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	<title>Daten-Speicherung.de - minimum data, maximum privacy</title>
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		<title>Geplantes US-EU-Datenabkommen beg&#252;nstigt Menschenrechtsverletzungen</title>
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		<pubDate>Wed, 01 Sep 2010 18:45:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Webmaster</dc:creator>
				<category><![CDATA[Datenschutz im Staatssektor]]></category>
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		<category><![CDATA[US-EU-Datenabkommen]]></category>
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		<description><![CDATA[Die EU-Mitgliedsstaaten beraten zurzeit dar&#252;ber, ob und mit welchen Vorgaben sie der EU-Kommission erlauben, mit den USA ein Abkommen &#252;ber die Auslieferung pers&#246;nlicher Daten zu polizeilichen Zwecken zu schlie&#223;en. Statewatch hat diese Woche den Inhalt des geheimen Vorschlags der EU-Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen enth&#252;llt: pdf-Dokument (englisch) Das geplante Abkommen soll danach zwar nur den [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die EU-Mitgliedsstaaten beraten zurzeit dar&#252;ber, ob und mit welchen Vorgaben sie der EU-Kommission erlauben, mit den USA ein <strong>Abkommen &#252;ber die Auslieferung pers&#246;nlicher Daten zu polizeilichen Zwecken </strong>zu schlie&#223;en. Statewatch hat diese Woche den Inhalt des geheimen Vorschlags der EU-Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen enth&#252;llt: <a href="http://www.statewatch.org/news/2010/aug/eu-usa-dp-general-em.pdf">pdf-Dokument</a> (englisch)</p>
<p>Das geplante Abkommen soll danach zwar nur den Datenschutz f&#252;r anderweitig bereits vereinbarte Datenlieferungen (z.B. Flugreisedaten, Bankdaten) regeln. Nach <a href="http://www.statewatch.org/news/2010/aug/eu-usa-dp-general-em.pdf">Meinung</a> der EU-Kommission w&#252;rde es die Auslieferung von B&#252;rgerdaten &#8222;zur Verhinderung, Untersuchung, Feststellung oder Verfolgung von Straftaten&#8220; in Zukunft aber <strong>faktisch &#8222;erleichtern&#8220;</strong>.</p>
<p>Im Ansatz zutreffend erkennt die EU-Kommission, dass die <strong>hinter verschlossenen T&#252;ren</strong> von einer nicht demokratisch legitimierten &#8222;High Level Contact Group (HLCG)&#8220; erarbeiteten &#8222;<a href="http://daten-speicherung.de/index.php/eu-plant-breite-datenauslieferung-an-die-usa/">gemeinsamen Datenschutzprinzipien</a>&#8220; der USA und EU &#8222;f&#252;r sich genommen nicht ausreichen&#8220;. Das verwundert nicht weiter: Da die USA im Datenschutzbereich ein Entwicklungsland sind, k&#246;nnen die wenigen Gemeinsamkeiten denknotwendig nur unzureichend sein &#8211; anders <a href="http://www.statewatch.org/news/2009/dec/eu-usa-hlg-dp-14574-09.pdf">sieht</a> das allerdings Schweden, das bis Ende 2009 den EU-Ratsvorsitz stellte. Die Kommission kritisiert jedoch zutreffend, dass die HLCG-Prinzipien &#8222;sehr allgemein formuliert&#8220; seien und der Pr&#228;zisierung bed&#252;rften.</p>
<p>Was die Kommission dann selbst vorschl&#228;gt, ist allerdings ebenfalls v&#246;llig unzureichend und menschenrechtswidrig:</p>
<ul>
<li>Am wichtigsten ist, was in dem geplanten EU-US-Datenabkommen nicht stehen soll: Das Abkommen soll keinerlei Schutz davor bieten, dass die USA europ&#228;ische Informationen unmittelbar oder mittelbar <strong>zum Vollzug der Todesstrafe</strong> an Menschen, zur Ermordung von Zivilisten ohne Gerichtsverfahren (&#8222;Drohnen&#8220;), zur  zeitlich unbegrenzten Gefangennahme von Zivilisten ohne Anklage wie  beispielsweise in Guantánamo und Bagram, zur Aburteilung von Personen  vor nicht rechtsstaatlichen Sondergerichten (&#8222;Military Commissions&#8220;), zur Verschleppung von Personen in Folterstaaten, zur  Verh&#228;ngung von Flugverboten und Finanzsperren, zur Aufnahme in  Verdachtslisten ohne gerichtliche Genehmigung und  &#220;berpr&#252;fungsm&#246;glichkeit u.v.m. verwenden. Kurzum: Das  Inkrafttreten des Abkommens soll nicht davon abh&#228;ngig gemacht werden, dass die USA  den Internationalen Pakt &#252;ber B&#252;rgerliche Rechte und die Amerikanische  Menschenrechtskonvention endlich so ratifizieren, dass man sich vor US-amerikanischen Gerichten darauf berufen kann. Eine europ&#228;ische Informationsauslieferung darf aber keine Verletzung in der EMRK garantierter <strong>Menschenrechte </strong>(z.B.    Verbot von Folter und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender    Behandlung; Recht auf Leben und Verbot der Todesstrafe; Recht auf ein    faires Verfahren einschlie&#223;lich des Schutzes vor ungesetzlicher    Freiheitsentziehung) nach sich ziehen, weil sich Europa sonst an den schlimmen Menschenrechtsverletzungen der USA im Zuge ihres <a href="http://www.hrw.org/en/news/2010/01/14/counterterrorism-and-human-rights-report-card-president-obama-s-first-year">Kreuzzugs</a> &#8222;<a href="http://www.amnesty.org/en/news-and-updates/feature/us-continues-look-other-way-war-terror-abuses-20100120">gegen</a> <a href="http://www.aclu.org/human-rights-national-security/aclu-letter-urges-president-obama-reject-targeted-killings-outside-co">Terror</a>&#8220; mitschuldig macht. Eine Zusammenarbeit mit den USA darf es nicht geben, solange dort keine internationalen Menschenrechtsgarantien gelten.</li>
<li>Einmal von der EU ausgeliefert, sollen die USA laut Kommissionsvorschlag  beliebig mit pers&#246;nlichen Daten verfahren d&#252;rfen, solange das nicht mit  dem Zweck der Strafverfolgung &#8222;unvereinbar&#8220; ist &#8211; wann ist das schon der  Fall? Die Kommission plant keine &#8222;enge und konkrete&#8220; Zweckbindung, wie  sie das Bundesverfassungsgericht fordert. Richtigerweise d&#252;rfen die  ausgelieferten Informationen nur zu dem konkreten  Zweck  (Ermittlungsverfahren) verwendet werden, zu dem sie erhoben worden  sind  (enge und konkrete <strong>Zweckbindung</strong>).</li>
<li>Laut Europ&#228;ischem Menschenrechtsgerichtshof darf eine Identifizierung des Betroffenen  nur solange m&#246;glich sein, wie es der Zweck der Speicherung verlangt (<a href="http://www.webcitation.org/5g6FzdBr4">Marper, Abs. 103</a>). Personenbezogene Daten sind also sofort zu <strong>vernichten</strong>,  wenn sie zu dem Erhebungszweck nicht oder nicht mehr erforderlich sind.  Die Kommission will dies von den USA indes nicht verlangen. Die USA m&#252;ssen laut Kommission  nur &#8222;angemessene L&#246;schungsfristen&#8220; vorsehen, was den Vorgaben von  Grundrechtecharta und Menschenrechtskonvention nicht gen&#252;gt.</li>
<li>Die EU-Kommission will den USA bei der &#8222;Verhinderung, Untersuchung, Feststellung oder Verfolgung von Straftaten&#8220; mithilfe europ&#228;ischer Daten keinerlei konkreten Grenzen setzen. Das ist mit dem <strong>Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeitsgebot</strong>, welches in den USA <a href="http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//TEXT+TA+P5-TA-2003-0239+0+DOC+XML+V0//DE">nicht</a> gilt, unvereinbar. Die USA k&#246;nnten nach dem Vorschlag der Kommission auf blo&#223;e Mutma&#223;ungen hin europ&#228;ische Daten ins Blaue hinein massenhaft abrufen, nutzen und weitergeben, wann immer sie dies f&#252;r n&#252;tzlich halten. Um den Grundrechten der Betroffenen gerecht zu werden, m&#252;sste festgelegt werden, dass die Vertragsparteien nur Informationen &#252;ber Personen verarbeiten d&#252;rfen, die aufgrund konkreter Tatsachen im Verdacht stehen, eine schwere Straftat (Definition: im Einzelfall zu erwartende Freiheitsstrafe von &#252;ber vier Jahren) begangen zu haben. Auch d&#252;rfen nur Informationen verarbeitet werden, die zur Aufkl&#228;rung des Tatverdachts geeignet, erforderlich und verh&#228;ltnism&#228;&#223;ig sind. Informationen &#252;ber Menschen an einen Staat wie die USA zu &#252;bermitteln, ist ein so tiefer Grundrechtseingriff, dass er engen Grenzen unterworfen werden muss.</li>
<li>Nach dem Vorschlag der Kommission k&#246;nnten Informationen &#252;ber das Sexualleben einer Person unter denselben Voraussetzungen &#252;bermittelt werden wie ein Name oder Geburtsdatum aus dem Telefonbuch. Dabei m&#252;sste die &#220;bermittlung und Verwendung <strong>besonders schutzw&#252;rdiger personenbezogener Daten</strong> ausgeschlossen werden, allerwenigstens aber besonders hohen Anforderungen unterworfen werden. Dies gilt f&#252;r sensible Daten &#252;ber Herkunft, politische Meinung, religi&#246;se oder philosophische  &#220;berzeugung oder Gewerkschaftszugeh&#246;rigkeit, Gesundheit, Sexualleben,  f&#252;r Daten aus Eingriffen in die Unverletzlichkeit der Wohnung, in das  Fernmeldegeheimnis, in berufliche Vertrauensverh&#228;ltnisse (z.B. Anwaltsgeheimnis) und in pers&#246;nliche  Vertrauensverh&#228;ltnisse (z.B. Familie).</li>
<li>Das Abkommen soll zwar ein Recht auf eine unabh&#228;ngige Aufsichtsbeh&#246;rde vorsehen, wie es die EU-Grundrechtecharta verlangt (in Europa sind dies <strong>Datenschutzbeauftragte</strong>). Es fehlt aber an einer Definition des Begriffs &#8222;unabh&#228;ngig&#8220;. In Europa wird eine &#8222;v&#246;llige Unabh&#228;ngigkeit&#8220; der Datenschutzbeauftragten <a href="http://www.daten-speicherung.de/index.php/kein-unabhaengiger-datenschutz-in-deutschland-und-den-usa/">gefordert</a>, was in dem Kommissionsvorschlag f&#252;r die USA nicht vorgesehen ist. Damit ist keineswegs gew&#228;hrleistet, dass die US-Aufsichtsbeh&#246;rde institutionell, funktional und materiell von der Staatsverwaltung unabh&#228;ngig sein wird, die sie beaufsichtigen soll. Es ist nicht einmal gew&#228;hrleistet, dass die Aufsichtsbeh&#246;rde &#8222;au&#223;erhalb des Polizeisektors&#8220; angesiedelt sein muss (Empfehlung <a href="http://www.coe.int/t/dghl/cooperation/economiccrime/organisedcrime/Rec_1987_15.pdf">R (87) 15</a> des Europarats).</li>
<li>Das <strong>Grundrecht auf wirksamen Rechtsschutz</strong> (Art. 47 EU-Grundrechtecharta) soll in den USA <a href="http://www.statewatch.org/news/2009/dec/eu-usa-hlg-dp-14574-09.pdf">weiterhin</a> nicht gelten. Die Kommission will Europ&#228;ern, deren Daten an die USA ausgeliefert werden, nur &#8222;durchsetzbare Rechte&#8220; auf &#8222;gerichtlichen Rechtsschutz&#8220; aushandeln, was vollkommen unklar formuliert ist. Nach europ&#228;ischem Recht muss jedem Menschen gegen jede Verletzung seiner Rechte effektiver Rechtsschutz vor  unabh&#228;ngigen Gerichten zustehen (etwa gegen die Zweckentfremdung von Daten, gegen  Verletzungen des Benachrichtigungs-, Auskunfts-, Berichtigungs- und  L&#246;schungsanspruchs sowie des Anspruchs auf eine unabh&#228;ngige  Kontrollstelle). Diesem Anspruch k&#246;nnen die USA schon deshalb nicht gen&#252;gen, weil die US-Regierung Gerichtsverfahren systematisch mit dem Argument der &#8222;nationalen Sicherheit&#8220; verhindern kann und das auch <a href="http://www.hrw.org/en/news/2010/01/14/counterterrorism-and-human-rights-report-card-president-obama-s-first-year">tut</a> (&#8222;State Secrets Privilege&#8220;), und weil US-Gerichte au&#223;erhalb des Territoriums der USA begangene Rechtsverletzungen nicht voll &#252;berpr&#252;fen. Die Kommissionsempfehlung bietet keinerlei L&#246;sung f&#252;r diese Probleme.</li>
<li>Dem Kommissionsvorschlag zufolge m&#252;ssten innerhalb von drei Jahren s&#228;mtliche <strong>mit den USA bislang vereinbarte Datenschutzregelungen </strong>dem neuen Abkommen &#8222;angepasst&#8220; werden &#8211; selbst, wenn sie &#8211; z.B. wegen der Eigenart der jeweiligen Daten &#8211; unsere Daten besser sch&#252;tzen. Das muss ge&#228;ndert werden.</li>
<li>Das Abkommen soll &#8222;Schl&#252;sselbegriffe&#8220; <strong>definieren</strong> &#8211; die Kommission sagt aber nicht, wie. Wenn beispielsweise der Begriff des personenbezogenen Datums unzureichend definiert wird, gew&#228;hrleistet das Abkommen kein angemessenes Datenschutzniveau mehr. Die Definitionen m&#252;ssen deshalb im Einklang mit europ&#228;ischem Recht stehen.</li>
<li>Das Abkommen soll nach einiger Zeit &#252;berpr&#252;ft werden. Dem <strong>Pr&#252;fkommittee </strong>sollen aber nur Vertreter von Polizei, Justiz und Datenschutzbeh&#246;rden angeh&#246;ren, keine demokratisch gew&#228;hlte Abgeordnete, unabh&#228;ngigen Wissenschaftler oder Nichtregierungsorganisationen. Das muss ge&#228;ndert werden.</li>
<li>Das Abkommen soll regeln, auf welchem <strong>Staatsgebiet </strong>es gelten soll. Die Kommission sagt aber nicht, wie dies geregelt werden soll. Grundrechtecharta und Menschenrechtskonvention erlauben eine Beschr&#228;nkung auf bestimmte Staatsgebiete nicht. Deshalb muss festgelegt werden, dass das Abkommen die Vertragsstaaten weltweit bindet, wenn sie pers&#246;nliche Daten verarbeiten.</li>
<li>Die Kommission bringt die M&#246;glichkeit eines <strong>zeitlich unbegrenzten Abkommens </strong>ins Gespr&#228;ch. Es muss aber sicher gestellt sein, dass das Abkommen von jeder Seite gek&#252;ndigt werden kann, schon f&#252;r den &#8211; wahrscheinlichen &#8211; Fall, dass europ&#228;ische Gerichte es f&#252;r menschenrechtswidrig erkl&#228;ren.</li>
</ul>
<p>Es ist sehr zu hoffen, dass der EU-Rat kein Verhandlungsmandat erteilen wird, jedenfalls aber die genannten M&#228;ngel nachbessern wird. Noch im Oktober 2009 <a href="http://www.statewatch.org/news/2009/dec/eu-usa-hlg-dp-14574-09.pdf">schrieb</a> der EU-Ratsvorsitz den USA zutreffend ins Stammbuch: &#8222;In der EU hat jeder Mensch ein Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz vor einem unparteiischen und unabh&#228;ngigen Gericht, unabh&#228;ngig von seiner Staatsangeh&#246;rigkeit und seinem Wohnsitz. In den USA existiert keine vergleichbare generelle Regelung.&#8220;</p>
<p><a href="http://daten-speicherung.de/index.php/tag/us-eu-datenabkommen/">Weitere Informationen</a></p>]]></content:encoded>
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		<title>Systematisch illegaler Zugriff auf Telekommunikationsdaten in den Niederlanden</title>
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		<pubDate>Wed, 18 Aug 2010 16:54:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Webmaster</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Wie in Deutschland (§ 112 TKG) haben auch in den Niederlanden Beh&#246;rden einen direkten Online-Zugriff auf eine Datenbank aller Inhaber eines Telefon-, Handy- oder Internetanschlusses oder E-Mail-Kontos. Eine Untersuchung im Auftrag des niederl&#228;ndischen Justizministeriums ergab jetzt (englische &#220;bersetzung): Ermittler haben ihre Zugangskennung zu der Datenbank an andere Beamte weiter gegeben, die zum Zugriff nicht berechtigt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wie in Deutschland (<a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/112.html" title="&sect; 112 TKG: Automatisiertes Auskunftsverfahren">§ 112 TKG</a>) haben auch in den Niederlanden Beh&#246;rden einen direkten Online-Zugriff auf eine Datenbank aller Inhaber eines Telefon-, Handy- oder Internetanschlusses oder E-Mail-Kontos. Eine <a href="http://translate.google.de/translate?hl=de&amp;sl=nl&amp;tl=en&amp;u=http%3A%2F%2Fwww.rijksoverheid.nl%2Fbestanden%2Fdocumenten-en-publicaties%2Frapporten%2F2010%2F07%2F01%2Feindrapport-audit-ciot-en-omgevingen-2009%2Feindrapport-audit-ciot-en-omgevingen-2009.pdf">Untersuchung</a> im Auftrag des niederl&#228;ndischen Justizministeriums <a href="https://www.bof.nl/live/wp-content/uploads/2010/07/Net-gebeld-Daar-komen-ze-wel-achter-NRC-Handelsblad-270710.pdf">ergab</a> <a href="http://translate.google.de/translate?hl=de&amp;sl=nl&amp;tl=en&amp;u=http%3A%2F%2Fwww.farmaactueel.nl%2Fforum%2Fread.php%3F12%2C20320%2C20563%2Cquote%3D1"></a>jetzt (<a href="http://translate.google.de/translate?hl=de&amp;sl=nl&amp;tl=en&amp;u=http%3A%2F%2Fwww.farmaactueel.nl%2Fforum%2Fread.php%3F12%2C20320%2C20563%2Cquote%3D1">englische &#220;bersetzung</a>):</p>
<ul>
<li>Ermittler haben ihre <strong>Zugangskennung zu der Datenbank an andere Beamte weiter gegeben</strong>, die zum Zugriff nicht berechtigt waren, damit auch diese Abfragen t&#228;tigen konnten (z.B. Steuerbeamte).</li>
<li>Ermittler <strong>vers&#228;umen es regelm&#228;&#223;ig</strong>, der Pflicht nachzukommen, die Abfrage und ihr Ergebnis zu dokumentieren (das deutsche Recht fordert eine solche Dokumentation schon nicht).</li>
<li>Ermittler greifen auf historische Daten regelm&#228;&#223;ig <strong>ohne die nach  niederl&#228;ndischem Recht erforderliche Zustimmung der Staatsanwaltschaft </strong>zu (das deutsche Recht fordert eine solche Zustimmung schon nicht).</li>
<li>Ermittlern ist oftmals <strong>nicht bekannt, unter welchen Voraussetzungen Abrufe &#252;berhaupt zul&#228;ssig </strong>sind.</li>
<li>All dies wurde <strong>bereits im Vorjahr </strong>beanstandet. Die Probleme bestanden 2009 jedoch &#8222;nahezu unver&#228;ndert&#8220; fort.</li>
</ul>
<p><strong>Kommentar:</strong></p>
<p>In Deutschland sind &#228;hnliche M&#228;ngel denkbar. Mir ist nicht bekannt, dass die Legalit&#228;t automatisierter Abrufe von Kundendaten hierzulande einmal &#252;berpr&#252;ft worden w&#228;re. Gegen das deutsche Abrufverfahren (<a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/112.html" title="&sect; 112 TKG: Automatisiertes Auskunftsverfahren">§ 112 TKG</a>) ist eine <a href="http://www.daten-speicherung.de/index.php/tkg-verfassungsbeschwerde/">Verfassungsbeschwerde</a> anh&#228;ngig.</p>
<p><strong>Hintergrund:</strong></p>
<p>2009 wurden &#252;ber das Online-Abrufverfahren die Daten von 3 Mio. niederl&#228;ndischen Anschlussinhabern abgefragt (in Deutschland j&#228;hrlich 4 Mio. Abrufe). Die seit 2006 bestehende niederl&#228;ndische Datenbank enth&#228;lt Name, Adresse, Telefonnummer, IP-Adresse, E-Mail-Adresse und Internet-Login-Name aller Nutzer von Telefon, Handy, E-Mail oder Internet (in Deutschland zus&#228;tzlich Geburtsdatum, jedoch ohne IP-Adresse und Internet-Login-Name). &#220;ber <a href="http://www.xs4all.nl/overxs4all/privacy/privacy_jaarverslag2007.php">40</a> niederl&#228;ndische Beh&#246;rden haben Zugriff auf die Datenbank (in Deutschland rund 1.000 Beh&#246;rden). In den Niederlanden, wo auch Verbindungsdaten auf Vorrat gespeichert werden m&#252;ssen, sollen Ermittler k&#252;nftig auch diese Vorratsdaten in einem Onlineverfahren direkt abrufen k&#246;nnen (in Deutschland sind die Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung im M&#228;rz als verfassungswidrig aufgehoben worden).</p>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Scharfe Kritik an Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung</title>
		<link>http://www.daten-speicherung.de/index.php/scharfe-kritik-an-urteil-des-bundesverfassungsgerichts-zur-vorratsdatenspeicherung/</link>
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		<pubDate>Sun, 15 Aug 2010 17:34:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Webmaster</dc:creator>
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		<category><![CDATA[TKG-Verfassungsbeschwerde]]></category>
		<category><![CDATA[Vorratsdatenspeicherung]]></category>

