben, erleichtern (Abs. 142).</p>
<p>Die vom EuGH angenommene Identifizierungspflicht ist somit in mehrfacher Weise begrenzt:</p>
<ol>
<li>Erste Voraussetzung einer Identifizierungspflicht ist die Verletzung eines Immaterialg&#252;terrechts durch einen im gesch&#228;ftlichen Verkehr auftretenden Kunden eines Online-Marktplatzes. Andere Dienste als kommerzielle Online-Marktpl&#228;tze betrifft die Entscheidung des EuGH nicht.</li>
<li>Zweite Voraussetzung einer Identifizierungspflicht ist eine besondere richterliche Anordnung, die sich nur gegen im gesch&#228;ftlichen Verkehr auftretende Kunden eines Online-Marktplatzes richten darf. Entgegen der <a href="http://www.daten-speicherung.de/index.php/anmerkung-zu-olg-hamburg-anonymer-internet-veroeffentlichungsdienst-sharehoster-ii/">Auffassung</a> etwa des OLG Hamburg besteht ohne vorg&#228;ngige richterliche Anordnung keine Pflicht von Dienstanbietern zur Aufhebung der Anonymit&#228;t der Nutzer. In keinem Fall kann die Anonymit&#228;t privater Nutzer, die nicht im Gesch&#228;ftsverkehr auftreten, aufgehoben werden.</li>
<li>Drittens ist aus den Erw&#228;gungen des EuGH abzuleiten, dass die an eine Rechtsverletzung ankn&#252;pfende Identifizierungsanordnung nur anlassbezogen diejenigen Nutzer betreffen darf, die den Onlinedienst bereits zwecks Verletzung von Immaterialg&#252;terrechten &#8222;benutzt haben&#8220;. Die Anonymit&#228;t der Nutzer, die sich bislang keine Rechtsverletzung haben zuschulden kommen lassen, muss unangetastet bleiben.</li>
</ol>
<p>So verstanden, kann ein Ausgleich der einschl&#228;gigen Grundrechte der Rechteinhaber einerseits und der Masse unbescholtener Nutzer andererseits gelingen.</p>
<p><strong>Die Rechtslage in Deutschland</strong></p>
<p>Soweit die Durchsetzungsrichtlinie 2004/48/EG laut EuGH die Mitgliedsstaaten verpflichten soll, ihre Gerichte zum Erlass vorbeugender Anordnungen zur Verhinderung von Verletzungen von Immaterialg&#252;terrechten zu erm&#228;chtigen, ist die Richtlinie in Deutschland meines Erachtens aktuell nicht umgesetzt. Ohne Versto&#223; gegen das Erfordernis einer hinreichend bestimmten, pr&#228;zisen und vorhersehbaren gesetzlichen Regelung kann den in Deutschland bestehenden Gesetzen keine Erm&#228;chtigung zum Erlass vorbeugender Anordnungen entnommen werden. In Zivilrechtsstreitigkeiten entfaltet die Durchsetzungsrichtlinie 2004/48/EG auch keine unmittelbare Wirkung.</p>
<p>Es ist allerdings zu bef&#252;rchten, dass die Rechtsprechung diese Bedenken nicht teilen wird. Umso mehr wird es darauf ankommen, dass wenigstens die materiellen Anforderungen der Grundrechte bei der Auferlegung von Pr&#228;ventivpflichten (Verkehrspflichten) beachtet werden. Welche Anforderungen dies sind, ist bereits an anderer Stelle er&#246;rtert <a href="http://www.daten-speicherung.de/index.php/verkehrssicherungspflichten-von-internetdiensten-im-lichte-der-grundrechte/">worden</a>.</p>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>(Un-)Zul&#228;ssigkeit einer anlasslosen, siebent&#228;gigen Vorratsdatenspeicherung nach geltendem Recht</title>
		<link>http://www.daten-speicherung.de/index.php/un-zulassigkeit-einer-anlasslosen-siebentagigen-vorratsdatenspeicherung-nach-geltendem-recht/</link>
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		<pubDate>Tue, 08 Nov 2011 22:43:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Webmaster</dc:creator>
				<category><![CDATA[Datenschutz im Privatsektor]]></category>
		<category><![CDATA[Internet-Zugangsprovider]]></category>
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		<category><![CDATA[IP-Vorratsdatenspeicherung]]></category>

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		<description><![CDATA[Der folgende Aufsatz ist erstmals erschienen in Multimedia und Recht (MMR) 2011, 573 – alle Rechte vorbehalten. D&#252;rfen Anbieter von Internetzug&#228;ngen ohne Anlass und fl&#228;chendeckend auf Vorrat protokollieren, welcher ihrer Kunden wann unter welcher Kennung (IP-Adresse) das Internet genutzt hat? Der Verfasser untersucht die gesetzlichen, verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Grenzen des Rechts auf Anonymit&#228;t im Internet. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Der folgende Aufsatz ist erstmals erschienen in Multimedia und Recht (<a href="http://www.beck.de/cms/main?site=MMR">MMR</a>) 2011, 573 – alle Rechte vorbehalten.</strong></p>
<p>D&#252;rfen Anbieter von Internetzug&#228;ngen ohne Anlass und fl&#228;chendeckend auf Vorrat protokollieren, welcher ihrer Kunden wann unter welcher Kennung (IP-Adresse) das Internet genutzt hat? Der Verfasser untersucht die gesetzlichen, verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Grenzen des Rechts auf Anonymit&#228;t im Internet.</p>
<h3><strong>I. Einleitung</strong></h3>
<p>Der <em>BGH</em> hatte am 13.1.2011 erstmals &#252;ber die Klage eines Internetnutzers gegen einen Internet-Zugangsanbieter (<em>Deutsche Telekom AG</em>) auf L&#246;schung der jeweils zur Nutzung zugewiesenen Internetkennung zu entscheiden.<sup><a id="FNA1" name="FNA1" href="#FN1">1</a></sup> Die Entscheidung k&#246;nnte man mit Fug und Recht mit „Vorratsdatenspeicherung II” betiteln, geht sie doch in entscheidenden Punkten &#252;ber die Grenzen hinaus, die das <em>BVerfG</em> am 2.3.2010 einer Vorratsdatenspeicherung gezogen hatte:<sup><a id="FNA2" name="FNA2" href="#FN2">2</a></sup> Der <em>BGH</em> h&#228;lt eine Vorratsspeicherung von Internetverbindungsdaten nun nicht mehr nur f&#252;r Zugriffe &#246;ffentlicher Strafverfolgungs- und Gefahrenabwehrbeh&#246;rden f&#252;r verfassungsm&#228;&#223;ig, sondern schon zur Nutzung durch private TK-Unternehmen f&#252;r deren eigenen Bedarf. Diese Auffassung stellt das „Recht des Internetnutzers auf Anonymit&#228;t”<sup><a id="FNA3" name="FNA3" href="#FN3">3</a></sup> im Verh&#228;ltnis zu seinem Internet-Zugangsanbieter, zu &#246;ffentlichen Stellen (§ 113 TKG) und zu privaten Urhebern (§ 101 UrhG) grundlegend in Frage und macht eine n&#228;here Untersuchung der Rechtslage erforderlich.</p>
<h3><strong>II. Bedeutung von Internetkennungen (IP-Adressen)</strong></h3>
<p>Zur Fernkommunikation per Internet wie auch per Telefon bedarf es aus technischen Gr&#252;nden einer eindeutigen Kennung der Kommunikationspartner. W&#228;hrend z.B. ein pers&#246;nliches Gespr&#228;ch auf der Stra&#223;e, der Kauf einer Zeitung oder der Empfang von Rundfunk keine Identifizierung der Beteiligten erfordert, erfordern vergleichbare T&#228;tigkeiten im Internet die Bekanntgabe einer eindeutigen Kennziffer (IP-Adresse) des Teilnehmers an den Kommunikationspartner. Anders als bei Telefonnummern l&#228;sst sich die &#220;bermittlung solcher Internetkennungen an den Empf&#228;nger nicht unterdr&#252;cken.</p>
<p>Anbieter von Internetdiensten wie dem <em>T-Online-Portal</em>, dem Marktplatz <em>eBay</em> oder dem E-Mail-Dienst <em>web.de</em> protokollieren nun regelm&#228;&#223;ig unter Versto&#223; gegen § 15 TMG<sup><a id="FNA4" name="FNA4" href="#FN4">4</a></sup> oder au&#223;erhalb dessen territorialen Anwendungsbereichs jede Eingabe und jeden Klick im Internet mitsamt der Internetkennung des jeweiligen Nutzers. Die Anonymit&#228;t der Internetkennung entscheidet deshalb regelm&#228;&#223;ig dar&#252;ber, ob Strafverfolgungsbeh&#246;rden, Gefahrenabwehrbeh&#246;rden, Nachrichtendienste und Urheberrechtsinhaber die Internetnutzung einer Person rekonstruieren und zum Anlass f&#252;r Abmahnungen, Ermittlungen (z.B. Hausdurchsuchung) und sonstige Eingriffe nehmen k&#246;nnen, welche schwere Nachteile auch f&#252;r unschuldig Verd&#228;chtigte nach sich ziehen k&#246;nnen. Die Anonymit&#228;t der Internetadresse als Schl&#252;ssel zu Internet-Nutzungsprotokollen h&#228;ngt davon ab, ob es Internet-Zugangsanbietern erlaubt ist, jede Internetverbindung samt der dem Teilnehmer zur Internetnutzung zugewiesenen Kennung zu protokollieren.</p>
<h3><strong>III. L&#246;schungspflicht (§ 96 TKG)</strong></h3>
<p>Die dem TK-Anbieter bei seiner T&#228;tigkeit bekannt gewordene Information, wer wann unter welcher IP-Adresse mit dem Internet verbunden ist oder war, ist als TK-Verkehrsdatum einzuordnen (§ 3 Nr. 30 TKG).<sup><a id="FNA5" name="FNA5" href="#FN5">5</a></sup> Es handelt sich zugleich um einen n&#228;heren Umstand der Telekommunikation, der den Schutz des verfassungsrechtlichen (Art. 10 GG) und des einfachgesetzlichen (§ 88 TKG) Fernmeldegeheimnisses genie&#223;t.<sup><a id="FNA6" name="FNA6" href="#FN6">6</a></sup></p>
<p>Ein TK-Anbieter hat Verkehrsdaten nach § 96 Abs. 2 Satz 2 TKG grunds&#228;tzlich sofort<sup><a id="FNA7" name="FNA7" href="#FN7">7</a></sup> mit Verbindungsende zu l&#246;schen, wenn er <!--********** start pagebreak******************-->nicht nachweist, dass er zu einer l&#228;ngeren Aufbewahrung berechtigt ist.<sup><a id="FNA8" name="FNA8" href="#FN8">8</a></sup> Soweit <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/96.html" title="&sect; 96 TKG: Verkehrsdaten">§ 96 Abs. 2 Satz 2 TKG</a> dem Teilnehmer seinem Wortlaut nach nur einen Anspruch auf „unverz&#252;gliche” L&#246;schung nach Verbindungsende gibt, liegt im Zeitalter automatisierter Datenverarbeitung jeder Verz&#246;gerung bei der L&#246;schung ein Verschulden des Anbieters zu Grunde. Anbieter k&#246;nnen Verkehrsdaten, die nur zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung der Telekommunikation ben&#246;tigt werden, durch zumutbare datenschutzfreundliche technische Gestaltung<sup><a id="FNA9" name="FNA9" href="#FN9">9</a></sup> sofort mit Verbindungsende l&#246;schen, indem diese nur in einem fl&#252;chtigen Speicher vorgehalten werden und keine Aufnahme in Protokolle erfolgt.<sup><a id="FNA10" name="FNA10" href="#FN10">10</a></sup> <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/96.html" title="&sect; 96 TKG: Verkehrsdaten">§ 96 Abs. 2 Satz 2 TKG</a> muss schon wegen Art. 6 Abs. 1 RL <a target="_blank" href="http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexapi!prod!CELEXnumdoc&#038;numdoc=32002L0058&#038;model=guichett&#038;lg=de">2002/58/EG</a> europarechtskonform als Pflicht zur sofortigen L&#246;schung ausgelegt werden.</p>
<p>Soweit <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/96.html" title="&sect; 96 TKG: Verkehrsdaten">§ 96 Abs. 2 Satz 1 TKG</a> eine l&#228;ngere Verkehrsdatenaufbewahrung „f&#252;r die durch andere gesetzliche Vorschriften begr&#252;ndeten Zwecke” gestattet, ist die Norm wegen Verletzung des verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebots ung&#252;ltig.<sup><a id="FNA11" name="FNA11" href="#FN11">11</a></sup> Sie ist in dieser Allgemeinheit auch mit den Art. 6, 15 RL <a target="_blank" href="http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexapi!prod!CELEXnumdoc&#038;numdoc=32002L0058&#038;model=guichett&#038;lg=de">2002/58/EG</a> nicht vereinbar. Zumindest ist wegen <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/88.html" title="&sect; 88 TKG: Fernmeldegeheimnis">§ 88 Abs. 3 Satz 3 TKG</a> und unter Ber&#252;cksichtigung des historischen Willens des Gesetzgebers<sup><a id="FNA12" name="FNA12" href="#FN12">12</a></sup> eine einschr&#228;nkende Auslegung dahin geboten, dass als „andere gesetzliche Vorschrift” nur spezialgesetzlich vorgesehene Auskunftspflichten, die sich ausdr&#252;cklich auf TK-Vorg&#228;nge beziehen, in Betracht kommen.<sup><a id="FNA13" name="FNA13" href="#FN13">13</a></sup> Zur Erf&#252;llung solcher Auskunftspflichten d&#252;rfen Verkehrsdaten nur gespeichert werden, soweit ein entsprechendes Auskunftsersuchen bereits vorliegt.<sup><a id="FNA14" name="FNA14" href="#FN14">14</a></sup></p>
