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Musterklage Internetzugänge

Einführung

Bei der Benutzung des Internet wird jedem Benutzer eine Kennung zugewiesen, eine sogenannte IP-Adresse. Die Speicherung von IP-Adressen ermöglicht es, nachzuvollziehen, welche Informationen man im Internet betracht hat, dort eingestellt hat oder nach welchen Informationen man gesucht hat (Suchwörter). Aus der Internetnutzung können Interessen und Vorlieben des Nutzers sowie Details über sein Leben abgelesen werden. Auch Rückschlüsse auf seine politische Meinung, Krankheiten, Religion, Gewerkschaftszugehörigkeit usw. sind möglich.

Um eine Nachverfolgung zu verhindern, müssen Internet-Zugangsprovider dynamisch zugewiesene IP-Adressen nach Verbindungsende unverzüglich löschen. So hat das Landgericht Darmstadt am 25.01.2006 (25 S 118/2005 [1]) entschieden. T-Online, das IP-Adressen 80 Tage lang speicherte, legte gegen dieses Urteil Beschwerde ein und trug vor dem Bundesgerichtshof unter anderem vor, es sei dem Urteil des Landgerichts nur behelfsmäßig für den Kläger, nicht aber für seine anderen Kunden nachgekommen. Mit Beschluss vom 26.10.2006 (Az. III ZR 40/06 [2]) verwarf [3] der Bundesgerichtshof die Beschwerde.

Damit ist T-Online (jetzt: Deutsche Telekom AG) rechtskräftig verurteilt, die Speicherung von IP-Adressen zu unterlassen. Das Urteil gilt allerdings nur für den Kläger Holger Voss. T-Online befolgt das Urteil nicht freiwillig auch für andere Kunden. Andere Kunden müssen daher klagen, um ihr Recht durchzusetzen.

Die Pflicht zur Löschung von IP-Adressen gilt nicht nur in flat-Tarifen, sondern in allen Tarifen. Sie gilt ebenfalls für andere Zugangsprovider als T-Online. Alle Betroffenen können also klagen. Wem eine Klage zu viel Arbeit ist, der kann stattdessen einfach den Anbieter wechseln (Speicherfristen hier [4]). Auch eine Beschwerde beim Bundesdatenschutzbeauftragten [5] kann nützlich sein.

Laut Heise-Meldung vom 20.02.2007 [6] löscht T-Online bzw. die Telekom IP-Adressen von Flatrate-Kunden inzwischen nach sieben Tagen. Auch die siebentägige Speicherung der IP-Adressen ist jedoch illegal, so dass die Musterklage weiterhin verwendet werden kann.

Update: Eine andere Richterin des Landgerichts Darmstadt hat im Juni 2007 entschieden, dass eine einwöchige Speicherung von IP-Adressen rechtmäßig sei (Az. 10 O 562/03 [7]). Das Urteil ist nicht rechtskräftig; es ist Berufung dagegen eingelegt worden, über die noch nicht entschieden ist. Auch das Amtsgericht Bonn hat entschieden, eine siebentägige Speicherung sei legal (Az. 9 C 177/07 [8]); Berufung ist offenbar nicht eingelegt worden.

Vorgehensweise

Man sollte von T-Online unter Beifügung der Musterklage zuerst schriftlich oder per Fax verlangen, innerhalb von zwei Wochen die Speicherung der zugewiesenen IP-Adressen freiwillig zu unterlassen (Formulierungsvorschlag: „Ich beabsichtige, die unten aufgeführte Klage einzureichen, gebe Ihnen hiermit jedoch zuvor noch Gelegenheit, mir bis zum … zu bestätigen, dass Sie meine Unterlassungs- und Löschungsansprüche freiwillig erfüllen. Erfolgt dies nicht, werde ich Klage erheben.“).

Urteils im Fall Voss [9] beilegen. Bitte beachten Sie: Durch die Verschmelzung von T-Online mit der Deutschen Telekom AG am 06.06.2006 ist das Amtsgericht Darmstadt für Klagen gegen T-Online bzw. T-Com nicht mehr zuständig; Klagen sind nun an das Amtsgericht Bonn zu richten.

