Private Auskunftsansprüche gegen Internet-Zugangsprovider

Aus einer E-Mail zum Thema private Auskunftsansprüche von „Rechteinhabern“ gegen Internet-Zugangsprovider, über deren Einführung der Bundestag gerade berät („Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums“):

Es ist richtig, dass die Beschränkung auf gewerbliche Tätigkeiten sehr wichtig ist, um nicht einen Großteil aller Internetnutzer zu kriminalisieren. Hier zeigt sich, dass die Kriminalisierung des privaten Tauschs von Werken insgesamt verfehlt ist und stattdessen eine pauschale Vergütung („Internetsteuer“) eingeführt werden sollte.

Ferner ist der Richtervorbehalt prinzipiell zu begrüßen, wobei aber der Richter die Auskunft anordnen muss, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Eine materielle Einschränkung liegt darin also nicht. Immerhin wird es die Anzahl der Abfragen faktisch begrenzen und verhindern, dass die von den Rechteinhabern geforderte direkte, automatisierte Abfrage aus den Datenbanken der Zugangsprovider eingeführt wird (in diesem Zusammenhang sind auch die vorgesehenen Gerichtsgebühren wichtig). Und es wird einigermaßen sicher gestellt, dass tatsächlich eine „offensichtliche“ Rechtsverletzung gewerblichen Ausmaßes vorliegt und der Antragsteller Inhaber des angeblich verletzten Rechts ist. Diese Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs sind hochkomplex, so dass die richterliche Prüfung durchaus sinnvoll ist. Sie schützt den Auskunftsverpflichteten auch vor der Haftung infolge unberechtigter Auskunftserteilung. Die Daten über das Kommunikationsverhalten sind auch so sensibel, dass eine richterliche Prüfung angemessen ist.

All diese positiven Ansätze ändern aber nichts daran, dass scharf zu kritisieren ist, dass überhaupt ein direkter Auskunftsanspruch im Vorfeld eines Gerichtsverfahrens eingeführt wird. Das bisherige Verfahren, Verletzer über die Staatsanwaltschaft zu ermitteln, ist vollkommen ausreichend. Lücken sind in keiner Weise belegt. Auch die Enforcement-Richtlinie sieht Auskunftsansprüche nur im Rahmen laufender Gerichtsverfahren vor und nicht schon im Vorfeld. Mir ist nicht bekannt, dass Ähnliches im Ausland vorgesehen sei.

Hinzu kommt, dass der Auskunftsanspruch nur im Zusammenhang mit der Vorratsspeicherung durch Internetprovider Sinn macht und die Vorratsdatenspeicherung sich damit vollends von dem Anspruch entfernt, der Verfolgung „schwerer Straftaten“ dienen zu wollen. Übrigens erlaubt die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung die Übermittlung gespeicherter Daten nur an die „zuständigen staatlichen Stellen“, also gerade nicht an Private. Auch dies steht einem privaten Auskunftsanspruch entgegen.

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