<h3><strong>IV. Abrechnung (<a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/97.html" title="&sect; 97 TKG: Entgeltermittlung und Entgeltabrechnung">§ 97 TKG</a>) und Missbrauchsunterbindung (<a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 Abs. 3 TKG</a>)</strong></h3>
<p><a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/97.html" title="&sect; 97 TKG: Entgeltermittlung und Entgeltabrechnung">§ 97 TKG</a> rechtfertigt bei nutzungsunabh&#228;ngiger Verg&#252;tung („flatrate”) keine Verkehrsdatenspeicherung,<sup><a id="FNA15" name="FNA15" href="#FN15">15</a></sup> weil f&#252;r die Berechnung eines pauschalen Entgelts keine Verkehrsdaten erforderlich sind (<a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/97.html" title="&sect; 97 TKG: Entgeltermittlung und Entgeltabrechnung">§ 97 Abs. 3 Satz 1 TKG</a>). Soweit ein Anbieter teils nutzungsabh&#228;ngig, teils nutzungsunabh&#228;ngig abrechnet, hat er durch zumutbare datenschutzfreundliche technische Gestaltung<sup><a id="FNA16" name="FNA16" href="#FN16">16</a></sup> zu gew&#228;hrleisten, dass nur abrechnungsrelevante Verbindungsdaten protokolliert werden. Ist Abrechnungsrelevanz nur in bestimmten F&#228;llen gegeben, so rechtfertigt dies keine generelle Speicherung von Verkehrsdaten auch in anderen F&#228;llen.<sup><a id="FNA17" name="FNA17" href="#FN17">17</a></sup> Die zugewiesene Internetkennung darf in keinem Fall zu Abrechnungszwecken gespeichert werden,<sup><a id="FNA18" name="FNA18" href="#FN18">18</a></sup> denn auch bei zeit- oder volumenabh&#228;ngiger Verg&#252;tung ist das geschuldete Entgelt von der Internetkennung unabh&#228;ngig.<sup><a id="FNA19" name="FNA19" href="#FN19">19</a></sup> Auch zum Nachweis der Richtigkeit der Entgelte f&#252;r TK-Dienste gestattet das Gesetz nur die Aufbewahrung der f&#252;r die Berechnung dieser Entgelte erforderlichen Verkehrsdaten (<a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/97.html" title="&sect; 97 TKG: Entgeltermittlung und Entgeltabrechnung">§ 97 Abs. 3 Satz 3 TKG</a>).<sup><a id="FNA20" name="FNA20" href="#FN20">20</a></sup></p>
<p>Zutreffend spricht der <em>BGH</em> <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 Abs. 3 TKG</a> nicht als Rechtsgrundlage f&#252;r eine anlassunabh&#228;ngige Vorratsspeicherung von Verkehrsdaten an. Die Vorschrift setzt tats&#228;chliche Anhaltspunkte f&#252;r eine rechtswidrige Inanspruchnahme der TK-Netze und -Dienste voraus. Allgemeine Erfahrungss&#228;tze z.B. des Inhalts, dass TK-Dienste teilweise rechtswidrig in Anspruch genommen werden, begr&#252;nden noch keine tats&#228;chlichen Anhaltspunkte.<sup><a id="FNA21" name="FNA21" href="#FN21">21</a></sup> Gefordert ist vielmehr ein greifbarer, auf den Einzelfall bezogener Anlass<sup><a id="FNA22" name="FNA22" href="#FN22">22</a></sup> in Form eines auf Tatsachen beruhenden Verdachts.<sup><a id="FNA23" name="FNA23" href="#FN23">23</a></sup> Auch ein solcher Verdacht rechtfertigt nach <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 Abs. 3 TKG</a> keine dauerhafte und generelle Verkehrsdatenspeicherung, sondern nur die zur Aufkl&#228;rung des konkreten Verdachts erforderliche Verkehrsdatenverarbeitung.</p>
<p>Es kommt hinzu, dass als rechtswidrige Inanspruchnahme von TK-Einrichtungen i.S.d. <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 Abs. 3 TKG</a> nur diejenige Inanspruchnahme anzusehen ist, die gegen eine dem Schutz des in Anspruch genommenen TK-Anbieters in seiner Funktion als Kommunikationsmittler dienende Vorschrift verst&#246;&#223;t.<sup><a id="FNA24" name="FNA24" href="#FN24">24</a></sup> Art. 15 Abs. 1 RL <a target="_blank" href="http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexapi!prod!CELEXnumdoc&#038;numdoc=32002L0058&#038;model=guichett&#038;lg=de">2002/58/EG</a> erlaubt Ausnahmen von der Pflicht zur L&#246;schung mit Verbindungsende nur wegen eines rechtswidrigen Gebrauchs, der die Integrit&#228;t oder Sicherheit „des elektronischen Kommunikationssystems”<sup><a id="FNA25" name="FNA25" href="#FN25">25</a></sup> des Anbieters in Frage stellt.<sup><a id="FNA26" name="FNA26" href="#FN26">26</a></sup> Den Schutz des Anbieters vor Betriebsst&#246;rungen regelt das deutsche Recht bereits in <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 Abs. 1 TKG</a>, sodass f&#252;r <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 Abs. 3 TKG</a> der in Art. 6 Abs. 5 RL <a target="_blank" href="http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexapi!prod!CELEXnumdoc&#038;numdoc=32002L0058&#038;model=guichett&#038;lg=de">2002/58/EG</a> zugelassene Schutz des Entgeltanspruchs des Anbieters verbleibt. Die <em>Bundesregierung</em> will <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 Abs. 3 TKG</a> k&#252;nftig dahin klarstellen, dass er dem Anbieter Ma&#223;nahmen ausdr&#252;cklich nur „zur Sicherung seines Entgeltanspruchs” gestattet.<sup><a id="FNA27" name="FNA27" href="#FN27">27</a></sup></p>
<p><a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 Abs. 3 TKG</a> erfasst dementsprechend nicht Telekommunikation, die gegen eine blo&#223; dem Schutz des Kommunikationspartners oder der Allgemeinheit dienende Vorschrift verst&#246;&#223;t (z.B. Versand rechtswidriger Nachrichten oder Computersabotage). Eine technisch ordnungsgem&#228;&#223;e und vereinbarungsgem&#228;&#223; verg&#252;tete Inanspruchnahme der Einrichtungen eines TK-Anbieters wird nicht dadurch rechtswidrig i.S.d. <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 Abs. 3 TKG</a>, dass sie zu rechtswidrigen Zwecken erfolgt.<sup><a id="FNA28" name="FNA28" href="#FN28">28</a></sup> Systematisch best&#228;tigt <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/101.html" title="&sect; 101 TKG: Mitteilen ankommender Verbindungen">§ 101 Abs. 1 Satz 3 TKG</a> diese Auslegung. <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/101.html" title="&sect; 101 TKG: Mitteilen ankommender Verbindungen">§ 101 Abs. 1 Satz 3 TKG</a> h&#228;tte es nicht bedurft, wenn der Gesetzgeber bedrohende oder bel&#228;stigende Anrufe schon als rechtswidrige Inanspruchnahme i.S.d. <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 Abs. 3 TKG</a> angesehen h&#228;tte. Teleologisch kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber TK-Unternehmen erm&#228;chtigen wollte, nach Art einer Privatpolizei eigenm&#228;chtig und zu betriebsfremden Zwecken in das Fernmeldegeheimnis einzugreifen, um beliebige vermeintliche Rechtsverletzungen in ihren Netzen (z.B. Beleidigungen) zu „unterbinden”.<sup><a id="FNA29" name="FNA29" href="#FN29">29</a></sup> Derartige Ma&#223;nahmen unter dem Deckmantel der „Konzernsicherheit” haben sich gerade im Fall der <em>Deutschen Telekom AG</em> als untragbar erwiesen. Sie m&#252;ssen daher den zust&#228;ndigen, demokratisch legitimierten und kontrollierten Beh&#246;rden vorbehalten bleiben. Diese Entscheidung des Gesetzgebers kann auch nicht durch „selbstregulierende” Vertragsklauseln der Anbieter umgangen werden.<sup><a id="FNA30" name="FNA30" href="#FN30">30</a></sup></p>
<h3><strong>V. St&#246;rungen von TK-Anlagen (<a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 Abs. 1 TKG</a>)</strong></h3>
<p>Nach Auffassung des <em>BGH</em> soll <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 Abs. 1 TKG</a> zu einer anlasslosen, siebent&#228;gigen systematischen Vorratsspeicherung der Zuordnung aller Internetkennungen erm&#228;chtigen, wenn dies erforderlich sei, um u.a. der „Versendung von Spam-Mails, Schad- und Spionageprogrammen” und „Denial-of-Service (DoS)-Attacken” entgegenzuwirken.<sup><a id="FNA31" name="FNA31" href="#FN31">31</a></sup> Der <em>BGH</em> nimmt an, ein Verzicht auf Gegenma&#223;nahmen w&#252;rde auf Dauer zum Schaden der <em>Deutschen Telekom AG</em> und aller ihrer Nutzer „zu einer schwerwiegenden und nachhaltigen Beeintr&#228;chtigung der Kommunikationsinfrastruktur f&#252;hren”,<sup><a id="FNA32" name="FNA32" href="#FN32">32</a></sup> ohne dass diese Annahme von einer entsprechenden Feststellung in den Tatsacheninstanzen getragen w&#228;re. Der Auffassung des <em>BGH</em> kann auch in der Sache nicht gefolgt werden:</p>
<h4><strong>1. Verfassungsm&#228;&#223;igkeit</strong></h4>
<p><a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 Abs. 1 TKG</a> ist bereits wegen Verletzung der aus Art. 10 GG erwachsenden Schutzpflicht des Gesetzgebers ung&#252;ltig. Der Staat ist verpflichtet, Telekommunizierende vor Zugriffen privater Dritter einschlie&#223;lich der Kommunikationsmittler zu sch&#252;tzen.<sup><a id="FNA33" name="FNA33" href="#FN33">33</a></sup></p>
<p>Das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot fordert vom Gesetzgeber, Anlass, Zweck und Grenzen von Eingriffen in diesen Vertraulichkeitsschutz bereichsspezifisch, pr&#228;zise und normenklar festzulegen.<sup><a id="FNA34" name="FNA34" href="#FN34">34</a></sup> Obwohl eine anlasslose, siebent&#228;gige systematische Vorratsspeicherung aller Internet-Verbindungsdaten einen tiefgreifenden Eingriff in den Schutzanspruch der Grundrechtstr&#228;ger darstellt, l&#228;sst sich <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 Abs. 1 TKG</a> nicht eindeutig entnehmen, ob die Norm zu einer solchen systematischen Vorratsdatenspeicherung erm&#228;chtigen soll<sup><a id="FNA35" name="FNA35" href="#FN35">35</a></sup> oder nicht.<sup><a id="FNA36" name="FNA36" href="#FN36">36</a></sup> Der Gesetzgeber hat es dementsprechend unter Verletzung des Bestimmtheitsgebots vers&#228;umt, Anlass und Grenzen der Befugnis nach <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 Abs. 1 TKG</a> normenklar festzulegen.</p>
<h4>2. Anwendungsbereich</h4>
<p>Hielte man <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 Abs. 1 TKG</a> dagegen f&#252;r g&#252;ltig, so stellte sich zun&#228;chst die Frage nach der Bedeutung des Merkmals der „St&#246;rungen oder Fehler an TK-Anlagen”. Systematisch verdeutlicht <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/88.html" title="&sect; 88 TKG: Fernmeldegeheimnis">§ 88 Abs. 3 Satz 1 TKG</a>, dass nur eigene TK-Anlagen der Anbieter von TK-Diensten gemeint sind („f&#252;r die gesch&#228;ftsm&#228;&#223;ige Erbringung der TK-Dienste einschlie&#223;lich des Schutzes ihrer technischen Systeme”).</p>
<p>Auch der <em>BGH</em> bezieht in seine Definition nur die „vom Diensteanbieter [&#8230;] f&#252;r sein TK-Angebot genutzten technischen Einrichtungen” ein.<sup><a id="FNA37" name="FNA37" href="#FN37">37</a></sup> Anlagen Dritter sind danach nicht erfasst. Diensteanbieter sind nach § 8 TMG f&#252;r von ihnen blo&#223; durchgeleitete fremde Informationen nicht verantwortlich. Der Gesetzgeber hat damit zum Ausdruck gebracht, dass ein Einschreiten gegen im Verh&#228;ltnis zu Dritten rechtswidrige Informationen nicht Aufgabe von Kommunikationsmittlern sein soll. Der Gesetzgeber hat in <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 Abs. 1 TKG</a> auch bewusst nicht den Begriff des „TK-Netzes” (<a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/3.html" title="&sect; 3 TKG: Begriffsbestimmungen">§ 3 Nr. 27 TKG</a>) verwendet. Gegenstand des <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 Abs. 1 TKG</a> ist dementsprechend nicht pauschal der Schutz der „Netzsicherheit” oder gar der gesamten „Kommunikationsinfrastruktur”,<sup><a id="FNA38" name="FNA38" href="#FN38">38</a></sup> sondern nur der TK-Anlagen des in Anspruch genommenen TK-Anbieters.<sup><a id="FNA39" name="FNA39" href="#FN39">39</a></sup></p>
