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"Keine europarechtliche Pflicht zur Wiedereinführung einer Vorratsdatenspeicherung" per E-Mail versenden

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4 Kommentare


  1. Vorratsdatenspeicherung – Wikipedia « SunnyRomy — 3. April 2012 @ 18.20 Uhr

    [...] Pflicht zur Wiedereinführung einer Vorratsdatenspeicherung. In: MMR-Aktuell 2011, 321241. Lesen im [...]


  2. Simon Möller — 13. November 2011 @ 23.49 Uhr

    Hm, danke für den Hinweis. Jedenfalls fällt mir auf, dass sich seit dieser Ankündigung durch Richter McKechnie nicht viel getan hat. Offenbar nimmt er seine Ankündigung, die Vorlage sich quasi durch DRI in den Mund legen zu lassen (Abs. 114 des Urteils) ernst und wartet ab, bis die ihm was zuliefern – was sie offenbar bisher nicht getan haben.

    Dem entspricht übrigens auch, was ein „Fred Krug“ im September bei Telemedicus kommentiert hat:

    http://www.telemedicus.info/article/2002-Vorratsdatenspeicherung-Kein-Verfahren-vor-dem-EuGH.html#c4322

    Beim EuGH ist freilich bis heute nichts anhängig, jedenfalls wenn ich die Suchfunktion auf der Homepage des EuGH richtig bediene. Ehrlich gesagt: Ich denke nicht, dass man hier mit einer Bewegung aus Irland noch rechnen muss.

    Es gibt allerdings noch andere Möglichkeiten. Man kann eine Vorlage aus einem Verfahren aus Deutschland heraus anstreben (die dann aber zulässig sein müsste). Wohl unzulässig wäre eine Nichtigkeitsklage vor dem EuGH (Art. 263 Abs. 4 AEUV) oder eine Beschwerde vor dem EGMR. Das müsste dann aber eine Person aus einem Land machen, wo die Richtlinie schon umgesetzt ist.

    Gegen die Bundesrepublik läuft ja auch ein Vertragsverletzungsverfahren, ich weiß aber nicht, inwiefern die potentielle Nichtigkeit der Richtlinie dort eine Rolle spielt.

    Webmaster: In Vertragsverletzungsverfahren kann nach ständiger Rechtsprechung des EuGH Rechtswidrigkeit der umzusetzenden Maßnahme leider nicht eingewandt werden, siehe Artikel oben.


  3. Simon Möller — 13. November 2011 @ 16.07 Uhr

    Zu der angeblichen Vorlage durch den High Court: Das verlinkte Dokument ist bezeichnet als „Draft Judgment“, es ist auch mit dem Querdruck „unapproved“ gekennzeinet. Es steht auch nicht auf einer offiziellen Seite, sondern wurde auf Scribd hochgeladen – von wem auch immer. Ich halte es angesichts dieser Tatsachen für zweifelhaft, dass es sich um ein fertiges Urteil handelt. Eine Nachfrage von mir beim EuGH hatte vor einigen Monaten ergeben, dass dort kein Verfahren anhängig ist – seitdem hat sich das m.W. nicht geändert.

    Zum Konflikt Datenschutz-Grundrecht / Vorratsdatenschutz-Richtlinie: Ich kenne die genaue Rechtslage im Europarecht nicht. Auf den ersten Blick wirkt Art. 114 AEUV aber auf mich nicht als Rechtsgrundlage, die die Nicht-Umsetzung der Richtlinie rechtfertigen könnte. Nach dieser Vorschrift scheint es vielmehr eine Art „Genehmigungsverfahren“ für Abweichungen zu geben, d.h. es müssen bestimmte Verfahrensschritte durchgeführt werden und die Kommission darf nicht intervenieren. Ob das hier ordnungsgemäß durchgeführt wurde bzw. durchgeführt werden könnte, kann ich nicht sicher sagen – ich habe aber meine Zweifel.

