Schützen Internetsperren Kinder?

1. Unberechenbarkeit des Zugangserschwerungsgesetzes

Der Gesetzgeber hat am 25.06.2009 das „Zugangserschwerungsgesetz“ (ZugErschwG) [1] beschlossen, das Internetprovider verpflichten soll, den Zugriff auf Seiten mit kinderpornografischem Inhalt zu sperren. Angeblich soll dies geeignet sein Kindesmissbrauch zu reduzieren, obwohl ein Kausalzusammenhang zwischen Nachfrage kinderpornografischer Werke und Missbrauch bislang nicht nachgewiesen ist [2]. Problematisch ist auch, dass die strafgesetzliche Definition kinderpornografischer Schriften etwa in der Formulierung „von einiger Erheblichkeit“ unscharf ist, in der Praxis moralische Wertungen entscheiden [3] und die Behörden bereits die bisherigen Strafgesetze zur Kinder- und Jugendpornografie teils willkürlich auslegen [4]. Damit ist zwangsläufig auch das Ausmaß der daran anknüpfenden, geplanten Internetsperren und somit der Eingriff in die Grundrechte aller Internetnutzer unberechenbar.

Nicht erst die Prefetch-Funktion des Browsers, sondern bereits simple Werbeeinblendungen etwa von Freehostern aus Staaten mit abweichender Kinderpornografiedefinition kann dazu führen, dass ohne Wissen und Wollen des Nutzers hierzulande illegale Seiten aufgerufen werden. Ob der Abruf vorsätzlich erfolgte oder nicht, ist von außen nicht erkennbar.

Das verstößt in gewissem Umfang gegen das Herkunftslandprinzip, wonach sich die Zulässigkeit eines Angebots nach seinem Herkunftsstaat bemisst. Verstöße gegen das Herkunftslandprinzip können zu unauflösbaren Konflikten zwischen Rechtssystemen führen, wie bereits heute die exzessiv umgesetzt Vorratsdatenspeicherung zeigt: So verpflichtet § 3 Nr. 6b TKG auch Internetanbieter mit Sitz in Großbritannien, aber einer Infrastruktur in Deutschland zur 6-monatigen Vorratsdatenspeicherung. Dagegen verpflichtet Großbritannien alle Internetanbieter mit Sitz in Großbritannien zu einer 12-monatigen Vorratsdatenspeicherung [5], so dass britische Telekommunikationsanbieter, die auch in Deutschland tätig sein wollen, gegen mindestens eine Rechtsordnung verstoßen. Nach welchem Recht sollen sich gesetzestreue Pornografieanbieter künftig richten? Grenzfälle sind beispielsweise dort denkbar, wo Darsteller nicht unter 18 sein dürfen, in Deutschland aber schon nicht wie unter 18 aussehen dürfen. Ob das im Sinne der europäischen Dienstleistungsfreiheit ist, erscheint fraglich.

Schon der – sich hinterher als unbegründet herausstellende – Verdacht der Begehung kinderpornografischer Delikte kann die Vernichtung der beruflichen und privaten Existenz zur Folgen haben. Um nur einige Beispiele zu nennen, in denen Unschuldige von einem falschen Verdacht betroffen waren:

