Humboldt: Ohne Sicherheit keine Freiheit

Wilhelm von Humboldt, deutscher Gelehrter, Staatsmann und Bildungsreformer, wird von Innenpolitikern oft mit dem Satz „Ohne Sicherheit ist keine Freiheit“ zitiert. Was von Humboldt damit zum Ausdruck bringen wollte, erschließt sich, wenn man den gesamten Text liest, dem das Zitat entnommen ist. Es handelt sich um die 1792 veröffentlichten „Ideen zu einem Versuch die Grenzen der Wirksamkeit des Staates zu bestimmen“. Im Folgenden einige auch heute noch hochaktuelle Zitate:

  • Bewiesen halte ich demnach durch das Vorige, daß die wahre Vernunft dem Menschen keinen andren Zustand als einen solchen wünschen kann, in welchem nicht nur jeder einzelne der ungebundensten Freiheit genießt, sich aus sich selbst in seiner Eigentümlichkeit zu entwickeln, sondern in welchem auch die physische Natur keine andre Gestalt von Menschenhänden empfängt, als ihr jeder einzelne nach dem Maße seines Bedürfnisses und seiner Neigung, nur beschränkt durch die Grenzen seiner Kraft und seines Rechts, selbst und willkürlich gibt. Von diesem Grundsatz darf, meines Erachtens, die Vernunft nie mehr nachgeben, als zu seiner eignen Erhaltung selbst notwendig ist. Er mußte daher auch jeder Politik und besonders der Beantwortung der Frage, von der hier die Rede ist, immer zum Grunde liegen.
  • Allein, freilich ist Freiheit die notwendige Bedingung, ohne welche selbst das seelenvollste Geschäft keine heilsamen Wirkungen dieser Art hervorzubringen vermag. Was nicht von dem Menschen selbst gewählt, worin er auch nur eingeschränkt und geleitet wird, das geht nicht in sein Wesen über, das bleibt ihm ewig fremd, das verrichtet er nicht eigentlich mit menschlicher Kraft, sondern mit mechanischer Fertigkeit.
  • Wenn ich aus dem ganzen bisherigen Räsonnement das letzte Resultat zu ziehen versuche, so muß der erste Grundsatz dieses Teils der gegenwärtigen Untersuchung der sein: der Staat enthalte sich aller Sorgfalt für den positiven Wohlstand der Bürger und gehe keinen Schritt weiter, als zu ihrer Sicherstellung gegen sich selbst und gegen auswärtige Feinde notwendig ist; zu keinem andren Endzwecke beschränke er ihre Freiheit.
  • Ohne Sicherheit vermag der Mensch weder seine Kräfte auszubilden noch die Früchte derselben zu genießen; denn ohne Sicherheit ist keine Freiheit.
  • Wenn ich daher in dem Vorigen die Sorgfalt des Staats darum von vielen Dingen entfernt habe, weil die Nation sich selbst diese Dinge gleich gut und ohne die bei der Besorgung des Staats mit einfließende Nachteile verschaffen kann, so muß ich dieselbe aus gleichem Grunde jetzt auf die Sicherheit richten, als das einzige, welches der einzelne Mensch mit seinen Kräften allein nicht zu erlangen vermag. Ich glaube daher hier als den ersten positiven – aber in der Folge noch genauer zu bestimmenden und einzuschränkenden – Grundsatz aufstellen zu können: daß die Erhaltung der Sicherheit sowohl gegen auswärtige Feinde als innerliche Zwistigkeiten den Zweck des Staats ausmachen
  • Die Freiheit erhöht die Kraft und führt, wie immer die größere Stärke, allemal eine Art der Liberalität mit sich. Zwang erstickt die Kraft und führt zu allen eigennützigen Wünschen und allen niedrigen Kunstgriffen der Schwäche. Zwang hindert vielleicht manche Vergehung, raubt aber selbst den gesetzmäßigen Handlungen von ihrer Schönheit. Freiheit veranlaßt vielleicht manche Vergehung, gibt aber selbst dem Laster eine minder unedle Gestalt.
  • Wäre es, vorzüglich in gegebenen Fällen, möglich, genau die Übel aufzuzählen, welche Polizeieinrichtungen veranlassen und welche sie verhüten, die Zahl der ersteren würde allemal größer sein.
  • Sicher nenne ich die Bürger in einem Staat, wenn sie in der Ausübung der ihnen zustehenden Rechte, dieselben mögen nun ihre Person oder ihr Eigentum betreffen, nicht durch fremde Eingriffe gestört werden; Sicherheit folglich – wenn der Ausdruck nicht zu kurz und vielleicht dadurch undeutlich scheint – Gewißheit der gesetzmäßigen Freiheit. … Denn nur wirkliche Verletzungen des Rechts bedürfen einer andren Macht als die ist, welche jedes Individuum besitzt; nur was diese Verletzungen verhindert, bringt der wahren Menschenbildung reinen Gewinn, indes jedes andre Bemühen des Staats ihr gleichsam Hindernisse in den Weg legt; nur das endlich fließt aus dem untrüglichen Prinzip der Notwendigkeit, da alles andre bloß auf den unsichren Grund einer nach täuschenden Wahrscheinlichkeiten berechneten Nützlichkeit gebaut ist.
  • Überdies aber darf den entwickelten Grundsätzen nach der Staat nicht für das Wohl der Bürger sorgen, und um ihre Sicherheit zu erhalten, kann das nicht notwendig sein, was gerade die Freiheit und mithin auch die Sicherheit aufhebt.
