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	<title>Daten-Speicherung.de - minimum data, maximum privacy</title>
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		<title>Anmerkung zu OLG Hamburg: Anonymer Internet-Ver&#246;ffentlichungsdienst – Sharehoster II</title>
		<link>http://www.daten-speicherung.de/index.php/anmerkung-zu-olg-hamburg-anonymer-internet-veroeffentlichungsdienst-sharehoster-ii/</link>
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		<pubDate>Wed, 24 Feb 2010 18:00:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Webmaster</dc:creator>
				<category><![CDATA[Juristisches]]></category>
		<category><![CDATA[Surfprotokollierung]]></category>
		<category><![CDATA[ip-retention]]></category>
		<category><![CDATA[Telemediengesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Telemedienrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Oberlandesgericht Hamburg hat mit Urteil vom 30.9.2009 – 5 U 111/08 (nicht rechtskr&#228;ftig, Revision anh&#228;ngig unter I ZR 177/09) zu dem anonymen Internet-Ver&#246;ffentlichungsdienst Rapidshare entschieden:
Orientierungssatz 4: Ein Gesch&#228;ftsmodell, das auf Grund seiner Struktur durch die M&#246;glichkeit des anonymen Hochladens in Pakete zerlegter, gepackter und mit Kennwort gegen den Zugriff gesch&#252;tzter Dateien der massenhaften Begehung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Oberlandesgericht Hamburg hat mit Urteil vom 30.9.2009 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5 U 111/08" title="OLG Hamburg, 30.09.2009 - 5 U 111/08: Sharehoster II">5 U 111/08</a> (nicht rechtskr&#228;ftig, Revision anh&#228;ngig unter I ZR 177/09) zu dem anonymen Internet-Ver&#246;ffentlichungsdienst <a href="http://www.rapidshare.com">Rapidshare</a> entschieden:</p>
<blockquote><p>Orientierungssatz 4: Ein Gesch&#228;ftsmodell, das auf Grund seiner Struktur durch die <strong>M&#246;glichkeit des anonymen Hochladens </strong>in Pakete zerlegter, gepackter und mit Kennwort gegen den Zugriff gesch&#252;tzter Dateien der massenhaften Begehung von Urheberrechtsverletzungen wissentlich Vorschub leistet, kann von der Rechtsordnung nicht gebilligt werden. Die vom BGH zum Schutze des Dienstbetreibers vorgesehenen Begrenzungen von Pr&#252;fungspflichten greifen insbesondere nicht ein, wenn der Betreiber ihm zumutbare und naheliegende M&#246;glichkeiten, die Identit&#228;t des Nutzers zum Nachweis einer etwaigen Wiederholungshandlung festzustellen, willentlich und systematisch ungenutzt l&#228;sst (Best&#228;tigung von HansOLG <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJOZ 2008, 4927" title="OLG Hamburg, 02.07.2008 - 5 U 73/07">NJOZ 2008, 4927</a> &#8211; Rapidshare).</p>
<p>Orientierungssatz 5: <strong>L&#228;sst der Betreiber eines Sharehosting-Dienstes in Kenntnis begangener Urheberrechtsverletzungen weiterhin einschr&#228;nkungslos eine anonyme Nutzung seines Dienstes zu</strong>, kann er sich zur Vermeidung seiner Verantwortlichkeit als St&#246;rer unter bestimmten Voraussetzungen nicht mehr auf eine ansonsten gegebenenfalls bestehende Unzumutbarkeit umfangreicher Pr&#252;fungspflichten berufen (Best&#228;tigung von HansOLG <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJOZ 2008, 4927" title="OLG Hamburg, 02.07.2008 - 5 U 73/07">NJOZ 2008, 4927</a> &#8211; Rapidshare).</p></blockquote>
<p><strong>Die folgende Anmerkung zu dem Urteil ist erschienen in <a href="http://rsw.beck.de/rsw/upload/MMR/mmr01-10_1.pdf">MMR 2010, 65</a> – alle Rechte vorbehalten.</strong></p>
<p>Mit der vorliegenden Entscheidung schreibt der Urheberrechtssenat des <em>OLG Hamburg </em>seine im vergangenen Jahr eingeleitete Rspr. (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=MMR 2008, 823" title="OLG Hamburg, 02.07.2008 - 5 U 73/07">MMR 2008, 823</a>) fort, deren erkl&#228;rtes Ziel es ist, das &#8222;Unwesen von Raubkopierern&#8220; durch ein &#8222;Generalverbot&#8220; anonymer Internet-Ver&#246;ffentlichungsdienste zu &#8222;unterbinden&#8220;. Zur Begr&#252;ndung f&#252;hrt der <em>Senat </em>aus, ein anonymer Dienst zur Ver&#246;ffentlichung von Dateien im Internet (&#8222;Sharehoster&#8220;) leiste &#8222;der massenhaften Begehung z.B. von Urheberrechtsverletzungen Vorschub&#8220; und stelle die &#252;ber <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/14.html">Art. 14 GG</a> gesch&#252;tzten Interessen der Schutzrechtsinhaber &#8222;vollst&#228;ndig schutzlos&#8220;. Die gesetzliche Pflicht zur unverz&#252;glichen L&#246;schung rechtswidriger Inhalte nach Kenntniserlangung (<a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/7.html" title="&sect; 7 TMG: Allgemeine Grunds&auml;tze">§§ 7 ff. TMG</a>) &#228;ndere daran nichts.</p>
<p>Auf die grundlegende und unver&#228;ndert zutreffende Kritik an dieser Rspr. (<a href="http://daten-speicherung.de/?p=1806"><em>Breyer</em>, MMR 2009, 14</a> m.w.Nw.) geht der <em>Senat </em>nicht ausdr&#252;cklich ein. Wenngleich der <em>Senat </em>einige seiner fr&#252;heren Forderungen zur Vorbeugung von Rechtsverletzungen nun differenzierter darstellt (z.B. Anmeldepflicht), nominell einen &#8222;Grundsatz der Anonymit&#228;t&#8220; anerkennt und die Unzul&#228;ssigkeit einer generellen, personenbeziehbaren Nutzerprotokollierung ins Blaue hinein nach den <a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/13.html" title="&sect; 13 TMG: Pflichten des Diensteanbieters">§§ 13</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/15.html" title="&sect; 15 TMG: Nutzungsdaten">15 TMG</a> (so <em>BGH </em><a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=MMR 2009, 608" title="BGH, 23.06.2009 - VI ZR 196/08: IT-Recht - Personengebundenen Daten im Internet (Bewertungsforu...">MMR 2009, 608</a> m. Anm. <em>Greve</em>/<em>Sch&#228;rdel </em>– spickmich.de) immerhin als m&#246;glich anerkennt, h&#228;lt er am Kern seiner Rspr. fest, wonach anonyme, protokollierungsfreie Internet-Ver&#246;ffentlichungsdienste ohne Vorab&#252;berpr&#252;fung der Ver&#246;ffentlichungen verboten sein sollen.</p>
<p>Die Auswirkungen, die ein solches Verbot h&#228;tte, sind kaum zu &#252;bersch&#228;tzen: Neben Diensten zur Ver&#246;ffentlichung von Dateien (z.B. Sharehoster, Webhoster) w&#228;ren auch Dienste zur anonymen Ver&#246;ffentlichung von Texten im Internet (z.B. Wikis, Foren) betroffen, weil auch diese zur massenhaften Ver&#246;ffentlichung etwa urheberrechtlich gesch&#252;tzter Liedtexte genutzt werden k&#246;nnen.</p>
<p>Eine Privilegierung von &#8222;Meinungsforen&#8220; ist nicht m&#246;glich, weil inhaltsneutrale Dienstleistungen immer sowohl zum grundrechtlich gesch&#252;tzten Meinungsaustausch als auch f&#252;r Rechtsverletzungen genutzt werden k&#246;nnen. In ver&#246;ffentlichten Dateien k&#246;nnen beispielsweise meinungsrelevante Dokumente (vgl. etwa <em>LG Hamburg</em> <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=325%20O%2085%2F09&amp;Suche=325%20O%2085%2F09">MMR 2010, 60</a> (Ls.) – in diesem Heft) oder Video-Interviews zu Fragen von &#246;ffentlichem Interesse gespeichert sein.</p>
<p>Neben Speicherplatzanbietern w&#228;ren von einem Verbot auch die Anbieter anonymer Internetzug&#228;nge betroffen (z.B. kostenlose Hotspots, &#246;ffentliche Internetterminals, Internetcafés), denn auch deren Dienstleistungen erm&#246;glichen &#8222;massenhafte Urheberrechtsverletzungen&#8220;. Gleiches g&#228;lte f&#252;r jegliche Tauschgelegenheit auch au&#223;erhalb des Internet (z.B. Computerclub, Universit&#228;tscampus oder Flohmarkt) und f&#252;r jedes Vervielf&#228;ltigungsger&#228;t (z.B. Tonbandger&#228;te, Fotokopierger&#228;te und CD-Brenner). Nicht erst das Internet, sondern die elektronische Technologie &#252;berhaupt erm&#246;glicht einen massenhaften Informationsaustausch, sei er legal oder illegal. Nach der Markteinf&#252;hrung privater Tonbandger&#228;te hat der <em>BGH </em>erkannt, dass ein Verbot des anonymen Angebots solcher Technologien den Beteiligten unzumutbar w&#228;re; er hat die Rechteinhaber stattdessen darauf verwiesen, ein &#8222;angemessenes Pauschalentgelt&#8220; zu liquidieren (<em>BGH </em><a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 1964, 2157" title="BGH, 29.05.1964 - Ib ZR 4/63">NJW 1964, 2157</a> – Personalausweise/Tonbandger&#228;te-H&#228;ndler II). Erst infolge dieses Urteils hat es der <em>Deutsche Bundestag </em>vermocht, gegen die Interessen der Rechteinhaber die private Vervielf&#228;ltigung von Werken zu legalisieren und f&#252;r eine angemessene Pauschalverg&#252;tung zu sorgen (<a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/53.html" title="&sect; 53 UrhG: Vervielf&auml;ltigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch">§§ 53</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/54.html" title="&sect; 54 UrhG: Verg&uuml;tungspflicht">54 UrhG</a>). Nachfolgend hat auch das <em>BVerfG </em>die Forderung nach einer unmittelbaren Inanspruchnahme der Verbraucher verworfen, &#8222;besonders weil eine solche Verpflichtung ohne Eingriffe in die private Sph&#228;re nicht durchsetzbar&#8220; w&#228;re und die dazu erforderlichen &#8222;Kontrollma&#223;nahmen im pers&#246;nlichen Bereich des Besitzers&#8220; grundrechtswidrig w&#228;ren (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 31, 255" title="BVerfG, 07.07.1971 - 1 BvR 775/66: Private Tonbandvervielf&auml;ltigungen">BVerfGE 31, 255</a>, 267 f.).</p>
<p>Heute stehen <em>BGH </em>und <em>BVerfG </em>vor der vergleichbaren Aufgabe, den Hamburger Forderungen nach einem gl&#228;sernen Internet eine Absage zu erteilen und Rechteinhaber auf Verg&#252;tungsanspr&#252;che gegen diejenigen zu verweisen, die gewerblich von dem rechteeingreifenden Informationsaustausch profitieren. Nur so ist ein angemessener Ausgleich zwischen dem Freiheits- und Datenschutzinteresse der &#252;berw&#228;ltigenden Mehrheit rechtstreuer Internetnutzer (nach dem besprochenen Urteil &#252;ber 90% der Nutzer), der Berufsfreiheit der technischen Dienstleister und dem Eigentumsinteresse der Rechteinhaber herzustellen.</p>
<p>Der Gesetzgeber muss dabei Sch&#252;tzenhilfe leisten, indem er die von der Rspr. auferlegten exzessiven &#220;berwachungspflichten im TMG normenklar ausschlie&#223;t (n&#228;her <a href="http://daten-speicherung.de/?p=1806"><em>Breyer</em>, MMR 2009, 14</a>). Nachdem der <em>Bundestag </em>bereits 2009 eine Anh&#246;rung ( <a href="http://twiturl.de/bt-tmg">http://twiturl.de/bt-tmg</a> ) zu einem Gesetzentwurf der <em>FDP </em>mit dieser Zielrichtung (<a href="http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/16/111/1611173.pdf">BT-Drs. 16/11173</a>) durchgef&#252;hrt hatte, will die neue schwarz-gelbe Regierungskoalition ausweislich ihres Koalitionsvertrags nun Ernst machen und die &#8222;Regelungen zur Verantwortlichkeit im TMG fortentwickeln&#8220;.</p>
<p>Die Hamburger Gerichte sind schon seit langem der Kritik ausgesetzt, systematisch Interessen von Rechteinhabern den Vorrang gg&#252;. dem Allgemeininteresse an einem freien Informations- und Meinungsaustausch in Presse und Internet einzur&#228;umen (Stichwort Forenhaftung, Linkhaftung oder Bildersuche). W&#228;hrend Rechteinhaber Entscheidungen wie die besprochene als &#8222;Durchbruch im Kampf&#8220; gegen Rechtsverletzungen feiern ( <a href="http://kurzurl.net/GEMA">http://kurzurl.net/GEMA</a> ), warnen Beobachter im Hinblick auf den &#8222;fliegenden Gerichtsstand&#8220; des <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/32.html" title="&sect; 32 ZPO: Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung">§ 32 ZPO</a> bereits vor einer &#8222;Hamburger Schere im Kopf&#8220; der B&#252;rger ( <a href="http://twiturl.de/ndr-32zpo">http://twiturl.de/ndr-32zpo</a> ). Der zur Abhilfe unterbreitete Vorschlag des <em>BMJ</em>, den Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/32.html" title="&sect; 32 ZPO: Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung">§ 32 ZPO</a> einzuschr&#228;nken ( <a href="http://twiturl.de/gipeh">http://twiturl.de/gipeh</a> ), ist vielfach auf Ablehnung gesto&#223;en. In der Tat d&#252;rfte eine inhaltliche Korrektur der beanstandeten Rspr. dringender geboten sein als Versuche, deren Auswirkungen durch eine Zust&#228;ndigkeits&#228;nderung zu begrenzen. In diesem Sinne sind nun der <em>BGH </em>und der Gesetzgeber aufgerufen, f&#252;r eine ausgewogene und freiheitsgerechte L&#246;sung zu sorgen.</p>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Petition zur Schaffung eines Akteneinsichtsrechts bei dem EuGH</title>
		<link>http://www.daten-speicherung.de/index.php/petition-zur-schaffung-eines-akteneinrichtsrechts-bei-dem-eugh/</link>
		<comments>http://www.daten-speicherung.de/index.php/petition-zur-schaffung-eines-akteneinrichtsrechts-bei-dem-eugh/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 19 Feb 2010 20:40:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Webmaster</dc:creator>
				<category><![CDATA[Juristisches]]></category>

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		<description><![CDATA[Heute wurde folgende Petition bei dem Europ&#228;ischen Parlament eingereicht:
Einsichtsrecht in Akten des EU-Gerichtshofs
Aus verschiedenen Gr&#252;nden k&#246;nnen Personen, die an einem Gerichtsverfahren vor dem EU-Gerichtshof nicht beteiligt sind, ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in die Verfahrensakten haben. Ein berechtigtes Interesse kann bestehen, wenn die Akteneinsicht zur Durchsetzung von Grundrechten oder sonstigen Rechten erforderlich ist. Es [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Heute wurde folgende <strong>Petition </strong>bei dem Europ&#228;ischen Parlament eingereicht:</p>
<blockquote><p><strong>Einsichtsrecht in Akten des EU-Gerichtshofs</strong></p>
<p>Aus verschiedenen Gr&#252;nden k&#246;nnen Personen, die an einem Gerichtsverfahren vor dem EU-Gerichtshof nicht beteiligt sind, ein <strong>berechtigtes Interesse </strong>an der Einsicht in die Verfahrensakten haben. Ein berechtigtes Interesse kann bestehen, wenn die Akteneinsicht zur Durchsetzung von Grundrechten oder sonstigen Rechten erforderlich ist. Es kann auch ein wissenschaftliches Interesse an dem Akteninhalt zu Forschungszwecken bestehen, etwa f&#252;r wissenschaftliche Untersuchungen oder Publikationen. Schlie&#223;lich kann im Einzelfall ein berechtigtes Interesse der Presse und &#214;ffentlichkeit anzuerkennen sein.</p>
<p>Auf einen Einsichtsantrag, der auf den ersten Grund (Rechtsverfolgung) gest&#252;tzt war, teilte mir die Kanzlei des EU-Gerichtshofs am 12.11.2009 mit: &#8222;I have been instructed by the deputy-registrar to inform you that there is no rule in the Statute of the Court or in the Rules of procedure of the Court that prohibits access to the written pleadings to third parties and there is no rule in the said texts that allows such access. <strong>The practice of the Court is and has always been not to grant access</strong> to the non-public documents of a case to third parties.&#8220;</p>
<p>Diese rigide Praxis halte ich nicht f&#252;r sachgerecht. <strong>Ich bitte darum, die Satzung des Gerichtshofs so zu &#228;ndern</strong>, dass die Einsicht Dritter in Verfahrensakten erm&#246;glicht wird, wenn sie ein berechtigtes Interesse an dem Akteninhalt glaubhaft machen k&#246;nnen. Daf&#252;r f&#252;hre ich die folgenden Gr&#252;nde an:</p>
<p>1. In Art. 1 Abs. 2 EU ist der <strong>Grundsatz der Offenheit </strong>der Union verankert, mit dem sich die generelle Versagung von Einsicht in Akten des EU-Gerichtshofs nicht in Einklang bringen l&#228;sst.</p>
<p>2. Wie der Generalanwalt erst k&#252;rzlich ausgef&#252;hrt hat (<a href="http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:62007C0514:DE:HTML">Schlussantr&#228;ge</a> in den verbundenen Rechtssachen C‑514/07 P, C‑528/07 P and C‑532/07 P), sind Schrifts&#228;tze der Beteiligten an den Europ&#228;ischen <strong>Gerichtshof f&#252;r Menschenrechte </strong>grunds&#228;tzlich &#246;ffentlich (Art. 33 der Verfahrensordnung). Auch dem EU-Gerichtshof kommt heute zunehmend die Funktion eines Verfassungsgerichts zu.</p>