  • Ein 67-jähriger Wiesbadener geriet unter Verdacht, sich Kinderpornografie beschafft zu haben, weil von seinem Bankkonto entsprechende Abbuchungen vorgenommen wurden. Tatsächlich hatten aber Unbekannte seine Kreditkartendaten missbraucht. Am 15. Dezember 2006 sollten seine Computer im Büro und sämtliche Speichermedien beschlagnahmt werden. Seine private Wohnung, das Geschäft und das Auto sollten durchsucht werden. Nur weil sich der Betroffene nachhaltig beschwerte und ihm seine Bank schnell Belege faxte, brachen die Ermittler die Durchsuchung ab. Quelle
  • Die Wohnung eines deutschen Professors wurde durchsucht und seine Computer beschlagnahmt, weil er Kinderpornografie über das Internet verbreitet haben soll. Tatsächlich hatte sein Internet-Zugangsanbieter der Polizei eine falsche Auskunft erteilt. Quelle
  • Die US-amerikanische Polizei durchsuchte die Wohnung eines Unschuldigen nach Kinderpornografie. Der Betroffene berichtet, dass eine militärisch auftretende Einsatztruppe vor seiner Tür stand und ihn mit einer Waffe bedrohte. Es wurden Kameras, Computer, DVDs und VHS-Kassetten mitgenommen. Erst später stellte sich heraus, dass der Polizei die falsche IP-Adresse gegeben worden war. Quelle
  • Ein junger Navy-General und 38 weitere Personen aus England nahmen sich das Leben, nachdem sie aufgrund von Datenspuren beschuldigt und teilweise verurteilt worden waren, sich Kinderpornografie beschafft zu haben. Der junge Navy-General war vom Dienst suspendiert worden, obwohl sich die Vorwürfe gegen ihn in den Ermittlungen zuvor nicht erhärtet hatten (Quelle). Im April/Mai 2007 stellte sich heraus, dass ein großer Teil der 7.000 verdächtigen Briten Opfer von Kreditkartenbetrügern waren, darunter wohl auch mehrere der Menschen, die sich das Leben genommen hatten. Quelle Teil 1, Teil 2, Quelle 2, Quelle 3, Quelle 4, Quelle 5, Quelle 6.

Auch den SPD-Bundestagsabgeordneten Jörg Tauss kostete ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Besitzes kinderpornografischer Materialien alle Parteiämter, obwohl der Verfahrensausgang noch offen ist. Gerade hier bedürfte es also Rechtsklarheit.

Ein weiterer Faktor der Unberechenbarkeit sind Link-Ketten: Wird etwa ZEIT ONLINE indiziert, weil dort in einem Artikel zum Whistleblower-Portal Wikileaks verlinkt wurde und Wikileaks die dänische Kinderporno-Sperrliste veröffentlicht hat? Die Rechtsprechung zur Verantwortlichkeit fremder Web-Inhalte ist uneinheitlich. Das Landgericht Karlsruhe bejahte im März 2009 letztinstanzlich die Rechtmäßigkeit einer Hausdurchsuchung wegen mittelbarer Verlinkung auf die dänische Sperrliste.

2. Unkontrollierbarkeit des Zugangserschwerungsgesetzes

Der Grundrechtseingriff durch Internetsperren (der formaljuristisch in der Regel nicht als Zensur zu werten sein wird, weil die Indizierung erst nach der Veröffentlichung stattfindet) ist darüber hinaus weithin demokratisch unkontrollierbar. Denn die Sperrlisten sollen geheim bleiben, auch wenn die nächste Datenpanne, wie Berichten zufolge bereits bei der dänischen Sperrliste geschehen, auch hierzulande nicht lange auf sich warten lassen dürfte. Ein Durchsickern ist schon deshalb wahrscheinlich, weil laut § 1 Abs. 1 des Gesetzes täglich allen sperrpflichtigen Internetanbietern die Liste übermittelt werden soll und schon eine undichte Stelle für die Veröffentlichung der kompletten Sperrliste genügt. Dank dynamischer IP-Adressen kann im Grunde auch jeder DNS-Betreiber behaupten, 10.000 Nutzer zu haben und deshalb sperrpflichtig zu sein. Er benötigt nicht einmal eine Netzinfrastruktur, sondern jeder Windows-PC kann leicht einen DNS-Server betreiben, wie im Folgeartikel beschrieben. Über das nicht unerhebliche Risiko, auf diese Weise Pädophilen eine regelmäßig gepflegte Liste einschlägiger Seiten auf dem Silbertablett zu servieren, scheint man in Berlin nicht nachgedacht zu haben. Geradezu hilflos mutet § 3 des Gesetzes an, der offenbar Pannen per Gesetz verbieten will. Man bedenke, dass es selbst Microsoft als Einzelunternehmen nicht gelang, den eigenen Windows-Quellcode unter Verschluss zu halten, obwohl Microsoft angesichts potenziell existenzbedrohlicher Folgen hier gewiss nicht die Zügel schleifen ließ. Dass sich selbst Staatsanwaltschaften bislang fernmeldegeheimnisgeschützte Daten per passwortgeschützter ZIP-Datei beauskunften lassen, [6] zerstört auch jede Resthoffnung auf Sicherheitskenntnisse seitens der Behörden. Zwar eröffnet das Gesetz in § 12 TMG gesperrten Contentanbietern den Verwaltungsrechtsweg. Doch Internetnutzer dürften in die Röhre schauen, wenn sie verdutzt feststellen, dass ihre Tageszeitung aus welchem Grund auch immer gesperrt wurde.

