EuGH zu Freiheit vs. Rechtsschutz im Internet

Der Europäische Gerichtshof hat dieses Jahr wichtige Entscheidungen zum Verhältnis der Freiheit unbescholtener Internetnutzer und dem Rechtsschutz gegen Rechtsverletzungen im Internet getroffen.

Allgemeine Filterung verboten

Gestern ist eine Entscheidung des EuGH zur Filterung von Internetzugängen verkündet worden (Az. C-70/10). In dem Ausgangsfall hatte ein belgisches Gericht auf Antrag eines Rechteinhabers den Internet-Zugangsanbieter Scarlet verurteilt, die Verletzung von Urheberrechten abzustellen, indem der Anbieter es seinen Kunden unmöglich machen sollte, urheberrechtlich geschützte Dateien mit Hilfe von „Peer-to-Peer“-Programmen zu senden oder zu empfangen. Das Gericht stützte sich auf ein belgisches Gesetz, demzufolge Gerichte „eine Unterlassungsanordnung gegen Vermittler erlassen [können], deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Rechte genutzt werden“. Das belgische Rechtsmittelgericht legte dem EuGH die Frage vor, ob die Gerichtsentscheidung unter anderem mit der eCommerce-Richtlinie 2000/31/EG vereinbar sei.

Laut EuGH verpflichte die im Streit stehende Entscheidung den Provider zu einer allgemeinen Überwachung seiner Nutzer, die nach Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 verboten sei. Darüber hinaus stellt der EuGH die Unvereinbarkeit des belgischen Urteils mit den Grundrechten auf unternehmerische Freiheit, auf Schutz personenbezogener Daten und auf freien Empfang oder freie Sendung der Informationen fest.

Diese grundrechtliche Herleitung ist deshalb wichtig, weil die EU-Kommission bei der Novellierung der eCommerce-Richtlinie erwägt, eine „gezielte Filterung“ zur Verhütung von Rechtsverletzungen vorzuschreiben oder zu begünstigen.

Vorbeugungsanordnungen zugelassen

Auf der anderen Seite hat der EuGH aus Art. 11 Satz 3 der „Durchsetzungsrichtlinie“ 2004/48 abgeleitet (Az. C-324/09), dass Inhaber von Immaterialgüterrechten im Fall der Verletzung ihrer Rechte unter Verwendung eines Internetdienstes die Möglichkeit haben müssten, eine richterliche Anordnung zu beantragen, die den Anbieter verpflichtet, erneuten Rechtsverletzungsen vorzubeugen. Gegenstand der Anordnung könnten selbst solche Rechtsverletzungen sein, für welche der Anbieter laut eCommerce-Richtlinie nicht verantwortlich ist.

Diese Rechtsprechung des EuGH ist mangels hinreichend präziser und vorhersehbarer Rechtsgrundlage abzulehnen. Art. 11 Satz 3 der Richtlinie 2004/48 ist viel zu unbestimmt, um die Grundlage für derart weitreichende Anordnungen bilden zu können.

Immerhin stellt der EuGH mehrere Anforderungen an präventive Vorbeugungsanordnungen auf:

  1. Es muss sich nach Art. 11 RiL 2004/48/EG um richterliche Anordnungen handeln.
  2. Die Modalitäten solcher Anordnungen – also die zu erfüllenden Voraussetzungen und das einzuhaltende Verfahren – müssten in einzelstaatlichen Rechtsvorschriften geregelt sein (Abs. 135). (An einer solchen Regelung fehlt es in Deutschland bislang.)
  3. Zulässig seien nur Anordnungen, die wirksam und abschreckend zur Verhinderung von Rechtsverletzungen seien (vgl. Abs. 136). (Im Fall kostenfreier anonymer Veröffentlichungsdienste scheitern bereits an diesem Kriterium alle denkbaren Anordnungsarten.)
  4. Vom Anbieter des betreffenden Onlinedienstes dürfe nicht verlangt werden, aktiv alle Angaben eines jeden seiner Kunden zu überwachen, um jeder künftigen Rechtsverletzung vorzubeugen (Abs. 139).
  5. Anordnungen dürften keine übermäßigen Kosten für den Anbieter nach sich ziehen (Abs. 139).
  6. Anordnungen dürften die rechtmäßige Nutzung des Angebots nicht beschränken (Abs. 140).
  7. Insgesamt seien Anordnungen nur im Rahmen der Grundrechte zulässig und müssten insbesondere das Verhältnismäßigkeitsgebot beachten (Abs. 139). Sie müssten einen angemessenen Ausgleich zwischen den verschiedenen Rechten und Interessen des Rechteinhabers, des Anbieters und der Nutzer herstellen (Abs. 144). (Im Fall kostenfreier anonymer Veröffentlichungsdienste scheitern auch an diesem Kriterium alle denkbaren Anordnungsarten.)