<p>3. Die <strong>Rechtstraditionen der Mitgliedsstaaten </strong>erfordern eine allgemeine Geheimhaltung von Akten des EU-Gerichtshofs nicht. Die mit Abstand h&#228;ufigste Regelung in den Mitgliedsstaaten sieht vor, dass die Gerichte Zugang zu Verfahrensakten nach Ermessen oder nach einer Abw&#228;gung der einschl&#228;gigen Interessen gew&#228;hren k&#246;nnen. Nur eine Minderheit der Mitgliedsstaaten verwehrt jeden Zugang zu nicht-&#246;ffentlichen Dokumenten in Verfahrensakten.</p>
<p>4. Artikel 5 (7) der <a href="http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2007:232:0001:0006:DE:PDF">Dienstanweisung</a> f&#252;r den Kanzler des Gerichts Erster Instanz sieht <strong>schon heute </strong>die M&#246;glichkeit vor, Akteneinsicht zu gew&#228;hren. Die Vorschrift ist aber auf das Gericht Erster Instanz beschr&#228;nkt und l&#228;uft zurzeit leer, weil das er&#246;ffnete Ermessen dahin ausge&#252;bt wird, dass nie Einsicht gew&#228;hrt wird. Das freie Ermessen des Gerichtshofs muss durch ein Einsichtsrecht ersetzt werden.</p>
<p>5. Gegebenenfalls kann ein Recht auf Akteneinsicht von weiteren <strong>Sicherungen </strong>abh&#228;ngig gemacht werden, beispielsweise von der vorherigen Anh&#246;rung der Beteiligten, von dem Verfahrensstadium, von einer teilweisen Schw&#228;rzung usw. Nicht akzeptabel ist aber die gegenw&#228;rtige Situation, in der keinerlei Einsicht gew&#228;hrt wird. Dies wird der gestiegenen Bedeutung der Verfahren vor dem EU-Gerichtshof f&#252;r die Gesellschaft nicht mehr gerecht.</p>
<p>Infolgedessen bitte ich darum, die Satzung des Gerichtshofs so zu &#228;ndern, dass die Einsicht Dritter in Verfahrensakten erm&#246;glicht wird, wenn sie ein berechtigtes Interesse an dem Akteninhalt glaubhaft machen k&#246;nnen. Das Europ&#228;ische Parlament m&#246;ge die Kommission um Vorlage eines entsprechenden Vorschlags zur Erg&#228;nzung der Satzung des EU-Gerichtshofs ersuchen (<a href="http://dejure.org/gesetze/AEU/281.html" title="Art. 281 AEU: (ex-Artikel 245 EGV)">Art. 281 AEUV</a>).</p></blockquote>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Keine Streithilfe in Vorabentscheidungsverfahren?</title>
		<link>http://www.daten-speicherung.de/index.php/keine-streithilfe-in-vorabentscheidungsverfahren/</link>
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		<pubDate>Fri, 19 Feb 2010 19:51:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Webmaster</dc:creator>
				<category><![CDATA[Juristisches]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.daten-speicherung.de/?p=2073</guid>
		<description><![CDATA[Legt ein nationales Gericht dem Europ&#228;ischen Gerichtshof die Frage vor, ob EU-Recht g&#252;ltig oder wie es auszulegen ist, so besteht ein allgemeines Interesse an der Antwort des Gerichtshofs. Dessen Antwort ist n&#228;mlich f&#252;r s&#228;mtliche zuk&#252;nftige Verfahren verbindlich, solange nicht der Gerichtshof selbst ein abweichendes Urteil f&#228;llt.
Trotz der gro&#223;en Bedeutung von Vorabentscheidungen f&#252;r Verfahrensunbeteiligte l&#228;sst der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Legt ein nationales Gericht dem Europ&#228;ischen Gerichtshof die Frage vor, ob EU-Recht g&#252;ltig oder wie es auszulegen ist, so besteht ein allgemeines Interesse an der Antwort des Gerichtshofs. Dessen Antwort ist n&#228;mlich f&#252;r s&#228;mtliche zuk&#252;nftige Verfahren verbindlich, solange nicht der Gerichtshof selbst ein abweichendes Urteil f&#228;llt.</p>
<p>Trotz der gro&#223;en Bedeutung von Vorabentscheidungen f&#252;r Verfahrensunbeteiligte l&#228;sst der Gerichtshof einen Beitritt als Streithelfer nicht zu. Seit 1996 hat der Gerichtshof entsprechende Antr&#228;ge stets zur&#252;ckgewiesen (<a href="http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:61995O0181:DE:HTML">Beschluss</a> vom 26. Februar 1996, Rechtssache <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=C-181/95" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">C-181/95</a>; <a href="http://daten-speicherung.de/data/EuGH_2004-05-25.pdf">Beschluss</a> vom 25 Mai 2004, Rechtssache <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=C-458/03" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">C-458/03</a>; <a href="http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:62007O0073:DE:HTML">Beschluss</a> vom 12. September 2007, Rechtssache <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=C-73/07" title="(4 zugeordnete Entscheidungen)">C-73/07</a>).</p>
<p>Im vergangenen Jahr haben wir einen Versuch gestartet, den Gerichtshof zu einer &#196;nderung seiner Meinung zu &#252;berzeugen. Wir haben den Beitritt zu zwei Vorabentscheidungsverfahren beantragt, in welchen das Verwaltungsgericht Wiesbaden nach der Zul&#228;ssigkeit der Vorratsdatenspeicherung fragt (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 K 1045/08" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">6 K 1045/08</a>.WI und <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 K 1352/08" title="VG Wiesbaden, 27.02.2009 - 6 K 1352/08">6 K 1352/08</a>.WI). Dabei haben wir unter anderem argumentiert (n&#228;her <a href="http://daten-speicherung.de/data/eugh_streithilfe_antragsschrift_anon.pdf">Antragsschrift</a> vom Juni 2009 und weiterer <a href="http://daten-speicherung.de/data/eugh_streithilfe_schriftsatz_anon.pdf">Schriftsatz</a> vom Juli 2009):</p>
<blockquote>
<p lang="de-DE"><strong>Beitritt 	zum Ausgangsverfahren unm&#246;glich</strong></p>
<p lang="de-DE">Der 	Pr&#228;sident vertrat in fr&#252;heren 	Nichtzulassungsentscheidungen viertens die Auffassung, Erkl&#228;rungen 	vor dem Gerichtshof k&#246;nne in Vorabentscheidungsverfahren nur 	abgeben, wer die Zulassung seines <span style="text-decoration: underline;">Beitritts 	bei dem nationalen Gericht</span> erfolgreich beantragt habe.</p>
<p lang="de-DE">Der 	Pr&#228;sident ber&#252;cksichtigte hier indes nicht, dass eine 	Person zwar ein berechtigtes 	Interesse am Ausgang 	eines Vorabentscheidungsersuchens haben kann, nicht aber am Ergebnis 	des Ausgangsverfahrens. In dieser Konstellation besteht <span style="text-decoration: underline;">keine 	M&#246;glichkeit, dem Ausgangsverfahren beizutreten</span>, 	so dass dem Grundrecht auf rechtliches Geh&#246;r nur durch Beitritt 	zum Vorlageverfahren Rechnung getragen werden kann. [&#8230;]</p>
<p lang="de-DE"><strong>Neue Konstellation: 	Vorabentscheidungen &#252;ber die G&#252;ltigkeit von 	Grund­rechts­eingriffen</strong></p>
<p lang="de-DE">Vor 	allem hatte der Pr&#228;sident bislang noch nicht &#252;ber den 	Beitritt von Personen zu Vorabentscheidungsverfahren zu entscheiden, 	die nicht nur ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung geltend 	machten, sondern auch eine <span style="text-decoration: underline;">drohende Verletzung ihrer eigenen 	Grundrechte durch die anstehende Vorabentscheidung des Gerichtshofs</span>. 	In einem solchen Fall muss eine Analogie zu Art. 40 der Satzung 	schon deshalb angenommen werden, um nicht die Grundrechte des von 	der Entscheidung Drittbetroffenen zu verletzen.</p>
<p lang="de-DE">In 	seinen bisherigen Entscheidungen hat der Pr&#228;sident erkl&#228;rt, 	<a href="http://dejure.org/gesetze/EG/234.html" title="Art. 234 EG: (ex-Art. 177)">Art. 234 EG</a> diene der einheitlichen Auslegung des 	Gemeinschaftsrechts. Er hat dabei aber nicht bedacht, dass Art. 234 	EG daneben auch der <span style="text-decoration: underline;">Entscheidung &#252;ber die G&#252;ltigkeit 	von Gemeinschaftsrecht</span> und insbesondere dessen Vereinbarkeit mit 	den Gemeinschaftsgrundrechten dient – und zwar auch &#252;ber die 	Vereinbarkeit mit den Grundrechten nicht am Ausgangsverfahren 	beteiligter Dritter.</p>
<p lang="de-DE">Die 	Zulassung des Antragstellers als Streithelfer der Kl&#228;ger vor 	dem EuGH ist danach <span style="text-decoration: underline;">grundrechtlich 	geboten</span>. Als 	allgemeiner Rechtsgrundsatz des Gemeinschaftsrechts ist anerkannt, 	dass jeder B&#252;rger Anspruch auf rechtliches Geh&#246;r hat, 	bevor &#252;ber einen Eingriff in seine Grundrechte entschieden wird 	(vgl. <a href="http://dejure.org/gesetze/MRK/6.html" title="Art. 6 MRK: Recht auf ein faires Verfahren">Art. 6 (1) EMRK</a>). Wie die Antragsschrift im Einzelnen 	ausf&#252;hrt, greift die Richtlinie <a target="_self" href="http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32006L0024:DE:HTML">2006/24/EG</a> tief in die 	Grundrechte des Antragstellers auf Achtung seiner Privatsph&#228;re 	und Meinungsfreiheit (vgl. <a href="http://dejure.org/gesetze/MRK/8.html" title="Art. 8 MRK: Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens">Art. 8</a> und <a href="http://dejure.org/gesetze/MRK/10.html" title="Art. 10 MRK: Freiheit der Meinungs&auml;u&szlig;erung">10 EMRK</a>) ein. Der EG-Vertrag 	sieht keinen direkten Rechtsweg zum EuGH gegen diesen 	Grundrechtseingriff vor, sondern erlaubt einzig die Anrufung der 	nationalen Gerichte, die sodann nach <a href="http://dejure.org/gesetze/EG/234.html" title="Art. 234 EG: (ex-Art. 177)">Art. 234 EG</a> gegebenenfalls ein 	Vorabentscheidungsverfahren einzuleiten haben. Nach der 	Rechtsprechung des EuGH ist ein Vorabentscheidungsersuchen 	allerdings unzul&#228;ssig, wenn der Gerichtshof die Vorlagefrage 	bereits gekl&#228;rt hat. Mit Ausnahme des vorliegenden Beitritts 	hat der Antragsteller daher keine M&#246;glichkeit, die Verletzung 	seiner Grundrechte durch die Richtlinie <a target="_self" href="http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32006L0024:DE:HTML">2006/24/EG</a> geltend zu 	machen, denn nach Entscheidung &#252;ber die Vereinbarkeit der 	Richtlinie mit den Gemeinschaftsgrundrechten in den vorliegenden 	Verfahren wird sich der EuGH nicht ein zweites Mal mit der Frage 	befassen. W&#252;rde der EuGH dem Antragsteller die M&#246;glichkeit 	versagen, vor einer Entscheidung &#252;ber die Vereinbarkeit der 	Richtlinie <a target="_self" href="http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32006L0024:DE:HTML">2006/24/EG</a> mit den Gemeinschaftsgrundrechten des 	Antragstellers geh&#246;rt zu werden, verletzte er den Anspruch des 	Antragstellers auf rechtliches Geh&#246;r. [&#8230;]</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">In 	Artikel 36 sieht die EMRK</span> ausdr&#252;cklich vor, dass der 	Pr&#228;sident des Ge­richtshofs im Interesse der Rechtspflege 	jeder betroffenen Person, die nicht Be­schwerde­f&#252;hrer 	ist, Gele­genheit geben kann, schriftlich Stellung zu nehmen. 	Diese Interventionsm&#246;glichkeit ist gemeinsames Rechtsprinzip 	aller Mitgliedsstaaten seit Inkrafttreten der Bestimmung am 	01.11.1998.<a name="sdfootnote1anc" href="#sdfootnote1sym"></a> Dass der seit 1951 im wesentlichen unver&#228;nderte Art. 40 der 	Satzung des EuGH diese Rechtsentwicklung nicht ber&#252;cksichtigt, 	begr&#252;ndet eine planwidrige Regelungsl&#252;cke, die im Wege der 	Analogie zu schlie&#223;en ist. [&#8230;]</p>
<p>Sollte 	der Gerichtshof den Betritt des Antragstellers zum vorliegenden 	Verfahren nicht zulassen, die Richtlinie 2006/46/EG f&#252;r mit den 	Grundrechten vereinbar erkl&#228;ren und sollte auch die 	Verfassungsbeschwerde des Antragsstellers gegen die Umsetzung der 	Richtlinie in Deutschland ohne Erfolg bleiben, so m&#252;sste der 	Antragsteller vor dem Europ&#228;ischen Gerichtshof f&#252;r 	Menschenrechte neben der Verletzung der <a href="http://dejure.org/gesetze/MRK/8.html" title="Art. 8 MRK: Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens">Art. 8</a> und <a href="http://dejure.org/gesetze/MRK/10.html" title="Art. 10 MRK: Freiheit der Meinungs&auml;u&szlig;erung">10 EMRK</a> auch die 	<span style="text-decoration: underline;">Verletzung 	der Rechte auf rechtliches Geh&#246;r (<a href="http://dejure.org/gesetze/MRK/6.html" title="Art. 6 MRK: Recht auf ein faires Verfahren">Art. 6 EMRK</a>) und auf wirksame 	Abhilfe (<a href="http://dejure.org/gesetze/MRK/13.html" title="Art. 13 MRK: Recht auf wirksame Beschwerde">Art. 13 EMRK</a>)</span> r&#252;gen, weil sich der Antragsteller zur G&#252;ltigkeit der 	grundrechtsverletzenden Richtlinie nicht vor dem EuGH als 	zust&#228;ndigem Gericht &#228;u&#223;ern konnte. [&#8230;]</p>
<p lang="de-DE"><strong>Funktionswandel zum Verfassungsgericht grundrechtskonform 	gestalten</strong></p>
<p lang="de-DE">Mit 	der fortschreitenden Integration der Gemeinschaft hat sich die 	Funktion des EuGH gewandelt. Ihm kommt heute zunehmend die Funktion 	eines Verfassungsgerichts zu, das &#252;ber die Zul&#228;ssigkeit 	von Grundrechtseingriffen nicht nur in wirtschaftlichen Freiheiten, 	sondern auch in die pers&#246;nlichen Freiheitsrechte einer Vielzahl 	von B&#252;rgern entscheidet – und zwar <span style="text-decoration: underline;">ausschlie&#223;lich 	im Wege von Vorabentscheidungen</span>, 	wenn die G&#252;ltigkeit abstrakt-generellen Eingriffsrechts in Rede 	steht. Diese gewandelte Bedeutung des Vorabentscheidungsverfahrens 	konnte zu dem Zeitpunkt, als der heutige Art. 40 in die Satzung 	aufgenommen wurde, noch nicht vorhergesehen werden. Um die 	Grundrechte der Unionsb&#252;rger dennoch zu wahren, kann dies den 	Gerichtshof nicht daran hindern, die erforderliche Fortentwicklung 	im Wege der Auslegung oder Analogie selbst vorzunehmen.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Der 	Antragsteller ersucht den Pr&#228;sidenten des Gerichtshofes daher</span>, 	ihn als Streithelfer zuzulassen, um seinem Grundrecht auf 	rechtliches Geh&#246;r vor der anstehenden Entscheidung &#252;ber 	einen tiefgreifenden Eingriff in die Grundrechte des Antragstellers 	Rechnung zu tragen. Er ermutigt den Pr&#228;sidenten, durch die 	Anerkennung des Interventionsrechts in Vorabentscheidungsverfahren 	die Grundrechte zu st&#228;rken und Vorabentscheidungsverfahren f&#252;r 	eine breitere Er&#246;rterung zu &#246;ffnen. Die Anerkennung des 	Interventionsrechts in grundrechtsrelevanten 	Vorabentscheidungsverfahren w&#252;rde in Wissenschaft und 	Rechtsprechung zweifellos begr&#252;&#223;t werden und im Laufe der 	Zeit die Qualit&#228;t und Akzeptanz der grundrechtsrelevanten 	Rechtsprechung des Gerichtshofes st&#228;rken.</p></blockquote>
<p>Leider vermochte es keines dieser Argumente, den Pr&#228;sidenten des Gerichtshofs zu &#252;berzeugen. Mit <a href="http://daten-speicherung.de/data/eugh_streithilfe_2010-01-13.pdf">Beschluss</a> vom 13. Januar 2010 (Rechtssachen <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=C-92/09" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">C-92/09</a> und <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=C-93/09" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">C-93/09</a>) wies er den Antrag mit der Begr&#252;ndung zur&#252;ck, die Satzung lasse einen Beitritt in Vorabentscheidungsverfahren nicht zu und sei insoweit auch einer erweiternden Auslegung nicht zug&#228;nglich.</p>
<p>Dass die Satzung mit diesem Inhalt aber der Europ&#228;ischen Menschenrechtskonvention widerspricht, stellt der Pr&#228;sident nicht in Abrede. Folglich bedarf es einer &#196;nderung der Satzung (<a href="http://dejure.org/gesetze/AEU/281.html" title="Art. 281 AEU: (ex-Artikel 245 EGV)">Art. 281 AEUV</a>). Ich habe heute eine entsprechende Petition bei dem Europ&#228;ischen Parlament eingereicht:</p>
<blockquote><p>&#214;ffnung von Vorabentscheidungsverfahren f&#252;r die Beteiligung Dritter</p>
<p>Legt ein nationales Gericht dem Europ&#228;ischen Gerichtshof die Frage vor, ob EU-Recht g&#252;ltig oder wie es auszulegen ist, so besteht ein allgemeines Interesse an der Antwort des Gerichtshofs. Dessen Antwort ist n&#228;mlich f&#252;r s&#228;mtliche zuk&#252;nftige Verfahren verbindlich, solange nicht der Gerichtshof selbst ein abweichendes Urteil f&#228;llt.</p>