<p>Diensteanbieter i.S.d. <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 Abs. 1 TKG</a> ist &#252;berdies nur der Anbieter von Telekommunikation f&#252;r Dritte (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/3.html" title="&sect; 3 TKG: Begriffsbestimmungen">3</a> Nr. 6 und <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/10.html" title="&sect; 10 TKG: Marktdefinition">10 TKG</a>). Nicht von <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 Abs. 1 TKG</a> erfasst sind Anbieter eigener Telemedien samt ihrer Erf&#252;llungsgehilfen. Daran kann sich auch dann nichts &#228;ndern, wenn ein TK-Diensteanbieter zugleich Telemedien bereitstellt. TK-Diensteanbieter d&#252;rfen die ihnen zur Kommunikationsvermittlung f&#252;r Dritte anvertrauten Kenntnisse nicht zum Schutz von Anlagen zweckentfremden, die ganz anderen Zwecken als der Kommunikationsvermittlung f&#252;r Dritte dienen.</p>
<p>Was den Begriff des Fehlers in <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 Abs. 1 TKG</a> angeht, so ist dieser richtlinienkonform im Einklang mit Erw&#228;gungsgrund 29 der RL <a target="_blank" href="http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexapi!prod!CELEXnumdoc&#038;numdoc=32002L0058&#038;model=guichett&#038;lg=de">2002/58/EG</a> als „Fehler bei der &#220;bertragung von Nachrichten” auszulegen. Bei der Auslegung des Begriffs der St&#246;rung von TK-Anlagen in <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 Abs. 1 TKG</a> ist i.S.d. Einheitlichkeit der Rechtsordnung eine Orientierung an dem entsprechenden Merkmal in <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/303b.html" title="&sect; 303b StGB: Computersabotage">§ 303b StGB</a> angezeigt. Hier ist anerkannt, dass eine Anlage dann gest&#246;rt ist, wenn der reibungslose Ablauf einer Datenverarbeitung nicht nur unerheblich beeintr&#228;chtigt ist.<sup><a id="FNA40" name="FNA40" href="#FN40">40</a></sup> Dies kann der Fall sein, wenn ein sonst m&#246;glicher Datenverarbeitungsvorgang nicht in bisheriger Form durchf&#252;hrbar ist, z.B. durch Beeintr&#228;chtigung der technischen Funktion einer Anlage oder Unterbrechung des Datenflusses.<sup><a id="FNA41" name="FNA41" href="#FN41">41</a></sup> Nur solche technischen St&#246;rungen unter <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 Abs. 1 TKG</a> zu fassen, gebietet auch die europarechtskonforme Auslegung der Vorschrift im Einklang mit der englischen und franz&#246;sischen Sprachfassung des Erw&#228;gungsgrunds 29 der RL <a target="_blank" href="http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexapi!prod!CELEXnumdoc&#038;numdoc=32002L0058&#038;model=guichett&#038;lg=de">2002/58/EG</a> („technical failure”, „défaillance technique”).</p>
<p>Schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist eine Anlage nicht bereits dadurch „gest&#246;rt”, dass sie ohne oder gegen den Willen des Berechtigten eingesetzt wird. Der <em>BGH</em> will aus der Begr&#252;ndung eines Gesetzentwurfs der <em>Bundesregierung</em> das Gegenteil ableiten,<sup><a id="FNA42" name="FNA42" href="#FN42">42</a></sup> obwohl der Gesetzentwurf eine &#196;nderung des Telemediengesetzes zum Gegenstand hatte und der <em>Bundestag</em> diesen &#196;nderungsvorschlag im Gesetzgebungsverfahren ausdr&#252;cklich abgelehnt hat. Es ist methodisch nicht haltbar, den Willen des Gesetzgebers aus der Begr&#252;ndung eines von diesem abgelehnten Gesetzentwurfs ableiten zu wollen. Der Gesetzgeber wollte F&#228;lle der rechtswidrigen Inanspruchnahme von TK-Netzen und -Diensten erkennbar abschlie&#223;end in <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 Abs. 3 TKG</a> regeln. Es w&#228;re auch mit dem Zweck des Fernmeldegeheimnisses (<a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/88.html" title="&sect; 88 TKG: Fernmeldegeheimnis">§ 88 TKG</a>) unvereinbar, den Betreibern von TK-Anlagen das Recht zu geben, dar&#252;ber zu bestimmen, wer mit wem wie kommunizieren darf.</p>
<p>Nach Auffassung des <em>BGH</em> soll es eine St&#246;rung an den TK-Anlagen eines TK-Anbieters darstellen, wenn diese nicht zur Kommunikation mit einem Dritten genutzt werden k&#246;nnen, weil der Dritte bewusst und gewollt eine Kommunikation verweigert („IP-Sperrung”).<sup><a id="FNA43" name="FNA43" href="#FN43">43</a></sup> Eine solche bewusste Weigerung stellt indes weder eine technische St&#246;rung der Anlagen des Gesperrten noch einen &#220;bertragungsfehler dar. Selbst wenn man mit dem <em>BGH</em> schon „jede vom Diensteanbieter nicht gewollte Ver&#228;nderung der von ihm f&#252;r sein TK-Angebot genutzten technischen Einrichtungen” als St&#246;rung i.S.d. <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 Abs. 1 TKG</a> ansehen wollte, ist eine Kommunikationsverweigerung Dritter keine Ver&#228;nderung der technischen Einrichtungen des gesperrten Anbieters.</p>
<p>Auch die Inanspruchnahme von TK-Anlagen zum Versand unerw&#252;nschter Nachrichten oder sonst zu rechtswidrigen Zwecken stellt keine St&#246;rung und keinen Fehler an den TK-Anlagen des Kommunikationsmittlers dar, solange deren technische Funktionsf&#228;higkeit unber&#252;hrt bleibt. Die vom <em>BGH</em> genannte Versendung von Spam-Mails, Schad- und Spionageprogrammen sowie „DoS-Attacken” fallen dementsprechend bereits nicht in den Anwendungsbereich des <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 Abs. 1 TKG</a>.</p>
<h4>3. Erforderlichkeit</h4>
<p>Generelle Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis sind auch nicht erforderlich, um einen angemessenen Schutz vor mittels Telekommunikation begangenen Rechtsverletzungen zu gew&#228;hrleisten. Bereits am 6./7.11.2008 hat die <em>Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der L&#228;nder </em>festgestellt, es sei „nicht erforderlich, zur Gew&#228;hrleistung der Netz- und Informationssicherheit einzelfallunabh&#228;ngig personenbezogene Verkehrsdaten zu speichern”.<sup><a id="FNA44" name="FNA44" href="#FN44">44</a></sup></p>
<p>Jeder Internetnutzer hat es zuv&#246;rderst selbst in der Hand, die erforderlichen Vorkehrungen zu seinem Schutz zu treffen. Einen ausreichenden Selbstschutz vor Empfang und Ausf&#252;hrung unerw&#252;nschter und gef&#228;hrlicher Nachrichten und Programme erm&#246;glichen etwa deaktivierbare Wegwerf-E-Mail-Adressen, Spamfilter, Schutzprogramme, regelm&#228;&#223;ige System-Updates und gesunder Menschenverstand im Umgang mit eingehenden Nachrichten.<sup><a id="FNA45" name="FNA45" href="#FN45">45</a></sup> Die Verf&#252;gbarkeit, Integrit&#228;t und Vertraulichkeit informationstechnischer Systeme k&#246;nnen deren Betreiber ungeachtet etwaiger Angriffe durch fachgerechte Einrichtung und Instandhaltung hinreichend gew&#228;hrleisten.<sup><a id="FNA46" name="FNA46" href="#FN46">46</a></sup> Neben Ma&#223;nahmen des Selbstschutzes k&#246;nnen die zust&#228;ndigen Beh&#246;rden und Gerichte in Einzelf&#228;llen gegen St&#246;rer einschreiten und dazu erforderlichenfalls auch eine gezielte Datenspeicherung anordnen.</p>
<p>Wenn ein Betreiber trotz dieser M&#246;glichkeiten auf einzelne Missbrauchsf&#228;lle &#252;berreagiert und seine Systeme f&#252;r ganze Netze sperrt (IP-Sperrung), so muss sich sein Handeln an den vertraglichen und gesetzlichen Rechten der Betroffenen und am Wettbewerbsrecht<sup><a id="FNA47" name="FNA47" href="#FN47">47</a></sup> messen lassen. Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis Unbeteiligter rechtfertigen Sperrungen nicht. Der Gesetzgeber wollte es privaten Dritten nicht erm&#246;glichen, durch Aussperrung von TK-Anbietern diese zu Eingriffen in das Fernmeldegeheimnis ihrer Kunden zu n&#246;tigen.</p>
<h4>4. Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit</h4>
<p>Der <em>BGH</em> h&#228;lt nicht nur Eingriffe von Kommunikationsmittlern in das Fernmeldegeheimnis f&#252;r erforderlich i.S.d. <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 Abs. 1 TKG</a>, um die „Kommunikationsinfrastruktur” zu sch&#252;tzen, sondern h&#228;lt erforderlichenfalls sogar eine anlasslose, siebent&#228;gige systematische Vorratsspeicherung der Identit&#228;t s&#228;mtlicher Nutzer von Internetkennungen f&#252;r verh&#228;ltnism&#228;&#223;ig. Er hat die Sache gleichwohl an das <em>OLG Frankfurt/M.</em> zur&#252;ckverwiesen, weil dieses noch keinen Beweis &#252;ber die Frage der Erforderlichkeit einer solchen Vorratsdatenspeicherung erhoben hatte.</p>
<p>Richtig daran ist, dass die Befugnis zur Verkehrsdatenverarbeitung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 Abs. 1 TKG</a> anders als nach Abs. 3 der Vorschrift keine „tats&#228;chlichen Anhaltspunkte” f&#252;r das Vorliegen einer St&#246;rung voraussetzt. Offen bleibt aber, ob unterhalb der Schwelle tats&#228;chlicher Anhaltspunkte ein einzelfallbezogener Anlass zu fordern ist,<sup><a id="FNA48" name="FNA48" href="#FN48">48</a></sup> wie es § 9 Abs. 1 TDSV noch ausdr&#252;cklich tat. Dass <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 Abs. 1 und 3 TKG</a> im Vergleich zu § 9 TDSV nicht mehr ausdr&#252;cklich auf eine Erforderlichkeit „im Einzelfall” beschr&#228;nkt sind, bedeutet nicht, dass der Gesetzgeber damit eine inhaltliche &#196;nderung beabsichtigt haben muss. In den Materialien<sup><a id="FNA49" name="FNA49" href="#FN49">49</a></sup> wird die abweichende Formulierung im Vergleich zu § 9 TDSV nicht begr&#252;ndet. Das Merkmal der Erforderlichkeit ist schon aus sich heraus einzelfallbezogen zu verstehen.<sup><a id="FNA50" name="FNA50" href="#FN50">50</a></sup> Wie § 9 Abs. 1 TDSV zeigt, schlie&#223;t auch das Merkmal des „Erkennens” von St&#246;rungen in <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 Abs. 1 TKG</a> eine Auslegung nicht aus, wonach nur bei entsprechendem Anlass eine Verkehrsdatenverarbeitung zum Erkennen einer zun&#228;chst nur vermuteten St&#246;rung zugelassen werden soll. Das <em>BVerfG</em> hat dementsprechend angenommen, <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 TKG</a> aktualisiere sich lediglich „in einzelnen datenbezogenen Ma&#223;nahmen”.<sup><a id="FNA51" name="FNA51" href="#FN51">51</a></sup></p>
<p>Selbst wenn man davon ausgehen wollte, der Gesetzgeber habe eine anlasslose Verkehrsdatenverarbeitung gestatten wollen, kann dies im Sinne einer automatisierten &#220;berpr&#252;fung nur ohnehin w&#228;hrend einer bestehenden Verbindung gespeicherter Verkehrsdaten auf St&#246;rungshinweise bei anschlie&#223;ender sofortiger Datenl&#246;schung gemeint gewesen sein.<sup><a id="FNA52" name="FNA52" href="#FN52">52</a></sup> Der Gesetzgeber kann jedenfalls nicht gewollt haben, den in <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/96.html" title="&sect; 96 TKG: Verkehrsdaten">§ 96 TKG</a> verankerten Grundsatz der Datenl&#246;schung mit Verbindungsende dadurch gegenstandslos zu machen, dass <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 Abs. 1 TKG</a> rein „prophylaktisch” eine permanente, allgemeine Verkehrsdatenspeicherung &#252;ber das Verbindungsende hinaus gestatten sollte.</p>
