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Doppelmoral bei der Umsetzung von EU-Recht

Es wurde bereits auf die Doppelmoral bei der Umsetzung von EU-Recht hingewiesen [1]: EU-Recht zur Aushöhlung der Freiheitsrechte – namentlich die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung – wird sofort und weit überschießend umgesetzt. EU-Recht zum Schutz der Freiheitsrechte – namentlich das Gebot der Unabhängigkeit der Datenschutzbehörden – wird ignoriert.

Die Bundesregierung teilt nun mit [2], dass zurzeit 13 Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland wegen der Verletzung von EU-Recht anhängig sind; in weiteren 19 Fällen hat Deutschland EU-Recht noch überhaupt nicht umgesetzt. Insgesamt verstößt der Gesetzgeber zurzeit also in 32 Fällen gegen EU-Recht. Pro Jahr leitet die EU-Kommission 100 Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland ein.

Dass dieser Liste durch ein Vorratsdatenspeicherungs-Moratorium nicht noch ein weiterer Fall hätte hinzugefügt werden können, lässt sich nicht seriöserweise behaupten. CDU, CSU und SPD hätten mit der Umsetzung der unwirksamen [3] und grundrechtswidrigen Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung abwarten können und müssen. 19 [4] der 27 EU-Staaten beweisen es: Sie haben die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung bislang nicht umgesetzt und warten den Ausgang der anhängigen Nichtigkeitsklage [5] ab.