Vor dem Amtsgericht ist keine Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgeschrieben. Bei einem Streitwert von 1000 Euro entstehen vor dem Amtsgericht Gerichtskosten von 165 Euro. Wird die Klage abgewiesen, muss man die Anwaltskosten der Gegenseite erstatten; diese betragen dann 270 Euro brutto. Wer gewinnt, bekommt natürlich alle Kosten (auch die Gerichtskosten) vom Gegner erstattet. Man sollte finanziell in der Lage sein, eine Berufung gegen ein negatives Urteil zu finanzieren (834,04 Euro).

Andere Anbieter

Die Musterklage gegen T-Online kann auch für andere Anbieter verwendet werden. Man muss sie aber natürlich anpassen, vor allem überall dort, wo von „T-Online“ die Rede ist (Textsuche verwenden), und gegebenenfalls auch dort, wo es heißt, die Daten würden sieben Tage lang gespeichert.

hier [10] eingibt.

Kunden eines T-Com-Weiterverkäufers (z.B. Congster) müssen ihren Anbieter (im Beispiel also Congster) verklagen und nicht die Deutsche Telekom (T-Com). Die T-Com wird juristisch nur als Beauftragte des Endanbieters tätig. Deswegen ist der Endanbieter die verantwortliche Stelle nach Datenschutzrecht (§ 11 Bundesdatenschutzgesetz [11]) und muss dafür sorgen, dass ihr Auftragnehmer (T-Com) keine unzulässigen Daten speichert. Für diese Unternehmen gibt es eine gesonderte Musterklage.

Musterklage (für T-Online-dsl-flat)

An das
Amtsgericht Bonn

53105 Bonn
Fax: 0228 702-2906

Az. -neu-

Klageschrift

In dem Rechtsstreit

(Name und Anschrift des Klägers)

gegen

Deutsche Telekom AG, Friedrich-Ebert-Allee 140, 53113 Bonn

erhebe ich Klage mit den folgenden Anträgen:

1.) Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, das bei der Nutzung des Internetzugangs durch den Kläger im Rahmen des zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses nach dem Tarif T-Online dsl flat bekannt gewordene Volumen der übertragenen Daten zu erheben und auf Datenträgern jeglicher Art zu speichern.

2.) Die Beklagte wird verurteilt, nach Beendigung der jeweiligen Nutzung des Internetzugangs durch den Kläger alle Daten, die eine Verbindung zwischen der zugeteilten IP-Adresse und dem Kläger bzw. dem technischen Zugang des Klägers herstellen, sofort zu löschen.

3.) Die Beklagte wird verurteilt, die ihr bei der Nutzung des Internetzugangs durch den Kläger im Rahmen des zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses nach dem Tarif T-Online dsl flat bereits bekannt gewordenen, erhobenen und gespeicherten Daten des Klägers:

a) die jeweils zugeteilte IP-Adresse

b) das Volumen der übertragenen Daten

zu löschen.

4.) Der Beklagten wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1 ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 100.000.- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Vorstandsmitgliedern, festgesetzt wird.

Streitwert: 1.000 Euro

Begründung

§§ 96 [12], 97 TKG [13] speichert die Beklagte die mir zugewiesenen IP-Adressen und das Übertragungsvolumen über einen Zeitraum von mindestens sieben Tagen nach Rechnungsversand, obwohl die Höhe des zu entrichtenden Entgelts nicht von IP-Adresse oder Übertragungsvolumen abhängt.

25 S 118/2005 [1]) wurde die Beklagte entsprechend der auch hier gestellten Anträge verurteilt. Eine Speicherung dynamischer IP-Adressen zu Zwecken des Entgeltnachweises sei weder geeignet noch erforderlich und damit unzulässig. Auch die Störungsbeseitigung oder Datensicherheit nach § 9 BDSG [14] rechtfertige keine generalpräventive Pauschalspeicherung dynamischer IP-Adressen.

