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Koalition plant Verhandlungen über neuerliche verdachtslose Vorratsdatenspeicherung

Die schwarz-gelbe Koalition will in Kürze über eine neuerliche verdachtslose Vorratsspeicherung unserer Verbindungsdaten beraten. Dies geht aus einem Schreiben des FDP-Bundestagsabgeordneten und Berichterstatters in Sachen Vorratsdatenspeicherung Christian Ahrendt vom 12.09.2011 hervor. Mit diesem Schreiben antwortet Herr Ahrendt für alle FDP-Abgeordneten auf einen Offenen Brief von vierzehn Personen aus Zivilgesellschaft, „Netzgemeinde“, Journalismus, Recht und Wissenschaft mit dem Titel „Intelligente Strategien für ein sicheres Netz – IP-Vorratsdatenspeicherung stoppen! [1]“.

Christian Ahrendt verteidigt in seiner Antwort die FDP-Befürwortung einer Vorratsspeicherung aller Internet-Verbindungsdaten, die er nun „Mindestspeicherfrist“ nennt. Gleichzeitig spricht er sich gegen eine Umsetzung der EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung zum jetzigen Zeitpunkt aus. Allerdings stünden „Verhandlungen um die Vorratsdatenspeicherung“ an.

Hier das Schreiben im Wortlaut:

ich danke Ihnen und den weiteren Verfassern für Ihr ausführliches Schreiben [1] vom 10. Juni und vom 20. Juli 2011. Ihre Ausführungen habe ich mit Interesse zur Kenntnis genommen. Als Berichterstatter ist es mir daher auch ein persönliches Anliegen Ihnen im Namen der FDP-Bundestagsfraktion zu antworten.

Sie sprechen ein Thema an, das uns seit geraumer Zeit beschäftigt. Dabei kritisieren Sie die Vorgaben der EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung, das Eckpunktepapier des Bundesjustizministeriums vom Januar 2011 und den Diskussionsentwurf vom Juni 2011.
Zunächst ist anzumerken, dass gerade auf nationaler Ebene bei der Umsetzung europäischen Rechts genau geprüft werden muss, in welchem Rahmen die Vorratsdatenspeicherung überhaupt möglich sein kann, ohne das Grundgesetz zu verletzen. Hier muss über die Erhebung und Speicherung ebenso wie über die Frage der Nutzung wofür und durch wen genau beraten werden. Auch muss die Sicherheit von Daten, sofern diese überhaupt erhoben werden, gewährleistet sein; dies hat das Bundesverfassungsgericht deutlich klargestellt. Der Umgang mit anlasslos gespeicherten Telekommunikationsdaten wurde erfreulicherweise vom Bundesverfassungsgericht engst begrenzt und strikten verfassungsrechtlichen Anforderungen unterworfen. Insbesondere darf eine Datenverwendung zum Zwecke der Strafverfolgung und der Gefahrenabwehr nur für überragend wichtige Aufgaben des Rechtsgüterschutzes, wie z. B. Terrorismusbekämpfung, erfolgen.

Wie notwendig die Umsetzung auch ist, hat der Bewertungsbericht der Europäischen Kommission zur Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung gezeigt, der viele Schwächen der Richtlinie und eine uneinheitliche Umsetzung in der EU aufgezeigt hat. Der Bewertungsbericht wird jetzt eine Rolle bei möglichen Entscheidungen zur Änderung der Richtlinie spielen, bei der ernsthaft alle Optionen, einschließlich der Möglichkeit der Aufhebung der Richtlinie geprüft werden.
Die liberale Bundesjustizministerin wird sich daher auf europäischer Ebene weiter für eine Änderung der Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung einsetzen. Vor diesem Hintergrund hat die Bundesrepublik Deutschland mit ihrem erweiterten „Quick-Freeze“-Konzept der Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger bereits einen ganzheitlichen Vorschlag einer Regelung unterbreitet, der die Ziele der Richtlinie in Bezug auf die Strafverfolgung erreicht, jedoch weniger intensiv in die Privatsphäre eingreift. Danach soll es in Fällen, in denen Strafverfolgungsbehörden Ermittlungen im Internet führen, möglich sein, die Telekommunikationsprovider zu verpflichten, für einen bestimmten Zeitraum bestimmte und nach klaren Kriterien eng begrenzte Telekommunikationsverbindungsdaten mit Personenbezug unversehrt und kurzfristig zu speichern. Der Zugriff auf die eingefrorenen Daten und deren Nutzung soll bei Bedarf aufgrund eines richterlichen Beschlusses erlaubt werden. Damit können in Fällen, in denen im Internet z.B. wegen Missbrauchsdarstellungen, Organisierter Kriminalität, Wirtschaftsdelikten oder Terrorismus ermittelt wird, wichtige Ermittlungsansätze erlangt und genutzt werden, ohne anlasslos alle Telekommunikationsverbindungsdaten für sechs Monate zu speichern und damit alle Bürgerinnen und Bürger unter einen Generalverdacht zu stellen. Wir präferieren daher das „Quick-Freeze“-Verfahren, weil es die grundrechtsschonende Alternative zur anlasslosen Speicherung der Daten auf Vorrat ist.