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		<description><![CDATA[In seinem Urteil zur Vorratsdatenspeicherung vom 2. M&#228;rz 2010 hat das Bundesverfassungsgericht die Auffassung vertreten, eine anlasslose und fl&#228;chendeckende Aufzeichnung von Telefon-, Handy- und Internetverbindungsdaten sei nicht unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig. Die entsprechenden, die Entscheidung nicht tragenden Ausf&#252;hrungen des Gerichts sto&#223;en nun erstmals auf scharfe Kritik. Das folgende Zitat findet sich in einem Schriftsatz vom 12.08.2010 betreffend die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In seinem <a href="http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20100302_1bvr025608.html">Urteil</a> zur Vorratsdatenspeicherung vom 2. M&#228;rz 2010 hat das Bundesverfassungsgericht die Auffassung vertreten, eine anlasslose und fl&#228;chendeckende Aufzeichnung von Telefon-, Handy- und Internetverbindungsdaten sei nicht unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig. Die entsprechenden, die Entscheidung nicht tragenden Ausf&#252;hrungen des Gerichts sto&#223;en nun erstmals auf scharfe Kritik. Das folgende Zitat findet sich in einem <a href="http://daten-speicherung.de/data/TKG-Verfassungsbeschwerde_Schriftsatz_2010-08-12.pdf">Schriftsatz</a> vom 12.08.2010 betreffend die weiterhin anh&#228;ngige <a href="http://daten-speicherung.de/index.php/tkg-verfassungsbeschwerde/">Verfassungsbeschwerde</a> gegen den Identifizierungszwang f&#252;r Handykartennutzer (<a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/111.html" title="&sect; 111 TKG: Daten f&uuml;r Auskunftsersuchen der Sicherheitsbeh&ouml;rden">§ 111 TKG</a>) und gegen die ausufernden staatlichen Zugriffsm&#246;glichkeiten auf Daten von Telekommunikationskunden (§§ <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/112.html" title="&sect; 112 TKG: Automatisiertes Auskunftsverfahren">112</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/113.html" title="&sect; 113 TKG: Manuelles Auskunftsverfahren">113 TKG</a>):</p>
<blockquote><p>Unserer &#220;berzeugung nach ergibt sich die Nichtigkeit der §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/95.html" title="&sect; 95 TKG: Vertragsverh&auml;ltnisse">95 Abs. 3</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/111.html" title="&sect; 111 TKG: Daten f&uuml;r Auskunftsersuchen der Sicherheitsbeh&ouml;rden">111 Abs. 4 TKG</a> bereits daraus, dass das <strong>Prinzip einer anlasslosen, fl&#228;chendeckenden Vorratsdatenspeicherung</strong> &#8211; unabh&#228;ngig von ihrer Ausgestaltung &#8211; das Gebot der Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit verletzt. Die mit Urteil vom 2. M&#228;rz vertretene gegenteilige Auffassung des Hohen Gerichts kann nicht &#252;berzeugen. Dem Urteil fehlt eine Auseinandersetzung mit den empirischen Nachweisen des eklatanten Missverh&#228;ltnisses zwischen Tragweite der Vorratsdatenspeicherung auf der einen und ihrem Ertrag auf der anderen Seite. Auch fehlt eine Auseinandersetzung mit den Belegen f&#252;r die ebenso hohe Aufkl&#228;rungsrate ohne Vorratsdatenspeicherung. Das Urteil setzt sich ferner nicht mit der Europ&#228;ischen Menschenrechtskonvention und der diesbez&#252;glichen Rechtsprechung des EGMR<sup><a name="sdfootnote1anc" href="#sdfootnote1sym"><sup>1</sup></a></sup> und des Verfassungsgerichtshofs Rum&#228;niens<sup><a name="sdfootnote2anc" href="#sdfootnote2sym"><sup>2</sup></a></sup> auseinander, obwohl das Bundesverfassungsgericht im Fall konventionsverletzender Gesetze zur Abhilfe verpflichtet ist (<a href="http://dejure.org/gesetze/MRK/13.html" title="Art. 13 MRK: Recht auf wirksame Beschwerde">Art. 13 EMRK</a>) und das Grundgesetz nach M&#246;glichkeit konventionskonform auszulegen ist.<sup><a name="sdfootnote3anc" href="#sdfootnote3sym"><sup>3</sup></a></sup> Dem Urteil fehlt auch eine Auseinandersetzung mit der fr&#252;heren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, mit welcher eine allumfassende, permanente Vorratsdatenspeicherung nicht in Einklang zu bringen ist.<sup><a name="sdfootnote4anc" href="#sdfootnote4sym"><sup>4</sup></a></sup></p>
<p>Wenn das Bundesverfassungsgericht dabei bleibt, dass eine Vorratsdatenspeicherung deshalb verh&#228;ltnism&#228;&#223;ig sei, weil der Staat ihre Durchf&#252;hrung <strong>Privatunternehmen </strong>&#252;bertrage,<sup><a name="sdfootnote5anc" href="#sdfootnote5sym"><sup>5</sup></a></sup> dann k&#246;nnte der Staat auch in anderen F&#228;llen die bisher geltenden verfassungsrechtlichen Grenzen durch Outsourcing sprengen. Die engen Voraussetzungen, die das Hohe Gericht etwa f&#252;r Rasterfahndung oder Kfz-Massenabgleich aufgestellt hat,<sup><a name="sdfootnote6anc" href="#sdfootnote6sym"><sup>6</sup></a></sup> w&#228;ren nicht mehr bindend, wenn der Staat Private mit der Durchf&#252;hrung betraute. Es ist offensichtlich, dass dies nicht richtig sein kann. Es f&#252;hrte zu einer massiven Absenkung der rechtstaatlichen Anforderungen an die staatliche Datenverarbeitung, insbesondere im sensiblen Bereich der pr&#228;ventiven und repressiven Ermittlungst&#228;tigkeit staatlicher Beh&#246;rden. Die Betrauung Privater kann eine Vorratsdatenspeicherung daher nicht rechtfertigen. Dass das Urteil f&#252;r andere Vorhaben &#8222;gr&#246;&#223;ere Zur&#252;ckhaltung&#8220; fordert,<sup><a name="sdfootnote7anc" href="#sdfootnote7sym"><sup>7</sup></a></sup> ist zu unbestimmt als dass es ein &#220;bergreifen des Prinzips einer permanenten, fl&#228;chendeckenden Datensammlung ins Blaue hinein auf immer weitere Lebensbereiche verhindern k&#246;nnte.</p>
<p>Das Bundesverfassungsgericht argumentiert weiter, die Telekommunikation weise ein <strong>spezifisches Gefahrenpotential </strong>auf. Sie erleichtere die Begehung klassischer Straftaten und habe neue Formen von Straftaten hervor gebracht, deren Begehung sich &#8222;weithin der Beobachtung&#8220; entziehe. Eine Rekonstruktion gerade der Telekommunikationsverbindungen sei daher f&#252;r eine effektive Strafverfolgung und Gefahrenabwehr von besonderer Bedeutung.<sup><a name="sdfootnote8anc" href="#sdfootnote8sym"><sup>8</sup></a></sup> All dies als richtig unterstellt, rechtfertigt es gleichwohl nicht eine generelle und undifferenzierte, globale und pauschale Erfassung von Informationen &#252;ber jegliche Telekommunikation der gesamten Bev&#246;lkerung. Spezifischen Gefahren und damit einher gehend einem besonderen Aufkl&#228;rungsinteresse kann n&#228;mlich schon ohne Vorratsdatenspeicherung Rechnung getragen werden. Auch ohne Vorratsdatenspeicherung waren ausweislich einer repr&#228;sentativen Aktenanalyse des Max-Planck-Instituts 96% aller Auskunftersuchen nach <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/100g.html">§ 100g StPO</a> erfolgreich.<sup><a name="sdfootnote9anc" href="#sdfootnote9sym"><sup>9</sup></a></sup> Zudem ist die Rekonstruktion und &#220;berwachung der Telekommunikation technikbedingt ohnehin sehr viel leichter, geheimer und kosteng&#252;nstiger zu bewerkstelligen als die Rekonstruktion und &#220;berwachung unmittelbarer oder postalischer Kommunikation. Dementsprechend liegt die polizeiliche Aufkl&#228;rungsquote im Bereich der Straftaten mit Tatmittel Internet daher seit jeher bei etwa 80% der bekannt gewordenen Internetkriminalit&#228;t (2005: 84,9%, 2006: 84%, 2007: 82,9%, 2008: 79,8%, 2009 [Nordrhein-Westfalen]: 77,3%) und &#252;bersteigt damit deutlich die durchschnittliche Aufkl&#228;rungsquote von Straftaten (2008: 54,8%). Sind Telekommunikationsverbindungen schon ohne Vorratsdatenspeicherung &#252;berdurchschnittlich h&#228;ufig rekonstruierbar, k&#246;nnen die Eigenarten der Telekommunikation nicht auch noch eine verdachtslose Vorratsdatenspeicherung rechtfertigen. Die Vorratsdatenspeicherung hat die Aufkl&#228;rungsrate im &#220;brigen nicht weiter gesteigert.</p>
<p>Das Bundesverfassungsgericht argumentiert weiter, <strong>hinsichtlich der Telekommunikationsdaten existiere mangels &#246;ffentlicher Wahrnehmbarkeit kein gesellschaftliches Ged&#228;chtnis</strong>, das es wie in anderen Bereichen erlaubte, zur&#252;ckliegende Vorg&#228;nge auf der Grundlage zuf&#228;lliger Erinnerung zu rekonstruieren.<sup><a name="sdfootnote10anc" href="#sdfootnote10sym"><sup>10</sup></a></sup> Demgegen&#252;ber ist bereits umfassend ausgef&#252;hrt worden, weshalb dieser Unterschied teils nicht besteht und andernteils keine Identifizierungspflicht rechtfertigt.<sup><a name="sdfootnote11anc" href="#sdfootnote11sym"><sup>11</sup></a></sup> Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf diese Ausf&#252;hrungen Bezug genommen. Auch ohne Identifizierungspflicht sind telekommunizierende Straft&#228;ter leichter zu identifizieren als anders kommunizierende Straft&#228;ter, was die weit &#252;berdurchschnittliche Aufkl&#228;rungsquote bei Straftaten mit Tatmittel Internet belegt.</p>
<p>Die Vorratsdatenspeicherung ist schlie&#223;lich damit gerechtfertigt worden, dass die Verbreitung bestimmter <strong>Vertragsgestaltungen</strong> der Telekommunikationsdiensteanbieter die Verf&#252;gbarkeit von Daten reduziere.<sup><a name="sdfootnote12anc" href="#sdfootnote12sym"><sup>12</sup></a></sup> Die verfassungsrechtliche W&#252;rdigung einer Vorratsdatenspeicherung im Telekommunikationsbereich kann sich indes nicht an &#252;berkommenen Vertragsgestaltungen der Telekommunikationsdiensteanbieter orientieren, sondern nur an nicht elektronisch vermittelter Kommunikation, bei der keinerlei Erfassung menschlicher Kontakte oder Identit&#228;ten bei einem Kommunikationsmittler erfolgt.</p></blockquote>
<p>Abgelehnt wird in dem Schriftsatz vom 12. August auch die Meinung des Bundesverfassungsgerichts, die Identifizierung von Internetnutzern anhand von Verkehrsdaten sei unter sehr viel geringeren Voraussetzungen zul&#228;ssig als die Identifizierung etwa von Telefonnutzern anhand von Verkehrsdaten. Laut Bundesverfassungsgericht soll die Identifizierung von Internetnutzern beispielsweise bereits zur Verfolgung bestimmter Ordnungswidrigkeiten vorgenommen  werden k&#246;nnen und keine richterliche Anordnung erfordern.</p>
<blockquote><p>Die Argumentation, mit der das Bundesverfassungsgericht <strong>geringere verfassungsrechtliche Anforderungen an die Identifizierung von Internetnutzern </strong>stellt als an sonstige Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis, &#252;berzeugt nicht. Es ist nicht nachvollziehbar, warum die Identifizierung eines Teilnehmers anhand einer IP-Adresse geringeren Anforderungen unterliegen soll als seine Identifizierung anhand anderer Verkehrsdaten (z.B. IMEI-Kennung, Zeitpunkt einer Telefonverbindung). Diese Diskriminierung von Internetverbindungen f&#252;hrt zu unaufl&#246;sbaren Wertungswiderspr&#252;chen: Ruft jemand mit unterdr&#252;ckter Rufnummer zu einer bekannten Uhrzeit einen bekannten Zielanschluss an, so darf er anhand der bekannten Verbindungsdaten nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts nur mit richterlicher Anordnung nach Ma&#223;gabe des <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/100g.html">§ 100g StPO</a> identifiziert werden (&#8222;Zielwahlsuche&#8220;). Erfolgt der Anruf dagegen unter Verwendung eines anonymen Internettelefoniedienstes (z.B. Skype), so soll die Identifizierung des Anrufers anhand bekannter Verbindungsdaten (IP-Adresse, Zeit) ohne richterliche Anordnung und bereits zur Aufkl&#228;rung des Verdachts einer &#8222;erheblichen&#8220; Ordnungswidrigkeit oder Bagatellstraftat zul&#228;ssig sein. Sendet jemand ohne Rufnummern&#252;bermittlung ein Telefax, so darf seine Anonymit&#228;t im Wege einer Zielwahlsuche nur mit richterlicher Anordnung nach Ma&#223;gabe des <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/100g.html">§ 100g StPO</a> aufgehoben werden. Wird dasselbe Dokument dagegen &#252;ber ein anonymes E-Mail-Postfach versandt, so soll die Identifizierung des Anschlussinhabers anhand der verwendeten IP-Adresse ohne richterliche Anordnung und bereits zur Aufkl&#228;rung des Verdachts einer &#8222;erheblichen&#8220; Ordnungswidrigkeit oder Bagatellstraftat zul&#228;ssig sein. Die Privilegierung einer Internet-Zielwahlsuche gegen&#252;ber einer Telefon-Zielwahlsuche ist sachlich nicht zu rechtfertigen. Auch ist nicht plausibel zu machen, weshalb unbedeutende Verkehrsdaten zu schon bekannten Verbindungen (z.B. Datenvolumen, genaue Anrufdauer) einen besseren Schutz genie&#223;en sollen als die &#228;u&#223;erst grundrechtsbedeutsame Identit&#228;t eines noch unbekannten Kommunikationsteilnehmers. Soweit das Bundesverfassungsgericht dynamische IP-Adressen offenbar nicht anders als statische Anschlusskennungen behandeln will, k&#246;nnte dieses Argument f&#252;r andere Verkehrsdaten (z.B. IMEI-Kennung, Zeitpunkt einer Telefonverbindung) gleicherma&#223;en angef&#252;hrt werden. Letztlich l&#228;sst sich eine konsistente Gleichbehandlung aller Identifizierungen von Teilnehmern nur erreichen, wenn diese s&#228;mtlich als Eingriff in das Fernmeldegeheimnis anerkannt und den diesbez&#252;glich f&#252;r Verkehrsdaten anerkannten Anforderungen unterworfen werden.</p>
<p>Das Argument, im Rahmen einer Bestandsdatenauskunft w&#252;rden <strong>intern verarbeitete Verkehrsdaten nicht mitgeteilt</strong>, stellt allein auf die Art der verarbeiteten Daten ab. Seit dem Volksz&#228;hlungsurteil ist aber anerkannt, dass f&#252;r die Eingriffstiefe nicht die Art der verarbeiteten Daten entscheidend ist, sondern deren Nutzbarkeit und Verwendungsm&#246;glichkeiten.<sup><a name="sdfootnote13anc" href="#sdfootnote13sym"><sup>13</sup></a></sup> Dass die Zuordnung einer IP-Adresse zur Aufdeckung der gesamten Internetnutzung w&#228;hrend der ma&#223;geblichen Verbindung genutzt werden kann, ist bereits ausgef&#252;hrt worden.</p>
<p>Auf das Argument, <strong>Bestandsdatenausk&#252;nfte beschr&#228;nkten sich auf punktuelle Informationen</strong>, ist bereits im Rahmen des <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/112.html" title="&sect; 112 TKG: Automatisiertes Auskunftsverfahren">§ 112 TKG</a> eingegangen worden.<sup><a name="sdfootnote14anc" href="#sdfootnote14sym"><sup>14</sup></a></sup> Im Hinblick auf <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/113.html" title="&sect; 113 TKG: Manuelles Auskunftsverfahren">§ 113 TKG</a> &#252;berzeugt das Argument noch weniger: So kann die Zuordnung einer dynamischen IP-Adresse die inhaltliche Rekonstruktion der gesamten Internetsitzung anhand von Nutzungsdaten (z.B. URL, &#8222;Referer&#8220;) und somit die Erstellung tiefgreifender Pers&#246;nlichkeitsprofile erm&#246;glichen, wie sie bei Telefon-Verbindungsdaten nicht erstellt werden k&#246;nnen. Die f&#252;r die verfassungsrechtliche Beurteilung entscheidende Nutzbarkeit<sup><a name="sdfootnote15anc" href="#sdfootnote15sym"><sup>15</sup></a></sup> der Zuordnung einer IP-Adresse ist also sehr hoch. Soweit das Bundesverfassungsgericht darauf abstellt, dass die <a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/11.html" title="&sect; 11 TMG: Anbieter-Nutzer-Verh&auml;ltnis">§§ 11 ff. TMG</a> Internet-Diensteanbieter grunds&#228;tzlich zur L&#246;schung von nicht f&#252;r die Abrechnung erforderlichen Nutzungsdaten verpflichteten,<sup><a name="sdfootnote16anc" href="#sdfootnote16sym"><sup>16</sup></a></sup> werden diese Vorschriften in der Praxis verbreitet nicht angewandt, von den Aufsichtsbeh&#246;rden nicht durchgesetzt und gelten f&#252;r die gr&#246;&#223;ten, im Ausland ans&#228;ssigen Anbieter wie Google, Facebook oder eBay von vornherein nicht. Diese Anbieter erteilen gleichwohl grenz&#252;berschreitend Ausk&#252;nfte an deutsche Beh&#246;rden &#252;ber Internet-Nutzungsprotokolle und erm&#246;glichen diesen dadurch den Nachvollzug potenziell jedes Klicks und jeder Eingabe eines Internetnutzers noch nach Monaten. Weiters erm&#246;glicht <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/113.html" title="&sect; 113 TKG: Manuelles Auskunftsverfahren">§ 113 TKG</a> den Zugriff auf elektronische Adressb&#252;cher und sogar auf Schl&#252;ssel zum Abruf von Kommunikationsinhalten (<a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/113.html" title="&sect; 113 TKG: Manuelles Auskunftsverfahren">§ 113 Abs. 1 S. 2 TKG</a>). Solche Informationen erm&#246;glichen ebenfalls tiefgreifende Einblicke in die pers&#246;nliche Lebenssituation sowie die Erstellung von Pers&#246;nlichkeitsprofilen.</p>
<p>Das Bundesverfassungsgericht hat weiter argumentiert, es bestehe ein <strong>gesteigertes Interesse </strong>an der M&#246;glichkeit, Kommunikationsverbindungen im Internet zum Rechtsg&#252;terschutz oder zur Wahrung der Rechtsordnung den jeweiligen Akteuren zuordnen zu k&#246;nnen. Gesteigert im Vergleich zu unmittelbarer Kommunikation oder zur Telefonnutzung w&#228;re das Identifizierungsinteresse im Internet aber nur, wenn die durchschnittliche Internetverbindung h&#228;ufiger zu Rechtsverletzungen eingesetzt w&#252;rde als die durchschnittliche Telefonverbindung oder das durchschnittliche pers&#246;nliche Gespr&#228;ch. Daf&#252;r ist indes nichts ersichtlich oder gar empirisch belegt. Alleine die Tatsache, dass sich das Medium Internet zunehmend durchsetzt und dadurch naturgem&#228;&#223; die absolute Zahl der hier begangenen Straftaten im gleichen Ma&#223; steigt wie die Dauer der Nutzung des Mediums, rechtfertigt es nicht, von den sonst g&#252;ltigen Eingriffsgrenzen abzugehen. Bei einer solchen Rechnung bliebe unbeachtet, dass die absolute Zahl der registrierten Straftaten seit Jahren f&#228;llt, die steigende Zahl registrierter Straftaten im Internet also eine blo&#223;e Verlagerung von Kriminalit&#228;t in moderne Kommunikationsformen darstellt. Bei einer insgesamt fallenden Zahl von Delikten w&#252;rde es dem Grundgesetz nicht gerecht, eine blo&#223;e Kriminalit&#228;tsverlagerung zur Rechtfertigung geringerer Eingriffsschwellen heranzuziehen. Dies w&#252;rde zu einer zunehmenden Aush&#246;hlung und Verminderung des Grundrechtsschutzes f&#252;hren, anstatt ihn auf neue technische Medien m&#246;glichst ungeschm&#228;lert zu &#252;bertragen, wie es dem Zweck der Grundrechte alleine gerecht wird.</p>
<p>Von einem <strong>rechtsfreien Raum </strong>w&#228;re das Internet auch dann weit entfernt, wenn man die Anonymit&#228;t des Nutzers und Bestandsdaten ebenso sch&#252;tzte wie die sonstigen Umst&#228;nde der Telekommunikation. Es ist bereits ausgef&#252;hrt worden, dass verschiedene Rechtsordnungen seit jeher Bestands- und Verkehrsdaten als &#8222;Kommunikationsdaten&#8220; demselben einheitlichen Schutz und identischen Eingriffsschwellen unterwerfen. Niemand w&#252;rde deswegen ernstlich das Internet in diesen Nachbarstaaten als rechtsfreien Raum bezeichnen. Es ist nicht einmal belegt, dass ein einheitlicher Schutz f&#252;r Kommunikationsdaten &#252;berhaupt eine statistisch nachweisbare, negative Auswirkung auf Aufkl&#228;rungsquote oder Kriminalit&#228;tsrate h&#228;tte.</p>
