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Leitfaden zum datenschutzgerechten Einsatz von De-Mail

Der Bundesdatenschutzbeauftragte arbeitet an einem „Leitfaden zum datenschutzgerechten Einsatz von De-Mail“. Dazu habe ich ihm folgendes geschrieben:

Sehr geehrter Herr Schaar,

ich habe gelesen, dass Sie an einem Leitfaden zum datenschutzgerechten Einsatz von De-Mail arbeiten. Dazu erlaube ich mir folgende Hinweise, die Ihnen vielleicht von Nutzen sein können:

1. Es ist strikt darauf zu achten, dass Dienste und Kommunikationskanäle nur dort zwingend von der Nutzung einer De-Mail-Adresse abhängig gemacht werden dürfen, wo sich Behördenmitarbeiter einen Ausweis vorlegen lassen dürften. Ohne Identifizierungszwang möglich bleiben muss beispielsweise eine Broschürenbestellung, die Beratung von Bürgern unabhängig von einem konkreten Verfahren oder Bürgeranregungen und -beschwerden.

2. Es sollte stets darauf hingewiesen werden, welche alternativen Kanäle Nichtnutzern von De-Mail offen stehen. Insbesondere sollte die Behörde anbieten, durch Vorlage eines Ausweises ein Benutzerkonto mit einer „gewöhnlichen“ E-Mail-Adresse einzurichten. Es gibt gute Gründe, das
De-Mail-System zu boykottieren:

http://www.daten-speicherung.de/index.php/tag/de-mail/ [1]

3. Eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung von Inhalten halte ich für zwingend geboten.

4. Die Nutzung einer De-Mail-Adresse als quasi lebenslängliche Personenkennziffer muss ausgeschlossen sein. Die Adresse darf nur zur Kommunikation, nicht aber zur Identifizierung von Personen verwendet werden. Unter einer De-Mail-Adresse können staatliche Stellen lebenslänglich ermitteln, wann der Inhaber wo gewohnt hat – eine Löschung dieser „Dokumentation“ soll erst 10 Jahre nach Schließung eines Postfachs erfolgen. Anders als mit dem oft nicht eindeutigen Namen und eventuell Geburtsdatum können anhand einer zeichengenauen De-Mail-Adresse Datenbestände über eine Person aus ganz unterschiedlichen Quellen (z.B. Telekommunikationsdaten, Finanzamt, Arztberichte, Bankdaten) eindeutig zusammen geführt werden, um ein Persönlichkeitsprofil zu erstellen. Laut Bundesverfassungsgericht ist ein übergreifend gespeichertes Personenkennzeichen „ein entscheidender Schritt, den einzelnen Bürger in seiner ganzen Persönlichkeit zu registrieren und zu katalogisieren“ (BVerfGE 65, 1 [2], 57). Dies muss ausgeschlossen werden.

Mit freundlichem Gruß,