Solange jedoch nicht klar ist, welche Vorgaben das EU-Recht künftig für die Vorratsdatenspeicherung überhaupt machen wird, besteht ein hohes Risiko, dass ein neues Umsetzungsgesetz schon bald wieder geändert werden müsste. Denn im Falle einer Neuregelung der Vorratsdatenspeicherung muss im Blick behalten werden, dass das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung weitreichende Vorgaben für die Datensicherheit aufgestellt hat, die im Falle einer Umsetzung für die betroffenen Unternehmen voraussichtlich noch erheblich höhere Kosten als bisher schon mit sich bringen würden. Eine übereilte Neuregelung, die möglicherweise schon bald durch geändertes EU-Recht überholt oder aber durch das Bundesverfassungsgericht abermals aufgehoben werden könnte, kann und darf den Telekommunikationsunternehmen nicht zugemutet werden.

Gegen die baldige Einleitung eines Gesetzgebungsverfahrens spricht zudem, dass der Europäische Gerichtshof in nächster Zeit eine Entscheidung darüber zu treffen hat, ob die Vorratsdatenspeicherung- Richtlinie mit der EU-Grundrechtecharta vereinbar ist. Diese Entscheidung sollte ebenfalls abgewartet werden. In Anbetracht dessen und der damit verbundenen Unklarheit, inwieweit die RL künftig Bestand haben wird, ist derzeit auch nicht damit zu rechnen, dass die Europäische Kommission gegen Deutschland wegen der Nichtumsetzung ein Vertragsverletzungsverfahren betreiben wird. Auch kann der gesetzgeberische Handlungsbedarf derzeit nicht eingeschätzt werden, da es an konkreten Tatsachengrundlagen zu etwaigen Schutzlücken durch den Wegfall der Vorratsdatenspeicherung fehlt.

Der FDP-Bundestagsfraktion ist die richtige Balance von Freiheit und Sicherheit ein zentrales Anliegen. Selbstverständlich muss der Rechtsstaat Recht und Gesetz durchsetzen und Gefahren abwehren, um so die Rechte der Menschen zu sichern. Strafverfolgung und Gefahrenabwehr sind zentrale Aufgaben des Staates, die ein friedliches Miteinander erst ermöglichen. Daher setzt sich die FDP-Bundestagsfraktion stets dafür ein, dass die Sicherheitsbehörden auch über eine angemessene personelle und sachliche Ausstattung verfügen, um ihren gesetzlichen Aufgaben nachzukommen, wobei regelmäßig eine gründliche Abwägung stattfinden muss, inwiefern eine Maßnahme, die mit Eingriffen in die Freiheitsrechte der Menschen verbunden ist, notwendig und angemessen ist. Dies trifft insbesondere auf die Vorratsdatenspeicherung zu, denn eine freie und offene Kommunikation ist ein wichtiger Bestandteil unserer Gesellschaft und mit effektiver Strafverfolgung in Einklang zu bringen.