<p>Soweit das Urteil vom 2. M&#228;rz 2010 ausf&#252;hrt, die Offenlegung der Zuordnung einer Internetkennung habe ein erheblich <strong>weniger belastendes Gewicht als eine Offenlegung nahezu vollst&#228;ndig gespeicherter Daten s&#228;mtlicher Telekommunikationsverbindungen</strong>,<sup><a name="sdfootnote17anc" href="#sdfootnote17sym"><sup>17</sup></a></sup> kann diesem Vergleich nicht beigetreten werden. Die Offenlegung nahezu vollst&#228;ndig gespeicherter Daten s&#228;mtlicher &#252;ber einen Anschluss hergestellter Telekommunikationsverbindungen ist n&#228;mlich weitgehend bedeutungslos, solange die Identit&#228;t des Anschlussinhabers nicht bekannt ist. Gerade die Aufhebung dieser Anonymit&#228;t erm&#246;glicht <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/113.html" title="&sect; 113 TKG: Manuelles Auskunftsverfahren">§ 113 TKG</a> in ausufernder Weite. Dass im Internet verbreitet freiwillig eine nahezu vollst&#228;ndige Speicherung der gesamten Telemediennutzung in sogenannten &#8222;Logfiles&#8220; erfolgt und diese – anders als Verbindungsdaten – auch nicht dem Schutz des Fernmeldegeheimnisses unterliegen, ist bereits ausgef&#252;hrt worden. Vor dem Hintergrund kooperationswilliger Telemedienanbieter, die nicht dem Fernmeldegeheimnis verpflichtet sind, stellt <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/113.html" title="&sect; 113 TKG: Manuelles Auskunftsverfahren">§ 113 TKG</a> regelm&#228;&#223;ig den einzigen Schutz des Internetnutzers vor der potenziell vollst&#228;ndigen Aufdeckung seiner Nutzung eines Telemediums dar. Im &#220;brigen verkennt der Vergleich des Bundesverfassungsgerichts, dass <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/100g.html">§ 100g StPO</a> nicht nur f&#252;r die vollst&#228;ndige Offenlegung s&#228;mtlicher Telekommunikationsverbindungen gilt, sondern auch etwa f&#252;r die Mitteilung unbedeutender Verbindungsdetails zu bereits bekannten Verbindungen. Unter Ber&#252;cksichtigung dessen ist nicht zu vermitteln, weshalb die zentrale Frage der Identit&#228;t eines Kommunikationsteilnehmers, aber auch etwa seines elektronischen Telefonbuchs oder gar der Zugangsdaten zu seinen Kommunikationsinhalten (<a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/113.html" title="&sect; 113 TKG: Manuelles Auskunftsverfahren">§ 113 Abs. 1 S. 2 TKG</a>) geringeren verfassungsrechtlichen Anforderungen unterliegen soll als unbedeutendste Verbindungsdetails. Dass <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/100g.html">§ 100g StPO</a> einerseits und <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/113.html" title="&sect; 113 TKG: Manuelles Auskunftsverfahren">§ 113 TKG</a> andererseits alleine nach der Art der zu beauskunftenden Daten unterscheiden, deren vergleichbare Nutzbarkeit und Verwendungsm&#246;glichkeiten aber ignorieren, ist verfassungsrechtlich nicht haltbar. Es wurde bereits ausgef&#252;hrt, dass insbesondere die Identit&#228;t der Kommunikationsteilnehmer und der Inhaber der genutzten Telekommunikationsanschl&#252;sse integraler Bestandteil der Telekommunikation und nicht weniger schutzw&#252;rdig als diese selbst ist.<sup><a name="sdfootnote18anc" href="#sdfootnote18sym"><sup>18</sup></a></sup></p></blockquote>
<p>Abschlie&#223;end fordert der Schriftsatz, die §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/95.html" title="&sect; 95 TKG: Vertragsverh&auml;ltnisse">95 Abs. 3</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/111.html" title="&sect; 111 TKG: Daten f&uuml;r Auskunftsersuchen der Sicherheitsbeh&ouml;rden">111 Abs. 4 TKG</a> (Vorratsspeicherung von Kundendaten), § <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/111.html" title="&sect; 111 TKG: Daten f&uuml;r Auskunftsersuchen der Sicherheitsbeh&ouml;rden">111 Abs. 1 S. 1</a> und Abs. 2 S. 1 TKG (Identifizierungszwang f&#252;r Prepaid-Handykarten), <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/112.html" title="&sect; 112 TKG: Automatisiertes Auskunftsverfahren">§ 112 TKG</a> (Onlinezugriff der Beh&#246;rden auf Kundendaten) und <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/113.html" title="&sect; 113 TKG: Manuelles Auskunftsverfahren">§ 113 TKG</a> (Zugriff der Beh&#246;rden auf Kundendaten) f&#252;r verfassungswidrig und nichtig zu erkl&#228;ren. &#220;ber die Verfassungsbeschwerde <a href="http://www.bverfg.de/organisation/erledigungen_2010.html">soll</a> noch im Jahr 2010 entschieden werden. Weitere Informationen dazu finden sich unter <a title="TKG-Verfassungsbeschwerde" href="../index.php/tkg-verfassungsbeschwerde/">TKG-Verfassungsbeschwerde</a>.</p>
<p>Was die Vorratsdatenspeicherung angeht: In Anbetracht der unterschiedlichen Meinungen des rum&#228;nischen  Verfassungsgerichtshofs einerseits und des deutschen  Bundesverfassungsgerichts andererseits wird wohl erst die <a href="http://www.vorratsdatenspeicherung.de/content/view/366/79/lang,de/">anstehende</a> Entscheidung des Europ&#228;ischen Gerichtshofs Klarheit &#252;ber die  Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit einer sechsmonatigen Speicherung aller  Verbindungsdaten bringen. Auch diese EuGH-Entscheidung wird dann noch  der Europ&#228;ische Gerichtshof f&#252;r Menschenrechte zu &#252;berpr&#252;fen haben. In  der Zwischenzeit bis zur gerichtlichen Kl&#228;rung m&#252;ssen wir  alles daran setzen, dass der &#8211; <a href="http://daten-speicherung.de/index.php/keine-eu-pflicht-zur-wiedereinfuehrung-einer-vorratsdatenspeicherung/">nicht ausnahmslose</a> &#8211; EU-weite Zwang zur Vorratsdatenspeicherung  politisch aufgehoben <a href="http://www.vorratsdatenspeicherung.de/content/view/370/79/lang,de/">wird</a> und es in Deutschland nicht zu einer Wiedereinf&#252;hrung der unm&#228;&#223;igen Totaldatenspeicherung kommt.</p>
<p>Fu&#223;noten:</p>
<div id="sdfootnote1">
<p><a name="sdfootnote1sym" href="#sdfootnote1anc">1</a> EGMR, S. und Marper-GB vom 04.12.2008, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=EGMR&amp;Datum=04.12.2008&amp;Aktenzeichen=30562/04">30562/04 und 30566/04</a>, NJOZ 	2010, 696.</p>
</div>
<div id="sdfootnote2">
<p><a name="sdfootnote2sym" href="#sdfootnote2anc">2</a> Verfassungsgerichtshofs Rum&#228;niens, 1258 vom 08.10.2009, 	<a href="http://www.vorratsdatenspeicherung.de/content/view/342/79/lang,de/.">http://www.vorratsdatenspeicherung.de/content/view/342/79/lang,de/.</a></p>
</div>
<div id="sdfootnote3">
<p><a name="sdfootnote3sym" href="#sdfootnote3anc">3</a> BVerfG, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 BvR 1481/04" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">2 BvR 1481/04</a> vom 14.10.2004, Absatz-Nr. 32.</p>
</div>
<div id="sdfootnote4">
<p><a name="sdfootnote4sym" href="#sdfootnote4anc">4</a> N&#228;her Schriftsatz vom 13.08.2008 im Verfahren <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 256/08" title="(7 zugeordnete Entscheidungen)">1 BvR 256/08</a>, 	 <a href="http://www.vorratsdatenspeicherung.de/images/schriftsatz_2008-08-13.pdf,">http://www.vorratsdatenspeicherung.de/images/schriftsatz_2008-08-13.pdf,</a> 	33.</p>
</div>
<div id="sdfootnote5">
<p><a name="sdfootnote5sym" href="#sdfootnote5anc">5</a> BVerfG, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 256/08" title="(7 zugeordnete Entscheidungen)">1 BvR 256/08</a> vom 02.03.2010, Absatz-Nr. 214.</p>
</div>
<div id="sdfootnote6">
<p><a name="sdfootnote6sym" href="#sdfootnote6anc">6</a> <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 115, 320" title="BVerfG, 04.04.2006 - 1 BvR 518/02: Rasterfahndung II">BVerfGE 115, 320</a>; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 120, 378" title="BVerfG, 11.03.2008 - 1 BvR 2074/05: Automatisierte Kennzeichenerfassung">BVerfGE 120, 378</a>.</p>
</div>
<div id="sdfootnote7">
<p><a name="sdfootnote7sym" href="#sdfootnote7anc">7</a> BVerfG, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 256/08" title="(7 zugeordnete Entscheidungen)">1 BvR 256/08</a> vom 02.03.2010, Absatz-Nr. 218.</p>
</div>
<div id="sdfootnote8">
<p><a name="sdfootnote8sym" href="#sdfootnote8anc">8</a> BVerfG, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 256/08" title="(7 zugeordnete Entscheidungen)">1 BvR 256/08</a> vom 02.03.2010, Absatz-Nr. 216.</p>
</div>
<div id="sdfootnote9">
<p><a name="sdfootnote9sym" href="#sdfootnote9anc">9</a> MPI-Forschungsbericht, 253.</p>
</div>
<div id="sdfootnote10">
<p><a name="sdfootnote10sym" href="#sdfootnote10anc">10</a> BVerfG, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 256/08" title="(7 zugeordnete Entscheidungen)">1 BvR 256/08</a> vom 02.03.2010, Absatz-Nr. 217.</p>
</div>
<div id="sdfootnote11">
<p><a name="sdfootnote11sym" href="#sdfootnote11anc">11</a> <a href="http://daten-speicherung.de/data/TKG-Verfassungsbeschwerde_Schriftsatz_2009-05-05.pdf">Schriftsatz vom 05.05.2009</a>, 8 f. und 15.</p>
</div>
<div id="sdfootnote12">
<p><a name="sdfootnote12sym" href="#sdfootnote12anc">12</a> BVerfG, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 256/08" title="(7 zugeordnete Entscheidungen)">1 BvR 256/08</a> vom 02.03.2010, Absatz-Nr. 217.</p>
</div>
<div id="sdfootnote13">
<p><a name="sdfootnote13sym" href="#sdfootnote13anc">13</a> <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 65, 1" title="BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83: Volksz&auml;hlung">BVerfGE 65, 1</a>, 45.</p>
</div>
<div id="sdfootnote14">
<p><a name="sdfootnote14sym" href="#sdfootnote14anc">14</a> [&#8230;]</p>
</div>
<div id="sdfootnote15">
<p><a name="sdfootnote15sym" href="#sdfootnote15anc">15</a> <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 65, 1" title="BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83: Volksz&auml;hlung">BVerfGE 65, 1</a>, 45.</p>
</div>
<div id="sdfootnote16">
<p><a name="sdfootnote16sym" href="#sdfootnote16anc">16</a> BVerfG, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 256/08" title="(7 zugeordnete Entscheidungen)">1 BvR 256/08</a> vom 2.3.2010, Absatz-Nr. 270.</p>
</div>
<div id="sdfootnote17">
<p><a name="sdfootnote17sym" href="#sdfootnote17anc">17</a> BVerfG, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 256/08" title="(7 zugeordnete Entscheidungen)">1 BvR 256/08</a> vom 02.03.2010, Absatz-Nr. 257.</p>
</div>
<div id="sdfootnote18">
<p><a name="sdfootnote18sym" href="#sdfootnote18anc">18</a> <a href="http://daten-speicherung.de/data/TKG-Verfassungsbeschwerde_Schriftsatz_2009-05-05.pdf">Schriftsatz vom 05.05.2009</a>, 30.</p>
</div>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Enhancing privacy &#8211; Proposed amendments to data protection directive</title>
		<link>http://www.daten-speicherung.de/index.php/enhancing-privacy-proposed-amendments-to-data-protection-directive/</link>
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		<pubDate>Wed, 04 Aug 2010 15:06:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Webmaster</dc:creator>
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		<category><![CDATA[EU]]></category>
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		<description><![CDATA[The Commission is currently reviewing the data protection directive 95/46/EC. Here are some ideas on how directive 95/46 should be amended: Recital 26 says: &#8222;whereas, to determine whether a person is identifiable, account should be taken of all the means likely reasonably to be used either by the controller or by any other person to [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>The Commission is currently reviewing the data protection <a href="http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31995L0046:en:HTML">directive 95/46/EC</a>. Here are some ideas on how directive 95/46 should be amended:</p>
<ul>
<li><a href="http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31995L0046:en:HTML">Recital 26</a> says: &#8222;whereas, to determine <strong>whether a person is  identifiable</strong>, account should be taken of all the means likely reasonably  to be used either by the controller or by any other person to identify  the said person&#8220;. This should be made a &#8222;shall&#8220; (not &#8222;should&#8220;) and  should be in the text of the directive (not just a recital).</li>
<li><strong>A right of action for consumer and privacy associations </strong>should be  introduced where the right to privacy is violated (Directive 98/27 on  injunctions for the protection of consumers&#8216; interests should be  extended to mention the data protection directive)</li>
<li><strong>A right of action for competitors </strong>should be introduced where the right  to privacy is violated by a business (Directive 2005/29 concerning  unfair business-to-consumer commercial practices should be extended  accordingly)</li>
<li>A <strong>privacy by design principle </strong>should be introduced. The design of  commercial information technology products must default to conformity  with privacy legislation (e.g. web server software)</li>
<li><strong>Manufacturers should be liable </strong>where unsafe technology leads to data  protection breaches. Product liability law should cover data breaches  caused by unsafe information technology products (directive 85/374 on  the liability for defective products should be extended to cover data  safety)</li>
<li>The entity processing the data should be <strong>liable for data protection  breaches </strong>regardless of fault, and a fixed minimium compensation payment  for victims of data loss should be established (200 Euros?).</li>
<li><strong>It should be prohibited to disadvantage citizens </strong>who choose to  exercise their rights conferred in the directive (exercising them often  leads to the termination of the contract).</li>
<li><strong>A </strong><strong>right to use any information society service anonymously </strong>should be  introduced.</li>
<li><strong>A right to public information on data breaches </strong>should be included in  directive 95/46.</li>
<li><a href="http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31995L0046:en:HTML">Article 10</a> of the directive should be amended so that the <strong>retention  period </strong>must be revealed (for how many years will the information retained?).</li>
<li><strong>Consenting clauses </strong>concerning personal data must be subject to  judicial review (Directive 93/13 of 5 April 1993 on unfair terms in  consumer contracts should be extended)</li>
</ul>
<p>Some of these proposals are explained in more detail in a presentation <a href="http://webcast.ec.europa.eu/eutv/portal/jsf/player/index_player.html?id=7275&amp;pId=7256&amp;userlocale=en">(Video)</a> and in a document in German <a href="http://ec.europa.eu/justice_home/news/events/conference_dp_2009/presentations_speeches/BREYER_Patrick.pdf">(pdf)</a>.</p>]]></content:encoded>
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		<title>De-Mail reloaded: Boykottiert den gl&#228;sernen Briefersatz! [erg&#228;nzt am 04.08.2010]</title>
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		<pubDate>Sun, 18 Jul 2010 09:51:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Webmaster</dc:creator>
				<category><![CDATA[Datenschutz im Staatssektor]]></category>
		<category><![CDATA[Juristisches]]></category>
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		<description><![CDATA[In dem Beitrag Boykottiert das gl&#228;serne De-Mail! warnte ich letzte Woche vor den Nachteilen des vom Bundesinnenministerium erdachten Systems De-Mail (besser genannt &#8222;De-Maizière-Mail&#8220;) vor allem im Vergleich zu E-Mail. Die h&#228;ufigste Entgegnung von Bef&#252;rwortern lautete, man d&#252;rfe De-Maizière-Mail eben nicht als E-Mail-Ersatz verwenden, sondern nur anstelle von Briefen oder Einschreiben, die ohnehin nicht anonym seien. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In dem Beitrag <a title="Permanenter Link zu Boykottiert das gl&#228;serne  De-Mail!" rel="bookmark" href="http://daten-speicherung.de/index.php/boykottiert-das-glaeserne-de-mail/">Boykottiert das gl&#228;serne De-Mail!</a> warnte ich letzte Woche vor den Nachteilen des vom Bundesinnenministerium erdachten Systems <a href="http://www.de-mail.de/">De-Mail</a> (besser genannt &#8222;<a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Thomas_de_Maizi%C3%A8re">De-<em>Maizière</em></a>-Mail&#8220;) vor allem im Vergleich zu E-Mail. Die h&#228;ufigste Entgegnung von Bef&#252;rwortern lautete, man d&#252;rfe De-<em>Maizière</em>-Mail eben nicht als E-Mail-Ersatz verwenden, sondern nur anstelle von Briefen oder Einschreiben, die ohnehin nicht anonym seien. Als Ersatz f&#252;r offizielle, nicht-anonyme Briefe sei De-<em>Maizière</em>-Mail praktisch und unbedenklich.</p>
<p>Tats&#228;chlich weist De-<em>Maizière</em>-Mail gerade f&#252;r offizielle, nicht-anonyme Korrespondenz <strong>entscheidende Nachteile gegen&#252;ber der Briefpost</strong> auf:</p>
<ol>
<li>Weil sich eine Ende-zu-Ende-Verschl&#252;sselung bisher nicht durchgesetzt hat, <strong>fehlt De-<em>Maizière</em>-Mail der Briefumschlag und wird dadurch zur Postkarte</strong>. Wer ein De-Mail-Postfach einrichtet, erm&#246;glicht Mitarbeitern des Anbieters (z.B. der <a href="http://daten-speicherung.de/index.php/faelle-von-datenmissbrauch-und-irrtuemern/#Deutschland_3">skandaltr&#228;chtigen</a> Deutschen Telekom), Mitarbeitern von <a href="http://daten-speicherung.de/index.php/faelle-von-datenmissbrauch-und-irrtuemern/#Deutschland_4">Polizei</a>, Verfassungsschutz und <a href="http://daten-speicherung.de/index.php/faelle-von-datenmissbrauch-und-irrtuemern/#Deutschland_4">Bundesnachrichtendienst</a> sowie Hackern und Phishern, unerkannt seine gesamte offizielle De-Mail-Korrespondenz mitzulesen, die bisher sicher in der eigenen Wohnung verwahrt war. Ein so unaufw&#228;ndiges, nicht erkennbares und massenhaftes Mitlesen ist bei der Briefpost ausgeschlossen. Eine f&#252;r elektronische Systeme typische Sicherheitsl&#252;cke oder Datenpanne kann bei De-<em>Maizière</em>-Mail mit einem Mal den Inhalt hunderttausender von Postf&#228;chern enth&#252;llen &#8211; bei der Briefpost sind solche Massenlecks undenkbar. Wer De-<em>Maizière</em>-Mail f&#252;r offizielle Korrespondenz verwendet, riskiert gerade das Bekanntwerden sensibelster Teile seiner Pers&#246;nlichkeit: seiner angeblichen Verfehlungen (Korrespondenz mit Polizei, Gerichten, Rechtsanw&#228;lten), seiner Einkommens- und Verm&#246;gensverh&#228;ltnisse (Gehaltsabrechnung, Kontoausz&#252;ge, Steuerbescheide), seiner Krankheiten (Korrespondenz mit &#196;rzten und Krankenkassen).</li>
<li><strong>De-<em>Maizière</em>-Mail fehlt die Wohnungszustellung.</strong> De-Mail-Korrespondenz landet nicht im eigenen Briefkasten, sondern bei einem Anbieter, der die Zugangsdaten zum Postfach auf Anforderung ohne richterliche Anordnung an Strafverfolgungsbeh&#246;rden, Polizeibeh&#246;rden, Verfassungsschutz, Bundesnachrichtendienst und Milit&#228;rischen  Abschirmdienst  herauszugeben hat (<a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/113.html" title="&sect; 113 TKG: Manuelles Auskunftsverfahren">§ 113 TKG</a>).</li>