<p>In verfassungskonformer Auslegung ist au&#223;erdem dem rechtsstaatlichen Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeitsgebot Rechnung zu tragen. Nach der Rechtsprechung des <em>BVerfG</em> k&#246;nnen auf eine Norm, welche die Erhebung personenbezogener Daten lediglich durch das Gebot der Erforderlichkeit zur Erf&#252;llung bestimmter Aufgaben begrenzt, keine Grundrechtseingriffe von erheblichem Gewicht gest&#252;tzt werden.<sup><a id="FNA53" name="FNA53" href="#FN53">53</a></sup> Fraglich ist, ob eine siebent&#228;gige Vorratsspeicherung der Information, welcher Kunde wann unter welcher Kennung (IP-Adresse) das Internet genutzt hat, einen erheblichen Grundrechtseingriff darstellt.</p>
<p>Die hohe Eingriffsintensit&#228;t einer permanenten Vorratsspeicherung aller IP-Zuordnungen ergibt sich bereits daraus, dass eine solche Speicherung massenhaft erfolgt und fast ausschlie&#223;lich Internetnutzer erfasst, die dazu keinen Anlass gegeben haben.<sup><a id="FNA54" name="FNA54" href="#FN54">54</a></sup> &#220;berdies sind Nutzbarkeit und Verwendungsm&#246;glichkeiten der Zuordnung von Internetkennungen in den Blick zu nehmen.<sup><a id="FNA55" name="FNA55" href="#FN55">55</a></sup></p>
<p>Die Kenntnis der Identit&#228;t eines Internetnutzers macht in Verbindung mit Nutzungsprotokollen der Internet-Diensteanbieter potenziell die gesamte Internetnutzung des Betroffenen nachvollziehbar, also die Inhalte, f&#252;r die er sich im Netz interessiert (gelesene Internetseiten, eingegebene Suchbegriffe), die er ver&#246;ffentlicht oder per E-Mail versandt hat. Eine Vorratsspeicherung von Internetkennungen hebt damit die Anonymit&#228;t der Internetnutzung auf,<sup><a id="FNA56" name="FNA56" href="#FN56">56</a></sup> die in vielen Situationen Voraussetzung f&#252;r die Kommunikationsbereitschaft der Beteiligten ist (z.B. anonyme Information von Journalisten per E-Mail, anonyme Meinungs&#228;u&#223;erung im Internet, vertraulicher Austausch von Gesch&#228;ftsgeheimnissen, vertrauliche Koordinierung politischer Proteste, psychologische, medizinische und juristische Beratung oder Selbsthilfegruppen von Menschen in besonderen Situationen wie Notlagen und Krankheiten).</p>
<p>Aus der Internetkennung l&#228;sst sich &#252;berdies der ungef&#228;hre Aufenthaltsort des Nutzers ableiten, nach neuen Forschungsergebnissen sogar mit hoher Treffsicherheit, ob sich der Nutzer zu Hause, in der Arbeit oder unterwegs aufh&#228;lt.<sup><a id="FNA57" name="FNA57" href="#FN57">57</a></sup></p>
<p>In der Praxis nutzen Internet-Zugangsanbieter gespeicherte Internetkennungen haupts&#228;chlich zur Namhaftmachung von Internetnutzern gegen&#252;ber Strafverfolgungsbeh&#246;rden, Gefahrenabwehrbeh&#246;rden, Nachrichtendiensten (<a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/113.html" title="&sect; 113 TKG: Manuelles Auskunftsverfahren">§ 113 TKG</a>) und Urheberrechtsinhabern (§ 101 UrhG). Im statistischen Mittel identifizierte alleine die <em>Deutsche Telekom AG</em> im vergangenen Jahr t&#228;glich 50 Internet-Anschlussinhaber auf Anfragen von Beh&#246;rden und 6.500 Internet-Anschlussinhaber auf Anfragen von Urheberrechtsinhabern.<sup><a id="FNA58" name="FNA58" href="#FN58">58</a></sup> Solche Ausk&#252;nfte k&#246;nnen im letzteren Fall zu Abmahnungen, im ersteren Fall aber zu staatlichen Ermittlungs- und &#220;berwachungsma&#223;nahmen, Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmen bis hin zur Festnahme f&#252;hren, nicht selten auch zu Lasten Unschuldiger auf Grund eines falschen Verdachts.</p>
<p>Strafrechtliche Ermittlungsverfahren richten sich schon allgemein zu einem gro&#223;en Teil gegen Unschuldige, wie die Einstellungsquote nahe legt. TK-Daten wohnt dar&#252;ber hinaus eine im Vergleich zu anderen Spuren besonders hohe Gefahr inne, den Verdacht auf Unschuldige zu lenken, weil sie sich nur auf den Inhaber des genutzten Anschlusses beziehen und keinen Aufschluss &#252;ber den konkreten Nutzer geben. Nicht nur in Familie und Betrieb werden Internetanschl&#252;sse gemeinsam genutzt.<sup><a id="FNA59" name="FNA59" href="#FN59">59</a></sup> &#220;ber offene WLAN-Funknetze oder Dienste wie <em>TOR</em> kann jeder Internetnutzer zum Internetanbieter f&#252;r die &#214;ffentlichkeit werden, ohne dass dies aus der genutzten Internetkennung hervorginge und vor unbegr&#252;ndeten Ermittlungen sch&#252;tzte. Auch in anderer Hinsicht ist die Zuordnung dynamisch vergebener Internetkennungen besonders fehleranf&#228;llig (z.B. Zahlendreher, Zeitstempel).<sup><a id="FNA60" name="FNA60" href="#FN60">60</a></sup></p>
<p>Neben dem erh&#246;hten Risiko von Abmahnungen oder strafrechtlichen Ermittlungen zu Lasten Unschuldiger schafft eine Internetverbindungsdatenspeicherung Risiken missbr&#228;uchlicher Datennutzung (z.B. „Telekom-Skandal”<sup><a id="FNA61" name="FNA61" href="#FN61">61</a></sup>) sowie Risiken von Datenverlust infolge von Datenpannen und Datenverkauf (z.B. „T-Mobile-Skandal”<sup><a id="FNA62" name="FNA62" href="#FN62">62</a></sup>). M&#252;ssen Internetnutzer aber nicht ohne Grund bef&#252;rchten,<sup><a id="FNA63" name="FNA63" href="#FN63">63</a></sup> durch blo&#223;e Inanspruchnahme ihrer grundrechtlich gesch&#252;tzten Freiheiten Nachteile zu erleiden, so werden sie sich nur noch eingeschr&#228;nkt &#252;ber das Internet informieren und dar&#252;ber kommunizieren. Dies kann nicht nur Gefahren f&#252;r Gesundheit, Leib und Leben einzelner Internetnutzer und ihres Umfelds nach sich ziehen, etwa wenn mutma&#223;lich HIV-Infizierte sich nicht &#252;ber Testm&#246;glichkeiten zu informieren trauen oder wenn gewaltt&#228;tige Ehem&#228;nner vor einer Kontaktaufnahme zu Internet-Beratungsstellen zur&#252;ckschrecken. Letztlich leidet unser freiheitliches demokratisches Gemeinwesen insgesamt, wenn etwa Informanten die Presse oder auch staatliche Stellen nicht mehr ohne Furcht vor R&#252;ckverfolgung &#252;ber Missst&#228;nde in Kenntnis setzen oder wenn politische Aktionen nicht mehr &#252;ber das Internet koordiniert werden k&#246;nnen.</p>
<p>Soweit der <em>BGH</em> diese Einsch&#252;chterungswirkungen mit dem Argument verneint, eine Datenspeicherung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 Abs. 1 TKG</a> ziele nicht auf Ma&#223;nahmen hoheitlicher Repression oder Verhaltens&#252;berwachung ab,<sup><a id="FNA64" name="FNA64" href="#FN64">64</a></sup> verkennt er, dass eine in freier Entscheidung eines TK-Anbieters vorgenommene Datensammlung nicht weniger hoheitliche Zugriffe etwa gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/113.html" title="&sect; 113 TKG: Manuelles Auskunftsverfahren">§ 113 TKG</a> nach sich zieht als eine dem Anbieter staatlich auferlegte Speicherpflicht. Wo Vorratsdatenspeicherung Kommunikation nicht insgesamt verhindert, f&#246;rdert sie die Inanspruchnahme von Verschleierungstechniken (z.B. Anonymisierungsdienste, ausl&#228;ndische Anbieter) und alternativen Kommunikationskan&#228;len, deren Einsatz strafprozessuale Ermittlungsma&#223;nahmen (etwa nach §§ 100g, <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/100a.html">100a StPO</a>) selbst bei konkretem Verdacht einer schweren Straftat unm&#246;glich machen kann.</p>
<p>Diese sch&#228;dlichen Nebenwirkungen einer allgemeinen Vorratsdatenspeicherung stehen letztlich in keinem Verh&#228;ltnis zu dem praktischen Zusatznutzen einer solchen Ma&#223;nahme f&#252;r die vom <em>BGH</em> genannten Zwecke. Eine ganze Reihe von Internet-Zugangsanbietern arbeitet seit Jahren erfolgreich ohne anlasslose Vorratsspeicherung von Internetkennungen (z.B. <em>Arcor</em>, <em>Freenet</em>, <em>Hansenet</em>).<sup><a id="FNA65" name="FNA65" href="#FN65">65</a></sup> Mobile Internet-Zugangsanbieter vergeben Internetkennungen gleichzeitig an mehrere Teilnehmer und k&#246;nnen deswegen ebenfalls keine nachtr&#228;gliche Zuordnung vornehmen (z.B. <em>T-Mobile</em>,<em> E-Plus</em>,<em> Telefonica</em>/<em>o2</em>). Es ist empirisch nicht zu belegen, dass die Netze dieser Anbieter h&#228;ufiger gest&#246;rt w&#228;ren oder Fehler aufwiesen, dass aus den Netzen dieser Anbieter mehr rechtswidrige Nachrichten versandt oder Angriffe ver&#252;bt w&#252;rden oder dass diese Netze h&#228;ufiger oder l&#228;nger von Dritten gesperrt w&#228;ren als die Netze von Anbietern, die eine anlasslose Vorratsspeicherung aller Internetkennungen praktizieren. Die Funktionsf&#228;higkeit des TK-Betriebs ist dementsprechend in der Praxis auch ohne generelle Vorratsdatenspeicherung in vollem Umfang gew&#228;hrleistet.</p>
<p>Bei dieser Sachlage ergibt die Abw&#228;gung eindeutig, dass Speicherinteressen in Einzelf&#228;llen hinter den Grundrechtsschutz der nahezu ausschlie&#223;lich unbeteiligten Internetnutzer zur&#252;cktreten m&#252;ssen. Dementsprechend hat auch das <em>BVerfG</em> eine systematische Vorratsspeicherung u.a. der Zuordnung von Internetkennungen wegen der bisher ungekannten Schwere eines solchen Grundrechtseingriffs nur f&#252;r mit dem Grundgesetz vereinbar gehalten, wenn der Gesetzgeber striktere Vorkehrungen zur Datensicherheit als bisher tr&#228;fe und die Verwendung der Daten strikt auf die Erteilung von Ausk&#252;nften an Strafverfolgungsbeh&#246;rden, Gefahrenabwehrbeh&#246;rden und Nachrichtendienste beschr&#228;nkte.<sup><a id="FNA66" name="FNA66" href="#FN66">66</a></sup> <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 Abs. 1 TKG</a> in einer Auslegung als Erm&#228;chtigung zur Vorratsdatenspeicherung f&#252;r private Zwecke der TK-Anbieter gen&#252;gte diesen Anforderungen nicht und w&#228;re dementsprechend verfassungswidrig.<sup><a id="FNA67" name="FNA67" href="#FN67">67</a></sup></p>
<p>Zum selben Ergebnis wie die (m&#246;glichst) verfassungskonforme Auslegung des <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 Abs. 1 TKG</a> f&#252;hrt die europarechtskonforme Auslegung. Art. 15 Abs. 1 RL <a target="_blank" href="http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexapi!prod!CELEXnumdoc&#038;numdoc=32002L0058&#038;model=guichett&#038;lg=de">2002/58/EG</a> erlaubt zwar Ausnahmen von der Pflicht zur L&#246;schung von Verkehrsdaten mit Verbindungsende, sofern dies f&#252;r die Verh&#252;tung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung des unzul&#228;ssigen Gebrauchs von elektronischen Kommunikationssystemen in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, angemessen und verh&#228;ltnism&#228;&#223;ig ist. Diese Vorschrift hat der deutsche Gesetzgeber aber abschlie&#223;end in <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 Abs. 3 TKG</a> umgesetzt und dort tats&#228;chliche Anhaltspunkte f&#252;r einen Missbrauch gefordert.</p>
<p>Die englische und franz&#246;sische Sprachfassung des Art. 15 Abs. 1 RL <a target="_blank" href="http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexapi!prod!CELEXnumdoc&#038;numdoc=32002L0058&#038;model=guichett&#038;lg=de">2002/58/EG</a> ergibt &#252;berdies, dass nur Handlungen erfasst sein sollen, die die Integrit&#228;t oder Sicherheit „des elektronischen Kommunikationssystems” des Anbieters in Frage stellen,<sup><a id="FNA68" name="FNA68" href="#FN68">68</a></sup> was – wie bereits ausgef&#252;hrt – bei inhaltlich rechtswidriger Telekommunikation nicht der Fall ist. Auch ist die mangelnde Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit einer Vorratsdatenspeicherung<sup><a id="FNA69" name="FNA69" href="#FN69">69</a></sup> bereits ausgef&#252;hrt worden.</p>