Daher ist in Bezug auf die Diskussion einer kurzfristigen Speicherung von Bestandsdaten durch die Internetserviceprovider klarzustellen, dass die unter engen Voraussetzungen gestellte Herausgabe dieser Daten an die entsprechenden Behörden eine Erstellung von Nutzerprofilen/ Nutzungsprofilen mangels Zugriff auf Verkehrsdaten nicht ermöglicht. Auch werden keinerlei Daten zu aufgerufenen Webseiten von dieser Speicherung erfasst.
Der Zugriff auf die Daten soll unter den engen Voraussetzungen des Anfangsverdachts stehen, sodass der Zugriff und die Verwendung niemals ohne Anlass erfolgt.
Auch halten wir die Verwendung des Begriffs „Vorratsdatenspeicherung“ in dem Sachzusammenhang für missverständlich. Wir erörtern vielmehr die Regulierung von Mindestspeicherfristen für Bestandsdaten der Provider. Denn zur Kriminalitätsbekämpfung sind somit auch ohne eine Totalprotokollierung jeder Benutzung von Telefon, Handy, E-Mail und Internet genügend Verbindungsdaten zur effektiven Strafverfolgung und Gefahrenabwehr verfügbar. Eine Datenspeicherung auf Vorrat bei den Sicherheitsbehörden findet nicht statt und wird auch nicht erörtert.

Ihre Besorgnis, dass die derzeitigen Schutzmechanismen des Telemediengesetzes nicht greifen bzw. dass ohne Richtervorbehalt Nutzungsdaten bei „Internetanbietern“ wie Google u.a. angefordert und mit Hilfe dieser Daten und der IP-Adresse Kommunikationsinhalte aufgedeckt werden können, geht jedoch an der tatsächlichen rechtlichen Lage vorbei.

Der § 15 Abs. 5 [2] des Telemediengesetzes (TMG) erlaubt grundsätzlich die Übermittlung von Abrechnungsdaten an Dritte zur Ermittlung des Entgelts und zur Abrechnung mit dem Nutzer. Der Satz 4 lässt § 14 Abs. 2 TMG [3] entsprechend gelten, welcher die Bestandsdatenauskunft erlaubt, so dass infolge dieses Verweises der Provider Behörden auch Auskunft zu Zwecken der Strafverfolgung, der Gefahrenabwehr, aber auch zur Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums geben darf.

Klarzustellen ist dabei jedoch, dass in jedem Fall nur Abrechnungsdaten übermittelt werden dürfen. Dies sind nur diejenigen Nutzungsdaten, die für Zwecke der Abrechnung mit dem Nutzer erforderlich sind, d.h. personenbezogene Daten eines Nutzers, die erforderlich sind, um die Inanspruchnahme des Telemediums zu ermöglichen und abzurechnen.

Inhaltsdaten, also besuchte Webseiten, Suchaufträge, veröffentlichte Beiträge u.a. sind regelmäßig für Abrechnungszwecke nicht relevant und dürfen daher nicht übermittelt werden. Bereits 2007 hat das Landgericht Berlin klargestellt, dass nach § 15 Abs. 1, Abs. 4 TMG [2] eine Speicherung nur zur Ermöglichung der Inanspruchnahme und zu Zwecken der Abrechnung zulässig ist.
Im Hinblick auf das TKG hat das Bundesverfassungsgericht 2010 auch entschieden, dass Verkehrsdaten über das Ende der Verbindung hinaus nur verwendet werden dürfen, wenn dies zum Aufbau weiterer Verbindungen oder für die in §§ 97 [4], 99 [5], 100 [6] und 101 TKG [7] genannten Zwecke, d.h. zur Abrechnung, Störungsbeseitigung und Missbrauchsbekämpfung, erforderlich sind. Im Übrigen sind die Verkehrsdaten nach Beendigung der Verbindung unverzüglich zu löschen. Nach geltendem Recht kann daher für die Herausgabe von Nutzungsdaten bzw. Verkehrsdaten nach dem TMG, die nicht der Abrechnung von oder mit Dritten dienen (also Inhaltsdaten wie besuchte Webseiten, Suchaufträge, veröffentliche Beiträge etc.) nichts anderes gelten, als dass sie auch nicht zulässig ist.

Ich kann Ihnen zusichern, dass die FDP-Bundestagsfraktion im Rahmen der anstehenden Beratungen um die Vorratsdatenspeicherung die von Ihnen vorgetragenen Probleme nicht außer Acht lassen wird.

Für weitere Anmerkungen oder Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Christian Ahrendt, MdB

Aus meiner Antwort vom heutigen Tag:

Sehr geehrter Herr Ahrendt,

ich danke Ihnen für Ihre Antwort im Namen der FDP-Bundestagsfraktion auf unseren Brief zur IP-Vorratsdatenspeicherung [1] und für die Darlegung Ihrer Position.

