Innenministerkonferenz fordert Unabhängigkeit des Bundesdatenschutzbeauftragten [ergänzt am 27.08.2011]

Diese Woche hatte ich berichtet, dass die EU die seit Jahren mangelnde Unabhängigkeit der deutschen Datenschutzbehörden moniert, dass aber selbst eigens deswegen angestrengte Gesetzesänderungen keine ausreichende Abhilfe schaffen werden.

Nun ist auch die Ursache der unzureichenden Gesetzgebung festgestellt: In einem Positionspapier vom 14.05.2010 hat sich der erste Arbeitskreis der Innenministerkonferenz für eine vollkommen unzureichende Umsetzung der EU-Vorgaben zur „völligen Unabhängigkeit“ der Datenschutzaufsicht (Richtlinie 95/46/EG) ausgesprochen. Insbesondere spricht sich der Arbeitskreis – wenig verwunderlich – gegen die Notwendigkeit einer vollständigen Abkoppelung der Datenschutzbeauftragten vom jeweiligen Innenministerium aus.

Dem Positionspapier zufolge soll die Dienstaufsicht über Datenschutzbeauftragte nicht den Gerichten vorbehalten bleiben. Bundes- und Landesdatenschutzbeauftragte sollen keine eigenständigen obersten Bundes- bzw. Landesbehörden mit eigenem Budgetrecht und eigener Personalzuständigkeit (Dienstherreneigenschaft) werden. Vielmehr sollen sie auch weiterhin „bei“ einer anderen staatlichen Behörde wie dem Innenministerium eingerichtet werden können und auf die dort vorhandene Infrastruktur angewiesen sein. Auch Mitarbeiter sollen die Datenschutzbeauftragten nicht selbst einstellen können. Einen eigenen Haushalt soll es ebenfalls nicht geben.

Nur in einem Punkt erkennt der Arbeitskreis weiter gehenden Änderungsbedarf an: Der Bundestag müsse tätig werden, um die völlige Unabhängigkeit der Landesdatenschützer und des Bundesdatenschutzbeauftragten bundesweit festzuschreiben. „Die Weisungsfreiheit des Bundesbeauftragten für den Datenschutz … kann … nur der Bundesgesetzgeber regeln“, heißt es in dem Papier.

Bundesregierung und Bundestag legen bisher die Hände in den Schoß. Der Grund: Die Verurteilung Deutschlands durch den Europäischen Gerichtshof (Az. C-518/07) bezieht sich nur auf die mangelnde Unabhängigkeit der Landesdatenschützer. Die EU-Kommission hatte offensichtlich übersehen, dass auch der Bundesdatenschutzbeauftragte die Datenverarbeitung bei  nichtöffentlichen Stellen beaufsichtigt, nämlich im Telekommunikations- und Postbereich.

Hoffentlich muss nicht erst ein weiteres Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet werden, bevor der Bundestag die Unabhängigkeit des Bundesdatenschutzbeauftragten garantiert.

Es folgt das Positionspapier des AK I der Innenministerkonferenz im Wortlaut:

Stand: 14.05.2010

Positionspapier
des AK I
zu den Konsequenzen aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom
09.03.2010, Rs. C 518/07