<p>Trotz der gro&#223;en Bedeutung von Vorabentscheidungen f&#252;r Verfahrensunbeteiligte l&#228;sst der Gerichtshof einen Beitritt Dritter, die ein berechtigtes Interesse an dem Verfahrensausgang haben, nicht zu. Seit 1996 hat der Gerichtshof entsprechende Antr&#228;ge stets mit der Begr&#252;ndung zur&#252;ckgewiesen, die Satzung lasse einen solchen Beitritt in Vorabentscheidungsverfahren nicht zu (z.B. Beschluss vom 26. Februar 1996, Rechtssache <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=C-181/95" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">C-181/95</a>; Beschluss vom 25 Mai 2004, Rechtssache <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=C-458/03" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">C-458/03</a>; Beschluss vom 12. September 2007, Rechtssache <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=C-73/07" title="(4 zugeordnete Entscheidungen)">C-73/07</a>). Ein sachlicher Grund f&#252;r diese Sonderbehandlung von Vorabentscheidungsverfahren ist nicht ersichtlich.</p>
<p>Ich bitte darum, die Satzung des Gerichtshofs so zu &#228;ndern, dass die Beteiligung Dritter an Vorabentscheidungsverfahren erm&#246;glicht wird, und zwar sowohl als Streithelfer als auch als Freunde des Gerichts (amicus curiae). Daf&#252;r f&#252;hre ich die folgenden Gr&#252;nde an:</p>
<p>1. Mit der fortschreitenden Integration der Gemeinschaft hat sich die Funktion des EU-Gerichtshofs gewandelt. Ihm kommt heute zunehmend die Funktion eines Verfassungsgerichts zu, das &#252;ber die Zul&#228;ssigkeit von Grundrechtseingriffen nicht nur in wirtschaftliche Freiheiten, sondern auch in die pers&#246;nlichen Freiheitsrechte einer Vielzahl von B&#252;rgern entscheidet – und zwar ausschlie&#223;lich im Wege von Vorabentscheidungen, wenn die G&#252;ltigkeit abstrakt-generellen Eingriffsrechts in Rede steht. Diese gewandelte Bedeutung des Vorabentscheidungsverfahrens konnte zu dem Zeitpunkt, als der heutige Art. 40 in die Satzung aufgenommen wurde, noch nicht vorhergesehen werden.</p>
<p>2. In Artikel 36 sieht die Europ&#228;ische Menschenrechtskonvention vor, dass der Pr&#228;sident des Ge­richtshofs f&#252;r Menschenrechte im Interesse der Rechtspflege jeder betroffenen Person, die nicht Be­schwerde­f&#252;hrer ist, Gele­genheit geben kann, schriftlich Stellung zu nehmen. Dem EU-Gerichtshof kommt heute zunehmend eine dem Menschenrechtsgerichtshof vergleichbare Funktion zu.</p>
<p>3. Die Zulassung Drittbetroffener als Streithelfer ist grundrechtlich geboten. Als allgemeiner Rechtsgrundsatz des Gemeinschaftsrechts ist anerkannt, dass jeder B&#252;rger Anspruch auf rechtliches Geh&#246;r hat, bevor &#252;ber einen Eingriff in seine Grundrechte entschieden wird (vgl. <a href="http://dejure.org/gesetze/MRK/6.html" title="Art. 6 MRK: Recht auf ein faires Verfahren">Art. 6 (1) EMRK</a>). Entscheidet der EU-Gerichtshof &#252;ber die G&#252;ltigkeit oder Auslegung einer grundrechtseingreifenden Rechtsnorm, so muss Drittbetroffenen eine Interventionsm&#246;glichkeit einger&#228;umt werden.</p>
<p>4. Solange sich nur die Parteien des Ausgangsverfahrens und staatliche Institutionen an Vorabentscheidungsverfahren beteiligen k&#246;nnen, sind die Interessen wichtiger gesellschaftlicher Gruppen, die von Vorabentscheidungen mitbetroffen sind, nicht repr&#228;sentiert.</p>
<p>5. Die Einf&#252;hrung eines Interventionsrechts auch in Vorabentscheidungsverfahren w&#252;rde diese Verfahren f&#252;r eine breitere Er&#246;rterung &#246;ffnen. Dies w&#252;rde zweifellos allgemein begr&#252;&#223;t werden und im Laufe der Zeit die Qualit&#228;t und Akzeptanz der Rechtsprechung des Gerichtshofes st&#228;rken.</p>
<p>Infolgedessen bitte ich darum, die Satzung des Gerichtshofs so zu &#228;ndern, dass die Beteiligung Dritter an Vorabentscheidungsverfahren m&#246;glich wird. Das Europ&#228;ische Parlament m&#246;ge die Kommission um Vorlage eines entsprechenden Vorschlags zur Erg&#228;nzung der Satzung des EU-Gerichtshofs ersuchen (<a href="http://dejure.org/gesetze/AEU/281.html" title="Art. 281 AEU: (ex-Artikel 245 EGV)">Art. 281 AEUV</a>).</p></blockquote>]]></content:encoded>
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		<title>Deutschland muss Datenschutz in der Telekommunikation verbessern</title>
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		<pubDate>Fri, 19 Feb 2010 13:11:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Webmaster</dc:creator>
				<category><![CDATA[Datenschutz im Privatsektor]]></category>
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		<description><![CDATA[Aus einem Schreiben an die Vertragsverletzungsabteilung der EU-Kommission vom 19.02.2010:
Nichtumsetzung der Richtlinie 2002/58/EG in Deutschland
Sehr geehrte Damen und Herren,
Deutschland hat die Richtlinie 2002/58/EG (bereits in ihrer urspr&#252;nglichen Fassung) in mehreren Punkten nicht ordnungsgem&#228;&#223; umgesetzt:
1. Art. 5 Abs. 3 RiL 2002/58/EG ist im deutschen Recht nicht ordnungsgem&#228;&#223; umgesetzt. Zwar sehen TKG und TMG Informationspflichten vor (etwa [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Aus einem Schreiben an die Vertragsverletzungsabteilung der EU-Kommission vom 19.02.2010:</p>
<blockquote><p>Nichtumsetzung der Richtlinie <a target="_blank" href="http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexapi!prod!CELEXnumdoc&#038;numdoc=32002L0058&#038;model=guichett&#038;lg=de">2002/58/EG</a> in Deutschland</p>
<p>Sehr geehrte Damen und Herren,</p>
<p>Deutschland hat die <a href="http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CONSLEG:2002L0058:20091219:DE:PDF">Richtlinie <a target="_blank" href="http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexapi!prod!CELEXnumdoc&#038;numdoc=32002L0058&#038;model=guichett&#038;lg=de">2002/58/EG</a></a> (bereits in ihrer urspr&#252;nglichen Fassung) in mehreren Punkten <strong>nicht ordnungsgem&#228;&#223; umgesetzt</strong>:</p>
<p>1. Art. 5 Abs. 3 RiL <a target="_blank" href="http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexapi!prod!CELEXnumdoc&#038;numdoc=32002L0058&#038;model=guichett&#038;lg=de">2002/58/EG</a> ist im deutschen Recht nicht ordnungsgem&#228;&#223; umgesetzt. Zwar sehen TKG und TMG Informationspflichten vor (etwa <a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/13.html" title="&sect; 13 TMG: Pflichten des Diensteanbieters">§ 13 Abs. 1 S. 2 TMG</a>). Sie machen die Zul&#228;ssigkeit der &#8222;Speicherung von Informationen oder den <strong>Zugriff auf Informationen, die im Endger&#228;t eines Teilnehmers oder Nutzers gespeichert sind</strong>&#8220;, aber nicht von einer ordnungsgem&#228;&#223;en Information abh&#228;ngig, wie es Art. 5 Abs. 3 RiL <a target="_blank" href="http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexapi!prod!CELEXnumdoc&#038;numdoc=32002L0058&#038;model=guichett&#038;lg=de">2002/58/EG</a> vorschreibt. Ein Formulierungsvorschlag zur ordnungsgem&#228;&#223;en Richtlinienumsetzung findet sich auf Seite 34 meiner ausf&#252;hrlichen Stellungnahme gegen&#252;ber dem Bundestag (<a href="http://www.daten-speicherung.de/data/Forderungen_Telemedienrecht_26-02-2009_publ.pdf">http://www.daten-speicherung.de/data/Forderungen_Telemedienrecht_26-02-2009_publ.pdf</a>).</p>
<p>2. <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100</a> des Telekommunikationsgesetzes verst&#246;&#223;t gegen Art. 6 Abs. 1 RiL <a target="_blank" href="http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexapi!prod!CELEXnumdoc&#038;numdoc=32002L0058&#038;model=guichett&#038;lg=de">2002/58/EG</a>, soweit er die <strong>generelle Aufbewahrung von Verkehrsdaten </strong>zu Zwecken der St&#246;rungs- und Missbrauchsbek&#228;mpfung &#252;ber das Verbindungsende hinaus legalisiert. Anders als die Vorg&#228;ngervorschrift des § 9 TDSV (<a href="http://www.netlaw.de/gesetze/tdsv.htm">http://www.netlaw.de/gesetze/tdsv.htm</a>) erlaubt <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 TKG</a> die Erhebung und Speicherung von Verkehrsdaten zur St&#246;rungs- und Missbrauchsbek&#228;mpfung nicht mehr nur &#8222;im Einzelfall&#8220;. Eine generelle, bedarfsunabh&#228;ngige Vorratsspeicherung s&#228;mtlicher Verkehrsdaten, damit sie im Bedarfsfall zur St&#246;rungs- und Missbrauchsbek&#228;mpfung zur Verf&#252;gung stehen, ist nicht mehr &#8222;in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, angemessen und verh&#228;ltnism&#228;&#223;ig&#8220; im Sinne des Art. 15 Abs. 1 RiL <a target="_blank" href="http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexapi!prod!CELEXnumdoc&#038;numdoc=32002L0058&#038;model=guichett&#038;lg=de">2002/58/EG</a>. Der Bundesrat hat dazu ausgef&#252;hrt (BR-Drs. 62/09, 10): <em>&#8222;Dies erscheint insbesondere deshalb veranlasst, weil die zu <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 Absatz 1 TKG</a> ergangene Rechtsprechung in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise die vorbeugende Speicherung von IP-Adressen zur St&#246;rungseingrenzung und -beseitigung zul&#228;sst, ohne dass tats&#228;chliche Anhaltspunkte bei einem bestimmten Nutzer vorliegen (vgl. LG Darmstadt, Urteil vom 06.06.2007 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=10 O 562/03" title="LG Darmstadt, 06.06.2007 - 10 O 562/03">10 O 562/03</a> &#8211;, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=CR 2007, 574" title="LG Darmstadt, 06.06.2007 - 10 O 562/03">CR 2007, 574</a>).&#8220;</em> Zwar wird die Vorschrift von anderen Teilen der Rechtsprechung und Literatur einschr&#228;nkend dahin ausgelegt, dass sie tats&#228;chliche Anhaltspunkte bei einem bestimmten Nutzer voraus setzte (etwa LG Darmstadt, Urteil vom 07.12.2005, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=25 S 118/2005" title="LG Darmstadt, 25.01.2006 - 25 S 118/05">25 S 118/2005</a>). Die ordnungsgem&#228;&#223;e Umsetzung von Richtlinien erfordert aber, dass der Gesetzgeber solche Fragen normenklar selbst regelt.</p>
<p>Dazu muss <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 TKG</a> <strong>einschr&#228;nkend formuliert </strong>werden, wobei Absatz 1 etwa wie folgt formuliert werden k&#246;nnte:</p>
<p><em>&#8222;</em><em>(1) Liegen dem Diensteanbieter <strong>im Einzelfall </strong>zu dokumentierende tats&#228;chliche Anhaltspunkte vor, dass bestimmte Nutzer seine zur Bereitstellung seines Dienstes genutzten technischen Einrichtungen st&#246;ren, darf er Bestands- und Verkehrsdaten dieser Nutzer nur erheben, speichern und nutzen, soweit dies zur Beseitigung der St&#246;rung erforderlich ist; eine Verwendung der Daten f&#252;r andere Zwecke ist unzul&#228;ssig. Der Diensteanbieter hat die Daten unverz&#252;glich zu l&#246;schen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr vorliegen oder die Daten zur St&#246;rungsbeseitigung nicht mehr ben&#246;tigt werden. Der betroffene Nutzer ist zu unterrichten, sobald dies ohne Gef&#228;hrdung des mit der Ma&#223;nahme verfolgten Zweckes m&#246;glich ist.&#8220;</em></p>
<p>Absatz 3 k&#246;nnte in Anlehnung an <a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/15.html" title="&sect; 15 TMG: Nutzungsdaten">§ 15 TMG</a> wie folgt formuliert werden:</p>
<p><em>&#8222;</em><em>(3) Liegen dem Diensteanbieter im Einzelfall zu dokumentierende tats&#228;chliche Anhaltspunkte vor, dass seine Dienste <strong>von bestimmten Nutzern </strong>in der Absicht in Anspruch genommen werden, das Entgelt nicht oder nicht vollst&#228;ndig zu entrichten, darf er Bestands- und Verkehrsdaten dieser Nutzer nur verwenden, soweit dies zur Geltendmachung seiner Anspr&#252;che gegen die Nutzer erforderlich ist. Der Diensteanbieter hat die Daten unverz&#252;glich zu l&#246;schen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr vorliegen oder die Daten f&#252;r die Rechtsverfolgung nicht mehr ben&#246;tigt werden. Der betroffene Nutzer ist zu unterrichten, sobald dies ohne Gef&#228;hrdung des mit der Ma&#223;nahme verfolgten Zweckes m&#246;glich ist.&#8220;</em></p>
<p>3. Art. 13 Abs. 2 RiL <a target="_blank" href="http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexapi!prod!CELEXnumdoc&#038;numdoc=32002L0058&#038;model=guichett&#038;lg=de">2002/58/EG</a> ist in <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/95.html" title="&sect; 95 TKG: Vertragsverh&auml;ltnisse">§ 95 Abs. 2 S. 2 TKG</a> nicht korrekt umgesetzt: <strong>Emailwerbung ist nach der Richtlinie nur zul&#228;ssig</strong>, wenn das Unternehmen die Emailadresse &#8222;im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Produkts oder einer Dienstleistung [&#8230;] erhalten hat&#8220;. Es reicht also &#8211; anders als in <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/95.html" title="&sect; 95 TKG: Vertragsverh&auml;ltnisse">§ 95 TKG</a> vorgesehen &#8211; beispielsweise nicht, wenn sich ein Kunde wegen einer Reklamation per Email an das Unternehmen wendet, denn in einem solchen Fall kann von einem Einverst&#228;ndnis mit Werbung nicht ausgegangen werden.</p>
<p>Die Richtlinie erlaubt eine Nutzung von E-Mail-Adressen zu Werbezwecken ferner nur, wenn Kunden &#8222;die M&#246;glichkeit erhalten, eine solche Nutzung ihrer elektronischen Kontaktinformationen bei deren Erhebung und bei jeder &#220;bertragung geb&#252;hrenfrei und <strong>problemlos abzulehnen</strong>&#8220;. Das nach <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/95.html" title="&sect; 95 TKG: Vertragsverh&auml;ltnisse">§ 95 Abs. 2 S. 2 TKG</a> bestehende Widerspruchsrecht erm&#246;glicht dies nicht. Vielmehr setzt ein Widerspruch voraus, mit dem Anbieter umst&#228;ndlich in Verbindung zu treten, indem man eine Kontaktm&#246;glichkeit sucht und eine gesonderte Nachricht verfasst.</p>
<p>Schlie&#223;lich ist Emailwerbung nach der Richtlinie <strong>nur f&#252;r &#8222;eigene &#228;hnliche Produkte </strong>oder Dienstleistungen&#8220; zul&#228;ssig. Die beworbenen Produkte m&#252;ssen also denjenigen vergleichbar sein, f&#252;r die sich der Verbraucher im Rahmen eines Verkaufsgespr&#228;chs interessiert hat. <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/95.html" title="&sect; 95 TKG: Vertragsverh&auml;ltnisse">§ 95 TKG</a> setzt auch dies nicht um.</p>
<p>Einen <strong>Formulierungsvorschlag </strong>zur ordnungsgem&#228;&#223;en Umsetzung des Art. 13 Abs. 2 RiL <a target="_blank" href="http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexapi!prod!CELEXnumdoc&#038;numdoc=32002L0058&#038;model=guichett&#038;lg=de">2002/58/EG</a> in das deutsche Recht findet sich auf Seite 64 meiner Stellungnahme gegen&#252;ber dem Bundestag (<a href="http://www.daten-speicherung.de/data/Forderungen_Telemedienrecht_26-02-2009_publ.pdf">http://www.daten-speicherung.de/data/Forderungen_Telemedienrecht_26-02-2009_publ.pdf</a>).</p>
<p>Da das <strong>Bundeswirtschaftsministerium</strong> zurzeit eine &#8222;TKG-Novelle 2010&#8243; vorbereitet, in deren Rahmen das 2009 beschlossene &#8222;Telekom-Paket&#8220; umgesetzt werden soll, w&#252;rde es mich freuen, wenn Sie darauf dringen k&#246;nnten, dass im Zuge dieser Novelle auch die vorbestehenden Umsetzungsdefizite beseitigt werden.</p>
<p>Mit freundlichem Gru&#223;,</p></blockquote>]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>Autoren m&#252;ssen dem Verlag nicht ihre Steuernummer offenbaren</title>
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		<pubDate>Wed, 17 Feb 2010 18:51:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Webmaster</dc:creator>
				<category><![CDATA[Datenschutz im Privatsektor]]></category>
		<category><![CDATA[Juristisches]]></category>
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		<description><![CDATA[Ein Verlag schrieb an einen Autor:
unsere Buchhaltung hat uns mehrmals darauf hingewiesen, dass in der Honorarabrechnung auch bei nicht umsatzsteuerpflichtigen Autoren eine Steuernummer anzugeben ist (siehe Anhang).