Wie ferner der dänischen Sperrliste Berichten zufolge zu entnehmen war, waren jedenfalls zur Zeit ihrer Veröffentlichung mitnichten nur kinderpornografische Seiten indiziert, was gegen die Möglichkeit einer zielgenauen Filterung spricht. Realistisch betrachtet wird eine solche sogar ganz regelmäßig nicht möglich sein, da es unwahrscheinlich ist, dass eine Webseite ausschließlich maßgeschneidert rechtswidriges Material veröffentlicht – soweit eine klare Beurteilung selbst ohne länderübergreifenden Sachverhalt überhaupt machbar ist. Im Gegenteil sind etwa bestimmte Pflichtinformationen des Anbieters sogar vorgeschrieben und können folglich nicht rechtswidrig sein. Es ist deshalb zweifelhaft, ob das Gesetz die verfassungsmäßige Verhältnismäßigkeit wahrt. Eine weitere willkürliche Treffunsicherheit ergibt sich daraus, dass hinter Domain-Namen oft mehrere IP-Adressen völlig unterschiedlicher Angebote stehen, die dann in Mitleidenschaft gezogen werden. Rechtlich bemängelt wird daneben, dass das Gesetz formell auf verfassungswidrige Weise zustande gekommen sein soll, weil eine Lesung zu wenig stattgefunden habe.

3. Von der Leyen und die Kriminalstatistik

Von einem Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen der Nachfrage kinderpornografischer Werke und tatsächlichem Missbrauch und damit auch der kinderschützenden Wirkung von Internetsperren ist Bundesministerin von der Leyen weit entfernt. Man geht ja auch nicht davon aus, dass die boulevardmediale Veröffentlichung von Einbruchsfotos bei Dieter Bohlen kausal für Einbrüche ist.

Bereits von der Leyens kriminalstatistischen Argumente, die einen Handlungsbedarf suggerieren sollen, halten einer Überprüfung aus mehreren Gründen nicht stand. Verfahren wegen des Besitzes, der Verschaffung und der Verbreitung von Kinderpornografie haben 2008 laut amtlicher Kriminalstatistik um 18% abgenommen [7]. Zwar war die Verfahrenszahl 2007 um 57% gestiegen, das BKA äußert aber selbst, dass der Anstieg eine vorübergehende Tendenz auf Grund einiger Großermittlungsverfahren gewesen sei. [8]