    Der interessantere Weg führt m.E. über die Frage, die auch hier angesprochen ist, nämlich ob die VDS-RL wegen Verstoßes gegen EU-Primärrecht nichtig ist. Hier gilt nicht nur die Grundrechtscharta, sondern die EMRK hat seit dem Vertrag von Lissabon auch unmittelbare Geltung für das EU-Recht. Ein Beitritt der EU nach Art. 6 Abs. 2 EUV ist m.W. noch nicht erfolgt, aber es gilt das Untermaßverbot nach Art. 52 Abs. 3 GrCh, Art. 6 Abs. 3 EUV.

    Wie genau das Verhältnis zwischen EMRK, Grundrechtecharta und Sekundärrecht ausgestaltet ist, kann ich ebenfalls nicht beurteilen. Das Normverwerfungsmonopol der EuGH, das in dem Artikel beschreiben ist, entspricht jedenfalls etwa dem Maßstab des Art. 100 GG. Die Frage, wie die Bundesrepublik sich verhalten soll, entspricht dem Problem, das deutsche Juristen als „Normverwerfungskompetenz der Verwaltung“ kennen. Bekanntlich geht die h.M. hier davon aus, dass Verwaltungsbehörden keine eigene Verwerfungskompetenz haben, sondern geschriebenes Recht auch dann umsetzen müssen, wenn sie es (z.B. wegen Grundrechtsverstößen) für nichtig halten. Es bleibt lediglich die Möglichkeit, über die einschlägigen Verfahren (Bund-Länder-Streit, abstrakte Normenkontrolle etc.) eine gerichtliche Klärung herbeizuführen.

    Ob dieser Gedanke auf das EU-Recht übertragbar ist? Ich habe meine Zweifel. Insgesamt scheint mir diese Frage aber aktuell noch ungeklärt zu sein. Ich weiß nicht genau, welche Strategie die Bundesregierung in dieser Sache verfolgt – ich würde mir jedenfalls wünschen, dass sie ihr Vorgehen etwas transparenter machen würde. Einerseits die VDS-Richtlinie nicht umzusetzen, andererseits aber auch nicht auf eine gerichtliche Klärung hinzuwirken (ob nun vor dem EuGH oder dem EGMR sei einmal dahingestellt), halte ich jedenfalls für etwas seltsam.

    Webmaster: Zu der anstehenden Vorlage durch den irischen High Court siehe hier. Der irische High Court hat entschieden, dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorzulegen, ob die EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung mit den Grundrechten vereinbar ist (endgültige Urteilsfassung hier). Die Vorlage selbst ist bislang allerdings noch nicht erfolgt, weil die Parteien noch über die Formulierung der Vorlagefragen streiten.

    Die Bundesregierung kann eine gerichtliche Klärung der Grundrechtskonformität nicht mehr erreichen, nachdem sie die Jahresfrist für Nichtigkeitsklagen hat verstreichen lassen. Sie kann sich allerdings an dem anstehenden irischen Vorabentscheidungsverfahren beteiligen.

    Zu Art. 114 AEUV siehe hier. Bisher hat die Bundesregierung der Kommission nicht angezeigt, dass sie § 96 TKG unverändert beibehalten wolle. Die Union blockiert eine solche Anzeige offenbar. Umgekehrt blockiert die FDP eine Umsetzung der Richtlinie. Bleibt es dabei, prognostiziert der AK Vorrat das weitere Verfahren so:

    „Überdies ist eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über eine Klage wegen Vertragsverletzung nicht vor Ablauf eines Jahres zu erwarten. Wir gehen davon aus, dass der Europäische Gerichtshof auf Vorlage des irischen High Court die EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung zu diesem Zeitpunkt bereits für grundrechtswidrig und ungültig erklärt haben wird, so dass es zu keiner Strafzahlung kommen wird oder etwaige Zahlungen zurückerstattet werden.“

    Danke für den Hinweis auf das Untermaßverbot der Grundrechtecharta.


  4. Keine europarechtliche Pflicht zur Wiedereinführung einer Vorratsdatenspeicherung » AK-Vorrat Regensburg — 28. Oktober 2011 @ 23.59 Uhr

    [...] Es scheint mittlerweile auch in den Institutionen in Brüssel anzukommen, dass eine Vorratsdatenspeicherung gar nicht grundrechtsverträglich gestaltet werden kann. Und es somit keine europagesetzlich erwungene Vorratsdatenspeicherung geben darf! Zum Artikel [...]

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