Gem&#228;&#223; § 14 (4) Nr. 2 UStG muss eine Rechnung „die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt f&#252;r Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer“ enthalten. Diese [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Verlag schrieb an einen Autor:</p>
<blockquote><p>unsere Buchhaltung hat uns mehrmals darauf hingewiesen, dass in der Honorarabrechnung auch bei nicht umsatzsteuerpflichtigen Autoren eine Steuernummer anzugeben ist (siehe Anhang).</p>
<p>Gem&#228;&#223; <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/14.html" title="&sect; 14 UStG: Ausstellung von Rechnungen">§ 14 (4) Nr. 2 UStG</a> muss eine Rechnung „die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt f&#252;r Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer“ enthalten. Diese Regelung gilt auch f&#252;r Rechnungen von Kleinunternehmern, von deren Ums&#228;tzen keine Umsatzsteuer erhoben wird gem&#228;&#223; <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/19.html" title="&sect; 19 UStG: Besteuerung der Kleinunternehmer">§ 19 (1) S. 4 UStG</a>.</p></blockquote>
<p>Aus der Antwort vom 09.01.2010:</p>
<blockquote><p>ich bitte um Ihr Verst&#228;ndnis f&#252;r meinen Widerstand in der Frage der  Steuernummer. Ich will Ihnen keine unn&#246;tigen Umst&#228;nde bereiten, sehe es  aber als grunds&#228;tzliche Frage an, ob Autoren gegen&#252;ber Verlagen ihre  Steuernummer offen legen m&#252;ssen.</p>
<p>Meines Erachtens ergibt sich das nicht aus <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/14.html" title="&sect; 14 UStG: Ausstellung von Rechnungen">§ 14 UStG</a>. Erstens gilt die  Vorschrift nur f&#252;r Dokumente, mit denen &#252;ber eine Leistung abgerechnet  wird. Eine Honorarabrechnung des Verlags stellt keine Rechnung in diesem  Sinne dar. Ihr Verlag erbringt keine Leistung mir gegen&#252;ber, wenn er das  Entgelt f&#252;r einen von mir verfassten Aufsatz auszahlt. Die Leistung  erbringe ich und nicht der Verlag. Eine Abrechnung des Verlags &#252;ber das  ausgezahlte Entgelt ist nicht erforderlich und wird auch von anderen  Verlagen nicht erstellt. Zweitens hat auch eine Rechnung nur &#8222;die dem  leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer&#8220; zu  enthalten, also die Steuernummer des Ausstellers der Rechnung &#8211; und  nicht etwa die Steuernummer ihres Empf&#228;ngers.</p></blockquote>
<p>Das Honorar ist daraufhin ohne Angabe der Steuernummer ausgezahlt worden.</p>]]></content:encoded>
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		<title>Dient Anonymit&#228;t dem Terrorisieren, Mobben und Verunglimpfen?</title>
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		<pubDate>Tue, 16 Feb 2010 21:24:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Webmaster</dc:creator>
				<category><![CDATA[Datenschutz im Staatssektor]]></category>
		<category><![CDATA[Metaowl-Watchblog]]></category>
		<category><![CDATA[TKG-Verfassungsbeschwerde]]></category>
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		<description><![CDATA[Am 13.02.2010 meldete c&#8217;t magazin.tv:
Anonym terrorisieren, mobben und verunglimpfen
Den ungeliebten Nachbarn zum Terroristen erkl&#228;ren, die Polizei in Atem halten, groben Unfug anstellen – all das ist leichter als man denkt. Eine schon fast fahrl&#228;ssige L&#252;cke erm&#246;glicht dies jedermann, v&#246;llig anonym und ohne gro&#223;es Risiko. SIM-Karten von Supermarktketten und Elektronikm&#228;rkten lassen sich n&#228;mlich telefonisch oder per [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Am 13.02.2010 <a href="http://www.heise.de/ct-tv/artikel/Video-Voellig-anonym-Terrorisieren-verunglimpfen-mobben-922970.html">meldete</a> c&#8217;t magazin.tv:</p>
<blockquote><p>Anonym terrorisieren, mobben und verunglimpfen</p>
<p>Den ungeliebten Nachbarn zum Terroristen erkl&#228;ren, die Polizei in Atem halten, groben Unfug anstellen – all das ist leichter als man denkt. Eine schon fast fahrl&#228;ssige L&#252;cke erm&#246;glicht dies jedermann, v&#246;llig anonym und ohne gro&#223;es Risiko. SIM-Karten von Supermarktketten und Elektronikm&#228;rkten lassen sich n&#228;mlich telefonisch oder per Internet unter falschem Namen freischalten. Die Verursacher dieses Problems? Die interessiert anscheinend nur der kurzfristige Profit.</p></blockquote>
<p>Aus der <a href="http://www.heise.de/newsticker/foren/S-Kuendigung-des-c-t-Abos-mit-Begruendung/forum-174204/msg-18093721/read/">E-Mail</a> von <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Holger_Voss">Datenopfer Holger Voss</a> vom 13.02.2010 an den Heise-Verlag (Hervorhebungen und Links redaktionell hinzugef&#252;gt):</p>
<blockquote><p>Sehr geehrte Damen und Herren,</p>
<p>hiermit k&#252;ndige ich mein Abonnement Ihrer Zeitschrift c&#8217;t zum n&#228;chstm&#246;glichen Termin.</p>
<p>Begr&#252;ndung:</p>
<p>Seit circa f&#252;nfzehn Jahren lese ich die c&#8217;t regelm&#228;&#223;ig, seit vielen Jahren beziehe ich die c&#8217;t im Abonnement. Dabei habe ich an der c&#8217;t nicht nur die hohe Sachkompetenz und die kritische Beurteilung von Hardware, Software und EDV-Dienstleistungen gesch&#228;tzt, sondern vor allem die kritische Beurteilung von gesellschaftlichen Fragen mit Computer-Bezug, seien es Software-Patente, Urheberrecht, Kopierverbote oder staatliche &#220;berwachung.</p>
<p>Mit dem <a href="http://www.heise.de/ct-tv/artikel/Hintergrund-Voellig-anonym-Terrorisieren-verunglimpfen-mobben-922971.html">Artikel</a> &#8222;Inkognito. Lebensmittel-Discounter schlampen bei der <strong>Identit&#228;tspr&#252;fung f&#252;r SIM-Karten</strong>&#8220; in der heute erschienen c&#8217;t 5/2010 haben Sie dieser &#220;berwachungs-kritischen Grundhaltung sehr deutlich den R&#252;cken gekehrt. Noch schlimmer waren m. E. der entsprechende <a href="http://www.heise.de/ct-tv/video/Sendung-vom-13-Februar-2010-922427.html">Beitrag</a> in der heutigen c&#8216;t-TV-Sendung und die dazugeh&#246;rige <a href="http://www.heise.de/newsticker/meldung/c-t-magazin-tv-Anonym-terrorisieren-mobben-und-verunglimpfen-928232.html">Newsticker-Meldung</a>.</p>
<p><a href="http://www.heise.de/ct-tv/artikel/Hintergrund-Voellig-anonym-Terrorisieren-verunglimpfen-mobben-922971.html">c&#8217;t 2010, Heft 5, S. 82-84</a><br />
<a href="http://www.heise.de/ct-tv/video/Sendung-vom-13-Februar-2010-922427.html">http://www.heise.de/ct-tv/video/Sendung-vom-13-Februar-2010-922427.html</a><br />

<a href="http://www.heise.de/newsticker/meldung/c-t-magazin-tv-Anonym-terrorisieren-mobben-und-verunglimpfen-928232.html">http://www.heise.de/newsticker/meldung/c-t-magazin-tv-Anonym-terrorisieren-mobben-und-verunglimpfen-928232.html</a></p>

<p>Das Post- und <strong>Fernmeldegeheimnis </strong>(<a href="http://dejure.org/gesetze/GG/10.html">Art. 10 Abs. 1 GG</a>) ist ein wichtiges Grundrecht. Es sch&#252;tzt nicht nur die Inhalte von Briefen und Telefonaten, sondern auch die n&#228;heren Umst&#228;nde von Telefonaten, zum Beispiel wer mit wem telefoniert hat. In das Post- und Fernmeldegeheimnis wird nicht erst dann eingegriffen, wenn Daten genutzt werden, sondern bereits dann, wenn Daten ohne konkreten Grund (etwa, weil sie f&#252;r die Telefonrechnung ben&#246;tigt werden oder, weil gegen einzelne Personen ein konkreter Straftatsverdacht besteht) erhoben werden.</p>
<p>Dementsprechend kann und konnte in der BRD schon immer <strong>anonym telefoniert </strong>werden, seit den 1940er Jahren durch Nutzung &#246;ffentlicher Fernsprecher (Telefonzellen), sp&#228;ter zus&#228;tzlich durch Mobiltelefone mit Prepaid-Karte.</p>
<p><strong>Bis 2004 war es sogar verboten</strong>, beim Verkauf von Prepaid-Vertr&#228;gen zu verlangen, dass der K&#228;ufer/die K&#228;uferin sich identifiziert: Die Mobilfunkanbieter waren nicht verpflichtet, die entsprechenden Daten zu verlangen  (http://www.heise.de/newsticker/meldung/Mobilfunkanbieter-muessen-Daten-von-Handynutzern-nicht-speichern-87249.html<a href="http://www.heise.de/newsticker/meldung/Mobilfunkanbieter-muessen-Daten-von-Handynutzern-nicht-speichern-87249.html"></a>), entsprechend war es ihnen auch nicht erlaubt, die entsprechenden Daten zu verlangen (Grundsatz der Datensparsamkeit, <a href="http://dejure.org/gesetze/BDSG/3a.html" title="&sect; 3a BDSG: Datenvermeidung und Datensparsamkeit">§ 3a BDSG</a>).</p>
<p>Im Jahr 2004 wurde <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/111.html" title="&sect; 111 TKG: Daten f&uuml;r Auskunftsersuchen der Sicherheitsbeh&ouml;rden">§ 111 TKG</a> so ge&#228;ndert, dass Mobilfunkanbieter seither die Identit&#228;t ihrer Kundinnen und Kunden erfassen m&#252;ssen. Diese Gesetzes&#228;nderung war <strong>verfassungswidrig</strong>, weil der ge&#228;nderte <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/111.html" title="&sect; 111 TKG: Daten f&uuml;r Auskunftsersuchen der Sicherheitsbeh&ouml;rden">§ 111 TKG</a> unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig in das Grundrecht auf Post- und Fernmeldegeheimnis eingreift. Entsprechend wurde im Sommer 2005 Verfassungsbeschwerde eingelegt (http://www.tkg-verfassungsbeschwerde.de/). Das BVerfG hat die Beschwerde zur Entscheidung angenommen, aber bis heute &#8211; viereinhalb Jahre sp&#228;ter &#8211; noch nicht &#252;ber diese Beschwerde entschieden.</p>
<p>Wer sich vor der immer weiter ausufernden staatlichen Telekommunikations&#252;berwachung <strong>sch&#252;tzen </strong>will, kann dazu auf Prepaid-Karten zur&#252;ckgreifen und die anonym gekaufte Prepaid-Karte mit falschen personenbezogenen Daten registrieren. Das ist ebenso legal wie die anonyme Benutzung einer Telefonzelle oder das anonyme Versenden von Briefen per Post.</p>
<p>Soweit zur juristischen Situation.</p>
<p>Dar&#252;ber hinaus haben c&#8217;t und c&#8216;t-TV in ihren aktuellen Ausgabe weitere Behauptungen aufgestellt, die ich nicht unkommentiert lassen will:</p>
<p><strong>Straft&#228;ter mit anonymer Prepaid-Karte seien nicht zu </strong><strong>identifizieren.</strong> Diese Behauptung ist falsch. Bei der Mobiltelefonie wird sowohl eine eindeutige Nummer des verwendeten Handys (IMEI) als auch die Nummer der verwendeten SIM-Karte an den Mobilfunkbetreiber &#252;bermittelt. Telefone oder SIM-Karten, die im Zusammenhang mit Straftaten bereits aufgefallen sind, lassen sich so ermitteln und orten, sobald sie das n&#228;chste Mal eingeschaltet werden und sich entsprechend beim Mobilfunkanbieter anmelden. Die Ortung eines Handys ist nat&#252;rlich aufw&#228;ndiger als eine Datenbankabfrage beim Mobilfunbetreiber. Das ist allerdings kein Nachteil, sondern ein Vorteil, denn so ist sichergestellt, dass dieser Eingriff in das Telekommunikationsgeheimnis nicht bei jeder Lappalie, sondern nur bei besonders schweren Straftaten erfolgen kann.</p>
<p><strong>Falsch personalisierte Prepaid-Karten br&#228;chten </strong><strong>Unschuldige in Verdacht. </strong>Man kann Briefe und Pakete mit falscher Absender-Adresse beschriften, man kann sich beim Telefonieren aus der Telefonzelle mit falschem Namen melden, man kann Prepaid-Karten unter falschem Namen registrieren. Das alles ist kein Geheimnis, das alles ist auch der Polizei bekannt. Entsprechend muss die Polizei bei ihren Ermittlungen ber&#252;cksichtigen, dass der scheinbare Absender eines Briefes oder die scheinbare Anruferin noch lange nicht der tats&#228;chliche Absender bzw. die tats&#228;chliche Anruferin sein muss. Wenn die Polizei das nicht ausreichend ber&#252;cksichtigt, dann haben wir ein Problem bei der Polizei, nicht bei den Mobilfunkanbietern.</p>
<p><strong>Wir werden fast </strong><strong>l&#252;ckenlos &#252;berwacht, Mobiltelefonie solle deshalb keine Ausnahme bilden. </strong>Sp&#228;testens seit Einf&#252;hrung der Vorratsdatenspeicherung werden wir bei unserer Telekommunikation fast l&#252;ckenlos &#252;berwacht. Das ist schlimm, das muss sich dringend wieder &#228;ndern. c&#8217;t und c&#8216;t-TV aber ziehen einen gegenteiligen Schluss: Wenn wir schon fast l&#252;ckenlos &#252;berwacht werden, dann sollen die noch vorhandenen L&#252;cken dringend geschlossen werden. Ich war zun&#228;chst sprachlos, als ich diesen unverhohlenen Ruf nach einem l&#252;ckenlosen &#220;berwachungsstaat sowohl in c&#8216;t-TV gesehen als auch in der c&#8217;t gelesen habe.</p>
<p><strong>Anonymes Telefonieren beg&#252;nstige Terrorismus, </strong><strong>Kinderpornographie, Nazis. </strong>Es liegt in der Natur von Grund- und Menschenrechten, dass sie die Menschen vor staatlicher Kontrolle und/oder Einflussnahme sch&#252;tzen. Genau daf&#252;r sind sie da! Es soll und muss in einer Demokratie m&#246;glich sein, Dinge zu tun, von denen der Staat nichts mitkriegt. Dass die Grund- und Menschenrechte vor allem als Chance f&#252;r Terroristen, Kinderpornographen und Nazis dargestellt werden, ist in Medien wie der BILD-Zeitung gang und g&#228;be. Dass die c&#8217;t (und noch wesentlich &#252;bler: c&#8216;t-TV) sich auf dieses Niveau begeben, hat mich schwer entt&#228;uscht.</p>