Es ist außerdem eine kriminologische Binsenweisheit, dass die Kriminalstatistik allenfalls die Belastung der Justizbehörden, nicht aber die Kriminalitätsentwicklung belegt. [9] So können sich Taten vom – naturgemäß nicht erfassten – Dunkelfeld ins Hellfeld verlagern und umgekehrt, etwa durch eine höhere Kontrollintensität oder eine verstärkte Anzeigebereitschaft. Dadurch ergibt sich ein statistischer Anstieg, obwohl sich das tatsächliche Verhalten nicht verändert hat. [10] Gerade die Anzeigebereitschaft ist als beeinflussendes Element nicht zu unterschätzen, denn über 90% aller strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gehen auf Anzeigen von Zeugen oder Betroffenen zurück. [11] Als Nichtanzeigemotive kommen etwa Angst vor Problemkonfrontation oder vor Rache, fehlendes Vertrauen in die Justizbehörden, Angst vor Offenlegung der Privatsphäre, Scham, Resignation, Regelung auf anderem Wege oder auch schlicht Anwaltskosten in Betracht. [12] Gerade innerfamiliäre Gewalt wurde früher mangels gesellschaftlicher Ächtung seltener zur Anzeige gebracht, obwohl das Schlagen von Kindern oder Ehefrau damals verbreiteter als heute gewesen sein dürfte. Änderungen der Kriminalstatistik können weiterhin durch Veränderungen des Straf- oder Strafverfahrensrechts begründet sein. Beispielsweise führte das 2. Strafrechtsreformgesetz 1969 fast zu einer Halbierung der Verurteilungen innerhalb eines Jahres. [13] Selbst die Bundesregierung beeinflusst die Zahl der gerichtlichen Verurteilungen, indem sie in ihren Richtlinien an die Staansanwaltschaften (RiStBV) den Rechtsbegriff des „öffentlichen Interesses“ auslegt, der über die vorzeitige Einstellung von Ermittlungsverfahren entscheidet. [14] Auch erfassen die Statistiken die Schwere der Taten nicht, so dass es sein kann, dass eine Straftat hinsichtlich ihrer Häufigkeit zwar zu-, ihre durchschnittliche Schwere aber unbemerkt abnimmt. [15] Bleich/Kossel weisen schließlich zutreffend darauf hin, dass die Statistik nur die Ermittlungsverfahren, nicht aber die tatsächlichen Verurteilungen misst. In der Praxis führt aber weniger als ein Drittel aller Ermittlungsverfahren zu einer Verurteilung. Speziell bei den hier angeführten Großverfahren sprechen mehrere Staatsanwaltschaften von einer noch höheren Einstellungsquote.

Wenn man in die Kriminalstatistik, wie von der Leyen, unbedingt eine Kriminalitätsentwicklung hineininterpretieren will, spricht sie eher gegen einen Kausalzusammenhang zwischen Kinderpornografie und Missbrauch. Sind nämlich die Ermittlungsverfahren wegen kinder- und jugendpornografischer Schriften im Lauf der vergangenen 4 Jahre leicht um 7% angestiegen, sind die Ermittlungsverfahren wegen sexuellen Kindesmissbrauchs im selben Zeitraum um 14% gesunken. [16] In einem ZEIT-Interview darauf angesprochen, konterte von der Leyen, der (hier gesunkene) Missbrauch finde ja nicht nur in Deutschland statt. Gut – die (hier gestiegene) Internet-Kinderpornografie dann aber erst recht nicht.

Auch eine Gegenüberstellung der Fallzahlen der unterschiedlichen Tatbestandsschlüssel lässt keinen Raum für die Mutmaßung, dass Kindesmissbrauch maßgeblich zum Zweck der Kinderpornografieproduktion stattfinde, was im Fall der angeblich so problematischen „Kinderpornoindustrie“ aber der Fall sein müsste: Der sexuelle Missbrauch (auch) zum Zweck der Produktion zu verbreitender Kinderpornografie wird nämlich als eigenständiges Delikt erfasst (§ 176a Abs. 3 StGB) und macht nur 0,7% aller sexuellen Kindesmissbrauchsverfahren aus. Darin enthalten sind auch unentgeltliche Produktionen, so dass der Anteil der „Kinderpornoindustrie“, der eine Sperre theoretisch den wirtschaftlichen Wind aus dem Segel nehmen könnte, am sexuellen Missbrauch als noch geringer einzustufen ist. Der Düsseldorfer Rechtsanwalt Udo Vetter, der in vielen Fällen an kinderpornografischen Verfahren beteiligt war, bezweifelt ähnlich wie das Landeskriminalamt Bayern, dass es eine solche „Kinderpornoindustrie“ überhaupt gibt.

In der Tat schreibt die Bundesregierung in ihrer amtlichen Begründung zwar (mit erstaunlich runden Zahlen) etwa, man habe in Norwegen durch Internetsperren täglich 15.000, in Schweden 50.000 Zugriffe abgefangen, zur zeitgleichen Entwicklung der Missbrauchsverfahren in Norwegen und Schweden schweigt sich die Regierung aber aus. [17] Wie Vetter weiter berichtet, zählten zu den Verbreitungswegen von Kinderpornografie nach seiner Erfahrung auch E-Mail und Post. In diesem Bereich liefen aber selbst Sperren von IP-Adressen ins Leere, es sei denn, man würde den ganzen E-Mail-Dienst blockieren. Dass mit einem Wechsel des DNS-Servers, spätestens aber bei Verwendung eines Anonymisierungsdiensts (dessen Nutzung man notfalls auch unbeweisbar gestalten kann) ohnehin alle Sperrungen leerlaufen, liegt auf der Hand.