<li><strong>De-<em>Maizière</em>-Mail fehlt die Verk&#246;rperung.</strong> Wenn Informationen &#252;ber Krankheiten, Verfehlungen oder Verm&#246;gen in digitaler Form bei Absender und Empf&#228;nger gespeichert werden, ist das Risiko von Missbrauch, Rasterung, Auswertung, Weitergabe, Vorratsspeicherung und Verlust systembedingt viel h&#246;her als bei Unterlagen, die in Papierform aufbewahrt werden. Bei der Post kann niemand nachfragen, mit welchen Personen, Gruppierungen und Unternehmen jemand in Briefkontakt steht &#8211; De-Mail-Kontakte sollen dagegen nach der Vorstellung des Bundesinnenministeriums ohne Anlass auf Vorrat gespeichert werden.</li>
<li><strong>De-<em>Maizière</em>-Mail kostet doppelt so viel Zeit.</strong> Neben dem Briefkasten muss der Inhaber einer De-Mail-Adresse auch sein De-Mail-Postfach st&#228;ndig auf offizielle, fristgebundene Eing&#228;nge &#252;berpr&#252;fen oder &#252;berpr&#252;fen lassen &#8211; auch im Urlaub.</li>
<li>Anders als die Postanschrift <strong>ist eine De-Mail-Adresse eine potenziell lebenslange  Personenkennziffer</strong>. Die meisten Nutzer werden nur eine De-Mail-Adresse unterhalten und diese lebenslang beibehalten; auch sonst ist dem Staat eine Zusammenf&#252;hrung leicht m&#246;glich. Unter einer De-Mail-Adresse k&#246;nnen staatliche  Stellen lebensl&#228;nglich ermitteln, wann der Inhaber wo gewohnt hat &#8211;  eine L&#246;schung dieser &#8222;Dokumentation&#8220; soll erst 30 Jahre nach Schlie&#223;ung  eines Postfachs erfolgen (<a href="http://www.netzpolitik.org/wp-upload/100702_De-Mail-Gesetz_Referentenentwurf.pdf">§  13</a>). Anders als mit dem oft nicht eindeutigen Namen und  eventuell Geburtsdatum k&#246;nnen anhand einer zeichengenauen De-Mail-Adresse Datenbest&#228;nde &#252;ber eine Person aus ganz unterschiedlichen Quellen  (z.B. Telekommunikationsdaten, Finanzamt, Arztberichte, Bankdaten) eindeutig zusammen gef&#252;hrt werden, um ein  Pers&#246;nlichkeitsprofil zu erstellen. Laut Bundesverfassungsgericht ist  ein &#252;bergreifend gespeichertes Personenkennzeichen &#8222;ein  entscheidender Schritt, den einzelnen B&#252;rger in seiner ganzen  Pers&#246;nlichkeit zu registrieren und zu katalogisieren&#8220; (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 65, 1" title="BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83: Volksz&auml;hlung">BVerfGE 65, 1</a>,  57).</li>
<li>Anders als die Briefpost <strong>verdr&#228;ngt De-<em>Maizière</em>-Mail allm&#228;hlich die Anonymit&#228;t aus dem Internet</strong>. Ziel des Vorhabens ist <a href="http://www.cio.bund.de/cae/servlet/contentblob/63262/publicationFile/4016/egov2_programm_des_bundes_download.pdf">ausdr&#252;cklich</a>,   „die nicht-anonyme und sichere elektronische Kommunikation  zum   Normalfall“ zu machen. Man wird es auf Dauer nicht durchhalten (k&#246;nnen), seine De-Mail-Adresse nur dort anzugeben, wo man sonst auch seinen Ausweis vorgezeigt h&#228;tte. Beh&#246;rden und Unternehmen, die ihre Leistungen  bisher anonym oder ohne  &#220;berpr&#252;fung der Kundenangaben anbieten,  werden schrittweise  eine De-Mail-Adresse zur  Voraussetzung der Nutzung ihrer Leistungen machen, wenn sich De-<em>Maizière</em>-Mail durchsetzt.</li>
</ol>
<p>Es bleibt daher dabei: Um die Entstehung eines faktischen Zwangs zur Nutzung von De-Mail zu  verhindern, m&#252;ssen wir De-<em>Maizière</em>-Mail &#8211; auch und gerade als Ersatz f&#252;r Briefpost &#8211; <strong>boykottieren</strong>, damit es nicht nicht durchsetzt.</p>
<p>Erg&#228;nzung vom 04.08.2010:</p>
<p>In drei <strong>Stellungnahmen </strong>lehnen der <a href="http://www.anwaltverein.de/downloads/stellungnahmen/SN-10/SN-39.pdf">Deutsche Anwaltverein</a>, die <a href="http://www.vzbv.de/mediapics/de_mail_gesetz_ref_entwurf_stellungnahme_vzbv_juli_2010.pdf">Verbraucherzentrale</a> und der <a href="http://www.dnotv.de/2010-07-22_Stellungnahme_De_Mail_Gesetz_DNotVfinal.pdf">Deutsche Notarverein</a> die De-Mail-Pl&#228;ne des Bundesinnenministers ab und fordern, sollte De-Mail gleichwohl eingef&#252;hrt werden, weitreichende Ver&#228;nderungen.</p>]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>Boykottiert das gl&#228;serne De-Mail!</title>
		<link>http://www.daten-speicherung.de/index.php/boykottiert-das-glaeserne-de-mail/</link>
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		<pubDate>Wed, 14 Jul 2010 19:54:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Webmaster</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Seit kurzem kann man von einigen privaten Anbietern De-Mail-Adressen registrieren lassen. De-Mail ist ein E-Mail-Postfach, vor dessen Einrichtung man sich mit einem Ausweis eindeutig identifizieren muss (z.B. per Postident). Aus den folgenden Gr&#252;nden kann von einer Registrierung und Nutzung von De-Mail nur abgeraten werden: Vor der Einrichtung eines De-Mail-Briefkastens muss man sich identifizieren, was bei [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Seit kurzem kann man von einigen privaten Anbietern De-Mail-Adressen registrieren lassen. De-Mail ist ein E-Mail-Postfach, vor dessen Einrichtung man sich mit einem Ausweis eindeutig identifizieren muss (z.B. per Postident).</p>
<p>Aus den folgenden Gr&#252;nden kann von einer Registrierung und Nutzung von De-Mail nur <strong>abgeraten </strong>werden:</p>
<ol>
<li>Vor der Einrichtung eines De-Mail-Briefkastens muss man sich  <strong>identifizieren</strong>, was bei einem normalen Briefkasten, bei dem Versand  von Briefen oder bei sonstigen E-Mail-Konten nicht erforderlich ist. Nur anonyme Kommunikation ist aber sicher vor missbr&#228;uchlicher Aufdeckung.</li>
<li>Aufgrund der Architektur von De-Mail flie&#223;en alle Daten und Kontakte  auf die Person r&#252;ckf&#252;hrbar an einer <strong>zentralen Stelle </strong>zusammen; die  Verwendung mehrerer, nicht in Verbindung zu bringender Identit&#228;ten ist  nicht m&#246;glich.</li>
<li>Die hinterlegten pers&#246;nlichen Daten des Nutzers sind f&#252;r eine  <strong>Vielzahl von Sicherheitsbeh&#246;rden und Geheimdiensten</strong> ohne richterliche  Anordnung anforderbar (<a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/113.html" title="&sect; 113 TKG: Manuelles Auskunftsverfahren">§ 113 TKG</a>), die Identit&#228;t hinter einer  De-Mail-Adresse ist f&#252;r &#252;ber 1.000 Beh&#246;rden in einem Onlineverfahren  abrufbar (<a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/112.html" title="&sect; 112 TKG: Automatisiertes Auskunftsverfahren">§ 112 TKG</a>), in dem t&#228;glich 12.000 Zugriffe auf Kundendaten  <a href="http://www.bundesnetzagentur.de/cae/servlet/contentblob/152206/publicationFile/6683/Jahresbericht2009Id18409pdf.pdf">erfolgen</a>.</li>
<li>Der <a href="http://www.netzpolitik.org/wp-upload/100702_De-Mail-Gesetz_Referentenentwurf.pdf">De-Mail-Gesetzentwurf</a> sieht in § 16 sogar die Namhaftmachung des Postfachinhabers auf <strong>Anfrage  Privater</strong> vor – f&#252;r die Post oder einen E-Mail-Anbieter w&#228;re eine solche  Auskunft eine schwerwiegende Verletzung des Datenschutzes.</li>
<li>Eine <strong>Vorratsspeicherung der Verbindungsdaten</strong> jeder De-Mail (vgl. <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 TKG</a>)  schlie&#223;t der Gesetzentwurf nicht aus.</li>
<li><strong>Kennung und Passwort zu einem De-Mail-Postfach sind auf Anforderung  einer Strafverfolgungsbeh&#246;rde</strong>, einer Polizeibeh&#246;rde, des Bundesamts f&#252;r  Verfassungsschutz, des Bundesnachrichtendienstes oder des Milit&#228;rischen  Abschirmdienstes ohne richterliche Anordnung herauszugeben (<a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/113.html" title="&sect; 113 TKG: Manuelles Auskunftsverfahren">§ 113 TKG</a>).  Die im De-Mail-Postfach liegenden Dokumente und Informationen sind damit weit weniger gesch&#252;tzt als Papierdokumente oder Briefe in der eigenen  Wohnung. Das Recht zur Passwortabfrage besteht zwar bei allen  E-Mail-Konten. Normalerweise kann man sich aber mit anonymen Postf&#228;chern,  multiplen Identit&#228;ten und ausl&#228;ndischen Konten vor Zugriffen sch&#252;tzen,  was bei De-Mail nicht m&#246;glich ist.</li>
<li>Obwohl die Beantragung einer De-Mail-Adresse freiwillig sein soll, werden Beh&#246;rden und Unternehmen, die ihre Leistungen  bisher anonym oder ohne &#220;berpr&#252;fung der Kundenangaben angeboten haben,  faktisch schrittweise eine personengebundene und identit&#228;tsgepr&#252;fte  E-Mail-Adresse zur Voraussetzung des Angebots ihrer Leistungen machen. Ziel des Vorhabens ist dem Bundesinnenministerium zufolge <a href="http://www.cio.bund.de/cae/servlet/contentblob/63262/publicationFile/4016/egov2_programm_des_bundes_download.pdf">ausdr&#252;cklich</a>, &#8222;<strong>die nicht-anonyme und sichere elektronische Kommunikation  zum Normalfall</strong>&#8220; zu machen. Die eindeutige Identifizierung im Internet kann beispielsweise zum  Ausschluss bestimmter Personen genutzt werden, etwa wegen angeblich  mangelnder Bonit&#228;t oder auch nur wegen Missliebigkeit oder Kritik am  Unternehmen.</li>
</ol>
<p>Der Bundestag hat dem Bundesinnenministerium auf Wunsch der FDP im Haushaltsplan 2010 &#8222;Ausgaben zum Zwecke der Verwirklichung des Projekts DeMail&#8220; bis auf weiteres <a href="http://www.bundesfinanzministerium.de/bundeshaushalt2010/html/ep06/ep06kp02nra06.html">untersagt</a>. Es ist zu hoffen, dass De-Mail endg&#252;ltig eingestellt und die dadurch eingesparten Mittel f&#252;r eine Verbesserung von Datenschutz und Datensicherheit eingesetzt werden. Um die Entstehung eines faktischen Zwangs zur Nutzung von De-Mail zu verhindern, muss De-Mail <strong>boykottiert </strong>werden, damit es sich nicht durchsetzt.</p>
<p>Weiter lesen: <a title="De-Mail reloaded: Boykottiert den gl&#228;sernen Briefersatz! [erg&#228;nzt am 04.08.2010]" href="../index.php/de-mail-reloaded-boykottiert-den-glaesernen-briefersatz/">De-Mail reloaded: Boykottiert den gl&#228;sernen Briefersatz!</a> (18.7.2010)</p>]]></content:encoded>
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		<slash:comments>76</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Kritik: OLG Frankfurt zur Vorratsspeicherung von IP-Adressen</title>
		<link>http://www.daten-speicherung.de/index.php/kritik-olg-frankfurt-zur-vorratsspeicherung-von-ip-adressen/</link>
		<comments>http://www.daten-speicherung.de/index.php/kritik-olg-frankfurt-zur-vorratsspeicherung-von-ip-adressen/#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 03 Jul 2010 05:29:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Webmaster</dc:creator>
				<category><![CDATA[Datenschutz im Privatsektor]]></category>
		<category><![CDATA[Internet-Zugangsprovider]]></category>
		<category><![CDATA[Juristisches]]></category>
		<category><![CDATA[Metaowl-Watchblog]]></category>
		<category><![CDATA[ip-retention]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach dem Ende der verpflichtenden Vorratsdatenspeicherung in Deutschland speichern verschiedene Internet-Zugangsanbieter gleichwohl noch freiwillig bis zu sieben Tage lang auf Vorrat, welcher Kunden wann mit welcher IP-Adresse im Internet unterwegs war. Diese freiwillige Vorratsdatenspeicherung kann Abmahnungen wegen angeblicher Urheberrechtsverst&#246;&#223;e und polizeiliche Ermittlungen wegen Straftaten nach sich ziehen &#8211; oftmals zu Unrecht. Deshalb sollte man nur [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach dem <a href="http://www.vorratsdatenspeicherung.de/content/view/355/79/lang,de/">Ende</a> der verpflichtenden Vorratsdatenspeicherung in Deutschland speichern verschiedene Internet-Zugangsanbieter gleichwohl noch freiwillig <strong>bis zu sieben Tage lang auf Vorrat</strong>, welcher Kunden wann mit welcher IP-Adresse im Internet unterwegs war. Diese freiwillige Vorratsdatenspeicherung kann Abmahnungen wegen angeblicher Urheberrechtsverst&#246;&#223;e und polizeiliche Ermittlungen wegen Straftaten nach sich ziehen &#8211; <a href="http://www.daten-speicherung.de/index.php/faelle-von-datenmissbrauch-und-irrtuemern/">oftmals zu Unrecht</a>. Deshalb sollte man nur Internet-Zugangsanbieter nutzen, die nicht auf Vorrat speichern (z.B. Hansenet/Alice oder Arcor).</p>
<p>Man kann von seinem Zugangsanbieter <strong>Auskunft </strong>&#252;ber den Umfang der Datenspeicherung verlangen (<a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/93.html" title="&sect; 93 TKG: Informationspflichten">§ 93 TKG</a> und <a href="http://dejure.org/gesetze/BDSG/34.html" title="&sect; 34 BDSG: Auskunft an den Betroffenen">§ 34 BDSG</a>), wobei man meist nur vom betrieblichen Datenschutzbeauftragten eine korrekte Antwort erh&#228;lt. Die Anfrage sollte man so formulieren, dass eine ungenaue Antwort nicht m&#246;glich ist, etwa so:</p>
<blockquote><p>An den betrieblichen Datenschutzbeauftragen von &#8230;</p>
<p>Sehr geehrte Damen und Herren,</p>
<p>ich nutze unter der Kundennr. &#8230; einen Internetzugang Ihres Unternehmens. Bei jeder Einwahl wird mir dynamisch eine IP-Adresse zur Nutzung zugewiesen. Einige Internet-Zugangsanbieter speichern einige Tage lang, welchem Kunden wann welche IP-Adresse zugewiesen war. Bei anderen Internet-Zugangsanbietern (Resellern) erfolgt eine solche Speicherung durch Vorleister.</p>
<p>Bitte erteilen Sie mir Auskunft dar&#252;ber, ob und wie lange bei Ihnen oder bei von Ihnen genutzten Vorleistern gespeichert wird, welche IP-Adressen mir wann zugewiesen waren. Bitte beachten Sie, dass Sie zur Auskunfterteilung verpflichtet sind (<a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/93.html" title="&sect; 93 TKG: Informationspflichten">§ 93 TKG</a> und <a href="http://dejure.org/gesetze/BDSG/34.html" title="&sect; 34 BDSG: Auskunft an den Betroffenen">§ 34 BDSG</a>). Sollte die Auskunft nicht bis zum &#8230; (3 Wochen) erteilt sein, muss ich mich an den Bundesdatenschutzbeauftragten wenden.</p></blockquote>
<p>W&#228;hrend das Landgericht Darmstadt (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=25 S 118/2005" title="LG Darmstadt, 25.01.2006 - 25 S 118/05">25 S 118/2005</a>) und das Oberlandesgericht Karlsruhe (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 U 86/07" title="OLG Karlsruhe, 04.12.2008 - 4 U 86/07">4 U 86/07</a>) die Vorratsspeicherung von IP-Adressen &#252;ber das Verbindungsende hinaus rechtskr&#228;ftig f&#252;r unzul&#228;ssig erkl&#228;rt haben, halten der <a href="http://www.vorratsdatenspeicherung.de/content/view/89/79/lang,de/">Bundesdatenschutzbeauftragte,</a> das Amtsgericht Bonn (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=9 C 177/07" title="AG Bonn, 05.07.2007 - 9 C 177/07">9 C 177/07</a>) und jetzt auch ein nicht rechtskr&#228;ftiges <strong>Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt</strong> (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=13 U 105/07" title="OLG Frankfurt, 16.06.2010 - 13 U 105/07">13 U 105/07</a>) die siebent&#228;gige Vorratsspeicherung von IP-Adressen durch die Deutsche Telekom (betrifft auch Kunden von <a href="http://www.teltarif.de/arch/2007/kw31/s26739.html?page=3">T-DSL-Resellern</a>) f&#252;r zul&#228;ssig. Weil das nicht rechtskr&#228;ftige Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt gr&#246;&#223;ere Aufmerksamkeit gefunden hat, wird hier ein Schreiben an den Rechtsanwalt des Kl&#228;gers dokumentiert, das die M&#228;ngel und Fehler des Urteils aufzeigt. Der Bundesgerichtshof wird &#252;ber die gegen das Urteil eingelegte Revision voraussichtlich 2011 entscheiden (Az. III ZR 146/10).</p>
<blockquote><p>Seite 5 <a href="http://www.kanzlei-w&#252;stenberg.de/OLG%20Frankfurt%20Main%20Urt.%20v.%2016.6.2010.pdf">UA</a>: Dass Anfang und Ende der Verbindung, Datenmenge, Einwahlart und Netzvermittlungspunkt <strong>abrechnungsrelevant </strong>sei, wird als unstreitig dargestellt („Zur Erm&#246;glichung einer Abrechnung&#8230;“), d&#252;rfte aber bestritten oder von der Beklagten nicht vorgetragen worden sein (Tatbestandsberichtigungsantrag).</p>
<p>Seite 24 <a href="http://www.kanzlei-w%C3%BCstenberg.de/OLG%20Frankfurt%20Main%20Urt.%20v.%2016.6.2010.pdf">UA</a>: Der Senat hat keinen Grund gesehen, an der <strong>Verfassungsm&#228;&#223;igkeit des <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 TKG</a> </strong>zu zweifeln. Das ist rechtsfehlerhaft. Die Norm ist verfassungswidrig (siehe im Einzelnen <a href="http://www.starostik.de/downloads/anwalt-berlin-tkg-verfassungsbeschwerde.pdf">http://www.starostik.de/&#8230;</a> Seite 8 ff.) und h&#228;tte nach <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/100.html">Art. 100 GG</a> dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt werden m&#252;ssen. Insbesondere ist verfassungswidrig eine Auslegung und Anwendung der Norm dergestalt, dass sie permanent und f&#252;r alle Kunden ohne jeden Anlass ins Blaue hinein eine rein prophylaktische Aufbewahrung von Verkehrsdaten &#252;ber das Verbindungsende hinaus rechtfertige. <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 Abs. 1 TKG</a> ist verfassungskonform im Lichte des <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/10.html">Art. 10 GG</a> und des Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeitsgebots dahin auszulegen, dass er eine solche Speicherung nicht rechtfertigt. Die Ausstrahlungswirkung des grundrechtlichen Fernmeldegeheimnisses hat der Senat weder erw&#228;hnt noch erkannt. Der Bundesrat hat mit Entschlie&#223;ung vom 06.03.2009 (BR-Drs. 62/09) diese verfassungsrechtlichen Bedenken geteilt: „<em>Satz 1 Halbsatz 1 verdeutlicht den Einzelfall- und Anlassbezug der weiteren Datenverwendung, um Auslegungsschwierigkeiten bei der Normanwendung vorzubeugen. Dies erscheint insbesondere deshalb veranlasst, weil die zu <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 Absatz 1 TKG</a> ergangene Rechtsprechung in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise die vorbeugende Speicherung von IP-Adressen zur St&#246;rungseingrenzung und -beseitigung zul&#228;sst, ohne dass tats&#228;chliche Anhaltspunkte bei einem bestimmten Nutzer vorliegen (vgl. LG Darmstadt, Urteil vom 06.06.2007 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=10 O 562/03" title="LG Darmstadt, 06.06.2007 - 10 O 562/03">10 O 562/03</a> &#8211;, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=CR 2007, 574" title="LG Darmstadt, 06.06.2007 - 10 O 562/03">CR 2007, 574</a>).</em>“</p>
<p>Seite 27 <a href="http://www.kanzlei-w%c3%bcstenberg.de/OLG%20Frankfurt%20Main%20Urt.%20v.%2016.6.2010.pdf">UA</a>: Soweit die <strong>Nutzung von Sonderdiensten</strong> oder die Einrichtung von Mitbenutzern in Rechnung gestellt wird, begr&#252;ndet eine solche Nutzung ein neues Vertragsverh&#228;ltnis. Der Senat hat nicht festgestellt, dass die Nutzung von Sonderdiensten [&#8230;] Gegenstand des Vertragsverh&#228;ltnisses mit dem Kl&#228;ger sei. Das Gegenteil ergibt sich aus der <a href="http://www.t-home.de/dlp/agb/pdf/34014.pdf">Preis- und Leistungsbeschreibung</a>, welche im Tatbestand in Bezug genommen worden ist (Seite 6 <a href="http://www.kanzlei-w%c3%bcstenberg.de/OLG%20Frankfurt%20Main%20Urt.%20v.%2016.6.2010.pdf">UA</a>).</p>