<p>Im <a href="http://www.heise.de/ct-tv/video/Sendung-vom-13-Februar-2010-922427.html">c&#8216;t-TV-Beitrag</a> bleibt die sehr eindeutige Kernaussage, dass das <strong>Telefongeheimnis b&#246;se </strong>und gef&#228;hrlich ist. Im <a href="http://www.heise.de/ct-tv/artikel/Hintergrund-Voellig-anonym-Terrorisieren-verunglimpfen-mobben-922971.html">c&#8216;t-Artikel</a> gibt es immerhin drei Abs&#228;tze (&#8222;Viele Falschregistrierer [&#8230;]&#8220; und die beiden letzten Abs&#228;tze), die eine Identifizierungspflicht kritisch erscheinen lassen. Diese Abs&#228;tze k&#246;nnen aber nicht dar&#252;ber hinweg t&#228;uschen, dass die Kernaussagen des Artikels sind: Anonyme Handys sind gef&#228;hrlich. Staatliche &#220;berwachung muss jedes Telefonat erfassen k&#246;nnen. Discounter sollen sich O2 zum Vorbild nehmen und anonyme SIM-Karten nachtr&#228;glich Personen zuordnen. Staatliche Stellen sollen sehr hohe Bu&#223;gelder verh&#228;ngen, um die Mobilfunkanbieter dazu zu bringen, anonyme Prepaid-Karten abzuschaffen.</p>
<p>Vermutlich werde ich die c&#8217;t auch nach meiner Abonnements-K&#252;ndigung gelegentlich lesen. Aber die genannten Beitr&#228;ge in c&#8216;t, c&#8216;t-TV und dem Heise-Newsticker waren m. E. so &#252;ble Propaganda gegen das Menschenrecht auf geheime Telekommunikation (Post- und Fernmeldegeheimnis), dass ich die c&#8217;t bis auf Weiteres nicht mehr durch mein Abonnement mitfinanzieren m&#246;chte.</p>
<p>Trotzdem vielen Dank f&#252;r den oft herausragenden Journalismus der vergangenen Jahre, mit freundlichen Gr&#252;&#223;en</p>
<p>Holger Voss</p>
<p>P. S.: Diese Schreiben habe ich auch im Forum des Heise-Newstickers ver&#246;ffentlicht: <a href="http://www.heise.de/newsticker/foren/S-Kuendigung-des-c-t-Abos-mit-Begruendung/forum-174204/msg-18093721/read/">[URL]</a></p></blockquote>
<p>Weitere Informationen:</p>
<ul>
<li><a title="Kartentausch" href="http://daten-speicherung.de/index.php/kartentausch/">Kartentausch</a> &#8211; Tauschb&#246;rse f&#252;r vorausbezahlte Handykarten mit Hinweisen f&#252;r die anonyme Registrierung von Handykarten</li>
<li><a title="TKG-Verfassungsbeschwerde" href="http://daten-speicherung.de/index.php/tkg-verfassungsbeschwerde/">TKG-Verfassungsbeschwerde</a> gegen die Identifizierungspflicht bei Prepaid-Handykarten</li>
<li><a href="http://www.heise.de/newsticker/foren/S-c-t-magazin-tv-Anonym-terrorisieren-mobben-und-verunglimpfen/forum-174204/list/">Diskussion</a> der Frage im registrierungspflichtigen Heise-Forum</li>
</ul>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Untersuchung: Ministerien erfassen illegal unser Surfverhalten</title>
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		<pubDate>Wed, 10 Feb 2010 20:49:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Webmaster</dc:creator>
				<category><![CDATA[Datenschutz im Staatssektor]]></category>
		<category><![CDATA[Juristisches]]></category>
		<category><![CDATA[Metaowl-Watchblog]]></category>
		<category><![CDATA[Surfprotokollierung]]></category>
		<category><![CDATA[ip-retention]]></category>

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		<description><![CDATA[&#220;ber das Informationsfreiheitsgesetz konnten die bislang unver&#246;ffentlichten Ergebnisse einer Umfrage (pdf) des Bundesdatenschutzbeauftragten bei allen Bundesbeh&#246;rden &#252;ber die Erfassung des Internet-Nutzungsverhaltens erlangt werden. Aus den Antworten der Beh&#246;rden ergibt sich, dass die meisten Bundesministerien und Bundesbeh&#246;rden illegal in identifizierbarer Form aufzeichnen (lassen), wer sich f&#252;r welche Informationen auf ihren Internetportalen interessiert und wer dort nach [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>&#220;ber das Informationsfreiheitsgesetz konnten die bislang unver&#246;ffentlichten <a href="http://daten-speicherung.de/data/bfdi_umfrage_surfprotokollierung.pdf">Ergebnisse einer Umfrage (pdf)</a> des Bundesdatenschutzbeauftragten bei allen Bundesbeh&#246;rden &#252;ber die <strong>Erfassung des Internet-Nutzungsverhaltens</strong> erlangt werden. Aus den Antworten der Beh&#246;rden ergibt sich, dass die meisten Bundesministerien und Bundesbeh&#246;rden illegal in identifizierbarer Form aufzeichnen (lassen), wer sich f&#252;r welche Informationen auf ihren Internetportalen interessiert und wer dort nach welchen Stichworten gesucht hat. Diese gesetzlich verbotene Erfassung praktizieren etwa das Kanzleramt, der Bundesnachrichtendienst und der Deutsche Bundestag.</p>
<p>Diejenigen Ministerien und Beh&#246;rden, die IP-Adresse, Zugriffszeitpunkt<br />
und URL (Seitenadresse) der Besucher ihrer Internetportale aufzeichnen, k&#246;nnen daraus <strong>rekonstruieren</strong>, wer sich f&#252;r welche Informationen auf ihren Internetportalen interessiert und wer nach welchen Stichworten sucht (die Suchworte sind Bestandteil der URL). &#220;ber die IP-Adresse kann der Inhaber des genutzten Internetzugangs ermittelt werden. Bei Universit&#228;ten, Presseunternehmen usw. ist dies unmittelbar &#252;ber Verzeichnisse im Internet m&#246;glich (&#8222;statische IP-Adresse&#8220;). Bei Privatpersonen, die keinen <a href="http://daten-speicherung.de/index.php/anonymisierungsdienste/">Anonymisierungsdienst</a> nutzen, ist dies &#252;ber deren Internet-Zugangsanbieter sechs Monate lang m&#246;glich. So erlaubt <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/113.html" title="&sect; 113 TKG: Manuelles Auskunftsverfahren">§ 113 TKG</a> eine Identifizierung ohne richterliche Anordnung u.a. &#8222;f&#252;r die Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Abwehr von Gefahren f&#252;r die &#246;ffentliche Sicherheit oder Ordnung oder f&#252;r die Erf&#252;llung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbeh&#246;rden des Bundes und der L&#228;nder, des Bundesnachrichtendienstes oder des Milit&#228;rischen Abschirmdienstes&#8220;. Gerade Bundesbeh&#246;rden verf&#252;gen also &#252;ber weitreichende M&#246;glichkeiten, die Nutzer ihrer Portale zu identifizieren und nachzuverfolgen. Dies kann unter Umst&#228;nden unangenehme Ermittlungen nach sich ziehen (z.B. nach Abruf von <a href="http://www.bmg.bund.de/cln_160/nn_1191726/DE/Drogen-und-Sucht/Heroin/heroin__node.html?__nnn=true">Informationen &#252;ber illegale Drogen</a>).</p>
<p>In der Vergangenheit nutzte etwa das Bundeskriminalamt seine Surfprotokolle, um <strong>Ermittlungen gegen Besucher </strong>seiner &#246;ffentlichen Internetseiten &#252;ber kriminelle Vereinigungen <a href="http://www.tagesspiegel.de/politik/deutschland/BKA-Datenschutz;art122,2390884">anzustrengen</a> &#8211; &#252;brigens ohne Ergebnis. Nachdem das Bundesjustizministerium diese Praxis als rechtswidrig <a href="http://www.daten-speicherung.de/data/bmj_2009-02-02.pdf">erkannte</a>, <a href="http://www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,614630,00.html">stoppte</a> das Bundeskriminalamt das Verfahren. Ob andere Ministerien &#8211; etwa Nachrichtendienste &#8211; ihre Surfprotokolle weiterhin zum Anlass zu Ermittlungen gegen Internetsurfer nehmen, ist nicht bekannt. Solange Surfprotokolle erstellt werden, ist dieses Risiko nicht auszuschlie&#223;en.</p>
<p>Das <strong>Bundesjustizministerium </strong>protokollierte zun&#228;chst selbst das<br />
Surfverhalten der Besucher seiner Internetpr&#228;senz, musste dies auf eine gerichtliche <a href="http://www.daten-speicherung.de/?p=197">Verurteilung</a> hin aber einstellen, da andernfalls der Bundesjustizministerin Ordnungshaft <a href="http://daten-speicherung.de/index.php/sechs-monate-haft-fuer-brigitte-zypries/">droht</a>. Das Ministerium bietet sein Portal seither sicher und zuverl&#228;ssig ohne Aufzeichnung personenbezogener Daten an.</p>
<p>Aus den nun ver&#246;ffentlichten Umfrageergebnissen geht indes hervor, dass viele der &#252;brigen Ministerien die <strong>Rechtslage bewusst ignorieren </strong>und weiterhin personenbezogen das Surfverhalten aufzeichnen. Obwohl die Umfrage aus dem Jahr 2008 stammt, ergibt eine stichprobenartige Pr&#252;fung der aktuellen Datenschutzhinweise, dass sich wenig ge&#228;ndert hat.</p>
<p><a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/15.html" title="&sect; 15 TMG: Nutzungsdaten">§ 15 Absatz 3</a> Telemediengesetz bildet keine Rechtsgrundlage f&#252;r die Erfassung der Internetnutzung, weil die Vorschrift ein <strong>Widerspruchsrecht </strong>gegen die Erstellung pseudonymer Nutzungsprofile vorsieht und die Beh&#246;rden ihre Protokollierung &#8211; wie bereits getestet &#8211; trotz Widerspruchs fortsetzen.</p>
<p>Auch <a href="http://bundesrecht.juris.de/bsig_2009/__5.html">§ 5 <strong>BSIG </strong>2009</a> hat die Praxis nicht legalisiert. Die Vorschrift erm&#228;chtigt nur das Bundesamt f&#252;r Sicherheit in der Informationstechnik zur Datenspeicherung, nicht aber die einzelnen Ministerien. Abgesehen davon ist die Vorschrift in einer Auslegung, wonach sie eine permanente und fl&#228;chendeckende Surfprotokollierung rechtfertige, verfassungswidrig. Verfassungsbeschwerde gegen die Erm&#228;chtigung ist bereits <a href="http://www.vorratsdatenspeicherung.de/images/schriftsatz_2009-09-22.pdf">angek&#252;ndigt</a> (Seite 17 f.).</p>
<p>Der <strong><a href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/119/1611967.pdf">Gesetzentwurf</a> </strong>des Bundesinnenministeriums sah zwar urspr&#252;nglich eine Erm&#228;chtigung zur Surfprotokollierung vor. Diese &#196;nderung wurde aber auf &#246;ffentlichen Druck hin aus dem Gesetzentwurf <a href="http://www.vorratsdatenspeicherung.de/content/view/306/79/">gestrichen</a>. Damit ist klar, dass die gegenw&#228;rtige Surfprotokollierung rechtswidrig ist. Weitere Informationen zum Thema &#8222;Surfprotokollierung&#8220; <a href="http://www.vorratsdatenspeicherung.de/content/view/296/152/">bietet</a> der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung.</p>
<p>Dass die Aufzeichnungspraxis gegen die §§ 13 Abs. 4 Nr. 2, 15 <strong>Telemediengesetz</strong> verst&#246;&#223;t, best&#228;tigen unter anderem</p>
<ul>
<li>die <a href="http://daten-speicherung.de/?p=197">Urteile</a> gegen das Bundesjustizministerium</li>
<li>das <a href="http://daten-speicherung.de/data/bmj_2009-02-02.pdf">Bundesjustizministerium</a> inzwischen selbst</li>
<li> das <a href="http://www.vorratsdatenspeicherung.de/content/view/301/79/lang,de/">Verwaltungsgericht Wiesbaden</a> (Nr. 37)</li>
<li> der Bundesdatenschutzbeauftragte (siehe <a href="http://www.bfdi.bund.de/cae/servlet/contentblob/567076/publicationFile/31926/22TB_2007_2008.pdf">T&#228;tigkeitsbericht</a> ab Seite 99), der die Praxis bislang gleichwohl nicht beanstandet hat</li>
<li>der <a href="http://daten-speicherung.de/index.php/datenschutzbeauftragte-protokollierung-von-ip-adressen-ist-unzulaessig/">D&#252;sseldorfer Kreis</a> der Datenschutzaufsichtsbeh&#246;rden.</li>
</ul>
<p>Mehreren der angefragten Beh&#246;rden <strong>handeln sogar bewusst illegal</strong>. Sie teilten dem Bundesdatenschutzbeauftragten auf die Frage nach der Rechtsgrundlage ihrer Surfprotokollierung beispielsweise mit: &#8222;keine spezifische&#8220; (Bundesamt f&#252;r Naturschutz), &#8222;L&#252;cke&#8220; (Presse- und Informationsamt) oder &#8222;nicht erkennbar&#8220; (Bundesnetzagentur). Es ist ein Skandal, dass Beamte, die auf die Einhaltung der Gesetze geschworen haben (§ 64 BBG), diese wider besseres Wissen brechen. Abhilfe ist leider nicht in Sicht.</p>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Was &#228;nderte das SWIFT-Abkommen? [erg&#228;nzt am 17.02.2010]</title>
		<link>http://www.daten-speicherung.de/index.php/was-aenderte-das-swift-abkommen/</link>
		<comments>http://www.daten-speicherung.de/index.php/was-aenderte-das-swift-abkommen/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 08 Feb 2010 21:32:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Webmaster</dc:creator>
				<category><![CDATA[Datenschutz im Privatsektor]]></category>
		<category><![CDATA[Juristisches]]></category>
		<category><![CDATA[Metaowl-Watchblog]]></category>
		<category><![CDATA[SWIFT]]></category>
		<category><![CDATA[USA]]></category>

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		<description><![CDATA[Aus einer E-Mail vom 08.02.2010:
der Zugriff auf Bankdaten ist bisher in Art. 4 des  US-EU-Rechtshilfe&#252;bereinkommens geregelt: eur-lex.europa.eu/&#8230;
Danach d&#252;rfen nur Bankdaten von Personen &#252;bermittelt werden, die in  Straftaten &#8222;verwickelt&#8220; sind. Die &#220;bermittlung erfolgt nicht direkt  durch eine Bank, sondern nur nach Pr&#252;fung des Ersuchens durch die  europ&#228;ische Rechtshilfestelle. Art. 9 sieht eine [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Aus einer E-Mail vom 08.02.2010:</p>