III ZR 40/06 [2]) verwarf der Bundesgerichtshof die Beschwerde.

Da meinem Fall dieselben Tatsachen zugrunde liegen wie den oben genannten Gerichtsentscheidungen, forderte ich die Beklagte auf, innerhalb von zwei Wochen sicherzustellen, dass auch in meinem Fall keine Volumendaten und IP-Adressen mehr gespeichert werden. Weil die Beklagte dem nicht nachkam bzw. dies nicht bestätigte, ist Klageerhebung geboten.

(Unterschrift)

Musterklage für Congster

An das
Amtsgericht Darmstadt
Mathildenplatz 12
64283 Darmstadt
Fax: 06151/992-5050

Az. -neu-

Klageschrift

In dem Rechtsstreit

(Name und Anschrift des Klägers)

gegen

congster GmbH, Julius-Reiber-Strasse 37, D-64293 Darmstadt

erhebe ich Klage mit den folgenden Anträgen:

1.) Die Beklagte wird verurteilt, nach Beendigung der jeweiligen Nutzung des Internetzugangs durch den Kläger alle Daten, die eine Verbindung zwischen der zugeteilten IP-Adresse und dem Kläger bzw. dem technischen Zugang des Klägers herstellen, sofort zu löschen und bei ihren Beauftragten (insbesondere der Deutschen Telekom AG) löschen zu lassen.

2.) Die Beklagte wird verurteilt, die ihr oder ihren Beauftragten (insbesondere der Deutschen Telekom AG) bei der Nutzung des Internetzugangs durch den Kläger im Rahmen des zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses bereits bekannt gewordenen, erhobenen und gespeicherten Daten des Klägers, nämlich die jeweils zugeteilte IP-Adresse, zu löschen und bei ihren Beauftragten (insbesondere der Deutschen Telekom AG) löschen zu lassen.

Streitwert: 1.000 Euro

Begründung

§§ 96 [12], 97 TKG [13] werden die mir zugewiesenen IP-Adressen über einen Zeitraum von sieben bis 90 Tagen nach Rechnungsversand personenbezogen gespeichert, obwohl die Höhe des zu entrichtenden Entgelts nicht von der jeweils zugeteilten IP-Adresse abhängt.

25 S 118/2005 [1]) wurde die Deutsche Telekom AG entsprechend der auch hier gestellten Anträge verurteilt. Eine Speicherung dynamischer IP-Adressen zu Zwecken des Entgeltnachweises sei weder geeignet noch erforderlich und damit unzulässig. Auch die Störungsbeseitigung oder Datensicherheit nach § 9 BDSG [14] rechtfertige keine generalpräventive Pauschalspeicherung dynamischer IP-Adressen. Mit Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 26.10.2006 (Az. III ZR 40/06 [2]) wurde das Urteil des LG Darmstadt rechtskräftig.

Da meinem Fall dieselben Tatsachen zugrunde liegen wie den oben genannten Gerichtsentscheidungen, forderte ich die Beklagte auf, innerhalb von zwei Wochen sicherzustellen, dass in meinem Fall keine IP-Adressen mehr gespeichert werden. Weil die Beklagte dem nicht nachkam bzw. dies nicht bestätigte, ist Klageerhebung geboten.

Unerheblich ist der Einwand der Beklagten, nicht sie speichere die Daten, sondern die Deutsche Telekom AG (Geschäftsbereich T-Com), welche die technische Bereitstellung des Internetzugangs übernehme. Wenn die Beklagte die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen Dritten überträgt, dann ist sie nach § 11 [15] des Bundesdatenschutzgesetzes dafür verantwortlich, dass das beauftragte Unternehmen bei der Verarbeitung meiner personenbezogenen Daten die Gesetze einhält.

(Unterschrift)

Links

Interview mit Rechtsanwältin Dr. Kerstin A. Zscherpe über die Musterklage (03.04.2007)