<p>Seite 29 <a href="http://www.kanzlei-w%c3%bcstenberg.de/OLG%20Frankfurt%20Main%20Urt.%20v.%2016.6.2010.pdf">UA</a>: Der Senat meint, ohne IP-Adresse sei eine <strong>Abrechnung von Internetzug&#228;ngen</strong> nicht m&#246;glich, weil die IP-Adresse das einzige auf den Teilnehmer bezogene Merkmal sei. Erstens kann dieses Argument f&#252;r pauschal tarifierte Vertr&#228;ge keine Geltung beanspruchen, die sich auch mit zumutbaren Ma&#223;nahmen von der Datenspeicherung ausnehmen lassen (s.u.). Zweitens kann zur Abrechnung zeit- oder volumenbasierter Vertr&#228;ge die genutzte T-Online-Kennung in den Einwahldatensatz aufgenommen werden, um die abrechnungsrelevanten Verkehrsdaten dem Teilnehmer zuzuordnen. Wie sich aus dem Urteil des BVerfG von 2006 (<a href="http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20061027_1bvr181199.html">http://www.bverfg.de/&#8230;</a>) ergibt, muss der Anbieter zumutbare M&#246;glichkeiten zur datensparsamen Technikgestaltung nutzen.  Mit <a href="http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/gettext.pl?where=&amp;lang=de&amp;num=79929281C19060275&amp;doc=T&amp;ouvert=T&amp;seance=CONCL">Schlussantr&#228;gen</a> vom 18. Juli 2007 (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=C-275/06" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">C-275/06</a>) hat die Generalanw&#228;ltin Kokott am EuGH ausgef&#252;hrt: „<em>Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2002/58 l&#228;sst als Ausnahme die Verarbeitung dieser Verkehrsdaten zu, soweit und solange sie zum Zwecke der Geb&#252;hrenabrechnung und der Bezahlung von Zusammenschaltungen erforderlich sind. Es ist bereits zweifelhaft, ob diese Ausnahme es &#252;berhaupt erlaubt, zu speichern, wem zu welcher Zeit eine dynamische IP-Adresse zugewiesen wurde. Regelm&#228;&#223;ig bedarf es dieser Information nicht, um Geb&#252;hren des Zugangsanbieters abzurechnen. Die g&#228;ngigen Abrechnungsverfahren beruhen auf der Dauer der Einwahl beim Zugangsanbieter oder auf dem Volumen des vom Nutzer erzeugten Datenverkehrs, falls nicht sogar die uneingeschr&#228;nkte Nutzung des Zugangs gegen einen Pauschalbetrag vereinbart wurde. Wenn aber die Verarbeitung der IP-Adresse f&#252;r die Abrechnung nicht n&#246;tig ist, darf sie auch daf&#252;r nicht gespeichert werden.</em>“</p>
<p>Im &#220;brigen ist es nicht m&#246;glich, dass – wie der Senat auf Seite 29 <a href="http://www.kanzlei-w%c3%bcstenberg.de/OLG%20Frankfurt%20Main%20Urt.%20v.%2016.6.2010.pdf">UA</a> meint – die Beklagte im <strong>Einwahldatensatz </strong>nur die zugewiesene IP-Adresse und nicht die Kundenkennung festh&#228;lt. Alleine anhand der IP-Adresse kann der Kunde, dem diese zugewiesen war, nicht identifiziert werden. Von daher kann die Feststellung des Senats, diese Gestaltung der Session-Daten sei unstreitig, nicht zutreffen (Tatbestandsberichtigungsantrag).</p>
<p>Seite 29 <a href="http://www.kanzlei-w%c3%bcstenberg.de/OLG%20Frankfurt%20Main%20Urt.%20v.%2016.6.2010.pdf">UA</a>: Haben Sie wirklich nicht bestritten, dass sich die speicherfreien Internet-Access-Provider in der Regel eines Telekommunikationsanbieters als <strong>Vorleister</strong> bedienten? Speicherfrei sind z.B. auch Arcor und Hansenet, die keinen Vorleister nutzen. Selbst auf der Grundlage der Feststellung des Senats ist nicht festgestellt, dass der jeweilige Vorleister IP-Adressen speichere. Nach den Feststellungen des Senats gibt es also Internet-Access-Provider, die ihre Dienste ohne Speicherung von IP-Adressen &#252;ber die Verbindungsdauer hinaus – auch nicht durch einen Vorleister – erbringen. Danach steht fest, dass die Protokollierung von IP-Adressen nicht erforderlich ist. Dasselbe ergibt sich daraus, dass die Beklagte [Deutsche Telekom] den Kunden Voss unstreitig ohne Protokollierung von IP-Adressen abrechnet.</p>
<p>Seite 30 <a href="http://www.kanzlei-w%c3%bcstenberg.de/OLG%20Frankfurt%20Main%20Urt.%20v.%2016.6.2010.pdf">UA</a>: Der Senat vertritt die Meinung, es sei nicht schl&#252;ssig dargelegt worden, dass die Beklagte IP-Adressen mit <strong>zumutbarem Aufwand</strong> mit Verbindungsende l&#246;schen k&#246;nne. Dass dies schl&#252;ssig dargelegt wurde, ergibt sich jedoch aus dem Vortrag, die Beklagte k&#246;nne durch eine blo&#223;e Software&#228;nderung eine sofortige L&#246;schung erreichen. N&#228;her kann der Kl&#228;ger – auch als Informatiker – schon mangels Einsichtsm&#246;glichkeit in den Gesch&#228;ftsbetrieb der Beklagten nicht vortragen, was die technischen und wirtschaftlichen M&#246;glichkeiten der Beklagten zur Nichtprotokollierung von IP-Adressen angeht. Mehr ist von Rechts wegen f&#252;r eine schl&#252;ssige Darlegung auch nicht zu fordern. Der BGH hat dazu ausgef&#252;hrt (NJW 1992, 2427): „<em>Nach der Rechtsprechung des Senats ist ein Sachvortrag zur Begr&#252;ndung eines Klageanspruchs schl&#252;ssig und damit erheblich, wenn der Kl. Tatsachen vortr&#228;gt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person des Kl. entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe n&#228;herer Einzelheiten ist nur dann erforderlich, wenn diese f&#252;r die Rechtsfolgen von Bedeutung sind.</em>“ Wenn die Beklagte durch eine sofortige Software&#228;nderung eine sofortige L&#246;schung der IP-Adresse des Kl&#228;gers mit Verbindungsende bewirken kann – wie auch bei dem Kunden Voss &#8211;, dann ist schl&#252;ssig dargelegt, dass eine dar&#252;ber hinaus reichende Aufbewahrung keine „unverz&#252;gliche“ L&#246;schung darstellt.</p>
<p>Aber auch auf der Grundlage der gegenteiligen Auffassung des Berufungsgerichts h&#228;tte dieses auf den angeblichen Darlegungsmangel nach <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/139.html" title="&sect; 139 ZPO: Materielle Prozessleitung">§ 139 Abs. 1 ZPO</a> hinweisen m&#252;ssen – nach <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/139.html" title="&sect; 139 ZPO: Materielle Prozessleitung">§ 139 Abs. 5 ZPO</a> zu protokollieren &#8211; und h&#228;tte der Kl&#228;ger wie folgt n&#228;her vorgetragen: Die Beklagte kann unschwer ihre <strong>Radius-Server</strong> so einrichten, dass sie die vergebene IP-Adresse von vornherein nicht mit protokollieren. Diese ist generell nicht abrechnungsrelevant (siehe Kokott a.a.O.). Auch wenn man irrig der Auffassung w&#228;re, dass die IP-Adresse nur bei Pauschaltarifen irrelevant w&#228;re, dann k&#246;nnte die Beklagte ihren Flatratekunden eine bestimmte Kennung – F-Kennung o.&#228;. &#8211; zuweisen, anhand derer der Radius-Server den Tarif erkennen und die Zuweisung von der Speicherung ausnehmen k&#246;nnte; der Server wei&#223; &#252;brigens auch, ob die Verbindung &#252;ber Breitband – dann Flatrate – oder Schmalband – dann zeitabh&#228;ngig – hergestellt wird.</p>
<p>Ich nehme an, Sie haben die M&#246;glichkeit einer sofortigen L&#246;schung mit Verbindungsende unter <strong>Sachverst&#228;ndigenbeweis </strong>gestellt. Andernfalls hat es der Senat vers&#228;umt, Sie auf dieses Erfordernis hinzuweisen (<a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/139.html" title="&sect; 139 ZPO: Materielle Prozessleitung">§ 139 Abs. 1 ZPO</a>), und Sie h&#228;tten im Fall des gebotenen Hinweises Sachverst&#228;ndigenbeweis angeboten.</p>
<p>Im &#220;brigen gibt das Gesetz dem Kl&#228;ger einen Anspruch auf unverz&#252;gliche L&#246;schung mit Verbindungsende (§§ <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/96.html" title="&sect; 96 TKG: Verkehrsdaten">96</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/97.html" title="&sect; 97 TKG: Entgeltermittlung und Entgeltabrechnung">97 TKG</a>). Meines Erachtens ist darauf <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/280.html" title="&sect; 280 BGB: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB</a> analog anzuwenden (vgl. auch BGH, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2007, 2118" title="BGH, 14.05.2007 - II ZR 48/06: Gesellschaftsrecht - Erstattungspflicht gem. &sect; 92 Abs. 3 AktG?">NJW 2007, 2118</a>) mit der Folge, dass die Beklagte darlegen und nachweisen muss, warum ein Z&#246;gern nicht schuldhaft sein soll. Diese <strong>Beweislastverteilung</strong> hat der Senat verkannt.</p>
<p>Ferner verkennt die Auslegung des Begriffs „unverz&#252;glich“ die <strong>europarechtlichen Vorgaben</strong>, die im Wege richtlinienkonformer Auslegung zu ber&#252;cksichtigen sind. Art. 6 Abs. 1 RiL <a target="_blank" href="http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexapi!prod!CELEXnumdoc&#038;numdoc=32002L0058&#038;model=guichett&#038;lg=de">2002/58/EG</a> bestimmt: „<em>Verkehrsdaten, die sich auf Teilnehmer und Nutzer beziehen und vom Betreiber eines &#246;ffentlichen Kommunikationsnetzes oder eines &#246;ffentlich zug&#228;nglichen Kommunikationsdienstes verarbeitet und gespeichert werden, sind unbeschadet der Abs&#228;tze 2, 3 und 5 des vorliegenden Artikels und des Artikels 15 Absatz 1 zu l&#246;schen oder zu anonymisieren, sobald sie f&#252;r die &#220;bertragung einer Nachricht nicht mehr ben&#246;tigt werden.</em>“ Hier ist von „unverz&#252;glich“ keine Rede, sondern von „sobald“. Falls der Senat dies entgegen dem Wortlaut nicht als Pflicht zur sofortigen L&#246;schung versteht, h&#228;tte er die Auslegung der Bestimmung dem EuGH vorlegen m&#252;ssen.</p>
<p>Seite 31 <a href="http://www.kanzlei-w%c3%bcstenberg.de/OLG%20Frankfurt%20Main%20Urt.%20v.%2016.6.2010.pdf">UA</a>: Der Senat meint, die Verkn&#252;pfung der IP-Adresse mit den Sitzungsdaten sei ein <strong>geringerer Eingriff als die Aufzeichnung der Nutzerkennung</strong>. Erstens kann es nicht sein, dass sich die IP-Adresse ihrerseits nicht der Nutzerkennung zuordnen l&#228;sst, denn eine nicht zuzuordnende IP-Adresse ist f&#252;r Abrechnungs- und sonstige Zwecke nutzlos. Dann aber ist die Speicherung von IP-Adresse und Nutzerkennung nat&#252;rlich eingreifender als die Speicherung nur der Nutzerkennung. Zweitens ist die Aufzeichnung der vergebenen IP-Adresse nat&#252;rlich ein weit tieferer Grundrechtseingriff, weil sich anhand dieser Kennung Internet-Nutzungsdaten auf den Kl&#228;ger zur&#252;ckf&#252;hren und dadurch sein gesamtes Surfverhalten personenbezogen rekonstruieren l&#228;sst. Der Kl&#228;ger muss mit Abmahnungen oder Strafverfolgungsma&#223;nahmen rechnen, wenn ihn eine Auskunft der Beklagten nach <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/113.html" title="&sect; 113 TKG: Manuelles Auskunftsverfahren">§ 113 TKG</a> oder <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/101.html" title="&sect; 101 UrhG: Anspruch auf Auskunft">§ 101 UrhG</a> als Verd&#228;chtigen einer unerlaubten Handlung usw. verd&#228;chtigt, was durchaus zu Unrecht erfolgen kann.</p>
<p>Seite 31 <a href="http://www.kanzlei-w%c3%bcstenberg.de/OLG%20Frankfurt%20Main%20Urt.%20v.%2016.6.2010.pdf">UA</a>: Dass die Speicherung von IP-Adressen dem Datenschutz oder der <strong>Netzsicherheit </strong>diene, ist rechtlich schon unerheblich, weil diese Fragen in <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 TKG</a> speziell und abschlie&#223;end geregelt sind (systematische Auslegung) und auch nach der Richtlinie <a target="_blank" href="http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexapi!prod!CELEXnumdoc&#038;numdoc=32002L0058&#038;model=guichett&#038;lg=de">2002/58/EG</a> keine weiteren Speicherbefugnisse in den Begriff „unverz&#252;glich“, den <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/97.html" title="&sect; 97 TKG: Entgeltermittlung und Entgeltabrechnung">§ 97 TKG</a> verwendet, hineininterpretiert werden k&#246;nnen (richtlinienkonforme Auslegung). Im &#220;brigen hat bereits das AG Darmstadt, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=MMR 2005, 634" title="AG Darmstadt, 30.06.2005 - 300 C 397/04">MMR 2005, 634</a> &#252;berzeugend widerlegt, der Datenschutz oder die Netzsicherheit die Speicherung von IP-Adressen rechtfertige: „<em>Allerdings ist das Gericht nicht der Auffassung, dass die Speicherung der IP-Adressen im Rahmen des Sicherheitskonzepts durch die Beklagte zur Erf&#252;llung dieser Anforderungen geeignet und erforderlich ist. Es mag durchaus sein, dass eine effektive Zugriffskontrolle zwingend voraussetzt, dass die Information dar&#252;ber verf&#252;gbar ist, wem die fragliche IP-Adresse zum konkreten Zeitpunkt zugeteilt war. Auch mag die Vielzahl der m&#246;glichen Angriffe auf ihr System einen entsprechenden Schutz erfordern. Dennoch ist damit der Anwendungsbereich des <a href="http://dejure.org/gesetze/BDSG/9.html" title="&sect; 9 BDSG: Technische und organisatorische Ma&szlig;nahmen">§ 9 BDSG</a> deutlich &#252;berschritten. Denn man w&#252;rde den Zweck der Vorschrift, die bei einer Stelle gespeicherten personenbezogenen Daten vor unberechtigten Zugriffen zu sch&#252;tzen, genau in sein Gegenteil verkehren, wenn man daraus die Befugnis zur Speicherung weiterer personenbezogener Daten &#252;ber die Kunden der Beklagten ableiten wollte. Eine solche Mehrspeicherung w&#252;rde n&#228;mlich noch weitere Daten &#252;ber den Betroffenen der Gefahr missbr&#228;uchlicher Zugriffe aussetzen. Nach dem Grundsatz der Datensparsamkeit (<a href="http://dejure.org/gesetze/BDSG/3a.html" title="&sect; 3a BDSG: Datenvermeidung und Datensparsamkeit">§ 3a BDSG</a>) stellt den besten Schutz vor missbr&#228;uchlichen Zugriffen auf pers&#246;nliche Daten dar, diese erst gar nicht zu speichern. Dann ist es auch &#252;berfl&#252;ssig, Vorkehrungen zu ihrem Schutz zu treffen, wobei die Ausf&#252;hrungen der Beklagten zur Gr&#246;&#223;e des Personenkreises, der Zugriff auf die gespeicherten IP-Adressen hat, mehr als d&#252;rftig gewesen sind.</em>“</p>
<p>S. 32 f. <a href="http://www.kanzlei-w%c3%bcstenberg.de/OLG%20Frankfurt%20Main%20Urt.%20v.%2016.6.2010.pdf">UA</a>: Es soll im Wesentlichen unstreitig geblieben sein, dass die Beklagte ohne die Speicherung von IP-Adressen einen relevanten Teil von <strong>St&#246;rungen und Fehlern</strong> an Telekommunikationsanlagen nicht erkennen, eingrenzen oder beseitigen k&#246;nnte. Muss hier ein Tatbestandsberichtigungsantrag gestellt werden? Im &#220;brigen d&#252;rfte unstreitig sein, dass jedenfalls die Speicherung der dem Kl&#228;ger zugewiesenen IP-Adressen nicht zu diesen Zwecken erforderlich ist, weil vom Anschluss des Kl&#228;gers keinerlei St&#246;rungen oder Fehler ausgehen; jedenfalls hat das Berufungsgericht dies nicht festgestellt. Dementsprechend rechtfertigt <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 I TKG</a> jedenfalls nicht die Speicherung der IP-Adressen des Kl&#228;gers. Das hat der Senat rechtsfehlerhaft verkannt.</p>
<p>S. 33 <a href="http://www.kanzlei-w%c3%bcstenberg.de/OLG%20Frankfurt%20Main%20Urt.%20v.%2016.6.2010.pdf">UA</a>: Anhand gespeicherter IP-Adressen selbst kann man <strong>keine St&#246;rung erkennen</strong>, weil die blo&#223;e IP-Adresse keinen R&#252;ckschluss auf eine etwaige St&#246;rung erlaubt.</p>
<p>Wenn von dritter Seite ein <strong>Hinweis auf eine St&#246;rung</strong> eingeht, mag die Beklagte anlassbezogen im Rahmen des <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 TKG</a> reagieren. <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 TKG</a> rechtfertigt es aber nicht, generalpr&#228;ventiv s&#228;mtliche Einwahldaten s&#228;mtlicher Kunden ins Blaue hinein auf Vorrat zu erfassen, nur weil diese in nicht einmal einem von einer Million F&#228;llen erforderlich sein k&#246;nnten, um einem etwaigen Hinweis auf eine St&#246;rung nachzugehen.</p>
<p>Der Gesetzgeber hat mit <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 TKG</a> keineswegs eine Totalprotokollierung s&#228;mtlicher IP-Adressen legitimieren wollen. Vielmehr hei&#223;t es in der <strong>Begr&#252;ndung des Gesetzentwurfs </strong>w&#246;rtlich: (<a href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/15/023/1502316.pdf">BT-Drs. 15/2316</a>, 90)<br />
<em>„Zur Verhinderung von Missbrauch und zur Datensicherheit k&#246;nnen hiervon auch IP-Adressen erfasst sein, sofern sie der Erbringung von Telekommunikationsdiensten dienen.</em>“</p>
<p>Dass von <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 TKG</a> auch IP-Adressen erfasst sein k&#246;nnen, ist unbestritten. Mit keinem Wort spricht die Gesetzesbegr&#252;ndung aber davon, dass eine anlasslose Totalprotokollierung s&#228;mtlicher IP-Adressen von <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 TKG</a> abgedeckt sein soll. Erm&#246;glichen wollte der Gesetzgeber vielmehr eine <strong>einzelfallbezogene Protokollierung im St&#246;rungs- oder Missbrauchsfall</strong>.</p>
<p><a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 TKG</a> ist mit dem <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=25%20S%20118/2005">Landgericht Darmstadt</a> zutreffend so auszulegen, dass er dem <strong>verfassungsrechtlichen Verbot der Speicherung personenbezogener Daten auf Vorrat</strong> Rechnung tr&#228;gt, von welchem das Bundesverfassungsgericht nur f&#252;r den Fall einer Datenspeicherung zur Vorsorge f&#252;r die Bek&#228;mpfung schwerer Straftaten – und keineswegs blo&#223;er technischer Fehler – eine Ausnahme gemacht hat.</p>
<p><strong>Das Merkmal des „Erkennens“ von St&#246;rungen</strong> macht auch in der genannten Auslegung des <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 TKG</a> Sinn. Denn <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 TKG</a> erlaubt nicht nur die Erhebung von Bestands- und Verkehrsdaten, sondern auch ihre Verwendung. Die Verwendung ohnehin zu Abrechnungszwecken gespeicherter Daten zum Erkennen von St&#246;rungen mag angehen. Die Erhebung weiterer Daten ist m&#246;glicherweise im Einzelfall und zeitlich befristet bei besonders st&#246;ranf&#228;lligen Diensten erforderlich, um immer wieder kehrende St&#246;rungen erkennen und ihre Ursachen beseitigen zu k&#246;nnen. Keinesfalls ist dem Wortlaut des <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 TKG</a> aber zu entnehmen, dass eine einzelfallunabh&#228;ngige, globale und pauschale Aufzeichnung der Vergabe jeder IP-Adresse zugelassen werden soll. Dies w&#228;re mit dem Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeitsgebot des Grundgesetzes nicht in Einklang zu bringen und w&#252;rde auch systematisch dem Grundsatz des <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/96.html" title="&sect; 96 TKG: Verkehrsdaten">§ 96 Abs. 2 S. 2 TKG</a> widersprechen, wonach „Verkehrsdaten vom Diensteanbieter nach Beendigung der Verbindung unverz&#252;glich zu l&#246;schen“ sind. Dieser Vorschrift h&#228;tte es nicht bedurft, wenn der Gesetzgeber mit <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 TKG</a> eine generelle Protokollierung h&#228;tte zulassen wollen.</p>
<p>Soweit das Berufungsgericht die <strong>Kommentierung</strong> zu <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 TKG</a> im Beck&#8217;schen TKG-Kommentar anf&#252;hrt, ist darauf hinzuweisen, dass der Kommentator Dr. Graf die Kommentierung von Dr. Felix Wittern aus der Vorauslage &#252;bernommen hat. Dieser ist von Beruf betrieblicher Datenschutzbeauftrager der Firma AOL Deutschland Medien GmbH.(<a href="http://misc-apache.aol.de/template/DECorp05">Quelle</a>) Das Unternehmen AOL, das im Eigentum einer US-amerikanischen Muttergesellschaft steht, verdient sein Geld unter anderem als Anbieter von Internet-Zugangsdiensten. In den USA unterliegt AOL keinerlei Datenschutzgesetzen und praktiziert eine zeitlich unbegrenzte Speicherung des Nutzerverhaltens. Es liegt auf der Hand, dass der betriebliche Datenschutzbeauftragte von AOL ein berufliches Interesse daran hat, <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 TKG</a> eine m&#246;glichst weit gehende Zul&#228;ssigkeit der Erhebung personenbezogener Daten auch in Deutschland zu entnehmen.</p>