<blockquote><p>der Zugriff auf Bankdaten ist bisher in Art. 4 des  <strong>US-EU-Rechtshilfe&#252;bereinkommens</strong> geregelt: <a class="moz-txt-link-freetext" href="http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2003:181:0034:0042:DE:PDF">eur-lex.europa.eu/&#8230;</a><br />
Danach d&#252;rfen nur Bankdaten von Personen &#252;bermittelt werden, die in  Straftaten &#8222;verwickelt&#8220; sind. Die &#220;bermittlung erfolgt nicht direkt  durch eine Bank, sondern nur nach Pr&#252;fung des Ersuchens durch die  europ&#228;ische Rechtshilfestelle. Art. 9 sieht eine Zweckbindung vor und  erlaubt es nicht, die erhobenen Daten in Massendatenbanken aufzunehmen  (z.B. Terrorliste, No-Fly-Liste) oder an Drittstaaten weiterzugeben.</p>
<p>Das <strong>SWIFT-Abkommen aus 2009</strong> (<a class="moz-txt-link-freetext" href="http://register.consilium.europa.eu/pdf/de/09/st16/st16110.de09.pdf">register.consilium.europa.eu/&#8230;</a>)  dagegen beschr&#228;nkt die Abfrage von Daten keineswegs auf Personen, die an  Straftaten beteiligt waren, sondern erlaubt auch die Anforderung der  Daten v&#246;llig unverd&#228;chtiger und ungef&#228;hrlicher Personen, wenn die  US-Beh&#246;rden die Daten f&#252;r ihre vagen Terror-Suchoperationen zu ben&#246;tigen  meinen. Au&#223;erdem erfolgt keine Pr&#252;fung durch eine Rechtshilfestelle. Die  Verwendung der Daten ist nicht auf ein bestimmtes Ermittlungsverfahren  wegen einer bestimmten Straftat beschr&#228;nkt; das neue Abkommen erlaubt  die Aufnahme der erhobenen Daten in Massendatenbanken (z.B. Terrorliste,  No-Fly-Liste) und die Weitergabe an Drittstaaten.</p>
<p>Nimmt man dazu, dass das bisherige Rechtshilfeabkommen durch das neue  Abkommen nicht abgel&#246;st, sondern nur erg&#228;nzt w&#252;rde, ist offensichtlich,  dass die Ratifizierung des neuen Abkommens <strong>weniger Daten- und  Grundrechtsschutz </strong>f&#252;r uns bedeuten w&#252;rde (es w&#252;rden unvergleichlich viel  mehr Daten bei weniger Pr&#252;fung und weniger Verwendungsbeschr&#228;nkungen  ausgeliefert).</p>
<p>Schon das Rechtshilfe&#252;bereinkommen aus 2003 enth&#228;lt nicht die  <a href="http://www.daten-speicherung.de/index.php/vereinbarkeit-einer-informationsweitergabe-an-das-ausland-mit-den-menschenrechten/">erforderlichen Grundrechtssicherungen</a>.</p></blockquote>
<p>Siehe auch:</p>
<p><a href="http://www.europarl.europa.eu/oeil/file.jsp?id=5836062">Parlamentsdokumente zum SWIFT-Abkommen (englisch)</a></p>
<p>Erg&#228;nzung vom 17.02.2010:</p>
<p>Europarlamentarier haben einen Vergleich des SWIFT-Abkommens mit dem bestehenden US-EU-Rechtshilfeabkommen erstellt und im EP verteilt, um nachzuweisen, dass es keine von Rat und Kommission behauptete Verschlechterung des Datenschutzes gibt, wenn das SWIFT-Abkommen scheitert:</p>
<blockquote><p><span style="text-decoration: underline;"><strong>Rechtsschutz und Datenschutz bei der Kooperation mit den USA </strong></span></p>
<p><span style="text-decoration: underline;"><strong>Was passiert im Falle einer Ablehnung des SWIFT-Abkommens?</strong></span></p>
<p><span lang="de-DE"><strong>Im Vorfeld der Abstimmung &#252;ber das &#220;bergangsabkommen zur SWIFT-Bankdatenweitergabe kursiert u.a. in der Rats-</strong></span><span lang="de-DE"><strong>Erkl&#228;rung vom 9.2.2010</strong></span><sup><span lang="de-DE"><strong><a class="sdfootnoteanc" name="sdfootnote1anc" href="#sdfootnote1sym"><sup>1</sup></a></strong></span></sup><span lang="de-DE"><strong> das Ger&#252;cht, das allgemeine Rechtshilfeabkommen zwischen der EU und den USA beinhalte ein geringeres Niveau an Datenschutz im Vergleich zum Interims-Abkommen &#252;ber TFTP/SWIFT. Dies ist nicht der Fall.</strong></span><span lang="de-DE"> </span></p>
<p><span lang="de-DE">Das Rechtshilfeabkommen</span><sup><span lang="de-DE"><a class="sdfootnoteanc" name="sdfootnote2anc" href="#sdfootnote2sym"><sup>2</sup></a></span></sup><span lang="de-DE"> erlaubt einen Zugriff auf weitere Datentypen als das SWIFT-Abkommen</span><sup><span lang="de-DE"><a class="sdfootnoteanc" name="sdfootnote3anc" href="#sdfootnote3sym"><sup>3</sup></a></span></sup><span lang="de-DE">, da es auch andere Arten von Finanztransaktionen behandelt. Die angefragten Daten sind aber hinsichtlich der Spezifizierung des Personenkreises, des n&#246;tigen Anfangsverdachtes, der &#220;bertragung &#252;bersch&#252;ssiger Daten unbeteiligter Dritter, der Zweckbindung und der Weitergabe der Daten an Drittstaaten und andere Beh&#246;rden besser gesch&#252;tzt als nach dem SWIFT-Abkommen. </span></p>
<p><span lang="de-DE">Da d</span><span lang="de-DE">as Rechtshilfeabkommen durch das neue SWIFT-Abkommen nicht abgel&#246;st, sondern erg&#228;nzt w&#252;rde, ist offensichtlich, dass die Ratifizierung des neuen Abkommens weniger Daten- und Grundrechtsschutz f&#252;r EU-B&#252;rger bedeuten w&#252;rde: Es w&#252;rden mehr Daten bei weniger Pr&#252;fung und weniger Verwendungsbeschr&#228;nkungen ausgeliefert.</span></p>
<p><span lang="de-DE"><strong>Art der abgefragten </strong></span><span lang="de-DE"><strong>Bankdaten:</strong></span><span lang="de-DE"> Der Zugriff auf Bankdaten ist in Art. 4 des Rechtshilfeabkommens geregelt. Dabei handelt es sich laut Abs. 1 um die Information, ob &#8222;eine Person Inhaber eines oder mehrerer Bankkonten ist&#8220;, erfragt werden k&#246;nnen dar&#252;ber hinaus auch &#8222;Informationen im Besitz von nicht dem Bankenwesen angeh&#246;renden Finanzeinrichtungen und nicht mit Bankkonten verbundene finanzielle Transaktionen. &#220;bermittelt werden laut Abs. 6 &#8222;Aufzeichnungen &#252;ber die (&#8230;) ermittelten Bankguthaben oder Transaktionen&#8220;. Das Bankgeheimnis ist mit Abs. 5 insofern aufgehoben. Damit ist es weiterhin m&#246;glich, Daten &#252;ber Finanztransaktionen mit US-Strafverfolgungsbeh&#246;rden auszutauschen. Dies kann &#252;ber die SWIFT-Transaktionen hinausgehen und z.B. auch SEPA-&#220;berweisungen, Kreditkartentransaktionen oder Transaktionen via Western Union betreffen. Insofern ist was die Datentypen betrifft ein Zugriff im Vergleich mit dem SWIFT-Abkommen m&#246;glicherweise erweitert. Dies l&#228;sst sich allerdings nicht mit Bestimmtheit sagen, da die betroffenen Finanzdienstleister laut Art. 3 des SWIFT-Abkommens nicht explizit genannt werden, sondern in einem geheimen Anhang spezifiziert werden, der sich der Kontrolle des Parlaments entzieht.</span></p>
<p><span lang="de-DE"><strong>Betroffener Personenkreis:</strong></span><span lang="de-DE"> Nach Art. 4 des Rechtshilfeabkommens d&#252;rfen nur Bankdaten von Personen &#252;bermittelt werden, die &#8222;einer Straftat verd&#228;chtigt oder wegen einer solchen angeklagt&#8220; sind, dar&#252;ber hinaus Daten &#252;ber &#8222;verurteilte oder in sonstiger Weise in Straftaten verwickelte&#8220; Personen. Das SWIFT-Abkommen dagegen erlaubt auch die Anforderung der Daten v&#246;llig unverd&#228;chtiger und ungef&#228;hrlicher Personen, wenn die US-Beh&#246;rden die Daten f&#252;r ihre Terror-Suchoperationen zu ben&#246;tigen meinen. Damit ist mit dem Rechtshilfeabkommen eine deutlich engere Beschr&#228;nkung des betroffenen Personenkreises als in dem SWIFT-Abkommen vorgesehen. Mit dem SWIFT-Abkommen k&#246;nnen auch Daten &#252;ber unverd&#228;chtige Personen ohne jeden Bezug zu einer Straftat abgefragt werden.</span></p>
<p><span lang="de-DE"><strong>Begrenzung der </strong></span><span lang="de-DE"><strong>Daten:</strong></span><span lang="de-DE"> Nach Art. 4 des Rechtshilfeabkommens m&#252;ssen die Auskunftsersuchen sich auf bestimmte Personen beziehen, und nur &#252;ber diese Personen d&#252;rfen Daten &#252;bermittelt werden. Eine &#252;bersch&#252;ssige Datenweitergabe durch Pakete (&#8222;Bulk&#8220;), die auch Daten &#252;ber unbeteiligte Dritte beinhaltet, ist damit im Gegensatz zum Art. 4(6) des SWIFT-Abkommens ausgeschlossen. </span></p>
<p><span lang="de-DE"><strong>Zweckbindung</strong></span><span lang="de-DE"><strong> der Daten:</strong></span><span lang="de-DE"> Art. 9 des Rechtshilfeabkommens sieht eine Zweckbindung vor. Die Daten d&#252;rfen nur f&#252;r kriminalpolizeiliche Ermittlungen, f&#252;r Strafverfahren und zur Abwendung einer unmittelbaren und ernsthaften Bedrohung [der] &#246;ffentlichen Sicherheit&#8220; verwendet werden. Beim SWIFT-Abkommen ist die Verwendung der Daten nicht auf ein bestimmtes Ermittlungsverfahren wegen einer bestimmten Straftat beschr&#228;nkt. Die Daten k&#246;nnen laut Art. 5(2)(b) abgefragt werden, solange aufgrund von &#8222;Informationen&#8220; ein &#8222;Bezug&#8220; zum Terrorismus angenommen wird. Damit ist besteht beim SWIFT-Abkommen eine wesentlich geringere Schwelle f&#252;r Datenabfragen.</span></p>
<p><span lang="de-DE"><strong>Weitere Verwendung</strong></span><span lang="de-DE"><strong> und Weitergabe:</strong></span><span lang="de-DE"> Nach Art. 9 des Rechtshilfeabkommens ist es nicht erlaubt, die erhobenen Daten an andere Beh&#246;rden oder an Drittstaaten weiterzugeben. Das SWIFT-Abkommen erlaubt dagegen in Art. 5(2)(h) die Weitergabe von aus den Daten gewonnenen &#8222;terroristischen Anhaltspunkte&#8220;. Diese beinhalten &#252;blicherweise auch personenbezogene Daten. Diese k&#246;nnen ohne weiteren Rechtsschutz und ohne eine Informationspflicht an die betroffenen Personen an &#8222;die f&#252;r Strafverfolgung, &#246;ffentliche Sicherheit und Terrorismusbek&#228;mpfung zust&#228;ndigen Beh&#246;rden in den Vereinigten Staaten, in der Europ&#228;ischen Union oder in Drittstaaten zur Verwendung f&#252;r die Zwecke der Ermittlung, Aufdeckung, Verh&#252;tung oder Verfolgung von Terrorismus oder Terrorismusfinanzierung&#8220; weitergegeben werden. Damit ist eine Aufnahme personenbezogener Daten in Massendatenbanken (z.B. Terrorliste, No-Fly-Liste) m&#246;glich. Eine Kontrolle ihrer weiteren Verwendung in Drittstaaten, einschlie&#223;lich Diktaturen, mit denen die USA bei der Terrorbek&#228;mpfung zusammenarbeiten, d&#252;rfte kaum m&#246;glich sein. </span></p>
<p><span lang="de-DE">Fu&#223;noten:<br />
</span></p>
<div id="sdfootnote1">
<p class="sdfootnote"><a class="sdfootnotesym" name="sdfootnote1sym" href="#sdfootnote1anc">1</a> Council Presidency: Council of the European Union (COREPER): Draft 	Declaration on the EU-US-Agreement on the Transfer of Financial 	Messaging Data for Purposes of the Terrorist Finance Tracking 	Programme, 9.2.2010</p>
</div>
<div id="sdfootnote2">
<p class="sdfootnote"><a class="sdfootnotesym" name="sdfootnote2sym" href="#sdfootnote2anc">2</a><span lang="de-DE"> Abkommen zwischen der Europ&#228;ischen Union und den Vereinigten 	Staaten von Amerika &#252;ber Rechtshilfe 19.7.2003, OJ </span><span style="font-size: x-small;"><span lang="de-DE">L 	181/34</span></span><span lang="de-DE">, </span><span style="color: #0000ff;"><span style="text-decoration: underline;"><a href="http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:%202003:181:0034:0042:DE:PDF"><span lang="de-DE"><a href="http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2003:181:0034:0042:DE:PDF">http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2003:181:0034:0042:DE:PDF</a></span></a></span></span></p>
</div>
<div id="sdfootnote3">
<p class="sdfootnote"><a class="sdfootnotesym" name="sdfootnote3sym" href="#sdfootnote3anc">3</a><span lang="de-DE"> Abkommen zwischen der Europ&#228;ischen Union und den Vereinigten 	Staaten von Amerika &#252;ber die Verarbeitung von 	Zahlungsverkehrsdaten und deren &#220;bermittlung aus der 	Europ&#228;ischen Union an die Vereinigten Staaten f&#252;r die 	Zwecke des Programms zum Aufsp&#252;ren der Finanzierung des 	Terrorismus, 30.11.2009, OJ L 8/11, </span><span style="color: #0000ff;"><span style="text-decoration: underline;"><a href="http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2010:008:0011:%200016:DE:PDF"><span lang="de-DE"><a href="http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2010:008:0011:0016:DE:PDF">http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2010:008:0011:0016:DE:PDF</a></span></a></span></span></p>
</div>
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		</item>
		<item>
		<title>Vereinbarkeit einer Informationsweitergabe an das Ausland mit den Menschenrechten</title>
		<link>http://www.daten-speicherung.de/index.php/vereinbarkeit-einer-informationsweitergabe-an-das-ausland-mit-den-menschenrechten/</link>
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		<pubDate>Sat, 06 Feb 2010 19:48:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Webmaster</dc:creator>
				<category><![CDATA[Datenschutz im Staatssektor]]></category>
		<category><![CDATA[Juristisches]]></category>
		<category><![CDATA[Metaowl-Watchblog]]></category>
		<category><![CDATA[USA]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Europ&#228;ische Kommission bittet um Meinungen zu dem Vorhaben, in weitem Umfang Informationen jeglicher Art &#252;ber uns US-amerikanischen Sicherheitsbeh&#246;rden und Diensten zug&#228;nglich zu machen.
