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Keine Umsetzungspflicht für Vorratsdatenspeicherung [Update]

Mail an den Bundesdatenschutzbeauftragten Peter Schaar:

Sehr geehrter Herr Schaar,

eine Reihe von Bürgerrechtsorganisationen versucht derzeit, die geplante Vorratsdatenspeicherung noch aufzuhalten, siehe auch die unten aufgeführte Pressemitteilung. Dabei ist es wichtig, dass die Datenschutzbeauftragten und wir am gleichen Strang ziehen und die gleiche Argumentation verwenden. In Ihrer Pressemitteilung [1] vom 28.11.2006 schreiben Sie, dass Sie die Vorratsdatenspeicherung zwar kritisch sehen, sie aber durch eine EG-Richtlinie vorgegeben sei. Entsprechend argumentieren auch viele Politiker.

Tatsächlich ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 89, 155, 188 [2]), und so schreibt es auch der Wissenschaftliche Dienst des Bundestags in seinem Gutachten [3] zur Vorratsdatenspeicherung: Eine Umsetzungspflicht besteht nicht, wenn die europäischen Organe bei Erlass der Richtlinie ihre von den Mitgliedstaaten eingeräumten Kompetenzen überschritten haben.

Wörtlich urteilte das Bundesverfassungsgericht: „Würden etwa europäische Einrichtungen oder Organe den Unions-Vertrag in einer Weise handhaben oder fortbilden, die von dem Vertrag, wie er dem deutschen Zustimmungsgesetz zugrunde liegt, nicht mehr gedeckt wäre, so wären die daraus hervorgehenden Rechtsakte im deutschen Hoheitsbereich nicht verbindlich. Die deutschen Staatsorgane wären aus verfassungsrechtlichen Gründen gehindert, diese Rechtsakte in Deutschland anzuwenden.“ Dabei kommt es nicht darauf an, ob der EuGH über die Rechtmäßigkeit der Rechtsakte bereits zu entscheiden hatte.

Nach dem Urteil des EuGH zur Fluggastdatenübermittlung kann zumindest nicht mehr zweifelhaft sein, dass die EG-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung wegen fehlender Rechtsgrundlage nichtig ist (so auch Simitis, NJW 2006, 2011, 2013; Westphal, EuZW 2006, 555, 557). Für Rechtsakte zur Erleichterung der Strafverfolgung ist die EG nach der Rechtsprechung des EuGH schlichtweg nicht zuständig. Darüber hinaus ist die Richtlinie auch wegen Verstoßes gegen die Gemeinschaftsgrundrechte nichtig. Eine anlasslose Vorratsspeicherung von Telekommunikationsdaten der gesamten Bevölkerung ist evident unverhältnismäßig.

Die Grenzen des EG-Vertrags sind also in mehrfacher Hinsicht überschritten. Vor diesem Hintergrund fehlt es nicht nur an einer Umsetzungspflicht. Deutschland ist es sogar verfassungsrechtlich untersagt, die Richtlinie umzusetzen (BVerfG a.a.O.).

Es würde mich freuen, wenn Sie sich dieser Argumentation anschließen und gegebenenfalls auch einen entsprechenden Beschluss der Konferenz der Datenschutzbeauftragten herbeiführen könnten. Ein entschiedenes Eintreten gegen dieses Vorhaben ist unabdingbar, um die Politik zumindest zu einem Umsetzungsmoratorium bis zur Entscheidung des EuGH zu veranlassen. Es wäre sehr zu begrüßen, wenn alle interessierten Institutionen und Gruppen auf dieses gemeinsame Ziel hinarbeiten könnten.

Beste Grüße,

Antwort vom 05.12.2006:

Sehr geehrte…,

im Namen von Herrn Schaar danke ich Ihnen für Ihre Anregungen im Hinblick auf die Argumentation gegen die Umsetzung der Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung.

Nach einer internen Prüfung bestehen auch hier angesichts der Rechtsprechung des EuGH zur Fluggastdatenübermittlung Zweifel am Bestand der Richtlinie. In der Vergangenheit habe ich allerdings – in Übereinstimmung mit der Artikel-29-Gruppe der Datenschutzbeauftragten der EU-Mitgliedstaaten und den Rechtsdiensten von Rat und Kommission – keine Einwände gegen eine Regelung in der 1. Säule erhoben. Ihrer Argumentation diesbezüglich kann ich mich daher nicht anschließen.

Sollte der EuGH die Richtlinie wegen fehlender Rechtsgrundlage für nichtig erklären, wird aller Voraussicht nach eine Regelung in der 3. Säule angestrebt werden. Ob das Resultat aus Datenschutzsicht akzeptabler ausfiele als die jetzt angefochtene Richtlinie, erscheint mir – auch im Hinblick auf die Konsequenzen, die der Rat aus der PNR-Entscheidung gezogen hat – zumindest fraglich. Zuerst einmal bleibt jedoch abzuwarten, wie der EuGH
entscheiden wird.