<p>Dass der Richtliniengeber eine permanente Vorratsdatenspeicherung zur St&#246;rungsbeseitigung nicht zulassen wollte, ergibt sich eindeutig aus Erw&#228;gungsgrund 29 der RL <a target="_blank" href="http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexapi!prod!CELEXnumdoc&#038;numdoc=32002L0058&#038;model=guichett&#038;lg=de">2002/58/EG</a>, wonach Verkehrsdaten nur „in Einzelf&#228;llen” zur Ermittlung von St&#246;rungen und Fehlern verarbeitet werden k&#246;nnen. Nach der Rechtsprechung des <em>EuGH</em> ist ein Erw&#228;gungsgrund, der genauere Vorgaben als der Richtlinientext enth&#228;lt, bei der Auslegung des Rechtsakts zu ber&#252;cksichtigen.<sup><a id="FNA70" name="FNA70" href="#FN70">70</a></sup> Historisch kommt hinzu, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber bei den Beratungen &#252;ber die RL 2009/136/EG einen Vorschlag<sup><a id="FNA71" name="FNA71" href="#FN71">71</a></sup> des <em>Rates</em> zur &#196;nderung der RL <a target="_blank" href="http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexapi!prod!CELEXnumdoc&#038;numdoc=32002L0058&#038;model=guichett&#038;lg=de">2002/58/EG</a> abgelehnt hat, der TK-Anbieter ohne Beschr&#228;nkung auf Einzelf&#228;lle zur Verkehrsdatenverarbeitung zwecks Gew&#228;hrleistung der „Netz- und Informationssicherheit” erm&#228;chtigt h&#228;tte. &#220;berdies findet Art. 15 RL <a target="_blank" href="http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexapi!prod!CELEXnumdoc&#038;numdoc=32002L0058&#038;model=guichett&#038;lg=de">2002/58/EG</a> nach dessen Abs. 1a auf Internetkennungen keine Anwendung, weil die RL <a target="_self" href="http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32006L0024:DE:HTML">2006/24/EG</a> deren Vorratsspeicherung nur zur Weitergabe an f&#252;r die Strafverfolgung zust&#228;ndige „Beh&#246;rden” zul&#228;sst (Art. 4 RL <a target="_self" href="http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32006L0024:DE:HTML">2006/24/EG</a>).<sup><a id="FNA72" name="FNA72" href="#FN72">72</a></sup></p>
<p>Vor diesem Hintergrund ist es offensichtlich unhaltbar und verletzt das Recht des Kl&#228;gers auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 GG), dass der <em>BGH</em> in offenbarer Unkenntnis der aufgezeigten grammatikalischen, historischen und systematischen Hintergr&#252;nde nicht einmal „vern&#252;nftige Zweifel”<sup><a id="FNA73" name="FNA73" href="#FN73">73</a></sup> an seiner abweichenden Auslegung des Art. 15 Abs. 1 RL <a target="_blank" href="http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexapi!prod!CELEXnumdoc&#038;numdoc=32002L0058&#038;model=guichett&#038;lg=de">2002/58/EG</a> gesehen und gem. Art. 267 AEUV den <em>EuGH</em> um Vorabentscheidung ersucht hat. Aus der vom <em>BGH</em> einzig zitierten <em>EuGH</em>-Entscheidung in Sachen Promusicae<sup><a id="FNA74" name="FNA74" href="#FN74">74</a></sup> ergibt sich nichts f&#252;r die Annahme der Zul&#228;ssigkeit einer Vorratsdatenspeicherung,<sup><a id="FNA75" name="FNA75" href="#FN75">75</a></sup> weil diese Entscheidung lediglich die Frage eines Auskunftsanspruchs von Rechteinhabern behandelte, der eine anlasslose Vorratsdatenspeicherung &#252;ber das Verbindungsende hinaus nicht voraussetzt. Ob eine anlasslose Vorratsdatenspeicherung eine Verletzung der Grundrechte darstellt, hat der <em>EuGH</em> bislang ausdr&#252;cklich offen gelassen.<sup><a id="FNA76" name="FNA76" href="#FN76">76</a></sup></p>
<h3><strong>VI. Technische Schutzma&#223;nahmen (<a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/109.html" title="&sect; 109 TKG: Technische Schutzma&szlig;nahmen">§ 109 TKG</a>)</strong></h3>
<p>Zuletzt ergibt sich auch aus den in <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/109.html" title="&sect; 109 TKG: Technische Schutzma&szlig;nahmen">§ 109 TKG</a> verankerten Pflichten zu Schutzvorkehrungen keine Zul&#228;ssigkeit einer generellen Vorratsdatenspeicherung. <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/109.html" title="&sect; 109 TKG: Technische Schutzma&szlig;nahmen">§ 109 TKG</a> begr&#252;ndet bereits keine Befugnis zur Verarbeitung von Verkehrsdaten,<sup><a id="FNA77" name="FNA77" href="#FN77">77</a></sup> wie sich aus <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/96.html" title="&sect; 96 TKG: Verkehrsdaten">§ 96 Abs. 2 TKG</a> ergibt. Soweit der Gesetzgeber im Jahr 2007 die misslungene, mit dem Gebot der Normenklarheit unvereinbare Alternative der „durch andere gesetzliche Vorschriften begr&#252;ndeten Zwecke” in <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/96.html" title="&sect; 96 TKG: Verkehrsdaten">§ 96 Abs. 2 TKG</a> eingef&#252;gt hat, ergibt die Begr&#252;ndung<sup><a id="FNA78" name="FNA78" href="#FN78">78</a></sup> dieser &#196;nderung, dass nur spezialgesetzliche Auskunftspflichten erfasst sein sollen, zu denen <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/109.html" title="&sect; 109 TKG: Technische Schutzma&szlig;nahmen">§ 109 TKG</a> nicht geh&#246;rt.<sup><a id="FNA79" name="FNA79" href="#FN79">79</a></sup> Dass eine Vorratsdatenspeicherung auch inhaltlich keine angemessene Ma&#223;nahme zum Schutz gegen St&#246;rungen darstellt, ist bereits ausgef&#252;hrt worden. Beurteilte man dies anders, w&#228;ren s&#228;mtliche Internet-Zugangsanbieter nach <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/109.html" title="&sect; 109 TKG: Technische Schutzma&szlig;nahmen">§ 109 TKG</a> zu einer siebent&#228;gigen Vorratsspeicherung von Internetkennungen verpflichtet, weil die Vorschrift eine Pflicht und nicht nur ein Recht zu angemessenen Schutzma&#223;nahmen vorsieht. Dass eine Pflicht zur Vorratsspeicherung von IP-Zuordnungen bestehe, will wohl auch der <em>BGH</em> nicht vertreten.</p>
<h3><strong>VII. Ergebnis</strong></h3>
<p>Das TKG verpflichtet Internet-Zugangsanbieter somit im Regelfall, die ihren Kunden zur Internetnutzung zugewiesene Internetkennung (IP-Adresse) mit dem Ende der Internetverbindung sofort zu l&#246;schen. Es tr&#228;gt damit der zentralen Bedeutung der M&#246;glichkeit anonymer Information und Kommunikation f&#252;r den Einzelnen und die Gesellschaft insgesamt Rechnung. Auch mit dem Ziel, die Versendung von Spam-Mails, Schad- und Spionageprogrammen und „DoS-Attacken” zu unterbinden, ist Internet-Zugangsanbietern eine anlasslose und systematische Vorratsspeicherung von Verkehrsdaten s&#228;mtlicher Nutzer nicht gestattet.</p>
<p>Im Zuge der laufenden Novellierung des TKG sollte der Gesetzgeber diese Rechtslage durch normenklare Neufassung des <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 Abs. 1 TKG</a> klarstellen. Sollten <em>OLG Frankfurt/M.</em> und <em>BGH</em> an ihrer abweichenden Auslegung der Vorschrift festhalten und einem Internet-Zugangsanbieter ein Recht zur permanenten Vorratsspeicherung s&#228;mtlicher IP-Adressen zusprechen, k&#246;nnte dagegen mit hohen Erfolgsaussichten Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung der Art. 10 und <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/101.html">101 GG</a> erhoben werden.</p>
<dl>
<dt><a id="FN1" name="FN1"></a><sup>1</sup> <em>BGH</em> <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=MMR 2011, 341" title="BGH, 13.01.2011 - III ZR 146/10: Telekommunikationsrecht - Speicherung von IP-Adressen">MMR 2011, 341</a> m. Anm. <em>Karg</em>.<a href="#FNA1">^</a></dt>
<dt><a id="FN2" name="FN2"></a><sup>2</sup> <em>BVerfG</em> <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=MMR 2010, 356" title="BVerfG, 02.03.2010 - 1 BvR 256/08: Vorratsdatenspeicherung">MMR 2010, 356</a> m. Anm. <em>B&#228;r</em>.<a href="#FNA2">^</a></dt>
<dt><a id="FN3" name="FN3"></a><sup>3</sup> <em>BGH</em> <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=MMR 2009, 608" title="BGH, 23.06.2009 - VI ZR 196/08: Personengebundenen Daten im Internet (Bewertungsforum)">MMR 2009, 608</a> m. Anm. <em>Greve</em>/<em>Sch&#228;rdel</em>.<a href="#FNA3">^</a></dt>
<dt><a id="FN4" name="FN4"></a><sup>4</sup> <em>Breyer</em>, NJW-aktuell 11/2010, 18.<a href="#FNA4">^</a></dt>
<dt><a id="FN5" name="FN5"></a><sup>5</sup> <em>BGH</em> (o. Fu&#223;n. 1), Rdnr. 28.<a href="#FNA5">^</a></dt>
<dt><a id="FN6" name="FN6"></a><sup>6</sup> <em>BGH</em> (o. Fu&#223;n. 1), Rdnr. 32.<a href="#FNA6">^</a></dt>
<dt><a id="FN7" name="FN7"></a><sup>7</sup> <em>BGH</em> (o. Fu&#223;n. 1), Rdnr. 15.<a href="#FNA7">^</a></dt>
<dt><a id="FN8" name="FN8"></a><sup>8</sup> <em>BGH</em> (o. Fu&#223;n. 1), Rdnr. 17.<a href="#FNA8">^</a></dt>
<dt><a id="FN9" name="FN9"></a><sup>9</sup> <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGK 9, 399" title="BVerfG, 27.10.2006 - 1 BvR 1811/99">BVerfGK 9, 399</a> Rdnr. 26 und 29.<a href="#FNA9">^</a></dt>
<dt><a id="FN10" name="FN10"></a><sup>10</sup> Vgl. auch <em>BVerfG</em> <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=MMR 2008, 308" title="BVerfG, 11.03.2008 - 1 BvR 2074/05: Automatisierte Kennzeichenerfassung">MMR 2008, 308</a> zu der M&#246;glichkeit, Daten „sofort spurenlos” zu l&#246;schen.<a href="#FNA10">^</a></dt>
<dt><a id="FN11" name="FN11"></a><sup>11</sup> <em>Munz</em>, in: Taeger/Gabel, 2010, § 96 TKG Rdnr. 12; <em>Gola</em>/<em>Klug</em>/<em>Reif</em>, NJW 2007, <a href="http://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=300&amp;z=NJW&amp;b=2007&amp;s=2599">2599</a>, <a href="http://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=300&amp;z=NJW&amp;b=2007&amp;s=2601">2601</a>.<a href="#FNA11">^</a></dt>
<dt><a id="FN12" name="FN12"></a><sup>12</sup> BT-Drs. 16/2581, S. 27 f.<a href="#FNA12">^</a></dt>
<dt><a id="FN13" name="FN13"></a><sup>13</sup> <em>Klesczewski</em>, in: S&#228;cker, BerlKommTKG, 2. Aufl., § 96 TKG Rdnr. 13.<a href="#FNA13">^</a></dt>
<dt><a id="FN14" name="FN14"></a><sup>14</sup> <em>Klesczewski </em>(o. Fu&#223;n. 13).<a href="#FNA14">^</a></dt>
<dt><a id="FN15" name="FN15"></a><sup>15</sup> <em>BGH</em> (o. Fu&#223;n. 1), Rdnr. 22.<a href="#FNA15">^</a></dt>
<dt><a id="FN16" name="FN16"></a><sup>16</sup> <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGK 9, 399" title="BVerfG, 27.10.2006 - 1 BvR 1811/99">BVerfGK 9, 399</a> Rdnr. 16 und 29.<a href="#FNA16">^</a></dt>
<dt><a id="FN17" name="FN17"></a><sup>17</sup> <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGK 9, 399" title="BVerfG, 27.10.2006 - 1 BvR 1811/99">BVerfGK 9, 399</a> Rdnr. 31.<a href="#FNA17">^</a></dt>
<dt><a id="FN18" name="FN18"></a><sup>18</sup> <em>Jlussi</em>, Studienarbeiten im IT-Recht, 2007, S. 82.<a href="#FNA18">^</a></dt>
<dt><a id="FN19" name="FN19"></a><sup>19</sup> EuGH-Generalanw&#228;ltin <em>Kokott</em>, Schlussantr&#228;ge v. 18.7.2007 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=C-275/06" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">C-275/06</a>, Rdnr. 69.<a href="#FNA19">^</a></dt>
<dt><a id="FN20" name="FN20"></a><sup>20</sup> <em>Eckhardt</em>, K&amp;R 2006, 293 m.w.Nw.; <em>K&#252;hling</em>/<em>Neumann</em>, K&amp;R 2005, 478, 479.<a href="#FNA20">^</a></dt>
<dt><a id="FN21" name="FN21"></a><sup>21</sup> Vgl. <em>BVerfG</em> <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=MMR 2008, 315" title="BVerfG, 27.02.2008 - 1 BvR 370/07: Grundrecht auf Computerschutz">MMR 2008, 315</a> m. Anm. <em>B&#228;r</em>.<a href="#FNA21">^</a></dt>
<dt><a id="FN22" name="FN22"></a><sup>22</sup> Vgl. <em>BVerfG</em> <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=MMR 2006, 531" title="BVerfG, 04.04.2006 - 1 BvR 518/02: Rasterfahndung II">MMR 2006, 531</a> m. Anm.<em> Geis</em>/<em>Geis</em>.<a href="#FNA22">^</a></dt>
<dt><a id="FN23" name="FN23"></a><sup>23</sup> <em>Klesczewski</em> (o. Fu&#223;n. 13), § 100 TKG Rdnr. 16; <em>B&#252;chner</em>, in: Beck’scher TKG-Komm., 2. Aufl. 2000, § 89 TKG a.F. Rdnr. 28.<a href="#FNA23">^</a></dt>