Selbst Gegner des Sperrgesetzes haben mit „Löschen statt Sperren“ nur die Flucht nach vorn gewagt und das Credo der – nach dem Verständnis eines freiheitlichen Rechtsstaats begründungspflichtigen – Bundesregierung nicht hinterfragt, wonach das Bannen kinderpornografischer Darstellungen zum Kinderschutz taugen soll. Andernfalls handelte es sich aber um nichts als billigen Aktionismus, der mangels Verhältnismäßigkeit verfassungswidrig ist. Zwar gehören Aufnahmen von Privatpersonen generell ohne deren Einwilligung nicht veröffentlicht, erst recht nicht Filme missbrauchter Kinder. Dies aber aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes der Dargestellten und nicht, weil erwiesen wäre, dass es künftige Missbrauchsfälle verhindere. Das ist aber ausweislich der amtlichen Regierungsbegründung [18] ausdrücklich die Motivation des Gesetzes.

Wer die Wirksamkeit von Verboten ungeprüft unterstellt, dem sollte das folgende Beispiel zu denken geben: In Dänemark gab es bis 1967 steigende Zahlen für die Herstellung und den Absatz verbotener pornographischer Literatur. Schon zwei Jahre nach der Aufhebung diesbezüglicher Verbotsbestimmungen gingen diese Zahlen rapide zurück. Es liegt nahe, dass dies auf einen Sättigungsprozess durch Befriedigung der diesbezüglichen Neugierde der Bevölkerung zurückzuführen ist. Dass in der Folge die Prostitution in Dänemark zugenommen habe, ist nicht ersichtlich. Ein zweites Beispiel: In den Niederlanden wird trotz der Legalisierung des Cannabis-Verkaufs nicht mehr, sondern weniger Cannabis konsumiert als in Deutschland. Die Zahl der Konsumenten geht dort trotz der legalen Verfügbarkeit der Droge zurück. Dementsprechend lässt sich auch in anderen Bereichen nicht von vornherein behaupten, dass die erschwerte Zugänglichkeit unerwünschten Materials sozial nützliche Auswirkungen habe. Der Soziologe Wolfgang Sofsky hat die gleichwohl allgemein vorherrschende „Politik des Verbots“ schon vortrefflich analysiert und kritisiert.

4. Internationale Verpflichtungen

Die Bundesregierung ist zur Sperrung von Internetseiten auch nicht völkerrechtlich verpflichtet. Der Rahmenbeschluss zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornografie [19], an dessen Zustandekommen die deutsche Bundesregierung maßgeblich mitgewirkt hat, verpflichtet ebenso wenig wie die Cybercrime-Convention [20] zu präventiven Sperrmaßnahmen. Was die dort festgelegte Strafbarkeit für kinderpornografische Tatbestände angeht, hat das Bundesverfassungsgericht im Lissabon-Urteil [21] entschieden, dass die Strafgesetzgebung nur unter besonderen Voraussetzungen völkerrechtlich ausgelagert werden darf. Eine Ausnahme nimmt das Gericht für staatenübergreifende schwere Kriminalität an, die bei sexueller Ausbeutung von Kindern auch als möglich angesehen wird. Je weniger aber die Verbreitung von Kinderpornografie jenseits von politischer Show mit tatsächlichem Missbrauch zu tun hat, desto verfassungswidriger ist die Umsetzungspflicht.

