Was änderte das SWIFT-Abkommen? [ergänzt am 17.02.2010]
Aus einer E-Mail vom 08.02.2010: der Zugriff auf Bankdaten ist bisher in Art. 4 des US-EU-Rechtshilfeübereinkommens geregelt: eur-lex.europa.eu/… Danach dürfen nur Bankdaten von Personen übermittelt werden, die in Straftaten „verwickelt“ sind. Die Übermittlung erfolgt nicht direkt durch eine Bank, sondern nur nach Prüfung des Ersuchens durch die europäische Rechtshilfestelle. Art. 9 sieht eine Zweckbindung vor […]