  1. Nach Auffassung des AK I sind sowohl die Fach- wie auch die Rechtsaufsicht gegenüber Stellen, die nach § 38 Abs. 6 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Datenschutzaufsicht betraut sind, im Lichte der Entscheidung des EuGH vom 9. März 2010 nicht mit der in Art. 26 Abs. 1 der EG-Datenschutzrichtlinie (RL 95/46/EG) geforderten „völligen Unabhängigkeit“ vereinbar. Eine Dienstaufsicht gegenüber dem Leiter einer solchen Stelle ist dagegen nicht ausgeschlossen. Die dienstaufsichtlichen Befugnisse sind allerdings so auszugestalten, dass die unabhängige Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse gewährleistet bleibt, etwa durch Anlehnung an die Bestimmungen der Dienstaufsicht gegenüber Richtern sowie bei Bestellung des Leiters für eine bestimmte Dauer durch besonders schwer wiegende Gründe als Voraussetzung für seine vorzeitige Abberufung. Nach der Entscheidung des EuGH kann der Leiter einer solchen Stelle auch durch die „Regierung“, also etwa durch eine oberste Landesbehörde bestellt werden; ihr kann auch die Ausübung der Dienstaufsicht obliegen. Der Stelle sind ausreichende sachliche und personelle Mittel zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Verfügung zu stellen. Die Stelle kann insbesondere auch „bei“ einer anderen staatlichen Behörde eingerichtet werden und – soweit ihre Unabhängigkeit gewahrt bleibt – die dort vorhandene Infrastruktur nutzen. Dem Leiter der Stelle sind die Weisungsbefugnis und die Dienstaufsicht gegenüber seinen Mitarbeitern zu übertragen. Es ist sicherzustellen, dass Mitarbeiterstellen im Einvernehmen mit ihm besetzt und Mitarbeiter gegen ihren Willen nur im Einvernehmen mit ihm versetzt, abgeordnet oder umgesetzt werden können.
  2. Eine „völlig unabhängige“, weisungsfreie Ausführung von Gesetzen ist mit der durch das Demokratieprinzip gebotenen parlamentarischen Verantwortung der Regierung grundsätzlich nicht vereinbar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gilt dieser Grundsatz allerdings nicht ausnahmslos. Ob danach eine weisungsfreie Datenschutzaufsicht gegenüber nicht-öffentlichen Stellen ausnahmsweise zulässig ist, erscheint nicht zweifelsfrei. Parlamentarische Kontrollrechte unmittelbar gegenüber einer weisungsfreien Stelle vermögen eine solche Ausnahme jedenfalls nicht zu rechtfertigen. Sie können die in einer gewaltenteilenden Ordnung gebotene parlamentarische Regierungsverantwortung nicht ersetzen. Zur Rechtfertigung kommt aus Sicht des AK I der Grundsatz der Europarechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes in Betracht. Die Teilnahme an der Verwirklichung einer Harmonisierung der Datenschutzaufsicht auf europäischer Ebene ist ein legitimes und gewichtiges Anliegen. Der verfassungsrechtlich geforderte Ausnahmecharakter bleibt dabei noch gewahrt. Ein von der Regierung parlamentarisch nicht zu verantwortender Gesetzesvollzug ist hier nur in dem Umfang verfassungsrechtlich vertretbar, in dem er europarechtlich geboten ist. Der Eingriff in die parlamentarische Verantwortung der Regierung durch Schaffung eines weisungsfreien Gesetzes Vollzugs bedarf zumindest eines förmlichen Gesetzes.
  3. Nach Auffassung des AK I sollte vor diesem verfassungsrechtlichen Hintergrund und im Interesse einer bundesweit möglichst einheitlichen Ausgestaltung der unabhängigen Datenschutzaufsicht die europarechtlich geforderte völlige Unabhängigkeit im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit dem Demokratieprinzip und ihre Tragweite ausdrücklich im Bundesdatenschutzgesetz geregelt werden. Eine Regelung, wonach die Aufgaben und Befugnisse der Datenschutzaufsicht „in völliger Unabhängigkeit“ wahrzunehmen sind, bestimmt nicht mehr nur, durch „wen“, sondern in erster Linie „wie“ die Datenschutzaufsicht auszuüben ist, und gestaltet damit materielles Datenschutzrecht. Eine Befugnis zur Bestimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde, wie sie nach § 33 Abs. 6 BDSG den Landesregierungen oder den von ihnen ermächtigten Stellen übertragen ist, schließt nicht auch die Befugnis zur Anordnung eines weisungsfreien Gesetzesvollzugs mit ein. Landesrechtliche Regelungen über die Einrichtung einer weisungsfreien Stelle müssen ohne eine Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes voraussetzen, dass dem weisungsfreien Vollzug Bundesrecht – bei richtlinienkonformer Auslegung – nicht entgegensteht. Die Weisungs- und Aufsichtsrechte des Bundes nach Art. 84 Abs. 2 bis 5 GG können durch Landesrecht nicht ausgeschlossen werden. Die Weisungsfreiheit des Bundesbeauftragten für den Datenschutz bei der Wahrnehmung der Datenschutzbefugnisse im Rahmen des § 115 Abs. 4 Telekommunikationsgesetz gegenüber Unternehmen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen, kann ebenfalls nur der Bundesgesetzgeber regeln. Gleiches gilt, soweit Eingriffsbefugnisse mit Rücksicht auf ihre Ausübung durch weisungsfreie Stellen geändert werden sollen.

Ergänzung vom 27.08.2011:

Auf Wunsch nun das Positionspapier auch als eingescanntes pdf-Dokument

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1 Kommentar »


  1. Positionspapier des AK I zu den Konsequenzen aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 09.03.2010, Rs. C 518/07 — 22. August 2011 @ 21.37 Uhr

    Ist denn das besagt Positionspapier auch als PDF-(Scan) verfügbar?

    PS: Das EuGH Urteil erging in der Rs. 518/07 nicht 618/07

    Webmaster: Ja, ich habe das Positionspapier auch als PDF-Scan. Schreibe mir einfach, wenn ich es dir zusenden soll. Und danke für den Hinweis auf das Aktenzeichen, es handelte sich um einen Fehler der Texterkennungssoftware.

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