5. Der Tanz ums goldene Kalb

Im Zuge seiner modernen Form einer symbolpolitischen Hexenjagd der letzten Jahre auf alles, was um drei Ecken herum mit Kinder- oder Jugendpornografie assoziiert werden könnte (etwa Scheinpornografie), nimmt der Gesetzgeber mit dem Sperrgesetz einmal mehr kollaterale Grundrechtseingriffe von zweifelhaftem Nutzen in Kauf. Nicht ersichtlich ist beispielsweise, welchem Kind oder Jugendlichen dadurch geholfen wird, dass auch frei erfundene Sexualromane strafbar sein können oder dass Bilder von minderjährig aussehenden Volljährigen kriminalisiert werden [22]. Wenig sinnvoll erscheint auch, dass der 17-jährige Ehemann (übrigens seit jeher) gesetzlich zum Beischlaf mit seiner gleichaltrigen Ehefrau verpflichtet ist (sic!), sich aber wegen des Besitzes jugendpornografischer Schriften strafbar macht, wenn er seine Frau ohne deren Zustimmung in pornografischer Weise fotografiert. [23] Wegen Besitzverschaffung von Kinderpornografie strafbar wäre auch ein Journalist, der im Zusammenhang mit Kompetenzüberschreitungen des Bundeskriminalamts prüft oder darüber berichtet, inwieweit eine an die Öffentlichkeit gelangte Sperrliste wirklich nur kinderpornografisches Material enthält. Zwar enthält das Strafgesetzbuch in § 184b Abs. 5 eine etwas unverständliche Ausnahmeregelung für die ausschließliche „Erfüllung rechtmäßiger beruflicher Pflichten“. Freiberufliche Journalisten unterliegen aber keiner „Pflicht“ irgend etwas zu recherchieren, außerdem liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kein „Beruf“ vor, wenn die Tätigkeit nicht dem Lebensunterhalt dient (Blogbetreiber).

Ansonsten fällt mir zum Beitrag des Gesetzgebers in puncto Gewaltschutz von Kindern, welche den Staat noch nicht einmal einen Kita-Platz wert zu sein scheinen, noch ein, dass der Gesetzgeber es erst 2001 für an der Zeit hielt, die elterliche Prügelstrafe zu verbieten. Die nunmehr den Kinderschutz wiederentdeckende CDU stimmte dagegen. [24] Und auch, dass der Staat seit 2000 bei gleichzeitiger Verschärfung der Strafgesetze auch im Kinderpornografiebereich 4% der Stellen bei der Polizei gestrichen hat, die nun für Ermittlungen nicht mehr zur Verfügung stehen. Aber Gesetze schreiben kostet ja nichts.

6. Begehrlichkeiten werden geweckt

Die Erfahrung zeigt: Einmal vorhandene Daten und Infrastrukturen wecken Begehrlichkeiten. Es ist schon jetzt absehbar, dass die Beteuerungen der Bundesregierung, keine anderen als kinderpornografische Inhalte sperren zu wollen, spätestens unter künftigen Regierungen in sich zusammenfallen werden. Diese Salamitaktik ist hinlänglich bekannt.

  • Beispiel Verbindungsdaten: Bundesjustizministerin Zypries hatte Jahre lang behauptet, eine Nutzung von Verbindungsdaten zum Zweck der Auskunft an private Rechteinhaber sei mit ihr nicht zu machen. Dann wurde es still, und seit 2008 steht in § 101 UrhG das Gegenteil.
  • Beispiel Kontenabfrage: Die Einführung der Kontenabfrage wurde damit begründet, die Daten würden zur Bekämpfung von Terrorismus und Geldwäsche von der BaFin benötigt. [25] Tatsächlich wurden Abfragen zu 98% von Staatsanwaltschaften auch für Bagatellfälle getätigt. [26] 2005 wurde auch allen Finanzämtern, Sozialämtern, Arbeitsagenturen und Bafög-Stellen Zugriff gewährt. Vor Kurzem hat der Bundestag nun ein Gesetz beschlossen, wonach Gerichtsvollzieher nicht nur Meldedaten, das Ausländerzentralregister, Kfz-Halterdaten, Sozialversicherungsdaten und das Ausländerzentralregister anzapfen dürfen (alle für andere Zwecke eingerichtet), sondern eben auch Kontoabfragen durchführen dürfen, also im Auftrag privater Gläubiger.
  • Beispiel Industrie- und Handelskammern: Die IHKs erheben unter Berufung auf ihre staatlichen Aufgaben zwangsweise personenbezogene Daten ihrer Mitglieder oder besorgen sich diese von anderen Behörden. Seit einiger Zeit verhökern sie diese Daten auch mir nichts, dir nichts auf dem privaten Adressmarkt – die IHK Berlin gibt das offen zu.