<dt><a id="FN24" name="FN24"></a><sup>24</sup> <em>LG M&#252;nchen I</em> <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=MMR 2010, 111" title="LG M&uuml;nchen I, 14.05.2009 - 7 O 5535/09">MMR 2010, 111</a>, 113 m. Anm. <em>v. Petersdorff-Campen</em>; vgl. auch <em>Jlussi</em> (o. Fu&#223;n. 18), S. 93.<a href="#FNA24">^</a></dt>
<dt><a id="FN25" name="FN25"></a><sup>25</sup> So die englische und franz&#246;sische Sprachfassung von Art. 15 Abs. 1 RL <a target="_blank" href="http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexapi!prod!CELEXnumdoc&#038;numdoc=32002L0058&#038;model=guichett&#038;lg=de">2002/58/EG</a>.<a href="#FNA25">^</a></dt>
<dt><a id="FN26" name="FN26"></a><sup>26</sup> <em>EuGH</em> <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=MMR 2008, 227" title="EuGH, 29.01.2008 - C-275/06: Productores de M&uacute;sica de Espa&ntilde;a (Promusicae) ./. Telef&oacute;nica de Esp...">MMR 2008, 227</a>; <em>Spindler</em>, GRUR 2008, <a href="http://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=300&amp;z=GRUR&amp;b=2008&amp;s=574">574</a>, <a href="http://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=300&amp;z=GRUR&amp;b=2008&amp;s=575">575</a>; <em>Ohlenburg</em>, MMR 2003, <a href="http://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=300&amp;z=MMR&amp;b=2003&amp;s=82">82</a>, <a href="http://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=300&amp;z=MMR&amp;b=2003&amp;s=84">84</a>.<a href="#FNA26">^</a></dt>
<dt><a id="FN27" name="FN27"></a><sup>27</sup> BR-Drs. 129/11, S. 44.<a href="#FNA27">^</a></dt>
<dt><a id="FN28" name="FN28"></a><sup>28</sup> <em>LG Bonn</em>, U. v. 30.11.2010 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=23 KLs 10/10" title="LG Bonn, 30.11.2010 - 23 KLs 10/10">23 KLs 10/10</a>; a.A. wohl <em>BGH</em> (o. Fu&#223;n. 1), Rdnr. 38; <em>Wittern</em>, in: Beck’scher TKG-Komm., 3. Aufl. 2006, § 100 TKG Rdnr. 10.<a href="#FNA28">^</a></dt>
<dt><a id="FN29" name="FN29"></a><sup>29</sup> <em>Dann</em>/<em>Gastell</em>, NJW 2008, <a href="http://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=300&amp;z=NJW&amp;b=2008&amp;s=2945">2945</a>, <a href="http://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=300&amp;z=NJW&amp;b=2008&amp;s=2946">2946</a>.<a href="#FNA29">^</a></dt>
<dt><a id="FN30" name="FN30"></a><sup>30</sup> <em>Jlussi</em> (o. Fu&#223;n. 18), S. 93; a.A. <em>Wittern</em> (o. Fu&#223;n. 28), Rdnr. 10.<a href="#FNA30">^</a></dt>
<dt><a id="FN31" name="FN31"></a><sup>31</sup> <em>BGH</em> (o. Fu&#223;n. 1), Rdnr. 27.<a href="#FNA31">^</a></dt>
<dt><a id="FN32" name="FN32"></a><sup>32</sup> <em>BGH</em> (o. Fu&#223;n. 1), Rdnr. 35.<a href="#FNA32">^</a></dt>
<dt><a id="FN33" name="FN33"></a><sup>33</sup> <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGK 9, 399" title="BVerfG, 27.10.2006 - 1 BvR 1811/99">BVerfGK 9, 399</a> Rdnr. 13. <a href="#FNA33">^</a></dt>
<dt><a id="FN34" name="FN34"></a><sup>34</sup> Vgl. <em>BVerfG</em> <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NVwZ 2007, 688" title="BVerfG, 23.02.2007 - 1 BvR 2368/06: Verfahrensrecht - Anh&ouml;rungsr&uuml;ge: Wann ist Zur&uuml;ckweisung wil...">NVwZ 2007, 688</a> Rdnr. 46 m.w.Nw.<a href="#FNA34">^</a></dt>
<dt><a id="FN35" name="FN35"></a><sup>35</sup> So <em>BGH</em> (o. Fu&#223;n. 1), Rdnr. 27 und die Vorinstanzen <em>OLG Frankfurt/M.</em> <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=MMR 2010, 645" title="OLG Frankfurt, 16.06.2010 - 13 U 105/07">MMR 2010, 645</a> sowie <em>LG Darmstadt</em> <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=CR 2007, 574" title="LG Darmstadt, 06.06.2007 - 10 O 562/03">CR 2007, 574</a>; ebenso <em>AG Bonn</em> <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=MMR 2008, 203" title="AG Bonn, 05.07.2007 - 9 C 177/07">MMR 2008, 203</a>; wohl auch <em>Wittern</em> (o. Fu&#223;n. 28), Rdnr. 2.<a href="#FNA35">^</a></dt>
<dt><a id="FN36" name="FN36"></a><sup>36</sup> So <em>OLG Karlsruhe</em> <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=MMR 2009, 412" title="OLG Karlsruhe, 04.12.2008 - 4 U 86/07">MMR 2009, 412</a> m. Anm. <em>Sankol</em>; <em>LG Darmstadt</em> <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=MMR 2006, 330" title="LG Darmstadt, 25.01.2006 - 25 S 118/05">MMR 2006, 330</a> und als Vorinstanz <em>AG Darmstadt</em> <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=MMR 2005, 634" title="AG Darmstadt, 30.06.2005 - 300 C 397/04">MMR 2005, 634</a> m. Anm. <em>Kazemi</em>; Entschlie&#223;ung der <em>Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der L&#228;nder</em> v. 6./7.11.2008, <a href="http://www.datenschutz-bayern.de/dsbk-ent/DSK_76-ElektronischeKommunikation.html;">http://www.datenschutz-bayern.de/dsbk-ent/DSK_76-ElektronischeKommunikation.html;</a> <em>Klesczewski</em> (o. Fu&#223;n. 13), § 100 TKG Rdnr. 8; <em>K&#252;hling</em>/<em>Elbracht</em>, TK-Recht, 2008, S. 212; <em>K&#252;hling</em>/<em>Neumann</em>, K&amp;R 2005, 478, 480 m.w.Nw.; <em>Mantz</em>, Rechtsfragen offener Netze, 2008, S. 60 f.; wohl auch <em>BVerfG</em>, B. v. 21.6.2006 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 1299/05" title="BVerfG, 21.06.2006 - 1 BvR 1299/05">1 BvR 1299/05</a>, Rdnr. 3; <em>Bundesrat</em>, BR-Drs. 62/09.<a href="#FNA36">^</a></dt>
<dt><a id="FN37" name="FN37"></a><sup>37</sup> <em>BGH</em> (o. Fu&#223;n. 1), Rdnr. 29.<a href="#FNA37">^</a></dt>
<dt><a id="FN38" name="FN38"></a><sup>38</sup> Dies verkennend <em>BGH</em> (o. Fu&#223;n. 1), Rdnr. 35.<a href="#FNA38">^</a></dt>
<dt><a id="FN39" name="FN39"></a><sup>39</sup> <em>Jlussi</em> (o. Fu&#223;n. 18), S. 89; vgl. auch <em>LG Darmstadt</em> <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=CR 2007, 574" title="LG Darmstadt, 06.06.2007 - 10 O 562/03">CR 2007, 574</a> Rdnr. 32.<a href="#FNA39">^</a></dt>
<dt><a id="FN40" name="FN40"></a><sup>40</sup> BT-Drs. 16/3656, S. 13; BT-Drs. 10/5058, S. 35.<a href="#FNA40">^</a></dt>
<dt><a id="FN41" name="FN41"></a><sup>41</sup> <em>Sch&#246;nke</em>/<em>Schr&#246;der</em>, 28. Aufl., § 303b StGB Rdnr. 9 m.w.Nw.<a href="#FNA41">^</a></dt>
<dt><a id="FN42" name="FN42"></a><sup>42</sup> <em>BGH</em> (o. Fu&#223;n. 1), Rdnr. 29.<a href="#FNA42">^</a></dt>
<dt><a id="FN43" name="FN43"></a><sup>43</sup> <em>BGH</em> (o. Fu&#223;n. 1), Rdnr. 29.<a href="#FNA43">^</a></dt>
<dt><a id="FN44" name="FN44"></a><sup>44</sup> <a href="http://www.sachsen-anhalt.de/index.php?id=32188.">http://www.sachsen-anhalt.de/index.php?id=32188.</a><a href="#FNA44">^</a></dt>
<dt><a id="FN45" name="FN45"></a><sup>45</sup> N&#228;her <em>Bundesamt f&#252;r Sicherheit in der Informationstechnik</em>, Basisschutz f&#252;r den Computer, <a href="https://www.bsi-fuer-buerger.de/BSIFB/DE/MeinPC/BasisschutzComputer/basisschutzComputer_node.html.">https://www.bsi-fuer-buerger.de/BSIFB/DE/MeinPC/BasisschutzComputer/basisschutzComputer_node.html.</a><a href="#FNA45">^</a></dt>
<dt><a id="FN46" name="FN46"></a><sup>46</sup> <em>Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der L&#228;nder</em> (o. Fu&#223;n. 44).<a href="#FNA46">^</a></dt>
<dt><a id="FN47" name="FN47"></a><sup>47</sup> Zur wettbewerbsrechtlichen Unzul&#228;ssigkeit von Sperrlisten <em>LG L&#252;neburg</em> <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=MMR 2008, 61" title="LG L&uuml;neburg, 27.09.2007 - 7 O 80/07">MMR 2008, 61</a> m. Anm. <em>Heidrich</em>.<a href="#FNA47">^</a></dt>
<dt><a id="FN48" name="FN48"></a><sup>48</sup> Nw. f&#252;r diese Ansicht s.o. Fu&#223;n. 36.<a href="#FNA48">^</a></dt>
<dt><a id="FN49" name="FN49"></a><sup>49</sup> Gesetzentwurf der <em>Bundesregierung</em>, BT-Drs. 15/2316, S. 90.<a href="#FNA49">^</a></dt>
<dt><a id="FN50" name="FN50"></a><sup>50</sup> <em>Sokol</em>, in: Simitis, 7. Aufl., § 13 BDSG Rdnr. 26 m.w.Nw.<a href="#FNA50">^</a></dt>
<dt><a id="FN51" name="FN51"></a><sup>51</sup> <em>BVerfG</em>, B. v. 21.6.2006 – BvR 1299/05 Rdnr. 3.<a href="#FNA51">^</a></dt>
<dt><a id="FN52" name="FN52"></a><sup>52</sup> So <em>Klesczewski</em> (o. Fu&#223;n. 13), § 100 TKG Rdnr. 8.<a href="#FNA52">^</a></dt>
<dt><a id="FN53" name="FN53"></a><sup>53</sup> <em>BVerfG</em> <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NVwZ 2007, 688" title="BVerfG, 23.02.2007 - 1 BvR 2368/06: Verfahrensrecht - Anh&ouml;rungsr&uuml;ge: Wann ist Zur&uuml;ckweisung wil...">NVwZ 2007, 688</a> Rdnr. 53 f.<a href="#FNA53">^</a></dt>
<dt><a id="FN54" name="FN54"></a><sup>54</sup> Vgl. <em>BVerfG</em> <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=MMR 2006, 531" title="BVerfG, 04.04.2006 - 1 BvR 518/02: Rasterfahndung II">MMR 2006, 531</a> m. Anm. <em>Geis</em>/<em>Geis</em>; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 113, 29" title="BVerfG, 12.04.2005 - 2 BvR 1027/02: Anwaltsdaten">BVerfGE 113, 29</a>, 53.<a href="#FNA54">^</a></dt>
<dt><a id="FN55" name="FN55"></a><sup>55</sup> Vgl. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 65, 1" title="BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83: Volksz&auml;hlung">BVerfGE 65, 1</a>, 44.<a href="#FNA55">^</a></dt>
<dt><a id="FN56" name="FN56"></a><sup>56</sup> Vgl. <em>BVerfG</em> <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=MMR 2010, 356" title="BVerfG, 02.03.2010 - 1 BvR 256/08: Vorratsdatenspeicherung">MMR 2010, 356</a> m. Anm. <em>B&#228;r</em>.<a href="#FNA56">^</a></dt>
<dt><a id="FN57" name="FN57"></a><sup>57</sup> <em>Pitsillidis</em>/<em>Xie</em>/<em>Yu</em>/<em>Abadi</em>/<em>Voelker</em>/<em>Savage</em>, How to Tell an Airport from a Home, 2010, <a href="http://research.microsoft.com/pubs/139079/hotnets10.pdf.">http://research.microsoft.com/pubs/139079/hotnets10.pdf.</a><a href="#FNA57">^</a></dt>
<dt><a id="FN58" name="FN58"></a><sup>58</sup> <em>Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung</em>, <a href="http://www.vorratsdatenspeicherung.de/images/auskuenfte_ueber_internetnutzer.pdf.">http://www.vorratsdatenspeicherung.de/images/auskuenfte_ueber_internetnutzer.pdf.</a><a href="#FNA58">^</a></dt>
<dt><a id="FN59" name="FN59"></a><sup>59</sup> N&#228;her <em>Breyer</em>, NJOZ 2010, 1085.<a href="#FNA59">^</a></dt>
<dt><a id="FN60" name="FN60"></a><sup>60</sup> <em>Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung</em>, <a href="http://wiki.vorratsdatenspeicherung.de/images/Bericht_Sicherheit-vor-Sammelwut.pdf,">http://wiki.vorratsdatenspeicherung.de/images/Bericht_Sicherheit-vor-Sammelwut.pdf,</a> 7.<a href="#FNA60">^</a></dt>
<dt><a id="FN61" name="FN61"></a><sup>61</sup> Spiegel 22/2008 v. 26.5.2008, S. 88: Verkehrsdaten von Journalisten, Managern und Aufsichtsr&#228;ten ausgewertet.<a href="#FNA61">^</a></dt>
<dt><a id="FN62" name="FN62"></a><sup>62</sup> Spiegel 41/2008 v. 6.10.2008, S. 72: Bestandsdaten aller 17 Millionen Kunden gestohlen.<a href="#FNA62">^</a></dt>
<dt><a id="FN63" name="FN63"></a><sup>63</sup> Zu diesem Kriterium <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 118, 168" title="BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 1550/03: Abruf von Kontostammdaten">BVerfGE 118, 168</a>, 197; <em>BVerfG</em> <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=MMR 2006, 531" title="BVerfG, 04.04.2006 - 1 BvR 518/02: Rasterfahndung II">MMR 2006, 531</a> m. Anm. <em>Geis</em>/<em>Geis</em>; <em>BVerfG</em> <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=MMR 2005, 674" title="BVerfG, 27.07.2005 - 1 BvR 668/04: Vorbeugende Telekommunikations&uuml;berwachung">MMR 2005, 674</a>; st. Rspr.<a href="#FNA63">^</a></dt>
<dt><a id="FN64" name="FN64"></a><sup>64</sup> <em>BGH</em> (o. Fu&#223;n. 1), Rdnr. 34.<a href="#FNA64">^</a></dt>