<p>Wie der Senat selbst unter Bezugnahme auf Erw&#228;gungsgrund 29 der RiL <a target="_blank" href="http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexapi!prod!CELEXnumdoc&#038;numdoc=32002L0058&#038;model=guichett&#038;lg=de">2002/58/EG</a> ausf&#252;hrt, hat der <strong>Richtliniengeber </strong>eine Datenspeicherung zur St&#246;rungserkennung nur „in Einzelf&#228;llen“ f&#252;r zul&#228;ssig erachtet. In Erw&#228;gungsgrund 29 hei&#223;t es w&#246;rtlich: „<em>Der Diensteanbieter kann Verkehrsdaten in Bezug auf Teilnehmer und Nutzer in Einzelf&#228;llen verarbeiten, um technische Versehen oder Fehler bei der &#220;bertragung von Nachrichten zu ermitteln.</em>“ Im Richtlinientext findet diese Erw&#228;gung keine Entsprechung. In Art. 6 RiL <a target="_blank" href="http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexapi!prod!CELEXnumdoc&#038;numdoc=32002L0058&#038;model=guichett&#038;lg=de">2002/58/EG</a> ist keine Ausnahme von der sofortigen L&#246;schungspflicht vorgesehen, die eine Norm wie <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 Abs. 1 TKG</a> rechtfertigen w&#252;rde. <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 Abs. 1 TKG</a> ist daher wegen Verletzung vorrangigen Europarechts nicht anzuwenden, in keinem Fall jedenfalls in einer Auslegung als einzelfallunabh&#228;ngige Erm&#228;chtigung.</p>
<p>Seite 34 <a href="http://www.kanzlei-w%c3%bcstenberg.de/OLG%20Frankfurt%20Main%20Urt.%20v.%2016.6.2010.pdf">UA</a>: <strong>Denial-of-Service-Verf&#252;gbarkeitsangriffe</strong> betreffen nicht die Fernmeldeanlagen der Beklagten. <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 Abs. 1 TKG</a> erm&#228;chtigt den Diensteanbieter nach seinem Zweck nur zum Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von St&#246;rungen oder Fehlern an Anlagen, welche dem Diensteanbieter zur Vermittlung von Telekommunikation dienen. <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 Abs. 1 TKG</a> erm&#228;chtigt den Diensteanbieter dagegen nicht zum Schutz anderer von ihm betriebener Anlagen, etwa Webserver, die nicht der Vermittlung von Telekommunikation dienen, sondern ebenso wie von Nicht-Telekommunikationsanbietern unter dem abschlie&#223;enden Telemediengesetz betrieben werden (<a href="http://dejure.org/gesetze/TMG/12.html" title="&sect; 12 TMG: Grunds&auml;tze">§§ 12 Abs. 1, 15 TMG</a>). Die tats&#228;chlichen Fernmeldeanlagen der Beklagten, welche der Vermittlung fremder Telekommunikation dienen (z.B. Radius-Server), sind nicht &#252;ber IP-Adressen aus dem Internet erreichbar und k&#246;nnen deswegen nicht Ziel von Verf&#252;gbarkeitsangriffen sein.</p>
<p>Im &#220;brigen gehen jedenfalls von der IP-Adresse des Kl&#228;gers keine solchen Angriffe aus. Der Senat hat nicht einmal festgestellt, dass solche Angriffe auf Anlagen der Beklagten &#252;berhaupt von deren eigenen Kunden ausgehen; nur dann k&#246;nnte die Speicherung der IP-Adressen ihrer eigenen Kunden weiter helfen. <strong>Dass etwaige Angreifer einen Internetzugang von T-Online nutzen</strong>, um dar&#252;ber einen Denial-of-Service-Angriff auf T-Online auszu&#252;ben, kann realistischerweise ausgeschlossen werden.</p>
<p><strong>Unerw&#252;nsche Nachrichten (Spam)</strong> stellen f&#252;r sich genommen keine St&#246;rung und keinen Fehler einer Telekommunikationsanlage der Beklagten dar (<a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 I TKG</a>). Es handelt sich um normale E-Mails, die die Funktionsf&#228;higkeit der Fernmeldeanlagen der Beklagten nicht ber&#252;hren. Anderes hat der Senat nicht festgestellt. Mit Schlussantr&#228;gen vom 18. Juli 2007 (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=C-275/06" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">C-275/06</a>) hat die Generalanw&#228;ltin Kokott am EuGH ausgef&#252;hrt, dass Art. 15 der Richtlinie <a target="_blank" href="http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexapi!prod!CELEXnumdoc&#038;numdoc=32002L0058&#038;model=guichett&#038;lg=de">2002/58/EG</a> Abweichungen von der Pflicht zur sofortigen Verkehrsdatenl&#246;schung bei „unzul&#228;ssigem Gebrauch von elektronischen Kommunikationssystemen“ rechtfertigen k&#246;nne. Dieser Begriff erfasse jedoch nur F&#228;lle eines systemwidrigen Gebrauchs durch Manipulation des Kommunikationssystems. Nicht erfasst sei dagegen der systemgerechte Gebrauch zu rechtswidrigen Zwecken. Der Versand unerw&#252;nschter Nachrichten stellt eindeutig einen systemgerechten Gebrauch von Kommunikationsanlagen nur zu (m&#246;glicherweise) rechtswidrigen Zwecken dar, der eine Speicherung von Verkehrsdaten nach der Richtlinie <a target="_blank" href="http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexapi!prod!CELEXnumdoc&#038;numdoc=32002L0058&#038;model=guichett&#038;lg=de">2002/58/EG</a> nicht rechtfertigen kann; im Wege der richtlinienkonformen Auslegung ist dies bei Anwendung des <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 TKG</a> zu ber&#252;cksichtigen. Der richtlinienkonformen Rechtsanwendung l&#228;sst sich nach der Rechtsprechung des BGH auch nicht entgegenhalten, sie laufe auf eine horizontale Direktwirkung hinaus (BGH, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2009, 427" title="BGH, 26.11.2008 - VIII ZR 200/05: Kaufrecht - Wertersatz f&uuml;r Nutzung, wenn Kaufsache mangelhaft...">NJW 2009, 427</a>).</p>
<p>Auch &#8222;<strong>Schadsoftware</strong>&#8220; stellt keine St&#246;rung von TK-Anlagen dar. Das Landgericht [in erster Instanz] argumentiert hier ausgehend von N&#252;tzlichkeitserw&#228;gungen, subsumiert aber nicht unter <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 TKG</a>. <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 Abs. 1 TKG</a> erlaubt keine generelle Protokollierung der Nutzungskennung, um Nutzer vor Viren zu warnen (das macht die Beklagte sowieso nicht), sondern er erlaubt nur die Beseitigung von St&#246;rungen an den TK-Anlagen der Beklagten. <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 TKG</a> erlaubt eine Datenspeicherung nur im Anbieterinteresse (vgl. auch Bundesverfassungsgericht <a href="http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20061027_1bvr181199.html">a.a.O.</a>, Ziff. 33: &#8222;<em>Nach § 6 TDSV und jetzt nach <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/97.html" title="&sect; 97 TKG: Entgeltermittlung und Entgeltabrechnung">§ 97 TKG</a> wird eine Speicherung von Verkehrsdaten lediglich zu eigenen Zwecken der Telekommunikationsunternehmen erm&#246;glicht.</em>&#8220;), nicht im vermeintlichen Kundeninteresse ohne Einwilligung des Kunden – erst Recht nicht gegen dessen Widerspruch. Insgesamt w&#252;nscht der Kl&#228;ger weder eine Hilfestellung von T-Online beim Schutz seines Computers, noch gehen von seinem Anschluss Spam, DDos-Angriffe oder sonstige St&#246;rungen aus. Deshalb ist jedenfalls die Speicherung der Daten des Kl&#228;gers nicht erforderlich.</p>
<p>Der Senat nimmt auf einen Fall Bezug, in dem der <strong>US-amerikanische Telekommunikationsanbieter Bellsouth </strong>E-Mails von Kunden der Beklagten nicht mehr entgegen genommen habe, weil Schadsoftware &#252;ber die Beklagte infizierte E-Mails versandt habe. In einem zweiten Fall habe das US Patent- und Markenamt seine Server f&#252;r Zugriffe von Kunden der Beklagten gesperrt, weil bei wenigen Kunden der Beklagten Schadsoftware aktiv gewesen sei. Um auf diese beiden F&#228;lle zu reagieren, h&#228;tte es erstens gen&#252;gt, wenn die Beklagte anlassbezogen reagiert h&#228;tte. Eine dauerhafte Speicherung s&#228;mtlicher IP-Adressen wegen zweier Vorf&#228;lle in den letzten 10 Jahren ist nicht erforderlich und unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig. Zweitens konnte die Beklagte der Forderung von Bellsouth, betroffene Kunden zu informieren, bereits durch ein Rundschreiben an alle Kunden als milderes Mittel nachkommen. Drittens sind Flatratenutzer wie der Kl&#228;ger so lange mit dem Netz verbunden, dass Bellsouth und das US Patent- und Markenamt auch in Echtzeit die betroffenen IP-Adressen der Beklagten h&#228;tte melden k&#246;nnen und die Beklagte die betroffenen Kunden noch w&#228;hrend der bestehenden Verbindung &#8211; ohne Speicherung &#252;ber das Verbindungsende hinaus &#8211; h&#228;tte identifizieren k&#246;nnen. Viertens k&#246;nnen willk&#252;rliche Forderungen einzelner ausl&#228;ndischer Unternehmen oder Beh&#246;rden keinen Vorrang vor dem deutschen Datenschutzrecht haben. Die Kunden von Bellsouth h&#228;tten sich schon selbst dar&#252;ber beschwert, dass sie nicht mehr mit ihren deutschen Kontakten kommunizieren konnten. Gegen US-Beh&#246;rden h&#228;tte man wegen der v&#246;llig unverh&#228;ltnism&#228;&#223;igen Aussperrung s&#228;mtlicher Kunden der Beklagten rechtliche Schritte ergreifen k&#246;nnen. Es steht im Widerspruch zum &#246;ffentlichen Auftrag von Beh&#246;rden, ihre Informationen Millionen von Menschen vorzuenthalten, nur weil einige wenige den Zugang missbrauchen. Der Versand von Schadsoftware l&#228;sst sich durch Sperrung von IP-Adressen nicht verhindern, weil dazu wechselnde Botnetze eingesetzt werden, die Millionen verschiedener IP-Adressen kontrollieren k&#246;nnen. Einen wirksamen Schutz bietet einzig eine Einrichtung von Computersystemen, die einen Befall mit Schadsoftware unm&#246;glich macht (H&#228;rtung) und eine regelm&#228;&#223;ige Pr&#252;fung auf ungewollte Ver&#228;nderungen (Integrit&#228;tspr&#252;fung).</p>
<p><a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 TKG</a> ist im Einklang mit der Richtlinie <a target="_blank" href="http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexapi!prod!CELEXnumdoc&#038;numdoc=32002L0058&#038;model=guichett&#038;lg=de">2002/58/EG</a> <strong>europarechtskonform dahin auszulegen</strong>, dass er eine Datenspeicherung nur in F&#228;llen der Manipulation von Kommunikationssystemen erlaubt, nicht aber in F&#228;llen, in denen die Systeme nur zu rechtswidrigen Zwecken (aber technisch ordnungsgem&#228;&#223;) eingesetzt werden. Damit rechtfertigen Missbrauchsf&#228;lle wie Trojaner/Botnetze, Spamversand per E-Mail, Versand von Schadsoftware per E-Mail, DDoS-Angriffe allesamt keine Datenspeicherung, weil sie keine Manipulation des Kommunikationsnetzes – des Internet – darstellen. Es werden weder Passw&#246;rter f&#252;r fremde Computer verschafft noch wird fremden Computern eine falsche Identit&#228;t vorgespiegelt. Das Internet wird ordnungsgem&#228;&#223; genutzt, nur eben zu rechtswidrigen Zwecken. Spam, der Versand von Viren, Botnetze und DDoS-Angriffe sind allesamt keine St&#246;rungen im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 Abs. 1 TKG</a>, denn sie beeintr&#228;chtigen die Funktionsf&#228;higkeit der TK-Anlagen der Beklagten nicht, wie die t&#228;gliche Praxis und auch die der nicht speichernden Internet-Zugangsanbieter beweist. Au&#223;erdem m&#252;ssen jedenfalls die Daten des Kl&#228;gers nicht zur Spambek&#228;mpfung usw. gespeichert werden, weil der Kl&#228;ger keinen Spam versendet und seinen Zugang nicht missbraucht. Dass sie die Daten gerade des Kl&#228;gers ben&#246;tige, behauptet nicht einmal die Beklagte.</p>
<p>Es ist jedenfalls <strong>unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig</strong>, die Speicherung s&#228;mtlicher Nutzerdaten zu erlauben, nur weil die Daten eines kleinen Bruchteils der Nutzer einmal ben&#246;tigt werden. T-Online hat selbst ausgerechnet, dass nur auf 0,0004% aller gespeicherten IP-Adressen jemals zugegriffen wird (Uhe/Herrmann, &#220;berwachung im Internet, 161, <a href="http://ig.cs.tu-berlin.de/oldstatic/da/2003-08/UheHerrmann-Diplomarbeit-082003.pdf">http://ig.cs.tu-berlin.de/&#8230;</a>). Wenn aber nur ein Kunde von 250.000 rechtswidrig handelt, ist es grob unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig, alle Kunden unter Generalverdacht zu stellen. 99,9% der T-Online-Kunden missbrauchen ihren Zugang nicht. Ausf&#252;hrlich zur Unverh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit einer &#8211; auch &#8222;freiwilligen&#8220; &#8211; Vorratsdatenspeicherung: Breyer (2005), 150 ff., <a href="http://www.vorratsspeicherung.de.vu/">http://www.vorratsspeicherung.de.vu/</a></p>
<p>Wie eine Speicherung von IP-Adressen irgend einen Zusammenhang mit St&#246;rungen des <strong>Fakturierungssystems </strong>der Beklagten aufweisen k&#246;nnte, hat der Senat nicht auch nur ansatzweise festgestellt.</p>
<p>Seite 35 <a href="http://www.kanzlei-w%c3%bcstenberg.de/OLG%20Frankfurt%20Main%20Urt.%20v.%2016.6.2010.pdf">UA</a>: Prozessual grob fehlerhaft ist es, dass der Senat nicht dem Beweisangebot nachgegangen ist, „dass es zumutbare technische Mittel zur <strong>unwiderbringlichen Anonymisierung </strong>von Datenbest&#228;nden (gebe), deren Einsatz gleichwohl die Nutzbarkeit der Daten“ im Sinne der Netzsicherheit gew&#228;hrleiste. Es handelt sich dabei keinesfalls um einen Ausforschungsbeweis. „<em>Von einer Ausforschung kann nur die Rede sein, wenn die beweisbelastete Partei ohne greifbare Anhaltspunkte f&#252;r das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willk&#252;rliche Behauptungen aufs Geratewohl oder ins Blaue hinein aufstellt, um durch die Beweisaufnahme beweiserhebliche Tatsachen erst zu erfahren und sie dann zur Grundlage ihres Parteivortrags zu machen</em>“ (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ 168, 368" title="BGH, 27.07.2006 - VII ZR 202/04: Bauvertrag - Welche Leistung ist vom Vertrag erfasst, welche i...">BGHZ 168, 368</a>). Das ist hier erkennbar nicht der Fall.</p>
<p>Soweit der Senat darauf abstellt, nicht speichernde Internet-Zugangsanbieter hielten keine „<strong>zus&#228;tzlichen Dienstangebote</strong>“ vor, ist nicht festgestellt, dass zus&#228;tzliche Dienstangebote Gegenstand des Vertragsverh&#228;ltnisses mit dem Kl&#228;ger seien. Wenn die Beklagte nicht anders als Nicht-Telekommunikationsanbieter Nicht-Telekommunikationsdienste (z.B. Telemediendienste) anbietet, kann sie nicht von Regelungen wie <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 TKG</a> profitieren, die ausschlie&#223;lich  Telekommunikationsanbieter beg&#252;nstigen.</p>
<p>Seite 36 <a href="http://www.kanzlei-w%c3%bcstenberg.de/OLG%20Frankfurt%20Main%20Urt.%20v.%2016.6.2010.pdf">UA</a>: Mit <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/156.html" title="&sect; 156 ZPO: Wiederer&ouml;ffnung der Verhandlung">§ 156 ZPO</a> unvereinbar ist die Nichtber&#252;cksichtigung der Tatsache, dass die Inanspruchnahme von <strong>Premium-Content-Telemedien </strong>der Beklagten [Deutsche Telekom] nicht Gegenstand des Vertragsverh&#228;ltnisses zum Kl&#228;ger ist, sondern den Abschluss eines gesonderten Vertrags voraus setzt. Dieses Vorbringen kann nicht versp&#228;tet sein, weil schon im Zeitpunkt der m&#252;ndlichen Verhandlung niemand behauptet hatte, die  Inanspruchnahme von Premium-Content-Telemedien der Beklagten sei Gegenstand des Vertragsverh&#228;ltnisses mit dem Kl&#228;ger. Der Senat hat derartiges nicht festgestellt. Im Tatbestand hei&#223;t es nur, die Beklagte stelle die Inanspruchnahme solcher Dienste gesondert in Rechnung (Seite 3 f.), aber nicht, dass das Angebot dieser Dienste Gegenstand des Vertragsverh&#228;ltnisses mit dem Kl&#228;ger sei. Umgekehrt nimmt der Tatbestand auf die vereinbarte <a href="http://www.t-home.de/dlp/agb/pdf/34014.pdf">Preis- und Leistungsbeschreibung</a> Bezug, in welcher Premium Content oder Telemediendienste gerade nicht als Vertragsbestandteil aufgef&#252;hrt sind.</p>
<p>Wenn der Senat beklagt, die vom Kl&#228;ger in Bezug genommenen <strong>AGB </strong>seien nicht vorgelegt worden, verkennt er, dass der Kl&#228;ger mit den AGB der Beklagten eben die im Prozess vorgelegte Preis- und Leistungsbeschreibung meint, bei welcher es sich unzweifelhaft um allgemeine Gesch&#228;ftsbedingungen handelt.</p>
<p>Das Urteil widerspricht der Rechtsprechung des <strong>OLG Karlsruhe</strong>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=MMR 2009, 412" title="OLG Karlsruhe, 04.12.2008 - 4 U 86/07">MMR 2009, 412</a>: &#8222;<em>Der Internetprovider V. S&#252;d-Deutschland GmbH konnte der Polizei &#252;ber die Zuordnung der IP-Nummern nur deshalb Auskunft erteilen, weil er die entsprechenden Daten zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung am 29.8.2006 &#8230; gespeichert hatte. Diese Speicherung war unzul&#228;ssig. Der Internetprovider verstie&#223; mit der Speicherung gegen <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/96.html" title="&sect; 96 TKG: Verkehrsdaten">§ 96 TKG</a>. [&#8230;] Eine Speicherung der genannten Daten f&#252;r Abrechnungszwecke (<a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/97.html" title="&sect; 97 TKG: Entgeltermittlung und Entgeltabrechnung">§ 97 TKG</a>) ist nach Beendigung einer bestimmten TK-Verbindung grds. nicht erforderlich (vgl. LG Darmstadt, a.a.O. und die dort zit. Stellungnahme des BfD). Dies gilt insb. dann, wenn der Internetnutzer – wie vorliegend der Bekl. – eine sog. Flatrate vereinbart hat, bei welcher ein Pauschalpreis f&#252;r die Vermittlung der Kommunikationsvorg&#228;nge bezahlt wird, ohne dass es auf Art und Dauer der einzelnen Kommunikationsvorg&#228;nge ank&#228;me. Schlie&#223;lich rechtfertigt auch <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 TKG</a> (St&#246;rungen von TK-Anlagen und Missbrauch von TK-Diensten) im vorliegenden Fall keine Speicherung der Zuordnung von IP-Nummern und konkreten Personen, da eine solche Speicherung gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 Absatz 3 TKG</a> nur zur Abwehr konkreter St&#246;rungen erfolgen darf, und zwar nur i.R.d. Erforderlichkeit. Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass auf Grund bestimmter Vorf&#228;lle eine Speicherung der Verbindungsdaten durch den Internetprovider erforderlich gewesen w&#228;re (vgl. zu den Voraussetzungen einer Speicherung gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/TKG/100.html" title="&sect; 100 TKG: St&ouml;rungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten">§ 100 Absatz 1 TKG</a> LG Darmstadt, a.a.O.; Dietrich, GRUR-RR 2006, Seite 145).&#8220;</em></p>
<p>Auch der BGH hat inzwischen ein &#8222;<strong>Recht des Internetnutzers auf Anonymit&#228;t</strong>&#8220; anerkannt (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2009, 2888" title="BGH, 23.06.2009 - VI ZR 196/08: IT-Recht - Personengebundenen Daten im Internet (Bewertungsforu...">NJW 2009, 2888</a>). Da sich deutsche Telemedienanbieter verbreitet nicht an das Speicherverbot des Telemediengesetzes halten und ausl&#228;ndische Anbieter wie Google dazu auch nicht verpflichtet sind, kann das &#8222;Recht des Internetnutzers auf Anonymit&#228;t&#8220; nur auf der Ebene des Zugangsanbieters gew&#228;hrleistet werden.</p>