Neue Nutzungszwecke eines Instruments sind also schnell erdacht, und gehe es nur darum, ein politisches Symbol gegen einen Terroranschlag in Timbuktu zu setzen. Gleiches gilt für die Absicht des Gesetzgebers, die Daten abrufender Nutzer nicht zur Strafverfolgung zu verwenden (§ 5 des Gesetzes). Zum einen dürfte die Halbwertszeit dieser Regelung kurz sein. Zum anderen ist sie trivial zu umgehen, indem Behörden einfach nicht die Sperrliste, sondern die „gesperrten“ Seiten überwachen, deren Daten wie gehabt ausgewertet werden dürfen. Das Zurückverfolgen einer IP-Adresse bedarf in Deutschland nicht einmal eines Gerichtsbeschlusses (§ 113 TKG). Das wurde bei Ermittlungen wegen des Verdachts von Kinderpornografie schon bisher so gemacht und funktioniert auch ohne Mitwirkung des Contentanbieters und nachträglich, etwa durch Serverbeschlagnahme, da die meisten Serverbetreiber illegal anlasslos in Logfiles das Verhalten ihrer Nutzer mitschneiden.

Das Land Hessen hat geäußert, nach Inkrafttreten des Sperrgesetzes wolle es dieses auch auf Glücksspielseiten ausweiten. Es ist absehbar, dass nicht nur die Inhaber gewerblicher Schutz- und Urheberrechte – gegebenenfalls vor der europäischen Hintertür – Schlange stehen und fleißig Lobbying betreiben werden, sondern schon bald ein Rattenschwanz von sperrfähigen Straftaten wie im über 10 mal erweiterten § 100a StPO folgt. Dieser erlaubte früher Telefonüberwachung nur wegen schwerer Straftaten wie Mord oder Hochverrat, heute unter Umständen schon wegen gemeinschaftlichen Haschischrauchens. Der schwere Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Beschuldigten (für die noch immer die Unschuldsvermutung gilt) wird zunehmend inflationär genutzt, und das – wohlgemerkt – bei einer Verurteilungsquote von schlussendlich unter einem Drittel.

7. Staatliche Willkür

Teils verstoßen staatliche Stellen offen gegen eigene Gesetze, weil sie schlicht keine Lust haben, den Pflichten, die sie anderen auferlegen, auch selbst nachzukommen. So sammelte das Bundesjustizministerium über Jahre hinweg illegal Daten über alle Besucher seines Internetportals. Weitere Bundesbehörden wie das für die zu sperrenden Seiten zuständige Bundesinnenministerium tun dies bis heute.

Eine auf Wikileaks 2008 veröffentlichte Kinderporno-Sperrliste dänischer Behörden zeigte Berichten zufolge, dass auch nicht kinderpornografische Seiten indiziert waren. Zuvor hatten finnische Internetaktivisten 785 gesperrte Internetportale untersucht und enthüllt, dass die Mehrzahl legale Pornografie abbildete. Das finnische BKA ließ beispielsweise auch das Portal einer Violinenfabrik und die Seiten eines Hörgeräteherstellers sperren.

Eine unabhängiges Handeln des BKA ist schon deshalb nicht möglich, weil es der Fachaufsicht, also auch politisch motivierten Weisungen, des Bundesinnenministeriums unterworfen ist. Damit kann der Bundesinnenminister ohne gerichtliche Beteiligung Internetseiten sperren lassen. Zwar sieht § 9 des Sperrgesetzes ein Kontrollgremium beim Bundesdatenschutzbeauftragen vor, dass eine Löschung veranlassen kann. Der schon bisher unter chronischer Ressourcenknappheit leidende Bundesdatenschutzbeauftragte ist jedoch auch im Ressort des Bundesinnenministeriums angesiedelt und wird sich hüten, sich mit diesem anzulegen. Es sind auch keine Sanktionen für den Fall vorgesehen, dass Beschlüsse des Bundesdatenschutzbeauftragten nicht umgesetzt werden.

