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"Personenbezug: Keine Relativierung des Datenschutzes [ergänzt]" per E-Mail versenden
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Daten-Speicherung.de – minimum data, maximum privacy » Bundesjustizministerium: Surfprotokollierung durch Webseitenbetreiber illegal — 2. Mai 2009 @ 18.33 Uhr
[...] bestätigt das Ministerium auch, dass IP-Adresse und Zeitstempel personenbezogene Daten sind, weil sie über die beim Zugangsanbieter gespeicherten Daten eine Identifizierung und [...]
Strafbares Verhalten ist ein "vernünftiges" Mittel? — 18. Februar 2008 @ 14.17 Uhr
Es wird hier immer wieder der 26. Erwägungsgrund des Richtlinie 95/46/EG zitiert. Dort ist geregelt, dass alle Mittel berücksichtigt werden sollen, die vernünftigerweise entweder von dem Verantwortlichen für die Verarbeitung oder von einem Dritten eingesetzt werden könnten.
Die Auskunft druch den Access-Provider gegenüber einem Webseitenbetreiber über den Kunden, dem zu einem bestimmten Zeitpunkt eine bestimmte IP-Addresse zugewiesen wurde, ist gemäß § 206 StGB wegen Verletzung des Fernmeldegeheimnisses mit bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe betraft.
Der Webseitenbetreiber, der um Auskunft bittet, macht sich der Anstiftung strafbar und sieht sich ebenfalls mit bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe bedroht.
Ein für beide Seiten strafbares Verhalten (5Jahre!) als Mittel zu berücksichtigen welches „vernünftiger Weise eingesetzt werden könnte“ ist ebenso zynisch, wie der Hinweis, dass der „Internet-Zugangsanbieter (…) freiwillig die entsprechenden Daten an die jeweils andere Stelle übermittelt“.