  • …wenn der Staat einen Bürger zwingt, zum Besten des andren irgend etwas gegen seinen Willen zu tun, möchte er auch auf die vollständigste Weise dafür entschädigt werden.
  • Dem fremden Rechte Achtung zu verschaffen ist das einzige sichre und unfehlbare Mittel, Verbrechen zu verhüten
  • Das Verfahren gegen den Verbrecher während der Untersuchung findet gleichfalls sowohl in den allgemeinen Grundsätzen des Rechts als in dem Vorigen seine bestimmten Vorschriften. Der Richter muß nämlich alle rechtmäßige Mittel anwenden, die Wahrheit zu erforschen, darf sich hingegen keines erlauben, das außerhalb der Schranken des Rechts liegt. Er muß daher vor allen Dingen den bloß verdächtigen Bürger von dem überführten Verbrecher sorgfältig unterscheiden und nie den ersteren wie den letzteren behandeln; überhaupt aber nie auch den überwiesenen Verbrecher in dem Genuß seiner Menschen- und Bürgerrechte kränken, da er die ersteren erst mit dem Leben, die letzteren erst durch eine gesetzmäßige richterliche Ausschließung aus der Staatsverbindung verlieren kann. Die Anwendung von Mitteln, welche einen eigentlichen Betrug enthalten, dürfte daher ebenso unerlaubt sein als die Folter. Denn wenn man dieselbe gleich vielleicht dadurch entschuldigen kann, daß der Verdächtige oder wenigstens der Verbrecher selbst durch seine eignen Handlungen dazu berechtiget, so sind sie dennoch der Würde des Staats, welchen der Richter vorstellt, allemal unangemessen; und wie heilsame Folgen ein offnes und gerades Betragen auch gegen Verbrecher auf den Charakter der Nation haben würde, ist nicht nur an sich, sondern auch aus der Erfahrung derjenigen Staaten klar, welche sich, wie z. B. England, hierin einer edlen Gesetzgebung erfreuen.
  • Zuletzt muß ich, bei Gelegenheit des Kriminalrechts, noch eine Frage zu prüfen versuchen, welche vorzüglich durch die Bemühungen der neueren Gesetzgebung wichtig geworden ist, die Frage nämlich, inwiefern der Staat befugt oder verpflichtet ist, Verbrechen, noch ehe dieselben begangen werden, zuvorzukommen. Schwerlich wird irgendein anderes Unternehmen von gleich menschenfreundlichen Absichten geleitet, und die Achtung, womit dasselbe jeden empfindenden Menschen notwendig erfüllt, droht daher der Unparteilichkeit der Untersuchung Gefahr. Dennoch halte ich, ich leugne es nicht, eine solche Untersuchung für überaus notwendig, da, wenn man die unendliche Mannigfaltigkeit der Seelenstimmungen erwägt, aus welchen der Vorsatz zu Verbrechen entstehen kann, diesen Vorsatz zu verhindern, unmöglich, und nicht allein dies, sondern selbst nur der Ausübung zuvorzukommen, für die Freiheit bedenklich scheint.
  • Alle Verhütung von Verbrechen nun muß von den Ursachen der Verbrechen ausgehen.
  • Die Gründe, aus welchen ein auf die Verbesserung der Sitten der Bürger gerichtetes Bemühen des Staats weder notwendig noch ratsam ist, habe ich im vorigen zu entwickeln versucht. Eben diese nun treten in ihrem ganzen Umfange und nur mit dem Unterschiede auch hier ein, daß der Staat hier nicht die Sitten überhaupt umformen, sondern nur auf das der Befolgung der Gesetze Gefahr drohende Betragen einzelner wirken will. Allein gerade durch diesen Unterschied wächst die Summe der Nachteile. Denn dieses Bemühen muß schon eben darum, weil es nicht allgemein wirkt, seinen Endzweck minder erreichen, so daß daher nicht einmal das einseitige Gute, das es abzweckt, für den Schaden entschädigt, den es anrichtet; und dann setzt es nicht bloß ein Bekümmern des Staats um die Privathandlungen einzelner Individuen, sondern auch eine Macht voraus, darauf zu wirken, welche durch die Personen noch bedenklicher wird, denen dieselbe anvertraut werden muß. Es muß nämlich alsdann entweder eigen dazu bestellten Leuten oder den schon vorhandenen Dienern des Staats eine Aufsicht über das Betragen und die daraus entspringende Lage entweder aller Bürger oder der ihnen untergebenen übertragen werden. Dadurch aber wird eine neue und drückendere Herrschaft eingeführt als beinah irgendeine andere sein könnte; indiskreter Neugier, einseitiger Intoleranz, selbst der Heuchelei und Verstellung Raum gegeben. Man beschuldige mich hier nicht, nur Mißbräuche geschildert zu haben. Die Mißbräuche sind hier mit der Sache unzertrennlich verbunden; und ich wage es zu behaupten, daß selbst wenn die Gesetze die besten und menschenfreundlichsten wären, wenn sie den Aufsehern bloß Erkundigungen auf gesetzmäßigen Wegen und den Gebrauch von allem Zwang entfernter Ratschläge und Ermahnungen erlaubten und diesen Gesetzen die strengste Folge geleistet würde, dennoch eine solche Einrichtung unnütz und schädlich zugleich wäre. Jeder Bürger muß ungestört