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Kommissionsanfrage Vorratsspeicherung

Mail an apickartalvaro(a)europarl.eu.int gesandt:

Sehr geehrter Herr Alvaro,

ich möchte Sie bitten, der Kommission die folgende Anfrage zu
unterbreiten:

> In Deutschland wird erwogen, die Richtlinie zur
> Vorratsdatenspeicherung dahin gehend umzusetzen, dass der Zugriff auf
> vorratsgespeicherte Daten zur „Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung
> erheblicher oder mittels Telekommunikation begangener Straftaten“
> zulässig sein soll (siehe
> http://dip.bundestag.de/btd/16/005/1600545.pdf [1] und § 100g [2]
> Strafprozessordnung).

> 1. Gebietet Art. 1 Abs. 1 der Vorratsspeicherungsrichtlinie nach
> Auffassung der Kommission eine katalogisierende Aufzählung der
> „schweren Straftaten“ im nationalen Recht, oder ist eine generelle
> Umschreibung wie in Deutschland geplant zulässig? Falls eine
> genererelle Umschreibung zulässig ist, müssen die „schweren
> Straftaten“ anhand der Umschreibung eindeutig und zweifelsfrei
> bestimmbar sein (z.B. anhand des Strafrahmens), oder darf die
> Bestimmung der Rechtsprechung überlassen werden?

> 2. Ist es mit der Vorratsspeicherungsrichtlinie und der Richtlinie
> 2002/58/EG vereinbar, wenn der Zugriff auf vorratsgespeicherte Daten
> nach der eigenen Einschätzung eines Mitgliedsstaats nicht nur zur
> Verfolgung „schwerer Straftaten“ erlaubt wird, sondern bereits zur
> Verfolgung „erheblicher“ oder jeglicher „mittels Telekommunikation
> begangener Straftaten“ (z.B. auch Beleidigung per E-Mail)?

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage und Antwort sind hier [3] abrufbar.