Das Prinzip der Freiheit oder Freie Abgeordnete, freie Bürger

Das Bundesverfassungsgericht hat eine sehr schwierige Frage über den Status von Abgeordneten entschieden. Das Urteil wirft grundsätzliche Fragen über das Verhältnis des Staates zu seinen Bürgern auf.

Seit zwei Jahren ist gesetzlich festgelegt, dass die parlamentarische Arbeit im Mittelpunkt der Tätigkeit von Abgeordneten zu stehen habe und dass Abgeordnete ihre Einkünfte zu veröffentlichen haben. Gegen diese Vorschriften sind einige Abgeordnete – letztlich erfolglos – vor das Bundesverfassungsgericht gezogen.

Wenngleich die neuen Vorschriften für Abgeordnete auf den ersten Blick begrüßenswert erscheinen, sprach sich die Hälfte der Verfassungsrichterinnen und -richter gegen ihre Zulässigkeit aus. Tatsächlich wirft der Umgang mit Abgeordneten ganz grundsätzliche Fragen über das Verhältnis des Staates zu seinen Bürgern auf. Wenn vier Richter/innen die Vorschriften für Abgeordnete kippen wollten, so auch aus Sorge um die Auswirkungen auf alle Bürger. Die kritischen Richter/innen schreiben in dem Urteil:

Andernfalls bestünde die Gefahr, dass […] der Schutz der Privatsphäre und des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) zunächst für Abgeordnete, sodann für weitere gesellschaftliche Gruppen und letztendlich für alle Bürger relativiert wird.

Welche Folgen die Richter/innen fürchten, zeigt die folgende Urteilspassage:

Wer freie Abgeordnete will, muss auch ein Mindestmaß an Vertrauen aufbringen, dass die vom Volk Gewählten ganz überwiegend mit Umsicht und verantwortlich mit ihrer Freiheit umgehen. Das Prinzip der Freiheit verlangt, dass nur der Missbrauch gezielt und konsequent bekämpft wird, aber nicht, dass aus dem abweichenden Verhalten Weniger zuerst ein Ambiente des Misstrauens geschürt und sodann eine lückenlose Kontrolle auch der redlich Arbeitenden verlangt wird. Gegen den verfassungsrechtlich festgelegten Status des freien Mandats wird verstoßen, wenn sich der Gesetzgeber und die parlamentarische Selbstkontrolle nicht auf die gezielte Verfolgung des Missbrauchs beschränken, sondern flächendeckende Kontroll- und Publikationssysteme einführen, die sich von schonenden und anlassbezogenen Eingriffen entfernen.

Diese Argumente lassen sich mühelos auf das Verhältnis Staat-Bürger „übersetzen“ und erscheinen dann umso bedenkenswerter:

Wer freie Bürger will, muss auch ein Mindestmaß an Vertrauen aufbringen, dass die Bürger ganz überwiegend mit Umsicht und verantwortlich mit ihrer Freiheit umgehen. Das Prinzip der Freiheit verlangt, dass nur der Missbrauch gezielt und konsequent bekämpft wird, aber nicht, dass aus dem abweichenden Verhalten Weniger zuerst ein Ambiente des Misstrauens geschürt und sodann eine lückenlose Kontrolle auch der redlich Handelnden verlangt wird. Gegen das verfassungsrechtlich festgelegte Leitbild des freien Bürgers wird verstoßen, wenn sich der Gesetzgeber und die Sicherheitsbehörden nicht auf die gezielte Verfolgung des Missbrauchs beschränken, sondern flächendeckende Kontroll- und Überwachungssysteme einführen, die sich von schonenden und anlassbezogenen Eingriffen entfernen.

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1 Kommentar »


  1. Boris — 5. Juli 2007 @ 21.43 Uhr

    Das mag zeigen, dass schon gerne mit zweierlei Maß gemessen wird – der Abgeordnete, dem vorbehaltlos zu vertrauen ist, steht dem nicht-abgeordneten Bürger gegenüber, dem im sogenannten „Präventionsstaat“ prinzipiell misstraut wird.

    Im Grunde kann man in Bezug auf die Veröffentlichungspflicht von Nebeneinkünften die leere Formel zurückgeben, die einem von Politikern gerne immer wieder sedierend eingeflüstert wird:

    „Wer nichts zu verbergen hat, der hat auch nichts zu befürchten.“

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