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Klage gegen US-Zugriff auf deutsche Fingerabdrücke und DNA [ergänzt am 04.01.2014]

Ein Deutscher aus Bayern hat bei dem Europäischen Menschenrechtsgerichtshof Beschwerde gegen ein deutsch-amerikanisches Abkommen eingereicht, welches einer ungenannten Zahl US-amerikanischer Behörden (darunter US-Strafverfolger, US-Grenzbehörden und US-Geheimdienste) einen direkten Online-Abgleich von Fingerabdrücken und DNA-Körperproben mit deutschen Datenbanken ermöglichen soll. Der Gerichtshof hat den Eingang der Beschwerde bestätigt (Beschwerdenummer 5095/12).

Das von Wolfgang Schäuble (CDU) und Brigitte Zypries (SPD) 2008 unterzeichnete „Abkommen [1] über die Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerwiegender Kriminalität“ erlaubt den USA erstmals den verdachtslosen Abgleich der Fingerabdrücke beliebiger Personen mit BKA-Dateien in Echtzeit. Über 3 Mio. Menschen sind zurzeit in der Fingerabdruckdatei des Bundeskriminalamts gespeichert. Das Abkommen ist 2011 in Kraft getreten, ein Datenaustausch findet jedoch noch nicht statt, weil über die technische Ausgestaltung noch verhandelt wird.

Der Beschwerdeführer musste im Zusammenhang mit einer Protestveranstaltung gegen den NPD-Bundesparteitag in Bamberg seine Fingerabdrücke und DNA abgeben und einspeichern lassen. Er befürchtet, im Fall einer Einreise in die Vereinigten Staaten Nachteile infolge eines positiven Fingerabdruckabgleichs zu erleiden, etwa festgenommen zu werden. Darüber hinaus drohe ihm die Aufnahme in Terrorverdachtslisten, Flugverbotslisten, Finanzsperrlisten oder auch Überwachungsmaßnahmen (z.B. SWIFT-Daten, ECHELON-Telekommunikationsüberwachung), ohne dass er jemals davon erfahre. Ein Recht, unabhängige Gerichte anzurufen, um sich gegen irrtümliche oder illegale Maßnahmen der US-Behörden zu wehren, sieht das Abkommen nicht vor. Der Beschwerdeführer sieht unter anderem sein Grundrechte auf Achtung seiner Privatsphäre verletzt, so seine heute im Internet veröffentlichte Beschwerde [2].

Bundestag und Bundesrat haben dem Abkommen 2009 zugestimmt, obwohl der Bundesrat seinerzeit feststellte: „In der derzeitigen Fassung genügt das Abkommen nicht den Anforderungen, die an einen grundrechtskonformen Umgang mit personenbezogenen Daten zu stellen sind.“ Der Hamburger Justizsenator Dr. Till Steffen kritisierte 2009: „Denn das Abkommen in seiner jetzigen Form öffnet willkürlichen Verdächtigungen und unkontrollierter Datenweitergabe Tür und Tor. Die Sammelwut von Informationen über Gesundheit, Sexualleben oder Gewerkschaftszugehörigkeit verhindert keine terroristischen Straftaten. Das Abkommen produziert kein Plus an Sicherheit, sondern ein Plus an Unsicherheit“. Geändert hat sich seither nichts. Der Beschwerdeführer befürchtet, der Datenaustausch könne jederzeit aufgenommen werden.

Das Bundesverfassungsgericht nahm eine Verfassungsbeschwerde im vergangenen Jahr aus formalen Gründen nicht zur Entscheidung an. Weil der Paketdienst die Verfassungsbeschwerde irrtümlich falsch abgeliefert hatte, war die Beschwerdefrist um einen Tag versäumt, als die Sendung das Bundesverfassungsgericht erreichte.

Weitgehend unbemerkt von der Öffentlichkeit haben die USA seit 2008 mit den meisten EU-Staaten ähnliche Datenaustauschabkommen ausgehandelt (genannt „Preventing and Combating Serious Crime“ oder „PCSC“), oft verbunden mit der Drohung, deren Bürgern die visumsfreie Einreise zu verweigern. Zuletzt ratifizierte Österreich ein Datenzugangsabkommen, betonte aber, „aus datenschutzrechtlicher Sicht ein weitaus günstigeres Ergebnis“ bei den Verhandlungen als Deutschland erzielt zu haben.

Die EU-Kommission verhandelt mit den USA gegenwärtig über ein Datenschutzübereinkommen, das den grundlegenden Mängen der Biometrieabkommen aber nicht abhelfen würde. Es bliebe bei dem Fehlen effektiven Rechtsschutzes in den USA, dem Fehlen einer unabhängigen Datenschutzaufsicht in den USA und dem allgemein ungenügenden Grundrechtsschutzniveau in den USA, die bis heute systematisch und ohne gerichtliche Kontrolle Methoden wie gezielte Tötungen (z.B. Bin Laden), Ausnahmegerichte („Military Commissions“) und zeitlich unbegrenzte Inhaftierung von Menschen ohne Anklage (z.B. in Guantánamo und Bagram) anwenden.

„Bis zur Entscheidung des Menschenrechtsgerichtshofs warne ich Europa davor, einer Informationsauslieferung an die USA zuzustimmen“, erklärt der Jurist und Bürgerrechtler Patrick Breyer. „Solange die USA nicht der Amerikanischen Menschenrechtskonvention beitreten und ihre Vorbehalte gegen den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte fallen lassen, bringt jede systematische Zusammenarbeit mit ihnen Menschen in die Gefahr von Menschenrechtsverletzungen und verstößt gegen das Grundgesetz. Die Bundesregierung muss das Abkommen zur Datenauslieferung an die USA deshalb sofort kündigen. Die von der Bundesjustizministerin angestrebten Ausführungsbestimmungen können die grundlegenden Gefahren einer systematischen Zusammenarbeit mit den USA nicht beseitigen.“

Ergänzung vom 04.01.2014:

Der Europäische Menschenrechtsgerichtshof hat es ohne nähere Begründung abgelehnt, die Beschwerde zur Entscheidung anzunehmen.