1. Mangelnder Nutzen

Sie begründen inhaltlich nicht, weshalb es neben dem vorgeschlagenen Quick-Freeze-Verfahren einer verdachtslosen Vorratsspeicherung jeder Internetverbindung bedürfen soll, so dass Ihre Position in diesem Punkt leider nicht nachvollziehbar ist. Sie bestreiten nicht unsere Argumente, wonach kein entsprechender Bedarf besteht und vielmehr ganz andere Defizite bei dem Schutz von Kindern und im Bereich der Internetkriminalität existieren.

2. Tragweite des Grundrechtseingriffs

Soweit Sie schreiben, eine IP-Vorratsdatenspeicherung ermögliche keine Erstellung von Nutzerprofilen/Nutzungsprofilen mangels Zugriff auf Verkehrsdaten, trifft dies nicht zu. Zwar ist es richtig, dass das Telemediengesetz die Speicherung von Nutzungsdaten nur zur Bereitstellung und Abrechnung der Dienste erlaubt. Wie bereits in unserem Brief ausgeführt, trifft die Annahme des Bundesverfassungsgerichts, das Telemediengesetz verhindere grundsätzlich die Rekonstruierbarkeit der Internetnutzung, in der Praxis bei den meisten deutschen und bei fast allen internationalen Internetdiensten jedoch nicht zu. Anbieter von Internetdiensten wie dem T-Online-Portal, dem Marktplatz eBay oder dem E-Mail-Dienst web.de protokollieren regelmäßig unter Verstoß gegen § 15 TMG [2] oder außerhalb dessen territorialen Anwendungsbereichs jede Eingabe und jeden Klick im Internet mitsamt der Internetkennung des jeweiligen Nutzers. Die Anonymität der Internetkennung entscheidet deshalb regelmäßig darüber, ob Strafverfolgungsbehörden, Gefahrenabwehrbehörden, Nachrichtendienste und Urheberrechtsinhaber die Internetnutzung einer Person rekonstruieren und zum Anlass für Abmahnungen, Ermittlungen (z.B. Hausdurchsuchung) und sonstige Eingriffe nehmen können, welche schwere Nachteile auch für unschuldig Verdächtigte nach sich ziehen können. Die Anonymität der Internetadresse als Schlüssel zu Internet-Nutzungsprotokollen hängt davon ab, ob es Internet-Zugangsanbietern erlaubt oder gar vorgeschrieben ist, jede Internetverbindung samt der dem Teilnehmer zur Internetnutzung zugewiesenen Kennung zu protokollieren.

Eine generelle und undifferenzierte Vorratsspeicherung unserer Identität im Internet würde die Erstellung aussagekräftiger Persönlichkeits- und Bewegungsprofile praktisch jeden Bürgers in noch höherem Maße als mit Telefon-Verbindungsdaten ermöglichen: Die Kenntnis der Identität eines Internetnutzers macht in Verbindung mit „Logfiles“ der Internet-Diensteanbieter nicht nur nachvollziehbar, mit wem wir Kontakt hatten, sondern sogar die Inhalte, für die wir uns im Netz interessiert haben (gelesene Internetseiten, eingegebene Suchbegriffe usw.). Aus der Summe der von uns im Internet gelesenen und geschriebenen Informationen kann ein aussagekräftiges Interessen- und Persönlichkeitsprofil erstellt werden, das beispielsweise unsere politische Meinung, unsere Religion, unsere Krankheiten oder unser Sexualleben offenbaren kann.

Ist ein Pseudonym (z.B. Benutzerkonto, Cookie) über die IP-Adresse des Nutzers erst einmal identifiziert, ermöglichen Nutzungsdaten des Anbieters oft die Rückverfolgung jedes Klicks und jeder Eingabe des Inhabers über Tage, Wochen oder Monate hinweg. Daneben wird in die meisten E-Mails die IP-Adresse des Absenders aufgenommen, so dass auch unter Pseudonym registrierte E-Mail-Konten künftig zugeordnet werden könnten. Aus der IP-Adresse lässt sich überdies der ungefähre Aufenthaltsort des Nutzers ableiten – nach neuen Forschungsergebnissen sogar, ob sich der Nutzer zuhause, auf der Arbeit oder unterwegs befindet.