<p>Insgesamt habe ich den Eindruck, dass dem Senat die <strong>Brisanz der Vorratsspeicherung </strong>der Zuordnung von IP-Adressen nicht bewusst war. Der Tatbestand erw&#228;hnt sie mit keinem Wort. Gegen&#252;ber dem Bundesgerichtshof sollte man dies nachholen:</p>
<p>1. Die Vorratsspeicherung der Zuordnung von IP-Adressen erh&#246;ht die <strong>Gefahr, unschuldig einer Straftat verd&#228;chtigt</strong> zu werden oder Abmahnungen zu erhalten.</p>
<ul>
<li>So wurde die <strong>Wohnung </strong>eines deutschen Professors durchsucht und seine Computer beschlagnahmt, weil er Kinderpornografie &#252;ber das Internet verbreitet haben soll. Erst sp&#228;ter stellte sich heraus, dass sein Internet-Zugangsanbieter der Polizei eine falsche Auskunft erteilt hatte (<a href="http://www.lawblog.de/index.php/archives/2008/03/11/provider-liefert-falsche-daten-ans-bka/">http://www.lawblog.de/&#8230;</a>).</li>
<li>Im Jahr 2008 drang die britische Polizei in ein Haus ein und <strong>nahm einen Mann fest</strong>, der beschuldigt wurde, Kinder einem Ring von P&#228;dophilen zuf&#252;hren zu wollen. Sp&#228;ter stellte sich heraus, dass der Mann unschuldig war und lediglich eine Internet-Protokolladresse wegen unterschiedlicher Zeitzonen falsch zugeordnet worden war (<a href="http://www.official-documents.gov.uk/document/hc0809/hc09/0901/0901.pdf">http://www.official-documents.gov.uk/&#8230;</a>).</li>
<li>In Schweden gab es F&#228;lle, in denen unschuldige Personen im Zusammenhang mit Ermittlungen wegen Netzkriminalit&#228;t <strong>festgenommen </strong>wurden. Sp&#228;ter stellte sich heraus, dass die wirklichen Straft&#228;ter den Internet-Zugangscode der festgenommenen Personen ohne deren Kenntnis missbraucht hatten (<a href="http://europa.eu.int/ISPO/eif/InternetPoliciesSite/Crime/PublicHearingPresentations/Kronqvist.html">http://europa.eu.int/&#8230;</a>).</li>
</ul>
<p>Derartige Fehler kommen immer wieder vor. <strong>IP-Adressen sind besonders fehleranf&#228;llig. </strong>Die gesammelten Kommunikationsdaten beziehen sich stets nur auf den Inhaber eines Anschlusses. Wird der Anschluss von anderen Personen genutzt, dann kann der Inhaber leicht unschuldig in einen falschen Verdacht geraten.</p>
<p>2. <strong>Risiko von Datenpannen und des Missbrauchs durch Private:</strong> Die Aufzeichnung der Zuordnung von IP-Adressen schafft unvermeidbare Risiken eines gesetzwidrigen Missbrauchs dieser Informationen.</p>
<p>Im Jahr 2008 ist bekannt geworden, dass die <strong>Deutsche Telekom AG </strong>als gr&#246;&#223;ter Anbieter von Telekommunikationsdiensten in Deutschland in den Jahren 2005 und 2006 &#252;ber einen Zeitraum von insgesamt anderthalb Jahren missbr&#228;uchlich die Telefonverbindungsdaten von Journalisten sowie von Arbeitnehmer-Aufsichtsr&#228;ten und Managern des Unternehmens ausgewertet hat, um undichte Stellen im Unternehmen aufzudecken. Ziel der Operation war die Auswertung der Festnetz- und Mobilfunk-Verbindungsdatens&#228;tze der wichtigsten &#252;ber die Telekom berichtenden deutschen Journalisten und deren privater Kontaktpersonen. Ausgewertet wurden nicht weniger als 250.000 Verbindungen. Anhand von Handy-Standortdaten wurden selbst die Bewegungen der Betroffenen nachverfolgt, um m&#246;gliche Zusammentreffen zu ermitteln.</p>
<p>Bereits im Jahr 1997 hatte die Telekom Verbindungsdaten und Kommunikationsinhalte <strong>mutma&#223;licher „Hacker“ </strong>ausgewertet. Sp&#228;ter stellte sich heraus, dass der Verd&#228;chtigte ein legal t&#228;tiger Mitarbeiter des Tochterunternehmens T-Mobile war (<a href="http://www.spiegel.de/wirtschaft/0,1518,561076,00.html">http://www.spiegel.de/&#8230;</a>).</p>
<p>Das Risiko eines derartigen Missbrauchs ist mit der Vorratsspeicherung von IP-Adressen notwendig verbunden und <strong>l&#228;sst sich nicht ausschlie&#223;en</strong>. Dies zeigt sich bereits daran, dass das Vorgehen der Deutschen Telekom AG gegen Telekommunikationsgesetz und Strafgesetzbuch verstie&#223; und dennoch stattgefunden hat. Nach Auskunft der Bundesregierung sind bei Kontrollen der Deutschen Telekom AG durch die Aufsichtsbeh&#246;rden keine Auff&#228;lligkeiten festgestellt worden; das Sicherheitskonzept war nicht zu beanstanden. Dies zeigt, dass Sicherungsvorkehrungen auch in Zukunft weitere F&#228;lle von Datenmissbrauch nicht werden verhindern k&#246;nnen. Einen wirksamen Schutz vor Missbrauch erm&#246;glicht somit alleine die Unterbindung der Protokollierung des Verhaltens selbst entsprechend dem Gebot der Datensparsamkeit. Nur nicht gespeicherte Daten sind sichere Daten.</p>
<p>Eine Vorratsspeicherung von IP-Adressen begr&#252;ndet <strong>im einzelnen </strong>das Risiko von</p>
<ul>
<li> illegalen Zugriffen des speichernden Unternehmens</li>
<li> illegalen Zugriffen einzelner Mitarbeiter des speichernden Unternehmens</li>
<li> illegalen Zugriffen staatlicher Stellen</li>
<li> illegalen Zugriffen einzelner Mitarbeiter staatlicher Stellen</li>
<li> illegalen Zugriffen Dritter wie etwa Hacker</li>
<li> versehentlicher Offenlegung durch das speichernde Unternehmen</li>
<li> versehentlicher Offenlegung durch einzelne Mitarbeiter des speichernden Unternehmens</li>
<li> versehentlicher Offenlegung durch staatliche Stellen</li>
<li> versehentlicher Offenlegung durch einzelne Mitarbeiter staatlicher Stellen.</li>
</ul>
<p>3. <strong>Abschreckungswirkung</strong>: Da mit der Aufzeichnung der Zuordnung von IP-Adressen in Verbindung mit der im Internet verbreiteten Surfprotokollierung notwendig das Risiko verbunden ist, dass dem Betroffenen aus dem Bekanntwerden seines Surfverhaltens, seiner Kontakte und Interessen Nachteile entstehen k&#246;nnen, entfaltet die Speicherung der Zuordnung von IP-Adressen eine Abschreckungswirkung. Sie schreckt in bestimmten Situationen davon ab, E-Mail oder Internet zu nutzen. Dies hat teilweise schwere Nachteile f&#252;r Einzelne und f&#252;r unsere Gesellschaft insgesamt zur Folge.</p>
<ul>
<li>So <a href="http://www.vorratsdatenspeicherung.de/images/schriftsatz_2008-02-11_anon.pdf">berichtet</a> [&#8230;] aus Niedersachsen, sie schr&#228;nke sich stark in der E-Mail-Kommunikation mit ihrer Familie in <strong>Marokko </strong>ein, weil sie bef&#252;rchtet, durch ihre Kontakte in diesen Staat verd&#228;chtig zu erscheinen. Anna T. (Name ge&#228;ndert) ist<strong> </strong>Opfer sexuellen Missbrauchs und tauschte sich fr&#252;her in entsprechenden Foren und Chatrooms aus. Seit anhand ihrer IP-Adresse ihre Identit&#228;t ermittelt werden kann, hat sie sich aus diesem Austausch zur&#252;ckgezogen und somit keine M&#246;glichkeit mehr, sich mit anderen anonymen Opfern auszutauschen.</li>
<li>Die Vorratsdatenspeicherung schreckt weiters <strong>Informanten</strong> davon ab, vertrauliche Informationen an die Presse weiterzugeben, weil ihr Kontakt und ihre Identit&#228;t anhand der Telekommunikationsdaten nachvollzogen werden kann. Selbst wenn eine „anonyme“ E-Mail-Adresse registriert wird, erm&#246;glicht die in jeder E-Mail enthaltene IP-Adresse gleichwohl die Identifizierung von Informanten, die Kunden der Beklagten sind. Ohne Informanten kann die Presse &#246;ffentliche Missst&#228;nde nicht aufdecken und ihrer Kontrollfunktion gegen&#252;ber dem Staat nicht mehr nachkommen. Die Rundfunkjournalistin [&#8230;] aus Th&#252;ringen <a href="http://www.vorratsdatenspeicherung.de/images/schriftsatz_2008-02-11_anon.pdf">schrieb</a> dem Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung, sie recherchiere die Unterbringung von Fl&#252;chtlingen und Asylbewerbern in Th&#252;ringen, habe aber seit Inkrafttreten der Vorratsdatenspeicherung Probleme, per E-Mail Auskunft &#252;ber sensible Daten wie illegale Fl&#252;chtlinge, Namen und Adressen zu erhalten. Der Journalist [&#8230;] aus Nordrhein-Westfalen befasst sich im Rahmen seiner Arbeit unter anderem mit Menschenrechtsverletzungen der EU-Agentur Frontex. Schon in den ersten Wochen nach Inkrafttreten der Vorratsdatenspeicherung lehnten zwei Kontaktpersonen den Informationsaustausch via E-Mail ab.</li>
<li>Kommunikationsst&#246;rungen treten auch im Bereich der <strong>wirtschaftlichen und rechtlichen Beratung</strong> auf, wo oftmals schon der Kontakt zu einem – m&#246;glicherweise auf ein bestimmtes Gebiet wie Steuerstrafrecht spezialisierten – Berater vertraulich bleiben muss. Der Rechtsanwalt und Notar Dr. [&#8230;] aus Hessen hat wegen der Vorratsdatenspeicherung von IP-Adressen Mandanten ernsthaft davor gewarnt, durch E-Mail mit ihm Kontakt aufzunehmen oder Schriftst&#252;cke zu &#252;bermitteln. Dies habe zu einem R&#252;ckgang von Anfragen gef&#252;hrt, weil pers&#246;nliche Besuche mit h&#246;herem Aufwand verbunden sind.</li>
<li><strong>Im Bereich der Wirtschaft</strong> bringt die Vorratsspeicherung von IP-Adressen ebenfalls schwere Probleme mit sich. Bei Vertragsverhandlungen und Gesch&#228;ftsbeziehungen ist absolute Vertraulichkeit schon der Kommunikationsbeziehung oftmals essentiell. Unternehmen kommunizieren beispielsweise anonym, um Wirtschaftsspionage im Zusammenhang mit Vertragsverhandlungen zu verhindern, aber auch um sich selbst bei Wettbewerbern zu informieren, ohne ihre Identit&#228;t preisgeben zu m&#252;ssen. [&#8230;] aus Bayern berichtet, Kunden oder Interessenten h&#228;tten technische Zeichnungen oder sicherheitsrelevante Beschreibungen, die f&#252;r die Fertigung von Prototypen ben&#246;tigt werden, fr&#252;her per E-Mail oder Telefax &#252;bersandt. Seit Inkrafttreten der Vorratsdatenspeicherung werde dies zunehmend verweigert und m&#252;ssten die Unterlagen pers&#246;nlich bei den Gesch&#228;ftspartnern in ganz Europa abgeholt werden. Dies sei oftmals nicht zu leisten. Das Unternehmen habe deswegen bereits einen Gro&#223;kunden verloren, von dem 2-3 Arbeitspl&#228;tze abhingen. Der Betriebsrat [&#8230;] aus Bayern berichtet, dass sich Mitarbeiter nicht mehr per E-Mail an ihn wenden, obwohl einige arbeitsrechtlich relevante F&#228;lle m&#246;glichst unverz&#252;glich gekl&#228;rt werden m&#252;ssten.</li>
<li>Schlie&#223;lich sind <strong>Menschen in besonderen Situationen (z.B. Notlagen, Krankheiten)</strong> zur Suche nach Informationen, zur Inanspruchnahme von Beratung und Hilfe sowie zum Austausch untereinander (z.B. Chatrooms f&#252;r Opfer sexuellen Missbrauchs) nur bereit, wenn dies anonym und nicht r&#252;ckverfolgbar m&#246;glich ist. Oftmals l&#228;sst sich bereits aus dem Kontakt zu einer bestimmten Beratungsstelle oder zu einem bestimmten Arzt auf die zugrunde liegende Erkrankung, Abh&#228;ngigkeit o.&#228;. schlie&#223;en.</li>
</ul>
<p>4. <strong>Bedeutung von Anonymit&#228;t f&#252;r unsere Gesellschaft</strong></p>
<p>Gary Marx <a href="http://web.mit.edu/gtmarx/www/anon.html">nennt</a> insgesamt 15 Funktionen von Anonymit&#228;t in unserer Gesellschaft, welche die IP-Protokollierung der Beklagten beeintr&#228;chtigt:</p>
<ol>
<li>Erleichterung des Informations- und Kommunikationsflusses &#252;ber &#246;ffentliche Angelegenheiten durch Schutz des Informationsgebers (z.B. Hotlines zur anonymen Anzeige von Problemen oder Verst&#246;&#223;en durch Whistle Blower, anonyme Informanten der Presse).</li>
<li>Erm&#246;glichung der wissenschaftlichen Erforschung von Sachverhalten, &#252;ber die nur im Schutz der Anonymit&#228;t Auskunft gegeben wird (z.B. Telefonstudien &#252;ber Sexualverhalten, strafbares Verhalten, Gesundheit).</li>
<li>Zu verhindern, dass die Offenlegung des Urhebers einer Nachricht die Wahrnehmung ihres Inhalts verhindert oder beeinflusst (z.B. wegen Vorurteilen gegen den Autor).</li>
<li>F&#246;rderung des Meldens, Informierens, Kommunizierens, Austauschs und der Selbsthilfe im Hinblick auf Zust&#228;nde oder Handlungen, die stigmatisieren, nachteilig sind oder intim (z.B. Hilfe f&#252;r und Austausch der Betroffenen von Drogenmissbrauch, Gewalt in der Familie, abweichender sexueller Identit&#228;t, psychischer oder physischer Krankheiten, AIDS oder anderer Sexualkrankheiten, Schwangerschaft; Kauf von Verh&#252;tungsmitteln, Medikamenten oder bestimmten Magazinen).</li>
<li>Erm&#246;glichung von Hilfe trotz Strafbarkeit oder gesellschaftlicher Verachtung (z.B. anonyme Beratung von Drogenabh&#228;ngigen, anwaltliche Beratung von Beschuldigten).</li>
<li>Schutz der Unterst&#252;tzer unbeliebter Handlungen vor Verpflichtungen, Forderungen, Vorverurteilung, Verwicklungen oder Rache (z.B. Schutz der Identit&#228;t verdeckter Ermittler oder von Polizist/innen oder von Menschenrechtsorganisationen).</li>
<li>Wahrnehmung wirtschaftlicher Interessen durch Einschaltung von Mittelsm&#228;nnern/-frauen, um zu vermeiden, dass der Hintergrund einer gesch&#228;ftlichen Transaktion bekannt wird (z.B. anonyme Testk&#228;ufe, anonyme Versteigerungen).</li>
<li>Schutz der eigenen Zeit, des eigenen Raums und der eigenen Person vor unerw&#252;nschtem Eindringen (z.B. durch Stalker, Fans oder Werbetreibende).</li>
<li>Daf&#252;r zu sorgen, dass Entscheidungen ohne Ansehung der Person getroffen werden (z.B. anonyme Bewerbung).</li>
<li>Schutz der eigenen Reputation und Ressourcen vor Identit&#228;tsdiebstahl (Handeln anderer unter dem eigenen Namen).</li>
<li>Verfolgten Personen die sichere Teilnahme am &#246;ffentlichen Leben erm&#246;glichen (z.B. sich illegal aufhaltende Fl&#252;chtlinge).</li>
<li>Durchf&#252;hrung von Ritualen, Spielen und Feiern, welche das Verbergen der eigenen Identit&#228;t oder das Annehmen einer fremden Identit&#228;t zum Gegenstand haben und denen eine f&#246;rderliche Wirkung auf die Pers&#246;nlichkeitsentwicklung und psychische Gesundheit zugeschrieben wird (z.B. Rollenspiele).</li>
<li>F&#246;rderung des Experimentierens und Eingehens von Risiken ohne Furcht vor Konsequenzen, Scheitern oder Gesichtsverlust (z.B. Auftreten unter dem anderen Geschlecht in einem Chatroom).</li>
<li>Schutz der eigenen Pers&#246;nlichkeit, weil die eigene Identit&#228;t andere schlichtweg nichts angeht.</li>
<li>Erf&#252;llung traditioneller Erwartungen (z.B. die traditionelle M&#246;glichkeit, nicht r&#252;ckverfolgbare und anonyme Briefe schreiben zu k&#246;nnen).</li>
</ol>
<p>In all diesen Situationen kann eine freie, unbefangene und im allem vertrauliche Kommunikation <strong>nur im Schutz fehlender R&#252;ckverfolgbarkeit </strong>erfolgen und verhindert die Vorratsspeicherung von IP-Adressen das Gebrauchmachen von grundrechtlich gesch&#252;tzten Freiheiten.</p></blockquote>
<p>Ich gehe davon aus, dass der Bundesgerichtshof oder sp&#228;testens das Bundesverfassungsgericht die nicht rechtskr&#228;ftige Fehlentscheidung des OLG Frankfurt aufheben und die gegenteilige Rechtsprechung der 25. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=25 S 118/2005" title="LG Darmstadt, 25.01.2006 - 25 S 118/05">25 S 118/2005</a>) und des Oberlandesgerichts  Karlsruhe (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 U 86/07" title="OLG Karlsruhe, 04.12.2008 - 4 U 86/07">4 U 86/07</a>) best&#228;tigen wird.</p>
<p>Siehe auch:<a title="7-t&#228;gige Speicherung von IP-Adressen zul&#228;ssig? [erg&#228;nzt am  16.08.2009]" href="../index.php/7-taegige-speicherung-von-ip-adressen-zulaessig/"></a></p>
<ul>
<li><a title="7-t&#228;gige Speicherung von IP-Adressen zul&#228;ssig? [erg&#228;nzt am  16.08.2009]" href="../index.php/7-taegige-speicherung-von-ip-adressen-zulaessig/">daten-speicherung.de: 7-t&#228;gige Speicherung von IP-Adressen zul&#228;ssig? [erg&#228;nzt am 16.08.2009]</a></li>
</ul>]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.daten-speicherung.de/index.php/kritik-olg-frankfurt-zur-vorratsspeicherung-von-ip-adressen/feed/</wfw:commentRss>
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		</item>
		<item>
		<title>EuGH-Generalanw&#228;ltin: Leistungsbezieher d&#252;rfen nicht gl&#228;sern gemacht werden</title>
		<link>http://www.daten-speicherung.de/index.php/eugh-generalanwaeltin-leistungsbezieher-duerfen-nicht-glaesern-gemacht-werden/</link>
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		<pubDate>Thu, 17 Jun 2010 11:12:06 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Datenschutz im Staatssektor]]></category>
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		<description><![CDATA[Der Europ&#228;ische Gerichtshof soll zum ersten Mal eine EU-Vorschrift wegen Verletzung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung f&#252;r nichtig erkl&#228;ren: Die Generalanw&#228;ltin Eleanor Sharpston hat heute in Luxemburg beantragt, dass der EU-Gerichtshof die Ver&#246;ffentlichung von Namen, Wohnort und Leistungsh&#246;he s&#228;mtlicher Empf&#228;nger von Landwirtschaftsbeihilfen als unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig verwerfen soll. Auf der Grundlage dieser Schlussantr&#228;ge wird der Europ&#228;ische Gerichtshof [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Der Europ&#228;ische Gerichtshof soll zum ersten Mal </strong>eine EU-Vorschrift wegen Verletzung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung f&#252;r nichtig erkl&#228;ren: Die <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Generalanwalt_%28EuGH%29">Generalanw&#228;ltin</a> <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Eleanor_Sharpston">Eleanor Sharpston</a> hat heute  in Luxemburg <a href="http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/gettext.pl?where=&amp;lang=de&amp;num=79899382C19090092&amp;doc=T&amp;ouvert=T&amp;seance=CONCL">beantragt</a>,  dass der EU-Gerichtshof die Ver&#246;ffentlichung von Namen, Wohnort und Leistungsh&#246;he s&#228;mtlicher Empf&#228;nger von Landwirtschaftsbeihilfen als unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig verwerfen soll. Auf der Grundlage dieser Schlussantr&#228;ge wird der Europ&#228;ische Gerichtshof noch dieses Jahr &#252;ber die Frage entscheiden, ob  die EU berechtigt ist, die Identit&#228;t aller Bezieher von EU-Landwirtschaftsbeihilfen ver&#246;ffentlichen zu lassen. Gegen diese Praxis <a href="http://daten-speicherung.de/index.php/entscheidet-der-europaeische-gerichtshof-ueber-die-vorratsdatenspeicherung/">geklagt</a> haben drei der 6 Mio. von der EU unterst&#252;tzten Landwirte, deren Name,  Wohnort und Leistungsh&#246;he seit 2008 im Internet ver&#246;ffentlicht wird.</p>
<p><strong>Die Stellungnahme der Generalanw&#228;ltin</strong></p>