Ich wünsche Ihnen viel Erfolg und die nötige Ausdauer bei Ihrer Arbeit und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

A C Jennen

Meine Antwort vom 05.12.2006:

Sehr geehrte Frau Jennen,

danke für Ihre Antwort und für Ihr ermutigendes Schlusswort. Gleichwohl möchte ich noch einmal nachhaken, weil Ihre Antwort – wie Sie sicherlich verstehen werden – letztendlich unbefriedigend bleibt.

Dass Sie letztes Jahr – wie ich auch – für die Vorratsdatenspeicherung die erste Säule für einschlägig gehalten haben, mag sein, hindert bessere Erkenntnis aber nicht. Nachdem sich durch das EuGH-Urteil zur Fluggastdatenübermittlung [4] inzwischen herausgestellt hat, dass die EG nicht zuständig ist, ist es nicht inkonsequent sondern folgerichtig, wenn wir nunmehr von einer fehlenden Rechtsgrundlage ausgehen.

Im Übrigen hat die Deutsche Konferenz der Datenschutzbeauftragten am 27./28.10.2005 [5] sowie die Europäische Konferenz der Datenschutzbeauftragten schon am 11.10.2002 [6] klar gesagt, dass eine verdachtslose, allgemeine Vorratsdatenspeicherung gegen Art. 8 EMRK [7] verstößt. Die Richtlinie ist also auch wegen Verstoßes gegen die Gemeinschaftsgrundrechte nichtig. Wenn Sie dies weiterhin betonen, dann ist das kein Positionswechsel, sondern umgekehrt wäre es eine Kehrtwende, wenn Sie dies nun anders beurteilen und die Richtlinie als wirksam akzeptieren würden.

Dass bei Feststellung der Nichtigkeit der Richtlinie ein Rahmenbeschluss droht, sehe ich nicht. Bekanntlich ist der von den meisten Mitgliedstaaten favorisierte Rahmenbeschluss ja nur deshalb nicht gefasst worden, weil die erforderliche Einstimmigkeit nicht zustande gekommen ist. Dies wird auch in Zukunft so bleiben. Außerdem gilt im Bereich der dritten Säule kein Vorrang des Gemeinschaftsrechts. Das heißt, dass das Bundesverfassungsgericht Art. 10 GG [8] uneingeschränkt anwenden und eine Vorratsdatenspeicherung trotz Rahmenbeschlusses verwerfen kann. Schließlich: Selbst, wenn es in Zukunft einmal zu einem Rahmenbeschluss kommen kann, ändert dies nichts daran, dass zumindest zum gegenwärtigen Zeitpunkt Deutschland zur Umsetzung der nichtigen Richtlinie nicht verpflichtet ist.

Folglich möchte ich Sie nochmals bitten, in Ihrer Stellungnahme zum Entwurf [9] des „Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG [10]“ die Richtlinie nicht als vorgegeben hinzunehmen, sondern deutlich zu machen, dass der BfDI die Ansicht teilt, wonach

  • die Richtlinie mangels Rechtsgrundlage und wegen Verstoßes gegen die Gemeinschaftsgrundrechte nichtig ist,
  • eine nichtige Richtlinie von Anfang an keine Umsetzungspflicht entfaltet, ein vertragswidriger Rechtsakt dem Bundesverfassungsgericht zufolge vielmehr nicht umgesetzt werden darf,
  • Deutschland die geplanten Speicherfristen auch nicht auf eigene Verantwortung einführen darf, weil eine anlasslose, allgemeine Vorratsdatenspeicherung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit dem Grundgesetz evident unvereinbar ist (siehe insbesondere Urteil [11] vom 12.03.2003),
  • dass der BfDI seine Forderung bekräftigt, von der Einführung einer Vorratsdatenspeicherung zumindest bis zur Entscheidung des EuGH abzusehen. Dies hat Herr Schaar schon im Sommer gefordert [12].

Wenn wir hier gemeinsam argumentieren und die Sachverständigen das Vorhaben einhellig als verfassungswidrig beurteilen, lässt sich das Umsetzungsgesetz noch verhindern. Im Interesse des Datenschutzes und der freien Kommunikation in Deutschland bitte ich Sie daher dringend, das Vorhaben mit aller Entschiedenheit – auch offiziell – abzulehnen. Die 80 Mio. betroffenen Bürgerinnen und Bürger sind hier auf die Unterstützung ihres Datenschutzbeauftragten angewiesen.

Mit freundlichem Gruß,