3. Mangelnder Datenschutz bei Telemedien

Polizei und Geheimdienste können gegenwärtig ohne richterliche Genehmigung Internet-Nutzungsdaten wie Logfiles herausverlangen, etwa auf der Grundlage von § 94 StPO [8], § 20m BKA-G [9] oder § 8a BVerfSchG. Nach diesen Normen können keineswegs nur im Einklang mit dem TMG gespeicherte, sondern sämtliche vorhandenen, auch illegal gespeicherten Nutzungsdaten heraus verlangt werden. Von einer Beschränkung auf Abrechnungsdaten oder legal gespeicherte Daten ist weder in § 15 Abs. 5 S. 4 TMG [2] noch in einschlägigen Kommentaren dazu die Rede; im Übrigen halten die Anbieter ihre Speicherpraxis selbstverständlich stets für legal und es erfolgt keine richterliche Überprüfung. Nur wenn der Diensteanbieter die Herausgabe der Logfiles in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren verweigert, ist gegenwärtig ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss erforderlich; jedoch weigern sich die Diensteanbieter nur in den seltensten Fällen, weil sie dann mit einem Strafverfahren wegen Strafvereitelung bedroht werden.

Der AK Vorrat fordert vor diesem Hintergrund eine Änderung der §§ 14 [3], 15 TMG [2] dahin, dass Behörden Auskünfte über Nutzer von Internetdiensten und ihre Internetnutzung künftig nur noch unter den Voraussetzungen verlangen dürfen, die für Auskünfte über Nutzer von Telekommunikationsdiensten und deren Verbindungen gelten (nur mit richterlicher Anordnung, nur zur Verfolgung schwerer Straftaten oder zur Abwehr schwerer Gefahren). Dazu sollte ein „Telemediennutzungsgeheimnis“ analog dem Fernmeldegeheimnis eingeführt werden (siehe anliegende Stellungnahme [10]). Einen konkreten Formulierungsvorschlag finden Sie in den anliegenden Forderungen zum Telemediengesetz [11].

Eine Initiative zur Verbesserung des Datenschutzes bei Telemedien ist überfällig. Es würde mich freuen, wenn die FDP-Fraktion dies in Angriff nehmen könnte. Gerade wenn Sie für die fatale IP-Vorratsdatenspeicherung eintreten, ist zur Begrenzung deren katastrophaler Auswirkungen auf die Gesellschaft die Einführung eines Telemediennutzungsgeheimnisses unabdingbar.

4. IP-Vorratsdatenspeicherung

Juristisch falsch ist es, von einer „kurzfristigen Speicherung von Bestandsdaten“ zu sprechen. Die dem TK-Anbieter bei seiner Tätigkeit bekannt gewordene Information, wer wann unter welcher IP-Adresse mit dem Internet verbunden ist oder war, ist als TK-Verkehrsdatum einzuordnen (BGH MMR 2011, Seite 341 [12], Rdnr. 28). Es handelt sich zugleich um einen näheren Umstand der Telekommunikation, der den Schutz des verfassungsrechtlichen (Art. 10 GG) und des einfachgesetzlichen (§ 88 TKG [13]) Fernmeldegeheimnisses genießt (BGH MMR 2011, Seite 341 [12], Rdnr. 32). Die Diskriminierung und Verharmlosung von Internet-Verbindungsdaten gegenüber Telefon-Verbindungsdaten ist sachlich nicht zu rechtfertigen.

Es enttäuscht mich, dass Sie auf den Taschenspielertrick der Union eingehen und sich den Euphemismus „Mindestspeicherfrist“ zueigen machen. Glücklicherweise ist dies in der öffentlichen Darstellung bereits gescheitert, wo man weiterhin den zutreffenden Begriff der Vorratsdatenspeicherung verwendet.

Ihren Argumenten gegen eine Umsetzung der Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung kann ich nur zustimmen. Weitere Argumente finden Sie in meinem anliegenden Aufsatz „Keine europarechtliche Pflicht zur Wiedereinführung einer Vorratsdatenspeicherung“. Diese Argumente sprechen jedoch gerade gegen die vom Bundesjustizministerium vorgeschlagene und von Ihnen verteidigte IP-Vorratsdatenspeicherung.

