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Speicherung von IP-Adressen ist unzulässig – auch auf Websites

Der Bundesgerichtshof hat am 26. Oktober eine Beschwerde von T-Online gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 7. Dezember 2005 verworfen [1]. Damit ist dieses Urteil rechtskräftig geworden. In dem Urteil wird T-Online verurteilt, „nach Beendigung der jeweiligen Nutzung des Internetzugangs durch den Kläger alle Daten, die eine Verbindung zwischen der zugeteilten IP-Adresse und dem Kläger bzw. dem technischen Zugang des Klägers herstellen, umgehend zu löschen“.

Sämtliche Provider werden nach diesem Urteil die Speicherung dynamisch vergebener IP-Adressen einstellen müssen. Auch eine Speicherung „für kurze Zeit“ oder „für wenige Tage“ ist nach dem Urteil unzulässig. Einen Überblick über die Speicherpraxis von Zugangsprovidern gibt es hier [2]. Übrigens gilt das Urteil nicht nur für DSL-Anschlüsse und nicht nur für Flatrates. Bei Internetzugängen ist eine IP-Speicherung generell nicht erforderlich.

Durchsetzung in der Praxis

T-Online bzw. die Deutsche Telekom will dem Urteil nur für den Kläger nachkommen. Die Löschung der Daten anderer Kundinnen und Kunden verweigert das Unternehmen bislang. Im Wiki ist aber ein Mustertext [3] für eine Klage verfügbar, mit dem auch andere Kundinnen bzw. Kunden gegen die Speicherung ihrer Daten klagen können. Mit entsprechenden Änderungen kann der Mustertext auch für andere Tarife und Unternehmen genutzt werden.

Eigentlich müsste der Bundesbeauftragte für Datenschutz dafür sorgen, dass sich alle Provider an das geltende Recht halten. Dessen Mitarbeiter sind aber seit Monaten dabei, die Frage zu „prüfen“.

Die geplante Vorratsdatenspeicherung wird auf absehbare Zeit nichts an dem Verbot der IP-Speicherung ändern. Im Internetbereich wird die Vorratsspeicherung voraussichtlich erst ab 2009 gelten (Quelle [4]).

IP-Protokollierung auf Websites

Als nächstes werden Betreiber von Websites mit Klagen gegen die verdachtsunabhängige Protokollierung der IP-Adressen ihrer Besucher zu rechnen haben. Auch diese Protokollierung verstößt klar gegen das Teledienst-Datenschutzgesetz, weil sie nicht erforderlich ist. Die Beseitigung von Störungen, die Datensicherheit oder die Missbrauchsbekämpfung (z.B. DDos-Angriffe, Spam) rechtfertigt nach dem klaren Urteil des Landgerichts Darmstadt keine generalpräventive Pauschalspeicherung der IP-Adressen sämtlicher Nutzer, wie sie etwa bei Heise, Ebay und Amazon praktiziert wird. Auch ein IP-Logging zu statistischen Zwecken (Counter) ist unzulässig.

Als Betreiber einer (auch privaten) Website muss man sich selbst darum kümmern, dass auf der eigenen Webseite keine IP-Adressen geloggt werden. Gegebenenfalls muss man vom Webspace-Provider verlangen, dass er das IP-Logging abstellt. Wer internationale Standard-Software verwendet, muss diese oft umprogrammieren, um eine IP-Protokollierung zu verhindert. Tipps dazu finden sich hier [5].

Das Telemediengesetz [6] wird an der Unzulässigkeit einer IP-Protokollierung übrigens nichts ändern. Es besagt nur, dass Website-Betreiber auch an Polizei und Rechteinhaber Auskunft erteilen dürfen. Diese Auskunftsrechte machen die Einhaltung des IP-Speicherungsverbots noch wichtiger. Denn nur über noch gespeicherte Daten kann Auskunft erteilt werden.