<p>In ihren <a href="http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/gettext.pl?where=&amp;lang=de&amp;num=79899382C19090092&amp;doc=T&amp;ouvert=T&amp;seance=CONCL">Schlussantr&#228;gen</a> vom 17.06.2010 (Az. C‑92/09 und C‑93/09) kommt die Generalanw&#228;ltin zu dem Schluss, eine andere Art der Ver&#246;ffentlichung w&#228;re &#8222;sowohl weniger  beeintr&#228;chtigend als auch besser geeignet&#8220;. Falls publik gemacht werden solle, wer besonders hohe  Beihilfen beziehe, reiche die namentliche Ver&#246;ffentlichung der Bezieher besonders hoher Leistungen aus. Solle andererseits die &#214;ffentlichkeit in die Lage versetzt werden, informiert zu debattieren, ob Beihilfen eher an die eine oder die andere Gruppe von Inhabern  landwirtschaftlicher Betriebe gehen sollen oder ob eine bestimmte Art  landwirtschaftlicher Bet&#228;tigung st&#228;rker unterst&#252;tzt werden sollte als  eine andere, dann m&#252;ssten die Daten in zusammengefasster, nicht personenbezogener Form nebst n&#228;heren Informationen &#252;ber die jeweilige Betriebs- oder Bet&#228;tigungsart ver&#246;ffentlicht  werden, um dem B&#252;rger einen &#220;berblick zu verschaffen. Die derzeitige Ver&#246;ffentlichung s&#228;mtlicher Rohdaten, die nicht   gruppiert oder zusammengefasst oder mit irgend einem Merkmal der Agrarf&#246;rderung, &#252;ber das die  &#214;ffentlichkeit m&#246;glicherweise   eine Debatte f&#252;hren m&#246;chte, verkn&#252;pft sind, erf&#252;lle den verfolgten   Zweck der Transparenz nicht auf verh&#228;ltnism&#228;&#223;ige Weise und <strong>verletze die   Grundrechte </strong>der Millionen betroffener Landwirte auf Schutz ihrer Privatsph&#228;re und auf   Schutz ihrer personenbezogenen Daten.</p>
<p>Dass die Landwirte in den Antragsformularen auf die beabsichtigte Ver&#246;ffentlichung hingewiesen werden und der Leistungsbezug <strong>freiwillig </strong>ist, &#228;ndere an der Grundrechtsverletzung nichts. Von einer Person, die bei einer &#246;ffentlichen Einrichtung Mittel beantrage, k&#246;nne &#8222;als Voraussetzung  f&#252;r die Erlangung dieser Mittel grunds&#228;tzlich nicht verlangt werden [&#8230;], auf ein Grundrecht zu verzichten, das ihr andernfalls Schutz  verliehe.&#8220;</p>
<p>Weitere Fragen des Verwaltungsgerichts Wiesbaden, welches den Europ&#228;ischen Gerichtshof befasst hat, beantwortet die Generalanw&#228;ltin nicht, weil sie nichts zur Sache t&#228;ten: Der Gerichtshof solle in diesem Verfahren nicht zur G&#252;ltigkeit der umstittenen EU-Richtlinie zur <strong>Vorratsdatenspeicherung </strong>Stellung nehmen. Er soll auch nicht dazu Stellung nehmen, ob der Betreiber eines Internetportals das Surfverhalten der Nutzer samt IP-Adresse ohne deren Einwilligung aufzeichnen darf.</p>
<p><strong>Bewertung</strong></p>
<p>Die Schlussantr&#228;ge der Generalanw&#228;ltin sind sehr zu begr&#252;&#223;en. Schlie&#223;t sich der Gerichtshof ihrer Argumentation an, dann sind <strong>Leistungsbezieher allgemein</strong> (z.B. auch Sozialleistungsbezieher) vor ihrer &#246;ffentlichen Namhaftmachung samt Einkommen unter dem Vorwand der Transparenz gesch&#252;tzt. Vollkommen zurecht f&#252;hrt die Generalanw&#228;ltin aus, dass es kein &#246;ffentliches Interesse daran gibt, die Namen von Millionen von Leistungsempf&#228;ngern zu erfahren.</p>
<p>Wichtig ist auch die Feststellung der Generalanw&#228;ltin, dass der Gesetzesvorbehalt der Grundrechte nicht systematisch dadurch umgangen werden darf, dass &#246;ffentliche Leistungen nur noch nach <strong>&#8222;Einwilligung&#8220; </strong>in gesetzlich nicht legitimierte Grundrechtseingriffe zur Verf&#252;gung gestellt werden. Grundrechtseingriffe kann nur die demokratisch gew&#228;hlte Volksvertretung erlauben und nicht die Verwaltung durch abgen&#246;tigte Erkl&#228;rungen, die sie von den Gesetzen freistellen sollen. Derartige etwa der USA &#252;bliche Praktiken d&#252;rfen in Europa nicht geduldet werden.</p>
<p>Den Schlussantr&#228;gen kommt auch &#252;ber den Bereich des Leistungsbezugs hinaus <strong>Signalwirkung</strong> zu: Zum ersten Mal soll der Europ&#228;ische Gerichtshof eine EU-Vorschrift f&#252;r nichtig  erkl&#228;ren, weil sie das Grundrecht auf Datenschutz unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig weit einschr&#228;nke. Der EU-Gerichtshof hat bisher keinen guten Ruf im Bereich des Grundrechtsschutzes. Anders als etwa das Bundesverfassungsgericht hat es der Gerichtshof bisher vermieden, die Grundrechte durch Nichtigerkl&#228;rung von EU-Recht konsequent durchzusetzen und eine eigene, echte Pr&#252;fung der Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit vorzunehmen. Dass der Europ&#228;ische Gerichtshof nun zum ersten Mal EU-Recht wegen unverh&#228;ltnism&#228;&#223;iger Einschr&#228;nkung des Grundrechts auf Privatsph&#228;re verwerfen soll, hat erhebliche Auswirkungen auf bestehende und k&#252;nftige EU-&#220;berwachungsvorhaben: Bei dem <a href="http://www.vorratsdatenspeicherung.de/content/view/366/79/lang,de/">anstehenden</a> Verfahren &#252;ber die G&#252;ltigkeit der EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung steigen die Aussichten, dass der EU-Gerichtshof &#8211; wie zuvor schon nationale Verfassungsgerichte &#8211; die anlasslose Speicherung s&#228;mtlicher Verbindungsdaten als unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig verwerfen wird. Und bei k&#252;nftigen &#220;berwachungsvorhaben wie der allgemeinen Flugreisedatenbank wird die EU sehr viel genauer als bisher pr&#252;fen m&#252;ssen, ob ihre Vorhaben mit dem Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeitsgrundsatz vereinbar sind. Dass der Europ&#228;ische Gerichtshof im jetzigen Verfahren nicht auf die Vorratsspeicherung von Verbindungsdaten und Internetspuren eingehen soll, ist eher zu begr&#252;&#223;en, weil dieses Verfahren nicht den richtigen Rahmen f&#252;r eine Entscheidung dieser fundamentalen Fragen bietet. &#220;ber die EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung wird in einem <a href="http://www.vorratsdatenspeicherung.de/content/view/366/79/lang,de/">anderen</a> Verfahren entschieden werden, das sich spezifisch mit der Vorratsdatenspeicherung befasst. Und die Frage der Surfprotokollierung ist bereits anderweitig <a href="http://www.daten-speicherung.de/index.php/datenschutzbeauftragte-protokollierung-von-ip-adressen-ist-unzulaessig/">gekl&#228;rt</a>.</p>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>&#8222;Intelligente Stromz&#228;hler&#8220; mit dummem Datenschutzkonzept [erg&#228;nzt]</title>
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		<pubDate>Wed, 02 Jun 2010 19:18:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Webmaster</dc:creator>
				<category><![CDATA[Datenschutz im Privatsektor]]></category>
		<category><![CDATA[Metaowl-Watchblog]]></category>
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		<description><![CDATA[Seit Jahresbeginn sollen in Neubauten und renovierte Wohnungen nur noch digitale Stromz&#228;hler eingebaut werden &#8211; ohne Wahlrecht der Betroffenen. Wie diese &#8222;intelligenten Stromz&#228;hler&#8220; genau aufgebaut sein sollen, ergibt sich aus VDE-Standards: Alle digitalen Stromz&#228;hler zeichnen &#8222;st&#252;ndlich&#8220; den Stromverbrauch auf. Die Speicherung erfolgt auf Vorrat f&#252;r mindestens ein Jahr. Eine H&#246;chstspeicherfrist ist nicht vorgesehen. Wird der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.flickr.com/photos/traftery/4493063693/"><img title="Digitaler Stromz&#228;hler der Marke &quot;Echelon&quot;" src="http://www.daten-speicherung.de/wp-content/uploads/2010/06/zaehler1.jpg" alt="" width="240" height="215" align="right" /></a>Seit Jahresbeginn sollen in Neubauten und renovierte Wohnungen nur noch digitale Stromz&#228;hler eingebaut werden &#8211; ohne Wahlrecht der Betroffenen. Wie diese &#8222;intelligenten Stromz&#228;hler&#8220; genau aufgebaut sein sollen, ergibt sich aus <a href="http://www.vde.com/de/fnn/arbeitsgebiete/messwesen/Seiten/zaehler.aspx">VDE-Standards</a>:</p>
<ul>
<li>Alle  digitalen Stromz&#228;hler zeichnen &#8222;<strong>st&#252;ndlich</strong>&#8220; den Stromverbrauch auf. Die  Speicherung erfolgt auf Vorrat f&#252;r mindestens ein Jahr. Eine  H&#246;chstspeicherfrist ist nicht vorgesehen. Wird der Z&#228;hler ausgebaut, so  bleiben die Werte noch mindestens acht Jahre lang im Z&#228;hler gespeichert, wenn sie der Anbieter nicht manuell l&#246;scht.</li>
<li>Die  <strong>Anzeige </strong>der aktuellen Leistung sowie des historischen Verbrauchs  (letzter Tag, letzte Woche, letztes Jahr) auf dem Display kann der  Anbieter aus Datenschutzgr&#252;nden deaktivieren &#8211; nicht aber die st&#252;ndliche  Aufzeichnung. Der Anbieter kann die Anzeige der Werte auf dem Display auch von der Eingabe einer PIN abh&#228;ngig machen; Standard ist dies jedoch nicht. Da  der Z&#228;hler nur &#252;ber eine einzige Taste verf&#252;gt, muss man die  vierstellige PIN dann vor jedem Ablesen &#8222;morsen&#8220;. Dieses umst&#228;ndliche  Verfahren wird jeden Energiespareffekt zunichte machen, weil es das  Auslesen des Verbrauchs zu umst&#228;ndlich macht. Ist die PIN hingegen nicht  aktiviert, so k&#246;nnen beliebige Personen (z.B. Ehegatte, Vermieter,  Besucher) am Z&#228;hler den Stromverbrauch des letzten Tages, der letzten Woche  und des letzten Jahres ablesen.</li>
<li>&#220;ber eine &#8222;Info&#8220;-<strong>Infrarotschnittstelle </strong>stellen die Z&#228;hler den Energieverbrauch &#8222;permanent&#8220; zur Auslesung  bereit, und zwar &#8222;ohne Zugriffsschutz (Passwort)&#8220;. Jeder, der physischen  Zugang zu einem intelligenten Z&#228;hler hat, kann also mit einem  geeigneten  Ger&#228;t die  Verbrauchskurve &#8222;mitschneiden&#8220; lassen. Die  &#8222;Info-Schnittstelle&#8220; kann vom Anbieter softwarem&#228;&#223;ig deaktiviert  werden, standardm&#228;&#223;ig ist sie aktiv.</li>
<li>Alle Digitalz&#228;hler verf&#252;gen zudem &#252;ber eine f&#252;r den Anbieter gedachte, verplombte  MSB-Infrarot-Schnittstelle, &#252;ber die der Z&#228;hler mindestens alle drei Minuten  unverschl&#252;sselt und ohne Passwort den Stromverbrauch aussendet.  &#220;ber diese Schnittstelle kann der Anbieter an den Z&#228;hler ein   &#8222;Kommunikationsmodul&#8220; anschlie&#223;en, das die Verbrauchswerte direkt an den Anbieter fern&#252;bertr&#228;gt (z.B. &#252;ber die Stromleitung). Derzeit ist vorgesehen, dass komplette, <strong>hochaufgel&#246;ste  Lastg&#228;nge </strong>an den Anbieter &#252;bermittelt werden,  dass dieser also eine auf mindestens drei  Minuten genaue <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Intelligenter_Z%C3%A4hler#Nachteile">Lastkurve</a> jedes Haushalts mit einem &#8222;intelligenten Z&#228;hler&#8220; erh&#228;lt &#8211; selbst wenn der Kunde einen Einheitstarif nutzt.</li>
<li>Das  <strong>Thema Datenschutz </strong>behandeln die <a href="http://www.vde.com/de/fnn/arbeitsgebiete/messwesen/Documents/FNN_Lastenheft-EDL_1-0_2010-01-13.pdf">Spezifikationen</a> mit einem Satz in einem unverbindlichen  Anhang: &#8222;Damit Dritte nicht unzul&#228;ssig Zugang zu den per  INFO-Schnittstelle bereitgestellten Messwerten / Daten erhalten, sind  wirtschaftlich vertretbare Schutzma&#223;nahmen vorzusehen.&#8220; Definieren  wollte man entsprechende Ma&#223;nahmen &#8222;mangels konkreter Vorgaben&#8220; des  Gesetzgebers nicht. Im Klartext: Datenschutz wird nicht verlangt, weil  es keine gesetzlichen Vorgaben dazu gibt.</li>
</ul>
<p><a href="http://www.flickr.com/photos/hekman2007/3441561189/"><img title="Herk&#246;mmlicher Ferraris-Stromz&#228;hler" src="http://www.daten-speicherung.de/wp-content/uploads/2010/06/zaehler2.jpg" alt="" width="180" height="240" align="right" /></a>Im April hat  das niederl&#228;ndische Parlament einen Gesetzentwurf zur fl&#228;chendeckenden  Einf&#252;hrung &#8222;intelligenter Stromz&#228;hler&#8220; <a href="http://vortex.uvt.nl/TILTblog/?p=54">abgelehnt</a>, weil das Gesetz nicht  gew&#228;hrleistete, dass man weiterhin einen herk&#246;mmlichen Analogz&#228;hler  einbauen lassen kann. In Berlin ist man leider noch nicht so weit,  Stromkunden ein <strong>Recht auf die bew&#228;hrten,  sicheren und datenschutzfreundlichen Analogz&#228;hler </strong>einzur&#228;umen. Die  vorliegenden, vollkommen unzureichenden Spezifikationen f&#252;r  &#8222;intelligente Z&#228;hler&#8220; befeuern den Ruf nach einem solchen Recht weiter.</p>
<p><strong>Erg&#228;nzung vom 17.06.2010:</strong></p>
<p>Das Handelsblatt wird mit der Aussage <a href="http://www.heise.de/tp/r4/artikel/32/32810/1.html">zitiert</a>, &#8222;digitale Z&#228;hler erleichtern Angriffe auf das Stromnetz&#8220;. Ein  Manager von ABB erkl&#228;rt, dass sogar Call Center Mitarbeiter Zugriff auf Verbrauchsdaten  haben.</p>]]></content:encoded>
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		</item>
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		<title>Umfrage: &#8222;Gro&#223;e Bedenken&#8220; gegen &#8222;intelligente Stromz&#228;hler&#8220;</title>
		<link>http://www.daten-speicherung.de/index.php/umfrage-grosse-bedenken-gegen-intelligente-stromzaehler/</link>
		<comments>http://www.daten-speicherung.de/index.php/umfrage-grosse-bedenken-gegen-intelligente-stromzaehler/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 02 Jun 2010 10:36:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Webmaster</dc:creator>
				<category><![CDATA[Datenschutz im Privatsektor]]></category>
		<category><![CDATA[Metaowl-Watchblog]]></category>
		<category><![CDATA[Zahlen und Fakten]]></category>
		<category><![CDATA[smart meter]]></category>

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		<description><![CDATA[Eine aktuelle Forsa-Umfrage zum Thema &#8222;intelligente Stromz&#228;hler&#8220; kommt u.a. zu den folgenden Ergebnissen: 59% der Befragten &#228;u&#223;erten &#8222;gro&#223;e&#8220; oder &#8222;sehr gro&#223;e&#8220; Bedenken, dass sie bei Einbau eines digitalen Z&#228;hlers nicht kontrollieren k&#246;nnen, was mit ihren Stromverbrauchsdaten passiert. 56% bef&#252;rchten sogar, dass es aufgrund eines digitalen Stromz&#228;hlers zu einer missbr&#228;uchlichen Verwendung der Stromverbrauchsdaten kommt. 48% bef&#252;rchten, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Eine aktuelle <a href="http://www.vzbv.de/mediapics/smart_metering_studie_05_2010.pdf">Forsa-Umfrage</a> zum Thema &#8222;intelligente Stromz&#228;hler&#8220; kommt u.a. zu den folgenden Ergebnissen:</p>
<ul>
<li>59% der Befragten &#228;u&#223;erten &#8222;gro&#223;e&#8220; oder &#8222;sehr gro&#223;e&#8220; Bedenken, dass sie bei Einbau eines digitalen Z&#228;hlers nicht kontrollieren k&#246;nnen, was mit ihren Stromverbrauchsdaten passiert.</li>
<li>56% bef&#252;rchten sogar, dass es aufgrund eines digitalen Stromz&#228;hlers zu einer missbr&#228;uchlichen Verwendung der Stromverbrauchsdaten kommt.</li>
<li>48% bef&#252;rchten, dass ein digitaler Z&#228;hler dazu genutzt w&#252;rde, ihr Stromverbrauchsverhalten zu kontrollieren.</li>
<li>Fragt man spontan nach den Nachteilen digitaler Z&#228;hler, so ist der von den Verbrauchern am h&#228;ufigsten genannte Nachteil das Problem des Schutzes pers&#246;nlicher Daten.</li>
<li>72% aller privaten Strom(mit)entscheider gaben an, sie k&#246;nnten sich die Nutzung eines digitalen Z&#228;hlers grunds&#228;tzlich gut vorstellen. Bei n&#228;herer Nachfrage ergab sich aber, dass 54% nur einen kostenlosen Basisz&#228;hler wollen, der au&#223;er einer Anzeige des aktuellen Stromverbrauchs sowie (auf Knopfdruck) des Tages-, Wochen- und Monatsverbrauchs keine weitergehenden Funktionalit&#228;ten bietet. Insbesondere erfolgt nach diesem Modell kein automatischer Datenaustausch mit dem Stromanbieter, es sei denn, der Kunde w&#252;nscht den Einbau eines entsprechenden Zusatzmoduls.</li>
<li>Knapp jeder zehnte Verbraucher lehnt es generell ab, einen digitalen Z&#228;hler in seine Wohnung einbauen zu lassen.</li>
<li>Die Umfrage spricht einen weiteren Nachteil an, der oft aus dem Blickfeld ger&#228;t: &#8222;Intelligente Z&#228;hler&#8220; k&#246;nnen es dem Netzbetreiber (also eventuell auch Polizei oder Hackern) erm&#246;glichen, die Stromversorgung aus der Ferne abzuschalten. Ein Teilnehmer sagte: „[W]enn z.B. der Strom automatisch abgeschaltet  wird, k&#246;nnten meine Fische im Aquarium sterben“. Die M&#246;glichkeit der Fernauslesung und Fernabschaltung findet weniger als die H&#228;lfte der Verbraucher gut. F&#252;r viele handelt es sich bei dem Fernzugriff laut Forsa um &#8222;eine Form extremer Fremdbestimmung und ein Leck f&#252;r Daten&#8220;.</li>
</ul>
<p><strong>Bewertung</strong></p>
<p>Die Risiken und Nachteile digitaler Stromz&#228;hler sind bekannt. Trotzdem werden digitale Stromz&#228;hler von den meisten Menschen akzeptiert &#8211; wenn sie zu einer Daten&#252;bermittlung technisch nicht in der Lage sind (&#8222;Basisz&#228;hler&#8220;).</p>
<p>Forsa hat den Umfrageteilnehmern leider nicht ein Modell zur Auswahl angeboten, in dem ein solcher digitaler Z&#228;hler <strong>nur auf Wunsch</strong> ein- und auf Wunsch auch wieder ausgebaut wird. Ich bin sicher, dass diese M&#246;glichkeit die mehrheitliche Akzeptanz eines fl&#228;chendeckenden Einf&#252;hrungszwangs h&#228;tte entfallen lassen. Viele Menschen m&#246;gen einen digitalen Z&#228;hler f&#252;r sich selbst als n&#252;tzlich ansehen, wollen anderen aber eine eigene Entscheidung dar&#252;ber nicht absprechen, zumal die Datenschutzprobleme digitaler Z&#228;hler mehrheitlich anerkannt sind.</p>
<p>Jeder Zehnte lehnt es generell ab, einen digitalen Z&#228;hler in seine Wohnung einbauen zu lassen. Das entspricht &#252;ber 4 Millionen Haushalten in Deutschland. Die Politik muss die Entscheidung dieser Menschen jetzt ernst nehmen und ein <strong>Recht auf Ersatz eines bereits eingebauten digitalen Z&#228;hlers</strong> durch einen herk&#246;mmlichen Z&#228;hler einf&#252;hren. Das ist im Fall eines Nutzerwechsels von zentraler Bedeutung.</p>
<p>Aber auch f&#252;r das von der Mehrheit akzeptierte Modell eines Basisz&#228;hlers sind die <strong>rechtlichen Rahmenbedingungen nicht vorhanden</strong>: Zurzeit kann man sich nicht wehren, wenn in der Wohnung ein Z&#228;hler mit Fernauslesung und -abschaltung eingebaut worden ist. Findet etwa ein Mieter einen solchen Z&#228;hler in seiner neuen Wohnung vor, hat er keinen klaren gesetzlichen Anspruch auf dessen Austausch gegen einen Basisz&#228;hler. Wohlgemerkt: Das von einer knappen Mehrheit favorisierte Modell ist das eines Basisz&#228;hlers, der <em>technisch </em>zu einer automatisierten Daten&#252;bertragung nicht in der Lage ist. Die Akzeptanz bezieht sich nicht auf ein Modell, in dem ein Fernzugriff nur angeblich &#8222;deaktiviert&#8220; oder rechtlich untersagt wird. Der voraus gesetzte Datenschutz durch Technik ist zurzeit nicht gesetzlich festgeschrieben.</p>
<p>Das von einer Mehrheit akzeptierte Modell sieht au&#223;erdem eine historische Verbrauchsaufzeichnung <strong>nur auf Tagesbasis </strong>und keineswegs im Viertelstundentakt vor, wie es die Bundesnetzagentur <a href="http://daten-speicherung.de/index.php/bundesnetzagentur-fordert-zwingende-aufzeichnung-des-energie-verbrauchsverhaltens-in-wohnungen/">fordert</a>. Auch gegen eine solch genaue detaillierte Verbrauchsprotokollierung gibt es zurzeit keinen Schutz.</p>
<p>Wie eine gesetzliche Regelung zum Schutz von Wohnungsinhabern aussehen k&#246;nnte, habe ich in einem <a href="http://daten-speicherung.de/data/Intelligente_Stromzaehler_2010-05-29.pdf"><strong>Argumentationspapier</strong></a> skizziert. Am 17. Juni findet in Berlin eine vom Bundeswirtschaftsministerium veranstaltete <a href="http://www.e-energy.de/de/Datenschutz.php">Konferenz</a> zum Datenschutz bei digitalen Z&#228;hlern statt.</p>]]></content:encoded>
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