Dass die Sorge um einen Dammbruch durch erstmalige Erfassung des Verhaltens beliebiger Bürger ohne jeden Anlass durchaus berechtigt ist, zeigen Äußerungen von Unionspolitikern, die den Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums zur IP-Vorratsdatenspeicherung mit den Worten begrüßt haben, die FDP erkenne damit endlich an, dass eine anlasslose Vorratshaltung von Daten erforderlich sei, und dass man jetzt nur noch über Art und Dauer der zu erfassenden Daten zu einer Einigung kommen müsse. Eine IP-Vorratsdatenspeicherung wäre der entscheidende Einstieg in eine Verhaltensprotokollierung ohne jeden Anlass, die im Rahmen der jetzigen Verhandlungen oder in Zukunft immer weiter ausgedeht und auf andere Gebiete ausgeweitet werden würde.

5. Politische Folgen

Da Sie nicht willens sind, eine anlasslose Vorratsspeicherung von Internet-Verbindungsdaten strikt abzulehnen, können wir Ihre Position leider nicht unterstützen, sondern müssen sie weiterhin bekämpfen. Dies ist sehr bedauerlich, weil wir unsere Aktivitäten gegen Vorratsdatenspeicherung lieber auf die Union konzentrieren würden.

Die von Ihnen befürwortete IP-Vorratsdatenspeicherung richtet sowohl für die betroffenen Bürger wie auch politisch für Sie als FDP-Abgeordnete weit mehr Schaden an als Nutzen. Dass Sie nunmehr in Abkehr von allem, wofür die FDP bis 2010 gestanden hat, eine Erfassung sämtlicher Internetverbindungen Deutschlands auf Vorrat ohne jeden Verdacht und Anlass befürworten, widerspricht den eigenen Grundsätzen der FDP und bedeutet den endgültigen Verlust des Vertrauens der Netzgemeinde. Nicht zuletzt spiegelt sich dies in den aktuellen FDP-Wahlergebnissen wider.

Nach aktuellen Umfragen ist die große Mehrheit der Bevölkerung gegen jede Vorratsdatenspeicherung – auch von Internetverbindungen. Eine entsprechende Petition wurde innerhalb von drei Wochen von über 50.000 Menschen unterzeichnet. Es wäre für die FDP-Bundestagsabgeordneten politisch sehr viel klüger und konsequenter, sich den Willen des Volkes zueigen zu machen und jede Vorratsdatenspeicherung abzulehnen.

Die gegenwärtige Unterstützung einer IP-Vorratsdatenspeicherung durch die FDP-Fraktion und die Bereitschaft zu Verhandlungen über die Unionsforderungen nach einer noch viel weiter reichenden Vorratsdatenspeicherung ist demgegenüber politisch fatal. Die FDP ist auf keine Einigung mit der Union angewiesen, sie muss einer Vorratsdatenspeicherung nicht zustimmen. Laut Koalitionsvertrag sind wechselnde Mehrheiten ausgeschlossen und darf die Union im Bundestag keinem SPD-Gesetzentwurf gegen den Willen der FDP zustimmen. Dass es eine große Koalition in Sachen Vorratsdatenspeicherung gibt, ist seit 2007 nichts neues, ist aber auch keine Entschuldigung für ein Einknicken der FDP, die im Wahlkampf gerade angetreten ist, um die von der großen Koalition beschlossene Vorratsdatenspeicherung zu stoppen.

6. Empfehlung

Welche Maßnahmen die Strafverfolgung im Internet tatsächlich verbessern könnten, haben wir Ihnen in unserem Schreiben [1] im Einzelnen aufgezeigt. Politisch würde ich Ihnen empfehlen, mit diesen sinnvollen Vorschlägen zum Schutz von Kindern und vor Internetkriminalität in die Offensive zu gehen, statt den dauernden Forderungen nach Vorratsdatenspeicherung weiterhin nur die Alternative eines Quick-Freeze-Verfahrens und einer IP-Vorratsdatenspeicherung entgegen setzen zu können. Dadurch hätten Sie Verhandlungsmasse für die anstehenden „Beratungen um die Vorratsdatenspeicherung“, zu denen Sie sich offenbar bereit erklärt haben.

Zu einem persönlichen Gespräch bin ich weiterhin gerne bereit.

Mit freundlichem Gruß,

Siehe auch:

Intelligente Strategien für ein sicheres Netz – IP-Vorratsdatenspeicherung stoppen! [14] (17.7.2011)