handlen können, wie er will, solange er nicht das Gesetz überschreitet; jeder muß die Befugnis haben, gegen jeden andren und selbst gegen alle Wahrscheinlichkeit, wie ein Dritter dieselbe beurteilen kann, zu behaupten: wie sehr ich mich der Gefahr, die Gesetze zu übertreten, auch nähere, so werde ich dennoch nicht unterliegen. Wird er in dieser Freiheit gekränkt, so verletzt man sein Recht und schadet der Ausbildung seiner Fähigkeiten, der Entwickelung seiner Individualität. Denn die Gestalten, deren die Moralität und die Gesetzmäßigkeit fähig ist, sind unendlich verschieden und mannigfaltig; und wenn ein Dritter entscheidet, dieses oder jenes Betragen muß auf gesetzwidrige Handlungen führen, so folgt er seiner Ansicht, welche, wie richtig sie auch in ihm sein möge, immer nur eine ist. Selbst aber angenommen, er irre sich nicht, der Erfolg sogar bestätige sein Urteil und der andre, dem Zwange gehorchend oder dem Rat ohne innere Überzeugung folgend, übertrete das Gesetz diesmal nicht, das er sonst übertreten haben würde, so ist es doch für den Übertreter selbst besser, er empfinde einmal den Schaden der Strafe und erhalte die reine Lehre der Erfahrung, als daß er zwar diesem einen Nachteil entgehe, aber für seine Ideen keine Berichtigung, für sein moralisches Gefühl keine Übung empfange; doch besser für die Gesellschaft, eine Gesetzübertretung mehr störe die Ruhe, aber die nachfolgende Strafe diene zu Belehrung und Warnung, als daß zwar die Ruhe diesmal nicht leide, aber darum das, worauf alle Ruhe und Sicherheit der Bürger sich gründet, die Achtung des fremden Rechts, weder an sich wirklich größer sei noch auch jetzt vermehrt und befördert werde.
  • Alles, was der Staat tun darf und mit Erfolg für seinen Endzweck und ohne Nachteil für die Freiheit der Bürger tun kann, beschränkt sich daher auf das erstere, auf die strengste Aufsicht auf jede entweder wirklich schon begangene oder erst beschlossene Übertretung der Gesetze; und da dies nur uneigentlich den Verbrechen zuvorkommen genannt werden kann, so glaube ich behaupten zu dürfen, daß ein solches Zuvorkommen gänzlich außerhalb der Schranken der Wirksamkeit des Staats liegt. Desto emsiger aber muß derselbe darauf bedacht sein, kein begangenes Verbrechen unentdeckt, kein entdecktes unbestraft, ja nur gelinder bestraft zu lassen, als das Gesetz es verlangt. Denn die durch eine ununterbrochene Erfahrung bestätigte Überzeugung der Bürger, daß es ihnen nicht möglich ist, in fremdes Recht einzugreifen, ohne eine gerade verhältnismäßige Schmälerung des eignen zu erdulden, scheint mir zugleich die einzige Schutzmauer der Sicherheit der Bürger und das einzige untrügliche Mittel, unverletzliche Achtung des fremden Rechts zu begründen. Zugleich ist dieses Mittel die einzige Art, auf eine des Menschen würdige Weise auf den Charakter desselben zu wirken, da man den Menschen nicht zu Handlungen unmittelbar zwingen oder leiten, sondern allein durch die Folgen ziehen muß, welche der Natur der Dinge nach aus seinem Betragen fließen müssen. Statt aller zusammengesetzteren und künstlicheren Mittel, Verbrechen zu verhüten, würde ich daher nie etwas anders als gute und durchdachte Gesetze, in ihrem absoluten Maße den Lokalumständen, in ihrem relativen dem Grade der Immoralität der Verbrecher genau angemessene Strafen, möglichst sorgfältige Aufsuchung jeder vorgefallenen Übertretung der Gesetze und Hinwegräumung aller Möglichkeit auch nur der Milderung der richterlich bestimmten Strafe vorschlagen. Wirkt dies freilich sehr einfache Mittel, wie ich nicht leugnen will, langsam, so wirkt es dagegen auch unfehlbar, ohne Nachteil für die Freiheit und mit heilsamem Einfluß auf den Charakter der Bürger.
  • nie muß der Staat durch eine Furcht wirken wollen, welche nichts anders unterhalten kann, als Unwissenheit der Bürger über ihre Rechte oder Mißtrauen gegen seine Achtung derselben.
  • Bei der Untersuchung begangener Verbrechen darf der Staat zwar jedes dem Endzweck angemessene Mittel anwenden, hingegen keines, das den bloß verdächtigen Bürger schon als Verbrecher behandelte, noch ein solches, das die Rechte des Menschen und des Bürgers, welche der Staat auch in dem Verbrecher ehren muß, verletzte oder das den Staat einer unmoralischen Handlung schuldig machen würde.
  • Eigene Veranstaltungen, noch nicht begangene Verbrechen zu verhüten, darf sich der Staat nicht anders erlauben, als insofern dieselben die unmittelbare Begehung derselben verhindern. Alle übrige aber, sie mögen nun den Ursachen zu Verbrechen entgegenarbeiten oder an sich unschädliche, aber leicht zu Verbrechen führende Handlungen verhüten wollen, liegen außerhalb der Grenzen seiner Wirksamkeit.

