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Juristische Diskussion zur Umsetzungspflicht der Vorratsspeicherung geht weiter

Aus einer Mail der Humanistischen Union vom 13.12.2006:

Was die Umsetzungspflicht des deutschen Gesetzgebers bezüglich der Richtlinie betrifft: ich glaube, man müsste zwischen der Rechtmäßigkeit der Richtlinie und der Verfassungsmäßigkeit des Umsetzungsgesetzes unterscheiden. Für beides gelten unterschiedliche Prüfungsmaßstäbe – das Grundgesetz bzw. das primäre Gemeinschaftsrecht. Das Verwerfungsmonopol liegt dementsprechend beim Bundesverfassungsgericht bzw. beim EuGH. Wird daher eine Richtlinie vom EuGH für nichtig erklärt, besteht für die Mitgliedsstaaten keine Umsetzungspflicht mehr. Bis dahin scheint mir die Umsetzungspflicht aber zu bestehen. Das ergibt sich m.E. aus Art. 242 EGV sowie aus Art. 249 Abs. 3 i.V.m. Art. 10 EGV. Eine nichtige Richtlinie ist zwar nicht umsetzungsfähig, die Nichtigkeit muss aber vom EuGH festgestellt werden. Die Sanktionen bei fehlender bzw. fehlerhafter Richtilinienumsetzung können auferlegt werden, eben weil die Umsetzungspflicht bis zur Feststellung der Nichtigkeit durch den EuGH gegeben ist. Diese Feststellung könnte auch im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens erfolgen, wenn z.B. das Bundesverfassungsgericht oder ein Fachgericht, das mit dem Umsetzungsgesetz befasst ist, Zweifel an der Rechtsmäßigkeit der Richtlinie hat und die Sache dem EuGH vorlegt.

Die Verfassungswidrigkeit des Umsetzungsgesetzes könnte vom BVerfG auch unabhängig von der Richtlinie festgestellt werden. Dann wäre das Umsetzungsgesetz verfassungswidrig, die Umsetzungspflicht bestünde aber weiter. Als einen möglichen Ausweg bietet sich dann, durch politischen Verhandlungen auf die Rücknahme oder auf die Änderung der Richtlinie hinzuwirken. Erst das BVerfG ist m.E. auch zur Festzustellung befugt, dass eine Umsetzungspflicht wegen Gefährdung des Wesensgehalts der Grundrechte oder weil die EG beim Erlass der Richtlinie nicht im Rahmen der von den Mitgliedsstaaten übertragenen Befugnisse gehandelt hat, nicht besteht.

Eine andere Frage ist, dass es aus rechtspolitischer Sicht sachgerecht erscheint, bis zur Entscheidung des EuGH von der Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG [1] in nationales Recht abzusehen. Es ist auch nicht zu erwarten, dass die Kommission angesichts der anhängigen Klage und der Tatsache, dass die Regelungen inhaltlich sehr umstritten sind, gleich nach dem Ablauf der Umsetzungsfrist ein Vertragsverletzungsverfahren einleiten wird.

Trotzdem finde ich Ihre Idee, zu begründen, dass keine Umsetzungspflicht besteht, weiterhin interessant und würde sie mit den Kollegen, die an unserer Stellungnahme zum Gesetzentwurf mitarbeiten, besprechen.

Aus meiner Antwort:

Die Frage, ob auch nichtige Richtlinien bis zur Entscheidung des EuGH umzusetzen sind, ist vom EuGH bisher nicht entschieden worden, so dass man sich trefflich darüber streiten kann. Die Rechtsprechung zu rechtswidrigen Entscheidungen ist nicht einschlägig, weil zwischen Einzelakten und abstrakten Rechtsnormen zu unterscheiden ist. Bei Einzelakten besteht ein besonderes Bedürfnis nach Rechtssicherheit, so dass die Durchbrechung des Vorrangs höherrangigen Rechts gerechtfertigt ist.

Bei Rechtsakten muss es dagegen meiner Ansicht nach dabei bleiben, dass Rechtsakte, die gegen höherrangiges Recht verstoßen, wegen des Vorrangs höherrangigen Rechts von Anfang an nichtig sind und keine Rechtswirkungen entfalten, und zwar bereits vor einer Entscheidung des zuständigen Gerichts. Im deutschen Recht ist das unumstritten, etwa bei nichtigen Satzungen.

Dass zur Entscheidung über die Nichtigkeit ein bestimmtes Gericht berufen ist, heißt nicht, dass die Entscheidung dieses Gerichts konstitutiv sein muss. Vielmehr ist die Nichtigerklärung von Rechtsakten stets nur eine deklaratorische Feststellung der Unvereinbarkeit mit höherrangigem Recht. Will das Gericht die Folgen seiner Entscheidung auf die Zukunft beschränken, so muss es ausdrücklich eine entsprechende Übergangsregelung aussprechen. Andernfalls bleibt es bei dem Regelfall, wonach der Rechtsakt von Anfang an nichtig ist und war.

Die von mir zitierte Literatur, wonach nichtige Richtlinien von Anfang an keine Umsetzungspflicht auslösen, setzt keine Entscheidung des EuGH voraus. Auch das Bundesverfassungsgericht verbietet die Umsetzung vertragswidriger Rechtsakte, ohne die Feststellung der Vertragswidrigkeit durch den EuGH vorauszusetzen. Von einem solchen Erfordernis ist in der Maastricht-Entscheidung keine Rede. Vielmehr heißt es ausdrücklich, dass das Bundesverfassungsgericht (und nicht der EuGH) über die Frage der Vereinbarkeit mit dem Vertragsgesetz entscheidet. Diese richtet sich also nach dem deutschen Recht.