<dt><a id="FN65" name="FN65"></a><sup>65</sup> <em>BfDI</em>, Stellungnahme v. 10.6.2009, <a href="http://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Publikationen/Allgemein/StellungnahmeVorratsdaten100609.pdf?__blob=publicationFile,">http://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Publikationen/Allgemein/StellungnahmeVorratsdaten100609.pdf?__blob=publicationFile,</a> 3.<a href="#FNA65">^</a></dt>
<dt><a id="FN66" name="FN66"></a><sup>66</sup> <em>BVerfG</em> <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=MMR 2010, 356" title="BVerfG, 02.03.2010 - 1 BvR 256/08: Vorratsdatenspeicherung">MMR 2010, 356</a> m. Anm. <em>B&#228;r</em>.<a href="#FNA66">^</a></dt>
<dt><a id="FN67" name="FN67"></a><sup>67</sup> Vgl. <em>Breyer</em>, RDV 2004, 147 f.<a href="#FNA67">^</a></dt>
<dt><a id="FN68" name="FN68"></a><sup>68</sup> <em>EuGH</em> <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=MMR 2008, 227" title="EuGH, 29.01.2008 - C-275/06: Productores de M&uacute;sica de Espa&ntilde;a (Promusicae) ./. Telef&oacute;nica de Esp...">MMR 2008, 227</a>.<a href="#FNA68">^</a></dt>
<dt><a id="FN69" name="FN69"></a><sup>69</sup> Zweifelnd auch EuGH-Generalanw&#228;ltin <em>Kokott</em>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=Slg. 2008 S. I-271" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">Slg. 2008 S. I-271</a>, 296 Rdnr. 82.<a href="#FNA69">^</a></dt>
<dt><a id="FN70" name="FN70"></a><sup>70</sup> <em>EuGH</em> <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=EuZW 2004, 400" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">EuZW 2004, 400</a> Rdnr. 22.<a href="#FNA70">^</a></dt>
<dt><a id="FN71" name="FN71"></a><sup>71</sup> Gemeinsamer Standpunkt des <em>Rates</em> v. 9.2.2009, 2007/0248 (COD).<a href="#FNA71">^</a></dt>
<dt><a id="FN72" name="FN72"></a><sup>72</sup> Vgl. <em>Kitz</em>, ZUM 2006, 444, 449; Erw&#228;gungsgrund 25 der RL <a target="_self" href="http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32006L0024:DE:HTML">2006/24/EG</a> kann den offensichtlich davon abweichenden Wortlaut von Art. 15 Abs. 1a RL <a target="_blank" href="http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexapi!prod!CELEXnumdoc&#038;numdoc=32002L0058&#038;model=guichett&#038;lg=de">2002/58/EG</a> nicht einschr&#228;nken, vgl. <em>EuGH</em>, U. v. 2.4.2009 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=C-134/08" title="EuGH, 02.04.2009 - C-134/08: Tyson Parketthandel">C-134/08</a> m.w.Nw.<a href="#FNA72">^</a></dt>
<dt><a id="FN73" name="FN73"></a><sup>73</sup> <em>EuGH</em> <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 1983, 1257" title="EuGH, 06.10.1982 - 283/81: CILFIT /  Ministero della Sanit&agrave;">NJW 1983, 1257</a>, 1258.<a href="#FNA73">^</a></dt>
<dt><a id="FN74" name="FN74"></a><sup>74</sup> <em>EuGH</em> <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=MMR 2008, 227" title="EuGH, 29.01.2008 - C-275/06: Productores de M&uacute;sica de Espa&ntilde;a (Promusicae) ./. Telef&oacute;nica de Esp...">MMR 2008, 227</a>.<a href="#FNA74">^</a></dt>
<dt><a id="FN75" name="FN75"></a><sup>75</sup> Entgegen <em>BGH</em> (o. Fu&#223;n. 1), Rdnr. 39.<a href="#FNA75">^</a></dt>
<dt><a id="FN76" name="FN76"></a><sup>76</sup> <em>EuGH</em> <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=MMR 2009, 244" title="EuGH, 10.02.2009 - C-301/06: Irland / Parlament und Rat">MMR 2009, 244</a>; vgl. <em>Breyer</em>, StV 2007, 214.<a href="#FNA76">^</a></dt>
<dt><a id="FN77" name="FN77"></a><sup>77</sup> <em>Jlussi</em> (o. Fu&#223;n. 18), S. 95.<a href="#FNA77">^</a></dt>
<dt><a id="FN78" name="FN78"></a><sup>78</sup> BT-Drs. 16/2581, S. 27 f.<a href="#FNA78">^</a></dt>
<dt><a id="FN79" name="FN79"></a><sup>79</sup> <em>Klesczewski</em> (o. Fu&#223;n. 13), § 96 TKG Rdnr. 13.<a href="#FNA79">^</a></dt>
</dl>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>EU will Ein- und Ausreisende aus Nicht-EU-Staaten zentral erfassen</title>
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		<pubDate>Sun, 30 Oct 2011 12:30:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Webmaster</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Juristisches]]></category>
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		<description><![CDATA[Die EU-Kommission will, dass k&#252;nftig alle Personen aus Nicht-EU-Staaten, die nach Europa ein- und ausreisen, elektronisch erfasst werden (sog. &#8222;intelligente Grenzen&#8220; oder &#8222;smart borders&#8220;). Es soll also zentral erfasst werden, welche Drittstaatsangeh&#246;rigen sich in der EU aufhalten und in der Vergangenheit aufgehalten haben. Dies soll auch Personen betreffen, die kein Visum ben&#246;tigen (z.B. Schweizer, Kanadier, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die EU-Kommission will, dass k&#252;nftig alle Personen aus Nicht-EU-Staaten, die nach Europa ein- und ausreisen, elektronisch erfasst werden (sog. &#8222;intelligente Grenzen&#8220; oder &#8222;smart borders&#8220;). Es soll also zentral erfasst werden, welche Drittstaatsangeh&#246;rigen sich in der EU aufhalten und in der Vergangenheit aufgehalten haben. Dies soll auch Personen betreffen, die kein Visum ben&#246;tigen (z.B. Schweizer, Kanadier, Australier, US-Amerikaner). Reist eine Person nicht rechtzeitig aus, wird Alarm gegeben. Die Reisendenregistrierung k&#246;nnte die Grundlage f&#252;r ein elektronisches Einreise-Genehmigungssystem und eine automatisierte Risikoeinstufung jedes Einreisewilligen bilden.</p>
<p>Au&#223;erdem sollen Vielreisende wie Gesch&#228;ftsleute oder deren Familienangeh&#246;rige in einem freiwilligen &#8222;Registrierungsprogramm&#8220; die M&#246;glichkeit erhalten, &#252;ber automatische Kontrollschleusen in die EU gelangen, nachdem sie sich einer Vorpr&#252;fung unterzogen und ihre biometrischen Daten abgegeben haben. Dieses freiwillige Programm stellt eine Vorstufe auf dem Weg zu einer verpflichtenden Abgabe und Vorratsspeicherung der biometrischen Merkmale wie in den USA dar.</p>
<p>Einen entsprechenden Gesetzesvorschlag will die EU-Kommission Anfang 2012 vorlegen.</p>
<p>Bislang wird datenschutzfreundlich dezentral jeder Pass gestempelt, um den Tag der Ein- und Ausreise festzuhalten. Nur 11 EU-Staaten erfassen Ein- und Ausreise elektronisch.</p>
<p>Der Europ&#228;ische Datenschutzbeauftragte kritisierte an dem Plan schon 2008</p>
<ul>
<li>die Vielzahl von Einzelvorschl&#228;gen der EU-Kommission zur &#8222;Sicherung der Au&#223;engrenzen&#8220; statt der Pr&#228;sentation einer Gesamtstrategie,</li>
<li>das Fehlen zuverl&#228;ssiger Belege f&#252;r die Erforderlichkeit neuer Datensammlungen,</li>
<li>das Fehlen einer Auswertung bestehender Systeme dieser Art (z.B. in einigen EU-Mitgliedsstaaten und den USA &#8211; so h&#228;tte das US-System f&#252;r 1 Mrd. US-$ gerade einmal zu 1.500 Einreiseverweigerungen gef&#252;hrt),</li>
<li>die Verwendung biometrischer Daten f&#252;r das System,</li>
<li>die Umkehr der Unschuldsvermutung, die darin liegt, dass alle Reisenden als potenzielle Rechtsbrecher angesehen und ohne Anlass gespeichert werden.</li>
</ul>
<p>2011 meldete er erneut Zweifel an der Notwendigkeit und Effizienz eines solchen Systems an. Das Registrierte-Reisende-Programm h&#228;lt er f&#252;r &#252;berfl&#252;ssig, weil es schon jetzt Visa gibt, welche die wiederholte Einreise erlauben.</p>
<p>Das Europ&#228;ische Parlament bezweifelte 2009, &#8222;ob die Umsetzung eines solchen Systems unbedingt notwendig ist&#8220;.</p>
<p>Die Gr&#252;nen im Europaparlament kritisieren: &#8222;Die EU versucht, f&#252;r viel Geld ein US-Programm zu kopieren, das wir hier in Europa &#252;berhaupt nicht brauchen und das in den USA nicht mal besonders gut funktioniert. Das &#8218;Smart-Borders&#8216;-Paket kostet voraussichtlich mehr als eine Milliarde Euro. Es bringt aber nichts – au&#223;er mehr &#220;berwachung und B&#252;rokratie. Es ist deshalb reine Verschwendung.&#8220;</p>
<p>Weitere Informationen im <a href="http://www.daten-speicherung.de/wiki/index.php/Aktuelle_Gesetzesvorhaben#Elektronisches_System_zur_Aufzeichnung_der_Ein-_und_Ausreisenden_.28.22Smart_Borders.22.29">Wiki</a>.</p>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Fehlalarm: Keine Vorratsdatenspeicherung durch die Hintert&#252;r</title>
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		<pubDate>Fri, 28 Oct 2011 15:51:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Webmaster</dc:creator>
				<category><![CDATA[Datenschutz im Privatsektor]]></category>
		<category><![CDATA[Juristisches]]></category>
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		<description><![CDATA[Als diese Woche die Neufassung des Telekommunikationsgesetzes in einem umstrittenen Schnellverfahren vom Bundestag beschlossen wurde, warnten einige Politiker und Medien, das Gesetz erlaube eine &#8222;unbegrenzte Speicherung von Verkehrsdaten&#8220;. Was war passiert? Nach § 97 Abs. 4 TKG d&#252;rfen TK-Diensteanbieter Verkehrsdaten verwenden, &#8222;soweit es f&#252;r die Abrechnung des Diensteanbieters mit anderen Diensteanbietern oder mit deren Teilnehmern [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Als diese Woche die Neufassung des Telekommunikationsgesetzes in einem umstrittenen Schnellverfahren vom Bundestag beschlossen wurde, warnten einige Politiker und <a href="http://news.google.de/news/story?cf=all&amp;ned=de&amp;num=100&amp;cf=all&amp;ncl=doSeZ7Yzdrf8ZaMWDth23dW5CCqFM">Medien</a>, das Gesetz erlaube eine &#8222;unbegrenzte Speicherung von Verkehrsdaten&#8220;.</p>
<p><strong>Was war passiert?<br />
</strong></p>
<p>Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/97.html" title="&sect; 97 TKG: Entgeltermittlung und Entgeltabrechnung">§ 97 Abs. 4 TKG</a> d&#252;rfen TK-Diensteanbieter Verkehrsdaten verwenden, &#8222;soweit es f&#252;r die Abrechnung des Diensteanbieters mit anderen Diensteanbietern oder mit deren Teilnehmern sowie anderer Diensteanbieter mit ihren Teilnehmern erforderlich ist&#8220;. Gemeint ist beispielsweise die Abrechnung der Anbieter untereinander. Nutzt ein Anbieter etwa Leitungen der Telekom, um ein Gespr&#228;ch durchzustellen, muss er daf&#252;r zahlen.</p>
<p>Die Bundesregierung wollte die Datenspeicherung zur Abrechnung mit Nichtkunden im Zuge der TKG-Novelle auf die Dauer von 90 Tagen begrenzen. Der Bundestag hat diesen Vorschlag nun wieder gestrichen.</p>
<p><strong>Bedeutet dies, dass eine &#8222;unbegrenzte Speicherung von Verkehrsdaten&#8220; zul&#228;ssig ist? </strong></p>
<p>Nein.</p>
<p>Erstens &#228;ndert sich durch die TKG-Novelle in diesem Punkt nichts. Es bleibt bei der schon seit Jahren geltenden Gesetzesfassung.</p>
<p>Zweitens ist f&#252;r die Speicherdauer die H&#246;chstfrist von sechs Monaten nach <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/97.html" title="&sect; 97 TKG: Entgeltermittlung und Entgeltabrechnung">§ 97 Abs. 3 TKG</a> zu beachten (Berliner TKG-Kommentar, § 97, Rn. 19).</p>