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3 Kommentare »


  1. Oliver — 26. April 2007 @ 11.42 Uhr

    Wie schon Kant sagte, Vernunft ist der Schlüssel zur Freiheit. Vernunft die im Einzelnen erwächst ob des Wissens. Was der Staat sich erlaubt, ist das was Volk ihm vorgibt, ob nun direkt oder indirekt mittels Verweigerung von Wissen. Letztendlich sind es Leute aus diesem Land die an der Spitze stehen, Leute aus diesem Land die „Rückendeckung“ geben. Staat ist Volk, nur Volk will davon nichts wissen.


  2. Daten-Speicherung.de – minimum data, maximum privacy » Gibt die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dem Staat die Chance, auf äußere Bedrohungen künftig besser zu reagieren? — 3. Februar 2009 @ 14.16 Uhr

    [...] zu erkennen, ob sich jemand zur Begehung einer Straftat entschließt. Wilhelm von Humboldt lehrt uns seit 1792, dass derartiges erstens außerhalb der staatlichen Möglichkeiten liegt und [...]


  3. Bundesdatenschützerin warnt Union vor Verfassungsbruch | Kompass – Zeitung für Piraten — 23. August 2016 @ 15.44 Uhr

    […] Wäre es möglich genau die Übel aufzuzählen, welche Polizeieinrichtungen veranlassen und welche sie verhüten, die Zahl der ersteren würde allemal größer sein. – Wilhelm von Humboldt […]

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