Aus einer E-Mail vom 06.02.2010 zu diesem Thema:
wir haben miteinander diskutiert, welche juristischen Mindestbedingungen f&#252;r die Weitergabe pers&#246;nlicher Daten an Drittstaaten gelten. Meines Erachtens gelten die folgenden Grunds&#228;tze:

A. Personendaten d&#252;rfen allgemein an [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Europ&#228;ische Kommission <a href="http://ec.europa.eu/justice_home/news/consulting_public/news_consulting_0005_en.htm">bittet</a> um Meinungen zu dem <a href="http://www.daten-speicherung.de/index.php/eu-plant-breite-datenauslieferung-an-die-usa/">Vorhaben</a>, in weitem Umfang <a href="http://www.daten-speicherung.de/index.php/informationsquellen-der-europaeischen-polizeibehoerden/">Informationen jeglicher Art</a> &#252;ber uns US-amerikanischen Sicherheitsbeh&#246;rden und Diensten zug&#228;nglich zu machen.</p>
<p>Aus einer E-Mail vom 06.02.2010 zu diesem Thema:</p>
<blockquote><p>wir haben miteinander diskutiert, welche juristischen Mindestbedingungen f&#252;r die Weitergabe pers&#246;nlicher Daten an Drittstaaten gelten. Meines Erachtens gelten die folgenden Grunds&#228;tze:</p>
<ul>
<li>A. Personendaten d&#252;rfen allgemein an Staaten ausgeliefert werden, welche ihrerseits die Grundrechte sch&#252;tzen &#8211; und zwar sowohl durch materielle Regeln als auch durch ein Verfahren zur Kontrolle ihrer Einhaltung &#8211; in einer Art, die wenigstens als <strong>gleichwertig </strong>zu dem von der EMRK gew&#228;hrten Schutz anzusehen ist, soweit nicht trotz des generell gleichwertigen Schutzniveaus im Einzelfall gleichwohl eine Grundrechtsverletzung durch den ausl&#228;ndischen Staat zu bef&#252;rchten ist.</li>
<li>B. An andere Staaten d&#252;rfen Personendaten nur ausgeliefert werden, wenn <strong>im Einzelfall gesichert </strong>ist, dass die Informationsweitergabe keine in der EMRK garantierten Menschenrechte verletzt und auch keine Menschenrechtsverletzung nach sich zieht. Dazu muss folgendes sichergestellt sein:
<ul>
<li>1. Die Schwere des in der Informationsbeschaffung liegenden Grundrechtseingriffs darf nicht au&#223;er Verh&#228;ltnis zu dem Interesse der Allgemeinheit daran stehen (<strong>Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeitsgebot</strong>):
<ul>
<li>a) Es sollten nur Informationen &#252;ber Personen &#252;bermittelt werden, die aufgrund konkreter Tatsachen im Verdacht stehen, eine <strong>schwere Straftat</strong> (Definition: im Einzelfall zu erwartende Freiheitsstrafe von &#252;ber vier Jahren) begangen zu haben.</li>
<li>b) Es d&#252;rfen nur Informationen &#252;bermittelt werden, die zur Aufkl&#228;rung des Tatverdachts geeignet, erforderlich und <strong>verh&#228;ltnism&#228;&#223;ig </strong>sind.</li>
<li>c) Die &#220;bermittlung und Verwendung <strong>besonders schutzw&#252;rdiger personenbezogener Daten</strong> muss erh&#246;hten Anforderungen unterliegen. Dazu geh&#246;ren sensible Daten (&#252;ber Herkunft, politische Meinung, religi&#246;se oder philosophische &#220;berzeugung oder Gewerkschaftszugeh&#246;rigkeit, Gesundheit, Sexualleben), Daten aus Eingriffen in die Unverletzlichkeit der Wohnung, in das Fernmeldegeheimnis, in berufliche Vertrauensverh&#228;ltnisse, in pers&#246;nliche Vertrauensverh&#228;ltnisse.</li>
<li>d) Die &#220;bermittlung und Verwendung von Informationen aus dem Kernbereich der <strong>privaten Lebensgestaltung</strong> muss ausgeschlossen sein.</li>
<li>e) Um abzusichern, dass diese Anforderungen erf&#252;llt sind, sollte die Entscheidung &#252;ber die Informations&#252;bermittlung und -verwertbarkeit einem unabh&#228;ngigen <strong>Gericht </strong>obliegen.</li>
</ul>
</li>
</ul>
<ul>
<li>2. Die ausgelieferten Informationen d&#252;rfen nur zu dem konkreten Zweck (Ermittlungsverfahren) verwendet werden, zu dem sie erhoben worden sind (enge und konkrete <strong>Zweckbindung</strong>). Die Informationen sind sofort zu vernichten, wenn sie zu dem Erhebungszweck nicht oder nicht mehr erforderlich sind.</li>
</ul>
<ul>
<li>3. Die Rechtm&#228;&#223;igkeit der Beschaffung und Verwertung der Informationen ist von einer unabh&#228;ngigen und an keine Weisung gebundenen staatlichen <strong>Aufsichtsbeh&#246;rde </strong>zu kontrollieren.</li>
</ul>
<ul>
<li>4. Wenn die Informationsbeschaffung ohne Wissen des Betroffenen erfolgt ist, ist dieser von ihr in <strong>Kenntnis </strong>zu setzen, sobald dies ohne Gef&#228;hrdung des Untersuchungserfolgs m&#246;glich ist.</li>
</ul>
<ul>
<li>5. Jeder muss das Recht haben, <strong>Auskunft </strong>&#252;ber, Berichtigung und L&#246;schung der ihn betreffenden Informationen zu verlangen.</li>
</ul>
<ul>
<li>6. Die Informationsauslieferung darf keine Verletzung in der EMRK garantierter <strong>Menschenrechte </strong>(z.B. Verbot von Folter und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung; Recht auf Leben und Verbot der Todesstrafe; Recht auf ein faires Verfahren einschlie&#223;lich des Schutzes vor ungesetzlicher Freiheitsentziehung) nach sich ziehen.</li>
</ul>
<ul>
<li>7. Jedem muss effektiver <strong>Rechtsschutz </strong>vor unabh&#228;ngigen Gerichten gegen die Verletzung der oben genannten Grunds&#228;tze zustehen (etwa gegen die Zweckentfremdung von Daten, gegen Verletzungen des Benachrichtigungs-, Auskunfts-, Berichtigungs- und L&#246;schungsanspruchs sowie des Anspruchs auf eine unabh&#228;ngige Kontrollstelle). Eine Beschr&#228;nkung des Rechtsschutzes mit dem Argument der nationalen Sicherheit ist unzul&#228;ssig.</li>
</ul>
</li>
<li>C. Ansonsten ist die Auslieferung von Personendaten nur im <strong>Notstandsfall </strong>zur Abwendung einer gegenw&#228;rtigen Gefahr f&#252;r Leib, Leben oder Freiheit zul&#228;ssig, soweit nicht eine Verletzung der Menschenw&#252;rde durch den ausl&#228;ndischen Staat zu bef&#252;rchten ist.</li>
<li>D. <strong>In anderen F&#228;llen</strong> d&#252;rfen Personendaten nicht an Drittstaaten ausgeliefert werden.</li>
<li>E. <strong>Privatunternehmen </strong>darf die Verschaffung von Personendaten in den Machtbereich nur solcher ausl&#228;ndischer Staaten gestattet werden, in denen ein vergleichbares Grundrechtsschutzniveau wie in Europa gegeben ist.</li>
</ul>
<p>Eine juristische Herleitung der einzelnen Bedingungen und ihre Anwendung auf die USA findet sich auf<br />
<a href="http://daten-speicherung.de/data/Beschwerde_CCC_BVerfG_2009-03-17_anon.pdf"> daten-speicherung.de/&#8230;</a>. Da ich es f&#252;r ausgeschlossen halte, dass ein Abkommen mit den USA die erforderlichen Mindestanforderungen erf&#252;llen k&#246;nnte, lehne ich jede Informationsauslieferung dorthin ab (erst Recht jede &#252;ber die bestehenden Rechtshilfeabkommen hinaus gehende Informationsauslieferung).</p></blockquote>]]></content:encoded>
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		<title>EuGH: Kommt der gl&#228;serne Leistungsbezieher?</title>
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		<pubDate>Thu, 04 Feb 2010 15:14:20 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Datenschutz im Staatssektor]]></category>
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		<category><![CDATA[gläserne Leistungsbezieher]]></category>

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		<description><![CDATA[Am 02. Februar verhandelte der EU-Gerichtshof (EuGH) &#252;ber die Frage, ob die EU berechtigt ist, die Identit&#228;t aller Bezieher von EU-Beihilfen ver&#246;ffentlichen zu lassen. Gegen diese Praxis geklagt haben drei der 6 Mio. von der EU unterst&#252;tzten Landwirte, deren Name, Wohnort und Leistungsh&#246;he seit 2008 im Internet ver&#246;ffentlicht wird. &#220;ber den Fall verhandelte die Gro&#223;e [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Am 02. Februar verhandelte der EU-Gerichtshof (EuGH) &#252;ber die Frage, ob die EU berechtigt ist, die Identit&#228;t aller Bezieher von EU-Beihilfen ver&#246;ffentlichen zu lassen. Gegen diese Praxis <a href="http://daten-speicherung.de/index.php/entscheidet-der-europaeische-gerichtshof-ueber-die-vorratsdatenspeicherung/">geklagt</a> haben drei der 6 Mio. von der EU unterst&#252;tzten Landwirte, deren Name, Wohnort und Leistungsh&#246;he seit 2008 im Internet ver&#246;ffentlicht wird. &#220;ber den Fall verhandelte die Gro&#223;e Kammer des Gerichtshofs, die f&#252;r Verfahren von besonderer Bedeutung zust&#228;ndig ist.</p>
<p><strong>Eingangspl&#228;doyers</strong></p>
<p>Nach einem Eingangspl&#228;doyer des Kl&#228;gervertreters (<a href="http://daten-speicherung.de/data/eugh_muendlicher_vortrag_anon.pdf">pdf</a>) &#228;u&#223;erten sich Vertreter des Landes Hessen, des EU-Rates, der EU-Kommission, Griechenlands und Schwedens zu dem Verfahren. Im Wesentlichen wurde das wiederholt, was bereits schriftlich vorgetragen worden war.</p>
<p>Der Kl&#228;gervertreter warnte, den gl&#228;sernen Agrarleistungsbeziehern w&#252;rden weitere Personen folgen. Mit demselben Argument der Transparenz k&#246;nne man etwa auch die Bezieher von Sozialleistungen oder auch s&#228;mtliche Steuerbescheide publik machen. Der Vertreter der Kommission entgegnete, Steuerzahler n&#228;hmen keine &#246;ffentlichen Mittel in Anspruch. Tats&#228;chlich k&#246;nnte aber auch bei Steuerzahlern argumentiert werden, es bestehe ein &#246;ffentliches Interesse daran, wer von welcher Steuerverg&#252;nstigung profitiert und wer wie viele Steuern zahlt; nur so sei eine informierte Steuerdebatte m&#246;glich. Letztlich f&#252;hrt diese Argumentation dazu, dass s&#228;mtliche dem Staat zu einem bestimmten Zweck anvertraute Informationen ver&#246;ffentlicht und damit der beliebigen Zweckentfremdung freigegeben w&#252;rden, warnte der Kl&#228;gervertreter.</p>
<p><strong>Einwilligung durch Beihilfeantrag?</strong></p>
<p>Die anschlie&#223;enden Fragen von Richtern und der Generalanw&#228;ltin betrafen zwei Themenkomplexe: K&#246;nnen sich die Kl&#228;ger gegen die Ver&#246;ffentlichung ihrer Bez&#252;ge wehren, obwohl sie die Zahlungen in Kenntnis der beabsichtigten Ver&#246;ffentlichung freiwillig beantragt haben? W&#252;rde andererseits nicht auch eine anonyme Ver&#246;ffentlichung von Informationen &#252;ber die Mittelempf&#228;nger dem berechtigten &#246;ffentlichen Interesse an Transparenz gen&#252;gen?</p>
<p>Zur ersten Frage argumentierte der Kl&#228;gervertreter, eine Einwilligung der Antragsteller liege nicht vor. Das Antragsformular enthalte nur eine Information &#252;ber die beabsichtigte Ver&#246;ffentlichung, nicht aber eine Einwilligungserkl&#228;rung. Ein Richter fragte daraufhin, ob in der Antragstellung nicht eine implizite Einwilligungserkl&#228;rung liegen k&#246;nne. Der Kl&#228;gervertreter &#228;u&#223;erte die Auffassung, dass in der blo&#223;en Hinnahme oder Duldung der Ver&#246;ffentlichung keine Einwilligungserkl&#228;rung liege.</p>
<p>Antr&#228;ge w&#252;rden &#252;berdies regelm&#228;&#223;ig nicht freiwillig gestellt. F&#252;r einen Teil der Antragsteller seien die EU-Mittel Voraussetzung f&#252;r den dauerhaften Erhalt ihrer Lebensgrundlage als Landwirte. Ohne die Beihilfen w&#228;ren viele landwirtschaftliche Betriebe auf Dauer nicht &#252;berlebensf&#228;hig. Selbst wenn man eine Einwilligung annehmen wollte, sei diese daher mangels Freiwilligkeit unwirksam. Die Generalanw&#228;ltin stellte in diesem Zusammenhang die pointierte Frage, ob das Folterverbot (<a href="http://dejure.org/gesetze/MRK/3.html" title="Art. 3 MRK: Verbot der Folter">Art. 3 EMRK</a>) nicht auch F&#228;lle erfasse, in denen Gefolterte etwa aus wirtschaftlicher Not ihrer Folterung zustimmten.</p>
<p>Der Kl&#228;gervertreter warnte weiter, dass man das Grundrecht auf Datenschutz seines wesentlichen Schutzgehalts berauben w&#252;rde, wenn es nur vor unvermeidbaren Datenverarbeitungen sch&#252;tzte. Viele staatliche Informationseingriffe k&#246;nne man irgendwie verhindern, beispielsweise indem man kein Telefon benutzt (Vorratsdatenspeicherung), kein Kraftfahrzeug besitzt (Nummernschild) usw.</p>
<p>Ein Richter fragte, ob Freiwilligkeit anzunehmen w&#228;re, wenn eine Bank die Kreditvergabe daran kn&#252;pfte, dass sich der Darlehensnehmer mit der Ver&#246;ffentlichung seiner Daten einverstanden erkl&#228;re. Der Kl&#228;gervertreter hielt dem erstens entgegen, dass solche vorformulierten Einwilligungsklauseln nach dem Recht der Mitgliedsstaaten einer Angemessenheitskontrolle unterliegen, selbst wenn sich die Beteiligten freiwillig auf ihre Geltung geeinigt h&#228;tten (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/305.html" title="&sect; 305 BGB: Einbeziehung Allgemeiner Gesch&auml;ftsbedingungen in den Vertrag">§§ 305 ff. BGB</a>). Zweitens sei der Fall mit der vorliegenden Konstellation nicht vergleichbar, weil sich die Empf&#228;nger von Agrarbeihilfen nicht aussuchen k&#246;nnen, an welche Stelle sie sich wenden.</p>
<p>Schlie&#223;lich argumentierte der Kl&#228;gervertreter, selbst wenn man das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nicht f&#252;r einschl&#228;gig hielte, weil sich die Leistungsbezieher freiwillig auf die Ver&#246;ffentlichung ihrer Daten eingelassen h&#228;tten, m&#252;sse sich ein Leistungsausschluss f&#252;r Personen, die mit einer Ver&#246;ffentlichung ihrer Daten nicht einverstanden sind, am Gleichbehandlungsgebot (Art. 20 Grundrechtecharta) messen lassen. Die EU d&#252;rfe mit Ausschlusskriterien nur legitime und verh&#228;ltnism&#228;&#223;ige Ziele verfolgen. Im Ergebnis verlagerte sich die Problematik dadurch lediglich auf ein anderes Grundrecht.</p>