<p>Drittens darf der Diensteanbieter Verkehrsdaten nach dem Gesetz nur speichern, &#8222;soweit es f&#252;r die Abrechnung des Diensteanbieters mit anderen Diensteanbietern [&#8230;] erforderlich ist&#8220;. Wie in der <a href="http://www.vorratsdatenspeicherung.de/images/anzeige_verkehrsdatenspeicherung_anon.pdf">Anzeige</a> des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung an die Bundesnetzagentur erkl&#228;rt, ist zur Interconnection-Abrechnung nur die Speicherung der gespr&#228;chsbeteiligten Netzbetreiber und der Gespr&#228;chsdauer, nicht aber die Speicherung der Anschlusskennungen erforderlich (also wer mit wem telefoniert hat). W&#252;rde der Bundesdatenschutzbeauftragte, die Bundesnetzagentur oder die Gerichte dies durchsetzen, dann w&#228;re es egal, wie lange diese anonymen Daten gespeichert werden. Bisher <a href="http://www.daten-speicherung.de/index.php/telekom-kontrolliert-deutschlands-telekommunikation/">segnet</a> der Bundesdatenschutzbeauftragte aber die rechtswidrige Speicherung von Anschlussnummern ab, woran auch eine Begrenzung auf 90 Tage nichts ge&#228;ndert h&#228;tte.</p>
<p>Viertens speichert die Telekom Interconnection-Daten gegenw&#228;rtig <a href="http://www.daten-speicherung.de/index.php/telekom-kontrolliert-deutschlands-telekommunikation/">120 Tage</a> lang, eine Verk&#252;rzung auf 90 Tage h&#228;tte da keinen wirklichen Unterschied gemacht.</p>
<p><strong>Der eigentliche Skandal </strong></p>
<p>Der eigentliche Skandal an dem Gesetz liegt in ganz anderen Punkten:</p>
<ul>
<li>Die Au&#223;erlandesschaffung von Kommunikationsdaten<br />
in Staaten wie Bulgarien wird legalisiert (<a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/92.html" title="&sect; 92 TKG: Daten&uuml;bermittlung an ausl&auml;ndische nicht &ouml;ffentliche Stellen">§ 92 TKG</a>).</li>
<li>Die anlasslose Vorratsspeicherung u.a. von IP-Adressen zur „St&#246;rungserkennung“ (<a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 TKG</a>) wird nicht klar verboten.</li>
<li>Das fr&#252;here Wahlrecht auf L&#246;schung von Verbindungsdaten wird nicht wieder eingef&#252;hrt (<a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/97.html" title="&sect; 97 TKG: Entgeltermittlung und Entgeltabrechnung">§ 97 TKG</a>).</li>
<li>Die Polizei kann Inhaber von IP-Adressen weiterhin ohne richterliche Anordnung selbst zur Verfolgung von Bagatelltaten identifizieren lassen (§§ <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/88.html" title="&sect; 88 TKG: Fernmeldegeheimnis">88</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/112.html" title="&sect; 112 TKG: Automatisiertes Auskunftsverfahren">112</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/113.html" title="&sect; 113 TKG: Manuelles Auskunftsverfahren">113 TKG</a>).</li>
<li>Der verfassungswidrige Identifizierungszwang f&#252;r Prepaid-Mobiltelefonkarten bleibt bestehen (<a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/111.html" title="&sect; 111 TKG: Daten f&uuml;r Auskunftsersuchen der Sicherheitsbeh&ouml;rden">§ 111 TKG</a>).</li>
<li>Keine Information der Kunden &#252;ber die Dauer der Aufbewahrung ihrer Verkehrsdaten (<a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/95.html" title="&sect; 95 TKG: Vertragsverh&auml;ltnisse">§ 95 TKG</a>, siehe die <a href="http://www.malte-spitz.de/blog/index.html#anchor_4632564">Initiative</a> von Malte Spitz).</li>
<li>Keine Verpflichtung zur dynamischen Vergabe von IPv6-Adressen.</li>
<li>Kein Verbot der Zweckentfremdung von Verbindungsdaten (<a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/96.html" title="&sect; 96 TKG: Verkehrsdaten">§ 96 TKG</a>).</li>
<li>Kein Schutz vor Ausspionieren durch „Spyware“ und „Web-Bugs“.</li>
</ul>
<p>Neun Verb&#228;nde und Organisationen von Datensch&#252;tzern, Journalisten, Telefonseelsorge und Juristen hatten vom Bundestag in all diesen Punkten einen besseren Schutz vor Datenmissbrauch, Datenklau und Datenpannen bei Telekommunikationsunternehmen <a href="http://www.vorratsdatenspeicherung.de/content/view/452/79/lang,de/">gefordert</a>. Eine qualifizierte Antwort von Seiten des Bundestags darauf gab es aber nicht. Die Verfasser der <a href="http://www.vorratsdatenspeicherung.de/images/Stellungnahme_TKG-Novelle.pdf">Stellungnahme</a> wurden nicht zu der Expertenanh&#246;rung eingeladen, ihre Stellungnahme nicht auf die entsprechende <a href="http://www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse17/a09/anhoerungen/Archiv_der_Anhoerungen/8_Oeffentliche_Anhoerung/Stellungnahmen/index.html">Bundestagsseite</a> eingestellt. Man wollte sich mit dem Telekommunikationsdatenschutz ganz einfach nicht befassen, obwohl das dringend Not t&#228;te und auch vom Bundesdatenschutzbeauftragten <a href="http://www.heise.de/newsticker/meldung/Gemischte-Reaktionen-auf-Neujustierung-des-Telekommunikationsmarktes-1367979.html">gefordert</a> worden war. Das ist der eigentliche Skandal an der TKG-Novelle.</p>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Besch&#228;ftigtendatenschutzgesetz: Umfassende &#220;berwachung am Arbeitsplatz droht</title>
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		<pubDate>Sat, 22 Oct 2011 08:52:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Webmaster</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Beschäftigtendatenschutzgesetz]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Besch&#228;ftigtendatenschutz sieht einen dramatischen Abbau des Datenschutzes am Arbeitsplatz vor. So kann Video&#252;berwachung am Arbeitsplatz gegenw&#228;rtig nur bei konkretem Verdacht gegen bestimmte Personen als letztes Mittel zul&#228;ssig sein. Nach dem geplanten &#8222;Besch&#228;ftigtendatenschutzgesetz&#8220; k&#246;nnte jeder Arbeitsplatz hingegen permanent und ohne jeden Anlass video&#252;berwacht werden. Zudem w&#252;rde der anlass- und verdachtslose Abgleich [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Besch&#228;ftigtendatenschutz sieht einen dramatischen Abbau des Datenschutzes am Arbeitsplatz vor. So kann Video&#252;berwachung am Arbeitsplatz gegenw&#228;rtig nur bei konkretem Verdacht gegen bestimmte Personen als letztes Mittel zul&#228;ssig sein. Nach dem geplanten &#8222;Besch&#228;ftigtendatenschutzgesetz&#8220; k&#246;nnte jeder Arbeitsplatz hingegen permanent und ohne jeden Anlass video&#252;berwacht werden. Zudem w&#252;rde der anlass- und verdachtslose Abgleich von Besch&#228;ftigtendaten, um etwaige Pflichtverletzungen aufzusp&#252;ren, erstmals legalisiert werden (&#8222;Screening&#8220;). Dies w&#252;rde gro&#223;fl&#228;chige, verdachtsunabh&#228;ngige Datenabgleiche &#252;ber alle Besch&#228;ftigten zulassen. Derzeit ist ein solches Stochern im Nebel ohne jeglichen Verdachtsmoment verboten.</p>
<p>&#8222;Im Ergebnis w&#252;rden die vorgesehenen &#196;nderungen in zentralen Bereichen des Arbeitslebens eine Verschlechterung des Datenschutzes f&#252;r die Besch&#228;ftigten zur Folge haben&#8220;, <a href="http://www.bfdi.bund.de/cae/servlet/contentblob/1103732/publicationFile/88799/220610_Entschlie%C3%9Fung%20BeschaeftigtenDS.pdf">warnen</a> die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der L&#228;nder. Die Gewerkschaften laufen schon seit Monaten Sturm gegen das Vorhaben.</p>
<p><strong>Bundestag will noch mehr &#220;berwachung zulassen</strong></p>
<p>In der &#214;ffentlichkeit nahezu unbekannt ist, dass Union und FDP im Bundestag die Arbeitnehmer&#252;berwachung durch &#196;nderungen an dem Regierungsentwurf noch einmal deutlich ausweiten wollen. Dies geht aus bislang wenig beachteten &#8222;<a title="http://www.aus-portal.de/media/BeschDS_FV.pdf" href="http://www.viewdocsonline.com/download/z9xyd5" rel="nofollow" target="_top">Formulierungsvorschl&#228;gen</a>&#8220; des Bundesinnenministeriums vom 07.09.2011 hervor:</p>
<ul>
<li>Danach soll das Fernmeldegeheimnis f&#252;r <strong>private Gespr&#228;che und E-Mails</strong> am Arbeitsplatz insgesamt abgeschafft werden. Der Arbeitgeber soll auch private Gespr&#228;che mith&#246;ren und E-Mails lesen d&#252;rfen &#8211; um zu &#252;berpr&#252;fen, ob sie wirklich privat sind.</li>
<li>Das <strong>Mith&#246;ren dienstlicher Telefongespr&#228;che</strong> und das Mitlesen dienstlicher E-Mails soll permanent und st&#228;ndig zugelassen werden, nicht mehr nur stichprobenhaft in vorher mitzuteilenden Zeitr&#228;umen.</li>
<li>Die permanente <strong>Video&#252;berwachung von Besch&#228;ftigten</strong> soll ganz allgemein &#8222;zur Wahrung wichtiger betrieblicher Interessen&#8220; zugelassen werden.</li>
<li>Der anlass- und verdachtslose <strong>Abgleich von Besch&#228;ftigtendaten</strong> (&#8222;Screening&#8220;) soll nicht mehr nur zur Aufdeckung von Verfehlungen zugelassen werden, die eine fristlose K&#252;ndigung rechtfertigen, sondern auch zum Aufsp&#252;ren minder schwerer &#8222;Pflichtverletzungen&#8220;.</li>
<li>Innerhalb von Konzernen soll eine uneingeschr&#228;nkte <strong>&#220;bermittlung von Arbeitnehmerdaten</strong> zugelassen werden.</li>
<li><strong>Eignungs- und Einstellungstests</strong> nach Methoden, die wissenschaftlich nicht anerkannt sind, sollen zugelassen werden.</li>
<li><strong>Betriebsvereinbarungen und Tarifvertr&#228;ge</strong> sollen k&#252;nftig Vorrang vor den gesetzlichen &#220;berwachungsgrenzen erhalten und dadurch selbst das geringe gesetzliche Schutzniveau g&#228;nzlich aufheben d&#252;rfen. [aktualisiert am 28.10.2011]</li>
</ul>
<p>Nutzt ein Arbeitgeber seine neuen Spielr&#228;ume, wird das geplante Gesetz &#8211; in den Worten der Datenschutzbeauftragten &#8211; &#8222;zu einer st&#228;ndigen Kontrolle der Besch&#228;ftigten f&#252;hren oder den Betroffenen den Eindruck einer umfassenden &#220;berwachung am Arbeitsplatz vermitteln &#8211; etwa durch st&#228;ndige Video&#252;berwachung oder regelm&#228;&#223;ige Aufzeichnung, Mitschnitte oder Mith&#246;ren von Ferngespr&#228;chen&#8220;. Die Gewerkschaften und 3.000 Betriebsr&#228;te <a title="http://www.dgb.de/themen/++co++289c3c00-f57c-11e0-4ff5-00188b4dc422" href="http://www.dgb.de/themen/++co++289c3c00-f57c-11e0-4ff5-00188b4dc422" rel="nofollow" target="_top">wollen</a> den Gesetzentwurf stoppen. Die ehemalige Bundesjustizministerin Herta D&#228;ubler-Gmelin (SPD) best&#228;tigt in dem <a title="http://www.swr.de/report/-/id=233454/nid=233454/did=8717838/1fnhqc6/index.html" href="http://www.swr.de/report/-/id=233454/nid=233454/did=8717838/1fnhqc6/index.html" rel="nofollow" target="_top">SWR-Fernsehbeitrag &#8222;Ausgesp&#228;hte Mitarbeiter &#8211; Bundesregierung will Chefs das Spionieren erleichtern&#8220;</a> vom 11.10.2011, dass es f&#252;r Besch&#228;ftigte deutlich besser w&#228;re, wenn dieser Gesetzentwurf &#252;berhaupt nicht beschlossen w&#252;rde. Den Namen &#8222;Besch&#228;ftigtendatenschutzgesetz&#8220; hat er nicht verdient.</p>
<p><strong>Aktueller Stand</strong></p>
<p>Im Bundestag ist der Innenausschuss federf&#252;hrend mit dem Gesetzentwurf befasst. Er k&#246;nnte die endg&#252;ltige Fassung schon in der n&#228;chsten Woche beschlie&#223;en.</p>
<p><strong>Wer etwas gegen die drohende Zulassung umfassender Arbeitnehmer&#252;berwachung tun will, sollte sich an <a href="http://www.abgeordnetenwatch.de/#einstieg">seine schwarz-gelben Abgeordneten</a> wenden.</strong> Als Textvorlage eignet sich der <a href="http://www.dgb.de/themen/++co++e64161ca-64f6-11e0-77ab-00188b4dc422/@@dossier.html">DGB-Aufruf zum Stopp des Gesetzesvorhabens</a>.</p>
<p>Hintergrundinformationen:</p>
<ul>
<li><a title="http://www.aus-portal.de/gesetzgebung_16992.htm" href="http://www.aus-portal.de/gesetzgebung_16992.htm" rel="nofollow" target="_top" class="broken_link">Dokumente und Texte zum Gesetzgebungsverfahren von &#8222;Arbeit und Soziales&#8220;</a></li>
<li>DGB: <a href="http://einblick.dgb.de/themen/++co++528ff9fa-f64e-11e0-6eb9-00188b4dc422">Arbeitnehmerdatenschutz: Entwurf f&#252;r den M&#252;lleimer </a>(14.10.2011)</li>
</ul>]]></content:encoded>
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