Identifizierungszwang für Internetnutzer?

Konkret könne beispielsweise angeordnet werden, dass der Anbieter einen Nutzer, dem Rechtsverletzungen zu Last fallen, auszuschließen hat (Abs. 141). (Eine solche schwerwiegende Anordnung wird allerdings regelmäßig erst nach einer erfolglosen Abmahnung des Nutzers, also im Wiederholungsfall, und nur befristet in Betracht kommen.)

Zweitens könne ein Gericht anordnen, dass der Betreiber eines Online-Marktplatzes Maßnahmen ergreift, die die Identifizierung seiner im geschäftlichen Verkehr und nicht als Privatperson als Verkäufer auftretenden Kunden, die den Onlinedienst zwecks Verletzung von Immaterialgüterrechten benutzt haben, erleichtern (Abs. 142).

Die vom EuGH angenommene Identifizierungspflicht ist somit in mehrfacher Weise begrenzt:

  1. Erste Voraussetzung einer Identifizierungspflicht ist die Verletzung eines Immaterialgüterrechts durch einen im geschäftlichen Verkehr auftretenden Kunden eines Online-Marktplatzes. Andere Dienste als kommerzielle Online-Marktplätze betrifft die Entscheidung des EuGH nicht.
  2. Zweite Voraussetzung einer Identifizierungspflicht ist eine besondere richterliche Anordnung, die sich nur gegen im geschäftlichen Verkehr auftretende Kunden eines Online-Marktplatzes richten darf. Entgegen der Auffassung etwa des OLG Hamburg besteht ohne vorgängige richterliche Anordnung keine Pflicht von Dienstanbietern zur Aufhebung der Anonymität der Nutzer. In keinem Fall kann die Anonymität privater Nutzer, die nicht im Geschäftsverkehr auftreten, aufgehoben werden.
  3. Drittens ist aus den Erwägungen des EuGH abzuleiten, dass die an eine Rechtsverletzung anknüpfende Identifizierungsanordnung nur anlassbezogen diejenigen Nutzer betreffen darf, die den Onlinedienst bereits zwecks Verletzung von Immaterialgüterrechten „benutzt haben“. Die Anonymität der Nutzer, die sich bislang keine Rechtsverletzung haben zuschulden kommen lassen, muss unangetastet bleiben.

So verstanden, kann ein Ausgleich der einschlägigen Grundrechte der Rechteinhaber einerseits und der Masse unbescholtener Nutzer andererseits gelingen.

Die Rechtslage in Deutschland

Soweit die Durchsetzungsrichtlinie 2004/48/EG laut EuGH die Mitgliedsstaaten verpflichten soll, ihre Gerichte zum Erlass vorbeugender Anordnungen zur Verhinderung von Verletzungen von Immaterialgüterrechten zu ermächtigen, ist die Richtlinie in Deutschland meines Erachtens aktuell nicht umgesetzt. Ohne Verstoß gegen das Erfordernis einer hinreichend bestimmten, präzisen und vorhersehbaren gesetzlichen Regelung kann den in Deutschland bestehenden Gesetzen keine Ermächtigung zum Erlass vorbeugender Anordnungen entnommen werden. In Zivilrechtsstreitigkeiten entfaltet die Durchsetzungsrichtlinie 2004/48/EG auch keine unmittelbare Wirkung.

Es ist allerdings zu befürchten, dass die Rechtsprechung diese Bedenken nicht teilen wird. Umso mehr wird es darauf ankommen, dass wenigstens die materiellen Anforderungen der Grundrechte bei der Auferlegung von Präventivpflichten (Verkehrspflichten) beachtet werden. Welche Anforderungen dies sind, ist bereits an anderer Stelle erörtert worden.

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1 Kommentar »


  1. Lesezeichen vom 6.12.2011 bis 12.12.2011 | "Nun war er im Begriff ein Tagebuch anzulegen." — 12. Dezember 2011 @ 11.09 Uhr

    [...] Daten-Speicherung.de » EuGH zu Freiheit vs. Rechtsschutz im Internet [...]

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