<p>Die Vertreter von Kommission und Rat erkl&#228;rten, dass die Ver&#246;ffentlichung nicht auf eine Einwilligung der Betroffenen gest&#252;tzt werde. Die Ratsvertreterin teilte die Auffassung der Kl&#228;ger, dass eine solche Einwilligung nicht vorliege. Der Kl&#228;gervertreter wies darauf hin, dass die einschl&#228;gigen Verordnungen eine Einwilligung nicht zur Voraussetzung der Ver&#246;ffentlichung machten. Die Ver&#246;ffentlichung erfolge selbst dann, wenn der Landwirt bei Antragstellung der beabsichtigten Ver&#246;ffentlichung ausdr&#252;cklich widerspreche.</p>
<p><strong>Mildere Mittel?</strong></p>
<p>In einem zweiten Fragenkomplex &#228;u&#223;erten der berichterstattende Richter und die Generalanw&#228;ltin schwere Zweifel daran, ob es zur Transparenz beitrage, die Namen der 6 Mio. Leistungsbezieher zu ver&#246;ffentlichen. Sei dem &#246;ffentlichen Interesse nicht sogar besser gedient, wenn anstelle des Namens anonyme Informationen &#252;ber den jeweiligen Betrieb ver&#246;ffentlicht w&#252;rden? Der Vertreter der Kommission entgegnete, eine derartige Ver&#246;ffentlichung anonymer Betriebsprofile verursachte einen untragbaren Verwaltungsaufwand. Au&#223;erdem sei es rechtlich unzul&#228;ssig, derartige Betriebsgeheimnisse zu ver&#246;ffentlichen (sic!).</p>
<p>&#220;berzeugender war das Argument, dass teilweise auch ein &#246;ffentliches Interesse an der Identit&#228;t der Leistungsbezieher bestehe, etwa an dem Umstand, dass die h&#246;chsten EU-Agrarsubventionen an bestimmte Gro&#223;konzerne flie&#223;en. Der Richter entgegnete, dass derartiges auch einem anonymen Profil des Leistungsbeziehers entnommen werden k&#246;nnte und dass man Kapitalgesellschaften von der Anonymisierung eventuell auch ausnehmen k&#246;nnte. Der Vertreter der Kommission hielt dem entgegen, dass der gr&#246;&#223;te Leistungsbezieher in &#214;sterreich beispielsweise ein Graf sei, was durchaus auch Gegenstand einer &#246;ffentlichen Debatte sei. Selbst dieser Fall lie&#223;e sich indes abdecken, indem man sehr gro&#223;e Leistungsbezieher wegen des besonderen &#246;ffentlichen Interesses von dem Schutz der Anonymit&#228;t ausnehmen k&#246;nnte. Insgesamt hat der Vertreter der Kommission nicht darzulegen vermocht, was die Namen s&#228;mtlicher 6 Mio. Landwirte zu der &#246;ffentlichen Debatte &#252;ber Agrarsubventionen beitragen sollten.</p>
<p>Die Vertreterin des Rates erg&#228;nzte, bei der Ver&#246;ffentlichung gehe es neben der &#246;ffentlichen Debatte auch um eine &#246;ffentliche Kontrolle der Haushaltsf&#252;hrung. Hierzu hatte der Vertreter der Kommission allerdings schon eingangs ausger&#228;umt, dass die wenigen ver&#246;ffentlichten Angaben eine Nachpr&#252;fung der F&#246;rderungskriterien nicht erm&#246;glichten und nicht erm&#246;glichen sollten; ein „Spitzelsystem“ solle nicht eingerichtet werden. Dies sei auch nicht erforderlich, weil ein Kontrollsystem bereits vorhanden sei und gut funktioniere.</p>
<p>Auf die Frage einer Richterin erkl&#228;rte einer der Kl&#228;ger pers&#246;nlich, was ihn an der Ver&#246;ffentlichung st&#246;re: Er sei gerne bereit, &#246;ffentlich zu begr&#252;nden, weshalb er die Leistungen beziehe, aber die aus dem Kontext gerissene Ver&#246;ffentlichung der Subventionsh&#246;he ziehe eine unsachliche Neiddebatte in seiner Gemeinde nach sich. Mancherorts w&#252;rden die Listen der Landwirte und ihrer Bez&#252;ge sogar in Wirtsh&#228;usern ausgeh&#228;ngt. Au&#223;erdem verschlechtere die Ver&#246;ffentlichung der Bez&#252;ge seine Position in Vertragsverhandlungen und treibe geforderte Pachtzinsen in die H&#246;he.</p>
<p><strong>Vorratsdatenspeicherung</strong></p>
<p>Die Frage, ob die Vorratsspeicherung von Verkehrsdaten und IP-Adressen zul&#228;ssig ist, wurde im Wesentlichen nur vom Kl&#228;gervertreter thematisiert. Die Generalanw&#228;ltin erkl&#228;rte, die Vorratsdatenspeicherung stelle zwar ein Problem dar, der Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren sei ihr aber nicht einsichtig. Der Kl&#228;gervertreter antwortete, wenn die Kl&#228;ger die &#252;ber sie ver&#246;ffentlichten Daten zum Zwecke der etwaigen Berichtigung oder L&#246;schung einsehen wollten, m&#252;ssten sie eine Vorratsspeicherung ihrer Internetnutzung in Kauf nehmen. Der Vertreter der Kommission hielt dem entgegen, die ver&#246;ffentlichten Daten k&#246;nnten auch &#252;ber ein Auskunftsersuchen an die Ver&#246;ffentlichungsstelle eingesehen werden.</p>
<p>Zuletzt k&#252;ndigte die Generalanw&#228;ltin ihr Gutachten f&#252;r den 29. April an.</p>
<p><strong>Diskussion: </strong><strong>Einwilligung durch Beihilfeantrag?</strong></p>
<p>K&#246;nnen sich die Kl&#228;ger gegen die Ver&#246;ffentlichung ihrer Bez&#252;ge wehren, obwohl sie die Zahlungen in Kenntnis der beabsichtigten Ver&#246;ffentlichung freiwillig beantragt haben? Mit dieser vor dem EuGH diskutierten Frage hat sich das Bundesverwaltungsgericht schon in anderem Zusammenhang besch&#228;ftigt und ausgef&#252;hrt (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 C 23.02" title="BVerwG, 22.10.2003 - 6 C 23.02: Keine Verpflichtung der Telekommunikationsunternehmen zur Erheb...">6 C 23.02</a> vom 22.10.2003):</p>
<blockquote><p>Die Beeintr&#228;chtigung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung der Kunden entbehrt nicht etwa deshalb der Eingriffsqualit&#228;t, weil die Kunden in den Eingriff durch die Bereitschaft einwilligen w&#252;rden, mit dem Diensteanbieter einen zivilrechtlichen Vertrag abzuschlie&#223;en, dessen Zustandekommen von der Preisgabe personenbezogener Daten abh&#228;ngt. Ein wirksamer „Grundrechtsverzicht“ kommt nur in Betracht, wenn dieser freiwillig erfolgt (vgl. BVerfG Vorpr&#252;fungsausschuss, Beschluss vom 18. August 1981, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 BvR 166/81" title="BVerfG, 18.08.1981 - 2 BvR 166/81: L&uuml;gendetektor [BVerfG]">2 BvR 166/81</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 1982, 375" title="BVerfG, 18.08.1981 - 2 BvR 166/81: L&uuml;gendetektor [BVerfG]">NJW 1982, 375</a>; Jarass/Pieroth, GG, 6. Aufl., Vorb. vor Art. 1 Rn. 36; Sachs in: ders. (Hrsg.), GG, 3. Aufl., Vor Art. 1 Rn. 56). Von einer freiwilligen Einwilligung in die Grundrechtsbeeintr&#228;chtigung kann hier nicht gesprochen werden. Die Sprachtelefonie, auf die sich <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/90.html" title="&sect; 90 TKG: Missbrauch von Sendeanlagen">§ 90 Abs. 1 TKG</a> im Wesentlichen bezieht, ist ein unverzichtbares Medium der Kommunikation. Um in ausreichender Weise an Kommunikationsvorg&#228;ngen teilhaben und um diese veranlassen zu k&#246;nnen, ist es auch notwendig, einen Vertrag mit einem Anbieter von Sprachtelefondienst zu schlie&#223;en oder sich des Endger&#228;tes eines Dritten zu bedienen, der einen solchen Vertrag abgeschlossen hat. Deshalb kann in dem Abschluss eines Vertrags, der mit der Pflicht zur Offenbarung personenbezogener Daten verkn&#252;pft ist, kein freiwilliger Verzicht auf das durch die Datenerhebung beeintr&#228;chtigte Recht auf informationelle Selbstbestimmung gesehen werden.</p></blockquote>
<p>Auch im Fall der Agrarbeihilfen, die vielen Landwirten &#252;berhaupt erst das &#220;berleben sichern, kann in der eine Ver&#246;ffentlichung personenbezogener Daten nach sich ziehenden Antragstellung kein freiwilliger Verzicht auf das durch die Ver&#246;ffentlichung beeintr&#228;chtigte Recht auf informationelle Selbstbestimmung gesehen werden.</p>
<p><a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/12.html" title="&sect; 12 TMG: Grunds&auml;tze">§ 12 Abs. 3 TMG</a> bestimmt:</p>
<blockquote><p>Der Diensteanbieter darf die Bereitstellung von Telemedien nicht von der Einwilligung des Nutzers in eine Verwendung seiner Daten f&#252;r andere Zwecke abh&#228;ngig machen, wenn dem Nutzer ein anderer Zugang zu diesen Telemedien nicht oder in nicht zumutbarer Weise m&#246;glich ist.</p></blockquote>
<p>Dieses Prinzip gilt allgemein f&#252;r Einwilligungen (Simitis, <a href="http://dejure.org/gesetze/BDSG/4a.html" title="&sect; 4a BDSG: Einwilligung">§ 4a BDSG</a>, Rn. 63). Einwilligungen, die gegen das Koppelungsverbot versto&#223;en, sind unwirksam (Simitis, <a href="http://dejure.org/gesetze/BDSG/4a.html" title="&sect; 4a BDSG: Einwilligung">§ 4a BDSG</a>, Rn. 64). Das ergibt sich auch aus <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/307.html" title="&sect; 307 BGB: Inhaltskontrolle">§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB</a>, wonach vorformulierte Bedingungen nicht von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen abweichen d&#252;rfen. Wesentlicher Grundgedanke des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ist es, dass pers&#246;nliche Angaben nur zu dem Zweck verwendet werden d&#252;rfen, zu dem sie erhoben worden sind (Zweckbindung). Eine Ver&#246;ffentlichung und damit Freigabe von Daten zur beliebigen Verwendung ist mit diesem Grundgedanken unvereinbar. Auch wenn der Betroffene einer entsprechenden Bedingung zustimmt, ist sie unwirksam (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/307.html" title="&sect; 307 BGB: Inhaltskontrolle">§ 307 Abs. 1 BGB</a>).</p>
<p>Im Fall der Agrarsubventionen l&#228;ge ein Versto&#223; gegen das Koppelungsverbot vor, w&#252;rde eine Einwilligung aller Antragsteller in die Ver&#246;ffentlichung ihrer Daten gefordert. Man w&#252;rde die Bereitstellung der F&#246;rdermittel n&#228;mlich von der Einwilligung des Antragstellers in eine Verwendung seiner Daten f&#252;r andere Zwecke abh&#228;ngig machen, obwohl dem Antragsteller ein anderer Zugang zu diesen F&#246;rdermitteln nicht m&#246;glich ist.</p>
<p>Der ehemalige Bundesinnenminister Dr. Wolfgang Sch&#228;uble kommentierte eine Warnung vor der &#220;berwachbarkeit von Handys mit den Worten: „Dann schmei&#223;en Sie doch Ihr Handy weg!“ Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung soll aber die Handlungsf&#228;higkeit und Mitwirkungsf&#228;higkeit der B&#252;rger gew&#228;hrleisten. Dieses Ziel w&#252;rde verfehlt, wenn wir uns auf die M&#246;glichkeit verweisen lassen m&#252;ssten, auf &#246;ffentliche Leistungen – insbesondere Monopolleistungen – zu verzichten, um unsere Durchleuchtung zu verhindern. Individuelle Selbstbestimmung setzt voraus, dass dem Einzelnen Entscheidungsfreiheit &#252;ber vorzunehmende oder zu unterlassende Handlungen gegeben ist (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 65, 1" title="BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83: Volksz&auml;hlung">BVerfGE 65, 1</a>, 42). Ist die Entscheidung des Einzelnen &#252;ber seine Daten an den Erhalt einer Leistung oder den Ausschluss davon gekoppelt, so ist er in seiner Entscheidung nicht frei.</p>
<p>Ein weiteres Argument ergibt sich in Anlehnung an das Bundesverfassungsgericht (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 65, 1" title="BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83: Volksz&auml;hlung">BVerfGE 65, 1</a>, 50) aus der Sache: D&#252;rften personenbezogene Daten, die zur Gew&#228;hrung einer Subvention erhoben werden, gegen den Willen des Betroffenen zu anderen Zwecken verwendet werden, so w&#252;rde das nicht nur das verfassungsrechtlich gesicherte Recht auf informationelle Selbstbestimmung unzul&#228;ssig einschr&#228;nken, sondern auch die in den EU-Vertr&#228;gen vorgesehenen Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik (<a href="http://dejure.org/gesetze/AEU/8.html" title="Art. 8 AEU: (ex-Artikel 3 Absatz 2 EGV) (1)">Art. 8</a> ff., <a href="http://dejure.org/gesetze/AEU/39.html" title="Art. 39 AEU: (ex-Artikel 33 EGV)">39 AEUV</a>) gef&#228;hrden. Die EU verfolgt ihre Ziele auf dem Gebiet der Agrarpolitik wesentlich dadurch, dass sie erw&#252;nschte Verhaltensweisen (z.B. umweltfreundliche Produktion) mit Beihilfen belohnt. Die Lenkungsziele dieser F&#246;rdermittel k&#246;nnen nur erreicht werden, wenn die finanziellen Anreize auch in Anspruch genommen werden. Eine Staatspraxis, die sich nicht um die strikte Abschottung der erhobenen Daten bem&#252;hte, drohte auf l&#228;ngere Sicht zu weniger F&#246;rderantr&#228;gen zu f&#252;hren, was wiederum ein wichtiges Instrument zur Erreichung der Ziele der EU in Frage stellte. K&#246;nnen mithin nur durch eine Abschottung der erhobenen Daten die Aufgaben der EU im Agrarbereich erf&#252;llt werden, ist das Prinzip der Geheimhaltung der erhobenen Daten nicht nur zum Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung des Einzelnen von den Grundrechten gefordert, sondern auch f&#252;r die Agrarpolitik der EU selbst konstitutiv.</p>
<p><strong>&#220;bersicht der ver&#246;ffentlichten Dokumente in diesem Verfahren<br />
</strong></p>
<ul>
<li><a href="http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/s15/page/bslaredaprod.psml?&amp;doc.id=MWRE090000843%3Ajuris-r01&amp;showdoccase=1&amp;doc.part=L">Beschluss</a> des Verwaltungsgerichts Wiesbaden (27.02.2009)</li>
<li><a href="/data/eugh_subventionen_kommission_2009-06-23.pdf">Stellungnahme</a> der Europ&#228;ischen Kommission (23.06.2009)</li>
<li><a href="http://daten-speicherung.de/data/eugh_subventionen_Hessen_2009-06-23.pdf">Stellungnahme</a> des Landes Hessen (23.06.2009)</li>
<li><a href="/data/eugh_subventionen_SE_NL_GR_2009-06-23_anon.pdf">Stellungnahmen</a> Griechenlands, Schwedens und der Niederlande</li>
<li><a href="http://daten-speicherung.de/data/eugh_subventionen_Rat_2009-06-24_anon.pdf">Stellungnahme</a> des EU-Rates (24.06.2009)</li>
<li><a href="/data/eugh_subventionen_klaeger_2009-10-11.pdf">Stellungnahme</a> der Kl&#228;ger (11.10.2009)</li>
<li><a href="http://daten-speicherung.de/data/eugh_subventionen_EuGH_2010-01-11.pdf">Sitzungsbericht</a> des EuGH (11.01.2010)</li>
<li><a href="http://daten-speicherung.de/data/eugh_muendlicher_vortrag_anon.pdf">Pl&#228;doyer</a> des Kl&#228;gervertreters (02.02.2010)</li>
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