8. Zentrale Sperrinfrastruktur

Nur teilweise nachvollziehbar ist allerdings die Kritik, durch das Gesetz werde erstmals eine staatliche Infrastruktur zur Internetsperrung errichtet. Denn eine solche gibt es längst. Richtig ist jedoch, dass zentrale (Bundes-)Maßnahmen grundsätzlich einschneidender sind als solche der Bundesländer, weil die Pluralität verloren geht und Fehler sich gleich bundesweit auswirken. Auch hatte bislang das Bundesinnenministerium keine Einflussmöglichkeiten auf Sperrungen der Länder.

9. Ergebnis

Nach alledem spricht vieles dafür, sich gegen das „ZugErschwG“ zu wehren. Gerade als unschuldiger Bürger hat man ein Recht auf die Freiheit eines Internetzugangs, der nicht den Vorstellungen von Supernanny Schäuble untersteht. Wie das geht, auch für Nutzer von Anonymisierungsdiensten, steht im folgenden Beitrag.

Jonas

Fußnoten:

[1] BT-Drs. 16/13411.
[2] Wüstenberg in: Archiv für Urheber- und Medienrecht, 2009, 497, 512.
[3] Wüstenberg in: Archiv für Urheber- und Medienrecht, 2009, 497, 501.
[4] Wüstenberg in: Archiv für Urheber- und Medienrecht, 2009, 497, 511.
[5] Data Retention Regulations 2007, Nr. 4 Abs. 2.
[6] Starostik in: Schriftsatz vom 09.06.2009 in BVerfG 1 BvR 256/08, S. 11.
[7] Polizeiliche Kriminalstatistik 2008, S. 41, Schlüssel 143200, 143300.
[8] Polizeiliche Kriminalstatistik 2008, S. 8.
[9] Eisenberg, Kriminologie, 6. Aufl. 2005, S. 147.
[10] Eisenberg, Kriminologie, 6. Aufl. 2005, S. 151.
[11] Albrecht, Kriminologie, 3. Aufl. 2005, S. 144.
[12] Albrecht, Kriminologie, 3. Aufl. 2005, S. 145.
[13] Albrecht, Kriminologie, 3. Aufl. 2005, S. 237.
[14] Eisenberg, Kriminologie, 6. Aufl. 2005, S. 147.
[15] Eisenberg, Kriminologie, 6. Aufl. 2005, S. 156.
[16] Polizeiliche Kriminalstatiktik 2006, S. 32, Schlüsselnr. 131000;
Polizeiliche Kriminalstatiktik 2007, S. 32, Schlüsselnr. 1310;
Polizeiliche Kriminalstatistik 2008, S. 40, Schlüsselnr. 1310.
[17] BT-Drs. 16/12850, S. 5.
[18] BT-Drs. 16/12850, S. 5.
[19] Rahmenbeschluss 2004/68/JI des Rats v. 22.12.2003, ABl. EU L 13 v. 20.01.2004, S. 44.
[20] Übereinkommen über Computerkriminalität v. 23.11.2001.
[21] BVerfG, Urt. v. 30.06.2009 – 2 BvE 2/08 Rn. 252 ff., 359 ff.
[22] So Reinbacher/Wincierz, ZRP 2007, 195, 197.
[23] Wüstenberg in: Archiv für Urheber- und Medienrecht, 2009, 497, 514.
[24] Bundestags-Plenarprotokoll.
[25] BT-Drs. 14/8017, S. 122.
[26] Reichling, DuD 2008, 670, 671 m.w.N.

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1 Kommentar »


  1. Wenn man keine Ahnung hat… « Soweit das Auge reicht — 30. März 2010 @ 16.08 Uhr

    [...] es einen Effekt hat sind die Ermittlungen gegen Kindesmissbrauch, nicht dass es helfen würde aber die Zahl der Ermittlungen sinkt innerhalb kürzester Zeit. Is ja auch logisch, bei einer so tollen Maßnahme braucht man ja nicht mehr gegen Kindesmissbrauch [...]

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